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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

25.4.34-00-2/07<br />

Planfeststellungsbeschluss<br />

für den Neubau<br />

der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1<br />

Halle (<strong>Westfalen</strong>) <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong><br />

zwischen dem Ende des A 33-Neubauabschnitts 6<br />

am Schnatweg in Steinhagen/Halle<br />

und<br />

der A 33-Anschlussstelle B 476/ <strong>Borgholzhausen</strong><br />

von Bau-km 47+102 bis Bau-km 51+500 (51+500 = 0+000)<br />

und Bau-km 0+000 bis Bau-km 8+243<br />

auf dem Gebiet der Gemeinde Steinhagen und der<br />

Städte Halle (<strong>Westfalen</strong>), <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold<br />

<strong>Detmold</strong>, den 9. Juni 2011


Übersichtskarte<br />

2


Inhaltsverzeichnis<br />

Übersichtskarte....................................................................................................................... 2<br />

Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... 3<br />

Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis.............................................................................. 10<br />

A. Entscheidung ............................................................................................................. 15<br />

1. Feststellung des Plans ............................................................................................... 15<br />

2. Festgestellte Planunterlagen...................................................................................... 15<br />

3. Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG..................................................... 22<br />

3.1 Tenor...................................................................................................................... 22<br />

3.2 Rechtsgrundlagen der Erlaubnis............................................................................. 22<br />

3.3 Lage und Art der Einleitungen in Oberflächengewässer, Einleitungsmengen.......... 23<br />

3.4 Zweck der Einleitungen........................................................................................... 26<br />

3.5 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis........................................... 26<br />

3.6 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis .............................................................. 30<br />

4. Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung“) gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ... 32<br />

5. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten der gem. § 22<br />

BNatSchG i.V.m. § 16 LG NRW aufgestellten Landschaftspläne................................ 33<br />

6. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 BNatSchG. 33<br />

7. Nebenbestimmungen ................................................................................................. 36<br />

7.1 Allgemeines............................................................................................................ 36<br />

7.2 Unterrichtungspflichten ........................................................................................... 36<br />

7.3 Wasserwirtschaft .................................................................................................... 36<br />

7.4 Natur- und Landschaftsschutz ................................................................................ 39<br />

7.5 Arten- und Habitatschutz ........................................................................................ 43<br />

7.6 Lärmschutz............................................................................................................. 46<br />

7.7 Landwirtschaft ........................................................................................................ 50<br />

7.8 Forstwirtschaft ........................................................................................................ 51<br />

7.9 Fischerei................................................................................................................. 52<br />

7.10 Jagd........................................................................................................................ 53<br />

7.11 Bodendenkmalschutz ............................................................................................. 53<br />

7.12 Versorgungseinrichtungen/Versorgungswege......................................................... 54<br />

7.13 Straßenverkehrsbehördliche Gesichtspunkte.......................................................... 56<br />

7.14 Straßenrechtliche Verfügungen .............................................................................. 57<br />

7.15 Nebenbestimmungen im privaten Interesse............................................................ 57<br />

8. Entscheidung über Einwendungen............................................................................. 58<br />

8.1 Anträge im Anhörungsverfahren ............................................................................. 58<br />

8.2 Sammeleinwendungen ........................................................................................... 75<br />

8.3 Einzeleinwendungen Grundstücksbetroffener......................................................... 77<br />

3


8.4 Allgemeine Einwendungen ..................................................................................... 77<br />

8.5 Präkludierte Einwendungen .................................................................................... 78<br />

B. Begründung ............................................................................................................... 80<br />

1. Das Vorhaben ............................................................................................................ 80<br />

2. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens...................................................................... 81<br />

3. Verfahrensrechtliche Würdigung ................................................................................ 98<br />

4. Umweltverträglichkeitsprüfung ................................................................................... 99<br />

4.1 Beschreibung der Umwelt..................................................................................... 105<br />

4.2 Zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG............................................... 112<br />

4.2.1 Schutzgut Mensch ......................................................................................... 113<br />

4.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen........................................................................ 121<br />

4.2.3 Schutzgut Boden ........................................................................................... 128<br />

4.2.4 Schutzgut Wasser ......................................................................................... 130<br />

4.2.5 Schutzgut Luft und Klima............................................................................... 139<br />

4.2.6 Schutzgut Landschaft .................................................................................... 140<br />

4.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ..................................................... 144<br />

4.2.8 Wechselwirkungen......................................................................................... 147<br />

4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG ........................................ 149<br />

5. Linienbestimmung .................................................................................................... 152<br />

6. Materiell-rechtliche Würdigung ................................................................................. 157<br />

6.1 Planrechtfertigung/Verkehrliche Bedeutung des Vorhabens ................................. 157<br />

6.1.1 Bedarfsplan Bundesfernstraßen .................................................................... 158<br />

6.1.2 Planungsziele ................................................................................................ 164<br />

6.1.2.1 Lückenschluss der A 33 ............................................................................... 164<br />

6.1.2.2 Entlastung der B 68/Verkehrsprognosen ...................................................... 166<br />

6.1.2.3 Verkehrssicherheit....................................................................................... 187<br />

6.1.3 Verkehrliche Alternativen............................................................................... 189<br />

6.1.4 Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenetz.................................. 192<br />

6.2 Raumordnung....................................................................................................... 197<br />

6.3 Artenschutz........................................................................................................... 199<br />

6.3.1 Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme.......... 200<br />

6.3.1.1 Allgemeine Bewertung.................................................................................. 200<br />

6.3.1.2 Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (ohne Fledermäuse) .......................... 207<br />

6.3.1.3 Kritik an Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen<br />

Bestandsaufnahme (ohne Fledermäuse)...................................................... 227<br />

6.3.1.4 Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (Fledermäuse) ................................... 231<br />

6.3.1.5 Kritik an Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen<br />

Bestandsaufnahme (Fledermäuse)............................................................... 234<br />

6.3.1.6 Fledermausgutachten der Naturschutzverbände (BUND), August 2010<br />

(Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung)........................................................ 238<br />

4


6.3.2 Planungsrelevante Arten ............................................................................... 248<br />

6.3.3 Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ....................................................... 252<br />

6.3.3.1 Tötungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ........................................ 252<br />

6.3.3.2 Beschädigungs- und Zerstörungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3<br />

BNatSchG .................................................................................................... 253<br />

6.3.3.3 Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG................................................ 254<br />

6.3.3.4 Prüfung der Verbotstatbestände für die im Planungsgebiet vorkommenden<br />

planungsrelevanten Arten............................................................................. 255<br />

Baumpieper: ......................................................................................................... 255<br />

Eisvogel:............................................................................................................... 257<br />

Feldlerche:............................................................................................................ 260<br />

Feldsperling:......................................................................................................... 262<br />

Gartenrotschwanz:................................................................................................ 263<br />

Grünspecht:.......................................................................................................... 264<br />

Habicht: ................................................................................................................ 265<br />

Kiebitz:.................................................................................................................. 266<br />

Kleinspecht:.......................................................................................................... 267<br />

Kuckuck:............................................................................................................... 270<br />

Mäusebussard: ..................................................................................................... 271<br />

Mittelspecht: ......................................................................................................... 273<br />

Rebhuhn:.............................................................................................................. 274<br />

Schleiereule:......................................................................................................... 277<br />

Schwalben:........................................................................................................... 279<br />

Schwarzspecht: .................................................................................................... 280<br />

Sperber:................................................................................................................ 281<br />

Steinkauz:............................................................................................................. 282<br />

Teichhuhn:............................................................................................................ 287<br />

Turmfalke:............................................................................................................. 288<br />

Uhu:...................................................................................................................... 288<br />

Wachtel: ............................................................................................................... 289<br />

Waldkauz:............................................................................................................. 292<br />

Waldlaubsänger:................................................................................................... 293<br />

Waldohreule: ........................................................................................................ 294<br />

Waldschnepfe:...................................................................................................... 296<br />

Wasserralle:.......................................................................................................... 300<br />

Wespenbussard:................................................................................................... 300<br />

Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereule .......... 302<br />

Weitere Arten der Avifauna:.................................................................................. 312<br />

Kleiner Wasserfrosch:........................................................................................... 313<br />

Kammmolch:......................................................................................................... 315<br />

5


Heldbock: ............................................................................................................. 316<br />

Fledermäuse:........................................................................................................ 317<br />

Fledermäuse Waldbestand Seeligkeit................................................................... 318<br />

Fledermäuse Hof Vemmer.................................................................................... 320<br />

Fledermäuse Hof an der K 30............................................................................... 321<br />

Fledermäuse Grünlandkomplex östlich „Gottensträter“ ......................................... 322<br />

Fledermäuse Wäldchen nordöstlich „Gottensträter“.............................................. 323<br />

Fledermäuse Feldgehölz südlich der K 25 ............................................................ 323<br />

Fledermäuse Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe ..................................... 323<br />

Fledermäuse Tatenhauser Wald........................................................................... 326<br />

Fledermäuse Waldgebiet am Laibach................................................................... 339<br />

Fledermäuse Fossheide und Ruthebach .............................................................. 340<br />

Fledermäuse Talraum Loddenbach und Randzone Tatenhauser Wald................. 341<br />

Fledermäuse Feldgehölze und Einzelgehöfte an der Holtfelder Straße Hesseln... 342<br />

Fledermäuse Gehölzbestände an der Neuen Hessel und im Clever Bruch........... 342<br />

Fledermäuse Umgebung Schloss Holtfeld ............................................................ 345<br />

Fledermäuse Feldgehölze am Gasthof Brune und Stockkämper Straße............... 345<br />

Fledermäuse Eschweg, Holtfelder Straße, Hof Perstrup....................................... 346<br />

Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (Fledermäuse): .......................................... 347<br />

Braunes Langohr (Hof Birkmann) ......................................................................... 348<br />

Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)............................................... 350<br />

Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe bei Hof Birkmann................... 352<br />

Bechsteinfledermaus im Raum Casum ................................................................. 353<br />

Monitoring Fledermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und<br />

Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler<br />

(Waldrand bei Hof Birkmann)................................................................................ 362<br />

Fledermausgutachten der Naturschutzverbände (BUND), August 2010<br />

(Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung) ................................................................ 376<br />

6.3.4 Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung")<br />

nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ............................................................................ 385<br />

6.3.4.1 Ausnahmegründe......................................................................................... 387<br />

6.3.4.2 Fehlen einer zumutbaren Alternative ............................................................ 393<br />

6.3.4.3 Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ......................................... 397<br />

6.4 FFH-Gebietsschutz............................................................................................... 401<br />

6.4.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung........ 401<br />

6.4.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald .................................. 410<br />

6.4.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen ....................................... 419<br />

6.4.3.1 Allgemeine Grundsätze ................................................................................ 419<br />

6.4.3.2 Lebensraumtyp „9110: Hainsimsen-Buchenwald“......................................... 426<br />

6.4.3.3 Lebensraumtyp „9190: Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“..... 438<br />

6


6.4.3.4 Prioritärer Lebensraumtyp „91E0: Erlen-Eschen- und<br />

Weichholz-Auenwälder“............................................................................... 451<br />

6.4.3.5 Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen durch Stickstoffeinträge............. 461<br />

6.4.3.6 FFH-RL Anhang II-Art Kammmolch.............................................................. 482<br />

6.4.3.7 FFH-RL Anhang II-Art Heldbock................................................................... 484<br />

6.4.3.8 FFH-RL Anhang II-Art Bechsteinfledermaus................................................. 485<br />

6.4.3.9 FFH-RL Anhang II-Art Teichfledermaus ....................................................... 487<br />

6.4.3.10 FFH-RL Anhang II-Art Großes Mausohr..................................................... 488<br />

6.4.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer<br />

Erheblichkeit für das FFH-Gebiet..................................................................... 490<br />

6.4.5 Vorsorgliche Abweichungsprüfung („Worst-Case-Betrachtung“)<br />

gem. § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG .................................................................. 492<br />

6.4.5.1 Rechtliche Vorgaben .................................................................................... 493<br />

6.4.5.2 Abweichungsgründe..................................................................................... 495<br />

6.4.5.3 Abwägung mit dem Integritätsinteresse des FFH-Gebietes .......................... 498<br />

6.4.5.4 Fehlen einer zumutbaren Alternative ............................................................ 501<br />

6.4.5.5 Kohärenzsicherung ...................................................................................... 504<br />

6.5 Befreiungen nach § 67 BNatSchG ........................................................................ 507<br />

6.6 Eingriffsregelung................................................................................................... 509<br />

6.6.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................................. 509<br />

6.6.2 Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigungen,<br />

angewandte Methodik...................................................................................... 513<br />

6.6.3 Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen.................................. 518<br />

6.6.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen .............................................................. 523<br />

6.6.4.1 Ausgleichsmaßnahmen................................................................................ 524<br />

6.6.4.2 Ersatzmaßnahmen ....................................................................................... 527<br />

6.6.4.3 Gestaltungsmaßnahmen .............................................................................. 530<br />

6.6.5 Einwendungen gegen die Umsetzung der Eingriffsregelung<br />

und die Anwendung von ELES ....................................................................... 530<br />

6.6.6 Flächeninanspruchnahme für die Kompensationsmaßnahmen ......................... 544<br />

7. Abwägung ................................................................................................................ 546<br />

7.1 Trassenwahl ......................................................................................................... 547<br />

7.1.1 Untersuchungen zur Trassenfindung ............................................................. 549<br />

7.1.1.1 UVS 1993..................................................................................................... 550<br />

7.1.1.2 UVS 2005 Trassen V 16/K 1, STU und V 11 ................................................ 563<br />

7.1.2 Beschreibung der Vorhabensvariante und alternativer Trassen..................... 572<br />

7.1.2.1 Variantenvergleich nach der UVS 1993........................................................ 572<br />

7.1.2.2 Variantenvergleich nach der UVS 2005........................................................ 591<br />

7.1.3 Gesamtergebnis ............................................................................................ 602<br />

7.2 Abschnittsbildung.................................................................................................. 616<br />

7


7.3 Einzelheiten der Baumaßnahme........................................................................... 622<br />

7.3.1 Überführung Illenbruch .................................................................................. 622<br />

7.4 Wirtschaftliche Bedeutung der A 33...................................................................... 627<br />

7.5 Städtebauliche Entwicklung/Planungshoheit der Kommunen................................ 631<br />

7.5.1 Gemeinde Steinhagen ................................................................................... 633<br />

7.5.2 Stadt Halle..................................................................................................... 633<br />

7.5.3 Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> ................................................................................... 637<br />

7.5.4 Stadt Versmold .............................................................................................. 638<br />

7.6 Landschaftsbild und Erholungsfunktion................................................................. 638<br />

7.7 Landwirtschaft ...................................................................................................... 645<br />

7.7.1 Auswirkungen auf Belange der Landwirtschaft .............................................. 645<br />

7.7.2 Bodenordnungsverfahren .............................................................................. 661<br />

7.8 Jagd...................................................................................................................... 667<br />

7.9 Lärmschutz........................................................................................................... 671<br />

7.9.1 Lärmschutzbelange........................................................................................... 671<br />

7.9.2 Rechtsgrundlagen ............................................................................................. 672<br />

7.9.3 Verkehrsprognose............................................................................................. 683<br />

7.9.4 Lärmuntersuchung/Berechnung ........................................................................ 683<br />

7.9.5 Berechnung statt Messung der Beurteilungspegel ............................................ 685<br />

7.9.6 Summenpegelbildung........................................................................................ 687<br />

7.9.7 Lärmschutzkonzept und Kosten-Nutzen-Analyse Allgemein.............................. 689<br />

7.9.8 Das Lärmschutzkonzept.................................................................................... 694<br />

7.9.9 Kosten-Nutzen-Analyse (§ 41 Abs. 2 BImSchG) ............................................... 698<br />

7.9.10 Zusammenfassende Würdigung .................................................................... 710<br />

7.9.11 Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG ........................................................... 712<br />

7.9.12 Abwägung der Lärmbeeinträchtigungen auch unterhalb<br />

des Schutzniveaus der 16. BImSchV............................................................... 712<br />

7.10 Luftschadstoffe ..................................................................................................... 714<br />

7.11 Beeinträchtigungen während der Bauphase ......................................................... 729<br />

7.12 Bodenschutz......................................................................................................... 732<br />

7.13 Wasserschutz ....................................................................................................... 734<br />

7.13.1 Grundwasserschutz / Wasserschutzgebiete .................................................. 734<br />

7.13.2 Private Trinkwasserbrunnen .......................................................................... 738<br />

7.13.3 Straßenentwässerung.................................................................................... 739<br />

7.13.4 Oberflächengewässer.................................................................................... 743<br />

7.14 Denkmalschutz.................................................................................................. 744<br />

8. Stellungnahmen der Kommunen und Träger öffentlicher Belange............................ 746<br />

8.1 Kommunen ........................................................................................................... 746<br />

8.1.1 Gemeinde Steinhagen ................................................................................... 746<br />

8.1.2 Stadt Halle..................................................................................................... 747<br />

8


8.1.3 Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> ................................................................................... 752<br />

8.2 Träger öffentlicher Belange................................................................................... 753<br />

9. Einwendungen Grundstücksbetroffener.................................................................... 754<br />

10. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten gem. § 74 Abs. 3 VwVfG NRW.......... 1174<br />

11. Abschließende Bewertung...................................................................................... 1175<br />

12. Hinweis auf das Entschädigungsfeststellungsverfahren ......................................... 1181<br />

13. Hinweis zur Geltungsdauer des Beschlusses......................................................... 1182<br />

14. Hinweis auf die Auslegung des Planes................................................................... 1182<br />

15. Rechtsbehelfsbelehrung......................................................................................... 1183<br />

9


Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis<br />

ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau<br />

ATV Abwassertechnische Vereinigung e.V.<br />

BASt Bundesanstalt für Straßenwesen<br />

BauGB Baugesetzbuch<br />

BauNVO Baunutzungsverordnung<br />

BayVGH Bayrischer Verwaltungsgerichtshof<br />

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl. Bundesgesetzblatt<br />

BGH Bundesgerichtshof<br />

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Entscheidungs-<br />

sammlung)<br />

BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-<br />

reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz)<br />

16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung)<br />

22. BImSchV Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte)<br />

24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-<br />

schutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung)<br />

39. BImSchV Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und<br />

Emissionshöchstmengen)<br />

BJagdG Bundesjagdgesetz<br />

10


BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)<br />

BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />

BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts<br />

BV-Nr. Nummer des Bauwerksverzeichnisses<br />

DIN Deutsche Industrie Norm<br />

DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)<br />

DSchG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-<br />

<strong>Westfalen</strong><br />

DTV Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke<br />

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt<br />

DVWK Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V.<br />

EEG NRW Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-<br />

<strong>Westfalen</strong> (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz)<br />

ELES Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbau-<br />

vorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW<br />

ERegStra Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundesfern- und Landesstraßen<br />

gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NW <strong>–</strong> Eingriffsre-<br />

gelung Straße<br />

FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür-<br />

lichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen<br />

FFH-VP FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

FGSV Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen<br />

FlurbG Flurbereinigungsgesetz<br />

FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz<br />

5.FStrAbÄndG 5. Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes<br />

11


FStrG Bundesfernstraßengesetz<br />

GEP Gebietsentwicklungsplan<br />

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />

GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt<br />

GV-Nr. Nummer des Grunderwerbsverzeichnisses<br />

GV.NRW. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

HNL-S 99 Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspfle-<br />

ge beim Bundesfernstraßenbau -Ausgabe 1999-<br />

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/1999 vom 3.2.1999<br />

des BMVBW <strong>–</strong>S 13/14.87.02-01/5 Va 99<br />

IGW Immissionsgrenzwert(e)<br />

LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

LG NRW Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Land-<br />

schaft (Landschaftsgesetz)<br />

LWG Wassergesetz für das Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Landeswassergesetz)<br />

LÖBF Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten<br />

LPlG Landesplanungsgesetz<br />

LVerf. NRW Verfassung des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

MAmS Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen - Ausgabe 2000- ARS Nr.<br />

2/2000 des BMVBW vom 31.Januar 2000 -S 13/14.87.02-02/1 Va 00<br />

MBl.NRW. Ministerialblatt des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

MBV Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

MLuS Merkblatt über Luftverunreinigung an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit<br />

lockerer Randbebauung, Ausgabe 2005<br />

12


MUVS Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung <strong>–</strong> Ausga-<br />

be 2001 - ARS des BMVBW vom 27. Sept. 2001 -S 13/14.87.02-04/39 Va<br />

01-<br />

MURL Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW<br />

MWMTV Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr<br />

NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />

NuR Natur und Recht (Zeitschrift)<br />

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht<br />

NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht <strong>–</strong> Rechtsprechungsreport<br />

OLG Oberlandesgericht<br />

OVG Oberverwaltungsgericht<br />

PlafeR Planfeststellungsrichtlinien<br />

RAS-Ew Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerung, ARS Nr. 21/2005<br />

des Bundesministeriums für Verkehr vom 18.11.2005 <strong>–</strong> S 13/38.67.10/31 Vn<br />

05 <strong>–</strong> (VkBl. 2007 S. 163)<br />

RAS-Q 96 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996;<br />

ARS Nr. 28/1996 des Bundesministeriums für Verkehr vom 15. August 1996<br />

<strong>–</strong> StB 13/38.50.05/65 Va 96 <strong>–</strong> (VkBl. 1996, S. 481)<br />

RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten,<br />

Ausgabe 2002; ARS Nr. 14/2002 des BMVBW vom 24. Juli 2002 <strong>–</strong> S<br />

26/38.67.03/6 F 2002<br />

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990; ARS Nr. 8/1990<br />

des Bundesministers für Verkehr vom 10. April 1990 <strong>–</strong> StB 11/14.86.22-<br />

01/25 Va 90 <strong>–</strong> (VkBl. 1990 S. 258) und Nr. 14/1991 vom 25. April 1991 <strong>–</strong><br />

StB 11/26/14.86.22-01/27 <strong>–</strong> Va 91 <strong>–</strong> (VkBl. 1991 S. 480)<br />

SMBl. NRW Sammlung aller geltenden Erlasse im Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

SOMAKO Sofortmaßnahmenkonzept<br />

StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz NRW<br />

13


TA Lärm Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzge-<br />

setz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)<br />

UPR Umwelt- und Planungsrecht (Zeitschrift)<br />

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

UVP-RL Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträg-<br />

lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der<br />

gültigen Fassung<br />

UVS Umweltverträglichkeitsstudie<br />

UVPVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

VG Verwaltungsgericht<br />

VGH Verwaltungsgerichtshof<br />

VkBl. Verkehrsblatt<br />

VLärmSchR<br />

97<br />

Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast<br />

des Bundes (Verkehrslärmschutzrichtlinien) -VLärmSchR 97-;<br />

ARS Nr. 26/1997 des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juni 1997 -<br />

StB 15/40.80.13-65/11 Va 97 (VkBl. 1997 S. 434)<br />

V-RL/VRL Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte<br />

Fassung)<br />

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />

VwVfG.NRW. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)<br />

WSG Wasserschutzgebiet(e)<br />

ZustVU Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz<br />

14


A. Entscheidung<br />

1. Feststellung des Plans<br />

Der Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1, für den Stre-<br />

ckenabschnitt zwischen Bau-km 47+102 bis Bau-km 51+500 (51+500 = 0+000)<br />

und von Bau-km 0+000 bis Bau-km 8+243 einschließlich der Folgemaßnahmen an<br />

Anlagen Dritter wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgestellt.<br />

Die Feststellung des vom Vorhabenträger aufgestellten Plans erfolgt gemäß § 17<br />

FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG NRW.<br />

2. Festgestellte Planunterlagen<br />

Der festgestellte Plan umfasst die folgenden Planunterlagen:<br />

Ausgelegte Planunterlagen<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Bezeichnung der Planunterlagen Anlage<br />

Nr.<br />

Blatt<br />

1 Erläuterungsbericht 1 01.10.2007<br />

Nr.<br />

Datum Maßstab<br />

2 Übersichtskarte 2 01.10.2007 25.000<br />

3 Übersichtslageplan 3 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

4 Übersichtshöhenplan 4 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000/500<br />

5 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />

zeichnis<br />

6 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />

zeichnis (externe LBP-Flächen)<br />

7 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />

zeichnis (Versorgungsleitungen)<br />

5.1 1 <strong>–</strong> 16,<br />

1.1 ost,<br />

1.2 ost<br />

5.1 17 <strong>–</strong> 33<br />

ohne<br />

19<br />

5.2 1 <strong>–</strong> 16,<br />

1.1 ost,<br />

1.2 ost<br />

1:<br />

01.10.2007 1.000<br />

01.10.2007 2.000<br />

01.10.2007 1.000<br />

8 Höhenpläne A 33 6.1 1 <strong>–</strong> 16 01.10.2007 1.000/100<br />

9 Höhenpläne kreuzende Straßen 6.2 17 <strong>–</strong> 43 01.10.2007 1.000/100<br />

10 Höhenpläne Rampen der An-<br />

schlussstellen<br />

6.3 44 <strong>–</strong> 51 01.10.2007 1.000/100<br />

11 Straßenquerschnitte A 33 7.1 1 <strong>–</strong> 8 01.10.2007 50<br />

15


12 Straßenquerschnitte kreuzende<br />

Straßen<br />

13 Bauwerksverzeichnis (allgemeiner<br />

Teil)<br />

14 Bauwerksverzeichnis (nur Versor-<br />

gungsleitungen)<br />

7.2 9 <strong>–</strong> 23 01.10.2007 50<br />

8.1 01.10.2007<br />

8.2 01.10.2007<br />

15 Grunderwerbsverzeichnis 9 01.10.2007<br />

16 Lagepläne zum Grunderwerbsver-<br />

zeichnis<br />

17 Lärmtechnische Unterlagen 11<br />

10 1 <strong>–</strong> 16,<br />

1.1 ost,<br />

1.2 ost<br />

10 17 <strong>–</strong> 37<br />

ohne<br />

19<br />

01.10.2007 1.000<br />

01.10.2007 2.000<br />

Erläuterungsbericht 11.1 01.10.2007<br />

Ergebnisse schalltechnischer Be-<br />

rechnungen<br />

11.2 01.10.2007<br />

Übersichtslageplan Lärmtechnik 11.3 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

12 Landschaftspflegerischer Begleit-<br />

plan<br />

Erläuterungsbericht 12.0 31.08.2007<br />

12<br />

Bestand/Biotoptypen 12.1.1 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

Konflikte Lebensraumfunktion 12.1.2 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

Bestand Abiotik 12.1.3 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

Konflikte Abiotik 12.1.4 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

Bestand Landschafts-<br />

bild/naturbezogene Erholung<br />

Konflikte Landschafts-<br />

bild/naturbezogene Erholung<br />

12.1.5 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

12.1.6 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

Maßnahmen trassennah 12.3 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

Maßnahmen externe Flächen 12.3 6 <strong>–</strong> 10 01.10.2007 5.000<br />

Arbeitskarten Fauna/Vegetation,<br />

Teil A<br />

Erläuterungsbericht streng ge-<br />

schützte Arten, Teil A<br />

Nachweis und potentielle Vor-<br />

kommen relevanter Arten, Teil A<br />

Erläuterungsbericht streng ge-<br />

schützte Arten, Teil B<br />

Vorkommen streng geschützter<br />

Arten im Trassenbereich, Teil B<br />

Erläuterungsbericht FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, Teil A<br />

Ohne 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />

12.4.1.1 31.08.2010<br />

12.4.1.2 1 <strong>–</strong> 2 01.10.2007 7.500<br />

12.4.2.1 31.08.2007<br />

12.4.2.2 1 <strong>–</strong> 2 01.10.2007 5.000<br />

12.5.1.1 31.08.2007<br />

16


Übersichtskarte, Teil A 12.5.1.2 1 01.10.2007 25.000<br />

Maßnahmen/verbleibende Beein-<br />

trächtigungen, Teil A<br />

Erläuterungsbericht FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, Teil B<br />

12.5.1.3 1 01.10.2007 5.000<br />

12.5.2.1 31.08.2007<br />

Bestands- und Konfliktplan, Teil B 12.5.2.2 1 01.10.2007 5.000<br />

Maßnahmen, Teil B 12.5.2.3 1 01.10.2007 5.000<br />

13 Wassertechnische Unterlagen 13<br />

Wassertechnischer Erlaubnisan-<br />

trag<br />

Erläuterungsbericht Wassertech-<br />

nik<br />

13.1 01.10.2007<br />

13.2 01.10.2007<br />

14 Schadstoffermittlung 14 01.10.2007<br />

Ausgelegtes Deckblatt I<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Bezeichnung der Planunterlagen Anlage<br />

Nr.<br />

Blatt<br />

1 Erläuterungsbericht 1 07.09.2009<br />

Nr.<br />

Datum Maßstab<br />

2 Übersichtskarte 2 07.09.2009 25.000<br />

3 Übersichtslageplan 3 1 <strong>–</strong> 6 07.09.2009 5.000<br />

4 Übersichtshöhenplan 4 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000/500<br />

5 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />

zeichnis<br />

6 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />

zeichnis (externe LBP-Flächen)<br />

7 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />

zeichnis (Versorgungsleitungen)<br />

5.1 1 <strong>–</strong> 16,<br />

1.1 ost,<br />

1.2 ost<br />

5.1 17 <strong>–</strong> 37<br />

ohne<br />

19<br />

5.2 1 <strong>–</strong> 16,<br />

1.1 ost,<br />

1.2 ost<br />

1:<br />

07.09.2009 1.000<br />

07.09.2009 2.000<br />

07.09.2009 1.000<br />

8 Höhenpläne A 33 6.1 1 <strong>–</strong> 16 07.09.2009 1.000/100<br />

9 Höhenpläne kreuzende Straßen 6.2 17 <strong>–</strong> 43 07.09.2009 1.000/100<br />

10 Höhenpläne Rampen der An-<br />

schlussstellen<br />

6.3 44 <strong>–</strong> 51 07.09.2009 1.000/100<br />

11 Straßenquerschnitte A 33 7.1 1 <strong>–</strong> 8 07.09.2009 50<br />

12 Straßenquerschnitte kreuzende<br />

Straßen<br />

13 Bauwerksverzeichnis (allgemei-<br />

ner Teil)<br />

7.2 9 <strong>–</strong> 23 07.09.2009 50<br />

8.1 07.09.2009<br />

17


14 Bauwerksverzeichnis (nur Ver-<br />

sorgungsleitungen)<br />

8.2 07.09.2009<br />

15 Grunderwerbsverzeichnis 9 07.09.2009<br />

16 Lagepläne zum Grunderwerbs-<br />

verzeichnis<br />

17 Lärmtechnische Unterlagen 11<br />

10 1 <strong>–</strong> 16,<br />

1.1 ost,<br />

1.2 ost<br />

10 17 <strong>–</strong> 33<br />

ohne<br />

19<br />

07.09.2009 1.000<br />

07.09.2009 2.000<br />

Erläuterungsbericht 11.1 07.09.2009<br />

Ergebnisse schalltechnischer<br />

Berechnungen<br />

11.2 07.09.2009<br />

Übersichtslageplan Lärmtechnik 11.3 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />

12 Landschaftspflegerischer Be-<br />

gleitplan<br />

Erläuterungsbericht 12.0 Sept. 2009<br />

12<br />

Bestand/Biotoptypen 12.1.1 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />

Konflikte Lebensraumfunktion 12.1.2 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />

Bestand Abiotik 12.1.3 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />

Konflikte Abiotik 12.1.4 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />

Bestand Landschafts-<br />

bild/naturbezogene Erholung<br />

Konflikte Landschafts-<br />

bild/naturbezogene Erholung<br />

12.1.5 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />

12.1.6 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />

Maßnahmen trassennah 12.3 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />

Maßnahmen externe Flächen 12.3 6 <strong>–</strong> 10 07.09.2009 5.000<br />

Arbeitskarten Fauna/Vegetation,<br />

Teil A<br />

Erläuterungsbericht streng ge-<br />

schützte Arten, Teil A<br />

Nachweis und potentielle Vor-<br />

kommen relevanter Arten, Teil A<br />

Erläuterungsbericht streng ge-<br />

schützte Arten, Teil B<br />

Vorkommen streng geschützter<br />

Arten im Trassenbereich, Teil B<br />

Erläuterungsbericht FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, Teil A<br />

Ohne 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />

12.4.1.1 14.12.2009<br />

12.4.1.2 1 <strong>–</strong> 2 07.09.2009 7.500<br />

12.4.2.1 10.12.2009<br />

12.4.2.2 1 <strong>–</strong> 2 07.09.2009 5.000<br />

12.5.1.1 07.09.2009<br />

Übersichtskarte, Teil A 12.5.1.2 1 07.09.2009 25.000<br />

Maßnahmen/verbleibende Be-<br />

einträchtigungen, Teil A<br />

12.5.1.3 1 07.09.2009 5.000<br />

18


Erläuterungsbericht FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, Teil B<br />

Bestands- und Konfliktplan, Teil<br />

B<br />

12.5.2.1 07.09.2009<br />

12.5.2.2 1 07.09.2009 5.000<br />

Maßnahmen, Teil B 12.5.2.3 1 07.09.2009 5.000<br />

13 Wassertechnische Unterlagen 13<br />

Wassertechnischer Erlaubnisan-<br />

trag<br />

Erläuterungsbericht Wasser-<br />

technik<br />

13.1 07.09.2009<br />

13.2 07.09.2009<br />

14 Schadstoffermittlung 14 07.09.2009<br />

Deckblatt II<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Bezeichnung der Planunterlagen Anlage<br />

Nr.<br />

Blatt<br />

1 Erläuterungsbericht 1 21.04.2010<br />

2 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />

zeichnis<br />

Nr.<br />

Datum Maßstab<br />

5.1 24, 35 21.04.2010 2.000<br />

3 Bauwerksverzeichnis 8.1 21.04.2010<br />

4 Grunderwerbsverzeichnis 9 21.04.2010<br />

5 Lagepläne zum Grunderwerbs-<br />

verzeichnis<br />

6 Landschaftspflegerischer Be-<br />

gleitplan<br />

10 2 <strong>–</strong> 5,<br />

7, 9, 10<br />

1:<br />

21.04.2010 1.000<br />

10 24, 35 21.04.2010 2.000<br />

12<br />

Maßnahmenübersicht 12.3 3 21.04.2010 5.000<br />

Anhang zur FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung (s. DB I<br />

vom 07.09.2009, Unterlage<br />

12.5)<br />

Beeinträchtigung von Lebens-<br />

raumtypen durch Stickstoffein-<br />

träge<br />

12.5.3 21.04.2010<br />

12.5.3.1 21.04.2010<br />

Anlage I <strong>–</strong> Maßnahmenblätter 12.5.3.1 21.04.2010<br />

Anlage II <strong>–</strong> Lohmeyer (2010):<br />

Ammoniakeinträge aus der<br />

Landwirtschaft<br />

Anlage III <strong>–</strong> ÖKO-DATA (2010):<br />

Ermittlung der Belastbarkeits-<br />

grenzen des FFH-<br />

Lebensraumtyps 91E0 im FFH-<br />

12.5.3.1 April 2010<br />

12.5.3.1 16.04.2010<br />

19


Gebiet Tatenhauser Wald<br />

Bestand und Konflikte 12.5.3.2 Karte 1 April 2010 5.000<br />

Maßnahmen 12.5.3.3 Karte 2 April 2010 5.000<br />

Schadstoffermittlung gem. 39.<br />

BImSchV und HBEFA 3.1<br />

Schadstoffermittlung, hier: Stick-<br />

stoffeinträge im FFH-Gebiet<br />

14.1 21.04.2010<br />

14.2 21.04.2010<br />

Im Jahr 2007 mit ausgelegen haben im Weiteren die folgenden Unterlagen:<br />

1. Umweltverträglichkeitsstudie für den geplanten Neubau der Bundesautobahn A<br />

33 zwischen Bielefeld und <strong>Borgholzhausen</strong>, Band 1 bis 3 Institut für Stadtbau-<br />

wesen, Landschaft + Siedlung, April 1993<br />

2. Kurzfassung der Umweltverträglichkeitsstudie (siehe 1.)<br />

3. Wassertechnischer Entwurf für den Neubau der A 33, Abschnitt 7.1, Halle-<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>, Mappe 1 bis 5 Straßen.NRW, Regionalniederlassung Ost-<br />

westfalen-Lippe, Oktober 2007<br />

Untersuchungen zur natürlichen Umwelt<br />

4. Untersuchung von Optimierungsmöglichkeiten der Konsenstrasse (K1) im Be-<br />

reich Holtfeld, Landschaft + Siedlung, 06.06.2005<br />

5. Variantenvergleich Trassen STU, V16/K1 und V11, Landschaft + Siedlung, No-<br />

vember 2005<br />

Untersuchungen zur bebauten Umwelt<br />

6. Städtebaulicher Fachbeitrag zur Konsenstrasse K1, Ergebnisbericht<br />

Wolters Partner, Oktober 2004<br />

7. Variantenvergleich STU und V16/K1, Wolters Partner, Juni 2005<br />

8. Bewertung der Variante 11, Wolters Partner, Dezember 2005<br />

20


Verkehrsuntersuchungen <strong>–</strong> Verkehrsprognose 2020<br />

9. Schlussbericht HB-Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Ergänzungen im Juli 2003<br />

10. Umfahrung Tatenhauser Wald, Jaako Pöyry Infra (ehemals HB-<br />

Verkehrsconsult), 16.07.2004<br />

11. Verkehrliche Untersuchung einer Südtrasse der A 33 mit einer gemeinsamen<br />

Anschlussstelle für Halle und Steinhagen, Jaako Pöyry Infra (ehemals HB-<br />

Verkehrsconsult), 20.05.2005<br />

Hydrogeologische Untersuchungen<br />

12. Hydrogeologische Einschätzung zur Gradientenlage der Variante „K1“ (ehem.<br />

V16 Nord) im Abschnitt „K 25 <strong>–</strong> Hesselteicher Str. (K 23)“<br />

sowie hydrogeologische Einschätzung zur Gradientenlage der Variante „Nord-<br />

verschwenk“ im Abschnitt „K 25 <strong>–</strong> Hesselteicher Str. (K 23)“<br />

Schmidt und Partner, Dezember 2005<br />

13. Hydrogeologische Einschätzung der Gradientenlage der Variante „(K1)“,<br />

Abschnitt Hesselteicher Straße <strong>–</strong> Ende Bauabschnitt 7.1<br />

Schmidt und Partner, September 2006<br />

14. Hydrogeologische Machbarkeitsstudie der Trassenvariante „K1“ im Bereich des<br />

Wasserwerkes der TWO, Halle, Aktualisierungsbericht 2006<br />

Schmidt und Partner, September 2006<br />

Mit Deckblatt I hat ausgelegen:<br />

1. Verkehrsgutachten für die A 33 <strong>–</strong> Planfeststellungsabschnitt 7.1 <strong>–</strong> Halle-<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> (Prognosehorizont 2025), DTV-Verkehrsconsult GmbH, No-<br />

vember 2009<br />

21


3. Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG<br />

3.1 Tenor<br />

Dem Vorhabenträger, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlas-<br />

sung Ostwestfalen-Lippe, Stapenhorststraße 119, 33615 Bielefeld, wird unbescha-<br />

det der Rechte Dritter aufgrund des Antrags vom 09.07.2009 im Einvernehmen mit<br />

der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh die jederzeit widerrufliche Er-<br />

laubnis erteilt, auf der Trasse der A 33 anfallendes Niederschlagswasser den was-<br />

sertechnischen Unterlagen vom 01.10.2007 und 09.07.2009 (= Deckblatt I) ent-<br />

sprechend und unter Beachtung der Vorgaben dieser Erlaubnis<br />

- über die unter Ziffer 3.3 näher definierten 39 Einleitungsstellen in den dort be-<br />

nannten Mengen in die dort benannten oberirdischen Gewässer sowie<br />

- flächig über Böschungen bzw. die vorgelagerten Rückhaltegräben und Mulden<br />

teilweise auch in das Grundwasser<br />

einzuleiten.<br />

Die wasserrechtliche Erlaubnis wird unbefristet erteilt. Sie unterliegt jedoch gem.<br />

§ 18 Abs. 1 WHG dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie gem. § 13<br />

Abs. 1 WHG dem Vorbehalt nachträglicher Anforderungen.<br />

3.2 Rechtsgrundlagen der Erlaubnis<br />

- §§ 1, 2, 3, 8 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 4, 10 bis 13, 18 Abs. 1, 23, 46 bis 48 und 54 ff<br />

WHG,<br />

- § 19 Abs. 1 und 3 WHG i. V. m. § 140 LWG und der ZustVU<br />

22


3.3 Lage und Art der Einleitungen in Oberflächengewässer, Einleitungsmengen<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Einlei-<br />

tungs-<br />

stelle<br />

Name des<br />

Gewässers Ufer-<br />

seite <br />

Rechts-<br />

wert<br />

L a g e d e r E i n l e i t u n g s s t e l l e n<br />

Hochwert GSK * FGK ** Gemarkung Flur Flur-<br />

stück<br />

Einleitungsbauwerk und in<br />

() vorgeschaltete Behand-<br />

lungsanlage/n ***<br />

1 E 1 I namenl. Gew. links 3457414 5765671 3916 313.42 Künsebeck 3 167 Rohrleitung (RKB 1) 8,07<br />

2 E 1 II namenl. Gew. links 3457457 5765781 3916 313.42 Künsebeck 3 47/5 Mulde 9,60<br />

3 E 2 l namenl. Gew. links 3456950 5766017 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 4,00<br />

4 E 2 II namenl. Gew. links 3456933 5765984 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 5,00<br />

5 E III li namenl. Gew. links 3456888 5766044 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 0,50<br />

6 E III re namenl. Gew. rechts 3456883 5766045 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 1,75<br />

7 E 2 IV li namenl. Gew. links 3456873 5766009 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 0,50<br />

8 E 2 IV re namenl. Gew. rechts 3455868 5766012 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 2,00<br />

9 E 3 I a namenl. Gew. links 3456537 5766191 3916 313.62 Künsebeck 4 570 Mulde 1,68<br />

10 E 3 I Künsebecker<br />

Bach<br />

11 E 3 II Künsebecker<br />

Bach<br />

12 E 3 III Künsebecker<br />

Bach<br />

links 3456275 5766336 3916 313.62 Künsebeck 4 710 Mulde 5,11<br />

rechts 3456268 5766339 3916 313.62 Künsebeck 4 710 Mulde 2,52<br />

links 3456212 5766248 3916 313.62 Künsebeck 4 710 Rohrleitung (RKB 3) 6,31<br />

13 E 4 I namenl. Gew. rechts 3456110 5766430 3916 313.62 Künsebeck 5 331 Mulde 3,15<br />

14 E 4 II namenl. Gew. links u.<br />

rechts<br />

3456090 5766390 3916 313.62 Künsebeck 5 331 Rückhaltegraben 1,00<br />

15 E 4 III li namenl. Gew. links 3455761 5766607 3916 313.62 Künsebeck 5 487 Rückhaltegraben 2,00<br />

16 E 4 III re namenl. Gew. rechts 3455755 5766612 3916 313.62 Künsebeck 5 487 Rückhaltegraben 1,10<br />

Einl.-<br />

menge<br />

l / s ****


17 E 4 V namenl. Gew. links 3455791 5766647 3916 313.62 Künsebeck 5 71/10 Rohrleitung (RKB 4) 6,30<br />

18 E 5 li namenl. Gew. links 3455628 5766707 3916 313.62 Künsebeck 5 487 Rückhaltegraben 0,37<br />

19 E 5 re namenl. Gew. rechts 3455625 5766710 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,76<br />

20 E 5 II li namenl. Gew. links 3455659 5766729 3916 313.62 Künsebeck 5 487 Rückhaltegraben 1,16<br />

21 E 5 II re namenl. Gew. rechts 3455654 5766733 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,47<br />

22 E 5 III li namenl. Gew. links 3455533 5766784 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,54<br />

23 E 5 III re namenl. Gew. rechts 3455528 5766789 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,78<br />

24 E 5 IV li namenl. Gew. links 3455556 5766811 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,54<br />

25 E 5 IV re namenl. Gew. rechts 3455551 5766816 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,77<br />

26 E 5 V li namenl. Gew. links 3455408 5766892 3916 313.62 Tatenhausen 4 7 Rückhaltegraben 0,62<br />

27 E 5 V re namenl. Gew. rechts 3455406 5766895 3916 313:62 Tatenhausen 4 140 Rückhaltegraben 2,56<br />

28 E 6 III Kleine Bach rechts<br />

3455005 5767364 3916 313.61 Tatenhausen 3 166 Rückhaltegraben 0,92<br />

29 E 6 IV Kleine Bach rechts 3454970 5767341 3916 313.61 Tatenhausen 3 166 Rückhaltegraben 1,20<br />

30 E 6 V Kleine Bach rechts 3454872 5767334 3916 313.61 Tatenhausen 3 166 Rohrleitung (RKB 6) 31,24<br />

31 E 7 Laibach rechts 3454786 5769035 3916 313.61 Halle 9 582 Rohrleitung (LFA) 31,90<br />

32 E 8 Laibach rechts 3454749 5769144 3916 313.61 Halle 9 143 Rohrleitung (LFA) 49,61<br />

33 E 9 Laibach rechts 3454679 5769285 3916 313.61 Halle 9 519 Rohrleitung (LFA) 102,41<br />

34 E 10 Ruthebach links 3454220 5769709 3915 313.82 Halle 9 519 Rohrleitung (LFA) 76,27<br />

35 E 11 Loddenbach links 3453710 5769969 3915 313.81 Hesseln 4 101 Rohrleitung (RKB 11) 7,43<br />

36 E 12 Neue Hessel links 3452715 5770470 3915 316.11 Hesseln 5 11 Rohrleitung (RKB 12) 17,04<br />

37 E 13 namenl. Gew. links 3451117 5770660 3915 316.11 Borgholzhau-<br />

38 E 14 Casumer<br />

Bach<br />

39 E 15 Casumer<br />

Bach<br />

sen<br />

links 3449320 5770926 3915 316.12 Borgholzhau-<br />

sen<br />

rechts 3449268 5771008 3915 316.12 Borgholzhau-<br />

sen<br />

43 231 Rohrleitung (RKB 13) 20,76<br />

52 287 Rohrleitung (RKB 14) 25,74<br />

52 131 Rohrleitung (RKB 15) 12,05<br />

24


* GSK = Gewässerstationierungskarte 1 : 25.000 (3916 = Halle, 3915 = <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />

** FGK = Flussgebietskennzahl<br />

*** RKB = Regenklär- und -rückhaltebecken, LFA = Leichtflüssigkeitsabscheider<br />

**** Einleitungsmenge bezogen auf das maßgebliche Bemessungsregen-Ereignis (100 bzw. 113,9 l/s * ha, Regendauer 15 min und n = 1)<br />

Hinweis: Die Einleitung E 13 über das RKB 13 ist in den wassertechnischen Unterlagen nur noch nachrichtlich enthalten. Sie ist bereits Gegenstand der<br />

Planfeststellung für den Neubau- und Planfeststellungsabschnitt 6 und der im Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007, Az. 5P.34-00-1/04,<br />

enthaltenen wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />

25


3.4 Zweck der Einleitungen<br />

Die Einleitungen dienen der Entsorgung des auf der Trasse der A 33 (befestigte<br />

Fahrbahnflächen und Nebenflächen wie die Bankette, Böschungen etc.) im<br />

Neubauabschnitt 7.1, d. h. von Bau-km 47,102 bis Bau-km 51,500 sowie von<br />

Bau-km 0,000 bis Bau-km 8,243, anfallenden Niederschlagswassers.<br />

3.5 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />

3.5.1 Die zur jeweiligen Gewässerbenutzung im Rahmen dieser Erlaubnis führenden<br />

Anlagen sind entsprechend den vorgelegten Plänen, Beschreibungen und Be-<br />

rechnungen sowie unter Beachtung der in dieser Erlaubnis Niederschlag fin-<br />

denden Nebenbestimmungen fertig zu stellen, in Betrieb zu nehmen und ord-<br />

nungsgemäß zu betreiben.<br />

3.5.2 Außer dem zugelassenen Abwasser dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die<br />

geeignet sind, den biologischen, chemischen und physikalischen Zustand der<br />

Einleitungsgewässer nachteilig zu beeinflussen.<br />

3.5.3 Das zur Einleitung in die Gewässer vorgesehene Abwasser ist von sämtlichen<br />

zurückhaltbaren Stoffen freizuhalten. Dazu sind alle ebenerdig gelegenen Re-<br />

geneinläufe (Straßen und Hofabläufe, Schachtdeckel) mit Schlammfängen,<br />

Schlammeimern oder Schlammabsetzräumen zu versehen, die bedarfsgerecht<br />

zu entleeren und zu säubern sind.<br />

Die Regenklärbecken sind mindestens einmal pro Monat zu überwachen. Wur-<br />

den nach besonderen Ereignissen (z. B. nach Starkregen, Regen nach längen<br />

Trocken- und Frostperioden oder Unfällen) über das normale Maß hinaus ab-<br />

scheidbare Stoffe (Sand, Laub, Öl etc.) abgeschieden, sind diese umgehend zu<br />

entfernen. Spätestens bei einer Füllung von einem Viertel ihres Absetzvolu-<br />

mens oder bei Ausbildung einer Ölschicht sind die Regenklärbecken (insbeson-<br />

dere auch die Vorklärbecken) unmittelbar durch einen hierfür zugelassenen Be-<br />

trieb reinigen zu lassen.<br />

Entnommene Stoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen und die Entsorgung<br />

bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung über die Entsorgung ist der unteren<br />

Wasserbehörde des Kreises Gütersloh auf Verlangen vorzulegen.<br />

26


Das Betriebspersonal ist entsprechend einzuweisen.<br />

3.5.4 Wassergefährdende Stoffe (hierzu zählen u. a. auch Heizöl, Säuren, Laugen<br />

und lösemittelhaltige Stoffe), die im zugehörigen Einzugsgebiet infolge Unfall,<br />

Undichtigkeit, Überströmung, Ausspülung oder Entleerung ablaufen, sind aufzu-<br />

fangen <strong>–</strong> entsprechende Auffang- bzw. Rückhalterichtungen oder sonstige ge-<br />

eignete Vorrichtungen sind vorzuhalten <strong>–</strong> und schadlos zu beseitigen.<br />

Über Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die befürchten lassen,<br />

dass wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen können, ist unver-<br />

züglich die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh (Kreisleitstelle, Tel.<br />

05241 <strong>–</strong> 82 2000) zu informieren (Sofortmeldung, vgl. auch § 57 Abs. 3 S. 4<br />

LWG). Art, Umfang, Ort und Zeitpunkt des Schadensereignisses sind bei der<br />

Meldung so genau wie möglich anzugeben.<br />

3.5.5 Der Vorhabenträger und Einleiter ist verpflichtet, für sämtliche durch die Nieder-<br />

schlagsentwässerung entstehenden Schäden an den Gewässern aufzukom-<br />

men.<br />

3.5.6 Der Vorhabenträger und Einleiter hat für den gesamten Entwässerungsab-<br />

schnitt der A 33 in Absprache mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Gü-<br />

tersloh, den zuständigen Ordnungsämtern, den Feuerwehren sowie der Polizei<br />

ein Gewässerschutzkonzept zu erstellen, in dem insbesondere festzulegen ist,<br />

welche Maßnahmen in einem Havariefall zum Schutz der Gewässer an welcher<br />

Stelle zu ergreifen sind. Er hat sicherzustellen, dass die in dem Gewässer-<br />

schutzkonzept vorgesehen Maßnahmen umgesetzt werden und hierzu nament-<br />

lich auch die örtlichen Feuerwehren in Funktion und Wirkungsweise der Ent-<br />

wässerungseinrichtungen einzuweisen und ihnen zur Gefahrenabwehr Zugang<br />

zu den Anlagen einzuräumen.<br />

3.5.7 Alle zur Einleitung führenden Abwasseranlagen, zu denen u. a. auch die Einläu-<br />

fe, Schmutzfänger, Schlammeimer, Abscheider und Überläufe, die Regenklär-<br />

und -rückhaltebecken nebst zugehöriger Vorklärbecken, die Rückhaltegräben,<br />

Mulden und Rigolen sowie die gesamte Kanalisation (sowohl Verrohrungen als<br />

auch offene Gräben) gehören, sind ordnungsgemäß zu warten und zu reinigen,<br />

zu unterhalten und zu überwachen (vgl. dazu auch Nebenbestimmung A 3.5.3).<br />

Die Vorgaben des § 61 WHG zur Selbstüberwachung sind einzuhalten.<br />

27


Auftretende Missstände im Betrieb der Anlagen sind ohne besondere Aufforde-<br />

rung sofort zu beseitigen.<br />

3.5.8 Alle Wartung-, Reinigungs-, Unterhaltungs- und Kontrollarbeiten sowie alle be-<br />

sonderen Vorkommnisse wie z. B. Unfälle sind in einem Betriebstagebuch zu<br />

dokumentieren. Das Betriebstagebuch ist den Wasserbehörden auf Verlangen<br />

zur Einsichtnahme vorzulegen.<br />

3.5.9 Nach Fertigstellung der Entwässerungsanlagen und vor ihrer Inbetriebnahme<br />

sind der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh Bestandspläne vorzu-<br />

legen und ist ihr Gelegenheit zur Abnahme der Anlagen einzuräumen.<br />

Den Bestandsplänen ist eine Übersicht beizufügen, aus der für alle Einleitungs-<br />

stellen einschließlich der Versickerungen die jeweiligen Detailangaben (d. h. ih-<br />

re jeweilige Bezeichnung, der Gewässername, die tatsächlichen und nach Mög-<br />

lichkeit eingemessenen Rechts- und Hochwerte, die Flussgebietskennzahlen,<br />

die Nummer der Gewässerstationierungskarte NRW, die Angabe der Stationie-<br />

rung der Einleitung nach der Gewässerstationierungskarte, die jeweilige Einlei-<br />

tungsmenge sowie die Art des Einleitungsbauwerks, die Uferseite, die Lage un-<br />

ter oder oberhalb des Mittelwassers und die Art der etwaigen Regenwasserbe-<br />

handlung) hervorgehen. Für die Versickerungen ist die Angabe der Rechts- und<br />

Hochwerte (ggf. Anfang und Ende der Versickerungsstrecke), der Flussgebiets-<br />

kennzahl und Grundstücksbezeichnungen, d. h. Gemarkung, Flur und Flurstück<br />

erforderlich und ausreichend.<br />

Zur Eintragung der Einleitungen in das Wasserbuch ist die vorgenannte Über-<br />

sicht der Einleitungen auch der oberen Wasserbehörde bei der Bezirksregie-<br />

rung <strong>Detmold</strong> zu übersenden.<br />

3.5.10 Die Inbetriebnahme der entsprechenden Anlagen und die Aufnahme der Ge-<br />

wässerbenutzungen sind der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh<br />

innerhalb einer Frist von 4 Wochen anzuzeigen. Gleichzeitig ist ein Betriebs-<br />

/Gewässerschutz-beauftragter zu bestellen und der Wasserbehörde unter Ver-<br />

wendung des dort erhältlichen Vordrucks zu benennen. Jeder Wechsel in der<br />

Person des Beauftragten ist der unteren Wasserbehörde umgehend anzuzei-<br />

gen.<br />

28


Der Gewässerschutzbeauftragte hat im Rahmen seiner Aufgaben gem. § 65<br />

WHG insbesondere auf die Einhaltung der einschlägigen wasserrechtlichen<br />

Vorschriften des WHG und des LWG einschließlich sonstiger auf diesen Geset-<br />

zen beruhender rechtlicher Vorgaben sowie auf die dieser Erlaubnis und ihrer<br />

Nebenbestimmungen hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Sicherstel-<br />

lung des einwandfreien Betriebs sowie der einwandfreien Wartung und Über-<br />

wachung der Abwasseranlagen und -einleitungen.<br />

3.5.11 Die Einleitungsbauwerke und die Gewässerprofile sind um den Einleitungsbe-<br />

reich herum ordnungsgemäß (gem. DIN 19657, Ziff. 5.1.4.1 <strong>–</strong> Sicherung von<br />

Gewässern, Deichen und Küstendünen <strong>–</strong> sowie den Vorgaben des ATV-<br />

Arbeitsblattes A 241) zu sichern und zu gestalten.<br />

3.5.12 Die konkrete Ausgestaltung und Ausführung der Regenklär- und<br />

-rückhaltebecken sowie der Rückhaltegräben sind unter Beachtung der ein-<br />

schlägigen technischen, den Stand der Technik bzw. die allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik konkretisierenden Regelwerke (z. B. das ATV/DVWK-<br />

Arbeitsblatt A 117 in seiner derzeit gültigen Fassung und die RAS-Ew) vorzu-<br />

nehmen und vor ihrer Errichtung mit der unteren Wasserbehörde des Kreises<br />

Gütersloh abzustimmen.<br />

Die Becken sind einzufrieden. Sie sind zeitgleich mit dem Bau der Straßenent-<br />

wässerungsanlagen zu errichten, um sicherzustellen, dass kein Erosionsmate-<br />

rial von noch nicht ausreichend gesicherten Dammböschungen bzw. aus dem<br />

Baustellenbereich in die Gewässer gelangen kann. Sollte die zeitgleiche Errich-<br />

tung nicht möglich sein, sind an geeigneten Stellen vorübergehend Sandfänge<br />

anzulegen.<br />

3.5.13 Innerhalb der Wasserschutzgebiete sowie in den Bereichen, in denen der<br />

Grundwasserflurabstand weniger als 1 m beträgt, sind alle Entwässerungsein-<br />

richtungen zum Untergrund hin abzudichten.<br />

Im Bereich des Wasserschutzgebietes Steinhagen-Patthorst sind die vorgese-<br />

henen Entwässerungseinrichtungen <strong>–</strong> wie auch schon im Neubau- und Plan-<br />

feststellungsabschnitt 6 <strong>–</strong> nach Abschnitt 6.2.6.5 RiStWag zu gestalten.<br />

3.5.14 In den vorgesehenen Rückhaltegräben ist auf den Einbau von Rohrrigolen, die<br />

im Schadensfall zu einer schnelleren Ausbreitung von Schadstoffen führen, zu-<br />

29


gunsten bewachsener Mulden mit belebter Bodenzone (mindestens 30 cm Mut-<br />

terboden) und Querriegeln zu verzichten.<br />

3.5.15 Die Versickerungsanlagen sind nach den Grundsätzen des Regelwerkes "Bau<br />

und Bemessung entwässerungstechnischer Anlagen zur Versickerung von nicht<br />

schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" des Arbeitsblatts A 138 der<br />

Abwassertechnischen Vereinigung e. V. (ATV) fertig zustellen und in Betrieb zu<br />

nehmen.<br />

3.5.16 Die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh ist über alle Veränderungen<br />

rechtlicher und technischer Art des in den Unterlagen dargestellten und be-<br />

schriebenen Unternehmens, der Anlagen und Auswirkungen, die mit der Er-<br />

laubnis zusammenhängen, unverzüglich schriftlich zu informieren.<br />

Veränderungen bezüglich der Lage der Einleitungsstellen, der einzuleitenden<br />

Wassermengen bzw. der Größe der angeschlossenen Entwässerungsgebiete<br />

und Veränderungen, mit denen Auswirkungen auf die Qualität des einzuleiten-<br />

den Niederschlagswassers verbunden sein können, bedürfen einer neuen was-<br />

serrechtlichen Erlaubnis.<br />

3.5.17 Diese wasserrechtliche Erlaubnis und sämtliche ihr zugrunde liegenden Unter-<br />

lagen sind zur Einsicht durch die Beauftragten der Wasserbehörden sorgfältig<br />

und jederzeit zugänglich aufzubewahren.<br />

3.6 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />

3.6.1 Der Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis gem. § 18 Abs. 1 WHG gilt insbesondere<br />

auch für den Fall, dass die Nebenbestimmungen nicht oder nicht ordnungsge-<br />

mäß erfüllt werden oder Angaben oder Berechnungen in den wassertechni-<br />

schen Unterlagen sich als fehlerhaft erweisen sollten.<br />

3.6.2 Die Vorbehalte des § 13 WHG beinhalten insbesondere auch nachträgliche An-<br />

forderungen zur Beobachtung der Gewässerbenutzungen und ihrer Auswirkun-<br />

gen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers (vgl. § 13 Abs.<br />

2 Nr. 1 und Nr. 2 c WHG). So können bei wasserwirtschaftlicher Notwendigkeit<br />

weitere Regenwasserbehandlungen oder auch weitere Rückhaltemaßnahmen<br />

bzw. Retentionsmaßnahmen nachträglich angeordnet werden.<br />

30


3.6.3 Auf die Bußgeldbestimmungen in § 103 WHG und § 161 LWG sowie auf die<br />

Strafbestimmungen der §§ 324 - 330 a des Strafgesetzbuches (StGB) wird hin-<br />

gewiesen.<br />

3.6.4 Auf die Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 3 LWG bei Änderung der Gewässerbe-<br />

nutzungsanlagen wird hingewiesen. Ggf. ist ein entsprechender Änderungsan-<br />

trag erforderlich.<br />

3.6.5 Im Rahmen der Regelungen des § 101 WHG sind behördliche Überwachungen<br />

der Gewässerbenutzungen sowie der zugehörigen Abwasseranlagen zu dulden.<br />

Dazu ist den beauftragten Vertretern der Wasserbehörden jederzeit ein Zugang<br />

zu den Grundstücken und Anlagen der Straßenentwässerung zu gewähren; die<br />

ggf. erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge sind zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

3.6.6 Die Verkehrssicherungspflicht ist zu beachten. Ungeachtet der wasserrechtli-<br />

chen Bestimmungen und der Regelungen dieses Bescheides sind daher alle<br />

Maßnahmen zu treffen, die im Zusammenhang mit den Einleitungsstellen, den<br />

Einleitungsbauwerken und den Einleitungen selbst zur allgemeinen Gefahren-<br />

abwehr für Leib und Leben Dritter notwendig sind. Sich aus der Umgebung der<br />

Einleitungsstelle heraus ergebende oder ggf. künftig entstehende Gefährdungs-<br />

potentiale sind zu berücksichtigen.<br />

Soweit dies erforderlich sein sollte, sind insbesondere die Einleitungsbauwerke<br />

mit geeigneten Einstiegssicherungen zu versehen.<br />

3.6.7 Diese Erlaubnis befreit nicht von der Haftung nach § 89 WHG.<br />

3.6.8 Die Kosten der Überwachung der Gewässerbenutzung und etwaiger nachträg-<br />

lich gem. § 13 WHG angeordneter Maßnahmen geht zu Lasten des Einleiters.<br />

3.6.9 Diese Hinweise ergehen unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften, die gesetzli-<br />

che Gebote oder Verbote beinhalten.<br />

31


4. Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung“) gem. § 45 Abs.<br />

7 BNatSchG<br />

In Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses ist dargelegt, dass bei keiner der pla-<br />

nungsrelevanten Arten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten.<br />

Demzufolge bedarf es dem Grunde nach keiner Ausnahme nach § 45 Abs. 7<br />

Satz 1 BNatSchG.<br />

Insoweit wird in diesem Planfeststellungsbeschluss rein vorsorglich im Sinne ei-<br />

ner „Worst-Case-Betrachtung“ eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1<br />

BNatSchG zugelassen.<br />

Diese vorsorgliche Ausnahmeentscheidung wird für die Arten ausgesprochen,<br />

für die mit diesem Planfeststellungsbeschluss ein Monitoringprogramm festge-<br />

legt ist, da nur bei diesen Arten von gewissen Prognoseunsicherheiten bezüg-<br />

lich der im Planfeststellungsbeschluss normierten artenschutzrechtlichen Maß-<br />

nahmen gesprochen werden kann. Damit wird für die folgenden Arten vorsorg-<br />

lich eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zugelassen:<br />

• Bechsteinfledermaus<br />

• Braunes Langohr<br />

• Kleiner Abendsegler<br />

• Feldlerche<br />

• Rebhuhn<br />

• Steinkauz<br />

• Schleiereule<br />

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen<br />

Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG im<br />

Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder aus<br />

anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-<br />

schließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus er-<br />

fordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben<br />

sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht ver-<br />

schlechtert.<br />

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für sämtliche möglicherweise<br />

von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Arten besteht<br />

32


eine objektive Ausnahmelage. Hinsichtlich der Begründung wird auf Kapitel<br />

B 6.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

5. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten der<br />

gem. § 22 BNatSchG i.V.m. § 16 LG NRW aufgestellten Landschafts-<br />

pläne<br />

Von den Verboten der Landschaftspläne „Halle-Steinhagen“ (Genehmigung<br />

vom 18.05.2004) und „Osning“ (Genehmigung vom 11.06.1999) wird für die be-<br />

troffenen<br />

Naturschutzgebiete<br />

• Tatenhauser Wald<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

• Halle-Steinhagen<br />

• Bäche des Ostmünsterlandes<br />

• Wälder des Ostmünsterlandes<br />

• Tatenhauser Wald<br />

• Osning<br />

gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentli-<br />

chen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, Befrei-<br />

ung gewährt, soweit die Gebiete von der Baumaßnahme berührt werden.<br />

Hinsichtlich der Begründung der Befreiung wird auf Kapitel B 6.5 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

6. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des<br />

§ 30 BNatSchG<br />

Von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG wird für die<br />

33


geschützten Biotope lt. Biotopkataster der LANUV<br />

• GB-3915-007<br />

• GB-3915-008<br />

• GB-3915-151<br />

• GB-3915-152<br />

• GB-3915-156<br />

• GB-3915-157<br />

• GB-3915-158<br />

• GB-3915-161<br />

• GB-3915-193<br />

• GB-3915-229<br />

• GB-3915-251<br />

• GB-3915-252<br />

• GB-3915-256<br />

• GB-3915-702<br />

• GB-3915-703<br />

• GB-3915-708<br />

• GB-3916-005<br />

• GB-3916-006<br />

• GB-3916-007<br />

• GB-3916-008<br />

• GB-3916-078<br />

• GB-3916-009<br />

• GB-3916-028<br />

• GB-3916-305<br />

• GB-3916-703<br />

• GB-3916-706<br />

• GB-3916-707<br />

gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentli-<br />

chen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, Befrei-<br />

ung gewährt, soweit die Biotope von der Baumaßnahme berührt werden.<br />

Die obige Liste weicht von der Aufstellung der geschützten Biotope im land-<br />

schaftspflegerischen Begleitplan, dort S. 76, ab. Die Gutachter weisen jedoch<br />

34


ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um noch nicht endabgestimmte<br />

Vorschlagsflächen der LANUV aus dem Jahr 2004 handelt. Nach einem aktuel-<br />

len Abgleich mit den von der LANUV im Internet zur Verfügung gestellten Infor-<br />

mationssystemen und Datenbanken (Stand: März 2011, vgl.<br />

http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/p62/de/downloads) sind im Umfeld<br />

der A 33-Trasse die o.g. Biotope in ihrem abgestimmten Flächenzuschnitt anzu-<br />

treffen.<br />

Ebenfalls im Umfeld der Trasse befinden sich nach den Informationssystemen<br />

der LANUV die folgenden Biotope, die in ihrem Flächenzuschnitt noch nicht<br />

endabgestimmt sind:<br />

• GB-3915-159<br />

• GB-3915-216<br />

• GB-3915-253.<br />

Auch für diese Biotope wird gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG die Befreiung er-<br />

teilt.<br />

Im Weiteren wird für die folgenden, im Rahmen der Bestandserfassung kartier-<br />

ten<br />

potenziellen gesetzlich geschützten Biotope:<br />

• naturnahe Fließ- und Stillgewässer (FM, 4/FM, 5/FF, 4/FD, 3/FD, 4)<br />

• Auen- und Bruchwälder (AB, 41/AC, 41/BE, 8)<br />

• Seggenriede und Röhrichte (CD, 3/CF, 3)<br />

• Feucht- und Nassgrünland (EC1, 2/EC2, 2)<br />

• Extensiv-/Magergrünland (ED1, 2/ED2, 2)<br />

die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gewährt.<br />

Hinsichtlich der Begründung einer Befreiung wird auf Kapitel B 6.5 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

35


7. Nebenbestimmungen<br />

7.1 Allgemeines<br />

Der Vorhabenträger hat alle im Zuge des Anhörungsverfahrens von ihm getätig-<br />

ten und in seinen Stellungnahmen sowie in den Erörterungsprotokollen festge-<br />

haltenen Zusagen <strong>–</strong> soweit nicht im Deckblatt I und auf Entscheidung der Plan-<br />

feststellungsbehörde (s. hierzu Kapitel B 9) notwendigerweise davon abgewi-<br />

chen werden muss <strong>–</strong> umzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträ-<br />

ger die Zusagen vorbehaltlich der Zustimmung der Planfeststellungsbehörde<br />

gegeben hat und die Zustimmung in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht<br />

ausdrücklich verweigert wird.<br />

Der Vorhabenträger hat maßnahmebedingte Schäden am untergeordneten<br />

Straßen- und Wegenetz (z.B. infolge der Benutzung durch Baufahrzeuge) nach<br />

Abschluss der Bauarbeiten vollständig zu beheben. Um den Umfang etwaiger<br />

auf die Bauarbeiten zurückzuführender Schäden ermitteln zu können, hat der<br />

Vorhabenträger zu diesem Zweck vor Beginn der Bauarbeiten zu seinen Lasten<br />

Beweissicherungsverfahren gemeinsam mit dem jeweiligen Straßenbaulastträ-<br />

ger der benutzten Straße durchzuführen.<br />

7.2 Unterrichtungspflichten<br />

Sollten im Verlauf der Bauarbeiten Anzeichen für eine Altlast oder schädliche<br />

Bodenveränderungen festgestellt werden, hat der Vorhabenträger die zuständi-<br />

ge untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Gütersloh hiervon zu unterrich-<br />

ten.<br />

Der Beginn und das Ende der Baumaßnahme sind dem Wehrbereichskomman-<br />

do II G4 Dez VerkInfra in 55131 Mainz, Freiligrathstraße 6 (Tel.: 06131/56-<br />

2432) anzuzeigen.<br />

7.3 Wasserwirtschaft<br />

7.3.1 Der Vorhabenträger hat während der Bauphase dafür Sorge zu tragen, dass<br />

keine Gewässerverunreinigungen stattfinden. Grundsätzlich sind alle Handlun-<br />

gen zu unterlassen, die nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit der<br />

Gewässer besorgen lassen.<br />

36


7.3.2 Bei allen Baumaßnahmen innerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete sind die<br />

Bestimmungen der RiStWag 2002 als Mindeststandard (s. aber folgende Ne-<br />

benbestimmungen bzgl. des WSG Tatenhausen) zu beachten.<br />

7.3.3 Zum Schutz der Trinkwasserversorgung der Stadt Halle hat der Vorhabenträger<br />

alle in der „Hydrogeologischen Machbarkeitsstudie der Trassenvariante „K 1“ im<br />

Bereich des Wasserwerkes Tatenhausen der TWO, Halle“ des Büros Schmidt<br />

und Partner vom September 2006 vorgeschlagenen Schutz- und Sicherungs-<br />

maßnahmen umzusetzen (Kapitel 7 der Machbarkeitsstudie). Soweit in der<br />

Machbarkeitsstudie zwei Standortvorschläge für einen Ersatzbrunnen gemacht<br />

werden, ist der günstigste Ersatzbrunnenstandort VB1 auszuwählen.<br />

Die Machbarkeitsstudie fordert in ihrem Kapitel 7 für das WSG Tatenhausen<br />

innerhalb eines klar umgrenzten Raumes der Wasserschutzzone III bei allen<br />

Baumaßnahmen die Umsetzung von Schutzmaßnahmen nach RiStWag für die<br />

Wasserschutzzone II auch über deren räumliche Abgrenzung hinaus. Dies<br />

schließt den Einbau von Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe H 2 nach DIN<br />

EN 1317-2 {17} bei einer prognostizierten Verkehrsstärke von 16.500 Kfz./24 h<br />

südlich des Kreisverkehrs an der L 782 ein. Soweit der räumliche Umfang die-<br />

ser Forderung dem mit Mail des Vorhabenträgers vom 11.03.2010 übersandtem<br />

Plan im südlichen Bauabschnitt der L 782 nicht entspricht, ist die weitergehende<br />

Vorgabe der Machbarkeitsstudie umzusetzen.<br />

7.3.4 Die mit Nebenbestimmung Nr. 8.11.10 des Planfeststellungsbeschlusses für<br />

den Abschnitt 6 vom 06.06.2007, 5P.34-00-1/04, angeordneten vier Gütemess-<br />

stellen zwischen dem Hilterweg und der westlichen Grenze des WSG Steinha-<br />

gen-Patthorst hat der Vorhabenträger <strong>–</strong> analog der mit diesem Planfeststel-<br />

lungsbeschluss für die privaten Trinkwasserbrunnen getroffenen Regelung <strong>–</strong> ab<br />

Baubeginn bis zu einem Zeitpunkt von einem Jahr nach Abschluss der Bauar-<br />

beiten zu unterhalten und regelmäßig halbjährlich zu beproben.<br />

7.3.5 Innerhalb von WSG sowie dem geplanten WSG Holtfeld der Stadt Borgholz-<br />

hausen sollten beim Bau von tiefgründigen Bauwerken schützende Deckschich-<br />

ten möglichst nicht durchstoßen werden. Ist dies unvermeidlich, so sind die<br />

Gründungen so abzudichten, dass die Schutzschicht wieder hergestellt wird.<br />

37


7.3.6 Im Einsatzbereich der Baugeräte und sonstiger Arbeitsmaschinen sind beson-<br />

dere Sicherungsmaßnahmen in Form von Auffangwannen, Schutzfolien etc. un-<br />

ter Treibstoff- und Öltanks sowie Hydraulikleitungen usw. zu ergreifen. Ständig<br />

im beweglichen Einsatz befindliche Baugeräte sind von dieser Regelung aus-<br />

genommen. Ölbindemittel sowie Schutzfolien/Auffangwannen sind in ausrei-<br />

chender Menge an den Einsatzorten vorzuhalten. Baustelleneinrichtungen ne-<br />

ben der eigentlichen Trassenfläche sind in WSG nicht zugelassen. Ein detaillier-<br />

tes Schutzkonzept, wie die Bauarbeiten innerhalb und außerhalb der WSG<br />

durchgeführt werden sollen, ist spätestens mit Beginn der Bauarbeiten mit der<br />

unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh aufzustellen.<br />

7.3.7 Bei notwendigen Gewässerausbauten und -verlegungen sind die Vorgaben des<br />

§ 100 LWG NRW sowie der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließge-<br />

wässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“, Ausgabe 2010, zu beachten.<br />

7.3.8 Soweit die Anlage von Gewässerrandstreifen vorgesehen wird, ist eine etwaige<br />

Bepflanzung dieser Streifen in einem Abstand von 4,00 m zum Ufer anzulegen,<br />

um die maschinelle Unterhaltung der Gewässer zu gewährleisten.<br />

7.3.9 Während der Bauarbeiten kann durch Erosion Dammbaumaterial in die vorhan-<br />

denen Gewässer eingeschwemmt werden und sich dort ablagern. Der Vorha-<br />

benträger hat diese Ablagerungen bei Bedarf zu beseitigen und ggf. temporäre<br />

Sandfänge einzurichten.<br />

7.3.10 Der Vorhabenträger hat den Beginn der Bauarbeiten, mit denen Eingriffe im<br />

Bereich der Gewässer und des Grundwassers (namentlich in WSG) verbunden<br />

sind, der unteren und der oberen Wasserbehörde vier Wochen vorher anzuzei-<br />

gen. Alle diesbezüglichen Maßnahmen sind während der Bauphase im Einzel-<br />

nen mit den Wasserbehörden und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen (bei<br />

Gewässern) sowie dem zuständigen Versorgungsunternehmen abzustimmen.<br />

7.3.11 In einem Korridor von 100 m ab Fahrbahnrand beiderseits der Trasse hat der<br />

Vorhabenträger Beweissicherungsverfahren für private Trinkwasserbrunnen in<br />

Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh und ohne<br />

Antrag und Kostenbeteiligung der betroffenen Hauseigentümer durchzuführen.<br />

Dies umfasst eine Ermittlung des Status quo vor Baubeginn und anschließend<br />

38


eine halbjährliche Beprobung der Brunnen durch ein unabhängiges Institut bis<br />

zu einem Zeitpunkt von einem Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten.<br />

Werden im vorbezeichneten Zeitraum Veränderungen der Förderleistung in<br />

qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht an den Brunnenstandorten festge-<br />

stellt, die sich eindeutig dem Straßenbauvorhaben zurechnen lassen, so hat der<br />

Vorhabenträger ggf. den Korridor, innerhalb dessen beprobt wird, nach den<br />

Vorgaben der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh auszudehnen, um<br />

eine etwaige weitere Ausbreitung des Schadens zu ermitteln.<br />

Bei allen festgestellten Beeinträchtigungen der privaten Trinkwasserbrunnen,<br />

die sich ursächlich dem Straßenbauvorhaben zurechnen lassen, hat der Vorha-<br />

benträger <strong>–</strong> auch nach Abschluss der Beweissicherungsverfahren <strong>–</strong> eine zügige<br />

Ursachenermittlung und ggf. Schadensregulierung herbeizuführen.<br />

7.3.12 Etwa in der Trasse gelegene private Trinkwasserbrunnen sind auf Kosten des<br />

Vorhabenträgers durch eine Fachfirma zurückzubauen.<br />

7.4 Natur- und Landschaftsschutz<br />

7.4.1 Eingriffe in wertvolle Landschaftsbestandteile sind auf den im Landschaftspfle-<br />

gerischen Begleitplan (LBP) dargestellten Umfang zu beschränken.<br />

7.4.2 Für die im LBP festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zur<br />

Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind innerhalb<br />

eines Jahres nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses landschaftspflege-<br />

rische Ausführungspläne im Maßstab 1:1000 zu erstellen und den Landschafts-<br />

behörden rechtzeitig vor der Ausschreibung zur Zustimmung vorzulegen. Für<br />

die landschaftspflegerischen Maßnahmen im Trassennahbereich und auf den<br />

entstehenden Böschungs- und Wallflächen sind diese Pläne zeitnah nach der<br />

Vergabe der Leistungen zum Trassenbau (innerhalb einer Zeitspanne von 6<br />

Monaten) zu erstellen und den Landschaftsbehörden ebenfalls rechtzeitig vor<br />

der Ausschreibung der entsprechenden Gewerke zur Zustimmung vorzulegen.<br />

7.4.3 Die von der unteren Landschaftsbehörde in den Stellungnahmen des Kreises<br />

Gütersloh vom 29.01.2008 und 05.03.2010 entwickelten Vorschläge auch zu<br />

einzelnen Maßnahmen und Ausführungsdetails sind bei der Erstellung der land-<br />

schaftspflegerischen Ausführungspläne zu prüfen und ggf. umzusetzen, soweit<br />

39


dies ohne weiteren Grunderwerb möglich ist und der planfestgestellten land-<br />

schaftspflegerischen Konzeption und Zielsetzung nicht widerspricht.<br />

7.4.4 Die Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sind vollstän-<br />

dig umzusetzen und so auszuführen, dass sie die ihnen zugedachten Funktio-<br />

nen auf Dauer erfüllen können. Das schließt auch eine sachgerechte Pflege ein.<br />

7.4.5 Der Vorhabenträger hat für eine dauerhafte Sicherung und Unterhaltung der<br />

Kompensationsmaßnahmen auf seine Kosten Sorge zu tragen. Soweit abwei-<br />

chend hiervon eine Regelung mit einem Dritten über die Ablösung der Unterhal-<br />

tungspflicht getroffen worden ist, so ist hierauf in den zur Abnahme der Maß-<br />

nahmen vorzulegenden Unterlagen ergänzend hinzuweisen. Bei im Privateigen-<br />

tum verbleibenden Flächen ist sicherzustellen, dass entsprechende dingliche<br />

Rechte in das jeweilige Grundbuch eingetragen werden. Abweichend hiervon<br />

sind auch Regelungen zulässig, wie sie in Punkt 4 des Einführungserlasses<br />

zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) darge-<br />

stellt sind.<br />

7.4.6 Die Durchführung der festgestellten Kompensationsmaßnahmen (nicht die der<br />

artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen) außerhalb des unmittelbaren<br />

Trassenbereiches ist spätestens mit Baubeginn einzuleiten und grundsätzlich<br />

innerhalb eines Jahres abzuschließen. Als Baubeginn gilt dabei der Zeitpunkt,<br />

zu dem mit dem Bau von Über- oder Unterführungsbauwerken in der freien<br />

Landschaft begonnen wird und von daher vorhabensabhängige Eingriffe festzu-<br />

stellen sind. Maßnahmen im unmittelbaren Trassenbereich sind innerhalb eines<br />

Jahres nach Herstellung der Fahrbahn auszuführen. Hierbei ist die jeweilige<br />

Vegetationsperiode zu berücksichtigen. Abweichungen im Einzelfall sind nur mit<br />

Zustimmung der Planfeststellungsbehörde zulässig.<br />

7.4.7 Unmittelbar nach Umsetzung der festgestellten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaß-<br />

nahmen, spätestens jedoch am Ende der Entwicklungspflege, ist vom Vorha-<br />

benträger eine Abnahme dieser Maßnahmen unter Beteiligung der höheren und<br />

der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Hierbei sind alle erforderlichen<br />

Daten (z. B. geeignete Flurkarten und/oder Inhalte vertraglicher bzw. grund-<br />

buchlicher Regelungen) zur Verfügung zu stellen, so dass eine systematische<br />

Erfassung und weitere Kontrolle der Maßnahmen durch die untere Land-<br />

schaftsbehörde ermöglicht wird.<br />

40


7.4.8 Soweit für den Bauablauf Flächen außerhalb des künftigen Straßenkörpers vo-<br />

rübergehend in Anspruch genommen werden, sind diese nach Abschluss der<br />

Maßnahme in ihren vorherigen Zustand zurückzuversetzen. Verdichtungen sind<br />

durch Auflockerungen soweit wie möglich zu beseitigen.<br />

7.4.9 Im Bereich schutzwürdiger Flächen <strong>–</strong> hier: Waldflächen, Grünlandflächen,<br />

Feuchtgrünland in den Bachtälern, Obstwiesen, Feldgehölze und Baumhecken<br />

bzw. angrenzend an alle in den Maßnahmeplänen mit S1 bis S7 gekennzeich-<br />

neten, von baulichen Maßnahmen oder Baubetriebsflächen auszunehmende<br />

Bereiche; vgl. im Einzelnen Kapitel 4.2 des LBP sowie zusätzlich den Que-<br />

rungsbereich im Waldbestand zwischen Bau-km 7+650 und der Überführung<br />

der Oldendorfer Straße <strong>–</strong> ist die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme so ge-<br />

ring wie möglich zu halten. Die Errichtung von Baustelleneinrichtungs- oder Bo-<br />

denlagerflächen ist in diesen Bereichen nicht zulässig. Dies gilt für die Gesamt-<br />

heit aller trassennah festgesetzten Kompensationsflächen gleichermaßen.<br />

7.4.10 Die Einrichtung der Baustelle in den vorgenannten Bereichen ist mit den verfah-<br />

rensbeteiligten Landschaftsbehörden und ggf. dem Landesbetrieb Wald und<br />

Holz im Vorfeld der Herstellung des Baufeldes in einer gemeinsamen Vor-Ort-<br />

Kontrolle im Sinne einer Zwischenabnahme abzustimmen. Das dort jeweils be-<br />

nötigte Baufeld ist durch ortsfest verankerte Schutzzäune von dem jeweils um-<br />

gebenden Umfeld abzugrenzen. Soweit in Kapitel 4.3.1 der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, Teil A, lediglich im Querungsbereich mit dem FFH-<br />

Gebiet sowie am Ruthebach sichtdichte Schutzzäune vorgesehen sind, wird<br />

dies hiermit auf den gesamten Nahbereich der Trasse zum FFH-Gebiet, na-<br />

mentlich auch in der Parallellage zur L 782, ausgedehnt. Regelungen zum<br />

Nachtbauverbot bleiben hiervon unberührt.<br />

7.4.11 Über die vorstehend genannten Bereiche hinaus hat der Vorhabenträger im<br />

Übrigen die gesamte Trasse vor Baubeginn mit den Landschaftsbehörden und<br />

dem Landesbetrieb Wald und Holz zu begehen, um im Detail eingriffsmindernde<br />

Maßnahmen festzulegen. Dies hat sich auch auf die Ausweisung von Bautabu-<br />

zonen, namentlich aus Gründen des Arten- und FFH-Schutzes, zu erstrecken.<br />

7.4.12 Die Erhaltung der Pflanzenbestände sowie ihr Schutz vor Beschädigungen hat<br />

während der Bauzeit gemäß DIN 18 920 bzw. RAS-LP 4 zu erfolgen. Im Zuge<br />

der Bauausführung unbeabsichtigt entstehende Schäden im Kronen-, Stamm-<br />

und Wurzelbereich von Einzelbäumen oder Gehölzbeständen sind durch fach-<br />

41


gerechten Schnitt- und Wundverschluss gemäß den einschlägigen Vorschriften<br />

zu beheben. Unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von<br />

Pflanzbeständen sind zu ersetzen. Bodenverdichtungen sind im Bereich der<br />

durch die Baumaßnahme betroffenen Pflanzenbestände nach Möglichkeit zu<br />

vermeiden. Der Wurzelraum ist zu sichern. Unvermeidbare Eingriffe in Pflan-<br />

zenbestände sind unter strikter Beachtung artenschutzrechtlicher Vorgaben<br />

ausschließlich außerhalb der genannten Zeiträume vorzunehmen.<br />

7.4.13 In Grünlandflächen angelegte Blänken sind einzuzäunen, soweit das Grünland<br />

zur Beweidung vorgesehen ist.<br />

7.4.14 Bei größeren Durchlässen und Brückenbauwerken ist der Boden abseits von<br />

etwa mit unterführten Wegen in unbefestigtem Zustand zu erhalten und durch<br />

eine unebene Geländeoberfläche sowie durch Ablagerung von z.B. Baumstub-<br />

ben oder Steinhaufen möglichst naturnah zu gestalten. Soweit technisch mög-<br />

lich, sind in den Mittelstreifen im Bereich der Brücken Luft- und Lichtschächte<br />

einzubauen.<br />

7.4.15 Der Vorhabenträger hat während der Bauzeit eine ausreichend fachlich qualifi-<br />

zierte Person mit der Aufgabe einer ökologischen Bauüberwachung zu betrau-<br />

en, diese Person den Landschaftsbehörden im Vorfeld zu benennen und ihre<br />

Qualifikation nachzuweisen. Die Aufgabe der ökologische Bauüberwachung<br />

umfasst u. a. die Einhaltung und Umsetzung der unter den Gliederungspunkten<br />

4.2 (Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen), 4.3 (Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen) und 4.4 (Gestaltungsmaßnahmen) des Erläuterungs-<br />

berichtes des landschaftspflegerischen Begleitplanes, im Artenschutzbeitrag<br />

und der FFH-VP im Detail beschriebene Gesamtheit der landschaftspflegeri-<br />

schen Maßnahmen. Die ökologische Bauüberwachung hat in enger Abstim-<br />

mung mit den verfahrensbeteiligten Landschaftsbehörden zu erfolgen.<br />

7.4.16 Die Abstimmung mit den Landschaftsbehörden erfolgt in einer baubegleitenden<br />

Arbeitsgruppe mit den Landschaftsbehörden und ggf. dem Forstamt, die der<br />

Vorhabenträger im Vorfeld der ersten Bauarbeiten erstmals zu einer gemein-<br />

samen Besprechung einzuberufen hat. Weitere Besprechungen der Arbeits-<br />

gruppe sind während der Bauzeit mindestens halbjährlich durchzuführen.<br />

7.4.17 Für alle Gehölzpflanzungen, die Leitfunktionen in Bezug auf Querungshilfen<br />

(vgl. LBP, S. 137, erster Absatz) erfüllen, sowie der Schaffung von Ersatzhabi-<br />

42


taten oder der Habitatoptimierung dienen, ist älteres Pflanzgut als üblich zu<br />

verwenden, um die Effektivität zu steigern. Dies bedeutet für Pflanzungen mit<br />

Leitfunktion konkret, dass Großsträucher und <strong>–</strong>bäume mit 4,00 m Höhe zum<br />

Pflanzzeitpunkt zu verwenden sind bzw. bis zum Erreichen einer solchen<br />

Wuchshöhe um provisorische Zäune als Orientierungshilfen ergänzt werden<br />

müssen.<br />

7.5 Arten- und Habitatschutz<br />

7.5.1 Alle in dem Artenschutzbeitrag von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und B),<br />

der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und B)<br />

sowie in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von September 2009<br />

(Deckblatt I) vorgeschlagenen Schutz- und Minderungsmaßnahmen, die erfor-<br />

derlich sind, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht zu erfüllen<br />

bzw. um erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />

zu vermeiden, sind vom Vorhabenträger umzusetzen, sofern in den folgenden<br />

Nebenbestimmungen keine abweichenden Vorgaben festgelegt sind.<br />

7.5.2 Insoweit sind auch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan von September<br />

2009 (Deckblatt I) angeführten zeitlichen Beschränkungen der Baufeldfreima-<br />

chung für den Vorhabenträger verbindlich. Diese zeitlichen Vorgaben sehen wie<br />

folgt aus:<br />

Zugunsten aller wildlebenden und im Einwirkungsbereich der Trasse nachge-<br />

wiesenen Vogelarten darf die Baufeldfreimachung nur in dem Zeitraum zwi-<br />

schen Ende September (Ende der Brutsaison) und Anfang Februar (Beginn der<br />

nächsten Brutsaison) durchgeführt werden.<br />

Um der Gefahr ungewollter Verluste von Fledermäusen in potenziellen Baum-<br />

quartieren zu begegnen, dürfen Baumfällarbeiten nur in dem Zeitraum zwischen<br />

Mitte September und Ende Oktober/Anfang November durchgeführt werden<br />

(Übergangsphase von der Nutzung von Sommerquartieren zu den Winterquar-<br />

tieren, sogenannte „Schwarmphase“).<br />

Gebäudeabrisse mit nachgewiesenen oder potentiellen Fledermausquartieren<br />

dürfen nur in dem Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Okto-<br />

ber/Anfang November durchgeführt werden.<br />

43


In den fledermausbedeutsamen Waldbereichen dürfen keine Nachtbauarbeiten<br />

(Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) während der Aktivitätszeit<br />

der Fledermäuse von April bis Oktober durchgeführt werden. Soweit Bauarbei-<br />

ten notwendig auch nach Sonnenuntergang bzw. vor Sonnenaufgang durchge-<br />

führt werden müssen, sind die Maßnahmen, mit denen das Streulicht auf das<br />

engere Baufeld beschränkt wird, im Rahmen der ökologischen Baubegleitung<br />

abzustimmen und in ihrer Wirksamkeit zu überprüfen.<br />

Während der Bauzeit bis zur Fertigstellung und Funktionsfähigkeit der vorgese-<br />

henen ortsfesten Amphibienschutzmaßnahmen (Leiteinrichtungen und Que-<br />

rungshilfen, vgl. Maßnahmen Nr. M 16.7 ff des LBP) ist das Baufeld insbeson-<br />

dere in den im LBP genannten Abschnitten während der jährlichen Wanderzeit<br />

der Amphibien durch mobile Schutzzäune so zu sichern, dass ein Einwandern<br />

in die Baustellenbereiche weitestgehend auszuschließen ist. Die während die-<br />

ser Zeit an- und abwandernden Amphibien sind durch ausreichend qualifizierte<br />

Personen mit geeigneten Mitteln (mobile Schutzzäune mit Eimerfallen) abzu-<br />

fangen und umzusetzen. Die Maßnahmen im Einzelnen und ihre Ergebnisse<br />

sind zu dokumentieren und den Landschaftsbehörden jährlich in geeigneter<br />

Form zur Kenntnis zu bringen.<br />

7.5.3 Über die in dem Artenschutzbeitrag von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und<br />

B), der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und<br />

B) sowie in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von September 2009<br />

(Deckblatt I) angeführten Schutz- und Minderungsmaßnahmen hinaus, die mit<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt werden, habe ich im<br />

Bereich des Artenschutzes in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses weiterge-<br />

hende Vorgaben für den Vorhabenträger festgeschrieben.<br />

Insbesondere habe ich im Rahmen eines Risikomanagements für die Arten<br />

Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereule und für die Fledermausarten<br />

Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof<br />

Birkmann) und Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann) ein umfas-<br />

sendes Monitoring festgelegt.<br />

Alle diese Vorgaben werden mit dieser Nebenbestimmung verbindlich festge-<br />

legt.<br />

7.5.4 Über die in dem Artenschutzbeitrag von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und<br />

B), der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und<br />

B) sowie in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von September 2009<br />

44


(Deckblatt I) angeführten Schutz- und Minderungsmaßnahmen hinaus, die mit<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt werden, habe ich im<br />

Bereich des Habitatschutzes in Kapitel B 6.4.3 dieses Beschlusses weiterge-<br />

hende Vorgaben für den Vorhabenträger festgeschrieben.<br />

Insbesondere habe ich im Rahmen eines Risikomanagements für die<br />

Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald) ein umfassendes Monito-<br />

ring festgelegt.<br />

Alle diese Vorgaben werden mit dieser Nebenbestimmung verbindlich festge-<br />

legt.<br />

7.5.5 Unmittelbar nach Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind alle<br />

potenziell als Fledermausquartier geeigneten Baumbestände sowie die im<br />

Trassenbereich noch verbliebenen Gebäude, die im Zuge der Baumaßnahme<br />

beseitigt werden müssen, durch qualifizierte Fachpersonen mit geeignetem Ge-<br />

rät auf das Vorhandensein von Höhlen oder andere, als Fledermausquartier ge-<br />

eignete Strukturen (z. B. Stammrisse, abgeplatzte Rindenabschnitte, Einflug-<br />

schlupflöcher, Verschalungen o. ä.) nochmals zu untersuchen. Die Ergebnisse<br />

sind zu dokumentieren, die potenziell geeigneten Bäume und Gebäude zu<br />

kennzeichnen.<br />

7.5.6 Alle ermittelten potenziellen Quartierbäume sowie die potenziellen Gebäude-<br />

quartiere für Fledermäuse sind auf ihre tatsächliche Nutzung durch Fledermäu-<br />

se durch eine fachlich qualifizierte Person rechtzeitig (ein bis zwei Wochen vor<br />

Beginn der Fällarbeiten bzw. der Abbrucharbeiten) zu untersuchen. Sofern die<br />

Höhlen/Quartiere unbesetzt sind, sind sie mit geeigneten Mitteln bis zur Fällung<br />

der Bäume bzw. Abbruch der Gebäude dauerhaft zu verschließen, ansonsten<br />

mit einer Schleuse in der Art zu sichern, dass Ausflüge weiterhin möglich, Ein-<br />

flüge jedoch wirksam verhindert werden (Einwegsystem).<br />

7.5.7 Eine Fällung festgestellter Quartierbäume bzw. Gebäudeabbrüche ist erst dann<br />

zulässig, wenn die Quartiernutzung nachweislich beendet ist. Unabhängig da-<br />

von ist die Fällung der Bäume bzw. die Gebäudeabbruche generell nur bei An-<br />

wesenheit eines mit der Erfassung von Fledermäusen erfahrenen Fachperson<br />

(Biologe, Landespfleger o. ä.) zulässig.<br />

7.5.8 Je festgestellter Baumhöhle mit potenzieller Quartierfunktion ist - wenn nicht<br />

vorher ein Nachweis des Vorhandenseins einer ausreichenden Anzahl von ge-<br />

eigneten Ausweichquartieren im unten dargestellten Abstand erbracht werden<br />

45


kann - ein Fledermauskasten in geeigneten Waldbeständen im Umfeld (im Ab-<br />

stand von 200 m bis 500 m) der Baumaßnahme aufzuhängen und mindestens<br />

solange funktionsfähig zu erhalten bis der Nachweis einer mit dem derzeitigen<br />

Zustand vergleichbaren Anzahl ausreichender Höhlenbäume in dem vom Vor-<br />

haben betroffenen Bereich erbracht werden kann.<br />

7.5.9 Für alle Gehölzpflanzungen, die Leitfunktionen in Bezug auf Querungshilfen<br />

(vgl. LBP, Deckblatt I, S. 137, erster Absatz) erfüllen, sowie der Schaffung von<br />

Ersatzhabitaten oder der Habitatoptimierung dienen, ist älteres Pflanzgut als üb-<br />

lich zu verwenden, um die Effektivität zu steigern. Zur Konkretisierung dieser<br />

Vorgabe wird bestimmt, dass Großsträucher und <strong>–</strong>bäume mit 4,00 m Höhe zum<br />

Pflanzzeitpunkt zu verwenden sind bzw. bis zum Erreichen einer solchen<br />

Wuchshöhe um provisorische Zäune als Orientierungshilfen ergänzt werden<br />

müssen.<br />

7.5.10 Die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten artenschutzrechtlich<br />

7.6 Lärmschutz<br />

begründeten Maßnahmen sind mit ausreichend zeitlichem Vorlauf umzusetzen,<br />

um den betroffenen Arten einen gleichwertigen Ersatz zum Zeitpunkt der Bau-<br />

feldräumung bzw. bezogen auf die Fledermäuse zum Zeitpunkt der Fällung der<br />

Gehölze mit Quartiereignung für die einzelnen Arten zu bieten.<br />

7.6.1 Vom Vorhabenträger ist für die vorliegende Baumaßnahme unter Beachtung<br />

der vom Bundesministerium für Verkehr eingeführten „Richtlinien für den Lärm-<br />

schutz an Straßen, Ausgabe 1990 <strong>–</strong> RLS-90 <strong>–</strong> eine lärmtechnische Untersu-<br />

chung durchgeführt worden. Entsprechend den Ergebnissen dieser Untersu-<br />

chung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage (vgl. 16.<br />

BImSchV) werden zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-<br />

wirkungen durch Verkehrsgeräusche Lärmschutzmaßnahmen an der Straße<br />

(z.B. Lärmschutzwände oder <strong>–</strong>wälle) bzw. an den baulichen Anlagen (z.B.<br />

Lärmschutzfenster) angeordnet. Auf Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses wird ver-<br />

wiesen.<br />

46


7.6.2 Aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />

Der Vorhabenträger hat die in den festgestellten Planunterlagen vorgesehenen<br />

aktiven Lärmschutzanlagen zu errichten und auf Dauer zu unterhalten. Bei der<br />

Ausgestaltung der Anlagen ist auf eine sorgfältige Anpassung an das Umfeld zu<br />

achten.<br />

Über die in den planfestgestellten Planunterlagen angeführten Schutzmaßnah-<br />

men hinaus hat der Vorhabenträger die im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse<br />

nach § 41 Abs. 2 BImSchG konzipierten aktiven Schutzmaßnahmen (Voll-<br />

schutz) für die Schutzobjekte 24, 61, 69 sowie 113 und 114 (gemeinsame<br />

Schutzeinrichtungen) konkret durchzuplanen, zu errichten und auf Dauer zu un-<br />

terhalten. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Beschlusses verwie-<br />

sen. Auch bei diesen Einrichtungen ist bei der Ausgestaltung der Anlagen auf<br />

eine sorgfältige Anpassung an das Umfeld zu achten.<br />

Der Vorhabenträger hat auf der A 33, Abschnitt 7.1, im gesamten Streckenver-<br />

lauf einen Straßenoberflächenbelag aufzubringen, der sicherstellt, dass der in<br />

den lärmtechnischen Berechnungen angegebenen Korrekturwert DStrO -2dB(A)<br />

erzielt und dadurch die in den lärmtechnischen Unterlagen genannten Beurtei-<br />

lungspegel bzw. die durch die 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte<br />

auf Dauer eingehalten werden. Soweit dies nicht gewährleistet werden kann, ist<br />

die Einhaltung der Pegelwerte bzw. der Immissionsgrenzwerte durch zusätzli-<br />

che Maßnahmen sicherzustellen; ggf. ist für die Festlegung dieser Maßnahmen<br />

ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen.<br />

Die planfestgestellten aktiven Lärmschutzeinrichtungen entlang der A 33 sind <strong>–</strong><br />

soweit im Bauablauf möglich und sinnvoll <strong>–</strong> vor den eigentlichen Trassenbauar-<br />

beiten zu errichten, um einen größtmöglichen Schutz der Anlieger auch schon<br />

gegenüber dem Baustellenlärm sicherzustellen.<br />

7.6.3 Passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

Die Eigentümer der nachfolgend genannten Wohngrundstücke sind vom Vorha-<br />

benträger darauf hinzuweisen, dass sie, soweit auch nach Durchführung der ak-<br />

tiven Lärmschutzmaßnahmen die Grenzwerte für Wohngebiete nach der 16.<br />

BImSchV überschritten werden, gegen den Vorhabenträger einen Anspruch<br />

dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen haben, um<br />

47


Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt<br />

sind, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen. Hierzu gehören auch<br />

die notwendigen Lüftungseinrichtungen. Art, Umfang und Durchführung der im<br />

Einzelnen notwendigen Schutzmaßnahmen richten sich nach den Regelungen<br />

der 24. BImSchV in Verbindung mit der VLärmSchR 97. Bei der Bestimmung<br />

der Verkehrsbelastung sind die Prognosewerte für das Jahr 2025 heranzuzie-<br />

hen.<br />

Ansprüche dem Grunde nach haben die Eigentümer der Grundstücke<br />

lfd. Nr. =<br />

Punktname<br />

der lärmtechn.Berechnung<br />

Straße Haus-Nr. Gebiets-<br />

einstufung<br />

33.1 Am Forst 4 WA<br />

33.2 Am Forst 9 + 10 WA<br />

33.4 Am Forst 12 WA<br />

33.5 Am Forst 14 +16 WA<br />

33.6 Am Forst 18+18a WA<br />

33.7 Am Forst 20 WA<br />

Für die Eigentümer der Wohngrundstücke<br />

lfd. Nr. =<br />

Punktname<br />

der lärmtechn.Berechnung<br />

Straße Haus-Nr. Gebiets-<br />

einstufung<br />

25.1 Kreisstr. 48 MI<br />

27 Pappelstr. 5 MI<br />

29 Pappelstr. 4 MI<br />

39 und 39.1 Arrode 42 MI<br />

41 Lönsweg 3 MI<br />

41.1 Lönsweg 3a MI<br />

42 Holtfelder Str. 7 MI<br />

43 Holtfelder Str. 9 MI<br />

44 Holtfelder Str. 13 MI<br />

45 Holtfelder Str. 8 MI<br />

51 Stockkämper Weg 27 MI<br />

52 Stockkämper Weg 36 MI<br />

48


53.1 Stockkämper Weg 32a MI<br />

63 Stockkämper Str. 17a MI<br />

64 Stockkämper Str. 17 MI<br />

72 Casumer Str. 17 MI<br />

81 Oldendorfer Str. 6 GE<br />

85 Landweg 13 MI<br />

86 Landweg 8 MI<br />

88 Kreisstr. 47 MI<br />

89 Pappelstr. 17 MI<br />

92 Im Hagen 3 MI<br />

95 Landmannstr. 14 MI<br />

96 Tatenhauser Str. 6 MI<br />

107 Lönsweg 17 MI<br />

108 Lönsweg 15 MI<br />

123 Stockkämper Str. 15 MI<br />

137 Kämpenstr. 2 MI<br />

140 Kämpenstr. 4 MI<br />

142 Halstenbeck 19 MI<br />

gilt die vorgenannte Regelung, soweit die Grenzwerte für Dort- und Mischgebie-<br />

te bzw. Gewerbegebiete überschritten werden.<br />

7.6.4 Entschädigungsanspruch<br />

Die Eigentümer der Grundstücke<br />

lfd. Nr. =<br />

Punktname<br />

der lärmtechn.Berechnung<br />

Straße Haus-Nr. Gebiets-<br />

einstufung<br />

29 Pappelstr. 4 MI<br />

39 Arrode 42 MI<br />

die mit einem Außenwohnbereich ausgestattet sind, haben gegen den Vorha-<br />

benträger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für die Be-<br />

einträchtigung des Außenwohnbereiches durch den von der hiermit planfestge-<br />

stellten Straße ausgehenden Verkehrslärm; dabei ist nur auf den Immissions-<br />

grenzwert am Tag abzustellen. Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die Ei-<br />

gentümer dieser Grundstücke auf die Möglichkeit hinzuweisen, Entschädi-<br />

gungsansprüche geltend zu machen.<br />

49


Ermittlung und Umfang der Entschädigung richten sich nach den Regelungen<br />

der VLärmSchR 97. Für den Fall, dass zwischen dem Vorhabenträger und ei-<br />

nem betroffenen Eigentümer keine Einigung über die Höhe der Entschädigung<br />

wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen erzielt wird, setzt die <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong> die Entschädigung fest (§ 19a FStrG in Verbindung mit § 41 EEG<br />

NRW).<br />

7.6.5 An den Brückenbauwerken sind die Dehnfugen bzw. die Übergangskonstruktion<br />

zwischen Brückenbalken und Widerlager entsprechend dem Stand der Technik<br />

so schallimmissionsmindernd auszubilden, dass auffällige und lästige Pegel-<br />

und Frequenzänderungen sowie nach unten abgestrahlte tieffrequente Ge-<br />

räuschanteile auf das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt werden.<br />

7.6.6 Der Vorhabenträger hat darauf zu achten, dass der Baustellenverkehr so weit<br />

als möglich über die neu zu bauende Trasse erfolgt und die Benutzung von<br />

Straßen in besiedelten Bereichen möglichst vermieden wird. Soweit möglich,<br />

sind lärmarme Maschinen und Verfahren anzuwenden.<br />

7.6.7 Zur Vermeidung unzumutbaren Baustellenlärms sollen die Bauarbeiten mög-<br />

lichst auf den Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr beschränkt werden.<br />

7.7 Landwirtschaft<br />

7.7.1 Der Vorhabenträger hat vorhandene Drain- wie auch Bewässerungssysteme,<br />

die durch die Straßenbauarbeiten als auch durch landschaftspflegerische Maß-<br />

nahmen beeinträchtigt werden könnten, aufrechtzuerhalten bzw. wieder herzu-<br />

stellen. Falls notwendig, sind neue Drainagen anzulegen. Bodenmechanische<br />

Setzungsvorgänge sind dabei zu berücksichtigen und soweit erforderlich die<br />

Vorflutverhältnisse anzupassen. Der Vorhabenträger hat sich zu diesem Zweck<br />

um Kenntnis der örtlichen Dränpläne zu bemühen.<br />

7.7.2 Zufahrten zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind für eine<br />

ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Flächen während der gesamten Bau-<br />

zeit aufrechtzuerhalten bzw. soweit erforderlich sind provisorische Zufahrten zu<br />

gewährleisten, die mit den Betroffenen abzustimmen sind,<br />

50


7.7.3 Bei Bauarbeiten an Über- bzw. Unterführungen ist <strong>–</strong> soweit baubedingt möglich<br />

<strong>–</strong> auch während der Bauzeit eine ausreichende Querungsmöglichkeit für land-<br />

wirtschaftliche Fahrzeuge sicherzustellen.<br />

7.7.4 Bei der Bepflanzung von Straßennebenflächen und Flächen der landschafts-<br />

pflegerischen Begleitplanung sind mindestens die nachbarrechtlichen Abstands-<br />

regelungen einzuhalten. Insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang<br />

landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen Auswirkungen durch Schatten,<br />

Laubfall und Wurzelwerk durch entsprechende Positionierung der Bäume inner-<br />

halb der vorgesehenen Pflanzstreifen auf das unbedingt notwendige Maß be-<br />

schränkt werden.<br />

7.7.5 Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die während der Bauzeit vorübergehend<br />

für Baustelleneinrichtungen oder Bodendeponien etc. in Anspruch genommen<br />

werden, müssen nach Abschluss der Baumaßnahme so rekultiviert werden,<br />

dass die landwirtschaftliche Nutzung in der ursprünglichen Ertragslage erfolgen<br />

kann.<br />

7.7.6 Die betroffenen Landwirte sind möglichst frühzeitig vor Baubeginn über den<br />

Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihrer Flächen zu informieren. Dies gilt auch im<br />

Falle einer nur vorübergehenden Flächeninanspruchnahme.<br />

7.7.7 Der Vorhabenträger hat sich vor der Umsetzung landschaftspflegerischer Kom-<br />

pensations- und Artenschutzmaßnahmen innerhalb der in den Nebenbestim-<br />

mungen A 7.4.6 und 7.5.10 dieses Beschlusses bezeichneten Zeiträume mit der<br />

Flurbereinigungsbehörde dahingehend abzustimmen, ob sich aufgrund der im<br />

Flurbereinigungsverfahren bis dahin erzielten Ergebnisse Verschiebungen der<br />

Maßnahmen oder Veränderungen von deren Zuschnitt erzielen lassen, um ggf.<br />

agrarstrukturelle Schäden weiter zu minimieren. Die Zustimmung der Land-<br />

schaftsbehörden zu jeder Abweichung vom festgestellten Plan ist erforderlich,<br />

die Entscheidung darüber obliegt in jedem Fall der Planfeststellungsbehörde<br />

nach § 76 VwVfG NRW.<br />

7.8 Forstwirtschaft<br />

7.8.1 Bei allen forstlichen Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind de-<br />

ren genaue Lage und technische Ausführung sowie die zu verwendenden<br />

standortgerechten Pflanzenarten unter Berücksichtigung des landschaftspflege-<br />

51


ischen Begleitplans und der Ausführungspläne mit dem Landesbetrieb Wald<br />

und Holz NRW abzustimmen.<br />

7.8.2 Der Schutz neu angelegter Kulturen vor Wildschäden ist hinsichtlich des zu<br />

verwendenden Zaunbaumaterials (Höhe, Holzart, Pfostenstärke, Drahtstärke<br />

etc.) mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abzustimmen. Etwa vorgesehene<br />

Saum- und Sukzessionsbereiche sind mit zu umzäunen.<br />

7.8.3 Soweit der neue Waldmantelbereich in den durch die Trasse angeschnitten<br />

Waldflächen noch nicht ausreichend wirksam werden konnte und es in Folge<br />

dessen zu Schäden kommt, hat der Vorhabenträger diese zu ersetzen. Die<br />

notwendigen Feststellungen trifft der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.<br />

7.8.4 Die betroffenen Forstwirte sind möglichst frühzeitig vor Baubeginn über den<br />

Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihrer Flächen zu informieren. Dies gilt auch im<br />

Falle einer nur vorübergehenden Flächeninanspruchnahme.<br />

7.8.5 Vor Baubeginn von neuen Forstwirtschaftswegen, Ersatzwegen und ggf. Rü-<br />

7.9 Fischerei<br />

ckeschneisen ist mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW eine Detailab-<br />

stimmung vorzunehmen.<br />

7.9.1 Vor Beginn der Gewässerverlegungen und Renaturierungen sind vorhandene<br />

Fischbestände der betroffenen Gewässer zu untersuchen und zu sichern (Um-<br />

setzung). Ein Fischereibiologe ist bei der Planung und Ausführung der Arbeiten<br />

zu beteiligen. Der zuständige Fischereiberater ist vor Beginn der Arbeiten zu in-<br />

formieren. Die fischereiliche Bewirtschaftung ist im Einzelfall neu zu regeln.<br />

7.9.2 Die Zielsetzungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für<br />

Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik sind bei der land-<br />

schaftspflegerischen Ausführungsplanung aller Maßnahmen an Gewässern zu<br />

berücksichtigen. Der Vorhabenträger hat sich zu diesem Zweck mit der oberen<br />

Fischereibehörde abzustimmen.<br />

7.9.3 Die Fischereiberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu<br />

benachrichtigen; ihnen ist das Ende der Baumaßnahmen anzuzeigen. Soweit<br />

52


7.10 Jagd<br />

während der Bauarbeiten durch Unfälle, Betriebsstörungen etc. verunreinigtes<br />

Wasser über die Baustellenentwässerungsanlagen in die Vorflut gelangt, sind<br />

die Fischereiberechtigten sofort zu informieren.<br />

Die Detailplanung des RRB 6 mit vorgeschalteten Vorklärbecken ist mit dem<br />

Ziel zu optimieren, die Wanderungsmöglichkeiten für Wildtiere zwischen den<br />

Bauwerken 14a und 16 zu verbessern und zwischen dem RRB und dem Lärm-<br />

schutzwall einen breiteren Wanderkorridor zu schaffen. Hierzu hat sich der<br />

Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung mit der unteren Jagdbe-<br />

hörde beim Kreis Gütersloh sowie den Landschaftsbehörden abzustimmen.<br />

7.11 Bodendenkmalschutz<br />

7.11.1 Auf der planfestgestellten Trasse der A 33 sind bisher keine archäologischen<br />

Fundstellen bekannt geworden, können jedoch erfahrungsgemäß nicht ausge-<br />

schlossen werden. Sollten im Zuge der Bauarbeiten bisher unbekannte Boden-<br />

denkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde aber<br />

auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-<br />

heit) auftreten (Zufallsfund), hat der Vorhabenträger dies unverzüglich den zu-<br />

ständigen Stellen anzuzeigen und die Entdeckungsstätten mind. drei Werktage<br />

in unverändertem Zustand gemäß §§ 15, 16 DSchG NRW zu erhalten.<br />

7.11.2 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 16a FStrG hat der Vorha-<br />

benträger <strong>–</strong> wie von ihm in der Gegenäußerung zugesagt <strong>–</strong> dem Westf. Muse-<br />

um für Archäologie auf Wunsch Betretungserlaubnisse zu vermitteln, damit das<br />

Westf. Museum für Archäologie bei Verdachtsfällen gezielte archäologische<br />

Sondierungen noch im Vorfeld der Bauarbeiten zur A 33 vornehmen kann.<br />

Sollten sich dabei Bodendenkmäler finden, die noch vor Baubeginn in die<br />

Denkmalliste eingetragen werden, so ist dieser Sachverhalt entsprechend dem<br />

Erlass des BMVBS vom 14.04.2011 <strong>–</strong> StB 13/7145.4/01/1368440 <strong>–</strong> im Wege<br />

der Planänderung zu bewältigen.<br />

53


7.12 Versorgungseinrichtungen/Versorgungswege<br />

7.12.1 Die Trasse der A 33 kreuzt mehrfach Telekommunikationslinien der Deutschen<br />

Telekom AG. Zur Abstimmung notwendiger Sicherungs- und Änderungsmaß-<br />

nahmen hat sich der Vorhabenträger rechtzeitig vor Baubeginn mit der Deut-<br />

schen Telekom AG in Verbindung zu setzen.<br />

7.12.2 Der Vorhabenträger hat bautechnische und terminliche Einzelheiten bzgl. et-<br />

waiger Sicherungs- und Änderungsmaßnahmen an Versorgungsleitungen der<br />

Technischen Werke Osning (TWO) rechtzeitig im Vorfeld der Baumaßnahme<br />

mit der TWO abzustimmen.<br />

7.12.3 Im Planbereich befinden sich Versorgungsleitungen der Stadtwerke Bielefeld.<br />

Der Vorhabenträger hat, um Einzelmaßnahmen zur Sicherung und ggf. Ände-<br />

rung der Leitungen zu konkretisieren, zu gegebener Zeit mit dem Fachbereich<br />

Netzbau der Stadtwerke, Sachbereich Netze III, Herrn Horn, Tel.: 0521/51-4104<br />

Kontakt aufzunehmen.<br />

7.12.4 Der Vorhabenträger hat rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Pipeline-Service<br />

Lippe (Tel. 05222 369694- 2609) der WINGAS GmbH & Co. KG einen Ortster-<br />

min zu vereinbaren. Der Pipeline-Service wird für eine örtliche Ausweisung des<br />

Leitungsverlaufes zur Verfügung stehen und während der gesamten Baumaß-<br />

nahme die Betriebssicherheit der Erdgashochdruckleitung überwachen. Im Üb-<br />

rigen hat der Vorhabenträger die Hinweise der WINGAS GmbH & Co. KG in de-<br />

ren Stellungnahme vom 19.12.2007 zu Sicherheitsanforderungen namentlich<br />

während der Bauarbeiten entsprechend seiner Zusagen in der Gegenäußerung<br />

zu beachten.<br />

7.12.5 Der Vorhabenträger hat das Regenrückhaltebecken Brandheide der Stadt Halle<br />

in vorhandener Größe wieder herzustellen und die Böschungsneigung im Kon-<br />

takt mit der Stadt nach deren Vorstellungen anzulegen.<br />

7.12.6 Der Vorhabenträger hat den Beginn der Bauarbeiten mind. 14 Tage vorher der<br />

Amprion GmbH, Betrieb Nord <strong>–</strong> Leitungen, Herrn Ulrich Richter, Nikestr. 16,<br />

49477 Ibbenbüren, 05451/58-3016, anzuzeigen und einen Termin zur Einwei-<br />

sung in die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Die auf der<br />

Baustelle anwesenden Personen und Unternehmen sind soweit bekannt einzu-<br />

beziehen, ggf. nachträglich über die Ergebnisse der Einweisung zu unterrichten.<br />

54


Bei landschaftspflegerischen Maßnahmen innerhalb des Schutzstreifens der<br />

von der Amprion GmbH betriebenen Hochspannungsfreileitungen sind die in<br />

der Stellungnahme der Amprion GmbH vom 05.03.2010 gegebenen Hinweise<br />

zur Art und Endwuchshöhe etwaiger Anpflanzungen zu beachten.<br />

7.12.7 Der Vorhabenträger hat den Beginn der Bauarbeiten mind. 14 Tage vorher der<br />

RWE <strong>Westfalen</strong>-Weser-Ems Netzservice GmbH, Leitungsbereich Gersteinhof,<br />

Herrn Stefan Schindelbauer, Alte Bockumer Str. 4, 59368 Werne, 02389/73-<br />

3600, anzuzeigen und einen Termin zur Einweisung in die erforderlichen Si-<br />

cherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Die auf der Baustelle anwesenden Per-<br />

sonen und Unternehmen sind, soweit bereits bekannt, einzubeziehen oder ggf.<br />

nachträglich über die Inhalte der Einweisung zu unterrichten und zu deren Ein-<br />

haltung zu verpflichten.<br />

Bei landschaftspflegerischen Maßnahmen innerhalb des Schutzstreifens der<br />

von der RWE <strong>Westfalen</strong>-Weser-Ems Netzservice GmbH betriebenen Hoch-<br />

spannungsfreileitungen und Versorgungsleitungen sind die in den Stellungnah-<br />

men der RWE vom 15.01.2008 (RWE, Regionalzentrum Münsterland) und<br />

11.03.2010 (RWE, Asset-Service Hoch-/Höchstspannungsnetz) gegebenen<br />

Hinweise zur Art und Endwuchshöhe sowie Wurzeltiefe etwaiger Anpflanzungen<br />

zu beachten.<br />

7.12.8 Bei der Deckenverstärkung der Straße Illenbruch (BV-Nr. 532) und dem An-<br />

schluss des Verbindungsweges zwischen dem Illenbruch und der Casumer<br />

Straße (BV-Nr. 536) ist der dort stehende Mast der Hochspannungsfreileitung<br />

der RWE während der Bauphase gegen versehentliches Anfahren zu sichern.<br />

7.12.9 Die Trasse der A 33 berührt Versorgungsleitungen der RWE <strong>Westfalen</strong>-Weser-<br />

Ems Netzservice GmbH, Asset-Service Gas-Hochdruck. Der Vorhabenträger<br />

hat notwendige Sicherungs- oder Umbaumaßnahmen nach den Vorgaben der<br />

RWE durchzuführen und sich hierzu mit der RWE TSO Gas, Abteilung ETG-R-<br />

G, Herrn Eiersbrock, Tel. 0231/438-1374, vor Beginn der Baumaßnahme in<br />

Verbindung zu setzen.<br />

7.12.10 Die Trasse der A 33 kreuzt mehrfach die Gasfernleitung Nr. 6/19 DN 300 der<br />

E.ON Gastransport GmbH. Im Weiteren ist diese Leitung durch landschaftspfle-<br />

gerische Maßnahmen berührt. Der Vorhabenträger hat sich zur Abstimmung al-<br />

55


ler notwendigen Sicherungs- und Umlegungsarbeiten rechtzeitig vor Baubeginn,<br />

das heißt unter Berücksichtigung von Planungs- und Materiallieferzeiten etwa<br />

ein Jahr, mit der E.ON Engineering GmbH, Gelsenkirchen, in Verbindung zu<br />

setzen. Bei der Anlage landschaftspflegerischer Maßnahmen im Bereich von<br />

Schutzstreifen der Gasfernleitung sind die mit Stellungnahme der E.ON Engi-<br />

neering GmbH vom 30.03.2010 gegebenen Hinweise zu beachten.<br />

7.12.11 Mit Deckblatt II wurden zusätzliche Schutzstreifen und Arbeitsstreifen im Zu-<br />

sammenhang mit der Verlegung verschiedener Versorgungsleitungen in den<br />

Grunderwerbsplänen ausgewiesen und damit Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Soweit die in den Grunderwerbsplänen des Deckblattes II dargestellten Verle-<br />

gungsstrecken von denjenigen in den Lageplänen Versorgungsleitungen (Unter-<br />

lage 5.2) des Deckblatts I abweichen, ist entsprechend Deckblatt II zu verfah-<br />

ren.<br />

7.12.13 Über die in den vorstehenden Bestimmungen explizit genannten Versorgungs-<br />

leitungen hinaus hat der Vorhabenträger während der Bauphase angetroffene<br />

weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen <strong>–</strong> auch private Einrichtungen, wie<br />

Hauskläranlagen etc. <strong>–</strong> funktionstüchtig zu erhalten oder wiederherzustellen.<br />

7.13 Straßenverkehrsbehördliche Gesichtspunkte<br />

7.13.1 Der Bypass im nordöstlichen Quadranten des Kreisverkehrsplatzes A 33/L<br />

782/Alleestraße ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu verlängern und mit<br />

einer Einfädelungsspur zu versehen. Die Zufahrt zum Mitfahrerparkplatz ist zu<br />

diesem Zweck nach Norden in den Bereich der bestehenden Straßenfläche der<br />

Alleestraße zu verschieben.<br />

7.13.2 Diese Einfädelungsspur wie auch die Einfädelungsspur des Bypasses im nord-<br />

westlichen Quadranten ist in Abstimmung mit der zuständigen Straßenver-<br />

kehrsbehörde am Beginn mit einer durchgezogenen Linie zu markieren, um ei-<br />

ne direkte Einfahrt der Verkehrsteilnehmer in den aus dem Kreisverkehr kom-<br />

menden Fahrstreifen zu verhindern.<br />

7.13.3 Im Rahmen der Ausführungsplanung hat der Vorhabenträger die Möglichkeiten<br />

zu überprüfen, die Gefährdung der vom Brückenbauwerk der L 782 auf den Mit-<br />

fahrerparkplatz zufahrenden Radfahrer zu verringern. Denkbar ist z.B. eine Ver-<br />

längerung des Radweges zur Minderung des Längsgefälles (geringere Ge-<br />

56


schwindigkeit), eine Verlegung des Radweges aus der Flucht mit dem Fahrweg,<br />

Verzicht auf einzelne Parkbuchten an der Einmündung des Radweges oder<br />

auch der vollständige Verzicht auf diesen Teil des Radweges. Das Ergebnis der<br />

Prüfung ist vor Bauausführung mit den Straßenverkehrsbehörden abzustimmen.<br />

7.13.4 Der Einmündungsbereich der Radwege auf dem südlichen Rampenbereich der<br />

L 782 bei Bau-km 0+398.004 ist mit einer großzügigeren Ausrundung zu verse-<br />

hen.<br />

7.13.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Knoten L 782/Auffahrtsarm A 33 aus der<br />

Richtungsfahrbahn Paderborn in der vorgesehenen Form nur mit einer Lichtsig-<br />

nal-Regelung zulässig ist.<br />

7.13.6 Im Rahmen der Ausführungsplanung ist zu überprüfen, ob die Beschleuni-<br />

gungsspur der A 33 in Fahrtrichtung Osnabrück an der Anschlussstelle L 782<br />

verlängert werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit der Höheren Stra-<br />

ßenverkehrsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> abzustimmen.<br />

7.14 Straßenrechtliche Verfügungen<br />

Die Widmung der neuen Bundesstraße und die sonstigen Verfügungen nach<br />

FStrG erfolgen in einem gesonderten Verfahren. Die Angaben hierzu im Bau-<br />

werksverzeichnis sind nachrichtlich.<br />

7.15 Nebenbestimmungen im privaten Interesse<br />

Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen hat<br />

der Vorhabenträger bei allen Bauarbeiten in der Nähe von Gebäuden jedweder<br />

Nutzungsart die der DIN 4150-3 entnommenen und in Tabelle 1 zum Gemein-<br />

samen Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />

schaft und Verbraucherschutz <strong>–</strong> V B 2-8829 (VNr. 4/00), des Ministeriums für<br />

Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr <strong>–</strong> IV A 6-46-63, und des Minis-<br />

teriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport <strong>–</strong> II A 4-850.1 <strong>–</strong> „Messung,<br />

Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen“ vom<br />

31.07.2000 (SMBl. 7129) enthaltenen Anhaltswerte zu beachten.<br />

Sollte es während der Bauausführung zu Überschreitungen der Anhaltswerte<br />

kommen, sind die Arbeiten zu unterbrechen, die Ursache der Überschreitung zu<br />

57


ermitteln und das Bauverfahren ggf. entsprechend zu modifizieren. Sollten trotz<br />

optimiertem Bauverfahren die Anhaltswerte überschritten werden und werden<br />

dadurch Schäden verursacht, sind diese nach den Grundsätzen des § 906 BGB<br />

zu entschädigen.<br />

8. Entscheidung über Einwendungen<br />

8.1 Anträge im Anhörungsverfahren<br />

In den schriftlichen Einwendungen von Privatpersonen, den Stellungnahmen<br />

u.a. des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, des „Bürgervereins<br />

pro A 33 Südtrasse“ vom 10.01.2008, der „Interessengemeinschaft A 33 Ca-<br />

sum-Holtfeld-Cleve“ vom 06.01.2008, der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008,<br />

von Bündnis 90/Die Grünen (Ortsverband Halle) vom 10.01.2008, den Stellung-<br />

nahmen des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.01.2008,<br />

15.03.2010 und 25.06.2010 sowie in der Generalerörterung in Halle vom<br />

15.08.2008 bis 22.08.2008 und in den hierauf nachfolgenden Planänderungs-<br />

verfahren zu den Deckblättern I und II wurden zahlreiche Anträge gestellt.<br />

Im Folgenden werden die maßgeblichen Anträge und die entsprechenden Ent-<br />

scheidungen der Planfeststellungsbehörde in Kürze dargelegt. An dieser Stelle<br />

bedarf es keiner vertiefenden inhaltlichen Ausführungen, da die in den Anträgen<br />

thematisierten Sachbereiche in den jeweiligen Kapiteln dieses Planfeststel-<br />

lungsbeschlusses eingehend behandelt werden:<br />

� Hinsichtlich der Einhaltung der formellen Anforderungen des Anhörungsver-<br />

fahrens wird seitens des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ ein Abbruch<br />

des Planfeststellungsverfahrens gefordert, da in den Lokalzeitungen von<br />

Halle in der öffentliche Bekanntmachung vom 09.11.2007 „lediglich ein Hin-<br />

weis auf dem Aushang am Rathaus“ erfolgt sei, folglich ein „Verfahrensfeh-<br />

ler vorliege“ (Stellungnahmen des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ vom<br />

10.01.2008, Seite 2, und „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008, Seite 5 bis 6).<br />

Der Antrag wird zurückgewiesen. Die ortsübliche Bekanntmachung nach<br />

§ 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Die ortsübliche<br />

Bekanntmachung richtet sich nach den Verfahrensvorgaben der Verordnung<br />

über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Be-<br />

58


kanntmachungsverordnung <strong>–</strong> BekanntmVO). Nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der<br />

BekanntmVO werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die<br />

durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, vollzogen durch Aushang an<br />

der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür be-<br />

stimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleich-<br />

zeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aus-<br />

hang hinzuweisen ist. Die Stadt Halle hat bei der öffentlichen Bekanntma-<br />

chung zum A 33-Planfeststellungsverfahren, Abschnitt 7.1, in den örtlichen<br />

Tageszeitungen am 09.11.2007 auf die „Bekanntmachungstafeln am Rat-<br />

haus“ hingewiesen und damit die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Mit dieser<br />

Form der öffentlichen Bekanntmachung ist die Stadt Halle auch der Recht-<br />

sprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW zur öffentlichen Bekanntma-<br />

chung (Urteil vom 14. August 2008, 7 D 120/07.NE, Urteil vom 11. Septem-<br />

ber 2008, 7 D 64/07.NE und Urteil vom 23. Oktober 2008, 7 D 72/07.NE) ge-<br />

recht geworden.<br />

� In Bezug auf die Verkehrsuntersuchungen wurde in der Generalerörterung<br />

von 2008 gefordert, den Prognosehorizont fortzuschreiben (Seite 78 des<br />

Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Diesem Antrag wurde seitens des Vorhabenträgers entsprochen. Die Ver-<br />

kehrsuntersuchung von HB Verkehrsconsult von Juli 2003 mit dem Progno-<br />

sehorizont 2020 wurde mit der Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung<br />

von November 2009 (über Deckblatt I in das Verfahren eingebracht) auf das<br />

Prognosejahr 2025 fortgeschrieben.<br />

� Im Zusammenhang mit der oben genanten Verkehrsuntersuchung von Juli<br />

2003 gibt es des Weiteren die Forderung, den Bau des Gerry-Weber-<br />

Stadions und die Errichtung einer Großspedition an der B 68 verkehrstech-<br />

nisch zu berücksichtigen (Seite 85 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung).<br />

Die hier in das Verfahren eingebrachten Verkehrsuntersuchungen haben die<br />

lokalen Gegebenheiten hinreichend berücksichtigt. Zur Begründung wird auf<br />

Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

59


� Die Verkehrsuntersuchungen sind auch über die oben genannten Ansätze<br />

hinaus auf Kritik gestoßen. So wird die Überprüfung der für die A 33 prog-<br />

nostizierten Verkehrszahlen gefordert (Seite 642, speziell für den Bereich<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>-Casum, und Seite 166 des Wortprotokolls der Generalerör-<br />

terung, s. auch Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />

13.01.2008, Seite 77 bis 81 und Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom<br />

12.01.2008, Seite 10).<br />

Dieser Antrag wird zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bun-<br />

desverwaltungsgerichts muss die einem Planfeststellungsverfahren zugrun-<br />

de liegende Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkennt-<br />

nismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht,<br />

d.h. methodisch fachgerecht erstellt worden sein (BVerwG, Urteil vom 12.<br />

August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 96 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss<br />

vom 5. Oktober 1990, BVerwG 4 CB 1.90; Urteil vom 27. Oktober 1998,<br />

BVerwG 11 A 1.97). In Anwendung dieser Grundsätze habe ich die in das<br />

Verfahren eingebrachten Verkehrsuntersuchungen von HB Verkehrsconsult<br />

von Juli 2003 und November 2009 eingehend geprüft und komme zu dem<br />

Ergebnis, dass die genannten Verkehrsuntersuchungen methodisch fachge-<br />

recht erstellt wurden und die Prognosen auf realistischen Annahmen beru-<br />

hen. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 6.1.2.2 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

� Seitens der Stadt Halle wurde in der Generalerörterung im Besonderen auf<br />

den Lärmschutz abgestellt und hierzu wörtlich ausgeführt: „Ich möchte ganz<br />

besonders zwei Punkte herausgreifen und auch verlesen, was wir unter<br />

Punkt 8 gefordert haben: „Die Stadt Halle (Westf.) bemängelt die schemati-<br />

sche Auslegung des aktiven Lärmschutzes auf das Erdgeschoss. Es wird<br />

gefordert, die Bemessung des aktiven Lärmschutzes auf das<br />

1. Obergeschoss auszulegen.“ Ein dezidierter Nachweis, warum kein aktiver<br />

Lärmschutz in ausreichendem Maße geplant ist, ist unseren Planunterlagen<br />

nicht zu entnehmen. Für eine ordentliche Abwägung wird dieser Nachweis<br />

von uns gefordert. Ansonsten verbleibt die Forderung nach deutlich weiter-<br />

gehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Im Sinne des vorbeugenden<br />

Gesundheitsschutzes fordern wir nicht nur die Einhaltung, sondern die Un-<br />

terschreitung der Grenzwerte. Ich möchte noch auf Punkt 10 eingehen. Dort<br />

hatten wir seitens des Rates gefordert: „Die Lärmschutzwände sind sowohl<br />

auf der A 33 als auch auf der L 782 hoch absorbierend (mindestens Absorp-<br />

60


tionsgruppe A 3 …) herzustellen“ (Seiten 128/129 des Wortprotokolls der<br />

Generalerörterung).<br />

Der Forderung nach weitergehendem aktivem Lärmschutz kann nur in Tei-<br />

len entsprochen werden. Das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers ge-<br />

nügt vom Grundsatz den rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich der Einzel-<br />

heiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Auch der Kreis Gütersloh hat sich die Forderung der Stadt Halle zu eigen<br />

gemacht und fordert einen durchgehenden aktiven Lärmschutz und bezieht<br />

sich dabei vergleichend auf den Abschnitt 6 der A 33 in Steinhagen (Seite<br />

130 des Wortprotokolls der Generalerörterung). Wie bereits zuvor ausge-<br />

führt, ist der Vorhabenträger bei seinem Lärmschutzkonzept den rechtlichen<br />

Anforderungen nachgekommen. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9 die-<br />

ses Beschlusses verwiesen.<br />

� Seitens der Einwender wird in Bezug auf die Lärmbelastungen ein neues Li-<br />

nienbestimmungsverfahren mit der Ausrichtung auf eine Südvariante einge-<br />

fordert (Seiten 142, 163, 186, 231, 307, 593, 663, 686, 718, 720 des Wort-<br />

protokolls der Generalerörterung; s. auch Stellungnahme des „Netzwerkes<br />

Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 4 bis 6, Stellungnahme des „Bür-<br />

gervereins pro A 33 Südtrasse“ vom 10.01.2008, Seite 13 und Stellungnah-<br />

me der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008, Seite 27).<br />

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die Linienführung der A 33<br />

zwischen der B 61 in Bielefeld-Brackwede und der Landesgrenze NRW<br />

(Dissen) wurde nach Untersuchung mehrerer Linienführungen innerhalb ei-<br />

nes raumordnerischen Verfahrens nach § 16 FStrG am 19.09.1968 durch<br />

Erlass des Bundesverkehrsministeriums im Einvernehmen mit den an der<br />

Raumordnung beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der<br />

Landesplanungsbehörde NRW bestimmt (StB 11 - Ispl - 3083 Vms 68 I). Die<br />

Linienbestimmung nach § 16 FStrG ist Grundlage für den Entwurf und die<br />

weitere Planung einer Bundesfernstraße (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 PlafeR:<br />

„Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage<br />

für den Entwurf und die weitere Planung“). Die Linienbestimmung hat inner-<br />

halb des Planungsablaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundent-<br />

scheidung, allerdings mit allein verwaltungsinterner Bindung. Rechtliche<br />

Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber<br />

61


Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Plan-<br />

feststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (BVerwG, Urteil vom 14.<br />

April 2010, 9 A 13.08, juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.<br />

Februar 1975, 4 C 21.74; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981, 4 C 5.78). Die-<br />

sen Grundsätzen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss Rechnung ge-<br />

tragen. Es wird hinsichtlich der Trassenwahl nicht pauschal auf die Linien-<br />

bestimmung Bezug genommen, vielmehr werden innerhalb der eigenen<br />

Abwägung die in Betracht kommenden Varianten geprüft. Insoweit wird mit<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss das Ergebnis der Linienbestimmung<br />

nicht ausgeklammert, indes unter Berücksichtigung der in den Jahrzehnten<br />

eingetretenen Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hinsichtlich der<br />

näheren Begründung wird auf Kapitel B 5 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Aus den vorgenannten Gründen kommt auch dem Erlass des Bundesminis-<br />

teriums für Verkehr vom 23.07.1993 mit der Aufforderung an den Vorha-<br />

benträger, an der linienbestimmten Trasse V 16 festzuhalten, keine ent-<br />

scheidungserhebliche Bedeutung zu (s. Antrag auf Veröffentlichung dieses<br />

Erlasses, Seite 224 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

� Im Zusammenhang mit Fragen zum Lärmschutz wird die Forderung aufge-<br />

stellt, die Grünbrücke im Bereich des Postweges zu verbreitern, um die an-<br />

grenzenden Wohngebiete (Am Forst, Kampstraße, Schlammpatt) besser vor<br />

den Lärmemissionen zu schützen. Diesbezüglich wird auch eine Kosten-<br />

Nutzen-Analyse eingefordert (Seite 154 des Wortprotokolls der Generaler-<br />

örterung). Ebenso wird eine Verlängerung des Lärmschutzes an der L 782<br />

zum Schutz der Siedlung Arrode eingefordert (Seite 685 des Wortprotokolls<br />

der Generalerörterung). Es wird insgesamt eine neue lärmtechnische Be-<br />

rechnung eingefordert (Seite 702 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung).<br />

Diesen Anträgen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits zuvor ausgeführt,<br />

genügt das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers dem Grunde nach den<br />

rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

� Da insoweit die lärmtechnischen Berechnungen des Vorhabenträgers und<br />

die hierauf basierenden Lärmschutzmaßnahmen keinen Rechtsfehler auf-<br />

weisen, müssen auch alle anderen Anträge auf weitergehenden aktiven<br />

62


Lärmschutz zurückgewiesen werden. So muss auch dem Antrag von An-<br />

wohnern aus der Siedlung am Lönsweg, die dortigen Lärmschutzanlagen zu<br />

erhöhen (Seite 161 des Wortprotokolls der Generalerörterung) der Erfolg<br />

versagt werden. In Bezug auf den Lönsweg ist auch auf Folgendes hinzu-<br />

weisen: In dem Protokoll über die Einzelerörterung der Stadt Halle und des<br />

Kreises Gütersloh vom 12. November 2008 im Anhörungsverfahren zum<br />

Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1, ist zu den Ausführungen<br />

des Kreises Gütersloh zum Thema Einstufung des Gebietes Lönsweg nie-<br />

dergelegt: „Für den Bereich Lönsweg sei er (Kreis Gütersloh) in seiner<br />

schriftlichen Stellungnahme demgegenüber von einem Außenwohnsied-<br />

lungsbereich ausgegangen und bestätigt auf den Hinweis des Vorhabens-<br />

trägers, dass in der Vergangenheit Baugenehmigungen mit dieser Einstu-<br />

fung erteilt worden seien. Der Kreis Gütersloh wird die Einstufung dieses<br />

Quartiers nochmals überprüfen“. Für die Bestimmung des korrekten Lärm-<br />

schutzanspruchs kommt es maßgeblich auf die bauplanungsrechtliche Ein-<br />

ordnung des Gebietes an, in dem sich die Schutzobjekte befinden. Aus-<br />

gangspunkt der Betrachtung ist dafür § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV.<br />

Darin heißt es: „Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für An-<br />

lagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen<br />

bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Ab-<br />

satz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.“<br />

Ergänzend bestimmt Nr. 10.2 Absatz 5 der VLärmSchR 1997: „Im Außenbe-<br />

reich (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 35 BauGB) kommen Lärmschutzmaßnahmen nur<br />

für genehmigte oder zulässig vorhandene bauliche Anlagen in Betracht. Sie<br />

sind der Schutzkategorie 1, 3 oder 4 zuzuordnen. Daraus folgt, dass Wohn-<br />

bebauung im Außenbereich wie Misch-, Dorf- und Kerngebiete zu schützen<br />

ist. Die IGW für Wohngebiete können nicht herangezogen werden. Zur Ein-<br />

ordnung der Bebauung im Außenbereich ist bei der Bestimmung der<br />

Schutzbedürftigkeit auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.“ Vor diesem<br />

Hintergrund ist deshalb eine exakte Feststellung unentbehrlich, ob es sich<br />

dem Siedlungsgebiet Lönsweg um eine Lage im unbeplanten Innenbereich<br />

oder um eine Außenbereichslage handelt. Als Planfeststellungsbehörde ha-<br />

be ich insoweit zu dieser Frage das fachliche Votum der zuständigen Bau-<br />

aufsichtbehörde beim Kreis Gütersloh eingeholt. Der Kreis Gütersloh hat<br />

hierzu am 07.07.2010 schriftlich ausgeführt: „Auch wenn es sich hier (Sied-<br />

lung Lönsweg) um einen ersten Siedlungsansatz von einem gewissen Ge-<br />

wicht handelt, müssen Bauvorhaben in diesem Bereich nach § 35 BauGB<br />

über das Bauen im Außenbereich beurteilt werden. Für eine Einstufung als<br />

63


unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB fehlt ein organischer Zusam-<br />

menhang“. Dieser bauplanungsrechtlichen Einstufung wird gefolgt, demzu-<br />

folge hat der Vorhabenträger seine Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des<br />

Lönsweges zu Recht auf den Außenbereich ausgerichtet.<br />

� Auch die Forderung, einen Lärmsummenpegel zu bilden, kann keinen Erfolg<br />

haben.<br />

Bei Straßenvorhaben wird grundsätzlich kein Summenpegel gebildet, d.h.<br />

die Vorbelastungen vorhandener Straßen werden nicht eingerechnet (vgl.<br />

bereits Ziffer 10.6 (2) der VLärmSchR 97). Nach § 2 Abs. 1 der 16.<br />

BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen<br />

Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genann-<br />

ten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus<br />

§ 1 der Verordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, allein auf den<br />

von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Ver-<br />

kehrslärm an (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, 4 C 9.95; BVerwG, Be-<br />

schluss vom 11. November 1996, 11 B 66.96). Die Beurteilungspegel sind<br />

für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Für Straßen ergibt sich<br />

dies aus Anlage 1 der 16. BImSchV. Diese Anlage lässt in die Berechnung<br />

nur Faktoren eingehen, welche sich auf die jeweilige neue oder zu ändernde<br />

Straße beziehen. Auswirkungen, die von anderen Verkehrswegen ausge-<br />

hen, bleiben unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, 4<br />

C/95 BVerwG, BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 A 5.04). Zusam-<br />

menfassend ist festzuhalten, dass der maßgebende Beurteilungspegel<br />

grundsätzlich nicht als sog. Summenpegel unter Einbeziehung von Lärm-<br />

vorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege - auch verschiede-<br />

ner Art - zu ermitteln ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, 4 A 18/04).<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses ver-<br />

wiesen.<br />

� Zum Schutz des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald wurde die Trassenfüh-<br />

rung im Bereich Arrode um 14 m nördlich in den Schutzstreifen der 220 kv-<br />

Leitung verschoben (im Februar 2010 über Deckblatt I in das Verfahren ein-<br />

gebracht). Hierdurch wird eine direkte Flächeninanspruchnahme des unter<br />

besonderem europäischen Schutz gestellten Waldes weitestgehend ver-<br />

mieden. In diesem Zusammenhang wird die Forderung aufgestellt, die Ver-<br />

schiebung der Trasse auch bei der Schadstoffberechnung zu berücksichti-<br />

64


gen und für den Bereich Arrode eine neue Berechnung vorzunehmen (Seite<br />

187 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Dieser Forderung ist der Vorhabenträger über das Luftschadstoffgutachten<br />

zum Neubau der A 33 <strong>–</strong> Fortschreibung von November 2009, Deckblatt I,<br />

und über die Fortschreibung von Mai 2010 (Deckblatt II) nachgekommen.<br />

� Im Zusammenhang mit den Luftschadstoffen wird seitens der Stadt Halle die<br />

Forderung aufgestellt, die straßenbegleitenden Wände schadstoffabsorbie-<br />

rend auszulegen. Auf diese Weise könne die Luft bei sonnigem Wetter bis<br />

zu 90 % von Aldehyden, Benzol, chlorierten Aromaten, Stickoxiden und<br />

Rauch gereinigt werden. Eine Beschichtung mit Titandioxid wirke in diesem<br />

Zusammenhang als Katalysator (Seite 192 des Wortprotokolls der General-<br />

erörterung).<br />

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Nach den Berechnungen<br />

der Schadstoffgutachten von März 2006, November 2009 und Mai 2010 un-<br />

terschreiten die ermittelten NO2-, PM10-, PM2,5- und Benzolimmissionen im<br />

Planfall an allen betrachteten beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten<br />

die Grenzwerte der 39. BImSchV. Die angeführten Luftschadstoffgutachten<br />

des Ingenieurbüros Lohmeyer sind fachlich nicht zu beanstanden, folglich<br />

besteht auch kein rechtlicher Anspruch auf Überarbeitung des Schadstoff-<br />

gutachtens bzw. Neuberechnung der Schadstoffbelastungen. Diese Ein-<br />

schätzung wird im Übrigen auch vom Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz des Landes NRW geteilt. Das Landesamt für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat die neue Schadstoffberechnung<br />

geprüft und führt mit Schreiben vom 03.09.2008 aus: „Die Verwendung des<br />

Modells PROKAS_V zur Ermittlung der Immissionszusatzbelastung ist, wie<br />

bereits in dem Erörterungstermin zum Planfeststellungsabschnitt 6 darge-<br />

legt, sachgerecht. Die dort getroffenen Aussagen sind weiterhin aktuell“.<br />

Auch die Ermittlung der Hintergrundbelastung wird seitens des Landesam-<br />

tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW fachlich bestätigt. Über-<br />

dies sei hier auch auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW<br />

vom 11. Februar 2009 (11 D 45.06 AK, juris Rn. 119) verwiesen, in welchem<br />

zum Ingenieurbüro Lohmeyer ausgeführt wird: „… es handelt sich um ein<br />

anerkanntes Gutachterbüro, das bereits in einer Vielzahl von Planaufstel-<br />

lungsverfahren Immissionsprognosen erstellt hat. Zweifel an der Sachkunde<br />

65


und Unparteilichkeit der Gutachter hat der Senat nicht“. Hinsichtlich der nä-<br />

heren Begründung wird auf Kapitel B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Dementsprechend kann auch nicht der „Bürgerverein pro A 33 Südtrasse“<br />

mit seiner Forderung durchdringen (Stellungnahme vom 10.01.2008, Seite 7<br />

bis 9; s. auch Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008, Seite<br />

21 bis 24), bei der Berechnung der Luftschadstoffe MLuS 02 und nicht<br />

PROKAS_V anzuwenden.<br />

Alle drei hier in das Verfahren eingebrachten Luftschadstoffgutachten des<br />

Ingenieurbüros Lohmeyer von März 2006, November 2009 und Mai 2010<br />

basieren auf dem vom Büro selbst entwickelten Verfahren PROKAS_V<br />

(bzw. PROKAS_B im Bereich der Ortsdurchfahrt Halle). Dieses Verfahren<br />

findet seine fachliche Begründung in zwei wissenschaftlichen Untersuchun-<br />

gen, die das Ingenieurbüro Lohmeyer durchgeführt hat: „PM 10 Emissionen<br />

an BAB“, Bundesanstalt für Straßenwesen, 2004 und „Berechnung der Kfz-<br />

bedingten Feinstaubemissionen infolge Aufwirbelung und Antrieb“, Sächsi-<br />

sches Landesamt für Umwelt und Geologie“, 2004. Das Verfahren PRO-<br />

KAS_V hat auch in der Rechtsprechung des BVerwG seine Anerkennung<br />

gefunden (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 9/07, juris Rn. 55;<br />

BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008, 9 VR 5.07, juris Rn. 14) und kann<br />

damit rechtsfehlerfrei als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.<br />

� Zu den Schadstoffberechnungen wurde in der Generalerörterung der Antrag<br />

gestellt, bei den einzelnen Messpunkten auch die Spitzenwerte auszuwei-<br />

sen und offenzulegen (Seite 197, 702 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung).<br />

Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden, da es den Immissionsgrenzwer-<br />

ten der 39. BImSchV eigen ist, jeweils den über eine volle Stunde bzw. den<br />

über einen vollen Tag bzw. den über ein Kalenderjahr gemittelten Wert (also<br />

nicht die einzelnen Spitzenwerte) zugrunde zu legen (vgl. §§ 2 bis 8 der 39.<br />

BImSchV).<br />

� Ferner wird in Bezug auf die Luftschadstoffberechnungen die Forderung<br />

aufgestellt, hinsichtlich der von den Gutachtern zugrunde gelegten Windda-<br />

ten eine Überprüfung durch den Deutschen Wetterdienst vornehmen zu las-<br />

sen (Seite 200 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

66


Wie in der Generalerörterung zugesagt, habe ich auch hierzu das Lan-<br />

desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW um Stellungnahme<br />

gebeten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW<br />

führt zu der verwendeten Meteorologie in seinem Schreiben vom<br />

03.09.2008 aus: „Für die Berechnung wurden, wie auch bei den vorherge-<br />

henden Abschnitten, meteorologische Daten der Station Gütersloh verwen-<br />

det. Auch für den jetzt geplanten Abschnitt ist dies sachgerecht.“ Insoweit<br />

findet die Forderung, die zugrunde gelegten Winddaten durch den Deut-<br />

schen Wetterdienst überprüfen zu lassen, keine fachliche und damit auch<br />

keine rechtliche Grundlage und wird zurückgewiesen.<br />

� In der Generalerörterung wurde im Zusammenhang mit den Schadstoffbe-<br />

lastungen seitens der Einwender des Weiteren darauf hingewiesen, dass<br />

der Gesetzgeber beabsichtige, auch für PM2,5-Belastungen einen Grenzwert<br />

festzulegen. Diesbezüglich wurde insoweit auch indirekt ein weiteres Gut-<br />

achten zu dieser Thematik eingefordert (Seite 210 des Wortprotokolls der<br />

Generalerörterung). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich seine gesetzge-<br />

berischen Absichten verwirklicht und in der neuen 39. BImSchV vom<br />

02.08.2010 einen Grenzwert für PM2,5 festgelegt. Der Vorhabenträger ist<br />

dieser gesetzlichen Neuregelung gerecht worden und hat für die PM2,5 Be-<br />

lastungen eine Schadstoffberechnung vornehmen lassen. In dieser Unter-<br />

suchung (Luftschadstoffgutachten <strong>–</strong> Fortschreibung, Deckblatt II, Ingenieur-<br />

büro Lohmeyer, Mai 2010) kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass<br />

die ermittelten PM2,5Immissionen an allen betrachteten beurteilungsrelevan-<br />

ten Untersuchungspunkten die Grenzwerte der 39. BImSchV unterschreiten.<br />

Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 7.10 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

� Ebenfalls in Bezug auf die Luftschadstoffe wird gefordert, „dass alle EU-<br />

Grenzwerte, die für eine Autobahnplanung wichtig sind, bei dieser Planung<br />

Berücksichtigung finden und nicht erst gewartet wird, bis sie in deutsches<br />

Recht umgesetzt sind“ (Seite 207 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung). Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtspre-<br />

chung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der<br />

Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die<br />

Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an (BVerwG, Be-<br />

schluss vom 25. Mai 2005, B 41/04, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09.<br />

67


Juni 2004, 9 A 12/03, juris Rn. 21; vgl. zu diesem Grundsatz auch BVerwG,<br />

Urteil vom 18. Juni 1997, 4 C 3.95; BVerwG, Beschluss vom 22. März<br />

1999, 4 BN 27.98; BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, 4 C 2.03; BVerwG,<br />

Beschluss vom 23. Juni 2008, 9 VR 13.08). Insoweit können in diesem Plan-<br />

feststellungsbeschluss keine Grenzwerte Berücksichtigung finden, die noch<br />

keinen Niederschlag in das geltende Recht gefunden haben.<br />

� Im Zusammenhang mit den Schadstoffbelastungen wird die Beteiligung der<br />

zuständigen Gesundheitsbehörde und eine „Gesundheitsverträglichkeitsprü-<br />

fung“ gefordert (Stellungnahme des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“<br />

vom 10.01.2008, Seite 11 bis 12 und Stellungnahme der „Südtrassenunion“<br />

vom 12.01.2008, Seite 2 bis 3). Zur Begründung wird angeführt, nach dem<br />

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst wäre die Untere Gesund-<br />

heitsbehörde verpflichtet gewesen, die gesundheitlichen Auswirkungen des<br />

Vorhabens zu bewerten.<br />

Eine Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde ist bereits erfolgt, ei-<br />

ner eigenständigen „Gesundheitsverträglichkeitsprüfung“ bedarf es hinge-<br />

gen nicht. Mit der Auslegung der Planunterlagen gem. § 73 Abs. 2, Absatz 3<br />

Satz 1 VwVfG, § 17 a) Nr. 1 FStrG und der Beteiligung der Träger öffentli-<br />

cher Belange gem. § 73 Abs. 2 VwVfG wird sichergestellt, dass die Betrof-<br />

fenen, die Allgemeinheit und alle Fachbehörden über das geplante Vorha-<br />

ben informiert werden. Vorliegend wurde seitens der Anhörungsbehörde<br />

auch der Kreis Gütersloh als zuständige untere Gesundheitsbehörde betei-<br />

ligt. Die untere Gesundheitsbehörde des Kreises Gütersloh hat zwei Stel-<br />

lungnahmen abgegeben und in Bezug auf die Luftschadstoffe ausgeführt:<br />

„Die zulässigen Grenzwerte an den straßennah gelegenen Wohnnutzungen<br />

werden weiterhin mit Sicherheit eingehalten“ (Stellungnahme vom<br />

05.03.2010 zu Deckblatt I). Abschließend kommt die untere Gesundheitsbe-<br />

hörde zu dem Ergebnis: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind<br />

aus Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus ge-<br />

sundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte<br />

der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen keine Bedenken“ (Stellung-<br />

nahme vom 22.06.2010). Nach alledem bedarf es keiner weiteren Beteili-<br />

gung von Gesundheitsfachbehörden.<br />

� Innerhalb der Thematik „Beeinträchtigungen während der Bauphase“ wurde<br />

in der Generalerörterung für nahe an der Autobahn gelegene Häuser ein<br />

68


Beweissicherungsverfahren beantragt (Seite 213, 381, 427 des Wortproto-<br />

kolls der Generalerörterung; s. auch Stellungnahme der „Interessengemein-<br />

schaft A 33 Casum-Holtfeld-Cleve“ vom 06.01.2008, Seite 4). In den Einzel-<br />

terminen hat der Vorhabenträger ein Beweissicherungsverfahren während<br />

der Bauzeit für Gebäude nach Prüfung des Einzelfalls zugesagt. Hierzu wird<br />

auf Kapitel B 9 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� In Bezug auf die Umweltverträglichkeitsstudie von Juni 2005 und die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfungen wird bemängelt, dass die dort tätigen Gutachter<br />

(HB-Verkehrsconsult, Wolters und Partner, Landschaft und Siedlung und<br />

FÖA Landschaftsplanung) bereits seit längerem für den Vorhabenträger ar-<br />

beiten. Hieraus wird die Forderung nach einer Neuerstellung der Gutachten<br />

durch neue Gutachter abgleitet (Seite 293, 564 des Wortprotokolls der Ge-<br />

neralerörterung).<br />

Diesem Antrag muss der Erfolg versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts sind Gutachten und fachtechnische Stel-<br />

lungnahmen nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Män-<br />

gel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden<br />

sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an<br />

der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG,<br />

Beschluss vom 25. März 2009, 4 B 63/08, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss<br />

vom 4. Januar 2007, 10 B 20.06; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember<br />

2008, 9 B 28.08, juris Rn. 4). Aus dem Umstand, dass die angeführten Gut-<br />

achter bereits zuvor für den Vorhabenträger, auch in Bezug auf den hier<br />

planfestgestellten A 33-Abschnitt 7.1, gearbeitet haben, kann keine Partei-<br />

lichkeit der Gutachter abgleitet werden. Vielmehr kann aus diesem Umstand<br />

abgeleitet werden, dass die Gutachter das für die Bewertung erforderliche<br />

Hintergrund- und Detailwissen aufweisen können.<br />

� Es wurden in der Generalerörterung überdies Anträge zum Flurbereini-<br />

gungsverfahren gestellt. Über die hierbei gestellten Anträge auf „Kostenträ-<br />

gerentscheidung“ (Seite 367 des Wortprotokolls der Generalerörterung) und<br />

auf Feststellung der Anlassbezogenheit der Kosten (Seite 371 des Wortpro-<br />

tokolls der Generalerörterung) kann in diesem Planfeststellungsverfahren<br />

nicht entschieden werden. Mit der Einleitung der Unternehmensflurbereini-<br />

gung im Juli 2010 sind alle diesbezüglichen Entscheidungen ebendort zu<br />

treffen.<br />

69


� Zum Thema Grundwasserschutz wird eine Überprüfung und Nachweis be-<br />

antragt, dass die Grundwasserleiter „nicht behindert und abgeführt werden“<br />

(Seite 368 des Wortprotokolls der Generalerörterung). Der Vorhabenträger<br />

hat diesen Nachweis hinreichend erbracht, demzufolge bedarf dieser Antrag<br />

keiner Entscheidung mehr. Hinsichtlich der Begründung wird auf Kapitel B<br />

7.13 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Im Rahmen der Diskussion über den Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

werden u.a. die Forderungen aufgestellt, ein dauerhaftes Bewirtschaftungs-<br />

konzept mit einer genauen Kostenregelung festzulegen (Seite 371 des<br />

Wortprotokolls der Generalerörterung), die dauerhafte und ordnungsgemä-<br />

ße Pflege der Kompensationsmaßnahmen durch den Vorhabenträger zu<br />

gewährleisten (Seite 385, 401 des Wortprotokolls der Generalerörterung)<br />

und Artenschutzflächen in unmittelbarer Nähe von landwirtschaftlichen Be-<br />

triebsflächen herauszunehmen (Seite 641 des Wortprotokolls der General-<br />

erörterung). Zu diesen Anträgen wird in Kapitel B 6.6 dieses Beschlusses<br />

Stellung genommen.<br />

� Im Weiteren gibt es zahlreiche Anträge zu Eigentumsbetroffenheiten wie et-<br />

wa die Zusammenlegung des Künsebecker Baches (Seite 384 des Wortpro-<br />

tokolls der Generalerörterung) und Wertausgleich für Beeinträchtigungen<br />

(Seite 461, 679 des Wortprotokolls der Generalerörterung). Über diese An-<br />

träge wird in Kapitel B 9 dieses Beschlusses entschieden.<br />

� Hinsichtlich der Anträge zur Thematik „Überführung des Illenbruches“ (Seite<br />

388, 400, 413, 632 des Wortprotokolls der Generalerörterung) wird auf das<br />

gesonderte Kapitel B 7.3.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Der Forderung, insbesondere für die Artenschutzmaßnahmen, einen zeitlich<br />

hinreichenden Vorlauf festzulegen (Seite 392, 619 des Wortprotokolls der<br />

Generalerörterung), bin ich über die Nebenbestimmung in Kapitel A 7.5.10<br />

dieses Beschlusses nachgekommen. Ebenso ist die Forderung nach einer<br />

ökologischen Baubetreuung (Seite 393 des Wortprotokolls der Generalerör-<br />

terung) über diesen Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt (s.<br />

Nebenbestimmungen in Kapitel A 7.4.15).<br />

70


� Die Forderung, die Brücken der überführten Wirtschaftswege und Gemein-<br />

dewege über das vom Vorhabenträger im Einzelfall festgelegte Maß hinaus<br />

zu verbreitern (Seite 398, 406 des Wortprotokolls der Generalerörterung),<br />

wird abgelehnt. Die vom Vorhabenträger in der Planung vorgesehenen und<br />

mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegten Brückenbrei-<br />

ten beruhen auf den Richtlinien zum ländlichen Wegebau und genügen in-<br />

soweit den rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich der näheren Begründung<br />

wird auf Kapitel B 7.7.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Seitens der Jagdgenossenschaft Künsebeck wird beantragt, „dass die Plan-<br />

feststellungsbehörde feststellt, dass die Jagdgenossenschaft Künsebeck<br />

dem Grunde nach einen eigenständigen Entschädigungsanspruch für die<br />

durch die Trasse der A 33 verloren gegangenen Flächen … und für die<br />

durch die Zerschneidung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks hervorgerufe-<br />

nen Beeinträchtigungen hat“ (Seite 422 des Wortprotokolls der Generalerör-<br />

terung, s. auch Seite 423 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Über diesen Antrag hat die Planfeststellungsbehörde nicht zu entscheiden.<br />

Forderungen nach Entschädigung für Beeinträchtigungen des Jagdaus-<br />

übungsrechts einer Jagdgenossenschaft infolge der Durchschneidung eines<br />

gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen Straßenbau <strong>–</strong> insoweit einer<br />

Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1996 (BGH, Urteil<br />

vom 15. Februar 1996, III ZR 143/94) folgend <strong>–</strong> sind in das von der Plan-<br />

feststellung gesonderte Verfahren nach dem Landesenteignungs- und Ent-<br />

schädigungsgesetz (EEG NRW) zu verweisen.<br />

� Im Zusammenhang mit der Diskussion über den möglichen Eintrag von<br />

Schadstoffen in die Entwässerungseinrichtungen und Regenrückhaltebe-<br />

cken sowie deren Beseitigung im Falle von Unfällen wird die Forderung<br />

nach der Erstellung eines „Unfallsicherungsplanes“ aufgestellt (Seite 508,<br />

522 des Wortprotokolls der Generalerörterung). In diesem Kontext wird auch<br />

eine Prüfung eingefordert, „ob die Betonwände, die in erster Linie dem<br />

Lärmschutz dienen sollen, standhalten würden, wenn ein Gefahrguttrans-<br />

porter in einen Unfall verwickelt wird“ (Seite 520 des Wortprotokolls der Ge-<br />

neralerörterung).<br />

Diese Forderungen haben Einfluss in den Planfeststellungsbeschluss ge-<br />

funden. Über die Nebenbestimmungen in Kapitel A 7.3 ist dem Vorha-<br />

benträger aufgegeben worden, ein Gewässerschutzkonzept aufzustellen.<br />

71


Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 7.13 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

� Es wird der Antrag gestellt, für betroffene Hausbrunnenanlagen entlang der<br />

Trasse in einem Bereich von 500 m ein Beweissicherungsverfahren durch-<br />

zuführen (Seite 528 des Wortprotokolls der Generalerörterung, zur Nach-<br />

weispflicht beim Beweissicherungsverfahren, Seite 703 des Wortprotokolls<br />

der Generalerörterung; s. auch Stellungnahme der „Interessengemeinschaft<br />

A 33 Casum-Holtfeld-Cleve“ vom 06.01.2008, Seite 1 bis 3).<br />

Der Vorhabenträger hat sich bereits im Anhörungsverfahren bereit erklärt,<br />

bei einem Abstand von bis zu 100 m beidseits der Trasse für die dort befind-<br />

lichen Trinkwasserbrunnen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen<br />

(vgl. auch Nebenbestimmung Kapitel A 7.3). Eine weitergehende Verpflich-<br />

tung ist fachlich nicht zu begründen und kann daher dem Vorhabenträger<br />

auch nicht auferlegt werden. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf<br />

Kapitel B 7.13.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Mit dem Hinweis auf das Vorkommen der Großen Zottelbiene, deren Kolo-<br />

nie bei der Verschiebung im Bereich Arrode überplant werde, wird der An-<br />

trag gestellt, die zum Schutze erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaß-<br />

nahmen schon deutlich vor Baubeginn festzustellen (Seite 568 des Wortpro-<br />

tokolls der Generalerörterung).<br />

Der Vorhabenträger ist auf diesen Hinweis eingegangen und hat im Land-<br />

schaftspflegerischen Begleitplan von September 2009 (Deckblatt I) zu die-<br />

ser Bienenart ausgeführt: „Im Rahmen der Einwendungen im Rahmen des<br />

Planfeststellungsverfahrens wurde darüber hinaus aus der Gruppe der<br />

Hautflügler ein Vorkommen der Großen Zottelbiene (Panurgus banksianus)<br />

bekannt (Hinweis Dr. Schlichting). Es handelt sich dabei um eine seltene,<br />

stenöke Bienenart, die im Bereich vegetationsarmer oder offener Flächen<br />

mit grabfähigem, v.a. sandigem Untergrund im Bereich von Waldrändern,<br />

mageren Wiesen und Brachen ihre Bodennester anlegt, bei insgesamt<br />

streng solitärer Nistweise. Die Flugzeit der Imagines reicht von Juni bis Au-<br />

gust, wobei ausschließlich Korbblütler (Asteraceae) besucht werden. Die<br />

Überwinterung erfolgt als Ruhelarve. Das Vorkommen im Untersuchungs-<br />

gebiet mit 30 bis 50 Nestern betrifft einen Wald- und Wegrand unter der<br />

Freileitung (regelmäßig freigestellter Schutzstreifen) westlich der L 782 im<br />

Bereich des Tatenhauser Waldes“. Auf der Grundlage dieses Befundes hat<br />

der Vorhabenträger die Maßnahme M/E 8.902 mit strenger örtlicher und<br />

72


zeitlicher Bindung zur Erhaltung des Vorkommens der Zottelbiene in die<br />

Planungen aufgenommen und ist damit der Forderung der angeführten Ein-<br />

wendung nachgekommen. Südlich der künftigen BAB- Trasse erfolgt auf 2<br />

benachbarten Grünlandparzellen die Anlage von gelenkten Sukzessionsflä-<br />

chen und Sandtrockenrasen zur Erhöhung der Strukturvielfalt im Tatenhau-<br />

ser Wald. Diese Maßnahme dient auch der Habitatoptimierung (Arten-<br />

schutz) für das lokale Vorkommen der Großen Zottelbiene am Rande des<br />

Tatenhauser Waldes. Ziel der Maßnahme M/E 8.902 ist Entwicklung offener<br />

Hochstaudenfluren/ Sandtrockenrasen auf einer Fläche von 0,914 ha (südl.<br />

Teilfläche: 0,659 ha/ nördl. Teilfläche: 0,255 ha). Die Sukzession erfolgt auf<br />

Intensivgrünland. Die Durchführung erfolgt auf der nördlichen Teilfläche<br />

durch Abschieben von Oberboden mit Abtransport des Materials bzw. Um-<br />

setzung und Ausbringung vorhandenen Nestmaterials, im Übrigen soll eine<br />

Eigenentwicklung durch gelenkte Sukzession erfolgen.<br />

� Die Anträge betreffend die FFH-Verträglichkeitsprüfungen für den Taten-<br />

hauser Wald (Seite 588, 593, 680 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung, s. auch Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />

13.01.2008, Seite 27 bis 50; Stellungnahme des „Bürgervereins pro A 33<br />

Südtrasse“ vom 10.01.2008, Seite 4 bis 6; Stellungnahme der „Südtrassen-<br />

union“ vom 12.01.2008, Seite 16 bis 19 und Stellungnahmen des Landesbü-<br />

ros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 und 25.06.2010) werden zu-<br />

rückgewiesen, da die hier vom Vorhabenträger in das Verfahren einge-<br />

brachten Untersuchungen von August 2007, Dezember 2009 (Deckblatt I)<br />

und April 2010 (Deckblatt II) in Methodik und Umfang nicht zu beanstanden<br />

sind. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 6.4 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

� Im Rahmen der Diskussion über die Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes<br />

Tatenhauser Wald wird die Forderung aufgestellt, die Grünbrücken von den<br />

Wirtschaftswegen zu trennen (Seite 615, 675 des Wortprotokolls der Gene-<br />

ralerörterung). Dieser Forderung ist der Vorhabenträger über das Deckblatt I<br />

nachgekommen.<br />

� Dem Antrag auf Feststellung, „in welchen Unterlagen - ob Karte oder Gut-<br />

achten - sich der Fund aus der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 2004 -<br />

Bechsteinfledermaus, männlich, 10,4 g <strong>–</strong> wiederfindet“ (Seite 637 des Wort-<br />

protokolls der Generalerörterung), ist die Planfeststellungsbehörde nach Be-<br />

73


teiligung von FÖA Landschaftsplanung über ein Anschreiben an die Ein-<br />

wenderin vom 23.06.2010 mit den entsprechenden Informationen nachge-<br />

kommen.<br />

� Der Forderung des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes Gütersloh aus der<br />

Generalerörterung, dass der Verband bei den nach der Generalerörterung<br />

anstehenden Anpassungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans als<br />

landwirtschaftlicher Berufsstand mit einbezogen wird (Seite 640 des Wort-<br />

protokolls der Generalerörterung) bin ich nachgekommen. Neben der übli-<br />

chen Beteiligung der Landwirtschaftskammer NRW habe ich auch den<br />

Landwirtschaftlichen Kreisverband Gütersloh in das Verfahren zu den bei-<br />

den Deckblättern I (Februar 2010) und II (Juni 2010) einbezogen und Gele-<br />

genheit zur Stellungnahme gegeben.<br />

� Der Antrag, „die Notwendigkeit der A 33 unter Berücksichtigung der Bevöl-<br />

kerungszahlen in Deutschland und der Energiekostenentwicklung bis zum<br />

Jahre 2050“ zu überprüfen (Seite 650, 656 des Wortprotokolls der General-<br />

erörterung) wird zurückgewiesen. Zur grundsätzlichen Planrechtfertigung ist<br />

hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum mittleren A 33-Abschnitt<br />

6 heranzuziehen. Denn dort wird ausgeführt: „Die Planrechtfertigung für das<br />

Vorhaben ist gegeben. Die A 33 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstra-<br />

ßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Für eine Überschreitung der ge-<br />

setzgeberischen Ermessensgrenzen ist nichts ersichtlich. Die drei Ziele des<br />

Vorhabens, nämlich die Schaffung einer großräumigen Verbindung zwi-<br />

schen den Wirtschaftsräumen in Nordwestdeutschland und den Niederlan-<br />

den einerseits und denen in Süd- und Ostdeutschland andererseits, ferner<br />

der Bau einer Autobahnverbindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und<br />

Osnabrück sowie die Entlastung der Siedlungsbereiche entlang der B 68<br />

vom Durchgangsverkehr, sind - gemessen an den Zielsetzungen des Bun-<br />

desfernstraßengesetzes - vernünftigerweise geboten“ (BVerwG, Urteil vom<br />

12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 33). Hinsichtlich der näheren Begrün-<br />

dung wird auf Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

� Bei der Forderung, auf dem hier planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33<br />

eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h festzusetzen (Seite 656 des<br />

Wortprotokolls der Generalerörterung), handelt es sich um eine straßenver-<br />

kehrsbehördliche Maßnahme, die nicht von der Planfeststellungsbehörde er-<br />

lassen werden kann.<br />

74


� In Bezug auf die Trassenwahl wird der Antrag eingebracht, einen Nachweis<br />

zu den Kosten Nord-/Südtrasse zu erbringen (Seite 698, 722 des Wortpro-<br />

tokolls der Generalerörterung). Dieser Antrag bedarf insoweit keiner Ent-<br />

scheidung, da die Kostenfrage einen Teilaspekt der Trassenwahl darstellt.<br />

� Den Forderungen, die Renaturierungsstreifen an den Gräben nur einseitig<br />

zu bepflanzen und überdies ein Kataster für die Drainagen auf Kosten des<br />

Vorhabenträgers zu erstellen (Seite 701 des Wortprotokolls der Generaler-<br />

örterung), hat der Vorhabenträger noch in der Generalerörterung entspro-<br />

chen (Seite 701 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Alle weiteren Anträge, die hier nicht einzeln behandelt wurden, werden zu-<br />

rückgewiesen, soweit über sie nicht bereits im laufenden Verfahren entschieden<br />

wurde bzw. ihnen nicht durch Planänderungen, Planergänzungen, oder Neben-<br />

bestimmungen in diesem Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen wur-<br />

de. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den jeweiligen Kapiteln die-<br />

ses Beschlusses verwiesen.<br />

8.2 Sammeleinwendungen<br />

Auf die im Jahr 2007 ausgelegten Planunterlagen wurden insgesamt etwa 2.400<br />

Sammeleinwendungen in Form von Unterschriftenlisten eingelegt (lfd. Nrn. 419<br />

und 550 der Einwendungen).<br />

Der überwiegende Teil der Unterschriften lag der Einwendung des Bürgerver-<br />

eins Pro A 33 Südtrasse bei, ein kleinerer Teil derjenigen der Interessenge-<br />

meinschaft Casum-Holtfeld-Cleve.<br />

Dabei äußert die IG Casum-Holtfeld-Cleve Befürchtungen dahingehend, per-<br />

sönliche Belange seien unmittelbar betroffen. Angesprochen wird insoweit na-<br />

mentlich die Besorgnis einer Beeinträchtigung der im Bereich Casum, Holtfeld<br />

und Cleve weit verbreiteten privaten Trinkwasserbrunnen durch Eingriffe in die<br />

Grundwasserhorizonte bzw. den Eintrag von Schadstoffen, auch z.B. aus den<br />

für den Bau benötigten und während der Bauphase zwischengelagerten Bo-<br />

denmassen. Die IG fordert ein Beweissicherungsverfahren für alle Brunnen in<br />

75


einem Abstand von bis zu 500 m zur Trasse. Das Verfahren solle die Erfassung<br />

des Ist-Zustandes vor Baubeginn und eine weitere Beprobung der Brunnen für<br />

die Dauer von 10 Jahren nach Verkehrsfreigabe umfassen.<br />

Ebenfalls wird ein Beweissicherungsverfahren für die Gebäude im Umfeld der<br />

Trasse gefordert, da beim Bau der A 33 mit Erschütterungen zu rechnen sei.<br />

Das Entwässerungskonzept sei auf seine Leistungsfähigkeit zu überprüfen;<br />

Lärmschutz und Irritationsschutzeinrichtungen sollten eine durchgehende Höhe<br />

von 4,00 m erhalten, Wände schadstoff- und lärmabsorbierend ausgestaltet<br />

sein. Auf den Überführungsbauwerken des nachgeordneten Netzes solle eine<br />

Geschwindigkeitsbegrenzung eingeführt werden.<br />

Die Einwendungen werden mit Blick auf die Ausführungen in den entsprechen-<br />

den Kapiteln zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in den Regelungen dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses zumindest zum Teil entsprochen wird. So ist z.B.<br />

ein Beweissicherungsverfahren bzgl. privater Trinkwasserbrunnen angeordnet,<br />

jedoch in einem engeren Radius um die Trasse (mit der Pflicht zur Ausweitung<br />

unter bestimmten Umständen) und mit einer kürzeren Laufzeit. Der Nachweis,<br />

dass die Entwässerungseinrichtungen und die Vorfluter künftig über eine aus-<br />

reichende Leistungsfähigkeit verfügen, ist Bestandteil des von den Wasserbe-<br />

hörden überprüften wassertechnischen Entwurfes und insoweit Gegenstand des<br />

Verfahrens.<br />

Der Bürgerverein Pro A 33 Südtrasse verfolgt das Ziel eines schnellstmöglichen<br />

Lückenschlusses auf einer südlichen Trassenvariante; ein Kernpunkt der Kritik<br />

ist dementsprechend die Trassenwahl, namentlich der Vergleich der V 16/K 1<br />

mit der Südtrasse in der UVS von 2005. Aus der Sicht des Bürgervereins wer-<br />

den städtebauliche und siedlungsstrukturelle Belange wegen der Nähe der V<br />

16/K 1 zur Kernstadt Halle nicht beachtet. Lärm und Luftschadstoffe <strong>–</strong> auf der<br />

Grundlage einer mangelhaften Verkehrsprognose <strong>–</strong> seien fehlerhaft berechnet<br />

und machten im Übrigen die Konsequenzen lediglich an der Einhaltung von<br />

Grenzwerten fest, ohne die Beeinträchtigung der Immissionen unterhalb der<br />

Grenzwerte in die Betrachtung einzustellen. Die Trasse sei im Weiteren mit den<br />

Belangen des Natur- und Artenschutzes sowie des Trinkwasserschutzes nicht<br />

vereinbar. Der Bürgerverein fordert in der Konsequenz ein neues Linienbestim-<br />

mungsverfahren und <strong>–</strong> auch wegen Verfahrensfehlern <strong>–</strong> die Einstellung des<br />

Planfeststellungsverfahrens.<br />

76


Alle vom Bürgerverein vorgetragenen Kritikpunkte sind Gegenstand der Abwä-<br />

gung und in den entsprechenden Kapiteln dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

behandelt. Die Einwendung wird unter Verweis auf diese Kapitel zurückgewie-<br />

sen.<br />

8.3 Einzeleinwendungen Grundstücksbetroffener<br />

Diesbezüglich wird auf Kapitel B 9 (Einwendungen Grundstücksbetroffener)<br />

dieses Beschlusses und die dortigen Einzelfallentscheidungen verwiesen.<br />

8.4 Allgemeine Einwendungen<br />

Viele Bürgerinnen und Bürger haben in ihren Einwendungen nicht nur ihre indi-<br />

viduellen Einzelbelange, sondern auch ihre grundsätzliche Kritik an der Planung<br />

für den Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1 zwischen Halle und<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>, vorgetragen. Diese Einwendungen bezogen sich im Besonde-<br />

ren auf die folgenden Themenbereiche:<br />

1. Planrechtfertigung, Bedarfsfeststellung<br />

2. Alter der Planungen<br />

3. Abschnittsbildung, Zwangspunkte<br />

4. Trassenwahl (namentlich Südtrasse)<br />

5. Verkehrsgutachten<br />

6. Lärm, Luftschadstoffe, Einhausung der Trasse<br />

7. Städtebauliche Entwicklung<br />

8. Minderung der Wohn- und Lebensqualität<br />

9. Wertverlust<br />

10. Schäden an Natur und Landschaftsbild, Erholung<br />

11. Arten- und Habitatschutz<br />

12. Trinkwasserschutz<br />

Hinsichtlich der angeführten Themenbereiche wird auf die Ausführungen in die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss verwiesen. Den dortigen Ausführungen ist zu<br />

entnehmen, dass die Planungen des Vorhabenträgers den gesetzlichen Anfor-<br />

derungen entsprechen. Folglich können die in diesem Zusammenhang einge-<br />

legten Einwendungen nicht durchgreifen und sind daher zurückzuweisen.<br />

77


8.5 Präkludierte Einwendungen<br />

Auf die Auslegung im Jahr 2007 hin sind bei der Planfeststellungsbehörde Ein-<br />

wendungen ausschließlich fristgerecht erhoben worden.<br />

Auch Deckblatt I hat öffentlich ausgelegen. Die Einwendungsfrist endete am<br />

15.03.2010. Nach Ablauf dieser Frist <strong>–</strong> am 16.03.2010 <strong>–</strong> ist eine weitere Ein-<br />

wendung erhoben worden. Der Einwender ist gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG<br />

mit seiner Einwendung gegen die offen gelegten Pläne des Deckblattes I <strong>–</strong> so-<br />

weit sie Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung, gegen die sich der<br />

Einwender fristgerecht gewandt hat, enthalten <strong>–</strong> ausgeschlossen.<br />

§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW bestimmt, dass jeder, dessen Belange durch das Vor-<br />

haben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Ge-<br />

meinde Einwendungen gegen den Plan erheben kann. Nach dem Inhalt der<br />

Verwaltungsvorgänge hat der Einwender dem im Deckblattverfahren nicht ent-<br />

sprochen, obgleich in den offen gelegten Plänen die Baumaßnahme und die<br />

gegenüber der Ursprungsplanung vorgenommenen Änderungen so dargestellt<br />

waren, dass der Einwender schon zu dem Zeitpunkt eine aus diesen Änderun-<br />

gen <strong>–</strong> möglicherweise <strong>–</strong> resultierende Beeinträchtigung seiner Rechte hätte er-<br />

kennen können.<br />

Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass die Einwendungen zu den Ände-<br />

rungen des Deckblattes I ausgeschlossen sind. Dies regelt § 17a Nr. 7 Satz 1<br />

FStrG. Mit der dort vorgesehenen materiellen Präklusion ist die Einwendung in<br />

der Sache verwirkt, so dass sie dem Einwender keine Rechtsposition mehr zu<br />

verleihen vermag. Dies schließt es aus, dass die Anhörungsbehörde, indem sie<br />

sich inhaltlich mit der verspäteten Einwendung befasst, eine einmal eingetrete-<br />

ne Präklusion nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu<br />

eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1995, 11 VR 7.95).<br />

Gründe, die nach § 32 Abs. 1 VwVfG NRW eine Wiedereinsetzung in den vori-<br />

gen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist hätten ermöglichen kön-<br />

nen, sind <strong>–</strong> auch nach Mitteilung der Präklusion mit Schreiben vom 23.03.2010<br />

<strong>–</strong> nicht vorgetragen worden.<br />

78


Im Weiteren wird auf Einwender B 9.2 (vgl. Kapitel B 9 dieses Beschlusses)<br />

verwiesen, der erst innerhalb des Deckblattverfahrens I gegen die Inanspruch-<br />

nahme seines Grundeigentums, wie sie schon mit den ursprünglich ausgelegten<br />

Unterlagen vorgesehen war, Einwendungen erhoben hat und insofern mit die-<br />

sem Vorbringen ebenfalls präkludiert ist.<br />

79


B. Begründung<br />

1. Das Vorhaben<br />

Das zur Entscheidung anstehende Vorhaben ist Teil des Neubaus der A 33<br />

zwischen der A 44 im Süden und der A 30 bei Osnabrück im Norden. Die Pla-<br />

nung der A 33 verfolgt in Zusammenhang mit der A 30 und der A 44, die in<br />

Richtung Osten als Projekt „Deutsche Einheit“ bis zur A 4 in Thüringen verlän-<br />

gert werden soll, das Ziel einer großräumigen Verbindung zwischen den ost-<br />

deutschen Wirtschaftsräumen Thüringen und Sachsen mit Nordwestdeutsch-<br />

land bzw. den Niederlanden. Regional betrachtet soll zudem eine Autobahnver-<br />

bindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück mit jeweils über<br />

300.000 Einwohnern geschaffen und die Siedlungsbereiche entlang der B 68<br />

vom Durchgangsverkehr entlastet werden.<br />

Zwischen dem Anschluss der A 33 an die A 2 bei Bielefeld und dem von Norden<br />

kommenden Teilstück der A 33 bis zum Anschluss an die B 476 im Bereich der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> besteht derzeit eine Lücke von etwa 28 km, die in drei<br />

Teilabschnitten geschlossen wird.<br />

Der hier zur Entscheidung anstehenden Teilabschnitt 7.1 mit einer Länge von<br />

12,6 km und zwei Fahrstreifen pro Richtung verläuft von Bau-km 47+120 bis<br />

Bau-km 51+500 (51+500 = 0+000) und Bau-km 0+000 bis Bau-km 8+243 auf<br />

dem Gebiet der Städte <strong>Borgholzhausen</strong>, Halle und Versmold sowie der Ge-<br />

meinde Steinhagen. Der Abschnitt beginnt unmittelbar westlich des Schnatwe-<br />

ges an der Gemeindegrenze Steinhagen/Halle und endet östlich der vorhande-<br />

nen Anschlussstelle der A 33 an der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong>. Die Planungs-<br />

stände für die beiden anderen Abschnitte des Lückenschlusses der A 33 stellen<br />

sich wie folgt dar:<br />

Den sich östlich anschließende mittlere Abschnitt 6 von Bau-km 39+200 bis<br />

Bau-km 47+102 habe ich am 06.03.2006 planfestgestellt. Gegen diesen Be-<br />

schluss wurden zwei Klagen sowie zwei Anträge auf Gewährung vorläufigen<br />

Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungs-<br />

gericht erhoben. Beide Eilverfahren wurden durch Beschluss des Bundesver-<br />

waltungsgerichts vom 14.05.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt (9 VR<br />

25.07 und 9 VR 24.07). Eine der beiden Klagen wurde zurückgenommen. In der<br />

80


Hauptsache hat das Bundesverwaltungsgericht dann die noch ausstehende<br />

Klage einschließlich der Hilfsanträge auf weitergehende Schallschutzmaßnah-<br />

men als unbegründet zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9<br />

A 64.07). Hierauf erfolgte am 25.09.2009 der erste Spatenstich für die 7,8 km<br />

lange Baumaßnahme. Die Fertigstellung des Vorhabens ist noch nicht erfolgt.<br />

Im Südosten knüpft dieser Streckenbereich an den Abschnitt 5 B der A 33 an.<br />

Für diesen Abschnitt von Bau-km 0-264,00 bis Bau-km 6+391,671 hat das sei-<br />

nerzeit zuständige Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-<br />

<strong>Westfalen</strong> am 06.03.2006 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Gegen die-<br />

sen Beschluss wurden vier Klagen sowie drei Anträge auf Gewährung vorläufi-<br />

gen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungs-<br />

gericht des Landes NRW erhoben. Die drei Anträge im vorläufigen Rechts-<br />

schutz wurden vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (OVG NRW, Be-<br />

schluss v. 16.02.2007, 11 B 897/06.AK; OVG NRW, Beschluss v. 16.2.2007, 11<br />

B 896/06.AK; OVG NRW, Beschluss v. 23.03.2007, 11 B 916/06.AK). Die vier<br />

Klagen wurden zurückgenommen. Damit besteht auch hier bestandskräftiges<br />

Baurecht. Der erste Spatenstich erfolgte am 16.06.2007. Auch die Fertigstellung<br />

des 7,9 km langen Planungsabschnittes 5 B (einschließlich des Zubringers zum<br />

Ostwestfalendamm) ist noch nicht erfolgt. Die Verkehrsfreigabe soll Mitte 2012<br />

erfolgen.<br />

2. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />

Der Beginn der Planungen geht auf Anfang der 1960er Jahre zurück. In dieser<br />

Zeit konzentrierten sich die Planungen auf eine Ersatz-Bundesstraße (B 68n). In<br />

einem nach § 16 FStrG durchgeführten raumordnerischen Verfahren wurden<br />

dann mehrere Linienführungen untersucht und mit den zuständigen Bundes-,<br />

Landes- und Kommunalbehörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Be-<br />

lange besprochen. Mit Erlass vom 19.09.1968 erging sodann der Linienbestim-<br />

mungsbeschluss des Bundesverkehrsministeriums für den Neubau einer B 68n<br />

im Bereich zwischen der B 61 in Bielefeld und der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong><br />

(StB 11 - Ispl - 3083 Vms 68 I). Allerdings entspricht der damals bestimmte<br />

Straßenzug sowohl von der Bedeutung als auch vom grundsätzlichen Strecken-<br />

verlauf der hier planfestgestellten Vorhabensvariante V 16/K 1. Die gem. § 16<br />

FStrG bestimmte Linienführung durchquerte im Bereich des Gemeindegebietes<br />

der Stadt Halle nordwestlich der L 782 (Theenhauser Straße) das FFH-Gebiet<br />

„Tatenhauser Wald“. Die jetzt mit diesen Planfeststellungsbeschluss festgelegte<br />

81


V 16/K 1 verlässt ab etwa Bau-km 51+500 die linienbestimmte Trassenführung<br />

mit einem Rechtsbogen und verläuft in nördlicher Richtung parallel zum FFH-<br />

Gebiet Tatenhauser Wald auf der vorhandenen Trasse der L 782. Am nördli-<br />

chen Ausläufer des FFH-Gebietes verschwenkt die V 16/K 1 mit einem Links-<br />

bogen in nordwestlicher Richtung am südlichen Rand des Werksgeländes der<br />

Firma Storck und verläuft dann in einem Abstand von ca. 300 bis 400 m parallel<br />

zur Bahnlinie Osnabrück-Bielefeld. Im Bereich der Casumer Niederung ver-<br />

schwenkt die Trasse in südwestlicher Richtung und schleift bei Bau-km 59+220<br />

(7+720 der Neutrassierung) mit einem Rechtsbogen wieder in die linienbe-<br />

stimmte Trassenführung ein. Die planfestgestellten V 16/K 1 weicht insoweit auf<br />

einer Länge von knapp 8 Trassenkilometern in einer maximalen nördlichen Ver-<br />

schwenkung von ca. 850 m von der linienbestimmten Trasse ab. Im Bedarfs-<br />

plan von 1970 wurde die B 68n als vierstreifige Bundesstraße ausgewiesen. In-<br />

soweit erfolgte im Anschluss an die Linienbestimmung nur eine Namensände-<br />

rung zur Autobahn A 33; in der Fortschreibung des Bedarfsplans wurde die B<br />

68 n dann auch als A 33 geführt.<br />

Im Anschluss an diese Linienbestimmung wurde der Trassenverlauf auf kom-<br />

munaler Ebene weiterhin eingehend diskutiert. Schließlich wurde 1990 zur Vor-<br />

bereitung einer Umweltverträglichkeitsstudie ein Arbeitskreis eingerichtet, um<br />

verschiedene Trassenvarianten zu entwickeln. Dem Arbeitskreis gehörten an:<br />

Die Städte Bielefeld, Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, die Gemeinde Steinhagen, der<br />

Kreis Gütersloh, die Landwirtschaftskammer NRW, die LÖBF (Landesanstalt für<br />

Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW, heute LANUV), der BUND (Bund<br />

für Umwelt und Naturschutz Deutschland), die GNU (Gemeinschaft für Natur-<br />

und Umweltschutz Gütersloh), das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW<br />

und die Universität Paderborn (Abteilung Höxter, Prof. Gerken). In diesem be-<br />

gleitenden Arbeitskreis wurden letztlich 40 Trassenvarianten entwickelt, die im<br />

Rahmen der anschließenden Umweltverträglichkeitsstudie einer vergleichenden<br />

Untersuchung unterzogen worden.<br />

Der Vorhabenträger (damals noch das Straßenneubauamt <strong>Detmold</strong> beim Land-<br />

schaftsverband <strong>Westfalen</strong>-Lippe) beauftragte dann 1990 das Landschaftspla-<br />

nungsbüro „Landschaft und Siedlung“ in Recklinghausen mit der Durchführung<br />

der Variantenuntersuchung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie für<br />

den Bereich von der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> bis zur B 61 in Bielefeld.<br />

82


Grundlage für die Umweltverträglichkeitsstudie war das am 12.02.1990 in Kraft<br />

getretene Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umwelt-<br />

verträglichkeitsstudie gliedert sich in die vier Bereiche Raumwiderstandsanaly-<br />

se, Herleitung der Varianten, Variantenvergleich und Verkehrsuntersuchung mit<br />

Wirkungsberechnung. Um die im begleitenden Arbeitskreis entwickelten 40 Va-<br />

rianten so zu reduzieren, dass eine eingehender bearbeitbare Variantenzahl<br />

entsteht, wurde ein mehrstufiges Bewertungsverfahren zur sukzessiven Aus-<br />

scheidung von Varianten nach dem Grad ihrer Unverträglichkeit entwickelt. Die-<br />

se drei Stufen werden in der Umweltverträglichkeitsstudie mit den Begriffen<br />

„Grobfilter“, „Mittelfilter“ und „Feinfilter“ umschrieben.<br />

Auf dieser Grundlage kommt das Büro „Landschaft und Siedlung“ im Januar<br />

1993 zum abschließenden Ergebnis, dass alle 40 untersuchten Trassenvarian-<br />

ten über der naturschutzrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegen. Die A 33 sei<br />

folglich nicht mit den Belangen von Natur- und Landschaftsschutz vereinbar. Ei-<br />

ne in allen Belangen umweltverträgliche Trasse sei für die A 33 grundsätzlich<br />

nicht zu finden.<br />

Indes sei von den ungünstigen Varianten die Nordvariante V 38/37 diejenige mit<br />

den geringsten Wirkungen. Von allen Trassen sei in der Gesamtschau diese<br />

Variante V 38/37 auf hohem Risikoniveau als diejenige zu bezeichnen, die bei<br />

weiterer Optimierung in verschiedenen Abschnitten die geringsten Beeinträchti-<br />

gungen erwarten lasse.<br />

Die linienbestimmte Trasse V 16, die zwar in den Bereichen Schadstoffe und<br />

Lärmemissionen Vorteile aufzeigen konnte, wurde insbesondere wegen ihrer<br />

Auswirkungen auf die Umwelt abgelehnt. In der konkreten Begründung wird in<br />

der UVS hierzu u. a. beim Arten- und Biotopschutz ausgeführt: „Daher erfolgte<br />

eine weiter differenzierte Betrachtung der betroffenen Biotoptypen und faunisti-<br />

schen Zusammenhänge mit dem wesentlichen Ergebnis, dass die Variante 16<br />

in der Gesamtschau als die ungünstigste erscheint. … Variante 16 weist die<br />

größte Anzahl, den größten Anteil und die am umfangreichsten betroffene Flä-<br />

che in der höchsten Beeinträchtigungskategorie auf“ (UVS-Kurzfassung Seite<br />

11). Auch in den Bereichen „Landschaftsbild“ und „Boden/Wasser/Luft“ stelle<br />

die V 16 die ungünstigste Variante dar. Insoweit kommt die UVS von 1993 in<br />

der Thematik natürliche Umwelt zu dem Gesamtergebnis: „Die Variante 16<br />

weist <strong>–</strong> wiederum mit weitem Abstand <strong>–</strong> die umgangreichsten und stärksten<br />

Gesamtbeeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf“ (UVS-Kurzfassung<br />

Seite 14).<br />

83


Die in der Analyse im Bereich der natürlichen Umwelt aufgezeigten Konfliktpo-<br />

tentiale beziehen sich aber insbesondere auf den Bereich des Tatenhauser<br />

Waldes (vgl. Seite 34 der UVS-Kurzfassung: „Die Beeinträchtigungen des Na-<br />

turraums durch die neue Autobahn ist besonders im westlichen Teilabschnitt<br />

zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> als sehr hoch zu bezeichnen“). Die Aussa-<br />

gen zu den nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft beziehen sich<br />

also auf den Streckenabschnitt zwischen der L 782 (Westumfahrung Halle) und<br />

dem Bachlauf „Neue Hessel“ in <strong>Borgholzhausen</strong>-Holtfeld mit der Querung des<br />

Tatenhauser Waldes und der schützenswerten Bereiche um die Kapelle Stock-<br />

kämpen und Schloss Holtfeld.<br />

Genau diese Konflikte, insbesondere im Bereich des Tatenhauser Waldes, ha-<br />

ben in den Jahren 1996 bis 2002 zu der Umplanung der V 16 zur V 16+ (nördli-<br />

cher Verschwenk der Trasse um 450 nach Norden aus dem Kernbereich des<br />

FFH-Gebietes heraus) und in den Jahren 2004 bis 2007 dann zur nochmaligen<br />

Neutrassierung zur jetzt planfestgestellten V 16/K 1 geführt (nochmals nördliche<br />

Verschwenkung der Trasse um weitere 400 m nach Norden nahezu vollständig<br />

aus dem FFH-Gebiet Tatenhauser Wald heraus).<br />

In ihrem jetzt planfestgestellten Verlauf nähert sich die Trassenführung der V<br />

16/K 1 insoweit im Bereich des hier maßgeblichen Abschnittes 7.1 der A 33 in<br />

weiten Bereichen identisch mit der bereits in der UVS von 1993 insgesamt unter<br />

Abwägung aller Gesichtspunkte favorisierten V 37 stark an. In der UVS 1993<br />

wird zu der V 37 ausgeführt: „Von allen Trassen ist in der Gesamtschau die Va-<br />

riante 38 (Anmerkung der Planfeststellungsbehörde: Die V 38 ist im gesamten<br />

Verlauf identisch mit der V 37, sie verfehlt nur am Ende den Autobahnanschluss<br />

der A 33 in <strong>Borgholzhausen</strong> um ca. 1 km und kann deshalb nicht realisiert wer-<br />

den) auf hohem Risikoniveau als diejenige anzusprechen, die bei weiterer Op-<br />

timierung in verschiedenen Abschnitten die geringsten Beeinträchtigungen er-<br />

warten lässt“ (UVS-Kurzfassung Seite 35). Die V 37 verläuft ca. 1 km nördlich<br />

von der mit Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007 (mittlerer A 33-<br />

Abschnitt 6) festgelegten Anschlussstelle Schnatweg und wird entgegen der<br />

planfestgestellten V 16/K 1 mittels einer Tunnelführung entlang der südlichen<br />

Wohngebiete in Halle geführt. Diese Tunnelführung ist indes aufgrund einer<br />

nach der UVS 1993 durchgeführten hydrogeologischen Untersuchung aus dem<br />

Jahre 2002 nicht zu realisieren („Hydrogeologische Detailuntersuchung zur Be-<br />

wertung der Trassenvariante Nord unter Berücksichtigung der Variantenbewer-<br />

tung unterschiedlicher Tieflagen“, Büro Schmidt und Partner, November 2002).<br />

84


Ab dem nördlichen Ausläufer des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald auf Höhe<br />

der L 782 verlaufen die V 37 und die V 16/K 1 dann westlicher Richtung nahezu<br />

identisch.<br />

Bei der jetzt planfestgestellten V 16/K 1 handelt es sich damit praktisch um eine<br />

Kombination aus der linienbestimmten V 16 und der Trassenvariante V 37.<br />

Die Südvariante V 1, die südlich von Steinhagen und südlich von Halle nahe<br />

Hörste und Bokel verläuft (ab dort wird die V 1 dann als V 29 und V 11 bezeich-<br />

net) schied u. a. aufgrund der Beanspruchung gering belasteter Freiräume und<br />

der geringeren verkehrlichen Entlastung bereits im Grobfilter aus.<br />

Wie bereits oben ausgeführt, stellt die planfestgestellte Anschlussstelle Schnat-<br />

weg den Zwangspunkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Ent-<br />

scheidung anstehenden Abschnittes 7.1 dar. Neben der V 16/K 1 waren inso-<br />

weit nur die Nullvariante, die Ausbauvariante B 68, die in der UVS von 1993 als<br />

V 11 bezeichnete Südvariante und die von den Naturschutzverbänden mit Stel-<br />

lungnahme vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte Nord-<br />

variante V 37“ einer Wertung zu unterziehen.<br />

Die V 11 folgt vom Südosten der linienbestimmten V 16 bis kurz vor die Que-<br />

rung der K 25 und schwenkt dann nach Süden in Höhe Bokel auf die V 29 ein.<br />

Die „modifizierte Nordvariante V 37“ der Naturschutzverbände orientiert sich an<br />

der V 37 der UVS von 1993, verläuft also mittels einer Tunnelführung entlang<br />

der südlichen Wohngebiete in Halle, beginnt indes an der Anschlussstelle<br />

Schnatweg. Wie zuvor ausgeführt, verläuft die V 37 der UVS von 1993 ca. 1<br />

km nördlich von der mit Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007 festgeleg-<br />

ten Anschlussstelle Schnatweg.<br />

Im Ergebnis kann aber die mit diesem Beschluss planfestgestellte V 16/K 1<br />

deutliche Vorteile gegenüber der Nullvariante, der Ausbauvariante B 68, der V<br />

11 und der „modifizierten Nordvariante V 37“ der Naturschutzverbände aufzei-<br />

gen.<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten der Trassenwahl wird auf das Kapitel B 7.1 dieses<br />

Beschlusses verwiesen. Die hier maßgeblichen und innerhalb der UVS von<br />

1993 untersuchten Varianten (und die im Jahre 2005 untersuchte „STU Süd-<br />

trasse“) sind auf der folgenden Karte dargestellt:<br />

85


Das oben angeführte Ergebnis der Umweltverträglichkeitsstudie wurde den<br />

Kommunen bereits Ende 1992 vorab mitgeteilt. Die Räte der Städte Bielefeld,<br />

Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> sowie der Gemeinde Steinhagen haben sich jedoch<br />

nicht für die in der UVS von 1993 favorisierten V 37 ausgesprochen. Vielmehr<br />

wurde beschlossen, an der 1968 linienbestimmten V 16 festzuhalten.<br />

Sodann legte auch das Bundesverkehrsministerium durch Erlass vom<br />

23.07.1993 fest, dass die Straßenbaubehörde den weiteren Planungen die V 16<br />

zugrunde legen soll.<br />

Ende 1995 beantragte der Vorhabenträger bei mir die Einleitung des Planfest-<br />

stellungsverfahrens für den Abschnitt 7.1 der A 33. Die Planunterlagen mit der<br />

Trassenführung der V 16 lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den<br />

Ausschluss verspäteter Einwendungen in den betroffenen Gemeinden aus. Ge-<br />

gen die Straßenbaumaßnahme wurden 16.000 Einwendungen eingelegt. Wie<br />

bereits dargelegt, durchquerte die gem. § 16 FStrG bestimmte Linienführung<br />

der V 16 im Bereich des Gemeindegebietes der Stadt Halle zwischen Bau-km<br />

51+600 und Bau-km 53+000 das FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald bei Halle"<br />

(DE-3915-303). Die endgültige Gebietsausweisung des Tatenhauser Waldes<br />

als FFH-Gebiet mit einer Gebietskulisse von 177 ha erfolgte durch Meldung an<br />

die EU-Kommission im August 2001.<br />

Aufgrund der oben beschriebenen naturschutzfachlichen Konflikte im Bereich<br />

des „Tatenhauser Waldes“ entschloss sich der Vorhabenträger aber zu einer<br />

Umplanung der Trassenführung und stellte deshalb am 09.05.1996 bei mir ei-<br />

nen Antrag auf Aussetzung des Planfeststellungsverfahrens. Diesem Antrag<br />

habe ich am 10.06.1996 stattgegeben und das Verfahren ausgesetzt.<br />

In der Folgezeit überarbeitete der Vorhabenträger die Planunterlagen und<br />

brachte als Minderungs- und Vermeidungsmaßnahme die neue Trassenführung<br />

V 16+ in das Verfahren ein. Über diese Trassierung wurde die ursprüngliche<br />

V 16 um bis zu 450 m in Richtung Norden aus dem Kernbereich des FFH-<br />

Gebietes „Tatenhauser Wald“ verschoben.<br />

Am 21.12.2001 stellte der Vorhabenträger bei mir sodann den Antrag auf Wie-<br />

dereinleitung des ausgesetzten Planfeststellungsverfahrens. Die Auslegung der<br />

Planunterlagen erfolgte unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Aus-<br />

schluss verspäteter Einwendungen in den betroffenen Kommunen in der Zeit<br />

87


vom 21.02.2002 bis zum 22.03.2002. In diesem wiederaufgenommen Anhö-<br />

rungsverfahren sprachen sich 600 Einwender gegen die Planungen aus. Die<br />

Generalerörterung erfolgte an 8 Tagen in der Zeit vom 26.05. bis zum<br />

04.06.2003. Die Einzelerörterungen mit 105 Grundstücksbetroffenen fanden in<br />

der Zeit vom 16.06. bis zum 24.06.2003 statt.<br />

Im Anschluss an diese Erörterungen kam es dann zu einer erneuten Umpla-<br />

nung der Trasse. Aufgrund der Problematik im Bereich des FFH<strong>–</strong>Gebietes "Ta-<br />

tenhauser Wald" wurde für den Teilabschnitt zwischen der L 782 in Halle und<br />

der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> für die A 33 eine weitere neue Linienführung ent-<br />

wickelt. Diese Trassenführung blieb zwischen der Anschlussstelle Schnatweg<br />

und der L 782 weiter auf der linienbestimmten V 16. Ab Bau-km 51+500 (in Hö-<br />

he des Wasserwerkes der Stadt Halle) verlässt die neue - jetzt planfestgestellte<br />

V 16/K 1 - die bis dahin verfolgte Linienführung mit einem Rechtsbogen und<br />

verläuft nunmehr in nördlicher Richtung parallel zum FFH-Gebiet „Tatenhauser<br />

Wald“ auf der vorhandenen Trasse der L 782 (Westumfahrung Halle). Wie be-<br />

reits zuvor ausgeführt, verschwenkt die V 16/K 1 am nördlichen Ausläufer des<br />

FFH-Gebietes mit einem Linksbogen in nordwestlicher Richtung am südlichen<br />

Rand des Werksgeländes der Firma Storck und verläuft dann in einem Abstand<br />

von ca. 300 bis 400 m parallel zur Bahnlinie Osnabrück-Bielefeld. Im Bereich<br />

der Casumer Niederung verschwenkt die Trasse in südwestlicher Richtung und<br />

schleift bei Bau-km 59+220 (7+720 der Neutrassierung) mit einem Rechtsbogen<br />

wieder in die linienbestimmte Trassenführung ein. Durch diese Trassenführung<br />

wird das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ nahezu vollständig nördlich umgan-<br />

gen. Dieser Linienführung ("Konsenstrasse") wurde am 25.02.2004 im Rahmen<br />

der Konsensgespräche vorbehaltlich der Ergebnisse dieses Planfeststellungs-<br />

verfahrens zugestimmt und eine so genannte "Gemeinsame Erklärung Kon-<br />

senstrasse" zwischen dem Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung,<br />

der Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />

schutz des Landes NRW, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, den beteiligten<br />

Bürgermeistern der Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong>, dem Landrat des Kreises Gütersloh und den Umweltverbänden<br />

(BUND und Naturschutzverbände OWL) unterschrieben.<br />

Nach Ausarbeitung der geänderten Planunterlagen auf der Grundlage der neu-<br />

en Trassierung stellte der Vorhabenträger am 24.10.2007 den Antrag auf Einlei-<br />

tung des Planfeststellungsverfahrens für dem Neubau der A 33, Planfeststel-<br />

lungsabschnitt 7.1, vom Schnatweg in Steinhagen bis zur B 476 in Borgholz-<br />

88


hausen von Bau-km 47+102 bis Bau-km 59+743. Die Planungen beinhalteten<br />

auch die Herstellung von insgesamt 38 Bauwerken zur Kreuzung der A 33 mit<br />

den vorhandenen Verkehrswegen und Gewässern sowie zur Querungshilfe für<br />

empfindliche Tierarten (Grünbrücken), die Verlegung der L 782 Theenhausener<br />

Straße“ im Bereich der neu zu errichtenden Anschlussstelle A 33/L 782, den<br />

Bau von zehn Regenrückhaltebecken, die Verlegung einer 110/220 KV-Leitung<br />

im Bereich der „Theenhausener Straße“ sowie die Neuanlage von 246 ha Kom-<br />

pensationsmaßnahmen einschließlich Folgemaßnahmen sowie Maßnahmen<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />

Diese Umplanung erfolgte nicht als Deckblatt des vorhergehenden Planfeststel-<br />

lungsverfahrens, d.h. der Vorhabenträger beantragte die Einstellung des alten<br />

Verfahrens und sogleich die Einleitung eines neuen Verfahrens. Insoweit waren<br />

auch die 16.000 Einwendungen aus der Auslegung von 1996 sowie die 600<br />

Einwendungen aus der Auslegung 2002 mit der Einstellung des alten Planfest-<br />

stellungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde obsolet.<br />

Die Planunterlagen, bestehend aus 7 Mappen und einem Ordner mit Bauwerks-<br />

und Grunderwerbsverzeichnis, enthielten u. a. folgende Untersuchungen:<br />

� Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12.0, Büro Landschaft und<br />

Siedlung, August 2007<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unterla-<br />

ge 12.4.1.1, Landschaft und Siedlung, August 2007<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1 Teil B: Fledermäuse, Unterlage 12.4.2.1, Büro FÖA Land-<br />

schaftsplanung, 31. August 2007<br />

� FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle<br />

(DE-3915-303), Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unter-<br />

lage 12.5.1.1, Büro Landschaft + Siedlung, August 2007<br />

� FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-3915-303), Teil B:<br />

(Beeinträchtigung der im Gebiet geschützten Fledermaus-Arten), Unterlage<br />

12.5.2.1, Büro FÖA Landschaftsplanung, 31. August 2007<br />

� Luftschadstoffgutachten für A 33, Abschnitt 7.1, Unterlage 14, Ingenieurbüro<br />

Lohmeyer, März 2006<br />

89


Über die angeführten Planunterlagen in den sieben Mappen hinaus wurden fol-<br />

gende Untersuchungen ebenfalls mit ausgelegt:<br />

Trassenwahl Allgemein:<br />

- Umweltverträglichkeitsstudie für den geplanten Neubau der Bundesauto-<br />

bahn A 33 zwischen Bielefeld und <strong>Borgholzhausen</strong>, Band 1 bis 3, Institut für<br />

Stadtbauwesen, Landschaft und Siedlung, April 1993<br />

- Kurzfassung der Umweltverträglichkeitsstudie (siehe 1.)<br />

- Wassertechnik: Wassertechnischer Entwurf für den Neubau der A 33, Ab-<br />

schnitt 7.1, Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, Mappe 1 bis 5, Straßen.NRW, Regional-<br />

niederlassung Ostwestfalen-Lippe, Oktober 2007<br />

Trassenwahl natürliche Umwelt:<br />

- Untersuchung von Optimierungsmöglichkeiten der Konsenstrasse (K1) im<br />

Bereich Holtfeld, Landschaft und Siedlung, 06.06.2005<br />

- Variantenvergleich Trassen STU, V16/K1 und V11, Landschaft + Siedlung,<br />

November 2005<br />

Trassenwahl bebaute Umwelt:<br />

- Städtebaulicher Fachbeitrag zur Konsenstrasse K1, Ergebnisbericht,<br />

Wolters Partner, Oktober 2004<br />

- Variantenvergleich STU und V16/K1, Wolters Partner, Juni 2005<br />

- Bewertung der Variante 11, Wolters Partner, Dezember 2005<br />

Verkehrsuntersuchungen:<br />

- Schlussbericht HB-Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Ergänzungen im Juli<br />

2003<br />

- Umfahrung Tatenhauser Wald, Jaako Pöyry Infra (ehemals HB-<br />

Verkehrsconsult), 16.07.2004<br />

- Verkehrliche Untersuchung einer Südtrasse der A 33 mit einer gemeinsa-<br />

men Anschlussstelle für Halle und Steinhagen, Jaako Pöyry Infra (ehemals<br />

HB-Verkehrsconsult), 20.05.2005<br />

Hydrogeologische Untersuchungen:<br />

- Hydrogeologische Einschätzung zur Gradientenlage der Variante „K1“<br />

(ehem. V16 Nord) im Abschnitt „K 25 <strong>–</strong> Hesselteicher Str. (K 23)“<br />

sowie hydrogeologische Einschätzung zur Gradientenlage der Variante<br />

90


„Nordverschwenk“ im Abschnitt „K 25 <strong>–</strong> Hesselteicher Str. (K 23)“<br />

Schmidt und Partner, Dezember 2005<br />

- Hydrogeologische Einschätzung der Gradientenlage der Variante „(K1)“,<br />

Abschnitt Hesselteicher Straße <strong>–</strong> Ende Bauabschnitt 7.1, Schmidt und Part-<br />

ner, September 2006<br />

- Hydrogeologische Machbarkeitsstudie der Trassenvariante „K1“ im Bereich<br />

des Wasserwerkes der TWO, Halle, Aktualisierungsbericht 2006, Schmidt<br />

und Partner, September 2006<br />

Die Planunterlagen lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Aus-<br />

schluss verspäteter Einwendungen vom 19.11.2007 bis zum 18.12.2007 in den<br />

Städten Halle, <strong>Borgholzhausen</strong>, Versmold und der Gemeinde Steinhagen aus.<br />

Die ortsübliche Bekanntmachung gem. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG erfolgte in<br />

den genannten Kommunen am 09.11.2007. In der ortsüblichen Bekanntma-<br />

chung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das „Planfeststellungsver-<br />

fahren für den Abschnitt 7.1 aus dem Jahr 1996 (Trassenvariante V 16, Akten-<br />

zeichen der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> 53.34-00-3/95) in Gestalt der Deckblatt-<br />

verfahren ab dem Jahr 2001 (Trassenvariante V 16+, Aktenzeichen der Bezirks-<br />

regierung <strong>Detmold</strong> 53.34-00-2/01) … auf Antrag des Landesbetriebes Straßen-<br />

bau NRW eingestellt“ wird und mit der „Einstellung des genannten Planfeststel-<br />

lungsverfahrens … alle in dessen Verlauf (einschließlich aller Deckblätter) er-<br />

hobenen Einwendungen gegenstandslos geworden“ sind. Die Planfeststel-<br />

lungsbehörde hat in diesem Zusammenhang explizit darauf hingewiesen, dass<br />

dies „ausdrücklich auch für Einwendungen von Betroffenen im nahezu unverän-<br />

dert gebliebenen Teilabschnitt vom Schnatweg in Steinhagen bis zur L 782 in<br />

Halle“ gilt.<br />

Zugleich mit der Auslegung wurden die folgenden Kommunen, Träger öffentli-<br />

cher Belange und Naturschutzverbände gem. § 73 Abs. 2 VwVfG beteiligt und<br />

zur Stellungnahme aufgefordert:<br />

� Kreis Gütersloh<br />

� Gemeinde Steinhagen<br />

� Stadt Halle<br />

� Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

� Stadt Versmold<br />

� Landwirtschaftskammer <strong>Westfalen</strong>-Lippe, Bezirksstelle für Agrarstruktur<br />

� Landesbetrieb Wald und Holz<br />

91


� Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bielefeld<br />

� Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW<br />

� Technische Werke Osning, Halle<br />

� Gemeindewerke Steinhagen<br />

� Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Münster<br />

� LWL-Archäologie für <strong>Westfalen</strong>, Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle<br />

Bielefeld<br />

� Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf<br />

� Deutsche Telekom AG, T-Com PTI 14, Bielefeld<br />

� Deutsche Post, Bau- und Immobilienservice GmbH, Regionalbereich Münster<br />

� Stadtwerke Bielefeld GmbH<br />

� RWE <strong>Westfalen</strong>-Weser-Ems Netzservice GmbH, Regionalcenter Münsterland<br />

� E.ON Engineering GmbH<br />

� Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld<br />

� Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe, Bielefeld<br />

� WINGAS GmbH, Kassel<br />

� Eisenbahn-Bundesamt, Essen<br />

� DB Services Immobilien GmbH<br />

� Dezernate 35, 51, 52, 53, 54, 56, 62, 65 und 69 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

Die Einwendungsfrist endete am 15.01.2008. Gegen die Planungen wurden<br />

3.000 Einwendungen eingelegt, davon 600 Einzeleinwendungen und eine Un-<br />

terschriftenliste mit 2.400 Sammeleinwendungen des Bürgervereins Pro A 33<br />

Südtrasse. Der Vorhabenträger hat zu jeder Einzeleinwendung gem. Nr. 24<br />

Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstra-<br />

ßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2007 <strong>–</strong> PlafeR 07) eine Stellungnahme<br />

erarbeitet. Diese Stellungnahmen hat die Planfeststellungsbehörde den Ein-<br />

wendern am 17.07.2008 übersandt. Im Anschluss erfolgte in der Zeit vom 15.<br />

bis 22.08.2008 (Gerry Weber Event & Convention Center in Halle) die siebentä-<br />

gige Generalerörterung. Sodann führte die Planfeststellungsbehörde fast 100<br />

Einzeltermine mit Grundstücksbetroffenen (8 Verhandlungstage im Septem-<br />

ber/Oktober/November 2008) durch.<br />

Hinsichtlich der Untersuchungen zu einer Südvariante (vgl. die oben angeführ-<br />

ten mit den Planunterlagen ausgelegten Untersuchungen „Variantenvergleich<br />

Trassen STU, V16/K1 und V11, Landschaft + Siedlung, November 2005“, „Städ-<br />

tebaulicher Fachbeitrag zur Konsenstrasse K1, Ergebnisbericht, Wolters Part-<br />

ner, Oktober 2004“, „Variantenvergleich STU und V16/K1, Wolters Partner, Juni<br />

92


2005“ und „Bewertung der Variante 11, Wolters Partner, Dezember 2005“) sei<br />

zum Hintergrund noch auf Folgendes hingewiesen: Die Diskussion über eine<br />

Südvariante entwickelte sich vornehmlich nach der Kommunalwahl in NRW von<br />

September 2004. Mit dieser Wahl zogen zwei Wählervereinigungen in die Räte<br />

der Gemeinde Steinhagen („Süd-Trassen-Union“ und „Bürgerallianz für Stein-<br />

hagen“) und der Stadt Halle („Süd-Trassen-Union“) ein, die sich im Besonderen<br />

für eine Südvariante der A 33 einsetzten. Im Folgenden entwickelte der Vorha-<br />

benträger auf der Grundlage der Vorstellungen der „Süd-Trassen-Union“ eine<br />

Südvariante und stellte sie im politischen Raum zur Diskussion. Zusätzlich ent-<br />

warf der Vorhabenträger auf Wunsch der Gemeinde Steinhagen für den Ab-<br />

schnitt 6 der A 33 im Bereich der Justizvollzugsanstalt Ummeln eine südliche<br />

Untervariante. Die Räte der Stadt Halle und der Gemeinde Steinhagen stimm-<br />

ten der Prüfung dieser Varianten zu.<br />

Daraufhin beauftragte der Vorhabenträger im Februar 2005 drei Planungsbüros<br />

mit Erstellung einer Südtrassenuntersuchung. Die Südtrasse und die Untervari-<br />

ante wurden durch Gutachter in verkehrlicher (Büro Heusch/Boesefeldt Ver-<br />

kehrsconsult) und städtebaulicher (Büro Wolters und Partner) sowie hinsichtlich<br />

ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft (Büro Landschaft und Siedlung)<br />

bewertet und in einen Vergleich mit der Vorhabensvariante V 16/K 1 gestellt.<br />

Die „Umweltverträglichkeitsstudie Südtrasse 2005“ datiert von Juni 2005. Die<br />

oben angeführten Untersuchungen beinhalten insoweit eine inhaltliche Fort-<br />

schreibung dieser "Umweltverträglichkeitsstudie Südtrasse 2005" auf den hier<br />

planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 unter Berücksichtigung der V 11, der<br />

nur im Abschnitt 7.1 eine eigene Bedeutung zukommt (vgl. Ausführungen zuvor<br />

zu den hier maßgeblichen Trassenalternativen).<br />

In der Folgezeit brachte der Vorhabenträger über zwei Deckblätter ergänzte und<br />

überarbeitete Planunterlagen in das Verfahren ein:<br />

Die Auslegung des Deckblattes I erfolgte unter Hinweis auf die Einwendungs-<br />

frist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen in der Zeit vom 01.02 bis<br />

01.03.2010 in den in den Städten Halle, <strong>Borgholzhausen</strong>, Versmold und der<br />

Gemeinde Steinhagen. Wegen des Umfangs der Planänderungen und des nicht<br />

abgrenzbaren Kreises der Betroffenen wurden die überarbeiteten Unterlagen<br />

nicht über ein verkürztes Planänderungsverfahren gem. § 73 Abs. 8 VwVfG<br />

eingebracht, sondern nach § 73 Abs. 2, 3 Satz 1 VwVfG, § 17a Nr. 1 FStrG für<br />

einen Monat öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung gem. § 73<br />

Abs. 5 Satz 1 VwVfG erfolgte in den genannten Kommunen am 23.01.2010. Die<br />

93


Einwendungsfrist endet am 15.03.2010. Es wurden 400 Einwendungen einge-<br />

legt, davon 280 Sammeleinwendungen des Bürgervereins Pro A 33 Südtrasse<br />

und 120 individuelle Einwendungen. Zusammen mit den Einwendungen aus der<br />

Auslegung von November/Dezember 2007 sind also insgesamt 3.400 Einwen-<br />

dungen gegen den mit diesem Beschluss planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A<br />

33 eingelegt worden.<br />

Mit dem Deckblatt I erfolgte u. a. eine Überarbeitung des Landschaftspflegeri-<br />

schen Begleitplans. Der Vorhabenträger hat die Kompensationsflächen für die<br />

Eingriffe in die Natur hinsichtlich Lage, Größe und Art neu festgelegt und dabei<br />

vor allem eine Flächenreduzierung vorgenommen. So wurde der Flächenbedarf<br />

für die Kompensationsmaßnahmen von 246 Hektar um mehr als 30 Prozent auf<br />

162,3 Hektar reduziert. Diese Flächenreduzierung beruht auf der im März 2009<br />

vom Landesgesetzgeber neu eingeführten Eingriffsregelung ELES (Einfüh-<br />

rungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben, im<br />

Ministerialblatt für das Land NRW am 09.04.2009 veröffentlicht). Über diesen<br />

Erlass wurde die Vorgabe des geänderten Landschaftsgesetzes NRW konkreti-<br />

siert, die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen zu begrenzen.<br />

Im Weiteren hat der Vorhabenträger Lage und Größe der fünf Grünbrücken in<br />

Teilen geändert und aufgeweitet, eine Trennung von Straßen und Grünbrücken<br />

vorgenommen und im Bereich Ruthebach westlich von der Firma Storck für die<br />

Fledermäuse eine zusätzliche sechste Querungshilfe eingeplant (BW 23a mit<br />

einer nutzbaren Breite N.Br. = 20 m im Bereich eines Waldweges im „Taten-<br />

hauser Wald“ in Bau-km 2+400).<br />

Zum Schutz des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald wurde die Trassenführung im<br />

Bereich Arrode ferner um weitere 14 m nördlich in den Schutzstreifen der 220<br />

kv-Leitung verschoben. Hierdurch wird eine direkte Flächeninanspruchnahme<br />

der unter besonderen europäischen Schutz gestellten Lebensraumtypen wei-<br />

testgehend vermieden.<br />

Auch eine Erhöhung der Überflughilfe zum Schutz des Steinkauzvorkommens<br />

beidseits der A 33 auf einer Länge von 1.200 m zwischen dem Eschweg und Il-<br />

lenbruch um zwei auf jetzt sechs Meter war Bestandteil der Planänderungen.<br />

Die überarbeiteten Planunterlagen des Deckblattes I enthalten ferner eine Neu-<br />

berechnung der Lärm- und Schadstoffbelastungen auf der Grundlage einer Ak-<br />

tualisierung des Verkehrsgutachtens mit dem neuen Prognosehorizont 2025.<br />

Die Unterlagen des Deckblattes I enthielten im Einzelnen also folgende Unter-<br />

suchungen:<br />

94


� Landschaftspflegerischer Begleitplan, Büro Landschaft und Siedlung, Sep-<br />

tember 2009, Unterlage 12.0 der Planfeststellungsunterlagen<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Büro<br />

Landschaft und Siedlung, 14.12.2009, Unterlage 12.4.1.1 der Planfeststel-<br />

lungsunterlagen<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Teil B: Fledermäuse, Büro FÖA Landschaftsplanung,<br />

10.12.2009, Unterlage 12.4.2.1 der Planfeststellungsunterlagen<br />

� FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle<br />

(DE-3915-303), Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Büro<br />

Landschaft und Siedlung, 05.12.2009, Unterlage 12.5.1.1 der Planfeststel-<br />

lungsunterlagen<br />

� FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-3915-303), Teil B:<br />

(Beeinträchtigung der im Gebiet geschützten Fledermaus-Arten), Büro FÖA<br />

Landschaftsplanung, 10.12.2009, Unterlage 12.5.2.1 der Planfeststellungs-<br />

unterlagen<br />

� Luftschadstoffgutachten zum Neubau der A 33, Planungsabschnitt 7.1 <strong>–</strong><br />

Fortschreibung <strong>–</strong>, Ingenieurbüro Lohmeyer, November 2009, Unterlage 14<br />

der Planfeststellungsunterlagen<br />

� Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, Halle Borgholzhau-<br />

sen, DTV-Verkehrsconsult GmbH, November 2009, gesondert mit ausge-<br />

legen<br />

Im Weiteren hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW im Juni 2010 das Deck-<br />

blatt II eingebracht. Mit diesem Deckblatt erfolgte insbesondere eine Überarbei-<br />

tung/Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Hierzu wurden folgende Un-<br />

tersuchungen erstellt:<br />

� Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen im FFH-Gebiet „Tatenhauser<br />

Wald bei Halle“ durch Stickstoffeinträge BAB A 33, Abschnitt 7.1, Büro<br />

FÖA Landschaftsplanung, 20.04.2010, Unterlage 12.5.3 der Planfeststel-<br />

lungsunterlagen<br />

� Betrachtung des straßenverkehrsbedingten Stickstoffeintrages <strong>–</strong> Fort-<br />

schreibung <strong>–</strong>, Ingenieurbüro Lohmeyer, November 2009, Unterlage 14.2<br />

der Planfeststellungsunterlagen<br />

Zur Ermittlung der durch den Betrieb der A 33 zusätzlich bedingten Belastung<br />

durch Stickoxidimmissionen (NOx) und Stickstoffdeposition in den Boden im<br />

95


FFH-Gebiet Tatenhauser Wald hat der Vorhabenträger die oben angeführte Be-<br />

trachtung des straßenverkehrsbedingten Stickstoffeintrages erstellen lassen.<br />

Dieses Gutachten diente dann dem Büro FÖA Landschaftsplanung als Grund-<br />

lage, um im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung Maßnahmen zur Vermei-<br />

dung von Beeinträchtigungen vorzuschlagen. Die vorgesehenen Schadensbe-<br />

grenzungsmaßnahmen sehen Aufforstungen und die Anlage von Grünlandflä-<br />

chen im FFH-Gebiet bzw. unmittelbar daran anschließend vor. Damit verbunden<br />

ist die Aufgabe der Ackernutzung und somit der Stickstoffdüngung auf diesen<br />

Flächen. Insgesamt werden so 18 ha Ackerflächen aufgeforstet bzw. in Exten-<br />

sivgrünland umgewandelt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Flächen,<br />

die bereits im Deckblatt I als Kompensationsflächen ausgewiesen sind.<br />

Überdies hat der Vorhabenträger über das Deckblatt II die folgende Untersu-<br />

chung in das Verfahren eingebracht:<br />

� Luftschadstoffgutachten <strong>–</strong> Fortschreibung <strong>–</strong>, Ingenieurbüro Lohmeyer, Mai<br />

2010, Unterlage 14.1 der Planfeststellungsunterlagen<br />

Mit dieser Untersuchung reagierte der Vorhabenträger auf die am 25.01.2010<br />

von der Bundesregierung beschlossene neue 39. Verordnung zur Durchführung<br />

des Bundesimmissionsschutzgesetztes. Diese Verordnung dient der Umset-<br />

zung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152<br />

vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Ni-<br />

ckel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23<br />

vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Par-<br />

laments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissions-<br />

höchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S.<br />

22). Mit diesem Gutachten erfolgt die Beurteilung der Luftschadstoffimmissio-<br />

nen im Vergleich mit bestehenden Grenzwerten nach der 39. BImSchV. Die Un-<br />

tersuchung konzentriert sich dementsprechend auf die v.a. vom Straßenverkehr<br />

erzeugten Schadstoffe Stickoxide und Feinstaub (PM10 und PM2.5). Die 39.<br />

BImSchV ist am 06.08.2010 in Kraft getreten. Im Ergebnis ergaben sich keine<br />

Unterschiede zu der Schadstoffuntersuchung aus November 2009 (Deckblatt I).<br />

Nach den Berechnungen unterschreiten die ermittelten NO2-, PM10- und PM2.5-<br />

Immissionen im Planfall an allen betrachteten beurteilungsrelevanten Untersu-<br />

chungspunkten die Grenzwerte der 39. BImSchV.<br />

96


Das Deckblatt II wurde am 07.06.2010 über ein Planänderungsverfahren gem.<br />

§ 73 Abs. 8 VwVfG in das Verfahren eingebracht. Damit wurden 14 betroffene<br />

Grundstückseigentümer entsprechend der Vorgaben aus § 73 Abs. 8 VwVfG<br />

über die vorgenommenen Änderungen unterrichtet. Gleichzeitig wurde ihnen<br />

unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Ein-<br />

wendungen Gelegenheit gegeben, innerhalb von 2 Wochen Einwendungen zu<br />

erheben. Darüber hinaus sind u. a. das Landesbüro der Naturschutzverbände<br />

NRW, die Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, der Kreis Gütersloh, die Landwirt-<br />

schaftskammer NRW, der Landwirtschaftliche Kreisverband Gütersloh, der<br />

Landesbetrieb Wald und Holz, die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksre-<br />

gierung <strong>Detmold</strong> sowie verschiedene Versorgungsunternehmen über § 73 Abs.<br />

8 VwVfG in das Planänderungsverfahren einbezogen worden.<br />

Im Nachgang zu diesem Deckblatt hat der Vorhabenträger dann noch seine Be-<br />

standsaufnahme der Tierwelt in 2010 auf Aktualität hin überprüft und hierfür im<br />

Planungsgebiet des A 33-Abschnittes 7.1 Nachkartierungen vorgenommen. Bei<br />

diesen Untersuchungen haben die Gutachter des Vorhabenträgers (FÖA Land-<br />

schaftsplanung) im Sommer 2010 erste Hinweise auf einen neuen Bestand von<br />

Bechsteinfledermäusen im Bereich Casum entdeckt. Die vertiefenden Untersu-<br />

chungen mittels Netzfang und anschließender Besenderung der Tiere ergaben<br />

letztlich den sicheren Nachweis einer umfassenden Kolonie von 31 Weibchen<br />

der Bechsteinfledermaus. Das gefundene Fledermausquartier liegt in einem<br />

Waldbereich westlich des Casumer Baches in unmittelbarer Nähe südlich der<br />

geplanten Autobahntrasse. Dieser Nachweis wurde der <strong>Bezirksregierung</strong> im<br />

November 2010 mit der ersten Ausarbeitung der Gutachter des Vorhabenträ-<br />

gers (FÖA Landschaftsplanung) vorgelegt. Direkt im Anschluss an diesen<br />

Nachweis haben die Höhere Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong> und das LANUV eine abschließende Bewertung und Konfliktanalyse<br />

dieses neuen Fundes vorgenommen. Hinsichtlich der Bewertung wird auf das<br />

Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen. Der Vorhabenträger hat mir zu<br />

diesem Themenkomplex am 13.01.2011 noch die gutachterliche Stellungnahme<br />

„Hinweise zum planerischen Umgang mit artenschutzrechtlich zu bewältigenden<br />

Ergebnisse der Fledermaus-Kartierung Sommer 2010“, FÖA Landschaftspla-<br />

nung, vorgelegt. Diese Stellungnahme habe ich am 18.01.2011 dem Landesbü-<br />

ro der Naturschutzverbände NRW übersandt und ihnen gem. § 73 Abs. 8 Satz 1<br />

VwVfG NRW Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu dieser<br />

Ausarbeitung Stellung zu nehmen.<br />

97


3. Verfahrensrechtliche Würdigung<br />

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan<br />

vorher festgestellt ist. Insoweit bedarf es auch für den geplanten Neubau der<br />

Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1, eines straßenrechtlichen Planfeststel-<br />

lungsverfahrens.<br />

Rechtsgrundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ist § 17 FStrG i.V.m.<br />

§§ 72 ff. VwVfG des Landes NRW. Durch die Planfeststellung wird die Zuläs-<br />

sigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im<br />

Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt und es wer-<br />

den alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorha-<br />

bens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs.<br />

1 VwVfG). Durch die straßenrechtliche Planfeststellung werden nahezu alle<br />

nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmi-<br />

gungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan-<br />

feststellungen entbehrlich.<br />

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem<br />

Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15.02.2011 ist der Landesbe-<br />

trieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld,<br />

im vorliegenden Planfeststellungsverfahren die zuständige Planungsbehörde<br />

und damit im Auftrag des Bundes Baulastträger des Vorhabens.<br />

Zuständig für die Planfeststellung von Bundesfernstraßen ist gem. § 17b Abs. 1<br />

Nr. 6 FStrG grundsätzlich die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die oberste<br />

Landesstraßenbaubehörde kann indes gem. § 22 Abs. 4 FStrG ihre Zuständig-<br />

keit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Mit der Vierten Verordnung zur<br />

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fernstraßengesetzes (DVO-<br />

FStrG NRW) vom 02.05.2006 hat die Landesregierung Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

für ihren Regierungsbezirk erstmals die Befugnis zur Planfeststellung und Plan-<br />

genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 und 1a FStrG übertragen (in Kraft getreten<br />

am 16.05.2006). Diese neue Zuständigkeit wurde in die Verordnung zur Rege-<br />

lung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungs-<br />

recht vom 26.01.2010 bzw. in der neuen Fassung von 15.02.2011 übernom-<br />

men.<br />

98


Das Anhörungsverfahren ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ord-<br />

nungsgemäß durchgeführt worden. Sinn und Zweck einer Anhörung ist neben<br />

der Information der Allgemeinheit, die Ermittlung des relevanten Sachverhalts<br />

und die Klärung aller für die Entscheidung erheblichen Fakten und Gesichts-<br />

punkte. Insoweit dient das Anhörungsverfahren der Vorbereitung der Entschei-<br />

dung der Planfeststellungsbehörde.<br />

Die maßgeblichen Regelungen zum Anhörungsverfahren finden sich für die<br />

straßenrechtliche Planfeststellung in den spezialgesetzlichen Bestimmungen<br />

des § 17a FStrG sowie in den §§ 72 ff. VwVfG. Die dort normierten Verfahrens-<br />

vorgaben sind vorliegend allesamt eingehalten worden.<br />

Hinsichtlich der im Anhörungsverfahren gestellten Anträge wird auf Kapitel A<br />

8.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

4. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft fin-<br />

det seit dem 03.07.1988 (dem Tag der Frist zur Umsetzung in deutsches Recht)<br />

unmittelbar Anwendung. Nach der Richtlinie ist gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. An-<br />

hang I Nr. 7 der UVP-RL auch der Neubau von Autobahnen UVP-pflichtig. Die-<br />

se Vorgabe für Autobahnen findet sich in dem verspätet umgesetzten deut-<br />

schen UVPG in § 3 UVPG i.V.m. Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG 1990 (Nr. 14.3<br />

der Anlage zu § 3 UVPG in der gültigen Fassung) wieder (die Änderung der<br />

UVP-RL durch RL 97/11/EG ist mit dem UVP-Artikelgesetz 2001 ebenfalls in<br />

deutsches Recht umgesetzt worden). Insoweit ist vorliegend eine Umweltver-<br />

träglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

Die UVP ist nach § 2 Abs. 1 UVPG ein unselbständiger Teil verwaltungsbehörd-<br />

licher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben die-<br />

nen. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmit-<br />

telbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in der genann-<br />

ten Vorschrift bezeichneten Schutzgüter.<br />

Der Vorhabenträger hat zu diesem Zweck die entscheidungserheblichen Unter-<br />

lagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde<br />

zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft<br />

99


wird (§ 6 Abs. 1 UVPG). Abs. 3 der Vorschrift bestimmt dabei den Mindestinhalt<br />

dieser Unterlagen.<br />

Die zuständige Behörde unterrichtet nach § 7 UVPG die Behörden, deren um-<br />

weltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, in entspre-<br />

chender Anwendung des § 73 Abs. 3a VwVfG und holt ihre Stellungnahme ein.<br />

Ebenfalls beteiligt die zuständige Behörde nach § 9 UVPG die Öffentlichkeit,<br />

wobei das Beteiligungsverfahren den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1,<br />

Absatz 4 bis 7 VwVfG, mithin den für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfest-<br />

stellungsverfahren maßgeblichen Vorschriften, entsprechen muss.<br />

Die zuständige Behörde erarbeitet sodann auf der Grundlage der Unterlagen<br />

nach § 6 sowie der Stellungnahmen der Behörden und Äußerungen der betrof-<br />

fenen Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswir-<br />

kungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteili-<br />

ge Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden,<br />

einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangi-<br />

gen Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 11 UVPG), bewertet diese Umwelt-<br />

auswirkungen auf der Grundlage dieser zusammenfassenden Darstellung und<br />

berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des<br />

Vorhabens (§ 12 UVPG).<br />

Die im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahren durchgeführte Umweltver-<br />

träglichkeitsprüfung wird diesen Vorgaben in formeller wie materieller Hinsicht<br />

vollumfänglich gerecht. Die von Seiten der Einwender diesbezüglich erhobene<br />

Kritik kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.<br />

Soweit das Netzwerk Fehlplanung A 33 zunächst die UVS hinsichtlich ihrer in-<br />

haltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit angreift, wird auf Kapitel B 7.1.1.1 die-<br />

ses Beschlusses verwiesen. Die Kritik hatte starke Bezüge zur Variantenwahl,<br />

weshalb diese Aspekte dort abgehandelt und im Ergebnis zurückgewiesen wer-<br />

den.<br />

Allgemein kritisiert das Netzwerk Fehlplanung A 33 in seiner Stellungnahme<br />

vom 13.01.2008, dort Seite 19, der hier vorzunehmenden Umweltverträglich-<br />

keitsprüfung liege mit Blick auf die UVS von 1993 eine veraltete Datenlage<br />

zugrunde. Das Netzwerk fordert daher eine Neufassung der UVS unter Berück-<br />

100


sichtigung neuer Aspekte (als Beispiel wird die FFH-Problematik angeführt) und<br />

aktueller Gesetze und Richtlinien.<br />

Die Einwender verkennen dabei, dass sich die für eine Umweltverträglichkeits-<br />

prüfung erforderlichen Daten und Informationen nicht notwendigerweise allein<br />

aus einem gesonderten, abgeschlossenen Dokument, wie z.B. der UVS, erge-<br />

ben müssen.<br />

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit vielmehr<br />

hinreichend geklärt, dass § 6 UVPG <strong>–</strong> auch im Einklang mit europarechtlichen<br />

Regelungen <strong>–</strong> lediglich Mindestanforderungen an die vom Vorhabenträger zu<br />

erbringenden Angaben setzt, jedoch nicht vorschreibt, in welcher Form er diese<br />

Angaben zu machen hat.<br />

„Es reicht aus, wenn die erforderlichen Angaben sich aus verschiedenen Unter-<br />

lagen ergeben, etwa aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Erläu-<br />

terungsbericht, der schalltechnischen Untersuchung oder der Schadstoffunter-<br />

suchung. (..) Auch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer eine Umweltver-<br />

träglichkeitsprüfung zu erstellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher<br />

ist auch im Streitfall ausreichend, dass dem angefochtenen Planfeststellungs-<br />

beschluss mehrere zeitnah erstellte Untersuchungen zu den von dem Vorhaben<br />

berührten Umweltbelangen zugrunde lagen und diese einer ausführlichen Wür-<br />

digung unterzogen wurden“ (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07).<br />

So verhält es sich hier. Die UVS von 1993 liefert gleichsam die Basis aller In-<br />

formationen zur Umweltverträglichkeit und wird im weiteren Verfahrensablauf<br />

ergänzt und <strong>–</strong> wo erforderlich <strong>–</strong> aktualisiert, namentlich durch die UVS von<br />

2005, den landschaftspflegerischen Begleitplan, die Artenschutzgutachten, die<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung, die schalltechnische Untersuchung und die Luft-<br />

schadstoffuntersuchung. Auch die Verkehrsuntersuchung zur UVS, die vom<br />

Netzwerk Fehlplanung A 33 auf Seite 78 ff. der Stellungnahme vom 13.01.2008<br />

kritisiert wird, ist insoweit durch aktuelle Untersuchungen ersetzt worden. Diese<br />

Unterlagen wurden ihrerseits wiederum im Verfahrenslauf mehrfach an verän-<br />

derte Gegebenheiten angepasst.<br />

Abschließend sei zu diesem Kritikpunkt angeführt, dass eine kontinuierliche An-<br />

passung und Aktualisierung der Daten keine Verletzung des § 6 UVPG darstellt.<br />

㤠6 UVPG ist nicht schon dann verletzt, wenn sich im weiteren Verlauf des Ver-<br />

101


fahrens herausstellt, dass ergänzende Untersuchungen und Ausgleichsmaß-<br />

nahmen erforderlich sind. Denn das Anhörungsverfahren dient gerade dazu,<br />

Aufschluss über bislang nicht erkannte Umweltauswirkungen zu erhalten. Män-<br />

gel der Antragsunterlagen können im Lauf des weiteren Verfahrens ausgegli-<br />

chen werden“ (BVerwG, Urteil vom 24.11.2004, 9 A 42.03).<br />

Weitergehend führt das Netzwerk Fehlplanung A 33 auf Seite 23 seiner o.g.<br />

Einwendung aus, es lasse sich nicht erkennen, dass eine Umweltverträglich-<br />

keitsprüfung im Rahmen der Linienbestimmung und im Rahmen der Planfest-<br />

stellung erfolgt sei. Die dabei erforderlichen Verfahrensschritte (Behördenbetei-<br />

ligung; Beteiligung der Öffentlichkeit mit Auslegung, Einwendung und Erörte-<br />

rung; zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

sowie Berücksichtigung bei der Entscheidung) könnten nicht einmal ansatzwei-<br />

se festgestellt werden.<br />

Diese Kritik kann nicht durchgreifen.<br />

Zum Vorwurf einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Li-<br />

nienbestimmung verweise ich auf Kapitel B 5 dieses Beschlusses. Im Rahmen<br />

dieses Planfeststellungsverfahrens hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung un-<br />

ter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen stattgefunden.<br />

Insofern ist zunächst auf den oben beschriebenen, durch die Rechtsvorschriften<br />

vorgegebenen Verfahrensablauf abzustellen. Es wird daraus deutlich, dass die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung als ein unselbständiger Teil in das Verfahren in-<br />

tegriert wird, in dem über die Zulassung des Vorhabens zu entscheiden ist. In-<br />

sofern gilt, dass namentlich die Beteiligung der Fachbehörden und der betroffe-<br />

nen Öffentlichkeit innerhalb dieses Zulassungsverfahrens durchgeführt wird und<br />

dabei den Anforderungen genügen muss, die an die Öffentlichkeitsbeteiligung in<br />

einem Planfeststellungsverfahren zu stellen sind. Diesen Anforderungen aber<br />

genügt das hier durchgeführte Verfahren (vgl. Kapitel B 2 und B 3 dieses Be-<br />

schlusses ).<br />

Die so im deutschen Recht vorgegebene Form einer Beteiligung der betroffenen<br />

Öffentlichkeit entspricht im Übrigen europarechtlichen Bestimmungen. So führt<br />

das Bundesverwaltungsgericht aus: „Damit erfüllt das deutsche Verwaltungsver-<br />

fahrensrecht Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie insoweit, als es bestimmt, in wel-<br />

cher Weise die „betroffene“ Öffentlichkeit angehört werden soll. Wenn das deut-<br />

102


sche Verwaltungsverfahrensrecht neben der schriftlichen Stellungnahme auch<br />

eine mündliche Erörterung der erhobenen Einwendungen vorsieht, geht es über<br />

die sich aus Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie ergebene Pflicht zur Beteiligung<br />

der „betroffenen“ Öffentlichkeit hinaus“ (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar<br />

1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />

Soweit der Bürgerverein Pro A 33 Südtrasse in seiner Einwendung vom<br />

10.01.2008 in diesem Zusammenhang rügt, die Beteiligung der Fachbehörden,<br />

z.B. der Immissionsschutzbehörde, sei nicht erfolgt (S. 10) bzw. es müsse die<br />

untere Gesundheitsbehörde beteiligt werden (S. 11), ist dem entgegen zu hal-<br />

ten, dass eine umfassende Behördenbeteiligung nach Einleitung des Planfest-<br />

stellungsverfahrens erfolgt ist, jedoch parallel zur Beteiligung der betroffenen<br />

Öffentlichkeit und damit für den Bürgerverein im Zeitpunkt seiner Einwendung<br />

nicht erkennbar (vgl. auch Kapitel A 8.1 dieses Beschlusses, Anträge im Anhö-<br />

rungsverfahren).<br />

Namentlich hat auch die untere Gesundheitsbehörde des Kreises Gütersloh ei-<br />

ne umfängliche Stellungnahme abgegeben. Sie weist darauf hin, dass der Lü-<br />

ckenschluss der A 33 zum einen zu einer deutlichen Entlastung der im Bereich<br />

der B 68 wohnenden Menschen führe und vor diesem Hintergrund dringend er-<br />

forderlich sei. Dieser Entlastung stehe aber zum anderen eine erhebliche Belas-<br />

tung der Autobahnanwohner mit Lärmimmissionen im gesamten Neubaubereich<br />

gegenüber, weshalb die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in Teilberei-<br />

chen deutlich verbessert werden müssten.<br />

Die untere Gesundheitsbehörde setzt sich im Weiteren mit Fragen des Grund-<br />

wasserschutzes zur Sicherung der öffentlichen und privaten Trinkwasserversor-<br />

gung auseinander, erhebt aber gegen das Vorhaben aus lufthygienischer Sicht<br />

bezogen auf die geltenden Grenzwerte keine Einwände.<br />

Wie die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses zeigen,<br />

habe ich mich mit diesen Aspekten der Auswirkungen des beantragten Vorha-<br />

bens auf die im Planungsraum lebenden Menschen eingehend auseinanderge-<br />

setzt. Insofern ist nichts dafür ersichtlich, dass eine wie immer geartete Ge-<br />

sundheitsverträglichkeitsprüfung <strong>–</strong> so eine weitere Forderung des Bürgervereins<br />

pro A 33 Südtrasse auf S. 11 seiner Einwendung vom 10.01.2008 <strong>–</strong> diesbezüg-<br />

lich einen weitergehenden Erkenntnisgewinn verspräche oder gar zu einem an-<br />

deren Abwägungsergebnis führen könnte.<br />

103


Wie oben dargestellt, vollziehen sich die zusammenfassende Darstellung der<br />

Umweltauswirkungen und ihre Bewertung auf der Grundlage auch der erhobe-<br />

nen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen der Behörden. Zum<br />

Zeitpunkt der Einwendungserhebung durch das Netzwerk Fehlplanung A 33 am<br />

13.01.2008 konnten also diese Verfahrensschritte noch nicht umgesetzt sein.<br />

Sie sind vielmehr zum Abschluss des Verfahrens in die nachfolgenden Kapitel<br />

der hier vorliegenden Entscheidung integriert. Diese Vorgehensweise entspricht<br />

§ 11 UVPG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006, 9 B 27.05).<br />

Dabei haben die Umweltauswirkungen des Vorhabens durchaus Berücksichti-<br />

gung bei der zu treffenden Entscheidung gefunden. Auf die umfangreichen Aus-<br />

führungen der entsprechenden Kapitel zu naturschutzrechtlichen Fragen, der<br />

Immissionsbelastung, zu Wasser- und Bodenschutz etc. innerhalb dieses Plan-<br />

feststellungsbeschlusses wird insoweit verwiesen.<br />

Dieser Feststellung kann auch nicht mit dem Argument widersprochen werden,<br />

nach dem Ergebnis schon des Grobfilters der UVS 1993 sei die linienbestimmte<br />

Trasse V 16 bereits als eine der schlechtesten Varianten ausgeschieden wor-<br />

den (Netzwerk Fehlplanung A 33, Einwendung vom 13.01.2008, S. 23).<br />

Dabei verkennen die Einwender, dass das Berücksichtigungsgebot aus UVP-<br />

Richtlinie (und in der Folge aus UVPG) „sich nicht als Ausdruck des Willens des<br />

Richtliniengebers deuten (lässt), auf den Inhalt der Entscheidung Einfluss zu<br />

nehmen. Es begründet keine Verpflichtung, in den Mitgliedsstaaten die Zulas-<br />

sungstatbestände materiell zu verschärfen. (..) Die UVP-Richtlinie verlangt nur,<br />

dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit<br />

einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie daraus zu ziehen<br />

hat.“ (BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, 4 C 5/95). Die UVP-Richtlinie beschränkt<br />

sich mithin „auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachent-<br />

scheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern“ (BVerwG, Beschluss<br />

vom 10. Oktober 2006, 9 B 27.05 m.w.N.).<br />

Ein Abweichen von den Ergebnissen der UVP, auch bei der zu treffenden Vari-<br />

antenauswahl, ist mithin durch die Vorgaben von UVP-Richtlinie und UVPG<br />

nicht generell ausgeschlossen und im vorliegenden Fall eingehend begründet.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses mit allen Unter-<br />

kapitel (Trassenwahl) sowie all die Kapitel verwiesen, die sich mit der materiel-<br />

104


len Zulassungsfähigkeit der Trasse V 16/K 1 auch unter umweltrechtlichen Ge-<br />

sichtspunkten befassen.<br />

Die vorgenommene Abschnittsbildung hindert entgegen der Einschätzung der<br />

Einwender (Netzwerk Fehlplanung A 33, Einwendung vom 13.01.2008, S. 23)<br />

nicht, eine unter UVP-Gesichtspunkten rechtmäßige Entscheidung zu treffen.<br />

Die UVP-Richtlinie „verbietet eine Planfeststellung in Abschnitten nicht. Das<br />

einschlägige Fachrecht stellt nämlich zahlreiche Instrumente bereit, die eine<br />

planerische, auch Umweltbelange einbeziehende Koordination gewährleisten.<br />

Dazu gehört das Gebot, in jedem Abschnitt die Möglichkeiten der Weiterführung<br />

der Strecke über den jeweiligen Abschnitt hinaus und die sich daraus ergeben-<br />

den Zwangspunkte in die Entscheidung einzubeziehen. Diese Vorausschau auf<br />

nachfolgende Abschnitte nach Art eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“<br />

gewährleistet auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine hinreichende<br />

Verknüpfung der Abschnitte zu einem Gesamtprojekt“ (BVerwG, Beschluss vom<br />

30.12.1996, 11 VR 21/95; s. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 18/99,<br />

juris Rn. 39).<br />

Im Ergebnis ist abschließend festzuhalten, dass eine Umweltverträglichkeitsprü-<br />

fung im Einklang mit allen dazu erlassenen Verfahrensvorschriften durchgeführt<br />

worden ist und hierin alle die Schutzgüter des UVPG betreffenden Aspekte zu-<br />

sammengestellt, bewertet und in der Abwägungsentscheidung berücksichtigt<br />

wurden.<br />

4.1 Beschreibung der Umwelt<br />

Die sichtbare Gestalt der Landschaft, ihr Relief, biotische und abiotische Fakto-<br />

ren sowie Vegetation und Nutzung sind erstmals in der UVS von 1993 darge-<br />

stellt worden. Im Verlauf des Planungsprozesses hat der Vorhabenträger seit-<br />

dem die Angaben der UVS verfeinert und insbesondere auch aktualisiert und an<br />

sich verändernde Gegebenheiten angepasst. Die Beschreibung der Umwelt<br />

kann insofern insbesondere dem LBP in Gestalt des Deckblattes I entnommen<br />

werden.<br />

Dies gilt zunächst für die Darstellung der abiotischen Faktoren des Landschafts-<br />

raumes, seines Reliefs, seiner Oberflächengestalt, der geologischen und hyd-<br />

rogeologischen Verhältnisse sowie der klimatischen Gegebenheiten. Zur Ver-<br />

105


meidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Kapitel 2.1.1 des LBP und<br />

das dort jeweils in Bezug genommene Kartenmaterial der Planunterlagen ver-<br />

wiesen. Diesen Unterlagen können namentlich die genaue Lage von Wasser-<br />

schutzgebieten und deren Schutzzonen entnommen werden.<br />

Im Rahmen des LBP wird im Weiteren die Vegetationsstruktur des Planungs-<br />

raumes als Grundlage einer Abgrenzung faunistischer Funktionsräume und<br />

landschaftsästhetischer Raumeinheiten eingehend beschrieben.<br />

Zusammengefasst ist eingangs festzustellen, dass sich die tatsächlich vorhan-<br />

dene Vegetation von der potenziellen natürlichen Vegetation <strong>–</strong> also den Struktu-<br />

ren, die sich einstellen würden, wenn heute die Einflussnahme des Menschen<br />

entfiele (vgl. hierzu Tabelle 1 des LBP) <strong>–</strong> weit entfernt hat. Die potenzielle natür-<br />

liche Vegetation umfasst ausschließlich Waldlebensräume, die sich jedoch im<br />

Untersuchungsraum als großflächige Waldgebiete nur noch in der Patthorst,<br />

dem Tatenhauser Wald und den Wälder bei Schloss Holtfeld finden. Selbst in-<br />

nerhalb dieser großen Wälder sind im Übrigen naturnahe Laubwälder nur insel-<br />

artig <strong>–</strong> vor allem im Tatenhauser Wald <strong>–</strong> vertreten, im Übrigen aber dominieren<br />

nicht bodenständige, naturferne Waldgesellschaften.<br />

Zwischen diesen großen Waldgebieten ist der Untersuchungsraum durch land-<br />

wirtschaftliche Nutzung gekennzeichnet. Insgesamt dominiert die Ackernutzung;<br />

nur in wenigen Teilbereichen (insbesondere den Niederungen entlang der<br />

Bachläufe der Neuen Hessel und des Casumer Baches, dem Illenbruch, Niede-<br />

rungsbereichen in Künsebeck und Bokel sowie dem Grünlandkomplex westlich<br />

der Holtfelder Straße) findet sich noch ein bemerkenswert hoher Anteil an Grün-<br />

land unterschiedlicher Ausprägung.<br />

Ungeachtet der Nutzung sind die ausgedehnten landwirtschaftlichen Nutzflä-<br />

chen in unterschiedlichem Maß durch Vegetationselemente, wie kleineren<br />

Wäldchen, Feld- und Ufergehölzen entlang der Bachläufe, Hecken, Baumreihen<br />

und <strong>–</strong>gruppen sowie markanten Einzelbäume und Streuobstwiesen an den Hof-<br />

lagen, gegliedert und strukturiert. Als besonders reich an derartigen Elementen<br />

sind insoweit die Grünlandkomplexe in Holtfeld westlich der Holtfelder Straße<br />

und westlich der Stockkämper Straße anzusprechen. In bemerkenswerter Aus-<br />

prägung sind hier Reste einer bäuerlichen Kulturlandschaft vorhanden, während<br />

sich dazwischen <strong>–</strong> und so z.B. auch im Bereich Künsebeck <strong>–</strong> große, weitgehend<br />

gehölzfreie Agrarflächen erstrecken.<br />

106


Nähere Einzelheiten, auch zu naturnahen Abschnitten der Fließ- und Stillge-<br />

wässer, kleinflächigen Besonderheiten und nach § 30 BNatSchG geschützten<br />

Biotopen können Kapitel 12.1.2.1.1 des LBP mit dem dazugehörigen Kartenma-<br />

terial (Unterlage 12.1.1) entnommen werden; es wird hierauf verwiesen.<br />

Im Wesentlichen anhand der so beschriebenen, unterschiedlichen Ausstattung<br />

des Raumes mit verschiedenen Vegetationselementen, lassen sich unter-<br />

schiedliche landschaftsästhetische Raumeinheiten (ÄRE) unterscheiden, die<br />

sich aufgrund ihres einheitlichen Erscheinungsbildes von der Umgebung abset-<br />

zen und somit als eigenständige Raumeinheiten betrachtet werden können. Der<br />

LBP geht von insgesamt 14 ÄRE aus, wovon zwei zwar innerhalb des Untersu-<br />

chungsgebietes, jedoch ausschließlich im Einflussbereich der Anschlussstelle<br />

Schnatweg liegen und infolge dessen in der Bewertung dem Planfeststellungs-<br />

abschnitt 6 zugeordnet werden müssen.<br />

Entsprechend der oben beschriebenen Vegetationsverteilung lassen sich als<br />

ÄRE grob die Waldgebiete auf der einen (ÄRE 4 und 7) und die Offenlandberei-<br />

che auf der anderen Seite gegeneinander abgrenzen. Letztere sind dann zu un-<br />

terscheiden in solche, in denen<br />

• die Ackernutzung dominiert und sich abseits der landwirtschaftlichen Hofla-<br />

gen nur wenige gliedernde und belebende Elemente finden (ÄRE 3 und 13)<br />

• die Ackernutzung dominiert, jedoch eine größere Dichte an Gehölzstreifen,<br />

Feldgehölzen und Baumreihen vorhanden ist (ÄRE 10)<br />

• Acker- und Grünlandflächen in etwa gleicher Häufigkeit auftreten und häufi-<br />

gere Baumhecken und <strong>–</strong>reihen, Ufergehölze, Einzelbäume und Feldgehölze<br />

verschiedenen Alters eine Strukturierung des Raumes herbeiführen (ÄRE 5<br />

und 14)<br />

• das Grünland vorherrscht und zahlreiche Gehölzstreifen, Baumreihen, Feld-<br />

gehölze (teils auch in Gestalt alter Bestände) sowie Ausläufer angrenzender<br />

Waldgebiete für einen kleinräumigen Wechsel und eine gute Ausstattung mit<br />

landschaftsbildprägenden Elementen sorgen (ÄRE 6 und 12).<br />

Als eigene ÄRE abgegrenzt werden die Auenbereiche von Laibach, Ruthebach,<br />

Neue Hessel und Casumer Bach. Unterschiede ergeben sich zwischen den<br />

Bachtälern hinsichtlich ihrer geomorphologischen Ausprägung und Wahrnehm-<br />

107


arkeit gegenüber der sie umgebenden Landschaft sowie der Naturnähe, bezo-<br />

gen auf den Bachverlauf und den angrenzenden Bewuchs.<br />

Eine Besonderheit stellt der Landschaftsbereich zwischen dem Tatenhauser<br />

Wald und dem Siedlungsbereich von Halle dar (ÄRE 9). Er ist zwar kleinräumig<br />

strukturiert und enthält verschiedene Gehölzstrukturen, Wiesen und Brachen;<br />

jedoch liegt ein deutlicher Schwerpunkt auf Siedlungs- und Industrieflächen so-<br />

wie Äckern.<br />

Der ästhetische Eigenwert jedes Landschaftsraums bemisst sich nach den Kri-<br />

terien Vielfalt, Naturnähe, Eigenartserhalt und Ruhe/Geruchsarmut. Waldberei-<br />

chen kommt dabei sowohl hinsichtlich der Vielfalt als auch der Naturnähe eine<br />

relativ hohe Qualität zu. Gleiches gilt für die Auen der Bachläufe sowie diejeni-<br />

gen Offenlandbereiche, die in vielfältiger Weise von Vegetationsstrukturen be-<br />

lebt und nur mäßig von anthropogenen Einflüssen über die landwirtschaftliche<br />

Nutzung hinaus geprägt werden.<br />

Da sich das Kriterium der Eigenart an den Veränderungen der zurückliegenden<br />

etwa 50 Jahre bemisst, kann demgegenüber auch eine ausgeräumte Acker-<br />

landschaft von hohem Eigenartserhalt geprägt sein, wenn diese Art der Nutzung<br />

traditionell den Raum dominiert. Umgekehrt weist ein Landschaftsraum, der<br />

zwar noch immer reich gegliedert ist, dennoch einen hohen Verlust an Eigenart<br />

auf, wenn sich seine Struktur innerhalb der vergangenen Jahrzehnte z.B. durch<br />

die großflächige Umwandlung von ausgedehnten Waldflächen in landwirtschaft-<br />

liche Nutzflächen verändert hat.<br />

Ruhe und Geruchsarmut sind unmittelbar von Lage und Zahl der umgebenden<br />

Emissionsquellen, wie Straßen und gewerbliche Betriebe, Kläranlagen etc. ab-<br />

hängig.<br />

Zu den Einzelheiten, insbesondere in welcher Weise sich ÄRE voneinander ab-<br />

grenzen lassen und in ihrer Wertigkeit nach den o.g. Kriterien zur beurteilen<br />

sind, wird auf den LBP, dort die Kapitel 2.2 und 3.2.1.4 verwiesen.<br />

Zwölf abgrenzbare Raumeinheiten auf einer Streckenlänge des Planfeststel-<br />

lungsabschnitts von etwa zwölf Kilometern legen im Ergebnis eine insgesamt<br />

vielgestaltige Landschaft nahe, deren Erscheinungsbild in relativ kurzen Ab-<br />

ständen wechselt. Zudem sind die Raumeinheiten, die über eine gute Ausstat-<br />

108


tung mit Gliederungselementen und damit über ein vergleichbar hohes Maß an<br />

Vielfalt und Naturnähe verfügen, auch bei den Offenlandbereichen, insbesonde-<br />

re im Trassenabschnitt westlich der L 782, in der Mehrzahl.<br />

Die so gestaltete Landschaft eröffnet einer Vielzahl unterschiedlicher Tierarten-<br />

gruppen und <strong>–</strong>arten einen ihren Habitatansprüchen genügenden Lebensraum.<br />

Im LBP werden beispielsweise die Vorkommen von insgesamt 87 Vogelarten<br />

beschrieben, davon 72 mit dem Status eines Brutvogels. Im Untersuchungs-<br />

raum existieren 44 Amphibienlaichgewässer unterschiedlichster Ausprägung<br />

(vom Gartenteich bis zum Regenrückhaltebecken) mit den entsprechenden<br />

Landhabitaten, in denen sich eine bemerkenswerte Artenvielfalt und Individuen-<br />

dichte entwickelt hat. Gleiches gilt für insgesamt 14 feststellbare Fledermausar-<br />

ten, von denen Wochenstuben, Quartiere, bedeutende Jagdhabitate und Flug-<br />

bahnen im Untersuchungsraum belegt sind.<br />

Anhand der Verteilung und der Konzentration der Populationen lassen sich im<br />

Untersuchungsraum mehrere bedeutende faunistische Funktionsräume abgren-<br />

zen. Auch wenn diese nicht mit den ÄRE identisch sind, zeigt sich auch hier die<br />

Korrelation zwischen dem Strukturreichtum der Landschaft und der Vielzahl der<br />

in ihr vertretenen Arten. So sind es insbesondere die großen, geschlossenen<br />

Waldgebiete (Patthorst, Tatenhauser Wald), die für alle der o.g. Artengruppen<br />

und darüber hinaus auch für weitere Arten, die im LBP angeführt sind, über eine<br />

hohe Habitateignung verfügen.<br />

Gleiches gilt in anderer Ausprägung für den östlich der L 782 gelegenen Funkti-<br />

onsraum sowie für die strukturreiche Landschaft des Raumes Holtfeld/Casum;<br />

in beiden Räumen findet sich eine enge Verzahnung zwischen Wald- und Of-<br />

fenlandbereichen sowie den darin eingebetteten Fließ- und Stillgewässern, wo-<br />

bei die Fließgewässer zusätzlich eine vernetzende Funktion wahrnehmen. Mit<br />

dem Fund einer Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus im Jahr 2010<br />

muss aus heutiger Sicht zusätzlich dem Wald-/Offenlandkomplex zwischen<br />

Hesselteicher Straße und Oldendorfer Straße eine höhere Bedeutung beige-<br />

messen werden.<br />

Detaillierte Beschreibungen der im Landschaftsraum angetroffenen Fauna und<br />

den aus diesen Feststellungen abgeleiteten bedeutsamen faunistischen Funkti-<br />

onsräumen finden sich in den Kapiteln 2.1.2.2 mit allen Unterkapiteln sowie<br />

3.1.1.2 des LBP. Natürlich sind auch außerhalb dieser Funktionsräume Indivi-<br />

109


duen gefährdeter und/oder geschützter Arten anzutreffen, namentlich im Be-<br />

reich der Avifauna, aber auch im Umfeld von Amphibiengewässern oder (Teil-<br />

)habitaten von Fledermäusen.<br />

Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb der von den Landschaftsplänen „Halle-<br />

Steinhagen“ und „Osning“ erfassten Bereiche. Weite Teile sind als Landschafts-<br />

schutzgebiet ausgewiesen; lediglich im Westteil des Untersuchungsraumes fin-<br />

den sich größere Flächen zwischen der Stockkämper Straße und der Holtfelder<br />

Straße sowie zwischen Casumer Straße und Hesselteicher Straße, die insofern<br />

keiner Schutzgebietsausweisung unterliegen. Es handelt sich dabei aber um<br />

solche Räume, die <strong>–</strong> wie oben beschrieben <strong>–</strong> wegen relativer Strukturarmut we-<br />

der aus landschaftlicher noch aus Sicht der Biotopeignung über eine hohe Qua-<br />

lität verfügen.<br />

Der Tatenhauser Wald ist als ein großflächiger Laub-Nadelwaldkomplex als Na-<br />

turschutzgebiet ausgewiesen, um die Erhaltung, Förderung und Wiederherstel-<br />

lung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen- und<br />

Tierarten sicherzustellen. Darüber hinaus ist er in Teilen als FFH-Gebiet unter<br />

Schutz gestellt worden, namentlich für die Lebensraumtypen des Hainsimsen-<br />

Buchenwaldes, der alten bodensauren Eichenwälder auf Sandebenen sowie<br />

der Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder. Dem FFH-Schutz unterliegen im<br />

Weiteren die Tierarten Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus, Großes Maus-<br />

ohr, Kammmolch und Heldbock.<br />

Im gesamten Untersuchungsraum verteilt finden sich Biotope, die nach § 30<br />

BNatSchG gesetzlich geschützt sind. Gleichermaßen finden sich schutzwürdige<br />

Biotope des Biotopkatasters NRW des LANUV.<br />

(zu all dem Kapitel 2.5 des LBP)<br />

Der LBP erwähnt in besagtem Kapitel als Kulturdenkmäler eine Gräftenhof-<br />

Stätte in der Patthorst östlich des Schierenweges, eine Wallanlage südlich von<br />

Schloss Holtfeld sowie Hügelgräber am Schnatweg zwischen der B 68 und der<br />

Bahnlinie. Erwähnenswert ist im Weiteren sicherlich Schloss Holtfeld selbst so-<br />

wie <strong>–</strong> wiewohl abseits des engeren Untersuchungsraumes gelegen <strong>–</strong> Schloss<br />

Tatenhausen und die Kapelle Stockkämpen.<br />

110


Den so beschriebenen Landschaftsraum nutzt der Mensch zunächst als Wohn-<br />

und Lebensraum. Dabei werden geschlossene und mit bauplanerischer Einstu-<br />

fung versehene Siedlungsbereiche mit der Delbrügge-Siedlung am Schnatweg,<br />

dem südlichen Stadtgebiet Halles und der Siedlung Casum an der Hesseltei-<br />

cher Straße berührt.<br />

Im Übrigen aber ist der Landschaftsraum mit einer Streu- und Splitterbebauung<br />

überzogen. Dies umfasst zum einen landwirtschaftliche Hofstellen, zum ande-<br />

ren aber auch rein zu Wohnzwecken genutzte Gebäude, die vielfach aus land-<br />

wirtschaftlichen Hofstellen hervorgegangen sind. Den städtebaulichen Fachbei-<br />

trägen und Gutachten zur bebauten Umwelt im Rahmen des Variantenver-<br />

gleichs kann diesbezüglich entnommen werden, dass es sich um eine in Ost-<br />

westfalen typische Siedlungsstruktur mit einer zum Teil beachtlichen Tradition<br />

handelt. Ein großer Teil der noch heute vorzufindenden Strukturen blickt auf ei-<br />

ne über 100jährige Tradition zurück, nur wenige Standorte wurden vollständig<br />

aufgegeben.<br />

Daneben dient der gesamte Untersuchungsraum der menschlichen Erholung,<br />

insbesondere der sog. „sanften Erholung“ (Wandern, Radfahren, Reiten, Kultur-<br />

und Naturerlebnis). Dies gilt namentlich für die im Raum selbst lebenden Men-<br />

schen; darüber hinaus haben mindestens die bestgeeigneten Teilräume <strong>–</strong> z.B.<br />

die großen Wälder <strong>–</strong> eine Anziehungskraft als Erholungsgebiet über den örtli-<br />

chen Bedarf hinaus.<br />

In wirtschaftlicher Hinsicht nutzt der Mensch den Untersuchungsraum im We-<br />

sentlichen land- und forstwirtschaftlich. Nur vereinzelt finden sich gewerbliche<br />

Betriebe oder Versorgungseinrichtungen eingestreut (vgl. Bestand Land-<br />

schaftsbild/naturbezogene Erholung, Planunterlage 12.1.5). Eine Ballung ge-<br />

werblicher Nutzung findet sich lediglich außerhalb des Untersuchungsraumes<br />

im Siedlungsband an der B 68 (Ausnahme insoweit der große Betriebskomplex<br />

der Fa. Storck); gleiches gilt für Funktionsbereiche mit zentralörtlicher Bedeu-<br />

tung als städtebaulichen Kristallisationspunkten.<br />

111


4.2 Zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG<br />

Die Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme lassen sich in drei Bereiche glie-<br />

dern:<br />

Baubedingte Auswirkungen:<br />

Während der Bauphase ist mit Staub-, Lärm- und Abgasemissionen durch den<br />

Betrieb von Baustellenfahrzeugen und -einrichtungen zu rechnen. Baustellein-<br />

einrichtungsplätze und Arbeitsstreifen sind potenzielle Emissionsorte. Gleichzei-<br />

tig stehen diese Flächen während der Bauphase für ihre ursprüngliche Nutzung<br />

z.B. auch als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht zur Verfügung. Sie die-<br />

nen je nach Bedarf der Lagerung von Erdmassen, die ggf. an anderer Stelle<br />

dauerhaft oder vorübergehend entnommen wurden. Da im Zuge der Bauarbei-<br />

ten auch vorhandene Fließgewässer gequert werden, sind temporäre Verunrei-<br />

nigungen nicht auszuschließen.<br />

Anlagebedingte Auswirkungen:<br />

Durch die Autobahn werden Flächen dauerhaft überbaut und versiegelt. Hiermit<br />

verbunden sind quantitative und qualitative Verluste an Vegetation und frei le-<br />

bender Tierwelt sowie von Flächen für land- und forstwirtschaftliche Nutzung.<br />

Von der Straßentrasse gehen Barriere- und Zerschneidungseffekte aus, klein-<br />

klimatische Veränderungen können nicht ausgeschlossen werden. Das Land-<br />

schaftsbild verändert sich, das Wohnumfeld und die Erholungsqualität der<br />

Landschaft sind beeinträchtigt.<br />

Betriebsbedingte Auswirkungen:<br />

Als betriebsbedingte Auswirkungen sind vor allem Lärm- und Schadstoffemissi-<br />

onen zu sehen. Dabei ist nicht nur auf Luftschadstoffe abzustellen. Der Schad-<br />

stoffeintrag durch die Entwässerung der Fahrbahn, auch bei möglichen Unfäl-<br />

len, ist ebenso zu berücksichtigen. Auch Fahrzeugbewegungen und Lichtreflexe<br />

von der Autobahn wirken sich auf die freie Landschaft aus.<br />

112


4.2.1 Schutzgut Mensch<br />

Unter den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden die Beeinträchti-<br />

gungen verstanden, die geeignet sind, die physische und psychische Gesund-<br />

heit des Menschen oder sein Wohlbefinden zu treffen. Dabei sind ausdrücklich<br />

nicht nur diejenigen Auswirkungen zu betrachten, die die Schwelle zu einer Ge-<br />

sundheitsbeeinträchtigung überschreiten, sondern auch bereits Belästigungen<br />

unterhalb dieser Schwelle.<br />

Auswirkungen auf andere Schutzgüter haben vielfach Auswirkungen auf den<br />

Menschen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen bzw. das Kapi-<br />

tel B 4.2.8 „Wechselwirkungen“ verwiesen. An dieser Stelle werden Auswirkun-<br />

gen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie die Beeinträchtigung der Erholungs-<br />

bereiche im Planungsraum beschrieben.<br />

Erholung<br />

Gegenstand dieser Darstellung ist die freiraumbezogene Erholung, da andere<br />

Erholungseinrichtungen durch Bau und Betrieb der A 33 nicht beeinträchtigt<br />

werden. Angesichts der Nähe der Trasse zu einigen geschlossenen Wohnge-<br />

bieten und einer Vielzahl von Bereichen mit Streu- und Einzelbebauung muss<br />

auch der Erholungswert der engeren Wohnumgebung in die Betrachtung einge-<br />

stellt werden.<br />

In der UVS 1993 wird insbesondere den örtlichen Grünzügen, randlich gelege-<br />

nen Grünflächen, dem engen Siedlungsumfeld und den Zielpunkten der überört-<br />

lichen Erholung ein sehr hohes Empfindlichkeitspotenzial zugeordnet. Ein ho-<br />

hes Empfindlichkeitspotenzial besitzen danach das weitere Siedlungsumfeld,<br />

das weitere Umfeld der Zielpunkte überörtlicher Erholung sowie Waldflächen,<br />

soweit sie nicht ohnehin schon den sehr hoch empfindlichen Bereichen zuge-<br />

ordnet werden müssen (vgl. Raumwiderstandsanalyse, Bild B III 1.1 auf S. 86).<br />

Vor dem Hintergrund dieser Einstufung war es nicht möglich, einen völlig kon-<br />

fliktarmen Korridor auszuweisen.<br />

Der LBP erfasst und bewertet den Faktor der naturbezogenen Erholung grds.<br />

anhand der in Kapitel B 4.1 schon aufgezeigten und im LBP näher beschriebe-<br />

113


nen landschaftsästhetischen Raumeinheiten (ÄRE). Nicht allen dieser ÄRE<br />

weist der LBP eine Erholungseignung zu; sie wird vielmehr nur dann unterstellt,<br />

wenn die Raumeinheit zu einem ausgewiesenen Erholungsgebiet gehört und<br />

eine erhöhte ästhetische Funktion und Erlebniswirksamkeit aufweist.<br />

Angesichts der nahezu flächendeckenden Ausweisung des Untersuchungsrau-<br />

mes mindestens als Landschaftsschutzgebiet, ist eine Ausweisung als Erho-<br />

lungsgebiet nicht der einschränkende Faktor. Mit Blick auf die zweite Bedingung<br />

werden den Raumeinheiten 3, 9, 10 und 13 erholungswirksame Funktionen in<br />

dem Sinne abgesprochen, dass sie bei der Darstellung und Beurteilung der na-<br />

turbezogenen Erholung und damit bei der Frage der naturschutzrechtlichen<br />

Kompensation von Eingriffen unberücksichtigt bleiben.<br />

Gleichwohl ist zumindest den ÄRE 9 (anthropogen geprägte Landschaft zwi-<br />

schen Halle und dem Tatenhauser Wald) und 10 (Niederungsbereich südlich<br />

von Hesseln) eine <strong>–</strong> wenn auch teilweise eingeschränkte <strong>–</strong> Erholungsfunktion<br />

zuzusprechen; sie werden in dieser Funktion auch von den Einwendern ange-<br />

sprochen.<br />

So ist zwar die ÄRE 9 sicherlich zwischen der geplanten A 33-Trasse und der<br />

angrenzenden L 782 durch diese, die Bahnlinie sowie die vorhandene Bebau-<br />

ung anthropogen vorgeprägt. Dennoch wird durch diese ÄRE und die darin ent-<br />

haltenen Wege vom Stadtzentrum Halle aus der Tatenhauser Wald und damit<br />

unzweifelhaft ein Anziehungspunkt der örtlichen wie überörtlichen Erholung er-<br />

reicht (vgl. z.B. S. 430 des Protokolls der Generalerörterung für den Bereich Ar-<br />

rode, Steinhauser Weg, Paulinenweg <strong>–</strong> entspricht in Teilen der ÄRE 9). Zudem<br />

bilden auch die weitläufigen landwirtschaftlichen Flächen nordwestlich des Ho-<br />

fes Ossieck einen Bestandteil dieser ÄRE. Im Zusammenhang mit den umge-<br />

benden Waldbeständen des Tatenhauser Waldes kann diesen Flächen eine Er-<br />

holungseignung nicht abgesprochen werden, die von angrenzenden und durch-<br />

laufenden Wegen auch erlebt werden kann.<br />

Die ÄRE 10 verfügt, wie bereits in Kapitel B 4.1 dargestellt, bei dominierender<br />

Ackernutzung dennoch über eine größere Zahl an belebenden Landschaftsele-<br />

menten, wie Feldgehölzen, kleinen Wäldchen oder Hecken. Zudem ist sie von<br />

einer Vielzahl auch miteinander vernetzter Straßen und Wirtschaftswege er-<br />

schlossen; die Wege ermöglichen es darüber hinaus, die südlich angrenzenden<br />

Waldgebiete um Tatenhausen, Stockkämpen und Schloss Holtfeld zu erreichen.<br />

114


Insofern ist davon auszugehen, dass dieser ÄRE zumindest für ihre Bewohner<br />

und auch für die Einwohner des nördlich angrenzenden Ortsteils Hesseln die<br />

Funktion eines Erholungsraumes zukommt.<br />

Anders verhält es sich bei den ÄRE 3 (Ackerflächen im Bokeler Feld und östlich<br />

Sandforther See) und 13 (ackergeprägte Gebiete zwischen Neuer Hessel und B<br />

476). Sie sind nicht nur von äußerst geringer Landschaftsqualität. Sie sind dar-<br />

über hinaus auch für den Erholungssuchenden nicht erschlossen. Die ohnehin<br />

nur wenigen vorhandenen Wege und Straßen bilden kein Netz, Wirtschaftswe-<br />

ge enden vielmehr häufig ohne Anschluss an einer landwirtschaftlichen Nutzflä-<br />

che. Diese Landschaftsräume als Erholungssuchender zu erleben, ist daher<br />

schwerlich möglich.<br />

Nach dem LBP lassen sich folgende Faktoren der Erholungseignung einer<br />

Raumeinheit festlegen:<br />

• Ausgewiesener Erholungsraum (Naturparke, Landschaftsschutzgebiete,<br />

siedlungsnahe Erholungsgebiete)<br />

• Landschaftsbestandteile (Naturdenkmäler, Baudenkmäler oder besondere<br />

Aussichtspunkte)<br />

• Infrastrukturelle Ausstattung (Wander- und Radwege, Schutzhütten, Wan-<br />

derparkplätze)<br />

• Bioklimatische Daten<br />

• Ruhe und Geruchsarmut<br />

• die Erholungseignung einschränkende Bestandteile (Verkehrswege, Freilei-<br />

tungen, Gewerbegebiete).<br />

(vgl. zu all dem LBP Kapitel 2.3)<br />

Mit Ausnahme der ÄRE 1 und 2 (betroffen am Zubringer Schnatweg im Plan-<br />

feststellungsabschnitt 6) sowie 3 und 13 aus den oben beschriebenen Gründen<br />

müssen unter dem Blickwinkel der Erholung des Menschen alle, von diesen<br />

Faktoren in unterschiedlichem Maße geprägten ÄRE in den Blick genommen<br />

werden.<br />

Zu den näheren Einzelheiten, bezogen auf jede ÄRE, ist insofern auf Kapitel<br />

3.2.2.3 des LBP zu verweisen. Weitere Details bezüglich der Beeinträchtigun-<br />

gen des Landschaftsbildes, von dem sich die Erholungseignung ganz wesent-<br />

115


lich ableitet, können darüber hinaus Kapitel 3.2.1.4 des LBP entnommen wer-<br />

den.<br />

Zusammenfassend ist allen Raumeinheiten gemein, dass sie von der Trasse<br />

der A 33 mehr oder minder zentral zerschnitten werden. Den Erlebniswert stei-<br />

gernde Landschaftsbestandteile, die die Vielfalt und Naturnähe der ÄRE mit-<br />

bestimmen, gehen verloren, stattdessen wird ein technisches Bauwerk einge-<br />

fügt; die prägenden Bachläufe in den ÄRE 8 und 11 werden in ihrer Erlebnis-<br />

qualität gemindert. Das Wegenetz wird zum Teil unterbrochen, zum Teil nur in<br />

veränderter und mit Umwegen verbundener Form aufrechterhalten. In allen<br />

ÄRE nimmt die Verlärmung zu; das Bioklima verschlechtert sich, was insofern<br />

von Bedeutung ist, als naturbezogene Erholung häufig mit körperlicher Betäti-<br />

gung zu tun hat, die Atmungsaktivität der Erholungssuchenden also gesteigert<br />

ist.<br />

Um den landschaftlichen Erlebniswert in den ÄRE zu erhalten, wird in Kapitel<br />

3.2.1.4 des LBP ein erhöhter Bedarf zur Einbindung der Trasse in das Land-<br />

schaftsbild gesehen. Dieser Bedarf vermindert sich allenfalls in waldgeprägten<br />

Bereichen, weil hier die Einbindung zumindest hinsichtlich der weitläufigen<br />

Sichtbeziehungen durch die verbleibenden Waldbestände erreicht wird (Bei-<br />

spiel: ÄRE 4).<br />

Zur Minderung der Lärmbelastung auch unter dem Gesichtspunkt der Erho-<br />

lungseignung der Landschaft tragen die vorgesehenen Wälle, Wände und Wall-<br />

/Wandkombinationen bei, unabhängig davon, ob sie der Einhaltung lärmrechtli-<br />

cher Bestimmungen geschuldet sind oder in erster Linie als Überflughilfe aus<br />

Gründen des Natur- und Artenschutzes vorgesehen sind. Derartige Schutzein-<br />

richtungen sind allerdings nur westlich der K 25 durchgehend in überwiegend<br />

mindestens 4,00 m Höhe vorgesehen. Östlich davon und damit im gesamten<br />

Querungsbereich mit der ÄRE 5 (Niederungen des Sandforther und des Künse-<br />

becker Baches) sind derartige Einrichtungen nur punktuell planfestgestellt.<br />

Auch in den Bereichen aber, in denen Lärmschutzeinrichtungen oder lärmwirk-<br />

same Überflughilfen vorgesehen sind, ist der Erholungswert der Landschaft<br />

durch zusätzliche Lärmimmissionen in einem bisher wenig vorbelasteten Raum<br />

gemindert. Anhaltspunkte, wie weitgehend die Auswirkungen des Lärms auf die<br />

Erholungsgebiete sind, geben die Lärmrasterkarten, die der Vorhabenträger für<br />

die Ursprungsplanung in der Generalerörterung vorgestellt hat. Die vorgesehe-<br />

116


nen Immissionsschutzeinrichtungen haben sich gegenüber der Ursprungspla-<br />

nung wenig verändert und auch die Werte des überarbeiteten Verkehrsgutach-<br />

tens für den Prognosehorizont 2025 weichen von denjenigen des ausgelegten<br />

Gutachtens nicht wesentlich ab.<br />

Auch wenn mit diesen Karten keine parzellenscharfe Abgrenzung etwaiger An-<br />

sprüche nach der 16. BImSchV möglich ist, so lässt sich doch ablesen, dass<br />

dort, wo Immissionsschutzeinrichtungen vorgesehen sind, in einem Abstand<br />

von durchschnittlich etwa 75 m vom Fahrbahnrand die Lärmbelastung noch<br />

immer 59 dB(A) am Tag beträgt. Nachts gilt dies in ähnlicher Weise für eine<br />

Grenze von 54 dB(A). Bei freier Schallausbreitung ist in etwa 200 m Entfernung<br />

zum Fahrbahnrand der Immissionsgrenzwert für die Nacht im Außenbereich<br />

von 54 dB(A) erreicht, in etwa 500 m Entfernung derjenige für Wohngebiete (49<br />

dB(A)) <strong>–</strong> vgl. auch S. 120 des Protokolls der Generalerörterung.<br />

Hieraus wird deutlich, dass die vorhandenen Schutzeinrichtungen <strong>–</strong> wo vorge-<br />

sehen <strong>–</strong> eine deutliche Minderung der Immissionsbelastung auch für die Erho-<br />

lungsräume erbringen. Gleichwohl ist auch zu konstatieren, dass die Immissi-<br />

onsbelastung der Erholungsräume, ausgehend von der A 33, in einem relativ<br />

breiten Band deutlich wahrnehmbare Werte annimmt und insofern die Erho-<br />

lungseignung schmälert.<br />

Durch die aktiven Lärmschutzmaßnahmen und lärmwirksamen Überflughilfen<br />

gelingt es, bei rund 75 % der untersuchten Wohngebäude sogar die Immissi-<br />

onsgrenzwerte für die Nacht einzuhalten. Wie den Ergebnistabellen der lärm-<br />

technischen Berechnung für das Deckblatt I zu entnehmen ist, liegen die er-<br />

rechneten Immissionswerte von Tag und Nacht stets 5-6 dB(A) auseinander. Da<br />

die Grenzwerte von Tag und Nacht nach der 16. BImSchV jedoch 10 dB(A)<br />

auseinander liegen, bedeutet eine Einhaltung der Nachtgrenzwerte somit eine<br />

Unterschreitung der Taggrenzwerte um 4-5 dB(A), also in einer wahrnehmbaren<br />

Größenordnung.<br />

Insofern ist dadurch auch eine Entlastung des Außenwohnbereichs und damit<br />

des Außenerholungsbereichs der Wohngebäude mit Ausnahme von lediglich<br />

zwei Objekten erreicht worden. Dennoch soll nicht verkannt werden, dass mit<br />

der A 33 eine zusätzliche Emissionsquelle im Bereich Halle in die Nähe von<br />

Wohngebieten geführt wird und im Übrigen die im gesamten Planungsraum ver-<br />

tretene Streu- und Einzelbebauung im Außenbereich betroffen ist.<br />

117


Die an die A 33 angrenzenden Wohngebiete sind durch die L 782 vorbelastet,<br />

die Außenbereichsbebauung war bisher einer derartigen Lärmbelastung kaum<br />

ausgesetzt; denn die dort vorhandenen klassifizierten Straßen tragen keine an-<br />

nähernd so hohe Verkehrsbelastung wie beispielsweise die L 782 und auch die<br />

Bahnlinie des Haller Wilhelms ist mit einem Halbstundentakt zwischen Bielefeld<br />

und Halle und einem Stundentakt von dort weiter Richtung Osnabrück nicht als<br />

Dauerlärmquelle anzusprechen.<br />

Luftverunreinigungen<br />

Luftverunreinigungen an Straßen entstehen im Wesentlichen durch Verbren-<br />

nungsprozesse in den Fahrzeugmotoren sowie durch Abrieb an Belägen, Rei-<br />

fen und Straße. Die dabei anfallenden Emissionen treten überwiegend in gas-<br />

förmigem, z.T. auch in festem Zustand auf. Zu nennen sind hier insbesondere<br />

Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoffe, Stickoxide, Ozon, Schwe-<br />

feldioxid, Schwermetalle, Staub.<br />

Die Emissionsmenge hängt neben spezifischen Faktoren des einzelnen Fahr-<br />

zeugs von der Verkehrsmenge, dem LKW-Anteil sowie der Fahrgeschwindigkeit<br />

ab.<br />

Zu den Faktoren der Verkehrsmenge und des LKW-Anteils lag den ausgelegten<br />

Planunterlagen eine Verkehrsprognose mit dem Prognosehorizont 2020 bei. Sie<br />

behandelte neben dem Prognose-Nullfall drei Planfälle (Weiterbau von Norden,<br />

Weiterbau von Süden, vollständige Realisierung des Lückenschlusses) mit je-<br />

weils verschiedenen Planungsstufen und <strong>–</strong>varianten.<br />

Zum heutigen Zeitpunkt, da die beiden südlichen Planfeststellungsabschnitte<br />

bereits in Bau sind, ist für die hier zu treffende Entscheidung über den Planfest-<br />

stellungsabschnitt 7.1 nur noch der Planfall von Belang, der einen vollständig<br />

realisierten Lückenschluss beinhaltet. Diesen Planfall hat der Vorhabensträger<br />

für das Deckblatt I überarbeitet und auf den Prognosehorizont 2025 ausgelegt.<br />

Zu den Einzelheiten der Verkehrsprognose, ihren Eingangsdaten, ihrer Ver-<br />

wertbarkeit und ihren Ergebnissen, verweise ich auf Kapitel B 6.1.2.2 dieses<br />

Beschlusses. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die gesamte im Pla-<br />

nungsraum auftretende Verkehrsmenge beim Lückenschluss der A 33 gegen-<br />

118


über dem Prognose Null-Fall größer sein wird. Jedoch erfolgt eine starke Bün-<br />

delung der Verkehre auf der A 33, wohingegen das nachgeordnete Verkehrs-<br />

netz <strong>–</strong> und dabei insbesondere die B 68 <strong>–</strong> entlastet wird. Dies gilt sowohl für die<br />

Gesamtverkehrsmenge als auch für den Schwerverkehrsanteil.<br />

Auf der Grundlage dieser Verkehrsprognose hat der Vorhabenträger die ausge-<br />

legte Luftschadstoffuntersuchung überarbeitet und in aktualisierter Fassung<br />

dem Deckblatt I beigefügt. Mit Deckblatt II wurden zudem die Grundlagen aus<br />

einer aktualisierten Fassung des „Handbuchs für Emissionsfaktoren des Stra-<br />

ßenverkehrs“ (HBEFA) eingearbeitet und die errechneten Werte anhand der 39.<br />

BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) bewertet. Alle Einzelheiten der<br />

Gutachten sind in Kapitel B 7.10 dargestellt, darauf wird verwiesen.<br />

Letztlich wurden im Planungsraum für ca. 23.000 Untersuchungspunkte die<br />

Luftschadstoffimmissionen ermittelt. Einer näheren Betrachtung wurden 25 Un-<br />

tersuchungspunkte unterzogen, die die Belastungssituation an den der geplan-<br />

ten Neubautrasse nächstgelegenen Wohngebäuden darstellen und somit die<br />

maximalen Belastungen an den Wohngebäuden des Untersuchungsgebietes<br />

repräsentieren.<br />

An keinem der ca. 23.000 Untersuchungspunkte und namentlich nicht an den<br />

25 ausgewählten Untersuchungspunkten kommt es zu einer Überschreitung<br />

von Grenzwerten bzw. zu einer unzulässig häufigen Überschreitung von<br />

Grenzwerten. Auch im Planfall unterschreiten zudem die errechneten Werte die<br />

Grenzwerte und zulässigen Überschreitungsmargen deutlich mit der Folge,<br />

dass Grenzwertüberschreitungen auch bei höheren Verkehrsbelastungszahlen<br />

im Rahmen der üblichen Prognoseunsicherheit einer Verkehrsuntersuchung<br />

nicht zu erwarten sind.<br />

Das Luftschadstoffgutachten beschäftigt sich zudem mit der Situation in der<br />

Ortsdurchfahrt von Halle. Dem Prognose Null-Fall ist hierbei die Annahme<br />

zugrunde gelegt, dass die in Bau befindlichen Abschnitte 5 B und 6 bis zum<br />

Jahr 2025 fertig gestellt sind und den Schnatweg erreichen. Die dann auf die<br />

B 68 abgeleiteten Verkehre bzw. die von dort der A 33 zuströmenden Verkehre<br />

passieren die Ortsdurchfahrt; in der Folge kommt es an allen Berechnungs-<br />

punkten zu einer Überschreitung mindestens eines Grenzwertes und/oder einer<br />

Überschreitungsmarge.<br />

119


Im Planfall bewirkt die oben beschriebene Belastungsbündelung auf der A 33<br />

und die damit einhergehende Entlastung der B 68, dass an allen Berechnungs-<br />

punkten in der Ortsdurchfahrt Halle sämtliche Grenzwerte und Überschrei-<br />

tungsmargen eingehalten werden können.<br />

Im Ergebnis muss daher sicherlich konstatiert werden, dass mit der A 33 ein<br />

neues Belastungsband parallel zur B 68 in den Planungsraum eingefügt wird.<br />

Es kommt zu einer Belastungsumverteilung, künftige Anlieger der A 33 sind un-<br />

bestreitbar stärker als bisher belastet. An keiner Stelle im Verlauf der A 33 wird<br />

jedoch eine Belastungssituation erreicht, die auch nur annähernd mit derjenigen<br />

vergleichbar wäre, die in der Ortsdurchfahrt Halle ohne die A 33 im Planfeststel-<br />

lungsabschnitt 7.1 entstünde. Die Belastungsverhältnisse entlang der A 33 ei-<br />

nerseits und in der Ortsdurchfahrt andererseits nähern sich vielmehr einander<br />

an.<br />

Lärm<br />

Auch die zu erwartende Lärmbelastung ist zu wesentlichen Teilen von der Ver-<br />

kehrsbelastung und vom LKW-Anteil abhängig. Insofern gründet sich die in<br />

Deckblatt I enthaltene Berechnung des Vorhabenträgers ebenfalls auf die über-<br />

arbeitete Verkehrsuntersuchung. Die vorstehend dargestellte Zusammenfas-<br />

sung von deren Ergebnissen gilt mithin an dieser Stelle entsprechend.<br />

Unstreitig wird auch bezüglich des Lärms mit der A 33 ein neues Immissions-<br />

band in einen bisher weitgehend gering vorbelasteten Bereich eingefügt. Die<br />

schon erwähnten Lärmrasterkarten zeigen auf, dass für weite Teile des Pla-<br />

nungsraumes eine zusätzliche Verlärmung im Sinne einer „Dauerberieselung im<br />

Hintergrund“, einer ständigen Wahrnehmbarkeit der A 33 zu erwarten ist.<br />

Zu den daraus folgenden Auswirkungen auf die entlang der Trasse gelegenen<br />

Erholungsgebiete wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.<br />

Mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen entlang der A 33 können jedoch <strong>–</strong><br />

wie oben schon dargestellt <strong>–</strong> an 75 % der untersuchten trassennahen Wohnge-<br />

bäude die insofern maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten<br />

werden.<br />

120


Zudem ist auch an dieser Stelle zu beachten, dass in der Ortsdurchfahrt Halle<br />

gegenüber dem Prognose Null-Fall die Bewohner eine gravierende Entlastung<br />

sowohl hinsichtlich des Gesamtverkehrs als auch hinsichtlich des die Lärmsitua-<br />

tion maßgeblich prägenden Schwerverkehrs erfahren.<br />

4.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Maßgebliches Ziel für dieses Schutzgut ist der Schutz der Lebensgemeinschaf-<br />

ten und Lebensräume wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.<br />

Die UVS und der LBP stellen bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen<br />

der A 33 auf die Belange von Tieren und Pflanzen dar.<br />

Baubedingte Auswirkungen sind dabei temporärer Natur und entfallen in der<br />

Regel nach Fertigstellung der Maßnahme. Durch Lager- und Bauplätze sowie<br />

die Schaffung von Arbeitsstreifen werden vorübergehend Flächen in Anspruch<br />

genommen und dem Naturhaushalt entzogen. Dabei stellen die Nebenbestim-<br />

mungen A 7.4.9 <strong>–</strong> 7.4.11 sicher, dass jedenfalls auf ökologisch wertvollen Flä-<br />

chen eine derartige Inanspruchnahme auf das unbedingt notwendige Maß be-<br />

grenzt wird.<br />

Durch den Einsatz schwerer Maschinen und Fahrzeuge kann es zu Bodenver-<br />

dichtungen und Veränderungen des Wasserhaushalts kommen, die ebenfalls<br />

auf Fauna und Flora wirken können. Schadstoffe, die aus den Baumaschinen<br />

austreten, können Verunreinigungen des Bodens, des Grundwassers und der<br />

Oberflächengewässer hervorrufen. Durch die Nebenbestimmung A 7.3.6 wer-<br />

den die Risiken baubedingter Schadstoffeinträge vermindert.<br />

Natürlich kommt es während der Bauphase bereits zu Lärm- und Luftschad-<br />

stoffemissionen mit allen negativen Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere im<br />

Umfeld der Baumaßnahme.<br />

Anlagebedingte Auswirkungen sind die unmittelbar durch das Vorhaben verur-<br />

sachten und dauerhaft ökosystemverändernden Wirkungen. Sie entstehen zu-<br />

nächst durch die direkte Flächeninanspruchnahme und partielle Versiegelung.<br />

Letztlich werden für den Straßenkörper einschließlich aller Nebenanlagen etwa<br />

80 ha benötigt (s. auch Erläuterungsbericht der 2007 ausgelegten Planunterla-<br />

gen). Hieran hat sich durch die geringfügige Trassenverschiebung mit Deckblatt<br />

121


I nichts Wesentliches geändert. Soweit diese Flächen versiegelt werden, ver-<br />

nichtet dies alle Funktionen des gewachsenen Bodens und der auf ihm befindli-<br />

chen floristischen und faunistischen Ausstattung. Die Rate der Grundwasser-<br />

neubildung vermindert sich durch einen erhöhten Oberflächenabfluss. Für Tiere<br />

und Pflanzen stellen versiegelte Straßenflächen einen lebensfeindlichen Be-<br />

reich dar.<br />

Ähnliches gilt für die nicht versiegelten, jedoch letztlich überbauten Flächen<br />

(Böschungen von Dämmen und Wällen). Hier kann sich zwar in gewissem Um-<br />

fang wieder ein Artenspektrum von Flora und Fauna entwickeln. Soweit diese<br />

Flächen jedoch dem Einfluss des Straßenverkehrs unterliegen, gilt dies in Folge<br />

der betriebsbedingten Auswirkungen nur in eingeschränktem Maße. Entspre-<br />

chend wird z.B. der Mittelstreifen mit Gehölzen bepflanzt, die für die Extrem-<br />

standorte an Straßen geeignet sind (LBP, Kapitel 4.4)<br />

Der Anschnitt von Waldbeständen führt zu einer Veränderung des Bestandsin-<br />

nenklimas, zudem wird das Risiko von Windbruch für die verbleibenden Be-<br />

stände erhöht. Technische Veränderungen an Oberflächengewässern können<br />

zu einer Schädigung der Gewässerfauna und <strong>–</strong>flora führen. Die Vorgaben der<br />

„Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<br />

<strong>Westfalen</strong>“ (vgl. Nebenbestimmung A 7.3.7) und die Einbindung der Fachbe-<br />

hörden (Nebenbestimmung A 7.3.10) gewährleisten, dass zumindest nach Ab-<br />

schluss der Baumaßnahme eine größtmögliche Naturnähe im Ausbaubereich<br />

wieder erreicht werden kann.<br />

Weitere anlagebedingte Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt sind ins-<br />

besondere in den Zerschneidungs- und Trennwirkungen einer Straßentrasse zu<br />

sehen.<br />

So können Wanderstrecken namentlich von Amphibien, die im jahreszeitlichen<br />

Verlauf ausgeprägte Fortpflanzungs-, Sommer- und Winterhabitate benötigen,<br />

unterbrochen werden. Teillebensräume würden auf diese Weise abgetrennt mit<br />

der möglichen Folge, dass die verbliebenen Teillebensräume für sich nicht den<br />

Mindestarealansprüchen verschiedener Tierarten gerecht werden könnten.<br />

Letztendlich kann sich hierdurch die Individuenzahl verringern und können emp-<br />

findliche und seltene Spezialisten zugunsten unempfindlicher und weit verbrei-<br />

teter Generalisten verdrängt werden.<br />

122


Konkret stellt sich der Planungsraum so dar, dass die natürlichen Laubwaldge-<br />

sellschaften nur noch fragmentarisch als inselartige Bestände innerhalb der<br />

großen geschlossenen Waldgebiete der Patthorst, des Tatenhauser Waldes<br />

und der Wälder bei Schloss Holtfeld ausgeprägt sind. Dennoch können im Um-<br />

feld der Trasse der A 33 mehrere schutzwürdige Biotope nach dem Biotopka-<br />

taster der LANUV sowie nach § 30 BNatSchG geschützte Biotoptypen z.B. in<br />

Gestalt von Nassgrünlandflächen, naturnahen Fließgewässerabschnitten und<br />

naturnahen Stillgewässern festgestellt werden.<br />

Herauszuheben sind insoweit die Auen des Kleinebaches, des Laibaches, des<br />

Ruthebaches und der Neuen Hessel, in deren Verlauf sich innerhalb des Unter-<br />

suchungsraumes jeweils mehrere Biotope der genannten Art aneinanderreihen.<br />

Auch in den Waldbereichen sowie in den gut strukturierten Offenlandbereichen<br />

finden sich relevante Flächen. Nähere Einzelheiten, auch zum Vorkommen be-<br />

sonderer Pflanzenarten mit Gefährdungsstatus nach der Roten Liste, können<br />

dem LBP entnommen werden (Erläuterungsbericht Kapitel 2.1.2.1 und 2.5 so-<br />

wie Unterlage 12.1.5).<br />

Die vorbezeichneten Biotope sind Lebensraum und Grundlage des faunisti-<br />

schen Artenspektrums im Planungsbereich der A 33. Verteilung und Dichte der<br />

untersuchten Artengruppen der Vögel, Fledermäuse, Amphibien sowie Heu-<br />

schrecken, Tagfalter und Weichtiere ergeben sich aus Kapitel 2.1.2.2.2 des LBP<br />

sowie den Arbeitskarten Fauna/Vegetation.<br />

Infolge einer hohen Konzentration von besonderen und spezialisierten Tierarten<br />

können sog. faunistische Funktionsräume besonderer Bedeutung innerhalb des<br />

Planungsraumes abgegrenzt werden. Zu nennen sind hier insbesondere<br />

• der Waldkomplex Patthorst mit den Übergängen zur Foddenbachniederung,<br />

strukturreichen Kiefernmischwäldern im Zusammenhang mit einigen alten<br />

Laubwäldern und langen Waldrandzonen<br />

• der Offenlandbereich mit Feucht- und Magergrünland südlich Künsebeck<br />

• der Wald-Offenlandkomplex östlich der L 782, bestehend aus Nadel- und<br />

Mischwaldflächen mittleren bis hohen Alters in enger Verzahnung mit teil-<br />

weise feuchten Grünlandflächen, Brachen sowie z.T. naturnahen Fließ- und<br />

Stillgewässern<br />

• der Tatenhauser Wald als strukturreicher Komplex aus großen Laub-, Na-<br />

del- und Mischwäldern mit eingestreuten Offenlandflächen, den Bachtälern<br />

123


von Laibach, Ruthebach und Loddenbach sowie unterschiedlich strukturier-<br />

ten Stillgewässern.<br />

• der strukturreiche, stark verzweigte Biotopkomplex im Raum Holtfeld/Casum<br />

mit fließenden Übergängen zwischen Bachtälern, Wäldern und strukturrei-<br />

chen Offenlandbereichen. Er umfasst die Bachaue der Neuen Hessel mit<br />

hohem Grünlandanteil und naturnahen Bachabschnitten (Leitstruktur) eben-<br />

so, wie die Wald-Offenlandbereiche um Schloss Holtfeld einerseits und im<br />

Clever Bruch andererseits. Im Weiteren erstreckt sich dieser Funktionsraum<br />

auch auf die reich gegliederte bäuerliche Kulturlandschaft bei Holtfeld mit<br />

den alten Hoflagen, Obstwiesen, vielen Stillgewässern, einem hohen Grün-<br />

landanteil sowie alten Laubwäldern und dem Niederungsbereich des Il-<br />

lenbruches.<br />

• die Casumer Bachaue, ein von Grünland geprägter Kulturlandschaftskom-<br />

plex mit alten Hoflagen<br />

• der Waldkomplex westlich des Casumer Baches mit älteren Laubwaldbe-<br />

ständen.<br />

Auch die Landschaft außerhalb dieser faunistischen Funktionsräume wird von<br />

verschiedenen Tierarten genutzt. Anzusprechen sind in diesem Zusammenhang<br />

angrenzende Amphibienlaichgewässer mit darauf ausgerichteten Wanderbewe-<br />

gungen, von Fledermäusen genutzte Flugbahnen z.B. entlang des Künsebecker<br />

Baches sowie Brutstandorte namentlich von Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche und<br />

Feldsperling.<br />

(zu all dem Kapitel 3.1.1.2 des LBP)<br />

Die Auswertung des vorstehenden Kapitels des LBP belegt darüber hinaus,<br />

dass die so abgegrenzten und charakterisierten Funktionsräume jeweils einer<br />

Vielzahl von Artengruppen und Arten geeignete Habitatstrukturen zur Verfügung<br />

stellen. Namentlich Vögel, Fledermäuse und Amphibien, daneben aber auch<br />

andere bemerkenswerte Arten (Heuschrecken, Weichtiere) treten in teilweise<br />

hoher Individuendichte auf; in einigen Bereichen ist die gute Übereinstimmung<br />

des Artenspektrums mit der Charakteristik des jeweiligen Funktionsraumes her-<br />

vorzuheben, so z.B. der Wald-Offenlandbereich Holtfeld/Casum und die Casu-<br />

mer Bachaue hinsichtlich der dort anzutreffenden Vogelarten.<br />

Genutzt werden die Räume sowohl als Fortpflanzungs- als auch als Nahrungs-<br />

habitat; Die Bachläufe dienen namentlich Fledermäusen als Leitlinien und neh-<br />

124


men <strong>–</strong> ebenso wie andere Strukturelemente in der Landschaft <strong>–</strong> Aufgaben der<br />

Biotopvernetzung wahr.<br />

Die meisten der genannten Funktionsräume werden von der Trasse der A 33<br />

durchschnitten. Der Wald-Offenlandkomplex östlich der L 782 und die Patthorst<br />

werden randlich berührt bzw. durchschnitten mit der Folge, dass kleinere Teil-<br />

räume mit teils hochwertigen Biotopstrukturen abgetrennt werden. Der Taten-<br />

hauser Wald wird, betrachtet man nur den in den Untersuchungsraum fallenden<br />

Bereich, annähernd mittig durchschnitten. Bezogen auf den sich weit nach Sü-<br />

den erstreckenden Gesamtkomplex ist jedoch künftig ein vergleichsweise klei-<br />

ner Teil im Umfeld des Betriebsgeländes der Fa. Storck von diesem Gesamt-<br />

komplex getrennt.<br />

Als Beeinträchtigung aller Funktionsräume sind zunächst die direkte Flächenin-<br />

anspruchnahme und die damit einhergehende Bodenversiegelung für die Tras-<br />

se anzusprechen. Es kommt zu einer Vernichtung der Bodenlebewesen, einem<br />

Entzug von Flächen als Vegetationsstandort sowie in der Folge zu einem Ver-<br />

lust von Lebensraum für die vorhandene Fauna. Hiervon betroffen sind nament-<br />

lich auch hochwertige Biotoptypen, wie alte Baumbestände, Hecken und Feld-<br />

gehölze, Obstwiesen und <strong>–</strong>weiden, Grünland in teilweise feuchter bis nasser<br />

und magerer Ausprägung, Brachen, Säume sowie Fließ- und Stillgewässer.<br />

Bezüglich aller faunistischer Funktionsräume sind <strong>–</strong> bei mittiger wie randlicher<br />

Betroffenheit durch die Trasse <strong>–</strong> Zerschneidungswirkungen in den Blick zu<br />

nehmen, durch die Ausbreitungsbewegungen zur Neubesiedlung weiterer Bio-<br />

tope und der Individuenaustausch sowohl innerhalb des jeweiligen Funktions-<br />

raumes als auch zwischen benachbarten Räumen beeinträchtigt sind. Dies<br />

macht sich insbesondere dann bemerkbar, wenn Vegetationsstrukturen mit<br />

ausdrücklich vernetzender Funktion betroffen sind, so die Bachtäler, daneben<br />

aber auch z.B. Hecken, Feldgehölze oder Baumreihen in der offenen Agrar-<br />

landschaft. Ebenfalls bedeutsam sind diese Wirkungen der Trasse, wenn not-<br />

wendige Teilhabitate des Gesamtlebensraumes einer Art voneinander getrennt<br />

werden (z.B. Amphibienlaichgewässer und die ihnen zugeordneten Landlebens-<br />

räume).<br />

Die von einer Straße ausgehenden Immissionen in Form von Lärm- und Licht-<br />

einwirkungen, Schadstoff-, Staub- und Salzeintrag, Erschütterungen und Ver-<br />

änderungen des Bestandsinnenklimas z.B. bei angeschnittenen Waldbeständen<br />

125


haben Auswirkungen auf das im Umfeld der Trasse anzutreffende Artenspekt-<br />

rum. Arten mit sehr speziellen Habitatansprüchen oder geringer Toleranz ge-<br />

genüber derartigen äußeren Einflüssen werden möglicherweise aus der Umge-<br />

bung der Trasse verdrängt und durch Ubiquisten ersetzt, die keine besonderen<br />

Ansprüche an das bewohnte Habitat stellen.<br />

Alle diese Beeinträchtigungen sind auch bezogen auf die besonders und streng<br />

geschützten Arten im Sinne des BNatSchG zu sehen. In den Artenschutzbeiträ-<br />

gen zum LBP bezogen auf die Fledermäuse und alle übrigen Artengruppen hat<br />

der Vorhabenträger das Vorkommen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen<br />

sowie die daraus zu folgernden besonderen Schutzmaßnahmen beschrieben<br />

und letztere in den LBP eingearbeitet.<br />

Zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen sind danach insbeson-<br />

dere die im Folgenden dargestellten Maßnahmen vorgesehen.<br />

Namentlich aus den Artenschutzbeiträgen ergeben sich notwendige zeitliche<br />

Beschränkungen und Vorgaben bzgl. des Baubetriebes, die jedoch über die<br />

planungsrelevanten, besonders und streng geschützten Arten hinaus weiteren<br />

Tierarten zugute kommen. Sie können den planfestgestellten Artenschutzbei-<br />

trägen entnommen werden und sind im Übrigen auch Gegenstand von Neben-<br />

bestimmungen (s. Kapitel A 7.5.2) dieses Planfeststellungsbeschlusses gewor-<br />

den.<br />

Im Weiteren sind für bestimmte Arten Ersatzquartiere und Ausweichhabitate in<br />

einem jeweils festgelegten zeitlichen Abstand vor den Baumaßnahmen anzule-<br />

gen. Querungshilfen jedweder Art werden vor der Strecke gebaut und<br />

schnellstmöglich mit Schutzeinrichtungen sowie <strong>–</strong> ggf. artspezifisch <strong>–</strong> mit den<br />

notwendigen Habitatstrukturen versehen.<br />

Darüber hinaus sind bereits verschiedene Details in den Bauentwurf eingearbei-<br />

tet worden, die Beeinträchtigungen vermeiden oder mindern.<br />

So wurde z.B. die Anschlussstelle Schnatweg in flächensparender Weise um-<br />

geplant (Parallelrampen mit Kreisverkehr statt einer „Trompete“). Der Verlust<br />

von FFH-Lebensraumtypen im Tatenhauser Wald kann weitgehend vermieden<br />

werden, indem die Trasse dort so weit als möglich in den Schutzstreifen einer<br />

vorhandenen Freileitung verlegt wird. Weiteren Wald- und Gehölzverlusten oder<br />

126


auch unnötigen Beeinträchtigungen von Fließgewässern wird dadurch vorge-<br />

beugt, dass in diesbezüglich sensiblen Bereichen Lärmschutzwälle durch Wän-<br />

de ersetzt werden.<br />

Die trennende Wirkung des Straßenbauwerks wird durch insgesamt sechs,<br />

auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten positionierten Grünbrücken,<br />

verschiedene groß dimensionierte Brückenbauwerke, z.B. am Laibach oder der<br />

Neuen Hessel gemindert. Diese werden ergänzt um entsprechende Leitstruktu-<br />

ren, die aus dem umliegenden Landschaftsraum gezielt zu diesen Querungs-<br />

möglichkeiten hinführen, so dass deren Nutzen nicht lediglich auf enge Korrido-<br />

re beschränkt ist, sondern künftig weiträumig wirksam wird. Amphibienleitein-<br />

richtungen und Querungshilfen mindern ebenfalls die Zerschneidungswirkung<br />

der Trasse.<br />

Gleichzeitig sorgen mindestens 4 m und bis zu 6 m hohe Immissions- und Irrita-<br />

tionsschutzmaßnahmen dafür, dass der Eintrag von Schadstoffen, Lärm und vi-<br />

suellen Störreizen gemindert wird; sie dienen darüber hinaus dazu, die Kollisi-<br />

onsgefährdung für Vögel und Fledermäuse auf ein Maß zu begrenzen, wie es<br />

dem allgemeinen Lebensrisiko im Umfeld von Straßen entspricht.<br />

Im Weiteren werden hochwertige Biotopstrukturen sowie Flächen für Aus-<br />

gleichs- und Ersatzmaßnahmen von Baustelleneinrichtungen, Mutterbodenla-<br />

gerplätzen oder Arbeitsstreifen freigehalten. Die an das eigentliche Baufeld<br />

grenzenden Bestände werden durch temporäre Bauzäune vor einer Inan-<br />

spruchnahme geschützt. Diese Bauzäune werden im Bereich von Fledermaus-<br />

vorkommen und Fluglinien als 4 m hohe Schutzwände ausgebildet. Nachtbau-<br />

betrieb soll zum Schutz von Fluglinien und Jagdhabitaten der Fledermäuse<br />

möglichst unterbleiben; zumindest aber sollen diese Bereiche gegenüber der<br />

Baustellenbeleuchtung abgeschirmt werden.<br />

Nähere Einzelheiten zu all dem können den Kapiteln 4.1.3 und 4.2 des LBP so-<br />

wie den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen und den entsprechenden Kapi-<br />

teln dieses Planfeststellungsbeschlusses entnommen werden.<br />

Trotz aller Maßnahmen verbleiben negative Einwirkungen auf Tiere und Pflan-<br />

zen, namentlich in den faunistischen Funktionsräumen, in der oben beschriebe-<br />

nen Art und Weise. Diese sind im LBP entsprechend ELES zusammengefasst<br />

und einer Kompensation zugeführt worden. Zur Überzeugung der Planfeststel-<br />

127


lungsbehörde verstößt das Vorhaben jedoch nicht gegen Verbote des europäi-<br />

schen und nationalen Artenschutzrechts, da die Betroffenheit der Arten bei Be-<br />

darf sachgerecht durch entsprechende Minderungs- und Vermeidungsmaß-<br />

nahmen abgemildert wird. Insoweit wird auf Kapitel B 6.3 dieses Beschlusses<br />

mit allen Unterkapiteln verwiesen.<br />

4.2.3 Schutzgut Boden<br />

Nr. 1.3.1 des Anhangs I zu Nr. 0.6.2.1 der UVPVwV beschreibt die natürlichen<br />

Funktionen des Bodens als<br />

• Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bo-<br />

denorganismen<br />

• Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoff-<br />

kreisläufen<br />

• Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf<br />

Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften.<br />

Darüber hinaus hat der Boden Nutzungsfunktionen als<br />

Rohstofflagerstätte<br />

• Standort für land- und forstwirtschaftliche sowie fischwirtschaftliche Nutzung<br />

• Fläche für Siedlung und Erholung<br />

• Standort für wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung und<br />

• Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.<br />

Dies entspricht inhaltlich der Funktionsbeschreibung in § 2 Abs. 2 BBodSchG.<br />

Durch den Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 werden zu Las-<br />

ten der natürlichen Bodenfunktionen die Nutzungsfunktionen <strong>–</strong> hier die verkehr-<br />

lichen Nutzungsfunktionen <strong>–</strong> ausgedehnt.<br />

Es ist daher zu prüfen, ob als Folge des Vorhabens wegen einer Veränderung<br />

der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens<br />

eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen zu besor-<br />

gen ist, die unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen und planerischen<br />

Festsetzungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen nicht vereinbar ist.<br />

128


Hinsichtlich der im Planungsraum vorhandenen Bodentypen, ihrer Zuordnung<br />

zu Bodenarten und deren jeweiligen Qualitäten (Sorptionsfähigkeit, Wasser-<br />

durchlässigkeit, Ertragspotenzial) wird auf Kapitel 2.1.1 des LBP (dort insbe-<br />

sondere Tabelle 1) sowie das darin in Bezug genommene Kartenmaterial ver-<br />

wiesen.<br />

Dabei handelt es sich teilweise um Böden, die als solche besonderer Bedeu-<br />

tung anzusprechen sind. Deren Verlust durch Überbauung und Versiegelung<br />

kann nach den Vorgaben des ELES nicht im Wege der Mehrfunktionalität von<br />

Kompensationsmaßnahmen für andere Wert- und Funktionselemente ausgegli-<br />

chen werden, es bedarf vielmehr additiver Entwicklungsmaßnahmen. Böden mit<br />

besonderer Bedeutung sind hier:<br />

• Gleyböden in den Sohlentälern der Bachläufe und den umgebenden Niede-<br />

rungsbereichen (Landschaftseinheiten 1 und 3 entsprechend Tabelle 1)<br />

• die Plaggeneschböden (Landschaftseinheiten 7 und 8), die inselartig in den<br />

offenen Ackerbereichen westlich und östlich des Tatenhauser Waldes ver-<br />

treten sind<br />

• die Podsole (Landschaftseinheit 10), die flächenhaft im Bereich der Parallel-<br />

lage von A 33 und L 782, an der Anschlussstelle Schnatweg und am Land-<br />

weg angetroffen werden können.<br />

Verkehrsstärken zwischen 36.500 und 41.500 Fahrzeugen pro Tag, wie sie hier<br />

für das Jahr 2025 prognostiziert werden, erfordern üblicherweise den Quer-<br />

schnitt RQ 29,5, auf den hier jedoch mit Blick auf den besonders empfindlichen<br />

Planungsraum zugunsten eines SQ 27 verzichtet wird. Auch wenn hierdurch<br />

schon weniger Boden in Anspruch genommen wird, liegt der Flächenbedarf für<br />

den gesamten Straßenkörper (versiegelte Fläche und unversiegelte Nebenan-<br />

lagen) dennoch bei 80 ha (s. Kapitel B 4.2.2). Neuversiegelung findet im Um-<br />

fang von etwa 38 ha statt (LBP Deckblatt I, Kapitel 3.1.1.5). Eine Entsiegelung<br />

kann demgegenüber nur in geringem Umfang im Zusammenhang mit der Ver-<br />

legung und Überführung von Wegen und Straßen des nachgeordneten Netzes<br />

erfolgen. Auch die nichtversiegelten Straßennebenflächen lösen Beeinträchti-<br />

gungen des Bodens aus.<br />

Bereits während der Bauphase kann es zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes<br />

Boden kommen. Neben der eigentlichen Trassenfläche werden Arbeitsstreifen<br />

sowie Baustellenflächen eingerichtet, auf denen schwere Baumaschinen und <strong>–</strong><br />

129


fahrzeuge verkehren oder Baustoffe zwischengelagert werden. Hierdurch kön-<br />

nen ich Bodenstruktur und Bodengefüge und damit auch die Bodeneigenschaf-<br />

ten ändern. Ökologisch wertvolle Flächen sind hiervon jedoch ausgespart (vgl.<br />

Nebenbestimmung A 7.4.9), alle Flächen sind nach Inanspruchnahme wieder in<br />

den ursprünglichen Zustand zu versetzen (siehe Nebenbestimmung A 7.4.8).<br />

Der Einsatz von Baufahrzeugen birgt darüber hinaus das Risiko des Schad-<br />

stoffeintrags in die belebte Bodenzone sowie alle darunter liegenden Boden-<br />

schichten. Die Nebenbestimmung A 7.3.6 mindert insoweit die denkbaren Aus-<br />

wirkungen nicht nur für den Wasserhaushalt, sondern auch für die Bodenfunkti-<br />

onen.<br />

Darüber hinaus ist die Beeinträchtigung des Bodens durch Schadstoffe in erster<br />

Linie betriebsbedingt. Die von den Fahrzeugen freigesetzten Schadstoffe wer-<br />

den durch die Luft transportiert, werden im Umfeld der Straße abgelagert und<br />

gelangen so in den Boden. Allerdings verfügen die Böden überwiegend über ei-<br />

ne lediglich geringe Sorptionsfähigkeit, so dass die Anreicherung von Schad-<br />

stoffen nur in geringem Umfang erfolgen kann. Zudem mindern die in weiten<br />

Teilen des Planfeststellungsabschnitts vorgesehenen Einrichtungen des Lärm-<br />

und Irritationsschutzes in Gestalt von Wällen und Wänden die Schadstofffracht<br />

in die umliegenden Böden.<br />

An verschiedenen Stellen werden landschaftsstrukturierende und geomorpho-<br />

logische Besonderheiten überbaut und umgestaltet. Dies betrifft zunächst die<br />

Bachtäler des Kleinebaches und des Ruthebaches, die sich von ihrer Umge-<br />

bung stark ausgeprägt absetzen. Darüber hinaus wird im Tatenhauser Wald ein<br />

Dünenfeld gequert und in der Nähe der Oldendorfer Straße ein Grundmoränen-<br />

rücken (Drumlin). Diese Eingriffe können nicht ausgeglichen bzw. die verloren<br />

gehenden Strukturen nicht wiederhergestellt werden.<br />

(zu all dem LBP Kapitel 3.1.2.1)<br />

4.2.4 Schutzgut Wasser<br />

Die geplante Trasse der A 33 einschließlich der Anschlussstellen greift durch<br />

die Versiegelung belebten, infiltrationsfähigen Bodens (Verringerung der<br />

Grundwasserneubildungsrate, erhöhter Oberflächenabfluss), die Querung und<br />

teilweise Verlegung und Umgestaltung von Fließgewässern sowie die Einleitung<br />

130


von Straßenabwässern, die den Abrieb von Reifen, Bremsbelägen und Fahr-<br />

bahn, Treib- und Schmierstoffe sowie Auftaumittel enthalten können, in den<br />

Wasserhaushalt der Region ein.<br />

Besonders sensibel sind insoweit die Bachläufe als Vorfluter, die auch zumin-<br />

dest mit dem oberen Grundwasserleiter in Verbindung stehen können. Es ist<br />

vom Grad der Geschütztheit abhängig, inwieweit sich dies auch auf den für die<br />

Wasserversorgung wichtigen unteren Grundwasserleiter auswirkt.<br />

Schadstoffeinträge sind dabei nicht erst mit dem Betrieb der A 33 und da insbe-<br />

sondere bei Unfällen zu besorgen, sondern auch schon während der Bauphase<br />

durch den Einsatz von Baustellenfahrzeugen. Durch die Nebenbestimmung<br />

A 7.3.6 wird das diesbezügliche Risiko jedoch gemindert.<br />

Grundwasser<br />

Der größte Teil der Grundwasservorkommen im Planungsraum befindet sich in<br />

porösen Gesteinen mit lediglich geringer Mächtigkeit und nur mäßiger Ergiebig-<br />

keit. Ausgenommen hiervon sind die Bereiche, die entsprechend ihrer hohen<br />

Bedeutung für Wassergewinnung und <strong>–</strong>nutzung als Wasserschutzgebiete<br />

(WSG) ausgewiesen sind. Zu nennen sind insoweit das WSG Steinhagen-<br />

Patthorst sowie die WSG Tatenhausen und Bokel auf dem Gebiet der Stadt<br />

Halle. Zwischen Schloss Holtfeld und der Bahnlinie des Haller Willem liegt das<br />

Gebiet, in dem die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> <strong>–</strong> sollte sich der Bedarf konkret erge-<br />

ben <strong>–</strong> das Wasserschutzgebiet <strong>Borgholzhausen</strong> Holtfeld ausweisen würde.<br />

Die Entnahmebrunnen im WSG Steinhagen-Patthorst befinden sich unterstrom<br />

der Trasse. Dies gilt auch für die Brunnen des WSG Halle-Bokel, die jedoch in<br />

einem Abstand von mehreren Kilometern südlich der Trasse zu finden sind.<br />

Soweit die Schutzzonen III A bzw. III B der WSG von der Trasse gequert wer-<br />

den, sieht der Vorhabenträger Maßnahmen entsprechend dieser Schutzge-<br />

bietsausweisung nach den RiStWag vor.<br />

Im Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt 6 wurden dem Vorhabenträger<br />

zudem zum Schutz des WSG Steinhagen-Patthorst weitergehende Maßnahmen<br />

durch den Planfeststellungsbeschluss auferlegt. So hat er in Bereichen höherer<br />

hydrogeologischer Sensibilität <strong>–</strong> so auch zwischen dem Hilterweg und dem<br />

Schnatweg <strong>–</strong> zwingend die Maßnahmen der höchsten Sicherungsstufe für die<br />

131


Schutzgebietszone III A nach RiStWag umzusetzen. Im Weiteren hat er bis zu<br />

vier Gütemessstellen zwischen dem Hilterweg und der westlichen Grenze des<br />

WSG (und damit auch im Einflussbereich des vorliegenden Planfeststellungs-<br />

abschnitts) einzurichten und für die Dauer von vier Jahren ab Baubeginn zu un-<br />

terhalten und regelmäßig halbjährlich zu beproben.<br />

Der Abschnitt 7.1 liegt zunächst auch noch in diesem Bereich höherer hydro-<br />

geologischer Sensibilität innerhalb des WSG Steinhagen-Patthorst. Mit der all-<br />

gemein wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmung A 7.3.4 sowie Nebenbe-<br />

stimmung A 3.5.13 der Wasserrechtlichen Erlaubnis wurde dem Vorhabenträger<br />

daher aufgegeben, die hier vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen in glei-<br />

cher Weise herzustellen und die Gütemessstellen weiterzubetreiben bis zu ei-<br />

nem Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten im Abschnitt 7.1.<br />

Der Vorhabenträger hat für den Streckenabschnitt von der K 25 Stockkämper<br />

Straße bis zum Ende des Planfeststellungsabschnitts an der B 476 vor dem<br />

Hintergrund der in diesem Bereich vorgesehenen partiellen Einschnittslage der<br />

Trasse untersuchen lassen, bis zu welcher Tieflage die Gradiente der A 33 ab-<br />

gesenkt werden könnte, ohne in die hydrogeologischen und hydrologischen<br />

Verhältnisse negativ einzugreifen. Als wesentliche Erkenntnisse dieser Gutach-<br />

ten, die auch hinsichtlich möglicher Gefährdungen einer Trinkwassergewinnung<br />

im geplanten WSG <strong>Borgholzhausen</strong>-Holtfeld in den Blick genommen werden<br />

müssen, sind festzuhalten:<br />

• Im gesamten Untersuchungsraum ist die trennende Deckschicht zwischen<br />

dem unteren und dem oberen Grundwasserleiter flächendeckend ohne hyd-<br />

raulische Fenster ausgebildet (s. auch Protokoll der Generalerörterung S.<br />

528). Es ist daher von einem hohen Geschütztheitsgrad des Grundwassers<br />

auszugehen.<br />

• Die vorgesehene Gradientenlage führt <strong>–</strong> auch im Falle von Geländeein-<br />

schnitten <strong>–</strong> nicht zu einer Beeinträchtigung der genannten Verhältnisse, än-<br />

dert also insbesondere nichts an einem ausreichenden Schutzgrad zuguns-<br />

ten des Grundwassers.<br />

• Die vorgesehene Gradiente liegt insoweit stets oberhalb der vom Gutachter<br />

ermittelten kritischen Grenze<br />

• Soweit dennoch in Einschnittslagen die Mächtigkeit der schützenden Deck-<br />

schicht <strong>–</strong> unkritisch <strong>–</strong> gemindert wird, so liegen diese Einschnitte außerhalb<br />

132


des Einzugsbereichs des geplanten Wasserwerks der Stadt Borgholzhau-<br />

sen.<br />

Innerhalb des WSG Tatenhausen berührt die Trasse der A 33 die Schutzzone<br />

III A und auch die Schutzzone II; sie verläuft in unmittelbarer Nähe des Brun-<br />

nens 1 der Technischen Werke Osning (TWO) in diesem WSG, der für die<br />

Wasserversorgung der Stadt Halle sehr wichtig ist. Die Anschlussstelle an der L<br />

782 liegt innerhalb der Schutzzone III A.<br />

Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob mit der Trasse der A 33 Ein-<br />

schränkungen/Gefährdungen der Wasserversorgung der Stadt Halle in quantita-<br />

tiver und insbesondere in qualitativer Hinsicht zu befürchten sind, eine hohe<br />

Bedeutung zu.<br />

Der Vorhabenträger hat, um diese Frage zu beantworten, ein entsprechendes<br />

Gutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachten liegt die Auswertung der Daten<br />

von 200 Grundwassermessstellen und über 900 Aufschlussbohrungen zugrun-<br />

de, die zur sicheren Abschätzung der hydrogeologischen Verhältnisse, soweit<br />

sie für die Wasserversorgung von Belang sind, fachlich begründet auch über die<br />

formale Abgrenzung des WSG hinausgehen. Dabei hat der Gutachter ein be-<br />

sonderes Augenmerk darauf gerichtet, in welchem Maße das untere, für die<br />

Wasserversorgung relevante Grundwasserstockwerk, durch eine zuoberst lie-<br />

gende Schicht eines wasserundurchlässigen Geschiebemergels geschützt ist.<br />

Insoweit kommt der Gutachter zu dem wesentlichen Ergebnis, dass der Ge-<br />

schütztheitsgrad des relevanten Grundwasserstockwerks in nahezu dem ge-<br />

samten Einzugsgebiet sehr hoch ist. Dies gilt namentlich auch für den Bereich<br />

der Schutzzone II des WSG Tatenhausen, in dem die Trasse der A 33 verläuft.<br />

Zweite in diesem Zusammenhang wichtige Erkenntnis ist, dass die A 33, weil<br />

sie in Geländegleichlage verläuft und nicht in die schützende Schicht des Ge-<br />

schiebemergels eingreift, an diesen Gegebenheiten nichts ändert.<br />

Kritischer Punkt ist ein Bereich südlich des geplanten Anschlusses der Rich-<br />

tungsfahrbahn Bielefeld an die L 782, in dem der Geschiebemergel fehlt (sog.<br />

hydraulisches Fenster) und wo insofern etwaige Schadstoffe ungehindert bis in<br />

grundwasserführende Schichten eindringen könnten.<br />

133


Der Gutachter hat diesbezüglich zunächst ausgeführt, in dieser besonderen Si-<br />

tuation sei der geringe Abstand der Trasse zu den Förderbrunnen wegen der<br />

dort in ausreichender Mächtigkeit ausgebildeten Deckschicht des Geschiebe-<br />

mergels von Vorteil; kritisch wäre es demgegenüber zu beurteilen, wenn die<br />

Trasse über dem hydraulischen Fenster und damit in einem ungeschützten Be-<br />

reich verliefe.<br />

Da das hydraulische Fenster unterstrom der A 33-Trasse gelegen ist, hat der<br />

Gutachter auch die Ausdehnung des Einzugsgebiets aller sechs Förderbrunnen<br />

des Wasserwerkes Tatenhausen ermittelt, wenn die maximale Förderkapazität<br />

unter ungünstigen Bedingungen ausgeschöpft wird. Nach seiner Erkenntnis<br />

kann das Einzugsgebiet in diesem Fall auch heute schon über die Schutzzone II<br />

hinaus bis in den Bereich des hydraulischen Fensters hineinreichen; mit der<br />

Trasse der A 33 sei diese Situation nun von einer neuen Sensibilität.<br />

Vorgeschlagen <strong>–</strong> und vom Vorhabenträger umzusetzen (vgl. Nebenbestimmung<br />

A 7.3.3) <strong>–</strong> werden daher verschiedene vorsorgliche Maßnahmen, deren wich-<br />

tigste es ist, auf Kosten des Vorhabenträgers (Protokoll der Generalerörterung<br />

S. 498) einen Ersatzbrunnen für den vorhandenen Brunnen 1 an einem bereits<br />

ermittelten Standort anzulegen. Dieser Ersatzbrunnen gewährleistet, dass das<br />

Einzugsgebiet aller Brunnen auch bei maximaler Förderleistung das hydrauli-<br />

sche Fenster nicht erreichen kann, mithin also im geschützten Bereich verbleibt.<br />

Zusätzlich werden drei Trinkwassergütemessstellen südlich der Brunnen zur<br />

Beweissicherung angelegt und bei allen Baumaßnahmen im Bereich des hyd-<br />

raulischen Fensters Schutzmaßnahmen nach RiStWag für die Schutzzone II<br />

umgesetzt, obwohl das Fenster innerhalb der Schutzzone III A liegt.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf die „Hydrogeologische Machbarkeitsstudie der<br />

Trassenvariante „K 1“ im Bereich des Wasserwerkes Tatenhausen der TWO,<br />

Halle“, Aktualisierungsbericht 2006 von September 2006 des Büros Schmidt<br />

und Partner sowie die Ausführungen des Gutachters in der Generalerörterung<br />

(Protokoll S. 479 ff.) verwiesen.<br />

Der Vorhabenträger hat darüber hinausgehend die Sicherungsmaßnahmen<br />

dargestellt, die straßenbautechnisch im Bereich des Wasserwerkes Tatenhau-<br />

sen ergriffen werden (Protokoll der Generalerörterung S. 496 ff.).<br />

134


Zu nennen sind hier 1,10 m hohe Betongleitwände beidseits der A 33 sowie im<br />

Mittelstreifen, die ein Abkommen von Fahrzeugen von der Autobahn im Bereich<br />

des WSG verhindern sollen. Ergänzt wird diese Sicherung durch parallele Wän-<br />

de in einer Höhe von 4,00 m, die darüber hinaus aus der Sicht des Wasser-<br />

schutzes den Eintrag von ggf. schadstoffbelasteten Sprühfahnen verhindern.<br />

Beide Maßnahmen böten einen um ein Vielfaches größeren Schutz gegen das<br />

Abkommen von Fahrzeugen, als die nach der RiStWag in solchen Fällen allein<br />

vorgesehenen doppelten Distanzschutzplanken.<br />

Der Vorhabenträger hat darüber hinaus bestätigt, dass innerhalb des WSG<br />

auch Schutzmaßnahmen nach RiStWag an der L 782 ergriffen werden, wozu<br />

insbesondere Distanzschutzplanken sowie eine Abdichtung der Straßenbö-<br />

schungen gehören und die in Teilbereichen der Schutzzone III über die Anfor-<br />

derungen der RiStWag hinaus die Vorgaben für die Schutzzone II beinhalten<br />

(vgl. auch Nebenbestimmungen A 7.3.3).<br />

Die Wirksamkeit all dieser Maßnahmen wurde in der Generalerörterung kontro-<br />

vers diskutiert. Gleiches gilt für die Frage, ob die vorgesehenen Straßenent-<br />

wässerungseinrichtungen den Anforderungen genügen.<br />

Der Vorhabenträger hat die vorgesehenen Straßenentwässerungseinrichtungen<br />

in den Planunterlagen beschrieben und in der Generalerörterung eingehend er-<br />

läutert (vgl. Protokoll S. 499 ff.); auf diese Informationen wird an dieser Stelle<br />

verwiesen.<br />

Wichtig festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass von der Straßenober-<br />

fläche abfließendes Wasser ausnahmslos behandelt wird, bevor es den Vorflu-<br />

tern zufließt. Zur Verfügung stehen zu diesem Zweck entweder Vorklärbecken<br />

mit angeschlossenem Regenrückhaltebecken, Leichtflüssigkeitsabscheider oder<br />

Rückhaltegräben mit Ölabscheider. Ohne Vorklärung wird den Vorflutern nur<br />

solches Wasser zugeleitet, das ausschließlich mit Böschungsflächen in Berüh-<br />

rung gekommen ist.<br />

Wesentliche Unterschiede in der Gestaltung aller Entwässerungseinrichtungen<br />

entstehen abhängig von der Lage innerhalb oder außerhalb von WSG bzw. sol-<br />

cher Zonen, in denen der geringe Abstand zum Grundwasser (< 1,00 m) be-<br />

sondere Maßnahmen erforderlich macht. Die Einrichtungen innerhalb dieser Be-<br />

reiche werden abgedichtet, um auszuschließen, dass im Abwasser enthaltene<br />

135


Schadstoffe in den Untergrund und damit insbesondere in das Grundwasser<br />

eindringen können.<br />

Kontrovers wurde in der Generalerörterung diskutiert, ob die vorgesehenen<br />

Straßenentwässerungseinrichtungen geeignet sind, gerade auch im Falle von<br />

Unfällen und Havarien auf der A 33 eine schadlose Beseitigung wassergefähr-<br />

dender Stoffe vor einem Kontakt mit den Vorflutern oder gar dem Grundwasser<br />

zu ermöglichen. Diese Bedenken beziehen sich insbesondere auf die Größe<br />

des Sammelraums für Leichtflüssigkeiten und auf die Frage, ob Schadstoffe mit<br />

einem höheren Gewicht als Wasser abgefangen werden können.<br />

Der Vorhabenträger hat hierzu ausgeführt, die Kapazitäten der Reinigungsein-<br />

richtungen seien ausreichend, im Falle des Unfalls eines Tanklastwagens alle<br />

austretenden Leichtflüssigkeiten automatisch aus dem Wasser zu trennen und<br />

zurückzuhalten. Im Übrigen enthalte jedes Vorklärbecken einen Sammelraum<br />

für Sinkstoffe. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass mehrere Tanklastwagen<br />

gleichzeitig verunfallen, könnten die Vorklär- und Regenrückhaltebecken ver-<br />

schlossen werden, um auf diese Weise Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu ge-<br />

winnen.<br />

Autobahnmeistereien verfügten insofern über eine 24stündige Rufbereitschaft,<br />

zudem werde die örtliche Feuerwehr in die Funktionsweise der vorhandenen<br />

Anlagen eingewiesen. Die Stadt Halle hat ergänzend ausgeführt, die freiwillige<br />

Feuerwehr der Stadt Halle sei <strong>–</strong> dies wurde von Einwendern angezweifelt <strong>–</strong><br />

sehr wohl in der Lage, in solchen Fällen unterstützend tätig zu werden. Sie be-<br />

reite sich auf Gefahrensituationen durch Schulungen vor, die spätestens durch-<br />

geführt würden, sobald die A 33 für den Verkehr freigegeben werde (Wortproto-<br />

koll S. 509).<br />

Auch der Vertreter der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh ist dem<br />

so gestalteten Schutzkonzept in der Erörterung beigetreten (Wortprotokoll S.<br />

522 f.). Es entspreche einer Forderung der Behörde, die Vorklärbecken mit<br />

Schiebern verschließbar auszustatten, „um Zeit zu gewinnen, die Stoffe in den<br />

Einrichtungen zurückzuhalten und dann mit den zuständigen Einsatzkräften zu<br />

klären, ob die Stoffe z.B. mittels Saugwagen abgezogen werden können“.<br />

Ebenfalls solle schon im Vorfeld ein Gewässerschutzkonzept mit allen Beteilig-<br />

ten erarbeitet werden, in dem denkbare Szenarien durchgespielt und Zustän-<br />

136


digkeiten festgelegt werden. Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in die<br />

wasserrechtliche Erlaubnis aufgenommen worden (A 3.5.6).<br />

Entsprechend diesen Ausführungen im Erörterungstermin wird das Entwässe-<br />

rungskonzept von den zuständigen Fachbehörden, namentlich der unteren<br />

Wasserbehörde des Kreises Gütersloh in der Stellungnahme vom 29.01.2008,<br />

als mit den einschlägigen Richtlinien übereinstimmend beurteilt. Soweit die un-<br />

tere Wasserbehörde ergänzende Anregungen geltend gemacht hat, wird der<br />

Vorhabenträger diese entsprechend seiner Gegenäußerung berücksichtigen<br />

bzw. sind sie weitgehend zum Gegenstand von Nebenbestimmungen dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses bzw. der wasserrechtlichen Erlaubnis gemacht<br />

worden.<br />

Abseits der öffentlichen Wasserversorgung existieren etliche private Trinkwas-<br />

serbrunnen zur Versorgung von Gebäuden im Außenbereich. Mit Nebenbe-<br />

stimmung A 7.3.11 ist sichergestellt, dass der Vorhabenträger in einem Umkreis<br />

von 100 m beiderseits der Trasse Beweissicherungsverfahren durchführt, um<br />

etwaige, auf die Baumaßnahme zurückzuführende Veränderungen qualitativer<br />

oder quantitativer Art frühzeitig erkennen zu können.<br />

In der Generalerörterung wurde eingehend diskutiert, ob insbesondere ein 100<br />

m-Band beiderseits der Trasse ausreichend ist oder ob nicht vorsorglich alle<br />

Brunnen auch in größerem Abstand (gefordert wurden 500 m, vgl. Wortprotokoll<br />

S. 528) einer Beweissicherung unterzogen werden sollen.<br />

Der Vorhabenträger hat den Abstand von 100 m beiderseits der Trasse auf-<br />

grund einer Forderung der Gesundheitsbehörde des Kreises Gütersloh gewählt.<br />

Ein Vertreter des Kreises hat in der Generalerörterung diese Grenzziehung mit<br />

dem Argument bekräftigt, träten negative Veränderungen innerhalb des 100 m-<br />

Streifens nicht ein, könnten derartige Veränderungen auch im weiteren Abstrom<br />

nicht vorliegen. Sollte jedoch im Rahmen der Beweissicherung an einem priva-<br />

ten Trinkwasserbrunnen ein Schadstoffeintrag festzustellen sein, werde man<br />

auch weitere Trinkwasserbrunnen in größerem Abstand beproben, um festzu-<br />

stellen, ob sich auch hier negative Veränderungen zeigten (Wortprotokoll S. 530<br />

f.). Auch dies ist über Nebenbestimmung A 7.3.11 Bestandteil dieses Planfest-<br />

stellungsbeschlusses.<br />

137


Oberflächengewässer<br />

Auf der gesamten Länge der Neubaustrecke fällt das Gelände quer zur Trasse<br />

der A 33 von Nordosten nach Südwesten ab. Demzufolge kreuzt die Trasse alle<br />

derzeit vorhandenen Fließgewässer. Dies sind zum einen die großen Bachläufe<br />

von Künsebecker Bach, Kleine Bach, Laibach, Ruthebach, Loddenbach, Neue<br />

Hessel und Casumer Bach, daneben verschiedene kleinere, meist namenlose<br />

Gewässer. Alle Gewässer gehören zum Einzugsbereich der Ems.<br />

Für die größeren Bachläufe gilt im Wesentlichen, dass sie in ihrem vorhande-<br />

nen Verlauf mit ausreichend dimensionierten Brückenbauwerken überspannt<br />

werden. Eine Ausnahme gilt insofern für den Künsebecker Bach und den Kleine<br />

Bach, als sie mit Blick auf eine „Gemengelage“ von A 33, querender Straße und<br />

Gewässer, in ihrem Verlauf verlegt werden müssen. Beide erhalten aber im<br />

Querungsbereich einen gegenüber dem heutigen Zustand naturnäheren Verlauf<br />

und werden ebenfalls unter Brückenbauwerken unterführt.<br />

Abgesehen davon, dass infolge der Brückenbauwerke auch die Randbereiche<br />

der Bäche noch zugänglich bleiben und insofern dem ökologischen Querver-<br />

kehr dienen können, werden auf diese Weise Querschnitte erreicht, wie sie aus<br />

Gründen des Gewässerabflusses allein nicht notwendig wären.<br />

Auch die kleinen und namenlosen Gewässer werden in aller Regel im bisheri-<br />

gen Verlauf unterführt, nur in geeigneten Fällen werden sie vor der Autobahn<br />

zusammengefasst. Mit einer nur in vier Fällen unterschrittenen Mindestgröße<br />

von 1,20 m Durchmesser gewährleisten sie ebenfalls ökologischen Querverkehr<br />

zumindest für Kleintiere wie Amphibien nach dem „Merkblatt zum Amphibien-<br />

schutz an Straßen“.<br />

Alle Querungsbauwerke sind, verglichen mit der üblichen Bemessungsgrundla-<br />

ge des hundertjährigen Hochwassers (BHQ 100), überdimensioniert und kön-<br />

nen also Wassermengen nach Starkregenereignissen ohne Aufstau vor der Au-<br />

tobahn abführen. Der Vorhabenträger hat auf entsprechende Nachfragen der<br />

Einwender in der Generalerörterung ergänzend ausgeführt, dass die Dimension<br />

der Querungseinrichtungen mit 1,20 m Durchmesser selbst dann vorgesehen<br />

ist, wenn rein rechnerisch ein Rohr von 0,30 m für den Wasserabfluss ausrei-<br />

chend wäre. Die verwendeten Durchmesser böten daher wegen der aus ande-<br />

138


en Gründen vorgesehenen Größe erhebliche hydraulische Reserven (Wortpro-<br />

tokoll S. 518).<br />

Die Gewässer bleiben damit in allen ihren derzeitigen Funktionen erhalten. Ei-<br />

nige werden als Vorfluter zur Entwässerung der neu versiegelten Flächen der A<br />

33 genutzt, womit ihnen trotz der im wassertechnischen Entwurf vorgesehenen<br />

Vorkläreinrichtungen potenziell wassergefährdende Stoffe zugeleitet werden.<br />

Die obigen Ausführungen zeigen jedoch auf, dass dieses Risiko mit den vorge-<br />

sehenen Vorkläreinrichtungen beherrschbar ist. Im Weiteren werden die Einlei-<br />

tungsmengen über die Rückhalteeinrichtungen auf das Maß verringert, dass der<br />

Einleitungsmenge eines vergleichbaren natürlichen Einzugsgebietes entspricht.<br />

Auch insoweit treten also keine Belastungen der Vorfluter ein.<br />

Es bleibt aber in jedem Fall eine technische Überprägung der teils naturnahen<br />

Bachläufe festzustellen, was als Beeinträchtigung einer naturschutzfachlichen<br />

Kompensation zugeführt werden muss. Aus Kapitel 3.1.2 des LBP und dort Ta-<br />

belle 13 ergibt sich aber, dass diese Kompensation im Wege mehrfunktionaler<br />

Maßnahmen erbracht werden kann und keine additiven Maßnahmen erforder-<br />

lich werden.<br />

4.2.5 Schutzgut Luft und Klima<br />

Zum Thema Luft und Luftschadstoffe wird zunächst auf die Darstellungen in den<br />

Kapiteln B 4.2.1 und B 7.10 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen, in<br />

denen namentlich Ausführungen zur Entstehung und zur Ausbreitung von Luft-<br />

schadstoffen und den durch den Autobahnbau zu erwartenden qualitativen und<br />

quantitativen Veränderungen enthalten sind.<br />

Durch den Schadstoffeintrag in die Atmosphäre können Veränderungen des<br />

Makroklimas nicht ausgeschlossen werden. Indes lassen sich solche Verände-<br />

rungen nicht beziffern und insbesondere nicht im Sinne einer juristischen Kau-<br />

salitätslehre genau dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt zuordnen.<br />

Der Bereich dessen, was ein konkretes Planfeststellungsverfahren zu leisten<br />

vermag, wird daher diesbezüglich überschritten.<br />

Im Planungsraum sind mit den Niederungen weite Bereiche gegeben, die als<br />

Kaltluftentstehungsgebiete angesprochen werden können. Allerdings fehlt es in-<br />

folge der geringen Reliefenergie jedenfalls südlich der Bahnstrecke des Haller<br />

139


Willem an wichtigen Kaltluftabflüssen, die den Wohnbereichen zugute kommen<br />

könnten und etwa durch die Trasse der A 33 abgeschnitten würden. Etwaige<br />

Kaltluftströmungen entlang der Bachtäler können durch die vorgesehenen Brü-<br />

ckenbauwerke aufrechterhalten werden.<br />

Insofern sprechen sowohl die UVS als auch der LBP die ausgedehnten Waldbe-<br />

reiche der Patthorst, des Tatenhauser Waldes und der Wälder zwischen Stock-<br />

kämpen und Schloss Holtfeld als diejenigen Landschaftselemente an, denen <strong>–</strong><br />

auch gerade mit Blick auf die umliegenden Siedlungsbereiche <strong>–</strong> die wesentli-<br />

chen klimatisch wirksamen Funktionen zukommen: sie dienen der Produktion<br />

von Frischluft, haben einen ausgleichenden thermischen Einfluss wegen ihrer<br />

eigenen, nur geringen Temperaturschwankungen im Tagesverlauf und tragen<br />

durch ihre Fähigkeit, Schadstoffe auszufiltern und zu binden, zur Lufthygiene<br />

bei.<br />

Durch den Verlust klimarelevanter Vegetationsbestände werden das Mikro- und<br />

das Mesoklima in Gestalt einer Erhöhung der Einstrahlung, einer Steigerung der<br />

Oberflächentemperatur und einer Zunahme der Evaporationsrate verändert.<br />

Mesoklimatische Beeinträchtigungen sind durch die Veränderungen der Luftzir-<br />

kulation im Bereich der Lärmschutzwälle und <strong>–</strong>wände zu erwarten.<br />

Mit dem anlagebedingten und kurzfristig nicht zu kompensierenden Verlust von<br />

Waldflächen gehen klimarelevante Wert- und Funktionselemente besonderer<br />

Bedeutung verloren. Darüber hinaus wird ein bestehendes Bestandsklima der<br />

gequerten Waldgebiete verändert und ihre Luftqualität betriebsbedingt gemin-<br />

dert. Die vorgesehenen Aufforstungen können langfristig den Eingriff kompen-<br />

sieren.<br />

(zu all dem LBP Kapitel 2.1.3 und 3.1.2)<br />

4.2.6 Schutzgut Landschaft<br />

Der Schutzbegriff Landschaft soll an dieser Stelle im Sinne von Landschaftsbild<br />

verstanden werden, da die anderen Funktionen der Landschaft z.B. als Lebens-<br />

raum für Tiere und Pflanzen oder Erholungsraum für den Menschen bereits in<br />

anderen Kapiteln beschrieben sind.<br />

140


Landschaftsbild ist das wahrnehmbare Gefüge des natürlichen und bebauten<br />

Raumes. Die UVS unterscheidet dabei zwischen prägenden und gliedern-<br />

den/belebenden Landschaftsbestandteilen. Als prägend sind die durch lange<br />

geologische Prozesse entstandenen, das Gebiet in seiner Grundform bestim-<br />

menden Oberflächenformen, die vom Menschen schwerlich verändert oder aber<br />

wiederhergestellt werden können, anzusprechen.<br />

Innerhalb des hier zu betrachtenden Landschaftsraumes handelt es sich um die<br />

folgenden Oberflächenformen:<br />

• im Hintergrund die weiträumig erkennbaren Hangzonen und Kammlagen<br />

des Osnings<br />

• im Vorder- und Mittelgrund die diesem vorgelagerte Ebene<br />

• die Feingliederung der Oberflächenformen durch Bachtäler und Niederun-<br />

gen unterschiedlicher Ausprägung<br />

• die typisch stromlinienförmig ausgeprägten Grundmoränenrücken (Drumlin)<br />

bzw. kleinflächig ausgebildete Dünenfelder.<br />

Eine ähnliche Wirkung entfalten darüber hinaus die vom Menschen geschaffe-<br />

nen größeren Wasserflächen, insbesondere als Ergebnis des Sandabbaus.<br />

Gliedernde/belebende Elemente lassen sich demgegenüber anhand der Vege-<br />

tationsbedeckung unterscheiden, namentlich als Waldflächen sowie Agrarberei-<br />

che mit unterschiedlich intensiver Gliederung durch Feldgehölze, Hecken und<br />

dergleichen.<br />

Neben diesen, weitgehend natürlichen Elementen des Landschaftsbildes beein-<br />

flussen auch anthropogene Elemente das Landschaftsbild und können dabei<br />

positiv wie negativ wirken. So verstärken z.B. Kulturdenkmäler als (gesellschaft-<br />

lich) akzeptierte und auch geschützte Objekte das Landschaftserleben, wäh-<br />

rend Freileitungen, Straßen, Gewerbebetriebe etc. zu einer Beeinträchtigung<br />

auch hinsichtlich Ruhe und Geruchsarmut führen können.<br />

Die Trasse der A 33 greift auf verschiedene Art und Weise in das von den ge-<br />

nannten Faktoren geprägte Landschaftsbild ein.<br />

Mit dem Vorhaben wird ein groß dimensioniertes technisches Bauwerk in die<br />

Landschaft eingefügt. Es handelt sich um ein Bauwerk, das mit allen seinen De-<br />

141


tails die bisherigen Größenmaßstäbe der Landschaft verschiebt und insofern<br />

auch visuelle Fernwirkung besitzt, z.B. durch weithin sichtbare Brückenbauwer-<br />

ke oder Lärmschutzeinrichtungen. Die Verkehrsvorgänge und <strong>–</strong>funktionen wer-<br />

den gegenüber dem vorhandenen Zustand <strong>–</strong> zumindest im östlichen Trassen-<br />

abschnitt, in dem sichtverschattende Lärmschutzeinrichtungen weitgehend feh-<br />

len <strong>–</strong> hervorgehoben. Gleichzeitig werden Blickbeziehungen unterbrochen und<br />

verstellt, die Landschaft also auch in visueller Hinsicht zerschnitten.<br />

Dies geht einher mit dem Verlust eines Teils derjenigen Elemente, die bisher<br />

das Landschaftsbild geprägt haben. Hier ist zunächst das Relief, die Oberflä-<br />

chenform des Raumes zu nennen; auch wenn es sich grundsätzlich um ein re-<br />

lativ flaches Relief handelt, so werden doch mit den Bachtälern und den an-<br />

grenzenden Niederungsbereichen Strukturen gequert und im Querungsbereich<br />

beeinträchtigt, die eine Feingliederung der Landschaft bewirken. Gleiches gilt<br />

für Dünenfelder und Grundmoränenrücken. Hinzu kommt der vollständige Ver-<br />

lust von gliedernden und belebenden Vegetationselementen durch Überbauung.<br />

Zusätzlich zu diesen visuell geprägten Beeinträchtigungen wird das Land-<br />

schaftserleben durch den von der Trasse ausgehenden Lärm eingeschränkt.<br />

Einzelheiten hierzu können insoweit der UVS, Band 2, S. 115 ff. sowie dem<br />

LBP, Kapitel 3.2.1, entnommen werden.<br />

In Kapitel 4.4 des LBP sind verschiedene Maßnahmen zur gestalterischen Ein-<br />

bindung der Trasse angeführt, die geeignet sind, die oben beschriebenen Be-<br />

einträchtigungen zu mindern.<br />

Zu nennen ist hier insbesondere die Begrünung von Böschungen der Straße<br />

bzw. der Lärmschutzwälle (hier nur die Außenböschungen). Dabei wird einer-<br />

seits darauf geachtet, dass namentlich technisch wirkende Bauwerke, wie<br />

Wände oder Brückenwiderlager, möglichst vollständig eingegrünt und sichtver-<br />

schattet werden. Andererseits wird die Bepflanzung in offenen Landschaftstei-<br />

len, in denen zudem solche Bauwerke nicht zu verdecken sind, auch lückenhaft<br />

ausgeführt, um das lineare Straßenbauwerk nicht zusätzlich zu betonen.<br />

Darüber hinaus werden auf Restflächen entlang der Trasse Maßnahmen vorge-<br />

sehen, die eine Verzahnung der begrünten Straßennebenflächen mit der sie<br />

142


umgebenden Landschaft bewirken und insofern zusätzlich die Einbindung des<br />

Bauvorhabens fördern.<br />

Trotz aller Maßnahmen wird die A 33 als technisches Bauwerk wahrnehmbar<br />

bleiben und innerhalb der in Kapitel B 4.1 dieses Beschlusses bereits beschrie-<br />

benen landschaftsästhetischen Raumeinheiten (ÄRE) Beeinträchtigungen her-<br />

vorrufen. Wie dort beschrieben, setzen sich diese ÄRE aufgrund ihres einheitli-<br />

chen Erscheinungsbildes von der Umgebung ab und werden nach den Kriterien<br />

Vielfalt, Naturnähe, Eigenartserhalt und Ruhe/Geruchsarmut bewertet und las-<br />

sen sich darüber hinaus zu Gruppen gleichartiger Raumeinheiten zusammen-<br />

fassen.<br />

Das Ausmaß dessen unterscheidet sich nach der Lage der Trasse in der jewei-<br />

ligen ÄRE und dem Maß, mit dem derzeit noch vorhandene Elemente mit Land-<br />

schaftsbildqualität verloren gehen. Nach dem LBP sind insoweit insbesondere<br />

die ÄRE 6, 11 und 12 negativ betroffen. Diese ÄRE gehören zu denjenigen, die<br />

innerhalb des Untersuchungsraumes am dichtesten mit landschaftlich wirksa-<br />

men, auch naturnahen Elementen ausgestattet sind. Dementsprechend ist eine<br />

Vielzahl derartiger Strukturen durch das Straßenbauvorhaben betroffen und<br />

sind neben der stets erforderlichen Einbindung der Trasse in die Landschaft<br />

wegen des Verlustes von Wert- und Funktionselementen besonderer Bedeu-<br />

tung ergänzende landschaftspflegerische Maßnahmen erforderlich.<br />

Die ÄRE 6, der Niederungsbereich des Kleine Baches, zeichnet sich durch ei-<br />

nen kleinräumigen Wechsel von Acker und (Feucht)Grünland, kleinen Gehöl-<br />

zen, Wäldern sowie dem teils ausgeprägten Talraum des Baches aus. Im Ver-<br />

ein mit der rahmenden Kulisse des Tatenhauser Waldes entsteht ein vielfältiges<br />

Bild mit ausgeprägtem Vorder-, Mittel- und Hintergrund. Da es sich zudem um<br />

alte Gehölzbestände und einen natürlichen Bachlauf handelt, ist auch die Na-<br />

turnähe verhältnismäßig hoch. Die A 33 quert die ÄRE relativ zentral und be-<br />

wirkt somit eine visuelle Zerschneidung zusammenhängender landwirtschaftli-<br />

cher Bereiche und des Bachsystems. Das prägende Bachtal wird ebenso über-<br />

baut, wie die verschiedensten Vegetationselemente. Ästhetische Qualitätsver-<br />

luste beiderseits der Trasse durch diesen Verlust und die technische Überprä-<br />

gung sind die Folge.<br />

Die Auswirkungen auf die ÄRE 12 (Landschaft zwischen Neuer Hessel und Ca-<br />

sumer Bach), die durch den stetigen Wechsel von Hoflagen mit umgebenden<br />

143


Obstwiesen, Grünland, Ackerflächen sowie Feucht- und Magerwiesen geprägt<br />

und mit vielfältigen, teils alten Vegetationselementen durchsetzt ist, sind ähnlich<br />

zu beschreiben. Ergänzend anzuführen ist die Fernwirkung der in dieser ÄRE<br />

vorgesehenen Brückenbauwerke für querende Straßen.<br />

Die ÄRE 11, die die Bachtäler von Neuer Hessel und Casumer Bach umfasst,<br />

unterscheidet sich von den vorstehend beschriebenen Landschaftseinheiten in-<br />

sofern, als es sich um lineare Räume handelt und dementsprechend die Que-<br />

rungslänge der A 33 und die Größe der beanspruchten Fläche relativ gering<br />

sind. Dennoch ist aber die visuelle Zerschneidung dieser durchgehenden Tal-<br />

räume durch die Trasse negativ zu bewerten. Zudem gehen entlang der Bach-<br />

läufe alte, standortheimische Laubwälder und Bachauengehölze verloren und<br />

werden bedingt naturnahe Gewässerabschnitte und Feuchtwiesen überbaut.<br />

Diese für die drei am stärksten betroffenen ÄRE beschriebenen Wirkungen der<br />

A 33 treten in den übrigen Raumeinheiten prinzipiell in gleicher Weise ein. Die<br />

Auswirkungen der A 33 sind hier jedoch insofern anders zu beurteilen, als Viel-<br />

falt und Naturnähe dieser Einheiten bereits durch vorhergehende anthropogene<br />

Einflüsse gemindert sind und insofern nur noch in geringerem Maße wertbe-<br />

stimmende Elemente und Strukturen von der A 33 überbaut und in ihrer Wir-<br />

kung gemindert werden. Zudem ist z.B. in den Waldeinheiten der Patthorst und<br />

des Tatenhauser Waldes die Fernwirkung des Bauwerks durch die weiterhin<br />

umgebenden Waldflächen herabgesetzt.<br />

Auch sind in allen ÄRE Lärmbelästigungen als Beeinträchtigung des Land-<br />

schaftserlebnisses trotz der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen nicht voll-<br />

ständig zu vermeiden. Jedoch entsteht zumindest westlich der L 782 durch die<br />

aus ökologischen Gründen erforderlichen Irritationsschutzmaßnahmen, zusätz-<br />

lich zu reinen Lärmschutzmaßnahmen ein geschlossenes System aktiver und<br />

damit auch den Freiraum schützender Einrichtungen. Inwieweit Auswirkungen<br />

auf die Erholungseignung der Landschaft verbleiben, ist in Kapitel B 4.2.1 be-<br />

schrieben.<br />

4.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Im unmittelbaren Trassenumfeld der A 33 liegen keine bedeutenden Kultur-<br />

denkmäler. Von den insoweit zu nennenden Denkmälern Gut Patthorst, Schloss<br />

Tatenhausen, Kapelle Stockkämpen und Schloss Holtfeld hält die Trasse viel-<br />

144


mehr mindestens etwa 800 m (Schloss Holtfeld) und bis zu 1,2 km (Gut Patt-<br />

horst) Abstand.<br />

Schloss Tatenhausen und die Kapelle Stockkämpen sind zudem durch die sie<br />

umgebenden Waldbestände vollständig sichtverschattet gegenüber der A 33;<br />

insbesondere Schloss Holtfeld und in Teilen auch Gut Patthorst sind demge-<br />

genüber nur lückenhaft zur Trasse abgeschirmt. Auch unter Berücksichtigung<br />

der über den reinen Gebäudekomplex hinausgehenden Denkmalbereiche resul-<br />

tieren hieraus jedoch keine denkmalrechtlichen Bedenken. Das am Verfahren<br />

beteiligte Amt für Denkmalpflege hat keine Stellungnahme abgegeben und mit-<br />

hin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine solche Annahme rechtfertigen<br />

könnten.<br />

Dies gilt in gleicher Weise für die von der A 33 ausgehenden Lärmimmissionen.<br />

Wie bereits in Kapitel B 4.2.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ist nach den Er-<br />

mittlungen des Vorhabenträgers schon im Falle freier Schallausbreitung in einer<br />

Entfernung von etwa 500 m nachts der Immissionswert von 49 dB(A) erreicht.<br />

Angesichts der ebenfalls schon erwähnten Differenz von 5 <strong>–</strong> 6 dB(A) zwischen<br />

Tag- und Nachtwerten könnten dann in dieser Entfernung 54 <strong>–</strong> 55 dB(A) am<br />

Tag erwartet werden.<br />

Alle Denkmäler liegen in deutlich weiterem Abstand zur Trasse der A 33, wobei<br />

nach den Ausführungen des Vorhabenträgers in der Generalerörterung (Wort-<br />

protokoll S. 120) eine Verdopplung des Abstandes eine Minderung der Immissi-<br />

onsbelastung um 4 dB(A) bewirkt.<br />

Zudem sind im Bereich aller Denkmäler Immissionsschutzeinrichtungen vorge-<br />

sehen, die im Ergebnis die Lärmbelastung über die obigen Überlegungen hin-<br />

aus weiter mindern. Auch ohne konkrete lärmtechnische Berechnung sind da-<br />

her in den Denkmalbereichen deutlich unter den obigen Werten liegende Im-<br />

missionen zu erwarten. Dies gilt namentlich auch für die Kapelle Stockkämpen,<br />

die als sakrales Gebäude mit umgebendem Friedhof ein besonderes Ruhebe-<br />

dürfnis genießt.<br />

Im Übrigen findet sich im ländlichen Raum des Planungsgebietes eine geringe<br />

Anzahl geschützter Denkmäler, hauptsächlich Teile von Hofanlagen. Die vielen<br />

in der Landschaft verstreuten Hofanlagen sind im Übrigen als typische Sied-<br />

lungselemente in ihrer Gesamtheit prägend, auch wenn sie im Einzelnen unter<br />

145


dem Gesichtspunkt Denkmalschutz nicht als hochwertig anzusehen sind (UVS,<br />

Band I, S. 119 und 125).<br />

Die UVS stellt ergänzend Überlegungen zum Kulturgrad der Landschaft an, um<br />

eine dem Denkmalwert im Siedlungsraum entsprechende Beurteilung in der<br />

freien Landschaft zur Verfügung zu haben. Der Kulturgrad der Landschaft rich-<br />

tet sich danach hauptsächlich nach den folgenden Aspekten:<br />

• Historische Parkanlagen oder Freiflächen in eindeutigen historischen und<br />

gestalterischen Bezug zu einem Baudenkmal<br />

• Landschaftsstrukturen, die aufgrund ihrer Kleinteiligkeit und ihrer Gliederung<br />

durch Gehölzstreifen als relativ naturnah im Gegensatz zu ausgeräumten<br />

Landschaftsteilen zu bezeichnen sind<br />

• Wirkräume von Baudenkmälern mit einem größeren Landschaftsbezug (das<br />

sind etwa die Umfelder von Türmen oder Burgen).<br />

Vor diesem Hintergrund erkennbare Schwerpunkte im Planungsraum sind zu-<br />

nächst die Flächen um die oben genannten Kulturdenkmäler, für die die Auswir-<br />

kungen der A 33 bereits beschrieben sind. Ähnliche Auswirkungen sind für die<br />

landschaftlichen Bezüge zwischen Schloss Tatenhausen bzw. Schloss Holtfeld<br />

und der Kapelle Stockkämpen zu erwarten, da auch diese Achsen in entspre-<br />

chender Entfernung zur Trasse verlaufen. Der Wirkraum der Burgruine Ravens-<br />

berg wird etwa bis zur Bahnlinie des Haller Willem als hoch bis sehr hoch emp-<br />

findlich beschrieben; er wird insoweit von der Trasse der A 33 nicht berührt.<br />

Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme müssen insgesamt 9 Wohngebäu-<br />

de, teils mit dazu gehörenden Nebengebäuden abgebrochen werden. Gleiches<br />

gilt für ein Technikgebäude am Postweg. Für die Trasse selbst, die querenden<br />

Straßen sowie landschaftspflegerische Maßnahmen werden insgesamt ca. 240<br />

ha benötigt, die weitgehend von privaten Grundeigentümern bereitgestellt wer-<br />

den müssen. Wegen der in diesem ländlichen Raum stark verbreiteten Land-<br />

wirtschaft ist auch eine Vielzahl von Betrieben hiervon betroffen, deren Inhaber<br />

teilweise eine Existenzgefährdung geltend machen. Einzelheiten können Kapitel<br />

B 9 dieses Beschlusses entnommen werden.<br />

146


4.2.8 Wechselwirkungen<br />

Die Aufnahme des Begriffs der Wechselwirkungen in den Bereich der Schutzgü-<br />

ter des UVPG bringt zum Ausdruck, dass die Umwelt als ein System zu be-<br />

zeichnen ist. Die oben beschriebenen Schutzgüter stehen nicht ohne jeden Zu-<br />

sammenhang nebeneinander. Sie stehen vielmehr in vielfältigen Beziehungen<br />

zueinander, weshalb auch die Vernetzung der verschiedenen Umweltkompo-<br />

nenten dargestellt und die Auswirkungen des Vorhabens hierauf beschrieben<br />

und bewertet werden sollen.<br />

Die vielfältigen Beziehungen zwischen den Komponenten kommen in den Be-<br />

schreibungen der Vorpunkte bereits zum Ausdruck, sollen daher an dieser Stel-<br />

le nur noch einmal zusammengefasst werden.<br />

So setzt sich der Planungsraum aus einer Vielzahl von das Landschaftsbild<br />

prägenden Elementen zusammen, die ihrerseits auch Funktionen als Lebens-<br />

raum für Fauna und Flora sowie als Erholungsraum für den Menschen haben.<br />

Jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beinhaltet gleichzeitig eine Ver-<br />

ringerung der Erholungseignung des Raumes für den Menschen. Jede Vernich-<br />

tung von Landschaftsbild prägenden Elementen bedeutet gleichzeitig eine Ver-<br />

ringerung der Biotopausstattung der Landschaft mit unmittelbaren Folgen für<br />

Fauna und Flora. Gleiches gilt für die Zerschneidung der Landschaft durch ein<br />

technisches Bauwerk, das gleichzeitig für eine Zersplitterung und Isolation der<br />

Biotopstrukturen sorgt. Namentlich der Landschaftsbestandteil „Wald“ verliert<br />

bei seiner Beeinträchtigung darüber hinaus Funktionen für das Klima und die<br />

Lufthygiene, was sich wiederum auf Mensch, Fauna und Flora auswirken kann.<br />

Kleinklimatisch können Waldanschnitte zu einer Veränderung der Struktur des<br />

Bodens mit allen daraus folgenden Wirkungen für die Bodenflora und das fau-<br />

nistische Artenspektrum führen.<br />

Lärm ist kein den Mensch allein in seiner Wohnumgebung oder den Erho-<br />

lungsmöglichkeiten betreffendes Problem. Vielmehr wird es im Umfeld der<br />

Trasse zu einer Beunruhigung der dort lebenden Tierarten kommen. Nur Arten<br />

mit einer hohen Toleranzgrenze können in Trassenähe verbleiben; eine Verän-<br />

derung der Artenstruktur ist denkbar.<br />

Luftverunreinigungen wirken ebenfalls nicht nur auf den Menschen, sondern<br />

auch unmittelbar auf Fauna und Flora. Schadstoffe können zudem mittelbar<br />

147


über den Eintrag in Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser auf Mensch,<br />

Tiere und Pflanzen zurückfallen. Gerade der Boden ist sensibel als Lebens-<br />

grundlage für Mensch, Tiere und Pflanzen, in seinen Funktionen im Wasser-<br />

und Nährstoffkreislauf und in seinen Filter-, Puffer und Stoffumwandlungseigen-<br />

schaften, mit denen er auch zur Erhaltung der weiteren Lebensgrundlage Was-<br />

ser beiträgt. Durch Versiegelung geht der Boden mit diesen weit reichenden<br />

Funktionen vollständig auch zu Lasten von Mensch, Fauna und Flora verloren.<br />

Über die bisherigen Aspekte hinaus werden durch Veränderungen des Land-<br />

schaftsbildes auch denkmalwürdige bzw. wegen ihres Alters und ihrer für diese<br />

Landschaft typischen Siedlungsart siedlungskulturell bedeutsame Bauwerke<br />

und Ensembles in ihrer Wirkung beeinträchtigt, da sie mit ihrer Einbettung in<br />

diese Landschaft ihr einen prägenden Stempel aufdrücken und ihre Wirkung<br />

auch aus der sie umgebenden Landschaft beziehen. Lärm bewirkt Störungen<br />

des Landschaftserlebens inklusive der denkmalwürdigen bzw. siedlungskulturell<br />

bedeutsamen Gebäude.<br />

So wie Umweltauswirkungen des Vorhabens verschiedene Schutzgüter unmit-<br />

telbar oder mittelbar beeinträchtigen können, können auch Schutz- und Vermei-<br />

dungsmaßnahmen unterschiedlichen Schutzgütern zugute kommen. Beispiele<br />

hierfür sind die Lärmschutzeinrichtungen und Irritationsschutzwände, die jeweils<br />

zum einen als Überflughilfe für Vögel und Fledermäuse dienen sollen, zum an-<br />

deren die negativen Wirkungen des Lärms auf die Fauna und auch auf die Er-<br />

holungseignung des Raumes zugunsten des Menschen mindern können.<br />

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Schutzmaßnahmen zugunsten des ei-<br />

nen Schutzgutes negative Auswirkungen auf ein anderes Schutzgut haben kön-<br />

nen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen beispielsweise dienen dem Schutz der<br />

Menschen in ihren unmittelbaren Wohnbereichen, sie verstärken in offenen<br />

Landschaftsräumen je nach Ausgestaltung jedoch die Beeinträchtigung des<br />

Landschaftsbildes. Dabei wiederum lassen sich Lärmschutzwände zwar nicht<br />

so gut in die Landschaft eingliedern, wie Wälle. Letztere jedoch erhöhen die<br />

Flächeninanspruchnahme insgesamt. Wall-/Wandkombinationen können gute<br />

Kompromisse sein, da einerseits der Böschungsfuß kleiner gehalten und ande-<br />

rerseits über die Bepflanzung der Böschung die aus Lärmschutzgründen ergän-<br />

zend notwendige Lärmschutzwand landschaftlich besser eingebunden werden<br />

kann.<br />

148


4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG<br />

Die in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung der Umweltauswirkungen des<br />

Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter dient der Ent-<br />

scheidungsvorbereitung im Zulassungsverfahren, hier somit der Vorbereitung<br />

des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. Sie erfolgt im Prüfungs-<br />

vorgang getrennt von den übrigen nicht umweltbezogenen Zulassungsvoraus-<br />

setzungen. Eine Abwägung mit Belangen nicht umweltbezogener Art wird an<br />

dieser Stelle nicht vorgenommen.<br />

Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt durch Auslegung und Anwen-<br />

dung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachge-<br />

setze auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Nr. 0.6.1.1 der Allgemei-<br />

nen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG <strong>–</strong> UVPVwV <strong>–</strong> vom<br />

18.09.1995 <strong>–</strong> GMBl. 1995, S. 671).<br />

Ausgehend von den in Kapitel B 4.2 dieses Beschlusses beschriebenen Aus-<br />

wirkungen dieses Vorhabens auf die verschiedenen umweltbezogenen Schutz-<br />

güter ist festzustellen, dass diese Auswirkungen nach den Tatbestandsvoraus-<br />

setzungen der einschlägigen Fachgesetze einer Zulassung des Vorhabens<br />

nicht im Wege stehen.<br />

So werden die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassenen Grenz-<br />

werte des BImSchG bzw. seiner Ausführungsverordnungen (16. und 39.<br />

BImSchV) weitestgehend eingehalten.<br />

Wo es mangels oder trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen an der Straße noch<br />

zu Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV kommt, wird dem<br />

Vorhabenträger die Überprüfung des Bauschalldämmmaßes der betroffenen<br />

Gebäude und ggf. die Übernahme der Kosten für notwendige passive Schutz-<br />

maßnahmen aufgegeben. Gleiches gilt bzgl. der Entschädigung für die Beein-<br />

trächtigung des Außenwohnbereichs bei Überschreitung der Tagesgrenzwerte.<br />

Mit diesem Gesamtkonzept wird den berechtigten Ansprüchen lärmbetroffener<br />

Anwohner der A 33 in rechtskonformer Weise Genüge getan (zu den Einzelhei-<br />

ten vgl. Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses).<br />

149


Die Grenzwerte der 39. BImSchV bzgl. der Luftschadstoffe werden entlang der<br />

Trasse der A 33 einschließlich der Zubringer eingehalten oder nur im zugelas-<br />

senen Rahmen überschritten.<br />

Gleichwohl werden Immissionen jedweder Art mit der A 33 in einen Raum hin-<br />

einverlagert, der bisher hiervon weitgehend nicht betroffen war. Dies ist aber<br />

angesichts dessen, dass Grenzwerte überwiegend eingehalten werden, ge-<br />

rechtfertigt, da demgegenüber entlang der Ortsdurchfahrt Halle die derzeit für<br />

die Anwohner unzuträgliche und durch beständige Grenzwertüberschreitungen<br />

geprägte Situation mit der Verkehrsverlagerung von der B 68 auf die A 33 spür-<br />

bar entlastet wird <strong>–</strong> Grenzwerte bzw. zulässige Überschreitungsmargen werden<br />

künftig eingehalten.<br />

Die Eingriffe in den Naturhaushalt in seiner Lebensraumfunktion für Tiere und<br />

Pflanzen sind vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung des BNatSchG und<br />

des LG NRW zu sehen. Danach aber sind die vorhandenen Eingriffe einschließ-<br />

lich derer in die abiotischen Landschaftsfaktoren Boden, Wasser sowie<br />

Luft/Klima vollständig durch die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maß-<br />

nahmen kompensiert. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Landschaftsbil-<br />

des, auch in seiner Erholungsfunktion.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde verstößt das Vorhaben nicht<br />

gegen Verbote des europäischen und nationalen Artenschutzrechts, da die Be-<br />

troffenheit der Arten bei Bedarf sachgerecht durch entsprechende Minderungs-<br />

und Vermeidungsmaßnahmen abgemildert wird. Selbst wenn ein Verbotstatbe-<br />

stand erfüllt sein sollte, könnte <strong>–</strong> wie die vorsorgliche Ausnahme gem. § 45 Abs.<br />

7 BNatSchG zeigt <strong>–</strong> das Vorhaben dennoch zugelassen werden.<br />

In ähnlicher Weise gilt dies für die Vorschriften des europäischen Habitatschutz-<br />

rechtes. Durch geeignete Maßnahmen wird eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald vermieden, das Vorhaben könnte jedoch<br />

selbst im Fall der erheblichen Beeinträchtigung auf der Grundlage des § 34<br />

Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen werden.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Kapitel B 6.3.4 und B 6.4.5 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

150


Das Vorhaben trägt darüber hinaus den Belangen des Grund- und Oberflä-<br />

chenwasserschutzes Rechnung. An den sensiblen Punkten der Trasse, na-<br />

mentlich im Verlauf der Querungsstrecken durch die Wasserschutzgebiete,<br />

werden Schutzmaßnahmen nach RiStWag oder <strong>–</strong> bei Bedarf die spezifische Si-<br />

tuation in diesem Einzelfall berücksichtigend <strong>–</strong> darüber hinausgehende Vorkeh-<br />

rungen vorgesehen; die Risiken insbesondere eines Schadstoffeintrags werden<br />

hierdurch wirksam minimiert. Den sich aus dem WHG ergebenden Umweltan-<br />

forderungen, insbesondere dem Schutz der Gewässer vor Einleitung von Ab-<br />

wässern und dem Schutz des Grundwassers vor der Einleitung von Stoffen wird<br />

damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Genüge getan. Dementspre-<br />

chend konnte im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die was-<br />

serrechtliche Erlaubnis erteilt werden (Kapitel A 3 dieses Beschlusses).<br />

Denkmäler, Bildstöcke, Wegekreuze oder ähnliche Kulturgüter sind im Bereich<br />

der Baumaßnahme nicht anzutreffen. Die bedeutenden Kulturdenkmäler im<br />

Raum (Schloss Tatenhausen, Kapelle Stockkämpen, Schloss Holtfeld) befinden<br />

sich in einem Abstand von mindestens 800 m zur Trasse und werden mithin von<br />

dieser weder optisch noch hinsichtlich der Immissionsbelastung in ihrem Denk-<br />

malwert beeinträchtigt. Zufallsfunde etwaiger, heute noch nicht bekannter Bo-<br />

dendenkmäler können bei Beachtung der Nebenbestimmungen A 7.11.1 und<br />

7.11.2 einer fachgerechten Dokumentation zugeführt werden.<br />

Soweit landwirtschaftlicher Grundbesitz in Anspruch genommen werden muss,<br />

berührt dies die Existenz der jeweiligen Betriebe mit zwei Ausnahmen nicht.<br />

Jedwede Inanspruchnahme von Grundeigentum, auch soweit es um den Abriss<br />

von Wohngebäuden geht, kann einer sachgerechten Entschädigungsregelung<br />

zugeführt werden.<br />

Es ist somit im Ergebnis festzustellen, dass von dem Vorhaben zwar nachteilige<br />

Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG ausgehen. Diese Auswirkungen<br />

stellen <strong>–</strong> unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzvorkehrungen, Ver-<br />

meidungs- und Minderungsmaßnahmen <strong>–</strong> aber bei keinem Schutzgut eine mit<br />

den jeweiligen gesetzlichen Schutzanforderungen unvereinbare Beeinträchti-<br />

gung dar. Zu den Einzelheiten wird auf Ausführungen in den nachfolgenden<br />

Kapiteln und Unterkapiteln verwiesen.<br />

151


5. Linienbestimmung<br />

Die Linienführung der A 33 zwischen der B 61 in Bielefeld-Brackwede und der<br />

Landesgrenze NRW (Dissen) wurde nach Untersuchung mehrerer Linienfüh-<br />

rungen innerhalb eines raumordnerischen Verfahrens nach § 16 FStrG am<br />

19.09.1968 durch Erlass des Bundesverkehrsministeriums im Einvernehmen<br />

mit den an der Raumordnung beteiligten Bundesministerien und im Benehmen<br />

mit der Landesplanungsbehörde NRW bestimmt (StB 11 - Ispl - 3083 Vms 68 I).<br />

Das damalige Ministerium für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten hat die<br />

ehemalige Straßenbauverwaltung (Landschaftsverband <strong>Westfalen</strong>-Lippe) am<br />

01.10.1968 über den Linienbestimmungsbeschluss informiert; der Landschafts-<br />

verband <strong>Westfalen</strong>-Lippe wiederum hat das Straßenneubauamt Minden als<br />

Vorhabenträger am 17.10.1968 informiert und um Beachtung bei der Bauleit-<br />

planung gebeten. Die Linienbestimmung des Abschnittes im Stadtgebiet Biele-<br />

feld von der A 2 zur B 61 erfolgte am 23.03.1973.<br />

Diesbezüglich ist es planungsrechtlich unerheblich, dass sich die Linienbestim-<br />

mung noch auf den Neubau der B 68 n (EB 68) bezog.<br />

In den Einwendungen in Bezug auf die Linienbestimmung wird dagegen vorge-<br />

tragen, die planfestgestellte Trasse V 16/K 1 sei durch die Linienbestimmung<br />

überhaupt nicht mehr gedeckt. Hieran habe insbesondere die Konsensvereinba-<br />

rung von Februar 2004 nichts geändert, die allein auf die Berücksichtigung der<br />

Belange verschiedener Interessengruppen ausgerichtet gewesen sei.<br />

Dieser Einwand geht fehl. Der damals bestimmte Straßenzug entspricht sowohl<br />

von der Bedeutung als auch vom Streckenverlauf der jetzt planfestgestellten<br />

A 33. Bereits im Bedarfsplan von 1970 war die B 68 n als vierstreifige Bundes-<br />

straße ausgewiesen. Insoweit erfolgte im Anschluss an die Linienbestimmung<br />

nur eine Namensänderung zur Autobahn A 33; in der Fortschreibung des Be-<br />

darfsplans wurde die B 68 n dann auch als A 33 geführt.<br />

Die Linienbestimmung nach § 16 FStrG ist Grundlage für den Entwurf und die<br />

weitere Planung einer Bundesfernstraße (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 PlafeR 07:<br />

„Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage für<br />

den Entwurf und die weitere Planung“).<br />

Die Linienbestimmung hat also innerhalb des Planungsablaufs den Charakter<br />

einer vorbereitenden Grundentscheidung, allerdings mit allein verwaltungsinter-<br />

152


ner Bindung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbau-<br />

last und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzun-<br />

gen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (BVerwG, Urteil<br />

vom 14. April 2010, 9 A 13.08, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 12. August<br />

2009, 9 A 64.07, juris Rn. 26 mit Verweis auf Urteile vom 14. Februar 1975 -<br />

BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4<br />

C 5.78 - BVerwGE 62, 342 ).<br />

Die Linienbestimmung ist deshalb auch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung<br />

einer Planfeststellung (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1996, 11 VR 3.96; BVerwG,<br />

Urteil vom 17. Februar 1997, 4 VR 17.96; OVG NRW, Beschluss vom 23. März<br />

2007, 11 B 916/06.AK).<br />

Abwägungsmängel auf der Ebene Linienbestimmung können aber auf das<br />

nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen. Dies kann etwa gel-<br />

ten, wenn der Planfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene<br />

Linienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine Bewälti-<br />

gung der Umweltproblematik einschließlich einer „Null-Varianten“-Prüfung er-<br />

folgt ist (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C 5.96; OVG NRW, Beschluss<br />

vom 23. März 2007, 11 B 916/06.AK). Insoweit sind bereits bei der Linienbe-<br />

stimmung alle in Betracht kommenden Trassenvarianten zu prüfen, die sich<br />

ernsthaft anbieten bzw. nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen oder<br />

zumindest nahe liegen (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1988, 4 B 211/88;<br />

BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, 4 C 73/82).<br />

Diesen Grundsätzen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss Rechnung ge-<br />

tragen. Es wird hinsichtlich der Trassenwahl nicht pauschal auf die Linienbe-<br />

stimmung Bezug genommen, vielmehr werden innerhalb der eigenen Abwä-<br />

gung die in Betracht kommenden Varianten geprüft. Insoweit wird mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss das Ergebnis der Linienbestimmung nicht ausge-<br />

klammert, indes unter Berücksichtigung der in den Jahrzehnten eingetretenen<br />

Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hinsichtlich der diesem Verfahren<br />

zugrunde liegenden Trassenwahl wird auf die Ausführungen in Kapitel B 7.1<br />

dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Seitens zahlreicher Einwender sowie u.a. des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“<br />

(Stellungnahme vom 13.01.2008, Seite 4 ff.) und des Landesbüros der Natur-<br />

schutzverbände (Stellungnahme von 25.06.2010, Seite 14 ff.) wird vorgetragen,<br />

dass das Linienbestimmungsverfahren aus 1968 veraltert sei. Die Einwender<br />

153


sind unter rechtlichen Gesichtspunkten der Meinung, dass aufgrund eines so al-<br />

ten Linienbestimmungsbeschlusses kein Verfahren mehr durchgeführt werden<br />

könne, da nicht alle nach Lage der Dinge einzubeziehende Belange berücksich-<br />

tigt worden seien und sich die Linienbestimmung den in heutigen Gesetzen<br />

verankerten Zielen z. B. des Naturschutzes oder des Wald- und des Boden-<br />

schutzes entziehe. Die Linienbestimmung berücksichtige nicht die neu entstan-<br />

denen Wohn- und Gewerbegebiete, die dadurch bedingte Entwicklung der Ver-<br />

kehrsströme und verkenne auch die Bedeutung der Erholungsgebiete. Die Li-<br />

nienbestimmung werde auch der heute anzuwendenden Eingriffsregelung des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes nicht gerecht, weshalb das Konzept der Vermei-<br />

dungs- und Minderungsmaßnahmen im Planfeststellungsverfahren unzurei-<br />

chend sei. Angesichts der deutlich veränderten politischen Rahmenbedingun-<br />

gen, der deutlich veränderten Einstellung der Bevölkerung, der in jeder Hinsicht<br />

deutlich veränderten Gegebenheiten im betroffenen Landschaftsraum und der<br />

dadurch deutlich veränderten Bewertung von Umweltbelangen könne nach 35<br />

Jahren diese Linienbestimmung aus 1968 dem Verfahren nicht mehr zugrunde<br />

gelegt werden. Ein Linienbestimmungsverfahren müsse daher grundlegend neu<br />

unter Berücksichtigung der heutigen faktischen und rechtlichen Gegebenheiten<br />

und Wertungen durchgeführt werden. Der Suchkorridor müsse dazu jedoch er-<br />

weitert und verlegt werden.<br />

Diese Einwendungen gehen fehl.<br />

Das Linienbestimmungsverfahren ist insgesamt fehlerfrei erfolgt.<br />

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG vom 24.02.2010 ist bei der Li-<br />

nienbestimmung nach § 16 FStrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />

nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens durchzuführen. Vorliegend<br />

war indes eine solche UVP zum Zeitpunkt der Linienbestimmung 1968 nicht<br />

vorgesehen, da die „Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprü-<br />

fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“ (Richtlinie<br />

85/337/EWG, ABl. EG Nr. L 175 S. 40) erst am 27.06.1985 ergangen ist und<br />

wiederum in deutsches Recht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Um-<br />

weltverträglichkeitsprüfung (UVPG vom 01.08.1990) umgesetzt wurde. Nach<br />

Inkrafttreten des UVPG ergab sich auch keine Notwendigkeit, die Linienbe-<br />

stimmung erneut durchzuführen. Nach § 25 Abs. 3 UVPG muss trotz der Anfor-<br />

derungen des UVPG ein neues Linienbestimmungsverfahren für Straßen, die<br />

vor dem 03.07.1988 linienbestimmt wurden (dies ist der Tag, an dem die Frist<br />

154


zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in deutsches Recht abgelaufen ist),<br />

nicht durchgeführt werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH ins-<br />

besondere dann, wenn der Umweltschutz und auch andere abwägungserhebli-<br />

che Belange in den weiteren Planungsschritten ausreichend ermittelt und zu-<br />

treffend bewertet werden. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Als absehbar<br />

war, dass das UPVG zur Umsetzung der EG-Richtlinie 85/337/EWG verab-<br />

schiedet würde, hat der Vorhabensträger das Büro „Landschaft und Siedlung“<br />

1990 mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsstudie beauftragt.<br />

Insoweit ist der Vorhabenträger den vorbezeichneten Anforderungen gerecht<br />

geworden, folglich bedurfte es keines neuen Linienbestimmungsverfahrens.<br />

Entgegen der Auffassung der Einwender ist der Linienbestimmungsbeschluss -<br />

trotz der nunmehr seit der Linienbestimmung vergangenen 42 Jahre - als Pla-<br />

nungsgrundlage heranzuziehen.<br />

Die Naturschutzverbände führen in diesem Zusammenhang an, die Linienbe-<br />

stimmung von 1968 entspreche insbesondere nicht mehr der aktuellen Gesetz-<br />

gebung, maßgeblich im Umweltrecht. Des Weiteren hätten sich in den betroffe-<br />

nen Landschaftsräumen wesentliche Änderungen ergeben.<br />

Diesen Einwendungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.<br />

Diesem Verfahren liegt die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr<br />

vom 19.09.1968 mit der in der UVS als Variante V 16 bezeichneten Trasse<br />

zugrunde.<br />

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass sich seit 1968 gesetzliche<br />

Grundlagen geändert haben. Seitens der Einwender wird der Linienbestimmung<br />

ein Konkretisierungsgrad zugesprochen, der ihr nach der Rechtsprechung ge-<br />

rade nicht zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Linienbestimmung<br />

weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit<br />

der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen<br />

gerichtet, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vor-<br />

bereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung.<br />

Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und ge-<br />

genüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des<br />

Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (BVerwG, Urteil vom<br />

155


14. April 2010, 9 A 13.08, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9<br />

A 64.07, juris Rn. 26 mit Verweis auf Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4<br />

C 21.74 - BVerwGE 48, 56 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 -<br />

BVerwGE 62, 342 ). Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb<br />

rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist<br />

oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Pla-<br />

nung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriel-<br />

len Vorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststel-<br />

lungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen<br />

(BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, 210<br />

und vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - Buchholz 442.09 § 18<br />

AEG Nr. 7 S. 16). Entscheidend ist vielmehr, dass die Planfeststellungsbehörde<br />

eine eigene, selbstständige Abwägung zur Trassenwahl vornimmt, ohne sich an<br />

die Linienbestimmung gebunden zu fühlen, und dass sie insgesamt eine auf ak-<br />

tuellen sachverständigen Stellungnahmen beruhende Entscheidung über das<br />

Planvorhaben trifft. Ob diese in der Sache zu beanstanden ist, ist im jeweiligen<br />

rechtlichen Zusammenhang zu erörtern:<br />

Unter Anwendung dieser Maßstäbe bedurfte es hier keiner neuen Linienbe-<br />

stimmung. Der Vorhabenträger hat mit der Durchführung der Umweltverträg-<br />

lichkeitsstudie im Januar 1993 und der stets aktualisierten Bearbeitung natur-<br />

schutzrechtlicher Zusammenhänge im LBP die von der Einwenderseite ange-<br />

führten gesetzlichen Maßgaben und die Änderungen der Landschaftsräume be-<br />

rücksichtigt (die Einzelheiten insbesondere zur Abarbeitung der Eingriffsrege-<br />

lung, zur FFH- Problematik und zum Artenschutz können Kapitel B 6.3, 6.4 und<br />

6.6 dieses Planfeststellungsbeschlusses entnommen werden). Der Vorhabens-<br />

träger hat demnach die Trasse stets vor den Hintergrund der geänderten Situa-<br />

tion gestellt und insoweit eigenständig insbesondere die Umweltbelange und<br />

die in Betracht kommenden Varianten geprüft.<br />

Ohnehin kann und soll durch die Entscheidung des Bundesministers für Ver-<br />

kehr die Linienführung der Straße nur im allgemeinen bestimmt werden, näm-<br />

lich nur in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs-<br />

und Endpunkten und daher auch nur in ihrer ungefähren Lage zu berührten und<br />

benachbarten Ortschaften und Grundstücken (BVerwG, Urteil vom 26. Juni<br />

1981, 4 C 5.78; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, 4 A 27/95). Da insoweit<br />

die Linienbestimmung die Linienführung einer Straße nur in einem - allerdings<br />

gegenüber dem Bedarfsplan schon verengten - Planungskorridor bestimmt und<br />

156


insoweit lediglich eine Grobtrassierung darstellt, bleibt der Planfeststellungsbe-<br />

hörde nach § 17 Satz 2 FStrG weiterer Spielraum für die konkrete Trassenfüh-<br />

rung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, 4 A 27/95, juris Rn. 43).<br />

Hier entspricht der damals linienbestimmte Straßenzug vom grundsätzlichen<br />

Streckenverlauf der hier planfestgestellten Vorhabensvariante V 16/K 1. Die<br />

gem. § 16 FStrG bestimmte Linienführung durchquerte im Bereich des Ge-<br />

meindegebietes der Stadt Halle nordwestlich der L 782 (Theenhauser Straße)<br />

das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“. Die jetzt mit diesen Planfeststellungsbe-<br />

schluss festgelegte V 16/K 1 verlässt ab etwa Bau-km 51+500 die linienbe-<br />

stimmte Trassenführung mit einem Rechtsbogen und verläuft in nördlicher Rich-<br />

tung parallel zum FFH-Gebiet Tatenhauser Wald auf der vorhandenen Trasse<br />

der L 782. Am nördlichen Ausläufer des FFH-Gebietes verschwenkt die V 16/K<br />

1 mit einem Linksbogen in nordwestlicher Richtung am südlichen Rand des<br />

Werksgeländes der Firma Storck und verläuft dann in einem Abstand von ca.<br />

300 bis 400 m parallel zur Bahnlinie Osnabrück-Bielefeld. Im Bereich der Ca-<br />

sumer Niederung verschwenkt die Trasse in südwestlicher Richtung und schleift<br />

bei Bau-km 59+220 (7+720 der Neutrassierung) mit einem Rechtsbogen wieder<br />

in die linienbestimmte Trassenführung ein. Die planfestgestellte V 16/K 1 weicht<br />

insoweit auf einer Länge von knapp 8 Trassenkilometern in einer maximalen<br />

nördlichen Verschwenkung von ca. 850 m von der linienbestimmten Trasse ab.<br />

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Trassenwahl von der 1968 erfolgten<br />

Linienbestimmung im Grundsatz räumlich gedeckt ist, ferner die hiernach einge-<br />

tretenen Änderungen einbezogen wurden, folglich dem Erfordernis des § 16<br />

FStrG Genüge getan wurde.<br />

6. Materiell-rechtliche Würdigung<br />

6.1 Planrechtfertigung/Verkehrliche Bedeutung des Vorhabens<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen öffentliche<br />

Planungen einer Planrechtfertigung. Eine straßenrechtliche Planung ist gerecht-<br />

fertigt, wenn für das mit der Planung beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe<br />

der vom Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele (vgl. § 1 Abs. 1<br />

FStrG) ein Bedürfnis besteht, die geplante Straßenbaumaßnahme also objektiv<br />

erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings nicht<br />

erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen<br />

157


an den fachplanerischen Zielen objektiv und vernünftigerweise geboten ist<br />

(BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04; BVerwG, Urteil vom 11. Juli<br />

2001, 11 C 14.00; BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, 4 C 41.88;<br />

BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1985, 4 C 59.82; OVG NRW, Urteil vom 20.<br />

August 1997, 23 A 375/96).<br />

Vorliegend ergibt sich die Planrechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 FStrAbG bereits<br />

aus der Aufnahme der Straßenbaumaßnahme in den Bedarfsplan zum Fern-<br />

straßenausbaugesetz (vgl. Ausführungen Kapitel B 6.1.1 dieses Beschlusses).<br />

Das Vorhaben steht des Weiteren auch insgesamt mit den Zielen des Bundes-<br />

fernstraßengesetzes in Einklang (vgl. Ausführungen Kapitel B 6.1.2 dieses Be-<br />

schlusses).<br />

Ungeachtet der damit bereits nach dem gesetzgeberischen Willen für das plan-<br />

festgestellte Vorhaben vorliegenden Planrechtfertigung ergibt sich diese auch<br />

aus einer konkreten Bedürfnisprüfung; die A 33 im hier planfestgestellten Ab-<br />

schnitt 7.1 im Bereich der Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> ist verkehrlich er-<br />

forderlich und damit vernünftigerweise geboten (vgl. Ausführungen Kapitel B<br />

6.1.2 dieses Beschlusses).<br />

6.1.1 Bedarfsplan Bundesfernstraßen<br />

Wie bereits im Kapitel zuvor ausgeführt, verfügt das planfestgestellte Vorhaben<br />

über die erforderliche Planrechtfertigung, weil der Neubau der Bundesautobahn<br />

A 33, Abschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, in dem Bedarfsplan für<br />

die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf<br />

ausgewiesen ist (5. FStrAbÄndG vom 4.10.2004, BGBl., Teil I Nr. 54, S. 2574).<br />

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufge-<br />

nommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind<br />

damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein<br />

verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Einer zu-<br />

sätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008,<br />

9 A 68.07, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A 27.06, juris<br />

Rn. 26). Die Ausweisung eines Vorhabens im Bedarfsplan hat daher die Wir-<br />

kung, dass die Planrechtfertigung gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar<br />

2005, 4 A 5.04; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, 4 A 11.02).<br />

158


Damit stellen die Einwender die Planrechtfertigung ohne Erfolg in Frage. Mit der<br />

Aufnahme der A 33, Abschnitt 7.1, in den Bedarfsplan für die Bundesfernstra-<br />

ßen entspricht die Straßenbaumaßnahme nach § 1 Abs. 2 FStrAbG den Ziel-<br />

setzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und damit auch dem Ansatz, ein zusammen-<br />

hängendes Verkehrsnetz für den weiträumigen Verkehr herzustellen (§ 1 Abs. 1<br />

Satz 1 FStrG). Nach der gesetzgeberischen Wertung ist unter Bedarfsgesichts-<br />

punkten eine Planrechtfertigung vorhanden. Damit sind die allgemeinen Vor-<br />

bringen der Initiativen, der Naturschutzverbände und von Einwenderseite, für<br />

das Vorhaben sei ein verkehrlicher Bedarf nicht vorhanden oder dies sei jeden-<br />

falls noch nachzuprüfen, bereits durch gesetzgeberische Entscheidung ausge-<br />

schlossen.<br />

Die Naturschutzverbände hingegen betrachten den Bundesverkehrswegeplan<br />

von 2003 als fehlerhaft und kritisieren in diesem Zusammenhang insbesondere<br />

die Nutzen-Kosten-Analyse (NKA). Sie führen hierzu aus: „Während noch in<br />

den Nutzen-Kosten-Rechnungen von 1980 und 1985 der Regionale Nutzen und<br />

die Umwelteffekte einen erheblichen Nutzen ausmachen sollten, fallen sie<br />

2003 ins Minus. Die regionalen Effekte weichen gegenüber 1985 um -81 % ab,<br />

die Umwelteffekte um -320%. Hinzu kommen die bereits genannten Kosten von<br />

1.174 Millionen € durch „induzierten“ Verkehr. Wegen fehlenden Vergleiches<br />

aus dem Vorjahr kann keine prozentuale Abweichung genannt werden. Die Hin-<br />

terlandanbindung entfällt als Faktor. Obwohl diese Projektnutzen sich außeror-<br />

dentlich verringert hatten, bleibt der Nutzen/Kosten Faktor 1985 wie 2003 trotz-<br />

dem bei 6,3. Wie Ist das möglich? Die auffällige Verringerung des Nutzens<br />

„Gemeinwohl‘, also des regionalen Effektes wie des Umwelteffektes wird „auf-<br />

gefangen“ durch die enorme Anhebung des „Nutzens“ Reisezeitverkürzung<br />

(Transportkostensenkung + 174 %‚ Erreichbarkeit +499%). Es wird deutlich:<br />

305 Millionen € für den „Lückenschluss“ der A 33 aus Steuermitteln werden<br />

zumindest nicht dem Gemeinwohl dienend eingesetzt. Man könnte eher den<br />

Eindruck einer indirekten Subventionierung des Transportwesens gewinnen. …<br />

Aufgrund dieser und anderer Defizite und Widersprüche hätte das Bundesver-<br />

kehrsministerium eine Plausibilitätskontrolle vornehmen müssen“ (Stellung-<br />

nahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 32).<br />

Auch seitens privater Einwender wird vorgetragen, die Begründung zur Not-<br />

wendigkeit der Baumaßnahme beruhe auf grundsätzlich falschen Annahmen<br />

und Darstellungen. Hinsichtlich der NKA werden die angewandten Analyseme-<br />

thoden kritisiert. Die Erfassung der betriebswirtschaftlichen Kosten sei unvoll-<br />

159


ständig und veraltet. Ferner sei ein betriebswirtschaftlicher Nutzen für den Er-<br />

bauer nicht aufgeführt. Des Weiteren seien mit dem Autobahnbau volkswirt-<br />

schaftliche Verluste verbunden, die nicht berücksichtigt worden seien. Diesbe-<br />

züglich wird auf die Punkte Umweltschäden, Schäden an der Gesundheit und<br />

an Gebäuden, Verlust einer Kulturlandschaft und von Erholungsgebieten sowie<br />

Minderung der Wertschöpfung in der Land- und Forstwirtschaft abgestellt. Als<br />

Fazit dieser Kritik wird eine Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans ein-<br />

gefordert. Die Naturschutzverbände stellen überdies die Notwendigkeit des ge-<br />

samten Bauvorhabens grundsätzlich in Frage. Sie halten den Weiterbau der A<br />

33 nicht für notwendig, da den Verkehrsanforderungen durch den Ausbau der B<br />

68 bzw. den Bau einer Ortsumgehung Halle Rechnung getragen werden könne<br />

(Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010,<br />

Seite 17; vgl. auch Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />

13.01.2008, Seite 51 und 86 ff.).<br />

Diese Einwände können nicht durchgreifen.<br />

Dem Gesetzgeber steht bei dem Bedarfsplan ein weiter Gestaltungs- und Prog-<br />

nosespielraum offen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist insoweit nur an<br />

den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen (BVerwG, Urteil vom 8. Juni<br />

1995, 4 C 4.94; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, 4 A 32.02). Das Bedarfs-<br />

gesetz kann nur dann verfassungswidrig sein, wenn es offenkundig keinerlei<br />

verkehrlichen Bedarf gibt (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, 4 A 32.02). Es<br />

bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Be-<br />

darfsfeststellung für das streitige Vorhaben die Grenzen seines planerischen<br />

Ermessens überschritten hat. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung<br />

des Bedarf evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in<br />

den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende<br />

Verkehrsbelastung an jeder Notwendigkeit fehlte (BVerwG, Urteil vom 30. Ja-<br />

nuar 2008, 9 A 27/06, juris Rn. 26).<br />

Für eine Überschreitung der gesetzgeberischen Ermessensgrenzen ist jedoch<br />

nichts ersichtlich. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum A 33-<br />

Abschnitt 6 ausgeführt, dass die drei Ziele des Vorhabens, nämlich die Schaf-<br />

fung einer großräumigen Verbindung zwischen den Wirtschaftsräumen in<br />

Nordwestdeutschland und den Niederlanden einerseits und denen in Süd- und<br />

Ostdeutschland andererseits, ferner der Bau einer Autobahnverbindung zwi-<br />

schen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück sowie die Entlastung der Sied-<br />

160


lungsbereiche entlang der B 68 vom Durchgangsverkehr, gemessen an den<br />

Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes vernünftigerweise geboten sind<br />

(BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 33).<br />

Wie bereits im Planfeststellungsverfahren zum Neubau des A 33-Abschnittes 6<br />

haben auch im vorliegenden Planfeststellungsverfahren die Einwender vorge-<br />

tragen, die vom Vorhabenträger prognostizierte Entlastungswirkung bei der B<br />

68 werde nicht eintreten. Auch hier hat das Bundesverwaltungsgericht klarge-<br />

stellt, dass ein solcher Einwand die Planrechtfertigung nicht in Frage zu stellen<br />

vermag, weil ihre Einwände jedenfalls die weiteren mit dem Vorhaben verfolg-<br />

ten Zielsetzungen unberührt lassen, die die Planrechtfertigung ihrerseits selbst-<br />

ständig tragen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 33).<br />

Hinsichtlich der hier kritisierten Nutzen-Kosten-Analyse (NKA) ist festzuhalten,<br />

dass es sich bei der NKA um ein Bewertungsverfahren handelt, bei dem der In-<br />

vestition die daraus resultierenden Wirkungen gegenüber gestellt werden. Es<br />

handelt sich um ein standardisiertes, für alle Verkehrsträger einheitliches Ver-<br />

fahren. Es umfasst alle Wirkungsbereiche, die einen nennenswerten Einfluss<br />

auf das Bewertungsergebnis haben könnten. Es ist im Übrigen darauf zu ver-<br />

weisen, dass bei der Erstellung des Bundesverkehrswegeplanes 2003 die Be-<br />

wertungsmethodik gegenüber der Fassung von 1992 überarbeitet und ergänzt<br />

wurde. Etliche der von den Einwendern vermissten Aspekte, wie z. B. die Be-<br />

rücksichtigung der Investitionskosten für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

sowie der Unterhaltungskosten, die negativen Wirkungen induzierten Verkehrs<br />

auf die Unfall- und Umweltbilanz, die Berücksichtigung klimarelevanter und<br />

krebserregender Luftschadstoffe, bessere Berücksichtigung der Umweltauswir-<br />

kungen auch nicht monetär erfassbarer Aspekte in der Umweltrisikoeinschät-<br />

zung (inkl. der Auswirkungen auf Kulturlandschaften) oder auch der Verlust von<br />

Erholungsgebieten und land- und frostwirtschaftlicher Produktionsflächen, ge-<br />

hen nunmehr in die Bewertungsmethodik ein. Insoweit kann der Kritik an der<br />

NKA nicht gefolgt werden.<br />

Ein Verfassungsverstoß würde auch dann nicht vorliegen, wenn die Einschät-<br />

zung der Einwender zutreffen würde, die Verkehrsprognosen, an denen sich der<br />

Gesetzgeber bei der Bedarfsfeststellung orientiert hat, seien überholt.<br />

Der Bedarfsplan wird nicht automatisch gegenstandslos, wenn sich die Annah-<br />

men, die ihm zugrunde liegen, in der Folgezeit nicht bestätigen. Wie sich aus<br />

§ 4 Satz 2 FStrAbG ergibt, ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, die Bedarfs-<br />

161


feststellung gegebenenfalls an veränderte Verhältnisse anzupassen (BVerwG,<br />

Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A 27/06, juris Rn. 27; BVerwG Urteil vom 22. Ja-<br />

nuar 2004, 4 A 32.02). Auf tatsächliche Änderungen wie z.B. Bevölkerungsent-<br />

wicklung / Verkehr hat deshalb ausschließlich der Gesetzgeber zu reagieren<br />

(BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A 27/06, juris Rn. 27). Zweifel daran,<br />

ob die gesetzliche Regelung weiterhin Geltung beansprucht, sind allenfalls dann<br />

angebracht, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit so grundlegend<br />

gewandelt haben, dass sich die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr<br />

rechtfertigen lässt (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, 4 A 11.02; BVerwG,<br />

Urteil vom 27. Oktober 2000, 4 A 18.99; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, 4 C<br />

3.95). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht wäre ein Fest-<br />

halten an der ursprünglichen Planung zumindest dann als evident unsachlich zu<br />

beanstanden, wenn die nachträglichen Veränderungen der Planungsgrundlage<br />

so gravierend wären, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umstän-<br />

den auch nur annähernd noch erreicht werden könnte (BVerwG, Urt.<br />

26.10.2005, 9 A 33.04).<br />

Vorliegend sind aber die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele, eine großräumige<br />

Verbindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Sü-<br />

den und der A 30 (Niederlande-Bad Oeynhausen) im Norden zu schaffen, also<br />

die Lücke im Verkehrsnetz zu schließen, sowie im regionalen Bereich eine Ent-<br />

lastung der B 68 zu erreichen, in jeder Hinsicht geeignet, das Straßenvorhaben<br />

zu rechtfertigen. Diesbezüglich wird auf die folgenden Ausführungen in Kapitel<br />

B 6.1.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Es sind damit keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf eine offensichtlich fehler-<br />

hafte gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen, insbesondere<br />

war auch keine erneute Kosten-Nutzen-Analyse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom<br />

18. Juni 1997, 4 C 3.95) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch<br />

BVerwG, Beschluss vom 22. September 1997, 4 B 147.97) vor der Bedarfsfest-<br />

stellung erforderlich, zumal - wie oben dargelegt - eine Umweltrisikoeinschät-<br />

zung mittlerweile zum Instrumentarium der NKA im Bundesverkehrswegeplan<br />

gehört. Der Gesetzgeber hat das ihm zustehende weite Ermessen nicht über-<br />

schritten.<br />

Seitens privater Einwender wird ferner angeführt, bei den im Bedarfsplan aufge-<br />

führten Vorhaben sei die Finanzierung nicht gesichert, folglich könne der Neu-<br />

bau der A 33 nicht realisiert werden.<br />

162


Auch dieser Einwand kann den Bedarfsplan und die Planrechtfertigung des<br />

Vorhabens insgesamt nicht in Frage stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat<br />

mehrfach entschieden, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finan-<br />

ziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (BVerwG, Be-<br />

schluss vom 28. Dezember 2009, 9 B 26.09; BVerwG Urteil vom 15. Januar<br />

2008, 9 B 7/07, juris Rn. 24). Nach der besagten Rechtsprechung bedeutet dies<br />

indessen nicht, dass die Art der Finanzierung Regelungsgegenstand des Plan-<br />

feststellungsbeschlusses ist. Das insoweit zu beachtende Haushaltsrecht bindet<br />

die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten<br />

Stellen des Staates; es entfaltet aber grundsätzlich keine Außenwirksamkeit<br />

zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehör-<br />

den überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre. Das Bundesverwal-<br />

tungsgericht verlangt von den Planfeststellungsbehörden lediglich voraus-<br />

schauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schran-<br />

ken entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008, 9 B 7/07, juris Rn.<br />

24). Die Finanzierung des Straßenbauvorhabens ist also weder Bestandteil der<br />

planerischen Abwägung noch sonst Regelungstatbestand des Planfeststel-<br />

lungsbeschlusses (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, 4 A 12/98). Stehen die<br />

notwendigen Mittel bereit (der gesamte Lückenschluss der A 33 ist bereits in<br />

den Investitionsrahmenplan 2006 bis 2010 des Bundesministers für Verkehr,<br />

Bau und Stadtentwicklung aufgenommen worden; es gibt zudem keine Anhalts-<br />

punkte, dass sich bei der Fortschreibung des Investitionsrahmenplans in Bezug<br />

auf die A 33 Änderungen ergeben werden) so ist diesem Erfordernis Genüge<br />

getan, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die<br />

zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorga-<br />

ben entsprechen. Bei einem im Bedarfsplan als vordringlichen Bedarf ausge-<br />

wiesenen Straßenvorhaben ist eben auch der Vorrang der Finanzierung festge-<br />

stellt und damit gesichert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, 4 A<br />

32.02; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, 4 A 11/02).<br />

Nach alledem hat der Gesetzgeber bei der Ausweisung der A 33 im Bedarfs-<br />

plan als vordinglichen Bedarf seine gesetzgeberischen Ermessensgrenzen nicht<br />

überschritten.<br />

Indes wird mit dem Bedarfsplan noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit<br />

des Vorhabens vorweggenommen. Andere Belange können bei der Abwägung<br />

die vorbezeichnete gesetzgeberische Verbindlichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2<br />

FStrAbG überwinden (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C 5/96, juris Rn. 36;<br />

163


BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, 4 C 5/95; BVerwG, Urteil vom 21. März<br />

1996, 4 C 26.94).<br />

Vorliegend sind solche anderen Belange jedoch nicht in einer gewichtigen Wei-<br />

se verletzt, die der beschriebenen Verbindlichkeit der gesetzgeberischen Ent-<br />

scheidung entgegenstehen. Diesbezüglich wird auf die weiteren Ausführungen<br />

dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

6.1.2 Planungsziele<br />

Wie bereits zuvor in Kapitel 6.1.1 ausgeführt, ergibt sich die Planrechtfertigung<br />

für den hier planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 bereits aus der gesetzge-<br />

berischen Entscheidung nach dem Bedarfsplan zum FStrAbG.<br />

Ungeachtet der damit bereits nach dem gesetzgeberischen Willen für das plan-<br />

festgestellte Vorhaben vorliegenden Planrechtfertigung ergibt sich diese auch<br />

aus einer konkreten Bedürfnisprüfung. Nach den tatsächlichen Umständen be-<br />

steht ein dringendes Verkehrsbedürfnis für den Bau des Abschnittes 7.1 der<br />

A 33 und damit der Verwirklichung des Lückenschlusses. Nur über die planfest-<br />

gestellte Straßenbaumaßnahme wird eine leistungsfähige Verkehrsverbindung<br />

geschaffen, die in der Lage ist, den derzeitigen und künftig zu erwartenden Ver-<br />

kehr sicher und reibungslos zu bewältigen. Damit ist der Bau der A 33 zwischen<br />

Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> gemessen an den fachplanerischen Zielen des Bun-<br />

desfernstraßengesetzes objektiv und vernünftigerweise geboten.<br />

6.1.2.1 Lückenschluss der A 33<br />

Ein maßgebliches Planungsziel des mit diesem Beschluss planfestgestellten<br />

Vorhabens stellt der Lückenschluss im Autobahnnetz dar. Mit dem Abschnitt 7.1<br />

wird nach Jahrzehnten die Lücke zwischen der A 2/A 33 in Bielefeld und des<br />

bereits unter Verkehr stehenden Abschnittes der A 33 in <strong>Borgholzhausen</strong> ge-<br />

schlossen.<br />

Mit diesem Lückenschluss werden also zum einem die Oberzentren Osnabrück<br />

und Bielefeld direkt verkehrlich miteinander verbunden. Aber selbstredend<br />

kommt dem Lückenschluss der A 33 auch eine überregionale, sicherlich auch<br />

bundesweite Bedeutung zu. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner<br />

Entscheidung zum mittleren A 33-Abschnitt 6 festgestellt: „Die drei Ziele des<br />

164


Vorhabens, nämlich die Schaffung einer großräumigen Verbindung zwischen<br />

den Wirtschaftsräumen in Nordwestdeutschland und den Niederlanden einer-<br />

seits und denen in Süd- und Ostdeutschland andererseits, ferner der Bau einer<br />

Autobahnverbindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück sowie<br />

die Entlastung der Siedlungsbereiche entlang der B 68 vom Durchgangsver-<br />

kehr, sind - gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes -<br />

vernünftigerweise geboten“ (Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn.<br />

33).<br />

Insoweit ist die seitens der Einwender geäußerte Kritik, die A 33 verbinde „Os-<br />

nabrück und Bielefeld <strong>–</strong> aber nicht mehr“ (Stellungnahme des „Netzwerkes<br />

Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 418) und stehe eben nicht im Zu-<br />

sammenhang mit den Wirtschaftsräumen in Thüringen oder Sachsen, fachlich<br />

und rechtlich nicht haltbar.<br />

Damit kann auch der Hinweis auf die planfestgestellte und im Bau befindliche<br />

A 30 Nordumgehung Bad Oeynhausen die Notwendigkeit des Lückenschlusses<br />

nicht in Frage stellen (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbän-<br />

de vom 15.03.2010, Seite 23). Die Autobahnumgehung von Bad Oeynhausen<br />

soll eine Lücke schließen zwischen Osnabrück und der A 2 in Richtung Hanno-<br />

ver. Das Teilstück komplettiert die Ost-West-Achse von den Niederlanden nach<br />

Berlin und ergänzt damit allenfalls den Lückenschluss der A 33, aber kann die-<br />

sen keineswegs ersetzen, da über die A 33 andere weiträumige Verkehrsach-<br />

sen gebildet werden.<br />

Neben den zuvor dargelegten eindeutigen Aussagen des Bundesverwaltungs-<br />

gerichts sei hier überdies darauf hingewiesen, dass die A 33 im derzeit gültigen<br />

Landesentwicklungsplan I/II Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LEP NRW 1995) als Be-<br />

standteil einer „großräumigen, Oberzentren verbindenden Entwicklungsachse“<br />

mit den Verkehrsinfrastrukturelementen Bundesautobahn und Schienenstrecke<br />

ausgewiesen ist. Auch in dem derzeit gültigen Gebietsentwicklungsplan für den<br />

Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong>, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, von 2004 (auf-<br />

gestellt durch Beschluss des Regionalrates am 28.07.2003 und am 04.06.2004<br />

von der Landesplanungsbehörde genehmigt), ist die A 33 als „Straße für den<br />

großräumigen Verkehr“ qualifiziert und in B V Ziel 2 „Infrastruktur“ wird die A 33<br />

als „großräumig bedeutsamer Netzlückenschluss ….“ bezeichnet. Die straßen-<br />

rechtliche Fachplanung ist gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 ROG an diese Ziele<br />

gebunden bzw. hat gem. § 4 Abs. 2 ROG die Grundsätze zu berücksichtigen.<br />

165


Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in Kapitel B 6.2 dieses Planfest-<br />

stellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Im Weiteren ist auch auf die obigen Ausführungen in Kapitel B 6.1.1 dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen, wonach der Gesetzgeber mit der<br />

Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan verbindlich darüber entscheidet,<br />

dass das Vorhaben mit den gesetzlich festgelegten Zielen des jeweiligen Fach-<br />

gesetzes übereinstimmt. Bundesfernstraßen müssen u. a. ein zusammenhän-<br />

gendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen (§ 1 Abs.<br />

1 Satz 1 FStrG). Die Aufnahme einer Bundesfernstraße in den gesetzlichen<br />

festgelegten Bedarfsplan enthält somit die verbindliche Entscheidung des Ge-<br />

setzgebers, dass die konkrete Straße dem Ziel dient, ein zusammenhängendes<br />

Verkehrsnetz für den weiträumigen Verkehr herzustellen.<br />

Der mit diesem Straßenbauvorhaben im Besonderen verfolgte Zweck, einen<br />

Lückenschluss im Autobahnnetz herbeizuführen, kommt nach der Rechtspre-<br />

chung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin ein konkret hohes Gewicht zu<br />

(BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5/08, juris Rn. 132; BVerwG, Urteil vom<br />

06. Dezember 1985, 4 C 59/82, juris Rn. 24).<br />

Nach alledem ist der mit diesem Vorhaben verwirklichte Lückenschluss der<br />

A 33 von erheblicher maßgeblicher regionaler und überregionaler Bedeutung<br />

und unterstreicht die Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahme.<br />

6.1.2.2 Entlastung der B 68/Verkehrsprognosen<br />

Über die Schaffung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes für den weit-<br />

räumigen Verkehr hinaus ist ein weiteres wichtiges Planungsziel die Entlas-<br />

tungswirkung für die B 68, hier für den Abschnitt 7.1 der A 33 im Bereich der<br />

Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>. Die B 68 hat im derzeitigen Straßennetz die<br />

Hauptlast des Verkehrs in der Region zu bewältigen.<br />

Auch seitens der Einwender wird die Notwendigkeit einer Entlastung der B 68<br />

nicht in Frage gestellt. So kommen auch die Naturschutzverbände zu dem Er-<br />

gebnis: „Es wird nicht bezweifelt, dass die B 68 derzeit für den Durchgangsver-<br />

kehr und den Schwerverkehr nicht ausreichend leistungsfähig ist. Es wird auch<br />

nicht bezweifelt, dass insbesondere im Abschnitt der Ortsdurchfahrt von Halle<br />

eine Umgehungsstraße erforderlich ist. Unstrittig ist, dass im Kreis Bielefeld und<br />

166


Gütersloh wirtschaftsstarke und international operierende Betriebe ansässig<br />

sind, die von einem gut ausgebauten Straßennetz profitieren. Es stellt sich je-<br />

doch die berechtigte Frage, ob dieses Ziel nicht auch in Form einer gut ausge-<br />

bauten Bundesstraße B 68 erzielt werden kann“ (Stellungnahme des Landesbü-<br />

ros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 23).<br />

Die hier in das Verfahren eingebrachten Verkehrsuntersuchungen gehen von<br />

einer erheblichen Verkehrsentlastung auf der B 68 und weitestgehend (mit Aus-<br />

nahme des südlichen Teils der Alleestraße, der L 782 und des südlichen Teils<br />

der K 30) auch für das nachgeordnete Verkehrsnetz aus. Es handelt sich um<br />

folgende Verkehrsuntersuchungen:<br />

� Lückenschluss der A 33 zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrs-<br />

prognose 2020, HB(Heusch Boesefeldt)-Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Er-<br />

gänzungen im Juli 2003<br />

� Lückenschluss der A 33 zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrs-<br />

prognose 2020, Umfahrung Tatenhauser Wald, Jaako Pöyra Infra, HB-<br />

Verkehrsconsult, 16.07.2004<br />

� Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, Halle-<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November 2009<br />

Eine erste Verkehrsuntersuchung erfolgte durch das Büro Heusch/Boesefeldt,<br />

HB-Verkehrsconsult GmbH, im Juni 1989, mit dem Prognosehorizont 2000. Im<br />

Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie für die Planungsabschnitte 7.1 und 6<br />

der A 33 von Januar 1993 wurde diese Verkehrsuntersuchung auf den Zeithori-<br />

zont 2010 hochgerechnet. Im Oktober 1995 wurden die Zahlen unter Berück-<br />

sichtung des zusätzlich aufkommenden Ost-West-Verkehrs erneut prognosti-<br />

ziert. Im August/September 2000 erstellte die HB-Verkehrsconsult GmbH eine<br />

Verkehrsuntersuchung für das nachgeordnete Straßennetz im Planungsgebiet<br />

(Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur im untergeordne-<br />

ten Netz bei einem Bauende am Schnatweg). Im Dezember 2001 wurden die<br />

Zahlen aus der Prognose von Oktober 1995 fortgeschrieben.<br />

Sodann führte HB-Verkehrsconsult im Juni 2002 mit Ergänzungen von Juli 2003<br />

eine Verkehrsuntersuchung für den gesamten Lückenschluss der A 33 durch.<br />

Dabei wurde eine Prognose für das Jahr 2020 für den Lückenschluss der A 33<br />

zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld durchgeführt. Diese Prognose beruht<br />

zunächst auf mehreren Untersuchungen von Heusch/Boesefeldt zum Neubau<br />

167


der A 33 zwischen Bielefeld und <strong>Borgholzhausen</strong> aus den Jahren 1989 bis 2000<br />

im Auftrag des Vorhabenträgers (bzw. des ehemaligen Westfälischen Straßen-<br />

bauamtes). Diese Untersuchungen basierten noch auf den Annahmen des<br />

Bundesverkehrswegeplanes von 1992. Daneben begründet sich die Verkehrs-<br />

untersuchung auf verschiedenen Untersuchungen der Ingenieurgruppe IVV Aa-<br />

chen aus den Jahren 1994 bis 2000 im Auftrag der Stadt Bielefeld. Es handelt<br />

sich dabei um die Untersuchungen zum Gesamtverkehrsentwicklungsplan der<br />

Stadt Bielefeld (1994), zum Neubau der B 61 Ortsumgehung Bielefeld/Ummeln<br />

(1998), zum Neubau der A 33/Abschnitt 6 Baustufenlösung an der B 61 (1999)<br />

und zum Neubau der B 66n (2000). Diese Untersuchungen wurden dem Büro<br />

Heusch/Boesefeldt von der Stadt Bielefeld zur Verfügung gestellt. Ferner grün-<br />

det sich die Verkehrsuntersuchung von Heusch/Boesefeldt auf die bundesweite<br />

Verkehrszählung aus dem Jahre 2000. Soweit punktuelle Ergänzungen des<br />

hierbei ermittelten Datenmaterials erforderlich waren, hat Heusch/Boesefeldt im<br />

Jahre 2001 weitere Verkehrszählungen durchgeführt. Diese Erhebung bestand<br />

aus 8 Knotenstromzählungen (Verkehrsabläufe an insgesamt acht Kreuzun-<br />

gen), 4 Befragungszählungen (Befragungen von Verkehrsteilnehmern über Ab-<br />

fahrtort und Zielort) sowie 2 automatischen Dauerzählstellen (über die Dauer<br />

einer Woche 24-Stunden-Zählungen).<br />

Mit der Verkehrsuntersuchung von 2004 zum Lückenschluss der A 33, Umfah-<br />

rung Tatenhauser Wald, Jaakko Pöyry Infra, wurden dann einerseits die ver-<br />

kehrlichen Wirkungen unterschiedlicher Ausführungsvarianten der Anschluss-<br />

stelle Halle bei durchgebauter A 33 (Variante A) und andererseits die Auswir-<br />

kungen eines bisher nicht untersuchten Planfalles 4 <strong>–</strong> dem Bau der A 33 von<br />

Süden bis zur L 782 (Variante B) untersucht.<br />

Die hier letztlich maßgebliche Verkehrsuntersuchung stellt jedoch das Ver-<br />

kehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>,<br />

DTV-Verkehrsconsult, November 2009, dar, da mit dieser Untersuchung die zu-<br />

vor angeführten Verkehrsuntersuchungen von 2003 und 2004 aktualisiert und<br />

auf den Prognosehorizont 2025 erweitert wurden.<br />

Diese Verkehrsuntersuchung basiert auf der Auswertung und Hochrechnung<br />

der bundesweiten Verkehrszählung von 2005 und der zählstellenscharfen<br />

Prognose und Fortschreibung der Ergebnisse für ganz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> bis<br />

2008. Darüber hinaus sind eigene von DTV-Verkehrsconsult am 03.09.2009<br />

durchgeführte Knotenstromzählungen (an zwei Knotenpunkten der B 68 in Halle<br />

an der Theenhauser Straße und der Lettow-Vorbeck-Straße) und einwöchige<br />

168


Querschnittszählungen an zwei Querschnitten (am 27.08.2009 bis 03.09.2009<br />

an der L 782, Theenhauser Straße zwischen Alleestraße und Postweg sowie an<br />

der Alleestraße im Bereich der einseitigen Bebauung) einbezogen worden. Der<br />

Verkehrsprognose wurde dabei die deutschlandweite Verkehrsverflechtungs-<br />

matrix (Clearingstelle Verkehr des Deutschen Zentrums für Luft- und Raum-<br />

fahrt) zugrunde gelegt. Um auch die Entwicklung kleinräumiger Verkehre inner-<br />

halb des Untersuchungsrahmens abbilden zu können, wurde die Fernverkehrs-<br />

verflechtungsmatrix durch die Entwicklung infolge regionaler Veränderungen<br />

ergänzt und die Aufteilung der möglichen Quell- und Zielbezirke weiter verfei-<br />

nert. Dazu wurden Daten zur Bevölkerungsentwicklung im Untersuchungsraum<br />

sowie Informationen zu geplanten Nutzungen in der Umgebung der geplanten<br />

A 33 und der zugehörigen Anschlussstellen herangezogen und in einer Modell-<br />

prognose zusammengefasst (s. Seite 2 der Verkehrsgutachten für die A 33,<br />

Planungsabschnitt 7.1, Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November<br />

2009). Abschließend wurde ein Abgleich mit den beiden oben genannten Ver-<br />

kehrsuntersuchungen von Juli 2003 und Juli 2004 sowie dem Verkehrsentwick-<br />

lungsplan der Stadt Halle von Juni 2008 (IVV Aachen) durchgeführt.<br />

Das Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, von DTV-<br />

Verkehrsconsult aus November 2009 kommt dabei zu den folgenden in der<br />

Übersicht zusammengefassten Ergebnissen :<br />

169


Analyse 2008<br />

SV-Anteil<br />

Prognose Null<br />

2025, SV-Anteil<br />

Zusatzbelastung<br />

(Prognose Null<br />

zu Analyse)<br />

A 33 B 68<br />

Abschnitt 6 Abschnitt 7.1 Abschnitt 6 Abschnitt 7.1<br />

L 778 <strong>–</strong><br />

Schnatweg<br />

12.500<br />

15,6 %<br />

Schnatweg <strong>–</strong><br />

L 782<br />

L 782 <strong>–</strong> B<br />

476<br />

Bahnhofstr. <strong>–</strong><br />

Schnatweg<br />

16.500<br />

10,9 %<br />

17.000<br />

11,8 %<br />

Schnatweg <strong>–</strong> K<br />

30<br />

18.000<br />

11,4 %<br />

27.500 <strong>–</strong> 29.000<br />

13,8 %<br />

K 30 <strong>–</strong> Lettow-<br />

V-Str.<br />

16.500<br />

11,2 <strong>–</strong> 13 %<br />

25.000<br />

12,8 <strong>–</strong> 14,4 %<br />

OD Halle<br />

(bis L 782)<br />

14.000<br />

11,8 %<br />

20.000<br />

15,3 %<br />

L 782 <strong>–</strong> K 25 K 25 <strong>–</strong> B 476<br />

14.500 - 15.000<br />

15,2 <strong>–</strong> 16,3 %<br />

21.000<br />

18,6 %<br />

14.500<br />

15,5 %<br />

21.500<br />

18,4 %<br />

500 9.500 <strong>–</strong> 11.000 8.500 6.000 6.000 <strong>–</strong> 6.500 7.000<br />

Zusatz % 3 % 53 <strong>–</strong> 61 % 52 % 43 % 40 <strong>–</strong> 45 % 48 %<br />

Prognose 2025<br />

SV-Anteil<br />

Entlastung<br />

(Prognose zu<br />

Prognose Null)<br />

40.500<br />

19,6 %<br />

41.500<br />

19,5 %<br />

36.500<br />

21,8 %<br />

12.000<br />

9,6 %<br />

9.500 <strong>–</strong> 11.000<br />

8,4 <strong>–</strong> 10,5 %<br />

9.500<br />

4,7 <strong>–</strong> 5,8 %<br />

7.000<br />

5 %<br />

6.500<br />

10 %<br />

6.500<br />

9,2 %<br />

5.000 18.000 15.500 13.000 14.500 15.000<br />

Entlastung % 29 % 62 <strong>–</strong> 65 % 62 % 65 % 69 % 70 %<br />

170


Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die einem<br />

Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsprognose mit den zu ih-<br />

rer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen<br />

Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht erstellt worden sein<br />

(BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 96 mit Verweis auf<br />

BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, BVerwG 4 CB 1.90; BVerwG, Urteil<br />

vom 27. Oktober 1998, BVerwG 11 A 1.97).<br />

In Anwendung dieser Grundsätze habe ich die in das Verfahren eingebrachten<br />

Verkehrsuntersuchungen von HB Verkehrsconsult von Juli 2003, Juli 2004 und<br />

November 2009 eingehend geprüft und komme zu dem Ergebnis, dass die ge-<br />

nannten Verkehrsuntersuchungen methodisch fachgerecht erstellt wurden und<br />

die Prognosen auf realistischen Annahmen beruhen. Die in der Verkehrsunter-<br />

suchung von November 2009 (DTV-Verkehrsconsult) prognostizierten Entlas-<br />

tungswerte für die B 68 durch den Lückenschluss der A 33 sind plausibel und<br />

fachlich belastbar.<br />

Bevor ich im Einzelnen auf die Kritik an den Verkehrsuntersuchungen eingehe,<br />

ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der hier maßgeblichen Verkehrsunter-<br />

suchung von November 2009 (Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsab-<br />

schnitt 7.1, Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult) um eine, wie bereits<br />

ausgeführt, Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung von 2003 (Lückenschluss<br />

der A 33 zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrsprognose 2020,<br />

HB(Heusch Boesefeldt)-Verkehrsconsult) handelt (vgl. Seite 2 und 18 der Ver-<br />

kehrsuntersuchung von November 2009). Auch wenn es hinsichtlich des Detail-<br />

lierungsgrad des modellierten Verkehrsnetzes und der verschiedenen Analyse-<br />

jahre und Prognosejahre Unterschiede gibt, so sind die Bewertungsgrundlage<br />

und die angewandte Methodik identisch. Das genannte Verkehrsgutachten von<br />

2003 wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zum A 33-Abchnitt 6 vom<br />

Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft und Folgendes festgehalten: „Die<br />

Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeig-<br />

nete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrea-<br />

listischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend be-<br />

gründet worden ist (Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -<br />

NVwZ-RR 1991, 129 ; Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -<br />

BVerwGE 107, 313 m.w.N.). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall<br />

171


angegriffene Verkehrsprognose“ (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07,<br />

juris Rn. 96 und 97).<br />

Seitens der Einwender dagegen werden die Verkehrsprognosen der in das Ver-<br />

fahren eingebrachten Verkehrsuntersuchungen in Zweifel gezogen.<br />

Seitens der Naturschutzverbände wird zunächst vorgetragen, die in der Ver-<br />

kehrsuntersuchung von HB-Verkehrsconsult von Juni 2002 mit Ergänzung Juli<br />

2003 sowie der Ergänzenden Untersuchung „Umfahrung Tatenhausen“ von Juli<br />

2004 zugrunde gelegte Datenbasis sei überholt. Begründet wird dies mit „Er-<br />

gebnissen aus automatischen Dauerzählstellen an den Freien Strecken der<br />

Straßen des überörtlichen Verkehrs in NRW“ aus dem Jahr 2005 (Hrsg. Ministe-<br />

rium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>) sowie die Ergeb-<br />

nisse der Straßenverkehrszählung 2005 an den Straßen des überörtlichen Ver-<br />

kehrs (Hrsg. Straßen NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe). Die in<br />

den automatischen Dauerzählstellen 2005 erfassten Verkehrsstärken zwischen<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld seien gegenüber 2000 zurückgegangen. Dieser<br />

Trend würde in den Ergebnissen aus automatischen Dauerzählstellen an den<br />

‚Freien Strecken‘ der Straßen des überörtlichen Verkehrs in NRW im Jahr 2005<br />

(MBV NRW) bestätigt (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzver-<br />

bände vom 15.03.2010, Seite 18/19).<br />

Diesem Einwand vermag ich nicht zu folgen. Die Naturschutzverbände führen<br />

zwar zu Recht an, dass die Verkehrsbelastungen auf der B 68 in dem angeführ-<br />

ten Zeitraum zurückgegangen sind. Indes können Sie hiermit keine Inplausibili-<br />

tät der Verkehrsprognose ableiten. Der Rückgang der Verkehrsbelastungen auf<br />

der B 68 findet seine Begründung zum einem darin, dass in den Monaten Juni<br />

bis August 2005 im Bereich der Ortsdurchfahrt Halle auf der 68 eine Deckener-<br />

neuerung durchgeführt wurde. Bereits kurz zuvor erfolgte in den Monaten April<br />

bis Juni 2005 durch verschiedene Versorgungsunternehmen Leitungsverlegun-<br />

gen bzw. Erneuerungen, die ebenfalls erhebliche Verkehrsbehinderungen mit<br />

sich brachten. Diese Baustelle mit zum Teil einseitiger Verkehrsführung führte<br />

zu weiträumigen Verkehrsverlagerungen auf dem parallel zur B 68 verlaufenden<br />

Straßennetz. Insbesondere wurde die L 785 zwischen Bielefeld und Borgholz-<br />

hausen als Ausweichroute genutzt. Dies lässt sich eindeutig an der Verkehrsbe-<br />

lastung 2005 der Zählstelle 2222 (Bielefeld-Werther: DTV/Kfz 24h 14.359 = +<br />

8,3 % zu 2000), der Zählstelle 2219 (Werther-<strong>Borgholzhausen</strong>: DTV/Kfz 24h<br />

8.013 = + 14,9 % zu 2000) und der Zählstelle 2217 (<strong>Borgholzhausen</strong> vor der<br />

172


OD: DTV/Kfz 24h 10.068 = + 30,4 % zu 2000) ablesen. Neben der bekannten<br />

Ausweichroute L 785 Bielefeld <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong> sind auch weitere klassifizier-<br />

te Straßen im weiträumigen Umfeld durch Mehrbelastungen auffällig, z.B. die<br />

Verbindung L 791 - K 30/ K25 - L 782 zwischen Bielefeld/Ummeln und Halle mit<br />

Steigerungen vom + 63,3 % (L 791) und + 11.1% (L 782). Diese Verlagerung<br />

der Verkehrsanteile resultiert aus der starken Dauerbelastung im Bereich der B<br />

68 OD <strong>–</strong> Halle. Diese starke Belastung ist durch eine Auswertung der Dauer-<br />

zählstelle 5303 Halle - Gartnisch belegt. Nach Auswertung der Jahreszählungen<br />

von 1996 bis Ende 2006 ist folgendes Ergebnis festzustellen:<br />

Die B 68 weist somit im Bereich der OD Halle keine signifikanten Abweichungen<br />

im Vergleich mit den Verkehrserhebungen aus dem Jahr 2000 und 2005 aus.<br />

Die Ortsdurchfahrt Halle ist durch weiträumigen Verkehr (Durchgangsverkehr)<br />

hochgradig belastet und die Belastung ist auf hohem Niveau zwischen 16.500<br />

KFZ/24h und 17.500 KFZ/24h konstant.<br />

Im Ergebnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrszählung<br />

2005 für die B 68 im Planungsraum die Belastungsverhältnisse widerspiegelt,<br />

die bei einer nicht von langwierigen Baustellen beeinflussten Verkehrsführung<br />

möglich und realistisch gewesen wären. Die in der Verkehruntersuchung getä-<br />

tigten Prognosen zur Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2025 können daher auf<br />

der Grundlage dieser Zählung nicht in Frage gestellt werden. Demgegenüber<br />

bestätigen die Resultate der Zählung sehr eindeutig die Richtigkeit der Annah-<br />

me der Gutachter, dass eine Überlastung der B 68 zu Verdrängungseffekten in<br />

das nachgeordnete Netz führt. Die B 68 wird also bis zum Jahr 2025 bei stei-<br />

genden Verkehrszahlen im Vergleich mit einer ausgebauten A 33 nur in unzu-<br />

reichendem Maße in der Lage sein, eine Bündelungsfunktion als Straße mit<br />

überregionaler Bedeutung zu übernehmen.<br />

Insoweit kann auch nicht die Kritik der Einwender in Bezug auf die Verkehrs-<br />

prognose durchdringen, „die in der Verkehrsuntersuchung unterstellten Ver-<br />

kehrszuwächse (seien) aufgrund der aktuellen Entwicklung des Verkehrs als<br />

überholt zu betrachten“ (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzver-<br />

173


ände vom 15.03.2010, Seite 19 und 20). Wie zuvor ausgeführt, findet die hier<br />

von den Naturschutzverbänden geltend gemachte Verkehrsabnahme auf der<br />

B 68 eine plausible Begründung.<br />

Im Übrigen führt Herr Dr. Ziegler von DTV-Verkehrsconsult in der Generalerör-<br />

terung 2008 aus: „Wir haben vorhin von deutlichen Einbrüchen der Verkehrs-<br />

entwicklung gehört. Ich denke, jetzt ist der richtige Punkt, darauf zu antworten.<br />

Wir müssen feststellen, dass das Jahr 2005 bundesweit allgemein Verkehrsab-<br />

nahmen gegenüber dem Jahr 2000 dokumentiert hat. Aus der kontinuierlichen<br />

Beobachtung des Dauerzählstellennetzes sehen wir aber auch, dass das Jahr<br />

2005 die Talsohle einer Entwicklung war. Danach ging es wieder hinauf. Des-<br />

wegen ist es immer schwierig, ein einzelnes Jahr zur Grundlage einer Ver-<br />

kehrsuntersuchung zu machen“ (Seite 73 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung).<br />

Die der Verkehrsuntersuchung zu Grunde gelegten Strukturdaten sind entgegen<br />

der Ansicht der Naturschutzverbände (Stellungnahme des Landesbüros der Na-<br />

turschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 19 ff.) nachvollziehbar und belastbar.<br />

Die Kritik der Naturschutzverbände bezieht sich insbesondere auf die Progno-<br />

sen zur Bevölkerungsentwicklung und die Annahmen zur grundsätzlichen Ver-<br />

kehrsentwicklung. Die Einwender führen in diesem Zusammenhang aus, auf-<br />

grund eines stagnierenden bis zurückgehenden Bevölkerungswachstum und<br />

der Entwicklung der Ölpreise sei von einer rückläufigen Verkehrsentwicklung<br />

auszugehen. Als weiterer statistischer Beleg für eine rückläufige Verkehrsent-<br />

wicklung wird auf die Pkw-Neuzulassungen verwiesen, die in den Jahren 2006<br />

und 2007 zurückgegangen seien (Stellungnahme des Landesbüros der Natur-<br />

schutzverbände vom 15.03.2010, Seite 20).<br />

Diese Einwände können nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde die in<br />

den Verkehrsgutachten getätigten Prognosen nicht dem Grunde nach erschüt-<br />

tern.<br />

Zur verwendeten Datengrundlage hat Herr Dr. Ziegler von DTV-Verkehrsconsult<br />

in der Generalerörterung dargelegt: „Es gibt in Deutschland nicht die Prognose,<br />

die man dafür heranziehen kann, sondern jede Prognose ist einzeln entspre-<br />

chend der Aufgabenstellung zu erstellen. Dazu fließen wieder typischerweise<br />

verschiedene externe Quellen ein. Eine der sicherlich populärsten ist die soge-<br />

nannte Shell-Prognose, die nach wie vor durchaus ihre Relevanz hat, aber dar-<br />

174


über hinaus vor allem die Trendprognose des Bundesministeriums für Verkehr,<br />

die Aussagen für die verkehrliche Entwicklung im Fernstraßennetz enthält. All<br />

diese eben globalen Prognosen wurden verfeinert durch Detailinformationen<br />

z. B. über die Einwohnerentwicklung in der Raumordnungsregion Bielefeld, die<br />

den gesamten Untersuchungsraum umfasste und differenziert die Entwicklung<br />

und Vorhersage der Einwohnerentwicklung berücksichtigt. Ebenfalls Einfluss<br />

fanden die Prognosen des ifo-Instituts und von Prognos und der BfLR. Ich kann<br />

das im Prinzip so auflisten. Es gab weiter die Prognosen des Landesamtes für<br />

Datenverarbeitung und Statistik und im Detail die Prognosen der Stadt Biele-<br />

feld“ (Seite 66 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung und der Verkehrsentwicklung hat Herr<br />

Dr. Ziegler ferner vorgetragen: „Bezogen auf den 20-Jahres-Zeitraum 2000 bis<br />

2020 wurde für die Raumordnungsregion Bielefeld mit einer Bevölkerungsent-<br />

wicklung in der Summe über das gesamte Gebiet von 5,8 % Zuwachs gerech-<br />

net. Gleichzeitig gab es ein deutlich massives Wachstum der Pkw-<br />

Zulassungszahlen, nämlich um rund 22 %. Gleichzeitig - das muss man als ge-<br />

genläufigen Trend sehen - ist in der Prognose schon berücksichtigt, dass trotz<br />

steigender Pkw-Zulassungszahlen die Fahrleistung pro Pkw, also das, was mit<br />

einem einzelnen Fahrzeug pro Jahr gefahren wird, abnimmt. Das ist genau das,<br />

was Sie in der aktuellen Diskussion über die Benzinpreise sehen. Das Auto wird<br />

deswegen nicht abgeschafft, aber man kann auf ein paar Kilometer Fahrleistung<br />

verzichten. Diese Entwicklung wurde mit 4,4 % errechnet“ (Seite 67 des Wort-<br />

protokolls der Generalerörterung).<br />

Zu den Zulassungszahlen führt Herr Dr. Ziegler aus: „Ganz konkret: Die Quelle<br />

für die Angabe der Zulassungszahlen ist das Statistische Bundesamt. Räumli-<br />

ches Entwicklungskonzept: Stadt Bielefeld. Strukturdatenprognose 1996 bis<br />

2015: ifo und eigene Berechnungen. Eigene Berechnungen beziehen sich auf<br />

die prozentualen Ausweisungen, weil die in dieser Quelle so nicht genannt sind.<br />

Aber die Zahlen stehen so im Verkehrsgutachten. Das kann man nachlesen.<br />

Damit kann man die Prozentzahlen nachweisen. Die Quelle ist damit angege-<br />

ben“ (Seite 96 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde hat das Büro DTV-Verkehrsconsult da-<br />

mit seine Datengrundlagen nachvollziehbar und plausibel dargelegt.<br />

175


Insoweit findet auch die Kritik zu der Annahme der Bevölkerungsentwicklung<br />

keine Begründung.<br />

Die hier in der Verkehrsuntersuchung angenommene Bevölkerungsprognose<br />

beruht auf bestehende Abschätzungen des Landesbetriebes für Information und<br />

Statistik NRW (Bevölkerungsstand 2008, Bevölkerungsvorausberechnungen<br />

2008 bis 2030/2050, Stand 13.10.2009). Nach diesen Zahlen ist die Bevölke-<br />

rungsentwicklung im betrachteten Raum bis 2025 überwiegend rückläufig. Wäh-<br />

rend für die Stadt Bielefeld ein Rückgang von 3,5 % prognostiziert wird, wird im<br />

Kreis Gütersloh an Anstieg von 1,9 % erwartet. Diese Zahlen sind sodann im<br />

Kontext zum Kfz-Bestand und die Fahrleistung zu setzen. Die Prognosen des<br />

Kfz-Bestandes sind der Shell-Prognose (Shell Pkw-Studie, 2004) entnommen<br />

worden. Danach steigt der Pkw-Bestand von 44,7 Mio. Fahrzeugen im Jahr<br />

2004 auf knapp 49 Mio. Fahrzeuge (Traditions-Szenario) bis 53,5 Mio. Fahr-<br />

zeuge (Impulse-Szenario) im Jahre 2030. Augrund der steigenden Kosten für<br />

Benzin und Diesel kommt es aber nur zu einer begrenzten Entwicklung der<br />

Fahrleistungen. Diese werden nach der Shell-Prognose für das Jahr 2007 mit<br />

528,8 Mrd. km pro Jahr und für 2030 mit 564,8 (Impulse-Szenario) prognosti-<br />

ziert.<br />

Bei Zusammenführung dieser Prognosen zum Kfz-Bestand, der Fahrleistung<br />

und der Bevölkerungsentwicklung wird seitens der Verkehrsgutachter des<br />

Vorhabenträgers für den Kreis Gütersloh eine Steigerung des Verkehrs um +7,1<br />

% prognostiziert (Seite 10 des Verkehrsgutachtens von November 2009, DTV-<br />

Verkehrsconsult). In der Stadt Bielefeld wird trotz des angeführten Bevölke-<br />

rungsrückgangs mit einer leichten Steigerung der Fahrleistung um +1,6 % ge-<br />

rechnet.<br />

Überdies wurden in der Verkehrsuntersuchung von November 2009 die Ver-<br />

kehrssteigerungen aufgrund von strukturellen Veränderungen im engeren Un-<br />

tersuchungsraum in die Prognose einbezogen. Unter Beachtung verschiedener<br />

Einflussfaktoren vor Ort wurden dann alle Quell-Ziel-Relationen der Fahrtmatrix<br />

einzeln an die Steigerungen angepasst. In der Summe aller Fahrten konnte ab-<br />

schließend die Gesamtsteigerung des Verkehrs im hier maßgeblichen Raum<br />

ermittelt werden. Insgesamt ist nach den nachvollziehbaren und begründeten<br />

Aussagen von DTV-Verkehrsconsult in dem dargestellten Untersuchungsraum<br />

eine Verkehrssteigerung um 13,6 % zu erwarten. Dieser deutliche Zuwachs<br />

wird maßgeblich durch den Neubau der A 33 hervorgerufen, denn die A 33<br />

176


ündelt Fernverkehre, deren Routen bislang nicht durch den Untersuchungs-<br />

raum verlaufen. Diese Bündelungswirkung findet insbesondere beim Schwer-<br />

lastverkehr seinen Niederschlag; hier steigt die Anzahl der Fahrten durch die<br />

Verlagerung des Schwerverkehrs auf die A 33 innerhalb des Untersuchungs-<br />

raumes um rund 17.500 SV-Fahrten gegenüber 2008 an. Auch diese Annahme<br />

erscheint plausibel, zumal sie im Einklang mit den allgemeinen Abschätzungen<br />

zur Entwicklung des Schwerverkehrs steht. Nach der im Auftrag des Bundes-<br />

verkehrsministeriums durchgeführten Abschätzung zur Entwicklung des Güter-<br />

verkehrs („Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“) von<br />

November 2007 geht die Intraplan Consult GmbH von einer Zunahme des ent-<br />

sprechenden Verkehrsaufkommens von 55 % im Zeitraum von 2004 bis 2025<br />

beim Straßengüterfernverkehr aus.<br />

Auch der grundsätzlichen Kritik an der Methodik der hier in das Verfahren ein-<br />

gebrachten Verkehrsuntersuchungen kann nicht gefolgt werden.<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt, basiert die Verkehrsuntersuchung von November<br />

2009 (Prognosehorizont 2025) auf der Auswertung und Hochrechnung der bun-<br />

desweiten Verkehrszählung von 2005 und der zählstellenscharfen Prognose<br />

und Fortschreibung der Ergebnisse für ganz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> bis 2008.<br />

Darüber hinaus hat DTV-Verkehrsconsult eigene Knotenstromzählungen und<br />

Querschnittszählungen durchgeführt und in die Prognose einbezogen. Dieser<br />

Ansatz wird auch seitens der Naturschutzverbände „als methodisch einwand-<br />

frei“ eingestuft (Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite<br />

24).<br />

Nach der Rechtsprechung sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen<br />

nur dann als ungeeignet einzustufen, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel<br />

oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachli-<br />

chen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sach-<br />

kunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Beschluss<br />

25. März 2009, 4 B 63/08, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 4. Januar<br />

2007, 10 B 20.06; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008, 9 B 28.08, juris<br />

Rn. 4 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die von DTV-<br />

Verkehrsconsult in der Verkehrsuntersuchung von November 2009 angestellte<br />

Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt worden und damit auch<br />

nachvollziehbar und belastbar.<br />

177


Zunächst ist der in der Verkehrsuntersuchung angesetzte Prognosehorizont<br />

2025 fehlerfrei. Dieser Prognosezeitraum genügt zweifellos den Anforderungen.<br />

Als Rahmen für die Verkehrsprognose geht die Rechtsprechung von einem<br />

Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren aus (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996,<br />

4 A 10/95; BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006, 25 N 99.3449; vgl. auch Amtliche<br />

Begründung zu § 3 der 16. BImSchV, Drucksache 661/89, Seite 32).<br />

Hinsichtlich der Methodenwahl bei einer Verkehrsprognose hat sich das Bun-<br />

desverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Immissionsprognosen geäußert<br />

und ausgeführt, dass die Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV keine einzelnen Vor-<br />

gaben für die Verkehrsprognose enthalte. Der Anlage könne jedoch entnommen<br />

werden, dass, sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungser-<br />

gebnisse vorliegen, die in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und<br />

Trendprognosen verwendet werden dürfen. Weitergehende fallgruppenspezifi-<br />

sche Einschränkungen der Methodenwahl würden sich aus der Verkehrslärm-<br />

schutzverordnung aber nicht ergeben; vielmehr sei nach fachwissenschaftlichen<br />

Maßstäben unter Berücksichtigung der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu<br />

entscheiden, ob eine bestimmte Prognosemethode geeignet ist, aussagekräfti-<br />

ge Ergebnisse zu liefern (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2008, 9 B<br />

10/08, juris Rn. 10). Hinweise zur Methodenwahl bei Verkehrsprognosen kön-<br />

nen allerdings Ziff. 1.2.2 des Anhangs zur RAS-Q 96 entnommen werden, wo-<br />

nach bei der Neuplanung von Verkehrsanlagen grundsätzlich die Modellprog-<br />

nose anzuwenden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht zum A 33-Abschnitt 6, Ur-<br />

teil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 100).<br />

Vorliegend hat DTV-Verkehrsconsult keine Trendprognose, sondern - wie dies<br />

eben in Ziff. 1.2.2 des Anhangs zur RAS-Q 96 gefordert wird - eine Modellprog-<br />

nose durchgeführt, die auf der Basis eines vorhandenen Verkehrsmodells des<br />

Untersuchungsgebiets sowie vorhandener und eigener Zählungen verkehrszel-<br />

lenbezogen anhand eines Steigerungsfaktorenmodells erarbeitet worden ist<br />

(vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum A 33-Abschnitt 6, Urteil<br />

vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 100). In der Verkehrsuntersuchung<br />

selbst ist auch angeführt: „Zur Ermittlung der Belastungsänderungen im Stra-<br />

ßennetz wurden Modellrechnungen durchgeführt, die auf nachvollziehbaren und<br />

reproduzierbaren Algorithmen beruhen. … Für die Modellprognose wurde ein<br />

Verfahren eingesetzt, das einerseits auf der Verflechtungsprognose des Fern-<br />

verkehrs für das Jahr 2025 aufbaut und anderseits die kleinräumige Entwick-<br />

lung im Untersuchungsgebiet über die Veränderung der zugrunde liegenden<br />

178


Strukturdaten berücksichtigt“ (Verkehrsgutachten für die A 33 <strong>–</strong> Planungsab-<br />

schnitt 7.1 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November 2009,<br />

Seite 3).<br />

Zu den Kritikpunkten des Landesbüros der Naturschutzverbänden in ihrer Stel-<br />

lungnahme vom 15.03.2010 (zu Deckblatt I) im Weiteren noch wie folgt:<br />

Ausgehend von der Entwicklung der Verkehrsmengen an Dauerzählstellen in<br />

Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> leiten die Naturschutzverbände ab, dass es außerhalb von<br />

Autobahnen Verkehrsabnahmen gäbe.<br />

Diese Angaben sind aber weder raum- noch streckenspezifisch, sondern stellen<br />

einen Mittelwert der Entwicklung im gesamten Land dar. Anhand dieser Werte<br />

kann keine Wertung der speziell für die untersuchte Maßnahme ermittelten Ver-<br />

änderungen vorgenommen werden.<br />

Auch die Werte der Dauerzählstelle Halle-Gartnisch auf der B 68 können für<br />

den raumspezifischen Vergleich nicht herangezogen werden, da es sich bei der<br />

zitierten Belastung im Jahr 2008 um einen Schätzwert handelt. Die Zählstelle<br />

weist für das Jahr 2008 insgesamt 0 gültige Zähltage (GT) auf. Damit ist der ge-<br />

samte Datenbestand geschätzt und sollte nicht zur Qualitätsbewertung anderer<br />

Berechnungen herangezogen werden.<br />

Insgesamt wurden die Ergebnisse der Dauerzählstellen des Jahres 2008<br />

durchaus berücksichtigt, da auf ihnen die Fortschreibung der SVZ-Zählungen<br />

(amtliche Straßenverkehrszählung des Bundes) des Jahres 2005 basiert. Es<br />

wurde jedoch weder nur mit einem landesweiten Durchschnittswert, noch mit<br />

der Zählstelle Halle-Gartnisch allein gearbeitet, sondern es wurden alle Zähl-<br />

stellen berücksichtigt, die in der im Rahmen der SVZ definierten zugehörigen<br />

Flächenregion liegen. Damit stützt sich die Verkehrsentwicklung auf eine ver-<br />

kehrlich ähnliche Gruppe von Dauerzählstellen der hier zu untersuchenden Re-<br />

gion. Der Vorwurf, die Dauerzählstellenergebnisse hätten mit berücksichtigt<br />

werden müssen, ist insoweit unbegründet, da die Ergebnisse direkten Einfluss<br />

fanden.<br />

Ferner kann auch nicht der Behauptung gefolgt werden, dass strukturelle Ver-<br />

änderungen nur in Halle und Bielefeld berücksichtigt worden seien. Vielmehr la-<br />

gen dem Verkehrsgutachter des Vorhabenträgers die Angaben des Gebiets-<br />

entwicklungsplans vor und wurden berücksichtigt.<br />

179


Bei Bezugnahme auf unterschiedliche Quellen bleibt es indes nicht aus, dass<br />

diese sich nicht immer decken. Nach Abwägung aller Informationen hat sich<br />

DTV-Verkehrsconsult auf die dokumentierten Quellen bezogen. Dabei wurde<br />

die Quelle „Landesbetrieb für Information und Technik NRW: Bevölkerungs-<br />

stand 2008, Bevölkerungsvorausberechnungen 2008 bis 2030/2050, Stand<br />

13.10.2009“, höher bewertet als die Gutachten für die Kommunen. Insgesamt<br />

werden die Ergebnisse jedoch als durchaus vergleichbar eingeschätzt, vor al-<br />

lem, wenn man die Unsicherheiten von Prognosen mit berücksichtigt. Die ge-<br />

wählte Vorgehensweise ist mit den genutzten Quellen benannt und berücksich-<br />

tigt die strukturellen Veränderungen. Der Vorwurf der „nicht Zukunftstauglich-<br />

keit“ ist daher unbegründet.<br />

Die Naturschutzverbände tragen ferner vor, die Prognose des Bundes beruhe<br />

auf falschen Grundlagen. Die Einbeziehung dieser Daten würde daher auch das<br />

Ergebnis der vorliegenden Untersuchung verfälschen.<br />

Zunächst ist festzustellen, dass die Verwendung der Bundesprognose aus me-<br />

thodischer Sicht zwingend vorgegeben ist. Das seitens der Naturschutzverbän-<br />

de verwendete Zitat aus dem Verkehrsgutachten vom November 2009 ist aller-<br />

dings verkürzt dargestellt. Wie im Verkehrsgutachten nachzulesen ist, stellt die<br />

Bundesprognose nur eine von mehreren genutzten Grundlagen dar. Sie bildet<br />

eine Grundlage, die durch genauere regionale und kleinräumigere Informatio-<br />

nen verfeinert und auch korrigiert wurde. Diese Untersuchungen sind neueren<br />

Datums und berücksichtigen die aktuellen demografischen und wirtschaftlichen<br />

Entwicklungen. Der Vorwurf an DTV-Verkehrsconsult, seine Untersuchung auf<br />

veralteten Daten aufgebaut zu haben, ist daher nicht zutreffend.<br />

Ebenso wenig kann der Vorwurf durchgreifen, bei den berücksichtigten geplan-<br />

ten Baumaßnahmen sei die Umgehung Bad Oeynhausen nicht beachtet wor-<br />

den. Dieser Lückenschluss der A 30 hätte maßgeblichen Einfluss auf die Belas-<br />

tungen der geplanten A 33.<br />

Wie die Naturschutzverbände in Ihrer Stellungnahme selbst dokumentieren, ist<br />

die A 30 eine ausgeprägte Ost-West-Autobahn, die A 33 dagegen eine eher in<br />

Nord-Süd-Richtung konzipierte Verkehrsverbindung. Insofern sind die Auswir-<br />

kungen des Lückenschlusses bei Bad Oeynhausen auf der A 30 für die A 33<br />

nur gering.<br />

Unabhängig davon sind diese Fragen in der Verkehrsuntersuchung von No-<br />

vember 2009 durchaus mit berücksichtigt worden. Sie sind Bestandteil der Bun-<br />

desprognose, der alle geplanten Netzänderungen im Autobahnnetz zugrunde<br />

180


liegen. Durch Einbeziehung dieser Prognose sind diese Lückenschlusseffekte<br />

beachtet worden und haben über die Bundesprognose Einfluss in die Verkehrs-<br />

untersuchung gefunden. Insoweit ist der Vorwurf unbegründet, die A 30-<br />

Nordumgehung Bad Oeynhausen sei unberücksichtigt geblieben.<br />

Seitens des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ wird vorgetragen, die Basis der<br />

Verkehrsuntersuchung sei falsch. Es würde offenbar im Vergleichsfall (Netz 0)<br />

und im Planfall (Netzfall 1 und andere Netzfälle) mit derselben Fahrtenmatrix<br />

gerechnet. Demzufolge würde von der falschen Voraussetzung ausgegangen,<br />

dass sich die Zielwahl durch den Bau der A 33 nicht ändere. Es werde unter-<br />

stellt, dass es beim Straßenbau keinen Zusammenhang zwischen Angebot und<br />

Nachfrage gebe. Tatsächlich würden aber höhere Geschwindigkeiten, wie sie<br />

durch den Bau der A 33 erzeugt werden, dazu führen, dass die Verkehrsteil-<br />

nehmer weiter entfernte Ziele ansteuern (Stellungnahme des „Netzwerkes<br />

Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 77). Es wird also kritisiert, dass der<br />

Prognose eine „allgemeine Wachstumsrate“ zugrunde liege. Darüber hinaus<br />

würde der induzierte Verkehr außer Acht gelassen sowie die Fragen der Ver-<br />

träglichkeit des Verkehrs oder ein alternativer Einsatz der Geldmittel nicht un-<br />

tersucht.<br />

In diesem Kontext ist festzustellen, dass die Aufgabe der Verkehrsuntersuchung<br />

allein die Untersuchung des geplanten Straßenbauprojektes war. Daher sind<br />

darüber hinausgehende Fragen nicht von dieser zu klären. Die Prognose wurde<br />

nicht allgemein, sondern projektspezifisch vorgenommen und die Verkehrsver-<br />

änderungen wurden nicht pauschal, sondern für jede Quelle-Ziel-Beziehung<br />

einzeln ermittelt. Der induzierte Verkehr wurde anders als behauptet berück-<br />

sichtigt. Die grundsätzlichen Kritikpunkte sind daher zurückzuweisen.<br />

Ferner wird die Behauptung aufgestellt, dass im Heusch/Boesefeldt-Gutachten<br />

mit derselben Fahrtenmatrix für den Vergleichsfall und für die Planfälle gearbei-<br />

tet würde. Daraus wird abgeleitet, dass der induzierte Verkehr nicht berücksich-<br />

tigt worden sei.<br />

Dieser Rückschluss ist falsch. Zwar wurden die Planfälle und der Vergleichsfall<br />

mit ähnlichen Fahrtenmatrizen berechnet, diese beinhalten jedoch bereits den<br />

induzierten Verkehr. Daher sind die ausgewiesenen Ergebnisse der Planfälle<br />

inhaltlich vollständig. Es wurde jedoch damals unterstellt, dass aufgrund der re-<br />

lativ kurzen Strecke die zusätzlichen Verkehre auch ohne den tatsächlichen Lü-<br />

ckenschluss der A 33 entstehen würden.<br />

181


Ergänzend ist festzustellen, dass dem gegenwärtigen Verfahren eine neue Ver-<br />

kehrsprognose zugrunde liegt, die zum einen als Prognosehorizont das Jahr<br />

2025 aufweist und zum anderen die Verkehrsnachfrage zwischen Vergleichsfall<br />

und Planfall auf der Basis unterschiedlicher Nachfragewerte untersucht.<br />

Die Kritik ist daher nicht zutreffend und zudem durch ein neueres Gutachten<br />

nicht mehr relevant. Von pauschal höheren Belastungsangaben kann daher<br />

nicht ausgegangen werden.<br />

In dem Verkehrsgutachten von November 2009 hat DTV-Verkehrsconsult auch<br />

einen Abgleich mit bestehenden Verkehrsuntersuchungen, insbesondere zu<br />

dem Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Halle (Ergebnisbericht Juni 2008, IVV<br />

Aachen), vorgenommen und dabei explizit darauf hingewiesen, dass im Ver-<br />

gleich zum Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Halle die Verkehrsstärken auf<br />

der A 33 in der Prognose im eigenen Gutachten deutlich höher ausfallen (Seite<br />

18 des Verkehrsgutachten für die A 33 <strong>–</strong> Planungsabschnitt 7.1 <strong>–</strong> Halle-<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November 2009).<br />

Für diese Diskrepanz hat DTV-Verkehrsconsult eine nachvollziehbare Begrün-<br />

dung dargetan. Grundlegend unterschiedlicher Ansatz beider Gutachten ist: IVV<br />

legt eine kommunale Untersuchung mit kleinräumigen Verkehrszellen und der<br />

Nachbildung aller städtischer Straßen vor. Dagegen verfolgt DTV-<br />

Verkehrsconsult eine regionale Zielsetzung und ist damit im Bereich Halle we-<br />

niger differenziert angelegt. Die unterschiedlichen Ergebnisse sind aber in den<br />

Grundaussagen durchaus vergleichbar. Diese Aussage wird auch von IVV Aa-<br />

chen getragen, so dass beide Gutachter zu der Einschätzung kommen, dass<br />

unterschiedliche Zielsetzungen der Gutachten vorliegen, die sich hinsichtlich<br />

Differenzierung der Netze, der Nachfragematrizen und der Analyse- und Prog-<br />

nosejahre unterscheiden und daher ein direkter Vergleich nicht möglich sei. Lo-<br />

kale Abweichungen seien durch die modellierten Netze oder die unterschiedli-<br />

che Berücksichtigung vor allem von Binnenverkehren in Halle erklärbar. Die<br />

Abweichung der Prognosezahlen für die A 33 resultiere aus unterschiedlicher<br />

Netztopologie, die zu unterschiedlicher Erreichbarkeit der A 33 führen.<br />

Insgesamt ist festzustellen, dass beide Gutachten unter Berücksichtigung der<br />

unterschiedlichen Randbedingungen eine gute Übereinstimmung aufweisen.<br />

Verallgemeinernd kann gesagt werden, dass das Gutachten von HB eine ge-<br />

nauere Darstellung der Belastungen im Fernstraßennetz enthält, während das<br />

Gutachten von IVV eine genauere Darstellung im städtischen Bereich von Halle<br />

enthält. Dies entspricht eben den Zielsetzungen der beiden Gutachten.<br />

182


Auch für das Bundesverwaltungsgericht sind die Unterschiede der beiden Gut-<br />

achten naheliegend und nachvollziehbar und führen nicht zu einer Inplausibilität<br />

des Verkehrgutachtens von DTV-Verkehrsconsult (ehemals HB-<br />

Verkehrsconsult). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus: „Das von<br />

den Klägern angeführte Gutachten des Büros IVV sei für eine kommunale Un-<br />

tersuchung mit einem anderen Ansatz erstellt worden, so dass ein direkter Ver-<br />

gleich nicht möglich sei. Einzelne starke Abweichungen resultierten aus einer<br />

unterschiedlichen Netztopologie, unterschiedlichen Nachfragematrizen und ei-<br />

ner unterschiedlichen Berücksichtigung von Quell-, Ziel- und Binnenverkehren<br />

mit unterschiedlich gut erreichbaren Anschlussstellen. Dass daraus teilweise<br />

abweichende Ergebnisse resultierten, liege auf der Hand“ (BVerwG, Urteil vom<br />

12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 101, zum Abschnitt 6 der A 33).<br />

Abschließend sei bezüglich der Verkehrsuntersuchungen darauf hingewiesen,<br />

dass in der Untersuchung von November 2009 zum Schwerverkehr die Fahr-<br />

zeugarten Busse und Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t ge-<br />

zählt wurden. Diese Einstufung beruht auf einer Mitteilung der Bundesanstalt für<br />

das Straßenwesen (BASt), wonach im Rahmen der Verkehrslärmberechnung<br />

auf eine Ermittlung und Berechnung des fraglichen Lkw-Segments verzichtet<br />

werden könne (BASt 1/2009, Straßenverkehrstechnik 5.2009 S. 313).<br />

Das Gutachterbüro DTV-Verkehrsconsult hat dabei indes nicht verkannt, dass<br />

bezüglich der lärmtechnischen Untersuchung - wie vorgeschrieben (Anlage 1 zu<br />

§ 3 der 16. BImSchV sowie Tabelle 3 der RLS-90) - der Lkw-Anteil mit mehr als<br />

2,8 t zulässigem Gesamtgewicht zugrunde gelegt werden muss. Folgerichtig<br />

werden in der Verkehrsuntersuchung von November 2009 in Kapitel 5.1 Kenn-<br />

werte für die Lärmberechnung erstellt (Berücksichtigung des Schwerverkehrs<br />

über 2,8 t). Dieser Ansatz wurde auch in keiner Einwendung in Frage gestellt.<br />

Damit hat DTV-Verkehrsconsult die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts<br />

beachtet, wonach eine fachtechnische Mitteilung der BASt nicht in der Lage ist,<br />

geltendes Recht abzuändern (Urteil des BVerwG vom 12. August 2009, 9 A<br />

64.97, juris Rn. 103). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

Nach alledem sind die Verkehrsuntersuchungen Lückenschluss der A 33 zwi-<br />

schen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrsprognose 2020, HB-<br />

Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Ergänzungen im Juli 2003; Lückenschluss der A<br />

33 zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrsprognose 2020, Umfah-<br />

rung Tatenhauser Wald, Jaako Pöyra Infra, HB-Verkehrsconsult, 16.07.2004<br />

183


und insbesondere das Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1,<br />

Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November 2009, methodisch<br />

fachgerecht und auf Basis ausreichend valider Ausgangsdaten erarbeitet wor-<br />

den und somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.<br />

Insoweit ist auch die hier im Verkehrsgutachten von November 2009 prognosti-<br />

zierte erhebliche Verkehrsentlastung auf der B 68 methodisch fachgerecht erar-<br />

beitet und plausibel dargetan.<br />

Insoweit stellen die Einwender auch die in der Verkehrsprognose von Novem-<br />

ber 2009 ermittelte Entlastungswirkung auf der B 68 ohne Erfolg in Frage. Die<br />

Naturschutzverbände führen hier an: „Die prognostizierten Verkehrszuwächse<br />

sind aufgrund der oben dargestellten allgemeinen Verkehrsentwicklung nicht<br />

nachvollziehbar. In den Unterlagen wird sogar darauf hingewiesen dass „die B<br />

68 bereits heute aufgrund der hohen Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeits-<br />

grenze erreicht (hat)“ (Unterlage 1, 5. 9). lnsbesondere im Bereich der engen<br />

Ortsdurchfahrt von Halle wird ein Zuwachs von 4000 von 14.500 auf 18.500<br />

Kfz124 h als nicht haltbar erachtet. Es ist vielmehr anzunehmen, dass eine<br />

Überlastung der B 68 zu Verdrängungseffekten in das nachgeordnete Netz<br />

führt“ … „Dass in den Folgejahren bis zum Jahre 2020 noch ein Zuwachs von<br />

rd. 8000 auf die prognostizierten 18.500 KfzI24h zu erwarten sind, ist auch im<br />

Rahmen einer Prognose und den damit behafteten Unsicherheiten als nicht<br />

mehr haltbar zu betrachten“ (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutz-<br />

verbände vom 15.03.2010, Seite 21).<br />

Hinsichtlich der Entlastungswirkung auf der B 68 wird seitens der Einwender<br />

auch die Kritik vorgetragen, dem Vorhabenträger ginge es bei der Verwirkli-<br />

chung der A 33 nicht um die Entlastung der B 68. Vielmehr sollten im Gegenteil<br />

bisher verschonte Regionen durch massive überregionale Verkehrströme be-<br />

lastet werden (Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />

13.01.2008, Seite 86). Im Übrigen sei eine maximale Entlastung des Innen-<br />

stadtbereiches von Halle von 55 % laut Verkehrsprognose nur denkbar, wenn<br />

ein Rückbau der B 68 erfolge (Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A<br />

33“ vom 13.01.2008, Seite 52).<br />

Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen.<br />

184


In Anbetracht des hohen Verkehrsaufkommens auf der B 68 und der ab-<br />

schnittsweise dichten, überwiegend durch Wohnhäuser geprägten Randbebau-<br />

ung, zahlreichen Kreuzungen, Einmündungen und Zufahrten mit ihrer Notwen-<br />

digkeit von Verkehrsbeschränkungen (fast durchgängig eine Geschwindigkeits-<br />

begrenzung auf 70 km/h) und insbesondere dem Nadelöhr der Ortsdurchfahrt<br />

Halle, ist eine zügige und verkehrssichere Verkehrsabwicklung nicht mehr ge-<br />

währleistet. Diese Umstände und darüber hinaus der hohe Anteil an Schwer-<br />

lastverkehr führen zu einer verkehrlichen Situation, die die Belastungsgrenze<br />

der B 68 aufzeigt; den an einen großräumigen Verkehrszug zu stellenden An-<br />

forderungen wird sie nicht mehr gerecht. Insgesamt bedarf es damit einer leis-<br />

tungsfähigeren Autobahn.<br />

Demzufolge sind auch die Einwendungen zurückzuweisen, die eine verkehrli-<br />

che Notwendigkeit der A 33 verneinen. In diesem Zusammenhang wird insbe-<br />

sondere die Ansicht vertreten, eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse<br />

könne nicht nur allein durch den Neubau der A 33 erzielt werden. Andere Mög-<br />

lichkeiten, wie namentlich veränderte Ampelschaltungen zur Steigerung des<br />

Verkehrsflusses auf der B 68 seien nicht geprüft worden. Aus der Region selbst<br />

heraus sei nach den Zahlen des Verkehrsgutachtens lediglich mit einer Ver-<br />

kehrssteigerung zu rechnen, der mit einem auf die Bedürfnisse des regionalen<br />

und überregionalen Verkehrs abgestimmten Ausbau der B 68 inkl. des Baus<br />

von Ortsumgehungen Rechnung getragen werden könne. Die Verkehrsbelas-<br />

tung der B 68 beruhe im Übrigen ganz wesentlich auf dem Ziel- und Quellver-<br />

kehr, der auch nach dem Bau der A 33 zu weiten Teilen auf einer dann immer<br />

noch hoch belasteten B 68 verbleibe. Dem großräumigen Verkehr stehe nach<br />

einem Lückenschluss der A 30 bei Bad Oeynhausen eine ausreichende Ver-<br />

kehrsverbindung zur Verfügung.<br />

Diesen Einlassungen kann nicht gefolgt werden. Auch mit veränderten Ampel-<br />

schaltungen bei gleichzeitigem Ausbau der B 68 mit Ortsumgehungen dürfte<br />

den Bedürfnissen allein des regionalen Verkehrs schon nicht Rechnung getra-<br />

gen werden. Dem Verkehrsgutachten lässt sich aber auf jeden Fall eindeutig<br />

entnehmen, dass an dieser Stelle nicht nur die Bedürfnisse des regionalen Ver-<br />

kehrs in den Blick zu nehmen sind; vielmehr bestätigen die prognostizierten Be-<br />

lastungszahlen einer durchgebauten A 33 den schon in der gesetzlichen Plan-<br />

rechtfertigung zum Ausdruck kommenden Bedarf, an dieser Stelle eine beste-<br />

hende Lücke im großräumigen Verkehrsnetz zugunsten überregionaler und<br />

großräumiger Verkehre zu schließen. Es ist nicht anzunehmen, dass die von<br />

185


Norden und Süden der Verkehrsrelation Bielefeld-Osnabrück und den sich an-<br />

schließenden Verbindungen im großräumigen Netz zuströmenden Verkehre bei<br />

einem Lückenschluss der A 30 bei Bad Oeynhausen diesen etwa doppelt so<br />

langen und damit weder entfernungs- noch zeitkürzesten Weg wählen. Diese<br />

Verkehre werden auch weiterhin die Lücke im großräumigen Verkehrsnetz auf<br />

den Straßen des nachgeordneten Netzes, namentlich der B 68, überwinden.<br />

Im Zusammenhang mit der Bündelungsfunktion der A 33 und damit deren Ent-<br />

lastungswirkung für das nachgeordnete Netz ist es für die Planrechtfertigung<br />

unerheblich, ob die Belastungen der B 68 vorwiegend tatsächlich durch den<br />

Ziel- und Quellverkehr bedingt sind. Vielmehr ist entscheidend, dass nach der<br />

vorliegenden Verkehrsuntersuchung mit dem Bau der A 33 eine die Planrecht-<br />

fertigung begründende deutliche Entlastung der B 68 eintreten wird. Insgesamt<br />

ist deutlich erkennbar, dass nur der Lückenschluss der A 33 eine wirksame Ent-<br />

lastung der B 68 ermöglicht.<br />

Letztlich ist deutlich hervorzuheben, dass innerörtliche Maßnahmen mit dem<br />

Ziel einer Entlastung vom Durchgangsverkehr nicht mit dem Bau einer Auto-<br />

bahn verglichen werden können. Vielmehr dient die vorliegende Straßenbau-<br />

maßnahme in ihrer Funktion als Bundesfernstraße gem. § 1 FStrG der Bildung<br />

eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes, mithin dem Bedarf eines weiträu-<br />

migen Verkehrs. Diesem Erfordernis wird vorliegend nur durch den Lücken-<br />

schluss des Autobahnnetzes Rechnung getragen.<br />

Die prognostizierten Verkehrverlagerungen von der B 68 auf die A 33 im Ver-<br />

gleich Prognose-Nullfall 2025 zum Prognose-Planfall 2025 erreichen Größen-<br />

ordnungen von bis zu 18.000 Kfz/24h (Schnatweg bis K 30). Die Ortsdurchfahrt<br />

Halle wird um bis 13.000 Kfz/24 h entlastet, dies entspricht einer prozentualen<br />

Entlastung von 65 %. Im Streckenabschnitt von K 25 bis zur B 476 erfährt die B<br />

68 sogar eine Verkehrsentlastung von 70 %. Überdies sinkt der Schwerlastan-<br />

teil von 11,8 % bis 18,6 % im Prognose-Nullfall 2025 auf 4,7 % bis 10,5 % im<br />

Prognose-Planfall 2025. Insgesamt wird damit auch aus der Verkehrsuntersu-<br />

chung deutlich, dass die konkrete Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme<br />

gegeben ist.<br />

186


6.1.2.3 Verkehrssicherheit<br />

Mit der Verwirklichung der Straßenbaumaßnahme wird sich auch nachweislich<br />

die Verkehrssicherheit im Planungsbereich, speziell auf der B 68, verbessern.<br />

Seitens der Einwender und der Naturschutzverbände wird dagegen eine Ver-<br />

besserung der Verkehrssicherheit bezweifelt. Die Entlastung des vorhandenen<br />

Straßennetzes führe nicht zwangsläufig zu einer erheblichen Verbesserung der<br />

Verkehrssicherheit, da ein geringeres Verkehrsaufkommen nicht gleichbedeu-<br />

tend mit einer entsprechend geringeren Unfallhäufigkeit sei. Überdies seien ge-<br />

rade auf Autobahnen Unfälle oftmals folgenschwerer als auf den übrigen Stra-<br />

ßen. So führt das Landesbüro der Naturschutzverbände aus: „Dass eine erheb-<br />

liche Verbesserung der Verkehrssicherheit durch den Bau der A 33 zu erwarten<br />

ist, wird bezweifelt. Die Unfallzahlen auf der B 68 sind ein fragwürdiges Argu-<br />

ment für den Autobahnbau. Die Entlastung des vorhandenen Straßennetzes<br />

führt nicht zwangsläufig zu einer erheblichen Verbesserung der Verkehrssi-<br />

cherheit, da ein geringeres Verkehrsaufkommen nicht gleichbedeutend mit ei-<br />

ner entsprechend geringeren Unfallhäufigkeit ist. Das Gegenteil kann ebenso<br />

der Fall sein“ (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom<br />

15.03.2010, Seite 34). Das Netzwerk „Fehlplanung A 33 kommt zu dem Ergeb-<br />

nis: „Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die B 68 im Bezug auf die<br />

vorliegende Verkehrsbelastung und im Bezug auf die Unfallzahlen keine Aus-<br />

nahmestraße ist. Wie bei jeder weiträumigen Ausfallstraße einer Großstadt (in<br />

diesem Fall Bielefeld), mit den entsprechenden Verkehrswirkungen im regiona-<br />

len Umfeld, treten auch bei der B 68 zwischen Landesgrenze NRW und Biele-<br />

feld-Quelle immer wieder Verkehrsunfälle, z. T. auch mit tödlichem Ausgang<br />

auf“ … „In der Summe werden sich daher im Fall des A 33-Baus immer mehr<br />

Unfälle ergeben, als ohne die A 33. Für eine Steigerung der Verkehrssicherheit<br />

einer Straße kann sich demnach der Bau einer weiteren parallel geführten<br />

Straße niemals eignen. Daher ist die Begründung der A 33 mit der Verkehrssi-<br />

cherheit der B 68 als grundsätzlich falsch zu bezeichnen. (Stellungnahme des<br />

„Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 94).<br />

Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen.<br />

Mit dem Bau der A 33 kann der derzeitige und zukünftige Verkehr reibungslos<br />

und sicher bewältigt werden. Durch die Bündelung des Verkehrs ist mit einer<br />

Abnahme des Unfallrisikos zu rechnen. Denn nach der Statistik der Bundesan-<br />

187


stalt für das Straßenwesen (vgl. www.bast.de, dort „Statistik/Unfalldaten“) er-<br />

eignen sich innerorts etwa zehnmal, außerorts abseits der Bundesautobahnen<br />

etwa dreimal so viele Unfälle mit Personenschaden wie auf den Autobahnen.<br />

Entsprechend fällt die Quote der Verkehrsunfälle mit Personenschaden gemes-<br />

sen an der Verkehrsleistung deutlich zugunsten der Autobahnen aus. Ganz<br />

ähnlich verhält es sich bei der Zahl der Verletzten und getöteten Personen.<br />

Auch hier sind die Autobahnen, insbesondere gemessen an der von ihnen be-<br />

wältigten Verkehrsleistung, die relativ sichersten Straßen.<br />

Die bundesweiten Aussagen der Bundesanstalt für das Straßenwesen finden<br />

für Ostwestfalen ihre Bestätigung durch das Unfallgeschehen 2009 auf Straßen<br />

im Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong>. Nur 4,3% aller Verunglückten werden danach<br />

auf Autobahnen in einen Unfall verwickelt, dabei kommen nur und 5 % aller im<br />

Straßenverkehr Getöteten auf Autobahnen ums Leben. Demgegenüber erleiden<br />

auf den übrigen Straßen außerorts 59 % aller Verunglückten einen Unfall, bei<br />

denen aber 66 % der im Straßenverkehr Getöteten ihr Leben verlieren. Diese<br />

Ergebnisse erklären sich aus den besonderen Verkehrsverhältnissen der Auto-<br />

bahnen. An den Straßen der anderen Kategorien, wie auch an der B 68, passie-<br />

ren zahlreiche Unfälle insbesondere an den signalisierten Knotenpunkten. Sol-<br />

che Knotenpunkte sind bei Autobahnen gerade nicht vorhanden. Überdies er-<br />

eignen sich zahlreiche Unfälle an der B 68 im Zusammenhang mit Seitennut-<br />

zern (Unfälle an Zufahrten sowie Unfälle mit Fußgängern, Radfahrern etc). Die-<br />

se Art von Unfällen kann auf Autobahnen ebenfalls erkennbar nicht auftreten.<br />

Insoweit kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass<br />

der Lückenschluss einer Autobahn zu einer Entlastung insbesondere des in-<br />

nerörtlichen Verkehrs führt und sich damit auch die Verkehrssicherheit erhöht.<br />

So führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur A 30, Nord-<br />

umgehung Bad Oeynhausen, aus: „Der mit dem Vorhaben verfolgte Lücken-<br />

schluss der A 30 wird nach den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde lie-<br />

genden Prognosen eine deutliche Entlastung des Stadtgebietes von Bad Oeyn-<br />

hausen vom überregionalen Verkehr (insbesondere Lkw-Verkehr) bewirken.<br />

Das Verkehrsaufkommen auf der Stadtdurchfahrt der B 61 wird sich ungefähr<br />

halbieren; bezogen auf den Prognosehorizont 2020 wird ein Rückgang von 56<br />

700 Kfz/24 h (Planungsnullfall) auf 29 150 Kfz/24 h erwartet (PFB S. 121). Dies<br />

wird zu einer deutlichen Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse der Men-<br />

schen im Stadtgebiet im Hinblick auf die Belastung durch Lärm- und Luftschad-<br />

stoffe führen (Aspekt der Volksgesundheit). Daneben wird die Entflechtung der<br />

Verkehrsströme, vor allem das Fernhalten des überregionalen Verkehrs aus der<br />

bisherigen Stadtdurchfahrt auf der B 61, mehr Verkehrssicherheit bewirken.<br />

188


Das geringere Verkehrsaufkommen auf der bisherigen Stadtdurchfahrt der B 61<br />

wird einen deutlichen Rückgang von Verkehrsunfällen zur Folge haben (Inte-<br />

resse der öffentlichen Sicherheit)“ (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 14.07,<br />

juris Rn. 126). Diese Grundsätze sind ohne Einschränkung auch auf die B 68 im<br />

hier maßgeblichen Planungsabschnitt zu übertragen. Es steht außer Zweifel,<br />

dass die derzeitige Situation insbesondere in der Ortsdurchfahrt Halle untragbar<br />

ist.<br />

Das besondere Gefahrenpotential einer in weiten Teilen im städtischen Bereich<br />

verlaufenden Bundesstraße lässt sich vorliegend konkret auch an den Unfall-<br />

zahlen auf der B 68 zwischen Bielefeld-Quelle und der B 476 in Borgholzhau-<br />

sen dokumentieren: In den Jahren 1997 bis 2009 sind insgesamt 1399 Unfälle<br />

mit 35 Toten, 360 Schwerverletzten und 1075 Leichtverletzen zu verzeichnen<br />

(Straßendatenbank des Landesbetriebes Straßenbau).<br />

Diese Zahlen unterstreichen mit Nachdruck die Notwendigkeit einer Verbesse-<br />

rung der Verkehrssicherheit auf der B 68 im hier maßgeblichen Planungsraum.<br />

Einen hierfür maßgeblichen Beitrag wird die erhebliche Verkehrsentlastung der<br />

B 68 durch den Lückenschluss der A 33 darstellen. Wie bereits zuvor in Kapitel<br />

B 6.1.2.2 dieses Beschlusses ausgeführt, liegen die prognostizierten Verkehr-<br />

verlagerungen von der B 68 auf die A 33 im Vergleich Prognose-Nullfall 2025<br />

zum Prognose-Planfall 2025 in einer Größenordnung von bis zu 18.000 Kfz/24h<br />

(Schnatweg bis K 30). Die B 68 in der Ortsdurchfahrt Halle wird um bis 13.000<br />

Kfz/24 h entlastet, dies entspricht einer prozentualen Entlastung von 65 %. Im<br />

Streckenabschnitt auf der B 68 von der K 25 bis zur B 476 wird sogar eine Ver-<br />

kehrsentlastung auf der B 68 von 70 % prognostiziert. Überdies sinkt der<br />

Schwerlastanteil von 11,8 % bis 18,6 % im Prognose-Nullfall 2025 auf 4,7 % bis<br />

10,5 % im Prognose-Planfall 2025. Allein durch diese Reduzierung des Ver-<br />

kehrsanteils „Durchgangs-Fernverkehr" ist von einer erheblichen Reduzierung<br />

des Gefährdungspotenzials im Zuge der B 68 und damit von einer deutlichen<br />

Erhöhung der Verkehrssicherheit auszugehen.<br />

6.1.3 Verkehrliche Alternativen<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde gibt es zu der mit diesem Beschluss<br />

planfestgestellten Straßenbaumaßnahme, und damit dem endgültigen Lücken-<br />

schluss der A 33, keine verkehrliche Alternative.<br />

189


Seitens der Einwender wird dagegen die Erforderlichkeit der Straßenbaumaß-<br />

nahme mit der Begründung bestritten, mögliche Verbesserungen der Verkehrs-<br />

situation im ÖPNV, die auch Bestandteil der im gültigen GEP benannten Ziele<br />

sind, seien nicht ausreichend betrachtet worden. Dabei habe der Vorhabenträ-<br />

ger insbesondere das Potential der Verbesserung des ÖPNV durch einen Aus-<br />

bau der Sennebahn von Bielefeld nach Paderborn oder die Verlängerung der<br />

Stadtbahnlinie nach Sennestadt nicht ausreichend in der Gesamtabwägung be-<br />

rücksichtigt. Diesbezüglich wird als Vergleich auf die erfolgreiche DB-Strecke<br />

402 „Haller Willem“ abgestellt (Stellungnahme des Landesbüro der Natur-<br />

schutzverbände vom 15.03.2010, Seite 33 und 34). Hinsichtlich der weiteren<br />

Begründung wird auch auf die Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A<br />

33“ vom 13.01.2010 verwiesen (Seite 95 bis 99).<br />

Auch diese Einwände können die Planrechtfertigung der Straßenbaumaßnahme<br />

nicht in Frage stellen.<br />

Hinsichtlich der Frage alternative Verkehrsträger ist zunächst zu berücksichti-<br />

gen, dass die planfestgestellten Straßenbaumaßnahme in den Bedarfsplan zum<br />

Fernstraßenausbaugesetz aufgenommen ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG<br />

ist der Bedarfsplan für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Dies-<br />

bezüglich ist auch einzubeziehen, dass der Bundesverkehrswegeplan unter<br />

dem zentralen verkehrspolitischen und gesellschaftlichen Ziel einer Schaffung<br />

fairer und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen für alle Verkehrsträger steht<br />

(Bundesverkehrswegplan, Seite 12). Dementsprechend wurden für die Ab-<br />

schätzung der künftigen Verkehrsentwicklung ordnungspolitische Vorgaben mit<br />

dem Ziel der Gleichbedeutsamkeit von Straße und Schiene unterstellt. Dennoch<br />

ist der hier planfestgestellte Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1<br />

im aktuellen Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz in den vordringlichen<br />

Bedarf aufgenommen worden.<br />

Des Weiteren ist festzuhalten, dass durch eine Verbesserung oder Ausbau der<br />

DB-Strecke die oben dargestellten verkehrlichen Probleme in dem Planungsbe-<br />

reich erkennbar nicht bewältigt werden können. Die Naturschutzverbände füh-<br />

ren an, zwischen 1999 und 2000 habe sich die tägliche Fahrgastzahl um mehr<br />

als 1.000 Personen und damit um mehr als 50 % erhöht (Stellungnahme vom<br />

15.03.2010, Seite 33). Dies korrespondiert mit den Angaben auf der Homepage<br />

www.haller-willem.de, wonach mittlerweile ein Fahrgaststand von 5.000 Fahr-<br />

gästen pro Tag erreicht wird.<br />

190


Diese sehr zu begrüßende positive Entwicklung vermag jedoch nicht die maß-<br />

geblich die Belastung der B 68 zu mildern. Nach allgemeiner Erfahrung gehen<br />

auch bei einem Ausbau des Schienennetzes nicht ausreichend Kfz-Fahrten pro<br />

Tag auf die Schiene über, um eine wirkliche Entlastung des Straßennetzes her-<br />

beizuführen. Die Zahl zusätzlicher Fahrgäste kann eben nicht automatisch mit<br />

Fahrzeugzahlen gleichgesetzt werden. Auch mögliche Kapazitätssteigerungen<br />

der Bahn, insbesondere im Hinblick auf den Güterverkehr, werden nicht in ei-<br />

nem Ausmaß eintreten, dass eine Verlagerung von der Straße auf die Schiene<br />

in einem Umfang erfolgt, durch den die Erforderlichkeit des Baus der A 33 in<br />

Frage gestellt wäre.<br />

Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei dem Haller Willem um eine Verkehrs-<br />

infrastrukturmaßnahme im Nahbereich handelt, die insofern auf den Personen-<br />

nahverkehr bezogen ist. Hieraus wird erkennbar, dass die Funktion des ÖPNV<br />

nicht mit einer Bundesfernstraße vergleichbar ist. Vielmehr können sich beide<br />

Verkehrsträger sinnvoll ergänzen, indes kann die Schiene in diesem Bereich<br />

den Straßenverkehr nicht ersetzen.<br />

Die oben angeführten Einwendungen können auch deshalb nicht rechtsrelevant<br />

durchgreifen, weil in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren die<br />

Zulässigkeit einer konkreten Straßenbaumaßnahme im Hinblick auf alle von ihm<br />

berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. Folglich kann in einem solchen<br />

Verfahren nicht die grundsätzliche Frage geklärt werden, ob alternative Ver-<br />

kehrskonzepte, einschließlich Verbesserung des öffentlichen Personennahver-<br />

kehrs und verstärkter Ausbau des Schienenetzes, die vorzugswürdigere Alter-<br />

native zum Straßenverkehr darstellen.<br />

Auch der hier seitens des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ zur Diskussion ge-<br />

stellte Ausbau der B 68 (Stellungnahme vom 13.01.2008, Seite 100 bis 101)<br />

kann keine Alternative zum Lückenschluss der A 33 aufzeigen. Zur Begründung<br />

wird auf Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses („Ausbauvariante B 68“) verwiesen.<br />

Ebenso wenig vermag ein Nachtfahrverbot auf der B 68 (Stellungnahme des<br />

„Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 104 bis 108), unabhän-<br />

gig der Frage, ob ein solches Verbot zu Ausweichverkehren in das nachgeord-<br />

nete Straßennetz führen würde, die verkehrlichen Probleme lösen. Wie bereits<br />

in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses ausgeführt, kann nur über den Lücken-<br />

schluss der A 33 eine wirksame Entlastung der B 68 erreicht werden.<br />

191


6.1.4 Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenetz<br />

Mit dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 7.1 der A 33<br />

wird planerisch der Lückenschluss im Straßennetz vollzogen und die Realisie-<br />

rung des Gesamtbauvorhabens umgesetzt. Über den gesamten Planungsraum<br />

von der A 2 im Bielefelder Süden bis zur B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> entfaltet die<br />

A 33 erst mit diesem Lückenschluss ihre volle verkehrliche Wirksamkeit mit<br />

Blick auf eine Entlastung des nachgeordneten Netzes. Exemplarisch sei hier die<br />

B 68 im Planfeststellungsabschnitt 6 angeführt, die bei einer Teilrealisierung der<br />

A 33 bis zum Schnatweg um bis zu 25 % entlastet wird, nach einem Lücken-<br />

schluss hingegen um bis zu 50 %.<br />

In den Planfeststellungsbeschlüssen für die Abschnitte 5 B und 6 wurde diesbe-<br />

züglich herausgestellt, dass die Entlastungswirkung prinzipiell das gesamte<br />

nachgeordnete Netz erfasst, weil der B 68, die im Raum derzeit die Hauptlast<br />

des Verkehrs zu tragen hat, in Teilen auch die Verkehre wieder zufließen, die<br />

sich angesichts der derzeitigen Überlastung dieses Straßenzuges ihre<br />

(Schleich-)Wege im Netz der Landes-, Kreis und Gemeindestraßen gesucht ha-<br />

ben (Wortprotokoll der Generalerörterung, S. 100).<br />

Im Weiteren entfällt mit dem Lückenschluss eine <strong>–</strong> vorübergehend <strong>–</strong> negative<br />

Wirkung der Fertigstellung in Teilabschnitten. Denn das nachgeordnete Ver-<br />

kehrsnetz <strong>–</strong> in diesem Fall insbesondere die B 68 <strong>–</strong> muss damit nicht mehr den<br />

vom vorläufigen Endpunkt der A 33 abfließenden bzw. den ihr zuströmenden<br />

Verkehr zusätzlich aufnehmen. Vielmehr verteilt sich der Verkehr nunmehr den<br />

Bedürfnissen der Autobahnnutzer entsprechend auf die verschiedenen An-<br />

schlussstellen.<br />

Naturgemäß ist die verkehrliche Wirkung eines neu gebauten und der Ver-<br />

kehrsbündelung dienenden Straßenzuges auf das nachgeordnete Netz umso<br />

geringer, je weiter entfernt er sich von einem zu betrachtenden Straßenab-<br />

schnitt befindet. Infolge dessen sind <strong>–</strong> dies ergibt sich aus der ausgelegten Ver-<br />

kehrsprognose 2020, HB Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Ergänzungen von Juli<br />

2003 <strong>–</strong> mit dem Lückenschluss im Abschnitt 7.1 nur noch geringe Veränderun-<br />

gen der Verkehrsmenge auf den relevanten Straßenzügen im Umfeld des Ab-<br />

schnittes 5 B im Bielefelder Süden festzustellen. Gleiches gilt im Prinzip für das<br />

192


nachgeordnete Netz im Planfeststellungsabschnitt 6. Ausnahmen von der<br />

grundsätzlich entlastenden Wirkung der A 33 stellen stets nur diejenigen Stra-<br />

ßenabschnitte dar, die sich im unmittelbaren Umfeld der geplanten Anschluss-<br />

stellen befinden.<br />

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist eine eingehende Be-<br />

trachtung des nachgeordneten Netzes in den Planfeststellungsabschnitten 5 B<br />

und 6 an dieser Stelle entbehrlich. Die nachfolgenden Ausführungen beschrän-<br />

ken sich auf die verkehrlichen Wirkungen im planfestgestellten Abschnitt 7.1<br />

und werden anhand der Verkehrsprognose von November 2009 für das Prog-<br />

nosejahr 2025 entwickelt.<br />

B 68<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt, wird die Bundesstraße 68 durch den Lücken-<br />

schluss der A 33 erheblich entlastet. Nach der Verkehrsuntersuchung ist in dem<br />

hier in Rede stehenden Streckenabschnitt der B 68 vom Schnatweg in Steinha-<br />

gen/Halle bis zur B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> mit einer Entlastung von abschnitts-<br />

weise 62 <strong>–</strong> 70 % zu rechnen (s. Kapitel B 6.1.2.2 dieses Planfeststellungsbe-<br />

schlusses).<br />

Besonders bedeutsam ist dies in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle. Abgesehen<br />

davon, dass die B 68 gerade in der Ortsdurchfahrt mit ihren verschiedenen<br />

Kreuzungen, Einmündungen und Lichtzeichenanlagen den Anforderungen an<br />

einen leistungsfähigen Straßenzug mit auch überregionaler Funktion nicht mehr<br />

entsprechen kann, kommt einer Entlastung an dieser Stelle besondere Bedeu-<br />

tung deshalb zu, weil zum Zwecke der Luftreinhalteplanung zwingend eine<br />

deutliche Reduzierung des Verkehrs erreicht werden muss und mit dem Lü-<br />

ckenschluss erreicht werden kann. Zu den Einzelheiten wird auf die Kapitel B<br />

7.5, B 7.10, B 6.3.4 und B 6.4.5 verwiesen.<br />

Als weiterer Aspekt ist gerade bei der Ortsdurchfahrt Halle die oben allgemein<br />

beschriebene Wirkung einer abschnittsweise vorgenommenen Fertigstellung<br />

des Lückenschlusses in den Blick zu nehmen; denn sobald der Abschnitt 6 vor<br />

einer Verkehrsfreigabe des Abschnitts 7.1 unter Verkehr gestellt wird, steigt die<br />

Verkehrsbelastung im nach Norden anschließenden Abschnitt der B 68 <strong>–</strong> und<br />

damit auch in der Ortsdurchfahrt <strong>–</strong> zusätzlich an. Diese Problematik wurde im<br />

Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 6 berücksichtigt und mit den dorti-<br />

193


gen Erwägungen für einen vorübergehenden Übergangszeitraum als hinnehm-<br />

bar eingestuft. Mit dem Lückenschluss im Abschnitt 7.1 wird der Übergangszeit-<br />

raum beendet und die aus dieser Problematik resultierende Zusatzbelastung in<br />

der Ortsdurchfahrt abgebaut.<br />

Ohne diese Zusatzbelastung aus einem vorübergehenden Ende am Schnatweg<br />

wird mit dem Lückenschluss im Prognosejahr 2025 die Verkehrsmenge in der<br />

Ortsdurchfahrt von 20.000 auf 7.000 Fahrzeuge pro Tag reduziert, eine Minde-<br />

rung um 65 %; die Schwerverkehrsbelastung nimmt von 3.050 Fahrzeugen pro<br />

Tag (15,3 %) auf 350 (5 %) ab. Der Gutachter des Vorhabenträgers hat insofern<br />

in der Generalerörterung angeführt, für einen Großteil der Nutzfahrzeuge stelle<br />

die A 33 die attraktivere Strecke dar (Wortprotokoll Seite 69).<br />

Soweit von Einwenderseite der Umfang der Entlastungswirkung angezweifelt<br />

wird, muss dieser Einwand mit Blick auf die Ausführungen im Kapitel B 6.1.2.2<br />

dieses Beschlusses zur Validität und Verwendbarkeit der Verkehrsuntersu-<br />

chung zurückgewiesen werden.<br />

Netz der Landes- und Kreisstraßen<br />

Die Auswirkungen auf die Landes- und Kreisstraßen sollen an dieser Stelle zu-<br />

sammenfassend beschrieben werden, weil die Verkehrswege in diesem Plan-<br />

feststellungsabschnitt vielfach miteinander in Beziehung stehen und in Kombi-<br />

nation gemeinsam Verkehrsrelationen erschließen. Dementsprechend sind die<br />

verkehrlichen Wirkungen auch straßengruppenübergreifend darzustellen.<br />

So zeigt es sich, dass all diejenigen Straßen, die auf die Anschlussstelle Halle<br />

an der L 782 ausgerichtet sind, in deren Umfeld gegen den Wirkungstrend der<br />

A 33 eine Verkehrszunahme erfahren. Dies gilt namentlich für die L 921 sowie<br />

die daran südlich anschließenden Abschnitte der L 782. Demgegenüber treten<br />

auch auf der L 782 südlich der K 25 und nördlich der L 921 Entlastungen ge-<br />

genüber dem Prognose-Nullfall ein. In gleicher Weise entwickelt sich auf diesen<br />

Streckenabschnitten der Schwerverkehr <strong>–</strong> im Umfeld der Anschlussstelle erhöht<br />

sich die Schwerverkehrsmenge durchweg, i.d.R. sowohl in der absoluten wie in<br />

der relativen Betrachtung.<br />

Gerade für die L 782 zwischen der B 68 und der künftigen Anschlussstelle wird<br />

die Problematik einer Erhöhung der Gesamtkraftfahrzeugmenge wie auch des<br />

194


Schwerverkehrsanteils von den Anliegern an der Arrode und der Brandheide in<br />

Halle gesehen und mit Blick auf Schutzmaßnahmen thematisiert. Diesbezüglich<br />

wird auf die Ausführungen z.B. in Kapitel B 8.1 dieses Beschlusses (Stadt Hal-<br />

le) verwiesen.<br />

Im Gegensatz zu den vorstehend betrachteten Straßenzügen ergeben sich Ent-<br />

lastungswirkungen insbesondere dann, wenn die Verkehrswege in der bisheri-<br />

gen Situation schon (und insbesondere in der künftigen Entwicklung bis zum<br />

Prognosezeitpunkt 2025) Umgehungscharakter für die hoch belastete B 68<br />

übernehmen.<br />

Anzusprechen ist insoweit besonders die Verkehrsrelation über die K 30 zwi-<br />

schen der B 68 und der K 25, die K 25 von dort bis zur L 782 und darüber hi-<br />

nausgehend die L 931. Auf allen Teilabschnitten dieses Straßenzuges verrin-<br />

gert sich sowohl die Kraftfahrzeugmenge insgesamt als auch der Schwerver-<br />

kehrsanteil. Ausgelöst wird diese Entwicklung auch durch einen Rückfluss be-<br />

stehender Schleichverkehre von einer Verkehrsrelation, die der Umgehung der<br />

Ortsdurchfahrt Halle dienen kann, auf die B 68 (s.o.). Die L 782 zwischen der K<br />

25 und der B 68 dürfte heute ebenfalls in diesen Verbund zur Umgehung der<br />

Ortsdurchfahrt Halle eingegliedert sein. Jedoch überlagert sich offenbar der<br />

Rückfluss von Schleichverkehren mit der Sogwirkung der künftigen Anschluss-<br />

stelle, so dass sich im Ergebnis doch Verkehrssteigerungen auf diesem Teil-<br />

stück ergeben.<br />

Gemeindestraßen<br />

Insoweit in den Blick zu nehmen sind hier der Schnatweg und die Alleestra-<br />

ße/Bahnhofstraße.<br />

Der Schnatweg als Autobahnzubringer profitiert vom Lückenschluss der A 33 im<br />

Abschnitt 7.1 insofern, als er ohne Lückenschluss den nördlichen Endpunkt des<br />

Planfeststellungsabschnitts 6 bildet und insofern den von und zur Autobahn<br />

fließenden Verkehr in Gänze aufnehmen muss. Mit erfolgtem Lückenschluss je-<br />

doch wird er nur noch eine Anschlussstelle von mehreren darstellen und mithin<br />

nur noch die Verkehre aufnehmen müssen, für die diese Anschlussstelle Be-<br />

standteil der günstigsten Verkehrsrelation ist. Die Kraftfahrzeugmenge sinkt da-<br />

her vom 12.500 auf 6.000 Fahrzeuge pro Tag. Der Schwerverkehrsanteil sinkt<br />

195


in absoluten Zahlen von 1.950 auf 900 Fahrzeuge pro Tag, der prozentuale An-<br />

teil am Gesamtverkehrsaufkommen ändert sich hingegen nur wenig.<br />

Hierin zeigt sich die Ausrichtung dieser Anschlussstelle auf die Gewerbegebiete<br />

in Halle-Künsebeck und Amshausen. Deutlich wird darin auch die Sinnhaftigkeit<br />

dieser Anschlussstelle über ihre Notwendigkeit als Anbindung des Abschnittes 6<br />

an das nachgeordnete Netz hinaus <strong>–</strong> die auf dem Schnatweg künftig lastenden<br />

Schwerverkehre hätten sich andernfalls ihren Weg über die Bielefelder Straße<br />

in Steinhagen oder die L 782 und die Ortsdurchfahrt Halle nach Künsebeck und<br />

Amshausen suchen müssen.<br />

Die Alleestraße/Bahnhofstraße endet künftig im Süden nicht mehr nur an der<br />

L 782, sondern wird an dieser Stelle auch mit der Anschlussstelle zur A 33 ver-<br />

knüpft. Der südliche Teil des Straßenzuges zwischen dem Künsebecker Weg<br />

und der L 782 wird dadurch im Planfall stärker belastet <strong>–</strong> die Gesamtverkehrs-<br />

menge steigt von 7.000 auf 9.500 Fahrzeuge pro Tag, der Schwerverkehrsanteil<br />

erhöht sich geringfügig um 50 Fahrzeuge auf dann 2,2 %.<br />

Der Gutachter des Vorhabenträgers hat diesen Effekt in der Generalerörterung<br />

(vgl. Seite 106 des Wortprotokolls) damit begründet, dass Verkehre in Richtung<br />

Bielefeld aus dem Stadtzentrum von Halle heraus bisher die B 68 angestrebt<br />

haben, künftig für diese Relation aber verstärkt die A 33 nutzen werden. Dies<br />

erklärt nachvollziehbar, dass zwischen der Verkehrsbelastung auf dem nördli-<br />

chen Teil der Alleestraße/Bahnhofstraße und derjenigen auf dem südlichen Teil<br />

deutliche Unterschiede bestehen und nur für den nördlichen Teil eine Entlas-<br />

tung eintritt.<br />

Die Zubringerfunktion der Alleestraße/Bahnhofstraße ist in der Einwenderschaft<br />

ein sensibles Thema, weil dieser Straßenzug mit seinen Geschäften und den<br />

verschiedenen zentralörtlichen Einrichtungen, wie Krankenhaus und verschie-<br />

denen Schulen, als eine Art „Lebensader“ der Stadt Halle gesehen wird. Für die<br />

Einwender ist eine Zubringerfunktion mit diesen örtlichen Funktionen unverein-<br />

bar.<br />

Diese Funktionen sind unbestreitbar gegeben. Festzustellen ist aber auch, dass<br />

sich das Krankenhaus, das Kreisgymnasium und wesentliche Teile der Ge-<br />

schäftswelt und Dienstleistungsunternehmen an dem Abschnitt des Straßenzu-<br />

ges befinden, der nördlich des Künsebecker Weges gelegen ist und mithin ent-<br />

196


lastet wird. Zumindest diesen zentralörtlichen Einrichtungen im Kern der Stadt<br />

Halle kommt also die Entlastungswirkung der A 33 zugute.<br />

Die Einwender kritisieren, der von einem anderen Verkehrsgutachter erstellte<br />

Verkehrsentwicklungsplan für die Stadt Halle komme demgegenüber zum Er-<br />

gebnis, dass auf der Alleestraße/Bahnhofstraße Verkehrssteigerungen in einer<br />

anderen Größenordnung, als von DTV-Verkehrsconsult nur für den Südteil er-<br />

mittelt, zu erwarten seien. Dies stellt jedoch die Plausibilität des hier vorliegen-<br />

den Gutachtens nicht in Frage. Der Gutachter des Vorhabenträgers hat insofern<br />

<strong>–</strong> nach einer Abstimmung mit dem Gutachter der Stadt Halle <strong>–</strong> in der General-<br />

erörterung die unterschiedlichen Ergebnisse eingehend und zur Überzeugung<br />

der Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar begründet (Wortprotokoll S. 91 <strong>–</strong><br />

92) und insbesondere herausgestellt, lege man die auftragsbedingt unterschied-<br />

liche Herangehensweise der beiden Gutachten zugrunde, seien die differieren-<br />

den Ergebnisse durchaus erklärbar und widersprächen sich nicht. Auf die detail-<br />

lierten Ausführungen in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass einzelne Abschnitte des nachgeordneten<br />

Netzes durch die Straßenbaumaßnahme eine verkehrliche Mehrbelastung er-<br />

fahren werden. Indes wird der überwiegende Teil des nachgeordneten Ver-<br />

kehrswegenetzes, insbesondere die B 68, deutlich entlastet. Insoweit wird die<br />

Planung dem Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG in Gänze gerecht.<br />

6.2 Raumordnung<br />

Die Straßenbaumaßnahme entspricht den Festlegungen der Raumordnung und<br />

Landesplanung.<br />

Das Straßenvorhaben ist zunächst in das europäische und nationale Straßen-<br />

netz eingebunden. Neben der Einordnung im vordringlichen Bedarf im Bedarfs-<br />

plan zum Fernstraßenausbaugesetz (Laufende Nr. 1552 FStrAbG v.<br />

01.07.2004) ist die gesamte A 33 Bestandteil der Leitschemata für die transeu-<br />

ropäischen Netze. Diesbezüglich wird auf den 1994 von der EU-Kommission<br />

vorgelegten „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeu-<br />

ropäischen Verkehrsnetzes“ (vgl. auch Entscheidung 93/629/EWG des Rates<br />

zur „Schaffung eines transeuropäischen Straßennetzes“) verwiesen. Der mit<br />

197


dieser Planfeststellung zu realisierende Lückenschluss der A 33 zwischen Bie-<br />

lefeld und <strong>Borgholzhausen</strong> ist hierbei als in der Planung befindlich aufgeführt.<br />

Dieser verkehrlichen Bedeutung hat auch der gesetzlich normierte Landesent-<br />

wicklungsplan I/II Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LEP NRW 1995) Rechnung getragen.<br />

Hiernach wird die A 33 als Bestandteil einer „großräumigen, Oberzentren ver-<br />

bindenden Entwicklungsachse“ mit den zugeordneten Verkehrsinfrastrukturele-<br />

menten Bundesautobahn und Schiene qualifiziert. Eine solche Verbindungs-<br />

achse beinhaltet nach Ziel B.II.2.1 des LEP NRW die zur Verbindung und Er-<br />

schließung der Räume und Regionen besonders wichtige Verkehrsinfrastruktur.<br />

Darüber hinaus ist die Straßenbaumaßnahme auch in den entsprechenden Re-<br />

gionalplan, den Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Det-<br />

mold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, von 2004 (aufgestellt durch Be-<br />

schluss des Regionalrates am 28.07.2003 und am 04.06.2004 von der Landes-<br />

planungsbehörde genehmigt) als Bestandteil des raumbedeutsamen Straßen-<br />

netzes aufgenommen worden. Im Ziel 2 des Kapitels B.V.1.1 des GEP wird der<br />

gesamte A 33-Lückenschluss und mit ihm auch der Neubauabschnitt 7.1 als<br />

Straße für die „großräumige Verknüpfung des Planungsgebietes“ und als „groß-<br />

räumig bedeutsamer Netzlückenschluss ….“ bezeichnet, dessen vorrangiger<br />

Umsetzung eine besondere Dringlichkeit aus regionalplanerischer Sicht zu-<br />

kommt.<br />

Wie bereits im Kapitel B 6.1.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt,<br />

ist die Straßenbaumaßnahme im gültigen Bundesfernstraßenbedarfsplan in die<br />

Kategorie „Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs“ eingestuft und für ihre Pla-<br />

nung besteht eine gültige Linienbestimmung nach § 16 FStrG. Dementspre-<br />

chend wurde die Straßenverbindung zeichnerisch als Bestand bzw. als Be-<br />

darfsplanmaßnahme mit räumlicher Festlegung für den vorwiegend großräumi-<br />

gen Verkehr dargestellt. Die Bezirksplanungsbehörde war verpflichtet, den Ver-<br />

lauf der linienbestimmten Maßnahme des vordringlichen Bedarfs mit der durch-<br />

gezogenen Linienstruktur der Nr. 3 aa-1 der Anlage 3 der Verordnung zur<br />

Durchführung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG DVO) in den Plan zu<br />

übernehmen. Die Darstellung erfolgt dabei im regionalplanerischen Maßstab 1 :<br />

50.000.<br />

Mit seiner Genehmigung gem. § 16 Abs. 1 LPlG a. F. im Juni 2004 sind sowohl<br />

die zeichnerischen als auch die textlichen Darstellungen des GEP (vgl. §§ 12<br />

Abs. 1 und 18 Abs. 1 LPlG) zum gültigen Ziel der Raumordnung geworden. Die<br />

198


Bezirksplanungsbehörde hat dem planfestgestellten Vorhaben vor diesem Hin-<br />

tergrund auch zugestimmt.<br />

Es ist insoweit auch festzuhalten, dass die Fachplanung im Hinblick auf die<br />

raumordnerischen Ziele an die entsprechenden Vorgaben übergeordneter Pla-<br />

nungsentscheidungen gem. § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) gebunden<br />

ist.<br />

Für die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme bedurfte es auch keines<br />

Raumordnungsverfahrens. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens<br />

richtet sich in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> gem. §§ 32 Abs. 1 und 38 S. 1 Nr. 4 LPlG in<br />

Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Anwendungsbereich, den<br />

Kreis der Beteiligten sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfah-<br />

ren (= Artikel 5 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Lan-<br />

desplanungsgesetz vom 10.05.2005). Der Bau einer Bundesfernstraße gehört<br />

danach nicht zu den Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungs-<br />

verfahren durchzuführen ist.<br />

6.3 Artenschutz<br />

Das Straßenbauvorhaben widerspricht nicht den Anforderungen des Arten-<br />

schutzrechtes. Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Auffan-<br />

gen potenzieller Funktionsverluste für alle nachgewiesenen und potenziell vor-<br />

kommenden Arten sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. In-<br />

soweit treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ein. Hin-<br />

sichtlich der Begründung wird im Einzelnen auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

Folglich bedarf es dem Grunde nach auch keiner Ausnahmeentscheidung gem.<br />

§ 45 Abs. 7 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL. Mit diesem Planfest-<br />

stellungsbeschluss erfolgt insoweit nur vorsorglich im Wege einer „Worst-Case-<br />

Betrachtung“ eine solche Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG,<br />

Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL. Diesbezüglich wird auf Kapitel B 6.3.4 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

199


6.3.1 Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme<br />

6.3.1.1 Allgemeine Bewertung<br />

In dem Planfeststellungsverfahren für den Neubau des A 33-Abschnittes 7.1 hat<br />

der Vorhabenträger folgende artenschutzrechtliche Untersuchungen beige-<br />

bracht:<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unter-<br />

lage 12.4.1.1, Landschaft und Siedlung, August 2007<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1 Teil B: Fledermäuse, Unterlage 12.4.2.1, Büro FÖA Land-<br />

schaftsplanung, 31. August 2007<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unter-<br />

lage 12.4.1.1, Büro Landschaft und Siedlung, 14.12.2009, Deckblatt I<br />

� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Teil B: Fledermäuse, Unterlage 12.4.2.1, Büro FÖA Land-<br />

schaftsplanung, 10.12.2009, Deckblatt I<br />

Über diese Untersuchungen hat der Vorhabenträger eine ordnungsgemäße und<br />

ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten,<br />

die in den Anwendungsbereich der artenschutzrechtlichen Verbote fallen, vor-<br />

genommen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob<br />

ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende<br />

Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den An-<br />

wendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das ver-<br />

pflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche<br />

Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind,<br />

hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von<br />

Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend<br />

ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am<br />

200


Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urteil vom 12.<br />

August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A<br />

39/07, juris Rn. 43).<br />

Nach den weiteren Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die<br />

notwendige Bestandsaufnahme regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen<br />

speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer<br />

Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten<br />

Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen ge-<br />

wonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die<br />

erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen (BVerwG, Urteil<br />

vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 18. März<br />

2009, 9 A 39/07, juris Rn. 44).<br />

Hierzu ergänzend ist in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationa-<br />

len Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und<br />

2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren<br />

(VV-Artenschutz), Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Land-<br />

wirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 <strong>–</strong> in der<br />

Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010, ausgeführt, dass in Bezug auf die<br />

Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur die vom<br />

LANUV im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“<br />

niedergelegten umfangreichen Informationen zu Lebenszyklus, Populationsbio-<br />

logie und Lebensraumansprüchen der Arten (unter: Liste der geschützten Arten<br />

in NRW_Artengruppen) sowie aktuelle Raster-Verbreitungsdaten (unter: Liste<br />

der geschützten Arten in NRW_Messtischblätter) zur Verfügung stehen<br />

(http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/); hierauf kann<br />

abgestellt werden. Weiter gehende Informationen über konkrete Fundorte der<br />

Arten in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> finden sich im Fachinformationssystem<br />

„@LINFOS“ (nur für Behörden verfügbar unter:<br />

http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm). Nach der genannten VV-<br />

Artenschutz sind geeignet auch ernst zu nehmende Hinweise, die sich aus<br />

kommunalen Datenbanken und Katastern sowie aus Abfragen bei den Fachbe-<br />

hörden, den Biologischen Stationen, dem ehrenamtlichen Naturschutz oder<br />

sonstigen Experten in der betroffenen Region ergeben.<br />

Hinsichtlich der Bestandserfassung vor Ort ist in der VV-Artenschutz ausge-<br />

führt, dass das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen<br />

201


sowie die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen<br />

und im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungs-<br />

raumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Er-<br />

fordernissen abhängen. Maßgeblich ist auch, ob zu dem Gebiet bereits hinrei-<br />

chend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen<br />

vorliegen.<br />

Diesen Anforderungen der Rechtsprechung und des LANUV ist der Vorha-<br />

benträger gerecht geworden. Sowohl hinsichtlich des methodischen Ansatzes<br />

als auch bezüglich der Durchführung lässt die hier vorgenommene Be-<br />

standsaufnahme keine Fehler erkennen.<br />

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen<br />

Untersuchungen speisen sich im Wesentlichen aus den beiden oben beschrie-<br />

benen Quellen. Die Untersuchungen begründen sich auf faunistischen Untersu-<br />

chungen vor Ort und auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbe-<br />

hörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes. Überdies haben die<br />

Gutachter des Vorhabenträgers eine Auswertung bereits vorliegender Daten,<br />

gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in<br />

Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten vorgenommen.<br />

Die aktuelle systematische Erfassung relevanter Arten erfolgte im Rahmen des<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplans zum A 33-Abschnitt 7.1 im Jahre 2004.<br />

Art und Umfang der Kartierungen wurden im begleitenden Arbeitskreis abge-<br />

stimmt (01.03.2004 + 29.06.2004).<br />

Es wurden vom Büro Landschaft und Siedlung (Untersuchung zum Vorkommen<br />

geschützter Arten im Trassenbereich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A:<br />

Tier- und Pflanzenarten, ohne Fledermäuse, Stand: 14. Dezember 2009, Unter-<br />

lage 12.4.1.1 der Planunterlagen) Brutvögel und Amphibien kartiert (und in Teil-<br />

bereichen auch Heuschrecken). Über das Büro FÖA Landschaftsplanung (Un-<br />

tersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33, Ab-<br />

schnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand: 10.12.2009, Unterlage<br />

12.4.2.1 der Planunterlagen) erfolgte eine Bestandsaufnahme der Fledermäuse.<br />

Die Erfassung aller Brutvögel erfolgte qualitativ mittels Verhör und Sichtbeo-<br />

bachtung im Rahmen einer Linientaxierung im Trassenbereich und Umfeld (ca.<br />

250 - 300 m beidseitig, in Offenlandbereichen darüber hinaus). Bezogen auf<br />

202


den gesamten Planfeststellungsabschnitt erfolgten innerhalb von 3 Teilgebieten<br />

jeweils 5 Begehungen (die genauen Tage können dem Landschaftspflegeri-<br />

schen Begleitplan von August 2007, Seite 24, entnommen werden). Ergänzen-<br />

de Nachweise wurden im Rahmen der sonstigen Fauna- und Biotoptypenkartie-<br />

rungen erbracht (u. a. Eulen im Rahmen der Nachtbegehungen Amphibien).<br />

Für die Nachweise von Amphibien wurden potenzielle Laichgewässer im Tras-<br />

senbereich und Umfeld nach Laich, Larven und adulten Individuen abgesucht<br />

(Sichtbeobachtungen, Käschern, Verhör). Zum besseren Nachweis insbesonde-<br />

re von Molch-Arten wurden darüber hinaus in 12 geeigneten Stillgewässern<br />

große Amphibien-Reusenfallen einmalig über Nacht aufgestellt (die genauen<br />

Tage können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von August 2007, Sei-<br />

te 24, entnommen werden).<br />

Die Erfassung der Heuschrecken erfolgte qualitativ unter grober Abschätzung<br />

der relativen Häufigkeit innerhalb ausgesuchter Grünlandflächen im Raum Holt-<br />

feld (Flächenabgrenzungen s. Landschaftspflegerischer Begleitplan). Der Nach-<br />

weis der Arten erfolgte durch Verhör, teilweise unter Einsatz eines Ultraschall-<br />

detektors (die genauen Tage können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

von August 2007, Seite 24, entnommen werden).<br />

Als sonstige Datenquellen wurden unter anderem die Angaben der Biologischen<br />

Station Gütersloh/Bielefeld zu Ergebnissen der Steinkauzkartierung und Nach-<br />

weisen von Schleiereulen 2005 herangezogen (telefonische Mitteilung an die<br />

Gutachter des Vorhabenträgers von Herrn Walter vom 17.05.2005). Ferner wur-<br />

den Angaben der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld zu Horststandorten<br />

des Wespenbussard (Fax vom 09.06.2005 und E-Mail an die Gutachter des<br />

Vorhabenträgers vom 12.01.2006) und Brutvorkommen von Feldlerche und Kie-<br />

bitz 2008/2009 (Information an die Gutachter des Vorhabenträgers in Septem-<br />

ber 2009) berücksichtigt. Ebenso ist das Gutachten des Planungsbüros Lederer<br />

im Auftrag der Stiftung für die Natur Ravensberg "Prognose der Wirkungen der<br />

geplanten Autobahn A 33/7.1 auf das lokale Vorkommen des Steinkauzes<br />

(Athene noctua) bei <strong>Borgholzhausen</strong> (Kreis Gütersloh)", Stand September<br />

2006, herangezogen worden. Der Untersuchung zum Vorkommen geschützter<br />

Arten im Trassenbereich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und<br />

Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Stand 14. Dezember 2009, ist eine Tabelle<br />

über die Datenabfragen (Tab. 1, Seite 8) beigefügt.<br />

203


Neben den bereits durch systematische Kartierungen erfassten Vögeln und<br />

Amphibien werden in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von 14. Dezem-<br />

ber 2009 (Teil A: ohne Fledermäuse) Angaben zu weiteren planungsrelevanten<br />

Reptilien-, Käfer- und Libellenarten gemacht. Als potenziell vorkommende Rep-<br />

tilienart wird die Zauneidechse für das Messtischblatt Halle (3916) genannt.<br />

Geeignete Habitate der Zauneidechse befinden sich im Umfeld des Schnatwe-<br />

ges im Planfeststellungsabschnitt A 33/6, DB II. Als Käfer wird nur der Heldbock<br />

im Tatenhauser Wald angeführt. Bei den Libellen wird im Messtischblatt Bock-<br />

horst (3915) das Vorkommen der Helm-Azurjungfer und der Vogel-Azurjungfer<br />

genannt; im Bereich der A 33 sind diese Arten indes nicht vorhanden.<br />

Über die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich<br />

A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fleder-<br />

mäuse) konnten im Untersuchungsgebiet die folgenden relevant geschützte Ar-<br />

ten nachgewiesen werden (vgl. auch Tabelle 2, Seiten 11 bis 18 der Untersu-<br />

chung):<br />

• Vögel: 87 Vogelarten nachgewiesen (davon 39 in NRW gefährdet, 72 sind<br />

Brutvögel, 15 nur Nahrungsgäste, gesamte Liste aller Arten s. Tabelle 5,<br />

Seiten 26 bis 30 des Landschaftspflegerischen Begleitplans)<br />

• Amphibien: 8 Arten nachgewiesen (davon der Kammmolch als gefährdete<br />

Art im Kleingewässer im Westteil des Waldkomplexes Patthorst und die sel-<br />

tenen Arten Fadenmolch und Feuersalamander, s. Tabelle 6, Seite 41 des<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplans)<br />

• Heuschrecken: 10 Arten nachgewiesen (davon 3 in NRW gefährdet, s. Ta-<br />

belle 8, Seite 47 des Landschaftspflegerischen Begleitplans)<br />

• Weitere Arten: Es wurden noch nachgewiesen Tagfalter sowie Teichmu-<br />

schel und mehrere Schnecken, s. Tabelle 10, Seite 50 des Landschaftspfle-<br />

gerischen Begleitplans)<br />

Innerhalb der Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbe-<br />

reich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand: 10.12.2009,<br />

FÖA Landschaftsplanung, Unterlage 12.4.2.1 der Planunterlagen, wurden bei<br />

den Geländeerhebungen zunächst die Untersuchungsflächen nahe der Trasse<br />

ausgewählt (in Abstimmung mit dem begleitenden Arbeitskreis Landschaftspfle-<br />

gerischer Begleitplan). In diesem Räumen erfolgte die Fledermauserfassung<br />

204


mittels Detektorbegehungen, durch Exposition von Horchboxen und durch Netz-<br />

fänge. Der Zeitraum der Untersuchungen erstreckt sich von Mitte Mai bis An-<br />

fang September 2004 mit Ergänzungen im Waldgebiet Patthorst im Sommer<br />

2005.<br />

Im Rahmen der Detektorerfassungen wurden die Transektrouten/Probestellen<br />

im Mittel 5 Mal aufgesucht. Um den Phasen mit Fledermausaktivitätsmaxima<br />

und geringerer Aktivität ausreichend Rechnung zu tragen, fanden die einzelnen<br />

Durchgänge jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Jahreszeiten statt.<br />

Da einige Fledermausarten mit dem Detektor kaum zu hören (z. B. Braunes<br />

Langohr und Bechsteinfledermaus) oder nicht zu unterscheiden sind (Große<br />

und Kleine Bartfledermaus), wurde die Fledermauskartierung durch Fang der<br />

Tiere ergänzt.<br />

Um anhand der Häufigkeit aufgezeichneter Ultraschallrufe herauszufinden, ob<br />

Fledermäuse diese Bereiche verstärkt als Flugwege nutzen, wurden außerdem<br />

an 20 Punkten 2 so genannte „Horchboxen“ (automatisch aufzeichnende Tei-<br />

lerdetektoren mit Zeitgeber und Tonbandgerät) über 3 (2) Nächte exponiert.<br />

Die Ermittlung von Quartieren wurde vor allem auf die für die Populationen we-<br />

sentlichen Wochenstubenquartiere ausgerichtet.<br />

Neben Detektorüberprüfungen in ausgewählten Habitaten wurden ferner Mittei-<br />

lungen von Anwohnern herangezogen. Zur Einschätzung des Potenzials an<br />

Höhlenbäumen wurde eine Höhlenkartierung durch Landschaft und Siedlung<br />

(2003) und ergänzend durch FÖA Landschaftsplanung (2004) in den von der<br />

geplanten Trasse betroffenen Waldbeständen durchgeführt, wobei alle quartier-<br />

verdächtigen Baumhöhlen, Spalten und Risse aufgenommen wurden.<br />

Im Ergebnis konnten über die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Ar-<br />

ten im Trassenbereich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, die<br />

folgenden 14 Fledermausarten nachgewiesen werden:<br />

• Zwergfledermaus<br />

• Mückenfledermaus<br />

• Rauhhautfledermaus<br />

• Wasserfledermaus<br />

205


• Große Bartfledermaus<br />

• Kleine Bartfledermaus<br />

• Fransenfledermaus<br />

• Großes Mausohr<br />

• Bechsteinfledermaus<br />

• Teichfledermaus<br />

• Großer Abendsegler<br />

• Kleiner Abendsegler<br />

• Breitflügelfledermaus<br />

• Braunes Langohr<br />

Mit diesen Untersuchungen erfolgt eine aussagekräftige Bestandsaufnahme mit<br />

einer breiten Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstat-<br />

bestände. Im Ergebnis sind die zuvor genannten rechtlichen Vorgaben des Bun-<br />

desverwaltungsgerichts zu Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen<br />

Bestandsaufnahme eingehalten worden. Wie vom Bundesverwaltungsgericht<br />

vorgegeben, beruht die beschriebene Bestandsaufnahme auf der Auswertung<br />

bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort.<br />

Die erhobenen Daten genügen auch dem Gebot der Aktualität. Wie bereits zu-<br />

vor ausgeführt, erfolgten die hier maßgeblichen Untersuchungen im Jahre 2004,<br />

bei Fledermäusen noch zusätzlich für das Waldgebiet Patthorst im Jahre 2005.<br />

Seitens der Naturschutzverbände (Stellungnahme des Landesbüros der Natur-<br />

schutzverbände vom 15.03.2010) werden Zweifel an der Aktualität der dem Ar-<br />

tenschutzbeitrag zugrunde liegenden Faunadaten geäußert, da die Bestandser-<br />

fassungen zum Teil bereits älter als 6 Jahre seien. Insbesondere wurde be-<br />

mängelt, dass keine erneute Datenabfrage erfolgt sei, so dass bestimmte, in-<br />

zwischen neu aufgetretene Vogelarten oder Vogelarten mit anderer Statusein-<br />

stufung im Artenschutzbeitrag nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.<br />

Diese Kritik der Naturschutzverbände am Alter dieser Untersuchungen kann<br />

aber nicht mehr durchgreifen, weil der Vorhabenträger auf meinen Hinweis hin<br />

seine artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme im Jahre 2010, auch mittels<br />

Nachkartierungen, aktualisiert hat. Hierzu wird auf die Kapitel B 6.3.1.2 und B<br />

6.3.1.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

206


6.3.1.2 Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (ohne Fledermäuse)<br />

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhabenträger auch nach der im<br />

Jahre 2004 durchgeführten Fauna-Kartierung seine erhobenen Daten bereits<br />

vor 2010 auf Aktualität hin überprüft hat. Dies geschah durch eine Aktualisie-<br />

rung der Biotoptypenkartierung in 2009, die Berücksichtigung ergänzender An-<br />

gaben der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld sowie dem Nachgehen von<br />

Hinweisen zu aktuellen Nachweisen im Rahmen des begleitenden Arbeitskrei-<br />

ses.<br />

Vor dem Hintergrund meines Hinweises, die Daten aus der artenschutzrechtli-<br />

chen Bestandsaufnahme auf Aktualität hin zu überprüfen, hat der Vorhabenträ-<br />

ger dann darüber hinaus im Frühjahr 2010 das Planungsbüro Landschaft und<br />

Siedlung (ohne Fledermäuse) und bezüglich der Fledermäuse das Büro FÖA<br />

Landschaftsplanung mit einer Aktualisierung der Bestandsaufnahme beauftragt.<br />

Diese Datenaktualisierung wurde 2010 insbesondere durch Nachkartierungen<br />

vorgenommen.<br />

Im Folgenden wird zunächst auf die Datenaktualisierung des Planungsbüros<br />

Landschaft und Siedlung 2010 (ohne Fledermäuse) eingegangen:<br />

Im Rahmen dieser Aktualisierung erfolgte durch Landschaft und Siedlung im<br />

Frühjahr 2010 eine erneute Datenabfrage (Daten, die seit der letzten Datenab-<br />

frage und Kartierung 2004 vorliegen) bei den Naturschutzbehörden (Höhere<br />

Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> und Untere Land-<br />

schaftsbehörde beim Kreis Gütersloh) und der Biologischen Station Güters-<br />

loh/Bielefeld, eine Auswertung der LINFOS-Datenbank des LANUV und sonsti-<br />

ger Fauna-Daten. Ferner wurde die Untersuchung zum Vorkommen der<br />

Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald aus 2009 (Bearbeiter: AG Biotop-<br />

kartierung) herangezogen und es erfolgte eine Abfrage sonstiger Fledermaus-<br />

daten beim LANUV. Überdies wurden ergänzende Kartierungen ausgewählter,<br />

im Rahmen der Einwendungen genannter Vogel- und Amphibienarten (Mittel-<br />

specht, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Kleiner Wasserfrosch) vorgenommen.<br />

Die Ergebnisse zunächst der Datenrecherche lassen sich wie folgt zusammen-<br />

zufassen:<br />

207


• Zunächst wurden die Aussagen der Höheren Landschaftsbehörde bei der Be-<br />

zirksregierung <strong>Detmold</strong> herangezogen. Die Höhere Landschaftsbehörde hat<br />

hierbei auf die Daten der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld (Telefonat<br />

Herr Gottsleben von der HLB mit Herrn Prolingheuer von L+S vom<br />

09.04.2010) und die Ergebnisse der Telemetrieuntersuchung der<br />

Bechsteinfledermaus aus dem Tatenhauser Wald (Bearb.: AG Biotopkartie-<br />

rung 2009) verwiesen.<br />

• Die Untere Landschaftsbehörde (ULB) wurde vom Büro L+S ebenso kontak-<br />

tiert. Die ULB verwies ebenfalls auf Daten der Biologischen Station Güters-<br />

loh/Bielefeld sowie auf Untersuchungen im Zusammenhang mit Regional-<br />

planänderungen und B-Planaufstellungen der Stadt Halle im Bereich Künse-<br />

beck (Telefonat Herr Gröver vom Kreis GT mit Herrn Prolingheuer von L+S<br />

vom 12.04.2010). Darüber hinaus hat die ULB dem Büro L+S selbst erhobene<br />

Daten mit Angaben zu Fledermausquartieren übermittelt (Herr Bierbaum, E-<br />

Mail von Herrn Beckemeyer an L+S vom 15.04.2010).<br />

• Die Biologische Station Gütersloh/Bielefeld stellte dem Büro L+S einen um-<br />

fangreichen Datensatz mit Brutvogelnachweisen seit 2005 zur Verfügung<br />

(Übermittelt per E-Mail an L+S vom 29.03.2010). Darin enthalten sind neben<br />

den für die Stadt Halle im Raum Künsebeck erhobenen Daten auch die pla-<br />

nungsrelevanten Vogelarten, die im Bereich des Tatenhauser Waldes von der<br />

AG Biotopkartierung 2008 im Rahmen einer Untersuchung zu einem mögli-<br />

chen Sandabbau erhoben wurden. Darüber hinaus stellte die Biologische Sta-<br />

tion Daten zu Amphibiennachweisen zur Verfügung (Daten aus 2002 und<br />

2004).<br />

• Das LANUV übermittelte dem Büro L+S die Untersuchung zur Bechsteinfle-<br />

dermaus im Tatenhauser Wald. Weitere Daten würden dem LANUV nicht vor-<br />

liegen (Frau Geiger-Roswora, E-Mail an FÖA Landschaftsplanung).<br />

• Das Büro L+S hat ferner eine Datenabfrage im LINFOS (28.05.2010) vorge-<br />

nommen. Danach ergibt sich lediglich ein räumlich konkretisierbarer Hinweis<br />

auf ein Vorkommen einer planungsrelevanten Art, der über die Befunde aus<br />

eigenen Nachweisen und Daten Dritter (v.a. der Biologischen Station GT/BI)<br />

hinausging. Demnach existiert eine Angabe aus 2000 zum Vorkommen des<br />

Kleinen Wasserfrosches für ein Artenschutzgewässer unter der Freileitung<br />

östlich der L 782.<br />

In Bezug auf einzelne Vogel- und Amphibienarten ergab sich für das Büro<br />

L+S aufgrund vorliegender Hinweise und der Einwendungen der Naturschutz-<br />

verbände ein spezifischer Untersuchungsbedarf, der durch systematische<br />

208


Nachkartierungen entsprechen der Methodenstandards zur Erfassung der<br />

Brutvögel Deutschlands (Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K.,<br />

Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C., Hrsg., 2005, Methodenstandards zur<br />

Erfassung der Brutvögel Deutschlands) in 2010 abgedeckt wurde (Bearbeiter:<br />

Arbeitsgemeinschaft COPRIS, Marienmünster).<br />

In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Arten näher untersucht:<br />

• Mittelspecht: Aufgrund neuer Nachweise aus dem Tatenhauser Wald aus<br />

2008 und 2009 wurde das Vorkommen im Bereich des Tatenhauser Waldes<br />

und in den Waldbereichen östlich der L 782, die potenzielle Habitate darstel-<br />

len, untersucht.<br />

• Waldlaubsänger: Der Nachweis im Trassenbereich östlich der L 782, basie-<br />

rend auf Angaben der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld aus 2006 und<br />

2007 wurde ebenso untersucht wie die Gesamtverbreitung der Art im Taten-<br />

hauser Wald.<br />

• Waldschnepfe: Nach den Einwendungen der Naturschutzverbände kommt die<br />

Art im Gebiet inzwischen auch als Brutvogel im Bereich Patthorst vor. Auf-<br />

grund dessen wurde die aktuelle Statuseinstufung der Waldschnepfe im Be-<br />

reich Patthorst (2004 nur Durchzügler) und darüber hinaus mögliche Vor-<br />

kommen in den potenziellen Habitaten im Bereich des Tatenhauser Waldes,<br />

einschließlich der Waldflächen östlich der L 782 überprüft (mögliche Einwir-<br />

kungsbereiche der Trasse).<br />

• Kleiner Wasserfrosch: Überprüfung potenzielle Vorkommen der Art.<br />

Neben der Brutvogelkartierung im Bereich des Tatenhauser Waldes wurde die<br />

Waldschnepfe auch im Bereich des Waldgebietes Patthorst und im Trassenbe-<br />

reich erfasst.<br />

Im Hinblick auf den Kleinen Wasserfrosch wurden sämtliche trassennahen Ge-<br />

wässer im Bereich des planfestgestellten A 33-Abschnittes 7.1, in denen auf-<br />

grund der Kartierung 2004 Grünfrösche festgestellt wurden, sowie ein weiteres<br />

Gewässer mit Grünfroschnachweisen 2010 untersucht (14 Gewässer; Verhör<br />

sowie Käschern mit Bestimmung anhand biometrischen Daten).<br />

Bezüglich der Avifauna erbrachte die Datenaktualisierung des Büros Landschaft<br />

und Siedlung aus dem Jahre 2010 folgende Ergebnisse:<br />

209


Baumpieper:<br />

Vom Baumpieper liegt ein Nachweis mit Brutverdacht aus 2007 von einem<br />

nordexponierten Waldrand im Bereich Patthorst/Anschlussstelle Schnatweg vor.<br />

Ein weiterer Nachweis erfolgte im Rahmen der Kartierungen 2010 im Bereich<br />

"Schäferkreuz" (nördlich der K 25), außerhalb des Untersuchungsgebietes von<br />

2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der Trasse (ca. 400 m Trassen-<br />

abstand).<br />

Insoweit kann eine Beeinträchtigung des Baumpieper-Vorkommens im Bereich<br />

Schäferkreuz ausgeschlossen werden. Entsprechend beziehen sich die folgen-<br />

den Erläuterungen auf das Vorkommen im Waldrandbereich der Patthorst.<br />

Da die Art aufgrund ihres typischen Gesanges und Balzfluges im Rahmen von<br />

Brutvogelkartierungen nicht zu übersehen ist, gehen die Gutachter des Vorha-<br />

benträgers nachvollziehbar von einer Neubesiedlung nach 2004 aus. Auch<br />

wenn die Waldrandexposition in dem Nachweisbereich nicht optimal ist (bevor-<br />

zugt werden besonnte Standorte), ist die gesamte, sich westlich fortsetzende,<br />

lichte Waldrandsituation mit angrenzenden ausreichend nahrungsreichen Offen-<br />

landflächen als nutzbares Bruthabitat zu werten.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Eisvogel:<br />

Aktuelle Nachweise des Eisvogels liegen aus 2005 aus dem Bereich des Sand-<br />

forther Sees (Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld) und aus 2008 mit Brut-<br />

verdacht bei Schloss Tatenhausen (Daten AG Biotopkartierung) vor.<br />

Das Vorkommen am Sandforther See wurde bereits im Artenschutzbeitrag 2009<br />

genannt und berücksichtigt. Der Vorhabenträger führt insoweit zu Recht an,<br />

dass der neue Brutnachweis bzw. Brutverdacht bei Schloss Tatenhausen im<br />

Südteil des Tatenhauser Waldes das Ergebnis in der FFH-VP 2009 unter-<br />

streicht, wonach aufgrund aller Nachweise eine Brut und damit die bedeutends-<br />

ten Funktionszusammenhänge zwischen dem Brutplatz und dem Abgrabungs-<br />

gewässer als regelmäßig frequentiertes Jagdhabitat sich auf den Bereich ab-<br />

seits der A 33-Trasse beschränken.<br />

Insgesamt ist aus den neuen Daten kein Defizit bei der Bestandsaufnahme aus<br />

2004 ableitbar.<br />

210


Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Feldlerche:<br />

Nach den Ausführungen des Vorhabenträgers im Artenschutzfachbeitrag 2009<br />

(Büro Landschaft und Siedlung, Deckblatt I, Teil A) handelt es sich bei dem<br />

Raum Künsebeck um einen Konfliktschwerpunkt in Bezug auf die Feldlerche.<br />

Dieser Ansatz wird durch den aktuellen Nachweis bestätigt. Nach der Aktuali-<br />

sierung des Vorhabenträgers liegen Nachweise der Feldlerche für den Tras-<br />

senbereich und Umfeld aus dem Raum Casum/Holtfeld und Künsebeck vor (die<br />

Gutachter beziehen sich auf Daten der Biologischen Station Güters-<br />

loh/Bielefeld). Demnach wurde im Rahmen der Kartierungen 2007 im Raum<br />

Künsebeck, insbesondere im Bereich der Kleinen und Großen Künsebecker<br />

Heide, eine hohe Brutpaardichte festgestellt. Aus dem Raum Casum/Holtfeld<br />

liegt dagegen jeweils nur ein Brutnachweis aus 2008 und 2009 vor.<br />

Diese Ergebnisse der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld stimmen mit den<br />

Ergebnissen der Kartierungen des Vorhabenträgers aus 2004 überein. Wie be-<br />

reits zuvor ausgeführt, wurde der Raum Künsebeck im Artenschutzbeitrag 2009<br />

als Konfliktschwerpunkt hinsichtlich der Feldlerche identifiziert und eine Beein-<br />

trächtigung von 6 Feldlerchenrevieren abgeleitet (Artenschutzfachbeitrag,<br />

14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Deckblatt I, Teil A, Seite 35). Nach<br />

den Daten der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld aus 2007 liegt die be-<br />

einträchtigte Anzahl in derselben Größenordnung. Für den Raum Ca-<br />

sum/Holtfeld wurden das Vorkommen und die Beeinträchtigung von zwei Revie-<br />

ren im Artenschutzbeitrag berücksichtigt. Nach den Angaben der Biologischen<br />

Station Gütersloh/Bielefeld hat sich diese Anzahl für 2008 und 2009 im Einwir-<br />

kungsbereich der Trasse auf ein Revier reduziert.<br />

Insgesamt bestätigen damit die neuen Daten die Ergebnisse der Bestandsauf-<br />

nahme 2004.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Feldsperling:<br />

Hinsichtlich des Feldsperlings liegen aktuelle Nachweise aus dem Umfeld der A<br />

33/7.1-Trasse ausschließlich aus 2006 und 2007 aus dem Raum Künsebeck<br />

vor (Daten der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld).<br />

211


Die aktuellen Daten bestätigen die bereits im Rahmen der Kartierung 2004 fest-<br />

gestellte weite Verbreitung der Art. Grundsätzliche Änderungen in der Verbrei-<br />

tung und der Beeinträchtigung der Art gegenüber der im Artenschutzbeitrag be-<br />

schriebenen Situation bestehen nicht.<br />

Insgesamt ist aus den neuen Daten kein Defizit bei der Bestandsaufnahme<br />

2004 ableitbar.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Kiebitz:<br />

Der Kiebitz gehört zu der Gruppe der Feld- und Wiesenvögel. Hier ist der Be-<br />

stand besonders von der jeweiligen Nutzung der Landwirtschaftsflächen abhän-<br />

gig. Aufgrund der im Bereich der Ackerflächen in der Regel jährlich wechseln-<br />

den Anbauarten sind insbesondere bei den hier relevanten Bodenbrütern re-<br />

gelmäßige Verlagerungen von Brutplätzen, trotz teilweise bestehender relativer<br />

Ortstreue, die Regel. Entsprechend sind die Ergebnisse von Datenaktualisie-<br />

rungen nach den Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers in einzel-<br />

nen Jahren zu werten.<br />

Vom Kiebitz liegen aktuelle Nachweise für den A 33-Trassenbereich und Um-<br />

feld aus dem Raum Künsebeck und Holtfeld vor (Daten Biologische Station Gü-<br />

tersloh/Bielefeld). Dabei wurden 2005 und 2007 im Raum Künsebeck jeweils 2<br />

Brutvorkommen festgestellt und im Bereich Holtfeld, nördlich Bau-km 5+500, in<br />

2008 und 2009 jeweils ein Brutpaar.<br />

Der Vorhabenträger kommt insoweit nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass un-<br />

ter Berücksichtigung der bewirtschaftungs-/nutzungsbedingt zu erwartenden<br />

Brutstandortverlagerungen die Brutpaarzahl und die Verbreitung exakt den Be-<br />

standsaufnahmen von 2004 entspricht, die wiederum Grundlage des Arten-<br />

schutzbeitrages sind. Die Annahme der Gutachter des Vorhabenträgers, dass<br />

im Raum Casum/Holtfeld offensichtlich eine Verlagerung des Brutplatzes östlich<br />

der Hesselteicher Straße, der bis 2004 regelmäßig genutzt wurde, weiter nach<br />

Osten hin stattgefunden hat, erscheint plausibel.<br />

Insgesamt bestätigen die neuen Daten die Ergebnisse der Bestandsaufnahme<br />

2004.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

212


Kleinspecht:<br />

Vom Kleinspecht liegen nach der Aktualisierung aus 2010 durch das Büro<br />

Landschaft und Siedlung folgende aktuellen Nachweise vor:<br />

• Fundangabe 2005 der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld östlich der<br />

L 782, etwas nördlich des Nachweisortes der Kartierung 2004.<br />

• Nachweis der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld 2006 westlich der Fa.<br />

Storck (1 Individuum während der Brutzeit).<br />

• Nachweis 2008 der AG Biotopkartierung für den Bereich Torfkuhle im Taten-<br />

hauser Wald (Brutverdacht).<br />

• Nachweise 2010 östlich der L 782 in Höhe der Freileitung, d.h. östlich des<br />

Nachweisortes der Kartierung 2004, und außerhalb des Untersuchungsgebie-<br />

tes von 2004 am Nordrand des Tatenhauser Waldes (Umfeld der Teiche süd-<br />

lich der Bahnlinie, östlich Fa. Storck; ca. 650 m Trassenabstand)<br />

Die Gutachter des Vorhabenträger ziehen im Ergebnis zu Recht das Fazit, dass<br />

mit Ausnahme des Nachweises des Kleinspechts westlich der Fa. Storck sich<br />

bezüglich der sonstigen Fundangaben keine Änderungen hinsichtlich der arten-<br />

schutzrechtlichen Bewertung im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A<br />

(Deckblatt I) ergeben. Der Nachweis 2010 in Höhe der Freileitung bestätigt die<br />

Bewertung der Raumnutzung im Artenschutzbeitrag, wonach sich in diesem Be-<br />

reich abseits der Trasse günstige Habitate des Kleinspechts befinden.<br />

In Bezug auf das Vorkommen westlich der Fa. Storck tragen die Gutachter vor,<br />

dass sich der Nachweisort > 200 m von der A 33-Trasse entfernt befindet. Bei<br />

Zugrundelegung der Annahme, dass es sich bei dem Nachweis um ein Brutvor-<br />

kommen handelt, befinde sich dieses außerhalb der von Garniel & Mierwald,<br />

Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010,<br />

angegeben Effektdistanz von 200 m. Unabhängig davon dokumentiere der<br />

Nachweis die Flexibilität des Kleinspechts in der Brutplatzwahl, da in diesem<br />

Bereich bisher keine Nachweise der Art existierten. Diese Einschätzung wird<br />

von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren<br />

fachlichem Votum ich folge, geteilt. Nach alledem ist ein Erfassungsdefizit der<br />

2004 durchgeführten Kartierung oder eine absehbare Änderung der Raumnut-<br />

zung aufgrund der aktuellen Nachweise nicht ableitbar.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

213


Mäusebussard:<br />

Die vorliegenden Angaben zu Vorkommen des Mäusebussards bestätigen die<br />

weite Verbreitung der Art im Raum. Neuere trassennahe Brutnachweise liegen<br />

von der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld aus dem Tatenhauser Wald<br />

und dem Raum Künsebeck vor. Im Bereich des Tatenhauser Waldes erfolgte<br />

2006 der Nachweis einer Brut am Rand des Betriebsgeländes der Firma Storck,<br />

nördlich der A 33-Trasse, die aber erfolglos abgebrochen wurde. Im Raum Kün-<br />

sebeck wurde 2007 eine Brut in einem Gehölzstreifen am Künsebecker Bach<br />

südlich der A 33-Trasse festgestellt.<br />

Nach den nachvollziehbaren Angaben des Vorhabenträgers, stellt das Brutvor-<br />

kommen im Nahbereich der Fa. Storck, wie der Brutabbruch verdeutliche, kein<br />

dauerhaftes Brutvorkommen dar. Ob es sich bei dem 2007 festgestellten Brut-<br />

vorkommen am Künsebecker Bach um einen mehrfach genutzten Brutplatz<br />

handelt, konnten die Gutachter des Vorhabenträgers nicht bestimmen. Diesbe-<br />

züglich ist aber festzuhalten, dass sich der Brutplatz ca. 160 m von der A 33-<br />

Trasse entfernt befindet und eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inan-<br />

spruchnahme nicht stattfindet. Allerdings können Störungen nicht grundsätzlich<br />

ausgeschlossen werden, da sich der Brutplatz innerhalb der artspezifischen<br />

Fluchtdistanz, die mit 200 m angegeben wird (Garniel & Mierwald, Vögel und<br />

Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010), befindet.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Auf jeden Fall zeigen die neuen Daten, dass der Mäusebussard, trotz teilweise<br />

mehrfacher Nutzung von Horststandorten, Horste neu anlegt und Brutstandorte<br />

wieder aufgibt. Ein Mangel der Bestandserfassung 2004 ist aufgrund dieser na-<br />

türlichen Fluktuationen nicht ableitbar.<br />

Hinsichtlich sonstiger Greifvogelarten, hier Sperber, Habicht und Wespenbus-<br />

sard, ergeben sich aus den neu vorliegenden Daten gegenüber der Ausgangs-<br />

lage und Bewertung im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I)<br />

keine neuen Aspekte in Bezug die artenschutzrechtliche Bewertung.<br />

Mittelspecht:<br />

Der Mittelspecht wurde im Rahmen der Brutvogelkartierung 2004 des Vorha-<br />

benträgers innerhalb des Untersuchungsgebietes, trotz hoher Kartierintensität<br />

unter Einsatz einer Klangattrappe, nicht nachgewiesen. Auch die 1999 von der<br />

214


Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld durchgeführte Brutvogelkartierung im<br />

Naturschutzgebiet Tatenhauser Wald erbrachte keinen Nachweis.<br />

Der konkrete Nachweis eines Brutvorkommens erfolgte nach den Ausführungen<br />

des Vorhabenträgers durch die AG Biotopkartierung 2008 in einem Buchen-<br />

Eichenwald am Paulinenweg, nördlich Schloss Tatenhausen. Dieser Nachweis<br />

wurde 2009 an derselben Stelle durch die Biologische Station Güters-<br />

loh/Bielefeld bestätigt.<br />

Im Rahmen der systematischen Kartierung 2010 des Mittelspechtes im Ge-<br />

samtwaldkomplex des Tatenhauser Waldes und der Waldflächen östlich der L<br />

782 haben die Gutachter des Vorhabenträgers neben dem bereits 2008 und<br />

2009 nachgewiesenen Vorkommen sechs weitere Brutpaare festgestellt. Sämt-<br />

liche Vorkommen konzentrieren sich auf den Südteil des Tatenhauser Waldes,<br />

im Süden bis zur L 931 (Versmolder Straße) und im Nordwesten bis Stockkäm-<br />

pen.<br />

Innerhalb des trassennahen Bereiches sowie des gesamten Untersuchungsge-<br />

bietes Avifauna von 2004 haben die Untersuchungen des Vorhabenträgers<br />

auch 2010 keine Nachweise ergeben.<br />

Insgesamt bestätigen die ergänzenden Kartierungen des Vorhabenträgers zum<br />

Vorkommen des Mittelspechtes im Frühjahr 2010 das Vorkommen der Art, be-<br />

legen aber gleichzeitig den Vorkommensschwerpunkt im Südteil des Tatenhau-<br />

ser Waldes mit insgesamt 7 Paaren. Innerhalb des trassennahen Bereiches, der<br />

gleichzeitig den Einwirkungsbereich darstellt und der den im begleitenden Ar-<br />

beitskreis abgestimmten Untersuchungsraum Avifauna darstellt, wurden keine<br />

Brutvorkommen nachgewiesen. Dies korreliert mit den Ergebnissen der Kartie-<br />

rung 2004, bei der trotz gezielter und hoher Kartierintensität mit Einsatz von<br />

Klangattrappen keine Mittelspechte festgestellt werden konnten.<br />

Die Aussage der Gutachter des Vorhabenträgers, die Art profitiere offensichtlich<br />

von der Sicherung von Alt- und Höhlenbäumen im Kernbereich des Tatenhau-<br />

ser Waldes, ist überzeugend. Den Gutachtern kann insoweit auch in der Ein-<br />

schätzung gefolgt werden, dass das Vorkommen mehrerer Reviere den bun-<br />

desweit wie auch in NRW generell zu verzeichnenden positiven Trend der Be-<br />

standsentwicklung des Mittelspechtes widerspiegelt. Die Art wurde in der aktua-<br />

lisierten Roten Liste der Brutvögel Deutschlands von 2007 aus der Kategorie<br />

"stark gefährdet" in "nicht gefährdet" herabgestuft. Entsprechend wurde auch in<br />

der 2009 neu erschienenen Roten Liste der Brutvögel NRW der Mittelspecht für<br />

den Naturraum als nicht mehr gefährdet (Rote Liste 1999: vom Aussterben be-<br />

droht) und für ganz NRW lediglich noch als Vorwarnlistenart (Rote Liste 1999:<br />

stark gefährdet) eingestuft.<br />

215


Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Rebhuhn:<br />

Vom Rebhuhn liegen Nachweise für den Trassenbereich und Umfeld aus dem<br />

Raum Casum und Künsebeck vor (Daten Biologische Station Güters-<br />

loh/Bielefeld). Dies betrifft ein Brutpaar bei Casum, westlich der K 23 (Nachweis<br />

2006), sowie mehrere Reviere im Raum Künsebeck (Nachweise 2007 und<br />

2008).<br />

Das Vorkommen bei Casum wurde bereits im Rahmen der Kartierung 2004<br />

nachgewiesen und als beeinträchtigt im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009,<br />

Teil A (Deckblatt I), berücksichtigt. Für zwei weitere 2004 festgestellte Reviere<br />

bei Holtfeld, die im Artenschutzbeitrag aus 2009 ebenfalls als beeinträchtigt ge-<br />

wertet wurden, liegen keine aktuellen Bestätigungen vor.<br />

Für den Raum Künsebeck bestätigen die neuen Ergebnisse die Nachweise aus<br />

den Jahren 2007 und 2008 eines Rebhuhnreviers im Einwirkungsbereich der<br />

Trasse, das auch im Rahmen der Kartierung 2004 nachgewiesen und im Arten-<br />

schutzbeitrag aus 2009 als beeinträchtigt bezeichnet wurde.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen zu Recht davon aus, dass die An-<br />

zahl und der Umfang der im Artenschutzbeitrag als beeinträchtigt berücksichtig-<br />

ten Rebhuhnreviere im Raum Casum/Holtfeld größer ist als nach den vorlie-<br />

genden aktuellen Daten und das die Anzahl im Raum Künsebeck gleich ist.<br />

Insgesamt ist aus den neuen Daten kein Defizit bei den Bestandsaufnahme<br />

2004 ableitbar.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Schleiereule:<br />

Trassennahe Nachweise der Schleiereule liegen nach den Angaben des<br />

Vorhabenträgers für den Zeitraum 2005 bis 2007 für den Raum Holtfeld/Casum<br />

und Künsebeck vor. Weitere Nachweise im größeren Umfeld dokumentieren die<br />

bereits im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), beschriebe-<br />

ne weite Verbreitung der Art.<br />

Die Angaben für den Raum Holtfeld/Casum entsprechen den Nachweisen, die<br />

Grundlage der Bewertung im Artenschutzbeitrag 2009 waren. Im Bereich Kün-<br />

sebeck wurde das bei der Kartierung 2004 erfasste Vorkommen in einem Hof-<br />

216


gebäude an der K 30 in 2005 bestätigt, für 2007 aber nicht mehr angegeben.<br />

Stattdessen bestand 2007 Brutverdacht auf einem Hof nordwestlich dieses Vor-<br />

kommens, bei Bau-km 49+400, ca. 280 m nördlich der Trasse.<br />

Die einzige Änderung gegenüber den Datengrundlagen des Artenschutzbeitra-<br />

ges 2009 ist die Brutplatzverlagerung von dem Hof an der K 30 nach Nordwes-<br />

ten hin. Der Standort befindet sich knapp innerhalb der von Garniel & Mierwald,<br />

Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010,<br />

angegeben Effektdistanz von 300 m, aber außerhalb der angegebenen relevan-<br />

ten 58 dB(A)-Isophone.<br />

Unabhängig davon, ob eine Beeinträchtigung des Brutvorkommens real stattfin-<br />

det oder nicht, wurde im Artenschutzbeitrag 2009 bereits eine Beeinträchtigung<br />

eines Brutvorkommens in diesem Raum nicht ausgeschlossen und die Etablie-<br />

rung eines Ersatzbrutplatzes abseits der Trasse zur Vermeidung des Eintretens<br />

artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände festgelegt.<br />

Zusammengefasst ist festzustellen, dass aus den neuen Ergebnissen bezüglich<br />

der Schleiereule insgesamt weder Nachweis- noch Bewertungsdefizite hinsicht-<br />

lich der Bestandserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag<br />

aus 2009 mit Relevanz für die artenschutzrechtliche Bewertung ableitbar sind.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Schwalben:<br />

Von den beiden im Gebiet nachgewiesenen Schwalbenarten Mehlschwalbe und<br />

Rauchschwalbe liegen großräumig, überwiegend außerhalb des Fauna-<br />

Untersuchungsgebietes von 2004, verschiedene Nachweise vor.<br />

Die Vorkommen innerhalb dieses Untersuchungsgebietes in 2010 entsprechen<br />

fast vollständig den Befunden aus 2004. Dabei ist die Rauchschwalbe nach den<br />

Ausführungen des Vorhabenträgers insgesamt auf Höfen im Gebiet weit ver-<br />

breitet, während die Mehlschwalbe, wie bereits 2004 festgestellt, nur weit ab-<br />

seits der Trasse in geschlosseneren Siedlungsbereichen auftritt.<br />

Weder in Bezug auf die Mehlschwalbe noch auf die Rauchschwalbe ergeben<br />

sich gegenüber der Bewertung im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A<br />

(Deckblatt I), Änderungen. Die Nachweise von Brutvorkommen der Rauch-<br />

schwalben auf verschiedensten Höfen im näheren und weiteren Trassenumfeld<br />

unterstreicht die bereits im Artenschutzbeitrag erläuterte weite Verbreitung der<br />

Art. Die Aussage des Vorhabenträgers im Artenschutzbeitrag 2009, dass Brut-<br />

217


plätze weder der Rauchschwalbe noch der Mehlschwalbe beansprucht werden,<br />

hat weiterhin Bestand.<br />

Vor diesem Hintergrund sind insgesamt Nachweis- oder Bewertungsdefizite<br />

hinsichtlich der Bestandserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Arten-<br />

schutzbeitrag aus 2009 mit Relevanz für die artenschutzrechtliche Bewertung in<br />

Bezug auf die Rauchschwalbe und die Mehlschwalbe nicht erkennbar.<br />

Schwarzspecht:<br />

Vom Schwarzspecht liegen aus den Jahren 2005 bis 2008 von der Biologischen<br />

Station Gütersloh/Bielefeld und der AG Biotopkartierung (2008) Nachweise des<br />

Schwarzspechts aus dem Tatenhauser Wald vor. Diese betreffen ausschließlich<br />

den südlichen Kernbereich des Waldkomplexes, wobei im Bereich "Heiden-<br />

busch", nördlich Schloss Tatenhausen, d.h. im Kerngebiet des FFH-Gebietes,<br />

für 2005 Brutverdacht an einem Höhlenbaum bestand.<br />

Im Rahmen der Kartierungen 2010 erfolgten weitere Nachweise aus dem Ge-<br />

samtwaldkomplex des Tatenhauser Waldes sowie Nachweise aus dem Wald-<br />

komplex östlich der L 782, außerhalb des Untersuchungsraumes der Kartierung<br />

von 2004. Dabei befand sich nach den Feststellungen der Gutachter des<br />

Vorhabenträgers der nächstgelegene Nachweisort (Schwarzspecht bei der Nah-<br />

rungssuche) in einem Trassenabstand von ca. 450 m, weitere Nachweise in ><br />

700 m.<br />

Die Nachweise bestätigen die Ergebnisse der FFH-VP vom 05.12.2009, Teil A<br />

(Deckblatt I), und des Artenschutzbeitrages vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt<br />

I), hinsichtlich der Raumnutzung und der daraus resultierenden Beeinträchti-<br />

gungen des Schwarzspechtes durch das Vorhaben.<br />

Aus den neuen Ergebnissen sind bezüglich des Schwarzspechtes insgesamt<br />

weder Nachweis- noch Bewertungsdefizite hinsichtlich der Bestandserfassung<br />

2004 und der Konfliktanalyse in der FFH-VP 2009 und im Artenschutzbeitrag<br />

aus 2009 ableitbar.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Steinkauz:<br />

Aktuelle Nachweise des Steinkauzes betreffen ausschließlich Nachweise der<br />

Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld zwischen 2005 und 2009 im Raum<br />

Holtfeld/Casum und bei Hörste. Diese wurden bereits im Artenschutzbeitrag<br />

218


vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), durch Nachfrage 2009 bei der Biologi-<br />

schen Station Gütersloh/Bielefeld berücksichtigt. Abgesehen von kleinräumigen<br />

Verschiebungen von Brutplätzen (u.a. seit 2007/2008 bei Hof Perstrup) ergeben<br />

sich keine grundsätzlichen Bestandsveränderungen im Trassenumfeld gegen-<br />

über den Kartierergebnissen 2004.<br />

Gegenüber der Datengrundlage im Artenschutzbeitrag ergeben sich damit auch<br />

keine bewertungsrelevanten Unterschiede zum Vorkommen des Steinkauzes im<br />

Gebiet. Nachweis- oder Bewertungsdefizite hinsichtlich der Bestandserfassung<br />

2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag aus 2009 sind insgesamt<br />

nicht ableitbar.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Turmfalke:<br />

Neuere Nachweise des Turmfalken liegen aus den Kartierungen der Biologi-<br />

schen Station Gütersloh/Bielefeld für den Raum Künsebeck aus dem Jahr 2007<br />

vor. Dies betrifft zwei erfolgreiche Bruten im Bereich eines Hofes an der K 30<br />

und westlich davon, südlich der Trasse auf Hof Uffmann. Darüber hinaus wur-<br />

den nach den Feststellungen des Vorhabenträgers 2010 zwei Turmfalken flie-<br />

gend östlich der Trasse und östlich des Wasserwerkes beobachtet (Trassenab-<br />

stand: ca. 350 m).<br />

Der Hof an der K 30 wurde inzwischen abgerissen. Vor dem Abriss erfolgte im<br />

Mai 2008 eine Kontrolle hinsichtlich gebäudebrütender Vogelarten (s. auch Ar-<br />

tenschutzbeitrag 2009). Ergebnis war, dass keine Brutvorkommen nachgewie-<br />

sen wurden, weder von der hier 2004 festgestellten Schleiereule noch von an-<br />

deren planungsrelevanten Vogelarten. Eine artenschutzrechtliche Relevanz im<br />

Hinblick auf den Nachweis 2007 ist entsprechend nicht gegeben.<br />

Das zweite 2007 festgestellte Brutvorkommen des Turmfalken befindet sich in<br />

einem Trassenabstand von > 100 m und damit außerhalb der nach Garniel &<br />

Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie,<br />

April 2010, relevanten Fluchtdistanz der Art, die mit 100 m angegeben wird.<br />

Insoweit kann ich keine Nachweis- oder Bewertungsdefizite hinsichtlich der Be-<br />

standserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag aus 2009<br />

in Bezug auf den Turmfalken erkennen.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

219


Wachtel:<br />

Aktuelle Nachweise von Wachteln im Umfeld der A 33/7.1-Trasse liegen aus<br />

dem Raum Künsebeck/Bokel vor. Hier wurden von der Biologischen Station Gü-<br />

tersloh/Bielefeld 2007 zwei Rufer im Bereich der Kleinen Künsebecker Heide<br />

festgestellt sowie im Rahmen der Kartierungen 2010 ein Rufer im Bereich nörd-<br />

lich der K 25.<br />

Weiter abseits der Trasse, bei Stockkämpen, liegen aus 2008 weitere Nachwei-<br />

se von zwei Rufern vor (Daten AG Biotopkartierung). Ein weiteres Vorkommen<br />

konnte im Rahmen der Kartierungen des Vorhabenträgers 2010 östlich der Al-<br />

leestraße, südlich des Schulzentrums nachgewiesen werden.<br />

Die Gutachter führen hier an, dass bei der Bewertung von Wachtelvorkommen<br />

grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Art starken jährlichen Bestands-<br />

schwankungen unterliegt, auch Durchzügler rufen und ein hoher Nichtbrüteran-<br />

teil besteht (z.B. LANUV 2010, Bauer, Bezzel & Fiedler 2005). Auf diese grund-<br />

sätzliche Problematik der Erfassung und Bewertung wurde bereits im Arten-<br />

schutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), hingewiesen. Unabhängig<br />

davon wurde im Artenschutzbeitrag von 2009 ein Nachweis 2004 bei Casum,<br />

für den keine aktuellen Bestätigungen vorliegen, als Brutverdacht und beein-<br />

trächtigtes Vorkommen gewertet. Das bereits im Artenschutzbeitrag 2009 auf-<br />

geführte und als Durchzügler gewertete Vorkommen nördlich der K 25, das jetzt<br />

bestätigt wurde, wird aufgrund der jetzt mehrfachen Ruferbestätigung vom<br />

Vorhabenträger als Brutverdacht gewertet.<br />

Brutvorkommen bei Künsebeck wurden 2004 nicht festgestellt. Sofern die bei<br />

Künsebeck 2007 nachgewiesenen Vorkommen als Bruten gewertet würden,<br />

könnte eine Beeinträchtigung durch die A 33-Trasse im Abschnitt 7.1 für diese<br />

Vorkommen, wie auch für das Vorkommen nördlich der K 25, nicht ausge-<br />

schlossen werden. Dabei befinden sich die Nachweisorte bei Künsebeck in ei-<br />

nem Abstand von ca. 280 m und 600 m nördlich der Trasse, in Höhe der K 25 in<br />

einem Trassenabstand von < 100 m.<br />

An der K 25 befindet sich der Nachweisort trassennah. Obwohl hier vor allem<br />

Wald- und Waldrandbereiche gequert werden, in deren Umfeld keine Nester<br />

dieser Offenlandart zu erwarten sind, wird das verbleibende Restrisiko der bau-<br />

bedingten Brutplatzverluste durch die vorgesehenen allgemeine Beschränkun-<br />

gen der Baufeldfreimachung (außerhalb der Brutzeit) vermieden. Die beiden üb-<br />

rigen Nachweisorte befinden sich in einem solch großen Abstand zur A 33, dass<br />

Brutplatzverluste nicht zu erwarten sind.<br />

220


Hinsichtlich der genauen Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44<br />

BNatSchG wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich zum einen aufgrund der generellen star-<br />

ken Bestandsschwankungen der Wachtelvorkommen aus den aktuellen Daten<br />

ein Erfassungsdefizit 2004 nicht ableiten lässt.<br />

Waldkauz:<br />

Nach den Angaben des Vorhabenträgers bestätigen aktuelle Nachweise des<br />

Waldkauzes (Nachweise der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld zwischen<br />

2005 und 2008) sowie Angaben aus den Kartierungen von 2010 die Kartierer-<br />

gebnisse von 2004 nahezu punktgenau. Darüber hinaus existieren weitere<br />

Nachweise außerhalb des Kartierbereiches 2004 und des Einwirkungsbereiches<br />

der planfestgestellten A 33-Trasse.<br />

Gegenüber der Datengrundlage im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A<br />

(Deckblatt I), ergeben sich keine bewertungsrelevanten Unterschiede zum Vor-<br />

kommen des Waldkauzes im Gebiet. Nachweis- oder Bewertungsdefizite hin-<br />

sichtlich der Bestandserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutz-<br />

beitrag aus 2009 sind insgesamt nicht erkennbar.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Waldlaubsänger:<br />

Nachweise des Waldlaubsängers aus dem Umfeld der A 33-Trasse im Ab-<br />

schnitt 7.1 liegen ausschließlich für die Waldbereiche östlich der L 782 und<br />

nördlich der K 25 vor. Die Nachweise lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• 2004 erfolgten innerhalb des Untersuchungsgebietes keine Nachweise.<br />

• 2005 erfolgte ein Nachweis in einem Waldstück außerhalb des Untersu-<br />

chungsgebietes von 2004 im Osten (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld).<br />

• 2006 erfolgte in den Mischwäldern westlich des Wasserwerkes und in Wald-<br />

bereichen östlich "Schäferkreuz" jeweils ein Nachweis (Biologische Station<br />

Gütersloh/Bielefeld).<br />

• 2007 wurde wiederum ein Vorkommen westlich des Wasserwerkes nachge-<br />

wiesen (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld).<br />

• 2010 erfolgte der Nachweis eines Reviers in Waldbereichen östlich "Schäfer-<br />

kreuz", nördlich der K 25.<br />

221


Das aktuelle Kartierergebnis der Revierkartierung von 2010 unterstützt die be-<br />

reits im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), getroffene Aus-<br />

sage, dass es sich bei den Nachweisen im Trassennahbereich in Höhe des<br />

Wasserwerkes nicht um ein regelmäßiges Brutvorkommen handelt (Arten-<br />

schutzbeitrag, S. 10). Die Gutachter des Vorhabenträgers weisen hier zu Recht<br />

darauf hin, dass weder im Rahmen der Kartierungen in 2000 von Gerken, B.,<br />

Kobialka, H., Mertens, D. & Cassel, U. : Ökologisches Fachgutachten zum Ge-<br />

samtwaldkomplex "Tatenhauser Wald" unter besonderer Berücksichtigung der<br />

FFH-Richtlinie, Gutachten im Auftrag der Stiftung für die Natur Ravensberg,<br />

noch 2004 oder 2010 hier Reviere der Art festgestellt wurden. Das aktuell in<br />

2010 nachgewiesene Revierzentrum befindet sich in einem Trassenabstand<br />

von ca. 300 m und damit außerhalb des Einwirkungsbereiches der Trasse (Ef-<br />

fektdistanz nach Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut<br />

für Landschaftsökologie, April 2010, für den Waldlaubsänger = 200 m). Insoweit<br />

können die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht verwirklicht werden.<br />

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Nachweis- oder Bewer-<br />

tungsdefizite hinsichtlich der Bestandserfassung 2004 und der Konfliktanalyse<br />

im Artenschutzbeitrag aus 2009 in Bezug auf den Waldlaubsänger nicht zu er-<br />

kennen sind.<br />

Waldohreule:<br />

Nachweise der Waldohreule im Umfeld der Trasse der A 33/7.1 erfolgten durch<br />

den Vorhabenträger im Rahmen der Kartierungen 2010 für den Waldbereich bei<br />

Stockkämpen und den Waldbereich östlich der L 782, südlich des Wasserwer-<br />

kes. Aus den Nachweisen ist zwar nicht die exakte Lage der Revierzentren ab-<br />

leitbar, aber ein Brutvorkommen innerhalb der jeweiligen Waldbereiche zu er-<br />

warten.<br />

Während sich das Vorkommen bei Stockkämpen abseits der A 33-Trasse be-<br />

findet, erfolgte der Nachweis in Höhe des Wasserwerkes im näheren Trassen-<br />

umfeld (ca. 100 m östlich).<br />

Insgesamt kommt der Vorhabenträger zu der Einschätzung, dass aus dem Ein-<br />

zelnachweis der Waldohreule im Trassenumfeld in einem Untersuchungsjahr,<br />

unter Berücksichtigung der Habitatgröße (bis ca. 100 ha) und Flexibilität in der<br />

Brutplatzwahl, keine Nachweis- oder Bewertungsdefizite hinsichtlich der Be-<br />

standserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag vom<br />

14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), mit Relevanz für die artenschutzrechtliche Be-<br />

wertung ableitbar sind.<br />

222


Diese Einschätzung erscheint plausibel. Weder aus neueren Daten noch aus<br />

den Ergebnissen der Aktualisierung der Biotoptypenkartierung 2009 ergeben<br />

sich Anhaltspunkte für eine Veränderung der Raumnutzung durch Eulenarten.<br />

Nachweis- oder Bewertungsdefizite hinsichtlich der Bestandserfassung 2004<br />

und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag aus 2009 mit Relevanz für die ar-<br />

tenschutzrechtliche Bewertung sind in Bezug auf alle Eulenarten insgesamt<br />

nicht ableitbar.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Waldschnepfe:<br />

Die Überprüfung des Status und des Vorkommens der Waldschnepfe in poten-<br />

ziellen Vorkommensbereichen im Gebiet in 2010 bestätigen den Hinweis in den<br />

Einwendungen der Naturschutzverbände, dass die Waldschnepfe inzwischen<br />

auch als Brutvogel im Raum auftritt. Nachweise mit Territorialverhalten, die als<br />

Brutverdacht gewertet wurden, liegen sowohl aus dem Bereich Patthorst als<br />

auch dem Tatenhauser Wald und dem Waldkomplex östlich der L 782 vor. Die<br />

Nachweise sind wie folgt zu beschreiben:<br />

• Im Bereich Patthorst erfolgte in den Waldbereichen beidseitig der A 33-<br />

Trasse jeweils ein Nachweis.<br />

• Im Tatenhauser Wald westlich der L 782 erfolgten insgesamt 4 Nachweise,<br />

die 3 Revieren zuzuordnen sind. Diese umfassen ein Vorkommen im Nordteil<br />

des Tatenhauser Waldes (südlich Fa. Storck), ein Vorkommen nördlich Torf-<br />

kuhle und ein Vorkommen in Waldbereichen nordöstlich Heuermanns Hof.<br />

• In den Waldbereichen östlich der L 782 mit zwei Nachweisen östlich der A 33-<br />

Trasse.<br />

Bei der Bewertung der Vorkommen der Waldschnepfe ist nach den Ausführun-<br />

gen der Gutachter des Vorhabenträgers generell zu berücksichtigen, dass es<br />

sich aufgrund der eingeschränkten Erfassungsmöglichkeiten der Art bei den<br />

verschiedenen Fundpunkten um Nachweise von Territorialverhalten, d.h. Balz-<br />

flug und Flugrufe von Männchen handelt, die, aufgrund der Größe der Balzre-<br />

viere (bis 150 ha) nicht mit der Existenz von Brutplätzen gleichzusetzen sind<br />

(vgl. Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schrö-<br />

der, K. & Sudfeldt, C., Hrsg., 2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brut-<br />

vögel Deutschlands). Die Bewertung der verschiedenen Vorkommen erfolgt dif-<br />

ferenziert nach den verschiedenen Nachweisbereichen der Waldschnepfe und<br />

stellt sich wie folgt dar:<br />

223


Für den Bereich Patthorst ist bei der Bewertung der Vorkommen und Beein-<br />

trächtigungen durch die A 33/7.1 der bereits planfestgestellte Abschnitt 6 der A<br />

33 zu berücksichtigen. Dieser umfasst im Waldbereich Patthorst den Neubau<br />

der Autobahntrasse und den Bau der Anschlussstelle Schnatweg. Im LBP und<br />

Artenschutzbeitrag im Abschnitt 6 sind entsprechend die Waldverluste, Zer-<br />

schneidungswirkungen und Randeffekte für den betroffenen Waldbereich be-<br />

reits berücksichtigt worden.<br />

Hinsichtlich des Vorkommens südlich der Firma Storck weist der Vorhabenträ-<br />

ger zu Recht darauf hin, dass sich in diesen Waldbereichen erst aufgrund der<br />

inzwischen eingestellten Produktionswasserverrieselung in den hier vorhande-<br />

nen Waldflächen die Möglichkeit der Brut für die Art ergeben hat (Bodenbrüter).<br />

Hier sind die ehemaligen Verrieselungsflächen, zu denen auch die Waldflächen<br />

im Nachweisbereich und Umfeld gehörten, anzuführen. Durch die erläuterte, für<br />

die Art positive Entwicklung, hat sich der Anteil als Bruthabitat nutzbarer Wald-<br />

flächen im Nordteil des Tatenhauser Waldes vervielfacht.<br />

Von den Waldschnepfennachweisen östlich der L 782 befindet sich das öst-<br />

lichste Vorkommen mit mehr als 800 m Trassenabstand abseits denkbarer Be-<br />

einträchtigungen. Der Nachweis des zweiten Vorkommens wurde in ca. 250 m<br />

Entfernung von der Trasse, am Rand des Untersuchungsgebietes, lokalisiert.<br />

Zusammengefasst ist in Bezug auf die Vorkommen und Beeinträchtigungen der<br />

Waldschnepfe durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 festzuhalten,<br />

dass sich durch die neuen Kartierungen 2010 der Hinweis bestätigen ließ, dass<br />

die Waldschnepfe im Gebiet aktuell auch als Brutvogel vorkommt. Aus dieser<br />

Statusänderung sind, auch unter Berücksichtigung der Verbreitung der Art im<br />

Raum und der Nutzbarkeit neuer Bereiche (Wälder mit ehemaliger Produkti-<br />

onswasserverrieselung), keine Defizite der Brutvogelkartierung von 2004 ableit-<br />

bar.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Wasserralle:<br />

Im Rahmen der Kartierungen 2010 konnte durch den Vorhabenträger ein Erst-<br />

nachweis der Wasserralle mit Brutverdacht im Bereich der Artenschutzgewäs-<br />

ser unter der Freileitungstrasse östlich der L 782 erbracht werden.<br />

Der Nachweisort der Wasserralle befindet sich außerhalb des Kartierbereiches<br />

von 2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der A 33-Trasse (minimaler<br />

Trassenabstand = 370 m). So wird die Art nach Garniel & Mierwald, Vögel und<br />

224


Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, als mittel<br />

lärmempfindlich eingestuft, wobei als relevanter Lärmwert die 58 dB(A)-<br />

Isophone in Verbindung mit einer Effektdistanz von 300 m zugrunde gelegt wird.<br />

Da sich das Vorkommen außerhalb des lärmbelasteten Bereiches und außer-<br />

halb der Effektdistanz befindet, können Beeinträchtigungen durch das Vorhaben<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird aber hier auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Insgesamt ist aus den neuen Daten kein Defizit bei der Bestandsaufnahme<br />

2004 ableitbar.<br />

Zusammenfassung der Aktualisierung / Nachkartierung Vögel:<br />

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die aktuellen Daten aus der Nachkartierung<br />

2010 die in 2004 durchgeführten Kartierungen in großen Teilen bestätigen. In-<br />

nerhalb des Untersuchungsgebietes der Brutvögel von 2004 ist das Artenspekt-<br />

rum mit Ausnahme des Baumpiepers (Waldrand Patthorst) und der Waldohreu-<br />

le (Wald östlich der L 782) gleich geblieben. Im Umfeld wurden als neu nach-<br />

gewiesene Arten der Mittelspecht, eine Art mit regional wie landesweit deutli-<br />

chen Bestandszunahmen, und die Wasserralle festgestellt. Beim Baumpieper<br />

kommen die Gutachter des Vorhabenträgers nachvollziehbar zu dem Ergebnis,<br />

da die Art im Rahmen von Brutvogelkartierungen nicht zu übersehen sei, dass<br />

es sich insoweit offensichtlich um eine Neuansiedlung handelt. Bei dem Nach-<br />

weis der Waldohreule ist aufgrund der Gesamthabitatgröße nicht abschließend<br />

zu klären, ob sich 2010 ein Brutvorkommen innerhalb oder außerhalb der Un-<br />

tersuchungsgebietsgrenzen von 2004 befunden hat.<br />

Hinsichtlich der übrigen planungsrelevanten Vogelarten ergeben sich innerhalb<br />

des Untersuchungsraumes, unter Berücksichtigung kleinräumiger Revierverla-<br />

gerungen und jährlicher Bestandsschwankungen, keine grundsätzlichen Ände-<br />

rungen im Artenspektrum und in der Artenverteilung im Raum. Entsprechend<br />

bestehen enge Korrelationen mit der 2009 flächendeckend durchgeführten Ak-<br />

tualisierung der Biotoptypen. Diese ergab, dass hinsichtlich der Biotoptypen-<br />

ausstattung und Verteilung im Raum gegenüber der vorherigen Kartierung kei-<br />

ne relevanten Veränderungen festzustellen waren.<br />

225


Die Befunde hinsichtlich des Waldlaubsängers bestätigen die Einschätzung im<br />

Artenschutzbeitrag 2009 (Teil A, Deckblatt I), dass es sich bei den Nachweisen<br />

im Einwirkungsbereich der Trasse um keine regelmäßigen Brutvorkommen han-<br />

delt. Die Revierkartierung 2010 belegt lediglich ein Brutvorkommen außerhalb<br />

des Untersuchungsgebietes 2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der<br />

A 33-Trasse.<br />

Bei wenigen Arten, hier Wachtel und Waldschnepfe, konnten aufgrund aktuali-<br />

sierter Daten Änderungen im Status belegt werden.<br />

Überdies erfolgte durch das Büro Landschaft und Siedlung unter Berücksichti-<br />

gung der Stellungnahme der Naturschutzverbände von 15.03.2010 im Frühjahr<br />

2010 in Bezug auf die Amphibien eine erneute Datenaktualisierung durch Da-<br />

tenabfrage bei den Naturschutzfachbehörden und der Biologischen Station Gü-<br />

tersloh/Bielefeld sowie einer Nachkartierung der Amphibienarten. Die Ergebnis-<br />

se dieser Datenaktualisierung sind wie folgt zusammenzufassen:<br />

Kleiner Wasserfrosch:<br />

Durch die Nachkartierung 2010 konnten im Raum Künsebeck/Bokel und Holt-<br />

feld anhand akustischer und biometrischer Befunde insgesamt fünf Gewässer<br />

mit Mischpopulationen des Kleinen Wasserfrosches und des Teichfrosches fest-<br />

gestellt werden. In sieben weiteren Gewässern wurden nur Teichfrösche nach-<br />

gewiesen, die auch insgesamt vorherrschend sind. Der genaue Anteil des Klei-<br />

nen Wasserfrosches in den Mischpopulationen war nicht ermittelbar. Gekä-<br />

schert und sicher biometrisch bestimmt wurden jeweils 1-2 Individuen des Klei-<br />

nen Wasserfrosches pro Gewässer mit Vorkommen der Art.<br />

Die Gewässer mit Nachweisen betreffen im Raum Künsebeck/Bokel ein Klein-<br />

gewässer nördlich des Hofes "Gottensträter" und Artenschutzgewässer unter<br />

der Freileitung östlich des Wasserwerkes. Im Raum Holtfeld erfolgten Nachwei-<br />

se in einem Kleingewässer am Eschweg, südlich der Bahnlinie, ein Kleingewäs-<br />

sern südlich Hof Perstrup sowie südlich davon bei Hof Brune.<br />

Die nachgewiesenen Vorkommen des Kleinen Wasserfrosches dokumentieren<br />

nach den Ausführungen des Vorhabenträgers die offensichtlich relativ weite<br />

Verbreitung in einzelnen Gebietsteilen. Die Besiedlung von Kleingewässern re-<br />

lativ geringen Entwicklungsalters belegen zum einen die Besiedlungspotenz der<br />

Art, sofern die Gewässer eine ausreichende Gewässervegetation aufweisen,<br />

226


und zum anderen die allgemein bekannte hohe Mobilität der Art, die Vorausset-<br />

zung dafür ist, neue Gewässer besiedeln zu können. Ab wann die Gewässer mit<br />

Vorkommen der Art von dieser besiedelt wurden, ist nicht abschätzbar.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

6.3.1.3 Kritik an Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme<br />

(ohne Fledermäuse)<br />

Die weiteren Einwände, insbesondere seitens der Naturschutzverbände, gegen<br />

Methodik, praktische Durchführung, Umfang und Ermittlungstiefe der arten-<br />

schutzfachlichen Bestandsaufnahme können nicht durchgreifen. Es werden hier<br />

weitergehende Ermittlungen in einem Umfang eingefordert, der rechtlich keine<br />

Grundlage findet.<br />

Wie bereits ausgeführt, kann die Kritik der Naturschutzverbände (Stellungnah-<br />

me vom 15.03.2010 zu Deckblatt I, Seiten 38 ff., 79 ff., 121 ff.) an dem Alter der<br />

Kartierungen und fehlender Aktualisierungen nicht durchgreifen, da der Vorha-<br />

benträger in 2010 systematische Nachkartierungen vorgenommen hat (vgl. Ka-<br />

pitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses).<br />

Die Kritik, dass sich bei der Beeinträchtigungsanalyse von Vogelarten nur auf<br />

eine Quelle (Garniel & Mierwald: Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für<br />

Landschaftsökologie, April 2010) bezogen wurde, ist unbegründet. Diese Ar-<br />

beitshilfe Vögel und Straßenverkehr stellt die umfassendste und aktuellste Aus-<br />

arbeitung dar, die sich mit dem Themenfeld Lärm und Vögel auseinanderge-<br />

setzt hat. Darüber hinaus wurden sowohl in dieser Studie als auch in der FFH-<br />

VP 2009 und im Artenschutzbeitrag 2009 die in der Einwendung zitierten Quel-<br />

len berücksichtigt (s. Quellenverzeichnisse und z.B. auf S. 37 der FFH-VP, Teil<br />

A).<br />

Auch die Kritik, dass neue Daten zur Avifauna nicht beachtet und bearbeitet<br />

wurden, ist unbegründet. Diesbezüglich wird nochmals auf die Ausführungen<br />

zur Aktualität der Bestandsdaten und zu durchgeführten Aktualisierungen in<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss verwiesen. Eine aufgrund der Einwendun-<br />

gen der Naturschutzverbände erneut durchgeführte Datenabfrage des Vorha-<br />

benträgers bei den beteiligten Landschaftsbehörden und der Biologischen Sta-<br />

227


tion Gütersloh/Bielefeld e.V. (Datenabfrage vom 24. und 25. März 2010) sowie<br />

die Ergebnisse der 2010 durchgeführten Nachkartierungen von Brutvogelarten<br />

unterstreichen die sich aufgrund der Aktualisierung der Biotoptypenkartierung<br />

ergebende Einschätzung, dass innerhalb des Untersuchungsraumes keine<br />

grundsätzlichen Änderungen im Artenspektrum und in der Artenverteilung im<br />

Raum, unter Berücksichtigung kleinräumiger Revierverlagerungen und jährli-<br />

cher Bestandsschwankungen, erkennbar sind. Entsprechend ist die Einwen-<br />

dung, die Bestandsaufnahme der Vögel sei unvollständig, nicht haltbar.<br />

Hinsichtlich der in der Stellungnahme der Naturschutzverbände angesproche-<br />

nen einzelnen Vogelarten sind folgende Anmerkungen zu machen:<br />

Zaunkönig: Die Naturschutzverbände stellen richtig fest, dass die Art in der Vo-<br />

gelartenliste des Artenschutzbeitrages 2009 nicht aufgeführt ist. Die Art ist all-<br />

gemein, auch im Untersuchungsgebiet, in Wäldern, Feldgehölzen, Hecken und<br />

strukturreichen Gärten weit verbreitet und häufig. Nach Rückfrage beim Vorha-<br />

benträger beruht das Fehlen in der Liste nicht auf Kartierdefiziten, sondern auf<br />

einen redaktionellen Fehler, der aber im Hinblick auf diese häufige "Allerwelts-<br />

vogelart", wie bei den anderen, nicht einzelartspezifisch geprüften Vogelarten,<br />

keine artenschutzrechtliche Konsequenz besitzt. So trägt auch beim Zaunkönig<br />

die generell vorgesehene Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit zur Ver-<br />

meidung genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten und zur Vermeidung von<br />

Individuenverlusten bei.<br />

Mittelspecht: Dem Hinweis auf Vorkommen des Mittelspechtes wurde durch die<br />

genannte Kartierung im Frühjahr 2010 nachgegangen. Diese bestätigt das Vor-<br />

kommen des Mittelspechtes, belegt aber gleichzeitig den Vorkommensschwer-<br />

punkt im Südteil des Tatenhauser Waldes mit insgesamt 7 Paaren. Innerhalb<br />

des trassennahen Bereiches, der gleichzeitig den Einwirkungsbereich darstellt<br />

und der den im begleitenden Arbeitskreis abgestimmten Untersuchungsraum<br />

Avifauna darstellt, wurden keine Brutvorkommen nachgewiesen. Hinsichtlich<br />

der weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen zur Nachkartierung<br />

2010 verwiesen.<br />

Waldlaubsänger: Zur Verifizierung des Vorkommens und des Status der Art<br />

wurde, entsprechend der Kritik in der Stellungnahme der Naturschutzverbände,<br />

vom Vorhabenträger im Frühjahr 2010 die angeführte Nachkartierung durchge-<br />

führt. Das Ergebnis ist, dass nach 2000 (Gerken, B., Kobialka, H., Mertens, D. &<br />

228


Cassel, U., 2000: Ökologisches Fachgutachten zum Gesamtwaldkomplex "Ta-<br />

tenhauser Wald" unter besonderer Berücksichtigung der FFH-Richtlinie, Gut-<br />

achten im Auftrag der Stiftung für die Natur Ravensberg) und 2004 auch 2010<br />

kein Brutvorkommen des Waldlaubsängers im Einwirkungsbereich der Trasse<br />

nachgewiesen werden konnte. Dies unterstützt die bereits im Artenschutzbei-<br />

trag 2009 getroffene Aussage und Bewertung, dass es sich bei den Nachwei-<br />

sen im Trassennahbereich in Höhe des Wasserwerkes nicht um ein regelmäßi-<br />

ges Brutvorkommen handelt.<br />

Waldschnepfe: Den Hinweisen in der Stellungnahme der Naturschutzverbände,<br />

dass die Waldschnepfe aktuell nicht nur als Durchzügler, sondern auch als<br />

Brutvogel in dem Gebiet auftritt, wurde ebenfalls durch die angeführte Kartie-<br />

rung 2010 nachgegangen. Diese bestätigen die Existenz von Brutvorkommen<br />

der Art im Bereich Patthorst, im Tatenhauser Wald und östlich der L 782.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände wird auf Kapitel B<br />

6.3.3.4 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Schleiereule und Eulen: Hinsichtlich der Kritik der Naturschutzverbände, die Er-<br />

fassung der Eulen sei lückenhaft und die Hinweise zu Brutvorkommen der<br />

Schleiereule in der Einwendung der Naturschutzverbände vom 15.01.2008 sei<br />

nicht berücksichtigt worden, ist anzumerken, dass die Angaben auch im Arten-<br />

schutzbeitrag 2009 zum Deckblatt I sowohl in der Bestandsdarstellung als auch<br />

in Konfliktanalyse und Maßnahmenkonzeption berücksichtigt wurden (Arten-<br />

schutzbeitrag 2009, Teil A, Kap. 8.12, S. 58 ff.). Dort ist auch erläutert, dass der<br />

im Trassenbereich befindliche Hof Birkmann, für den in der Einwendung wie-<br />

derum Brutverdacht angegeben wird, im Frühjahr 2009 nochmals auf Vorkom-<br />

men der Schleiereule hin untersucht wurde. Ergebnis war, dass, wie bereits<br />

2004, auch 2009 kein Vorkommen existierte. Der ebenfalls wiederum genannte<br />

Kotten an der Holtfelder Straße, im Bereich der alten A 33-Trasse, war bereits<br />

2004 eine überwiegend verfallene Ruine, in der keine Brutmöglichkeiten für die<br />

Schleiereule mehr bestanden. Ansonsten wurde die insgesamt hohe Dichte der<br />

Schleiereule im Raum im Artenschutzbeitrag sowohl bei der Konfliktanalyse als<br />

auch bei der Maßnahmenkonzeption ausreichend berücksichtigt (Kollisions-<br />

schutz, Ausweichbrutplätze).<br />

Nach alledem ist die Erfassung der Vogelarten im Untersuchungsraum weder<br />

mit Blick auf die angewandte Methode noch mit Blick auf ihren Umfang fachlich<br />

zu beanstanden.<br />

229


Wie bereits angeführt, hat das vom Vorhabenträger beauftragte Büro Land-<br />

schaft und Siedlung eine Erfassung aller Brutvögel qualitativ mittels Verhör und<br />

Sichtbeobachtung im Rahmen einer Linientaxierung im Trassenbereich und<br />

Umfeld (ca. 250 - 300 m beidseitig, in Offenlandbereichen darüber hinaus)<br />

durchgeführt. Bei besonderen Arten wurde die genaue Anzahl nachgewiesener<br />

Reviere angegeben (selektive Revierkartierung, vgl. Südbeck, P., Andretzke,<br />

H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C., Hrsg.,<br />

2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Seite 5<br />

des Artenschutzfachbeitrages 2009, Teil A, Deckblatt I).<br />

Diesen methodischen Ansatz hat das Bundesverwaltungsgericht bereits beim<br />

vorherigen Abschnitt 6 der A 33, bei welchem das Büro Landschaft und Sied-<br />

lung ebenfalls die artenschutzrechtliche Bestandserfassung vorgenommen hat,<br />

bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt: „Der Forderung der<br />

Kläger nach einer (umfassenderen) Revierkartierung steht entgegen, dass eine<br />

solche - im Vergleich zu anderen Kartierungsmethoden - zwar darauf zielt, die<br />

vollständigsten und genauesten Daten zur Avifauna eines Lebensraums zu lie-<br />

fern, ein solches lückenloses Arteninventar aufzustellen aber im Rahmen einer<br />

artenschutzrechtlichen Prüfung von Rechts wegen gerade nicht gefordert ist.<br />

Abgesehen davon ist die Beklagte der Kritik der Kläger, dass im Streitfall ledig-<br />

lich eine Linientaxierung durchgeführt worden sei, während sie eine Brutvogel-<br />

Revierkartierung für erforderlich halten, in der mündlichen Verhandlung, unter-<br />

stützt durch den Gutachter P. und die Vertreterin der Höheren Landschaftsbe-<br />

hörde, plausibel entgegengetreten. Danach ist der Gutachter nach einer vorha-<br />

benbezogenen Methodik vorgegangen, die sich an der Ausstattung des konkret<br />

zu betrachtenden Naturraums ausgerichtet hat. Diese stelle der Sache nach ei-<br />

ne "selektive Revierkartierung" dar, weil zwar hinsichtlich der allgemeinen Vo-<br />

gelarten in der Tat lediglich eine Linientaxierung, hinsichtlich der sog. planungs-<br />

relevanten Arten, d.h. der streng geschützten Arten, dagegen sehr wohl eine<br />

Revierkartierung durchgeführt worden sei, in deren Rahmen die Reviere<br />

(Fortpflanzungs- und Ruhestätten) dieser Arten beschrieben und erfasst worden<br />

seien“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 48).<br />

Amphibien: Zur Verifizierung der aktuellen Vorkommenssituation des Kleinen<br />

Wasserfrosches wurde die Anregung in der Einwendung der Naturschutzver-<br />

bände aufgegriffen und die Vorkommen des Wasserfrosch-Komplexes in 2010<br />

nochmals überprüft. Ergebnis der Kartierung ist, dass in insgesamt 5 Gewäs-<br />

230


sern im Raum Künsebeck/Bokel und Holtfeld Mischpopulationen aus dem Klei-<br />

nen Wasserfrosch und dem Teichfrosch festgestellt werden konnten.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände wird auf Kapitel B<br />

6.3.3.4 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Nach alledem ist die Kritik der Naturschutzverbände (Stellungnahme vom<br />

15.03.2010 zu Deckblatt I) an dem Alter der Kartierungen, fehlender Aktualisie-<br />

rungen/ Datenabfragen und daraus abgeleiteten Zweifeln an der Datengrundla-<br />

ge der artenschutzrechtlichen Prüfung der Amphibien unbegründet.<br />

Wie dargelegt, wurden für die Nachweise von Amphibien potenzielle Laichge-<br />

wässer im Trassenbereich und Umfeld nach Laich, Larven und adulten Indivi-<br />

duen abgesucht (Sichtbeobachtungen, Käschern, Verhör). Zum besseren<br />

Nachweis insbesondere von Molch-Arten wurden darüber hinaus in 12 geeigne-<br />

ten Stillgewässern große Amphibien-Reusenfallen einmalig über Nacht aufge-<br />

stellt (die genauen Tage können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von<br />

August 2007, Seite 24, entnommen werden). Damit erfüllen auch die Untersu-<br />

chungen zu den Amphibien die fachlichen Anforderungen.<br />

Mit dieser Bestandsaufnahme sind auch alle Zuwanderungssektoren des<br />

Kammmolchs mit nachgewiesenen oder potenziellen Vorkommen der Art unter-<br />

sucht worden. Nach hiesiger Auffassung sind damit auch die Anforderungen<br />

des Merkblattes zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS), Bundesministerium<br />

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Ausgabe 2/2000, erfüllt worden.<br />

6.3.1.4 Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (Fledermäuse)<br />

Wie bereits zu Beginn dieses Kapitels ausgeführt, hat der Vorhabenträger auf<br />

meinen Hinweis hin seine artenschutzfachlichen Untersuchungen auf Aktualität<br />

hin überprüft. Insoweit hat der Vorhabenträger auch die fledermauskundliche<br />

Bestandsaufnahme, die sich im Wesentlichen aus Daten von 2004 sowie aus<br />

Ergänzungen in 2005 gründet, mittels einer Nachkartierung in 2010 auf Aktuali-<br />

tät hin überprüft.<br />

Diese Aktualisierung hat der Vorhabenträger im Jahre 2010 durch das Büro<br />

FÖA Landschaftsplanung vornehmen lassen. Die entsprechende Untersuchung<br />

datiert vom 13.01.2011 („Gutachterliche Stellungnahme: Hinweise zum planeri-<br />

231


schen Umgang mit artenschutzrechtlich zu bewältigenden Ergebnissen der Fle-<br />

dermaus-Kartierung Sommer 2010“, FÖA Landschaftsplanung). Diese Stellung-<br />

nahme habe ich am 18.01.2011 dem Landesbüro der Naturschutzverbände<br />

NRW übersandt und ihnen gem. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW Gelegenheit<br />

gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu dieser Ausarbeitung Stellung zu neh-<br />

men.<br />

Hinsichtlich der Fledermaus-Nachkartierung im Jahre 2010 ist im Ergebnis Fol-<br />

gendes auszuführen:<br />

Bereits vor bzw. zugleich mit der eigentlichen Fledermaus-Kartierung in 2010<br />

haben die Gutachter des Vorhabenträgers (Landschaft und Siedlung, FÖA<br />

Landschaftsplanung) die beiden artenschutzrechtlichen Fachbeiträge aus De-<br />

zember 2009 auf Aktualität hin überprüft. Dies erfolgte durch Überprüfung der<br />

Lebensräume im Hinblick auf Veränderungen der Qualität und Verteilung durch<br />

Auswertung / Bewertung der Ergebnisse einer aktuellen Biotoptypenkartierung<br />

in 2009. Ferner erfolgte durch die Gutachter eine mehrfache Bereisung der fle-<br />

dermauskundlich relevanten Bereiche der K1-Trasse im Zeitraum von April bis<br />

Juni 2010. Darüber hinaus hat das Büro Landschaft & Siedlung im Jahre 2010<br />

bei den fachlich relevanten Behörden und Institutionen eine Datenabfrage vor-<br />

genommen (bei den beiden Landschaftsbehörden sowie bei der Biologischen<br />

Station Gütersloh / Bielefeld). Überdies wurde die LINFOS-Datenbank des LA-<br />

NUV (@linfos / Fundortkataster für Pflanzen und Tiere. Quelle:<br />

http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster.htm. Abfrage 02.03.2010)<br />

ausgewertet. Auch die Stellungnahmen der Naturschutzverbände, insbesondere<br />

die Ausführungen des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010<br />

zu Deckblatt I, wurden berücksichtigt. Des Weiteren haben die Gutachter des<br />

Vorhabenträgers auch eine Auswertung einer Untersuchung zum Vorkommen<br />

der Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald aus 2009 (Bearbeiter: AG Bio-<br />

topkartierung, im Auftrag der LANUV, übermittelt am 13.04.2010 per Mail an<br />

FÖA Landschaftsplanung) vorgenommen. Überdies erfolgten auch Abfragen<br />

sonstiger Fledermausdaten beim LANUV.<br />

Zur Aktualisierung und Überprüfung der Fledermausdaten wurden dann in 2010<br />

zusätzliche Fledermausdaten an allen relevanten Abschnitten der Trasse K1<br />

erhoben. Die Erfassung erfolgte durch stationäre und mobile Detektoruntersu-<br />

chungen, Netzfängen und Telemetrie. Die Aussage des Büros FÖA Land-<br />

schaftsplanung, dass hiermit nach Umfang und Methodik das vollständige<br />

232


Spektrum an Untersuchungen erfolgt ist, wird von der Höheren Landschaftsbe-<br />

hörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachlichem Votum ich folge, geteilt.<br />

Dem Grunde nach haben die Nachkartierungen in 2010 die Bestandsaufnah-<br />

men aus 2004 und 2005 bestätigt. Nur in den folgenden Bereichen gab es neue<br />

Funde bzw. neue Erkenntnisse:<br />

Braunes Langohr (Hof Birkmann): Das Büro FÖA Landschaftsplanung hat ein<br />

Wochenstubenquartier des Braunen Langohrs erstmals in einem noch nicht be-<br />

seitigten Stallgebäude des ehemaligen Hofes Birkmann festgestellt. Die Kolonie<br />

hat nach den Ergebnissen einer 2-maligen Ausflugszählung mindestens 13 In-<br />

dividuen.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann): Das Büro FÖA Landschafts-<br />

planung hat durch Ausflugszählungen im Juni 2010 ein Quartier des Kleinen<br />

Abendseglers in einer von mehreren alten Eichen auf dem Gelände des Hofes<br />

Birkmann festgestellt. Nach den Aussagen der Gutachter handelt es sich um<br />

mindestens 10 Tiere. Ob eine Wochenstubengesellschaft oder eine Männchen-<br />

gruppe das Quartier besetzt hielt, können die Gutachter nicht abschließend be-<br />

antworten. Bei einer Anfang Juli 2010 durchgeführten zweiten Kontrolle wurde<br />

das Quartier an anderer Stelle, am Waldrand im nahen Umfeld des ehemaligen<br />

Hofes nachgewiesen. Allerdings konnte der Quartierbaum nicht genau lokali-<br />

siert werden.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe bei Hof Birkmann: Die Nach-<br />

kartierungen ergaben ferner den Nachweis einer Wochenstubenkolonie der<br />

Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe dem Hof Birkmann. Die Ko-<br />

loniegröße wurde Anfang Juni 2010 mit ca. 6, im Juli 2010 mit ca. 6-8 Individu-<br />

en anhand von Ausflugzählungen ermittelt. Nach der von der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> bestätigten Aussage der Gutach-<br />

ter erstreckt sich der Aktionsraum der neu festgestellten Kolonie nach Norden<br />

bis in den Kamm des Teutoburger Waldes, wo optimale Quartier- und Jagdhabi-<br />

tate großflächig vorhanden sind. Ein Koloniezusammenhang mit der im Taten-<br />

hauser Wald bekannten Kolonie wird aufgrund der per Telemetrie ermittelten<br />

233


Raumnutzung verneint. Auch diese Aussage wird von der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachlichem Votum ich fol-<br />

ge, geteilt.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Bechsteinfledermaus im Raum Casum: Einen neuen Fund ergab die Nachkar-<br />

tierung im Raum Casum, im Waldgebiet südlich des Gewerbegebietes bzw. am<br />

Ende des Planungsabschnittes 7.1 an der A 33-Autobahnanschlussstelle Borg-<br />

holzhausen. Dort wurde im Mai 2010 eine 31 Weibchen umfassende Kolonie<br />

der Bechsteinfledermaus festgestellt. Ein Koloniezusammenhang mit der im Ta-<br />

tenhauser Wald bekannten Kolonie wird aufgrund der Raumnutzung als äußerst<br />

unwahrscheinlich eingestuft. Diese Aussage wird von der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> fachlich geteilt. Durch Besende-<br />

rung und Telemetrie von insgesamt 6 Weibchen, im Mai 2010 (2 Weibchen) und<br />

August 2010 (4 Weibchen), wurden die entsprechenden Quartiere ermittelt. Im<br />

Mai 2010 wurde das Baumquartier auf dem Hof Kemner in einer Eiche östlich<br />

der Trasse lokalisiert, im Juli 2010 lagen mehrere Quartiere in verschiedenen<br />

Waldflächen westlich der geplanten Trasse, wo die Tiere auch im Wald und im<br />

Offenland sowie auf Hofflächen jagten.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Nach alledem ist auch bezüglich der Fledermausarten das betreffende Arten-<br />

spektrum vollständig erfasst. Auch hier genügt die Bestandsaufnahme dem Er-<br />

fordernis einer aktuellen Datengrundlage.<br />

6.3.1.5 Kritik an Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme<br />

(Fledermäuse)<br />

In diesem Zusammenhang wird seitens der Naturschutzverbände u.a. vorgetra-<br />

gen, insbesondere bei der Bechsteinfledermaus sei der saisonale Aspekt der<br />

Lebensraumnutzung bei der Bestandsaufnahme nicht berücksichtigt und nur<br />

beschränkt auf Weibchen telemetriert worden. Schon im Vorfeld der Untersu-<br />

chungen habe eine Beschränkung auf Untersuchungsbereiche stattgefunden,<br />

Flugkorridore seien nur durch Analogieschluss ermittelt worden.<br />

234


Diese Einwände können nicht durchgreifen. Das Vorgehen des vom Vorha-<br />

benträger beauftragten Büros FÖA Landschaftsplanung entspricht fachlich guter<br />

Praxis. Eine grundsätzlich lückenlose zeitliche und flächendeckende Untersu-<br />

chung ist nicht möglich und auch rechtlich nicht erforderlich.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.1 dieses Beschlusses ausgeführt, besteht keine<br />

Verpflichtung, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Lassen allgemeine Er-<br />

kenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür<br />

erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhanden-<br />

sein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden,<br />

wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen<br />

zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, na-<br />

turschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Progno-<br />

sewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten (BVerwG, Urteil vom 12.<br />

August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 37 und 38; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010,<br />

9 A 20/08, juris Rn. 41; vgl. auch VV-Artenschutz, RdErl. des Ministeriums für<br />

Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom<br />

13.04.2010, Ziffer 2.2.2). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Konzentration<br />

auf Untersuchungsschwerpunkte als gute fachliche Praxis als zulässig anzuse-<br />

hen, die auch die zeitliche Fixierung auf die wesentlichen (essentiellen) Popula-<br />

tionselemente beinhaltet. Analogieschlüsse sind ebenfalls aufgrund der Ergeb-<br />

nisse zulässig bzw. geboten.<br />

In Bezug auf die Bestandserfassung machen die Naturschutzverbände im Übri-<br />

gen weitere Defizite geltend. Es bestünden methodische Unklarheiten zum Ein-<br />

satz von Netzfang und Horchboxen. Selbst bei Verdachtsmomenten auf Wo-<br />

chenstuben sei keine hinreichende Konkretisierung der Quartiernachweise er-<br />

bracht worden. Überdies gebe es konkrete Quartierhinweise, die nicht durch die<br />

Bestandserfassung ermittelt bzw. dargestellt wurden (Hof Krause, Stockkämper<br />

Str. 17; Wohnhaus Weber, Stockkämper Str. 20; Hof Uppmann, Holtfelder Str.<br />

20). Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Stellungnahme des Lan-<br />

desbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 (Seiten 79 bis 82) verwie-<br />

sen.<br />

Diesen Einwänden kann, soweit ihnen nicht ohnehin durch die vom Vorha-<br />

benträger vorgenommne Nachkartierung im Jahre 2010 die Grundlage entzo-<br />

gen ist, nicht gefolgt werden.<br />

235


Aus hiesiger Sicht ist die Untersuchung der Fledermäuse keineswegs unklar.<br />

Bei den Untersuchungen 2005 wurden in 36 Geländeabschnitten (Probeflä-<br />

chen) jeweils fünf Wiederholungserfassungen im Zeitraum Anfang Juni bis An-<br />

fang September 2005 vorgenommen. Die Untersuchung wurde ergänzt durch<br />

Netzfänge und weitere Erfassung durch automatische Aufzeichnung mittels<br />

Horchboxen. Bei den Horchboxen kamen zwischen sechs und zehn Geräte<br />

gleichzeitig (synchron) zur Anwendung, so dass eine überlappende Abdeckung<br />

aller Probeflächen gewährleistet war. FÖA Landschaftsplanung kommt insoweit<br />

zu dem nachvollziehbaren und von der Höheren Landschaftsbehörde der Be-<br />

zirksregierung <strong>Detmold</strong> mitgetragenen Ergebnis, dass diese Untersuchungsin-<br />

tensität der in Fachkreisen in neuerer Zeit für notwendig erachteten Methoden-<br />

mix und Methodenwahl entspricht und damit den besten wissenschaftlichen Er-<br />

kenntnisstand darstellt.<br />

Zu den Verdachtsmomenten auf Wochenstuben ist auszuführen, dass in den ar-<br />

tenschutzrechtlichen Untersuchungen nach Wochenstuben, Winterquartieren<br />

(wiederkehrend genutzte Wohnstätten, wobei die wiederkehrende Nutzung von<br />

hoher funktionaler Bedeutung für die Art ist) und Sommer(zwischen-)quartieren<br />

differenziert werde. Weiterhin werde differenziert, ob eine Baumhöhle, die Quar-<br />

tier sein könnte, im Wirkungsbereich der Straße liegt oder ob sie fern der Bau-<br />

stelle anzunehmen ist. Die bau- und anlagebedingt beeinträchtigten Flächen<br />

wurden intensiv auf Quartiere und Quartierstrukturen, die als Fortpflanzungs-<br />

und Ruhestätten dienen könnten, kontrolliert. Waldbereiche, die fern der Trasse<br />

liegen, wurden <strong>–</strong> mit Ausnahme der Kartierung von Quartieren der<br />

Bechsteinfledermaus mit anderen Zielsetzungen <strong>–</strong> nicht erhoben, weil keine Ge-<br />

fährdung zu erwarten war. Dieser fachlichen Einschätzung wird gefolgt.<br />

Hinsichtlich der Frage, ob alle von Fledermäusen besetzten Baumhöhlen zu er-<br />

fassen sind, muss nach Einschätzung von FÖA Landschaftsplanung auf den<br />

Zeitpunkt des Eintrittes der möglichen Beeinträchtigung abgestellt werden. Weil<br />

Fledermäuse ihre Quartiere im Laufe eines Jahres viele Male wechseln (meist<br />

alle 2-3 Tage), sei es praxisfremd und auch nicht dem Schutz der Tiere die-<br />

nend, wenn die artenschutzrechtliche Bewertung einzig darauf abstellen würde,<br />

ob ein Quartier zum Zeitpunkt der Bestandserfassung als Fortpflanzungs- oder<br />

Ruhestätte genutzt werde. Vielmehr stelle sich die Frage, ob anzunehmen ist,<br />

dass der Verlust des festgestellten Quartiers oder der durch Baumhöhlenkartie-<br />

rung festgestellten Quartierstruktur (Höhle oder Spalte in alten Bäumen) zum<br />

Zeitpunkt der Projektrealisierung Individuen der Art gefährden könnte. Diese<br />

236


Ausführungen sind nachvollziehbar und werden auch von der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />

Die Naturschutzverbände können auch nicht damit gehört werden, die Zahl und<br />

Dauer der positionierten Horchboxen sei unzureichend im Verhältnis zur Länge<br />

von 12km, die untersucht wurden; Horchboxen hätten in einem kurzen Abstand<br />

von ca. 100m aufgestellt werden müssen (Stellungnahme des Landesbüros der<br />

Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seiten 89 und 90).<br />

Es ist von einer ausreichenden und vollständigen Bestandserfassung auszuge-<br />

hen, da auch von den Naturschutzverbänden faktisch keine anderen Verhältnis-<br />

se der Verteilung und des Verhaltens von Fledermäusen aufgezeigt wurden. In-<br />

soweit ist auch nicht erkennbar, welche anderen, weitergehenden Erkenntnisse<br />

eine stärkere Verwendung von Horchboxen hätte erbringen sollen.<br />

Ebenso wenig vermag der Ansatz der Naturschutzverbände zu überzeugen, die<br />

Methode der Transektbegehung zur Aktivitätserfassung bzw. zur Erfassung von<br />

Flug- und Jagdrouten sei nicht geeignet (Stellungnahme des Landesbüros der<br />

Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 90).<br />

Auch nach Auffassung der Höheren Landschaftsbehörde bei der Bezirksregie-<br />

rung <strong>Detmold</strong> stellt die Transekterfassung die einzig praktikable Methode dar,<br />

durch die auch das (Flug)Verhalten von Individuen effizient erfasst und bewertet<br />

werden kann. Horchboxen sind hierzu nur eingeschränkt in der Lage, haben<br />

aber hingegen Vorteile, welche für andere Fragestellungen genutzt werden kön-<br />

nen.<br />

Die Naturschutzverbände kritisieren im Weiteren die Ermittlungen des Vorha-<br />

benträgers zu den Flugrouten der Fledermäuse und berufen sich hierbei auf die<br />

Horchbox 20 an der K 20 und die dortigen Rufaktivitäten (Stellungnahme des<br />

Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 90).<br />

Dieser Einwand kann fachlich nicht durchgreifen. Die verschiedenen Erfas-<br />

sungsmethoden haben unterschiedliche Qualitäten und auch Nachteile bezüg-<br />

lich der Erfassungsziele. Horchboxen erfassen zwar Quantität, können aber oft<br />

nicht unterscheiden, welche Art an der betreffenden Stelle fliegt und ob nur ein<br />

Tier wiederkehrend erfasst wurde oder ob viele Tiere vorbei flogen. Entspre-<br />

chend sind alle methodisch unterschiedlich gewonnenen Ergebnisse, quantita-<br />

tive wie qualitative Daten, synthetisch zu sichten und in Bezug auf die Konflikte<br />

und Lösungsmöglichkeiten zu bewerten. Dies ist vorliegend fehlerfrei erfolgt.<br />

237


6.3.1.6 Fledermausgutachten der Naturschutzverbände (BUND), August 2010 (Arbeits-<br />

gemeinschaft Biotopkartierung)<br />

Im August 2010 hat mir das Landesbüro der Naturschutzverbände in Ergänzung<br />

ihrer Stellungnahme vom 15.03.2010 ein „Fledermauskundliches Fachgutach-<br />

ten zum geplanten Bau der A 33 im Bereich Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>“ des BUND<br />

(Bearbeitung Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung, Stand: August 2010) vorge-<br />

legt. Diese Untersuchung kommt im Fazit zu der folgenden Einschätzung: „Die<br />

im Rahmen dieses Gutachtens durchgeführten Untersuchungen zeigen exem-<br />

plarisch gravierende Diskrepanzen zu den im artenschutzrechtlichen Fachbei-<br />

trag, Teil B, dargestellten Fledermausvorkommen und <strong>–</strong>aktivitäten“ (Seite 24).<br />

Dieser Einschätzung kann aus naturschutzfachlichen und naturschutzrechtli-<br />

chen Gründen nicht gefolgt werden. Zur Begründung wie folgt:<br />

Das Fledermausgutachten der Naturschutzverbände bezieht sich auf Methodik<br />

und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme des Vorhabenträ-<br />

gers und die Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Im Fol-<br />

genden wird zunächst auf die aufgeworfenen Fragen zu Methodik und Umfang<br />

der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme eingegangen.<br />

Auf die im Fledermausgutachten der Naturschutzverbände aufgeworfenen Fra-<br />

gen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werde ich in Kapitel<br />

B 6.3.3.4 eingehen.<br />

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass dem Fledermausgutachten der Natur-<br />

schutzverbände keine Detaildaten, die im Einzelfall wesentlich sein können (so-<br />

genannte Rohdaten der Bestandserfassungen), beigefügt waren. Insoweit kann<br />

die Verlässlichkeit der den BUND-Bewertungen zugrunde liegenden Gelände-<br />

methoden und der Auswertung der Geländedaten nicht bewertet werden. Es ist<br />

allerdings darauf hinzuweisen dass sich die Daten auf eine sehr schmale Stich-<br />

probe stützen. Die Horchboxen-Ergebnisse lassen vermuten, dass systembe-<br />

dingte methodische Schwächen vernachlässigt wurden. Dies legt „Überinterpre-<br />

tationen“ bei der Bewertung nahe.<br />

Die Naturschutzverbände stellen insgesamt auf 6 Bereiche des Planungsgebie-<br />

tes ab. In Anbetracht des Umfangs der Ausführungen der Naturschutzverbände<br />

werden im Folgenden die genannten Bereiche angeführt, indes auf eine detail-<br />

lierte Wiedergabe der umfangreichen Begründungen der Naturschutzverbände<br />

238


verzichtet. Insoweit wird auf die Seitenzahlen und die Anlagen im Fledermaus-<br />

gutachten der Naturschutzverbände hingewiesen.<br />

Feldgehölz nördlich Hof Horstmann (Bau-km 6+500), S. 11 + Anlage 2.1<br />

Die Naturschutzverbände kommen hier zu einer gegenteiligen Einschätzung der<br />

fledermauskundlichen Bedeutung.<br />

Vom Büro FÖA Landschaftsplanung wurde in 2004 eine geringe Aktivität regist-<br />

riert. Bedeutsame Flugaktivitäten in Nord-Süd Richtung oder in nordöstlicher<br />

Richtung zu den Gebäuden mit bekannten Fledermausquartieren wurden in<br />

2004 nicht registriert. Bedeutsame Funktionsbeziehungen wurden von FÖA<br />

Landschaftsplanung 2004 dagegen zwischen den Gebäude- und Gehölzkom-<br />

plexen in Höhe Bau-km 6+200 beobachtet. Die Schlussfolgerung der Natur-<br />

schutzverbände, dass Fledermäuse verstärkt entlang der Casumer Straße flie-<br />

gen und insofern eine Vermeidungsmaßnahme erforderlich sei, ist aus dem<br />

ausschließlichen Einsatz einer Horchbox, also den vom BUND präsentierten<br />

Daten, nicht ableitbar. Die Horchboxendaten ermöglichen keine Aussagen zu<br />

Flugrichtungen.<br />

Auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW kommt zu<br />

diesem Ergebnis und führt aus: „Dieser Einschätzung (des BUND) kann nicht<br />

gefolgt werden. Die Ergebnisse der Horchbox sind nicht dahingehend auswert-<br />

bar, dass sich hieraus Flugrichtungen oder eine Flugroute entlang der Casumer<br />

Straße ableiten lassen“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Klima-<br />

schutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010,<br />

Seite 3).<br />

Gehölzbestände an der Neuen Hessel und im Clever Bruch (Bau-km 3+850-<br />

4+350), S. 7 u. 13 + Abb. S. 13 + Anlage 1.1 /2.2<br />

Die Naturschutzverbände fordern hier eine Neubewertung des Gebietes, da die<br />

bisherige Würdigung unzureichend sei. Erforderlich seien weitergehende Unter-<br />

suchungen zur Bechsteinfledermaus und zur Positionierung des BW 28 sowie<br />

einer Querschnittserweiterung des BW 27.<br />

Nach hiesiger Einschätzung entspricht die naturschutzfachliche Würdigung im<br />

artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von 2009 (Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I)<br />

den Erkenntnissen des BUND in dem Fledermausgutachten von August 2010.<br />

239


Im Jahre 2004 erfolgte der Nachweis von 10 Fledermausarten (systematische<br />

Detektor- und Horchboxenuntersuchungen, 2 Netzfangsstandorte). Demzufolge<br />

wurde der Raum auch als hoch bedeutsam beurteilt. Im Wald bei Hof Birkmann<br />

wurde im Zuge von Netzfängen ein Bechsteinfledermausweibchen festgestellt.<br />

Die Telemetrie führte zur Feststellung einer kleinen Wochenstube / Wochen-<br />

stubengruppe mit 6-8 Weibchen (Juni), worauf die Naturschutzverbände Bezug<br />

nahmen. Die per Telemetrie gewonnenen Daten haben in Bezug auf die Trasse<br />

oder Trassenquerungen keine anderen Sachverhalte als die bereits bekannten<br />

und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigten ergeben. Die tele-<br />

metrierten Individuen jagten ausschließlich nördlich der Trasse der A 33. Be-<br />

deutsame Wechselbeziehungen / Flugrouten der Bechsteinfledermaus über die<br />

Trasse hinweg wurden aber bereits früher entlang der neuen Hessel festge-<br />

stellt.<br />

Auch das LANUV stellt zu den Aussagen der Naturschutzverbände fest: „Im Ar-<br />

tenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu den Planfeststellungsunterlagen wird die-<br />

ser Raum als hoch bedeutsam gekennzeichnet. Die erforderliche Neubewer-<br />

tung durch den Nachweis des Bechsteinfledermausquartiers ist im Anschluss<br />

an die in 2010 durchgeführten, umfangreichen Kartierungen (Netzfänge und Te-<br />

lemetrie) im Rahmen des FÖA-Gutachtens erfolgt.“ (Stellungnahme gegenüber<br />

dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />

schutz NRW vom 24.11.2010, Seite 5).<br />

Bereich Lönsweg (Bau-km 2+626) bis Bereich Ruthebach / Waldbereich Foss-<br />

heide (Bau-km 2+112 bis Bau-km 2+400), S. 15/16 + Anlage 1.2/2.3<br />

Der Verlauf des Laibaches wird entgegen der Darstellung im artenschutzrechtli-<br />

chen Fachbeitrag von den Naturschutzverbänden als sehr bedeutsame Flugrou-<br />

te deklariert. Aufgrund von Verdachtsmomenten fordern die Naturschutzver-<br />

bände weitere Untersuchungen zur Klärung trassennaher Quartiere der<br />

Bechsteinfledermaus.<br />

Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die naturschutzfachliche Würdigung<br />

im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009 (Teil B: Feldermäuse, Deckblatt I)<br />

nicht vollständig der Bewertung des BUND entspricht (andere funktionale Be-<br />

schreibung und Bewertung).<br />

Weil im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009 bereits vorsorglich von einer<br />

Bedeutung des Teilraumes für Fledermäuse ausgegangen wurde und die Pla-<br />

nung alle notwendigen Elemente der Vermeidungskonzeption enthält (Bauwer-<br />

240


ke unter der A33 hindurch, Grünbrücke) ist aufgrund aktueller Bestandsdaten<br />

2010 (s. Ausführungen zu den im Sommer 2010 vorgenommenen Nachkartie-<br />

rungen durch den Vorhabenträger) aber keine Neubewertung bzw. andere Be-<br />

deutung erforderlich.<br />

Der Verlauf des (hier nur wenige hundert Meter langen) Grabens „Laibach“<br />

(nicht identisch mit dem Laibach südöstlich des Geländes Storck) wurde im Jahr<br />

2004 nicht untersucht, sondern vier andere Waldinnenstrukturen (Wege), wel-<br />

che wie der Laibach als Leitstruktur für Fledermäuse dienen können und ver-<br />

gleichbar mit dem Laibach senkrecht zur geplanten Trasse verlaufen (Fläche<br />

22a bis 22d in der Planfeststellungsunterlage 12.4.2.2 Karte 2). Einer dieser<br />

Wege wurde als bedeutsamer Aktivitätsraum (hoch bedeutsam) eingestuft. In-<br />

soweit besteht raumbezogen kein Widerspruch zu der Bewertung des BUND.<br />

Nach Quartieren der Bechsteinfledermaus wurde mehrfach ohne Erfolg ge-<br />

sucht. Im vom BUND bezeichneten Raum existieren keine Quartiernachweise.<br />

Auch nach allen weiteren Untersuchungen (AG Biotopkartierung 2009 für das<br />

LANUV, FÖA 2010 für den Vorhabenträger) ergeben sich keine Hinweise auf<br />

Quartiere in diesem Bereich (keine Nachweise weiblicher Bechsteinfledermäu-<br />

se). Die Kartierung AG Biotopkartierung 2009 für das LANUV bestätigte die La-<br />

ge der WS-Quartiere in der Nähe der „altbekannten“ Quartiere im FFH-Gebiet<br />

Tatenhauser Wald, welche sich zu jeder Zeit abseits der Trasse befanden.<br />

Bereiche mit hohem Quartierpotenzial, die sich in den Altbuchenbeständen am<br />

Ruthebach konzentrieren, werden anlagen- und baubedingt nicht zerstört, so<br />

dass durch eine weitergehende Quartiersuche (wie vom BUND gefordert) keine<br />

neuen Erkenntnis zu erwarten sind.<br />

Auch das LANUV kommt in Bezug auf das Fledermausgutachten der Natur-<br />

schutzverbände für diesen Bereich zu dem Ergebnis: „Diese beiden Ergebnisse<br />

(aus Horchbox sowie Detektorbegehung) werden vom Gutachter nicht einzeln<br />

interpretiert: hier wird das Ergebnis der Horchbox auf die Artennachweise über-<br />

tragen und aus dieser methodisch nicht zulässigen Argumentation heraus ein<br />

Quartier (der Bechsteinfledermaus) vermutet sowie Eignung und Lage der ge-<br />

planten Querungsbauwerke in Frage gestellt. Die Untersuchungsergebnisse<br />

des BUND-Gutachtens sind eine Ergänzung der bisherigen Erkenntnisse und<br />

unterstützen die hohe Bedeutung des Waldgebietes für Fledermäuse. Durch die<br />

geplanten Vermeidungsmaßnahmen an dieser Örtlichkeit wird dem bereits<br />

Rechnung getragen. Insofern sind die Zweifel des BUND unbegründet. (Stel-<br />

lungnahme gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt-<br />

schaft und Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seiten 5 und 6).<br />

241


Waldbereich zwischen Bau-km 2+112 (Ruthebach) und ca. Bau-km 1+490 (Lai-<br />

bach), S. 17-19 + Anlage 1.2/2.3<br />

Die Naturschutzverbände weisen dem Raum eine sehr hohe „landesweite“ Be-<br />

deutung zu und bemängeln eine fehlende Berücksichtigung im artenschutz-<br />

rechtlichen Fachbeitrag.<br />

Die Angaben des BUND-Gutachtens ergeben Ergänzungen bezüglich der Be-<br />

standserfassung und Bewertung, jedoch ergeben sich keine Änderungen der<br />

diesbezüglichen planerischen Prognose und Problembewältigung.<br />

Der hier von Seiten des BUND beschriebene Raum liegt zwischen dem zuvor<br />

angeführten Raum „Fossheide und Ruthebach“ und dem Funktionsraum<br />

„Waldgebiet am Laibach“. Beide Bereiche wurden im artenschutzrechtlichen<br />

Fachbeitrag von 2009 (Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I) benannt und abgear-<br />

beitet. In 2004 wurden dort bedeutsame Jagdhabitate und Flugbahnen ermittelt,<br />

welche durch die Nachkartierungen von FÖA Landschaftsplanung im Jahre<br />

2010 bestätigt wurden. Bezüglich des Laibaches ergaben diese Nachkartierun-<br />

gen eine höhere Bedeutung als 2004 eingeschätzt (damals: allgemeine Bedeu-<br />

tung, jetzt: hoch). Die erkannten Wechselbeziehungen werden jedoch beide<br />

durch Unterführungsbauwerke aufrechterhalten.<br />

Der in dem Fledermausgutachten des BUND speziell bezeichnete Bereich am<br />

Paulinenweg und die parallel verlaufende Zufahrt zum Gelände Storck (vom<br />

BUND jeweils als besonders bedeutsam herausgestellt), wurden in 2004 nicht<br />

untersucht. Aufgrund von Analogieschlüssen wurde der Waldbestand beidseits<br />

des Weges damals als gering bedeutsam bewertet (ebenso im artenschutz-<br />

rechtlichen Fachbeitrag 2009). Diese Bewertung muss aufgrund der Bestands-<br />

erfassungen 2010 berichtigt werden. Bezüglich der Befunde bedarf es jedoch<br />

einer Differenzierung:<br />

Zunächst sind die Waldflächen als Jagdgebiet bedeutsam. Aus den neuen Da-<br />

ten ergibt sich für den Waldbereich eine höhere Bedeutung als Jagdhabitat als<br />

2004 festgestellt. Diese hohe Bedeutung bezieht sich nach den umfangreichen<br />

Erfassungen von FÖA Landschaftsplanung 2010 vor allem auf die Zwergfle-<br />

dermaus, die hier eine sehr hohe Aktivität zeigt. Eine hohe Bedeutung der<br />

Waldbestände am Paulinenweg ist aber auch für Arten der Gattung Myotis (ins-<br />

besondere Bartfledermäuse, einschließlich der Bechsteinfledermaus) anzu-<br />

nehmen. Die neuen Daten und Entwicklungen sind aus der zwischenzeitlichen<br />

Entwicklung der beschriebenen Flächen erklärbar: Möglicherweise wird der von<br />

Nadel-Laub-Mischwald geprägte Raum von den im Tatenhauser Wald verbreitet<br />

242


vorkommenden Arten (Zwergfledermaus, Bartfledermaus Bechsteinfledermaus)<br />

heute (nach Aufgabe der Berieselung der Flächen mit Prozessabwasser der Fa.<br />

Storck) intensiver als Jagdhabitat genutzt als dies noch im Jahr 2003/2004 (vor<br />

Aufgabe dieser Nutzung) der Fall war.<br />

Dagegen ist der Paulinenweg als Flugweg nicht bedeutsam. Rückschlüsse auf<br />

eine bedeutsame Flugroute entlang des Paulinenwegs sind aus den aktuellen<br />

Ergebnissen nicht abzuleiten (mittlere Jagdaktivität, keine Bechsteinfledermäu-<br />

se nachgewiesen).<br />

Auch das LANUV kommt für das Waldgebiet zwischen Paulinenweg und Lai-<br />

bach-Unterführung zu der Einschätzung: „Seit Einstellung der Verrieselung<br />

(durch die Firma Storck) haben sich in den Wäldern strukturelle Veränderungen<br />

ergeben, die sich natürlich auch positiv auf die Fledermäuse auswirken können.<br />

Von FÖA wurde dieser Bereich in 2010 aus diesem Grunde kartiert. Hier wird<br />

eine ähnliche Einschätzung, wie beim BUND-Gutachten, erzielt: Die Einstufung<br />

aus 2004 ist zu revidieren, der Waldbereich besitzt eine höhere Bedeutung als<br />

damals eingeschätzt. Dies zieht jedoch keine Auswirkungen auf die Bewertung<br />

im Rahmen der Planung nach sich“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministeri-<br />

um für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />

24.11.2010, Seite 7).<br />

Bereich „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe“ (Bau-km 50+900-51+500<br />

und 0+000 - 1+000), S. 19 ff. + Anlage 1.3/2.4<br />

Zunächst fordern die Naturschutzverbände hier die Korrektur widersprüchlicher<br />

Angaben im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009 zum Vorkommen der<br />

Bechsteinfledermaus. Ferner fordern die Naturschutzverbände weitere Fleder-<br />

mausuntersuchungen zur Klärung der Bedeutung des Waldgebietes für die<br />

Bechsteinfledermaus, möglicher funktionsräumlicher Zusammenhänge zu den<br />

westlich vorhandenen Wochenstubenquartieren und räumlicher Wechselbezie-<br />

hungen über die L 782.<br />

Die Angaben des BUND ergeben keine neuen Erkenntnisse bezüglich der<br />

Bechsteinfledermaus. Die Bechsteinfledermaus wurde 2004 in diesem Teilraum<br />

(nach Überprüfung fraglicher Rufe durch hinzugezogene Experten) nicht festge-<br />

stellt. Insofern ist die Kartendarstellung im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag<br />

2009 (Deckblatt 1, Teil B, Unterlage 12.4.2.2, Blatt 1) in der Tat fehlerhaft (fal-<br />

sche Farbzuordnung) und wird hiermit korrigiert. Bei den Nachuntersuchungen<br />

in 2010 wurde eine (geringe) Jagdaktivität von Bechsteinfledermäusen festge-<br />

stellt und nur 1 Männchen per Netz gefangen (entspricht Erwartungswerten:<br />

243


verstreute Männchenvorkommen im Umfeld von Weibchenkolonien). Ein Hin-<br />

weis auf eine Bechsteinfledermaus-Kolonie in diesen Waldbereichen gibt es<br />

nicht.<br />

Hinsichtlich der fledermauskundlichen Bedeutung des Raumes für andere Fle-<br />

dermausarten bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede zu den BUND-<br />

Bewertungen dieses Teilraumes. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009<br />

(Teil B, Deckblatt I) wurde das Waldgebiet als hoch bedeutsames Fledermaus-<br />

habitat bewertet.<br />

Bezüglich der benannten Flugrouten muss unterschieden werden: Zum einen<br />

der Waldweg zum Wasserwerk (Nr. 1) und zum anderen die Wasserwerkstraße<br />

(Nr. 2).<br />

Zu Nr. 1 (Waldweg): Das Fledermausgutachten der Naturschutzverbände weist<br />

dem Waldweg in seinem südwest-nordöstlichen Verlauf eine sehr hohe Bedeu-<br />

tung als Flugstraße zu, weil die Aktivität sehr hoch war und die Bechsteinfle-<br />

dermaus diesen Weg auch nutzt. Der artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009<br />

(Teil B, Deckblatt I) bewertet den Waldweg zum Wasserwerk dagegen nicht als<br />

bedeutsam; die Untersuchungsergebnisse sprachen dagegen (2004: Transekt<br />

26; Beobachtung vor allem von pendelnden Individuen anderer Arten, insbe-<br />

sondere Fransenfledermäusen, ASB S. 16). Der Waldweg zum Wasserwerk<br />

wird von der geplanten Trasse der A 33 ca. bei Bau-km 51+220 gequert.<br />

Für diese Flugroute fordert der BUND weitere Schutzmaßnahmen wie z.B. Irri-<br />

tationsschutzwände und eine Mittelwand sowie eine Querungshilfe. Die Batcor-<br />

der-Untersuchungen des Vorhabenträgers aus dem Jahr 2010 ergaben in drei<br />

Nächten für diesen Flugweg nur geringe Aktivitäten, d.h. die Ergebnisse aus<br />

dem Jahr 2004 wurden tendenziell bestätigt. Eine besondere Bedeutung des<br />

Waldweges als Flugweg ist damit nicht abzuleiten.<br />

Zu Nr. 2 (Wasserwerkstraße): Die Darstellung in Anlage 1.3 des BUND-<br />

Gutachtens weist bezüglich der Wasserwerkstraße für den trassennahen Raum<br />

einmalige Beobachtungen einer Myotis-Art und des Kleinen Abendsegler nach,<br />

die keine andere Bewertung als die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009<br />

begründen. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat für den westlichen von<br />

der A 33 Trasse betroffenen Raum bei Bau-km 0+100 keine Flugroute, sondern<br />

nur diffus jagende und ungerichtete Durchflüge erkannt.<br />

Die hier jagenden Fledermäuse werden durch diesen Planfeststellungsbe-<br />

schluss durch 4 m hohen Schutzwänden /-zäunen gegenüber möglichen Kollisi-<br />

onsgefahren geschützt (s. auch Planfeststellungsunterlage 12.4.2.2). Querun-<br />

244


gen und bedeutsame Wechselbeziehungen über die L 782 sind weder von der<br />

Bechsteinfledermaus noch von anderen Arten zu erwarten. Insoweit ist die For-<br />

derung der Naturschutzverbände nach weitergehenden Untersuchungen zu-<br />

rückzuweisen.<br />

Als Teilaspekt dieses Bereiches beziehen sich die Naturschutzverbände auf die<br />

südliche Waldrandzone und gehen hier von einer sehr hohen Fledermausaktivi-<br />

tät aus.<br />

Auch hier führen die Angaben des BUND zu keiner Neubewertung zu dem ar-<br />

tenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Vorhabenträgers aus 2009 (Deckblatt 1,<br />

Teil B). Der südliche Waldrand des Waldgebietes Hachhofe wurde in 2004 nicht<br />

speziell untersucht, sondern mit dem „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachho-<br />

fe“ behandelt. Insoweit ist hier auf die obigen Ausführungen zu verweisen.<br />

Auch das LANUV kommt hier bei der Bewertung des BUND-Gutachtens zu der<br />

folgenden Einschätzung: „Diesen Schlussfolgerungen kann in Bezug auf die<br />

Bechsteinfledermaus nicht gefolgt werden. … Durch Netzfänge in diesem Be-<br />

reich wurden nur Bechsteinfledermaus-Männchen nachgewiesen. Dies ent-<br />

spricht der erwarteten Verteilung der Art im Raum, wonach die Männchen ver-<br />

streut im Umfeld von Weibchenkolonien zu finden sind. Bereits im artenschutz-<br />

rechtlichen Fachbeitrag wird das Waldgebiet als hoch bedeutsam (für Fleder-<br />

mäuse) bewertet. Dies wird durch das FÖA-Gutachten, in dem auch die<br />

Bechsteinfledermaus nachgewiesen wurde, noch einmal bestätigt. Das ist kon-<br />

form mit den Ergebnissen des BUND-Gutachtens. Insofern bieten die vorgefun-<br />

denen Ergebnisse keine neuen Erkenntnisse für die Planung“ (Stellungnahme<br />

gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seite 8).<br />

Straße „Im Hagen“, Bereich Bau-km 47+900 bis Bau-km 50+130, S. 22/23 + An-<br />

lage 2.5<br />

Die Naturschutzverbände fordern hier Untersuchungen zur Klärung der tatsäch-<br />

lichen Bedeutung der Straße „Im Hagen“ als Fledermausflugroute.<br />

Der BUND weist hier mit seiner Untersuchung für die Leitstruktur entlang der<br />

Straße „Im Hagen“ eine hohe Fledermausaktivität nach, welche in Bezug auf die<br />

Zwergfledermaus durch eigene Nachuntersuchung des Vorhabenträgers in<br />

245


2010 bestätigt wurde. Entlang der Straße „Im Hagen“ bildet eine Baumreihe ei-<br />

ne durchgehende potenzielle Leitstruktur für Fledermäuse, die von der geplan-<br />

ten Trasse gequert wird. Die Funktion der Baumreihe als Leitstruktur für Fle-<br />

dermäuse wurde durch die Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschafts-<br />

planung, im Sommer 2010 mittels Batcorder überprüft. Hierbei wurden Fleder-<br />

mausaktivitäten vor allem von Zwergfledermäusen registriert. Die höchste Akti-<br />

vität wurde an einem einzigen Abend am 07.08.2010 im Zeitraum der Auflösung<br />

der Wochenstube festgestellt.<br />

Die aufgrund dieser neuen Erkenntnisse mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

zusätzlich festgelegten Schutzmaßnahmen werden in Kapitel B 6.3.3.4 dieses<br />

Beschlusses erläutert.<br />

Auch das LANUV führt aus: „An der Straße „Im Hagen“ ermittelte der BUND-<br />

Gutachter mittels Horchbox eine sehr hohe Aktivität von Fledermäusen. Dieser<br />

Befund wird durch die Ergebnisse des Gutachtens vom Vorhabenträger aus<br />

2010 bestätigt. Die hier vorhandene Baumreihe bietet eine Leitstruktur für Fle-<br />

dermäuse, hier besteht die Gefahr einer Erhöhung des Kollisionsrisikos. Diese<br />

neue Erkenntnis wird im Rahmen der Planungen berücksichtigt. Auch an der<br />

Patthorster Straße kann ein erhöhtes Kollisionsrisiko nach derzeitigem Kennt-<br />

nisstand nicht ausgeschlossen werden (hohe Aktivität mittels Horchbox durch<br />

BUND-Gutachter ermittelt). Auch diese neue Erkenntnis wird im Rahmen der<br />

Planungen berücksichtigt“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Kli-<br />

maschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />

24.11.2010, Seiten 8 und 9).<br />

Als Gesamtfazit ist festzuhalten, dass über das Fledermausgutachten der Na-<br />

turschutzverbände keine entscheidenden Mängel bei Methodik und Umfang der<br />

artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme durch den Vorhabenträger aufge-<br />

zeigt werden können.<br />

Auch das zum Fledermausgutachten der Naturschutzverbände beteiligte Lan-<br />

desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LA-<br />

NUV) führt aus: „Hervorzuheben ist hierbei, dass die genannten Methoden (der<br />

Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung) in der Regel nur für eine Nacht (bzw. ei-<br />

nem Teil der Nacht) eingesetzt wurden (lediglich im Bereich Clever Bruch<br />

/Birkmanns Hof wurden zwei Nächte untersucht, am Paulinenweg drei Nächte).<br />

Das entspricht nicht gängigen Standards und schmälert die Aussagekraft der<br />

gewonnenen Erkenntnisse“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für<br />

246


Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />

24.11.2010, Seite 2). Im Fazit kommt das LANUV zu dem Ergebnis: „Wesentlich<br />

neue Erkenntnisse steuert das BUND-Gutachten nicht bei. Dies vor allem, da<br />

methodisch mit einem Minimalansatz gearbeitet wurde. Die Ergebnisse des me-<br />

thodisch aufwändigeren FÖA-Gutachtens sind aus der Sicht der LANUV eine<br />

gute Grundlage für die abgeleiteten Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse.<br />

Ein Bedarf für weitere Kartierungen oder die grundsätzliche Überarbeitung der<br />

bislang geplanten Schutzmaßnahmen und Querungsbauwerke ist aus dem<br />

BUND-Gutachten nicht abzuleiten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium<br />

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />

24.11.2010, Seite 9). Diese fachliche Einschätzung der LANUV wird von der<br />

Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vollauf geteilt.<br />

Nach alledem ist die Bestandsaufnahme des Vorhabenträgers durch das Büro<br />

FÖA Landschaftsplanung zu den einzelnen Fledermausarten weder hinsichtlich<br />

ihrer Methodik noch in ihrem Umfang fachlich zu beanstanden.<br />

Bereits in der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren vor dem Bundes-<br />

verwaltungsgericht zum A 33-Abschnitt 6 hat das Büro FÖA Landschaftspla-<br />

nung (Gutachter Dr. Lüttmann) zur Frage seines methodischen Vorgehens dar-<br />

auf hingewiesen, dass es derzeit keinen allgemeingültigen Standard für sämtli-<br />

che Anlässe und Gegebenheiten gebe. Vielmehr sei eine von ihm selbst geleite-<br />

te Arbeitsgruppe im Rahmen eines Forschungsauftrags des Bundesministeri-<br />

ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) damit befasst, einen fach-<br />

lichen Konsens hierüber herbeizuführen. Diverse, teilweise lediglich als Entwurf<br />

vorliegende Papiere interessierter (Arbeits-)Gruppen könnten lediglich als Bei-<br />

träge auf diesem Wege angesehen werden. Nach den Ausführungen des Bun-<br />

desverwaltungsgerichts entspricht dies dem Kenntnisstand des Senats aus an-<br />

deren Planfeststellungsverfahren und ist ein Grund dafür, dass den Planfeststel-<br />

lungsbehörden hinsichtlich naturschutzfachlicher Fragestellungen die darge-<br />

stellte Einschätzungsprärogative zusteht (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009,<br />

9 A 64.07, juris Rn. 42).<br />

Auch im Weiteren ist hier auf das genannte Gerichtsverfahren vor dem Bundes-<br />

verwaltungsgericht zum A 33-Abschnitt 6 abzustellen, da für den hier planfest-<br />

gestellten A 33-Abschnitt 7.1 der Gutachter Dr. Lüttmann von FÖA bei der Fle-<br />

dermausuntersuchung dem Grunde nach denselben Methodenmix angewandt<br />

hat. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Wie der Gutachter<br />

Dr. L. in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Kritik der klägerischen<br />

247


Sachbeistände weiter erläutert hat, beruht sein Vorgehen im Streitfall auf einem<br />

"Methodenmix": Danach sind aufgrund mehrerer Ortsbesichtigungen, einer Höh-<br />

lenkartierung im 10-Meter-Wirkraum der Trasse (Baufeld) und unter Ausnutzung<br />

aller verfügbaren Fremddaten sowie allgemeiner Erkenntnisse zunächst die<br />

nach dem vermuteten Fledermauspotenzial näher zu betrachtenden Teile des<br />

Untersuchungsgebiets gemäß der Habitatstruktur einerseits und den Wirkungen<br />

des Vorhabens andererseits festgelegt worden; ein solches Vorgehen ist nicht<br />

zu beanstanden, weil Methodik und Umfang der erforderlichen Bestandsauf-<br />

nahme maßgeblich von der Ausstattung des Naturraums und den Habitatan-<br />

sprüchen der Arten abhängen“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A<br />

64.07, juris Rn. 43).<br />

6.3.2 Planungsrelevante Arten<br />

Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />

Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum<br />

Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl.<br />

d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />

schutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 <strong>–</strong> in der Fassung der 1. Änderung<br />

vom 15.09.2010, sind planungsrelevante Arten eine naturschutzfachlich be-<br />

gründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprü-<br />

fung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LA-<br />

NUV bestimmt die für Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> planungsrelevanten Arten nach ein-<br />

heitlichen naturschutzfachlichen Kriterien (vgl. Kiel, LÖBF-Mitteilungen 2005 (1):<br />

12-17). Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im<br />

Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“ veröffent-<br />

licht (http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter:<br />

Downloads).<br />

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten hiernach für alle Arten des An-<br />

hangs IV FFH-RL sowie für alle europäischen Vogelarten. Insoweit kann sich<br />

die Artenschutzprüfung auf diese Arten beschränken. Wenn in Natura 2000-<br />

Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zugleich in Anhang II und IV der FFH-<br />

RL aufgeführt sind, ist neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine arten-<br />

schutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Dies gilt ebenso für europäische Vo-<br />

gelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL.<br />

248


Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44<br />

Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt<br />

und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsre-<br />

gelung behandelt.<br />

In Anwendung dieser Kriterien ist in den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen<br />

des Vorhabenträgers die Auswahl der planungsrelevanten Arten fehlerfrei er-<br />

folgt.<br />

Die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse)<br />

Stand 14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Unterlage 12.4.1.1 der Plan-<br />

unterlagen, führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass hinsichtlich der<br />

europäischen Vogelarten nicht alle als planungsrelevant einzustufen sind. So ist<br />

die Mehrzahl der Vogelarten, wie z.B. Amsel, Blaumeise und Zaunkönig sowohl<br />

regional als auch landes- und bundesweit weit verbreitet und häufig und weisen<br />

innerhalb der biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s wie auch lokal<br />

einen günstigen Erhaltungszustand auf. Diese Einschätzung deckt sich mit der<br />

VV-Artenschutz, wonach bei den Allerweltsarten im Regelfall davon ausgegan-<br />

gen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ver-<br />

stoßen wird (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beein-<br />

trächtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unver-<br />

meidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungs-<br />

risiko).<br />

Die angeführte Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassen-<br />

bereich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne<br />

Fledermäuse) hat insoweit als planungsrelevant alle Arten des Anhangs IV der<br />

FFH-Richtlinie, alle streng geschützte Arten des BNatSchG, alle Vogelarten des<br />

Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, alle Vogelarten nach Art. 4(2) Vogelschutz-<br />

richtlinie und noch weitere europäische Vogelarten (Seite 20) als planungsrele-<br />

vant eingestuft. Im Ergebnis sind demnach fachlich nicht zu beanstanden die<br />

folgenden Arten als planungsrelevant eingestuft worden:<br />

- Baumfalke<br />

- Braunkehlchen<br />

- Eisvogel<br />

- Feldlerche<br />

249


- Feldsperling<br />

- Flussuferläufer<br />

- Gartenrotschwanz<br />

- Graureiher<br />

- Grünspecht<br />

- Habicht<br />

- Kiebitz<br />

- Kleinspecht<br />

- Knäkente<br />

- Kuckuck<br />

- Mäusebussard<br />

- Mehlschwalbe<br />

- Rauchschwalbe<br />

- Rebhuhn<br />

- Rotmilan<br />

- Schleiereule<br />

- Schwarzspecht<br />

- Sperber<br />

- Steinkauz<br />

- Steinschmätzer<br />

- Teichhuhn<br />

- Turmfalke<br />

- Uhu<br />

- Wachtel<br />

- Waldkauz<br />

- Waldohreule<br />

- Waldschnepfe<br />

- Wespenbussard<br />

- Kammmolch<br />

- Heldbock<br />

Von diesen Arten wiederum haben die Gutachter nachvollziehbar und hinrei-<br />

chend begründet aufgrund absehbar fehlender Konfliktträchtigkeit den Baumfal-<br />

ken, das Braunkehlchen, den Flussuferläufer, die Knäkente, den Graureiher, die<br />

Mehlschwalbe, die Rauchschwalbe, den Rotmilan, den Turmfalken, den<br />

Steinschmätzer, die Waldohreule und die Waldschnepfe nicht detailliert weiter<br />

untersucht. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 20 bis<br />

250


26 des genannten Gutachtens verwiesen. Nach alledem hat der Vorhabenträger<br />

bei den folgenden Arten eine vertiefende Untersuchung vorgenommen:<br />

- Eisvogel<br />

- Feldlerche<br />

- Feldsperling<br />

- Gartenrotschwanz<br />

- Grünspecht<br />

- Habicht<br />

- Kiebitz<br />

- Kleinspecht<br />

- Kuckuck<br />

- Mäusebussard<br />

- Rebhuhn<br />

- Schleiereule<br />

- Schwarzspecht<br />

- Sperber<br />

- Steinkauz<br />

- Teichhuhn<br />

- Uhu<br />

- Wachtel<br />

- Waldkauz<br />

- Wespenbussard<br />

- Kammmolch (da nur im Tatenhauser Wald, wurde die Art in der FFH-VP un-<br />

tersucht)<br />

- Heldbock (da nur im Tatenhauser Wald, wurde die Art in der FFH-VP unter-<br />

sucht)<br />

Die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand 10.12.2009, Büro FÖA<br />

Landschaftsplanung, hat im Planungsabschnitt 7.1 die folgenden 14 Fleder-<br />

mausarten nachgewiesen:<br />

- Zwergfledermaus<br />

- Mückenfledermaus<br />

- Rauhhautfledermaus<br />

- Wasserfledermaus<br />

- Große Bartfledermaus<br />

251


- Kleine Bartfledermaus<br />

- Fransenfledermaus<br />

- Großes Mausohr<br />

- Bechsteinfledermaus<br />

- Teichfledermaus<br />

- Großer Abendsegler<br />

- Kleiner Abendsegler<br />

- Breitflügelfledermaus<br />

- Braunes Langohr<br />

Da alle Fledermausarten zu den Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gehö-<br />

ren und somit gemäß § 10 BNatSchG streng geschützt sind, handelt es sich um<br />

auch planungsrelevante Arten, die vorliegend zu Recht einer genauen Untersu-<br />

chung unterzogen wurden.<br />

6.3.3 Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben verstößt nicht gegen die arten-<br />

schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG. Hinsichtlich der ein-<br />

zelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wie folgt.<br />

6.3.3.1 Tötungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders ge-<br />

schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand<br />

des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig<br />

auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen<br />

erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene<br />

Tierart signifikanten Weise erhöht (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08,<br />

juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 67;<br />

BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 219). Dabei sind Maß-<br />

nahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung<br />

einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbe-<br />

dingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit<br />

einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (BVerwG, Urteil vom<br />

12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 67). Nach den Hinweisen der<br />

252


Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />

(LANA), StA „Arten- und Biotopschutz“ (Hinweise zu zentralen unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes), Oktober 2009, bedeutet in<br />

diesem Zusammenhang unvermeidbar, dass im Rahmen der Eingriffszulassung<br />

das Tötungsrisiko artgerecht durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen redu-<br />

ziert wurde.<br />

In Anwendung dieser Maßstäbe wird durch das Vorhaben der Verbotstatbe-<br />

stand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Hinsichtlich der Be-<br />

gründung wird auf die umgangreichen Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

6.3.3.2 Beschädigungs- und Zerstörungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3<br />

BNatSchG<br />

Durch das Vorhaben wird auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht verwirklicht.<br />

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es untersagt, Fortpflanzungs- oder Ruhe-<br />

stätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu ent-<br />

nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2<br />

BNatSchG gilt Entsprechendes auch für Entwicklungsformen.<br />

Nach § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG liegt bei nach § 15 BNatSchG zuläs-<br />

sigen Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit in Anhang IV Buchst. a der Ha-<br />

bitatrichtlinie aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind,<br />

ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr.<br />

3 BNatSchG) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträch-<br />

tigungen auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,<br />

soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflan-<br />

zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />

Nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können, soweit erforderlich, auch vorgezo-<br />

gene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />

Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Recht-<br />

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Lebensraum der ge-<br />

schützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten<br />

Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art ge-<br />

253


prägt sind. Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nah-<br />

rungsrevier einer Art (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn.<br />

68; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007, 9 B 19.06, juris Rn. 8). Auch poten-<br />

zielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zur Nutzung geeignete) Lebensstät-<br />

ten fallen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderli-<br />

chen Individuenbezug fehlt (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, ju-<br />

ris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 222). Ge-<br />

schützt ist vielmehr der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegens-<br />

tand, z.B. einzelne Nester oder Höhlenbäume, und zwar allein wegen dieser<br />

ihm zukommenden Funktion (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07,<br />

juris Rn. 68). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase ak-<br />

tueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz<br />

auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend ver-<br />

lassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu der-<br />

selben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren (BVerwG, Urteil<br />

vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 68).<br />

In Anwendung dieser Maßstäbe wird durch das Vorhaben das Beschädigungs-<br />

und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

nicht erfüllt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die umgangreichen Ausfüh-<br />

rungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

6.3.3.3 Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG<br />

Ebenso wenig ist bei einer Zulassung des Vorhabens eine Verwirklichung des<br />

Störungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu befürchten.<br />

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die wild lebenden Tiere der streng ge-<br />

schützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,<br />

Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö-<br />

ren; dabei liegt nach der Definition des 2. Halbsatzes eine erhebliche Störung<br />

dann vor, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population ei-<br />

ner Art verschlechtert. Nach den Hinweisen der<br />

Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />

(LANA), StA „Arten- und Biotopschutz“ (Hinweise zu zentralen unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes), Oktober 2009, ist dies der<br />

Fall, wenn so viele Individuen betroffen sind, dass sich die Störung auf die<br />

254


Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg<br />

der lokalen Population auswirkt.<br />

Der Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beein-<br />

trächtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und opti-<br />

schen Störwirkungen erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A<br />

20/08, juris Rn. 49; Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 90).<br />

In Anwendung dieser Maßstäbe wird durch das Vorhaben das Störungsverbot<br />

des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Hinsichtlich der Begründung wird<br />

auf die umgangreichen Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses<br />

verwiesen.<br />

6.3.3.4 Prüfung der Verbotstatbestände für die im Planungsgebiet vorkommenden pla-<br />

nungsrelevanten Arten<br />

Nach eingehender Überprüfung der beiden artenschutzrechtlichen Fachbeiträge<br />

(Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse)<br />

Stand 14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Unterlage 12.4.1.1 der Plan-<br />

unterlagen; Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbe-<br />

reich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand 10.12.2009,<br />

Büro FÖA Landschaftsplanung, Unterlage 12.4.2.1 der Planunterlagen) folge<br />

ich der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers, dass bei keiner Art<br />

die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt werden. Im Einzelnen wie<br />

folgt:<br />

Baumpieper:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses zu der Aktualisierung der ar-<br />

tenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme ausgeführt, liegt vom Baumpieper ein<br />

Nachweis mit Brutverdacht aus 2007 von einem nordexponierten Waldrand im<br />

Bereich Patthorst/Anschlussstelle Schnatweg vor. Ein weiterer Nachweis erfolg-<br />

te im Rahmen der Kartierungen 2010 im Bereich "Schäferkreuz" (nördlich der<br />

K 25), außerhalb des Untersuchungsgebietes von 2004 und außerhalb des<br />

Einwirkungsbereiches der Trasse (ca. 400 m Trassenabstand).<br />

Insoweit kann eine Beeinträchtigung des Baumpieper-Vorkommens im Bereich<br />

Schäferkreuz ausgeschlossen werden.<br />

255


In Bezug auf das Vorkommen im Waldrandbereich der Patthorst ist Folgendes<br />

auszuführen: Da die Art aufgrund ihres typischen Gesanges und Balzfluges im<br />

Rahmen von Brutvogelkartierungen nicht zu übersehen ist, ist von einer Neube-<br />

siedlung nach 2004 auszugehen. Auch wenn die Waldrandexposition in dem<br />

Nachweisbereich nicht optimal ist (bevorzugt werden besonnte Standorte), ist<br />

die in dem gesamten, sich westlich fortsetzende, lichte Waldrandsituation mit<br />

angrenzenden ausreichend nahrungsreichen Offenlandflächen als nutzbares<br />

Bruthabitat zu werten.<br />

Aufgrund dieser Bestandssituation stellt sich die Beeinträchtigung des Baum-<br />

piepers nach den nachvollziehbaren Angaben des Vorhabenträgers wie folgt<br />

dar: Durch die generelle Beschränkung der Baufeldfreimachung auf den Zeit-<br />

raum außerhalb der Brutzeit von Vogelarten werden direkte Verluste von Nes-<br />

tern mit Eiern oder nicht flüggen Jungvögeln vermieden. Dementsprechend<br />

greift das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht ein.<br />

Da der Baumpieper seine Nester jährlich neu baut, sind die Brutplatzverluste im<br />

Zusammenhang mit den bau-, anlagen- und betriebsbedingten Habitatverlusten<br />

und<strong>–</strong>Entwertungen zu bewerten. Diesbezüglich werden im Nachweisbereich<br />

2007 die relevanten Waldränder mit Umfeld beansprucht. Darüber hinaus ist<br />

das direkte Trassenumfeld durch Randeffekte nicht mehr oder nur einge-<br />

schränkt nutzbar. So stellt der Baumpieper nach der Einstufung von Garniel &<br />

Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie,<br />

April 2010, zwar eine Vogelart mit geringer Störempfindlichkeit dar, es sind aber<br />

trotzdem Effektdistanzen bis 200 m Trassenabstand zu berücksichtigen. Dabei<br />

besteht die Hauptentwertung im Trassennahbereich bis 100 m (Abnahme der<br />

Habitateignung um 80 %, anschließend bis 200 m um 30 %). Insgesamt kommt<br />

der Vorhabenträger zu Recht zu der Einschätzung, dass der gesamte verblei-<br />

bende Waldrandbereich bis in einem Trassenabstand von 200 m als nicht mehr<br />

oder nur noch eingeschränkt nutzbar eingestuft werden kann.<br />

Bei der Bewertung dieses Eingriffs ist die räumliche Situation zu berücksichti-<br />

gen. Wie bereits erläutert, setzt sich der beeinträchtigte Waldrandbereich west-<br />

lich der Trasse auf ca. 800 m in gleicher Ausprägung, Waldstruktur und mit ver-<br />

gleichbarem vorgelagertem Offenland fort. Selbst unter der Annahme, dass der<br />

Trassennahbereich bis in einem Trassenabstand von 200 m gemieden würde,<br />

stellt der verbleibende, unbeeinträchtigte Bereich sowohl von der Lage als auch<br />

der Struktur und Größe her ein geeignetes Ausweichhabitat im direkten räumli-<br />

chen Zusammenhang zum 2007 nachgewiesenen Lebensraum des Baumpie-<br />

pers dar. Damit wird das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs.<br />

1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

256


Im Hinblick auf sonstige Wirkfaktoren gehen die Gutachter des Vorhabenträgers<br />

auch zu Recht davon aus, dass das betriebsbedingte Kollisionsrisiko für den<br />

Baumpieper als gering einzustufen ist, da, neben der beschriebenen Meidung<br />

aufgrund der Lärmbelastung, Ränder von Verkehrswegen für die Art keine rele-<br />

vanten Teilhabitate darstellen. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos<br />

ist entsprechend nicht ableitbar. Entsprechend kann auch nicht das Tötungs-<br />

verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG einschlägig sein.<br />

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bewertung ist zusammenfassend fest-<br />

zuhalten, dass aufgrund der planfestgestellten zeitlichen Vorgaben zur Baufeld-<br />

freimachung und der Existenz geeigneter Ausweichhabitate im räumlichen Zu-<br />

sammenhang sowie der fehlenden Signifikanz im Hinblick auf die Erhöhung des<br />

Kollisionsrisikos insgesamt die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG im Hin-<br />

blick auf den Baumpieper nicht eintreten.<br />

Eisvogel:<br />

Der Eisvogel ist eine in NRW und im Naturraum wie auch bundesweit nicht ge-<br />

fährdete Vogelart. Die Art, die als streng geschützt eingestuft wird, weist inner-<br />

halb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen<br />

günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2010).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Als Nahrungsgast am Laibach<br />

und im Bereich des Abgrabungsgewässers westlich der L 782, ein Einzelnach-<br />

weis am Casumer Bach, ein Brutnachweis 2002 am Sandforther See südlich<br />

Bokel, westlich des Untersuchungsgebietes (Biologische Station Güters-<br />

loh/Bielefeld, Schreiben an den Vorhabenträger vom 30.09.2003) und weitere<br />

Nachweise außerhalb dieses Planfeststellungsabschnitts im Bereich des Ab-<br />

grabungsgewässers am Schnatweg / Foddenbach (A 33-Abschnitt 6, DB II).<br />

Insgesamt konnten keine Brutvorkommen des Eisvogels im Untersuchungsge-<br />

biet festgestellt werden. Entsprechend sind Beeinträchtigungen von Brutplätzen<br />

durch Inanspruchnahme oder Störung durch das Bauvorhaben nicht zu erwar-<br />

ten, so dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt ist.<br />

Denkbar sind indes bau- und anlagenbedingte Störungen von Jagdhabitaten<br />

sowie Zerschneidungswirkungen. Bezogen auf die verschiedenen Bereiche mit<br />

Nachweisen des Eisvogels hat der Vorhabenträger die Vorkommen im Bereich<br />

des Tatenhauser Waldes (Laibach, Ruthebach mit Umfeld) im Rahmen der<br />

FFH-VP zum Vorhaben behandelt, da die Art Teil der Schutzziele des FFH-<br />

Gebietes "Tatenhauser Wald bei Halle" ist.<br />

257


Die Beeinträchtigungen des Eisvogels im Bereich des Tatenhauser Waldes stel-<br />

len sich danach wie folgt dar: Hinsichtlich bau- und anlagenbedingter Störungen<br />

von Jagdhabitaten ist insbesondere das vom Eisvogel regelmäßig genutzte Ab-<br />

grabungsgewässer westlich der L 782 aufgrund der Trassennähe relevant. Die-<br />

ses Gewässer, das zum Angeln genutzt wird, befindet sich aber derzeit bereits<br />

in einem Minimalabstand von ca. 100 m zur stark frequentierten Landesstraße<br />

im Osten. Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen also zu Recht davon aus,<br />

dass sich durch das Vorhaben diese Situation nicht grundsätzlich verändern<br />

wird, da die Autobahntrasse auf der jetzigen L 782 verläuft und die L 782 nach<br />

Osten verschoben wird. Überdies ist mit diesem Planfeststellungsbeschluss ei-<br />

ne 4 m hohe Immissionsschutzeinrichtung, die entlang des Abgrabungsgewäs-<br />

sers hin zum angrenzenden Laibach verläuft, festgelegt. Die Nutzbarkeit des<br />

Jagdhabitats wird entsprechend nicht eingeschränkt. Relevante Störungen wäh-<br />

rend der Bauzeit sind aufgrund des Trassenabstands mit dazwischen befindli-<br />

chen, abschirmenden Waldbereichen und vorgesehener Schutzmaßnahmen<br />

während der Bauzeit (s. Maßnahmen M 1.3 bis M 1.5 und Nebenbestimmung A<br />

7.4.10) nicht zu erwarten. Demzufolge greift das Störungsverbot des § 44 Abs.<br />

1 Nr. 2 BNatSchG oder das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.<br />

Aufgrund seiner niedrigen Flugweise über Land (höher als 1 m bis max. 25 m<br />

beim Überfliegen von Wäldern nach Glutz von Blotzheim 1985ff.) sind Kollisio-<br />

nen mit Kraftfahrzeugen beim Queren von Straßen aber nicht auszuschließen.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers verweisen hier auf Kneitz, G. & K. Oerter<br />

(1997): Minimierung der Zerschneidungseffekte durch Straßenbauten am Bei-<br />

spiel von Fließgewässerquerungen bzw. Brückenöffnungen, Forschung Stra-<br />

ßenbau und Straßenverkehrstechnik, und auf eigene Beobachtungen, wonach<br />

der Eisvogel dafür bekannt sei, auch enge Durchlässe zu unterfliegen. Zumin-<br />

dest für hohe und lichte Brücken kann damit hinreichend sicher angenommen<br />

werden, dass der Eisvogel diese unterfliegt, so dass das Tötungsverbot des §<br />

44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt wird.<br />

Ferner sind im Hinblick auf die Planung der A 33/7.1 insbesondere die aktuell<br />

zu erwartenden Funktionszusammenhänge im Bereich des Laibaches und in<br />

Bezug auf die potenziellen Jagdhabitate nördlich der Trasse relevant. Der<br />

Vorhabenträger hat aber vor dem Hintergrund der erläuterten Möglichkeiten der<br />

Trassenquerung in Nord-Süd-Richtung, des offensichtlichen Fehlens obligatori-<br />

scher Teilhabitate nördlich der Trasse und damit nur sporadischer Querungen<br />

nachvollziehbar dargelegt, dass relevante Zerschneidungseffekte hinsichtlich<br />

des Eisvogels im Bereich des Laibaches nicht zu erwarten sind. Ohnehin sind<br />

258


die Brückenbauwerke mit Deckblatt I aufgeweitet worden. Insoweit kann das<br />

Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 BNatSchG verneint werden.<br />

Hinsichtlich der übrigen Bereiche mit nachgewiesenen und potenziellen Vor-<br />

kommen sind Beeinträchtigungen durch Zerschneidungswirkungen im Bereich<br />

Casumer Bach, Neue Hessel und Loddenbach sowie betriebsbedingte Kollisi-<br />

onsgefährdung in diesen Bereichen anzuführen.<br />

In diesem Zusammenhang führt der Vorhabenträger die in den Planungen vor-<br />

gesehenen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Brücken-<br />

bauwerke im Bereich Casumer Bach, Neue Hessel und Loddenbach an.<br />

Insbesondere die Dimensionierung der Brücke über die Neue Hessel ist aller-<br />

dings bei den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 15.03.2010, Seite 8)<br />

auf Kritik gestoßen. Dieses Brückenbauwerk wurde zur Erhöhung der Durchläs-<br />

sigkeit auf 20 m aufgeweitet. Überdies ist eine zusätzliche Brückenöffnung im<br />

Mittelstreifen vorgesehen. Allerdings genügt das Bauwerk damit noch nicht den<br />

Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />

(FGSV), Ausgabe 2008. Nach den Empfehlungen der FGSV kann bei gewäs-<br />

serbegleitenden Vogelarten wie dem Eisvogel davon ausgegangen werden,<br />

dass ab 4 bis 5 m lichter Höhe die Bauwerke unterflogen werden (Seite 5). Die<br />

lichte Höhe beträgt hier aber nur 3 m. Damit entspricht das Bauwerk als rele-<br />

vanter Querungsbereich nicht den Empfehlungen der FGSV 2008. Die Gutach-<br />

ter des Vorhabenträgers (Landschaft und Siedlung) weisen aber zu Recht dar-<br />

auf hin, dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur Bauwerksdimensi-<br />

onierung vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Konsensbildung<br />

lediglich einen Orientierungswert (keinen Richtwert) darstellen, von dem in be-<br />

gründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des Merkblattes<br />

zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräu-<br />

men an Straßen (MAQ)). In diesem Zusammenhang stellen die Gutachter des<br />

Vorhabenträgers auf die starke Brückenaufweitung in Verbindung mit einer<br />

günstigen Exposition der Brückenöffnung in Richtung Süden ab und halten es<br />

insoweit für durchaus möglich, dass der Eisvogel das Brückenbauwerk über die<br />

Neue Hessel queren wird. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar, zumal<br />

die Gutachter des Vorhabenträgers auf z.B. KNEITZ (1997) verweisen, der un-<br />

terlegt durch eigene Beobachtungen zur Feststellung kommt, dass der Eisvogel<br />

dafür bekannt sei, auch enge Durchlässe zu unterfliegen.<br />

Aber selbst wenn der Eisvogel das Brückenbauwerk doch nicht annehmen soll-<br />

te, gehen die Gutachter des Vorhabenträgers zu Recht davon aus, dass hiermit<br />

keine Erhöhung des Kollisionsrisikos verbunden ist, da auf dem Brückenbau-<br />

259


werk 4 m hohe Schutzwände planfestgestellt sind, die einen hohen Überflug er-<br />

zwingen.<br />

Nach alledem sind sowohl ausreichende Querungsmöglichkeiten als auch die<br />

Reduzierung des Kollisionsrisikos gegeben. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist damit nicht erfüllt.<br />

Um dem Eisvogel während der Bauzeit mindestens zwei der drei identifizierten<br />

günstigen Flugkorridore entlang des Laibachs (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung,<br />

Teil A, Abb. 16) offenzuhalten, dürfen die Bauwerke 19 und 20 (Laibachquerun-<br />

gen 1 und 2) nicht zeitparallel errichtet werden. Sollte der Vorhabenträger hier-<br />

von abweichen wollen, hat er dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde und<br />

der Höheren Landschaftsbehörde anhand des Bauablaufplans, dem unabweis-<br />

bar zwingende Gründe nachvollziehbar zu entnehmen sein müssen, zu begrün-<br />

den. Darauf abgestimmte weitere Schutzmaßnahmen bleiben vorbehalten.<br />

Mit dieser Vorgabe wird sichergestellt, dass zwei von drei Flugrouten auch wäh-<br />

rend der Bauphase von den Tieren genutzt werden können.<br />

Insgesamt sind weitergehende Beeinträchtigungen nicht ableitbar, so dass die<br />

Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten.<br />

Feldlerche:<br />

Die Feldlerche ist nach der Roten Liste NRW sowohl landesweit als auch im<br />

Naturraum gefährdet und wird auch für ganz Deutschland als gefährdet einge-<br />

stuft. Die Art weist innerhalb der atlantischen biogeographischen Region Nord-<br />

rhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand mit negativer Entwick-<br />

lungstendenz auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet auf Landwirtschaftsflächen im gesamten Ge-<br />

biet vor. Eine hohe Dichte ist im Bereich der "Kleinen Künsebecker Heide" (süd-<br />

lich Künsebeck) zu verzeichnen.<br />

Im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen der Vorkommen der Feldler-<br />

che durch das Vorhaben sind aufgrund der Nachweise 2004 nach den Ausfüh-<br />

rungen des Vorhabenträgers insbesondere Beeinträchtigungen durch Randef-<br />

fekte festzustellen. Bei Baubeginn während der Brutzeit der Art und kleinräumi-<br />

gen Verschiebungen der Revierzentren sind darüber hinaus auch direkte bau-<br />

bedingte Verluste einzelner Neststandorte nicht vollständig auszuschließen. In-<br />

soweit sind nach der Einschätzung des Vorhabenträgers Beeinträchtigungen<br />

von bis zu 6 Brutpaaren durch mögliche bau- und anlagebedingte Inanspruch-<br />

nahme von Brutplätzen und Abnahme der Habitateignung aufgrund bau-, anla-<br />

ge- und betriebsbedingter Randeffekte sowie Eingrünungsmaßnahmen der<br />

260


Trasse und Nebenanlagen nicht ausgeschlossen (Artenschutzfachbeitrag,<br />

14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Deckblatt I, Teil A, Seite 35). Dieser<br />

Einschätzung wird gefolgt.<br />

Insgesamt sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der durch das Bauvor-<br />

haben relevant betroffenen Feldlerchen-Vorkommen die folgenden spezifischen<br />

Maßnahmen erforderlich: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit, funkti-<br />

onserhaltende Maßnahmen (Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf<br />

Äckern im Bereich von Feldlerchenvorkommen: M/E 8.904, 8.905, 8.906, 8.907;<br />

ca. 1,3 ha). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und mit diesem Plan-<br />

feststellungsbeschluss festgelegt.<br />

Die Maßnahme M/A 8.904, die insbesondere artenschutzrechtliche Funktionen<br />

zur Stabilisierung eines Feldlerchenvorkommens in der Künsebecker Heide<br />

übernehmen soll, kann alternativ auch auf den Flurstücken 314/44 und 315/44<br />

in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck angelegt werden. Diese Flächen ste-<br />

hen im Eigentum der Stadt Halle. Das für die Maßnahme festgelegte Monito-<br />

ringprogramm bleibt im Falle einer Verlegung der Maßnahme inhaltlich und me-<br />

thodisch unverändert, der für das Monitoring abgegrenzte Untersuchungsraum<br />

ist mit der Höheren Landschaftsbehörde dann neu festzulegen.<br />

Soweit in den Maßnahmenblättern der M/A 8.904, 8.905, 8,906 und 8.907 die<br />

Möglichkeit erwähnt ist, die Maßnahmen auf jährlich alternierenden Standorten<br />

durchzuführen, wird dies ausdrücklich nicht zugelassen. Es mangelt insoweit an<br />

der Benennung konkreter Alternativflächen oder zumindest eines Untersu-<br />

chungsraumes. Die geänderte Festverortung der Maßnahmen M/A 8.904 (s.o.)<br />

und M/A 8.906 (vgl. Kapitel B 9.62) bleiben hiervon unberührt.<br />

Durch diese zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung und durch die Stabili-<br />

sierung der Vorkommen der Art im Raum durch die Anlage von Blühstreifen<br />

oder Blühflächen im Bereich von Ackerflächen abseits der Trasse vor Baube-<br />

ginn kann eine Beeinträchtigung vermieden werden.<br />

Insoweit treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG, insbesondere das<br />

Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Beschädigungs-<br />

und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG, nicht ein.<br />

Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />

besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />

fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />

tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />

sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />

261


wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />

5.08, juris Rn. 143).<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

die Feldlerche festgelegten Maßnahme der Anlagen von Blühstreifen bestimmte<br />

Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risikomanage-<br />

ments für die Feldlerche ein umfassendes Monitoring festgelegt (s. Nebenbe-<br />

stimmung A 7.5.3). Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der Über-<br />

schrift „Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereu-<br />

le“ ausgeführt.<br />

Feldsperling:<br />

Der Feldsperling ist nach der Roten Liste NRW landesweit gefährdet und wird<br />

im Naturraum wie bundesweit als Vorwarnlistenart eingestuft. Die Art weist in-<br />

nerhalb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s ei-<br />

nen günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im gesamten Gebiet, besonders im Bereich von Höfen und Gär-<br />

ten mit Nistkästen/Höhlenbäumen vor.<br />

Durch das Vorhaben treten nach den nachvollziehbaren Ausführungen des<br />

Vorhabenträgers direkte bau- und anlagenbedingte Verluste von zwei Brutvor-<br />

kommen bei Künsebeck, an der K 30 und westlich der Pappelstraße auf. Bei<br />

Baubeginn während der Brutzeit der Art sind baubedingte Verluste von Gelegen<br />

oder nicht flüggen Jungvögeln nicht vollständig auszuschließen. Die Inan-<br />

spruchnahme betrifft sowohl die Neststandorte als auch das als Nahrungshabi-<br />

tat genutzte Umfeld. Beeinträchtigungen weiterer Brutvorkommen im gesamten<br />

Trassenverlauf können bei trassennahen Vorkommen ebenfalls nicht ausge-<br />

schlossen werden. Insgesamt treten also Beeinträchtigung von bis zu 10 Brut-<br />

paaren durch mögliche bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Brut-<br />

plätzen und Abnahme der Habitateignung aufgrund bau-, anlage- und betriebs-<br />

bedingter Randeffekte auf.<br />

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der durch das Bauvorhaben relevant<br />

betroffenen Feldsperling-Vorkommen sind die folgenden spezifischen Maßnah-<br />

men erforderlich: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit und funktionser-<br />

haltende Maßnahmen (Bereitstellung von Ausweichbrutplätzen im Bereich ge-<br />

eigneter Ausweichhabitate (M 24, 30 Ex.)). Diese Maßnahmen sind im LBP vor-<br />

gesehen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap.<br />

9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

262


Damit kann nach den fachlich begründeten Ausführungen des Vorhabenträgers<br />

eine mögliche Beeinträchtigung von bis zu 10 Brutpaaren durch das Vorhaben<br />

durch die zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung und durch die Stabilisie-<br />

rung der Vorkommen der Art im Raum (Schaffung von Ausweichbrutplätzen im<br />

Bereich zu entwickelnder günstiger Habitate abseits der Trasse vor Baubeginn)<br />

vermieden werden. Insoweit treten Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG,<br />

insbesondere das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und<br />

das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44<br />

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nicht ein.<br />

Gartenrotschwanz:<br />

Der Gartenrotschwanz ist eine in NRW und im Naturraum wie auch bundesweit<br />

stark gefährdete Vogelart. Die Art weist innerhalb der atlantischen biogeogra-<br />

phischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhaltungszustand<br />

mit negativem Entwicklungstrend auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet in Obstwiesen und strukturreichen Gärten bei<br />

Casum und Holtfeld (südlich "Lüker" und südwestlich "Brune") vor. Ein weiteres<br />

Brutvorkommen befindet sich bei einem Hof nördlich vom Schnatweg (A 33-<br />

Abschnitt 6, DB II).<br />

Alle nachgewiesenen Brutvorkommen des Gartenrotschwanzes befinden sich in<br />

einem Abstand von mehr als ca. 200 m von der A 33-Trasse bzw. vom Ausbau-<br />

bereich des Schnatweges. Entsprechend sind weder bau- noch anlagenbedingt<br />

direkte Verluste von Niststandorten, Gelegen oder Jungvögeln zu erwarten, so<br />

dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Be-<br />

schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 BNatSchG nicht eingreifen.<br />

Bezogen auf die Verluste essenzieller Habitatbestandteile bleiben die relevan-<br />

ten Elemente im Bereich der Brutvorkommen und im nahen Umfeld nach den<br />

nachvollziehbaren Ausführungen des Vorhabenträgers erhalten, wobei primär<br />

die alten Baumbestände (Garten am Eschweg) sowie alte Obstwiesen/-weiden<br />

(bei Hof Lüker) als Brut- und Nahrungshabitate in einem teilweise extensiv ge-<br />

nutzten, insektenreichen Umfeld zu nennen sind. Verschlechterungen der Le-<br />

bensraumverhältnisse aufgrund der stattfindenden Flächenverluste sind insge-<br />

samt für das Vorkommen bei Hof Lüker im Raum Holtfeld sowie für das Vor-<br />

kommen am Eschweg nicht zu erwarten.<br />

Hinsichtlich bau- und betriebsbedingter Randeffekte wird der Gartenrotschwanz<br />

als Art mit geringer Lärmempfindlichkeit eingestuft, bei Zuordnung einer Effekt-<br />

263


distanz von 100 m (Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Insti-<br />

tut für Landschaftsökologie, April 2010). Aufgrund der Trassenabstände von<br />

mehr als 200 m sind bei beiden relevanten Vorkommen keine diesbezüglichen<br />

Beeinträchtigungen zu erwarten. Folglich greift das Störungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ein.<br />

Hinsichtlich einer betriebsbedingten Kollisionsgefährdung muss das Risiko beim<br />

Gartenrotschwanz alleine aufgrund des Abstands vom Brutvorkommen sowie<br />

der 4 m hohen Schutzeinrichtungen beidseitig der Trasse im Raum Holtfeld als<br />

gering eingestuft werden. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />

BNatSchG ist damit nicht einschlägig.<br />

Nach alledem können artenschutzrelevante bau-, anlage- und betriebsbedingte<br />

Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Damit treten die artenschutzrecht-<br />

lichen Verbotstatbestände nicht ein.<br />

Grünspecht:<br />

Der Grünspecht ist eine nach der Roten Liste NRW sowohl landesweit wie regi-<br />

onal nicht gefährdete Art, die auch bundesweit als nicht gefährdet gilt. Die Art,<br />

die als streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen bio-<br />

geographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszu-<br />

stand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Als Nahrungsgast im Nordteil<br />

des Tatenhauser Waldes und in Feldgehölzen bei Holtfeld, ein Brutverdacht bei<br />

Hesseln und Nachweise aus 1999 bei Schloss Tatenhausen, südlich des Unter-<br />

suchungsgebietes (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld 1999).<br />

Vor dem Hintergrund, dass im Trassenbereich der A 33 und im Umfeld keine<br />

genutzten Brutplätze des Grünspechts nachgewiesen wurden, kommt der<br />

Vorhabenträger zu Recht zu dem Ergebnis, dass sich die möglichen Beein-<br />

trächtigungen der Art auf den bau- und anlagenbedingten Verlust und denkbare<br />

betriebsbedingte Entwertungen potenzieller Nahrungshabitate sowie mögliche<br />

Individuenverluste durch betriebsbedingte Kollisionen in den Vorkommensbe-<br />

reichen im Tatenhauser Wald und bei Holtfeld beschränken.<br />

Der Vorhabenträger führt hierzu aus, dass im Bereich des Tatenhauser Waldes<br />

die Trasse am Südrand eines Grünspechtreviers verläuft, dessen Kern sich of-<br />

fensichtlich in den Siedlungsrandbereichen von Halle befindet. Die Gutachter<br />

des Vorhabenträger kommen sodann zu Recht zu der Einschätzung, dass quali-<br />

tativ hochwertige Nahrungshabitate in Form von extensiven, ameisenreichen<br />

Grünlandflächen, in diesem Bereich durch die Trasse nicht beansprucht oder in<br />

264


vorkommensrelevantem Umfang entwertet werden. Diese Einschätzung wird<br />

auch von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> ge-<br />

teilt.<br />

Eine Entwertung potenzieller Nahrungshabitate vermag ich ebenfalls nicht zu<br />

erkennen, da die Gutachter des Vorhabenträgers für mich mit nachvollziehbarer<br />

Begründung dargelegt haben, dass es sich bei den potentiellen Nahrungshabi-<br />

taten um vorherrschend feuchte bis wechselnasse Standorte handelt, die für die<br />

Existenz von Ameisen, die die Hauptnahrung des Grünspechtes darstellen, un-<br />

günstig sind.<br />

Ferner ist anzuführen, dass in den relevanten Vorkommensbereichen der Art<br />

über 4 m hohe Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse, die mit die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden, das Kollisionsrisiko relevant<br />

minimiert und somit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

vermieden wird. Da weitergehende Beeinträchtigungen nicht erkennbar sind,<br />

treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />

Habicht:<br />

Der Habicht ist eine in NRW flächig verbreitete Greifvogelart, die in NRW und im<br />

Naturraum als Vorwarnlistenart eingestuft ist. Die Art, die als streng geschützt<br />

eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographischen Region<br />

Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Horste im Bereich Tatenhauser<br />

Wald und im Waldbereich östlich Schloss Holtfeld und jagend auch westlich der<br />

Hesselteicher Straße (K 23).<br />

Da keine direkten Verluste nachgewiesener Horstplätze stattfinden, sind im vor-<br />

liegenden Fall vor allem denkbare Störungen von Brutvorkommen durch Bau<br />

und Betrieb der A 33 sowie Verluste von Jagdhabitaten und Kollisionsgefähr-<br />

dungen als potenzielle Beeinträchtigungsfaktoren zu betrachten.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers führen hier aber zu Recht an, dass beim<br />

Horststandort im Tatenhauser Wald aufgrund des Trassenabstands relevante<br />

Störungen des Brutvorkommens sowohl während der Bauzeit als auch durch<br />

den Betrieb auszuschließen sind.<br />

Auch die Einschätzung des Vorhabenträgers, die Verluste von maßgeblichen<br />

sei vor dem Hintergrund der großflächig verbleibenden, zusammenhängenden<br />

geeigneten Jagdhabitate südlich der Trasse als nicht relevant einzustufen, kann<br />

überzeugen.<br />

265


Ferner wird in den relevanten Vorkommensbereichen der Art durch die plan-<br />

festgestellte 4 m hohen Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse das<br />

Kollisionsrisiko relevant minimiert, so das das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt wird. Da weitergehende Beeinträchtigungen<br />

nicht ableitbar sind, greifen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht<br />

ein.<br />

Kiebitz:<br />

Der Kiebitz ist eine in NRW und im Naturraum gefährdete Art, die in der Roten<br />

Liste Deutschland sogar als stark gefährdet eingestuft wird. Die Art, die als<br />

streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />

schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf<br />

(LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet nach den Feststellungen des Vorhabenträger<br />

wie folgt vor: Je ein Brutpaar zwischen Patthorster Straße und K 30, am Künse-<br />

becker Bach, westlich vom Stockkämper Weg, im Bereich Clever Bruch nördlich<br />

der Bahnlinie, im Bereich Illenbruch sowie östlich der Hesselteicher Straße<br />

(K 23). Im Raum Casum/Holtfeld hat offensichtlich eine Verlagerung des Brut-<br />

platzes östlich der Hesselteicher Straße, der bis 2004 regelmäßig genutzt wur-<br />

de, weiter nach Osten hin stattgefunden.<br />

Vor dem Hintergrund der geringen Bedeutung der Ansammlung durchziehender<br />

Kiebitze sind nach den fachlich begründeten Ausführungen des Vorhabenträ-<br />

gers Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben lediglich für die Brutvorkom-<br />

men denkbar. Diesbezüglich relevant sind bau- oder anlagenbedingte Verluste<br />

von Brutstandorten, baubedingte Störungen von Brutvorkommen sowie be-<br />

triebsbedingte Störungen. Im Ergebnis sind also Beeinträchtigung von 3-4 Brut-<br />

paaren durch bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen und<br />

Abnahme der Habitateignung aufgrund bau-, anlage- und betriebsbedingter<br />

Randeffekte anzuführen.<br />

Insgesamt sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der durch das Bauvor-<br />

haben relevant betroffenen Kiebitz-Vorkommen daher die folgenden spezifi-<br />

schen Maßnahmen festgelegt: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit,<br />

Schutz randlicher Brutvorkommen während der Bauzeit und funktionserhaltende<br />

Maßnahmen (Entwicklung von Ausweichhabitaten in Form von Extensivgrün-<br />

land mit Blänken (M/E 9.906 und 11.903, M/A 9.306 und 11.707, M/A 9.703,<br />

und M/E 11.702; ca. 14,0 ha)). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und<br />

266


mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Arten-<br />

schutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

In Bezug auf das Brutvorkommen des Kiebitzes bei Bau-km 48+200 (Künse-<br />

beck) fordern die Naturschutzverbände weitergehende Maßnahmen (Stellung-<br />

nahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu Deck-<br />

blatt, Seite 96 und 97).<br />

Die geforderten Maßnahmen im Umfeld des beeinträchtigten Brutvorkommens<br />

sind jedoch nicht möglich, da sie innerhalb der Beeinträchtigungszone der A 33<br />

liegen würden. Deshalb hat der Vorhabenträger zu Recht auf eine weiter ab-<br />

seits gelegene, gut geeignete Fläche zurückgegriffen, die gleichzeitig eine Vor-<br />

schlagsfläche der Naturschutzverbände ist.<br />

Im Weiteren thematisieren die Naturschutzverbände das Brutvorkommen östlich<br />

der Hesselteicher Straße, K 23, Casum, und bezweifeln, dass die Maßnahmen<br />

M/A 9.703 und 11.702 einen funktionalen Ausgleich darstellen können (Stel-<br />

lungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu<br />

Deckblatt I, Seite 97).<br />

Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Dem beeinträchtigten Brutvorkommen<br />

ist die Maßnahmenfläche im Clever Bruch zugeordnet, nicht die Maßnahme im<br />

Illenbruch. Dies geht aus den Erläuterungen im Artenschutzbeitrag 2009 des<br />

Vorhabenträgers hervor (S. 86). Der funktionale Zusammenhang ist vor dem<br />

Hintergrund besonders gegeben, da nach neuen Daten der Biologischen Stati-<br />

on GT/BI offensichtlich eine Verlagerung des Brutvorkommens nach Osten hin,<br />

d.h. in Richtung der Maßnahmenfläche stattgefunden hat (Nachweise 2008 und<br />

2009 nicht mehr östlich der K 23 sondern bei Bau-km 5+500 im Bereich Holt-<br />

feld).<br />

Im Ergebnis ist abschließend anzuführen, dass durch die zeitlichen Vorgaben<br />

zur Baufeldfreimachung direkte Brutplatzverluste vermeiden werden. Insoweit<br />

werden das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG bzw. das Be-<br />

schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt. Darüber hinaus ist die Entwicklung von günstigen<br />

Ausweichhabitaten abseits der A 33-Trasse in Form von Extensivgrünland mit<br />

Blänken anzuführen, so dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ins-<br />

gesamt nicht eintreten.<br />

Kleinspecht:<br />

Der Kleinspecht ist eine in NRW gefährdete und im Naturraum ungefährdete<br />

Art, die bundesweit auf der Vorwarnliste steht. Die Art weist innerhalb der atlan-<br />

267


tischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Er-<br />

haltungszustand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet in Waldbereichen, vor allem Pappel- und Au-<br />

enwälder im Tatenhauser Wald und östlich der L 782 vor.<br />

Da der Kleinspecht im Bereich des FFH-Gebietes "Tatenhauser Wald bei Halle"<br />

als charakteristische Art eines FFH-Lebensraumtyps benannt ist, hat der<br />

Vorhabenträger die Beeinträchtigungen der Vorkommen im Tatenhauser Wald<br />

westlich der L 782 im Rahmen der FFH-VP 2009 zum Vorhaben behandelt<br />

(Landschaft und Siedlung). Die Beeinträchtigungen des Kleinspechtes im Ta-<br />

tenhauser Wald können dabei folgendermaßen beschrieben werden: Vom<br />

Kleinspecht befindet sich ein trassennahes Revier im Bereich eines Pappelwal-<br />

des und angrenzenden Erlen-Eschenwaldes am Laibach direkt südlich der<br />

Trasse (Minimalabstand < 100 m). Die von der Art zur Anlage von Bruthöhlen<br />

genutzten Pappelbestände selber werden nicht beansprucht. Gleichzeitig bleibt<br />

der funktionale Zusammenhang zu den Habitaten im FFH-Gebiet im Süden (Er-<br />

len-Eschenwälder und weitere Pappelwälder) sowie weiteren Brutvorkommen<br />

im FFH-Gebiet gemäß den Kartierungen von 1999 (Biologische Station Biele-<br />

feld/Gütersloh 1999) erhalten. Entsprechende Habitate des Kleinspechts (Au-<br />

wälder) nördlich der Trasse kommen innerhalb des FFH-Gebietes nicht vor.<br />

Störungen des Vorkommens am Laibach können nach den Feststellungen des<br />

Vorhabenträgers während der Bauzeit nicht vollständig ausgeschlossen wer-<br />

den. Allerdings müssen diese durch die vorgesehene sichtdichte Abzäunung<br />

des Baubereiches und die Beschränkung des Baufeldes auf den Trassenbe-<br />

reich (M 1.3, M 1.4) als weitgehend minimiert eingestuft werden. Damit kann<br />

das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht als erfüllt angesehen<br />

werden.<br />

Im Hinblick auf grundsätzliche Randeffekte werden in Bezug auf den Klein-<br />

specht von Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für<br />

Landschaftsökologie, April 2010, Effektdistanzen, d.h. Abstände von der Tras-<br />

se, bis zu denen eine maximale Wirkung einer Straße als Summe von Randef-<br />

fekten zu erwarten ist, von 200 m genannt. Entsprechend der zu erwartenden<br />

Verkehrsbelastung ist von einer Abnahme der Habitateignung bis 100 m von<br />

80%, von 100 m bis 200 m von 30% auszugehen. Dabei bezieht sich die Ein-<br />

schränkung der Nutzbarkeit beim Kleinspecht als Art mit schwacher Lärmemp-<br />

findlichkeit lediglich auf die Funktion als Bruthabitat. Unter Berücksichtigung<br />

dieser Bewertungsgrundlage ist ein Verlust des Brutvorkommens in diesem Be-<br />

reich nicht auszuschließen. Der Vorhabenträger kann aber nachvollziehbar dar-<br />

legen, dass unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Kleinspecht seine<br />

268


Bruthöhlen regelmäßig neu anlegt, entlang der A 33-Trasse und der L 782<br />

durchgängig 4 m hohe Immissionsschutzeinrichtungen vorgesehen sind und<br />

großflächige Vorkommen von Wäldern mit zur Anlage von Höhlen durch den<br />

Kleinspecht gut geeigneten Bäume auch in größeren Trassenabständen vor-<br />

handen sind, der Beeinträchtigungsgrad im Hinblick auf das Kleinspecht-<br />

Vorkommen im Gebiet aufgrund der Störungen als gering zu werten ist.<br />

Die Naturschutzverbände hingegen sehen aufgrund der Beeinträchtigung durch<br />

Lärm in Bezug auf den Kleinspecht (und die Hohltaube) eine Erheblichkeit der<br />

Beeinträchtigungen. Begründet wird dies damit, dass es aufgrund der Lage im<br />

Verhältnis zur Trasse nach Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kie-<br />

ler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, zu einer relativen Abnahme der<br />

Habitateignung komme und schon daraus eine Erheblichkeit der Beeinträchti-<br />

gung abzuleiten sei (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände<br />

vom 15.03.2010 zu Deckblatt I, Seite 46).<br />

Diese aus meiner Sicht pauschale Ableitung ist fachlich nicht haltbar. Grund-<br />

sätzlich ist nicht jede Beeinträchtigung einer charakteristischen Art eines FFH-<br />

Lebensraumtyps zwangsläufig auch als erheblich in Bezug auf die Art und den<br />

Lebensraumtyp zu werten.<br />

Hinsichtlich der Ausführungen in der genannten Stellungnahme der Natur-<br />

schutzverbände betreffend den Pappelbestand am Laibach ist anzumerken,<br />

dass in Bezug auf den Kleinspecht in der FFH-VP des Vorhabenträgers auf die<br />

gemäß SOMAKO zu entfernenden Pappeln hingewiesen wurde. Dies ist aber<br />

für die Planfeststellungsbehörde kein ausschlaggebendes Kriterium für die Fest-<br />

stellung einer fehlenden Erheblichkeit (vgl. auch Kapitel B 6.4 dieses Beschlus-<br />

ses). Relevant waren vielmehr die artspezifischen Verhaltensweisen und Raum-<br />

nutzungen (regelmäßige Neuanlage von Höhlen, Ausweichmöglichkeiten ab-<br />

seits der Trasse) sowie vorgesehene Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />

(Trassenabschirmung durch Lärmschutzeinrichtungen). Ob die Pappeln zu-<br />

nächst erhalten bleiben oder nicht, ist für die Gesamtbewertung der fehlenden<br />

Erheblichkeit nicht ausschlaggebend (vgl. FFH-VP 2009, Teil A, Deckblatt I, S.<br />

58 f.). Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf Kapitel B 6.4 (FFH-<br />

Gebietsschutz) dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Das nachgewiesene Revierzentrum des Kleinspechts östlich der L 782 befindet<br />

sich in einem Abstand von ca. 100 m von der A 33-Trasse. Brutvorkommen des<br />

Kleinspechtes im direkten Trassenbereich konnten nicht festgestellt werden.<br />

Potenzielle Brutplätze befinden sich aber in den hier anlagen- und baubedingt<br />

beanspruchten Waldbereichen mit Weichholzbeständen. Da die Art regelmäßig<br />

269


neue Bruthöhlen anlegt, können in diesen Trassenabschnitten Verluste besetz-<br />

ter Nisthöhlen dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die dort vorhandenen<br />

Gehölzbestände während der Brutzeit der Art beansprucht werden.<br />

Anlagebedingte Verluste von Nahrungshabitaten im Umfeld nachgewiesener<br />

Brutvorkommen betreffen die Waldbereiche östlich der L 782, im Umfeld des<br />

Nachweisbereiches, wobei großflächig gut geeignete Waldbereiche abseits der<br />

Trasse verbleiben. Weitergehende baubedingte Verluste sind nicht zu erwarten,<br />

da im LBP und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt Bestands-<br />

schutz während der Bauzeit vorgesehen ist. Die Verluste nutzbarer, gut geeig-<br />

neter Laubwälder mit Weichholzarten (Birken- und Eichen-Birkenwälder) im Be-<br />

reich des nachgewiesenen Vorkommens umfassen ca. 0,55 ha (0,3 ha Verlust +<br />

0,25 ha westlich der Trasse abgetrennt). Auwälder sind nicht betroffen. Zu be-<br />

rücksichtigen ist, dass sich die Verluste auf die westlichen Randbereiche des<br />

Brutreviers beschränken.<br />

Der Vorhabenträger geht aber zu Recht davon aus, dass Störungen der Brut-<br />

vorkommen während der Bauzeit grundsätzlich nicht vollständig ausgeschlos-<br />

sen werden können, da sich das nachgewiesene Vorkommen im direkten Tras-<br />

senumfeld mit geeigneten Waldbereichen befindet.<br />

Zur Vermeidung der möglichen Inanspruchnahme von Gelegen oder Nestlingen<br />

bei Fällung von Höhlenbäumen während der Brutzeit sind im Querungsbereich<br />

der Trasse mit den Wäldern östlich der L 782 die folgenden zusätzlichen Maß-<br />

nahmen erforderlich: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit und 4m hohe<br />

Kollisions- und Lärmschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse im Vorkom-<br />

mensbereich. Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtli-<br />

chen Fachbeitrages 2009).<br />

Im Ergebnis werden damit aufgrund der planfestgestellten zeitlichen Vorgaben<br />

zur Baufeldfreimachung (s. Nebenbestimmung A 7.5.2) baubedingte Beein-<br />

trächtigungen genutzter Brutstandorte bzw. Gelege/Jungvögel vermieden, so<br />

dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG bzw. das Be-<br />

schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 BNatSchG nicht eintreten. Weitere erhebliche Beeinträchtigungen dieser<br />

Arten sind nicht ableitbar. Insoweit können die Verbotstatbestände des § 44<br />

BNatSchG für diese Art nicht eintreten.<br />

Kuckuck:<br />

Der Kuckuck ist eine in NRW und regional gefährdete Brutvogelart, die bun-<br />

270


desweit auf der Vorwarnliste geführt wird. Die Art weist innerhalb der atlanti-<br />

schen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhal-<br />

tungszustand mit negativem Entwicklungstrend auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet im Waldbereich östlich der L 782 vor.<br />

Beeinträchtigungen des Kuckuck-Vorkommens durch das Vorhaben sind nach<br />

den Ausführungen des Vorhabenträgers grundsätzlich in Form von baubeding-<br />

ten Eier- und Nestlingsverlusten, Reduzierung der Wirtsvogelarten durch Habi-<br />

tatverluste und Entwertungen sowie Störung der interspezifischen Kommunika-<br />

tion und der akustischen Wahrnehmung der Wirtsvogelarten durch lärmbedingte<br />

Gesangsmaskierung denkbar. Darüber hinaus sind die Kollisionsrisiken zu be-<br />

rücksichtigen.<br />

Baubedingte Verluste von Nestern mit Kuckuckseiern oder Nestlingen sind ent-<br />

sprechend den Ausführungen des Vorhabenträgers dann nicht auszuschließen,<br />

wenn der Baubeginn im Umfeld des Nachweisbereiches der Art, d.h. in dem<br />

Gehölz-Offenlandkomplex östlich der L 782 sich mit der Reproduktionszeit des<br />

Kuckucks überschneidet.<br />

Insgesamt sind deshalb zur Vermeidung der möglichen Inanspruchnahme von<br />

Eiern oder Nestlingen des Kuckucks bei Baubeginn während der Brutzeit im<br />

Querungsbereich der Trasse mit dem Wald-Offenlandkomplex östlich der L 782<br />

die folgenden zusätzlichen Maßnahmen erforderlich: Baufeldfreimachung au-<br />

ßerhalb der Brutzeit und 4 m hohe Kollisions- und Lärmschutzeinrichtungen<br />

beidseitig der Trasse im Vorkommensbereich. Diese Maßnahmen sind im LBP<br />

vorgesehen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch<br />

Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

Aufgrund der zeitlichen Vorgaben in diesem Planfeststellungsbeschluss zur<br />

Baufeldfreimachung (s. Nebenbestimmung A 7.5.2) können also baubedingte<br />

Beeinträchtigungen genutzter Brutstandorte bzw. Gelege/Jungvögel vermieden<br />

werden. Damit wird das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

bzw. das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §<br />

44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht verwirklicht. Weitere erhebliche Beeinträchti-<br />

gungen des Kuckucks sind nicht erkennbar, mithin werden die Verbotstatbe-<br />

stände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht erfüllt.<br />

Mäusebussard:<br />

Der Mäusebussard ist eine sowohl bundesweit wie regional und lokal häufige<br />

und nicht gefährdete Greifvogelart. Die Art, die als streng geschützt eingestuft<br />

wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<br />

271


<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2009).<br />

Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Vorhabenträgers von De-<br />

zember 2009 kommt die Art im Planungsgebiet wie folgt vor: Zur Nahrungssu-<br />

che in weiten Teilen des Gebietes; Horstnachweis beim Umspannwerk Hesseln,<br />

westlich der L 782 und östlich der L 782 (östlich der Freileitung; Biologische<br />

Station Bielefeld/Gütersloh 1999); Brutverdacht im Waldbereich östlich Schloss<br />

Holtfeld (Jungvögel); ein weiteres Brutvorkommen wird im Bereich des Wald-<br />

komplexes Patthorst (außerhalb des Trassenbereiches mit Umfeld) vermutet.<br />

Wie aber bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ergab die<br />

Aktualisierung dieser Daten in 2010 noch folgendes Ergebnis: Neuere trassen-<br />

nahe Brutnachweise liegen nach der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld<br />

im Tatenhauser Wald und dem Raum Künsebeck vor. Im Bereich des Taten-<br />

hauser Waldes erfolgte 2006 der Nachweis einer Brut am Rand des Betriebsge-<br />

ländes der Firma Storck, nördlich der A 33-Trasse, die aber erfolglos abgebro-<br />

chen wurde. Im Raum Künsebeck wurde 2007 eine Brut in einem Gehölzstrei-<br />

fen am Künsebecker Bach südlich der A 33-Trasse festgestellt.<br />

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers<br />

stellt das Brutvorkommen im Nahbereich der Fa. Storck kein dauerhaftes Brut-<br />

vorkommen dar. Dies verdeutliche schon der dortige Brutabbruch. Ob es sich<br />

bei dem 2007 festgestellten Brutvorkommen am Künsebecker Bach um einen<br />

mehrfach genutzten Brutplatz handelt, konnte nicht festgestellt werden. Diesbe-<br />

züglich ist aber festzuhalten, dass sich der Brutplatz ca. 160 m von der A 33-<br />

Trasse entfernt befindet und eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inan-<br />

spruchnahme nicht stattfindet. Der Vorhabenträger geht aber zu Recht davon<br />

aus, dass Störungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, da<br />

sich der Brutplatz innerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz, die mit 200 m an-<br />

gegeben wird (Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für<br />

Landschaftsökologie, April 2010), befindet.<br />

Entsprechend der jeweiligen Trassenabstände der Horste finden weder direkte<br />

bau- oder anlagenbedingte Verluste von Brutstandorten noch bedeutsame Stö-<br />

rungen von Bruten während der Bauzeit statt. Auch die von Garniel & Mierwald,<br />

Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010,<br />

für den Mäusebussard hinsichtlich der Randeffekte einzuhaltenden Fluchtab-<br />

stände von 200 m werden bei allen Brutvorkommen eingehalten.<br />

Auch die Annahme der Gutachter des Vorhabenträgers, dass der anlagenbe-<br />

dingte Verlust von Jagdhabitaten, vor allem in Form von Landwirtschaftsflächen,<br />

vor dem Hintergrund der angrenzend großflächig verfügbaren gleichwertigen<br />

Flächen und der Gesamtjagdgebietsgröße der Art als nicht relevant einzustufen<br />

272


ist, wird von der Höhere Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>,<br />

deren Votum ich folge, geteilt.<br />

Im Ergebnis kann damit als potenzieller Konflikt, sofern ein dauerhaftes Brut-<br />

vorkommen unterstellt wird, die Störung im Bereich des Vorkommens am Kün-<br />

sebecker Bach qualifiziert werden. Diese Störung ist wie folgt zu werten: Ein<br />

Ausweichen auf Gehölzbestände abseits der Trasse ist grundsätzlich möglich,<br />

da sich abseits des Störeinflusses der Trasse, selbst innerhalb des Gehölzbe-<br />

standes am Künsebecker Baches, geeignete Standorte für einen Horst befinden<br />

und die Art auch regelmäßig neue Niststandorte anlegt und nutzt (vgl. z.B. den<br />

Brutplatz bei der Fa. Storck). Der Vorhabenträger kann insoweit fachlich zu<br />

Recht die Annahme vertreten, dass die Störung absehbar nicht zu einer Ver-<br />

schlechterung des Erhaltungszustandes des lokalen Vorkommens des Mäuse-<br />

bussards führen wird, der im Gesamtraum weit verbreitet und häufig ist. Das<br />

Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG greift folglich nicht ein.<br />

Insgesamt ist festzuhalten, dass es auch in Bezug auf ein mögliches dauerhaf-<br />

tes Brutvorkommen des Mäusebussards am Künsebecker Bach absehbar nicht<br />

zu erheblichen Störungen kommen wird, so dass insgesamt die Verbotstatbe-<br />

stände des § 44 BNatSchG nicht eintreten.<br />

Mittelspecht:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ausgeführt, wurde der Mittel-<br />

specht im Rahmen der Brutvogelkartierung 2004 innerhalb des Untersuchungs-<br />

gebietes Avifauna, trotz hoher Kartierintensität unter Einsatz einer Klangattrap-<br />

pe, nicht nachgewiesen. Auch die 1999 von der Biologischen Station Güters-<br />

loh/Bielefeld durchgeführte Brutvogelkartierung im Naturschutzgebiet Taten-<br />

hauser Wald erbrachte keinen Nachweis. Der konkrete Nachweis eines Brut-<br />

vorkommens erfolgte durch die AG Biotopkartierung 2008 in einem Buchen-<br />

Eichenwald am Paulinenweg, nördlich Schloss Tatenhausen. Dieser Nachweis<br />

wurde 2009 an derselben Stelle durch die Biologische Station Güters-<br />

loh/Bielefeld bestätigt.<br />

Im Rahmen der systematischen Kartierung des Mittelspechtes im Rahmen der<br />

Aktualisierung der Bestandserfassung in 2010 im Gesamtwaldkomplex des Ta-<br />

tenhauser Waldes und der Waldflächen östlich der L 782 wurden neben dem<br />

bereits 2008 und 2009 nachgewiesenen Vorkommen sechs weitere Brutpaare<br />

festgestellt. Sämtliche Vorkommen konzentrieren sich auf den Südteil des Ta-<br />

tenhauser Waldes, im Süden bis zur L 931 (Versmolder Straße) und im Nord-<br />

westen bis Stockkämpen. Innerhalb des trassennahen Bereiches sowie des ge-<br />

273


samten Untersuchungsgebietes Avifauna von 2004 erfolgten auch 2010 keine<br />

Nachweise.<br />

Insgesamt bestätigen die ergänzenden Kartierungen zum Vorkommen des Mit-<br />

telspechtes im Frühjahr 2010 das Vorkommen der Art, belegen aber gleichzeitig<br />

den Vorkommensschwerpunkt im Südteil des Tatenhauser Waldes mit insge-<br />

samt 7 Paaren. Innerhalb des trassennahen Bereiches, der gleichzeitig den<br />

Einwirkungsbereich darstellt und der den im begleitenden Arbeitskreis abge-<br />

stimmten Untersuchungsraum Avifauna darstellt, wurden keine Brutvorkommen<br />

nachgewiesen. Dies korreliert mit den Ergebnissen der Kartierung 2004, bei der<br />

trotz gezielter und hoher Kartierintensität mit Einsatz von Klangattrappen keine<br />

Mittelspechte festgestellt werden konnten.<br />

Unter der Voraussetzung, dass die von der AG Biotopkartierung 2008 durchge-<br />

führten Brutvogelbestandsaufnahmen fachlich korrekt durchgeführt wurden,<br />

würden die Ergebnisse bedeuten, dass sich der Bestand des Mittelspechtes im<br />

Gebiet in den letzten beiden Jahren vervielfacht hat. Der Vorhabenträger kommt<br />

in diesem Zusammenhang zu der richtigen Einschätzung, dass unabhängig da-<br />

von, ob dies zutreffend ist oder nicht, sich sämtliche Revierzentren in einem Ab-<br />

stand von mehr als 600 m von der A 33-Trasse befinden. Essenzielle (Teil-<br />

)Habitate werden entsprechend weder bau- oder anlagenbedingt beansprucht<br />

noch finden bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Zerschneidungseffekte inner-<br />

halb der Einzelreviere oder zwischen Vorkommen statt. Insoweit kann die Aus-<br />

sage getroffen werden, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des §<br />

44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht verwirklicht wird.<br />

Bau- und betriebsbedingte Randeffekte können ebenfalls ausgeschlossen wer-<br />

den, da sich alle Revierzentren außerhalb der entsprechenden Wirkreichweite<br />

befinden, die von Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut<br />

für Landschaftsökologie, April 2010, bezogen auf den Mittelspecht mit 400 m<br />

angegeben werden (= Effektdistanz). Auch die 58 dB(A)-Isophone, die für die<br />

Art als relevante Lärmschwelle zu berücksichtigen ist, befindet sich weit außer-<br />

halb jeder Vorkommen, so dass auch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />

BNatSchG nicht eingreift.<br />

Nach alledem sind Beeinträchtigungen des Mittelspechts durch das Vorhaben<br />

nicht erkennbar, so dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des §<br />

44 BNatSchG nicht eintreten.<br />

Rebhuhn:<br />

Das Rebhuhn ist eine bundesweit wie auch in NRW stark gefährdete und von<br />

274


Naturschutzmaßnahmen abhängige Art. Die Art weist innerhalb der atlantischen<br />

biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhal-<br />

tungszustand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet an Grünland-/Ackerrändern, Extensivgrün-<br />

land, Graswegen und Brachen bei Künsebeck (östlich der K 30) und im Raum<br />

Casum/Holtfeld vor; weitere Brutvorkommen liegen nördlich des Untersu-<br />

chungsgebietes bei Bödinghausen.<br />

Die Beeinträchtigungen im Bereich Casum/Holtfeld sind dabei wie folgt zu be-<br />

werten:<br />

Ich halte die Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers für nachvollzieh-<br />

bar, dass die anlagen- und betriebsbedingte Zerschneidungswirkungen im<br />

Raum Holtfeld und Casum als relativ gering zu werten sind, da sich die Nach-<br />

weisbereiche und günstigste Teilhabitate des Rebhuhns auch abseits der Tras-<br />

se befinden (Grünlandkomplexe mit Extensivgrünland, Obstwiesen, Säume an<br />

Grabenrändern, Uferrandstreifen, Gehölzbestände).<br />

Allerdings befindet sich im Bereich Casum/Holtfeld zumindest ein Revier im Be-<br />

reich zwischen 100 m und 300 m Trassenabstand am Rand des Lärmbandes<br />

und erfährt somit eine Entwertung. Überdies kann auch eine anlagen- und bau-<br />

bedingte Inanspruchnahme von Gelegen nicht ausgeschlossen werden, so dass<br />

die Gutachter des Vorhabenträgers zu Recht die Annahme vertreten, dass für<br />

diesen Raum vom Verlust eines Reviers auszugehen ist.<br />

Im Bereich Künsebeck werden die Zerschneidungswirkungen vom Vorha-<br />

benträger zu Recht als massiver als im Raum Casum/Holtfeld bezeichnet, da<br />

die Trasse relativ zentral durch den Nachweisbereich verläuft. Zusammen mit<br />

betriebsbedingten Randeffekten ist insoweit von relevanten Zerschneidungsef-<br />

fekten auszugehen. Geeignete Ausweichhabitate befinden sich vor allem nörd-<br />

lich der Trasse. Die hier aktuell günstigen Habitate werden aber bereits von ei-<br />

nem zweiten Rebhuhn-Brutpaar genutzt, so dass, aufgrund des Territorialver-<br />

haltens der Art und der aktuellen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, ein<br />

Ausweichen nicht möglich ist. Da auch im Bereich Künsebeck eine anlagen-<br />

und baubedingte Inanspruchnahme von Gelegen nicht ausgeschlossen werden<br />

kann, ist damit insgesamt vom Verlust eines Reviers auszugehen.<br />

Zum Erhalt des Rebhuhnvorkommens im Raum Künsebeck und Holtfeld und<br />

zur Vermeidung von Gelegeverlusten in allen Nachweisbereichen hat der<br />

Vorhabenträger aufgrund der beschriebenen Beeinträchtigungen in Form von<br />

Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung und Entwertung die folgenden zu-<br />

sätzlichen Maßnahmen vorgeschlagen: Baufeldfreimachung außerhalb der<br />

275


Brutzeit (s. Nebenbestimmung A 7.5.2), Schutz randlicher Grünlandbereiche,<br />

4m hohe Lärmschutzeinrichtungen in den Vorkommensbereichen bei Holtfeld<br />

zur Reduzierung der Wirkreichweiten und Funktionserhaltende Maßnahmen<br />

(Anlage breiter Säume an Ackerrändern (M/E 8.901; ca. 0,41 ha), Anlage von<br />

Blühstreifen an Acker- und Grünlandrändern (M/A 8.905; ca. 0,6 ha), Anlage<br />

von Säumen mit Obstbaumreihen in Vorkommensbereichen (M/E 5.702, 5.705,<br />

5.707; gesamt 1,1 ha), Anlage von Obstwiesen/-weiden in Vorkommensberei-<br />

chen (M/A/E 6.703, 6.705; gesamt ca. 4,0 ha)). Auch ich halte diese Maßnah-<br />

men für erforderlich. Insoweit werden diese Maßnahmen, die auch im planfest-<br />

gestellten LBP angeführt sind, mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt<br />

(vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Naturschutzverbände (Stellung-<br />

nahme der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu Deckblatt I, Seite 99), die<br />

Maßnahme M/A 8.905 im Bereich des Clever Bruches sei dem beeinträchtigten<br />

Rebhuhnvorkommen nicht zuordnungsbar, nicht nachvollziehbar, da die Maß-<br />

nahme eindeutig den beeinträchtigten Rebhuhnvorkommen im Raum Holtfeld,<br />

westlich des Maßnahmenbereiches zuzuordnen ist.<br />

Im Ergebnis können damit die Beeinträchtigungen des Rebhuhns durch die<br />

planfestgestellten zeitlichen Vorgaben zur Bauabwicklung (Nebenbestimmung A<br />

7.5.2) und durch Optimierungen der Gesamthabitate abseits der Vorhabens-<br />

trasse durch die Entwicklung von Säumen, Blühstreifen und Obstwiesen mit Ex-<br />

tensivgrünland vermieden werden. Damit ist der Eintritt des Beschädigungs-<br />

und Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG nicht zu besorgen. Insgesamt treten die Verbotstatbestände des<br />

§ 44 BNatSchG nicht ein.<br />

Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />

besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />

fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />

tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />

sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />

wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />

5.08, juris Rn. 143).<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

das Rebhuhn festgelegten Maßnahmen der Anlage von Blühstreifen, Säumen<br />

und Obstwiesen/-weiden bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe<br />

ich im Rahmen eines Risikomanagements für das Rebhuhn ein umfassendes<br />

276


Monitoring festgelegt. Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der<br />

Überschrift „Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und<br />

Schleiereule“ ausgeführt.<br />

Schleiereule:<br />

Die Schleiereule ist eine im Naturraum gefährdete, in NRW und bundesweit<br />

aber ungefährdete, von Naturschutzmaßnahmen abhängige Eulenart. Die Art,<br />

die als streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen bio-<br />

geographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszu-<br />

stand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt nach den Feststellungen des Vorhabenträgers im Planungsge-<br />

biet wie folgt vor: Brutplatz-Nachweise 2004 in einer Scheune an der K 30, Hof<br />

Ellerbeck (südlich der Neuen Hessel), Hof am Eschweg (westlich der K 25), Hof<br />

westlich Holtfelder Straße, nordwestlich Brune; Anwohner-Angabe aus 2005:<br />

östlich der K 25 bei Holtfeld (Hof Stockhecke); Angaben Biologische Station<br />

Bielefeld/Gütersloh aus 2005 (Umfeld des Untersuchungsgebietes): bei Böding-<br />

hausen (Hof Doht), im Nordteil Holtfeld (Hof Möllenbrock) und an der K 23 west-<br />

lich Illenbruch (nördlich Lagerplatz).<br />

Für die Brutvorkommen der Schleiereule außerhalb des Untersuchungsgebie-<br />

tes, einschließlich des Vorkommens bei Hof Ellerbeck, sind aufgrund der Tras-<br />

senabstände der Brutplätze mit umgebenden Jagdhabitaten keine Beeinträchti-<br />

gungen durch das Bauvorhaben zu erwarten.<br />

Hinsichtlich der übrigen Vorkommen hat der Vorhabenträger die Konflikte nach-<br />

vollziehbar wie folgt bewertet:<br />

Die anlagenbedingten Verluste geeigneter Jagdgebiete sind vor dem Hinter-<br />

grund der großflächig verbleibenden, auch qualitativ hochwertigen Flächen im<br />

Umfeld aller Vorkommen und der in diesen Bereichen im LBP vorgesehenen<br />

Extensivierungsmaßnahmen von Offenlandflächen als nicht relevant anzuse-<br />

hen. Diese Einschätzung wird auch von der Höheren Landschaftsbehörde bei<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />

Als grundsätzliche Konflikte verbleiben die bau- und anlagenbedingten Verluste<br />

von Brutplätzen durch Inanspruchnahme und starke Störungen sowie lärmbe-<br />

dingte Beeinträchtigungen der Partnerfindung. Darüber hinaus besteht aufgrund<br />

der Jagdweise der Schleiereule eine besondere Gefährdung durch Kollision mit<br />

dem Straßenverkehr. Diesbezüglich gehen die Gutachter zu Recht von einer<br />

Zunahme der Gefährdung aus, je geringer der Abstand des Brutplatzes von der<br />

Trasse ist und je besser die Offenlandflächen beidseitig der Trasse und tras-<br />

277


sennahe Zonen als Jagdgebiete geeignet sind.<br />

Eine direkte Beeinträchtigung von Brutvorkommen im Raum Künsebeck findet<br />

aber nicht statt, da die bis 2004 als Nistplatz genutzte Scheune 2008 nicht mehr<br />

belegt war und die Gebäude inzwischen abgerissen wurden.<br />

Auch bei den Brutvorkommen im Raum Holtfeld kommen direkte Verluste von<br />

Brutplätzen nicht vor. Allerdings befindet sich ein Brutplatz auf Hof Stockhecke<br />

(östlich der K 25) in direkter Trassennähe. Aufgrund der dadurch bedingten<br />

bau-, anlagen- und betriebsbedingten Störungen, Einschränkung des freien An-<br />

und Abflugs (geplanter bepflanzter Lärmschutzwall nördlich) und Abtrennung<br />

geeigneter Nahrungshabitate nördlich der Trasse kommen die Gutachter des<br />

Vorhabenträgers fachlich überzeugend zu der Einschätzung, dass ein dauerhaf-<br />

ter Erhalt dieses Brutvorkommens nicht zu erwarten ist. Insofern ist der Ein-<br />

schätzung zu folgen, dass zur Stabilisierung der Vorkommen im Raum weitere<br />

Maßnahmen erforderlich sind, die im Weiteren angeführt werden und mit die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden.<br />

Nach alledem liegen Beeinträchtigung von bis zu 4 Brutvorkommen (direkter<br />

Verlust eines derzeitigen Brutplatzes sowie Beeinträchtigung von bis zu 3 weite-<br />

ren Brut-vorkommen) im Raum Künsebeck und Holtfeld durch bau-, anlage- und<br />

betriebsbedingte Randeffekte und zunehmende betriebsbedingte Kollisionsge-<br />

fährdung vor.<br />

Zur Vermeidung dieser Beeinträchtigungen einzelner Brutvorkommen der<br />

Schleiereule sind daher die folgenden spezifischen Maßnahmen erforderlich:<br />

4 m hohe Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse im Bereich der<br />

Vorkommen bei Holtfeld/Casum und funktionserhaltende Maßnahmen (Bereit-<br />

stellung von Ausweichbrutplätzen im weiteren Umfeld der Vorkommen, abseits<br />

der Trasse (M 21; 4 Ex.)). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und<br />

werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des<br />

Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

Durch die planfestgestellten Vorgaben zum Gebäudeabriss (s. Nebenbestim-<br />

mung A 7.5.2) werden direkte Verluste von Bruten oder Individuen vermieden.<br />

Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG bzw. das Beschädi-<br />

gungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG sind damit nicht erfüllt.<br />

Darüber hinaus wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss die Anlage von Er-<br />

satzbrutplätzen in günstigem Umfeld abseits der A 33-Trasse planfestgestellt.<br />

Aufgrund der Fähigkeit der Art, geeignete Brutplätze relativ schnell anzuneh-<br />

men, ist die Erfolgsaussicht der Maßnahme hoch, zumal die Art im Gebiet weit<br />

278


verbreitet ist. Damit treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insge-<br />

samt nicht ein.<br />

Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />

besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />

fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />

tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />

sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />

wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />

5.08, juris Rn. 143).<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

die Schleiereule festgelegten Maßnahmen des Anbringens von insgesamt 4<br />

neuen Nisthilfen auf geeigneten Höfen bzw. in Scheunen im Bereich südwest-<br />

lich der A 33-Trasse im Raum Künsebeck bzw. im weiteren Umfeld der Vor-<br />

kommen bei Holtfeld bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im<br />

Rahmen eines Risikomanagements für die Schleiereule ein umfassendes Moni-<br />

toring festgelegt. Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der Über-<br />

schrift „Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereu-<br />

le“ ausgeführt.<br />

Schwalben:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses ausgeführt, liegen von den<br />

beiden im Gebiet nachgewiesenen Schwalbenarten Mehlschwalbe und Rauch-<br />

schwalbe großräumig, überwiegend außerhalb des Fauna-<br />

Untersuchungsgebietes von 2004 verschiedene Nachweise vor. Die Vorkom-<br />

men innerhalb dieses Untersuchungsgebietes in 2010 entsprechen fast voll-<br />

ständig den Befunden aus 2004. Dabei ist die Rauchschwalbe insgesamt auf<br />

Höfen im Gebiet weit verbreitet, während die Mehlschwalbe, wie bereits 2004<br />

festgestellt, nur weit abseits der Trasse in geschlosseneren Siedlungsbereichen<br />

auftritt.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen hier aber zu Recht davon aus, dass<br />

Brutplätze weder der Rauchschwalbe noch der Mehlschwalbe beansprucht<br />

werden. Da auch weitergehende Beeinträchtigungen nicht erkennbar sind, grei-<br />

fen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht ein.<br />

279


Schwarzspecht:<br />

Der Schwarzspecht ist eine in NRW und im Naturraum nicht gefährdete<br />

Spechtart, die bundesweit ebenfalls als nicht gefährdet gilt. Die Art, die als<br />

streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />

schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf<br />

(LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Nachweise im Waldkomplex<br />

Patthorst, im Tatenhauser Wald (2 Reviere), in den Waldbereichen östlich der L<br />

782 und in Wäldern und Feldgehölzen im Raum Holtfeld; keine Brutnachweise<br />

im Trassenumfeld; Bruthöhlen im Tatenhauser Wald südlich des Untersu-<br />

chungsgebietes in 1999 festgestellt (Biologische Station Bielefeld/Gütersloh<br />

1999).<br />

Während bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Brutplät-<br />

zen nicht zu erwarten sind, da keine Nachweise vorliegen, werden bau- und an-<br />

lagenbedingt potenzielle und nachgewiesene Nahrungshabitate in Form von<br />

Mischwaldflächen im Bereich des Tatenhauser Waldes, der Wälder östlich der L<br />

782 und der Wälder bei Holtfeld beansprucht. Die Gutachter des Vorhabenträ-<br />

gers führen hier alte Laubholzbestände innerhalb der Vorkommensbereiche<br />

kleinflächig östlich der L 782 (Eichenbestände), westlich der L 782 (Eichen- und<br />

Buchenbestände) und bei Holtfeld (westlich der K 25; Buchenbestand) an.<br />

Darüber hinaus kann der Vorhabenträger ohne spezifische Schutzmaßnahmen<br />

nicht ausschließen, dass während der Bauzeit weitergehende Verluste von<br />

Wäldern, insbesondere alte Waldflächen, eintreten.<br />

Im Hinblick auf betriebsbedingte Randeffekte, insbesondere Maskierung durch<br />

Lärm, wird der Schwarzspecht als Art mit mittlerer Lärmempfindlichkeit einge-<br />

stuft, wobei sich die Empfindlichkeit auf die Funktion der Partnerfindung bezieht<br />

(Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschafts-<br />

ökologie, April 2010). Diesbezüglich wird die 58 dB(A)-tags-Isophone (10 m Hö-<br />

he des Immissionsortes) als relevante Schwelle angesetzt, bei maximalen Ef-<br />

fektdistanzen von 300 m. Die Reichweite der Lärmwirkung ist durch die in sämt-<br />

lichen Vorkommensbereichen der Art vorgesehenen 4 m hohen Schutzeinrich-<br />

tungen beidseitig der Trasse bereits stark reduziert, so dass die 58 dB(A)-tags-<br />

Isophone deutlich unter der maximalen Effektdistanz liegt. Demzufolge kann der<br />

Eintritt des Störungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verneint werden.<br />

Es können jedoch Beeinträchtigungen durch bau- und anlagebedingte Verluste<br />

von Nahrungshabitaten im Bereich und Umfeld des Tatenhauser Waldes und<br />

bei Holtfeld nicht ausgeschlossen werden.<br />

280


Der Vorhabenträger führt aber zu Recht an, dass im Gebiet keine essenziellen<br />

Habitate in Form von genutzten Höhlenbäumen oder Höhlenbaumzentren be-<br />

ansprucht oder Brutvorkommen gestört werden. Insoweit ist auch das Beschä-<br />

digungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Zur Vermeidung weitergehender Waldverluste während der Bauzeit einerseits<br />

und aufgrund der Verluste von Nahrungshabitaten andererseits sind aber nach<br />

Einschätzung des Vorhabenträgers die weiteren folgenden spezifischen Maß-<br />

nahmen erforderlich: Minimierung der Waldverluste durch Bauabwicklung in re-<br />

levanten Waldbereichen "vor Kopf" und Schutz angrenzender Wälder während<br />

der Bauzeit, 4 m hohe Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse in al-<br />

len Vorkommensbereichen und funktionserhaltende Maßnahmen (Entwicklung<br />

von Wäldern mit kurzfristig zur Nahrungssuche nutzbaren Baumstubben, M/E<br />

1.106, M/A 1.121, 1.304, 1.703, 1.705, 1.901; gesamt ca. 19,6 ha). Diese Maß-<br />

nahmen, die auch im LBP angeführt sind, halte auch ich für erforderlich. Inso-<br />

weit werden diese Maßnahmen mit diesem Planfeststellungsbeschluss festge-<br />

legt (vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

Den Gutachtern des Vorhabenträgers ist auch in der Annahme zu folgen, dass<br />

durch die planfestgestellten 4 m hohen Schutzeinrichtungen beidseitig der<br />

Trasse im Bereich relevanter Habitatflächen Kollisionen vermieden werden. Das<br />

Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG greift damit nicht ein. Die<br />

planfestgestellten Maßnahmen zur Minimierung der Waldverluste und durch die<br />

Schaffung von kurzfristig nutzbaren Nahrungshabitaten im Bereich von Wald-<br />

entwicklungsflächen in funktionalem Zusammenhang mit den beanspruchten<br />

Habitatflächen tragen zum Erhalt der Brutvorkommen des Schwarzspechtes im<br />

Gebiet bei, so dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht<br />

eintreten.<br />

Sperber:<br />

Der Sperber kommt in NRW flächendeckend vor und ist weder hier noch bun-<br />

desweit gefährdet. Die Art, die als streng geschützt eingestuft wird, weist inner-<br />

halb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen<br />

günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet zur Nahrungssuche im Bereich der Neuen<br />

Hessel vor. In den Wäldern befinden sich dort auch nicht besetzte Horste.<br />

Mögliche relevante bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen<br />

durch das Bauvorhaben bestehen in der Zerschneidung des regelmäßig fre-<br />

281


quentierten Jagdhabitats an der Neuen Hessel. Indes folge ich und die Höhere<br />

Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> der Einschätzung des<br />

Vorhabenträgers, dass der reine Verlust von Jagdgebieten vor dem Hinter-<br />

grund, dass geeignete Jagdhabitate großflächig beidseitig der Trasse erhalten<br />

bleiben, als nicht relevant einzustufen ist.<br />

In den maßgeblichen Vorkommensbereichen der Art wird durch die planfestge-<br />

stellten mindestens 4 m hohen Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der<br />

Trasse das Kollisionsrisiko relevant minimiert. Damit kann das Tötungsverbot<br />

des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht eingreifen. Da weitergehende Be-<br />

einträchtigungen nicht erkennbar sind, treten die Verbotstatbestände des § 44<br />

BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />

Steinkauz:<br />

Der Steinkauz ist eine bundesweit stark gefährdete, in NRW und im Naturraum<br />

gefährdete und von Naturschutzmaßnahmen abhängige Art. Die Art, die als<br />

streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />

schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf<br />

(LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Bei Holtfeld/Casum; Bruten auf<br />

Höfen südlich "Niehoff" sowie in einer Niströhre östlich "Lüker"; in 2005 auch in<br />

einer Niströhre westlich "Perstrup" (Biologische Station Bielefeld/Gütersloh,<br />

mündliche Mitteilung an den Vorhabenträger). Vereinzelte weitere Brutvorkom-<br />

men befinden sich außerhalb des Untersuchungsgebietes.<br />

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Steinkauzvor-<br />

kommen durch die A 33 betreffen primär die Zerschneidung des Nachweisge-<br />

bietes im Raum Holtfeld/Casum, die Verluste von Jagdhabitaten und die Kollisi-<br />

onsgefährdung mit dem Straßenverkehr.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers kommen nachvollziehbar zu dem Ergebnis,<br />

dass anlagen- und baubedingt großflächig günstige Jagdhabitate beansprucht<br />

und durch den Trassenverlauf von den Brutplätzen abgeschnitten werden. Bei<br />

einer Gesamtzerschneidungslänge von ca. 2 km sind die Bereiche am Eschweg<br />

und an der Holtfelder Straße schwerpunktmäßig betroffen (günstige Habitat-<br />

struktur, nahe gelegene Brutplätze; s. Artenschutzfachbeitrag 2009, Teil A,<br />

Deckblatt I, Unterlage 12.4.1.2).<br />

Eine direkte Inanspruchnahme von 2004 nachgewiesenen Brutplätzen des<br />

Steinkauzes findet indes nicht statt. Der aktuell trassennächste Brutplatz befin-<br />

det sich am Eschweg in einem Abstand von ca. 100 m südlich der Trasse.<br />

282


Um Störungen durch den Baubetrieb auszuschließen und eine Inanspruchnah-<br />

me ggf. zum Zeitpunkt des Baubeginns neu genutzter potenzieller Brutplätze im<br />

Trassenverlauf zu vermeiden hat der Vorhabenträger gesonderte Schutzmaß-<br />

nahmen bzw. Festsetzungen zur Bauausführung vorgeschlagen. Hierauf wird<br />

im Weiteren eingegangen.<br />

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen betreffen vor allem die sehr hohe Kollisi-<br />

onsgefährdung sowie die Habitatentwertung durch Verlärmung und sonstige<br />

Randeffekte.<br />

Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen wird ein umfangreiches Bündel<br />

an artspezifischen Maßnahmen planfestgestellt. Dies umfasst einerseits<br />

Schutzmaßnahmen während der Bauzeit und zeitliche Vorgaben zum Bauab-<br />

lauf zur Vermeidung direkter Brutplatzverluste oder relevanter baubedingter<br />

Störungen.<br />

Darüber werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Maß-<br />

nahmen zur Senkung des Mortalitätsrisikos und zur Erhöhung der Reprodukti-<br />

onsrate festgelegt. Diese umfassen insbesondere Maßnahmen zur Kollisions-<br />

vermeidung und zur Reduzierung der Reichweite betriebsbedingter Randeffek-<br />

te, Entwicklung von Möglichkeiten gefahrloser Trassenquerungen sowie Maß-<br />

nahmen zur Vernetzung der Einzelvorkommen. Ferner habe ich mit diesem Be-<br />

schluss Maßnahmen zur Stabilisierung vorhandener Brutvorkommen im Raum<br />

Holtfeld/Bödinghausen und zur Ausweitung der Vorkommen südlich der Trasse<br />

in den Bereichen Illenbruch und Neue Hessel/Feuchtwiesen Hörste festgestellt.<br />

Die Maßnahmen zur Erhöhung der Reproduktionsrate des lokalen Vorkommens<br />

sehen wie folgt aus:<br />

• Stabilisierung und Ausweitung der Vorkommen mittels Habitatoptimierungen<br />

(Obstwiesen/-weiden, Extensivgrünland, Säume, Obst- und Kopfbaumreihen)<br />

im Bereich und im weiteren Umfeld nachgewiesener Reviere (abseits der<br />

Trasse); Schwerpunkte der Neuentwicklung sind Bereiche südlich der A 33-<br />

Trasse (Illenbruch und Neue Hessel im Übergang zum angrenzenden NSG<br />

Feuchtwiesen Hörste).<br />

• Anbieten kurzfristig nutzbarer Nistmöglichkeiten im Bereich und im weiteren<br />

Umfeld nachgewiesener Reviere (abseits der Trasse).<br />

• Reduzierung der Reichweite betriebsbedingter Habitatentwertungen (v.a.<br />

durch Lärm) mittels trassenparalleler Schutzeinrichtungen (Wälle, Wände,<br />

Wall-Wand-Kombinationen).<br />

283


Die Maßnahmen zur Senkung des Mortalitätsrisikos des lokalen Vorkommens<br />

des Steinkauzes sehen wie folgt aus:<br />

• Abschirmung der Trasse (Schutzeinrichtungen, unattraktive Gestaltung der<br />

Trassenseitenflächen durch Bepflanzung).<br />

• Schaffung von Bereichen gefahrloser Trassenquerungen insbesondere wäh-<br />

rend der frühen Dismigrationsphase der Jungtiere und der Erkundungsflüge<br />

der Altvögel in Form optimal angeordneter, artspezifisch gestalteter und an-<br />

gebundener Querungshilfen am Eschweg (BW 30) und westlich der Holtfelder<br />

Straße (BW 32a).<br />

• Erhöhung der Überflughilfen um 2,0 m durch Aufsatz eines Drahtgeflechts auf<br />

die Schutzwand (Gesamthöhe dann 6,0 m) auf einer Länge von 1.200 m<br />

beidseits der A 33 zwischen dem Eschweg und dem Illenbruch.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers führen zu Recht an, dass derzeit keine Er-<br />

fahrungen über die Nutzung von Querungshilfen beim Steinkauz vorliegen. Die<br />

Gutachter kommen aber fachlich überzeugend zu dem Ergebnis, dass aufgrund<br />

der Flug- und Verhaltensweise sowie Raumnutzung von einer sicheren Nutz-<br />

barkeit einer Querungshilfe durch den Steinkauz auszugehen ist. Diese Ein-<br />

schätzung wird von der Höheren Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong>, deren fachlichem Votum ich folge, geteilt.<br />

Die genannten Maßnahmen, die auch im LBP angeführt sind, werden mit die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Ar-<br />

tenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />

Seitens der Naturschutzverbände stoßen die zuvor genannten Schutzmaßnah-<br />

men für den Steinkauz im Bereich Illenbruch und Neue Hessel auf Kritik (Stel-<br />

lungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu<br />

Deckblatt I, Seite 9 und 135 ff.). Hierzu wie folgt:<br />

Der Vorwurf der Naturschutzverbände, im Bereich Illenbruch komme es durch<br />

die Überführung der Straße Illenbruch zu einer Erhöhung des Kollisionsrisikos,<br />

ist nicht haltbar. Die Straße Illenbruch und die Casumer Straße weisen derzeit<br />

ausschließlich Anliegerfunktion auf. Die Verkehrsbelastungen sind nach eige-<br />

nen Befunden der Gutachter des Vorhabenträgers im Rahmen der Kartierungen<br />

im Raum sowohl tagsüber als auch insbesondere nachts sehr gering (wenige<br />

Kraftfahrzeuge pro Stunde). An dieser Situation wird auch die geplante Überfüh-<br />

rung der Straße Illenbruch grundsätzlich nichts ändern. Eine Nutzung als<br />

"Schleichweg" mit zunehmenden Verkehrsbelastungen ist nicht zu befürchten,<br />

da die ausgebaute und zügig befahrbare Hesselteicher Straße (K 23) wenige<br />

hundert Meter westlich parallel verläuft.<br />

284


Sowohl für die angesprochenen Krötenwanderungen als auch die Aktivitäten<br />

des Steinkauzes sind insbesondere die Nachtzeiten relevant, in denen keine re-<br />

levanten Verkehrsbelastungen und entsprechend keine signifikanten Erhöhun-<br />

gen von Kollisionsrisiken und Individuenverluste zu erwarten sind. Die entspre-<br />

chenden Befürchtungen und die Schlussfolgerungen, dass es durch die Über-<br />

führung zu einer geringeren oder fehlenden Eignung der Steinkauzmaßnahmen<br />

im Illenbruch führen würde, sind analog unbegründet.<br />

Die Kritik, dass Artenschutzmaßnahmen für den Steinkauz an der "Neuen Hes-<br />

sel" entfallen würden und dadurch gleichzeitig die neu geplanten Maßnahmen<br />

im Bereich "Illenbruch" entwertet würden, ist unbegründet. Im angesprochenen<br />

Bereich der Neuen Hessel sind ausschließlich Maßnahmen entfallen, die im<br />

Rahmen der Eingriffsregelung bisher als Ersatzmaßnahmen vorgesehen waren.<br />

Die an der Neuen Hessel bisher vorgesehenen Artenschutzmaßnahmen für den<br />

Steinkauz wurden nicht reduziert, sondern im Gegenteil sogar nach Norden hin,<br />

zur Verbesserung der Vernetzungsfunktion mit dem Bereich Illenbruch, ausge-<br />

weitet (Maßnahmen M/E 5. 803 und M/E 9.301). Der Maßnahmenzusammen-<br />

hang mit dem östlich angrenzenden Feuchtwiesenschutzgebiet und einem östli-<br />

chen Vorkommen bei Hörste wurde darüber hinaus durch ergänzende Maß-<br />

nahmen in diesem Bereich gestärkt (Maßnahme M 23).<br />

Die darüber hinaus geäußerte Befürchtung, dass aufgrund des Verbleibs des<br />

Modellflugplatzes die angrenzende Maßnahmenfläche (M/E 9.516) für den<br />

Steinkauz nicht mehr oder nur eingeschränkt geeignet sei, ist ebenfalls unbe-<br />

gründet, da eine Überschneidung der Aktivitätszeiten des Steinkauzes<br />

(abends/nachts) und des Flugbetriebs (am Tag) nicht zu erwarten ist und die<br />

Entwicklung von Nistmöglichkeiten nicht in der Nähe des Flugplatzes geplant<br />

sind.<br />

Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass durch die zuvor angeführten<br />

artspezifischen Maßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG beim<br />

Steinkauz nicht eingreifen.<br />

Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />

besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />

fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />

tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />

sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />

wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />

5.08, juris Rn. 143).<br />

285


Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

den Steinkauz festgelegten Maßnahmen (auf 6 m erhöhter Kollisionsschutz im<br />

Bereich nachgewiesener Reviere und artspezifisch gestaltete und angebundene<br />

Querungshilfen Eschweg und Holtfelder Straße) bestimmte Prognoseunsicher-<br />

heiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risikomanagements für den Stein-<br />

kauz ein umfassendes Monitoring festgelegt. Die Einzelheiten werden in diesem<br />

Kapitel unter der Überschrift „Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn,<br />

Steinkauz und Schleiereule“ ausgeführt.<br />

In Bezug auf die Grünbrücke an der Neuen Hessel sei in diesem Zusammen-<br />

hang übrigens die Kritik der Naturschutzverbände angeführt (Stellungnahme<br />

vom 15.03.2010 zu Deckblatt I, Seite 8), diese Grünbrücke könne ihre Funktion<br />

als großräumiger Biotopverbund nicht wahrnehmen. Die Naturschutzverbände<br />

fordern insoweit den Bau einer mindestens 80m breiten Grünbrücke westlich<br />

des Hofes Birkmann. Die Forderung der Naturschutzverbände begründet sich<br />

auf die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. Gerken (Zerschneidungswir-<br />

kungen der A 33 auf die Tierwelt und ihre Lebensräume und Darstellung not-<br />

wendiger Maßnahmen zur Minderung der Barrierewirkung, 2006). In diesem<br />

Gutachten wird die Forderung nach der genannten Grünbrücke wie folgt be-<br />

gründet (Gutachten, S. 140): "Eine Grünbrücke ist im Bereich zwischen Birk-<br />

mann und Niehoff in ausreichender Entfernung zur Wohnbebauung vorzusehen<br />

(vgl. Karte 6). Hier befindet sich ein Fernwechsel des Schwarzwildes."<br />

Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden.<br />

In dem genannten Trassenabschnitt sind bereits zwei Grünbrücken (BW Nr. 28<br />

"Neue Hessel" und Nr. 29a "Stockkämper Straße") und eine aufgeweitete Ge-<br />

wässerunterführung (BW Nr. 27 "Neue Hessel") mit diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss verbindlich festgelegt. Beide Querungshilfen sind entsprechend der<br />

derzeitigen Bestandssituation und Funktionen für wertbestimmende Tierarten<br />

wesentlich besser platziert, als dies der in der Übersichtskarte 6 von Gerken et<br />

al. (2006) dargestellte Bereich (inmitten einer strukturlosen Ackerfläche) wäre.<br />

Die alleinige Existenz eines Schwarzwildwechsels ist für die Begründung einer<br />

solchen Lage nicht ausreichend, zumal alle geplanten Querungshilfen (in weni-<br />

gen hundert Metern von dem Wechsel), insbesondere BW Nr. 28, auch für<br />

Schwarzwild geeignet sind. Dabei entspricht die Grünbrücke "Neue Hessel" so-<br />

wohl von der Lage als auch der Dimensionierung her (50 m Breite) vollständig<br />

den Anforderungen, die gemäß des Merkblatts Tierquerungshilfen (MAQ, FGSV<br />

2008) an die grundsätzlichen Anforderungen an Größe und Gestaltung für die<br />

hier relevanten Artengruppen, für Wildbrücken sowie für Lebensräume des<br />

286


Waldes, des Halboffenlandes sowie der Heckenlandschaften und sonstiger Of-<br />

fenlandbiotope zu stellen sind.<br />

Der Siedlungsbereich von Hesseln befindet sich in ausreichend großem Ab-<br />

stand (> 600 m) und nordöstlich von der Grünbrücke. Im Bereich der kürzesten<br />

Verbindung zum Teutoburger Wald nach Norden hin befindet sich keine ge-<br />

schlossene Bebauung, die die in der Einwendung angesprochene Funktion ei-<br />

nes Querriegels hätte.<br />

Teichhuhn:<br />

Das Teichhuhn ist eine weit verbreitete Wasservogelart, die bundesweit, in<br />

Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> und regional als Vorwarnlistenart aufgeführt wird. Die Art,<br />

die als streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen bio-<br />

geographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszu-<br />

stand auf (LANUV 2009).<br />

Die Art kommt nach den Feststellungen des Vorhabenträgers im Planungsge-<br />

biet wie folgt vor: Brutvogel mit je einem Brutpaar auf Kleingewässer westlich<br />

der Pappelstraße, einem Kleingewässer südlich vom Kompostierwerk, dem Ab-<br />

grabungsgewässer westlich der L 782 und dem Rückhaltebecken östlich der<br />

L 782.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen selbst davon aus, dass von den Ge-<br />

wässern mit Brutvorkommen des Teichhuhns eine kleinräumige anlagenbeding-<br />

te Inanspruchnahme des Rückhaltebeckens östlich der L 782 durch das Bau-<br />

vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Die Höhere Landschaftsbehörde<br />

bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> stimmt indes der Einschätzung der Gutachter<br />

zu, dass das Gewässer mit den relevanten Uferstrukturen in noch ausreichen-<br />

der Größe erhalten bleibt. Insoweit kann richtigerweise grundsätzlich von einer<br />

weiteren Nutzbarkeit als Bruthabitat ausgegangen werden. Da weitere Habitat-<br />

verluste nicht erkennbar sind, kann nicht vom Eintritt des Beschädigungs- und<br />

Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

ausgegangen werden.<br />

Der Vorhabenträger hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass betriebsbedingte<br />

Beeinträchtigungen z.B. durch Lärm aufgrund der geringen Empfindlichkeit der<br />

Art nicht zu erwarten sind. Der Vorhabenträger verweist hier auch auf das Brut-<br />

vorkommen derzeit direkt neben der stark frequentierten L 782. Entsprechend<br />

stufen auch Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für<br />

Landschaftsökologie, April 2010, das Teichhuhn als Art ein, für das der Ver-<br />

kehrslärm keine Relevanz besitzt. Damit greift auch nicht das Störungsverbot<br />

287


des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ein.<br />

Artenschutzrelevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen<br />

treten damit nicht auf.<br />

Insgesamt sind durch das Bauvorhaben also keine erheblichen Beeinträchti-<br />

gungen der Vorkommen des Teichhuhns im Gebiet zu erwarten. Die Verbots-<br />

tatbestände des § 44 BNatSchG insgesamt treten folglich nicht ein.<br />

Turmfalke:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 zu der Aktualisierung der artenschutzrechtlichen<br />

Bestandsaufnahme ausgeführt, liegen neuere Nachweise des Turmfalken aus<br />

den Kartierungen der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld für den Raum<br />

Künsebeck aus dem Jahr 2007 vor. Dies betrifft zwei erfolgreiche Bruten im Be-<br />

reich eines Hofes an der K 30 und westlich davon, südlich der Trasse auf Hof<br />

Uffmann. Darüber hinaus wurden 2010 zwei Turmfalken fliegend östlich der<br />

Trasse und östlich des Wasserwerkes beobachtet (Trassenabstand: ca. 350 m).<br />

Der Vorhabenträger führt aber zu Recht an, dass weder Brutplätze durch das<br />

Vorhaben direkt beansprucht werden noch eine erhebliche Störung zu ver-<br />

zeichnen ist. Da die generellen Kollisionsrisiken für den Turmfalken im Arten-<br />

schutzbeitrag 2009 berücksichtigt wurden, sind die Verbotstatbestände des § 44<br />

BNatSchG nicht erfüllt. Die Gutachter führen in diesem Zusammenhang auch<br />

an, dass die nur in einzelnen Jahren (2007, 2004 und 2008 nicht) feststellbare<br />

Nutzung des Hofes an der K 30 zur Brut die fehlende enge Brutplatzbindung<br />

dokumentiere. Dies bedeute, dass Bruten dort nicht auszuschließen sind, wo<br />

geeignete Nistmöglichkeiten bestehen. Diese Einschätzung ist fachlich tragbar.<br />

Damit werden insgesamt die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht er-<br />

füllt.<br />

Uhu:<br />

Aufgrund des in den letzten Jahren kontinuierlichen Anwachsens der Brutbe-<br />

stände des Uhus wird die Art in Deutschland und innerhalb des Naturraumes<br />

als nicht gefährdet eingestuft. Für ganz NRW wird die Art in der Vorwarnliste<br />

aufgeführt, bei genereller Abhängigkeit von Naturschutzmaßnahmen. Die Art,<br />

die als streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen bio-<br />

geographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhaltungs-<br />

zustand mit positivem Entwicklungstrend auf (LANUV 2009).<br />

288


Die Art konnte vom Vorhabenträger im Planungsgebiet im Tatenhauser Wald<br />

sowie nördlich und westlich (Nachweis FÖA Landschaftsplanung 2004) davon<br />

(Brutstandorte im Bereich des Teutoburger Waldes) nachgewiesen werden.<br />

Beeinträchtigungen von Brutplätzen des Uhus durch das Bauvorhaben sind<br />

nicht erkennbar, da die Trasse in mehr als 1 km Entfernung verläuft. Überdies<br />

wird der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers gefolgt, dass vor<br />

dem Hintergrund der Größe der Jagdhabitate die bau- und anlagenbedingten<br />

Verluste potenzieller Jagdhabitate sowie baubedingte Störungseffekte von zeit-<br />

weilig genutzten Jagdbereichen als nicht relevant einzustufen sind. Nach alle-<br />

dem ist das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2,<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Die Gutachter führen sodann indes einen weiteren Aspekt an. Besonders zu be-<br />

rücksichtigen sei, dass neben den Störungen am Brutplatz und Verlusten an<br />

Freileitungen insbesondere die Kollision mit dem Straßenverkehr eine der der-<br />

zeitig größten Gefährdungsfaktoren der Art darstellt. Als besonders gefährdet<br />

müssen diesbezüglich unerfahrene Jungvögel, insbesondere nach dem Flüg-<br />

gewerden im Umfeld des Nistplatzes eingestuft werden. Diese betriebsbedingte<br />

Kollisionsgefährdung ist in nachgewiesenen und potenziellen Jagd- und Que-<br />

rungsbereichen im Tatenhauser Wald mit Umfeld und bei Holtfeld einschlägig.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers stellen aber zu Recht darauf ab, dass in<br />

den relevanten Vorkommensbereichen der Arten durch die planfestgestellten<br />

mindestens 4 m hohen Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse das<br />

Kollisionsrisiko relevant minimiert wird, so dass das Tötungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht eingreift. Da weitergehende Beeinträchti-<br />

gungen nicht erkennbar sind, treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

insgesamt nicht ein.<br />

Wachtel:<br />

Die Wachtel ist eine in NRW wie im Naturraum stark gefährdete Art, die bun-<br />

desweit als ungefährdet eingestuft wird. Die Art weist innerhalb der atlantischen<br />

biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhal-<br />

tungszustand auf (LANUV 2009).<br />

Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von 2009 kommt die Art im Pla-<br />

nungsgebiet wie folgt vor: Nachweise im Bereich des Casumer Bachtales und in<br />

Grünland nördlich der K 25 bei Bokel.<br />

Da sich der Nachweis in Bezug auf das Brutvorkommen im Casumer Bachtal<br />

auf Landwirtschaftsbereiche südlich der A-33-Trasse beschränkt, sind bau- oder<br />

289


anlagenbedingte Verluste essenzieller Habitatteile oder sonstige Beeinträchti-<br />

gungen nicht zu erwarten.<br />

Zum Erhalt des Wachtelvorkommens im Raum hält der Vorhabenträger aber<br />

dennoch die folgenden zusätzlichen Maßnahmen für erforderlich: Funktionser-<br />

haltende Maßnahmen (Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen (M/A 8.905,<br />

ca. 0,6 ha)). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und mit diesem Plan-<br />

feststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen<br />

Fachbeitrages 2009).<br />

Es ist im Weiteren der Auffassung des Vorhabenträgers zu folgen, dass eine<br />

erhöhte Kollisionsgefährdung oder eine Barrierewirkung durch die Trasse für die<br />

Wachtel nicht abgeleitet werden kann, da sie als Langstreckenzieher vergleich-<br />

bare Autobahnen auch heute schon auf dem Zug quert. Überdies wird hier zu<br />

Recht der Hinweis gegeben, dass das Kollisionsrisiko fast im gesamten Stre-<br />

ckenverlauf der A 33 durch die planfestgestellten Wälle, Wände oder Wall-<br />

Wand-Kombinationen wesentlich minimiert ist. Damit ist das Tötungsverbot des<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht einschlägig.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 ausgeführt, konnten im Zusammenhang mit der<br />

Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme auch neue Er-<br />

kenntnisse für die Wachtel gefunden werden. Es liegen aktuelle Nachweise von<br />

Wachteln im Umfeld der Trasse aus dem Raum Künsebeck/Bokel vor. Hier<br />

wurden von der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld 2007 zwei Rufer im<br />

Bereich der Kleinen Künsebecker Heide festgestellt sowie im Rahmen der Kar-<br />

tierungen 2010 ein Rufer im Bereich nördlich der K 25. Weiter abseits der Tras-<br />

se, bei Stockkämpen, liegen aus 2008 weitere Nachweise von zwei Rufern vor<br />

(Daten AG Biotopkartierung). Ein weiteres Vorkommen konnte im Rahmen der<br />

Kartierungen 2010 östlich der Alleestraße, südlich des Schulzentrums nachge-<br />

wiesen werden. Das bereits im Artenschutzbeitrag aufgeführte und als Durch-<br />

zügler gewertete Vorkommen nördlich der K 25, das jetzt bestätigt wurde, wird<br />

aufgrund der jetzt mehrfachen Ruferbestätigung als Brutverdacht gewertet.<br />

Brutvorkommen bei Künsebeck wurden 2004 nicht festgestellt. Sofern die bei<br />

Künsebeck 2007 nachgewiesenen Vorkommen als Bruten gewertet würden,<br />

könnte eine Beeinträchtigung durch die Trasse im Abschnitt 7.1 für diese Vor-<br />

kommen, wie auch für das Vorkommen nördlich der K 25, nicht ausgeschlossen<br />

werden. Dabei befinden sich die Nachweisorte bei Künsebeck in einem Abstand<br />

von ca. 280 m und 600 m nördlich der Trasse, in Höhe der K 25 in einem Tras-<br />

senabstand von < 100 m.<br />

An der K 25 befindet sich der Nachweisort trassennah. Weil hier vor allem<br />

Wald- und Waldrandbereiche gequert werden, gehen die Gutachter fachlich<br />

290


nachvollziehbar davon aus, dass in deren Umfeld keine Nester dieser Offen-<br />

landart zu erwarten sind. Damit werden verbleibende Restrisiko der baubeding-<br />

ten Brutplatzverluste durch die planfestgestellte Beschränkungen der Baufeld-<br />

freimachung (außerhalb der Brutzeit) vermieden. Die beiden übrigen Nachwei-<br />

sorte befinden sich in einem solch großen Abstand zur A 33, dass Brutplatzver-<br />

luste nicht zu erwarten sind. Entsprechend kann das Beschädigungs- und Zer-<br />

störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht<br />

als erfüllt angesehen werden.<br />

Obwohl sich in allen Nachweisbereichen geeignete Ausweichhabitate auch in<br />

größerem Trassenabstand, jedoch im räumlichen Zusammenhang zu den Vor-<br />

kommen befinden und insofern die Verluste potenzieller Habitatfläche alleine<br />

nicht entscheidend sind, gehen auch die Gutachter des Vorhabenträgers davon<br />

aus, dass in allen Fällen mögliche Beeinträchtigungen aufgrund betriebsbeding-<br />

ter Randeffekte in Form von Lärm verbleiben. So gilt die Wachtel als eine der<br />

besonders lärmempfindlichen Vogelarten (Garniel & Mierwald, Vögel und Stra-<br />

ßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010). Dabei beziehen<br />

sich die Wirkungen auf die Phase der Partnerfindung und die Phase der Jun-<br />

genführung aufgrund der Maskierung von Lock- und Warnrufen. Ich folge der<br />

Einschätzung des Vorhabenträgers, dass bezogen auf den Brutplatz / das Re-<br />

vierzentrum entsprechend der Vorschläge von Garniel & Mierwald, Vögel und<br />

Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, bei einer La-<br />

ge innerhalb der 52 dB(A)-Isophone eine 50%ige Abnahme der Habitateignung<br />

zu berücksichtigen und bei einer Lage innerhalb der 55 dB(A)-Isophone wäh-<br />

rend der Phase der Jungenführung eine 25%ige Abnahme der Habitateignung<br />

wegen erhöhter Prädationsgefahr anzunehmen ist.<br />

Bei Zugrundelegung dieser Einwirkungsbereiche befindet sich ein Vorkommen<br />

bei Künsebeck und das Vorkommen an der K 25 innerhalb der 55 dB(A)- und<br />

der 52 dB(A)-Isophone, das zweite Vorkommen bei Künsebeck knapp innerhalb<br />

der 52 dB(A)-Isophone. Aufgrund der randlichen Lage dieses Vorkommens und<br />

der außerhalb des beeinträchtigten Bereiches vorhandenen günstigen Nah-<br />

rungshabitate für die Wachtel, die im Rahmen der Jungenführung genutzt wer-<br />

den können, verbleiben relevante Verlärmungen von zwei Vorkommen. Unter<br />

Berücksichtigung der anzunehmenden 50 %igen Abnahme der Habitateignung<br />

bei Lage innerhalb der 55 dB(A)-Isophone ist in der Summe der Verlust eines<br />

Brutpaares nach der Einschätzung der Gutachter nicht auszuschließen.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers führen jedoch überzeugend an, dass die<br />

auftretenden möglichen Funktionsverluste durch folgende, bereits im Arten-<br />

schutzbeitrag 2009 und LBP 2009 angeführte Maßnahme im Hinblick auf die<br />

291


hier ebenfalls beeinträchtigten Feldlerchen- und Rebhuhnvorkommen im räum-<br />

lichen Zusammenhang aufgefangen werden: Anlage von Blühstreifen oder<br />

Blühflächen im Bereich einer Ackerfläche bei Künsebeck (Maßnahme Nr. M/A<br />

8.904 des LBP). Die Fläche befindet sich in ausreichendem Abstand von der A<br />

33 (>500 m) und im Nahbereich nachgewiesener Wachtelreviere bei allgemei-<br />

ner Flächeneignung, so dass von einer hohen Wirksamkeit auszugehen ist. Die<br />

Blühstreifen sind auf einer Breite von mindestens 6 m und einer Gesamtlänge<br />

von ca. 400 m an Acker-/Bewirtschaftungsgrenzen oder im zentralen Ackerbe-<br />

reich anzulegen (entspricht ungefähr der Länge der Maßnahmenfläche). Insge-<br />

samt weist die Maßnahme eine hohe Eignung im Hinblick auf die Habitatan-<br />

sprüche der Art auf. Der zeitliche Vorlauf ist gewährleistet, da die Umsetzung<br />

der Maßnahme nach der Festlegung dieses Planfeststellungsbeschlusses vor<br />

Beginn des Brückenbaus im Raum Künsebeck/Bokel (Waldrand Patthorst bis<br />

zur K 25) vorzunehmen ist. Damit ist der zeitliche Vorlauf größer, als dies für die<br />

Beeinträchtigung erforderlich wäre (nur betriebsbedingte Beeinträchtigung<br />

durch Lärm: Einwirkung erst ab Verkehrsfreigabe). Diese Maßnahme M/A<br />

8.904, die insbesondere artenschutzrechtliche Funktionen zur Stabilisierung ei-<br />

nes Feldlerchenvorkommens in der Künsebecker Heide übernehmen soll, kann<br />

alternativ auch auf den Flurstücken 314/44 und 315/44 in der Flur 5 der Gemar-<br />

kung Künsebeck angelegt werden. Diese Flächen stehen im Eigentum der Stadt<br />

Halle. Das für die Maßnahme festgelegte Monitoringprogramm bleibt im Falle<br />

einer Verlegung der Maßnahme inhaltlich und methodisch unverändert, der für<br />

das Monitoring abgegrenzte Untersuchungsraum ist mit der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde dann neu festzulegen.<br />

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass auch das Störungsverbot<br />

des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt ist.<br />

Nach alledem treten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des<br />

§ 44 BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />

Waldkauz:<br />

Der Waldkauz ist die in NRW häufigste und flächendeckend verbreitete Eulenart<br />

und ist weder hier noch regional oder bundesweit gefährdet. Die Art, die als<br />

streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />

schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf<br />

(LANUV 2009).<br />

Nach den Feststellungen des Vorhabenträgers kommt die Art im Planungsge-<br />

biet wie folgt vor: Ein Revier im Bereich des Waldkomplexes Patthorst, 1-2 Re-<br />

292


viere im Tatenhauser Wald, ein Revier im Bereich Neue Hessel/Clever Bruch,<br />

ein Revier im Waldbereich nordwestlich Schloss Holtfeld, ein Revier in den<br />

Waldbereichen an der Oldendorfer Straße; Einzelnachweise östlich der L 782,<br />

westlich der Pappelstraße und südlich vom Umspannwerk Hesseln (Nachweise<br />

FÖA Landschaftsplanung 2004).<br />

Hinsichtlich denkbarer bau-, anlagen- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen<br />

durch das Vorhaben führt der Vorhabenträger sowohl Gelegeverluste und Stö-<br />

rungen angrenzender Brutvorkommen während der Bauzeit als auch Verluste<br />

jagender Individuen durch den Straßenverkehr an, zumindest sei eine Beein-<br />

trächtigung nicht vollständig auszuschließen.<br />

Die Gutachter führen aber nachvollziehbar an, dass in allen Nachweisbereichen<br />

mit Brutverdacht Immissionsschutzeinrichtungen planfestgestellt sind, die einen<br />

hohen Flug erzwingen. Insofern ist das Kollisionsrisiko als sehr gering einzustu-<br />

fen, so dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht<br />

eingreift.<br />

Unabhängig von dieser Gesamtbewertung sind zur Vermeidung direkter baube-<br />

dingter Gelegeverluste die folgenden spezifischen Vermeidungsmaßnahmen er-<br />

forderlich: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit und 4 m hohe Kollisions-<br />

schutzeinrichtungen beidseitig der Trasse in allen Vorkommensbereichen. Die-<br />

se Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und mit diesem Planfeststellungsbe-<br />

schluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages<br />

2009).<br />

Aufgrund der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten zeitlichen<br />

Vorgaben zur Baufeldfreimachung (s. Nebenbestimmung A 7.5.2) werden bau-<br />

bedingte Beeinträchtigungen genutzter Brutstandorte bzw. Gelege/Jungvögel<br />

vermieden. Damit kann auch der Eintritt des Beschädigungs- und Zerstörungs-<br />

verbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermieden<br />

werden. Weitere erhebliche Beeinträchtigungen dieser Art sind nicht ableitbar,<br />

so dass hinsichtlich dieser Art die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ins-<br />

gesamt nicht eintreten.<br />

Waldlaubsänger:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses ausgeführt, liegen Nach-<br />

weise des Waldlaubsängers aus dem Umfeld der A 33-Trasse im Abschnitt 7.1<br />

ausschließlich für die Waldbereiche östlich der L 782 und nördlich der K 25 vor.<br />

Die Nachweise lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• 2004 erfolgten innerhalb des Untersuchungsgebietes keine Nachweise.<br />

293


• 2005 erfolgte ein Nachweis in einem Waldstück außerhalb des Untersu-<br />

chungsgebietes von 2004 im Osten (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld).<br />

• 2006 erfolgte in den Mischwäldern westlich des Wasserwerkes und in Wald-<br />

bereichen östlich "Schäferkreuz" jeweils ein Nachweis (Biologische Station<br />

Gütersloh/Bielefeld).<br />

• 2007 wurde wiederum ein Vorkommen westlich des Wasserwerkes nachge-<br />

wiesen (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld).<br />

• 2010 erfolgte der Nachweis eines Reviers in Waldbereichen östlich "Schäfer-<br />

kreuz", nördlich der K 25.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers ziehen insoweit zu Recht das Fazit, dass es<br />

sich bei den Nachweisen im Trassennahbereich in Höhe des Wasserwerkes<br />

nicht um ein regelmäßiges Brutvorkommen handelt. Weder im Rahmen der Kar-<br />

tierungen in 2000 von Gerken, B., Kobialka, H., Mertens, D. & Cassel, U. : Öko-<br />

logisches Fachgutachten zum Gesamtwaldkomplex "Tatenhauser Wald" unter<br />

besonderer Berücksichtigung der FFH-Richtlinie, Gutachten im Auftrag der Stif-<br />

tung für die Natur Ravensberg, noch 2004 oder 2010 wurden hier Reviere der<br />

Art festgestellt. Das aktuell in 2010 nachgewiesene Revierzentrum befindet sich<br />

in einem Trassenabstand von ca. 300 m und damit außerhalb des Einwirkungs-<br />

bereiches der Trasse (Effektdistanz nach Garniel & Mierwald, Vögel und Stra-<br />

ßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, für den Wald-<br />

laubsänger = 200 m). Insoweit können die Verbotstatbestände des § 44<br />

BNatSchG nicht verwirklicht werden.<br />

Waldohreule:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 ausgeführt, konnte im Rahmen der Nachkartie-<br />

rungen 2010 die Waldohreule im Waldbereich bei Stockkämpen und im Wald-<br />

bereich östlich der L 782, südlich des Wasserwerkes nachgewiesen werden.<br />

Aus den Nachweisen ist zwar nicht die exakte Lage der Revierzentren ableitbar,<br />

aber es ist ein Brutvorkommen innerhalb der jeweiligen Waldbereiche zu erwar-<br />

ten.<br />

Während sich das Vorkommen bei Stockkämpen abseits der A 33-Trasse be-<br />

findet, erfolgte der Nachweis in Höhe des Wasserwerkes im näheren Trassen-<br />

umfeld (ca. 100 m östlich). Die Gutachter des Vorhabenträgers kommen sodann<br />

selbst zu der Einschätzung, dass Beeinträchtigungen des letztgenannten Vor-<br />

kommens ohne die Berücksichtigung der bereits im Deckblatt I vorgesehenen<br />

Vermeidungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind, sofern als ungünstigster<br />

Fall ein Brutvorkommen im Trassenbereich unterstellt wird. Die möglichen Be-<br />

294


einträchtigungen umfassen die baubedingte Inanspruchnahme besetzter Nester<br />

in Verbindung mit möglichen Individuenverlusten (z.B. nicht flügge Jungvögel),<br />

bau- und anlagenbedingte Habitatverluste (Wald- und Offenlandflächen), Stö-<br />

rungen durch bau-, anlagen- und betriebsbedingte Randeffekte, insbesondere<br />

durch Lärm, betreffend die Partnerfindung und Zerschneidungswirkungen, ins-<br />

besondere aufgrund der betriebsbedingten Erhöhung des Kollisionsrisikos.<br />

Diese möglichen Beeinträchtigungen werden aber durch die mit diesem Plan-<br />

feststellungsbeschluss festgelegten Vermeidungsmaßnahmen vermieden.<br />

Überdies verweisen die Gutachter auf die Möglichkeit der Raumnutzung außer-<br />

halb des Einwirkungsbereiches. Dieser Ansatz ist nicht zu widerlegen. Insge-<br />

samt werden Verluste von Nestern und nichtflüggen Jungvögeln durch die zeit-<br />

lichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung (s. Nebenbestimmung A. 7.5.2) ver-<br />

mieden. Die Gutachter des Vorhabenträgers stellen hier zu Recht darauf ab,<br />

dass die Waldohreule nicht dauerhaft denselben Brutplatz nutzt, sondern eine<br />

ausreichende Flexibilität in der Brutplatzwahl aufweist (nutzt alte Nester anderer<br />

Vogelarten). Somit sind keine Verluste essenzieller Brutplätze erkennbar. Damit<br />

greift auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.<br />

Durch die planfestgestellte Anlage von 4 m hohen Schutzeinrichtungen beidsei-<br />

tig der Trasse in dem Vorkommens- und potenziellen Aktivitätsbereich östlich<br />

der L 782 wird überdies eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos, als für<br />

die Art wichtigsten Gefährdungsfaktor, vermieden. Insoweit ist auch das Tö-<br />

tungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht einschlägig. Die Gut-<br />

achter stellen hier auch auf die Schutzeinrichtungen ab, die zu einer deutlichen<br />

Minderung der Lärmbelastung beitragen, die in Bezug auf die Partnerfindung<br />

einen relevanten Faktor darstellt. Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenver-<br />

kehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, geben diesbezüglich Ef-<br />

fektdistanzen von 500 m und die 58 dB(A)-Isophone als relevante Lärmbelas-<br />

tung an. Diese verläuft im Nachweisbereich in einem Trassenabstand von ca.<br />

150 m, so dass insgesamt, auch unter Berücksichtigung der Gesamteffektdis-<br />

tanz, Einschränkungen während der Phase der Partnerfindung nicht ausge-<br />

schlossen werden können. Diese Einschränkungen sind aber nach dem Ansatz<br />

der Gutachter, zusammen mit den Lebensraumverlusten, vor dem Hintergrund<br />

der Lage und Gebietsstruktur zu werten. So befinden sich östlich der Trasse,<br />

außerhalb möglicher Wirkreichweiten, strukturreiche Wald-Offenlandkomplexe,<br />

die in Bezug auf die Art sowohl ein gutes Brutplatzangebot als auch günstige<br />

und ausreichend große Jagdhabitate abseits von vorhandenen und geplanten<br />

Straßen mit möglichen Kollisionsrisiken (v.a. L 782, K 25, A 33) bieten. Diese<br />

295


Einschätzung wird von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong> geteilt. Im Ergebnis ist mithin auch nicht das Störungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt.<br />

Nach alledem werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des<br />

§ 44 BNatSchG insgesamt bei der Waldohreule nicht erfüllt.<br />

Waldschnepfe:<br />

Im Artenschutzbeitrag von Dezember 2009 hat die Waldschnepfe keinen gro-<br />

ßen Raum eingenommen. Das Büro Landschaft und Siedlung kam zu dem Er-<br />

gebnis, dass auch ohne spezifische Maßnahmen ein Eintreten der Verbotstat-<br />

bestände des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden könne.<br />

Wie aber bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ausgeführt, hat der<br />

Vorhabenträger seine artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme im Jahre 2010<br />

auf Aktualität hin überprüft. Die Überprüfung des Status und des Vorkommens<br />

der Waldschnepfe in potenziellen Vorkommensbereichen im Gebiet in 2010<br />

bestätigen den Hinweis in den Einwendungen der Naturschutzverbände, dass<br />

die Waldschnepfe inzwischen auch als Brutvogel im Raum auftritt. Nachweise<br />

mit Territorialverhalten, die als Brutverdacht gewertet wurden, liegen sowohl<br />

aus dem Bereich Patthorst als auch dem Tatenhauser Wald und dem Wald-<br />

komplex östlich der L 782 vor. Die Nachweise sind wie folgt zu beschreiben: Im<br />

Bereich Patthorst erfolgte in den Waldbereichen beidseitig der A 33-Trasse je-<br />

weils ein Nachweis. Im Tatenhauser Wald westlich der L 782 erfolgten insge-<br />

samt 4 Nachweise, die 3 Revieren zuzuordnen sind. Diese umfassen ein Vor-<br />

kommen im Nordteil des Tatenhauser Waldes (südlich Fa. Storck), ein Vor-<br />

kommen nördlich Torfkuhle und ein Vorkommen in Waldbereichen nordöstlich<br />

Heuermanns Hof. In den Waldbereichen östlich der L 782 konnten zwei Nach-<br />

weise erfolgen.<br />

Für den Bereich Patthorst ist bei der Bewertung der Vorkommen und Beein-<br />

trächtigungen durch die A 33-Abschnitt 7.1 der bereits planfestgestellte Ab-<br />

schnitt 6 der A 33 zu berücksichtigen. Dieser umfasst im Waldbereich Patthorst<br />

den Neubau der Autobahntrasse und den Bau der Anschlussstelle Schnatweg.<br />

Im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Artenschutzbeitrag im Ab-<br />

schnitt 6 sind entsprechend die Waldverluste, Zerschneidungswirkungen und<br />

Randeffekte für den betroffenen Waldbereich bereits berücksichtigt worden. Die<br />

durch den Weiterbau der A 33 im Abschnitt 7.1 hinzukommenden Beeinträchti-<br />

gungen sind wie folgt zu werten:<br />

296


Zusätzliche Beeinträchtigungen des Vorkommens in dem verbleibenden Wald-<br />

bestand nördlich der A 33/6 sind durch die hier südlich dieser Trasse vorgese-<br />

henen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der A 33/7.1 nach der Einschät-<br />

zung der Gutachter des Vorhabenträgers generell nicht ableitbar, da keine zu-<br />

sätzlichen relevanten Flächenverluste, Zerschneidungswirkungen und Randef-<br />

fekte auftreten. Diese Einschätzung erscheint fachlich haltbar.<br />

Hinsichtlich des Vorkommens südlich der A 33/6-Trasse treten durch die südlich<br />

dieser Trasse vorgesehenen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der A<br />

33/7.1 bau- und anlagebedingt zusätzliche Waldverluste auf. Diese betreffen<br />

ausschließlich trassennahe Waldflächen in geringer Größenordnung, die als<br />

Brutplatz oder Teillebensraum für die Waldschnepfe generell als nicht geeignet<br />

und entsprechend, unter Berücksichtigung der sich großflächig anschließenden<br />

Waldbereiche, als für das Vorkommen irrelevant zu werten sind. Weitergehende<br />

Waldverluste werden durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen in diesem<br />

Bereich vermieden.<br />

Die Gutachter führen ferner an, dass darüber hinausgehende Beeinträchtigun-<br />

gen durch betriebsbedingte Kollisionsrisiken über die bereits bestehenden Be-<br />

einträchtigungen nicht hinaus gehen und durch die planfestgestellten ergänzen-<br />

den Schutzeinrichtungen entlang der Trasse so weit minimiert werden, dass<br />

insgesamt eine signifikante Erhöhung des grundsätzlich bestehenden Risikos<br />

nicht zu befürchten ist. Damit greift das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />

1 BNatSchG nicht ein.<br />

Betriebsbedingte Randeffekte, die generell für die Art als Wirkfaktor relevant<br />

sind, sind aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch die A 33/6 in Verbin-<br />

dung mit den großräumig südlich vorhandenen, unbelasteten und nutzbaren<br />

Wald- und Waldrandbereichen ebenfalls als nicht relevant einzustufen.<br />

Insgesamt sind für die Vorkommen der Waldschnepfe im Bereich Patthorst<br />

durch den Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 damit keine rele-<br />

vanten Beeinträchtigungen ableitbar.<br />

Im Bereich des Tatenhauser Waldes (östlich der L 782) befindet sich innerhalb<br />

des Untersuchungsbereiches von 2004 und des Einwirkungsbereiches der A<br />

33-Trasse der Nachweis einer Waldschnepfe mit Territorialverhalten (südlich<br />

der Fa. Storck). Die beiden übrigen Fundorte befinden sich außerhalb des Kar-<br />

tierbereiches von 2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der A 33-<br />

Trasse (Trassenabstände > 400 m bzw. > 950 m, außerhalb der 58 dB(A)-<br />

Isophone.<br />

Hinsichtlich des Vorkommens südlich der Firma Storck ist festzuhalten, dass<br />

sich in diesen Waldbereichen erst aufgrund der inzwischen eingestellten Pro-<br />

297


duktionswasserverrieselung in den hier vorhandenen Waldflächen die Möglich-<br />

keit der Brut für die Art ergeben hat (Bodenbrüter). Durch die erläuterte, für die<br />

Art positive Entwicklung, hat sich der Anteil als Bruthabitat nutzbarer Waldflä-<br />

chen im Nordteil des Tatenhauser Waldes vervielfacht.<br />

Die sich für dieses Vorkommen im Bereich des Tatenhauser Waldes ergeben-<br />

den Beeinträchtigungen durch den Neubau der A 33 sind insgesamt wie folgt zu<br />

beschreiben: Die denkbare baubedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen im<br />

Bereich der beanspruchten Waldflächen im Nachweisbereich und Umfeld wird<br />

durch die zeitlichen Vorgaben der Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit<br />

von Vogelarten (Nebenbestimmung A 7.5.2) vermieden. Der Vorhabenträger<br />

führt zu Recht an, dass die Art die Brutplätze nicht wieder nutzt und folgerichtig<br />

keine bau- und anlagebedingten Verluste essenzieller Bruthabitate auftreten.<br />

Demzufolge kann auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eingreifen. Ersatz für die<br />

Waldverluste mit Eignung als Brut- und Nahrungshabitat sowie für Balzflüge<br />

(z.B. Waldränder, -wege und Schneisen) ist in gleicher Qualität und erforderli-<br />

cher Größe südlich der Trasse vorhanden, auch außerhalb von Einwirkungen<br />

durch bau-, anlagen- und betriebsbedingte Randeffekte sowie abseits bereits<br />

vorhandener Vorkommen.<br />

Hinsichtlich betriebsbedingter Beeinträchtigungen durch Randeffekte, insbe-<br />

sondere Lärm, wird die Waldschnepfe von Garniel & Mierwald, Vögel und Stra-<br />

ßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, als mittel lärm-<br />

empfindlich eingestuft, mit Haupteinwirkungen bis in den Bereich der 58 dB(A)-<br />

Isophone) und Zuordnung einer Effektdistanz von 300 m. Diese Beeinträchti-<br />

gungen betreffen die Partnerfindung, d.h. insbesondere Maskierung der Balzru-<br />

fe durch Lärm. Wie bereits bei den Waldverlusten erläutert, befinden sich süd-<br />

lich der Trasse und abseits möglicher Einwirkungen durch Randeffekte groß-<br />

räumig Waldflächen mit Waldwegen, Schneisen und Waldrändern, die für die<br />

Durchführung der Balzflüge gut geeignet sind. Eine Einschränkung der Partner-<br />

findung durch Lärmeinwirkungen mit Relevanz für das Vorkommen der Art ist<br />

entsprechend nicht ableitbar. Daher kann auch nicht vom Eintritt des Störungs-<br />

verbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen werden.<br />

Das grundsätzlich nicht auszuschließende betriebsbedingte Kollisionsrisiko wird<br />

durch die im gesamten Tatenhauser Wald planfestgestellten 4 m hohen<br />

Schutzeinrichtungen beidseitig der A 33-Trasse so vermieden, dass eine signifi-<br />

kante Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht zu befürchten ist. Insoweit ist auch<br />

das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

298


Insgesamt folge ich daher der Einschätzung des Vorhabenträgers, dass für die<br />

Vorkommen der Waldschnepfe im Bereich des Tatenhauser Waldes durch den<br />

Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1, unter Berücksichtigung be-<br />

reits vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen, keine relevanten Beeinträchti-<br />

gungen auftreten.<br />

Von den Waldschnepfennachweisen östlich der L 782 befindet sich das öst-<br />

lichste Vorkommen mit mehr als 800 m Trassenabstand abseits denkbarer Be-<br />

einträchtigungen. Der Nachweis des zweiten Vorkommens wurde in ca. 250 m<br />

Entfernung von der Trasse, am Rand des Untersuchungsgebietes, lokalisiert.<br />

Die möglichen Beeinträchtigungen dieses Vorkommens korrelieren weitgehend<br />

mit denen des beeinträchtigten Vorkommens im Tatenhauser Wald und sind wie<br />

folgt zu beschreiben:<br />

Die denkbare baubedingt Inanspruchnahme von Brutplätzen im Bereich der be-<br />

anspruchten Waldflächen im Nachweisbereich und Umfeld wird durch die gene-<br />

rell planfestgestellte Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Vogelarten<br />

(Nebenbestimmung A 7.5.2) vermieden. Da die Art die Brutplätze nicht wieder<br />

nutzt, treten keine bau- und anlagebedingten Verluste essenzieller Bruthabitate<br />

auf. Demzufolge ist das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht einschlägig. Ersatz für die Wald-<br />

verluste mit Eignung als Brut- und Nahrungshabitat sowie für Balzflüge (z.B.<br />

Waldränder, -wege und Schneisen) ist in gleicher Qualität und erforderlicher<br />

Größe östlich der Trasse vorhanden, auch außerhalb von Einwirkungen durch<br />

bau-, anlagen- und betriebsbedingte Randeffekte (s.u.) sowie abseits bereits<br />

vorhandener Vorkommen.<br />

Wie bereits erläutert, sind hinsichtlich betriebsbedingter Beeinträchtigungen<br />

durch Randeffekte, insbesondere Lärm, bei der Waldschnepfe entsprechend<br />

Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschafts-<br />

ökologie, April 2010, der Bereich der 58 dB(A)-Isophone) und eine Effektdistanz<br />

von 300 m zu berücksichtigen. Diese Beeinträchtigungen betreffen die Partner-<br />

findung, d.h. insbesondere Maskierung der Balzrufe durch Lärm. Der hier maß-<br />

gebliche Nachweisort befindet sich nach den Ausführungen des Vorhabenträ-<br />

gers abseits der 58dB(A)-Isophone, aber knapp innerhalb der Effektdistanz, so<br />

dass eine geringe Abnahme der Habitateignung in Bezug auf die Partnerfindung<br />

nicht ausgeschlossen werden kann (nach Garniel & Mierwald, Vögel und Stra-<br />

ßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010 von 20 %).<br />

Die Gutachter führen hier aber in Bezug auf die Waldverluste zu Recht an, das<br />

sich östlich der Trasse und abseits möglicher Einwirkungen durch Randeffekte<br />

großräumig Waldflächen mit Waldrändern, Waldwegen und Schneisen befin-<br />

299


den, die für die Durchführung der Balzflüge gut geeignet sind. Eine Einschrän-<br />

kung der Partnerfindung durch Lärmeinwirkungen mit Relevanz für das Vor-<br />

kommen der Art ist somit tatsächlich nicht ableitbar. Deshalb kann nicht davon<br />

ausgegangen werden, dass das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />

BNatSchG eingreift.<br />

Das grundsätzlich nicht auszuschließende betriebsbedingte Kollisionsrisiko wird<br />

durch die in diesem Trassenabschnitt planfestgestellten 4 m hohen Schutzein-<br />

richtungen beidseitig der A 33-Trasse so vermieden, dass eine signifikante Er-<br />

höhung des Kollisionsrisikos nicht zu befürchten ist. Entsprechend ist der Einritt<br />

des Tötungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG zu verneinen.<br />

Insgesamt sind für die Vorkommen der Waldschnepfe östlich der L 782 durch<br />

den Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1, unter Berücksichtigung<br />

der planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen, keine relevanten Beeinträchti-<br />

gungen ableitbar.<br />

Nach alledem treten auch bei der Waldschnepfe die Verbotstatbestände des<br />

§ 44 BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />

Wasserralle:<br />

Bei den im Zuge der Aktualisierung 2010 durchgeführten Kartierungen konnte<br />

ein Erstnachweis der Wasserralle mit Brutverdacht im Bereich der Artenschutz-<br />

gewässer unter der Freileitungstrasse östlich der L 782 erbracht werden.<br />

Der Nachweisort der Wasserralle befindet sich außerhalb des Kartierbereiches<br />

von 2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der A 33-Trasse (minimaler<br />

Trassenabstand = 370 m). So wird die Art nach Garniel & Mierwald, Vögel und<br />

Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, als mittel<br />

lärmempfindlich eingestuft, wobei als relevanter Lärmwert die 58 dB(A)-<br />

Isophone in Verbindung mit einer Effektdistanz von 300 m zugrunde gelegt wird.<br />

Da sich das Vorkommen außerhalb des lärmbelasteten Bereiches und außer-<br />

halb der Effektdistanz befindet, können Beeinträchtigungen durch das Vorhaben<br />

ausgeschlossen werden, so dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-<br />

de des § 44 BNatSchG, insbesondere des Störungsverbotes des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 2 BNatSchG, nicht eintreten.<br />

Wespenbussard:<br />

Der Wespenbussard ist eine in NRW und im Naturraum stark gefährdete Greif-<br />

vogelart, die bundesweit auf der Vorwarnliste geführt wird. Die Art, die als<br />

300


streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />

schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhaltungszustand auf<br />

(LANUV 2009).<br />

Die Art kommt im Planungsgebiet als Nahrungsgast im Untersuchungsraum bei<br />

Patthorst vor. Ferner befinden sich Horststandorte 2005 südlich Gut Patthorst,<br />

bei Künsebeck östlich der L 782 und am Rand des NSG Nordbruch (Biologische<br />

Station Bielefeld/Gütersloh, Fax an den Vorhabenträger vom 09.06.2005 und E-<br />

Mail an den Vorhabenträger vom 12.01.2006).<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers kommen hier zu der folgenden Einschät-<br />

zung: Vor dem Hintergrund, dass die nachgewiesenen Horststandorte des Wes-<br />

penbussards immer > 600 m von der A 33-Trasse entfernt liegen (relevante<br />

Fluchtdistanz nach Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Insti-<br />

tut für Landschaftsökologie, April 2010 = 200 m) und lediglich eine temporäre<br />

Nutzung des Gebietes zur Nahrungssuche nicht ausgeschlossen werden kann,<br />

sind allenfalls bau- oder anlagenbedingte Verluste potenzieller Nahrungshabita-<br />

te und Zerschneidungswirkungen denkbar.<br />

Dementsprechend wurde das Vorkommen im Bereich Patthorst bereits im Plan-<br />

feststellungsabschnitt A 33/6 (DB II) berücksichtigt.<br />

Hinsichtlich der übrigen beiden Vorkommen sind folgende Wertungen zu treffen:<br />

In Bezug auf das Vorkommen bei Künsebeck werden zwar grundsätzlich geeig-<br />

nete Jagdhabitate in Form von teilweise mageren und feuchten Waldrandberei-<br />

chen mit einer kleinen Feuchtbrache durch die A 33-Trasse östlich der L 782<br />

und nördlich der K 25, außerhalb des geschlossenen Kiefernbestandes klein-<br />

räumig beansprucht. Den Gutachtern des Vorhabenträgers ist jedoch in der<br />

Einschätzung zu folgen, dass eine essenzielle Bedeutung für die Art aufgrund<br />

der geringen Ausdehnung und fehlender Nachweise hier, wie auch im betroffe-<br />

nen Teil des Tatenhauser Waldes trotz systematischer Brutvogelkartierungen<br />

zwischen 1999 und 2004 (Biologische Station Bielefeld/Gütersloh 1999; Ger-<br />

ken, B., Kobialka, H., Mertens, D. & Cassel, U., 2000: Ökologisches Fachgut-<br />

achten zum Gesamtwaldkomplex "Tatenhauser Wald" unter besonderer Be-<br />

rücksichtigung der FFH-Richtlinie. Gutachten im Auftrag der Stiftung für die Na-<br />

tur Ravensberg, Landschaft und Siedlung 2004) nicht ableitbar ist.<br />

Individuenverluste durch Kollision sowie relevante Entwertungen randlicher po-<br />

tenziell nutzbarer Nahrungshabitate sind aufgrund der planfestgestellten beid-<br />

seitigen 4 m hohen Immissionsschutzwände nicht zu erwarten, so dass das Tö-<br />

tungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht eingreift.<br />

In Bezug auf das Vorkommen im Bereich Nordbruch/südlich Holtfeld werden<br />

entsprechend den Verhältnissen bei Künsebeck durch den Trassenverlauf im<br />

301


Raum Holtfeld auch geeignete Jagdhabitate vor allem in Form von Extensiv-<br />

grünland beansprucht. Eine essenzielle Bedeutung für die Art ist hier aufgrund<br />

fehlender Nachweise aber nach der Einschätzung des Vorhabenträgers eben-<br />

falls nicht ableitbar. Dieser Ansatz ist nachvollziehbar. Individuenverluste durch<br />

Kollision sowie relevante Entwertungen randlicher potenziell nutzbarer Nah-<br />

rungshabitate sind aufgrund der in diesem Trassenabschnitt planfestgestellten<br />

beidseitigen mindestens 4 m hohen Immissionsschutzeinrichtungen nicht zu<br />

erwarten.<br />

Nach alledem sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Vorkommens des<br />

Wespenbussards durch das Bauvorhaben zu erwarten. Die Verbotstatbestände<br />

des § 44 BNatSchG, insbesondere das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />

1 BNatSchG und das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, treten damit nicht ein.<br />

Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereule<br />

Im Rahmen der zahlreichen artenschutz- und habitatschutzrechtlichen Frage-<br />

stellungen, die innerhalb des Planfeststellungsverfahrens einer eingehenden<br />

Prüfung bedürfen, habe ich die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregie-<br />

rung <strong>Detmold</strong> auch um eine Stellungnahme zu der Frage der Notwendigkeit<br />

bzw. zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Monitorings gebeten. Die Höhere<br />

Landschaftsbehörde hat hierzu folgende Aussagen getroffen:<br />

„Sowohl als Ergebnis zur Bewältigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte als<br />

auch zum Nachweis der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszie-<br />

len der FFH-RL sind in den einzelnen Fachbeiträgen des Natur- und Arten-<br />

schutzes zu unterschiedlichen Fragestellungen Kontrollen der unterstellten<br />

Funktionsfähigkeit bestimmter Maßnahmen in Form von Monitorings vorgese-<br />

hen. Die Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die verschiedenen<br />

Formen und Zielsetzungen eines Monitorings sollen nach den Vorgaben der<br />

Fachbeiträge des Vorhabenträgers auf der Ebene der Ausführungsplanung er-<br />

folgen. Dies ist nach Bewertung der höheren Landschaftsbehörde nicht sachge-<br />

recht, um den Anforderungen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des<br />

BNatSchG bei diesem Vorhaben zu genügen. Vielmehr sollte der Vorhabens-<br />

träger aufgefordert werden, umgehend ein abgestuftes Monitoringkonzept zu<br />

erarbeiten, dass die jeweilige Monitoringschwerpunkte für die Artengruppe der<br />

Fledermäuse mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Art Bechsteinfleder-<br />

maus sowie die Arten Steinkauz, Schleiereule, Feldlerche und Rebhuhn umfas-<br />

302


sen muss. Hinsichtlich des Fledermausmonitorings ist für die Wochenstubenge-<br />

sellschaften der Bechsteinfledermaus ein populationsbezogenes Monitoring, für<br />

die übrigen Arten ein maßnahmenorientiertes Monitoring vorzusehen. Dabei ist<br />

auch den festgestellten Quartieren des Braunen Langohrs und des Kleinen<br />

Abendseglers und dem Verbleib dieser Vorkommen besonderes Augenmerk zu<br />

schenken. Im Einzelnen sind Erfassungsmethoden, Erfassungsintensitäten,<br />

Zeitrahmen für ein Monitoring, Dokumentation und Berichtszeitpunkte sowie ört-<br />

liche Festlegungen für das Monitoring detailliert vorzuschlagen. Des Weiteren<br />

ist das erforderliche Monitoring der Fledermauskästen näher zu beschreiben<br />

und nach Art und Umfang festzulegen“.<br />

Auf der Grundlage dieser Forderung der Höheren Landschaftsbehörde hat der<br />

Vorhabenträger für die Brutvögel durch das Büro Landschaft und Siedlung und<br />

für die Fledermäuse durch das Büro FÖA Landschaftsplanung ein umfassendes<br />

Monitoringprogramm erarbeiten lassen. Für die Brutvögel (Feldlerche, Reb-<br />

huhn, Steinkauz und Schleiereule) stellt sich das Monitoringprogramm wie folgt<br />

dar:<br />

Feldlerche:<br />

Zur Stabilisierung der Vorkommen der Feldlerche im Raum sind im Bereich<br />

Künsebeck, Bödinghausen/Clever Bruch und Ostbarthausen Anlagen von Blüh-<br />

streifen planfestgestellt. Nach den Ergebnissen des Feldlerchenprojekts im<br />

Kreis Gütersloh (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld & Biologische Station<br />

Ravensberg 2007, Oberwelland & Nottmeyer-Linden 2009) weist die Maßnah-<br />

me eine hohe Wirksamkeit in Bezug auf eine Förderung des Vorkommens und<br />

des Bruterfolgs der Feldlerche auf.<br />

Prognoseunsicherheiten bestehen entsprechend nicht hinsichtlich der grund-<br />

sätzlichen Maßnahmenwirksamkeit. Die Wirksamkeit der konkreten Maßnah-<br />

men soll jedoch einem maßnahmenbezogenen Monitoring unterzogen werden.<br />

Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />

Die Bestandserfassung der Feldlerche soll im Rahmen einer Revierkartierung<br />

mit Konkretisierung der Raumfunktion erfolgen.<br />

303


Die Revierkartierung soll in Anlehnung an die "Methodenstandards zur Erfas-<br />

sung der Brutvögel Deutschlands" (Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Ge-<br />

deon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C., Hrsg., 2005: Methodenstan-<br />

dards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands) im Rahmen von 3 Begehun-<br />

gen zwischen Anfang April und Anfang Mai durchgeführt werden.<br />

Im Bereich der Maßnahmenflächen soll im Rahmen der Kartierung besonders<br />

auf die Funktion der geplanten Blühstreifen geachtet werden (z.B. Lage der Re-<br />

vierzentren, Hinweise auf Bruten oder Nachweise der Nahrungssuche in den<br />

Blühstreifen). Darüber hinaus ist für die Bewertung der Raumnutzung eine Er-<br />

fassung der Nutzung von Landwirtschaftsflächen (z.B. Sommer-/Wintergetreide,<br />

Mais) und relevanter Kleinstrukturen (z.B. unbefestigte Graswege, Säume) in-<br />

nerhalb der Untersuchungsbereiche vorgesehen.<br />

Der Untersuchungsraum umfasst den Bereich und das Umfeld der vorgesehe-<br />

nen Maßnahmenflächen bei Künsebeck, Bödinghausen/Clever Bruch und Ost-<br />

barthausen.<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Die Untersuchungen der Feldlerche soll vor Baubeginn im Raum Künsebeck<br />

und Holtfeld/Casum und vor der Maßnahmenumsetzung sowie danach erfolgen.<br />

Insgesamt sind folgende Erfassungsintervalle vorgesehen:<br />

� vor Baubeginn und vor der Maßnahmenumsetzung<br />

� in den beiden Folgejahren (mit erfolgter Maßnahmenumsetzung und erfolgtem<br />

Baubeginn)<br />

� mit Verkehrsfreigabe und danach (insgesamt zwei Jahre).<br />

Modifizierungen des Zeitplans und der Untersuchungsintervalle sind in Abhän-<br />

gigkeit von den Zwischenergebnissen in Abstimmung mit der Höheren und der<br />

Unteren Landschaftsbehörde möglich.<br />

Dokumentation/Berichte:<br />

Die Dokumentation der Ergebnisse soll in Form jährlicher Zwischenberichte<br />

nach den Bestandserfassungen und Auswertungen erfolgen. Relevante Zwi-<br />

schenergebnisse z.B. zur Existenz und Ausprägung von Blühstreifen, werden<br />

304


zum möglichst rechtzeitigen Einfließen in Maßnahmenmodifizierungen oder -<br />

optimierungen zeitnah mitgeteilt.<br />

Rebhuhn:<br />

Zum Auffangen der Funktionsverluste bei dem Rebhuhn ist mit diesem Plan-<br />

feststellungsbeschluss die Anlage von Nahrungs- und Bruthabitaten in den Vor-<br />

kommensbereichen bei Künsebeck und Holtfeld festgelegt. Die Maßnahmen<br />

umfassen die Anlage von Blühstreifen, Säumen und Obstwiesen/-weiden im Be-<br />

reich und Umfeld von Rebhuhnrevieren.<br />

Insgesamt werden durch die Maßnahmen sowohl günstige Nahrungshabitate<br />

als auch potenzielle Bruthabitate entwickelt, so dass von einer hohen Wirksam-<br />

keit der Maßnahmen zur Stabilisierung des lokalen Rebhuhnvorkommens aus-<br />

zugehen ist.<br />

Prognoseunsicherheiten bestehen entsprechend nicht hinsichtlich der grund-<br />

sätzlichen Maßnahmenwirksamkeit. Die Wirksamkeit der konkreten Maßnah-<br />

men soll jedoch einem maßnahmenbezogenen Monitoring unterzogen werden.<br />

Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />

Die Bestandserfassung des Rebhuhns soll im Rahmen einer Revierkartierung<br />

mit Konkretisierung der Raumfunktion erfolgen.<br />

Die Revierkartierung soll in Anlehnung an die "Methodenstandards zur Erfas-<br />

sung der Brutvögel Deutschlands" (Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Ge-<br />

deon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C., Hrsg., 2005: Methodenstan-<br />

dards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands) im Rahmen von 3 Begehun-<br />

gen durchgeführt werden:<br />

� Anfang bis Mitte März (Zählung rufender Männchen sowie von Altvögeln)<br />

� Ende März bis Anfang April (Zählung rufender Männchen sowie von Altvögeln)<br />

� Mitte Juni bis Anfang Juli (Zählung von Familienverbänden).<br />

Im Bereich der Maßnahmenflächen soll im Rahmen der Kartierung besonders<br />

auf die Funktion der geplanten Blühstreifen geachtet werden (z.B. Lage der Re-<br />

vierzentren, Hinweise auf oder Nachweise von Bruten, Nachweise der Nah-<br />

305


ungssuche in den Maßnahmenflächen). Darüber hinaus ist für die Bewertung<br />

der Raumnutzung eine Erfassung der Nutzung von Landwirtschaftsflächen (z.B.<br />

Sommer-/Wintergetreide, Mais) und relevanter Kleinstrukturen (z.B. unbefestig-<br />

te Graswege, Säume) innerhalb der Untersuchungsbereiche vorgesehen.<br />

Der Untersuchungsraum soll den Bereich und das Umfeld der vorgesehenen<br />

Maßnahmenflächen bei Künsebeck und Holtfeld umfassen.<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Die Untersuchungen bzgl. des Rebhuhns sollen vor Baubeginn im Raum Kün-<br />

sebeck und Holtfeld/Casum und vor der Maßnahmenumsetzung sowie danach<br />

erfolgen. Insgesamt sind folgende Erfassungsintervalle vorgesehen:<br />

� vor Baubeginn und vor der Maßnahmenumsetzung<br />

� in den beiden Folgejahren (mit erfolgter Maßnahmenumsetzung und erfolgtem<br />

Baubeginn)<br />

� mit Verkehrsfreigabe und danach (insgesamt zwei Jahre).<br />

Modifizierungen des Zeitplans und der Untersuchungsintervalle sind in Abhän-<br />

gigkeit von den Zwischenergebnissen in Abstimmung mit der Höheren und der<br />

Unteren Landschaftsbehörde möglich.<br />

Dokumentation/Berichte:<br />

Die Dokumentation der Ergebnisse soll in Form jährlicher Zwischenberichte<br />

nach den Bestandserfassungen und Auswertungen erfolgen. Relevante Zwi-<br />

schenergebnisse z.B. zur Existenz und Ausprägung von Blühstreifen und Säu-<br />

men, werden zum möglichst rechtzeitigen Einfließen in Maßnahmenmodifizie-<br />

rungen oder -optimierungen zeitnah mitgeteilt.<br />

Schleiereule:<br />

Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist in den Vorkommensbereichen der<br />

Schleiereule die Anlage 4 m hoher Schutzeinrichtungen und Abpflanzungen<br />

planfestgestellt. Darüber hinaus ist die Bereitstellung von Ausweichbrutplätzen<br />

vor Beginn des Streckenbaus im Raum Künsebeck und Holtfeld planfestgestellt.<br />

Dies umfasst das Anbringen von insgesamt 4 neuen Nisthilfen auf geeigneten<br />

306


Höfen bzw. in Scheunen im Bereich südwestlich der A 33-Trasse im Raum<br />

Künsebeck bzw. im weiteren Umfeld der Vorkommen bei Holtfeld (1 im Raum<br />

Künsebeck, 3 im Raum Holtfeld).<br />

Insgesamt besteht hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen aufgrund vor-<br />

liegender Erfahrungswerte eine hohe Prognosesicherheit. Unabhängig davon<br />

soll die Annahme der Ersatzbrutplätze in Verbindung mit der Bestandsentwick-<br />

lung im Raum einem maßnahmenbezogenen Monitoring unterzogen werden.<br />

Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />

Das vorgeschlagene Monitoring stellt sich insoweit wie folgt dar:<br />

Kontrolle nachgewiesener und potenzieller Brutplätze auf Höfen im Umfeld von<br />

ca. 200 m beidseitig der A 33-Trasse im Raum Künsebeck (Westrand Waldge-<br />

biet Patthorst bis zur K 25) und Holtfeld/Casum (westlich des Tatenhauser Wal-<br />

des bis Bauende) sowie Kontrolle der vier neu installierten Nisthilfen:<br />

� Befragung Hofeigentümer zu aktuellen Brutvorkommen von Schleiereulen<br />

� Überprüfung von Vorkommen und Bruten durch Kontrolle der Brutplätze und<br />

Nisthilfen im Zeitraum nach dem Schlüpfen der Jungtiere bis zu deren Flüg-<br />

gewerden (1 Begehung). Wenn keine direkten Brutplatzkontrollen möglich<br />

sind, sind Brutnachweise durch andere Beobachtungen zu erbringen (z.B.<br />

Bettelrufe von Jungvögeln, Einflug mit Beute/<br />

Fütterung).<br />

Die exakte Abgrenzung des Untersuchungsraumes im Bereich der neuen Nist-<br />

hilfen, deren genauer Standort noch nicht fest steht, erfolgt nach der Festlegung<br />

der Standorte in Abstimmung mit der Höheren und der Unteren Landschaftsbe-<br />

hörde.<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Die Untersuchungen der Schleiereule sollen vor Beginn des Streckenbaus im<br />

Raum Künsebeck und Holtfeld/Casum und vor der Installation der Nisthilfen<br />

sowie danach erfolgen. Insgesamt sind folgende Erfassungsintervalle vorgese-<br />

hen:<br />

� vor der Installation der Nisthilfen / vor Baubeginn<br />

307


� in den beiden Folgejahren (mit erfolgter Maßnahmenumsetzung und erfolg-<br />

tem Baubeginn)<br />

� mit Verkehrsfreigabe und danach (insgesamt zwei Jahre).<br />

Modifizierungen des Zeitplans und der Untersuchungsintervalle sind in Abhän-<br />

gigkeit von den Zwischenergebnissen in Abstimmung mit der Höheren und der<br />

Unteren Landschaftsbehörde möglich.<br />

Dokumentation/Berichte:<br />

Die Dokumentation der Ergebnisse soll in Form jährlicher Zwischenberichte<br />

nach den Bestandserfassungen und Auswertungen erfolgen. Relevante Zwi-<br />

schenergebnisse z.B. zur Wirksamkeit der Nisthilfen oder zu Kollisionsrisiken<br />

werden zum möglichst rechtzeitigen Einfließen in Korrektur- oder Vermei-<br />

dungsmaßnahmen zeitnah mitgeteilt.<br />

Steinkauz:<br />

Nach Aussage der Gutachter des Vorhabenträgers begründet sich das Erfor-<br />

dernis eines Monitorings für den Steinkauz auf folgende Prognoseunsicherhei-<br />

ten:<br />

� Wirksamkeit kollisionsmindernder Maßnahmen, für die noch keine empiri-<br />

schen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Dies betrifft die Wirksamkeit<br />

des auf 6 m erhöhten Kollisionsschutzes im Bereich nachgewiesener Re-<br />

viere und die Wirksamkeit der artspezifisch gestalteten und angebunde-<br />

nen Querungshilfen Eschweg und Holtfelder Straße.<br />

� Wirksamkeit des Gesamtmaßnahmenbündels aus Maßnahmen zur Kolli-<br />

sionsvermeidung und Habitatentwicklung im Hinblick auf die Stabilisie-<br />

rung des lokalen Steinkauzvorkommens.<br />

Das Monitoring stellt sich nach den Vorstellungen der Gutachter des Vorha-<br />

benträgers wie folgt dar:<br />

Bestandserfassung im Raum:<br />

Es soll eine Bestandserfassung des Steinkauzes im Rahmen einer Revierkartie-<br />

rung unter Verwendung einer Klangattrappe, Feststellung genutzter Brutplätze<br />

308


sowie Bruterfolgskontrolle (Jungvögel in vorhandenen und neu installierten<br />

Nistkästen) erfolgen. Die Revierkartierung soll dabei in Anlehnung an die "Me-<br />

thodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (Südbeck, P.,<br />

Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt,<br />

C., Hrsg., 2005) im Rahmen von 4 Begehungen durchgeführt werden:<br />

� Ende Februar bis Anfang März (Gesang und Sichtbeobachtungen;<br />

Abend-/Nachtbegehung)<br />

� Mitte bis Ende März (Gesang und Sichtbeobachtungen; Abend-<br />

/Nachtbegehung)<br />

� Anfang bis Mitte April (Gesang und Sichtbeobachtungen; Abend-<br />

/Nachtbegehung)<br />

� Ende Mai bis Mitte Juni (Kontrollen der Nisthilfen und ggf. der Beobach-<br />

tung von Fütterungen am Brutplatz aus der Distanz; Spätnachmit-<br />

tag/Abend).<br />

Darüber hinaus ist zur Konkretisierung der Raumnutzung eine weitere Tages-<br />

begehung während des Kartierzeitraums vorgesehen mit<br />

� Nutzungskontrolle potenzieller Tagesruheplätze und Registrierung von<br />

Hinweisen auf eine Nutzung (z.B. Gewölle)<br />

� Befragung von Anwohnern<br />

� Erfassung der Nutzung von Landwirtschaftsflächen innerhalb des Unter-<br />

suchungsbereiches (z.B. Wiese/Weide, Mais-/Getreideacker).<br />

Der Untersuchungsraum für die Erfassung des Brutbestandes im Gebiet um-<br />

fasst den Bereich aktuell bekannter Steinkauzreviere im Vorhabensbereich mit<br />

weitem Umfeld sowie den Bereich der Habitatentwicklungsmaßnahmen. Insge-<br />

samt sollen folgende Bereiche untersucht werden:<br />

� Bereich Holtfeld mit nachgewiesenen Brutvorkommen und geplanten<br />

Maßnahmen<br />

� Bereich Casum mit nachgewiesenem Brutvorkommen<br />

� Bereich Illenbruch und Neue Hessel mit geplanten Maßnahmen<br />

� Bereich Feuchtwiesen bei Hörste mit geplanter Erhöhung des Nistplatz-<br />

angebots (ist noch zu konkretisieren) bis südlich Hörste mit nachgewie-<br />

senem Brutvorkommen.<br />

Nach Konkretisierung der Maßnahmen (Anlage von Nisthilfen) im Bereich der<br />

Feuchtwiesen Hörste und ggf. vorliegender ergänzender Erkenntnisse zu Vor-<br />

309


kommen im Umfeld ist eine Konkretisierung und Anpassung des Untersu-<br />

chungsgebietes vorgesehen.<br />

Untersuchung Kollisionsminderung:<br />

Die Untersuchung zur Wirksamkeit kollisionsmindernder Maßnahmen bezieht<br />

sich auf den Trassenabschnitt der A 33 zwischen der geplanten Überführung<br />

der Stockkämper Straße (BW 29) und des Illenbruchs (BW 33) mit den geplan-<br />

ten Querungshilfen Eschweg (BW 30) und Holtfelder Straße (BW 32a).<br />

Zur Erfassung der Aktivitäten während der verschiedenen Phasen im Jahres-<br />

verlauf (v.a. Balz, Brut und Jungenaufzucht, Dismigration der Jungvögel, Re-<br />

vierausweitung der Altvögel im Winter) ist eine ganzjährige Erfassung mit 10<br />

Begehungen pro Jahr vorgesehen. Die Untersuchung erfolgt durch Feststellung<br />

des Flugverhaltens von Steinkäuzen angrenzender Reviere im Bereich der<br />

Querungshilfen (BW 30 und BW 32a) und des angrenzenden Trassenabschnitts<br />

mittels Sichtbeobachtung (z.B. mit Einsatz von Nachtsichtgeräten) und/oder<br />

Einsatz automatischer Aufzeichnungsgeräte (z.B. IR-Kameras). Die Beobach-<br />

tungen erfolgen jeweils ab dem Beginn der Abenddämmerung bis zum folgen-<br />

den Morgen mit Schwerpunkt zu den Zeiten mit günstigster Sichtbarkeit am<br />

Abend und Morgen.<br />

Ergänzend soll die Suche nach Spuren der Nutzung im Bereich der Querungs-<br />

hilfen (z.B. Gewölle, Kot) zeitgleich mit den Beobachtungen erfolgen. Darüber<br />

hinaus soll eine Suche nach verunfallten Tieren in dem Trassenabschnitt der<br />

A 33 zwischen Stockkämper Straße und Illenbruch ab Verkehrsfreigabe durch-<br />

geführt werden. Diese Untersuchung ist vorgesehen in dem Jahr nach Ver-<br />

kehrsfreigabe, im ersten halben Jahr und während der Dismigrationsphase der<br />

Jungvögel täglich, ansonsten einmal wöchentlich.<br />

Alternativ wird auch eine telemetrische Untersuchung von Steinkäuzen, deren<br />

Reviere sich im Umfeld der A 33 befinden, als möglich erachtet. Art und Umfang<br />

muss sich nach der Lage der nächstgelegenen Reviere zur A 33 zum Zeitpunkt<br />

des Untersuchungsbeginns richten. Dann wäre eine Besenderung sowohl der<br />

adulten Tiere (welche ihre Aktionsräume über die Trasse hinweg haben) als<br />

auch derer Jungvögel erforderlich, um die Aktivität, Raumnutzung und ggf. Mor-<br />

talität der besenderten Individuen über bis zu 6 Monate zu erfassen (z.B. back-<br />

pack-Sender Holohil - PD2). Zeitpunkt und Dauer der Besenderung muss sich<br />

310


nach dem Ziel richten, bewertungsrelevante Informationen zur Raumnutzung<br />

der Revierinhaber während der Brutzeit und danach sowie der Jungvögel zum<br />

Zeitpunkt des Flüggewerdens, der Raumerkundung und Abwanderung zu erhal-<br />

ten.<br />

Ob die Telemetrie als Methode in Betracht kommt, muss in Abhängigkeit von<br />

den Ergebnissen der Revierkartierung und der sich daraus ergebenden Lage<br />

der Revierzentren zur A 33-Trasse sowie den Aussagemöglichkeiten im Hin-<br />

blick auf die Funktionserfüllung der Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung ge-<br />

wählt werden.<br />

Zeitlicher Rahmen<br />

Die Ermittlung soll vor Beginn der Baumaßnahme im Raum Holtfeld, während<br />

der Bauphase in diesem Bereich und danach im ersten und dritten Jahr nach<br />

Aufnahme des Betriebs erfolgen. Über die Notwendigkeit einer Fortsetzung wird<br />

im Einvernehmen mit der Planfeststellungsbehörde und der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> auf der Basis der Zwischener-<br />

gebnisse entschieden. Modifizierungen des Zeitplans und der Untersuchungsin-<br />

tervalle sind in Abhängigkeit von den Zwischenergebnissen in Abstimmung mit<br />

der Planfeststellungsbehörde und der Höheren und der Unteren Landschafts-<br />

behörde möglich.<br />

Dokumentation/Berichte:<br />

Die Dokumentation der Ergebnisse soll in Form jährlicher Zwischenberichte er-<br />

folgen. Relevante Zwischenergebnisse zu Kollisionsrisiken werden zum mög-<br />

lichst rechtzeitigen Einfließen in Vermeidungsmaßnahmen zeitnah mitgeteilt.<br />

Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachli-<br />

chem Votum ich folge, hat dieses Monitoringprogramm eingehend geprüft und<br />

kommt zu folgendem Ergebnis: „Auch für diese gutachtlicherseits getroffenen<br />

Festlegungen wird aus Sicht der höheren Landschaftsbehörde festgestellt, dass<br />

diese sachgerecht und geeignet sind, um die für diese Arten verbliebenen<br />

Prognoseunsicherheiten zielgerichtet zu erfassen und zu bewerten“ (Stellung-<br />

nahme vom 02.05.2011, Seite 21). Insoweit sieht die Höhere Landschaftsbe-<br />

311


hörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> auch ihre eigenen Anforderungen (vgl.<br />

Ausführungen zuvor) an das Monitoringprogramm als erfüllt an.<br />

Auch nach meiner fachlichen Bewertung genügt dieses Monitoringprogramm<br />

den fachlichen Anforderungen und entspricht dem aktuellen methodischen<br />

Standard (vgl. auch die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil<br />

vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 76 bis 82).<br />

Damit wird das vom Vorhabenträger vorgeschlagene Monitoringprogramm voll-<br />

ständig übernommen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich<br />

festgelegt (vgl. Nebenbestimmung A 7.5.3).<br />

Es wird zusätzlich festgeschrieben, dass die im Monitoringprogramm angeführ-<br />

ten jährlichen Zwischenberichte der Planfeststellungsbehörde und der Höheren<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vorzulegen sind.<br />

Im Übrigen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss folgender Entschei-<br />

dungsvorbehalt festgelegt: Für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings<br />

durchzuführenden Soll-Ist-Abgleiche relevante negative Abweichungen von der<br />

Prognose anzeigen, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Erfüllt ist die ge-<br />

nannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einrichtungen die prog-<br />

nostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das Monitoring der<br />

Bestandsentwicklungen der Kolonien negative Veränderungen erkennen lässt,<br />

die den Projektwirkungen zugerechnet werden können.<br />

Ob solche Abweichungen vorliegen bzw. welche Korrekturmaßnahmen in die-<br />

sen Fällen im Einzelnen zu ergreifen sind, entscheide ich nach Vorlage der jähr-<br />

lichen Zwischenberichte des Vorhabenträgers in Abstimmung mit der Höheren<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> unter Beteiligung der Unte-<br />

ren Landschaftsbehörde beim Kreis Gütersloh.<br />

Weitere Arten der Avifauna:<br />

Aufgrund absehbar fehlender Beeinträchtigung kann für die gemäß Einstufung<br />

des LANUV NRW "nicht planungsrelevanten" Vogelarten und die planungsrele-<br />

vanten Arten Baumfalke, Braunkehlchen, Flussuferläufer, Graureiher, Knäkente,<br />

Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan und Steinschmätzer auch ohne spezi-<br />

fische Maßnahmen ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

ausgeschlossen werden. Auch diesbezüglich kann die Planfeststellungsbehörde<br />

der gutachterlichen Einschätzung des Vorhabenträgers im artenschutzrechtli-<br />

312


chen Fachbeitrag vom 14.12.2009, Deckblatt I, Teil A: ohne Fledermäuse (Kapi-<br />

tel 6.3.1, Seite 21 bis 26) fachlich folgen.<br />

Die Naturschutzverbände tragen im Zusammenhang mit den artenschutzrechtli-<br />

chen Verbotstatbeständen u.a vor, für den Waldlaubsänger liege entgegen der<br />

Annahme des Vorhabenträgers im Waldbereich am Wasserwerk ein regelmäßi-<br />

ges Vorkommen vor.<br />

Diese Annahme geht fehl. Vielmehr unterstreichen die Ergebnisse der Nachkar-<br />

tierung 2010 die Bewertung im Artenschutzbeitrag von 2009, dass es sich bei<br />

dem Vorkommen in dem Waldbereich am Wasserwerk um kein regelmäßiges<br />

Vorkommen handelt und entsprechend keine Beeinträchtigungen der Art auftre-<br />

ten.<br />

Kleiner Wasserfrosch:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses ausgeführt, konnte durch<br />

die Nachkartierung 2010 im Raum Künsebeck/Bokel und Holtfeld anhand akus-<br />

tischer und biometrischer Befunde insgesamt fünf Gewässer mit Mischpopulati-<br />

onen des Kleinen Wasserfrosches und des Teichfrosches festgestellt werden.<br />

In sieben weiteren Gewässern wurden nur Teichfrösche nachgewiesen, die<br />

auch insgesamt vorherrschend sind. Der genaue Anteil des Kleinen Wasserfro-<br />

sches in den Mischpopulationen war nicht ermittelbar. Gekäschert und sicher<br />

biometrisch bestimmt wurden jeweils 1-2 Individuen des Kleinen Wasserfro-<br />

sches pro Gewässer mit Vorkommen der Art.<br />

Die Gewässer mit Nachweisen betreffen im Raum Künsebeck/Bokel ein Klein-<br />

gewässer nördlich des Hofes "Gottensträter" und Artenschutzgewässer unter<br />

der Freileitung östlich des Wasserwerkes. Im Raum Holtfeld erfolgten Nachwei-<br />

se in einem Kleingewässer am Eschweg, südlich der Bahnlinie, ein Kleingewäs-<br />

sern südlich Hof Perstrup sowie südlich davon bei Hof Brune.<br />

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Beanspruchung von Laichgewässern er-<br />

folgt nicht. Der besondere Schutz trassennaher Gewässer vor Beeinträchtigun-<br />

gen während der Bauzeit wurde bereits im LBP vorgesehen und ist mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss festgestellt, so dass das Beschädigungs- und Zer-<br />

störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht<br />

eintreten kann.<br />

Die bau- und anlagenbedingten Verluste von Landhabitaten im Umfeld der Vor-<br />

kommen, insbesondere von Waldflächen und feuchten Grünlandflächen, sind im<br />

313


Vergleich mit den großflächig unbeeinträchtigt verbleibenden gleichwertigen Be-<br />

reichen nach der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers als für die<br />

Vorkommen nicht relevant zu werten. Dieser Einschätzung wird fachlich gefolgt,<br />

zumal durch die im LBP und Artenschutzbeitrag vorgesehenen und mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss festgelegten Neuentwicklungen von Wäldern und<br />

Extensivgrünlandflächen im Umfeld der Vorkommen auch neue Landhabitate<br />

entwickelt werden.<br />

Anlagen- und betriebsbedingte Zerschneidungswirkungen und erhöhte be-<br />

triebsbedingte Kollisionsrisiken sind nicht zu erwarten, da in allen Vorkom-<br />

mensbereichen sowie Bereichen mit möglicher erhöhter Aktivität Amphibienleit-<br />

einrichtungen beidseitig der A 33-Trasse in Verbindung mit unterschiedlichen<br />

Querungshilfen planfestgestellt werden: Dies sind Leiteinrichtungen bei Künse-<br />

beck/Bokel zwischen BW 9 (Pappelstraße) und BW 12 (im Hagen); Querungs-<br />

möglichkeiten im Bereich der Durchlässe BW 10 und BW 11. Nördlich der K 25:<br />

Leiteinrichtungen zwischen dem Kleine Bach (BW 15) und der Alleestraße;<br />

Querungsmöglichkeiten im Bereich der Brücken über den Kleine Bach (BW 15)<br />

und der Brücke über den angrenzenden Talraum (BW 16). Ferner Leiteinrich-<br />

tungen in den potenziell vorrangig geeigneten Aktionsbereichen im Raum Holt-<br />

feld zwischen BW 29a (Querungshilfe Stockkämper Straße) und BW 30 (Que-<br />

rungshilfe Eschweg) sowie BW 32 (Holtfelder Straße) und BW 33 (Illenbruch);<br />

Querungsmöglichkeiten im Bereich der Grünbrücken BW 29a, BW 30 und BW<br />

32a sowie im Bereichen mit zusätzlichen Amphibiendurchlässen zwischen BW<br />

29 und BW 30 sowie westlich BW 32a. Damit wird vor allem der Eintritt des Tö-<br />

tungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG vermieden.<br />

Als mögliche Beeinträchtigung verbleibt nach Einschätzung der Gutachter des<br />

Vorhabenträgers die Möglichkeit, dass in den potenziellen Aktionsräumen im<br />

Umfeld der nachgewiesenen Vorkommen Individuen während der Bauzeit in<br />

den Baustellenbereich gelangen und getötet werden. Vor diesem Hintergrund<br />

wird durch diesen Planfeststellungsbeschluss als ergänzende Vermeidungs-<br />

maßnahme eine Abzäunung der jeweiligen Baubereiche während der Bauzeit<br />

mit einem Amphibienschutzzaun bis zur Wirksamkeit der Leiteinrichtungen fest-<br />

gestellt. Art und Umfang der Abzäunungen (Trassenabschnitte, ggf. Zufahrten)<br />

müssen im Rahmen der planfestgestellten ökologischen Baubegleitung festge-<br />

legt werden. Durch diese Maßnahme können relevante baubedingte Individuen-<br />

verluste und damit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

vermieden werden. Nach alledem ist festzuhalten, dass bei Berücksichtigung<br />

der aufgezeigten planfestgestellten Vermeidungsmaßnahme erhebliche Beein-<br />

314


trächtigungen des Kleinen Wasserfrosches und das Eintreten der Verbotstatbe-<br />

stände des § 44 BNatSchG insgesamt vermieden werden.<br />

Kammmolch:<br />

Der Kammmolch ist in NRW die seltenste heimische Molchart und gilt als „ge-<br />

fährdet“. Der Erhaltungszustand in NRW wird als günstig bezeichnet.<br />

Die Art kommt vor allem im weiteren Planungsgebiet bei einem Kleingewässer<br />

im Westteil des Waldkomplexes Patthorst vor. Die Population wird hier nach<br />

Angaben des Vorhabenträgers auf mehrere hundert Individuen geschätzt. Die-<br />

ser Bereich befindet sich im bestandskräftigen Planfeststellungsabschnitt 6 der<br />

A 33 (Planfeststellungsbeschluss vom 6. Juni 2007).<br />

Im hier maßgeblichen Planungsabschnitt 7.1 kommt der Kammmolch nur in ei-<br />

nem Großlaichgewässer bei Stockkämpen (Weiher bei Dockweilers Hof) vor. Es<br />

handelt sich um eine 250 <strong>–</strong> 500 Individuen umfassende Population.<br />

Dieses einzige im FFH-Gebiet und Umfeld nachgewiesene Laichgewässer des<br />

Kammmolches befindet sich aber in einem Abstand von mehr als 1,5 km südlich<br />

der A 33-Trasse. Mit Ausnahme von Einzelangaben der Art auf dem Postweg<br />

bei Hof "Ossiek" (Anwohnerangabe nach Gerken, B., Kobialka, H., Mertens, D.<br />

& Cassel, U., 2000: Ökologisches Fachgutachten zum Gesamtwaldkomplex<br />

"Tatenhauser Wald" unter besonderer Berücksichtigung der FFH-Richtlinie.<br />

Gutachten im Auftrag der Stiftung für die Natur Ravensberg) liegen keine<br />

Nachweise aus dem nördlichen und östlichen Teil des Tatenhauser Waldes<br />

oder aus Bereichen weiter nördlich vor.<br />

Aufgrund dieses Trassenabstandes kommt der Vorhabenträger zu Recht zu<br />

dem Ergebnis, dass durch Vorhaben keine bau-, anlagen- oder betriebsbeding-<br />

ten Beeinträchtigungen des Laichgewässers und umgebender Landlebensräu-<br />

me zu erwarten sind. Schon insoweit wird das Beschädigungs- und Zerstö-<br />

rungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ver-<br />

wirklicht.<br />

Überdies verbleibt auch die grundsätzliche Querungsmöglichkeit der Trasse<br />

nach Norden hin, auch wenn derzeit keine entsprechenden Funktionen festge-<br />

stellt wurden. Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />

Querungshilfen, vor allem die Grünbrücke "Waldweg" (BW 23a) und die Brü-<br />

ckenbauwerke im Bereich des Ruthebaches (BW 23) und Loddenbaches (BW<br />

25), in Verbindung mit vorgesehenen Leiteinrichtungen, werden die Funktions-<br />

beziehungen aufrecht erhalten.<br />

Damit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kammmolches zu erwar-<br />

315


ten und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG werden insgesamt nicht er-<br />

füllt.<br />

Heldbock:<br />

Der Heldbock ist eine in NRW nur sehr selten auftretende planungsrelevante<br />

Art. Der Erhaltungszustand in NRW wird vom LANUV als schlecht bewertet.<br />

Nach den Ausführungen des Vorhabenträgers befinden sich zumindest zwei po-<br />

tenzielle Brutbäume außerhalb des Untersuchungsgebietes bei Schloss Taten-<br />

hausen. Weitere potenzielle Brutbäume sollen sich nach Retzlaff (Untersuchun-<br />

gen im FFH-Vorschlagsgebiet „Tatenhauser Wald“ zum möglichen Vorkommen<br />

des Heldbocks, 2000) auch an Waldrändern innerhalb des Untersuchungsge-<br />

bietes westlich der L 782 befinden.<br />

Der Vorhabenträger führt ferner aus, dass der Fund von zahlreichen arttypi-<br />

schen Larven-Fraßgängen an einer liegenden gefällten Eiche im März 2000 in<br />

einem Waldbereich nördlich von Schloss Tatenhausen den Hinweis auf ein re-<br />

zentes Vorkommen des Heldbocks im Gebiet ergeben hat. Aus Nordrhein-<br />

<strong>Westfalen</strong> liegen nach 1990 nur 3 indirekte Nachweise des Heldbocks vor<br />

(Fraßspuren, Flügeldecke), die auf historische Vorkommen hindeuten. Zwei der<br />

Nachweisgebiete wurden als FFH-Gebiete gemeldet (LANUV 2008). Es handelt<br />

sich dabei neben dem Nachweis im Tatenhauser Wald um ein Vorkommen im<br />

Rheinland bei Emmerich.<br />

Alle von Retzlaff 2000 (a.a.O.) erfassten Bereiche mit potenzielle Brutbäumen<br />

befinden sich westlich der bereits heute stark frequentierten L 782, die bereits<br />

als Ausbreitungsbarriere zu werten ist, mit einem Abstand, der immer > 150 m<br />

beträgt. Die zwei Brutbäume mit Verdacht auf Larvenbefall befinden sich in ei-<br />

nem Trassenabstand von minimal 1 km.<br />

Der Heldbock wird als charakteristische Art des FFH-Lebensraumtyps "Alter<br />

bodensaurer Eichenwald" angegeben, der westlich der L 782 durch die Trasse<br />

kleinräumig anlagebedingt beansprucht wird. Die Gutachter führen fachlich<br />

nachvollziehbar an, dass dieser Bereich einschließlich des Umfeldes aufgrund<br />

der Exposition, Beschattung und Lage am Rand der vorhandenen L 782 als<br />

nicht entwickelbar für Heldbock-Brutbäume zu werten ist. Aktuell existieren dort<br />

auch keine älteren Eichen, die die Kriterien für nutzbare Brutbäume hinsichtlich<br />

des Alters, des Stammdurchmessers, der Vitalität und der Sonnenexposition er-<br />

füllen. Diese Einschätzung wird von der Höheren Landschaftsbehörde der Be-<br />

zirksregierung <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />

Ein Vorkommen von Brutbäumen und damit einzelner Exemplare der Art in an-<br />

316


grenzenden Bereichen kann insgesamt vor diesem Hintergrund im Vorhabens-<br />

bereich und Umfeld ausgeschlossen werden. Dementsprechend sind weder di-<br />

rekte bau- oder anlagenbedingte Verluste relevanter Habitate oder Individuen<br />

noch Beeinträchtigungen durch Sekundäreffekte (z.B. Beschattung von Brut-<br />

bäumen) zu erwarten.<br />

Die Gutachter verneinen zu Recht auch betriebsbedingte Anlock- und damit Fal-<br />

lenwirkungen durch Licht, da, sofern der Heldbock ein diesbezügliches Verhal-<br />

ten überhaupt zeigen würde, durch die im gesamten potenziellen Vorkommens-<br />

bereich beidseitig der Trasse planfestgestellten 4 m hohen Schutzeinrichtungen<br />

eine effektive abschirmende Wirkung erzielt wird, so dass auch das Störungs-<br />

verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht eingreift.<br />

Denkbare Beeinträchtigungen aufgrund von Beschattung potenzieller Brutbäu-<br />

me werden durch Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans, die<br />

mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden (Aufforstungen im<br />

Umfeld potenzieller Brutbäume nordwestlich Schloss Tatenhausen mit breiten<br />

Waldrandzonen zu den Bäumen hin geplant, Maßnahme Nr. M 1.6) vermieden.<br />

Damit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Heldbocks zu erwarten,<br />

so dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht eintreten.<br />

Fledermäuse:<br />

Auch bei den im Planungsgebiet vorkommenden Fledermäusen werden die ar-<br />

tenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht erfüllt. Im<br />

Einzelnen wie folgt:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.2 dieses Beschlusses ausgeführt, hat die Untersu-<br />

chung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33, Abschnitt<br />

7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand 10.12.2009, Büro FÖA Land-<br />

schaftsplanung, im Planungsabschnitt 7.1 die folgenden 14 Fledermausarten<br />

nachgewiesen:<br />

• Zwergfledermaus<br />

• Mückenfledermaus<br />

• Rauhhautfledermaus<br />

• Wasserfledermaus<br />

• Große Bartfledermaus<br />

• Kleine Bartfledermaus<br />

• Fransenfledermaus<br />

317


• Großes Mausohr<br />

• Bechsteinfledermaus<br />

• Teichfledermaus<br />

• Großer Abendsegler<br />

• Kleiner Abendsegler<br />

• Breitflügelfledermaus<br />

• Braunes Langohr<br />

Bei diesen Arten ergibt sich folgende Bewertung der artenschutzrechtlichen<br />

Verbote:<br />

Die Beeinträchtigungen der verschiedenen Fledermausarten sind in der Unter-<br />

suchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich der A 33, Ab-<br />

schnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Büro FÖA Landschaftsplanung,<br />

10.12.2009, mit hinreichender Begründung nachvollziehbar dargelegt gewor-<br />

den.<br />

Nach eingehender Überprüfung schließe ich mich den dortigen Ausführungen<br />

im Wesentlichen an und komme letztendlich zu folgender Bewertung der mit<br />

dem Straßenbauvorhaben auf die Fledermauspopulationen einhergehenden<br />

Beeinträchtigungen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird im Folgenden der<br />

Aufbau der artenschutzrechtlichen Untersuchung mit der Unterteilung des Pla-<br />

nungsgebietes in verschiedene Teilbereiche übernommen:<br />

Fledermäuse Waldbestand Seeligkeit<br />

Im Waldbestand „Seeligkeit“ im Bereich Patthorst (Bau-km 47+100 bis 47+600)<br />

wurden die Arten Breitflügelfledermaus (Netz), Braunes Langohr (Netz), Großer<br />

Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Kleine Bartfledermaus (Netz), Großes<br />

Mausohr (Netz), Fransenfledermaus (Netz), (Bechsteinfledermaus), Rauhaut-<br />

fledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, gehen davon<br />

aus, dass in diesem Bereich beim Braunen Langohr, bei der Fransenfleder-<br />

maus und bei der Kleinen Bartfledermaus Beeinträchtigungen von Quartier-<br />

bäumen nicht ausgeschlossen werden können.<br />

Individuenverluste werden aber durch die planfestgestellten zeitlichen Vorgaben<br />

zum Bauablauf (Baumfällarbeiten nur zwischen Mitte September und Ende Ok-<br />

tober / Anfang November und weitergehende Anforderungen, vgl. Nebenbe-<br />

318


stimmung A 7.5.2) verhindert, so dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

Alt. 1 BNatSchG nicht eingreift.<br />

Auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §<br />

44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann nicht als erfüllt angesehen werden, da die Gut-<br />

achter des Vorhabenträgers zu Recht davon ausgehen, dass durch die mit die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zum Auffangen von<br />

Quartierverlusten (Sicherung von Höhlenbäumen) sicher gestellt wird, dass wei-<br />

terhin das Angebot an potenziellen Quartieren für diese Arten besteht und somit<br />

keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben.<br />

Die Kritik der Naturschutzverbände an den genannten Maßnahmen kann nicht<br />

nachvollzogen werden (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzver-<br />

bände vom 15.03.2010, Seite 86). Nach hiesiger Auffassung entsprechen die im<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten und mit diesem Planfeststel-<br />

lungsbeschluss festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Planung und Umsetzbar-<br />

keit dem aktuellen fachlichen Standard. Im Zusammenhang mit der Quartier-<br />

kontrolle wird eine Quartiersuche und -feststellung mit den fachlich anerkannten<br />

Methoden der Bestandsaufnahme im Baufeld durchgeführt.<br />

Die Sicherung der Höhlenbäume als Maßnahme zum Auffangen von möglichen<br />

Quartierverlusten ist durchaus wirksam. Nach dem in der Schriftenreihe des<br />

Bundesamtes für Naturschutz erschienenen Forschungsbericht von Meschede<br />

und Heller (Meschede, A.; Heller, K.G.; Leitl, R. (2000): Ökologie und Schutz<br />

von Fledermäusen im Wäldern. Teil 1. Schriftenreihe für Landschaftspflege und<br />

Naturschutz 66. 374 pp.) wird eine Dichte von 7-10 Bäumen pro Hektar als<br />

Zielwert für ausreichend befunden, um Waldfledermäusen dauerhaft ausrei-<br />

chend Quartierpotenzial bereit zu stellen, auch unter Berücksichtigung der<br />

Quartierkonkurrenz mit anderen Tierarten. Zudem weisen die Autoren darauf<br />

hin, dass diese Zahl nicht auf den Gesamtwaldbestand bezogen sei, sondern<br />

nur für geeignete Teilflächen im Gesamtwald empfohlen werde. Nach den wei-<br />

teren Ausführungen von FÖA Landschaftsplanung sind in den überwiegend<br />

höhlenreichen Waldbeständen des Untersuchungsgebietes ohnehin nur Eng-<br />

pässe beim Höhlenangebot zu erwarten, sollten Entnahmen durch die normale<br />

waldbauliche Nutzung stattfinden. Der Verlust von Quartieren im Wald durch die<br />

Forstwirtschaft stelle heute den bedeutendsten Gefährdungsfaktor für Fleder-<br />

mäuse dar. Dadurch, dass eine Entnahme höhlenreifer Bäume durch die Maß-<br />

nahme unterbunden werde, trage die Maßnahme durchaus wirksam dazu bei,<br />

ein kontinuierliches Höhlenangebot bereit zu stellen. Diese Einschätzung wird<br />

von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> geteilt und<br />

insoweit auch von mir mitgetragen.<br />

319


Auch mögliche Flächen- und Funktionsverluste bzw. Beeinträchtigungen in dem<br />

Waldbestand „Seeligkeit“ führen nicht zum Eingreifen des Beschädigungs- und<br />

Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG,<br />

da im Landschaftspflegerischen Begleitplan von September 2009 (Deckblatt I)<br />

umfangreichen Neuentwicklungen von Lebensraumtypen vorgesehen sind, die<br />

das qualitative und quantitative Angebot an Jagdhabitaten erhöhen. Diese im<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnah-<br />

men sind mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt.<br />

Zerschneidungswirkungen von Jagdhabitaten werden durch das planfestgestell-<br />

te Bauwerk BW 629 am Foddenbach (am 06.06.2007 planfestgestellt im be-<br />

standskräftigen Planfeststellungsbeschluss zum A 33-Abschnitt 6) verhindert,<br />

so dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />

2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt ist. Diese Unterführung mit einem<br />

Querprofil von 4 m lichte Höhe x 55 m lichte Weite genügt hinsichtlich der Bau-<br />

werksdimensionierung den Anforderungen an Querungshilfen. Nach den Emp-<br />

fehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />

(FGSV), Ausgabe 2008, soll die Breite / lichte Weite der Durchlässe mehr oder<br />

gleich 5 m betragen und die lichte Höhe mehr oder gleich 4,50 m. Für Fließge-<br />

wässerdurchlässe wird eine lichte Höhe von mehr oder gleich 3 m über dem<br />

Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 4 m empfohlen<br />

(zumindest für über dem Wasser fliegende Arten, Seite 46 des Merkblattes zur<br />

Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an<br />

Straßen (MAQ)). Damit entspricht das BW 629 als fledermausrelevanter Que-<br />

rungsbereich den Vorgaben der FGSV 2008.<br />

Auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG greift nicht ein,<br />

da mit diesem Planfeststellungsbeschluss Irritationsschutzwände mit einer Hö-<br />

he von ≤ 4 m im Verlauf der A 33 (Bau-km 47+102 <strong>–</strong> Bau-km 47+580) auf südli-<br />

cher Trassenseite festgelegt sind. Die Gutachter tragen hierzu fachlich nach-<br />

vollziehbar vor, dass damit eine Anbindung der Querungshilfe „Foddenbach“ er-<br />

folgt. Insoweit kann das Einfliegen in den Trassenraum und damit Kollisionen<br />

verhindert werden. Die Maßnahmen sorgen auch für eine Abschirmung der<br />

Lichtimmissionen.<br />

Fledermäuse Hof Vemmer<br />

Beim „Hof Vemmer“ (Bau-km 48+500) wurden die Arten Zwergfledermaus<br />

(Quartier) und Großer Abendsegler nachgewiesen.<br />

320


Aufgrund der weiten Entfernung zur Trasse sind jedoch weder direkte noch indi-<br />

rekte Beeinträchtigungen zu erwarten. Damit greifen die die Verbotstatbestände<br />

des § 44 BNatSchG nicht ein.<br />

Fledermäuse Hof an der K 30<br />

Beim Hof an der K 30 (Bau-km 48+900) wurden die Arten Großer Abendsegler,<br />

Fransenfledermaus, Großes Mausohr, Rauhautfledermaus und Zwergfleder-<br />

maus (Quartier) nachgewiesen.<br />

Die A 33 überquert das Hofgelände zentral. Wohn- und Stallgebäude wurden<br />

inzwischen vollständig beseitigt. Auch angrenzende, zum aktuellen Funktions-<br />

raum der Fledermäuse zählende Gehölzflächen und Weiden werden in weiten<br />

Teilen überbaut. Insoweit ist das Quartier dem Grunde nach nicht mehr vorhan-<br />

den. Eine Beeinträchtigung der Wochenstubengesellschaften durch Individuen-<br />

verlust wurde aber dadurch ausgeschlossen, dass der Abriss, wie im arten-<br />

schutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehen, in den Wintermonaten erfolgte, also<br />

in einem Zeitraum nach der Ausflugphase bis zum neuerlichen Quartierbezug<br />

im folgenden Jahr. Damit wurde das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />

BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Ferner wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss die Neuschaffung von Er-<br />

satzquartieren in bzw. an benachbarten Hofgebäuden am oder in der Nähe des<br />

Hofes Dröge nördlich der Trasse festgelegt. Insofern ist auch das Beschädi-<br />

gungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG nicht einschlägig.<br />

Die Wirksamkeit der Neuschaffung von Ersatzquartieren wird von den Natur-<br />

schutzverbänden kritisch betrachtet (Stellungnahme des Landesbüros der Na-<br />

turschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 87). Diese Kritik vermag nicht zu<br />

überzeugen, da die Zwergfledermäuse eine hohe Anpassungsfähigkeit gegen-<br />

über Ersatzquartieren aufweisen.<br />

Ferner wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss zum Auffangen von Jagd-<br />

habitatsverlusten der Zwergfledermaus ein kontinuierliches Angebot an Jagd-<br />

habitaten durch die Maßnahmen M/E 8.103, M/A 5.601 und M/A 1.2 festgestellt<br />

und somit der Eintritt des Beschädigungs- und Zerstörungsverbotes des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermieden.<br />

321


Fledermäuse Grünlandkomplex östlich „Gottensträter“<br />

Im Grünlandkomplex östlich „Gottensträter“ (Bau-km 49+300 bis 49+450) wur-<br />

den die Arten Großer Abendsegler, Fransenfledermaus und Zwergfledermaus<br />

nachgewiesen.<br />

Der Vorhabenträger kommt hier selbst zu der Einschätzung, dass aufgrund der<br />

vollständigen Umgestaltung des Funktionsraumes am Künsebecker Bach und<br />

durch den Verlust der Leitstrukturen die bestehenden lokalen Funktionen verlo-<br />

ren gehen und eine Umorientierung der Fledermäuse erfolgt. Erhebliche Beein-<br />

trächtigungen sind dennoch nicht zu erwarten:<br />

Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG kann nicht als erfüllt<br />

angesehen werden, da mit diesem Planfeststellungsbeschluss auf der nordöst-<br />

lichen und südwestlichen Seite der Trasse eine Lärmschutzwall /-wand-<br />

Kombination mit einer Höhe von 4,0 m als Vermeidungsmaßnahme festgelegt<br />

ist. Diese Maßnahme entspricht den Anforderungen nach FGSV (2008) und<br />

schirmt das Regenrückhaltebecken (Attraktivität als Jagdhabitat) von der Tras-<br />

se ab.<br />

Problematisch erscheint indes, dass die Unterführung des Künsebecker Baches<br />

(BW 7) mit einer Lichten Höhe von 1,5 m bei einer Lichten Weite von 8 m nicht<br />

die nach dem derzeitigen Stand der Konventionsbildung genannte Sollhöhe für<br />

Querungshilfen erfüllt. Für Fließgewässerdurchlässe wird eine lichte Höhe von<br />

mehr oder gleich 3 m über dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von<br />

mehr oder gleich 4 m empfohlen (Seite 46 des Merkblattes zur Anlage von Que-<br />

rungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen<br />

(MAQ)). Die Gutachter des Vorhabenträgers (FÖA Landschaftsplanung) weisen<br />

aber zu Recht darauf hin, dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur<br />

Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlosse-<br />

nen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert (keinen Richtwert) dar-<br />

stellen, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch<br />

Seite 6 des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Ver-<br />

netzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Vorliegend konnte das Büro<br />

FÖA Landschaftsplanung, vor allem aufgrund eigener Erfahrungswerte, nach-<br />

vollziehbar darlegen, dass die diesbezüglich nicht anspruchsvollen Arten<br />

Zwerg- und Fransenfledermaus die Unterführung nutzen werden.<br />

Zur Optimierung der Lenkungsfunktion werden aber mit diesem Planfeststel-<br />

lungsbeschluss zum Teil zeitlich vorauslaufende und örtlich gebunden Maß-<br />

nahmen für eine Durchgängigkeit der Gehölzstrukturen und eine Anbindung an<br />

322


vorhandene Leitlinien festgelegt. Nach alledem sehe ich das Beschädigungs-<br />

und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

als nicht erfüllt an.<br />

Fledermäuse Wäldchen nordöstlich „Gottensträter“<br />

Im Wäldchen nordöstlich „Gottensträter“ (Bau-km 49+650 bis 49+850) wurden<br />

die Arten Zwergfledermaus, Bartfledermaus und Fransenfledermaus nachge-<br />

wiesen.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen sind hier nicht zu erwarten, zumal mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss vorsorglich Maßnahmen zur Habitaufwertung fest-<br />

geschrieben werden. Es sind dies eine naturnahe Gewässergestaltung, die<br />

Pflanzung von Ufergehölzen und Entwicklung gewässerbegleitender Sukzessi-<br />

onsflächen beidseits der Trasse (BW 10) sowie die Anlage eines bodenständi-<br />

gen Feldgehölzes auf extensiv Grünland. Demzufolge sehe ich das Beschädi-<br />

gungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG als nicht erfüllt an.<br />

Fledermäuse Feldgehölz südlich der K 25<br />

Im Feldgehölz südlich der K 25 (Bau-km 50+650) wurden die Arten Großer<br />

Abendsegler, Zwergfledermaus und Fransenfledermaus zwar nicht nachgewie-<br />

sen, aber vermutet.<br />

Auch hier erfolgt durch die Anlage eines bodenständigen Feldgehölzes mit<br />

westlich vorgelagerter Sukzessionsfläche eine vorsorgliche Habitataufwertung<br />

des Jagdhabitates, so dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des §<br />

44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eingreift.<br />

Fledermäuse Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe<br />

Im „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe“ (Bau-km 50+900 bis 51+500<br />

und 0+000 - 1+000) wurden die Arten Großer Abendsegler, Kleiner Abendseg-<br />

ler, Fransenfledermaus, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, Breitflügelfle-<br />

dermaus, Große Bartfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Wasserfledermaus,<br />

Braunes Langohr und Myotis-Rufe nachgewiesen.<br />

Die A 33 und der Anschluss der L 782 durchschneiden den Wald-<br />

Grünlandkomplex bei Hachhofe von Bau-km 50+900 bis Bau-km 51+500.<br />

323


In den von der Trasse betroffenen Waldflächen wurden zahlreiche (Specht-<br />

)Höhlen mit potenzieller Eignung als Fledermausquartier lokalisiert. Die forstlich<br />

gering bewirtschafteten Mischwälder beherbergen zudem weitere Quartieran-<br />

gebote in Form von Spalten und Rindenabrissen. Die Gutachter kommen hier<br />

selbst zu der Einschätzung, dass Teile dieser potenziellen Quartiere anlagen-<br />

bedingt verloren gehen.<br />

Ferner gehen Habitate für Fledermäuse bau- und anlagenbedingt auf insgesamt<br />

rd. 9,3 ha verloren. Der Verlust von Habitatflächen erfolgt im Wesentlichen<br />

durch die Straßenbauwerke selbst sowie als Folge von Gehölzrodungen zu-<br />

gunsten von Lärmschutzwällen oder aus Verkehrssicherungsgründen im Sicht-<br />

feld der Anschlussstellen. Infolge der mehrfachen Zerschneidungen durch die A<br />

33, den Anschluss an die Theenhausener Straße (L 782) und die Alleestraße<br />

entstehen nach den fachlichen Ermittlungen des Vorhabenträgers infolge des<br />

Barriereeffektes der Verkehrswege darüber hinaus isolierte Restflächen in einer<br />

Größenordnung von 2,5 ha. Die verbleibenden Waldinseln stehen den Fleder-<br />

mäusen innerhalb ihres Aktionsraumes nicht mehr zur Jagd zur Verfügung.<br />

Der Vorhabenträger kann auch Kollisionsrisiken nicht ausschließen. Die Trasse<br />

verläuft im „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe“ überwiegend als Damm<br />

mit einer durchschnittlichen Höhe von 1-2 m über dem Gelände. Soweit Funkti-<br />

onsbeziehungen zwischen den beiderseits der Trasse verbleibenden Waldbe-<br />

ständen bestehen bleiben (weil die Tiere die Trasse direkt queren), sind nach<br />

Auffassung der Gutachter des Vorhabenträgers auf der gesamten Länge poten-<br />

ziell Kollisionsrisiken anzunehmen.<br />

Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG greifen nach hiesiger Einschätzung<br />

jedoch nicht ein.<br />

Eine Beeinträchtigung durch Individuenverlust im Zuge der Bautätigkeit wird<br />

durch die planfestgestellte Vorgabe eines engen Zeitfensters für Baumfällarbei-<br />

ten im Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober / Anfang Novem-<br />

ber bzw. eine entsprechende bauvorauslaufende Untersuchung in Frage kom-<br />

mender Waldbestände (s. Nebenbestimmungen A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7)<br />

vermieden.<br />

Ferner werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss parallel zur Autobahn Irri-<br />

tationsschutzwände mit einer Höhe von 4 m über der Fahrbahn, auf der dem<br />

Wald zugewandten (Ost-) Seite sowie auf der Südseite (zur K 25 hin) zwischen<br />

dem Überführungsbauwerk der K 25 (BW 14) und dem Anschluss an die L 782<br />

festgestellt. Damit kann das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />

BNatSchG nicht eingreifen.<br />

324


Ferner werden bei Bau-km 50+935 und 51+037 zwei Durchlässe planfestge-<br />

stellt (BW 15 und BW 16). Das Querprofil der vom Vorhabenträger geplanten<br />

Maßnahmen von BW 15 (Unterführung des „Kleine Bach“: 2 m lichte Höhe x 10<br />

m lichte Weite) und BW 16 (Unterführung namensloses Gewässer: 1,80 m lich-<br />

te Höhe x ca.30 m lichte Weite) unterschreitet jedoch die Mindestanforderungen<br />

nach FGSV (2008) hinsichtlich der Durchlasshöhe. Für Fließgewässerdurchläs-<br />

se wird für nicht über dem Wasser fliegende Arten eine lichte Höhe von mehr<br />

oder gleich 4,5 m über dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr<br />

oder gleich 5 m empfohlen (Seite 47 des Merkblattes zur Anlage von Que-<br />

rungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen<br />

(MAQ)). Eine im Sinne der Empfehlungen der FGSV (2008) ausreichende Di-<br />

mensionierung scheitert an der hier notwendigerweise auf Geländeniveau<br />

(Gleichlage) verlaufenden Gradiente.<br />

Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die in der FGSV (2008) angeführten Ma-<br />

ße zur Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch nicht abge-<br />

schlossenen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert darstellen, von<br />

dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des<br />

Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />

Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Überdies konnte das Büro FÖA Land-<br />

schaftsplanung nachvollziehbar darlegen, dass hier die FFH-relevanten Funkti-<br />

onsbezüge zwischen dem Waldkomplex „Hachhofe/Schäferkreuz“ und dem Ta-<br />

tenhauser Wald liegen und nicht in südwestlicher Richtung in die Offenlandbe-<br />

reiche von Bokel. Insoweit kommt den Bauwerken 15 und 16 keine maßgebli-<br />

che Bedeutung zu. Eine vorsorgliche Funktion können die beiden Bauwerke nur<br />

für die Fledermausarten entfalten, die ihre Quartiere möglicherweise in den<br />

Streugehöften südlich der K 25 haben.<br />

Deshalb sind zur Anbindung der beiden Durchlässe auch folgende örtlich ge-<br />

bundene, zeitlich z. T. vorgezogene Maßnahmen mit diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss festgeschrieben (M/E 10.106, M/A 1.710, M/G 5 und M 15).<br />

Den Gutachtern des Vorhabenträgers ist auch zuzustimmen, dass mit dem<br />

überdies planfestgestellten Bauwerk (BW 18, Überführung Postweg) insgesamt<br />

der Lebensraumverbund über die L 782 und die A 33 wieder hergestellt werden<br />

kann und die infolge des Neubaus der A 33 auf Dauer verfestigte Barrierewir-<br />

kung des Straßenbandes durch die Überführung gemildert wird. Nach den Emp-<br />

fehlungen der FGSV (2008) soll die Mindest-/ Regelbreite für eine Fledermaus-<br />

Grünbrücke in der Regel 8 bis 13,5 m betragen (Seite 43 des Merkblattes zur<br />

Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an<br />

Straßen (MAQ)). Mit einer nutzbaren Breite von ca. 30 m genügt die Überfüh-<br />

325


ung insoweit den Anforderungen der FGSV (2008). Insoweit ist das Beschädi-<br />

gungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG als nicht einschlägig zu erachten.<br />

Im Weiteren werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen ergrif-<br />

fen, um die Jagdhabitatverluste aufzufangen. Es sind dies die Aufforstung von<br />

bodenständigem Laubwald auf Acker beiderseits einer Freileitungstrasse bei<br />

Bau-km rechts 50+900, Entwicklung von Laubwaldflächen als Jagdhabitate<br />

durch Umwandlung junger Nadelholzparzellen (Fichte, Kiefer) in bodenständi-<br />

gen Laubwald zur Habitatanreicherung auf mehreren Waldflächen bei Bau-km<br />

rechts 50+300 <strong>–</strong> 0+200 und Aufforstung von bodenständigem Laubwald und<br />

Schaffung einer Sukzessionsfläche auf Acker bei Bau-km links 1+500. Die Flä-<br />

chen liegen in einer Entfernung bis ca.1,7 km zu den beeinträchtigten Habitaten<br />

und werden vorgezogen durchgeführt. Damit kann der Eintritt des Beschädi-<br />

gungs- und Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG vermieden werden.<br />

Fledermäuse Tatenhauser Wald<br />

Im Tatenhauser Wald (Bau-km 0+200 - 1+000) wurden die Arten Zwergfleder-<br />

maus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Fran-<br />

senfledermaus, Rauhautfledermaus, Großes Mausohr, Wasserfledermaus,<br />

Braunes Langohr, Große Bartfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Bechsteinfle-<br />

dermaus und Teichfledermaus nachgewiesen.<br />

Wie bereits in Kapitel B 2 dieses Beschlusses dargelegt, hat die Trassenfüh-<br />

rung im FFH-Gebiet 303 „Tatenhauser Wald“ mehrere Umplanungen erfahren.<br />

Die naturschutzfachlichen Konflikte haben im Jahre 1996 zu der Umplanung der<br />

V 16 zur V 16+ (nördlicher Verschwenk der Trasse um 450 nach Norden aus<br />

dem Kernbereich des FFH-Gebietes heraus) und im Jahre 2004 dann zur<br />

nochmaligen Neutrassierung zur jetzt planfestgestellten V 16/K 1 geführt<br />

(nochmals nördliche Verschwenkung der Trasse um weitere 400 m nach Nor-<br />

den nahezu vollständig aus dem FFH-Gebiet Tatenhauser Wald heraus). Die<br />

Trasse wird am östlichen Rand des FFH-Gebietes „Tatenhauser Wald“ auf der<br />

Trasse der vorhandenen L 782 (Theenhausener Straße) gebaut. Am Nord-<br />

Ostrand des FFH-Gebietes verschwenkt die A 33 mit einem Linksbogen in<br />

nordwestlicher Richtung und benutzt hier, am Rand des FFH-Gebietes, den von<br />

Waldvegetation freigehaltenen Schutzstreifen einer 110 KV Hochspannungsfrei-<br />

leitung. Nach Durchfahrung des Schutzstreifens der 110 KV Leitung verläuft die<br />

neue Trasse der A 33 zwischen den fingerartig nach Norden gerichteten Aus-<br />

326


läufern des FFH-Gebietes und dem südlichen Rande eines Industrie-<br />

Werkgeländes, unmittelbar danach verlässt sie den Kontaktbereich zum FFH-<br />

Gebiet. Die Durchschneidungslänge beträgt nach der aktualisierten Planung ca.<br />

285 m (gemessen auf der Trassenachse; die im Nordosten abgeschnittene Flä-<br />

che des FFH-Gebietes ist ca. 1,11 ha groß).<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers weisen in Bezug auf die Bewertung der<br />

Beeinträchtigungen zunächst richtigerweise darauf hin, dass im gesamten Ab-<br />

schnitt des FFH-Gebietes von Bau-km 0+000 (Baubeginn; Beginn der paralle-<br />

len Führung der A 33 zum FFH-Gebiet im Süden) bis Bau-km ca. 2+500 (Ende<br />

der parallelen Führung der A 33 zu Ausläufern des FFH-Gebietes im Norden)<br />

Schutzanlagen planfestgestellt werden. Im Bereich der L 782 verläuft die A 33<br />

parallel zum FFH-Gebiet Tatenhauser Wald auf der Trasse der L 782. Im Be-<br />

reich zwischen der Überführung der K 25 „Tatenhauser Straße“ und der Über-<br />

führung der L 782 über die A 33 ist eine insgesamt 4,0 m hohe Schutzanlage<br />

beidseitig der A 33 planfestgestellt. Aus Gründen der Schadensbegrenzung<br />

wird diese Anlage parallel zur A 33 im Bereich des FFH-Gebietes Tatenhauser<br />

Wald weitergeführt bis in Höhe der Siedlung am „Lönsweg“. Mit diesen Schutz-<br />

vorkehrungen in Form von Schutzwänden / Wall-Wandkombinationen können<br />

Beeinträchtigungen der einzelnen Fledermausarten bzw. der Fledermaushabita-<br />

te vermieden werden. Im Einzelnen stellt sich die Bewertung wie folgt dar:<br />

Bei den Beeinträchtigungen sind zunächst die anlagenbedingten Beeinträchti-<br />

gungen zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere die dauerhafte Flächeninan-<br />

spruchnahme innerhalb des FFH-Gebietes durch Durchschneidung am nordöst-<br />

lichen Rand mit einer Querungslänge von ca. 285 m zu nennen. Wie bereits zu-<br />

vor ausgeführt, verläuft die planfestgestellte Trasse hier unterhalb der 110 KV-<br />

Hochspannungsfreileitung in einem freigehaltenen Schutzstreifen. Hierdurch<br />

wird der Bestand des LRT 9190 am Rand angeschnitten.<br />

Den Gutachtern des Vorhabenträgers ist indes fachlich zu folgen, dass durch<br />

diese Trassenführung keine Veränderungen abiotischer Standortfaktoren (Licht,<br />

Bestandsklima) zu erkennen sind, insbesondere führen baubedingte Wirkungen<br />

in Form randlichen Einschlages von Bäumen und Baubetrieb zu keinen rele-<br />

vanten Änderungen des Jagdverhaltens oder der Quartierwahl der Fledermäu-<br />

se im unmittelbaren Bauumfeld.<br />

Der Vorhabenträger geht allerdings zu Recht von anlagebedingten Barriere-/<br />

Zerschneidungswirkungen aus, zumindest für die Bechsteinfledermaus und das<br />

Große Mausohr. Überdies kann eine Barrierewirkung infolge von Licht und<br />

Lärm nicht ausgeschlossen werden.<br />

327


Betriebsbedingte Beeinträchtigungen aus Störungen durch Licht (relevant für<br />

die diesbezüglich sensiblen Arten Bechsteinfledermaus, Mausohr und Teichfle-<br />

dermaus) können nicht ausgeschlossen werden. Ebenso beeinträchtigt der vom<br />

Verkehr ausgehende Schall lärmempfindliche Fledermäuse bei der Nahrungs-<br />

suche (vor allem Große Mausohr, Bechsteinfledermaus und das Graue und<br />

Braune Langohr), wenn auch hier darauf hinzuweisen ist, dass Kerth, Lüttmann<br />

und Herrmann unabhängig voneinander Jagdgebiete der Bechsteinfledermaus<br />

an der A3 und an der A1/A64 in unmittelbarer Autobahnnähe festgestellt haben.<br />

Dies zeugt von einer gewissen Anpassungsfähigkeit der Bechsteinfledermaus<br />

in ihrem Jagdverhalten. Unabhängig dieser Anpassungsfähigkeit können aber<br />

die Beeinträchtigungen durch die planfestgestellten Irritationsschutzwände oder<br />

Wall-Wandkombinationen mit 4 m Gesamthöhe, die im Bereich der bedeutsa-<br />

men Flugwege in Verbindung mit Querungshilfen festgelegt sind, vermieden<br />

werden.<br />

Durch diese Maßnahmen können auch erhebliche Wirkungen durch Stoffeinträ-<br />

ge ausgeschlossen werden.<br />

Grundsätzlich bestehen auch Kollisionsgefahren mit fahrenden Kraftfahrzeugen<br />

beim Queren einer Straße, insbesondere wenn die Straße eine Flugbahn<br />

schneidet. Überdies weisen die Gutachter des Vorhabenträgers zu Recht dar-<br />

auf hin, dass vor allem das warme Straßenband Insekten anzieht und damit die<br />

Straße zumindest temporär ein Jagdgebiet für Fledermäuse darstellt. Allerdings<br />

wird durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Querungshil-<br />

fen und die Fledermaus-Schutzwände bzw. Schutzzäune dieses Kollisionsrisiko<br />

weitestgehend minimiert.<br />

In Anwendung dieser Kriterien kann ich die Bewertungen des Vorhabenträgers<br />

zu den Beeinträchtigungen der einzelnen Fledermausarten nachvollziehen und<br />

komme zu folgendem Ergebnis:<br />

� Bechsteinfledermaus:<br />

Nach den Untersuchungen des Vorhabenträgers, die von der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> fachlich mitgetragen werden,<br />

können bei der Bechsteinfledermaus anlagebedingte Beeinträchtigungen von<br />

Quartieren ausgeschlossen werden, da sich im Umfeld der Trasse keine Wo-<br />

chenstubenquartiere oder auch Tagesquartiere befinden.<br />

Die Naturschutzverbände stellen dies hingegen in Abrede und gehen zumindest<br />

davon aus, dass die in dem Lebensraumtyp bodensaure Eichenwälder auf<br />

328


Sandebene befindlichen Bäume mit Höhlen und Spalten als Quartierbäume ge-<br />

nutzt werden (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom<br />

15.03.2010, Seite 51).<br />

Diese Annahme findet keine Grundlage. Vielmehr bestätigt auch die Untersu-<br />

chung der AG Biotopkartierung (2009) im Grunde die Lage der Wochenstuben-<br />

Quartiere in der Nähe der „altbekannten“ Quartiere, welche zu jeder Zeit abseits<br />

der Trasse zu finden waren.<br />

Überdies werden vorsorglich die Bäume außerhalb der Wochenstubenzeit in<br />

dem am besten geeigneten Zeitfenster im Spätherbst gefällt und Baumhöhlen<br />

und andere potenzielle Quartierangebote werden vor der Baufeldfreistellung im<br />

Einzelnen durch Fledermausexperten auf Besatz geprüft (s. Nebenbestimmung<br />

A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7). Demzufolge kann das Beschädigungs- und Zer-<br />

störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht<br />

eingreifen.<br />

Anlagebedingte und baubedingte Wirkungen auf die Jagdgebiete der<br />

Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet können überwiegend vermieden werden.<br />

Da nur in einem kleinen Bereich am Nordostrand des Gebietes nahe der L 782,<br />

außerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes, 0,23 ha Waldflächen verloren ge-<br />

hen, ist weder das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch das<br />

Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 BNatSchG erfüllt.<br />

In diesem Zusammenhang führen die Naturschutzverbände aus, der Verlust<br />

von 2300 qm Jagdgebieten könnte nach der Fachkonvention zur Bestimmung<br />

der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Lambrecht & Trautner, 2007) nicht<br />

als unerheblich gesehen werden. Höhere Orientierungswerte wären nur bei<br />

mehr als 100 qm (bzw. 250 qm) akzeptabel (Stellungnahme des Landesbüros<br />

der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 51).<br />

Diesem Einwand kann fachlich nicht gefolgt werden. Die Angaben in der ge-<br />

nannten Fachkonvention müssen als Orientierungswerte zur Bewertung eines<br />

direkten Flächenverlustes verstanden werden. Hinsichtlich der Bewertung von<br />

Beeinträchtigungen von Tierarten kommt ihnen eine geringe Bedeutung zu.<br />

Vielmehr ist die Beeinträchtigung von Tierarten <strong>–</strong> auch nach der Rechtspre-<br />

chung des BVerwG <strong>–</strong> in Bezug auf den Erhaltungszustand der Population im<br />

FFH-Gebiet zu bewerten. Im Weiteren wird hier auf das Kapitel B 6.4 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

Die Flugwege der Bechsteinfledermaus werden durch die Trasse gequert. Da-<br />

durch entstehende Zerschneidungen und Barrierewirkungen auf den Flugwe-<br />

gen können aber durch die mit diesem Beschluss festgelegten Querungshilfen<br />

329


vermieden werden (BW 19: lichte Höhe 4,50 m, lichte Weite 20,00 m; BW 20:<br />

Höhe 3,20 m, lichte Weite 20,00; BW 23: lichte Höhe 3,00 m, lichte Weite 15,00<br />

m und BW 25: lichte Höhe 4,50 m, lichte Weite 15,00 m; BW 23a: lichte Höhe<br />

4,70 m, lichte Weite 31,00 m). Nach den Empfehlungen der FGSV (2008) wird<br />

für Fließgewässerdurchlässe eine lichte Höhe von mehr oder gleich 3 m über<br />

dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 4 m empfoh-<br />

len (zumindest für über dem Wasser fliegende Fledermausarten, Seite 46 des<br />

Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />

Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Damit genügen die Querungshilfen den<br />

Vorgaben der FGSV (2008).<br />

In Bezug auf die Unterführung des Loddenbaches (BW 25: lichte Höhe 4,50 m,<br />

lichte Weite 15,00 m) führen die Naturschutzverbände dagegen an, der Lod-<br />

denbach als stark frequentierte Leitstruktur sei nur unzureichend berücksichtigt,<br />

die Durchlassdimension sei nur für wassergebundene Fledermausarten geeig-<br />

net, nicht aber für die Bechsteinfledermaus und das Mausohr. Die Leitstruktur<br />

Loddenbach müsse daher mit mind. 6m lichte Höhe und 10 m lichte Weite er-<br />

halten bleiben.<br />

Diesem Ansatz kann nicht gefolgt werden. Nach den Empfehlungen der FGSV<br />

(2008) wird für Fließgewässerdurchlässe bei nicht über dem Wasser fliegenden<br />

Arten eine lichte Höhe von mehr oder gleich 4,50 m über dem Mittelwasser-<br />

stand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 5 m empfohlen. Folglich wer-<br />

den auch bezüglich der Arten Bechsteinfledermaus und Mausohr diese Empfeh-<br />

lungen eingehalten.<br />

Die Naturschutzverbände stellen darüber hinaus auf die BW 15 und 16 ab und<br />

bemängeln aus ihrer Sicht eine zu niedrige Dimensionierung (Stellungnahme<br />

des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 60 und 62).<br />

Die Naturschutzverbände weisen hier zu Recht darauf hin, dass das Querprofil<br />

der vom Vorhabenträger geplanten Maßnahmen von BW 15 (Unterführung des<br />

„Kleine Bach“: 2 m lichte Höhe x 10 m lichte Weite) und BW 16 (Unterführung<br />

namensloses Gewässer: 1,80 m lichte Höhe x ca.30 m lichte Weite) die Min-<br />

destanforderungen nach FGSV (2008) hinsichtlich der Durchlasshöhe unter-<br />

schreitet. Für Fließgewässerdurchlässe wird für nicht über dem Wasser fliegen-<br />

de Arten eine lichte Höhe von mehr oder gleich 4,5 m über dem Mittelwasser-<br />

stand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 5 m empfohlen (Seite 47 des<br />

Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />

Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Eine im Sinne der Empfehlungen der FGSV<br />

(2008) ausreichende Dimensionierung scheitert aber an der hier notwendiger-<br />

weise auf Geländeniveau (Gleichlage) verlaufenden Gradiente.<br />

330


Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die in der FGSV (2008) angeführten Ma-<br />

ße zur Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch nicht abge-<br />

schlossenen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert darstellen, von<br />

dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des<br />

Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />

Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Wie bereits ausgeführt, konnte das Büro<br />

FÖA Landschaftsplanung nachvollziehbar darlegen, dass hier die FFH-<br />

relevanten Funktionsbezüge zwischen dem Waldkomplex „Hachho-<br />

fe/Schäferkreuz“ und dem Tatenhauser Wald liegen und nicht in südwestlicher<br />

Richtung in die Offenlandbereiche von Bokel. Insoweit kommt den Bauwerken<br />

15 und 16 keine maßgebliche Bedeutung zu. Eine vorsorgliche Funktion kön-<br />

nen die beiden Bauwerke nur für die Fledermausarten entfalten, die ihre Quar-<br />

tiere möglicherweise in den Streugehöften südlich der K 25 haben.<br />

Deshalb sind zur Anbindung der beiden Durchlässe auch folgende örtlich ge-<br />

bundene, zeitlich z. T. vorgezogene Maßnahmen mit diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss festgeschrieben (M/E 10.106, M/A 1.710, M/G 5 und M 15).<br />

In Bezug auf die Bechsteinfledermaus tragen die Naturschutzverbände auch<br />

vor, die Konzentration auf wenige Querungsstellen entspräche nicht dem Art-<br />

verhalten der Bechsteinfledermaus, die vollkommen individuelle Jagdrouten<br />

nutze, die sich nur hin und wieder mit denen anderer Individuen überschneiden<br />

würden. Daher wären Schutzwände von 6 m Höhe an den Seiten und zusätzlich<br />

auf dem Mittelstreifen (6m hoch) notwendig und zwar von der L782 bis zu Birk-<br />

manns Hof (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom<br />

15.03.2010, Seiten 7 und 8).<br />

Dieser Einwand ist fachlich nicht weiter belegt und dürfte fachinhaltlich nicht den<br />

besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Auch aus Sicht der<br />

Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachlichem<br />

Votum ich folge, genügen die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgeleg-<br />

ten Schutzmaßnahmen den fachlichen Anforderungen. Hinsichtlich der Begrün-<br />

dung im Einzelnen verweise ich auf die noch folgenden Seiten dieses Be-<br />

schlusses. Insoweit kann dem Einwand nicht gefolgt werden.<br />

Insoweit kann das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.<br />

1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen werden.<br />

Individuenverluste durch das Fällen von Bäumen, in denen Fledermäuse über-<br />

tagen könnten, werden durch die bauvorbereitende Inspektion und die Wahl ei-<br />

nes unbedenklichen Zeitfensters für den Eingriff vermieden (s. Nebenbestim-<br />

mung A 7.5.2 und A 7.5.5 bis 7.5.7).<br />

331


Auch Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermaus durch Licht- und Lärmim-<br />

missionen während der Bauphase sind nicht als erheblich zu bewerten, da in al-<br />

len Bereichen ein Abstand zwischen Trasse und genutzten Habitatflächen be-<br />

steht. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist damit nicht er-<br />

füllt.<br />

Auch betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der Jagdgebietsnutzung<br />

infolge Verlärmung oder Lichtimmissionen sind nach Aussage der Gutachter<br />

des Vorhabenträgers zu Recht nicht zu erwarten. Insbesondere ist hier von den<br />

Gutachtern des Vorhabenträgers im Ergebnis nachvollziehbar dargelegt wor-<br />

den, dass die Entwertung der Jagdgebiete durch betriebsbedingte Beeinträchti-<br />

gungen in Bezug auf die ganze Größe des Aktionsraumes als gering zu be-<br />

zeichnen ist, da die hier relevanten Habitate am Rande des Koloniezentrums<br />

der Bechsteinfledermaus liegen und nur nachrangig genutzt werden. Insofern<br />

ist das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Der Einwand der Naturschutzverbände, die vom Vorhabenträger vorgenomme-<br />

ne Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse Lärm für das Große Mausohr auf<br />

die Bechsteinfledermaus sei unzulässig, zumal die Bechsteinfledermaus in Be-<br />

zug auf Lärm noch empfindlicher als das Große Mausohr sei aufgrund der leise-<br />

ren Krabbelgeräusche von Beutetieren u. a. im Kronenraum (Stellungnahme<br />

des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 48), kann<br />

nicht überzeugen.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde haben die Gutachter des Vorhabenträ-<br />

gers die Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse plausibel und begründbar<br />

dargelegt, weil die Bechsteinfledermaus vergleichbare Verhaltensweisen auf-<br />

weist. Die Bechsteinfledermaus nutzt übrigens auch andere Jagdweisen als die<br />

„akustisch-passive“. Die Annahme der Naturschutzverbände, die Bechsteinfle-<br />

dermaus „lausche“ lediglich auf Beute, ist fachinhaltlich nicht haltbar, zumal, wie<br />

bereits zuvor ausgeführt, Kerth, Lüttmann und Herrmann unabhängig voneinan-<br />

der Jagdgebiete der Bechsteinfledermaus an der A3 und an der A1/A64 in un-<br />

mittelbarer Autobahnnähe festgestellt haben.<br />

In Bezug auf die Jagdhabitate führen die Naturschutzverbände ferner aus, das<br />

Vorgehen des Vorhabenträgers, eine Bewertung lediglich über weibliche Tiere<br />

vorzunehmen und Männchen als Teil der Population nicht näher zu untersu-<br />

chen, widerspräche dem naturwissenschaftlichen Wissensstand (Stellungnah-<br />

me des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 50).<br />

Dieser Einwand geht fehl. Weibchen sind die entscheidenden Individuen der<br />

Wochenstuben und somit für die Reproduktion / Bewertung ausschlaggebend.<br />

Dieses ergibt sich auch aus dem höheren Energiebedarf zur Reproduktion, der<br />

332


nötig und daher essentiell ist. Männchen können auch viele Kilometer außer-<br />

halb der Kolonie leben und durch Paarung zur Reproduktion beitragen. Diese<br />

zu betrachten würde einen Aktionsraum von mind. 30 km erfordern. Daher ist<br />

dieses fachlich nicht geboten und es besteht fachlicher Konsens, dass die pri-<br />

märe Untersuchung sich auf Wochenstuben bzw. Weibchen konzentrieren<br />

kann, um zu aussagekräftigen Bewertungen zu kommen.<br />

Zur Vermeidung von Kollisionsgefahren werden die Flugwege mithilfe der plan-<br />

festgestellten Querungshilfen (BW 19, 20, 21, 23, 23a, 25, 27 und 28) aufrecht<br />

erhalten. Überdies erfolgt im Bereich relevanter Vorkommen der Bechsteinfle-<br />

dermaus eine vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4 m hohen Irritati-<br />

onsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen. Nach alledem kann davon<br />

ausgegangen werden, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />

BNatSchG nicht erfüllt wird.<br />

Diesem Ergebnis können auch die Naturschutzverbände nicht mit ihrem Ein-<br />

wand entgegentreten, die 4 m hohen Irritationsschutzwände bzw. Wall-Wand-<br />

Kombinationen würden „als attraktive Strukturen erkannt und nach Nahrung ab-<br />

gesucht werden“, mithin ergebe sich für die Bechsteinfledermaus ein Gefahren-<br />

potential.<br />

Auch wenn es, wie bereits zuvor ausgeführt, Nachweise gibt, dass die<br />

Bechsteinfledermaus im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch in un-<br />

mittelbarer Nähe von Autobahnen jagt, deuten die wissenschaftlichen Untersu-<br />

chungen darauf hin, dass auch die Bechsteinfledermaus den Straßenbereich<br />

wegen der Schallwirkungen für die Jagd dem Grunde nach meidet.<br />

Hinsichtlich der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schutz-<br />

wände bezweifeln die Naturschutzverbände im Übrigen grundsätzlich deren<br />

Wirksamkeit. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Seite 64 der Stellung-<br />

nahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 verwiesen.<br />

Hierzu führen die Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung,<br />

nachvollziehbar und hinreichend begründet dar, dass die Maßnahmen fachlich<br />

geeignet sind und dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspre-<br />

chen.<br />

Im diesen Zusammenhang ist zunächst auf das Merkblatt zur Anlage von Que-<br />

rungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ),<br />

FGSV, September 2008, zu verweisen. Dort ist in Bezug auf Schutzzäune für<br />

Fledermäuse ausgeführt: „Straßenparallele Leit- und Sperreinrichtungen sollen<br />

die Fledermäuse … zu den Querungshilfen leiten und gleichzeitig verhindern,<br />

dass Fledermäuse in den Straßenverkehr geraten“ (Seite 61). Insoweit besteht<br />

333


auch nach den wissenschaftlichen Ausführungen des FGSV kein Zweifel an der<br />

grundsätzlichen Wirksamkeit von solchen Schutzeinrichtungen.<br />

Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Wirksamkeit von<br />

solchen Maßnahmen für Fledermäuse. So hat das Bundesverwaltungsgericht in<br />

seinem Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, A 33-Abschnitt 6, ausgeführt:<br />

„Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht im Anschluss an den Arten-<br />

schutzfachbeitrag des Deckblatts I zur Vermeidung von Kollisionsrisiken Leit-<br />

und Sperreinrichtungen wie kombinierte Schutzwände und -zäune, Verwallun-<br />

gen (auch mit Bepflanzungen), Leitpflanzungen sowie Querungshilfen (Unter-<br />

führungsbauwerke, Durchlässe) vor. Ziel dieser Maßnahmen ist es, in den für<br />

Fledermäuse als gefährlich eingeschätzten Abschnitten eine möglichst lücken-<br />

lose Schutzwirkung zu erreichen. Dabei werden auch die die Trasse nahezu<br />

vollständig umgebenden Lärmschutzwände und -verwallungen einbezogen. Die<br />

Geeignetheit dieses Schutzkonzepts haben die Kläger mit ihren Einwänden<br />

nicht zu erschüttern vermocht“ (juris Rn. 58).<br />

Nach alledem führt FÖA Landschaftsplanung zu Recht aus, dass entsprechen-<br />

de Schutzwände aktuell von nahezu allen Fachwissenschaftlern, die sich mit<br />

der Frage von Verkehrswirkungen auf Fledermäuse befassen, als Vermei-<br />

dungsmaßnahme in Verbindung mit Querungshilfen vorgeschlagen werden. Die<br />

derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse zeigen nach<br />

Ansicht von FÖA Landschaftsplanung auf, dass ein Paket aus Maßnahmen,<br />

welches Irritationsschutzwände mit Querungshilfen kombiniert, günstige Vor-<br />

aussetzungen schafft, um Tötungsgefahren für Fledermäuse abzuwenden und<br />

den Habitatverbund aufrecht zu erhalten. Dieser Auffassung wird auch von der<br />

Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> gefolgt.<br />

Demzufolge kann ich auch nicht der Forderung der Naturschutzverbände ent-<br />

sprechen, bei den Kollisionsschutzwänden müssten die Seitenwände mindes-<br />

tens 6 m hoch sein und durch 6 m hohe Mittelwände ergänzt werden. Die Na-<br />

turschutzverbände beziehen sich u.a. auf den Entwurf des Leitfadens für Stra-<br />

ßenbauvorhaben in Sachsen (Stellungnahme des Landesbüros der Natur-<br />

schutzverbände vom 15.03.2010, Seite 92).<br />

Die Naturschutzverbände verkennen indes den Hintergrund des angeführten<br />

Entwurfs aus Sachsen, welcher thematisch (insbesondere) die Erfahrungen an<br />

der A17 (Kleine Hufeisennase) fokussiert und reflektiert. Für die Bechsteinfle-<br />

dermaus konnten die Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftspla-<br />

nung, dagegen auf einen umfangreichen Erfahrungshintergrund aus eigenen<br />

Untersuchungen der vergangenen Jahre zurückgreifen (z.B. Forschungsprojekt<br />

„Trennwirkung auf Fledermauspopulationen“ des BMVBS). Die Maßnahmen-<br />

334


vorschläge von FÖA Landschaftsplanung stehen überdies in guter Überein-<br />

stimmung zu Maßnahmenvorschlägen anderer Experten in vergleichbaren Kon-<br />

fliktsituationen (z.B. M. Dietz für die BAB A4 bei Düren). Die Vorschläge der<br />

Naturschutzverbände spiegeln daher nicht den aktuellen wissenschaftlichen Er-<br />

kenntnisstand wieder und sind daher fachlich nicht zu begründen.<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

die Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald festgelegten Maßnahmen (An-<br />

lage von Schutzwänden oder gleichwertigen Leit- und Sperreinrichtungen als<br />

Kollisionsschutz und Unterführungsbauwerke an verschiedenen Bächen und<br />

zwei Grünbrücken als Querungshilfen zur Vermeidung von Zerschneidungswir-<br />

kungen der nachgewiesenen Hauptflugrouten außerhalb des FFH-Gebietes)<br />

bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risi-<br />

komanagements für die Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald ein umfas-<br />

sendes Monitoring festgelegt (s. auch Nebenbestimmung A 7.5.3 und 7.5.4).<br />

Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der Überschrift „Monitoring Fle-<br />

dermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald),<br />

Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof<br />

Birkmann)“ ausgeführt.<br />

� Großes Mausohr:<br />

Auch beim Großen Mausohr im Tatenhauser Wald werden die Verbotstatbe-<br />

stände des § 44 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Wie bereits bei der Bechsteinfledermaus ausgeführt, können auch beim Maus-<br />

ohr anlagebedingte und baubedingte Wirkungen auf die Jagdgebiete des<br />

Mausohrs ausgeschlossen werden, da die A 33-Trasse nahezu vollständig au-<br />

ßerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes verläuft.<br />

Barrieren und Zerschneidungswirkungen können durch die Unterführung des<br />

Ruthebaches (BW 23), durch Unterführung des Loddenbaches (BW 25) sowie<br />

der zusätzlichen Querungshilfe (Grünbrücke, BW 23a) vermieden werden, so<br />

dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §<br />

44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt wird.<br />

Auch hinsichtlich der baubedingte Wirkprozesse kann auf die Ausführungen zur<br />

Bechsteinfledermaus verwiesen werden.<br />

Dies gilt auch für mögliche Beeinträchtigungen durch betriebsbedingte Störun-<br />

gen in Form von Lärm und Licht, die hier ebenfalls durch die Anlage von min-<br />

335


destens 4 m hohen Irritationsschutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen ver-<br />

mieden werden. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG findet in-<br />

soweit keine Anwendung.<br />

Im Zusammenhang mit dem Großen Mausohr führen die Naturschutzverbände<br />

aus, die Bewertung der Einflussnahme durch Schall in Bezug auf das Große<br />

Mausohr habe sich in der FFH-VP 2009 (Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I) ge-<br />

genüber der FFH-VP 2007 halbiert. Unzulässigerweise würden die Gutachter<br />

des Vorhabenträgers hier nur auf nicht publizierte Grundlagen zurückgreifen<br />

(Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010,<br />

Seite 38).<br />

Diese Kritik vermag nicht zu überzeugen. Nach meiner Einschätzung wurde be-<br />

züglich der Bewertung von Schallwirkungen der neueste wissenschaftliche Er-<br />

kenntnisstand berücksichtigt. Zwar sind die planerischen Folgerungen (Orientie-<br />

rungswerte für erhebliche Lärmwirkungen) Gegenstand des in Vorbereitung be-<br />

findlichen Leitfadens Fledermäuse und Verkehr des BMVBS und insoweit noch<br />

nicht publiziert (Publikation in Auszügen im Rahmen der Tagung „Fachgespräch<br />

Straße - Landschaft - Umwelt: Berücksichtigung von Fledermäusen bei der<br />

Straßenplanung“ am 24.06.2010 in Köln, s.<br />

http://www.strassen.nrw.de/umwelt/fg-slu_fledermaus.html), jedoch sind die<br />

wissenschaftlichen Grundlagen bereits veröffentlicht, s. u.a. in: Schaub, A.;<br />

Ostwald, J.; Siemers, B. (2008): Foraging bats avoid noise. J Exp Biol. 211(19):<br />

3174 <strong>–</strong> 3180).<br />

Auch der Eintritt des Tötungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

wird durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4 m hohen Irritati-<br />

onsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen vermieden.<br />

� Teichfledermaus:<br />

Bei der Teichfledermaus im Tatenhauser Wald wird ebenfalls kein Verbotstat-<br />

bestand des § 44 BNatSchG erfüllt.<br />

Beeinträchtigungen des Abgrabungsgewässers als Jagdgebiet der Teichfleder-<br />

maus sind aufgrund der Entfernung zur geplanten Trasse ausgeschlossen. Der<br />

Vorhabenträger führt auch zu Recht an, dass möglichen Barrieren und Zer-<br />

schneidungswirkungen von Jagdhabitaten durch die planfestgestellten Que-<br />

rungshilfen (BW 23, BW 25) begegnet wird.<br />

Bei den betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind auch hier Störungen durch<br />

Lärm und Licht zu betrachten. Diese Immissionen können sich nach der Ein-<br />

336


schätzung der Gutachter potenziell auf den Jagderfolg und auf Flugbewegun-<br />

gen auswirken. Allerdings können hier solche Beeinträchtigungen aufgrund der<br />

Entfernung zwischen Habitat und Straße ausgeschlossen werden. Überdies<br />

wird eine Verschallung bereits durch die planfestgestellte Anlage von 4 m ho-<br />

hen Irritationsschutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen vermieden. Damit<br />

ist weder das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch das Be-<br />

schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 BNatSchG erfüllt.<br />

Ein besonderes Kollisionsrisiko kann bei der Teichfledermaus ausgeschlossen<br />

werden, da mögliche Flugwege mithilfe der genannten Querungshilfen in Kom-<br />

bination mit Irritationsschutzwänden (H = 4,0 m) aufrecht erhalten werden.<br />

In Anbetracht der hier in Bezug auf die Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr<br />

und Teichfledermaus angeführten Schutzmaßnahmen können auch für die im<br />

Tatenhauser Wald weiterhin nachgewiesenen Arten Zwergfledermaus, Kleiner<br />

Abendsegler, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus,<br />

Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Große Bartfleder-<br />

maus und Kleine Bartfledermaus die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />

nicht als erfüllt angesehen werden.<br />

Bei den Fledermausarten im LRT 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf<br />

Sandebenen“ (Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus<br />

und der Kleine Abendsegler) ist der Flächenverlust des Lebensraumtyps, ge-<br />

messen am Aktionsraum der betroffenen Arten und an der Gesamtverbreitung<br />

des Lebensraumtyps, relativ gering und lokal begrenzt. Überdies sind die Arten<br />

nicht eng an die Strukturen/Habitate des LRT gebunden.<br />

Barrieren, Zerschneidungswirkungen im LRT 9190 können durch die vorgese-<br />

henen Querungshilfen vermieden werden (im Bereich des Laibaches mittels der<br />

zwei Unterführungen BW 19 und BW 20). Damit ist das Beschädigungs- und<br />

Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

nicht erfüllt.<br />

Kollisionsgefahren durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehrsraum (wäh-<br />

rend der Jagd) werden durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4<br />

m hohen Irritationsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen vermieden,<br />

so dass auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht<br />

eingreift.<br />

337


Bei den Fledermausarten im LRT 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ (Braunes<br />

Langohr, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus und der Kleine Abendseg-<br />

ler) sind die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ebenfalls nicht erfüllt.<br />

Flächen des Hainsimsen-Buchenwaldes werden durch die planfestgestellten<br />

Schutzmaßnahmen während der Bauzeit weder bau- noch anlagebedingt bean-<br />

sprucht noch betriebsbedingt erheblich gestört. Damit können Beeinträchtigun-<br />

gen der Lebensräume der hier charakteristischen Fledermausarten ausge-<br />

schlossen werden.<br />

Zerschneidungen und Barrierewirkungen auf die Flugwege werden überdies<br />

durch die vorgesehenen Querungshilfen vermieden (die zwei Unterführungen<br />

BW 19 und BW 20).<br />

Ich folge auch der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers, dass<br />

mögliche betriebsbedingte Beeinträchtigungen trassennaher Lebensräume die-<br />

ser Arten in der genannten Größenordnung vor dem Hintergrund des geringen<br />

Anteils am Gesamtjagdlebensraum der Arten und angesichts des Zuwachses<br />

an Jagdhabitat aufgrund der festgelegten landespflegerischen Maßnahmen für<br />

die Arten folgenlos sind. Damit ist das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Kollisionsgefahren durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehrsraum (wäh-<br />

rend der Jagd) werden durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4<br />

m hohen Irritationsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen vermieden,<br />

so dass auch hier das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

nicht eingreift.<br />

Bei den Fledermausarten im LRT 91E0 „Erlen-Eschen- und Weichholz-<br />

Auenwälder“ (Kleine Bartfledermaus, Rauhhautfledermaus und Wasserfleder-<br />

maus) findet eine bau-, anlage- und betriebsbedingte erhebliche Beeinträchti-<br />

gung des prioritären Lebensraumtyps durch das Vorhaben nicht statt.<br />

Störungen durch Licht- und Lärmimmissionen werden aufgrund des für den Ge-<br />

samtbereich des FFH-Gebietes festgelegten Nachtbauverbotes (s. Nebenbe-<br />

stimmung A 7.5.2) und die Abgrenzung des Baufeldes durch entsprechende 4<br />

m hohe Bauzäune generell vermieden (Nebenbestimmung A 7.4.10). Überdies<br />

werden die betriebsbedingten Wirkungen durch Licht durch die ebenfalls für den<br />

Gesamtbereich des FFH-Gebietes festgelegten 4 m hohen Schutzwände bzw.<br />

Wall-Wand-Kombinationen vermieden.<br />

338


Fledermäuse Waldgebiet am Laibach<br />

Im Waldgebiet am Laibach (Bau-km 1+150 bis 1+500) wurden die Arten<br />

Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Große Bartfleder-<br />

maus, Braunes Langohr sowie Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Gro-<br />

ßer Abendsegler und Mückenfledermaus nachgewiesen.<br />

In diesem Bereich berührt die Trasse einzelne Laub- oder Nadelholzwälder.<br />

Ferner werden Vorwaldgehölze in der Schneise einer 110 kV-Leitung und ein<br />

Bestand mit Hybridpappeln in Anspruch genommen. Die beeinträchtigten Flä-<br />

chen liegen teilweise im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald. Diesbezüglich kann in-<br />

soweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.<br />

In dem betreffenden Trassenabschnitt gehen kleinräumig Altholzbestände mit<br />

potenziellen Baumquartieren anlagenbedingt verloren. Da jedoch keine Quartie-<br />

re nachgewiesen wurden, ist das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />

BNatSchG bzw. das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers können indes Beeinträchtigungen von Höh-<br />

lenbäumen, die als Quartier für das Braune Langohr und die Große Bartfleder-<br />

maus in Betracht kommen, nicht ausschließen. Allerdings wird der Auffassung<br />

der Gutachter gefolgt, dass mögliche Individuenverluste durch die Vorgaben<br />

zum Bauablauf verhindert werden (Baumfällarbeiten im Zeitraum zwischen Mit-<br />

te September und Ende Oktober / Anfang November bzw. eine entsprechende<br />

bauvorauslaufende Untersuchung in Frage kommender Waldbestände, s. Ne-<br />

benbestimmung A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7). Dementsprechend ist weder das<br />

Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG noch das Beschädigungs-<br />

und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

erfüllt.<br />

Zur Vermeidung von Kollisionen, als zusätzliche Leitstrukturen zu den Unterfüh-<br />

rungsbauwerken sowie zur Vermeidung des Eintrages von Lichtimmissionen in<br />

das Jagdhabitat der Fledermäuse werden mit diesem Beschluss überdies<br />

durchgehend beidseitig der Trasse Irritationsschutzwände mit einer Höhe von 4<br />

m über Fahrbahn festgelegt. Damit ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

Alt. 1 BNatSchG und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht<br />

erfüllt.<br />

Durch die Straßenbaumaßnahme treten Flächen- und Funktionsverluste (Jagd-<br />

habitaten und Quartiere) bei den Arten Braunes Langohr und Große Bartfle-<br />

dermaus auf. Durch die planfestgestellten Maßnahmen zum Auffangen von<br />

339


Quartier- und Jagdhabitatsverlusten (bzgl. Quartierverlust Erhalt bzw. die Siche-<br />

rung von Althölzern innerhalb des FFH-Gebietes und bzgl. Jagdhabitatverluste<br />

Aufforstung von bodenständigem Laubwald auf Acker im FFH-Gebiet Taten-<br />

hauser Wald sowie Neuanlage von zwei Kleingewässern und Entwicklung an-<br />

grenzender Sukzessionsflächen auf Acker) wird jedoch gewährleistet, dass die<br />

Kontinuität der ökologischen Funktion für die Arten, die entsprechend zum<br />

Ausweichen befähigt sind, gewahrt bleibt und somit keine erheblichen Beein-<br />

trächtigungen verbleiben.<br />

Fledermäuse Fossheide und Ruthebach<br />

In Fossheide und Ruthebach (Bau-km 2+050 bis 2+550) wurden die Arten Klei-<br />

ner Abendsegler, wahrscheinlich Bechsteinfledermaus, Langohr, Zwergfleder-<br />

maus, Mückenfledermaus, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Wasser-<br />

fledermaus sowie Großes Mausohr nachgewiesen.<br />

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers<br />

treten anlagenbedingt Verluste von Waldbereichen sowie von Bachauengehöl-<br />

zen entlang des Ruthebaches auf, die als Jagdhabitate für Langohr, Zwergfle-<br />

dermaus, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus und Wasserfledermaus<br />

als besonders bedeutsam eingestuft werden. Vor allem das Braune Langohr ist<br />

durch die Überbauung von Jagdhabitatsflächen betroffen.<br />

Durch die Querungshilfen BW 23 (Unterführung des Ruthebaches bei Bau-km<br />

2+122) und das BW 23a (Überführung der A 33 mit einer Querungshilfe „Wald-<br />

weg“ bei Bau-km 2+410,00 <strong>–</strong> 2+430,00) wird jedoch eine Beeinträchtigung ver-<br />

mieden. Fachlich erscheint auch die Problematik lösbar, dass das BW 23 nur<br />

eine lichte Höhe von 3 m aufweist. Bei nicht über dem Wasser fliegenden Arten<br />

empfiehlt die FGSV (2008) für Fließgewässerdurchlässe eine lichte Höhe von<br />

mehr oder gleich 4,5 m. Die Gutachter des Vorhabenträgers (FÖA Land-<br />

schaftsplanung) weisen aber zu Recht darauf hin, dass die in der FGSV (2008)<br />

angeführten Maße zur Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch<br />

nicht abgeschlossenen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert dar-<br />

stellen, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch<br />

Seite 6 des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Ver-<br />

netzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Vorliegend konnte das Büro<br />

FÖA Landschaftsplanung, vor allem aufgrund eigener Erfahrungswerte, nach-<br />

vollziehbar darlegen, dass das Bauwerk geeignet ist, die beeinträchtigten<br />

Wechselbeziehungen zwischen den durch die Trasse zerschnittenen, als Jagd-<br />

habitate genutzten Waldbeständen zu erhalten. Nach hiesiger Auffassung kann<br />

340


damit das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2,<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen werden.<br />

Ein mögliches Kollisionsrisiko sowie der Eintrag von Lichtimmissionen in die<br />

Jagdhabitate wird durch die beidseitig der Trasse festgelegten Irritations-<br />

schutzmaßnahmen in Form von Wall-Wand-Kombinationen mit einer Gesamt-<br />

höhe von 4 m über Fahrbahn vermieden. Insofern kann sicher davon ausge-<br />

gangen werden, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt werden.<br />

Dem Vorhabenträger ist auch in der Auffassung zu folgen, dass mit der Auffors-<br />

tung von bodenständigen Laubwald und Schaffung einer Sukzessionsfläche<br />

zum nördlichen Graben auf Acker bei Bau-km links 2+500 und der Aufforstung<br />

von bodenständigem Laubwald auf Acker im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald die<br />

Jagdhabitatsverlusten aufgefangen werden können.<br />

Fledermäuse Talraum Loddenbach und Randzone Tatenhauser Wald<br />

Im Talraum Loddenbach und Randzone Tatenhauser Wald (Bau-km 2+675)<br />

wurden die Arten Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großer und Kleiner<br />

Abendsegler, Langohr, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfle-<br />

dermaus sowie Bechsteinfledermaus nachgewiesen.<br />

Durch die Trasse wird eine von Bechsteinfledermaus, Zwergfledermaus und<br />

Fransenfledermaus regelmäßig genutzte Flugbahn zerschnitten. Mit dem BW<br />

25 (Unterführung des Loddenbaches bei Bau-km 2+675) werden jedoch die<br />

Flugwegebeziehungen aufrecht erhalten. Nach den Empfehlungen der FGSV<br />

(2008) wird für Fließgewässerdurchlässe eine lichte Höhe von mehr oder gleich<br />

3 m über dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 4<br />

m empfohlen (zumindest für über dem Wasser fliegende Fledermausarten, Sei-<br />

te 46 des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernet-<br />

zung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Die hier angeführte Unterführung<br />

genügt den Anforderungen der FGSV (2008).<br />

Zur Optimierung der Lenkungsfunktion erfolgt die zeitlich vorauslaufende Pflan-<br />

zung von Ufergehölzen und Entwicklung von gewässerbegleitenden Sukzessi-<br />

onsflächen entlang des Loddenbaches zur Vernetzung von Fledermaushabita-<br />

ten beiderseits der Trasse. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />

BNatSchG bzw. das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird damit nicht erfüllt.<br />

Auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG kann durch die<br />

auf dem Bauwerk beidseitig der Trasse planfestgestellten Irritationsschutzwän-<br />

341


de mit einer Höhe von 4 m über Fahrbahn und die Fortführung mittels Wall-<br />

Wand-Kombinationen ausgeschlossen werden.<br />

Fledermäuse Feldgehölze und Einzelgehöfte an der Holtfelder Straße Hesseln<br />

In den Feldgehölzen und Einzelgehöften an der Holtfelder Straße südlich Hes-<br />

seln (Bau-km 2+800 bis 3+600) wurden die Arten Großer und Kleiner Abend-<br />

segler, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhaut-<br />

fledermaus, Fransenfledermaus, Bartfledermaus, Wasserfledermaus und Lang-<br />

ohr nachgewiesen.<br />

Durch die Flächeninanspruchnahme werden alte Hofeichen und weitere alte<br />

Bäume sowie ein Hofgebäude mit potenziell hoher Quartiereignung zerstört.<br />

Quartiere der Arten konnten aber vom Vorhabenträger nicht nachgewiesen<br />

werden. Eine Beeinträchtigung möglicher Wochenstubengesellschaften im Zu-<br />

ge der Bautätigkeit wird überdies durch das planfestgestellte enge Zeitfensters<br />

für Baumfällarbeiten im Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober<br />

/ Anfang November bzw. eine entsprechende bauvorauslaufende Untersuchung<br />

in Frage kommender Gehölzbestände (s. Nebenbestimmung A 7.5.2 sowie A<br />

7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7) vermieden. Damit ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />

1 BNatSchG nicht einschlägig.<br />

Der anlagenbedingte Verlust von Gehölzgruppen und durch Überbauung von<br />

Acker- und Grünlandflächen und der damit einhergehende Verlust von Jagdha-<br />

bitaten ist nicht relevant, da der Vorhabenträger zu Recht davon ausgeht, dass<br />

aufgrund der kleinflächigen Inanspruchnahme und der Flexibilität der dort ja-<br />

genden Arten die Jagdgebietsverluste kompensiert werden können und sich<br />

nicht auf den Bestand der lokalen Population auswirken werden. Demzufolge<br />

kann das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §<br />

44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen werden.<br />

Ein Kollisionsrisiko wird durch die durchgehend beidseitig der Trasse planfest-<br />

gestellte Wall- / Wandkombination mit einer Gesamthöhe von 4 m über Fahr-<br />

bahn vermieden, so dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />

BNatSchG nicht eingreift.<br />

Fledermäuse Gehölzbestände an der Neuen Hessel und im Clever Bruch<br />

In den Gehölzbeständen an der Neuen Hessel und im Clever Bruch (Bau-km<br />

3+850 bis 4+350) wurden die Arten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr,<br />

Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Kleine Bartfledermaus, Wasserfleder-<br />

342


maus, Zwergfledermaus, Fransenfledermaus, Breitflügelfledermaus und Kleiner<br />

Abendsegler nachgewiesen.<br />

Mit der Festlegung eines engen Zeitfensters für Baumfällarbeiten im Zeitraum<br />

zwischen Mitte September und Ende Oktober / Anfang November bzw. eine<br />

entsprechende bauvorauslaufende Untersuchung in Frage kommender Wald-<br />

bestände in diesem Planfeststellungsbeschluss (s. Nebenbestimmung A 7.5.2<br />

sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7), wird keine Wochenstubengesellschaft im Zuge der Bau-<br />

tätigkeit zerstört. Damit ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />

BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Die Gutachter führen auch zu Recht an, dass auch der Entzug von potenziellen<br />

Quartieren keine der vorkommenden Arten erheblich beeinträchtigen wird, da<br />

alle betroffenen Arten (mit Ausnahme des Braunen Langohrs) ihre Quartiere<br />

aufgrund hoher Mobilität in einem mittleren bis großen Umgebungsraum wählen<br />

können.<br />

Eine andere Betrachtung ist indes beim Braunen Langohr anzustellen. Der<br />

Vorhabenträger geht hier selbst davon aus, dass sich bei dieser Art durch den<br />

Entzug von potenziellen Quartierbäumen eine Engpasssituation in Bezug auf<br />

das lokale Vorkommen ergeben könne. Die Gutachter kommen indes zu der<br />

Einschätzung, dass der mögliche Verlust des Quartierbaumes aber insoweit<br />

nicht relevant ist, da die Langohren ihre Quartiere regelmäßig wechseln und der<br />

Verlust eines Quartierbaumes die lokale Population nicht gefährden kann. Die-<br />

se Einschätzung wird auch von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirks-<br />

regierung <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />

Überdies wird ein kontinuierliches Angebot an potenziellen Quartieren durch<br />

den Schutz geeigneter Höhlenbäume sichergestellt. Hierzu erfolgt die Siche-<br />

rung von 15 Bäumen in den verbleibenden Laubwaldflächen. Ferner erfolgt eine<br />

Bereitstellung von Ersatzquartieren durch Fledermauskästen (20 Stück) im<br />

räumlich-funktionalen Kontext zum Ort des Eingriffs.<br />

Zerschneidungswirkungen in Bezug auf Nahrungs- und Jagdhabitate werden<br />

durch BW 27 (Unterführung der Neuen Hessel bei Bau-km 3+912,373) und BW<br />

28 (Überführung einer Querungshilfe „Neue Hessel“ bei Bau-km 3+980 <strong>–</strong><br />

4+030) vermieden, insbesondere weil die Überführung mit Leitstrukturen be-<br />

pflanzt wird, um eine Anbindung an die neuen Leitlinien zu erreichen.<br />

Zu problematisieren ist indes das BW 27 mit einer lichten Weite von 20 m und<br />

einer lichten Höhe von 3 m ab Sohle. Das Bauwerk unterschreitet damit die von<br />

der FGSV (2008) geforderte Sollhöhe von 3 m über MHW (vgl. auch Stellung-<br />

nahme der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 8). Die Gutachter des<br />

Vorhabenträgers (FÖA Landschaftsplanung) weisen aber zu Recht darauf hin,<br />

343


dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur Bauwerksdimensionierung<br />

vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Konsensbildung lediglich<br />

einen Orientierungswert (keinen Richtwert) darstellen, von dem in begründeten<br />

Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des Merkblattes zur Anlage<br />

von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Stra-<br />

ßen (MAQ)). Vorliegend konnte das Büro FÖA Landschaftsplanung, vor allem<br />

aufgrund eigener Erfahrungswerte, nachvollziehbar darlegen, dass die fehlende<br />

lichte Höhe durch eine größere lichte Weite kompensiert werden kann.<br />

Die Naturschutzverbände führen in diesem Planungsbereich überdies an, die<br />

Funktionalität der Grünbrücke „Neue Hessel“ (BW 28: Überführung einer Que-<br />

rungshilfe „Neue Hessel“ bei Bau-km 3+980 <strong>–</strong> 4+030) könne den Funktionsver-<br />

lust der „Lebensader Neue Hessel“ nicht ausgleichen. Vielmehr sei diese Grün-<br />

brücke „Neue Hessel“ verzichtbar. Gefordert wird stattdessen eine mind. 80m<br />

breite Grünbrücke westlich von „Birkmanns Hof“ als Bestandteil eines groß-<br />

räumigen Biotopverbundes (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutz-<br />

verbände vom 15.03.2010, Seite 8).<br />

Dieser Einwand kann nicht durchdringen, denn die Einschätzung der Natur-<br />

schutzverbände kann fachlich nicht nachvollzogen werden. Die Grünbrücke<br />

„Neue Hessel“ wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit funktional<br />

sein. Sie erfüllt alle einschlägigen Wirksamkeitskriterien (Anlehnung an beste-<br />

hende Flugrouten, Breite, Vegetationsausstattung). Die Berücksichtigung von<br />

möglicherweise wechselnden „größerem Wild“, welche möglicherweise von den<br />

Naturschutzverbänden beabsichtigt ist, ist keine primäre Zielsetzung der Pla-<br />

nung und keineswegs durch sonstige zwingend zu beachtende planerische<br />

Vorgaben (z.B. Artenschutz) normiert.<br />

Insoweit sehe ich das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als nicht erfüllt an.<br />

Abschließend sehen die Gutachter des Vorhabenträgers aber eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung in der Flächeninanspruchnahme von Gehölzbeständen in ei-<br />

ner Größenordnung von 0,66 ha. Dies führe zu einer Überbauung von Jagdha-<br />

bitaten, weil hiermit für die Reproduktion bedeutsame Habitate zerstört würden.<br />

Zum Auffangen von Jagdhabitatsverlusten wird mit diesem Beschluss jedoch<br />

ein kontinuierliches Angebot an Jagdhabitaten durch die Aufforstung von Laub-<br />

wald bei Bau-km links 4+000 (0,6247 ha) sowie rechts 4+000 (1,6129 ha) si-<br />

chergestellt. Durch diese Maßnahmen kann das Beschädigungs- und Zerstö-<br />

rungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermie-<br />

den werden.<br />

344


Fledermäuse Umgebung Schloss Holtfeld<br />

Im nördlichen Ausläufer des Waldgebietes um Schloss Holtfeld, an der Neuen<br />

Hessel nahe der Oberen Mühle und dem Teich nördlich von Schloss Holtfeld<br />

wurden die Arten Bartfledermaus, Bechsteinfledermaus, Fransenfledermaus,<br />

Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Langohr, Wasserfledermaus und<br />

Zwergfledermaus nachgewiesen.<br />

In diesem Bereich zerschneidet die Trasse zwei Feldgehölzflächen und angren-<br />

zende Offenlandbereiche. Diese Flächeninanspruchnahme der Gehölzbestände<br />

bedeutet ein Verlust von 0,54 ha. Dies führt zu Beeinträchtigungen vor allem<br />

der Abendsegler-Arten, der Breitflügelfledermaus sowie der Zwergfledermaus,<br />

für die die Habitate in Verbindung mit der Quartierfunktion des Funktionsraumes<br />

besonders bedeutsam sind. Indes kann dem Vorhabenträger in der Auffassung<br />

gefolgt werden, dass diese Arten den lokalen Verlust durch Ausweichen in an-<br />

dere Habitate kompensieren. Damit ist das Beschädigungs- und Zerstörungs-<br />

verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Eine Beeinträchtigung von Wochenstubengesellschaften durch Individuenver-<br />

lust im Zuge der Bautätigkeit wird durch die Festlegung eines engen Zeitfens-<br />

ters für Baumfällarbeiten im Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Ok-<br />

tober / Anfang November bzw. eine entsprechende bauvorauslaufende Unter-<br />

suchung in Frage kommender Gehölzbestände vermieden (s. Nebenbestim-<br />

mung A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7), so dass das Tötungsverbot des § 44 Abs.<br />

1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht eingreift.<br />

Weitere mögliche Beeinträchtigungen durch Zerschneidungswirkungen können<br />

durch die Querungshilfe BW 29a (Überführung der A 33 durch eine Querungs-<br />

hilfe „Stockkämper Straße“ bei Bau-km 5+095,00 bis 5+015,00) vermieden<br />

werden.<br />

Ein Kollisionsrisiko kann durch die planfestgestellten Irritationsschutzwände<br />

vermieden werden. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />

ist hiernach nicht einschlägig.<br />

Fledermäuse Feldgehölze am Gasthof Brune und Stockkämper Straße<br />

In den Feldgehölzen am Gasthof Brune und an der Stockkämper Straße (Bau-<br />

km 4+850 bis 5+350) wurden die Arten Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus,<br />

Fransenfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Großes Mausohr, Lang-<br />

ohr, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen.<br />

345


Nach den Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers, die ich für nach-<br />

vollziehbar und hinreichend begründet halte, bestehen mögliche Beeinträchti-<br />

gungen in diesem Bereich durch die Flächeninanspruchnahme von Gehölzbe-<br />

ständen in einem Umfang von 0,54 ha. Dies führt zu Beeinträchtigung v. a. der<br />

Abendsegler-Arten, der Breitflügelfledermaus sowie der Zwergfledermaus, für<br />

die die Habitate in Verbindung mit der Quartierfunktion des Funktionsraumes<br />

besonders bedeutsam sind. Überdies sind Zerschneidungs- und Isolationswir-<br />

kungen denkbar durch Beeinträchtigungen der Flugwegebeziehungen. Überdies<br />

ist auch die Kollisionsgefahr anzuführen, die im Trassenumfeld jagen oder die<br />

Trasse bodennah queren.<br />

Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruchnahme von Gehölzbeständen<br />

können jedoch verneint werden, da die genannten Arten den lokalen Verlust<br />

durch ein Ausweichen in andere Habitate kompensieren können.<br />

Zur Aufrechterhaltung der durch die Trasse beeinträchtigten Flugwegebezie-<br />

hung für die Fransenfledermaus und Zwergfledermaus ist am östlich gelegenen<br />

Wirtschaftsweg aber die Querungshilfe BW 29a (Überführung der A 33 durch<br />

eine Querungshilfe „Stockkämper Straße“ bei Bau-km 5+095,00 <strong>–</strong> 5+015,00<br />

(Breite = 20 m)) planfestgestellt. Hiermit wird auch das Tötungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG vermieden. Überdies sind durchgehend beidseitig<br />

der Trasse im Bereich der Niederung Irritationsschutzwände planfestgestellt.<br />

In Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Quartieren gehen die Natur-<br />

schutzverbände von einer Beeinträchtigung des Großen Abendseglers aus,<br />

zumal keine ausreichenden Ausweichquartiere vorliegen würden (Stellungnah-<br />

me des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 88).<br />

Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das vermutete Quartier<br />

des Großen Abendseglers in der Untersuchungsfläche 9 wird durch die Trasse<br />

nicht tangiert. Möglicherweise wird das Quartier des Abendseglers aber durch<br />

Bautätigkeit erheblich gestört. Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen je-<br />

doch zu Recht davon aus, dass der Abendsegler normalerweise eine größere<br />

Zahl von Quartieren abwechselnd nutzt (Quartierverbund) und insoweit ein<br />

Ausweichen in der Phase des Autobahnbaues möglich ist, ohne dass das Quar-<br />

tier dauerhaft aufgegeben wird. Die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksre-<br />

gierung <strong>Detmold</strong> kann dieses Ergebnis fachlich nachvollziehen.<br />

Fledermäuse Eschweg, Holtfelder Straße, Hof Perstrup<br />

Am Eschweg, an der Holtfelder Straße und bei Hof Perstrup (Bau-km 5+600 bis<br />

6+350) wurden die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Fransen-<br />

346


fledermaus, Bartfledermaus, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Lang-<br />

ohr nachgewiesen.<br />

Allerdings wurden in diesem Bereich keine Quartiere nachgewiesen, so dass<br />

das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44<br />

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt wird.<br />

Der Vorhabenträger geht jedoch zu Recht davon aus, dass die Zwergfleder-<br />

maus durch die Inanspruchnahme ihres Jagdhabitates beeinträchtigt wird. Das<br />

als Jagdhabitat genutzte Feldgehölz wird auf einer Fläche von 0,39 ha über-<br />

baut.<br />

Den fachlichen Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers kann jedoch<br />

gefolgt werden, dass durch die Aufforstung von bodenständigem Laubwald und<br />

Schaffung von Sukzessionsflächen zum östlichen Graben auf Acker und<br />

Feuchtgrünland mit Entfernung des Fichtenaufwuchses und Anlage einer Obst-<br />

wiese auf Intensivgrünland nördlich der Querungshilfe (BW 32a) Anlage von<br />

Obstwiesen (2 Teilflächen auf Acker südlich der Querungshilfe (BW 32a) ein<br />

kontinuierliches Angebot an Jagdhabitaten zum Auffangen von Jagdhabitatsver-<br />

lusten geschaffen wird. Damit kann das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />

des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eingreifen.<br />

Mit der Querungshilfe BW 32a (Überführung der A 33 mit einer Querungshilfe<br />

bei Bau-km 6+175,00 <strong>–</strong> 6+215,000 mit einer Breite von 40m) wird auch eine<br />

Kollisionsgefährdung vermieden, folglich ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (Fledermäuse):<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.4 dieses Beschlusses ausgeführt, hat der Vorha-<br />

benträger auf meinen Hinweis hin seine fledermauskundlichen Untersuchungen<br />

auf Aktualität hin überprüft. Diese Aktualisierung hat der Vorhabenträger im<br />

Jahre 2010 durch das Büro FÖA Landschaftsplanung vornehmen lassen. Die<br />

entsprechende Untersuchung datiert vom 13.01.2011 („Gutachterliche Stellung-<br />

nahme: Hinweise zum planerischen Umgang mit artenschutzrechtlich zu bewäl-<br />

tigenden Ergebnissen der Fledermaus-Kartierung Sommer 2010“, FÖA Land-<br />

schaftsplanung). Diese gutachterliche Stellungnahme habe ich am 18.01.2011<br />

dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW übersandt und ihnen gem.<br />

§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wo-<br />

chen zu dieser Ausarbeitung Stellung zu nehmen.<br />

347


Nach dieser Untersuchung sind die vorhergehenden Ausführungen noch um die<br />

folgenden neuen Ergebnisse/Funde zu ergänzen.<br />

Braunes Langohr (Hof Birkmann)<br />

Ein Wochenstubenquartier des Braunen Langohrs wurde erstmals in einem<br />

noch nicht beseitigten Stallgebäude des ehemaligen Hofes Birkmann festge-<br />

stellt (Bau-km 4+300). Die Kolonie hat nach den Ergebnissen einer zweimaligen<br />

Ausflugszählung mindestens 13 Individuen.<br />

Das Gebäudequartier liegt im Baufeld und kann nicht erhalten werden. Gleich-<br />

artige Ausweichquartiere im nahen Umfeld sind nach den Aussagen der Gut-<br />

achter nicht bekannt.<br />

Mit dem Straßenbauvorhaben ist insoweit ein Quartierverlust im Zuge der Bau-<br />

feldbefreiung verbunden. Indes geht der Vorhabenträger zu Recht davon aus,<br />

dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt wird, da mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss der Abbruchzeitpunkt für die relevanten Gebäude-<br />

teile des Hofes Birkmann außerhalb der Wochenstuben- und Winterquartierzeit<br />

festgelegt wird (s. Nebenbestimmung A 7.5.2). Die relevanten Gebäudeteile<br />

müssen vor Abbruch vom Vorhabenträger genau bestimmt werden. Vor Ab-<br />

bruch des Gebäudes wird also überprüft, ob das Quartier noch kontinuierlich<br />

genutzt ist. Sofern noch eine Nutzung gegeben ist bzw. im folgenden Sommer<br />

wieder erwartet werden kann, werden Ausweichquartiere angeboten und das<br />

Nutzungsverhalten mittels Kastenmonitoring / Telemetrie geklärt. Sobald die<br />

Untersuchung eine Alternativnutzung anderer Quartiere festgestellt hat, kann<br />

unter sachkundiger Anleitung eines Fledermauskundlers das Gebäude abgeris-<br />

sen werden. Andernfalls muss das Abbrechen verschoben werden bis zur An-<br />

nahme eines Ersatzquartiers bzw. bis eine selbstständige Umsiedlung in ein<br />

anderes Quartier nachgewiesen ist. Damit wird das Tötungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />

BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Es können auch die Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers über-<br />

zeugen, dass die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätte aufgrund<br />

der Ausweichmöglichkeiten weiter bestehen bleibt. Die hier von den Gutachtern<br />

vorgeschlagenen vorsorglichen Maßnahmen in Form von zusätzlichen Quar-<br />

tierangeboten (CEF-Maßnahme: Aufhängen von 3 Fledermauskasten-Gruppen,<br />

bestehend aus einem Mix aus Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart á 10<br />

Kästen, im benachbarten Wald) werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

verbindlich festgelegt. Insoweit ist auch das Beschädigungs- und Zerstörungs-<br />

348


verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt,<br />

zumal ich für das Braune Langohr bei Hof Birkmann ein umfassendes Monito-<br />

ring festgelegt habe (s. auch Nebenbestimmung A 7.5.3). Die Einzelheiten des<br />

Monitorings werden weiter unten dargestellt.<br />

Zusammenfassend werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss also zum<br />

Schutz des Braunen Langohrs am Hof Birkmann folgende Maßnahmen festge-<br />

legt:<br />

� Vor Abbruch des Gebäudes hat der Vorhabenträger zu überprüfen, ob<br />

das Quartier noch kontinuierlich genutzt ist.<br />

� Der Vorhabenträger hat zur Schaffung von 30 Ausweichquartieren je 3 x<br />

10 Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart in den nördlich der A 33<br />

angrenzenden Waldflächen aufzuhängen (stehen im Eigentum der BRD).<br />

� Der Abbruch des Gebäudes darf erst nach Besiedlung von Ausweich-<br />

quartieren erfolgen. Es kann hier indes nicht zwingend erwartet werden,<br />

dass die Kolonie des Braunen Langohr ausschließlich die vom Vorha-<br />

benträger bereitgestellten Ersatzquartiere nutzen wird. Deswegen kann<br />

der Nachweis, dass das Braune Langohr erfolgreich ein Ersatzquartier<br />

nutzt, auch auf andere Ersatzquartiere als die vom Vorhabenträger be-<br />

reitgestellten beziehen.<br />

� Der Abbruch der für das Quartier relevanten Gebäudeteile darf nur in dem<br />

Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober/Anfang November<br />

durchgeführt werden (s. Nebenbestimmung A 7.5.2).<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

das Braune Langohr bei Hof Birkmann festgelegten Maßnahmen (Anbringen<br />

von mind. 20, maximal 30 Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart in 2 <strong>–</strong> 3<br />

Kastengruppen im nahen Umfeld zum Quartier bzw. in angrenzenden Waldflä-<br />

chen) bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines<br />

Risikomanagements für das Braune Langohr bei Hof Birkmann ein umfassen-<br />

des Monitoring festgelegt (s. Nebenbestimmung A 7.5.3). Die Einzelheiten wer-<br />

den in diesem Kapitel unter der Überschrift „Monitoring Fledermäuse für die Ar-<br />

ten Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald), Braunes Langohr<br />

(Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)“ ausge-<br />

führt.<br />

Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt ab-<br />

schließend zu folgendem Ergebnis: „Wesentliche Erkenntnisse der ergänzen-<br />

den Erfassungen zur Artengruppe der Fledermäuse (FÖA 2010) waren Nach-<br />

349


weise zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus in den Berei-<br />

chen Casum und Clever Bruch und Nachweise von Quartieren des Braunen<br />

Langohrs und des Kleinen Abendseglers jeweils im Bereich der ehemaligen<br />

Hofstelle Birkmann. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse zu den o.g. Vor-<br />

kommen wurde in Abstimmung mit Vorhabensträger und dem Gutachter und<br />

unter Einbeziehung des LANUV ein Maßnahmenkonzept entwickelt, dass nach<br />

Auffassung der höheren Landschaftsbehörde geeignet ist, um ein Eintreten der<br />

Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit aus-<br />

zuschließen. Verbleibende Prognoseunsicherheiten werden durch ein artbezo-<br />

genes, vorhaben - begleitendes Monitoring und einem damit verbundenen<br />

Nachbesserungsvorbehalt berücksichtigt“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Sei-<br />

te 10).<br />

Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)<br />

Das Büro FÖA Landschaftsplanung hat durch Ausflugszählungen im Juni 2010<br />

ein Quartier des Kleinen Abendseglers in einer von mehreren alten Eichen auf<br />

dem Gelände des Hofes Birkmann (Bau-km 4+300) festgestellt. Nach den Aus-<br />

sagen der Gutachter handelt es sich um mindestens 10 Tiere. Ob eine Wo-<br />

chenstubengesellschaft oder eine Männchengruppe das Quartier besetzt hielt,<br />

können die Gutachter nicht abschließend beantworten. Bei einer Anfang Juli<br />

2010 durchgeführten zweiten Kontrolle wurde das Quartier an anderer Stelle,<br />

am Waldrand im nahen Umfeld des ehemaligen Hofes nachgewiesen. Aller-<br />

dings konnte der Quartierbaum nicht genau lokalisiert werden. Letztlich bedarf<br />

die Frage, ob eine Wochenstubengesellschaft oder eine Männchengruppe das<br />

Quartier besetzt hielt, keiner abschließenden Klärung, da sich beim Kleinen<br />

Abendsegler die Männchen wie die Weibchen zu einer Gruppenbildung zu-<br />

sammenfinden und insofern ein gleiches Sozialverhalten aufweisen.<br />

Die Beeinträchtigung stellt sich in Form des Verlustes des genutzten Quartier-<br />

baumes dar. Überdies könnte nach Aussage der Gutachter auch ein zweites,<br />

nicht exakt lokalisiertes Quartier am Waldrand beeinträchtigt werden.<br />

Mit diesem Planfeststellungsbeschluss wird allerdings der Zeitpunkt für das Fäl-<br />

len der als Quartiere in Betracht kommenden Bäume außerhalb der Wochen-<br />

stuben- und Winterquartierzeit festgelegt. Die in Betracht kommenden Bäume<br />

müssen vom Vorhabenträger vor dem Fällen lokalisiert werden (s. insgesamt<br />

Nebenbestimmung A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7). Damit wird das Tötungsver-<br />

bot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Störungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

350


Überdies wird der Einschätzung der Gutachter gefolgt, dass die Funktionalität<br />

der Fortpflanzungs- und Ruhestätte erhalten bleibt, da im unmittelbaren räumli-<br />

chen Zusammenhang hinreichend Ausweichquartiere bestehen. Diese existie-<br />

ren aufgrund der vorhandenen höhlenreichen Altbaumstrukturen im nahen und<br />

mit Blick auf den sehr großen Aktionsraum der Art von über 10 km im weiteren<br />

Umfeld.<br />

Vorsorglich wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss aber festgelegt, dass<br />

als CEF-Maßnahmen Fledermauskästen in 3 Gruppen á 10 Kästen unterschied-<br />

licher Bauart aufzuhängen sind.<br />

Insoweit wird das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eintreten.<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

den Kleinen Abendsegler beim Waldrand bei Hof Birkmann festgelegten Maß-<br />

nahmen (Anbringen von Fledermauskästen unterschiedlichster Bauart im nahen<br />

Umfeld zum Quartier bzw. in angrenzenden Waldflächen) bestimmte Prognose-<br />

unsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risikomanagements für<br />

den Kleinen Abendsegler im Waldrand bei Hof Birkmann ein umfassendes Mo-<br />

nitoring festgelegt. Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der Über-<br />

schrift „Monitoring Fledermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und<br />

Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler<br />

(Waldrand bei Hof Birkmann)“ ausgeführt.<br />

Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt ab-<br />

schließend zu folgendem Ergebnis: „Wesentliche Erkenntnisse der ergänzen-<br />

den Erfassungen zur Artengruppe der Fledermäuse (FÖA 2010) waren Nach-<br />

weise zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus in den Berei-<br />

chen Casum und Clever Bruch und Nachweise von Quartieren des Braunen<br />

Langohrs und des Kleinen Abendseglers jeweils im Bereich der ehemaligen<br />

Hofstelle Birkmann. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse zu den o.g. Vor-<br />

kommen wurde in Abstimmung mit Vorhabensträger und dem Gutachter und<br />

unter Einbeziehung des LANUV ein Maßnahmenkonzept entwickelt, dass nach<br />

Auffassung der höheren Landschaftsbehörde geeignet ist, um ein Eintreten der<br />

Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit aus-<br />

zuschließen. Verbleibende Prognoseunsicherheiten werden durch ein artbezo-<br />

genes, vorhaben - begleitendes Monitoring und einem damit verbundenen<br />

Nachbesserungsvorbehalt berücksichtigt“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Sei-<br />

te 10).<br />

351


Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe bei Hof Birkmann<br />

Die Nachkartierungen ergaben ferner den Nachweis einer Wochenstubenkolo-<br />

nie der Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe dem Hof Birkmann<br />

(Bau-km 4+300). Die Koloniegröße wurde Anfang Juni 2010 mit ca. 6, im Juli<br />

2010 mit ca. 6-8 Individuen anhand von Ausflugzählungen ermittelt. Nach der<br />

von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> bestätigten<br />

Aussage der Gutachter erstreckt sich der Aktionsraum der neu festgestellten<br />

Kolonie nach Norden bis in den Kamm des Teutoburger Waldes, wo optimale<br />

Quartier- und Jagdhabitate großflächig vorhanden sind. Ein Koloniezusammen-<br />

hang mit der im Tatenhauser Wald bekannten Kolonie wird aufgrund der per Te-<br />

lemetrie ermittelten Raumnutzung als äußerst unwahrscheinlich eingestuft.<br />

Auch diese Aussage wird von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksre-<br />

gierung <strong>Detmold</strong>, deren fachlichem Votum ich folge, geteilt.<br />

Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten artenschutzrecht-<br />

lichen Schutzmaßnahmen u.a. in Form von zwei Querungshilfen im Aktions-<br />

raum und Fledermauskollisionsschutzmaßnahmen wird der Eintritt der arten-<br />

schutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG vermieden.<br />

Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt<br />

abschließend zu folgendem Ergebnis: „Wesentliche Erkenntnisse der ergän-<br />

zenden Erfassungen zur Artengruppe der Fledermäuse (FÖA 2010) waren<br />

Nachweise zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus in den Be-<br />

reichen Casum und Clever Bruch und Nachweise von Quartieren des Braunen<br />

Langohrs und des Kleinen Abendseglers jeweils im Bereich der ehemaligen<br />

Hofstelle Birkmann. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse zu den o.g. Vor-<br />

kommen wurde in Abstimmung mit Vorhabensträger und dem Gutachter und<br />

unter Einbeziehung des LANUV ein Maßnahmenkonzept entwickelt, dass nach<br />

Auffassung der höheren Landschaftsbehörde geeignet ist, um ein Eintreten der<br />

Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit aus-<br />

zuschließen. Verbleibende Prognoseunsicherheiten werden durch ein artbezo-<br />

genes, vorhaben - begleitendes Monitoring und einem damit verbundenen<br />

Nachbesserungsvorbehalt berücksichtigt“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Sei-<br />

te 10).<br />

352


Bechsteinfledermaus im Raum Casum<br />

Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Vorkommen geschützter Ar-<br />

ten im Trassenbereich der A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, FÖA Landschafts-<br />

planung, 10.12.2009, wurden am Casumer Bach (Bau-km 7+300 bis 7+500) die<br />

Arten Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Langohr,<br />

Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfleder-<br />

maus nachgewiesen. Quartiere seien dort jedoch nicht beeinträchtigt.<br />

Diese Aussage musste der Vorhabenträger infolge der bereits angeführten<br />

Nachkartierung 2010 korrigieren. Denn die Nachkartierung ergab einen neuen<br />

Fund einer Bechsteinfledermaus-Kolonie im Raum Casum, im Waldgebiet süd-<br />

lich des Gewerbegebietes bzw. am Ende des Planungsabschnittes 7.1 an der A<br />

33-Autobahnanschlussstelle <strong>Borgholzhausen</strong>. Dort wurde im Mai 2010 eine 31<br />

Weibchen umfassende Kolonie der Bechsteinfledermaus festgestellt. Ein Kolo-<br />

niezusammenhang mit der im Tatenhauser Wald bekannten Kolonie wird so-<br />

wohl vom Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, als auch<br />

von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> für ausge-<br />

schlossen gehalten, da keine Überlappung der Aktionsräume erkennbar ist.<br />

Durch Besenderung und Telemetrie von insgesamt 6 Weibchen, im Mai (2<br />

Weibchen) und August (4 Weibchen), wurden die entsprechenden Quartiere<br />

ermittelt. Im Mai 2010 wurde das Baumquartier auf dem Hof Kemner in einer<br />

Eiche östlich der Trasse lokalisiert, im Juli 2010 lagen mehrere Quartiere in ver-<br />

schiedenen Waldflächen westlich der geplanten Trasse, wo die Tiere auch im<br />

Wald und im Offenland sowie auf Hofflächen jagten.<br />

Im März 2011 wurde in diesem Bereich ein Quartierbaubaum der Bechsteinfle-<br />

dermaus durch den Eigentümer, nach eigenen Aussagen versehentlich, gefällt.<br />

Bei diesem gefällten Baum handelt es sich jedoch nur um einen von zahlreichen<br />

Quartierbäumen, die von der Bechsteinfledermaus in diesem Bereich genutzt<br />

werden (mindestens 7 Quartierbäume wurden lokalisiert). Insoweit wird durch<br />

den Verlust eines Baumes nicht die bedeutende Funktion des Waldbereiches<br />

als Fortpflanzungsstätte für die Bechsteinfledermaus in Frage gestellt.<br />

Die Beeinträchtigungen dieser Kolonie durch das Vorhaben stellen sich insge-<br />

samt wie folgt dar:<br />

353


Zunächst geht ein, zumindest im Mai 2010 (später nicht mehr), genutzter Quar-<br />

tierbaum am Nordrand eines in die Trasse ragenden Waldbestandes baube-<br />

dingt verloren.<br />

Unabhängig des Umstandes, dass wohl gerade dieser Baum durch den Eigen-<br />

tümer im März 2011 gefällt wurde (s. Ausführungen oben), ist mit diesem Plan-<br />

feststellungsbeschluss der Zeitpunkt für das Fällen der als Quartiere in Betracht<br />

kommenden Bäume außerhalb der Wochenstuben- und Winterquartierzeit fest-<br />

gelegt. Die in Betracht kommenden Quartiere müssen vom Vorhabenträger vor-<br />

ab lokalisiert werden (s. insgesamt Nebenbestimmung A 7.5.2 sowie 7.5.5 <strong>–</strong><br />

7.5.7). Damit werden weder das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />

BNatSchG noch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt.<br />

Ferner durchschneidet die Trasse den Aktionsraum der Kolonie bzw. die im Mai<br />

2010 nachgewiesenen Flugwegebeziehungen zwischen dem Quartierbaum auf<br />

dem Hof Kemner nordöstlich der Trasse und den südwestlich der Trasse gele-<br />

genen Wald- und Offenlandflächen. Insoweit gehen die Gutachter zu Recht da-<br />

von aus, dass beim Queren der Trasse Kollisionsrisiken nicht auszuschließen<br />

sind. Auch ist durch den anlagenbedingten Anschnitt des Quartierwaldes und<br />

die betriebsbedingten Lärm- und Lichteinwirkungen ein bis zu 25-50 m weit rei-<br />

chendes Störungsband in Bezug auf die Jagdnutzung anzunehmen.<br />

Diese Beeinträchtigungen führen jedoch nach eingehender Prüfung durch die<br />

Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> und durch das LA-<br />

NUV unter Berücksichtigung der nachfolgend festgelegten Schutz- und Kom-<br />

pensationsmaßnahmen nicht zum Eintritt der artenschutzrechtlichen Verbote<br />

des § 44 BNatSchG.<br />

Zum einen wird die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätte erhalten,<br />

da potenzielle Ausweichquartiere im nahen Umfeld in den vorhandenen Alt-<br />

baumstrukturen nachgewiesen sind. Das Gutachterbüro des Vorhabenträgers<br />

FÖA Landschaftsplanung konnte mittels Telemetrie 6 weitere Quartiere feststel-<br />

len. Überdies weisen die angrenzenden Waldbereiche ein hohes Baumhöhlen-<br />

angebot / Quartierpotenzial auf.<br />

Ferner werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss folgende Maßnahmen<br />

festegelegt:<br />

Im Abschnitt zwischen Bau-km 7+450 südlich bzw. 7+430 nördlich bis zum<br />

Überführungsbauwerk BW 36 „Oldendorfer Straße“ sind die bereits vorgesehe-<br />

354


nen und ebenfalls planfestgestellten Wälle und die Böschungen der A 33 (Ein-<br />

schnitt bis h=8,0m) mit einer zusätzlichen Leit- und Sperreinrichtung bestehend<br />

aus einem 2 m hohen kombinierten Fledermaus- und Wildschutzzaun (Ma-<br />

schenweite < 30 mm) zu versehen, damit alle Straßenabschnitte ausreichend<br />

abgeschirmt sind.<br />

Nach den nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters des Vorhabenträgers,<br />

FÖA Landschaftsplanung, wird entsprechend den Ergebnissen der Fledermaus-<br />

forschung erwartet, dass die hier vorherrschende Böschungstiefe der Ein-<br />

schnittsböschung bereits ausreicht, um Bechsteinfledermäuse vom Einfliegen in<br />

den Straßeneinschnitt abzuhalten. Der zusätzliche Schutzzaun in einer Höhe<br />

von 2 m schafft insoweit eine zusätzliche Sicherheit. Der Vorhabenträger hat<br />

seine Prognose durch ein entsprechendes Monitoring zur Wirksamkeit der<br />

Maßnahmen und zur Entwicklung der Population der Bechsteinfledermaus ab-<br />

zusichern. Diesbezüglich wird auf das mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

festgelegte Fledermaus-Monitoring verwiesen. Durch diese Maßnahme und die<br />

Führung der Trasse hier im Einschnitt ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.<br />

1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

Ferner hat der Vorhabenträger vorgeschlagen, vorsorglich ein zusätzliches,<br />

künstliches Höhlen/Quartierangebot im betroffenen Quartierwald und in angren-<br />

zenden Beständen zu schaffen. Diesem Vorschlag wird gefolgt und dem Vorha-<br />

benträger aufgegeben, als CEF-Maßnahme 3 Gruppen je 10 Fledermauskästen<br />

unterschiedlicher Bauart in den Waldgebieten südlich der A 33 aufzuhängen.<br />

Diese Festlegungen genügen auch den Anforderungen aus Runge, H., Simon,<br />

M. & Widdig, T. (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maß-<br />

nahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rah-<br />

men des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-<br />

schutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz -<br />

FKZ 3507 82 080, Juni 2010. Nach diesem FuE-Vorhaben sind bei der<br />

Bechsteinfledermaus wenigstens zehn Kasten pro Hektar auf geeigneten Flä-<br />

chen anzubringen, um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren. Diesem<br />

Erfordernis wird vorliegend Rechnung getragen.<br />

Nach alledem greift auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.<br />

Auch die dauerhafte Zerschneidung des Aktionsraumes führt nicht zum Eintritt<br />

eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes aus § 44 BNatSchG. Die<br />

Gutachter gehen zunächst zu Recht davon aus, dass die lokale Population ih-<br />

355


en Kern-Aktionsraum entsprechend der Konzentration fledermauskundlich be-<br />

deutsamer Habitate mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits heute (vor dem Ein-<br />

griff) in den südwestlich der Trasse liegenden Flächen hat. Nördlich der geplan-<br />

ten Autobahn sind als Jagdhabitat geeignete Flächen / Strukturen augenschein-<br />

lich in geringerer Dichte ausgebildet. Dennoch können Beeinträchtigungen nicht<br />

gänzlich ausgeschlossen werden. Hierzu ist Folgendes auszuführen:<br />

Zu problematisieren ist der Umstand, dass das Überführungsbauwerk der A 33<br />

über den Casumer Bach (BW 35 Casumer Bach) mit einer in den Planunterla-<br />

gen vorgesehenen lichten Höhe von 2 m nicht den Empfehlungen der For-<br />

schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2008,<br />

genügt. Nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und<br />

Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2008, soll aber bei nicht über dem Wasser<br />

fliegenden Fledermausarten (wie der Bechsteinfledermaus) die Breite / lichte<br />

Weite der Durchlässe mehr oder gleich 5 m betragen und die lichte Höhe mehr<br />

oder gleich 4,50 m. Damit entspricht das BW 35 als fledermausrelevanter Que-<br />

rungsbereich nicht den Vorgaben der FGSV 2008.<br />

Zum einen ist jedoch zunächst festzuhalten, dass der Vorhabenträger infolge<br />

dieser Problematik selbst eine Vergrößerung der lichten Höhe der Unterführung<br />

des Casumer Baches auf ≥ 3 m vorschlägt. Diese Vergrößerung wird mit die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt.<br />

Zum anderen weisen die Gutachter des Vorhabenträgers (FÖA Landschaftspla-<br />

nung) zu Recht darauf hin, dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur<br />

Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlosse-<br />

nen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert (keinen Richtwert) dar-<br />

stellen, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch<br />

Seite 6 des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Ver-<br />

netzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Vorliegend konnte das Büro<br />

FÖA Landschaftsplanung, vor allem aufgrund eigener Erfahrungswerte, nach-<br />

vollziehbar darlegen, dass die Bechsteinfledermaus die Unterführung durchflie-<br />

gen wird. Allerdings können fachwissenschaftliche Quellen und Belege im<br />

strengen Sinn eines empirischen Nachweises bislang nicht vorgelegt werden<br />

können. Mangels empirischer Nachweise stützt sich die Planung auf Analogie-<br />

schlüsse. Zunächst liegen Beobachtungen des Verhaltens von Bechsteinfle-<br />

dermäusen an wesentlich kleiner dimensionierten, nur 2,45 m x 1,9 m großen<br />

Unterführungen unter der 6-spurigen BAB 3 bei Würzburg <strong>–</strong> Kist vor (Prof. Ge-<br />

rald Kerth & Markus Melber, Univ. Greifswald, mdl. Mitt.). Dort wurde beobach-<br />

tet, dass Bechsteinfledermäuse bereits nach kurzer Zeit die unter der Autobahn<br />

im Zuge der Verbreiterung um einen Fahrstreifen verlängerten Durchlässe er-<br />

356


kundeten. Weil die Durchlässe zum Zeitpunkt der Untersuchung (Bauverfahren<br />

mittels Durchpressen) aber noch nicht durchgehend waren, konnten keine<br />

Durchflüge beobachtet werden. Zwischenzeitlich liegen von dort sichere Nach-<br />

weise des Durchflugs von der Großen Bartfledermaus und weiteren Myotis-<br />

Arten vor. Ob unter den Querern an der BAB A 3 auch Bechsteinfledermäuse<br />

sind, kann aufgrund methodischer Probleme (Gerätetechnisch schlechte Detek-<br />

tierbarkeit der Art) bislang nicht mit Sicherheit ausgesagt werden. Die Fragestel-<br />

lung wird 2011 noch einmal intensiv und mit einer anderen Methodik systema-<br />

tisch untersucht. Prof. Kerth und Dipl.-Biol. Melber berichteten dem Gutachter<br />

des Vorhabenträgers Dr. Lüttmann (FÖA Landschaftsplanung) aber davon,<br />

dass auch Große Mausohren die Unterführungen durchfliegen. Vor diesem Hin-<br />

tergrund, weil das große Mausohr in Bezug auf Querungshilfen als anspruchs-<br />

voll gilt und weil die an der BAB A 33 geplante Unterführung des Casumer Ba-<br />

ches mit einer deutlich größeren lichten Weite und lichten Höhe geplant ist, ist<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch die Bechsteinfledermaus<br />

die Querungshilfe zum Unterfliegen annimmt. Schließlich ist dies auch vor dem<br />

Hintergrund anzunehmen, dass im Forschungsprojekt Fledermäuse und Ver-<br />

kehr festgestellt wurde, dass Bechsteinfledermäuse Unterführungen mit einem<br />

lichten Querschnitt von ca. 20 m 2 queren. Generell kommt nach den Ergebnis-<br />

sen des Forschungsprojektes - sofern bestimmte Mindestparameter eingehalten<br />

werden - dem Querschnitt einer Fledermausunterflughilfe eine höhere Bedeu-<br />

tung zu als allein der lichten Höhe.<br />

Nach alledem können die Risiken bezüglich der Prognose als gering einge-<br />

schätzt werden. Vorsorglich hat der Vorhabenträger aber die Prognose durch<br />

ein entsprechendes Monitoring zur Wirksamkeit der Maßnahmen und zur Ent-<br />

wicklung der Population der Bechsteinfledermaus abzusichern. Diesbezüglich<br />

wird auf das mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegte Fledermaus-<br />

Monitoring (s. Nebenbestimmung A 7.5.3) verwiesen.<br />

Im Ergebnis wird das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG damit nicht erfüllt.<br />

Zum weiteren Schutz der Bechsteinfledermaus im Raum Casum wird mit die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss überdies Folgendes festgelegt:<br />

Die Höhere Landschaftsbehörde hält es nach fachlicher Erörterung mit der LA-<br />

NUV für erforderlich, dauerhafte durch das Vorhaben bedingte Funktionsverlus-<br />

te und Funktionsbeeinträchtigungen des Wochenstubenlebensraumes der<br />

Bechsteinfledermäuse durch ein Konzept des Altholz- und Höhlenbaumerhaltes<br />

357


in den kleinen Bauernwaldflächen in einem Bereich, der durch die A 33 im Nor-<br />

den, die B 476 im Westen, die K 24 im Süden und die K 23 im Osten begrenzt<br />

wird, zu ergänzen. Dieser Forderung schließe ich mich an. Das von der Höhe-<br />

ren Landschaftsbehörde angeführte Konzept wird mit diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss umgesetzt.<br />

Insoweit wird dem Vorhabenträger aufgegeben, eine Höhlenbaumsicherung von<br />

50 Höhlenbäumen als CEF-Maßnahme ein Jahr nach Zustellung des Planfest-<br />

stellungsbeschlusses umzusetzen. Die Sicherung umfasst den Erhalt und die<br />

dauerhafte Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Altholz- und Höhlen-<br />

bäumen (ca. 5 - 10 Stück pro ha Waldfläche in dem oben genannten Raum) als<br />

potenzielle Höhlenbäume bis zur Zerfallsphase in den vorhandenen Laubwald-<br />

flächen des oben beschriebenen Raumes. Die Maßnahme hat in Abstimmung<br />

mit dem Kreis Gütersloh als unterer Landschaftsbehörde, mit dem Gutachter<br />

des Vorhabenträgers und den betroffenen Grundeigentümern zu erfolgen.<br />

Ferner kommt die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

zu der Einschätzung, dass zur Schadensbegrenzung hinsichtlich bestehender<br />

Funktionsbeziehungen Richtung Norden im Umfeld des Quartierwaldes die be-<br />

stehenden Funktionsverbindungen für die Bechsteinfledermäuse in Richtung<br />

Osten zum Casumer Bach und mit etwas geringerer Priorität in Richtung Süden<br />

zu verbessern sind. Auch dieser Einschätzung wird gefolgt.<br />

Der Vorhabenträger ist auf diesen Einwand eingegangen und hat mit Schreiben<br />

vom 16.03.2011 vorgeschlagen, an den drei folgenden Stellen in Casum zu-<br />

sätzliche Vernetzungslinien herzustellen:<br />

� Anlage einer einreihigen Hecke, L=195 m, bestehend aus einheimischen<br />

Gehölzen im Bereich der „Kämpenstraße“ auf dem Grundstück Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 51, Flurstück 9. Eigentümer: Nicht ermittelte Eigen-<br />

tümer als verlorene Wegefläche.<br />

� Anlage einer einreihigen Hecke, L=260 m, bestehend aus einheimischen<br />

Gehölzen im Bereich der „Kämpenstraße“ auf dem Grundstück Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 52, Flurstück 130. Eigentümer: Nicht ermittelte Eigen-<br />

tümer als verlorene Wegefläche.<br />

� Anlage einer Obstbaumreihe, L=650 m, bestehend aus einheimischen<br />

Obstbäumen im Bereich der Halstenbecker Straße“ (Stadt Versmold),<br />

Baumabstand 10 m auf dem Grundstück Gemarkung Bockhorst, Flur 4,<br />

Flurstück 7. Als Eigentümer der Wegefläche mit einer Breite von 8,50 m ist<br />

die Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Diese Fläche steht als öffent-<br />

licher Wirtschaftsweg zur Verfügung. Ein an die „Halstenbecker Straße“<br />

358


angrenzendes Grundstück Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 52, Flurstück<br />

80 wurde zwischenzeitlich durch die Flurbereinigungsbehörde erworben.<br />

Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachli-<br />

chem Votum ich folge, hat diesen Vorschlag geprüft und kommt zu dem Ergeb-<br />

nis, dass mit diesen zusätzlichen Vernetzungslinien die erforderliche Verbesse-<br />

rung der bestehenden Funktionsverbindungen eintritt.<br />

Insoweit werden die oben angeführten zusätzlichen Vernetzungslinien mit die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss mit den folgenden, von der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde für fachlich erforderlich gehaltenen Modifikationen verbindlich<br />

festgelegt: Statt der als Baumreihe mit Pflanzabstand 10m vorgesehenen Obst-<br />

bäume sind mit gleichem Pflanzabstand Stieleichen der Qualität Hochstamm<br />

mit Drahtbalierung 3x verpflanzt 18-20 cm Stammumfang vorzusehen und die<br />

vorgesehenen Heckenpflanzungen sind möglichst mehrreihig und mit den Qua-<br />

litäten Strauch bzw. Heister herzustellen.<br />

Abschließend kommt insoweit die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksre-<br />

gierung <strong>Detmold</strong> zu folgendem Ergebnis: „Wesentliche Erkenntnisse der ergän-<br />

zenden Erfassungen zur Artengruppe der Fledermäuse (FÖA 2010) waren<br />

Nachweise zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus in den Be-<br />

reichen Casum und Clever Bruch und Nachweise von Quartieren des Braunen<br />

Langohrs und des Kleinen Abendseglers jeweils im Bereich der ehemaligen<br />

Hofstelle Birkmann. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse zu den o.g. Vor-<br />

kommen wurde in Abstimmung mit Vorhabensträger und dem Gutachter und<br />

unter Einbeziehung des LANUV ein Maßnahmenkonzept entwickelt, dass nach<br />

Auffassung der höheren Landschaftsbehörde geeignet ist, um ein Eintreten der<br />

Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit aus-<br />

zuschließen. Verbleibende Prognoseunsicherheiten werden durch ein artbezo-<br />

genes, vorhaben - begleitendes Monitoring und einem damit verbundenen<br />

Nachbesserungsvorbehalt berücksichtigt“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Sei-<br />

te 10).<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

die Bechsteinfledermaus im Bereich Casum festgelegten Maßnahmen (bauliche<br />

Maßnahmen, insbesondere Akzeptanz der Querungshilfe Casumer Bach und<br />

kollisionsvermeidende Wirkung der Einschnittslage in Kombination mit der Un-<br />

terführung sowie funktionale Aufwertungen in Form von Quartierangeboten und<br />

Quartiersicherung) bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im<br />

359


Rahmen eines Risikomanagements für die Bechsteinfledermaus im Bereich<br />

Casum ein umfassendes Monitoring festgelegt. Die Einzelheiten werden in die-<br />

sem Kapitel unter der Überschrift „Monitoring Fledermäuse für die Arten<br />

Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof<br />

Birkmann) und Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)“ ausgeführt.<br />

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Beeinträchtigungen der Fledermäuse<br />

wird seitens der Naturschutzverbände im Übrigen kritisiert, dass die fleder-<br />

mauskundlichen Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, auf<br />

nicht veröffentlichte Gutachten Bezug nehmen. Die Naturschutzverbände be-<br />

ziehen sich hier auf das im Artenschutzfachbeitrag 2009 (Teil B: Fledermäuse)<br />

angeführte Gutachten „FG Leitfaden Fledermausschutz (in prep.): Leitfaden Fle-<br />

dermausschutz. Gutachten und Leitfaden zur Bewältigung verkehrsbedingter<br />

Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen. Forschungsgruppe Gutachten<br />

zum Leitfaden Fledermausschutz des BMVBS. FÖA Landschaftsplanung (Pro-<br />

jektleitung). Im Auftrag des BMVBS. Bonn / Trier. In Vorb.“ und auf das in der<br />

FFH-VP 2009 (Teil B: Fledermäuse) angeführte Gutachten „KERTH & MELBER<br />

2009, FG Trennwirkungen, in prep.“ Die Naturschutzverbände sehen sich hier-<br />

durch in Ihren Beteiligungsrechten verletzt (Stellungnahme des Landesbüros<br />

der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 13).<br />

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen ausgelegt werden, die<br />

möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Pla-<br />

nung nötig sind, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffe-<br />

nen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von<br />

Einwendungen bewusst zu machen. Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich<br />

nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Anlass, sie auszulegen, besteht nur,<br />

wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen<br />

Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können<br />

(BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010, 9 A 12/09, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil<br />

vom 6. Oktober 2010, 9 A 12/09, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 18. März<br />

2009, 9 A 39/07, juris Rn. 30).<br />

Hinsichtlich der Beteiligung der Naturschutzverbände führt das Bundesverwal-<br />

tungsgericht aus: „Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist - vorbehaltlich in-<br />

haltsgleicher oder weitergehender Mitwirkungsformen aufgrund anderer<br />

Rechtsvorschriften - einem rechtsfähigen Verein bei Planfeststellungsverfahren<br />

über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8<br />

360


BNatSchG verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die<br />

einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verein nach §<br />

29 Abs. 2 BNatSchG anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem sat-<br />

zungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird“ (BVerwG, Urteil vom<br />

31.10.1990, 4 C //88, juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht formuliert<br />

aber ferner: „§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (§ 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG<br />

2010) eröffnet allerdings kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Die Vorschrift<br />

erweitert zwar für anerkannte Naturschutzverbände das auf die ausgelegten<br />

Planunterlagen beschränkte allgemeine Einsichtsrecht des § 73 Abs. 1 und 3<br />

VwVfG; sie gewährt jedoch kein freies Zugriffsrecht auf den gesamten Inhalt der<br />

Akten des Planfeststellungsverfahrens, sondern begrenzt den Anspruch der an-<br />

erkannten Naturschutzverbände auf Einsicht in die "einschlägigen Sachverstän-<br />

digengutachten" (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, 11 A 49/96, juris Rn.<br />

34).<br />

In Anwendung dieser Grundsätze können die Naturschutzverbände hier kein<br />

Beteiligungsdefizit darlegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es einem<br />

Fachgutachter überlassen ist, auf welche Erkenntnisquellen er sich im Rahmen<br />

seiner Gutachtenerstellung stützt. Dass er dabei auch auf von ihm gewonnene<br />

Erkenntnisse aus Forschungsvorhaben, die er selbst maßgeblich mit begleitet<br />

hat, zurückgreifen darf, steht von vornherein außer Frage. Dass die Ergebnisse<br />

des Forschungsprojektes noch nicht veröffentlicht und damit auch noch nicht in<br />

Gänze allgemein zugänglich sind, hindert dabei weder die Verwertung von Er-<br />

kenntnissen durch einen Projektbeteiligten noch ist eine solche als wissen-<br />

schaftlich oder gar rechtlich unzulässig zu bewerten. Billigt die Rechtsprechung<br />

des BVerwG (Urteil vom 8. Juli 1998, 11 A 30.97) auf der Grundlage der gelten-<br />

den Rechtsordnung einem Planbetroffenen im Hinblick auf nachträglich erstellte<br />

Gutachten schon keinen Anspruch auf einen ständigen Dialog mit der Anhö-<br />

rungs- oder der Planfeststellungsbehörde zu, so besteht für die Planfeststel-<br />

lungsbehörde in der Sache auch keine Notwendigkeit, im Rahmen des Verfah-<br />

rens den Raum für einen fachwissenschaftlichen Diskurs auf der Grundlage ei-<br />

nes noch unveröffentlichten Forschungsberichtes zwischen den beteiligten Ver-<br />

bänden und einem Fachgutachter erstmals zu eröffnen. Maßgeblich für die<br />

Planfeststellungsbehörde sind die fachliche Belastbarkeit und damit die rechtli-<br />

che Verwertbarkeit der fachgutachterlichen Stellungnahmen und Äußerungen.<br />

Beide stehen vorliegend außer Zweifel.<br />

Zu dem hier genannten Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Ver-<br />

kehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

zum A 33-Abschnitt 6 in Bezug auf FÖA Landschaftsplanung im Übrigen ausge-<br />

361


führt: „Der Gutachter Dr. L. hat zur Frage seines methodischen Vorgehens in<br />

der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es derzeit keinen allge-<br />

meingültigen Standard für sämtliche Anlässe und Gegebenheiten gebe. Viel-<br />

mehr sei eine von ihm selbst geleitete Arbeitsgruppe im Rahmen eines For-<br />

schungsauftrags des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-<br />

lung (BMVBS) damit befasst, einen fachlichen Konsens hierüber herbeizufüh-<br />

ren. Diverse, teilweise lediglich als Entwurf vorliegende Papiere interessierter<br />

(Arbeits-)Gruppen könnten lediglich als Beiträge auf diesem Wege angesehen<br />

werden. Dies entspricht dem Kenntnisstand des Senats aus anderen Planfest-<br />

stellungsverfahren und ist ein Grund dafür, dass den Planfeststellungsbehörden<br />

hinsichtlich naturschutzfachlicher Fragestellungen die dargestellte Einschät-<br />

zungsprärogative zusteht“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, ju-<br />

ris Rn. 42).<br />

Monitoring Fledermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und Taten-<br />

hauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler<br />

(Waldrand bei Hof Birkmann)<br />

Im Rahmen der zahlreichen artenschutz- und habitatschutzrechtlichen Frage-<br />

stellungen, die innerhalb des Planfeststellungsverfahrens einer eingehenden<br />

Prüfung bedürfen, habe ich die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregie-<br />

rung <strong>Detmold</strong> auch um eine Stellungnahme zu der Frage der Notwendigkeit<br />

bzw. zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Monitorings gebeten. Die Höhere<br />

Landschaftsbehörde hat hierzu folgende Aussagen getroffen:<br />

„Sowohl als Ergebnis zur Bewältigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte als<br />

auch zum Nachweis der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszie-<br />

len der FFH-RL sind in den einzelnen Fachbeiträgen des Natur- und Arten-<br />

schutzes zu unterschiedlichen Fragestellungen Kontrollen der unterstellten<br />

Funktionsfähigkeit bestimmter Maßnahmen in Form von Monitorings vorgese-<br />

hen. Die Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die verschiedenen<br />

Formen und Zielsetzungen eines Monitorings sollen nach den Vorgaben der<br />

Fachbeiträge des Vorhabenträgers auf der Ebene der Ausführungsplanung er-<br />

folgen. Dies ist nach Bewertung der höheren Landschaftsbehörde nicht sachge-<br />

recht, um den Anforderungen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des<br />

BNatSchG bei diesem Vorhaben zu genügen. Vielmehr sollte der Vorhabens-<br />

träger aufgefordert werden, umgehend ein abgestuftes Monitoringkonzept zu<br />

erarbeiten, dass die jeweilige Monitoringschwerpunkte für die Artengruppe der<br />

362


Fledermäuse mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Art Bechsteinfleder-<br />

maus sowie die Arten Steinkauz, Schleiereule, Feldlerche und Rebhuhn umfas-<br />

sen muss. Hinsichtlich der Fledermausmonitorings ist für die Wochenstubenge-<br />

sellschaften der Bechsteinfledermaus ein populationsbezogenes Monitoring, für<br />

die übrigen Arten ein maßnahmenorientiertes Monitoring vorzusehen. Dabei ist<br />

auch den festgestellten Quartieren des Braunen Langohrs und des Kleinen<br />

Abendseglers und dem Verbleib dieser Vorkommen besonderes Augenmerk zu<br />

schenken. Im Einzelnen sind Erfassungsmethoden, Erfassungsintensitäten,<br />

Zeitrahmen für ein Monitoring, Dokumentation und Berichtszeitpunkte sowie ört-<br />

liche Festlegungen für das Monitoring detailliert vorzuschlagen. Des Weiteren<br />

ist das erforderliche Monitoring der Fledermauskästen näher zu beschreiben<br />

und nach Art und Umfang festzulegen“.<br />

Auf der Grundlage dieser Forderung der Höheren Landschaftsbehörde hat der<br />

Vorhabenträger für die Brutvögel durch das Büro Landschaft und Siedlung und<br />

für die Fledermäuse durch das Büro FÖA Landschaftsplanung ein umfassendes<br />

Monitoringprogramm erarbeiten lassen. Für die Fledermäuse (Bechsteinfleder-<br />

maus Kolonie Casum, Bechsteinfledermaus Kolonie Tatenhauser Wald, Brau-<br />

nes Langohr, Kleiner Abendsegler) stellt sich das Monitoringprogramm wie folgt<br />

dar:<br />

Bechsteinfledermaus im Bereich Casum<br />

Nach Aussage der Gutachter des Vorhabenträgers begründet sich das Erfor-<br />

dernis eines Monitorings für die Bechsteinfledermaus im Bereich Casum auf<br />

folgende Prognoseunsicherheiten:<br />

� Die Wirksamkeit der baulichen Maßnahmen, insbesondere Akzeptanz der<br />

Querungshilfe Casumer Bach (und die entsprechende kollisionsvermei-<br />

dende Wirkung der westlich angrenzenden Einschnittslage in Kombinati-<br />

on mit der Unterführung), kann nicht durch umfangreiches empirisches<br />

Material im Vorfeld bewiesen werden.<br />

� Ob die funktionalen Aufwertungen (Quartierangebote und Quartiersiche-<br />

rung) die straßenbedingten Habitatbeeinträchtigungen in dem der Straße<br />

nahe liegenden Quartierwald biologisch kompensieren können, kann<br />

mangels umfangreicher vorauslaufender wissenschaftlicher Untersu-<br />

chungen nicht ex ante bewiesen werden. Entsprechend sei in Bezug auf<br />

die Kolonie Casum nachzuweisen, dass sich der Erhaltungszustand der<br />

363


Kolonie nicht straßenbedingt (bau-, anlage- oder betriebsbedingt ver-<br />

schlechtert.<br />

Die Gutachter führen weiter aus, ein Problem in Bezug auf die Bechsteinfleder-<br />

maus-Kolonien in Casum und Tatenhauser Wald sei, dass keine anderen Kolo-<br />

nien unter vergleichbaren Lebensbedingungen im Umfeld, jedoch straßenfern<br />

existieren. Deswegen bestehe keine Möglichkeit festzustellen, ob die straßen-<br />

nah siedelnden Kolonien Casum und Tatenhausen Entwicklungen zeigen, die<br />

an straßenfernen Kolonien nicht zu beobachten sind.<br />

Auch bezüglich der individuellen Erkennbarkeit der Entwicklung einzelner Tiere<br />

bestehen nach Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers Einschrän-<br />

kungen: Von den festgestellten Tieren werden neben der Artzugehörigkeit bio-<br />

metrische Daten (Geschlecht, Alter, Reproduktionsstatus, Gewicht, Gesund-<br />

heitszustand /-schäden) erhoben. Die Auswertung erfolgt individuenbezogen<br />

(Aussagen zum Status) und koloniebezogen (populationsbiologische Fragen<br />

des Erhaltungszustandes). Damit Doppelzählungen im Zuge des räumliche<br />

Wechselverhaltens der Art vermieden bzw. gering gehalten werden, werden die<br />

aufgefundenen Tiere im Zuge aller Untersuchungen individuell temporär nich-<br />

tinvasiv markiert (Farbmarkierung im Fell oder an den Krallen).<br />

Eine dauerhafte individuelle Markierung der Koloniemitglieder ist bislang nicht<br />

geplant. In anderen den Gutachtern des Vorhabenträgers bekannten Untersu-<br />

chungen werden im Rahmen mehrjähriger Populationsanalysen typischerweise<br />

dauerhafte invasive Markierungen angewandt (Unterarmklammern, Transpon-<br />

der). Zunehmend kommen auch genetische Marker-Methoden zum Einsatz.<br />

Wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr für die Individuen kommen<br />

die Gutachter des Vorhabenträgers zu Recht zu der Auffassung, dass eine in-<br />

vasive Markierung, welche eine wesentlich sicherere Beurteilung erlauben wür-<br />

de als die bisher für die Kolonien Casum und Tatenhausen vorgesehene Me-<br />

thode, vorher mit der Planfeststellungsbehörde und der Höheren Landschafts-<br />

behörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> abzustimmen ist.<br />

Insgesamt soll das Monitoring populations- und maßnahmenbezogen vor dem<br />

Autobahnbau, während und nach dem Autobahnbau im ersten Zeitraum des<br />

Betriebs erfolgen.<br />

Populationsbezogen ist nachzuweisen, dass die Kolonie<br />

- mindestens eine gleichbleibende Individuenzahl aufweist,<br />

364


- die Altersstruktur keine Auffälligkeiten aufweist, die evtl. auf die Straßenwirkun-<br />

gen zurückgeführt werden könnten / müssten (z.B. überproportionaler Ausfall<br />

junger Weibchen als Folge der Kollision unerfahrener Tiere).<br />

Maßnahmenbezogen ist nachzuweisen, dass die Wochenstuben-Kolonie (die<br />

reproduzierenden Weibchen)<br />

- die neuen (zusätzlichen) Quartiere akzeptiert<br />

- Querungen der Trasse durch direktes Überfliegen nicht erfolgen (entweder, weil<br />

sich das Quartierzentrum aufgrund der Maßnahmen eindeutig südlich der Tras-<br />

se etabliert hat) und / oder Querungen unter Nutzung der Gewässerunterfüh-<br />

rung „Casumer Bach“ von statten gehen<br />

- sonstige Querungen abseits des Bauwerks „Casumer Bach“ in einer nicht kolli-<br />

sionsgefährdeten ausreichenden Höhe erfolgen.<br />

Entsprechend sind nach Auffassung der Gutachter des Vorhabenträgers fol-<br />

gende sich ergänzende Untersuchungen erforderlich:<br />

Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />

1. Überflugs-/Kollisionsmonitoring:<br />

Stichprobenhafte Beobachtung der Aktivitäten von Bechsteinfledermäusen am<br />

Bauwerk “Casumer Bach“ im Vergleich zur freien Strecke anhand der mit De-<br />

tektoren gemessenen Echoortungsaktivität bzw. anhand der mit hoch lichtemp-<br />

findlichen Videogeräten gemessenen Aktivität in Bezug auf<br />

- Wirksamkeit von Durchlässen / Unterführungen: Nutzt die Bechsteinfledermaus<br />

die Unterführung (stärker / ausschließlich im Vergleich mit den Referenzstand-<br />

orten)?<br />

- Wirksamkeit von Irritationsschutz; Leiteinrichtungen: Überfliegen Fledermäuse<br />

die Leit- und Sperreinrichtungen und gelangen sie danach in den Verkehrsraum<br />

(Verhaltensbeobachtungen)?<br />

Akustische und visuelle Erfassung an der Querungshilfe Casum, an Leitstruktu-<br />

ren im Vergleich mit Referenzstandorten an der Trasse / an den Fahrbahnen<br />

abseits der Querungshilfen entsprechend der folgenden Abbildung:<br />

365


Untersuchung in mehreren Zeitblöcken während der Kernwochenstubenzeit und<br />

während der Zeit danach, wenn Jungtiere fliegen.<br />

Paarvergleiche: zeitgleiche Untersuchungen an den Querungshilfen sowie an<br />

jeweils 2 Kontrollabschnitte in geringer und in größerer Entfernung von den<br />

Querungshilfen.<br />

In der Bauphase erfolgt eine Maßnahmenkontrolle durch die ökologische Bau-<br />

begleitung und durch die Fledermausgutachter des Vorhabenträgers. Festge-<br />

stellte Defizite bei der Umsetzung werden protokolliert. Notwendige Schritte zu<br />

ihrer Beseitigung werden zwischen Vorhabenträger, Naturschutzbehörden, öko-<br />

logischer Baubegleitung, Fledermausgutachtern des Vorhabenträgers und be-<br />

teiligten Baufirmen festgelegt. Die Nachbesserungsmaßnahmen werden wie-<br />

derum kontrolliert.<br />

2. Kastenmonitoring zu Maßnahme: Schaffung eines zusätzlichen Quartieran-<br />

gebotes durch Anbringen von Fledermauskästen<br />

Wiederholte methodengleiche Kontrolle der Kästen über einen Zeitraum von 10<br />

Jahren durch 3 bis 5 Kontrollen pro Sommer / Aktivitätsperiode:<br />

1. Kontrolle im April / Anfang Mai (Zustandskontrolle der Kästen, ggf. Reparatur<br />

/ Ersatz von beschädigten Fledermausersatzquartieren, ggf. Reinigung der Käs-<br />

ten von Kotspuren)<br />

2. Kontrolle Juni / Juli (Wochenstubenzeit). Eine Kotentnahme während der<br />

Anwesenheit von Fledermäusen ist nur unter größter Vorsicht geboten, die Stö-<br />

rungsfreiheit für eine Wochenstubengesellschaft ist zu gewährleisten.<br />

3. Kontrolle unmittelbar nach der Wochenstubenzeit bzw. zur Paarungszeit im<br />

August / September. Reinigung der Kästen von Kotspuren.<br />

366


Optional wird / werden eine oder zwei weitere Kontrolle(n) in Abhängigkeit von<br />

dem Erfolg (Nutzungsbeleg durch Kot oder durch anwesende Tiere) der vo-<br />

rausgehenden Kontrollen erforderlich.<br />

Neben der Dokumentation ggf. angetroffener Tiere werden Nutzungshinweise<br />

(Kotspuren) qualitativ und quantitativ erfasst (Größe der Kotpellets zur Ein-<br />

schätzung einer groben Artzugehörigkeit, ggf. Analyse der Pellets zur Verifizie-<br />

rung der Artzuordnung mittels festgestellter Dominanz von Beutetierfragmenten<br />

oder DNA-Analyse; Auszählung der entnommenen Kotpellets bzw. semiquanti-<br />

tative Dokumentation über Volumen, Trockengewicht oder Füllhöhe im Kasten,<br />

Fotodokumentation).<br />

Populationsbezogenes Monitoring:<br />

Quartiernutzung und Wechselverhalten der Kolonie Casum müssen nach den<br />

Aussagen der Gutachter des Vorhabenträgers mittels Netzfängen, Besende-<br />

rung und Telemetrie wie folgt nachgewiesen werden:<br />

1. Ermittlung und Sicherung des Höhlenbaumpotenzials von Quartierbäumen:<br />

Untersuchung der kleinen Waldgebiete im Umfeld (Radius von rd. 1,5 bis 2 Km)<br />

des bekannten Koloniezentrums in Casum im Hinblick auf Höhlenbäume, Loka-<br />

lisation und Verortung mittels GPS, dauerhafte Markierung und Nummerierung<br />

der geeigneten Höhlenbäume (es werden nur offensichtlich geeignete Bäume<br />

erfasst, ggf. Ausspiegeln von Höhlen, keine stark abgängigen Totholzbäume,<br />

nur stehendes Holz).<br />

2. Aktivitätskontrolle in den Wäldern innerhalb des vermuteten Aktionsraumes:<br />

Einmalige Aktivitätskontrolle (Präsenz- / Absenz der Bechsteinfledermaus) in<br />

den Wäldern innerhalb des vermuteten Aktionsraumes im ersten Jahr (ex ante)<br />

zum Nachweis der Nutzung / Nichtnutzung in Wäldern, für die bisher keine<br />

Nachweise vorliegen. Beprobung mit Batcorder während der Wochenstuben-<br />

phase in allen in Betracht kommenden Waldstücken und parallel Netzfang.<br />

367


3. Quartiertelemetrie von Sendertieren:<br />

Netzfang oder Quartierabfang und Besenderung von 6 Sendertieren (20% der<br />

Kolonietiere), jeweils 3 Indiv. vor der Kernwochenstubenphase, 3 Indiv. nach<br />

der Kernwochenstubenphase. 2-3 Nächte Telemetrie / Tier<br />

- zur Ermittlung weiterer Baumhöhlen, die als Quartierverbund genutzt werden<br />

- zur Feststellung der Aktionsraumnutzung unter besonderer Berücksichtigung<br />

möglicher Überflüge über die Autobahn.<br />

4. Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren zur Abschätzung der<br />

Koloniegröße und der Reproduktion (in Verbindung / zeitgleich mit der Tele-<br />

metrie):<br />

Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren zur Abschätzung der<br />

Koloniegröße. Kombinierte Direkt-Zählung und Videoüberwachung des Ausflu-<br />

ges an Wochenstubenquartieren<br />

- mindestens 3 Zählungen in der Phase vor der Geburt<br />

- mindestens 3 Zählungen am Ende der Wochenstubenphase (mit flüggen Jun-<br />

gen)<br />

- Parallel wird die Nutzung des Quartiers beim Hof Kemner mittels Lichtschranke<br />

/ Video beobachtet.<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Der Untersuchungszeitraum deckt nach Aussage der Gutachter des Vorha-<br />

benträgers den Status Quo, die Bauphase und einen Zeitraum nach Verkehrs-<br />

freigabe bis ca. 10 Jahre ab. Empfohlen wird folgende zeitliche Staffelung:<br />

- im Status Quo (2011 / 2012)<br />

- in der Bauphase der Trasse bzw. nah Einschlag des Waldes (schätzungsweise<br />

2013/14)<br />

- im Jahr nach der Verkehrsfreigabe<br />

- im 4. Jahr nach Verkehrsfreigabe<br />

- ggf. im 7. Jahr nach Verkehrsfreigabe } abhängig von den Ergebnissen<br />

- ggf. im 10. Jahr nach Verkehrsfreigabe } der Vorjahre<br />

Die Untersuchung konzentriert sich jeweils auf die Wochenstubenphase /<br />

Sommerquartierphase.<br />

368


Bezüglich der Fledermauskästen ist eine jährliche Kontrolle zur Reinigung /<br />

Wartung der Kästen über 25 Jahre vorgegeben.<br />

Bewertung der Daten:<br />

Die Bewertung der Ergebnisse der Methodenkombination soll in Bezug auf<br />

- Veränderungen des Aktionsraumes / Kernjagdhabitate vor, während und nach<br />

dem Eingriff<br />

- Vergleich von Bestandsentwicklung und Nutzung der Habitate<br />

- Populationsentwicklung und Reproduktion vor, während und nach Realisierung<br />

des Vorhabens<br />

vor dem Hintergrund der Entwicklung der Maßnahmen / des Projektes (ohne /<br />

mit Bauwerken, vor / nach Verkehrsaufnahme) und großräumige und lokaler<br />

Bestandstrends (Bestandsschwankungen aufgrund von Nutzungsänderungen<br />

im Bereich der Forst- und Landwirtschaftsflächen, z.B. Verlust von Obstbäu-<br />

men, Rückgang der Weidenutzung, Sonstige) sowie Bestandsänderungen auf-<br />

grund von Nutzungen oder Vorhaben Dritter erfolgen.<br />

Dokumentation/Berichte<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers schlagen vor, zur Dokumentation der Be-<br />

funde jährliche Zwischenberichte (Aufgabenstellung, Methodik, Ergebnisse, vor-<br />

läufige Bewertung) zu erstellen.<br />

Bechsteinfledermaus (Kolonie Tatenhauser Wald)<br />

Hinsichtlich der Kolonie der Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald begrün-<br />

den die Gutachter des Vorhabenträgers das Monitoring auf die Prognoseunsi-<br />

cherheit in Bezug auf die Akzeptanz der Querungshilfen und den Grad der kolli-<br />

sionsvermeidenden Wirkung der Leit- und Sperreinrichtungen. Entsprechend<br />

sei in Bezug auf die Kolonie Tatenhauser Wald nachzuweisen, dass sich der<br />

Erhaltungszustand der Kolonie nicht straßenbedingt (bau-, anlage- oder be-<br />

triebsbedingt) verschlechtert.<br />

Das Monitoring soll populations- und maßnahmenbezogen vor dem Autobahn-<br />

bau, während und nach dem Autobahnbau im ersten Zeitraum des Betriebs er-<br />

folgen.<br />

369


Populationsbezogen ist nachzuweisen, dass die Kolonie<br />

- mindestens eine gleichbleibende Individuenzahl aufweist,<br />

- die Altersstruktur keine Auffälligkeiten aufweist, die evtl. auf die Straßenwirkun-<br />

gen zurückgeführt werden könnten / müssten (z.B. überproportionaler Ausfall<br />

junger Weibchen als Folge der Kollision unerfahrener Tiere).<br />

Maßnahmenbezogen ist nachzuweisen, dass bezüglich der Wochenstuben-<br />

Kolonie (reproduzierende Weibchen)<br />

- Querungen der Trasse durch direktes Überfliegen nicht erfolgen<br />

- Querungen unter Nutzung der Gewässerunterführungen und der Grünbrücken<br />

von statten gehen<br />

- Querungen abseits der vorgesehenen Querungsbauwerke in einer nicht Kollisi-<br />

onen hervorrufenden ausreichenden Höhe erfolgen.<br />

Entsprechend sind nach Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers fol-<br />

gende sich ergänzende Untersuchungen erforderlich:<br />

Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />

Es soll ein Überflugs-/Kollisionsmonitoring an den folgenden Querungshilfen im<br />

Aktionsraum der Kolonie Tatenhausen erfolgen:<br />

- 2 x an Grünbrücken (im Tatenhauser Wald bei Storck, an der Neuen Hessel)<br />

- 1x an der neuen Hessel (im Vergleich zur Grünbrücke)<br />

- 1x am Laibach (eine von drei Querungen)<br />

- 1x am Loddenbach.<br />

Überdies jeweils an benachbarten Standorten mit Leit- und Sperreinrichtungen<br />

(Wall-Wand, Wand) entsprechend der Prinzipskizze in der zuvor aufgezeigten<br />

Abbildung (s. Bechsteinfledermaus Casum). Die Gutachter des Vorhabenträ-<br />

gers bezeichnen die ausgewählten Bereiche als repräsentativ für die zu beurtei-<br />

lenden Maßnahmen zum Kollisionsschutz.<br />

Hinsichtlich der weiteren Methodik verweisen die Gutachter des Vorhabenträ-<br />

gers auf die Ausführungen zur Kolonie der Bechsteinfledermaus im Bereich Ca-<br />

sum.<br />

370


Populationsbezogenes Monitoring:<br />

Quartiernutzung und Wechselverhalten der Kolonie sollen mittels Kastenkontrol-<br />

len, Netzfängen, Besenderung und Telemetrie kontrolliert werden.<br />

1. Kastenmonitoring:<br />

Anbringen von Fledermauskästen, um ein Monitoring durch den verbesserten<br />

Zugriff auf die Kolonie zu ermöglichen / zu optimieren. Alternativ oder ergän-<br />

zend, solange keine Kästen exponiert werden bzw. von der Kolonie angenom-<br />

men werden: Wiederholte Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartie-<br />

ren zur Abschätzung der Koloniegröße auf Grundlage von Quartiertelemetrie<br />

(zur Ermittlung der Baumhöhlen, die als Quartier genutzt werden und an denen<br />

Ausflugszählungen möglich sind).<br />

2. Telemetrie von Sendertieren:<br />

Netzfang oder Quartierabfang und Besenderung von 6 Sendertieren (15 - 20%<br />

der Kolonietiere), jeweils 3 Individuen vor der Kernwochenstubenphase, 3 Indi-<br />

viduen nach der Kernwochenstubenphase.<br />

- zur Ermittlung weiterer Baumhöhlen, die als Quartierverbund genutzt werden<br />

- zur Feststellung der Aktionsraumnutzung unter besonderer Berücksichtigung<br />

möglicher Überflüge über die Autobahn.<br />

3. Wiederholte Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren zur Ab-<br />

schätzung der Koloniegröße und der Reproduktion (in Verbindung / zeitgleich<br />

mit der Telemetrie):<br />

Wie bei der Kolonie der Bechsteinfledermaus im Bereich Casum.<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Wie bei der Kolonie der Bechsteinfledermaus im Bereich Casum.<br />

Dokumentation/Berichte:<br />

Wie bei der Kolonie der Bechsteinfledermaus im Bereich Casum.<br />

371


Braunes Langohr (Hof Birkmann):<br />

Das Erfordernis eines Monitorings für das Braune Langohr begründet sich nach<br />

Auffassung der Gutachter des Vorhabenträgers auf den Prognoseunsicherhei-<br />

ten in Bezug auf den Abbruch des Gebäudequartiers und den Nachweis, dass<br />

das Braune Langohr erfolgreich ein Ersatzquartier nutzt.<br />

Insofern wird seitens der Gutachter eine Voruntersuchung zum Nachweis, ob<br />

das Quartier aktuell noch vom Braunen Langohr genutzt wird und ggf. welche<br />

Bedeutung (innerhalb eines Verbundes von mehreren Quartieren) das Gebäu-<br />

dequartier hat vorgeschlagen.<br />

Dies soll durch Überprüfung der Nutzung durch Lichtschranke im Fensterrah-<br />

men des Hofgebäudes erfolgen (wenn möglich). Es sollen bis 5 Netzfänge wäh-<br />

rend der gesamten Wochenstubenphase (Zeitraum: Mai <strong>–</strong> Juli) erfolgen, nach<br />

Fang von reproduzierenden Braunen Langohren Quartiertelemetrie von mehre-<br />

ren (4-6) Sendertieren zur Ermittlung weiterer Baumhöhlen, die als Quartierver-<br />

bund genutzt werden, Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren<br />

zur Abschätzung der Koloniegröße.<br />

Überdies ist eine Kastenkontrolle vorgesehen (nur sofern das zu beseitigende<br />

Gebäudequartier weiterhin genutzt ist): Wiederholte Kontrolle der Kästen im 1.<br />

und ggf. in weiteren Jahren nach Anbringen der Fledermauskästen (3 bis 5<br />

Kontrollen pro Sommer / Aktivitätsperiode). Neben der Dokumentation ggf. an-<br />

getroffener Tiere sollen Nutzungshinweise (Kotspuren) qualitativ und quantitativ<br />

erfasst und nach der Kontrolle entfernt werden (siehe die Methodenbeschrei-<br />

bung bei der Bechsteinfledermaus).<br />

Sollte der Nachweis gelingen, dass das Gebäude vom Braunen Langohr unbe-<br />

wohnt ist oder während der Wochenstubenzeit nur zeitweise von Braunen<br />

Langohren genutzt wird, werden weitere Untersuchungen entbehrlich. Welche<br />

Methode zu welchem Zeitpunkt sinnvoll ist, muss insofern in Abhängigkeit von<br />

den Ergebnissen festgelegt werden.<br />

372


Zeitlicher Rahmen:<br />

Das Monitoring, bestehend aus Quartier-/ Kastenkontrollen und ggf. begleiten-<br />

den Untersuchungen, ist für den Zeitraum vor Baubeginn zu projektieren.<br />

Dokumentation/Berichte:<br />

Zur Dokumentation werden <strong>–</strong> je nach Erkenntnis <strong>–</strong> zeitnah, mindestens jährliche<br />

Zwischenberichte erstellt.<br />

Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann):<br />

Beim Kleinen Abendsegler ist mit diesem Planfeststellungsbeschluss das An-<br />

bringen von Fledermauskästen unterschiedlichster Bauart im nahen Umfeld<br />

zum Quartier bzw. in angrenzenden Waldflächen festgelegt. Bei dieser Maß-<br />

nahme ist nach Auffassung der Gutachter des Vorhabenträgers vorausgehend<br />

zu klären, ob es sich bei den beobachteten Tieren am Hof Birkmann tatsächlich<br />

um eine Wochenstubenkolonie (= Fortpflanzungsstätte) oder eine größere<br />

Männchengruppe (= Ruhestätte) handelt. Daraus folgt nach Einschätzung der<br />

Gutachter, dass vor der Entnahme des Quartierbaums der Nachweis der Ak-<br />

zeptanz der angebotenen Kästen / des Ausweichens auf andere<br />

(Baum)Quartiere entsprechend der festgestellten Funktion erfolgen muss.<br />

Insoweit soll das Monitoring maßnahmenbezogen vor dem Autobahnbau erfol-<br />

gen. Hierdurch ist nachzuweisen, dass die Kolonie (ggf. die reproduzierenden<br />

Weibchen / Wochenstubenkolonie) die neuen (zusätzlichen) Quartiere akzep-<br />

tiert oder andere natürliche Quartiere nutzt.<br />

Es muss nach den Empfehlungen der Gutachter also eine Voruntersuchung<br />

zum Nachweis erfolgen, ob das Quartier aktuell noch genutzt wird und ggf. wel-<br />

che Bedeutung (innerhalb eines Verbundes von mehreren Quartieren) das<br />

Quartier hat.<br />

Diese Untersuchung soll über Beprobung mit Batcorder (Präsenz - / Absensun-<br />

tersuchung) in den umliegenden Waldflächen durchgeführt werden:<br />

- 5 Detektorbegehungen in dem frühen Abend- und Morgenstunden (Ausflug- und<br />

Schwarmzeit) speziell zur Quartierfindung (Zeitraum: Mai <strong>–</strong> Juli/August).<br />

373


- Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren zur Abschätzung der<br />

Koloniegröße.<br />

- Abfang am Quartier zur Klärung des Quartierstatus (Wochenstube / Männchen-<br />

quartier).<br />

Sollte durch die Voruntersuchung der Nachweis gelingen, dass bekannte / ver-<br />

mutet Baumquartiere im Eingriffsraum unbewohnt oder ggf. ganz untergeordnet<br />

(z.B. sehr geringe Kotspuren) von Kleinen Abendseglern genutzt werden, wer-<br />

den weitere Untersuchungen entbehrlich. Ansonsten:<br />

- Nach Fang mind. eines graviden / laktierenden Kleinen Abendseglers: Tele-<br />

metrie von 4-6 Sendertieren zur Ermittlung weiterer Baumhöhlen, die als Quar-<br />

tierverbund genutzt werden (2-3 Nächte/Tier).<br />

- Kastenkontrolle (sofern das zu beseitigende Baumquartier weiterhin genutzt ist):<br />

Wiederholte Kontrolle der Kästen im 1. und ggf. in weiteren Jahren nach An-<br />

bringen der Fledermauskästen (3 bis 5 Kontrollen pro Sommer / Aktivitätsperio-<br />

de).<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Das Monitoring, bestehend aus Quartier-/ Kastenkontrollen und ggf. begleiten-<br />

den Untersuchungen, ist für den Zeitraum vor Baubeginn zu projektieren.<br />

Dokumentation/Berichte:<br />

Zur Dokumentation werden <strong>–</strong> je nach Erkenntnis <strong>–</strong> zeitnah, mindestens jährliche<br />

Zwischenberichte erstellt.<br />

Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> hat dieses Mo-<br />

nitoringprogramm für die angeführten Fledermausarten eingehend geprüft und<br />

kommt zu folgendem Ergebnis: „Die gutachtlicherseits getroffenen Festlegun-<br />

gen werden als sachgerecht und geeignet beurteilt, um die für diese Vorkom-<br />

men verbliebenen Prognoseuntersicherheiten zielgerichtet zu erfassen und zu<br />

bewerten und um ggf. feststellbare Funktionsdefizite zeitnah beheben zu kön-<br />

nen“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Seite 19). Insoweit sieht die Höhere<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> auch ihre eigenen Anforde-<br />

rungen (vgl. Ausführungen zuvor) an das Monitoringprogramm als erfüllt an.<br />

374


Auch nach meiner fachlichen Bewertung genügt dieses Monitoringprogramm<br />

den fachlichen Anforderungen und entspricht dem aktuellen methodischen<br />

Standard (vgl. auch die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil<br />

vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 76 bis 82).<br />

Damit wird das vom Vorhabenträger vorgeschlagene Monitoringprogramm<br />

übernommen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt<br />

(s. Nebenbestimmung A 7.5.3).<br />

Es wird zusätzlich festgeschrieben, dass die im Monitoringprogramm angeführ-<br />

ten jährlichen Zwischenberichte der Planfeststellungsbehörde und der Höheren<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vorzulegen sind.<br />

Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> hält in Bezug<br />

auf das Monitoring für die Fledermäuse weitergehende Ergänzungen für fach-<br />

lich erforderlich. Diese Ergänzungen werden mit diesem Planfeststellungsbe-<br />

schluss wie folgt festgeschrieben:<br />

Hinsichtlich der Kleinkolonie der Bechsteinfledermaus im Randbereich des Cle-<br />

ver Bruches ist durch eine ergänzende Untersuchung im Rahmen des Monito-<br />

rings (in 2012) der durch Telemetriedaten aus 2010 ermittelte (bisher aus-<br />

schließliche) Funktionsbezug in Richtung Norden zum Teutoburger Wald hin mit<br />

geeigneten Erfassungsmethoden (Besenderung/Telemetrie einzelner Tiere)<br />

entsprechend dem Methodenkonzept für die Kolonie Casum nochmals zu über-<br />

prüfen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind der Höheren Landschaftsbe-<br />

hörde über die Planfeststellungsbehörde zeitnah (innerhalb von 3 Monaten<br />

nach Abschluss der Untersuchung) vorzulegen. Sollten sich durch diese Unter-<br />

suchung keine weiteren Anhaltspunkte für eine weitergehende Orientierung der<br />

(Klein-) Kolonie auch in südliche Richtungen ergeben, sind weitere Maßnahmen<br />

zum Schutz der Kolonie im Zusammenhang mit diesem Vorhaben nicht erfor-<br />

derlich.<br />

Ansonsten sind ggf. weitere Maßnahmen in Abstimmung mit der Planfeststel-<br />

lungsbehörde und den beteiligten Landschaftsbehörden vorzusehen, um eine<br />

vorhabensbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Kolonie dauerhaft aus-<br />

schließen zu können.<br />

Hinsichtlich der unterstellten Funktionsfähigkeiten der Leiteinrichtungen und<br />

Querungshilfen für die insgesamt festgestellten Fledermausarten sind an den in<br />

der gutachtlichen Stellungnahme FÖA vom 08.03.2011 genannten Standorten<br />

375


verschiedener Überflug-, Unterflug-/Leiteinrichtungs- und/oder Kollisions-<br />

schutzmaßnahmen auch die übrigen in diesen Bereichen festgestellten Fleder-<br />

mausarten (über die Art Bechsteinfledermaus hinaus) im Rahmen des Monito-<br />

rings zu erfassen, um die unterstellte Funktionsfähigkeit der verschiedenen<br />

Bauwerke/ Anlagen auch für diese Arten nachzuweisen (vgl. hierzu: Gutachtli-<br />

che Festlegungen im Deckblatt I, Planfeststellungsunterlage 12.4.2.1, Arten-<br />

schutzrechtlicher Fachbeitrag, Abschnitt 7.1, Teil B Fledermäuse vom<br />

10.12.2009, Gliederungspunkt 8.3 Monitoring).<br />

Neben den bereits genannten Schwerpunktstandorten für dieses funktionsbe-<br />

zogene Monitoring der Leit- und Querungseinrichtungen sind folgende Bereiche<br />

/Bauwerke in dieses Monitoring ergänzend einzubeziehen:<br />

• Grünbrücke nahe K 25, ca. Bau -km 5 + 090<br />

• Überführung „Paulinenweg“, ca. Bau -km 1 + 700<br />

• Überführung des Weges „Im Hagen“, ca. Bau -km 50 + 050<br />

Im Übrigen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss folgender Entschei-<br />

dungsvorbehalt festgelegt: Für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings<br />

durchzuführenden Soll-Ist-Abgleiche relevante negative Abweichungen von der<br />

Prognose anzeigen, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Erfüllt ist die ge-<br />

nannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einrichtungen die prog-<br />

nostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das Monitoring der<br />

Bestandsentwicklungen der Kolonien negative Veränderungen erkennen lässt,<br />

die den Projektwirkungen zugerechnet werden können.<br />

Ob solche Abweichungen vorliegen bzw. welche Korrekturmaßnahmen in die-<br />

sen Fällen im Einzelnen zu ergreifen sind, entscheide ich nach Vorlage der jähr-<br />

lichen Zwischenberichte des Vorhabenträgers in Abstimmung mit der Höheren<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> unter Beteiligung der Unte-<br />

ren Landschaftsbehörde beim Kreis Gütersloh.<br />

Fledermausgutachten der Naturschutzverbände (BUND), August 2010 (Arbeits-<br />

gemeinschaft Biotopkartierung)<br />

Im August 2010 hat mir das Landesbüro der Naturschutzverbände in Ergänzung<br />

ihrer Stellungnahme vom 15.03.2010 ein „Fledermauskundliches Fachgutach-<br />

ten zum geplanten Bau der A 33 im Bereich Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>“ des BUND<br />

(Bearbeitung Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung, Stand: August 2010) vorge-<br />

376


legt. Diese Untersuchung kommt im Fazit zu der folgenden Einschätzung: „Die<br />

im Rahmen dieses Gutachtens durchgeführten Untersuchungen zeigen exem-<br />

plarisch gravierende Diskrepanzen zu den im artenschutzrechtlichen Fachbei-<br />

trag, Teil B, dargestellten Fledermausvorkommen und <strong>–</strong>aktivitäten“ (Seite 24).<br />

Dieser Einschätzung kann aus naturschutzfachlichen und naturschutzrechtli-<br />

chen Gründen nicht gefolgt werden.<br />

Die Naturschutzverbände stellen insgesamt auf 6 Bereiche des Planungsgebie-<br />

tes ab. Die in dem Fledermausgutachten der Naturschutzverbände aufgeworfe-<br />

nen Fragen zu Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsauf-<br />

nahme habe ich bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses behandelt.<br />

Im Folgenden gehe ich nunmehr auf die Bewertung der artenschutzrechtlichen<br />

Verbotstatbestände ein. In Anbetracht des Umfangs der Ausführungen der Na-<br />

turschutzverbände werden im Folgenden die genannten Bereiche angeführt, in-<br />

des auf eine detaillierte Wiedergabe der umfangreichen Begründungen verzich-<br />

tet. Insoweit wird auf die Seitenzahlen und die Anlagen im Fledermausgutach-<br />

ten der Naturschutzverbände hingewiesen.<br />

Feldgehölz nördlich Hof Horstmann (Bau-km 6+500), S. 11 + Anlage 2.1<br />

Die Naturschutzverbände kommen hier zu einer gegenteiligen Einschätzung der<br />

fledermauskundlichen Bedeutung und des Kollisionsrisikos und fordern weiter-<br />

gehende Schutzmaßnahmen in Form einer Überflughilfe in Verbindung mit der<br />

Überführung der Casumer Straße. Überdies werden weitere Untersuchungen<br />

eingefordert.<br />

Die Schlussfolgerung der Naturschutzverbände, dass Fledermäuse verstärkt<br />

entlang der Casumer Straße fliegen und insofern eine Vermeidungsmaßnahme<br />

erforderlich sei, ist aus dem ausschließlichen Einsatz einer Horchbox, also den<br />

vom BUND präsentierten Daten, nicht ableitbar. Die Horchboxendaten ermögli-<br />

chen keine Aussagen zu Flugrichtungen. Aus der Lage bekannter Quartiere und<br />

Jagdhabitate, die vor allem nördlich der Trasse liegen, sind trassenparallele<br />

Querbeziehungen anzunehmen. Insofern ist das mit diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss festgelegte Maßnahmenkonzept ausreichend, um signifikante Kollisi-<br />

onsrisiken zu vermeiden.<br />

377


Gehölzbestände an der Neuen Hessel und im Clever Bruch (Bau-km 3+850-<br />

4+350), S. 7 u. 13 + Abb. S. 13 + Anlage 1.1 /2.2<br />

Die Naturschutzverbände fordern hier eine Neubewertung des Gebietes, da die<br />

bisherige Würdigung unzureichend sei. Erforderlich seien weitergehende Unter-<br />

suchungen zur Bechsteinfledermaus und zur Positionierung des BW 28 sowie<br />

einer Querschnittserweiterung des BW 27. Ferner müssten weiterer Zerschnei-<br />

dungseffekte und daraus begründeter Kollisionsrisiken im Maßnahmenkonzept<br />

berücksichtigt werden.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, entspricht nach<br />

hiesiger Einschätzung die naturschutzfachliche Würdigung im artenschutzrecht-<br />

lichen Fachbeitrag von 2009 (Teil B: Fledermäuse) den Erkenntnissen des<br />

BUND in dem Fledermausgutachten von August 2010.<br />

Die per Telemetrie gewonnenen Daten haben in Bezug auf die Trasse oder<br />

Trassenquerungen keine anderen Sachverhalte als die bereits bekannten und<br />

im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigten ergeben. Die tele-<br />

metrierten Individuen jagten ausschließlich nördlich der Trasse der A33. Be-<br />

deutsame Wechselbeziehungen / Flugrouten der Bechsteinfledermaus über die<br />

Trasse hinweg wurden aber bereits früher entlang der neuen Hessel festge-<br />

stellt. Zur Aufrechterhaltung der Wechselbeziehungen für die Bechsteinfleder-<br />

maus über die A 33 zwischen den lokalen Waldgebieten sind die geplanten<br />

Maßnahmen zum Schutz der lokalen Fledermauspopulation (Unterführung<br />

Neue Hessel und Grünbrücke) gut geeignet.<br />

Bereich Lönsweg (Bau-km 2+626) bis Bereich Ruthebach / Waldbereich Foss-<br />

heide (Bau-km 2+112 bis Bau-km 2+400), S. 15/16 + Anlage 1.2/2.3<br />

Die Naturschutzverbände streiten die Eignung des BW 24 als Unterquerungs-<br />

bauwerk für die Bechsteinfledermaus ab. Der Verlauf des Laibaches (hiermit ist<br />

nicht der Laibach im Bereich der L 782 gemeint) wird entgegen der Darstellung<br />

im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als sehr bedeutsame Flugroute dekla-<br />

riert. Aufgrund von Verdachtsmomenten fordern die Naturschutzverbände wei-<br />

tere Untersuchungen zur Klärung trassennaher Quartiere der Bechsteinfleder-<br />

maus. Nach Einschätzung der Naturschutzverbände bestehen auch Zweifel an<br />

der richtigen Lage und Dimensionierung des Querungsbauwerks BW 23a, in-<br />

soweit sei die Einhausung der Trasse in diesem Raum erforderlich.<br />

378


Dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Das BW 24 Unterführung Lönsweg hat<br />

lichte Maße von 3,5 m x 7 m. Die Zweifel des BUND sind unbegründet, da die<br />

maßgeblichen Orientierungswerte in funktionaler Hinsicht (wirksames lichtes<br />

Querprofil) eingehalten sind und die Annahme vergleichbarer Bauwerke vom<br />

Vorhabenträger beispielhaft belegt werden konnte. Flugrouten von Fledermäu-<br />

sen bzw. die Durchlässigkeit in diesem Raum wird weiterhin durch ein zweites,<br />

nur 50 m weiter nördlich vorgesehene Bauwerk aufrecht erhalten (BW 25 Unter-<br />

führung Loddenbach; LW 15m, LH 4,5m). Insoweit kann der Einwand, das BW<br />

23a (Grünbrücke) mit der nutzbaren Breite von 20 m sei weder von der Dimen-<br />

sionierung noch von der Lage ausreichend, nicht nachvollzogen werden. Die<br />

Maßnahmen erfüllen wissenschaftlich begründete Anforderungen (vgl. auch<br />

Kerth, G., Melber, M. (2009): Species-specific barrier effects of a motorway on<br />

the habitat use of two endangered bat species that differ in foraging ecology<br />

and wing morphology. Biological Conservation. Volume 142, Issue 2, February<br />

2009, Pages 270-279).<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, kommt auch<br />

das LANUV in Bezug auf das Fledermausgutachten der Naturschutzverbände<br />

zu dem Ergebnis: „Diese beiden Ergebnisse (aus Horchbox sowie Detektorbe-<br />

gehung, Anm. des Verfassers) werden vom Gutachter nicht einzeln interpretiert:<br />

hier wird das Ergebnis der Horchbox auf die Artennachweise übertragen und<br />

aus dieser methodisch nicht zulässigen Argumentation heraus ein Quartier (der<br />

Bechsteinfledermaus) vermutet sowie Eignung und Lage der geplanten Que-<br />

rungsbauwerke in Frage gestellt. Die Untersuchungsergebnisse des BUND-<br />

Gutachtens sind eine Ergänzung der bisherigen Erkenntnisse und unterstützen<br />

die hohe Bedeutung des Waldgebietes für Fledermäuse. Durch die geplanten<br />

Vermeidungsmaßnahmen an dieser Örtlichkeit wird dem bereits Rechnung ge-<br />

tragen. Insofern sind die Zweifel des BUND unbegründet. Auch fachlich lassen<br />

sie sich entkräften, es gibt durchaus Belege für die Funktionsfähigkeit derartiger<br />

Querungshilfen (BW 24: 3,5m x 7m; BW 23: nutzbare Breite 20m). Der BUND<br />

hat das Bauwerk 25 (Unterführung Loddenbach LW 15m, LH 4,5m) in nur 50m<br />

Entfernung in nördlicher Richtung nicht angeführt. Alle Bauwerke zusammen<br />

können in Kombination mit entsprechenden Leiteinrichtungen eine Durchlässig-<br />

keit breiträumig anbieten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Kli-<br />

maschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />

24.11.2010, Seiten 5 und 6).<br />

379


Waldbereich zwischen Bau-km 2+112 (Ruthebach) und ca. Bau-km 1+490 (Lai-<br />

bach), S. 17-19 + Anlage 1.2/2.3<br />

Die Naturschutzverbände weisen dem Raum eine sehr hohe („landesweite“)<br />

Bedeutung zu und bemängeln eine fehlende Berücksichtigung im artenschutz-<br />

rechtlichen Fachbeitrag. Als Schutzmaßnahme sei die Einhausung der Trasse<br />

oder eine 100 m breite Grünbrücke erforderlich.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 zum Fledermausgutachten der Naturschutzver-<br />

bände ausgeführt, ist aufgrund der Ausführungen der Naturschutzverbände und<br />

vor allem der vom Vorhabenträger im Jahre 2010 durchgeführten Nachuntersu-<br />

chungen insbesondere dem Bereich des Laibaches eine höhere fledermaus-<br />

fachliche Bedeutung als noch 2004 eingeschätzt beizumessen. Hierdurch wer-<br />

den jedoch nicht die Bewertungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-<br />

de in Frage gestellt. Die planfestgestellten Vermeidungs- und Schutzmaßnah-<br />

men für Fledermäuse (Bauwerke, Leit- und Sperreinrichtungen) genügen den<br />

besonderen Schutzanforderungen: Ein Kollisionsrisiko wird durch beidseitige,<br />

trassenparallele 4 m hohe Wall-/Wandbauwerke wirksam vermieden. Mittels der<br />

beiden Unterführungsbauwerke, welche untereinander einen Abstand von rd.<br />

630 m haben (Unterführungsbauwerk am Ruthebach BW 23, lichte Maße von<br />

3,0 m x 15 m, und am Laibach BW 21, lichte Maße von 3,0 m x 10 m) wird die<br />

Transparenz aufrecht erhalten. Die Entfernung, welche die Fledermausindividu-<br />

en zwischen den Bauwerken überwinden müssen, ist deutlich geringer als in<br />

der Fachliteratur als Mindestwert gefordert (Kerth & Melber 2009 führen 1 bis 2<br />

Kilometer an). Die Positionierung der BW an erkannten bedeutsamen Flugrou-<br />

ten ist ökologisch wirksam (siehe hierzu die obigen Ausführungen zum Bereich<br />

Lönsweg).<br />

Auch das LANUV kommt zu dem Ergebnis: „Die erkannten Wechselbeziehun-<br />

gen (=Flugstraßen) zwischen den nördlichen und südlichen Fledermaus-<br />

Lebensräumen werden durch Querungshilfen (Unterführungen in diesem Ab-<br />

schnitt) erhalten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz,<br />

Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seite 7).<br />

380


Bereich „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe“ (Bau-km 50+900-51+500<br />

und 0+000 - 1+000), S. 19 ff. + Anlage 1.3/2.4<br />

Die Naturschutzverbände fordern hier weitere Schutzmaßnahmen wie z.B. Irri-<br />

tationsschutzwände und Mittelwand sowie eine Querungshilfe im „Bereich der<br />

Wasserwerkstraße“.<br />

Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Wie bereits in Kapitel<br />

B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, ergaben die Batcorder-<br />

Untersuchungen des Vorhabenträgers aus dem Jahr 2010 für den Waldweg am<br />

Wasserwerk in drei Nächten für diesen Flugweg nur geringe Aktivitäten, d.h. die<br />

Ergebnisse aus dem Jahr 2004 wurden tendenziell bestätigt. Eine besondere<br />

Bedeutung des Waldweges als Flugweg ist damit nicht abzuleiten. In Bezug auf<br />

die Wasserwerkstraße ist anzuführen, dass die hier jagenden Fledermäuse<br />

durch diesen Planfeststellungsbeschluss mit 4 m hohe Schutzwände /-zäune<br />

gegenüber möglichen Kollisionsgefahren geschützt werden (s. auch Planfest-<br />

stellungsunterlage 12.4.2.2). Querungen und bedeutsame Wechselbeziehungen<br />

über die L 782 sind weder von der Bechsteinfledermaus noch von anderen Ar-<br />

ten zu erwarten.<br />

Zur südlichen Waldrandzone als Teilaspekt dieses Gebietes (S. 22 + Anlage<br />

2.4) fordern die Naturschutzverbände die Erhöhung des BW 16 auf eine LH von<br />

4,5 m und eine Anbindung an Leitstrukturen.<br />

Diese Forderung ist fachlich nicht zu begründen. Die Forderungen des BUND,<br />

das Durchlass-BW 16 gemäß den Anforderungen an fledermaustaugliche Que-<br />

rungsbauwerke zu erweitern, wird seitens des BUND auch nicht näher begrün-<br />

det. Nord-Süd ausgerichtete Flugwege werden durch den BUND nicht protokol-<br />

liert. Die vom BUND mit der Horchbox 25 registrierte „sehr hohe Aktivität“ resul-<br />

tiert <strong>–</strong> so zumindest nach Erfahrungswerten der Gutachter des Vorhabenträ-<br />

gers, FÖA Landschaftsplanung <strong>–</strong> mit einiger Sicherheit von entlang des Wald-<br />

randes jagenden Fledermäusen. Querbeziehungen über die geplante Straße<br />

hinweg etwa zu den südlich der K 25 gelegenen Streugehöften / Waldinseln in-<br />

mitten der Feldflur sind nicht plausibel.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, kommt auch<br />

das LANUV bei der Bewertung des BUND-Gutachtens zu der Einschätzung:<br />

„Diesen Schlussfolgerungen kann in Bezug auf die Bechsteinfledermaus nicht<br />

381


gefolgt werden. … Durch Netzfänge in diesem Bereich wurden nur Bechsteinfle-<br />

dermaus-Männchen nachgewiesen. Dies entspricht der erwarteten Verteilung<br />

der Art im Raum, wonach die Männchen verstreut im Umfeld von Weibchenko-<br />

lonien zu finden sind. Bereits im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird das<br />

Waldgebiet als hoch bedeutsam (für Fledermäuse) bewertet. Dies wird durch<br />

das FÖA-Gutachten, in dem auch die Bechsteinfledermaus nachgewiesen wur-<br />

de, noch einmal bestätigt. Das ist konform mit den Ergebnissen des BUND-<br />

Gutachtens. Insofern bieten die vorgefundenen Ergebnisse keine neuen Er-<br />

kenntnisse für die Planung“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für<br />

Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />

24.11.2010, Seite 8).<br />

Straße „Im Hagen“, Bereich Bau-km 47+900 bis Bau-km 50+130, S. 22/23 + An-<br />

lage 2.5<br />

Die Naturschutzverbände fordern hier zusätzliche technische Schutzmaßnah-<br />

men ein. Im Weiteren wird die Forderung nach Untersuchungen zur Klärung der<br />

tatsächlichen Bedeutung der Straße „Im Hagen“ als Fledermausflugroute auf-<br />

gestellt.<br />

Hier wird den Forderungen der Naturschutzverbände in Teilen entsprochen.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, konnten die Na-<br />

turschutzverbände für diesen Bereich für die Leitstruktur entlang der Straße „Im<br />

Hagen“ eine hohe Fledermausaktivität nachweisen, welche in Bezug auf die<br />

Zwergfledermaus durch eigene Nachuntersuchung des Vorhabenträgers in<br />

2010 bestätigt wurde.<br />

Schutzmaßnahmen, wie vom BUND gefordert, waren an der Straße „Im Hagen“<br />

vom Vorhabenträger bislang nicht vorgesehen. Mit Ausnahme für die Zwergfle-<br />

dermaus werden diese auch nicht für erforderlich gehalten, da das Kollisionsri-<br />

siko z.B. für Myotis-Arten aufgrund ihrer geringen Frequenz nicht signifikant er-<br />

höht wird.<br />

Es werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss jedoch vorsorglich Schutz-<br />

maßnahmen für die Zwergfledermaus festgestellt, damit ein ungehindertes Hin-<br />

einfliegen in den Verkehr vermieden wird. Als Maßnahme wird zur Vermeidung<br />

von Kollisionen insoweit Folgendes festgelegt: Eine geschlossene Kollisions-<br />

schutzpflanzung auf je 40 m Länge beidseits der Überführung „Im Hagen“, die<br />

zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe eine Höhe von 4 m aufweisen muss. Er-<br />

satzweise sind in gleicher Länge jeweils 4 m hohe Schutzzäune zu errichten.<br />

382


Als Teilaspekt in diesem Bereich (S. 23) fordern die Naturschutzverbände ferner<br />

eine Aufweitung der Gewässerdurchlässe BW 10, 11 und 13 sowie zusätzliche<br />

Untersuchungen zur Klärung der Bedeutung von Teilräumen.<br />

Diese Forderung vermag nicht zu überzeugen. Ohne konkrete Untersuchung<br />

der speziellen Teilräume fordert der BUND die Aufweitung der Gewässerdurch-<br />

lässe BW 10, 11 und 13. Diese Bereiche wurden von den Gutachtern des<br />

Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, in 2004 nicht detailliert untersucht.<br />

Hinweise, die eine nähere Untersuchung sinnvoll respektive erforderlich er-<br />

scheinen ließen, lagen auch nicht vor und sind auch jetzt nicht erkennbar. Eine<br />

durchgängige Vegetation, die Fledermäusen als Leitstruktur entlang dieser<br />

Gräben bzw. kleinen Gewässerläufe dienen könnte, existiert nicht. Insoweit sind<br />

bedeutsame, konfliktträchtige Querungssituationen auch nicht zu erwarten. Eine<br />

Aufweitung der Durchlässe aus fledermauskundlichen Gründen entsprechend<br />

der pauschalen BUND Forderung ist nicht indiziert.<br />

Als weiteren Teilaspekt stellen die Naturschutzverbände für das Wäldchen<br />

nordöstlich „Gottensträter“ bei Bau-km 49+650 <strong>–</strong> 49+850 (S. 23) die Forderung<br />

nach einer Verbesserung der auf der südwestlichen Seite vorgesehenen<br />

Schutzmaßnahmen auf.<br />

Auch diese Forderung vermag nicht zu überzeugen, da die Fledermausuntersu-<br />

chungen im Jahre 2004 für diesen Raum drei Arten und unauffällige Fleder-<br />

mausaktivitäten der Zwergfledermaus ermittelt haben, insgesamt also keine<br />

hervorgehobene Funktion zu erkennen ist.<br />

In diesem Bereich beziehen sich die Naturschutzverbände ferner auf die<br />

„Patthorster Straße“ bei Bau-km 48+000 (S. 23 + Anlage 2.6) und fordern hier<br />

weitergehende Untersuchungen.<br />

Der BUND weist hier mit seiner Untersuchung für die Leitstruktur an der<br />

Patthorster Straße eine hohe Fledermausaktivität nach. Der Vorhabenträger<br />

kann diesbezüglich keine eigenen Untersuchungen aufweisen. Aufgrund des-<br />

sen und weil die Möglichkeit einer lokalen Gefährdung in Bezug auf die Zwerg-<br />

fledermaus nicht auszuschließen ist, werden mit diesem Planfeststellungsbe-<br />

schluss vorsorglich Änderungen an der nach Landschaftspflegerischen Begleit-<br />

plan vorgesehenen Böschungsbepflanzung festgestellt (Kollisionsschutz).<br />

383


Der Raum an der Patthorster Straße wurde vom Vorhabenträger im Jahr 2004<br />

nicht fledermauskundlich untersucht. Vielmehr wurde der Raum im artenschutz-<br />

rechtlichen Fachbeitrag 2009 (Unterlage 12.4.2.1, Seite 11) im Analogieschluss<br />

beurteilt. Analog zu der strukturell und fledermauskundlich vergleichbaren Situa-<br />

tion an der Wiesenstraße wurde dem Raum keine besondere Bedeutung zuer-<br />

kannt.<br />

Die Situation „Patthorster Straße“ ist analog der Straße „Im Hagen“ (s. Ausfüh-<br />

rungen oben) aufgrund vergleichbarer Ausstattung mit Habitatstrukturen einzu-<br />

stufen. Der Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, geht<br />

weiterhin von einer geringen fledermauskundlichen Bedeutung der Patthorster<br />

Straße aus. Wie an der Straße „Im Hagen“ ist die hohe Zahl von Rufaufzeich-<br />

nungen in der Horchkiste vermutlich durch starke Aktivität der Zwergfledermaus<br />

begründet. Ob Kollisionsschutzmaßnahmen durch eine Änderung / Anpassung<br />

der Böschungsbepflanzung im Bereich des Überführungsbauwerk BW 20 - ver-<br />

gleichbar der Straße „Im Hagen“ - erforderlich sind, kann aufgrund der vorlie-<br />

genden Daten (des BUND) und eigener Datenlücke des Vorhabenträgers an<br />

dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.<br />

Deshalb werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss vorsorglich Schutz-<br />

maßnahmen festgestellt, damit ein ungehindertes Hineinfliegen der Fledermäu-<br />

se in den Verkehr vermieden wird. Als Maßnahme wird zur Vermeidung von<br />

Kollisionen insoweit Folgendes festgelegt: Westlich des Überführungsbauwerks<br />

„Patthorster“ sind auf jeweils 40 m Länge trassennahe Pflanzungen planfestge-<br />

stellt, die zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe eine Höhe von 3 bis 4 m aufwei-<br />

sen müssen. Ersatzweise sind in gleicher Länge jeweils 4 m hohe Schutzzäune<br />

zu errichten.<br />

Auf der östlichen Seite des BW 20 sind durch die planfestgestellten Schutzwän-<br />

de respektive Wall-/Wandkombinationen von 4 Höhe ausreichende Vorkehrun-<br />

gen im Hinblick auf Kollisionsrisiken getroffen. Signifikant erhöhte Kollisionsge-<br />

fahren für andere Arten als die Zwergfledermaus sind nicht zu erwarten.<br />

Auch das LANUV kommt in Bezug auf das Fledermausgutachten der Natur-<br />

schutzverbände in Bezug auf diesen Bereich zu dem Ergebnis: „An der Straße<br />

„Im Hagen“ ermittelte der BUND-Guachter mittels Horchbox eine sehr hohe Ak-<br />

tivität von Fledermäusen. Dieser Befund wird durch die Ergebnisse des Gutach-<br />

tens vom Vorhabenträger aus 2010 bestätigt. Die hier vorhandene Baumreihe<br />

bietet eine Leitstruktur für Fledermäuse, hier besteht die Gefahr einer Erhöhung<br />

des Kollisionsrisikos. Diese neue Erkenntnis wird im Rahmen der Planungen<br />

berücksichtigt. Auch an der Patthorster Straße kann ein erhöhtes Kollisionsrisi-<br />

384


ko nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden (hohe Aktivi-<br />

tät mittels Horchbox durch BUND-Gutachter ermittelt). Auch diese neue Er-<br />

kenntnis wird im Rahmen der Planungen berücksichtigt“ (Stellungnahme ge-<br />

genüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seiten 8 und 9).<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, ist als Gesamt-<br />

fazit damit festzuhalten, dass über das Fledermausgutachten der Naturschutz-<br />

verbände von August 2010 keine Mängel bei Methodik und Umfang der arten-<br />

schutzrechtlichen Bestandsaufnahme durch den Vorhabenträger aufgezeigt<br />

werden können.<br />

Auch das zum Fledermausgutachten der Naturschutzverbände beteiligte Lan-<br />

desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LA-<br />

NUV) kommt zu dem Ergebnis: „Wesentlich neue Erkenntnisse steuert das<br />

BUND-Gutachten nicht bei. Dies vor allem, da methodisch mit einem Minimal-<br />

ansatz gearbeitet wurde. Die Ergebnisse des methodisch aufwändigeren FÖA-<br />

Gutachtens sind aus der Sicht der LANUV eine gute Grundlage für die abgelei-<br />

teten Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse. Ein Bedarf für weitere Kartierun-<br />

gen oder die grundsätzliche Überarbeitung der bislang geplanten Schutzmaß-<br />

nahmen und Querungsbauwerke ist aus dem BUND-Gutachten nicht abzulei-<br />

ten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seite 9). Diese<br />

fachliche der Einschätzung der LANUV wird von der Höheren Landschaftsbe-<br />

hörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> in Gänze geteilt.<br />

6.3.4 Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung") nach § 45 Abs. 7<br />

BNatSchG<br />

In Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses ist dargelegt, dass bei keiner der pla-<br />

nungsrelevanten Arten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten.<br />

Demzufolge bedarf es dem Grunde nach keiner Ausnahme nach § 45 Abs. 7<br />

BNatSchG.<br />

Im Folgenden wird insoweit rein vorsorglich im Sinne einer „Worst-Case-<br />

Betrachtung“ aufgezeigt, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45<br />

Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vorliegen.<br />

385


Diese vorsorgliche Darstellung der Ausnahmevoraussetzungen wird auf die Ar-<br />

ten bezogen, für die mit diesem Planfeststellungsbeschluss ein Monito-<br />

ringprogramm festgelegt ist, da nur bei diesen Arten von gewissen Prognose-<br />

unsicherheiten bezüglich der im Planfeststellungsbeschluss normierten arten-<br />

schutzrechtlichen Maßnahmen gesprochen werden kann. Damit wird für die fol-<br />

genden Arten vorsorglich eine Ausnahme von den Verboten des § 44<br />

BNatSchG zugelassen (vgl. Kapitel A 4 dieses Beschlusses):<br />

• Bechsteinfledermaus<br />

• Braunes Langohr<br />

• Kleiner Abendsegler<br />

• Feldlerche<br />

• Rebhuhn<br />

• Steinkauz<br />

• Schleiereule<br />

Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass auch bei diesen Arten die arten-<br />

schutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten, da mit dem Monito-<br />

ringprogramm den genannten Prognoseunsicherheiten begegnet wird und ich<br />

mir als Planfeststellungsbehörde überdies im Wege eines Entscheidungsvorbe-<br />

halts Korrekturmaßnahmen vorbehalten habe. Folgerichtig handelt es sich eben<br />

nur um eine vorsorgliche Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.<br />

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen<br />

Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG im<br />

Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder aus<br />

anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-<br />

schließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus er-<br />

fordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben<br />

sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht ver-<br />

schlechtert.<br />

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für sämtliche möglicherweise<br />

von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Arten besteht<br />

eine objektive Ausnahmelage. Hierzu im Einzelnen in den folgenden Kapiteln.<br />

386


6.3.4.1 Ausnahmegründe<br />

Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme kann bereits zwingende Gründe<br />

des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5<br />

BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL für sich geltend machen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung<br />

insoweit nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann.<br />

Ausreichend ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes<br />

staatliches Handeln (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 55).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Aspekte ge-<br />

setzliche Bedarfsfeststellung, die Zugehörigkeit des Vorhabens zu den Projek-<br />

ten des "Transeuropäischen Verkehrsnetzes", die Lückenschlussfunktion im<br />

deutschen Autobahnnetz und die innerörtliche Verkehrsentlastung der von einer<br />

Bundesstraße durchschnittenen Ortschaft als Gründe anerkannt, die eine Aus-<br />

nahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG tragen (BVerwG, Urteil vom<br />

14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A<br />

20/08, juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2010, 9 B 5/10, juris Rn.<br />

19; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 239; vgl. auch Ziffer<br />

2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />

Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum<br />

Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl.<br />

d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />

schutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 <strong>–</strong> in der Fassung der 1. Änderung<br />

vom 15.09.2010).<br />

Genau solche Gründe kann das planfestgestellte Straßenbauvorhaben, gerade<br />

in seiner Funktion als letzter Abschnitt des A 33-Lückenschlusses, für sich in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Wie in Kapitel B 6.1.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ist das planfestgestellte<br />

Vorhaben im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz in den<br />

vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Laufende Nummer 1551, Seite<br />

40, Drucksache 15/3412). Insoweit entspricht das Vorhaben nach § 1 Abs. 2<br />

Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Wie insoweit das<br />

Bundesverwaltungsgericht ausführt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A<br />

20/08, juris Rn. 56), finden die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belan-<br />

387


ge ihren Ausdruck in der Einstufung als vordringlicher Bedarf in der gesetzli-<br />

chen Bundesverkehrswegeplanung und verleihen dem Vorhaben einen beson-<br />

deren Stellenwert.<br />

Über die gesetzliche Bedarfsfeststellung hinaus habe ich Kapitel B 6.1.2 dieses<br />

Beschlusses die herausragende Bedeutung der Straßenbaumaßnahme darge-<br />

legt. Vorliegend besteht das konkrete Erfordernis nach einer leistungsfähigen<br />

Verkehrsverbindung. Ein wichtiges Planungsziel ist der Lückenschluss im Auto-<br />

bahnnetz. Mit der A 33 soll eine großräumige Verbindung zwischen den Bun-<br />

desautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Süden, der A 2 (Ruhrgebiet-<br />

Hannover) und der A 30 (Niederlande-Bad Oeynhausen) im Norden geschaffen,<br />

insoweit die Lücke im Verkehrsnetz geschlossen werden.<br />

Mit diesem planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 erfährt der Lückenschluss<br />

der A 33 nunmehr endgültig seine Verwirklichung. Die beiden vorherigen A 33-<br />

Abschnitte 5 B und 6 befinden sich derzeit im Bau. Hinsichtlich dieser großräu-<br />

migen Bedeutung der A 33 wird des Weiteren auf die Entscheidung des Euro-<br />

päischen Parlaments verwiesen, wonach die A 33 als Teil des „Leitschemas<br />

des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (Horizont 2010)“ ein wichtiges Objekt<br />

des noch zu verwirklichenden europäischen Straßennetzes darstellt.<br />

Darüber hinaus kommt der Straßenbaumaßnahme auch eine erhebliche ver-<br />

kehrliche Entlastungswirkung für den Planungsbereich zu. Die B 68 hat bereits<br />

heute aufgrund der hohen Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeitsgrenze über-<br />

schritten. Eine Verbesserung der Verkehrssituation kann nur durch den Neubau<br />

der A 33 erfolgen, da das vorhandene Straßennetz - insbesondere die die<br />

Hauptlast tragende B 68 und hier im Besonderen die Ortsdurchfahrt von Halle -<br />

nur so vom Durchgangsverkehr und großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs<br />

entlastet werden kann. Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme ist geeig-<br />

net, zu einer nachhaltigen Verbesserung der geschilderten Verkehrssituation im<br />

Planungsbereich beizutragen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen und<br />

der konkreten Entlastungszahlen wird auf Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses<br />

verwiesen. Zusammenfassend können die überwiegenden Gründe des Allge-<br />

meinwohls der A 33 in verkehrlicher Hinsicht wie folgt umschrieben werden:<br />

• Neubau der A 33 steht im Einklang mit dem Fernstraßenausbaugesetz<br />

• Neubau der A 33 steht im Einklang mit dem „Leitschema des Transeuro-<br />

päischen Verkehrsnetzes (Horizont 2010)“<br />

388


• Neubau der A 33 steht im Einklang mit den Vorgaben des Landesentwick-<br />

lungsplans I/II NRW und des Gebietsentwicklungsplans für den Regie-<br />

rungsbezirk <strong>Detmold</strong><br />

• Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes für den weiträumi-<br />

gen Verkehr (Lückenschluss im Autobahnnetz)<br />

• Entlastungswirkung der B 68 und des nachgeordneten Straßennetzes<br />

• Insgesamt erfolgt durch die A 33 die funktionsgerechte Bewältigung des<br />

zu erwartenden Verkehrsaufkommens.<br />

Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme dient darüber hinaus auch dem In-<br />

teresse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit nach<br />

§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL, Art. 9<br />

Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zu den be-<br />

rücksichtigungsfähigen Aspekten im Sinne dieses Abweichungsgrundes des<br />

§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG u.a. die Minderung von schädlichen Um-<br />

welteinwirkungen für den Menschen sowie die Verbesserung der Verkehrsver-<br />

hältnisse und der Verkehrssicherheit (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A<br />

3.06, juris Rn. 125). Bereits in dieser Entscheidung zur A 30 Nordumgehung<br />

Bad Oeynhausen hat das Bundesverwaltungsgericht den Aspekt der Entlastung<br />

eines Stadtgebietes vom überregionalen Verkehr als entscheidendes und trag-<br />

fähiges Argument qualifiziert (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 3.06, juris<br />

Rn. 126).<br />

Zu einer solch erheblichen verkehrlichen Entlastung kommt es im gesamten Be-<br />

reich der B 68. Wie in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses dargelegt, erreichen<br />

die prognostizierten Verkehrverlagerungen von der B 68 auf die A 33 im Ver-<br />

gleich Prognose-Nullfall 2025 zum Prognose-Planfall 2025 Größenordnungen<br />

von bis zu 18.000 Kfz/24h (Schnatweg bis K 30). Die besonders problematische<br />

Ortsdurchfahrt von Halle (B 68) wird um bis 13.000 Kfz/24 h entlastet (es<br />

verbleiben noch 7.000 Kfz/24 h auf der Ortsdurchfahrt), dies entspricht einer<br />

prozentualen Entlastung von 65 %. Der Streckenabschnitt von K 25 bis zur B<br />

476 erfährt sogar eine Verkehrsentlastung von 70 %. Überdies sinkt der<br />

Schwerlastanteil von 11,8 % bis 18,6 % im Prognose-Nullfall 2025 auf 4,7% bis<br />

10,5 % im Prognose-Planfall 2025.<br />

389


Mit dieser Entlastung kommt es auch zu einer deutlichen Verbesserung der Ge-<br />

sundheitsverhältnisse der Menschen im Bereich der B 68 im Hinblick auf die<br />

Belastungen durch Lärm- und Luftschadstoffe. Damit verwirklicht sich auch der<br />

Aspekt der Volksgesundheit im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG,<br />

Art. 16 Abs. 1 c) FFH-RL, Art. 9 Abs. 1 a) 1. Spiegelstrich VRL.<br />

Im Besonderen ist hier die Ortsdurchfahrt B 68 in der Stadt Halle anzuführen.<br />

Dieser Bereich stellt sich aufgrund der engen Bebauung als Engpass des ge-<br />

samten Verkehrsstromes dar, der von Osnabrück oder Bielefeld kommend die<br />

noch bestehende Lücke im Autobahnnetz überwinden muss. Die bereits aus<br />

Verkehrssicherheitsgründen nicht weiter hinnehmbare Situation spiegelt sich<br />

unter anderem in den Umstand wieder, dass in Höhe des Amtsgerichts der<br />

Ortsdurchfahrt kein Begegnungsverkehr von zwei Lkw möglich ist.<br />

Die besondere Problematik dieser Situation begründet sich aber vor allem in der<br />

erheblichen Stickstoffdioxidbelastung in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle. Das<br />

LANUV hat in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle an der Langen Straße seit<br />

2008 Messeinrichtungen aufgestellt: Im Jahre 2008 für NO, Stickstoffdioxide<br />

(NO2) und Feinstäube (PM10) einen Kleincontainer; im Jahre 2009 für NO2 einen<br />

Passivsammler.<br />

Nach der 39. BImSchV („Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi-<br />

onshöchstmengen“), die am 06.08.2010 in Kraft getreten ist, beträgt bei den<br />

Feinstäuben (PM10) der Grenzwert für den Jahresmittel 40 µg/m³, der Grenzwert<br />

für das Tagesmittel 50 µg/m³ (darf an 35 Tagen im Jahr überschritten werden).<br />

Diese Grenzwerte für PM10 wurden an der Messstation in der Ortsdurchfahrt<br />

Halle mit einem Jahresmittel von 30 µg/m³ und 23 Jahresüberschreitungen des<br />

Tagesmittels noch unterschritten.<br />

Hingegen werden die Grenzwerte für Stickstoffdioxide deutlich überschritten.<br />

Nach der der 39. BImSchV beträgt bei NO2 der Grenzwert für den Jahresmittel-<br />

wert 40 µg/m³ und für den 1-h-Mittelwert 200 µg/m³ bei 18 zulässige Überschrei-<br />

tungen im Jahr. Zwar wurde der 1-h-Mittelwert für NO2 noch unterschritten, der<br />

Jahresmittelwert allerdings deutlich überschritten: Im Jahre 2008 betrug der<br />

Jahresmittelwert 54 µg/m³, im Jahre 2009 bereits 58 µg/m³. Die noch nicht aus-<br />

gewerteten Daten aus 2010 lassen eine noch höhere Stickstoffdioxidbelastung<br />

befürchten.<br />

390


Solch extreme Belastungen mit Stickstoffdioxiden finden sich im gesamten Re-<br />

gierungsbezirk <strong>Detmold</strong> nur noch an zwei weiteren Standorten: In Paderborn an<br />

der Bahnhofstraße und an der Stapenhorststraße in Bielefeld. Indes werden<br />

dort bei weitem nicht die Belastungen mit NO2 wie an der B 68 in Halle erreicht.<br />

Auch dies verdeutlicht die besondere Problematik der Schadstoffbelastung in<br />

der Stadt Halle.<br />

Aufgrund dieser erheblichen Belastungssituation mit Stickstoffdioxiden erarbei-<br />

tet das Immissionsschutzdezernat der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> derzeit einen<br />

Luftqualitätsplan. Für die Aufstellung des Luftqualitätsplans hat die Bezirksre-<br />

gierung eine Projektgruppe eingerichtet, die bisher am 29.04.2010 und<br />

28.09.2010 getagt hat. Als Arbeitsgrundlage für diese Projektgruppe hat das<br />

LANUV die Emissionswerte der Emittentengruppen im Stadtgebiet Halle ermit-<br />

telt. Als Emittenten von NOx wurden für die Industrie 44.330 kg NOx / Jahr, für<br />

Kleinfeuerungsanlagen 32.700 kg NOx / Jahr und für den Sektor Verkehr<br />

204.445 kg NOx / Jahr im Stadtgebiet Halle ermittelt. Größter Emittent ist damit<br />

eindeutig der Verkehr mit 72% an den NOx-Gesamtemissionen, der Anteil der<br />

Industrie und der Kleinfeuerungsanlagen beträgt nur 16% bzw. 12%. Das LA-<br />

NUV hat in seiner Ursachenanalyse zu NOx weiterhin ermittelt, dass schwere<br />

Nutzfahrzeuge mit 55 % die Hauptemittenten sind.<br />

Da sich der Straßenverkehr als weitaus größter Emittent darstellt, befasst sich<br />

die angeführte Projektgruppe auch ausschließlich nur mit diesem Emittenten<br />

und versucht Lösungen zu erarbeiten. Dabei besteht allerdings Einigkeit nahezu<br />

zwischen allen Beteiligten der Projektgruppe, dass letztlich nur mit dem Bau des<br />

planfestgestellten A 33-Abschnittes 7.1 und damit der Verwirklichung des A 33-<br />

Lückenschlusses die Schadstoffbelastung erheblich reduziert und damit die<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können.<br />

Das LANUV hat in diesem Zusammenhang eine erste Berechnung vorgenom-<br />

men und ermittelt, dass bei ca. 8.000 Kfz/24h die Grenzwerte für Stickstoffdi-<br />

oxide in der Ortsdurchfahrt von Halle sicher eingehalten werden. Wie bereits<br />

zuvor ausgeführt, prognostiziert die Verkehrsuntersuchung für das Jahr 2025<br />

bei Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses auf der B 68 in der Ortsdurchfahrt<br />

Halle noch einen verbleibenden Verkehr von 7.000 Kfz/24 h. Unter Berücksich-<br />

tigung der genannten Berechnung des LANUV würden damit die Stickstoffdi-<br />

oxidgrenzwerte eingehalten.<br />

Diese Einschätzung deckt sich auch mit der vom Vorhabenträger eingebrachten<br />

Untersuchung zu den Luftschadstoffen in der Ortsdurchfahrt Halle (Luftschad-<br />

stoffgutachten, Fortschreibung, Mai 2010, Ingenieurbüro Lohmeyer, Deckblatt<br />

II). Das Ingenieurbüro Lohmeyer hat speziell für die Ortsdurchfahrt Halle mit Hil-<br />

391


fe des Berechnungsverfahrens PROKAS_B entlang der B 68 die Immissionsbe-<br />

lastungen ermittelt und die Schadstoffbelastungen für den Prognose-Nullfall und<br />

den Planfall für 2025 prognostiziert. Danach werden die durch den Bau des<br />

Vorhabens zu erwartenden Verkehrsverlagerungen dazu führen, dass die NO2-<br />

Immissionen im Jahresmittel im Gegensatz zum Prognose-Nullfall deutlich unter<br />

dem zulässigen Grenzwert von 40 µg/m³ liegen (s. Tab. 6.4 des Luftschadstoff-<br />

gutachtens Mai 2010, Seite 56, Deckblatt II, Planfeststellungsunterlage 14.1).<br />

Daneben führt die Entflechtung der Verkehrsströme, vor allem das Fernhalten<br />

des überregionalen Verkehrs von der B 68, auch zu einer erheblichen Verbes-<br />

serung der Verkehrssicherheit und begründet damit den Aspekt der öffentlichen<br />

Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 c)<br />

FFH-RL, Art. 9 Abs. 1 a) 1. Spiegelstrich VRL.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, wird es durch<br />

das geringere Verkehrsaufkommen auf der B 68 zu einem deutlichen Rückgang<br />

von Verkehrsunfällen kommen. Das besondere Gefahrenpotential einer in wei-<br />

ten Teilen im städtischen Bereich verlaufenden Bundesstraße lässt sich vorlie-<br />

gend konkret auch an den Unfallzahlen auf der B 68 zwischen Bielefeld-Quelle<br />

und der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> dokumentieren: In den Jahren 1997 bis 2009<br />

sind insgesamt 1399 Unfälle mit 35 Toten, 360 Schwerverletzten und 1075<br />

Leichtverletzen zu verzeichnen (Straßendatenbank des Landesbetriebes Stra-<br />

ßenbau). Diese Zahlen unterstreichen mit Nachdruck die Notwendigkeit einer<br />

Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der B 68 im hier maßgeblichen Pla-<br />

nungsraum. Einen hierfür maßgeblichen Beitrag wird die erhebliche Verkehrs-<br />

entlastung der B 68 durch den Lückenschluss der A 33 darstellen. Diesbezüg-<br />

lich kann auf die bereits angeführten prognostizierten Verkehrsentlastungszah-<br />

len verwiesen werden. Allein durch diese Reduzierung des Verkehrsanteils<br />

„Durchgangs-Fernverkehr" ist von einer erheblichen Reduzierung des Gefähr-<br />

dungspotenzials im Zuge der B 68 und damit von einer deutlichen Erhöhung der<br />

Verkehrssicherheit auszugehen.<br />

Die zuvor angeführten zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen In-<br />

teresses, im Besonderen das Interesse der Gesundheit des Menschen und der<br />

öffentlichen Sicherheit überwiegen auch die Belange des Artenschutzes. Hier ist<br />

zunächst zu berücksichtigen, dass bereits der gesetzgeberischen Bedarfsfest-<br />

stellung und der Aufnahme der Maßnahme in das Leitschema des Transeuro-<br />

päischen Verkehrsnetzes (Horizont 2010) erhebliches Gewicht im Rahmen der<br />

Abwägung zukommt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, ju-<br />

392


is Rn. 239; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05, juris Rn. 46), wäh-<br />

rend für den Artenschutz durch das Vorhaben mangels Verschlechterung der<br />

Gesamtsituation der möglicherweise betroffenen Tierarten jedenfalls keine un-<br />

wiederbringlichen Einbußen entstehen. Wie im Kapitel B 6.3.3.4 dieses Be-<br />

schlusses dargelegt, sind solche Einbußen nicht erkennbar. Insbesondere aber<br />

unter Berücksichtigung der völlig unzureichenden und nicht weiter akzeptablen<br />

Verkehrssituation auf der B 68, hier im Besonderen bei der Ortdurchfahrt Halle<br />

(u.a. Stickstoffdioxidbelastung), überwiegen damit die Gründe des Gemein-<br />

wohls gegenüber den eher im geringem Ausmaß betroffenen Belangen des Ar-<br />

tenschutzes.<br />

Auch artenschutzrechtliche Vorschriften der Habitatrichtlinie und der Vogel-<br />

schutzrichtlinie stehen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht ent-<br />

gegen, denn die Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 16 Abs. 1<br />

Buchst. c letzte Alternative FFH-RL bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Spiegel-<br />

strich liegen vor. Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen und dient dem Interesse<br />

der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Dies folgt aus den gleichen<br />

Erwägungen, wie sie für die Ausnahmegründe des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu-<br />

treffen.<br />

6.3.4.2 Fehlen einer zumutbaren Alternative<br />

Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende<br />

Lösung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht sich der<br />

Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich<br />

die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort<br />

als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewähl-<br />

ten Standort. Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden,<br />

wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel<br />

erweist (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 37; BVerwG, Ur-<br />

teil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 240).<br />

In Anwendung dieser Kriterien vermag ich keine zumutbare Alternative zu er-<br />

kennen.<br />

393


Wie bereits in Kapitel B 2 und B 7.1 dieses Beschlusses dargelegt, stellt die mit<br />

Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007 bestandskräftig festgelegte An-<br />

schlussstelle Schnatweg (A 33-Abschnitt 6 zwischen Bielefeld und Steinhagen)<br />

den Zwangspunkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Entschei-<br />

dung anstehenden Abschnittes 7.1 dar. Neben der jetzt planfestgestellten<br />

V 16/K 1 sind insoweit hier nur die Nullvariante, die Ausbauvariante B 68, die in<br />

der UVS von 1993 als V 11 bezeichnete Südvariante und die von den Natur-<br />

schutzverbänden mit Stellungnahme vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) einge-<br />

brachte „modifizierte Nordvariante V 37“ einer Wertung zu unterziehen.<br />

Wie in Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses ausführlich beschrieben, scheidet die<br />

Nullvariante schon wegen der durch die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf<br />

zum Ausdruck kommenden besonderen verkehrlichen Bedeutung des Abschnit-<br />

tes 7.1 als Lückenschluss der A 33 aus.<br />

Wie bereits in den Kapiteln B 6.1.2 und B 6.3.4.1 dieses Beschlusses dargelegt,<br />

besteht vorliegend das konkrete Erfordernis nach einer leistungsfähigen Ver-<br />

kehrsverbindung. Ein wichtiges Planungsziel ist der Lückenschluss im Auto-<br />

bahnnetz. Mit der A 33 soll eine großräumige Verbindung zwischen den Bun-<br />

desautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Süden, der A 2 (Ruhrgebiet-<br />

Hannover) und der A 30 (Niederlande-Bad Oeynhausen) im Norden geschaffen,<br />

insoweit die Lücke im Verkehrsnetz geschlossen werden. Mit diesem planfest-<br />

gestellten Abschnitt 7.1 der A 33 erfährt der Lückenschluss der A 33 nunmehr<br />

endgültig seine Verwirklichung. Die beiden vorherigen A 33-Abschnitte 5 B und<br />

6 befinden sich derzeit im Bau. Hinsichtlich dieser großräumigen Bedeutung der<br />

A 33 wird des Weiteren auf die Entscheidung des Europäischen Parlaments<br />

verwiesen, wonach die A 33 als Teil des „Leitschemas des Transeuropäischen<br />

Verkehrsnetzes (Horizont 2010)“ ein wichtiges Objekt des noch zu verwirkli-<br />

chenden europäischen Straßennetzes darstellt. Darüber hinaus kommt der<br />

Straßenbaumaßnahme auch eine erhebliche verkehrliche Entlastungswirkung<br />

für den Planungsbereich zu. Die B 68 hat bereits heute aufgrund der hohen<br />

Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeitsgrenze überschritten. Eine Verbesse-<br />

rung der Verkehrssituation kann nur durch den Neubau der A 33 erfolgen, da<br />

das vorhandene Straßennetz - insbesondere die die Hauptlast tragende B 68<br />

und hier im Besonderen die Ortsdurchfahrt von Halle - nur so vom Durchgangs-<br />

verkehr und großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs entlastet werden kann.<br />

Demzufolge kann auch eine Ausbauvariante B 68 nicht als anderweitige zufrie-<br />

denstellende Lösung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1<br />

FFH-RL umschrieben werden.<br />

394


Ebenso wenig vermag die von den Naturschutzverbänden mit Stellungnahme<br />

vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte Nordvariante V 37“<br />

eine solche Lösung darstellen.<br />

Wie in Kapital B 7.1 ausgeführt, ist diese modifizierte Nordvariante V 37 im<br />

Planfeststellungsabschnitt nicht zu realisieren, weil sie gravierende Auswirkun-<br />

gen für die Trinkwasserversorgung der Stadt Halle und für deren städtebauliche<br />

Belange hervorrufen würde. Die hier notwendige Tunnellage im Bereich des<br />

Wohngebietes Schlammpatt ist nach dem Gutachten des Büros Schmidt und<br />

Partner von November 2002 „Hydrogeologische Detailuntersuchungen zur Be-<br />

wertung der Trassenvariante Nord unter Berücksichtigung der Variantenbewer-<br />

tung unterschiedlicher Tieflagen“ faktisch nicht umsetzbar. Der Gutachter<br />

kommt zu dem Schluss, dass eine vollständige Tieflage zu Eingriffen auch in<br />

den unteren, für die Wassergewinnung bedeutsamen Grundwasserleiter führt<br />

und dabei insbesondere auch die schützende Deckschicht durchschnitten wird.<br />

Es werde daher zu einem hydraulischen Kurzschluss zwischen dem oberen und<br />

dem derzeit geschützten unteren Grundwasserleiter kommen. Der Geschützt-<br />

heitsgrad des unteren Grundwasserleiters werde erheblich gemindert. Die Ein-<br />

griffe in beide Grundwasserleiter und die Veränderung der Grundwasserströme<br />

könnten in Anbetracht der gegebenen Nutzungen nicht hingenommen werden.<br />

Auch die in der UVS von 1993 als V 11 bezeichnete Südvariante stellt keine<br />

anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL<br />

dar, weil sich bei dieser Variante die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutz-<br />

vorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre er-<br />

weisen wie an dem jetzt planfestgestellten Standort.<br />

In diesem Zusammenhang mag es dahinstehen, ob der Aussage in der „Gu-<br />

tachterlichen Stellungnahme Variantenvergleich Trassen STU, V 16/K 1 und V<br />

11“, Landschaft und Siedlung, November 2005, zu folgen ist, dass sich die V 11<br />

beim Arten- und Biotopschutz als vorteilhafter erweist. Ein solcher Vorteil dürfte<br />

im Lichte einer detaillierten artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme unter Be-<br />

rücksichtigung der gestiegenen Anforderungen in der artenschutzrechtlichen<br />

Bewertung heute nicht mehr anzunehmen sein.<br />

Letztlich kann die V 11 aber aus Gründen des Habitatschutzes nicht als ander-<br />

weitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL heran-<br />

gezogen werden.<br />

395


Zum einen würde mit der V 11 das FFH-Gebiet 301 „Ruthebach, Laibach, Lod-<br />

denbach, Nordbruch“ auf einer Länge von 100 m gequert und damit beeinträch-<br />

tigt.<br />

Zum anderen, und dies ist entscheidend, würden die Funktionsbeziehungen<br />

zwischen dem FFH-Gebiet 301 und dem FFH-Gebiet 303 „Tatenhauser Wald“<br />

unterbrochen und damit eine Trennwirkung entstehen, die zu einer erheblichen<br />

Beeinträchtigung beider FFH-Gebiete führen würde. Insoweit hat bereits das<br />

Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum A 33-Abschnitt 6 ausge-<br />

führt: „Auch die optimierte Südtrasse (in diesem Planfeststellungsabschnitt die<br />

V 11, Anm. des Verfassers) vermeidet nicht von vornherein die Beeinträchti-<br />

gung von FFH-Gebieten. Sie verläuft im Folgeabschnitt 7.1 zwischen einzelnen<br />

Teilen des FFH-Gebiets "Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch", mehre-<br />

re Kilometer am Rande einzelner Teilflächen sowie möglicherweise - je nach<br />

Feintrassierung - ein kurzes Stück durch eine der Teilflächen. Eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des genannten Gebiets mindestens unter dem Aspekt ent-<br />

sprechender Trenn- und Zerschneidungswirkungen kann daher auch durch die<br />

von den Klägern vorgelegte und als "FFH-Vorprüfung" bezeichnete Untersu-<br />

chung nicht ausgeschlossen werden. Auch diese geht vielmehr davon aus, dass<br />

jedenfalls eine Beeinträchtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Teil-<br />

flächen und zum FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" möglich ist. Dessen Beein-<br />

trächtigung durch die planfestgestellte Trasse (bei deren Weiterführung im Ab-<br />

schnitt 7.1) ist dagegen durch die zwischenzeitlich erfolgten Umplanungen, die<br />

die Kläger nicht berücksichtigen, deutlich reduziert worden“ (BVerwG, Urteil<br />

vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 125).<br />

Überdies vermag die V 11 auch aus anderen Gründen keine anderweitige zu-<br />

friedenstellende Lösung begründen. Wie bereits zuvor ausgeführt, darf nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Alternativlösung auch<br />

verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unver-<br />

hältnismäßiges Mittel erweist. Wie in Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses darge-<br />

legt, kann die V 11 auch aus Gründen des Grundwasserschutzes, der höheren<br />

städtebaulichen Unzuträglichkeiten und vor allem wegen der geringeren ver-<br />

kehrlichen Entlastungswirkung keine Verwirklichung finden. Gegen die V 11<br />

spricht weiter, dass sie, da sie sich vom Siedlungsband des Stadtzentrums Hal-<br />

le stärker absetzt, in wesentlich größerem Umfang Offenland beansprucht.<br />

396


6.3.4.3 Erhaltungszustand der betroffenen Populationen<br />

Schließlich verweilen die Populationen der möglicherweise verbotswidrig betrof-<br />

fenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhal-<br />

tungszustand.<br />

Den Erhaltungszustand definiert Art. 1 Buchst. i FFH-RL als die Gesamtheit der<br />

Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populatio-<br />

nen der betroffenen Arten auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als<br />

günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der<br />

Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen<br />

Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig bilden wird, und das na-<br />

türliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit<br />

vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist<br />

und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben<br />

der Populationen dieser Art zu sichern.<br />

Dabei ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem<br />

Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern<br />

eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen<br />

(Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick<br />

nimmt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 60 mit Bezug auf<br />

BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05; vgl. auch BVerwG, Beschluss 13.<br />

März 2008, 9 VR 9/07, juris Rn. 45).<br />

Nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens einer Art ist mit einer Verschlech-<br />

terung des Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art gleichzu-<br />

setzen. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirkli-<br />

chung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt<br />

nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsge-<br />

biet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten<br />

bleibt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 60 mit Bezug auf<br />

BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1075.04; vgl. auch BVerwG, Beschluss<br />

vom 17. April 2010, 9 B 5/10, juris Rn. 10).<br />

Dabei sind sowohl Kompensationsmaßnahmen als auch die Möglichkeit zu be-<br />

rücksichtigen, dass die betroffenen Arten auf Landschaftsteile ausweichen, die<br />

397


auch ohne gezielte Aufwertung die naturräumlichen Anforderungen für eine Be-<br />

siedlung erfüllen.<br />

Das Ziel, den Verlust von Individuen und Lebensstätten auszugleichen und den<br />

Erhaltungszustand der betroffenen Art zu stabilisieren, erfordert es nicht, dass<br />

die Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs ergriffen werden müssen. Die<br />

anzustellende gebietsbezogene Betrachtung erlaubt es dem Vorhabenträger<br />

und der Planfeststellungsbehörde vielmehr, das natürliche Verbreitungsgebiet<br />

der betroffenen Art großräumiger in den Blick zu nehmen und auch solche Orte<br />

für Ausgleichsmaßnahmen zu wählen, die keine unmittelbaren Rückwirkungen<br />

auf den von dem Vorhaben betroffenen Siedlungsraum erwarten lassen. Mit<br />

Blick auf den Zweck der Maßnahme ist daher jeder Standort innerhalb des na-<br />

türlichen Verbreitungsgebietes der Art, an dem die Planfeststellungsbehörde<br />

durch entsprechende Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss den Kom-<br />

pensationserfolg herbeiführen kann, als geeignet anzusehen. Dies wird den<br />

räumlichen Bereich regelmäßig auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der<br />

Planfeststellungsbehörde beschränken. Nicht ausgeschlossen ist aber auch,<br />

dass die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende vertragliche Vereinba-<br />

rung die Durchführung der Maßnahme außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs<br />

sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 60).<br />

Nach den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und dem<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan ist sicher davon auszugehen, dass die<br />

geschützten Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchti-<br />

gung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Dies gilt im Besonderen,<br />

da mit diesem Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Ausgleichsmaßnah-<br />

men festgelegt sind, mit denen neue Habitatflächen für die betroffenen Arten<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Hinsichtlich der planfestgestellten Maßnahmen wird dabei auf Kapitel B 6.3.3.4<br />

dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Insoweit kann bei allen Arten, für die auch die Ausnahmeentscheidung getroffen<br />

wird, von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen werden. Hinsicht-<br />

lich der von der Ausnahmeentscheidung umfassten Arten im Einzelnen wie<br />

folgt:<br />

Die Feldlerche ist in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> in allen Naturräumen flächendeckend<br />

verbreitet und befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand (Liste der<br />

398


geschützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-<br />

schutz des Landes NRW, 2010).<br />

Das Rebhuhn ist in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> vor allem im Tiefland noch weit ver-<br />

breitet. Verbreitungsschwerpunkte sind die Kölner Bucht und das Münsterland.<br />

Seit den 1970er Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung<br />

der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Erhaltungszustand wird als un-<br />

günstig/unzureichend bezeichnet (Liste der geschützten Arten in NRW, Lan-<br />

desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW, 2010).<br />

Durch die Anlage breiter Säume an Ackerrändern, die Anlage von Blühstreifen<br />

an Acker- und Grünlandrändern, die Anlage von Säumen mit Obstbaumreihen<br />

in Vorkommensbereichen und die Anlage von Obstwiesen/-weiden in Vorkom-<br />

mensbereichen wird allerdings zumindest sichergestellt, dass sich der Erhal-<br />

tungszustand des Rebhuhns in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht<br />

verschlechtern wird. Auf lokaler Ebene dürfte sogar von einer Verbesserung des<br />

Erhaltungszustandes auszugehen sein.<br />

Der Steinkauz ist in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> vor allem im Tiefland nahezu flächen-<br />

deckend verbreitet und befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand<br />

(Liste der geschützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz des Landes NRW, 2010).<br />

Die Schleiereule kommt in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> im Tiefland nahezu flächende-<br />

ckend vor und befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand (Liste der<br />

geschützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-<br />

schutz des Landes NRW, 2010).<br />

In Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> gilt die Bechsteinfledermaus als stark gefährdet und be-<br />

findet sich in einem ungünstigen/schlechten Erhaltungszustand (Liste der ge-<br />

schützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

des Landes NRW, 2010).<br />

Durch die Maßnahmen insbesondere im Bereich Casum (u.a. Aufhängen von<br />

Fledermauskästen, Konzept zum Erhalt von 50 Alt- und Höhlenbäumen in meh-<br />

reren Waldbereichen, Anlage von zusätzlichen Heckenstrukturen und /oder<br />

Baumreihen zur Verbesserung der Lebensraumqualität und Stärkung/ Entwick-<br />

lung zusätzlichen Funktionsverbindungen als Leitlinien für die Bechsteinfleder-<br />

maus im Hauptaktionsraum der Kolonie Casum (vgl. insgesamt Kapitel B<br />

6.3.3.4 dieses Beschlusses) wird allerdings zumindest sichergestellt, dass sich<br />

399


der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus in seinem natürlichen Verbrei-<br />

tungsgebiet nicht verschlechtern wird.<br />

Das Braune Langohr kommt in NRW in allen Naturräumen verbreitet mit stei-<br />

gender Tendenz vor. Der Erhaltungszustand in NRW wird als günstig bezeich-<br />

net (Liste der geschützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz des Landes NRW, 2010).<br />

Der Kleine Abendsegler gilt in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> als stark gefährdet. Seit<br />

mehreren Jahren zeichnen sich eine Bestandszunahme sowie eine Arealerwei-<br />

terung ab. Mittlerweile liegen aus allen Naturräumen Fundmeldungen mit Wo-<br />

chenstuben vor, die ein zerstreutes Verbreitungsbild ergeben. Der Erhaltungs-<br />

zustand in NRW wird als ungünstig/unzureichend bezeichnet (Liste der ge-<br />

schützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

des Landes NRW, 2010).<br />

Durch das Anbringen von Fledermauskästen unterschiedlichster Bauart im na-<br />

hen Umfeld zum Quartier bzw. in angrenzenden Waldflächen wird allerdings<br />

zumindest sichergestellt, dass sich der Erhaltungszustand des Kleinen Abend-<br />

seglers in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verschlechtern wird.<br />

Auch wenn hier anzunehmen wäre, dass sich eine Art nicht im günstigen Erhal-<br />

tungszustand befindet, würde dies der Ausnahmeentscheidung nicht entgegen-<br />

stehen. Der Europäische Gerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht ha-<br />

ben zu dieser Frage ausgeführt: „Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europä-<br />

ischen Gemeinschaften vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - (Slg. 2007, I-4713<br />

) kann von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-RL<br />

auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen<br />

ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist,<br />

dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlech-<br />

tern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht be-<br />

hindern kann“ (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 142). Und<br />

ferner: „Dass außergewöhnliche Umstände nicht nur - wie die Kläger mit der<br />

zweiten Frage geltend machen - bei der unmittelbaren Gefährdung höchster<br />

Güter vorliegen, ergibt sich bereits aus dem Urteil des Europäischen Gerichts-<br />

hofs vom 14. Juni 2007 (Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713). In dieser Entschei-<br />

dung hat der Gerichtshof die Erteilung von Genehmigungen für die Jagd auf<br />

Wölfe, deren Erhaltungszustand in Finnland im maßgebenden Zeitpunkt nicht<br />

günstig war, für möglich gehalten, obwohl eine unmittelbare Gefährdung höchs-<br />

400


ter Güter, wie z.B. des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesund-<br />

heit, nicht in Rede stand“ (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009, 4 B 61/08, ju-<br />

ris Rn. 53).<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt, wird durch die planfestgestellten Kompensati-<br />

onsmaßnahmen zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Erhaltungszu-<br />

stands der hier in der Ausnahmeentscheidung angeführten Arten verhindert und<br />

die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert, so<br />

dass auch bei einem unterstellt ungünstigen Erhaltungszustands dieser Arten<br />

ausnahmsweise von dem artenschutzrechtlichen Verboten abgewichen werden.<br />

Überdies bestehen hier außergewöhnliche Umstände, die eine Verwirklichung<br />

des Vorhabens erfordern. Dies begründet sich insbesondere aus dem Umstand,<br />

dass erst mit dem jetzt planfestgestellten, letzten A 33-Abschnitt 7.1 der A 33-<br />

Lückenschluss seine Verwirklichung findet.<br />

6.4 FFH-Gebietsschutz<br />

Das Straßenbauvorhaben steht auch mit den Vorschriften im Einklang, die dem<br />

Schutz von FFH-Gebieten dienen. Insgesamt sind die, trotz der mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss festgelegten vorgesehenen Schadensbegren-<br />

zungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes "Ta-<br />

tenhauser Wald bei Halle" durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 als<br />

nicht erheblich zu werten.<br />

Insoweit bedarf es dem Grunde nach keiner Abweichungsprüfung gem. § 34<br />

Abs. 3, Abs. 4 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Mit diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss erfolgt insoweit nur vorsorglich im Wege einer „Worst-Case-<br />

Betrachtung“ eine solche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3, Abs. 4<br />

BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (vgl. Kapitel B 6.4.5 dieses Beschlusses).<br />

6.4.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung<br />

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder<br />

Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem<br />

Schutzzweck eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder<br />

im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das<br />

Gebiet erheblich zu beeinträchtigen („FFH-Verträglichkeitsprüfung“). Dieser<br />

401


Vorgabe ist der Vorhabenträger nachgekommen und hat die folgenden FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfungen in das Planfeststellungsverfahren eingebracht:<br />

� FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-<br />

3915-303), Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Büro Land-<br />

schaft + Siedlung, August 2007, Unterlage 12.5.1.1 der Planfeststellungsun-<br />

terlagen<br />

� FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-3915-303), Teil B:<br />

(Beeinträchtigung der im Gebiet geschützten Fledermaus-Arten), Büro FÖA<br />

Landschaftsplanung, 31. August 2007, Unterlage 12.5.2.1 der Planfeststel-<br />

lungsunterlagen<br />

� FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-<br />

3915-303), Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Büro Land-<br />

schaft und Siedlung, 05.12.2009, Deckblatt I, Unterlage 12.5.1.1 der Plan-<br />

feststellungsunterlagen<br />

� FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-3915-303), Teil B:<br />

(Beeinträchtigung der im Gebiet geschützten Fledermaus-Arten), Büro FÖA<br />

Landschaftsplanung, 10.12.2009, Deckblatt I, Unterlage 12.5.2.1 der Plan-<br />

feststellungsunterlagen<br />

� Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen im FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald<br />

bei Halle“ durch Stickstoffeinträge BAB A 33, Abschnitt 7.1, Büro FÖA Land-<br />

schaftsplanung, 20.04.2010, Deckblatt II, Unterlage 12.5.3 der Planfeststel-<br />

lungsunterlagen<br />

� Betrachtung des straßenverkehrsbedingten Stickstoffeintrages <strong>–</strong> Fortschrei-<br />

bung <strong>–</strong>, Ingenieurbüro Lohmeyer, November 2009, Deckblatt II, Unterlage<br />

14.2 der Planfeststellungsunterlagen<br />

Mit diesen FFH-Verträglichkeitsprüfungen hat der Vorhabenträger eine sorgfäl-<br />

tige Bestandserfassung und <strong>–</strong>bewertung der von dem A 33-Abschnitt 7.1 betrof-<br />

fenen Bestandteile des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald vorgenommen.<br />

Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin be-<br />

urteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung nach den Vorgaben des<br />

402


Bundesverwaltungsgerichts eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung<br />

der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten.<br />

Dazu bedarf es keiner flächendeckenden Ermittlung des floristischen und fau-<br />

nistischen Gebietsinventars sowie der Habitatstrukturen. Vielmehr genügt die<br />

Erfassung und Bewertung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbe-<br />

standteile in einem solchen Umfang, dass die Einwirkungen des Projekts be-<br />

stimmt und bewertet werden können. Die Methode der Bestandsaufnahme ist<br />

nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber den für die Verträglich-<br />

keitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wis-<br />

senschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9<br />

A 5.08, juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 72).<br />

Die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der Zielsetzung der FFH-RL zu orientie-<br />

ren, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der<br />

Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen.<br />

Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für<br />

natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e und für Arten aus Art. 1 Buchst. i<br />

FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von<br />

denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art<br />

abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der Habitatrichtli-<br />

nie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des<br />

Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vor-<br />

kommenden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad<br />

und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebens-<br />

raumtyps, für Arten des Anhangs II u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Er-<br />

haltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art<br />

wichtigen Habitatselemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewer-<br />

tung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprü-<br />

fung anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 75).<br />

In Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> sind diese Anforderungen an Methodik und Umfang der<br />

habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung über die Verwaltungsvorschrift zur<br />

Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien<br />

92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-<br />

Habitatschutz), Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />

schaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 16.06.01.18, weiter konkre-<br />

tisiert worden.<br />

403


Danach setzt die Prüfung der FFH-Verträglichkeit eine ausreichende Ermittlung<br />

und Bestandsaufnahme voraus. Erfasst werden müssen jedoch nur die für die<br />

Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. Je bedeutender ein Le-<br />

bensraumtyp oder eine Art und je gravierender die zu erwartenden Beeinträch-<br />

tigungen sind, umso größer sollte der Untersuchungsaufwand ausfallen. Nur in<br />

Kenntnis dieser Fakten kann beurteilt werden, ob erhebliche Beeinträchtigun-<br />

gen möglich sind.<br />

Dabei unterliegen nach der VV-Habitatschutz die Methodik und Untersuchungs-<br />

tiefe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insofern ist es nicht erforderlich,<br />

das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebietes flächende-<br />

ckend und umfassend zu ermitteln. Die Erfassungs- und Bewertungsmethodik<br />

ist auch nicht gesetzlich auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Allerdings<br />

muss die Methode den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen<br />

Standard der „besten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (mit Verweis<br />

auf die bereits von mir zuvor zitierte Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom<br />

12. März 2008, 9 A 3.06).<br />

Nicht signifikante Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten (im Standardda-<br />

tenbogen mit „D“ gekennzeichnet) sind bei der FFH-VP nicht zu berücksichti-<br />

gen, da sie keine maßgeblichen Bestandteile darstellen. Ebenso können Le-<br />

bensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, kein<br />

Erhaltungsziel eines Gebietes darstellen (VV-Habitatschutz mit Verweis auf<br />

BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05).<br />

Die Maßstäbe für die Verträglichkeit eines Projektes und damit für die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung ergeben sich insgesamt aus den besonderen Erhal-<br />

tungszielen und dem Schutzzweck für das jeweilige Natura 2000-Gebiet. Für<br />

die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile eines Na-<br />

tura 2000-Gebietes sind bei FFH-Gebieten signifikante Vorkommen von FFH-<br />

Lebensraumtypen des Anhangs I FFH-RL (inklusive der charakteristischen Ar-<br />

ten) sowie von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL.<br />

Anhand dieser Maßstäbe ist der Vorhabenträger den Anforderungen der Recht-<br />

sprechung und der VV-Habitatschutz an eine sorgfältige Bestandserfassung<br />

und <strong>–</strong>bewertung des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald gerecht geworden. So-<br />

wohl hinsichtlich des methodischen Ansatzes als auch bezüglich der Durchfüh-<br />

rung lässt die hier vorgenommene habitatschutzrechtliche Bestandsaufnahme<br />

keine Fehler erkennen.<br />

404


Der Vorhabenträger ist bei der Bestandserfassung und -bewertung von den<br />

maßgeblichen Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Tatenhauser Wald“ ausge-<br />

gangen. Als Schutzziele führt der Standard-Datenbogen aus:<br />

� Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebie-<br />

tes ausschlaggebend sind:<br />

o Hainsimsen-Buchenwald (9110): Erhaltung und Entwicklung naturnaher Hain-<br />

simsen-Buchenwälder mit ihrer typischen Vegetation und Fauna auch als Le-<br />

bensraum für den Schwarzspecht in ihren verschiedenen Entwicklungsstu-<br />

fen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklu-<br />

sive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder.<br />

o Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190): Erhaltung und Ent-<br />

wicklung naturnaher alter bodensaurer Eichenwälder mit ihrer typischen Fau-<br />

na und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in<br />

ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Ge-<br />

büsch- und Staudenfluren sowie der Waldränder.<br />

o Bechsteinfledermaus: Erhalt einer großen, landesweit bedeutsamen Wochen-<br />

stubenkolonie der Bechsteinfledermaus mit ihrem Quartierverbundsystem.<br />

o Kammmolch: Erhalt einer bedeutsamen, kopfstarken Kammmolchpopulation<br />

durch Schutz ihres Laichgewässers in seinem jetzigen Zustand.<br />

o Heldbock: Erhalt des einzig bekannten rezenten Vorkommens des Heldbocks<br />

in NRW durch den Erhalt und die Förderung alter Eichen im Wald und in Of-<br />

fenlandbereichen.<br />

� Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz<br />

Natura 2000 bedeutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFH-<br />

Richtlinie:<br />

o Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91E0, Prioritärer Lebens-<br />

raum): Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder mit ihrer typi-<br />

schen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstu-<br />

fen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite<br />

405


o Teichfledermaus: Erhalt und Optimierung des Abgrabungsgewässers als<br />

Jagdgebiet mehrerer Teichfledermäuse und Förderung des Insektenreichtums<br />

durch Entwicklung von blütenreichen Hochstaudenfluren an den Ufern und na-<br />

turnahe Ufergestaltung.<br />

o Großes Mausohr: Erhaltung und Förderung der Population des Großen Maus-<br />

ohrs u.a. durch Erhaltung des großflächigen zusammenhängenden laubholz-<br />

reichen Waldgebietes im jetzigen Umfang, insbesondere Erhalt und Förde-<br />

rung älterer hallenwaldartiger Laub- und Mischwaldbestände, Bewahrung und<br />

Erhöhung des Laubholzanteils insgesamt (bodenständige Gehölze).<br />

o Eisvogel: Erhaltung und Förderung der Eisvogelpopulation durch Schutz der<br />

naturnahe Fließgewässer, Renaturierung der Fließgewässer durch gezielte<br />

Maßnahmen (Entfesselung durch Entfernung des Längsverbaus, Förderung<br />

der Eigendynamik, Laufverlängerung (z. B. Anbindung von Altarmen), Schutz<br />

und Entwicklung der Wirbellosenfauna sowie der gewässertypischen Fisch-<br />

fauna mit einer funktionierenden Reproduktion (Nahrungsbasis).<br />

o Schwarzspecht: Erhaltung und Förderung der Schwarzspecht-Population<br />

durch Schutz geeigneter Lebensräume wie großflächige Altwaldbestände, vor<br />

allem von Buchenwäldern, Entwicklung von Buchenaltholzbeständen, -inseln<br />

und <strong>–</strong>gruppen<br />

Diese Schutzziele sind auch den genannten FFH-<br />

Verträglichkeitsuntersuchungen zugrunde gelegt worden (vgl. die Seiten 6 bis<br />

28 der FFH-VP, Teil A, Deckblatt I, Landschaft und Siedlung, Dezember 2009<br />

und die Seiten 5 bis 16 der FFH-VP, Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I, FÖA<br />

Landschaftsplanung, Dezember 2009). Neben dem Standarddatenbogen und<br />

den eigenen Kartierungen sind in beiden Untersuchungen zahlreiche weitere<br />

Gutachten herangezogen worden (s. die Ausführungen in beiden Gutachten zu<br />

den verwendeten Quellen und gebietbezogen durchgeführten Untersuchungen),<br />

die letztendlich eine sehr umfangreiche Datengrundlage gewährleisten.<br />

In der FFH-VP, Teil A (ohne Fledermäuse), Deckblatt I, Landschaft und Sied-<br />

lung, Dezember 2009, wurde zunächst eine eingehende Bestandserfassung<br />

und Bewertung der Beeinträchtigungen der Flächen der Lebensraumtypen an<br />

sich vorgenommen. Ferner wurden in der Untersuchung nicht nur die für Mel-<br />

dung des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald ausschlaggebenden Arten des An-<br />

406


hangs-II der FFH-RL Kammmolch und Heldbock berücksichtigt, sondern auch<br />

die für den LRT 9110 charakteristischen Arten Schwarzspecht, Waldlaubsänger<br />

und Hohltaube und für den LRT 91E0 die charakteristische Arten Eisvogel und<br />

Kleinspecht.<br />

In der FFH-VP, Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I, FÖA Landschaftsplanung, De-<br />

zember 2009, wurden nicht nur die für Meldung des FFH-Gebietes Tatenhauser<br />

Wald ausschlaggebende Bechsteinfledermaus und die Arten von gemeinschaft-<br />

lichen Interesse Teichfledermaus und Großes Mausohr eingehend untersucht,<br />

sondern auch die für die LRT 9190, 9110 und 91E0 charakteristischen Fleder-<br />

mausarten Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Gro-<br />

ße Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Wasserfle-<br />

dermaus.<br />

Im Rahmen der FFH-VP, Teil A, Deckblatt I, Landschaft und Siedlung, Dezem-<br />

ber 2009, erfolgte für das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald zunächst im Jahre<br />

2004 eine systematische Erfassung relevanter Arten innerhalb des Land-<br />

schaftspflegerischen Begleitplans. Die Kartierungen, die bezüglich Art und Um-<br />

fang im begleitenden Arbeitskreis abgestimmt wurden (1.3.2004 + 29.6.2004),<br />

bezogen sich auf Fledermäuse, Brutvögel und Amphibien. Darüber hinaus wur-<br />

de im Umfeld von jeweils ca. 500 m beidseitig des Trassenverlaufes in 2004 ei-<br />

ne Biotoptypenkartierung entsprechend der damaligen ERegStra-Liste für NRW<br />

(MWMTV/MURL NRW 1999) durchgeführt, die im Jahr 2009 aktualisiert und<br />

nach der ELES-Liste für NRW neu kodiert wurde (s. Unterlage 12.5.1.3 der<br />

Planfeststellungsunterlagen).<br />

Die Erfassung aller Brutvögel erfolgte qualitativ mittels Verhör und Sichtbeo-<br />

bachtung im Rahmen einer Linientaxierung im Trassenbereich und Umfeld (ca.<br />

250 - 300 m beidseitig, in Offenlandbereichen darüber hinaus). Zum Nachweis<br />

von Spechten und Eulen sowie einzelner Wiesenvogelarten kamen darüber<br />

hinaus Klangattrappen zum Einsatz. Bezogen auf den gesamten Planfeststel-<br />

lungsabschnitt erfolgten innerhalb von 3 Teilgebieten jeweils 5 Begehungen.<br />

Ergänzende Nachweise wurden im Rahmen der sonstigen Fauna- und Biotop-<br />

typenkartierungen erbracht (u.a. Eulen im Rahmen der Nachtbegehungen Am-<br />

phibien).<br />

Für die Nachweise von Amphibien wurden potenzielle Laichgewässer im Tras-<br />

senbereich und Umfeld nach Laich, Larven und adulten Individuen abgesucht<br />

(Sichtbeobachtungen, Käschern, Verhör). Zum besseren Nachweis insbesonde-<br />

407


e von Molch-Arten wurden darüber hinaus in 5 geeigneten Stillgewässern im<br />

FFH-Gebiet und Umfeld große Amphibien-Reusenfallen einmalig über Nacht<br />

aufgestellt.<br />

Auch nach den im Jahre 2004 durchgeführten Fauna-Kartierungen ist durch den<br />

Vorhabenträger eine Datenaktualisierung erfolgt. Dies geschah durch eine Ak-<br />

tualisierung der Biotoptypenkartierung in 2009, die Berücksichtigung ergänzen-<br />

der Angaben der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld sowie dem Nachge-<br />

hen von Hinweisen zu aktuellen Nachweisen im Rahmen des begleitenden Ar-<br />

beitskreises.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt, hat der<br />

Vorhabenträger sodann auf meinen Hinweis hin die Daten aus der habitat-<br />

schutzrechtlichen Bestandserfassung, auch mittels Nacherhebungen, auf Ak-<br />

tualität hin überprüft.<br />

Hierzu hat der Vorhabenträger im Frühjahr 2010 das Planungsbüro Landschaft<br />

und Siedlung mit einer Aktualisierung der Bestandsaufnahme beauftragt. Im<br />

Rahmen dieser Aktualisierung erfolgte im Frühjahr 2010 eine erneute Datenab-<br />

frage (Daten, die seit der letzten Datenabfrage und Kartierung 2004 vorliegen)<br />

bei den Naturschutzbehörden (Höhere Landschaftsbehörde bei der Bezirksre-<br />

gierung <strong>Detmold</strong> und Untere Landschaftsbehörde beim Kreis Gütersloh) und<br />

der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld, eine Auswertung der LINFOS-<br />

Datenbank des LANUV und sonstiger Fauna-Daten, die Anforderung einer Un-<br />

tersuchung zum Vorkommen der Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald<br />

aus 2009 (Bearbeiter.: AG Biotopkartierung) und Abfrage sonstiger Fleder-<br />

mausdaten beim LANUV sowie ergänzenden Kartierungen ausgewählter, im<br />

Rahmen der Einwendungen genannter Vogel- und Amphibienarten (Mittel-<br />

specht, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Kleiner Wasserfrosch).<br />

In Bezug auf einzelne Vogel- und Amphibienarten ergab sich aufgrund vorlie-<br />

gender Hinweise und der Einwendungen der Naturschutzverbände ein spezifi-<br />

scher Untersuchungsbedarf, der durch systematische Nachkartierungen ent-<br />

sprechen der Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands<br />

(Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K.<br />

& Sudfeldt, C., Hrsg., 2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel<br />

Deutschlands) in 2010 abgedeckt wurde (Bearbeiter: Arbeitsgemeinschaft<br />

COPRIS, Marienmünster). Die Brutvogelkartierung konzentrierte sich im Be-<br />

sonderen auf den hier maßgeblichen Tatenhauser Wald.<br />

408


Hinsichtlich Methodik und Durchführung dieser Nachkartierung und deren Er-<br />

gebnisse wird auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ver-<br />

wiesen.<br />

Wie in der FFH-VP, Teil B: Fledermäuse, Deckblatt 1, FÖA Landschaftspla-<br />

nung, Dezember 2009, ausgeführt, wurden bei den Geländeerhebungen zu-<br />

nächst die Untersuchungsflächen nahe der Trasse ausgewählt (in Abstimmung<br />

mit dem begleitenden Arbeitskreis Landschaftspflegerischer Begleitplan). In<br />

diesen Flächen erfolgte die Fledermauserfassung mittels Detektorbegehungen,<br />

durch Exposition von Horchboxen und durch Netzfänge. Der Zeitraum der Un-<br />

tersuchungen erstreckt sich von Mitte Mai bis Anfang September 2004 mit Er-<br />

gänzungen im Waldgebiet Patthorst im Sommer 2005.<br />

Im Rahmen der Detektorerfassungen wurden die Transektrouten/Probestellen<br />

im Mittel 5 Mal aufgesucht. Um den Phasen mit Fledermausaktivitätsmaxima<br />

und geringerer Aktivität ausreichend Rechnung zu tragen, fanden die einzelnen<br />

Durchgänge jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Jahreszeiten statt.<br />

Da einige Fledermausarten mit dem Detektor kaum zu hören (z. B. Braunes<br />

Langohr und Bechsteinfledermaus) oder nicht zu unterscheiden sind (Große<br />

und Kleine Bartfledermaus), wurde die Fledermauskartierung durch Fang der<br />

Tiere ergänzt. Um anhand der Häufigkeit aufgezeichneter Ultraschallrufe he-<br />

rauszufinden, ob Fledermäuse diese Bereiche verstärkt als Flugwege nutzen,<br />

wurden außerdem an 20 Punkten 2 so genannte „Horchboxen“ (automatisch<br />

aufzeichnende Teilerdetektoren mit Zeitgeber und Tonbandgerät) über 3 (2)<br />

Nächte exponiert. Die Ermittlung von Quartieren wurde vor allem auf die für die<br />

Populationen wesentlichen Wochenstubenquartiere ausgerichtet.<br />

Neben Detektorüberprüfungen in ausgewählten Habitaten wurden ferner Mittei-<br />

lungen von Anwohnern herangezogen. Zur Einschätzung des Potenzials an<br />

Höhlenbäumen wurde eine Höhlenkartierung durch Landschaft und Siedlung<br />

(2003) und ergänzend durch FÖA Landschaftsplanung (2004) in den von der<br />

geplanten Trasse betroffenen Waldbeständen durchgeführt, wobei alle quartier-<br />

verdächtigen Baumhöhlen, Spalten und Risse aufgenommen wurden.<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Vorhabenträger dann auf meinen Hinweis<br />

hin diese Daten aus der fledermauskundlichen Bestandsaufnahme, die sich im<br />

Wesentlichen aus Daten von 2004 sowie aus Ergänzungen in 2005 gründet,<br />

auch mittels Nacherhebungen auf Aktualität hin überprüft. Hierzu hat der Vorha-<br />

benträger im Frühjahr 2010 das Büro FÖA Landschaftsplanung mit einer Aktua-<br />

409


lisierung der Bestandsaufnahme beauftragt. Dabei wurden zur Aktualisierung<br />

und Überprüfung der Fledermausdaten in 2010 zusätzliche Fledermausdaten<br />

an allen relevanten Abschnitten der Trasse, auch im hier maßgeblichen FFH-<br />

Gebiet Tatenhauser Wald, erhoben. Die entsprechende Untersuchung des Bü-<br />

ros FÖA Landschaftsplanung datiert vom 13.01.2011 („Gutachterliche Stellung-<br />

nahme: Hinweise zum planerischen Umgang mit artenschutzrechtlich zu bewäl-<br />

tigenden Ergebnissen der Fledermaus-Kartierung Sommer 2010“, FÖA Land-<br />

schaftsplanung).<br />

Hinsichtlich Methodik und Durchführung dieser Nachkartierung und deren Er-<br />

gebnisse wird auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ver-<br />

wiesen.<br />

Mit diesem Untersuchungsrahmen und diesem Untersuchungsumfang, im Be-<br />

sonderen durch die Nachkartierungen in 2010, ist der Vorhabenträger den fach-<br />

lichen Anforderungen gerecht geworden.<br />

In Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses bin ich ausführlich auf Methodik und Um-<br />

fang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme eingegangen. Dabei habe<br />

ich auch die zuvor genannten Arten des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald in die<br />

Prüfung einbezogen und damit auch die habitatschutzrechtliche Bestandsauf-<br />

nahmen einer Bewertung unterzogen. Insoweit sind in Kapitel B 6.3.1 dieses<br />

Beschlusses auch der Untersuchungsumfang und die systematischen Erfas-<br />

sungen in den beiden FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu jeder einzelnen Art<br />

dargelegt und von mir geprüft. Damit ist an dieser Stelle auf die Ausführungen<br />

in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses zu verweisen und festzuhalten, dass die<br />

habitatschutzrechtliche Bestandserfassung sowohl hinsichtlich des methodi-<br />

schen Ansatzes, der angewandten Bewertungsmethode als auch bezüglich der<br />

Durchführung keine Fehler erkennen lässt.<br />

6.4.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />

Gegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1<br />

BNatSchG die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des FFH-<br />

Gebiets, weshalb zunächst der sachgerechten Ermittlung und Abgrenzung der<br />

Erhaltungsziele und der hierfür maßgeblichen Bestandteile entscheidende Be-<br />

deutung zukommt.<br />

410


Grundsätzlich sind Erhaltungsziele diejenigen Ziele, die im Hinblick auf die Er-<br />

haltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines na-<br />

türlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II<br />

der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie<br />

79/409/EWG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind (§ 7<br />

Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Das Bundesverwaltungsgericht führt dementspre-<br />

chend aus, maßgebliche <strong>–</strong> den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bilden-<br />

de <strong>–</strong> Gebietsbestandteile sind in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I<br />

der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der<br />

„darin vorkommenden charakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchstabe e) der<br />

FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsaus-<br />

wahl bestimmend waren (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06).<br />

Soweit ein Natura 2000-Gebiet bereits zu einem geschützten Teil von Natur und<br />

Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt worden ist, ergeben sich die<br />

Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlasse-<br />

nen Vorschriften, soweit hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berück-<br />

sichtigt wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).<br />

Mit dem am 24.01.2004 vom Kreistag des Kreises Gütersloh als Satzung be-<br />

schlossenen Landschaftsplan Halle-Steinhagen wurden weite Teile des FFH-<br />

Gebiets Tatenhauser Wald <strong>–</strong> insbesondere zwischen Schloss Tatenhausen und<br />

der L 782 sowie bei Dockweilers Hof und der Kapitelle Stockkämpen <strong>–</strong> zum Na-<br />

turschutzgebiet, die übrigen Gebietsteile zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.<br />

In den einleitenden Bemerkungen des Landschaftsplans heißt es ausdrücklich,<br />

dass die drei innerhalb der Grenzen des Landschaftsplans liegenden gemelde-<br />

ten, jedoch zu dem Zeitpunkt noch nicht gelisteten FFH-Gebiete bei den Fest-<br />

setzungen entsprechend berücksichtigt werden sollten.<br />

Dementsprechend enthalten die Kapitel 2.1.4 (Naturschutzgebiet Tatenhauser<br />

Wald) und 2.2.4 (Landschaftsschutzgebiet Tatenhauser Wald) jeweils eine<br />

gleichlautende Rubrik „Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie“, in<br />

der die Festsetzung als Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet für erforderlich er-<br />

klärt wird „zur Erhaltung und Förderung von Lebensräumen von gemeinschaftli-<br />

chem Interesse nach FFH-Richtlinie“. Als im FFH-Gebiet vorhandene Lebens-<br />

räume von gemeinschaftlichem Interesse werden benannt:<br />

411


• Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, prioritärer Lebensraum)<br />

• Hainsimsen-Buchenwald (9110)<br />

• Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190).<br />

Weiterhin benennt der Landschaftsplan<br />

• Bechsteinfledermaus<br />

• Teichfledermaus<br />

• Eisvogel<br />

• Kammmolch und<br />

• Schwarzspecht<br />

als im FFH-Gebiet ansässige Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach der<br />

FFH-Richtlinie.<br />

Alle diese Lebensraumtypen und Arten sind Gegenstand der Verträglichkeits-<br />

prüfung des Vorhabenträgers. Im Übrigen geht die Verträglichkeitsprüfung in<br />

Abstimmung mit der LÖBF NW bzw. heute dem LANUV NRW hierüber noch<br />

hinaus. Die LÖBF NW hatte mit Schreiben vom 16.09.2005 gegenüber den<br />

Gutachtern des Vorhabenträgers Erhaltungsziele und Schutzzweck in Korrelati-<br />

on mit den Angaben des Standard-Datenbogens formuliert. Am 09.06.2009 er-<br />

klärte die LANUV NRW per Mail, die seinerzeitigen Angaben zu Schutz- und<br />

Erhaltungszielen des Gebietes sowie die Angaben des Standard-Datenbogens<br />

und die Abgrenzung der FFH-Lebensraumtypen seien noch aktuell.<br />

Darauf fußend beschäftigt sich die Verträglichkeitsprüfung mit den Anhang II-<br />

Arten<br />

• Kammmolch<br />

• Heldbock<br />

• Bechsteinfledermaus<br />

• Teichfledermaus und<br />

• Großes Mausohr.<br />

Im Weiteren werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Lebensraumty-<br />

pen<br />

412


• Hainsimsen-Buchenwald (9110) mit den charakteristischen Arten:<br />

Bechsteinfledermaus, Schwarzspecht, Hohltaube, Waldlaubsänger, Großes<br />

Mausohr, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler<br />

und Braunes Langohr<br />

• Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) mit den charakteristi-<br />

schen Arten: Heldbock, Großes Mausohr, Große Bartfledermaus, Fransenfle-<br />

dermaus, Kleiner Abendsegler und Braunes Langohr<br />

• Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) mit den charakteristischen<br />

Arten: Eisvogel, Kleinspecht, Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Kleine<br />

Bartfledermaus und Rauhautfledermaus<br />

ermittelt und bewertet. Damit sind die maßgeblichen Gebietsbestandteile ent-<br />

sprechend dem fachlichen Votum der LANUV NRW anhand der Meldedoku-<br />

mente des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald vollständig zum Gegenstand der<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung des Vorhabenträgers gemacht worden.<br />

Soweit im Standarddatenbogen auch der Eisvogel und der Schwarzspecht ex-<br />

plizit angeführt sind, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

zu verweisen, wonach „dies grundsätzlich außerhalb der Erhaltungsziele eines<br />

FFH-Gebiets (liegt), weil insoweit die Vogelschutzrichtlinie eine spezielle Rege-<br />

lung des Gebietsschutzes trifft. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur<br />

dann gelten, wenn es sich bei diesen Vogelarten um charakteristische Arten<br />

des genannten Lebensraumtyps handelt.“ (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A<br />

73.07, juris, Rn. 47 m.w.N.). Insoweit entspricht es dieser Rechtsprechung, Eis-<br />

vogel und Schwarzspecht hier (nur) in ihrer Bedeutung als charakteristische Ar-<br />

ten der Lebensraumtypen 9110 bzw. 91E0 in den Kapiteln B 6.4.3.2 und B<br />

6.4.3.4 als Erhaltungsziel des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald zu behandeln.<br />

Die Frage der Abgrenzung der Lebensraumtypen muss im Lichte neuester Er-<br />

kenntnisse korrigiert werden. Mit Schreiben vom 08.09.2010 teilt die LANUV<br />

NRW mit, die zum Zeitpunkt der Meldung im Standard-Datenbogen noch aus-<br />

gewiesenen, sogenannten „Entwicklungsflächen“ des Lebensraumtyps 9190<br />

hätten sich nunmehr zum Lebensraumtyp in Vollausprägung entwickelt und sei-<br />

en so im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit von Projekten in die Betrach-<br />

tung einzustellen.<br />

Bei der Verträglichkeitsprüfung des Deckblattes I konnte dieser Umstand noch<br />

nicht berücksichtigt werden, wurde aber im Zuge der Bearbeitung dieses Plan-<br />

413


feststellungsbeschlusses abgearbeitet. Zu den Einzelheiten wird auf die Kapitel<br />

B 6.4.3.3 und B 6.4.3.5 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Im Landschaftsplan Halle-Steinhagen sind eine Vielzahl von Entwicklungs-,<br />

Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt, die in den festgesetzten Na-<br />

tur- und Landschaftsschutzgebieten generell umgesetzt werden sollen. Einige<br />

zusätzliche Maßnahmen beschäftigen sich ausdrücklich mit den Erfordernissen<br />

der FFH-Gebiete, namentlich des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald.<br />

So sollen einzelne Grünlandflächen innerhalb der Waldbereiche erhalten und<br />

extensiviert und Waldpflegepläne durch die Forstbehörden aufgestellt werden.<br />

Letzteres ist mit dem Sofortmaßnahmenkonzept (SOMAKO), dessen Inhalte in<br />

der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, geschehen. Im Weite-<br />

ren sollen am Abgrabungsgewässer besucherlenkende Maßnahmen umgesetzt<br />

werden sowie allgemein die Vorgaben der LÖBF (heute LANUV) zur Sicherung<br />

und Entwicklung der FFH-Gebiete umgesetzt werden.<br />

Insofern hält sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung innerhalb der Vorgaben des<br />

Landschaftsplans, wenn die Erhaltungsziele für die maßgeblichen Gebietsbe-<br />

standteile bei der fachlich zuständigen Behörde LANUV (vgl. auch § 48b Abs. 1<br />

LG NRW) abgefragt und zur Grundlage der Prüfung gemacht werden.<br />

Ein Vergleich mit den von der LANUV im Internet bereitgestellten Meldedoku-<br />

mente(www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/natura2000- meldedok/de/fachinfo) zeigt auf, dass die dort genannten maßgebliche Gebiets-<br />

bestandteile sowie Schutz- und Erhaltungsziele mit den 2005 bezeichneten und<br />

in der FFH-Verträglichkeitsprüfung verwandten Daten auch aktuell noch über-<br />

einstimmen, die FFH-Verträglichkeitsprüfung mithin auf einer tragfähigen<br />

Grundlage beruhend der Entscheidungsfindung der Planfeststellungsbehörde<br />

zugrunde gelegt werden kann.<br />

Die Erhaltungsziele sind jeweils in Kapitel 2.4 der beiden Teile A und B der<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung für jede Art und für jeden Lebensraumtyp ein-<br />

schließlich der charakteristischen Arten eingehend dargestellt. In diesen Kapi-<br />

teln enthalten sind darüber hinaus Beschreibungen und Charakterisierungen<br />

des Vorkommens eines jeden Lebensraumtyps (einschließlich der charakteristi-<br />

schen Arten) sowie der Anhang II-Arten im FFH-Gebiet. Zur Vermeidung von<br />

414


Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Im Übrigen wird in den Kapi-<br />

teln B 6.4.3.2 ff. dieses Beschlusses darauf eingegangen.<br />

Die Kritik der Naturschutzverbände an der Festlegung der Erhaltungsziele kann<br />

demgegenüber nicht durchgreifen.<br />

Die Verbände erkennen an, die Gutachter des Vorhabenträgers bezeichneten<br />

die Erhaltungsziele aufgrund der Analyse des Standard-Datenbogens im We-<br />

sentlichen nachvollziehbar und vollständig. Eine Ausnahme sei darin zu erken-<br />

nen, dass als Schutzziel für die Bechsteinfledermaus u.a. herausgehoben fünf<br />

Quartierbäume genannt würden. Es könne der Eindruck entstehen, nur diese<br />

fünf Quartierbäume seien geschützt.<br />

Den Verbänden ist zunächst entgegenzuhalten, dass in der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung exakt diejenige Formulierung zu den Schutzzielen zu-<br />

gunsten der Bechsteinfledermaus wiedergegeben wurde, die sich in den Mel-<br />

dedokumenten der LANUV findet. Die Verbände zitieren im Übrigen die ent-<br />

sprechende Textpassage unvollständig und übersehen, dass nicht nur die „5<br />

nachgewiesenen, aktuell genutzten Quartierbäume“ erhalten, sondern darüber<br />

hinaus Höhlenbäume/Laubaltholzanteil über das Umtriebsalter hinaus gefördert<br />

werden sollen. Hieraus erhellt eindeutig, dass nicht nur fünf nachweislich ge-<br />

nutzte Quartierbäume der Wochenstubenkolonie dem Habitatschutz unterfallen,<br />

sondern darüber hinausgehend auch das übrige, potenziell verfügbare Quar-<br />

tierangebot. Diese Vorgaben sind Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung.<br />

Im Übrigen weisen die Verbände darauf hin, die maßgeblichen Bestandteile ei-<br />

nes FFH-Gebiets beschränkten sich nicht nur auf die Lebensraumtypen nach<br />

Anhang I sowie die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, sondern umfass-<br />

ten auch die für die Lebensraumtypen charakteristischen Arten. Sie fordern, die<br />

diesbezüglich schon über Anhang II-Arten hinausgehende Liste der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung um Arten aus den Artengruppen der nachtaktiven flug-<br />

fähigen Insekten sowie der bodenlebenden, flugunfähigen Tiere zu ergänzen.<br />

Erstere würden durch das Lichtband und die zumindest zeitweise Wärmeab-<br />

strahlung der Fahrbahndecke angelockt und seien durch Kollisionen mit dem<br />

nächtlichen Verkehr bedroht, letztere würden vom populationsgenetischen Aus-<br />

tausch ausgeschlossen.<br />

Die Forderung ist zurückzuweisen.<br />

415


Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem auch von den Verbänden in Bezug<br />

genommenen Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 77, klargestellt:<br />

„Bei den Arten sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandene Arten zum Gegens-<br />

tand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach<br />

Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie als<br />

Bestandteile der geschätzten Lebensraumtypen „die darin vorkommenden cha-<br />

rakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Das Gemeinschaftsrecht<br />

hindert das Land Sachsen-Anhalt insoweit nicht, in der Gebietsmeldung auch<br />

die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelarten als<br />

Erhaltungsziel zu definieren, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebie-<br />

tes (..). Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht ge-<br />

nannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel eines Gebiets darstellen.“<br />

(so auch BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris Rn. 72)<br />

Soweit die Verbände an dieser Stelle das Zitat fortführen („Damit sind die<br />

„maßgeblichen“ Bestandteile des Gebiets allerdings nicht abschließend um-<br />

schrieben“), ergänzt das Bundesverwaltungsgericht lediglich, im Einzelfall könn-<br />

ten ökologische Wirkungsgefüge Anlass geben, auch sonstige Gebietsbestand-<br />

teile als maßgeblich für den günstigen Erhaltungszustand einzustufen. Als Bei-<br />

spiel führt das Gericht insofern Rand- und Pufferzonen als unentbehrliche Nah-<br />

rungsgrundlage der dem Gebietsschutz unterfallenden Arten an. Eine Auswei-<br />

tung der zu berücksichtigenden Arten über den Standard-Datenbogen hinaus<br />

war damit jedoch ersichtlich nicht intendiert.<br />

Die Verbände berufen sich darauf, das FFH-Handbuch des Bundesamtes für<br />

Naturschutz benenne aus beiden Artengruppen mehrere Arten als für die im<br />

FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen charakteristische Arten. Ihnen ist<br />

jedoch insoweit entgegen zu halten, dass nicht alle in einem durch das Vorha-<br />

ben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten spe-<br />

ziell untersucht werden müssen, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit<br />

über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird<br />

(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 55).<br />

Diesbezüglich aber stimmt die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger in<br />

den Ausführungen seiner Gegenäußerung zur Einwendung der Verbände vom<br />

416


15.01.2008 zu, dass die Wirkungszusammenhänge von Licht- und Wärme-<br />

mimmissionen in der Beeinträchtigungsanalyse der Lebensraumtypen über die<br />

Betrachtung der zu den charakteristischen Arten zählenden Fledermäuse be-<br />

rücksichtigt wurden. Die Notwendigkeit eines genetischen Austauschs aller Ar-<br />

ten ist ebenfalls in die Betrachtung eingegangen; das Maßnahmenkonzept um-<br />

fasst mehrere groß dimensionierte Querungsbauwerke im Bereich des FFH-<br />

Gebiets, die auch bodenlebenden, flugunfähigen Tierarten zur Verfügung ste-<br />

hen.<br />

Hierzu ist mit Bezug auf die Einwendung von 15.03.2010 ergänzend anzumer-<br />

ken, dass sich die Durchlässigkeit in Bezug auf diese Arten durch die zusätzli-<br />

che Grünbrücke im Bereich des Tatenhauser Waldes (BW 23a) nicht nur in Be-<br />

zug auf Fledermausarten, sondern auch auf bodengebundene Tierarten weiter<br />

verbessert hat. Darüber hinaus fand durch die Aufweitung der beiden Brücken-<br />

bauwerke über den Laibach im Deckblatt I eine weitere Optimierung der Durch-<br />

lässigkeit statt, die ebenfalls für bodengebundene Tierarten wirksam ist. Auf-<br />

grund der optimalen Lage der geplanten Durchlässe und der Grünbrücke konn-<br />

te auf ergänzende MAmS-Durchlässe verzichtet werden. Die Einwendung, die<br />

MAmS-Durchlässe wären zu lang und für bestimmte Arten nicht passierbar, ist<br />

entsprechend gegenstandslos.<br />

Im Weiteren merken die Verbände an, die im Landschaftsplan beschriebene<br />

Schutzanordnung für das Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 „Tatenhauser Wald“<br />

lege offenbar die Erhaltungsziele auf der von diesem Landschaftsschutzgebiet<br />

erfassten Teilfläche des FFH-Gebiets fest. Diesbezüglich seien verschiedene<br />

Ge- und Verbote erlassen worden, gegen die der Bau der A 33 verstoße (Kapi-<br />

tel 4.6 der Einwendung vom 15.03.2010).<br />

Den Verbänden ist insofern entgegen zu halten, dass die im Landschaftsplan<br />

getroffenen Festsetzungen (Verbote) ausdrücklich dazu dienen, dem Ver-<br />

schlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie Rechnung getragen<br />

werden soll (Kapitel 2.2.4.2 des Landschaftsplans). Hinsichtlich der Erhaltungs-<br />

ziele verweist der Landschaftsplan demgegenüber <strong>–</strong> wie oben bereits dargelegt<br />

<strong>–</strong> auf die Vorgaben der LÖBF NW (heute LANUV NRW). Das Verschlechte-<br />

rungsverbot aber spielt in der straßenrechtlichen Planfeststellung keine Rolle,<br />

soweit Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie den Gebietsschutz speziell regelt<br />

(BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 32). Zur diesbezüglichen<br />

Abgrenzung zwischen den speziellen Regelungen der FFH-<br />

417


Verträglichkeitsprüfung und den generellen Verboten eines Landschaftsplans<br />

sei zudem auf BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07, juris Rn. 48, verwie-<br />

sen.<br />

Im Ergebnis ist die Kritik der Naturschutzverbände nicht geeignet, die vollstän-<br />

dige Erfassung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald für die<br />

maßgeblichen Gebietsbestandteile durch die FFH-Verträglichkeitsprüfung in<br />

Frage zu stellen.<br />

Soweit das Netzwerk Fehlplanung A 33 in der Einwendung vom 13.01.2008 um-<br />

fänglich die FFH-Verträglichkeitsstudie hinsichtlich der Ermittlung der Erhal-<br />

tungsziele oder auch der Erfassung und Bewertung der Beeinträchtigungen (s.<br />

nachfolgende Kapitel) kritisiert, ergibt sich aus den Formulierungen, dass offen-<br />

bar Unterlagen zur FFH-Verträglichkeit ausgewertet und angegriffen werden,<br />

die nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens sind.<br />

So findet sich z.B. auf Seite 39 der Einwendung die Inbezugnahme einer „Er-<br />

gänzung der FFH-VS vom Januar 2002“. Auf derselben Seite werden Textpas-<br />

sagen mit Seitenangaben einer FFH-VS wiedergegeben; weder in Teil A noch<br />

in Teil B der aktuellen FFH-Verträglichkeitsprüfung finden sich jedoch diese<br />

Textpassagen auf den entsprechenden Seiten. Ähnliche, nicht anhand der ak-<br />

tuellen FFH-Verträglichkeitsprüfung verifizierbare Verweise finden sich auch an<br />

anderen Stellen der Einwendung. Ohnehin erfolgt diesbezüglich keine Differen-<br />

zierung zwischen den Teilen A und B der aktuellen Unterlagen.<br />

Der deutlichste Hinweis darauf, dass sich das Netzwerk auf nicht mehr aktuelle<br />

Unterlagen bezieht, findet sich jedoch auf Seite 44 der Einwendung. Dort heißt<br />

es: „Die Annahme der FFH-VS (...) geht von unzureichenden Grundannahmen<br />

aus, da die Gefährdungen, die das erst danach erschienene Gutachten (FÖA,<br />

Dez. 2001) offengelegt hat, nicht berücksichtigt werden konnten.“ Die in diesem<br />

Planfeststellungsverfahren vorgelegte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist jedoch <strong>–</strong><br />

sogar in der Fassung der ursprünglich ausgelegten Planunterlagen, erst recht in<br />

der aktuellen Version der Deckblätter I und II <strong>–</strong> deutlich nach dem Dezember<br />

2001 erstellt worden.<br />

Insofern kann der Einwendung des Netzwerks Fehlplanung A 33 <strong>–</strong> soweit die<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung kritisiert wird <strong>–</strong> keine Relevanz für die hier zu tref-<br />

fende Entscheidung zukommen.<br />

418


6.4.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen<br />

6.4.3.1 Allgemeine Grundsätze<br />

Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt dann unzulässig, wenn es nach dem<br />

Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />

des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebli-<br />

chen Bestandteilen führen kann.<br />

Wesentliches Tatbestandsmerkmal und damit grundlegender Prüfungsmaßstab<br />

einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Erfassung und insbesondere Bewer-<br />

tung der auf das FFH-Gebiet ausstrahlenden bau-, anlage- und betriebsbeding-<br />

ten Projektwirkungen ist mithin die „erhebliche Beeinträchtigung“. Im Sinne von<br />

Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL kann ein Projekt dann das Gebiet erheblich beein-<br />

trächtigen, wenn es droht, „die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu<br />

gefährden“ (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, C-127/02). Dies ist eine vorrangig<br />

naturschutzfachliche Frage, die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls<br />

zu beantworten ist. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt inso-<br />

fern allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und<br />

Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar.<br />

Es ist mithin zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz<br />

Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei Stabilität in der Ökosys-<br />

temforschung als die Fähigkeit beschrieben wird, nach einer Störung wieder<br />

zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren.<br />

(zu all dem BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 39 <strong>–</strong> 43;<br />

BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57)<br />

Weiter führt das Gericht in der genannten Entscheidung vom 17.01.2007 zu den<br />

Legaldefinitionen eines günstigen Erhaltungszustandes für Lebensräume und<br />

Arten in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL aus, die darin enthaltenen Unterschiede<br />

ließen die Schlussfolgerung zu, dass hierbei unterschiedliche naturschutzfachli-<br />

che Kriterien eine Rolle spielen können und außerdem einzelne Lebensräume<br />

und Arten in der Regel jeweils unterschiedliche Empfindlichkeiten, d.h. Reakti-<br />

ons- und Belastungsschwellen haben.<br />

419


Für die geschützten Arten bedeutet dies:<br />

Art. 1 Buchst. i FFH-RL bezeichnet den Erhaltungszustand einer Art als günstig,<br />

wenn<br />

• aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass<br />

diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie an-<br />

gehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird<br />

• das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer<br />

Zeit vermutlich abnehmen wird und<br />

• ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin<br />

vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population dieser Art zu<br />

sichern.<br />

Die damit beschriebenen Reaktions- und Belastungsschwellen können unter<br />

Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwir-<br />

kungen zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht nennt in der oben bezeichne-<br />

ten Entscheidung vom 17.01.2007 (dort juris Rn. 44 <strong>–</strong> 46) den Fall, dass be-<br />

stimmte Stressfaktoren, z.B. Lärm, das Erhaltungsziel nicht nachteilig berühren,<br />

wenn die betreffende Tierart sich hierdurch nachweisbar nicht stören lässt. Zu-<br />

dem führe bei entsprechender Standortdynamik der betroffenen Art nicht jeder<br />

Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Ver-<br />

schlechterung des Erhaltungszustands und selbst eine Rückentwicklung könne<br />

die Reaktions- und Belastungsschwellen unterschreiten, solange dies sicher als<br />

eine nur kurzzeitige Episode eingestuft werden könne.<br />

Auch sei nicht jeder Flächenverlust im FFH-Gebiet notwendig mit einer Abnah-<br />

me des Verbreitungsgebiets einer Art gleichzusetzen. Der Gebietsschutz verfol-<br />

ge insofern ein dynamisches Konzept und berücksichtige, dass einzelne Arten<br />

mit einer solchen Standortdynamik ausgestattet seien, die es ihnen unter Um-<br />

ständen gestatte, Flächenverluste selbst auszugleichen oder aber im Wege der<br />

Kompensation durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Er-<br />

haltungszustand gewährleistet werden könne.<br />

Das Schutzregime der FFH-Richtlinie beschränkt sich flächenmäßig grundsätz-<br />

lich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Gebietsexterne Flä-<br />

chen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nah-<br />

rungssuche aufgesucht werden, können daher nicht in den Gebietsschutz ein-<br />

420


ezogen werden. Zu berücksichtigen ist aber demgegenüber, dass Austausch-<br />

beziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzicht-<br />

bar sind und mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes unterfallen, da ge-<br />

schützte Arten wegen des notwendigen genetischen Austausches oder ihrer<br />

Lebensgewohnheiten in einem isolierten Reservat nicht erhalten werden kön-<br />

nen (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 32 + 33).<br />

Für einen natürlichen Lebensraum ist ein günstiger Erhaltungszustand nach Art.<br />

1 Buchst. e FFH-RL dann gegeben, wenn<br />

• sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet<br />

einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen<br />

• die für seinen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen<br />

bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und<br />

• der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buch-<br />

stabens i) günstig ist.<br />

Natürlichen Lebensräumen kommt danach in gewissen Grenzen ebenfalls eine<br />

Elastizität und Belastbarkeit zu. Sie können trotz einer vorübergehenden Stö-<br />

rung zumindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration<br />

einsetzt. Als Beispiel für entsprechende Fähigkeiten der Lebensräume kann die<br />

Fragestellung gelten, inwieweit Lebensräume zusätzlich zu einer Vorbelastung<br />

eine weitere Stickstoffzufuhr verkraften (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A<br />

20.05, juris Rn. 48).<br />

Mit Blick auf den 1. Spiegelstrich sah es das Bundesverwaltungsgericht in sei-<br />

ner Entscheidung vom 17.01.2007 als nicht zweifelsfrei an, „ob und ggf. in wel-<br />

chem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein<br />

Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen zu rechtfertigen ist.“<br />

(juris Rn. 50), hat diese Frage jedoch letztlich noch offen gelassen. Mit Urteil<br />

vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris Rn. 124, hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

dann entschieden, „unter Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 3 EG auch für das<br />

Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beur-<br />

teilung am Maßstab der praktischen Vernunft gebietet, ist diese Frage für sol-<br />

che Flächenverluste zu bejahen, die lediglich Bagatellcharakter haben.“<br />

Das Gericht führt weiter aus, eine Orientierungshilfe, ob ein Flächenverlust noch<br />

Bagatellcharakter habe, biete der Endbericht zum Teil der Fachkonventionen<br />

421


des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungs-<br />

vorhabens „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung<br />

der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“, Schlussstand Juni 2007 (im Weite-<br />

ren: Fachkonventionen). Die darin vorgeschlagenen Werte seien keine Grenz-<br />

werte, sondern bloße Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung. In dieser<br />

Funktion jedoch könnten sie nach derzeitigem Kenntnisstand als Entschei-<br />

dungshilfe genutzt werden. Dabei könnten unter bestimmten Umständen auch<br />

moderate Zuschläge zu den Orientierungswerten als angebracht erscheinen.<br />

Dies rechtfertige es jedoch nicht, sich von den Orientierungswerten völlig zu<br />

entfernen (so auch BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73/07, juris Rn. 50).<br />

Auch als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes zielt Art. 6 FFH-RL nicht darauf<br />

ab, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Vielmehr<br />

ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach Abschluss der Prüfung kein vernünftiger<br />

Zweifel besteht, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets vermie-<br />

den werden. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die An-<br />

nahme erheblicher Beeinträchtigungen, die dem Vorhaben entgegen gehalten<br />

werden könnten, aus.<br />

Unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkennt-<br />

nisse, wozu alle wissenschaftlichen Erkenntnismittel und <strong>–</strong>quellen auszuschöp-<br />

fen sind, hat sich die zuständige Behörde vor Zulassung des Vorhabens Ge-<br />

wissheit darüber zu verschaffen, dass das Vorhaben nicht mit erheblichen Be-<br />

einträchtigungen für das FFH-Gebiet verbunden ist. Dies ist nur dann gegeben,<br />

wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel am Ausbleiben der-<br />

artiger Beeinträchtigungen verbleibt. Der insoweit in der FFH-Vorprüfung ge-<br />

wonnene Verdacht muss durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumen-<br />

tation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.<br />

Dieser Gegenbeweis misslingt, wenn im Rahmen der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung nicht der beste Stand der Wissenschaften Berücksichti-<br />

gung gefunden hat. Er misslingt in der Regel im Weiteren, wenn die einschlägi-<br />

gen wissenschaftlichen Erkenntnisse objektiv nicht ausreichen, erhebliche Be-<br />

einträchtigungen ohne jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen. Eine solche<br />

Problematik kann jedoch durch ein wirksames Risikomanagement überwunden<br />

werden; es ist zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen<br />

sowie Analogieschlüssen zu arbeiten und die Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet<br />

mit Schlüsselindikatoren abzuschätzen. Gängige Form der wissenschaftlichen<br />

422


Schätzung ist zudem eine Worst-Case-Betrachtung. Forschungsaufträge, um<br />

Erkenntnislücken oder methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu behe-<br />

ben, müssen im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht vergeben<br />

werden. Es müssen die besten verfügbaren Mittel eingesetzt und darüber hin-<br />

aus Wissenslücken aufgezeigt und ihre Relevanz für die Befunde eingeschätzt<br />

werden, um daraus ein wirksames Risikomanagement abzuleiten.<br />

(zu all dem BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 59 <strong>–</strong> 66)<br />

Dies gilt auch, soweit über die Wirksamkeit von geplanten Schutz- und Kom-<br />

pensationsmaßnahmen Unsicherheit besteht. Dies ist insbesondere vor dem<br />

Hintergrund von Bedeutung, als Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zu-<br />

gunsten des Vorhabens berücksichtigt werden können, wenn sie sicherstellen,<br />

dass während der Bauarbeiten und nach Verkehrsfreigabe erhebliche Beein-<br />

trächtigungen nachweislich verhindert (also nicht lediglich abgemildert) werden.<br />

Bleibt also in Folge der Schutz- und Kompensationsmaßnahmen der günstige<br />

Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil, bewe-<br />

gen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblich-<br />

keitsschwelle.<br />

Im Falle von Unsicherheit über die Wirksamkeit der Maßnahmen kann es sich<br />

im Rahmen eines Risikomanagements anbieten, durch ein Monitoring weitere<br />

Erkenntnisse zu gewinnen. Zu einem wirksamen Risikomanagement gehört es<br />

jedoch auch, in der Planfeststellung zusätzlich Korrektur- und Vorsorgemaß-<br />

nahmen für den Fall anzuordnen, dass die Beobachtung nachträglich einen<br />

Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Die Korrektur- und Vorsorgemaß-<br />

nahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszu-<br />

räumen; sie sind in der Planfeststellung inhaltlich in der Weise einzugrenzen,<br />

dass den Erfordernissen der Bestimmtheit und der nötigen Flexibilität ausgewo-<br />

gen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris<br />

Rn. 105).<br />

(zur Anrechenbarkeit der Schutzvorkehrungen insgesamt BVerwG, Urteil vom<br />

17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 52 <strong>–</strong> 56)<br />

Die in diesem Planfeststellungsverfahren mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

Teil A und B vorgenommene Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchti-<br />

gungen der Erhaltungsziele im FFH-Gebiet gründen sich maßgeblich auf die in-<br />

423


soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewonnenen<br />

rechtlichen Maßstäbe (vgl. Teil A und B, jeweils Kapitel 5.1). Hierin dargestellt<br />

sind zudem fachliche Maßstäbe, nach denen eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

zu befürchten bzw. je nach Gestaltung des Einzelfalls u.U. nicht zu erwarten ist.<br />

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Die Anwendung<br />

dieser Maßstäbe erfolgt schutzgutbezogen in den nachfolgenden Kapiteln.<br />

Die Naturschutzverbände kritisieren in ihrer Einwendung vom 15.03.2010 um-<br />

fänglich die Erfassung und Bewertung der von der A 33 ausgehenden Beein-<br />

trächtigungen für das FFH-Gebiet. Soweit sich diese Kritik gezielt auf die Beein-<br />

trächtigung einzelner Lebensraumtypen und Arten bezieht, wird hierauf in den<br />

nachfolgenden Kapiteln eingegangen.<br />

Grundsätzlich merken die Verbände jedoch an (Kapitel 4.2 der Einwendung),<br />

unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkennt-<br />

nisse müsse nachgewiesen werden, dass eine Beeinträchtigung der Erhal-<br />

tungsziele ausgeschlossen ist. Hierfür sei es geboten, alle verfügbaren wissen-<br />

schaftlichen Mittel und Quellen auszuschöpfen und erst dann könne, wenn kei-<br />

ne vernünftigen Zweifel mehr bestehen, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele<br />

nicht beeinträchtigen wird, ein positives Ergebnis der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung festgestellt werden.<br />

Die Verbände sehen es jedoch aus verschiedenen Gründen als zweifelhaft an,<br />

dass im vorliegenden Fall die wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschöpft<br />

wurden.<br />

(1) So erfolge in der FFH-Verträglichkeitsprüfung des Deckblattes I offensicht-<br />

lich keine umfassende Auseinandersetzung mehr mit der wissenschaftlichen Li-<br />

teratur. Fundstellen, die in der 2007 ausgelegten Fassung der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung noch genannt wurden, fehlten in der Fassung des<br />

Deckblattes I, ohne dass eine Begründung angegeben worden sei, warum diese<br />

wissenschaftlichen Schriften nicht mehr zur Beurteilung des konkreten Einzel-<br />

falls herangezogen wurden. Dies gelte beispielhaft für die Beeinträchtigungs-<br />

analyse bzgl. der Hohltaube, bei der 2009 einzig die Quelle GARNIEL et. al.<br />

2009 herangezogen werde.<br />

(2) Im Weiteren kritisieren die Verbände, die Darlegungen stützten sich teilwei-<br />

se auf noch unveröffentlichte bzw. in Bearbeitung befindliche Gutachten. So sei<br />

424


z.B. die Wirkzone von Lärm und damit der Korridor der Beeinträchtigung hin-<br />

sichtlich der Habitateignung für das Große Mausohr auf der Grundlage des<br />

noch nicht veröffentlichten Gutachtens „FG Trennwirkungen in Vorb.“ verringert<br />

worden. Bei diesem Gutachten handele es sich jedoch um ein unveröffentlich-<br />

tes Forschungsprojekt des BMVBS, dessen exakter Bearbeitungsstand ebenso<br />

wenig klar sei, wie die Akzeptanz durch den Auftraggeber. Eine solche Untersu-<br />

chung sei grundsätzlich ungeeignet, als beste wissenschaftliche Erkenntnis he-<br />

rangezogen zu werden.<br />

Gleiches gelte insoweit für eine in Teil B der FFH-Verträglichkeitsprüfung ange-<br />

führte Quelle, die als einziger Nachweis für die Unerheblichkeit der baubeding-<br />

ten Wirkungen auf das Jagdverhalten und die Quartierwahl von Fledermäusen<br />

angeführt werde.<br />

(3) Darüber hinaus sehen die Verbände aktuelle Daten zur Avifauna nicht be-<br />

rücksichtigt. So sei im Jahr 2008 der Mittelspecht am Paulinenweg festgestellt<br />

worden; die Daten lägen auch der Biologischen Station Bielefeld-Gütersloh vor,<br />

eine mögliche Beeinträchtigung des Mittelspechtes sei jedoch nicht Gegenstand<br />

der FFH-Verträglichkeitsprüfung geworden.<br />

Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden.<br />

Der Aspekt, dass bei der Beeinträchtigungsanalyse Quellen der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung des Jahres 2007 im Deckblatt I nicht mehr herangezo-<br />

gen wurden (insoweit zu 1), lässt sich sachgerecht begründen. So wurde bei-<br />

spielsweise bzgl. der Hohltaube die Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr<br />

(GARNIEL 2009) als einzige Grundlage herangezogen, weil sie mittlerweile die<br />

umfassendste und aktuellste Ausarbeitung darstellt, die sich mit dem Themen-<br />

feld Lärm und Vögel auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus wurden sowohl in<br />

dieser Studie als auch in der FFH-VP und im Artenschutzbeitrag die in der Ein-<br />

wendung zitierten Quellen berücksichtigt (s. Quellenverzeichnisse und z.B. auf<br />

S. 37 der FFH-VP, Teil A). Eine solche Vorgehensweise entspricht daher ohne<br />

Einschränkung den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, aktuelle wissen-<br />

schaftliche Erkenntnisse zur Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu ma-<br />

chen.<br />

Ein methodischer Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht darin zu er-<br />

kennen, dass Erkenntnisse aus noch unveröffentlichten Forschungsvorhaben<br />

425


herangezogen wurden (zu 2.). Insoweit wird auf die Ausführungen in Kapitel B<br />

6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Die Datengrundlage zur Avifauna (insofern zu 3) ist <strong>–</strong> wie auch zu allen übrigen<br />

relevanten Tierarten <strong>–</strong> auf einem aktuellen Stand.<br />

Zu den Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen zum Thema Arten-<br />

schutz in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses verwiesen. Hier finden sich auch<br />

dezidierte Ausführungen zu dem von den Verbänden explizit angeführten Mit-<br />

telspecht. Aus den Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die Reviere des<br />

Mittelspechtes innerhalb des FFH-Gebietes abseits des Einflussbereichs der<br />

Trasse liegen. Sollte der Mittelspecht, der als Charakterart eichenreicher Laub-<br />

wälder anzusehen ist (vgl. „Geschützte Arten in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“, Ministe-<br />

rium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Dezem-<br />

ber 2007; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07, juris Rn. 47),<br />

trotz fehlender Erwähnung im Standard-Datenbogen insoweit als charakteristi-<br />

sche Art z.B. des Lebensraumtyps 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf<br />

Sandebenen) einzustufen sein, sind danach erhebliche Beeinträchtigungen der<br />

Art selbst und in der Folge dieses Lebensraumtyps im FFH-Gebiet Tatenhauser<br />

Wald jedenfalls auszuschließen.<br />

Bezüglich der Kritik des Netzwerkes Fehlplanung A 33 wird auf die Bewertung<br />

in Kapitel B 6.4.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde genügt die vorliegenden FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, Teil A und B, den oben aufgezeigten rechtlichen Maß-<br />

stäben und belegt auf dieser Grundlage umfänglich, dass ohne vernünftigen<br />

Zweifel erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes durch die bau-, anla-<br />

ge- und betriebsbedingten Auswirkungen der A 33 ausgeschlossen werden<br />

können. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Kapitel verwiesen.<br />

6.4.3.2 Lebensraumtyp „9110: Hainsimsen-Buchenwald“<br />

Die Vorkommen des Hainsimsen-Buchenwaldes konzentrieren sich im Umfeld<br />

von Schloss Tatenhausen sowie bei Stockkämpen und damit in der Kernzone<br />

des FFH-Gebiets, die sich durch große, geschlossene Waldbestände der vor-<br />

kommenden Lebensraumtypen, eine hohe Bedeutung für die maßgeblichen Ar-<br />

ten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, durch gesicherte Alt-/Höhlen-<br />

426


Habitatbäume lt. SOMAKO und große Abstände zu den Vorbelastungsberei-<br />

chen auszeichnet. Insgesamt bedeckt dieser Lebensraumtyp im FFH-Gebiet ei-<br />

ne Fläche von ca. 38,8 ha (22 % des FFH-Gebiets).<br />

Es handelt sich weitgehend um reine Buchenwälder, vielfach mit gering ausge-<br />

prägtem Unterwuchs und kaum entwickelter Krautschicht, wobei insbesondere<br />

bei Schloss Tatenhausen im Unterwuchs teilweise dichte Bestände der Stech-<br />

palme vertreten sind.<br />

Im Umfeld der A 33-Trasse finden sich Vorkommen des Hainsimsen-<br />

Buchenwaldes sowohl in der Ausprägung reiner Laubwälder als auch mit bei-<br />

gemischter Waldkiefer. Es handelt sich um kleinere, inselartig voneinander ge-<br />

trennte Bestände abseits des zuvor beschriebenen Hauptvorkommens inner-<br />

halb des FFH-Gebietes.<br />

Eine direkte Flächeninanspruchnahme des Lebensraumtyps findet nicht statt.<br />

Die Trasse verläuft außerhalb der Vorkommen des Hainsimsen-Buchenwaldes<br />

und während der Bauabwicklung wird durch verschiedene Maßnahmen wirksam<br />

verhindert, dass über die Trassenflächen hinausgehend Bestände beansprucht<br />

werden. Hierzu gehört die Bauabwicklung im Bereich des Tatenhauser Waldes<br />

„vor Kopf“; im Weiteren wird zum Schutz angrenzender Flächen entlang der L<br />

782, an der Postweg-Überführung, im Querungsbereich mit dem FFH-Gebiet<br />

sowie im Nahbereich auf Höhe des Ruthebaches ein Baustellenzaun vorgese-<br />

hen, der zudem sichtdicht ausgebildet wird. Darüber hinaus sind innerhalb des<br />

Tatenhauser Waldes, in Bereichen mit besonderer Vegetation und in Bachtälern<br />

und Uferrandzonen keinerlei Baustelleneinrichtungsflächen vorgesehen.<br />

Nördlich der Trasse befinden sich in einem durch die Trasse abgetrennten Teil<br />

des FFH-Gebiets ca. 2.250 m 2 des Lebensraumtyps Hainsimsen-Buchenwald.<br />

Als vollständiger Verlust dieser Fläche infolge Zerschneidung wäre dies dann<br />

anzusehen, wenn sie dadurch ihre Funktion für den Lebensraumtyp vollständig<br />

verlöre (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07). Dies ist insbesondere da-<br />

nach zu beurteilen, ob diese Teilfläche für die charakteristischen Arten des Le-<br />

bensraumtyps nicht mehr nutzbar ist oder anderweitig entwertet wird, was je-<br />

doch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Beeinträchtigung cha-<br />

rakteristischer Arten ergibt, nicht der Fall ist.<br />

427


Charakteristische Arten<br />

Zu den charakteristischen Arten des Lebensraumtyp 9110 gehören neben der<br />

Bechsteinfledermaus und dem Großen Mausohr (siehe insofern Kapitel B<br />

6.4.3.8 und 6.4.3.10 dieses Beschlusses) Schwarzspecht, Hohltaube, Wald-<br />

laubsänger, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler<br />

und Braunes Langohr.<br />

Maßgeblich für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand des Lebensraum-<br />

typs gegeben ist, ist nach Art. 1 Buchst. e FFH-RL u.a., dass auch der Erhal-<br />

tungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstaben i<br />

der genannten Vorschrift günstig ist.<br />

Dies ist für die genannten Arten auch nach Durchführung des Vorhabens der<br />

Fall.<br />

Hierzu ist zunächst auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlus-<br />

ses mit allen Unterkapiteln zu verweisen, in denen für die meisten der genann-<br />

ten Arten bereits Aussagen unter dem Blickwinkel des Artenschutzes getroffen<br />

wurden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits<br />

geklärt, dass Artenschutz und Habitatschutz nach unterschiedlichen Prüfpro-<br />

grammen zu handhaben sind (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2008, 9 B 15.08,<br />

juris Rn. 20 m.w.N.). Den Ausführungen in den genannten Kapiteln könne je-<br />

doch einige Grundinformationen zur Situation und den Beeinträchtigungsrisiken<br />

auch der charakteristischen Arten im FFH-Gebiet entnommen werden.<br />

Von der LÖBF (heute LANUV) wurden hinsichtlich des Schwarzspechtes expli-<br />

zit Schutzziele benannt. So soll die Population erhalten und gefördert werden<br />

durch<br />

• Schutz geeigneter Lebensräume wie großflächige Altwaldbestände, vor allem<br />

von Buchenwäldern<br />

• Entwicklung von Buchenaltholzbeständen, -inseln und <strong>–</strong>gruppen<br />

• Langfristige Sicherung von Höhlenbaumzentren.<br />

Im FFH-Gebiet wurden 2004 Revierstreitigkeiten beobachtet, die die Annahme<br />

zulassen, dass zwei Reviere vorhanden sind, deren Grenze etwa dem Pauli-<br />

nenweg folgt. Beide Reviere gehen über das FFH-Gebiet hinaus <strong>–</strong> das eine in<br />

428


Richtung der kleineren Waldbestände bei Holtfeld, das andere erstreckt sich<br />

auch jenseits der L 782 in den dortigen Waldgebieten. Die höchste Aktivitäts-<br />

dichte konnte stets im südlichen Teil des FFH-Gebietes nachgewiesen werden,<br />

wo sich auch das Höhlenbaumzentrum befindet. Soweit Brutaktivitäten nach-<br />

gewiesen werden konnten, befand sich die Höhle in einem Abstand von ca. 450<br />

m zur Trasse.<br />

Nach diesen Feststellungen sind bau- und anlagebedingt keine Verluste von<br />

genutzten Brutplätzen zu erwarten. Hierzu gehört es auch, dass alte Buchen-<br />

wälder, die für die Art besonders relevant sind und in denen die höchste Aktivi-<br />

tätsdichte festgestellt wurde, von der Trasse nicht berührt werden. Namentlich<br />

ist der Schutz des Höhlenbaumzentrums und damit der Konzentration potenziel-<br />

ler Brutstandorte im Sinne des o.g. Schutzziels gewahrt, da sich dieses in ei-<br />

nem Abstand von ca. 700 m zur Trasse befindet. Insgesamt gehen nur 0,23 ha<br />

Waldflächen innerhalb des FFH-Gebiets verloren, wobei es sich vor allem um<br />

Mischwälder sowie Kiefernbestände geringen bis mittleren Alters handelt, die<br />

mangels Brutvorkommen und regelmäßiger Nutzung zur Nahrungssuche für die<br />

Population im FFH-Gebiet keine herausgehobene Bedeutung besitzen.<br />

Zwar werden gebietsextern weitere 10,5 ha Wald beansprucht, die <strong>–</strong> zumindest<br />

in Teilen <strong>–</strong> nachgewiesen oder potenziell als Nahrungshabitat der Schwarz-<br />

spechtpopulation geeignet sind. Das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL erstreckt<br />

sich jedoch flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administ-<br />

rativen Grenzen. „Das schließt es aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folge-<br />

wirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebiets-<br />

grenzen auszudehnen. Deshalb wäre es verfehlt, gebietsexterne Flächen, die<br />

von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssu-<br />

che genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen.“ (BVerwG, Urteil vom<br />

14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 32).<br />

Zwar wäre ein FFH-Gebiet, wenn geschützte Arten auf die gebietsexternen<br />

Nahrungshabitate zwingend angewiesen wären, um in einem günstigen Erhal-<br />

tungszustand zu verbleiben, im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch<br />

abgegrenzt (a.a.O., Rn. 32). „Für Arten, die große Lebensräume beanspruchen,<br />

lässt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL es demgegenüber genügen, wenn die für ihr<br />

Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen<br />

Elemente unter Schutz gestellt werden.“ (a.a.O. Rn. 42).<br />

429


Mit Reviergrößen zwischen 250 und 400 ha (Ministerium für Umwelt und Natur-<br />

schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, „Geschützte Arten in<br />

Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“, Dezember 2007) gehört der Schwarzspecht zu den Arten<br />

mit einem großen Lebensraumanspruch, weshalb es ausreichend ist, die es-<br />

senziellen Habitatbestandteile unter Schutz zu stellen. Dies ist mit dem Höhlen-<br />

baumzentrum und den für die Schwarzspechtpopulation besonders wertvollen<br />

alten Buchenwaldbeständen geschehen; diese Bestände jedoch werden durch<br />

die Trasse, wie oben schon ausgeführt, nicht berührt.<br />

Eine relevante Zerschneidungswirkung ergibt sich durch die Trasse der A 33 für<br />

den Schwarzspecht nicht. In Richtung Osten wird das FFH-Gebiet auch heute<br />

schon durch die L 782 von den weiteren Teilhabitaten getrennt, Waldbestände<br />

im Norden des Gebiets finden ihre baldige Begrenzung durch den Gewerbebe-<br />

trieb. Ohnehin ist eine erhebliche Trennwirkung aufgrund der Flugweise (gerad-<br />

linig und hoch) sowie der hohen Mobilität der Art nicht zu erwarten. Aus diesem<br />

Grund ist im Übrigen auch das Kollisionsrisiko der Art mit dem Straßenverkehr<br />

gering, welches durch die vorgesehenen Irritationsschutzmaßnahmen in einer<br />

Höhe von 4,00 m weiter gemindert wird. Hierzu wird auch auf die Ausführungen<br />

in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Betriebsbedingte Randeffekte haben keine erheblich negativen Wirkungen auf<br />

den Erhaltungszustand des Schwarzspechtes.<br />

Die Art ist insofern einer Gruppe von Vogelarten zuzuweisen, bei denen sich<br />

lärmbedingte Effekte und lärmunabhängige Effektdistanzen überlagern. Diese<br />

Arten halten häufig unabhängig von der Verkehrsmenge bestimmte Effektdis-<br />

tanzen zur Straße ein, wobei mit steigender Verkehrsmenge die Stärke der ne-<br />

gativen Effekte der Straße zunimmt. Lärm ist daher beteiligt, aber auch andere<br />

Wirkungen einer Trasse spielen eine wichtige Rolle (Garniel & Mierwald, Vögel<br />

und Straßenverkehr, Schlussbericht zum Forschungsprojekt der BASt: „Ent-<br />

wicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation ver-<br />

kehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna“, 30.04.2010; im Weiteren Garniel<br />

et. al. 2010).<br />

Für den Schwarzspecht wird eine maximale Effektdistanz <strong>–</strong> also diejenige Ent-<br />

fernung von der Trasse, innerhalb derer eine Straße unabhängig von der Ver-<br />

kehrsmenge negative Auswirkungen entfaltet <strong>–</strong> von 300 m ermittelt. Für die<br />

lärmbedingten Anteile der negativen Auswirkungen wird die 58 dB(A)-tags-<br />

430


Isophone (10 m Höhe des Immissionsortes) als relevante Schwelle angesetzt.<br />

Infolge der vorgesehenen Schutzeinrichtungen an der A 33 befindet sich diese<br />

deutlich unter der maximalen Effektdistanz; an der Ostseite des FFH-Gebiets<br />

reicht sie zudem nicht weiter in das Gebiet hinein, als es für die 58 dB(A)-tags-<br />

Isophone der L 782 im Prognose-Nullfall zu erwarten wäre.<br />

Die benutzten Bruthöhlen und auch das Höhlenbaumzentrum mit den alten Bu-<br />

chenwaldbeständen liegen außerhalb des bezeichneten Lärmbandes sowie der<br />

Effektdistanzen, so dass insofern die für die Partnerfindung und Reproduktion<br />

wesentlichen Habitatbestandteile von den betriebsbedingten Wirkungen unbe-<br />

rührt bleiben.<br />

Natürlich ist innerhalb eines Lärmbandes und der Effektdistanz mit einer Ab-<br />

nahme der Habitateignung der betroffenen Flächen auszugehen (Garniel et. al.<br />

2010, Tabelle 7 auf Seite 17). Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, dass in-<br />

nerhalb dieser Distanzen eine Nutzung grds. noch möglich ist, wenn auch ein-<br />

geschränkt. Im vorliegenden Fall kommt positiv hinzu, dass durch die vorgese-<br />

henen Schutzeinrichtungen lärmunabhängige Wirkungen, namentlich optische<br />

Störreize (Bewegung, Licht) gemindert werden.<br />

Im Übrigen beeinträchtigt Lärm den Schwarzspecht bei der Partnerfindung, der<br />

Revierverteidigung und der Kontaktkommunikation, mithin in denjenigen Le-<br />

bensphasen, in denen das Umfeld des Brutplatzes entscheidende Bedeutung<br />

hat. Bei der Nahrungssuche hingegen wird der Schwarzspecht durch Lärm nur<br />

gering beeinflusst (Garniel et. al.: Vögel und Verkehrslärm, Schlussbericht No-<br />

vember 2007, Seite 91 ff., im Weiteren Garniel et. al. 2007). Daher stehen die<br />

von Lärm betroffenen, abseits der tatsächlichen und potenziellen Brutstandorte<br />

gelegenen Flächen innerhalb des FFH-Gebiets jedenfalls als Nahrungshabitat<br />

auch weiterhin zur Verfügung.<br />

Im Ergebnis sind unter allen denkbaren Gesichtspunkten Beeinträchtigungen<br />

des Schwarzspechtes, die den günstigen Erhaltungszustand in Frage zu stellen<br />

geeignet wären, nicht erkennbar.<br />

Die Hohltaube kommt im südlichen Trassenumfeld mit vier Brutpaaren vor (da-<br />

von drei innerhalb des FFH-Gebiets). Zu drei Revieren hält die Trasse einen<br />

Abstand von ca. 200 m, ein Revier am Postweg liegt in einer Entfernung von ca.<br />

100 m. Der Schwerpunkt der Population innerhalb des FFH-Gebiets liegt jedoch<br />

431


in den Altholzbeständen nördlich und östlich von Schloss Tatenhausen sowie<br />

bei Stockkämpen.<br />

Bau- und anlagebedingt gehen keine Habitatelemente verloren, die für die Art<br />

von hoher Bedeutung sind. Dies gilt einerseits für alte Buchenbestände, ande-<br />

rerseits aber auch für das Höhlenbaumzentrum des Schwarzspechtes, dessen<br />

Nachnutzer die Hohltaube vielfach ist; auf die oben stehenden Ausführungen<br />

wird insoweit verwiesen. Das Bruthöhlenangebot stellt jedoch für die Art den<br />

entscheidenden limitierenden Faktor dar. Baubedingte Störungen werden durch<br />

die in Kapitel 4.3 der FFH-Verträglichkeitsprüfung Teil A genannten Maßnah-<br />

men der Baufeldabschirmung und <strong>–</strong>begrenzung sowie durch Bauzeitenregelun-<br />

gen ausgeschlossen.<br />

Auch Zerschneidungswirkungen sind für die Hohltaube nicht zu besorgen; die<br />

Naturschutzverbände erkennen insoweit an, dass Hohltauben Autobahnen<br />

überfliegen, soweit ausreichende Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Die Ver-<br />

bände regen zur Absicherung dieses Ergebnisses an, im Mittelstreifen eine 6,00<br />

m hohe Schutzwand zu errichten. Eine solche Schutzeinrichtung stellt an Auto-<br />

bahnen erfahrungsgemäß nicht den Regelfall dar, ohne dass die generelle Aus-<br />

sage der Verbände, die sich mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung deckt, dadurch<br />

in Frage gestellt würde. Insofern ist eine solche Einrichtung zusätzlich zu den<br />

hier vorgesehenen Schutzeinrichtungen in 4,00 m Höhe beiderseits der Trasse<br />

nicht erforderlich, um eine zerschneidende Wirkung für die Hohltaube zu ver-<br />

hindern.<br />

Die Hohltaube gehört hinsichtlich der betriebsbedingten Einflüsse derselben<br />

Gruppe von Vogelarten an, wie auch der Schwarzspecht (insofern wird zu-<br />

nächst auf die obigen Ausführungen verwiesen), hat aber eine Effektdistanz von<br />

500 m.<br />

Die genannten Brutstandorte liegen mit den oben beschriebenen Abständen in-<br />

nerhalb der Effektdistanz der Art. Infolge der vorgesehenen Schutzmaßnahmen<br />

entlang der Straße liegt die 58 dB(A)-tags-Isophone unter der maximalen Ef-<br />

fektdistanz und erfasst noch das nächstgelegenen Brutrevier am Postweg. Die-<br />

ses Brutrevier befindet sich jedoch auch heute schon im Einflussbereich der<br />

stark frequentierten L 782; eine Vergleichsrechnung des Prognose-Nullfalls<br />

zeigt, dass auch ohne Bau der A 33 dieses Revier von den künftig zu erwarten-<br />

den Emissionen dieser Straße in gleicher Weise betroffen wäre.<br />

432


Angesichts der Lage aller Brutstandorte innerhalb der maximalen Effektdistanz<br />

ist gleichwohl von einer Minderung der Habitateignung um 40 % (Vorkommen<br />

am Postweg) bzw. 20 % auszugehen (Garniel et. al. 2010, Abb. 3 und Tabelle 7<br />

auf Seite 17). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Lärm die Hohltaube ins-<br />

besondere bei der Partnerfindung und bei der Kontaktkommunikation, mithin in<br />

den auf den Brutstandort bezogenen Lebensphasen beeinträchtigt (Garniel et.<br />

al. 2007, S. 91 ff.), was für das nächstgelegene Revier innerhalb der 58 dB(A)-<br />

tags-Isophone von Belang ist.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt daher den Gutachtern des Vorhabenträgers<br />

darin, dass der Verlust eines Brutreviers nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

Nicht zu folgen ist demgegenüber den Naturschutzverbänden in ihrer Einschät-<br />

zung, dieser Verlust stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele<br />

dar.<br />

Die Verbände verkennen dabei, dass es im Rahmen des Habitatschutzes nicht<br />

um den Schutz einzelner Individuen oder Reviere geht, sondern um den Schutz<br />

der betreffenden Art vor Einflüssen, die sich langfristig auf die Verbreitung und<br />

die Größe der betreffenden Art auswirken können (BVerwG, Urteil vom<br />

13.05.2009, 9 A 73.07, juris Rn. 59). Maßstab der Prüfung im Habitatschutz ist<br />

der günstige Erhaltungszustand bezogen auf das Verbreitungsgebiet und die<br />

Populationsgröße; „in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitäts-<br />

einbuße vermieden werden. Stressfaktoren, die von einem Straßenbauvorha-<br />

ben ausgehen, dürfen die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit<br />

stören, dass die Art nicht mehr „ein lebensfähiges Element des natürlichen Le-<br />

bensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiter bilden wird“ (1. An-<br />

strich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Die damit beschriebene Reakti-<br />

ons- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Ge-<br />

gebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. (..) Bei einer ent-<br />

sprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust<br />

eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechte-<br />

rung des Erhaltungszustandes.“ (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05,<br />

Gliederungs-Nummer 1.4).<br />

Insofern ist es entgegen der pauschalen Aussage der Verbände durchaus rele-<br />

vant, dass das Schwerpunktvorkommen der Hohltaube im FFH-Gebiet nördlich<br />

und östlich von Schloss Tatenhausen sowie bei Stockkämpen mit einer hohen<br />

433


Dichte an Höhlenbäumen von dem Straßenbauvorhaben völlig ungestört bleibt.<br />

Der Verlust eines Reviers im Umfeld der künftigen Trasse lässt vor diesem Hin-<br />

tergrund zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht erwarten, dass<br />

sich der günstige Erhaltungszustand der Art im FFH-Gebiet negativ verändert.<br />

Im Ergebnis sind also für die Hohltaube keine Gesichtspunkten erkennbar, die<br />

den günstigen Erhaltungszustand in Frage stellen könnten.<br />

Die Reviere des Waldlaubsängers im FFH-Gebiet befinden sich in einem Ab-<br />

stand von mehr als 800 m zur Trasse der A 33. Dieses Ergebnis hat auch nach<br />

der Datenaktualisierung im Jahr 2010 Bestand. Damit scheiden bau- und anla-<br />

gebedingte Beeinträchtigungen in Gestalt eines Verlusts wesentlicher Habitat-<br />

bestandteile aus. Hinsichtlich etwaiger Zerschneidungswirkungen gilt das zur<br />

Hohltaube Gesagte entsprechend.<br />

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen scheiden insoweit aus, als nach Garniel<br />

et. al. 2010 der Waldlaubsänger zu den Vogelarten zu rechnen ist, die sich ge-<br />

genüber derartigen Auswirkungen und insbesondere den Lärmimmissionen un-<br />

empfindlich zeigen. Die maximale Effektdistanz liegt bei 200 m und damit weit<br />

unterhalb der Entfernung, die die Trasse der A 33 tatsächlich zu den vorhande-<br />

nen Revieren hält.<br />

Zu den charakteristischen Arten des Lebensraumtyps 9110 gehören auch die<br />

Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Große Bartfleder-<br />

maus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler und Braunes Langohr. Zur<br />

Bechsteinfledermaus wird auf das Kapitel B 6.4.3.8, für das Große Mausohr auf<br />

das Kapitel B 6.4.3.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Das Braune Langohr wurde in verschiedenen Habitaten detektiert. In der Nähe<br />

des Laibachs vermuten die Gutachter des Vorhabenträgers nach dem Fang ei-<br />

nes säugenden Weibchens eine Wochenstube. Gleiches gilt für die Habitate bei<br />

Stockkämpen und im Wald am Ruthebach östlich Heuermanns Hof mit Blick auf<br />

die Verteilung der Detektorbeobachtung. Konkrete Nachweise liegen jedoch<br />

nicht vor.<br />

Die Fransenfledermaus ist eine der beiden häufigsten Arten im FFH-Gebiet; sie<br />

zeigt kein spezifisches Verteilungsmuster bzw. keine enge Bindung an be-<br />

stimmte Habitate im FFH-Gebiet.<br />

434


Die Große Bartfledermaus besiedelt grds. alle untersuchten Habitate mit einer<br />

Präferenz für die alten Eichen- und Buchenwälder. Die Beobachtungsdichte<br />

lässt Quartiere am Ruthebach und um das Schloss Tatenhausen sowie in<br />

Stockkämpen vermuten, ohne dass jedoch Nachweise vorliegen. Ein weiteres<br />

Quartier könnte in den Wäldern am Laibach vorliegen, weil hier ein säugendes<br />

Weibchen gefangen wurde.<br />

Der Kleine Abendsegler hingegen konnte innerhalb des FFH-Gebietes nicht<br />

nachgewiesen werden, sondern lediglich in seinem Umfeld.<br />

Potenzielle negative Wirkfaktoren der A 33 auf Fledermäuse im FFH-Gebiet<br />

sind in Kapitel B 6.3.3.4, Unterabschnitt Fledermäuse im Tatenhauser Wald, be-<br />

reits beschrieben. Ich nehme insofern darauf Bezug.<br />

Konkretisiert für die Arten des Lebensraumtyps 9110 ist zunächst festzuhalten,<br />

dass durch den Bau der A 33 Flächen dieses Lebensraumtyps nicht verloren<br />

gehen. Soweit abseits der Lebensraumtypen Flächen des FFH-Gebiets bean-<br />

sprucht werden, handelt es sich überwiegend um solche, die keine Quartier-<br />

funktion besitzen und nur eingeschränkt bzw. nachrangig als Nahrungshabitat in<br />

Betracht kommen (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Teil B, Tabelle 4). Im Umfang<br />

von 1.440 m 2 wird zwar auch Wald abseits der Lebensraumtypen beansprucht,<br />

der potenziell als Quartierwald dienen kann und Jagdgebiet ist. Hierbei handelt<br />

es sich jedoch im Wesentlichen um Waldflächen innerhalb des Schutzstreifens<br />

der vorhandenen Hochspannungsfreileitung, der ohnehin periodisch freigestellt<br />

werden muss und insofern nicht zu den essenziellen Habitatbestandteilen gehö-<br />

ren kann.<br />

Dies gilt auch unter dem Blickwinkel, dass säugende Weibchen sowohl des<br />

Braunen Langohrs als auch der Großen Bartfledermaus am Laibach gefangen<br />

wurden und insofern ein Quartier in den altholzreichen Wäldern dort vermutet<br />

wird. Die verloren gehenden Flächen gehören wegen der regelmäßigen Durch-<br />

forstung im Schutzstreifen nicht zu denjenigen Beständen, in denen sich im Um-<br />

feld des Laibaches Altholz entwickeln konnte und kann.<br />

Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist, dass nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts die für den Verlust von Flächen eines Lebensraum-<br />

typs geltende Grundannahme, in der Regel sei jeder Flächenverlust erheblich,<br />

435


für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten nicht zum Tragen kommt.<br />

Denn nach der Definition in Art. 1 Buchst. i) der FFH-RL komme es nicht auf die<br />

Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an. Hier-<br />

von ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht nach einer Einzelfallbetrach-<br />

tung des zu entscheidenden Sachverhalts sogar gebilligt, dass die Flächenin-<br />

anspruchnahme die Orientierungswerte der Fachkonventionen bei Weitem<br />

überschreitet, namentlich deshalb, weil essenzielle Habitatbestandteile nicht be-<br />

troffen waren (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 132 f.).<br />

Mit Blick auf die mangelnde Bedeutung der verloren gehenden Waldflächen und<br />

die Tatsache, dass innerhalb des FFH-Gebietes in großem Umfang wertvolle<br />

Habitatflächen in Form voll entwickelten Lebensraumtyps verbleiben, ist nicht zu<br />

erwarten, dass der Verlust dieser 1.440 m 2 innerhalb des Querungsbereichs die<br />

Stabilität der Populationen charakteristischer Fledermausarten des Lebens-<br />

raumtyps 9110 negativ berührt.<br />

Neben dem direkten Flächenverlust sind betriebsbedingt graduelle Funktions-<br />

einbußen in den Blick zu nehmen. Nach dem derzeitigen Stand der Wissen-<br />

schaft verlieren Habitate lärmempfindlicher Arten (im Lebensraumtyp 9110 ins-<br />

besondere das Braune Langohr) bei unterstellter freier Schallausbreitung und<br />

unter Berücksichtigung der für die A 33 prognostizierten Verkehrsmenge 50 %<br />

ihrer Eignung im Abstand von bis zu 15,00 m zur Trasse, in dem Bereich bis 50<br />

m zur Trasse wird die Habitateignung um 25 % gemindert. Innerhalb eines Kor-<br />

ridors von 50 m beiderseits der Trasse liegen 210 m 2 Lebensraumtyp 9110.<br />

Die vorgesehenen Schutzeinrichtungen im Bereich des FFH-Gebietes lassen<br />

jedoch die unterstellte freie Schallausbreitung nicht mehr zu. In der Folge ist die<br />

Eignungsminderung von Lebensraumtyp-Flächen und weiteren Flächen im<br />

FFH-Gebiet, die potenziell einer Lärmimmission ausgesetzt sind, deutlich gerin-<br />

ger anzusetzen.<br />

In gleicher Weise gilt dies für die Lichtimmissionen, die durch die Schutzeinrich-<br />

tungen im Wesentlichen auf den Trassenraum beschränkt bleiben. Dies ist ins-<br />

besondere auch dort von Bedeutung, wo die Trasse vorhandene Flugwege<br />

kreuzt. Infolge der vorgesehenen Schutzmaßnahmen ist mit einer relevanten<br />

Beleuchtung, die die Flugwege für insoweit empfindliche Arten (namentlich<br />

Myotis-Arten) unattraktiv machen würde, nicht zu rechnen.<br />

436


In ähnlicher Weise können Lärm- und Lichtimmissionen während der Bauzeit<br />

negativ auf Fledermaushabitate einwirken. Im Umfeld des FFH-Gebiets wird je-<br />

doch das Baufeld durch 4,00 m hohe Bauzäune abgegrenzt, so dass Lichtim-<br />

missionen während der Bauzeit verhindert werden. Soweit in Teil A der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, dort Kapitel 4.3.1, Bauzäune im Umfeld des FFH-<br />

Gebiets lediglich im Querungsbereich der Trasse und am Ruthebach sichtdicht<br />

ausgebildet werden sollten (Maßnahmen M 1.4), wird dies hiermit auf den ge-<br />

samten Nahbereich der Trasse, also auch in der Parallellage zur L 782, ausge-<br />

dehnt.<br />

Ohnehin ist ein Nachtbauverbot im Umfeld des FFH-Gebiets angeordnet. Im<br />

Bereich der wichtigen Flugrouten entlang des Ruthe- und des Loddenbaches<br />

kann hiervon nicht abgewichen werden; in anderen Abschnitten, namentlich ent-<br />

lang des durch die L 782 erheblich vorbelasteten Bereichs, sind Abweichungen<br />

möglich, wobei <strong>–</strong> zusätzlich zum sichtdichten Bauzaun <strong>–</strong> die Lichtquellen selbst<br />

gegenüber den Jagdgebieten und Flugrouten abgeschirmt werden müssen.<br />

Dies ist im Einzelnen im Rahmen der ökologischen Baubegleitung mit den<br />

Landschaftsbehörden abzustimmen.<br />

Die Trasse der A 33 quert insbesondere Flugwege bzw. Wechselbeziehungen<br />

von Fledermäusen in Richtung Norden, wovon die Flugwegebeziehung am Lai-<br />

bach innerhalb des FFH-Gebiets gelegen ist. Zu beachten sind jedoch darüber<br />

hinaus die Flugbeziehungen entlang des Ruthebaches, des Loddenbaches so-<br />

wie entlang einer Leitstruktur (Waldweg) dazwischen. Denn diese Verbindungen<br />

sind auf die fingerartig nach Norden gestreckten Teile des FFH-Gebiets ausge-<br />

richtet, werden von den charakteristischen Arten des Lebensraumtyps 9110 ge-<br />

nutzt (vgl. Planunterlage 12.4.2.2 zum Artenschutzfachbeitrag, Teil B) und un-<br />

terfallen insoweit dem Schutzregime des Gebietsschutzes (BVerwG, Urteil vom<br />

14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 33).<br />

Die Flugbeziehungen werden jedoch durch eine Überführung (im Bereich des<br />

besagten Waldweges) sowie Gewässerunterführungen an den Bachläufen auf-<br />

rechterhalten. Mit lichten Weiten zwischen 10,00 und 20,00 m sowie lichten Hö-<br />

hen zwischen 3,00 und 4,50 m genügen die Unterführungen den Bedürfnissen<br />

der betroffenen Arten. Auch die Fledermausbrücke am Waldweg ist mit einer<br />

nutzbaren Breite von 20,00 m ausreichend dimensioniert.<br />

437


Von den Verbänden wird insbesondere die Lage der einzelnen Querungsbau-<br />

werke kritisiert. Namentlich klaffe zwischen der Unterführung des Ruthebaches<br />

und den drei Unterführungen des Laibaches eine zu große Lücke ohne jede<br />

Querungsmöglichkeit. Ergänzend haben die Verbände mit Schreiben vom<br />

13.08.2010 das „Fledermauskundliche Fachgutachten zum geplanten Bau der A<br />

33 im Bereich Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>“ der AG Biotopkartierung vom August<br />

2010 vorgelegt. Dieses Gutachten wurde auch dem Umweltministerium des<br />

Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> zugeleitet, von dort wurde das LANUV mit einer<br />

Prüfung beauftragt.<br />

Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen des LANUV das Fledermaus-<br />

gutachten der Naturschutzverbände methodisch mit einem Minimalansatz arbei-<br />

tet bzw. hinsichtlich der Anzahl der Begehungen pro Untersuchungsraum hinter<br />

gängigen Standards zurückbleibt, steht es mit den Ergebnissen der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung bzw. des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags, jeweils<br />

Teil B, im o.g. Trassenabschnitt in guter Übereinstimmung. Soweit ergänzende<br />

Informationen geliefert werden, sind die daraus zu ziehenden Konsequenzen<br />

hinsichtlich des Konzeptes der Leit-, Sperr- und Querungseinrichtungen durch<br />

die ohnehin vorgesehenen Maßnahmen abgedeckt. Dies gilt namentlich sowohl<br />

für die Lage als auch für die kritisierte Dimensionierung der Querungsbauwerke.<br />

Mit den vorgesehenen Sperreinrichtungen in Gestalt 4,00 m hoher Wände und<br />

Wall-Wand-Kombinationen wird ein zufälliges Hineinfliegen in den Verkehrs-<br />

raum bei der Nutzung von Flugwegen oder bei der Jagd in an die Trasse gren-<br />

zenden Habitaten wirksam verhindert (s. insofern bereits Kapitel B 6.3.3.4). Zu<br />

bedenken ist im Übrigen, dass die Parallellage der Trasse zur Ostgrenze des<br />

FFH-Gebietes insofern kein besonderes Gefahrenpotenzial bildet, als dieser<br />

Bereich bereits jetzt wegen der vorhandenen L 782 weitgehend gemieden wird.<br />

Im Ergebnis gehen auch bzgl. der Fledermäuse als charakteristische Arten des<br />

Lebensraumtyps 9110 von der A 33 keine derartigen Wirkungen aus, dass die<br />

Stabilität der Populationen im FFH-Gebiet beeinträchtigt wäre und insofern der<br />

günstige Erhaltungszustand nicht gewahrt werden könnte.<br />

6.4.3.3 Lebensraumtyp „9190: Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“<br />

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung 2009 ging <strong>–</strong> entsprechend der Auskünfte der<br />

LANUV vom 09.06.2009 (vgl. Kapitel B 6.4.2) <strong>–</strong> von einer Unterscheidung aus<br />

438


zwischen den Flächenanteilen, die bereits die Qualität des Lebensraumtyps er-<br />

langt hatten, und denjenigen Anteilen, die ein hohes Entwicklungspotenzial da-<br />

hingehend aufwiesen (sog. Entwicklungsflächen).<br />

Die LANUV hat jedoch nunmehr am 08.09.2010 erklärt, dass eine „aktuelle<br />

Überprüfung des LANUV-Datenbestandes zum FFH-Gebiet Tatenhauser Wald<br />

ergeben (hat), dass der Standarddatenbogen u.a. zum Lebensraumtyp 9190<br />

nicht den aktuellen Stand aufweist. Hierzu ist deshalb eine Aktualisierung er-<br />

folgt. Die Vorkommen der FFH-Lebensraumtypen im Gebiet weisen derzeit fol-<br />

gende Flächengrößen auf:<br />

(... Tabelle, darin für den Lebensraumtyp 9190 39,5 ha)<br />

Darin einbezogen sind auch die Lebensraumtyp-Flächen zur Entwicklung (ow).<br />

Hier wurde die Entwicklung zum FFH-Lebensraumtyp bereits eingeleitet (Ei-<br />

chenpflanzung bzw. Naturverjüngung) und eine lebensraumtypische Kraut-<br />

schicht ist vorhanden. Im Rahmen einer Überarbeitung des Sofortmaßnahmen-<br />

konzeptes würden diese Flächen vollständig als planungsrelevant in der Pla-<br />

nungskarte dargestellt.“<br />

Für die Planfeststellungsbehörde ist das fachliche Votum der für die Gebiets-<br />

meldung zuständigen Fachbehörde des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> in dieser<br />

Frage maßgeblich, weshalb die neue Abgrenzung des Lebensraumtyps 9190<br />

der weiteren Betrachtung zugrunde gelegt wird.<br />

Der Verbreitungsschwerpunkt des Lebensraumtyps innerhalb des FFH-<br />

Gebietes mit großen zusammenhängenden Beständen erstreckt sich damit<br />

nicht mehr nur in der Kernzone des FFH-Gebiets (im Umfeld der großen, vom<br />

FFH-Gebiet umschlossenen Ackerbereiche zwischen dem Paulinenweg und<br />

Dockweilers Hof). Die ehemaligen Entwicklungsflächen umfassen ausgedehnte<br />

Waldbereiche zwischen dem Laibach und der L 782, östlich des Paulinenweges<br />

sowie südlich und nördlich des Hofes Ossieck. Darüber hinaus sind kleine, in-<br />

selartige Bestände im direkten Umfeld der Trasse im Querungsbereich mit dem<br />

FFH-Gebiet anzutreffen.<br />

Von direkter Flächeninanspruchnahme durch die Trasse der A 33 ist der Le-<br />

bensraumtyp in seiner neuen Abgrenzung im Umfang von 900 m 2 betroffen.<br />

Das entspricht ca. 0,23 % seiner Fläche innerhalb des FFH-Gebiets. Die im<br />

439


vorstehenden Kapitel beschriebenen Maßnahmen verhindern wirksam auch im<br />

Falle des Lebensraumtyps 9190 die Inanspruchnahme weiterer Flächen wäh-<br />

rend der Bauphase.<br />

Wie in Kapitel B 6.4.3.1 dieses Beschlusses erläutert, ist eine direkte Flächen-<br />

inanspruchnahme kritisch zu bewerten und nur dann als nicht erhebliche Beein-<br />

trächtigung anzusehen, wenn ihr Bagatellcharakter zukommt. Insoweit bieten<br />

die Fachkonventionen eine Orientierungshilfe, wobei den dort genannten Wer-<br />

ten nicht die Qualität von Grenzwerten zukommt; es handelt sich lediglich um<br />

Orientierungswerte im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung.<br />

Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung hatte sich zunächst verbal-<br />

argumentativ mit der Frage der Erheblichkeit auseinandergesetzt und das so<br />

gewonnene Votum anhand der Fachkonventionen überprüft; im Ergebnis wurde<br />

weiterhin ein günstiger Erhaltungszustand des Lebensraumtyps prognostiziert<br />

und damit eine erhebliche Beeinträchtigung verneint.<br />

Allerdings lag dieser Einschätzung lediglich die direkte Inanspruchnahme sol-<br />

cher Flächen zugrunde, die bereits 2009 als Lebensraumtyp eingestuft waren;<br />

damalige Entwicklungsflächen hingegen gingen in die Beurteilung nicht ein. Der<br />

Bewertung kann insoweit nicht gefolgt werden; sie muss unter Berücksichtigung<br />

der Tatsache, dass die damaligen Entwicklungsflächen heute als planungsrele-<br />

vante Lebensraumtyp-Flächen anzusprechen sind, neu vorgenommen werden.<br />

Den Ausgangspunkt bilden dabei die oben erwähnten Fachkonventionen. Der<br />

Planfeststellungsbehörde ist dabei die Intention ihrer Verfasser bewusst, „diese<br />

(die Orientierungswerte) wie auch die Fachkonventionen sollen und können die<br />

Einzelfallbeurteilung und einen entsprechenden fachlichen Begründungszu-<br />

sammenhang nicht ersetzen, sondern sie sollen hierfür eine objektive Orientie-<br />

rung und Hilfestellung bieten. (..) Soweit bei der Anwendung im Einzelfall von<br />

den Orientierungswerten abgewichen wird, ist dies im fachlichen Begründungs-<br />

zusammenhang nachvollziehbar darzulegen.“ (Fachkonventionen, Seite 17). In-<br />

sofern beinhaltet die Anwendung der Fachkonventionen eine verbal-<br />

argumentative fachliche Bewertung des Einzelfalls <strong>–</strong> sowohl bei einer Unter-<br />

schreitung als auch erst recht bei einer Überschreitung der Orientierungswerte.<br />

Prinzipiell gehen die Fachkonventionen von der Grundannahme aus, dass die<br />

direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines Lebensraumes nach Anhang I<br />

440


FFH-RL, der in einem Gebiet nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu<br />

bewahren oder zu entwickeln ist, im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

darstellt.<br />

Die Flächen des Lebensraumtyps 9190 und seine standörtlichen Voraussetzun-<br />

gen gehören zu den maßgeblichen Bestandteilen des FFH-Gebiets Tatenhau-<br />

ser Wald, weshalb folgerichtig die Erhaltung und Entwicklung alter bodensaurer<br />

Eichenwälder zu den Erhaltungszielen zu rechnen ist. Die Inanspruchnahme<br />

von 900 m 2 muss daher der Grundannahme folgend als erhebliche Beeinträch-<br />

tigung gewertet werden, wenn nicht in diesem Einzelfall eine Abweichung von<br />

der Grundannahme gerechtfertigt und die Beeinträchtigung als nicht erheblich<br />

eingestuft werden kann.<br />

Voraussetzung dafür ist nach den Fachkonventionen, dass die fünf dort ge-<br />

nannten Bedingungen kumulativ erfüllt werden. Die Fachkonventionen gehen<br />

unter dieser Voraussetzung davon aus, dass die Flächeninanspruchnahme<br />

nicht zwangsläufig eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen muss, wenn ein<br />

gewisses Maß einer solchen Veränderung für den zu sichernden günstigen Er-<br />

haltungszustand des Lebensraums in einem FFH-Gebiet insgesamt nicht ent-<br />

scheidend und ein entsprechender Verlust in diesem Kontext als „Bagatelle“ zu<br />

betrachten wäre.<br />

Schon in den Fachkonventionen ist in diesem Zusammenhang ausgeführt:<br />

„Wenn besondere bzw. außergewöhnliche Verhältnisse gegeben sind, sind Ab-<br />

weichungen von den definierten Bedingungen <strong>–</strong> z.B. von den Orientierungswer-<br />

ten <strong>–</strong> denkbar. Solche Abweichungen sind im Einzelfall fachlich valide und<br />

nachvollziehbar zu begründen und darzulegen.“ (Seite 32); sie stimmen insofern<br />

mit der auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Einschätzung überein,<br />

dass bei Vorliegen besonderer Verhältnisse sogar moderate Zuschläge zu den<br />

Orientierungswerten möglich erscheinen (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A<br />

73/07, juris Rn. 50).<br />

Bezüglich der fünf, für eine Abweichung kumulativ zu erfüllenden Bedingungen,<br />

ist im vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:<br />

441


Qualitativ-funktionale Besonderheiten<br />

Die von der direkten Inanspruchnahme betroffenen Flächen des Lebensraum-<br />

typs 9190 verfügen über keine spezielle Ausprägungen, die innerhalb der Flä-<br />

che, die der Lebensraum im FFH-Gebiet einnimmt, z.B. eine Besonderheit dar-<br />

stellen bzw. in wesentlichem Umfang zur biotischen Diversität des Lebensraum-<br />

typs in dem FFH-Gebiet beitragen. Auch sind keine besonderen Lebensraum-<br />

funktionen für die charakteristischen Arten festzustellen.<br />

Die schon vor 2010 als Lebensraumtyp geltende Teilfläche, von der 230 m 2 be-<br />

nötigt werden, befindet sich in einem für den Lebensraumtyp im FFH-Gebiet ty-<br />

pischen Zustand. Es handelt sich um einen ein-, z.T. zweischichtigen Eichen-<br />

Kiefern-Buchenwald mit Stieleichendominanz und überwiegend starkem Baum-<br />

holz; Stechpalme und Faulbaum finden sich in der Strauchschicht und Dornfarn,<br />

Efeu, Sauerklee, Wald-Geißblatt, Schattenblume sowie Bergahorn-Keimlinge<br />

sind Bestandteil der Kraut-/Bodenschicht. Der Ahornaufwuchs ist für den Le-<br />

bensraum untypisch und geht auf angepflanzte Ahornbestände in den angren-<br />

zenden Waldgebieten zurück. Besondere Bedingungen, die die betroffene Flä-<br />

che aus dem Gesamtbestand des Lebensraums innerhalb des FFH-Gebiets<br />

qualitativ herauszuheben geeignet wären, sind in all dem nicht zu erkennen.<br />

Gleiches gilt für die ehemaligen Entwicklungsflächen, heute Bestandteil des Le-<br />

bensraumtyps, von denen 670 m 2 an der Stelle des Eintritts der Trasse in das<br />

FFH-Gebiet und im Querungsbereich mit dem Laibach (Bauwerk 19) direkt be-<br />

ansprucht werden. Beide Areale weisen zwar einen hohen Anteil lebensraumty-<br />

pischer Arten auf, jedoch ist auch ein hoher Deckungsgrad der hierzu nicht zu<br />

zählenden Späten Traubenkirsche festzustellen.<br />

Auch die LANUV beschreibt die ehemaligen Entwicklungsflächen in einer Stel-<br />

lungnahme gegenüber der Höheren Landschaftsbehörde vom 24.02.2011 als<br />

„Bestände, die in der 1. Baumschicht keine oder nur untergeordnet lebensraum-<br />

typische Baumarten aufweisen. Im überwiegenden Fall ist diese stattdessen<br />

durch Kiefern gekennzeichnet. Lebensraumtypische Baum- und Straucharten<br />

sind auf die 2. Baumschicht bzw. die Strauchschicht beschränkt. Die Kraut-<br />

schicht ist aus lebensraumtypischen Arten aufgebaut. (..) Hinsichtlich der Wer-<br />

tigkeit stehen diese Bestände allerdings hinter den bereits voll entwickelten Be-<br />

ständen zurück, in denen auch in der 1. Baumschicht bereits die lebensraumty-<br />

pischen Baumarten dominieren und somit alle Bestandsschichten lebensraum-<br />

442


typische Arten aufweisen. ow-Bestände benötigen im Übrigen eine längere<br />

Entwicklungszeit und eine aktive waldbauliche Unterstützung, um diese Qualität<br />

zu erreiche. Die Besonderheiten sollten im Rahmen der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden.“<br />

Keinem der betroffenen Bestände des Lebensraumtyps kommt eine besondere<br />

Bedeutung für seine charakteristischen Arten zu.<br />

Bezüglich des Heldbocks wurden bisher in diesem Waldbereich weder direkte<br />

Nachweise in Gestalt von Fraßspuren etc. erbracht, noch befinden sich die in<br />

der Vergangenheit mit Verdacht auf Larvenbefall kartierten Alteichen sowie die<br />

Eichenbestände mit potenziellen Brutbäumen dort.<br />

Von den charakteristischen Fledermausarten Großes Mausohr, Große Bartfle-<br />

dermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler und Braunes Langohr konn-<br />

ten die Große Bartfledermaus und das Braune Langohr mittels Netzfängen bei<br />

der Jagd in dem nord-östlich angrenzenden Waldgebiet (jenseits des Schutz-<br />

streifens der Hochspannungsfreileitung) festgestellt werden; für das Braune<br />

Langohr und die Große Bartfledermaus lässt der Fang jeweils eines säugenden<br />

Weibchens auf ein Quartier schließen.<br />

Zwar kann aufgrund dessen nicht ausgeschlossen werden, dass die direkt be-<br />

troffenen Areale im Umfeld dieser Funde ebenfalls als Jagdhabitat genutzt wer-<br />

den; zudem kommt ihnen potenzielle Quartiereignung zu.<br />

Qualitativ-funktionale Besonderheiten wiesen die betroffenen Bereiche für die<br />

charakteristischen Fledermausarten jedoch nur dann auf, wenn sie essenzielle<br />

Habitatstrukturen beinhalteten, die für die Fledermauspopulationen im FFH-<br />

Gebiet unverzichtbar sind. Dies gilt jedoch z.B. nur für obligatorische Quartiere,<br />

nicht jedoch für solche, die - wie bei Fledermäusen abseits der Winterquartiere<br />

üblich <strong>–</strong> einem ständigen Wechsel unterliegen und zudem <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> an ande-<br />

rer Stelle im FFH-Gebiet und innerhalb der Bestände des Lebensraumtyps in<br />

ausreichender Zahl vorhanden sind.<br />

In gleicher Weise beinhaltet das FFH-Gebiet Jagdhabitate in ausreichender<br />

Größe, die <strong>–</strong> wie Netzfänge belegen <strong>–</strong> auch genutzt werden. Auch unter diesem<br />

Blickwinkel stellen daher die verloren gehenden Flächen des Lebensraumtyps<br />

keinen essenziellen Habitatbestandteil der Fledermäuse dar, sondern gehören<br />

443


zu den Bestandteilen des Jahreslebensraums, die von den Tieren fakultativ<br />

genutzt werden.<br />

Zu diesem Ergebnis kommt die Höhere Landschaftsbehörde auch hinsichtlich<br />

der Veränderungen, die sich bei der Bewertung der FFH-Verträglichkeit nach<br />

Einbeziehung der ehemaligen Entwicklungsflächen ergeben. Sie führt aus:<br />

„Die im SDB aufgeführten lebensraumtypischen Arten sind hinsichtlich der<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf Strukturen angewiesen, die sich in den<br />

nunmehr zu berücksichtigenden Verjüngungsbeständen des LRT 9190 „noch“<br />

nicht entwickeln konnten. Auch bei einer Einbeziehung der Jagdaktivitäten der<br />

Fledermausarten wird es zu keiner veränderten Bewertung der vorliegenden<br />

FFH-VP kommen.“<br />

Diesbezüglich ist den Verbänden zu widersprechen, soweit sie den betroffenen<br />

Beständen eine qualitativ-funktionale Besonderheit insbesondere mit Blick auf<br />

die Bechsteinfledermaus und deren Jagdaktivitäten zumisst. Auch insoweit gilt,<br />

dass es sich jedenfalls nicht um essenzielle, unverzichtbare Jagdhabitate der<br />

Bechsteinfledermaus handelt (vgl. auch Kapitel B 6.4.3.8 dieses Beschlusses).<br />

Nähere Einzelheiten zum Heldbock und zum Großen Mausohr können auch<br />

den Kapiteln B 6.4.3.7 und 6.4.3.10 dieses Beschlusses entnommen werden.<br />

Orientierungswerte quantitativ-relativer und quantitativ-absoluter Flächenverlust<br />

Wie oben ausgeführt, werden insgesamt 0,23 % des Lebensraumtyps 9190 in<br />

Anspruch genommen, der Orientierungswert für den quantitativ-relativen Flä-<br />

chenverlust (1 %) mithin unterschritten.<br />

Tabelle 3 der Fachkonventionen sieht bei einem quantitativ-relativen Verlust<br />

zwischen 0,1 und 0,5 % des Gesamtbestandes im Gebiet für den Lebensraum-<br />

typ 9190 einen Orientierungswert für den quantitativ-absoluten Flächenverlust in<br />

einer Größenordnung von 500 m 2 vor. Dieser Wert wird also bei der vorliegen-<br />

den Planung um 400 m 2 überschritten.<br />

Für die Planfeststellungsbehörde steht außer Frage, dass diese Feststellung<br />

nicht dadurch relativiert werden kann, dass 630 m 2 der in Anspruch genommen<br />

Flächen des Lebensraumtyps ehemalige Entwicklungsflächen sind und auch<br />

444


nach der Einschätzung der LANUV in ihrer Wertigkeit hinter den bereits voll<br />

entwickelten Flächen zurückbleiben (siehe oben).<br />

Wohl aber kann die unterschiedliche Qualität der betroffenen Flächen in die Er-<br />

wägung eingestellt werden, ob im Vorfeld durchgeführte Schadensbegren-<br />

zungsmaßnahmen geeignet und ausreichend sind, eine erhebliche Beeinträch-<br />

tigung zu vermeiden.<br />

Dem Vorhabenträger wird insoweit verbindlich aufgegeben, unmittelbar nach<br />

Bestandskraft dieses Planfeststellungsbeschlusses auf Teilflächen der Flurstü-<br />

cke 1 und 2 in der Flur 1 der Gemarkung Tatenhausen, wie sie in dem mit Mail<br />

vom 20.04.2011 übermittelten Lageplan gekennzeichnet sind (Flächenumfang<br />

insgesamt 3.000 m 2 ), die Baumarten Fichte, Roteiche und/oder Kiefer zu ent-<br />

nehmen und auf diese Weise <strong>–</strong> angrenzend an bestehende Bestände des Le-<br />

bensraumtyp 9190 <strong>–</strong> kurzfristig Bestände zu schaffen, die ebenfalls den Krite-<br />

rien dieses Lebensraumtyps entsprechen. Bei der weiteren Bestandspflege ist<br />

die Stieleiche als dominierende Baumart zu erhalten und zu fördern, um den<br />

Kriterien des Lebensraumtyps auch nachhaltig zu entsprechen. Ggf. durch Sa-<br />

menflug aufkommende Fehlbestockung aus z.B. Fichte, Kiefer oder Traubenkir-<br />

sche ist auf Dauer gezielt zu entnehmen. Ein entsprechendes Maßnahmenblatt<br />

ist für die Ausführungsplanung zu erarbeiten und der Höheren Landschaftsbe-<br />

hörde sowie der Planfeststellungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.<br />

Die Zustimmungserklärung des Eigentümers der Flächen hat der Vorhabenträ-<br />

ger ebenfalls mit Mail vom 20.04.2011 vorgelegt.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde kann durch diese Maßnahme<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9190 trotz der unmittel-<br />

baren Inanspruchnahme von 900 m 2 und der damit verbundenen Überschrei-<br />

tung des quantitativ-absoluten Orientierungswertes der Fachkonventionen ver-<br />

mieden werden.<br />

Schon das LANUV schreibt in seiner Stellungnahme vom 08.09.2010 gegen-<br />

über der Höheren Landschaftsbehörde:<br />

„Sollte sich jedoch unter Berücksichtigung von im Vorfeld durchgeführten Scha-<br />

densbegrenzungsmaßnahmen, bei denen auf ausreichender Fläche und geeig-<br />

neten Standorten innerhalb des FFH-Gebietes der Lebensraumtyp 9190 (z.B.<br />

445


durch Umwandlung von Kiefernforst in Eichenwald) entwickelt wird, in der Ge-<br />

samtbilanz keine größere Beeinträchtigung als bei einer Nullvariante ergeben,<br />

wäre eine Erheblichkeit aufgrund des quantitativ-relativen Flächenverlustes<br />

nicht mehr gegeben (s. Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen<br />

Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und<br />

2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz), Rd.Erl. d. MUNLV<br />

v. 13.04.2010, - III 4 <strong>–</strong> 616.06.01.18 -).“<br />

Die VV-Habitatschutz nehmen insoweit Bezug auf den Beschluss des Bundes-<br />

verwaltungsgerichts vom 13.03.2008, 9 VR 10/07.<br />

Dieser Vorgabe entspricht die vorgesehene Maßnahmenkonzeption. Dem kurz-<br />

fristig eintretenden Verlust von 900 m 2 Lebensraumtyp steht nach Umsetzung<br />

der oben beschriebenen Maßnahmen auf einer erheblich größeren Fläche die<br />

Neubegründung von Lebensraumtyp gegenüber. Wichtig ist in diesem Zusam-<br />

menhang, dass es hierzu keiner langen Entwicklungszeiten bedarf, sondern<br />

durch die kurzfristig realisierbare Entnahme der nicht typgerechten Arten ad hoc<br />

Bestände in Lebensraumtyp-Qualität geschaffen werden können.<br />

Hierzu steht auch die obige Formulierung der Vorgabe an den Vorhabenträger<br />

nicht im Widerspruch, bei der weiteren Bestandspflege solle die Stieleiche als<br />

dominierende Baumart gefördert werden. Lebensraumtypen befinden sich in-<br />

nerhalb eines FFH-Gebiets in einem unterschiedlichen Erhaltungszustand, der<br />

sich in der ABC-Bewertung des Standarddatenbogens ausdrückt. Insofern ist<br />

ein mit dem Erhaltungszustand C belegter Bestand bereits als Lebensraumtyp<br />

anzusprechen, bietet jedoch noch weitere Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne<br />

einer Verbesserung des Erhaltungszustands zur Bewertung B oder A.<br />

Nach diesem Verständnis werden die dem Vorhabenträger aufgegebenen<br />

Maßnahmen in Waldbeständen durchgeführt, die <strong>–</strong> nach der fachlichen Wer-<br />

tung der Höheren Landschaftsbehörde <strong>–</strong> unmittelbar nach Umsetzung der<br />

Maßnahmen den Kriterien des Lebensraumtyps 9190 mindestens im Erhal-<br />

tungszustand C entsprechen und langfristig weitere Entwicklungsmöglichkeiten<br />

hin zu einem günstigeren Erhaltungszustand bieten.<br />

Der überwiegende Teil der beanspruchten Flächen des Lebensraumtyps 9190 <strong>–</strong><br />

und insofern kann hier die von der LANUV festgestellte geringere Wertigkeit der<br />

ehemaligen Entwicklungsflächen in die Betrachtung eingestellt werden <strong>–</strong> verfügt<br />

446


über einen dem entsprechenden Erhaltungszustand. Die Höhere Landschafts-<br />

behörde trifft sogar die Einschätzung: „Der Entwicklungsprozess der Waldflä-<br />

chen nach Durchführung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ist dann<br />

bereits deutlich weiter als bei den von der Trasse in Anspruch genommenen<br />

Verjüngungsstadien des LRT 9190. Auch durch die Lage der Flächen ist eine<br />

positive Entwicklungsprognose zu stellen.“ Quantitativ, qualitativ und zeitlich<br />

wird mithin eine gleichwertige Kompensation erreicht.<br />

Die Gesamtfläche, die der Lebensraumtyp im FFH-Gebiet einnimmt, wird ge-<br />

genüber der gegebenen Situation deutlich gesteigert, was den Erhaltungszielen<br />

bzgl. des Lebensraumtyps 9190 entspricht. Vor diesem Hintergrund steht der<br />

Feststellung, dass keine schlechtere Gesamtbilanz gegenüber einem Nullfall<br />

eintritt, auch nicht entgegen, dass sich 230 m 2 der beanspruchten Flächen in<br />

einem besseren Erhaltungszustand befinden, als die neu begründeten Flächen<br />

unmittelbar nach Umsetzung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine flächenmä-<br />

ßige Überkompensation jedenfalls dann geeignet, auch über längere Zeit zu<br />

erwartende Funktionseinbußen, die der Ersatz älterer Wälder durch Neuan-<br />

pflanzungen verursacht, auszugleichen, wenn das Erhaltungsziel eines günsti-<br />

gen Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps im betreffenden Schutzgebiet zu<br />

erhalten oder wiederherzustellen, während dieser Zwischenzeit voraussichtlich<br />

nicht irreversibel beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07,<br />

Rn. 73). Von einer irreversiblen Beeinträchtigung kann jedoch keine Rede sein,<br />

wenn sich nicht <strong>–</strong> wie im zu entscheidenden Fall <strong>–</strong> eine Neuanpflanzung in der<br />

Zwischenzeit zum Lebensraumtyp entwickeln muss, sondern ein ad hoc ge-<br />

schaffener Bestand an Lebensraumtyp in seinem Erhaltungszustand weiter<br />

verbessern kann.<br />

Vor dem Hintergrund all dessen ist in diesem Einzelfall eine Überschreitung des<br />

quantitativ-absoluten Orientierungswertes der Fachkonventionen gerechtfertigt<br />

und kann auch die Inanspruchnahme von 900 m 2 nicht als erhebliche Beein-<br />

trächtigung des Lebensraumtyp 9190 gewertet werden.<br />

So lautet auch das Gesamtfazit der Höheren Landschaftsbehörde:<br />

„Bei Durchführung der erforderlichen waldbaulichen Maßnahmen als vorgezo-<br />

genen Schadensbegrenzungsmaßnahme ist nach fachlicher Bewertung festzu-<br />

447


stellen, dass die anlagebedingte Inanspruchnahme der LRT-Flächen 9190 kei-<br />

ne erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auslöst.“<br />

Kumulation „Flächenentzug durch andere Pläne/Projekte“<br />

Als einziger derzeit bekannter Plan, der kumulativ zu betrachtende Auswirkun-<br />

gen auf das FFH-Gebiet haben könnte, ist die Änderung des FNP „Südliche Er-<br />

weiterung der Fa. August Storck KG“, beschlossen von der Stadt Halle am<br />

26.06.2008, anzusehen. Die Konkretisierung durch einen Bebauungsplan exis-<br />

tiert im Vorentwurf, der jedoch lt. Umweltbericht zur FNP-Änderung vom April<br />

2008 hinsichtlich der Ausgestaltung des Projektes identisch ist mit den Darstel-<br />

lungen des Umweltberichts.<br />

Vorgesehen ist eine südliche Erweiterung des Betriebsgeländes der Fa. Storck.<br />

Die Erweiterungsfläche wird im Süden jedoch begrenzt durch die Trasse der A<br />

33, weshalb es zu keiner direkten Flächeninanspruchnahme im FFH-Gebiet in<br />

Folge der Betriebserweiterung kommen wird.<br />

Kumulative Wirkungen eines Flächenentzugs durch andere Pläne/Projekte sind<br />

an dieser Stelle also nicht ergänzend in die Betrachtung einzustellen.<br />

Kumulation mit anderen Wirkfaktoren<br />

Die Naturschutzverbände führen in diesem Zusammenhang an, es sei nicht nur<br />

der anlagebedingt direkte Flächenverlust einzustellen, sondern auch der Funk-<br />

tionsverlust weiterer 1.580 m 2 durch betriebsbedingt störende Immissionen.<br />

Grds. zu betrachten sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Wirkun-<br />

gen des Stickstoffeintrags sowie etwaige Zerschneidungswirkungen und opti-<br />

sche Beeinträchtigungen (Fachkonventionen S. 42).<br />

Gleichwohl ist auch in der Kumulation all dieser Wirkfaktoren eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Lebensraumtyps und des FFH-Gebiets nicht zu besorgen.<br />

Grundlage dieser Einschätzung ist das Konzept der Schutz- und Kompensati-<br />

onsmaßnahmen, die bezogen auf die verschiedenen Wirkfaktoren vorgesehen<br />

werden. Denn diese stellen sicher, dass der Lebensraumtyp 9190 in seiner<br />

Ausdehnung beständig bleibt und sogar zunimmt und im Übrigen auch keine<br />

448


wesentlichen Funktionseinschränkungen z.B. für die darin vorkommenden cha-<br />

rakteristischen Arten erfährt.<br />

Zerschneidungswirkungen treten für einige Arten allein aufgrund ihres Flugver-<br />

haltens nicht ein (z.B. Schwarzspecht und Hohltaube) oder sind dadurch ver-<br />

mieden, dass an naturschutzfachlich sinnvollen Stellen Querungsmöglichkeiten<br />

geschaffen werden; insofern sind hier die Fledermäuse anzusprechen, für die<br />

dieser Aspekt im vorstehenden Kapitel eingehend dargestellt ist.<br />

Gleichzeitig begrenzen die entlang der Trasse vorgesehenen, durchgehend<br />

4,00 m hohen Schutzeinrichtungen optische Störeffekte auf den unmittelbaren<br />

Trassenbereich und mindern Lärmimmissionen so wirksam, dass dennoch wei-<br />

te Teile des Lebensraumtyps als Habitatbestandteile der Arten erhalten bleiben.<br />

Die von den Verbänden angesprochenen 1.580 m 2 sind insofern lediglich bei<br />

freier Schallausbreitung betroffen, die hier nicht gegeben ist. Zu den Einzelhei-<br />

ten wird auf die nachfolgenden Ausführungen einschließlich des Verweises auf<br />

das vorstehende Kapitel hingewiesen.<br />

Die graduellen Funktionsbeeinträchtigungen infolge des Stickstoffeintrags in<br />

Trassennähe werden durch graduelle Verbesserungen der Standortbedingun-<br />

gen und damit der Funktionsfähigkeit anderer Bestände des Lebensraumtyps<br />

kompensiert; die hierfür vorgesehenen Maßnahmen können sich langfristig zu<br />

Lebensraumtyp-Beständen entwickeln und mithin langfristig zur weiteren Aus-<br />

dehnung des Gesamtbestandes innerhalb des FFH-Gebietes oder in unmittel-<br />

barer Nachbarschaft beitragen (Kapitel B 6.4.3.5).<br />

Im Ergebnis kann auch eine zusammenfassende Betrachtung der Wirkfaktoren<br />

unter Berücksichtigung der Schutz- und Minderungsmaßnahmen nicht zu dem<br />

Ergebnis führen, der Lebensraumtyp 9190 sei durch die A 33 erheblich beein-<br />

trächtigt.<br />

Die direkte Inanspruchnahme des Lebensraumtyp 9190 im Umfang von 900 m 2<br />

stellt damit in Anwendung der Fachkonventionen entgegen dem dort aufgestell-<br />

ten Grundsatz keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Zwar sind nur vier der<br />

fünf kumulativ zu erfüllenden Abweichungskriterien unmittelbar erfüllt; im Falle<br />

des quantitativ-absoluten Orientierungswertes ist jedoch unter Berücksichtigung<br />

der besonderen Bedingungen dieses Einzelfalls einschließlich der vorgesehe-<br />

449


nen Schutz- und Minderungsmaßnahmen eine Überschreitung dieses Wertes<br />

naturschutzfachlich begründet möglich.<br />

Auf das oben zitierte Votum der Höheren Landschaftsbehörde wird verwiesen.<br />

Charakteristische Arten<br />

Mit Ausnahme des Heldbocks und des Großen Mausohrs, die in den Kapiteln<br />

B 6.4.3.7 und 6.4.3.10 dieses Beschlusses eingehend betrachtet werden, sind<br />

als charakteristische Arten des Lebensraumtyps 9190 lediglich solche Fleder-<br />

mausarten anzusprechen, die auch für den Lebensraumtyp 9110 typisch sind.<br />

Insofern wird auf die Ausführungen im vorhergehenden Kapitel verwiesen, die<br />

weitgehend auf die Situation der Arten im Lebensraumtyp 9190 übertragbar<br />

sind.<br />

Ein zu beachtender Unterschied ist darin zu sehen, dass vom Lebensraumtyp<br />

9190 Flächen im Umfang von 900 m 2 anlagebedingt verloren gehen, die poten-<br />

ziell als Quartierwald angesehen werden können und als Jagdhabitat genutzt<br />

werden (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Teil B, Tabelle 4). Es ist jedoch schon<br />

vorstehend beschrieben worden, dass diese Areale für die charakteristischen<br />

Arten keine herausgehobene funktionale Bedeutung besitzen und für den Erhal-<br />

tungszustand der Arten nicht essenziell sind.<br />

Die Fledermäuse finden innerhalb des FFH-Gebietes <strong>–</strong> im Zusammenhang mit<br />

Flächen des Lebensraumtyps 9190, des Lebensraumtyps 9110 und anderer<br />

Waldbestände ohne Lebensraumtyp-Qualität <strong>–</strong> ausreichend geeignete Habitat-<br />

strukturen, die in Teilen durch die oben beschriebenen Maßnahmen kurzfristig<br />

in Lebensraumtyp-Qualität überführt werden sollen. Einige der Waldbestände<br />

im FFH-Gebiet, die derzeit keine Lebensraumtyp-Qualität besitzen, sind zudem<br />

mit Blick auf Funktionsverluste durch Stickstoffeinträge an anderer Stelle dafür<br />

vorgesehen, durch waldbauliche Maßnahmen zum Lebensraumtyp 9190 entwi-<br />

ckelt zu werden (s. hierzu Kapitel B 6.4.3.5).<br />

Nimmt man also die anzustrebende Stabilität der Fledermauspopulationen als<br />

Maßstab, ist nicht zu erkennen, dass die Störung durch den Verlust von 900 m 2<br />

Lebensraumtyp-Fläche es den Populationen unmöglich machen sollte, kurzfris-<br />

tig wieder ins Gleichgewicht und in einen stabilen Zustand zu kommen.<br />

450


Gleiches gilt hinsichtlich der Flächen, die im Umfang von 1.580 m 2 durch Im-<br />

missionen graduell in ihrem Wert für die charakteristischen Arten gemindert<br />

werden. Hier kann den Naturschutzverbänden nicht gefolgt werden, wenn sie<br />

ausführen, die FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst stelle Lebensraumtyp-<br />

Verluste in dieser Größenordnung fest, weshalb dem Ergebnis, eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung sei nicht festzustellen, widersprochen werden müsse.<br />

Den Verbänden ist zunächst entgegenzuhalten, dass die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung eben nicht zu dem Ergebnis kommt, Flächen in diesem<br />

Umfang gingen durch auf sie einwirkende Immissionen verloren. Ausdrücklich<br />

wird in Tabelle 5 auf Seite 65 unterschieden zwischen unmittelbar verloren ge-<br />

henden Flächen und denjenigen, die <strong>–</strong> wie besagte 1.580 m 2 <strong>–</strong> eine Funktions-<br />

minderung im Störkorridor erfahren. Es ist im Weiteren <strong>–</strong> wie in Kapitel B 6.4.3.2<br />

bereits ausgeführt <strong>–</strong> festzuhalten, dass eine Funktionsminderung in diesem Um-<br />

fang nur dann einträte, wenn sich der von der A 33 ausgehende Lärm ungehin-<br />

dert ausbreiten könnte. Eine solche Situation ist angesichts der vorgesehenen<br />

Schutzmaßnahmen aber nicht gegeben; nur in deutlich geringerem flächenmä-<br />

ßigem Umfang treten daher Funktionseinbußen ein. Von einem vollständigen<br />

Funktionsverlust, der einem direkten Flächenverlust im Beeinträchtigungsgrad<br />

gleichkäme, kann hingegen keine Rede sein.<br />

Im Übrigen bestehen zu den bereits beschriebenen und bewerteten Beeinträch-<br />

tigungen der charakteristischen Fledermausarten der Lebensraumtypen 9110<br />

und 9190 keine Unterschiede. Auf die Ausführungen im vorstehenden Kapitel<br />

wird daher verwiesen.<br />

6.4.3.4 Prioritärer Lebensraumtyp „91E0: Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder“<br />

Der prioritäre Lebensraumtyp 91E0 ist im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald mit ei-<br />

ner Fläche von ca. 5,2 ha anzutreffen.<br />

Die Vorkommen verteilen sich inselartig relativ kleinflächig auf Bereiche am Ru-<br />

thebach, am Laibach südlich der Trasse der A 33, an einem namenlosen Bach-<br />

lauf zwischen Paulinenweg und Postweg sowie westlich des Schlosses Taten-<br />

hausen. Die größte zusammenhängende Fläche dieses Lebensraumtyps findet<br />

sich innerhalb des FFH-Gebiets in enger Nachbarschaft zum Naturdenkmal<br />

Torfkuhle.<br />

451


Die trassennächsten Bestände sind diejenigen am Laibach und am Ruthebach.<br />

Am Laibach ist ein junger Erlenbestand im Übergang zu einem lichten Hybrid-<br />

pappelbestand anzutreffen. Die wenigen Roterlen und Eschen konzentrieren<br />

sich auf eine Reihe am Rand eines Entwässerungsgrabens. Der Bestand ent-<br />

spricht nicht dem Typ des Bach-Erlen-Eschenwaldes, wie er an anderen Stellen<br />

des FFH-Gebiets ausgebildet ist, so z.B. am Ruthebach. Dort handelt es sich<br />

um einen arten- und strukturreichen, ein- bis zweischichtigen Schwarzerlen-<br />

Eschenwald im Bereich eines temporär wasserführenden Gewässers bei über-<br />

wiegend geringem bis mittleren Baumholz. In der Strauchschicht finden sich<br />

stellenweise Eschen, eine Krautschicht ist flächendeckend und artenreich aus-<br />

gebildet.<br />

Zu einer direkten Flächeninanspruchnahme kommt es durch das Trassenbau-<br />

werk nicht und während der Bauphase wird eine weitere Inanspruchnahme<br />

durch die in Kapitel B 6.4.3.2 dieses Beschlusses beschriebenen Maßnahmen<br />

verhindert.<br />

Ebenfalls sind der Trasse der A 33 keine Zerschneidungswirkungen zuzumes-<br />

sen, da sich alle Bestände des Lebensraums südlich der Trasse befinden.<br />

Neben derartigen Beeinträchtigungen sind bei Auenwäldern insbesondere Ver-<br />

änderungen der hydrologischen oder hydrodynamischen Verhältnisse als Wirk-<br />

faktoren vorstellbar, zumal die Trasse oberhalb des Einzugsgebietes der Ge-<br />

wässer verläuft, an denen der Lebensraum ausgeprägt ist.<br />

Derartige Veränderungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht zu befürchten.<br />

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Trasse im Umfeld des Ta-<br />

tenhauser Waldes nicht in grundwasserführende Schichten eingegriffen wird<br />

und damit die für den Lebensraum relevanten hydrologischen Verhältnisse un-<br />

verändert bleiben. Soweit die A 33 Fließgewässer, hier den Laibach und den<br />

Ruthebach, quert, sind dafür groß dimensionierte Brückenbauwerke mit einer<br />

lichten Weite von 10,00 m (Bauwerk 21, Laibach 3), 15,00 m (Bauwerk 23, Ru-<br />

thebach) bzw. 20,00 m (Bauwerke 19 und 20, Laibach 1 und 2) vorgesehen, die<br />

den Gewässern eine natürliche Dynamik auch im Querungsabschnitt erlauben.<br />

Weder in den Laibach noch in den Ruthebach werden Straßenabwässer der A<br />

33 eingeleitet. Die Trasse ist zudem im Umfeld des FFH-Gebiets beidseitig von<br />

452


mindestens 4,00 m hohen Wänden oder Wall/Wand-Kombinationen eingefasst,<br />

so dass betriebsbedingte Schadstoffe auch nicht über das Spritzwasser in die<br />

Gewässer oder das Grundwasser gelangen können.<br />

Den gegen diese Feststellungen gerichteten Einwendungen der Naturschutz-<br />

verbände kann nicht gefolgt werden.<br />

Die Verbände führen an, durch die Auflast des Bauwerkes entstünden Verdich-<br />

tungen im natürlichen Untergrund, die die Durchlässigkeit für das Grundwasser<br />

herabsetzten. Es könne zu Aufstaueffekten im Anstrom bzw. Grundwasserab-<br />

senkungen im Abstrom des Baukörpers kommen. Diese Effekte beeinträchtig-<br />

ten den Lebensraumtyp durch Veränderungen der charakteristischen Flora und<br />

Fauna, weil sich der Lebensraumtyp auch in solchen Bereichen gebildet habe,<br />

die nicht ständig Oberflächenwasser führten und insofern vom Grundwasser-<br />

stand geprägt sein müssten.<br />

Im Weiteren verweisen die Verbände auf die „Hydrogeologische Machbarkeits-<br />

studie der Trassenvariante „K 1“ im Bereich des Wasserwerkes Tatenhausen<br />

der TWO, Halle“ des Büros Schmidt und Partner von September 2006, das den<br />

ausgelegten Planunterlagen beigefügt war. Aus dem Gutachten lasse sich ent-<br />

nehmen, dass am Laibach sowie westlich des Paulinenweges bei Bau-km<br />

1+750 der Grundwasserstand des oberen Grundwasserleiters oberflächennah<br />

anstehe. Ein entsprechender Zusammenhang liege für den ca. 350 m weiter<br />

westlich gelegenen Abschnitt am Ruthebach nahe. Durch Bodenabtrag, ggf.<br />

Bodenaustausch zur Verbesserung der Tragfähigkeit, Gründung und Damm-<br />

schüttung würden die oberflächennahen Bodenschichten drainiert und der<br />

Grundwasserspiegel mindestens kleinräumig abgesenkt.<br />

Darüber hinaus würden durch die umfangreichen Verkehrsflächen der A 33 of-<br />

fene Bodenflächen versiegelt und überbaut, die Niederschläge gesammelt und<br />

abgeführt; das Retentionsvermögen verringere sich. Baubedingt sei im Weite-<br />

ren zu berücksichtigen, dass das Baufeld bis auf weniger als 10 m an den ge-<br />

schützten Lebensraumtyp heranrücke. Schwere Baumaschinen aber bewirkten<br />

Verdichtungen des Bodens und veränderten die standörtlichen Gegebenheiten.<br />

Der Vorhabenträger hat beim Büro Schmidt und Partner eine Überprüfung der<br />

vorstehend dargestellten, gegenläufigen Positionen beauftragt. Die „Hydrogeo-<br />

logische Bewertung der Gradientenlage im Bereich der Querung des Rutheba-<br />

453


ches (Bau-km 2+070 <strong>–</strong> 2+300) im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der hydro-<br />

logischen und hydrogeologischen Verhältnisse“ von Mai 2010 macht sich die<br />

Planfeststellungsbehörde nach Prüfung inhaltlich zu Eigen.<br />

Im Einzelnen ist den Verbänden zwar darin zuzustimmen, dass für die Ausprä-<br />

gung des Waldbestandes als prioritärer Lebensraumtyp am westlich des Haupt-<br />

arms gelegenen Seitenarm des Ruthebaches die Grundwasserverhältnisse im<br />

oberen Grundwasserstockwerk maßgebend sind. Dies erhellt zum einen dar-<br />

aus, dass die westlich des Hauptarms gelegenen Seitenarme auch heute schon<br />

nördlich des Lebensraumtyps zusammengefasst werden und das anfallende<br />

(Oberflächen-) Wasser dem Hauptarm zugeleitet wird; zum anderen stehen<br />

oberer und unterer Grundwasserleiter wegen eines 6,00 <strong>–</strong> 8,00 m mächtigen<br />

Trennhorizontes nicht miteinander in Kontakt.<br />

Den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Verbände kann jedoch im Lich-<br />

te der fachtechnischen Überprüfung des Büros Schmidt und Partner nicht ge-<br />

folgt werden. Der Gutachter kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnis-<br />

sen:<br />

„Anhand der erläuterten Datenauswertung liegen aus fachlicher Sicht keine Be-<br />

funde vor, die eine Beeinträchtigung der hydrogeologischen, pedologischen und<br />

hydrologischen Standorteigenschaften des südlich der geplanten BAB 33 lie-<br />

genden prioritären Lebensraumtyps *91E0 Erlen- Eschen- und Weichholz-<br />

Auenwälder im Bereich des Ruthebaches annehmen lassen.<br />

Folgende Ergebnisse sind für diese Aussage maßgebend:<br />

• Ein Eingriff in den Untergrund findet in diesem Bereich, abgesehen von einem<br />

Oberbodenabtrag nicht statt. Bodenaustauschmaßnahmen sind nicht vorgese-<br />

hen, die Bodenbeschaffenheit ändert sich nicht.<br />

• Die BAB 33 schneidet im diskutierten Abschnitt nicht in den Untergrund ein<br />

sondern verläuft auf geringer Dammlage zwischen 0,70 m <strong>–</strong> 1,50 m über GOK.<br />

Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse des Oberen Grundwasserleiters ist<br />

daher auszuschließen.<br />

• Unmittelbar unter Gelände stehen die sandigen Ablagerungen des Oberen<br />

Grundwasserleiters an. Der Grundwasserabstand befindet sich an der unmittel-<br />

bar am prioritären Lebensraum gelegenen Messstelle 24 F jahreszeitlich<br />

schwankend zwischen 1,25 m und 2,50 m unter Geländeoberkante. Die Boden-<br />

454


eschaffenheit aus mittelsandigen Feinsanden bzw. feinsandigen Mittelsanden<br />

lässt keine wesentliche Verdichtung zu, so dass keine Veränderung der hydrau-<br />

lischen Durchlässigkeiten im grundwassergesättigten Bereich infolge des Bau-<br />

vorhabens zu erwarten sind.<br />

• Im Vergleich mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtzuflussgebiet ist der An-<br />

teil der Grundwasserneubildung, die infolge der Versiegelung durch die BAB 33<br />

bis zum südlich anschließenden Seitenarm verloren geht, gering und nicht als<br />

nennenswert zu charakterisieren. Erkennbare Grundwasserstandsveränderun-<br />

gen können somit ausgeschlossen werden.“<br />

Eine Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 91E0 ist mithin auch unter diesem<br />

Gesichtpunkt ausgeschlossen.<br />

Charakteristische Arten<br />

Für diesen Lebensraumtyp charakteristisch sind die Arten Eisvogel, Klein-<br />

specht, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Rauhautfledermaus.<br />

Nachweise jagender Eisvögel erfolgten innerhalb des FFH-Gebietes mehrfach<br />

am Abgrabungsgewässer westlich der L 782, im Verlauf des Laibachs nördlich<br />

dieses Gewässers sowie am Ruthebach südlich der Trasse. Trotz teilweise na-<br />

turnaher Ausprägung der Bachläufe in den genannten Abschnitten konnte je-<br />

doch ein Brutplatz weder im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung festge-<br />

stellt noch vorhandenen Daten und Literaturnachweisen entnommen werden.<br />

Im Rahmen einer Arbeit der AG Biotopkartierung ergab sich ein Brutverdacht<br />

bei Schloss Tatenhausen, mit dem das Abgrabungsgewässer als Jagdhabitat in<br />

Verbindung stehen wird. Potenzielles Jagdhabitat stellen auch die Teiche im<br />

Umfeld des Laibaches zwischen L 782 und Gewerbebetrieb dar; ein Nachweis<br />

erfolgte jedoch bisher hier nicht. Geeignete Standorte für die Anlage von Brut-<br />

röhren sind nördlich der FFH-Gebietsgrenze nicht vorhanden.<br />

Baubedingt werden potenziell Störungen in der Parallellage zur östlichen Gren-<br />

ze des FFH-Gebiets sowie im Querungsbereich der Trasse mit dem FFH-Gebiet<br />

an die Jagdhabitate des Eisvogels, hier insbesondere das erwähnte Abgra-<br />

bungsgewässer, herangeführt. Letzteres befindet sich in einem Abstand von ca.<br />

100 m zur Trasse und damit zur Baustelle.<br />

455


Garniel et. al. 2010 ordnen den Eisvogel den Vogelarten zu, die nur eine<br />

schwache Empfindlichkeit gegenüber Lärm aufweisen. Lärm spielt also offenbar<br />

bei der dennoch festzustellenden, reduzierten Besiedlung eines Straßenumfel-<br />

des, nur eine untergeordnete Rolle. Dem Eisvogel wird in diesem Zusammen-<br />

hang eine Effektdistanz von 200 m zugeordnet. Nach Garniel et. al. 2007, dort<br />

S. 91 ff., ist Lärm für den Eisvogel nur bei der Partnerfindung und der Revierver-<br />

teidigung bedeutsam, mithin bei Aktivitäten im Umfeld eines Brutplatzes.<br />

Brutplätze sind am Abgrabungsgewässer und auch nördlich davon am Laibach<br />

nicht vorhanden, so dass der von der Baustelle ausgehende Lärm keine Betrof-<br />

fenheit des Eisvogels bei der festgestellten Form der Habitatnutzung in diesem<br />

Bereich (Jagd) darstellt. Offenbar werden die von der bereits vorhandenen L<br />

782 ausgehenden (optischen) Störanreize durch die dichte Bewaldung zwi-<br />

schen Straße und Gewässer so weitgehend gemindert, dass die Eignung des<br />

Gewässers <strong>–</strong> wiewohl innerhalb der Effektdistanz gelegen <strong>–</strong> als Jagdhabitat<br />

nicht in Frage gestellt ist. Die abschirmenden Waldbestände bleiben jedoch er-<br />

halten, zudem wird die Baustelle durch sichtdichte Zäune gegenüber dem FFH-<br />

Gebiet abgeschirmt.<br />

Ohnehin verlieren Habitatbestandteile innerhalb der Effektdistanz nicht völlig ih-<br />

re Funktion für die jeweilige Art. Sie werden in ihrer Funktionalität lediglich <strong>–</strong><br />

abhängig von der Intensität der Einwirkung <strong>–</strong> gemindert. Die abgeschirmte Bau-<br />

tätigkeit wird zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde insoweit aber kei-<br />

ne stärkeren Störwirkungen entfalten, als der schon vorhandene Verkehr auf<br />

der L 782.<br />

In ähnlicher Weise gilt dies für die betriebsbedingt zu erwartenden Einwirkun-<br />

gen. In Rechnung zu stellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Trasse <strong>–</strong><br />

soweit sie in engem Kontakt zum FFH-Gebiet verläuft bzw. dieses schneidet <strong>–</strong><br />

beidseits von mind. 4.00 m hohen Schutzeinrichtungen flankiert wird. Lärmim-<br />

missionen könne dadurch <strong>–</strong> wie schon in Kapitel B 6.4.3.2 ausgeführt <strong>–</strong> auf das<br />

Niveau abgesenkt werden, das demjenigen der L 782 ohne Schutzeinrichtun-<br />

gen entspricht. Optische Störreize werden für den Eisvogel durch diese Schutz-<br />

einrichtungen vollständig abgeschirmt. Die Beeinträchtigungen nehmen damit<br />

kein Maß an, das dasjenige der L 782 übersteigt.<br />

456


Schloss Tatenhausen als Standort eines Brutverdachts befindet sich in einem<br />

ausreichenden Abstand zur Trasse der A 33, so dass weder bau- noch be-<br />

triebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen eines Brutreviers zu erwarten sind.<br />

Betriebsbedingt trifft den Eisvogel prinzipiell wegen seiner überwiegend nur ge-<br />

ringen Flughöhe ein Risiko, mit dem fließenden Verkehr zu kollidieren. Kollisio-<br />

nen sind insbesondere dort zu erwarten, wo Verkehrswege die Flugbahnen des<br />

Eisvogels queren. Hier sind ausreichend dimensionierte Brückenbauwerke von<br />

entscheidender Bedeutung; Beobachtungen belegen, dass der Eisvogel auch<br />

enge Durchlässe nutzt, hohe und lichte Brücken werden mit hinreichender Si-<br />

cherheit von den Tieren angenommen.<br />

Die Querungsbauwerke 1 und 2 am Laibach sind insoweit ausreichend dimen-<br />

sioniert und innerhalb der identifizierten günstigen Flugrouten (FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, Teil A, Abb. 16) optimal platziert; zudem verbessern<br />

Vorgaben zur Trassenrandbepflanzung und zur Waldrandunterpflanzung die<br />

Belichtungssituation an den Bauwerken. Der Flugkorridor in Richtung des ge-<br />

ringer dimensionierten Bauwerks 20 wird darüber hinaus durch eine an den Lai-<br />

bach angebundene, dauerhaft Wasser führende Mulde optimiert. Es verbleibt<br />

daher kein vernünftiger Zweifel, dass diese Bauwerke vom Eisvogel angenom-<br />

men werden. Auf den Bauwerken sind zudem Schutzeinrichtungen vorgesehen,<br />

die ein direktes Einfliegen in den Straßenverkehr in niedriger Höhe und damit<br />

ein Kollisionsrisiko verhindern.<br />

Auch von den Naturschutzverbänden wird insoweit bestätigt, dass beim Betrieb<br />

der Autobahn eine gefahrlose Querungsmöglichkeit für den Eisvogel besteht.<br />

Die Höhere Landschaftsbehörde formuliert in ihrer Stellungnahme vom<br />

02.05.2011:<br />

„Durch die vorgesehenen Modifikationen der ursprünglichen Planung im Bereich<br />

der mehrfachen Unterführung des Laibaches durch entsprechend aufgeweitete<br />

Brücken in Verbindung mit Biotopentwicklungsmaßnahmen (insbes. Maßnahme<br />

M/A 11.902) im unmittelbaren Konfliktbereich für den Eisvogel sind meine mit<br />

Stellungnahme vom 13. März 2008 artbezogen formulierten Bedenken als erle-<br />

digt zu werten.“<br />

Weiteren potenziellen Flugbewegungen aus dem FFH-Gebiet heraus nach Nor-<br />

den entlang von Ruthe- und Loddenbach wird durch ähnlich dimensionierte und<br />

457


ebenfalls mit Schutzeinrichtungen versehene Querungsbauwerke wirksam<br />

Rechnung getragen.<br />

Soweit die Verbände kritisieren, der Eisvogel könne während der Bauarbeiten<br />

die Flugstrecke entlang des Laibaches nicht mehr nutzen, ist dem nicht zu fol-<br />

gen.<br />

Um dem Eisvogel während der Bauzeit mindestens zwei der drei identifizierten<br />

günstigen Flugkorridore entlang des Laibachs (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung,<br />

Teil A, Abb. 16) offenzuhalten, dürfen die Bauwerke 19 und 20 (Laibachquerun-<br />

gen 1 und 2) nicht zeitparallel errichtet werden. Sollte der Vorhabenträger hier-<br />

von abweichen wollen, hat er dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde und<br />

der Höheren Landschaftsbehörde anhand des Bauablaufplans, dem unabweis-<br />

bar zwingende Gründe nachvollziehbar zu entnehmen sein müssen, zu begrün-<br />

den. Darauf abgestimmte weitere Schutzmaßnahmen bleiben vorbehalten.<br />

Mit dieser Vorgabe wird sichergestellt, dass zwei von drei Flugrouten auch wäh-<br />

rend der Bauphase von den Tieren genutzt werden können. In diesem Zusam-<br />

menhang ist den Verbänden mit Blick auf die obigen Ausführungen darin zu wi-<br />

dersprechen, beim Eisvogel handele es sich um eine störungsanfällige Art.<br />

Im Ergebnis sind keine bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen<br />

zu erwarten, die geeignet wären, den günstigen Erhaltungszustand des Eisvo-<br />

gels in Frage zu stellen.<br />

Der Kleinspecht hat ein trassennahes Revier in einem Abstand von weniger als<br />

100 m südlich der Trasse in einem Pappelbestand und angrenzendem Erlen-<br />

Eschenwald am Laibach. Frühere Kartierungen belegen weitere Reviere im<br />

Südteil des Tatenhauser Waldes mit Vorkommensschwerpunkten in Pappel-<br />

und Pappelmischwäldern sowie sonstigen Auwaldbeständen. In den Jahren<br />

2005 bis 2010 erfolgten von verschiedener Seite Nachweise des Kleinspechtes<br />

im Umfeld des erwähnten Reviers und der Fa. Storck außerhalb des FFH-<br />

Gebiets. Zudem ergab sich ein Brutverdacht in der Nähe des Naturdenkmals<br />

Torfkuhle innerhalb des Gebiets (Ergebnis der Datenaktualisierung 2010).<br />

Nachvollziehbar begründet ist in der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass der<br />

Kleinspecht grds. als eine Art zu gelten hat, die lediglich über eine geringe Stör-<br />

empfindlichkeit verfügt. Dies belegen die von der Art genutzten, anthropogen<br />

geformten Habitate ebenso, wie die von Garniel et al. 2010 festgestellte geringe<br />

Lärmempfindlichkeit bei einer Effektdistanz von nur 200 m.<br />

458


Insofern ist evident, dass die <strong>–</strong> in ihren Auswirkungen durch verschiedene Maß-<br />

nahmen, wie den sichtdichten Bauzaun und die Bautätigkeit vor Kopf <strong>–</strong> gemil-<br />

derte Bautätigkeit den Kleinspecht nicht dazu zwingt, das trassennahe Brutre-<br />

vier vollständig aufzugeben, sondern lediglich den Brutstandort innerhalb des<br />

Reviers zu verschieben.<br />

Die Dauerbelastung durch den Betrieb der Autobahn hingegen führt zu Beein-<br />

trächtigungen, angesichts derer man den Verlust des Brutvorkommens an die-<br />

ser Stelle nicht ausschließen kann. Garniel et. al. 2010 beschreiben insofern<br />

auch für Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit bestimmte Margen einer<br />

Minderung der Habitateignung in Abhängigkeit von der Verkehrsmenge (Tabelle<br />

13, Seite 21).<br />

In der FFH-Verträglichkeitsprüfung wird entsprechend der auf der A 33 zu er-<br />

wartende Verkehrsmenge in einer Entfernung bis zu 100 m von einer Minde-<br />

rung der Habitateignung um 80 %, von dort bis zur Effektdistanz um 30 % aus-<br />

gegangen. Selbst wenn man die Schutzeinrichtungen entlang der A 33 in Rech-<br />

nung stellt, die die Auswirkungen auf etwa das Niveau der L 782 im Prognose-<br />

Nullfall begrenzen (vgl. Kapitel B 6.4.3.2 zur Hohltaube), verbliebe eine Ein-<br />

schränkung der Habitateignung von 40 % bis zu einer Entfernung von 100 m<br />

(Abstand des Brutstandortes zur Trasse ) und von 10 % darüber hinaus bis zur<br />

Effektdistanz. Dies betrifft vor allem die Funktion als Brutstandort, weil der<br />

Kleinspecht Lärm gegenüber insbesondere hinsichtlich all der Aspekte empfind-<br />

lich ist, die mit dem Brutplatz in räumlichen Zusammenhang stehen (Partnerfin-<br />

dung, Revierverteidigung, Kontaktkommunikation; vgl. Garniel et. al. 2007, S.<br />

91 ff.). Als Nahrungshabitat hingegen ist auch der trassennahe Bereich künftig<br />

weiterhin für den Kleinspecht nutzbar.<br />

Entgegen der Ansicht der Verbände ist auch dann, wenn es <strong>–</strong> trotz einer Verrin-<br />

gerung der Habitatbeeinträchtigung infolge der Schutzeinrichtungen <strong>–</strong> tatsäch-<br />

lich zu dem Verlust des Brutstandortes kommt, nicht von einer Verschlechte-<br />

rung des Erhaltungszustands der Art im FFH-Gebiet auszugehen.<br />

Dabei bleibt die Erwägung der FFH-Verträglichkeitsprüfung außer Betracht, die<br />

Pappeln, die dem Kleinspecht derzeit als Brutrevier dienen, seien nach dem<br />

SOMAKO kurz- bis mittelfristig zu fällen. Die Frage der Umsetzung des SOMA-<br />

KO in Kenntnis des Kleinspechtvorkommens ist außerhalb dieses Planfeststel-<br />

459


lungsverfahrens zu beantworten, weshalb für die hier vorzunehmende Betrach-<br />

tung unterstellt wird, dass sie erhalten bleiben und mithin die künftigen Auswir-<br />

kungen der A 33 auf diesen Brutstandort zu bewerten sind.<br />

Relevant für die Einschätzung, dass der Erhaltungszustand der Art langfristig<br />

stabil bleibt, sind vielmehr die artspezifischen Verhaltensweisen und Raumnut-<br />

zungen (regelmäßige Neuanlage von Höhlen, Ausweichmöglichkeiten abseits<br />

der Trasse) sowie die Tatsache, dass in der Vergangenheit mehrere Klein-<br />

spechtnachweise im Süden des FFH-Gebiets gelangen. Dies zeigt zum einen,<br />

dass die Population aus mehreren Brutpaaren besteht; zum anderen wird hierin<br />

wie auch in den zwischen 2005 und 2010 getätigten Nachweisen (Datenaktuali-<br />

sierung 2010) deutlich, dass die Art über eine gute Flexibilität bei der Brutplatz-<br />

wahl verfügt und anderweitig geeignete Habitate in ausreichender Zahl zur Ver-<br />

fügung stehen.<br />

Entgegenzuhalten ist den Verbänden auch an dieser Stelle, das im Habitat-<br />

schutz der Verlust eines Individuums oder eines Reviers nicht zwangsläufig zu<br />

einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes führt. Insoweit wird auf die<br />

Ausführungen zur Hohltaube in Kapitel B 6.4.3.2 verwiesen.<br />

Angesichts der üblichen Habitatgröße insbesondere außerhalb der Fortpflan-<br />

zungszeit sind Trassenquerungen der Art nicht auszuschließen. Unterque-<br />

rungsmöglichkeiten nutzt der Kleinspecht aufgrund seiner üblichen Flugweise<br />

nicht, wird aber durch die Schutzeinrichtungen zu einer ausreichenden Flughö-<br />

he gezwungen; Kollisionen werden so wirksam verhindert.<br />

Nach all dem ist eine Beeinträchtigung, die die Stabilität der Kleinspechtpopula-<br />

tion in Frage stellen könnte, nicht zu erkennen.<br />

Die Vorkommen der Wasserfledermaus konzentrieren sich im FFH-Gebiet art-<br />

spezifisch an den Gewässern <strong>–</strong> den Gräben um Schloss Tatenhausen, dem<br />

Abgrabungsgewässer sowie den Bachläufen des Laibaches, des Ruthebaches<br />

und des Loddenbaches. Quartiere wurden im Rahmen der Untersuchungen<br />

nicht entdeckt.<br />

Die Kleine Bartfledermaus besiedelt alle untersuchten Habitate im FFH-Gebiet,<br />

während von der Rauhautfledermaus nur eine Beobachtung am Abgrabungs-<br />

gewässer bekannt ist.<br />

460


Die Flächen des Lebensraumtyps 91E0 bleiben beständig; eine direkte Inan-<br />

spruchnahme erfolgt nicht und auch durch Stickstoffeintrag (vgl. insoweit Kapitel<br />

B 6.4.3.5) ist lediglich ein gradueller Funktionsverlust von Teilflächen bei gleich-<br />

zeitiger Aufwertung anderer Teilflächen zu erwarten, nicht jedoch eine vollstän-<br />

dige und mit der direkten Inanspruchnahme vergleichbare Entwertung.<br />

Gleiches gilt für eine Funktionsbeeinträchtigung infolge von Immissionseintrag.<br />

Würden an der A 33 keinerlei Schutzmaßnahmen realisiert, wären innerhalb ei-<br />

nes 50 m-Korridors entlang der Trasse etwa 200 m 2 des Lebensraumtyps 91E0<br />

betroffen. Diese Zahl mindert sich <strong>–</strong> wie bereits in den vorhergehenden Kapiteln<br />

erläutert <strong>–</strong> durch die positive Wirkung der durchgängig vorgesehenen Schutz-<br />

einrichtungen deutlich. Bau- und betriebsbedingten Immissionen wird mit den in<br />

Kapitel B 6.4.3.2 beschriebenen Maßnahmen wirksam begegnet.<br />

Damit steht der Lebensraumtyp den charakteristischen Arten auch weiterhin flä-<br />

chenmäßig unverändert zur Verfügung.<br />

Zu den übrigen potenziellen Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf Fle-<br />

dermäuse (Flugwege, Kollision etc.) wird auf die Ausführungen in Kapitel<br />

B 6.4.3.2 dieses Beschlusses verwiesen, die in gleicher Weise für die charakte-<br />

ristischen Fledermausarten des Lebensraumtyps 91E0 gelten.<br />

Der Erhaltungszustand der für den Lebensraumtyp 91E0 charakteristischen<br />

Fledermausarten bleibt nach all dem stabil.<br />

6.4.3.5 Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen durch Stickstoffeinträge<br />

Teilflächen aller drei Lebensraumtypen im FFH-Gebiet unterliegen <strong>–</strong> in unter-<br />

schiedlichem Maße <strong>–</strong> Stickstoffeintrag aus den Emissionen des Verkehrs auf<br />

der A 33.<br />

Rechtliche und fachliche Anforderungen<br />

Stickstoffeinträge sind grundsätzlich geeignet, Beeinträchtigungen eines Le-<br />

bensraumtyps hervorzurufen. Zwar verursachen sie keinen direkten Flächenver-<br />

lust; sie können jedoch Strukturen und Funktionen schädigen, indem sie z.B. zu<br />

Artverschiebungen in der Kraut- und Strauchschicht führen, das Auftreten von<br />

461


Störungsanzeigern begünstigen, möglicherweise Einfluss auf die Naturverjün-<br />

gung nehmen, die Bodenchemie und Bodenbiologie stören etc.<br />

Die Stabilität des Lebensraumtyps und damit der Erhaltungszustand vorhande-<br />

ner Lebensraumtypen kann mithin nachteilig beeinflusst werden, selbst wenn<br />

die Wirkung des Stickstoffeintrags nicht notwendigerweise den langfristigen<br />

Wegfall des Lebensraumtyps oder einzelner Bestände zur Folge hat. Nach dem<br />

derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann aber nicht ausgeschlos-<br />

sen werden, dass Belastungen, die einen bestimmten Umfang annehmen (dazu<br />

unten mehr) eine schrittweise Degradation herbeiführen.<br />

Insofern ist es <strong>–</strong> im Falle eines Neubaus einer Straße und damit einer Emissi-<br />

onsquelle <strong>–</strong> zwingender Bestandteil einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, die Fol-<br />

gen des straßenbürtigen Stickstoffeintrags zu ermitteln und zu bewerten.<br />

Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Methodenanwendung bei der Beschreibung<br />

und Bewertung von Stickstoffdepositionen mittlerweile ein Grundkonsens dar-<br />

über, dass hierfür das Modell der sog. Critical Loads (im Weiteren: CL) anzu-<br />

wenden ist (Stüer, Anmerkungen zu BVerwG, B. v. 10.11.2009 in DVBl. 2010,<br />

Heft 3 mit Verweis auf UNECE, International Cooperative Programme (ICP) on<br />

Effects of Air Pollution on Natural Vegetation an Crops). Das Bundesverwal-<br />

tungsgericht führt hierzu aus:<br />

„Kommt es für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung darauf an, ob diese dem<br />

Erhaltungsziel zuwiderläuft, so ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wer-<br />

tes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhal-<br />

tungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich<br />

anzusehen. Critical Loads sind als naturwissenschaftlich begründete Belas-<br />

tungsgrenzen in diesem Sinne zu verstehen; sie sollen die Gewähr dafür bieten,<br />

dass an dem Schutzgut auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte<br />

auftreten.“<br />

(BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009, 9 B 28.09, juris Rn. 6)<br />

„In Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der durch ein Projekt<br />

für habitatrechtlich geschützte Lebensräume hervorgerufenen Stickstoffbelas-<br />

tungen unterliegt, ist gegen die Verwendung dieses Konzeptes nichts einzu-<br />

wenden.“<br />

462


(BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 87)<br />

Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 10.11.2009 da-<br />

von aus, „eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist nicht möglich, oh-<br />

ne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick<br />

zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von an-<br />

derer Seite unterliegt.“ (a.a.O., juris Rn. 3; so auch Urteil vom 14.04.2010,<br />

a.a.O., juris Rn. 88). Schöpfe bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze<br />

aus oder überschreite diese sogar, so folge daraus, dass prinzipiell jede Zu-<br />

satzbelastung dem Erhaltungsziel zuwiderlaufe und deshalb erheblich sei, weil<br />

sie die kritische Grenze überschreite oder schon mit der Vorbelastung verbun-<br />

dene Schadeffekte verstärke (a.a.O., juris Rn. 6).<br />

Abweichungen von dieser Regel sieht das Bundesverwaltungsgericht nur in<br />

zwei Fallgestaltungen als denkbar an:<br />

1. Befindet sich das verbliebene, eine über den CL liegende Vorbelastung dauer-<br />

haft verkraftende Artenspektrum eines Lebensraumes immer noch in einem<br />

günstigen Erhaltungszustand, so ist eine projektbedingte Zusatzbelastung aus-<br />

nahmsweise mit dem Erhaltungsziel vereinbar, wenn sich an diesem Zustand<br />

nichts ändert, weil das verbliebene Artenspektrum auch die Gesamtbelastung<br />

schadlos zu tolerieren vermag (a.a.O., juris Rn. 7).<br />

2. Zusatzbelastungen, die eine den als maßgeblich zugrunde gelegten Critical-<br />

Load-Wert ausschöpfende oder überschreitende Vorbelastung nur gering anhe-<br />

ben, mögen noch als Bagatelle zu werten sein, wenn davon eine Fläche des<br />

geschützten Lebensraumtyps betroffen ist, die sowohl absolut als auch in Rela-<br />

tion zur Gesamtfläche dieses Lebensraumtyps im Schutzgebiet ohne Bedeu-<br />

tung ist. Was als Bagatelle angesehen werden kann, ist indessen eine zuvör-<br />

derst naturschutzfachliche Frage (a.a.O., juris Rn. 8).<br />

Mit Blick auf den oben beschriebenen Regelfall sind Irrelevanzschwellen, die<br />

generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der<br />

CL für unbedenklich erklären, mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne<br />

weiteres vereinbar und bedürfen besonderer, naturschutzfachlich fundierter<br />

Rechtfertigung. Der Festlegung einer solchen Irrelevanzschwelle in Höhe von<br />

10 % der CL, wie in der „Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevan-<br />

463


ter Stoffeinträge in Natura-2000-Gebiete“ des Landesumweltamtes Branden-<br />

burg von November 2008 vorgenommen, erteilt das Bundesverwaltungsgericht<br />

jedoch eine Absage. „Naturschutzfachliche Gesichtspunkte, auf die sich eine Ir-<br />

relevanzschwelle von 10 % der CL stützen ließe, sind indessen weder in der<br />

Brandenburger Vollzugshilfe genannt noch sonst ersichtlich.“ Es fehle bisher an<br />

jeglichem Begründungsansatz, der Zusatzbelastungen in einer Größenordnung<br />

von bis zu 10 % der CL als eine im Hinblick auf ihre Wirkungen zu vernachläs-<br />

sigende Bagatelle erscheinen ließe.<br />

Demgegenüber hält das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls bei Fallgestaltun-<br />

gen, in denen die Vorbelastung die CL um mehr als das Doppelte übersteigt,<br />

eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen CL-Wertes gerechtfertigt durch<br />

den Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszie-<br />

len eines FFH-Gebiets stehe. „Danach besteht mittlerweile ein fachwissen-<br />

schaftlicher Konsens darüber, dass Zusatzbelastungen von nicht mehr als 3 %<br />

des CL außerstande sind, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszu-<br />

lösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustandes signifikant einzu-<br />

schränken. Gemessen an der habitatrechtlichen Zielsetzung, einen günstigen<br />

Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen, erweisen sich damit<br />

vorhabenbedingte Zusatzbelastungen bis zu dieser Schwelle unabhängig vom<br />

Umfang der betroffenen Fläche als Bagatelle, die die Verträglichkeit des Vorha-<br />

bens nicht in Frage stellt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn schon die Vorbe-<br />

lastung den CL um mehr als das Doppelte übersteigt.“ (zu all dem Urteil vom<br />

14.04.2010, a.a.O., juris Rn. 92 ff.).<br />

Methodik der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Deckblatt II)<br />

Das als Ergänzung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgelegte Gutachten „Be-<br />

einträchtigung von Lebensraumtypen im FFH-Gebiet durch Stickstoffeinträge“<br />

vom 21.02.2010 (Unterlage 12.5.3.1 des Deckblattes II) verfolgt das Konzept<br />

der CL und übernimmt die in der Fachwelt benannte Definition, wonach CL den-<br />

jenigen Schwellenwert für Depositionsraten repräsentieren, unterhalb derer<br />

nach heutigem Erkenntnisstand langfristig keine negativen Effekte für die Funk-<br />

tion und Struktur der Ökosysteme zu befürchten sind. Oberhalb dieser Werte<br />

werden dementsprechend langfristig negative Veränderungen der Ökosysteme<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

464


Für die Lebensraumtypen 9110 und 9190 werden die CL aus der sog. Berner<br />

Liste entnommen (10 <strong>–</strong> 20 kg N/ha a) und gebietsbezogen in Abhängigkeit von<br />

Temperatur/Frostperiode, Bodenfeuchtigkeit, Verfügbarkeit basischer Kationen,<br />

P-Limitierung und Bewirtschaftungsintensität mit 12 kg N/ha a konkretisiert. Für<br />

den Lebensraumtyp 91E0 gelten die empirischen Arbeiten, die Grundlage der<br />

Berner Liste waren, nicht; die wissenschaftliche Auseinandersetzung um die<br />

Empfindlichkeit dieses Lebensraumtyps ist noch nicht abgeschlossen. Anhand<br />

des „BERN-Modells“ wurde daher für diesen Lebensraumtyp der CL gebietsbe-<br />

zogen ermittelt und mit 30,9 <strong>–</strong> 32,0 kg N/ha a errechnet.<br />

Die so ermittelten CL wurden von den beteiligten Fachbehörden <strong>–</strong> die Höhere<br />

Landschaftsbehörde hatte zudem das LANUV eingeschaltet <strong>–</strong> akzeptiert und<br />

auch die Naturschutzverbände stimmen ihnen als Grundlage der weiteren Be-<br />

wertung zu.<br />

Die Vorbelastung wurde anhand der Daten des Umweltbundesamtes mit Wer-<br />

ten zwischen 71 und 76 kg N/ha a in den hier betroffenen Laubwäldern ermittelt.<br />

Damit übersteigen schon die Vorbelastungswerte die CL um ein vielfaches, so<br />

dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prinzipiell jede<br />

Zusatzbelastung als erhebliche Beeinträchtigung zu gelten hat, wenn nicht eine<br />

der im Beschluss vom 10.11.2009 (a.a.O., juris Rn. 7 und 8) definierten Abwei-<br />

chungsalternativen einschlägig ist.<br />

Alternative 1 ist auch zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde hier nicht<br />

anzunehmen. Sie folgt insoweit den Gutachtern in ihrer Einschätzung, ortbezo-<br />

gen <strong>–</strong> also mit einem direkten Fokus auf das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald<br />

und die darin befindlichen Lebensraumtypen <strong>–</strong> könne nicht mit dem notwendi-<br />

gen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden, dass erstens durch ein Fort-<br />

bestehen der Vorbelastung und zweitens durch eine <strong>–</strong> wenn auch gemessen<br />

am Ausmaß der Vorbelastung u.U. prozentual nur geringe <strong>–</strong> Erhöhung der Be-<br />

lastung durch zusätzliche straßenbedingte Stickstoffeinträge das System der<br />

Lebensraumtypen einschließlich aller Abhängigkeiten (z.B. zu den abiotischen<br />

Gegebenheiten) destabilisiert wird.<br />

Zur Alternative 2 hatte das Bundesverwaltungsgericht <strong>–</strong> wie oben schon zitiert <strong>–</strong><br />

einer Zusatzbelastung von nicht mehr als 3 % der CL ungeachtet der Größe der<br />

betroffenen Flächen Bagatellcharakter zugesprochen. Eine Bewertung, die in<br />

gleicher Weise eine Zusatzbelastung von 10 % der CL ohne weiteres, d.h. ins-<br />

465


esondere auch ohne wertende Inbezugnahme der betroffenen Fläche (absolut<br />

und in Relation zur Gesamtgröße des Lebensraumtyps im FFH-Gebiet), genera-<br />

lisierend als Bagatelle einstuft, wird hingegen nach Meinung des Gerichts den<br />

habitatrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.<br />

Dieser Rechtsprechung folgend betrachten die Gutachter in der von ihnen vor-<br />

genommenen Bewertung eine Zusatzbelastung zwischen 3 und 10 % der CL<br />

differenzierter. Abgesehen davon, dass mit einer Zusatzbelastung von 5 % eine<br />

weitere Bewertungsstufe eingezogen wird, setzen die Gutachter eine Zusatzbe-<br />

lastung innerhalb dieser Bandbreite in Bezug zur Größe der betroffenen Fläche<br />

<strong>–</strong> absolut und in Relation zur Flächengröße des Lebensraumtyps im Schutzge-<br />

biet. Sie greifen dabei auf die Orientierungswerte der in Kapitel B 6.4.3.3 dieses<br />

Beschlusses behandelten Fachkonventionen zur Bewertung einer direkten Flä-<br />

cheninanspruchnahme zurück und übernehmen aus den Fachkonventionen zu-<br />

sätzlich den Aspekt einer etwaigen qualitativ-funktionalen Besonderheit der be-<br />

troffenen Areale.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde entspricht diese Vorgehenswei-<br />

se der Formulierung in der oben zitierten Rn. 8 des Beschlusses vom<br />

10.11.2009 (Abweichungsalternative 2) und vermeidet stets eine <strong>–</strong> vom Bun-<br />

desverwaltungsgericht für eine Zusatzbelastung von 10 % der CL explizit abge-<br />

lehnte <strong>–</strong> generalisierende Betrachtungsweise.<br />

Das LANUV führt in einer Stellungnahme vom 06.07.2010 gegenüber der Höhe-<br />

ren Landschaftsbehörde aus:<br />

„Fazit zur Methodik: Der Gutachter sieht bei den drei betroffenen LRT die Not-<br />

wendigkeit, eine vertiefende Prüfung durchzuführen und kommt zu dem<br />

Schluss, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele<br />

maßgeblichen Bestandteile mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht auszu-<br />

schließen ist. Diesem Ergebnis schließe ich mich an.“<br />

Die Höhere Landschaftsbehörde konstatiert:<br />

„Die im Planungsfall angewandte Methode zur Ermittlung der Einträge und ihre<br />

Bewertung hinsichtlich der Beeinträchtigungsintensität basiert auf den in der<br />

wissenschaftlichen Diskussion verfestigten Zwischenergebnissen und stellen<br />

die derzeitige Bewertungskonvention dar.“<br />

466


Der Kritik der Naturschutzverbände, ein abschließendes Votum zur Bewer-<br />

tungsmethodik entsprechend der Abbildung 2 der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

(Deckblatt II) sei nicht möglich, weil es sich um ein unveröffentlichtes Arbeitspa-<br />

pier handele, kann nicht gefolgt werden. Die Verbände verkennen hier, dass es<br />

sich bei Abbildung 2 ausdrücklich um ein Raster „grob umrissener Methoden-<br />

schritte“ handelt, das im weiteren Verlauf der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

(Deckblatt II) vorhabenbezogen zu einem Bewertungsschema konkretisiert wird<br />

(Abbildung 4 und Erläuterungen dazu in Kapitel 6.1).<br />

Die in Abbildung 4 schematisch dargestellte Bewertungsmethodik jedoch ent-<br />

spricht dem besten verfügbaren und aktuellen Wissensstand zu einer äußerst<br />

jungen Fragestellung und wäre zudem für die Verbände anhand von verfügba-<br />

ren Informationen nachvollziehbar gewesen.<br />

Die Bewertungsmethodik, die nicht generell neu ist, sondern auf Module etab-<br />

lierter Methoden der CL-Forschung einerseits und der Methodenforschung im<br />

Umweltbereich (z.B. Lambrecht/Trautner, Endbericht zum Teil Fachkonventio-<br />

nen, Schlussstand Juni 2007) andererseits zurückgreift, wird in einem Ta-<br />

gungsband „COST 729 Mid-term Workshop 2009 Nitrogen Deposition and Na-<br />

tura 2000 <strong>–</strong> Science & practice in determining environmental impacts“ vom 18. <strong>–</strong><br />

20 Mai 2009 in Brüssel veröffentlicht. Wenn sich auch die Publikation in Fach-<br />

zeitschriften verzögert hat, war die Veröffentlichungsfassung (deutsche Über-<br />

setzung des im Original englischen Artikels) auf der Homepage der Gutachter<br />

(www.foea.de) zugänglich.<br />

Die Bewertungsmethodik wurde zudem einer breiten Fachdiskussion unterzo-<br />

gen. Neben der oben genannten Tagung, auf der hochrangige Vertreter aus<br />

Wissenschaft und Planung teilgenommen haben und eine breite Akzeptanz für<br />

die Methodik erkennbar war, wurde die Methodik auf zahlreichen Veranstaltun-<br />

gen auch den zuständigen Vertretern des Umweltbundesamtes, des Bundes-<br />

amtes für Naturschutz, des Bundesumwelt- und Bundesverkehrsministeriums,<br />

Landespflegern in der Straßenverwaltung und Vertretern der Naturschutzver-<br />

bände vorgestellt.<br />

Das Bewertungsschema ist in verschiedenen Veröffentlichungen im Internet<br />

dargestellt. Neben einer frühen Fassung in einem Papier des Kieler Instituts für<br />

Landespflege (KIfL 2008: Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der<br />

467


Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie-Verträglichkeitsstudien, unveröff. Manuskript.<br />

02/2008; zitiert in: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, Urteil vom<br />

21.08.2009, Aktenzeichen: 11 C 318/08.T), existieren verschiedene Präsentati-<br />

onen und ein Artikel, der auf der Homepage von FÖA Landschaftsplanung ab-<br />

rufbar ist. Links darauf finden sich u.a. in der Tagungsdokumentation der hessi-<br />

schen NAH, die deutsche Übersetzung des oben erwähnten Beitrags zum<br />

COST 729-Tagungsband findet sich auch in einer Tagungsdokumentation des<br />

Bundesamtes für Naturschutz zum Expertenworkshop auf Vilm (27. - 29. Okto-<br />

ber 2009).<br />

Spätestens seit dieser Tagung, deren Ergebnisse von Dr. Hötker vom Michael-<br />

Otto-Institut des NABU zusammengestellt wurden, konnten sich die Verbände<br />

mit der Methodik auseinandersetzen. Die Methodik wird mittlerweile von einer<br />

Reihe renommierter Fachleute eingesetzt (u.a. Kifl 2008). Die Bewertungsme-<br />

thodik ist auch Grundlage der Arbeiten an einer Bewertungskonvention, die der-<br />

zeit im Rahmen eines Forschungsprojekts für das Bundesamt für Straßenwesen<br />

(BASt) durchgeführt werden, ebenfalls unter Beteiligung zahlreicher Experten.<br />

Im Ergebnis ist den Verbänden mithin entgegenzuhalten, dass gerade weil das<br />

Thema Gegenstand einer seit kurzem erst sehr intensiv geführten fachlichen<br />

und auch juristischen Diskussion ist, der Verweis auf eine frühere Publikation<br />

nicht zielführend gewesen wäre. Wie oben aufgezeigt, entspricht die angewand-<br />

te Methode dem besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Sie ist<br />

transparent dargestellt, zudem hätten die Verbände auf Hintergrundinformatio-<br />

nen mittels einer Internetrecherche zugreifen können.<br />

Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Deckblatt II)<br />

Als Ergebnis der Bewertung stellt die FFH-Verträglichkeitsprüfung heraus, dass<br />

Teilareale aller Lebensraumtypen in relevanter Größe im Schutzgebiet durch<br />

Zusatzbelastungen von mehr als 3 % der CL betroffen sind. Ein Teil dieser Flä-<br />

chen ist sogar einer Zusatzbelastung von mehr als 5 % bzw. mehr als 10 % der<br />

CL ausgesetzt. Insgesamt resultiert daraus <strong>–</strong> und insofern schließt sich die<br />

Planfeststellungsbehörde im Einklang mit der Höheren Landschaftsbehörde der<br />

Bewertung der Gutachter an <strong>–</strong> eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebens-<br />

raumtypen und damit letztlich des FFH-Gebiets in seinen wesentlichen Be-<br />

standteilen. Die straßenbürtige Stickstoffbelastung ist <strong>–</strong> ohne Maßnahmen (s.u.)<br />

<strong>–</strong> mit den Erhaltungszielen nicht vereinbar.<br />

468


Für den Lebensraumtyp 9190 gilt dieses Ergebnis auch unter Berücksichtigung<br />

der aktualisierten Bestandsabgrenzung, die im Deckblatt II noch keine Berück-<br />

sichtigung gefunden hatte. Nach Aufforderung der Höheren Landschaftsbehör-<br />

de hat der Vorhabenträger insoweit „Ergänzende Hinweise zum Gutachten zur<br />

FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle“ (DE-3915-303) BAB A 33,<br />

Abschnitt 7.1, Deckblatt II“ vom 06.04.2011 vorgelegt. Demnach liegen große<br />

Teile auch der ehemaligen Entwicklungsflächen des Lebensraumtyps im Belas-<br />

tungsband der A 33 und sind insofern von einer Zusatzbelastung >3 % der CL<br />

betroffen. Auch bei überarbeiteter Bestandsabgrenzung des Lebensraumtyps<br />

9190 wird mithin im Ergebnis davon ausgegangen, dass <strong>–</strong> ohne Maßnahmen <strong>–</strong><br />

eine erhebliche Betroffenheit des Lebensraumtyps gegeben ist.<br />

Ergebnis unter Berücksichtigung von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen<br />

Wie in Kapitel B 6.4.3.1 dieses Beschlusses dargetan, können Schutz- und<br />

Kompensationsmaßnahmen zugunsten des Vorhabens angeführt werden, so-<br />

weit durch sie sichergestellt wird, dass während der Bauarbeiten und nach Ver-<br />

kehrsfreigabe erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets nachweislich<br />

verhindert (also nicht lediglich abgemildert) werden.<br />

Der Vorhabenträger hat insofern ein Maßnahmenkonzept vorgelegt, das Be-<br />

standteil der Planfeststellung geworden ist und bei dessen Anwendung der<br />

günstige Erhaltungszustand der von Stickstoffeinträgen betroffenen Lebens-<br />

raumtypen stabil bleibt. Die unstreitig vorhandenen nachteiligen Wirkungen die-<br />

ser Einträge bewegen sich damit im Ergebnis unter Berücksichtigung der vor-<br />

gesehenen Maßnahmen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />

Dabei sind Schadensbegrenzungsmaßnahmen dergestalt, dass ein zusätzlicher<br />

Stickstoffeintrag in die Lebensraumtypen bereits an der Emissionsquelle ver-<br />

mieden werden könnten, über die im Bauentwurf schon aus anderen Gründen<br />

vorgesehenen Maßnahmen (durchgehende Wände bzw. Wall-<br />

Wandkonstruktionen im Bereich des FFH-Gebiets) nicht möglich.<br />

Die Notwendigkeit der Schadensminderung bezieht sich im Übrigen nicht dar-<br />

auf, Flächenverlusten zu begegnen. Wie oben bereits dargetan, folgt aus Stick-<br />

stoffeinträgen kein vollständiger Verlust von Lebensraumtypen und auch keine<br />

einem direkten Flächenverlust vergleichbare Wirkung; wohl aber sind sie geeig-<br />

469


net, Strukturen und Funktionalität der betroffenen Areale eines Lebensraumtyps<br />

und damit seine Stabilität erheblich zu beeinträchtigen.<br />

Darauf ist das Maßnahmenkonzept zugeschnitten.<br />

Der nachfolgenden Wertung wird der Hinweis vorangestellt, dass Deckblatt II<br />

ein gemeinsames Maßnahmenkonzept für die Lebensraumtypen 9110 und<br />

9190 (in seiner nicht aktualisierten Abgrenzung) beinhaltete, das durch die oben<br />

erwähnten „Ergänzenden Hinweise“ vom 06.04.2011 mit Blick auf die ehemali-<br />

gen Entwicklungsflächen des Lebensraumtyps 9190 ergänzt wurde. Beide Teil-<br />

konzeptionen werden im Weiteren zunächst getrennt dargestellt.<br />

Deckblatt II sieht zugunsten der Lebensraumtypen 9110 und 9190 vor, im FFH-<br />

Gebiet bzw. daran unmittelbar angrenzend landwirtschaftliche Nutzflächen aus<br />

der derzeit intensiven Bewirtschaftung herauszunehmen und zu extensivieren.<br />

Durch die weitere Maßnahmengestaltung werden zwei Schadensvermeidungs-<br />

strategien verfolgt:<br />

Zum Einen sollen Aufforstungen an solchen Standorten vorgenommen werden,<br />

die das Potenzial besitzen, als Lebensraumtyp 9110 oder 9190 entwickelt zu<br />

werden und die unmittelbar an heute schon vorhandene Bestände dieser Le-<br />

bensraumtypen angrenzen. Intendiert ist damit, die fortschreitend beeinträchtig-<br />

ten Funktionen (im Sinne eines graduellen Funktionsverlustes) der betroffenen<br />

Flächen durch die gleichen Funktionen und Strukturen <strong>–</strong> nach und nach ent-<br />

sprechend dem Wuchsfortschritt der neu angelegten Bestände <strong>–</strong> gegenläufig an<br />

anderer Stelle im FFH-Gebiet oder an dessen Grenzen lückenlos auszuglei-<br />

chen.<br />

Mit einer Ausnahme liegen alle für eine Aufforstung vorgesehenen Flächen au-<br />

ßerhalb des Wirkbereichs der A 33, innerhalb dessen mit einer Zusatzbelastung<br />

von mehr als 3 % der CL gerechnet werden muss.<br />

Zum Anderen werden durch diese Aufforstungen wie auch durch Extensivierung<br />

weiterer landwirtschaftlicher Nutzflächen die daran angrenzenden Bestände der<br />

Lebensraumtypen 9110 und 9190 durch die damit verbundene Einstellung jed-<br />

weder Düngung vor den bestehenden Ammoniakeinträgen geschützt, den Le-<br />

bensräumen mithin Teile der bestehenden Vorbelastung entzogen. Diese Stra-<br />

tegie berücksichtigt, dass nur ein Teil der nutzungsbedingt eingebrachten Stick-<br />

470


stoffmengen dem Stoffkreislauf durch die Ernte landwirtschaftlicher Produkte<br />

wieder entzogen wird. Beträchtliche Mengen gehen demgegenüber durch<br />

Streuverluste, Ausdünstung, Windverfrachtung, Bodenabfluss bei Starkregen,<br />

Versickerung etc. der Landwirtschaft verloren und wirken stattdessen auf die<br />

angrenzenden naturnahen Lebensräume ein. Dieser Anteil der insgesamt in<br />

Verkehr gebrachten Stickstoffmenge entfällt nach Umsetzung der vorgesehe-<br />

nen Maßnahmen in der Summe aller Vorbelastungsquellen.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde kann mit den vorgesehenen<br />

Maßnahmen im Sinne der für die Lebensraumtypen geltenden Erhaltungsziele<br />

der günstige Erhaltungszustand gewahrt und damit eine erhebliche Beeinträch-<br />

tigung der Lebensraumtypen (Lebensraumtyp 9190 in seiner nicht aktualisierten<br />

Abgrenzung) vermieden werden. Die vom Vorhabenträger insoweit vorgelegten<br />

Gutachten und Modellrechnungen sind schlüssig und weisen nach, das mittel-<br />

bis langfristig zu erwartenden/möglichen Funktionseinbußen (entsprechend der<br />

Definition der CL) kurz- wie langfristig zu erwartende, mindestens gleichwertige<br />

Zugewinne und Entlastungen gegenüber stehen.<br />

Als Erhaltungsziel ist für die Lebensraumtypen formuliert die „Erhaltung und<br />

Entwicklung naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder/alter bodensaurer Eichen-<br />

wälder (..) in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer<br />

standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und<br />

Staudenfluren sowie die Waldränder“.<br />

Erreicht werden soll dies u.a. mittels<br />

• Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf<br />

Sukzessionsflächen<br />

• Vermehrung des Lebensraumtyps durch den Umbau von mit nicht bodenständi-<br />

gen Gehölzen bestandenen Flächen<br />

• naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldge-<br />

sellschaft einschließlich der Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdi-<br />

verse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen<br />

Waldgesellschaft.<br />

(Schutzziele und Maßnahmen lt. LANUV, Stand April 2010)<br />

471


Im Sinne der Definition eines günstigen Erhaltungszustandes nach Art. 1<br />

Buchst. e der FFH-RL ist diese Beschreibung der Schutzziele und Maßnahmen<br />

darauf ausgerichtet, Beständigkeit und Ausdehnung des Lebensraumtyps im<br />

jeweiligen Schutzgebiet sicherzustellen sowie dafür Sorge zu tragen, dass not-<br />

wendige Strukturen und spezifische Funktionen bestehen und in absehbarer<br />

Zeit wahrscheinlich weiter bestehen werden.<br />

Dies wird durch das Maßnahmenkonzept des Deckblattes II zugunsten der Le-<br />

bensraumtypen 9110 und 9190 (in seiner nicht aktualisierten Abgrenzung) er-<br />

reicht.<br />

Bezogen auf die von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen durch Stick-<br />

stoffeintrag ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass durch den Stick-<br />

stoffeintrag der Bestand der Lebensraumtypen im FFH-Gebiet Tatenhauser<br />

Wald flächenmäßig nicht vermindert wird.<br />

Soweit die Naturschutzverbände in ihrer Einwendung zu Deckblatt II eine Sal-<br />

dierung verloren gehender und neu geplanter Flächen der Lebensraumtypen<br />

9110 und 9190 als eine nicht mit den Erhaltungszielen korrespondierende Stra-<br />

tegie kritisieren, da ein eingeplanter Lebensraumverlust als erhebliche Beein-<br />

trächtigung zu sehen sei, geht dieser Einwand insoweit fehl. Hierzu ist auf Kapi-<br />

tel 6.2.2.1 einschließlich der Tabelle 5 der FFH-Verträglichkeitsprüfung Deck-<br />

blatt II zu verweisen; es werden nicht Flächenverluste den neu geplanten Be-<br />

ständen saldierend gegenübergestellt, sondern diejenigen Flächenanteile, die<br />

infolge des Stickstoffeintrags voraussichtlich (fortschreitend) einen graduellen<br />

Funktionsverlust erleiden werden, ohne die Lebensraumqualität grundsätzlich<br />

zu verlieren.<br />

Mit diesem Maßnahmenkonzept des Deckblattes II wird bewirkt (entsprechend<br />

der genannten Schadensvermeidungsstrategien), dass auf verschiedenen Flä-<br />

chen der Lebensraumtypen gegenläufige, sich ausgleichende Trends der Be-<br />

und Entlastungen entstehen. Auf diese Weise ist eine Sicherung des Erhal-<br />

tungszustandes der Lebensraumtypen im Gebiet zu erwarten, wie es in den Er-<br />

haltungszielen gefordert wird. Denn nach den Ergebnissen der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung werden den Lebensraumtypen 9110 und 9190 (in seiner<br />

nicht aktualisierten Abgrenzung) durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung<br />

der Maßnahmenflächen deutlich mehr Stickstoffeinträge zugeführt, als von der<br />

A 33 zu erwarten sind. Die Entlastungswirkung für die in der Nähe der Maß-<br />

472


nahmenflächen gelegenen Bestände ist also größer, als die zusätzlichen Belas-<br />

tungen in den durch die A 33 betroffenen Beständen (Tabelle 6 der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung Deckblatt II).<br />

Darüber hinaus bewirken die vorgesehenen Aufforstungen langfristig auch eine<br />

flächenmäßige Vergrößerung der Lebensraumtypen und stellen den sukzessiv<br />

eintretenden Funktionsverlusten der durch die A 33 beeinträchtigten Flächen <strong>–</strong><br />

entsprechend dem Wuchsfortschritt <strong>–</strong> Funktionsgewinne gegenüber.<br />

Soweit die Verbände im Weiteren kritisieren, entlastete und belastete Flächen<br />

seien nicht identisch, die Verschlechterung wichtiger Teile der Lebensräume<br />

werde also im Zuge dieser Schadensbegrenzungsstrategie bewusst in Kauf ge-<br />

nommen, was nicht mit den Erhaltungszielen im Einklang stehe, kann ihnen<br />

auch hierin nicht gefolgt werden.<br />

Ziel des FFH-Gebietsmanagements ist gemäß Art. 1 Buchst. e FFH-RL der<br />

langfristige Erhalt und die Verbesserung des Erhaltungszustands der Fläche<br />

und der Qualität der Lebensräume in einem gemeldeten Gebiet insgesamt. Der<br />

Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps in einem Gebiet bemisst sich also<br />

summarisch nach dem Erhaltungszustand aller Bestände in einem Gebiet.<br />

Das Maßnahmenkonzept sieht eine Verbesserung der Lebensraumtypen nach<br />

Qualität und Fläche vor, indem das Gebiet in seinem für das langfristige Ge-<br />

bietsmanagement besonders wichtigen Kern mittels Entlastungseffekten ge-<br />

stärkt wird. Der Bestand der Lebensraumtypen wird von nicht straßenbürtigen,<br />

aber auf die gleiche Art beeinträchtigenden Stoffeinträgen, welche gebietsbezo-<br />

gen im Wesentlichen aus der Landwirtschaft stammen, entlastet. Dies wider-<br />

spricht nicht den Erhaltungszielen, weil diese sich nicht auf einzelne Bestände<br />

beziehen (können).<br />

Die grundsätzliche Vorgehensweise, zusätzlichen Belastungen infolge Stick-<br />

stoffeintrags an der einen Stelle eines FFH-Gebietes entsprechende Entlastun-<br />

gen an anderer Stelle gegenüber zu stellen, entspricht im Übrigen der Recht-<br />

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom<br />

13.03.2008, 9 VR 9/07, juris Rn. 23 <strong>–</strong> 26). Dies muss im hier vorliegenden Fall<br />

umso mehr gelten, als <strong>–</strong> anders als bei dem zur Entscheidung des Bundesver-<br />

waltungsgerichts anstehenden Sachverhalt (vgl. Fehrensen in NuR 2008, Seite<br />

485) <strong>–</strong> die den Belastungen gegenübergestellten Entlastungen jeweils den glei-<br />

473


chen Lebensraumtyp betreffen. Insofern wird nicht (nur) auf den Erhaltungszu-<br />

stand des FFH-Gebiets insgesamt abgestellt, sondern <strong>–</strong> kleinteiliger <strong>–</strong> auf den<br />

Erhaltungszustand des einzelnen (betroffenen) Lebensraumtyps.<br />

Das so gestaltete Maßnahmenkonzept des Deckblattes II wurde mit Blick auf<br />

die nunmehr als planungsrelevant anzusprechenden, ehemaligen Entwicklungs-<br />

flächen des Lebensraumtyps 9190 mit den oben schon erwähnten „Ergänzen-<br />

den Hinweisen“ vom 06.04.2011 ausgeweitet.<br />

Das insoweit erarbeitete, ergänzende Maßnahmenkonzept wird dem Vorha-<br />

benträger hiermit zusätzlich zu den in den Planfeststellungsunterlagen des<br />

Deckblattes II dargestellten Maßnahmen und entsprechend den Maßnahmen-<br />

blättern M 14.903 und M 14.904 verbindlich aufgegeben. Es ist nach Rechts-<br />

kraft des Planfeststellungsbeschlusses vor Baubeginn umzusetzen.<br />

Eine Zustimmungserklärung des Eigentümers der benötigten Flächen hat der<br />

Vorhabenträger mit Schreiben vom 16.03.2011 vorgelegt.<br />

Vorgesehen ist danach, auf geeigneten Flächen in einer Größenordnung von<br />

6,09 ha die Umwandlung von Kiefernmischwäldern mit eingestreuten Fichten-<br />

parzellen einzuleiten und mittels Waldumbaumaßnahmen naturnahe Waldge-<br />

sellschaften des Lebensraumtyps 9190 zu entwickeln. Diese Flächen waren<br />

bisher nicht einem geschützten Lebensraumtyp zugewiesenen, liegen aber ar-<br />

rondiert zu bereits ausgewiesenen Beständen des Lebensraumtyps 9190. Diese<br />

Flächen wurden in Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde festge-<br />

legt. Nach den gutachterlichen Feststellungen (Landschaft und Siedlung: „Er-<br />

gebnisse der Kartierung potenzieller Maßnahmenflächen für die Entwicklung<br />

bodensaurer Eichenwälder (LRT 9190)“ vom 14.04.2011) kann auf diesen Flä-<br />

chen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren der Lebensraumtyp 9190 mit<br />

einem Erhaltungszustand von mindestens der Stufe C entwickelt werden, da sie<br />

aufgrund der vorhandenen Artenausstattung und Struktur gegenüber einer<br />

Neuanpflanzung bereits einen deutlichen Entwicklungsvorsprung besitzen.<br />

Die insoweit vorgenommene Ergänzung des Konzepts mit Blick auf die Stick-<br />

stoffeinträge in die ehemaligen Entwicklungsflächen wird von der Höheren<br />

Landschaftsbehörde positiv beurteilt. Sie führt hierzu aus:<br />

474


„Die Festlegungen für den LRT 9190 umfassen auf einer Fläche von 6,09 ha<br />

Maßnahmen des Umbaus von Waldbeständen im FFH -Gebiet. Hierdurch wird<br />

zwar nicht der Stickstoffeintrag in die LRT -Flächen minimiert aber das Ziel der<br />

FFH-VP, den Erhaltungszustand des Gebietes zu sichern, gewährleistet. Diese<br />

Vorgehensweise beruht auf der naturschutzfachlichen Wertung, dass die mit<br />

Zusatzbelastung der LRT-Flächen <strong>–</strong> Strukturzusatzcode (ow) <strong>–</strong> verbundene Be-<br />

einträchtigung im Hinblick auf das Erhaltungsziel des FFH -Gebietes durch die<br />

strukturelle Verbesserung der Waldflächen des FFH -Gebietes verträglich ges-<br />

taltet werden kann. Aufgrund des noch nicht erreichten Schlusswaldstadiums<br />

der Verjüngungsflächen ist ihr Beitrag zur Sicherung des Erhaltungszustandes<br />

nicht mit dem der Schlusswaldflächen identisch. Weiterhin ist zu berücksichti-<br />

gen, dass die zusätzliche Stickstofffracht erst über längere Zeit eine prognosti-<br />

zierte nachteilige Wirkung auf die LRT -Bestände entwickelt.<br />

Die LRT -Flächen 9190 (ow) werden in ihrer Entwicklungszeit hin zu Schluss-<br />

wald durch die Stickstoffzusatzbelastung beeinträchtigt. Diese Zustandsphasen<br />

lassen sich jedoch anders als Schlusswaldstadien auch in kürzeren Zeiträumen<br />

außerhalb des Belastungsbandes strukturell neu aufbauen. Als Entwicklungs-<br />

zeit der für waldbauliche Maßnahme vorgesehenen Waldflächen wird nach Ein-<br />

schätzung des Gutachters ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren angesetzt, bis zu<br />

der die neu entwickelten Bestände den Kriterien des LRT entsprechen. In dieser<br />

Zeit haben die beeinträchtigten Flächen des LRT ihre Bedeutung noch nicht<br />

verloren, da die Stickstoffzusatzbelastung absehbar erst über noch längere Zeit-<br />

räume betrachtet nachteilige Wirkungen auf die Ausprägung des Bestandes zei-<br />

gen wird.“<br />

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Wertung der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde an. Auch dieser Teil des Maßnahmenkonzeptes ist darauf aus-<br />

gerichtet, graduellen Funktionsbeeinträchtigungen der beeinträchtigten Flächen<br />

die verbesserte Funktionalität anderer Waldbestände im FFH-Gebiet gegen-<br />

überzustellen. Im Sinne der oben schon zitierten Rechtsprechung des Bundes-<br />

verwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.03.2008, 9 VR 9/07, juris Rn. 23 <strong>–</strong> 26)<br />

wird damit der Lebensraumtyp 9190 im FFH-Gebiet insgesamt in seinem Be-<br />

stand gesichert. Im Sinne dieser Rechtsprechung wird durch die vorgesehenen<br />

Maßnahmen sichergestellt, dass sich in der Gesamtbilanz keine größere Beein-<br />

trächtigungen als bei einer Nullvariante ergeben und die Erhaltungsziele mithin<br />

nicht erheblich beeinträchtigt sind.<br />

475


Bedenken der Höheren Landschaftsbehörde und des LANUV, wie sie noch im<br />

Deckblattverfahren II geäußert wurden, sind durch die weiteren Ausführungen<br />

und Ergänzungen des Vorhabenträgers im Verfahren ausgeräumt worden. Ins-<br />

besondere hat der Vorhabenträger entsprechend der Forderung der Höheren<br />

Landschaftsbehörde zugesagt, bei den Maßnahmen M/A 9.901 und M/A 9.902<br />

auf die in den Maßnahmenblättern zunächst vorgesehene Düngung mit Stall-<br />

mist in zwei Gaben auch nach Ablauf von fünf Jahren zu verzichten. Der Vorha-<br />

benträger ist an diese Zusage gebunden und hat die Maßnahmenblätter ent-<br />

sprechend zu ändern.<br />

Dementsprechend kommt die Höhere Landschaftsbehörde bzgl. des zugunsten<br />

der Lebensraumtypen 9110 und 9190 insgesamt erarbeiteten Maßnahmenkon-<br />

zeptes zu folgender Wertung:<br />

„Diesem Maßnahmenkonzept wird von hier zugestimmt. Es geht in sehr diffe-<br />

renzierter Weise mit den konkreten Situationen im FFH-Gebiet und insbesonde-<br />

re den Ausprägungen des LRT 9190 um, um trotz der hohen Vorbelastung im<br />

FFH-Gebiet die Einträge zu mindern und gleichzeitig Waldstrukturen zu schaf-<br />

fen, die den Erhaltungszustand des Gebietes und die Entwicklung der LRT stüt-<br />

zen.“<br />

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dem fachlichen Votum der Höheren<br />

Landschaftsbehörde an und kommt insoweit zum Ergebnis, dass unter Berück-<br />

sichtigung des vorgesehenen Maßnahmenkonzeptes eine erhebliche Beein-<br />

trächtigung der Lebensraumtypen 9110 und 9190 nicht eintreten wird. Insge-<br />

samt ist in der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit allen aktuellen Ergänzungen<br />

plausibel dargelegt, dass sich der Erhaltungszustand der Lebensraumtypen<br />

9110 und 9190 im FFH-Gebiet trotz zusätzlicher straßenbürtiger Stickstoffein-<br />

träge durch die vorgesehenen Maßnahmen mindestens nicht verschlechtern,<br />

vermutlich sogar positiv entwickeln wird.<br />

Die Kritik der Verbände, das Maßnahmenkonzept sei hinsichtlich seiner Entlas-<br />

tungswirkungen unzureichend und löse nicht die Problematik der deutlich über<br />

den CL liegenden Zusatzbelastungen der im Trassenumfeld liegenden Bestän-<br />

de der Lebensraumtypen, ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen liegt die Zu-<br />

satzbelastung im Trassenumfeld nicht deutlich über den CL. Sollten die Ver-<br />

bände hier die Vorbelastung gemeint haben, ist ihnen zu entgegnen, dass diese<br />

Beeinträchtigungen im Sinne des Verursacherprinzips nicht dem Vorhabenträ-<br />

476


ger anzulasten sind und insofern auch nicht von ihm einer Lösung zugeführt<br />

werden müssen und können.<br />

Für den (prioritären) Lebensraumtyp 91E0 ist eine vergleichbare Vorgehens-<br />

weise nicht vorgesehen, weil standörtlich geeignete Flächen angrenzend an die<br />

Areale dieses Typs im FFH-Gebiet nicht verfügbar sind. Denkbare Entlastungs-<br />

effekte durch eine verbesserte Grundwasserqualität können jedenfalls nicht<br />

quantifiziert werden. Die für diesen Typ vorgesehenen Maßnahmen zielen da-<br />

her auf eine strukturelle Verbesserung des Lebensraums in seiner bestehenden<br />

Abgrenzung durch aufwändige Entwicklungsmaßnahmen im größten und be-<br />

deutendsten Bestand innerhalb des FFH-Gebiets.<br />

Als Erhaltungsziel ist für diesen Lebensraumtyp formuliert die „Erhaltung und<br />

Entwicklung von Erlen- und Eschenwäldern mit ihrer typischen Fauna und Flora<br />

in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standört-<br />

lich typischen Variationsbreite“.<br />

Erreicht werden soll dies u.a. mittels<br />

• naturnaher Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldge-<br />

sellschaft einschließlich der Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdi-<br />

verse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen<br />

Waldgesellschaft.<br />

(Schutzziele und Maßnahmen lt. LANUV, Stand April 2010)<br />

Im Sinne der Definition eines günstigen Erhaltungszustandes nach Art. 1<br />

Buchst. e der FFH-RL ist diese Beschreibung der Schutzziele und Maßnahmen<br />

auch für diesen Lebensraumtyp darauf ausgerichtet, Beständigkeit und Aus-<br />

dehnung des Lebensraumtyps im jeweiligen Schutzgebiet sicherzustellen sowie<br />

dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Strukturen und spezifische Funktionen<br />

bestehen und in absehbarer Zeit wahrscheinlich weiter bestehen werden.<br />

Der in den o.g. Bestand eindringende Japanische Staudenknöterich führt zu ei-<br />

ner starken Auto-Eutrophierung und Ruderalisierung des Lebensraumtyps, cha-<br />

rakteristische Pflanzen- und Tierarten werden verdrängt. Die bereits vorhande-<br />

nen, dichten Bestände des Japanischen Staudenknöterichs sollen daher im<br />

Frühjahr eines jeden Jahres bei einer Sprosshöhe von 0,40 m gemäht werden.<br />

477


Die Mahd erfolgt zur Schonung des Untergrundes nur von Hand, bei geringeren<br />

Sprossdichten werden die Sprossen von Hand ausgerissen, um den übrigern<br />

Unterwuchs zu schonen. In der Konkurrenz lebensraumtypischer und <strong>–</strong><br />

untypischer Arten sollen sich auf diese Weise die Verhältnisse zugunsten der<br />

lebensraumtypischen Arten verschieben.<br />

Die von der Höheren Landschaftsbehörde im Deckblattverfahren II hinzugezo-<br />

gene LANUV NRW kritisiert an der Konzeption der Maßnahme M 14.902, zur<br />

Funktionssicherung sei ein Monitoring für den Zeitraum von 10 Jahren vorgese-<br />

hen. Unter der Annahme, dass der Japanische Staudenknöterich auch außer-<br />

halb des LRT wächst, werde er möglicherweise nach 10 Jahren wieder in den<br />

Auenbereich eindringen und dadurch den vorher erzielten Effekt aufheben, wo-<br />

hingegen die N-Belastung durch die von der Autobahn ausgehenden Emissio-<br />

nen fortdauere.<br />

Dem Vorhabenträger wird vor diesem Hintergrund aufgegeben, die Maßnahme<br />

auch auf Flächen am Rande bzw. außerhalb des Lebensraumtyps auszudeh-<br />

nen (FFH-Verträglichkeitsprüfung Deckblatt II, Kapitel 6.2.2.3) und erst dann<br />

einstellen, wenn der langfristig andauernde Erfolg durch die zuständige Fach-<br />

behörde bestätigt wird. Das Maßnahmenblatt ist entsprechend zu korrigieren.<br />

Unstreitig entspricht diese Vorgehensweise den oben beschriebenen Maßnah-<br />

men zur Erreichung der Erhaltungsziele. Vorgesehen ist eine Art der Waldbe-<br />

wirtschaftung, die auf die natürliche Waldgesellschaft ausgerichtet ist, indem ei-<br />

ne aggressiv sich ausbreitende, nicht dem Lebensraumtyp zuzurechnende<br />

Pflanzenart mit ihrer schädigenden Wirkung zurückgedrängt wird. Aktuell domi-<br />

niert der Japanische Staudenknöterich bereits die Krautschicht.<br />

Es ist zunächst evident, dass sich hierdurch die Konkurrenzverhältnisse zu-<br />

gunsten der konkurrenzschwächeren aber lebensraumtypischen Arten deutlich<br />

verschieben und insofern strukturelle Verbesserungen der Bestände und ihres<br />

Erhaltungszustands erzielt werden können. Einer fortschreitenden Degradie-<br />

rung der Bestände wird entgegengewirkt. Zudem ist es nachvollziehbar, dass<br />

die Stickstoffbilanz des Lebensraumtyps verbessert wird, wenn eine Pflanzen-<br />

art, die zu einer Auto-Eutrophierung der Bestände führt, in ihrer Ausbreitung zu-<br />

rückgedrängt wird, auch wenn sich dies nicht im Einzelnen quantifizieren lässt.<br />

478


In jedem Fall wird mit dem Maßnahmenkonzept eine rasch wirkende strukturelle<br />

Verbesserung beim Erhaltungszustand des Lebensraumtyps 91E0 erreicht, in-<br />

dem eine rasch voranschreitende Schädigung unterbunden wird. Demgegen-<br />

über ist die Wirkung der straßenbedingten Stickstoffeinträge auf diesen Lebens-<br />

raumtyp als langfristige, punktuelle Beeinträchtigung anzusprechen. Insofern ist<br />

hier der Wertung der Gutachter zu folgen, dass in der Gesamtbilanz bei Umset-<br />

zung der Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps<br />

91E0 unterbleiben wird.<br />

Die Naturschutzverbände kritisieren auch hier erneut, die geplanten Maßnah-<br />

men kämen nicht den beeinträchtigten Flächen zu Gute. Auch an dieser Stelle<br />

ist auf die schon oben bzgl. der Lebensraumtypen 9110 und 9190 angeführte<br />

Argumentation zu verweisen, dass sich der Erhaltungszustand eines Lebens-<br />

raumtyps summarisch nach dem Erhaltungszustand aller Bestände im Schutz-<br />

gebiet bemisst und die grundlegende Konzeption, Belastungen an der einen<br />

Stelle Entlastungen an anderen Gebietsteilen gegenüberzustellen, zulässig ist.<br />

Ergänzend kann angeführt werden, dass die Bekämpfung des Staudenknöte-<br />

richs auch in angrenzenden, nicht dem Lebensraumtyp angehörenden Bestän-<br />

den durchgeführt wird und insofern dessen Verbreitung ggf. in bisher nicht be-<br />

troffene Areale des Lebensraumtyps entgegen gewirkt wird.<br />

Fazit<br />

Im Ergebnis ist in Anwendung des besten wissenschaftlichen Erkenntnisstan-<br />

des nachgewiesen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensraumty-<br />

pen und des FFH-Gebiets im Ganzen durch straßenbedingte Stickstoffeinträge<br />

unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen ohne jeden vernünftigen<br />

Zweifel ausbleiben wird.<br />

Die am Maßnahmenkonzept grundsätzlich geübte Kritik der Naturschutzver-<br />

bände kann hiergegen nicht ins Feld geführt werden.<br />

Die Verbände kritisieren insoweit, die Strategie, durch Entzug von Stickstoffein-<br />

trägen aus der Landwirtschaft die Kompensation einer straßenbedingten Zu-<br />

satzbelastung herbeizuführen, könne nur bei sehr kleinflächigen Schutzgebieten<br />

und unmittelbar angrenzenden intensiv genutzten Ackerflächen funktionieren.<br />

Die Einwendung geht fehl:<br />

479


Abgesehen davon, dass das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald mit einer Gesamt-<br />

größe von 177 ha eines der kleineren Gebiete ist, grenzen hier eine Reihe von<br />

Beständen der Lebensraumtypen unmittelbar an intensiv genutzte landwirt-<br />

schaftliche Nutzflächen, die im Rahmen des Maßnahmenkonzeptes extensiviert<br />

werden sollen. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist insoweit weniger die<br />

absolute Größe des FFH-Gebiets entscheidend, als vielmehr, dass das Schutz-<br />

gebiet überwiegend kleinflächige Bestände der Lebensraumtypen mit entspre-<br />

chend ausgeprägten Randeinflüssen enthält, so dass die gewählte Strategie der<br />

Entlastung des FFH-Gebietes von Stickstoffeinträgen aus der Landwirtschaft im<br />

Umfeld und die Bilanzierung mit straßenbürtigen Belastungen schlüssig ist.<br />

Auch die Forderung der Verbände, es handele sich bei den vorgesehenen<br />

Maßnahmen größtenteils um ohnehin erforderliche Schutz- und Entwicklungs-<br />

maßnahmen, weshalb zusätzliche Maßnahmen hätten ergriffen werden müs-<br />

sen, ist zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die vorgesehenen Maßnah-<br />

men <strong>–</strong> wie oben dargelegt <strong>–</strong> im Sinne der hier gegebenen Zielsetzung wirksam<br />

sind, ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ein Maßnahmenkon-<br />

zept schlüssig, das sich im Rahmen des für das Schutzgebiet ohnehin vorgese-<br />

henen Pflegemanagements bewegt.<br />

Die Verbände bezweifeln grundlegend, dass nach heutigem Erkenntnisstand<br />

die Beeinträchtigung infolge Stickstoffeintrags durch Kompensationsmaßnah-<br />

men oder Schutzmaßnahmen auf ein solches Maß reduziert werden könne,<br />

dass ein günstiger Erhaltungszustand stabil bleibe.<br />

Auch dieser Ansicht ist nicht zu folgen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich im Urteil<br />

vom 17.01.2007, 9 A 20.05, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht auf ein<br />

Nullrisiko auszurichten. Vielmehr darf kein vernünftiger Zweifel verbleiben und<br />

muss durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation der Gegenbe-<br />

weis für den in der FFH-Vorprüfung gewonnenen Verdacht, möglicherweise sei<br />

ein Gebiet erheblich beeinträchtigt, geführt werden.<br />

Zwar misslingt dieser Gegenbeweis in der Regel auch dann, wenn die wissen-<br />

schaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichen, also eine Situation vorliegt, wie sie<br />

von den Verbänden bzgl. des Stickstoffeintrags als gegeben angesehen wird.<br />

480


Eine solche Problematik kann jedoch mit einem wirksamen Risikomanagement<br />

überwunden werden und zwar auch dann, wenn es um die Wirksamkeit geplan-<br />

ter Schutz und Kompensationsmaßnahmen geht.<br />

Selbst wenn man also den Verbänden in ihrer Ansicht zur Lückenhaftigkeit des<br />

wissenschaftlichen Kenntnisstandes beipflichten wollte, sind schon in den Maß-<br />

nahmeblättern der FFH-Verträglichkeitsprüfung des Deckblattes II und der ak-<br />

tuellen Ergänzungen Monitoringzeiträume und Korrekturmaßnahmen beschrie-<br />

ben. Sollte nach den Ergebnissen des Monitorings die Entwicklung insbesonde-<br />

re der neu geschaffenen Waldflächen nicht wunschgemäß verlaufen, kann zur<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde durch optimierte und mit den Fach-<br />

behörden abgestimmte Pflegemaßnahmen wirksam gegengesteuert und damit<br />

sichergestellt werden, dass die neu begründeten Waldflächen langfristig Funkti-<br />

onen für den jeweiligen Lebensraumtyp übernehmen können.<br />

Dem Vorhabenträger wird insoweit aufgegeben, die (Zwischen-)Ergebnisse des<br />

nach den Maßnahmenblättern vorgesehenen Monitorings der Höheren Land-<br />

schaftsbehörde und der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis zu geben und<br />

ggf. geänderte Pflegemaßnahmen nach deren Entscheidung umzusetzen.<br />

Eine Minderung des aus der vorhandenen Vorbelastung resultierenden Stick-<br />

stoffeintrags ist demgegenüber sicher allein durch die Beendigung der bisheri-<br />

gen intensiven Nutzung und Düngung der Maßnahmenflächen zu erwarten.<br />

Hierzu muss man sich vor Augen halten, dass dieses Minderungspotenzial aus<br />

der Vorbelastung resultiert, die für sich schon die CL bei weitem übersteigt und<br />

insofern schädigend auf die Lebensraumtypen einwirkt. Es kann daher keinem<br />

vernünftigen Zweifel unterliegen, dass mit einer Minderung zumindest der land-<br />

wirtschaftlich gegebenen Vorbelastung der Erhaltungszustand der Lebensraum-<br />

typen positiv gefördert wird.<br />

Als Fazit ist damit insgesamt festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des<br />

planfestgestellten Maßnahmenkonzeptes eine erhebliche Beeinträchtigung des<br />

FFH-Gebiets infolge des straßenbürtigen Stickstoffeintrags in Bestände der ge-<br />

schützten Lebensraumtypen nicht zu besorgen ist.<br />

481


6.4.3.6 FFH-RL Anhang II-Art Kammmolch<br />

Bevor auf den Kammmolch im Besonderen eingegangen wird, wird in Bezug auf<br />

die FFH-RL Anhang II-Arten des Tatenhauser Waldes zunächst allgemein auf<br />

Folgendes hingewiesen:<br />

Nach den Fachinformationen der LANUV NRW zu den Natura-2000 Gebieten<br />

resultiert die landesweite Bedeutung des Tatenhauser Waldes aus dem für die<br />

Westfälische Bucht sowohl von der Flächengröße als auch vom Alter (Altholz,<br />

Höhlenbäume) repräsentativen Vorkommen der Buchen- und Eichenmischwäl-<br />

der einschließlich der charakteristischen Tierwelt. Dazu zählen insbesondere<br />

der Schwarzspecht sowie zahlreiche Fledermausarten wie u.a. Teichfledermaus<br />

und Bechsteinfledermaus. Des Weiteren sind die entlang des Lai- und Ruthe-<br />

baches wachsenden Erlen-Eschenwälder aufgrund Ihrer Artenzusammenset-<br />

zung und ihrer Flächengröße von hoher Repräsentanz für den Naturraum. Der<br />

in Abschnitten naturnahe Laibach ist Lebensraum des Eisvogels.<br />

Als Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtli-<br />

nie sind nach den Fachinformationen der LANUV die FFH-RL Anhang II-Arten<br />

Kammmolch, Heldbock, Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus, Großes Maus-<br />

ohr, Eisvogel und Schwarzspecht angeführt.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.4.2 dieses Beschlusses ausgeführt, werden die Arten<br />

Eisvogel und Schwarzspecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Vogelschutzrichtlinie eine speziellere<br />

Regelung des Gebietsschutzes trifft (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, 9 A<br />

73/07, juris Rn. 47), in ihrer Bedeutung als charakteristische Arten der Lebens-<br />

raumtypen 9110 bzw. 91E0 in den Kapiteln B 6.4.3.2 und B 6.4.3.4 als Erhal-<br />

tungsziel des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald behandelt.<br />

Insoweit werden im Folgenden die Arten Kammmolch, Heldbock, Bechsteinfle-<br />

dermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr einer näheren habitatschutz-<br />

rechtlichen Prüfung unterzogen.<br />

Bei der Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen dieser FFH-RL Anhang II-<br />

Arten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:<br />

482


Bei der Frage möglicher Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs II FFH-RL<br />

ist unabhängig der Frage von Flächenbeeinträchtigungen allein maßgeblich, ob<br />

der günstige Erhaltungszustand der Art im FFH-Gebiet dauerhaft sichergestellt<br />

ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Während die Definiti-<br />

on eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen<br />

Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbrei-<br />

tungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den<br />

günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitat-<br />

fläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i)“ (BVerwG, Urteil<br />

vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 132).<br />

Im Rahmen des Habitatschutzes geht es insoweit nicht um den Schutz einzel-<br />

ner Individuen, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen,<br />

die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betref-<br />

fenden Art auswirken können (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, ju-<br />

ris Rn. 59). Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszu-<br />

stand der geschützten Art im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. i der<br />

FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorha-<br />

bens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57;<br />

BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 94).<br />

Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden<br />

Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung ange-<br />

ordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn<br />

es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein<br />

Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzu-<br />

stufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrun-<br />

gen erlangen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57 mit<br />

Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9.97; BVerwG, Urteil vom<br />

12. März 2008, 9 A 3.06).<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt dabei das<br />

gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG, heute Art.<br />

191 Abs. 2 Satz 2 AEUV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag ge-<br />

funden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg.<br />

2004, I-7405 Rn. 58), allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullri-<br />

siko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss<br />

der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche<br />

Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A<br />

3.06, juris Rn. 94 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A<br />

20/05).<br />

483


In Anwendung dieser Kriterien sind beim Kammmolch keine erheblichen Beein-<br />

trächtigungen zu besorgen.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses dargelegt, kommt der<br />

Kammmolch, dessen Erhaltungszustand in NRW als günstig bezeichnet wird,<br />

im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald nur in einem Großlaichgewässer bei Stock-<br />

kämpen (Weiher bei Dockweilers Hof) vor. Es handelt sich um eine 250 <strong>–</strong> 500<br />

Individuen umfassende Population.<br />

Dieses einzige im FFH-Gebiet und Umfeld nachgewiesene Laichgewässer des<br />

Kammmolches befindet sich aber in einem Abstand von mehr als 1,5 km südlich<br />

der A 33-Trasse.<br />

Aufgrund dieses Trassenabstandes kommt der Vorhabenträger zu Recht zu<br />

dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine bau-, anlagen- oder betriebsbe-<br />

dingten Beeinträchtigungen des Laichgewässers und umgebender Landlebens-<br />

räume zu erwarten sind.<br />

Überdies verbleibt auch die grundsätzliche Querungsmöglichkeit der Trasse<br />

nach Norden hin, auch wenn derzeit keine entsprechenden Funktionen festge-<br />

stellt wurden. Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />

Querungshilfen, vor allem die Grünbrücke "Waldweg" (BW 23a) und die Brü-<br />

ckenbauwerke im Bereich des Ruthebaches (BW 23) und Loddenbaches (BW<br />

25), in Verbindung mit vorgesehenen Leiteinrichtungen, werden die Funktions-<br />

beziehungen aufrecht erhalten.<br />

Damit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kammmolches zu erwar-<br />

ten. Der günstige Erhaltungszustand des Kammmolches bleibt trotz Durchfüh-<br />

rung des Vorhabens stabil.<br />

6.4.3.7 FFH-RL Anhang II-Art Heldbock<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt, handelt es sich bei dem Heldbock um eine Art,<br />

die für die Meldung des FFH-Gebietes ausschlaggebend war. Der Heldbock<br />

wird als charakteristische Art des FFH-Lebensraumtyps "Alter bodensaurer Ei-<br />

chenwald" angegeben. Als Schutzziel führt der Standard-Datenbogen den Er-<br />

halt des einzig bekannten rezenten Vorkommens des Heldbocks in NRW durch<br />

den Erhalt und die Förderung alter Eichen im Wald und in Offenlandbereichen<br />

an.<br />

484


Wie allerdings bereits in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses dargelegt, kön-<br />

nen Beeinträchtigungen für zwei potenzielle Brutbäume nördlich von Schloss<br />

Tatenhausen sowie bei weiteren potenziellen Brutbäume westlich der L 782<br />

durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Begründung wird<br />

auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Ferner müssen die Bereiche im FFH-Lebensraumtyps "Alter bodensaurer Ei-<br />

chenwald" als nicht entwickelbar für Heldbock-Brutbäume bezeichnet werden.<br />

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 die-<br />

ses Beschlusses verwiesen.<br />

Nach alledem sind für den Heldbock keine erheblichen Beeinträchtigungen zu<br />

erwarten.<br />

6.4.3.8 FFH-RL Anhang II-Art Bechsteinfledermaus<br />

Auch bei der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald sind keine<br />

erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten. Das im Stan-<br />

dard-Datenbogen normierte Schutzziel für die Bechsteinfledermaus, der Erhalt<br />

einer großen, landesweit bedeutsamen Wochenstubenkolonie der Bechsteinfle-<br />

dermaus mit ihrem Quartierverbundsystem, wird durch die planfestgestellte<br />

Straßenbaumaßnahme nicht in Frage gestellt.<br />

Wie zuvor ausgeführt, habe ich alle hier unter dem Gesichtspunkt des Habitat-<br />

schutzes zu prüfenden Arten bereits im Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses<br />

bei den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen intensiv betrachtet. Diese<br />

Prüfung hat ergeben, dass bei der Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald<br />

keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt werden. Die dortigen Er-<br />

gebnisse können auch auf die habitatschutzrechtliche Prüfung übertragen wer-<br />

den. Zusammenfassend stellen sich die Ergebnisse wie folgt dar:<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers führen zunächst grundsätzlich zu Recht an,<br />

dass das Koloniezentrum der Bechsteinfledermauspopulation, die maßgebend<br />

für die Ausweisung des FFH-Gebietes war, sich in einem Abstand von 600 m<br />

südlich der Trassenführung der A 33 befindet und insoweit keine erheblichen<br />

Beeinträchtigungen zu erkennen sind. Im Einzelnen:<br />

Wochenstubenquartiere der Bechsteinfledermaus sind im Umfeld der Trasse<br />

nicht zu erkennen und können mithin auch nicht beeinträchtigt werden. Zwar<br />

485


efindet sich am nordöstlichen Rand des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald, im<br />

Bereich der Laibachquerungen ein Waldbestand (LRT 9110) mit einzelnen po-<br />

tenziellen Quartierbäumen. Hier können aber Beeinträchtigung ausgeschlossen<br />

werden, weil der Bereich, der von der Bechsteinfledermaus bislang alle Wo-<br />

chenstubenquartiere gewählt wurde, von der Trasse weit entfernt liegt.<br />

Ebenso vermag ich keine Beeinträchtigungen von Jagdgebieten zu erkennen,<br />

da anlagebedingte und baubedingte Wirkungen auf die Jagdgebiete der<br />

Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet überwiegend vermieden werden. Die Aus-<br />

führungen der Gutachter des Vorhabenträgers, der Verlust an potenzieller<br />

Jagdhabitat-Fläche sei als kleinflächig zu bezeichnen gemessen am individuel-<br />

len Jagdhabitat einer Bechsteinfledermaus, ist nachvollziehbar.<br />

Auch die durch das Vorhaben bedingten Zerschneidungen bzw. Barrierewirkun-<br />

gen durch die Querung von Flugwegen können nicht als erhebliche Beeinträch-<br />

tigung gewertet werden. Dies gilt im Besonderen unter Berücksichtigung der mit<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Querungshilfen (Loddenbach:<br />

BW 25, Ruthebach: BW 23 und Laibach: BW 19 und BW 20).<br />

Baubedingte Wirkungen durch die Baufeldräumung (Einschlag von Bäumen im<br />

Baufeld) sind schon insoweit sehr begrenzt, da hier nur auf einer kleinen Teilflä-<br />

che das FFH-Gebiet überhaupt direkt angeschnitten wird (lediglich auf einer<br />

Länge von 285 m im Nordostbereich). Überdies werden Individuenverluste<br />

durch die bauvorbereitende Inspektion und die Wahl eines unbedenklichen Zeit-<br />

fensters für den Eingriff vermieden (Nebenbestimmungen A 7.5.2 sowie A 7.5.5<br />

<strong>–</strong> 7.5.7).<br />

Auch betriebsbedingte Wirkprozesse in Form von Lärm und Licht stellen keine<br />

erhebliche Beeinträchtigung dar. Insbesondere ist hier von den Gutachtern des<br />

Vorhabenträgers im Ergebnis nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Ent-<br />

wertung der Jagdgebiete durch betriebsbedingte Beeinträchtigungen in Bezug<br />

auf die ganze Größe des Aktionsraumes als gering zu bezeichnen ist, da die<br />

hier relevanten Habitate am Rande des Koloniezentrums der Bechsteinfleder-<br />

maus liegen und nur nachrangig genutzt werden.<br />

Letztendlich ist für die Bechsteinfledermaus auch kein erhöhte Kollisionsrisiko<br />

durch das Vorhaben zu erkennen, da die bestehenden Flugwege durch die ge-<br />

planten Querungshilfen (BW 19, 20, 23, 23a und 25) aufrecht erhalten werden.<br />

486


Überdies sorgen die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten 4 m<br />

hohen Irritationsschutzwänden für eine Abschirmung der Autobahn.<br />

Hinsichtlich der Begründungen im Einzelnen wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses<br />

Beschlusses verwiesen.<br />

Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />

die Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald festgelegten Maßnahmen (An-<br />

lage von Schutzwänden oder gleichwertigen Leit- und Sperreinrichtungen als<br />

Kollisionsschutz, Unterführungsbauwerke an verschiedenen Bächen und zwei<br />

Grünbrücken als Querungshilfen zur Vermeidung von Zerschneidungswirkun-<br />

gen der nachgewiesenen Hauptflugrouten außerhalb des FFH-Gebietes) be-<br />

stimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risiko-<br />

managements für die Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald ein umfas-<br />

sendes Monitoring festgelegt (s. auch Nebenbestimmung A 7.5.4). Die Einzel-<br />

heiten werden im Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses unter der Überschrift<br />

„Monitoring Fledermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und Ta-<br />

tenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler<br />

(Waldrand bei Hof Birkmann)“ ausgeführt.<br />

Nach alledem ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus<br />

durch das Vorhaben nicht zu besorgen.<br />

6.4.3.9 FFH-RL Anhang II-Art Teichfledermaus<br />

Auch bei der Teichfledermaus ist eine erhebliche Beeinträchtigung nicht zu er-<br />

kennen. Als Schutzziel normiert der Standard-Datenbogen bei der Teichfleder-<br />

maus den Erhalt und Optimierung des Abgrabungsgewässers als Jagdgebiet<br />

dieser Art. Durch das Vorhaben sind keine Beeinträchtigungen des angeführten<br />

Abgrabungsgewässers zu besorgen.<br />

Solche Beeinträchtigungen auf das Abgrabungsgewässer als Jagdgebiet der<br />

Teichfledermaus sind schon aufgrund der Entfernung zur geplanten Trasse<br />

ausgeschlossen. Überdies haben die Gutachter des Vorhabenträgers begründet<br />

dargelegt, dass im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald nur sporadische Beobach-<br />

tungen von (vermutlich) übersommernden Männchen der Teichfledermaus er-<br />

folgt sind, folglich dem Gebiet keine besondere Bedeutung als Jagdgebiet zu-<br />

kommt.<br />

487


Aufgrund der Entfernung zur geplanten Trasse können sowohl anlagenbedingte<br />

als auch betriebsbedingte Störungen durch Lärm und Licht ausgeschlossen<br />

werden. Überdies wird eine Verschallung bereits durch die Anlage von mindes-<br />

tens 4 m hohen Irritationsschutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen ver-<br />

mieden.<br />

Mögliche Barrieren und Zerschneidungswirkungen von Leitlinien, die zum Ab-<br />

grabungsgewässer führen, werden durch die planfestgestellten Querungshilfen<br />

(z.B. BW 23, BW 25) begegnet. Diese genügen in ihrer Dimensionierung auch<br />

den Anforderungen des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere<br />

und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), FGSV, September<br />

2008. Sofern dem Laibach eine Funktion als Leitlinie zukommen sollte, würde<br />

diese mit der Querungshilfe aufrecht erhalten.<br />

Kollisionsrisiken wird durch die genannten Querungshilfen in Kombination mit Ir-<br />

ritationsschutzwänden (H = 4,0 m) begegnet.<br />

Damit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Teichfledermaus zu er-<br />

warten. Der günstige Erhaltungszustand der Teichfledermaus bleibt trotz Durch-<br />

führung des Vorhabens stabil.<br />

6.4.3.10 FFH-RL Anhang II-Art Großes Mausohr<br />

Auch beim Großen Mausohr vermag ich eine erhebliche Beeinträchtigung nicht<br />

zu erkennen.<br />

Als Art von gemeinschaftlichem Interesse führt der Standard-Datenbogen für<br />

das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald auch das Große Mausohr auf. Als Schutz-<br />

ziel normiert der Standard-Datenbogen die Erhaltung und Förderung der Popu-<br />

lation des Großen Mausohres u.a. durch Erhaltung des großflächigen zusam-<br />

menhängenden laubholzreichen Waldgebietes im jetzigen Umfang.<br />

Nach den begründeten Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers konn-<br />

ten bis heute jedoch keine Hinweise auf eine Wochenstubenkolonie in der rele-<br />

vanten Umgebung des FFH-Gebietes bis ca. 25 km gefunden werden. Mittels<br />

weiterer Netzfänge (Trappmann in FÖA 2002, 2003, 2009) im Bereich des FFH-<br />

Gebietes wurden ausschließlich Männchen gefangen.<br />

Auch als Jagdgebiet kommt dem FFH-Gebiet Tatenhauser Wald für das Große<br />

Mausohr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil z.B. im Gegensatz zu den<br />

Bereichen an der „Neuen Hessel“ bei Bau-km ca. 3+750 oder am Foddenbach<br />

488


kaum Nachweise gelungen sind und das FFH-Gebiet offensichtlich in der äu-<br />

ßersten Peripherie des Aktionsraumes einer weiter entfernt zu suchenden Kolo-<br />

nie liegt.<br />

Unabhängig dieser geringen Bedeutung des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />

als Jagdgebiet für das Große Mausohr können anlagebedingte und baubedingte<br />

Wirkungen auf die Jagdgebiete des Mausohrs ausgeschlossen werden, da die<br />

A 33-Trasse nahezu vollständig außerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes ver-<br />

läuft.<br />

Barrieren und Zerschneidungswirkungen werden durch die Unterführung des<br />

Ruthebaches (BW 23), durch die Unterführung des Loddenbaches (BW 25) so-<br />

wie die zusätzliche Querungshilfe (Grünbrücke, BW 23a) vermieden. Überdies<br />

muss auch hier, wie bereits zuvor, darauf hingewiesen werden, dass dem FFH-<br />

Gebiet Tatenhauser Wald für das Große Mausohr als potenzielles Jagdgebiet<br />

nur eine untergeordnete Funktion zukommt. Im Weiteren ist die Funktionsmin-<br />

derung des LRT 9110 durch Verschallung nur mit einer Fläche von 210 m 2 zu<br />

beziffern, wobei bei dieser Zahl die planfestgestellten 4 m hohen Irritations-<br />

schutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen noch gar nicht berücksichtigt<br />

sind.<br />

In diesem Zusammenhang kann auch nicht die Kritik der Naturschutzverbände<br />

greifen, die Bewertung der Einflussnahme durch Schall in Bezug auf das Große<br />

Mausohr in der FFH-VP 2009 (Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I) habe sich ge-<br />

genüber der FFH-VP 2007 halbiert. Unzulässigerweise würden die Gutachter<br />

des Vorhabenträgers hier nur auf nicht publizierte Grundlagen zurückgreifen<br />

(Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010,<br />

Seite 38).<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses ausgeführt, haben die Gut-<br />

achter bezüglich der Bewertung von Schallwirkungen die neuesten wissen-<br />

schaftliche Erkenntnisstand berücksichtigt (s. Publikation in Auszügen im Rah-<br />

men der Tagung „Fachgespräch Straße - Landschaft - Umwelt: Berücksichti-<br />

gung von Fledermäusen bei der Straßenplanung“ am 24.06.2010 in Köln, s.<br />

http://www.strassen.nrw.de/umwelt/fg-slu_fledermaus.html; die wissenschaftli-<br />

chen Grundlagen wurden bereits veröffentlicht, s. u.a. in: Schaub, A.; Ostwald,<br />

J.; Siemers, B., 2008: Foraging bats avoid noise. J Exp Biol. 211(19): 3174 <strong>–</strong><br />

3180). Insoweit begründen sich die Annahmen der Gutachter des Vorhabenträ-<br />

gers auf einem hinreichenden wissenschaftlichen Fundament.<br />

489


Durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4 m hohen Irritations-<br />

schutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen werden auch mögliche Kollisi-<br />

onsrisiken vermieden.<br />

Somit ist festzuhalten, dass auch beim Großen Mausohr keine erheblichen Be-<br />

einträchtigungen zu erwarten sind.<br />

6.4.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer Erheb-<br />

lichkeit für das FFH-Gebiet<br />

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Straßenbauvorhaben im Einklang<br />

mit den Anforderungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationa-<br />

len Rechts steht. Die trotz der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festge-<br />

legten Schadensbegrenzungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen<br />

des FFH-Gebietes "Tatenhauser Wald bei Halle" durch die A 33 im Planfeststel-<br />

lungsabschnitt 7.1 sind als nicht erheblich zu werten.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein<br />

Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Be-<br />

standteilen erheblich beeinträchtigen kann, anhand seiner Auswirkungen auf<br />

den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches<br />

Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Le-<br />

bensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i<br />

FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorha-<br />

bens stabil bleiben. Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten<br />

des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder in der<br />

Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen be-<br />

rücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen<br />

Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornher-<br />

ein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch<br />

entsprechende Vorkehrungen erlangen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />

5.08, juris Rn. 57 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A<br />

20/05, juris Rn. 53 und BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn.<br />

94).<br />

Wie in den vorherigen Kapiteln ausgeführt, führt der Standard-Datenbogen als<br />

Lebensraumtypen, die für die Meldung des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />

490


ausschlaggebend sind, den Hainsimsen-Buchenwald (9110) und Alte boden-<br />

saure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) an. Als Lebensraumtyp, der dar-<br />

über hinaus für das Netz Natura 2000 bedeutsam ist, nennt der Standard-<br />

Datenbogen die Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder als prioritären<br />

Lebensraum (91E0).<br />

In Anwendung der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der an-<br />

geführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung bei allen drei Lebensraumtypen zu verneinen. Eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung der Gebiete in ihrem für den Schutzzweck maßgeblichen Be-<br />

standteilen ergibt sich weder aus der direkten, aber nur sehr geringfügigen, In-<br />

anspruchnahme von 900 m 2 des FFH-Lebensraumtyps Alte bodensaure Ei-<br />

chenwälder auf Sandebenen (9190) noch aus den projektbedingten Stickstoff-<br />

belastungen, die auf allen drei Lebensraumtypen einwirken. Hinsichtlich der<br />

Begründung wird auf die Kapitel B 6.4.3.1 bis 6.4.3.5 dieses Beschlusses ver-<br />

wiesen.<br />

Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt in<br />

Bezug auf die FFH-Verträglichkeit des Projektes zu folgendem Ergebnis (Stel-<br />

lungnahme vom 02.05.2011): „Bei Durchführung der erforderlichen waldbauli-<br />

chen Maßnahme als vorgezogen Schadensbegrenzungsmaßnahme ist nach<br />

fachlicher Bewertung festzustellen, das die anlagebedingte Inanspruchnahme<br />

der LRT -Flächen 9190 keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele<br />

des FFH -Gebietes auslöst. Der Entwicklungsprozess der Waldflächen nach<br />

Durchführung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ist dann bereits deut-<br />

lich weiter als bei den von der Trasse in Anspruch genommenen Verjüngungs-<br />

stadien des LRT 9190. Auch durch die Lage der Flächen ist eine positive Ent-<br />

wicklungsprognose zu stellen“ (Seite 14). Auch in Bezug auf die Stickstoffein-<br />

träge und die vom Vorhabenträger getroffenen Maßnahmen führt die Höhere<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> aus: „Diesem Maßnahmen-<br />

konzept wird von hier zugestimmt. Es geht in sehr differenzierter Weise mit den<br />

konkreten Situationen im FFH -Gebiet und insbesondere den Ausprägungen<br />

des LRT 9190 um, um trotz der hohen Vorbelastung im FFH -Gebiet die Einträ-<br />

ge zu mindern und gleichzeitig Waldstrukturen zu schaffen, die den Erhaltungs-<br />

zustand des Gebietes und die Entwicklung der LRT stützen“ (Seite 17).<br />

Im Weiteren führt der Standard-Datenbogen als Arten, die für die Meldung des<br />

FFH-Gebietes Tatenhauser Wald ausschlaggebend sind, die Bechsteinfleder-<br />

491


maus, den Kammmolch und den Heldbock an. Darüber hinaus nennt der Stan-<br />

dard-Datenbogen als Arten von gemeinschaftlichem Interesse die Teichfleder-<br />

maus, das Großes Mausohr sowie den Eisvogel und den Schwarzspecht.<br />

Bei all diesen Arten und den weiteren charakteristischen Arten der drei Lebens-<br />

raumtypen im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald sind unter Berücksichtigung der<br />

mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schutzmaßnahmen weder<br />

bau-, anlage- oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.<br />

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Kapitel B 6.4.3.6 bis 6.4.3.10 (Kamm-<br />

molch, Heldbock, Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus und Großes Maus-<br />

ohr), auf die Kapitel B 6.4.3.2 und B 6.4.3.4 (bezüglich Eisvogel und Schwarz-<br />

specht als charakteristische Arten der Lebensraumtypen 9110 bzw. 91E0) und<br />

hinsichtlich der weiteren charakteristischen Arten aller drei Lebensraumtypen<br />

auf die Kapitel B 6.4.3.2 bis 6.4.3.4 bzw. insgesamt auch auf die Ausführungen<br />

bei Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Kapitel B 6.3.3.4<br />

dieses Beschlusses verwiesen.<br />

6.4.5 Vorsorgliche Abweichungsprüfung („Worst-Case-Betrachtung“) gem. § 34<br />

Abs. 3 bis 5 BNatSchG<br />

Wie zuvor dargelegt, steht das Straßenbauvorhaben im Einklang mit den Anfor-<br />

derungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationalen Rechts. Die<br />

trotz der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schadensbegren-<br />

zungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Ta-<br />

tenhauser Wald bei Halle“ durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 sind<br />

als nicht erheblich zu werten.<br />

Insoweit bedarf es nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde keiner Ab-<br />

weichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.<br />

Um gleichwohl jeden Zweifel hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorha-<br />

bens auszuschließen, hat sich die Planfeststellungsbehörde entschieden, unter<br />

Zugrundelegung einer „Worst-Case-Betrachtung“ hilfsweise das Projekt zusätz-<br />

lich noch einer Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG zu unter-<br />

ziehen.<br />

492


Die Planfeststellungsbehörde geht dabei mit Stüer von der grundsätzlichen Zu-<br />

lässigkeit auch einer solchen nur vorsorglichen Abweichungsprüfung aus (Stü-<br />

er, Europäischer Gebietsschutz, Rechtsprechungsbericht 2005-2010, Seite<br />

684). Das BVerwG hat eine solche in seinem Urteil vom 13. Mai 2009, 9 A<br />

73.07, juris Rn. 63, ebenfalls nicht beanstandet.<br />

Auch diese Prüfung ergibt jedoch, dass selbst im Fall einer <strong>–</strong> hierfür nur ange-<br />

nommenen <strong>–</strong> erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-<br />

Gebietes das Vorhaben jedenfalls nach § 34 Abs. 3 (auch in Verbindung mit<br />

Absatz 4) BNatSchG zulassungsfähig wäre, weil zwingende Gründe des über-<br />

wiegenden öffentlichen Interesses für seine Realisierung stehen, es sich auch<br />

unter den strengen Anforderungen des Gebietsschutzes als alternativlos dar-<br />

stellt und die globale Kohärenz von Natura 2000 gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG<br />

auch bei Verwirklichung gesichert ist (Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL).<br />

6.4.5.1 Rechtliche Vorgaben<br />

Wenn ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura2000-<br />

Gebietes führen kann, darf es abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zu-<br />

gelassen oder durchgeführt werden, wenn folgende Ausnahmevoraussetzungen<br />

kumulativ vorliegen:<br />

• Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-<br />

schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art nach § 34 Abs. 3 Nr. 1<br />

BNatSchG<br />

• Fehlen einer zumutbaren Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2<br />

BNatSchG<br />

• Vorsehen von Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG.<br />

Zu beachten ist ferner, dass verschärfte verfahrensrechtliche und materiellrecht-<br />

liche Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 4 BNatSchG gelten, wenn<br />

das betroffene Gebiet prioritäre Biotope oder Arten einschließt. Als zwingende<br />

Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können dann ohne Weiteres<br />

nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentli-<br />

chen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Zivilschutzes<br />

oder der maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt<br />

(benannte Abweichungsgründe) geltend gemacht werden (Satz 1). Sonstige<br />

Gründe i.S.d. Abs. 3 Nr. 1 der genannten Vorschrift können dagegen erst nach<br />

493


Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission berücksichtigt werden<br />

(Satz 2).<br />

Die zwischenzeitlich bestehende Unsicherheit zur Reichweite dieser Vorgabe<br />

dürfte mit den Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (4 C<br />

12.07) beseitigt worden sein. Das BVerwG musste auf Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2<br />

FFH-RL eingehen, weil in dem Schutzgebiet der als prioritär eingestufte Le-<br />

bensraumtyp *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior)<br />

zwar durch das Vorhaben nicht betroffen ist, im Schutzgebiet aber vorkommt.<br />

Mit dem BVerwG ist nunmehr von folgendem Verständnis auszugehen: „Eine<br />

Stellungnahme der Kommission gem. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL ist nicht<br />

bereits dann einzuholen, wenn in einem FFH-Gebiet <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> ein prioritärer<br />

Lebensraumtyp lediglich vorhanden ist; nur wenn sich nach dem Ergebnis der<br />

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht ausschließen lässt, dass das Vorhaben<br />

gerade einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art beeinträchtigt,<br />

dürfen andere als die benannten Gründe für eine Abweichung nur geltend ge-<br />

macht werden, wenn die Kommission zu den Voraussetzungen für eine Abwei-<br />

chung Stellung genommen hat. Nach seinem Wortlaut gebietet Art. 6 Abs. 4 Un-<br />

terabs. 2 FFH-RL im Fall sonstiger Abweichungsgründe zwar die Einholung ei-<br />

ner Stellungnahme der Kommission, wenn das Gebiet einen prioritären Lebens-<br />

raumtyp und/oder eine prioritäre Art ‚einschließt‘. Eine allein am Wortlaut orien-<br />

tierte Auslegung wird aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht.<br />

Die verfahrensrechtliche Einbeziehung der Kommission dient dem besonderen<br />

Schutz prioritärer Lebensräume und Arten. Die Kommission soll für den Fall,<br />

dass eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis kommt, das Vor-<br />

haben könne ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL),<br />

ihrerseits eine Bewertung der möglicherweise beeinträchtigten ökologischen<br />

Werte vornehmen können. Wie bereits die Interpretationshilfe der Kommission<br />

‚Natura 2000-Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der ‚Habitat-<br />

Richtlinie’ 92/43/EWG‘ aus dem Jahr 2000 hervorhebt, soll der Umstand, dass<br />

ein Projekt, welches einen prioritären Lebensraum und/oder eine prioritäre Art in<br />

keiner Weise beeinträchtigt, keine Rechtfertigung dafür sein, dass ein Gebiet<br />

unter das schärfere Regime des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL fällt (Inter-<br />

pretationshilfe 2000, S. 53). Die Kommission hat diese Auffassung in der aktuel-<br />

len Interpretationshilfe von Januar 2007 bestätigt. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2<br />

FFH-RL sei so zu verstehen, dass er für alle Gebiete Anwendung findet, sobald<br />

prioritäre Lebensräume und/oder Arten in Mitleidenschaft gezogen werden (In-<br />

terpretationshilfe 2007, S. 25). Dementsprechend hat auch die Generaldirektion<br />

494


Umwelt es ausdrücklich abgelehnt, eine Stellungnahme der Kommission zu<br />

veranlassen, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen zur FFH-<br />

Verträglichkeitsuntersuchung ergibt, dass ein prioritärer Lebensraum zwar im<br />

FFH-Gebiet vorhanden ist, aber nicht beeinträchtigt wird“ (juris Rn. 8).<br />

Auf die einzelnen Voraussetzungen einer Abweichung wird im Folgenden näher<br />

eingegangen.<br />

6.4.5.2 Abweichungsgründe<br />

Sofern ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes führt,<br />

darf es gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nur zugelassen und durchgeführt wer-<br />

den, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Inte-<br />

resses notwendig ist.<br />

Solche zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses spre-<br />

chen für die Verwirklichung des Vorhabens.<br />

Die rechtlichen Vorgaben hat der 9. Senat des BVerwG in seinem Urteil vom<br />

12. März 2008 (9 A 3.06) zunächst wie folgt umrissen:<br />

„Eine Abweichung setzt nach § 20d Abs. 3 Nr. 1 HeNatG a.F. (§ 34 Abs. 3 Nr. 1<br />

BNatSchG) voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwie-<br />

genden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftli-<br />

cher Art, notwendig ist. Verschärfte Zulassungsvoraussetzungen gelten gemäß<br />

§ 20d Abs. 4 HeNatG a.F. (§ 34 Abs. 4 BNatSchG), wenn das betroffene Gebiet<br />

prioritäre Biotope oder Arten einschließt. Als zwingende Gründe des überwie-<br />

genden öffentlichen Interesses können dann ohne Weiteres nur solche im Zu-<br />

sammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit<br />

einschließlich der Landesverteidigung und des Zivilschutzes oder der maßgebli-<br />

chen günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt (benannte Abwei-<br />

chungsgründe) geltend gemacht werden (Satz 1). Sonstige Gründe i.S.d. Abs. 3<br />

Nr. 1 der genannten Regelung können dagegen erst nach Einholung einer Stel-<br />

lungnahme der EU-Kommission berücksichtigt werden (Satz 2)“ (juris Rn. 149).<br />

In Anknüpfung an das vorgenannte Urteil hat dann der 4. Senat des BVerwG (4<br />

C 12.07) in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 die Anforderungen an die Abwei-<br />

chungsgründe noch wie folgt ergänzt:<br />

495


„Als Abweichungsgründe kommen für Vorhaben, die nur nicht prioritäre Lebens-<br />

raumtypen und/oder Arten erheblich beeinträchtigen, neben solchen sozialer<br />

oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des Art. 6<br />

Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Inhaltli-<br />

che Beschränkungen, die über die Ausrichtung auf ein öffentliches Interesse hi-<br />

nausgehen, sind Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL nicht zu entnehmen. Damit<br />

sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen kön-<br />

nen, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann;<br />

Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbe-<br />

wusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteile vom 27. Januar 2000 -<br />

BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 und vom 12. März 2008 a.a.O.<br />

Rn. 153). Erforderlich ist eine Abwägung: Das Gewicht der für das Vorhaben<br />

streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten<br />

des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen<br />

des Habitatschutzes abgewogen worden sein (Urteil vom 17. Januar 2007<br />

a.a.O. Rn. 131). Dabei handelt es sich nicht um eine fachplanerische, sondern<br />

um eine bipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts folgende Abwä-<br />

gung (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76<br />

Rn. 22 zur naturschutzrechtlichen Abwägung)“ (juris Rn. 13).<br />

Und ferner: Voraussetzung der Abwägung ist zunächst, dass die Vorhabenszie-<br />

le, die als Abweichungsgründe bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichti-<br />

gungs- und tragfähig sind (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 158, 160). Ent-<br />

spricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung,<br />

liegen berücksichtigungsfähige Abweichungsgründe vor“ (juris Rn. 14).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem genannten Urteil vom 9. Juli 2009,<br />

4 C 12.07, weiter aus: „Welche Faktoren für das Gewicht des öffentlichen Inte-<br />

resses an einem Vorhaben maßgebend sind, lässt sich nicht abschließend<br />

bestimmen. Zu berücksichtigen ist in jedem Fall der im Planfeststellungsverfah-<br />

ren prognostizierte Verkehrsbedarf. Maßgebend ist aber auch, ob die mit dem<br />

Vorhaben verfolgten Ziele normativ oder politisch vorgegeben sind und wie<br />

konkret die jeweiligen Zielvorgaben sind. Dabei entfalten gesetzliche Vorgaben<br />

- wie etwa im Fall der gesetzlichen Bedarfsfeststellung - ein höheres Gewicht<br />

als politisch wirkende Planungsdirektiven, die in der Regel von eher allgemein<br />

gehaltenen Bedarfsvorstellungen geleitet sind“ (juris Rn. 16). Und im Weiteren:<br />

„Die Dringlichkeit eines Infrastrukturprojekts bemisst sich in erster Linie nach<br />

der verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens. Zur verkehrlichen Bedeutung ei-<br />

nes Ausbauvorhabens gehört der tatsächlich zu erwartende Bedarf, wie er sich<br />

496


auf der Grundlage der Gutachten zum prognostizierten Verkehrsbedarf darstellt“<br />

(juris Rn. 17).<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt, kann<br />

das planfestgestellte Vorhaben solche maßgeblichen Abweichungsgründe für<br />

sich geltend machen.<br />

Die Straßenbaumaßnahme ist im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenaus-<br />

baugesetz in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Laufende<br />

Nummer 1551, Seite 40, Drucksache 15/3412). Insoweit entspricht das Vorha-<br />

ben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG.<br />

Über die gesetzliche Bedarfsfeststellung hinaus habe ich in Kapitel B 6.1.2 die-<br />

ses Beschlusses die herausragende Bedeutung der Straßenbaumaßnahme<br />

dargelegt. Vorliegend besteht das konkrete Erfordernis nach einer leistungsfä-<br />

higen Verkehrsverbindung. Ein wichtiges Planungsziel ist der Lückenschluss im<br />

Autobahnnetz. Mit diesem planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 erfährt der<br />

Lückenschluss der A 33 nunmehr endgültig seine Verwirklichung.<br />

Darüber hinaus kommt der Straßenbaumaßnahme auch eine erhebliche ver-<br />

kehrliche Entlastungswirkung für den Planungsbereich zu. Die B 68 hat bereits<br />

heute aufgrund der hohen Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeitsgrenze über-<br />

schritten. Eine Verbesserung der Verkehrssituation kann nur durch den Neubau<br />

der A 33 erfolgen, da das vorhandene Straßennetz - insbesondere die die<br />

Hauptlast tragende B 68 und hier im Besonderen die Ortsdurchfahrt von Halle -<br />

nur so vom Durchgangsverkehr und großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs<br />

entlastet werden kann.<br />

Mit dieser Entlastung kommt es auch zu einer deutlichen Verbesserung der Ge-<br />

sundheitsverhältnisse der Menschen im Bereich der B 68 im Hinblick auf die<br />

Belastungen durch Lärm- und Luftschadstoffe.<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wider-<br />

holungen auf das angeführte Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Im Fazit kann uneingeschränkt die Feststellung getroffen werden, dass für das<br />

planfestgestellte Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses gem. Art. 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG sprechen.<br />

Sofern im Sinne einer „Worst-Case-Annahme“ auch unterstellt wird, dass der im<br />

FFH-Gebiet befindliche prioritäre Lebensraumtyp 91 EO durch Stickstoffeinträ-<br />

ge erheblich beeinträchtigt wird, liegen insoweit auch die eingangs schon er-<br />

wähnten verschärften Zulassungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1<br />

497


BNatSchG vor. Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte-<br />

resses ergeben sich dabei sowohl aus dem Aspekt der Gesundheit des Men-<br />

schen als auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit.<br />

Wie ebenfalls in Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses dargelegt, kann letztlich<br />

nur mit dem Bau des planfestgestellten A 33-Abschnittes 7.1 und damit der<br />

Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses die erhebliche Schadstoffbelastung<br />

in der Ortsdurchfahrt Halle (vor allem durch Stickstoffdioxide) reduziert und da-<br />

mit die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Insoweit steht das<br />

Vorhaben unzweifelhaft auch im Interesse der Gesundheit der Menschen gem.<br />

§ 34 Abs. 4 BNatSchG.<br />

Ferner führt die Entflechtung der Verkehrsströme, vor allem das Fernhalten des<br />

überregionalen Verkehrs von der B 68, auch zu einer erheblichen Verbesserung<br />

der Verkehrssicherheit. Wie bereits in Kapitel B 6.1.2.3 dieses Beschlusses<br />

ausgeführt, wird es durch das geringere Verkehrsaufkommen auf der B 68 zu<br />

einem deutlichen Rückgang von Verkehrsunfällen kommen. Damit kann die<br />

Straßenbaumaßnahme auch den Aspekt der öffentlichen Sicherheit nach § 34<br />

Abs. 4 BNatSchG für sich in Anspruch nehmen.<br />

6.4.5.3 Abwägung mit dem Integritätsinteresse des FFH-Gebietes<br />

Allerdings genügt nicht jedes öffentliche Interesse, um ein Projekt zu rechtferti-<br />

gen. Vielmehr muss das öffentliche Interesse, das mit dem Projekt verfolgt wird,<br />

im einzelnen Fall gewichtiger („überwiegend“) sein als die im konkreten Fall be-<br />

troffenen und mit der FFH_RL und V-RL geschützten Interessen.<br />

Deshalb müssen die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im<br />

konkreten Fall „zwingend“ vorgehen. In Frage kommen zum Beispiel solche<br />

Gründe, die auch eine Enteignung rechtfertigen würden (so Nr. 4.1.5.1 der VV-<br />

Habitatschutz NRW, RdErl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />

schaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 13.04.2010, III 4<br />

616.06.01.18).<br />

Die Gründe des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens<br />

sind danach abzuwägen gegen das Interesse an der Integrität des betroffenen<br />

FFH-Gebietes. Für diese konkrete Abwägung hat das BVerwG in seinem Urteil<br />

vom 9. Juli 2009 (4 C 12.07) folgende Anforderungen formuliert:<br />

„Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ist abzuwägen<br />

gegen das Interesse an der Integrität des betroffenen FFH-Gebiets. Das Ge-<br />

498


wicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt<br />

entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab (Urteil vom 12. März<br />

2008 a.a.O. Rn. 154). Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung in<br />

qualitativer und quantitativer Hinsicht. Maßgeblich ist eine differenzierte Be-<br />

trachtung, bei der die Bedeutung des FFH-Gebiets für das Schutznetz Natura<br />

2000 im europäischen, nationalen und regionalen Maßstab in den Blick zu<br />

nehmen ist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 164)“ (juris Rn. 23).<br />

Und weiter: „Maßgebend für die Abwägung ist das Interesse an der Integrität<br />

des betroffenen FFH-Gebiets (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154), nicht<br />

das bloße Interesse an der Kohärenz von Natura 2000. Nach dem Regelungs-<br />

system der FFH-Richtlinie sind Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets nach<br />

Möglichkeit zu verhindern; das geschieht vorzugsweise durch Schadensminde-<br />

rungs- und Schadensvermeidungsmaßnahmen (Schlussanträge der General-<br />

anwältin Kokott zu Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 35). Sind nach dem<br />

Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung trotz dieser Maßnahmen erhebliche Beein-<br />

trächtigungen des FFH-Gebiets zu besorgen, so ist das Projekt vorbehaltlich<br />

der Abweichungsprüfung unzulässig (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 67).<br />

Erst wenn das Integritätsinteresse aus zwingenden Gründen des überwiegen-<br />

den öffentlichen Interesses und mangels zumutbarer Alternativen zurücktreten<br />

muss, soll jedenfalls die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt werden<br />

(Auslegungsleitfaden 2007, S. 12). Ausgleichsmaßnahmen schützen nicht die<br />

Integrität, sondern die Kohärenz von Natura 2000; sie stellen nur einen "letzten<br />

Ausweg" (Auslegungsleitfaden a.a.O.) dar“ (juris Rn. 27).<br />

Auch unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Planfeststellungsbehörde vorlie-<br />

gend nach Bewertung und Gewichtung der beiden betroffenen Interessenkreise<br />

der Auffassung, dass eine Abweichung grundsätzlich vertretbar ist, denn die für<br />

das Vorhaben stehenden öffentlichen Interessen erweisen sich als überwiegend<br />

und zwingend.<br />

An dieser Stelle ist es aus Sicht der Planfeststellungsbehörde insbesondere im<br />

Rahmen einer nur vorsorglich durchgeführten Abweichungsprüfung nicht erfor-<br />

derlich, eine gesonderte zusammenfassende Gegenüberstellung der vorhaben-<br />

bedingten Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes und der für<br />

das Vorhaben sprechenden Interessen aufzustellen.<br />

Auch das OVG Koblenz (Urteil vom 08.07.2009, 8 C 10399/08) hält eine ledig-<br />

lich bilanzierende Gegenüberstellung für ausreichend, wenn sich <strong>–</strong> wie vorlie-<br />

gend auch <strong>–</strong> das Überwiegen der für das Vorhaben streitenden zwingenden<br />

499


Gründe des öffentlichen Interesses erkennbar auch aus der Zusammenschau<br />

der im Planfeststellungsbeschluss und in der darin in Bezug genommenen Ver-<br />

träglichkeitsprüfung detailliert aufgelisteten und in ihrem Ausmaß bewerteten<br />

Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen und der im Planfeststellungsbeschluss<br />

an anderer Stelle ebenfalls eingehend dargestellten öffentlichen Interessen an<br />

der Projektrealisierung ergibt.<br />

In diesem Sinne ist zunächst auf die Kapitel B 6.4.3.2 bis 6.4.3.10 dieses Be-<br />

schlusses abzustellen, in denen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Er-<br />

haltungsziele des FFH-Gebiets und die zur Schadensvermeidung vorgesehe-<br />

nen Maßnahmen eingehend dargestellt sind.<br />

Selbst wenn man <strong>–</strong> abweichend von den in diesen Kapiteln enthaltenen Wer-<br />

tungen der Planfeststellungsbehörde <strong>–</strong> zum Ergebnis kommen wollte, dass eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen oder Arten trotz aller Maß-<br />

nahmen nicht vollständig vermieden werden kann, so wäre danach die Erheb-<br />

lichkeitsschwelle angesichts des Umfangs und der <strong>–</strong> räumlichen wie zeitlichen <strong>–</strong><br />

Wirksamkeit der Maßnahmen zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

jedenfalls nur geringfügig überschritten.<br />

Aus den genannten Kapiteln wird zudem deutlich, dass das FFH-Gebiet bereits<br />

heute einer Vorbelastung unterliegt. Im Hinblick auf die Arten des Anhangs II<br />

sowie die charakteristischen Arten der Lebensraumtypen sind insofern die be-<br />

reits heute gegebenen und sich auch im Prognose-Nullfall weiter verstärkenden<br />

Immissionsbelastungen der parallel verlaufenden L 782 zu nennen. Diese wir-<br />

ken derzeit und künftig ohne alle Schutzmaßnahmen auf das FFH-Gebiet ein.<br />

Wichtig festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Lebensraum-<br />

typen hinsichtlich des Stickstoffeintrags einer weit über die CL hinausgehenden<br />

Vorbelastung unterliegen und entsprechend bereits heute in ihrer Funktionalität<br />

beeinträchtigt sind.<br />

Dies in Rechnung gestellt, verliert das Integritätsinteresse des FFH-Gebiets<br />

zwar nicht jedwedes Gewicht.<br />

Mit Blick auf die im vorstehenden Kapitel (einschließlich aller Verweise zu ande-<br />

ren Kapiteln dieses Beschlusses) bezeichneten Abweichungsgründe kommt<br />

dem öffentlichen Interesse jedoch in der Abwägung das größere Gewicht zu.<br />

Für die Planfeststellungsbehörde ist dabei insbesondere zu beachten, dass hier<br />

500


eindeutig auch solche Gründe des öffentlichen Interesses einschlägig sind, die<br />

sogar eine erhebliche Beeinträchtigung von prioritären Lebensraumtypen und<br />

Arten im Einzelfall zu rechtfertigen geeignet sind, namentlich der Belang der<br />

Gesundheit des Menschen.<br />

Dies verdeutlicht die hohe Bedeutung des Vorhabens und führt dazu, dass die<br />

dafür streitenden öffentlichen Interessen in diesem Einzelfall dem Integrations-<br />

interesse des FFH-Gebiets im Rang vorgehen.<br />

6.4.5.4 Fehlen einer zumutbaren Alternative<br />

Es sind vorliegend auch keine zumutbaren Alternativen erkennbar, den mit dem<br />

Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beein-<br />

trächtigungen zu erreichen.<br />

Zu den rechtlichen Vorgaben für den Alternativenvergleich hat das BVerwG in<br />

seinem Urteil vom 12. März 2008 (9 A 3.06) folgende grundsätzliche Ausfüh-<br />

rungen gemacht:<br />

„Der Begriff der Alternative i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und der einschlägigen<br />

Umsetzungsregelung steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen,<br />

die mit dem Vorhaben verfolgt werden. Eine Alternativlösung setzt voraus, dass<br />

sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Ab-<br />

striche auch mit ihr erreichen lassen (Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A<br />

28.01 - BVerwGE 116, 254 ). Auslegungsleitend für das Verständnis<br />

der vorzugswürdigen Alternative muss die Funktion sein, die das Schutzregime<br />

des Art. 4 FFH-RL erfüllt. Eine (Standort- oder Ausführungs-)Alternative ist vor-<br />

zugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele an einem nach dem Schutz-<br />

konzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffs-<br />

intensität verwirklichen lassen (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 310)“ (juris<br />

Rn. 170).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Urteil ferner aus: „Dem materiel-<br />

len Prüfprogramm korrespondiert der im Rahmen der Alternativenprüfung gebo-<br />

tene Untersuchungsaufwand. Planungsalternativen brauchen daher nicht er-<br />

schöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu wer-<br />

den, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre -<br />

FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen. Ver-<br />

gleichbar der durch das planungsrechtliche Abwägungsgebot geforderten all-<br />

gemeinen Alternativenprüfung wird zur Beurteilung dieser Fragestellung häufig<br />

501


eine bloße Grobanalyse ausreichen. Selbst in Fällen, in denen sich eine genau-<br />

ere Untersuchung als notwendig erweist, lässt sich das Vorhandensein eines<br />

erheblichen Gefährdungspotenzials doch jedenfalls einschätzen, ohne die<br />

betreffenden Alternativen einschließlich möglicher Schadensminderungs- und<br />

Ausgleichsmaßnahmen bis zur Planreife auszuarbeiten und ihrerseits einer<br />

vollständigen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ein derartiger Untersu-<br />

chungsaufwand ginge im Übrigen nicht nur über das Maß des Erforderlichen<br />

hinaus, sondern wäre auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Verwal-<br />

tungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen“ (juris Rn. 171).<br />

Und weiter: „Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

kann es darüber hinaus rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdi-<br />

ge Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden.<br />

Das dem Planungsträger zugemutete Maß an Vermeidungsanstrengungen darf<br />

nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Ge-<br />

winn für die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Schutzgüter stehe“ (juris Rn.<br />

172).<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.4.2 dieses Beschlusses dargelegt, sind danach zu-<br />

mutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle<br />

ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, weder als Standort-<br />

alternativen noch als technische Alternativen gegeben.<br />

Zusammenfassend sei hier nur noch einmal dargestellt, dass die mit Planfest-<br />

stellungsbeschluss vom 06.06.2007 bestandskräftig festgelegte Anschlussstelle<br />

Schnatweg (A 33-Abschnitt 6 zwischen Bielefeld und Steinhagen) den Zwangs-<br />

punkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Entscheidung anste-<br />

henden Abschnittes 7.1 dar. Neben der jetzt planfestgestellten V 16/K 1 sind<br />

insoweit hier nur die Nullvariante, die Ausbauvariante B 68, die in der UVS von<br />

1993 als V 11 bezeichnete Südvariante und die von den Naturschutzverbänden<br />

mit Stellungnahme vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte<br />

Nordvariante V 37“ einer Wertung zu unterziehen.<br />

Wie in Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses aber ausführlich beschrieben, scheidet<br />

die Nullvariante schon wegen der durch die Aufnahme in den vordringlichen<br />

Bedarf zum Ausdruck kommenden besonderen verkehrlichen Bedeutung des<br />

Abschnittes 7.1 als Lückenschluss der A 33 aus. Eine Verbesserung der Ver-<br />

kehrssituation kann nur durch den Neubau der A 33 erfolgen, da das vorhande-<br />

ne Straßennetz - insbesondere die die Hauptlast tragende B 68 und hier im Be-<br />

sonderen die Ortsdurchfahrt von Halle - nur so vom Durchgangsverkehr und<br />

großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs entlastet werden kann.<br />

502


Demzufolge kann auch eine Ausbauvariante B 68 nicht als anderweitige zufrie-<br />

denstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL umschrieben werden.<br />

Auch die von den Naturschutzverbänden thematisierte modifizierte Nordvariante<br />

V 37 kann keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darstel-<br />

len, weil sie gravierende Auswirkungen für die Trinkwasserversorgung der Stadt<br />

Halle und für deren städtebauliche Belange hervorrufen würde. Die hier not-<br />

wendige Tunnellage im Bereich des Wohngebietes Schlammpatt ist nach dem<br />

Gutachten des Büros Schmidt und Partner von November 2002 „Hydrogeologi-<br />

sche Detailuntersuchungen zur Bewertung der Trassenvariante Nord unter Be-<br />

rücksichtigung der Variantenbewertung unterschiedlicher Tieflagen“ faktisch<br />

nicht umsetzbar.<br />

Letztlich kann auch die V 11, und zwar gerade aus Gründen des Habitatschut-<br />

zes, nicht als zumutbare Alternative gewertet werden. Zum einen würde mit der<br />

V 11 das FFH-Gebiet 301 „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“ auf<br />

einer Länge von 100 m gequert und damit beeinträchtigt. Zum anderen, und<br />

dies ist entscheidend, würden die Funktionsbeziehungen zwischen dem FFH-<br />

Gebiet 301 und dem FFH-Gebiet 303 „Tatenhauser Wald“ unterbrochen und<br />

damit eine Trennwirkung entstehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

beider FFH-Gebiete führen würde. Insoweit hat bereits das Bundesverwal-<br />

tungsgericht in seiner Entscheidung zum A 33-Abschnitt 6 ausgeführt: „Auch die<br />

optimierte Südtrasse (in diesem Planfeststellungsabschnitt die V 11, Anm. des<br />

Verfassers) vermeidet nicht von vornherein die Beeinträchtigung von FFH-<br />

Gebieten. Sie verläuft im Folgeabschnitt 7.1 zwischen einzelnen Teilen des<br />

FFH-Gebiets "Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch", mehrere Kilome-<br />

ter am Rande einzelner Teilflächen sowie möglicherweise - je nach Feintrassie-<br />

rung - ein kurzes Stück durch eine der Teilflächen. Eine erhebliche Beeinträch-<br />

tigung des genannten Gebiets mindestens unter dem Aspekt entsprechender<br />

Trenn- und Zerschneidungswirkungen kann daher auch durch die von den Klä-<br />

gern vorgelegte und als "FFH-Vorprüfung" bezeichnete Untersuchung nicht<br />

ausgeschlossen werden. Auch diese geht vielmehr davon aus, dass jedenfalls<br />

eine Beeinträchtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Teilflächen und<br />

zum FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" möglich ist. Dessen Beeinträchtigung<br />

durch die planfestgestellte Trasse (bei deren Weiterführung im Abschnitt 7.1) ist<br />

dagegen durch die zwischenzeitlich erfolgten Umplanungen, die die Kläger nicht<br />

berücksichtigen, deutlich reduziert worden“ (BVerwG, Urteil vom 12. August<br />

2009, 9 A 64.07, juris Rn. 125).<br />

Überdies kann die V 11 auch aus Gründen des Grundwasserschutzes, der hö-<br />

heren städtebaulichen Unzuträglichkeiten und vor allem wegen der geringeren<br />

503


verkehrlichen Entlastungswirkung keine Verwirklichung finden. Gegen die V 11<br />

spricht weiter, dass sie, da sie sich vom Siedlungsband des Stadtzentrums Hal-<br />

le stärker absetzt, in wesentlich größerem Umfang Offenland beansprucht.<br />

6.4.5.5 Kohärenzsicherung<br />

Wie bereits ausgeführt, steht das Straßenbauvorhaben im Einklang mit den An-<br />

forderungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationalen Rechts.<br />

Die trotz der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schadensbe-<br />

grenzungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes<br />

„Tatenhauser Wald bei Halle“ durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1<br />

sind als nicht erheblich zu werten. Insoweit bedarf es nach Auffassung der Plan-<br />

feststellungsbehörde keiner Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5<br />

BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.<br />

Sofern man indes unterstellen würde, es liege doch eine erhebliche Beeinträch-<br />

tigung vor, könnten in ausreichendem Umfang Maßnahmen getroffen werden,<br />

um den Schutz der globalen Kohärenz des ökologischen Netzes „Natura 2000“<br />

sicherzustellen.<br />

Zu den rechtlichen Vorgaben hat das BVerwG in seinem Urteil vom 12. März<br />

2008 (9 A 3/06) folgende grundlegende Ausführungen gemacht:<br />

„FFH-Gebiete bilden ein zusammenhängendes ökologisches Netz, das einen<br />

günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von<br />

gemeinschaftlichem Interesse wahren soll (5. Begründungserwägung der Habi-<br />

tatrichtlinie). Dazu leisten die einzelnen Gebiete entsprechend ihren Erhal-<br />

tungszielen einen Beitrag. Führt ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchti-<br />

gung geschützter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet diese<br />

Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, so soll dies nicht ohne einen Aus-<br />

gleich in Kauf genommen werden. Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele<br />

ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren (vgl.<br />

Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-209/04, Slg. 2006 I-2755<br />

Rn. 84; EU-Kommission, Natura 2000-Gebietsmanagement, 2000, S. 49 f.; die-<br />

selbe, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG,<br />

2007, S. 11 ff., nachfolgend: EG-Auslegungsleitfaden). Die Ausgestaltung der<br />

Kohärenzsicherungsmaßnahme hat sich deshalb funktionsbezogen an der je-<br />

weiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen<br />

wird (vgl. BMVBW-Leitfaden S. 65; für nicht prioritäre Lebensräume und Arten<br />

504


großzügiger Jarass, NuR 2007, 371 ). Das gilt sowohl für die Art als auch<br />

für den Umfang der Maßnahme. Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt<br />

dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbes-<br />

serung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums<br />

und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natu-<br />

ra 2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen“ (juris Rn. 199).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung weiter aus: „Der<br />

Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestim-<br />

mung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen<br />

Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss nicht<br />

notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr<br />

aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion<br />

für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten<br />

erleidet (vgl. EG-Auslegungsleitfaden S. 20)“ (juris Rn. 200).<br />

Und ferner: „Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließ-<br />

lich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung<br />

sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenige der Eignung von<br />

Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen. Während für Letztere<br />

der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die not-<br />

wendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewin-<br />

nen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die<br />

Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissen-<br />

schaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit<br />

besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei<br />

der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate<br />

wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit<br />

Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht<br />

von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde<br />

man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive<br />

Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das<br />

widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL“ (ju-<br />

ris Rn. 201).<br />

Überdies erklärt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung: „Schon<br />

mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung ver-<br />

fügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsiche-<br />

rungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“<br />

(juris Rn. 203).<br />

505


Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> hat sich in die-<br />

sem Zusammenhang gegenüber der Planfeststellungsbehörde mit Stellung-<br />

nahme vom 17.05.2011 wie folgt geäußert: „Bei der umfassenden und differen-<br />

zierten fachlichen Bewertung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhal-<br />

tungszielen des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald bei Halle kommt die hLB zu<br />

der Einschätzung, dass bei Umsetzung der in den Planunterlagen dargelegten<br />

Maßnahmen sowie der von hier formulierten Anforderungen keine erheblichen<br />

Beeinträchtigungen der wertbestimmenden Merkmale erwartet werden und eine<br />

Verträglichkeit mit den Zielen des Gebietes gegeben ist.<br />

Sollte im Rahmen der rechtlichen Würdigung eine andere Einschätzung erfol-<br />

gen, wäre unter Anwendung von § 34 (5) BNatSchG eine Voraussetzung für die<br />

Zulassung des Gesamtvorhabens die Durchführung von Maßnahmen zur Siche-<br />

rung der Kohärenz des Netzes „Natura 2000“.<br />

Derartige Maßnahmen sollten die Lebensraumtypen (LRT) und wertbestimmen-<br />

den Arten fördern, die durch das zuzulassende Vorhaben eine Beeinträchtigung<br />

erfahren. Im vorliegenden Fall wäre hier der LRT 9190 anzusprechen. Dieser<br />

LRT findet sich in verschiedenen Gebieten des Netzes „Natura 2000“ in der<br />

Münsterländischen Tieflandsbucht. Im näheren Umfeld wären hier zu nennen:<br />

• DE-4117-301 Sennebäche<br />

• DE-4117-302 Holter Wald<br />

• DE-4118-301 Senne mit Stapellager Senne<br />

• DE-4118-401 Vogelschutzgebiet Senne mit Teutoburger Wald.<br />

Eine weitergehende Konkretisierung von möglichen Kohärenzsicherungsmaß-<br />

nahmen ist nicht erfolgt. Gleich wohl wären die Maßnahmentypen, die zur Ver-<br />

meidung von erheblichen Beeinträchtigungen Gegenstand der fachlichen Be-<br />

wertung geworden sind auch im Falle notwendiger Kohärenzsicherungsmaß-<br />

nahmen anzuwenden.<br />

Die oben dargestellten FFH- und Vogelschutzgebiete wären grundsätzlich ge-<br />

eignet, um dort solche Maßnahmen umzusetzen und so zur Aufrechterhaltung<br />

der Kohärenz im Netz Natura 2000 beizutragen. Darüber hinaus sind im nähe-<br />

ren Umfeld des Vorhabens im Bereich des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />

auch standörtliche Bedingungen gegeben, die für derartige Maßnahmen die ge-<br />

eigneten Voraussetzungen bieten. Es ist jedoch im Fall der Neubegründung von<br />

Wald (hier des LRT 9190) die zeitliche Komponente der Waldentwicklung zu be-<br />

rücksichtigen. Maßnahmen zum Umbau von Waldflächen mit entsprechenden<br />

Ansätzen in der Kraut- und Strauchschicht bzw. 1. Baumschicht wären zu be-<br />

vorzugen.<br />

506


Im Ergebnis könnte daher, bedürfte es tatsächlich einer Abweichungsprüfung,<br />

nach der fachlichen Wertung der Höheren Landschaftsbehörde ein Konzept der<br />

Kohärenzsicherung erarbeitet und umgesetzt werden, dass den naturschutz-<br />

fachlichen und rechtlichen Erfordernissen genügt.<br />

6.5 Befreiungen nach § 67 BNatSchG<br />

In Kapitel A 6 dieses Beschlusses wird im Hinblick auf die Bestimmungen der<br />

dort angeführten und in den Landschaftsplänen „Halle-Steinhagen“ und „Os-<br />

ning“ festgelegten Natur- und Landschaftsschutzgebiete eine Befreiung nach<br />

§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den für diese Gebiete festgelegten Verboten<br />

ausgesprochen.<br />

Ebenfalls wird in Kapitel A 7 dieses Beschlusses für die dort genannten gesetz-<br />

lich geschützten Biotope eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von<br />

den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG ausgesprochen.<br />

Die Voraussetzungen, eine Befreiung zu gewähren, liegen in beiden Fällen vor.<br />

Zur Begründung wie folgt:<br />

In Naturschutzgebieten sind gem. § 23 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe nähe-<br />

rer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschä-<br />

digung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile<br />

oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. In Landschaftsschutzgebie-<br />

ten sind nach § 26 Abs. 2 unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1<br />

BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verbo-<br />

ten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutz-<br />

zweck zuwiderlaufen.<br />

§ 30 Abs. 2 BNatSchG verbietet im Weiteren alle Handlungen, die zu einer Zer-<br />

störung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich ge-<br />

schützten Biotope führen können.<br />

Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben zählt wegen der mit ihm verbunde-<br />

nen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu den grundsätzlich unzu-<br />

lässigen Handlungen im Sinne der oben angeführten Regelungen des<br />

BNatSchG.<br />

507


Dennoch schließen die Verbote der §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 30 Abs. 2<br />

BNatSchG das planfestgestellte Vorhaben nicht aus, da die Voraussetzungen<br />

für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen. Danach kann<br />

von den Geboten und Verboten des BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt<br />

werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,<br />

einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.<br />

Die Formulierung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lehnt sich an § 34 Abs. 3 Nr.<br />

1 BNatSchG an (Bundestags-Drs. 16/12274, Seite 77), in dem die Bedingungen<br />

für eine Abweichung bei der Zulassung solcher Projekte geregelt sind, die er-<br />

hebliche Beeinträchtigungen für ein FFH-Gebiet hervorrufen können und mithin<br />

<strong>–</strong> ohne Abweichung <strong>–</strong> unzulässig sind. Insofern müssen auch materiell für eine<br />

Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dieselben Voraussetzungen wie für<br />

eine Abweichungsentscheidung im FFH-Schutzregime gegeben sein.<br />

Diese aber liegen vor, wie sich aus dem vorstehenden Kapitel B 6.4.5 ergibt;<br />

zur näheren Begründung wird darauf verwiesen.<br />

Die Schutzgebiete werden nicht in einem solchen Maß beeinträchtigt, dass die<br />

Ausweisung in den Landschaftsplänen funktionslos würde. Nach den umfang-<br />

reichen Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan behalten die<br />

Schutzgebiete ihre Schutzfunktion, insbesondere unter Berücksichtigung der in<br />

dem landschaftspflegerischen Begleitplan und in diesem Beschluss festgeleg-<br />

ten Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />

Bei der Befreiung handelt es sich um eine Ermessenentscheidung. Den für die<br />

A 33 sprechenden öffentlichen Belangen ist ein höheres Gewicht beizumessen<br />

als den dem Vorhaben entgegen stehenden Belangen des Natur- und Land-<br />

schaftsschutzes. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Kapitel B<br />

6.4.5 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Insoweit werden nach sorgsamer Abwägung der dargestellten Gründe des<br />

überwiegenden öffentlichen Interesses mit den Beeinträchtigungen der Schutz-<br />

gebiete und Biotope die Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt.<br />

508


6.6 Eingriffsregelung<br />

Das Vorhaben wird den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-<br />

gelung gerecht. Die Straßenbaumaßnahme mit dem der Planung zu Grunde<br />

liegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) entspricht den Regelun-<br />

gen der §§ 13 ff. BNatSchG und 4 ff. LG NRW.<br />

6.6.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG Verände-<br />

rungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des<br />

mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,<br />

die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-<br />

schaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Als Straßenneubauvorhaben er-<br />

füllt das planfestgestellte Vorhaben gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 LG NRW die Merk-<br />

male eines solchen Eingriffs. Es beeinträchtigt die Natur und Landschaft, wobei<br />

sich die Beeinträchtigungen wie folgt zusammenfassen lassen: Bodenversiege-<br />

lung, Verlust hochwertiger Biotoptypen, Zerschneidung und sonstige Beein-<br />

trächtigungen auch bedeutsamer faunistischer Funktionsbeziehungen (Ver-<br />

bzw. Behinderung der Ausbreitungsbewegungen von Tierarten), Immissionen<br />

in Form von Schadstoffeinträgen, Lärm- und Lichtwirkungen und Veränderun-<br />

gen des Bestandsklimas. Der Vorhabenträger hat daher nach den zwingenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen der §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1<br />

BNatSchG<br />

o vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft zu unterlassen<br />

und<br />

o unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu<br />

ersetzen (Ersatzmaßnahmen).<br />

Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind ausgeglichen, wenn und sobald die<br />

beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wieder-<br />

hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt<br />

oder neu gestaltet ist. Ersetzt sind sie, wenn und sobald die beeinträchtigten<br />

Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger<br />

Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestal-<br />

tet ist.<br />

509


Nach der Regelung des § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelas-<br />

sen werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in an-<br />

gemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzten sind und die Belange des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderun-<br />

gen von Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Ergibt<br />

diese Abwägung die Zulässigkeit des Vorhabens, hat der Vorhabensträger<br />

gem. § 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Beein-<br />

trächtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-<br />

chen oder zu ersetzen sind.<br />

Es besteht damit zunächst ein Vermeidungsgebot, d. h. die primäre Verpflich-<br />

tung des Vorhabensträgers, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen.<br />

Dies heiß jedoch nicht, dass der Vorhabensträger die Vermeidung von Ein-<br />

griffswirkungen durch das Vorhaben um jeden Preis betreiben muss. Alternati-<br />

ven, mit denen der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder<br />

mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen ist,<br />

müssen vielmehr zumutbar sein (vgl. Definition der Vermeidbarkeit in § 15 Abs.<br />

1 S. 2 BNatSchG). Das Vermeidungsgebot hat daher keinen absoluten Vorrang<br />

und unterliegt wie jedes staatliche Gebot dem Übermaßverbot. Der Mehrauf-<br />

wand für konkret in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen und etwaige<br />

mit ihnen verbundene Belastungen für die Belange Dritter darf nicht außer Ver-<br />

hältnis zu der mit ihnen erreichbaren Eingriffsminimierung stehen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot, das nicht in einem<br />

naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen ist und nicht eine Unterlassung<br />

des Vorhabens, sondern Vermeidbarkeit an Ort und Stelle verlangt, zu beach-<br />

ten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2<br />

BNatSchG selbst, sondern auch bei einer entsprechenden rechtlichen Eingren-<br />

zung anhand der Zielsetzung des Naturschutzrechts; der gesetzliche Tatbe-<br />

stand der Vermeidbarkeit des Eingriffs knüpft an das konkret zur Gestattung<br />

gestellte Vorhaben an und erfasst somit nicht den Verzicht auf den Eingriff<br />

durch die Wahl einer anderen Trasse bzw. eines anderen Standortes oder die<br />

Aufgabe des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96, zu §<br />

19 BNatSchG a. F.).<br />

Das Vermeidungsgebot verlangt deshalb nicht eine Unterlassung des Vorha-<br />

bens, sondern die Vermeidbarkeit zu erwartender Beeinträchtigungen unter<br />

510


gleichzeitiger Beachtung eines Minimierungsgebotes. Beeinträchtigungen, die<br />

nicht zu vermeiden sind, sind unter Beachtung der Zumutbarkeitsschwelle des<br />

§ 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG so weit wie möglich zu reduzieren. Als vermeidbar<br />

ist im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das nach dem Fach-<br />

recht zulässige Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringe-<br />

ren Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht wer-<br />

den kann.<br />

Auch das dem Vermeidungsgebot immanente Minimierungsgebot gilt deshalb<br />

nicht absolut. Es ist kein Planungsleitsatz, sondern <strong>–</strong> wie sich auch aus § 15<br />

Abs. 5 BNatSchG ergibt <strong>–</strong> in der Abwägung überwindbares Gebot. Ziel des<br />

Vermeidungsgebotes ist es, eine möglichst weitgehende Minimierung des Ein-<br />

griffs unter Wahrung der Ziele und Konzepte des Vorhabens anzustreben<br />

(BVerwG, Urteil vom 21.08.1990, 4 B 104.90).<br />

Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind <strong>–</strong> diese Vorgabe wird als<br />

striktes Recht qualifiziert und ist mithin nicht Gegenstand der planerischen Ab-<br />

wägung (vgl. zu § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F. BVerwG, Beschluss vom<br />

03.10.1992, 4 A 4.92) <strong>–</strong> zu kompensieren, d. h. auszugleichen oder zu erset-<br />

zen. Maßnahmen zum Ausgleich sind dabei solche, die im Rahmen einer „in-<br />

ternen Kompensation“ an der Stelle des Eingriffs oder zumindest in einem un-<br />

mittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Stelle des Eingriffs<br />

erfolgen und so zu einer Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen<br />

des Naturhaushalts und einer landschaftsgerechten Wiederherstellung oder<br />

Gestaltung des Landschaftsbildes in gleichartiger Weise führen. Ersatzmaß-<br />

nahmen sind Kompensationsmaßnahmen, die ohne unmittelbaren räumlichen<br />

Zusammenhang mit dem Eingriff zwar nicht in gleichartiger, wohl aber in<br />

gleichwertiger Weise und zumindest im betroffenen Naturraum erfolgen.<br />

Ausgleichsmaßnahmen müssen zwar nicht notwendigerweise am Ort des Ein-<br />

griffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch aus-<br />

wirken. Ob eine Ausgleichsmaßnahme noch auf den Eingriff zurückwirkt und<br />

daher als solche naturschutzfachlich auch geeignet ist, ist dabei in erster Linie<br />

nicht von ihrer Entfernung zum Eingriffsort, sondern von den jeweiligen örtli-<br />

chen Gegebenheiten und damit den funktionalen Beziehungen zwischen<br />

Eingriffsort und Ausgleichsfläche abhängig. Für Ersatzmaßnahmen, deren Eig-<br />

nung sich ebenfalls nicht metrisch festlegen lässt, genügt es dagegen, wenn <strong>–</strong><br />

über den betroffenen Naturraum <strong>–</strong> überhaupt eine räumliche Beziehung zwi-<br />

511


schen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme be-<br />

steht (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR 2.10).<br />

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen ge-<br />

genüber den Ersatzmaßnahmen normieren die Regelungen des § 15<br />

BNatSchG <strong>–</strong> anders als die Vorgängerregelungen des § 19 Abs. 2 S. 1<br />

BNatSchG a. F. und auch des § 4 a Abs. 2 S. 1 LG NRW a. F. <strong>–</strong> zwar nicht. In-<br />

soweit sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der am 01.03.2010 in Kraft<br />

getretenen novellierten Fassung des BNatSchG dem Wortlaut nach gleichge-<br />

stellt worden. Gleichwohl bleibt die Erhaltung der bestehenden Landschafts-<br />

räume und ihrer Funktionen und damit letztlich auch jeweils der Landschafts-<br />

räume und ihrer Funktionen vor Ort eine Hauptzielvorgabe des BNatSchG (vgl.<br />

dort insbesondere § 1). Qualitativ hat die gleichartige interne Kompensation<br />

des Ausgleichs vor Ort gegenüber einer insoweit „nur“ gleichwertigen externen<br />

Kompensation des Ersatzes in räumlicher Entfernung bzw. dem großräumige-<br />

ren Naturraum den insoweit höheren Stellenwert. Wie der Begründung zu § 13<br />

der am 01.03.2010 in Kraft getretenen BNatSchG-Fassung (Drucksache<br />

16/12274 des Deutschen Bundestages) zu entnehmen ist, ergibt sich aus dem<br />

Eingriffstatbestand, d. h. der erheblichen Beeinträchtigung von Natur und<br />

Landschaft, eine zunächst aus der Vermeidungs- bzw. Minimierungspflicht,<br />

dann vorrangig der Ausgleichspflicht, dann der Ersatzpflicht und schließlich der<br />

der Ersatzzahlung bestehende Rechtsfolgenkaskade mit der Folge, dass die<br />

vorhergehende Stufe der Kaskade der nachfolgenden im Rang jeweils voraus-<br />

geht. Im Ergebnis geht deshalb auch nach der Novellierung des BNatSchG der<br />

Ausgleich dem Ersatz grundsätzlich vor.<br />

Auch bei dem als Rechtsfolgenkaskade gestalteten Reaktionsmodell der Ein-<br />

griffsregelung ist jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Da auch<br />

für den Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen die enteignungs-<br />

rechtliche Vorwirkung gilt, muss der Zugriff auf privates Eigentum das mildeste<br />

Mittel zur Erfüllung der Kompensationsverpflichtung darstellen. Daran würde es<br />

fehlen, wenn Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls<br />

(vergleichbar) Erfolg versprechen, in der Gesamtschau aber den Vorteil bieten,<br />

dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden. Vorrangig ist<br />

daher zum Schutz des Eigentums auch auf einvernehmlich zur Verfügung ge-<br />

stellte Grundstücke oder auf Grundstücke, die im Eigentum der öffentlichen<br />

Hand stehen, zurückzugreifen. Auch ist auf die jeweilige nachrangige Reakti-<br />

onsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn eine Befolgung der vorrangigen<br />

512


Reaktionsstufe tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befol-<br />

gung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener ver-<br />

bunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, 9 A 40/07, Rn. 33 und 34,<br />

und Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR 2/10). Dies könnte insbesondere dann<br />

der Fall sein, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke eines Betroffenen<br />

für Ausgleichsmaßnahmen zu einer Gefährdung der Existenz seines landwirt-<br />

schaftlichen Betriebes führen würde.<br />

Bei unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch immer<br />

verbleibenden Beeinträchtigungen hat schließlich eine so genannte bipolare na-<br />

turschutzrechtliche Abwägung zu erfolgen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). Gehen die<br />

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, hat der Verur-<br />

sacher eine Ersatzgeldzahlung zu leisten (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).<br />

Dieses naturschutzrechtliche Eingriffskonzept wurde vorliegend eingehalten.<br />

6.6.2 Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigungen, angewandte Me-<br />

thodik<br />

Wie der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) sowie der zugehörige arten-<br />

schutzrechtliche Fachbeitrag 2009 (Deckblatt I) und die FFH-<br />

Verträglichkeitsuntersuchung 2009 (Deckblatt I) aufzeigen, ist das Straßenbau-<br />

vorhaben nicht nur wegen der Wirkungen infolge der Inanspruchnahme des<br />

Landschaftsraums, sondern auch bau- und betriebsbedingt mit erheblichen Be-<br />

einträchtigungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts<br />

und das Landschaftsbild verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind im LBP un-<br />

ter Einbeziehung der Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen ermittelt,<br />

bewertet und quantifiziert worden.<br />

Der den Planunterlagen zugrunde liegende LBP gibt dabei nicht nur Aufschluss<br />

über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen, Arten und Biotopen<br />

sowie Biotopstrukturen, sondern zeigt auch umfassend die Konflikte auf, die<br />

durch das Vorhaben verursacht werden. Auf die zusammenfassende Darstel-<br />

lung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG (vgl. Kapitel B 4.2 dieses Be-<br />

schlusses) wird in diesem Zusammenhang ergänzend hingewiesen.<br />

Zusammengefasst werden im LBP folgende eingriffsbedingte Beeinträchtigun-<br />

gen erläutert und beschrieben:<br />

513


o Vernichtung von Bodenlebewesen und Entzug von Boden als Standort für<br />

die Vegetation und als Lebensraum für die Tierwelt als Folge der Bodenver-<br />

siegelung durch Überbauung,<br />

o Verluste hochwertiger Biotoptypen (insbesondere alte Baumbestände, He-<br />

cken, Feldgehölze, Wälder, Obstwiesen und -weiden, Grünland in tlw.<br />

feuchter bis nasser Ausprägung, Brachen, Säume sowie Fließ- und Stillge-<br />

wässer) im Bereich der Trasse und ihrer Nebenanlagen wie z. B. den Lärm-<br />

schutzwällen, Entwässerungsanlagen sowie neu geordneten bzw. ange-<br />

schlossenen Wirtschaftswegen,<br />

o jeweils anlage- und betriebsbedingte Zerschneidungen faunistischer Funkti-<br />

onszusammenhänge durch Einschränkung bzw. Ver- und Behinderung der<br />

Ausbreitungsbewegungen von Tierarten, für die diese Funktionszusammen-<br />

hänge für eine Neubesiedelung von Biotopen und den Individuenaustausch<br />

zwischen Populationen von Bedeutung sind, in den verschiedenen berühr-<br />

ten Biotopkomplexen und Kulturlandschaften (insbesondere in zwei randlich<br />

gequerten Wald- und Wald-Offenlandkomplexen, mehreren Bachtälern, ei-<br />

nem gründlandgeprägten Niederungsbereich sowie strukturreichen Kultur-<br />

landschaftsbereichen),<br />

o Verschiebung des Artenspektrums auf den an die Trasse angrenzenden<br />

Flächen durch Immissionen in Form von Schadstoff-, Staub- und Salzeinträ-<br />

gen, Eintrag düngender Stoffe, Lärm- und Lichteinwirkungen, Erschütterun-<br />

gen, Veränderung des Bestandsklimas und Veränderung der Konkurrenz-<br />

bedingungen und Zunahme von Ubiquisten,<br />

o Beeinträchtigungen durch die bau- und anlagenbedingte Inanspruchnahme<br />

und Zerschneidung sowie die betriebsbedingten Immissionen, vor allem<br />

durch Licht und Lärm, in den besonders bedeutsamen faunistischen Funkti-<br />

onsräumen, dem Waldkomplex Patthorst, dem Offenlandbereich mit Feucht-<br />

und Magergrünland südlich von Künsebeck, dem Wald-Offenlandkomplex<br />

östlich der L 782, dem Tatenhauser Wald, dem strukturreichen Landschafts-<br />

komplex im Raum Holtfeld / Casum, der Casumer Bachaue und dem Wald-<br />

komplex westlich des Casumer Baches, sowie des Weiteren auch<br />

o erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Wanderkorridore von Am-<br />

phibien sowie durch erhöhte Kollisionsgefahren für verschiedene Arten der<br />

Fledermäuse und der Avifauna auch außerhalb der abgrenzten faunisti-<br />

schen Funktionsräume.<br />

514


Bezüglich der Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen <strong>–</strong> und auch<br />

bezüglich des im Weiteren davon abzuleitenden Kompensationsumfangs sowie<br />

der Entwicklung der Kompensationsmaßnahmen <strong>–</strong> bedient sich der LBP dabei<br />

der Methodik des Einführungserlasses zum LG NRW für Eingriffe durch Stra-<br />

ßenbauvorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW vom<br />

06.03.2009 (ELES, gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und<br />

Verkehr NRW und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />

schaft und Verbraucherschutz NRW, MBl. NRW 2009, S. 138), mit dem für<br />

NRW unter Beachtung der gesetzgeberischen Zielvorgaben eine einheitliche<br />

Verfahrensweise zum Umgang mit der Eingriffsregelung eingeführt worden ist.<br />

Die als Basis dafür erforderliche Bestandsaufnahme der betroffenen Biotope<br />

und Biotoptypen wurde 2009 ebenfalls nach der Methodik von ELES (vgl.<br />

ELES, Ziff. 3.2.2, und dortiger Verweis auf das „LANUV-Modell“) durchgeführt.<br />

Die Erhebung erstreckt sich auf einen 1 bis 1,5 km breiten und sich hinsichtlich<br />

der räumlichen Abgrenzung an den projektbedingten Wirkungen orientierendem<br />

Geländestreifen beidseitig der Straßentrasse.<br />

Die Erstfassung der vom Vorhabensträger eingereichten Planunterlagen und<br />

des zugehörigen LBP basierte noch auf der auf dem Gutachtermodell ARGE<br />

Eingriff-Ausgleich NRW 1994 (Entwicklung eines einheitlichen Bewertungsrah-<br />

mens für straßenbedingte Eingriffe in Natur- und Landschaft und deren Kom-<br />

pensation) aufbauenden naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundes-<br />

fern- und Landstraßen gem. BNatSchG und LG NRW (Eingriffsregelung Straße<br />

<strong>–</strong> ERegStra <strong>–</strong>, Gemeinsamer Runderlasses des vormaligen Ministeriums für<br />

Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr und des vormaligen Ministeri-<br />

ums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25.02.1999). Danach<br />

waren zur Gesamtkompensation (Abiotik, allgemeine Lebensraumfunktionen /<br />

Artenschutz sowie Landschaft und Erholung) des einen Flächenbedarf von rd.<br />

80 ha aufweisenden Straßenbauvorhabens Kompensationsmaßnahmen mit ei-<br />

nem Flächenbedarf von insgesamt rd. 246 ha vorgesehen.<br />

Die ERegStra wurde jedoch im April 2009 durch die Neuregelungen von ELES<br />

ersetzt. Der entsprechende gemeinsame Runderlass (MBl. 2009, S. 138 ff.)<br />

enthielt keine Übergangsregelungen und erfasste somit nicht nur neue, sondern<br />

auch bereits laufende Verfahren (vgl. Landtag NRW, Vorlage 14/2920 vom 23.<br />

10.2009). Die Umstellung des LPB auf „ELES“ erfolgte <strong>–</strong> zusammen mit der<br />

Einbringung von Änderungen, die sich aus dem Anhörungsverfahren ergeben,<br />

einer Achsverschiebung in den Schutzstreifen einer Hochspannungsleitung zur<br />

515


Trassenoptimierung im Bereich des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald sowie der<br />

Einbringung fortgeschrittener fachlicher und wissenschaftlicher Erkenntnisse in<br />

den LBP <strong>–</strong> mit dem vom 07.09.2009 datierenden Deckblatt I (vgl. Ausführungen<br />

zum Verfahrensablauf und zum Beteiligungsverfahren, Kapitel B 2 dieses Be-<br />

schlusses).<br />

„ELES“ beruht auf der zuvor bereits am 05.07.2007 in Kraft getretenen und mit<br />

dem Gesetz zur Änderung des LG NRW und sonstiger Vorschriften vom<br />

19.06.2007 (GVBl. NRW S. 228) eingeführten modifizierten Eingriffsregelung<br />

des § 4 a LG NRW, die u. a. <strong>–</strong> zum Schutz der Landwirtschaft <strong>–</strong> eine Begren-<br />

zung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs- und Er-<br />

satzmaßnahmen vorsieht. In den neuen Absatz 3 des § 4 a LG NRW (S. 3 und<br />

4) wurde dazu eine Regelung aufgenommen, wonach der Flächenbedarf für<br />

den Ausgleich und Ersatz durch die Auswahl und Kombination geeigneter Kom-<br />

pensationsflächen und -maßnahmen auf das unabdingbare Maß zu beschrän-<br />

ken ist und die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstü-<br />

cke im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch<br />

höherwertigen Flächen in der Regel nicht größer sein soll als diejenige für den<br />

Eingriff selbst. Mit den Regelungen von ELES wird zur Erreichung dieser Ziel-<br />

vorgabe eines 1 : 1 Verhältnisses zwischen den Eingriffsflächen und dem Flä-<br />

chenbedarf für Kompensationsmaßnahmen vor allem eine kompaktere und mul-<br />

tifunktionale Gestaltung der Kompensationsmaßnahmen, mithin eine Quanti-<br />

tätsminderung über eine Qualitätssteigerung, angestrebt.<br />

Die ELES zugrunde liegende Eingriffsregelung in der Fassung des § 4 a LG<br />

NRW von 2007 ist zwar, nachdem die bis dahin gültige Rahmengesetzge-<br />

bungskompetenz des Bundes 2006 mit der Föderalismusreform in die konkur-<br />

rierende Gesetzgebung überführt worden war, als solche mit dem insoweit wei-<br />

testgehend inhaltsgleichen § 15 der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Neufas-<br />

sung des BNatSchG abgelöst worden. Auch diese Neuregelung enthält im Abs.<br />

3 u. a. ein Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Inanspruchnahme forst-<br />

und insbesondere landwirtschaftlich genutzter Flächen, nicht jedoch eine ent-<br />

sprechend konkrete Vorgabe wie die des LG NRW. Insoweit hat der Bundesge-<br />

setzgeber zumindest bisher von einer möglichen weitergehenden Ausnutzung<br />

seiner Gesetzgebungskompetenz abgesehen, so dass die Regelung des § 4 a<br />

Abs. 3 S. 3 und 4 LG NRW nicht durch eine vorgehende Regelung des neuen<br />

BNatSchG verdrängt worden ist.<br />

516


Auch von der Möglichkeit, im Verordnungswege Näheres wie z. B. methodische<br />

Standards zur Kompensation festzulegen, hat der Bund (vgl. Ermächtigungs-<br />

grundlage des Abs. 7 des § 15 BNatSchG) bisher keinen Gebrauch gemacht.<br />

Bis zum Erlass einer etwaigen solchen Verordnung wird dort bezüglich weiter-<br />

gehender Regelungen vielmehr ausdrücklich auf das jeweilige Landesrecht<br />

verwiesen.<br />

Die Zielvorgabe des 1 : 1 Ausgleichs als Regelfall ist daher Bestandteil dessen,<br />

was weiterhin vom Landesgesetzgeber ausfüllbar ist. Sie ist auch in der noch-<br />

mals novellierten und am 31.03.2010 in Kraft getretenen aktuellen Fassung des<br />

LG NRW (der sog. kleinen LG-Novelle des Gesetzes zur Änderung des Land-<br />

schaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landewassergesetzes und<br />

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in NRW vom 16.03.2010,<br />

GV. NRW S. 185), und zwar nunmehr im Abs. 1 S. 2 und 3 des speziell zu § 15<br />

BNatSchG erlassenen § 4 a, enthalten. Sie hat daher auch als Grundlage für<br />

ELES <strong>–</strong> die dortigen Regelungen sind weder aufgehoben noch abgeändert wor-<br />

den <strong>–</strong> weiterhin Gültigkeit.<br />

Mit den Deckblättern I und II hat sich <strong>–</strong> im Wesentlichen aufgrund der Umstel-<br />

lung auf das ELES eingeführte neue Gutachermodell <strong>–</strong> das Flächenvolumen für<br />

die Gesamtkompensation der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen um rd. 84 ha<br />

auf rd. 162,3 ha reduziert.<br />

Rechtlich relevante Fehler bezüglich der unter Berücksichtigung dieser Erlass-<br />

regelungen im LBP vorgenommenen Eingriffsbewertungen sowie der entwickel-<br />

ten Kompensationsmaßnahmen ergeben sich nicht. Die vorgenommenen Quan-<br />

tifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind natur-<br />

schutzrechtlich vertretbar und das Bewertungsverfahren entspricht den gesetz-<br />

lichen Anforderungen. Im Ergebnis sind alle relevanten Beeinträchtigungen wie<br />

der Flächenverbrauch, Eingriffe in die Biotoptypen und -strukturen, Eingriffe in<br />

das Landschaftsbild, Eingriffe in Gehölzbestände, Stör- und sonstige Auswir-<br />

kungen auf die Fauna sowie die sonstigen Eingriffe in die Schutzgüter (Boden,<br />

Wasser, Klima, Luft etc.) ermittelt worden. Sie sind in methodisch nicht zu be-<br />

anstandender Art und Weise in die Bewertung der Einwirkungsintensitäten ein-<br />

geflossen und wurden bei der die Deckblätter I und II einschließenden Entwick-<br />

lung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausreichend berücksichtigt. Diese<br />

Einschätzung wird auch von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregie-<br />

rung <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />

517


Letztlich verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben gibt es insoweit im Übri-<br />

gen nicht. Das Fachplanungsrecht gebietet nicht, die Eingriffsintensität anhand<br />

standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rech-<br />

nerisch handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom<br />

23.04.1997, 4 NB 13.97; BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13.99). Es stellt<br />

keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetz-<br />

liches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je<br />

nachdem, welches Verfahren angewendet wird. Der Planfeststellungsbehörde<br />

steht vielmehr bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und<br />

ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Er-<br />

satzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine natur-<br />

schutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004,<br />

9 A 11.03).<br />

6.6.3 Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen<br />

Gemäß der ersten Stufe des Reaktionsmodells der Eingriffsregelung, dem na-<br />

turschutzrechtlichen Vermeidungs- und dem ihm immanenten Minimierungsge-<br />

bot, hat der Planungsträger entsprechend der Vorschläge des LBP in der Fas-<br />

sung des Deckblatts I vom 07.09.2009 zur Begrenzung der vorhabensbedingten<br />

Eingriffe u. a. folgende Maßnahmen (vgl. u. a. S. 137 ff des LBP, Unterlage 12)<br />

vorgesehen:<br />

o Schutz von bestehenden flächenhaften Wald- und Gehölzbeständen, von<br />

Feuchtbiotopen, von Feuchtgrünlandbiotopen und von mageren Günlandflä-<br />

chen durch den Verzicht auf separate Arbeitsstreifen bzw. Baustelleneinrich-<br />

tungen sowie durch Maßnahmen gem. DIN 18920,<br />

o Schutz linearer Gehölzbestände durch Baumschutzmaßnahmen gem. RAS<br />

LP 4,<br />

o Schutz angrenzender Biotopflächen mit Brutrevieren des Kiebitzes und des<br />

Rebhuhns durch den Verzicht auf separate Arbeitsstreifen und Baustellen-<br />

einrichtungen sowie Maßnahmen gem. DIN 18920,<br />

o Deutliche Reduzierung der Waldverluste im Querungsbereich des Wald-<br />

komplexes Patthorst durch Umplanung der Anschlussstelle Schnatweg (Pa-<br />

rallelrampen mit Kreisverkehr anstelle der ursprünglich vorgesehenen<br />

Trompete),<br />

518


o Reduzierung der Wald- und FFH-Lebensraumverluste im Querungsbereich<br />

des Waldkomplexes Tatenhausen durch eine Verschiebung der ursprünglich<br />

vorgesehenen Trasse in den Schutzstreifen der dortigen Hochspannungs-<br />

freileitung,<br />

o Reduzierung der Wald- und Gehölzverluste durch Ersetzen von flächenin-<br />

tensiven Lärmschutzwällen durch flächensparende Lärmschutzwände in be-<br />

sonders sensiblen Bereichen sowie durch landschaftsgerechte Standortwahl<br />

bei wassertechnisch erforderlichen Vorklärbecken und bei der Überbauung<br />

von Fließgewässerabschnitten,<br />

o Aufrechterhaltung aller Vorflutbeziehungen und Beschränkung von Fließge-<br />

wässerverlegungen auf das unumgängliche Mindestmaß,<br />

o Vermeidung zusätzlicher Belastungen der vorhandenen Fließgewässer<br />

durch Zuführung des anfallenden Straßenoberflächenwassers über offene<br />

Stau- bzw. Sickermulden sowie naturnah gestaltete und bepflanzte Vorklär-<br />

und Versickerungsbecken,<br />

o Naturnahe Gestaltung der Rückhaltebecken als offene Erdbecken mit Wie-<br />

senansaat und punktuellen Bepflanzungen (zum Teil mit Artenschutzfunkti-<br />

on),<br />

o Herabsetzung der Trennwirkungen des Straßenbauwerkes im Hinblick auf<br />

Fledermaushabitate, Fledermausjagdgebiete, Steinkauzhabitate und fau-<br />

nistisch bedeutsamer Waldgebiete mit hoher Artenvielfalt (Fledermäuse,<br />

Avifauna, Amphibien) durch die Anlage von insgesamt 6 Querungshilfen<br />

(Bauwerke „Holtfelder Straße“, „Postweg“ unter Einschluss der Überführung<br />

des Postweges und „Eschweg“ mit jeweils 40 m Breite, „Stockkämper Stra-<br />

ße“ und „Waldweg“ mit 20 m Breite und „Neue Hessel“ mit 50 m Breite),<br />

o Vermeidung bzw. Reduzierung betriebsbedingter Einwirkungen (Schadstof-<br />

fe, Lärm, visuelle Störreize, Kollisionsgefährdung) in sensiblen Grundwas-<br />

serschutzbereichen, naturschutzwürdigen Biotopkomplexen und bedeuten-<br />

den Vogel- und Fledermaushabitaten durch mindestens 4 m hohe Immissi-<br />

onsschutz- bzw. Irritationsschutzeinrichtungen sowie Schutzpflanzungen,<br />

o Bestandssicherung angrenzender Waldbestände durch Unterpflanzung der<br />

angeschnittenen Bestände mit bodenständigen Laubgehölzen, teilweise mit<br />

Unterstützungswirkung hinsichtlich der Leitpflanzungen und Einrichtungen<br />

für die Fledermausarten,<br />

o Errichtung von Amphibienleit- und Sperreinrichtungen im Umfeld bedeutsa-<br />

mer Wanderkorridore beidseits der A 33 mit Anbindungen an die 3 Gewäs-<br />

serunterführungen des Laibaches und die Gewässerunterführungen des<br />

Casumer Baches, des Ruthebaches, des Loddenbaches, des Kleine Baches<br />

519


und drei weitere Durchlässe für namenlose Gewässer sowie an die Unter-<br />

bzw. Überführungen des Lönsweges, des Postweges und des Paulinenwe-<br />

ges sowie an das Querungsbauwerk „Waldweg“ auf insgesamt rd. 9.500<br />

laufenden Metern Länge,<br />

o Errichtung von Amphibienleit- und Sperreinrichtungen beidseits der A 33 auf<br />

weiteren insgesamt rd. 2.600 laufenden Metern Länge in Verbindung mit 15<br />

separaten Amphibiendurchlässen nach den Vorgaben des Merkblattes für<br />

den Amphibienschutz an Straßen (MAmS) und mit Anbindung an die Que-<br />

rungshilfen / Grünbrücken „Holtfelder Straße“, „Eschweg“, „Stockkämper<br />

Straße“ und „Neue Hessel“,<br />

o Schutz von Gehölzbeständen mit potentieller Quartiereignung für Fleder-<br />

mäuse bzw. Minimierung der Eingriffe durch eine „bauvorauslaufende“<br />

Quartierkontrolle und / oder artenschutzbezogene Bauzeitenbeschränkun-<br />

gen (vgl. Minderungsmaßnahme M 19),<br />

o Schaffung von 5 künstlichen Quartieren für die Zwergfledermaus als Ersatz<br />

für ein mit einem Hausabriss verlorengehendes Quartier in / an benachbar-<br />

ten Hofgebäuden,<br />

o Anbringung von 4 neuen bzw. Umsetzung vorhandener Nisthilfen als Ersatz<br />

für den Verlust von 2 Brutplätzen der Schleiereule im Bereich Künsebeck<br />

und Holtfeld,<br />

o Erhaltung und Sicherung von mindestens 15 Höhlenbäumen zur langfristi-<br />

gen Quartiersicherung für ein lokales Vorkommen des Braunen Langohres<br />

durch ihre Herausnahme aus der ordnungsgemäßen fortwirtschaftlichen<br />

Nutzung sowie Installation 20 zusätzlicher artspezifischer Fledermauskäs-<br />

ten,<br />

o Anbringung von jeweils 2 bis 3 Nisthilfen für eine lokale Steinkauzpopulation<br />

an insgesamt 6 Standorten im zerschnittenen Offenlandbereich sowie von 8<br />

Nisthilfen in Form mardersicherer Brutröhren im Bereich der Feuchtwiesen<br />

bei Hörste,<br />

o Anbringung von 30 artspezifischen Nistkästen im zerschnittenen Offenland-<br />

bereich für eine lokale Population des Feldsperlings sowie<br />

o Die Errichtung von Wildsperrzäunen im gesamten Trassenverlauf des plan-<br />

festgestellten A 33-Abschnitts, soweit nicht ohnehin Lärmschutz- oder Irrita-<br />

tionsschutzwände mit gleicher Wirkung vorgesehen sind, sowie<br />

o Als „funktionserhaltende Maßnahmen“ eine Reihe von Habitatentwick-<br />

lungsmaßnahmen, die nicht nur die Funktion einer Ausgleichsmaßnahmen<br />

(siehe nachstehend Kapitel B 6.4 dieses Beschlusses), sondern aufgrund ih-<br />

520


es engen örtlichen und funktionalen Bezugs zum Eingriff auch die Funktion<br />

einer Minimierungsmaßnahme erfüllen, sowie<br />

o Die Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung zur Optimierung der Ver-<br />

meidung-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen sowie auch des sonstigen<br />

Maßnahmenpaketes zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Land-<br />

schaft.<br />

Zur Reduzierung von Stickstoffeinträgen und ihren Auswirkungen in bzw. auf<br />

das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle“ und seine Lebensraumtypen<br />

wurde dieses Maßnahmenpaket darüber hinaus mit der Ergänzung des LPB<br />

durch das Deckblatt II vom 21.04.2010 u. a. durch folgende Minimierungsmaß-<br />

nahmen ergänzt:<br />

o Aufforstung von Hainsimsen-Buchenwald und Bodensauren Eichenwäldern<br />

zur Umwandlung von Ackerflächen in Flächen mit „stickstoffextensiver Nut-<br />

zung“ und zur Reduzierung der von einer intensiven Landwirtschaft ausge-<br />

henden Randeffekte und der im unmittelbaren Umfeld entstehenden Emis-<br />

sionen sowie zur langfristigen Stärkung und Vergrößerung der entsprechen-<br />

den Lebensraumtyp-Flächen,<br />

o Minderung von Stickstoffeinträgen aus benachbarten landwirtschaftlichen<br />

Flächen durch die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland und die An-<br />

lage von Sukzessionsflächen sowie<br />

o Verbesserung des Erhaltungszustands des Lebensraumtyps (LRT) 91EO<br />

durch Maßnahmen zur Zurückdrängung des japanischen Staudenknöte-<br />

richs.<br />

Die Aufforstungen sowie die Umwandlung von Ackerflächen in Extensivgründ-<br />

land sind dabei als im FFH-Gebiet liegende bzw. unmittelbare angrenzende<br />

Maßnahmen gleichzeitig auch als funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahme<br />

angelegt.<br />

Zu den weiteren Einzelheiten des gesamten Minimierungsmaßnahmen-Paketes<br />

wird auf die entsprechenden Ausführungen im LBP, insbesondere die Unterla-<br />

gen 12, 12.0 und 12.5.3 sowie die zugehörigen Maßnahmenpläne verwiesen.<br />

Diese sehr umfangreichen und im Rahmen dieses Beschlusses noch ergänzten<br />

bzw. konkretisierten Maßnahmen sind geeignet, die mit dem Eingriff verbunde-<br />

nen nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft so weit einzuschränken, dass<br />

521


keine vermeidbaren Beeinträchtigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 BNatSchG<br />

verbleiben.<br />

Mit dem Maßnahmenpaket ist schlüssig aufgezeigt, dass die Eingriffsfolgen<br />

ausreichend entschärft werden. Weitere mit verhältnismäßigen Mitteln realisier-<br />

bare Maßnahmen bzw. zumutbare Alternativen, mit denen darüber hinaus die<br />

Beeinträchtigungen durch den Eingriff an Ort und Stelle noch weiter reduziert<br />

werden könnten, sind nicht ersichtlich. Weder hinsichtlich des Schutzgutes Tie-<br />

re, Pflanzen und Biotope noch hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Boden,<br />

Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild sowie Kultur- und sonstige Sachgüter bie-<br />

ten sich insoweit entsprechende zusätzliche Vermeidungs- bzw. Minimierungs-<br />

oder Schutzmaßnahmen an. Insbesondere sind keine Maßnahmen erkennbar,<br />

mit denen ohne Aufgabe des Trassenverlaufs <strong>–</strong> die Trassenwahl ist nicht Ge-<br />

genstand der Eingriffsregelung <strong>–</strong> und ohne eine Beeinträchtigung der Pla-<br />

nungsziele weitere Flächenreduzierungen und damit eine weitere Minimierung<br />

der Lebensraumverluste erreicht oder mit zumutbarem Aufwand die mit dem<br />

Trassenverlauf einhergehenden und sich negativ auf Natur und Landschaft aus-<br />

wirkenden Stör- und Barrierewirkungen sinnvoll weiter reduziert werden könn-<br />

ten.<br />

Letztlich wären weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen <strong>–</strong> wie z. B.<br />

weitere oder breitere Querungshilfen bzw. Grünbrücken <strong>–</strong> zwar denkbar. Der<br />

dazu erforderliche Aufwand stünde aber außer Verhältnis zu den zusätzlichen<br />

Wirkungen, die erzielbar wären. Soweit der Verlauf der Autobahntrasse Berei-<br />

che quert, denen eine entsprechende Bedeutung für den Bestand geschützter<br />

Tierarten und ihre Flug- oder Wanderrouten zukommt, sind diese bereits in aus-<br />

reichendem Maße in das nicht nur Querungs- bzw. Überflughilfen als solche,<br />

sondern auch sich daran im funktionalen Zusammenhang anschließende Leit-<br />

einrichtungen und -korridore umfassende Maßnahmenprogramm einbezogen.<br />

Gleiches gilt für die Schutzmaßnahmen zugunsten der an die Straßentrasse<br />

und die zugehörigen Baufelder angrenzenden, vom Bau der Straßentrasse<br />

selbst ansonsten aber unberührt bleibenden Biotop- und Gehölzbereiche sowie<br />

der darin enthaltenen Höhlenbäume, Brutreviere, Laichhabitate oder sonstigen<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der<br />

artenschutzrechtlichen Betrachtung, die insoweit zu keinem anderen Ergebnis<br />

führt und auf die in diesem Zusammenhang zur weiteren Begründung verwie-<br />

sen wird (vgl. vorstehend Kapitel B 6.3 dieses Beschlusses).<br />

522


Dem in den §§ 13, 15 Abs. 1 BNatSchG normierten Vermeidungsgebot hat der<br />

Vorhabensträger daher Rechnung getragen.<br />

Soweit in den Einwendungen wie denen der Naturschutzverbände mit Blick auf<br />

die Eingriffsregelung andere oder weitergehende Minimierungs- und Schutz-<br />

maßnahmen wie z. B. zusätzliche oder höhere Schutzwände, zusätzliche oder<br />

größere / breitere Querungshilfen bzw. Grünbrücken, eine Verlagerung von<br />

Querungshilfen, eine Teileinhausung des Straßenkörpers oder sonstige Verän-<br />

derungen bezüglich dieses Maßnahmenkonzeptes gefordert werden, werden<br />

sie daher zurückgewiesen. Eine entsprechende Notwendigkeit ergibt sich weder<br />

aufgrund der räumlich-funktionalen Zusammenhänge noch im Hinblick auf ar-<br />

tenschutzrechtliche Gegebenheiten.<br />

6.6.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

Auch das vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzkonzept ist rechtlich nicht zu be-<br />

anstanden. Die Vorgaben der §§ 15 Abs. 3 BNatSchG und 4 a LG NRW sowie<br />

der Regelungen von ELES zur vorrangigen Auswahl der Ausgleichs- und Er-<br />

satzflächen sowie zur Gestaltung der entsprechenden Maßnahmen wurden be-<br />

achtet.<br />

Der Eingriff ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen<br />

des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Land-<br />

schaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dies<br />

setzt neben einem räumlichen Zusammenhang zwischen der ausgleichsbedürf-<br />

tigen Beeinträchtigung und der Ausgleichsmaßnahme voraus, dass Rahmenbe-<br />

dingungen geschaffen werden, unter denen sich infolge natürlicher Entwick-<br />

lungsprozesse auf Dauer annähernd gleichartige Verhältnisse wie vor dem Ein-<br />

griff herausbilden können.<br />

Auch der ggf. erforderliche Ersatz muss noch in einer nachvollziehbaren Bezie-<br />

hung zu dem stehen, was es zu ersetzen gilt. Da also ein biologisch-<br />

funktionaler Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen bestehen muss, kön-<br />

nen nicht völlig beliebige Flächen verwendet werden. Sie müssen vielmehr zu-<br />

mindest dem gleichen Naturraum (vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG) zuzurech-<br />

nen sein.<br />

523


Maßgebliche Gesichtspunkte für die insgesamt erforderlichen Kompensations-<br />

flächen sind die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Arten- und Bio-<br />

topausstattung im betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten<br />

Unterbrechungen bzw. Störungen aller Wechselbeziehungen, auf das Funkti-<br />

onsgefüge der Natur und den Naturgenuss sowie auf Boden, Wasser und Kli-<br />

ma. Dabei können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur unter dem Ge-<br />

sichtspunkt betrachtet werden, dass einzelne überbaute oder beeinträchtigte<br />

Strukturen kompensiert werden. Vielmehr wird darüber hinaus das Ziel verfolgt,<br />

mit Hilfe der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die <strong>–</strong> vorhabensbedingt beein-<br />

trächtigten <strong>–</strong> Funktionen ökologischer Abläufe zu stabilisieren und wiederherzu-<br />

stellen.<br />

6.6.4.1 Ausgleichsmaßnahmen<br />

Das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen sich infolge natürlicher<br />

Entwicklungsprozesse auf Dauer annähernd gleichartige Verhältnisse wie vor<br />

dem Eingriff herausbilden können, erfordert insbesondere die Überführung von<br />

Flächen in einen <strong>–</strong> bezogen auf die beeinträchtigten Funktionen <strong>–</strong> höherwertige-<br />

ren Zustand, so dass diese die gestörten Funktionen annähernd gleichartig<br />

übernehmen. Dies wird hier durch die im LBP aufgeführten Maßnahmen er-<br />

reicht. Es ist nicht erforderlich und auch kaum möglich, im selben Umfang für<br />

neu versiegelte Flächen Bodenentsiegelungen z. B. funktionsloser Straßenab-<br />

schnitte, Wege oder Gebäudeflächen an anderer Stelle im Planungsraum vor-<br />

zunehmen.<br />

Die im LBP einschließlich der Deckblätter I und II im Planungsraum vorgesehe-<br />

nen und bezüglich ihrer Details, ihrer landschaftsbezogenen funktionalen Zu-<br />

sammenhänge, ihrer überwiegend mehrfunktionalen Zielsetzungen sowie auch<br />

der vorgesehenen und erforderlichen Unterhaltungspflege konkret beschriebe-<br />

nen und dargestellten Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Maßnahmenkatalog M/A 1.2<br />

bis M/A 14.901 im LBP), die hiermit angeordnet werden, lassen sich wie folgt<br />

zusammenfassen:<br />

o zur Wiederherstellung bodenökologischern Funktionen die Entsiegelung und<br />

Rekultivierung von Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insgesamt<br />

rd. 3,2 ha,<br />

o zur Anreicherung der Landschaft und Erhöhung des Wald- und Gehölzan-<br />

teils im Planungsraum die Entwicklung naturnaher Laubholzbestände durch<br />

524


Aufforstungen auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insgesamt<br />

rd. 9,8 ha,<br />

o zur Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften sowie zur Optimierung und<br />

verbesserten Vernetzung von Fledermaushabitaten die Umwandlung von<br />

Nadelwaldbeständen in bodenständige Laubwälder auf Grundstücken mit<br />

einem Flächenvolumen von insgesamt rd. 16,5 ha,<br />

o zur Verbesserung der Vernetzungen <strong>–</strong> insbesondere auch der von Fleder-<br />

maushabitaten <strong>–</strong> im Planungsraum einschließlich der Verbesserung der An-<br />

bindung der Querungshilfen, zur Verbesserung des Immissionsschutzes und<br />

der Einbindung der Trasse in das Landschaftsbild, zur Wiederherstellung<br />

bodenökologischer Ausgleichsfunktionen, naturnaher Lebensräume in aus-<br />

geräumter Agrarlandschaft und naturbetonter Gehölzstrukturen, zur Erhö-<br />

hung der Erlebnisvielfalt im Planungsraum und zur Optimierung von Stein-<br />

kauzhabitaten die Anlegung von Gehölzstreifen, Hecken und Obstbaumrei-<br />

hen auf einer Länge von 5,3 km bzw. auf Grundstücksflächen im Umfang<br />

von rd. 4,9 ha,<br />

o zur Wiederherstellung bodenökologischer Funktionen, zur Neugestaltung<br />

des Trassenfeldes, zur Erhöhung der landschaftlichen Vielfalt sowie zur Op-<br />

timierung der Habitate von Fledermäusen und des Steinkauzes die Anle-<br />

gung von Obstwiesenanlagen auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen<br />

von insgesamt rd. 2 ha,<br />

o zur Erhöhung der Strukturvielfalt in ausgeräumter Agrarlandschaft, zur Ent-<br />

wicklung bzw. Optimierung der Habitate des Kiebitzes, des Rebhuhns, des<br />

Steinkauzes, eines Sumpfschreckenvorkommens und der Fledermäuse, zur<br />

Vernetzung der Fledermausbiotope im Planungsraums sowie derer des Pla-<br />

nungsraums mit denen des Teutoburger Waldes mit Hilfe entsprechender<br />

Leitstrukturen, zur Verbesserung gewässerökologischer Funktionen und zur<br />

Einbindung der Überführung der Tatenhausener Straße (K 25) in die Land-<br />

schaft Maßnahmen in und an den Fließgewässern des Planungsraums und<br />

ihrer Randstreifen auf einer Streckenlänge von insgesamt 4 km sowie auf<br />

Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insgesamt 5,6 ha, u. a.<br />

- die naturnahe Gestaltung von Fließgewässerabschnitten, u. a. des Lod-<br />

denbachs, mit begleitenden Ufergehölzen und extensiven Gewässer-<br />

randstreifen mit Hochstaudenfluren,<br />

- die Entwicklung extensiv genutzter Ufersäume und feuchter Hochstau-<br />

denfluren auf Gewässerrandstreifen auch innerhalb zu entwickelnder<br />

Grünlandbiotope,<br />

525


- die Renaturierung eines ausgebauten Grabens einschließlich Anlegung<br />

eines Uferrandstreifens mit Ufergehölzen,<br />

o zur Erhöhung der Strukturvielfalt in ausgeräumter Agrarlandschaft, zur Ver-<br />

besserung der Habitatstrukturen des Kiebitzes, der Sumpfschrecke, des<br />

Eisvogels und der Fledermäuse die Neuanlage von Blänken und grundwas-<br />

sergespeisten Kleingewässerkomplexen mit Uferrandstreifen sowie <strong>–</strong> für<br />

das Eisvogelvorkommen <strong>–</strong> innerhalb eines Pappelforstes am Rande des<br />

FFH-Gebietes Tatenhauser Wald die Anlage einer Vernetzungsachse aus<br />

lang gestreckten Gewässermulden mit ganzjähriger Wasserführung als al-<br />

ternativem Flugkorridor zur Vermeidung von Kollisionsgefahren an Gewäs-<br />

serdurchlässen (insoweit gleichzeitig Vermeidungsmaßnahme, vgl. vorste-<br />

hend Kapitel B, Nr. 6.4.4.3) auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen<br />

von insgesamt rd. 2,7 ha,<br />

o zur Erhöhung der Strukturvielfalt in ausgeräumter Agrarlandschaft sowie zur<br />

Habitatoptimierung für ein lokales Rebhuhnvorkommen die Anlegung von<br />

Hochstaudenfluren auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insge-<br />

samt rd. 1,45 ha,<br />

o zur weiteren Erhöhung der Strukturvielfalt u. a. im Tatenhauser Wald und im<br />

Raum Künsebeck sowie zur Verbesserung der Habitate der Großen Zottel-<br />

biene und der Feldlerche die Anlegung von Sukzessionsflächen, Sandtro-<br />

ckenrasen und Blühstreifen auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen<br />

von insgesamt rd. 2,2 ha sowie<br />

o zur Wiederherstellung bodenökologischer Funktionen auf naturnahen land-<br />

wirtschaftlichen Flächen, zur Reduzierung des Nährstoffeintrags, zur Habi-<br />

tatoptimierung für den Kiebitz, den Steinkauz, die Sumpfschrecke und für<br />

Fledermäuse sowie zur Optimierung und zur Vernetzung von Habitaten des<br />

Steinkauzes die Anlegung auch feuchten Extensivgrünlandes auf Grundstü-<br />

cken mit einem Flächenvolumen von insgesamt rd. 16,8 ha.<br />

Die näheren Einzelheiten zu den Ausgleichsmaßnahmen sowie zu deren Ermitt-<br />

lung und Berechnung sind dem LBP zu entnehmen.<br />

Im Zusammenhang mit den ergänzenden Regelungen der Nebenbestimmungen<br />

unter A 7.4 und 7.5 dieses Beschlusses zum Natur-, Landschafts- und Arten-<br />

schutz sind diese auf die Schaffung landschaftstypischer Vegetationselemente<br />

gerichteten Maßnahmen mit ihren wechselseitig aufeinander abgestimmten<br />

Funktionen und ihrer jeweiligen in ein örtlich-funktionales Beziehungs- und Ver-<br />

netzungskonzept eingebundenen Platzierungen geeignet, die beeinträchtigen-<br />

526


den Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes positiv zu beein-<br />

flussen und soweit wie möglich wiederherzustellen. Sie reichen jedoch nicht<br />

aus, die aus dem Eingriff in Natur und Landschaft resultierenden Beeinträchti-<br />

gungen in vollem Umfang auszugleichen. Gleichzeitig sind weitere Maßnah-<br />

men, die als Ausgleichsmaßnahmen und daher vorrangig von den Ersatzmaß-<br />

nahmen zur Kompensation der Eingriffe in Frage kommen, nicht ersichtlich.<br />

6.6.4.2 Ersatzmaßnahmen<br />

Die nicht ausgeglichenen und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen sind<br />

gem. § 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG vom Verursacher in sonstiger Weise zu kom-<br />

pensieren.<br />

Die dazu vorgesehenen Ersatzmaßnahmen, die hiermit ebenfalls angeordnet<br />

werden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

o zur Wiederherstellung naturnaher Laubwaldgesellschaften (auch solcher<br />

des Lebensraumtyps 9110 und 9190), zur Optimierung der Jagd- und sons-<br />

tigen Habitate für Fledermäuse und den Schwarzspecht, zur Minderung von<br />

Nährstoffeinträgen durch Pufferfunktionen sowie zur allgemeinen Erhöhung<br />

der Erlebniswirksamkeit in bedeutenden Naherholungsbebieten Aufforstun-<br />

gen <strong>–</strong> zum Teil mit bodenökologischen und klimatischen Ausgleichsfunktio-<br />

nen in Siedlungsnähe, mit Immissionsschutzfunktion, mit vorgelagerten<br />

Saumzonen für gefährdete Heuschreckenarten, mit Leitfunktionen für Fle-<br />

dermäuse auch mit Anbindung an die Querungshilfen und mit Freiflächen im<br />

Innenbereich für Licht liebende Arten <strong>–</strong> auf Grundstücken mit einem Flä-<br />

chenvolumen von insgesamt rd. 35,6 ha (u. a. im Bereich der Patthorst, im<br />

Bereich des Waldgebietes „Hachhofe“, im Bereich um Schloss Holtfeld und<br />

im Bereich Tatenhausen),<br />

o zur visuellen Abschirmung einer Biogasanlage, zur Anreicherung der Land-<br />

schaft mit naturnahen Lebensräumen, zur Optimierung der Habitate für Fle-<br />

dermäuse sowie zur Gewährleistung der großräumigen Vernetzung der Fle-<br />

dermaushabitate zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger Wald<br />

die Anlegung von Feldgehölzen und Gehölzstreifen auf Grundstücken mit<br />

einem Flächenvolumen von rd. 1,8 ha,<br />

o zur Schaffung von Leitfunktionen für Fledermäuse sowie zur Optimierung<br />

der Habitate der Fledermäuse und insbesondere der des Steinkauzes, zur<br />

Vernetzung dieser Habitate sowie zur Wiederherstellung naturbetonter Ge-<br />

527


hölzstrukturen, zur Einbindung der Trasse in das Landschaftsbild, zur Erhö-<br />

hung der Strukturvielfalt des Raums und zum lokalen Klimaausgleich die<br />

Anlegung von strauch- und baumbetonten Hecken sowie von Baumreihen <strong>–</strong><br />

teilweise mit Anbindung an die Querungshilfen „Holtfelder Straße“ und<br />

„Stockkämper Straße“ <strong>–</strong> auf einer Länge von insgesamt rd. 6,2 km bzw. auf<br />

Grundstücken mit einem Flächenvolumen von rd. 6,0 ha,<br />

o zur Wiederherstellung bodenökologischer Funktionen, zur Erhöhung der<br />

landschaftlichen Vielfalt in einem erholungsbedeutsamen Funktionsraum,<br />

zur Optimierung der Habitate bedeutender Steinkauzvorkommen sowie zu<br />

deren Vernetzung die Anlegung von Obstwiesengürteln bzw. von Streu-<br />

obstwiesen <strong>–</strong> teilweise mit Anbindung an das Querungsbauwerk „Eschweg“<br />

<strong>–</strong> auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insgesamt rd. 15,3 ha,<br />

o zur Entwicklung eines extensiven großflächigen Grünlandzuges nördlich der<br />

Neuen Hessel, zur Entwicklung und Optimierung von Steinkauzhabitaten<br />

und zur Wiederherstellung eines Kiebitzlebensraums die Anlegung extensi-<br />

ver, zum Teil feuchter Grünlandgesellschaften auf Grundstücken mit einem<br />

Flächenvolumen von insgesamt rd. 32,2 ha,<br />

o zur Wiederherstellung naturnaher Fließgewässer, zur Erhöhung der Erleb-<br />

nisvielfalt in einem erholungsbedeutsamen Freiraum sowie zur lokalen Bio-<br />

topvernetzung (Fledermäuse) die naturnahe Entwicklung von Fließgewäs-<br />

serstrecken (u. a. Umgestaltung der Neuen Hessel als lokaler Verbundach-<br />

se zwischen Ostmünsterland und Teutoburger Wald und des Künsebecker<br />

Baches als lokaler Verbundachse zum Sandforther See, teilweise mit beid-<br />

seitigem Randstreifen) mit Ufergehölzen und Uferhochstauden auf einer<br />

Länge von 2,47 km bzw. auf Grundstücken mit einem Flächevolumen von<br />

rd. 3,5 ha<br />

o die Neuanlegung einer periodisch wasserführenden Blänke (0,165 ha Flä-<br />

che) auf einer Grünlandentwicklungsfläche nördlich von Brockhagen zur Er-<br />

höhung der Strukturvielfalt im Raum sowie insbesondere zur Habitatoptimie-<br />

rung für ein Kiebitzvorkommen sowie<br />

o zur Wiederherstellung naturnaher Waldgesellschaften und bodenökologi-<br />

scher Funktionen sowie zur Verbesserung von Lebensräumen der Fleder-<br />

mäuse die Umwandlung jüngerer Fichten- und Kiefernbestände in boden-<br />

ständige Buchen-Eichenwälder auf Grundstücken mit einem Flächenvolu-<br />

men von rd. 2,7 ha.<br />

Diese Ersatzmaßnahmen genügen auch nach der Auffassung der Höheren<br />

Landschaftsbehörde den genannten Anforderungen und können die nicht zu<br />

528


vermeidenden und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen in ausreichendem<br />

Umfang in sonstiger Weise kompensieren. In der Gesamtbilanz bleibt keine<br />

dem Vorhaben entgegenstehende und nicht ausreichend kompensierte Beein-<br />

trächtigung von Natur und Landschaft zurück, die gem. § 15 Abs. 2 und 5<br />

BNatSchG der Zulassung des Vorhabens entgegenstehen könnte.<br />

Gleichzeitig ist der Umfang der Kompensationsmaßnahmen bezüglich der Flä-<br />

cheninanspruchnahmen auch auf das unabdingbare Maß (§ 15 Abs. 3<br />

BNatSchG und § 4 a Abs. 1 S. 2 LG NRW) beschränkt und insoweit erforder-<br />

lich. Unter den Vorrangkatalog des § 4 a Abs. 3 LG NRW fallende Maßnahmen,<br />

die nicht schon in dem Kompensationskonzept enthalten sind und den vorgese-<br />

henen Maßnahmen vorzuziehen wären, sind der Planfeststellungsbehörde nicht<br />

ersichtlich. Insbesondere sind keine weiteren Rückbau-, Entsiegelungs- oder<br />

Renaturierungsmöglichkeiten sowie keine weiteren Maßnahmen zur ökologi-<br />

schen Verbesserung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzun-<br />

gen erkennbar, die nicht zur Nutzungsbeeinträchtigung landwirtschaftlicher Flä-<br />

chen führen. Auch Flächen, die im Rahmen eines Ökokontos bereits durchge-<br />

führt worden sind und in diesem Zusammenhag verwendet werden könnten<br />

oder Flächen, die zugleich auch einem Maßnahmenprogramm im Sinne von<br />

§ 82 WHG dienen, stehen nicht zur Verfügung.<br />

Die Ausgleichsflächen belaufen sich auf insgesamt rd. 65,1 ha und die Ersatz-<br />

flächen auf 97,22 ha Fläche. Den baulichen Eingriffsflächen (Straße und Ne-<br />

benanlagen) von rd. 80 ha stehen dementsprechend 162,3 ha Kompensations-<br />

flächen gegenüber. Die Zielvorgabe eines Flächenverhältnisses von 1 : 1 (§ 4 a<br />

Abs. 1 S. 3 LG NRW und ELES) wird gleichwohl gewahrt.<br />

So beinhalten die 162,3 ha Kompensationsflächen u. a. rd. 4,7 ha Rekultivie-<br />

rungs- und Entsiegelungsflächen (Hof-, Gebäude- und Wegeflächen) und 19,5<br />

ha Forstsflächen, die überwiegend zur Umwandlung von Kiefernwald in Laub-<br />

wald vorgesehen sind. Weitere rd. 49 ha sind als extensiviertes Grünland und<br />

rd. 17 ha als Obstwiesenflächen weiterhin der Landwirtschaft zuzurechnen (vgl.<br />

dazu ELES, Ziffer 2.4). Außerdem sind die aus Gründen des Artenschutzes<br />

notwendigen Maßnahmen, denen hier ein nicht unerheblicher Anteil zukommt,<br />

hinsichtlich des 1 : 1 Verhältnisses nicht mitzurechnen (ELES, Ziffer 2.2 Abs. 4).<br />

Im Ergebnis liegt der Verlust für die Landwirtschaft insoweit unterhalb der Ein-<br />

griffsfläche.<br />

529


Die näheren Einzelheiten zu den Ersatzmaßnahmen sowie zu deren Ermittlung<br />

und Berechnung sind ebenfalls dem LBP zu entnehmen. Die erforderliche Un-<br />

terscheidung und Trennung zwischen den verschiedenen Maßnahmearten ist <strong>–</strong><br />

soweit möglich bzw. soweit sich diese nicht überschneiden <strong>–</strong> dort ebenso vor-<br />

genommen worden wie die getrennte Zuordnung der Kompensationsdefizite zu<br />

den verschiedenen Schutzgütern und Beeinträchtigungen.<br />

6.6.4.3 Gestaltungsmaßnahmen<br />

Neben den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sieht der LBP umfangreiche<br />

Gestaltungsmaßnahmen vor. Sie beinhalten<br />

o dichte Gehölzpflanzungen und Landschaftsrasenansaat auf den Böschun-<br />

gen und Dammböschungen der A 33 sowie auf den Außenböschungen der<br />

Lärmschutzwälle,<br />

o Landschaftsrasenansaat auf den Innenböschungen der Lärmschutzwälle,<br />

o die Anpflanzung rankender Gewächse auf den Innenseiten der Lärm-<br />

schutzwände,<br />

o geschlossene Gehölzpflanzungen auf den Böschungsflächen der Que-<br />

rungshilfen sowie <strong>–</strong> unter Freihaltung der Sichtachsen <strong>–</strong> auf den Böschun-<br />

gen und Innenflächen der Anschlussstellen und<br />

o die Entwicklung von Rohbodenstandorten und lockeren Gehölzgruppen im<br />

Einschnittsbereich der A 33-Trasse.<br />

Auch diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Ausbreitung verkehrsbedingter<br />

Immissionen zu reduzieren bzw. zu begrenzen, eine bessere Einbindung des<br />

Straßenkörpers in das Landschaftsbild zu erreichen und das Landschaftsbild<br />

aufzuwerten.<br />

6.6.5 Einwendungen gegen die Umsetzung der Eingriffsregelung und die An-<br />

wendung von ELES<br />

In den Einwendungen und Stellungnahmen, insbesondere denen der Natur-<br />

schutzverbände, wird eine fehlerhafte Umsetzung der Eingriffsregelung bemän-<br />

gelt wird. Dieser Einwand bezieht sich zum einen auf den Vorwurf einer unzu-<br />

reichenden Bestandserfassung, insbesondere der Fauna im Vorfeld der Ein-<br />

griffsermittlung und <strong>–</strong>bewertung. Zum anderen werden die Anwendung von<br />

ELES und seine Methodik selbst in den Fokus der Kritik gestellt.<br />

530


In der Begründung wird angeführt, die sog. „Düsseldorfer Erklärung“, in der u. a.<br />

die ERegStra als methodische Grundlage festgeschrieben worden sei, würde<br />

missachtet. Sodann entspreche ELES <strong>–</strong> weil schon vom methodischen Ansatz<br />

her nur zu unzureichender Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

führend <strong>–</strong> weder den fachlichen noch den gesetzgeberischen Vorgaben und<br />

habe unabhängig von der „Düsseldorfer Erklärung“ ohnehin nicht als Grundlage<br />

für den LBP verwandt werden dürfen.<br />

Letztlich wird damit die Eignung von ELES als Verfahren zur Bewertung der<br />

Eingriffe und Entwicklung der Kompensation und damit ELES selbst in Frage<br />

gestellt. Unabhängig davon sei die Umstellung des LBP auch nicht erforderlich<br />

gewesen, die gesetzlichen Vorgaben stünden der Anwendung der ERegStra je-<br />

denfalls nicht entgegen. Nachdem die Verbände bereits für den Konsens der<br />

„Düsseldorfer Erklärung“ deutliche Abstriche von ihren Vorstellungen hätten<br />

machen müssen, wäre das Kompensationskonzept aus diesem Konsens <strong>–</strong> die<br />

Minderungsmaßnahmen und damit u. a. Querungshilfen ausgenommen <strong>–</strong> im<br />

Hinblick auf die Schwerpunktbildungen und eine Konzentration der Maßnahmen<br />

auf bestimmte fachökologische Gesichtspunkte im Ergebnis gerade noch trag-<br />

fähig gewesen. Mit der Umstellung des LBP auf die Methodik von ELES im<br />

Deckblatt I seien dann jedoch so massive quantitative und qualitative Abstriche<br />

<strong>–</strong> bei den Eingriffsflächen habe sich ein Minus von 60 % ergeben <strong>–</strong> gemacht<br />

worden, dass der gesetzlich geforderte und naturschutzfachlich unverzichtbare<br />

funktionsgerechte Ausgleich für die Eingriffe nicht annähernd mehr erreicht und<br />

der fachliche Einschätzungsspielraum für Gutachter und Behörden erheblich<br />

überschritten werde.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist diese Einwendungen zurück. Die an der<br />

Anwendung von ELES geübte Kritik hält die Planfeststellungsbehörde für sach-<br />

lich unbegründet.<br />

In der Kritik an der Anwendung von ELES wird u. a. auch die Meinung vertreten,<br />

spätestens mit Inkrafttreten des neugefassten BNatSchG am 01.03.2010 seien<br />

einige Vorschriften des LG NRW wegen Unvereinbarkeit mit dem „Rahmen-<br />

recht“ und in der weiteren Folge damit auch der darauf beruhende Einführungs-<br />

erlass ELES nichtig bzw. ohne rechtliche Grundlage.<br />

Die Planfeststellungsbehörde vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschlie-<br />

ßen.<br />

531


Nach der seit September 2006 geltenden Verfassungslage ist das Naturschutz-<br />

recht grundsätzlich der Abweichungsgesetzgebung der Länder zugänglich. Der<br />

Bund hat mit der letzten BNatSchG-Novelle von seiner konkurrierenden Ge-<br />

setzgebungszuständigkeit des Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Gebrauch gemacht. Mit<br />

seinem Inkrafttreten zum 01.03.2010 hat das neue BNatSchG in mehreren Be-<br />

reichen (Allgemeine Vorschriften, Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Flä-<br />

chenschutz, Artenschutz, Erholung in Natur und Landschaft, Mitwirkung aner-<br />

kannter Naturschutzvereine, Eigentumsbindung) Regelungen getroffen. Die Be-<br />

stimmungen des Landschaftsgesetzes NRW, die die vorgenannten Bereiche<br />

betreffen, wurden damit ab dem 01. März 2010 grundsätzlich unwirksam (vgl.<br />

Art. 31 GG), soweit der Landesgesetzgeber diese nicht erneut im Wege der<br />

Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 3 GG erlassen hat. Das Land<br />

NRW hat mit dem Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des<br />

Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> vom 16. März 2010<br />

(GVBl. NRW, S. 183ff, in Kraft getreten am 01.04.2010) von dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Das Bundesrecht verdrängt landesrechtliche Regelungen im Übrigen auch nur,<br />

soweit es im BNatSchG tatsächlich eine Regelung trifft. Daher bleiben landes-<br />

rechtliche Regelungen anwendbar, wenn das (neue) BNatSchG keine Aussage<br />

trifft oder der jeweilige Bereich nicht abschließend im BNatSchG geregelt ist.<br />

Bei dem neugefassten BNatSchG handelt es sich nicht um eine jegliche Län-<br />

derregelung ausschließende Vollregelung. Nach wie vor bleibt den Ländern ein<br />

<strong>–</strong> allerdings etwas eingeschränkter <strong>–</strong> Handlungsbereich, denn Art. 72 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 2 GG ermöglicht den Ländern auch im vorliegenden Sachbereich<br />

„Landschaftspflege und Naturschutz“ das Treffen abweichender Regelungen.<br />

„Abweichungsfest“ sind dabei allerdings schon nach dem GG die allgemeinen<br />

Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und des Meeres-<br />

naturschutzes. Aus der Gesetzesbegründung zur BNatSchG-Novelle lassen<br />

sich die konkret „abweichungsfesten“ Regelungen entnehmen. Es handelt sich<br />

dabei neben den Kapiteln 5 (Allgemeiner Artenschutz) und Kapitel 6 (Meeresna-<br />

turschutz) um die Vorschriften, die die sog. allgemeinen Grundsätze enthalten.<br />

Dies sind: § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 8, 13, 20, 30 Abs. 1 und 59 BNatSchG.<br />

Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Vorschriften der naturschutz-<br />

rechtlichen Eingriffsregelung. Diese finden sich im Kapitel 3 (Allgemeiner<br />

Schutz von Natur und Landschaft) in den §§ 13 ff. des BNatSchG.<br />

532


Mit Ausnahme des § 13 (Allgemeiner Grundsatz) selbst sind die übrigen Rege-<br />

lungen ihrerseits nicht im vorgenannten Sinne „abweichungsfest“.<br />

Geht es um konkrete Fragen der Eingriffskompensation ist zudem der Blick be-<br />

sonders auf den § 15 BNatSchG zu fokussieren. Auch hier ist ein möglicher in-<br />

haltlicher Widerspruch zu den Regelungen des LG NRW jedoch nicht ersicht-<br />

lich. Im Gegenteil greift der Absatz 3 des § 15 BNatSchG den - seit der LG-<br />

Novelle 2007 bereits in NRW gesetzlich verankerten - Gedanken einer mög-<br />

lichst großen Schonung gerade land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen auf,<br />

formuliert dazu ein ausdrückliches Rücksichtnahmegebot und einen besonde-<br />

ren Prüfauftrag.<br />

Gegen die Annahme einer Unwirksamkeit entsprechender rechtlicher Grundla-<br />

gen spricht des Weiteren auch die Vorschrift des § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG,<br />

der besagt, dass sich das Nähere zur Eingriffskompensation (Inhalt, Art, Um-<br />

fang) solange nach Landesrecht richten kann, wie das Bundesumweltministeri-<br />

um (noch) nicht von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat<br />

und die Länderregelungen sich nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 bis 6<br />

des § 15 BNatSchG befinden.<br />

Beides ist vorliegend nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht der<br />

Fall.<br />

Auch wenn ELES seinen Bezugspunkt ursprünglich in der Fassung des § 4 a<br />

LG NRW von 2007 gehabt hat und der Kern der Eingriffsregelung nunmehr Be-<br />

standteil des unmittelbar geltenden BNatSchG ist, ist ELES damit im Übrigen<br />

nicht ohne rechtliche Grundlage. Wie bereits ausgeführt, enthält zum einen<br />

auch das BNatSchG das Gebot der Schonung landwirtschaftlicher Flächen. In-<br />

soweit ist nicht ersichtlich, warum eine in NRW per Erlass eingeführte Methodik<br />

zur Erreichung u.a. dieses auch bundesgesetzgeberischen Ziels durch Flä-<br />

cheneinsparungen mittels Qualitätssteigerung nicht anwendbar sein sollte. Zum<br />

anderen gilt die konkretere landesrechtliche Ausgangsvorschrift (jetzt Abs. 1 S.<br />

2 u. 3 statt Abs. 3 S. 3 u. 4 des § 4 a LG NRW) trotz des unmittelbar anzuwen-<br />

denden neuen BNatSchG als rechtlicher „Anknüpfungspunkt“ für ELES fort.<br />

Die grundsätzliche Anwendbarkeit der ELES ist danach keinen Zweifeln ausge-<br />

setzt.<br />

Die ELES wahrt nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde auch im Übri-<br />

gen die rechtlichen Anforderungen, die an sie nach den Maßstäben der Recht-<br />

sprechung zu stellen sind.<br />

533


So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2001 (4<br />

A 13.99) zur Reichweite vergleichbarer Leitlinien oder Hinweise zur Anwendung<br />

der Eingriffsregelung u.a. bereits auf Folgendes hingewiesen:<br />

„Zum anderen kritisieren sie die Heranziehung der von den Bayerischen Minis-<br />

terien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen gemeinsam er-<br />

arbeiteten "Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6<br />

und 6a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben". Danach sind für be-<br />

stimmte dort näher umschriebene Eingriffsarten je nach Intensität des Eingriffs<br />

Flächen für den Ausgleich oder Ersatz vorzusehen, deren Umfang nach be-<br />

stimmten Faktoren zu bemessen ist. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.<br />

Weder Bundesrecht noch bayerisches Landesrecht schreiben die Anwendung<br />

bestimmter näher definierter Maßstäbe vor (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1997<br />

- BVerwG 4 NB 13.97 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 4). Es besteht<br />

kein Anlass, anzunehmen, die als Kompromiss zwischen den für den Straßen-<br />

bau und den Naturschutz zuständigen Ministerien zustande gekommenen<br />

Grundsätze sähen eine quantitativ oder qualitativ grundsätzlich unzureichende<br />

Bewertung des Eingriffs und der Ausgleichsflächen vor. Dem steht auch nicht<br />

entgegen, dass von anderer Seite, insbesondere von Naturschutzverbänden,<br />

abweichende Bewertungen bevorzugt werden. Das Gesetz sieht gerade keine<br />

fachliche Konkretisierung durch Verordnung oder Technische Anleitung vor, wie<br />

das in anderen Regelungen des Umweltrechts der Fall ist (vgl. z.B. § 48<br />

BImSchG). Im Übrigen stellen die genannten Grundsätze nur eine Handrei-<br />

chung für die Bewertung der vom Eingriff betroffenen und der für eine Aus-<br />

gleichsmaßnahme oder eine Ersatzmaßnahme vorgesehenen Flächen dar und<br />

entbinden die Behörden nicht von einer weiteren Ermittlung und Bewertung aller<br />

maßgeblichen Umstände im Einzelfall“ (juris Rn. 57).<br />

In seinem Urteil vom 9. Juni 2004 (9 A 11.03) hat das Bundesverwaltungsge-<br />

richt diese Aussagen noch wie folgt ergänzt:<br />

„Enthält weder das Bundesrahmenrecht noch, wie hier in Brandenburg, das ein-<br />

schlägige Landesrecht verbindliche Bewertungsvorgaben, ist es nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch sonst nicht geboten, die<br />

Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten<br />

schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Es stellt<br />

keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetz-<br />

liches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je<br />

nachdem welches Verfahren angewendet wird. Es kommt daher nicht darauf<br />

an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf<br />

534


errechnen ließe (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - BVerwG 4 NB 13.97<br />

- Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 4; Urteil vom 31. Januar 2002 -<br />

BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 117; Urteil vom 15.<br />

Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - UA S. 24 f.; Urteil vom 22. Januar 2004 -<br />

BVerwG 4 A 33.02 - UA S. 33). Der Planfeststellungsbehörde steht folglich bei<br />

der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der<br />

Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />

insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Ein-<br />

schätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen<br />

Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind<br />

daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind<br />

vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertret-<br />

bar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als<br />

unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen An-<br />

forderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O.,<br />

S. 117; Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.04 - UA S. 33; vgl. auch<br />

Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zum<br />

ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der FFH-<br />

Gebiete)“ (juris Rn. 118).<br />

Und weiter: „Um dies beurteilen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensa-<br />

tionsbilanz im Planfeststellungsbeschluss hinreichend nachvollziehbar offen ge-<br />

legt werden. Dies braucht, sofern gesetzlich nichts anderes vorgegeben ist,<br />

ebenso wenig wie die übrige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-<br />

regelung in einer standardisierten oder rechenhaften Weise zu erfolgen. Es ge-<br />

nügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar<br />

ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Ein-<br />

schätzungsprärogative erlaubt“ (juris Rn. 119).<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat vor dem Hintergrund dieser Grundsätze nicht<br />

die Einschätzung gewonnen, dass es sich bei ELES um ein Bewertungsverfah-<br />

ren handelt, das sich als im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung unzuläng-<br />

liches oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der gesetzlichen Anforderungen<br />

darstellt.<br />

Dies wird sich anhand der folgenden Ausführungen noch weiter verdeutlichen.<br />

Auch inhaltlich stehen die mit ELES eingeführten Regelungen und methodi-<br />

schen Ansätze zur Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in Natur und Land-<br />

schaft sowie zur Entwicklung, Quantifizierung und Gestaltung der Ausgleichs-<br />

535


und Ersatzmaßnahmen und die darin enthaltene Methodik im Einklang mit der<br />

Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG und dem dazu ergangenen § 4 a LG<br />

NRW und von daher einer Anwendung im Planfeststellungsverfahren nicht ent-<br />

gegen.<br />

Die Bewertung der Naturschutzverbände, dass mit der Anwendung der ELES<br />

der Rahmen der zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative<br />

unzulässig verlassen würde, teilt die Planfeststellungsbehörde nicht.<br />

Wenn ELES in der Regel <strong>–</strong> wie auch bezüglich des planfestgestellten Vorha-<br />

bens <strong>–</strong> flächenbezogen zu einem geringeren Kompensationsumfang als die<br />

Vorgängerregelung ERegStra führt, läuft dies auch nicht den gesetzgeberischen<br />

Vorgaben zuwider. Es setzt vielmehr die schon benannte gesetzgeberisch ge-<br />

wollte Vorgabe der Schonung landwirtschaftlicher Flächen um.<br />

Ein Rückschluss aus dem Flächenbedarf einer Ausgleichs- oder Ersatzmaß-<br />

nahme auf deren Wertigkeit und damit den eigentlichen Kompensationsumfang<br />

ist ohnehin nicht möglich. Insoweit bedarf es vielmehr regelmäßig eines kombi-<br />

nierten Ansatzes aus der Art der Maßnahme (d. h. der Wertigkeit der ökologi-<br />

schen Aufwertung einer Grundstücksfläche) einerseits und der Flächengröße<br />

andererseits. Letztlich ist deshalb das Ziel einer Einsparung der in Anspruch zu<br />

nehmenden landwirtschaftlichen Flächen auch nur über den mit ELES einge-<br />

schlagenen Weg einer multifunktionalen und damit kompakteren, aber höher-<br />

wertigeren Gestaltung (Mehrfunktionalität) der Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-<br />

men erreichbar.<br />

Methodisch führt ELES <strong>–</strong> auch wenn der Additivgrundsatz in seiner bisherigen<br />

Form nach der ERegStra zum Teil aufgegeben worden ist <strong>–</strong> daher auch nicht<br />

etwa zwangsläufig zu naturschutzrechtlichen Defiziten, zumal die funktionsbe-<br />

zogene Kompensation nicht nur weiterhin, sondern sogar in erhöhtem Maße im<br />

Vordergrund steht. So werden vorliegend auch im Deckblatt I für die Bereiche<br />

Abiotik und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der für die Anschlussstelle<br />

Schnatweg gesondert bilanzierten Eingriffe in qualitativer Hinsicht nahezu un-<br />

veränderte Kompensationsansprüche formuliert und zum Großteil auch weiter-<br />

hin additiv realisiert.<br />

Der Funktionsanspruch Abiotik wurde gem. ELES sogar erheblich erweitert (für<br />

das planfestgestellte Vorhaben um rd. 20 ha). Ebenfalls deutlich erweitert wurde<br />

der Maßnahmenumfang für Artenschutzbelange (hier u. a. Steinkauz und Feld-<br />

536


lerche). Insgesamt ist der Qualitätsanspruch an das übergeordnete Maßnah-<br />

menkonzept sowie die Einzelmaßnahmen damit deutlich angestiegen.<br />

Ein Verstoß gegen die Eingriffsregelung in Form eines Kompensationsdefizits<br />

kann aus der mit der Umstellung des LBP einhergehenden Reduzierung des<br />

Flächenvolumens für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen daher nicht abge-<br />

leitet werden.<br />

Auch weder die numerische Bewertung der Biotoptypen nach ELES noch die<br />

Festlegungen zu den Wirkzonen, die Streichung von Zeitfaktoren oder der Ver-<br />

zicht auf die rechnerische Herleitung des Kompensationsbedarfs für Beeinträch-<br />

tigungen des Landschaftsbildes bedingen fachliche oder methodische Fehler<br />

bzw. ein Kompensationsdefizit und stehen weder der Anwendung noch den<br />

ELES zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorgaben entgegen.<br />

Eine zu geringe Eingriffsbewertung bei Waldflächen oder eine Überbewertung<br />

von Entsiegelungen findet im Rahmen der numerischen Bewertung von Biotop-<br />

typen nach dem „LANUV-Modell“ (vgl. ELES, Ziff. 3.2.2) nicht statt. Eine Be-<br />

nachteiligung von Biotoptypen mit einer langen Wiederherstellungsdauer wie z.<br />

B. Waldflächen ergibt sich auch nicht aufgrund des Fehlens von Zeitfaktoren.<br />

Soweit ältere Biotope, die nur langfristig ersetzt werden können, betroffen sind,<br />

fließt ihr höherer Wert methodisch bereits über die Kriterien Naturnähe, Gefähr-<br />

dungsgrad und Wiederherstellbarkeit in die Bewertung ein; im Vergleich zu an-<br />

deren Biotopen wird ein entsprechend höherer Biotopwert in die Eingriffsbewer-<br />

tung eingestellt. Darüber hinaus weisen diese Biotope vielfach weitere bewer-<br />

tungsrelevante Funktionen für den Naturhaushalt wie z. B. für Boden, Klima,<br />

Luft und Wasser auf, die ebenfalls berücksichtigt werden. So wird beispielswei-<br />

se die Inanspruchnahme eines älteren Laubwaldbestandes mit dem Biotopwert<br />

8 nach dem angewandten LANUV-Verfahren durch eine Neuaufforstung mit<br />

dem Zielwert 6 auf Ackerflächen (Ausgangswert 2, Aufwertung 4 Wertpunkte)<br />

im Umfang der doppelten Fläche (Ausgleich 1 : 2) kompensiert.<br />

Damit wird bei gleichzeitiger Vermeidung einer sonst ggf. möglichen Doppelan-<br />

rechnung eine ausreichende Berücksichtigung des Eingriffs sichergestellt.<br />

Konkret auf das Vorhaben bezogen geht der Ausgleich insoweit außerdem über<br />

das behauptete reine 1 : 1 Verhältnis hinaus. So sind in der Waldbilanz (LBP im<br />

Deckblatt I, S. 162) tatsächlich nur die „reinen“ Waldverluste durch die Inan-<br />

spruchnahme zu den geplanten Neuanpflanzungen ins Verhältnis gesetzt wor-<br />

537


den (21,5 : 27,4 ha = 1 : 1,27). Eine erweiterte Waldbilanz unter Einschluss der<br />

indirekt durch Randeffekte wie z. B. Lärm- und Luftimmissionen beeinträchtigten<br />

Waldflächen (2,527 ha) würde auch die sonstigen waldbaulichen Aufwertungs-<br />

maßnahmen (Maßnahmengruppe 14, Umbau von Nadel- in Laubwald, ca. 4,7<br />

ha) einbeziehen müssen. Hier wird ein Ausgleich von 1 : 1,86 erreicht. Die<br />

waldbauliche Gesamtbilanz (Verluste und Randeffekte) beträgt dann 1 : 1,33<br />

(bzw. 24 ha : 32,1 ha) und muss als ausgeglichen bezeichnet werden. Daneben<br />

tragen auch noch die umfangreichen Waldunterpflanzungen (rd. 15 ha) deutlich<br />

zur Verbesserung der Gesamtbilanz bei.<br />

Auch das behauptete Kompensationsdefizit von 5 ha Fläche durch eine Über-<br />

bewertung zu entsiegelnder Flächen ergibt sich tatsächlich nicht. Zwar ist, wie<br />

nach ELES vorgesehen, für Entsiegelungsmaßnahmen ein Bonus angerechnet<br />

worden. Dieser bleibt jedoch deutlich unterhalb dessen, was nach ELES auch<br />

möglich wäre; während tatsächlich Bonusaufschläge von 50 % (= F 1,5) be-<br />

rücksichtigt wurden, wären gem. ELES Bonusaufschläge von bis zu 100 % (= F<br />

2) zulässig. Konkret ergeben sich damit im LPB Aufschläge für Entsiegelungen<br />

von rd. 1,6 ha (4,728 ha abzgl. 3,188 ha Fläche) für Bodenfunktionen sowie von<br />

weiteren 0,27 ha für allgemeine Lebensraumfunktionen. Der Gesamtbonus be-<br />

trägt damit nicht 5 ha, sondern lediglich 1,9 ha bzw. 1,9 Punkte.<br />

Der „Ausgleich in sich“ bei den Straßennebenflächen (d. h. den nicht vollständig<br />

z. B. durch Versiegelung entwerteten Eingriffsflächen wie z. B. Seitengräben,<br />

Böschungen, Lärmschutzwälle etc.) bezieht sich methodenkonform nur auf Bio-<br />

tope mit einem Biotopwert von weniger als 4 und ist ebenfalls nicht zu bean-<br />

standen.<br />

Soweit insoweit Biotope mit dem Biotopwert 3 beeinträchtigt werden, deren In-<br />

Sich-Ausgleich durch Gestaltungsmaßnahmen bestritten wird, betrifft dies vor-<br />

habensbezogen lediglich 2,657 ha Fläche, davon 2,559 ha überwiegend arten-<br />

arme Intensivweide entlang der gesamten Baustrecke. Soweit dort überhaupt<br />

besondere ökologische Funktionen existieren, wurden sie im LBP im Rahmen<br />

des Artenschutzbeitrages sowie der „Einzelfallbetrachtung faunistische Funkti-<br />

onsräume“ behandelt. Ansonsten reichen die planfestgestellten und mit 36,7 ha<br />

umfangreichen Gestaltungsmaßnahmen aus, auch die Eingriffe in Biotope mit<br />

der Wertzahl 3 zu kompensieren. Insoweit können anerkanntermaßen gerade<br />

auch mit standortgemäßen Gehölzen bepflanzte Außenböschungen von Lärm-<br />

schutzwällen bei abgestimmten Pflegedurchgängen innerhalb eines Zeitraums<br />

von 25 bis 30 Jahren entsprechende ökologische Funktionen entwickeln. Da<br />

538


somit über das Straßenbegleitgrün bzw. die Gestaltungsmaßnahmen hinaus<br />

kein weiterer Ausgleich erforderlich ist, wurde im LBP zwar auf deren gesonder-<br />

te Bilanzierung verzichtet. Dazu ergab sich angesichts der „In-Sich-<br />

Kompensation“, die im Übrigen bezüglich der Vorgabe eines 1 : 1 Ausgleichs<br />

außer Betracht bleibt, aber auch keine Notwendigkeit.<br />

Biotopbereiche mit einem Biotopwert von 4 oder höher sind dagegen sehr wohl<br />

in die Eingriffsbilanz eingeflossen.<br />

Kein Kompensationsdefizit ergibt sich auch aus etwaig in zu geringem Umfang<br />

berücksichtigten indirekten Wirkungen bzw. den Wirkzonen. Die im LBP (Deck-<br />

blatt I) berücksichtigten Zonen von 50 m bzw. 100 m Breite fassen die verschie-<br />

denartigen Wirkgrößen zusammen und entsprechen fachlicher Konvention. Dar-<br />

in sind die Beeinträchtigungen von faunistischen Funktionsräumen als besonde-<br />

ren Wertelementen sowie die artenschutzfachlichen Auswirkungen aber nicht<br />

enthalten. Diese wurden vielmehr über die pauschalen Wirkzonen hinaus ge-<br />

sondert erfasst und bewertet. Insoweit kann aus der 50 m bzw. 100 m breiten<br />

Wirkzone kein artenschutzfachliches Ausgleichsdefizit hergeleitet werden. Auch<br />

sind die pauschal berücksichtigten Zonen nicht von 250 m auf 100 bzw. 50 m<br />

reduziert worden; der 250 m-Korridor der Erstfassung des LPB ist nicht als<br />

durchgehende Wirkzone, sondern lediglich als „Suchraum“ für erhebliche Beein-<br />

trächtigungen zu verstehen.<br />

Nicht jede Einwirkung in diesem Korridor wurde daher als erhebliche und damit<br />

ausgleichspflichtige Einwirkung bewertet, so dass die tatsächlich berücksichtig-<br />

te Wirkzone im Schnitt betrachtet geringer als 250 m ausfällt.<br />

Der Beeinträchtigungsfaktor von 0,25 erfasst dabei alle und damit auch die ge-<br />

ringwertigeren Biotope innerhalb der Belastungszone. In der Relation zwischen<br />

Kompensationsumfang und den beeinträchtigten höherwertigeren Biotopflächen<br />

ist dieser Faktor entsprechend höher.<br />

Die Anschlussstelle Schnatweg ist bereits Teil des bestandskräftigen Planfest-<br />

stellungsbeschlusses vom 06.06.2007 für den Ausbauabschnitt 6 der A 33. Die<br />

dort entstehenden wesentlichen bau- und betriebsbedingten <strong>–</strong> d. h. auch indi-<br />

rekten <strong>–</strong> Auswirkungen sind im LPB zum Abschnitt 6 berücksichtigt worden und<br />

konnten im Rahmen der Planfeststellung für den Abschnitt 7.1 als faktische<br />

Vorbelastung berücksichtigt werden.<br />

539


Soweit sich in der Eingriffsbilanzierung nach ELES bezüglich der Wirkzonen<br />

(d.h. der Randeffekte) reduzierte Eingriffsflächen ergeben, sind diese der neuen<br />

Gesamtmethodik geschuldet und damit auch vom gutachterlichen und behördli-<br />

chen Einschätzungsspielraum gedeckt. Sie ergibt sich auch aus den grundsätz-<br />

lich verbesserten Wirkungen von Schutzmaßnahmen und Querungshilfen im<br />

Trassenbereich. Die Reduzierung ist zudem geringer als die in der Stellung-<br />

nahme der Verbände angegebenen 60 %. Da ein Teil der bilanzierten Eingriffs-<br />

flächen (5,93 ha von 27,23 ha) der Anschlussstelle Schnatweg zuzurechnen<br />

und bereits Gegenstand des LBP für den A 33-Ausbauabschnitt 6 sind, liegt sie<br />

tatsächlich bei etwa 50 % (10,595 ha statt 21,3 ha).<br />

Mängel bezüglich der verbal-argumentativen Beschreibung des Eingriffs in das<br />

Landschaftsbild und die Eignung der Landschaft für die naturnahe Erholung, mit<br />

der die bisher übliche rechnerische Beurteilung dieses Eingriffs ersetzt worden<br />

ist (ELES, Ziffer 3.2.2), vermag die Planfeststellungsbehörde ebenfalls nicht zu<br />

erkennen.<br />

Gleiches gilt für Bewertung des Waldkomplexes Patthorst, dessen abgegrenzte<br />

ästhetische Raumeinheit nicht als Wert- und Funktionselement besonderer Be-<br />

deutung berücksichtigt wurde.<br />

Sowohl die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild „Waldkom-<br />

plex Patthorst“ als auch die dortigen Möglichkeiten zur naturnahen Erholung<br />

sind im LBP (vgl. Kapitel 2.2, 2.3, 3.2.1, 3.2.2 und 3.3) hinreichend beschrieben.<br />

Unabhängig von dem vom Deckblatt I ersetzten LBP von 2007 sind danach die<br />

Merkmale eines Wert- und Funktionselementes von besonderer Bedeutung, die<br />

eine additive Kompensation erforderlich machen würden, nicht bzw. nicht mehr<br />

gegeben. Zu beachten ist dabei, dass ein großer Teil der Trennwirkungen und<br />

Beeinträchtigungen im Bereich der Patthorst nicht vom nunmehr planfestgestell-<br />

ten Bauabschnitt 7.1 der A 33, sondern vom bereits bestandskräftig planfestge-<br />

stellten Bauabschnitt 6 und dem Ausbau des Zubringers Schnatweg verursacht<br />

werden. Diese Wirkungen wurden bereits im LBP für den Abschnitt 6 ermittelt<br />

und bewertet. Sie werden danach bereits mit Hilfe der Anlegung von insgesamt<br />

8,9 ha neuen Laubwaldes kompensiert. Ein fachlicher Ansatz zur Notwendigkeit<br />

eines darüber hinausgehenden weiteren additiven Ausgleichs für Eingriffe in<br />

das Landschaftsbild und in die naturnahe Erholung ist nicht ersichtlich.<br />

Die übrigen Ausführungen der Naturschutzverbände zu einzelnen Ausgleichs-<br />

oder Ersatzmaßnahmen richten sich im Ergebnis ebenfalls gegen das neue<br />

Gutachtermodell, sind aber nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen.<br />

540


So lässt beispielsweise der Hinweis auf die Zerschneidung einer Waldfläche<br />

westlich des Querungsbauwerks „Stockkämper Straße“ bezüglich der Wertigkeit<br />

der südlich der A 33 entstehenden Restfläche außer Betracht, dass diese in die<br />

Biotopausstattung des Raums eingebunden bleibt. Sie schließt sich einerseits<br />

unmittelbar an das östlich davon vorgesehene Querungsbauwerk sowie dort<br />

angrenzende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an und erhält des Weiteren<br />

über eine Kopfbaumreihe (Maßnahme M/E 5.712) in Richtung Südwesten funk-<br />

tionalen Anschluss an den dortigen Waldkomplex. Als vollständiger Verlust<br />

kann diese Restfläche daher nicht bewertet werden.<br />

Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass mit der mit ELES eingeführten<br />

neueren und weniger flächenbezogenen, dafür aber mehr qualitätsbezogeneren<br />

Methodik zur Bewältigung der Eingriffsregelung eine fachlich abgesicherte und<br />

vollständige Kompensation des Eingriffs erreichbar ist.<br />

Ein Festhalten <strong>–</strong> wie es insbesondere von den Naturschutzverbänden mit<br />

Nachdruck gefordert wird <strong>–</strong> an der Vorgängermethodik ERegStra kommt hinge-<br />

gen rechtlich nicht in Betracht.<br />

Die dahingehende Forderung muss sich formal bereits entgegenhalten lassen,<br />

dass der Erlass zur Einführung der Nachfolgeregelung ELES die Vorgängerre-<br />

gelung ERegStra <strong>–</strong> genauer den diese begleitenden Erlass <strong>–</strong> ausdrücklich und<br />

ausnahmslos aufgehoben hat.<br />

Bei genauer Betrachtung ist zudem sogar davon auszugehen, dass der zugehö-<br />

rige Erlass befristet war und bereits mit Ablauf des 28.02.2009 außer Kraft ge-<br />

treten ist.<br />

Im Hinblick auf rechtliche Wirksamkeit oder Behördenverbindlichkeit ist die Vor-<br />

gängerregelung damit jedenfalls nicht mehr existent.<br />

Die Anwendung der ERegStra würde sich ihrerseits auch in einem so nicht auf-<br />

lösbaren Widerspruch zur Vorgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG befinden.<br />

Der bei Anwendung von ERegStra hypothetisch zu erwartende zusätzliche<br />

Zugriff auf die sowohl im BNatSchG als auch im LG NRW insoweit mit einem<br />

besonderen Stellenwert versehenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als vor al-<br />

lem auch der zusätzliche Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Privateigen-<br />

tum der jeweiligen Grundstücksinhaber wären angesichts eines Flächenmehr-<br />

bedarfs von rd. 84 ha massiven Umfangs.<br />

541


Auch im Hinblick auf die auch die Flächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaß-<br />

nahmen erfassende enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung<br />

muss der Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Enteignungsvoraussetzun-<br />

gen auch insoweit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen. Er muss<br />

geeignet sein, das in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen<br />

Belangen zählende Abwehrrecht des Eigentümers gegen einen Eingriff in sein<br />

Eigentum außer Kraft zu setzen.<br />

Dies setzt nicht nur voraus, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse an<br />

der Verwirklichung des Vorhabens besteht.<br />

Der Zugriff auf privates Eigentum muss vielmehr auch zwingend geboten, d.h.<br />

zur Erreichung der Planungsziele unverzichtbar sein.<br />

An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn <strong>–</strong> wie es vorliegend der Fall ist <strong>–</strong><br />

eine vollständige Eingriffskompensation auch ohne bzw. mit geringerer Grund-<br />

stücksinanspruchnahme möglich ist.<br />

Die Anwendung von ERegStra würde hier im Ergebnis also zu einer einseitigen,<br />

fachlich nicht erforderlichen und rechtlich nicht abgestützten Überkompensation<br />

führen.<br />

Schließlich kann auch die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Land-<br />

wirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, von der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong>, den betroffenen Städten und Gemeinden, dem Kreis Gütersloh und<br />

dem Vorhabensträger einerseits sowie den Naturschutzverbänden andererseits<br />

unterzeichnete Düsseldorfer Erklärung vom 25.02.2004 rechtlich nicht zu einer<br />

anderen Betrachtung führen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde kann es dahinstehen lassen, welcher rechtliche<br />

Charakter dieser Erklärung wohl am ehesten gerecht werden könnte.<br />

Sie sieht auch keine Veranlassung, an dieser Stelle einen Teil der Diskussion<br />

um einen „Vertragsbruch“ o.ä. (vgl. dazu: LTag NRW Vorlage 14/2929 vom<br />

23.10.2009 und LTag NRW Apr 14/989 vom 11.11.2009) wiederzugeben.<br />

Die Erklärung fußt auf der Erkenntnis- und Rechtlage des Jahres 2004.<br />

Den Unterzeichnern der Erklärung war jedenfalls bewusst, dass sie nicht die<br />

Funktion haben sollte, dem erforderlichen Planfeststellungsverfahren vorzugrei-<br />

fen. So enthält die Erklärung im ersten Absatz voranstellend den ausdrücklichen<br />

Hinweis, dass sie hinsichtlich der Planfeststellung keinerlei präjudizierende Wir-<br />

kung entfaltet.<br />

Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung für das Handeln der Planfest-<br />

stellungsbehörde war damit eindeutig nicht beabsichtigt.<br />

542


Ein Festhalten an einem LBP auf der Basis der ERegStra und damit ein Ver-<br />

zicht auf die Umstellung auf ELES war dem Vorhabensträger deshalb weder<br />

rechtlich möglich noch ist sie etwa unter Berufung auf die Düsseldorfer Erklä-<br />

rung abzuverlangen.<br />

Dass ELES erst im Laufe des Jahres 2009 eingeführt wurde und trotz der No-<br />

vellierung des LG NRW von 2007 bis dahin noch die ERegStra maßgebend<br />

war, steht dem nicht entgegen. Insoweit war eine Abkehr weg von der ERegStra<br />

hin zu einer flächenschonenderen Verfahrensweise von der Entwicklung einer<br />

entsprechenden fachlich geeigneten Methodik abhängig, die erst mit ELES vor-<br />

lag.<br />

Im übrigen stellt es auch keine Besonderheit dar, wenn Planungs- und Zulas-<br />

sungsverfahren für Infrastrukturprojekte im Laufe ihrer Dauer wechselnden<br />

fachlichen oder auch rechtlichen Anforderungen unterworfen werden und die-<br />

sen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt genügen müssen.<br />

Die dazu im Vorfeld durchgeführten Bestandserhebungen sind ordnungsgemäß<br />

und in ausreichendem Umfang und ausreichender Aktualität erfolgt und nicht zu<br />

beanstanden. Die Erhebung der betroffenen Biotope und Biotoptypen ist spe-<br />

ziell für die Umstellung des LPB auf ELES neu durchgeführt und anders als die<br />

sich anschließende Bewertung der Eingriffe in diese Biotope letztlich auch nicht<br />

bemängelt worden. Im Hinblick auf die Bestandserhebung der betroffenen Fau-<br />

na wird dazu auf den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und das Kapitel Arten-<br />

schutz (Kapitel B 6.3 dieses Beschlusses) Bezug genommen.<br />

Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt ab-<br />

schließend zu folgendem Ergebnis: „Die methodisch richtige Anwendung der<br />

Bewertungsparameter, die Bewertung der Biotoptypen, Ableitung der projekt-<br />

spezifisch unterschiedlichen Beeinträchtigungsintensitäten, -flächen und -<br />

zonierungen habe ich umfassend geprüft. Zunächst von hier thematisierte Fra-<br />

gestellungen hinsichtlich der erlassgemäßen Anwendung der ELES konnten<br />

seitens des Gutachterbüros L + S im Rahmen einer ergänzenden erläuternden<br />

Stellungnahme (Vermerk L + S vom 19.04.2010) soweit beantwortet werden,<br />

dass von hier nunmehr davon ausgegangen wird, dass die in der Ausführung<br />

enthaltenen anwendungsbezogenen Beurteilungs- und Bemessungsspielräume<br />

543


der ELES sachgerecht angewandt wurden“ (Stellungnahme vom 02.05.2011,<br />

Seite 1 und 2).<br />

Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass es nach der ständigen Recht-<br />

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Rechtmäßig-<br />

keit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechts-<br />

lage zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai<br />

2005, B 41/04, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2004, 9 A 12/03, juris<br />

Rn. 21; vgl. zu diesem Grundsatz auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, 4 C<br />

3.95; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999, 4 BN 27.98; BVerwG, Urteil vom<br />

1. April 2004, 4 C 2.03).<br />

Die maßgebliche Änderung des Landschaftsgesetzes NRW trat am 05.07.2007<br />

(zuletzt geändert mit Gesetz vom 16.03.2010) und der entsprechende Einfüh-<br />

rungserlass ELES am 09.04.2009 in Kraft.<br />

Da zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Planfeststellungsbeschlusses weder ei-<br />

ne (weitere) Änderung des Landschaftsgesetzes noch eine Änderung von ELES<br />

vorgenommen wurde, waren diese gesetzlichen Vorgaben bzw. die Erlasslage<br />

für die Planfeststellungsbehörde bindend und der Beurteilung zugrunde zu le-<br />

gen.<br />

Sofern in der Stellungnahme der Naturschutzverbände die Forderung auch an<br />

die Planfeststellungsbehörde gerichtet sein sollte, auf die Anwendung von<br />

ELES in diesem Einzelfall zu verzichten, wird dabei verkannt, dass der Plan-<br />

feststellungsbehörde rechtlich keine etwaige „Normverwerfungskompetenz“<br />

bzw. „Nichtanwendungskompetenz“ zusteht.<br />

6.6.6 Flächeninanspruchnahme für die Kompensationsmaßnahmen<br />

Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung der Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahen zugelassen werden darf, besteht auch für die Grundstü-<br />

cke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind, die Not-<br />

wendigkeit der Enteignung oder Zwangsbelastung. Die Enteignung (Entziehung<br />

oder Beschränkung von Grundeigentum) dafür ist gem. § 19 FStrG zulässig.<br />

Die betroffenen Grundstücke sind in den Grunderwerbsunterlagen aufgeführt.<br />

Der Vorhabenträger erhält damit, ebenso wie für die Straßenflächen, das Ent-<br />

eignungsrecht (vgl. dazu das im Zusammenhang mit dem Bundesfernstraßen-<br />

544


au ergangene Urteil des BVerwG vom 23.08.1996, 4 A 29.95, NVwZ 1997, S.<br />

486).<br />

Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinsichtlich der Anwendung<br />

der Eingriffsregelung und der mit ihr verbundenen Inanspruchnahme privaten<br />

Grundeigentums ergibt sich im Ergebnis nicht.<br />

Für einen der betroffenen Landwirte trägt der Zugriff auf Grundstücksflächen<br />

seines Betriebes zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwar<br />

<strong>–</strong> neben der Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 <strong>–</strong> zur Gefährdung der<br />

Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes bei und ist daher mit erheblichen<br />

Belastungen verbunden (vgl. dazu auch Kapitel B 7.7 dieses Beschlusses). Von<br />

dieser Ausnahme abgesehen sind entsprechende Auswirkungen auf Eigen-<br />

tumsbelange aber für keinen weiteren Betroffenen zu erwarten und ein vollstän-<br />

diger oder teilweiser Verzicht auf die Inanspruchnahme der Grundstücksflächen<br />

des existenzbedrohten Landwirtes für Kompensationsmaßnahmen mit dem Ziel,<br />

die Existenzbedrohung zu vermeiden, ist nicht möglich.<br />

Die auf den entsprechenden Grundstücksflächen vorgesehenen Maßnahmen (E<br />

3.707, M/E 5.901, M/A 6.901, M/A 9.903, M/E 6.702) liegen nördlich der Que-<br />

rungshilfe / der Grünbrücke „Holtfelder Straße“, dienen der Verbesserung ihrer<br />

Anbindung an die Landschafts- und Biotopstruktur des Raumes und sind vor al-<br />

lem auch dem Artenschutz (und hier insbesondere dem Schutz der Fledermäu-<br />

se und des Steinkauzes) geschuldet. Die Flächen sind in einen in Nord-Süd-<br />

Richtung quer zur A 33-Trasse verlaufenden Grüngürtel mit Extensivgründland,<br />

Baumreihen, Hecken und Obstwiesen eingebunden, der mit seinen Leitfunktio-<br />

nen für die Vernetzung des Raums, zur Vermeidung artenschutzrechtlicher<br />

Verbotstatbestände infolge des Kollisionsrisikos mit dem Straßenverkehr sowie<br />

für bedeutende Vorkommen des Steinkauzes auch zur Optimierung und Siche-<br />

rung seiner Habitate nicht verzichtbar ist. Aufgrund ihrer Einbindung in die Ver-<br />

netzungsachse können die Maßnahmen ihre Funktion auch nur auf diesen Flä-<br />

chen erfüllen, so dass insoweit eine Alternative in Form ihrer Verlagerung auf<br />

Grundstücke anderer Eigentümer nicht besteht. Auch ein Rückgriff auf die<br />

nächste und letzte Stufe des Reaktionsmodells der Eingriffsregelung, die Fest-<br />

setzung einer Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 7 BNatSchG), kommt daher nicht in<br />

Frage.<br />

545


7. Abwägung<br />

Mit der straßenrechtlichen Planfeststellung wird die Zulässigkeit eines Vorha-<br />

bens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentliche Belange festgestellt. Die<br />

Zulassung der Straßenbaumaßnahme hat unter Ausgleich und Bewältigung der<br />

durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu erfolgen. Diesen Vorgaben wird<br />

der Planfeststellungsbeschluss gerecht.<br />

Bei einem Planfeststellungsbeschluss handelt es sich nicht um eine gebundene,<br />

sondern um eine Planungsentscheidung. Charakteristisch für eine solche Ent-<br />

scheidung ist regelmäßig die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststel-<br />

lungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, 4 C 51/89, juris Rn. 186;<br />

BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 40/07, juris Rn. 23). Die Planfeststel-<br />

lungsbehörde prüft einen Plan, den der Vorhabenträger eingereicht hat. Die<br />

Planfeststellungsbehörde entscheidet über die Zulassung des Vorhabens auf<br />

Grund ihrer gesetzlich ausgeformten planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich<br />

auf alle Gesichtspunkte erstreckt, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Pla-<br />

nungsauftrags und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner<br />

räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Bei die-<br />

ser Planungsentscheidung sind insoweit private und öffentliche Belange in ei-<br />

nem Akt planender Gestaltung durch Abwägung zum Ausgleich zu bringen oder<br />

erforderlichenfalls zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 07. Juli 1978, 4 C 79;<br />

BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, 4 C 51/89).<br />

Die oben angeführte Gestaltungsfreiheit wird durch das materielle Planfeststel-<br />

lungsrecht begrenzt. Dabei bildet das Abwägungsgebot nach § 17 FStrG, Nr. 10<br />

Abs. 3 PlafeR 07 die Hauptschranke der planerischen Gestaltungsfreiheit.<br />

Bei der Planfeststellung sind gemäß § 17 Satz 2 FStrG die von dem Vorhaben<br />

berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträg-<br />

lichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwä-<br />

gungsgebot). Innerhalb der Abwägung sind alle abwägungsbeachtlichen Belan-<br />

ge zu ermitteln, „nach Lage der Dinge“ alle abwägungsbeachtlichen Belange in<br />

die Abwägung einzustellen sowie jedem Belang das ihm nach den rechtlichen<br />

Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende objektive Gewicht<br />

beizumessen.<br />

546


Innerhalb dieses Bewertungsrahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt,<br />

wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiede-<br />

nen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für<br />

die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 18. März<br />

2009, 9 A 31/07, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2009, 9 VR<br />

23/08, juris Rn. 11).<br />

Nach sorgsamer Abwägung sämtlicher von der Planung berührten öffentlichen<br />

und privaten Belange wird der Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 33,<br />

Abschnitt 7.1, zwischen Halle (Schnatweg) und <strong>Borgholzhausen</strong> (B 476) von<br />

Bau-km 47+102 bis Bau-km 51+500 (51+500=0+000) und Bau-km 0+000 bis<br />

8+243 festgestellt.<br />

Das Vorhaben wird festgestellt, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls un-<br />

ter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfrei-<br />

heit vernünftigerweise geboten ist. Die hier zu bewertende Straßenplanung ist<br />

aufgrund der hohen verkehrlichen Bedeutung planerisch gerechtfertigt, ent-<br />

spricht den Ergebnissen der vorbereitenden Planung, berücksichtigt unter Wür-<br />

digung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange die Anforderungen<br />

des Abwägungsgebotes aus § 17 FStrG und ist auch im Hinblick auf die enteig-<br />

nungsrechtliche Vorwirkung gerechtfertigt.<br />

Vorliegend wird nicht verkannt, dass die Straßenbaumaßnahme mit den Berei-<br />

chen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> in Teilen auch in einen dicht besiedelten Pla-<br />

nungsbereich berührt. Deswegen wurden die Belange der betroffenen Bürge-<br />

rinnen und Bürger im besonderen Maße in die Abwägung eingestellt. Diese<br />

Problematik einer Trassenführung durch einen besiedelten Planungsbereich mit<br />

den hiermit verbundenen Beeinträchtigungen hat jedoch hinter der verkehrli-<br />

chen Notwendigkeit des Lückenschlusses der Bundesautobahn A 33 zurückzu-<br />

stehen. Auch bezüglich der übrigen öffentlichen und privaten Belange werden<br />

keine zwingenden Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts verletzt.<br />

7.1 Trassenwahl<br />

Der mit diesem Beschluss planfestgestellte Variante V 16/K 1 ist nach Abwä-<br />

gung aller im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigenden<br />

Belange der Vorrang einzuräumen.<br />

547


Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Grenze der<br />

planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen<br />

Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung<br />

sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als<br />

die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere dar-<br />

stellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte<br />

aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn.<br />

119; BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 39/07, juris Rn. 131; BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21. Mai 2008, 9 A 68.07, juris Rn. 15).<br />

In Anwendung dieser Kriterien erweist sich die Variante V 16/K 1 unter Berück-<br />

sichtigung aller abwägungserheblichen Belange als beste Lösung. Sie kann<br />

sowohl nach naturschutzfachlichen-, städtebaulichen- als auch verkehrlichen<br />

Gesichtspunkten deutliche Vorteile aufzeigen. Andere Varianten drängen sich<br />

nicht als vorzugswürdig auf.<br />

Wie bereits in Kapitel B 2 dieses Beschlusses dargelegt, stellt die mit Planfest-<br />

stellungsbeschluss vom 06.06.2007 bestandskräftig festgelegte Anschlussstelle<br />

Schnatweg (A 33-Abschnitt 6 zwischen Bielefeld und Steinhagen) den Zwangs-<br />

punkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Entscheidung anste-<br />

henden Abschnittes 7.1 dar. Neben der V 16/K 1 waren insoweit nur die Nullva-<br />

riante, die Ausbauvariante B 68, die in der UVS von 1993 als V 11 bezeichnete<br />

Südvariante und die von den Naturschutzverbänden mit Stellungnahme vom<br />

15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte Nordvariante V 37“ ei-<br />

ner Wertung zu unterziehen.<br />

Der Abschnitt 7.1 der A 33 verläuft mit einer Länge von 12,6 km und zwei Fahr-<br />

streifen pro Richtung von Bau-km 47+120 bis Bau-km 51+500 (51+500 =<br />

0+000) und Bau-km 0+000 bis 8+243 auf dem Gebiet der Städte Borgholzhau-<br />

sen, Halle, Versmold und der Gemeinde Steinhagen. Der Abschnitt beginnt un-<br />

mittelbar westlich des Schnatweges an der Gemeindegrenze Steinhagen/Halle<br />

und endet östlich der vorhandenen Anschlussstelle der A 33 an der B 476 in<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>. Die noch mit Erlass vom 19.09.1968 gem. § 16 FStrG be-<br />

stimmte Linienführung durchquerte im Bereich des Gemeindegebietes der Stadt<br />

Halle nordwestlich der L 782 (Theenhauser Straße) das FFH-Gebiet „Tatenhau-<br />

ser Wald“. Die jetzt mit diesen Planfeststellungsbeschluss festgelegte V 16/K 1<br />

verlässt ab etwa Bau-km 51+500 die linienbestimmte Trassenführung mit einem<br />

548


Rechtsbogen und verläuft in nördlicher Richtung parallel zum FFH-Gebiet Ta-<br />

tenhauser Wald auf der vorhandenen Trasse der L 782. Am nördlichen Ausläu-<br />

fer des FFH-Gebietes verschwenkt die V 16/K 1 mit einem Linksbogen in nord-<br />

westlicher Richtung am südlichen Rand des Werksgeländes der Firma Storck<br />

und verläuft dann in einem Abstand von ca. 300 bis 400 m parallel zur Bahnlinie<br />

Osnabrück-Bielefeld. Im Bereich der Casumer Niederung verschwenkt die<br />

Trasse in südwestlicher Richtung und schleift bei Bau-km 59+220 (7+720 der<br />

Neutrassierung) mit einem Rechtsbogen wieder in die linienbestimmte Trassen-<br />

führung ein.<br />

Die V 11 hingegen folgt vom Südosten der linienbestimmten V 16 bis kurz vor<br />

die Querung der K 25 und schwenkt dann nach Süden in Höhe Bokel auf die V<br />

29 ein.<br />

Die „modifizierte Nordvariante V 37“ der Naturschutzverbände orientiert sich an<br />

der V 37 der UVS von 1993, verläuft also mittels einer Tunnelführung entlang<br />

der südlichen Wohngebiete in Halle, beginnt indes an der Anschlussstelle<br />

Schnatweg. Die V 37 der UVS von 1993 verläuft ca. 1 km nördlich von der mit<br />

Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007 festgelegten Anschlussstelle<br />

Schnatweg.<br />

Im Ergebnis kann die mit diesem Beschluss planfestgestellte V 16/K 1 deutliche<br />

Vorteile gegenüber der Nullvariante, der Ausbauvariante B 68, der V 11 und der<br />

„modifizierten Nordvariante V 37“ der Naturschutzverbände aufzeigen.<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die folgenden Kapitel<br />

B 7.1.1 bis 7.1.3 verwiesen.<br />

7.1.1 Untersuchungen zur Trassenfindung<br />

Im Bereich Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> wird seit mehreren Jahrzehnten im politi-<br />

schen und gesamtgesellschaftlichen Raum intensiv und engagiert über die<br />

Verwirklichung des Lückenschlusses der A 33 nachgedacht und diskutiert. Da-<br />

bei liegt der Schwerpunkt der Diskussion <strong>–</strong> zumindest in den letzten Jahren <strong>–</strong><br />

weniger in der Frage der Notwendigkeit der Autobahn. Vielmehr ist die Frage<br />

der Trassenführung in den Fokus der Diskussion gerückt.<br />

549


Im Besonderen ist hier die seit dem Jahr 2004 wieder verstärkt erörterte Frage<br />

einer südlichen Trassenführung in den Blick zu nehmen. Da mit Urteil des Bun-<br />

desverwaltungsgerichts vom 12.08.2009, 9 A 64/07, die Trassenführung im vor-<br />

hergehenden Abschnitt 6 bestätigt und damit der Übergabepunkt am Schnat-<br />

weg endgültig bestimmt wurde, kann es diesbezüglich im Rahmen der hier an-<br />

stehenden Entscheidung über den Planfeststellungsabschnitt 7.1 nur noch um<br />

einen Vergleich der Verfahrenstrasse mit einer von diesem Übergabepunkt in<br />

den Landschaftsraum südlich von Halle verlaufenden Trasse gehen.<br />

In Anbetracht der angeführten Diskussion wurden insgesamt zwei Untersu-<br />

chungen zur Trassenführung in Auftrag gegeben, die in den folgenden Kapiteln<br />

vorgestellt werden.<br />

7.1.1.1 UVS 1993<br />

Im Jahr 1990 beauftragte der Vorhabenträger das Planungsbüro „Landschaft<br />

und Siedlung“ in Recklinghausen mit der Durchführung einer Variantenuntersu-<br />

chung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) für den Bereich<br />

von der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> bis zur B 61 in Bielefeld. Grundlage war das<br />

am 12.02.1990 in Kraft getretene Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-<br />

fung (UVPG).<br />

Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft fin-<br />

det seit dem 03.07.1988 (dem Tag der Frist zur Umsetzung in deutsches Recht)<br />

unmittelbar Anwendung. Nach der Richtlinie ist gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. An-<br />

hang I Nr. 7 der UVP-RL auch der Neubau von Autobahnen UVP-pflichtig. Die-<br />

se Vorgabe für Autobahnen findet sich in dem verspätet umgesetzten deut-<br />

schen UVPG in § 3 UVPG i.V.m. Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG 1990 wieder<br />

(die Änderung der UVP-RL durch RL 97/11/EG ist mit dem UVP-Artikelgesetz<br />

2001 ebenfalls in deutsches Recht umgesetzt worden) und ist in der derzeit gül-<br />

tigen Fassung des UVPG in Nr. 14.3 der Anlage zu § 3 festgelegt. Insoweit ist<br />

vorliegend eine Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe Kapitel B 4) auf der<br />

Grundlage u.a. der UVS 1993 durchzuführen.<br />

Begleitend zu der Erarbeitung der UVS wurde ein Arbeitskreis mit Vertretern der<br />

Straßenbaubehörde, der Gemeinden, der unteren und höheren Landschaftsbe-<br />

hörde und der Naturschutzverbände eingerichtet. Dieser Arbeitskreis entwickel-<br />

550


te schließlich 40 mögliche Varianten. Diese waren sodann Gegenstand des Va-<br />

riantenvergleichs der UVS zur A 33.<br />

Untersuchungsverfahren<br />

Die gesamte UVS gliedert sich in die vier Bereiche Raumwiderstandsanalyse,<br />

Herleitung der Varianten, Variantenvergleich und Verkehrsuntersuchung mit<br />

Wirkungsberechnung.<br />

Der Untersuchungsraum der Raumwiderstandsanalyse umfasst einen etwa 6<br />

km breiten und 20 km langen Korridor, begrenzt im Nordosten durch den Natur-<br />

park nördlicher Teutoburger Wald (Bielefelder Osning), parallel dazu im Süd-<br />

westen durch die ungefähre Linie Bielefeld-Ummeln <strong>–</strong> Steinhagen-Brockhagen<br />

<strong>–</strong> Versmold-Bockhorst, im Nordwesten durch die B 476 bzw. (als erweiterter Un-<br />

tersuchungsraum) durch die Landesgrenze zu Niedersachsen und im Südosten<br />

durch die B 61 bzw. die Ortslagen von Bielefeld-Quelle und Bielefeld-Ummeln.<br />

Unter dem Oberpunkt „Natürliche Umwelt mit Erholung“ wurden auf der Basis<br />

einer flächendeckenden Erfassung der natürlichen Gegebenheiten und natürli-<br />

chen Nutzungsansprüche verschiedene Empfindlichkeitsparameter für unter-<br />

schiedliche Schutzgüter abgeleitet (Arten- und Biotopschutz, freiraumbezogene<br />

Erholung, Landschaftsbild, Grundwasser, Oberflächenwasser, Geländeklima,<br />

landwirtschaftliches Ertragspotenzial und Waldfunktionen). Innerhalb des vor-<br />

bezeichneten Untersuchungsraums erstreckte sich der Oberpunkt „Bebaute<br />

Umwelt“ auf die Oberkriterien Siedlungsstruktur, Kulturgrad der Landschaft,<br />

Raumstruktur und Vorbelastung des Raumes.<br />

Der gesamte Raumwiderstand ergibt sich sodann durch die Überlagerung der<br />

Raumwiderstände aus der „natürlichen Umwelt“ und der „bebauten Umwelt“.<br />

Dabei kommt die Raumwiderstandsanalyse zu dem Ergebnis, dass ein durch-<br />

gängig konfliktarmer Korridor nicht zu finden sei. Alle Korridorbereiche würden<br />

in Teilabschnitten sehr hoch empfindliche Bereiche schneiden.<br />

Bei der weiteren Bearbeitung der UVS wurden im begleitenden Arbeitskreis 40<br />

verschiedenen Varianten hergeleitet. In einem gestuften Verfahren haben die<br />

Gutachter sodann eine Vielzahl von Varianten über die Einstufung im Grobfilter<br />

und im Mittelfilter ausgeschieden und letztlich im Feinfilter noch die unten ge-<br />

nannten Varianten einer vertieften Untersuchung unterzogen.<br />

551


Beim Grobfilter wurden die Komplexe Streckenlänge und betroffene normierte<br />

Empfindlichkeit (BE) als Indikatoren für Beeinträchtigungen durch eine Trasse<br />

und die Länge der von den einzelnen Varianten durchschnittenen empfindlichen<br />

Bereiche untersucht und anschließend die so gefundenen Varianten einer Plau-<br />

sibilitätsprüfung insbesondere auch unter verkehrlichen Aspekten unterzogen.<br />

Nach dem Grobfilter verblieben 16 Varianten und die Nullvariante in der Unter-<br />

suchungsmenge für den Mittelfilter, darunter auch die V 11, die <strong>–</strong> nachdem der<br />

Übergabepunkt am Schnatweg mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbe-<br />

schlusses zum Abschnitt 6 feststeht <strong>–</strong> als einzige Variante der UVS 1993 aus<br />

der bis dahin nördlichen Führung der A 33 heraus in den Raum südlich von Bo-<br />

kel und Hörste schwenkt.<br />

Diese Variante konnte jedoch im Mittelfilter unter dem Gesichtspunkt der natür-<br />

lichen Umwelt nach den Kriterien Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild so-<br />

wie Grundwasserschutz nur den Rangfolgeplatz 15 (von 17 bewerteten Varian-<br />

ten) erreichen. Soweit die Auswirkungen auf die bebaute Umwelt betrachtet<br />

wurden, geht die UVS 1993 von verschiedenen Betrachtungsebenen und einer<br />

unterschiedlichen Gewichtung einmal der Beeinträchtigung bislang gering vor-<br />

belasteter Flächen, zum anderen der Siedlungsflächen aus. In keiner Betrach-<br />

tungsebene und auch in der Überlagerung der verschiedenen Ebenen und Ge-<br />

wichtungen konnte die V 11 den vorzugswürdigen Varianten zugerechnet wer-<br />

den.<br />

Folgerichtig wurde die V 11, nach einer Überlagerung der Ergebnisse für die<br />

Oberbereiche natürliche und bebaute Umwelt, nicht der Bewertung im Feinfilter<br />

zugeführt.<br />

Die 1968 linienbestimmte Trasse V 16 schied zwar bereits im Grobfilter aus (in-<br />

nerhalb der UVS beim Grobfilter noch als V 9 gekennzeichnet), wurde aber ent-<br />

sprechend der Vorgabe, die linienbestimmte Trasse zu untersuchen und zu be-<br />

werten (Variantenvergleich Abschnitt C I.1, Band 2, Seite 1), dennoch in den<br />

Mittelfilter eingestellt. Ebenso wie die V 11 konnte sie jedoch insgesamt nicht zu<br />

den vorzugswürdigen Varianten gerechnet werden.<br />

Ergebnis des Mittelfilters war, dass letztlich die Varianten V 29, 37, 38 und die<br />

Null-Variante, also der Verzicht auf den Neubau der A 33, in den Prüfrahmen<br />

552


des Feinfilters einzustellen waren. Um auch für die auf Haller und Borgholzhau-<br />

sener Stadtgebiet südlich verlaufenden Varianten eine Anbindung an den nörd-<br />

lichen Verknüpfungspunkt an der B 476 bewerten zu können, wurde zusätzlich<br />

die schon im Grobfilter ausgeschiedene Variante V 30 in den Feinfilter über-<br />

nommen, die ab der Stadtgrenze Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> in Richtung Bielefeld<br />

identisch mit der V 29 ist. Darüber hinaus entschied der begleitende Arbeits-<br />

kreis in seiner Sitzung vom 30.10.1991, auch die ursprünglich im Grobfilter aus-<br />

geschiedene linienbestimmte Trasse V 16 im Feinfilter wieder zu begutachten.<br />

Untersuchungsergebnis<br />

Nach Durchführung der Untersuchungen im Feinfilter im Januar 1993 kam das<br />

Büro „Landschaft und Siedlung“ zum abschließenden Ergebnis, dass alle 40 un-<br />

tersuchten Trassenvarianten über der naturschutzrechtlichen Erheblichkeits-<br />

schwelle liegen. Die A 33 sei insoweit nicht mit den Belangen von Natur- und<br />

Landschaftsschutz vereinbar. Eine in allen Belangen umweltverträgliche Trasse<br />

sei für die A 33 grundsätzlich nicht zu finden. Indes sei von den ungünstigen<br />

Varianten die Nordvariante V 38 diejenige mit den geringsten Wirkungen. Von<br />

allen Trassen sei in der Gesamtschau diese Variante V 38 auf hohem Risikoni-<br />

veau als diejenige zu bezeichnen, die bei weiterer Optimierung in verschiede-<br />

nen Abschnitten die geringsten Beeinträchtigungen erwarten lasse.<br />

Die Trasse V 38 ist allerdings heute (ebenso wie die V 30 bei den südlicheren<br />

Varianten) nicht mehr zu verwirklichen, weil die V 38 den Übergabepunkt zur<br />

bereits fertig gestellten A 33 an der B 476 nicht erreicht. Jedoch ist die Trasse V<br />

37 <strong>–</strong> mit dem Anschluss an den Übergabepunkt an der B 476 <strong>–</strong> im weiteren Ver-<br />

lauf der Trassenführung Richtung Halle/Steinhagen deckungsgleich mit der V<br />

38.<br />

Die linienbestimmte Trasse V 16 wurde dagegen bezüglich der Gesamtstrecke<br />

bis <strong>Borgholzhausen</strong> in der UVS von 1993 insbesondere wegen ihrer Auswir-<br />

kungen auf die Umwelt abgelehnt.<br />

Die Ablehnung bezog sich ganz wesentlich auf den hier in Rede stehenden Ab-<br />

schnitt 7.1 der A 33 und da insbesondere auf den Teilabschnitt westlich der L<br />

782. Es ist aber deutlich darauf hinzuweisen, dass die mit diesem Planfeststel-<br />

lungsbeschluss zugelassene Führung der A 33 der in der UVS 1993 abgelehn-<br />

ten Trasse V 16 jedenfalls westlich der L 782 nicht mehr entspricht. Sie nähert<br />

553


sich dort vielmehr deutlich dem Verlauf der favorisierten Trasse V 37/V 38 an<br />

und nimmt insofern an deren relativ positiver Einschätzung auf diesem Stre-<br />

ckenstück teil.<br />

Insgesamt ergab sich in der UVS folgende Rangfolge:<br />

Unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Umwelt war unter den Neubauvarian-<br />

ten die V 38 am günstigsten, gefolgt von der V 29 und weiter gefolgt von der V<br />

16 als der ungünstigsten. Unter dem Gesichtspunkt Erholung schnitt die Nullva-<br />

riante am besten ab, gefolgt von der V 29, der V 38 und der V 16 als ungüns-<br />

tigster Variante.<br />

Mit Blick auf die bebaute Umwelt schneidet die V 38 am besten ab, gefolgt von<br />

der V 29. Zwar wurden die V 16 und die Nullvariante schlechter bewertet, sie<br />

konnten aber in einigen Teilaspekten eine positivere Wertung gegenüber den<br />

beiden vorgenannten Trassen für sich beanspruchen.<br />

Hinsichtlich der Kriterien Verkehrsfluss, Verkehrssicherheit, Zeitaufwand, Ener-<br />

gieverbrauch und Lagegunst ist bei der UVS keine Reihung der Varianten er-<br />

kennbar. Für alle Kriterien ist indessen festzustellen, dass durch die Neubauva-<br />

rianten eine Verbesserung der Situation gegenüber dem Nullfall eintritt. Wegen<br />

der ortsfernen Führung wurde die Trasse V 16 hinsichtlich der Schadstoff- und<br />

Lärmemissionen als die beste eingestuft, gefolgt von der V 38 und der V 29.<br />

Hinsichtlich der Einzelheiten des Variantenvergleichs der UVS 1993 wird auf<br />

Kapitel B 7.1.2.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Inhaltliche und verfahrensrechtliche Bewertung<br />

Die Umweltverträglichkeitsstudie <strong>–</strong> in diesem Verfahren auch als ein Instrument<br />

der Trassenwahl eingesetzt <strong>–</strong> wird den gesetzlichen Bestimmungen gerecht.<br />

Nach der UVP-Richtlinie hat die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderli-<br />

chen Grundlagen für eine Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltaus-<br />

wirkungen eines Projektes zu ermitteln. Insoweit hat der Vorhabenträger Anga-<br />

ben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt vor-<br />

aussichtlich für die Umwelt haben wird, vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 UVP-RL).<br />

Durch Umsetzung in das deutsche Recht bestimmt das UVPG, dass die Unter-<br />

554


lagen eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des<br />

Vorhabens auf die Umwelt zu enthalten haben. Diesbezüglich ist normiert, dass<br />

die Unterlagen unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und<br />

der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden erstellt werden müssen (§ 6 Abs.<br />

3 Satz 1 Nr. 4 UVPG).<br />

Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt.<br />

Dies gilt zum einen für die in Kapitel B 4 dieses Beschlusses behandelte Frage,<br />

ob die UVS von 1993, ergänzt um alle übrigen vom Vorhabenträger vorgelegten<br />

und stets aktualisierten Unterlagen, alle erforderlichen Grundlagen für eine dem<br />

geltenden Recht entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung liefern konnte.<br />

Auf die Ausführungen in Kapitel B 4 wird insoweit verwiesen. Gleichermaßen ist<br />

zum anderen festzustellen, dass die UVS von 1993 eine allen Anforderungen<br />

genügende Grundlage als Ausgangspunkt für eine eingehende Bewertung<br />

denkbarer Trassen der A 33 bildet.<br />

Von den Einwendern wird insoweit mit verschiedenen Argumenten kritisiert, die<br />

UVS 1993 genüge schon nicht grundlegenden Anforderungen der „Hinweise zur<br />

Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Straßen-<br />

bau, Ausgabe 1999 (HNL-S 99)“ bzw. des „Merkblatt zur Umweltverträglich-<br />

keitsstudie in der Straßenplanung <strong>–</strong> MUVS“.<br />

So sei der Untersuchungsrahmen der UVS unvollständig; insbesondere vermis-<br />

sen die Einwender Grundlagendaten im Sinne einer Vegetationskartierung, Un-<br />

tersuchungen zur Wasserqualität der wichtigsten Oberflächengewässer sowie<br />

zu den möglichen Auswirkungen auf die Kulturdenkmäler, die Wasserschutzge-<br />

biete sowie potenzielle und gemeldete FFH-Gebiete. Die Ergebnisse eines im<br />

Rahmen der UVS erstellten faunistischen Gutachtens seien nicht angemessen<br />

in die UVS eingearbeitet worden, es fehlten echte Vorhabensalternativen sowie<br />

eine umfassende Entwicklung und Darstellung möglicher Maßnahmen zur Ver-<br />

meidung oder Minderung von Beeinträchtigungen.<br />

Im Weiteren kritisieren die Einwender, es widerspreche den o.g. Vorgaben,<br />

dass die Vorhabensvariante trotz der Ergebnisse der UVS auch im Feinfilter<br />

noch mit untersucht worden sei, ein Ausscheiden der südlichen Trassenvarian-<br />

ten bereits im Grobfilter sei demgegenüber nicht ausreichend begründet. Als<br />

555


mögliche Trassenendpunkte seien ausschließlich diejenigen der Verfah-<br />

renstrasse übernommen und den übrigen Varianten vorgegeben worden.<br />

Zu all dem wird auf die Einwendung des Netzwerkes Fehlplanung A 33 vom<br />

13.01.2008, dort Seite 19 ff. verwiesen.<br />

Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden; die UVS steht mit den ein-<br />

schlägigen Regelungen, namentlich den HNL-S 99 und dem MUVS (auch in der<br />

damals noch nicht gültigen Fassung aus dem Jahr 2001) in Einklang. Sie wird<br />

den Anforderungen aus den §§ 2 und 5 des UVPG gerecht und enthält eine<br />

Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Stra-<br />

ßenbaumaßnahme auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,<br />

Klima und Landschaft einschließlich der Wechselwirkungen sowie auf Kultur-<br />

und sonstige Sachgüter.<br />

Daher ist der Einwand, der Untersuchungsumfang der UVS sei in mehrfacher<br />

Hinsicht unvollständig, zurückzuweisen.<br />

So gründet sich die UVS entgegen der Aussage der Einwender durchaus auf<br />

einer Erfassung der im Raum vorhandenen Vegetation. Die tatsächliche Vege-<br />

tation wird der potenziellen natürlichen Vegetation vergleichend gegenüberge-<br />

stellt und die landesweite Biotopkartierung ausgewertet. Fundorte von Pflan-<br />

zenarten der Roten Liste sind dokumentiert und vorliegende Kartierungen zu<br />

besonderen Pflanzenarten- und Pflanzengesellschaften-Vorkommen ausgewer-<br />

tet. Die vorhandenen Biotoptypen und Biotopkomplexe werden anhand der Ve-<br />

getationsbedeckung und sonstigen Ausprägung in ihrer Empfindlichkeit einge-<br />

stuft, die Vegetationsausstattung darüber hinaus dahingehend bewertet, inwie-<br />

weit sie Bedeutung für das Landschaftsbild und dessen Empfindlichkeit erlangt<br />

(UVS Raumwiderstandsanalyse Abschnitte B I 3.5, B II 1.3.1 und B II 1.3.2).<br />

Die UVS beschäftigt sich zudem mit den Auswirkungen der Straßenbaumaß-<br />

nahme auf die Fließgewässer und zeigt auf, dass wegen der generellen Fließ-<br />

richtung der Gewässer vom Osning zur Ems diese von allen Varianten gequert<br />

werden müssen und damit potenziell Beeinträchtigungen zu erwarten sind. In<br />

den entsprechenden Kapiteln (Raumwiderstandsanalyse Abschnitte B I 3.3 und<br />

B III 1.3.4) finden sich Angaben zur Gewässergüte, soweit sie aus bestehenden<br />

Untersuchungen abgeleitet werden konnten. Es wird dargetan, dass Gewässer<br />

mit einer ohnehin kritischen Belastung empfindlich auf weiteren Schadstoffein-<br />

556


trag reagieren, dies jedoch durch entsprechende Entwässerungsanlagen mit<br />

Schutzeinrichtungen vermieden werden kann. Diese sind dementsprechend<br />

Bestandteil des Bauentwurfs geworden.<br />

Auch die bedeutenden Kulturdenkmäler Schloss Tatenhausen, Schloss Holtfeld,<br />

Kapelle Stockkämpen und Gut Patthorst, wurden im Rahmen der UVS in den<br />

Blick genommen und zwar multifunktional als Orte der überörtlichen Erholung,<br />

siedlungsstrukturell als Bereiche mit besonderer historischer Bedeutung sowie <strong>–</strong><br />

mit ihren über die Denkmalbereiche noch hinausgehenden Wirkzonen <strong>–</strong> auch<br />

als den Kulturgrad der Landschaft mitbestimmende Aspekte (vgl. zu all dem<br />

UVS Raumwiderstandsanalyse, Abschnitte B I 4.3, B III 1.1, B III 1.2, B IV 3.3.1<br />

und B IV 3.3.2).<br />

Unter allen drei Gesichtspunkten wurden die Denkmalbereiche bzw. die darüber<br />

hinausgehenden Wirkzonen als hoch bis sehr hoch empfindlich gegenüber Stö-<br />

rungen eingestuft; soweit die Denkmäler im näheren Siedlungsraum und damit<br />

in den Orten der Naherholung gelegen sind, wurde ihnen allein unter dem Erho-<br />

lungsaspekt eine ausgeprägte Doppelfunktion zugemessen, stets wurden die<br />

Denkmalbereiche als absolute Vorrangflächen eingestuft. Unter siedlungsstruk-<br />

turellen Aspekten sind sie als prägend für die Charakteristik des Landschafts-<br />

raumes angesprochen.<br />

Im Weiteren hat auch das von den Einwendern angeführte Thema „Wasser-<br />

schutzgebiete, Grundwasserschutz“ umfänglich Eingang in die UVS gefunden.<br />

Im Rahmen der Raumwiderstandsanalyse als Grundlage jeder Trassenfindung<br />

wurden die hydrogeologischen Verhältnisse und ihre Bedeutung für das Grund-<br />

wasser ebenso ermittelt, wie die wasserwirtschaftlich genutzten und durch Ver-<br />

ordnungen geschützten Wasserschutzgebiete (UVS Raumwiderstandsanalyse<br />

Abschnitte B I 3.3 und 4.2).<br />

Anhand der Ergiebigkeit und des Geschütztheitsgrades wurden Bedeutung und<br />

Empfindlichkeit ermittelt und daraus risikoarme, risikoträchtige und absolute<br />

Vorrangflächen (die aus Sicht des jeweiligen Schutzgutes also von einer Auto-<br />

bahn freigehalten werden sollten) abgeleitet. Dabei wurden die Wasserschutz-<br />

gebietszonen II nutzungsbedingt stets zu den absoluten Vorrangflächen ge-<br />

zählt, wenn sie nicht ohnehin bedingt durch die ermittelten Werte der Bedeu-<br />

tung und des Geschütztheitsgrades, also der Empfindlichkeit gegenüber Stö-<br />

rungen, in größere Vorrangflächen eingegliedert waren (UVS Raumwider-<br />

557


standsanalyse Abschnitte B II 1.3.3 und 2.3). Gestützt hierauf haben die Belan-<br />

ge des Grundwasserschutzes Eingang in den Variantenvergleich (Band 2 der<br />

UVS) gefunden.<br />

Keine Aussagen trifft die UVS von 1993 zu denkbaren Auswirkungen der ver-<br />

schiedenen Trassenvarianten auf gemeldete und potenzielle FFH-Gebiete. Je-<br />

doch ist diesem Argument entgegen zu halten, dass die zugrunde liegende<br />

FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 stammt; der Prozess der<br />

Identifizierung, Auswahl und Meldung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeu-<br />

tung war daher im Jahr 1993 noch nicht abgeschlossen und konnte mithin von<br />

der UVS noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Aspekt ist jedoch bei der wei-<br />

teren Trassenwahl nicht ausgeblendet, sondern in die UVS von 2005 eingestellt<br />

worden, wobei die Auswirkungen nördlicher wie südlicher Varianten berücksich-<br />

tigt werden konnten. Hierzu wird auf die nachfolgenden Kapitel B 7.1.1.2 und B<br />

7.1.2.2 verwiesen.<br />

Mit Ausnahme des letztgenannten Aspektes sind mithin entgegen der Kritik der<br />

Einwender alle genannten Themenaspekte bereits in der UVS 1993 umfänglich<br />

und sachgerecht auf der Grundlage des damaligen Wissensstandes bearbeitet<br />

worden. Ein inhaltliches Defizit oder gar ein Verstoß gegen Vorgaben des<br />

UVPG, des MUVS oder der HNL-S 99 ist nicht erkennbar.<br />

Es ist in diesem Zusammenhang auch anzuführen, dass nach HNL-S 99 und<br />

MUVS die UVS der „umweltfachliche Planungsbeitrag zur Linienfindung“ ist<br />

(HNL-S 99, Kapitel 5.2) bzw. ihr „wichtigster Einsatzbereich die Bestimmung der<br />

Planung und Linienführung nach § 16 FStrG (ist)“ (MUVS Kapitel 1). Aufgabe<br />

der UVS ist es danach, die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1<br />

UVPG „nach dem Stand der Planung zu ermitteln, zu beschreiben und fachlich<br />

zu bewerten“ und Angaben zu den entscheidungserheblichen Unterlagen „auf<br />

einer vorbereitenden Planungsstufe zu machen“ (MUVS Kapitel 2).<br />

Vor diesem Hintergrund wird auch klar, dass eine umfassende Entwicklung und<br />

Darstellung möglicher Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Beein-<br />

trächtigungen <strong>–</strong> so ein weiterer Vorwurf der Einwender <strong>–</strong> auf der Ebene einer<br />

UVS noch nicht geleistet werden kann. Eine solche Forderung lässt sich weder<br />

dem HNL-S 99 noch dem MUVS entnehmen. Vielmehr heißt es dort:<br />

558


„Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung sowie Ausgleichs- und Er-<br />

satzmaßnahmen sind meist noch nicht im Einzelnen bekannt; die allgemeine<br />

Feststellung der Vermeidbarkeit oder Ausgleichbarkeit <strong>–</strong> soweit erforderlich mit<br />

groben Angaben zu Art und Umfang der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Er-<br />

satzmaßnahmen <strong>–</strong> reichen in diesem Planungsstadium aus. Die Entscheidung<br />

über die Ausführung der unterstellten Teile des Vorhabens sowie der Vermei-<br />

dungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bleibt der Planfeststellung vorbe-<br />

halten“ (HNL-S 99, Kapitel 5.2).<br />

In inhaltlich gleicher Weise fordert das MUVS im Rahmen des Variantenver-<br />

gleichs eine Darstellung der lediglich überschlägig ermittelten Maßnahmen zur<br />

Vermeidung und Verminderung. Als Beispiel hierfür in der UVS 1993 sei noch-<br />

mals auf die oben bereits erwähnte Forderung nach Entwässerungsanlagen mit<br />

Schutzeinrichtungen gegen Schadstoffeintrag in Fließgewässer verwiesen.<br />

Zur Notwendigkeit und Zulässigkeit, eine UVS mit einem so beschriebenen<br />

Grad an Detailgenauigkeit im Weiteren Planungsprozess insbesondere mit den<br />

verschiedenen Planfeststellungsunterlagen für die letztlich gewählte Trassenva-<br />

riante zu ergänzen, um die erforderlichen Grundlagen für eine Umweltverträg-<br />

lichkeitsprüfung zu gewinnen, wird auf Kapitel B 4 dieses Beschlusses verwie-<br />

sen.<br />

Auch die weiteren Einwendungen gegen die UVS greifen nicht durch.<br />

So ist ein wesentlicher Vorwurf der Einwender gegen die UVS, die Ergebnisse<br />

des tierökologischen Fachbeitrags seien nicht hinreichend in die UVS eingear-<br />

beitet worden. Alle maßgeblichen Grundlagenkarten trügen ein Datum von<br />

1987, während der Fachbeitrag aus dem Jahr 1991 stamme. Die Datengrundla-<br />

ge der UVS könne in diesem Punkt mithin nicht aktuell gewesen sein, was sich<br />

auf das Ergebnis maßgeblich auswirke.<br />

Dem Vorwurf kann nicht gefolgt werden <strong>–</strong> ohne inhaltliche Auswertung stützen<br />

die Einwender den Vorwurf auf einen schlichten Vergleich der Datumsangaben.<br />

Dies reicht als Nachweis seiner Richtigkeit nicht aus.<br />

So ist Kapitel A 4 der UVS zu entnehmen, dass eine nähere Untersuchung der<br />

Fauna auf ein Votum des begleitenden Arbeitskreises zur UVS im Oktober 1989<br />

hin erfolgte. Es ist schwer vorstellbar, dass dieser Arbeitskreis in seiner nächs-<br />

559


ten Sitzung im Oktober 1991 die dort vorgestellte Raumwiderstandsanalyse ak-<br />

zeptiert und darauf die Entwicklung von 40 Varianten gestützt hätte, wären die<br />

Ergebnisse des von ihm geforderten Gutachtens nicht in die UVS eingebunden<br />

worden.<br />

Auch ein inhaltlicher Vergleich des maßgeblichen Kartenmaterials aus dem tier-<br />

ökologischen Fachbeitrag einerseits und der UVS andererseits zeigt die enge<br />

Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen des Fachbeitrags und den daraus<br />

gezogenen Schlüssen im Variantenvergleich der UVS.<br />

So stellt beispielsweise Karte 14 des tierökologischen Fachbeitrags die flächen-<br />

deckende Bewertung des von einer Autobahn verursachten Risikos für die Fau-<br />

na dar und grenzt Zonen sehr hohen, hohen, mittleren und geringen Risikopo-<br />

tenzials räumlich gegeneinander ab. Die Karten C X 34 bis C X 38 des Varian-<br />

tenvergleichs (Band II der UVS) greifen dies auf und bezeichnen entlang des<br />

Linienbandes der jeweils betrachteten Variante Zonen sehr hoher, hoher, mittle-<br />

rer und geringer Beeinträchtigungen des Arten- und Biotopschutzes. Die räumli-<br />

che Abgrenzung der Zonen in beiden Kartenwerken ist aber im vollen Umfang<br />

vergleichbar.<br />

Für die Behauptung der Einwender, der tierökologische Fachbeitrag sei in die<br />

UVS nicht ausreichend eingeflossen, findet sich mithin kein Anhalt. Auch ergibt<br />

sich nach der Übernahme der Daten des tierökologischen Fachbeitrags in die<br />

UVS-Unterlagen keine Notwendigkeit, zusätzlich zu den Karten der UVS dieje-<br />

nigen des Fachbeitrags noch hinzuzufügen.<br />

Die Kritik der Einwender, die UVS stelle echte Vorhabensalternativen, wie eine<br />

Ausbauvarianten mit Umgehungsstraßen in Dissen und Halle oder eine struktu-<br />

relle Verbesserung der öffentlichen Verkehrsträger, nicht in die Betrachtung ein,<br />

geht fehl. Insbesondere ist hiermit kein Verstoß gegen das UVPG, die HNL-S<br />

99 und das MUVS verbunden, die jeweils keine konkrete Forderung erheben,<br />

wonach zwingend Ausbauvarianten oder die Stärkung alternativer Verkehrsträ-<br />

ger als Alternativen zu untersuchen wären. Zum letztgenannten Aspekt findet<br />

sich im MUVS vielmehr die Aussage, alternative Verkehrswege seien keine Va-<br />

rianten im Rahmen einer UVS.<br />

Es gilt im Weiteren der allgemeine Grundsatz, dass ernsthaft sich anbietende<br />

Alternativen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials<br />

560


erücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in<br />

die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten<br />

öffentlichen und privaten Belange Eingang finden müssen. Auch im Bereich der<br />

Planungsalternativen muss der Sachverhalt jedoch nur soweit geklärt werden,<br />

wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung<br />

des Verfahrens erforderlich ist. Dies schließt es ein, Alternativen, die sich auf-<br />

grund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frü-<br />

hen Verfahrensstadium auszuschließen.<br />

Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Pla-<br />

nung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse<br />

nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein ande-<br />

res Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante be-<br />

reits ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden.<br />

(zu all dem BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009, 9 B 10/09, Juris Rn. 5)<br />

In diesem Sinne fehlt es der Ausbauvariante an der Eignung, die mit der Pla-<br />

nung angestrebten Ziele zu erreichen. Die Ausbauvariante vermag den mit dem<br />

Bau der A 33 verfolgten Zweck einer geeigneten Verbindung für den großräu-<br />

migen und überregionalen Verkehr (vgl. zu den Einzelheiten Kapitel B 6.1), wie<br />

er sich auch in der Bedarfsfeststellung des Fernstraßenbedarfsplans widerspie-<br />

gelt, nicht umzusetzen und konnte deshalb, auch bereits ohne vertiefende Un-<br />

tersuchung im Variantenvergleich einer UVS, ausgeschlossen werden.<br />

Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:<br />

„Die Klägerin kritisiert, dass der Bau der Bundesautobahn BAB 20 angesichts<br />

fehlenden Bedarfs unnötig sei, da eine zweispurige Fernstraße ausreiche. Zur<br />

Befriedigung des Verkehrsbedarfs sei ein bestandsbezogener Ausbau durchaus<br />

hinreichend. Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin bereits kraft Gesetztes aus-<br />

geschlossen. Es ist eine Frage der Verkehrspolitik, in welcher Weise ein ver-<br />

kehrlicher Bedarf befriedigt werden soll. Der Gesetzgeber hat sie mit dem ange-<br />

führten Bedarfsgesetz dahin beantwortet, dass eine Bundesautobahn mit einem<br />

bestimmten Regelquerschnitt zu bauen sei (..). Diese Entscheidung ist auch für<br />

die Bedarfsfeststellung rechtlich verbindlich. Der Bedarfsplan bindet neben der<br />

Feststellung der Zielkonformität auch, soweit er Einzelheiten der Dimensionie-<br />

rung bestimmt.“<br />

561


(BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />

Im Weiteren stellt es entgegen der Ansicht der Einwender keinen Verstoß ge-<br />

gen die Vorgaben zur UVS dar, die linienbestimmte Variante V 16, trotz ihres<br />

Ausscheidens bereits im Grobfilter, auch noch im Feinfilter einer eingehenden<br />

Untersuchung zuzuführen.<br />

In Kapitel 3.4 des MUVS ist ausdrücklich festgehalten, dass neben den auf der<br />

Grundlage der Raumwiderstandsanalyse entwickelten Varianten auch solche<br />

zur weiteren Untersuchung in Betracht kommen, die aus anderen Gründen (von<br />

denen einige beispielhaft angeführt werden) vom Planungsträger als prüfwürdig<br />

erachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, das Er-<br />

gebnis einer Variantenwahl auf der früheren Planungsebene der Linienbestim-<br />

mung in der größtmöglichen Untersuchungstiefe einer UVS zu hinterfragen. Das<br />

Ergebnis des Feinfilters läuft der ersten Abschätzung im Grobfilter nicht zuwi-<br />

der, bestätigt vielmehr dessen Ergebnis und liefert in aller Deutlichkeit die hier-<br />

für maßgeblichen Gründe.<br />

Südliche Varianten sind in den Feinfilter eingestellt worden, soweit sie erst zwi-<br />

schen Steinhagen und Halle aus einer bis dahin nördlichen Führung in den<br />

Raum südlich Hörste einschwenkten (V 29 und V 30). Nachdem der Übergabe-<br />

punkt am Schnatweg bestandskräftig planfestgestellt ist, muss insofern in die-<br />

sem Verfahren die V 11, die zwischen dem planfestgestellten Verlauf der A 33<br />

im Abschnitt 6 und einem südlichen Verlauf im Abschnitt 7.1 vermittelt, einer<br />

näheren Betrachtung unterzogen werden. Zu den Einzelheiten wird auf die<br />

nachfolgenden Kapitel B 7.1.1.2 und B 7.1.2.2 verwiesen.<br />

Auf die Kritik der Einwender, dass die Variante V 1, die schon im östlichen Teil<br />

des Untersuchungsraumes einen südlichen Verlauf nimmt und diesen bis zum<br />

westlichen Endpunkt beibehält im Grobfilter ausgeschieden wurde, kommt es<br />

nach dem Ergebnis der bestandskräftigen Planfeststellung im Abschnitt 6 nicht<br />

mehr an. Dennoch ist diese Entscheidung, Varianten im südlichen Teil des Un-<br />

tersuchungsraumes frühzeitig auszuscheiden, durch den Vergleich der Vorha-<br />

benstrasse mit der STU-Südtrasse nach UVS-Kriterien unter Berücksichtigung<br />

der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen insbesondere der Sied-<br />

lungsstruktur überprüft worden. Auch hierzu wird auf die nachfolgenden Kapitel<br />

B 7.1.1.2 und B 7.1.2.2 verwiesen.<br />

562


Zuletzt ist das Argument der Einwender, die Endpunkte aller Varianten hätten<br />

sich zwingend aus der Lage der linienbestimmten Trasse V 16 ergeben, inso-<br />

fern sei die Variantenauswahl eingeschränkt gewesen, nicht nachvollziehen.<br />

Aus dem einführenden Abschnitt A 1 der UVS ergibt sich vielmehr, dass der<br />

südliche Übergabepunkt aus den Ergebnissen der UVS für den dort angrenzen-<br />

den Abschnitt 5 B resultierte, während der nördliche Punkt noch weitgehend va-<br />

riabel war, jedoch die Planfeststellungsunterlagen des dort angrenzenden Plan-<br />

feststellungsabschnitts bereits zur Beschlussfassung beim damals zuständigen<br />

Verkehrsministerium des Landes NRW lagen. Dennoch wurden Trassenführun-<br />

gen auch auf einen zweiten Endpunkt zulaufend diskutiert, der von dem zur<br />

Planfeststellung anstehenden Ende des nördlichen angrenzenden Abschnitts<br />

abwich.<br />

Im Ergebnis werden alle Vorwürfe der Einwender, mit denen sie die Verwert-<br />

barkeit und inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der UVS von 1993 als<br />

Grundlage einer darauf aufbauenden Variantenwahl in Frage stellen, zurückge-<br />

wiesen.<br />

7.1.1.2 UVS 2005 Trassen V 16/K 1, STU und V 11<br />

In Februar 2004 konnte zum Abschluss von Konsensgesprächen im Verkehrs-<br />

ministerium des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> eine gemeinsame Erklärung er-<br />

stellt werden, in der eine veränderte Trassenführung der A 33 im Planfeststel-<br />

lungsabschnitt 7.1, Teilraum Tatenhauser Wald, vorbehaltlich der Ergebnisse<br />

des Planfeststellungsverfahrens, in den Grundzügen einvernehmlich ausgear-<br />

beitet wurde.<br />

In der Folge der dadurch bedingten neuen Betroffenheiten entstand eine eben-<br />

so engagiert wie kontrovers geführte Diskussion um eine mögliche Südtrasse.<br />

In ihren Beschlüssen zur gemeinsamen Erklärung formulierten die Räte der<br />

Stadt Halle und der Gemeinde Steinhagen daher die Forderung, eine von der<br />

neu gegründeten Südtrassen-Union vorgeschlagene und vom Vorhabenträger<br />

nachvollzogene Südtrasse im Vergleich mit der Konsenstrasse V 16/K 1 ergeb-<br />

nisoffen einer Abwägung zu unterziehen und hierzu beide Trasse nach UVS-<br />

Kriterien sowie verkehrlichen Kriterien gutachterlich zu bewerten. Innerhalb<br />

563


Steinhagens sollten Untervarianten der Südtrasse nördlich bzw. südlich der JVA<br />

Brackwede betrachtet werden.<br />

Im Februar 2005 wurden hierzu das Büro Landschaft und Siedlung, die Archi-<br />

tekten BDA und Stadtplaner Wolters & Partner sowie die HB Verkehrsconsult<br />

mit der Prüfung und Bewertung der Trassen unter den Gesichtspunkten der na-<br />

türlichen Umwelt, der bebauten Umwelt und der verkehrlichen Wirkungen be-<br />

auftragt. Im Juni 2005 lagen die Ergebnisse vor und wurden ins Verfahren zur<br />

Entscheidung über den Planfeststellungsabschnitt 6 eingestellt.<br />

Mit der Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 6 durch<br />

das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.08.2009 (Az.: 9 A 64.07) ist ei-<br />

ne Diskussion südlicher Varianten für das Gemeindegebiet Steinhagen obsolet<br />

geworden, da nunmehr der Übergabepunkt am Schnatweg feststeht. Damit<br />

kommt es auf einen Vergleich der o.g. Südtrasse mit der Verfahrenstrasse nicht<br />

mehr an. Wesentlich ist vielmehr, die Variante V 16/K 1 mit einer Alternative zu<br />

vergleichen, die vom Übergabepunkt Schnatweg eine Linienführung in einen<br />

südlichen Planungsraum hinein vermittelt.<br />

Im Vorgriff auf die jetzt tatsächlich eingetretene Entwicklung hat der Vorha-<br />

benträger noch im Jahr 2005 die Büros Landschaft und Siedlung sowie Wolters<br />

& Partner damit beauftragt, die Variante V 11, die als einzige Variante der UVS<br />

1993 eine solche Linie anbietet, in einem Vergleich mit der Südtrasse sowie der<br />

Verfahrenstrasse V 16/K 1 zu untersuchen. Die Ergebnisse lagen Ende 2005<br />

vor und wurden mit Eröffnung des Verfahrens den Planunterlagen für den Ab-<br />

schnitt 7.1 beigegeben.<br />

Bei der nachfolgenden Betrachtung wird mit Blick auf die vorstehenden Erwä-<br />

gungen vordringlich ein Vergleich zwischen den Varianten V 11 und V 16/K 1<br />

gezogen, wobei es notwendig werden kann, zur Abgrenzung auch auf die Süd-<br />

trasse (damit ist dann die Südtrasse in beiden Untervarianten gemeint) einzu-<br />

gehen. Der Vergleich von V 11 und V 16/K 1 erfolgt zwar für den gesamten Ver-<br />

lauf in den Abschnitten 6 und 7.1; beide Varianten trennen sich jedoch erst<br />

westlich des Schnatweges, so dass die relevanten Unterschiede zwischen den<br />

Varianten allesamt im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt zu finden sind.<br />

564


Natürliche Umwelt<br />

Das Gutachten baut auf den Erkenntnissen der UVS 1993 mit ihrem Grob- und<br />

Mittelfilter auf. Zusätzlich jedoch wurden insbesondere Raumwiderstände vor<br />

dem Hintergrund aktueller Planungsvorgaben (GEP, Landschaftsplan, FFH-<br />

Gebietskulisse) sowie zusätzlicher Bewertungsaspekte dargestellt und einbezo-<br />

gen. Damit wurden Sachverhalte in die Betrachtung aufgenommen, die sich<br />

zwischenzeitlich aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen oder auch geän-<br />

derter planerischer Vorgaben und zusätzlicher Bewertungsaspekte ergeben ha-<br />

ben.<br />

Wie in der UVS 1993 wurden die Varianten zunächst in einem Grobfilter anhand<br />

der Streckenlänge sowie der betroffenen normierten Empfindlichkeit (Flächen<br />

höherer Empfindlichkeit wurde über einen Gewichtungsansatz ein höheres Ge-<br />

wicht beigemessen) bewertet. Ging es dabei also um die Ermittlung eines Ge-<br />

samtraumwiderstandes aus den verschiedenen Schutzgütern, wurden im an-<br />

schließenden Schritt, dem Mittelfilter, Einzelaussagen der schutzgutbezogenen<br />

Raumwiderstandsbewertung und Konfliktermittlung getroffen.<br />

Im Mittelfilter der UVS 1993 wurden lediglich die Gesichtspunkte Arten- und Bio-<br />

topschutz, Landschaftsbild und Grundwasser bewertet, der Mittelfilter der UVS<br />

2005 umfasst hingegen sämtliche Schutzgüter. Für das Schutzgut Boden wur-<br />

den zudem die Teilaspekte Speicher- und Reglerfunktion sowie biotische Le-<br />

bensraumfunktion neben dem landwirtschaftlichen Ertragspotenzial zusätzlich in<br />

die Betrachtung eingestellt.<br />

Wesentlich neu gegenüber der UVS 1993 ist die Berücksichtigung von Aspek-<br />

ten der FFH-Verträglichkeit. Alle Varianten verlaufen in der Nähe von FFH-<br />

Gebieten bzw. durchschneiden diese mit unterschiedlicher Intensität. Im Weite-<br />

ren wurden planerische Vorgaben zur Ermittlung eines Raumwiderstandes auf<br />

regionaler Ebene insoweit eingestellt, als Umweltkonflikte aus großräumig be-<br />

deutsamen ökologischen Funktionszusammenhängen oder aus der Betroffen-<br />

heit überregionaler, auch bundes- oder landesweiter Gebietskategorien, ermit-<br />

telt und bewertet werden sollten.<br />

Zuletzt wurde ein Kataster der LÖBF (heute LANUV) ausgewertet, in dem die<br />

unzerschnittenen Landschaftsräume unterschiedlicher Größenklassen im Land<br />

Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> dargestellt sind. Grundgedanke dabei war, dass die Funk-<br />

565


tionsfähigkeit der Ökosysteme auch davon abhängt, dass solche unzerschnitte-<br />

nen Landschaftsräume erhalten bleiben. Eine Bewertung der Varianten wurde<br />

danach vorgenommen, in welchem Umfang sie unzerschnittene Landschafts-<br />

räume derartig verkleinern, dass die verbleibenden Restflächen nächstniedrige-<br />

ren Größenklassen zugeordnet werden mussten.<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

Die Einschätzung im Grobfilter geht zunächst davon aus, dass eine Strecke mit<br />

zunehmender Länge eine höhere Umweltinanspruchnahme verursacht. Dem-<br />

entsprechend ist es erklärlich, dass die etwa um einen Kilometer kürzere V 11<br />

auch einen geringeren BE-Wert vorzuweisen hat und somit in dieser relativ gro-<br />

ben Betrachtungsebene gegenüber der V 16/K 1 vorteilhafter abschneidet.<br />

Im Mittelfilter zeigt sich jedoch, dass die V 11 zwar beim Arten- und Biotop-<br />

schutz und beim Landschaftsbild Vorteile gegenüber der V 16/K 1 aufweisen<br />

kann. Für andere im Mittelfilter bewertete Aspekte (Boden, Grundwasser, Ein-<br />

haltung der Empfehlungen im mesoklimatischen Gutachten, Erholung) erweist<br />

sich die Vorhabenstrasse als teils deutlich vorteilhafter <strong>–</strong> einzelne Gesichts-<br />

punkte boten wegen vergleichbarer Auswirkungen beider Trassen keine Diffe-<br />

renzierungsmöglichkeit. Die V 16/K 1 erreicht daher auch bei der Beurteilung<br />

des Gesamtraumwiderstandes im Mittelfilter den vorderen Rangplatz.<br />

Für beide Trassen sind Auswirkungen auf FFH-Gebiete in den Blick zu nehmen.<br />

Mit raumbedeutsamen planerischen Festsetzungen im Übrigen tritt die Variante<br />

V 16/K 1 in geringerem Maße in Konflikt, vornehmlich deshalb, weil sie größere<br />

Möglichkeiten einer Belastungsbündelung entlang des vorhandenen Siedlungs-<br />

und Gewerbebandes bietet.<br />

Die V 11 verursacht geringere Auswirkungen auf die unzerschnittenen Land-<br />

schaftsräume in der Weise, dass die verbleibenden Restflächen der nächstnied-<br />

rigeren Größenordnung zugeteilt werden müssten. Dieses Ergebnis korrespon-<br />

diert insofern mit der Einschätzung, dass die V 11 am günstigsten unter den<br />

Aspekten des Biotop- und Landschaftsschutzes und des Landschaftsbildes zu<br />

bewerten ist.<br />

Zu den näheren Einzelheiten des Variantenvergleichs wird auf Kapitel B 7.1.2.2<br />

dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. An dieser Stelle sei aber be-<br />

566


eits festgehalten, dass jedenfalls die Südvarianten im Vergleich sowohl zur V<br />

16/K 1 als auch zur V 11 überwiegend den hinteren Rangfolgeplatz einnehmen,<br />

insofern also auch bei einer abschnittsübergreifenden Betrachtung nicht in Be-<br />

tracht kommen könnten.<br />

Bebaute Umwelt<br />

Auch die Untersuchungen zur bebauten Umwelt bauen grundsätzlich auf der<br />

UVS 1993 auf und zwar hinsichtlich des UVP-Schutzgutes „Mensch, Kultur- und<br />

Sachgüter“ einschließlich der städtebaulichen Entwicklungen. Folgende Ände-<br />

rungen bzw. Erweiterungen wurden jedoch eingearbeitet:<br />

1. Die Grundlagen der Siedlungsentwicklung wurden anhand der neuesten plane-<br />

rischen Vorgaben (GEP, Bauleitplanung) berücksichtigt<br />

2. Ortsteile wurden gegenüber den Hauptorten in ihrer Wertigkeit nicht abgestuft,<br />

wenn auch dort Baurecht, z.T. durch Bebauungsplan, besteht und die Charakte-<br />

ristik einer Streusiedlung hinsichtlich Größenordnung und Ausstattung nicht<br />

mehr gegeben ist.<br />

3. Ähnliches gilt für Hofanlagen, die keinen anderen Standort als den Außenbe-<br />

reich haben können und daher nicht als geringwertige Siedlungsteile bewertet<br />

wurden.<br />

4. Der pauschale Einwirkungsbereich der Trasse von 200 m, wie er in der UVS<br />

1993 noch vorgesehen war, erschien nicht angemessen, da mancherorts neue<br />

Wohngebiete in Kenntnis der Trassenführung entwickelt wurden.<br />

5. Die UVS von 1993 berücksichtigte kulturhistorische Aspekte nur bezogen auf<br />

die bedeutenden Kulturdenkmäler. Neu wurden daher auch die vielen in der<br />

Landschaft verstreuten alten Hofanlagen als typisches Siedlungselement in die<br />

Betrachtung eingestellt.<br />

Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte wurden die Auswirkungen der Varian-<br />

ten in einem 600 m breiten Korridor durch die Auswertung von Plänen und<br />

durch Aufnahme vor Ort vollständig ermittelt.<br />

Es wurde anschließend eine Raumempfindlichkeit einerseits unter funktionalen<br />

Aspekten, andererseits unter siedlungskulturellen Gesichtspunkten ermittelt und<br />

mit den betriebs- und anlagebedingten Auswirkungen zu einem Konfliktpotenzi-<br />

al überlagert.<br />

567


Im Vergleich der V 16/K 1 mit den Südvarianten konnte sich die Verfahrenstras-<br />

se letztlich aufgrund ergänzender städtebaulicher Aspekte durchsetzen (zu den<br />

Einzelheiten vgl. Kapitel B 7.1.2.2). Die Variante V 11 stellt weder gegenüber<br />

den Südvarianten und erst Recht nicht gegenüber der Verfahrenstrasse eine<br />

Verbesserung aus städtebaulicher Sicht dar. Dies ist insbesondere zurückzu-<br />

führen auf die Konflikte, die von der V 11 in den traditionellen Siedlungsstruktu-<br />

ren westlich bzw. südwestlich von Hörste und südlich von Bokel sowie durch die<br />

Annäherung an die heutigen Siedlungsschwerpunkte dieser Ortschaften verur-<br />

sacht werden.<br />

Verkehrsuntersuchung<br />

Zur Bewertung der V 11 wurde nicht eigens eine Verkehrsuntersuchung ange-<br />

stellt.<br />

Der Untersuchung zur Bewertung der verkehrlichen Wirkungen einer Südtrasse<br />

kann man jedoch als grundlegende Aussage entnehmen, dass die Entfernung<br />

einer Variante von der B 68 ausschlaggebend für die jeweilige Entlastungswir-<br />

kung der A 33 bezogen auf das nachgeordnete Netz ist.<br />

Auch die V 11 bindet weiter südlich an das nachgeordnete Netz in Gestalt der L<br />

782 an, als die V 16/K 1. Sie entfernt sich jedoch weniger von der B 68, als die<br />

Südtrasse. Zudem verfügt die V 11 im Gegensatz zur Südtrasse <strong>–</strong> wie auch die<br />

Verfahrenstrasse <strong>–</strong> über zwei Anschlussstellen am Schnatweg und der L 782.<br />

Vor diesem Hintergrund lässt sich nachvollziehbar argumentieren, dass die V<br />

11 günstiger zu bewerten sein wird als die Südtrasse. Gegenüber der V 16/K 1<br />

jedoch wird sie geringere verkehrliche Wirkungen entfalten und ist insofern ne-<br />

gativer zu beurteilen.<br />

Kritik der Einwender<br />

Schon in seiner Einwendung vom 10.01.2008 hatte der Bürgerverein pro A 33<br />

Südtrasse vorgetragen, ein direkter Vergleich zwischen der Südtrasse und der<br />

V 16/K 1 sei insofern problematisch, als lediglich an der Verfahrenstrasse Opti-<br />

mierungen vorgenommen wurden, an der Südtrasse hingegen nicht; dies habe<br />

zwangsläufig zu Lasten der Südtrasse gehen müssen. Diese Kritik wurde in der<br />

568


Generalerörterung wiederholt (vgl. z.B. Seite 285/286 bzw. Seite 293 des Wort-<br />

protokolls) und dort auch auf den Vergleich mit der V 11 ausgedehnt.<br />

Dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Der Variantenvergleich erfolgte auf der<br />

Datengrundlage und der Methodik einer UVS 1993, die allen an sie zu stellen-<br />

den Anforderungen auch hinsichtlich einer Variantenempfehlung gerecht wird<br />

(vgl. hierzu oben Kapitel B 7.1.1.1 und auch B 4 dieses Beschlusses) und die<br />

zudem mit der UVS 2005 durch die Berücksichtigung veränderter rechtlicher<br />

Gegebenheiten, aktualisierter Planungsvorgaben und weitergehender fachlicher<br />

Aspekte sinnvoll fortgeschrieben wurde.<br />

In der Gesamtschau hat sich dabei die Trasse V 16/K 1 gegenüber der Süd-<br />

trasse und auch gegenüber der V 11 als deutlich vorteilhaft erwiesen. Insoweit<br />

würde auch eine Optimierung dieser Varianten im Rahmen einer detaillierten<br />

Planung nicht zu einer Umkehr der Rangfolge führen. Nur dann aber wäre ein<br />

Sachverhalt gegeben, der einen Abwägungsfehler bei der Trassenfindung na-<br />

helegt.<br />

Denn nach „ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde<br />

nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Tras-<br />

senführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre“ (BVerwG,<br />

Urteil vom 21.05.2008, 9 A 68/07, juris Rn. 15). Ein Abwägungsfehler ist nach<br />

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst dann zu<br />

identifizieren, wenn eine alternative Trasse „sich unter Berücksichtigung aller<br />

abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und<br />

private Belange insgesamt schonendere darstelle würde, wenn sich mit anderen<br />

Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen“ (BVerwG, Urteil<br />

vom 21.05.2008, 9 A 68/07; BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009, 9 B 10/09).<br />

Hiervon kann jedoch angesichts der derzeit deutlichen Vorteile der V16/K 1-<br />

Trasse auch bei einer etwa noch möglichen Optimierung der beiden anderen<br />

Trassen keine Rede sein.<br />

Ein Trassenvergleich zwischen der V 16/K 1 und der V 11 ist grundsätzlich<br />

sinnvoll. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass die V 11 nicht im Grobfil-<br />

ter, sondern erst im Mittelfilter der UVS 1993 als nicht weiter zu verfolgen ein-<br />

gestuft wurde. Darin unterscheidet sie sich von der V 16, die in der Tat schon<br />

nach dem Grobfilter ausschied. Ganz abgesehen davon, dass die V 11 <strong>–</strong> wie<br />

oben bereits ausgeführt <strong>–</strong> nach der bestandskräftigen Entscheidung im Ab-<br />

569


schnitt 6 die einzige Trasse der UVS 1993 ist, die vom Übergabepunkt Schnat-<br />

weg eine Linienführung in einen südlichen Planungsraum vermittelt, unterschei-<br />

det sich die jetzt verfolgte Trasse V 16/K 1 deutlich von der V 16 der UVS 1993.<br />

Es ist also ohne weiteres sinnvoll, durch einen Vergleich mit der ursprünglich<br />

besser bewerteten V 11 zu überprüfen, ob die Rangfolge der UVS 1993 weiter<br />

aufrecht erhalten werden kann. Die nachfolgenden Kapitel werden aufzeigen,<br />

dass dies nicht der Fall ist.<br />

Hinsichtlich der Methodik des Gutachtens zur bebauten Umwelt wird bemängelt,<br />

dass die Auswirkungen der Trasse nur in einem schmalen Bereich von 300 m<br />

beiderseits der Trasse untersucht wurden (Wortprotokoll Seite 272 und Seite<br />

301). Die Festlegung eines solchen Korridors wird von den Einwendern als will-<br />

kürlich und nicht als Ausdruck von Objektivität wahrgenommen. Eine Verbreite-<br />

rung des Korridors aber würde dazu führen, dass weit mehr Menschen im Aus-<br />

wirkungsbereich der V 16/K 1-Trasse zu finden seien, als in einem entspre-<br />

chenden Korridor bei anderen Varianten.<br />

Die vom Gutachter auf Nachfrage des Verhandlungsleiters in der Generalerörte-<br />

rung gegebene Erklärung für eine Korridorbreite von 300 m beidseits der Tras-<br />

sen (Wortprotokoll Seite 264/265) ist überzeugend.<br />

Hierbei ist zunächst anzuführen, dass sich der Gutachter nicht sklavisch an die-<br />

sen Korridor gehalten hat, sondern darüber hinausgegangen ist, wenn z.B.<br />

großräumigere Wirkungsbezüge dies erforderlich machten. Vor dem Hinter-<br />

grund der gesetzlichen Regelungen ist es im Weiteren nicht zu beanstanden,<br />

bei der Frage, inwieweit negative Wirkungen von Immissionen in den Raum<br />

hineinreichen, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen mindernd in Rechnung zu<br />

stellen und insofern einen an den gesetzlichen Grenzwerten orientierten Unter-<br />

suchungsraum zugrunde zu legen.<br />

Zudem hat der Gutachter sachgerecht dargelegt, dass es nicht allein auf die<br />

Zahl etwa betroffener Menschen bei der Bewertung einer Trasse ankommt,<br />

sondern ganz entscheidend auch darauf, wie schwerwiegend die jeweilige Be-<br />

troffenheit ist (Seite 287/288 des Wortprotokolls).<br />

Mit Bezug auf die Beeinträchtigung von Fließgewässern wegen der Querung<br />

durch die A 33 monieren die Einwender zudem den Untersuchungsmaßstab der<br />

UVS 2005 von 1 : 10.000 (Wortprotokoll Seite 313/314). Dieser Maßstab ent-<br />

570


spricht jedoch den Vorgaben des MUVS, dort Kapitel 3.3, und ist insofern nicht<br />

zu beanstanden.<br />

Die Einwender haben zudem in der Generalerörterung die Frage anklingen las-<br />

sen, ob es sachgerecht gewesen sei, Gutachter, die schon lange für den<br />

Vorhabenträger tätig gewesen sind, auch mit den Teilgutachten zur UVS 2005<br />

zu betrauen. Dieselben Gutachter, die die V 16/K 1-Trasse für gut befunden<br />

hatten, seien dann mit der Prüfung alternativer Trassenführungen beauftragt<br />

worden (Seiten 294 und 302 des Wortprotokolls).<br />

Auch wenn die Einwender den Gutachtern keine Absicht oder eine zielgerichte-<br />

te Prüfung unterstellen wollten, haben sie mit diesen Erwägungen die Frage<br />

nach der Unparteilichkeit der Gutachter aufgeworfen. Ein solcherart konkret er-<br />

hobener Vorwurf wäre jedoch zurückzuweisen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt:<br />

„Die Antragsteller machen geltend, das Planungsbüro M. u. Partner habe von<br />

vornherein die Vorzugsvariante des Vorhabenträgers empfohlen und diese des-<br />

halb nicht mehr neutral begutachten können. Das allein kann Misstrauen gegen<br />

die Sachverständigen nicht begründen. Die Tätigkeit in unterschiedlichen Stufen<br />

des Verwaltungsverfahrens indiziert nicht, wie die Antragsteller nahelegen wol-<br />

len, dass ein Sachverständiger nicht mehr unparteiisch und sachgerecht, d.h.<br />

aufgrund von ihm objektiv erhobener Tatsachen begutachten könnte. Ohne<br />

Hinzutreten weiterer Umstände sind keine Gründe erkennbar, die den Schluss<br />

zuließen, der Gutachter arbeite nicht mehr unparteiisch“ (BVerwG, Beschluss<br />

vom 18.06.2007, 9 VR 13/06, Juris Rn. 7).<br />

Derartige weitere Umstände sind hier weder von den Einwendern konkret vor-<br />

getragen noch sonst ersichtlich.<br />

Grundsätzlich gilt, dass den Ausführungen eines Gutachters dann eine ent-<br />

scheidende Überzeugungskraft zukommt, wenn der Gutachter von zutreffenden<br />

und vollständigen Sachverhaltsannahmen ausgeht und die angewendeten Me-<br />

thoden den anerkannten Regeln und dem Stand der Wissenschaft entsprechen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat als Maßstab für die Eignung von Sachver-<br />

ständigengutachten festgelegt, die Eignung von Gutachten stehe nur dann in<br />

Frage, „wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche<br />

571


aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausge-<br />

hen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und Unparteilichkeit des<br />

Gutachters besteht“ (BVerwG, Beschluss vom 25.03.2009, 4 B 63/08, Juris Rn.<br />

24 m.w.N.).<br />

In Anwendung dieser Kriterien erweist sich die UVS 2005 als fehlerfrei. Alle<br />

Teiluntersuchungen sind als Ausdruck von Sachkunde, Unparteilichkeit und Ob-<br />

jektivität der Gutachter zu qualifizieren; die Gutachten sind methodisch ein-<br />

wandfrei und inhaltlich nicht zu beanstanden. Alle diesbezüglich von den Ein-<br />

wendern erhobenen Anwürfe können nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung<br />

führen. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen dieses Kapitels verwie-<br />

sen.<br />

7.1.2 Beschreibung der Vorhabensvariante und alternativer Trassen<br />

7.1.2.1 Variantenvergleich nach der UVS 1993<br />

Wie bereits in Kapitel B 7.1.1.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt,<br />

hat der begleitende Arbeitskreis zur UVS von 1993 insgesamt 40 verschiedene<br />

Trassenvarianten entwickelt. Diese wurden allesamt in die UVS zur Überprü-<br />

fung eingestellt. Die Bewertungsmethode ist ebenfalls im vorgenannten Kapitel<br />

beschrieben.<br />

Nachfolgend wird auf den Variantenvergleich im Feinfilter der UVS eingegan-<br />

gen. In diesen Feinfilter wurden neben der Verfahrenstrasse (seinerzeit noch<br />

ohne Verschwenkung im Tatenhauser Wald zur Variante V 16+ und erst Recht<br />

ohne die weitergehende Verschwenkung zur V 16/K 1 westlich der L 782) die<br />

Nordvarianten V 37 und V 38 (Vorschlagslinie der Gutachter) und die Südvari-<br />

anten V 29 und V 30 (die nicht identisch sind mit der von der Südtrassenunion<br />

vorgeschlagenen Südtrasse) berücksichtigt. Darüber hinaus wurde die Nullvari-<br />

ante betrachtet.<br />

Auf Aussagen zur V 30 und zur V 38 wird im Weiteren verzichtet, da beide Vari-<br />

anten keinen Anschluss an den heute feststehenden Übergabepunkt an der B<br />

476 vermitteln. Die Zuläufe auf den nördlichen bzw. den südlichen Übergabe-<br />

punkt trennen sich jeweils erst auf der Höhe von Schloss Holtfeld etwa 3 <strong>–</strong> 4 km<br />

vor dem westlichen Ende des Planungsraums.<br />

572


Die V 37 kann vom feststehenden Bauende des Abschnittes 6 am Schnatweg<br />

erst wieder an einem Punkt etwa 400 m westlich der K 30 in ihrem ursprüngli-<br />

chen Verlauf erreicht werden. Dennoch wird sie hier mit Blick auf die Argumen-<br />

tation der Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 15.01.2008 und<br />

15.03.2010 berücksichtigt. Nach Meinung der Verbände ist eine an die V 37 an-<br />

gelehnte Trassenführung vom Schnatweg bis zur Fa. Storck westlich der L 782,<br />

wo auch die Vorschlagstrasse der Verbände wieder die V 16/K 1 erreicht, na-<br />

mentlich mit Blick auf den Arten- und Habitatschutz gegenüber der V 16/K 1 als<br />

die vorteilhaftere Variante anzusehen.<br />

Die V 11, die als einzige Variante der UVS 1993 vom feststehenden Übergabe-<br />

punkt am Schnatweg eine Linienführung in den südlichen Teil des Untersu-<br />

chungsraums vermittelt, wurde bereits nach dem Mittelfilter ausgeschieden und<br />

war insofern nicht Gegenstand eines detaillierten Vergleichs im Feinfilter. Hier<br />

können jedoch Aussagen zur V 29 herangezogen werden, deren Verlauf die V<br />

11 ab einem Punkt östlich von Bokel aufgreift. Von diesem Punkt an <strong>–</strong> und da-<br />

mit auf etwa 75 % der Gesamtlänge des Planfeststellungsabschnitts <strong>–</strong> sind bei-<br />

de Varianten identisch.<br />

Der Untersuchungsraum der UVS wurde zwischen Bielefeld und Borgholzhau-<br />

sen in vier Abschnitte unterteilt:<br />

1. Abschnitt 0: von der B 61 bis zur L 778 in Steinhagen<br />

2. Abschnitt 1: von der L 778 bis zur K 30 in Künsebeck. In diesem Abschnitt<br />

befindet sich der Übergabepunkt zwischen den Planfeststellungsabschnitten<br />

6 und 7.1 am Schnatweg<br />

3. Abschnitt 2: von der K 30 bis zu einer gedachten Linie Hesseln-Hörste<br />

4. Abschnitt 3: von dort bis zur B 476.<br />

Maßgeblich für die Trassenwahl in diesem Planfeststellungsabschnitt sind nur<br />

noch die Untersuchungsabschnitte 2 und 3 der UVS. Zwar ist noch etwa 1 km<br />

breiter Bereich des Planfeststellungsabschnittes 7.1 dem Untersuchungsab-<br />

schnitt 1 zuzuordnen; in diesem Streckenteil unterscheiden sich jedoch V 16<br />

und V 11 gar nicht; die V 37 <strong>–</strong> in Gestalt des von den Naturschutzverbänden<br />

projektierten Zwischenstücks <strong>–</strong> weicht bis zur K 30 lediglich maximal ca. 300 m<br />

hiervon nach Norden ab. Entscheidungsrelevante Unterschiede zwischen den<br />

Varianten sind daher in diesem Streckenteil nicht zu erwarten.<br />

573


Zu den Varianten im Einzelnen wie folgt:<br />

Variante V 16<br />

Westlich des Schnatweges erreicht die V 16 den landwirtschaftlich geprägten<br />

und dünn besiedelten Landschaftsraum südlich der Ortslage Künsebeck. Sie<br />

führt in Abschnitt 2 bis zur L 782 nördlich der Kreuzung Bokel und tritt hier in<br />

den Tatenhauser Wald ein, den sie annähernd mittig durchschneidet. Der Ta-<br />

tenhauser Wald ist nach der Entscheidung der Kommission vom 07.12.2004<br />

(2004/813/EG, Abl. der Europäischen Union L 387/1 vom 29.12.2004) mittler-<br />

weile in die Liste der FFH-Gebiete der atlantischen biogeografischen Region<br />

aufgenommen worden (DE 3915-303). Die V 16 quert den Laibach, den Ruthe-<br />

bach und den Loddenbach.<br />

Westlich des Tatenhauser Waldes durchschneidet oder berührt die V 16 die<br />

Waldgebiete um die Kapelle Stockkämpen und <strong>–</strong> in Abschnitt 3 der UVS <strong>–</strong> um<br />

Schloss Holtfeld. Westlich dieser Gebiete durchfährt sie bis zur B 476 einen<br />

Landschaftsraum, der bedingt durch die überwiegend kleinräumliche Aufteilung<br />

mit einer vielfältigen mosaikartigen Struktur aus landwirtschaftlichen Flächen,<br />

Einzelgehöften, Feldgehölzen etc. auch als Parklandschaft bezeichnet wird (zur<br />

Beschreibung der Umwelt im Planungsraum vgl. Kapitel B 4.1). Hier werden die<br />

Hesselniederung und der Casumer Bach gekreuzt.<br />

Die UVS 1993 in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3 weist bei der V 16 eine<br />

Zunahme naturferner Standorte durch Versiegelung im Umfang von 61 ha bei<br />

einem mindestens mittleren Beeinträchtigungsrisiko aus; 82 ha mit mindestens<br />

mittlerem Beeinträchtigungsrisiko finden sich innerhalb des Hauptimmissions-<br />

bandes. Besonders im Abschnitt 2 hebt sich die V 16 damit negativ von den üb-<br />

rigen Varianten ab, was auf die mittige Zerschneidung des Tatenhauser Waldes<br />

zurückgeführt werden kann.<br />

Soweit die UVS differenziert die Inanspruchnahme ausgewählter Biotoptypen<br />

betrachtet (Wald, Gehölze, Obstwiesen und Brachflächen, Niederungs- und<br />

sonst. Feuchtgrünland, Fließ- und Stillgewässer), gehen hiervon 28,5 ha verlo-<br />

ren, davon 14,7 ha Grünland und 11,9 ha Wald. Weitere 90,9 ha derartiger Bio-<br />

toptypen liegen innerhalb des Hauptimmissionsbandes; auch hier dominieren<br />

die Grünlandflächen mit 48 ha sowie die Waldflächen mit 35,2 ha.<br />

574


Die Lage der V 16 weitgehend abseits der Siedlungsflächen und in ihrem Ver-<br />

lauf sowohl Wald- als auch Offenlandbereiche durchquerend bewirkt, dass sie<br />

unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung faunistischer Zusammenhänge<br />

insgesamt ungünstig abschneidet und dabei bezogen auf die unterschiedlichen<br />

Faunengruppen gleichermaßen Beeinträchtigungen verursacht. Hinsichtlich der<br />

Zerschneidung von Biotopkomplexen trifft die UVS keine an Abschnitten orien-<br />

tierte Aussage, sondern nur eine für den gesamten Untersuchungsraum. Durch<br />

die V 16 erheblich betroffen sind insoweit 915 ha, wovon 95 % als mindestens<br />

mittel empfindlich einzustufen sind.<br />

Wie bei allen Neubauvarianten liegen die von der V 16 hervorgerufenen Beein-<br />

trächtigungen über der Erheblichkeitsschwelle, Bezüglich des Aspektes Arten-<br />

und Biotopschutz nimmt die V 16 bei der UVS 1993 den letzten Rangfolgeplatz<br />

unter den Varianten des Feinfilters ein.<br />

Jede Neubauvariante ruft durch Veränderung der Oberflächenform, durch eine<br />

Technisierung der Landschaft und im Wege der Zerschneidung negative Ein-<br />

wirkungen auf das Landschaftsbild hervor. Die V 16 wirkt auf ihrer gesamten<br />

Länge von 10,2 km in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3 mit hoher bis<br />

(überwiegend) sehr hoher Intensität auf das Landschaftsbild ein. Mit gleicher<br />

Stärke bewirkt sie auf einer Streckenlänge von 7,7 km (insbesondere im Ab-<br />

schnitt 2) durch Zerschneidung negative Veränderungen des Landschaftsbildes.<br />

Insbesondere das Feingerüst der Oberflächenformen in Gestalt von Bachtälern<br />

und Sieken, daneben aber auch vorhandene Dünenfelder, ist Beeinträchtigun-<br />

gen durch die Neubauvarianten ausgesetzt durch Maßstabsverlust, Oberflä-<br />

chenverfremdung, Strukturstörung sowie Vielfalts- und Naturnäheverlust. Die V<br />

16 verursacht fast auf ihrer gesamten Streckenlänge hohe bis sehr hohe Beein-<br />

trächtigungen derartiger Strukturen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich<br />

die V 16 weitestgehend nicht an bestehende Zäsuren anlehnt. Besonders deut-<br />

lich wird die beeinträchtigende Wirkung der V 16 in Abschnitt 2 mit der Durch-<br />

querung des Tatenhauser Waldes; hier finden sich keine Streckenabschnitte,<br />

die lediglich mittlere oder gar geringe Beeinträchtigungen hervorrufen.<br />

Im Rahmen der Raumwiderstandsanalyse der UVS 1993 wurden die Empfind-<br />

lichkeiten einzelner Bereiche hinsichtlich des Grundwasserschutzes (Ge-<br />

schütztheitsgrad) ermittelt und absolute Vorrangflächen dargestellt. Insbesonde-<br />

575


e in den Bereichen hoher bis mittlerer Empfindlichkeit sind qualitative Beein-<br />

trächtigungen durch Versiegelung und Schadstoffeintrag möglich.<br />

Bei der V 16 ist dies in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3 bei insgesamt<br />

9,4 ha hoch und 8,7 ha mittel empfindlicher Flächen der Fall. In Abschnitt 3 be-<br />

rührt sie noch auf kurzer Distanz die absolute Vorrangfläche bei Hörste. Sie<br />

durchfährt im Weiteren in Abschnitt 2 festgesetzte Wasserschutzgebiete (WSG<br />

Halle-Bokel und Halle Tatenhausen auf 1,9 km Länge wobei sich die Entnah-<br />

mebrunnen des WSG Halle-Bokel unterstrom der Trasse befinden). Die Stadt<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> plant zudem im Bereich Holtfeld eine weiteres WSG bzw. be-<br />

hält sich dies als Reservegebiet vor. Auch dieses Gebiet wird von der V 16 in<br />

Abschnitt 3 durchfahren.<br />

Bei der Bewertung einer Beeinträchtigung des Oberflächenwassers setzt die<br />

UVS von 1993 einen Schwerpunkt bei den Auswirkungen auf geschlossene<br />

Waldbestände, da diesen nicht nur eine hohe Funktion für eine qualitativ wie<br />

quantitativ günstige Grundwasserneubildungsrate, sondern auch bei der Be-<br />

trachtung des Regulationspotenzials ein besonderes Gewicht zukommt. Hier<br />

schneidet die V 16 am ungünstigsten ab, da sie die Kette der größeren Wald-<br />

gebiete weitgehend berührt bzw. durchschneidet. Eine weitere Differenzierung<br />

aus Sicht der Abflussregulation führt zu keinen neuen Erkenntnisse, da bei allen<br />

Varianten Maßnahmen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Hochwas-<br />

serabflussbereiche aller Bäche zu mindern.<br />

Alle Neubauvarianten bedingen zusätzliche lufthygienische Belastungen vor-<br />

nehmlich in bisher weitgehend nicht oder nur gering belasteten Bereichen. Ein<br />

hohes bis sehr hohes Beeinträchtigungsrisiko durch Flächenverlust und Immis-<br />

sionseintrag verursacht die V 16 für eine Fläche von 6 ha in Abschnitt 2, ein ho-<br />

hes bis mittleres Risiko hingegen für 30 ha in Abschnitt 2 und 7 ha in Abschnitt<br />

3. Sie nimmt im Vergleich aller Neubautrassen im größten Umfang klimarele-<br />

vante Waldbestände in Anspruch, hat jedoch Vorteile hinsichtlich der Beein-<br />

trächtigung von Niederungsbereichen. Das bedeutsame Lokalwindsystem am<br />

Osning beeinträchtigt die Variante V 16 nicht.<br />

Mit einer Gesamtinanspruchnahme von 111,8 ha landwirtschaftlicher genutzter<br />

Bodenflächen in den Planfeststellungsabschnitten 6 und 7.1 ist die V 16 nach<br />

der UVS 1993 wie die anderen Neubauvarianten aus quantitativer Sicht nicht<br />

mit den Belangen des Bodenschutzes vereinbar. Für einen relativen Varianten-<br />

576


vergleich wurden die Maßgaben gesetzt, dass eine möglichst geringe Gesamt-<br />

inanspruchnahme einhergehen sollte mit einer möglichst geringen Beanspru-<br />

chung hoch und mittel empfindlicher Böden. Diesbezüglich beansprucht die V<br />

16 in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3 lediglich 4,7 ha hoch und 37 ha<br />

mittel empfindlicher Böden.<br />

Die Variante V 16 liegt hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft nach<br />

der UVS über der Erheblichkeitsschwelle. Sie nimmt dabei unter den im Feinfil-<br />

ter betrachteten Neubauvarianten den letzten Rangfolgeplatz ein. Bedingt durch<br />

ihre Lage weitgehend abseits der bestehenden Siedlungs- und Verkehrszäsu-<br />

ren verläuft sie fast ausschließlich in Freiräumen unterschiedlichster Ausprä-<br />

gung, vornehmlich auch in Waldbereichen bzw. in kleinräumig und vielfältig<br />

strukturierten Landschaftsräumen. Neben den gegenüber anderen Varianten<br />

noch intensiveren Trennwirkungen fallen vor allem die Flächenverluste höchst-<br />

empfindlicher Bereiche des Arten- und Biotopschutzes ins Gewicht.<br />

Betrachtet man diese Gesichtspunkte differenziert nach den Untersuchungsab-<br />

schnitten der UVS, so fällt auf, dass bei einer Vielzahl von Aspekten die Varian-<br />

te V 16 gerade im Abschnitt 2 zwischen der K 30 und der gedachten Linie Hes-<br />

seln-Hörste die meisten und intensivsten Beeinträchtigungen verursacht.<br />

Hinsichtlich der Erholungsfunktion beeinträchtigt die V 16 die als Gebiete der<br />

überregionalen und regionalen Erholung einzustufenden großen Waldflächen<br />

des Tatenhauser Waldes und der Wälder bei Schloss Holtfeld; sie berührt von<br />

allen Varianten in stärkerem Maße die vorhandenen Wander- und Radwege<br />

und bewirkt noch mittlere Beeinträchtigungen des Naturparks nördlicher Teuto-<br />

burger Wald. Bezüglich der örtlichen Erholung ist der V 16 positiv zuzurechnen,<br />

dass sie in einer entfernten Lage von den Hauptsiedlungsgebieten verläuft, de-<br />

nen die Bereiche der örtlichen Erholung zugeordnet sind.<br />

Die UVS nahm eine Gewichtung dahingehend vor, dass überregionale und re-<br />

gionale Erholungsflächen in ihrer naturnahen Qualität zu erhalten und zu entwi-<br />

ckeln sind; Veränderungen seien zu vermeiden. Siedlungsnahe Erholungsflä-<br />

chen hingegen müssten nicht zwangsläufig naturnah gestaltet sein, sondern<br />

könnten architektonischen Gesichtspunkten folgen. Vor diesem Hintergrund<br />

wurde die V 16 in der UVS als ungünstigste Neubauvariante eingestuft.<br />

577


Zur Abschätzung der Auswirkungen der Trassenvarianten auf die bebaute Um-<br />

welt ermittelt die UVS die Einwirkung auf die Siedlungsstruktur und die Raum-<br />

struktur. Sie bewertet die Lage der Varianten in vorbelasteten oder bisher unbe-<br />

lasteten Bereichen und bezieht einen raumordnerischen Ansatz sowie städte-<br />

bauliche Entwicklungspotenziale mit ein.<br />

Unter siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten verläuft die V 16 am siedlungs-<br />

fernsten und beeinträchtigt daher im Wesentlichen Siedlungsstellen im Außen-<br />

bereich sowie das Denkmal Schloss Tatenhausen, nicht aber zusammenhän-<br />

gende Siedlungsteile. Von diesen hält sie so weiten Abstand, dass auch eine<br />

weitere Entwicklung der Siedlungsstruktur möglich bleibt.<br />

Aus Sicht der Raumstruktur sind nur geringe Unterschiede zwischen den Neu-<br />

bauvarianten erkennbar. Alle Varianten legen ein neues Beeinträchtigungsband<br />

neben die Achse der B 68, für die zudem unabhängig von der Lage der Auto-<br />

bahn ein Ansiedlungsdruck gesehen wird. In Abschnitt 2 vermeidet die V 16<br />

durch die Lage in Waldgebieten Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen so-<br />

wie funktionaler Aspekte (ausgenommen Erholung), in Abschnitt 3 verläuft sie in<br />

der Nähe zu Schloss Holtfeld in dem Freiflächenbereich, der Sichtbeziehungen<br />

auch aus größerer Entfernung zulässt.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Vorbelastung unterscheiden sich die Trassen <strong>–</strong><br />

bedingt durch ihre Lage im Raum <strong>–</strong> dadurch, inwieweit sie in bisher unbelaste-<br />

ten Bereichen verlaufen. Je näher die Trasse an das Siedlungsband heranrückt,<br />

in desto stärkerem Maße kommt es zu einer Belastungsbündelung und der<br />

schon bisher unbelastete Freiraum wird weiter geschont. Dementsprechend<br />

nimmt die V 16 hier einen mittleren Rangfolgeplatz ein. Die Unterschiede zwi-<br />

schen den Varianten sind jedoch insgesamt gering.<br />

Unter raumordnerischen Gesichtspunkten nimmt die UVS die Zielbündel des<br />

GEP in den Blick: den Schutz und die Entwicklung der Landschaft einerseits<br />

und die Entwicklung der Gemeinden und deren Vernetzung andererseits. Diese<br />

Ziele macht sie an deutlich erkennbaren bandartigen Strukturen fest und zwar<br />

der Münsterländer Bucht im Süden des Untersuchungsraums, die sich nach<br />

Norden anschließende Waldvorzone, die Siedlungszone entlang der B 68 sowie<br />

den Teutoburger Wald.<br />

578


Grundsätzlich wird in der UVS eine Straße wie die A 33 dem Siedlungsband<br />

zugerechnet, da sie auch dessen Erschließung dient und im Übrigen die ande-<br />

ren Raumkategorien mit einem Großbauwerk nicht vereinbar sind. Die V 16 ruft<br />

die stärksten Beeinträchtigungen in der Waldvorzone hervor, die sie mehrfach<br />

zerschneidet. Sie schont die Münsterländer Bucht und den Teutoburger Wald,<br />

wirkt aber noch in den Siedlungsbereich hinein.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Entwicklungspotenziale sind nur<br />

geringe Unterschiede zwischen den Varianten feststellbar.<br />

Im Ergebnis wird die V 16 unter dem Blickwinkel der bebauten Umwelt als die<br />

ungünstigste Variante eingestuft, obwohl sie das Ziel des Schutzes bestehender<br />

Siedlungsstrukturen erfüllt. Für die raumstrukturelle Situation wird sie jedoch als<br />

ungünstig eingestuft und überschreitet im Übrigen am häufigsten die Erheblich-<br />

keitsschwelle.<br />

Variante V 37<br />

Westlich der K 30 im Untersuchungsabschnitt 2 der UVS führt die V 37 wie<br />

auch die V 16 durch den landwirtschaftlich geprägten und nur dünn besiedelten<br />

Landschaftsraum nördlich der Ortslage Künsebeck. Sie verläuft jedoch im Ge-<br />

gensatz zur V 16 etwa 2 km weiter nördlich und nähert sich damit dem Rand<br />

des Siedlungsbandes an. Sie tangiert die zwischen L 782 und K 25 gelegenen<br />

Waldbereiche an ihrem Nordrand, bevor sie in einer ca. 700 m langen Tunnel-<br />

anlage das Wohngebiet Schlammpatt der Stadt Halle unterquert.<br />

Im Weiteren folgt die V 37 einer Trassenführung durch die nördlichen Randbe-<br />

reiche des Tatenhauser Waldes, der Schutzbereich des FFH-Gebietes wird<br />

tangiert <strong>–</strong> namentlich an der Querungsstelle des Ruthebaches. Auch Laibach<br />

und Loddenbach werden von der V 37 gequert.<br />

In einem weiten Bogen, der am Ende des Untersuchungsabschnitts 2 im Be-<br />

reich der Ortschaft Hesseln die Bahnlinie des Haller Willem erreicht, führt die V<br />

37 durch die in landwirtschaftlicher Streubauweise bewohnten Gebiete der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> zwischen der Bahnlinie und Schloss Holtfeld bis zur B<br />

476. Schloss Holtfeld selbst wird in einem Abstand von etwa 700 m passiert.<br />

Die das Schloss umgebenden Waldbereiche werden vermieden. Auch bei die-<br />

ser Variante werden die Hesselniederung und der Casumer Bach gekreuzt.<br />

579


Nach der UVS 1993 ist bei der V 37 in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3<br />

mit einer Zunahme naturferner Standorte durch Versiegelung im Umfang von 44<br />

ha mit einem mindestens mittleren Beeinträchtigungsrisiko zu rechnen; 63 ha<br />

mit mindestens mittlerem Beeinträchtigungsrisiko liegen innerhalb des Haupt-<br />

immissionsbandes. Betrachtet man die Inanspruchnahme ausgewählter Biotop-<br />

typen (s. oben zur V 16), so gehen insgesamt 34,2 ha durch diese Trassenvari-<br />

ante verloren, wobei es sich überwiegend um Grünlandflächen handelt, jedoch<br />

auch um einen relativ hohen Waldanteil. 116,6 ha der Biotoptypen liegen inner-<br />

halb des Hauptimmissionsbandes.<br />

Bedingt dadurch sind <strong>–</strong> wie bei der V 16 <strong>–</strong> durch die V 37 auch in großem Ma-<br />

ße waldgebundene Faunen betroffen. Im gesamten Verlauf der V 37 werden<br />

565 ha Biotopkomplexe durch Zerschneidung beeinträchtigt, davon 35 % hoch<br />

bis mittel empfindliche Flächen.<br />

Auch die Beeinträchtigungen der V 37 liegen im Bereich des Arten- und Biotop-<br />

schutzes oberhalb der Erheblichkeitsschwelle. Nach der Nullvariante und der<br />

nicht mehr zu realisierenden V 38 nimmt sie insgesamt den dritten Rangfolge-<br />

platz ein, unter den hier noch zu betrachtenden Neubauvarianten schneidet sie<br />

mithin am besten ab.<br />

Auf das Landschaftsbild wirkt die V 37 ebenfalls auf nahezu vollständiger Stre-<br />

ckenlänge (10,8 km) mit hoher bis (überwiegend) sehr hoher Einwirkungsstärke.<br />

Mit gleicher Stärke bewirkt sie nur auf einer Streckenlänge von 4,5 km durch<br />

Zerschneidung negative Veränderungen des Landschaftsbildes. Hier macht sich<br />

die engere Anlehnung an bestehende Zäsuren positiv gegenüber der V 16 be-<br />

merkbar.<br />

Insbesondere das Feingerüst der Oberflächenformen in Gestalt von Bachtälern<br />

und Sieken, daneben aber auch vorhandene Dünenfelder, sind Beeinträchti-<br />

gungen durch die Neubauvarianten ausgesetzt durch Maßstabsverlust, Oberflä-<br />

chenverfremdung, Strukturstörung sowie Vielfalts- und Naturnäheverlust. Die V<br />

37 verursacht auf dem überwiegenden Teil ihrer Streckenlänge Beeinträchti-<br />

gungen derartiger Strukturen. Auf einer Länge von 2,4 km jedoch wirkt sie mit<br />

lediglich geringer bis allenfalls mittlerer Stärke auf diese landschaftsbildprägen-<br />

den Elemente ein.<br />

580


Bei der V 37 sind qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Ver-<br />

siegelung und Schadstoffeintrag auf insgesamt 6,8 ha mittel und 4,0 ha hoch<br />

empfindlicher Flächen zu befürchten. Sie meidet die absolute Vorrangfläche bei<br />

Hörste zumindest im Untersuchungsabschnitt 2, schneidet aber in Abschnitt 3<br />

noch in diese Fläche hinein. Sie durchläuft die WSG Halle-Bokel und Halle-<br />

Tatenhausen auf einer Länge von 3,8 km, wobei die Entnahmebrunnen jeweils<br />

unterstrom der Trasse liegen. Auch das geplante WSG <strong>Borgholzhausen</strong>/Holtfeld<br />

ist von der V 37 betroffen.<br />

Besondere Aufmerksamkeit muss im Zusammenhang mit dem Grundwasser-<br />

schutz der Tatsache zukommen, dass die V 37 nur mit einer Tunnellage unter<br />

dem Wohngebiet Schlammpatt der Stadt Halle hindurch realisiert werden kann.<br />

Für die relativ günstige Bewertung der V 37 in der UVS 1993 wird diese Tunnel-<br />

lage vorausgesetzt. Auch ohne hydrogeologische Detailuntersuchung kam aber<br />

auch schon die UVS 1993 zu der Einschätzung, dass erhebliche Beeinträchti-<br />

gungen des Grund- und Oberflächenwasser nicht ausgeschlossen werden kön-<br />

nen (UVS 1993, Band 2, Seite 130).<br />

Im Auftrag des Vorhabenträgers hat das Büro Schmidt und Partner im Novem-<br />

ber 2002 die „Hydrogeologische Detailuntersuchungen zur Bewertung der Tras-<br />

senvariante Nord unter Berücksichtigung der Variantenbewertung unterschiedli-<br />

cher Tieflagen“ vorgelegt. Dieses Gutachten war Gegenstand des mittlerweile<br />

eingestellten Planfeststellungsverfahrens für den Bau der A 33 im Abschnitt 7.1<br />

auf der aufgegebenen Trassenführung V 16+ und ist insofern der Planfeststel-<br />

lungsbehörde bekannt.<br />

Untersucht wurde der Bereich zwischen der Straße „Hachhove“ im Osten und<br />

der „Clever Str.“ im Westen (Bau-km 51.000 bis 54.000). Die Nordtrasse V 37<br />

durchschneidet die Wasserschutzgebiete Tatenhausen und Bokel. Die Techni-<br />

schen Werke Osning stellen in diesen Wasserschutzgebieten die Wasserver-<br />

sorgung der Stadt Halle sicher. Die V 37 verläuft hier oberstrom der Entnahme-<br />

brunnen.<br />

Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass eine vollständige Tieflage zu Eingrif-<br />

fen auch in den unteren, für die Wassergewinnung bedeutsamen Grundwasser-<br />

leiter führt und dabei insbesondere auch die schützende Deckschicht durch-<br />

schnitten wird. Es werde daher zu einem hydraulischen Kurzschluss zwischen<br />

dem oberen und dem <strong>–</strong> derzeit geschützten <strong>–</strong> unteren Grundwasserleiter kom-<br />

581


men. Der Geschütztheitsgrad des unteren Grundwasserleiters werde erheblich<br />

gemindert. Die Eingriffe in beide Grundwasserleiter und die Veränderung der<br />

Grundwasserströme könnten in Anbetracht der gegebenen Nutzungen nicht<br />

hingenommen werden.<br />

Umgekehrt bedeutet die Errichtung eines Halbtunnels in einer Weise, die nicht<br />

in den unteren Grundwasserleiter eingreift und der darüber liegenden Deck-<br />

schicht eine ausreichende Residualmächtigkeit von 4,50 m erhält, dass das<br />

Bauwerk innerhalb des Wohngebietes Schlammpatt noch 2,00 <strong>–</strong> 3,00 m aus der<br />

Erde ragen würde. Das vorhandene örtliche Wegenetz müsste im Bereich des<br />

Halbtunnels entsprechend überführt und angepasst werden (Erläuterungen des<br />

Vorhabenträgers im Erörterungstermin des eingestellten Planfeststellungsver-<br />

fahrens für die Variante V 16+ im Mai 2003, Seite 217).<br />

Nimmt man für die Beeinträchtigungen des Oberflächenwassers aus den oben<br />

zur V 16 schon genannten Gründen wieder die Eingriffe in Waldgebiete als<br />

Maßstab, so ist auch gegen die Linienführung der V 37 einzuwenden, dass sie<br />

Waldgebiete berührt, wenn auch in geringerem Maße als die V 16.<br />

Zusätzliche lufthygienische Belastungen bedingt auch die V 37 vornehmlich in<br />

solchen Bereichen, die bisher nicht oder nur deutlich geringer vorbelastet wa-<br />

ren. Durch Flächenverlust und Immissionseintrag beeinträchtigt sind jedoch nur<br />

im Untersuchungsabschnitt 2 hoch bis mittel (23 ha) bzw. sehr hoch bis hoch (1<br />

ha) empfindliche Flächen. In Abschnitt 3 sind natürlich auch bisher gering be-<br />

lastete Gebiete neu betroffen, diese sind jedoch nur von mittlerer bis geringer<br />

Empfindlichkeit. Dementsprechend ist festzustellen, dass die V 37 im Abschnitt<br />

3 weder klimarelevante Waldbestände, noch entsprechende Niederungen oder<br />

Siedlungsbereiche berührt. Auf einer Länge von 1,5 km liegt die V 37 im Ein-<br />

flussbereich des vom Osning kommenden Lokalwindsystems.<br />

Im Umfang von insgesamt 65,1 ha wird landwirtschaftlich nutzbare Bodenfläche<br />

von der V 37 in Anspruch genommen. Davon sind 44,9 ha als mittel empfindlich<br />

einzustufen, 4,4 ha als hoch empfindlich.<br />

Die V 37 liegt, wie alle Neubauvarianten, hinsichtlich der Belange der natürli-<br />

chen Umwelt über der Erheblichkeitsschwelle. Vorteile erlangt sie durch ihren<br />

weitgehend an bestehenden Zäsuren angenäherten Verlauf zur Minimierung<br />

582


der Eingriffsintensität. Sie nimmt unter den hier noch zu vergleichenden Neu-<br />

bauvarianten insgesamt den vorderen Rangfolgeplatz ein<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Erholung weist die UVS 1993 den Nordtrassen<br />

und damit auch der V 37 angesichts der oben bei der V 16 beschriebenen Prä-<br />

missen den vorletzten Rangfolgeplatz zu. Sie hat Auswirkungen auf den Natur-<br />

park Teutoburger Wald, berührt noch den Tatenhauser Wald (wobei sie sich<br />

aber dem vorhandenen Gewerbebetrieb annähert) als Zielpunkt der überregio-<br />

nalen und regionalen Erholung und darüber hinaus die Ortslage von Halle als<br />

Bereich ortsnaher Erholungsaktivitäten.<br />

Die Betrachtungsebenen der bebauten Umwelt sind oben bereits beschrieben.<br />

Unter siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten verläuft die V 37 teilweise im<br />

Siedlungskörper von Halle und verursacht deshalb während der Bauphase die<br />

größten Belastungen. Nach Inbetriebnahme sieht es die UVS 1993 als zwin-<br />

gende Voraussetzung an, dass in diesem Bereich ein Tunnel errichtet wird. Die<br />

damit verbundenen, je nach Ausführung des Tunnels auch städtebaulichen<br />

Probleme sind oben beschrieben und werden im Zuge der Gesamtbewertung<br />

gewürdigt. Die siedlungsnahe Führung schränkt auch die Siedlungsentwicklung<br />

von Halle nach Süden ein.<br />

Aus Sicht der Raumstruktur sind nur geringe Unterschiede zwischen den Neu-<br />

bauvarianten erkennbar. Alle Varianten legen ein neues Beeinträchtigungsband<br />

neben die Achse der B 68, für die zudem unabhängig von der Lage der Auto-<br />

bahn ein Ansiedlungsdruck gesehen wird. Funktionale Verflechtungen im Be-<br />

reich der Ortslage Halle sieht die UVS im Falle der V 37 wiederum nur unter der<br />

Voraussetzung eines Tunnels aufrechterhalten. In Abschnitt 3 werden Sichtbe-<br />

ziehungen in Richtung Schloss Holtfeld beeinträchtigt.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Vorbelastung unterscheiden sich die Trassen <strong>–</strong><br />

bedingt durch ihre Lage im Raum <strong>–</strong> dadurch, inwieweit sie in bisher unbelaste-<br />

ten Bereichen verlaufen. Je näher die Trasse an das Siedlungsband heranrückt,<br />

in desto stärkerem Maße kommt es zu einer Belastungsbündelung und der<br />

schon bisher unbelastete Freiraum wird weiter geschont. Dementsprechend<br />

nimmt die V 37 hier <strong>–</strong> insbesondere im Abschnitt 2 <strong>–</strong> einen vorderen Rangfolge-<br />

platz ein. Die Unterschiede zwischen den Varianten sind jedoch insgesamt ge-<br />

ring.<br />

583


Soweit die UVS 1993 unter raumordnerischen Gesichtspunkten die Zielbündel<br />

des GEP in den Blick nimmt (zu den Einzelheiten s.o.), schont die V 37 den Be-<br />

reich der Münsterländer Bucht und durchschneidet die Waldvorzone <strong>–</strong> im Ge-<br />

gensatz zur V 16 <strong>–</strong> nur einmal. Neben der vorgenannten Möglichkeit der Belas-<br />

tungsbündelung bedingt die V 37 jedoch Belastungen für das Siedlungsband<br />

und auch <strong>–</strong> in geringem Maße <strong>–</strong> für den Teutoburger Wald.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Entwicklungspotenziale sind <strong>–</strong><br />

wie oben bereits gesagt <strong>–</strong> nur geringe Unterschiede zwischen den Varianten<br />

feststellbar.<br />

Im Ergebnis wird die V 37 unter dem Blickwinkel der bebauten Umwelt als die<br />

günstigste Alternative der hier noch zu betrachtenden Neubauvarianten einge-<br />

stuft.<br />

Variante V 11<br />

Die Variante V 11 wurde bereits im Mittelfilter der UVS 1993 ausgeschieden.<br />

Sie kann jedoch in den Variantenvergleich für den Planfeststellungsabschnitt<br />

7.1 insoweit eingestellt werden, als sie in den maßgeblichen Untersuchungsab-<br />

schnitten 2 und 3 der UVS weitgehend deckungsgleich mit der V 29 ist. Im Wei-<br />

teren werden daher die Ergebnisse für die V 29 dargestellt.<br />

Die V 29 verlässt westlich der K 30 den bis dahin gemeinsamen Verlauf mit der<br />

V 37 und schwenkt entlang des südlichen Randes der Wälder zwischen L 782<br />

und K 25 auf Bokel zu. Sie quert dabei den landwirtschaftlich genutzten Raum<br />

südlich der Ortslage Künsebeck mit einzeln stehenden Hofanlagen und Wohn-<br />

häusern. Noch östlich von Bokel nimmt die V 11 die weitere Linienführung der V<br />

29 auf.<br />

Die V 29 umfährt die Waldflächen des Tatenhauser Waldes, tangiert aber west-<br />

lich der L 782 die geschlossenen Siedlungsbereiche von Bokel und Hörste.<br />

Südlich von Hörste schneidet sie dabei durch ein dicht stehendes Ensemble al-<br />

ter landwirtschaftlicher Hofanlagen. Sie quert die Bachläufe von Laibach, Ru-<br />

thebach und Loddenbach und dabei <strong>–</strong> am Laibach <strong>–</strong> auch auf kurzer Strecke<br />

das FFH-Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, das sie im wei-<br />

teren Verlauf nochmals tangiert. Das FFH-Gebiet wurde nach der Entscheidung<br />

584


der Kommission vom 07.12.2004 (2004/813/EG, Abl. der Europäischen Union L<br />

387/1 vom 29.12.2004) in die Liste der FFH-Gebiete in der atlantischen biogeo-<br />

grafischen Region aufgenommen (DE 3915-301).<br />

Westlich der Ortslage Hörste führt die V 29 erneut durch einen landwirtschaft-<br />

lich geprägten Raum mit einer lockeren Streubebauung. Sie vermeidet die<br />

Waldflächen um Schloss Holtfeld und passiert das Schloss in einem Abstand<br />

von etwa 700 m. Die Hesselniederung und der Casumer Bach werden gekreuzt.<br />

Durch Versiegelung im Zuge der V 29 gehen 34 ha naturnaher Standorte mit<br />

einem mindestens mittleren Beeinträchtigungsrisiko verloren, 54 ha liegen im<br />

Hauptimmissionsband. Dabei ist der wesentliche Teil dieser Beeinträchtigungen<br />

im Untersuchungsabschnitt 3 zu finden. Insgesamt 17,6 ha ausgewählter Bio-<br />

toptypen (s.o.) gehen verloren, 69,8 ha werden im Hauptimmissionsband beein-<br />

trächtigt. Da die V 29 Waldflächen meidet, sind davon weit überwiegend Grün-<br />

länder betroffen.<br />

Bedingt durch diese Lage beeinträchtigt die V 29 auch unter faunistischen Ge-<br />

sichtspunkten insbesondere die Biotopkomplexe und Artenvorkommen, die dem<br />

Offenland und der dort spezifischen Fauna zuzuordnen sind. Insgesamt sind<br />

450 ha Biotopkomplexe durch Zerschneidung betroffen, davon 75 % hoch bis<br />

mittel empfindliche Flächen.<br />

Wie bei allen übrigen Varianten des Feinfilters liegen die Beeinträchtigungen im<br />

Bereich des Arten- und Biotopschutzes über der Erheblichkeitsschwelle. Auch<br />

die Umsetzung aller Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen kann dies nicht<br />

verhindern.<br />

Auf das Landschaftsbild wirkt die V 29 auf ihrer vollständigen Streckenlänge<br />

von 10,7 km mit hoher bis (überwiegend) sehr hoher Einwirkungsstärke. Mit<br />

gleicher Stärke bewirkt sie nur auf einer Streckenlänge von 5,1 km durch Zer-<br />

schneidung negative Veränderungen des Landschaftsbildes überwiegend in<br />

Abschnitt 3. Hier macht sich die Führung abseits bestehender Zäsuren im bis-<br />

her unvorbelasteten Freiraum negativ bemerkbar.<br />

Insbesondere das Feingerüst der Oberflächenformen in Gestalt von Bachtälern<br />

und Sieken, daneben aber auch vorhandene Dünenfelder, sind Beeinträchti-<br />

gungen durch die Neubauvarianten ausgesetzt durch Maßstabsverlust, Oberflä-<br />

585


chenverfremdung, Strukturstörung sowie Vielfalts- und Naturnäheverlust. Die V<br />

29 verursacht auf dem überwiegenden Teil ihrer Streckenlänge Beeinträchti-<br />

gungen derartiger Strukturen (auf 3,4 km mit hoher und auf 4,5 km mit sehr ho-<br />

her Intensität). Auch hier sind die Beeinträchtigungen wieder überwiegend in<br />

Abschnitt 3 zu finden.<br />

Qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers sind bei der V 29 für insge-<br />

samt 6,9 ha mittel und 14,5 ha hoch empfindlicher Flächen zu besorgen. Sie ist<br />

unter diesem Gesichtspunkt am ungünstigsten zu bewerten, weil sie in beiden<br />

Untersuchungsabschnitten in großem Umfang die absolute Vorrangfläche bei<br />

Hörste berührt. Sie durchfährt im Weiteren in Abschnitt 2 auf einer Länge von<br />

1,9 km das WSG Halle-Bokel oberstrom der Entnahmebrunnen. Auch das ge-<br />

plante WSG <strong>Borgholzhausen</strong>/Holtfeld ist von der V 29 betroffen.<br />

Bei der Bewertung der Beeinträchtigungen für das Oberflächenwasser schnei-<br />

det die V 29 insofern am günstigsten ab, als die UVS einen Schwerpunkt bei<br />

den Auswirkungen auf geschlossene Waldbestände setzt (zur Begründung sie-<br />

he oben zur Varianten V 16), diese jedoch von der V 29 umfahren werden.<br />

Hinsichtlich der Inanspruchnahme klimarelevanter Flächen verhält es sich bei<br />

der V 29 umgekehrt zu den bisher betrachteten Varianten. So schont die V 29<br />

klimarelevante Waldbestände, betrifft dagegen im weit stärkerem Umfang Nie-<br />

derungsbereiche oder Wohnsiedlungen durch Flächenverlust und Immissions-<br />

eintrag, insbesondere in Abschnitt 3. Eine Beeinträchtigung des Lokalwindsys-<br />

tems des Osning ist wie bei der V 37 auf einer Länge von 1,5 km zu erwarten.<br />

Die V 29 nimmt insgesamt 48,5 ha landwirtschaftlich genutzter Bodenfläche in<br />

Anspruch. Davon sind lediglich 3,5 ha in Abschnitt 3 als hoch empfindliche Bö-<br />

den, im Übrigen 45 ha als mittel empfindliche Böden in beiden Abschnitten ein-<br />

zustufen.<br />

Insgesamt liegt auch die V 29 hinsichtlich der Belange von Natur und Land-<br />

schaft über der Erheblichkeitsschwelle und ist daher mit diesem Belangen nicht<br />

vereinbar. Gegenüber den anderen Neubauvarianten hat sie zwar Vorteile unter<br />

den Aspekten von Geländeklima und Lufthygiene, Oberflächenwasser oder der<br />

Bodenbeanspruchung. Dem sind aber die Beeinträchtigungen des Arten- und<br />

Biotopschutzes und der hohe Zerschneidungsgrad der Landschaft sowohl unter<br />

faunistischen Aspekten wie solchen des Landschaftsbildes entgegenzuhalten.<br />

586


Dies gilt insbesondere für den Planungsraum westlich von Halle, wo die V 29<br />

durch den Freiraum führt.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Erholungsfunktion ist festzuhalten, dass die V 29<br />

die großen Waldflächen mit ihrer Bedeutung als überregional und regional be-<br />

deutsame Erholungsräume schont. Gleichzeitig berührt sie in geringerem Um-<br />

fang als andere Varianten die bestehenden Wander- und Radwege, liegt am<br />

weitesten entfernt vom Teutoburger Wald, beeinträchtigt aber ortsnahe Erho-<br />

lungsbereiche bei Bokel und Hörste. Vor dem Hintergrund der in der UVS vor-<br />

genommenen Gewichtung (s. oben zur V 16) wird die V 29 diesbezüglich als die<br />

günstigste Neubauvariante eingestuft.<br />

Bei den Auswirkungen auf die bebaute Umwelt ist zunächst die Siedlungsstruk-<br />

tur in den Blick zu nehmen. Während die V 29 im Untersuchungsabschnitt 3<br />

keine im Zusammenhang bebaute Ortslage mehr berührt, verläuft sie in Ab-<br />

schnitt 2 in unmittelbarer Nähe zu Bokel und Hörste, deren weitere Entwicklung<br />

in Richtung Süden sie abschnürt. In Bokel sind zudem die zu erwartenden Im-<br />

missionen in den Blick zu nehmen.<br />

Aus Sicht der Raumstruktur sind nur geringe Unterschiede zwischen den Neu-<br />

bauvarianten erkennbar, wobei die V 29 insbesondere unter dem Gesichtspunkt<br />

einer Beeinträchtigung von Nutzungsverflechtungen kritisch zu betrachten ist.<br />

Durch die Lage im Raum ist zudem der Aspekt der Vorbelastung negativ zu be-<br />

urteilen, da die V 29 weitgehend in bisher unbelasteten Räumen verläuft.<br />

Unter raumordnerischen Gesichtspunkten muss der V 29 zugerechnet werden,<br />

dass sie nicht nur am stärksten die Münsterländer Bucht beeinträchtigt, sondern<br />

darüber hinaus mehrfach in die Waldvorzone eingreift. Die Frage städtebauli-<br />

cher Entwicklungspotenziale lässt nur wenige Differenzierungsmöglichkeiten.<br />

Unter dem Blickwinkel der bebauten Umwelt wurde die V 29/V 11 insgesamt<br />

nachrangig im Verhältnis zur V 37 eingestuft, jedoch vorteilhafter gegenüber der<br />

V 16.<br />

Nullvariante<br />

Die Variante V 0 bedingt die Beibehaltung der innerörtlichen und ortsnahen Be-<br />

lastungen des städtebaulichen und des Erholungspotenzials sowie der übrigen<br />

587


Naturpotenziale und des Landschaftsbildes, ohne zusätzliche bzw. nennenswert<br />

veränderte Belastungen im gesamten Planungsraum hervorzurufen (UVS Band<br />

2, S. 74).<br />

Die V 0 liegt bei dieser Definition hinsichtlich der natürlichen Umwelt unter der<br />

Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigungen. Sie bedingt keine zusätzlichen<br />

Beeinträchtigungen des Freiraums und wahrt damit am ehesten dessen Belan-<br />

ge. Lediglich hinsichtlich der lufthygienischen Anforderungen (Schadstoffen)<br />

und des Lärms in Wohngebieten ist sie als nicht vereinbar mit diesen Belangen<br />

anzusehen.<br />

Unter dem Erholungsaspekt erhält die V 0 die positivste Bewertung. Mangels<br />

zusätzlicher Beeinträchtigung des Freiraums schont sie mit den großen Wald-<br />

flächen die Schwerpunkte der regionalen und überregionalen Erholung. Sie hat<br />

jedoch wegen der innerörtlichen Lage deutliche Schwächen hinsichtlich der<br />

ortsnahen Erholung und bedingt im Weiteren höhere Beeinträchtigungen des<br />

Naturparks nördlicher Teutoburger Wald als die südlicher gelegenen Neubauva-<br />

rianten.<br />

Aus Sicht der bebauten Umwelt stehen bei der V 0 Vorteilen hinsichtlich der<br />

Raumstruktur (kein zusätzliches Beeinträchtigungsband) und der Vorbelastung<br />

(sie verbleibt in einem bereits weitgehend vorbelasteten Raum) deutliche<br />

Nachteile hinsichtlich der Siedlungsstruktur gegenüber. Sie beeinträchtigt die<br />

vorhandenen Strukturen am stärksten und bietet nur wenige Optimierungsmög-<br />

lichkeiten. Insbesondere kann eine Entlastung der angrenzenden Wohngebiete<br />

in der Stadt Halle nicht erreicht werden.<br />

Ausbauvariante B 68<br />

Die Ausbauvariante B 68 war nicht Gegenstand der UVS.<br />

Die Naturschutzverbände haben in ihrer Einwendung vom 15.01.2008 an ver-<br />

schiedenen Stellen ausgeführt, dass aus ihrer Sicht dem zu erwartenden Ver-<br />

kehrsaufkommen mit einem Ausbau der B 68 einschließlich notwendiger Orts-<br />

umgehungen Genüge getan werden könnte. Im Rahmen einer Alternativenprü-<br />

fung zum Habitat- und Artenschutz stellen die Verbände die Ausbauvariante als<br />

vorzugswürdige Alternative dar. Diese Argumentation wiederholen die Verbän-<br />

de in ihrer Stellungnahme im Deckblattverfahren I vom 15.03.2010. Von ande-<br />

588


en Einwendergruppen hingegen wird die Ausbauvariante als eine nicht realisti-<br />

sche Alternative eingeschätzt (Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 104).<br />

Schon im Erläuterungsbericht hat der Vorhabenträger hierzu ausgeführt, ein<br />

Ausbau der bestehenden B 68 sei unter Berücksichtigung der vorhandenen<br />

Randbebauung insbesondere im Ortskern von Halle sowie der Erschließungs-<br />

funktion für zahlreiche Wohn- und Gewerbegebiete des Siedlungsbandes bei-<br />

derseits der B 68 nicht möglich. Die an einen großräumigen Straßenzug hin-<br />

sichtlich der Streckencharakteristik zu stellenden Anforderungen seien mit ver-<br />

tretbarem wirtschaftlichem Aufwand und unter Wahrung städtebaulicher Erfor-<br />

dernisse nicht herstellbar.<br />

In der Generalerörterung hat der Vorhabenträger ergänzend erläutert, mit Blick<br />

auf das mit der A 33 verfolgte Zielbündel, das neben dem Bau einer für den<br />

Fernverkehr geeigneten Straße innerhalb des europäischen Transitnetzes auch<br />

eine Entlastung nicht nur der B 68, sondern des gesamten nachgeordneten<br />

Straßennetzes vorsehe, komme nur ein mindestens vierstreifiger Ausbauquer-<br />

schnitt in Betracht.<br />

Innerhalb der Ortslage Halle komme dies <strong>–</strong> so führt der Vorhabenträger weiter<br />

aus <strong>–</strong> ersichtlich nicht in Betracht und auch in anderen Abschnitten sie eine sol-<br />

che Straße nur sehr bedingt realisierbar. Dabei sei auch zu berücksichtigen,<br />

dass die Erschließungsfunktion der B 68 nicht mehr gegeben sei, wenn an ihrer<br />

Stelle eine Schnellstraße gebaut werde. Es müsse mithin ein paralleles Er-<br />

schließungswegenetz mit einem entsprechenden Flächenbedarf geschaffen<br />

werden (Wortprotokoll Seite 103).<br />

Weitere, gegen eine Ausbauvariante sprechende Details können dem rechts-<br />

kräftigen Planfeststellungsbeschluss für den vorhergehenden Planfeststellungs-<br />

abschnitt 6 entnommen werden, dort den Seiten 192 ff.. Neben der oben ange-<br />

sprochenen Erschließungsproblematik sind dort erwähnt der notwendige Abriss<br />

von mindestens einer Häuserzeile bei einem vierstreifigen Ausbau der B 68 so-<br />

wie die Unmöglichkeit effektiven Lärmschutzes wegen der ständigen Unterbre-<br />

chung der Lärmschutzeinrichtungen durch Zufahrten und Einmündungen.<br />

Die Ausbauvariante erfüllt zudem <strong>–</strong> wie auch die Nullvariante <strong>–</strong> nicht den ge-<br />

setzlichen Auftrag, eine auch für den großräumigen und überregionalen Verkehr<br />

geeignete Verbindung im Wege eines Autobahnbaus zu schaffen. Der gültige<br />

589


Fernstraßenbedarfsplan enthält insofern die verbindliche Festlegung, dass im<br />

Planfeststellungsabschnitt 7.1 eine vierstreifige Autobahn zu errichten ist.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bindung dieses Bedarfsplans mit Blick<br />

auf alternative Ausbauvarianten ausgeführt: „Die Klägerin kritisiert, dass der<br />

Bau der Bundesautobahn BAB 20 angesichts fehlenden Bedarfs unnötig sei, da<br />

eine zweispurige Fernstraße ausreiche. Zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs<br />

sei ein bestandsbezogener Ausbau durchaus hinreichend. Mit diesem Vorbrin-<br />

gen ist die Klägerin bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es ist eine Frage<br />

der Verkehrspolitik, in welcher Weise ein verkehrlicher Bedarf befriedigt werden<br />

soll. Der Gesetzgeber hat sie mit dem angeführten Bedarfsgesetz dahin beant-<br />

wortet, dass eine Bundesautobahn mit einem bestimmten Regelquerschnitt zu<br />

bauen sei (...). Diese Entscheidung ist auch für die Bedarfsfeststellung rechtlich<br />

verbindlich. Der Bedarfsplan bindet neben der Feststellung der Zielkonformität<br />

auch, soweit er Einzelheiten der Dimensionierung bestimmt“ (BVerwG, Be-<br />

schluss vom 17.02.1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />

Zur grundsätzlichen Möglichkeit eines Ausbaus der B 68 hat im Übrigen bereits<br />

das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> darauf hingewie-<br />

sen, dass ein Ausbau nach allgemeinen Erkenntnissen offensichtlich mit unver-<br />

hältnismäßigen Eingriffen in die Bausubstanz der anliegenden Gemeinden ver-<br />

bunden und insgesamt die angestrebte Entlastung von Ortslagen nicht zu errei-<br />

chen wäre. Eine völlig neu gebaute, vierspurige und kreuzungsfreie Autobahn<br />

ist wesentlich besser geeignet, Durchgangsverkehr aus den Ortslagen heraus-<br />

zuhalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.09.1998, 23 D 165/96 AK, zum nördlich<br />

angrenzenden Planfeststellungsabschnitt von der B 476 bis zur Landesgrenze).<br />

Aus all dem sprechen zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde so erheb-<br />

liche Nachteile eines Ausbaus im Verlauf der heutigen B 68-Trasse <strong>–</strong> in welcher<br />

Form auch immer -, dass eine vertiefte Untersuchung z.B. im Rahmen einer<br />

UVS unterbleiben und die Ausbauvariante vielmehr aus einer Gesamtschau al-<br />

ler vorliegenden Informationen heraus ausgeschlossen werden konnte.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Alterna-<br />

tivenprüfung ein gestuftes Verfahren zulässig. „Die Planfeststellungsbehörde ist<br />

indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle<br />

von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorge-<br />

schlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersu-<br />

590


chen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt<br />

nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine<br />

zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, Alterna-<br />

tiven, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen,<br />

schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden“ (BVerwG, Beschluss<br />

vom 24. April 2009, 9 B 10/09 m.w.N.).<br />

7.1.2.2 Variantenvergleich nach der UVS 2005<br />

Wie bereits in Kapitel B 7.1.1.2 dieses Planfeststellungsbeschlusses dargestellt,<br />

ist die UVS von 2005 Ausfluss der engagiert und kontrovers geführten Debatte<br />

um eine mögliche Südtrasse. In die UVS wurde bereits frühzeitig vom Vorha-<br />

benträger die Variante V 11 einbezogen, weil diese vom Übergabepunkt<br />

Schnatweg als einzige Variante der UVS 1993 eine Linienführung in einen süd-<br />

lichen Planungsraum hinein vermittelt.<br />

Aus den im Kapitel B 7.1.1.2 genannten Gründen kommt es auf einen Varian-<br />

tenvergleich zwischen der V 16/K 1 und der STU-Südtrasse hier nicht mehr an.<br />

Entscheidend ist insoweit der Vergleich zwischen der V 16/K 1 und der V 11.<br />

Trassenverläufe:<br />

Die Variante V 16/K 1 bleibt von Bielefeld kommend bis zur L 782 bei Halle ge-<br />

genüber dem in der UVS 1993 projektierten Verlauf unverändert. Insofern wird<br />

hierzu auf die Ausführungen in Kapitel B 7.1.2.1 verwiesen. An der L 782 wen-<br />

det sie sich, statt den Tatenhauser Wald annähernd mittig zu durchschneiden,<br />

scharf nach Norden und folgt der Verlauf der L 782 entlang der Grenze des<br />

FFH-Gebiets Tatenhauser Wald und annähernd parallel zur Bebauung in den<br />

Wohngebieten des südlichen Stadtkerns von Halle.<br />

Am Nordrand des FFH-Gebiets schneidet sie kurzfristig in dieses Gebiet ein<br />

und folgt dabei einer bestehenden Zäsur innerhalb des Schutzstreifens einer<br />

Hochspannungsfreileitung. Sie nimmt anschließend in Richtung B 476 annä-<br />

hernd den gleichen Verlauf wie die V 37 in der UVS 1993. Auch wenn somit<br />

keine vollständige Übereinstimmung gegeben ist, kann für lediglich eine grobe<br />

Darstellung des von der Variante durchlaufenen Landschaftsraums auf die Aus-<br />

führungen im vorstehenden Kapitel verwiesen werden.<br />

591


Die V 11 verlässt die gemeinsame Linie beider Varianten erst in Höhe des Ge-<br />

meindeweges „Im Hagen“ auf dem Gebiet der Stadt Halle und schleift noch öst-<br />

lich der L 782 und der Ortschaft Bokel in einen Verlauf ein, der im Weiteren bis<br />

zum Übergabepunkt an der B 476 demjenigen der Variante V 29 der UVS 1993<br />

entspricht. Für eine Beschreibung des durchfahrenen Landschaftsraums sei<br />

daher auch insofern auf Kapitel B 7.1.2.1 verwiesen.<br />

Variantenvergleich natürliche Umwelt<br />

Wie in der UVS 1993, wurde in einem Grobfilter eine erste Annäherung an die<br />

zu vergleichenden Trassen anhand der Streckenlänge und der betroffenen<br />

normierten Empfindlichkeit (BE-Wert) vorgenommen. Die Streckenlänge der V<br />

11 ist dabei gegenüber der V 16/K 1 um etwa 1 km kürzer, sie weist einen ge-<br />

ringeren BE-Wert auf (48.354 statt 53.196 bei der V 16/K 1).<br />

Im nachfolgenden Mittelfilter wurde dieses Ergebnis des Grobfilters durch Be-<br />

trachtung von Einzelaussagen der schutzgutbezogenen Raumwiderstandsbe-<br />

wertung überprüft und näher spezifiziert. Soweit diese im Weiteren wiedergege-<br />

ben werden, beziehen sich die Angaben stets auf den gesamten Streckenver-<br />

lauf in den Planfeststellungsabschnitten 6 und 7.1, da die UVS 2005 noch nicht<br />

von einem feststehenden Übergabepunkt am Schnatweg ausgehen konnte. Wie<br />

schon in Kapitel B 7.1.1.2 dargestellt, ergeben sich die relevanten Unterschiede<br />

jedoch ausschließlich im Bereich des hier in Rede stehenden Abschnittes, da<br />

beide Varianten im Abschnitt 6 noch den gleichen Verlauf nehmen.<br />

Bei der Korridoranalyse unter dem Gesichtspunkt des Arten- und Biotopschut-<br />

zes ergibt sich, dass die Variante V 16/K 1 den höheren Anteil an Streckenlän-<br />

ge in gering konfliktträchtigen Bereichen aufweist. Demgegenüber ist bei der V<br />

11 die Streckenlänge in hoch oder sehr hoch konfliktträchtigen Bereichen gerin-<br />

ger. Wird die Empfindlichkeit des Arten- und Biotopschutzes auch unter speziel-<br />

ler Berücksichtigung der tierökologischen Untersuchung der UVS 1993 betrach-<br />

tet, so ist der V 11 der geringere Anteil hoch bis sehr hoch empfindlicher Stre-<br />

ckenlänge zuzurechnen.<br />

In der Gesamtschau erweist sich die V 11 unter dem Gesichtspunkt des Arten-<br />

und Biotopschutzes zwar als die vorteilhaftere. Dennoch wäre es angesichts<br />

des derzeit weitgehend unberührten Charakters, der Ausstattung und des<br />

Schutzstatus des Landschaftsraumes als Naturschutz- und FFH-Gebiet auch<br />

592


ohne weitergehende Untersuchung offensichtlich verfehlt, der Variante V 11<br />

nicht auch artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen in hohem Maße zuzumes-<br />

sen.<br />

Naturschutzgebiete sind <strong>–</strong> soweit sie nicht gleichzeitig FFH-Gebiete sind <strong>–</strong> von<br />

beiden Trassen in Abschnitt 7.1 nicht betroffen. Zur Frage der Beeinträchtigung<br />

von FFH-Gebieten wird auf die weiteren Ausführungen verwiesen.<br />

Ergänzend zur UVS 1993 wurde das Schutzgut Boden nicht nur bezogen auf<br />

sein landwirtschaftliches Ertragspotenzial betrachtet, sondern im Weiteren auch<br />

unter den Aspekten der Speicher- und Reglerfunktion sowie der biotischen Le-<br />

bensraumfunktion. Die Speicher- und Reglerfunktion betrifft jedoch zum einen<br />

die Speicherung und Abgabe von Nährstoffen und ist insoweit mit der Bewer-<br />

tung des landwirtschaftlichen Ertragspotenzials abgedeckt. Zum anderen meint<br />

der Begriff auch die Fähigkeit, Schadstoffe umzuwandeln und zu speichern und<br />

insofern den Eintrag in das Grundwasser zu verhindern. Unter diesem Blickwin-<br />

kel geht der Gesichtspunkt in die Betrachtung des Geschütztheitsgrades des<br />

Grundwassers ein (s.u.).<br />

Aufgrund der geringeren Länge nimmt die V 11 grds. weniger Fläche in An-<br />

spruch und führt zu einer geringeren Versiegelung. Bei einer genaueren Spezi-<br />

fizierung unter dem Aspekt des landwirtschaftlichen Ertragspotenzials dahinge-<br />

hend, welche Streckenlängen unterschiedlicher Konfliktträchtigkeit bei den ein-<br />

zelnen Trassen zu verzeichnen sind, ist die V 11 als die relativ ungünstigste Lö-<br />

sung anzusprechen, da sie den größten Anteil an Streckenlänge mit sehr ho-<br />

hem oder mittlerem Konfliktpotenzial beinhaltet.<br />

Generell kommt allen Böden auch eine biotische Lebensraumfunktion zu, die<br />

mit zunehmender Seltenheit des Bodens im Naturraum und gemessen an den<br />

spezifischen Standortfaktoren an Wert gewinnt. Im Planungsraum sind es vor<br />

allem grund- und stauwassergeprägte Böden, kleinflächig auch Moorböden, die<br />

wegen ihres Biotopentwicklungspotenzials (Extremstandorte) schutzwürdig<br />

sind.<br />

Anhand der Karte der schutzwürdigen Böden (2. Auflage, 2004) des Geologi-<br />

schen Dienstes NRW ist festzustellen, dass die V 11 gegenüber der V 16/K1 mit<br />

großem Abstand zur höchsten Inanspruchnahme von in diesem Sinne schutz-<br />

würdigen Böden führt.<br />

593


Hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser stellt die Untersuchung auf den Ge-<br />

schütztheitsgrad des Grundwassers auf der Grundlage der Eigenschaften, der<br />

Verbreitung und der Mächtigkeit der überlagernden Deckschichten ab (diese<br />

Sichtweise ist von der in der Berücksichtigung planerischer Vorgaben enthalte-<br />

nen Betrachtung zu unterscheiden, inwieweit die Trassen festgesetzte Wasser-<br />

schutzgebietszonen durchschneiden, siehe dazu unten).<br />

In dieser Hinsicht lehnt sich die V 16/K 1 auf einem großen Teil ihrer Strecken-<br />

länge sehr nah an den in der UVS von 1993 ermittelten relativ konfliktarmen<br />

Korridor an und verläuft somit zu annähernd 50 % in Bereichen mit einer ledig-<br />

lich geringen Konfliktträchtigkeit. Damit gewinnt die V 16/K 1 deutliche Vorteile<br />

gegenüber der V 11, deren Streckenanteil in gering konfliktträchtigen Bereichen<br />

demgegenüber bei lediglich 37 % liegt.<br />

Dieses Ergebnis bestätigt sich im Übrigen bei der Auswertung des Gutachtens<br />

Schmidt und Partner „Hydrogeologische Machbarkeitsstudie der Trassenvarian-<br />

te K 1 im Bereich des Wasserwerkes Tatenhausen der TWO, Halle“, Aktualisie-<br />

rungsbericht 2006. Plan Nr. 6 dieses Gutachtens enthält die Darstellung der flä-<br />

chenhaften Verbreitung und Mächtigkeit der schützenden Deckschicht im Kern-<br />

bereich des Planungsabschnitts, in dem V 11 und V 16/K 1 einen getrennten<br />

Verlauf nehmen. Während die V 11 überwiegend Flächen geringer Geschützt-<br />

heit durchfährt und zwei hydraulische Fenster durchschneidet, verbleibt die V<br />

16/K 1 überwiegend in Bereichen mit einer Deckschicht in ausreichender Mäch-<br />

tigkeit.<br />

Der Maßstab einer UVS von 1 : 10.000 erlaubt nur einen sehr punktuellen Blick<br />

auf etwaige Querungen der Oberflächengewässer, so dass dieser Aspekt nur<br />

untergeordnet betrachtet werden kann. Zudem berühren beide Trassen diesel-<br />

ben Fließgewässer lediglich an räumlich anderer Stelle.<br />

Unter klimatischen Gesichtspunkten ergibt sich ein uneinheitliches Bild. So kann<br />

bei der V 11 die Inanspruchnahme klimarelevanter Nadelwälder und Niede-<br />

rungsbereiche und damit empfindlicher Flächen aufgrund der Streckenführung<br />

minimiert werden. Gleichzeitig ist der Anteil berührter gering empfindlicher Flä-<br />

chen ein wenig größer im Vergleich zur V16/K 1. Diese ist jedoch eindeutig<br />

günstiger zu beurteilen, soweit die zur UVS 1993 erstellte Untersuchung zur<br />

594


mesoklimatischen Raumempfindlichkeit empfiehlt, einen Trassenkorridor so<br />

weit als möglich an den Hangbereich des Osning heranzuführen.<br />

Die V 11 führt zu geringeren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Sie<br />

weist einen längeren Streckenanteil mit lediglich geringer Konfliktträchtigkeit auf<br />

und die Gesamtlänge in Bereichen mit hohen und sehr hohen Beeinträchti-<br />

gungsrisiken ist dementsprechend geringer. Abschnittsweise lehnt sich die V 11<br />

Siedlungsbereichen oder bestehenden Verkehrswegen an und verläuft zwi-<br />

schen Tatenhausen und Hörste auf einer Länge von etwa 4 km innerhalb des<br />

konfliktarmen Korridors der UVS 1993.<br />

V 16/K 1 und V 11 führen beide an Siedlungsbereichen entlang, sei es das<br />

Siedlungsband parallel zur Bahnlinie und zur B 68, seien es die Ortslagen von<br />

Bokel und Hörste. Dieser Raum ist aufgrund der Siedlungsnähe aber von her-<br />

vorgehobener Bedeutung als weiteres Wohnumfeld für die Alltags- und Feier-<br />

abenderholung. Streckenlängen mit geringen Beeinträchtigungsrisiken sind<br />

dementsprechend jeweils mit 22 % der Gesamtlänge relativ gering vorhanden.<br />

Die V 11 stellt sich jedoch mit einem höheren Streckenanteil sehr hoher und<br />

hoher Risiken ungünstiger dar, als die V 16/K 1.<br />

Eine zusammenfassende Konfliktdarstellung ergibt zwar für die V 11, dass sie<br />

in geringerem Maße ein sehr hohes Beeinträchtigungsrisiko mit sich bringt. Der<br />

Anteil eines hohen Risikos ist jedoch deutlich größer und führt dazu <strong>–</strong> fasst man<br />

diese beiden Bewertungskategorien zusammen <strong>–</strong> dass sie mit einem deutlich<br />

größeren Streckenanteil innerhalb von Bereichen mit einem entsprechend<br />

schwerwiegenden Beeinträchtigungsrisiko liegt. Gleichzeitig ist der Anteil mit le-<br />

diglich geringem Beeinträchtigungsrisiko nennenswert geringer.<br />

Nach der UVS 2005 stellt sich die STU-Südtrasse als die ungünstigste aller<br />

verglichenen Trassenvarianten heraus. Demgegenüber ist die Verfahrenstrasse<br />

V 16/K 1 als diejenige anzusprechen, die eine zum überwiegenden Teil güns-<br />

tigste Streckenführung zeigte. Die Möglichkeiten einer Belastungsbündelung<br />

machen sich insofern positiv bemerkbar. Die V 11 hingegen konnte lediglich in<br />

Bezug auf den Arten- und Biotopschutz sowie das Landschaftsbild Vorteile auch<br />

gegenüber der V 16/K 1 herausarbeiten.<br />

Als weitere, in der UVS 1993 noch nicht berücksichtigte Kriterien, wurden in der<br />

gutachterlichen Stellungnahme zur natürlichen Umwelt im Rahmen der UVS<br />

595


2005 die Aspekte FFH-Verträglichkeit, aktuelle Planungsvorgaben und unzer-<br />

schnittene Landschaftsräume in die Bewertung eingestellt.<br />

Die Trasse V 11 durchschneidet das FFH-Gebiet „Ruthebach, Laibach, Lod-<br />

denbach, Nordbruch“ auf einer Länge von 100 m am Laibach und beeinträchtigt<br />

insofern Funktionsbeziehungen entlang des Gewässers und in dessen Umfeld.<br />

Zwar führt die V 11 <strong>–</strong> im Gegensatz z.B. zu der STU-Trasse <strong>–</strong> von der vorste-<br />

hend genannten Querung abgesehen nicht zu Trennwirkungen zwischen den<br />

einzelnen Teilflächen des FFH-Gebietes; sie verläuft jedoch westlich von Hörste<br />

auf einer Länge von 800 m in unmittelbarer Nähe zum FFH-Gebiet bzw. <strong>–</strong> je<br />

nach Feintrassierung <strong>–</strong> ein kurzes Stück innerhalb des Gebiets. Beeinträchti-<br />

gungen durch Randeffekte, ggf. sogar eine direkte Flächeninanspruchnahme,<br />

können mithin sicher erwartet werden. Zudem durchschneidet die V 11 Funkti-<br />

onsbeziehungen zum benachbarten FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“.<br />

Alle diese Aspekte und insbesondere die Zerschneidungswirkung sind der V 11<br />

mit negativer Wertung entgegenzuhalten und mit dem entsprechenden Gewicht<br />

in die Abwägung unter den verschiedenen Trassenvarianten einzustellen (hier-<br />

zu Kapitel B 7.1.3). Insgesamt kommt das angeführte Gutachten zu dem Er-<br />

gebnis, „vor dem Hintergrund zu erwartender Zerschneidungswirkungen und mit<br />

Blick auf den Verlauf der Trasse V 11 in der Nähe der beiden FFH-Gebiete sind<br />

bei jetzigem Kenntnisstand erhebliche Beeinträchtigungen der Gebiete zu er-<br />

warten.“ Demgegenüber ist bei der Variante V 16/K 1 festzuhalten, dass mit der<br />

Umplanung des Trassenverlaufs im Bereich des Tatenhauser Waldes nur noch<br />

eine randliche Querung auf einer Länge von 280 m erfolgt, die sich nahezu voll-<br />

ständig im Schutzstreifen einer vorhandenen Hochspannungsfreileitung hält.<br />

Zudem sind umfängliche Maßnahmen zur Minderung von Randeffekten, Schad-<br />

stoffeintrag und zur Aufrechterhaltung des Biotopverbundes vorgesehen, so<br />

dass im Ergebnis erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets Tatenhauser<br />

Wald definitiv vermieden werden können.<br />

Bei der Berücksichtigung planerischer Vorgaben geht es um die Ermittlung ei-<br />

nes Raumwiderstandes auf regionaler Ebene sowie das Erkennen von Umwelt-<br />

konflikten aus großräumig bedeutsamen ökologischen Funktionszusammen-<br />

hängen oder aus der Betroffenheit überregionaler, auch bundes- und landes-<br />

weiter Gebietskategorien.<br />

596


Alle Trassen berühren entsprechend festgesetzte umweltrelevante Gebietska-<br />

tegorien (z.B. FFH-Gebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotopver-<br />

bundflächen, Wasserschutzgebiete etc.), allerdings in unterschiedlichem Maße.<br />

Die STU-Trasse fällt insoweit weit hinter die anderen Varianten zurück, weil so-<br />

wohl V 16/K 1 als auch V 11 durch ihren abschnittsweise an Siedlungsflächen<br />

angenäherten Verlauf Möglichkeiten der Belastungsbündelung bieten. Die V 11<br />

bietet hier, weil sie in den südlichen Freiraum ausschwenkt, jedoch weniger Op-<br />

tionen als V 16/K 1.<br />

Dementsprechend ist der Anteil an Streckenlänge der V 11 in den Raumwider-<br />

standsstufen mittel bis sehr hoch größer gegenüber der V 16/K 1. Singulär be-<br />

trachtet gilt dies auch für die Stufe sehr hoch allein, was auf eine stärkere Be-<br />

troffenheit von Naturschutz- und FFH-Gebieten (namentlich durch Zerschnei-<br />

dungswirkung) zurückgeführt werden kann. Bei V 16/K 1 ist demgegenüber der<br />

Anteil betroffener Wasserschutzgebiete höher, wobei an dieser Stelle nicht der<br />

Geschütztheitsgrad, sondern das Grundwasserdargebot in entsprechender<br />

Qualität im Vordergrund steht. Die UVS 2005 verweist aber auch auf die Mög-<br />

lichkeiten einer Anwendung schützender bautechnischer Maßnahmen nach<br />

RiStWag.<br />

Insgesamt wird daher V 16/K 1 als die günstigste Variante bewertet, soweit es<br />

um die Berücksichtigung planerischer Vorgaben geht.<br />

Mit der Begründung, die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme und damit die Vor-<br />

aussetzung für eine lebenswerte Umwelt hingen auch von der Erhaltung und<br />

dem Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (ULR) ab, wurde im Rahmen<br />

der UVS 2005 das entsprechende Kataster der LÖBF (heute LANUV) ausge-<br />

wertet. Im Ergebnis berührt die V 11 zwar mehr ULR als die V 16/K 1. Nur in ge-<br />

ringerem Umfang jedoch müssen Teilflächen dieser ULR nach Querung durch<br />

die Trasse einer neuen, geringeren Größenklasse zugeordnet werden. Unter<br />

diesem Gesichtspunkt erzeugt die V 11 mithin die geringeren Beeinträchtigun-<br />

gen.<br />

In einem Gesamtvergleich zwischen den Trassen V 11 und V 16/K 1 stellt sich<br />

die V 16/K 1 sowohl im Kriterienkatalog der UVS als auch bei den zusätzlich be-<br />

trachteten Kriterien unter Gesichtspunkten der unbebauten Umwelt insgesamt<br />

als die günstigste Variante dar. Die V 11 weist demgegenüber lediglich bzgl. der<br />

597


ULR und <strong>–</strong> damit korrespondierend <strong>–</strong> bei den Schutzgütern Arten- und Biotop-<br />

schutz sowie Landschaftsbild Vorteile auf.<br />

Bebaute Umwelt<br />

Die grundsätzliche Vorgehensweise der entsprechenden Untersuchung und ihre<br />

Unterschiede und Fortentwicklungen gegenüber der UVS von 1993 sind in Ka-<br />

pitel B 7.1.1.2 dieses Planfeststellungsbeschlusses beschrieben.<br />

In der Bauleitplanung der Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> reichen geschlos-<br />

sene Siedlungsflächen nur vereinzelt in den jeweiligen Untersuchungskorridor<br />

der Trassen hinein. Dies sind entlang der V 16/K 1 die südlichen Ausläufer der<br />

Siedlung Am Forst, entlang der V 11 der südliche Rand Hörstes sowie ein gro-<br />

ßer Teil der Siedlung Bokel.<br />

Losgelöst von der Bauleitplanung finden sich zudem im Außenbereich Halles<br />

und <strong>Borgholzhausen</strong>s unter siedlungskulturell-gestalterischen Aspekten z.T.<br />

sehr dichte, bauernschaftliche Siedlungsstrukturen in einem guten Erhaltungs-<br />

zustand, die überwiegend auf eine lange Siedlungstradition zurückblicken kön-<br />

nen. So ist eine Vielzahl von Gebäuden im Außenbereich zu erkennen, die<br />

schon in einer Kartendarstellung aus dem Jahr 1895 verzeichnet sind und sich<br />

bis heute erhalten haben.<br />

In bemerkenswerte Dichte treten historisch bedeutsame und gut erhaltene Ge-<br />

höfte als Höfegruppen südlich und südwestlich von Hörste sowie südlich und<br />

östlich von Bokel auf. Bokel seinerseits existierte als Siedlungsschwerpunkt<br />

1895 ebenso wenig, wie die heute funktional dominierenden Wohngebiete<br />

Hörstes. Die Siedlungsrandlage ist insofern älter als die heutigen Siedlungen<br />

selbst und mit diesen durch starke städtebaulich-funktionale Bezüge verbunden.<br />

Soweit also die planungsrechtlich abgesicherten Ortsteile Bokel und Hörste und<br />

die sie umgebenden historischen Siedlungsstrukturen in den Blick genommen<br />

werden müssen, werden sie von der Trasse der V 11 massiv beeinträchtigt.<br />

Die Variante trifft hier nicht auf einen planungsrechtlich für eine Autobahn vor-<br />

bereiteten Raum; sie durchschneidet daher einen städtebaulichen Riegel mittle-<br />

rer und hoher Empfindlichkeit und führt zu einer Unterbrechung funktionaler Be-<br />

züge sowie des aus siedlungskultureller Sicht vorhandenen Zusammenhangs.<br />

598


Im Verlauf der Trasse befinden sich insbesondere bei Hörste zudem mehrere<br />

der oben beschriebenen historisch bedeutsamen Einzelgehöfte, so dass mit<br />

Verlusten sicher gerechnet werden muss.<br />

Bei Bokel verläuft die V 11 in einem schmalen Korridor zwischen der südlichen<br />

Grenze der Siedlung und der sich daran anschließenden Höfegruppe. Unmittel-<br />

bar an der Ostseite der Siedlung verläuft die L 782. Bedenkt man, dass eine der<br />

beiden Straßen überführt werden müsste und zudem eine Anschlussstelle an<br />

dieser Stelle sinnvollerweise vorzusehen wäre, so wird deutlich, dass Eingriffe<br />

in die Bausubstanz der Siedlung und/oder der Höfegruppe südlich davon wahr-<br />

scheinlich sind.<br />

Zudem macht die starke Annäherung an den Siedlungsschwerpunkt Lärm-<br />

schutzeinrichtungen von über 7,00 m Höhe erforderlich, was in Ortsrandlage <strong>–</strong><br />

auch zusammen mit einem Kreuzungs- und Anschlussstellenbauwerk <strong>–</strong> einen<br />

starken Eingriff in das Ortsbild und die Wohnqualität darstellt.<br />

Zwar rückt bei der Variante V 16/K 1 der Rand der in Parallellage zur A 33 ver-<br />

legten L 782 bis auf etwa 50 m an die Wohnbebauung der Siedlung Am Forst<br />

heran, die dort geplante Anschlussstelle hält einen Abstand von ca. 200 m.<br />

Dennoch unterscheidet sich die dort entstehende Situation grundlegend von der<br />

zuvor für die V 11 beschriebenen.<br />

Denn abgesehen von dem größeren Abstand, wird zwischen der Straßentrasse<br />

und der Wohnbebauung Wald erhalten, weshalb ein Eingriff in das Ortsbild trotz<br />

der auch hier vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen von ebenfalls bis zu 7,00<br />

m Höhe nicht erfolgt. Die Trasse unterbricht an dieser Stelle auch weder städ-<br />

tebaulich-funktionale noch siedlungskulturelle Bezüge, weil <strong>–</strong> ausgehend vom<br />

südlichen Siedlungsende der Kernstadt Halle <strong>–</strong> keine derart verdichtete, histo-<br />

risch gewachsene Streubebauung anzutreffen ist, wie im Falle von Hörste und<br />

Bokel. Zudem existiert mit der L 782 schon heute eine Vorbelastung in Gestalt<br />

einer trennenden Zäsur. Insofern trifft die V 16/K 1 anders als die V 11 nicht auf<br />

einen planerisch oder faktisch unvorbereiteten Raum (zu all dem auch Wortpro-<br />

tokoll der Generalerörterung, S. 296).<br />

Eingriffe in die Bausubstanz sind entlang der V 16/K 1 nicht völlig zu verhindern.<br />

Die Trassenführung vermeidet aber insoweit Bereiche einer auch historisch ge-<br />

wachsenen Siedlungsverdichtung im Außenbereich, sondern berührt lediglich<br />

599


Einzelgebäude. Derartige punktuelle Eingriffe kann auch die V 11 in der Streu-<br />

bebauung nordwestlich von Hörste nicht vermeiden.<br />

Als Ergebnis der Variantenprüfung zur bebauten Umwelt hat der Gutachter in<br />

der Generalerörterung formuliert: „Nach der Konfliktanalyse und der Betrach-<br />

tung der Varianten ist - das ist zusammenfassend das ganz klare Ergebnis <strong>–</strong> die<br />

Variante V 16/K 1 insgesamt besser einzustufen. Sie ist auch immer noch bes-<br />

ser einzustufen als die Kombination beider Varianten (Anmerkung: Hiermit ist<br />

die V 11 gemeint als Kombination zwischen der V 16/K 1 und der STU-Trasse,<br />

ausgehend vom Übergabepunkt Schnatweg). Das hat unter anderem damit zu<br />

tun <strong>–</strong> ich kann das jetzt nur grob zusammenfassen; die Gutachtenstapel sind ja<br />

auch dick genug -, dass die Eingriffe, die in das Siedlungsgefüge Hörste und<br />

Bokel gemacht werden, städtebaulich intensiver sind als die Eingriffe im Bereich<br />

Alleestraße/Postweg. Der Eingriff in Hörste und Bokel ist, abgesehen von den<br />

funktionalen Beeinträchtigungen, auch siedlungshistorisch deutlich gravieren-<br />

der. Er führt zu einer sehr starken Trennwirkung der südlich zugeordneten Bau-<br />

ernschaften“ (Wortprotokoll Seite 262/263).<br />

Verkehrsuntersuchung<br />

Wie bereits in Kapitel B 7.1.1.2 ausgeführt, gibt es keine Verkehrsuntersuchung<br />

zu den Wirkungen einer V 11 im Vergleich zur V 16/K 1.<br />

Aus dem vorliegenden Gutachten zum Variantenvergleich zwischen V 16/K 1<br />

und der STU-Trasse ergibt sich jedoch die eindeutige Wertung, dass einer Au-<br />

tobahn eine umso geringere verkehrliche Wirksamkeit im Sinne einer Entlas-<br />

tung des nachgeordneten Netzes zuzumessen ist, je weiter sie sich von dem<br />

entlastungsbedürftigen Teil dieses Netzes <strong>–</strong> und damit hier insbesondere von<br />

der B 68 <strong>–</strong> entfernt.<br />

Auch ohne dezidiertes Gutachten ist daher nachvollziehbar zu konstatieren,<br />

dass die größere Entfernung der V 11 zur B 68 ihre verkehrliche Wirksamkeit<br />

einschränkt und dies in einem Variantenvergleich zu ihren Lasten gewertet wer-<br />

den muss.<br />

600


Kleinräumige Verschiebung der V 16/K 1 nach Norden<br />

Auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung von Februar 2004 wurde eine<br />

kleinräumige Trassenverschiebung in nördlicher Richtung zwischen dem Clever<br />

Bruch und der Hesselteicher Straße in der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> im Sinne einer<br />

möglichen Optimierung der V 16/K 1 unter den Aspekten der natürlichen und<br />

der bebauten Umwelt untersucht.<br />

Im Ergebnis bietet die nördliche Verschiebung aus der Sicht der natürlichen<br />

Umwelt keinerlei Optimierungspotenzial. Unter Berücksichtigung der Schutzgü-<br />

ter der UVS lassen sich in dem oben beschriebenen Teilabschnitt drei Konflikt-<br />

schwerpunkte ausmachen, die jedoch sowohl von der jetzt planfestgestellten V<br />

16/K 1 als auch von ihrer nördlichen Verschiebung annähernd mittig gequert<br />

werden. Beide Varianten lösen mithin nur graduell sich unterscheidende Konflik-<br />

te aus, ausschlaggebende Vorteile der einen oder der anderen sind nicht zu er-<br />

kennen.<br />

Unter dem Blickwinkel der bebauten Umwelt hingegen sind der nördlichen Ver-<br />

schiebung deutliche Nachteile zuzumessen.<br />

Als städtebaulich bedeutsamsten Bereiche sind zum Einen Schloss Holtfeld,<br />

zum Anderen eine historische und weitgehend erhaltene Höfeansammlung mit<br />

sternförmigem Wegenetz an der Holtfelder Straße anzusehen. Während beide<br />

Trassenvarianten zu Schloss Holtfeld und seinem Wirkungsumfeld einen aus-<br />

reichend großen Abstand einhalten, nähert sich die nördliche Verschiebung der<br />

besagten Höfeansammlung bis auf etwa 100 m an und durchschneidet damit<br />

den ihr zuzurechnenden Wirkraum hoher bis sehr hoher Empfindlichkeit.<br />

Hieraus folgt, dass aus städtebaulicher Sicht die Konfliktlängen und Konflikt-<br />

stärken der nördlichen Verschwenkung deutlich größer sind.<br />

Wenn auch die Variante V 16/K 1 nicht durchgängig konfliktfrei ist, verbietet sich<br />

jedoch aus städtebaulicher Sicht eine weitere Verschwenkung nach Norden im<br />

oben beschriebenen Trassenabschnitt. Da dadurch auch keine Vorteile aus<br />

Sicht der natürlichen Umwelt erzielt werden könnten, ist in diesem kleinräumi-<br />

gen Bereich eindeutig der V 16/K 1 ohne Verschiebung der Vorzug zu geben.<br />

601


7.1.3 Gesamtergebnis<br />

Nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Bewertungskriterien erweist<br />

sich die Trassenwahl des Vorhabenträgers als abwägungsfehlerfrei.<br />

Der jetzt planfestgestellten Variante V 16/K 1 ist unter Abwägung aller im Rah-<br />

men eines Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigenden Belange der Vor-<br />

rang einzuräumen.<br />

Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-<br />

richts im Fachplanungsrecht, dass sich die Anforderungen des Abwägungsge-<br />

bots auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen<br />

richten. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusam-<br />

menstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und<br />

mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung<br />

der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten<br />

Belange Eingang finden (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009, 9 B 10/09).<br />

In diesem Sinne waren lediglich die unten genannten Varianten in die abwä-<br />

gende Entscheidung einzustellen, nicht jedoch die Südvariante im vollständigen<br />

Verlauf der Planfeststellungsabschnitte 6 und 7.1. Denn nachdem der Überga-<br />

bepunkt am Schnatweg feststeht, kann sie in einem der Variantenkorridore der<br />

UVS 1993 (V 11) erst westlich von Hörste erreicht werden.<br />

Auf die Kritik der Einwender, namentlich des Bürgervereins Pro A 33 Südtrasse<br />

in seiner Einwendung vom 10.01.2008, Seite 7, diese Südtrasse hätte nicht<br />

sinnvoll mit einer in einem jahrzehntelangen Planungsprozess optimierten V<br />

16/K 1 verglichen werden können, kommt es insoweit nicht mehr an.<br />

Diese Kritik hätte ohnehin keinen Raum greifen können, da die Planfeststel-<br />

lungsbehörde nicht verpflichtet ist, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />

erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen<br />

detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist vielmehr befugt, Alternativen,<br />

die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in<br />

einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (BVerwG, Beschluss vom 24.<br />

April 2009, 9 B 10/09). Diesen Schritt nachvollziehbar zu gehen, lieferte jedoch<br />

schon eine Gegenüberstellung der Varianten mit der Untersuchungstiefe des<br />

602


Mittelfilters einer UVS, wie im Jahr 2005 geschehen, ausreichend Informatio-<br />

nen.<br />

Im Übrigen „handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft,<br />

wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit gu-<br />

ten Gründen vertretbar gewesen wäre“ (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 9 A<br />

68/07, juris Rn. 15). Ein Abwägungsfehler ist nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst dann zu identifizieren, wenn eine al-<br />

ternative Trasse „sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Be-<br />

lange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt<br />

schonendere darstelle würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der<br />

Behörde hätte aufdrängen müssen“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A<br />

64.07, juris Rn. 119; BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 39/07, juris Rn.<br />

131; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 9 A 68.07, juris Rn. 15).<br />

Letztlich ist die Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Trassenvari-<br />

anten ein wesentlicher Teil der planerischen Entscheidung. Innerhalb der hier-<br />

bei durchzuführenden Abwägung kann sich die Planfeststellungsbehörde in der<br />

Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und<br />

damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheiden<br />

(BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, 4 C 4/94).<br />

Vorliegend kann die Varianten V 16/K 1 unter Anwendung der weit überwiegen-<br />

den Bewertungskriterien erhebliche Vorteile für sich geltend machen. Insofern<br />

erweisen sich weder die Trasse V 11 noch die modifizierte Trasse V 37 in der<br />

vom Landesbüro der Naturschutzverbände NRW vorgeschlagenen Form als<br />

vorzugswürdig gegenüber der planfestgestellten Variante V 16/K 1.<br />

Noch einmal zusammengefasst waren hier innerhalb der Abwägung folgende<br />

Varianten zu überprüfen:<br />

• Nullvariante: Bei dieser Variante wird auf die Straßenneubaumaßnahme ver-<br />

zichtet.<br />

• Ausbauvariante: Diese, von den Naturschutzverbänden neben der V 37 vorge-<br />

schlagene Variante beinhaltet einen Ausbau der B 68 einschließlich einer Orts-<br />

umgehung der Stadt Halle.<br />

• Modifizierte Variante V 37: Diese von den Naturschutzverbänden favorisierte<br />

Trasse schwenkt von dem Übergabepunkt am Schnatweg nach Norden und er-<br />

603


eicht etwa 400 m westlich der K 30 den Verlauf der V 37 der UVS von 1993.<br />

Sie quert die südlichen Wohnbezirke von Halle und mündet südlich der Fa.<br />

Storck auf die Vorhabensvariante.<br />

• Variante V 11: Vom Schnatweg aus folgt die V 11 zunächst dem Verlauf der<br />

Vorhabensvariante, die sie etwa an der Straße „Im Hagen“ verlässt und am<br />

Südrand von Bokel und Hörste vorbei in den Landschaftsraum südlich von<br />

Schloss Holtfeld schwenkt. Westlich der Hesselteicher Straße (K 23) findet sie<br />

wieder zu einem gemeinsamen Verlauf mit der V 16/K 1 und der modifizierten V<br />

37.<br />

• Vorhabensvariante V 16/K 1: Ab der Straße „Im Hagen“ schwenkt die V 16/K 1<br />

aus der bis dahin gemeinsamen Linie mit der V 11 nach Norden und nimmt an<br />

der östlichen Grenze des Tatenhauser Waldes eine Parallellage zur L 782 ein.<br />

Diese verlässt sie am Nordrand des Waldgebietes, passiert das Firmengelände<br />

Storck und verläuft im Weiteren in ca. 300 <strong>–</strong> 400 m Abstand zur Bahnlinie, be-<br />

vor sie an der Stockkämper Straße (K 25) nach Südwesten schwenkt und den<br />

Anschluss an der B 476 erreicht.<br />

Hinsichtlich der Bewertung der Varianten im Einzelnen wie folgt:<br />

Die Verwirklichung der Nullvariante scheidet vorliegend aus.<br />

Von dieser Lösung hat der Vorhabenträger zu Recht Abstand genommen. Da-<br />

bei wird nicht verkannt, dass die Nullvariante im Vergleich mit allen Neubauva-<br />

rianten Vorzüge aufweist. Insbesondere ließen sich der Umfang der Flächen-<br />

versiegelung und der Zerschneidungswirkungen, folglich der Eingriffe in Natur<br />

und Landschaft verhindern. Insgesamt wäre aber eine Nullvariante mit erhebli-<br />

chen Nachteilen verbunden, da sie ohne nennenswerte Optimierungsmöglich-<br />

keiten in einem bereits unzuträglich vorbelasteten, besiedelten Raum verbleibt<br />

und somit deutliche Nachteile hinsichtlich der Siedlungsstruktur aufweist.<br />

Die Nullvariante kann letztlich aber vor allem deshalb nicht als Alternative zum<br />

Autobahnbau in Betracht kommen, weil hiermit die Ziele der A 33, explizit der<br />

Lückenschluss im großräumigen Autobahnnetz und die Entlastung der B 68,<br />

nicht erreicht werden. Bei jeder Neuplanung eines Autobahnbaus ist die Frage<br />

zu stellen, ob auch die Nullvariante in Betracht kommt, d.h. ob auf die Straßen-<br />

baumaßnahme verzichtet werden kann. Diesbezüglich ist hingegen auf die hier<br />

vorgenommene Festlegung des Vorhabens im Bedarfsplan für die Bundesfern-<br />

604


straßen hinzuweisen. Dieser Einstufung kommt gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 Fern-<br />

straßenausbaugesetz zunächst eine verbindliche Wirkung zu.<br />

Mit der Aufnahme in den Bedarfsplan wird indes nicht die abschließende Ent-<br />

scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens vorgeprägt oder gar vorwegge-<br />

nommen. Ziel der Bewertung, die im Bedarfsplan ihren Niederschlag findet, ist<br />

es, die Bauwürdigkeit und die Dringlichkeit näher untersuchter Projekte aus ge-<br />

samtwirtschaftlicher und verkehrlicher Sicht darzustellen. Die Bedarfsplanung<br />

eignet sich somit nicht zur verbindlichen Vorabklärung, ob eine bestimmte<br />

Baumaßnahme unter Berücksichtigung aller von ihr berührten Belange, also<br />

auch unter ökologischen Gesichtspunkten unbedenklich ist oder aus Gründen<br />

des Umweltschutzes oder aus sonstigen Gründen letztlich verworfen werden<br />

muss (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, 4 C 5/96).<br />

Eine derartige Bekräftigung des Verkehrskonzeptes durch den Gesetzgeber hat<br />

aber als planerische Vorgabe in der Vorausschau künftiger Entwicklungen ein<br />

erhebliches Gewicht (BVerwG, Urteil vom 06.12.1995, 4 C 59.82). Eine Tras-<br />

senführung, die dem Bedarfsplan entspricht, erweist sich zur Erreichung des<br />

Planungsziels nur dann als ungeeignet, wenn sich im Planfeststellungsverfah-<br />

ren herausstellt, dass sie Nachteile mit sich bringt, die so schwer wiegen, dass<br />

demgegenüber selbst das gesetzlich festgestellte Verkehrsbedürfnis nicht ge-<br />

wichtig genug ist, um sie in der Abwägung zu überwinden (BVerwG, Urteil vom<br />

25.01.1996, 4 C 5.95; BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, 4 C 29.94; BVerwG, Ur-<br />

teil vom 20.05.1999, 4 A 12.98). Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend jedoch<br />

nicht gegeben; zur Begründung wird auf die Ausführungen in den entsprechen-<br />

den Kapiteln dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Darüber hinaus entspricht der Bau der A 33 dem konkreten Bedürfnis nach ei-<br />

ner leistungsfähigen Verkehrsverbindung. Im vorliegenden Abschnitt 7.1 wird für<br />

das Jahr 2025 eine Verkehrsbelastung von 20.000 Fahrzeugen täglich in der<br />

ohnehin an ihrer Leistungsgrenze angekommenen Ortsdurchfahrt Halle und bis<br />

zu 29.000 Fahrzeugen täglich auf der B 68 im Übrigen prognostiziert. Die B 68<br />

kann den jetzigen und den zu erwartenden Verkehr nicht mehr verkehrsgerecht<br />

und verkehrssicher bewältigen. Dabei ist auch zu bedenken, dass nach be-<br />

standskräftigem Baurecht für die vorhergehenden Abschnitte 5B und 6 der hier<br />

in Rede stehende Teil der B 68 zwischen den von Norden und Süden fertig ge-<br />

stellten Teilstücken der A 33 den davon abfließenden Verkehr aufnehmen<br />

müsste.<br />

605


Nach der vorliegenden Verkehrsuntersuchung ist demgegenüber im Falle einer<br />

durchgehenden A 33 im Abschnitt 7.1 mit Entlastungen auf der B 68 gegenüber<br />

dem Prognose-Nullfall von bis zu 18.000 Fahrzeugen täglich zu rechnen. Im<br />

Besonderen in der Ortsdurchfahrt Halle kann eine Entlastung um 13.000 Fahr-<br />

zeuge oder 65 % des Verkehrs pro Tag erzielt werden. Abschnittsweise liegt<br />

der prozentuale Wert der Entlastung bei 70 %. Darüber hinaus wird bei einer<br />

Verlagerung des Fernverkehrs auf die A 33 auch die Schwerverkehrsbelastung<br />

auf der B 68 erheblich sinken (in der Ortsdurchfahrt beispielsweise von 15,3 auf<br />

5 %).<br />

Nach alledem kann nur durch den Bau der Autobahn der derzeitige und künftig<br />

zu erwartenden Verkehr sicher und reibungslos bewältigt werden. In diesem<br />

Zusammenhang wird zur weiteren Begründung auf das Kapitel B 6.1 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen.<br />

Gegen die Nullvariante sprechen zudem eindeutig die aktuellen Schwierigkei-<br />

ten, in der Ortsdurchfahrt Halle die Grenzwerte der 39. BImSchV im Wege der<br />

Luftreinhalteplanung sicherzustellen. Der derzeitige Stand der Bemühungen of-<br />

fenbart, dass allein mit einer deutlichen Reduzierung der verkehrlichen Belas-<br />

tung in der Ortsdurchfahrt Halle zum Schutz der menschlichen Gesundheit<br />

nachhaltig eine Luftqualität sichergestellt werden kann, die den Zielvorstellun-<br />

gen der §§ 40 und 47 BImSchG, der 39. BImSchV und der ihnen zugrunde lie-<br />

genden Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG entspricht. Zu den Einzelheiten wird<br />

auf die Kapitel B 6.3.4.1 und B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde verkennt dabei nicht, dass mit jeder Neubauvari-<br />

ante Immissionsbelastungen in derzeit weitgehend unbelastete Räume getra-<br />

gen und die dort lebende Bevölkerung diesen Belastungen ausgesetzt wird <strong>–</strong><br />

ein Umstand, der mit der Nullvariante vermieden würde. Dies ist jedoch hinzu-<br />

nehmen, weil sich diese Neubelastung im Rahmen der gültigen Grenzwerte<br />

hält, während demgegenüber in der dichter besiedelten Ortsdurchfahrt Halle mit<br />

dem Bau der A 33 erstmals eine nennenswerte Entlastung für die dort lebende<br />

Bevölkerung und die Einhaltung der gültigen Grenzwerte <strong>–</strong> ggf. mit weiteren<br />

flankierenden Maßnahmen der Luftreinhaltplanung <strong>–</strong> erreicht werden kann<br />

(BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007, 9 PKH 2/06, juris Rn. 6 mit ähnlichen<br />

Erwägungen zur Verlagerung von Lärmimmissionen).<br />

606


Gründe, aus denen eine Ausbauvariante keine vorzugswürdige Alternative dar-<br />

stellt, können bereits Kapitel B 7.1.2.1 entnommen werden.<br />

In diesem Zusammenhang kritisieren die Naturschutzverbände darüber hinaus<br />

die vorliegende Verkehrsprognose der DTV-Verkehrsconsult GmbH mit dem<br />

Prognosehorizont 2025 insbesondere dahingehend, die Verkehrsprognose be-<br />

rücksichtige wesentliche Strukturdaten nicht bzw. sei methodisch fehlerhaft und<br />

könne daher weder die künftigen Verkehrssteigerungen auf der B 68 im Prog-<br />

nose-Nullfall noch die Entlastungswirkungen der A 33 zuverlässig prognostizie-<br />

ren. Die Naturschutzverbände ziehen daraus den Schluss, das Verkehrsbedürf-<br />

nis einer Autobahnverbindung werde überschätzt; bei einem entsprechenden<br />

Ausbaustandard sei künftig auch die B 68 in der Lage, den Verkehr problemlos<br />

zu bewältigen.<br />

In Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses ist demgegenüber bereits dargelegt,<br />

dass die Verkehrsprognose entgegen der von den Verbänden vorgetragenen<br />

Kritik sachgerecht erstellt wurde und die künftige Verkehrsentwicklung ein-<br />

schließlich möglicher Entlastungseffekte durch die A 33 zuverlässig zu prognos-<br />

tizieren vermag. Die so prognostizierten Verkehrszahlen jedoch schließen es<br />

aus, mit einer Ausbauvariante dem künftigen Verkehrsaufkommen gerecht wer-<br />

den zu können.<br />

Die Trassenvariante V 37, die in der UVS von 1993 in Form der V 38 favorisiert<br />

und im laufenden Verfahren von den Naturschutzverbänden in modifizierter<br />

Führung <strong>–</strong> sie unterscheidet sich von der Verfahrenstrasse lediglich noch östlich<br />

des Firmengeländes der Fa. Storck <strong>–</strong> eingebracht wurde, stellt ebenfalls keine<br />

alternative Trassenvariante dar.<br />

Diesbezüglich ist nochmals (vgl. bereits Kapitel B 7.1.2.1) darauf hinzuweisen,<br />

dass die V 37 im Planfeststellungsabschnitt nicht zu realisieren ist, ohne gravie-<br />

rende Auswirkungen für die Trinkwasserversorgung der Stadt Halle oder für de-<br />

ren städtebauliche Belange hervorzurufen. Die in der UVS von 1993 für die rela-<br />

tiv günstige Einstufung der V 37 vorausgesetzte Tunnellage im Bereich des<br />

Wohngebietes Schlammpatt ist faktisch nicht umsetzbar.<br />

Die Nordtrasse V 37 durchschneidet die Wasserschutzgebiete Tatenhausen<br />

und Bokel. Die Technischen Werke Osning stellen in diesen Wasserschutzge-<br />

bieten die Wasserversorgung der Stadt Halle sicher. Die V 37 verläuft hier<br />

607


oberstrom der Entnahmebrunnen, insbesondere in kurzem Abstand zu denjeni-<br />

gen des Wasserschutzgebietes Tatenhausen.<br />

Nach gutachterlicher Ermittlung (s. Kapitel B 7.1.2.1) steht fest, dass eine voll-<br />

ständige Tieflage der Trasse zu Eingriffen auch in den unteren, für die Wasser-<br />

gewinnung bedeutsamen Grundwasserleiter führt. Dabei wird insbesondere<br />

auch die schützende Deckschicht durchschnitten, wodurch es zu einem hydrau-<br />

lischen Kurzschluss zwischen dem oberen und dem <strong>–</strong> derzeit geschützten <strong>–</strong> un-<br />

teren Grundwasserleiter kommen wird. Der Geschütztheitsgrad des unteren<br />

Grundwasserleiters wird erheblich gemindert. Die vertikale Ausdehnung des un-<br />

teren Grundwasserleiters wird verringert mit der Folge eines Aufstaus. Der Gut-<br />

achter kommt abschließend zum Ergebnis: „Aus den genannten Gründen wäre<br />

eine Realisierung dieser Variante mit sehr großen Eingriffen in beide Grund-<br />

wasserleiter und Veränderungen der Grundwasserströmungssituation verbun-<br />

den, die in Anbetracht der vorliegenden Nutzungen nicht hingenommen werden<br />

könnten.“<br />

Umgekehrt bedeutet die Errichtung eines Halbtunnels in einer Weise, die nicht<br />

in den unteren Grundwasserleiter eingreift und der darüber liegenden Deck-<br />

schicht eine ausreichende Residualmächtigkeit von 4,50 m erhält, dass das<br />

Bauwerk innerhalb des Wohngebietes Schlammpatt noch 2,00 <strong>–</strong> 3,00 m aus der<br />

Erde ragen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass unter dem eigentlichen<br />

Tunnelbauwerk ein Stau des oberen Grundwasserleiters durch den Einbau ei-<br />

ner Dükerschicht vermieden sowie eine mit Zugankern gegen Auftrieb gesicher-<br />

te Unterwasserbetonschicht errichtet werden müsste (insoweit Erläuterungen<br />

des Vorhabenträgers im Erörterungstermin des eingestellten Planfeststellungs-<br />

verfahrens für die Variante V 16+ im Mai 2003, Wortprotokoll Seite 217). Das<br />

vorhandene örtliche Wegenetz müsste im Bereich des Halbtunnels mit aufwän-<br />

digen Brückenbauwerken überführt und angepasst werden, Eingriffe in die Bau-<br />

substanz wären wegen des Tunnels selbst und der Rampen der Überführungs-<br />

bauwerke unumgänglich.<br />

Schon damit wäre also ein erheblicher Eingriff in die wohnbaulichen Gegeben-<br />

heiten verbunden; das Wohngebiet „Schlammpatt“ würde unvertretbar beein-<br />

trächtigt.<br />

Da die Naturschutzverbände das oben beschriebene Gefährdungspotenzial für<br />

das Grundwasser nicht anführen, sondern lediglich darauf hinweisen, dass die<br />

608


V 37 im Gegensatz zur V 16/K 1 durch die Schutzzone IIIa statt durch die<br />

Schutzzone II verlaufe, gehen sie offenbar davon aus, die Trasse der V 37 kön-<br />

ne in weitgehender Geländegleichlage realisiert werden.<br />

Auch wenn dies „an der Schmalstelle der Bebauung“ erfolgen soll (so die Ver-<br />

bände), so ist doch ohne weitere Begutachtung unmittelbar einleuchtend, dass<br />

ein solcher Baukörper in geschlossener, 5,00 <strong>–</strong> 6,00 m hoher Bauweise mit den<br />

notwendigen Überführungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu zwei geschlos-<br />

senen Wohngebieten zu erheblichen städtebaulichen Eingriffen führen muss<br />

und in offener Bauweise entweder mit gravierenden Immissionsbelastungen<br />

oder aber mit noch höheren Lärmschutzanlagen verbunden wäre. Von den Im-<br />

missionsbelastungen aber wäre angesichts der angrenzenden geschlossenen<br />

Wohngebiete eine erhebliche Zahl von Bewohnern betroffen.<br />

Die V 37 nähert sich zudem in ihrem gesamten Verlauf zwischen dem Schnat-<br />

weg und der L 782 weitaus stärker als die Vorhabensvariante dem Siedlungs-<br />

schwerpunkt der Stadt Halle im Bereich der Kernstadt und des Ortsteils Künse-<br />

beck an. Von einer stadtnahen Lage der A 33 ist zur Überzeugung der Planfest-<br />

stellungsbehörde jedoch die potenzielle Siedlungsentwicklung der Stadt Halle<br />

negativ betroffen. Zwar verbleiben Freiflächen zwischen dem heutigen Sied-<br />

lungsrand und der Trasse in der Variante V 37. Jede Wohnbauentwicklung nä-<br />

herte sich jedoch rasch dem Bereich an, in dem städtebaulich relevante Immis-<br />

sionen von der A 33 ausgehen und mithin ein Nutzungskonflikt zu befürchten<br />

ist.<br />

Im Ergebnis ist die V 37 in der modifizierten Form der Naturschutzverbände aus<br />

hydrogeologischer und ergänzend auch aus städtebaulicher Sicht nicht zu ver-<br />

wirklichen. Selbst unterstellt, die von den Verbänden zur Begründung vorgetra-<br />

genen Vorteile aus naturschutzfachlicher Sicht träfen zu, drängt sie sich ange-<br />

sichts der oben beschriebenen Probleme nicht auf; denn die Verbände räumen<br />

selbst ein (und relativieren damit die behaupteten Vorteile), dass mit der modifi-<br />

zierten V 37 östlich der L 782 ebenfalls naturschutzfachliche Widerstände ver-<br />

bunden wären, die möglicherweise <strong>–</strong> bei vertiefter Untersuchung <strong>–</strong> nur noch ei-<br />

nen graduellen Unterschied zwischen beiden Varianten aus naturschutzfachli-<br />

cher Sicht erkennen ließen.<br />

Auch die Trassenvariante V 11 kann gegenüber der Vorhabensvariante V 16/K<br />

1 keine entscheidenden Vorteile herausarbeiten, hat vielmehr bei Teilaspekten<br />

609


ganz erhebliche Nachteile. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.1.2.2 ver-<br />

wiesen, in dem die Vor- und Nachteile der beiden Varianten eingehend darge-<br />

stellt sind.<br />

Zusammengefasst ist darauf zu verweisen, dass die V 11 lediglich bei den<br />

Schutzgütern Arten- und Biotopschutz (vgl. aber Anmerkung in Kapitel B<br />

7.1.2.2) sowie Landschaftsbild relative Vorteile für sich verbuchen kann. Ein<br />

solcher Vorteil dürfte indes im Lichte einer detaillierten artenschutzrechtlichen<br />

Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung der gestiegenen Anforderungen in<br />

der artenschutzrechtlichen Bewertung heute nicht mehr anzunehmen sein. Im<br />

Übrigen aber stellt sich die Vorhabensvariante V 16/K 1 <strong>–</strong> soweit sich nicht bei<br />

den Schutzgütern Oberflächengewässer und Klima ein uneinheitliches Bild oh-<br />

ne klare Präferenz für eine Variante ergibt <strong>–</strong> bei allen weiteren Beurteilungsas-<br />

pekten als diejenige dar, mit der die geringsten Beeinträchtigungen einherge-<br />

hen.<br />

Ohne die Bedeutung der Schutzgüter untereinander von vornherein in eine<br />

Rangfolge bringen zu wollen, soll dies exemplarisch an drei Aspekten verdeut-<br />

licht werden.<br />

Im Aspekt des Grundwasserschutzes spiegelt sich der Anspruch der Bevölke-<br />

rung auf eine gesicherte Trinkwasserversorgung, namentlich in der Stadt Halle,<br />

wieder. Beide Trassen schneiden in die Schutzzonen zweier Wasserschutzge-<br />

biete ein <strong>–</strong> die V 16/K 1 in die Schutzzonen III A und II des WSG Halle-<br />

Tatenhausen sowie die Schutzzone III des Schutzgebietes Halle-Bokel, die V<br />

11 in die Schutzzone III A des WSG Halle-Bokel.<br />

Im Gegensatz zur V 11 verläuft die V 16/K 1 jedoch innerhalb der WSG in ei-<br />

nem Bereich, in dem das für die Trinkwasserversorgung relevante untere<br />

Grundwasserstockwerk von einer wasserundurchlässigen Deckschicht in aus-<br />

reichender Mächtigkeit geschützt wird, die Entnahmebrunnen liegen oberstrom<br />

der Trasse, ein hydraulisches Fenster wird vermieden. Soweit sich die V 11 in-<br />

nerhalb des WSG Halle-Bokel befindet, ist demgegenüber diese Deckschicht<br />

weitgehend in deutlich geringerer Mächtigkeit ausgebildet und fehlt bei Bokel<br />

und südlich Hörste ganz. Zudem verläuft die V 11 oberstrom der Entnahme-<br />

brunnen, weshalb Schadstoffeinträge durch diese hydraulischen Fenster poten-<br />

ziell allen Brunnen zufließen können. Westlich von Hörste durchschneidet die V<br />

610


11 zudem die absolute Vorrangfläche, die mangels jeder schützenden Deck-<br />

schicht in der UVS 1993 ausgewiesen worden war.<br />

Einzelheiten können insoweit auch dem Gutachten Schmidt und Partner, „Hyd-<br />

rogeologische Machbarkeitsstudie der Trassenvariante K 1 im Bereich des<br />

Wasserwerkes Tatenhausen der TWO, Halle“, Aktualisierungsbericht 2006,<br />

entnommen werden. Die Bedeutung, die Lage und Ausprägung der schützen-<br />

den Deckschicht in diesem Zusammenhang zukommt, erhellt aus den Ausfüh-<br />

rungen des Gutachters in der Generalerörterung. Er führt hierzu <strong>–</strong> bezogen auf<br />

die V 16/K 1 im WSG Halle-Tatenhausen <strong>–</strong> aus:<br />

„Ein Ergebnis der Machbarkeitsstudie ist im Grunde genommen auch, dass sich<br />

die Trasse unter hydrogeologischen Bedingungen umso günstiger darstellt, je<br />

näher sie an den Brunnen heranreicht. Man mag sagen, dass eigentlich immer<br />

das Umgekehrte gilt. Hier in diesem Falle ist es aber so, wie von mir eben dar-<br />

gestellt, weil der Geschiebemergel um die Brunnen immer mächtiger wird und<br />

wir von dem hydraulischen Fenster abrücken. Eine Trasse in dem von mir hier<br />

gezeigten Bereich wäre für die Brunnen also weitaus ungünstiger als eine Tras-<br />

se, die direkt an den Brunnen entlangläuft. Das hängt von dem Lehm ab, der<br />

hier zu finden ist“ (S. 484/485 des Wortprotokolls).<br />

Die in der UVS getrennt abgearbeiteten Aspekte der Geschütztheit des Grund-<br />

wassers einerseits und der Beeinträchtigung ausgewiesener Schutzgebiete<br />

(planerische Vorgaben) andererseits überlagern sich im Ergebnis hier zu Lasten<br />

der V 11. In der Bewertung misst die Planfeststellungsbehörde zudem der Ver-<br />

sorgungssicherheit für die Bevölkerung, die sich in dieser Betrachtung wider-<br />

spiegelt, eine hohe Bedeutung zu.<br />

Weiterer wesentlicher Punkt in der abwägenden Bewertung der verschiedenen<br />

Trassenvarianten sind die Auswirkungen auf die städtebaulichen Gegebenhei-<br />

ten.<br />

Festzuhalten ist, dass zwar beide Trassenvarianten Eingriffe sowohl in städte-<br />

baulich-funktionale Beziehungen als auch in die Siedlungsstruktur mit sich brin-<br />

gen. Jedoch sind die Wirkungen der V 11 diesbezüglich aus den in Kapitel B<br />

7.1.2.2 genannten Gründen als schwerwiegender zu bezeichnen. Der Gutachter<br />

hat hierzu in der Generalerörterung verschiedene Ausführungen gemacht; bei-<br />

611


spielhaft sei insoweit auf die Seiten 274, 278 und 296 des Wortprotokolls ver-<br />

wiesen.<br />

Bei der Bewertung dieses Ergebnisses ist es für die Planfeststellungsbehörde<br />

erheblich, die mit der A 33 verfolgten Zielsetzungen in den Blick zu nehmen.<br />

Neben der Schaffung einer leistungsfähigen Verbindung für den Fernverkehr<br />

innerhalb des deutschen und europäischen Fernstraßennetzes ist es eine wei-<br />

tere Zielsetzung, für den Siedlungsraum entlang der heutigen B 68 eine deutli-<br />

che Entlastung zu schaffen. Die oben im Zusammenhang mit der Nullvariante<br />

erwähnten Bemühungen, den Luftqualitätsvorschriften entlang der B 68 zu ent-<br />

sprechen, bilden insoweit nur eine Facette; die Lärmbelastung und die fehlende<br />

Aufenthaltsqualität in der Kernstadt Halle entlang der B 68 sind diesbezüglich<br />

ebenfalls in den Blick zu nehmen.<br />

Natürlich schaffen beide Varianten insoweit eine Verbesserung der Situation.<br />

Ebenso ist es unbestreitbar, dass mit beiden Varianten Belastungen in bisher<br />

weitgehend unbelasteten Räumen eintreten.<br />

Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verbesserungen entlang<br />

der Ortsdurchfahrt Halle bei der V 11 <strong>–</strong> aus den in Kapitel B 7.1.2.2 genannten<br />

Gründen <strong>–</strong> mit deutlich höheren städtebaulichen Unzuträglichkeiten an anderer<br />

Stelle erkauft werden, mithin in stärkerem Maße als bei der V 16/K 1 eine<br />

schlichte Umverteilung der Belastung stattfindet.<br />

Auch unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit von FFH-Gebieten sind der<br />

Variante V 11 Nachteile von einigem Gewicht gegenüber der V 16/K 1 zuzu-<br />

messen.<br />

Zu den Einzelheiten wird insoweit zunächst auf Kapitel B 7.1.2.2 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen. In den dortigen Ausführungen wird deutlich, dass negative<br />

Beeinträchtigungen durch Randeffekte oder gar eine direkte Flächeninan-<br />

spruchnahme des FFH-Gebiets „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“<br />

und insbesondere eine Zerschneidung von Funktionsbeziehungen zwischen<br />

diesem FFH-Gebiet und dem FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ sicher erwartet<br />

werden können.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich schon im Urteil vom 12. Au-<br />

gust 2009, 9 A 64.07, ausgeführt:<br />

612


„Auch die optimierte Südtrasse (Anmerkung: in diesem Planfeststellungsab-<br />

schnitt ab Hörste annähernd deckungsgleich mit der V 11) vermeidet nicht von<br />

vornherein die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten. Sie verläuft im Folgeab-<br />

schnitt 7.1 zwischen einzelnen Teilen des FFH-Gebiets „Ruthebach, Laibach,<br />

Loddenbach, Nordbruch“, mehrere Kilometer am Rande einzelner Teilflächen<br />

sowie möglicherweise <strong>–</strong> je nach Feintrassierung <strong>–</strong> ein kurzes Stück durch eine<br />

der Teilflächen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des genannten Gebiets min-<br />

destens unter dem Aspekt entsprechender Trenn- und Zerschneidungswirkun-<br />

gen kann daher auch durch die von den Klägern vorgelegte und als „FFH-<br />

Vorprüfung“ bezeichnete Untersuchung nicht ausgeschlossen werden. Auch<br />

diese geht vielmehr davon aus, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung der<br />

Wechselbeziehungen zwischen den Teilflächen und zum FFH-Gebiet „Taten-<br />

hauser Wald“ möglich ist. Dessen Beeinträchtigung durch die planfestgestellte<br />

Trasse (bei deren Weiterführung im Abschnitt 7.1) ist dagegen durch die zwi-<br />

schenzeitlich erfolgten Umplanungen, die die Kläger nicht berücksichtigen,<br />

deutlich reduziert worden“ (juris Rn. 125).<br />

Soweit also hinsichtlich der von einer südlichen Trassenführung ausgehenden<br />

Beeinträchtigungen die Trenn- und Zerschneidungswirkungen hervorgehoben<br />

werden, folgt dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das<br />

den Habitatschutz speziell für diesen Aspekt ökologischer Funktionen über die<br />

administrativen Grenzen eines FFH-Gebiets hinaus ausgedehnt und damit die<br />

Bedeutung von Austauschmöglichkeiten für das Gebietsnetz Natura 2000 ins-<br />

gesamt hervorgehoben hat.<br />

Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, „dass das Konzept des Ge-<br />

bietsschutzes sich auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Der<br />

angestrebten Vernetzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass geschützte Arten<br />

in isolierten Reservaten insbesondere wegen des notwendigen genetischen<br />

Austauschs, oft aber auch wegen ihrer Lebensgewohnheiten im Übrigen nicht<br />

auf Dauer erhalten werden können. Deshalb ist der Schutz von Austauschbe-<br />

ziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar.<br />

Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung<br />

von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime<br />

des Gebietsschutzes.“ (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn.<br />

33).<br />

613


Im Habitatschutzrecht muss sich der Vorhabenträger im Rahmen einer Alterna-<br />

tivenprüfung nicht auf eine Alternativlösung verweisen lassen, wenn sich Art 6<br />

Abs. 4 der FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssper-<br />

re erweist, wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. hierzu im Einzelnen<br />

Kapitel B 6.4.5.4 dieses Beschlusses). Dementsprechend müssen Gesichts-<br />

punkte, die erhebliche Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten erwarten lassen,<br />

in dieser fachplanerischen Alternativenprüfung den Alternativvarianten mit dem<br />

ihnen beizumessenden Gewicht entgegen gehalten werden.<br />

Die Bedeutung der Funktionsbeziehungen nicht nur für das einzelne FFH-<br />

Gebiet, sondern für das gesamte Gebietsnetz Natura 2000 führt im vorliegen-<br />

den Fall dazu, dass die Variante V 11 gegenüber der V 16/K 1 nachteilig zu be-<br />

werten ist.<br />

Dabei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass sie eine neue Trennlinie in<br />

den derzeit unvorbelasteten Raum zwischen zwei FFH-Gebieten legt, die in en-<br />

gen räumlichem Zusammenhang gelegen sind, am Laibach sogar unmittelbar<br />

ineinander übergehen und im Übrigen beide von diesem Bachlauf ebenso wie<br />

von Ruthe- und Loddenbach durchflossen werden. Gewässer jedoch stellen die<br />

Vernetzungselemente schlechthin innerhalb des Biotop- und Lebensraumver-<br />

bundes dar, weshalb im vorliegenden Fall Verflechtungsbeziehungen beider<br />

Gebiete auf der Hand liegen.<br />

Zwar verläuft die V 16/K 1 auch zwischen zwei FFH-Gebieten <strong>–</strong> dem Tatenhau-<br />

ser Wald und dem Gebiet DE-4017-301 „Östlicher Teutoburger Wald“. Jedoch<br />

bestehen zwischen diesen FFH-Gebieten bereits heute deutlich trennende<br />

Strukturen in Gestalt der Bahnlinie und des Siedlungsbandes entlang der B 68,<br />

denen sich die V 16/K 1 <strong>–</strong> auch insoweit im Sinne einer Belastungsbündelung <strong>–</strong><br />

annähert, ohne <strong>–</strong> im Gegensatz zur V 11 <strong>–</strong> eine völlig neue Trennlinie zu schaf-<br />

fen.<br />

Ausschlaggebend für die Bewertung der von den beiden Varianten bewirkten<br />

Beeinträchtigungen auf die im Raum vorhandenen FFH-Gebiete ist insoweit,<br />

dass die von der V 11 ausgehenden Trenn- und Zerschneidungseffekte neu in<br />

einen bis dahin weitgehend unvorbelasteten Raum getragen werden. Sie sind<br />

insofern graduell schwerwiegender einzustufen, als derartige Wirkungen, aus-<br />

gehend von der V 16/K 1. Unter anderen Blickwinkeln (z.B. Randeffekte) ist mit<br />

hoher Sicherheit davon auszugehen, dass die V 11 vergleichbare Wirkungen<br />

614


wie die V 16/K 1 hervorrufen wird. Im Ergebnis kann sie also den graduellen<br />

Nachteil bei den Zerschneidungswirkungen nicht anderweitig kompensieren und<br />

fällt hinter die V 16/K 1 zurück.<br />

Insgesamt ist damit unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beeinträchtigung<br />

von FFH-Gebieten der Variante V 16/K 1 der erste Rangfolgeplatz zuzumessen.<br />

Über die Frage einer Beeinträchtigung verschiedener Schutzgüter hinaus ist in<br />

nicht zu beanstandender Weise zu berücksichtigen, dass die betroffenen Kom-<br />

munen sowie der Kreis Gütersloh keine Einwendung gegen die grds. Führung<br />

der Vorhabensvariante V 16/K 1 erhoben haben bzw. diese ausdrücklich befür-<br />

worten und einen schnellen Lückenschluss fordern (vgl. auch OVG Münster, Ur-<br />

teil vom 10.09.1998, 23 D 165/96.AK). Soweit von der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

und der Stadt Halle Kritik geäußert wurde, bezog sich diese jeweils nur auf De-<br />

tails der Planung, ohne das Planungskonzept als solches in Frage zu stellen.<br />

Die Stadt Halle äußert ausdrücklich: „Die Stadt Halle (Westf.) stimmt der Trasse<br />

zu“ (Stellungnahme vom 03.01.2008). Die Bürgermeisterin der Stadt Halle hat<br />

dies in der Generalerörterung mit den Worten bekräftigt: „Der Lückenschluss ist<br />

aus Sicht der Stadt Halle dringend notwendig. Die Verhältnisse auf der B 68, die<br />

mitten durch Halle verläuft, sind auf Dauer unerträglich. Die Stadt Halle stimmt<br />

deshalb dem Bau der A 33 grundsätzlich zu, ohne, wie bereits gesagt, auf For-<br />

derungen insbesondere zur Verbesserung des Lärmschutzes zu verzichten.“ (S.<br />

38/39 des Wortprotokolls) und weiter: „Bei dieser ganzen schwierigen Proble-<br />

matik ist es dennoch so, dass der Rat - das möchte ich einfach noch einmal sa-<br />

gen - grundsätzlich der Trasse zugestimmt hat. Im Hinblick auf die unzumutba-<br />

ren Zustände an der B 68 möchten wir mit zunehmendem Druck natürlich auch<br />

eine schnellstmögliche Realisierung des Lückenschlusses sehen.“ (Seite 712<br />

des Wortprotokolls).<br />

In gleicher Weise äußert sich der Bürgermeister der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>: „Wir<br />

haben als Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> immer sehr klar Position bezogen. Wir haben<br />

uns nie grundsätzlich gegen die Autobahn ausgesprochen. Wir sind von der<br />

Notwendigkeit dieser Straße überzeugt, …“ (Seite 39 des Wortprotokolls).<br />

Bei der Berücksichtigung gemeindlicher Voten handelt es sich um keine politi-<br />

schen, sondern um kommunale Belange, die in die Abwägung einzustellen sind.<br />

Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis, städtebauliche Planvorstellungen<br />

615


der Gemeinden bei der Planfeststellung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil<br />

vom 30. September 1993, 7 A 14.93).<br />

Als weiterer wesentlicher Faktor stellt sich letztlich auch die verkehrliche Entlas-<br />

tungswirkung dar, die mit einer weiter südlich gelegenen Trassenführung immer<br />

geringer ausfallen wird. An dieser Stelle ist erneut auf die Problematik der Luft-<br />

reinhaltung zu verweisen, die es notwendig macht, eine größtmögliche Entlas-<br />

tungswirkung zu erzielen.<br />

Abschließend und zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Vorha-<br />

benträger zu Recht verworfenen Trassenvarianten sehr viele Belange wesent-<br />

lich stärker als die Vorhabensvariante V 16/K 1 beeinträchtigen. Zumindest<br />

drängt sich in keiner Weise eine andere Trassenführung als öffentliche und pri-<br />

vate Belange insgesamt schonendere Lösung und damit vorzugswürdig im Sin-<br />

ne der Rechtsprechung auf.<br />

7.2 Abschnittsbildung<br />

Zwischen dem Anschluss der A 33 an die A 2 bei Bielefeld und dem von Norden<br />

kommenden Teilstück der A 33 an der Anschlussstelle B 476/<strong>Borgholzhausen</strong><br />

besteht derzeit eine Lücke von etwa 28 km, die in drei Teilabschnitten ge-<br />

schlossen werden soll. Mit dem jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 erfolgt die<br />

Verwirklichung dieses Lückenschlusses.<br />

Der hier zur Entscheidung anstehende A 33-Teilabschnitt 7.1 mit einer Länge<br />

von 12,6 km und zwei Fahrstreifen pro Richtung verläuft von Bau-km 47+120<br />

bis Bau-km 51+500 (51+500=0+000) und Bau-km 0+000 bis Bau-km 8+243 auf<br />

dem Gebiet der Städte <strong>Borgholzhausen</strong>, Halle, Versmold und der Gemeinde<br />

Steinhagen. Der Abschnitt beginnt unmittelbar westlich des Schnatweges an<br />

der Gemeindegrenze Steinhagen/Halle und endet östlich der vorhandenen An-<br />

schlussstelle der A 33 an der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong>. Die Planungsstände für<br />

die beiden anderen Abschnitte des Lückenschlusses der A 33 stellen sich wie<br />

folgt dar:<br />

Den sich östlich anschließenden mittleren Abschnitt 6 von Bau km 47+120 bis<br />

Bau-km 39+200 habe ich am 06.06.2007 planfestgestellt. Gegen diesen Be-<br />

schluss wurden zwei Klagen sowie zwei Anträge auf Gewährung vorläufigen<br />

616


Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungs-<br />

gericht erhoben. Beide Eilverfahren wurden durch Beschluss des Bundesver-<br />

waltungsgerichts vom 14.05.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt (9 VR<br />

25.07 und 9 VR 24.07). Eine der beiden Klagen wurde zurückgenommen. In der<br />

Hauptsache hat das Bundesverwaltungsgericht dann die letzte Klage ein-<br />

schließlich der Hilfsanträge auf weitergehende Schallschutzmaßnahmen als<br />

unbegründet zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07).<br />

Hierauf erfolgte am 25.09.2009 der erste Spatenstich für die 7,8 km lange Bau-<br />

maßnahme. Eine Fertigstellung ist noch nicht erfolgt.<br />

Im Südosten knüpft dieser Streckenbereich an den 7,9 km langen Abschnitt 5 B<br />

(incl. Zubringer zum Ostwestfalendamm) der A 33 an. Für diesen Abschnitt von<br />

Bau-km 0-264,00 bis Bau-km 6+391,671 hat das seinerzeit zuständige Ministe-<br />

rium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> am 06.03.2006<br />

den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Gegen diesen Beschluss wurden vier<br />

Klagen sowie drei Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. §<br />

80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes NRW er-<br />

hoben. Die drei Anträge im vorläufigen Rechtsschutz wurden vom Oberverwal-<br />

tungsgericht zurückgewiesen (OVG NRW, Beschluss v. 16.02.2007, 11 B<br />

897/06.AK; OVG NRW, Beschluss v. 16.2.2007, 11 B 896/06.AK; OVG NRW,<br />

Beschluss v. 23.03.2007, 11 B 916/06.AK). Die vier Klagen wurden zurückge-<br />

nommen. Damit besteht auch hier bestandskräftiges Baurecht. Der erste Spa-<br />

tenstich erfolgte am 16.06.2007. Auch dieser A 33-Abschnitt ist noch nicht fertig<br />

gestellt.<br />

Diese vom Vorhabenträger vorgenommene Aufteilung des Gesamtvorhabens in<br />

drei Planfeststellungsabschnitte ist fehlerfrei erfolgt. Eine solche planungsrecht-<br />

liche Abschnittsbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-<br />

gerichts zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbstständige Ver-<br />

kehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine un-<br />

überwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 24. Novem-<br />

ber 2010, 9 A 13/09, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A<br />

27.06; juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 A 33.04; BVerwG,<br />

Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9.97; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C<br />

5.96). Nach Nr. 8 Abs. 5 der Planfeststellungsrichtlinien 2007 ist die Bildung von<br />

Abschnitten sogar in der Regel erforderlich, wenn es sich um größere Strecken<br />

und/oder um Vorhaben mit besonders schwierigen Verhältnissen handelt. Der<br />

Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen liegt<br />

617


eben die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die<br />

mit der einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planungsträger<br />

ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen<br />

können (BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, 9 B 38.07, juris Rn. 20). Die Ab-<br />

schnittsbildung muss deshalb der planerischen Problembewältigung dienen und<br />

überdies inhaltlich gerechtfertigt und ihrerseits das Ergebnis planerischer Ab-<br />

wägung sein (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1992, 4 B 11.92; BVerwG, Urteil vom<br />

21. Dezember 1995, 11 VR 6/95; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, 11<br />

B 916/06.AK).<br />

In Anwendung dieser Grundsätze ist die vom Vorhabenträger durchgeführte<br />

Abschnittsbildung sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden.<br />

Die Einwender dagegen sehen die Grundvoraussetzungen einer rechtmäßigen<br />

Abschnittsbildung nicht erfüllt. Nach Auffassung der Einwender werden durch<br />

die Abschnittsbildung die Konflikte, die sich durch die A 33-Planung ergeben,<br />

nur abschnittsweise gelöst und könnten dadurch nicht mit ihrem jeweiligen Ge-<br />

wicht in die Abwägung eingehen. Es bedürfe somit einer Gesamtabwägung, um<br />

die bestehenden Konflikte bewältigen zu können. Folglich wird in der vorge-<br />

nommenen Abschnittsbildung ein Abwägungsfehler gesehen. Es bestünden im<br />

gesamten Verlauf der Trasse zahlreiche Konflikte, zum Beispiel in den Sied-<br />

lungsbereichen, Wasserschutz- und Naturschutzprobleme und natürlich auch<br />

Konflikte in Bezug auf die Erholungsgebiete. Nach Ansicht der Einwender habe<br />

die Abschnittsbildung lediglich die Funktion, Zwangspunkte zu schaffen, um ei-<br />

ne Trasse mit fehlerhaftem Gesamtkonzept durchzusetzen. Es könne im Übri-<br />

gen auch nicht nachvollzogen werden, welche Praktikabilitätsgründe eine Ab-<br />

schnittsbildung erforderten. Überdies wird den einzelnen Abschnitten ein eige-<br />

ner Verkehrswert abgesprochen, der auch durch das Verkehrsgutachten nicht<br />

belegt sei. Die Anschlussstelle Schnatweg sei vom Vorhabenträger sicherheits-<br />

halber beiden Abschnitten zugeordnet worden, um jedem Abschnitt den Ver-<br />

kehrswert zu sichern. Dies sei jedoch unzulässig, weshalb zumindest ein Ab-<br />

schnitt keinen Verkehrswert erlangen könne. Hinsichtlich der weiteren Einzel-<br />

heiten wird auf das Wortprotokoll der Generalerörterung in Halle (Seite 315 bis<br />

321) sowie die schriftliche Einwendung des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“<br />

vom 13.01.2008 (Seite 9 bis 11), des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ vom<br />

10.01.2008 (Seite 3 bis 4) und der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008 (Seite 6<br />

bis 7) verwiesen.<br />

618


Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen.<br />

Entgegen der Ansicht der Einwender fehlt es dem planfestgestellten A 33-<br />

Abschnitt 7.1 nicht an einer eigenen Verkehrsfunktion. Das Erfordernis der ei-<br />

genständigen Verkehrsbedeutung ist auf dem Hintergrund der Gesamtplanung<br />

zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 A 33.04). Grundsätzlich<br />

wird eine eigene Planrechtfertigung für den Teilabschnitt verlangt. Sie ist aber<br />

gegenüber derjenigen für das geplante Gesamtvorhaben von deutlich geringe-<br />

rem Gewicht, weil die Funktion des Teilabschnitts in erster Linie auf die Verwirk-<br />

lichung des Gesamtvorhabens gerichtet ist. Andernfalls würden die Vorteile, die<br />

eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv<br />

handhabbaren, sondern auch einer hinreichend überschaubaren Planung recht-<br />

fertigen, wieder zunichte gemacht (BVerwG, Urt. 26. Oktober 2005, 9 A 33.04;<br />

BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C 5.96). Bei der Bildung von einzelnen<br />

Abschnitten ist lediglich zu vermeiden, dass bei einem Scheitern der weiteren<br />

Verwirklichung des Gesamtvorhabens ein "Planungstorso" entsteht, der keiner-<br />

lei selbstständige Verkehrsfunktion aufweist und deswegen planerisch sinnlos<br />

ist“ (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 A 33.04).<br />

Die Frage der eigenen Verkehrsfunktion ist mit der Bestätigung des Planfest-<br />

stellungsbeschlusses für den A 33-Abschnitt 6 durch das Bundesverwaltungs-<br />

gericht (Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07) abschließend beantwortet. Wie<br />

zuvor ausgeführt, erfolgt mit dem jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 der end-<br />

gültige Lückenschluss der A 33. Insoweit weist dieser Planungsabschnitt selbst-<br />

redend einen eigenen Verkehrswert auf. Mit dem Abschnitt 7.1 kommt auch den<br />

beiden vorherigen Abschnitten 5 B und 6 ihre vollständige Verkehrsfunktion zu<br />

und die Gesamtplanung für den Lückenschluss findet ihren Abschluss. Da mit<br />

diesem Abschnitt der Lückenschluss realisiert wird, stellt sich auch nicht die<br />

Frage eines „Planungstorsos“. Die Thematik der Abschnittsbildung und damit<br />

auch die Frage der selbstständigen Verkehrsfunktion haben sich vielmehr bei<br />

den Abschnitten 5 B und 6 gestellt und wurden in den dortigen Gerichtsverfah-<br />

ren beantwortet.<br />

Der Abschnitt 5 B schließt an den bereits fertig gestellten Abschnitt 5 A (Pader-<br />

born nach Bielefeld) der A 33 an. Schon durch eine Verwirklichung dieses Ab-<br />

schnittes erfolgt eine nachhaltige Entlastung des Bielefelder Südens. Insbeson-<br />

dere die verkehrliche Verbindung mit dem Zubringer an den Ostwestfalendamm<br />

beinhaltet hier erkennbar eine eigenständige Verkehrsbedeutung. Diese nicht<br />

619


zu widerlegende Erkenntnis hat auch das Oberverwaltungsgericht NRW aufge-<br />

nommen und in seiner Entscheidung zum Abschnitt 5 B ausgeführt: „Wie im<br />

Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt (S. 107 ff.) und aus den<br />

Planunterlagen ersichtlich, dient das Vorhaben jedenfalls auch dazu, mit Blick<br />

auf den weiträumigen Verkehr eine Lücke im Verkehrsnetz zu schließen und ei-<br />

ne großräumige Verbindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 im Süden<br />

und A 30 im Norden zu schaffen. … Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil einer<br />

Gesamtplanung, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ihren Nieder-<br />

schlag gefunden hat. Das der Planfeststellung zugrunde liegende Gesamtkon-<br />

zept lässt sich bei dem hier anzulegenden Prognosemaßstab, …, verwirklichen.<br />

(Beschluss vom 23. März 2007, 11 B 916/06.AK, juris Rn. 36 und 97 bis 99).<br />

Auch der Abschnitt 6 konnte bereits zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbe-<br />

schlusses am 06.06.2007, also noch zu einem Zeitpunkt ohne planfestgestellten<br />

Abschnitt 7.1, einen eigenen Verkehrswert aufweisen. In dem genannten Plan-<br />

feststellungsbeschluss zum Abschnitt 6 habe ich nicht in Abrede gestellt, dass<br />

die A 33 bei einem Ausbauende am Schnatweg gegenüber einem durchgängi-<br />

gen Ausbau bis zur Anschlussstelle der A 33 in <strong>Borgholzhausen</strong> nicht die volle<br />

Verkehrsfunktion entfalten kann. Wie bereits ausgeführt, ist das Erfordernis ei-<br />

ner eigenständigen Verkehrsbedeutung jedoch vor dem Hintergrund der Ge-<br />

samtplanung zu beurteilen. Die Funktion des Teilabschnitts muss in erster Linie<br />

auf die Verwirklichung des Gesamtvorhabens gerichtet sein. Auch der Abschnitt<br />

6 war immer im Kontext zu sehen, eine großräumige Verbindung zwischen den<br />

Bundesautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Süden und der A 30 (Nieder-<br />

lande-Bad Oeynhausen) im Norden zu schaffen, also die Lücke im Verkehrs-<br />

netz zu schließen. Diesem Ansatz kann der Abschnitt 6 bereits über die An-<br />

schlussstelle Schnatweg gerecht werden und mit dieser Anbindung an das<br />

nachgeordnete Verkehrsnetz zu einer Umfahrung und damit Entlastung des in-<br />

nerörtlichen Netzes qualifizierter Straßenzüge im gesamten Gemeindegebiet<br />

Steinhagen beitragen. Folgerichtig kommt auch das Bundesverwaltungsgericht<br />

in seinem Urteil zu Abschnitt 6 zu dem Ergebnis: „Entgegen der Ansicht der<br />

Kläger fehlt es dem planfestgestellten Abschnitt nicht an einer eigenen Ver-<br />

kehrsfunktion ... Es ist nicht zu erkennen, dass im Falle des Scheiterns der Ge-<br />

samtplanung die Verwirklichung des Planabschnitts 6 nicht sinnvoll bliebe und<br />

lediglich einen Planungstorso darstellen würde. Auch die Kläger verkennen<br />

nicht, dass das (vorläufige) Autobahnende im Nordwesten über den Zubringer<br />

Schnatweg an das allgemeine Verkehrsnetz angeschlossen sein wird. Anhalts-<br />

punkte dafür, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ausgewiesenen<br />

620


Mehrbelastungen der B 68 nicht zu bewältigen wären oder großräumige Verla-<br />

gerungen nicht hinreichend erfasst würden und deshalb eine noch höhere<br />

Mehrbelastung zu erwarten wäre, sind nicht substantiiert dargelegt worden“ (Ur-<br />

teil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 113).<br />

Da mit dem Abschnitt 7.1 der Lückenschluss der A 33 zwischen Bielefeld und<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> seine Verwirklichung findet, stellt sich zweifelsohne auch nicht<br />

die Frage, ob den anderen Abschnitten unüberwindbare Hindernisse entgegen-<br />

stehen.<br />

Grundsätzlich muss die zulässige Teilplanung das Gesamtvorhaben im Blick<br />

haben. Sie ist nicht zulässig, wenn von der Gesamtplanung ausgelöste Proble-<br />

me voraussichtlich unbewältigt bleiben (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9<br />

A 27.06, juris Rn. 43). Beide vorherigen Abschnitte sind aber bereits bestands-<br />

kräftig. Die Frage möglicher rechtlicher Hindernisse wurde vom Oberverwal-<br />

tungsgericht NRW bezüglich des Abschnittes 5 B und vom Bundesverwaltungs-<br />

gericht in Bezug auf Abschnitt 6 thematisiert und entschieden. Das Oberverwal-<br />

tungsgericht NRW hat bei seiner Entscheidung zu dem ersten Abschnitt des<br />

Lückenschlusses noch einen Ausblick auf die Folgeabschnitte 6 und 7.1 gege-<br />

ben und ausgeführt: „Seine Umsetzung sieht sich nicht vor objektiv unüber-<br />

windbare Hindernisse gestellt. Der planfestgestellte Abschnitt besitzt auch eine<br />

eigenständige Verkehrsbedeutung. Zur näheren Begründung verweist der Se-<br />

nat auf die diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S.<br />

203 ff.), die durch die umfangreichen Angriffe der Antragsteller nicht erschüttert<br />

werden“ (OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, 11 B 916/06.AK, juris Rn.<br />

99).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bei Abschnitt 6 dann seinen Fokus auf den<br />

jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 zu richten und in diesem Zusammenhang<br />

ausgeführt: „Nach diesem Maßstab ist nicht substantiiert dargetan, dass dem<br />

Gesamtvorhaben der A 33 im nördlichen Nachbarabschnitt 7.1 mit Blick auf das<br />

durch die Weiterführung der Trasse betroffene FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald"<br />

ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Planungshindernis entgegensteht.<br />

In den hierzu von Klägerseite vorgelegten Gutachten werden insoweit lediglich<br />

mögliche Beeinträchtigungen des genannten FFH-Gebiets dargestellt, geplante<br />

Schutzmaßnahmen bemängelt und Ermittlungsdefizite beklagt. Dem Vortrag der<br />

Kläger ist aber nicht zu entnehmen, dass die befürchtete Beeinträchtigung des<br />

FFH-Gebiets nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen unter die Erheblich-<br />

keitsschwelle gedrückt und das Vorhaben auch nicht im Rahmen der Abwei-<br />

621


chungsprüfung zugelassen werden kann. Hinzu kommt, dass nach dem un-<br />

bestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten der Trassenverlauf im Abschnitt<br />

7.1 in Abstimmung mit den Naturschutzverbänden inzwischen weiter modifiziert<br />

worden ist mit der Folge, dass es nach derzeitigem Planungsstand zu keiner<br />

flächenmäßigen Inanspruchnahme des genannten FFH-Gebiets kommen wird.<br />

Mit Blick auf das Artenschutzrecht gilt nichts anderes; auch insoweit ist nicht<br />

substantiiert dargetan, dass dem weiteren Trassenverlauf im Folgeabschnitt 7.1<br />

unüberwindbare, d.h. auch nicht durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnah-<br />

men oder ggf. im Wege der Ausnahme (§ 43 Abs. 8 BNatSchG) auszuräumen-<br />

de artenschutzrechtliche Planungshindernisse entgegen stünden“ (Urteil vom<br />

12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 116). Wie bereits das Bundesverwal-<br />

tungsgericht in seinem Ausblick auf den hiermit planfestgestellten Abschnitt 7.1<br />

angenommen hat, führt das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigun-<br />

gen des FFH-Gebietes „Tatenhauser Wald“. Hinsichtlich der Begründung wird<br />

Kapitel B 6.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Insgesamt ist die abschnittsweise Planung der A 33 also nicht nur sachgerecht,<br />

sondern in Anbetracht der Länge des Lückenschlusses von rd. 28 km geboten,<br />

damit die Planung praktikabel und effektiv gehandhabt werden kann. Damit ist<br />

die vorgenommene Abschnittsbildung sachlich notwendig und damit rechtlich<br />

nicht zu beanstanden:<br />

7.3 Einzelheiten der Baumaßnahme<br />

Unter den Einwendern wurde kein bautechnisches Detail mit einer solchen In-<br />

tensität diskutiert wie die Frage, ob die Casumer Straße anstelle der benachbar-<br />

ten Straße Illenbruch über die A 33 überführt werden sollte. Die Entscheidung<br />

der Planfeststellungsbehörde hierzu ist im nachfolgenden Kapitel dargestellt.<br />

7.3.1 Überführung Illenbruch<br />

Gegenstand der Planung ist es, von den beiden parallel verlaufenden Wegefüh-<br />

rungen Casumer Straße und Illenbruch nur den Illenbruch zu überführen und<br />

demgegenüber die Casumer Straße abzubinden und den auf ihr lastenden Ver-<br />

kehr mit demjenigen des Illenbruch zusammenzuführen.<br />

Dieses Planungsdetail ist im Verlauf des Verfahrens sehr kontrovers diskutiert<br />

worden. Soweit die jetzt planfestgestellte Lösung abgelehnt wurde, machen die<br />

622


Einwender darauf aufmerksam, die Casumer Straße sei derzeit deutlich stärker<br />

frequentiert und habe mithin die höhere Verkehrsbedeutung. Es werden Umwe-<br />

ge mit landwirtschaftlichen Maschinen befürchtet; die Einwenderin B 9.85 sieht<br />

betriebliche Vorteile in der Lage an einer Sackgasse, sollte eine überführte Ca-<br />

sumer Straße erst unmittelbar nördlich ihrer Betriebsstelle in den bisherigen<br />

Verlauf einschwenken.<br />

Ebenso wenig bestand bei der Einwenderschaft in der Folge Einigkeit darüber,<br />

an welcher Stelle die notwendige Verbindung zwischen den beiden Straßenzü-<br />

gen hergestellt werden solle. Die mit Deckblatt I vorgesehene Lösung zwischen<br />

den beiden Hofstellen der Einwender B 9.26 und B 9.38 fand bei verschiedenen<br />

Einwendern im Deckblattverfahren keinen Anklang. Ungeachtet dessen, ob eine<br />

Verbindung südlich oder nördlich der vorgesehenen Lage bevorzugt wurde, wa-<br />

ren befürchtete Bewirtschaftungserschwernisse in Form von Umwegen bzw. die<br />

Zerschneidung agrarstrukturell guter Flächen hierfür ausschlaggebend.<br />

Letztlich führte dieser, auch zwischen den Einwendern nicht gelöste Dissens<br />

dazu, dass von einem Einwender in der Generalerörterung gefordert wurde,<br />

keine der Straßen zu überführen (Wortprotokoll Seite 400). Auch die Stadt<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> war in den Diskussionsprozess intensiv eingebunden und hat<br />

diverse Beschlüsse zu dem Thema gefasst. Letztlich legt sich die Stadt jedoch<br />

bei der Frage, welche Straße überführt wird, mit Hinweis auf die unterschiedli-<br />

chen Meinungen in der Bevölkerung nicht fest und fordert neben der vom<br />

Vorhabenträger vorgesehenen Querverbindung, der mit Ratsbeschluss vom<br />

18.12.2008 zugestimmt wurde, eine weitere Wegebeziehung südlich davon ent-<br />

sprechend dem Wunsch des Einwenders B 9.26 (Wortprotokoll S. 56, 388 und<br />

636 f.).<br />

Soweit eine Überführung der Casumer Straße und/oder ein Verbindungsweg<br />

anstelle oder zusätzlich zu der vom Vorhabenträger vorgesehenen Lösung ge-<br />

fordert wird, werden derartige Forderungen zurückgewiesen. Die Überführung<br />

des Illenbruch mit einem Verbindungsweg an der vom Vorhabenträger vorgese-<br />

henen Stelle ist in der Gesamtschau aller gegenläufiger Belange die ausgewo-<br />

genste Lösung.<br />

In der von der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> initiierten Diskussion im Vorfeld des Erör-<br />

terungstermins hat der Vorhabenträger die denkbare Lage einer Überführung<br />

der Casumer Straße skizziert; diese Skizze hat er der Planfeststellungsbehörde<br />

623


ei der Erarbeitung dieses Planfeststellungsbeschlusses mit Mail vom<br />

02.12.2010 zur Verfügung gestellt.<br />

Beginnend an der Einmündung der Hesselteicher Straße in die Casumer Straße<br />

bei Haus Nr. 12 verliefe diese Variante kurz in östlicher Richtung, bevor sie<br />

nach Süden verschwenkt und auf den Kreuzungspunkt der Casumer Straße mit<br />

der A 33 zugeführt würde. In relativ geradliniger Führung würde das Überfüh-<br />

rungsbauwerk die A 33 queren und den bestehenden Straßenverlauf südlich<br />

der Autobahn aufnehmen.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde wäre eine solche Lösung, ver-<br />

glichen mit der vorgesehenen Überführung des Illenbruch, mit erheblichen<br />

Nachteilen verbunden.<br />

Auf den ersten Blick wird deutlich, dass bei einer ungefähren Länge der Tras-<br />

senführung nördlich der A 33 von 400 m in deutlich größerem Umfang landwirt-<br />

schaftliche Nutzfläche beansprucht und versiegelt werden müsste. Das bisher<br />

nicht von der Planung berührte Flurstück 57 in der Flur 52 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> würde ungünstig zerschnitten. Gleiches gilt für das Flurstück<br />

83; dieses Flurstück wird an seinem südlichen Ende bereits durch die Trasse<br />

der A 33 in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme vergrößerte sich nicht<br />

nur, das Flurstück würde darüber hinaus in seiner gesamten Nord-Süd-<br />

Ausdehnung annähernd mittig durchschnitten.<br />

An dieser Situation ändert sich nichts grundlegendes, wollte man die überführte<br />

Casumer Straße nicht bis zur Einmündung der Hesselteicher Straße fortführen<br />

<strong>–</strong> der Vorhabenträger weist ohnehin darauf hin, dies übersteige seine Ersatz-<br />

verpflichtung (s. Anhang zur Mail vom 02.12.2010) <strong>–</strong> sondern bereits südlich<br />

davon wieder an den bestehenden Verlauf anbinden. Lediglich das Flurstück 57<br />

wäre von einer solchen Lösung nicht mehr berührt.<br />

Allein aus der längeren Wegeführung erklärt sich zudem, dass diese Lösung<br />

höhere Kosten verursachte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-<br />

tungsgerichts jedoch ist der Vorhabenträger berechtigt, sich bei der Entschei-<br />

dung für die eine oder die andere Trassenvariante oder die technische Ausges-<br />

taltung einer Trasse auch von Kostengesichtspunkten leiten zu lassen<br />

(BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80.03; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, 9<br />

A 11.03).<br />

624


Die Überführung der Casumer Straße wäre zudem aus städtebaulicher Sicht<br />

nachteilig zu beurteilen. Der Gutachter des Vorhabenträgers hat in der Gene-<br />

ralerörterung nachvollziehbar ausgeführt, diese Lösung führe dazu, dass die<br />

historische Hofanlage Casumer Straße 17 dann von drei Seiten eingeschlossen<br />

würde und insofern an Bedeutung verliere bzw. vollständig entwertet werde<br />

(Wortprotokoll S. 312 f.).<br />

Auch aus ökologischen Gründen ist die Überführung der Casumer Straße <strong>–</strong> un-<br />

abhängig davon, wo sie nördlich der A 33 wieder in den bestehenden Verlauf<br />

einschleift <strong>–</strong> ungünstig zu bewerten. Bei dem nördlichen Teil des Flurstücks 83<br />

angrenzend an die Hofstelle Casumer Straße 17 handelt es sich um eine aus-<br />

gewiesene Feuchtwiese, die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Det-<br />

mold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, als Fläche zum Schutz der Natur<br />

ausgewiesen ist. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist dementsprechend<br />

vorgesehen, dieses Grünlandbiotop zu schützen und zu erhalten; Arbeitsstrei-<br />

fen und Baustelleneinrichtungsflächen dürfen hier nicht errichtet werden (Maß-<br />

nahme S 4, Maßnahmenplan 12.3 Blatt 5).<br />

Diese Fläche würde vom Überführungsbauwerk durchschnitten und zudem, da<br />

genau hier die Dammschüttung erfolgen müsste, relativ großflächig überplant<br />

und zerstört. Mit diesem Bauwerk wäre mithin ein gravierender Eingriff in Natur<br />

und Landschaft verbunden, der jedoch <strong>–</strong> zu den Einzelheiten wird insoweit auf<br />

Kapitel B 6.6 dieses Beschlusses verwiesen <strong>–</strong> soweit als möglich zu vermeiden<br />

ist und hier auch ohne eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Belange,<br />

namentlich der betroffenen Anlieger und Landwirte, vermieden werden kann.<br />

Unzweifelhaft bedingt eine Veränderung des Wegenetzes dergestalt, dass von<br />

bisher zwei denkbaren Verbindungen eine abgebunden und in einer gemeinsa-<br />

men Überführung mit der anderen zusammengefasst wird, dass sich die Fahr-<br />

beziehungen einzelner Betroffener ändern und ggf. sogar Umwege entstehen.<br />

Abgesehen davon, dass diese Situation auch <strong>–</strong> für einen anderen Personen-<br />

kreis <strong>–</strong> einträte, würde die Casumer Straße statt des Illenbruch überführt, ist an<br />

dieser Stelle bereits darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beibehaltung<br />

einer bestimmten Wegeverbindung nicht besteht; etwaige Nachteile sind viel-<br />

mehr dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn eine anderweitige ausrei-<br />

chende Verbindung besteht (zu den Einzelheiten Kapitel B 9 dieses Beschlus-<br />

ses).<br />

625


Eine solche ausreichende und niemanden über Gebühr belastende Verbindung<br />

wird mit der vom Vorhabenträger vorgesehenen Querverbindung zwischen den<br />

Hofstellen der Einwender B 9.26 und B 9.38 auch erreicht. Grundsätzlich sind<br />

alle Wegebeziehungen damit auch künftig aufrecht erhalten und können insbe-<br />

sondere alle Nutzflächen der betroffenen Landwirte auch in Zukunft erreicht<br />

werden, selbst wenn nach dem Inhalt der Einwendungen diese Verbindung<br />

nicht für alle Beteiligten die optimale Lösung darstellen sollte.<br />

Exemplarisch kann dies an den o.g. Einwendern deutlich gemacht werden.<br />

Während Einwender B 9.26 vehement eine Verbindung gegenüber seiner Hof-<br />

stelle fordert, bevorzugt Einwender B 9.38 in gleicher Deutlichkeit einen solchen<br />

Weg gegenüber seiner <strong>–</strong> weiter nördlich gelegenen <strong>–</strong> Hofstelle bzw. noch weiter<br />

nördlich zur A 33 hin. Einem Einwender die für ihn optimale Lösung bereitzu-<br />

stellen, bedeutet jedoch, dem jeweils anderen die (Umwegs-)Lasten vollständig<br />

aufzubürden. Die Lage des Verbindungsweges zwischen den beiden Hofstellen<br />

stellt mithin einen sinnvollen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Inte-<br />

ressenlagen der Einwender dar.<br />

Hinzu kommt, dass an der vorgesehenen Stelle eine bereits vorhandene Wege-<br />

parzelle mitgenutzt werden kann (Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite<br />

633 und 669).<br />

Im Ergebnis stehen einer Überführung der Casumer Straße im Vergleich mit der<br />

Überführung des Illenbruchs erhebliche Nachteile gegenüber, ohne dass diese<br />

durch entsprechend überwiegende Vorteile gerechtfertigt werden könnten.<br />

So kann das von den Einwendern angeführte Argument, die Casumer Straße<br />

habe derzeit die höhere Verkehrsbedeutung, nicht ausschlaggebend sein.<br />

Selbst wenn ein großer Teil auch des Durchgangsverkehrs die Casumer Straße<br />

nutzen mag, sind es angesichts der lockeren Streubebauung entlang beider<br />

Straßenzüge keine nennenswerten Verkehrsströme, die nunmehr auf eine an-<br />

dere Verbindung umgelenkt werden müssten. Der vorgesehene Verbindungs-<br />

weg lässt im Übrigen eine Verteilung sowohl des Durchgangsverkehrs als auch<br />

des Anliegerverkehrs in weitgehend unveränderter Weise zu.<br />

Die von den Einwendern geltend gemachten Umwege sind aus den obigen Er-<br />

wägungen heraus nicht als gravierend und unzumutbar einzustufen. Es ist dar-<br />

626


über hinaus zu erwarten, dass von anderer Seite ähnliche Argumente ins Feld<br />

geführt würden, wollte man die Casumer Straße überführen und den Illenbruch<br />

abbinden. Die Einwender B 9.20 und B 9.102 haben sich dementsprechend in<br />

ihren schriftlichen Einwendungen gegen diese Lösung ausgesprochen. Derarti-<br />

ge Argumente folgen mithin allein individuellen Erwägungen. Sie geltend zu<br />

machen, ist legitim und nachvollziehbar; bei der hier zu treffenden Auswahlent-<br />

scheidung zwischen verschiedenen denkbaren Varianten ist aber insoweit den<br />

o.g., objektiv gegebenen Nachteilen einer Variante ausschlaggebende Bedeu-<br />

tung beizumessen.<br />

7.4 Wirtschaftliche Bedeutung der A 33<br />

Bei Straßenvorhaben ergibt sich die notwendige Planrechtfertigung grundsätz-<br />

lich aus den Belangen des allgemeinen Verkehrs. Vorliegend ergibt sich die<br />

Planrechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 FStrAbG bereits aus der Aufnahme der<br />

Straßenbaumaßnahme in den Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz (s.<br />

Kapitel 6.1.1 dieses Beschlusses). Das Vorhaben steht des Weiteren aber auch<br />

insgesamt mit den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes in Einklang und ist<br />

im Übrigen auch verkehrlich erforderlich. In Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses<br />

wurde die verkehrliche Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahme im Einzelnen<br />

dargelegt.<br />

Darüber hinaus kommt dem Lückenschluss aber auch eine wirtschaftliche Be-<br />

deutung zu. Mit der Realisierung des Vorhabens werden nicht nur die Oberzent-<br />

ren Osnabrück und Bielefeld verbunden, sondern die A 33 stellt in ihrer Ge-<br />

samtheit auch eine großräumige Verbindung zwischen der A 44 im Süden und<br />

der A 30 im Norden her. Hiermit werden die Wirtschaftsräume im nördlichen<br />

und süddeutschen Raum sowie darüber hinaus über die Verbindung zur A 44<br />

auch die Wirtschafträume in Thüringen und Sachsen eingebunden. Insgesamt<br />

ergeben sich somit Impulse für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft durch<br />

eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zu den großen Verdichtungs-<br />

räumen. Hierzu hat die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Biele-<br />

feld (IHK) in der Generalerörterung aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nachvollziehbar dargelegt, dass für Unternehmen die Standortfaktoren Erreich-<br />

barkeit und regionale und überregionale Verkehrsanbindung von großer Bedeu-<br />

tung sind. Die IHK führt diesbezüglich aus: „Viele Unternehmen, die ihre Heimat<br />

langfristig in Ostwestfalen haben und erfolgreich wirtschaften sollen, sind darauf<br />

627


angewiesen, dass weiterhin gute Transportmöglichkeiten bestehen, um die ei-<br />

genen Absatzmärkte oder auch Bezugsmärkte entsprechend zu erreichen. Das<br />

eine ist die Standortsicherung, das andere ist sicherlich, dass es auch zu Neu-<br />

ansiedlungen kommen kann und soll, um den Wirtschaftsraum Ostwestfalen-<br />

Lippe zukunftsfähig aufzustellen“ (Seite 443 des Wortprotokolls der Generaler-<br />

örterung). Und weiter: „Sie sehen anhand der Auswertung einer Umfrage, die<br />

die IHK 2003 durchgeführt hat, dass die Unternehmen bei der Bewertung der<br />

Standortfaktoren nach Wichtigkeit die Antwort gegeben haben: Die Gewerbe-<br />

steuer steht an Nummer eins. Danach kommt aber schon die Erreichbarkeit.<br />

Das bezieht sich mehr auf den Mikrostandort, also innerhalb des Stadtgebietes.<br />

Auf Platz sechs folgt schon die regionale Verkehrsanbindung. Wenn wir uns<br />

jetzt die Beurteilung der Zufriedenheit dieser Unternehmen mit dem Faktor ü-<br />

berregionale Verkehrsanbindung anschauen, dann kann man recht deutlich er-<br />

kennen, dass die Standorte an der B 68 deutlich schlechtere Zufriedenheitswer-<br />

te aufweisen als zum Beispiel die Standorte an der A 2“ (Seite 445 des Wortpro-<br />

tokolls der Generalerörterung). Nach alledem kommt die IHK zu der Schlussfol-<br />

gerung: „Der A-33-Lückenschluss ist von regionalem, aber eben auch von nati-<br />

onalem und internationalem Interesse. Der gesamte Wirtschaftsstandort OWL<br />

wird davon profitieren, weil er die Verbindung zu den zentralen Verkehrskorrido-<br />

ren braucht und auch in Zukunft suchen wird“ (Seite 446 des Wortprotokolls der<br />

Generalerörterung).<br />

Diese Ausführungen werden von den Naturschutzverbänden in Zweifel gezogen<br />

und ausgeführt, der wirtschaftliche Nutzen der A 33 für die Region werde über-<br />

schätzt (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom<br />

15.03.2010 zu Deckblatt I). In der Generalerörterung, an der die Naturschutz-<br />

verbände nicht teilgenommen haben, wird ferner von Befürwortern einer Süd-<br />

trasse bezweifelt, ob das von der Stadt Halle geplante Gewerbegebiet an der<br />

Delbrügge-Siedlung eine Realisierung finden wird (Seite 447, 449 des Wortpro-<br />

tokolls der Generalerörterung). Es wird ausgeführt: „Der Nachteil ist die Nähe zu<br />

den Wohngebieten in Künsebeck, die Nähe zu dem FFH- oder Naturschutzge-<br />

biet Patthorst, Foddenbachtal. Jeder Unternehmer wird sich überlegen, wo er<br />

sein Geld investiert, vor allen Dingen wenn er seine Lkws nicht rund um die Uhr<br />

laufen lassen kann, weil er auf Lärmschutz Rücksicht nehmen muss. Das ist<br />

heute unabdingbare Voraussetzung für einen Unternehmer, der expandieren<br />

will. Er muss seine Lkws rund um die Uhr laufen lassen, sonst ist er nicht renta-<br />

bel. Das heißt, der Standort für das geplante Gewerbegebiet an der Delbrügge-<br />

Siedlung in Künsebeck ist vollkommen ungeeignet“ (Seite 449 des Wortproto-<br />

628


kolls der Generalerörterung). Favorisiert wird vielmehr eine A 33-<br />

Anschlussstelle an der Gütersloher Straße in Sandforth mit der Ausweisung ei-<br />

nes Interkommunalen Gewerbegebietes in diesem Bereich (Seite 450 des<br />

Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Diese Einwände können im Ergebnis nicht durchgreifen.<br />

Zunächst ist hinsichtlich des geplanten 45 ha großen Gewerbe- und Industrie-<br />

gebietes „Ravenna-Park“ in Halle-Künsebeck im Nahbereich der Delbrügge-<br />

Siedlung darauf hinzuweisen, dass die Stadt die erforderlichen Planungsschritte<br />

eingeleitet hat. Insbesondere konnte die 5. Änderung des Regionalplans für den<br />

Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> „Gebietsentwicklungsplan (GEP) <strong>–</strong> Teilabschnitt (TA)<br />

Oberbereich Bielefeld“ mit der Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und<br />

industrielle Nutzungen (GIB) auf dem Gebiet der Stadt Halle verabschiedet<br />

werden. Der Regionalrat hat hierzu am 28.06.2010 folgenden Beschluss ge-<br />

fasst: „Die Regionalplanungsbehörde wird gem. § 19 Abs. 1 LPlG beauftragt,<br />

das Verfahren zur Erarbeitung der 5. Änderung des Regionalplanes für den Re-<br />

gierungsbezirk <strong>Detmold</strong> „Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt (TA) Oberbe-<br />

reich Bielefeld“; Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle<br />

Nutzungen (GIB) auf dem Gebiet der Stadt Halle, entsprechend den Anlagen 1<br />

und 2 durchzuführen“ (RR-Drucksache RR-14/2010). Die Sondierungsgesprä-<br />

che der Stadt Halle mit anderen Kommunen über die Möglichkeiten einer inter-<br />

kommunalen Zusammenarbeit für dieses Gewerbe- und Industriegebiet konnten<br />

erfolgreich abgeschlossen werden. Der Ravenna Park wird als interkommuna-<br />

les Gewerbegebiet mit der Kreisstadt Gütersloh und der Nachbarstadt Werther<br />

(Westf.) entwickelt. Nach alledem ist nicht erkennbar, dass dem Gewerbegebiet<br />

unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Für das Gewerbe- und Industrie-<br />

gebiet „Ravenna-Park“ ist der Lückenschluss der A 33 von zentraler Bedeutung<br />

und hinsichtlich der Attraktivität wohl auch der entscheidende Standortfaktor.<br />

Die Stadt Halle führt hierzu aus: „Die unmittelbare Lage an der Autobahn A33<br />

(Osnabrück <strong>–</strong> Wünnenberg-Haaren/A44 Richtung Kassel/Würzburg) ermöglicht<br />

die schnelle Erreichbarkeit der paneuropäischen Achsen E30/E34/A2 (in rund<br />

15 Kilometern Entfernung) und E37/A1 (in rund 35 Kilometern). Neben dem Di-<br />

rektanschluss an die A 33 (Abfahrt 17, Künsebeck) wird es in nur vier Kilome-<br />

tern Entfernung Richtung Westen einen weiteren Anschluss an die Autobahn<br />

geben. Die Bundesstraße B68 (verbindet u. a. Bielefeld und Osnabrück) ist<br />

nicht einmal einen Kilometer entfernt, nicht viel weiter ist es zur L 782, der Nord-<br />

Süd-Achse durch den Kreis Gütersloh. Die Anbindung an die regionalen und in-<br />

629


nerstädtischen Verkehrswege wird durch den Bau einer Erschließungsstraße<br />

optimal“ (Informationen der Stadt Halle unter www.1A-an-der-A33.de).<br />

Die oben angeführten Ausführungen der Einwender zu einem möglichen inter-<br />

kommunalen Gewerbegebiet in Sandforth mit einer eigenen A 33-<br />

Anschlussstelle an der Gütersloher Straße sind mit dem bestandskräftigen<br />

Planfeststellungsbeschluss zum mittleren A 33-Abschnitt 6 vom 06.06.2007 (Ur-<br />

teil des BVerwG vom 12. August 2009, 9 A 64.07) gegenstandslos geworden,<br />

weil insoweit die diesem Vorschlag zugrunde liegende Südvariante nicht ver-<br />

wirklicht wird.<br />

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der A 33 sei auch auf das inter-<br />

kommunale Gewerbegebiet IBV zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold ver-<br />

wiesen. Auch dieses Gewerbegebiet ist unmittelbar auf die Realisierung der<br />

A 33 ausgerichtet und nach Aussage der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> untrennbar mit-<br />

einander verbunden. Die Verwirklichung der A 33 ist bei diesem Gewerbegebiet<br />

ein entscheidendes Ansiedlungskriterium. So führt die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

aus: „Die Städte <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold haben mit ihrem IBV <strong>–</strong> Inter-<br />

kommunalen Gewerbegebiet <strong>Borgholzhausen</strong>/Versmold <strong>–</strong> erstklassige Voraus-<br />

setzungen für die Ansiedlung leistungsfähiger Betriebe geschaffen. Im Städte-<br />

dreieck Bielefeld, Münster und Osnabrück direkt an der A 33 / B 476 gelegen,<br />

verfügt das IBV über hervorragende Verkehrsanbindungen“ (Internetseite der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>). Vier Jahre nach der Inbetriebnahme des gemeinsamen<br />

Gewerbegebietes direkt an der A 33-Anschlussstelle <strong>Borgholzhausen</strong> sind mit<br />

einer Ausnahme alle Grundstücke des ersten Abschnittes verkauft und auch<br />

größtenteils bebaut. Der gegründete Zweckverband hat die Satzung für das<br />

nächste Teilstück mit rund 25 ha beschlossen. Der Erfolg dieses Gewerbege-<br />

bietes begründet sich unzweifelhaft auf die Anbindung an die bestehende A 33<br />

mit der Aussicht auf den gesamten Lückenschluss der A 33.<br />

Die Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen ist zwar eines der we-<br />

sentlichen Ziele, die sich mit der Schaffung zusätzlicher Verkehrswege errei-<br />

chen lassen. Der Verkehrswegebau lässt sich jedoch auch für andere Zwecke<br />

zulässigerweise nutzbar machen. Dazu gehört die Stärkung der allgemeinen<br />

Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes ebenso wie die regionale Anbindung von<br />

Wirtschaftszentren oder die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

(BVerwG, Urteil vom 26. März 1998, 4 C 7.97; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober<br />

2000, 4 A 18.99). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die<br />

630


gesetzgeberische Entscheidung nach dem Fernstraßenausbaugesetz ausge-<br />

führt, es sei verfassungsrechtlich nicht unzulässig, mit dem Bau einer Bundes-<br />

autobahn nicht nur einen vorhandenen oder erwarteten Verkehrsbedarf zu be-<br />

friedigen. Der Gesetzgeber kann das Instrument des verkehrlichen Ausbaus<br />

auch benutzen, um die wirtschaftliche Infrastruktur eines Gebietes zu fördern<br />

(BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />

7.5 Städtebauliche Entwicklung/Planungshoheit der Kommunen<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen städtebauli-<br />

che Planvorstellungen, also die städtebaulichen Entwicklungsziele, bei der<br />

Planfeststellung abwägend berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 27. März<br />

1992, 7 C 18/91; BVerwG, Urteil vom 30. September 1993, 7 A 14.93).<br />

Die gemeindliche Planungshoheit ist nach den im Fachplanungsrecht entwickel-<br />

ten Maßstäben aber nur dann nachteilig berührt, wenn das Vorhaben<br />

• entweder hinreichend bestimmte gemeindliche Planungen nachhaltig stört,<br />

so dass sie nicht mehr oder nur unter erheblichen Veränderungen oder Ein-<br />

schränkungen verwirklicht werden können oder<br />

• wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes in<br />

Anspruch nimmt und somit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung<br />

entzieht oder<br />

• gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt<br />

(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008, 9 VR 5/07, juris Rn. 8; BVerwG,<br />

Beschluss vom 5. November 2002, 9 VR 14/02, juris Rn. 6).<br />

Solche nachteiligen Auswirkungen auf die Planungshoheit der Kommunen und<br />

damit auch auf die städtebauliche Entwicklung sind mit der Straßenbaumaß-<br />

nahme nicht verbunden.<br />

Um den hier betroffenen Kommunen die Wahrnehmung ihrer im Selbstverwal-<br />

tungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 LVerf. NRW) wurzelnden ortspla-<br />

nerischen Belange zu ermöglichen, sind die Gemeinde Steinhagen und die<br />

Städte Halle, <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold im Planfeststellungsverfahren ent-<br />

sprechend den gesetzlichen Vorgaben umfassend beteiligt und unterrichtet<br />

worden und haben Gelegenheit gehabt, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die-<br />

se Gelegenheit haben alle vier Kommunen wahrgenommen.<br />

631


Keine der Kommunen hat indes erhebliche Beeinträchtigungen städtebaulicher<br />

Planvorstellungen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf<br />

öffentliche Einrichtungen vorgetragen. Auch inhaltliche Abstimmungsdefizite im<br />

Bezug auf eigene örtliche Planungen und sonstige Maßnahmen, durch die<br />

Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumlichen Entwicklungen<br />

ihrer Gebiete beeinflusst werden, wurden nicht vorgetragen.<br />

Soweit die betroffenen Kommunen in ihren Stellungnahmen Belange wie den<br />

Lärmschutz, den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die Sicherung privater<br />

Brunnenanlagen oder auch Querungsbauwerke und die Ausgestaltung des<br />

Wirtschaftswegenetzes angesprochen haben, verweise ich in Bezug auf diese<br />

Themen auf die entsprechenden Kapitel in diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

und gesondert auf Kapitel B 8 (Stellungnahmen der Kommunen) dieses Be-<br />

schlusses.<br />

In diesem Zusammenhang sei überdies auf die Rechtsprechung des Bundes-<br />

verwaltungsgerichts hingewiesen. Das BVerwG führt hinsichtlich der Einwen-<br />

dungsmöglichkeiten der Kommunen aus: „Der immissionsschutzrechtliche<br />

Schutzzweck des § 50 BImSchG schließt es jedenfalls aus, Gemeinden in ihrer<br />

Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften als durch die Bestimmung<br />

begünstigt anzusehen (so im Ergebnis bereits Hess. VGH, Urteil vom 29. Okto-<br />

ber 1991 - VGH 14 A 2767/90 - ESVGH 42, 81 ). Zu ihren Selbstverwal-<br />

tungsangelegenheiten gehört es nicht, als Sachwalter von Immissionsschutzbe-<br />

langen ihrer Bürger oder allgemein des Umweltschutzes tätig zu werden (vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 <strong>–</strong> BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388<br />

; Beschluss vom 9. Oktober 2003 <strong>–</strong> BVerwG 9 VR 6.03 - juris). Die Be-<br />

lange des Umweltschutzes sind nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der<br />

Gemeinden zugeordnet, sondern dienen dem allgemeinen öffentlichen Interes-<br />

se“ (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005, 9 A 62/03, juris Rn. 46).<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht es indes als legitimes Recht der hier betrof-<br />

fenen Kommunen an, die Sorgen und Bedenken ihrer Bürgerinnen und Bürger<br />

geltend zu machen. Insoweit habe ich, wie bereits oben ausgeführt, die von den<br />

Kommunen vorgetragenen Belange, im Besonderen die Fragen des Lärmschut-<br />

zes, sehr sorgfältig geprüft.<br />

632


7.5.1 Gemeinde Steinhagen<br />

Die Gemeinde Steinhagen wird durch den Neubauabschnitt 7.1 des A 33-<br />

Lückenschlusses unter dem Aspekt der städtebaulichen Entwicklung bzw. der<br />

Planungshoheit nur noch bedingt betroffen.<br />

Der planfestgestellte A 33-Neubauabschnitt 7.1 beginnt an der provisorischen<br />

Anschlussstelle Schnatweg am nordwestlichen Randgebiet des Patthorster<br />

Waldes an der Gemeindegrenze Steinhagen/Halle. Etwaige Betroffenheiten<br />

städtebaulicher Belange der Gemeinde Steinhagen ergeben sich ganz überwie-<br />

gend durch den A 33-Neubauabschnitt 6 und sind demzufolge bereits Gegen-<br />

stand des Planfeststellungsbeschlusses vom 06.06.2007. In diesem Planfest-<br />

stellungsbeschluss wurden die Fragen der gemeindlichen Planungshoheit und<br />

der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde Steinhagen eingehend behan-<br />

delt.<br />

Das von dem jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 umfasste Wald- und Ge-<br />

meindegebiet zwischen der provisorischen Anschlussstelle Schnatweg und der<br />

Grenze zur Stadt Halle gehört aufgrund der Struktur des Raumes nicht bzw.<br />

nicht mehr zur den Bereichen, in denen städtebauliche Entwicklungen oder Pla-<br />

nungen der Gemeinde Steinhagen zu erwarten wären. So hat die Gemeinde<br />

Steinhagen in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2008 auch ausdrücklich bestätigt,<br />

dass dortige Planungsbelange nicht berührt werden und den zügigen Weiterbau<br />

der A 33 gefordert.<br />

7.5.2 Stadt Halle<br />

Für die Stadt Halle ist der A 33-Abschnitt 7.1 und damit die Verwirklichung des<br />

Lückenschlusses der A 33 von maßgeblicher Bedeutung.<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses dargelegt, kommt der Straßen-<br />

baumaßnahme eine erhebliche verkehrliche Entlastungswirkung für den Pla-<br />

nungsbereich zu. Die B 68 hat bereits heute aufgrund der hohen Verkehrszah-<br />

len ihre Leistungsfähigkeitsgrenze überschritten. Eine Verbesserung der Ver-<br />

kehrssituation kann nur durch den Neubau der A 33 erfolgen, da das vorhande-<br />

ne Straßennetz - insbesondere die die Hauptlast tragende B 68 und hier im Be-<br />

sonderen die Ortsdurchfahrt von Halle - nur so vom Durchgangsverkehr und<br />

großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs entlastet werden kann. Die planfest-<br />

633


gestellte Straßenbaumaßnahme wird zu einer nachhaltigen Verbesserung der<br />

geschilderten Verkehrssituation im Planungsbereich beitragen.<br />

Auch für die Stadt Halle ist diese verkehrliche Entlastungswirkung der zentrale<br />

Themenpunkt. So führt die Stadt Halle in der Generalerörterung aus: „Der Lü-<br />

ckenschluss ist aus Sicht der Stadt Halle dringend notwendig. Die Verhältnisse<br />

auf der B 68, die mitten durch Halle verläuft, sind auf Dauer unerträglich“ (Seite<br />

38 des Wortprotokolls der Generaleröterung vom 15. bis 22.08.2008, Frau Bür-<br />

germeisterin Rodenbrock-Wesselmann). Und weiter: „Im Hinblick auf die unzu-<br />

mutbaren Zustände an der B 68 möchten wir mit zunehmendem Druck natürlich<br />

auch eine schnellstmögliche Realisierung des Lückenschlusses sehen“ (Seite<br />

712 des Wortprotokolls der Generaleröterung; vgl. auch schriftliche Stellung-<br />

nahmen der Stadt Halle vom 03.01.2008 und 11.03.2010).<br />

Die Forderung der Stadt Halle nach einer schnellen Realisierung des Lücken-<br />

schlusses wird aktuell auch durch das besondere Problem der Stickstoffdioxid-<br />

belastung auf der B 68 in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle unterstrichen. Wie<br />

bereits in Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses ausgeführt, werden die Grenz-<br />

werte für Stickstoffdioxide in der Ortdurchfahrt von Halle deutlich überschritten.<br />

Nach der der 39. BImSchV beträgt bei NO2 der Grenzwert für den Jahresmittel-<br />

wert 40 µg/m³ und für den 1-h-Mittelwert 200 µg/m³ bei 18 zulässige Überschrei-<br />

tungen im Jahr. Zwar wurde der 1-h-Mittelwert für NO2 noch unterschritten, der<br />

Jahresmittelwert allerdings deutlich überschritten: Im Jahre 2008 betrug der<br />

Jahresmittelwert 54 µg/m³, im Jahre 2009 bereits 58 µg/m³. Die noch nicht aus-<br />

gewerteten Daten aus 2010 lassen eine noch höhere Stickstoffdioxidbelastung<br />

befürchten. Es besteht Einigkeit zwischen nahezu allen Beteiligten der von der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> eingerichteten Projektgruppe für die Aufstellung ei-<br />

nes Luftqualitätsplans, dass letztlich nur mit dem Bau des planfestgestellten A<br />

33-Abschnittes 7.1 und damit der Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses die<br />

Schadstoffbelastung erheblich reduziert und damit die Grenzwerte der 39.<br />

BImSchV eingehalten werden können.<br />

Zugleich hat die Stadt Halle aber auch die Beeinträchtigungen zu tragen, die mit<br />

dem Vorhaben einhergehen. Auch diesen Aspekt stellt die Stadt Halle in den<br />

Fokus ihrer Stellungnahme. In diesem Kontext führt die Stadt Halle aus: „Die<br />

Stadt Halle stimmt deshalb dem Bau der A 33 grundsätzlich zu, ohne, wie be-<br />

reits gesagt, auf Forderungen insbesondere zur Verbesserung des Lärmschut-<br />

634


zes zu verzichten“ (Seite 39 des Wortprotokolls der Generaleröterung; vgl. auch<br />

schriftliche Stellungnahmen der Stadt Halle vom 03.01.2008 und 11.03.2010).<br />

Diese beiden Themenschwerpunkte verkehrliche Entlastung durch die A 33 und<br />

hinreichender Lärmschutz, die von der Stadt Halle mit Nachdruck in das Plan-<br />

feststellungsverfahren eingebracht wurden, haben in diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss ihren besonderen Niederschlag gefunden. In diesem Zusammenhang<br />

wird auf die Kapitel B 6.1 (Planrechtfertigung/Verkehrliche Bedeutung des Vor-<br />

habens und B 7.9 (Lärmschutz) dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Die städtebauliche Entwicklung der Stadt Halle wird durch das Vorhaben jedoch<br />

nicht nachhaltig gestört. Ebenso vermag ich keinen nachteiligen Eingriff in die<br />

Planungshoheit der Stadt Halle erkennen. Ein solcher wird auch von der Stadt<br />

Halle nicht geltend gemacht.<br />

In diesem Zusammenhang kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Tras-<br />

se durch die im Jahre 2004 vereinbarte Umplanung („Gemeinsame Erklärung<br />

Konsenstrasse“ vom 25. Februar 2004) erheblich näher an das Siedlungsband<br />

der Stadt Halle herangerückt ist. Der jetzt planfestgestellte Trassenverlauf be-<br />

dingt dennoch keine Beeinträchtigungen der kommunalen Planungshoheit.<br />

Die planfestgestellten Trasse verläuft mit einem deutlichen Abstand von mehr<br />

als 1 km zur geschlossenen Bebauung südlich des Ortsteiles Künsebeck auf die<br />

Stadt Halle selbst zu. Der Abstand der Trasse zur Randbebauung der Stadt<br />

Halle ist zwar geringer als der zum Ortsrand Künsebeck, verläuft hier aber ent-<br />

lang der Grenze des Tatenhauser Waldes und bildet künftig eine Grenzlinie<br />

zwischen der Stadt Halle und dem Tatenhauser Wald. Westlich von Halle<br />

schließen sich ein Gewerbegebiet und die Ortslage Hesseln an, an denen die<br />

Trasse wiederum südlich, und zwar zum Ortrand von Hesseln in einem Abstand<br />

von etwa 600 m, vorbeiführt; südwestlich von Hesseln wechselt die Trasse dann<br />

auf das Stadtgebiet <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Dieser Trassenverlauf berührt keine Bereiche, in denen eine verfestigte Pla-<br />

nung der Stadt Halle im Hinblick auf künftige städtebauliche Entwicklungen vor-<br />

handen ist. Die Stadt Halle hat dem Trassenverlauf in ihrer Stellungnahme vom<br />

03.01.2008 nicht nur zugestimmt, sondern wie auch die Gemeinde Steinhagen<br />

die unverzügliche Realisierung des Lückenschlusses gefordert. Das von der<br />

Stadt Halle zur Minimierung grundstücksbezogener Wirkungen geforderte Bo-<br />

635


denordnungsverfahren ist im Übrigen bereits eingeleitet worden (vgl. Kapitel B<br />

7.7.2 dieses Beschlusses).<br />

Die von privaten Einwendern vorgetragene Befürchtung, der Verlauf der A 33-<br />

Trasse könne, weil zu stadtnah, die künftige städtebauliche Entwicklung der<br />

Stadt Halle Richtung Süden blockieren oder zumindest beeinträchtigen, vermag<br />

ich nicht zu folgen, da zwischen dem vorhandenen Siedlungsband und der<br />

Trasse ausreichende Entwicklungsflächen verbleiben. Dafür, dass die zur Auto-<br />

bahn hin gelegenen Freiflächen südlich von Halle und seinen Ortsteilen schon<br />

wegen der Autobahnnähe und der zu erwartenden Immissionen nicht mehr für<br />

Erweiterungen in Frage kommen, lassen sich der lärmtechnischen Unterlage<br />

und dem Luftschadstoffgutachten jedenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen.<br />

Wie die Stadt Halle dazu im Erörterungstermin im August 2008 (vgl. S. 453ff<br />

des Wortprotokolls) ausführt, hat die bekannte Planung des Autobahnbaus so<br />

auch bei der Vermarktung des neu ausgewiesenen Baugebietes „Baumheide“<br />

keine Rolle gespielt. Die dort neu entstandenen Bauplätze seien vielmehr trotz<br />

dieser Planung auf dem Markt sehr gut aufgenommen worden.<br />

Im Übrigen bezieht der Belang der städtebaulichen Entwicklung nicht nur die<br />

Ausweitung neuer Wohn- und Gewerbegebiete, sondern auch die künftige Ent-<br />

wicklung der vorhandenen Gewerbegebiete und Ortslagen mit ein. Insoweit sind<br />

für die Stadt Halle mit den Verkehrsentlastungen, die sich auf der B 68 gerade<br />

auch innerstädtisch als Folge des Autobahnbaus einstellen werden (vgl. Kapitel<br />

B 6.1 und insbesondere B 6.1.2.2 dieses Beschlusses), auch neue Entwick-<br />

lungsperspektiven im Hinblick auf die schon vorhandenen Ortslagen zu erwar-<br />

ten. Die wirtschaftliche Bedeutung des A 33-Lückenschlusses (vgl. Kapitel B<br />

7.4 dieses Beschlusses) trägt letztlich zur weiteren Verbesserung der sich dar-<br />

aus ergebenden städtebaulichen Perspektiven bei.<br />

Gerade beim Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklung wird deutlich, dass die<br />

A 33 der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Halle nicht entgegensteht, son-<br />

dern neue Entwicklungschancen eröffnet. Wie bereits in Kapitel B 7.4 dieses<br />

Beschlusses dargelegt, plant die Stadt Halle ein 45 ha großes Gewerbe- und<br />

Industriegebiet „Ravenna-Park“ in Halle-Künsebeck. Der Planungsstand ist weit<br />

fortgeschritten, die notwendige 5. Änderung des Regionalplans für den Regie-<br />

rungsbezirk <strong>Detmold</strong> „Gebietsentwicklungsplan (GEP) <strong>–</strong> Teilabschnitt (TA)<br />

Oberbereich Bielefeld“ mit der Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und<br />

industrielle Nutzungen (GIB) auf dem Gebiet der Stadt Halle ist vom Regionalrat<br />

636


am 28.06.2010 beschlossen worden. Für das Gewerbe- und Industriegebiet<br />

„Ravenna-Park“ ist der Lückenschluss der A 33 von zentraler Bedeutung und<br />

hinsichtlich der Attraktivität wohl auch der entscheidende Standortfaktor. Die<br />

Stadt Halle führt hierzu aus: „Die unmittelbare Lage an der Autobahn A33 (Os-<br />

nabrück <strong>–</strong> Wünnenberg-Haaren/A44 Richtung Kassel/Würzburg) ermöglicht die<br />

schnelle Erreichbarkeit der paneuropäischen Achsen E30/E34/A2 (in rund 15<br />

Kilometern Entfernung) und E37/A1 (in rund 35 Kilometern). Neben dem Direkt-<br />

anschluss an die A 33 (Abfahrt 17, Künsebeck) wird es in nur vier Kilometern<br />

Entfernung Richtung Westen einen weiteren Anschluss an die Autobahn geben.<br />

Die Bundesstraße B68 (verbindet u. a. Bielefeld und Osnabrück) ist nicht einmal<br />

einen Kilometer entfernt, nicht viel weiter ist es zur L 782, der Nord-Süd-Achse<br />

durch den Kreis Gütersloh. Die Anbindung an die regionalen und innerstädti-<br />

schen Verkehrswege wird durch den Bau einer Erschließungsstraße optimal“<br />

(Informationen der Stadt Halle unter www.1A-an-der-A33.de).<br />

Im Ergebnis sind daher keine nachteiligen Beeinträchtigungen der städtebauli-<br />

chen Entwicklung bzw. der kommunalen Planungshoheit der Stadt Halle zu er-<br />

kennen.<br />

7.5.3 Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Auch die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> fordert den Lückenschluss der A 33 und führt<br />

insoweit aus: „Wir haben als Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> immer sehr klar Position<br />

bezogen. Wir haben uns nie grundsätzlich gegen die Autobahn ausgesprochen.<br />

Wir sind von der Notwendigkeit dieser Straße überzeugt, …“ (Seite 39 der Ge-<br />

neralerörterung).<br />

Die Trasse des planfestgestellten Neubauabschnitts 7.1 der A 33 verläuft im<br />

Süden des Stadtgebietes <strong>Borgholzhausen</strong> in einem Abstand zum Stadtgebiet<br />

von mehr als 2 km. Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Stadt Borgholz-<br />

hausen und der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten sind weder hin-<br />

sichtlich verfestigter noch hinsichtlich zu erwartender Entwicklungen erkennbar.<br />

Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> hat solche Beeinträchtigungen auch nicht geltend<br />

gemacht.<br />

Im Ergebnis sind auch keine Beeinträchtigungen der städtebaulichen Entwick-<br />

lung und der kommunalen Planungshoheit der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> zu erken-<br />

nen. Zumindest unter dem Aspekt wirtschaftliche Entwicklung entspricht der Lü-<br />

637


ckenschluss der A 33 vielmehr den planerischen Zielen der Stadt Borgholzhau-<br />

sen. Wie bei der Stadt Halle, ist auch für die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> die gewerb-<br />

liche Entwicklung untrennbar mit der A 33 verbunden. In diesem Zusammen-<br />

hang ist auf das interkommunale Gewerbegebiet IBV zwischen <strong>Borgholzhausen</strong><br />

und Versmold verwiesen. Auch dieses Gewerbegebiet ist unmittelbar auf die<br />

Realisierung der A 33 ausgerichtet und nach Aussage der Stadt Borgholzhau-<br />

sen untrennbar miteinander verbunden. Die Verwirklichung der A 33 ist bei die-<br />

sem Gewerbegebiet ein entscheidendes Ansiedlungskriterium. So führt die<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> aus: „Die Städte <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold haben<br />

mit ihrem IBV <strong>–</strong> Interkommunalen Gewerbegebiet <strong>Borgholzhausen</strong>/Versmold <strong>–</strong><br />

erstklassige Voraussetzungen für die Ansiedlung leistungsfähiger Betriebe ge-<br />

schaffen. Im Städtedreieck Bielefeld, Münster und Osnabrück direkt an der A 33<br />

/ B 476 gelegen, verfügt das IBV über hervorragende Verkehrsanbindungen“<br />

(Internetseite der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>).<br />

7.5.4 Stadt Versmold<br />

Auch für die Stadt Versmold ergeben sich keine Beeinträchtigungen ihrer Pla-<br />

nungshoheit oder städtebaulicher Belange. Die Trasse des Neubauabschnitts<br />

7.1 der A 33 schließt in Höhe der B 476 an die bisher aus Richtung Westen<br />

kommende und dort an der Anschlussstelle <strong>Borgholzhausen</strong> endende A 33 an<br />

und vollendet damit den anstehenden Lückenschluss. Die B 476 sowie die An-<br />

schlussstelle liegen direkt an der Gemeindegrenze zwischen den Städten Borg-<br />

holzhausen und Versmold. Flächen, über die sich Beeinträchtigungen der Pla-<br />

nungshoheit der Stadt Versmold oder ihrer städtebaulichen Entwicklungsmög-<br />

lichkeiten ergeben könnten, sind nicht betroffen.<br />

7.6 Landschaftsbild und Erholungsfunktion<br />

Flächen, die vom Menschen zur Erholung genutzt werden, sind in der Regel<br />

solche, die auch über einen hohen landschaftsästhetischen Eigenwert, mithin<br />

über ein entsprechend hochwertiges Landschaftsbild, verfügen. Insoweit sind<br />

Erholungsfunktion und -wert eines Raumes unabhängig davon, dass es zur tat-<br />

sächlichen Nutzung eines Raums zur naturbezogenen Erholung auch der ent-<br />

sprechenden und nicht gleichmäßig verteilten infrastrukturellen Ausstattung<br />

(Zugänglichkeit z. B. über Wander- und Radwege) bedarf, letztlich im Wesentli-<br />

chen vom Landschaftsbild abhängig. Dies rechtfertigt es, die beiden sich stark<br />

638


überschneidenden Aspekte gemeinsam in einer materiell-rechtlichen Würdigung<br />

zu behandeln.<br />

Landschaftsbild<br />

Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Straßenbaumaßnahme<br />

wird zunächst auf die Ausführungen im Kapitel B 4.2.6 dieses Beschlusses ver-<br />

wiesen.<br />

Den dort benannten Beeinträchtigungen der Landschaft, für die der LBP eine<br />

Aufteilung in insgesamt 12 landschaftsästhetische Raumeinheiten unterschied-<br />

licher Wertigkeit vornimmt, stehen die im LBP vorgesehenen Maßnahmen zur<br />

Sichtverschattung und Einbindung der Straßenbaumaßnahme in die Landschaft<br />

gegenüber. Maßnahmen dieser Art sind grundsätzlich zur Wiederherstellung<br />

des Landschaftsbildes bzw. zur Kompensation verbliebener Beeinträchtigungen<br />

geeignet. Sie dienen damit gleichzeitig auch der Erhaltung der Erholungseig-<br />

nung der Landschaft.<br />

Die vorgesehenen Maßnahmen können im Einzelnen den Maßnahmenblättern<br />

des LBP entnommen werden. Zu nennen sind hier insbesondere die Gestal-<br />

tungsmaßnahmen, wie sie im Kapitel B 6.6.4.3 dieses Beschlusses beschrieben<br />

sind. Dazu gehören in diesem Zusammenhang vor allem die vorgesehenen<br />

dichten Gehölzpflanzungen und die Landschaftsrasenansaat auf den Dammbö-<br />

schungen der A 33, auf den Außenböschungen der Lärmschutzwälle, auf den<br />

Böschungsflächen der Querungshilfen, Überführungsbauwerke und (unter Frei-<br />

haltung der Sichtachsen) den Böschungen und Innenflächen der Anschlussstel-<br />

len sowie die Entwicklung von Rohbodenstandorten und lockeren Gehölzgrup-<br />

pen in den Einschnittsbereichen der A 33-Trasse. Dem gleichen Zweck dienen<br />

zum Teil aber auch die im LBP vorgesehenen trassennahen Kompensations-<br />

maßnahmen.<br />

Die außen bepflanzten Lärmschutzwälle schirmen des Weiteren nicht nur die<br />

Straße selbst, sondern grundsätzlich auch das Bild des fließenden Verkehrs<br />

von der umgebenden Landschaft ab und mindern gleichzeitig die das Land-<br />

schafserleben beeinträchtigenden Immissionseinträge. Gleiches gilt auch für die<br />

Lärmschutzwände oder die Kombinationen aus Wällen und Wänden. Die zur<br />

landschaftlichen Einbindung der Streckenabschnitte mit Lärmschutzwänden<br />

(auf Wälle aufgesetzte Wände eingeschlossen), die zwar die Sicht auf die Stra-<br />

639


ße blockieren, sonst aber selbst eindeutig als „technische“ Bauwerke wahr-<br />

nehmbar sind, notwendige Begrünung z. B. in Form rankender Gewächse ist<br />

Bestandteil des Maßnahmenumfangs des LBP.<br />

In Streckenabschnitten ohne aktiven Lärmschutz durch Wälle oder Wände im<br />

Umfeld von Halle-Künsebeck wird eine visuelle Abschirmung sowie in einge-<br />

schränkter Form auch eine Abschirmung von Immissionseinträgen über die an-<br />

sonsten der Wiederherstellung bodenökologischer Ausgleichsfunktionen die-<br />

nende Ausgleichsmaßnahme A 3.704 erreicht; sie beinhaltet ergänzend zur Be-<br />

pflanzung der Dammböschungen die Neuanlage dichter, heckenartiger und 11<br />

m breiter dreireihiger Gehölzstreifen unmittelbar an der Trasse. Im Bereich des<br />

Tatenhauser Waldes und weitestgehend auch auf dem Streckenabschnitt west-<br />

lich der L 782 erhält die Trasse zudem die Trasse abschattende Irritations-<br />

schutzwände als Überflughilfen für Fledermäuse.<br />

Weitere strukturelle Verbesserungen hinsichtlich der Gesamteinbindung des<br />

Straßenbauwerks in die Landschaft ergeben sich über die Gehölzstreifen, die<br />

als Schutz- und Leitpflanzungen für Fledermäuse und den Steinkauz vorgese-<br />

hen sind, über die teilweise vorgesehenen trassennahen Aufforstungen sowie<br />

über die auf Restflächen entlang der Trasse vorgesehenen Maßnahmen. Sie<br />

bewirken eine bessere Verzahnung der Maßnahmen an der Trasse mit dem<br />

angrenzenden Landschaftsraum und verstärken damit die großräumige Ge-<br />

samteinbindung der Straßenbaumaßnahme in die Landschaft.<br />

Dadurch, dass die gestalterischen Maßnahmen nicht in einheitlicher Form, son-<br />

dern in unterschiedlicher Art und Weise (u. a. mit eingegrünten Lärm- und Irrita-<br />

tionsschutzwänden sowie Strauch- und Baumpflanzungen unterschiedlicher Ar-<br />

ten, Breite und Dichte) in Verbindung mit strukturellen Verzahnungen mit den<br />

angrenzenden Gebieten vorgesehen sind, wird auch die Wahrnehmung der<br />

Straßentrasse als „eingegrüntes Band“ begrenzt.<br />

In Waldbereichen (Trassenverlauf im Patthorster Wald am Beginn des Neubau-<br />

abschnitts an der Anschlussstelle Schnatweg und Trassenverlauf am Rande<br />

des Tatenhauser Waldes südlich von Halle) erhalten die angeschnittenen<br />

Waldbestände in einer Breite von 15 bis 20 m eine Waldrandunterpflanzung.<br />

Weitere Sichtverschattungen sind dort nicht bzw. nur zur Offenlandseite hin<br />

möglich und erforderlich. Sich dort darüber hinaus für das Landschaftsbild er-<br />

640


gebende Beeinträchtigungen können nur durch sonstige Kompensationsmaß-<br />

nahmen vollständig ausgeglichen werden.<br />

Im Ergebnis erfassen die vorgesehenen Maßnahmen nahezu den gesamten<br />

Trassenverlauf. Eine optische Wahrnehmbarkeit des Bauwerks und des Be-<br />

triebs können sie gleichwohl nicht vollständig verhindern.<br />

Die somit verbleibenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind gem.<br />

§ 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen bzw. zu ersetzen. Ausgeglichen sind sie<br />

danach, wenn das Landschaftsbild an der Stelle des Eingriffs oder zumindest in<br />

einem unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Stelle des<br />

Eingriffs landschaftsgerecht wiederhergestellt oder in gleichartiger Weise neu<br />

gestaltet ist. Ersetzt sind sie wenn das Landschaftsbild im betroffenen Natur-<br />

raum landschaftsgerecht in gleichwertiger Weise neu gestaltet ist (vgl. Kapitel B<br />

6.4.4 dieses Beschlusses).<br />

Dies wird vorliegend erreicht. Zwar wird das Autobahnbauwerk mit den zugehö-<br />

rigen Bauwerken wie den notwendigen Überführungen der Straßen und Wege<br />

des nachgeordneten Netzes auch dann noch wahrnehmbar sein, wenn der<br />

durch das Bauwerk erhöhte Technisierungsgrad der Landschaft nach Realisie-<br />

rung aller Maßnahmen abgemildert worden ist. Denn die Sichtverschattung neu<br />

angelegter Gehölzstrukturen bedingen <strong>–</strong> insbesondere dann, wenn sie auf<br />

Lärmschutzwänden oder Wällen beträchtlicher Höhe angelegt werden <strong>–</strong> eine<br />

Beeinträchtigung der bisherigen Blickbeziehungen selbst dann, wenn die Tras-<br />

se als solche mitsamt dem auf ihr stattfindenden Verkehrsbewegungen nicht<br />

mehr wahrnehmbar sein sollte. Die fortdauernde Wahrnehmbarkeit der Verän-<br />

derung schließt die Kompensation eines Eingriffs im Rechtssinne aber nicht<br />

zwangsläufig aus. Mit Blick auf die allgemeinen Ziele und Grundsätze des Na-<br />

turschutzes und der Landschaftspflege kommt es in der Regel in Bezug auf das<br />

Landschaftsbild als Teil der Lebensgrundlagen des Menschen und Vorausset-<br />

zung für seine Erholung nicht so sehr darauf an, dass bestimmte vorhandene<br />

optische Eindrücke von der Landschaft unverändert erhalten bleiben. Entschei-<br />

dend ist vielmehr, unvermeidbare Eingriffe in das Landschaftsbild in land-<br />

schaftsgerechter Weise aufzufangen (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C<br />

44/87).<br />

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Planung gerecht. Die Trasse der<br />

A 33 führt in weiten Bereich durch eine in unterschiedlichem Maße, in vielen<br />

641


Abschnitten aber gut strukturierte Agrarlandschaft, die auch eine Vielzahl klei-<br />

ner Gewässer aufweist. Die betroffenen Landschaftsteile und ihre landschafts-<br />

ästhetischen Raumeinheiten sind im LBP detailliert beschrieben (LBP, Kapitel<br />

2.2), ebenso Art und Umfang ihrer jeweiligen Beeinträchtigungen ermittelt und<br />

bewertet (LBP Kapitel 3.2.1.3) und deren Kompensation hinsichtlich Art und<br />

Umfang verbal-argumentativ gem. ELES hergeleitet worden (LBP, Kapitel<br />

3.2.1.5). Der LBP weist mit seinem Maßnahmenplan eine Vielzahl ineinander<br />

greifende Maßnahmen auf, die teilweise gezielt zur Kompensation von Beein-<br />

trächtigungen der Landschaft entwickelt wurden, teilweise aber auch neben ih-<br />

rer sonstigen Kompensationsfunktion in erheblichem Umfang zur gleichartigen<br />

bzw. gleichwertigen Neugestaltung der Landschaft beitragen. Er greift den<br />

Charakter der vorgefundenen Agrarlandschaft mit unterschiedlich ausgeprägter<br />

Strukturierung durch flächige oder lineare Gliederungselemente auf, ergänzt die<br />

vorhandenen Gestaltungselemente und fügt u. a. mit Aufforstungen bzw. Um-<br />

wandlungen von Kiefern- in Laubwald, der Anlegung von Hecken, Gehölzstrei-<br />

fen und Obstbaumwiesen, der Renaturierung bzw. naturnahen Gestaltung von<br />

Gewässern und Gewässerrandstreifen und der Anlage von Sukzessionsflächen<br />

zur Steigerung der Naturnähe außerdem Biotopformen ein, die sich ebenfalls an<br />

der vorhandenen Landschaftsstruktur orientieren. Gleiches gilt insbesondere für<br />

die ebenso vorgesehene Extensivierung von Grünlandflächen, die zumindest<br />

teilweise auch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung zulassen und damit<br />

zum Erhalt auch der landwirtschaftlichen Prägung beitragen.<br />

Stellt also im Ergebnis der Eingriff des Neubauabschnitts 7.1 der A 33 einen er-<br />

heblichen Eingriff in das vorhandene Landschaftsbild dar, so sind die Straßen-<br />

randgestaltung und alle sonstigen vorgesehenen Maßnahmen geeignet, den<br />

Vorgaben des BNatSchG und des LG NRW gerecht zu werden und eine Beein-<br />

trächtigung des Landschaftserlebens soweit als möglich zu verhindern um im<br />

Übrigen vollständig zu kompensieren.<br />

Auf Kapitel B 6.6 dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.<br />

Erholungsfunktion<br />

Hinsichtlich der Bedeutung des Planungsgebietes für die Erholungsfunktion und<br />

die mit der Straßenbaumaßnahme hierbei verbundenen Beeinträchtigungen<br />

wird zunächst auf Kapitel B 4.2.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

642


Wie der LPB zeigt, handelt es sich um Bereiche der naturbezogene, stillen Frei-<br />

raumerholung, wobei nahezu der gesamte Planungsraum als Landschafts-<br />

schutzgebiet ausgewiesen ist und insoweit auch potentiellen Erholungsraum<br />

darstellt. Von hoher Wertigkeit sind dabei insbesondere die landschaftsästheti-<br />

schen Raumeinheiten 6 (Niederungsbereich Kleine Bach), 11 (Auenbereiche<br />

des Casumer Baches und der Neuen Hessel) und 12 (reich strukturierte Land-<br />

schaft zwischen Neuer Hessel und Casumer Bach). Die landschaftsästheti-<br />

schen Raumeinheiten 3 (Ackerflächen Kleine Künsebecker Heide, Bokeler Feld<br />

und östlich Sandforther See), 9 (anthropogen geprägte Landschaft zwischen<br />

Halle und Tatenhauser Wald), 10 (landwirtschaftlich genutzter Niederungsbe-<br />

reich südlich von Hesseln) und 13 (ackergeprägte Gebiete zwischen Neuer<br />

Hessel und B 476) haben dagegen wegen ihres nur geringen bis mäßigen land-<br />

schaftsästhetischen Eigenwertes kaum bzw. nur in reduziertem Umfang Erho-<br />

lungsfunktionen.<br />

Die tatsächliche Nutzung der jeweiligen Räume zu Erholungszwecken hängt<br />

dabei wesentlich von ihrer Zugänglichkeit, d. h. dem Vorhandensein von Geh-,<br />

Wander- und Radwegen, ab. Solche sind, wie auch im Erörterungstermin von<br />

Einwenderseite aufgezeigt wurde (vgl. Wortprotokoll zu TOP 9.2, S. 410 ff und<br />

430 ff), zum Teil in erheblichem Umfang vorhanden. Diese Wegebeziehungen<br />

werden, soweit sie über die Trassen hinwegverlaufen, zerschnitten. Ansonsten<br />

trennt die Autobahn die Erholungsgebiete bezüglich ihrer bisherigen Zugäng-<br />

lichkeit weitestgehend von der jeweils anderen Autobahnseite ab.<br />

Bei den entsprechenden, zum Teil auch ausgeschilderten und überregionalen<br />

Wegen wie z. B. den Radwegen R 3, R 11, R 15 und R 45 sowie der Bahn-Rad-<br />

Route Teuto-Senne handelt es sich allerdings nicht um eigenständige Wege,<br />

sondern um für die Landwirtschaft angelegte Wirtschaftswege, die gleichzeitig<br />

auch als Erschließungswege für die Erholungsflächen mit genutzt werden. Die-<br />

se Wegebeziehungen werden, wenn auch in veränderter Form und zum Teil in<br />

Verbindung mit Umwegen, parallel zu den Wegebeziehungen der Landwirt-<br />

schaft mit Hilfe von Querungsbauwerken und neuer Wegestruktur aufrechter-<br />

halten (vgl. Wortprotokoll, S. 431 ff). Im Ergebnis bleibt die Zugänglichkeit der<br />

Erholungsgebiete damit grundsätzlich erhalten.<br />

Deren visueller Beeinträchtigung ist mit Blick auf die obigen Ausführungen zum<br />

Landschaftsbild kein erhebliches Gewicht beizumessen. Wie dargelegt, wird die<br />

A 33 trotz umfangreicher Maßnahmen zur ihrer Einbindung in die Landschaft als<br />

643


technisches Bauwerk wahrnehmbar bleiben, die Gestaltung des Raums und<br />

seine Maßstäblichkeit verändern sowie Blickbeziehungen unterbrechen und<br />

verkürzen. Durch die landschaftsgerechte Einbindung und Gestaltung wird je-<br />

doch ein neues Bild des Landschafts- und Erholungsraums geschaffen, das<br />

noch ausreichend naturnahe und belebende Komponenten enthält und insofern<br />

die Erholungseignung des weiterhin zugänglich bleibenden Raums <strong>–</strong> jedenfalls<br />

unter visuellen Gesichtspunkten <strong>–</strong> nicht grundsätzlich in Frage stellt.<br />

Allerdings werden die trassennahen Erholungsräume durch Lärmimmissionen<br />

beeinträchtigt und eine rechtliche Verpflichtung, Immissionsschutz für Erho-<br />

lungsgebiete vorzusehen, existiert nicht. Da große Teile der fraglichen Land-<br />

schaftsräume solche sind, die gleichzeitig eine zum Teil hohe Wertigkeit hin-<br />

sichtlich der Fauna einschließlich besonders und streng geschützter Arten be-<br />

sitzen, die wegen ihrer Mobilität ohne Schutzmaßnahmen einem hohen Mortali-<br />

tätsrisiko ausgesetzt sind, werden aber in großen Streckenabschnitten ohne ak-<br />

tiven Lärmschutz wie im gesamten Bereich des Tatenhauser Waldes und west-<br />

lich der L 782 Überflughilfen in Form von Irritationsschutzwänden vorgesehen.<br />

Diese tragen, wie schon in Kapitel B 4.2.1 dieses Beschlusses ausgeführt,<br />

gleichzeitig auch zur deutlichen Lärmminderung in den angrenzenden Gebieten<br />

bei. Unter Einbeziehung der aktiven Lärmschutzeinrichtungen bewirken sie über<br />

weite Strecken des Neubauabschnitts einen Lärmschutz auch zugunsten der<br />

Erholungsgebiete.<br />

Dennoch verbleibende Beeinträchtigungen der Erholungsgebiete sind mit Blick<br />

auf die verkehrliche Bedeutung der A 33 in ihrer überregionalen, regionalen und<br />

örtlichen Funktion in der Abwägung hinzunehmen. Dabei ist auch zu berück-<br />

sichtigen, dass in den die Stadt Halle umgebenden ländlich geprägten Gebieten<br />

<strong>–</strong> dies gilt insbesondere und anders als beispielsweise bei einer südlicheren<br />

Trassenführung gerade auch für den Bereich südlich der A 33 Trasse <strong>–</strong> nicht<br />

nur mit dem nördlich gelegenen Teutoburger Wald großflächig Erholungsgebie-<br />

te verbleiben.<br />

Im Ergebnis schränkt die A 33-Trasse die Erholungseignung der Landschaft<br />

zwar ein, ohne sie jedoch selbst in den trassennahen Bereichen vollständig in<br />

Frage zu stellen. Eine vollständige oder unverhältnismäßige Entwertung von<br />

Erholungsräumen ist nicht festzustellen.<br />

644


7.7 Landwirtschaft<br />

7.7.1 Auswirkungen auf Belange der Landwirtschaft<br />

In einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind die Belange der<br />

Landwirtschaft in zweifacher Hinsicht in die Abwägung einzustellen: Zum einen<br />

sind die privaten Interessen der betroffenen Landwirte zu berücksichtigen. Zum<br />

anderen ist das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Landwirtschaft<br />

zu beachten.<br />

In diesem Zusammenhang erklärt die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellung-<br />

nahme vom 21.01.2008, die Notwendigkeit des Lückenschlusses der A 33 wer-<br />

de auch seitens der Landwirtschaft gesehen und nicht in Frage gestellt. Glei-<br />

ches gelte für den Aspekt, dass mit einer Straßenbaumaßnahme einschließlich<br />

der notwendigen landschaftspflegerischen Maßnahmen unvermeidbar Struktur-<br />

verschlechterungen einhergingen. Umso größere Bedeutung misst die Land-<br />

wirtschaftskammer aber insofern den Bemühungen zu, alle Möglichkeiten,<br />

strukturelle Schäden zu verhindern, in vollem Umfang zu nutzen.<br />

In diesem Sinne hat die Landwirtschaftskammer eine Vielzahl von Einzelvor-<br />

schlägen unterbreitet, die sich mit den folgenden Stichworten zusammenfassen<br />

lassen:<br />

• Verlegung landschaftspflegerischer Maßnahmen in agrarstrukturell günstigere<br />

Räume; teilweise sieht die Landwirtschaftskammer die vorgeschlagenen Flächen<br />

auch als naturschutzfachlich wertvoller an<br />

• Änderung des Zuschnitts von landschaftspflegerischen Maßnahmen, abwei-<br />

chend von der vorliegenden Planung auch losgelöst von den bestehenden Flur-<br />

stücksgrenzen<br />

• Nutzung von Restflächen, dafür Verzicht auf Maßnahmen an anderer Stelle<br />

• Vorschläge der Entsiegelung nicht mehr benötigter Wegeflächen zur Entlastung<br />

der Kompensationsbilanz an anderer Stelle<br />

• Verzicht auf bestimmte Aufforstungsmaßnahmen<br />

• durch all diese Vorschläge insgesamt Minderung des Flächenbedarfs für land-<br />

schaftspflegerische Maßnahmen<br />

• Gestaltung des Wirtschaftswegenetzes<br />

• Erhalt der Leistungsfähigkeit des Entwässerungssystems unter Anpassung an<br />

die A 33<br />

645


• Berücksichtigung von Drainagen.<br />

Mit Blick auf diese Aspekte erhebt die Landwirtschaftskammer trotz der grund-<br />

sätzlichen Zustimmung zum Lückenschluss erhebliche Bedenken gegen die<br />

Planung in ihrer ursprünglich ausgelegten Fassung.<br />

Einige der vorgetragenen Bedenken betrafen landschaftspflegerische Maßnah-<br />

men, die Gegenstand der Planfeststellung für den Abschnitt 6 waren und inso-<br />

fern hier nicht aufgegriffen werden können.<br />

In Teilen ist den Bedenken und Anregungen durch Umplanungen bzw. Entfall<br />

landschaftspflegerischer Maßnahmen im Deckblattverfahren I dieses Planfest-<br />

stellungsverfahrens Rechnung getragen worden oder aber sie konnten (z.B.<br />

Drainagen) über Nebenbestimmungen dieses Planfeststellungsbeschlusses be-<br />

rücksichtigt werden.<br />

Anderen Vorschlägen ist der Vorhabenträger auch mit Deckblatt I nicht gefolgt,<br />

so z.B. hinsichtlich der Verwendung von bestimmten Restflächen oder solchen<br />

Vorschlägen, die auch nach Meinung der Landwirtschaftskammer im Zuge ei-<br />

nes Bodenordnungsverfahrens umgesetzt werden müssten.<br />

Ein solches Bodenordnungsverfahren sieht die Landwirtschaftskammer als pro-<br />

bates Mittel, die meisten und insbesondere die schwerwiegendsten agrarstruk-<br />

turellen Schäden auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und damit<br />

auch die einzelbetriebliche Betroffenheit zu mindern. Nicht nur sollten in einem<br />

solchen Verfahren Flächenzerschneidungen und Anschnitte ausgeglichen wer-<br />

den; großen Wert legt die Landwirtschaftskammer darauf, dass in einem Bo-<br />

denordnungsverfahren die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

insbesondere hinsichtlich ihrer Lage und ihres Zuschnitts modifiziert werden<br />

könnten, um sie einerseits landwirtschaftsverträglich, andererseits ohne Funkti-<br />

onseinschränkung umzusetzen. Ein Konsens mit den Landschaftsbehörden sei<br />

dazu unumgänglich, da die landschaftspflegerischen Maßnahmen nicht grund-<br />

sätzlich in Frage stünden. Zur Umsetzung eines dergestalt modifizierten Kon-<br />

zeptes müsse ein ausreichender Zeithorizont zur Verfügung stehen.<br />

Im Deckblattverfahren äußert sich die Landwirtschaftskammer zufrieden damit,<br />

dass nunmehr der „Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe<br />

durch Straßenbauvorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW“<br />

(ELES) konsequent umgesetzt und insofern die Inanspruchnahme landwirt-<br />

schaftlicher Flächen gemindert werden konnte. Nach wie vor sieht die Kammer<br />

646


jedoch erhebliche Eingriffe in die Agrarstruktur abhängig davon, wo Maßnah-<br />

men platziert und wie sie zugeschnitten wurden. Beispielhaft wird insoweit der<br />

Maßnahmenkomplex im Illenbruch angeführt.<br />

Die Landwirtschaftskammer fordert daher unverändert, für ein Bodenordnungs-<br />

verfahren Möglichkeiten offenzuhalten, das landschaftspflegerische Konzept<br />

aus agrarstruktureller Sicht zu optimieren. Sie spricht dabei namentlich diejeni-<br />

gen Maßnahmen an, die aus artenschutzrechtlicher Sicht vor Baubeginn umge-<br />

setzt werden müssen. Teilweise seien diese Maßnahmen nicht strikt örtlich ge-<br />

bunden, weshalb durch ihre Umsetzung keine nicht korrigierbaren Fakten ge-<br />

schaffen werden sollten, ohne zuvor eine Abstimmung mit der Flurbereini-<br />

gungsbehörde herbeigeführt zu haben. Dies sei aus agrarstruktureller Sicht un-<br />

abdingbar.<br />

Zum Bodenordnungsverfahren allgemein und zu den insoweit gegebenen Mög-<br />

lichkeiten, landschaftspflegerische Maßnahmen in dem von der Landwirt-<br />

schaftskammer intendierten Sinne zu verändern, wird auf das nachfolgende<br />

Kapitel B 7.7.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Gleiches gilt für die insoweit in dieselbe Richtung zielende Stellungnahme des<br />

Dezernats 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> (Ländliche Entwicklung, Bodenord-<br />

nung). Auch das Dezernat 33 sieht die Notwendigkeit, die vorgesehenen land-<br />

schaftspflegerischen Maßnahmen an die im Bodenordnungsverfahren ange-<br />

strebte Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes anpassen zu können. Das<br />

Dezernat 33 schlägt dementsprechend eine „Öffnungsklausel“ für den Planfest-<br />

stellungsbeschluss des Inhalts vor, im Falle einer Unternehmensflurbereinigung<br />

die Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen (erst) nach der Be-<br />

sitzeinweisung der Flurbereinigung einzuleiten.<br />

Darüber hinaus erhebt das Dezernat 33 ähnliche Forderungen, wie die Land-<br />

wirtschaftskammer, bzgl.<br />

• der Lage und des Zuschnitts von landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

• eines Verzichts auf einzelne Maßnahmen, namentlich auf Standorten mit Esch-<br />

böden, soweit nicht die zwingende Notwendigkeit dargetan wird<br />

• der Gestaltung des Wirtschaftswegenetzes und der Brückenbauwerke<br />

• der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Vorflutverhältnisse sowie des ober-<br />

flächennah anstehenden Grundwasserstromes.<br />

647


Das Vorhaben als solches wird ausdrücklich nicht in Frage gestellt.<br />

Auch hier gilt, dass teilweise landschaftspflegerische Maßnahmen des Planfest-<br />

stellungsabschnitts 6 betroffen sind, die insofern in diesem Planfeststellungsbe-<br />

schluss keiner Änderung zugeführt werden können; andere Details sind mit<br />

Deckblatt I dieses Planfeststellungsverfahrens entfallen oder (z.B. Vorflutver-<br />

hältnisse) über die vorgesehene Planung (hier: wassertechnischer Entwurf) be-<br />

rücksichtigt. Soweit der Vorhabenträger Vorschläge abgelehnt hat, betraf dies<br />

insbesondere solche zur Umgestaltung oder auch zur Ausweitung des Wege-<br />

netzes sowie zur Veränderung landschaftspflegerischer Maßnahmen dahinge-<br />

hend, deren Zuschnitt nicht die bestehenden Flurstücksgrenzen zugrunde zu<br />

legen.<br />

Die mit Deckblatt I eingetretenen Änderungen des Landschaftspflegerischen<br />

Konzepts werden vom Dezernat 33 insoweit begrüßt, als landschaftspflegeri-<br />

sche Maßnahmen <strong>–</strong> wie gefordert <strong>–</strong> entfallen sind. Nicht berücksichtigte Beden-<br />

ken der ursprünglichen Stellungnahme werden aufrecht erhalten und die aus<br />

Sicht des Dezernats 33 problematischen Bestandteile des Landschaftspflegeri-<br />

schen Begleitplans einschließlich jeweiliger Änderungsvorschläge aufgezeigt.<br />

Die Notwendigkeit landschaftspflegerischer Maßnahmen, ihre sinnhafte Platzie-<br />

rung und der optimale Zuschnitt sowie Ablauf, Möglichkeiten und Grenzen eines<br />

Bodenordnungsverfahrens wurden auch in der Generalerörterung eingehend<br />

diskutiert. Insoweit wird auf das Wortprotokoll, Seite 325 ff., verwiesen.<br />

Über die Fachbehörden hinaus haben sich auch zahlreiche direkt betroffene<br />

Landwirte mit Einwendungen gegen die Straßenbaumaßnahme gewandt. Ne-<br />

ben der grundsätzlichen Kritik an der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher<br />

Flächen, den daraus folgenden weiteren Beeinträchtigungen, wie An- und<br />

Durchschneidungsschäden sowie etwaige Umwegen, befürchten die Landwirte<br />

Beeinträchtigungen auch angrenzender Flächen durch Bepflanzungen und Ver-<br />

änderungen der Drainagesysteme. Die Landwirte fordern, teilweise in Anspruch<br />

genommene Flurstücke in Gänze zu übernehmen, vielfach verbunden mit der<br />

Forderung nach entsprechendem Ersatzland. Ferner wird in einigen Fällen eine<br />

Existenzgefährdung geltend gemacht.<br />

648


Der Vorhabenträger hat die oben angeführten Bedenken in seiner Planung hin-<br />

reichend berücksichtigt. Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme wird zur<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde trotz der unbestreitbar gegebenen<br />

Beeinträchtigung der Agrarstruktur sowohl den Interessen der betroffenen<br />

Landwirte als auch dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen Land-<br />

wirtschaft gerecht. Denn sie sind in die Abwägung mit allen übrigen, bei der<br />

Planung zu berücksichtigenden Belangen, namentlich denen des Naturschut-<br />

zes, einzustellen und können sich demzufolge nicht bei jedem Detail gegenüber<br />

diesen Belangen durchsetzen.<br />

Einzelheiten dazu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen, den Ka-<br />

piteln zum Natur-, Arten- und Habitatschutz sowie Kapitel B 9 dieses Beschlus-<br />

ses mit den Einzelentscheidungen über die Einwendungen der Grundstücksbe-<br />

troffenen.<br />

Flächenverbrauch:<br />

Nach der ursprünglichen Planung beanspruchte die Straßenbaumaßnahme ei-<br />

ne Fläche von insgesamt 326 ha <strong>–</strong> davon 80 ha für die eigentlichen Straßen-<br />

bauzwecke und 246 ha für landschaftspflegerische Maßnahmen.<br />

Mit Deckblatt I wurde der Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen gemin-<br />

dert. Hintergrund war die Anwendung des oben schon genannten Erlasses<br />

ELES anstelle des bis dahin gebräuchlichen Bewertungsverfahrens ERegStra.<br />

Zu den Hintergründen dieses Methodenwechsels wird auf Kapitel B 6.6 dieses<br />

Beschlusses verwiesen. Mit Deckblatt II mussten weitere Maßnahmen wegen<br />

der Auswirkungen der Baumaßnahme auf das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald<br />

vorgesehen werden, weshalb sich der Umfang der Kompensationsmaßnahmen<br />

nunmehr auf eine Fläche von 162,3 ha bemisst.<br />

In ihrer Stellungnahme zu Deckblatt I hat die Landwirtschaftskammer eine Auf-<br />

stellung vorgenommen, in welcher Größenordnung diese Maßnahmen auf<br />

landwirtschaftlichen Nutzflächen vorgesehen sind. Auch wenn mit Deckblatt II<br />

insofern eine Verschiebung eingetreten ist, kann für die hier vorzunehmende<br />

Abwägung festgehalten werden, dass landwirtschaftliche Nutzflächen in einer<br />

erheblichen Größenordnung für die Planung beansprucht werden.<br />

649


Hinsichtlich der Grundstücksbetroffenheit der einzelnen Landwirte wird auf die<br />

Einzelfallentscheidungen in Kapitel B 9 dieses Beschlusses verwiesen. Einige<br />

Themenbereiche sind jedoch mit Blick auf die Landwirtschaft von allgemeiner<br />

Bedeutung und werden daher im Folgenden gesondert dargestellt.<br />

Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen allgemein:<br />

Der Eigentümer, dem das Grundeigentum notfalls im Wege der Enteignung zu<br />

dem Zweck entzogen werden soll, das Vorhaben zu realisieren, hat eine be-<br />

sonders starke Rechtsposition. Deshalb ist die Frage der Inanspruchnahme von<br />

Eigentum ein sehr abwägungserheblicher Belang. Der Betroffene hat ein Recht<br />

auf eine gerechte Planabwägung, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch<br />

dann, wenn eine von den Einwendern angesprochene Norm nicht dem Schutz<br />

eines privaten Belangs dient, eine Verletzung dieser objektivrechtlichen Be-<br />

stimmung relevant ist; der Einwender kann gestützt auf Art. 14 GG jede sein<br />

Grundstück betreffende Maßnahme abwehren, die mit einfachem Recht nicht<br />

vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, 4 C 80.79, in Bezug genommen<br />

durch BVerwG, Urteil vom 26.02.1999, 4 A 47.96). Ein Eigentümer ist nicht dar-<br />

auf beschränkt, persönliche Belange zur Geltung zu bringen. Da schon die Pla-<br />

nung insoweit für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, kann er auch<br />

sonstige Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit führen, geltend machen (BVerwG,<br />

Urteil vom 27.10.2000, 4 A 18.99). Von einer Planung betroffene Eigentümer<br />

haben einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG, „von einer nicht dem Wohl der<br />

Allgemeinheit dienenden, insbesondere nicht gesetzmäßigen Entziehung ihres<br />

Grundeigentums verschont zu bleiben.“ (BVerwG, Gerichtsbescheid vom<br />

21.09.2010, 7 A 7/10).<br />

Unter Anwendung dieser Grundsätze und in Kenntnis und Berücksichtigung der<br />

Betroffenheiten der Grundeigentümer wird gleichwohl in vertretbarer Weise den<br />

in Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses angeführten verkehrlichen Belangen der<br />

Vorrang eingeräumt. Dabei ist auch festzuhalten, dass das Interesse des Eigen-<br />

tümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden,<br />

gegenüber den sonstigen zu berücksichtigenden Belangen keinen generellen<br />

Vorrang besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1998, 4 VR 9.98, juris Rn.<br />

8).<br />

Vorliegend sind keine abwägungsrelevanten Fehler zu erkennen. Vielmehr ist<br />

das Vorhaben zuzulassen, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />

650


Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />

vernünftigerweise geboten ist. Diesbezüglich wird auf die gesamten Ausführun-<br />

gen in diesem Planfeststellungsbeschluss verwiesen.<br />

Zu der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für die Straßenbau-<br />

maßnahme ist ferner grundsätzlich Folgendes zu berücksichtigen:<br />

Der Planfeststellungsbeschluss regelt die Zulässigkeit des Vorhabens im Er-<br />

gebnis unabhängig von der dinglichen und schuldrechtlichen Rechtslage der<br />

Grundstücke, die für die Realisierung des Vorhabens <strong>–</strong> vorübergehend oder<br />

dauerhaft <strong>–</strong> in Anspruch genommen werden müssen. Ein Planfeststellungsbe-<br />

schluss entfaltet aber enteignungsrechtliche Vorwirkung, d.h. die Planfeststel-<br />

lung schafft die Grundlage für eine mögliche Enteignung (vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 09.06.2010, 9 A 25/09, juris Rn. 30 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG). Mit<br />

der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann der betroffene Eigen-<br />

tümer den Entzug seines Grundstücks nicht mehr abwenden.<br />

Für die dargelegte Flächeninanspruchnahme steht den betroffenen Eigentü-<br />

mern ein Entschädigungsanspruch zu. Sollte der Grunderwerb nicht durch eine<br />

Einigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Eigentümer zustande kom-<br />

men, so richten sich ein Enteignungsverfahren und die Festlegung einer Ent-<br />

schädigung selbst allein nach dem EEG NRW (s. auch § 19 Abs. 5 FStrG, Nr.<br />

47 Abs. 1 Satz 2 PlafeR). Die Planfeststellung ist für die Enteignungsbehörde<br />

bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG, Nr. 47 Abs. 2 PlafeR). Ein Planfeststellungsbe-<br />

schluss selbst kann keine Entschädigungsregelungen umfassen (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21.06.2006, 9 A 28/05; BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03). Die<br />

Entschädigungsregelungen selbst sind somit nicht Bestandteil des Planfeststel-<br />

lungsverfahrens, sondern Gegenstand der anschließenden Grunderwerbs- und<br />

Entschädigungsverhandlungen. Dies schließt die etwaige Festsetzung einer<br />

Entschädigung von Nebenfolgen der Grundstücksinanspruchnahme mit ein<br />

(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Es ist vorliegend abwägungsfehlerfrei, wenn die betroffenen Eigentümer bzgl.<br />

der Inanspruchnahme von Eigentumsflächen und der daraus folgenden Ent-<br />

schädigungsansprüche in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlun-<br />

gen gem. den §§ 15 und 16 des EEG NRW verwiesen werden. Nach der<br />

Rechtsprechung ist hier auf ein nachfolgendes (Enteignungs- und) Entschädi-<br />

651


gungsverfahren zu verweisen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05, ju-<br />

ris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, 4 A 13.99).<br />

Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen:<br />

Der überwiegende Teil der beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen wird für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen benötigt <strong>–</strong> einerseits zur Kompensation<br />

des Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung (§§ 13 ff.<br />

BNatSchG), andererseits aber auch aus Gründen des Arten- und Habitatschut-<br />

zes. Gerade für Kompensationsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung gilt,<br />

dass nur solche Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, „die sich für<br />

diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht,<br />

die aufwertungsbedürftig und <strong>–</strong>fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie,<br />

wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit<br />

dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Landwirtschaftlich ge-<br />

nutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert<br />

und deshalb aufwertungsfähig.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR<br />

2.10). Folglich müssen diese Flächen aus ihrer derzeitigen intensiven oder ge-<br />

wöhnlichen Nutzung herausgenommen werden. In gleicher Weise gilt dies z.B.<br />

für solche dem Artenschutz geschuldete Maßnahmen, die der Aufwertung be-<br />

stehender Habitate dienen und insofern nicht auf Flächen durchgeführt werden<br />

können, die schon heute den Habitatansprüchen der lokalen Population der je-<br />

weiligen Art entsprechen.<br />

So werden z.B. auf ackerbaulich genutzten Flächen Obstwiesen angelegt, in-<br />

tensiv genutzte Grünlandflächen extensiviert, Ufergehölzpflanzungen, Feldhe-<br />

cken und Baumreihen angelegt, Waldbestände aufgeforstet oder Blühstreifen in<br />

Äckern vorgesehen. Inwieweit eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen<br />

noch möglich ist, wird für jede Maßnahme im Einzelnen festgelegt. So ist z.B.<br />

die Anlage von Extensivgrünland auf Acker- oder bisher intensiv genutzten<br />

Grünlandflächen mit Bewirtschaftungseinschränkungen verbunden, die konkret<br />

in den Maßnahmenblättern des Landschaftspflegerischen Begleitplans unter<br />

dem Punkt „Hinweise für die Unterhaltungspflege“ aufgeführt sind. Hinsichtlich<br />

der ausführlichen Beschreibung des Maßnahmenkonzeptes wird auf Kapitel 4<br />

des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom September 2009 in Gestalt des<br />

Deckblattes I verwiesen.<br />

652


Es wird nicht verkannt, dass sich einige Grundstücksbetroffene dagegen wen-<br />

den, dass landschaftspflegerische Maßnahmen auf ihren Grundflächen umge-<br />

setzt werden. Die planfestgestellte Inanspruchnahme kann jedoch nicht vermie-<br />

den werden und stützt sich auf die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1, 2<br />

FStrG, die sich auch auf Flächen erstreckt, auf denen nach Vorschriften des<br />

Naturschutzrechts landschaftspflegerische Maßnahmen durchzuführen sind<br />

(vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2005, 9 A 28/05; BVerwG, Urteil vom<br />

26.01.2005, 9 A 7.04). Die naturschutzrechtliche Begründung für die Inan-<br />

spruchnahme ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG.<br />

Um nach diesen Vorschriften private Grundstücke für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen zu beanspruchen, bedarf es allerdings einer Verhältnismäßigkeits-<br />

prüfung, die sämtliche Elemente des Übermaßverbots einschließt (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 11.01.2001, 4 A 13/99, juris Rn. 51). Betroffene müssen es nicht hin-<br />

nehmen, dass ihr Grundeigentum für landschaftspflegerische Maßnahmen be-<br />

ansprucht wird, die naturschutzfachlich ungeeignet oder sogar überflüssig sind<br />

(BVerwG, Urteil vom 26.01.2005, 9 A 7.04).<br />

Die vorliegend geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen sind unter Be-<br />

rücksichtigung der Vorgaben des ELES hingegen geeignet und erforderlich; auf<br />

ihre Herstellung in der vorgesehenen Art und Weise kann nicht verzichtet wer-<br />

den. Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.6 dieses Planfeststellungsbeschlus-<br />

ses verwiesen.<br />

Auch das rechtsstaatliche Übermaßverbot hat der Vorhabenträger bei der Pla-<br />

nung des naturschutzfachlichen Konzepts zur Minderung und Kompensation<br />

der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe beachtet. Auch insoweit geeig-<br />

nete und erforderliche landschaftspflegerische Maßnahmen müssen auf priva-<br />

tem Grundeigentum unterbleiben, wenn sie für den betroffenen Eigentümer<br />

Nachteile herbeiführen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebte<br />

Zweck stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2005, 9 A 7.04; BVerwG, Urteil<br />

vom 23.08.1996, 4 A 29.95). Dabei ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ei-<br />

ner Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht das<br />

Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an<br />

einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und<br />

Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme<br />

für den Betroffenen zu setzen (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR<br />

2.10).<br />

653


Die mit dem planfestgestellten Maßnahmenkonzept verbundenen Belastungen<br />

sind nicht in diesem Sinne unzumutbar, in keinem Fall führen landschaftspflege-<br />

rische Maßnahmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Eigentumsin-<br />

teressen eines Grundeigentümers. In diesem Zusammenhang wird bezüglich<br />

der einzelnen Grundstücksbetroffenen auf Kapitel B 9 dieses Beschlusses ver-<br />

wiesen.<br />

Das vorstehende Ergebnis gilt namentlich auch in den Fällen, in denen eine<br />

straßenbaubedingte Existenzgefährdung des betroffenen landwirtschaftlichen<br />

Betriebes anerkannt wird (Einwender B 9.20 und B 9.51).<br />

Bei den Einwendern B 9.20 ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der<br />

Betrieb zwar auch umfänglich durch landschaftspflegerische Maßnahmen be-<br />

troffen ist; die Ländereien sind in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer der ge-<br />

planten Grünbrücken gelegen und insofern in hervorragender Weise geeignet,<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen aufzunehmen, die Leitfunktionen zur<br />

Grünbrücke übernehmen können. Jedoch wird die Existenzgefährdung zur<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde <strong>–</strong> auch ohne dezidierte gutachterli-<br />

che Ermittlung <strong>–</strong> allein durch die Inanspruchnahme für das Straßenbauvorha-<br />

ben selbst bereits erreicht.<br />

Ausschlaggebend für diese Erwägung ist zum einen, dass für die Straße allein<br />

bereits rd. 1,3 ha und damit 15 % der Eigentumsflächen und 10 % der lt. Exis-<br />

tenzgutachten insoweit zu betrachtenden Eigentums- und Pachtflächen über-<br />

plant werden. Da zum anderen gleichzeitig die konkrete Entwicklungsperspekti-<br />

ve einer Ferienpension angesichts der Nähe der Hofstelle zur Autobahn an die-<br />

ser Stelle jedenfalls verloren geht, die unter Umständen die Verluste bei der<br />

landwirtschaftlichen Produktion hätte auffangen können, verbleibt auch unter<br />

dem Gesichtspunkt des Flächenverlustes allein für die Trasse lediglich ein Ne-<br />

benerwerbsbetrieb, der <strong>–</strong> ausgerichtet am Maßstab landwirtschaftlicher Taxati-<br />

onslehre <strong>–</strong> nicht mehr rentabel geführt werden kann.<br />

Noch deutlicher wird es im Falle des Betriebs der Einwender B 9.51, dass die<br />

straßenbaubedingte Existenzgefährdung ursächlich nicht auf die Inanspruch-<br />

nahme für landschaftspflegerische Maßnahmen zurückgeführt werden kann.<br />

Lediglich 570 m 2 werden für diesen Zweck überplant, während rd. 1,8 ha für die<br />

654


Trasse beansprucht werden bzw. als unwirtschaftliche Restfläche für den Be-<br />

trieb in Folge dieser Inanspruchnahme nicht mehr nutzbar sind.<br />

In beiden Fälle ist daher ausgeschlossen, dass die Existenzgefährdung ohne<br />

Inanspruchnahme von Grundeigentum für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

hätte vermieden werden können. Dies aber wäre ein starkes Indiz dafür gewe-<br />

sen, die Frage der Unzumutbarkeit im oben beschriebenen Sinne einer näheren<br />

Überprüfung zu unterziehen.<br />

Existenzgefährdung:<br />

Über die vorgenannten Einwender hinaus hat eine Mehrzahl weiterer Einwender<br />

eine durch das Vorhaben bedingte Existenzgefährdung für ihre landwirtschaftli-<br />

chen Betriebe geltend gemacht, die sich jedoch nur im Falle der Einwender<br />

B 9.20 und B 9.51 gutachterlich nachweisen ließ.<br />

Zu den Maßstäben, unter denen zum einen ein existenter landwirtschaftlicher<br />

Betrieb anzunehmen und unter denen zum anderen von einer Existenzgefähr-<br />

dung auszugehen ist, wird auf die einleitenden Ausführungen des Kapitels B 9<br />

dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Einzelheiten, namentlich bzgl. der vom Vorhabenträger angefertigten Existenz-<br />

gutachten zu den individuell betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, können<br />

ebenfalls Kapitel B 9 und den dort in jedem Einzelfall getroffenen Entscheidun-<br />

gen entnommen werden. Bei der Entscheidung wurden jeweils die Grundsätze<br />

und Maßstäbe zur Beurteilung einer straßenbaubedingten Existenzgefährdung<br />

berücksichtigt und angewendet. Auch die Frage von Betriebserschwernissen,<br />

z.B. durch Umwege oder Zerschneidungsschäden sind in die Abwägung einge-<br />

flossen.<br />

Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich genutzten Wegenetzes:<br />

Vorliegend wird nicht verkannt, dass mit der Straßenbaumaßnahme auch Ver-<br />

änderungen des landwirtschaftlich genutzten Wegenetzes verbunden sind.<br />

Eine gesetzliche Vorschrift, aus der die Einwender einen Anspruch auf Beibe-<br />

haltung der bisherigen Wegeverbindung herleiten könnten, existiert jedoch<br />

nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 8a Abs. 4 FStrG, dass kein<br />

655


Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern le-<br />

diglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung<br />

des Grundeigentums ermöglicht.<br />

Mit dieser Vorschrift sowie der korrespondierenden, inhaltsgleichen Vorschrift<br />

des § 20 Abs. 5 StrWG NRW hat der Gesetzgeber für die Straßenanlieger ge-<br />

mäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzlich<br />

bestimmt, so dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer Wegeverbindung auch<br />

nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden kann. Die über den aus<br />

den genannten Vorschriften folgenden Anspruch auf eine Verbindung zum We-<br />

genetz hinaus gehenden Interessen des Grundeigentümers sind, soweit sie<br />

nicht als geringfügig von vornherein nicht zu Buche schlagen, im Rahmen der<br />

Planfeststellung in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwie-<br />

gende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (so m.w.N. BVerwG, Urteil<br />

vom 09.07.2003, 9 A 54/02 zu § 8a Abs. 4 FStrG).<br />

Nach der im Weiteren gefestigten Rechtsprechung des BVerwG gewährt der<br />

Anliegergebrauch also keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten We-<br />

geverbindung. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre<br />

Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in der Regel nicht in ihren<br />

Rechten verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten<br />

Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang.<br />

Das bedeutet zugleich, dass Nachteile einer Änderung der Verkehrslage zu-<br />

mindest dann entschädigungslos hinzunehmen sind, wenn die Grundstücke ei-<br />

ne anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besit-<br />

zen. Ein Ersatzweg ist nicht erst dann ausreichend, wenn er der bisherigen Zu-<br />

wegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr<br />

eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, Urt.<br />

v. 21.12.2005, 9 A 12/05 (9 A 16/04)).<br />

Dies heißt gleichwohl nicht, dass die Anliegerinteressen rechtlich in keiner Wei-<br />

se zu Buche schlagen. Mit einer Änderung des Wegenetzes verbundene Er-<br />

schwernisse sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung ent-<br />

sprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, 9 A<br />

27.03).<br />

Diesbezüglich hat der Vorhabenträger jedoch die Planung auf die weitgehende<br />

Aufrechterhaltung des bisherigen Wegenetzes durch den Neubau von Wegen<br />

656


und Kreuzungsbauwerken ausgerichtet mit dem Ziel, die künftige Erreichbarkeit<br />

aller Grundflächen zu gewährleisten. Die bestehenden Straßen- und Wegever-<br />

bindungen bleiben dem Grunde nach erhalten; im Einzelfall werden bestehende<br />

Verbindungen in einem Kreuzungsbauwerk zusammengefasst und notwendige<br />

Verbindungswege neu geschaffen. Hierdurch wird insgesamt ein ausreichendes<br />

Surrogat erreicht. Die für einige Einwender entstehenden längeren Anfahrtswe-<br />

ge zu ihren Grundstücken (insbesondere auch bei Landwirten) sind durch die<br />

hier vorgesehenen Straßenbauwerke weitgehend minimiert und somit hinnehm-<br />

bar. Demzufolge haben diese Beeinträchtigungen in der Gesamtabwägung hin-<br />

ter der Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme zurückzustehen.<br />

Insgesamt wird ein reibungsloser landwirtschaftlicher Verkehr gewährleistet.<br />

Soweit der Vorhabenträger diesbezüglich den Einlassungen insbesondere des<br />

Dezernats 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> nicht entspricht, so handelt es sich zur<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde überwiegend um Vorschläge, die im<br />

Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens nicht (sinnvoll) umgesetzt werden<br />

könnten.<br />

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass als notwendige Folgemaßnah-<br />

me nur solche Änderungen des nachgeordneten Wegenetzes planfestgestellt<br />

werden können, die notwendig sind, „um die Probleme zu lösen, die durch das<br />

Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen (..) entstehen. Das Gebot<br />

der Problembewältigung rechtfertigt es freilich nicht, andere Planungen mitzuer-<br />

ledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. (..)<br />

Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hi-<br />

nausgehen.“ (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010, 9 B 103.09, juris Rn. 4).<br />

Über diesen Umfang gehen jedoch insbesondere solche Vorschläge hinaus, die<br />

den Verzicht auf Überführungsbauwerke in bestehender Lage der Straßen und<br />

Wege vorsehen, stattdessen aber eine Überführung mit entsprechend darauf<br />

zulaufenden Wirtschaftswegen an Stellen favorisieren, an denen bisher Wege-<br />

verbindungen nicht existieren.<br />

Der letztgenannte Umstand verdeutlicht auch, dass die vorgeschlagenen neuen<br />

Wegeverbindungen zu einer Zerschneidung bisher ungeteilter landwirtschaftli-<br />

cher Nutzflächen führen würden, insofern selbst agrarstrukturelle Schäden ver-<br />

ursachen und daher besser im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens um-<br />

gesetzt werden können. An dieser Stelle ist insoweit auf den Beitrag des Leiters<br />

657


des Dezernats 33 in der Generalerörterung zu verweisen, der dort ausführte:<br />

„Manche Änderungen, die wir vorschlagen, sind zum Teil nur durch Bodenord-<br />

nung realisierbar“ (Seite 340 des Wortprotokolls).<br />

Das eingeleitete Bodenordnungsverfahren hat aber auch noch keinen Konkreti-<br />

sierungsgrad erreicht, der es erlauben würde, die notwendige Anpassung des<br />

Wegenetzes in der Planfeststellung zumindest auf ein dort etwa entwickeltes<br />

Planungskonzept zuzuschneiden, was wiederum nach dem o.g. Beschluss des<br />

Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2010 noch als Folgemaßnahme zulässig<br />

wäre (a.a.O., juris Rn. 5).<br />

Auch sind verschiedene Vorschläge, die Anbindung von Wirtschaftswegen an<br />

den Rampen der Überführungsbauwerke zu verlegen, in der Planfeststellung<br />

problematisch. Die Vorschläge des Dezernats 33 führen ebenfalls zu neuen<br />

Zerschneidungen der Feldflur oder zumindest zu einer zusätzlichen Flächenin-<br />

anspruchnahme, die ohne bodenordnerische Möglichkeiten entsprechend nega-<br />

tive Folgen für die Grundeigentümer auslösen. Die in der Regel im bisherigen<br />

Verlauf vorgesehene Anbindung der Wege stellt sich daher im Rahmen der Ab-<br />

wägung in diesem Verfahren als das mildere Mittel der Inanspruchnahme ge-<br />

genüber den betroffenen Grundeigentümern dar, zumal alle Anpassungen des<br />

Wegenetzes den technischen Regelwerken entsprechen.<br />

Soweit von Behörden und Einwendern die Dimensionierung der Brückenbau-<br />

werke kritisiert wird, werden entsprechende Forderungen, Fahrbahnen zu<br />

verbreitern, Brückenbauwerke mit größerer Breite zwischen den Geländern her-<br />

zustellen oder Ausweichbuchten vorzusehen, zurückgewiesen, soweit Ihnen der<br />

Vorhabenträger nicht im Einzelfall nachgekommen ist. Einzelheiten können in-<br />

soweit Kapitel B 9 dieses Beschlusses entnommen werden.<br />

Gesamtübernahme, Ersatzland:<br />

Im Rahmen der Planfeststellung ist es der Planfeststellungsbehörde verwehrt,<br />

dem Vorhabenträger die Gesamtübernahme etwa angeschnittener landwirt-<br />

schaftlicher Nutzflächen aufzugeben. Zur Begründung wird auf die Ausführun-<br />

gen in Kapitel B 9 dieses Beschlusses verwiesen, die unabhängig davon gelten,<br />

ob es sich um angeschnittene landwirtschaftliche Nutzflächen oder z.B. Wohn-<br />

grundstücke handelt.<br />

658


Gleichermaßen kann der Forderung vieler Landwirte, Ersatzland gestellt zu be-<br />

kommen, im Planfeststellungsverfahren nicht nachgekommen werden.<br />

Insbesondere wenn ein Eigentümer das Grundstück im Rahmen eines landwirt-<br />

schaftlichen Betriebes nutzt, kann er zwar für die Fortführung des Betriebs auf<br />

Ersatzland angewiesen sein. Ersatzland bereitzustellen ist eine besondere<br />

Form der Entschädigung und wird deshalb im Enteignungsverfahren, aber nicht<br />

in der Planfeststellung entschieden.<br />

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrieb durch die Planung in seiner Exis-<br />

tenz ernsthaft gefährdet ist oder sogar vernichtet wird. Dann wird die Bereitstel-<br />

lung von Ersatzland zu einem abwägungsrelevanten Belang, um die Gefähr-<br />

dung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Allerdings bedarf es auch in<br />

den Fällen der Existenzvernichtung keiner Klärung, ob Ersatzland vorhanden<br />

ist, wenn die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel daran lässt, dass das<br />

planerische Ziel selbst um den Preis der Existenzvernichtung verwirklicht wer-<br />

den soll (BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, 4 A 18/98, juris Rn. 25; in Bezug ge-<br />

nommen BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13/99). Im Übrigen kann die<br />

Planfeststellungsbehörde regelmäßig davon ausgehen, dass die Entschädi-<br />

gungsregelungen des Enteignungsrechts grundsätzlich geeignet sind, eine ent-<br />

eignungsbedingte Betriebsverlagerung zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss<br />

vom 30.09.1998, 4 VR 9/98).<br />

Unter Anwendung dieser Vorgaben besteht im vorliegenden Verfahren kein An-<br />

spruch darauf, Ersatzland durch Entscheidung der Planfeststellungsbehörde be-<br />

reitgestellt zu erhalten.<br />

Abgesehen davon, dass die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel daran<br />

lässt, dass das Vorhaben auch um den Preis der Existenzgefährdung zweier<br />

landwirtschaftlicher Betriebe verwirklicht werden soll, hat der Vorhabenträger im<br />

Falle eines der existenzgefährdend betroffenen Betriebe bereits im Erörterungs-<br />

termin Ersatzland zugesagt, das ihm auch bereits zur Verfügung steht (vgl.<br />

Einwender B 9.51). Im anderen Falle (Einwender B 9.20) hingegen wird auch<br />

mit Ersatzland jedenfalls eine konkrete Entwicklungsperspektive des Betriebes<br />

allein wegen der Nähe zur Autobahn abgeschnitten, bringt also Ersatzland kei-<br />

ne umfassende Problemlösung. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 9 sowie<br />

die obigen Ausführungen verwiesen.<br />

659


Beeinträchtigung von Drainagen:<br />

Eine Mehrzahl von Landwirten befürchtet, durch die Beeinträchtigung von Drai-<br />

nagen könne die Ertragsfähigkeit der betroffenen Flächen leiden. Hiervon sehen<br />

die Landwirte teilweise nicht nur die Grundstücke betroffen, die von dem Vorha-<br />

ben in allen seinen Details direkt beansprucht werden, sondern auch <strong>–</strong> abhän-<br />

gig von der Gestaltung der Drainagen <strong>–</strong> Hinterliegergrundstücke.<br />

Der Vorhabenträger hat in seiner Gegenäußerung und auch in den Einzelerörte-<br />

rungen stets zugesagt, angetroffene Drainagesysteme funktionstüchtig zu erhal-<br />

ten bzw. funktionstüchtig wiederherzustellen (vgl. Kapitel B 9 dieses Beschlus-<br />

ses). Nicht nur ist er über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden,<br />

Nebenbestimmung A 7.7.1 dieses Beschlusses legt ihm die entsprechende Ver-<br />

pflichtung auch ohne konkrete Zusagen auf.<br />

Besagte Nebenbestimmung A 7.7.1 berücksichtigt dabei insbesondere auch die<br />

häufig geäußerte Sorge, durch landschaftspflegerische Maßnahmen könnten<br />

vorhandene Drainagen in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert werden, weil das<br />

Wurzelwerk der Pflanzen geschlitzte Rohre nach und nach verstopfe. Die Ver-<br />

pflichtung, Drainagen bei der Ausführung der Planung zu berücksichtigen, er-<br />

streckt sich ausdrücklich auch auf diese Fälle und zwingt den Vorhabenträger<br />

dazu, Lösungen zu finden, die diesem Umstand gerecht werden.<br />

Den Belangen der Landwirtschaft ist durch diese Nebenbestimmung umfänglich<br />

Genüge getan. Dies gilt namentlich auch für die Hinterliegergrundstücke, da<br />

negative Wirkungen für alle, von der Leistungsfähigkeit der ggf. angepassten<br />

Drainagen abhängige Grundstücke ausgeschlossen werden.<br />

Verschattung von Grundstücken:<br />

Die von einigen Landwirten geltend gemachten Beeinträchtigungen wegen der<br />

Verschattung von Grundstücken sind dem Grunde nach innerhalb der Abwä-<br />

gung zu berücksichtigen.<br />

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 3<br />

VwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat ein von der Planung Betroffener<br />

einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn (weitere)<br />

Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können, sei es, weil sich<br />

660


technisch-reale Maßnahmen als unzureichend oder angesichts der Höhe der<br />

Kosten als unverhältnismäßig erweisen, sei es, weil sich die Beeinträchtigungen<br />

wie im Fall der Verschattung durch geeignete Maßnahmen überhaupt nicht ver-<br />

hindern lassen (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A 39.95; BVerwG, Urteil vom<br />

23.02.2005, 4 A 2.04).<br />

Hinsichtlich der Einzelfallentscheidungen wird auf Kapitel B 9 dieses Planfest-<br />

stellungsbeschlusses verwiesen. Gleiches gilt für alle weiter angeführten Beein-<br />

trächtigungen in Bezug auf die individuellen Betroffenheiten der Landwirte.<br />

7.7.2 Bodenordnungsverfahren<br />

Aus den vorstehenden Ausführungen wird bereits deutlich, dass sowohl die<br />

Landwirtschaftskammer als auch das Dezernat 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> Det-<br />

mold ein Bodenordnungsverfahren für den Abschnitt 7.1 schon in ihren ersten<br />

Stellungnahmen im Verfahren für unerlässlich gehalten haben.<br />

Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> als Enteignungsbehörde hat mit Schreiben vom<br />

14.11.2007 bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde <strong>–</strong> dem damaligen Ministe-<br />

rium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW<br />

<strong>–</strong> beantragt, ein Flurbereinigungsverfahren gemäß den §§ 87 ff. FlurbG (Unter-<br />

nehmensflurbereinigung) einzuleiten. Nach § 1 Abs. 3 des Ausführungsgeset-<br />

zes zum Flurbereinigungsgesetz (GV. NRW 1953, S. 411), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV. NRW S. 198) sind nunmehr die Bezirksre-<br />

gierungen als Flurbereinigungsbehörden zuständig, über die Einleitung sämtli-<br />

cher Flurbereinigungsverfahren zu entscheiden.<br />

Das Dezernat 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> hat am 17.06.2010 den Be-<br />

schluss gefasst, das Flurbereinigungsverfahren A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> <strong>–</strong><br />

auf der Grundlage der §§ 87 ff. FlurbG einzuleiten. Gleichzeitig wurde mit die-<br />

sem Beschluss das Flurbereinigungsgebiet abgegrenzt.<br />

Der Beschluss hat zwei Wochen lang zur Einsichtnahme bei den Stadtverwal-<br />

tungen Halle, <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold sowie bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong> ausgelegen. Klagen gegen den Beschluss wurden nicht erhoben; er ist<br />

bestandskräftig geworden und mithin das Flurbereinigungsverfahren in den<br />

Grenzen des Flurbereinigungsgebiets eingeleitet.<br />

661


Nach diesem Beschluss verfolgt das Flurbereinigungsverfahren den Zweck, „die<br />

durch das Unternehmen für die allgemeine Landeskultur entstehenden Nachtei-<br />

le zu vermeiden oder zu mildern und die Folgen des Landverlustes durch eine<br />

einlageorientierte Neuordnung des Verfahrensgebietes unter Verwendung von<br />

Ersatzflächen des Unternehmensträgers auszugleichen. Hierdurch sollen ins-<br />

besondere die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber vor Flächenverlusten und<br />

schädigenden Eingriffen und damit vor Schmälerung ihrer Existenzgrundlage<br />

bewahrt sowie eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin ermöglicht wer-<br />

den.“<br />

Insbesondere mit Blick auf den letzten Punkt geht die Flurbereinigungsbehörde<br />

davon aus, ausreichend Flächen im freihändigen Erwerb beschaffen zu können,<br />

um so einen prozentualen Flächenabzug von den Teilnehmern zu vermeiden.<br />

Sollte dies nicht gelingen, wird jedenfalls ein Abzug von maximal 2 % als zu-<br />

mutbar angesehen.<br />

Da der Landverlust, der durch die Unternehmensflurbereinigung ausgeglichen<br />

werden soll, zuvor feststehen muss, schließt sich dieses Verfahren an das Er-<br />

gebnis der Planfeststellung an und nicht umgekehrt die Planfeststellung an das<br />

Ergebnis der Unternehmensflurbereinigung. Insoweit können die Maßnahmen<br />

im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren für die Planfeststellung keine präjudi-<br />

zielle Wirkung entfalten; dies ergibt sich unmittelbar aus § 87 FlurbG (vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 19.10.1994, 11 C 7/93, juris Rn. 23). Das Flurbereinigungs-<br />

verfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG ist nicht Gegenstand der Planfeststellung<br />

(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08, juris Rn. 37).<br />

Die Planfeststellungsbehörde kann bei ihrer Abwägungsentscheidung die Er-<br />

gebnisse einer schon eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Flurbe-<br />

reinigung vorwegnehmend nur dann berücksichtigen, wenn die Flurbereinigung<br />

im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt<br />

ist, dass an ihrer Verwirklichung und damit an der von ihr vorgesehenen Lösung<br />

der durch das Unternehmen aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu<br />

zweifeln ist. Dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im Wesentli-<br />

chen nur noch die Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans aussteht<br />

(BVerwG, Urteil vom 18.12.1987, 4 C 32.84; BVerwG, Urteil vom 03.05.1988, 4<br />

C 26.84; Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1992, 2 UE 1237/87).<br />

662


Einen solchen Verfahrensstand hat das Flurbereinigungsverfahren A 33 <strong>–</strong> Halle-<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> <strong>–</strong> noch nicht erreicht. Insofern kann die Planfeststellungsbe-<br />

hörde in diesem Fall vorwegnehmend etwaige im Rahmen der Flurbereinigung<br />

entwickelte Pläne bei der Lösung der von der A 33 aufgeworfenen Probleme<br />

nicht aufgreifen (siehe oben zum Wirtschaftswegenetz). Ebenso wenig ist es ihr<br />

jedoch möglich, Ergebnisse der Flurbereinigung im Sinne der oben zitierten<br />

Zielsetzung einer Minimierung des individuellen Landverlustes dafür heranzie-<br />

hen, im Rahmen der Abwägung das Gewicht der Eigentumsbelange, insbeson-<br />

dere im Falle von Existenzgefährdungen, zu relativieren (s. insofern auch Kapi-<br />

tel B 9).<br />

Wie oben ausführlich dargestellt, war es sowohl für die Landwirtschaftskammer<br />

als auch für das Dezernat 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> ein wesentliches<br />

Anliegen, der Flurbereinigungsbehörde größtmögliche Flexibilität hinsichtlich<br />

der Lage und des Zuschnitts landschaftspflegerischer Maßnahmen sowie des<br />

Zeithorizontes zur Umsetzung dieser Maßnahmen zu eröffnen.<br />

Indes sind der Flurbereinigungsbehörde hier Grenzen gesetzt. Die Festlegun-<br />

gen des Planfeststellungsbeschlusses und damit insbesondere die flurstücks-<br />

genaue Festlegung der landschaftspflegerischen Maßnahmen sind sowohl für<br />

den Vorhabenträger als auch für die Flurbereinigungsbehörde bindend.<br />

Für den Vorhabenträger ergibt sich dies aus § 75 VwVfG NRW. Die sogenannte<br />

negative Gestaltungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses bedingt, „dass<br />

der Vorhabenträger an den festgestellten Plan nebst dazugehörigen Planunter-<br />

lagen (also auch dem Landschaftspflegerischen Begleitplan) sowie die zusätzli-<br />

chen Schutzanordnungen gebunden ist und hiervon nicht abweichen darf. Eine<br />

Änderung der Planfeststellung kommt nur nach § 76 VwVfG in Betracht.“ (vgl.<br />

insgesamt Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75, Rn. 28).<br />

In einem Verfahren nach § 76 VwVfG jedoch entscheidet ausschließlich die<br />

Planfeststellungsbehörde.<br />

Die angeführten Grundsätze gelten auch für die Flurbereinigungsbehörde in-<br />

nerhalb der Unternehmensflurbereinigung. Dies entspricht obergerichtlicher<br />

Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2008, 15 MF 22/07):<br />

663


„Ist der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss unan-<br />

fechtbar, sind die darin bestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch<br />

für das Flurbereinigungsverfahren verbindlich“ (juris, Leitsatz).<br />

„Die Antragsgegnerin (Flurbereinigungsbehörde) ist an diesen Planfeststel-<br />

lungsbeschluss gebunden; sie kann die hierin festgesetzten Maßnahmen nicht<br />

mit Blick auf deren Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit in Frage stellen“ (juris,<br />

Rn. 9).<br />

„Die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Ausgleichs- und Er-<br />

satzmaßnahmen ist abschließend und für die Beteiligten verbindlich in dem o.a.<br />

Planfeststellungsbeschluss vom 27.05.2003 entschieden worden. Diese ver-<br />

bindliche Regelung über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat die An-<br />

tragsgegnerin als Flurbereinigungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu le-<br />

gen“ (juris, Rn. 11).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend im Urteil vom 21.10.2009, 9 C<br />

9/08, juris Rn. 28, ausgeführt:<br />

„Der Kläger kann auch nicht geltend machen, der Unternehmensträger müsse<br />

zur Vermeidung der Unternehmensflurbereinigung die im Planfeststellungsbe-<br />

schluss festgesetzten Ausgleichsflächen in erheblichem Umfang durch von ihm<br />

zu diesem Zweck angebotene sowie anderweitig hierfür zur Verfügung stehen-<br />

de Flächen ersetzen. Wie ausgeführt, ist die Erforderlichkeit des Landbedarfs,<br />

wie er im Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung<br />

festgestellt ist, im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht mehr zu<br />

prüfen.“<br />

Durch diese Verbindlichkeit der Planfeststellung auch für das Flurbereinigungs-<br />

verfahren ist die Flurbereinigungsbehörde gehindert, kraft eigener Kompetenz<br />

Änderungen am auch flurstücksbezogen festgelegten Kompensationskonzept<br />

vorzunehmen. Auch kann die eingeforderte Flexibilität aus naturschutzfachli-<br />

chen Gründen nicht mittels einer Öffnungsklausel <strong>–</strong> wie vom Dezernat 33 vor-<br />

geschlagen <strong>–</strong> erreicht werden, namentlich nicht zur Veränderung des Zeit-<br />

raums, innerhalb dessen landschaftspflegerische Maßnahmen umzusetzen<br />

sind.<br />

Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung sollen sicherstellen,<br />

dass die von dem Bauvorhaben verursachten Eingriffe ausgeglichen oder er-<br />

setzt werden. Ein Ausgleich gelingt jedoch nur, wenn und sobald die beeinträch-<br />

tigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt<br />

664


sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu<br />

gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträch-<br />

tigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleich-<br />

wertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu<br />

gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).<br />

Ausgleich und Ersatz erfolgen „Zug um Zug“ mit den von dem Vorhaben ausge-<br />

henden Beeinträchtigungen, um dem Naturhaushalt seine Leistungsfähigkeit<br />

kontinuierlich zu erhalten. Insofern sind die Zeiträume, innerhalb derer Kom-<br />

pensationsmaßnahmen umzusetzen sind, sinnvollerweise an den Bauablauf zur<br />

Realisierung des Vorhabens zu knüpfen.<br />

In noch stärkerem Maße muss dies für artenschutzrechtlich begründete Maß-<br />

nahmen der Vermeidung und Schadensminderung gelten, die erforderlich wer-<br />

den, um die Verletzung von Verbotstatbeständen auszuschließen.<br />

Wie den entsprechenden Kapiteln dieses Planfeststellungsbeschlusses im Ein-<br />

zelnen entnommen werden kann, ist dies für manche Arten nicht nur erforder-<br />

lich, um einzelne Individuen vor Schaden zu bewahren, sondern auch, um die<br />

lokale Population einer Art zu erhalten. Insbesondere dann, wenn Bruthabitate<br />

oder sonstige essenzielle Habitatbestandteile verloren gehen oder durch künfti-<br />

ge betriebsbedingte Beeinträchtigungen entwertet werden, müssen entspre-<br />

chende Ersatzstrukturen so frühzeitig geschaffen werden, dass sie ihre Funkti-<br />

on bereits zu dem Zeitpunkt erfüllen und von den Tieren auch angenommen<br />

werden können, in dem die Beeinträchtigung bau-, anlage- oder betriebsbedingt<br />

faktisch einsetzt.<br />

Insofern ist es auch hier sinnvoll und notwendig, den Zeitpunkt, zu dem Arten-<br />

schutzmaßnahmen ins Werk gesetzt werden müssen, an den Bauablauf oder<br />

aber an die Verkehrsfreigabe zu koppeln.<br />

Diese Kopplung würde durch eine „Öffnungsklausel“, wie sie vom Dezernat 33<br />

gefordert wurde (s.o.), aufgehoben. Denn der Zeitpunkt der Besitzeinweisung<br />

im Flurbereinigungsverfahren ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit<br />

demjenigen Zeitpunkt, an dem die artenschutzrechtlich relevante Beeinträchti-<br />

gung eintritt. Erst recht erfolgt die Besitzeinweisung nicht notwendigerweise be-<br />

reits zu einem solchen Zeitpunkt, an dem die mit Blick auf die Beeinträchtigung<br />

665


notwendigen Maßnahmen vorauslaufend begonnen werden müssen, um ihre<br />

Funktionsfähigkeit rechtzeitig sicherzustellen.<br />

Insofern könnte, würde eine solche Öffnungsklausel Bestandteil dieses Plan-<br />

feststellungsbeschlusses, nicht sicher ausgeschlossen werden, dass arten-<br />

schutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, weil notwendige Maßnah-<br />

men zur Vermeidung dieses Schadenseintritts noch nicht umgesetzt wurden.<br />

Denn die Planfeststellungsbehörde hat im Falle einer Fristbestimmung anhand<br />

des Verfahrensstandes eines Flurbereinigungsverfahrens keinerlei Einfluss dar-<br />

auf, die oben beschriebene sinnvolle Kopplung der Abläufe zwischen Straßen-<br />

bau und Umsetzung von Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen sicher-<br />

zustellen.<br />

Am Beispiel der Abschnittsbildung hat das Bundesverwaltungsgericht die Prob-<br />

lematik aufgezeigt, die mit einer solchen Vorgehensweise verbunden ist. Es<br />

führt aus: „Die Planungsbehörde hat es nicht in der Hand, dass sich der von ihr<br />

angestrebte Gleichlauf (Anm.: einer gemeinsamen Realisierung verschiedener<br />

Abschnitte zur Sicherstellung eines jeweils eigenständigen Verkehrswerts) über<br />

den Zeitpunkt der Beschlussfassung hinaus fortsetzt. Ob und mit welchem Er-<br />

folg die Einzelplanungsentscheidungen angefochten werden, liegt außerhalb ih-<br />

rer Steuerungsmöglichkeiten. Sie muss der Eventualität Rechnung tragen, dass<br />

aus der aufeinander abgestimmten Gesamtplanung einzelne Stücke herausgeb-<br />

rochen werden. Für diesen Fall hat sie sicherzustellen, dass das Vorhaben<br />

auch ohne diese Teile eine Verkehrsfunktion erfüllt“ (BVerwG, Urteil vom<br />

25.01.1996, 4 C 5/95).<br />

In gleicher Weise muss die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall des<br />

Neubaus der A 33 anhand der ihr zu Gebote stehenden Einflussmöglichkeiten<br />

sicherstellen, dass Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote erst gar nicht<br />

eintreten und alle dafür etwa notwendigen landschaftspflegerischen Vermei-<br />

dungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden.<br />

Neben der grundsätzlichen Festlegung, welche Maßnahmen an welcher Stelle<br />

durchzuführen sind, gehört dazu jedoch zwingend, unmittelbar Einfluss auf den<br />

Realisierungszeitpunkt zu nehmen und dies nicht vom Ablauf eines anderen<br />

Verfahrens abhängig zu machen, das zudem zum Zeitpunkt der Planfeststel-<br />

lung noch kein hinreichend verfestigtes Ergebnis erreicht hat (s. dazu oben).<br />

666


7.8 Jagd<br />

Dies entspricht auch den Grundsätzen planerischer Abwägung. Das Bundes-<br />

verwaltungsgericht hat hierzu entschieden: „Danach hat sich die Planungsbe-<br />

hörde (...) Gewissheit davon zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben auf-<br />

geworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungs-<br />

beschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium<br />

bereitsteht“ (BVerwG, Urteil vom 05.03.1997, 11 A 5/96, juris Rn. 21; in Bezug<br />

genommen von BVerwG, Urteil vom 09.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 125).<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die mit dem Vorhaben auftretenden Probleme<br />

<strong>–</strong> wie etwa die Frage eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstat-<br />

bestände ohne Zweifel ist <strong>–</strong> einer Lösung zuzuführen.<br />

Unstreitig gehören auch die Belange der Landwirtschaft zu den von der Plan-<br />

feststellungsbehörde zu lösenden Problemen. Im Spannungsfeld zwischen die-<br />

sen Belangen und den naturschutzrechtlichen Erfordernissen kann eine Flexibi-<br />

lisierung des Kompensationskonzeptes jedoch nur insoweit erreicht werden, wie<br />

es sich aus Nebenbestimmung A 7.7.7 dieses Beschlusses ergibt.<br />

Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, einem etwa im<br />

weiteren Verlauf der Flurbereinigung entwickelten und naturschutzfachlich ab-<br />

gestimmten Konzept innerhalb eines Verfahrens nach § 76 VwVfG zu folgen,<br />

soweit damit <strong>–</strong> auch in zeitlicher Hinsicht <strong>–</strong> den naturschutzrechtlichen Belan-<br />

gen Genüge getan werden kann.<br />

Das Vorhaben ist mit den betroffenen jagdlichen Belangen vereinbar.<br />

Der Bau und spätere Betrieb eines linienhaften Infrastrukturprojektes wie einer<br />

Autobahn führt zwangsläufig zu Zerschneidungs- und Trenneffekten für das<br />

jagdbare Wild und stellt durch Vergrämungseffekte und mögliche Wildverluste<br />

grundsätzlich auch eine Beeinträchtigung für die jagdlichen Belange dar, die<br />

abwägungserheblich sind.<br />

Von Einwenderseite und auch von den betroffenen Jagdgenossenschaften im<br />

Planungsraum wird dabei neben der Beeinträchtigung durch Wertminderungen<br />

für Jagdgenossenschaften und Eigenjagden als solche auch die Unterbrechung<br />

althergebrachter Wildwechsel und die Gefahr einer genetischen Verarmung in<br />

667


Teilen des Wildbestandes kritisch gesehen. Angesprochen werden ferner Er-<br />

schwernisse der Jagdausübung selbst wie beispielsweise die Beschränkung der<br />

Schussrichtung, die Einschränkung der Treibjagd, Erschwerung der Ansitz-,<br />

Pirsch- und Suchjagd (siehe Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 414ff).<br />

Bei der Einschätzung der Beeinträchtigungen dürfen nach Auffassung der Plan-<br />

feststellungsbehörde andererseits neben den nach wie vor verbleibenden natür-<br />

lichen Querungsmöglichkeiten etwa entlang von Bachläufen auch die Maß-<br />

nahmen des Vorhabenträgers nicht aus dem Blick geraten, die zu einer Mini-<br />

mierung dieser negativen Auswirkungen beitragen werden, wie etwa die durch-<br />

gängig vorgesehene Errichtung von Wildschutzzäunen (es sei denn, Lärm- und<br />

Irritationsschutzwände machen einen Wildschutzzaun entbehrlich), Grünbrü-<br />

cken und sonstigen Durchlässen. Zu berücksichtigen ist auch, dass § 1 Abs. 1<br />

BJagdG keinen Anspruch auf einen gleichbleibenden Bestand „der auf einem<br />

Gebiet lebenden wildlebenden Tiere“ einräumt.<br />

Zulässige behördliche Maßnahmen wie die Errichtung eines Bauwerkes inner-<br />

halb eines Reviers sind vielmehr hinzunehmen, auch wenn sie mit gewissen <strong>–</strong><br />

nicht übermäßig gravierenden <strong>–</strong> Beschränkungen der Jagdmöglichkeiten ver-<br />

bunden sind.<br />

Nach § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen,<br />

Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die „praktische Bejagbarkeit“ als<br />

solche bleibt auch nach einem Straßenbau künftig weiter möglich. Die auf Jagd-<br />

flächen zulässigen anderweitigen <strong>–</strong> auch verkehrlichen <strong>–</strong> Nutzungen sind, auch<br />

wenn sie die Jagd faktisch erschweren, als Eigenart des jeweiligen Bezirkes<br />

hinzunehmen. Dass die praktische Jagddurchführung an bestimmte Gegeben-<br />

heiten im Gelände angepasst werden muss, schränkt das Jagdausübungsrecht<br />

nicht ein, sondern bestimmt seine Modalitäten (OVG Lüneburg, Urteil vom<br />

21.01.2005, 7 KS 139/02).<br />

Die trotz der Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen verbleibende<br />

Betroffenheit der jagdlichen Belange ist aus überwiegenden Gründen des Ge-<br />

meinwohls hinzunehmen, denn im Rahmen der Güterabwägung entwickeln die<br />

öffentlichen Belange des Jagdwesens kein entscheidendes Gewicht gegen die<br />

Straßenbaumaßnahme. Die für den Bau der BAB 33 im vorliegenden Abschnitt<br />

sprechenden Gründe sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde von solch<br />

668


überragendem Gewicht, dass sie sich auch gegen entgegenstehende jagdliche<br />

Belange durchzusetzen vermögen.<br />

Eine schonendere Trassierung ist im Hinblick auf eine geringere Beeinträchti-<br />

gung der Jagdgebiete allein nicht vertretbar, die Gestaltung des Vorhabens<br />

muss im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht auch nicht weiter optimiert wer-<br />

den.<br />

Etwaige Entschädigungsansprüche der Jagdgenossenschaften bzw. der Inha-<br />

ber einer Eigenjagd müssen nach der Rechtsprechung außerhalb des Planfest-<br />

stellungsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Verfahren geklärt werden<br />

(BGH, Urteil v. 15.02.1996, III ZR 143/94). In diesem Beschluss wird daher<br />

auch nicht näher auf das Verhältnis des Jagdausübungsrechts (§§ 8 bis 10<br />

BJagdG) zum Grundeigentum und die Konsequenzen für die Annahme einer<br />

entschädigungsfähigen Position eingegangen.<br />

Für die im Anhörungsverfahren beantragte Erstellung von Gutachten zur Fest-<br />

stellung und Bemessung von Jagdwertminderungen wird ebenfalls auf das ent-<br />

schädigungsrechtliche Verfahren verwiesen. Die Bestellung eines entsprechen-<br />

den Fachgutachters hat der Vorhabensträger bereits angekündigt (Wortprotokoll<br />

der Generalerörterung, Seite 424).<br />

An dieser Stelle daher nur nachrichtlich, weil aber dem besseren Verständnis<br />

der Zusammenhänge nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde durchaus<br />

dienlich, wird nachstehend ein Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes<br />

vom 20.01.2000 (III ZR 110/99, juris) wiedergegeben, in der das Gericht seine<br />

bisherige Rechtsprechung anschaulich zusammengefasst hat:<br />

„1. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:<br />

a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden<br />

verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2<br />

BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im In-<br />

teresse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer<br />

das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche<br />

von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG<br />

bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt<br />

(§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grund-<br />

besitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist<br />

er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht<br />

669


die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossenschaft<br />

als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) zu. In gemein-<br />

schaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst<br />

hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen er-<br />

laubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264). Nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdge-<br />

nossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates<br />

Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und<br />

als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffent-<br />

lich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt<br />

(Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65). Das Jagdausübungsrecht der<br />

Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzel-<br />

nen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu<br />

einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65). Dieses Recht kann in<br />

zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Errichtung einer Autobahn -<br />

oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeitszüge bestimmten neuen Ei-<br />

senbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den<br />

Bau der Trasse in Anspruch genommen wird: Zum einen wird der Jagdgenos-<br />

senschaft durch den Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke die Jagdnutzung<br />

auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen kann in der Inanspruchnah-<br />

me der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz be-<br />

schränkte Jagdausübungsrecht liegen. So kann der Bau der Autobahn bzw. der<br />

ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führen - etwa durch<br />

Beschränkung der Schussrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden,<br />

von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbe-<br />

sondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwech-<br />

sels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wild-<br />

zäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die<br />

das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition be-<br />

einträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).<br />

Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise<br />

unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Auto-<br />

bahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat ent-<br />

schieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungs-<br />

rechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261). Ein solcher Entschädigungs-<br />

anspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitli-<br />

chen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenos-<br />

sen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er<br />

670


7.9 Lärmschutz<br />

kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungs-<br />

beschluss berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).“<br />

Abschließend und der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass<br />

nach dem Urteil des OVG Münster vom 27.02.2007 (9a D 129/04.G) die Durch-<br />

schneidung eines Jagdbezirkes durch den Bau einer Bundesstraße auch in ei-<br />

nem Flurbereinigungsverfahren zu einem Anspruch auf Gewährung einer Ent-<br />

schädigung in Geld nach § 88 Nr. 5 FlurbG führen kann, der zugunsten der<br />

Jagdgenossenschaft nach § 88 Nr. 6 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren dem<br />

Grunde nach festzusetzen wäre.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hatte zu prüfen, ob bei der vorgesehenen Neu-<br />

baumaßnahme ausreichender Immissionsschutz sichergestellt ist und <strong>–</strong> erfor-<br />

derlichenfalls <strong>–</strong> wie dieser im Einzelfall hergestellt werden kann. Dabei gehören<br />

zu den privaten eigenen Belangen eines Anwohners, die bei einem Straßen-<br />

bauvorhaben berücksichtigt werden müssen, auch Beeinträchtigungen durch<br />

Verkehrslärm und andere Immissionen wie Luftschadstoffe, die unterhalb der<br />

Zumutbarkeitsschwelle <strong>–</strong> wie sie für den Verkehrslärm in der 16. BImSchV, der<br />

Verkehrslärmschutzverordnung, normativ geregelt sind <strong>–</strong> liegen.<br />

Zu prüfen war daher, ob und ggf. in welcher Weise bei der vorgesehenen Bau-<br />

maßnahme ausreichender Immissionsschutz sichergestellt werden kann.<br />

Wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, sind vom planfestgestell-<br />

ten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen und damit keine unzu-<br />

mutbaren Auswirkungen auf schutzbedürftige Belange zu erwarten.<br />

7.9.1 Lärmschutzbelange<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar.<br />

Die Straßenbaumaßnahme verstößt nicht gegen die Vorgaben des Immissions-<br />

schutzrechtes. Damit bei der Straßenbaumaßnahme die gesetzlich vorge-<br />

schriebenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden kön-<br />

nen, sind in den planfestgestellten Unterlagen umfangreiche aktive Lärm-<br />

schutzmaßnahmen vorgesehen, denen gegenüber dem passiven Lärmschutz<br />

671


Vorrang zukommt und dementsprechend grundsätzlich auch der Vorzug gege-<br />

ben wurde. Das Lärmschutzkonzept ist unter Hinzunahme der von der Planfest-<br />

stellungsbehörde für notwendig erachteten Ergänzungen insgesamt fehlerfrei.<br />

Die diesem Lärmschutzkonzept zugrunde liegende Prognose der von der Stra-<br />

ßenbaumaßnahme herrührenden Verkehrsbelastung genügt den sich aus § 41<br />

Abs. 1 BImSchG i. V. m der Verkehrslärmschutzverordnung für solche Immissi-<br />

onsprognosen ergebenden rechtlichen Anforderungen.<br />

Im Einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen.<br />

7.9.2 Rechtsgrundlagen<br />

Der Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm erfolgt beim Straßenbau nach den<br />

verschiedenen, in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen.<br />

§ 50 BImSchG <strong>–</strong> Trennungsgebot<br />

Das Vorhaben steht danach zunächst im Einklang mit dem immissionsschutz-<br />

rechtlichen Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift<br />

sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen <strong>–</strong> zu denen man auch<br />

die geplante Errichtung eines neuen Verkehrsweges zu zählen hat - die für eine<br />

bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass<br />

schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Arti-<br />

kels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Aus-<br />

wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Ge-<br />

biete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich ge-<br />

nutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Ge-<br />

sichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindli-<br />

che Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden<br />

werden.<br />

Das Vermeidungsgebot (Trennungsgebot) des § 50 BImSchG bedeutet aller-<br />

dings nicht, dass eine Straßenbaumaßnahme ganz unterbleiben muss, wenn<br />

sie ohne schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht gebaut<br />

werden kann.<br />

In diesem Sinne wäre nämlich jede schädliche Umwelteinwirkung durch den<br />

Straßenverkehr vermeidbar.<br />

672


Die Vermeidbarkeit ist jedoch eingeschränkt durch den Zusatz „soweit wie mög-<br />

lich“. Das beinhaltet eine Abwägung zwischen den durch § 50 BImSchG ge-<br />

schützten Belangen, insbesondere der Wohnruhe der Straßenanlieger, und den<br />

entgegenstehenden Belangen, insbesondere an einer leistungsfähigen Ver-<br />

kehrsverbindung sowie auch der Beschränkung der Kosten des Straßenbaus<br />

(Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage (1999), Kapitel 34, Rn 51.22 und zum<br />

Kostenaspekt am Beispiel Schienenwegebau: BVerwG, Urteil vom 05.03.1997,<br />

11 A 25/95).<br />

Neben finanziellen Aspekten können auch andere gewichtige Belange der Be-<br />

rücksichtigung des Trennungsgebotes entgegenstehen. § 50 BImSchG dient<br />

letztlich dazu, die Berücksichtigung des Immissionsschutzes im Rahmen der<br />

Abwägung verschiedener Planungsalternativen zu konkretisieren, er verlangt<br />

aber keine uneingeschränkte Durchsetzung.<br />

Die Vorschrift gebietet danach die abwägende Prüfung, ob durch die konzeptio-<br />

nelle Ausgestaltung des Straßenbauvorhabens schädliche Umwelteinwirkun-<br />

gen, hier durch Straßenverkehrslärm, vermieden werden können. Dabei gehört<br />

zur konzeptionellen Ausgestaltung der Planung insbesondere die räumliche La-<br />

ge der Trasse, und zwar sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung.<br />

Das Grundkonzept der Planung erhält damit nicht nur durch den Trassenverlauf<br />

im Oberflächenbereich, sondern auch durch Gradientenabsenkungen, Tief-<br />

oder Troglagen seine Prägung (OVG Münster, Urteil vom 05.10.2000, 7a D<br />

56/97.NE).<br />

Das Optimierungs-/Trennungsgebot stellt dadurch einen von einer Vielzahl von<br />

Belangen dar, die bei der Variantenabwägung einander gegenüber zu stellen<br />

sind. Diesbezüglich wird auf Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses verwiesen, bei<br />

dem die zutreffende Variantenauswahl umfassend dargestellt ist.<br />

Nach § 50 Satz 1 BImSchG sollen Strassen vor allem so trassiert werden, dass<br />

schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem<br />

Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.<br />

Der Immissionsschutz stellt für die straßenrechtliche Planung zwar einen ge-<br />

wichtigen abwägungserheblichen Belang dar, bestimmt aber nicht als Planungs-<br />

leitsatz das Ziel der Straßenplanung und verleiht den Bewohnern der zu schüt-<br />

zenden Gebiete keine subjektiven öffentlichen Rechte.<br />

Nach dem Lärmschutzkonzept des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll § 50<br />

Satz 1 BImSchG "soweit wie möglich" Lärmvorsorge unterhalb der in § 41<br />

673


BImSchG bezeichneten Lärmschwelle durch räumliche Trennung störungs-<br />

trächtiger und -empfindlicher Nutzungen herstellen. Die Abwehr schädlicher<br />

Lärmeinwirkungen durch technische Maßnahmen des Lärmschutzes nach § 41<br />

BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV kommt als zweite Stufe erst dann<br />

zum Tragen, wenn von einer Lärmvorsorge durch räumliche Trennung abwä-<br />

gungsfehlerfrei abgesehen werden kann (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG<br />

4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 5. Dezember<br />

2008, 9 B 28.08, in juris, Rn 27).<br />

Die Vorschrift verlangt danach nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf<br />

jeden Fall vermieden werden, sondern enthält insbesondere nach der früheren<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abwägungsdirektive in<br />

Form eines Optimierungsgebotes (BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, 4 CN 5.98,<br />

in: NVwZ 1999, S. 1222ff und BVerwGE 108, 248 (253); Urteil vom 11.01.2001,<br />

4 A 13.99, in: NVwZ 2001, S. 1154ff; Urteil vom 04.05.1988, 4 C 2.85, in: NVwZ<br />

1989, S. 151f).<br />

Auch in Entscheidungen aus jüngerer Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

zur Reichweite der Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG verschiedentlich Stel-<br />

lung genommen. In seinem Urteil vom 16.03.2006 (4 A 1075/04, in JURIS, Rn<br />

164) hat das Gericht u.a. ausgeführt:<br />

„Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zu-<br />

rückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehler-<br />

frei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange „mit hohem Ge-<br />

wicht zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grund-<br />

satz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durch-<br />

setzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände<br />

vor dem Hintergrund der jeweiligen landesplanerischen Konzeption. Der Tren-<br />

nungsgrundsatz kann daher durch Belange von hohem Gewicht überwunden<br />

werden. Das gilt selbst dann, wenn man den Trennungsgrundsatz im Sinne ei-<br />

ner früheren Rechtsprechung als „Optimierungsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 22.<br />

März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163) bezeichnet, das eine mög-<br />

lichst weitgehende Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes in der<br />

Planung verlangt.<br />

Auch ein derart qualifiziertes Berücksichtigungsgebot ist im Wege der Abwä-<br />

gung überwindbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B<br />

72.90 - DVBl 1990, 1185). „Optimierungsgebote“ sind im Rahmen der Abwä-<br />

gung nicht „konkurrenzlos“, sondern können zumindest teilweise gegenüber Be-<br />

674


langen der Wirtschaft zurücktreten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 -<br />

BVerwG 4 BN 16.04 - ZfBR 2005, 71). In einem solchen Fall trifft den Plangeber<br />

zwar eine gesteigerte Begründungslast, der sich die Träger der gemeinsamen<br />

Landesplanung jedoch nicht entzogen haben. Dürfte der Trennungsgrundsatz<br />

erst überwunden werden, wenn er auf „zwingende“ Gegenbelange stößt, wäre<br />

er praktisch wie ein gesetzlicher Planungsleitsatz dem strikten Recht zuzuord-<br />

nen. Soweit ist der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zu § 50<br />

BImSchG nicht gegangen.“<br />

Ob man insbesondere die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des<br />

BVerwG als weiteren Beleg für die Ansicht von Paetow (Lärmschutz in der ak-<br />

tuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, NvwZ 2010, S.1184(1186) und<br />

Grüner (Die Einschränkungen der planerischen Gestaltungsfreiheit durch Opti-<br />

mierungsgebote und Abwägungsdirektiven, UPR 2011, S. 50ff), das BVerwG<br />

habe schon seit längerem seine früher geäußerte Ansicht, bei dem Trennungs-<br />

gebot handele es sich um ein „Optimierungsgebot“, zugunsten der Kennzeich-<br />

nung des Trennungsgebotes als (bloße) „Abwägungsdirektive“ generell aufge-<br />

geben, nehmen kann, erscheint zumindest naheliegend.<br />

Auch der für das Fachplanungsrecht der Strassen allein zuständige 9. Senat<br />

des BVerwG spricht in seinem Beschluss vom 05.12.2008 (9 B 28.08) noch von<br />

„in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Optimierungsgeboten“, wiederholt dies in<br />

jüngeren Entscheidungen jedoch nicht, sondern spricht dem im § 50 BImSchG<br />

normierten Trennungsgebot nur noch die Funktion einer Abwägungsdirektive<br />

zu, die im Rahmen der planerischen Abwägung durch Belange von hohem Ge-<br />

wicht überwunden werden kann (Urteil vom 13.05.2009 (9 A 72.07).<br />

Auch im Beschluss vom 20.10.2010 (9 VR 5.10) ist nur noch von dem „als Pla-<br />

nungsdirektive anerkannten Trennungsgebot des § 50 BImSchG“ die Rede.<br />

Dieses Verständnis legt die Planfeststellungsbehörde zugrunde.<br />

Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG ist damit jedenfalls im<br />

Grundsatz überwindbar bzw. steht <strong>–</strong> wie vorliegend der Fall <strong>–</strong> einer Planung<br />

dann nicht entgegen, an deren Realisierung zum einen ein ausgeprägt hohes<br />

öffentliches Interesse (letzter Teilakt eines Autobahnlückenschlusses) besteht<br />

und für die zum anderen auch keine echte Alternative ersichtlich ist.<br />

Im Falle des hier planfestgestellten Vorhabens wird den Vorgaben aus § 50<br />

BImSchG ausreichend Rechnung getragen. Etwas anderes ergibt sich auch<br />

nicht etwa aufgrund etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalles.<br />

675


Die Planfeststellungsbehörde kommt nach intensiver Berücksichtigung und Ab-<br />

wägung aller relevanten Belange, die auch in den vor- und nachstehenden Ka-<br />

piteln ausführlich dargestellt sind, nach eingehender Gesamtbetrachtung zu<br />

keinem anderen Ergebnis.<br />

Auch Fragen der landwirtschaftlichen Nutzung, der Zerschneidungswirkung, der<br />

Erholungseignung des Raumes fallen in Anbetracht der überragenden Bedeu-<br />

tung des Vorhabens nicht dergestalt ins Gewicht, dass eine Verletzung des<br />

Trennungsgrundsatzes gegeben wäre.<br />

Variantenauswahl und Trassierung genügen vorliegend diesen rechtlichen An-<br />

forderungen auch unter dem konkreten Aspekt der Lärmschutzbelange.<br />

Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist die gewähl-<br />

te Linie, Höhenlage und sonstige Gestaltung der Straße hinsichtlich der Anfor-<br />

derungen des § 50 BImSchG die richtige Lösung.<br />

Die Trasse führt überwiegend siedlungsfern durch den Außenbereich im Sinne<br />

des § 35 BauGB und meidet dabei soweit wie möglich die Nähe von Gebieten,<br />

die ausschließlich oder doch überwiegend dem Wohnen dienen.<br />

Der Vorhabenträger war im Übrigen auch nicht gehalten, sich bei der Trassen-<br />

führung an den Lärmschutzwerten der DIN 18005 zu orientieren, die im Städte-<br />

bau bei der Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung als grober Anhalt he-<br />

rangezogen zu werden pflegen, nach Lage der Dinge im Rahmen des § 50<br />

BImSchG aber durchaus überschritten werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom<br />

11.01.2001, 4 A 13.99).<br />

§ 41 BImSchG / 16. BImSchV - Verkehrslärmvorsorge<br />

Sind somit die von dem geplanten Verkehrsweg ausgehenden Lärmbeeinträch-<br />

tigungen nicht im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG vermeidbar, so ist auf der<br />

nächsten Stufe zu prüfen, ob und in welcher Form sie gleichwohl mit den Lärm-<br />

schutzbelangen der Anlieger vereinbar sind.<br />

Soweit sich eine Lärmbeeinträchtigung nicht vermeiden lässt, ist nach § 41 Abs.<br />

1 BImSchG beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sicherzu-<br />

stellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ver-<br />

kehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Tech-<br />

676


nik vermeidbar sind. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, so haben<br />

die hierdurch Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf aktiven Lärmschutz.<br />

Dies gilt nach § 41 Abs. 2 BImSchG nicht, soweit die Kosten der Schutzmaß-<br />

nahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden.<br />

Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, weil aktive Schutzmaßnah-<br />

men nicht ausreichen oder auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht<br />

angeordnet werden, so steht dem Eigentümer der betroffenen Anlage gegen-<br />

über dem Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf eine angemessene Ent-<br />

schädigung zu (§ 42 Abs. 1 BImSchG), die für Schallschutzmaßnahmen an der<br />

baulichen Anlage in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen zu leis-<br />

ten ist. Art und Umfang von Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen<br />

(passiver Lärmschutz) sind in der 24. BImSchV (Verkehrswege-<br />

Schallschutzmaßnahmenverordnung) festgelegt.<br />

Der Begriff der „schädlichen Umweltauswirkungen“ des § 41 Abs. 1 BImSchG<br />

wird in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert als Immissionen, die nach Art, Ausmaß<br />

und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Be-<br />

lästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />

Allerdings lösen nicht jeder Nachteil oder jede Belästigung das Auflagengebot<br />

(Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 2<br />

VwVfG NRW) aus. Es bleiben solche Beeinträchtigungen außer Betracht, die<br />

den Grad des „Erheblichen“ nicht erreichen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1979, 4<br />

C 10.77, NJW 1980, S. 2368). Verkehrslärm ist erheblich, wenn er der jeweili-<br />

gen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die tatsächli-<br />

chen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht<br />

mehr zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 29.01.1991, 4 C 51.89,<br />

BVerwGE, 332 [361]).<br />

Mit dem Begriff des „Zumutbaren“ wird nicht die Schwelle bezeichnet, jenseits<br />

derer sich ein Eingriff als „schwer und unerträglich“ und deshalb im enteig-<br />

nungsrechtlichen Sinne als „unzumutbar“ erweist. Der Begriff bezeichnet viel-<br />

mehr noch im Vorfeld der „Enteignungsschwelle“ die einfachgesetzliche Gren-<br />

ze, bei deren Überschreitung dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung auf<br />

seine Rechte billigerweise nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom<br />

14.12.1979, 4 C 10.77, NJW 1980, S. 2368).<br />

677


Die Zumutbarkeitsschwelle wird dabei durch die Anforderungen der §§ 41 ff.<br />

BImSchG bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, 4 C 63.80, DÖV 1985, S.<br />

786).<br />

Die aufgrund von § 43 Abs. 1 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverord-<br />

nung, die 16. BImSchV, konkretisiert die Anforderungen, die sich unter dem As-<br />

pekt des Lärmschutzes für den Bau und Betrieb von Straßen aus der gesetzli-<br />

chen Verpflichtung ergeben, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädli-<br />

che Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare Umwelteinwirkun-<br />

gen durch Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken.<br />

Nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädli-<br />

chen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der we-<br />

sentlichen Änderung von Bundesfernstraßen sicherzustellen, dass der nach den<br />

„Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ <strong>–</strong> Ausgabe 1990 - (RLS-90) ermit-<br />

telte Beurteilungspegel folgende Immissionsgrenzwerte nicht übersteigt:<br />

Tag Nacht<br />

1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen<br />

und Altenheimen<br />

57 dB(A) 47 dB(A)<br />

2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten<br />

und Kleinsiedlungsgebieten<br />

59 dB(A) 49 dB(A)<br />

3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und<br />

Mischgebieten<br />

64 dB(A) 54 dB(A)<br />

4. in Gewerbegebieten 69 dB(A) 59 dB(A)<br />

Nach § 2 Abs. 2 16. BImSchV ergibt sich die Art der bezeichneten Anlagen und<br />

Gebiete aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebau-<br />

ungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und<br />

Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche<br />

Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der<br />

Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Den insoweit maßgeblichen Anknüpfungs-<br />

punkt bildet die tatsächlich vorhandene Bebauung.<br />

Wohnbebauung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich kann damit nur nach<br />

den für Kern-, Dorf- und Mischgebieten vorgesehenen Grenzwerten geschützt<br />

werden.<br />

Für lediglich in Flächennutzungsplänen ausgewiesene, noch unbebaute Gebie-<br />

te, für die keine rechtwirksamen Bebauungspläne vorliegen und die auch nicht<br />

wie ein unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) schutzwürdig sind, besteht kein<br />

678


Rechtsanspruch auf Lärmschutz nach der 16. BImSchV. Abzustellen ist im<br />

Rahmen des Lärmschutzes nämlich auf die konkrete bauplanungsrechtliche Si-<br />

tuation. Das Maß an Lärmschutz, das der Vorhabenträger zu gewährleisten hat,<br />

bestimmt sich grundsätzlich danach, welche bauliche Gebietsqualifizierung dem<br />

lärmbetroffenen Bereich im Zeitpunkt der Planfeststellung bzw. Planauslegung<br />

zukommt (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2001, 9 B 57.01). Bauliche Verhält-<br />

nisse, die sich erst in der Entwicklung befinden, muss der Planungsträger nur<br />

dann berücksichtigen, wenn sie einen Grad der Verfestigung erreicht haben, der<br />

die weitgehend sichere Erwartung ihrer Verwirklichung rechtfertigt (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21.09.1996, 4 A 11.95). Für Gebiete, die nicht bebaut und aus baupla-<br />

nungsrechtlicher Sicht auch (noch) nicht bebaubar sind, besteht kein Anspruch<br />

auf weitere Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem Straßenbaulastträger,<br />

selbst wenn im Fall einer späteren Bebauung mit einer Überschreitung der Im-<br />

missionsgrenzwerte zu rechnen wäre.<br />

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Natur- und Erholungsräume sowie<br />

sonstige ähnliche Flächen außerhalb von Baugebieten, die nur zum vorüberge-<br />

henden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht unter den Begriff der<br />

Nachbarschaft im Sinne des Immissionsschutzrechts fallen.<br />

Andere Regelwerke, die (wie z.B. die DIN 18005, die TA Lärm oder die Arbeits-<br />

stättenverordnung) günstigere Grenz- oder Orientierungswerte vorsehen, finden<br />

vorliegend keine Anwendung. Sie sind beim Bau oder einer wesentlichen Ände-<br />

rung von Straßen nicht heranzuziehen, da sie andere Bezugspunkte haben und<br />

sich mit anderen Regelungsgegenständen befassen.<br />

Zur Gewährung eines gebietsspezifischen Immissionsschutzniveaus differen-<br />

ziert der Verordnungsgeber nach besonders schutzwürdigen Anlagen und un-<br />

terschiedlich lärmempfindlichen Gebietsarten. Dementsprechend ist von einer<br />

nach der Gebietsart abgestuften Zumutbarkeit der Lärmbelästigungen auszu-<br />

gehen. Das dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zumutbare Maß von<br />

Einwirkungen ist umso größer, je geringer die rechtliche Anerkennung der<br />

Wohnfunktion des Eigentums ist.<br />

Durch die 16. BImSchV geschützt werden nicht die vorbezeichneten Gebiete<br />

oder die darin gelegenen Grundstücke, sondern ausschließlich die dort befindli-<br />

chen baulichen Anlagen einschließlich des Außenwohnbereichs. Auch Sport-<br />

stätten, Spielplätze, Park- und andere Anlagen, in denen sich Menschen nur vo-<br />

679


übergehend aufhalten, genießen keinen eigenständigen Lärmschutz nach der<br />

16. BImSchV.<br />

Die vorgenannten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV finden nur Anwen-<br />

dung beim Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen.<br />

Auch wenn die oben genannten Grenzwerte nicht unumstritten sind und auch<br />

aus der Einwenderschaft immer wieder als zu niedrig kritisiert werden, so ent-<br />

sprechen sie doch der geltenden Rechtslage und sind somit verbindlich anzu-<br />

wenden.<br />

Sowohl zu den Grenzwerten der 16. BImSchV wie auch zu den Vorgaben der<br />

RLS-90 hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.06.2010 (9<br />

A 20.08) noch einmal auf folgende grundsätzliche Erkenntnisse aufmerksam<br />

gemacht:<br />

„Ziel der Verordnung und der RLS-90 ist es, Vorschriften für die Berechnungs-<br />

verfahren zur quantitativen Darstellung der Lärmbelastung von Straßenbauvor-<br />

haben zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Planfeststellungsbehörden<br />

und andere Anwender der Richtlinien in die Lage versetzt werden, aufgrund<br />

einheitlicher, auf Erfahrungswerten beruhender Verfahrensvorgaben Aussagen<br />

zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Lärmschutzes bei Stra-<br />

ßenplanungen zu treffen, den Nachweis der Erforderlichkeit von Lärmschutz-<br />

maßnahmen zu führen, wirtschaftliche und wirkungsvolle Lösungen für den<br />

Lärmschutz zu entwickeln und Lärmschutzmaßnahmen zu bemessen und zu<br />

optimieren (so ausdrücklich RLS-90, Kapitel 1.0). Ausgehend hiervon ist eine<br />

einzelfallbezogene Modifikation der Berechnungsverfahren weder in der Richtli-<br />

nie selbst noch in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehen. Eine solche<br />

wäre methodisch problematisch und würde dem Regelungsauftrag an den Ver-<br />

ordnungsgeber, für Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Beurteilung<br />

von Verkehrsimmissionen zu sorgen, zuwiderlaufen (vgl. zum Regelungsauftrag<br />

BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79,<br />

174 ). Dieser Auftrag verlangt im Gegenteil, dass sich Lärmbegutach-<br />

tungen strikt an die Vorgaben der Verordnung und der in Bezug genommenen<br />

Richtlinien halten (Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 A 7.00 - Buch-<br />

holz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 S. 90).“<br />

Die von den Klägern vorgetragenen Argumente liefern keinen Grund für die An-<br />

nahme, die Verkehrslärmschutzverordnung und die dort in Bezug genommenen<br />

680


RLS-90 seien nicht (mehr) ermächtigungskonform. Nach der ständigen Recht-<br />

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei<br />

der Festlegung von Immissionsgrenzwerten, die eine abstrakt-generelle Abwä-<br />

gung widerstreitender Interessen erfordert, ein erheblicher Einschätzungs-,<br />

Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur<br />

Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 21. März 1996 -<br />

BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 38, vom 3. März<br />

1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 25, vom<br />

20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89 und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A<br />

31.00 - BVerwGE 115, 237 ). Vereinfachungen und Pauschalierungen<br />

sind dabei zulässig, auch wenn diese dazu führen, dass der tatsächliche Lärm-<br />

pegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger als der Grenz-<br />

wert liegt (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - a.a.O. S. 37 ff.). Der<br />

Wertungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn die rechnerisch ermittel-<br />

te Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbil-<br />

det (Urteile vom 3. März 1999 a.a.O. und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S.<br />

89).<br />

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anwendung des Berechnungsverfah-<br />

rens der Verkehrslärmschutzverordnung i.V.m. der RLS-90 nicht zu beanstan-<br />

den. Offensichtliche Mängel, die Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des<br />

Berechnungsverfahrens begründen könnten, die voraussichtliche Lärmbelas-<br />

tung wirklichkeitsnah abzubilden, liegen nicht vor.<br />

Auch die Grenze gesundheitlicher Gefahren wird durch die Immissionsgrenz-<br />

werte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV in Gebieten, die durch eine Wohnnut-<br />

zung geprägt sind, nicht erreicht. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />

der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit enthält die Regelung der Grenzwerte<br />

ausreichende Reserven (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 21. März 1996 <strong>–</strong><br />

BVerwG 4 A 10.95).<br />

Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens sind somit die oben genannten<br />

Vorschriften für die Anlage und Dimensionierung von Lärmschutz(maßnahmen)<br />

anzuwenden.<br />

Die Methodik zur Berechnung der auf betroffene Gebäude einwirkenden Immis-<br />

sionen ist durch die Anlage 1 zur 16. BImSchV in Verbindung mit den RLS-90<br />

vorgegeben.<br />

681


Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen werden in Nr. 10 ff. der Verkehrs-<br />

lärmschutzrichtlinie 1997, eingeführt mit ARS 26/1997 des Bundesministers für<br />

Verkehr, geregelt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für Lärmschutz vor,<br />

so ist der sich aus der Systematik des Gesetzes ergebende Zweck des § 41<br />

Abs. 2 BImSchG, den Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor den in § 42 Abs. 2<br />

Satz 1 BImSchG geregelten Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sicherzu-<br />

stellen, zu beachten (BVerwG, Urteil vom 15.03.2000, 11 A 42.97). Aktiver<br />

Lärmschutz kann insoweit nur unterbleiben, als die Kosten der Maßnahmen au-<br />

ßer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen oder die Maßnahmen mit<br />

dem Vorhaben unvereinbar sind. Die Unverhältnismäßigkeit tritt jedoch nicht be-<br />

reits dann ein, wenn aktive Maßnahmen kostenaufwendiger als passive sind.<br />

Nur soweit zwischen den Kosten für aktive bzw. passive Lärmschutzmaßnah-<br />

men oder zwischen Kosten und Nutzen ein offensichtliches Missverhältnis be-<br />

steht, ist der Aufwand für aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht zu rechtfertigen<br />

(BVerwG, Beschluss v. 30.08.1989, 4 B 97/89).<br />

Die Kosten des Lärmschutzes sollen den Verkehrswert der schutzbedürftigen<br />

baulichen Anlagen einschließlich des Außenwohnbereichs nicht übersteigen.<br />

Wie die Grenzwerte der 16. BImSchV zielt letzten Endes auch die Sonderrege-<br />

lung des § 41 Abs. 2 BImSchG der Sache nach darauf ab, im Interesse eines<br />

noch finanzierbaren öffentlichen Verkehrsnetzes und damit letztlich im Ge-<br />

meinwohlinteresse vorhandener Wohnbebauung nachteiligere Lärmbelastungen<br />

zuzumuten, als dies gegenüber anderen Lärmquellen der Fall ist (OVG Müns-<br />

ter, Urteil vom 16.12.2005, 7 D 48.04/NE und nachgehend BVerwG, Urteil vom<br />

22.03.2007, 4 CN 2.06).<br />

Nähere Ausführungen finden sich dazu unten im Rahmen der Prüfung der Kos-<br />

ten-Nutzen-Analyse.<br />

Letztlich wird die Ausgewogenheit einer Planung trotz Betroffenheit der Nach-<br />

barn durch Lärm oberhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV dann nicht berührt,<br />

wenn bei der Planung eine Alternative nicht ernsthaft in Betracht kam und die<br />

genannte Betroffenheit der Nachbarn abwägungsfehlerfrei durch Anordnung<br />

von aktivem oder passivem Schallschutz ausgeglichen werden kann (BVerwG,<br />

Beschluss vom 29.11. 1995, 11 VR 15.95 und Urteil vom 05.03.1997, 11 A<br />

25.95).<br />

682


7.9.3 Verkehrsprognose<br />

Besonders bedeutsam für die Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastung<br />

ist die Verkehrsprognose. In seinem zum Planfeststellungsbeschluss für den<br />

Nachbarabschnitt 6 der BAB 33 unter dem 12. August 2009 ergangenen Urteil<br />

(BVerwG 9 A 64.07) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt:<br />

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt<br />

eine ordnungsgemäße Untersuchung der von einem Straßenbauvorhaben vor-<br />

aussichtlich ausgehenden Geräuschimmissionen voraus, dass die ihr zugrunde<br />

liegende Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln<br />

unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch<br />

fachgerecht erstellt worden ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt<br />

sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde,<br />

ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prog-<br />

noseergebnis einleuchtend begründet worden ist (Beschluss vom 5. Oktober<br />

1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 ; Urteil vom 27. Oktober<br />

1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 m.w.N.). Diesem Maß-<br />

stab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.“<br />

Die hier in das Verfahren eingebrachte Verkehrsuntersuchung beruht auf einer<br />

geeigneten Methode und ausreichenden Daten, die Zusammenhänge mit ande-<br />

ren Bauabschnitten wurde entsprechend berücksichtigt. Zur Vermeidung von<br />

Wiederholungen wird für die Details dazu auf das Kapitel B 6.1.2.2 dieses Be-<br />

schlusses verwiesen und auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.<br />

7.9.4 Lärmuntersuchung/Berechnung<br />

Die Lärmuntersuchungen erfassen alle ernsthaft in Betracht kommenden Berei-<br />

che und dort eine ausreichende Zahl von Immissionspunkten.<br />

Die aufgrund des Vorhabens zu erwartenden Belastungen durch Straßenver-<br />

kehrslärm lassen sich anhand der Unterlagen vollständig beurteilen.<br />

Die Verkehrslärmberechnung genügt in vollem Umfang den rechtlichen Vorga-<br />

ben. Alle dafür erforderlichen Daten wurden sorgfältig erhoben und entspre-<br />

chend allgemein anerkannten Methoden aufbereitet. Weder sind Annahmen un-<br />

terlassen worden, noch sind etwa Werte zu den zu erwartenden Lärmimmissio-<br />

nen geschönt worden.<br />

683


Der gewählte Untersuchungsraum, der sich in seiner Gesamtheit aus den dazu<br />

gefertigten Rasterlärmkarten ergibt, wurde für die Beurteilung der Auswirkungen<br />

ausreichend groß gewählt und genügt in jeder Hinsicht den Anforderungen an<br />

eine sachgerechte Ermittlung.<br />

Die lärmtechnische Berechnung hat im gesamten Streckenverlauf 142 Immissi-<br />

onspunkte erfasst und näher untersucht. Der Betrachtungsraum erfasst folgen-<br />

de Bereiche:<br />

• Bereich Delbrügge Siedlung<br />

• Bereich Künsebecker Heide<br />

• Bebauung Bereich Alleestraße der Stadt Halle<br />

• Bereich Lönsweg bis Stadtgrenze Halle <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong><br />

• Bereich Stadtgrenze Halle <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong> bis Baustreckenende.<br />

Die schalltechnische Berechnung selbst ist nach Überprüfung zur Überzeugung<br />

der Planfeststellungsbehörde methodisch einwandfrei und sachlich richtig. Die<br />

für die Bestimmung des korrekten Lärmschutzanspruchs zutreffende Erfassung<br />

des jeweiligen Gebietscharakters, in dem sich die Schutzobjekte befinden, ist<br />

korrekt erfolgt.<br />

Die sich aus der Verkehrsuntersuchung von DTV-Verkehrsconsult (Aachen,<br />

November 2009) ergebenden Verkehrsmengen wurden zugrunde gelegt. Die<br />

maßgebliche stündliche Verkehrsstärke und der LKW-Anteil wurden mit der der<br />

Planung zugrundeliegenden durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV)<br />

berechnet, die Schallimmissionen wurden mit dem Programm SoundPLAN auf<br />

der Grundlage des in den RLS-90 vorgeschriebenen Rechenverfahrens ermit-<br />

telt.<br />

Das verwendete Berechnungsprogramm unterliegt der ständigen Revision und<br />

Anpassung an neuere Erkenntnisse der Lärmtechnik, worauf auch zurück zu-<br />

führen ist, dass die im Jahre 2007 ausgelegte Lärmberechnung noch mit der<br />

Version 6, die Lärmberechnung des Deckblatts I hingegen bereits mit der Pro-<br />

grammversion 6.5 durchgeführt worden ist.<br />

Dieses Programm gelangt in der Straßenplanung standardmäßig zur Anwen-<br />

dung, gegen seine Anwendung haben sich bisher auch in der gerichtlichen<br />

Überprüfungspraxis keine Bedenken ergeben (so OVG Lüneburg, Urteil vom<br />

20.05.2009, 7 KS 59/07, juris; OVG Münster, Urteil vom 13.12.2007, 7 D<br />

122/06.NE, juris und OVG Schleswig, Urteil vom 10.10.2006, 4 KS 12/03, juris).<br />

684


Dieses Rechenprogramm entspricht nach der Bestätigung des Lizenzgebers<br />

allen Anforderungen für die Durchführung von Rechenoperationen nach der 16.<br />

BImSchV in Verbindung mit den RLS-90 und ist in einem Testverfahren des<br />

Bundesverkehrsministeriums und der Straßenbauverwaltung überprüft worden<br />

(so OVG Schleswig a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.2010, 7 KS<br />

143/08, juris).<br />

Die Orientierung an den Lärmwerten der 16. BImSchV ist nur möglich, wenn zur<br />

Ermittlung der Lärmbelästigung das nach dieser Verordnung vorgesehene Be-<br />

rechnungsverfahren angewendet wird.<br />

Ein direkter Vergleich rechnerischer Werte mit gemessenen Werten ist nicht<br />

möglich. Ohne Bezugnahme auf ein derartiges Berechnungsverfahren wären<br />

die Werte unbestimmt und ohne Aussagekraft, ihnen fehlte die maßgebende<br />

Bezugsebene. Die Berechnung des Verkehrlärms trägt darüber hinaus dem<br />

Umstand Rechnung, dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der<br />

Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren<br />

zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die<br />

Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aus-<br />

sagekräftigen und vergleichbaren Werten (OVG Münster, Urteil vom<br />

21.03.2003, 8 A 4230/01 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom<br />

20.10.1989, 4 C 12/87 und vom 21.03.1996, 4 C 9.95).<br />

Die RLS-90 sind zudem eine Rechenkonvention mit zahlreichen Vereinfachun-<br />

gen, die sich zumeist zum Vorteil der betroffenen Straßenanlieger auswirken.<br />

Nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV bzw. der RLS-90 werden neben der<br />

Berechnung des Mittelungspegels für besondere, auch durch Messungen nicht<br />

erfassbare Geräuschsituationen Zu- und Abschläge gemacht. Die vorgesehene<br />

energetische Mittelung des Schalldruckpegels führt zu einer stärkeren Berück-<br />

sichtigung der Spitzenpegel, als dies bei einer arithmetischen Mittelung der Fall<br />

wäre. Die Summe aus Mittelungspegel und Zuschlägen ergibt den Beurtei-<br />

lungspegel, der mit dem jeweiligen Grenz- bzw. Richtwerten verglichen werden<br />

kann (OVG Münster, a.a.O.).<br />

Nach diesen Vorgaben sind die lärmtechnischen Untersuchungen und Berech-<br />

nungen sachlich fehlerfrei durchgeführt worden.<br />

7.9.5 Berechnung statt Messung der Beurteilungspegel<br />

Die Ermittlung der auf betroffene Gebäude einwirkenden Immissionen erfolgt<br />

nach den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV sowie ständiger<br />

685


Rechtsprechung (so zuletzt noch BVerwG, Urteil vom 20.01.2010, 9 A 22.08<br />

und auch OVG Münster, Urteil vom 21.01.2003, 8 A 4230/01) nicht anhand ört-<br />

licher Schallmessungen, sondern ausschließlich auf der Basis entsprechender<br />

Berechnungen.<br />

Abgesehen davon, dass bei neuen Verkehrswegen Messungen ohnehin nicht<br />

möglich sind (s. hierzu bereits Bundestagsdrucksache 661/89, Begründung zu §<br />

3 der 16. BImSchV), wird zur Beurteilung der Lärmschutzmaßnahmen grund-<br />

sätzlich - d.h. sogar bei verwirklichten Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Be-<br />

schluss v 06.02.1999, 4 B 147.92; BVerwG, Urteil v. 20.10.1989, 4 C 12.87) -<br />

ein Mittelungspegel berechnet und nicht gemessen, eben weil die Verkehrsbe-<br />

lastung stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größe-<br />

ren Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort insbeson-<br />

dere auch durch die o. g. Faktoren auftreten können.<br />

Die tatsächliche Lärmbelastung kann daher abhängig von diesen Faktoren<br />

ebenso unter wie auch - dies ist den Einwendern einzuräumen - über dem er-<br />

rechneten Mittelungspegel liegen. Dies ist jedoch im Lichte der 16. BImSchV<br />

normimmanent und gehört zu den Wesensmerkmalen eines Mittelungspegels,<br />

ohne dass sich hieraus ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ableiten ließe.<br />

Messungen sind vom Gesetz weder für den Ist-Zustand noch für den späteren<br />

Ausbau- bzw. Betriebszustand vorgesehen.<br />

Die Immissionsberechnung auf der Grundlage der RLS-90 gewährleistet wirk-<br />

lichkeitsnahe und dem heutigen Stand der Berechnungstechnik entsprechende<br />

Beurteilungspegel. Auch die verschiedentlich an der Richtigkeit der Berechnung<br />

geäußerten Zweifel, die zugrunde gelegten Pkw- und Lkw-Geschwindigkeiten<br />

(vorgesehene zulässige Höchstgeschwindigkeit 130km/h für Pkw und 80 km/h<br />

für LKW) seien deshalb auch unrealistisch, weil sich Autofahrer häufig nicht an<br />

vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen hielten, sind unberechtigt.<br />

Die Berechnung entspricht auch insoweit exakt den verbindlichen Vorgaben der<br />

RLS-90. Dass Höchstgeschwindigkeiten von den Straßennutzern im Einzelfall in<br />

unzulässiger Weise nicht beachtet werden, kann im Rahmen der Berechnung<br />

keine Berücksichtigung finden, da von einem vorschriftsmäßigen Verhalten der<br />

Autofahrer ausgegangen werden muss. Verkehrswidrigem Verhalten ist in die-<br />

sem Zusammenhang daher nicht Rechnung zu tragen, ihm ist nach ständiger<br />

Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 23.11.2001, 4 A 46/99 und Be-<br />

schluss vom 04.09.2003, 4 B 76/03) vielmehr mit den Mitteln des Straßenver-<br />

kehrsrechts entgegenzuwirken.<br />

686


7.9.6 Summenpegelbildung<br />

Bei Straßenbauvorhaben wird grundsätzlich kein Summenpegel gebildet, d.h.,<br />

dass die Vorbelastungen vorhandener Straßen nicht eingerechnet werden (vgl.<br />

Ziff. 10.6 (2) der VLärmSchR 97). Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem<br />

Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen,<br />

dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte<br />

nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der Verordnung und ihrer<br />

Entstehungsgeschichte ergibt, allein auf den von dem zu bauenden oder zu än-<br />

dernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom<br />

21.3.1996 - 4 C 9.95 <strong>–</strong> DVBl. 1996, S. 916; BVerwG, Beschluss v. 11.11.1996,<br />

11 B 66.96). Die Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu<br />

berechnen.<br />

Für Straßen ergibt sich dies aus Anlage 1 der 16. BImSchV. Diese Anlage lässt<br />

in die Berechnung nur Faktoren eingehen, welche sich auf die jeweilige neue<br />

oder zu ändernde Straße beziehen. Auswirkungen, die von anderen Verkehrs-<br />

wegen ausgehen, bleiben unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.1996, 4<br />

C 9.95; BVerwG, Urteil v. 12.4.2000, 11 A 18/98; siehe auch BVerwG, Urteil v.<br />

11.1.2001, 4 A 13.99).<br />

Für die Ermittlung eines wie auch immer gearteten Summenpegels stellt die 16.<br />

BImSchV somit kein Verfahren bereit. Dies legt den Umkehrschluss nahe, den<br />

Ausschluss einer summativen Berechnung als gewollt anzusehen (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21.03.1996, 4 C 9.95, in: DVBl. 1996, S. 916 und Urteil vom<br />

11.01.2001, 4 A 13.99 in: NVwZ 2001, S. 1154).<br />

Eine Berücksichtigung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Sum-<br />

menpegels könnte lediglich dann geboten sein, wenn der neue oder der zu än-<br />

dernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen<br />

anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit einem<br />

nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Leben, die Gesundheit oder die Sub-<br />

stanz des Eigentums verbunden ist. Dies gebieten die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1<br />

und Artikel 14 Abs. 1 GG enthaltenen Grundrechte.<br />

Die §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG ermächtigen den Verord-<br />

nungsgeber nicht, durch seine Berechnungsverfahren grundrechtswidrige Ein-<br />

griffe zuzulassen, indem Immissionsgrenzwerte festgelegt werden, die im Falle<br />

von summierten Immissionen zu einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen<br />

führen oder die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten.<br />

687


Zwar ist bislang nach wie vor noch nicht hinreichend gewiss, bei welcher<br />

Schwelle die Grenze zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit bzw. zum<br />

enteignenden Eingriff überschritten wird. Nach der seitdem mehrfach bestätig-<br />

ten Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Urteil vom 25.03.1993, III ZR<br />

60/91, in: NVwZ 1993) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom<br />

29.01.1991, 4 C 51.89 in: BVerwGE 87,332(382)) ist diese Schwelle bei Lärm-<br />

werten im Bereich von 70 <strong>–</strong> 75 dB(A) tagsüber und von 60 <strong>–</strong> 65 dB(A) nachts<br />

anzusetzen.<br />

Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat sich dieser Linie an-<br />

geschlossen und zuletzt in seinem Urteil vom 13. März 2008 (Az.: 7 D<br />

34/07.NE) Folgendes ausgeführt:<br />

„Wo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforde-<br />

rungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. über-<br />

schritten wird, ist allerdings höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt<br />

und dürfte auch schwerlich mit einem bestimmten dB(A)-Wert allgemeingültig<br />

zu umschreiben sein. Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

seit langem anerkannt, dass die Bewertung zur Bestimmung der verfassungs-<br />

rechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung be-<br />

stimmter Immissionsgrenzwerte abhängig gemacht werden darf.<br />

Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzel-<br />

falles ziehen, wobei auch die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesent-<br />

liche Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 17.11.99, 11 A 4.98). Der Senat geht<br />

daher in Übereinstimmung mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

davon aus, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten<br />

weiterhin bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB(A) tags und<br />

60 dB(A) nachts beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.05, 4 A 5.04) und dass<br />

für Gebiete, die <strong>–</strong> auch <strong>–</strong> dem Wohnen dienen, die verfassungsrechtliche Zu-<br />

mutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB(A) tags zu ziehen<br />

ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.06, 4 A 1075.04).“<br />

Die danach einschlägigen „Grenzwerte“ (70/60 dB(A) tags/nachts) werden hier<br />

jedoch bezogen auf die jeweilige Nutzung der Gebäude und ihrer Räumlichkei-<br />

ten bei keinem Gebäude, für das nicht ohnehin zumindest passiver Schallschutz<br />

vorgesehen ist, erreicht, so dass der Vorhabenträger hier zu Recht im Stre-<br />

ckenverlauf grundsätzlich keine Summenpegelbetrachtungen angestellt hat.<br />

Ausnahmsweise, aber rechtlich auch geboten, hat der Vorhabenträger aller-<br />

dings eine Gesamtbetrachtung der Lärmauswirkungen für den Bereich der Sied-<br />

lung „Am Forst“ vorgenommen und hierbei zutreffend gesehen, dass sowohl der<br />

688


Neubau der BAB 33 in diesem Streckenabschnitt als auch die teilweise Verle-<br />

gung der L 782 lärmschutzrechtlich relevant sind (siehe auch Wortprotokoll Ge-<br />

neralerörterung, Seite 122f).<br />

Der Vorhabenträger hat darauf aufbauend auch in diesem Bereich Lärmschutz<br />

konzipiert, der den rechtlichen Anforderungen vollauf genügt.<br />

Aufgrund seiner Situation besonders betroffen sowohl von den Lärmauswirkun-<br />

gen der BAB 33 als auch von denen der L 782 nach deren teilweiser Verlegung<br />

ist das Objekt Nr. 39. Das hat die Planfeststellungsbehörde zum Anlass ge-<br />

nommen, beim Vorhabenträger nachzufragen, ob den lärmtechnischen Berech-<br />

nungen insoweit auch eine Summenpegelbetrachtung zugrunde gelegt worden<br />

ist. Laut Auskunft des Vorhabenträgers ist dies der Fall gewesen. Das zugehö-<br />

rige Ergebnis findet sich im Kapitel B. 9 dieses Beschlusses unter der laufenden<br />

Nr. 9.77.<br />

7.9.7 Lärmschutzkonzept und Kosten-Nutzen-Analyse Allgemein<br />

Die geplante Straßenbaumaßnahme kann den Anliegern auch unter Berück-<br />

sichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimm-<br />

ten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit insofern zugemutet werden, als<br />

das von dem Vorhabenträger entwickelte Lärmschutzkonzept einer Kombination<br />

aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen den konkreten örtlichen Ver-<br />

hältnissen angemessen Rechnung trägt.<br />

Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung des Vorhabenträgers<br />

stand die sachgerechte Abwägung der Belange des Immissionsschutzes. Bei<br />

Umsetzung der Planung ist auch mit einer Zunahme der Emittenten und damit<br />

auch in der Nachbarschaft auftretenden Immissionen zu rechnen. Die diesbe-<br />

züglichen planbedingten Folgen hat der Vorhabenträger nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei ermittelt und bewertet sowie im Rah-<br />

men seiner eigenverantwortlich vorzunehmenden abwägenden Gewichtung in<br />

nicht zu beanstandender Weise als der Nachbarschaft zumutbar angesehen.<br />

Dabei waren vorrangig die Lärmimmissionen durch das planbedingt geänderte<br />

Verkehrsaufkommen in den Blick zu nehmen.<br />

Bei der Ermittlung dieses Verkehrsaufkommens und des dadurch verursachten<br />

Lärms ist eingangs darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Prognose-<br />

annahme handelt.<br />

689


Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen<br />

in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erar-<br />

beitet werden (dazu grundlegend schon: BVerwG, Urteil vom 07.07.1978, 4 C<br />

79.76, seitdem st. Rspr.).<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Auffassung gelangt, dass die maßgebli-<br />

chen Grundlagen der Verkehrsuntersuchung und der schalltechnischen Unter-<br />

suchung des Vorhabenträgers sich im Rahmen einschlägiger Regelwerke hal-<br />

ten und von plausiblen Grundannahmen ausgehen sowie daraus nachvollzieh-<br />

bare Schlussfolgerungen ziehen.<br />

Das darauf aufbauende und hiermit planfestgestellte Lärmschutzkonzept ist mit<br />

§ 41 BImSchG vereinbar. Es ist <strong>–</strong> insbesondere auch unter Beachtung des Vor-<br />

rangs des aktiven Lärmschutzes gegenüber dem passiven (§ 41 Abs. 2<br />

BImSchG) <strong>–</strong> rechtlich nicht zu beanstanden.<br />

Bei der Beurteilung des planfestgestellten Lärmschutzkonzeptes geht die Plan-<br />

feststellungsbehörde im Einklang insbesondere mit der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.03.2000, 11<br />

A 46.97, in: NVwZ 2001, S 81ff und Urteil vom 03.03.04, 9 A 15.03, in: UPR<br />

2004, S. 275) von folgenden Grundsätzen aus:<br />

Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen ist sicherzustellen,<br />

dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräu-<br />

sche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeid-<br />

bar sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG), wobei prinzipiell ein Anspruch auf Vollschutz<br />

durch aktive Schallschutzmaßnahmen besteht.<br />

Das Ziel der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16.<br />

BImSchV steht allerdings unter dem Vorbehalt des § 41 Abs. 2 BImSchG. Da-<br />

nach gilt die Verpflichtung zu aktivem Lärmschutz nicht, soweit die Kosten der<br />

Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen<br />

würden.<br />

Die den Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven<br />

Lärmschutzes normierende Vorschrift des § 41 Abs. 1 BImSchG hat für die<br />

Fachplanung Schrankenfunktion, d.h. sie zeigt für den Bereich des Verkehrs-<br />

lärmschutzes eine äußerste Grenze auf, die nicht im Wege der fachplaneri-<br />

schen Abwägung überwindbar ist.<br />

Die Ergebnisoffenheit, die für die fachplanerische Abwägung an sich kenn-<br />

zeichnend ist, gilt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2<br />

BImSchG nicht. Die Planfeststellungsbehörde darf und muss damit sämtliche<br />

690


öffentlichen und privaten Belange, die Einfluss auf das Maß des aktiven Lärm-<br />

schutzes haben, bei ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen. Der<br />

Planungs- bzw. Vorhabensträger ist also gehalten, mit planerischen Mitteln eine<br />

Lärmschutzkonzeption zu entwickeln, die den konkreten örtlichen Gegebenhei-<br />

ten angemessen Rechnung trägt.<br />

Diese Lärmschutzplanung erschöpft sich dabei auch nicht in einer schlichten<br />

Machbarkeitsstudie, mit der lediglich festgestellt wird, was der Stand der Lärm-<br />

schutztechnik ohne Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften hergibt (vgl.<br />

§ 41 Abs. 1 BImSchG).<br />

Aufgrund von § 41 Abs. 2 BImSchG ist immer zugleich die Kostenfrage aufzu-<br />

werfen mit der möglichen Folge, dass Abschläge gegenüber einer optimalen<br />

Lösung, d.h. der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV mittels<br />

aktiver Lärmschutzmaßahmen, im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

gerechtfertigt erscheinen können.<br />

Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt nicht individuell auf den einzelnen<br />

Lärmbetroffenen in der Nachbarschaft ab. Es ist nicht zu beanstanden, wenn<br />

lediglich abgrenzbare Schutzbereiche einer gesonderten Betrachtung unterzo-<br />

gen werden, im Übrigen aber überschlägig die Gesamtkosten der Schutzanla-<br />

gen im Planfeststellungsabschnitt ermittelt und hinsichtlich des damit erzielba-<br />

ren Lärmschutzeffektes bewertet werden.<br />

Ziel dieser Bewertung muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter<br />

dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar er-<br />

scheint. Dabei sind insbesondere innerhalb von Baugebieten Differenzierungen<br />

nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten.<br />

Nur im Rahmen einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse kann schließlich<br />

topographischen Schwierigkeiten (Trasse in Dammlage, Brückenbauwerke) pla-<br />

nerisch angemessen Rechnung getragen werden. Selbst bei einer noch so dif-<br />

ferenzierten Kosten-Nutzen-Analyse kann keine bestimmte Relation vorgege-<br />

ben werden, ab der unverhältnismäßige Kosten in verhältnismäßige umschla-<br />

gen.<br />

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob bei einer wertenden Betrachtung der Ge-<br />

samtumstände das Lärmschutzkonzept dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes<br />

in ausgewogener Weise Rechnung trägt.<br />

Maßgebend bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in erster Linie die Kosten<br />

im Verhältnis zur Verringerung der Lärmbelastung, wobei die Zahl der Lärmbe-<br />

troffenen sowie besonders störanfällige Objekte eine Rolle spielen können bzw.<br />

691


müssen. Daneben können andere Gesichtspunkte miteinbezogen werden, z.B.<br />

allgemeine Kosten-Nutzen-Erwägungen in Bezug auf Lärmschutzwände ab be-<br />

stimmten Höhen (Sprungkosten im weiteren Sinne; Abnahme der Wirksamkeit<br />

von Lärmschutzwänden mit der Höhe) oder auch städtebauliche Gesichtspunk-<br />

te (vgl. schon OVG Münster, Urteil vom 20.12.1985, 9 A 719/83, in: NJW 1986,<br />

S. 2657ff sowie zu den an den Ermittlungsumfang zu stellenden Anforderungen<br />

zuletzt OVG Münster, Urteil vom 14.08.2008, 7 D 68/07.NE; BayVGH, Urteil<br />

vom 12.4.2002, 20 A 01.416/-17/-18, in : DVBl. 2002, S. 1140f und in: Juris;<br />

BVerwG, Urteil vom 24.9.2003, 9 A 69.02, in: NVwZ 2004, S. 340 und in: Juris).<br />

Neben den öffentlichen Belangen des Landschaftsschutzes und der Stadtbild-<br />

pflege können des Weiteren im Einzelfall auch schutzwürdige private Belange<br />

negativ Betroffener, beispielsweise das Interesse an der Vermeidung zu dichter<br />

Grenzbebauung, veränderter Licht- und Belüftungsverhältnisse, Lärmverlage-<br />

rungen sowie Verlust der Sichtbeziehungen den Ausschlag gegen eine voll-<br />

ständige Ausschöpfung an sich möglicher technischer Varianten des aktiven<br />

Lärmschutzes geben.<br />

Insbesondere zum regelmäßig im Vordergrund stehenden Kostengesichtspunkt<br />

hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2000<br />

(BVerwG, 11 A 42.97, in: BVerwGE 110, 370 (390)) ausgeführt, dass die für die<br />

Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 BImSchG maßgebliche Frage, ob die Kosten<br />

einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck<br />

stehen, nicht davon abhängt, ob der Aufwand für den aktiven Lärmschutz im<br />

Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven Lärmschutzes<br />

eine quantifizierbare Verhältnismäßigkeitsschwelle übersteigt. Entscheidend ist<br />

vielmehr, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz im Einzelnen zuzuschreiben<br />

ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz<br />

zu messen ist.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat dann in seinem Urteil vom 13.05.2009<br />

(BVerwG 9 A 72.07), auf das spätere Entscheidungen Bezug nehmen (siehe<br />

BVerwG , Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07, betreffend den Nachbarabschnitt 6<br />

der BAB 33 und zuletzt noch BVerwG, Urteil vom 20.01.2010, 9 A 22/08), die<br />

anzuwendenden Maßstäbe nochmals grundlegend wie folgt zusammengefasst:<br />

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht<br />

den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten akti-<br />

692


ven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2<br />

BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regel-<br />

mäßig - erheblich billiger wären (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A<br />

42.97 - BVerwGE 110, 370 und - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25<br />

§ 41 BImSchG Nr. 34 S. 85). Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersu-<br />

chen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicher-<br />

stellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich<br />

dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem<br />

grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzuneh-<br />

men, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende ma-<br />

ximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln.<br />

Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren<br />

Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden<br />

Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten.<br />

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit<br />

des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach<br />

den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 -<br />

BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2). Ziel der Be-<br />

wertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss<br />

eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleich-<br />

behandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März<br />

2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG<br />

9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März<br />

2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kri-<br />

terien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutz-<br />

bedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Schall-<br />

schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des<br />

betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen<br />

Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschrei-<br />

tungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke.<br />

Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere<br />

Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten<br />

(Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Be-<br />

bauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer<br />

aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewoh-<br />

nern schließen lässt (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 -<br />

a.a.O. S. 383).“<br />

693


Diesen Anforderungen wird das vom Vorhabenträger entwickelte Lärmschutz-<br />

konzept für das Straßenbauvorhaben in vollem Umfang gerecht.<br />

Die Einhaltung der in § 2 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte ist bei<br />

dem planfestgestellten Vorhaben nur möglich, wenn sowohl aktive, als auch<br />

passive Schutzmaßnahmen zum Einsatz kommen. Aufgrund der vom Vorha-<br />

benträger vorgesehenen und im Tenor verbindlich vorgeschriebenen aktiven<br />

und passiven Lärmschutzmaßnahmen ist jedoch sichergestellt, dass künftig kei-<br />

ne schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche für die Nach-<br />

barschaft hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar<br />

sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG).<br />

Die über die planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen hinausgehenden Forde-<br />

rungen sind unbegründet und waren daher zurückzuweisen. Insbesondere auf<br />

weitergehende aktive Maßnahmen ergeben sich aus § 41 BImSchG in Verbin-<br />

dung mit der 16. BImSchV vorliegend keine Ansprüche.<br />

7.9.8 Das Lärmschutzkonzept<br />

Das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers sieht als Maßnahme des aktiven<br />

Lärmschutzes vor, dass die Herstellung der Fahrbahn auf der gesamten Länge<br />

des Streckenabschnitts mit einem lärmmindernden Belag erfolgt, der den An-<br />

satz eines Korrekturwertes von <strong>–</strong> 2,0 dB(A) für dauerhaft lärmmindernde Stra-<br />

ßenoberflächen (DStro) bei der Berechnung nach der Fußnote zur Tabelle B<br />

der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV (Tabelle 4 der RLS-90) rechtfertigt.<br />

Die lärmmindernde Ausführung der Straßenoberfläche darf angerechnet wer-<br />

den, wenn aufgrund neuer bautechnischer Entwicklung eine dauerhafte Lärm-<br />

minderung nachgewiesen ist (vgl. § 3 der 16. BImSchV i.V.m. Tabelle B der An-<br />

lage 1- hier insbesondere die Anmerkung <strong>–</strong> und den RLS 90; aus der Recht-<br />

sprechung: BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13/99 und BVerwG, Beschluss<br />

vom 01.04.1999, 4 B 87/98). Diese Voraussetzung ist bei dem hier vom Vorha-<br />

benträger vorgesehenen Straßenbelag erfüllt, so dass er folglich auch bei der<br />

schalltechnischen Berechnung berücksichtigt werden konnte.<br />

Der Vorhabenträger hat die lärmmindernde Wirkung von <strong>–</strong> 2,0 dB(A) auf Dauer<br />

zu gewährleisten (s. Nebenbestimmung A 7.6.2 dieses Beschlusses), da eine<br />

Berücksichtigung dieses Wertes in der schalltechnischen Berechnung erfolgt ist.<br />

694


Der Planfeststellungsbeschluss selbst muss dabei keine Vorgabe zur konkreten<br />

Belagsart enthalten, sondern kann diesen für die Abwägung unerheblichen As-<br />

pekt der Bauausführung durch den Vorhabenträger überlassen (so BVerwG, Ur-<br />

teil vom 09.06.2010, 9 A 20.08, ebenso schon OVG Münster, Urteil vom<br />

11.09.2009, 11 D 45/06.AK).<br />

Hauptbestandteil des Lärmschutzkonzepts ist sodann eine Kombination von ak-<br />

tiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Anlagen und die Errichtung von auch<br />

lärmmindernd wirkenden Irritationsschutzeinrichtungen, die im Detail wie folgt<br />

aussieht:<br />

Lärmschutzanlagen und lärmwirksame Irritationsschutzeinrichtungen<br />

Streckenabschnitt<br />

Delbrügge-Siedlung <strong>–</strong><br />

Patthorster Str.<br />

beiderseits der Pap-<br />

pelstr.<br />

Art des<br />

Systems<br />

Nordseite<br />

Höhe über Gra-<br />

diente in m<br />

Bau-km<br />

Wall/Wand 3.00/1,50 Planfeststellungsgrenze<br />

47+580 <strong>–</strong> 47+990<br />

Wall 2,50 49+140 <strong>–</strong> 49+225<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 49+225 <strong>–</strong> 49+375<br />

Wall 2,50 49+375 <strong>–</strong> 49+660<br />

K 25 <strong>–</strong> L 782 Wand 2,00 <strong>–</strong> 4,00 50+880 <strong>–</strong> 50+933<br />

Parallellage A 33 und<br />

L 782<br />

Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 50+933 <strong>–</strong> 51+017<br />

Wand 4,00 51+017 <strong>–</strong> 51+057<br />

Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 51+057 <strong>–</strong> 0+143 (Neu-<br />

kilometrierung)<br />

An der L 782 Wall/Wand 3,00/4,00 0+135 <strong>–</strong> 0+631<br />

Zwischen A 33 und L<br />

782<br />

Wall 3,00 0+631 <strong>–</strong> 0+978<br />

Wall 4,00 0+030 <strong>–</strong> 0+160<br />

Wand 6,00 0+160 <strong>–</strong> 1+020<br />

L 782 <strong>–</strong> Lönsweg Wand 4,00 1+020 <strong>–</strong> 1+500<br />

Lönsweg <strong>–</strong> Neue<br />

Hessel<br />

Neue Hessel <strong>–</strong> Stock-<br />

kämper Str.<br />

Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 1+500 <strong>–</strong> 2+612<br />

Wand 4,00 2+612 <strong>–</strong> 2+690<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 2+690 <strong>–</strong> 3+883<br />

Wand 4,00 3+883 <strong>–</strong> 3+980<br />

695


Stockkämper Str. <strong>–</strong><br />

Holtfelder Str.<br />

Holtfelder Str. <strong>–</strong> Hes-<br />

selteicher Str.<br />

Hesselteicher Str. bis<br />

Bauende<br />

Grünbrü-<br />

cke<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 4+030 <strong>–</strong> 4+090<br />

Wand 4,00 4+090 <strong>–</strong> 4+275<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 4+275 <strong>–</strong> 4+375<br />

Wall 2,50 4+375 <strong>–</strong> 4+705<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 4+705 <strong>–</strong> 4+884<br />

Wand 4,00 4+884 <strong>–</strong> 5+285<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 5+285 <strong>–</strong> 5+370<br />

Grünbrü-<br />

cke<br />

Wand 4,00 5+370 <strong>–</strong> 5+465<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 5+465 <strong>–</strong> 6+075<br />

Wand 4,00 6+075 <strong>–</strong> 6+175<br />

Grünbrü-<br />

cke<br />

Wand 4,00 6+215 <strong>–</strong> 6+374<br />

Wall 4,00 6+374 <strong>–</strong> 7+225<br />

Wand 4,00 7+225 <strong>–</strong> 7+430<br />

Wall (in<br />

Einschnitt<br />

überge-<br />

hend)<br />

4,00 7+430 <strong>–</strong> 7+700<br />

Bauende 8+243<br />

Lärmschutzanlagen und lärmwirksame Irritationsschutzeinrichtungen<br />

Streckenabschnitt<br />

AS Schnatweg <strong>–</strong><br />

Patthorster Str.<br />

Art des<br />

Systems<br />

Südseite<br />

Höhe über Gra-<br />

diente in m<br />

Bau-km<br />

Wand 4,00/1,50/4,00 Planfeststellungsgrenze<br />

47+102 <strong>–</strong> 47+988<br />

K 30 <strong>–</strong> Pappelstr. Wall 2,50 48+865 <strong>–</strong> 49+225<br />

K 25 <strong>–</strong> AS an der L<br />

782<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 49+225 <strong>–</strong> 49+375<br />

Wand 2,00 <strong>–</strong> 4,00 50+900 <strong>–</strong> 50+930<br />

Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 50+930 <strong>–</strong> 51+017<br />

Wand 4,00 51+017 <strong>–</strong> 51+057<br />

696


Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 51+057 <strong>–</strong> 0+128 des<br />

Anschlussarmes<br />

Im Anschlussohr Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 0+128 des Anschluss-<br />

Parallellage A 33 und<br />

L 782<br />

armes <strong>–</strong> 0+088 der A<br />

33 (Neukilometrierung)<br />

Wand 4,00 0+088 <strong>–</strong> 0+156<br />

Wall 4,00 0+156 <strong>–</strong> 0+380<br />

Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 0+380 <strong>–</strong> 0+852<br />

L 782 <strong>–</strong> Lönsweg Wand 4,00 0+852 <strong>–</strong> 1+485<br />

Lönsweg <strong>–</strong> Neue<br />

Hessel<br />

Neue Hessel <strong>–</strong> Stock-<br />

kämper Str.<br />

Stockkämper Str. <strong>–</strong><br />

Holtfelder Str.<br />

Holtfelder Str. <strong>–</strong> Hes-<br />

selteicher Str.<br />

Hesselteicher Str. <strong>–</strong><br />

Bauende<br />

Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 1+485 <strong>–</strong> 2+615<br />

Wand 4,00 2+615 <strong>–</strong> 2+740<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 2+740 <strong>–</strong> 3+900<br />

Wand 4,00 3+900 <strong>–</strong> 3+980<br />

Grünbrü-<br />

cke<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 4+030 <strong>–</strong> 4+114<br />

Wand 4,00 4+114 <strong>–</strong> 4+260<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 4+260 <strong>–</strong> 4+375<br />

Wall 2,50 4+375 <strong>–</strong> 4+665<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 4+665 <strong>–</strong> 4+900<br />

Wand 4,00 4+900 <strong>–</strong> 5+370<br />

Grünbrü-<br />

cke<br />

Wand 4,00 5+410 <strong>–</strong> 5+472<br />

Wall/Wand 2,50/1,50 5+472 <strong>–</strong> 6+090<br />

Wand 4,00 6+090 <strong>–</strong> 6+175<br />

Grünbrü-<br />

cke<br />

Wand 4,00 6+215 <strong>–</strong> 6+374<br />

Wall 4,00 6+374 <strong>–</strong> 6+551<br />

Wand 4,00 6+551 <strong>–</strong> 6+645<br />

Wall 4,00 6+645 <strong>–</strong> 7+225<br />

Wand 4,00 7+225 <strong>–</strong> 7+450<br />

Wall (in<br />

Einschnitt<br />

4,00 7+450 <strong>–</strong> 7+700<br />

697


überge-<br />

hend)<br />

Wall (auf<br />

Einschnitts-<br />

böschung)<br />

Wall (auf<br />

Einschnitts-<br />

böschung)<br />

3,00 über Gelände 8+068 <strong>–</strong> 8+128<br />

4,00 über Gelände 8+128 <strong>–</strong> 8+253<br />

Der Vorhabenträger hatte die Kosten für den aktiven Lärmschutz gemäß Haupt-<br />

gruppe 9 der genehmigten Kostenfortschreibung vom 16.04.2009 zunächst auf<br />

ca. 9,2 Millionen Euro (siehe Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterla-<br />

gen, Unterlage 11.1, i.d.F. des Deckblatts I vom 07.09.2009, Seite 11) beziffert.<br />

In seinem Schreiben vom 20.10.2010 gibt er die Kosten für den Lärmschutz ein-<br />

schließlich der auch Lärmschutz übernehmenden Schutzanlagen aus Arten-<br />

schutzgründen (Irritationsschutzwände) auf der Grundlage der vom Bund ge-<br />

nehmigten Kostenaufstellung mit nunmehr ca. 9,75 Millionen Euro an.<br />

Mit diesen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes wird sichergestellt, dass es<br />

an 69 von <strong>–</strong> bei freier Schallausbreitung insgesamt - 110 betroffenen Gebäuden<br />

zu keinen Grenzwertüberschreitungen kommt. Die verbleibenden 41 Gebäude<br />

sollen nach den Vorstellungen des Vorhabenträgers mit einem Anspruch auf<br />

passiven Schallschutz versehen werden.<br />

7.9.9 Kosten-Nutzen-Analyse (§ 41 Abs. 2 BImSchG)<br />

Um sicherzustellen, dass das Lärmschutzkonzept der Straßenplanung auch in<br />

jeder Hinsicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ausgewogene<br />

Lärmschutzplanung, die insbesondere eine plausible Kosten-Nutzen-Analyse<br />

beinhaltet, genügt, hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger gebe-<br />

ten, dazu weitere Ermittlungen anzustellen.<br />

Der Vorhabenträger hat darauf mit Schreiben vom 23.08.2010 und 20.10.2010<br />

Übersichten <strong>–</strong> kartographisch und tabellarisch <strong>–</strong> vorgelegt, aus denen sich ent-<br />

nehmen lässt, welche zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden<br />

und welche Kosten hierfür anfallen würden, um an allen betroffenen Immissi-<br />

onsobjekten alle Grenzwerte vollständig durch aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />

sicherzustellen. Danach lassen sich zunächst folgende allgemeine Aussagen<br />

treffen:<br />

698


• Nach der mit diesem Beschluss festgestellten Planung werden ca. 96,5 %<br />

aller für den Lärmschutz vorgesehenen Mittel für aktive Maßnahmen einge-<br />

setzt. Dies indiziert bereits für sich ein Lärmschutzkonzept, das den grund-<br />

sätzlichen Vorrang aktiven Schutzes berücksichtigt.<br />

• Es bedürfte Aufwendungen von weiteren 2,4 Mio. €, um an allen Gebäuden<br />

im Umfeld der Trasse Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Grenz-<br />

werte durch aktive Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Dem stünden Einspa-<br />

rungen bei den passiven Maßnahmen i. H. v. maximal 363.000,-- € zuzüg-<br />

lich einer etwaigen Außenwohnbereichsentschädigung in 3 Fällen gegen-<br />

über.<br />

Wie der Vorhabenträger zu Recht ausgeführt hat, wird sich dieser Betrag<br />

weiter verringern, da erfahrungsgemäß das vorhandene Bauschalldämm-<br />

maß an einer Vielzahl von Gebäuden keinerlei Verbesserungsmöglichkeiten<br />

mehr eröffnet. Im Ergebnis ist daher von einem Verhältnis von mindestens<br />

etwa 1 : 6 zwischen den Kosten für zusätzliche aktive und denen für passive<br />

Maßnahmen auszugehen.<br />

Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann ein offensichtliches Missverhältnis<br />

zwischen den Kosten für aktiven und passiven Schallschutz allenfalls ein Indiz<br />

für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG sein (so zu-<br />

letzt BVerwG, Beschluss vom 03. April 2007, 9 PKH 2.06(9 A 21.06/9 VR 10.06)<br />

sowie Beschluss vom 9.1.2006, 9 B 21/05, in: Juris unter Bezugnahme auf<br />

BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, 11 B 100.95, in: NVwZ-RR 1997, S. 336f und<br />

in: Juris).<br />

Das oben dargestellte Aufwandfaktorverhältnis zwischen aktiven und passiven<br />

Lärmschutzmaßnahmen von 6:1 kommt aber für sich allein betrachtet über eine<br />

bloß indizielle Wirkung nicht hinaus (in diesem Sinne: (BVerwG, Beschluss vom<br />

10. Oktober 1995 - BVerwG 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336 ), weil<br />

die für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 BImSchG maßgebliche Frage, ob die<br />

Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-<br />

zweck stehen, nicht davon abhängt, ob der Aufwand für den aktiven Schall-<br />

schutz im Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven<br />

Lärmschutzes eine „quantifizierbare Verhältnismäßigkeitsschwelle" übersteigt<br />

(BVerwG, zuletzt Beschluss vom 09.01.2006 (9 B 21.05).<br />

699


Um feststellen zu können, ob das Lärmschutzkonzept der Verhältnismäßigkeit<br />

im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG insgesamt genügt, musste das Konzept ei-<br />

ner genaueren Betrachtung unterzogen werden.<br />

Über den gesamten Planfeststellungsabschnitt verteilt finden sich insgesamt<br />

110 Gebäude, an deren der Straße zugewandten Seiten bei freier Schallaus-<br />

breitung Grenzwertüberschreitungen festzustellen sind. Die Kosten für den Voll-<br />

schutz aller 110 Objekte durch aktiven Lärmschutz beliefen sich auf 12,15 Mio.<br />

Euro. Das gegenüber der Ausgangsplanung bereits optimierte Lärmschutzkon-<br />

zept der Vorhabenträger sieht hingegen nur für 69 Gebäude Vollschutz durch<br />

aktive Lärmschutzmaßnahmen vor (Kosten: 9,75 Mio. Euro).<br />

Die verbleibenden 41 Gebäude sollen nach den Vorstellungen des Vorha-<br />

benträgers aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur passiven Lärmschutz erhalten<br />

(Kosten: 363.000 Euro). Diese 41 Gebäude sind dabei wie folgt betroffen:<br />

- 17 Gebäude weisen Grenzwertüberschreitungen in EG und OG auf.<br />

- 24 Gebäude weisen Grenzwertüberschreitungen nur im OG auf.<br />

- Tagwertüberschreitungen gibt es nur bei 3 Gebäuden.<br />

- Bei 19 Gebäuden ist die Grenzwertüberschreitung gering und zwar gerundet<br />

1 db(A).<br />

Im Sinne der vom BVerwG vorgegebenen Herangehensweise mit schrittweisen<br />

Abschlägen zum Auffinden der Verhältnismäßigkeitsgrenze hat der Vorha-<br />

benträger in einem weiteren Prüfungsschritt auch ermittelt, welche Auswirkun-<br />

gen eine Konzeption zeitigen würde, bei der die aktiven Lärmschutzmaßnah-<br />

men in der Vollschutzvariante jeweils um 1 Meter abgesenkt werden. Immerhin<br />

würde bei dieser Variante ein Vollschutz durch aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />

für 80 von 110 betroffenen Gebäuden erreicht werden können. Auch bei dieser<br />

Betrachtung verblieben jedoch 30 Objekte mit Grenzwertüberschreitungen, de-<br />

ren Betroffenheit sich wie folgt darstellt:<br />

- 5 Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen in EG und OG<br />

- 25 Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen nur in OG.<br />

Gegenüber dem eigentlich vorgesehenen Lärmschutzkonzept des Vorha-<br />

benträgers würde bei dieser Betrachtung also nur für 11 Objekte die Einhaltung<br />

der Grenzwerte im Wege des Vollschutzes zusätzlich erreicht werden, wofür al-<br />

lerdings ein zusätzlicher Kostenaufwand in Höhe von etwa 1 Million Euro ent-<br />

stehen würde.<br />

700


Von weiteren Reduzierungsschritten hat der Vorhabenträger wegen offenkundig<br />

nicht zu erzielender Verbesserungen im Kosten-Nutzen-Verhältnis absehen dür-<br />

fen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat ihrer Überprüfung zunächst die Erkenntnis<br />

zugrunde gelegt, dass es für sich betrachtet keinen eigenen Stellenwert bildet,<br />

dass von den verbleibenden 41 Gebäuden nur 3 Gebäude mit Überschreitun-<br />

gen der Tag- und Nachtgrenzwerte zu rechnen haben, hingegen 38 Gebäude<br />

mit Überschreitung „nur“ der Nachtgrenzwerte ausgewiesen wurden. Dass § 41<br />

Abs. 1 BImSchG generell fordert, auch die Einhaltung der für die Nachtstunden<br />

geltenden Immissionsgrenzwerte durch aktiven Schallschutz sicherzustellen,<br />

kann nämlich nicht zweifelhaft sein. Welche Schutzvorkehrungen als geeignete<br />

Maßnahmen in Betracht kommen und ob sie mit verhältnismäßigem Aufwand<br />

realisierbar sind, lässt sich hingegen nur im konkreten Einzelfall beantworten<br />

(BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008, 9 B 10.08).<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei ihrer Überprüfung im weiteren nicht<br />

damit begnügt, die zusätzlichen Kosten für Vollschutz durch aktive Lärm-<br />

schutzmaßnahmen schematisch auf alle verbleibenden Schutzfälle zu „vertei-<br />

len“ bzw. umzulegen, was eine Summe von etwa 58.500 Euro pro Schutzfall er-<br />

geben würde, den Besonderheiten des Einzelfalles aber so nicht gerecht würde.<br />

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG verlangt vielmehr<br />

<strong>–</strong> den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerwG folgend - auch nach<br />

Auffassung der Planfeststellungsbehörde eine Kosten-Nutzen-Analyse des je-<br />

weiligen Einzelfalles unter Würdigung aller für diesen maßgeblichen Umstände.<br />

Bei der erfolgten Einzelfallbetrachtung fiel vorliegend als erstes auf, dass der<br />

Aufwand, der im Einzelobjektfall zu leisten wäre, erheblich differiert; er reicht<br />

von 15.400 € (Objekt 24) bis zu 163.000 € (Objekt 142), niedrigster Wert für den<br />

Fall, dass 2 Objekte von einer Maßnahme profitieren, sind 29.150 € (Objekte<br />

113,114), höchster Wert für denselben Fall (Objekte 39, 39.1) sind hingegen<br />

240.000 €.<br />

Sodann war die Lage der Objekte in den Blick zu nehmen.<br />

Bis auf die Objekte Nr. 33.1 bis 33.7, die sich in einem allgemeinen Wohngebiet<br />

befinden, und einem Objekt, das in einem Gewerbegebiet gelegen ist, sind die<br />

übrigen 34 Gebäude dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen.<br />

Bei diesem ist in Erinnerung zu behalten, dass er nach der insoweit maßgebli-<br />

701


chen Regelung des § 35 (insbesondere Absatz 2 und 3) BauGB strukturell nicht<br />

dazu dient, Wohnnutzungen aufzunehmen. Eine verstärkte Inanspruchnahme<br />

des Außenbereichs gehört vielmehr zu den typischen Formen der Zersiedelung<br />

der Landschaft, die zu verhindern ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers<br />

ist (st. Rspr.; BVerwG vom 14.04.2000, 4 C 5/99).<br />

Infolge dieser funktionellen Missbilligung der allgemeinen Wohnnutzung im Au-<br />

ßenbereich hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Be-<br />

langen des Verkehrslärmschutzes im Außenbereich stets ein geringeres Ge-<br />

wicht zugemessen als in Bezug auf planerisch ausgewiesene oder tatsächliche<br />

vorhandene Baugebiete (in diesem Sinne etwa BVerwG , Urteil vom<br />

01.10.1996, 11 A 10/96 und Urteil vom 15.03.2000, 11 A 42.97).<br />

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Verkehrswege wesensmäßig darauf ange-<br />

wiesen sind, den Außenbereich in Anspruch zu nehmen. Bei einem im Außen-<br />

bereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer daher auch damit rech-<br />

nen, dass außerhalb, aber jedenfalls in der Nähe seines Grundstücks öffentli-<br />

che Verkehrswege geplant werden (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A<br />

39/95).<br />

Schließlich kommt hinzu, dass in Fällen ausgeprägter Gebäudeeinzellagen von<br />

einer entsprechend geringen Zahl schutzbedürftiger Personen pro Objekt aus-<br />

zugehen ist, so dass sich daraus nur ein vergleichsweise geringer Schutzzweck<br />

ergibt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat <strong>–</strong> nachstehend aufgeführt - eine Reihe Einzel-<br />

fälle einer genaueren Betrachtung unterzogen.<br />

Objektgruppe in einem WA-Gebiet:<br />

Für die 6 Objekte (Nr. 33.1, 33.2, 33.4, 33.5, 33.6 und 33.7), die aufgrund ihrer<br />

höheren Schutzwürdigkeit infolge ihrer Lage in einem Wohngebiet besondere<br />

Aufmerksamkeit verdienen, wäre es erforderlich, die geplante Lärmschutzwand<br />

um 2 auf 6 Meter zu erhöhen, was zu einer Gesamthöhe der vorgesehenen<br />

Wall-Wand-Kombination von 9 Metern auf 230 Metern Länge führen würde. Auf<br />

weiteren 120 Metern Länge würde die notwendige Erhöhung der Wand um<br />

1,50m von bisher 4 auf dann 5,5 Meter zu einer Gesamthöhe der Anlage von<br />

8,50 Meter führen.<br />

Die Kosten für diese Maßnahme würden sich auf insgesamt 160.000 € belau-<br />

fen, von denen nach Abzug der ersparten Aufwendungen für passiven Lärm-<br />

schutz (6x6.250=37.500€) immerhin noch 122.500 € übrig blieben.<br />

702


Auf die Nutzenseite geblickt würde dieser Aufwand der Beseitigung einer<br />

Nachtgrenzwertüberschreitung von 1 dB(A) am jeweiligen Einzelobjekt korres-<br />

pondieren.<br />

Das ist auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde unter Kosten-<br />

Nutzen-Aspekten nicht als verhältnismäßig zu betrachten, denn die Kosten sind<br />

gemessen an dem Gewinn für Lärmschutz (Wegfall der Grenzwertüberschrei-<br />

tung nachts) unverhältnismäßig.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist zwar grundsätzlich jede Grenzwert-<br />

überschreitung als solche erheblich und bleibt es auch dann, wenn mit dem<br />

BVerwG (Beschluss vom 19.02.1992, 4 NB 11/91) davon ausgegangen wird,<br />

dass eine Differenz von bis zu 2 db(A) bei einem Dauerschallpegel nach allge-<br />

meinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar<br />

ist. Grundsätzlich wird es daher auch auf die subjektive Wahrnehmbarkeit einer<br />

Lärmeinwirkung nicht ankommen können, denn damit ließe sich jede weitere<br />

Steigerung unterhalb der Hörbarkeitsschwelle als noch zumutbar rechtfertigen<br />

(so BVerwG, Urteil vom 09.02.1995, 4 C 26/93).<br />

Lediglich ergänzend und hilfsweise sei daher bemerkt, dass es vorliegend nicht<br />

um die Frage der subjektiven Wahrnehmbarkeit einer Lärmsteigerung, sondern<br />

<strong>–</strong> gewissermaßen kehrseitig - um die Frage der möglichen Wahrnehmbarkeit<br />

einer Lärmminderung gehen würde, wenn man es denn nicht bei der schlichten<br />

Beschreibung von Kosten-Nutzen im Sinne von Finanzaufwand zu Pegelminde-<br />

rung allein belassen will.<br />

Wie sonst auch im Anwendungsbereich des § 41 BImSchG kann aber bei dem<br />

Kostenvergleich neben der Zahl der Lärmbetroffenen insbesondere durchaus<br />

auch eine Rolle spielen, in welchem Maße die Grenzwerte überschritten sind<br />

(BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004, 4 B 75.04).<br />

Objektgruppe im Außenbereich:<br />

Vergleichbares gilt für die Objektgruppe 41 bis 45, die mit 6 Einzelobjekten pla-<br />

nerisch im Außenbereich liegt.<br />

Hier stünden sich <strong>–</strong> bei aufgrund der Außenbereichlage deutlich geringer<br />

schutzwürdigem Wohnwert - ein Gesamtaufwand der dafür zu konzipierenden<br />

aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Höhe von 291.000 € und eine damit erziel-<br />

bare Reduzierung der Grenzwertwertüberschreitung der Nachtwerte von 1 <strong>–</strong> 2<br />

db(A) gegenüber.<br />

703


Einzelobjekte:<br />

Hinsichtlich der übrigen Objekte orientiert sich die Planfeststellungsbehörde<br />

sodann auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu vergleichbaren<br />

Lärmbetroffenheiten im direkten Nachbarabschnitt 6 der BAB 33 zunächst an<br />

der Feststellung des BVerwG in seinem diesen Abschnitt betreffenden Urteil<br />

vom 12.08.2009 (9 A 64.07), dass jedenfalls ein Aufwand für (zusätzliche) akti-<br />

ve Lärmschutzmaßnahmen von rund 34.230 € pro Schutzfall <strong>–</strong> Einzelobjekt im<br />

Außenbereich <strong>–</strong> als unverhältnismäßig betrachtet werden darf.<br />

Objekte mit Überschreitung des Tag- und Nachtgrenzwertes<br />

An drei Objekten im Streckenverlauf kommt es zu Überschreitungen des<br />

Grenzwertes für Tag und Nacht.<br />

Objekt 29<br />

Das im planerischen Außenbereich gelegene Objekt hat an seiner Westseite im<br />

1.OG mit einer Nachtwertüberschreitung von 2 dB(A), an der Südseite im EG<br />

mit einer Nachtwertüberschreitung von 4 dB(A) und im 1.OG mit einer Tagwert-<br />

überschreitung von 1 dB(A) sowie einer Nachwertüberschreitung von 4 dB(A)<br />

zu rechnen.<br />

Der Vorhabenträger hat dazu eine Vollschutzmaßnahme konzipiert, deren Um-<br />

setzung sich auf 83.720 Euro belaufen würde. Dieser Aufwand steht nicht in ei-<br />

nem angemessenen Verhältnis, selbst wenn man dem Aufwand von voraus-<br />

sichtlich 18.750 Euro für Maßnahmen des passiven Schallschutzes noch eine<br />

etwaige Außenwohnbereichsentschädigung zuschlagen würde. Ein weiteres<br />

Objekt, das eventuell von der aktiven Schutzmaßnahme profitieren könnte, ist<br />

nicht existent.<br />

Objekt 39<br />

Das ebenfalls im planerischen Außenbereich gelegene Objekt hat an 3 Gebäu-<br />

deseiten mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen und zwar wie folgt:<br />

NW, 1.OG, Nachtwert um 1 dB(A)<br />

NW, 2. OG, Tagwert um 1 dB(A) und Nachtwert um 5 dB(A)<br />

SO, 2. OG, Nachtwert um 3 dB(A)<br />

SW, EG, Nachtwert um 1 dB(A)<br />

704


SW 1. OG, Nachtwert um 2 dB(A)<br />

SW, 2. OG, Tagwert um 1 dB(A) und Nachtwert um 5 dB(A)<br />

Der Vorhabenträger hat dazu eine Vollschutzmaßnahme konzipiert, deren Um-<br />

setzung sich auf 240.000 Euro belaufen würde.<br />

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von der Realisierung dieser<br />

Vollschutzmaßnahme auch das angrenzende Objekt 39.1, das seinerseits mit<br />

einer Nachtgrenzwertüberschreitung von 1 dB(A) im 1. OG zu rechnen hat, pro-<br />

fitieren könnte, stehen Kosten und Nutzen nicht in einem angemessenen Ver-<br />

hältnis. Die voraussichtlichen Kosten für passiven Schallschutz beliefen sich auf<br />

32.250 Euro, zuzüglich etwaiger Außenwohnbereichsentschädigung und weite-<br />

ren 6.250 Euro für das Objekt 39.1.<br />

Objekt 81<br />

Dieses in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> ge-<br />

legene Objekt hat an 2 Gebäudeseiten mit Grenzwertüberschreitungen zu rech-<br />

nen, die sich wie folgt darstellen:<br />

SW, EG, Nachtwert um 2 dB(A)<br />

SW, 1.OG, Nachtwert um 4 dB(A)<br />

SO, 1.OG, Nachtwert um 1 dB(A)<br />

Der Vorhabenträger hat dazu eine Vollschutzmaßnahme konzipiert, deren Um-<br />

setzung sich auf 105.000 Euro belaufen würde.<br />

Der Planfeststellungsbehörde ist im Zuge der Überprüfung des Einzelfalles auf-<br />

gefallen, dass der Vorhabenträger in der lärmtechnischen Berechnung des<br />

Deckblatts I von einer planungsrechtlichen Außenbereichslage des Grundstü-<br />

ckes ausgegangen ist und seiner Systematik folgend die Grenzwerte für ein<br />

Mischgebiet zugrunde gelegt hat. Diese Betrachtung führte teilweise zu erhebli-<br />

chen Grenzwertüberschreitungen an 3 Gebäudeseiten sowohl im Erd- wie auch<br />

im Obergeschoss.<br />

Bei der Vorlage der ergänzenden Berechnungen im Rahmen der Kosten-<br />

Nutzen-Analyse enthielt die Unterlage demgegenüber die Einordnung des Ob-<br />

jektes in die Kategorie eines Gewerbegebietes mit den dafür zutreffenden<br />

Grenzwerten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16.BimSchV.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat diese Korrektur durch eine Erkundigung bei<br />

der zuständigen Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> überprüft und ist zu dem Ergebnis ge-<br />

kommen, dass sie zutreffend ist. Das Objekt befindet sich innerhalb des Gel-<br />

705


tungsbereichs eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans aus dem Jahre 2005,<br />

der das Gebiet als Gewerbegebiet ausweist (Bebauungsplan Nr.1 „Interkom-<br />

munales Gewerbegebiet“, Zweckverband Gewerbe- und Industriegebiet Borg-<br />

holzhausen/Versmold).<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Einschätzung gelangt, dass in diesem<br />

Fall der Aufwand für aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz eines Einzel-<br />

objektes nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht.<br />

Das Objekt ist aufgrund seiner Lage nur sehr eingeschränkt schutzwürdig. Die<br />

Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter<br />

und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt (BVerwG,<br />

Urteil vom 20.10.1989, 4 C 12/87 und Urteil vom 22.05.1987, 4 C 33-35.83),<br />

denn die tatsächliche wie auch die plangegebene Vorbelastung haftet dem<br />

Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muss vom jeweiligen<br />

Eigentümer <strong>–</strong> unabhängig vom Zeitpunkt seines Erwerbs und von seiner Kennt-<br />

nis der Vorbelastung <strong>–</strong> hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985,<br />

4 C 63.80).<br />

Bei dem Objekt kann nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde von einer<br />

erheblichen Vorbelastung ausgegangen werden.<br />

Der zugrundeliegende Bebauungsplan weist unter der Überschrift „Zeichener-<br />

klärung und textliche Festsetzungen“ unter B. Planzeichen und Festsetzungen<br />

gemäß § 9 BauGB i.V.m. BauNVO <strong>–</strong> auszugsweise - folgende Passage aus:<br />

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9(1) Nr. 1 BauGB)<br />

IFSP ...dB(A)/ m ²<br />

1.1 Gewerbegebiete GE und Industriegebiete GI (§§ 8, 9 BauNVO), wie folgt gegliedert nach<br />

§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO:<br />

In allen Teilflächen der GE und GI sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schall-<br />

emission die jeweils festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel<br />

IFSP, definiert als Lw“ in dB(A) je m² Betriebsgrundstück, nicht überschreitet (vgl. Einträge in der<br />

Plankarte, Grundlage: Schalltechnisches Gutachten, AKUS GmbH, vom 13.06.2001 und Teil 2:<br />

Fortschreibung Juli 2003): - GI e1/ohne St: IFSP 73 dB(A)/m² tags und 61 dB(A)/m² nachts,<br />

Das Objekt liegt ausweislich der Karte des Bebauungsplans in einem Teilbe-<br />

reich des Plangebietes, in dem ein immissionswirksamer flächenbezogener<br />

Schallleistungspegel (IFSP) von 73 dB(A)qm tags und 61 dB(A)qm nachts aus-<br />

gewiesen ist.<br />

Durch die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleis-<br />

tungspegeln wird Betriebsflächen ein bestimmtes Kontingent an den zulässigen<br />

706


Gesamtimmissionen zugewiesen und dadurch das Baugebiet nach der Eigen-<br />

schaft „Emissionsverhalten“ der Betriebe und Anlagen gegliedert, § 1 Abs. 4<br />

Satz1 Nr. 2 BauNVO (BayVGH, Urteil vom 22.03.2000, 26 N 97.1751). Das Ob-<br />

jekt ist damit aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan planbedingt vorbe-<br />

lastet.<br />

Es ist darüber hinaus aber auch tatsächlich vorbelastet, wie sich aus der Tatsa-<br />

che entnehmen lässt, dass sich in kürzester räumlicher Entfernung von der<br />

Grundstücksgrenze des Objekts in direkter Nachbarschaft ein existenter Ge-<br />

werbebetrieb der Logistikbranche von beachtlicher Ausdehnung befindet, wie<br />

eine aktuelle Luftbildauswertung ergeben hat.<br />

Hinzu kommt die Erkenntnis, dass der Wohnwert in einem Gewerbegebiet von<br />

vornherein nur in einem sehr eingeschränkten Maße schutzwürdig ist, wie sich<br />

aus § 8 Abs. 3 BauNVO entnehmen lässt. Danach können in einem Gewerbe-<br />

gebiet grundsätzlich nur ausnahmsweise Wohnungen für Aufsicht- und Bereit-<br />

schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen wer-<br />

den. In der Gesamtwürdigung ist damit die Bewertung berechtigt, Maßnahmen<br />

des aktiven Lärmschutzes für dieses Objekt als unverhältnismäßig einzustufen.<br />

In einem letzten Schritt hat die Planfeststellungsbehörde dann noch die Objekte<br />

einer Einzelbetrachtung unterzogen, bei denen allein der Abgleich der Aufwen-<br />

dungen für vom Vorhabenträger konzipierte Vollschutzmaßnahmen mit den<br />

voraussichtlich für die Gewährung von passiven Lärmschutz entstehenden Auf-<br />

wendungen entweder ein deutliches Annäherungsverhältnis auswies oder aber<br />

die ausgewiesenen Kosten einer möglichen Vollschutzmaßnahme sich unter<br />

dem Wert bewegt, den das BVerwG in seinem Urteil zum Abschnitt 6 der BAB<br />

33 mit 34.230 Euro benannt hat.<br />

Es handelt sich dabei um folgende Objekte:<br />

Objekt 24<br />

Überschreitung des Nachtwertes im EG und OG um 1db(A)<br />

Kosten der konzipierten Vollschutzmaßnahme: 15.400 Euro<br />

Kosten für passiven Lärmschutz : 12.500 Euro<br />

Differenz : 2.900 Euro<br />

Objekt 61<br />

Überschreitung des Nachtwertes im OG um 1 db(A)<br />

707


Kosten der konzipierten Vollschutzmaßnahme: 26.400 Euro<br />

Kosten für passiven Lärmschutz : 6.250 Euro<br />

Differenz : 20.150 Euro<br />

Objekt 69<br />

Überschreitung des Nachtwertes im OG um 1 dB(A)<br />

Kosten der konzipierten Vollschutzmaßnahme: 35.200 Euro<br />

Kosten für passiven Lärmschutz : 6.250 Euro<br />

Differenz : 28.950 Euro<br />

Objekte 113 und 114<br />

Überschreitung des Nachtwertes im 2.OG um 1 db(A) bei 113<br />

Überschreitung des Nachtwertes im 1. OG um 1 dB(A) bei 114<br />

Kosten der konzipierten Vollschutzmaßnahme für beide: 29.150 Euro<br />

(14.575 im Einzelfall)<br />

Kosten für passiven Lärmschutz für beide: 12.500 Euro<br />

( 6.250 im Einzelfall)<br />

Differenz: 16.650 Euro<br />

( 8.325 im Einzelfall)<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist der Auffassung, dass der Mehraufwand für ak-<br />

tive Lärmschutzmaßnahmen zu Gunsten aller 5 Objekte in Höhe von insgesamt<br />

68.650 Euro in der Gesamtbetrachtung und auch bei Beachtung des möglichst<br />

sparsamen und zielgerichteten Umgangs mit öffentlichen Mitteln als verhältnis-<br />

mäßig erweist.<br />

Dem Vorhabenträger wird folglich aufgegeben, die von ihm bereits konzipierten<br />

Vollschutzmaßnahmen für die vorgenannten Objekte durchzuplanen und an-<br />

schließend baulich umzusetzen (s. Nebenbestimmung A 7.6.2 dieses Beschlus-<br />

ses).<br />

Außenwohnbereiche<br />

Auch die Außenwohnbereiche wurden ausreichend berücksichtigt.<br />

Nach der VLärmSchR 1997 (dort Nr. 49) sowie nach der Rechtsprechung des<br />

BVerwG umfasst der Begriff des Wohnens, soweit es um die Sicherung der Be-<br />

nutzung von Grundstücken, nicht nur <strong>–</strong> wie in § 42 BImSchG <strong>–</strong> von baulichen<br />

708


Anlagen, geht, seinem Gegenstand nach sowohl das Leben innerhalb der Ge-<br />

bäude als auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche wie Balko-<br />

ne, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstige Grün- und Freiflä-<br />

chen.<br />

Die Qualität des zu schützenden Wohnen wird bestimmt durch die mit der Ei-<br />

genart des Wohngebietes berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen<br />

und Wohngewohnheiten (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel<br />

34, Rn 51.25 m.N. zur Rspr.). Ob Flächen tatsächlich zum „Wohnen im Freien“<br />

geeignet und bestimmt sind, ist daher jeweils im Einzelfall festzustellen.<br />

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 11.11.1988, 4 C 11/87) sind<br />

Freiflächen gegenüber Verkehrslärm nicht allein deswegen schutzbedürftig, weil<br />

die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte überschritten werden, vielmehr<br />

müssen sie darüber hinaus auch zum Wohnen im Freien geeignet und bestimmt<br />

sein. Geschützt wird der Außenwohnbereich allerdings nur während des Tag-<br />

zeitraums nach der 16. BImSchV, d.h. in der Zeit 06.00 bis 22.00 Uhr (Nr. 51.1<br />

Abs. 2 VLärmSchR 97). In der Nachtzeit dienen Gärten, Terrassen und Balkone<br />

nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen bzw. findet eine Nutzung ent-<br />

sprechend der Tagzeit statt, in der keine Erwartung an die niedrigeren Grenz-<br />

werte in der Nacht besteht. Dagegen ist der Außenwohnbereich zum Schlafen<br />

nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 15.03.2000, 11 A 31.97 und 11 A 42.97).<br />

Soweit also Außenbereiche durch Verkehrslärmimmissionen betroffen sind, ist<br />

darauf abzustellen, ob (gegebenenfalls durch aktive Schutzmaßnahmen) die<br />

jeweils einschlägigen Grenzwerte für den Tagzeitraum eingehalten werden<br />

können, denn nur auf diese kommt es für Außenwohnbereiche an (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 13.05.2009, 9 A 72/07).<br />

Für die Objekte Nr. 29 und 39, bei denen es zu einer Überschreitung des ein-<br />

schlägigen Taggrenzwertes kommt, sieht das Lärmschutzkonzept des Vorha-<br />

benträgers daher zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädi-<br />

gung für die Wertminderung des Außenwohnbereichs vor, sofern die Über-<br />

schreitung einen Bereich betrifft, der aufgrund seines Zuschnitts und seiner<br />

Zweckbestimmung dem Aufenthalt im Freien dient. Dieser Anspruch ist über ei-<br />

ne entsprechende Auflage in diesem Beschluss abgesichert (s. Nebenbestim-<br />

mung A 7.6.4 dieses Beschlusses).<br />

709


7.9.10 Zusammenfassende Würdigung<br />

Das vom Vorhabenträger verfolgte planerische Konzept zur Bewältigung der<br />

von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen erweist sich danach<br />

unter Berücksichtigung der mit entsprechender Auflage verfügten Änderungen<br />

insgesamt als tragfähig und im Abwägungsergebnis auch als ausgewogen.<br />

Das Lärmschutzkonzept genügt den an ein solches zu stellenden Rechtmäßig-<br />

keitsanforderungen. Durch Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschut-<br />

zes werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis die zumutba-<br />

ren Grenzen der Lärmbetroffenheit hergestellt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht - bis auf die von ihr verfügten Änderungen -<br />

keinen Anlass, das vorgelegte Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers in sei-<br />

ner überarbeiteten Fassung im Übrigen zu beanstanden. Das Konzept wahrt<br />

den Grundsatz des Vorrangs von aktivem Schallschutz und genügt den Anfor-<br />

derungen der Verhältnismäßigkeit dort, wo statt aktiver Schallschutzmaßnah-<br />

men nur Ansprüche auf passiven Lärmschutz eingeräumt werden. Die dazu an-<br />

gestellten Erwägungen sind nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstan-<br />

den.<br />

Zurückzuweisen sind damit zugleich Forderungen, den aktiven Lärmschutz über<br />

das Maß hinaus auszudehnen, das in den Planunterlagen oder in den Auflagen<br />

dieses Beschlusses festgesetzt wurde, etwa durch Errichtung zusätzlicher akti-<br />

ver Lärmschutzanlagen oder die Verwendung eines offenporigen Asphalts<br />

(„Flüsterasphalt“) als Fahrbahnbelag (siehe dazu Wortprotokoll Generalerörte-<br />

rung, Seiten 131, 146 und 166). Zu letzterem ist zu bemerken, dass offenpori-<br />

ger Asphalt (OPA) <strong>–</strong> zusammen mit der Auflage, in festgelegten Abständen<br />

dessen Wirksamkeit zu prüfen und gegebenenfalls durch Ersatz der Deck-<br />

schicht zu erhalten <strong>–</strong> ein taugliches und inzwischen wohl auch überwiegend an-<br />

erkanntes Mittel aktiven Lärmschutzes ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010, 9 A<br />

25/09 und zuvor OVG Münster, Urteil vom 11.02.2009, 11 D 45/06.AK und OVG<br />

Lüneburg, Urteil vom 18.02.2009, 7 KS 75/06). Allerdings bedarf der Einsatz<br />

von offenporigen Asphaltbelägen immer einer sorgfältigen Abwägung, da diese<br />

Belagsart Nachteile hinsichtlich Dauerhaftigkeit, Unterhaltung, Reparaturfähig-<br />

keit, Wirtschaftlichkeit und der oft aufwändigeren Gestaltung der Entwässe-<br />

rungseinrichtungen aufweist. Darüber hinaus war und ist der Einsatz offenpori-<br />

gen Asphalts mit höheren Kosten verbunden, so dass auch im Rahmen des §<br />

710


41 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich ein Kostenvergleich geboten ist (OVG Lüne-<br />

burg, Urteil vom 25.11.2009, 1 KN 141/07).<br />

Nach dem ARS Straßenbau Nr. 8/2004 vom 18.10.2004 ist die Verwendung von<br />

OPA zwar künftig nicht allein auf Fälle mit überhohen Lärmschirmen oder zur<br />

Vermeidung von Einhausungen beschränkt. OPA sollte gleichwohl nur bei er-<br />

heblicher Lärmbetroffenheit vorgesehen werden (ARS, Nr.2). Nach den Ermitt-<br />

lungen des Vorhabenträgers haben von den 41 Objekten, für die nur passiver<br />

Schallschutz vorgesehen ist, 19 mit einer Grenzwertüberschreitung von aufge-<br />

rundet 1dB(A) zu rechnen.<br />

11 Objekte haben in unterschiedlicher Ausprägung mit einer Überschreitung<br />

von 3 dB(A) und mehr zu rechnen. Von diesen 11 Objekten befinden sich 6 in<br />

einer außenbereichstypischen Alleinlage mit entsprechenden Abständen von-<br />

einander, 3 Objekte teilweise in Gegenüberlage und 1 Objekt bildet mit zwei<br />

weiteren eine Art Kleingruppe. Im praktischen Ergebnis würde somit der Einsatz<br />

von OPA auf einen reinen Einzelobjektschutz hinauslaufen, der aus Sicht der<br />

Planfeststellungsbehörde - auch ohne ausdifferenzierte Kostenvergleichsbe-<br />

trachtung - erkennbar sachlich schon wegen der dann auf kürzeren Strecken-<br />

abschnitten häufig wechselnden Belagsart in der Gesamtschau nicht zweckmä-<br />

ßig und damit auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht weiter zu vertiefen<br />

ist.<br />

Soweit passive Schutzmaßnahmen erforderlich werden, sind diese nach den<br />

Vorgaben der 24. BImSchV (Verkehrswege-<br />

Schallschutzmaßnahmenverordnung) umzusetzen. Diese Vorgabe wird durch<br />

eine entsprechende Nebenbestimmung dieses Beschlusses (s. Nebenbestim-<br />

mung A 7.6.3 dieses Beschlusses) für den Vorhabenträger verbindlich gemacht.<br />

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die ursprünglich im vorliegen-<br />

den Planfeststellungsabschnitt geplante Anschlussstelle Schnatweg seinerzeit<br />

über ein Deckblattverfahren in den inzwischen rechtskräftig planfestgestellten<br />

Abschnitt 6 der BAB 33 überführt worden ist. Soweit die Bewohner der Delbrüg-<br />

ge-Siedlung sowie der Streubebauung zwischen Schnatweg und Foddenbach<br />

sowie im Bereich Schnatweg/Turnerstr. Lärmimmissionen des dortigen Stra-<br />

ßenneubaus ausgesetzt werden, wurden diese vom Vorhabenträger in einer<br />

lärmtechnischen Berechnung ermittelt und haben zur Anlage aktiver Lärm-<br />

schutzmaßnahmen im dort vorgesehenen Umfang geführt. Beide Streckenab-<br />

schnitte lassen somit in der Erfassung der Lärmbetroffenheiten in ihrem ge-<br />

meinsamen Grenzbereich keinerlei Lücke erkennen, die lärmtechnische Prob-<br />

711


lembewältigung ist somit auch am Übergang beider Abschnitte nahtlos sicher-<br />

gestellt.<br />

7.9.11 Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG<br />

Auch die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG der EU stehen<br />

der Straßenbaumaßnahme nicht entgegen.<br />

In der Richtlinie ist u. a. festgelegt, dass bis zum 30.06.2007 für Hauptverkehrs-<br />

straßen strategische Lärmkarten und bis zum 18.07.2008 sodann entsprechen-<br />

de Aktionspläne aufzustellen sind. Diese Richtlinie war bis zum 18.07.2004 in<br />

nationales Recht umzusetzen. Der Bundestag hat auch am 24.06.2005 das<br />

„Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung<br />

von Umgebungslärm“ verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am<br />

30.06.2005 ist die Umgebungslärmrichtlinie der EU damit in nationales deut-<br />

sches Recht umgesetzt worden.<br />

Weder die Richtlinie selbst noch das „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie<br />

über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ enthalten indes<br />

lärmtechnische Grenzwerte. Auch mangelt es an einem konkreten Vorhabenbe-<br />

zug. Insoweit sind die von Einwenderseite insbesondere als Begründung für die<br />

Forderung nach der Bildung eines Summenpegels angeführte EG-Richtlinie und<br />

das Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht für das Plan-<br />

feststellungsverfahren rechtlich nicht einschlägig. So enthält die in Umsetzung<br />

der Umgebungslärmrichtlinie erfolgte Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff<br />

BImSchG zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärm-<br />

karten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen (BVerwG, Urteil vom<br />

20.01.2010, 9 A 22/08). Diese Regelungen bewirken indes keine Veränderung<br />

des Verfahrens zur Berechnung und Bewertung von Verkehrsimmissionen bei<br />

der Planung von Straßen (OVG Münster, Urteil vom 11.02.2009, 11 D 45/06.AK<br />

nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009, 9 B 41.09).<br />

7.9.12 Abwägung der Lärmbeeinträchtigungen auch unterhalb des Schutzni-<br />

veaus der 16. BImSchV<br />

Auch wenn unterhalb der einfach-gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle kein An-<br />

spruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht (so zuletzt nochmals BVerwG, Be-<br />

schluss vom 04.09.2003, 4 B 76/03), hatte die Planfeststellungsbehörde gleich-<br />

712


wohl zu prüfen, ob es vorliegend besonders gelagerte Sachverhalte gibt, die es<br />

erforderlich machen könnten, über das bisher die Zumutbarkeitsgrenzen si-<br />

chernde Lärmschutzkonzept hinausgehend weitere Maßnahmen vorzusehen.<br />

Dies ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht der Fall.<br />

Forderungen, die Verkehrslärmbelastung auch unterhalb der gesetzlichen<br />

Grenzwerte weiter zu reduzieren, konnte daher nicht entsprochen werden.<br />

Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die ständige Rechtsprechung des BVerwG,<br />

nach der auch Lärm unterhalb der einschlägigen Grenzwerte im Planfeststel-<br />

lungsverfahren grundsätzlich abwägungserheblich ist. In Bestätigung dieser<br />

Rechtsprechung hat das BVerwG dazu zuletzt in seinem Beschluss vom<br />

31.01.2011 (7 B 55/10) ausgeführt:<br />

„Soweit Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen sind, sind sie unzumutbar.<br />

Die fachplanerische Abwägung beschränkt sich aber nicht auf solche Nachteile<br />

eines Vorhabens, die unzumutbar sind und deshalb nicht hingenommen werden<br />

müssen. Bei der Abwägung sind vielmehr alle vom Vorhaben berührten öffentli-<br />

chen sowie privaten Belange zu berücksichtigen und - sofern zwischen ihnen<br />

Konflikte auftreten - einer umfassenden planerischen Problembewältigung zuzu-<br />

führen. Dabei sind abwägungserheblich alle im jeweiligen Einzelfall von der<br />

Planung betroffenen Belange mit Ausnahme derjenigen, die geringwertig oder<br />

nicht schutzwürdig sind (vgl. Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 A 17.06 -<br />

Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64 und Beschluss vom 5. Oktober 1990 -<br />

BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6). Schutzwürdig ist<br />

auch der Belang, nicht von mehr als nur geringfügigem Lärm unterhalb der<br />

Schwelle der Unzumutbarkeit betroffen zu sein. Dies gilt selbst bei normativ<br />

festgesetzten Immissionsgrenzwerten (vgl. Beschlüsse vom 11. November<br />

2008 - BVerwG 9 A 56.07 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51 und vom 5.<br />

März 1999 - BVerwG 4 A 7.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149).<br />

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wonach dem Träger des Vorhabens Schutzmaß-<br />

nahmen aufzuerlegen sind, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermei-<br />

dung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, besagt nichts<br />

anderes. Im Gegenteil kennzeichnet die Vorschrift in Übereinstimmung mit dem<br />

Vorstehenden eine im Wege der Abwägung nicht zu überwindende Schwelle<br />

zum Schutz von Rechtspositionen (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4<br />

A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 und vom<br />

1. September 1999 - BVerwG 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52).<br />

Sie vermittelt einen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Schutzmaßnahmen<br />

713


und lässt nicht im Gegenschluss zu, dass nachteilige Wirkungen unterhalb die-<br />

ser Schwelle Dritte nicht in schutzwürdigen und - nach den jeweiligen Umstän-<br />

den - schutzbedürftigen Interessen betreffen. Planbetroffene haben Anspruch<br />

auf fehlerfreie Abwägung gerade auch dann und insoweit, als ihr Betroffensein<br />

die Behörde nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu Schutzanordnungen ver-<br />

pflichtet. Ebenso wenig hindert § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Behörde, abwä-<br />

gungserhebliche Belange nach Maßgabe der jeweiligen Gegebenheiten als so<br />

gewichtig zu betrachten, dass der Vorhabenträger zur Vornahme von Schutz-<br />

maßnahmen verpflichtet wird, obwohl die in Frage stehenden Einwirkungen<br />

Rechte anderer nicht unzumutbar beeinträchtigen.“<br />

In diesem Sinne besonders bewältigungsbedürftig erscheinende Sachverhalte<br />

wurden weder im Verfahren aufgezeigt noch sind sie für die Planfeststellungs-<br />

behörde sonst wie ersichtlich. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, aus de-<br />

nen sich die Notwendigkeit weitergehender Schutzmaßnahmen unterhalb bzw.<br />

unabhängig von den Grenzwerten der 16. BImSchV etwa im Sinne eines<br />

Lärmminderungsanspruchs ergeben könnten.<br />

Eine atypische Sondersituation, die zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erfor-<br />

derlich machen würde, ist nicht vorhanden.<br />

Es kann auch ausgeschlossen werden, das die Verkehrslärmbelästigungen<br />

<strong>–</strong> etwa wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder aufgrund der in der 16.<br />

BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden oder auch wegen des Kompro-<br />

misscharakters der Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung <strong>–</strong> in<br />

ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst sein könnten. Soweit Im-<br />

missionskonflikte in Bereichen entstehen, für die die 16. BImSchV nicht an-<br />

wendbar ist, können diese hingenommen werden. Insbesondere erreichen die-<br />

se aber nicht eine solche Intensität, dass mit einer Gesundheitsgefährdung oder<br />

auch mit Eigentumseingriffen zu rechnen ist.<br />

7.10 Luftschadstoffe<br />

Das Vorhaben steht auch mit den Vorgaben der Verordnung über Luftqualitäts-<br />

standards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) im Einklang.<br />

Der Vorhabenträger hat die drei folgenden Luftschadstoffgutachten in das Ver-<br />

fahren eingebracht:<br />

714


� Luftschadstoffgutachten für die Planfeststellung zum Neubau der A 33 <strong>–</strong><br />

Planungsabschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, Ingenieurbü-<br />

ro Lohmeyer, Karlsruhe, März 2006<br />

� Luftschadstoffgutachten für die Planfeststellung zum Neubau der A 33 <strong>–</strong><br />

Planungsabschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, Fortschrei-<br />

bung, Deckblatt I, Ingenieurbüro Lohmeyer, Karlsruhe, November 2009<br />

� Luftschadstoffgutachten für die Planfeststellung zum Neubau der A 33 <strong>–</strong><br />

Planungsabschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, Fortschrei-<br />

bung, Deckblatt II, Ingenieurbüro Lohmeyer, Karlsruhe, Mai 2010<br />

Nach allen drei Untersuchungen, die fachlich-methodisch nicht zu beanstanden<br />

sind, werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für Benzol, Feinstäube (PM10)<br />

und Stickstoffdioxid (NO2) im Planfall eingehalten.<br />

Damit wirft das Planvorhaben keine Probleme für die Luftqualität auf, die mit<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden müssten.<br />

Seitens zahlreicher Einwender wird im Zusammenhang mit den Luftschadstof-<br />

fen zunächst die Anwendung des Verfahrens PROKAS_V durch den Gutachter<br />

des Vorhabenträgers, Ingenieurbüro Lohmeyer, kritisiert und die Anwendung<br />

von MLuS 2002 eingefordert. Zudem seien weder Eingangsdaten noch Re-<br />

chenweg überprüfbar, die Genauigkeit der Ergebnisse hänge bei PROKAS_V<br />

unmittelbar von der Fehlerbandbreite der Basisdaten ab; diese aber werde vom<br />

Ingenieurbüro Lohmeyer selbst in einer Studie für die BAST mit ca. 20 % bei<br />

den Emissionen angegeben. Ausdrücklich wird erwähnt, die im Schadstoffgut-<br />

achten verwandten Verkehrsdaten stimmten im Bereich Tatenhauser Wald nicht<br />

mit den Ergebnissen der für diesen Bereich erstellten Verkehrsuntersuchung<br />

überein. Es fehlten zudem gezielte Prognosen für Bereiche mit besonderer<br />

Sensibilität (Krankenhaus, Schulen- und Sporteinrichtungen).<br />

Bemängelt wird ferner, seitens der Gutachter würde eine Unterschreitung der<br />

Grenzwerte mit einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit gleichgesetzt. Dieser<br />

Maßstab des Polizeirechts sei angesichts des im Rahmen der UVP zwingend<br />

zu beachtenden Vorsorgeprinzips ungeeignet, die gesundheitliche Unbedenk-<br />

lichkeit der Maßnahme unter den konkreten Bedingungen festzustellen. Das<br />

Vorsorgeprinzip zwinge jedoch dazu, Schadensmöglichkeiten in Betracht zu<br />

ziehen, wenn noch keine Gefahr, wohl aber ein Gefahrenverdacht oder ein Be-<br />

715


sorgnispotenzial vorliege. Ohnehin seien die geltenden Grenzwerte vom Ge-<br />

setzgeber zu hoch angesetzt.<br />

Gefordert wird auch die Ermittlung der Summenwirkung mehrerer Schadstoffe<br />

und die Lärmschutzeinrichtungen schadstoffabsorbierend auszuführen.<br />

Diese Einwendungen können die grundsätzliche Feststellung, dass mit dem<br />

Bau der Maßnahme keine Probleme für die Luftqualität aufgeworfen werden,<br />

nicht in Zweifel ziehen. Im Einzelnen wie folgt:<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur mittlerweile auf-<br />

gehobenen 22. BImSchV stellt die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung<br />

keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens<br />

dar. Dies gilt in gleicher Weise für die heute anzuwendende 39. BImSchV<br />

Grund dafür ist, dass die Grenzwerte, die diese Verordnung für Schwefeldioxid,<br />

Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in<br />

der Luft festlegt, in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalte-<br />

planung stehen. Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verord-<br />

nungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitäts-<br />

richtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenz-<br />

wertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch<br />

das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der<br />

Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird dadurch jedoch nicht be-<br />

schränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbe-<br />

hörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren<br />

(BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 106 mit Verweis auf<br />

BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004, 9 A 6.03; BVerwG, Urteil vom 23. Februar<br />

2005, 4 A 5.04).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner aus: „Die genannten Grenzwerte er-<br />

langen allerdings im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots inso-<br />

weit Bedeutung, als danach die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftquali-<br />

tät in der Planfeststellung zu berücksichtigen sind. Der Vorhabenträger ist<br />

grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Kon-<br />

flikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann auch darin bestehen, dass die<br />

Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten<br />

und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren über-<br />

lässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsge-<br />

bots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt,<br />

716


obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt,<br />

die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer<br />

mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist<br />

insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrühren-<br />

den Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte<br />

überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus,<br />

dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhaltepla-<br />

nung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen des-<br />

halb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Ver-<br />

kehrsknotenpunkten gegeben sein können“ (BVerwG vom 12. August 2009, 9 A<br />

64.07, juris Rn. 107).<br />

Nach den Ergebnissen der angeführten Luftschadstoffgutachten bewegen sich<br />

die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Rahmen der Grenzwer-<br />

te der 39. BImSchV.<br />

Nach dem letzten Luftschadstoffgutachten des vom Vorhabenträger beauftrag-<br />

ten Ingenieurbüros Lohmeyer, Mai 2010, Deckblatt II, Fortschreibung zum Luft-<br />

schadstoffgutachten von November 2009, unterschreiten die ermittelten vom<br />

Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid NO2-, Feinstäube PM10-<br />

und PM2.5- Immissionen im Planfall an allen betrachteten beurteilungsrelevanten<br />

Untersuchungspunkten die Grenzwerte der 39. BImSchV. Die Benzolimmissio-<br />

nen wurden in der Fortschreibung nicht näher untersucht, da bereits im Luft-<br />

schadstoffgutachten von November 2009, Ingenieurbüro Lohmeyer, Deckblatt I,<br />

der Nachweis erbracht werden konnte, dass der Immissionsgrenzwert für Ben-<br />

zol von 5 µg/m³ im Jahresmittel an allen Untersuchungspunkten unterschritten<br />

wird.<br />

Das Luftschadstoffgutachten von Mai 2010, Deckblatt II, und auch bereits das<br />

Luftschadstoffgutachten von November 2009, Deckblatt I, basieren auf den ak-<br />

tualisierten Verkehrsdaten für den Prognosehorizont 2025 (vgl. Verkehrsgutach-<br />

ten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, DTV Verkehrsconsult, November 2009,<br />

Deckblatt I). Wie bereits in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses dargelegt, zeigt<br />

diese Verkehrsuntersuchung die Auswirkungen der geplanten Neubaustrecken<br />

auf die Verkehrsmengen differenziert für Kfz und Schwerverkehr auf.<br />

Wie ebenso in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses ausgeführt, wurde die Ver-<br />

kehrsuntersuchung methodisch fachgerecht erstellt; die dortigen Prognosen be-<br />

ruhen auf realistischen Annahmen. Damit sind auch die in der Verkehrsuntersu-<br />

717


chung für das Jahr 2025 prognostizierten Verkehrsmengen auf der künftigen A<br />

33 plausibel und fachlich belastbar und somit dem angeführten Luftschadstoff-<br />

gutachten von November 2009 und Mai 2010 zu Recht zugrunde gelegt wor-<br />

den.<br />

Nach den Feststellungen der genannten Luftschadstoffgutachten treten die<br />

höchsten NO2-Belastungen im Jahresmittel im Untersuchungsgebiet im Planfall<br />

an straßennahen Untersuchungspunkten um die vorgesehene Neubautrasse<br />

der A 33 auf. An den straßennah zur geplanten Neubautrasse der A 33 gelege-<br />

nen Wohnnutzungen liegen die vom Ingenieurbüro Lohmeyer errechneten<br />

Höchstwerte der NO2-Immissionen bei 24 µg/m³ im Jahresmittel (bei Vernach-<br />

lässigung einer zukünftigen Reduktion der Hintergrundbelastung). Damit wird an<br />

den beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten (s. Abb. 2.1 sowie Tab. 6.1<br />

bis Tab. 6.3 des Luftschadstoffgutachtens Mai 2010, Deckblatt II, Planfeststel-<br />

lungsunterlage 14.1) sowohl der Grenzwert für das NO2-Jahresmittel von 40<br />

µg/m³ der 39. BImSchV als auch die Anzahl der zulässigen Überschreitungen<br />

des NO2-Kurzzeitbelastungswertes (1-h-Mittelwert 200 µg/m³ bei 18 zugelasse-<br />

nen Überschreitungen im Jahr) eingehalten.<br />

Nach den weiteren Aussagen im Luftschadstoffgutachten erreichen die PM10-<br />

Immissionen im Planfall im beurteilungsrelevanten Bereich der zur geplanten<br />

Neubautrasse der A 33 nächstgelegenen Wohnbebauung Werte bis 26 µg/m³<br />

im Jahresmittel (bei Vernachlässigung einer zukünftigen Reduktion der Hinter-<br />

grundbelastung). An den beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten wird<br />

damit der Grenzwert auch für das PM10-Jahresmittel der 39. BImSchV eingehal-<br />

ten. Auch die Grenzwerte für die maximalen PM10-Tagesmittel (Einhaltung der<br />

Anzahl der zulässigen Überschreitungen des PM10-Tageswerts von 50 µg/m³<br />

bei 35 zugelassenen Überschreitungen) wird an den beurteilungsrelevanten Un-<br />

tersuchungspunkten eingehalten.<br />

Das Ingenieurbüro Lohmeyer hat überdies speziell für die Ortsdurchfahrt Halle<br />

mit Hilfe des Berechnungsverfahrens PROKAS_B entlang der B 68 die Immis-<br />

sionsbelastungen ermittelt und die Schadstoffbelastungen für den Prognose-<br />

Nullfall und den Planfall für 2025 prognostiziert. Danach werden die durch den<br />

Bau des Vorhabens zu erwartenden Verkehrsverlagerungen dazu führen, dass<br />

die NO2-Immissionen im Jahresmittel im Gegensatz zum Prognose-Nullfall deut-<br />

lich unter dem zulässigen Grenzwert von 40 µg/m³ liegen (s. Tab. 6.4 des Luft-<br />

schadstoffgutachtens Mai 2010, Seite 56, Deckblatt II, Planfeststellungsunterla-<br />

718


ge 14.1). Auch die NO2-Kurzzeitbelastungswerte liegen im Rahmen der gesetz-<br />

lichen Vorgaben. Überdies werden auch die Grenzwerte für Feinstäube PM10-<br />

und PM2.5 im Jahresmittel und beim Tagesmittel im Planfall in der Ortsdurch-<br />

fahrt Halle eingehalten.<br />

Die angeführte Schadstoffuntersuchung lässt fachlich-methodisch keine Fehler<br />

erkennen. Die diesbezüglichen Einwendungen können nicht durchgreifen.<br />

Zu den Schadstoffberechnungen wurde in der Generalerörterung der Antrag<br />

gestellt, bei den einzelnen Messpunkten auch die Spitzenwerte auszuweisen<br />

und offenzulegen (Seite 197, 702 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden, da es den Immissionsgrenzwerten<br />

der 39. BImSchV eigen ist, jeweils den über eine volle Stunde bzw. den über ei-<br />

nen vollen Tag bzw. den über ein Kalenderjahr gemittelten (also nicht die ein-<br />

zelnen Spitzenwerte) zugrunde zu legen (vgl. §§ 2 bis 8 der 39. BImSchV).<br />

Wie bereits in Kapitel A 9.1 dieses Beschlusses dargelegt, können die Einwen-<br />

der (s. etwa „Bürgerverein pro A 33 Südtrasse“, Stellungnahme vom<br />

10.01.2008, Seite 7 bis 9; s. auch Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom<br />

12.01.2008, Seite 21 bis 24) nicht mit der Forderung durchdringen, bei der Be-<br />

rechnung der Luftschadstoffe MLuS 02 und nicht PROKAS_V anzuwenden.<br />

Alle drei hier in das Verfahren eingebrachten Luftschadstoffgutachten des Inge-<br />

nieurbüros Lohmeyer von März 2006, November 2009 und Mai 2010 basieren<br />

auf dem Büro selbst entwickelten Verfahren PROKAS_V (bzw. PROKAS_B im<br />

Bereich der Ortsdurchfahrt Halle). Dieses Verfahren findet seine fachliche Be-<br />

gründung in zwei wissenschaftlichen Untersuchungen, die das Ingenieurbüro<br />

Lohmeyer durchgeführt hat: „PM 10 Emissionen an BAB“, Bundesanstalt für<br />

Straßenwesen, 2004 und „Berechnung der Kfz-bedingten Feinstaubemissionen<br />

infolge Aufwirbelung und Antrieb“, Sächsisches Landesamt für Umwelt und<br />

Geologie“, 2004.<br />

Das Ingenieurbüro Lohmeyer hat also nicht mit dem durch MLuS 2002 einge-<br />

führten „PC-Berechnungsverfahren“ gerechnet. Dass die zu erwartenden Im-<br />

missionen auch auf der Grundlage des MLuS 02 hätten abgeschätzt werden<br />

können, stellt allerdings die methodische Eignung des Programms „PRO-<br />

KAS_V“ nicht in Frage. Hierzu führt das Ingenieurbüro Lohmeyer selbst aus:<br />

„Für die Prognose der Luftschadstoffimmissionen an Bundesfernstraßen wird<br />

vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) die<br />

719


Anwendung des Merkblatts über Luftverunreinigungen an Straßen ohne Rand-<br />

bebauung (MLuS 02, geänderte Fassung 2005) empfohlen. Die Anwendbarkeit<br />

des MLuS 02 (2005) ist jedoch eingeschränkt, da die Kreuzungsbereiche der<br />

Anschlussstellen nur stark vereinfacht und Lärmschutzbauwerke nur einge-<br />

schränkt berücksichtigt werden können. Für die vorliegende Aufgabenstellung<br />

ist die Anwendung des Berechnungsverfahrens PROKAS geeignet, welches die<br />

Ermittlung detaillierter Konzentrationsverteilungen gestattet. Es ermöglicht die<br />

Berücksichtigung querender und parallel geführter Straßen sowie straßenbe-<br />

gleitender Lärmschutzbauten mit den gegebenen Höhen. Die topographischen<br />

Verhältnisse im Bereich des überwiegend ebenen Untersuchungsgebietes er-<br />

lauben die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens“ (Luftschadstoffgutach-<br />

ten <strong>–</strong> Fortschreibung, Seite 6, Mai 2010, Deckblatt II).<br />

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen den Schluss zu, dass für<br />

den hier maßgeblichen Anwendungsfall das Verfahren PROKAS_V den aktuel-<br />

len Stand der Technik darstellt.<br />

Diese Einschätzung wird auch vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau-<br />

cherschutz NRW geteilt. Das LANUV hat die Schadstoffberechnung des Ingeni-<br />

eurbüro Lohmeyer für den planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 geprüft und<br />

mit Schreiben vom 03.09.2008 ausgeführt: „Die Verwendung des Modells PRO-<br />

KAS_V zur Ermittlung der Immissionszusatzbelastung ist, wie bereits in dem<br />

Erörterungstermin zum Planfeststellungsabschnitt 6 dargelegt, sachgerecht. Die<br />

dort getroffenen Aussagen sind weiterhin aktuell“.<br />

Im Übrigen ist der Forderung der Einwender, der Entscheidung eine auf der<br />

Grundlage von MLuS 2002 erstellte Schadstoffabschätzung zugrunde zu legen,<br />

entgegen zu halten, dass auch MLuS 2002 inkl. des PC-Berechnungs-<br />

verfahrens mittlerweile erneut überarbeitet und um die Berechnungsgrundlagen<br />

ergänzt wurde, die auch schon in das Verfahren PROKAS_V eingegangen sind.<br />

Hieran zeigt sich, dass es sich bei PROKAS_V um ein wissenschaftlich abgesi-<br />

chertes Verfahren handelt und den anerkannten Stand der Technik widerspie-<br />

gelt.<br />

Ferner hat MLuS - bei aller Vergleichbarkeit der Berechnungsgrundlagen - deut-<br />

liche Anwendungseinschränkungen. So erfolgt nach MLuS die Schadstoffab-<br />

schätzung nur in einem Korridor von 200 m beiderseits der Trasse, während<br />

PROKAS_V den Korridor deutlich weiter zieht (1 km, Seite 7 des Luftschad-<br />

stoffgutachtens; s. auch Seite 196 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />

Das Verfahren PROKAS_V hat auch in der Rechtsprechung des BVerwG seine<br />

Anerkennung gefunden (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 9/07, ju-<br />

720


is Rn. 55; BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008, 9 VR 5.07, juris Rn. 14) und<br />

kann damit rechtsfehlerfrei als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gerichtsverfahren zum A 33-Abschnitt 6,<br />

in welchem das Ingenieurbüros Lohmeyer ebenfalls mit demselben methodi-<br />

schen Ansatz die Schadstoffbelastungen ermittelt hat, ausgeführt: „Die plan-<br />

festgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro L. GmbH & Co.<br />

KG vom September 2004 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch<br />

den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Fein-<br />

staubpartikel PM10 beschränkt. … Die Untersuchung gelangt - abweichend von<br />

einer ersten, auf der Basis des Merkblatts für Luftverunreinigungen an Straßen<br />

ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002, (MLuS 02) erstellten<br />

Abschätzung vom August 2003 - nunmehr in Anwendung des Rechenverfah-<br />

rens PROKAS - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung 2003 für den<br />

Planfall 2020 zu dem Ergebnis, dass alle Schadstoffgrenzwerte, auch die An-<br />

zahl der zulässigen Überschreitungen des PM10-Tageswertes, eingehalten<br />

werden, und zwar auch ohne dass die prognostizierte Reduktion der Hinter-<br />

grundbelastung berücksichtigt würde. … Die hiergegen gerichtete Kritik der<br />

Kläger greift nicht durch. Ihrem Einwand, dass die Schadstoffabschätzung nach<br />

MLuS 02 zu anderen Ergebnissen geführt habe, ist die Beklagte mit dem Hin-<br />

weis entgegen getreten, dass die Voraussetzungen für eine Abschätzung nach<br />

diesem Verfahren im Streitfall nicht vorlägen, weil danach nur Lärmschutzbau-<br />

ten bis 6 m Höhe berücksichtigt werden könnten, hier aber zum Teil deutlich<br />

höhere Einrichtungen vorgesehen seien. Zudem könnten Kreuzungen und An-<br />

schlussstellen nur stark vereinfacht berücksichtigt werden; dies sei für den Be-<br />

reich des Zubringers Schnatweg relevant. Auch die weitere die Grundlagen der<br />

Schadstoffprognose in Zweifel ziehende Kritik der Kläger, namentlich an der<br />

sog. Romberg-Formel und zu generellen Unsicherheitsmargen, hat der Gutach-<br />

ter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen: Erstere sei nach wie<br />

vor herrschend; Unsicherheiten seien bekannt, die vorgenommene Abschät-<br />

zung sei aber eher konservativ und bewege sich "auf der sicheren Seite". Das<br />

Gericht hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht die<br />

Überzeugung gewinnen können, dass seine Darlegungen insoweit fachlich-<br />

methodisch unvertretbar waren“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A<br />

64.07, juris Rn. 110).<br />

Auch die Ermittlung der Hintergrundbelastung ist fehlerfrei erfolgt.<br />

721


In einigen Einwendungen wird dagegen vorgetragen, die Luftschadstoffuntersu-<br />

chungen seien fehlerhaft, weil die Hintergrundbelastung unzutreffend ermittelt<br />

und zu niedrig angesetzt sei. Diese Kritik kann nicht durchgreifen. Die in den<br />

angeführten Luftschadstoffgutachten angenommene Hintergrundbelastung ist<br />

fachlich nicht zu beanstanden.<br />

Nach den Ausführungen des Ingenieurbüros Lohmeyers setzt sich die Immissi-<br />

on eines Schadstoffes im Nahbereich von Straßen aus der großräumig vorhan-<br />

denen Hintergrundbelastung und der straßenverkehrsbedingten Zusatzbelas-<br />

tung zusammen (Kapitel 4.3 des Luftschadstoffgutachtens, Fortschreibung, Mai<br />

2010, Deckblatt II). Da Messdaten aus dem Planungsraum nur in Teilen vorlie-<br />

gen hat das Ingenieurbüro Lohmeyer Daten von Referenzmessstellen herange-<br />

zogen. Es handelt sich um die ländlichen Stationen Solling (Niedersachsen) und<br />

Eggegebirge sowie die städtische Station Bielefeld-Ost. Die weiter herangezo-<br />

gene Station Soest-Ost wird als im ländlichen Gebiet gelegene, aber stadtnahe<br />

Station charakterisiert. Weitere Daten liegen von der Osnabrücker Straße, Sta-<br />

penhorststraße und der <strong>Detmold</strong>er Straße in Bielefeld vor. Unmittelbar im Pla-<br />

nungsraum liegt überdies die Messstelle in der Ortsdurchfahrt von Halle.<br />

Im Luftschadstoffgutachten von Mai 2010 ist hierzu dann ausgeführt: „Die durch<br />

den Straßenverkehr verursachten Emissionen werden bei der Ermittlung der<br />

Zusatzbelastung im Untersuchungsgebiet in den Ausbreitungsrechnungen weit-<br />

gehend berücksichtigt. Die Werte der angeführten, vom Straßenverkehr gepräg-<br />

ten Stationen (Osnabrücker Straße, Stapenhorststraße und der <strong>Detmold</strong>er<br />

Straße) sind daher nicht als Hintergrundbelastung anzusetzen, da sonst bei der<br />

Betrachtung der Gesamtbelastung, welche sich aus Zusatzbelastung und groß-<br />

räumig vorhandener Hintergrundbelastung zusammensetzt, die straßenver-<br />

kehrsbedingten Einflüsse auf die Immissionen quasi „doppelt“ berücksichtigt<br />

würden, einerseits bei der Ermittlung der Zusatzbelastung im Untersuchungs-<br />

gebiet in den Ausbreitungsrechnungen und andererseits in den erfassten<br />

Messwerten der Luftbelastung. Die Hintergrundbelastung für das Untersu-<br />

chungsgebiet liegt zwischen den an unmittelbar mit Straßenverkehrsemissionen<br />

beaufschlagten Messstandorten und den an Waldmessstationen erfassten<br />

Messdaten“ (Seite 22 und 23).<br />

Die Gutachter vom Ingenieurbüro Lohmeyer führen aus, dass keine dieser Sta-<br />

tionen für sich Werte liefern könne, die den Verhältnissen im Untersuchungs-<br />

raum entsprechen. Bei den Stationen Solling und Eggegebirge handelt es sich<br />

um solche, die von Emissionsquellen relativ unbeeinflusste Werte liefern, die<br />

daher für den Untersuchungsraum wegen der dort vorhandenen Belastung<br />

durch untergeordneten Verkehr und Wohnnutzung nicht unkorrigiert für die Hin-<br />

722


tergrundbelastung angesetzt werden können. Die Station Bielefeld-Ost hinge-<br />

gen sei eine innerstädtische Station, die den Einflüssen insbesondere der<br />

Hauptverkehrsstraßen ausgesetzt sei, was den Verhältnissen im Untersu-<br />

chungsraum bzgl. der Hintergrundbelastung (da die Hauptverkehrsstraßen hier<br />

über die Ermittlung der Zusatzbelastung in die maßgebliche Gesamtbelastung<br />

eingestellt worden sind) ebenfalls nicht gerecht werde. Die Station Soest-Ost<br />

liegt, wie bereits zuvor ausgeführt, im ländlichen Gebiet, wird aber als stadtnahe<br />

Station charakterisiert. Die im Gutachten verwandten Werte für die Hintergrund-<br />

belastung wurden daher zwischen den Messdaten der genannten ländlichen<br />

und städtischen Stationen liegend angesetzt.<br />

Dieser Ansatz, die Werte der Stationen Eggegebirge und Solling nicht unverän-<br />

dert zu übernehmen, sondern nach oben zu korrigieren, weil andernfalls die vor-<br />

handene Verkehrsbelastung (abseits der in die Zusatzbelastung eingerechneten<br />

Hauptverkehrsstraßen) oder auch die Emissionen aus der Wohnbebauung aus-<br />

geblendet würden, ist nachvollziehbar und sachgerecht. Umgekehrt können<br />

auch die Werte der Messstation Bielefeld-Ost nicht in voller Höhe für die Hinter-<br />

grundbelastung des Planungsraumes angesetzt werden, weil es sich bei dieser<br />

Station eindeutig um eine innerstädtische, verkehrsbelastete Station handelt.<br />

Die Station liegt nicht in den ländlichen Randbezirken der Großstadt Bielefeld,<br />

sondern im unmittelbaren Umfeld des Stadtkerns mit den Merkmalen geschlos-<br />

sene Bebauung, wenig Freiflächen, dichtes Netz viel befahrener (Haupt-<br />

)Verkehrsstraßen.<br />

Auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ist der<br />

Auffassung, dass die Hintergrundbelastung fehlerfrei ermittelt wurde. In seiner<br />

Stellungnahme in diesem Planfeststellungsverfahren vom 03.09.2008 führt das<br />

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zu der Hintergrund-<br />

belastung aus: „Für die Ermittlung der Hintergrundbelastung haben die Aussa-<br />

gen des Herrn Wacker aus dem vorherigen Erörterungstermin weiterhin Be-<br />

stand“ (Seite 2). Diese Aussage bezieht sich auf die Stellungnahme des Lan-<br />

desamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Erörterungstermin<br />

des Planfeststellungsverfahrens zum A 33-Abschnitt 6 in Steinhagen. Dort<br />

kommt <strong>–</strong> und dies gilt damit auch für dieses Verfahren <strong>–</strong> das Landesamt für Na-<br />

tur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hinsichtlich der Hintergrundbelastung<br />

zu folgendem Ergebnis: „Ein weiterer Punkt ist die Beurteilung der Hintergrund-<br />

belastung. Zur Beurteilung der Hintergrundbelastung für das Untersuchungsge-<br />

biet werden vom Gutachter Messdaten des Landesumweltamtes an den Mess-<br />

orten Bielefeld-Ost und Eggegebirge sowie Daten des niedersächsischen Lan-<br />

desamtes für Ökologie herangezogen. Die Messdaten aus Niedersachsen kön-<br />

723


nen wir natürlich nicht bewerten. Die Messergebnisse des Landesumweltamtes<br />

sind in dem Gutachten richtig wiedergegeben worden. Die in der Tabelle 4.1<br />

des Gutachtens angegebenen Hintergrundwerte sind plausibel. Leider fehlen<br />

Angaben, wie diese abgeleitet wurden. Die in der Tabelle 4.3 genannten Reduk-<br />

tionsfaktoren, mit denen die Hintergrundbelastung für das Prognosejahr be-<br />

rechnet wurde, sind nicht überprüfbar. Diesen Umstand berücksichtigt das Gut-<br />

achten dadurch, dass in Tabelle 6.1 die Prognosewerte auch ohne Reduktion<br />

der Hintergrundbelastung dargestellt werden. Die im Gutachten gemachten An-<br />

nahmen zur Emissionsermittlung und die berechneten Immissionen wurden auf<br />

Nachvollziehbarkeit und Plausibilität von uns geprüft. Die im Gutachten ge-<br />

machten Annahmen zur Emissionsermittlung für das Jahr 2020 sind nachvoll-<br />

ziehbar und plausibel. An einem Straßenabschnitt der A 33 wurden die dort<br />

ausgewiesenen Emissionen mithilfe einer stundenfeinen Berechnung von uns<br />

geprüft. Die dazu notwendigen, im Gutachten fehlenden Angaben wurden vom<br />

Gutachter auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Daraufhin erfolgte von uns<br />

die Berechnung. Die Stichprobenberechnungen des Landesumweltamtes stim-<br />

men gut mit den im Gutachten dargestellten Werten überein. Insgesamt ent-<br />

spricht das Modell dem Stand der Technik und sind die im Gutachten gemach-<br />

ten Annahmen zur Emissionsermittlung sowie die ausgewiesenen Immissions-<br />

daten nachvollziehbar und plausibel“ (Seite 271 des Wortprotokolls der Gene-<br />

ralerörterung in Steinhagen).<br />

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Hintergrundbelastung im<br />

Gerichtsverfahren zum A 33-Abschnitt 6 zum Ansatz des Ingenieurbüros Loh-<br />

meyer Stellung genommen und ausgeführt: „Die Kritik der Kläger an einzelnen<br />

Einsatzfaktoren der Luftschadstoffgutachten rechtfertigt ebenfalls keine rechtli-<br />

che Beanstandung. Da für die Hintergrundbelastung im Untersuchungsgebiet<br />

keine genauen Messdaten vorlagen, hat die Luftschadstoffuntersuchung inso-<br />

weit einen Mittelwert aus den Messdaten anderer geeignet erscheinender<br />

Messstationen angesetzt. Auf die hieran geübte Kritik des Sachbeistands der<br />

Kläger hat der Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung mit plausiblen<br />

Argumenten erwidert: Unter den herangezogenen Stationen sei die Station Bie-<br />

lefeld-Ost eher ballungsraumtypisch, während die Stationen Eggegebirge und<br />

Solling als ländliche Waldstationen zu charakterisieren seien. Für das Luft-<br />

schadstoffgutachten vom September 2004 seien jedoch nicht allein die dort<br />

(Tab 4.1) aufgelisteten drei Stationen betrachtet worden. Deren Nennung sei<br />

nicht abschließend; die Werte seien auch nicht arithmetisch gemittelt worden.<br />

Aufgrund ihrer Lage und Umgebung am besten mit dem Untersuchungsraum<br />

vergleichbar sei die Station Soest, die ebenfalls für die Bildung des Mittelwertes<br />

724


maßgeblich gewesen sei; dass sie rund 60 km (Luftlinie) von Bielefeld entfernt<br />

liege, sei insoweit irrelevant. Als wesentliches Argument für die fachlich-<br />

methodische "Richtigkeit" seines Vorgehens hat der Gutachter hervorgehoben,<br />

dass die so erfolgte Abschätzung der Hintergrundbelastung durch spätere<br />

Messwerte aus Halle bestätigt und dass sein Ansatz vom Landesamt für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz (für den benachbarten Planabschnitt 5 B) als<br />

plausibel bezeichnet worden sei. Soweit die Kläger auch gegenüber der Luft-<br />

schadstoffprognose beanstanden, dass der Lkw-Anteil zu niedrig angesetzt sei,<br />

ist dem aus den oben im Zusammenhang mit der Verkehrsprognose genannten<br />

Gründen nicht zu folgen. Hiernach sieht der Senat keinen Anlass, die Luft-<br />

schadstoffprognose als fehlerhaft zu beanstanden“ (BVerwG, Urteil vom 12.<br />

August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 111).<br />

Auch die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten meteorologischen<br />

Daten finden ihre fachliche Rechtfertigung.<br />

Das Ingenieurbüro Lohmeyer führt in seiner Untersuchung von Mai 2010 (Luft-<br />

schadstoffgutachten <strong>–</strong> Fortschreibung, Deckblatt II) selbst aus, dass für das Un-<br />

tersuchungsgebiet keine verwertbaren meteorologischen Daten zur Verfügung<br />

stehen. Das Büro verweist aber auf die ca. 16 km südsüdöstlich gelegene Luft-<br />

messstation Gütersloh. Dort wurden durch den Deutschen Wetterdienst (DWD),<br />

Wetteramt Essen, im Zeitraum Januar 1991 bis Dezember 1997 Windmessda-<br />

ten erhoben. Nach Aussage des Ingenieurbüros Lohmeyer sind die erfassten<br />

Messdaten für den betrachteten Abschnitt aufgrund der topographischen Ver-<br />

hältnisse zum Vergleich geeignet (Seite 17 mit Verweis auf Abbildung 4.4 der<br />

Untersuchung zur Häufigkeitsverteilung von Windrichtungen und Windge-<br />

schwindigkeiten).<br />

Die Büro Lohmeyer führt ferner an, dass sie in der eigenen Untersuchung eine<br />

Windstatistik verwendet haben, in der Schwachwinde aus dem nordöstlichen<br />

Sektor mit einer Häufigkeit vertreten sind, die der typischen Häufigkeit von Kalt-<br />

luftbedingungen entsprechen. Damit seien in der verwendeten Ausbreitungs-<br />

klassenstatistik auch Kaltluftbedingungen enthalten.<br />

Es bestehen keine Anhaltspunkte, diese Ausführungen fachlich in Zweifel zu<br />

ziehen.<br />

In der Generalerörterung in diesem Planfeststellungsverfahren wurde auch die<br />

Thematik meteorologischen Daten problematisiert. Seitens der Einwender wur-<br />

725


de u.a ausgeführt: „Ich habe noch zwei weitere Fragen. Die erste Frage bezieht<br />

sich auf die meteorologischen Daten. Sie haben die meteorologischen Daten<br />

von Gütersloh verwendet und haben in dem Gutachten erwähnt, dass es auf-<br />

grund der topografischen Verhältnisse mit dem Standort hier vergleichbar ist.<br />

Haben Sie eine Übertragbarkeitsstudie des DWD, des Deutschen Wetterdiens-<br />

tes, in Auftrag gegeben und auch bekommen, die besagt, dass Sie den Messort<br />

Gütersloh auf den Verlauf der A 33 übertragen können? Wenn das nicht pas-<br />

siert ist, ist anzumerken, dass man die topographischen Verhältnisse nicht eins<br />

zu eins vergleichen kann, weil Gütersloh eher in einem ebenen Bereich liegt<br />

und wir hier schon an den Südhangbereich des Teutoburger Waldes kommen,<br />

wo die Windlastenstatistik eventuell nicht eins zu eins übertragbar ist“ (Wortpro-<br />

tokoll der Generalerörterung, Seite 199).<br />

Das Ingenieurbüro Lohmeyer hat hierzu in der Generalerörterung fachlich nach-<br />

vollziehbar erwidert, dass sie diese Übertragbarkeitsabschätzung selbst vorge-<br />

nommen hat. Bei dieser Abschätzung sei man zu dem Ergebnis gekommen,<br />

dass die Daten aus Gütersloh übertragen werden können, da sowohl die Wind-<br />

richtungen als auch die Schwachwindströmungen vergleichbar sind.<br />

Diese Einschätzung wird auch Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-<br />

schutz NRW geteilt (Stellungnahme vom 03.09.2008). Das Landesamt hat im<br />

Planfeststellungsverfahren zum planfestgestellten A 33-Abschnitt 7.1 zu dieser<br />

Thematik ausgeführt: „Für die Berechnung wurden, wie auch bei den vorherge-<br />

henden Abschnitten, meteorologische Daten der Station Gütersloh verwendet.<br />

Auch für den jetzt geplanten Abschnitten ist dies sachgerecht“.<br />

Insoweit findet auch die Forderung, hinsichtlich der von den Gutachtern zugrun-<br />

de gelegten Winddaten eine Überprüfung durch den Deutschen Wetterdienst<br />

vornehmen zu lassen (Seite 200 des Wortprotokolls der Generalerörterung),<br />

keine fachliche und damit auch keine rechtliche Grundlage.<br />

Im Zusammenhang mit den Luftschadstoffen wird seitens der Stadt Halle die<br />

Forderung aufgestellt, die straßenbegleitenden Wände schadstoffabsorbierend<br />

auszulegen. Auf diese Weise könne die Luft bei sonnigem Wetter bis zu 90 %<br />

von Aldehyden, Benzol, chlorierten Aromaten, Stickoxiden und Rauch gereinigt<br />

werden. Eine Beschichtung mit Titandioxid wirke in diesem Zusammenhang als<br />

Katalysator (Seite 192 des Wortprotokolls der Generalerörterung). Diesem An-<br />

trag kann nicht entsprochen werden. Nach den Berechnungen der Schadstoff-<br />

gutachten von März 2006, November 2009 und Mai 2010 unterschreiten die<br />

ermittelten NO2-, PM10-, PM2,5- und Benzolimmissionen im Planfall an allen be-<br />

trachteten beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten die Grenzwerte der<br />

726


22. BImSchV bzw. der 39. BImSchV. Die angeführten Luftschadstoffgutachten<br />

des Ingenieurbüros Lohmeyer sind fachlich nicht zu beanstanden, folglich be-<br />

steht auch kein rechtlicher Anspruch auf Überarbeitung des Schadstoffgutach-<br />

tens bzw. Neuberechnung der Schadstoffbelastungen.<br />

In der Generalerörterung wurde im Zusammenhang mit den Schadstoffbelas-<br />

tungen seitens der Einwender des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Ge-<br />

setzgeber beabsichtige, auch für PM2,5-Belastungen einen Grenzwert festzule-<br />

gen. Diesbezüglich wurde insoweit auch indirekt ein weiteres Gutachten zu die-<br />

ser Thematik eingefordert (Seite 210 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />

rung). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich seine gesetzgeberischen Absich-<br />

ten verwirklicht und in der neuen 39. BImSchV vom 02.08.2010 einen Grenz-<br />

wert für PM2,5 festgelegt. Der Vorhabenträger ist dieser gesetzlichen Neurege-<br />

lung gerecht worden und hat für die PM2,5 Belastungen eine Schadstoffberech-<br />

nung vornehmen lassen. In dieser Untersuchung (Luftschadstoffgutachten <strong>–</strong><br />

Fortschreibung, Deckblatt II, Ingenieurbüro Lohmeyer, Mai 2010) kommen die<br />

Gutachter zu dem Ergebnis, dass die ermittelten PM2,5Immissionen an allen be-<br />

trachteten beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten die Grenzwerte der<br />

39. BImSchV unterschreiten.<br />

Ebenfalls in Bezug auf die Luftschadstoffe wurde seitens der Einwender die<br />

Forderung erhoben, „dass alle EU-Grenzwerte, die für eine Autobahnplanung<br />

wichtig sind, bei dieser Planung Berücksichtigung finden und nicht erst gewartet<br />

wird, bis sie in deutsches Recht umgesetzt sind“ (Seite 207 des Wortprotokolls<br />

der Generalerörterung). Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Nach der ständigen<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung<br />

der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die<br />

Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an (BVerwG, Beschluss<br />

vom 25. Mai 2005, B 41/04, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2004, 9 A<br />

12/03, juris Rn. 21; vgl. zu diesem Grundsatz auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni<br />

1997, 4 C 3.95; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999, 4 BN 27.98; BVerwG,<br />

Urteil vom 1. April 2004, 4 C 2.03; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2008, 9 VR<br />

13.08). Insoweit können in diesem Planfeststellungsbeschluss keine Grenzwer-<br />

te Berücksichtigung finden, die noch keinen Niederschlag in das geltende Recht<br />

gefunden haben.<br />

Folgerichtig kann auch dem Einwand, es sei fraglich, „ob die Einhaltung der<br />

Grenzwerte allein den Schutz der Gesundheit im Hinblick auf die betrachteten<br />

Schadstoffe garantiert“ (Stellungnahme des Bürgervereins pro A 33 Südtrasse<br />

727


vom 10.01.2008, Seite 8; Stellungnahme der Südtrassenunion vom 12.01.2008,<br />

Seite 22) nicht gefolgt werden.<br />

Mit der 39. BImSchG ist Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umset-<br />

zung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152<br />

vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Ni-<br />

ckel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23<br />

vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Par-<br />

laments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissions-<br />

höchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S.<br />

22) nachgekommen. Folglich bin ich als Planfeststellungsbehörde an diese ge-<br />

setzlichen Vorgaben gebunden und kann der hier von den Einwendern aufge-<br />

worfene Forderung, die festgelegten Grenzwerte im Sinne eines „Vorsorgeprin-<br />

zips“ niedriger anzusetzen sind, nicht zum Erfolg verhelfen.<br />

Im Zusammenhang mit den Schadstoffbelastungen wird sodann die Beteiligung<br />

der zuständigen Gesundheitsbehörde und eine „Gesundheitsverträglichkeitsprü-<br />

fung“ gefordert (Stellungnahme des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ vom<br />

10.01.2008, Seite 11 bis 12 und Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom<br />

12.01.2008, Seite 2 bis 3). Zur Begründung wird angeführt, nach dem Gesetz<br />

über den öffentlichen Gesundheitsdienst wäre die Untere Gesundheitsbehörde<br />

verpflichtet gewesen, die gesundheitlichen Auswirkungen des Vorhabens zu<br />

bewerten. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Mit der Auslegung der<br />

Planunterlagen gem. § 73 Abs. 2, Absatz 3 Satz 1 VwVfG, § 17 a) Nr. 1 FStrG<br />

und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 73 Abs. 2 VwVfG<br />

wird sichergestellt, dass die Betroffenen, die Allgemeinheit und alle Fachbehör-<br />

den über das geplante Vorhaben informiert werden. Vorliegend wurde seitens<br />

der Anhörungsbehörde auch der Kreis Gütersloh als zuständige Untere Ge-<br />

sundheitsbehörde beteiligt. Die Untere Gesundheitsbehörde des Kreises Gü-<br />

tersloh hat Stellungnahmen abgegeben und in Bezug auf die Luftschadstoffe<br />

ausgeführt: „Die zulässigen Grenzwerte an den straßennah gelegenen Wohn-<br />

nutzungen werden weiterhin mit Sicherheit eingehalten“ (Stellungnahme vom<br />

05.03.2010 zu Deckblatt I). Abschließend kommt die Untere Gesundheitsbehör-<br />

de zu dem Ergebnis: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind aus<br />

Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitli-<br />

cher Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte der 39.<br />

728


BImSchV, gegen die Planänderungen keine Bedenken“ (Stellungnahme vom<br />

22.06.2010).<br />

Insgesamt ist noch einmal festzuhalten, dass die vom Vorhabenträger in das<br />

Verfahren eingebrachten Luftschadstoffgutachten des Ingenieurbüros Lohmeyer<br />

fachlich-methodisch korrekt und damit nicht zu beanstanden sind.<br />

Diese abschließende Einschätzung wird auch vom Landesamt für Natur, Um-<br />

welt und Verbraucherschutz des Landes NRW geteilt. Das Landesamt für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat die Schadstoffberechnung im plan-<br />

festgestellten A 33-Abschnitt 7.1 geprüft und vor allem die folgenden Fragen<br />

näher behandelt: 1. Verwendung des Modells PROKAS_V, 2. Verwendete Me-<br />

teorologie, 3. Ermittlung der Hintergrundbelastung. Bei allen Fragenkomplexen<br />

kommt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zu dem<br />

Ergebnis, dass das in das Planfeststellungsverfahren vom Vorhabenträger ein-<br />

gebrachte Luftschadstoffgutachten mit PROKAS_V auf einer methodisch-<br />

korrekten Bewertungsmethode beruht, die zugrunde gelegten meteorologischen<br />

Daten sachgerecht sind und die Hintergrundbelastung korrekt ermittelt wurde<br />

(Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

NRW vom 03.09.2008).<br />

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des Oberverwal-<br />

tungsgerichts NRW vom 11. Februar 2009 (11 D 45.06 AK, juris Rn. 119) ver-<br />

wiesen, in welchem zum Ingenieurbüro Lohmeyer ausgeführt wird: „… es han-<br />

delt sich um ein anerkanntes Gutachterbüro, das bereits in einer Vielzahl von<br />

Planaufstellungsverfahren Immissionsprognosen erstellt hat. Zweifel an der<br />

Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachter hat der Senat nicht“.<br />

Nach alledem treten beim Planvorhaben keine Probleme für die Luftqualität auf,<br />

die mit diesem Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden müssten.<br />

7.11 Beeinträchtigungen während der Bauphase<br />

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist auch über die Zulässigkeit des<br />

Vorhabens angesichts der sich daraus ergebenden baubedingten Beeinträchti-<br />

gungen zu entscheiden. Die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens er-<br />

fasst nicht nur das Vorhaben nach seiner Fertigstellung, sondern auch dessen<br />

Herstellung selbst. Auch wenn es sich bei Baustellen um nicht genehmigungs-<br />

bedürftige Anlagen im Sinne der Regelungen des BImSchG handelt, sind den-<br />

729


noch gem. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW bereits im Planfeststellungsbeschluss<br />

sämtliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen.<br />

Unter dem Gesichtspunkt von „Bauimmissionen“ sind zunächst die Beeinträch-<br />

tigungen der Anwohner durch Baustellenlärm, aber auch die durch Staubent-<br />

wicklung oder ggf. Luftimmissionen zu verstehen. Gewisse Beeinträchtigungen,<br />

die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im Detail absehbar sind, weil der genaue<br />

Bauablauf <strong>–</strong> z. B. die Zahl, Art und Verteilung der eingesetzten Baumaschinen<br />

oder auch etwaige Änderungen an eingesetzten Verfahren aufgrund aktueller,<br />

sich während der Bauphase ergebenden Erkenntnisse <strong>–</strong> noch nicht bekannt ist,<br />

lassen sich nicht vollständig vermeiden. Dicht angrenzende verdichtete oder<br />

geschlossene Wohnbebauung ist jedoch nicht vorhanden und durch die Neben-<br />

bestimmungen A 7.6.6 und 7.6.7 dieses Beschlusses werden Beeinträchtigun-<br />

gen auf das Mindestmaß reduziert.<br />

Während der Bauarbeiten kann es außerdem durch Baustellenfahrzeuge zu<br />

Verkehrsbehinderungen im Bereich der Baustellenzufahrten kommen. Auch<br />

dies ist nicht vermeidbar. Dichtere Wohnbebauungen sind davon jedoch nicht<br />

betroffen. Die Auswirkungen des Baustellenverkehrs sind zudem nur temporä-<br />

rer Art und Bedenken wegen des Baustellenverkehrs insoweit im Anhörungsver-<br />

fahren auch nicht erhoben worden.<br />

Für bauzeitlich verursachte Erschütterungen wird auf die Nebenbestimmung<br />

A 7.15 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Im Übrigen hat der Gesetzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spe-<br />

zifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im<br />

nachbarlichen Bereich geschaffen.<br />

Bezüglich der Reichweite unabhängig davon bestehender zivilrechtlicher Eigen-<br />

tumsschutzansprüche während der Realisierung eines mit bestandskräftigem<br />

Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens wird auf die folgenden<br />

grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom<br />

30.10.2009 (V ZR 17/09) verwiesen:<br />

„Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des<br />

BGH zu einem Anspruch wegen enteignenden Eingriffs (BGHZ 140, 285 [293<br />

ff.] = VersR 1999, 849 [852]) entschieden hat, bleibt neben den im Planfeststel-<br />

lungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG; hier<br />

730


i. V. m. § 18 S. 3 AEG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB grund-<br />

sätzlich kein Raum. Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird dadurch Genüge<br />

getan, dass die Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen<br />

aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG) bezogen<br />

auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maß-<br />

nahmen oder eine Entschädigungspflicht (§ 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG) anordnen<br />

muss, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind“ (vgl. BVerwGE<br />

84, 31 [38 f.]; 110, 370 [392]; 123, 23 [36]).<br />

Meint der betroffene Nachbar, dass seinem Eigentumsrecht im Planfeststel-<br />

lungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, kann er die in<br />

diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen. Er kann<br />

insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen durchsetzen<br />

oder, sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorhersehbare<br />

Wirkungen des Vorhabens zeigen, gem. § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG nachträgliche<br />

Anordnungen verlangen.<br />

Ein höheres Schutzniveau wird durch die Vorschrift des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB<br />

nicht vermittelt. Sie gewährt ebenfalls nur insoweit einen Ausgleich, als der<br />

Nachbar über das zumutbare Maß hinaus in der Benutzung seines Grundstücks<br />

beeinträchtigt wird (Senat, BGHZ 62, 361 [372]). Da sich die Zumutbarkeit nach<br />

den Maßstäben richtet, die für die Beurteilung einer Einwirkung als wesentliche<br />

Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB gelten<br />

(Senat vom 27. 10. 2006 - V ZR 2/06 - VersR 2007, 657 [658]), bestimmen das<br />

öffentliche und das private Immissionsschutzrecht die Grenze der Duldungs-<br />

pflicht gegenüber Immissionen im Ergebnis identisch (Senat BGHZ 111, 63 [65<br />

f.]; BVerwG NJW 1988, 2396 [2397]; Krüger ZfIR 2007, 2). Ein Bedürfnis für die<br />

zusätzliche Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bei planfestgestellten Vor-<br />

haben besteht daher nicht.<br />

Hinter die Rechtsschutzmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren tritt der<br />

Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch dann zurück, wenn die<br />

das Nachbargrundstück treffenden Einwirkungen nicht auf den Betrieb, sondern<br />

- wie hier - auf die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens zurückzuführen<br />

sind. Die durch den Beschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn er-<br />

fasst bereits die während der Bauphase entstehenden Immissionen (Senat<br />

BGHZ 54, 384 [388]). Auch die im Planfeststellungsverfahren zu beachtenden<br />

Vorschriften über Schutzmaßnahmen unterscheiden nicht nach den einzelnen<br />

731


Abschnitten der Realisierung des Vorhabens. Das durch das Fachplanungs-<br />

recht zur Verfügung gestellte Instrumentarium erlaubt es vielmehr, schon bei<br />

der Durchführung der Baumaßnahme auftretende Konflikte einer interessenge-<br />

rechten Lösung zuzuführen (vgl. OLG Hamm NVwZ 2004, 1148 [1149]; VGH<br />

Mannheim NVwZ-RR 1990, 227; vom 8. 2. 2007 - 5 S 2257/05 - juris Rn. 127 ff.<br />

sowie BVerwG NVwZ 1988, 534).“<br />

7.12 Bodenschutz<br />

Das Vorhaben ist mit Eingriffen in das Schutzgut Boden in Form von Schad-<br />

stoffeinträgen und insbesondere Bodenverbrauch in Form von überbauten bzw.<br />

versiegelten und veränderten Bodenstrukturen verbunden. Ihm entgegenste-<br />

hende schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG, d.<br />

h. Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, er-<br />

hebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die<br />

Allgemeinheit herbeizuführen, sind jedoch nicht zu erwarten. Soweit sich Be-<br />

einträchtigungen des öffentlichen Belangs Bodenschutz ergeben, sind sie un-<br />

vermeidbar, treten in der Gesamtabwägung hinter die anderen Belange, insbe-<br />

sondere hinter das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens,<br />

zurück und sind hinzunehmen. Insoweit wird der Nutzungsfunktion „Verkehr“<br />

des Bodens (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 d BBSchG) der Vorrang eingeräumt.<br />

Weder während der sich nicht nur auf die eigentliche Straßentrasse, sondern<br />

auch auf die temporären Baufelder und Arbeitsstreifen erstreckende Bauphase<br />

noch als Folge der hohen Verkehrsbelastung im späteren Betrieb mit täglich<br />

bis zu 41.500 Kfz sind Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden vollständig<br />

auszuschließen. Im Rahmen des Straßenbaus werden neue Schadstoffeinträ-<br />

ge in den Boden bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und Einhaltung der<br />

Schutzvorkehrungen jedoch soweit wie möglich vermieden und damit auf das<br />

unabwendbare Minimum begrenzt. Die überwiegende Führung der Autobahn-<br />

trasse in leichter Dammlage <strong>–</strong> Einschnittslagen ergeben sich nur in geringem<br />

Umfang <strong>–</strong> reduziert zudem mit den baubedingten Eingriffstiefen, d. h. entspre-<br />

chend geringen Eingriffen in die Bodendeckschichten, auch die Risiken eines<br />

etwaigen baubedingten Schadstoffeintrags.<br />

Nicht vermeidbar sind auch betriebs- bzw. verkehrsbedingte Schadstoffbelas-<br />

tungen von Böden neben den Fahrbahnen z. B. durch Schwermetalle. Ange-<br />

732


sichts einschlägiger Untersuchungsergebnisse und Forschungsberichte und<br />

der vorliegenden Bodenverhältnisse werden sich entsprechende Einträge trotz<br />

der zu erwartenden hohen Verkehrsbelastung aber im Wesentlichen auf die<br />

unmittelbare Fahrbahnnähe beschränken und im Übrigen mit zunehmendem<br />

Abstand zur Fahrbahn deutlich abnehmen. Die vorgesehenen Lärmschutz-<br />

maßnahmen (Lärmschutzwände und -wälle) sowie die umfangreichen Gestal-<br />

tungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Einbindung des Stra-<br />

ßenbauwerks in die Landschaft (Randbepflanzungen, Grüngürtel etc.) und<br />

auch die artenschutzrechtlichen Maßnahmen wie z. B. die Irritationsschutz-<br />

wände werden zudem auch zu einer Begrenzung des Ausbreitungsgrades ent-<br />

sprechender Schadstoffe und damit entsprechender Bodeneinträge beitragen.<br />

Der Haupteingriff in die Belange des Bodenschutzes besteht insoweit aus den<br />

erheblichen Überbauungen und Versiegelungen, die sich aus dem Flächenbe-<br />

darf für das Straßenbauvorhaben von rd. 80 ha (unversiegelte Nebenflächen<br />

des Straßenkörpers eingeschlossen) ergeben. Dabei werden auch einige Bö-<br />

den mit geomorphologischen Besonderheiten in Anspruch genommen (Querun-<br />

gen des Kleinen Baches und des Ruthebaches, Querung eines Dünenbereiches<br />

in der Landschaftseinheit 11 und ein Drumlin, d. h. ein Grundmoränenrücken im<br />

Umfeld der Oldendorfer Straße), die als solche nicht widerherstellbar sind. Ver-<br />

loren gehen insoweit auch einige grundwasserbeprägte Gleyböden mit beson-<br />

deren Biotopentwicklungspotentialen und einem hohen Gefährdungsgrad. Auch<br />

diese Beeinträchtigungen sind jedoch nicht bzw. allenfalls mit Hilfe eines ande-<br />

ren, hier jedoch aus den im Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses benannten Grün-<br />

den nicht in Frage kommenden Trassenverlaufs vermeid- oder weiter reduzier-<br />

bar (insbesondere die Variante V 11 würde hier zudem in deutlich größerem<br />

Umfang schützwürdige Böden in Anspruch nehmen als der planfestgestellte<br />

Trassenverlauf). Auf den angesichts des zu erwartenden Verkehrsaufkommens<br />

ansonsten üblichen Straßenquerschnitt von RQ 29,5 wurde dabei zugunsten<br />

des schmaleren Querschnitts RQ 27 bereits verzichtet.<br />

Dem von § 1 Abs. 1 S. 2 BBodSchG und § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB geforderten<br />

sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird damit eben-<br />

falls Rechnung getragen. Soweit Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden<br />

nicht vermeidbar sind, sind sie im Übrigen Bestandteil der Eingriffsbilanz und<br />

werden im Zuge der Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen kompensiert.<br />

733


Auf die Ausführungen im Kapitel B 4.2.3 (Schutzgut Boden im Zusammenhang<br />

mit der UVP) und im Hinblick auf Stickstoffeinträge auch auf die im Kapitel B<br />

6.4 wird im Übrigen ergänzend hingewiesen.<br />

7.13 Wasserschutz<br />

Mit den vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer stellt der Vorha-<br />

bensträger sicher, dass die Belange des Schutzgutes Wasser in sachgerechter<br />

Weise Berücksichtigung finden und Gefährdungen der Gewässer, insbesondere<br />

auch des Grundwassers, soweit technisch möglich, im Rahmen der gesetzli-<br />

chen Vorgaben ausgeschlossen bzw. minimiert werden. Die Belange der Was-<br />

serwirtschaft und des Gewässerschutzes, wie sie sich insbesondere aus den<br />

Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung sowie den wasserwirtschaftlichen<br />

Zielvorgaben der §§ 1, 5 und 6 WHG sowie 2 LWG sowie bezüglich der mit der<br />

Straßenentwässerung zusammenhängenden Gewässerbenutzungen aus den<br />

§§ 8 ff WHG ergeben, werden beachtet.<br />

Unter Berücksichtigung der festgestellten Maßnahmen und Auflagen sind mit<br />

dem Vorhaben weder bezogen auf das Grundwasser noch auf oberirdische<br />

Gewässer Auswirkungen verbunden, die sich unzumutbar negativ auf den Ge-<br />

wässerschutz, d. h. die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Be-<br />

standteil des Naturhaushalts, auf den Wasserhaushalt, auf das Wohl der Allge-<br />

meinheit, auf rechtlich geschützte Interessen Dritter oder auf etwaige Nut-<br />

zungsmöglichkeiten auswirken. Schädliche Gewässerveränderungen im Sinne<br />

von § 3 Nr. 10 WHG sind nicht zu erwarten. Diese Einschätzung teilen auch die<br />

am Verfahren beteiligten Wasserbehörden, die insoweit keine Einwände erho-<br />

ben haben.<br />

7.13.1 Grundwasserschutz / Wasserschutzgebiete<br />

Der planfestgestellte Neubauabschnitt der A 33 quert auf insgesamt rd. 3 km<br />

Länge Schutzgebietszonen von 3 Wasserschutzgebieten und damit Bereiche<br />

mit hoher Bedeutung für die Trinkwassergewinnung. Vom Beginn des Neubau-<br />

abschnitts bei Bau-km 47,102 bis Bau-km 48,000 durchläuft sie die Schutzzone<br />

III A des Schutzgebietes Steinhagen-Patthorst und ab Bau-km 51,500 die je-<br />

weils aneinander grenzenden Schutzzonen III A des Schutzgebietes der Stadt<br />

Halle für das Wasserwerk Tatenhausen der Technischen Werke Osning (TWO)<br />

sowie die Schutzzone III B des Schutzgebietes Halle-Bokel (ebenfalls TWO).<br />

734


Außerdem wird die von der Schutzzone III A umschlossene Schutzzone II des<br />

Schutzgebietes Halle-Tatenhausen an ihrem westlichen Grenzbereich ange-<br />

schnitten, die Trasse verläuft dort in unmittelbarer Nähe zum Brunnen 1 des<br />

Wasserwerks und der ihn umgebenden Schutzzone I.<br />

Die entsprechenden Schutzgebietsverordnungen datieren vom 24.01.1980<br />

(Steinhagen-Patthorst), 01.06.1976 (Halle-Tatenhausen) und 26.02.1998 (Halle-<br />

Bokel). Die zur Trinkwassergewinnung jeweils bewilligten Entnahme-<br />

/Fördermengen belaufen sich auf 1,34 Mio. m³ (Wasserwerk Patthorst), 1,25<br />

Mio. m³ (Wasserwerk Tatenhausen) bzw. 380.000 m³ (Wasserwerk Bokel).<br />

Nach dem Planungsgrundsatz der Nr. 5.1 der RiStWag (Richtlinien für bautech-<br />

nische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten) ist bei Straßenpla-<br />

nungen zwar zunächst grundsätzlich eine räumliche Trennung von Straßen und<br />

Wasserschutzgebieten anzustreben. Ist eine vollständige Trennung im Einzelfall<br />

aus wichtigen Gründen jedoch nicht möglich, ist die im Schutzgebiet verlaufen-<br />

de Trasse hinsichtlich des Gewässerschutzes zu optimieren.<br />

Da vorliegend aufgrund ihrer Ausdehnung eine Umgehung der Schutzgebiete<br />

nicht umsetzbar, der Bau der A 33 und der mit ihm verbundene Lückenschluss<br />

aus Gründen des öffentlichen Wohls aber dringend geboten und nicht verzicht-<br />

bar ist, ist der Gewässerschutz so zu optimieren, dass Beeinträchtigungen des<br />

Grundwassers und seiner Förderung zur Trinkwasserversorgung nicht zu be-<br />

sorgen sind und den sich aus den Schutzgebietsverordnungen ergebenden An-<br />

forderungen an den Gewässerschutz Genüge getan wird.<br />

Diesen Erfordernissen wird entsprochen. Unter Berücksichtigung der planfest-<br />

gestellten Schutzmaßnahmen und -vorkehrungen, zu denen u. a. auch die Vor-<br />

gabe gehört, das Schutzregime der RiStWag vollständig einzuhalten, sind Be-<br />

einträchtigungen des Grundwassers und der ausgewiesenen Schutzgebiete<br />

auch angesichts ihrer besonderen Schutzwürdigkeit nicht zu erwarten. Dies zei-<br />

gen auch die 3 Gutachten zur hydrogeologischen Einschätzung der Gradienten-<br />

lage vom Januar 2003, Dezember 2005 und September 2006, die vom Ing.-<br />

Büro Schmidt und Partner im Auftrag des Vorhabensträgers für die unterschied-<br />

lichen Bereiche des planfestgestellten Neubauabschnitts erstellt wurden.<br />

Die Grundwasserströme verlaufen hier jeweils von Nordosten und von den<br />

oberhalb gelegenen Hängen des Teutoburger Waldes kommend in Richtung<br />

735


Südwesten, die quer dazu verlaufende Straßentrasse befindet sich im<br />

Oberstrom der Entnahmebrunnen der Wasserwerke Patthorst und Bokel sowie<br />

im Unterstrom der Entnahmebrunnen der Wasserwerke Tatenhausen. Bezüg-<br />

lich der damit im Unterstrom liegenden Wassergewinnungsanlagen Patthorst<br />

und Bokel liegt die Autobahntrasse zwar außerhalb der hydraulischen Fenster<br />

der Brunnen, jedoch innerhalb ihrer Zuflussbereiche. Verunreinigungen über<br />

den Zufluss verschmutzten Niederschlagswassers sind gleichwohl aufgrund der<br />

Gestaltung der Entwässerungsanlagen nach der RiStWag, ihrer Versickerungen<br />

entgegenwirkenden Abdichtungen sowie aufgrund der Vorgaben an die zu ver-<br />

wendenden Baumaterialien und hygienische Beeinträchtigungen aufgrund des<br />

Schutzes der Bodenschichten und der Entfernung zwischen Autobahntrasse<br />

und Brunnenanlagen auszuschließen. Entsprechende Abdichtungen sind zu-<br />

dem nicht nur innerhalb der Wasserschutzgebiete, sondern allgemein zum<br />

Grundwasserschutz bei Abständen zum Grundwasser von weniger als 1 m<br />

auch außerhalb der Schutzgebiete anzubringen (vgl. dazu Nebenbestimmung<br />

A 7.3 dieses Beschlusses sowie auch nachfolgende Ausführungen unter Nr.<br />

7.13.3).<br />

Beeinträchtigungen des Schutzgebietes Patthorst und der dortigen Wasserge-<br />

winnung sind zudem bereits Gegenstand der Planfeststellung des Neubauab-<br />

schnitts 6 der A 33 (Anschlussstelle Schnatweg, vgl. Planfeststellungsbeschluss<br />

vom 06.01.2007, Az. 5P.34-00-1/04) gewesen, auf die ergänzend Bezug ge-<br />

nommen wird. Die dort umzusetzenden Schutzvorkehrungen gelten uneinge-<br />

schränkt auch für den nunmehr planfestgestellten Abschnitt 7.1.<br />

Die Brunnen des Wasserwerkes Tatenhausen der TWO liegen zwar im<br />

Oberstrom der Autobahntrasse und insoweit außerhalb des unmittelbaren Zu-<br />

flussbereiches der Brunnenanlagen. Allerdings führt die Brunnenabsenkung in<br />

einem begrenzten Raum auch zu einem Zufluss von der bergabseitigenden<br />

Richtung, d. h. aus dem Unterstrom und damit aus der Richtung der insbeson-<br />

dere beim Hauptversorgungsbrunnen Brunnen 1 nahegelegenen Autobahntras-<br />

se. Der Vorhabensträger hat die möglichen Auswirkungen des Straßenbaus auf<br />

die Wasserwerke Tatenhausen der TWO und ihre Gewinnungsanlagen daher<br />

im Rahmen der „hydrogeologischen Machbarkeitsstudie“ zur Straßentrasse vom<br />

September 2006 (ebenfalls Ing.-Büro Schmidt und Partner) einer gesonderten<br />

detaillierten Betrachtung unterzogen.<br />

736


Auf der Grundlage dieser mit konservativen Annahmen (d. h. unter Berücksich-<br />

tigung der maximalen Fördermenge, tiefster Grundwasserstände und größter<br />

Einzugsgebietsausdehnung) durchgeführten Untersuchungen, der mit über 200<br />

Grundwassermessstellen, über 900 Aufschlussbohrungen und 5 weiteren Boh-<br />

rungen im wasserwerksrelevanten Bereich eine sehr umfangreiche hydrogeolo-<br />

gische Detailkartierung des betroffenen Raums zugrunde liegt, sowie unter Be-<br />

rücksichtigung der Auflagen dieses Beschlusses können aber auch hier Beein-<br />

trächtigungen für die Wassergewinnung ausgeschlossen werden.<br />

Die geländegleich bzw. nur geringfügig im Einschnitt verlaufende Trasse führt<br />

weder zu einer Reduzierung des hier hoch einzustufenden Schutzgrades des<br />

Grundwassers durch Eingriffe in den Untergrund noch liegt sie innerhalb der<br />

hydrogeologischen Sensibilität der Wassergewinnungsanlagen. Im Bereich der<br />

insbesondere dem Schutz vor hygienischen Verunreinigungen dienenden<br />

Schutzzone II wird zudem die vorgesehene Lärmschutzwand zu einer Begren-<br />

zung der Immissionseinträge beitragen. Nur beim Brunnen 1 kann <strong>–</strong> wenn auch<br />

nur unter „Worst-Case-Bedingungen“ <strong>–</strong> die Einzugsgebietsgrenze in den Tras-<br />

senraum und in den Bereich eines benachbarten hydraulischen Fensters hinein-<br />

reichen. Dementsprechend könnten z. B. infolge eines Unfalls auslaufende und<br />

trotz der Schutzvorkehrungen gem. RiStWag sowie trotz der Maßnahmen des<br />

zu erstellenden Gewässerschutzkonzeptes nicht aufhaltbare wassergefährden-<br />

de Stoffe in den Einzugstrichter gelangen und damit zu Grund- und Trinkwas-<br />

serverunreinigungen führen. Diesbezüglich mögliche Beeinträchtigungen der<br />

Trinkwassergewinnung vermeiden aber die vorgesehenen Trinkwassergüte-<br />

messstellen in Verbindung mit dem zu errichtenden Ersatzbrunnen, dessen<br />

Einzugsgebiet nicht bis zu dem hydraulischen Fenster reicht. Daher sind Beein-<br />

trächtigungen aus einem solchen Rückfluss ausgeschlossen (mit der Errichtung<br />

dieses Ersatzbrunnens wird auch einer entsprechenden Forderung aus den<br />

Einwendungen und Stellungnahmen entsprochen). Außerdem werden alle bau-<br />

technischen Maßnahmen in den Bereichen, die nach den gutachterlichen Fest-<br />

stellungen nur einen geringen Geschütztheitsgrad und eine hohe hydrogeologi-<br />

schern Sensibilität aufweisen, auch dann nach den Vorgaben der RiStWag für<br />

Schutzgebiete II ausgeführt, wenn sie außerhalb des Schutzgebietes liegen. Auf<br />

die Ausführungen im Erörterungstermin (Wortprotokoll ab S. 477), die Details<br />

der Machbarkeitsstudie sowie die entsprechenden Nebenbestimmungen in Ka-<br />

pitel A 7.3 dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />

737


Wie die Machbarkeitsstudie im Übrigen aufzeigt, würde hier ein größerer Ab-<br />

stand zwischen Autobahntrasse und Brunnen 1 aufgrund der besonderen geo-<br />

logischen Gegebenheiten mit der Mächtigkeit des vorzufindenden Geschiebe-<br />

mergels nicht zu einer Verbesserung, sondern vielmehr zu einer Verschlechte-<br />

rung der Situation führen und mögliche Beeinträchtigungen verstärken.<br />

Zur sonstigen Gefahrensituation aufgrund etwaiger Unfälle mit frei werdenden<br />

wassergefährdenden Stoffen wird auf die nachstehenden Ausführungen zur<br />

Straßenentwässerung Bezug genommen. Während der Baumaßnahme führt<br />

die Nebenbestimmung A 7.3.6 dieses Beschlusses zu einem entsprechenden<br />

Schutz des Grundwassers.<br />

Nicht zu befürchten ist auch eine nennenswerte und sich auf die Wassergewin-<br />

nungsmengen der Wassergewinnungsanlagen auswirkende Reduzierung der<br />

Grundwasserneubildungsrate. Für die insoweit maßgebende Grundwasserneu-<br />

bildung ist der Bereich südlich des Teutoburger Waldes ausschlaggebend, so<br />

dass mit der mit dem Straßenbau verbundenen Flächenversiegelung keine<br />

Auswirkungen auf die dort stattfindende Trinkwassergewinnung einhergehen.<br />

Soweit in den Einwendungen und Stellungnahmen weitere Schutzmaßnahmen<br />

oder wegen der Wassergewinnungsanlagen und der zugehörigen Schutzgebie-<br />

te die Verlegung der Straßentrasse gefordert werden, werden sie zurückgewie-<br />

sen.<br />

7.13.2 Private Trinkwasserbrunnen<br />

Abseits der geschlossenen Wohngebiete befindet sich in der zum Teil landwirt-<br />

schaftlich geprägten Einzel- und Streubebauung eine Vielzahl von privaten<br />

Trinkwasserbrunnen für Wohngebäude, die nicht an die öffentliche Trinkwas-<br />

serversorgung angeschlossen sind. Diese privaten Trinkwasserbrunnen wird<br />

der Vorhabenträger, soweit sie weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt<br />

liegen (s. Nebenbestimmung A 7.3.10 dieses Beschlusses), in ein Beweissiche-<br />

rungsverfahren integrieren. Um schnell und fundiert ermitteln zu können, ob das<br />

Bauvorhaben qualitative oder auch quantitative Veränderungen für diese Brun-<br />

nen mit sich bringt, werden sie während der Baumaßnahme (ab Aufnahme der<br />

Bauarbeiten und bis 1 Jahr nach der Verkehrsfreigabe) durch ein unabhängiges<br />

Institut beprobt, das gleichzeitig auch jeweils den Wasserstand überprüft und<br />

misst. Nachdem im Erörterungstermin zunächst noch von einer 4-jährigen Dau-<br />

738


er der Beweissicherung gesprochen wurde (vgl. Wortprotokoll S. 524 zu TOP<br />

10.1.2 der Erörterung), wird damit sichergestellt, dass unabhängig von der zeit-<br />

lichen Dauer der Bauphase alle baubedingten Auswirkungen und damit auch<br />

solche erfasst werden, die sich ggf. erst mit Verzögerung einstellen. Nach Ab-<br />

lauf eines Zeitraumes von einem Jahr nach Inbetriebnahme der Autobahn sind<br />

aber auch diese auszuschließen. Sollten bezüglich einer Eigenwasserversor-<br />

gungsanlage Beeinträchtigungen festgestellt werden, ist der Vorhabensträger<br />

zur Ausdehnung des Untersuchungsraums sowie ggf. zur Schadensregulierung<br />

(z. B. über die Bereitstellung von Ersatzbrunnen) verpflichtet.<br />

Eines Antrags der Eigentümer bedarf es zur Durchführung des entsprechenden<br />

Beweissicherungsverfahrens nicht, der Vorhabenträger wird insoweit von sich<br />

aus tätig werden; eine Auflistung der entsprechenden Trinkwasserbrunnen wird<br />

die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh dem Vorhabensträger zur<br />

Verfügung stellen. Insoweit ist den Belangen der Eigentümer bezüglich des<br />

Schutzes der Eigenwasserversorgung hinreichend Genüge getan.<br />

Forderungen der Einwender, den Untersuchungsraum von 100 m beidseits der<br />

Trasse angesichts der sich räumlich darüber hinaus ausdehnenden Grundwas-<br />

serströmung von vornherein auf mindestens 500 m, auszudehnen (Wortproto-<br />

koll, S. 528), werden zurückgewiesen. Die Beweissicherungsverfahren dienen<br />

hier vor allem dem Zweck, etwaige vorhabensbedingte und insbesondere von<br />

der Bauphase ausgehende schädliche Wirkungen zu erfassen und ggf. einer<br />

Entschädigung zuzuführen. Dieser Zweck wird mit dem Beweissicherungsver-<br />

fahren im vorgesehenen zeitlichen und räumlichen Umfang erfüllt.<br />

Später auftretende Entschädigungsansprüche für Beeinträchtigungen, die dann<br />

einem Verursacher <strong>–</strong> ggf. der Autobahn <strong>–</strong> zuzuordnen sind, bleiben von dieser<br />

Beweissicherung unberührt.<br />

7.13.3 Straßenentwässerung<br />

Die ordnungsgemäße Entsorgung des als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1<br />

WHG einzustufenden Niederschlagswassers ist sichergestellt, die Grundsätze<br />

der Abwasserbeseitigung (§ 55 WHG) werden beachtet.<br />

Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die der gem. §§ 8 Abs. 1 i. V.<br />

m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG erforderlichen Zulassung der Gewässerbenutzungen<br />

739


entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die vorgesehenen und zu den<br />

Gewässerbenutzungen führenden Abwasseranlagen entsprechen den allge-<br />

mein anerkannten Regeln der Technik. Die einschlägigen Vorgaben der ATV-<br />

DVWK Arbeitsblätter sowie die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Ent-<br />

wässerung (RAS-Ew), werden bei Beachtung der Nebenbestimmungen ein-<br />

gehalten, die Vorgaben der §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 WHG damit erfüllt.<br />

Das auf den Straßenoberflachen anfallende Niederschlagswasser wird über<br />

Mulden und Rohrleitungen gefasst und über Rückhaltebecken bzw. Rückhalte-<br />

gräben <strong>–</strong> soweit es nicht wie ein Teil des außerhalb der Fahrbahnflächen anfal-<br />

lenden Niederschlagswassers über Böschungen, Gräben oder Mulden zur Ver-<br />

sickerung gelangt <strong>–</strong> an insgesamt 39 Einleitungsstellen den als Vorfluter ge-<br />

nutzten Oberflächengewässern gedrosselt zugeführt. Mit Hilfe dieser Rückhal-<br />

tungen wird ein quantitativ schadloser Abfluss des Niederschlagswassers si-<br />

chergestellt, der rechnerisch nicht über den sog. natürlichen Landabfluss von<br />

etwa 5 l/s x ha hinausgeht. Eine Verschärfung des Abflussgeschehens in den<br />

Gewässern als Folge der Einleitungen, d. h. eine vorhabensbedingte Überlas-<br />

tung der Gewässer, kann mithin ausgeschlossen werden.<br />

Eine qualitative Beeinträchtigung der Gewässer ist ebenfalls nicht zu erwarten.<br />

Das Verkehrsaufkommen auf der A 33 erreicht mit bis zu 41.500 Kfz/24 h (Ver-<br />

kehrsprognose 2025) eine Größenordnung, bei der als Folge von Abspülungen<br />

von der Fahrbahn zwar mit erheblichen Belastungen des Niederschlagswassers<br />

vor allem durch Mineralöl-Kohlenwasserstoffe und schwermetallhaltige Staub-<br />

partikel zu rechnen ist. Sowohl nach den Regelungen des sog. „Trennerlasses“<br />

(Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, RdErl.<br />

des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />

schutz des Landes NRW vom 26.05.2004, SMBl. NRW 772), nach denen das<br />

Niederschlagswasser als stark verschmutzt im Sinne der dortigen Kategorie III<br />

einzustufen ist, als auch nach denen der RAS-Ew (vgl. dort Ziffer 7.1) sind Ein-<br />

leitungen nur nach einer vorherigen Abwasserbehandlung zulässig. Entspre-<br />

chende Behandlungen sind ausweislich der vorgelegten wassertechnischen Un-<br />

terlagen jedoch auch vorgesehen worden.<br />

Das gesamte von den Fahrbahnoberflächen abfließende und durch Abspülun-<br />

gen belastete Niederschlagswasser wird entweder in Regenklärbecken mit<br />

Tauchwand und nachgeschalteten Rückhaltebecken, die in den Wasserschutz-<br />

740


gebieten und bei Abständen zum Grundwasser von weniger als 1 m als Filter-<br />

becken ausgestaltet werden, oder aber in Leichtflüssigkeitsabscheidern (Koa-<br />

leszensabscheider mit integrierten Schlammräumen von mindestens 30 m³ Vo-<br />

lumen) einer entsprechenden Vorbehandlung unterzogen; nur das nicht mit die-<br />

sem Fahrbahnwasser in Berührung kommende Niederschlagswasser wird den<br />

Gewässern unbehandelt zugeleitet. Die in der Ausführungsplanung im Detail<br />

noch mit der zuständigen unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh abzu-<br />

stimmende Bemessung und Gestaltung der Behandlungsanlagen entspricht da-<br />

bei den jeweiligen Vorgaben des Trennerlasses und der RAS-Ew, die insoweit<br />

die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 2<br />

WHG konkretisieren. Art und Umfang der damit erfolgenden Abwasserbehand-<br />

lung sind geeignet, die Belastungen des Abwassers mit Hilfe des Aufschwim-<br />

mens von Leichtflüssigkeiten bzw. mit Hilfe der Sedimantation auf ein für die<br />

Einleitungsgewässer unschädliches Maß zu reduzieren. Dies gilt angesichts der<br />

Größe der vorgesehenen Schlammräume auch für die 4 Leichtflüssigkeitsab-<br />

scheider, an die zwischen Bau-km 1,200 und 2,105 jeweils nur sehr kurze Teil-<br />

abschnitte der Autobahn angeschlossen werden. Wegen der Höhenverhältnisse<br />

können die Entwässerungskanäle dort nicht über die erforderlichen Brücken-<br />

bauwerke hinweggeführt werden, so dass die Bildung längerer Entwässerungs-<br />

abschnitte mit Regenklär- und -rückhaltebecken nicht möglich ist.<br />

Eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung wird damit sichergestellt. Rege-<br />

lungen zum Stand der Technik im Sinne von § 57 Abs. 2 WHG, aus denen sich<br />

darüber hinaus weitere Anforderungen an die Abwasserbehandlung ergeben<br />

könnten, sind für Niederschlagswassereinleitungen nicht definiert worden.<br />

Das übrige Niederschlagswasser wie z. B. das von den Böschungsflächen ist<br />

selbst nicht mit entsprechenden Schadstoffen aus Abspülungen belastet und<br />

kommt, soweit z. B. über Mulden oder flächig über Böschungen Versickerungen<br />

erfolgen, mit dem Oberflächenwasser der Fahrbahnen nicht in Berührung. Es<br />

kann als unbelastet im Sinne der Kategorie I des Trennerlasses und damit als<br />

unbelastet eingestuft werden, so dass diesbezüglich Regenwasserbehandlun-<br />

gen entbehrlich sind. Außerhalb der Wasserschutzgebiete und bei einer ausrei-<br />

chend mächtigen Deckschicht und belebten Bodenzone als Filter (mindestens 1<br />

m Abstand zum Grundwasser) sind insoweit auch Versickerungen zulässig.<br />

Innerhalb der Wasserschutzgebiete sind Versickerungen weder bezüglich des<br />

Fahrbahnwassers noch bezüglich des übrigen Niederschlagswassers vorgese-<br />

741


hen. Das dort anfallende Abwasser wird vollständig den oberirdischen Fließge-<br />

wässern zugeleitet. Innerhalb und bei ungenügendem Abstand zum Grundwas-<br />

ser von weniger als 1 m auch außerhalb der Wasserschutzgebiete werden die<br />

Entwässerungsanlagen zudem nach der RiStWag erstellt und zum Untergrund<br />

hin vollständig abgedichtet, so dass auch insoweit kein belastetes Nieder-<br />

schlagswasser in das der Trinkwassergewinnung dienende Grundwasser ge-<br />

langen kann.<br />

Bei etwaigen Schadensfällen wie Unfällen auf der A 33 frei werdende wasser-<br />

gefährdende Stoffe können auch bei einer Havarie größerem Umfangs (wie z.<br />

B. bei einem verunglückten und Leck geschlagenen LKW-Transport mit was-<br />

sergefährdenden Stoffen) mit Hilfe entsprechender Verschlüsse (Absperrschie-<br />

ber) innerhalb des Entwässerungssystems, d. h. in den Rohrleitungen, Mulden,<br />

Abscheidern sowie den Regenklär- und -rückhaltebecken, aufgefangen werden.<br />

Das Management zur Sicherung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen<br />

Handhabung der entsprechenden Anlagen, d. h. auch des rechtzeitigen Ver-<br />

schließens der entsprechenden Abläufe der Entwässerungsanlagen, wird mit<br />

Hilfe eines entsprechenden Handlungsregimes über das dazu noch zu erstel-<br />

lende Gewässerschutzkonzept (vgl. Nebenbestimmung A 3.5.6 der wasser-<br />

rechtlichen Erlaubnis) geregelt. Auch insoweit ist der Gewässerschutz gewähr-<br />

leistet. Dies gilt angesichts der Abdichtungen der Entwässerungsanlagen auch<br />

in den Wasserschutzgebieten, wo bereit mit einer entsprechenden Gestaltung<br />

der Bankette (RiStWag, Nrn. 6.2.3 und 6.3.3) ein Grundschutz im Hinblick auf<br />

das entsprechende Gefahrenpotential gewährleistet wird. Bei größeren Unfällen<br />

verhindert dieser ansonsten bei kleineren Unfällen bereits ausreichende Schutz<br />

eine unkontrollierte Ausbreitung von Schadstoffen über den Straßenraum hin-<br />

aus und schafft einen zeitlichen Puffer im Hinblick auf weitergehende Notfall-<br />

maßnahmen wie z. B. die Verschließung von Absperrschiebern bzw. eine sach-<br />

gerechte Sanierung der Unfallstelle.<br />

Versagungsgründe im Sinne der §§ 12 und 57 WHG stehen der Erteilung der<br />

Erlaubnis deshalb nicht entgegen. Wasserrechtliche Erlaubnisse gem. § 8 Abs.<br />

1 WHG für Abwassereinleitungen fallen zwar materiell nicht unter die Konzent-<br />

rationswirkung, gem. § 19 Abs. 1 WHG erfolgt jedoch eine Zuständigkeitsverla-<br />

gerung von der Wasserbehörde zur Planfeststellungsbehörde, wobei die Plan-<br />

feststellungsbehörde zur Erteilung der Wasserrechte gem. § 19 Abs. 3 WHG<br />

des Einvernehmens der zuständigen Wasserbehörde bedarf. Dieses hat die un-<br />

tere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh, deren entsprechende Zuständigkeit<br />

742


aus den Regelungen der §§ 1 und 4 der ZustVU i. V. m. dem Anhang II zur<br />

ZustVU folgt, erteilt.<br />

7.13.4 Oberflächengewässer<br />

Anders als die wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 8 Abs. 1 WHG werden die<br />

erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen für den Ausbau von Gewäs-<br />

sern (§ 68 WHG) und für Anlagen in und an Gewässern (§ 36 WHG i. V. m. §<br />

99 LWG) in vollem Umfang von der Konzentrationswirkung erfasst. Damit sind<br />

auch die mit dem Vorhaben verbundenen Maßnahmen in und an Gewässern<br />

wie sämtliche Querungsbauwerke, Gewässerdurchlässe und Gewässeraus-<br />

baumaßnahmen Teil der Planfeststellung. Eine hinreichende Berücksichtigung<br />

der Belange des Oberflächengewässerschutzes bei der Umsetzung dieser<br />

Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Regelungen des Planfeststellungs-<br />

beschlusses sichergestellt.<br />

Quer zur Autobahntrasse und über sie hinweg verlaufen aufgrund der Neigung<br />

des Geländes von Nord nach Süd bzw. von Nordosten nach Südwesten (paral-<br />

lel zur Fließrichtung auch des Grundwassers) eine Vielzahl von den Hängen<br />

des Teutoburger Waldes kommender kleinerer Fließgewässer und Bachläufe.<br />

Der Straßenbau bedingt daher eine Vielzahl an Gewässerquerungen, die<br />

durchgehend als Unterführungen gestaltet werden. Einige wenige der kleinen<br />

namenlosen Gräben werden vor ihrer Kreuzung mit der Autobahn zusammen-<br />

geführt, so dass eine getrennte Querung entfällt.<br />

Die etwas größeren Bachläufe (Bredebach, Casumer Bach, Eschbach, Hagen-<br />

bach, Heidebach, Kleine Bach, Künsebecker Bach, Laibach, Landbach, Lod-<br />

denbach, Neue Hessel, Osning Bach, Ruthebach und Vemmer Bach) werden<br />

mit Hilfe von Brückenbauwerken mit lichten Weiten von 1,95 m bis 20 m und<br />

lichten Höhen von 1,25 m bis 4,50 m überspannt. Die Bauwerke erstrecken sich<br />

nicht nur auf das eigentliche Gewässer, sondern beziehen zumindest auch Teile<br />

der Ufer- bzw. Auenbereiche mit ein. Bauwerksteile in oder unmittelbar an den<br />

Gewässern sind nicht vorgesehen.<br />

Die übrigen Gewässer erhalten Rahmen- oder Rohrdurchlässe, deren Gestal-<br />

tung sich an das Gewässerprofil anlehnt. Bei Gewässern mit Beutung für Am-<br />

phibienwanderungen (vgl. Ausführungen zum Artenschutz, Kapitel B 6.3 dieses<br />

Beschlusses) erhalten die Durchlässe Rechteckquerschnitte, soweit möglich<br />

743


nach Maßgabe des Merkblatts zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS).<br />

Rohrdurchlässe erhalten, soweit es die Höhenverhältnisse <strong>–</strong> dies ist mit 7 Aus-<br />

nahmen durchgehend der Fall <strong>–</strong> zulassen, einen Querschnitt von > DN 1.200.<br />

Der Mindestquerschnitt beträgt DN 800. Alle Durchlässe werden so dimensio-<br />

niert, dass sie ein 100-jährliches Abflussereignis (BHQ100) abführen können.<br />

Entsprechende rechnerische Nachweise wurden erstellt, die Abflüsse bzw. Ein-<br />

leitungen aus der öffentlichen Kanalisation in die jeweiligen Gewässer dabei be-<br />

rücksichtigt.<br />

Beeinträchtigungen der Fließgewässer durch Abflusshindernisse bzw. hydrauli-<br />

sche Engpässe ergeben sich aufgrund der Gewässerquerungen sowie der zu-<br />

gehörigen Bauwerke daher nicht. Sie beinhalten auch keine unnötige Erschwe-<br />

rung der Gewässerunterhaltung (§ 36 WHG). Festgesetzte Überschwem-<br />

mungsgebiete sind zudem nicht betroffen.<br />

Soweit mit dem Vorhaben Gewässerverlegungen oder sonstige Gewässeraus-<br />

baumaßnahmen im Sinne von § 68 WHG (u. a. die Renaturierung eines ausge-<br />

bauten namenlosen Grabens, die naturnahe Gestaltung eines Abschnitts des<br />

Loddenbachs und die Umgestaltung der Neuen Hessel) verbunden sind, ist<br />

gem. der Nebenbestimmung A 7.3.7 des Beschlusses die Richtlinie für die Ent-<br />

wicklung naturnaher Fließgewässer (sog. „Blaue Richtlinie“ in ihrer aktuellen<br />

Fassung, MBl. NRW 2010 Nr. 10, S. 199) zu beachten. Soweit das Vorhaben<br />

sonstige Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion der Gewässer mit sich<br />

bringt, sind diese Gegenstand des LBP. Im Ergebnis führen die vorgesehenen<br />

Verlegungen und Ausbaumaßnahmen in den davon betroffenen Gewässerab-<br />

schnitten nicht zur Verschlechterung, sondern zur Verbesserung der ökologi-<br />

schen Funktionen.<br />

Die Belange der Oberflächengewässer werden damit insgesamt hinreichend<br />

gewahrt.<br />

7.14 Denkmalschutz<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Archäologie und des Denkmalschutzes<br />

/ der Denkmalpflege vereinbar.<br />

Die Regelung des § 1 Abs. 3 DSchG NRW bestimmt dazu, dass bei öffentlichen<br />

Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denk-<br />

744


malpflege angemessen zu berücksichtigen sind. Die für den Denkmalschutz<br />

und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und<br />

so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass<br />

die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine<br />

angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.<br />

Nach der für Planfeststellungen ergänzend dazu geltenden Sonderregelung des<br />

§ 9 Abs. 3 DSchG (dazu zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 1999, 20<br />

B 1464/98.AK m.w.N., S. 32 des Urteilsumdrucks) hat die Planfeststellungsbe-<br />

hörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemes-<br />

sener Weise im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Der Denkmalschutz ist planungsrechtlich ein abwägungsrelevanter Belang unter<br />

Vielen. Bei der Gewichtung der Belange und ihrer Abwägung kommt ihm jedoch<br />

kein absoluter Vorrang zu, denn dies widerspräche dem Abwägungsgebot.<br />

Lässt es der Gesetzgeber, wie beispielsweise auch bei der Regelung der §§ 1<br />

Abs. 3 und 9, Abs. 3 DSchG, mit einer Berücksichtigungspflicht bewenden, so<br />

bringt er damit zum Ausdruck, dass die betroffenen Belange einer Abwägung<br />

unterliegen und in der Konkurrenz mit anderen Belangen überwindbar sind, oh-<br />

ne dabei <strong>–</strong> wie bei Optimierungsgeboten, die eine möglichst weitgehende Be-<br />

achtung bestimmte Belange erfordern <strong>–</strong> einen irgendwie gearteten Gewich-<br />

tungsvorrang zu postulieren (so BVerwG, Urteil vom 7. März 1997, 4 C 10.96).<br />

Wird der in die Betätigung des Planungsermessens eingestellte Belang be-<br />

reichsspezifisch gesetzlich geregelt, spricht ferner eine Vermutung dafür, dass<br />

mit dieser Regelung die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinan-<br />

der abgesteckt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2003, 4 K<br />

61/01).<br />

Im Bereich der planfestgestellten Trasse sind nach dem Landschaftsverband<br />

<strong>Westfalen</strong> Lippe, Archäologie für <strong>Westfalen</strong>, archäologischen Fundplätze zwar<br />

nicht bekannt, können aber nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusam-<br />

menhang wird auf die Nebenbestimmungen in Kapitel A 7.11 dieses Beschlus-<br />

ses verwiesen. Beeinträchtigungen etwaiger Bodendenkmäler können daher<br />

ausgeschlossen werden.<br />

745


Das Westfälische Amt für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes <strong>Westfalen</strong>-<br />

Lippe wurde im Verfahren beteiligt, hat jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet<br />

und insoweit auch keine Bedenken gegen das Vorhaben vorgetragen.<br />

Im Übrigen unterliegt der Vorhabensträger den gesetzlichen Bestimmungen der<br />

§§ 15, 16 und 17 DSchG, die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflichten<br />

vorsehen.<br />

Insgesamt sind die denkmalpflegerischen Belange nach Maßgabe des DSchG<br />

damit in angemessener Weise berücksichtigt.<br />

8. Stellungnahmen der Kommunen und Träger öffentlicher Belange<br />

8.1 Kommunen<br />

Die im Verfahren beteiligten Kommunen Steinhagen, Halle und <strong>Borgholzhausen</strong><br />

haben Einwendungen und Bedenken vorgetragen sowie Forderungen geltend<br />

gemacht; die Stadt Versmold hat keine Einwendung erhoben.<br />

Den Einwendungen, Anregungen und Forderungen der genannten Kommunen<br />

ist der Vorhabenträger in Teilen bereits in der Gegenäußerung zu den Stellung-<br />

nahmen der Kommunen sowie im Rahmen des Deckblattes I nachgekommen.<br />

Über die Nebenbestimmung A 7.1 dieses Beschlusses sind Zusagen in den<br />

Gegenäußerungen für den Vorhabenträger verbindlich. Weiteren Forderungen<br />

der kommunalen Seite konnte in diesem Beschluss über die Aufnahme ent-<br />

sprechender Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden.<br />

Soweit darüber hinaus Entscheidungsbedarf besteht, wird auf die nachfolgen-<br />

den Ausführungen verwiesen.<br />

8.1.1 Gemeinde Steinhagen<br />

Die Gemeinde Steinhagen sieht ihre Belange durch die Planung des A 33-<br />

Abschnitts 7.1 nicht berührt. Sie fordert einen zügigen Weiterbau und Lücken-<br />

schluss mit dem Ziel einer gemeinsamen Verkehrsfreigabe der Abschnitte 6 und<br />

7.1 zumindest bis zu L 782 bei Halle.<br />

746


Der Forderung kann seitens der Planfeststellungsbehörde nicht entsprochen<br />

werden. Eine gemeinsame Verkehrsfreigabe in dem von der Gemeinde gefor-<br />

derten Umfang ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dieses Planfeststel-<br />

lungsbeschlusses, da die A 33-Abschnitte 6 und 7.1 jeweils für sich einen Ver-<br />

kehrswert aufweisen. Insofern kann dem Vorhabenträger die gemeinsame Ver-<br />

kehrsfreigabe mindestens bis zur L 782 nicht verbindlich aufgegeben werden.<br />

Er entscheidet im Übrigen eigenständig, in welcher zeitlichen Abfolge er inner-<br />

halb der in Kapitel B 13 aufgezeigten Grenzen von diesem Beschluss Gebrauch<br />

machen möchte.<br />

8.1.2 Stadt Halle<br />

In Sachen Lärmschutz erhebt die Stadt Halle die folgenden Forderungen, deren<br />

Berücksichtigung der Vorhabenträger nicht zugesagt hat:<br />

1. Lückenloser Lärmschutz im gesamten Stadtgebiet<br />

2. Auslegung des Lärmschutzes auf das 1. OG der betroffenen Gebäude<br />

3. Hochabsorbierende Ausgestaltung<br />

4. Verlängerung der Grünbrücke „Am Forst“<br />

5. Lärmschutz entlang der L 782 nördlich des Ausbauabschnitts sowie an der<br />

Alleestr.<br />

6. Harmonische Gestaltung und Eingliederung der Lärmschutzeinrichtungen in<br />

die Landschaft bei frühzeitiger Abstimmung mit der Stadt und den Anliegern<br />

7. Aufbringen einer Anti-Graffitibeschichtung.<br />

Soweit die Forderungen eine Erweiterung des aktiven Lärmschutzes umfassen<br />

(Nr. 1, 2 und 4), kann Ihnen nicht entsprochen werden. Wie in Kapitel B 7.9 die-<br />

ses Beschlusses ausführlich dargelegt, verstößt die Straßenbaumaßnahme<br />

nicht gegen die Vorgaben des Immissionsschutzrechtes. Damit bei der Stra-<br />

ßenbaumaßnahme die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte der<br />

16. BImSchV eingehalten werden können, sind in den planfestgestellten Unter-<br />

lagen umfangreiche aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen, denen gegen-<br />

über dem passiven Lärmschutz Vorrang zukommt und dementsprechend<br />

grundsätzlich auch der Vorzug gegeben wurde. Das Lärmschutzkonzept ist un-<br />

ter Hinzunahme der von der Planfeststellungsbehörde für notwendig erachteten<br />

Ergänzungen insgesamt fehlerfrei.<br />

747


Im Übrigen hat es Eingang in die lärmtechnischen Berechnungen und die dar-<br />

auf fußende Entscheidung über aktiven und passiven Lärmschutz gefunden,<br />

dass Irritationsschutzwände im Gegensatz zu Lärmschutzwänden nicht mit ei-<br />

ner Absorptionsschale (Nr. 3) ausgestattet werden. Bzgl. der Forderung Nr. 6 ist<br />

auf die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen zur<br />

Einbindung der baulichen Anlagen zu verweisen. Eine verpflichtende Beteili-<br />

gung von Stadt und Anwohnern in den Gestaltungsprozess der Lärmschutzan-<br />

lagen kann dem Vorhabenträger im Beschluss nicht aufgegeben werden. We-<br />

der existiert eine rechtliche Verpflichtung, noch berührt diese Frage die Ausge-<br />

wogenheit der Planung. Gleiches gilt für die Frage der Anti-Graffitibeschichtung<br />

(Nr. 7).<br />

Ebenfalls zurückgewiesen werden muss die Forderung, an der L 782 nördlich<br />

des Ausbauabschnitts sowie an der Alleestr. aktive Lärmschutzeinrichtungen<br />

vorzusehen. Weder die Vorschriften des BImSchG unmittelbar noch die 16.<br />

BImSchV vermitteln einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegenüber Lärm,<br />

der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht. Dies<br />

hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem von der Stadt in diesem Zu-<br />

sammenhang angeführten Urteil vom 17.03.2005, 4 A 18.04, bestätigt.<br />

Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausgeführt,<br />

es sei in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn <strong>–</strong> einen eindeutigen Ursa-<br />

chenzusammenhang zwischen der Straßenbaumaßnahme und der Verkehrs-<br />

zunahme auf einer anderen Straße vorausgesetzt <strong>–</strong> die Lärmbelastung auf die-<br />

ser anderen Straße mehr als nur unwesentlich erhöht werde.<br />

„Es entspricht nämlich dem Zweck des Abwägungsgebots, wie es in der Recht-<br />

sprechung des Senats entwickelt worden ist, dass der Kreis der von dem Vor-<br />

haben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht eng gezogen wird. Sie<br />

beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur<br />

Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden<br />

muss, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbau-<br />

vorhaben als eine in hohem Maße raumbedeutsame Maßnahme auch nur mit-<br />

telbar auswirkt“ (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, 4 A 18.04, juris Rn. 18).<br />

Im Falle einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit könne ein<br />

Anspruch auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen jedoch nur dann erwach-<br />

sen, wenn jede andere Entscheidung abwägungsfehlerhaft wäre.<br />

748


Eine solche Situation ist im Falle der beiden von der Stadt angeführten Stra-<br />

ßenabschnitte nicht gegeben.<br />

Nach der Verkehrsuntersuchung steht unstreitig fest, dass es auf diesen Ab-<br />

schnitten zu Änderungen der Verkehrsmenge kommen wird, die <strong>–</strong> da es sich<br />

um einen Vergleich zwischen dem Prognose-Nullfall und dem Planfall handelt <strong>–</strong><br />

auf die Straßenbaumaßnahme zurückgeführt werden müssen. Auf der L 782<br />

wird sind danach 11.000 Fahrzeuge pro Tag gegenüber 10.500 im Prognose-<br />

Nullfall zu erwarten. Die Alleestr. wird südlich des Künsebecker Weges im Plan-<br />

fall von 9.500 Fahrzeugen pro Tag befahren (Steigerung um 2.500 Fahrzeuge),<br />

nördlich davon tritt eine Entlastung von 6.000 auf 4.500 Fahrzeuge pro Tag ein.<br />

Nimmt man die <strong>–</strong> tatbestandlich nicht eingreifende <strong>–</strong> 16. BImSchV zum Orientie-<br />

rungsmaßstab (auch hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, 9 A 18.04), ist da-<br />

mit eine wesentliche Zunahme des von den Straßen ausgehenden Lärms nicht<br />

zu erwarten. Denn davon ist nach § 1 Abs. 2 der Verordnung erst bei einer<br />

Steigerung des Beurteilungspegels um mind. 3 dB(A) auszugehen, wofür es je-<br />

doch einer <strong>–</strong> hier nicht gegebenen <strong>–</strong> Verdopplung der Verkehrsmenge bedürfte.<br />

Anhaltspunkte dafür, dass die Immissionen den Bereich der verfassungsmäßi-<br />

gen Zumutbarkeitsschwelle erreichen könnten, sind angesichts der prognosti-<br />

zierten Verkehrsmengen nicht ersichtlich.<br />

Die im Planfeststellungsbeschluss bzgl. aller berührten öffentlichen und privaten<br />

Belange vorzunehmende Abwägungsentscheidung gebietet daher die Anord-<br />

nung von Schutzmaßnahmen an den benannten Straßenabschnitten nicht.<br />

Der weiteren Forderung der Stadt Halle, auch künftige Grenzwerte für Luft-<br />

schadstoffe einzuhalten, sobald diese festgesetzt wurden, kann nicht gefolgt<br />

werden. Die Planung muss diejenige Rechtslage beachten, die zum Zeitpunkt<br />

der Planfeststellung gilt. Die derzeit geltenden Grenzwerte jedoch werden auch<br />

im trassennahen Bereich eingehalten. In diesem Zusammenhang ist auch dar-<br />

auf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe keine<br />

Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Planfeststellung ist (vgl. Kapitel B 7.10 die-<br />

ses Beschlusses). Mangels Überschreitung der Grenzwerte kann dem Vorha-<br />

benträger auch nicht aufgegeben werden, die straßenbegleitenden Wände<br />

schadstoffabsorbierend zu gestalten.<br />

749


Soweit die Stadt fordert, landschaftspflegerische Maßnahmen aus dem Land-<br />

schaftsraum südlich Künsebeck hinaus zu verlegen, in dem die Stadt ein Ge-<br />

werbegebiet bzw. den Bau einer innerörtlichen Entlastungsstraße plant, kann<br />

dem in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht Rechnung getragen werden,<br />

weil diese Maßnahmen Bestandteil des Maßnahmenkonzeptes für den A 33-<br />

Abschnitt 6 sind. Für die einzige im fraglichen Raum vorgesehene Arten-<br />

schutzmaßnahme, die diesem Planfeststellungsverfahren zugeordnet ist, ist in<br />

Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses die Möglichkeit eröffnet, sie auf ein von<br />

der Stadt angebotenes Grundstück außerhalb der Planungsgrenzen des Ge-<br />

werbegebiets zu verschieben.<br />

Die Stadt Halle hat verschiedene Forderungen bzgl. der Arbeiten am gemeindli-<br />

chen Wegenetz erhoben, denen der Vorhabenträger nicht entsprochen hat.<br />

So fordert die Stadt, der Vorhabenträger solle nicht nur die Kosten der Errich-<br />

tung und Unterhaltung, sondern auch die Verkehrssicherungspflicht für die beim<br />

Bau von Brückenbauwerken erforderlichen Umfahrungsstrecken übernehmen.<br />

Einer Entscheidung hierzu bedarf es nicht, es gelten die gesetzlichen Regelun-<br />

gen.<br />

Im Weiteren fordert die Stadt, die Pappelstraße in einer Breite von 5,50 m für<br />

den Begegnungsverkehr LKW/LKW auszubauen und mit einem Geh-/Radweg<br />

auszustatten.<br />

Diese Forderungen können keine Berücksichtigung finden. Mit einer vorgese-<br />

henen Fahrbahnbreite von 4,75 m und einer Kronenbreite <strong>–</strong> einschließlich Ban-<br />

kette <strong>–</strong> von 6,25 m entspricht die Planung den in den „Richtlinien für den ländli-<br />

chen Wegebau“ <strong>–</strong> Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Was-<br />

serwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. genannten Mindestmaßen eines zwei-<br />

streifigen Verbindungsweges. Im Übrigen gehen die Richtlinien davon aus, dass<br />

Kronenbreiten von bereits 5,50 m ausreichend sind für den Begegnungsverkehr<br />

LKW/LKW bei verminderter Geschwindigkeit. Die Notwendigkeit eines Rad-<br />

/Gehweges <strong>–</strong> derzeit ist entlang der Pappelstr. ein solcher nicht vorhanden <strong>–</strong> ist<br />

nicht dargetan. Weder hat die Stadt konkrete Ausbauabsichten aufgezeigt, noch<br />

ist die Pappelstraße derzeit Bestandteil einer ausgewiesenen Radroute oder<br />

des Radverkehrsnetzes NRW (www.radroutenplaner.nrw.de).<br />

750


Die geforderte Verbreiterung des Paulinenweges muss aus denselben Gründen<br />

abgelehnt werden. Auch für diese Überführung ist eine Kronenbreite von mind.<br />

6,25 m vorgesehen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum abseits des Be-<br />

triebsgeländes der Fa. Storck auf dem Weg in den Tatenhauser Wald mit nen-<br />

nenswertem LKW-Begegnungsverkehr zu rechnen sein sollte.<br />

Soweit die Stadt Halle am abgebundenen südlichen Ende des Steinhausener<br />

Weges die Anlage einer Wendemöglichkeit fordert und darauf verweist, der der-<br />

zeit im Bereich einer Grundstückszufahrt vorhandene, platzähnliche Ausbau be-<br />

finde sich auf Privatgelände, hat der Vorhabenträger im Erörterungstermin zu-<br />

gesagt, eine Wendemöglichkeit zu schaffen. An diese Zusage ist der Vorha-<br />

benträger mit Nebenbestimmung A 7.1 gebunden, auch wenn eine entspre-<br />

chende Planung nicht Gegenstand des Deckblattes I geworden ist.<br />

Die Forderung nach einem Ausbau der Kreuzung Bokel (K 25/L 782/L 931)<br />

entweder durch einen Kreisverkehr oder <strong>–</strong> sollte dieser nicht realisierbar sein <strong>–</strong><br />

mit einer Rechtsabbiegespur auf der K 25 vor der Einmündung in die L 782<br />

kann nicht umgesetzt werden. Die Kreuzung ist von der Maßnahme insofern<br />

nicht mehr betroffen, als <strong>–</strong> entgegen früherer Planungen <strong>–</strong> eine geteilte An-<br />

schlussstelle mit Auffahrten an der L 782 und der K 25 nicht mehr vorgesehen<br />

ist. Nach der Verkehrsuntersuchung wird sich die Gesamtverkehrsmenge auf al-<br />

len Ästen der Kreuzung im Planfall gegenüber dem Prognose-Nullfall verrin-<br />

gern.<br />

Die hydraulische Leistungsfähigkeit verlegter und unterführter Gewässer ist mit<br />

dem wassertechnischen Entwurf nachgewiesen. Forderungen nach einer Ver-<br />

rohrung privater Zufahrten in der Größenordnung DN 500 müssen daher zu-<br />

rückgewiesen werden.<br />

Nicht gefolgt werden kann auch der Forderung der Stadt Halle, die Siedlung am<br />

Lönsweg bei der lärmtechnischen Berechnung als Wohngebiet einzustufen und<br />

insofern anhand der niedrigeren Immissionsgrenzwerte zu beurteilen. Der Kreis<br />

Gütersloh als insoweit zuständige Bauaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom<br />

07.07.2010 auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde eindeutig bestätigt, für<br />

eine Beurteilung der Siedlung als unbeplanter Innenbereich fehle ein organi-<br />

scher Zusammenhang; die Siedlung sei daher dem Außenbereich zuzurechnen.<br />

751


Soweit die Stadt auch für die Siedlung Arrode die Einstufung nach § 34 BauGB<br />

als Wohngebiet geltend macht, hat dies für die Planung keine Auswirkung inso-<br />

fern, als die Siedlung außerhalb des Einflussbereichs der A 33 und des verleg-<br />

ten Teils der L 782 liegt. Ansprüche im Übrigen, wie von der Stadt Halle wegen<br />

der befürchteten Verkehrssteigerung auf der L 782 geltend gemacht, bestehen<br />

nicht (s.o.).<br />

Mit ihrer Stellungnahme im Deckblattverfahren I hat die Stadt Halle als weitere<br />

Forderung die Verlegung der Hochspannungsfreileitung der RWE im Bereich<br />

der Siedlung Am Forst als Erdleitung erhoben, weil die vorgesehene Waldun-<br />

terpflanzung im Schutzbereich der Freileitung nach den Vorschriften der RWE<br />

eine Endwuchshöhe von max. 3,00 m gestatte. Dieser Forderung kann nicht ge-<br />

folgt werden. In der Planfeststellung können als notwendige Folgemaßnahmen<br />

lediglich Anpassungsarbeiten an betroffenen Anlagen Dritter festgelegt werden,<br />

soweit diese kein eigenständiges Planungskonzept erfordern. Diese Vorausset-<br />

zung ist bei einer Abkehr von der bisherigen Freileitung zu einer Erdkabellösung<br />

nicht gegeben.<br />

8.1.3 Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Forderungen der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>, für die Gemeindestraßen Holtfelder<br />

Straße, Illenbruch und Oldendorfer Straße eine nutzbare Breite zwischen den<br />

Geländern der Überführungsbauwerke in einer Größenordnung von 7,00 m vor-<br />

zusehen, müssen zurückgewiesen werden.<br />

Abgesehen davon, dass die vorgesehenen Ausbaubreiten auf den Überfüh-<br />

rungsbauwerken den gegebenen Zustand der genannten Straßen deutlich<br />

überschreiten, entsprechen die Maße auch den von den „Richtlinien für den<br />

ländlichen Wegebau“ <strong>–</strong> Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für<br />

Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. für zweistreifige Verbindungswege<br />

vorgesehenen Maßen und gehen im Falle der Holtfelder Straße und des Il-<br />

lenbruch sogar darüber hinaus. Einer etwa über die landwirtschaftliche Nutzung<br />

hinausgehenden Erschließungsfunktion bzw. einer künftigen Bündelung von<br />

Verkehren wird damit entsprochen. Die gilt auch, soweit die lichten Weiten zwi-<br />

schen den Brückengeländern 6,50 bzw. 6,00 m betragen.<br />

Im Übrigen ist der Vorhabenträger mit einer Aufweitung der Brücke des Il-<br />

lenbruchs und einer Ausweichbucht an der Oldendorfer Straße seinen Zusagen<br />

752


im Erörterungstermin nachgekommen. Die generelle Forderung, Ausweichbuch-<br />

ten an allen Brückenbauwerken anzulegen, kann insoweit nicht durchgreifen.<br />

Forderungen der Stadt nach durchgängigen Lärmschutzeinrichtungen in 4,00 m<br />

Höhe auf ihrem Gemeindegebiet kann nicht gefolgt werden. Zur Begründung<br />

wird auf die oben bzgl. gleichartiger Forderungen der Stadt Halle getroffenen<br />

Erwägungen verwiesen. Im Übrigen werden in der Siedlung Casum als einzi-<br />

gem in <strong>Borgholzhausen</strong> im Einflussbereich der A 33 bauplanungsrechtlich aus-<br />

gewiesenem Wohngebiet die einschlägigen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />

Die Forderung, eine zweite Verbindung zwischen der Casumer Straße und dem<br />

Illenbruch zu schaffen, wird zurückgewiesen. Die Begründung kann Kapitel<br />

B 7.3.1 dieses Beschlusses entnommen werden.<br />

Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> erhebt für eine Mehrzahl von Bächen und namenlo-<br />

sen Gewässern die Forderung, mit Blick auf geänderte Vorflutverhältnisse (na-<br />

mentlich Zulauf aus Regenrückhaltebecken) die hydraulische Leistungsfähigkeit<br />

der Gewässer zu überprüfen und ggf. anzupassen. Diese Forderung ist mit dem<br />

vorliegenden wassertechnischen Entwurf berücksichtigt, da hierin die erforderli-<br />

chen hydraulischen Nachweise für die Gewässer enthalten sind. Die erforderli-<br />

chen Anpassungsmaßnahmen sind Gegenstand der Planung. Es wird in diesem<br />

Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Einleitungen aus Regenrückhaltebe-<br />

cken die hydraulische Situation insofern nicht verändern, als die Einleitungs-<br />

mengen denjenigen eines natürlichen Einzugsgebietes entsprechen.<br />

Für die Forderung, beidseits der Holtfelder Straße und der Stockkämper Straße<br />

Wildschutzzäune mit Blick auf die dort geplanten Grünbrücken anzulegen, ist<br />

die Erledigung eingetreten. Die Grünbrücken sind mit Deckblatt I von der jewei-<br />

ligen Straßenüberführung abgerückt, weshalb querende Tiere keine unmittelba-<br />

re Gefahr für den Straßenverkehr mehr darstellen.<br />

8.2 Träger öffentlicher Belange<br />

Den Einwendungen, Anregungen und Forderungen der beteiligten Träger öf-<br />

fentlicher Belange sowie der Naturschutzverbände wurde entweder vom Vorha-<br />

benträger in der Gegenäußerung bzw. in der Überarbeitung mit den Deckblät-<br />

753


tern I und II oder aber durch Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in<br />

diesem Beschluss zum Teil Rechnung getragen.<br />

Soweit jedoch den Einwendungen insbesondere zu den Themenbereichen<br />

1. Planrechtfertigung: Bedarfsfeststellung durch den Bundesverkehrswege-<br />

plan, verkehrliche Notwendigkeit und Alternativen<br />

2. Linienbestimmung<br />

3. Umweltverträglichkeitsstudie, Trassenwahl<br />

4. Abarbeitung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung, Einzelheiten des<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplans<br />

5. Artenschutz und FFH-Gebietsschutz einschließlich des diesbezüglichen<br />

Maßnahmenkonzeptes<br />

6. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion<br />

7. Beeinträchtigungen der Land- und Forstwirtschaft<br />

8. Lärm und Luftschadstoffe<br />

9. Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer, Straßenentwäs-<br />

serung<br />

aus rechtlichen Gründen nicht nachgekommen werden konnte, werden sie<br />

hiermit zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die entsprechen-<br />

den Kapitel dieses Beschlusses verwiesen.<br />

9. Einwendungen Grundstücksbetroffener<br />

In 91 Einzelterminen wurde denjenigen Einwendern, die durch eine unmittelbare<br />

Inanspruchnahme von Grundeigentum betroffen sind und einen Einzeltermin<br />

wünschten, Gelegenheit gegeben, ihre Belange vorzutragen. Hierdurch wurde<br />

Nr. 24 Abs. 5 der Planfeststellungsrichtlinien 2007 entsprochen. Die Ansprüche<br />

der Einwender auf eine substantielle Anhörung bei gleichzeitiger Wahrung et-<br />

waiger Geheimhaltungsinteressen bezüglich persönlicher Verhältnisse und Be-<br />

triebs- oder Geschäftsgeheimnissen (eine Mehrzahl der Betroffenen führt land-<br />

wirtschaftliche Betriebe) wurden damit ungesetzt.<br />

In den Einzelterminen wurden seitens der Grundstücksbetroffenen zahlreiche<br />

Themenbereiche zum Grundeigentum angesprochen, die im Folgenden zu-<br />

nächst grundlegend behandelt werden:<br />

754


Zur Inanspruchnahme von Grundeigentum im Rahmen eines Planfeststellungs-<br />

verfahrens wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits im Kapitel B 7.7<br />

dieses Beschlusses aufgezeigt. Zusammenfassend ist noch einmal auszufüh-<br />

ren, dass der Eigentümer, dem das Grundeigentum zum Zwecke der Vorha-<br />

bensrealisierung notfalls im Wege der Enteignung entzogen werden soll, eine<br />

besonders starke Rechtsposition hat (BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A<br />

18.99; BVerwG, Urteil vom 26.02.1999, 4 A 47.96). Deshalb ist die Frage der<br />

Inanspruchnahme von Grundeigentum ein sehr abwägungsrelevanter Belang.<br />

Unter Anwendung dieser Grundsätze und in Kenntnis und Berücksichtigung der<br />

Betroffenheiten der Grundstückseigentümer wird gleichwohl in vertretbarer Wei-<br />

se den in Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses angeführten verkehrlichen Belangen<br />

der Vorrang gegeben. Dabei ist auch festzuhalten, dass das Interesse des Ei-<br />

gentümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu<br />

werden, gegenüber den sonstigen zu berücksichtigenden Belangen keinen ge-<br />

nerellen Vorrang besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1988, 4 VR 9.98).<br />

Das Vorhaben ist zuzulassen, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />

Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />

vernünftigerweise geboten ist.<br />

Die vorstehenden Erwägungen greifen auch unter Berücksichtigung dessen<br />

Raum, dass von einigen der grundstücksbetroffenen Landwirte eine straßen-<br />

baubedingte Existenzgefährdung geltend gemacht wird, die sich in zwei Fällen<br />

in den vom Vorhabenträger angefertigten Existenzgutachten bestätigt hat. Die-<br />

ser nach der Existenzvernichtung wohl stärkste Eingriff in Betrieb und Eigentum<br />

ist in der Abwägung mit dem gebührend hohen Gewicht zu berücksichtigen.<br />

Die Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist grundsätzlich nach<br />

objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen, wobei Aspekte ei-<br />

nes angemessenen Lebensunterhalts für den Landwirt und seine Familie, die<br />

notwendige Eigenkapitalbildung zum Substanzerhalt sowie eine angemessene<br />

Faktorentlohnung zu berücksichtigen sind. Zu prüfen ist, ob der Betrieb langfris-<br />

tig existenzfähig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 14.<br />

April 2010, 9 A 13/08, ausgeführt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Sep-<br />

tember 2010, 9 B 11/10) :<br />

755


„Daher fehlt landwirtschaftlichen Betrieben, die ihrerseits keine Aussicht auf<br />

längerfristige Existenz haben, regelmäßig das erforderliche Gewicht, um das für<br />

das Planvorhaben sprechende öffentliche Interesse zu überwinden. Bei Betrie-<br />

ben, die ohnehin nicht lebensfähig sind (den Eingriff durch das Vorhaben hin-<br />

weggedacht), ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu<br />

verneinen. Eine auf nur momentanen betriebsspezifischen Besonderheiten be-<br />

ruhende Existenzgefährdung muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwä-<br />

gung nicht gesondert berücksichtigen. Dasselbe gilt bei einer zukünftigen Be-<br />

triebsentwicklung, die noch nicht konkretisiert ist und sich im Wege der Progno-<br />

se nicht hinreichend sicher abschätzen lässt.“<br />

Das Gericht fährt jedoch fort, die Planfeststellungsbehörde dürfe andererseits<br />

„im obigen Sinne nicht die Augen vor einer besonderen Art der Betriebsführung<br />

oder Bewirtschaftung verschließen, wenn diese dem Inhaber über einen beacht-<br />

lichen Zeitraum eine gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (mögli-<br />

cherweise bescheidenen) Lebensansprüchen genügt, weil er so <strong>–</strong> ungeachtet<br />

betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentloh-<br />

nung <strong>–</strong> schlicht „von seiner Hände Arbeit“ leben kann. Auch eine solche <strong>–</strong> im-<br />

merhin <strong>–</strong> eingeschränkte Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

ist ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang.“<br />

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) geht im Übrigen davon aus, dass nach<br />

allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung „ein Verlust<br />

an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer<br />

Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden<br />

landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden“ kann.<br />

In welchen Fällen die Planfeststellungsbehörde unter Beachtung dieser Grund-<br />

sätze von einer Existenzgefährdung einzelner landwirtschaftlicher Betriebe aus-<br />

gegangen ist, kann den folgenden, individuellen Ausführungen zu jedem Ein-<br />

wender entnommen werden.<br />

Sowohl einzeln als auch in der Summe haben die festgestellten Existenzge-<br />

fährdungen jedoch trotz der schon erwähnten, besonders starken Rechtspositi-<br />

on eines Grundeigentümers nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde in<br />

der Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse am Lückenschluss der A 33 im<br />

Abschnitt 7.1 zurückzustehen.<br />

756


Die im öffentlichen Interesse für das Vorhaben sprechenden Argumente sind<br />

insbesondere im Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses eingehend dargestellt. Auch<br />

den Kapiteln B 6.3.4 und 6.4.5 dieses Beschlusses in denen die vorsorglichen<br />

Ausnahme- und Abweichungsprüfungen aus Gründen des Arten- und Habitat-<br />

schutzes vorgenommen werden, können entsprechende Gesichtspunkte ent-<br />

nommen werden.<br />

In gleicher Weise müssen die für das Vorhaben sprechenden Belange gegen-<br />

über den Eigentümerinteressen existenzgefährdend betroffener landwirtschaftli-<br />

cher Betriebe in die Abwägung eingestellt werden. Die Planfeststellungsbehör-<br />

de ist sich dabei zwar der Schwere des Eingriffs in die betroffenen Betriebe so-<br />

wie der Tatsache bewusst, dass die Existenzgefährdung einer Mehrzahl land-<br />

wirtschaftlicher Betriebe auch den öffentlichen Belang der Landwirtschaft abwä-<br />

gungserheblich berühren kann (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, 4 C<br />

25/90, 4 ER 302/90); sie nimmt jedoch auch dieses Ergebnis in der Abwägung<br />

angesichts der hohen Bedeutung des Straßenbauvorhabens für die Allgemein-<br />

heit in Kauf.<br />

Dies gilt zunächst hinsichtlich der beiden nachgewiesen existenzgefährdeten<br />

landwirtschaftlichen Betriebe, zumal dem Eigentümer des einen Betriebes (Ein-<br />

wender B 9.51) im Erörterungstermin Ersatzland, arrondiert zu seinen Hofesflä-<br />

chen, avisiert wurde, das dem Vorhabenträger nach Abschluss eines Kaufver-<br />

trages am 15.10.2008 mittlerweile auch dann zur Verfügung steht, wenn das<br />

eingeleitete Flurbereinigungsverfahren (s. dazu unten) nicht zum Erfolg führen<br />

sollte. Fragen der Eignung dieses Landes und der bisherigen Nutzung werden<br />

in der nachfolgenden Entscheidung zur Situation der Einwender behandelt.<br />

Dies gilt darüber hinaus aber auch für den öffentlichen Belang der Landwirt-<br />

schaft. Angesichts der relativ geringen Zahl zweier existenzgefährdeter Betriebe<br />

auch im Verhältnis zur Streckenlänge des Planfeststellungsabschnitts von etwa<br />

11 km kann ein erheblicher Eingriff in die agrarstrukturellen Gegebenheiten ei-<br />

nes durchaus landwirtschaftlich geprägten Gebiets nicht festgestellt werden. Die<br />

Planfeststellungsbehörde sieht sich in dieser Ansicht auch durch die Stellung-<br />

nahme der Landwirtschaftskammer bestätigt. Diese hat zwar das Vorhaben ins-<br />

gesamt mit einem erheblichen Eingriff in die Agrarstruktur des Raumes gleich-<br />

gesetzt, dies aber nicht explizit (auch) darauf zurückgeführt, dass durch die un-<br />

streitig gegebene Flächeninanspruchnahme und Zerschneidungswirkung der A<br />

33 eine nennenswerte Zahl landwirtschaftlicher Betriebe in ihrer Existenz ge-<br />

757


fährdet oder gar vernichtet würde. Ebenso wenig argumentiert das Dezernat 33<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong> (ländliche Entwicklung, Bodenordnung) in diese Richtung.<br />

Ist also auch mit Blick auf eine Existenzgefährdung zweier landwirtschaftlicher<br />

Betriebe ein Verzicht auf das Vorhaben nicht möglich, so ergibt sich aus den in<br />

Kapitel B 7.1 dargelegten Erwägungen, dass auch eine Verschiebung des Tras-<br />

senverlaufs nicht in Betracht kommt, zumal damit zwar die Existenzgefährdung<br />

der jetzt betroffenen Betriebe vermieden werden könnte, möglicherweise aber<br />

vergleichbare Eingriffe an anderer Stelle hervorgerufen würden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde stellt die Tatsache, dass für den Planfeststel-<br />

lungsabschnitt ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden ist (bestands-<br />

kräftiger Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde vom 17.06.2010),<br />

ausdrücklich nicht dahingehend in die Abwägung ein, dass das Gewicht der be-<br />

troffenen Eigentümerbelange dadurch etwa gemindert würde (s. auch Kapitel B<br />

7.7.2). Denn etwaige, auch mit Blick auf die existenzgefährdend betroffenen Be-<br />

triebe individualisierbare Ergebnisse dieses Verfahrens stehen zum jetzigen<br />

Zeitpunkt nicht ansatzweise fest.<br />

Zudem neigt die Planfeststellungsbehörde zu der Einschätzung, dass jedenfalls<br />

im Falle der existenzgefährdend betroffenen Einwender B 9.20 die im Flurberei-<br />

nigungsverfahren allein mögliche Landzuteilung keine vollständige Lösung der<br />

Problematik erbringt, weil sich die Entwicklungsperspektive einer Ferienpension<br />

auch bei auskömmlicher Flächenausstattung in unmittelbarer Nähe der A 33<br />

nicht aufrecht erhalten ließe.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist daher lediglich darauf hin, dass das einge-<br />

leitete Flurbereinigungsverfahren immerhin die Chance bietet, einen prozentua-<br />

len Flächenabzug von den Teilnehmern des Verfahrens zu vermeiden oder aber<br />

auf einen maximalen Umfang von 2 % zu begrenzen. Gelingt es der Flurberei-<br />

nigungsbehörde, diese im Einleitungsbeschluss formulierten Ziele umzusetzen,<br />

können auch Einschnitte, die für einige landwirtschaftliche Betriebe nach den<br />

gutachterlichen Feststellungen noch nicht das Maß einer Existenzgefährdung<br />

angenommen haben, jedoch für die Betriebe spürbar sind, in aller Regel deut-<br />

lich gemindert werden.<br />

Für die dargelegte Flächeninanspruchnahme steht den betroffenen Eigentü-<br />

mern ein Entschädigungsanspruch zu. Sollte der Grunderwerb nicht durch eine<br />

758


Einigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Eigentümer zustande kom-<br />

men, so richten sich ein Enteignungsverfahren und die Festlegung einer Ent-<br />

schädigung selbst allein nach dem EEG NRW (s. auch § 19 Abs. 5 FStrG, Nr.<br />

47 Abs. 1 Satz 2 PlafeR). Die Planfeststellung ist für die Enteignungsbehörde<br />

bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG, Nr. 47 Abs. 2 PlafeR). Ein Planfeststellungsbe-<br />

schluss selbst kann keine Entschädigungsregelungen umfassen (BVerwG, Ur-<br />

teil vom 21.06.2006, 9 A 28/05; BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03). Die<br />

Entschädigungsregelungen selbst sind somit nicht Bestandteil des Planfeststel-<br />

lungsverfahrens, sondern Gegenstand der anschließenden Grunderwerbs- und<br />

Entschädigungsverhandlungen. Dies schließt die etwaige Festsetzung einer<br />

Entschädigung von Nebenfolgen der Grundstücksinanspruchnahme mit ein<br />

(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Es ist vorliegend abwägungsfehlerfrei, wenn die betroffenen Eigentümer bzgl.<br />

der Inanspruchnahme von Eigentumsflächen und der daraus folgenden Ent-<br />

schädigungsansprüche auf die Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlun-<br />

gen gem. den §§ 15 und 16 des EEG NRW verwiesen werden. Nach der Recht-<br />

sprechung ist hier auf ein nachfolgendes (Enteignungs- und) Entschädigungs-<br />

verfahren zu verweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010, 9 B<br />

11/10, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05).<br />

Mit der Straßenbaumaßnahme sind auch Veränderungen des Wegenetzes ver-<br />

bunden. Diesbezüglich hat der Vorhabenträger jedoch die Planung auf die weit-<br />

gehende Aufrechterhaltung des bisherigen Wegenetzes durch den Neubau von<br />

Wegen und Kreuzungsbauwerken ausgerichtet mit dem Ziel, die künftige Er-<br />

reichbarkeit aller Grundflächen zu gewährleisten. Die bestehenden Straßen-<br />

und Wegeverbindungen bleiben dem Grunde nach erhalten. Im Einzelfall wer-<br />

den bestehende Verbindungen in einem Kreuzungsbauwerk zusammengefasst<br />

und notwendige Verbindungswege neu geschaffen. Hierdurch wird insgesamt<br />

ein ausreichendes Surrogat erreicht. Die für einige Einwender entstehenden<br />

längeren Anfahrtswege zu ihren Grundstücken (insbesondere auch bei Landwir-<br />

ten) sind durch die hier vorgesehenen Straßenbauwerke weitgehend minimiert<br />

und somit hinnehmbar. Demzufolge haben diese Beeinträchtigungen in der Ge-<br />

samtabwägung hinter der Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme zurückzu-<br />

stehen.<br />

Aus § 8a Abs. 4 FStrG ergibt sich im Übrigen, dass kein Anspruch auf unverän-<br />

derten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbin-<br />

759


dung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums er-<br />

möglicht. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber gemäß Art 14 Abs. 1 Satz 2<br />

GG Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzlich bestimmt, so dass ein An-<br />

spruch auf Beibehaltung einer Wegeverbindung auch nicht unmittelbar auf Art.<br />

14 Abs. 1 GG gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.07.2003, 9 A 54/02<br />

m.w.N.).<br />

Nach der im Weiteren gefestigten Rechtsprechung des BVerwG gewährt der<br />

Anliegergebrauch also keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten We-<br />

geverbindung. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre<br />

Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse i.d.R. nicht in ihren Rechten<br />

verletzt. Nachteile einer Änderung der Verkehrslage sind zumindest dann ent-<br />

schädigungslos hinzunehmen, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausrei-<br />

chende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Ein Ersatzweg ist<br />

nicht erst dann ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belan-<br />

gen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweili-<br />

gen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, Urteil vom 21.12.2005, 9 A<br />

12/05 (9 A 16/04)).<br />

Dies wird durch die vorgesehenen Maßnahmen erreicht. Weitere Einzelheiten<br />

können Kapitel B 7.7 sowie den Nebenbestimmungen A 7.7.2 und 7.7.3 dieses<br />

Beschlusses entnommen werden.<br />

Soweit namentlich die Landwirte unter den Einwendern eine zu geringe Breite<br />

der vorgesehenen Brücken bzw. der Wege auf deren Rampen kritisieren, sind<br />

derartige Einwendungen unbegründet.<br />

Nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“, Arbeitsblatt DWA-A 904 der<br />

Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., sind für<br />

ländliche Wege der höchsten Verkehrsbedeutung <strong>–</strong> sog. zweistreifige Verbin-<br />

dungswege <strong>–</strong> Fahrbahnbreiten von 4,75 m bei einer Kronenbreite von 6,25 m<br />

vorgesehen, welche bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sogar den Begeg-<br />

nungsfall zweier LKW ermöglichen. Auf Brücken soll der lichte Raum zwischen<br />

den Geländern 6,00 m betragen. Gleiches ergibt sich aus den „Grundsätzen für<br />

die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen“,<br />

eingeführt vom Bundesministerium für Verkehr mit ARS 28/2003 vom<br />

29.08.2003. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Richtlinien für<br />

den ländlichen Wegebau eine sachverständige Konkretisierung der Anforderun-<br />

760


gen an ländliche Wege darstellen (BayVGH, Urteil vom 17.02.2010, 1B<br />

09.2123, juris Rn. 30). Auch das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die<br />

Richtlinien als eine einschlägige, Sachkunde vermittelnde technische Regel<br />

(BVerwG, Urteil vom 18.04.2007, 9 A 34/06, juris Rn. 39; bestätigt durch<br />

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2009, 9 B 55/08).<br />

Die Überführungen der Landes- und Kreisstraßen sind mit Fahrbahnbreiten von<br />

mindestens 6,00 m und entsprechenden lichten Weiten der Brücken in jedem<br />

Fall für landwirtschaftlichen Verkehr geeignet. Daneben werden die Überfüh-<br />

rungsbauwerke fast aller übrigen Straßen und Wege mindestens entsprechend<br />

den Anforderungen der genannten Regelwerke für zweistreifige Verbin-<br />

dugnswege gebaut; vielfach liegen die Maße, da die jeweiligen Straßen und<br />

Wege nicht nur der reinen landwirtschaftlichen Erschließung dienen, sogar noch<br />

darüber.<br />

Einzige Ausnahmen sind die Patthorster Str. und der Landweg in Halle, die mit<br />

Fahrbahnbreiten von 4,50 m (Patthorster Str.) und 3,00 m (Landweg) hinter den<br />

Maßen für zweistreifige Verbindungswege zurückbleiben. Die Patthorster Stra-<br />

ße wird jedoch immer noch deutlich großzügiger als ein einstreifiger Verbin-<br />

dungsweg ausgebaut (dafür vorgesehen ist eine Fahrbahnbreite von 3,50 m bei<br />

stärkerem Verkehr und eine Kronenbreite von 5,50 m), die vorgesehene Di-<br />

mensionierung des Landweges einschließlich der Brückenbreite genügt <strong>–</strong> ent-<br />

sprechend seiner Verkehrsbedeutung <strong>–</strong> den Vorgaben für einen einstreifigen<br />

Wirtschaftsweg. Zudem wird vor der Brücke eine Ausweichbucht vorgesehen.<br />

Im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis, Unterlage 5.1, Blatt 3, hat der Vorha-<br />

benträger im Deckblatt I mittels Grüneintragung die Fahrbahnbreite der Pappel-<br />

straße in Halle von 4,50 m auf 4,75 m erhöht. Diese Änderung wurde in der<br />

Darstellung des Straßenquerschnitts, Unterlage 7.2, Blatt 16, nicht nachvollzo-<br />

gen. Die Überführung der Pappelstr. ist entsprechen der Darstellung im Lage-<br />

plan zum Bauwerksverzeichnis herzustellen. Dies entspricht z.B. der Zusage<br />

gegenüber dem Einwender B 9.33 im Erörterungstermin.<br />

Einige Einwender machen auch Wertminderungen ihrer Gebäude geltend, die in<br />

unmittelbarer Nähe der geplanten Autobahn liegen. Diesbezüglich wird die Sor-<br />

ge vorgetragen, dass der Verkaufswert dieser Häuser bzw. Grundstücke sinke.<br />

761


Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht gleichwohl<br />

nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt als<br />

Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch allenfalls § 74 Abs. 2 Satz 3<br />

VwVfG in Betracht. Dass ein Grundstück am Grundstücksmarkt wegen seiner<br />

Belegenheit zur Autobahn an Wert verliere, sei jedoch keine nachteilige Wir-<br />

kung auf ein Recht des Grundeigentümers, weshalb Wertminderungen dieser<br />

Art nicht von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG erfasst seien (BVerwG, Urteil vom<br />

23.02.2005, 4 A 5.04).<br />

Minderungen des Verkehrswertes bilden zudem keinen eigenständigen Abwä-<br />

gungsposten; vielmehr kommt es nur auf die faktischen Auswirkungen des Vor-<br />

habens an (BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80.03), die jedoch hier <strong>–</strong> so<br />

z.B. Lärm oder Luftschadstoffe <strong>–</strong> in den entsprechenden Kapiteln bzw. den Aus-<br />

führungen zu jedem grundstücksbetroffenen Einwender in die Abwägung einge-<br />

stellt wurden. Gleiches gilt für etwaige Mietwertminderungen (BVerwG, Urteil<br />

vom 09.02.2005, 9 A 80.03 i.V.m. Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04).<br />

Einige Einwender fordern wegen der Kumulation verschiedener, von ihnen be-<br />

fürchteter Beeinträchtigungen (Wertverlust, Lärm, Luftschadstoffe, Verschattung<br />

etc.) die Gesamtübernahme ihres Anwesens. Abgesehen davon, dass die ge-<br />

nannten Beeinträchtigungen, soweit im Planfeststellungsverfahren geboten, in<br />

die Abwägung eingestellt wurden, ist über eine Gesamtübernahme bei grund-<br />

stücksbetroffenen Einwendern im Planfeststellungsbeschluss nicht zu entschei-<br />

den.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen An-<br />

spruch auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die Über-<br />

nahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer unmit-<br />

telbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren zu<br />

entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der Planfest-<br />

stellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03; BVerwG, Beschluss vom<br />

24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Soweit einige Einwender Beeinträchtigungen ihrer jeweiligen Hausbrunnenan-<br />

lage befürchten, ist dem Vorhabenträger ein Beweissicherungsverfahren für all<br />

diejenigen Brunnen aufgegeben, die in einem Abstand von 100 m beiderseits<br />

der Trasse der A 33 liegen. Diese Verpflichtung entspricht der Forderung der<br />

762


zuständigen Behörden. Nebenbestimmung A 7.3.11 stellt sicher, dass der Un-<br />

tersuchungsbereich erforderlichenfalls ausgeweitet wird, sollten sich in den be-<br />

probten Brunnen Auffälligkeiten zeigen. Hiermit ist den Belangen derjenigen<br />

Einwender, denen eine Beweissicherung für ihren Brunnen wegen der Entfer-<br />

nung der Trasse zunächst versagt wird, Genüge getan.<br />

Die in der Gegenäußerung vom Vorhabenträger gegebene Zusage, die Bepro-<br />

bung vom Zeitpunkt des Baubeginns für die Dauer von vier Jahren durchzufüh-<br />

ren, hat er mit Schreiben vom 13.11.2008 dahingehend präzisiert, dass er eine<br />

Beweissicherung ab Baubeginn am jeweiligen Schutzobjekt bis zu einem Jahr<br />

nach Verkehrsfreigabe durchführen werde. Hierüber wurden der Einwender mit<br />

Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 21.11.2008 unterrichtet und dar-<br />

auf hingewiesen wurden, dass der Sachverhalt letztlich der Entscheidung der<br />

Planfeststellungsbehörde unterliegt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt der vom Vorhabenträger mit Schreiben vom<br />

13.11.2008 geäußerten Ansicht.<br />

Sinn eines Beweissicherungsverfahrens ist es letztlich, festzustellen, ob mit den<br />

in der Nähe von Trinkwasserversorgungseinrichtungen vollzogenen Bauarbei-<br />

ten quantitative und qualitative Veränderungen der Förderleistung der Haus-<br />

brunnen einhergehen. Ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten aber können<br />

derartige baubedingte Auswirkungen ausgeschlossen werden. Etwaige Ansprü-<br />

che der Anlieger im Falle von Schadensereignissen während des Betriebs der<br />

Autobahn <strong>–</strong> ob gegen den Straßenbaulastträger oder gegen einen anderen<br />

Schadensverursacher <strong>–</strong> sind hiervon ohnehin unberührt.<br />

Im Weiteren befürchten einige Einwender Setzungsschäden am Gebäude infol-<br />

ge veränderter Grundwasserverhältnisse, sei es wegen eines Einschnitts in<br />

grundwasserführende Schichten, sei es, dass es wegen der Auflast des Stra-<br />

ßenbauwerks zu Stauungen kommt. Die Befürchtung wird in der Regel mit der<br />

Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren verknüpft.<br />

Die Befürchtungen sind unbegründet, Forderungen nach einem Beweissiche-<br />

rungsverfahren daher zurückzuweisen. Die im Planungsraum vorhandenen<br />

Grundwasserschichten bieten keinen Spielraum für Kompressionen durch die<br />

Auflast des Autobahnbauwerks, weshalb Grundwasserströme hiervon unbeein-<br />

flusst bleiben (Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 527 f.). Damit aber<br />

763


können auch Setzungsschäden aufgrund derartiger Veränderungen ausge-<br />

schlossen werden. Darüber hinaus wird nicht in grundwasserführende Schich-<br />

ten eingegriffen; für Bereiche tieferer Einschnittslagen insbesondere am nord-<br />

westlichen Ende des Planfeststellungsabschnittes hat der Vorhabenträger hyd-<br />

rogeologische Untersuchungen anstellen lassen und in das Verfahren einge-<br />

bracht, aus denen sich ergibt, das bei der gewählten Einschnittstiefe die Gra-<br />

diente oberhalb des dauerhaft wasserführenden unteren Grundwasserleiters<br />

verbleibt.<br />

Schäden an der Gebäudesubstanz befürchten einige Einwender darüber hinaus<br />

durch die von den Bauarbeiten ausgehenden Erschütterungen und fordern in-<br />

soweit Beweissicherungsverfahren. Auch diese Einwendungen sind unbegrün-<br />

det.<br />

Mit Erlass vom 31.07.2000 „Messung, Beurteilung und Verminderung von Er-<br />

schütterungsimmissionen“ (Gem. Runderlass des Ministeriums für Umwelt und<br />

Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>–</strong> V B 2 <strong>–</strong> 8829 (VNr. 4/00),<br />

des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr <strong>–</strong> IV A 6 <strong>–</strong> 46-<br />

63, und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, II A 4 <strong>–</strong><br />

850.1, SMBl. NRW 7129) sind dem Vorhabenträger Anhaltswerte für Erschütte-<br />

rungen vorgegeben, unterhalb derer schädliche Erschütterungsimmissionen<br />

ausgeschlossen werden können (vgl. Nebenbestimmung A 7.15). Es ist ange-<br />

sichts der zur Bauzeit zu erwartenden örtlichen Verhältnisse nichts dafür er-<br />

sichtlich, dass diese Anhaltswerte an den Wohngebäuden der Einwender über-<br />

schritten werden könnten.<br />

Im Folgenden wird nunmehr auf die Einzeleinwendungen von Grund-<br />

stücksbetroffenen und die entsprechenden Entscheidungen eingegangen:<br />

Bevor diesbezüglich auf die Einzelerörterungen abgestellt wird, sollen zunächst<br />

die Einwendungen von 14 Grundstücksbetroffenen bearbeitet werden, die ent-<br />

weder erstmals in den Deckblattverfahren I und II Einwendungen erhoben oder<br />

aber auf eine Einzelerörterung verzichtet haben.<br />

764


Einwender B 9.1<br />

Die Einwender wenden sich gegen die Inanspruchnahme ihres Flurstücks 55 in<br />

der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert eine Steinkauzpopulation, bestehend aus 5<br />

bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />

Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />

sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insge-<br />

samt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jegli-<br />

chen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbei-<br />

trag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträch-<br />

tigt, das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Auch die auf Flurstück 55 vorgesehenen Maßnahmen im Zuge der Aufwertung<br />

des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dienen ebenso, wie gleichartige<br />

Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbrei-<br />

tungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nord-<br />

rhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

765


2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvor-<br />

kommen festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen durch geeignete Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Einwender B 9.2<br />

Der Einwender ist durch die Trasse bzw. landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

in seinem Grundeigentum betroffen. Teilweise in Anspruch genommen werden<br />

die Flurstücke 82 und 90 in der Flur 4 sowie 126 in der Flur 5 der Gemarkung<br />

Hesseln. Der Einwender macht geltend, die ihm zustehende Entschädigung de-<br />

cke nicht den Wertverlust, den das Gesamtanwesen durch die Abgabe von Teil-<br />

flächen erleide. Insbesondere Flurstück 90 solle daher von landschaftspflegeri-<br />

schen Maßnahmen frei bleiben.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundflächen des Einwenders wurde mit Deckblatt I<br />

nicht verändert. Auf die Auslegung der ursprünglichen Planunterlagen im Jahr<br />

2007 hin, auf die er als nicht ortsansässiger Betroffener von der Stadt Halle<br />

unmittelbar hingewiesen wurde, hat er jedoch keine Einwendung erhoben und<br />

ist daher mit der erst im Deckblattverfahren erhobenen Einwendung präkludiert.<br />

Einwenderin B 9.3<br />

Mit Deckblatt I ist Grundeigentum der Einwenderin nicht mehr betroffen, die<br />

Einwendung ist erledigt.<br />

Einwender B 9.4<br />

Eigentums- und Pachtflächen der Einwender sind mit Deckblatt I nicht mehr be-<br />

troffen, die Einwendung ist damit erledigt.<br />

766


Einwender B 9.5<br />

Das Flurstück 132 in der Flur 44 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> soll für eine<br />

landschaftspflegerische Maßnahme im Umfang von 2.700 m 2 beansprucht wer-<br />

den. Die Einwender machen geltend, die Fläche sei verpachtet, es sei eine Ein-<br />

schränkung der bisherigen Wirtschaftsweise zu erwarten.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Vorgesehen ist die Maßnahme A 11.704. Sie umfasst die Neuanlage eines<br />

Kleingewässers auf einem grundwassergeprägten Standort und dient der Erhö-<br />

hung der Strukturvielfalt im Landschaftsraum. Das Flurstück im Übrigen soll der<br />

Sukzession überlassen bleiben, um extensive Uferrandstreifen zu entwickeln.<br />

Kompensiert werden soll der Verlust und die Entwertung von Acker, Grünflä-<br />

chen und sonstigen Flächen mit geringem Versiegelungsgrad, die von der Tras-<br />

se der A 33 beansprucht werden. Zu diesem Zweck ist die Maßnahme geeignet<br />

und macht im Übrigen auch Sinn an dieser Stelle, da das Flurstück Bestandteil<br />

eines großflächig abgrenzbaren Fauna-Funktionsraumes zwischen zwei Berei-<br />

chen höherer Amphibienaktivität ist (Arbeitskarte Fauna/Vegetation, Blatt 4). Sie<br />

ist auch innerhalb des gesamten Maßnahmenkonzeptes im Übrigen erforderlich<br />

und verhältnismäßig (vgl. Kapitel B 6.6).<br />

Einwender B 9.6<br />

Die arrondierten landwirtschaftlichen Nutzflächen der Einwender werden von<br />

der Trasse der A 33 durchschnitten, die Hofstelle wird überplant. Die Einwender<br />

bieten vor diesem Hintergrund den Erwerb des gesamten landwirtschaftlichen<br />

Betriebes an.<br />

Für die Einwendung ist die Erledigung eingetreten. Am 15.10.2008 wurde zwi-<br />

schen den Einwendern und dem Vorhabenträger ein entsprechender Kaufver-<br />

trag abgeschlossen.<br />

767


Einwender B 9.7<br />

Der Einwender wendet sich gegen die partielle Inanspruchnahme seines Flur-<br />

stücks 140 in der Flur 51 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> für die landschafts-<br />

pflegerische Maßnahme A/E 5.701.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Die Maßnahme E 5.701 umfasst die Anlage einer Kopfbaumreihe in Verlänge-<br />

rung einer Artenschutzmaßnahme entlang des Casumer Baches. Auch wenn es<br />

sich bei der Kopfbaumreihe nicht um eine ausdrückliche Artenschutzmaßnahme<br />

mit enger räumlicher Bindung handelt, ist sie naturschutzfachlich sinnvoll ent-<br />

lang einer Nutzungsgrenze in der Verlängerung des Casumer Baches platziert,<br />

um <strong>–</strong> wie es die Zielrichtung nach dem Maßnahmenblatt des LBP ist <strong>–</strong> die<br />

Strukturvielfalt der Kulturlandschaft zu erhöhen und den vorhabenbedingten<br />

Verlust landschaftsgliedernder Elemente zu kompensieren. Sie genügt auch im<br />

Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; hierzu wird auf Kapitel B 6.6<br />

verwiesen.<br />

Einwender B 9.8<br />

Das Flurstück 707 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck ist aus den Flurstü-<br />

cken 228/1 und 230/1 hervorgegangen, die im Rahmen eines sog. Ballonverfah-<br />

rens zum Flurbereinigungsverfahren Brockhagen den Einwendern B 9.33 zuge-<br />

teilt wurde. Eine Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt.<br />

Das Flurstück wird im Umfang von 6.680 m 2 für die Trasse und begleitende<br />

Lärmschutzeinrichtungen beansprucht. Eine südlich der Trasse verbleibende,<br />

unerschlossene Restfläche von 650 m 2 wird in eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme integriert; gleiches gilt für eine Teilfläche in der Größe von 220 m 2<br />

zwischen der östlichen Flurstücksgrenze und dem Lärmschutzwall auf der<br />

Nordseite der Trasse, die außerhalb einer geraden Bewirtschaftungslinie<br />

verbliebe und stattdessen ebenfalls in eine landschaftspflegerische Maßnahme<br />

integriert wird. Für die naturnahe Gestaltung eines verlegten Gewässerlaufs<br />

müssen weitere 190 m 2 dauerhaft beschränkt werden. Darüber hinaus soll das<br />

Flurstück im Umfang von 1.050 m 2 vorübergehend beansprucht werden.<br />

768


Der Einwender befürchtet, durch die Straßenbaumaßnahme könne es zu Ver-<br />

änderungen des Wasserhaushalts dergestalt kommen, dass weite Landschafts-<br />

teile oberhalb und unterhalb der Trasse vernässen bzw. versteppen.<br />

Die Befürchtung ist unbegründet.<br />

Die Trasse verläuft im Bereich des Flurstücks des Klägers in Dammlage, wes-<br />

halb Eingriffe in grundwasserführende Schichten unterbleiben. Ebenfalls sind<br />

keine Veränderungen durch die Auflast des Bauwerks zu erwarten, da die im<br />

Planungsraum vorhandenen Grundwasserschichten keinen Spielraum für Kom-<br />

pressionen bieten, weshalb Grundwasserströme hiervon unbeeinflusst bleiben<br />

(Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 527 f.).<br />

Im Weiteren moniert der Einwender, die Planung entspreche nicht den Erfor-<br />

dernissen der Agrarstruktur und laufe mithin den Zielen des begleitend ange-<br />

ordneten Flurbereinigungsverfahrens zuwider. Dabei übersieht der Einwender,<br />

dass das Flurbereinigungsverfahren nicht Bestandteil des Planfeststellungsver-<br />

fahrens ist, sondern beide Verfahren eigenständig nebeneinander stehen. Da-<br />

bei ist es gerade Aufgabe des Flurbereinigungsverfahrens, diejenigen agrar-<br />

strukturellen Beeinträchtigungen, die mit einem Straßenbauvorhaben dieser<br />

Größenordnung zwangsläufig auch dann einhergehen, wenn die Belange der<br />

Landwirtschaft in der Abwägung angemessen berücksichtigt wurden, zu mil-<br />

dern. Insoweit ist auch auf den mittlerweile bestandskräftigen Einleitungsbe-<br />

schluss vom 17.06.2010 der Flurbereinigungsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong> zu verweisen.<br />

Grundsätzlich wird aber der Forderung des Einwenders, die Belange der Agrar-<br />

struktur zu berücksichtigen, schon innerhalb der Abwägung in diesem Planfest-<br />

stellungsbeschluss hinreichend entsprochen (vgl. Kapitel B 7.7).<br />

Einwender B 9.9<br />

Die Flurstücke 80 und 84 des Einwenders in der Flur 32 der Gemarkung Borg-<br />

holzhausen werden von der Trasse der A 33 durchschnitten. Weitere Teilflä-<br />

chen dieser Flurstücke werden für die Anlage von Amphibiendurchlässen (Flur-<br />

stück 80) sowie einen neuen Wirtschaftsweg (Flurstück 84) überplant. Vorüber-<br />

gehend in Anspruch genommen werden müssen beide Flurstücke, um den ne-<br />

769


en der Trasse verbleibenden Wald durch Maßnahmen des Waldrandaufbaus<br />

zu schützen.<br />

Gegen diese Inanspruchnahme hat sich der Einwender nicht ausdrücklich ge-<br />

wandt. Eine solche Einwendung müsste aber auch zurückgewiesen werden. Die<br />

Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 ist an dieser Stelle nicht zu vermei-<br />

den. Ebenso ist der Vorhabenträger verpflichtet, zerschnittene Wanderkorridore<br />

der Amphibien durch geeignete Maßnahmen aufrecht zu erhalten und das länd-<br />

liche Wegenetz an die veränderten Verhältnisse anzupassen.<br />

Ausdrücklich wendet sich der Einwender gegen die partielle Überplanung seiner<br />

Flurstücke 99, 100, 149 und 170 in der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

für landschaftspflegerische Maßnahmen. Es handele sich bei den Flächen um<br />

Ackerland in Hofesnähe; zudem befürchte er negative Veränderungen des<br />

Grundwasserhaushalts mit Blick auf den Hausbrunnen, wenn die Fläche nörd-<br />

lich des Hofes aufgeforstet werde.<br />

Die Einwendung ist teilweise erledigt, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.<br />

Erledigung ist eingetreten bzgl. der Befürchtungen, der Hausbrunnen könnte<br />

durch die Aufforstung auf Flurstück 170 Schaden nehmen. Auf die Aufforstung<br />

hat der Vorhabenträger mit Deckblatt I verzichtet.<br />

Im Übrigen wird die Einwendung zurückgewiesen.<br />

Insbesondere ist insoweit die Funktion der landschaftspflegerischen Maßnah-<br />

men E 2.708 auf den Flurstücken 99 und 100 sowie E 2.902 auf den Flurstü-<br />

cken 170 und 149 für die Biotopvernetzung anzusprechen. Die A 33 führt zu ei-<br />

ner Zerschneidung bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist<br />

daher erforderlich, derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf<br />

die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässer-<br />

durchlässe, auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf den<br />

Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung zwi-<br />

schen dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />

die Grünbrücke an der Stockkämper Straße sicher. Eine solche Maßnahme an<br />

Straßen und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Be-<br />

770


einträchtigung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der<br />

Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />

Die Maßnahme M/A 8.905 an der östlichen Grenze des Flurstücks 99 ist dar-<br />

über hinaus eine Artenschutzmaßnahme zugunsten der Feldlerche. Die A 33<br />

führt zu Beeinträchtigungen der Art dergestalt, dass mit einem Verlust von bis<br />

zu 6 Revieren gerechnet werden muss. Insofern sind zur Erhaltung der lokalen<br />

Population spezifische Maßnahmen im Umfeld der bestehenden Lebensräume<br />

erforderlich.<br />

Die Maßnahme M/A 8.905 steht zudem im räumlichen Zusammenhang mit an-<br />

deren Artenschutzmaßnahmen für verschiedene Wiesenvögel und ist insofern<br />

grds. geeignet und auch an dieser Stelle erforderlich, zur Stabilisierung der Po-<br />

pulation beizutragen. Soweit noch gewisse Zweifel an der Habitateignung der<br />

Maßnahme bestehen und ein Monitoring angeordnet ist, rühren die Zweifel nicht<br />

aus Bedenken gegen die Örtlichkeit an sich, sondern aus der Frage, ob weitere<br />

Nutzungsbeschränkungen auf benachbarten Flächen erforderlich werden.<br />

Die Maßnahme M/A 8.905 ist vor dem Hintergrund auch an dieser Stelle erfor-<br />

derlich, die Beeinträchtigung von bis zu sechs Brutpaaren der Feldlerche aus-<br />

zugleichen.<br />

Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.<br />

Einwenderin B 9.10<br />

Die Einwenderin wendet sich nicht grundsätzlich gegen die mit dem Bau der A<br />

33 verbundene partielle Inanspruchnahme ihrer Flurstücke 103 und 109 in der<br />

Flur 5 der Gemarkung Hesseln. Sie sieht die verbleibenden Restflächen ledig-<br />

lich als unwirtschaftlich an und fordert die Gesamtübernahme.<br />

Für die Einwendung ist die Erledigung eingetreten.<br />

Nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ist die Zuständigkeit zum<br />

Grunderwerb vom Vorhabenträger auf die Flurbereinigungsbehörde überge-<br />

gangen.<br />

771


Die Einwenderin hat eine Erklärung nach § 52 FlurbG bzgl. der benötigten Teile<br />

des Flurstücks unterzeichnet und damit auf eine wertgleiche Abfindung in Land<br />

zugunsten der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens gegen<br />

Geldausgleich verzichtet. Der Besitzübergang auf die Flurbereinigungsbehörde<br />

erfolgte bereits am 01.07.2010.<br />

Über eine Gesamtübernahme ist aus den oben beschriebenen Gründen im<br />

Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden.<br />

Einwender B 9.11<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders werden die Flurstücke 12 und 15 in<br />

der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von 9.150 bzw. 6.850<br />

m 2 für landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft beschränkt.<br />

Der Einwender macht darüber hinaus geltend, gleichzeitig sei eine Mehrzahl<br />

seiner arrondierten Pachtflächen in gleicher Weise betroffen. Die vorgesehenen<br />

landschaftspflegerischen Maßnahmen bedingten, dass diese Flächen für seinen<br />

landwirtschaftlichen Betrieb wertlos würden. Der Verlust aller Flächen berühre<br />

die Existenz des Betriebes.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächs-<br />

ten, ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss ins-<br />

gesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fach-<br />

beitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträch-<br />

tigt, das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

772


Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die auf arrondierten Eigentums- und Pachtflächen des Einwenders vorgesehe-<br />

nen Maßnahmen dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Stein-<br />

kauzvorkommens. Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient<br />

ebenso, wie gleichartige Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Stein-<br />

kauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Haupt-<br />

verbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und<br />

Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvor-<br />

kommen festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Der Vorhabenträger hat die Frage der Existenzgefährdung gutachterlich unter-<br />

suchen lassen.<br />

Danach handelt es sich bei dem Betrieb des Einwenders um einen im Neben-<br />

erwerb rentabel geführten Betrieb, der zum Einkommen der Familie des Ein-<br />

wenders einen guten Anteil leistet und darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet,<br />

einen nennenswerten Betrag für eine zukunftsorientierte Eigenkapitalbildung<br />

abzuzweigen.<br />

Eine rentable Bewirtschaftung ist demgegenüber nach Umsetzung des Stra-<br />

ßenbauvorhabens bzw. der dazu gehörenden landschaftspflegerischen Maß-<br />

nahmen nicht mehr möglich. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Hauptbe-<br />

triebszweig der Milchviehhaltung angesichts der gegebenen Aufstallungsart auf<br />

arrondierte Weideflächen in Hofesnähe für zweimaligen Viehtrieb am Tag von<br />

773


der Weide zum Melken in den Stall angewiesen ist. Die nach Umsetzung aller<br />

Maßnahmen verbleibenden Flächen zwingen jedoch dazu, den Milchviehbe-<br />

stand zu verringern. Hieraus folgt letztlich nahezu eine Halbierung des Be-<br />

triebseinkommens.<br />

Ungeachtet dessen sieht der Gutachter, eine objektive Betrachtung zugrunde<br />

gelegt, keine straßenbaubedingte Existenzgefährdung, weil sich der Betrieb<br />

zum großen Teil auf Pachtverträge mit überwiegend lediglich kurzen Pachtlauf-<br />

zeiten stützt und damit eine nachhaltig gesicherte Existenzgrundlage auch heu-<br />

te schon nicht gegeben ist. Zudem stelle sich die Frage der längerfristigen Exis-<br />

tenz des Betriebes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08), da<br />

der 57jährige Einwender den Betrieb zwar bis zum Eintritt ins Rentenalter in<br />

dieser Form fortführen könnte, sich eine Hofnachfolge durch die außerlandwirt-<br />

schaftlich berufstätigen Kinder jedoch nicht aufdränge.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt im Ergebnis der objektiven Betrachtungswei-<br />

se und geht daher nicht von einer straßenbaubedingte Existenzgefährdung aus.<br />

13,55 ha der insgesamt 19,5 ha Betriebsfläche stehen dem Einwender nur als<br />

Pachtland zur Verfügung, 9,31 ha davon nur aufgrund mündlicher Pachtverträ-<br />

ge mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ablauf des jeweiligen Wirt-<br />

schaftsjahres. Der Anteil der Pachtflächen an der Gesamtbetriebsfläche beträgt<br />

mithin ca. 70 %, davon wiederum etwa 70 % nur mit kurzfristiger Sicherung.<br />

Voraussetzung für eine betriebliche Existenz ist es jedoch, dass die Nutzflächen<br />

dem Betrieb in rechtlich gesicherter Weise zur Verfügung stehen, sei es auf-<br />

grund von Eigentum oder dinglichen Rechten, sei es zumindest schuldrechtlich<br />

durch längerfristige Pachtverträge. Sind jedoch überwiegende Teile der Be-<br />

triebsflächen nur kurzfristig gesichert, „liegt bei der Gestaltung des Betriebs ein<br />

hohes unternehmerisches Risiko vor, weil der Betriebsinhaber jederzeit damit<br />

rechnen muss, dass er auf relativ kurze Frist einen größeren Teil seiner land-<br />

wirtschaftlichen Nutzflächen verliert. Diese strukturelle Schwäche seines land-<br />

wirtschaftlichen Betriebes hat er als freie unternehmerische Entscheidung selbst<br />

zu vertreten. Er kann das eingegangenen unternehmerische Risiko nicht auf<br />

den Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde verlagern“ (VG Augs-<br />

burg, Urteil vom 08.01.2009, Au 6 K 07.1758, m.w.N.).<br />

774


So verhält es sich beim Einwender, selbst wenn man berücksichtigen wollte,<br />

dass die jeweils kurzfristigen Pachtverhältnisse der verloren gehenden Flächen<br />

immerhin schon seit 1989, 1991 bzw. 1994 ununterbrochen in dieser Form be-<br />

stehen. Diese Erwägung berührt die rechtliche Bewertung der Flächenausstat-<br />

tung des Betriebes und die Möglichkeit ihres künftig kurzfristigen Verlustes<br />

nicht.<br />

Einwender B 9.12<br />

Das Flurstück 487 in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck muss für die Trasse<br />

der A 33 im Umfang von 7.340 m 2 in Anspruch genommen werden. Weitere<br />

9.220 m 2 sind für landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen, die Anlage<br />

eines Schutzzaunes erfordert die vorübergehende Inanspruchnahme weiterer<br />

220 m 2 .<br />

Soweit im Grunderwerbsplan, Unterlage 10, Blatt 4, eine weitere Fläche in der<br />

Größe von 4.500 m 2 zur vorübergehenden Inanspruchnahme ausgewiesen ist,<br />

hat der Vorhabenträger mit seiner Gegenäußerung hierauf verzichtet. Im<br />

Grunderwerbsverzeichnis ist die Fläche dementsprechend nicht mehr enthalten.<br />

Der Vorhabenträger ist durch Nebenbestimmung A 7.1 an seine Zusage gebun-<br />

den.<br />

Mit Deckblatt II wurde die notwendige Erweiterung des Schutzstreifens einer<br />

Hochspannungsleitung, die an der Querungsstelle mit der Autobahn erhöht<br />

werden muss, als dauerhafte Beschränkung in einem Umfang von 1.770 m 2<br />

ausgewiesen. Gegen diese zusätzliche Inanspruchnahme haben die Einwender<br />

keine Einwendung erhoben.<br />

Hinsichtlich der Inanspruchnahme im Übrigen wird die Einwendung zurückge-<br />

wiesen. Sie ist namentlich für die Trasse der A 33 unumgänglich.<br />

Gleiches gilt jedoch auch für die landschaftspflegerischen Maßnahmen. Die<br />

Trasse berührt in der Nachbarschaft des Flurstücks der Einwender einen isolier-<br />

ten Waldbestand mit einem angrenzenden Teich, der eine <strong>–</strong> wenn auch unter-<br />

geordnete <strong>–</strong> Funktion als Nahrungshabitat für verschiedene Fledermausarten<br />

besitzt. Insofern haben die auf dem Flurstück der Einwender vorgesehenen<br />

Maßnahmen Artenschutzfunktion und können angesichts der lokalisierten Fle-<br />

dermausaktivitäten räumlich nicht verschoben werden.<br />

775


Die Einwender fordern konkret, ihnen für die verloren gehenden Teilflächen des<br />

Flurstücks 487 Ersatzland zur Verfügung zu stellen. Gleiches solle im Falle des<br />

Wertausgleichs für dauerhaft beschränkte Flächen gelten. Da aber die Frage<br />

von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes nicht aus-<br />

schlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsver-<br />

fahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR<br />

1999, 629, 630 f.).<br />

Die vorübergehend beanspruchten Flächen hat der Vorhabenträger entspre-<br />

chend der Forderung der Einwender in den Ursprungszustand zurückzuverset-<br />

zen (Nebenbestimmung A 7.7.5).<br />

Einwender B 9.13<br />

Die Einwender wenden sich gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks 90 in<br />

der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> für eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme. Sollte es dennoch zur Inanspruchnahme kommen, müsse das vor-<br />

handene Drainagesystem an die veränderten Verhältnisse angepasst werden.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Vorgesehen ist die Maßnahme M/A 9.306 (Entwicklung von feuchtem Extensiv-<br />

grünland auf derzeitigem Intensivgrünland). Die von den Einwendern angespro-<br />

chene Maßnahme M/A 11.707 beinhaltet eine Blänke, die jedoch auf einem<br />

Nachbarflurstück angelegt werden soll.<br />

M/A 9.306 ist eine artenschutzrechtlich relevante Maßnahme zur Habitatopti-<br />

mierung eines Kiebitzvorkommens, im Zusammenwirken mit anderen Maßnah-<br />

men darüber hinaus zugunsten weiterer Wiesenvögel, wie Rebhuhn und Feld-<br />

lerche.<br />

Der Kiebitz ist im Planungsraum mit insgesamt sechs Brutpaaren vertreten, wo-<br />

bei nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Teil A, des Deckblattes I drei<br />

Brutstandorte infolge Überbauung bzw. Entwertung durch Randeffekte verloren<br />

gehen und ein weiterer Standort stabilisierender Maßnahmen bedarf, um erhal-<br />

ten werden zu können. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Störungs-<br />

verbotes, das dann berührt ist, wenn sich wegen der Störung <strong>–</strong> hier: Bau und<br />

776


Betrieb der A 33 <strong>–</strong> der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,<br />

sind Maßnahmen erforderlich, die (derzeit ohnehin suboptimalen) Habitatbedin-<br />

gungen für die lokale Population zu verbessern.<br />

Diesem Zweck dient die Maßnahme M/A 9.306. Sie befindet sich im Umfeld ei-<br />

nes der vorhandenen Brutstandorte und hält einen so ausreichenden Abstand<br />

zur Trasse der A 33, dass bau- und betriebsbedingte Auswirkungen an dieser<br />

Stelle nicht mehr zu erwarten sind.<br />

Weitere Einzelheiten zum Thema Artenschutz können Kapitel B 6.3 mit allen<br />

Unterkapiteln entnommen werden.<br />

Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird zu-<br />

rückgewiesen. An dem in ca. 400 m Entfernung zur Trasse stehenden Wohn-<br />

gebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ein-<br />

gehalten.<br />

Befürchtungen der Einwender, die Trasse der A 33 könnte negative Auswirkun-<br />

gen auf ihre Hausbrunnenanlage haben, sind unbegründet. Die Trasse verläuft<br />

südlich des Brunnens und damit im Grundwasserabstrom. Negative Auswirkun-<br />

gen sind daher ausgeschlossen.<br />

Die Forderung nach einem Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird zu-<br />

rückgewiesen. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Einwender B 9.14<br />

Aus den Flurstücken 6 und 37 der Einwender in der Flur 4 der Gemarkung Ta-<br />

tenhausen müssen für die Trasse der A 33 Flächen im Umfang von 2.940 bzw.<br />

2.740 m 2 erworben werden. Weitere 895 m 2 des Flurstücks 6 müssen für das<br />

Überführungsbauwerk der Straße Im Hagen erworben, 540 bzw. 730 m 2 für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft beschränkt werden. 950 m 2 des<br />

Flurstücks 6 und 320 m 2 des Flurstücks 37 sollen während der Bauphase vorü-<br />

bergehend beansprucht werden.<br />

Die Inanspruchnahme ist im dargestellten Umfang unumgänglich, die Einwen-<br />

dung wird in diesem Punkte zurückgewiesen. Soweit die Einwender schon die<br />

777


Notwendigkeit der Trasse an dieser Stelle bezweifeln und eine Südvariante for-<br />

dern, wird auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen. Die Überführung der Gemeindestraße ist zur Aufrechterhaltung des<br />

Wegenetzes zwingend erforderlich, da andernfalls auf einer Länge von 1,5 km<br />

zwischen der Pappelstraße und der Tatenhausener Straße keine Querungs-<br />

möglichkeit verbliebe.<br />

Auch die landschaftspflegerischen Maßnahmen sind an dieser Stelle nicht ver-<br />

zichtbar, da sie u.a. der Einbindung der Autobahn in die Landschaft dienen.<br />

Derartige Maßnahmen sind zwingender Bestandteil eines der naturschutzrecht-<br />

lichen Eingriffsregelung genügenden Kompensationskonzeptes und sind sinn-<br />

vollerweise trassennah zu erfüllen.<br />

Die Forderung nach aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird zurückgewiesen. Am<br />

Wohngebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten.<br />

Dies gilt im Übrigen auch für die von den Einwendern geltend gemachte künfti-<br />

ge Feinstaubbelastung. Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoff-<br />

gutachten, dessen wesentliche Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz (LANUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer<br />

Richtigkeit bestätigt wurden. Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gü-<br />

tersloh bestätigt in der Stellungnahme zur endgültigen Fassung des Gutachtens<br />

in Deckblatt II: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der<br />

Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht<br />

bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen<br />

die Planänderungen daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle ein-<br />

schlägigen Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />

Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher auch dies-<br />

bezüglich nicht.<br />

778


Soweit die Einwender einen Wertverlust ihres Anwesens sowie eine künftig ein-<br />

geschränkte Vermietbarkeit beklagen, wird die Einwendung mit Blick auf die<br />

diesbezüglichen Ausführungen eingangs dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Vehement wenden sich die Eigentümer dagegen, den neuen Verbindungsweg<br />

zwischen der abgebundenen Straße Dahlbreede und der überführten Straße Im<br />

Hagen an der südlichen Grenze ihres Flurstücks 6 und damit an Innen- wie Au-<br />

ßenwohnbereichen entlang zu führen. Sie befürchten den Anstieg des Lärmpe-<br />

gels, eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes sowie Gefahren<br />

für das auf dem Hof lebende Kleinkind.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die von den Einwendern befürchteten Auswirkungen sind durch die vorhandene<br />

Straße Dahlbreede grundsätzlich schon gegeben, konzentrieren sich lediglich<br />

auf eine andere Seite des Anwesens. Mögen damit auch verstärkt die Wohnbe-<br />

reiche des Gebäudes betroffen sein, handelt es sich bei der Dahlbreede um ei-<br />

ne nur gering belastete Gemeindestraße im dünn besiedelten Außenbereich der<br />

Stadt Halle. Unzumutbare Beeinträchtigungen der von den Einwendern befürch-<br />

teten Art sind damit ausgeschlossen.<br />

Weitere Einwendungen abseits der persönlichen Betroffenheit werden mit Blick<br />

auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses zurückge-<br />

wiesen.<br />

Hinsichtlich der übrigen Einzeleinwendungen von Grundstücksbetroffenen wird<br />

auf die folgenden Protokolle der Einzelerörterungen und meine diesbezüglichen<br />

Entscheidungen verwiesen:<br />

779


Einwender B 9.15<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders sind die Flurstücke 130 und 156 in<br />

der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen. Es sollen 1.600 bzw.<br />

120 m 2 erworben und 330 bzw. 120 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden. Die vorübergehende Inanspruchnahme dient der Einrichtung einer<br />

Bodenlagerfläche sowie der Errichtung eines Schutzzaunes, der nach der Bauzeit<br />

wieder entfernt wird. Landschaftspflegerische Maßnahmen sind auf den<br />

Flurstücken des Einwenders nicht geplant. Das Wohngebäude des Einwenders<br />

befindet sich in einer Entfernung von 110 m zur Trasse.<br />

Folgende Themen werden erörtert:<br />

Wendehammer<br />

Beide Äste der Straße Clever Bruch (am Haus des Einwenders und entlang der<br />

Häuser Nr. 27 und 29) werden von der Trasse der A 33 abgebunden, ohne<br />

dass nach der ausgelegten Planung Wendehämmer vorgesehen sind. Der Einwender<br />

hält Wendemöglichkeiten für notwendig, möchte diese jedoch nicht auf<br />

seinen Grundstücken angelegt wissen.<br />

1.<br />

Für den Weg entlang der Gebäude Clever Bruch 27 und 29 nördlich der A 33<br />

schlägt der Einwender vor, einen Wendehammer gegenüber von Haus Nr. 27<br />

auf dem Teil des Flurstück 8 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln anzulegen,<br />

der zwischen der nördlichen Grundstücksgrenze und dem Schutzstreifen für die<br />

30 kV-Freileitung verbleibt. Der dann von dieser Stelle bis zur A 33 verbleibende<br />

Wegeteil wäre funktionslos und könnte rekultiviert und anderweitig verwertet<br />

werden.<br />

Der Vorhabensträger wird diese Option auf ihre technische Realisierbarkeit<br />

prüfen. Weitere Hinderungsgründe sieht er nicht.<br />

Die Inanspruchnahme im genannten Umfang ist unvermeidbar, da die Flächen<br />

für die Trasse der A 33 benötigt werden. Soweit der Einwender fordert, für die<br />

vorübergehende Inanspruchnahme entschädigt zu werden, steht ihm ein entsprechender<br />

Anspruch dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung<br />

wird in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen entschieden.<br />

Nebenbestimmung A 7.7.5 stellt sicher, dass die Flächen nach Inanspruchnahme<br />

rekultiviert werden.<br />

Der Wendehammer ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden,<br />

wenn auch nicht an der vom Einwender vorgeschlagenen Stelle, sondern innerhalb<br />

des Schutzstreifens der bezeichneten Hochspannungsleitung. Da dies<br />

keine Beeinträchtigung der Funktion des Wendehammers beinhaltet, ist der<br />

Einwendung gleichwohl entsprochen.<br />

780


2.<br />

Für den am Wohngebäude des Einwenders gelegenen Teil des Clever Bruches<br />

nördlich der A 33 sagt der Vorhabenträger die Anlage eines Wendehammers<br />

auf dem Flurstück 49 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> zwischen<br />

dem neu anzulegenden Wirtschaftsweg Bauwerksverzeichnis-Nr. 393 und der<br />

östlichen Grenze des Flurstücks zu.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender erläutert, der Hausbrunnen sei 130 m von der Trasse entfernt<br />

und fördere aus einer Tiefe von ca. 8,00 m. Er befürchtet Veränderungen durch<br />

die von der A 33 hervorgerufene Verdichtung.<br />

Der Vorhabensträger teilt diese Befürchtung nicht. Er führt an, die A 33 werde<br />

oberhalb des heutigen Geländeniveaus gebaut. Der Oberboden werde lediglich<br />

bis zu einer Tiefe von ca. 30 cm abgeschoben, in tiefere Bodenschichten werde<br />

nicht eingegriffen. Auch für die Gründungen der Grünbrücke sei ein Abpumpen<br />

von Grundwasser nicht erforderlich, da die Brücke auf Flachgründungen ruhen<br />

werde. An der Brücke könnten zwar möglicherweise Setzungen auftreten, die<br />

aber angesichts der Entfernung keine Auswirkungen auf den Brunnen des Einwenders<br />

haben könnten.<br />

Der Vorhabensträger sieht nach alledem keine Notwendigkeit für eine Beweissicherung,<br />

zumal der Brunnen des Einwenders auch oberstrom der A 33 gelegen<br />

sei.<br />

Straßenentwässerung<br />

Der Einwender weist darauf hin, dass das Gewässer, welches am Nordrand der<br />

A 33 verlegt und in Höhe seines Wohngebäudes unter der A 33 hindurchgeführt<br />

wird, auch der Aufnahme seiner Hofentwässerung dient. Er hat Zweifel, dass<br />

der vorgesehene Durchlass DN 1200 ausreichend bemessen ist. Gleiches gilt<br />

für den südlich der A 33 vorgesehenen Durchlass DN 500 unter dem neu angelegten<br />

Wirtschaftsweg.<br />

Der Vorhabensträger teilt diese Bedenken nicht. Der wassertechnische Entwurf<br />

sei von den Wasserbehörden geprüft und berücksichtige auch den Wasseranfall<br />

aus den anliegenden Einzugsgebieten. Zudem seien in diesem Bereich<br />

Der Wendehammer ist an der bezeichneten Stelle mit Deckblatt I Gegenstand<br />

der Planung geworden. Der Einwendung wurde mithin entsprochen.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

des Einwenders wird mit Blick auf die Entfernung von der Trasse zurückgewiesen.<br />

Zur weiteren Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Zweifel des Einwenders sind unberechtigt.<br />

Der wassertechnische Entwurf zum Bau der A 33 ist von den Wasserbehörden<br />

geprüft worden; die hydraulische Leistungsfähigkeit aller Entwässerungseinrichtungen<br />

und damit auch der Durchlässe war Gegenstand dieser Prüfung. Im<br />

Übrigen wird auf die Ausführungen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin<br />

verwiesen.<br />

Die in der Einwendung vom 30.12.2007 erhobene Forderung, den Durchlass<br />

unter der Autobahn zu vergrößern, wird zurückgewiesen.<br />

781


mehrere Amphibientunnel unter der Autobahn vorgesehen, die im Zweifel Oberflächenwasser<br />

aufnehmen und unter der A 33 hindurchführen können.<br />

Lärm<br />

Am Wohngebäude des Einwenders wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht<br />

an einer Gebäudeseite überschritten. Der Vorhabensträger erkennt deshalb<br />

einen Anspruch des Einwenders auf die Überprüfung des Gebäudes auf Möglichkeiten<br />

der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes (passiver Lärmschutz)<br />

an.<br />

Der Einwender regt an, die Schutzeinrichtungen zwischen dem Clever Bruch<br />

und der Stockkämper Str. auf 4,00 m zu erhöhen. Dies lehnt der Vorhabensträger<br />

ab. In diesem Bereich sei keine lärmtechnisch schützenwerte Bebauung<br />

vorhanden. Auch aus artenschutzrechtlichen Gründen ergebe sich nach den<br />

Feststellungen der Gutachter kein Bedarf für einen höheren Überflugschutz.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders stellt der Vorhabensträger dar, bei der Überprüfung<br />

des Bauschalldämmmaßes handele es sich um eine Bringeschuld seinerseits.<br />

Ein vom Vorhabensträger bestellter Gutachter werde sich mit dem Einwender<br />

in Verbindung setzen und vor Ort das vorhandene Bauschalldämmmaß<br />

der Umfassungsbauteile aufnehmen. Sollten sich Defizite ergeben, werden<br />

notwendige Verbesserungsmaßnahmen entschädigt.<br />

Wertminderung<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert hierzu, nach der geltenden Rechtsprechung<br />

sei ein nicht zu leugnender Wertverlust eines nah einer Autobahn gelegenen<br />

Gebäudes kein Entschädigungstatbestand.<br />

Bautechnische Details<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die Lage der Grünbrücke zwischen<br />

Clever Bruch und Hesselner Str. sei mittlerweile in Abstimmung mit der<br />

Höheren Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> bestätigt worden.<br />

Für die Ausgestaltung der Lärmschutzwände kämen grundsätzlich auch Gabionen<br />

in Betracht. Dies sei aber noch zu prüfen, da auch Gabionen einer Gründung<br />

bedürften und zudem die derzeit vorgesehene Kronenbreite der Lärm-<br />

Der Forderung nach einer Erhöhung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird<br />

entsprochen.<br />

Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG durchzuführenden Kosten-Nutzen-<br />

Analyse zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />

weiterer aktiver Lärmschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

steht, ist die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis gekommen, dass<br />

sich für das Wohngebäude des Einwenders mit verhältnismäßigen Mitteln Vollschutz<br />

durch aktive Schutzmaßnahmen bewirken lässt. Zu den Einzelheiten<br />

wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Der nach den Planunterlagen vorgesehene Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

entfällt damit.<br />

Die Forderung nach einem Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit<br />

Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Die mit den Landschaftsbehörden abgestimmte Lage der Grünbrücke ist Gegenstand<br />

des Deckblattes I und nimmt insoweit an der Rechtswirkung dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses teil.<br />

Die bauliche Ausgestaltung von Lärmschutzwänden ist nicht Gegenstand der<br />

Planfeststellung.<br />

782


schutzwälle nicht ausreiche.<br />

Ablauf der Grunderwerbsverhandlungen<br />

Der Einwender hält als Entschädigung den Quadratmeterpreis für Gewerbeflächen<br />

für angemessen. Dies wird vom Vorhabensträger abgelehnt.<br />

Der Vorhabensträger erläutert im Übrigen, er werde bereits jetzt mit Grunderwerbsverhandlungen<br />

tätig, wenn Grundeigentümer dies wünschten. Von sich<br />

aus werde er jedoch nicht aktiv.<br />

Sobald das für diesen Planfeststellungsabschnitt in der Konsensvereinbarung<br />

festgeschriebene Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden sei, gehe die<br />

Zuständigkeit zum Erwerb von Grund und Boden auf die Flurbereinigungsbehörde<br />

über.<br />

Der Vorhabensträger sieht sich außerstande, die Frage des Einwenders, ob<br />

seine Flächen in der Flurbereinigung auch dann berücksichtigt werden, wenn er<br />

schon vorher an den Vorhabensträger verkauft hat, zu beantworten. Die oben<br />

genannten Flurstücke würden voraussichtlich Bestandteil des Flurbereinigungsgebietes;<br />

der Vorhabensträger kann sich jedoch nicht vorstellen, dass die<br />

arrondierten Flächen des Einwenders angetastet und auseinander gerissen<br />

würden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand der Planfeststellung und wird<br />

in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen festgelegt.<br />

Über die in der Erörterung explizit angesprochenen Sachverhalte hinaus sind<br />

folgende Aspekte Gegenstand der Einwendung vom 30.12.2007:<br />

Feinstaubemissionen<br />

Der Einwender fordert diesbezüglich Schutzmaßnahmen. Die Forderung wird<br />

mit Blick darauf, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte entlang des<br />

gesamten Trassenverlaufs eingehalten werden (zu den Einzelheiten wird auf<br />

Kapitel B 7.10 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen), zurückgewiesen.<br />

Schäden am Gebäude<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren wegen befürchteter<br />

Erschütterungs- und Setzungsschäden wird angesichts der Entfernung von 110<br />

783


m zur Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels zurückgewiesen.<br />

Weitere Forderungen<br />

Soweit der Einwender die Sicherung einer Brücke über ein namenloses Gewässer<br />

im Bereich seiner Hofstelle fordert, hat der Vorhabenträger dies mit<br />

seiner Gegenäußerung zugesagt. An diese Zusage ist er über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 gebunden.<br />

Landschaftspflegerische Maßnahmen, die der Einwender ablehnt, sind auf seinen<br />

Grundstücken nicht vorgesehen.<br />

784


Einwenderin B 9.16<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin erscheint in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Zur Betroffenheit der Einwenderin führt der Vorhabensträger aus, das Flurstück<br />

186 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> solle vollständig für eine<br />

Aufforstungsmaßnahme mit einem 20 m breiten Sukzessionsstreifen in Richtung<br />

des Wohngebäudes der Einwenderin in Anspruch genommen werden.<br />

Desgleichen sei auf dem westlichen Teil des Flurstücks 183 in der Flur 43 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> eine Aufforstung im Umfang von 12.000 m 2 vorgesehen.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, er greife an anderer Stelle in Waldbestände ein<br />

und müsse eine dementsprechende Kompensation leisten. In Übereinstimmung<br />

mit den Landschafts- und Forstbehörden sehe er die Grundflächen der Einwenderin<br />

insofern als geeignet an, als sie an bestehende Forstflächen angrenzen.<br />

Sicherlich handele es sich nicht um Artenschutzmaßnahmen, so dass kein<br />

Zwang bestehe, die Maßnahmen genau hier umzusetzen; gleichwohl halte er<br />

daran fest, zumal andere Flächen mit gleicher Eignung nicht zur Verfügung<br />

stünden.<br />

Dem widerspricht die Einwenderin mit Blick auf das Kartenmaterial des Vorhabensträgers,<br />

wozu im Termin auch ein Luftbild des Planungsraums gehört. Entlang<br />

der Trasse seien eine Vielzahl derzeit landwirtschaftlich genutzter Flurstücke<br />

zu erkennen, die von Waldbeständen begrenzt und insofern ebenfalls für<br />

eine Arrondierung mit einer neuen Aufforstung geeignet seien. Sie hält daher <strong>–</strong><br />

bei allem Verständnis für den Umfang der Gesamtkompensation Wald <strong>–</strong> die auf<br />

ihren Grundflächen vorgesehenen Maßnahmen nicht für zwingend dort erforderlich.<br />

Problematisch für sie sei <strong>–</strong> neben dem reinen Flächenverlust, der einer späteren<br />

Bewirtschaftung des Hofes z.B. durch ihre Tochter entgegenstünde <strong>–</strong> insbesondere<br />

die Verschattung des Wohngebäudes und der Terrasse aus Richtung<br />

Süden und Westen. Im Übrigen befinde sich auf dem Flurstück 183 an der<br />

Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin<br />

nicht mehr vorgesehen. Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />

785


Grenze des Gartenteils und der zur Aufforstung vorgesehenen Teilfläche eine<br />

Kleinkläranlage, die durch eine Aufforstung Schaden nehmen könnte.<br />

Hierzu führt der Vorhabensträger aus, hierauf könne er Rücksicht nehmen,<br />

indem er auch entlang dieses Aufforstungsstreifens eine 20 m breite Sukzessionsfläche<br />

vorsehe. Ggf. könnten die Sukzessionsstreifen an beiden Aufforstungsflächen<br />

auch breiter hergestellt werden, um der Verschattung zu begegnen.<br />

Auch dann aber bleibt die Einwenderin bei ihrer grundlegend ablehnenden<br />

Haltung; auch der Vorschlag des Vorhabensträgers, statt Wald extensives<br />

Grünland vorzusehen, ist für sie nicht akzeptabel.<br />

Der Verhandlungsleiter fasst zusammen, die fachliche Eignung der Flächen<br />

stehe offenbar außer Frage. Streitig sei, ob die Kompensation für die Inanspruchnahme<br />

von Waldflächen unbedingt auf dem Grundeigentum der Einwenderin<br />

vorgenommen werden müsse. Hierüber müsse letztlich die Planfeststellungsbehörde<br />

entscheiden, der Vorhabensträger sei gehalten, einen entsprechenden<br />

Nachweis zu erbringen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

786


Einwender B 9.17<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vom Flurstück 302 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind 3.330<br />

m 2 für die Trasse überplant. Weitere 3.750 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch<br />

genommen werden. Auf einer Teilfläche des Flurstücks 26 in der Flur 53<br />

der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> (350 m 2 ) soll eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme (Nr. M/A/E 5.703, Anlage einer Kopfbaumreihe) umgesetzt werden.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders bestätigt der Vorhabensträger, an dem entlang<br />

der Südost-Grenze des Flurstücks 26 verlaufenden Graben keine Veränderungen<br />

vornehmen zu wollen. Insbesondere werde auch kein zusätzliches Wasser<br />

von Straßenflächen der A 33 hineingeleitet. Der Vorhabensträger korrigiert<br />

insoweit seine Gegenäußerung. Er sagt zudem zu, die im Flurstück 26 vorhandene<br />

Drainage bei der Ausführung zu berücksichtigen.<br />

Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme des Flurstücks 302 unverändert geblieben.<br />

Das Flurstück 26 wird nunmehr vollständig für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen in Anspruch genommen. Der Einwender hat Einwendungen gegen<br />

diese Planänderung erhoben. Er hält es für eine fragwürdige Vorgehensweise,<br />

Artenschutzmaßnahmen zugunsten des Steinkauzes zu treffen, die dazu dienen<br />

sollen, den Steinkauz aus seinen angestammten Revieren in Landschaftsräume<br />

zu ziehen, in denen bisher kein Brutvorkommen vorhanden ist.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Das angesprochene Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

787


Zum Weiteren Gang des Grunderwerbs führt der Verhandlungsleiter aus, mit<br />

der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens gehe die Zuständigkeit für den<br />

Grunderwerb vom Vorhabensträger auf die Flurbereinigungsbehörde über. Ein<br />

Einleitungsbeschluss sei für Anfang 2009 zu erwarten.<br />

Der Einwender erkundigt sich nach den weiteren Planungen bzgl. der Überführung<br />

des Illenbruchs. Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er halte seine derzeitige<br />

Planung aufrecht, ergänzt um einen Verbindungsweg zwischen der Casumer<br />

Straße und dem Illenbruch südlich der A 33. Dies sei der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

vorgestellt worden, ein Votum von dort stehe noch aus. Der Einwender<br />

zeigt sich mit diesen Planungen einverstanden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Auch die auf Flurstück 26 vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der Stabilisierung<br />

und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung des<br />

Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen<br />

südöstlich davon an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art<br />

in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Mit seiner ursprünglichen Einwendung spricht der Einwender die Trinkwasserversorgung<br />

des ihm offenbar gehörenden Wohnhauses Casumer Straße 11 an.<br />

Soweit er damit konkludent die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens<br />

fordert, wird die Einwendung mit Blick auf die Entfernung von 240 m zur<br />

Trasse und die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurück-<br />

788


gewiesen.<br />

Mit seiner Einwendung im Deckblattverfahren wendet sich der Einwender auch<br />

gegen die Maßnahme M/E 5.705 (Obstbaumreihe) auf dem nördlich an sein<br />

Flurstück 420 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> angrenzenden<br />

Flurstück.<br />

Mit diesem Teil der Einwendung ist der Einwender präkludiert.<br />

Die Maßnahme M/E 5.705 war bereits Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen,<br />

wurde vom Einwender in seiner daraufhin erhobenen Einwendung jedoch<br />

nicht angesprochen.<br />

Unabhängig davon müsste die Einwendung in diesem Punkt zurückgewiesen<br />

werden. Auch die fragliche Maßnahme ist aus Gründen des Artenschutzes zugunsten<br />

des Steinkauzes unabdingbar. Sie dient an dieser Stelle der Optimierung<br />

vorhandener Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen.<br />

Soweit der Einwender Beeinträchtigungen einer dort vorhandenen Drainage<br />

befürchtet, ist der Vorhabenträger im Übrigen durch Nebenbestimmung A 7.7.1<br />

verpflichtet, vorhandene Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder wieder<br />

herzustellen. Die Pflanzabstände der Bäume innerhalb der Reihe lassen namentlich<br />

die Berücksichtigung des Auslaufbauwerks der Drainage zu.<br />

789


Einwender B 9.18<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Zwei Flurstücke des Einwenders sind ganz oder teilweise mit landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen überplant.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, aus dem Flurstück 72 in der Flur 42 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> würden 400 m 2 zur Anlage einer strauchbetonten<br />

Hecke als Leitlinie zum Teutoburger Wald benötigt. Es handele sich nicht um<br />

eine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme, jedoch sei sie als Vernetzungsstruktur<br />

für Fledermaushabitate von großer Bedeutung.<br />

Das derzeit als Ackergrundstück genutzte Flurstück 57 in der Flur 45 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> soll in Gänze in eine extensive Grünlandnutzung<br />

überführt werden. Dies sei innerhalb eines Gesamtkomplexes entlang der Neuen<br />

Hessel als Artenschutzmaßnahme unverzichtbar.<br />

Bzgl. des Flurstücks 72 merkt der Einwender an, dieses Flurstück habe bereits<br />

jetzt eine geringe Größe. Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung sei bei einer<br />

weiteren Verkleinerung kaum noch wirtschaftlich, weshalb er <strong>–</strong> gegen Ersatzland<br />

<strong>–</strong> an einer Gesamtübernahme des Flurstücks interessiert sei. An einer<br />

extensiven Grünlandnutzung (Flurstück 57) habe er kein Interesse; eine solche<br />

Nutzung sei für seinen Veredelungsbetrieb wertlos. Grundsätzlich stimme er<br />

Naturschutzmaßnahmen zu, er müsse jedoch als Landwirt auch auf Fragen der<br />

Wirtschaftlichkeit achten.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, es sei bei gegenläufigen Positionen Aufgabe<br />

der Planfeststellungsbehörde, abschließend zu entscheiden, ob die Planung<br />

wie vorgesehen umgesetzt werden könne.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Breite der Hecke verdoppelt, die Inanspruchnahme<br />

mithin im Umfang von nunmehr 800 m 2 vorgesehen. Eine Einwendung hat der<br />

Einwender im Deckblattverfahren nicht erhoben und auch in der ursprünglichen<br />

Einwendung wendet er sich nicht gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />

72.<br />

Das Flurstück 57 ist auch nach der Deckblattplanung in Gänze mit landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen (Artenschutz) überplant.<br />

Die Maßnahme ist unverzichtbar, die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat, bestehend aus 5 bis 6 Revieren.<br />

Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes<br />

der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls recht<br />

kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem<br />

Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als suboptimal,<br />

instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen<br />

bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A,<br />

Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

790


In einer späteren Flurbereinigung könne dem Einwender möglicherweise Ersatzland<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Der Vorhabensträger und der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzen<br />

jedoch, es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die Flächen<br />

des Einwenders Bestandteil des Flurbereinigungsgebietes würden.<br />

Der Einwender weist darauf hin, das Flurstück 57 habe nicht immer die im<br />

Grunderwerbsverzeichnis benannte Größe gehabt. Er habe als Ersatz für eine<br />

Landabgabe an anderer Stelle im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens<br />

Versmold 0,5 ha angegliedert an das Flurstück 57 aus dem Eigentum des Kreises<br />

Gütersloh zugeteilt bekommen. Dies sei aber noch nicht grundbuchlich<br />

fixiert, so dass möglicherweise noch der Kreis Gütersloh Eigentümer eines Teils<br />

der jetzt überplanten und komplett als Flurstück 57 dargestellten Fläche sei.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Auch die auf dem Flurstück 57 vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der<br />

Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung des<br />

Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen<br />

im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten<br />

in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<br />

<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Mit diesem Planfeststellungsbeschluss ist die vollständige Inanspruchnahme<br />

des Flurstücks 57 festgesetzt. Die im Übrigen angesprochenen Fragen sind<br />

Gegenstand der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen, die <strong>–</strong> nach<br />

Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens <strong>–</strong> ohnehin von der Flurbereinigungsbehörde<br />

geführt werden.<br />

791


Hierüber hat der Einwender keine schriftlichen Unterlagen. Der Vertreter der<br />

Flurbereinigungsbehörde wird diesbezüglich eine Klärung herbeiführen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In der schriftlichen Einwendung wendet sich der Einwender gegen eine Breite<br />

von lediglich 5,00 m für die Überführungsbauwerke im nachgeordneten Straßen-<br />

und Wegenetz und fordert, mit Blick auf landwirtschaftliche Maschinen<br />

eine größere Breite vorzusehen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

792


Einwenderin B 9.19<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin erscheint in Begleitung des Herrn Siegfried Menzel, Dammstraße<br />

120, 33824 Werther, und erklärt, sie bevollmächtige ihn, ihre Belange in<br />

diesem Einzeltermin zu vertreten.<br />

Das 5,1 ha große Flurstück 136 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird<br />

durch das Überführungsbauwerk der Hesselner Straße, die Neuanbindung des<br />

Stockkämper Weges hieran, landschaftspflegerische Maßnahmen, eine Grabenverlegung<br />

sowie die bauzeitliche Umfahrungsstrecke beansprucht. Die Einzelheiten<br />

werden eingehend am Grunderwerbsplan erläutert und stellen sich<br />

wie folgt dar:<br />

Erwerb<br />

• 6.160 m 2 für das Überführungsbauwerk der Hesselner Straße sowie die<br />

Neuanbindung des Stockkämper Weges hieran<br />

• 300 m 2 für die Trasse der A 33<br />

Vorübergehende Inanspruchnahme<br />

Nach dem in der Gegenäußerung zugesagten Verzicht auf die Bodenlagerfläche<br />

werden lediglich noch 220 m 2 für die Anlage der bauzeitlichen Umfahrungsstrecke<br />

benötigt.<br />

Dauerhafte Beschränkung<br />

• 890 m 2 für ein Feldgehölz im Winkel zwischen dem Überführungsbauwerk<br />

der Hesselner Straße und der Neuanbindung der Holtfelder Straße<br />

hieran.<br />

• 140 m 2 für einen Entwässerungsgraben am Nordrand der A 33<br />

Restfläche<br />

Zwischen der alten und der neuen Hesselner Straße verbleibt eine unwirtschaft-<br />

Eine Veränderung bzgl. der Erwerbsflächen ist mit den Deckblättern nicht eingetreten.<br />

Der Verzicht auf die Oberbodenlagerfläche ist mit Deckblatt I Gegenstand der<br />

Planung geworden. Mit Deckblatt II wird die vorübergehende Inanspruchnahme<br />

zum Zwecke der Verlegung einer Gasleitung um 2.240 m 2 erhöht.<br />

Weitere 1.120 m 2 müssen mit Deckblatt II als Schutzstreifen für die verlegte<br />

Gasleitung dauerhaft beschränkt werden.<br />

793


liche Restfläche von 840 m 2 , die der Vorhabensträger auf Wunsch ankaufen<br />

wird.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt auf Nachfrage, neben den ausgewiesenen Restflächen<br />

könne auf Wunsch der Einwenderin auch die dauerhaft zu beschränkende<br />

Fläche für das Feldgehölz erworben werden. Ein Entwässerungsgraben<br />

bleibe üblicherweise im Eigentum der Anlieger, die eine Abwertungsentschädigung<br />

erhalten. Die Unterhaltungspflicht liege nach den gesetzlichen Grundlagen<br />

bei der Kommune. Die Einwenderin will sich im Termin noch nicht festlegen,<br />

ob sie Restflächen und Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

verkaufen möchte. Der Vorhabensträger verweist auf die Grunderwerbsverhandlungen.<br />

Zur Entwässerung bestätigt der Vorhabensträger auf Nachfrage, in den besagten<br />

Graben fließe nur Oberflächenwasser der nördlich der A 33 gelegenen Flächen,<br />

Straßenabwasser werde nicht eingeleitet und vor allem nicht auf dem<br />

Flurstück der Einwenderin versickert.<br />

Überführungsbauwerk der Hesselner Straße<br />

Der Einwenderin ist nicht einsichtig, warum die Hesselner Straße im Bereich<br />

der Überführung und mithin auf ihrem Flurstück, verbreitert werde, nördlich<br />

angrenzend auf den Flächen des Nachbarn jedoch nicht.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, seine Planung ende an der Stelle, bis zu<br />

der die Anrampung aus technischen Gründen vorgenommen werden müsse.<br />

Dies sei südlich des Nachbargrundstücks. Dabei berücksichtige er die Wünsche<br />

der Kommune insbesondere hinsichtlich des Radweges. Ihm sei aber nicht<br />

bekannt, wann die Stadt Halle die Hesselner Straße weiter nach Norden ausbaue.<br />

Für den Graben entlang der Straße sei allein die Kommune verantwortlich.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin ist im vorbezeichneten<br />

Umfang unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Im Deckblatt II wurde die Einwenderin unmittelbar beteiligt, hat aber<br />

gegen die zusätzliche Inanspruchnahme im Zuge der Leitungsverlegung keine<br />

Einwendung vorgetragen.<br />

Hier werden Fragen der Entschädigung behandelt, die keiner Entscheidung im<br />

Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Der Vorhabenträger hat im Sinne einer<br />

Folgenbeseitigung Veränderungen am nachgeordneten Straßen- und Wegenetz<br />

nur insoweit vorzunehmen, wie es zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse<br />

erforderlich ist. Weitergehende Maßnahmen am Straßen- und Wegenetz<br />

überstiegen die Ersatzverpflichtung des Vorhabenträgers und darüber<br />

hinaus auch seine Planungsbefugnis (OVG NRW, Urteil vom 26.08.2009, 11 D<br />

31/08.AK).<br />

Fragen der Verkehrssicherheit sind ein in die Abwägung einzustellender öffentlicher<br />

Belang von hohem Gewicht. Insofern wird hier der Forderung der Stadt<br />

Halle, im Zuge der Überführung der Hesselner Straße einen Rad-/Gehweg vorzusehen,<br />

der Vorrang gegeben.<br />

794


Teilfläche zwischen Stockkämper Weg und Flurstück 61<br />

Der Vorhabensträger hat diese Fläche nicht als Restfläche ausgewiesen. Sie<br />

bleibe durch eine Zufahrt erschlossen. Er zahle im Übrigen eine sog. Umorientierungsentschädigung,<br />

wenn z.B. Zäune versetzt werden müssten.<br />

Dies ist für die Einwenderin nicht akzeptabel; sie führt aus, es handele sich<br />

maximal noch um 2.500 m 2 , die nicht mehr sinnvoll bewirtschaftet werden könnten.<br />

Dennoch gibt der Vorhabensträger im Termin keine Zusage, die Fläche zu<br />

übernehmen und verweist auf die Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters ergänzt er, auch eine Nutzung<br />

im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans komme mangels Aufwertungspotenzials<br />

nicht in Betracht.<br />

Ersatzland<br />

Die Einwenderin fordert für alle beanspruchten Flächen eine Entschädigung<br />

nicht in Geld, sondern in Ersatzland.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, er leiste die Entschädigung nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen grds. in Geld. Ersatzland stehe ihm nicht zur Verfügung, er<br />

sehe aber für die Einwenderin Möglichkeiten, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens<br />

Ersatzland zu erhalten. Aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit<br />

steht die Einwenderin der Flurbereinigung skeptisch gegenüber.<br />

Der Verhandlungsleiter weist jedoch darauf hin, die Flurbereinigung sei die<br />

einzige Möglichkeit, Ersatzland zu erhalten. Im Planfeststellungsverfahren werde<br />

darüber nicht entschieden. Voraussichtlich Anfang 2009 ergehe der Einleitungsbeschluss<br />

im Flurbereinigungsverfahren.<br />

Versorgungsleitungen<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, Lage und Schutzstreifen der vorhandenen<br />

Gasleitung blieben von der Planung unberührt.<br />

Soweit die Einwenderin die Übernahme dieses Grundstücksteils fordert, ist<br />

hierüber im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch<br />

auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die<br />

Übernahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer<br />

unmittelbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren<br />

zu entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der<br />

Planfeststellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/07).<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann die Einwenderin diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Das Versorgungsunternehmen hat im Verlauf des Verfahrens die Notwendigkeit<br />

dargetan, die Gasleitung in ihrer Lage zu verändern; dies ist mit Deckblatt II<br />

Gegenstand des Verfahrens geworden (s. oben). Insofern ist die Aussage im<br />

Erörterungstermin gegenstandslos geworden.<br />

795


Drainage<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, vorhandene Drainagen funktionstüchtig wieder<br />

herzustellen, Dränpläne seien hierbei hilfreich. Die Einwenderin entgegnet,<br />

nicht über diese Pläne zu verfügen.<br />

Lärm und Luftschadstoffe<br />

Die Einwenderin führt aus, ihr Wohngebäude befinde sich in einem Abstand<br />

von ca. 500 m zur Trasse. Hierauf erwidert der Vorhabensträger, bei diesem<br />

Abstand und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzeinrichtungen<br />

seien Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte nicht zu erwarten.<br />

Die Verlegung der Gasleitung muss als notwendige Folgemaßnahme des Autobahnbaus<br />

und aus Gründen der künftigen Versorgungssicherheit realisiert werden.<br />

Hier haben die Eigentumsbelange der Einwenderin zurückzustehen, zumal<br />

das schon heute von der Gasleitung gequerte Grundstück nach der Verlegung<br />

der Leitung in der bisherigen Weise weiter genutzt werden kann.<br />

Über Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen.<br />

Eine lärmtechnische Berechnung für das Wohnhaus der Einwenderin liegt nicht<br />

vor, ist aber auch nicht erforderlich. Schon an mehreren, näher zur Trasse gelegenen<br />

Wohngebäuden anderer Eigentümer, für die eine Lärmberechnung<br />

erstellt wurde, werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />

Eine Grenzwertüberschreitung am Wohnhaus der Einwenderin ist mithin ausgeschlossen.<br />

Soweit die Einwenderin darauf hinweist, dass nicht alle Wände schallabsorbierend<br />

ausgestattet werden sollen und durch das Brückenbauwerk der Hesselner<br />

Straße Reflexionen entstehen, so sind derartige Effekte in die Lärmberechnung<br />

eingegangen.<br />

Ansprüche auf zusätzlichen Lärmschutz bestehen damit nicht, die Einwendung<br />

wird zurückgewiesen.<br />

Gleiches gilt hinsichtlich der Luftschadstoffsituation. Bestandteil der Planunterlagen<br />

ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche Inhalte vom Landesamt<br />

für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) überprüft, nachvollzogen<br />

und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden. Auch die Abteilung<br />

Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme zur endgültigen<br />

Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens<br />

sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar.<br />

Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen daher keine Bedenken.“<br />

796


Abschließend spricht sich die Einwenderin grundsätzlich gegen den Bau der<br />

Autobahn aus.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />

Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Soweit die Einwenderin in der schriftlichen Einwendung einen finanziellen Ausgleich<br />

für entgehende Pachteinnahmen, Wertausgleich für ein Waldstück und<br />

die Verschattung eines Grundstücksteils durch das Überführungsbauwerk der<br />

Hesselner Straße anspricht, handelt es sich bei Teilinanspruchnahme des<br />

Grundstücks um rein entschädigungsrechtliche Fragen, die außerhalb des<br />

Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind.<br />

Die Einwenderin fordert, vorübergehend beanspruchte Flächen wieder in den<br />

ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dies ist dem Vorhabenträger mit Nebenbestimmung<br />

A 7.7.5 verbindlich aufgegeben.<br />

Eine weitere Forderung richtet sich auf eine Entschädigung für bauzeitliche<br />

Belastungen. Hierzu wird auf Kapitel B 7.11 verwiesen.<br />

Im Weiteren weist die Einwenderin darauf hin, dass ihre Versorgungsleitungen<br />

bei Bauarbeiten zu schützen sind. Abgesehen davon, dass dies dem Vorhabenträger<br />

mit Nebenbestimmung A 7.12.13 aufgegeben ist, befindet sich das<br />

Wohngebäude der Einwenderin mit allen Versorgungsleitungen in einem Abstand<br />

von mindestens 300 m zum nächstgelegenen Baufeld. Beeinträchtigungen<br />

der Versorgungsleitungen sind daher nicht zu befürchten.<br />

797


Einwender B 9.20<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender erscheinen in Begleitung Ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Durch die Trasse der A 33 mit begleitenden Schutzeinrichtungen, Amphibiendurchlässe,<br />

eine Grünbrücke sowie die Überführung der Holtfelder Straße sind<br />

Teilflächen der Flurstücke 372, 76 und 354 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

betroffen. Auf den Flurstücken 64, 360 und 82 in der Flur 52 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen,<br />

die Flurstücke 360 und 82 werden hierfür komplett überplant. Insgesamt<br />

würden dem Betrieb der Einwender bei Umsetzung dieser Planung Flächen in<br />

einer Größenordnung von 25.658 m 2 dauerhaft verloren gehen, weitere<br />

3.450 m 2 sollen während der Bauphase vorübergehend beansprucht werden.<br />

Das Wohngebäude der Einwender befindet sich in einem Abstand von 45 m<br />

zum Fahrbahnrand der geplanten A 33.<br />

Der Vorhabenträger ergänzt im Termin, er sei mit den Landschaftsbehörden im<br />

Gespräch, um das Konzept der Grünbrücken zu optimieren. Nach dem derzeitigen<br />

Diskussionsstand sei vorgesehen, die Grünbrücke an der Holtfelder Straße<br />

vom Straßenraum zu trennen und bei unveränderter Breite von 35 m um ca.<br />

100 m nach Westen zu verschieben. Hierdurch entstünde eine weitere Flächenbetroffenheit<br />

der Einwender durch die notwendigen Rampen und Leitstrukturen.<br />

Die Leitstrukturen würden in Gestalt von Grünland mit Obstbäumen hergestellt<br />

und könnten in dieser Form bewirtschaftet werden.<br />

Der Verhandlungsleiter führt zur umfänglichen Betroffenheit der Einwender aus,<br />

das angefertigte Existenzgutachten komme hier zur eindeutigen Feststellung<br />

Die vom Vorhabenträger im Termin angekündigte Verschiebung der Grünbrücke<br />

an der Holtfelder Straße ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwender in der Flur 52 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:<br />

Flurstück 372<br />

3.430 m 2 Erwerb für die Trasse der A 33<br />

490 m 2 Erwerb für die Überführung der Holtfelder Straße<br />

Flurstück 76 (vollständig überplant)<br />

2.140 m 2 Erwerb für die Trasse der A 33 und die Grünbrücke<br />

5.540 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Flurstück 354<br />

6.930 m 2 Erwerb für die Trasse der A 33 und die Grünbrücke<br />

2.400 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Flurstück 64<br />

6.030 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Flurstück 360 (vollständig überplant)<br />

184 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

798


einer Existenzgefährdung. Dies sei für die Planfeststellungsbehörde als Entscheidungsgrundlage<br />

bindend. Auf Nachfrage bestätigen die Einwender, sie<br />

hätten sich angesichts der großen Betroffenheit dazu entschlossen, die Gesamtübernahme<br />

Ihres Betriebes zu fordern.<br />

Die Einwender führen ergänzend aus, der Flächenentzug betreffe im Wesentlichen<br />

die Betriebszweige der Mutterkuhhaltung mit Rindermast sowie der Gnadenbrot-Pferdepensionshaltung.<br />

Bis vor einigen Jahren sei auf dem Hof zusätzlich<br />

eine Ferienpension („Ferien auf dem Bauernhof“) betrieben worden, die<br />

allein aus persönlichen Gründen zwischenzeitlich ruhte. Planungen, diesen<br />

Betriebszweig wieder aufzunehmen, seien konkret betrieben worden, ein Architekt<br />

mit der Begutachtung möglicher und notwendiger Umbaumaßnahmen beauftragt<br />

gewesen. Diese Planungen wurden nach Bekanntwerden der jetzigen<br />

Trassenführung jedoch wieder eingestellt, da eine Ferienpension in unmittelbarer<br />

Nähe zu einer Autobahn nicht betrieben werden könne.<br />

Der Verfahrenbevollmächtigte der Einwender ergänzt, er sei diesbezüglich mit<br />

den Ergebnissen des Existenzgutachtens nicht einverstanden. Dort werde der<br />

Betriebszweig der Ferienpension lediglich als eine „Entwicklungschance“ beschrieben<br />

und bewertet. Dieser Betriebszweig sei jedoch bis vor acht Jahren<br />

über einen langen Zeitraum (schon die Eltern des Einwenders hätten den Betrieb<br />

geführt) erfolgreich betrieben worden. Allein familiäre Gründe (Geburt von<br />

Zwillingen, schwere Erkrankung der Einwenderin <strong>–</strong> Attest wird vorgelegt, Erkrankung<br />

der bis dahin mitarbeitenden Mutter des Einwenders) hätten dazu<br />

geführt, diesen Betriebszweig vorübergehend einzustellen. Diese familiären<br />

Schwierigkeiten seien überwunden, der Einwender werde in seinem Hauptberuf<br />

in Ruhestand gehen, um die weitere Entwicklung des Familienbetriebes zu<br />

unterstützen. Es gebe ein schlüssiges Konzept zur Wiederaufnahme dieses<br />

Betriebszweiges und die notwendigen Einrichtungen seien <strong>–</strong> etwaige Renovierungen<br />

vorbehalten <strong>–</strong> vorhanden. Die landwirtschaftlichen Betriebszweige seien<br />

ohnehin auf einen Pensionsbetrieb abgestellt, der gesamte Betrieb liege in<br />

einem erholungsbedeutsamen Raum.<br />

Für den Verfahrensbevollmächtigten der Einwender handele es sich bei der<br />

Ferienperson mithin nicht nur um eine „Entwicklungschance“, sondern um einen<br />

bestehenden, wenn auch ruhenden Betriebszweig, der in dieser Form in die<br />

Entscheidungsfindung über den Antrag der Einwender auf Gesamtübernahme<br />

eingehen müsse. Dieser Antrag stütze sich auch auf die Überlegung, dass Ersatzland<br />

keine Lösung darstelle, weil die Lage der Hofstelle zur geplanten A 33<br />

Flurstück 82 (vollständig überplant)<br />

6.764 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen.<br />

Flurstück 156 (vollständig überplant)<br />

9.124 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Die Inanspruchnahme im vorgenannten Umfang ist unumgänglich, diesbezügliche<br />

Einwendungen werden zurückgewiesen. Dies gilt nicht nur für die Trassenflächen,<br />

sondern darüber hinaus auch für die Position der Grünbrücke und die<br />

damit im Zusammenhang stehenden landschaftspflegerischen Maßnahmen, die<br />

allesamt Funktionen des Artenschutzes erfüllen.<br />

Diesbezüglich ist insbesondere auf das Steinkauzvorkommen im Raum Holtfeld/Casum<br />

zu verweisen, dass aus etwa 5 bis 6 Revieren besteht. Es handelt<br />

sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes der<br />

Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls recht kleinen Vorkommen<br />

bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem Niveau konstant<br />

bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als suboptimal, instabil und<br />

damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet<br />

werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />

noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />

799


eine Ferienpension in jedem Fall ausschließe.<br />

Der Vorhabenträger führt aus, er werde das ihm erst seit wenigen Tagen vorliegende<br />

Gutachten auswerten und entscheiden, ob aus seiner Sicht eine Gesamtübernahme<br />

in Betracht komme. Sollte dies rechtlich möglich sein, werde<br />

die Gesamtübernahme in jedem Fall befürwortet. Eine definitive Aussage sei im<br />

Termin nicht möglich.<br />

Von dieser Auskunft zeigen sich die Einwender enttäuscht. Sie haben ein Interesse<br />

daran, eine Entscheidung möglichst im Termin zu erhalten. Dies lehnt der<br />

Vorhabenträger ab, sichert jedoch zu, die Entscheidungsfindung schnellstmöglich<br />

bis zum Jahresende voranzutreiben.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, sollte der Vorhabenträger zum Ergebnis kommen,<br />

eine Gesamtübernahme sei möglich, könnten sofort Grunderwerbsverhandlungen<br />

aufgenommen werden. Lehne der Vorhabenträger die Gesamtübernahme<br />

ab, müsse die Planfeststellungsbehörde entscheiden. Dabei werde<br />

nicht auf das anstehenden Flurbereinigungsverfahren abgestellt, da es im Zeitpunkt<br />

der abschließenden Entscheidung der Planfeststellungsbehörde voraussichtlich<br />

noch keinen verwertbaren Verfahrensstand aufweisen werde. Zudem<br />

hätten die Einwender betont, an Ersatzland wegen der Nutzlosigkeit für den<br />

Pensionsbetrieb kein Interesse zu haben.<br />

Als weiteren Detailaspekt führen die Einwender an, die Eigentums- und Pachtflächen<br />

an der Holtfelder Straße mit einzeln zu führenden Pferden von der Hofstelle<br />

aus nicht mehr erreichen zu können, wenn die Grünbrücke tatsächlich um<br />

100 m nach Westen verschoben werde. Die inselhaft zwischen ihren Flächen<br />

liegenden Flurstücke eines anderen Eigentümers seien Ackerflächen und für<br />

diesen Zweck nicht geeignet.<br />

Im Weiteren verweisen die Einwender darauf, sie vermarkteten Rindfleisch<br />

ausdrücklich unter dem Aspekt der biologischen Erzeugung. Hierauf lege der<br />

entstandene Kundenstamm größten Wert und werde daher auch unter diesem<br />

Gesichtpunkt die Lage des Betriebes an der Autobahn nicht akzeptieren. Viele<br />

Kunden verbänden Fleischeinkauf mit dem Erwerb von Brennholz, einem weiteren<br />

Betriebszweig, der mithin Schaden nehmen werde.<br />

Zuletzt führen die Einwender an, ihre Mieterin habe bereits ihren Auszug angekündigt,<br />

wenn die Autobahn in geplanter Lage gebaut werde. Auch insoweit<br />

Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die auf den<br />

Flurstücken 156, 82, 360 und 64 vorgesehenen Maßnahmen sehen die Anlage<br />

von Obstwiesen vor, die den Habitatansprüchen von Steinkäuzen genügen.<br />

Als Querungsmöglichkeit wird den Tieren die Grünbrücke an der Holtfelder<br />

Straße angeboten, die mit dem Umland in artgerechter Weise verknüpft werden<br />

muss. Dem dient die Anlage eines Gürtels aus extensiven Grünlandflächen<br />

beiderseits der Brücke, worin das Flurstück 76 der Einwender einbezogen ist.<br />

Der südlich der Trasse verbleibende Teil des Flurstücks 354 wiederum ist Teil<br />

einer Habitatoptimierung für ein lokales Vorkommen der Sumpfschrecke.<br />

Existenz<br />

Zur Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes der Einwender hat der<br />

Vorhabenträger ein Existenzgutachten anfertigen lassen. Die Einwender führen<br />

danach den Betrieb im Nebenerwerb mit den Betriebszweigen Pensionspferde,<br />

Mutterkuhhaltung und Mastrinder zur Selbstvermarktung rentabel, so dass von<br />

einem existenten Nebenerwerbsbetrieb auszugehen ist. Durch die Maßnahme<br />

gehen dem Betrieb etwa 50 % seiner hofnahen Eigentumsflächen, das entspricht<br />

etwa 34 % aller in die Betrachtung einzustellender Nutzflächen, verloren.<br />

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, das „der Betriebszweig der landwirtschaftlichen<br />

Produktion durch den drohenden Flächenentzug unrentabel“ wird.<br />

Der Gutachter berücksichtigt auch die Möglichkeit, auf dem Hofgelände einen<br />

Ferienpensionsbetrieb anzubieten. Dieser, in der Vergangenheit bereits betriebene<br />

Zweig ruhte in den zurückliegenden Jahren aus familiären Gründen, wurde<br />

aber im Verlauf dieses Jahres wieder aufgenommen. Mit dem Gutachter<br />

geht auch die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass es sich damit nicht nur<br />

um eine theoretische Entwicklungsperspektive des Betriebs der Einwender<br />

handelt, der die Wettbewerbsfähigkeit in der Zukunft hätte fördern können. Bei<br />

den Einwendern ist nicht nur aus der entsprechenden Tätigkeit in der Vergangenheit<br />

das notwendige Wissen vorhanden; sie verfügen auch über die erforderlichen<br />

Räumlichkeiten (notwendige Renovierungsarbeiten vorbehalten) sowie<br />

über das familienbetriebliche landwirtschaftliche Umfeld für eine Pension<br />

mit der Zielrichtung „Ferien auf dem Bauernhof“. Der für das Flurbereinigungsrecht<br />

von der Rechtsprechung entwickelte, notwendige Konkretisierungsgrad<br />

800


gingen Einnahmen verloren.<br />

Die übrigen in der schriftlichen Einwendung angesprochenen Gesichtspunkte<br />

werden angesichts der Ergebnisse des Existenzgutachtens und der Forderung<br />

nach der Gesamtübernahme von den Einwendern als nicht mehr erörterungswürdig<br />

bezeichnet.<br />

Die Einwendungen werden gleichwohl aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger<br />

(BVerwG, Urteil vom 23.08.2006, 10 C 4/05) ist damit gegeben.<br />

In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters geht die Planfeststellungsbehörde<br />

davon aus, dass diese Entwicklungsperspektive für die Zukunft<br />

am heutigen Standort abgeschnitten ist, weil eine Ferienpension mit der<br />

o.g. Zielrichtung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Autobahn nicht betrieben<br />

werden kann.<br />

Im Ergebnis ist nach all dem eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung des<br />

landwirtschaftlichen Betriebes der Einwender einschließlich der konkreten Entwicklungsperspektive<br />

einer Ferienpension gegeben.<br />

Trotz der Schwere dieses Eingriffs in den landwirtschaftlichen Betrieb der Einwender<br />

nimmt die Planfeststellungsbehörde dieses Ergebnis jedoch aus den<br />

Erwägungen, wie sie den einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

entnommen werden können, in Abwägung mit den für die Planung sprechenden<br />

Aspekten in Kauf.<br />

Gesamtübernahme<br />

Vor dem Hintergrund der festgestellten Existenzgefährdung haben die Einwender<br />

<strong>–</strong> nicht nur im Termin, sondern auch in verschiedenen Schriftsätzen <strong>–</strong> ihre<br />

Forderung nach einer Gesamtübernahme des Anwesens erhoben und bekräftigt.<br />

Hierüber ist jedoch im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch auf<br />

Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die Übernahme<br />

einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer unmittelbaren<br />

Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren zu entscheiden.<br />

Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der Planfeststellungsbehörde<br />

verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03; BVerwG,<br />

Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03).<br />

Gleiches gilt, wenn es um die Frage der Übernahme nicht nur einzelner<br />

Flurstücke, sondern des gesamten Betriebes geht.<br />

Ungeachtet der Forderung nach einer Gesamtübernahme haben die Einwender<br />

801


ittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

in ihrer schriftlichen Einwendung die folgenden Aspekte thematisiert:<br />

Überführung Illenbruch<br />

Die von anderer Seite geforderte und von den Einwendern abgelehnte Überführung<br />

der Casumer Straße anstelle des Illenbruch ist nicht Gegenstand der Planung.<br />

Hausbrunnen<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.3.11 ist der Vorhabenträger verpflichtet, für alle<br />

Hausbrunnen, die sich in einem Abstand von bis zu 100 m von der Trasse befinden,<br />

ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Soweit der Brunnen der<br />

Einwender innerhalb dieses Abstandes liegt, wird ihrer Forderung mithin entsprochen.<br />

Im Übrigen wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Drainagen, Kläranlage<br />

Der Vorhabenträger hat in der Gegenäußerung bereits zugesagt, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Er ist an diese<br />

Zusage über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden. Auf Nebenbestimmung A<br />

7.7.1 wird ergänzend verwiesen.<br />

Gleiches gilt für die Kleinkläranlage über Nebenbestimmung A 7.12.13<br />

Umbaumaßnahmen<br />

Die Forderung, dem Vorhabenträger aufzuerlegen, künftige Umbaumaßnahmen<br />

oder Umwidmungen von Gebäuden zu tolerieren, wird zurückgewiesen. Es<br />

gelten die gesetzlichen Regelungen des FStrG.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

802


Lärm<br />

Die Einwender hatten die Forderung nach passiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

erhoben.<br />

Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG durchzuführenden Kosten-Nutzen-<br />

Analyse zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />

weiterer aktiver Lärmschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

steht, ist die Planfeststellungsbehörde demgegenüber zum Ergebnis<br />

gekommen, dass sich für das Wohngebäude des Einwenders mit verhältnismäßigen<br />

Mitteln Vollschutz durch aktive Schutzmaßnahmen bewirken lässt. Zu<br />

den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Der nach den Planunterlagen vorgesehene Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

entfällt damit.<br />

Luftschadstoffe<br />

Die Forderung, ab 2010 geltende Grenzwerte zu berücksichtigen und dabei<br />

insbesondere auch die Feinstäube PM2,5 in den Blick zu nehmen, ist mit dem<br />

Schadstoffgutachten des Deckblattes II erfüllt. Die von der A 33 ausgehenden<br />

Immissionen werden anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010<br />

(BGBl. I S. 1065) beurteilt.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen mangels Überschreitung<br />

der Grenzwerte bzw. der zulässigen Überschreitungsmargen nicht.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Verkehrsprognose<br />

Im Zusammenhang mit der Immissonsbelastung sehen die Einwender die Verkehrsprognose,<br />

die aus ihrer Sicht eine eher unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung<br />

für eine Autobahn ermittelt, kritisch und fordern, sie nach Ablauf eines<br />

Jahres nach Verkehrsfreigabe zu überprüfen.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Die Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Lärmberechnung ist nicht zu be-<br />

803


anstanden. Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.1.2.2 und 7.9.3 dieses Beschlusses<br />

verwiesen. Abgesehen davon, dass ein Jahr nach Verkehrsfreigabe<br />

nicht damit gerechnet werden kann, dass die für das Jahr 2025 prognostizierte<br />

Verkehrsbelastung bereits vollständig eingetreten ist, bietet § 75 Abs. 2 Satz 2<br />

VwVfG ausreichend Möglichkeiten, Schutzauflagen im Falle größerer Verkehrssteigerungen<br />

über die vorliegende Prognose hinaus nachträglich anzuordnen.<br />

804


Einwender B 9.21<br />

Der Einwender ist zum Termin nicht erschienen.<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die Einwendungen,<br />

soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss<br />

zurückzuweisen.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender hatte sich gegen den Zuschnitt der in den ursprünglichen<br />

Planunterlagen vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahme A/E<br />

5.712 auf dem Flurstück 188 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

gewandt.<br />

Mit Deckblatt I ist die Maßnahme entfallen, für die Einwendung ist mithin<br />

Erledigung eingetreten.<br />

Gegen die Inanspruchnahme weiterer in seinem Eigentum stehender<br />

Flurstücke hatte der Einwender keine Einwendung erhoben. Gleiches<br />

gilt für die zusätzliche Inanspruchnahme seines Grundeigentums im<br />

Rahmen des Deckblattes I, namentlich für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

im Zusammenhang mit der Verschiebung der Grünbrücke im<br />

Bereich der Stockkämper Straße.<br />

805


Einwender B 9.22<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Einwender hat die Inanspruchnahme seines am Beginn der Anrampung<br />

der Patthorster Straße Brücke über die A 33 gelegenen Flurstücks 162 in der<br />

Flur 3 der Gemarkung Künsebeck in seiner schriftlichen Einwendung nicht<br />

angesprochen und insoweit grundsätzlich auch keine Bedenken gegen das<br />

Vorhaben.<br />

Grundstückszufahrt<br />

Im Bereich der Grundstückszufahrt entsteht bedingt durch die Anrampung der<br />

Patthorster Straße ein Höhenunterschied von ca. 1 m, der bei der Neugestaltung<br />

der Zufahrt durch eine Rampe ausgeglichen wird. Der Vorhabensträger<br />

versichert, bis auf wenige Tage im Zusammenhang mit der Erstellung der<br />

Straßendecke sei die Grundstückszufahrt durchgehend auch während der<br />

Bauphase sichergestellt. Für den Brückenbau, der Teil der ersten Bauphase<br />

sei, würde etwa ein ¾ Jahr benötigt.<br />

Der Einwender hat auch insoweit keine Bedenken.<br />

Hausbrunnenanlage<br />

Das geforderte Beweissicherungsverfahren für die Eigenwasserversorgung<br />

mittels Hausbrunnen lehnt der Vorhabensträger ab. Das Grundwasser werde,<br />

außer durch die Baugrube von nicht mehr als 2 m Tiefe zur Flachgründung der<br />

Brücke, nicht angegraben und die Wasserversorgung daher nicht beeinträchtigt.<br />

Hydrogeologische Gegebenheiten, die anderweitig eine Beeinträchtigung<br />

der Hausbrunnenanlage vorstellbar erscheinen ließen, seien nicht vorhanden.<br />

Aufgrund der Entfernung zwischen vorgesehener A 33-Trasse und dem Hausbrunnen<br />

von mehr als 100 m (hier 220 m) seien auch qualitative Beeinträchtigungen<br />

des Grundwassers auszuschließen.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 162 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck<br />

zu dem Zweck, das Überführungsbauwerk der Patthorster Straße zu<br />

errichten, ist unvermeidbar.<br />

Die Bedenken des Einwenders konnten mit den Erläuterungen des Vorhabenträgers<br />

im Erörterungstermin ausgeräumt werden. Einer Entscheidung der<br />

Planfeststellungsbehörde bedarf es nicht.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

des Einwenders wird mit Blick auf die Entfernung von der Trasse und die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

806


Lärmsituation<br />

Der Einwender befürchtet, der sich tatsächlich einstellende Lärm könne die<br />

berechneten Lärmpegel deutlich übersteigen. Der Vorhabensträger legt dar,<br />

dass zwar grundsätzlich keine Messkontrollen erfolgen, von einer Fehlberechnung<br />

aber erst bei einem um mindestens 3 dB(A) höheren Lärmpegel ausgegangen<br />

werden könne. Dies erfordere eine Verdoppelung des mit 41.500 Kfz/d<br />

angesetzten Verkehrsaufkommens, was auszuschließen sei. Auch wenn die<br />

Grenzwerte für die Lärmbelastungen hier nur knapp eingehalten würden, könne<br />

der Vorhabensträger keine Lärmschutzwand errichten. Offenporiger Asphalt<br />

sei nicht vorgesehen, so dass insoweit auch bauliche Fehler nicht zu einer<br />

Lärmerhöhung führen könnten.<br />

Ein Tempolimit zur Lärmbegrenzung sei nicht vorgesehen, würde aber auch<br />

LKW als Verursacher der höchsten Lärmpegel nicht erfassen.<br />

Der Vorhabensträger verweist jedoch auf den 10 m breiten Immissionsschutzstreifen<br />

und die Möglichkeit, dass in diesem Streifen ggf. von der Stadt Halle<br />

eine Maßnahme aktiven Lärmschutzes errichtet werden könne. Gespräche<br />

dazu würden geführt.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

An dem in 230 m Entfernung zur A 33 gelegenen Wohngebäude des Einwenders<br />

werden die maßgebenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für<br />

Kern-, Dorf- und Mischgebiete tags um mindestens 5 dB(A), nachts um mindestens<br />

1 dB(A) unterschritten. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen<br />

aktiver oder passiver Art besteht daher nicht, entsprechende Forderungen<br />

werden zurückgewiesen.<br />

Soweit der Einwender in seiner Einwendung die Bildung eines Lärmsummenpegels<br />

fordert, wird dies zurückgewiesen. Nach der 16. BImSchV entsteht ein<br />

Anspruch auf Lärmschutz nur dann, wenn der von einer neuen oder geänderten<br />

Straße ausgehende Lärm die maßgebenden Immissionsgrenzwerte übersteigt.<br />

Die Bildung eines Lärmsummenpegels durch Berücksichtigung der Vorbelastung<br />

vorhandener Straßen ist dabei nicht vorgesehen.<br />

Ausnahmsweise kann ein Lärmsummenpegel in Betracht kommen, wenn mit<br />

einer Gesamtbelastung zu rechnen wäre, die mit Gesundheitsgefahren oder<br />

Eingriffen in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Der insoweit kritische<br />

Bereich des Grundrechtsschutzes beginnt jedoch in Wohngebieten erst bei<br />

Werten von 70/60 dB(A) tags/nachts (zu all dem BVerwG, Urteil vom<br />

23.02.2005, 4 A 5.04; und grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, 4 C<br />

9.95).<br />

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass derartige Immissionswerte auf dem Grundstück<br />

des Einwenders erreicht werden. Die genannten Werte werden um mindestens<br />

11/7 dB(A) tags/nachts unterschritten. Selbst eine Verdopplung des<br />

Verkehrs auf der A 33 erbrächte aber lediglich eine Steigerung der Immissionswerte<br />

von 3 dB(A).<br />

Weitergehend hat der Einwender in seiner Einwendung vom 13.01.2008 die<br />

folgenden Aspekte angesprochen:<br />

Waldgebiet Patthorst<br />

Die vom Einwender vorgetragene Artenvielfalt in der Patthorst ist unbestritten.<br />

Der Eingriff in den nördlichen Randbereich der Patthorst ist jedoch unter allen<br />

Gesichtspunkten des Umweltrechts rechtmäßig. Zu den Einzelheiten wird auf<br />

die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Gleiches gilt für die Tatsache, dass innerhalb der Patthorst das Wasserschutz-<br />

807


gebiet Steinhagen-Patthorst gelegen ist. Dessen Belange wurden bereits im<br />

Rahmen des Planfeststellungsabschnitts 6 eingehend berücksichtigt und entsprechende<br />

Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Auf die Nebenbestimmung<br />

A 7.3.4 dieses Beschlusses bzw. Nebenbestimmung A 3.5.13 der wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis wird insoweit verwiesen.<br />

Anwendung der Umgebungslärmrichtlinie<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Weder die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG noch das „Gesetz zur Umsetzung<br />

der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“<br />

legen Grenzwerte fest oder haben einen konkreten Vorhabensbezug.<br />

Insofern sind sie auch hinsichtlich der Forderung nach einem Lärmminderungsplan<br />

für das Planfeststellungsverfahren rechtlich ohne Relevanz.<br />

Durchführung einer Gesundheitsverträglichkeitsprüfung im Rahmen der UVP<br />

Die Forderung des Einwenders wird unter Verweis auf Kapitel B 4 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

zurückgewiesen.<br />

808


Einwender B 9.23<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Eigentum der Ehefrau des Einwenders werden die Flurstücke 55 in<br />

der Flur 5 und 64 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln teilweise überplant. Von<br />

Flurstück 64 werden 350 m 2 für die Neuanbindung der Holtfelder Straße an das<br />

Überführungsbauwerk der Hesselner Straße benötigt, weitere 10 m 2 sollen in<br />

eine landschaftspflegerische Maßnahme eingegliedert werden. Der Vorhabensträger<br />

führt ergänzend aus, hierfür im Austausch einen Teil der rekultivierten<br />

Fläche der verlassenen Hesselner Straße zur Verfügung zu stellen. Von Flurstück<br />

55 müssen 75 m 2 zur Errichtung eines bauzeitlichen Schutzzaunes vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Mit der Inanspruchnahme dieser Flurstücke im beschriebenen Umfang ist der<br />

Einwender einverstanden.<br />

Im Eigentum des Einwenders steht das Flurstück 465 in der Flur 42 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>. 3.500 m 2 hiervon sollen für die Anlage eines Feldgehölzes<br />

beansprucht werden. Der Vorhabensträger erläutert ergänzend, es handele<br />

sich nicht um eine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme, sie diene jedoch<br />

der Vernetzung mit dem Teutoburger Wald, die von den Landschaftsbehörden<br />

als bedeutsam angesehen werde.<br />

Diese Planung findet nicht die Zustimmung des Einwenders, Er führt aus, seit<br />

133 Jahren befinde sich der Landhandel in Familienbesitz. Der Betrieb ruhe<br />

derzeit, testamentarisch sei aber sichergestellt, dass der Betrieb nicht verkauft<br />

werden könne und dem Enkel zufalle, der ihn wieder reaktiviert. Dann aber sei<br />

die jetzt überplante Fläche dringend für Erweiterungen des Betriebes erforderlich.<br />

Aus den Schilderungen des Vorhabensträgers zur Bedeutung der Planung an<br />

dieser Stelle sei zu entnehmen, dass es sich nicht um eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme der höchsten Priorität handele (was der Vorhabensträger ungeachtet<br />

der obigen Ausführungen bestätigt). Wenn einer der Eigentümer (insgesamt<br />

sind drei Eigentümer von den vorgesehenen Vernetzungsstrukturen bis<br />

Die Flurstücke sind zwischenzeitlich auf einen anderen Eigentümer übergegangen.<br />

Mit Deckblatt I blieb die Inanspruchnahme unverändert, mit Deckblatt II<br />

jedoch wird das Flurstück 64 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln im Umfang<br />

von 890 m 2 zusätzlich dauerhaft beschränkt und im Umfang von 1.100 m 2 vorübergehend<br />

in Anspruch genommen. Notwendig wird dies für den Schutzstreifen<br />

einer zu verlegenden Gasleitung und die Schutzstreifenerweiterung einer<br />

Stromleitung.<br />

Der neue Eigentümer wurde am Deckblattverfahren II beteiligt und hat keine<br />

Einwendungen erhoben.<br />

Dem Vorschlag des Einwenders entsprechend hat der Vorhabenträger mit<br />

Deckblatt I die Inanspruchnahme verringert und sieht nunmehr noch einen 10 m<br />

breiten Feldgehölzstreifen an der Ostgrenze des Flurstücks 465 vor. Die Inanspruchnahme<br />

verringert sich auf 1.100 m 2 in dauerhafter Beschränkung.<br />

Die Einwendung ist damit in diesem Punkt erledigt.<br />

809


zum Teutoburger Wald betroffen) ablehne, sei die Gesamtmaßnahme nicht<br />

mehr sinnvoll. Auch dem stimmt der Vorhabensträger zu.<br />

Ein vom Vorhabensträger an dieser Stelle eingebrachter Vorschlag, die Vernetzung<br />

entlang des Weges auszuführen, der von der Betriebsstelle in nordwestlicher<br />

Richtung durch die Landwirtschaftsflächen verlaufe, wird vom Einwender<br />

als nicht durchführbar bezeichnet, da der Weg in der Örtlichkeit nicht mehr existiere.<br />

Er schlägt demgegenüber vor, auf seinem Flurstück und denjenigen der<br />

anderen Eigentümer lediglich an der östlichen Grenze einen 10 m breiten<br />

Pflanzstreifen anzulegen. Dies reiche seines Erachtens als Leitlinie aus, eröffne<br />

dem Betrieb jedoch die benötigten Erweiterungsmöglichkeiten.<br />

Der Vorhabensträger erklärt sich <strong>–</strong> vorbehaltlich von Einwänden der anderen<br />

Eigentümer <strong>–</strong> hiermit einverstanden. Er bestätigt auf Nachfrage des Verhandlungsleiters,<br />

entweder werde die Maßnahme auf Flurstück 465 komplett gestrichen<br />

oder in der vom Einwender vorgeschlagenen Form umgestaltet.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, ein solcher<br />

Pflanzstreifen werde als Feldgehölz mit Weißdorn, Schlehe oder ähnlichen<br />

Gehölzen bepflanzt. Diese seien alle 10 Jahre auf den Stock zu setzen. Die<br />

Pflege verbleibe beim Einwender, wenn er weiterhin das Eigentum an der Fläche<br />

behalte. Er erhalte dann eine einmalige Entschädigungsleistung. Alternativ<br />

werde der Vorhabensträger auf Wunsch des Einwenders die Fläche erwerben,<br />

womit auch die Pflegeverpflichtung übergehe. Dies will der Einwender im Termin<br />

noch nicht entscheiden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Auch die übrigen Einwendungspunkte (Kläranlage, Beschattung des Wohnhauses,<br />

landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen) hängen unmittelbar mit der<br />

Art und dem Umfang der landschaftspflegerischen Maßnahme zusammen. Da<br />

bzgl. dieser Grundfrage Einvernehmen erzielt wurde, ist auch für diese ergänzenden<br />

Detailfragen die Erledigung eingetreten.<br />

Der Vorhabenträger hat jedoch bei Bedarf, wie in der Gegenäußerung zugesagt,<br />

auf die vorhandene Kläranlage sowie etwaige weitere Versorgungseinrichtungen<br />

Rücksicht zu nehmen und ihre Betriebsfähigkeit zu erhalten. Auf Nebenbestimmung<br />

A 7.12.13 wird ergänzend verwiesen.<br />

810


Einwender B 9.24<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Von den Planungen im Planfeststellungsabschnitt 7.1 ist das Flurstück 52 der<br />

Einwender in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck betroffen. Es wird von der<br />

Trasse annähernd mittig durchschnitten. Für die Trasse der A 33 werden 8.600<br />

m 2 benötigt, für die Überführung des Landweges weitere 1.520 m 2 . Weitere<br />

4.250 m 2 sollen für die Anlage eines Immissionsschutzstreifens dauerhaft beschränkt<br />

und 10.370 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Betroffenheit des Betriebes<br />

Die Einwender führen an, die Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

müsse abschnittsübergreifend berücksichtigt werden, da auch für die Planungen<br />

im Planfeststellungsabschnitt 6 eine erhebliche Flächeninanspruchnahme<br />

vorgesehen sei. Auf den Hinweis des Verhandlungsleiters, im vorliegenden<br />

Existenzgutachten sei die Inanspruchnahme des Flurstücks 52 schon enthalten,<br />

entgegnen die Einwender, dies gelte jedenfalls nicht für den mit den jetzt vorliegenden<br />

Planungen zusätzlich vorgesehenen Immissionsschutzstreifen beidseits<br />

der Trasse. Aus ihrer Sicht sei daher die Überarbeitung des Gutachtens erforderlich.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, das Gutachten treffe die Aussage, der Betrieb<br />

werde an den Rand der Existenzgefährdung geführt, diese Grenze werde aber<br />

nicht erreicht. Da für den Abschnitt 7.1 die Flurbereinigung verbindlich vorgesehen<br />

sei, gehe er davon aus, dass sich in diesem Verfahren die Betroffenheit<br />

des Betriebes der Einwender weit genug mindern lasse, um die Grenze der<br />

Existenzgefährdung deutlich zu unterschreiten.<br />

Dem halten die Einwender entgegen, unabhängig von der Flurbereinigung, die<br />

im Übrigen keinen wertgleichen Ausgleich sicherstellen könne, sei im Planfeststellungsverfahren<br />

nach der geplanten Inanspruchnahme über eine Existenzgefährdung<br />

zu entscheiden, insbesondere mit Blick auf eine dann mögliche Gesamtübernahme.<br />

Auf Einlassung des Verhandlungsleiters stimmt der Vorhabensträger letztlich<br />

zu, das vorhandene Existenzgutachten bezogen auf die neu hinzugekommene<br />

Die Inanspruchnahme ist im vorgesehenen Umfang unumgänglich, die Einwendung<br />

wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen<br />

verwiesen.<br />

Eine abschnittsübergreifende Beurteilung der Betroffenheit des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes der Einwender ist im Existenzgutachten erfolgt. Dieses Gutachten<br />

wurde auch <strong>–</strong> den Forderungen der Einwender entsprechend <strong>–</strong> überarbeitet;<br />

die zusätzliche Inanspruchnahme für Immissionsschutzstreifen (dazu im<br />

Einzelnen unten) ist nunmehr berücksichtigt.<br />

In der Gesamtschau des Gutachtens vom 12.08.2005 mit den Ergänzungen<br />

vom 27.04.2009 stellen sich die Auswirkungen des Baus der A 33 auf den Betrieb<br />

wie folgt dar:<br />

Es handelt sich um einen derzeit ruhenden Betrieb, der jedoch für die Enkelkinder<br />

in einem guten Zustand erhalten wird und damit <strong>–</strong> trotz fehlender Selbstbewirtschaftung<br />

derzeit <strong>–</strong> als existenter landwirtschaftlicher Betrieb zu werten ist,<br />

der nach Wiederaufnahme der Selbstbewirtschaftung je nach Bewirtschaftungsintensität<br />

als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb geführt werden könnte. Der Betrieb<br />

wird durch die Straßenbaumaßnahme lediglich an den Rand der Existenzgefährdung<br />

geführt, ist aber im Ergebnis letztendlich nicht gefährdet. Die angespannte<br />

Situation könnte durch Ersatzland entschärft werden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt in ihrer Beurteilung der Aussage des Gutachters,<br />

dass unter den vorgenannten Umständen von einem existenten Betrieb<br />

auszugehen ist. Die Planfeststellungsbehörde folgt dem Gutachter aber<br />

auch in seiner letztendlichen Einschätzung, eine Existenzgefährdung sei nicht<br />

gegeben. Denn Ansatzpunkte, das Ermittlungsergebnis in Frage zu stellen, sind<br />

nicht ersichtlich.<br />

811


Inanspruchnahme für die Immissionsschutzstreifen überarbeiten zu lassen. Auf<br />

Nachfrage erklären die Einwender, an der Betriebsstruktur habe sich nichts<br />

geändert. Ob eine etwaige Forderung nach einer Gesamtübernahme den gesamten<br />

Betrieb oder nur die Flächen ohne Hofstelle umfassen solle, sei noch<br />

nicht entschieden.<br />

Notwendigkeit des Immissionsschutzstreifens<br />

Den Einwendern ist die Sinnhaftigkeit eines 10 m breiten Immissionsschutzstreifens<br />

beiderseits der Trasse nicht einsichtig. Der Vorhabensträger selbst<br />

habe in der Generalerörterung ausgeführt, ein Streifen dieser Breite habe keine<br />

lärmmindernde Wirkung. Von Gutachterseite sei dies in gleicher Weise für Luftschadstoffe<br />

ausgeschlossen worden. Eine nicht notwendige oder nicht zweckmäßige<br />

Inanspruchnahme ihrer Grundflächen seien sie nicht bereit zu akzeptieren.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, die Begründung für die Immissionsschutzstreifen<br />

ergebe sich aus der Eingriffsregelung Straße (ERegStra). Bei Einrichtung<br />

von Immissionsschutzstreifen <strong>–</strong> die im Übrigen in der ERegStra so bezeichnet<br />

seien, unabhängig von den tatsächlich nur gering vorhandenen immissionsmindernden<br />

Wirkungen <strong>–</strong> könnten die Wirkzonen des Autobahnbaus und damit der<br />

Gesamtumfang der <strong>–</strong> wiederum weitgehend zu Lasten der Landwirtschaft gehenden<br />

<strong>–</strong> Kompensation gemindert werden, im Falle der vorliegenden Planung<br />

um 40 ha. Der Vorhabensträger werde daher auf diese Streifen nicht verzichten.<br />

Die Einwender weisen darauf hin, in der Nachfolgeregelung der ERegStra (genannt<br />

ELES) sei eine vergleichbare Regelung nicht enthalten. Dem entgegnet<br />

der Vorhabensträger, ELES liege derzeit nur in einem Entwurf vor. Es sei aber<br />

bisher nicht klar, wann ELES endgültig eingeführt werde und welche Änderungen<br />

bis dahin noch zu erwarten seien.<br />

Auf Nachfrage ergänzt der Vorhabensträger, es sei auf diesen Streifen eine<br />

fünfreihige Pflanzung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund halten es die Einwender<br />

für unmöglich, die notwendigen Grenzabstände zu ihren angrenzenden<br />

landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuhalten. Hierauf legen die Einwender aber<br />

zur Vermeidung von Bewirtschaftungserschwernissen großen Wert. Entscheidend<br />

sei aus ihrer Sicht, ob die Streifen Bestandteil der Straße seien. Nur dann<br />

dürfte die Bepflanzung bis an die Grenze vorgenommen werden.<br />

Die Einwendung bzgl. der Notwendigkeit des entlang der A 33 vorgesehenen<br />

Gehölzstreifens (Maßnahme A 3.704) wird zurückgewiesen.<br />

Der von den Einwendern angesprochene Einführungserlass ELES ist mittlerweile<br />

in Kraft getreten und enthält, wie offenbar die den Einwendern bekannte<br />

Entwurfsfassung, im Vergleich zur ERegStra keine Regelungen dahingehend,<br />

dass durch Immissionsschutzstreifen in Form von dichten Gehölzpflanzungen<br />

die indirekten Wirkungen der Straße in genau quantifizierter Weise abgemildert<br />

und der Kompensationsumfang entsprechend gemindert werden könnte.<br />

Ungeachtet dessen ist einem 10 m breiten Streifen eine gewisse immissionsmindernde<br />

Wirkung zuzumessen, wenn dies auch für Luftschadstoffe nur gering<br />

sein mag (Protokoll der Generalerörterung, S. 196). Dass aber ein solcher dicht<br />

bepflanzter Streifen jedenfalls geeignet ist, z.B. den Taumitteleintrag in Folge<br />

von Gischtfahnen auf die umliegenden Flächen zu mindern, dürfte außer Zweifel<br />

stehen.<br />

Im Übrigen übersehen die Einwendern, dass die Maßnahme A 3.704 entsprechend<br />

den Vorgaben von ELES multifunktional angelegt ist und namentlich<br />

auch der Einbindung der Trasse in das Landschaftsbild dient. Bei der Bewertung<br />

des Eingriffs in das Landschaftsbild (Kapitel 3.2.1.4 des LBP) aber ist für<br />

die landschaftsästhetische Raumeinheit ÄRE 5 ein erhöhter Bedarf zur Einbindung<br />

der Trasse in den umgebenden Raum festgestellt worden<br />

Zwar ist die Raumeinheit bereits mit gliedernden Elementen wie Feldgehölzen,<br />

Hecken etc. recht vielfältig ausgestattet; hierauf verweisen die Einwender in<br />

ihrer Einwendung zum Deckblatt I zu Recht. Hieraus kann jedoch nicht der<br />

Schluss gezogen werden, Maßnahmen zur Einbindung der Trasse seien überflüssig.<br />

Denn zum Einen gehen die vorhandenen Gliederungsstrukturen teilweise<br />

verloren, zum anderen bliebe die Trasse und die darauf erfolgenden Verkehrsbewegungen<br />

bei einem Verzicht auf die Maßnahme in der ebenen Agrar-<br />

812


Dem entgegnet der Vorhabensträger, er werde diese Frage für sich prüfen.<br />

Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung sichert er die Einhaltung der vorgeschriebenen<br />

Grenzabstände zu. Dies sei ggf. auch über die Art der Bepflanzung<br />

zu realisieren.<br />

Im Übrigen weist er auch darauf hin, dass der Kreis Gütersloh und die Stadt<br />

Halle planen, mit Überschussbodenmassen die vorgesehenen aktiven Lärmschutzeinrichtungen<br />

auf freiwilliger Basis zu ergänzen. Die Immissionsschutzstreifen<br />

würden bei Bedarf hierfür zur Verfügung gestellt, die Bepflanzung dann<br />

auf einem Wall vorgenommen.<br />

landschaft weithin sichtbar.<br />

Die Maßnahme ist mithin bzgl. der mit ihr verfolgten Zwecke geeignet. Sie ist<br />

insbesondere mit Blick auf das Landschaftsbild auch insofern erforderlich, als<br />

sie sinnvollerweise an der die Agrarstruktur ohnehin beeinträchtigenden Trasse<br />

selbst platziert wird und nicht <strong>–</strong> abseits davon <strong>–</strong> zu weiteren Eingriffen unter<br />

dem Gesichtspunkt der Landwirtschaft an anderer Stelle führt. Zur Einhaltung<br />

des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird im Übrigen auf Kapitel B 6.6<br />

verwiesen.<br />

Darüber hinaus kann der Maßnahme A 3.704 artenschutzrechtliche Relevanz<br />

zukommen. Untersuchungen der Naturschutzverbände im Jahr 2010 haben<br />

gezeigt, dass entlang einer Leitstruktur an der Patthorster Straße Flugbewegungen<br />

von Fledermäusen zu verzeichnen sind, eine Flugbahn würde durch die<br />

A 33 unterbrochen. Östlich der Patthorster Straße ist das Kollisionsrisiko durch<br />

die vorgesehenen Lärm- und Irritationsschutzeinrichtungen wirksam gemindert,<br />

westlich der Straße hingegen muss durch Bepflanzungen entlang der A 33 für<br />

einen Kollisionsschutz gesorgt werden. Auch wenn das Flurstück der Einwender<br />

nicht unmittelbar an die Patthorster Straße grenzt, kann die Maßnahme A<br />

3.704 auch insoweit eine Schutzwirkung übernehmen.<br />

Zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände ist der Vorhabenträger,<br />

ggf. durch die Gestaltung der Bepflanzung, verpflichtet.<br />

Im Deckblattverfahren I führen die Einwender an, die Anpflanzung verstoße<br />

zumindest auf der Nordseite der A 33 gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung.<br />

Von Vertretern der Bezirksplanungsbehörde sei die Bedeutung der<br />

Flächen nördlich der A 33 für ein interkommunales Gewerbegebiet herausgestrichen<br />

worden, weshalb dies <strong>–</strong> auch wenn noch keine Änderung des GEP<br />

erfolgt sei <strong>–</strong> als verfestigtes Ziel der Raumordnung und Landesplanung zu sehen<br />

sei.<br />

Dem ist nicht zu folgen.<br />

Hierzu sei auf Kapitel B 6.2 verwiesen, in dem die regionalplanerische Bedeutung<br />

der A 33 und ihre Übereinstimmung mit anderen, bereits festgelegten Zielen<br />

der Raumordnung und Landesplanung dargelegt ist. Dies schließt grundsätzlich<br />

auch all die Flächen ein, die neben der eigentlichen Trassenfläche zur<br />

Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen benötigt werden. Daran ändert sich nichts,<br />

813


Schutzzaun<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, es handele sich<br />

nur um einen bauzeitlich zu errichtenden Schutzzaun, der nach Abschluss der<br />

Bauarbeiten wieder entfernt werde.<br />

Damit ist dieser Punkte für die Einwender erledigt.<br />

Überführung Landweg<br />

Die Einwender halten eine Fahrbahnbreite von 3,50 m auf der Brücke für zu<br />

schmal. Dies entspreche nicht der Verkehrsbedeutung des Landweges, namentlich<br />

im Vergleich zur Patthorster Straße. Die diene nicht, wie der Landweg,<br />

der Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe, die dort vorgesehene Fahrbahnbreite<br />

sei mithin <strong>–</strong> unabhängig davon, dass nach Meinung der Einwender<br />

alle vorgesehenen Brücken zu schmal geplant seien <strong>–</strong> vergleichsweise überdimensioniert.<br />

Für manche landwirtschaftliche Fahrzeuge sei die Brücke des<br />

Landweges in der geplanten Fahrbahnbreite nicht passierbar. Ein Begegnungsverkehr<br />

sei überhaupt nicht möglich.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet auf diese Ausführungen zunächst, die Planung<br />

der Querungsbauwerke sei mit der Stadt Halle abgestimmt, die keinerlei Forderung<br />

einer größeren Fahrbahnbreite auf der Brücke des Landweges erhoben<br />

habe. Im Übrigen sei der Landweg auch in seinem heutigen Ausbaustandart<br />

nicht breiter als 3,00 m und lasse mithin auch heute schon einen Begegnungsverkehr<br />

nicht zu. Es sei insofern von seiner Ersatzpflicht nicht gedeckt, ausgerechnet<br />

auf der Brücke diese ohnehin vorhandenen Schwierigkeiten zu lösen.<br />

Vor der Brücke werde im Übrigen eine Ausweichstelle vorgesehen.<br />

Zwischen den Geländern habe die Brücke eine Fahrbahnbreite von 3,50 m mit<br />

2 x 0,50 m Hochborden, insgesamt also 4,50 m. Dies reiche für jedes regelmäßig<br />

zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeug aus und nur für die müssten die<br />

Straßen dimensioniert werden, nicht für Fahrzeuge mit Ausnahmeregelung.<br />

Dem Argument des Einwenders, möglicherweise würden in der Zukunft die<br />

Wege abseits der Brücken breiter ausgebaut mit der Folge, dass auf den Brü-<br />

wenn nachlaufend eine andere Planung an die A 33 heranrückt, die nach den<br />

Grundsätzen konkurrierender Planungen dann auf die Belange der A 33 Rücksicht<br />

zu nehmen hat.<br />

Die Einwendung wird mit den vom Vorhabenträger in der Erörterung vorgetragenen<br />

Argumenten und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

814


cken Engstellen entstünden, erwidert der Vorhabensträger, in diesem Fall müsse<br />

der Begegnungsverkehr nicht ausgerechnet auf der Brücke abgewickelt<br />

werden. Für jedes regelmäßig zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeug sei<br />

eine einspurige Befahrbarkeit der Brücken <strong>–</strong> auch der Brücke des Landweges <strong>–</strong><br />

sichergestellt.<br />

Eine Einigung kann in diesem Punkt nicht erzielt werden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der in der schriftlichen Einwendung vorgetragenen Forderung, Drainagen<br />

müssten funktionstüchtig bleiben, wird mit Nebenbestimmung A 7.7.1 Rechnung<br />

getragen.<br />

Soweit die Einwender eine höhere Entschädigung für den Fall fordern, dass ein<br />

vorgesehenes Lichtwellenleiterkabel nicht ausschließlich für Zwecke der Autobahn<br />

genutzt werde, handelt es sich um eine entschädigungsrechtliche Frage,<br />

die außerhalb der Planfeststellung zu entscheiden ist.<br />

815


Einwender B 9.25<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die arrondiert um die Hofstelle Landweg 8 gelegenen Flächen der Einwender<br />

werden von der Trasse der A 33 annähernd mittig durchschnitten. Die arrondierten<br />

Flächen werden gebildet aus den Flurstücken 73, 70, 267, 269, 573,<br />

270 und 433 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck. Beansprucht werden die<br />

Flurstücke in unterschiedlichem Maße für die Trasse der A 33, für die Überführung<br />

des Landweges (jeweils Erwerbsflächen, insgesamt 20.335 m 2 ), Immissionsschutzstreifen<br />

beiderseits entlang der Trasse der A 33 (dauerhafte Beschränkung,<br />

4.220 m 2 ) und durch vorübergehende Inanspruchnahme während<br />

der Bauzeit (8.855 m 2 ).<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, im fraglichen Bereich sei kein aktiver Lärmschutz<br />

vorgesehen. Am Hofgebäude Landweg 8 werde der Immissionsgrenzwert für<br />

den Tag gerade erreicht, der Wert für die Nacht um bis zu 4 dB(A) überschritten.<br />

Am Gebäude Landweg 13 sei der Grenzwert für die Nacht um 1 dB(A)<br />

überschritten. An beiden Gebäuden stünde den Einwendern daher ein Anspruch<br />

auf Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) zu. Am Gebäude Landweg 12 hingegen<br />

seien alle Grenzwerte eingehalten.<br />

Verhandlungsleiter und Vorhabensträger weisen darauf hin, der Kreis Gütersloh<br />

habe in der Generalerörterung deutlich gemacht, sich mit der Stadt Halle für<br />

weitere freiwillige Lärmschutzmaßnahmen aus Überschussbodenmassen einzusetzen.<br />

Der ausgewiesene Immissionsschutzstreifen könne Stadt und Kreis<br />

für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden. Die vom Vorhabensträger<br />

vorgesehene Bepflanzung dieses Streifens werde dann auf dem Lärmschutzwall<br />

realisiert. Auf die Frage nach der Pflege der Bepflanzung entgegnet der<br />

Vorhabensträger, in den ersten drei Jahren unterfalle dies der Garantie des<br />

ausführenden Unternehmens. Danach werde eine Vereinbarung zwischen<br />

Stadt, Kreis und Vorhabensträger hierzu geschlossen. Alle 10 Jahre müsse<br />

eine solche Bepflanzung grundlegend gepflegt werden.<br />

Zu rechtlichen Aspekten des Lärmschutzes führt der Verhandlungsleiter aus,<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender ist im vorgesehenen<br />

Umfang und für die genannten Zwecke unumgänglich. Die Einwendung wird in<br />

diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzeinrichtungen wird<br />

zurückgewiesen. Die Kosten stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 für die Wohngebäude Landweg<br />

8 und 13 zuerkannt.<br />

Hierzu wird auf Kapitel B 7.9 insgesamt verwiesen.<br />

816


der Vorhabensträger lehne weiteren aktiven Lärmschutz in diesem Bereich ab.<br />

Es sei von der Planfeststellungsbehörde letztendlich zu entscheiden, ob die<br />

Einwender hier zu Recht unter Verzicht auf weiteren aktiven Schutz auf passive<br />

Schutzmaßnahmen verwiesen werden könnten. Nach den Erfahrungen im vorhergehenden<br />

Planfeststellungsabschnitt 6 sei bis dahin aber eine Einigung<br />

zwischen Stadt und Kreis über freiwilligen Lärmschutz zustande gekommen.<br />

Auf Nachfrage der Einwender bestätigt der Vorhabensträger, gegenüber den<br />

zurückliegenden Planungen habe sich die Höhenlage der A 33 in diesem Bereich<br />

nicht verändert. Dennoch sei ein von den Einwendern geforderter Viehdurchlass<br />

technisch möglich. Hierzu werde ein Gewässerdurchlass nördlich der<br />

Hofstelle auf 8,00 m aufgeweitet und erhalte eine lichte Höhe von 2,25 m.<br />

Hiermit erklären sich die Einwender einverstanden.<br />

Die Einwender haben aus den Planunterlagen den Eindruck gewonnen, dass<br />

die Fahrbahn des Landweges auf dem Überführungsbauwerk zu schmal sei.<br />

Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass die vorgesehene Fahrbahnbreite<br />

auf den Rampen den heutigen Abmessungen des Landweges entspreche. Auf<br />

der Brücke werde die Fahrbahnbreite auf 3,50 m bei einer nutzbaren Breite von<br />

4,50 m zwischen den Geländern aufgeweitet. Mit diesen Abmessungen erklären<br />

sich die Einwender einverstanden. Zwar sei damit Begegnungsverkehr auf<br />

der Brücke nicht möglich. Dies gelte aber im gleichen Maße auch für den<br />

Landweg insgesamt.<br />

Aus Gründen der Verschattung lehnen die Einwender eine Bepflanzung der<br />

Böschungen des überführten Landweges ab. Der Vorhabensträger entgegnet,<br />

die Böschungen müssten mit niedrigen Gewächsen bepflanzt werden, um ein<br />

Auswaschen der Böschung zu verhindern.<br />

Die Zufahrten zu den verbleibenden Nutzflächen werden anhand der Karte<br />

erläutert. Für die nördlich der Trasse verbleibende Teilfläche des Flurstücks<br />

573 wird eine geschotterte Zufahrt vom Landweg über ein dazwischen liegendes<br />

Grundstück der Stadt Halle geschaffen.<br />

Mit Deckblatt I wurde das Durchlassbauwerk dahingehend verändert, dass<br />

nunmehr eine lichte Höhe von 2,50 m vorgesehen ist (vgl. BV-Nr. 132a). Das<br />

Bauwerk ist damit für die Einwender als Viehtrift mit nutzbar. Den Belangen der<br />

Einwender wurde hiermit entsprochen.<br />

Die vorgesehene Fahrbahnbreite auf den Rampen und dem Brückenbauwerk<br />

selbst unterschreiten nicht die von den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“,<br />

Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />

Abwasser und Abfall e.V., vorgegebenen Regelbreiten einstreifiger Wirtschaftswege.<br />

Zusätzlich ist auf der nördlichen Rampe eine Ausweichbucht vorgesehen<br />

Einwendungen gegen diese Ausgestaltung des Brückenbauwerks müssten<br />

daher zurückgewiesen werden.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Abgesehen von den technischen Problemen des Auswaschens von Boden,<br />

dienen die Bepflanzungen auch dazu, das technische Bauwerk in die umgebende<br />

Landschaft einzubinden und damit den naturschutzrechtlich relevanten<br />

Eingriff in das Landschaftsbild abzumildern.<br />

Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde hat sich die Stadt Halle mit<br />

dem Thema auseinandergesetzt und den Einwendern am 01.12.2008 ein<br />

Schreiben zu kommen lassen. Die Stadt Halle stellt hierin die verschiedenen<br />

rechtlichen Möglichkeiten dar, dem berechtigten Anliegen der Einwender Rechnung<br />

zu tragen (gesetzliche geregeltes Tauschverfahren bei eigenen Planungen<br />

der Stadt, Flurbereinigung) und äußert die Bereitschaft, sich diesem Anliegen<br />

nicht zu verschließen.<br />

817


Für den Hausbrunnen lehnt der Vorhabensträger angesichts einer Entfernung<br />

von 200 m zur Trasse die Beweissicherung ab. Dies stößt auf Bedenken der<br />

Einwender, da der Brunnen unterstrom der Trasse liege. Der Vorhabensträger<br />

verweist auf die Forderung des Kreises Gütersloh, die lediglich eine Beprobung<br />

derjenigen Brunnen umfasse, die maximal 100 m von der Trasse entfernt lägen.<br />

Wenn die Einwender aber später qualitative Veränderungen feststellten, sei<br />

dies anhand der vorliegenden regelmäßigen Beprobungsprotokolle aus der<br />

Vergangenheit nachweisbar. Quantitative Beeinträchtigungen seien nicht zu<br />

erwarten, da mit der Trasse nicht in grundwasserführende Schichten eingegriffen<br />

werde.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, sollten sich später Veränderungen zeigen,<br />

könnten die Einwender auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

einen Antrag an die Planfeststellungsbehörde auf Nachbesserung<br />

von Schutzmaßnahmen wegen unvorhergesehener Beeinträchtigungen<br />

stellen. Dieser Antrag werde geprüft und sollte die Ursache in Bau und Betrieb<br />

der A 33 zu sehen sein, dem Vorhabensträger entsprechende Maßnahme aufgegeben.<br />

Zum Grunderwerb werden die Einwender abschließend darüber informiert, dass<br />

mit Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens voraussichtlich Anfang 2009 die<br />

Zuständigkeit für die Grunderwerbsverhandlungen vom Vorhabensträger auf<br />

die Flurbereinigungsbehörde übergehe.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der Vorhabenträger hat unabhängig davon in Abstimmung mit der Stadt Halle<br />

und den Einwendern eine Zufahrtsmöglichkeit zum nördlichen Teil des Flurstücks<br />

573 zu schaffen, sollten die von der Stadt aufgezeigten Möglichkeiten<br />

zeitlich hinter einer Realisierung der A 33 zurückbleiben.<br />

Die Beweissicherung für den Hausbrunnen wird angesichts der Entfernung zur<br />

Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

abgelehnt.<br />

In der schriftlichen Einwendung hatten die Einwender sich im Weiteren gegen<br />

die Renaturierung des verlegten namenlosen Gewässers 2A auf der Grenze<br />

zwischen den Flurstücken 433 und 573 gewandt.<br />

Der Vorhabenträger hatte in der Gegenäußerung darauf hingewiesen, dass die<br />

Verlegung des Gewässers erfolge, um es geradlinig unter der A 33 hindurchführen<br />

zu können. Diese Erwiderung ist insofern unvollständig, als in der Tat<br />

der Verlegungsabschnitt renaturiert werden soll (Maßnahme A/E 10.801).<br />

Gleichwohl wird die Einwendung zurückgewiesen, da die naturnahe Ausgestaltung<br />

eines verlegten Gewässerabschnitts der „Richtlinie für die Entwicklung<br />

naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“ entspricht.<br />

818


Einwender B 9.26<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender erscheint in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Das Grundeigentum des Einwenders ist wie folgt betroffen:<br />

Flurstücke 265 und 275 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Die zusammenhängenden Flurstücke werden von der Trasse der A 33 durchschnitten.<br />

Erworben werden sollen insgesamt 19.520 m 2 . Weitere 23.350 m 2<br />

sollen vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Flurstück 434 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

7.450 m 2 werden für die Trasse der A 33 sowie das Überführungsbauwerk der<br />

Straße Illenbruch benötigt, weitere 6.664 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch<br />

genommen werden. Eine Restfläche von 20 m 2 ist nördlich der A 33 ausgewiesen.<br />

Flurstück 334 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

1.340 m 2 sollen für die Anbindung eines Gemeindeweges an die Überführung<br />

der Hesselteicher Straße sowie ein Regenrückhaltebecken mit Zuwegung erworben<br />

werden. 400 m 2 sind für eine Baumreihenpflanzung vorgesehen (dauerhafte<br />

Beschränkung).<br />

Flurstück 185 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Aus diesem Flurstück werden 970 m 2 für die Überführung der Hesselteicher<br />

Straße benötigt.<br />

Mit Deckblatt I hat sich die Inanspruchnahme verändert:<br />

Die Inanspruchnahme dieser Flurstücke ist unverändert geblieben.<br />

Die Inanspruchnahme dieses Flurstücks ist unverändert geblieben.<br />

Die Inanspruchnahme dieses Flurstücks ist unverändert geblieben.<br />

Die Inanspruchnahme dieses Flurstücks ist unverändert geblieben.<br />

819


Flurstücke 50, 60 und 62 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Auf diesen Flurstücken sind im Umfang von 22.970 m 2 landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen vorgesehen (Anlage extensiven Grünlandes mit einer Blänke und<br />

randlichen Heckenstrukturen). Der Vorhabensträger führt aus, es handele sich<br />

um Artenschutzmaßnahmen zugunsten eines Kiebitzvorkommens.<br />

Vor diesem Hintergrund erklärt er auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, die<br />

Maßnahmen seien für ihn unverzichtbar. Bezüglich der Inanspruchnahme für<br />

die Trasse mit allen Nebenanlagen gelte dies ohnehin.<br />

Folgende Aspekte werden erörtert:<br />

Überführung des Illenbruch<br />

Der Einwender ist mit der Planung nicht einverstanden, er fordert die Überführung<br />

der Casumer Straße anstelle des Illenbruch. Die Casumer Straße habe die<br />

größere Verkehrsbedeutung; demgegenüber diene der Illenbruch nur der Anbindung<br />

einzelner Gehöfte und der landwirtschaftlichen Flächen. Die Straße sei<br />

zudem nicht in einem ausreichenden baulichen Zustand, um den Gesamtverkehr<br />

aufzunehmen.<br />

Aus seiner Sicht sollte bei Überführung der Casumer Straße die weitere Verbindung<br />

nördlich des Hofes Casumer Straße 17 entlang bis zum Gebäude Casumer<br />

Straße 12 geführt werden. Dadurch erhalte gleichzeitig der dort ansässige<br />

fleischverarbeitende Betrieb die von ihm gewünschte Lage an einer Sackgasse.<br />

Unabhängig von den weiteren Überlegungen zur Überführung und der Lage<br />

einer notwendigen Querverbindung zwischen den beiden Straßen südlich der A<br />

33 fordert der Einwender unabdingbar, zwischen seiner Hofstelle und dem Illenbruch<br />

in Verlängerung eines vorhandenen Weges von dort bis zur Hesselteicher<br />

Straße ggf. als 2. Verbindung zwischen Casumer Straße und Illenbruch<br />

Bedingt durch die Anlage eines Verbindungsweges zwischen der Casumer<br />

Straße und dem Illenbruch hat sich die Inanspruchnahme dieser Flurstücke<br />

verändert.<br />

Für landschaftspflegerische Maßnahmen sollen nunmehr noch 21.740 m 2 dauerhaft<br />

beschränkt werden. Für besagten Verbindungsweg müssen aus allen<br />

Flurstücken zusammen 1.250 m 2 erworben werden.<br />

Neu mit Deckblatt I ist die dauerhafte Beschränkung eines 6.170 m 2 großen<br />

Teils des Flurstücks 102 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundflächen des Einwenders ist im beschriebenen<br />

Umfang unumgänglich, die Einwendungen werden diesbezüglich zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen. Die Begründung kann<br />

Kapitel B 7.3.1 entnommen werden.<br />

Auch wenn der Einwender unzweifelhaft von der Straßenbaumaßnahme umfangreich<br />

betroffen ist, übersteigt die Neuanlage dieses Weges zusätzlich zu<br />

dem vorgesehenen Verbindungsweg zwischen der Casumer Str. und dem Illenbruch<br />

die Ersatzverpflichtung des Vorhabenträgers. Der Weg mag für die<br />

betrieblichen Belange des Einwenders sinnvoll sein, zwingend notwendig, um<br />

820


einen Wirtschaftsweg herzustellen. Er verweist auf die große Inanspruchnahme<br />

seiner Grundflächen, die ihm durch die Planung zugemutet werde. Hierfür erwarte<br />

er entsprechende Zugeständnisse in Gestalt dieser Wegeverbindung.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, für ihn stelle die Überführung des Illenbruchs<br />

nach wie vor die sinnvollste Lösung dar. Abgesehen davon, dass es sich um<br />

die technisch am wenigsten aufwendige Lösung handele und einen geringeren<br />

Landverbrauch bewirke, bedeute die Überführung der Casumer Straße einen<br />

Eingriff in einen naturschutzfachlich wertvollen Bereich, weshalb diese Lösung<br />

von den Landschaftsbehörden abgelehnt werde. Zu lösen sei das Problem<br />

einer Verbindung zwischen den beiden Straßen südlich der A 33. Der hierfür<br />

zunächst vorgesehene Weg bei der Hofstelle Illenbruch 3 habe sich als Privatweg<br />

herausgestellt, dessen Nutzung der Eigentümer ablehne. Der Vorhabensträger<br />

verfolge daher die Planung, etwa 600 m südlich der A 33 einen vorhandenen<br />

Grasweg auszubauen und bis zum Illenbruch zu verlängern.<br />

Der vom Einwender geforderte Weg gegenüber seiner Hofstelle ersetze nicht<br />

alle notwendigen Verbindungen und bedeute namentlich für einen Anlieger<br />

erhebliche Umwege. Als einzige Verbindung komme dieser Weg daher nicht in<br />

Betracht und übersteige im Übrigen als zweite Wegeverbindung die Ersatzpflicht<br />

aus Anlass des Baus der A 33.<br />

Der Vorhabensträger führt weiter aus, er habe diese Planung der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

vorgestellt. Wenn von dort keine eindeutig bessere Lösung vorgeschlagen<br />

werde, bleibe er bei dieser Planung. Auf das Argument des Einwenders,<br />

diese Planung finde nicht die Zustimmung aller Anlieger, erwidert der<br />

Vorhabensträger, eine mit allen Beteiligten einvernehmliche Lösung sei in dieser<br />

Frage nicht zu erzielen.<br />

Auf die Frage des Verfahrensbevollmächtigten, welcher Art die ökologische<br />

Ausschlussfläche sei, die im Falle der Überführung der Casumer Straße beeinträchtigt<br />

werde, führt der Vorhabensträger aus, es handele sich um eine Nasswiese,<br />

die bereits im Gebietsentwicklungsplan als schützenswert ausgewiesen<br />

sei.<br />

Existenz, Entschädigung, Flurbereinigung<br />

Der Verhandlungsleiter führt zunächst aus, das Existenzgutachten komme zu<br />

dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Existenzgefährdung ausgeschlossen sei.<br />

z.B. eine Existenzgefährdung auszuschließen oder sonstige straßenbaubedingt<br />

unzumutbare Beeinträchtigungen auszugleichen ist er hingegen nicht.<br />

Im Deckblattverfahren fordert der Einwender, den vorgesehenen Verbindungsweg<br />

in einer solchen befestigten Breite auszubauen, dass er auch mit LKW<br />

genutzt werden kann.<br />

Der Einwendung wird mit der vorgesehenen Fahrbahnbreite von 3,00 m zzgl.<br />

beidseitigem Bankett in einer Breite von jeweils 1,25 m entsprochen. Der Weg<br />

erhält damit eine Kronenbreite von 5,50 m, was nach den „Richtlinien für den<br />

ländlichen Wegebau“, Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für<br />

Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. den Anforderungen an einen Wirtschaftsweg<br />

auch mit häufigerem Begegnungsverkehr entspricht. Nach Bild 3.4<br />

der Richtlinien ist sogar der Begegnungsverkehr zweier LKW mit verminderter<br />

Geschwindigkeit möglich.<br />

Es ist also nichts dafür ersichtlich, dass der Weg einer Benutzung durch LKW<br />

nicht entspräche.<br />

Das Existenzgefährdungsgutachten wurde im Lichte der Veränderungen des<br />

Deckblattes I überarbeitet. Im Weiteren hat der Gutachter auch die Angaben<br />

821


Der Einwender akzeptiert das Gutachten vom Inhalt und vom fachlichen Ergebnis<br />

her. Dennoch werde im Gutachten ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil<br />

in Form der Minderung des Betriebsergebnisses konstatiert, der aus seiner<br />

Sicht kompensiert werden müsse. In jedem Fall fordere er Ersatzland.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, jede Entschädigung, sei es ein Kaupreis, eine<br />

Abwertungsentschädigung o.ä., werde er in Geld leisten. Er sei nach dem geltenden<br />

Entschädigungsrecht nicht verpflichtet, Ersatzland zu stellen, vielmehr<br />

könne der Betroffene die gezahlte Entschädigung dafür verwenden, neue landwirtschaftliche<br />

Nutzflächen zu erwerben und so die Minderung des Betriebseinkommens<br />

zu kompensieren. Demgegenüber biete die Flurbereinigung die Möglichkeit,<br />

Ersatzland, ggf. in Hofesnähe, bereitzustellen.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt hierzu aus, ein Einleitungsbeschluss<br />

zur Eröffnung des formellen Verfahrens werde Anfang 2009 ergehen.<br />

Ziel der Flurbereinigung sei es, die Betroffenheit einiger Weniger zu minimieren<br />

und hierzu Tauschland zu erwerben und zuzuteilen. Vom Gesetz her bestehe<br />

auch die Möglichkeit, innerhalb des Flurbereinigungsgebietes den Flächenverlust<br />

auf alle Grundeigentümer zu verteilen, auch diejenigen, die durch die Straßenplanung<br />

unmittelbar nicht betroffen seien. Die Flächen des Einwenders<br />

seien nach übereinstimmender Aussage der Flurbereinigungsbehörde und des<br />

Vorhabensträgers Bestandteil des Flurbereinigungsgebietes.<br />

Der Einwender führt aus, er lege großen Wert darauf, dass seine großen, durch<br />

Eigentumsflächen und gezielte Zupachtungen arrondierten Ackerschläge, die<br />

durch die Trasse durchschnitten würden, in gleicher Weise wieder arrondiert<br />

zugeteilt zu erhalten.<br />

Zu der Berücksichtigung der Pachtflächen im Flurbereinigungsverfahren erwidert<br />

der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, bei langfristigen Pachtverträgen<br />

bestehe ein Anspruch auf Pachtaufhebungsentschädigung. Hinsichtlich des<br />

Flächentausches werde jedoch zunächst Vorrang auf eine Kompensation des<br />

Verlustes von Eigentumsflächen gelegt. Auch Pachtflächen den heutigen Pächtern<br />

wieder zuzuteilen, sei schwieriger.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte zitiert diesbezüglich aus der Rechtsprechung,<br />

wonach auch die Inanspruchnahme von Pachtflächen ein Eingriff in den ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb darstelle. Dem entspreche die geschilderte Vorgehens-<br />

des Einwenders zu betrieblichen Veränderungen durch Kauf oder Anpachtung<br />

weiterer Flächen berücksichtigt.<br />

Im Ergebnis ist eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes des Einwenders nicht gegeben. Die Planfeststellungsbehörde<br />

folgt dieser Einschätzung. Ansatzpunkte, die Richtigkeit der Ermittlungen<br />

in Frage zu stellen, ergeben sich nicht.<br />

Vor diesem Hintergrund kann der Einwender in der Frage von Ersatzland ins<br />

Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

822


weise der Flurbereinigungsbehörde aus seiner Sicht nicht.<br />

Als Stichtag, nach dem geschlossene Pachtverträge nicht mehr entschädigungsrechtlich<br />

wirksam seien, bezeichnen sowohl der Vorhabensträger wie<br />

auch der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde den Zeitpunkt der Offenlegung<br />

der Pläne für den Bau der A 33.<br />

Abschließend äußert der Einwender, auch mit diesen Informationen sei für ihn<br />

die Frage nicht geklärt, wie die im Gutachten benannte Minderung des Betriebseinkommens<br />

kompensiert werden solle.<br />

Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Der Einwender äußert, landschaftspflegerische Maßnahmen auf den Flurstücken<br />

50, 60 und 62 lehne er ab. Es handele sich um eine trockene Ackerfläche,<br />

die er nicht freiwillig zur Anlage einer feuchten Wiese zur Verfügung stelle. Aus<br />

seiner Sicht sei es ohnehin nicht möglich, an dieser Stelle ein Feuchtgrünland<br />

und eine Blänke herzustellen.<br />

Er schlägt stattdessen vor, die vorgesehenen Maßnahmen ab der Hofzufahrt<br />

zum Gebäude Illenbruch 3 westlich des Illenbruchs nach Süden vorzunehmen.<br />

Hier sei heute schon feuchtes Grünland gegeben, weshalb die ökologische<br />

Beschränkung in der Vergangenheit schon zwischen Landwirtschaft und Landschaftsbehörden<br />

diskutiert worden sei. Auch könne die vorgesehene Maßnahme<br />

auf dem von ihm gepachteten Flurstück 88 in der Flur 52 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> dorthin verlegt werden. Im Übrigen mündeten die Leitstrukturen<br />

einer von der Holtfelder Straße nach Westen verschobenen Grünbrücke<br />

zusammen mit den bereits vorhandenen Leitlinien nahezu zwangsläufig in diesem<br />

Gebiet.<br />

Der Vorhabensträger wird auf eine Inanspruchnahme des Flurstücks 88 nicht<br />

verzichten. Die dort vorgesehene Maßnahme sei genau neben dem Vorkommen<br />

der Sumpfschrecke platziert, zu deren Nutzen die ökologische Aufwertung<br />

der Fläche erfolge.<br />

Im Übrigen verweist der Vorhabensträger darauf, zur Erarbeitung des landschaftspflegerischen<br />

Begleitplans sei ein Arbeitskreis gebildet worden, in dem<br />

alle Flächen des Gebiets auf ihr ökologisches Aufwertungspotenzial überprüft<br />

worden seien. Bei allen divergierenden Interessen der Mitglieder des Arbeits-<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Auf den Flurstücken sollen die Maßnahmen M/A 9.703 und M/E 11.702 verwirklicht<br />

werden. Die Maßnahmen dienen insbesondere der Optimierung von Steinkauzhabitaten<br />

im Raum Holtfeld/Casum und sind insoweit aus artenschutzrechtlichen<br />

Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />

den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />

zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch<br />

erschlossen werden, um erhebliche Beeinträchtigungen der Art trotz<br />

der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel B 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />

verwiesen. Die genannten Maßnahmen dienen der Vernetzung von der<br />

Grünbrücke ausgehend zu den neu hergestellten Habitaten am Illenbruch.<br />

Auch dem Kiebitz - der im Jahr 2004 noch an der Casumer Str. mit einem Brutpaar<br />

angetroffen werden konnte, mittlerweile aber offenbar sein Brutrevier weiter<br />

nach Osten verlegt hat - kann mit der vorgesehenen ökologischen Aufwertung<br />

und dabei insbesondere auch mit der Anlage einer Blänke eine Optimierung<br />

des ehemaligen Reviers und damit die Möglichkeit einer Wiederbesetzung<br />

des Raums an der Casumer Str. angeboten werden.<br />

Neu mit Deckblatt I ist die partielle Inanspruchnahme des Flurstücks 102 in der<br />

823


kreises seien letztlich die Grundflächen des Einwenders zur Umsetzung der<br />

Artenschutzmaßnahmen gewählt worden. Die vom Einwender vorgeschlagenen<br />

Flächen westlich des Illenbruchs seien Gegenstand der Diskussion gewesen,<br />

jedoch wegen ihres nur geringen Aufwertungspotenzials verworfen worden.<br />

Auch wenn die Maßnahmen innerhalb des örtlichen Zusammenhangs geringfügig<br />

verschiebbar seien, werde er nicht darauf verzichten. Andernfalls verschiebe<br />

sich das Problem hin zu anderen Eigentümern, deren Zustimmung ebenso<br />

wenig vorliege.<br />

Anderweitige Flächen <strong>–</strong> so der Vorhabensträger auf die Forderung des Verfahrensbevollmächtigten,<br />

die benannten Verschiebungsspielräume zu nutzen <strong>–</strong><br />

stünden ihm derzeit nicht zur Verfügung. Möglicherweise ergäben sich Änderungen<br />

innerhalb der Flurbereinigung.<br />

Der Verhandlungsleiter stellt abschließend fest, dieser Dissens bleibe offenbar<br />

bestehen. Es sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde zu entscheiden, ob die<br />

landschaftspflegerischen Maßnahmen zwingend an der vorgesehenen Stelle<br />

platziert werden müssten.<br />

Drainagen<br />

Auf den Vorhalt des Einwenders, die Flächen seien drainiert, erläutert der Vorhabensträger,<br />

vorhandene Drainagen würden funktionstüchtig wieder hergestellt.<br />

Soweit Drainpläne vorhanden seien, sollten diese zur Verfügung gestellt<br />

werden, das erleichtere die Bauausführung.<br />

Zufahrten zu den Flurstücken 265 und 275<br />

Auf Nachfrage sichert der Vorhabensträger zu, zu den nördlich und südlich der<br />

Trasse verbleibenden Teilflächen Zufahrten anzulegen.<br />

Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> für eine landschaftspflegerische Maßnahme.<br />

Die im Verfahren erhobene Einwendung wird zurückgewiesen. Die genannte<br />

Maßnahme ist Teil der im Illenbruch neu geschaffenen Habitatstrukturen zugunsten<br />

der Steinkauzpopulation. Die Aufwertung des Landschaftsraumes im<br />

Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen an der Neuen Hessel,<br />

dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein<br />

und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Eine landschaftspflegerische Maßnahme ist auf dem vom Einwender gepachteten<br />

Flurstück 88 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> nicht mehr vorgesehen.<br />

Der Einwendung wurde mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />

Die Zufahrten sind Bestandteil der Planunterlagen (Bauwerksverzeichnis Nr.<br />

454 und 539).<br />

824


Brückenbreiten<br />

Der Einwender weist darauf hin, die Brückenbreiten sollten so bemessen sein,<br />

dass auch künftige Entwicklungen z.B. bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen<br />

nicht behindert würden.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, im fraglichen Raum seien alle Brücken mit<br />

einer Fahrbahnbreite von mind. 5,00 m bei einer nutzbaren Breite zwischen den<br />

Geländern von 6,00 m ausgestattet. Auf den Rampen liege die Fahrbahnbreite<br />

bei 4,50 m mit 2 x 0,75 m Bankett. Dies reiche für Begegnungsverkehr zwischen<br />

LKW und PKW. Es sei nicht seine Aufgabe, aus Anlass des Baus der A<br />

33 das gesamte Wegenetz zu sanieren.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Mit den vorgesehenen Maßen der Brücken und Querschnitten auf den Rampen<br />

entspricht der Vorhabenträger den oben genannten Richtlinien. Etwaige Einwendungen<br />

gegen die vorgesehenen Maße werden daher zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Mit seiner schriftlichen Einwendung äußert der Einwender die Befürchtung des<br />

Schadstoffeintrags auf die an die A 33 angrenzenden Flächen. Im Weiteren hält<br />

er nachteilige Veränderungen der Grundwasserfließrichtung und der Grundwasserstände<br />

nicht für ausgeschlossen.<br />

Negative Auswirkungen der beschriebenen Art sind nicht zu befürchten.<br />

Nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten werden alle maßgeblichen<br />

Grenzwerte entlang der Trasse eingehalten. Belastetes Straßenabwasser wird<br />

aufgefangen und nach Klärung in die Vorfluter eingeleitet, gelangt mithin nicht<br />

auf die angrenzenden Flächen. Auch der Eintrag von Taumitteln über Sprühfahnen<br />

auf die Flächen des Einwenders ist nicht zu erwarten, da entlang der A<br />

33 in diesem Bereich lückenlos Lärm- und Irritationsschutzeinrichtungen vorgesehen<br />

sind.<br />

Im Weiteren wird auch das Grundwasser nicht beeinflusst, da weder in Grundwasserleiter<br />

eingegriffen noch negative Veränderungen durch die Auflast des<br />

Bauwerks zu befürchten sind. Zu den Einzelheiten wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

825


Einwenderin B 9.27<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Einzeltermin im Rahmen der Erörterung wurde unter Bezugnahme auf die<br />

Generaldebatte auf die unmittelbar grundstücksbezogenen Betroffenheiten<br />

beschränkt. Aus dem Eigentum der Einwenderin sind die Flurstücke 71/7 und<br />

71/10 (im zu korrigierenden Grunderwerbsverzeichnis mit 70/7 und 70/10 bezeichnet)<br />

der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck sowie das Flurstück 40 der<br />

Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen betroffen.<br />

Die vorgesehene Inanspruchnahme der Grundstücke wird der Einwenderin<br />

durch den Vorhabensträger erläutert.<br />

Aus den zusammenhängenden und insgesamt rd. 1,7 ha großen Flurstücken<br />

71/7 und 71/10 werden Teilflächen von insgesamt 6.195 m² Größe benötigt.<br />

Eine Fläche von 3.470 m² soll für die Autobahntrasse der A 33 sowie die Errichtung<br />

eines Regenrückhaltebeckens erworben, eine weitere Fläche von<br />

2.725 m² durch Eintragung im Grundbuch in ihrer Nutzung zugunsten von<br />

Kompensationsmaßnahmen (Bachumlegung und Renaturierung sowie Gehölzstreifen<br />

am Trassenrand der A 33) dauerhaft beschränkt werden.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwendung gegen die Inanspruchnahme der Flurstücke der Einwenderin<br />

in dem im Erörterungstermin bezeichneten Umfang wird zurückgewiesen.<br />

Für die Trasse der A 33 und das Regenrückhaltebecken ist diese Entscheidung<br />

evident. Auch die landschaftspflegerischen Maßnahmen aber sind an<br />

dieser Stelle nicht vermeidbar.<br />

Innerhalb der Flurstücke der Einwenderin verläuft ein Graben, der unter der A<br />

33 hindurch geführt und hierfür so verlegt werden muss, dass die Querungsstrecke<br />

möglichst kurz ist.<br />

Die landschaftspflegerische Maßnahme M/E 10.104 dient dazu, das verlegte<br />

namenlose Gewässer in naturnaher Weise wieder auszubauen, wie es der<br />

„Richtlinie für Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“<br />

entspricht. Dies schließt die Möglichkeiten einer natürlichen Entwicklung des<br />

Gewässers ein, wozu die umgebenden Flächen in die Maßnahme einbezogen<br />

werden müssen. Gleichzeitig dient die Maßnahme dem besonderen Artenschutz,<br />

da sie als Leitlinie Vernetzungsfunktionen zwischen Fledermaushabitaten<br />

im Raum Künsebeck wahrnimmt.<br />

Dem Vorhabenträger wird aber aufgegeben, im Rahmen der Ausführungsplanung<br />

das mäandrierende Gewässer innerhalb der dauernd beschränkten Fläche<br />

so zu platzieren, dass es zu dem der Einwenderin verbleibenden Teil des<br />

Flurstücks einen Abstand hält, der eine natürliche Entwicklung des Gewässers<br />

auch in dieser Richtung ermöglicht, ohne den verbleibenden Grundstücksteil<br />

zu beeinträchtigen.<br />

826


Aus dem 0,75 ha großen Flurstück 40 nördlich der Tatenhauser Straße soll<br />

eine Fläche von 1.450 m² durch Eintragung im Grundbuch dauerhaft in ihrer<br />

Nutzung beschränkt werden. Auch dort ist die Renaturierung eines Gewässers<br />

vorgesehen, das eine Uferbepflanzung erhalten und für das ein Randstreifen<br />

ausgewiesen werden soll. Die Waldflächen bleiben erhalten.<br />

Der Vorhabensträger erklärt, dass die Einwenderin alternativ den Verkauf auf<br />

die 3.470 m² große Teilfläche aus den Flurstücken 71/7 und 71/10 beschränken<br />

und ansonsten die Restflächen unter Inkaufnahme der sich teilweise ergebenden<br />

Nutzungsbeschränkungen im Eigentum behalten oder aber auch alle<br />

drei Flurstücke vollständig an den Vorhabensträger verkaufen könne.<br />

Unabhängig davon würde die durch das Vorhaben unterbrochene Zufahrt zu<br />

den an den Eigentümer des Nachbargrundstücks verpachteten Grundstücken<br />

71/7 und 71/10 neu angelegt.<br />

Auf die Frage der Einwenderin nach der Entschädigung verweist der Vorhabensträger<br />

auf die zu erstellenden Wertermittlungen und die separaten Entschädigungs-<br />

bzw. Verkaufsverhandlungen und erklärt, dass insoweit derzeit<br />

noch keine Entscheidung durch die Einwenderin erforderlich ist. Als Anhaltspunkt<br />

für den Grundstückswert nennt er den dortigen Richtwert für Ackerflächen<br />

der Stadt Halle von 2,6 Euro/m². Die Berechnung der Abwertungsentschädigung<br />

für die ggf. in ihrer Nutzung zu beschränkenden Flächen (Differenz<br />

zwischen Verkehrswert ohne Nutzungseinschränkungen und Verkehrswert und<br />

Berücksichtigung dieser Einschränkungen) wird erläutert.<br />

Zum ansonsten abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren Brockhagen<br />

weist die Flurbereinigungsbehörde darauf hin, dass die Zuteilungen aus der<br />

Flurbereinigung noch nicht im Kataster verzeichnet sind.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet sie, soweit keine Einigung erzielt werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss<br />

zurückzuweisen.<br />

Auch die Inanspruchnahme des Flurstücks 40 ist für die Maßnahme M/E<br />

10.106 unumgänglich. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen,<br />

da die hier vorgesehene landschaftspflegerische Aufwertung den gleichen<br />

Zwecken und insbesondere auch dem Artenschutz dient.<br />

Im Weiteren werden entschädigungsrechtliche Fragen erörtert, die keiner Entscheidung<br />

im Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />

In ihrer Einwendung vom 03.01.2008 hat die Einwenderin darüber hinaus noch<br />

die folgenden Aspekte einer persönlichen Betroffenheit angesprochen:<br />

Beanstandung der Planauslage<br />

Die Einwenderin beanstandet, dass die Planunterlagen lediglich in den Rathäusern<br />

zur öffentlichen Einsicht ausgelegen hätten. Zudem sei der Zeitraum<br />

der Auslage zu kurz gewesen, es hätten nicht alle erstellten Gutachten geprüft<br />

werden können.<br />

827


Die Einwendung wird zurückgewiesen. Nach den Bestimmungen des VwVfG<br />

sind die Planunterlagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den<br />

von der Planung betroffenen Gemeinden einen Monat lang zur Einsichtnahme<br />

auszulegen. Insofern entspricht der Auslegungszeitraum vom 19.11.2007 bis<br />

18.12.2007 exakt diesen Anforderungen. Über die gesetzlichen Bestimmungen<br />

hinaus haben Mitarbeiter des Vorhabenträgers während des Auslegungszeitraums<br />

an bestimmten, in der ortsüblichen Bekanntmachung angeführten Tagen<br />

beratend zur Verfügung gestanden.<br />

Im Übrigen macht die Einwenderin geltend, das Schadstoffgutachten habe<br />

nicht ausgelegen.<br />

Diese Einwendung wird zurückgewiesen. Das Schadstoffgutachten war als<br />

Planunterlage Nummer 14 Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.<br />

Lärm<br />

Die Einwenderin fordert eine lärmtechnische Berechnung für Ihr Wohngebäude<br />

sowie deutlich verbesserte Lärmschutzmaßnahmen. Die vom Vorhabenträger<br />

einer Beurteilung zugrunde gelegten Immissionswerte stellten keine gesundheitlich<br />

unbedenklichen Werte dar.<br />

Die Forderungen werden zurückgewiesen.<br />

Richtig ist, dass am nächstgelegenen Nachbarhaus der Einwenderin eine<br />

lärmtechnische Berechnung durchgeführt wurde (Berechnungspunkt 96 der<br />

lärmtechnischen Berechnung) mit dem Ergebnis, dass im Obergeschoss der<br />

der Autobahn zugewandten Gebäudeseite der Nachtgrenzwert um 1 dB(A)<br />

überschritten wurde. Das Wohngebäude der Einwenderin steht jedoch in einem<br />

etwa 280 m größeren Abstand zur A 33. Auch ohne Berechnung erschließt<br />

sich daraus, dass allein durch diesen Abstand die Grenzwerte am<br />

Gebäude der Einwenderin eingehalten werden können.<br />

Eine Berechnung, die der Vorhabenträger aufgrund der Einwendung durchgeführt<br />

und in seiner Gegenäußerung dargestellt hat, bestätigt dieses Ergebnis.<br />

Die Einwenderin kann auch nicht damit gehört werden, die der Beurteilung<br />

zugrunde gelegten Grenzwerte der 16. BImSchV stellten keine gesundheitlich<br />

828


unbedenklichen Werte dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar<br />

nicht abschließend geklärt, bei welcher Grenze verfassungsrechtliche Schutzanforderungen<br />

greifen und die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht bzw.<br />

überschritten ist. Nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch beginnt der aus<br />

grundrechtlicher Sicht kritische Wert erst oberhalb einer Gesamtbelastung von<br />

70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten. Erst ab diesem Wert können Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />

nicht mehr ausgeschlossen werden (OVG Münster,<br />

Urteil vom 13.03.2008, 7 D 34/07.NE unter Bezugnahme auf BVerwG,<br />

Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04).<br />

Ein Anspruch auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen ist daher im Ergebnis<br />

ausgeschlossen.<br />

Im Weiteren führt die Einwenderin Aspekte abseits einer persönlichen Betroffenheit<br />

an, wie die Planrechtfertigung, eine fehlerhafte Verkehrsprognose,<br />

Anwendung des Schadstoffberechnungsprogramms PROKAS-V, Linienbestimmung,<br />

Abschnittsbildung, Gefährdung der Wasserschutzgebiete, Artenschutz<br />

und Trassenwahl. Diese Einwendungen werden unter Verweis auf die<br />

entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen.<br />

829


Einwender B 9.28<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die arrondiert um den Hof gelegenen Flurstücke 97, 234 und 269 in der Flur 43<br />

der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden von der Trasse der A 33 durchschnitten<br />

und darüber hinaus teilweise für landschaftspflegerische Maßnahmen überplant.<br />

Weitere Teilflächen der Flurstücke werden darüber hinaus während der<br />

Bauphase vorübergehend in Anspruch genommen. Landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen sind im Übrigen auf dem auf der gegenüberliegenden Seite des<br />

Eschweges gelegenen Flurstück 282 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

sowie auf dem Flurstück 77 in der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

vorgesehen.<br />

Die Einwender sprechen sich dafür aus, auf die Maßnahme M/A/E 5.711 (Obstbaumreihe<br />

mit randlicher Saumzone) auf dem Flurstück 282 zu verzichten und<br />

die Maßnahme M/A/E 6.708 (Streuobstwiese) größenmäßig zu verringern.<br />

Stattdessen könnte aus Sicht der Einwender gegenüber dem vorgesehenen<br />

Regenrückhaltebecken (s. hierzu unten) eine Obstbaumwiese angelegt und<br />

eine auf ihrem Flurstück 269 vorhandene Obstbaumwiese aufgewertet werden.<br />

Der Vorhabensträger sagt eine Überprüfung zu.<br />

Die Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 ist nicht zu vermeiden. Diesbezügliche<br />

Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Die Inanspruchnahme für landschaftspflegerische Maßnahmen wurde mit<br />

Deckblatt I verringert. Vom Flurstück 234 werden zu diesem Zweck nur noch<br />

1.950 m 2 benötigt, vom Flurstück 269 nur noch 3.500 m 2 .<br />

Soweit im Grunderwerbsplan eine dauernde Beschränkung des Flurstücks 269<br />

von 3.700 m 2 dargestellt wird, ist die Angabe im Grunderwerbsverzeichnis korrekt.<br />

Der Vorhabenträger hat die Inanspruchnahme auf 3.500 m 2 zu beschränken.<br />

Den im Termin von den Einwendern geäußerten Vorschlägen wurde damit nicht<br />

im vollen Umfang gefolgt. Dennoch ist die verbleibende Inanspruchnahme unvermeidlich,<br />

die Einwendung wird auch in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat, dass aus 5 bis 6 Revieren<br />

besteht. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes<br />

der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls<br />

recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr<br />

niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />

als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />

Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

830


Im Weiteren weisen die Einwender darauf hin, die nördlich der Trasse verbleibenden<br />

Teilflächen der Flurstücke 97, 234 und 269 seien für sie nicht mehr<br />

erreichbar. Die vom Vorhabenträger in der Gegenäußerung vorgesehene Wegeführung<br />

über einen Wirtschaftsweg von der Holtfelder Str. scheide aus, da<br />

sich dieser Wirtschaftsweg in Privatbesitz (Eigentümer: Einwender B 9.25) befinde.<br />

Der Vorhabensträger greift diese Information auf; möglich wäre, im Zuge<br />

des noch folgenden Deckblattes den Weg als öffentlichen Erschließungsweg<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die auf den Flurstücken 282, 234 und 269 vorgesehenen Maßnahmen M/E<br />

5.711 und M/E 6.708 dienen einerseits der Habitatoptimierung im Umfeld eines<br />

der nachgewiesenen Reviere. Andererseits wird hierüber die Grünbrücke am<br />

Eschweg in Richtung Süden in die umgebende Landschaft eingebunden und so<br />

einer Isolierung der nördlich und südlich der Trasse gelegenen Reviere begegnet.<br />

Zudem sollen zur Stabilisierung der Steinkauzpopulation neue Habitate südlich<br />

der A 33 entwickelt werden. Hier ist das Flurstück 77 der Einwender in der Flur<br />

45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von 600 m 2 eingebunden.<br />

Die Aufwertung des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso,<br />

wie gleichartige Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />

Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Mit Deckblatt I ist vorgesehen, den derzeit privaten Wirtschaftsweg in einen<br />

öffentlichen Weg umzuwandeln. Der derzeitige Eigentümer, Einwender B 9.40,<br />

hat im Deckblattverfahren keine Einwendung erhoben. Die nördlich der A 33<br />

verbleibenden Teilflächen der Flurstücke 234, 269 und 97 sind daher für die<br />

Einwender nach wie vor über das öffentliche Wegenetz erreichbar.<br />

Hiervon zu trennen ist der Aspekt, dass die fraglichen Teilflächen bisher ohne<br />

831


auszuweisen, da er der Erschließung von Grundstücken mehrerer Eigentümer<br />

diene.<br />

Die Einwender äußern auf Nachfrage des Vorhabensträgers nur dann ein Interesse,<br />

die nördlich verbleibenden Teilflächen zu veräußern, wenn sie für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen genutzt werden und dafür Maßnahmen an<br />

anderer Stelle entfallen könnten. Eine solche Planung ist für den Vorhabensträger<br />

nicht denkbar. Die an dieser Stelle vorgesehenen Maßnahmen dienten<br />

insbesondere Artenschutzbelangen zugunsten des Steinkauzes. Es müsse<br />

verhindert werden, dass dieser in den Verkehr einfliegt. Insofern seien Maßnahmen<br />

unmittelbar an der Trasse, aber abseits der Grünbrücke, kontraproduktiv.<br />

Weitere Themen:<br />

Hausbrunnen<br />

Der Vorhabensträger stellt dar, auf das bisher vorgesehenen Regenrückhaltebecken<br />

werde verzichtet. Vorgesehen seien stattdessen unterirdische Kavernen.<br />

Damit sei eine Gefährdung des Hausbrunnens der Einwender, wie von<br />

diesen befürchtet, jedenfalls aus diesen Gründen auszuschließen.<br />

Dennoch werde für den Brunnen eine Beweissicherung durchgeführt. Hierzu<br />

werde vor Beginn der Bauarbeiten der gegebene Zustand ermittelt und anschließend<br />

nicht nur vier Jahre nach Baubeginn <strong>–</strong> so die Aussage in der Gegenäußerung,<br />

die der Vorhabensträger in der Erörterung berichtigt <strong>–</strong> sondern<br />

während der Bauphase und weitere vier Jahre nach Verkehrsfreigabe in regelmäßigen<br />

Abständen beprobt.<br />

Sollten sich Schäden am Brunnen herausstellen, sei der Vorhabensträger entschädigungspflichtig<br />

bis hin zu einem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz.<br />

Der Vorhabensträger schließt jedoch Schäden aus, da er nicht in<br />

grundwasserführende Schichten eingreife und die Straßenabwässer kläre.<br />

Luftschadstoffe<br />

Die Einwender hatten schriftlich die Anwendung des Merkblattes über Luftverunreinigungen<br />

an Straßen (MLuS) gefordert statt des vom Vorhabensträger<br />

verwandten Berechnungsverfahrens PROKAS-V.<br />

Nutzung des öffentlichen Wegenetzes ausschließlich auf Grundflächen der<br />

Einwender erreicht werden konnten. Etwa hieraus nach entschädigungsrechtlichen<br />

Grundsätzen resultierende Ansprüche der Einwender auf Zahlung einer<br />

(Umwege)Entschädigung sind durch die obigen Erwägungen nicht berührt. Eine<br />

Entscheidung hierüber ist jedoch in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

außerhalb der Planfeststellung zu treffen.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin, an die er über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen der Einwender Rechnung<br />

getragen.<br />

Zur gegenüber der Darstellung im Erörterungstermin abweichenden Festlegung<br />

des Beprobungszeitraums wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung der Einwender, das Merkblatt über Luftverunreinigungen an<br />

Straßen zur Beurteilung der zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen heranzuziehen,<br />

wird zurückgewiesen.<br />

832


Zum rechtlichen Hintergrund weist der Verhandlungsleiter darauf hin, dass die<br />

Planfeststellungsbehörde das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

(LANUV) mit der Prüfung des Gutachtens beauftragt habe. Einer Stellungsnahme<br />

des LANUV komme bei der Entscheidung im laufenden Verfahren<br />

eine hohe Bedeutung zu. Zudem weist er darauf hin, dass Bundesverwaltungsgericht<br />

habe in aktueller Rechtsprechung des Jahres 2008 die Anwendung<br />

dieses Verfahrens grundsätzlich gebilligt.<br />

Die Einwender sind der Meinung, ein Luftschadstoffgutachten könne erst nach<br />

Verkehrsfreigabe erstellt werden. Dem entgegnet der Vorhabensträger, nach<br />

der Verkehrsfreigabe sei nicht sofort die volle Belastung auf der A 33 erreicht.<br />

Das Gutachten berücksichtige aber den für das Jahr 2020 prognostizierten<br />

Verkehr. Der Verhandlungsleiter ergänzt, die Berechnung der Schadstoffe bei<br />

einer neu geplanten Straße sei rechtlich vorgegeben.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Der Vorhabensträger sieht keine Notwendigkeit für die von den Einwendern<br />

geforderte Beweissicherung an den Hofgebäuden. Starke Erschütterungen<br />

entstünden nur dann, wenn Bohrpfähle als Fundament gerammt werden müssten.<br />

Andernfalls reichten die Erschütterungen keine 100 m weit.<br />

Die Einwender verweisen auf Erfahrungen von Anliegern bereits fertig gestellter<br />

Straßenabschnitte hin. Danach sollen durchaus später Schäden an den Gebäuden<br />

entstanden sein. Sie halten daher die Forderung aufrecht.<br />

Der Vorhabensträger wird auch weiterhin keine Beweissicherung vorsehen. Er<br />

bietet den Einwendern jedoch an, sich dann, wenn im Zuge der Bauausführung<br />

wider Erwarten doch Schäden an den Gebäuden auftreten, an die örtliche Bauaufsicht<br />

zu wenden. Sollten dann frische Risse festgestellt werden, werde sofort<br />

eine Beweissicherung vorgenommen.<br />

Drainagen<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass der Vorhabensträger verpflichtet<br />

Das Verfahren PROKAS-V ist geeignet und zulässig, die notwendigen Feststellungen<br />

zu treffen. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen.<br />

Auch wird die Forderung zurückgewiesen, ein Luftschadstoffgutachten erst<br />

nach Inbetriebnahme der A 33 anzufertigen. Wie der Vorhabenträger in der<br />

Erörterung zu Recht ausgeführt hat, könnten die der Planfeststellung zugrunde<br />

gelegten Verhältnisse des Prognosejahres 2025 (das Gutachten wurde in einer<br />

auf diesen Zeitpunkt fortgeschriebenen Form mit Deckblatt II ins Verfahren<br />

gebracht) unmittelbar nach Verkehrsfreigabe nicht abgebildet werden. Nach<br />

Verkehrsfreigabe ist die Verkehrsstärke und sind damit auch die Immissionen<br />

geringer.<br />

Auch zum Prognosejahr 2025 werden die geltenden Grenzwerte der maßgeblichen<br />

39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten. Die in der<br />

Einwendung erhobene Forderung, Maßnahmen zu ergreifen, die im Innen- und<br />

Außenbereich des Wohngebäudes vor Schadstoffen schützen, wird daher zurückgewiesen.<br />

Die Forderung nach einer Beweissicherung wird mit Blick auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Die Verpflichtung des Vorhabenträgers, Drainagen im funktionsfähigen Zustand<br />

833


sei, durch sein Bauvorhaben beschädigte Drainagen wieder herzustellen.<br />

Die Einwender befürchten insbesondere Schäden an den Drainagen in den von<br />

Ihnen bewirtschafteten Flächen im Bereich der Kläranlage im Recke. Auf den<br />

gegenüberliegend gelegenen Flächen sei u.a. die Anlage einer Baumreihe vorgesehen,<br />

deren Wurzelwerk die Drainage schädigen könne, wenn nicht ein<br />

Abstand von insgesamt 9 m gehalten werde.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, die Baumreihe stehe innerhalb eines 10 m breiten<br />

Streifens mittig. Sie halte somit zur Straße einen Abstand von ca. 4,50 m.<br />

Rechne man die Straßenbreite hinzu, ergebe sich der von den Einwendern<br />

geforderte Abstand.<br />

Dem stimmen die Einwender zu.<br />

Lärm<br />

Die Einwender befürchten insbesondere Lärmentwicklung durch den Tunneleffekt<br />

der benachbarten Grünbrücke.<br />

Dem widerspricht der Vorhabensträger. Die Lärmschutzeinrichtungen rund um<br />

die Grünbrücke seien geschlossen und würden nahtlos über die Brücke überführt.<br />

Insofern sei ein lückenloser Lärmschutz gegeben, der zudem auf der<br />

Brücke als wirklicher Lärmschutz und nicht lediglich als Überflugschutz ausgebildet<br />

werde.<br />

Die Einwender halten dennoch die Forderung nach passiven Schutzmaßnahmen<br />

an ihrem Wohngebäude aufrecht, was der Vorhabensträger mit Blick auf<br />

die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ablehnt.<br />

Die Einwender fordern Messungen nach Inbetriebnahme der Autobahn.<br />

Wertverlust<br />

Hierzu führt der Verhandlungsleiter aus, nach geltender Rechtsprechung sei ein<br />

nicht zu leugnender Wertverlust an nah einer Autobahn gelegenen Immobilien<br />

kein Entschädigungstatbestand.<br />

Die Einwender halten diese Forderung dennoch aufrecht.<br />

zu erhalten oder wiederherzustellen, ist über Nebenbestimmung A 7.7.1 Gegenstand<br />

der Planfeststellung geworden.<br />

Für das Wohngebäude der Einwender wurde eine lärmtechnische Berechnung<br />

mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die einschlägigen Grenzwerte der 16.<br />

BImSchV eingehalten werden.<br />

Soweit die Einwender in der Einwendung ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

an ihrem Gebäude gefordert haben (aktive Maßnahmen sind in<br />

Gestalt einer 4,00 m hohen Wall/Wand-Kombination vorgesehen), wird diese<br />

Forderung zurückgewiesen.<br />

Die aktiven Schallschutzmaßnahmen werden auch an der Grünbrücke nicht<br />

unterbrochen, weshalb negative Auswirkungen der Brücke nicht zu erwarten<br />

sind. Sie wirkt im Gegenteil auch schützend.<br />

Die Forderung nach dem Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick<br />

auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

834


Straßenentwässerung<br />

Die Einwender erläutern, schon heute sei der Straßengraben entlang des<br />

Eschweges in Verbindung mit den vorhandenen Durchlässen oftmals kaum<br />

oder nicht mehr in der Lage, das anfallende Niederschlagswasser abzuführen.<br />

Sie befürchten eine Verschärfung dadurch, dass diesem Graben nunmehr auch<br />

Straßenabwasser zugeführt werden soll.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, für die ggf. heute schon unzureichenden Verhältnisse<br />

sei nicht er, sondern die gewässerunterhaltungspflichtige Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

verantwortlich. Durch die Straßenbaumaßnahme trete keine Verschärfung<br />

der gegebenen Situation ein. Denn aus den jetzt vorgesehenen Kavernen<br />

werde dem Graben nur so viel Wasser zugeführt, wie auch aus einem<br />

natürlichen Einzugsgebiet zufließen würde. In der kritischen Zeit nach einem<br />

Starkregen werde das Wasser zunächst zurückgehalten, um zugeführt zu werden,<br />

wenn die Vorfluter wieder einen normalen Pegelstand erreicht haben.<br />

Straßenabwasser der Stockkämper Straße <strong>–</strong> so eine Nachfrage der Einwender<br />

<strong>–</strong> werde den Entwässerungseinrichtungen der A 33 nicht zugeführt.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, sollten sich nach Bau der A 33 doch Verschlechterungen<br />

ergeben, könnten sich die Einwender an die Planfeststellungsbehörde<br />

mit dem Antrag wenden, nachträgliche Schutzauflagen wegen<br />

unvorhersehbarer Ereignisse festzusetzen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der wassertechnische Entwurf des Vorhabenträgers ist von den zuständigen<br />

Wasserbehörden geprüft worden, wobei der Nachweis einer ausreichenden<br />

hydraulische Leistungsfähigkeit der Vorfluter Gegenstand der Prüfung gewesen<br />

ist.<br />

Negative Veränderungen der gegebenen Situation können durch die Straßenentwässerung<br />

mit der vom Vorhabenträger in der Erörterung gegebenen Begründung<br />

nicht eintreten. Es kann eher zu einer Verbesserung führen, wenn<br />

das Wasser noch während des Starkregenereignisses zunächst aufgefangen<br />

und erst dann gedrosselt an den Vorfluter abgegeben wird, wenn der schon<br />

wieder eine normale Wassermenge führt.<br />

Die in der Einwendung erhobene Forderung, den Eschbach auszubauen und<br />

insbesondere im Bereich der Hofzufahrt die Verrohrung zu vergrößern, wird<br />

daher zurückgewiesen.<br />

In ihrer Einwendung haben die Einwender gefordert, die Hofanlage müsse während<br />

der gesamten Bauzeit auch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zugänglich<br />

sein. Dies hat der Vorhabenträger in der Gegenäußerung zugesagt, er ist<br />

über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden. Einschränkungen<br />

ergeben sich lediglich vorübergehend dadurch, dass nach Deckblatt I die Verrohrung<br />

der Hofzufahrt auf DN 1.000 aufgeweitet wird. Während der diesbezüglichen<br />

Bauarbeiten kann die Zufahrt natürlich nicht benutzt werden. Der Vorhabenträger<br />

hat sich über seine örtliche Bauleitung diesbezüglich mit dem Einwender<br />

abzustimmen und die Bauzeit so kurz wie möglich zu halten.<br />

Die eingeforderte Entwicklungsmöglichkeit der Hofanlage ist gewährleistet.<br />

Hochbauten dürfen lediglich in einem Streifen von 40 m Breite längs einer Bun-<br />

835


desautobahn nicht errichtet werden und bedürfen innerhalb eines Streifens von<br />

100 m der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Diese darf nur<br />

versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies wegen<br />

der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der<br />

Straßenbaugestaltung nötig ist (§ 9 Abs. 1 <strong>–</strong> 3 FStrG). Es ist nichts dafür ersichtlich,<br />

dass insofern notwendige Erweiterungsbauten der Hofanlage nicht<br />

möglich sein sollten.<br />

836


Einwenderin B 9.29<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Zwischen dem Vorhabensträger und den Einwendern sind bzgl. der Beanspruchung<br />

von Grundflächen insbesondere zur Durchführung landschaftspflegerischer<br />

Maßnahmen im Waldgebiet Patthorst bereits in der Vergangenheit Verträge<br />

abgeschlossen worden.<br />

Gegenstand der Einwendung ist nunmehr, dass nach den in diesem Verfahren<br />

ausgelegten Planunterlagen einige Teilflächen einer anderen naturschutzfachlichen<br />

Gestaltung zugeführt werden sollten, als es den geschlossenen Verträgen<br />

und den darauf abgestimmten und planfestgestellten Planunterlagen im Abschnitt<br />

6 entspricht.<br />

Konkret geht es um die Maßnahmen A/E 1.601 und E 1.101 (Bezeichnung aus<br />

dem landschaftspflegerischem Begleitplan in diesem Verfahren), bei denen der<br />

Vorhabensträger nunmehr einen höheren Anteil an Sukzessionsflächen vorgesehen<br />

hat, als mit den Einwendern, die auf weitgehende Aufforstung bestehen,<br />

vertraglich vereinbart.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, in den jetzt ausgelegten Plänen habe<br />

man Wünsche der Höheren Landschaftsbehörde eingearbeitet, die den Verzicht<br />

auf Aufforstungsflächen zugunsten einer Sukzession gefordert habe.<br />

Mit Blick auf die vertraglichen Bindungen mit den Einwendern und die planfestgestellten<br />

Unterlagen im Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt 6 sichert<br />

der Vorhabensträger zu, die Pläne dieses Verfahrens wieder dementsprechend<br />

zu ändern.<br />

Der Verhandlungsleiter bekräftigt, es gelten die planfestgestellten Pläne in<br />

Übereinstimmung mit den geschlossenen Verträgen.<br />

Die Einwendung ist damit in diesem Punkt nach Auskunft der Einwender erledigt.<br />

Die für die fraglichen Maßnahmen vorgesehenen Flächen sind im LBP des<br />

Deckblattes I <strong>–</strong> dort Unterlage 12.3, Blatt 10 <strong>–</strong> lediglich mit der Signatur „nachrichtliche<br />

Darstellung“ aufgenommen, ohne eine konkrete Regelung zu treffen.<br />

Damit kann durch diesen Planfeststellungsbeschluss eine Abweichung von den<br />

Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 6 nicht mehr<br />

getroffen werden.<br />

Der Einwendung ist mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />

837


Soweit in der Einwendung Bezug auf die im eingestellten Planfeststellungsverfahren<br />

zu diesem Abschnitt erhobenen Einwendungen genommen wird und<br />

einzelne Aspekte der damaligen Schriftsätze als nach wie vor gültig bezeichnet<br />

werden, bleiben die Einwendungen aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Wenn die Einwender insoweit auf eine Beeinträchtigung des forstwirtschaftlichen<br />

Betriebszweiges in Folge einiger im Umfeld der Anschlussstelle Schnatweg<br />

vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen abheben, so ist die<br />

Anschlussstelle mit allen daraus resultierenden landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

Gegenstand des Planfeststellungsabschnitts 6 und werden in den Unterlagen<br />

für das vorliegende Verfahren nur noch nachrichtlich erwähnt.<br />

Gleiches gilt auch für die Frage der Wassergewinnung in der Patthorst und den<br />

damit verbundenen Pachteinnahmen der Einwender. Die Belange des Wasserschutzgebietes<br />

Patthorst der Gemeindewerke Steinhagen wurden bereits im<br />

vorhergehenden Abschnitt 6 bei der Planfeststellung berücksichtigt. Die Nebenbestimmungen<br />

A 3.5.13 und 7.3.4 stellen zudem sicher, dass die in Abschnitt<br />

6 festgelegten besonderen Schutzvorkehrungen soweit erforderlich auf<br />

Abschnitt 7.1 ausgedehnt werden.<br />

Die Einwender machen eine Wertminderung ihres Eigenjagdbezirks geltend.<br />

Die A 33 wirke sich auf eine Fläche von ca. 200 ha negativ aus.<br />

Die Wertminderung des Jagdausübungsrechts an den für die Jagdsausübung<br />

verbliebenen Flächen gehört als unmittelbare Folge der Entziehung bzw. der<br />

Abtretung des Grundeigentums an der Trasse (hier: der A 33) zu den nach<br />

Enteignungsgrundsätzen zu entschädigenden Vermögensnachteilen (BGH,<br />

Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist<br />

also <strong>–</strong> wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme<br />

von Teilflächen des Grundeigentums (..) aus dem Jagdbezirk <strong>–</strong><br />

auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend<br />

gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden<br />

ist (BGH, Urteil vom 20.01.2000, III ZR 110/99).<br />

Einer Entscheidung im Panfeststellungsverfahren bedarf es mithin hinsichtlich<br />

dieses Aspektes nicht.<br />

Hinsichtlich des Pferdepensionsbetriebes machen die Einwender geltend, die<br />

Nachfrage nach Pferdeboxen begründe sich maßgeblich darauf, das in ihrem<br />

Eigentum befindliche Gebiet des Patthorster Forstes zu Erholungszwecken<br />

bereiten zu dürfen. In unmittelbarer Nähe der A 33 jedoch sei die Erholungseignung<br />

stark eingeschränkt. Es sei mit wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

838


Die A 33 nimmt Eigentumsflächen der Einwender und damit einen potenziell<br />

dem Ausritt zur Verfügung stehenden Bereich nur am äußersten Nordrand des<br />

Waldgebietes in Anspruch. Das Gutsgebäude selbst mit den Stallungen befindet<br />

sich in einem Abstand von ca. 1 km von der Trasse inmitten des Waldgebietes.<br />

Allein aus dieser Lage erhellt, dass auch nach dem Bau der A 33 die Patthorst<br />

in zusammenhängender Fläche von mehreren Quadratkilometern zur<br />

Verfügung stehen wird und insoweit ausreichend Möglichkeiten des Ausritts<br />

eröffnet. Die Befürchtung der Einwender kann mithin nicht ausschlaggebend<br />

gegen das Straßenbauvorhaben ins Feld geführt werden.<br />

Inwieweit Entschädigungstatbestände wegen wirtschaftlicher Einbußen ausgelöst<br />

werden, ist <strong>–</strong> angesichts der unmittelbaren Inanspruchnahme von Flächen<br />

der Einwender <strong>–</strong> im Rahmen eines Enteignungsverfahrens zu entscheiden<br />

(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

839


Einwender B 9.30<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Zur Betroffenheit der Einwender führt der Vorhabensträger aus, insbesondere<br />

werde das Hofflurstück 287 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> von<br />

der Baumaßnahme betroffen. Es werde von der Trasse mit den begleitenden<br />

Lärmschutzeinrichtungen, für die 9.250 m 2 erworben werden müssen, durchschnitten.<br />

Die nördlich der Trasse verbleibende Fläche solle partiell im Umfang<br />

von 8.730 m 2 für eine Aufforstung dauerhaft beschränkt werden; weitere 1.870<br />

m 2 müssen beidseits der A 33 bauzeitlich für die Anlage eines Schutzzaunes<br />

vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Vom Flurstück 288 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> müssen 10<br />

m 2 für die Trasse erworben werden. Auf dem Flurstück 192 in der Flur 53 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> ist die Anlage einer Kopfbaumreihe (Weiden) in<br />

einem Sukzessionsstreifen vorgesehen, wofür 850 m 2 dauerhaft beschränkt<br />

werden sollen.<br />

Flurstück 287<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die Bachverlegung erfolge nur auf<br />

der Nordseite der Trasse.<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 287 wurde mit Deckblatt I verändert. Auf<br />

die ursprünglich vorgesehene Aufforstung einer Teilfläche des Flurstücks im<br />

Umfang von 7.900 m 2 hat der Vorhabenträger verzichtet. Im verbleibenden<br />

Umfang ist die Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 und eine Entwässerungsleitung<br />

unverzichtbar.<br />

Die hofnahe Fläche wird durchschnitten, was <strong>–</strong> so das Ergebnis des Existenzgutachtens<br />

<strong>–</strong> Bewirtschaftungserschwernisse insbesondere beim Betriebszweig<br />

der Mutterkuhhaltung mit sich bringt. Der Gutachter führt weiter an, die Planungsabteilung<br />

des Vorhabenträgers habe dargelegt, das Brückenbauwerk<br />

über den Casumer Bach sei ausreichend dimensioniert, um eine Teilfläche für<br />

den Viehtrieb zu befestigen. Im Übrigen muss das Bauwerk aus artenschutzrechtlichen<br />

Gründen ohnehin auf eine lichte Höhe von 3,00 m aufgeweitet werden<br />

Im Entschädigungsverfahren sind die Einwender auf die Möglichkeit, unter<br />

dem so gestalteten Querungsbauwerk eine Viehtrift anzulegen, hinzuweisen;<br />

840


Flurstück 192<br />

Der Vorhabensträger erläutert, die entlang eines Weges vorgesehene Kopfbaumreihe<br />

diene der Vernetzung von Steinkauzhabitaten und sei als Artenschutzmaßnahme<br />

unverzichtbar.<br />

Auf Nachfrage der Einwender, warum die Maßnahme genau an der Stelle realisiert<br />

werden müsse, ergänzt der Vorhabensträger, seine Gutachter hätten im<br />

gesamten Raum nach geeigneten Flächen gesucht und dabei insbesondere<br />

auch nach möglichen Vernetzungsstrukturen entlang von Gewässern und Wegen.<br />

„Unverzichtbar“ heiße vor diesem Hintergrund auch, dass die Maßnahme<br />

örtlich weitgehend gebunden sei.<br />

Dennoch sagt der Vorhabensträger zu, die Vorschläge des Einwenders zur<br />

Verlegung der Maßnahme auf seinem Flurstück zu prüfen. Der Einwender hatte<br />

als Alternativstandorte einerseits die Flurstücksgrenze zum Flurstück 26 vorgeschlagen,<br />

andererseits die Grenze zu den Flurstücken 23, 24 und 25. Zum<br />

letztgenannten Vorschlag äußert der Vorhabensträger schon im Termin Bedenken,<br />

da die genannten Flurstücke bereits mit Wald bestanden seien und insofern<br />

eine Vernetzungslinie hier keinen Sinn mehr mache.<br />

Zur Pflege der Maßnahme erläutert der Vorhabensträger, dies bedeute eine<br />

Pflege des Sukzessionsstreifens sowie den regelmäßigen Beschnitt der Bäume.<br />

Verkauften die Einwender die notwendigen Flächen, gehe damit auch die<br />

Pflegeverpflichtung über. Behielten sie das Eigentum, verbliebe auch die Pflegeverpflichtung<br />

bei ihnen, wofür sie entschädigt würden.<br />

auf ihren Antrag hin hat der Vorhabenträger die Viehtrift herzustellen.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />

den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />

zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch<br />

erschlossen werden, um erhebliche Beeinträchtigungen der Art trotz<br />

der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />

verwiesen. Die Maßnahme M/E 5.703 dient letztlich der Stabilisierung und<br />

Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung des Landschaftsraumes<br />

im Illenbruch ist ebenso, wie gleichartige Maßnahmen an der Neuen Hessel,<br />

geeignet, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten in<br />

Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer<br />

Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Denselben Zwecken dienen im Übrigen auch die Maßnahmen M/E 5.902, M/E<br />

6.903 und M/E 9.907 auf Teilen des Flurstücks 199 in der Flur 53 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong>, die mit Deckblatt I neu in die landschaftspflegerische<br />

Begleitplanung aufgenommen wurden. Die grundsätzlichen Einwendungen im<br />

Deckblattverfahren werden daher zurückgewiesen.<br />

Die Einwender haben ergänzend darauf aufmerksam gemacht, dass Teile des<br />

Flurstücks bisher ausschließlich vom Illenbruch aus erreicht werden können,<br />

weil ein früher von der Hesselteicher Straße ausgehender Stichweg nicht mehr<br />

vorhanden sei.<br />

841


In der Tat haben die den Einwendern künftig zur uneingeschränkten Nutzung<br />

verbleibenden Teilflächen des Flurstücks 199 keine direkte Verbindung zum<br />

Illenbruch mehr. Die Liegenschaftskarte (ALK) des Liegenschaftskatasters<br />

NRW bestätigt auch die Aussage der Einwender, dass eine ausparzellierte<br />

Wegefläche faktisch nicht mehr existiert und die Wegeparzelle zudem stumpf<br />

vor dem Nachbarflurstück 200 ohne Verbindung zur Hesselteicher Str. endet.<br />

Allerdings verläuft zwischen den Nachbarflurstücken 125 und 200 ein etwa 4,00<br />

m breiter, derzeit bewachsener und deshalb nicht als Zufahrt nutzbarer Streifen<br />

des Flurstücks 199 bis zur Hesselteicher Straße. Dem Vorhabenträger wird<br />

aufgegeben, in diesem Streifen eine Zufahrt zum Flurstück 199 von der Hesselteicher<br />

Straße aus in Schotterbauweise herzustellen.<br />

Auf diese Weise entsteht eine ausreichende Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz<br />

zum verbleibenden Teil des Flurstücks 199 (vgl. auch die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels). Soweit auf dem verbleibenden Teil des<br />

Flurstücks unterschiedliche Nutzungen vorhanden sind, können diese weiter<br />

aufrecht erhalten werden, obwohl besagte Wegeparzelle faktisch nicht mehr<br />

existiert. Schon bisher <strong>–</strong> so der Inhalt der Einwendung im Deckblattverfahren <strong>–</strong><br />

konnte die Grünlandfläche in der Mitte des Flurstücks nur über eine ackerbaulich<br />

genutzte Teilfläche erreicht werden. Hieran ändert sich im Grundsatz<br />

nichts.<br />

Mit Blick auf den Umfang der Inanspruchnahme wurde die Frage einer straßenbaubedingten<br />

Existenzgefährdung gutachterlich untersucht. Betrachtet wurden<br />

sowohl die Variante der heute gegebenen, nahezu vollständigen Flächenverpachtung,<br />

als auch die eines neuerlichen Betriebs in Eigenbewirtschaftung, der<br />

<strong>–</strong> bei dem erzielbaren Bewirtschaftungsergebnis <strong>–</strong> das Erfordernis eines Nebenerwerbs<br />

deutlich macht, dann aber mit einem ansehnlichen Einkommensanteil.<br />

In beiden Fällen werden durch die Planung zwar spürbare Einkommensminderungen<br />

bewirkt, eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung eines in der beschriebenen<br />

Form (Nebenerwerb) nachhaltig bewirtschafteten Betriebes ist<br />

jedoch dadurch nicht begründbar.<br />

842


Trassenverschiebung<br />

Angesichts der Nähe der Trasse zum Wohngebäude der Einwender (67 m)<br />

fordern die Einwender eine Trassenverschiebung in Richtung Norden.<br />

Dies kommt für den Vorhabensträger nicht in Betracht. Eine andere Trassierung<br />

in diesem Raum habe er geprüft mit dem Ergebnis, dass eine solche Maßnahme<br />

zu gravierenden Auswirkungen an anderer Stelle führe.<br />

Die Einwender führen an, sie hätten vor einigen Jahren die Mitteilung erhalten,<br />

die Schadstoffbelastung an ihrer Hofstelle sei zu hoch. Dem tritt der Vorhabensträger<br />

entgegen; die seinerzeitige Aussage sei auf der Grundlage der Ergebnisse<br />

eines groben Abschätzverfahrens getroffen worden. Mittlerweile stehe ein<br />

Berechnungsverfahren zur Verfügung, das genauere Ergebnisse liefere, da es<br />

anhand von Messungen an vorhandenen Straßenabschnitten geeicht sei. Nach<br />

dieser neuen Berechnung <strong>–</strong> ein Berechnungspunkt liege in unmittelbarer Nähe<br />

der Hofstelle der Einwender <strong>–</strong> komme es zu keinen Grenzwertüberschreitungen.<br />

Die Einwender verweisen auf künftige Verkehrssteigerungen; sie halten Messungen<br />

nach Inbetriebnahme der A 33 für erforderlich.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, in die Berechnung sei bereits die für das Jahr<br />

2020 prognostizierte Verkehrsmenge eingeflossen. Spätere Messungen würden<br />

von ihm nicht durchgeführt, die A 33 werde diesbezüglich wie jede andere<br />

Straße behandelt.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt unter Hinweis auf das landesweit betriebene<br />

Messstellennetz, dessen Ergebnisse stets aktuell im Internet abgerufen werden<br />

könnten, es gebe zudem Möglichkeiten, im Falle von auf diesem Weg festgestellten<br />

Überschreitungen die Einhaltung der Grenzwerte wieder sicherzustellen.<br />

Zudem <strong>–</strong> dies führt der Vorhabensträger aus <strong>–</strong> ergäben sich derzeit die<br />

größten Probleme an eng bebauten Innerortsstraßen, in denen sich die Schadstoffe<br />

mangels Belüftung stauten. Zu bedenken sei zudem, dass bei den künftigen<br />

Entwicklungen der Fahrzeugtechnik mit einer Abnahme des Schadstoffausstoßes<br />

gerechnet werden könne.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Eine solche Trassenverschiebung hatte insbesondere auch der Nachbar, Einwender<br />

B 9.73, gefordert. Zur Begründung der Ablehnung wird auf die dortigen<br />

Ausführungen verwiesen.<br />

Auch mit Blick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen ist eine Trassenverschiebung<br />

nicht zu rechtfertigen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />

Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen oder gar eine Trassenverschiebung<br />

bestehen daher nicht.<br />

Das Schadstoffgutachten gründet im Übrigen auf einer Verkehrsprognose, die<br />

in einer nach dem Erörterungstermin mit Deckblatt II vorgelegten Fassung mittlerweile<br />

auf das Jahr 2025 ausgelegt ist. Messungen nach der Verkehrsfreigabe<br />

wären insofern für die Einwender negativ, als zu dem Zeitpunkt eine Verkehrsbelastung,<br />

wie sie für 2025 prognostiziert wird, noch nicht eingetreten sein<br />

kann.<br />

Im Übrigen haben die Einwender nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Möglichkeit,<br />

innerhalb von 30 Jahren nach Verkehrsfreigabe geltend zu machen, durch<br />

843


Gesamtübernahme<br />

Vor dem Hintergrund der Flächeninanspruchnahme und der künftigen Immissionsbelastung<br />

hatten die Einwender die Übernahme der Hofstelle und der daran<br />

angrenzenden Flächen gefordert. Sie bekräftigen diese Forderung im Termin.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Der Verhandlungsleiter erläutert zu den<br />

Vorgaben der Rechtsprechung, eine solche Übernahme könne nur dann in<br />

Betracht kommen, wenn unter Berücksichtigung aller Aspekte (namentlich Lärm<br />

mit einer Belastung von 70/60 dB(A) tags/nachts) das Wohnen am bisherigen<br />

Ort nicht mehr zugemutet werden könne. Hierfür sieht der Vorhabensträger<br />

keinen Ansatzpunkt. Die Grenzwerte für Luftschadstoffe würden eingehalten;<br />

an einer Hausseite des Wohngebäudes werde der Immissionsgrenzwert Lärm<br />

für die Nacht um 1 dB(A) überschritten, weshalb den Einwender ein Anspruch<br />

auf Überprüfung des Gebäudes auf Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) zustehe. Der Tagesgrenzwert werde<br />

eingehalten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

heute unvorhersehbare Wirkungen der Straße betroffen zu sein. In einem solchen<br />

Fall besteht ein Anspruch auf die Anordnung nachträglicher Schutzeinrichtung,<br />

ersatzweise Entschädigung.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch<br />

auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die<br />

Übernahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer<br />

unmittelbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren<br />

zu entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der<br />

Planfeststellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03; bestätigend BVerwG, Beschluss<br />

vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt. Forderungen<br />

nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen werden aus Gründen der<br />

Unverhältnismäßigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf Kapitel<br />

B 7.9.8 verwiesen.<br />

844


Einwender B 9.31<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Flurstück 331 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />

5 m 2 für das Überführungsbauwerk der Holtfelder Straße benötigt. Das Wohngebäude<br />

der Einwender steht in einem Abstand von 95 m zur Trasse der A 33.<br />

Lärm und Luftschadstoffe<br />

Die Forderungen der Einwender nach passiven Lärmschutzmaßnahmen am<br />

Gebäude sowie einer Außenwohnbereichsentschädigung weist der Vorhabensträger<br />

zurück. Durch die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen würden<br />

die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten, weshalb weitergehende<br />

Ansprüche auf zusätzlichen Lärmschutz oder eine Außenwohnbereichsentschädigung<br />

ausgeschlossen seien.<br />

Nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten würden darüber hinaus auch<br />

die insoweit einschlägigen Grenzwerte eingehalten. Auch hier machten sich die<br />

vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen positiv bemerkbar.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, die <strong>Bezirksregierung</strong> als Planfeststellungsbehörde<br />

werde die vorgelegten Berechnungen und Gutachten vor einer abschließenden<br />

Entscheidung überprüfen und hierfür auch externen Sachverstand <strong>–</strong><br />

namentlich zur Prüfung des Luftschadstoffgutachtens durch das Landesamt für<br />

Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) <strong>–</strong> hinzuziehen. Erwiesen sich<br />

die Berechnungen als richtig und würden die Grenzwerte tatsächlich eingehalten,<br />

bestehe in der Tat kein Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Forderung der Einwender, eine Beweissicherung für den Hausbrunnen<br />

durchzuführen, wird der Vorhabensträger entsprechen. Hierzu werde vor Beginn<br />

der Baumaßnahme der Ist-Zustand des Brunnens aufgenommen. Anschließend<br />

werde der Brunnen während der Bauphase und innerhalb eines<br />

Zeitraumes von vier Jahren nach Verkehrsfreigabe regelmäßig beprobt.<br />

Die Inanspruchnahme ist für die Errichtung des Überführungsbauwerks unumgänglich,<br />

die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Am Wohngebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Grenzwerte für<br />

Lärm- und Luftschadstoffimmissionen nach der 16. bzw. der 39. BImSchV eingehalten.<br />

Ansprüche auf weitere Schutzmaßnahmen oder eine Außenwohnbereichsentschädigung<br />

bestehen daher nicht. Entsprechende Forderungen werden zurückgewiesen.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin, an die er über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen der Einwender Rechnung<br />

getragen.<br />

Zur gegenüber der Darstellung im Erörterungstermin abweichenden Festlegung<br />

845


Wertminderung<br />

Zu dieser Forderung der Einwender verweist der Verhandlungsleiter auf die<br />

geltende Rechtsprechung, nach der ein nicht zu leugnender Wertverlust eines<br />

in der Nähe der Autobahn gelegenen Gebäudes kein Entschädigungstatbestand<br />

sei.<br />

Entschädigung<br />

Der Vorhabensträger bestätigt auf Nachfrage, die für die Baumaßnahme benötigte<br />

Fläche werde natürlich entschädigt.<br />

Beeinträchtigungen durch Scheinwerferlicht von der Brücke<br />

Die Einwender weisen darauf hin, dass die Fenster aller Schlafräume zur Brücke<br />

der Holtfelder Straße hin zeigen. Sie befürchten daher, dass Scheinwerferlicht<br />

nachts zu beständigen Beeinträchtigungen führt.<br />

Dem widerspricht der Vorhabensträger. Die hochgewachsene Buschreihe sowie<br />

die vorhandenen Bäume auf dem Grundstück der Einwender blieben erhalten.<br />

Zudem werde er die Böschungen des Überführungsbauwerkes bepflanzen.<br />

Im Übrigen weise die Holtfelder Straße insbesondere nachts eine äußerst geringe<br />

Verkehrsbelastung, so dass <strong>–</strong> trotz des Arguments der Einwender, die<br />

Holtfelder Straße nehme bei Sperrung der B 68 Schleichverkehre auf <strong>–</strong> aus<br />

seiner Sicht nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen zu rechnen sei.<br />

Hofzufahrt<br />

Der Vorhabensträger erläutert, die Hofzufahrt verbleibe in Lage und Höhe unverändert.<br />

Sie werde nur an die neue Führung der Holtfelder Straße angepasst.<br />

Hauseigene Kläranlage<br />

Diese Kläranlage befindet sich auf dem Grundstück südlich der Zufahrt im Winkel<br />

zur Holtfelder Straße. Sie entwässert in den entlang der Holtfelder Straße<br />

des Beprobungszeitraums wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung nach dem Ausgleich einer etwaigen Wertminderung wird mit<br />

Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Ein Anspruch auf Entschädigung der in Anspruch genommenen Fläche steht<br />

den Einwendern dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung wird<br />

außerhalb der Planfeststellung entschieden.<br />

Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lichteinfall von Fahrzeugen, die die<br />

Brücke der Holtfelder Straße passieren, sind nicht zu erwarten.<br />

Abgesehen von der geringen Verkehrsbelastung <strong>–</strong> etwaiger Schleichverkehr bei<br />

einer Sperrung der B 68 dürfte sich auf absolute Ausnahmefälle beschränken <strong>–</strong><br />

sorgen der vorhandene Bewuchs und die vorgesehene Bepflanzung der Straßenböschung<br />

(Gestaltungsmaßnahmen G 3 des landschaftspflegerischen Begleitplans<br />

einschließlich einer geschlossenen Gehölzbepflanzung) hier für einen<br />

ausreichenden Schutz.<br />

Das Hofgrundstück ist damit wie bisher ausreichend erschlossen.<br />

An die Zusage ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden.<br />

Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung, private Versorgungseinrichtungen<br />

846


verlaufenden Graben.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, den Auslauf der Kläranlage im Zuge der Baumaßnahme<br />

zu berücksichtigen und zu sichern.<br />

Grünbrücke<br />

Die Einwender weisen darauf hin, nach der derzeitigen Planung liefen Tiere<br />

über die Brücke genau auf den Gartenteich zu.<br />

Der Vorhabensträger stellt dar, aufgrund der Kritik am Grünbrückenkonzept in<br />

der Generalerörterung mit den Landschaftsbehörden Gespräche zur Umgestaltung<br />

des Konzeptes zu führen. Nach dem derzeitigen <strong>–</strong> nicht abschließenden <strong>–</strong><br />

Gesprächsstand werde die Grünbrücke vom Straßenzug der Holtfelder Str.<br />

getrennt und nach Westen verschoben. Sie laufe damit nicht mehr auf das<br />

Anwesen der Einwender zu.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

funktionstüchtig zu erhalten oder wiederherzustellen, auch aus Nebenbestimmung<br />

A 7.12.13.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Grünbrücke an der Holtfelder Straße nach Westen<br />

verschoben. Sie läuft damit <strong>–</strong> wie vom Vorhabenträger angekündigt <strong>–</strong> nicht<br />

mehr auf das Grundstück der Einwender zu.<br />

Die Bedenken sind damit ausgeräumt.<br />

Über die in der Erörterung angesprochenen Punkte hinaus haben die Einwender<br />

folgende Aspekte vorgetragen:<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren am Gebäude wegen<br />

befürchteter Schäden in Folge von Erschütterungen oder Setzungsschäden<br />

wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

zurückgewiesen.<br />

Soweit die Einwender meinen, die Wall/Wand-Kombination (Wandhöhe dabei<br />

1,50 m) biete keinen hinreichenden Schutz davor, dass Kinder auf die Autobahn<br />

gelangen, ist darauf hinzuweisen, dass mit Deckblatt I aus artenschutzrechtlichen<br />

Gründen zusätzlich ein Drahtgeflecht mit einer Höhe von 2,00 m auf<br />

der Wand vorgesehen ist. Damit ist ein hinreichender Schutz gegeben.<br />

Die Forderung nach Blindrohren unter der Autobahn für den Fall, dass das<br />

Wohngebäude ggf. zu einem späteren Zeitpunkt an die öffentliche Versorgung<br />

angeschlossen werden soll, wird zurückgewiesen. Es ist von der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

keine derartige Planungsabsicht geäußert worden. Nur hinreichend<br />

verfestigte Planungsabsichten der Stadt aber hätte der Vorhabenträger berücksichtigen<br />

müssen.<br />

847


Soweit die Einwender eine Entschädigung für die Belastungen während der<br />

Bauphase fordern, wird auf Kapitel B 7.11 verwiesen.<br />

848


Einwender B 9.32<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders werden die folgenden Flurstücke<br />

durch die Planung der A 33 in Anspruch genommen:<br />

Flurstück 161 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck (Größe 37.975 m 2 ) wird<br />

im Umfang von 1.820 m 2 für das Überführungsbauwerk der Patthorster Str.<br />

beansprucht werden, weitere 5.040 m 2 werden vorübergehend in Anspruch<br />

genommen.<br />

Flurstück 222/51 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck wird von der Trasse<br />

der A 33 durchschnitten. Auf Nachfrage des Einwenders erklärt der Vorhabensträger,<br />

die beidseits der Trasse verbleibenden Grundstücksteile als Restflächen<br />

zu übernehmen. Das Flurstück ist mithin komplett überplant.<br />

Künftige Adressierung<br />

Der Einwender erläutert, durch die A 33 werde der Schnatweg unterbrochen.<br />

Sein Anwesen sei nach Realisierung der Planung das einzige am Schnatweg<br />

gelegene, das sich südlich der A 33 befinde. Aus seiner Sicht macht also die<br />

bisherige Adressierung keinen Sinn mehr. Er spricht sich für eine Adressänderung<br />

aus.<br />

Der Vorhabensträger und der Verhandlungsleiter weisen den Einwender darauf<br />

hin, es sei Sache der Stadt, über die Benennung von Straßen und die damit<br />

verbundene Adressierung zu entscheiden. Der Verhandlungsleiter sagt aber zu,<br />

die Problematik bei der Stadt anzusprechen, damit im Benehmen mit dem Einwender<br />

von dort eine Lösung herbeigeführt werden kann.<br />

Lärm<br />

In diesem Trassenabschnitt der A 33 sind aktive Lärmschutzeinrichtungen nicht<br />

vorgesehen. Der Vorhabensträger erläutert, er weise entlang der Trasse einen<br />

10 m breiten Immissionsschutzstreifen aus, der ggf. vom Kreis Gütersloh und<br />

Die Inanspruchnahme ist für das Überführungsbauwerk der Patthorster Straße<br />

und die Neuanbindung des südlich der A 33 verbleibenden Teils des Schnatweges<br />

unumgänglich<br />

Das Flurstück 222/15 wird für die Trasse der A 33 teilweise beansprucht, dies<br />

ist nicht zu vermeiden. Die beiderseits der Trasse verbleibenden Restflächen<br />

wurden bereits im Planfeststellungsabschnitt 6 mit landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen überplant.<br />

Die Stadt Halle hat dem Einwender mit Schreiben vom 01.12.2008 ihre Zuständigkeit<br />

in dieser Angelegenheit bestätigt und eine Umbenennung und Umnummerierung<br />

zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt. Der Einwendung wird damit in<br />

diesem Punkt Rechnung getragen.<br />

Die Ausführungen des Vorhabenträgers zu den unterschiedlichen Ergebnissen<br />

der Lärmberechnungen im jetzt laufenden und im eingestellten Planfeststellungsverfahren<br />

zum Abschnitt 7.1 sind plausibel.<br />

849


der Kommune für die Anlage eines Lärmschutzwalls genutzt werden könne.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert hierzu, der Kreis Gütersloh habe sich <strong>–</strong> wie<br />

auch schon im Planfeststellungsabschnitt 6 <strong>–</strong> in der Generalerörterung dahingehend<br />

positioniert, in Zusammenarbeit mit den Kommunen die Möglichkeiten<br />

freiwilliger Lärmschutzmaßnahmen über den vom Vorhabensträger abzudeckenden<br />

gesetzlichen Anspruch hinaus zu prüfen. Genutzt werden sollen hierzu<br />

Bodenüberschussmassen aus der Bodenbörse des Kreises. Der Vorhabensträger<br />

ergänzt, der Kreis habe für Anfang November zu einem Gespräch zu diesem<br />

Thema eingeladen. Der genannte Schutzstreifen biete ausreichend Raum<br />

für einen Lärmschutzwall.<br />

Der Einwender führt im Weiteren an, im mittlerweile eingestellten Planfeststellungsverfahren<br />

für den Abschnitt 7.1 sei bei seinem Wohngebäude eine<br />

Grenzwertüberschreitung festgestellt worden, weshalb ihm Anspruch auf Überprüfung<br />

der Möglichkeiten zur Verbesserung des Bauschalldämmmaßes (passiver<br />

Lärmschutz) zugesagt worden sei. Ihm sei unverständlich, dass im jetzt<br />

laufenden Verfahren von einer Nichtüberschreitung der einschlägigen Grenzwerte<br />

an seinem Wohngebäude ausgegangen werde.<br />

Der Vorhabensträger bestätigt, dass im eingestellten Verfahren von einer<br />

Grenzwertüberschreitung von 1 dB(A) ausgegangen wurde. Zur Begründung<br />

erläutert er, zum Einen sei das Berechnungsverfahren in den vergangenen<br />

Jahren überarbeitet und verbessert worden; insbesondere ginge mittlerweile<br />

auch ein digitales Geländemodell in die Berechnung ein. Zum Anderen sei zwischenzeitlich<br />

an der Anschlussstelle Schnatweg aus naturschutzfachlichen<br />

Gründen ein Überflugschutz eingeplant, der lärmschutztechnisch wirksam ausgebildet<br />

werde und insofern eine Abschirmung auch zugunsten des Wohngebäudes<br />

des Einwenders bewirke.<br />

Auf Vorschlag des Verhandlungsleiters erklärt sich der Vorhabensträger dennoch<br />

einverstanden, das Bauschalldämmmaß des Gebäudes zu überprüfen<br />

und ggf. passive Schutzmaßnahmen vorzusehen.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender weist darauf hin, Trinkwasser aus einem privaten Brunnen zu<br />

beziehen. Er befürchtet Veränderungen durch Bau und Betrieb der A 33.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, er habe Beweissicherungsverfahren für die<br />

Ein Rechtsanspruch des Einwenders auf aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

ist damit nach der aktuellen Lärmberechnung nicht gegeben, entsprechende<br />

Forderungen in der Einwendung werden daher zurückgewiesen.<br />

Der Vorhabenträger hat ohne Rechtspflicht zugesagt, das Wohngebäude des<br />

Einwenders auf die Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

zu überprüfen und ggf. notwendige passive Schutzmaßnahmen vorzusehen.<br />

An diese Zusage ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.1<br />

dieses Planfeststellungsbeschlusses gebunden.<br />

Soweit der Einwender in seiner Einwendung die Bildung eines Lärmsummenpegels<br />

fordert, wird dies zurückgewiesen. Nach der 16. BImSchV entsteht ein<br />

Anspruch auf Lärmschutz nur dann, wenn der von einer neuen oder geänderten<br />

Straße ausgehende Lärm die maßgebenden Immissionsgrenzwerte übersteigt.<br />

Die Bildung eines Lärmsummenpegels durch Berücksichtigung der Vorbelastung<br />

vorhandener Straßen ist dabei nicht vorgesehen.<br />

Ausnahmsweise kann ein Lärmsummenpegel in Betracht kommen, wenn mit<br />

einer Gesamtbelastung zu rechnen wäre, die mit Gesundheitsgefahren oder<br />

Eingriffen in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Der insoweit kritische<br />

Bereich des Grundrechtsschutzes beginnt jedoch in Wohngebieten erst bei<br />

Werten von 70/60 dB(A) tags/nachts (zu all dem BVerwG, Urteil vom<br />

23.02.2005, 4 A 5.04; und grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, 4 C<br />

9.95).<br />

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass auch bei einer summarischen Betrachtung<br />

aller denkbaren Lärmquellen die Immissionsbelastung am Gebäude des Einwenders<br />

die genannte Grenze erreichen könnte. Insoweit ist zu bedenken, dass<br />

auch eine Verdopplung der Verkehrsmenge lediglich eine Pegelsteigerung um<br />

3 dB(A) bewirken würde.<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

850


Brunnen zugesagt, die sich in einem Abstand von weniger als 100 m zur Trasse<br />

befänden. Das Wohngebäude des Einwenders sei deutlich weiter entfernt,<br />

weshalb hier keine Beweissicherung in Betracht komme.<br />

Der Vorhabensträger erläutert jedoch ergänzend, dass immer dann, wenn an<br />

einem beprobten Brunnen Unregelmäßigkeiten festzustellen seien, auch weiter<br />

entfernt liegenden Brunnen in die Prüfungen einbezogen würden.<br />

Regenrückhaltebecken<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, als Vorfluter<br />

werde ein entlang des Patthorster Str. in Richtung Waldrand verlaufender Graben<br />

genutzt. Er weist darauf hin, dass das Wasser nur gedrosselt in einer Menge<br />

abgegeben werden, die der eines natürlichen Einzugsgebietes entspreche.<br />

Sichtschutz<br />

Der Einwender weist darauf hin, er habe bisher in Richtung Norden eine völlig<br />

unverbaute Sicht, frei von technischen Bauwerken.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, der schon erwähnte Schutzstreifen werde bepflanzt.<br />

Dies gelte auch für den Fall, dass Stadt und Kreis einen Lärmschutzwall<br />

aufschütten. Dann werde die Bepflanzung auf diesem Wall vorgenommen.<br />

Wildquerung<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, entlang der A 33<br />

werde ein Wildschutzzaun errichtet. Möglichkeiten der Wildquerung seien am<br />

Foddenbach, am Künsebecker Bach und am Landweg vorgesehen.<br />

Wanderweg Schnatweg<br />

Auf Vorhalt des Einwenders bestätigt der Vorhabensträger, eine Querverbindung<br />

entlang der A 33 zwischen der überführten Patthorster Str. und dem abgebundenen<br />

Schnatweg sei nicht vorgesehen. Insgesamt werde das Wanderwegenetz<br />

zwar verändert, es blieben aber ausreichend Verbindungen in Richtung<br />

Patthorst, z.B. unter der Talbrücke Foddenbach, erhalten.<br />

Der Einwender ist von der Anlage des Regenrückhaltebeckens und dem Vorfluter<br />

nicht betroffen. Ihm wurden die Gegebenheiten lediglich erläutert. Eine Entscheidung<br />

der Planfeststellungsbehörde ist nicht erforderlich.<br />

Auch die Bepflanzung des Immissionsschutzstreifens respektive eines Lärmschutzwalls<br />

verändert die Blickbeziehung des Einwenders in Richtung Norden.<br />

Jedoch ist die A 33 als technisches Bauwerk nicht mehr wahrnehmbar. Im Übrigen<br />

ist wegen der Entfernung des Gebäudes zur Trasse die Gefahr einer Einkesselung<br />

nicht gegeben.<br />

Unzumutbare Beeinträchtigungen entstehend dem Einwender unter diesem<br />

Gesichtspunkt mithin nicht.<br />

Eine persönliche Betroffenheit des Einwenders ist unter diesem Gesichtspunkt<br />

nicht zu erkennen.<br />

Auch ohne eine Querverbindung zwischen der Patthorster Straße und dem<br />

Schnatweg bietet das neu gestaltete Wegenetz ausreichend Möglichkeiten, das<br />

Waldgebiet Patthorst zu erreichen. Für den Einwender selbst bleibt die direkte<br />

Verbindung über die Patthorster Straße bestehen.<br />

851


Bauzeit<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, das Anwesen des Einwenders bleibe auch<br />

während der Bauphase an das öffentliche Verkehrswegenetz angeschlossen.<br />

Während des Baus der Brücke der Patthorster Str. werde eine Umfahrungsstrecke<br />

vorgesehen.<br />

Grunderwerbsverhandlungen<br />

Der Vorhabensträger erläutert, wenn der Einwender es wünsche, könne er<br />

sofort mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten. Hieran äußert der Einwender<br />

kein Interesse.<br />

Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass hier ein Flurbereinigungsverfahren<br />

durchgeführt werde. Sobald der Einleitungsbeschluss vorliege, gehe die Zuständigkeit<br />

für die Grunderwerbsverhandlungen auf die Flurbereinigungsbehörde<br />

über. Vorteil sei, dass im Rahmen der Flurbereinigung eine Entschädigung<br />

in Form von Land möglich sei. Jedoch nehme die Flurbereinigung einen längeren<br />

Zeitraum in Anspruch, so dass der Einwender erst relativ spät völlig klare<br />

Verhältnisse erhalte.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Etwaigen Bedenken des Einwenders, ob sein Anwesen während der Bauphase<br />

erreichbar bleibt, wird mit den Zusagen des Vorhabenträgers (vgl. Nebenbestimmung<br />

A 7.1) entsprochen.<br />

Grunderwerbs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Für die Inanspruchnahme seiner Grundflächen steht dem Einwender<br />

dem Grunde nach eine Entschädigung zu.<br />

Über die oben genannten Gesichtspunkte hinaus hat der Einwender in seiner<br />

schriftlichen Einwendung gefordert, einen Lärmminderungsplan aufzustellen<br />

und die Umgebungslärmrichtlinien anzuwenden.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Weder die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG noch das „Gesetz zur Umsetzung<br />

der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“<br />

legen Grenzwerte fest oder haben einen konkreten Vorhabensbezug.<br />

Insofern sind sie auch hinsichtlich der Forderung nach einem Lärmminderungsplan<br />

für das Planfeststellungsverfahren rechtlich ohne Relevanz.<br />

Die weitere Forderung, eine Gesundheitsverträglichkeitsprüfung durchzuführen,<br />

wird unter Hinweis auf Kapitel B 4 dieses Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen.<br />

852


Einwender B 9.33<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender erscheinen in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Die Betroffenheit der Einwender stellt sich wie folgt dar:<br />

Flurstück 226 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck<br />

Für das Überführungsbauwerk der Pappelstraße und einen neuen Wirtschaftsweg<br />

sollen 930 m 2 erworben, für eine landschaftspflegerische Maßnahme entlang<br />

des Künsebecker Baches ebenfalls 930 m 2 dauerhaft beschränkt werden.<br />

Darüber hinaus ist geplant, 2.200 m 2 vorübergehend in Anspruch zu nehmen.<br />

Flurstück 328 in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck<br />

250 m 2 dieses Flurstücks sollen vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Flurstück 566 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck<br />

4.400 m 2 dieses Flurstücks müssen für die Trasse der A 33 erworben werden.<br />

Das Flurstück wird zerschnitten.<br />

Weitere 3.760 m 2 sollen vorübergehend als Bodenlagerfläche in Anspruch genommen<br />

werden. Auf Nachfrage der Einwender führt der Vorhabensträger aus,<br />

es sei von dem Verwendungszweck des gelagerten Bodens abhängig, wie lange<br />

die Fläche beansprucht werden müsse. Soweit es Bodenmassen für das<br />

Überführungsbauwerk der Kreisstraße seien, werde die Fläche etwa ein Jahr<br />

benötigt, bei einer Verwendung für die Trasse der A 33 etwa drei Jahre.<br />

Zum Erfordernis der landschaftspflegerischen Maßnahme wird auf die nachfolgenden<br />

Ausführungen zur Inanspruchnahme der Flurstücke 263 und 264 verwiesen.<br />

Der am Nordrand des Flurstücks stehende Mast der vorhandenen und in ihrem<br />

Verlauf unveränderten Hochspannungsfreileitung muss versetzt werden. Hierfür<br />

werden weitere 64 m 2 des Flurstücks erworben (Deckblatt I). Der Schutzstreifen<br />

der Freileitung muss vergrößert werden, wofür 1.270 m 2 dauerhaft beschränkt<br />

werden (Deckblatt II).<br />

853


Die Einwender verweisen im Weiteren darauf, während der Bauzeit verbleibe<br />

ihnen von dem Südteil des zerschnittenen Flurstücks nur noch eine Fläche, die<br />

in diesem Zeitraum einer sinnvollen Bewirtschaftung nicht mehr zugeführt werden<br />

könne. Der Vorhabensträger erwidert, er weise Flächen in den Planunterlagen<br />

aus, über deren Inanspruchnahme letztlich aber die Baufirma entscheide.<br />

Sollte tatsächlich ein nicht zu bewirtschaftender Rest entstehen, werde dies<br />

entschädigt.<br />

Der Vorhabensträger fährt fort, zur Anlage eines Immissionsschutzstreifens<br />

sollten weitere 2.500 m 2 des Flurstücks dauerhaft beschränkt werden. Dieser<br />

Streifen solle der Stadt Halle und dem Kreis Gütersloh zur Verfügung gestellt<br />

werden, wenn sie sich dafür entschieden, in diesem Bereich durch Überschussbodenmassen<br />

auf freiwilliger Basis weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />

zu errichten. Auf die Nachfrage der Einwender, ob sich die Stadt diesbezüglich<br />

bereits positioniert habe, verweist der Vorhabensträger auf kommende<br />

Gespräche.<br />

Flurstücke 263 und 264 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck<br />

Der Vorhabensträger bestätigt seine in der Gegenäußerung getätigte Zusage,<br />

auf die flächenhafte landschaftspflegerische Maßnahme M/A 9.801 auf Teilen<br />

des Flurstücks 264 zu verzichten. Auf die Maßnahme M/E 10.707 entlang des<br />

Künsebecker Baches, von der beide Flurstücke betroffen seien, könne jedoch<br />

aus Gründen des Artenschutzes nicht verzichtet werden. Es handele sich um<br />

einen Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 m beiderseits des Baches.<br />

Unmittelbar am Ufer würden Bäume gepflanzt und zwar versetzt jeweils einseitig.<br />

Diese Bäume seien alle 15 Jahre auf den Stock zu setzen.<br />

Die Einwender lehnen diese Maßnahme ab. Sie führe zu einer Zerschneidung<br />

der landwirtschaftlichen Nutzflächen, zudem sei beiderseits mit Wuchseinschränkungen<br />

zu rechnen. Die Einwender unterbreiten stattdessen den folgenden<br />

Vorschlag:<br />

Der Künsebecker Bach teilt sich nördlich der geplanten Trasse im Bereich des<br />

Gebäudes Pappelstraße 5 in den jetzt zur Bepflanzung vorgesehenen Hauptarm<br />

und einen Nebenarm entlang der Wegeparzelle zwischen der Pappelstraße<br />

und der Straße Im Hagen an der Nordgrenze der Flurstücke 263 und 264. Aus<br />

ihrer Sicht solle dieser Nebenarm unter der A 33 hindurchgeführt und nicht<br />

Den Einwendern steht für die tatsächlich beanspruchte Fläche eine Entschädigung<br />

dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung sowie über die<br />

Frage, ob die vom Südteil des Flurstücks während der Bauzeit verbleibende<br />

Restfläche noch wirtschaftlich zu nutzen ist oder aber entschädigt werden<br />

muss, wird innerhalb des Grunderwerbs- und Entschädigungsverfahrens entschieden.<br />

Mit Deckblatt I wurde diese Zusage umgesetzt, die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />

264 um 14.430 m 2 gemindert.<br />

Die Maßnahme M/E 10.707 dient dem Artenschutz. In einer derzeit weitgehend<br />

ausgeräumten Ackerlandschaft wird mit der Anlage von Ufergehölzen in einem<br />

Saumstreifen einerseits das Nahrungshabitat eines lokalen Rebhuhnvorkommens<br />

verbessert (s. auch unten zu Maßnahme 8.901), andererseits eine Leitstruktur<br />

und lokale Verbundachse in Richtung des Sandforther Sees für zahlreiche<br />

Fledermausarten geschaffen.<br />

Der Künsebecker Bach ist auch heute schon eine Nutzungsgrenze zwischen<br />

den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen. Insofern werden diese<br />

durch die vorgesehenen Maßnahmen nicht erstmals durchschnitten.<br />

Die vorgesehenen Maßnahmen schließen vielmehr noch bestehende Lücken<br />

im Bewuchs zwischen vorhandenen Strukturen ausgehend von der Pappelstraße,<br />

den im Planfeststellungsabschnitt 6 festgestellten Maßnahmen (die Einwendung<br />

der Einwender in dem Verfahren wurde zurückgewiesen) sowie dem<br />

Sandforther See.<br />

854


abgebunden werden. Er könne dann entlang des Weges verbreitert und mit<br />

dem Gewässerrandstreifen versehen werden. Der Hauptarm des Künsebecker<br />

Baches müsse dann nicht in der Mitte der landwirtschaftlichen Flächen bepflanzt<br />

werden, könne möglicherweise sogar zurückgebaut werden.<br />

Der Vorhabensträger verweist darauf, dass das System des Künsebecker Baches<br />

auch Bedeutung für die Entwässerungseinrichtungen der Straße besitze.<br />

Das vorgesehene Regenrückhaltebecken werde ein Stück weit nach Osten<br />

verschoben. In diesem Zusammenhang werde das gesamte Entwässerungssystem<br />

in diesem Bereich nochmals überprüft. Der Vorhabensträger sagt zu, in<br />

diesem Zusammenhang die Realisierungsmöglichkeiten des Vorschlages der<br />

Einwender zu prüfen. Ein Gewässerrandstreifen in diesem Bereich sei aber aus<br />

Artenschutzgründen grundsätzlich allenfalls verschiebbar, jedoch unverzichtbar.<br />

Als zusätzliches Argument führen die Einwender an, die Fläche sei drainiert<br />

und entwässere in den Hauptarm des Künsebecker Baches. Die Drainage<br />

müsse also aufwendig geändert werden. Dies bestätigt der Vorhabensträger,<br />

sieht aber die naturschutzfachlichen Erfordernisse im Vordergrund.<br />

Auf die Frage der Einwender nach der Entschädigung entgegnet der Vorhabensträger,<br />

entweder könnten die notwendigen Flächen erworben werden; dies<br />

lehnen die Einwender ab. Behielten die Einwender die Flächen im Eigentum,<br />

werde Ihnen eine Abwertungsentschädigung gezahlt und die Frage der Pflege<br />

müsse geklärt werden. In Betracht komme z.B. eine Pflegeverpflichtung der<br />

Stadt Halle, da sie die Gewässerunterhaltungspflicht für den Künsebecker Bach<br />

habe. Im Weiteren führt der Vorhabensträger an, im Rahmen der Flurbereinigung<br />

könne sich die Möglichkeit einer Entschädigung in Ersatzland ergeben.<br />

Flurstück 707 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck<br />

Von diesem Flurstück werden 6.700 m 2 für die Trasse der A 33 benötigt. Südlich<br />

der Trasse verbleibt eine Restfläche.<br />

Die Einwender sind der Auffassung, diese Restfläche könne für die Flurbereinigung<br />

interessant sein. Dies bestätigt der Vorhabensträger; er habe die Restfläche<br />

zunächst für landschaftspflegerische Maßnahmen zur Einbindung der<br />

Trasse vorgesehen. In der Flurbereinigung könne unter Berücksichtigung dieser<br />

Zielsetzung ein z.B. geradliniger Zuschnitt der Fläche erfolgen. Dies hält auch<br />

der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde für möglich.<br />

Insofern ist das Interesse der Einwender, im Zuge der A 33-Planung erstmals<br />

eine durchgehende Nutzungsmöglichkeit ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

zu erhalten, zwar verständlich. Das naturschutzfachliche Interesse und die<br />

Sinnhaftigkeit der Maßnahmen an dieser Stelle sind jedoch vor dem Hintergrund<br />

der vorstehenden Ausführungen höher zu bewerten. Die Einwendung<br />

wird daher zurückgewiesen.<br />

Zur Anpassung dieser wie auch aller anderen bei den Bauarbeiten angetroffener<br />

Drainagen ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.7.1 verpflichtet.<br />

Eine Entschädigung für beanspruchte Flächen steht den Einwendern dem<br />

Grunde nach zu. Die Höhe der Entschädigung ist den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

vorbehalten.<br />

Das Flurstück 707 ist aus den Flurstücken 228/1 und 230/1 hervorgegangen,<br />

die den Einwendern im Rahmen eines sog. Ballonverfahrens zum Flurbereinigungsverfahren<br />

Brockhagen zugeteilt worden sind. Früherer Eigentümer ist der<br />

Einwender B 9.8, eine Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Es<br />

wird auch auf die Ausführungen zu den Einwendungen des Einwenders B 9.8<br />

verwiesen.<br />

855


Folgende weitere Details werden erörtert:<br />

Ersatzland<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, eine Entscheidung über Ersatzland könne im<br />

Planfeststellungsverfahren nicht getroffen werden. Insofern biete hier die Flurbereinigung<br />

weitere Möglichkeiten. Er ergänzt, mit dem Zeitpunkt der Einleitung<br />

dieses Verfahrens <strong>–</strong> der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erläutert die<br />

weiteren Schritte in ihrer zeitlichen Abfolge <strong>–</strong> gehe die Zuständigkeit für den<br />

Grunderwerb auf die Flurbereinigungsbehörde über.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte verweist auf das Existenzgutachten, wonach<br />

den Einwendern, sofern Ersatzflächen zur Verfügung stünden, diese zugeteilt<br />

werden sollten.<br />

Zufahrten zu den Pachtflächen an der Kreisstraße und zum Flurstück 707<br />

Der Vorhabensträger erläutert anhand der Pläne, dass Zufahrten von der Kreisstraße<br />

zu den angrenzenden Flurstücken in ausreichender Zahl und Lage vorgesehen<br />

werden.<br />

Das Flurstück 707 könne von der Pappelstraße über die neue Wegeverbindung<br />

bis zum Haus Pappelstraße 5 erreicht werden. Dem stimmen die Einwender<br />

grundsätzlich zu. Sie bestehen jedoch darauf, dass dieser Weg <strong>–</strong> wenn Ihnen<br />

schon künftig die Unterhaltung obliege <strong>–</strong> bituminös befestigt werde. Dies sagt<br />

der Vorhabensträger in einer Breite von 3,00 m zu.<br />

Viehtrift<br />

Die Einwender hatten eine Viehtrift etwa bei Bau-km 45+600 gefordert, halten<br />

diese Forderung nach Abschaffung ihres Viehbestandes aber für erledigt. Dem<br />

Im Ergebnis ist die Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwender unumgänglich.<br />

Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Für den landwirtschaftlichen Betrieb der Einwender wurden die Auswirkungen<br />

des Bauvorhabens in einem Existenzgutachten untersucht. Eine straßenbaubedingte<br />

Existenzgefährdung ist nach den Ergebnissen des Gutachtens nicht zu<br />

erkennen, da die errechenbare Minderung des Betriebseinkommens sich als<br />

nicht derart gravierend erweist.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser gutachterlichen Einschätzung. Ansatzpunkte,<br />

die Richtigkeit der Ermittlungen in Frage zu stellen, ergeben sich<br />

nicht.<br />

Da somit die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins<br />

Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Alle Flurstücke bleiben von der Kreisstraße aus erschlossen.<br />

Die bituminöse Befestigung des Weges ist <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> Bestandteil des<br />

Deckblattes I. Der Einwendung wurde insofern entsprochen.<br />

Die Forderung nach einer Viehtrift an der benannten Stelle wird zurückgewiesen.<br />

Angesichts der aufgezeigten technischen Schwierigkeiten steht der Auf-<br />

856


widerspricht ihr Verfahrensbevollmächtigter, der auf denkbare künftige Entwicklungen<br />

verweist.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, eine Viehtrift könne an dieser Stelle wegen der<br />

Höhenlage der A 33 ohnehin nicht angelegt werden, ohne in Grundwasserschichten<br />

einzugreifen. Sie werde daher abgelehnt.<br />

Entwässerungsgraben<br />

An der Grenze zwischen den Flurstücken 328 und 331 und dann weiter durch<br />

das Flurstück 331 nach Nordwesten verläuft ein Entwässerungsgraben, der<br />

unter der A 33 bei Bau-km 49+568 hindurchgeführt wird.<br />

Die Einwender regen an, diesen Graben von der Pappelstraße an unmittelbar<br />

nach Süden unter der A 33 hindurch und anschließend an dem Verbindungsweg<br />

zwischen Pappelstraße und der Straße Im Hagen entlang zu führen. Hierdurch<br />

könnte eine zusammenhängend zu bewirtschaftende Fläche südlich der<br />

A 33 entstehen.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, diese Möglichkeit zu prüfen. Sie scheide von<br />

vornherein dann aus, wenn wegen der Aufhebung eines Gewässers Kompensationsverpflichtungen<br />

aus ökologischer Sicht entstünden.<br />

Lärm<br />

An dem von den Einwendern vermieteten Wohngebäude Im Hagen 3 wird der<br />

Immissionsgrenzwert für die Nacht um bis zu 4 dB(A) überschritten.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, den Einwendern stehe ein Anspruch auf<br />

Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) zu.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert zum rechtlichen Hintergrund, das Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

sehe einen Vorrang aktiven Lärmschutzes vor. Dieser<br />

Grundsatz werde dann durchbrochen, wenn die Kosten (weiteren) aktiven<br />

Lärmschutzes außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Auf<br />

den Hinweis, dies habe der Vorhabensträger nachzuweisen, erläutert dieser, es<br />

handele sich um ein einzeln stehendes Gebäude ohne Tagwertüberschreitungen.<br />

Hier sehe er die Unverhältnismäßigkeit als gegeben an.<br />

wand außer Verhältnis zum angestrebten Nutzen.<br />

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Einwender ihren Viehbestand aufgegeben<br />

haben. Künftige Entwicklungen wären in diesem Zusammenhang nur<br />

dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht nur denkbar, sondern konkret absehbar<br />

wären.<br />

Die Planung wurde mit Deckblatt I entsprechend den Vorstellungen der Einwender<br />

geändert. Für die Einwendung ist daher in diesem Punkt Erledigung<br />

eingetreten.<br />

Die Forderung, für das benannte Gebäude aktiven Lärmschutz vorzusehen,<br />

wird zurückgewiesen. Die Aufwendungen stehen außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten der insoweit nach § 41 Abs. 2<br />

BImSchG vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Analyse wird auf Kapitel B 7.9.5<br />

verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

857


Auf Nachfrage der Einwender ergänzt der Vorhabensträger, er werde nach<br />

einem Planfeststellungsbeschluss mit den Einwendern Kontakt aufnehmen und<br />

gutachterlich die Möglichkeiten passiven Lärmschutzes am Gebäude untersuchen.<br />

Ergäben sich Möglichkeiten, erhielten die Einwender die hierzu erforderliche<br />

Entschädigung.<br />

Breite des Überführungsbauwerks Pappelstraße<br />

Der Vorhabensträger führt aus, die Fahrbahnbreite betrage auf der Brücke 5,00<br />

m, die nutzbare Breite zwischen den Geländern 6,00 m. Auf den Rampen werde<br />

die Straße in 4,75 m Breite mit 2 x 0,75 m Bankett ausgebildet.<br />

Auf den Vorhalt der Einwender, landwirtschaftlicher Begegnungsverkehr sei<br />

damit nicht möglich, entgegnet der Vorhabensträger, diese Fahrzeuge hätten<br />

eine zugelassene Breite von 2,60 m und könnten damit aneinander vorbei fahren.<br />

Auf Nachfrage ergänzt er, die Kreisstraße erhalte eine nutzbare Breite zwischen<br />

den Geländern von 6,50 m, die Straße Im Hagen von 6,00 m.<br />

Flurstück 226<br />

Die Einwender führen aus, für den Fall, dass die Planung entlang des Künsebecker<br />

Baches nicht geändert werde (s.o.), müsse eine Zufahrt von dem neuen<br />

Wirtschaftsweg auf das Flurstück 226 geschaffen werden.<br />

Dies sagt der Vorhabensträger zu.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Einwendung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Mit Deckblatt I ist die Zufahrt Gegenstand der Planung geworden. Der Einwendung<br />

wurde mithin entsprochen.<br />

In den Einwendungen vom 10.01.2008 bzw. 10.03.2010 (Deckblatt I) wurden<br />

zusätzlich die folgenden Aspekte thematisiert:<br />

Übernahme von Restflächen<br />

Nach Meinung der Einwender verbleiben bei einer Mehrzahl von Flurstücken<br />

wegen der Durchschneidung durch die A 33 Restflächen zurück, die einer wirtschaftlichen<br />

Nutzung nicht mehr zugänglich sind. Sie fordern deren Übernahme<br />

auf Antrag des jeweiligen Eigentümers.<br />

858


Hierüber ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch auf Gesamtübernahme<br />

eines Grundstücks oder auch nur über die Übernahme einer<br />

vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer unmittelbaren Teilinanspruchnahme<br />

ausschließlich in einem Enteignungsverfahren zu entscheiden.<br />

Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der Planfeststellungsbehörde<br />

verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03; BVerwG, Urteil<br />

vom 22.09.2004, 9 A 72/07; bestätigend BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009,<br />

9 B 32/09).<br />

Erschließung des Flurstücks 566 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck<br />

Der nördlich der A 33 verbleibende Teil des Flurstücks ist nicht mehr eigenständig<br />

erschlossen. Der Vorhabenträger hat die Erschließung sicherzustellen.<br />

Folgende Lösungen wurden im Verlauf des eingestellten Planfeststellungsverfahrens<br />

für den Abschnitt 7.1 bereits erörtert:<br />

1. Erwerb der nördlich der A 33 verbleibenden Restfläche des Flurstücks<br />

219/1 und Übereignung an die Einwender. Hierdurch entsteht eine<br />

durchgehende Eigentumsfläche zusammen mit dem Flurstück 707, die<br />

über den Erschließungsweg, BV-Nr. 169a, an die Pappelstraße angeschlossen<br />

ist.<br />

2. Der vorstehend erwähnte Erschließungsweg wird über den bisher in<br />

Deckblatt I vorgesehenen Endpunkt hinaus entlang der A 33 bis zur<br />

Restfläche des Flurstücks 566 geführt und, soweit von den Einwendern<br />

gewünscht, bituminös befestigt.<br />

Baumreihe, BV-Nr. 178<br />

Die Einwender hatten angeregt, die Baumreihe zwischen Graben und Erschließungsweg<br />

auf dem Flurstück 226 anzulegen. Die Baumreihe ist mit Deckblatt I<br />

nicht mehr Gegenstand der Planung. Die Einwendung ist obsolet geworden.<br />

Stauwehr<br />

Über BV-Nr. 166 ist die Frage des Stauwehrs Gegenstand der Planfeststellung<br />

geworden. Die Einwender erhalten für den Fall, dass das Stauwehr überplant<br />

wird, eine Entschädigung, die sie flexibel ihren Bedürfnissen entsprechend für<br />

die Neuanlage eines Wehres einsetzen können. Den Belangen der Einwender<br />

859


ist damit Genüge getan.<br />

Maßnahme M/E 8.901<br />

Im Deckblattverfahren I wenden sich die Einwender gegen die Maßnahme M/E<br />

8.901 auf ihrem Flurstück 264 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck. Diese<br />

bedeute den Verlust hofnaher Flächen. Zudem sei die Zuständigkeit für die<br />

Unterhaltungspflege ungeklärt.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Bereich Künsebeck ist nach den artenschutzrechtlichen Feststellungen mit<br />

dem Verlust eines Rebhuhnbrutplatzes zu rechnen, da die Trasse der A 33<br />

relativ zentral durch den Nachweisbereich verläuft. Geeignete Ausweichhabitate<br />

stünden nördlich der Trasse zur Verfügung, sind aber bereits durch ein anderes<br />

Brutpaar besetzt. Südlich der Autobahn sind daher Maßnahmen zu ergreifen,<br />

die Habitateignung der Landschaft aufzuwerten und insoweit ein Ausweichhabitat<br />

zu schaffen.<br />

Die Unterhaltungspflege richtet sich im Wesentlich danach, ob die benötigten<br />

Flächen im Eigentum der Einwender verbleiben oder aber auf Antrag vom<br />

Vorhabenträger übernommen werden. Insofern ist eine Entscheidung im Planfeststellungsverfahren<br />

nicht möglich.<br />

860


Einwender B 9.34<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders ist das 2,26 ha große Flurstück 20 in der<br />

Flur 5 der Gemarkung Hesseln betroffen, das bis auf eine Teilfläche von rd.<br />

2.000 m² vollständig für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch und dauerhaft<br />

in seiner Nutzung beschränkt werden soll. Vorgesehen ist um die kleine<br />

Waldfläche herum die Anlegung nährstoffarmer Heide- und Trockenrasengesellschaften<br />

zur extensiven naturnahen Bewirtschaftung z. B. durch Beweidung<br />

mit Schafen.<br />

Der Vorhabensträger will auf die Fläche nicht verzichten. Dies sei ihm ohne<br />

Gefährdung des Gesamtkonzeptes zur Kompensation der Auswirkungen auf<br />

Natur und Landschaft nicht möglich. Die Fläche sei landwirtschaftlich auch<br />

nicht sehr hochwertig. Der Einwender, dem Nutzung und Pflege nicht auferlegt<br />

werden könnten, könne alternativ zur Beschränkung der Nutzung auch die<br />

Gesamtfläche an den Vorhabensträger verkaufen.<br />

Der Einwender erklärt, er hätte die Fläche vollständig zur Verfügung gestellt,<br />

wenn die A 33-Trasse, wie ursprünglich einmal geplant, über das Grundstück<br />

verliefe. Lediglich für Kompensationsmaßnahmen sehe er dazu aber keine<br />

Notwendigkeit. Er fordert bei einer Inanspruchnahme im Rahmen der geplanten<br />

Flurbereinigung Ersatzland in der Nähe seines verpachteten Betriebs, der<br />

über insgesamt 20 ha verfüge.<br />

Die Flurbereinigungsbehörde wird prüfen, ob nicht ein Ausgleich in Spenge im<br />

Kreis Herford erfolgen kann, wo der Einwender selbst einen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb führt. Denkbar und möglich sei ggf. auch eine vollständige Verlagerung<br />

des 20 ha-Eigentums des Einwenders aus dem Raum Halle/<strong>Borgholzhausen</strong><br />

nach Spenge, wenn dort Flächen zur Verfügung stünden.<br />

Der Einwender würde diese Lösung begrüßen, behält sich abschießende Entscheidungen<br />

bezüglich der Einwendung und des Grundstücks aber vor.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger auf die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />

20 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln für eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme vollständig verzichtet.<br />

Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />

Im Übrigen wurden Fragen der Flurbereinigung erörtert, die keiner Entscheidung<br />

im Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />

861


Unabhängig davon wird der Vorhabensträger Kontakt mit dem Einwender aufnehmen,<br />

um ihm konkrete Angebote zur Abwertungsentschädigung bzw. zum<br />

Kauf des Grundstücks zu unterbreiten.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

862


Einwender B 9.35<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender haben keinen Wunsch nach einem Einzelerörterungstermin<br />

geäußert.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabenträger bittet, die<br />

Einwendung im Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Einwender nehmen auf die im eingestellten Planfeststellungsverfahren für<br />

den Abschnitt 7.1 erhobenen und ihrer jetzigen Einwendung beigefügten Einwendungen<br />

vom 02.04.1996 und 14.04.2003 Bezug und wenden sich darin<br />

zunächst grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums.<br />

Die Einwendung hat sich in diesem Punkt erledigt, da mit den Einwendern am<br />

15.06.2010 ein Kaufvertrag über die benötigten Grundflächen abgeschlossen<br />

wurde. Gleiches gilt für all die in der Einwendung genannten Aspekte, die mit<br />

der Grundstücksinanspruchnahme unmittelbar verknüpft sind.<br />

Darüber hinaus haben die Einwender die folgenden Gesichtspunkte angesprochen:<br />

Abwasserkanäle<br />

Die Einwender weisen darauf hin, dass sich auf ihrem Grundstück zwei private<br />

Abwasserkanäle befänden, die in ihrer Funktion erhalten werden müssten, soweit<br />

sie nicht wegen Gebäudeabriss funktionslos werden.<br />

Dies hat der Vorhabenträger in seiner Gegenäußerung zugesagt und ist über<br />

Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden. Der Einwendung ist mithin<br />

entsprochen.<br />

Drainagen<br />

Der Vorhabenträger hat auf Vorhalt der Einwender in der Gegenäußerung zugesichert,<br />

vorhandene Dränsysteme funktionstüchtig zu erhalten. Er ist über<br />

Nebenbestimmung A 7.1 zur Einhaltung dieser Zusage verpflichtet. Der Ein-<br />

863


wendung ist mithin entsprochen.<br />

Künsebecker Bach<br />

Die Einwender sprechen sich gegen eine Renaturierung des Künsebecker Baches<br />

im Bereich des Flurstücks 224 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck<br />

aus.<br />

Eine Renaturierung ist an dieser Stelle nicht mehr Gegenstand der Planung, die<br />

Einwendung ist damit erledigt.<br />

Soweit die Einwender befürchten, eine auf diesem Flurstück entlang des verlegten<br />

Bachlaufes vorgesehene Bepflanzung mindere den Ertrag der angrenzenden<br />

Fläche und erschwere die ordnungsgemäße Unterhaltung des Baches, ist<br />

auch dieser Aspekt erledigt. Mit Deckblatt I ist die ursprünglich geplante Baumreihe<br />

nicht mehr vorgesehen.<br />

Erschließung der Flurstücke 224 und 361<br />

Eine Erschließung der genannten Flurstücke ist in der Planung vorgesehen<br />

(vgl. BV-Nr. 180 und 169a).<br />

Flächenzuschnitt, Umwege<br />

Soweit die Einwender unförmige Flächenzuschnitte in Folge von Anschneidungsschäden<br />

sowie Umwege zu den verbleibenden Ländereien fürchten, so<br />

sind diese Fragen in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen zu<br />

klären. Die verbleibenden Restflächen bleiben jedenfalls an das öffentliche<br />

Wegenetz angeschlossen.<br />

Unterhaltungspflicht von LBP-Maßnahmen<br />

Die Frage der Unterhaltungspflicht ist unmittelbar abhängig davon, ob die für<br />

LBP-Maßnahmen benötigten Flächen im Eigentum der Einwender verbleiben<br />

oder nicht. Insofern ist diese Frage in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu klären, nicht aber in der Planfeststellung.<br />

LBP-Maßnahmen auf Nachbargrundstücken<br />

Mit Ausnahme einer Baumreihe auf dem Straßengrundstück der Pappelstraße<br />

864


sind auf Nachbargrundstücken der Einwender Anpflanzungen nicht vorgesehen.<br />

Diese Baumreihe befindet sich jedoch auf Höhe des Gartengrundstücks,<br />

weshalb Ertragsdepressionen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Immissionsbelastung<br />

Am Wohngebäude der Einwender werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

der 16. BImSchV für Lärmimmissionen (64/54 dB(A) tags/nachts) überschritten.<br />

Die Beurteilungspegel liegen im Obergeschoss der zur Autobahn<br />

exponierten Südseite bei 65/59 dB(A) tags/nachts, im Erdgeschoss dieser Gebäudeseite<br />

wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht mit 58 dB(A) überschritten.<br />

An der Westseite wird der nächtliche Grenzwert mit 56 dB(A) überschritten.<br />

Forderungen nach weitergehendem aktivem Lärmschutz über den in diesem<br />

Bereich vorgesehenen 2,50 m hohen Lärmschutzwall hinaus <strong>–</strong> der jenseits der<br />

Pappelstraße auf einer Länge von 150 m um eine 1,50 m hohe Wand ergänzt<br />

wird <strong>–</strong> werden zurückgewiesen.<br />

Die dafür aufzuwendenden Kosten stünden außer Verhältnis zum Schutzzweck.<br />

Zu den näheren Einzelheiten der Kosten-Nutzen-Analyse wird auf Kapitel B<br />

7.9.8 verwiesen. Mit Nebenbestimmung A 7.6.3 ist den Einwendern jedoch ein<br />

Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen<br />

zuerkannt, um Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />

bestimmt sind, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver<br />

Lärmschutz). Darüber hinaus steht den Einwendern dem Grunde nach eine<br />

Entschädigung für die Beeinträchtigung eines etwaigen Außenwohnbereichs<br />

zu, soweit der Immissionsgrenzwert für den Tag überschritten wird (Nebenbestimmung<br />

A 7.6.4).<br />

Der Forderung nach weiteren Schutzanlagen kann auch nicht mit Blick auf etwaige<br />

Schadstoffimmissionen gefolgt werden. Nach der vorliegenden Schadstoffuntersuchung<br />

werden entlang der A 33 an allen Untersuchungspunkten die<br />

maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. Das gilt namentlich<br />

für den an der Pappelstraße unmittelbar nördlich der A 33 gelegenen Untersuchungspunkt<br />

P 8.<br />

865


Hausbrunnen<br />

Die Einwender befürchten negative Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung<br />

aus einem eigenen Hausbrunnen.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers in der Gegenäußerung, ein Beweissicherungsverfahren<br />

durchzuführen <strong>–</strong> er ist an diese Zusage über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 gebunden <strong>–</strong> wird den Belangen der Einwender Rechnung getragen.<br />

Zur gegenüber der Darstellung in der Gegenäußerung abweichenden Festlegung<br />

des Beprobungszeitraums wird auf die einleitenden Ausführungen am<br />

Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Gaststättenbetrieb<br />

Die Einwender fürchten um die Existenz der auf ihrem Anwesen betriebenen<br />

Gaststätte, die von ihren Gästen insbesondere wegen der ruhigen, abgelegenen<br />

Lage geschätzt werde.<br />

Nähere Angaben zu den betrieblichen Grundlagen der Gaststätte liegen nicht<br />

vor; im Erörterungstermin hätte Gelegenheit bestanden, die Einwendung insoweit<br />

zu vertiefen.<br />

Eine durch den Straßenbau bedingte Existenzgefährdung ist für die Planfeststellungsbehörde<br />

jedoch ohnehin nicht erkennbar.<br />

Die Gaststätte ist auch in Zukunft in gleicher Weise wie bisher über das öffentliche<br />

Wegenetz erreichbar, in die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die Außenflächen<br />

wird nicht unmittelbar eingegriffen.<br />

Auch die unzweifelhaft neu zu erwartenden Lärmimmissionen stellen keine<br />

derartige Einschränkung dar, dass ein existenzgefährdender Rückgang der<br />

Gästezahl zu erwarten wäre. Hierbei folgt die Planfeststellungsbehörde zunächst<br />

auch der allgemeinen Einschätzung des Vorhabenträgers in der Gegenäußerung,<br />

dass der Betrieb einer Gaststätte an viel befahrenen Straßen jedenfalls<br />

nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.<br />

Konkret bezogen auf den Betrieb der Einwender ist festzustellen, dass jedenfalls<br />

die Innenräume hinreichend vor dem Lärm der A 33 geschützt sind, zumal<br />

866


Grenzwertüberschreitungen an der der Autobahn zugewandten Südseite die<br />

Überprüfung des Gebäudes auf die Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) entsprechend der 24. BImSchV erfordern.<br />

Nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde befindet sich die Außengastronomie<br />

als gerade für den sommerlichen Ausflugsverkehr wesentlicher<br />

Teil des Betriebes auf der Nordseite des Gebäudes und ist gegenüber dem<br />

Lärm der A 33 durch das Gebäude selbst geschützt (Liegenschaftskarte (ALK)<br />

des Liegenschaftskatasters NRW). An dieser Gebäudeseite jedoch unterschreiten<br />

die Lärmimmissionen im Erdgeschoss sogar die Grenzwerte für allgemeine<br />

Wohngebiete tags um 9 dB(A).<br />

Unbestreitbar bedingt die heutige Lage des Betriebes im Außenbereich ohne<br />

nennenswertes Straßenverkehrsaufkommen einen besonderen Reiz, insbesondere<br />

für eine sommerliche Ausflugsgaststätte. Dies jedoch ist als schlichter<br />

Lagevorteil zu bezeichnen, der von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht<br />

umfasst ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:<br />

„Eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe (..) sind als Eigentum zwar<br />

nicht nur in ihrem materiellen Bestand, sondern auch in ihren „Ausstrahlungen<br />

und Erscheinungsformen“ geschützt. Jedoch können auch Ausstrahlungen und<br />

Erscheinungsformen nur insoweit Eigentumsschutz genießen, wie sie einen<br />

bestimmten Gewerbebetrieb als eine von dem Inhaber geschaffene Organisation<br />

persönlicher und sachlicher Mittel, als eine bestimmte Sach- und Rechtsgesamtheit<br />

konkretisieren. Zu dem als Eigentum zu qualifizierenden Gewerbebetrieb<br />

sind daher im Wesentlichen alle Werte zu rechnen, die auf dem eigenen<br />

Arbeits- und Kapitaleinsatz des Inhabers, mithin auf dem Inhaber zurechenbaren<br />

Leistungen beruhen. Hingegen kommen insoweit bloße Chancen, die sich<br />

dem Gewerbetreibenden bieten, Lagevorteile und sonstige <strong>–</strong> rechtliche und<br />

tatsächliche <strong>–</strong> Umstände, die sich günstig für den Gewerbebetrieb auswirken<br />

und geschäftlich ausgenutzt werden können, nicht in Betracht. Derartigen <strong>–</strong><br />

mehr oder weniger zufälligen <strong>–</strong> Vorteilen fehlt der konkrete Bezug zu einem<br />

bestimmten Gewerbebetrieb und sie können dementsprechend auch nicht zu<br />

der <strong>–</strong> allein geschützten <strong>–</strong> Substanz dieses Betriebes gerechnet werden.“<br />

(BGH, Urteil vom 13.03.1975, III ZR 152/72, juris Rn. 10)<br />

In ähnlicher Weise führt das Bundesverwaltungsgericht aus:<br />

867


„Art. 14 GG, auf den sich die Kläger berufen, schützt nicht bloße Umsatz- und<br />

Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das<br />

Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich<br />

hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten<br />

und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des<br />

Kundenkreises <strong>–</strong> wie vorliegend beklagt <strong>–</strong> negativ auswirkt. Ein Recht darauf,<br />

dass der bisherige Kundenstamm in der Nähe des Betriebes wohnen bleibt, gibt<br />

es ebenso wenig wie ein Recht auf eine optisch ansprechende Umgebungsbebauung.“<br />

(BVerwG, Urteil vom 27.06.2007, 4 A 2004.05, juris Rn. 14 m.w.N. zum Bundesverfassungsgericht<br />

und zum Bundesgerichtshof)<br />

Eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung der Gaststätte ist nach all dem<br />

nicht anzunehmen. Selbst wenn man eine Existenzgefährdung zugunsten der<br />

Einwender unterstellen wollte, würde die Planfeststellungsbehörde dies wegen<br />

der großen Bedeutung des Straßenbauvorhabens in Kauf nehmen (s. insoweit<br />

die einleitenden Ausführungen zur Existenzgefährdung landwirtschaftlicher<br />

Betriebe am Beginn dieses Kapitels).<br />

868


Einwender B 9.36<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender ist zum Termin nicht erschienen. Fernmündlich teilt er mit, hieran<br />

kein Interesse mehr zu haben.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In seiner Einwendung vom 05.12.2007 hat der Einwender die Inanspruchnahme<br />

des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks 57 in der Flur 55 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> thematisiert. Die nach der ursprünglichen Planung vorgesehene<br />

Inanspruchnahme der Flurstücke 183 in der Flur 3 der Gemarkung Bockhorst<br />

sowie 171 in der Flur 57 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> ist mit Deckblatt<br />

I ohnehin entfallen.<br />

Vom Flurstück 57 müssen für die Trasse der A 33 sowie die Überführung der<br />

Oldendorfer Straße einschließlich einer Ausweichbucht auf der Nordseite vor<br />

der Überführung 9.740 m 2 erworben werden. Die Ausweichbucht ist mit Deckblatt<br />

I in das Verfahren eingebracht worden; der Einwender hat im Deckblattverfahren<br />

keine Einwendung erhoben. Weitere 15.670 m 2 sollen auf der Nordseite<br />

der Trasse vorübergehend beansprucht werden.<br />

Der Einwender trägt vor, das Flurstück werde von der Trasse zerschnitten. Zurück<br />

blieben Restflächen, die jeweils für sich genommen nicht mehr wirtschaftlich<br />

zu nutzen wären. Der Einwender fordert daher die Gesamtübernahme des<br />

Flurstücks.<br />

Die südlich der A 33 verbleibende Restfläche ist bereits im Grunderwerbsverzeichnis<br />

des Vorhabenträgers als solche ausgewiesen, der Forderung des Einwenders<br />

wird daher insoweit entsprochen. Die Übernahme der nördlichen Teilfläche<br />

sagt der Vorhabenträger nicht zu.<br />

Eine Entscheidung hierüber ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu treffen.<br />

Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Für den Fall, dass eine Gesamtübernahme des Flurstücks nicht in Betracht<br />

komme, fordert der Einwender, die vorhandene Drainage funktionstüchtig zu<br />

869


erhalten. Dies hat der Vorhabenträger mit der Gegenäußerung zugesagt und ist<br />

ihm im Übrigen mit Nebenbestimmung A 7.7.1 verbindlich aufgegeben.<br />

Der Einwender fordert für die Überführungsbauwerke Ausbaubreiten, die einen<br />

Begegnungsverkehr mit in der Regel großen und breiten landwirtschaftlichen<br />

Maschinen und Geräten möglich machten.<br />

Soweit hiermit die konkrete Forderung verbunden ist, die vorgesehenen Ausbaubreiten<br />

zu vergrößern, wird diese Forderung mit Blick auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Im Weiteren wendet sich der Einwender dagegen, dass auf seinem Flurstück<br />

eine Baustraße errichtet werde. Dies ist jedoch nach den Planungen des<br />

Vorhabenträgers nicht vorgesehen.<br />

870


Einwender B 9.37<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Flurstücke 195, 490 und 1883 in der Flur 8 der Gemarkung Halle sollen im<br />

Umfang von 130, 930 bzw. 1.870 m 2 für die Neuanbindung der Alleestraße an<br />

die L 782 sowie einen Lärmschutzwall in Anspruch genommen werden. Alle<br />

Flurstücke sollen darüber hinaus für eine Waldunterpflanzung zum Schutz des<br />

angeschnitten Waldbestandes sowie für die Anlage eines bauzeitlichen Schutzzaunes<br />

vorübergehend beansprucht werden.<br />

Der Einwender hatte vorgeschlagen, zur Vermeidung einer Überplanung seiner<br />

Grundflächen die Alleestraße statt nach Westen in östlicher Richtung zu verschwenken<br />

über ein Grundstück, dass der Vorhabensträger derzeit für die Anlage<br />

einer landschaftspflegerischen Maßnahme vorgesehen habe. Im Termin<br />

ergänzt er, ihm sei unverständlich, warum nicht der Kreisverkehr zur Verknüpfung<br />

der Alleestraße, der L 782 und der Anschlussarme der A 33 entlang der<br />

Trasse der A 33 nach Süden verschoben und mithin die Verschwenkung der<br />

Alleestraße über seine Grundflächen überflüssig gemacht werden könne.<br />

Der Vorhabensträger sieht keine Möglichkeit, die Planung im Sinne des Einwenders<br />

zu verändern. Zur Begründung führt er zunächst aus, die Lage des<br />

Kreisverkehrsplatzes ergebe sich aus der Linienführung von L 782 und A 33.<br />

Die ursprüngliche Linienführung durch das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald habe<br />

aus naturschutzfachlichen Gründen aufgegeben werden müssen. Um einerseits<br />

das FFH-Gebiet zu vermeiden, andererseits einen möglichst großen Abstand<br />

zu den Wohngebieten der Stadt Halle halten zu können, habe zwingend die<br />

heutige Linienführung der L 782 in die Planungen einbezogen werden müssen.<br />

Die Frage der Lage des Kreisverkehres habe davon ausgehend zunächst nach<br />

trassierungstechnischen Gesichtspunkten erfolgen müssen, worunter insbesondere<br />

der Kreuzungswinkel der betroffenen Straßen sowie Gestaltungselemente<br />

des Kreisverkehres (rechtwinklige Aufmündung aller Arme) zu verstehen<br />

seien. Als weitere Zwangspunkte habe die Planung den vorhandenen Trinkwasserbrunnen<br />

der TWO Halle, an dessen Rand die A 33 verlaufe, sowie die<br />

Die Inanspruchnahme der Flurstücke 490 und 195 wurde mit Deckblatt I gemindert.<br />

Es müssen nur noch 870 bzw. 70 m 2 erworben werden. Auch die vorübergehende<br />

Inanspruchnahme vermindert sich bei Flurstück 490 auf 285 m 2<br />

und entfällt bei Flurstück 195 in Gänze.<br />

Im verbleibenden Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum des<br />

Einwenders für die genannten Zwecke unumgänglich. Die diesbezügliche Einwendung<br />

und insbesondere die Forderung, den Kreisverkehr in Richtung Süden<br />

zu verschieben und dadurch eine Inanspruchnahme zu vermeiden, werden<br />

zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin<br />

verwiesen, denen sich die Planfeststellungsbehörde anschließt.<br />

Dem Wunsch des Einwenders, von einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums<br />

verschont zu bleiben, stehen eine Reihe insbesondere auch öffentlicher<br />

Belange entgegen.<br />

Besonders schwerwiegend ist in diesem Zusammenhang, dass eine Verschiebung<br />

des Kreisverkehrs im Sinne des Einwenders dazu führen würde, den nach<br />

intensiver Untersuchung gefundenen, optimalen Standort für einen Ersatzbrunnen<br />

im Wasserschutzgebiet Halle-Tatenhausen aufgeben zu müssen. Dieser<br />

Ersatzbrunnen ist aber zwingend erforderlich, um auch künftig eine ausreichende<br />

Versorgungssicherheit für die Bevölkerung der Stadt Halle sicherzustellen<br />

(zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.13.1 sowie Nebenbestimmung A 7.3.3<br />

verwiesen). Auch die übrigen Argumente sind sachgerecht und in der Summe<br />

gegenüber den Belangen des Einwenders vorrangig.<br />

Insoweit der Einwender im Deckblattverfahren I darauf hinweist, bei der beanspruchten<br />

Fläche handele es sich um eine für die langfristige Entwicklung seiner<br />

geschäftlichen Aktivitäten eingeplante Gewerbefläche, steht dieser Einwand<br />

offensichtlich nicht im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben der<br />

871


Lage des vom Gutachter für notwendig erachteten Ersatzbrunnens beachten<br />

müssen. Der Ersatzbrunnen sei bei einer Verschiebung des Kreisverkehres,<br />

wie vom Einwender gefordert, nicht mehr baubar.<br />

Darüber hinaus bedeute eine Verschiebung des Kreisverkehres nach Süden,<br />

dass ein größeres Überführungsbauwerk der L 782 über die A 33 erforderlich<br />

geworden wäre. Zudem hätte die L 782 auf größerer Länge verlegt werden<br />

müssen. Dies alles bedeute einen höheren Flächenverbrauch gegenüber der<br />

vorgelegten Planung. Bei einer Verschiebung in dem vom Einwender gewünschten<br />

Sinne würde er zwar entlastet, jedoch andere Grundeigentümer<br />

belastet und die insgesamt flächensparendste Lösung aufgegeben.<br />

Weitere Themen:<br />

Inanspruchnahme des Waldes<br />

Der Einwender befürchtet, dass in den Waldbestand auf seinen Flurstücken mit<br />

größeren Maschinen eingegriffen werden müsse.<br />

Dies verneint der Vorhabensträger, soweit Flächen abseits des Baufeldes gemeint<br />

sind. In den Wald werde nur soweit eingegriffen, wie es zur Errichtung<br />

von Trasse und Lärmschutzwall erforderlich sei. Nur dieser Grundstücksteil<br />

werde im Übrigen <strong>–</strong> so eine Nachfrage des Einwenders <strong>–</strong> erworben. Der Wald<br />

im Übrigen bleibe im Eigentum des Einwenders und es werde eine Unterpflanzung<br />

der Bäume am neu entstehenden Waldrand vorgenommen.<br />

Einzäunung des Firmengeländes<br />

Dem Einwender ist daran gelegen, auch künftig ein unbefugtes Betreten seines<br />

Firmengeländes zu verhindern.<br />

Der Vorhabensträger sieht in der hier vorgesehenen 4,00 m hohen Lärmschutzwand<br />

zunächst einen ausreichenden Schutz des Betriebsgeländes. Er<br />

sagt nach eingehender Diskussion anhand des Lageplanes zu, vom Ende der<br />

Lärmschutzwand entlang des fortgeführten Lärmschutzwalles einen Zaun zu<br />

setzen und mit der an der Alleestraße vorhandenen Einfriedung des Geländes<br />

zu verbinden.<br />

Stadt Halle.<br />

Denn <strong>–</strong> wie unten angeführt <strong>–</strong> hat sich die Stadt Halle auf Anregung der Planfeststellungsbehörde<br />

mit dem Einwender zu all den Punkten in Verbindung<br />

gesetzt, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu regeln sind. Hierzu<br />

gehört auch die Ausweisung des gesamten Grundstücks als Gewerbefläche;<br />

diesbezüglich hat die Stadt mit Schreiben vom 01.12.2008 dargetan, dass es<br />

dazu der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes erst noch bedürfe.<br />

Die Befürchtung des Einwenders ist unbegründet. Der Vorhabenträger kann<br />

schweres Gerät nur innerhalb der zum Erwerb vorgesehenen und der Errichtung<br />

von Straßentrasse und Lärmschutzeinrichtungen dienenden Flächen einsetzen.<br />

Unmittelbar an der Grenze dieser Flächen wird vielmehr ein bauzeitlicher<br />

Schutzzaun errichtet, um weitere Schädigungen der angrenzenden und im<br />

Eigentum des Einwenders verbleibenden Waldflächen zu vermeiden.<br />

Diese Waldrandunterpflanzung dient dem langfristigen Schutz der durch die<br />

Baumaßnahme angeschnittenen Waldbestände.<br />

Der Zaun ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden. Den Bedenken<br />

des Einwenders wird mithin entsprochen.<br />

872


Betretungsrechte<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, er benötige kein<br />

Betretungsrecht für Grundflächen des Einwenders namentlich zur Unterhaltung<br />

des am Fuß des Lärmschutzwalles vorgesehenen Grabens. Die Grunderwerbsgrenze<br />

halte von dem Graben 1,00 m Abstand, so dass ausreichend<br />

Raum für Wartungsarbeiten zur Verfügung stehe. Um diesen Streifen zu erreichen,<br />

sei es ebenfalls nicht erforderlich, das Grundstück des Einwenders zu<br />

betreten. Vielmehr könne der Graben über die Straße Schlammpatt erreicht<br />

werden, die das Betriebsgelände des Einwenders im Westen begrenze.<br />

Verkehrszunahme auf der L 782<br />

Der Einwender befürchtet, dass nach einer Verkehrsfreigabe des Abschnittes 6<br />

am Schnatweg Schleichverkehre zur Umgehung der Ortslage Halle letztlich<br />

über die L 782 wieder die B 68 erreichen wollen und insofern auf der L 782 eine<br />

mit Immissionen verbundene Verkehrszunahme zu verzeichnen sein wird.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, der Abschnitt 6 habe einen eigenen Verkehrswert<br />

mit der Maßgabe, den Verkehr der A 33 über den Schnatweg zur B<br />

68 abzuführen. Die beteiligten Kommunen hätten großes Interesse daran, dass<br />

ein möglichst kurzer Zeitraum zwischen der Verkehrsfreigabe beider Abschnitte<br />

verbleibe. Ob die Abläufe faktisch diesen Vorstellungen entsprechen würden,<br />

sei derzeit nicht abzusehen.<br />

Auf die Forderung des Einwenders, den Lärmschutz an der L 782 zu realisieren,<br />

bevor das Ausbauende am Schnatweg erreicht ist, entgegnet der Vorhabensträger,<br />

es sei durchaus vorstellbar, im Falle des Baurechts für Abschnitt<br />

7.1 an der Kreuzung zwischen der L 782 und der A 33 mit dem Bau zu beginnen.<br />

Dann wäre der Lärmschutz so frühzeitig wie möglich erstellt.<br />

Verlängerung der Lärmschutzwand bis zum Ende des Walles an der verlegten<br />

Alleestraße<br />

Die entsprechende Forderung des Einwenders weist der Vorhabensträger zurück.<br />

Die auf dem Firmengelände gelegenen Gebäude seien durch die vorhandenen<br />

Lärmschutzeinrichtungen gegenüber den bestimmenden Lärmquellen L 782<br />

Die Ausführungen des Vorhabenträgers dienten der Klarstellung und Information<br />

des Einwenders, Dessen Belange sind nicht berührt.<br />

Die Auswirkungen eines vorübergehenden Bauendes der A 33 von Süden<br />

kommend am Schnatweg sind abwägend im mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht<br />

mit Urteil vom 12.08.2009 <strong>–</strong> 9 A 64.07 <strong>–</strong> bestätigten Planfeststellungsbeschluss<br />

für den Bauabschnitt 6 berücksichtigt worden. Mit dem vorliegenden<br />

Planfeststellungsbeschluss wird demgegenüber der endgültige Lückenschluss<br />

der A 33 befördert, der etwaige vorübergehende Mehrbelastungen der<br />

L 782 aufhebt.<br />

Der Bauablauf in beiden Planfeststellungsabschnitten und damit die Möglichkeit<br />

einer baulichen Koordination der Arbeiten mit dem Ziel, vorübergehende Belastungen<br />

zu minimieren, hängt von verschiedenen, teils auch nicht beeinflussbaren<br />

Faktoren ab und ist daher einem regelnden Zugriff der Planfeststellungsbehörde<br />

entzogen.<br />

Die Forderung nach einer Verlängerung der vorgesehenen Lärmschutzwand<br />

wird zurückgewiesen. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16.<br />

BImSchV für wohngenutzte Gebäude im Außenbereich werden durch die vorgesehenen<br />

Lärmschutzeinrichtungen eingehalten.<br />

873


und A 33 geschützt. Ebenfalls wirke das Überführungsbauwerk der L 782 abschirmend<br />

gegenüber dem Lärm der A 33. Insofern bringe eine Verlängerung<br />

der Wand in der vom Einwender geforderten Weise keine weitere Verbesserung.<br />

Verkürzung des Walls<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, den Wall in der Weise zu verkürzen, dass das<br />

Flurstück 195 davon nicht mehr in Anspruch genommen wird.<br />

Passiver Lärmschutz<br />

Der Einwender fordert die Ausstattung der im 2. OG des Verwaltungsgebäudes<br />

gelegenen Wohnung mit Lärmschutzfenstern.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Dieser Gebäudeteil sei allein vom Lärm des<br />

nicht veränderten Teils der Alleestraße betroffen, weshalb kein Anspruch vorliege.<br />

Bei der Frage des Schutzanspruchs sei zudem zu berücksichtigen, dass<br />

es sich bei diesem Objekt um eine gewerbliche Nutzung im Außenbereich handele.<br />

Der Forderung wurde mit Deckblatt I entsprochen, die Grundstücksinanspruchnahme<br />

entsprechend gemindert (siehe oben).<br />

Dieser Bereich des Gebäudes ist nicht Gegenstand der lärmtechnischen Berechung.<br />

Die Forderung wird gleichwohl zurückgewiesen.<br />

Ein Anspruch auf Lärmschutzeinrichtungen kann nur dann gewährt werden,<br />

wenn Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte auf den Bau<br />

oder die wesentliche Änderung von Straßen zurückgeführt werden können. Der<br />

fragliche Gebäudeteil aber liegt auf der von A 33 und L 782 abgewandten Seite.<br />

Schon auf der den genannten Straßen zugewandten Seite des Gebäudes übersteigen<br />

die Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte nicht (s.o.).<br />

Selbst wenn man den vom Einwender angesprochenen Gebäudeteil noch dem<br />

Einflussbereich des geänderten Teils der Alleestraße zurechnen wollte, entstünde<br />

kein Anspruch auf Lärmschutz. Eine bauliche Veränderung einer Straße<br />

wäre nämlich nur dann als lärmrechtlich wesentliche Änderung zu qualifizieren,<br />

wenn dadurch der Beurteilungspegel um mind. 3 dB(A) erhöht wird, auf mind.<br />

70/60 dB(A) tags/nachts ansteigt oder von 70/60 dB(A) tags/nachts weiter erhöht<br />

wird.<br />

Bei einer nach Fertigstellung der A 33 im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsmenge<br />

von 9.500 Fahrzeugen pro Tag werden jedoch Werte von mindestens<br />

70/60 dB(A) tags/nachts nicht erreicht.<br />

Auch eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) ist ausgeschlossen.<br />

Hierfür bedürfte es einer Verdopplung der Verkehrsmenge, wohingegen nach<br />

der der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung nur mit<br />

einer Verkehrssteigerung von 7.000 auf 9.500 Fahrzeugen auf dem maßgeblichen<br />

Streckenabschnitt der Alleestr. zu rechnen ist.<br />

874


Weitere Forderungen<br />

Der Einwender hatte in seiner schriftlichen Einwendung weitere Forderungen<br />

erhoben. Im Termin erklärt er, diese Forderungen verstünden sich als eine aus<br />

seiner Sicht notwendige Kompensation für die Inanspruchnahme seines Eigentums,<br />

sollte die Führung der Alleestraße nicht geändert werden. Soweit der<br />

Vorhabensträger in der Gegenäußerung erklärt habe, er sei nicht zuständig,<br />

erwartet der Einwender Unterstützung bei den zuständigen Stellen.<br />

Zu nennen sind:<br />

• Zusätzliche Zufahrt an der Alleestraße<br />

• Ausweisung des gesamten Grundstücks als Gewerbefläche<br />

• Versetzung der Firmenbeschilderung an der Alleestraße<br />

• Gewerbliche Nutzung des Garagentraktes<br />

Der Verfahrensleiter sichert zu, diese Themen bei der Stadt Halle anzusprechen.<br />

Im Weiteren:<br />

Ersatzland<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er könne den Wunsch des Einwenders,<br />

ihm den nach der Planung verbleibenden Teil des Nachbargrundstücks, Flurstück<br />

1886, zu übertragen, lediglich dem derzeitigen Eigentümer vortragen und<br />

insofern vermittelnd tätig werden. Es sei ihm jedoch unmöglich, anderen Eigentümern<br />

Land ggf. im Wege der Enteignung zu nehmen, um ihn, den Einwender,<br />

zu entschädigen.<br />

Errichtung eines Werbeturms<br />

Für die Erteilung einer Baugenehmigung sei die Stadt Halle zuständig. Der<br />

Vorhabensträger verweist auf die Anbaubeschränkungen des Bundesfernstraßengesetzes.<br />

Innerhalb eines 40 m breiten Streifens vom Rand der Autobahn<br />

gelte ein absolutes Anbauverbot. In einem Abstand bis 100 m bedürfe die Errichtung<br />

der Zustimmung des Vorhabensträgers. Bei Werbetürmen werde die<br />

i.d.R. wegen der ablenkenden Wirkung nicht erteilt. Hier liege ein Werbeturm<br />

Die vom Einwender angesprochenen Aspekte liegen außerhalb der Einflusssphäre<br />

von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde.<br />

Entsprechend der Zusage des Verhandlungsleiters wurde die Stadt Halle über<br />

die Forderungen des Einwenders informiert; sie hat sich mit diesem in Verbindung<br />

gesetzt und ihm Gespräche zu den Themen angeboten (Schreiben vom<br />

01.12.2008).<br />

Eine Entscheidung über Ersatzland erfolgt im Planfeststellungsverfahren nicht.<br />

Auf die Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen wird verwiesen.<br />

Auch diesbezüglich ist die Stadt Halle mit Schreiben vom 01.12.2008 auf den<br />

Einwender zugegangen.<br />

875


auf dem Gelände des Einwenders jedoch weiter als 100 m von der Autobahn<br />

entfernt; er, der Vorhabensträger, sei mithin nicht in ein baurechtliches Genehmigungsverfahren<br />

involviert.<br />

Der Vorhabensträger äußert ohnehin Zweifel, ob ein Werbeturm wegen der<br />

hohen Lärmschutzeinrichtungen entlang der A 33 gesehen werden könne. Auch<br />

diesbezüglich sichert der Verhandlungsleiter zu, die Thematik bei der Stadt<br />

Halle anzusprechen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

876


Einwender B 9.38<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Eigentum der Einwender soll das Flurstück 25 in der Flur 52 der Gemarkung<br />

Bockhorst in seiner Gesamtgröße von 37.026 m 2 für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen verwendet werden. Der Vorhabensträger führt aus, die<br />

Inanspruchnahme des Flurstücks stehe im Zusammenhang mit einem landschaftspflegerischen<br />

Gesamtkonzept entlang der Neuen Hessel, das von den<br />

Landschaftsbehörden als sehr wertvoll eingestuft werde. Vorgesehen ist die<br />

Anlage von Extensivgrünland mit Blänken.<br />

Die Einwender machen darüber hinaus geltend, sehr umfänglich mit Pachtflächen<br />

betroffen zu sein. Anzusprechen seien die Flurstücke 24, 54, 55 und 56<br />

innerhalb des genannten Gesamtkomplexes, weitere Pachtflächen des Bundes<br />

sowie weiterer Eigentümer im Bereich der Autobahntrasse. All diese Flächen<br />

seien Grundlage ihres landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes.<br />

Der Verhandlungsleiter weist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

hin, mit der die Position eines Pächters gestärkt worden sei. Er<br />

schlägt von dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vor, den Einwendern<br />

durch den Vorhabensträger zumindest den Datenerhebungsbogen zuzustellen<br />

und anhand dessen zu überprüfen, ob ein Existenzgefährdungsgutachten sinnvoll<br />

ist. Dies hatte der Vorhabensträger mit Blick auf die nur geringfügige Betroffenheit<br />

der Einwender bei den Eigentumsflächen bisher abgelehnt, er stimmt<br />

aber dem Vorschlag des Verhandlungsleiters zu.<br />

Die Einwender erklären auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, sich mit allen<br />

vorgesehenen Maßnahmen dann einverstanden erklären zu können, wenn<br />

ihnen Ersatzland gestellt werde. Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, im<br />

Planfeststellungsverfahren werde über Ersatzland nicht entschieden, wohl aber<br />

im Rahmen der Flurbereinigung. Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde<br />

erklärt aber, im Rahmen der Flurbereinigung fänden zunächst Eigentumsfragen<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender wurde verändert.<br />

Das Flurstück 25 in der Flur 52 der Gemarkung Bockhorst ist nicht mehr betroffen;<br />

stattdessen wird <strong>–</strong> dem Vorschlag der Einwender im Erörterungstermin<br />

folgend <strong>–</strong> das Flurstück 158 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> in<br />

Gänze für eine landschaftspflegerische Maßnahme beansprucht.<br />

Trotz ihres Vorschlags im Termin haben sich die Einwender im Deckblattverfahren<br />

gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks gewandt. In Betracht komme<br />

allenfalls der Erwerb der Fläche durch den Vorhabenträger gegen Ersatzland.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Vorgesehen sind die Extensivierung der bisher intensiv genutzten Grünlandfläche<br />

sowie die Anlage einer Blänke. Abgesehen davon, dass hiermit der Verlust<br />

und die Entwertung von Feucht- und Nassgrünland durch die A 33 kompensiert<br />

werden soll, dienen beide Maßnahmen auch dem Artenschutz. Für ein lokales<br />

Vorkommen der Sumpfschrecke muss ein Ersatzhabitat geschaffen werden,<br />

das sinnvollerweise im Umfeld des bisherigen Habitats errichtet werden muss.<br />

Insofern besteht eine örtliche Bindung der Maßnahme.<br />

Fragen des Erwerbs der Fläche sind Gegenstand der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

außerhalb der Planfeststellung.<br />

Vom Vorhabenträger wurde ein Existenzgutachten erstellt und in das Verfahren<br />

eingebracht. Sowohl unter dem Blickwinkel des Flächenentzugs als auch unter<br />

dem der Einkommenssituation kann jedoch eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung<br />

nicht erkannt werden.<br />

Ersteres ist dadurch begründet, dass Pachtland nur mit kurzfristigen Pachtlauf-<br />

877


Berücksichtigung. Die Berücksichtigung von Pachtverhältnissen sei ungleich<br />

schwieriger und habe keine Priorität. Die Einwender bestätigen ihm auf Nachfrage,<br />

als Milchviehbetrieb seien sie an Ackerflächen interessiert.<br />

Auf die Frage der Einwender nach den Folgen, wenn sie sich einer Inanspruchnahme<br />

ihrer Flächen verweigerten, entgegnet der Verhandlungsleiter, dann<br />

habe die Planfeststellungsbehörde darüber zu entscheiden, welchen Belangen<br />

der Vorrang gegeben werde. Das Ergebnis könne sein, dass der Vorhabensträger<br />

in seiner Planung bestätigt werde. Dann könnten die Einwender gegen<br />

diese Entscheidung Klage erheben.<br />

Eine Entscheidung im Planfeststellungsverfahren sei im Verlauf des Jahres<br />

2009 zu erwarten. Werde die Maßnahme bestätigt, könne auf dieser Grundlage<br />

das Land entzogen werden, ohne dass eine Entscheidung über Ersatzland<br />

getroffen werden müsse. Hier greife, wie der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde<br />

ausführt, die Flurbereinigung, die durchaus schon parallel zum Planfeststellungsverfahren<br />

durchgeführt werde.<br />

Auf Nachfrage der Einwender, ob der Vorhabensträger auch Vorschlägen folgen<br />

würde, unter Verzicht auf die bisher vorgesehenen Flächen landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen auf anderen Flächen vorzusehen, entgegnet dieser,<br />

dies müsse nach ökologischen Gesichtspunkten geprüft werden. Konkret<br />

schwebt den Einwendern das Flurstück 158 in der Flur 52 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> vor. Der Vorhabensträger entgegnet, die östlich davon gelegene<br />

Grünbrücke werde nach Westen verschoben. Insofern könne eine Inanspruchnahme<br />

dieses Flurstücks in Betracht kommen.<br />

Überführung Illenbruch<br />

Die Einwender plädieren für eine Überführung der Casumer Straße.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Beide Möglichkeiten hätten alternativ nebeneinander<br />

gestanden. Die Überführung des Illenbruchs jedoch sei günstiger,<br />

weil diese Straße weitgehend in der vorhandenen Lage überführt werden könne.<br />

Es müsse eine Querverbindung zwischen beiden Straßen südlich der A 33<br />

geschaffen werden; der ursprünglich vorgesehene Weg über eine Hofstelle<br />

habe sich als für diesen Zweck nicht nutzbarer Privatweg erwiesen. Eine Führung<br />

des Ersatzweges direkt an der Trasse der A 33 mache eine hohe Anrampung<br />

an die Überführung des Illenbruch erforderlich. Nunmehr sei vorgesehen,<br />

zeiten ausgestattet ist und mithin als gesicherte Existenzgrundlage ohnehin<br />

nicht zur Verfügung steht; der Entzug von 0,65 ha Eigentumsfläche allein führt<br />

nicht zu einer Existenzgefährdung. Letzteres beruht auf der Erwägung, dass<br />

auch unter heutigen Bedingungen der Betrieb der Einwender nicht nachhaltig<br />

als Vollerwerbsbetrieb geführt werden kann, eine Nebenerwerbstätigkeit jedoch<br />

auch nach dem Flächenentzug möglich bleibt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser Einschätzung. Ansatzpunkte, die<br />

ermittelten Ergebnisse in Frage zu stellen, finden sich nicht.<br />

Da die Frage von Ersatzland somit für die Existenz des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes nicht ausschlaggebend ist (s.u.), können die Einwender diesbezüglich<br />

ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Die Einwendung wird mit Blick auf Kapitel B 7.3.1 zurückgewiesen. Dies gilt<br />

auch für die Frage, an welcher Stelle der künftige Verbindungsweg zwischen<br />

der Casumer Str. und dem Illenbruch positioniert wird.<br />

878


einen südlich der A 33 vorhandenen Grasweg auszubauen und bis zum Illenbruch<br />

zu verlängern.<br />

Diesen Vorschlag habe der Vorhabensträger der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> unterbreitet.<br />

Wenn von keiner Seite ein praktikablerer Vorschlag komme, werde er<br />

diese Planung weiter verfolgen.<br />

Die Einwender äußern, eine Querverbindung nördlich des erwähnten Privatweges<br />

und des daran angrenzenden Waldstücks sei die günstigste Alternative<br />

einer Querverbindung zwischen beiden Straßen. Unter dieser Voraussetzung<br />

könnten sie der Überführung des Illenbruch zustimmen. Einen Weg gegenüber<br />

der Hofstelle des Einwenders B 9.26 als alleiniger Querverbindung zwischen<br />

den Straßen lehnen die Einwender wegen entstehender Umwege ab; mit einer<br />

solchen Wegeverbindung können sie sich nur zusätzlich zu der von ihnen gewünschten<br />

Verbindung oder einer Überführung der Casumer Straße einverstanden<br />

erklären. Die vom Vorhabensträger vorgeschlagene Lösung bedeute<br />

für sie beständige Umwege und werde daher abgelehnt.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, ein Votum der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> habe<br />

sicher großes Gewicht, letztlich sei es aber an der Planfeststellungsbehörde,<br />

über die beste Möglichkeit der Erschließung in diesem Bereich abwägend zu<br />

entscheiden. Dies schließe ausdrücklich auch die Alternative einer Überführung<br />

der Casumer Straße ein. Wenn es zu einer konsensualen Lösung zwischen der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> und dem Vorhabensträger komme, sei die Wahrscheinlichkeit<br />

groß, dass diese Lösung Gegenstand der Entscheidung werde.<br />

Weitere Themen:<br />

Gegenüber der Hofstelle der Einwender ist entlang der Casumer Straße eine<br />

Baumreihe geplant. Aus Gründen der Belichtung beantragen die Einwender,<br />

hierauf zu verzichten. Der Vorhabensträger sagt keinen vollständigen Verzicht<br />

auf die Maßnahme zu, wird aber im Rahmen der Ausführungsplanung gegenüber<br />

dem Wohngebäude der Einwender eine Lücke in der Baumreihe lassen.<br />

Die Pflege müsse entweder der Eigentümer übernehmen oder aber der Wegeunterhaltungspflichtige.<br />

Die Einwender machen geltend, Pachtflächen nördlich der A 33 und der Casumer<br />

Straße würden durch die Straßenplanungen so weit verkleinert, dass sich<br />

eine weitere Bewirtschaftung kaum noch lohne. Der Vorhabensträger führt hier-<br />

Eine Unterbrechung der Baumreihe auf Höhe der Hofstelle der Einwender ist<br />

mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden. Die von den Einwendern im<br />

Deckblattverfahren nochmals erhobene Forderung, auf die Baumreihe in Gänze<br />

zu verzichten, wird zurückgewiesen. Sie ist als Bestandteil der Leitstrukturen<br />

von der Grünbrücke an der Holtfelder Straße hin zu den neu angelegten Steinkauzhabitaten<br />

am Illenbruch auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Soweit die Einwender diesen Aspekt im Datenerhebungsbogen angeführt haben,<br />

ist er Grundlage des Existenzgutachtens geworden. Im Übrigen wird auf<br />

die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />

879


zu aus, es sei die Entscheidung der Einwender, das Pachtverhältnis nach Realisierung<br />

der Planung fortzusetzen oder hierauf zu verzichten. Er rät, diesen<br />

Umstand im Datenerhebungsbogen zu erwähnen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Folgende Aspekte haben die Einwender in der schriftlichen Einwendung zusätzlich<br />

angesprochen:<br />

Hausbrunnen<br />

Ein Beweissicherungsverfahren wird angesichts der Entfernung der Hofstelle<br />

von der Trasse der A 33 (450 m) abgelehnt. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Maße der Überführungen<br />

Die vorgesehenen Maße der Überführungen, namentlich des Illenbruch und der<br />

Holtfelder Straße, entsprechend den einschlägigen Richtlinien. Etwaige Einwendungen<br />

dagegen werden daher zurückgewiesen. Zu den näheren Einzelheiten<br />

wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Pachtflächen<br />

In der Einwendung zum Deckblatt I sprechen die Einwender die Inanspruchnahme<br />

diverser Pachtflächen konkret an und wenden sich gegen die dort vorgesehenen<br />

Maßnahmen.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Inanspruchnahme aller Flächen<br />

ist unumgänglich für die Trasse mit Nebenanlagen (Flurstücke 83 und 90<br />

in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>), für die Aufnahme von Leitstrukturen<br />

zur Grünbrücke an der Holtfelder Straße (Flurstück 78 in der Flur 52<br />

der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>) sowie für die Anlage neuer Habitatstrukturen<br />

zugunsten der Steinkauzpopulation im Raum Holtfeld/Casum (Flurstücke 34,<br />

54, 55 und 56 in der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>). Alle Maßnahmen<br />

sind mit dieser Zweckbindung auch räumlich nicht verschiebbar.<br />

Zur Notwendigkeit einer Aufwertung bestehender sowie der Schaffung neuer<br />

Habitatstrukturen und der nötigen Vernetzung zwischen diesen Flächen zugunsten<br />

der Steinkauzpopulation im Raum Holtfeld/Casum wird auf Kapitel B<br />

6.3 mit allen Unterkapiteln verwiesen.<br />

880


Zu den Auswirkungen einer Inanspruchnahme von Pachtflächen auf den landwirtschaftlichen<br />

Betrieb der Einwender wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.<br />

881


Einwender B 9.39<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender erscheint mit einem Vertreter des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes.<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders sind die Flurstück 181, 193, 194 und<br />

200 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> durch landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen betroffen.<br />

So soll auf Flurstück 181 im Umfang von 11.860 m 2 eine Obstbaumwiese angelegt<br />

werden. Die drei anderen Flurstücke sind von Sukzessionsstreifen und<br />

Anpflanzungen entlang der Neuen Hessel im Umfang von 580 m 2 (Flurstück<br />

200), 380 m 2 (Flurstück 194) und 380 m 2 (Flurstück 193) betroffen.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, die Anlage einer Obstbaumwiese auf Flurstück<br />

181 (Maßnahme M/A/E 6.710) diene u.a. der Habitatoptimierung und Vernetzung<br />

von bedeutenden Steinkauzvorkommen und zahlreicher Fledermausarten.<br />

Sie sei als Artenschutzmaßnahme unverzichtbar und nur bedingt räumlich zu<br />

verändern. Die Bepflanzungen entlang der Neuen Hessel (Maßnahme A/E<br />

10.705) sollten eine Verbundachse für lokale Fledermausvorkommen sichern.<br />

Wegen der Lage am Gewässer sieht der Vorhabensträger auch diesbezüglich<br />

nur geringen Spielraum.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, es sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde,<br />

zu entscheiden, ob die Maßnahmen auch an dieser Stelle tatsächlich unverzichtbar<br />

seien.<br />

Der Vorhabensträger verweist darauf, die hier vorgesehene Flurbereinigung<br />

diene dazu, die Inanspruchnahme des Einzelnen zu mindern. Möglicherweise<br />

könnten dem Einwender Flächen aus dem Hof Birkmann am Clever Bruch zugeteilt<br />

werden, die an sein Eigentum grenzten.<br />

Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme des Flurstücks 181 entfallen, die vorgesehenen<br />

dauerhaften Beschränkungen der Flurstücke 200 und 194 wurde im<br />

Umfang gemindert, bei Flurstück 200 auf nunmehr 180 m 2 , bei Flurstück 194<br />

auf 200 m 2 . Von Flurstück 193 werden unverändert 380 m 2 benötigt.<br />

Die verbleibende Inanspruchnahme der Flurstücke 200, 194 und 193 ist im nun<br />

vorgesehenen Umfang unumgänglich. Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden<br />

Ausführungen verwiesen.<br />

882


Obstbaumwiese, Flurstück 181<br />

Der Einwender erklärt auf Nachfrage, er wolle diese hofesnahe Fläche behalten,<br />

selbst wenn es zur Anlage der Obstbaumwiese komme. Der Vorhabensträger<br />

erläutert, dann stehe ihm eine Abwertungsentschädigung in Form von Geld<br />

oder <strong>–</strong> in der Flurbereinigung <strong>–</strong> in Form von Land zu.<br />

Er ergänzt, die Fläche könne durchaus einen Restnutzen für den Einwender<br />

haben. Die Bäume (Hochstämme) würden in Reihe in einem Abstand von ca.<br />

12 m gesetzt, so dass in den Zwischenräumen eine Nutzung als extensives<br />

Grünland möglich bleibe (zweimalige Mahd nach dem 15.6. und 15.9., keine<br />

Düngung, keine Biozide, Beweidung mit maximal 2 Großvieheinheiten pro ha).<br />

Der Einwender verweist darauf, dass ihm in diesem Fall aber auch die Pflege<br />

der Maßnahme obliege. Er schlägt vor, die Obstbaumwiese statt auf seiner<br />

hofnahen Ackerfläche auf dem Nachbarflurstück 179 anzulegen und ihm den<br />

Restnutzen einer solchen Fläche zuzugestehen. Der Vorhabensträger bestätigt,<br />

der Eigentümer der fraglichen Fläche habe diese Option als verhandelbar bezeichnet.<br />

Er sagt zu, eine Prüfung aus naturschutzfachlicher Sicht vorzunehmen.<br />

Bachbegleitende Maßnahmen, Flurstücke 193, 194 und 200<br />

Der Einwender verweist darauf, die Flächen seien drainiert und entwässerten<br />

ohne Sammler direkt in die Neue Hessel, Drainpläne seien vorhanden. Der<br />

Vorhabensträger sagt zu, diese Pläne dazu zu verwenden, die Funktionsfähigkeit<br />

der Drainagen zu gewährleisten.<br />

Der Einwender befürchtet im Weiteren, bei mangelnder Pflege der vorgesehenen<br />

Maßnahmen könne es zu einer Vermehrung von Ungeziefer z.B. Ratten<br />

kommen. Dies sei insofern problematisch, als die Bepflanzung unmittelbar gegenüber<br />

der Hofstelle enden solle.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, die Gehölze würden abwechselnd jeweils einseitig<br />

entlang des Gewässers gepflanzt. Dies ermögliche eine Pflege des<br />

Bauchlaufs. Die Sukzession könne als gelenkte Sukzession mit regelmäßiger<br />

Mahd ausgebildet werden. Er sagt zudem zu, auf einer Länge von 30m ausgehend<br />

von der Straße auf eine Bepflanzung zu verzichten. Den Verzicht auf einer<br />

Länge von 50 m <strong>–</strong> wie vom Einwender gefordert <strong>–</strong> werde er prüfen.<br />

Die Erwägungen sind mit dem Verzicht auf die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />

181 gegenstandslos geworden.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E<br />

10.705 handelt es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme<br />

des Artenschutzes; dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar.<br />

Sie erlangt Bedeutung als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und<br />

dem Teutoburger Wald.<br />

Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />

durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />

Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />

anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />

Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />

der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />

dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />

in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />

Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />

883


Der Einwender erklärt unabhängig von diesen Zusagen, er fordere im Falle der<br />

Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen die Gesamtübernahme der<br />

Flurstücke und die Stellung von Ersatzland.<br />

Flurbereinigung<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erläutert, die Flurbereinigung werde<br />

Anfang 2009 eingeleitet. Die Flächen des Einwenders seien definitiv im Flurbereinigungsgebiet<br />

enthalten. Er nehme aus dieser Erörterung mit, dass der Einwender<br />

hofnahes Ersatzland fordere. Dies könne zwar nicht zugesagt werden;<br />

die vom Vorhabensträger erwähnten Flächen des Hofes Birkmann nehme er als<br />

Merkposten aber mit ins Verfahren.<br />

Existenzgefährdung<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, das Existenzgutachten komme in diesem Fall<br />

zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Existenzgefährdung nicht gegeben sei.<br />

Der Vorhabensträger erkennt über die Inanspruchnahme von Eigentumsflächen<br />

hinaus auch eine große Betroffenheit des Einwenders in der Überplanung von<br />

Pachtflächen. Er führt aus, der auf diesen Flächen erwirtschaftete Deckungsbeitrag<br />

werde über einen Kapitalisierungsfaktor bezogen auf die Restlaufzeit<br />

der Verträge in eine Entschädigung überführt.<br />

dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />

zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />

da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />

Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />

Im Übrigen wird den Belangen des Einwenders mit den Zusagen des Vorhabenträgers<br />

(Drainagen, wechselseitige Bepflanzung, Teilverzicht), an die dieser<br />

über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden ist, hinreichend Rechnung getragen.<br />

Der Teilverzicht ist im Übrigen mit einer Länge von 50 m <strong>–</strong> wie vom Einwender<br />

gefordert <strong>–</strong> über Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />

Über die Forderung nach einer Gesamtübernahme der betroffenen Flurstücke<br />

ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden. Zur Begründung wird auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist (s.u.), kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Diesbezüglich ist auf den bestandskräftigen Beschluss des Dezernates 33 der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens<br />

A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen. Die Flächen des<br />

Einwenders liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht, gestützt auf das angefertigte Gutachten,<br />

keine straßenbaubedingte Existenzgefährdung. Nachvollziehbar kommt der<br />

Gutachter zum Ergebnis, dass auch bisher schon eine gesicherte Existenz angesichts<br />

des Betriebseinkommens und des geringen Umfangs langfristig gesicherter<br />

Flächen nicht gegeben ist. Der Einwender ist nebenberuflich darauf<br />

angewiesen, im landwirtschaftlichen Betriebshilfsdienst zusätzliches Einkommen<br />

zu erwirtschaften.<br />

884


Der Vertreter des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes weist darauf hin, dass<br />

der Verlust der Pachtflächen schwer wiege, da sich Flächen- und Viehbestand<br />

des Betriebes derzeit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander befänden.<br />

Zudem lägen die Pachtflächen arrondiert zu den Eigentumsflächen des Einwenders.<br />

Entwässerung<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, eine Veränderung<br />

der heutigen Entwässerungssituation entlang der Neuen Hessel trete<br />

durch die Planung weder in positiver noch in negativer Hinsicht ein. Das Regenrückhaltebecken<br />

sorge dafür, dass der Zulauf des Straßenabwassers in demselben<br />

Umfang erfolge, wie er sich aus einem natürlichen Einzugsgebiet ergebe.<br />

Anbindung Obere Mühle an K 25<br />

Der Vorhabensträger führt aus, an der Stelle der Einmündung der Oberen Mühle<br />

befinde sich die überführte K 25 in einer Höhenlage von 1,20 m mit entsprechenden<br />

Steigungsverhältnissen der einmündenden Straße.<br />

Dies hält auch der Einwender für nicht gravierend.<br />

Der Ausbau der Oberen Mühle erfolgt nach den Worten des Vorhabensträgers<br />

in der derzeitigen Ausbaubreite der Straße, wobei der Einmündungsbereich<br />

Die Planfeststellungsbehörde stellt zwar auch die weiteren Erwägungen des<br />

Gutachters in Rechnung, wonach der landwirtschaftliche Betrieb jedoch bis<br />

zum Bezug der Altersrente für den Einwender und seine Familie zum Lebensunterhalt<br />

vonnöten ist. Sie sieht die Betroffenheit mit Deckblatt I, dessen Änderungen<br />

der Gutachter bei seinem Ergebnis noch nicht berücksichtigen konnte,<br />

jedoch entscheidend gemindert.<br />

Ohne die durch den Verlust zweier Pachtflächen entstehende Einkommensminderung<br />

anzurechnen (wegen kurzfristiger Pachtlaufzeiten), hatte der Gutachter<br />

eine Einkommensminderung von ca. 18 % ermittelt. Da beide Pachtflächen<br />

dem Einwender nach Deckblatt I durch die Planung tatsächlich nicht mehr<br />

entzogen und darüber hinaus Eigentumsflächen nur noch in einer Größenordnung<br />

von 760 m 2 statt 13.200 m 2 beansprucht werden, ist davon auszugehen,<br />

dass das Betriebseinkommen in Zukunft nur relativ geringfügig um 1 <strong>–</strong> 2 %<br />

gemindert wird.<br />

Damit aber ist es möglich, aus dem landwirtschaftlichen Betrieb auch künftig<br />

einen nennenswerten Beitrag zum Lebensunterhalt bis zur Altersrente zu erwirtschaften.<br />

Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen und<br />

der Vorfluter unter den veränderten Abflussbedingungen ist Gegenstand des<br />

wassertechnischen Entwurfs. Dieser hat den zuständigen Wasserbehörde vorgelegen<br />

und wurde von ihnen bestätigt. Negative Auswirkungen auf die Belange<br />

des Einwenders sind mithin nicht zu befürchten.<br />

In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender ergänzend gefordert, ein<br />

unbefestigter Weg, der von der Straße „Obere Mühle“ zur Stockkämper Straße<br />

verlaufe, solle an deren veränderten Verlauf angeschlossen werden. Dies ist<br />

Gegenstand der Planung (BV-Nr. 436).<br />

885


verkehrsgerecht ausgerundet werde.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender die Durchführung eines<br />

Beweissicherungsverfahrens für den Hausbrunnen gefordert.<br />

Diese Forderung wird mit Blick auf die Entfernung des Wohngebäudes von der<br />

Trasse (über 300 m) und die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels zurückgewiesen.<br />

886


Einwender B 9.40<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders sollen verschiedene Flurstücke für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen werden.<br />

Im Einzelnen:<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 52, Flurstücke 73 und 74<br />

Entlang der Holtfelder Straße soll eine Obstbaumreihe mit randlicher Saumzone<br />

angelegt werden. Der Vorhabensträger führt aus, die Maßnahme sei aus Gründen<br />

des Artenschutzes grundsätzlich unverzichtbar, da sie als Leitstruktur zur<br />

Einbindung der Grünbrücke an der Holtfelder Straße vorgesehen sei.<br />

Der Vorhabensträger weist jedoch darauf hin, sein Grünbrückenkonzept sei im<br />

Zuge der Generalerörterung kritisiert worden, er befinde sich diesbezüglich<br />

derzeit im Gespräch mit den Landschaftsbehörden. Aktueller Diskussionsgegenstand<br />

sei es, die Grünbrücke von der Straßenführung der Holtfelder Straße<br />

zu lösen und nach Westen zu verschieben. In gleicher Weise müssten dann die<br />

Leitstrukturen und damit auch die Obstbaumreihe nach Westen verschoben<br />

werden oder aber entfielen ganz.<br />

Der Einwender bekräftigt an dieser Stelle, der Entfall der Maßnahme sei in seinem<br />

Sinne. Auf diese Weise lösten sich auch <strong>–</strong> das bestätigt er auf Nachfrage <strong>–</strong><br />

die geltend gemachten Probleme mit der in der Fläche vorhandenen Drainage.<br />

Für den Fall, dass die Maßnahme, ggf. verschoben, grds. in der Fläche verbleiben<br />

muss, bekräftigt der Vorhabensträger auf Vorhalt des Vertreters der Flurbereinigungsbehörde,<br />

er werde Drainagen, die durch die vorgesehenen Maßnahmen<br />

beschädigt würden, funktionstüchtig wieder herstellen.<br />

Zur Entschädigung im Falle einer Inanspruchnahme führt der Vorhabensträger<br />

aus, entweder könnten die benötigten Flächen auf Wunsch des Einwenders<br />

gekauft werden, oder aber sie verbleiben im Eigentum des Einwenders, wofür<br />

er eine Abwertungsentschädigung erhält. Beim Einwender verbleibe zudem der<br />

Eine Inanspruchnahme der Flurstücke 73 und 74 ist mit Deckblatt I nicht mehr<br />

vorgesehen. Die Einwendung ist damit in diesem Punkt gegenstandslos geworden.<br />

887


Pflegeaufwand, der hier aber, weil noch ein Restnutzen der Fläche vorhanden<br />

sei, nicht zu einer Erhöhung der Entschädigung führe.<br />

Zugesagt wird seitens des Verhandlungsleiters, den Einwender in einem Deckblattverfahren<br />

auch dann zu beteiligen, wenn die Maßnahme entfällt und er<br />

eigentlich <strong>–</strong> da hierdurch entlastet <strong>–</strong> nicht mehr beteiligt werden müsste.<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 43, Flurstück 199<br />

Vorgesehen ist hier die naturnahe Umgestaltung des Bachlaufs der Neuen<br />

Hessel durch Anlage eines beidseitigen Gewässerrandstreifens mit lockeren<br />

Ufergehölzen als lokaler Verbundachse. Der Gewässerrandstreifen erhalte eine<br />

Gesamtbreite von 10 m, die Gehölze sollen ufernah wechselseitig gepflanzt<br />

werden.<br />

Zur Entschädigung verweist der Vorhabensträger auf die obigen Ausführungen<br />

mit dem Unterschied, dass hier mangels Restnutzen eine Pflegeentschädigung<br />

gezahlt werde, wenn die Fläche im Eigentum des Einwenders verbleibe. Möglich<br />

sei auch, die Pflege an den Gewässerunterhaltungspflichtigen (Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />

zu übertragen.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert der Vorhabensträger zum<br />

Pflegeaufwand, die Bäume müssten alle 10 bis 15 Jahre auf den Stock gesetzt<br />

werden. Verzichtbar sei die Maßnahme nicht, da sie als Gewässerrandstruktur<br />

eine hohe Wertigkeit besitze.<br />

Der Einwender erklärt, diese Fläche sei nicht drainiert. Sein Wunsch wäre es,<br />

anstelle des Flurstücks 199 <strong>–</strong> insbesondere im Rahmen der Flurbereinigung <strong>–</strong><br />

eine hofnahe Fläche zugeteilt zu erhalten.<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 45, Flurstücke 30, 78 und 79<br />

Auf bisher intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen sollen hier extensive,<br />

feuchte Grünlandgesellschaften entwickelt werden.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E 10.705 handelt es<br />

sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme des Artenschutzes;<br />

dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar. Sie erlangt Bedeutung<br />

als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger<br />

Wald.<br />

Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />

durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />

Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />

anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />

Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />

der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />

dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />

in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />

Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />

dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />

zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />

da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />

Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />

Im Weiteren ist die Maßnahme verhältnismäßig; der Einwender wird nicht existenzgefährdend<br />

getroffen, das Flurstück bleibt in nutzbarer Größe erhalten.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Auf den Flurstücken sollen die Maßnahmen M/E 5.803 (Kopfbaumreihe) und<br />

888


Der Einwender erläutert, der Entzug von 3 ha an dieser Stelle sei schwer zu<br />

verkraften. Er nutze die Flächen derzeit zur Futtergewinnung durch dreimalige<br />

Mahd im Jahr, ggf. auch als Weide für sein Vieh. Der Vorhabensträger erklärt,<br />

auch nach Realisierung der Maßnahme sei eine derartige Nutzung weiter möglich,<br />

wenn auch mit nur noch zweimaliger Mahd und extensiver Weidenutzung.<br />

Hierzu erwidert der Einwender, die Mähtermine seien dann fest vorgegeben<br />

und orientierten sich nicht daran, wann beste Futterqualität gewonnen werden<br />

könnte. Bei schlechter Futterqualität aber komme es zu Krankheiten im Viehbestand.<br />

M/E 9.301 (Extensivgrünland) verwirklicht werden. Die Maßnahmen dienen<br />

auch der Optimierung von Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld und sind insoweit<br />

aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Das Vorkommen besteht im<br />

Raum Holtfeld/Casum aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes<br />

Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem<br />

Abstand zum nächsten, ebenfalls recht kleinen Bestand bei Versmold. Die<br />

Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das<br />

Vorkommen muss insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders<br />

empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher<br />

Fachbeitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Auch die auf den Flurstücken des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen dienen<br />

letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die<br />

Aufwertung des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso, wie<br />

gleichartige Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art<br />

in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

889


Er erklärt sich daher nicht mit der Maßnahme einverstanden und fordert Ersatzland.<br />

Maßnahme M/A/E 5.707<br />

Der Einwender ist mit dieser, auf einem Nachbargrundstück vorgesehenen<br />

Maßnahme nicht einverstanden und fragt nach den Möglichkeiten, hierauf zu<br />

verzichten.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, ein Verzicht komme aus seiner Sicht nicht in<br />

Betracht, da die vorgesehene Baumreihe als Leitstruktur auf die Grünbrücke<br />

am Eschweg zu führe. Die Lage der Baumreihe orientiere sich an den derzeitigen<br />

Grundstücksgrenzen, sei aber in gewissem Umfang verschiebbar, wenn<br />

z.B. im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens die Grenzverläufe geändert würden.<br />

Drainagen würden auch hier bei Bedarf angepasst.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders ergänzt der Vorhabensträger, wegen der Funktion<br />

als Leitstruktur könne die Baumreihe nicht durch eine flächenhafte Maßnahme<br />

an anderer Stelle ersetzt werden. Auch eine Verschiebung näher zur<br />

Autobahn komme aus naturschutzfachlicher Sicht nicht in Betracht.<br />

Weitere Themen:<br />

Flurbereinigung<br />

An den Vertreter der Flurbereinigungsbehörde gewandt fragt der Einwender<br />

nach den Möglichkeiten des Flächentausches. Die Landwirte seien von der<br />

Maßnahme unterschiedlich stark betroffen, Ziel müsse daher eine gleichmäßige<br />

Verteilung der Lasten sein.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erwidert, die Flurbereinigung sei in<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Auch diese Maßnahme ist aus Gründen des Artenschutzes zugunsten der oben<br />

angesprochenen Steinkauzpopulation unverzichtbar. Sie dient der Anbindung<br />

der bestehenden Habitate nördlich der A 33 an die Grünbrücke am Eschweg<br />

und beugt somit einer Isolation einzelner Brutvorkommen innerhalb des Gesamthabitats<br />

vor. Die Grünbrücke am Eschweg ist zudem eine Möglichkeit, die<br />

oben erwähnten, neu geschaffenen Habitate für die Tiere nutzbar zu machen.<br />

Hierzu ist der Vorhabenträger mit Nebenbestimmung A 7.7.1 verpflichtet.<br />

Die Argumentation des Vorhabenträgers im Termin ist mit Blick auf den oben<br />

beschriebenen Zweck der Maßnahme schlüssig.<br />

Diesbezüglich ist auf den bestandskräftigen Beschluss des Dezernates 33 der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens<br />

A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen. Die Flächen der<br />

Einwender liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />

890


der Konsensvereinbarung zur A 33 festgeschrieben und werde mithin durchgeführt.<br />

Ziel sei in der Tat, den Flächenverlust für stärker Betroffene durch Flächentausch<br />

zu minimieren und die Lasten gleichmäßiger zu verteilen.<br />

Lärmschutz<br />

Auf Nachfrage des Einwenders bestätigt der Vorhabensträger, bei einer Trennung<br />

von Holtfelder Straße und Grünbrücke würden zwischen den beiden Bauwerken<br />

die 4,00 m hohen Schutzeinrichtungen geschlossen. An der Lärmsituation<br />

ändere sich mithin nichts.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender weist auf den vorhandenen Trinkwasserbrunnen hin. Der Vorhabensträger<br />

sieht jedoch keine Gefährdung dieses Brunnens, da er oberstrom<br />

in großem Abstand zur Trasse liege und durch diese zudem nicht in Grundwasserströme<br />

eingeschnitten werde.<br />

Wirtschaftswegenetz<br />

Der Vorhabensträger war bisher davon ausgegangen, dass der gegenüber der<br />

Hofstelle des Einwenders von der Holtfelder Straße in Richtung Eschweg führende<br />

Wirtschaftsweg als öffentlicher Weg auch anderen Anliegern zur Verfügung<br />

steht. Im Zuge der Erörterung hat sich herausgestellt, dass dieser Weg<br />

sich im Privateigentum des Einwenders befindet.<br />

Abgesehen davon, dass hier im Zuge der Flurbereinigung eine Neuordnung von<br />

Flächen und Wirtschaftswegenetz erreicht werden kann, weist der Vorhabensträger<br />

darauf hin, dass er gehalten sei, schon in der Planfeststellung alle anstehenden<br />

Probleme, also auch das Problem der Erreichbarkeit landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen einer Lösung zuzuführen. Er werde daher in einem Deckblatt<br />

eine entsprechende Regelung vorsehen.<br />

In Betracht komme einerseits, den Weg im Eigentum des Einwenders zu belassen<br />

und allen Nutzern ein Wegerecht einzutragen oder aber den Weg in einen<br />

öffentlichen Wirtschaftsweg umzuwandeln.<br />

Der Einwender will sich diesbezüglich im Termin nicht festlegen, der Vertreter<br />

Die Wohngebäude des Einwenders stehen in einem Abstand von ca. 350 m zur<br />

Trasse. Eine lärmtechnische Berechnung liegt für beide Gebäude nicht vor,<br />

jedoch werden schon bei einem näher zur Trasse gelegenen Nachbaranwesen<br />

die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte unterschritten. Ansprüche auf weitergehende<br />

Lärmschutzmaßnahmen bestehen daher für den Einwender nicht.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

wird mit Blick auf die Entfernung zur Trasse und die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Nach Deckblatt I soll der fragliche Wirtschaftsweg in einen öffentlichen Wirtschaftsweg<br />

umgewandelt werden (BV-Nr. 537). Einwendungen hat der Einwender<br />

nicht erhoben.<br />

Sie wären auch zurückzuweisen gewesen. Die Herrichtung als öffentlicher Weg<br />

ist erforderlich, um auch künftig allen Eigentümern die Möglichkeit zu eröffnen,<br />

ihre Grundstücke über das öffentliche Wegenetz zu erreichen.<br />

Demgegenüber müssten Belange des Einwenders zurückstehen, zumal ein<br />

öffentlicher Weg auch für ihn wie bisher uneingeschränkt nutzbar bleibt.<br />

891


der Flurbereinigungsbehörde rät zur Aufgabe des Eigentums. Der Vorhabensträger<br />

wird im Deckblatt eine Lösung vorsehen. Der Einwender müsse beteiligt<br />

werden und könne sich dann im Deckblattverfahren abschließend äußern.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der Einwender hatte in seiner schriftlichen Einwendung gefordert, den westlich<br />

der Holtfelder Straße nach Süden verlaufenden Graben nicht mit anderen Wasserläufen<br />

zusammenzufassen, sondern unmittelbar im bisherigen Verlauf unter<br />

der A 33 hindurchzuführen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Gegenstand des von den Wasserbehörden<br />

geprüften wassertechnischen Entwurfes ist es, alle Entwässerungseinrichtungen<br />

und die vorhandenen Vorfluter an die geänderten Abflussverhältnisse<br />

auch hinsichtlich der Dimensionierung anzupassen und auf diese Weise zu<br />

gewährleisten, dass sich die Entwässerungsleistung des gesamten Systems<br />

nicht verändert. Eine höhere Staugefahr ergibt sich mithin auch im angesprochenen<br />

Graben nicht.<br />

892


Einwender B 9.41<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders sind die beiden Flurstücke 17 und 211 der<br />

Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen. Aus den insgesamt 5,65 ha<br />

großen Grundstücken sollen 2,15 ha für die A 33 Trasse, eine geplante Grünbrücke<br />

einschließlich Rampe und ein Regenrückhaltebecken erworben sowie<br />

3.125 m² vorübergehend während der Bauphase in Anspruch genommen werden.<br />

Weitere 5.326 m² sollen für Kompensationsmaßnahmen <strong>–</strong> vor allem in<br />

Verlängerung der Grünbrücke nördlich der A 33 <strong>–</strong> dauerhaft in ihrer Nutzung<br />

beschränkt werden.<br />

Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass die Grünbrücke voraussichtlich<br />

noch um 10 m verschoben und anstelle des offenen RRB ein geschlossenes<br />

System mit Rohraufweitungen errichtet werden wird. Die Größe der zu erwerbenden<br />

Flächen werde sich dann entsprechend verringern. Die Zwischenräume<br />

sollen bepflanzt bzw. als Extensivgrünland Teile der Kompensationsmaßnahmen<br />

werden. Der Abstand zwischen künftigem Fahrbahnrand der A 33 und<br />

dem Haus des Einwenders betrage 97 m.<br />

Der Einwender erklärt, er habe dann für etwaige Restflächen beider Flurstücke<br />

nördlich der A 33 keine Nutzungsmöglichkeit mehr und will diese Flächen, die<br />

in die Berechnung der zu erwerbenden Flächengröße bisher nicht vollständig<br />

eingeflossen sind, komplett verkaufen. Er habe auch kein unmittelbares Interesse<br />

an Ersatzland.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, diese Flächen zu übernehmen.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I wurde die Planung auf den Grundflächen des Einwenders deutlich<br />

verändert. Sie stellt sich nunmehr wie folgt dar:<br />

Flurstück 17 wird komplett überplant. 7.350 m 2 müssen für die Trasse der A 33<br />

sowie die Grünbrücke erworben werden. Die beiderseits der Trasse verbleibenden<br />

Restflächen in einer Größe von insgesamt 11.421 m 2 sind für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen (dauerhafte Beschränkung) vorgesehen.<br />

Vom Flurstück 211 werden 10.780 m 2 für die Trasse der A 33 und für ein Regenrückhaltebecken<br />

erworben. 1.450 m 2 sollen für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen dauerhaft beschränkt, 3.180 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Flurstück 17 ist <strong>–</strong> wie oben gesagt <strong>–</strong> ohnehin vollständig überplant. Die nördlich<br />

verbleibende Restfläche des Flurstücks 211 ist in den Grunderwerbsunterlagen<br />

nicht als solche ausgewiesen, wohl aber im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis<br />

und im Bauwerksverzeichnis selbst, dort BV-Nr. 430. Über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 ist die Zusage des Vorhabenträgers, auch diese Fläche zu<br />

übernehmen, verbindlich. Einer eigenständigen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde,<br />

die ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

auch nicht zustünde (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/07; bestätigend BVerwG, Beschluss<br />

vom 24.08.2009, 9 B 32/09), bedarf es mithin nicht.<br />

Die Inanspruchnahme ist im oben beschriebenen Umfang unverzichtbar. Die<br />

Einwendung wird diesbezüglich zurückgewiesen.<br />

893


Bezüglich der Gartenfläche eines Nachbarn erklärt der Einwender, die Fläche<br />

gehöre ihm, werde in Absprache mit dem Nachbarn aber von diesem genutzt.<br />

Lt. Vorhabensträger entfällt die Beanspruchung dieser Teilfläche. Die Beanspruchungsgrenze<br />

werde sich an der Nutzungsgrenze orientieren.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Dies gilt ersichtlich für die Flächen, die für die Trasse der A 33, das Regenrückhaltebecken<br />

und die Grünbrücke benötigt werden. Letztere ist aus Gründen<br />

des Artenschutzes erforderlich, um eine lokale Steinkauzpopulation zu<br />

erhalten.<br />

Die Grünbrücke kann ihre volle Wirkung jedoch nur dann entfalten, wenn sie<br />

über weitere landschaftspflegerische Maßnahmen eingebunden wird. Diese<br />

Maßnahmen sollen die Tiere zur Grünbrücke leiten und damit ein gefahrloses<br />

Queren der A 33 ermöglichen. Insofern sind auch die auf den Restflächen des<br />

Flurstücks 17 vorgesehenen LBP-Maßnahmen aus Gründen des Artenschutzes<br />

an dieser Stelle nicht verzichtbar.<br />

Dem gleichen Zweck dient die Artenschutzmaßnahme A/E 5.712, für die<br />

1.450 m 2 am östlichen Ende des Flurstücks 211 dauerhaft beschränkt werden<br />

sollen. Hier sollen Obstbaumreihen als Leitstruktur auf die Grünbrücke an der<br />

Stockkämper Straße, ebenfalls zugunsten einer Steinkauzpopulation, hinführen.<br />

Der Einwender hatte über die oben genannten Aspekte folgendes vorgetragen:<br />

Wirkungen des Regenrückhaltebeckens<br />

Der Einwender befürchtet in Folge der Einleitung aus dem Regenrückhaltebecken<br />

Überschwemmungen, die bereits heute bei starken Niederschlägen zu<br />

beobachten seien.<br />

Derartige Wirkungen sind nicht zu befürchten.<br />

Der wassertechnische Entwurf des Vorhabenträgers ist von den zuständigen<br />

Wasserbehörden geprüft worden, wobei der Nachweis einer ausreichenden<br />

hydraulische Leistungsfähigkeit der Vorfluter Gegenstand der Prüfung gewesen<br />

ist.<br />

Negative Veränderungen der gegebenen Situation können durch die Straßenentwässerung<br />

insofern nicht eintreten, als lediglich eine solche Wassermenge<br />

894


dem Vorfluter zugeführt wird, wie sie auch in einem natürlichen Einzugsgebiet<br />

anfiele. Ein Regenrückhaltebecken bietet zudem die Möglichkeit, während des<br />

Starkregenereignisses das Wasser zunächst aufzufangen und erst dann gedrosselt<br />

an den Vorfluter abzugeben, wenn der schon wieder eine normale<br />

Wassermenge führt.<br />

Soweit der Einwender eine Rattenplage in der Nähe seines Hausbrunnens<br />

befürchtet, ist das Regenrückhaltebecken mit Deckblatt I zum einen von seinem<br />

Wohngrundstück abgerückt worden, zum anderen ist es nunmehr in geschlossener<br />

Bauweise vorgesehen (Ausnahme: das Vorklärbecken). Ohnehin<br />

befindet sich das Becken nunmehr auf dem Teil des Flurstücks 211, den der<br />

Einwender dafür vorgeschlagen hatte.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender fordert eine Beweissicherung für den vorhandenen Hausbrunnen.<br />

Sollte sich der Brunnen in einer Entfernung von bis zu 100 m zur Trasse befinden,<br />

wird der Forderung entsprochen, andernfalls wird sie zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Lärm, Wertminderung<br />

Der Einwender sieht sein Anwesen infolge der Lärmimmissionen im Wert gemindert<br />

und fordert hierfür einen Ausgleich.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Nach der planfestgestellten Lärmberechnung werden am Wohngebäude des<br />

Einwenders die hier einschlägigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV<br />

von 64/54 dB(A) tags/nachts eingehalten bzw. <strong>–</strong> abhängig von der Gebäudeseite<br />

<strong>–</strong> weit unterschritten.<br />

Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

895


Drainagen<br />

Die Forderung des Einwenders, Drainagen funktionstüchtig zu erhalten, ist<br />

über die Nebenbestimmung A 7.7.1 berücksichtigt.<br />

896


Einwender B 9.42<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders werden in der Flur 52 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> eine Vielzahl von Flurstücken ganz oder teilweise überplant.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Flurstücke 170 und 171 für die Trasse der A 33, ein Regenrückhaltebecken,<br />

das Überführungsbauwerk der Hesselteicher Straße und eine<br />

landschaftspflegerische Maßnahme<br />

• Flurstück 285 für das Überführungsbauwerk der Hesselteicher Straße<br />

• Die Flurstücke 168, 300, 298, 296, 299 und 294 für das Überführungsbauwerk<br />

der Hesselteicher Straße sowie die Anbindung einer Gemeindestraße<br />

hieran<br />

• Flurstück 303 für die Trasse der A 33 und eine Neuverlegung des Casumer<br />

Baches vor der Querung der Autobahn<br />

• Flurstück 135 für die Trasse der A 33, die Zuwegung zu einem weiteren<br />

Regenrückhaltebecken sowie eine Baumreihe daran entlang.<br />

Die Flurstücke 300 und 303 sollen darüber hinaus vorübergehend während der<br />

Bauphase beansprucht werden. Alle Flächen liegen beiderseits der Hesselteicher<br />

Straße arrondiert um die Hofstelle.<br />

Der Vorhabensträger erkennt vor diesem Hintergrund eine umfängliche Betroffenheit<br />

des Einwenders an. Auf den Hinweis des Einwenders, er erwäge die<br />

Forderung nach einer Gesamtübernahme der zerschnittenen Flurstücke 170<br />

und 171 oder alternativ nach Ersatzland in der Flurbereinigung, erwidert der<br />

Vorhabensträger, er werde im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen die<br />

Gesamtübernahme dieser Flurstücke prüfen.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundflächen des Einwenders für die Trasse der A<br />

33, die Überführung der Hesselteicher Straße und die Anbindung einer Gemeindestraße<br />

an diese sowie ein Regenrückhaltebecken mit Zuwegung und<br />

Eingrünung ist unumgänglich.<br />

Der Einwender hat sich nicht gegen die Inanspruchnahme grundsätzlich gewandt.<br />

Eine solche Einwendung müsste auch zurückgewiesen werden.<br />

Über eine Gesamtübernahme ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden.<br />

Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Die vom Einwender geforderte Verlegung des Casumer Baches lehnt der Vor- Die Verlegung des Casumer Baches steht in keinem Zusammenhang mit dem<br />

897


habensträger wie auch schon in der Gegenäußerung ab. Eine solche Verlegung<br />

stehe in keinem Zusammenhang mit der Baumaßnahme der A 33. In der Flurbereinigung<br />

könnten sich aber Möglichkeiten hierzu ergeben.<br />

Auf eine entsprechende Nachfrage wird dem Einwender erläutert, die Flurbereinigung<br />

komme nicht erst nach dem Bau der A 33. Sie werde Anfang des<br />

Jahres 2009 eingeleitet und parallel zum Planfeststellungsverfahren durchgeführt.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt zur gewünschten Bachverlegung<br />

aus, wenn diese nicht durch die Straßenbaumaßnahme motiviert sei,<br />

müssten die Eigentümer die Verlegung bezahlen.<br />

Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage des Einwenders, landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen seien auf seinen Grundflächen nur vorgesehen, soweit<br />

es zur Eingrünung des Regenrückhaltebeckens auf Restflächen des Flurstücks<br />

170 erforderlich sei, darüber hinaus entlang der Erschließungswege zu diesem<br />

und einem weiteren Becken südlich der Hofstelle. Im Weiteren würden die Böschungen<br />

des Überführungsbauwerkes und der Lärmschutzwälle bepflanzt.<br />

Durch die von einem anderen Einwender geforderte nördliche Verschiebung<br />

der Trasse in diesem Bereich wäre der Einwender stärker betroffen. Auf seine<br />

Nachfrage erklärt der Vorhabensträger, er plane keine derartige Trassenverschiebung.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Bau der A 33. Die Forderung wird daher zurückgewiesen.<br />

Die das Flurstück 135 betreffende Baumreihe entlang des Erschließungsweges<br />

zum südlich der Hofstelle gelegenen Regenrückhaltebecken ist mit Deckblatt I<br />

entfallen.<br />

Das Regenrückhaltebecken auf den Flurstücken 170 und 171 wird hingegen<br />

durch Anpflanzungen in die Landschaft integriert. Zur Minderung der Auswirkungen<br />

des technischen Bauwerks auf das Landschaftsbild ist das an dieser<br />

Stelle unumgänglich.<br />

Die Forderung des Einwenders B 9.73, die Trasse im Bereich der Hesselteicher<br />

Straße nach Norden zu verschieben, wurde zurückgewiesen und ist nicht Gegenstand<br />

der Planung.<br />

898


Einwender B 9.43<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender ist zum Termin nicht erschienen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders sollen die folgenden Flächen in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

1. dauerhafte Beschränkung von 1.300 m 2 des Flurstücks 36 in der Flur<br />

51 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

2. dauerhafte Beschränkung von 10.350 m 2 des Flurstücks 129 in der Flur<br />

53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Rahmen des Deckblatts I.<br />

Vorgesehen sind jeweils landschaftspflegerische Maßnahmen.<br />

Der Einwender erklärt sich mit der Inanspruchnahme beider Flurstücke nicht<br />

einverstanden. Auf Flurstück 36 störe die vorgesehene Baumreihe bei der Nutzung<br />

des Flurstücks als Weide für den Viehbestand des Einwenders. Ebenfalls<br />

mit Blick auf den Viehbestand fordert der Einwender, dass Flurstück 129 in<br />

Gänze sein Eigentum bleibe, wenn ihm nicht eine hofesnahe Ersatzfläche angeboten<br />

werden könne.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Auf Flurstück 36 ist mit der landschaftspflegerischen Maßnahme E 5.701 die<br />

Anlage einer Kopfbaumreihe in Verlängerung einer Artenschutzmaßnahme<br />

entlang des Casumer Baches vorgesehen. Auch wenn es sich bei der Kopfbaumreihe<br />

nicht um eine ausdrückliche Artenschutzmaßnahme mit enger räumlicher<br />

Bindung handelt, ist sie naturschutzfachlich sinnvoll entlang einer Nutzungsgrenze<br />

in der Verlängerung des Casumer Baches platziert, um <strong>–</strong> wie es<br />

die Zielrichtung nach dem Maßnahmenblatt des LBP ist <strong>–</strong> die Strukturvielfalt der<br />

Kulturlandschaft zu erhöhen und den vorhabenbedingten Verlust landschaftsgliedernder<br />

Elemente zu kompensieren. Sie genügt auch im Übrigen dem<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; hierzu wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />

Die Inanspruchnahme von Flurstück 129 ist unumgänglich.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />

899


is 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />

Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />

sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />

als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />

Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Auch die auf Flurstück 129 vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der<br />

Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung des<br />

Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen<br />

an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten<br />

in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<br />

<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädi-<br />

900


gungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

901


Einwender B 9.44<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die beiderseits des Illenbruchs liegenden, arrondierten Grundflächen des Einwenders<br />

in der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sollen wie folgt in Anspruch genommen<br />

werden:<br />

• Flurstück 88 in der Flur 52 wird für einen neuen Erschließungsweg (600<br />

m 2 ) und für landschaftspflegerische Maßnahmen (13.110 m 2 ) in Anspruch<br />

genommen.<br />

• Von der Wegeparzelle Flurstück 87 in der Flur 52 sollen 1.105 m 2 zur<br />

Neuanbindung dieses Weges an die Überführung des Illenbruch und<br />

den o.g. Erschließungsweg verwandt werden, weitere 10 m 2 für eine<br />

landschaftspflegerische Maßnahme<br />

• Flurstück 123 in der Flur 53 wird im Umfang von 410 m 2 für die Überführung<br />

des Illenbruchs überplant, weitere 16.250 m 2 sind für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen vorgesehen.<br />

• Vom Flurstück 41 in der Flur 53 werden 680 m 2 für die Überführung des<br />

Illenbruchs und die Neuanbindung eines Erschließungsweges hieran<br />

benötigt.<br />

• Flurstück 263 in der Flur 52 wird im Umfang von 1.330 m 2 für die Trasse<br />

der A 33 beansprucht. Nachdem der Vorhabensträger in der Gegenäußerung<br />

den Verzicht auf eine vorübergehende Inanspruchnahme<br />

in einer Größenordnung von 3.700 m 2 zugesagt hat, müssen nur noch<br />

975 m 2 vorübergehend beansprucht werden (Anmerkung: bei der Bearbeitung<br />

des Protokolls ergab sich eine Diskrepanz zwischen Grunderwerbsverzeichnis<br />

und Grunderwerbsplan. Es gelten die geringeren<br />

Größenangaben des Grunderwerbsplans).<br />

• Flurstück 42 in der Flur 53 wird im Umfang von 500 m 2 für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen benötigt.<br />

• Das im Teileigentum des Einwenders stehende Flurstück 60 in der Flur<br />

53 wird mit 310 m 2 für landschaftspflegerische Maßnahmen überplant.<br />

• Die landschaftspflegerischen Maßnahmen sind im Umfang von 12.610<br />

m 2 entfallen. Für die Angleichung eines Grabens entlang der Casumer<br />

Straße werden weiterhin 500 m 2 dauerhaft beschränkt.<br />

• Die landschaftspflegerische Maßnahme ist entfallen.<br />

• Der Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen ist auf 15.280 m 2<br />

verringert. Für die Anlage eines Verbindungsweges zwischen der Casumer<br />

Str. und dem Illenbruch müssen 970 m 2 zusätzlich erworben<br />

werden.<br />

• Das Protokoll des Erörterungstermins wird insoweit korrigiert, als 390<br />

m 2 für die Trasse der A 33 erworben werden müssen, 940 m 2 hingegen<br />

für die Überführung des Illenbruch und die Erschließung des Nachbarflurstücks.<br />

Die zugesagte Verringerung der vorübergehend in Anspruch<br />

zu nehmenden Fläche ist Gegenstand des Deckblattes I geworden.<br />

• Der Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen verringert sich auf<br />

450 m 2 . Weitere 50 m 2 sind für den oben genannten Verbindungsweg<br />

erforderlich.<br />

• Mit Deckblatt I müssen weitere 260 m 2 für den oben genannten Verbindungsweg<br />

erworben werden.<br />

902


Der Vorhabensträger führt aus, alle landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

nördlich der Hofstelle (Flurstücke 87 und 88) dienten der Anlage extensiver,<br />

feuchter Grünlandgesellschaften einschließlich einer periodisch wasserführenden<br />

Blänke als Artenschutzmaßnahme zugunsten der Sumpfschrecke. Südlich<br />

des Hofes (Flurstücke 123, 42 und 60) sollen ebenfalls extensive, zum Teil<br />

feuchte Gründlandgesellschaften entwickelt werden. Auch hier handele es sich<br />

um Artenschutzmaßnahmen, in diesem Fall zugunsten des Kiebitz.<br />

Überführung Illenbruch<br />

Der Einwender ist mit der jetzt vorgesehenen Planung einer Überführung der<br />

Straße Illenbruch nicht einverstanden, nachdem im vierzigjährigen Verlauf der<br />

bisherigen Planungen stets die Überführung der Casumer Straße vorgesehen<br />

gewesen sei.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, im Zuge der letzten Planänderungen sei es zu<br />

einer Verschiebung der Trasse nach Norden gekommen. Grundsätzlich habe<br />

die Casumer Straße ebenso wie der Illenbruch überführt werden können. Dies<br />

hätte jedoch u.a. die Neuanlage der Casumer Straße auf einer Wegelänge von<br />

mehreren hundert Metern durch bisher unberührte Fläche bedeutet, war also<br />

ungünstiger als die Überführung des Illenbruchs in nahezu unveränderter Lage.<br />

Aufgegeben wurde die Planung, die beiden Straßen südlich der A 33 über den<br />

Weg an der Hofstelle des Einwenders zu verbinden, da es sich hierbei um einen<br />

Privatweg handele. Südlich der Hofstelle solle nunmehr ein schon vorhandener<br />

Grasweg ausgebaut und bis zum Illenbruch verlängert werden. Alternativen<br />

seien angedacht worden entlang des erwähnten Privatweges aber abseits<br />

der Hofstelle des Einwenders sowie direkt an der A 33. Letzteres hätte jedoch<br />

der Anlage eines hohen Dammes zur Anbindung an das Überführungsbauwerk<br />

bedurft.<br />

Der Einwender stimmt dieser Argumentation nicht zu. Bzgl. des Verbindungsweges<br />

zwischen den beiden Straßen merkt er an, dieser müsse gegenüber der<br />

Hofstelle des Einwenders B 9.26 platziert und von dort in Richtung Illenbruch<br />

sowie <strong>–</strong> in Verlängerung eines bestehenden Weges <strong>–</strong> zur Hesselteicher Straße<br />

geführt werden. Auf Vorhalt des Vorhabensträger, hierin keinen Vorteil gegenüber<br />

der von ihm vorgesehenen Lösung zu erkennen, erwidert der Einwender,<br />

eine solche Wegeführung durchschneide die Ackerfläche nicht.<br />

Die landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den Flurstücken 87 und 88 sind<br />

entfallen (siehe oben).<br />

Die Forderungen des Einwenders, die Casumer Straße anstelle des Illenbruchs<br />

zu überführen bzw. <strong>–</strong> falls es bei der Planung bleibt <strong>–</strong> den vorgesehenen Verbindungsweg<br />

gegenüber der Hofstelle des Einwenders B 9.26 zu platzieren,<br />

werden zurückgewiesen.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.3.1 verwiesen.<br />

903


Der Vorhabensträger verweist letztlich darauf, seine Planung habe er der Stadt<br />

vorgestellt. Schlage diese eine praktikable und kostengünstige andere Lösung<br />

vor, könne die übernommen werden.<br />

Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Bezüglich des Flurstücks 88 führt der Einwender aus, diese Fläche wolle seine<br />

Tochter als trockene hofesnahe Fläche für eine Pferdehaltung nutzen. Die Extensivierung<br />

einschließlich einer Blänke stehe dieser Planung entgegen. Der<br />

Vorhabensträger bestätigt, die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

ließen nur noch eine eingeschränkte Weidetätigkeit mit maximal 2<br />

Großvieheinheiten je ha zu.<br />

Dies ist für den Einwender inakzeptabel. Er akzeptiere allenfalls eine Sukzessionsfläche,<br />

die ggf. bis zur Casumer Straße ausgedehnt werden könne. Die vom<br />

Vorhabenträger angedachten Maßnahmen könnten aus seiner Sicht eher auf<br />

Flurstück 41 umgesetzt werden, wo bereits feuchte Standortbedingungen gegeben<br />

seien.<br />

Der Vorhabensträger erklärt in der Erörterung keinen Verzicht auf die Planungen,<br />

wird aber diesen Vorschlag des Einwenders prüfen.<br />

Zu den auf den Flurstücken 123, 42 und 60 vorgesehenen Maßnahmen merkt<br />

der Einwender an, er habe bereits mit Blick auf die A 33 auf dem Südteil des<br />

Flurstücks 88 eine Teilfläche aufgeforstet. Er könne daher eine erneute Überplanung<br />

insbesondere des großen Flurstücks 123 für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen nicht akzeptieren.<br />

Dennoch erklärt der Vorhabensträger, auf die geplanten Maßnahmen nicht<br />

verzichten zu können. Er verweist auf die Flurbereinigung, innerhalb derer die<br />

Frage des Ersatzlandes zugunsten des Einwenders geklärt werden könne. Der<br />

Einwender verweist diesbezüglich darauf, dass seine Flächen ohnehin schon<br />

arrondiert seien.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt aus, Priorität bei der Flurbereinigung<br />

habe die Stellung von Ersatzland für die betroffenen Landwirte. Im Zweifel<br />

aber und wenn die Inanspruchnahme von Flächen für die Straßenbaumaßnahme<br />

zwingend ist, müsse auch enteignet werden. Der Verhandlungsleiter<br />

Die landschaftspflegerischen Maßnahmen auf dem Flurstück 88 sind mit Deckblatt<br />

I entfallen. Der Einwendung wurde in diesem Punkt entsprochen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Auf den Flurstücken sollen die Maßnahmen M/A/E 5.902, M/A 9.703 und M/E<br />

11.702 verwirklicht werden. Die Maßnahmen dienen insbesondere der Optimierung<br />

von Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld/Casum und sind insoweit aus<br />

artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle <strong>–</strong> dies bestätigt die Höhere<br />

Landschaftsbehörde <strong>–</strong> unverzichtbar.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />

den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />

zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch<br />

erschlossen werden, um erhebliche Beeinträchtigungen der Art trotz<br />

der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />

verwiesen. Die genannten Maßnahmen dienen der Vernetzung von der<br />

904


sagt zu, die Notwendigkeit der landschaftspflegerischen Maßnahmen an genau<br />

dieser Stelle von der Höheren Landschaftsbehörde überprüfen zu lassen.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Brunnen des Einwenders liegt ca. 300 m von der Trasse entfernt. Der Vorhabensträger<br />

sieht daher nicht die Gefahr der Verunreinigung. Zudem werde<br />

nicht in Grundwasserströme eingegriffen, weshalb auch insoweit keine Veränderungen<br />

an der Brunnenanlage zu befürchten seien. Ein Beweissicherungsverfahren<br />

sagt der Vorhabensträger vor diesem Hintergrund nicht zu.<br />

Entwässerung<br />

Der Einwender stellt dar, der Entwässerungsgraben entlang der Casumer Straße<br />

verlaufe von dort durch sein Flurstück 88 auf seine Hofstelle zu und unterquere<br />

da den Privatweg. Hier komme es bei starken Regenfällen schon jetzt zu<br />

Problemen.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, er werde diesen Graben nur insoweit verändern,<br />

als er unter der A 33 hindurchgeführt werden und dabei ausreichend Gefälle<br />

haben müsse. Insbesondere aber werde in diesen Graben keinerlei Straßenabwasser<br />

zusätzlich eingeleitet. Dieses gehe zum Regenrückhaltebecken<br />

an der Hesselteicher Straße.<br />

Grünbrücke ausgehend zu den neu hergestellten Habitaten am Illenbruch.<br />

Auch dem Kiebitz - der im Jahr 2004 noch an der Casumer Str. mit einem Brutpaar<br />

angetroffen werden konnte, mittlerweile aber offenbar sein Brutrevier weiter<br />

nach Osten verlegt hat - kann mit der vorgesehenen ökologischen Aufwertung<br />

und dabei insbesondere auch mit der Anlage einer Blänke eine Optimierung<br />

des ehemaligen Reviers und damit die Möglichkeit einer Wiederbesetzung<br />

des Raums an der Casumer Str. angeboten werden.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

des Einwenders wird angesichts der Entfernung von der Trasse der A 33 und<br />

mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers, über die zur Querung der A 33-Trasse<br />

notwendige Anpassung des Grabens hinaus tätig zu werden besteht nicht, die<br />

Forderung des Einwenders wird zurückgewiesen.<br />

Diesem Graben wird keinerlei zusätzliches Wasser von der Autobahn zugeführt;<br />

aber auch im Übrigen bleiben die vorhandenen Abflussverhältnisse<br />

grundsätzlich unverändert erhalten. Soweit der Einwender diesbezüglich in<br />

seiner schriftlichen Einwendung anführt, auf den benannten Graben würden<br />

nunmehr die Abflussmengen zweier vor der A 33 zusammengeführter Bäche<br />

gebündelt, entsteht auch hieraus keine neue Situation.<br />

Zur Begründung wird auf BV-Nr. 452 verwiesen. Die bei Bau-km 6+100, 6+190<br />

und 6+285 von der A 33 abgebundenen Gräben, die in einem neuen straßenparallelen<br />

Gewässer zusammengefasst und letztlich dem hier in Rede stehenden<br />

Graben an der Casumer Straße zugeführt werden, laufen auch heute<br />

schon letztlich zusammen und münden im Bereich des auf Flurstück 88 vorhandenen<br />

Wäldchens in den Graben, der von der Casumer Straße an der Hofstelle<br />

des Einwenders vorbei zum Illenbruch führt.<br />

Auch unter Berücksichtigung geänderter Verläufe aller dieser Gräben tritt also<br />

905


Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

an dem in der Nähe der Hofstelle des Einwenders gelegenen Durchlassbauwerks<br />

keine durch die A 33 verursachte Änderung ein.<br />

In seinen Einwendungen hat der Einwender zusätzlich die folgenden Gesichtspunkte<br />

angesprochen:<br />

LBP-Maßnahmen<br />

Der Einwender wendet sich gegen die Maßnahmen M/A 9.703, M/E 11.702 und<br />

E 10.701, verortet diese aber fälschlicherweise auf den Flurstücken 50 und 62<br />

in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Von diesen LBP-Maßnahmen sind aus dem Grundeigentum des Einwenders<br />

die Flurstücke 123, 42 und 60 (Gemeinschaftseigentum mit Einwender B 9.26)<br />

betroffen. Die von ihm bezeichneten Flurstücke stehen nach den vorliegenden<br />

Unterlagen im Eigentum des Einwenders B 9.26.<br />

Ungeachtet dessen werden die Einwendungen gegen die genannten Maßnahmen<br />

zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die oben stehenden Ausführungen<br />

verwiesen.<br />

Grundsätzlich wendet sich der Einwender gegen den ursprünglich geplanten<br />

Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen und verweist auf die Änderung<br />

des LG NRW, mit der eine Verringerung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher<br />

Nutzfläche festgelegt sei.<br />

Mit Deckblatt I wurde der landschaftspflegerische Begleitplan dieser gesetzlichen<br />

Neuregelung und der darauf fußenden Kompensationsermittlung nach<br />

dem Erlass ELES umgestellt. Der Einwendung ist mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />

Zufahrt zum Flurstück 435 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Soweit sich der Einwender dagegen ausspricht, die Unterhaltungspflicht für<br />

diese Zufahrt zum Anwesen Illenbruch 1 zu übernehmen, hat der Vorhabenträger<br />

das Bauwerksverzeichnis (BV-Nr. 475) dahingehend geändert, dass die<br />

Unterhaltungspflicht künftig beim einzigen Anlieger dieses Zufahrtsweges (dem<br />

Einwender B 9.75) liegt.<br />

906


Der Einwendung ist daher in diesem Punkt entsprochen worden.<br />

Im Deckblattverfahren spricht sich der Einwender grundsätzlich dagegen aus,<br />

das o.g. Anwesen an der vorgesehenen Stelle anzubinden. Die Anbindung solle<br />

stattdessen von der Casumer Straße aus erfolgen. Die Kurvenausrundung sei<br />

ohnehin für eine Andienung z.B. mit einem Öllieferfahrzeug zu gering bemessen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile sich für den Einwender aus einer Anbindung<br />

des Anwesens von der Casumer Straße aus ergeben. Auch eine solcherart<br />

gestaltete Erschließung ginge in vergleichbarem Umfang zu Lasten seines<br />

Grundbesitzes. Dem Einwender B 9.75 ginge jedoch die kurze Anbindung an<br />

den Illenbruch in Fahrtrichtung Norden verloren. Er müsste nach der vom Einwender<br />

vorgeschlagenen Lösung den neu geschaffenen Verbindungsweg benutzen<br />

und einen um ca. 1,5 km längeren Anfahrtsweg in Kauf nehmen.<br />

Zwar hat auch der Einwender B 9.75 keinen Anspruch darauf, dass eine bestehende<br />

Wegeverbindung unverändert erhalten bleibt. Da jedoch die gewählte<br />

kürzere Lösung für den Einwender B 9.44 keine erkennbaren Nachteile bietet,<br />

wird dieser Lösung der Vorzug gegeben.<br />

Der Vorhabenträger wird im Übrigen im Rahmen der Ausführungsplanung die<br />

Kurvenausrundung in Richtung Westen ohne weiteren Grunderwerb vergrößern.<br />

Zufahrt zum Flurstück 263 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, entsprechend dem Vortrag des Einwenders<br />

im Deckblattverfahren bei der Ausführungsplanung den Einmündungsbereich<br />

in den Illenbruch dahingehend zu überprüfen und ggf. zu ändern,<br />

dass er von landwirtschaftlichen Gespannen mit zwei Anhängern in Richtung<br />

Süden befahren werden kann.<br />

Flurstück 64 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Dieses Flurstück wird mit Deckblatt I neu in Anspruch genommen <strong>–</strong> 10.500 m 2<br />

sollen für landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft beschränkt werden.<br />

907


Der Einwender ist hiermit nicht einverstanden; ihm ist nicht klar, warum ausgerechnet<br />

sein Flurstück hierfür in Anspruch genommen werden soll.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die darauf vorgesehenen Maßnahmen sind Teil eines Maßnahmenkomplexes<br />

im Bereich des Illenbruch, der unter anderem artenschutzrechtlichen Erwägungen<br />

folgt. Vorhandene Steinkauzhabitate müssen entwickelt und stabilisiert<br />

werden, um den artenschutzrechtlichen Anforderungen genügen zu können. Zu<br />

den Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen sowie Kapitel B 6.3 mit allen<br />

Unterkapiteln verwiesen.<br />

908


Einwender B 9.45<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das Flurstück 120 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird von der Trasse<br />

der A 33 einschließlich der beiderseits vorgesehenen Schutzeinrichtungen<br />

durchschnitten (4.460 m 2 ). Die nördlich verbleibende Teilfläche soll für eine<br />

landschaftspflegerische Maßnahme (Aufforstung) in Anspruch genommen werden<br />

(4.360 m 2 ).<br />

Gleiches gilt für einen Streifen beiderseits des Loddenbachs (Flurstück 101 in<br />

der Flur 4 der Gemarkung Hesseln, ebenfalls im Eigentum des Einwenders),<br />

auf dem durch einen Gewässerrandstreifen und die Anlage von Ufergehölzen<br />

eine naturnahe Umgestaltung des Loddenbaches erreicht werden soll (1.150<br />

m 2 ). Das Flurstück 101 soll komplett erworben werden. Darüber hinaus soll das<br />

Flurstück 120 im Umfang von 9.050 m 2 vorübergehend als Bodenlagerfläche<br />

beansprucht werden.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, die landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen seien unverzichtbar. Die Gestaltung des<br />

Loddenbaches diene der Aufwertung eines wichtigen Flugweges für Fledermäuse.<br />

Die Aufforstung wiederum solle eine Habitatverbesserung für Fledermäuse<br />

erbringen. Beides seien Artenschutzmaßnahmen.<br />

Der Einwender äußert, am Eigentum des Flurstücks 101 nach Realisierung der<br />

Planung kein Interesse mehr zu haben. Er stimme daher dem Erwerb durch<br />

den Vorhabensträger zu.<br />

Flurstück 120 jedoch sei die größte zusammenhängende Hofesfläche, weshalb<br />

er die Zerschneidung durch die Trasse der A 33 als hoch problematisch einstuft.<br />

Er sehe die Notwendigkeit der Autobahn und stimme auch der Überplanung<br />

der für ihn nicht mehr sinnvoll nutzbaren nördlichen Restfläche zu, sei<br />

aber auf eine entsprechend große Fläche angewiesen. Er fordere daher Ersatzland,<br />

Geld sei aus steuerlichen Gründen uninteressant. Für die entstehenden<br />

Umwege, um die südlich verbleibende Fläche zu erreichen, fordere er eine<br />

Der Umfang, in dem Grundeigentum des Einwenders in Anspruch genommen<br />

wird, ist auch mit den Deckblättern I und II unverändert geblieben und entspricht<br />

der Darstellung im Erörterungstermin.<br />

Der Einwender hat in der Erörterung zugestimmt, das Flurstück 101 in Gänze<br />

an den Vorhabenträger abzugeben. Auch stimmt er der Landabgabe für die<br />

Trasse der A 33 zu und erklärt sich auch mit der Abgabe der nördlich der A 33<br />

verbleibenden Restfläche des Flurstücks 120 grundsätzlich einverstanden.<br />

Insofern ist für eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />

die Erledigung eingetreten. Im Übrigen werden die Einwendungen zurückgewiesen.<br />

Soweit landschaftspflegerische Maßnahmen auf Grundflächen des Einwenders<br />

vorgesehen sind, handelt es sich ausschließlich um Artenschutzmaßnahmen<br />

zugunsten verschiedener Fledermausarten. Diese Maßnahmen sind örtlich<br />

gebunden; nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Teil B, Fledermäuse,<br />

liegen im Bereich der Holtfelder Straße nördlich der A 33 bedeutende Jagdhabitate,<br />

der Loddenbach ist darüber hinaus ein wichtiger Flugweg zur Vernetzung<br />

von Teilhabitaten der Fledermauspopulation. Hier Leitstrukturen entlang des<br />

Bachlaufs vorzusehen und durch geeignete Habitatstrukturen für eine Verbesserung<br />

der Habitateignung des Raumes zu sorgen, ist insofern sinnvoll und<br />

räumlich nicht verschiebbar.<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

des Einwenders nicht ausschlaggebend, er kann daher diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

909


Umwegeentschädigung.<br />

Hierzu erläutert der Vorhabensträger, eine Umwegeentschädigung sei grds.<br />

denkbar. Möglicherweise könne jedoch in der Flurbereinigung ein Flächentausch<br />

Umwege überflüssig machen. Der Vorhabensträger sieht sich im Rahmen<br />

der Planfeststellung nicht in der Lage, dem Einwender Ersatzland zur Verfügung<br />

zu stellen; er werde allenfalls vermittelnd zwischen den Eigentümern im<br />

Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen tätig und verweist im Übrigen auf die<br />

Flurbereinigung.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt ergänzend aus, Ziel der Flurbereinigung<br />

sei es, die Betroffenheit für den Einzelnen zu mindern. Die Lasten<br />

sollten so verteilt werden, dass jeder Betroffene maximal 2 <strong>–</strong> 3 % seiner Flächen<br />

einbüße. Das Flurbereinigungsverfahren stehe derzeit am Anfang, im Jahr<br />

2008 sollen vorbereitende Arbeiten, insbesondere Informationsgespräche für<br />

die Betroffenen durchgeführt werden. Zu Beginn des Jahres 2009 werde der<br />

Einleitungsbeschluss gefasst. Ab dann sei nicht mehr der Vorhabensträger,<br />

sondern allein die Flurbereinigungsbehörde für den Grunderwerb zuständig.<br />

Verlauf und Ergebnis des Verfahrens könnten zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen<br />

werden. Nach dem Konzept des Flächentausches werde zunächst<br />

eine Bewertung der Flächen vorgenommen (die Qualität ist im Flurbereinigungsverfahren<br />

maßgeblich), die Ergebnisse den Beteiligten mitgeteilt und<br />

Wünsche entgegengenommen. Diese würden dann in einen Zuteilungsplan<br />

eingearbeitet und vorgestellt. Dies erfolge voraussichtlich 2010.<br />

Auf die Frage des Einwenders zum zeitlichen Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />

erläutert der Verhandlungsleiter, eine abschließende Entscheidung<br />

werde voraussichtlich im Jahr 2009 getroffen, worin allerdings ausdrücklich<br />

keine Entscheidung über Ersatzland enthalten sei. Sollte es zu einem Planfeststellungsbeschluss<br />

kommen, werde dieser zwei Wochen öffentlich ausgelegt,<br />

woran sich eine einmonatige Klagefrist anschließe.<br />

Diese Abläufe sind für den Einwender problematisch. Zum jetzigen Zeitpunkt<br />

könne niemand eine konkrete Zusage in Sachen Ersatzland abgeben, so dass<br />

er sich angesichts der geschilderten Zeitabläufe gezwungen sehe, gegen einen<br />

Planfeststellungsbeschluss zu klagen, um sich die Chance auf Ersatzland zu<br />

erhalten. Dem widerspricht der Verhandlungsleiter. Wenn der Einwender im<br />

Vertrauen auf die Flurbereinigung nicht gegen einen Planfeststellungsbeschluss<br />

klage, könne er zu gegebener Zeit immer noch gegen das Ergebnis der Flurbe-<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Über eine etwaige Umwegeentschädigung ist im Rahmen des Grunderwerbs-<br />

und Entschädigungsverfahrens zu befinden. Die südlich der A 33 verbleibende<br />

Teilfläche des Flurstücks ist grundsätzlich weiterhin erschlossen.<br />

910


einigung vorgehen, wenn dieses nicht in seinem Sinne ausfalle.<br />

Zur Frage der Gradientenlage der A 33 erläutert der Vorhabensträger, die Straße<br />

werde grds. so geländenah gebaut, wie es die Wasserverhältnisse zuließen.<br />

Im Bereich des Flurstücks 120 bedeute dies eine Geländegleichlage.<br />

Die weitere Nachfrage des Einwenders zur Fahrbahnbreite auf der Brücke der<br />

Hesselner Straße beantwortet der Vorhabensträger dahingehend, die Fahrbahnbreite<br />

betrage 5,50 m zzgl. eines getrennten Geh-/Radweges.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der Einwender spricht neben den o.g. Aspekten auch die folgenden Gesichtspunkte<br />

in seiner Einwendung an:<br />

Vorübergehende Inanspruchnahme<br />

Für den Nutzungsausfall auf den zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen<br />

Teilflächen des Flurstücks 120 fordert der Einwender einen finanziellen<br />

Ausgleich sowie die anschließende Herrichtung in den Urzustand.<br />

Ein Anspruch auf Entschädigung steht dem Einwender, sollte es tatsächlich zu<br />

einer Inanspruchnahme kommen, dem Grunde nach zu. Über die Höhe der<br />

Entschädigung wird außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entschieden.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.7.5 ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Fläche<br />

nach Abschluss der Bauarbeiten wieder herzurichten.<br />

Der Einwendung ist in diesem Punkte entsprochen.<br />

Weitere Beeinträchtigungen durch die Planung<br />

Zu Grundwasserabsenkungen oder Überflutungen, wie vom Einwender befürchtet,<br />

wird es infolge des Baus der A 33 nicht kommen. Die A 33 wird im<br />

Bereich des Flurstücks 120 in Geländegleichlage gebaut, in Grundwasser führende<br />

Schichten wird nicht eingegriffen. Überflutungen der dem Einwender<br />

verbleibenden Teilfläche sind allein deshalb ausgeschlossen, weil sich diese<br />

Fläche im Abstrom der Trasse befindet.<br />

Soweit der Einwender einen Schadstoffeintrag befürchtet, ist auf das Schadstoffgutachten<br />

zu verweisen. Danach werden alle maßgebenden Grenzwerte<br />

der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten.<br />

911


Ob eine Minderung der Nutzung z.B. in Form eines Verbots bestimmter Pflanzenarten<br />

zu besorgen ist, bedarf keiner Prüfung im Planfeststellungsverfahren;<br />

der Einwender hat diesbezüglich keine konkreten Absichten dargetan.<br />

Wertverlust<br />

Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

912


Einwender B 9.46<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Von dem ca. 8,2 ha großen Flurstück 83 in der Flur 31 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

werden 700 m 2 für die Neupflanzung einer Obstbaumreihe zur Vernetzung<br />

weiterer Gehölzbiotope mit dem Teutoburger Wald, an den die Baumreihe<br />

angrenzt, benötigt.<br />

Der Einwender merkt zunächst zu den Formulierungen des Maßnahmenblattes<br />

A/E 5.801 an, derzeit sei der Vorwert der Fläche zwar als mäßig intensiv genutztes<br />

Grünland einzustufen; die Fläche sei Bestandteil eines Extensivierungsprogrammes<br />

des Kreises Gütersloh. Der zugrunde liegende Vertrag laufe<br />

noch vier Jahre und sei jederzeit kündbar. Insofern könne er die Fläche auch<br />

jederzeit wieder intensiv nutzen.<br />

Die so nutzbare Grünlandfläche werde von der Obstbaumreihe mittig durchtrennt<br />

und in der dann entstehenden Form kaum noch zu bewirtschaften. Ihm<br />

sei die ökologische Sinnhaftigkeit der Maßnahme zudem nicht klar. Der Steinkauz<br />

<strong>–</strong> so eine weitere Aussage des Maßnahmenblattes <strong>–</strong> benötige diese<br />

Struktur nicht, um den Wald zu erreichen. Die Zäsur der B 68 sei ohnehin<br />

schon ein Hindernis.<br />

Am Rand des Flurstücks ist der Eigentümer bereit, Fläche für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen abzugeben. In der jetzt vorgesehenen Lage lehne er<br />

derartige Maßnahmen jedoch auf seinem Flurstück ab.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert der Vorhabensträger, es handele<br />

sich um keine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme. Es sei aber die<br />

kürzestmögliche Vernetzungslinie. Der Vorhabensträger sagt zu, von seinen<br />

Fachleuten überprüfen zu lassen, ob der Steinkauz diese zusätzliche Leitlinie<br />

tatsächlich brauche oder aber ob sie ersatzlos entfallen könne.<br />

Zum weiteren Verfahren führt der Verhandlungsleiter aus, sollte der Vorhabensträger<br />

auf die Obstbaumreihe verzichten, sei der Einwendung entsprochen.<br />

Andernfalls müsse die Planfeststellungsbehörde letztlich entscheiden, ob den<br />

Mit Deckblatt I wurde der landschaftspflegerische Begleitplan überarbeitet. Die<br />

Maßnahme M/E 5.801, die allein zur Beanspruchung von Grundflächen des<br />

Einwenders führte, wurde darin gestrichen (Maßnahmenblatt sowie Maßnahmenübersichtsplan).<br />

Mithin werden Grundflächen des Einwenders nicht mehr<br />

benötigt.<br />

Dies ist auch im Grunderwerbsplan des Deckblattes entsprechend ausgewiesen,<br />

im Grunderwerbsverzeichnis wurde die Streichung jedoch nicht nachvollzogen.<br />

Angesichts der klaren Aussagen in allen übrigen Planunterlagen wertet die<br />

Planfeststellungsbehörde dies als Versehen. Zur Klarstellung wird dem Vorhabenträger<br />

jedoch an dieser Stelle verbindlich aufgegeben, jedwede Inanspruchnahme<br />

von Grundeigentum des Einwenders <strong>–</strong> entsprechend der oben genannten<br />

Planfeststellungsunterlagen <strong>–</strong> zu unterlassen.<br />

Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />

913


Belangen des Einwenders der Vorrang gegeben werden müsse oder aber ob<br />

diese hinter den ökologischen Belange zurücktreten müssten. Danach bleibe<br />

dem Einwender nur der Klageweg. Der Verhandlungsleiter weist darauf hin,<br />

dass die abschließende Entscheidung nicht persönlich zugestellt sondern öffentlich<br />

ausgelegt werde. An die zweiwöchige Auslegung schließe sich eine<br />

einmonatige Klagefrist an.<br />

Auf die Frage des Einwenders nach der Pflege einer landschaftspflegerischen<br />

Maßnahme erläutert der Vorhabensträger, in den ersten drei Jahren unterliege<br />

die Anwuchspflege der Gewährleistung durch das ausführende Unternehmen.<br />

Sei die Fläche erworben worden, gehe auch die Pflegeverpflichtung auf den<br />

neuen Eigentümer über. Wenn der Einwender aber das Eigentum behalten<br />

wolle, sei er zur weiteren Pflege verpflichtet und erhalten hierfür eine einmalige<br />

Entschädigung.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

914


Einwender B 9.47<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender hat das Haus Holtfelder Straße 33 einschließlich eines Gartengrundstücks<br />

in der Größe von 3.000 m 2 (Teil des Flurstücks 41 in der Flur 5 der<br />

Gemarkung Hesseln) verkauft und erscheint zum Termin mit dem Käufer. Der<br />

Verhandlungsleiter bestätigt, dass die Einwendung für den Käufer als Rechtsnachfolger<br />

gelte, soweit der von ihm erworbene Grundstücksteil bzw. das Gebäude<br />

betroffen seien.<br />

Der Vorhabensträger führt zur Betroffenheit der Einwender aus, die vorübergehende<br />

Inanspruchnahme von Teilflächen der Flurstücke 14 und 41 in der Flur 5<br />

der Gemarkung Hesseln sei nicht mehr vorgesehen. Damit werde Flurstück 14<br />

nicht mehr beansprucht. Von Flurstück 41 werde jedoch noch eine Teilfläche in<br />

der Größe von 340 m 2 für das Überführungsbauwerk des Stockkämper Weges<br />

benötigt. Das Wohngebäude habe einen Abstand von ca. 120 m zur Trasse.<br />

Auf Nachfrage der Einwender, ob der an dieser Stelle bogenförmig geführt<br />

Stockkämper Weg begradigt und damit nach Osten verschoben werden könne,<br />

erwidert der Vorhabensträger, dies sei nicht möglich. Eine solche Lösung führe<br />

zu einer stärkeren Inanspruchnahme des dort gelegenen Waldstücks und sei<br />

daher aus naturschutzfachlichen Gründen abzulehnen.<br />

Das Flurstück 41 wurde mittlerweile in die Flurstücke 127 und 128 aufgeteilt.<br />

Beansprucht wird lediglich Flurstück 128.<br />

Der Verzicht darauf, die Flurstücke 14 und 128 (neu) für Bauzwecke vorübergehend<br />

in Anspruch zu nehmen, ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung<br />

geworden. Der Einwendung wird in diesem Punkt entsprochen.<br />

Flurstück 14 wird nach Deckblatt I für den Erschließungsweg zum Regenrückhaltebecken<br />

12 neu mit 20 m 2 in Anspruch genommen. Eine Einwendung im<br />

Deckblattverfahren wurde nicht erhoben.<br />

Soweit die Einwender in der schriftlichen Einwendung die Gesamtübernahme<br />

des ehemals ungeteilten Flurstücks 41 (nach der Teilung wohl auf das Flurstück<br />

128 zu beziehen) fordern, ist hierüber im Planfeststellungsverfahren nicht zu<br />

befinden. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Einwendung wird mit Blick auf die naturschutzfachliche Bedeutung des<br />

Waldgebietes zurückgewiesen.<br />

Das Waldstück ist Bestandteil eines Mosaiks aus einzelnen Höfen und Gebäuden<br />

mit z.T. alten Waldbeständen und Feldgehölzen, Grünland- und Ackerflächen.<br />

Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen haben zum Ergebnis, dass<br />

auch dem hier in Rede stehenden Waldgebiet eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat<br />

für verschiedene Fledermausarten zukommt. Insbesondere ist darauf<br />

hinzuweisen, dass es auch als Jagdhabitat für die Bechsteinfledermaus-Kolonie<br />

im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald anzusehen ist (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil B, Planunterlage 12.4.2.2, Blatt 2).<br />

915


Lärm<br />

Der Vorhabensträger führt aus, im Bereich des Anwesens Holtfelder Straße 33<br />

seien 4,00 m hohe Schutzeinrichtungen in Gestalt einer Wall-/Wand-<br />

Kombination vorgesehen. Durch diese aktiven Schutzmaßnahmen könnten die<br />

maßgeblichen Immissionsgrenzwerte (Mischgebiet) für Lärm am Wohngebäude<br />

deutlich unterschritten werden (58/52 dB(A) tags/nachts).<br />

Dem entgegnen die Einwender, sie unterstellten keine fehlerhaft durchgeführten<br />

Berechnungen. Dennoch sei die Empfindung von Lärm eine andere, wie<br />

konkrete Erfahrungen mit dem Lärm der B 68 in einem deutlich größeren Abstand<br />

zeigten. Zudem handele es sich nur um errechnete Werte und es sei<br />

zweifelhaft, ob sich Lärm überhaupt berechnen lasse. Die Einwender befürchten<br />

deutliche Diskrepanzen zu den später erzielten Ist-Werten, zumal auch die<br />

Einflüsse von Wind, regennasser Fahrbahn und Fahrbahnbelag berücksichtigt<br />

werden müssten. Auch seien die Grenzwerte ohnehin sehr hoch angesetzt.<br />

Zum letztgenannten Punkte verweist der Vorhabensträger auf den Gesetzgeber.<br />

Ihm sei bewusst, dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte eine hohe Belastung<br />

zu konstatieren sei.<br />

Bei dem eingesetzten Berechnungsverfahren handele es sich um ein permanent<br />

verbessertes, bundesweit eingeführtes Verfahren, welches an tatsächlichen<br />

Beobachtungen an vorhandenen Straßen geeicht worden sei. Aus diesen<br />

Beobachtungen wisse man, dass insbesondere die Verkehrsstärke und der<br />

Abstand eine wesentliche Rolle bei der Immissionsbelastung spielten. Dies<br />

könne man ebenso in eine Berechnung überführen, wie Windverhältnisse und<br />

Fahrbahnbelag. Das Programm berücksichtige einen beständig zum Immissionsort<br />

wehenden Wind. Ebenso könne man unterschiedlichen Fahrbahnbelägen<br />

entsprechende lärmtechnische Eigenschaften zuordnen, dem hier vorgesehenen<br />

Splittmastixasphalt beispielsweise eine lärmmindernde Wirkung von -2<br />

dB(A). Ein Belag mit dieser Wirkung sei auch im Falle von späteren Renovierungsarbeiten<br />

wieder einzubauen.<br />

Demgegenüber hätten Messungen den Nachteil, dass Vorbelastungen aus<br />

anderen Quellen nicht ausgeblendet werden könnten und insofern zu ungenauen<br />

Ergebnissen hinsichtlich der der Straße zuzurechnenden Immissionen führten.<br />

Die Forderung nach weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen wird zurückgewiesen.<br />

Angesichts dessen, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV<br />

eingehalten werden, besteht hierauf kein Anspruch.<br />

Hinsichtlich der Fragen, ob das Lärmberechnungsverfahren geeignet ist, die<br />

spätere Immissionsbelastung hinreichend realitätsnah abbilden und ob die Immissionsgrenzwerte<br />

sachgerecht sind, wird auf die Ausführungen in der Erörterung<br />

verwiesen.<br />

916


Der Verhandlungsleiter bestätigt, nach den rechtlichen Gegebenheiten sei der<br />

Lärm an einer neuen Straße zu berechnen. Auch seien spätere Messungen<br />

rechtlich nicht vorgegeben. Er weist jedoch auch darauf hin, dass die Einwender<br />

nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb einer Frist<br />

von 30 Jahren einen Anspruch auf Nachbesserung von Schutzauflagen hätten,<br />

wenn sich die Verkehrsbelastung gegenüber dem im Planfeststellungsverfahren<br />

prognostizierten Verkehr verdoppelt habe.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters lehnt der Vorhabensträger passive<br />

Schutzmaßnahmen am Wohngebäude der Einwender mit Blick auf die deutliche<br />

Unterschreitung der Grenzwerte ab.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten<br />

sei nicht mit einer Überschreitung der gültigen Grenzwerte zu rechnen.<br />

Die Einwender erwidern, nach ihrer Kenntnis sollten die Grenzwerte verändert<br />

werden. Der Vorhabensträger entgegnet hierzu, in der Tat habe es Überlegungen<br />

gegeben, die Grenzwerte für Feinstaub PM10 im Jahr 2010 zu senken. Von<br />

dieser Überlegung sei man inzwischen abgerückt. Voraussichtlich werde ein<br />

Grenzwert für Feinstaub PM2,5 eingeführt, dies aber wohl erst zum Jahr 2012.<br />

Für dieses Planfeststellungsverfahren sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der<br />

abschließenden Entscheidung maßgeblich.<br />

Der Verhandlungsleiter führt ergänzend aus, das vom Vorhabensträger vorgelegte<br />

Gutachten sei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LANUV) zur Prüfung vorgelegt worden. Dessen<br />

Votum sei für die abschließende Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung.<br />

Grundwasserhaushalt, Hausbrunnen<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, eine Beweissicherung<br />

am Hausbrunnen der Einwender lehne er ab. Der Kreis Gütersloh<br />

als untere Wasserbehörde habe Beweissicherungsverfahren bei einem<br />

Abstand der Brunnen zur Trasse von bis zu 100 m gefordert, der Brunnen der<br />

Auch unter diesem Aspekt müssen angesichts dessen, dass alle Grenzwerte<br />

eingehalten werden, Forderungen nach weitergehenden Schutzmaßnahmen<br />

zurückgewiesen werden.<br />

Mit Deckblatt II wurde ein erneut überarbeitetes Luftschadstoffgutachten in das<br />

Verfahren eingebracht. Hintergrund war zum einen die Überarbeitung des<br />

Handbuches für Emissionsfaktoren (HBEFA), zum anderen das Inkrafttreten<br />

der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065).<br />

Auch mit der 39. BImSchV bleiben die schon bisher bestehenden Grenzwerte<br />

unverändert. Neu hinzugekommen ist ein Grenzwert für kleinste Feinstäube<br />

PM2,5. Auch dieser Grenzwert wird jedoch entlang der A 33 ausnahmslos eingehalten.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />

wird angesichts der Entfernung zur Trasse und mit Blick auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn des Kapitels zurückgewiesen.<br />

917


Einwender sei jedoch 120 m von der Trasse entfernt. Zudem <strong>–</strong> so eine weitere<br />

Nachfrage der Einwender <strong>–</strong> schneide die Trasse auch nicht in Grundwasserströme<br />

ein, weshalb insgesamt qualitative wie quantitative Veränderungen am<br />

Hausbrunnen der Einwender nicht zu befürchten seien.<br />

Klar sei aber auch, dass immer dann, wenn in den beprobten Brunnen Unregelmäßigkeiten<br />

festgestellt würden, der Rahmen für weitere Beprobungen ausgedehnt<br />

werden müsse. Dies gelte im Falle der Einwender auch vor dem Hintergrund,<br />

dass in unmittelbarer Nachbarschaft des Anwesens kein Brunnen<br />

innerhalb des 100 m-Abstandes zu beproben sei. Die Grundwasserverhältnisse<br />

seien entlang der Trasse recht gut vergleichbar und daher aus anderen Trassenabschnitten<br />

übertragbar.<br />

Die Einwender sehen insofern Probleme auf sich zu kommen, als sie im Falle<br />

von Veränderungen <strong>–</strong> so bestätigt es auch der Verhandlungsleiter <strong>–</strong> beweispflichtig<br />

wären. Die regelmäßigen Beprobungen des Brunnens lieferten Aussagen<br />

zur Wasserqualität, nicht aber zur Ergiebigkeit. Wie also solle eine Beweisführung<br />

gelingen?<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu zunächst aus, natürlich werde er die Ergebnisse<br />

der in den zurückliegenden Jahren durchgeführten regelmäßigen Beprobungen<br />

als Grundlage für die Feststellung von Veränderungen der Wasserqualität<br />

akzeptieren. Wenn Stoffe, die in den zurückliegenden Jahren nie im Wasser<br />

enthalten waren, auftreten und eindeutig dem Straßenverkehr zugeordnet<br />

werden könnten, müsse er hierfür haften. Hinsichtlich der Ergiebigkeit verweisen<br />

Vorhabensträger und Verhandlungsleiter auf die Untere Wasserbehörde<br />

des Kreises Gütersloh. Die habe im Zweifel Informationen darüber, ob mehrere<br />

Brunnen von einer entsprechenden Problematik betroffen seien. Dann aber<br />

müsse eine Verursachung durch die Trasse der A 33 als wahrscheinlich angenommen<br />

werden.<br />

Erschütterungen<br />

Die Forderung der Einwender, ein Beweissicherungsverfahren am Gebäude<br />

durchzuführen, lehnt der Vorhabensträger ab. In dem Bereich würden keine<br />

erschütterungsintensiven Arbeiten durchgeführt, insbesondere komme es nicht<br />

zu Rammvorgängen, sondern allenfalls zum Einsatz von Rüttelplatten zur Bodenverdichtung.<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren wird mit Blick auf die<br />

einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

918


Für den Fall, dass die Einwender wider Erwarten während der Bauarbeiten<br />

Schäden feststellen, könnten sie sich an die örtliche Bauleitung wenden, die<br />

alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung etwaiger neu aufgetretener<br />

Schäden und deren Ursachen durchführen werde.<br />

Jagdgenossenschaft Hesseln<br />

Die Einwender bemängeln, die Planung sehe keine ausreichenden Möglichkeiten<br />

eines Wildwechsels vor.<br />

Dem widerspricht der Vorhabensträger. Querungsmöglichkeiten seien in der<br />

Grünbrücke am Clever Bruch, dem Brückenbauwerk der Neuen Hessel sowie<br />

den Brücken über den Loddenbach bzw. den Lönsweg zu erkennen und damit<br />

in ausreichender Zahl vorhanden.<br />

Dem können die Einwender nicht folgen. Die aufgezeigten Querungsmöglichkeiten<br />

lägen allesamt an den äußeren Grenzen des Jagdbezirks, nicht jedoch in<br />

dessen Zentrum. Sie fordern insofern eine Ergänzung der Planung. Dies lehnt<br />

der Vorhabensträger ab.<br />

Auf Nachfrage erläutert er, auf einen Antrag der Jagdgenossenschaft <strong>–</strong> möglichst<br />

vor Baubeginn zu stellen <strong>–</strong> werde ermittelt, ob und welche Auswirkungen<br />

die Baumaßnahme auf den Jagdbezirk habe und ob Entschädigungsleistungen<br />

zu zahlen seien. Soweit ein Anspruch auf Entschädigung bestehe, werde diese<br />

der Jagdgenossenschaft ausgezahlt, nicht dem einzelnen Mitglied.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Erörtert wurden Fragen einer Einschränkung des Jagdausübungsrechts. Hierzu<br />

gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es sich dabei um eine Rechtsposition<br />

handelt, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft<br />

selbst zusteht. „Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam<br />

ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen, das<br />

erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt“<br />

(BGH, Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94; BGH, Urteil vom 20.01.2000, III ZR<br />

110/99).<br />

Eine eigenständige Rechtsposition der Einwender, über die an dieser Stelle zu<br />

befinden wäre, liegt mithin nicht vor.<br />

In der schriftlichen Einwendung haben die Einwender verschiedene allgemeine<br />

Aspekte angesprochen, bzgl. derer auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen wird. Folgender Aspekt persönlicher Betroffenheit<br />

wurde zusätzlich thematisiert:<br />

Wertverlust, Mietwertminderung<br />

Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

919


Einwender B 9.48<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender erscheint in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Zur Betroffenheit des Einwenders führt der Vorhabensträger aus, von den<br />

Flurstücken 24 und 16 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> würden<br />

1.060 bzw. 1.510 m 2 für die Trasse der A 33 benötigt, weitere Flächen seien zur<br />

vorübergehenden Inanspruchnahme während der Bauzeit vorgesehen.<br />

Die Flurstücke 278 und 22 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> seien<br />

teilweise für die Anlage landschaftspflegerischer Maßnahmen überplant. So<br />

werde an der südlichen Grenze des Flurstücks 278 die Anlage einer Obstbaumreihe<br />

mit randlicher Saumzone vorgesehen und an der Ostgrenze des Flurstücks<br />

eine Streuobstwiese. An der Südgrenze des Flurstücks 22 entlang des<br />

Eschweges solle ebenfalls eine Obstbaumreihe angelegt werden. Alle Maßnahmen<br />

gehörten zu den Leitstrukturen hin zur Grünbrücke am Eschweg und<br />

seien als Artenschutzmaßnahmen unverzichtbar.<br />

Flurstück 136 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sei in einem Umfang<br />

von 4.900 m 2 für die Trasse der A 33 und einen Zufahrtsweg zu einem<br />

Regenrückhaltebecken überplant, weitere 2.190 m 2 seien für die Anlage einer<br />

Baumreihe vorgesehen (dauerhafte Beschränkung). Darüber hinaus sollten<br />

15.800 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Auf Flurstück 26 schließlich benötige der Vorhabensträger 800 m 2 für eine<br />

bachbegleitende Pflanzung am Casumer Bach (dauerhafte Beschränkung).<br />

Die Inanspruchnahme seines Grundeigentums für die Trasse und auch für die<br />

landschaftspflegerische Maßnahme entlang des Casumer Baches findet die<br />

Zustimmung des Einwenders. Folgende Details werden erörtert:<br />

Das Eigentum ist mittlerweile auf die Tochter des Einwenders übergegangen.<br />

Im Deckblattverfahren I hat sie selbst Einwendungen erhoben. Alle von Ihrem<br />

Vater erhobenen Einwendungen und Erklärungen im Termin gelten als von der<br />

neuen Eigentümerin geäußert.<br />

Diesbezüglich hat der Einwender im Erörterungstermin der Inanspruchnahme<br />

der Grundflächen ausdrücklich zugestimmt. Die Angabe zur Inanspruchnahme<br />

des Flurstücks 24 im Protokoll (1.060 m 2 ) ist unrichtig, es werden 2.060 m 2 für<br />

die Trasse benötigt.<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 278 wurde gemindert, indem die Größe<br />

der Streuobstwiese entsprechend den Wünschen des Einwenders im Termin<br />

verringert wurde. Die Inanspruchnahme des Flurstücks 22 hat sich auf 750 m 2<br />

erhöht. Zu all dem wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />

Die ursprünglich geplante Baumreihe entlang der Zufahrt zum Regenrückhaltebecken<br />

ist nicht mehr vorgesehen. Im Weiteren wurde der Umfang der vorübergehenden<br />

Inanspruchnahme auf 13.650 m 2 gemindert.<br />

Mit Deckblatt I wurde eine Unrichtigkeit in den Grunderwerbsunterlagen der<br />

ursprünglichen Planung korrigiert sowie die Inanspruchnahme um eine Teilfläche<br />

gemindert. Im Ergebnis ergibt sich eine dauerhafte Beschränkung im Umfang<br />

von 2.400 m 2 . Der Einwender hat dieser Maßnahme im Erörterungstermin<br />

grundsätzlich zugestimmt.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme insgesamt erhöht. Insbesondere ist<br />

neu die Inanspruchnahme des Flurstücks 16 in der Flur 53 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von 7.850 m<br />

920<br />

2 (dauerhafte Beschränkung) vorgese-


Flurstück 136<br />

Der Einwender legt Wert darauf, dass dieses Flurstück auch nach Realisierung<br />

der Maßnahme für ihn erreichbar bleibt.<br />

Der Vorhabensträger verweist insoweit auf den von der Oldendorfer Straße<br />

zum Regenrückhaltebecken führenden Erschließungsweg, der auch für den<br />

Einwender nutzbar werde. Dieser Weg erhalte eine wassergebundene Decke.<br />

Auf die Frage des Einwenders, warum die Erschließung nicht von der Hesselteicher<br />

Straße aus erfolgen könne, erwidert der Vorhabensträger, dies kollidiere<br />

mit einer dort geplanten landschaftspflegerischen Maßnahme. Zudem müssten<br />

der Casumer Bach gequert und der Weg an das Überführungsbauwerk der<br />

Hesselteicher Straße aufwendig angebunden werden. Aus seiner Sicht komme<br />

diese Alternative daher nicht in Betracht. Er sagt aber zu, eine nutzbare Eckausrundung<br />

für die Fahrzeuge zu schaffen, die aus Richtung Süden kommend<br />

von der Oldendorfer Straße in die Zufahrt einbiegen müssen.<br />

Ebenfalls sagt der Vorhabensträger auf Einlassung des Einwenders zu, die<br />

entlang des Weges geplante Baumreihe zwischen dem Weg und der A 33 anzuordnen.<br />

hen.<br />

Einwendungen gegen die Inanspruchnahme werden, soweit sie nicht erledigt<br />

sind, insgesamt zurückgewiesen. Zu den Einzelheiten wird auf die folgenden<br />

Ausführungen verwiesen.<br />

Das Flurstück bleibt für die Einwenderin auch künftig auf dem vom Vorhabenträger<br />

im Termin beschriebenen Weg erreichbar.<br />

Eine Forderung des Einwenders im Termin, das Flurstück auf für ihn kürzerem<br />

Weg über die Hesselteicher Straße zu erschließen, wird zurückgewiesen.<br />

Der Vorhabenträger hat seiner Verpflichtung aus § 8a Abs. 4 FStrG (siehe hierzu<br />

auch die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels) insoweit<br />

genügt, als er für die durch die A 33 durchschnittenen Zufahrt einen Ersatz<br />

geplant hat und dieser Ersatz jedenfalls den Bedürfnissen des Einwenders bzw.<br />

der Einwenderin (namentlich der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks)<br />

angemessen ist; der Vorhabenträger hat zugesagt, die Gestaltung des<br />

künftigen Erschließungsweges an die Notwendigkeiten landwirtschaftlicher<br />

Fahrzeuge anzupassen. Er ist an diese Zusage über Nebenbestimmung A 7.1<br />

gebunden.<br />

Der Erschließung der Fläche von der Hesselteicher Straße aus stehen zudem<br />

gewichtige Gründe entgegen. Zwar ist die vom Vorhabenträger im Termin erwähnte<br />

landschaftspflegerische Maßnahme mit Deckblatt I entfallen. Dennoch<br />

bleibt der Kostenaspekt für ein weiteres Brückenbauwerk über die Aue des<br />

Casumer Baches zu berücksichtigen. Zudem müsste dieses Bauwerk unter<br />

naturschutzfachlichen Gesichtspunkten kritisch bewertet werden. Der Casumer<br />

Bach ist Flugweg und Jagdhabitat für den Eisvogel und hoch bedeutsame Leitlinie<br />

für verschiedene Fledermausarten. Der im Jahr 2010 westlich des Casumer<br />

Baches entdeckten Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus dient<br />

der Bachlauf als Vernetzungsstruktur zwischen verschiedenen Teilhabitaten.<br />

Dies gilt umso mehr, als nach dem Bau der A 33 das Brückenbauwerk der A 33<br />

über den Casumer Bach die einzige Unterquerungsmöglichkeit für die Tiere in<br />

Richtung Norden darstellt. Im Weiteren ist einer solchen Erschließungslösung<br />

entgegen zu halten, dass es von der Hesselteicher Straße aus der Inanspruch-<br />

921


Flurstück 278<br />

Mit einer Obstbaumreihe erklärt sich der Einwender nicht einverstanden. Zwar<br />

sei sie an der Flurstücksgrenze vorgesehen, jedoch bilde das Flurstück 278<br />

zusammen mit benachbarten Flurstücken einen von ihm durchgehend bewirtschafteten<br />

Schlag. Er schlägt vor, auf die Maßnahme zu verzichten, sie an den<br />

Nordrand entlang des Eschweges oder weiter nach Süden entlang der A 33 zu<br />

verlegen.<br />

Die Möglichkeiten des Verzichts und der Verlegung werden im Termin eingehend<br />

diskutiert. Der Vorhabensträger führt an, ein Verzicht komme aus Gründen<br />

des Artenschutzes nicht in Betracht, da auch aus diesem Landschaftsteil<br />

Saumstrukturen auf die Grünbrücke am Eschweg zuführen sollten. Eine Verlegung<br />

entlang der A 33 scheide aus, weil Steinkäuze, um deren Schutz und<br />

Habitatoptimierung es gehe, nicht in die Nähe des Verkehrsraumes gelockt<br />

werden sollten. Im Norden am Eschweg sei bereits eine Leitstruktur vorhanden,<br />

die weitere Landschaftsräume erschließe.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, er habe sich an den heutigen Grundstücksgrenzen<br />

orientiert. Wenn im Rahmen der Flurbereinigung ein anderer Zuschnitt der<br />

Parzellen erfolge, könnten Lage und Form der Maßnahme im oben skizzierten<br />

Rahmen daran angepasst werden.<br />

Der Verhandlungsleiter erklärt abschließend, letztlich müsse die Planfeststellungsbehörde<br />

über Notwendigkeit und Lage der Maßnahme entscheiden. Er<br />

halte dies aber für einen durch die Flurbereinigung optimierbaren Fall, was der<br />

Vertreter der Flurbereinigungsbehörde bestätigt.<br />

nahme des Eigentums anderer Grundeigentümer bedürfte.<br />

Etwa hieraus nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen resultierende Ansprüche<br />

des Einwenders auf Zahlung einer (Umwege)Entschädigung werden<br />

durch die obige Entscheidung nicht berührt.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die Maßnahme M/G 5.707 ist an dieser<br />

Stelle aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />

bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />

Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />

sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />

als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />

Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die Maßnahme M/G 5.707 dient der Anbindung der bestehenden Habitate<br />

nördlich der A 33 über die Grünbrücke am Eschweg an bestehende und neu<br />

geschaffene Habitatstrukturen südlich der Trasse. Sie beugt somit einer Isolation<br />

einzelner Brutvorkommen innerhalb des Gesamthabitats vor. Die Grünbrücke<br />

am Eschweg ist zudem eine Möglichkeit, neu geschaffene Habitate im Illenbruch<br />

und an der Neuen Hessel für die Tiere nutzbar zu machen (s. hierzu<br />

auch unten).<br />

922


Flurstück 279<br />

Dem Einwender gehört das nicht betroffene Flurstück 279, angrenzend an die<br />

auf dem Flurstück 278 vorgesehene Streuobstwiese.<br />

Er fordert, die Streuobstwiese in gerader Linie in 12 m Abstand zur Flurstücksgrenze<br />

enden zu lassen. Innerhalb dieses Streifens sollten auch keine anderen<br />

Maßnahmen durchgeführt werden, da er das Eigentum an diesem Streifen behalten<br />

und ihn dem Hausgrundstück zuschlagen wolle.<br />

Der Vorhabensträger sagt eine entsprechende Planänderung zu.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Gleiches gilt im Übrigen für die auf Flurstück 22 vorgesehene Obstbaumreihe<br />

(ebenfalls Maßnahmen-Nr. M/G 5.707). Die Einwendung wird daher auch in<br />

diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Die Planänderung ist Gegenstand des Deckblattes I. Der Einwendung wurde<br />

mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />

Folgende Aspekte hat der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung zur<br />

ursprünglichen Planung zusätzlich angesprochen:<br />

An- und Durchschneidungsschäden, sonstige Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes<br />

Über eine Entschädigung für derartige Beeinträchtigungen ist, da sie unmittelbare<br />

Folge der Flächeninanspruchnahme sind, im Rahmen der Grunderwerbs-<br />

und Entschädigungsverhandlungen außerhalb der Planfeststellung zu entscheiden.<br />

Ersatzland<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Grenzverlauf am Casumer Bach<br />

Der Einwender weist darauf hin, dass in Folge der am Casumer Bach vorgesehenen<br />

landschaftspflegerischen Maßnahmen winzige Reste seines Flurstücks<br />

923


26 und des benachbarten Flurstücks eines anderen Eigentümers liegen bleiben.<br />

Er fordert eine Neuvermessung nach Abschluss der Arbeiten.<br />

Dies hatte der Vorhabenträger in der Gegenäußerung zugesagt. Er ist an diese<br />

Zusage über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden.<br />

Restfläche Flurstück 134<br />

Nach BV-Nr. 522 hat der Vorhabenträger der Forderung des Einwenders entsprechend<br />

den Erwerb dieser Restfläche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

und auf Antrag des heutigen Eigentümers zum Gegenstand der<br />

Planung gemacht.<br />

Alle Fragen des Erwerbs der Fläche und einer Übertragung des Eigentums an<br />

den Einwender sind in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

außerhalb der Planfeststellung zu entscheiden.<br />

Drainagen<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder wieder herzustellen. Den Belangen<br />

des Einwenders wird damit Genüge getan.<br />

Deckblatt I<br />

Mit Deckblatt I kommt es zu einer weiteren Inanspruchnahme von Grundeigentum,<br />

jetzt der Tochter des Einwenders als neuer Eigentümerin. Im Umfang von<br />

7.850 m 2 soll das Flurstück 16 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

dauerhaft beschränkt werden.<br />

In Ihrer Einwendung verweist die Einwenderin zunächst auf die von ihrem Vater<br />

auf die Auslegung der ursprünglichen Planunterlagen erhobenen Einwendungen<br />

und die darin angesprochenen Aspekte einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes durch Flächenentzug und weitere Nebenschäden.<br />

Ebenfalls wird die Forderung nach Ersatzland bekräftigt. Diesbezüglich wird auf<br />

die vorstehenden Ausführungen verwiesen.<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 16 selbst ist unverzichtbar. Die Einwendung<br />

wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Auch die auf diesem Flurstück vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der<br />

924


Stabilisierung und Ausbreitung des oben angesprochenen Steinkauzvorkommens.<br />

Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie<br />

gleichartige Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation<br />

weitere Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes<br />

der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

925


Einwenderin B 9.49<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin erscheint in Begleitung ihrer Verfahrensbevollmächtigten.<br />

Aus dem Eigentum der Einwenderin werden nach der ausgelegten Planung drei<br />

Flurstücke in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen wie folgt in Anspruch<br />

genommen:<br />

Flurstück 169<br />

Erworben werden 480 m 2 für das Überführungsbauwerk der Straße Im Hagen.<br />

Weitere 2.650 m 2 sollen für eine Gewässerverlegung sowie landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen, z.T. in Gestalt eines Immissionsschutzstreifens entlang der<br />

A 33 dauerhaft beschränkt werden. Darüber hinaus sind 11.870 m 2 für eine<br />

vorübergehende Inanspruchnahme vorgesehen.<br />

Flurstück 161<br />

420 m 2 müssen für die Trasse der A 33 erworben, 350 m 2 für die Anlage eines<br />

Immissionsschutzstreifens entlang der A 33 dauerhaft beschränkt werden. Weitere<br />

2.840 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Flurstück 165<br />

730 m 2 müssen während der Bauzeit zur Errichtung eines Schutzzauns vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 169 wurde mit den Deckblättern I und II<br />

geändert. Die Inanspruchnahme für das Überführungsbauwerk (480 m 2 ) ist<br />

entfallen; soweit dies im Grunderwerbsverzeichnis beider Deckblätter noch<br />

aufgeführt ist, hat der Vorhabenträger den Grunderwerb entsprechend den<br />

Grunderwerbsplänen auszuführen, in denen die Minderbeanspruchung korrekt<br />

wiedergegeben ist.<br />

Erworben werden muss allerdings eine Fläche von 64 m 2 für einen neuen Mast<br />

im Zuge der das Flurstück querenden Hochspannungsleitung. Die dauernde<br />

Beschränkung wurde auf 2.330 m 2 gemindert, die vorübergehende Inanspruchnahme<br />

auf 2.250 m 2 .<br />

Die vorübergehende Inanspruchnahme des Flurstücks 161 verringert sich auf<br />

1.300 m 2 .<br />

Die verbleibende Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin ist für<br />

die Trasse, landschaftspflegerische Maßnahmen und für die Umgestaltung der<br />

Hochspannungsleitung erforderlich. Einwendungen dagegen werden zurückgewiesen.<br />

926


Folgende Modifikationen hatte der Vorhabensträger bereits in der Gegenäußerung<br />

zugesagt und bekräftigt sie im Termin:<br />

1. Verzicht auf Anpflanzungen an der Ostseite der Gemeindestraße Im<br />

Hagen (Flurstück 169)<br />

2. Veränderung der Oberbodenlagerfläche auf den Flurstücken 169 und<br />

161 dahingehend, dass nur noch ein 25 m breiter Streifen entlang der A<br />

33 vorübergehend beansprucht wird.<br />

Zu Nummer 2 erklärt der Vorhabensträger ergänzend, der Pächter erhalte eine<br />

Entschädigung. Damit erklärt sich die Einwenderin einverstanden.<br />

Zufahrten<br />

Die Einwenderin führt hierzu aus, von der Straße Im Hagen aus führten drei<br />

verschiedene Zufahrten zu den drei unterschiedlichen Nutzungsbereichen des<br />

Flurstücks 169:<br />

1. Auf dem nördlichen Flurstücksteil werde ein Recyclinghof mit Annahme-<br />

und Umschlaghalle betrieben.<br />

2. Südlich davon sei ein neues Betriebsgrundstück der Fa. GEG errichtet<br />

worden, die einen sog. Entsorgungspunkt für den Nordteil des Kreises<br />

Gütersloh betreibe. Angefahren werde dieser Grundstücksteil sowohl<br />

von schweren LKW als auch von Privatfahrzeugen. Das Betriebsgelände<br />

solle nach Süden erweitert werden.<br />

3. Der südliche Teil des Flurstücks sei an einen Landwirt verpachtet. Er<br />

verfüge derzeit über eine eigene Zufahrt zu den Ländereien gegenüber<br />

der heutigen Einmündung der Gemeindestraße Dahlbreede in die Straße<br />

Im Hagen.<br />

In den Planunterlagen sei bisher nur eine Zufahrt zu dem nördlichsten Nutzungsteil<br />

(Nr. 1) vorgesehen.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, das Problem sei die Höhenlage der Straße Im<br />

Hagen in Folge der Überführung über die A 33. An der Zufahrt Nr. 1 betrage die<br />

Höhenlage 0,8 m, an der Zufahrt Nr. 2 jedoch bereits 2,3 m, was eine 10 %ige<br />

Steigung der Zufahrt bei Anbindung an das Überführungsbauwerk nach sich<br />

ziehe. Dies ist für die Einwenderin angesichts der Nutzung auch durch schwere<br />

Die genannten Modifikationen sind mit Deckblatt I Gegenstand der Planung<br />

geworden.<br />

Die Verlegung des Überführungsbauwerks mit der Folge, dass der verlassene<br />

Straßenzug als Zufahrt zu allen drei Grundstücksteilen genutzt werden kann, ist<br />

mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden. Die Einwendung ist damit in<br />

diesem Punkt erledigt.<br />

Der Pächter des landwirtschaftlich genutzten Grundstücksteils (Einwender B<br />

9.90) hat im Rahmen des Deckblattverfahrens gefordert, die zu dieser Teilfläche<br />

führende Zufahrt (BV-Nr. 636) auf eine Breite von 8,00 m zu verbreitern, da<br />

ihm wegen der veränderten Kurvenverhältnisse sonst ein Anfahren mit längeren<br />

Fahrzeugen nicht möglich sei. Dies hat der Vorhabenträger auf Nachfrage der<br />

Planfeststellungsbehörde zugesagt, er ist mit Nebenbestimmung A 7.1 an diese<br />

Zusage gebunden.<br />

927


LKW nicht akzeptabel.<br />

Zur Lösung schlägt der Vorhabensträger vor, die Rampe des Überführungsbauwerks<br />

steiler auszugestalten. Hierdurch könne die Zufahrt Nr. 1 höhengleich<br />

gestaltet werden. Entweder könne dann das Betriebsgelände Nr. 2 über das<br />

Gelände Nr. 1 erreicht werden oder erhalte eine eigene Zufahrt. Die Höhenverhältnisse<br />

hier lägen bei 0,9 m bei 3,6 % Steigung der Überführungsrampe.<br />

Die Einwenderin erwidert, eine Zuwegung zum Betriebsteil der GEG über den<br />

Betriebsteil Nr. 1 scheide aus. Das Betriebsgelände der GEG werde auch von<br />

Privatpersonen, die nicht das Gelände der Abfallentsorgungsanlage im Betriebsteil<br />

Nr. 1 benutzen dürften, angefahren. Im Übrigen berücksichtigten beide<br />

Lösungsansätze noch nicht die landwirtschaftliche Nutzung auf dem südlichen<br />

Teil des Flurstücks.<br />

Die Einwenderin schlägt stattdessen vor, das Überführungsbauwerk der Straße<br />

Im Hagen nach Westen zu verschwenken, so dass der vorhandene Straßenraum<br />

als künftige Zufahrt zu allen drei Nutzungsteilen verfügbar würde. Die<br />

ermögliche auch eine bessere Trennung zwischen dem Lieferverkehr und dem<br />

übrigen Anliegerverkehr auf der Straße Im Hagen.<br />

Nach eingehender Diskussion sagt der Vorhabensträger zu, die Straße Im Hagen<br />

nördlich der Brücke über die A 33 (die Lage der Brücke bleibt unverändert)<br />

nach Westen zu verschwenken und den verlassenen Straßenraum als Zufahrt<br />

zu allen drei Grundstücksteilen herzustellen bzw. zu belassen. Eine verkehrsgerechte<br />

Anbindung an das Überführungsbauwerk wird hergestellt.<br />

Dies findet die Zustimmung der Einwenderin. Der Verhandlungsleiter ergänzt,<br />

die Einwenderin werde im notwendigen Deckblattverfahren beteiligt.<br />

Stromleitungstrasse<br />

Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage, die Lage der Trasse bleibe unverändert.<br />

Lediglich werde ein Mast erhöht, um eine Querung der A 33 zu ermöglichen.<br />

Bedingt durch diese Änderung ist ein neuer Maststandort erforderlich, für den<br />

mit Deckblatt I eine Fläche von 64 m 2 aus dem Flurstück 169 zum Erwerb in die<br />

Planunterlagen eingebracht wurde. Die Einwenderin hat im Deckblattverfahren<br />

keine Einwendung erhoben.<br />

Mit Deckblatt II wurde die notwendige Schutzstreifenerweiterung in Gestalt einer<br />

dauerhaften Beschränkung von 1.870 m 2 des Flurstücks 169 Gegenstand<br />

928


der Planung.<br />

Die Einwenderin hat im Deckblattverfahren II eine Einwendung erhoben. Sie<br />

führt hierin zunächst grundsätzlich an, in den ihr übersandten (Grunderwerbs-<br />

)Plänen seien ihre Gebäude bzw. die der Pächterin unvollständig dargestellt,<br />

weshalb eine sachgerechte Abwägung in Frage gestellt sei. Der neue Maststandort<br />

zerschneide den landwirtschaftlich genutzten Grundstücksteil, beim<br />

Bau seien Beeinträchtigungen in Form von Bodenverdichtung und einer Beschädigung<br />

von Drainagen zu befürchten. Die Erweiterung des Schutzstreifens<br />

der <strong>–</strong> nach Meinung der Einwenderin verlegten <strong>–</strong> Leitung führe zu weiteren<br />

Nutzungsbeschränkungen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die Gebäude der Einwenderin bzw. ihrer Pächterin sind in den Grunderwerbsplänen<br />

des Deckblattes II in der Tat unvollständig aufgeführt. Jedoch finden<br />

sich in den Lageplänen zum Bauwerksverzeichnis (Versorgungsleitungen) alle<br />

Gebäude in der Anordnung wieder, wie sie auch den von der Einwenderin zur<br />

Verfügung gestellten Plänen zu entnehmen ist. Eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung<br />

einzelner Gebäude ist damit ausgeschlossen.<br />

Im Übrigen hat sich der Vorhabenträger nach Aufforderung durch die Planfeststellungsbehörde<br />

mit dem Leitungsbetreiber zu den Bedenken der Einwenderin<br />

in Verbindung gesetzt.<br />

Danach ist der Einwenderin zunächst entgegen zu halten, dass die Leitungstrasse<br />

in ihrem Verlauf nicht verändert wird.<br />

Geändert werden müssen hingegen die Maststandorte. Der Mast Nr. 129 knapp<br />

südlich der Grenze des Flurstücks 169 steht in der Trasse der A 33 und muss<br />

entfallen. Nördlich wie südlich der A 33 müssen daher Maststandorte verändert<br />

werden. Der auf dem Grundstück der Einwenderin vorhandene Mast 128 entfällt<br />

an der bisherigen Stelle und muss an einen neuen Standort näher an der A<br />

33 verschoben werden.<br />

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, zusammen mit dem Versorgungsunternehmen<br />

im Rahmen der Bauausführung den Mast unter Berücksichtigung der<br />

technischen Notwendigkeiten soweit als möglich an den südlichen Rand der<br />

landwirtschaftlich genutzten Fläche zu verlegen. Drainagen hat er mit Neben-<br />

929


Lärm<br />

Auf Nachfrage führt der Vorhabensträger aus, die Stadt habe sich noch nicht<br />

endgültig entschieden, ob sie in diesem Bereich freiwillig zusätzlichen Lärmschutz<br />

errichte. Die Ausweisung des Immissionsschutzstreifens u.a. auf den<br />

Flurstücken der Einwenderin ermögliche es jedoch, einen Lärmschutzwall zu<br />

schütten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

bestimmung A 7.7.1 ohnehin zu berücksichtigen; Nebenbestimmung A 7.7.5<br />

verpflichtet ihn zudem, vorübergehend in Anspruch genommene Flächen nach<br />

der Bauphase wieder im ursprünglichen Zustand herzurichten.<br />

Im Weiteren ist es mit Blick auf die Höhenlage der A 33 sowie der eventuell von<br />

der Stadt Halle freiwillig errichteten Lärmschutzeinrichtungen (s. Protokoll des<br />

Erörterungstermins) erforderlich, die Hochspannungsleitung derart anzuheben,<br />

dass nach wie vor ein Mindestabstand von 4,50 m zwischen den stromführenden<br />

Leiterseilen und dem höchsten Punkt der A 33 eingehalten wird.<br />

Informativ hat der Leitungsbetreiber zudem darauf hingewiesen, er beabsichtige,<br />

im Zusammenhang mit dem Bau der A 33 die vorhandene 220 kV-Leitung<br />

in eine 380 kV-Leitung umzubauen. Eine Einschränkung der Nutzung unter der<br />

Leitungstrasse werde hierdurch vermieden, da 380 kV-Leitungen deutlich höher<br />

über Grund verlaufen, als herkömmliche 220 kV-Leitungen.<br />

Im Ergebnis wird also bei unverändertem Verlauf der Leitung der Schutzstreifen<br />

ausgeweitet. Jedoch ergeben sich dadurch für die Einwenderin wegen der<br />

gleichzeitig größeren Höhe der Leiterseile keine weitergehenden Beschränkungen<br />

bei der Nutzung des Grundstücks.<br />

Freiwilliger Lärmschutz ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Ansprüche auf Lärmschutz im Planfeststellungsverfahren bestehen nicht. Zwar<br />

wurde für das Betriebsgelände der Einwenderin keine Lärmberechnung erstellt.<br />

An vergleichbaren gelegenen und ebenfalls nicht aktiv geschätzten Wohngebäuden<br />

(z.B. Im Hagen 3, Immissionspunkt 92) werden jedoch Beurteilungspegel<br />

erreicht, die die für die Einwenderin geltenden Immissionsgrenzwerte für<br />

Gewerbegebiete von 69/59 dB(A) unterschreiten.<br />

Die Einwenderin fordert in ihrer schriftlichen Einwendung ergänzend, die dauernde<br />

Beschränkung des Flurstücks 169 zugunsten einer Gewässerverlegung<br />

und <strong>–</strong>renaturierung zu minimieren.<br />

Eine Verkleinerung der fraglichen Fläche ist nicht möglich, die Einwendung wird<br />

zurückgewiesen. Die landschaftspflegerische Maßnahme E 10.501 dient dazu,<br />

das verlegte namenlose Gewässer in naturnaher Weise wieder auszubauen,<br />

930


wie es der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“<br />

entspricht. Dies aber setzt genügend Raum voraus, um dem<br />

Gewässer Entwicklungsperspektiven aufgrund seiner Eigendynamik zu bieten;<br />

eine Abstandsfläche zu umgebenden Nutzungen ist daher unumgänglich.<br />

Im Übrigen verweist die Einwenderin auf eine geplante Erweiterung der Betriebsflächen<br />

ihrer Pächterin nach Süden. Sie fordert, der Verlauf der A 33 dürfe<br />

diesen Erweiterungsabsichten nicht im Wege stehen.<br />

Offensichtlich haben die Absichten der Einwenderin bzw. deren Pächterin noch<br />

keinen Konkretisierungsgrad erlangt, dass sie z.B. in ein bauaufsichtliches Verfahren<br />

gemündet und insofern als verfestigte Planung anzusehen wären. Demgegenüber<br />

ist die Planung der A 33 spätestens mit der Auslegung der Planunterlagen<br />

Ende 2007/Anfang 2008 als eine solche verfestigte Planung anzusehen.<br />

Nach den Grundsätzen konkurrierender Planungen (z.B. für gemeindliche Planungen<br />

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002, 9 VR 14.02, juris Rn. 9) ist daher<br />

der Vorhabenträger nicht verpflichtet, die Planung der A 33 <strong>–</strong> wie von der Einwenderin<br />

gefordert <strong>–</strong> an die Erweiterungsabsichten ihrer Pächterin anzupassen.<br />

Es ist vielmehr in einem eventuellen bauaufsichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung<br />

der Regelungen des § 9 FStrG und der vorhandenen A 33 die Genehmigungsfähigkeit<br />

der vorgesehenen Änderungen auf dem Betriebsgelände<br />

zu prüfen.<br />

931


Einwender B 9.50<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders wird das Flurstück 219 in der Flur 53<br />

der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von 560 m 2 für das Überführungsbauwerk<br />

der Hesselteicher Str. und einen neuen Wirtschaftsweg in Anspruch<br />

genommen. Auf den Flurstücken 86 in der Flur 52 und 125 in der Flur 51 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind verschiedene landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

im Umfang von 1.250 bzw. 27.000 m 2 vorgesehen.<br />

Bei den landschaftspflegerischen Maßnahmen handele es sich <strong>–</strong> so erläutert<br />

der Vorhabensträger auf Nachfrage des Einwenders <strong>–</strong> um die Anlage von Extensivgrünland,<br />

die Neuanlage eines Kleingewässers (Blänke) mit angrenzender<br />

Sukzessionsfläche und die Entwicklung eines Sukzessionsstreifens mit<br />

wechselseitiger Anpflanzung von Ufergehölzen entlang des Casumer Baches<br />

(Flurstück 125) sowie die Anlage eines Obstwiesenstreifens (Flurstück 86).<br />

Extensives Grünland bedeute eine zweimalige Mahd pro Jahr mit Entfernung<br />

des Mähgutes, die Düngung mit Stallmist unter Verzicht auf Gülle und Kalkung<br />

und das Verbot der Mähweidennutzung.<br />

Der Vorhabensträger führt darüber hinaus aus, grundsätzlich bestehe die Möglichkeit,<br />

auf Wunsch des Einwenders auch die Flächen für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen zu erwerben. Der Einwender könne aber auch Eigentümer<br />

bleiben und erhalte eine Abwertungsentschädigung. Er sei dann für die Pflege<br />

der Maßnahmen zuständig und erhalten hierfür eine einmalige Entschädigung.<br />

Auf Nachfrage ergänzt der Vorhabensträger, beim Erwerb von Flächen könne<br />

grob mit einem Kaufpreis von etwa 3,-- € pro m 2 Ackerland gerechnet werden.<br />

Der Einwender lehnt die oben beschriebenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

auf seinem Grundeigentum ab. Im mittlerweile eingestellten ersten<br />

Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt 7.1 habe man in der Erörterung<br />

einen Kompromiss erzielt, den der Vorhabensträger einseitig aufgekündigt habe.<br />

Dies akzeptiere er nicht.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme des Flurstücks 125 in der Flur 51<br />

der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> von 27.000 m 2 auf 8.200 m 2 verringert.<br />

Weggefallen ist mit dem oben beschriebenen Verzicht die Anlage von Extensivgrünland<br />

auf dem Flurstück 125.<br />

Die Einwendung wird <strong>–</strong> soweit der Einwender landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

auf seinen Grundflächen ablehnt und dies mit seiner Einwendung im<br />

Deckblattverfahren I nochmals bekräftigt <strong>–</strong> zurückgewiesen.<br />

Auf Flurstück 86 soll die Maßnahme M/E 5.704 verwirklicht werden. Abgesehen<br />

932


Für die Straßentrasse selbst sei er bereit, Land abzugeben, wenn ein angemessener<br />

Kaufpreis gezahlt werde. 3,-- € pro m 2 Ackerland sei unakzeptabel,<br />

es müsse der Preis für eine Gewerbefläche angesetzt werden.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Er führt im Weiteren aus, nach der vom<br />

Einwender erwähnten Erörterung sei im Jahr 2004 die Konsensvereinbarung<br />

abgeschlossen worden. Bestandteil des erzielten Konsenses war es, dass der<br />

landschaftspflegerische Begleitplan in Arbeitskreisen allein nach fachtechnischen<br />

Gesichtspunkten erarbeitet werden solle. Der Konsens habe insofern<br />

einen optimalen Naturschutz vorgesehen, weshalb das zuvor verfolgte Prinzip,<br />

von einer Erhöhung der Strukturvielfalt in diesem landwirtschaftlich geprägten<br />

Raum, dient die Maßnahme auch der Optimierung von Steinkauzhabitaten im<br />

Raum Holtfeld und ist insoweit aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an<br />

dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />

den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />

zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch<br />

erschlossen werden, um erhebliche Beeinträchtigungen der Art trotz<br />

der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />

verwiesen. Die Maßnahme M/E 5.704 dient der Vernetzung von der Grünbrücke<br />

ausgehend zu den neu hergestellten Habitaten am Illenbruch.<br />

Auch die auf Flurstück 125 vorgesehenen Maßnahmen dienen artenschutzrechtlichen<br />

Zwecken, hier zugunsten mehrerer Fledermausarten, die den Verlauf<br />

des Casumer Baches im Bereich der geplanten A 33-Trasse als bedeutenden<br />

Flugweg nutzen. Die Leitlinien des Bachtales erfährt mithin südlich der<br />

Trasse eine Aufwertung. Der vorgesehene Kleingewässerkomplex auf dem<br />

Flurstück 125 unmittelbar angrenzend an das Bachtal eröffnet Jagdmöglichkeiten.<br />

Die Inanspruchnahme für die Überführung der Hesselteicher Straße ist unumgänglich.<br />

Dem Einwender steht hierfür eine Entschädigung dem Grunde nach<br />

zu. Über die Höhe der Entschädigung ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu<br />

befinden.<br />

933


landschaftspflegerische Maßnahmen auf den Flächen anzuordnen, deren Eigentümer<br />

der Inanspruchnahme zugestimmt hatten, nicht mehr aufrecht zu<br />

erhalten gewesen sei. Zudem habe bis 2003 der europarechtlich geregelte<br />

Artenschutz noch nicht die heutige Bedeutung gehabt. Die auf dem Grundbesitz<br />

des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen hätten artenschutzrechtliche Bedeutung.<br />

Weiterer Bestandteil des Konsenses sei die feste Vereinbarung eines Flurbereinigungsverfahrens<br />

gewesen, mit dem die Härten für die Landwirtschaft abgemildert<br />

werden sollen.<br />

Der Vorhabensträger werde daher auf die geplanten Maßnahmen nicht verzichten.<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu ergänzend aus, sollten die Maßnahmen<br />

weiterhin streitig bleiben, habe die Planfeststellungsbehörde abschließend darüber<br />

zu entscheiden.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger zur Neugestaltung<br />

des Wirtschaftswegenetzes, die Kämpenstr. werde in gleicher Lage wieder<br />

an die Hesselteicher Str. angeschlossen. Der auf der gegenüberliegenden Seite<br />

der Hesselteicher Str. anzulegende neue Wirtschaftsweg erhalte eine befestigte<br />

Breite von 3,00 m in wassergebundener Decke zzgl. 2 x 0,75 m Bankett.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In der Einwendung zum Deckblatt I hat der Einwender dargetan, bereit zu sein,<br />

innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens über landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

auf seinen Grundflächen zu verhandeln. Hierzu ist auf den Beschluss<br />

des Dezernates 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung<br />

des Flurbereinigungsverfahrens A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen.<br />

Die Flächen der Einwender liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />

934


Einwender B 9.51<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender erscheinen in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Aus dem Flurstück 48 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />

12.410 m 2 für die Trasse und die begleitenden Schutzeinrichtungen benötigt.<br />

Weitere 560 m 2 sollen für eine landschaftspflegerische Maßnahme dauerhaft<br />

beschränkt werden. Südlich der A 33 hat der Vorhabensträger eine Restfläche<br />

von 1.100 m 2 ausgewiesen. Soweit in den ausgelegten Plänen die vorübergehende<br />

Inanspruchnahme einer Fläche von 9.850 m 2 vorgesehen war, hat der<br />

Vorhabensträger hierauf mit der Gegenäußerung verzichtet.<br />

Im Weiteren ist das Flurstück 44 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

betroffen, von dem 1.390 m 2 für das Überführungsbauwerk der Stockkämper<br />

Straße und die Anbindung einer Hofzufahrt an das Überführungsbauwerk erworben<br />

werden müssen. 870 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden, zwischen alter und neuer Stockkämper Straße hat der Vorhabensträger<br />

eine Restfläche von 130 m 2 ausgewiesen.<br />

Wegen der umfänglichen Betroffenheit der Einwender wurde ein Existenzgutachten<br />

angefertigt. Der Verhandlungsleiter verweist darauf, dieses komme zu<br />

dem eindeutigen Ergebnis einer straßenbaubedingten Existenzgefährdung. Er<br />

erläutert, dies sei bei der Entscheidung im Verfahren bindend.<br />

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses erklärt der Vorhabensträger, er werde<br />

den Einwendern schon im laufenden Planfeststellungsverfahren Ersatzland<br />

zusagen, um die Existenzgefährdung abzuwenden. Er sagt weiterhin zu, das<br />

Flurstück 44 in Gänze als für den Betrieb verloren anzunehmen, da es jenseits<br />

der A 33 für die Einwender nur noch schwerlich erreichbar sei. Die vom Vorhabensträger<br />

nicht benötigten Teilflächen dieses Flurstücks könnten, wie der Vertreter<br />

der Flurbereinigungsbehörde bestätigt, Gegenstand der Flurbereinigung<br />

werden. Insgesamt gehe der Vorhabensträger mithin für die Stellung von Er-<br />

Der Verzicht auf die vorübergehende Inanspruchnahme ist mit Deckblatt I Gegenstand<br />

der Planung geworden. Im Übrigen bleibt die Inanspruchnahme beider<br />

Flurstücke unverändert.<br />

Auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens geht die Planfeststellungsbehörde<br />

von einer Existenzgefährdung des Betriebs der Einwender aus. Aus den<br />

Erwägungen, wie sie den einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

entnommen werden können, nimmt sie dieses Ergebnis jedoch in Abwägung<br />

mit den für die Planung sprechenden Aspekten in Kauf.<br />

Darüber hinaus ist das konkrete Angebot des Vorhabenträgers, Ersatzland zu<br />

stellen, zu berücksichtigen. Die Kaufverhandlungen bzgl. der in Aussicht genommenen<br />

Flächen konnten am 15.10.2008 abgeschlossen werden, das entsprechende<br />

Flurstück befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland<br />

(Grunderwerbsverzeichnis Nr. 422) und steht mithin <strong>–</strong> wie in den einleitenden<br />

Ausführungen zu diesem Kapitel schon ausgeführt <strong>–</strong> auch dann zur Verfügung,<br />

wenn die Flurbereinigung letztlich scheitern sollte.<br />

935


satzland von einem Verlust von ca. 19.000 m 2 aus.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte weist darauf hin, angesichts des Betriebszweiges<br />

der Mutterkuhhaltung müsse es sich um arrondiertes Ersatzland handeln.<br />

An das Flurstück 48 grenzten unmittelbar Flächen eines Hofes, der vom Vorhabensträger,<br />

da das Hofgebäude auf der Trasse stehe, komplett aufgekauft werden<br />

müsse. Auf Nachfrage erklärt der Vorhabensträger, er könne zu den Einzelheiten<br />

der noch laufenden Grunderwerbsverhandlungen hier nichts äußern.<br />

Aber auch er sehe die benannten Flächen als diejenigen an, aus denen den<br />

Einwendern Ersatzland angeboten werden solle.<br />

Die Einwender weisen darauf hin, dass die in Aussicht genommenen Ersatzflächen<br />

im Gegensatz zu den ihnen verloren gehenden Flächen nicht drainiert<br />

seien. Hinsichtlich der Frage, ob der Vorhabensträger die Kosten einer Drainierung<br />

der Flächen übernehme, verweist dieser auf die Entschädigungsverhandlungen.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte erklärt unmissverständlich, das Angebot<br />

undrainierter Flächen im Austausch für drainiertes Land sei unakzeptabel.<br />

Die Einwender und ihr Verfahrensbevollmächtigter führen weiter aus, es sei<br />

noch nicht abschließend entschieden, ob das Angebot von Ersatzland angenommen<br />

werden solle; sie behielten sich auch die Möglichkeit der Gesamtübernahme<br />

des Betriebes mit Ausnahme des Altenteilerhauses vor. Zur Begründung<br />

führen sie an, dass ihnen auch Pachtflächen verloren gingen, der<br />

Betrieb aber keinerlei Flächenentzug mehr verkrafte. Auch hierfür benötigten<br />

sie Ersatzland, während der Vorhabensträger diesbezüglich nur eine Pachtaufhebungsentschädigung<br />

zusage. Zudem sehen die Einwender nach dem Bau<br />

der A 33 nur noch geringe Erweiterungsmöglichkeiten, die vorgesehene Hofzufahrt<br />

(s. dazu auch unten) sei darüber hinaus problematisch. Wenn auch noch<br />

undrainierte Flächen als Ersatz angeboten würden, tendierten sie zu einer Gesamtübernahme<br />

im o.g. Umfang.<br />

Zum weiteren Verfahren führt der Verhandlungsleiter aus, der Vorhabensträger<br />

werde die Frage von Ersatzland klären, erst dann müsse eine Entscheidung<br />

getroffen werden. Der Vorhabensträger ergänzt, Klarheit in dieser Hinsicht werde<br />

vor dem Erlass einer abschließenden Entscheidung herbeigeführt werden<br />

können.<br />

Folgende Detailfragen werden im Weiteren erörtert:<br />

Es ist daher hinreichend sicher davon auszugehen, dass durch Ersatzland die<br />

Existenzgefährdung des Betriebs der Einwender abgewendet werden kann.<br />

Die von den Einwendern aufgeworfenen Fragen der Gleichwertigkeit des entzogenen<br />

wie des Ersatzlandes können ins Entschädigungsverfahren verwiesen<br />

werden (BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, 9 B 11/10). Das EEG NRW enthält<br />

in § 16 Regularien für die Behandlung unterschiedlicher Wertigkeit des<br />

Ersatzlandes gegenüber den entzogenen Flächen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch<br />

auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die<br />

Übernahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer<br />

unmittelbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren<br />

zu entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der<br />

Planfeststellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />

BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03; bestätigend BVerwG, Beschluss<br />

vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

936


Zufahrt<br />

Die Einwender halten die vom Vorhabensträger vorgesehene Zufahrt von der<br />

Stockkämper Straße zu ihrer Hofstelle für ungeeignet. Die Hofstelle müsse für<br />

große landwirtschaftliche Maschinen und LKW erreichbar sein. Begegnungsverkehr<br />

sei nicht möglich, jedoch sei die Zufahrt wegen des vorhandenen<br />

Waldbestandes so unübersichtlich, dass die Begegnung zweier schwerer Fahrzeuge<br />

in der Kurve auf halber Strecke nicht ausgeschlossen werden könne.<br />

Zurücksetzen sei mit derartigen Fahrzeugen problematisch. Generell halten die<br />

Einwender die vorgesehene Breite der Zufahrt für zu gering, im Weiteren bemängeln<br />

sie die ihres Erachtens zu große Steigung bei der Anbindung an das<br />

Überführungsbauwerk der Stockkämper Straße. An der Einmündung sei die<br />

Sicht zumindest in südlicher Richtung eingeschränkt.<br />

Im Weiteren werde der Weg im Schatten der Schutzeinrichtungen liegen und<br />

also bei Schnee und Eis nicht von der Sonne getaut werden. Eine Räumung<br />

des Weges erfolge in der Regel nicht. Der Vorhabensträger verweist darauf, es<br />

handele sich um einen öffentlichen Wirtschaftsweg, der von der Stadt geräumt<br />

werden müsse. Der Verhandlungsleiter sagt zu, dieses Problem bei der Stadt<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> anzusprechen.<br />

Vor dem Hintergrund all dessen schlagen die Einwender vor, von ihrer Hofstelle<br />

aus eine Zufahrt im geraden Verlauf bis zur Stockkämper Straße vorzusehen.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, diese Lösung sei auch von ihm erwogen worden.<br />

Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> habe sich bei der Abstimmung des Wegekonzeptes<br />

gegen diese Lösung ausgesprochen, zudem würde das Flurstück 89 an<br />

dieser Stelle ungünstig zerschnitten.<br />

Die Sichtverhältnisse an der Einmündung der geplanten Zufahrt in Richtung<br />

Süden seien unproblematisch. Der höchste Punkt der Überführung liege an<br />

dieser Stelle gerade mal 0,50 m höher als die Einmündung selbst, so dass auch<br />

die Kuppe des Überführungsbauwerks übersehen werden könne. In diesem<br />

Bereich sei im Übrigen eine Ausweichstelle vorgesehen. Der Vorhabensträger<br />

sagt zu, eine solche Aufweitung der Fahrbahn auch im Kurvenbereich der Zufahrt<br />

vorzusehen.<br />

Im Weiteren skizziert der Vorhabensträger die ebenfalls denkbare Möglichkeit,<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die vorgesehene Zufahrt ist zur Überzeugung<br />

der Planfeststellungsbehörde ausreichend, die Hofstelle der Einwender<br />

mit den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erschließen.<br />

Grundsätzlich vorgesehen ist eine befestigte Fahrbahnbreite von 3,00 m zzgl.<br />

beidseitigen Banketten in einer Breite von 0,75 bzw. <strong>–</strong> bei höherer Dammlage <strong>–</strong><br />

von 1,25 m (BV-Nr. 416). Die Kronenbreite der Zufahrt übertrifft damit sogar die<br />

Mindestanforderungen der „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ <strong>–</strong> Arbeitsblatt<br />

DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser<br />

und Abfall e.V. für Wirtschaftswege. Von häufigerem Begegnungsverkehr ist<br />

angesichts der Anbindung lediglich einer landwirtschaftlichen Hofstelle nicht<br />

auszugehen.<br />

Zudem hat der Vorhabenträger <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> mit Deckblatt I sowohl eine<br />

Ausweichbucht an der Einmündung in die Stockkämper Str. mit einer Breite von<br />

1,50 m als auch eine Fahrbahnverbreiterung im Kurvenbereich vorgesehen.<br />

Die Neigung des Weges erreicht maximal 5,5 % und bleibt damit unter dem<br />

Maß, das nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ als für den<br />

Schwerverkehr mit besonderen Erschwernissen verbunden bezeichnet wird.<br />

Sie liegt zudem weit unter dem Höchstmaß der Längsneigung von 8 % bei<br />

Wirtschaftswegen mit einem geringen Schwierigkeitsgrad. Zudem verringert<br />

sich die Neigung auf 2 % etwa 20 m vor der Einmündung in die Stockkämper<br />

Straße, was Anfahrvorgänge auch mit schwerem Gerät möglich macht.<br />

Die vom Vorhabenträger angeführte Höhendifferenz zwischen der Einmündung<br />

und dem höchsten Punkt des Überführungsbauwerks bestätigt sich anhand des<br />

Höhenplanes, Unterlage 6.2, Blatt 37. Die Sichtverhältnisse sind damit ausreichend.<br />

Die von den Einwendern geforderte Führung der Zufahrt kann nicht in Betracht<br />

kommen. Unabhängig davon, ob die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> die vorgesehene<br />

Lösung befürwortet, ist die ungünstige Zerschneidung des betroffenen Flurstücks<br />

in den Blick zu nehmen. Diese Erwägung setzt sich insoweit durch, als<br />

sich <strong>–</strong> wie oben aufgezeigt <strong>–</strong> eine ausreichende Zufahrt zur Hofstelle der Einwender<br />

auch mit der vorgesehenen Wegeführung erreichen lässt.<br />

937


die Zufahrt nicht zum höchsten Punkt des Überführungsbauwerks zu führen,<br />

sondern entlang des Böschungsfußes in Richtung Norden so weit zu verschwenken,<br />

dass sie annähernd in Geländegleichlage an die Stockkämper<br />

Straße anbinde.<br />

Hausbrunnen<br />

Die Einwender weisen darauf hin, auf ihrem Anwesen befänden sich zwei<br />

Hausbrunnen. Die Lage der Brunnen wird in den vorliegenden Plänen bezeichnet.<br />

Sie hätten Sorge, dass sich die Qualität des geförderten Wassers in Folge<br />

von Schadstoffeintrag verschlechtere. Sie fordern eine Beweissicherung für<br />

beide Brunnen.<br />

Auf Nachfrage bestätigt der Vorhabensträger zunächst, man habe die Grundwasserverhältnisse<br />

durch hydrogeologische Gutachten und Geländeerkundungen<br />

eingehend untersucht. Danach stehe die Grundwasserfließrichtung fest, die<br />

Brunnen der Einwender lägen oberstrom der Trasse. Dennoch sagt der Vorhabensträger<br />

die Beweissicherung für beide Brunnen in einem zeitlichen Rahmen<br />

von vier Jahren ab Baubeginn zu, da sich beide Brunnen in einer Entfernung<br />

von unter 100 m zur Trasse befänden.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte fordert die Beweissicherung bis zum Ablauf von<br />

vier Jahren nach Verkehrsfreigabe. Dies lehnt der Vorhabensträger ab; innerhalb<br />

des von ihm vorgesehenen Zeitraums erhalte man eine gesicherte Datenlage,<br />

aufgrund derer man bei späteren Änderungen in Qualität und Quantität<br />

die notwendigen Schlüsse zur Verursachung und Schadensregulierung ziehen<br />

könne. Der Verhandlungsleiter erklärt, dieser Dissens sei letztlich von der Planfeststellungsbehörde<br />

zu entscheiden.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte fragt nach einer Untersuchung der Ablagerung<br />

von Luftschadstoffen entlang der Trasse. Der Vorhabensträger entgegnet hierzu,<br />

das Schadstoffgutachten komme zu dem Ergebnis, dass nur eine geringe<br />

Änderung der Schadstoffkonzentration in Folge der A 33 zu erwarten sei und<br />

dies auch nur in einem sehr engen Abstand zur Trasse. Eine größere Ausbreitungsentfernung<br />

sei allenfalls für Stickstoff anzunehmen, jedoch in geringeren<br />

Konzentrationen, als dies z.B. durch den Eintrag der Landwirtschaft erfolge.<br />

Lärm<br />

Im Übrigen wird auch auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers ist den Belangen des Einwenders Genüge<br />

getan. Zur Frage der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die weitergehende Forderung, die Beweissicherung bis zu einem Zeitpunkt von<br />

vier Jahren nach Verkehrsfreigabe durchzuführen, wird vor diesem Hintergrund<br />

zurückgewiesen.<br />

Auf Kapitel B 7.10 wird insoweit verwiesen. Soweit die Einwender in ihrer<br />

schriftlichen Einwendung die Berücksichtigung aller ab 2010 geltenden Grenzwerte<br />

namentlich für PM2,5 fordern, ist dies mit Deckblatt II erfolgt. Alle heute<br />

nach der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) gültigen Grenzwerte<br />

werden eingehalten.<br />

938


Auf dem Anwesen der Einwender befinden sich zwei Wohngebäude. Der Vorhabensträger<br />

führt hierzu aus, am Haus Nr. 17 würden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten. Am Haus Nr. 17a jedoch werde der Grenzwert<br />

für die Nacht überschritten. Den Einwendern stehe daher ein Anspruch auf<br />

Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

des Gebäudes (passiver Lärmschutz) zu.<br />

Die Einwender bemängeln, die vorgesehenen Schutzeinrichtungen in Gestalt<br />

einer Wall-/Wand-Kombination dienten lediglich dem Naturschutz, nicht aber<br />

dem Lärmschutz. Dem widerspricht der Vorhabensträger. Die vorgesehenen<br />

Wände würden auch lärmwirksam ausgestaltet. Gleiches gelte für den im gesamten<br />

Trassenverlauf vorgesehenen Splittmastixasphalt mit einer Minderungswirkung<br />

in einer Höhe von -2 dB(A).<br />

Eine Außenwohnbereichsentschädigung lehnt der Vorhabensträger ab. Hierfür<br />

sei der Tagesgrenzwert maßgeblich, der jedoch eingehalten werde. Bzgl. der<br />

Überprüfung auf passiven Lärmschutz werde er auf die Einwender zukommen<br />

und die Prüfung veranlassen.<br />

Ebenfalls lehnt der Vorhabensträger die Forderung der Einwender, auch östlich<br />

der Hofstelle durchgehend Schutzeinrichtungen in 4,00 m Höhe vorzusehen,<br />

ab. Für die Hofstelle der Einwender sei keine positive Wirkung zu erzielen, da<br />

schon ausreichend Überstandslängen vorgesehen seien. Wo die Schutzeinrichtungen<br />

in einer Höhe von 2,50 m geführt werden, stünden keine zu schützenden<br />

Gebäude und auch aus naturschutzfachlicher Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit<br />

einer Erhöhung.<br />

Vorflutverhältnisse<br />

Die Einwender weisen darauf hin, dass entlang ihrer Zufahrt ein Graben verlaufe,<br />

dem Wasser aus Drainagen zugeführt werde. Sollte die Dimensionierung<br />

der vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen zu gering sein, befürchten die<br />

Einwender, dass Wasser in ihre Kläranlage zurückstaue. Besser sei es aus<br />

ihrer Sicht, den Graben in vorhandener Lage unter der A 33 zu unterführen.<br />

Im Weiteren sei ihr Flurstück 48 drainiert und entwässere über eine Rohrleitung<br />

nach Norden entlang des Gebäudes Stockkämper Straße 15. Auch diese Leitung<br />

werde durch die A 33 unterbrochen, das Wasser müsse abgefangen und<br />

der Entwässerungsmulde entlang der A 33 zugeführt werden.<br />

Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger eine überarbeitete lärmtechnische Berechnung<br />

vorgelegt.<br />

Danach wird nunmehr auch am Gebäude Nr. 17 der Immissionsgrenzwert für<br />

die Nacht im 1. OG der Südseite des Gebäudes überschritten. Am Gebäude Nr.<br />

17a wird dieser Grenzwert im EG und 1. OG der Süd- und der Ostseite überschritten.<br />

Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden<br />

zurückgewiesen, da die Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

stünden. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung steht den Einwendern<br />

angesichts dessen, dass der Immissionsgrenzwert für den Tag eingehalten<br />

wird, nicht zu.<br />

Die im wassertechnischen Entwurf vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen<br />

wurden von den zuständigen Wasserbehörden auch dahingehend überprüft, ob<br />

sie in der Lage sind, anfallende Wassermengen schadlos abzuführen.<br />

Der Vorhabenträger hat entsprechend seiner Zusage diese Entwässerungsleitung<br />

bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen und die Funktionsfähigkeit<br />

der Drainage des Flurstücks 48 sicherzustellen (vgl. auch Nebenbestimmungen<br />

A 7..7.1 und 7.12.13). Dies schließt bei Bedarf eine Korrektur der vorgesehenen<br />

Entwässerungseinrichtungen ein.<br />

939


Der Vorhabensträger sichert zu, die vorgesehene Entwässerung unter Berücksichtigung<br />

dieser Informationen auf die Notwendigkeit einer anderen Dimensionierung<br />

und/oder weiterer Durchlässe zu überprüfen.<br />

Baumreihe<br />

Der Vorhabensträger erklärt auf Nachfrage, er prüfe, ob auf die geplante Baumreihe<br />

auf dem Flurstück 48 und in Verlängerung auf dem Nachbargrundstück <strong>–</strong><br />

hier verweisen die Einwender auf die vorhandene Drainage <strong>–</strong> verzichtet werden<br />

könne. Zur Frage der Pflege erläutert der Vorhabensträger, entweder behielten<br />

die Einwender die Fläche in ihrem Eigentum und erhielten neben der Abwertungsentschädigung<br />

ggf. eine weitere Einmalzahlung zur Abgeltung der ihnen<br />

dann obliegenden Pflegeverpflichtung. Oder aber sie verkaufen diesen Flurstücksteil,<br />

womit auch die Pflegeverpflichtung übergehe.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Auf Flurstück 48 der Einwender ist die Baumreihe auch mit Deckblatt I verblieben.<br />

Sie ist zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich<br />

und genügt den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Zu<br />

den näheren Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />

In der schriftlichen Einwendung fordern die Einwender eine Beweissicherung<br />

für die Gebäude der Hofanlage. Diese Forderung wird zurückgewiesen. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Die weitere Forderung der Einwender, im Beschluss festzuschreiben, dass<br />

Änderungen an den Gebäuden unbeschadet der Anbaubeschränkungen des<br />

FStrG möglich bleiben, wird zurückgewiesen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Die Einwender fordern eine Entschädigung für die Einschränkung des<br />

Jagdausübungsrechts. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es<br />

sich dabei um eine Rechtsposition handelt, die der Jagdgenossenschaft als<br />

öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht. „Das Jagdausübungsrecht der<br />

Genossenschaft ist gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen<br />

Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu<br />

einem Recht erstarkt“ (BGH, Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94; BGH, Urteil<br />

vom 20.01.2000, III ZR 110/99).<br />

Eine eigenständige Rechtsposition der Einwender, über die an dieser Stelle zu<br />

befinden wäre, liegt mithin nicht vor.<br />

940


Einwender B 9.52<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender gibt zu Beginn der Erörterung eine Ergänzung seiner ursprünglichen<br />

Einwendung unter Berücksichtigung seiner in der Generalerörterung<br />

gewonnenen Erkenntnisse zu Protokoll. Er trägt im Weiteren den Inhalt dieses<br />

Schreibens vom 21.10.2008 mündlich vor, insbesondere weist er <strong>–</strong> auch anhand<br />

einer Karte <strong>–</strong> auf seines Erachtens falsch positionierte und dimensionierte<br />

Grünbrücken in zu geringer Anzahl sowie auf das Fehlen von Untersuchungen<br />

zum Artenvorkommen nördlich des in den Planunterlagen abgegriffenen Untersuchungsraumes<br />

hin. Der Einwender schließt sich der Kritik der Naturschutzverbände<br />

an, Gutachten seien schwer oder gar nicht zugänglich gemacht worden.<br />

Im Anschluss wird die persönliche Betroffenheit des Einwenders erörtert.<br />

Hierzu führt der Vorhabensträger aus, aus dem Flurstück 13 in der Flur 5 der<br />

Gemarkung Hesseln würden 9.520 m 2 für die Trasse der A 33 und die begleitenden<br />

Schutzeinrichtungen benötigt. Weitere 1.500 m 2 sollten für die am Fuß<br />

des nördlichen Walls geplante Entwässerungsmulde dauerhaft beschränkt werden.<br />

4.100 m 2 seien für eine vorübergehende Inanspruchnahme (Bodenlager)<br />

vorgesehen.<br />

Das Flurstück werde durch die Trasse zerschnitten. Der Abstand des Wohngebäudes<br />

zum Fahrbahnrand betrage 58 m. An der Südseite des Hauses werde<br />

der Immissionsgrenzwert für die Nacht im Erdgeschoss um 1 dB(A), im Obergeschoss<br />

um 3 dB(A) überschritten. An den übrigen Gebäudeseiten seien keine<br />

Überschreitungen feststellbar, auch der Tagesgrenzwert werde eingehalten.<br />

Der Einwender habe daher einen Anspruch auf Überprüfung des Gebäudes<br />

Die Einwendung wird in diesen Punkten mit Blick auf die entsprechenden Kapitel<br />

dieses Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen.<br />

Mit Deckblatt I hat sich der Umfang der Inanspruchnahme des Flurstücks verändert.<br />

Erworben werden müssen nunmehr 11.180 m 2 , da am Ende des abgebundenen<br />

Stockkämper Weges <strong>–</strong> entsprechend einer Forderung des Einwenders<br />

<strong>–</strong> ein Wendehammer angelegt wird und auf der Südseite der A 33 eine<br />

Zuwegung zum Regenrückhaltebecken von der Holtfelder Straße aus geschaffen<br />

werden muss. Die Fläche der vorübergehenden Inanspruchnahme verringert<br />

sich dadurch auf 3.050 m 2 , die dauernde Beschränkung für die Entwässerungsmulde<br />

entfällt (siehe unten).<br />

941


hinsichtlich der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz).<br />

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, das Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) sehe den Vorrang aktiven Lärmschutzes vor, erwidert der Vorhabensträger,<br />

weiterer aktiver Lärmschutz sei hier unverhältnismäßig. Es werde<br />

nur der Nachgrenzwert überschritten; zudem erreichten die Schutzmaßnahmen<br />

hier aus Gründen des Naturschutzes bereits eine Höhe, die allein aus lärmrechtlichen<br />

Erwägungen nicht gerechtfertigt wäre.<br />

Weitere freiwillige aktive Lärmschutzmaßnahmen <strong>–</strong> so eine weitere Frage des<br />

Verhandlungsleiters <strong>–</strong> werde die Stadt Halle voraussichtlich eher im Bereich<br />

Künsebeck vorsehen, wo ein durchgehender aktiver Schutz nicht gegeben sei.<br />

Am Wohngebäude des Einwenders könne eine Wallerhöhung in Betracht kommen,<br />

für die dann aber mehr Grundfläche bereitgestellt werden müsse.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert dem Einwender, freiwillige Maßnahmen der<br />

Stadt Halle seien rechtlich für die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung<br />

ohne Relevanz. Die Planfeststellungsbehörde habe darüber zu befinden,<br />

ob die Planungen des Vorhabensträgers in diesem Punkt rechtmäßig seien.<br />

Auf die Frage des Einwenders, ob eine Einigung mit dem Vorhabensträger<br />

möglich sei, wenn ein Betroffener auf seinem Grundstück freiwillig weiteren<br />

Lärmschutz einrichten wolle, erwidert der Vorhabensträger, entsprechende<br />

Vereinbarungen seien denkbar. Das Eigentum an der benötigten Mehrfläche<br />

verbleibe jedoch beim Einwender, damit auch die Unterhaltungspflicht für die<br />

auf diesen Flächen errichteten Anlagen.<br />

Folgende Einzelpunkte werden erörtert:<br />

Entschädigungshöhe<br />

Die Forderung des Einwenders, für benötigte Bodenflächen die Entschädigung<br />

am Wert für Gewerbeflächen auszurichten, lehnt der Vorhabensträger ab. Dies<br />

komme nur dann in Betracht, wenn die zu erwerbenden Flächen entsprechend<br />

als Bauland ausgewiesen seien.<br />

Beweissicherung<br />

Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird zurückgewiesen,<br />

sie wären im Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßig.<br />

Ebenfalls zurückgewiesen werden die schriftlich erhobenen Forderungen, bei<br />

der Lärmberechnung einen Summenpegel zu bilden und Lärmschutz an der<br />

Hesselner Straße und dem verlegten Stockkämper Weg vorzusehen. Schallreflexionen<br />

<strong>–</strong> hierauf weist der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung hin <strong>–</strong><br />

sind Gegenstand der Lärmberechnung.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Fragen der Entschädigungshöhe werden außerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />

Gegenstand der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen.<br />

942


Der Einwender fordert für sein gesamtes Flurstück die Beweissicherung. Hierunter<br />

sind einerseits das Gebäude zu verstehen, andererseits aber auch vorhandene<br />

Drainagen.<br />

Der Vorhabensträger sagt ein Beweissicherungsverfahren für das Gebäude zu.<br />

Hinsichtlich der Drainagen sei eine Beweissicherung überflüssig, da er angetroffene<br />

Drainagen stets als voll funktionstüchtig werte und sie funktionstüchtig<br />

erhalte bzw. wieder herstelle.<br />

Auf die Frage des Vorhabensträgers, ob auf dem Grundstück Versickerungseinrichtungen<br />

einer Kläranlage vorhanden seien, entgegnet der Einwender, die<br />

Ableitung des Abwassers erfolge in einen Graben an der nördlichen Flurstücksgrenze.<br />

Lärm<br />

Der Einwender hält die vorliegende Lärmberechnung für wenig realitätsbezogen<br />

und fordert eine realistische Ermittlung der zu erwartenden Immissionen.<br />

Auf die schon schriftlich vorgetragene Einwendung, auch für das<br />

2. Obergeschoss seines Hauses sei eine Lärmberechnung durchzuführen, da<br />

sich auf der der Trasse zugewandten Gebäudeseite Wohnräume befänden,<br />

sichert der Vorhabensträger zu, die Lärmberechnung entsprechend zu ergänzen.<br />

Diese Ergänzung wird dem Einwender zur Verfügung gestellt.<br />

Besondere finanzielle Situation<br />

Zu dieser, bereits in der schriftlichen Einwendung dargestellten Situation führt<br />

der Verhandlungsleiter aus, ebenso wie der faktisch vorhandene Wertverlust<br />

eines Gebäudes erwachse aus den vom Einwender geschilderten besonderen<br />

Umständen kein Entschädigungstatbestand.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Einwender bemängelt, dass neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zur<br />

Mit den Ausführungen des Vorhabenträgers im Termin, an die er über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders Genüge<br />

getan.<br />

Über Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger darüber hinaus ohnehin<br />

verpflichtet, angetroffene Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder<br />

herzustellen.<br />

Die Abwasserleitungen sind mithin nicht von der Planung betroffen. Der erwähnte<br />

Graben an der Nordseite des Flurstücks wird westlich des Wohngebäudes<br />

von der A 33 durchschnitten. Sollte das Wasser im Graben also in der Örtlichkeit<br />

von der Nordgrenze des Flurstücks aus in Richtung Autobahn entwässern,<br />

hat der Vorhabenträger sicherzustellen, dass die Entwässerung weiterhin<br />

gewährleistet ist. Im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis, Unterlage 5.1, Blatt<br />

10, ist insofern ein Anschluss des Grabens an die Entwässerungsmulde am<br />

Böschungsfuß des Lärmschutzwalls dargestellt.<br />

Die Lärmberechnung des Vorhabenträgers folgt den einschlägigen Vorschriften<br />

der 16. BImSchV und der RLS-90 (vgl. Kapitel B 7.9), die Einwendung wird<br />

daher zurückgewiesen.<br />

Mit Schreiben vom 18.11.2008 hat der Vorhabenträger die Nachberechnung für<br />

das 2. OG vorgelegt. Danach wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht an<br />

der Süd- und an der Westseite des Gebäudes überschritten. Das 2. OG ist insoweit<br />

Gegenstand der o.g. Entscheidung zum passiven Lärmschutz.<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die im Termin erwähnten Grenzwerte<br />

943


Wirkung verschiedener Luftschadstoffe noch nicht in Form von Grenzwerten in<br />

das deutsche Recht eingeführt worden seien.<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, maßgeblich für die im Verfahren zu<br />

treffende Entscheidung könnten aber nur die gesetzlich festgelegten Grenzwerte<br />

sein.<br />

Versorgungsleitungen<br />

Auf den Hinweis des Einwenders bzgl. verschiedener Versorgungsleitungen auf<br />

seinem Grundstück sichert der Vorhabensträger deren Berücksichtigung bei der<br />

Bauausführung zu.<br />

Entwässerungsmulde am Böschungsfuß<br />

Der Einwender wendet sich gegen die auch auf seinem Flurstück vorgesehene<br />

Entwässerungsmulde. Sie diene auch der Umleitung eines östlich der Hesselner<br />

Straße und des Umspannwerkes verlaufenden und nicht unter der Autobahn<br />

unterführten Grabens. Das Wasser in diesem Graben zeige schon heute<br />

gelegentlich eine weiße Trübung, so dass er die Zuleitung von Schadstoffen auf<br />

sein Grundstück befürchte.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, eine Entwässerungsmulde sei in jedem Fall<br />

erforderlich, um das Oberflächenwasser des zur A 33 abfallenden Geländes<br />

abzufangen. Der Gedanke der derzeitigen Planungen war, die relativ geringen<br />

Wassermengen des benannten Grabens dieser Mulde und letztlich der Neuen<br />

Hessel zuzuführen. Er werde aber prüfen, ob der Graben nicht doch in vorhandener<br />

Lage unterführt werden könne.<br />

Der Einwender entgegnet, es falle ohnehin ein große Menge Oberflächenwasser<br />

an, da die Versickerungsrate der Böden im Umfeld seines Hauses sehr<br />

gering sei. Der Mulde zusätzlich das Wasser des Grabens zuzuführen, werde<br />

seines Erachtens Überschwemmungen auf seinem Grundstück zur Folge haben.<br />

Er regt daher an, die Fließrichtung der Mulde an der Hesselner Straße zu<br />

trennen, mindestens aber die Mulde ausreichend zu dimensionieren.<br />

Der Verhandlungsleiter sagt zu, den Einwender im Zuge des anstehenden<br />

Deckblattverfahrens zu informieren, zu welchem Ergebnis die zugesagte Prüfung<br />

des Vorhabensträgers geführt habe.<br />

nach der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) werden eingehalten,<br />

das gewählte Berechnungsverfahren ist sachgerecht. Zu den Einzelheiten wird<br />

auf Kapitel B 7.10 verwiesen.<br />

Der Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.12.13 verpflichtet, vorhandene<br />

Versorgungsleitungen bei der Bauausführung zu berücksichtigen.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Planung dahingehend geändert, das Wasser des vom<br />

Einwender erwähnten Grabens vor seinem Hausgrundstück unter der A 33<br />

hindurchzuführen. Der auf dem Grundstück des Einwenders verbleibenden<br />

Mulde wird mithin lediglich noch Oberflächenwasser der umgebenden Flächen<br />

und der Böschung des Lärmschutzwalls zugeführt.<br />

Eine zusätzliche dauernde Beschränkung der für den Graben vormals benötigten<br />

Fläche entfällt. Die Mulde wird innerhalb der Erwerbsfläche für die Trasse<br />

der A 33 errichtet.<br />

Der Einwendung wird damit in diesem Punkt entsprochen.<br />

Soweit der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung einen Nachweis fordert,<br />

dass der Bau der A 33 auch bei Starkregen nicht zu Überschwemmungen<br />

auf seinem Grundstück führt, dient die Mulde gerade dem Zweck, das vom<br />

Flurstück des Einwenders anströmende Wasser aufzunehmen. Der wassertechnische<br />

Entwurf, in dem auch Fragen der hydraulischen Leistungsfähigkeit<br />

der vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen behandelt werden, wurde von<br />

den zuständigen Wasserbehörden geprüft.<br />

944


Der Einwender lehnt es im Weiteren ab, die Mulde nur im Wege der dauerhaften<br />

Beschränkung zu sichern und ihm das Eigentum zu belassen. Der Vorhabensträger<br />

erwidert, die für die Mulde benötigten Flächen würden dann erworben,<br />

wenn der östlich vorhandene Graben entgegen der jetzigen Planung doch<br />

unterführt und die Mulde mithin kein öffentliches Gewässer werde.<br />

Restflächen südlich der A 33<br />

Der Vorhabensträger erklärt, die südlich der Trasse verbleibenden Teilflächen<br />

des Grundstücks des Einwenders könnten in das Flurbereinigungsverfahren<br />

eingebracht und für diesen Zweck erworben werden.<br />

Dies ist im Sinne des Einwenders, der an einem Verbleib der Flächen in seinem<br />

Eigentum kein Interesse hat. Er fordert allerdings Ersatzland auf der Nordseite<br />

der Trasse.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dies könne nicht im Rahmen der<br />

Grunderwerbsverhandlungen des Vorhabensträgers entschieden werden, sondern<br />

erst in der Flurbereinigung.<br />

Außenwohnbereich, Gemüsegarten<br />

Der Einwender äußert, er wolle einen Streifen entlang der A 33, in dem mit<br />

einer Verschattung durch die Schutzeinrichtungen und damit einer schlechteren<br />

Nutzbarkeit zu rechnen sei, abgeben. Gleiches gelte für den Grundstücksteil,<br />

der spitzwinklig zwischen A 33 und abgebundenem Stockkämper Weg verbleibe.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, den letztgenannten Grundstücksteil werde er<br />

übernehmen, um den von verschiedener Seite geforderten Wendeplatz am<br />

Ende der entstehenden Sackgasse zu bauen. Dies werde Gegenstand des<br />

Deckblattverfahrens. Einen weiteren Pflanzstreifen entlang der Trasse im Rahmen<br />

des landschaftspflegerischen Begleitplans könne er sich nicht vorstellen,<br />

ebenso wenig eine andere Verwendungsmöglichkeit für einen solchen Streifen.<br />

Diesen Grundstücksteil werde er daher nicht übernehmen. Wenn es zu Beeinträchtigungen<br />

der Gartennutzung komme, sei dies ein Entschädigungstatbestand.<br />

Über diese Forderung des Einwenders ist im Planfeststellungsverfahren nicht<br />

zu befinden. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Eine etwaige Verschattung ist die Folge der unmittelbaren Grundstücksinanspruchnahme<br />

für die vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen. Ob hieraus eine<br />

entschädigungspflichtige Beeinträchtigung resultiert, ist daher im Rahmen der<br />

Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen zu entscheiden (BVerwG,<br />

Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

945


Flurbereinigung<br />

Auf Nachfrage des Einwenders bestätigt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde,<br />

auch der Grunderwerb für Trassenflächen und die Ersatzlandgestellung<br />

dafür seien Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens. Der Einwender habe<br />

die Möglichkeit, sowohl gegen die letztendliche Entscheidung im Verfahren als<br />

auch bereits gegen den Einleitungsbeschluss Klage zu erheben. Er könne sich<br />

aber nicht gegen die Teilnahme an der Flurbereinigung wehren, wenn der Einleitungsbeschluss<br />

als rechtmäßig bestätigt werde.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass mit dem Einleitungsbeschluss<br />

einziger Ansprechpartner in Sachen Grunderwerb die Flurbereinigungsbehörde<br />

sei.<br />

Fehlerhafte Planunterlagen<br />

Der Einwender hatte in seiner schriftlichen Einwendung geltend gemacht, im<br />

Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans seien Biotoptypen fehlerhaft<br />

ermittelt worden. Gleiches gelte für den Bestand an erholungsrelevanter Infrastruktur.<br />

Der Vorhabensträger hatte in seiner Gegenäußerung eine Überprüfung und ggf.<br />

Korrektur zugesagt. Die Frage des Einwenders, ob er über das Ergebnis der<br />

Überprüfung unterrichtet werde, verneint der Vorhabensträger. Ergebe sich<br />

Änderungsbedarf, werde er in die Unterlagen eingearbeitet und dann Gegenstand<br />

eines Deckblattverfahrens.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, erfolge von Seiten des Vorhabensträgers keine<br />

Änderung, müsse die Planfeststellungsbehörde entscheiden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der Beschluss des Dezernates 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom<br />

17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens A 33 <strong>–</strong> Halle-<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> ist bestandskräftig geworden. Das Flurstück des Einwenders<br />

liegt innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />

Die Einwendung wird mit Blick auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

zurückgewiesen.<br />

In seiner schriftlichen Einwendung hat der Einwender ein Beweissicherungsverfahren<br />

für den Hausbrunnen gefordert.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers in der Gegenäußerung, die Beweissicherung<br />

durchzuführen, ist den Belangen des Einwenders Genüge getan. Zur Frage<br />

der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

946


In seiner Einwendung im Deckblattverfahren I hat der Einwender verschiedene<br />

der obigen Gesichtspunkte erneut angesprochen und die Gesamtübernahme<br />

des Flurstücks gefordert. Hierüber ist <strong>–</strong> wie in den einleitenden Ausführungen<br />

zu diesem Kapitel bereits ausgeführt <strong>–</strong> im Planfeststellungsverfahren nicht zu<br />

entscheiden.<br />

947


Einwender B 9.53<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das Flurstück 292 des Einwenders in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird<br />

partiell von der Trasse der A 33 beansprucht. Das Wohngebäude Lönsweg 13<br />

muss abgerissen werden, den verbleibende Flurstücksteil plant der Vorhabensträger<br />

zu übernehmen und für eine Feldgehölzpflanzung zu verwenden.<br />

Zum Termin erscheinen auch die Eltern des Einwenders. Ihr Flurstück 499 mit<br />

dem Wohnhaus Lönsweg 15 ist von den Planungen nicht unmittelbar betroffen.<br />

Der künftige Abstand des Hauses zum Fahrbahnrand der A 33 beträgt etwa 43<br />

m.<br />

Betroffenheit des Einwenders<br />

Der Vorhabensträger erläutert, das vorgesehene Flurbereinigungsverfahren sei<br />

noch nicht eingeleitet, weshalb er derzeit noch konkrete Grunderwerbsverhandlungen<br />

führen könne. Sobald das Flurbereinigungsverfahren eingeleitet sei,<br />

gehe die Zuständigkeit für Verhandlungen auf die Flurbereinigungsbehörde<br />

über.<br />

Grunderwerbsverhandlungen könnten vom Einwender auch zunächst mit dem<br />

Ziel geführt werden, lediglich ein konkretes Angebot zu erhalten, ohne dass<br />

dies anschließend zu einem Vertragsabschluss verpflichte. Dies bringe ihm<br />

Klarheit hinsichtlich der zu erwartenden Entschädigung. Hierzu werde ein Gutachter<br />

bestellt, der eine Wertermittlung des Grundstücks und des Gebäudes<br />

vornehme. Sollte der Einwender mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein,<br />

könne er einen Gegengutachter bestellen. Dessen Kosten sowie auch die Kosten<br />

eines Rechtsanwaltes werde der Vorhabensträger im Rahmen der von ihm<br />

geführten Grunderwerbsverhandlungen übernehmen.<br />

Einwender und Vorhabenträger haben am 09.10.2009 einen Kaufvertrag abgeschlossen,<br />

das Anwesen wurde in Gänze übernommen. Für die Einwendung ist<br />

damit die Erledigung eingetreten.<br />

948


Dies sei ein entscheidender Unterschied zum Flurbereinigungsverfahren, im<br />

Zuge dessen eine Erstattung dieser Kosten nicht vorgenommen werde.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, der Einwender könne natürlich auch zum jetzigen<br />

Zeitpunkt abwarten und noch nicht in Grunderwerbsverhandlungen eintreten<br />

und sich auch kein Kaufangebot erstellen zu lassen.<br />

An einem konkreten Angebot des Vorhabensträgers ist der Einwender zum<br />

jetzigen Zeitpunkt jedoch interessiert. Der Vorhabensträger sichert daraufhin<br />

die sofortige Kontaktaufnahme zu. Bei der Erstellung des Angebots solle nach<br />

dem Wunsch des Einwenders berücksichtigt werden, dass er den Hausabbruch<br />

selbst vorzunehmen gedenke. Dies lehnt der Vorhabensträger ab. In der Vergangenheit<br />

seien entsprechende Verträge abgeschlossen, jedoch vom Bundesrechnungshof<br />

beanstandet worden.<br />

Hintergrund des vom Einwender geäußerten Wunsches ist die Befürchtung,<br />

dass das verkaufte Gebäude über einen längeren Zeitraum leer stehe und von<br />

„zwielichtigen Personen“ widerrechtlich genutzt werde. Der Vorhabensträger<br />

sichert daher zu, im Falle eines Vertragsabschlusses das Gebäude möglichst<br />

frühzeitig abzureißen.<br />

Betroffenheit der Eltern des Einwenders<br />

Das Wohngebäude der Einwender verbleibe <strong>–</strong> wie oben gesagt <strong>–</strong> in einem Abstand<br />

vom ca. 43 m zum geplanten Fahrbahnrand der A 33. Es komme an einer<br />

Hausseite zu einer Überschreitung des Lärmimmissionsgrenzwertes für die<br />

Nacht um 2 dB(A), weshalb der Vorhabensträger die Überprüfung des Gebäudes<br />

auf Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes (passiver<br />

Lärmschutz) zusagt.<br />

Auf Vorhalt der Einwender, die Terrasse liege nicht am Haus, sondern an der<br />

nördlichen Grundstücksgrenze, sagt der Vorhabensträger eine erneute Überprüfung<br />

dieses Umstandes zu. Dies könne in eine Außenbereichsentschädigung<br />

münden.<br />

Forderungen nach weiteren aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen. Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger<br />

Aufwendungen, um Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt<br />

von Menschen dienen, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver<br />

Lärmschutz), wurde den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Der Antrag, eine Außenwohnbereichsentschädigung zu gewähren, wird abgelehnt.<br />

Voraussetzung für eine solche Entschädigung ist die Überschreitung des maßgeblichen<br />

Immissionsgrenzwertes für den Tag, der für eine Wohnbebauung im<br />

Außenbereich (s. hierzu Kapitel B 7.9.2) bei 64 dB(A) liegt.<br />

Im Erdgeschoss der der Autobahn zugewandten Hausseite werden nach der<br />

949


Letztlich fordern die Einwender jedoch eine Gesamtübernahme des Anwesens<br />

wegen aller von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen, neben dem Lärm<br />

auch insbesondere die Luftschadstoffe. Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Der<br />

Immissionsgrenzwert für Lärm sei nicht unzumutbar überschritten, die Grenzwerte<br />

für die Luftschadstoffe würden eingehalten.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, letztlich müsse die Planfeststellungsbehörde<br />

über den Antrag auf Gesamtübernahme entscheiden. Dies könne nur in Betracht<br />

kommen, wenn das Wohnen auf dem Grundstück unter allen Gesichtspunkten<br />

objektiv unzumutbar sei.<br />

lärmtechnischen Berechnung Immissionen in einer Größenordnung von 60<br />

dB(A) am Tag auftreffen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Terrasse<br />

nach den Angaben der Einwender nicht am Haus, sondern an der nördlichen<br />

Grundstücksgrenze gelegen ist, so ist diese Grenze vom Haus etwa 13 m entfernt.<br />

Eine Abstandsminderung in dieser Größenordnung ist nicht geeignet, eine<br />

Steigerung des Beurteilungspegels um 5 dB(A) zu bewirken.<br />

Die Forderung nach einer Gesamtübernahme des Anwesens wird abgelehnt.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine solche<br />

Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde nur in Betracht, wenn die<br />

Beeinträchtigungen faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass eine weitere<br />

Nutzung des Grundstücks unzumutbar erscheint. Dies ist etwa bei schweren<br />

und unerträglichen Lärmbelastungen, die mithin oberhalb der enteignungsrechtlichen<br />

Zumutbarkeitsschwelle liegen, angenommen worden (BVerwG, Urteil<br />

vom 23.02.2005, 4 A 5.04 m.w.N.).<br />

Hiervon kann im Falle der Einwender nicht die Rede sein.<br />

Für das Wohngebäude der Einwender wurde eine maximale Lärmbelastung<br />

von bis zu 62/56 dB(A) tags/nachts im Obergeschoss der der Autobahn zugewandten<br />

Hausseite ermittelt. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle<br />

(entspricht der Schwelle der Gesundheitsgefährdung) beginnt jedoch bei Werten<br />

von 70 <strong>–</strong> 75 dB(A) tags und 60 <strong>–</strong> 65 dB(A) nachts (stg. Rspr. von BVerwG<br />

und BGH, ausgehend von BGH, Urteil vom 25.03.1993 <strong>–</strong> III ZR 60/91). Wie der<br />

BGH im vorstehenden Urteil weiter ausführt, nähern sich (erst) Lärmwerte von<br />

72/62 dB(A) tags/nachts bezogen auf Mischgebiete unmittelbar dem Bereich<br />

der Enteignungsschwelle an oder erreichen ihn schon (so auch BVerwG, Urteil<br />

vom 28.10.1998, 11 A 3/98).<br />

Derartige Werte werden am Wohngebäude der Einwender nicht erreicht; die<br />

errechneten Immissionswerte verbleiben vielmehr in einem Bereich, in dem die<br />

Annahme einer Gesundheitsgefährdung nicht in Betracht kommt (BVerwG,<br />

Urteil vom 06.06.2002, 4 A 44/00, Juris Rn. 19).<br />

Auch die auf das Gebäude der Einwender einwirkenden Luftschadstoffimmissionen<br />

verbleiben unterhalb der insoweit einschlägigen Grenzwerte zum Schutz<br />

der menschlichen Gesundheit nach der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I<br />

S. 1065) bzw. überschreiten diese nicht häufiger, als es nach der Verordnung<br />

950


Die Einwender sprechen abschließend die geplante Durchfahrtshöhe der Unterführung<br />

des Lönsweges an. Neuere Müllfahrzeuge könnten diese Unterführung<br />

nicht passieren. Der Vorhabensträger erwidert, das Bauwerk sei in seinen Dimensionen<br />

mit der Stadt Halle abgestimmt.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

zulässig ist. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 verwiesen.<br />

Eine verschattende oder erdrückende Wirkung des Autobahnbauwerks ist für<br />

das Wohngebäude der Einwender ebenfalls nicht zu befürchten. Einschließlich<br />

der ab Straßengradiente 4 m hohen Lärmschutzeinrichtungen erreicht das<br />

Bauwerk eine Höhe von etwa 5,20 m in Parallellage zum Wohngebäude und<br />

etwa 7,30 m zwischen den Bauwerken über den Lönsweg bzw. den Loddenbach.<br />

Das Wohngebäude ist von diesen Punkten jedoch etwa 37 bzw. 65 m<br />

entfernt, die Autobahn verläuft zudem nördlich des Grundstücks und wirft dorthin<br />

keinen Schatten.<br />

Weitere mittelbare Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen. Angesichts des<br />

vorstehend gesagten und mit Blick auf die Einhaltung von Grenzwerten (Luftschadstoffe)<br />

bzw. die deutliche Unterschreitung der enteignungsrechtlichen<br />

Zumutbarkeitsschwelle (Lärm) ist auch bei kumulierender Betrachtung keine<br />

andere Entscheidung möglich.<br />

In der Generalerörterung haben die Einwender im Übrigen den Antrag gestellt,<br />

neben den angekündigten Lärmschutzmaßnahmen auch einen angemessenen<br />

Wertausgleich zu erhalten (Seite 461 des Wortprotokolls).<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

951


Einwender B 9.54<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das Flurstück 491 der Einwender in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird<br />

vollständig von der Trasse der A 33 beansprucht. Das Wohngebäude Lönsweg<br />

11 muss abgerissen werden. Schon während der Bauphase wird das Flurstück<br />

zur Errichtung einer Umfahrungsstrecke benötigt.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, die weitere Erörterung müsse unter der Annahme<br />

geführt werden, dass die A 33 gebaut werde. Denn sollte die Planfeststellungsbehörde<br />

im Verlauf des Jahres 2009 einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss<br />

fassen, stehe fest, dass das Anwesen überplant und das<br />

Gebäude abgerissen werde.<br />

Die Einwender hätten die Möglichkeit, diese Entscheidung abzuwarten oder<br />

aber bereits jetzt in Grunderwerbsverhandlungen mit dem Vorhabensträger<br />

einzutreten, um Klarheit zu erlangen. Der Verhandlungsleiter verweist auch auf<br />

die Besonderheit, dass hier ein Flurbereinigungsverfahren vorgesehen sei, mit<br />

dessen Einleitung (voraussichtlich Anfang 2009) die Zuständigkeit für den gesamten<br />

Grunderwerb auf die Flurbereinigungsbehörde übergehe.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, die Einwender verpflichteten sich durch die Aufnahme<br />

von Grunderwerbsverhandlungen oder auch nur eine Angebotserstellung<br />

nicht zu einem Vertragsabschluss vor einer abschließenden Entscheidung<br />

im Planfeststellungsverfahren. Der Vorhabensträger schlägt daher vor, dass er<br />

einen Gutachter beauftragt, eine Wertermittlung für das Grundstück, den Aufwuchs<br />

und das Gebäude vorzunehmen und auf dieser Grundlage ein Gesamtangebot<br />

zu unterbreiten. Auf Nachfrage der Einwenderin, der Garten sei mit<br />

Blick auf ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin besonders attraktiv gestaltet, führt der<br />

Vorhabensträger aus, für besonders gut gestaltete Gärten kämen Zuschläge in<br />

Betracht.<br />

Der Vorhabensträger informiert die Einwender im Weiteren, er werde im Vorfeld<br />

Einwender und Vorhabenträger haben am 29.01.2010 einen Kaufvertrag abgeschlossen,<br />

das Anwesen wurde in Gänze übernommen. Insofern ist für die<br />

Einwendung Erledigung eingetreten.<br />

952


der Flurbereinigung die Kosten eines von den Einwendern bestellten Gegengutachters<br />

und auch eines Rechtsanwaltes übernehmen. Im Flurbereinigungsverfahren<br />

würden nur die Kosten für ein Gegengutachten bzgl. des Gebäudes<br />

getragen.<br />

Vor dem Hintergrund all dessen bitten die Einwender, umgehend ein konkretes<br />

Angebot zu erstellen. Sie kündigen an, voraussichtlich werde es erst nach Bestandskraft<br />

des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Vertragsabschluss<br />

kommen. Ihre Frage, ob die Flurbereinigungsbehörde an dieses Angebot gebunden<br />

sei, bejaht der Vorhabensträger. Er erläutert weitergehend, der Gutachter<br />

ermittele den Verkehrswert. Dabei würden die von den Einwendern durchgeführten<br />

Modernisierungsarbeiten insoweit berücksichtigt, als die übliche Altersabschreibung<br />

des Gebäudes gemindert werde. Die Einwender sehen sich in<br />

der Lage, die von Ihnen durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren.<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, nach Abschluss<br />

eines Kaufvertrages bleibe den Einwendern regelmäßig ein gewisser Zeitraum,<br />

innerhalb dessen sie das Gebäude weiterhin bewohnen und sich um ein neues<br />

Wohnobjekt kümmern könnten; 90 % der Entschädigung stehe ihnen hierzu 6<br />

bis 8 Wochen nach Vertragsabschluss zur Verfügung. In der Regel könnten die<br />

Eigentümer nach Vertragsabschluss noch 1 bis 1,5 Jahren in dem Gebäude<br />

wohnen und müssten innerhalb dieser Frist auch keine Miete zahlen. Dies sei<br />

aber letztlich von den Bauterminen für die A 33 abhängig. Sollte ein Planfeststellungsbeschluss<br />

bestandskräftig sein, werde auf dem Grundstück der Einwender<br />

voraussichtlich relativ zeitnah mit dem Bau der Brücke über den Lönsweg<br />

begonnen. Sollten die Einwender also <strong>–</strong> wie angekündigt <strong>–</strong> erst nach Bestandskraft<br />

eines Planfeststellungsbeschlusses verkaufen wollen, könne der<br />

Vorhabensträger ihnen voraussichtlich keine Frist von 1 bis 1,5 Jahren zubilligen.<br />

Hierüber bestünden keine gesetzlichen Regelungen, es sei eine reine<br />

Verhandlungssache.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

953


Einwenderin B 9.55<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Flurstück 294 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln werden insgesamt<br />

1.800 m 2 für die Trasse der A 33 nebst begleitenden Lärmschutzeinrichtungen<br />

sowie die Verlegung eines Grabens benötigt. Südlich der Trasse hat der Vorhabensträger<br />

eine unwirtschaftliche Restfläche von 35 m 2 ausgewiesen, die er<br />

auf Wunsch der Einwenderin übernehmen wird.<br />

Als weitere Betroffenheit der Einwenderin führt der Vorhabensträger die Überschreitung<br />

des Immissionsgrenzwertes für die Nacht im 1.OG der der A 33 zugewandten<br />

Gebäudeseite um 1 dB(A) an. Die Einwenderin habe daher Anspruch<br />

auf Überprüfung der Gebäudeseite ab dem 1. OG (einschließlich Dämmung<br />

des Daches) auf die Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz).<br />

Auf die Einlassung der Einwenderin, sie habe an der Gebäudeseite noch keine<br />

Doppelverglasung, erwidert der Vorhabensträger, dann werde es hier voraussichtlich<br />

zum Austausch der Fenster bei voller Entschädigung durch ihn kommen.<br />

Eine Überprüfung auch der Ostseite des Gebäudes lehnt der Vorhabensträger<br />

mangels Grenzwertüberschreitung ab.<br />

Die Einwenderin befürchtet, dass die tatsächlichen Immissionen nach Inbetriebnahme<br />

der A 33 die jetzt berechneten Werte übersteigen. Dem widerspricht<br />

der Vorhabensträger. Die Berechnungen seien so ausgelegt, dass sie die ungünstigsten<br />

Annahmen für eine Immissionsbelastung am berechneten Objekt<br />

annähmen. Der Verhandlungsleiter weist ergänzend darauf hin, dass der Einwenderin<br />

nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ein Anspruch<br />

auf Nachbesserung der Schutzmaßnahmen zustünde, wenn sich die Verkehrs-<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin für die Trasse und<br />

die Verlegung eines Gewässers ist unumgänglich. Einwendungen hiergegen<br />

werden zurückgewiesen.<br />

In ihrer Einwendung fordert die Einwenderin bestmöglichen Lärmschutz, der<br />

sich nach den Bedingungen für allgemeine Wohngebiete richten solle.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Bei den Häusern an der Holtfelder Straße handelt es sich um Bebauung im<br />

Außenbereich. Diese Einstufung richtet sich nach den baurechtlichen Gegebenheiten,<br />

ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Nach § 2 Abs.<br />

2 Satz 2 der 16. BImSchV sind bauliche Anlagen im Außenbereich, für die keine<br />

Festsetzungen bestehen, entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.<br />

Eine Einstufung vergleichbar der eines allgemeinen Wohngebiets wird für<br />

Bebauung im Außenbereich ausdrücklich ausgeschlossen. Mithin kommt nur<br />

die Einstufung als Mischgebiet mit den Immissionsgrenzwerten 64/54 dB(A)<br />

tags/nachts in Betracht.<br />

Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird als<br />

außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehend zurückgewiesen. Zur<br />

Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

954


elastung gegenüber den prognostizierten und der Lärmberechnung zugrunde<br />

gelegten Verkehrsmengen verdoppele und damit eine spürbare Steigerung des<br />

Lärms eintrete.<br />

Auf Nachfrage der Einwenderin erläutert der Vorhabensträger, als Material für<br />

die vorgesehene Lärmschutzwand kämen verschiedene Materialien (Holz, Aluminium,<br />

Beton) in Betracht. Die Schutzwirkung sei in allen Fällen die Gleiche,<br />

eine Materialauswahl erfolge noch nicht im Planfeststellungsverfahren. Vor den<br />

Wänden würden auf den Böschungen der Wälle Bepflanzungen vorgenommen,<br />

so dass die Wände optisch nicht mehr in Erscheinung träten.<br />

Sogenannter Flüsterasphalt ist nach den Worten des Vorhabensträgers hier<br />

nicht vorgesehen. Flüsterasphalt werde nur ausnahmsweise dann eingesetzt,<br />

wenn mit konventionellen aktiven Schutzmaßnahmen keine hinreichende<br />

Schutzwirkung erzeugt werden könne. Im Übrigen scheide er aber wegen technischer<br />

Schwierigkeiten (hoher Unterhaltungsaufwand, schnelles Nachlassen<br />

der Schutzwirkung) im Regelfall aus.<br />

Ersatzland<br />

Die Einwenderin führt aus, sie und ihr Mann hätten nur deshalb an der Holtfelder<br />

Straße bauen dürfen, weil sie Pferde hielten. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn,<br />

der eine entsprechende Ausbildung besitze, erwögen, wieder Pferdehaltung<br />

zu betreiben. Sie bittet daher um Prüfung der Möglichkeiten, ihr die<br />

nördlich der A 33 verbleibenden Restflächen des benachbarten Flurstücks 267<br />

beiderseits des Loddenbaches zu überlassen. Eigentümerin sei die Stadt Halle.<br />

Der Vorhabensträger und der Verhandlungsleiter sichern zu, dies in Gesprächen<br />

mit der Stadt zu erörtern.<br />

Staunässe<br />

Die Einwenderin befürchtet, dass insbesondere durch die Auflast des Bauwerks<br />

Wasser im Boden aufgestaut werde und in den Keller gelange oder sonst zu<br />

Schäden am Gebäude führe.<br />

Diese Gefahr sieht der Vorhabensträger nicht. Oberflächenwasser fließe mit<br />

dem Gefälle des Geländes zur A 33, wo ein Graben das Wasser aufnehme und<br />

schadlos abführe. Probleme durch die Auflast der A 33 seien nicht zu erwarten.<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

der Einwenderin mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Die Stadt Halle hat der Einwenderin mit Schreiben vom 01.12.2008 mitgeteilt,<br />

für die Übertragung des nördlich der A 33 verbleibenden Teils des Flurstücks<br />

267 bestehe grundsätzlich die Bereitschaft der Stadt. Jedoch solle die Angelegenheit<br />

im Rahmen der Flurbereinigung geregelt werden.<br />

Diesbezüglich ist auf den Beschluss des Dezernates 33 der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens A 33 <strong>–</strong><br />

Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen. Die Flächen der Einwenderin und der<br />

Stadt Halle liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />

Eine Vernässung infolge veränderter Grundwasserströme ist nicht zu befürchten.<br />

Die im Planungsraum vorhandenen Grundwasserschichten bieten keinen<br />

Spielraum für Kompressionen durch die Auflast des Autobahnbauwerks, weshalb<br />

Grundwasserströme hiervon unbeeinflusst bleiben (Wortprotokoll der Generalerörterung,<br />

Seite 527 f.). Darüber hinaus wird nicht in grundwasserführende<br />

Schichten eingegriffen, die A 33 verläuft im Bereich des Wohngebäudes der<br />

Einwenderin in einer leichten Dammlage.<br />

955


Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In ihrer Einwendung hatte die Einwenderin verschiedene Aspekte allgemeiner<br />

Art angesprochen, die unter Verweis auf die entsprechenden Kapitel dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen werden.<br />

Ebenfalls allgemein, jedoch mit Bezug zu einer persönlichen Betroffenheit wendet<br />

sich die Einwenderin gegen das Schadstoffgutachten und das darin verwandte<br />

Verfahren. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen, die<br />

Begründung kann Kapitel B 7.10 entnommen werden. Am Wohngebäude der<br />

Einwenderin werden die Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I<br />

S. 1065) eingehalten.<br />

956


Einwender B 9.56<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vom Flurstück 65 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> wird eine Teilfläche<br />

in der Größe von 7.300 m 2 für landschaftspflegerische Maßnahmen beansprucht.<br />

Vorgesehen ist die Anlage einer Streuobstwiese auf extensivem<br />

Grünland. Dies sei nach den Worten des Vorhabensträgers als Artenschutzmaßnahme<br />

für den Steinkauz unverzichtbar.<br />

Die Einwender führen aus, sie hätten Ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf<br />

Ackerbau mit Schweinemast umgestellt. Sie könnten daher eine Streuobstwiese<br />

und extensives Grünland nicht verwerten. Sie hätten weder Interesse an<br />

einem Verkauf gegen Entschädigung noch an einem Eigentumsbehalt mit Pflegeverpflichtung.<br />

Sie wollen in der Flurbereinigung Ersatzland zugeteilt bekommen.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, sollte bei der abschließenden Entscheidung<br />

die Planung des Vorhabensträgers bezogen auf das Flurstück der Einwender<br />

bestätigt werden, könne in der Flurbereinigung Ersatzland beschafft werden. Im<br />

Planfeststellungsverfahren hingegen sei eine Entscheidung über Ersatzland<br />

nicht möglich. Insofern sei die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens für<br />

die Einwender von Vorteil.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, im Jahr 2008 fänden vorbereitende<br />

Arbeiten, insbesondere die Informationsgespräche für die Betroffenen<br />

statt. Ein Einleitungsbeschluss werde Anfang 2009 ergehen. Ziel sei es, die<br />

Belastung des einzelnen Grundeigentümers auf etwa 2 % des Eigentums zu<br />

begrenzen. Das Grundstück der Einwender liege aus seiner Sicht im Flurbereinigungsgebiet,<br />

dieses sei aber noch nicht endgültig abgesteckt.<br />

Die Einwender ergänzen auf Nachfrage, die Fläche sei nicht drainiert.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Auf Flurstück 65 soll die Maßnahme M/E 6.702 verwirklicht werden. Abgesehen<br />

von dem Ziel, die landschaftliche Vielfalt in diesem erholungsbedeutsamen<br />

Funktionsraum zu erhöhen, dient die Maßnahme insbesondere der Optimierung<br />

von Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld und ist insoweit aus artenschutzrechtlichen<br />

Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Die von der A 33 ausgehenden<br />

Beeinträchtigungen dieses Gebiets müssen durch Verbesserungen der Habitatstruktur<br />

aufgefangen werden. Die insoweit vorgesehene Obstbaumwiese im<br />

Umfeld vorhandener Reviere kommt den Habitatansprüchen der Art entgegen.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />

verwiesen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

957


Sie bieten das Flurstück 356 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> für<br />

die Realisierung landschaftspflegerischer Maßnahmen an, müssen aber einräumen,<br />

es handele sich um eine derzeit schon naturschutzfachlich vom Kreis<br />

Gütersloh gesicherte Fläche. Auch wenn der entsprechende Vertrag natürlich<br />

zeitlich befristet sei, erklärt der Vorhabensträger, er könne die Fläche derzeit<br />

nicht verwerten.<br />

Überführung Illenbruch<br />

Der Vorhabensträger stellt dar, die Alternative einer Überführung der Casumer<br />

Straße sei aus verschiedenen Gründen negativ zu beurteilen. Zum einen sei sie<br />

technisch schwieriger zu realisieren, zum anderen werde ein anliegender landwirtschaftlicher<br />

Betrieb stark beeinträchtigt. Darüber hinaus sprächen auch<br />

naturschutzfachliche Gründe gegen diese Lösung.<br />

Der Vorhabensträger habe seine Planung, ergänzt mittlerweile um einen Verbindungsweg<br />

zwischen Casumer Straße und Illenbruch, der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

vorgelegt, jedoch noch keine Rückmeldung erhalten. Solange niemand<br />

eine praktikablere Lösung vorlege, bleibe diese Planung bestehen.<br />

Die Einwender sind mit den Planungen des Vorhabensträgers einverstanden.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, bei der zu treffenden Entscheidung habe jedenfalls<br />

eine konsensual zwischen Stadt und Vorhabensträger gefundene Lösung<br />

ein großes Gewicht.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Einwender haben sich mit der vom Vorhabenträger vorgesehenen Lösung<br />

im Erörterungstermin einverstanden erklärt. Einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

bedarf es mithin nicht.<br />

958


Einwender B 9.57<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender erscheint in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Der Vorhabensträger führt zur Betroffenheit des Einwenders aus, auf seinen<br />

Grundflächen seien landschaftspflegerische Maßnahmen im Umfang von insgesamt<br />

ca. 5 ha vorgesehen. Im Einzelnen:<br />

Flurstück 3 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Auf dem Hofgrundstück ist die Anlage einer Obstbaumwiese in einer Größe von<br />

12.200 m 2 geplant.<br />

Flurstück 26 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

In einer Größe 1.200 m 2 soll an der Ostgrenze dieses Flurstücks eine Kopfbaumreihe<br />

gepflanzt werden.<br />

Flurstück 600 in der Flur42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Auf diesem Flurstück soll eine Obstbaumwiese in der Größe von 5.100 m 2 angepflanzt<br />

werden. Ebenfalls ist eine Obstbaumreihe (420 m 2 ) vorgesehen.<br />

Alle Maßnahmen dienen als Artenschutzmaßnahmen der Optimierung von<br />

Steinkauzhabitaten.<br />

Weitere Betroffenheit:<br />

Flurstück 24 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

In einem 20 <strong>–</strong> 30 m breiten Gewässerrandstreifen soll die naturnahe Umgestaltung<br />

eines Abschnitts der Neuen Hessel mit der Pflanzung von Ufergehölzen<br />

und der Schaffung eines mäandrierenden Verlaufs erreicht werden. Als Teilbereich<br />

eines extensiven großflächigen Grünlandzuges sollen auf dem Rest des<br />

Nach der Planänderung mit Deckblatt I sollen vom Flurstück 600 nunmehr<br />

7.550 m 2 dauernd beschränkt werden. Zu den Einzelheiten wird auf die unten<br />

stehenden Ausführungen verwiesen.<br />

Eine Inanspruchnahme des Flurstücks 24 ist mit Deckblatt I nicht mehr vorgesehen.<br />

Die Einwendung ist in diesem Punkt erledigt.<br />

959


Flurstücks extensive, feuchte Grünlandgesellschaften entwickelt werden. Mithin<br />

ist das Flurstück in voller Größe überplant.<br />

Der Einwender führt hierzu zunächst aus, überplant seien insgesamt 50 % aller<br />

seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen. Zwar seien alle Flächen derzeit verpachtet,<br />

dennoch bedeute es die Zerschlagung des Hofes. Jedem potenziellen<br />

Nachfolger werde die Möglichkeit genommen, den Betrieb wieder aufzunehmen.<br />

Erschwerend komme hinzu, dass die vorgesehenen Maßnahmen die<br />

verbleibenden Flächen voneinander trennten. Er weist im Übrigen darauf hin,<br />

Flurstück 600 sei im Bereich der geplanten Obstwiese drainiert. In diese Drainage<br />

mündeten auch die Entwässerungseinrichtungen des Gebäudes Holtfelder<br />

Straße 1.<br />

Zum letzten Punkt sichert der Vorhabensträger zu, Drainage und Entwässerungseinrichtungen<br />

könnten bei der Ausführungsplanung berücksichtigt werden;<br />

die Bäume würden in einem Abstand von 10 bis 15 m gepflanzt.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte eröffnet dem Vorhabensträger die folgenden<br />

Alternativvorschläge zur Platzierung von landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

auf den Flurstücken des Einwenders an der Holtfelder Straße:<br />

Flurstück 3<br />

Die Obstbaumwiese könne auf dem Grünlandteil des Flurstücks westlich der<br />

Hofstelle angelegt werden, wobei der Zuschnitt sich an den vorhandenen Nutzungsgrenzen<br />

orientieren solle. Eine weitere Fläche könne südlich der Hofstelle<br />

jenseits des Weges neben einem vorhandenen Gehölzbestand angeboten werden.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />

bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />

Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Bestand bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr<br />

niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />

als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />

Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

960


Flurstück 600<br />

Auch hier könne die Obstbaumwiese auf den südlich angrenzenden Flurstücksteil,<br />

wiederum ausgerichtet an den bestehenden Nutzungsgrenzen, platziert<br />

werden.<br />

Einer derartigen Verschiebung der Maßnahmen könne der Einwender zustimmen,<br />

die vom Vorhabensträger derzeit vorgelegte Planung lehne er ab.<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, die Vorschläge des Einwenders zu prüfen. Er<br />

könne zwar im Termin keine endgültige Zusage abgeben, steht den Änderungen<br />

aber grundsätzlich positiv gegenüber. Problematisch sei die Verschiebung<br />

der Maßnahmen auf die Grünlandflächen des Einwenders insofern, als aus<br />

Artenschutzgründen der Grünlandanteil im Raum vermehrt werden solle. Eine<br />

Obstbaumwiese auf vorhandenen Grünlandanteilen vorzusehen, sei also nicht<br />

so effektiv.<br />

Dem halten der Einwender und sein Verfahrensbevollmächtigter entgegen,<br />

diesen Punkt müsse man aber auch mit der großen Betroffenheit des Einwenders<br />

und seiner Bereitschaft zu konstruktiven Vorschlägen abwägen. Zudem<br />

müsse der Vorhabensträger bedenken, dass die heutigen Grünlandflächen<br />

vormals als Acker genutzt wurden. Sie könnten mithin jederzeit wieder umgebrochen<br />

werden und gingen dann für den Naturschutz verloren. Nutze sie der<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />

noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />

Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die vom Einwender<br />

angebotenen Alternativflächen jedoch gehören zu den Flächen, die<br />

bereits in ihrer jetzigen Nutzung als optimale Jagdgebiete innerhalb des Gesamthabitats<br />

anzusehen sind. Eine Veränderung der Nutzung <strong>–</strong> z.B. von Grünland<br />

zur Obstbaumwiese <strong>–</strong> erbringt daher keinen nennenswerten Beitrag zur<br />

Stabilisierung der Steinkauzpopulation<br />

Die Verschiebung der Obstbaumwiese auf den vom Einwender bezeichneten<br />

Teil des Flurstücks 600 ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />

Soweit sich der Einwender gleichwohl im Deckblattverfahren gegen diese Inanspruchnahme<br />

ausspricht, wird die Einwendung mit Blick auf die oben bezeichnete<br />

Notwendigkeit, das Steinkauzhabitat zu optimieren, zurückgewiesen.<br />

Die oben angeführte und vom Einwender in seiner Einwendung zu Deckblatt I<br />

angesprochene Mehrinanspruchnahme resultiert auch daraus, dass die Breite<br />

der für eine Obstbaumreihe vorgesehenen dauerhaften Beschränkung vergrößert<br />

wurde.<br />

Hieraus resultiert für den Einwender jedoch gegenüber der ursprünglichen Planung<br />

kein Nachteil. Wie bisher werden die Obstbäume in einem Abstand von<br />

4.50 m zur Straße angeordnet und beanspruchen selbst eine Breite von 1,00 m.<br />

Zusätzlich dauerhaft beschränkt wurde ein weiterer Streifen von 4,50 m Breite,<br />

der vom Einwender auch künftig uneingeschränkt genutzt werden kann; die<br />

Beschränkung sichert ihm jedoch eine Entschädigung für Ertragsdepressionen<br />

durch den Schattenwurf der Bäume.<br />

961


Vorhabensträger, seien sie dauerhaft dem Naturschutz gewidmet.<br />

Flurstück 24<br />

Der südöstliche Teil dieses Flurstücks wird derzeit ackerbaulich genutzt, der<br />

andere Flächenteil ist an einen Modellflugverein verpachtet.<br />

Nach Kenntnis des Einwenders verfügt der Verein über eine unbefristete Genehmigung<br />

zum Betrieb des Platzes auf diesem Gelände. Dies sei insofern für<br />

ihn interessant, als geeignete Gelände zum Betrieb eines Modellflugplatzes nur<br />

schwierig zu finden seien und insofern der Betrieb auf seiner Fläche eine dauerhafte<br />

Pachteinnahme darstelle. Er wolle jedenfalls dieses Flurstück nicht verlieren.<br />

Der Einwender schlägt vor, Maßnahmen nicht dergestalt vorzunehmen, dass<br />

die begradigte Neue Hessel renaturiert, sondern vielmehr der verlassene Bachlauf<br />

der Alten Hessel am Südrand u.a. seines Flurstücks hierfür genutzt werde.<br />

Für diesen Zweck sei er bereit, die benötigten Flächen zur Verfügung zu stellen.<br />

Darüber hinaus sei es für ihn vorstellbar, den Acker in extensives Grünland<br />

zu überführen sowie entlang der weiterhin begradigten Neuen Hessel eine<br />

Baumreihe zu pflanzen. Zum Flurstück müsse eine geeignete Zufahrt angelegt<br />

werden.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, die Nutzung der Fläche sei Bestandteil der<br />

Schaffung eines ausgedehnten Gesamtkomplexes ökologischer Aufwertung<br />

derzeitig landwirtschaftlich genutzter Flächen. Der Modellflugplatz jedenfalls<br />

störe und entwerte das zugrunde liegende Konzept nachhaltig.<br />

Die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen führe nicht zwingend<br />

dazu, dass dem Einwender das Flurstück verloren gehe. Er könne das Eigentum<br />

behalten und eine Abwertungsentschädigung bekommen. Der Vorhabensträger<br />

führt weiter aus, denkbare Modifikationen in dem vom Einwender beschriebenen<br />

Sinne einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Bachlaufs der<br />

Alten Hessel werde er prüfen. Im Weiteren werde berücksichtigt, dass das Flurstück<br />

eine geeignete Zufahrt behält.<br />

Zur Verpachtung an den Modellflugverein ergänzt der Vorhabensträger, hierfür<br />

erhalte der Einwender eine Pachtaufhebungsentschädigung. Der Verfahrensbevollmächtigte<br />

des Einwenders bekräftigt nochmals, dass hier wegen der Be-<br />

Eine Inanspruchnahme des Flurstücks ist mit Deckblatt I nicht mehr vorgesehen.<br />

Die Inhalte der Diskussion sind damit gegenstandslos geworden.<br />

962


sonderheiten eines Modellflugplatzes von einer weiteren Verpachtungsmöglichkeit<br />

über Jahrzehnte ausgegangen werden müsse.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In seiner schriftlichen Einwendung hatte sich der Einwender grundsätzlich gegen<br />

die Inanspruchnahme seiner Grundflächen ausgesprochen. Insofern ist<br />

auch die Inanspruchnahme des Flurstücks 26 in der Flur 42 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> für eine Kopfbaumreihe thematisiert werden.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die obigen<br />

Ausführungen zur Notwendigkeit verwiesen, das Steinkauzhabitat zu optimieren.<br />

Im Deckblattverfahren I hat der Einwender bzgl. des Flurstücks 26 ergänzend<br />

angesprochen, durch die Artenschutzmaßnahme auf Flurstück 3 werde ihm der<br />

Zugang zum Flurstück 26 abgeschnitten. Der Vorhabenträger hat auf Nachfrage<br />

der Planfeststellungsbehörde hierzu erwidert, die Bäume einer Kopfbaumreihe<br />

würden in einem Abstand von 10 <strong>–</strong> 15 m gepflanzt, so dass dazwischen<br />

ausreichend Raum bleibe, das Flurstück 26 zu erreichen.<br />

Das Flurstück 26 verfügt nicht über eine direkte Verbindung zum öffentlichen<br />

Wegenetz, muss also von der Hofstelle des Einwenders über das in seinem<br />

Eigentum stehende Flurstück 3 oder, ggf. von einem Pächter, über benachbarte<br />

Flurstücke erreicht werden.<br />

In dem schlichten Hinweis auf den Pflanzabstand der Kopfbaumreihe ist eine<br />

ausreichende Erschließung des Flurstücks nicht sichergestellt. Dies erhellt zum<br />

Einen daraus, dass nicht die Kopfbaumreihe der Erschließung im Weg steht,<br />

sondern die Obstbaumwiese auf Flurstück 3. Zum Anderen wäre, einen entsprechenden<br />

Pflanzabstand auch auf der Obstbaumwiese vorausgesetzt, eine<br />

auch rechtlich gesicherte Zufahrt nur dann gegeben, wenn der Einwender die<br />

überplante Teilfläche des Flurstücks 3 im Eigentum behält.<br />

In diesem Zusammenhang hat sich der Einwender stets gegen eine ihn treffende<br />

Pflegeverpflichtung der Artenschutzmaßnahmen ausgesprochen. Es ist also<br />

nicht ausgeschlossen, dass er das Eigentum an den Vorhabenträger abtritt.<br />

Dem Vorhabenträger wird daher aufgegeben:<br />

1. Im Fall des Verbleibs der Flächen im Eigentum des Einwenders durch<br />

963


Gestaltung der Obstbaumwiese sicherzustellen, dass Flurstück 26 von<br />

der Hofstelle des Einwenders auch mit landwirtschaftlichem Gerät erreicht<br />

werden kann.<br />

2. Im Fall des Eigentumsübergangs nicht nur die faktische Möglichkeit im<br />

Sinne der Nr. 1. zu schaffen, sondern diese Zufahrtsmöglichkeit zugunsten<br />

des Einwenders und etwaiger Rechtsnachfolger rechtlich zu<br />

sichern.<br />

964


Einwender B 9.58<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Flurstück 58 in der Flur 55 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />

1.230 m 2 für die Trasse der A 33 benötigt. Weitere 2.240 m 2 müssen vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger ergänzend, die zu<br />

erwerbende Fläche umfasse auch bereits die Böschung, die erforderlich werde,<br />

weil die Trasse der A 33 hier in einem 5,00 m tiefen Einschnitt liege.<br />

Vorübergehend in Anspruch genommen werde das Flurstück ausdrücklich nicht<br />

für eine Oberbodenlagerfläche. Es werde auf dieser Fläche auch keine vollständige<br />

Abholzung der vorhandenen Bäume vorgenommen. Es gehe darum,<br />

dass der von der Trasse angeschnittene Wald wieder einen Waldrand erhalte,<br />

der künftigen Windschäden standhalten könne. Zu diesem Zweck würden<br />

schon heute oder nach Aushub des Einschnitts bruchgefährdete Bäume gegen<br />

Entschädigung entnommen und niedrige Gehölze unterpflanzt. Zur Anpflanzung<br />

und zur Aufwuchspflege müsse das Flurstück der Einwender betreten werden,<br />

daher die Ausweisung einer Fläche zur vorübergehenden Inanspruchnahme.<br />

Auf Nachfrage der Einwender bestätigt der Vorhabensträger, es werde kein<br />

Nutzholz gepflanzt. Der Vorhabensträger gibt aber zu bedenken, dass die Einwender<br />

gegenüber der späteren Straße verkehrssicherungspflichtig wären und<br />

insoweit hohe Bäume unmittelbar am Einschnitt ein Gefahrenpotenzial bildeten.<br />

Im Übrigen könne eine Abstimmung mit den Einwendern über die Art der verwandten<br />

Pflanzen geführt werden, soweit es dem Sinn und Zweck des Waldrandaufbaus<br />

nicht widerspreche.<br />

Zur Entschädigungshöhe erläutert der Vorhabensträger, diese werde gutachterlich<br />

ermittelt. Voraussichtlich liege der Preis für die Waldbodenfläche bei ca.<br />

0,70 € pro Quadratmeter, dem die Entschädigung für den Aufwuchs hinzugerechnet<br />

werden müsse. Zur Begutachtung würden Mitarbeiter des Kompetenz-<br />

Centers Gelsenkirchen des Vorhabensträgers beauftragt, die Einwender könn-<br />

Die Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 ist unumgänglich, die Einwendung<br />

wird diesbezüglich zurückgewiesen.<br />

Die Befürchtung, dass über die reine Trassenfläche hinaus der vorhandene<br />

Wald weitergehend vernichtet werde, war der für die Einwender wesentliche<br />

Aspekt in ihrer Einwendung. Mit den Ausführungen des Vorhabenträgers im<br />

Erörterungstermin wird diese Einwendung zurückgewiesen. Die vorübergehende<br />

Inanspruchnahme führt nicht zu einer weiteren Vernichtung des Waldes,<br />

sondern dient dessen langfristigem Erhalt.<br />

Den Einwendern steht für die beanspruchte Fläche nebst Aufwuchs eine Entschädigung<br />

dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung wird außerhalb<br />

der Planfeststellung entschieden.<br />

965


ten jedoch auch einen Gegengutachter beauftragen, wenn sie mit dem Ergebnis<br />

nicht einverstanden sein sollten.<br />

Für die Bodenordnung erklärt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, auch<br />

er verwende das vom Kompetenz-Center erstellte Gutachten zur Wertermittlung<br />

und als Grundlage der Verhandlungen.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die Einwender entweder schon<br />

jetzt in konkrete Verhandlungen eintreten könnten oder aber nach eine abschließenden<br />

Entscheidung im Planfeststellungsverfahren. Ansprechpartner sei<br />

nach Einleitung der Bodenordnung die Flurbereinigungsbehörde.<br />

Die Einwender befürchten, dass in Folge der Einschnittslage der Autobahntrasse<br />

negative Veränderungen im Wasserhaushalt zum Schaden der verbleibenden<br />

Bäume entstehen könnten.<br />

Dem tritt der Vorhabensträger entgegen. Gutachterlich habe er ermittelt, dass in<br />

diesem Bereich bis zur Einschnittstiefe kein dauerhaft wasserführender Grundwasserleiter<br />

vorhanden sei. Soweit die Einwender anmerken, in der Örtlichkeit<br />

Nässe feststellen zu können, handele es sich um oberflächennahes Schichtenwasser.<br />

Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Wasserhaushalts sei daher ausgeschlossen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Das vom Vorhabenträger angesprochene Gutachten liegt der Planfeststellungsbehörde<br />

vor. Es bestätigt die Aussagen des Vorhabenträgers in der Erörterung.<br />

Im Bereich der Einschnittslage ist demzufolge ein oberflächennahes<br />

Grundwasserstockwerk nicht ausgebildet, die schützende Deckschicht über<br />

dem Hauptgrundwasserleiter steht vielmehr oberflächennah an. Ein Grundwasserstockwerk<br />

über dieser Deckschicht findet sich lediglich an der Hesselteicher<br />

Straße.<br />

Unmittelbar in der Nähe des Flurstücks der Einwender wurde eine Aufschlussbohrung<br />

niedergebracht, die zwar ein oberflächennahes Wasservorkommen<br />

bestätigt. Angesichts der obigen Erkenntnisse ist dies aber nur als ein isoliertes<br />

Schichtenwasservorkommen bzw. eine temporäre niederschlagsabhängige<br />

Wasserführung zu interpretieren.<br />

Somit ist eine dauerhafte Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts im Bereich<br />

des Grundstücks der Einwender in der Tat ausgeschlossen. Die Einwendung<br />

wird daher zurückgewiesen.<br />

966


Einwender B 9.59<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender sind insofern von der Planung betroffen, als eine Teilfläche des<br />

Flurstücks 588 in der Flur 9 der Gemarkung Halle in einer Größenordnung von<br />

15.110 m 2 für eine Aufforstung mit Laubwald vorgesehen ist. Es handele sich<br />

nach Auskunft des Vorhabensträgers um eine Artenschutzmaßnahme zur Habitatverbesserung<br />

der Fledermäuse (Braunes Langohr).<br />

Darüber hinaus liege eine Betroffenheit der Einwender in dem geringen Abstand<br />

zur geplanten Trasse der A 33. Der Abstand betrage nach der ausgelegten<br />

Planung ca. 70 m, vergrößere sich aber durch einen leichte Trassenverschiebung<br />

in diesem Abschnitt.<br />

Die Einwender machen geltend, es handele sich bei der überplanten Fläche um<br />

einen derzeit verpachteten Acker. Sie befürchten eine Einkesselung durch die A<br />

33 auf der einen Seite und die verschattende Wirkung eines nach Süden ausgerichteten<br />

Waldes. Der Vorhabensträger sieht kein Problem der Verschattung,<br />

da der Waldrand sich in großer Entfernung zum Haus befinden werde. Dem<br />

widersprechen die Einwender mit dem Hinweis auf die tiefstehende Sonne in<br />

den Wintermonaten. Auch eine Verschiebung des Waldrandes nach Süden <strong>–</strong><br />

wie vom Vorhabensträger vorgeschlagen <strong>–</strong> löse zumindest nicht das Problem,<br />

dass der Restacker für eine Bewirtschaftung zu klein wird.<br />

Die Einwender bieten alternativ die östlich des Wohngebäudes jenseits des<br />

angrenzenden Ackers gelegene Wiesenfläche an. Der Vorhabensträger entgegnet,<br />

diese Wiese sei deutlich kleiner als die derzeit vorgesehene Aufforstungsfläche<br />

und komme daher nicht in Betracht. Er verweist darauf, dass innerhalb<br />

des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald nur wenige Flächen für eine Aufforstung<br />

zur Verfügung stünden. Da jedoch durch die Trasse der A 33 gleichzeitig<br />

Habitatstrukturen im FFH-Gebiet verloren gingen, sei er gehalten, dort auch<br />

Ersatz zu schaffen. Der Einlassung der Einwender, Fledermäuse jagten in Offenlandbereichen,<br />

entgegnet er, dies sei von Art zu Art unterschiedlich.<br />

Mit Deckblatt I ist die vorgesehene landschaftspflegerische Maßnahme auf dem<br />

Flurstück 588 der Einwender entfallen. Die Einwendung ist damit in diesem<br />

Punkt erledigt.<br />

Nach der in Deckblatt I umgesetzten Trassenverschiebung beträgt der Abstand<br />

des Wohnhauses der Einwender zur Trasse ca. 85 m.<br />

Auch die hier angesprochenen Aspekte sind mit dem Verzicht auf die landschaftspflegerische<br />

Maßnahme obsolet geworden.<br />

967


Dennoch sagt der Vorhabensträger eine Überprüfung zu, ob Alternativen zur<br />

Verfügung stehen. Dies erfordere jedoch auch eine Abstimmung mit den Landschaftsbehörden.<br />

Auf Nachfrage ergänzt er, die Ackerflächen beiderseits des<br />

Hauses blieben nach der Planung unverändert.<br />

Lärm<br />

Der Vorhabensträger erläutert, in Folge der vorgesehenen aktiven Lärmschutzeinrichtungen<br />

würden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Wohngebäude<br />

der Einwender eingehalten. Auf Nachfrage ergänzt er, Messungen<br />

nach Verkehrsfreigabe seien nicht vorgesehen. Messungen seien insofern<br />

problematisch, als die Emissionen anderer Geräuschquellen nicht sicher ausgeschlossen<br />

werden könnten. Den Einwendern stehe aber die Möglichkeit zu,<br />

die Richtigkeit der prognostizierten und der Lärmberechnung zugrunde gelegten<br />

Verkehrsbelastung zu überprüfen. Ein Anspruch auf Nachbesserung bestehe<br />

dann, wenn die prognostizierte Verkehrsstärke sich verdoppelt habe, weil<br />

erst hieraus eine wahrnehmbare Erhöhung der Immissionen resultiere.<br />

Der Verhandlungsleiter bestätigt diese Ausführungen des Vorhabensträgers<br />

und verweist auf die Rechtsgrundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW.<br />

Zur Bauausführungen der Lärmschutzwände erläutert der Vorhabensträger,<br />

diese seien als schlichte Betonwände konzipiert. Die Notwendigkeit, Wände zu<br />

errichten, ergebe sich nicht aus lärmrechtlichen Gründen, sondern als Überflugschutz<br />

für Tiere. Insofern entstünden Reflexionen an der Wand auf der Gegenseite<br />

der A 33, die jedoch bei der Lärmberechnung berücksichtigt wurden.<br />

Die Wände würden bepflanzt und insofern optisch eingebunden.<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die Gradiente der A 33 befinde<br />

sich im Bereich des Wohnhauses der Einwender über der vorhandenen Geländehöhe.<br />

Dies sei aus lärmtechnischer Sicht für die Einwender günstig, da die<br />

Ihnen zugewandte Seite der Lärmschutzeinrichtungen mehr als 4,00 m über<br />

das Gelände ragt.<br />

Versorgungsleitungen<br />

Auf Vorhalt der Einwender erklärt der Vorhabensträger, er sei mit allen Versorgungsunternehmen<br />

im Gespräch. Alle Kabel und Leitungen würden an die geänderten<br />

Verhältnisse angepasst.<br />

In ihrer Einwendung hatten die Einwender gefordert, die in ihrem Bereich vorgesehenen<br />

Wände absorbierend zu gestalten. Zudem sei die vorhandene Verglasung<br />

der Fenster ihres Hauses auf die zu erwartende Belastung nicht eingerichtet.<br />

Sie fordern daher die Kostenübernahme für Spezialverglasung.<br />

Beide Forderungen werden zurückgewiesen.<br />

Bei den lärmtechnischen Berechnungen wurde die Bauweise der Lärmschutzeinrichtungen<br />

bereits berücksichtigt. Insoweit ist auch eingegangen, dass im<br />

Bereich des Wohngebäudes der Einwender lediglich eine Wand ohne Absorptionsschale<br />

vorgesehen ist.<br />

Dennoch werden am Wohngebäude der Einwender die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

von 64/54 dB(A) tags/nachts deutlich unterschritten. Ansprüche<br />

auf weitergehenden aktiven Lärmschutz oder aber passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

bestehen daher nicht.<br />

Gegenstand der planfestgestellten Unterlagen sind in der Tat Lagepläne mit<br />

einer Darstellung der vorhandenen Versorgungsleitungen und ggf. deren Veränderung<br />

und Anpassung. Insofern haben diese Eingang in die Planfeststellung<br />

968


Hausbrunnen<br />

Der Vorhabensträger sagt angesichts der Nähe des Brunnens zur Trasse eine<br />

Beweissicherung zu. Dies gilt auch für den Brunnen des Nachbarhauses, in<br />

dem Tochter und Schwiegersohn der Einwender wohnen.<br />

Bauschäden<br />

Der Vorhabensträger stellt dar, nennenswerte Erschütterungen entstünden nur<br />

dann, wenn Bohrpfähle als Fundamente in den Boden gerammt werden müssten.<br />

Hier seien jedoch lediglich Flachgründungen vorgesehen. Die für Dammbauarbeiten<br />

notwendigen Verdichtungen setzten sich nicht über eine Entfernung<br />

von 70 m in Form von Erschütterungen fort.<br />

Auf Nachfrage ergänzt der Vorhabensträger, Flachgründungen griffen nicht in<br />

Deckschichten zum Schutz des Grundwassers ein.<br />

Pappeln am Laibach<br />

Entlang des Laibaches stehen auf dem Grundstück der Einwender einige Pappeln.<br />

Der Vorhabensträger bestätigt, diese würden im Zuge der Baumaßnahme<br />

nicht angegriffen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

gefunden. Mit den Nebenbestimmungen A 7.12.1 <strong>–</strong> 7.12.13 sind dem Vorhabenträger<br />

zudem konkrete Vorgaben zu diesem Thema gemacht worden. Diese<br />

beinhalten auch eine Regelung für den Fall, das Versorgungsleitungen öffentlicher<br />

oder privater Träger während der Bauarbeiten angetroffen werden.<br />

Insofern ist diesen Belangen hinreichend Rechnung getragen.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />

gebunden ist, wird den Belangen der Einwender entsprochen. Hinsichtlich der<br />

Dauer des Beweissicherungsverfahrens wird auf die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

In Belange der Einwender wird mithin nicht eingegriffen.<br />

Hinsichtlich der persönlichen Betroffenheit haben die Einwender in der schriftlichen<br />

Einwendung die folgenden Punkte zusätzlich vorgetragen:<br />

Luftschadstoffe<br />

Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

969


NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten<br />

bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen<br />

überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Überführung Paulinenweg<br />

Die Einwender führen an, diese Brücke sei zu schmal für LKW und landwirtschaftliche<br />

Fahrzeuge, zudem sei der Gegenverkehr angesichts der Steigung<br />

nicht einsehbar. Die Brücke stelle daher ein Sicherheitsrisiko dar.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Hinsichtlich der Abmessungen des Überführungsbauwerks wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen, im Weiteren auf<br />

die Entscheidung über entsprechende Forderungen der Stadt Halle in Kapitel B<br />

8.<br />

Zur Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabenträger einen<br />

Sichtweitennachweis für die Überführung des Paulinenweges vorgelegt, der<br />

von der Oberen Straßenverkehrsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

überprüft wurde. Danach sind die erforderlichen Sichtweiten auf der Brücke,<br />

namentlich auch an der Einmündung des Steinhausener Weges in den Paulinenweg,<br />

gegeben.<br />

Wertverlust<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

970


Einwender B 9.60<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

In Vertretung des Einwenders erscheint sein Sohn zum Termin.<br />

Betroffen von der Planung ist insbesondere das Hofgrundstück, Flurstück 164<br />

in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen. Es wird von der Trasse der A 33, für<br />

die 7.620 m 2 erworben werden müssen, durchschnitten. 3.400 m 2 sollen für die<br />

Anlage eines Immissionsschutzstreifens dauerhaft beschränkt, 6.455 m 2 vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden. Hierbei geht es um Waldrandaufbau<br />

(1.270 m 2 ), die Anlage von Schutzzäunen während der Bauzeit (1.230 m 2 )<br />

sowie eine Oberbodenlagerfläche (3.955 m 2 ).<br />

Das angrenzende Flurstück 87 in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen muss<br />

ebenfalls für die Trasse (Erwerb 40 m 2 ), den Immissionsschutzstreifen (dauerhafte<br />

Beschränkung 30 m 2 ) und die Oberbodenlagerfläche (vorübergehende<br />

Inanspruchnahme 120 m 2 ) beansprucht werden.<br />

Von den Flurstücken 158 und 159 in der Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen<br />

müssen 90 bzw. 200 m 2 für das Überführungsbauwerk der K 25 erworben werden.<br />

Der Einwender weist darauf hin, im Rahmen der Flurbereinigung Brockhagen<br />

sei ihm das zwischen diesen beiden Flurstücken liegende Wegegrundstück<br />

104 in der Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen zugeteilt worden. Der Vorhabensträger<br />

erläutert, für das Überführungsbauwerk müssten aus diesem Flurstück<br />

85 m 2 erworben werden. Der Weg werde an die überführte K 25 angeschlossen,<br />

neu angepasst wegen der Höhenverhältnisse auf einer Länge von<br />

etwa 30 m.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, Flächen für<br />

Oberbodenlagerung würden in der Planfeststellung ausgewiesen, die Entschei-<br />

Im Zuge der Bearbeitung dieses Planfeststellungsbeschlusses wurde eine Differenz<br />

zwischen dem Grunderwerbsverzeichnis und dem Grunderwerbsplan<br />

offenbar.<br />

Im Grunderwerbsverzeichnis finden sich die Angaben, die im Erörterungstermin<br />

präsentiert wurden. Im Grunderwerbsplan, Unterlage 10, Blatt 5, ist jedoch eine<br />

weitere für den Immissionsschutzstreifen dauerhaft zu beschränkende Fläche in<br />

der Größe von 370 m 2 ausgewiesen. Die von diesem Flurstück dauerhaft zu<br />

beschränkende Fläche hat daher insgesamt eine Größe von 3.770 m 2 .<br />

Mit Deckblatt II wurden zusätzlich aus den genannten Flurstücken 55 m 2 (Flurstück<br />

159) und 115 m 2 (Flurstück 158) für die Erweiterung des Schutzstreifens<br />

der dortigen Hochspannungsleitung dauerhaft beschränkt. Der Sohn des Einwenders<br />

als dessen Betreuer hat telefonisch erklärt, dies begegne keinen Bedenken;<br />

eine Einwendung wurde nicht erhoben.<br />

Die Verpflichtung des Vorhabenträgers, die vorübergehend genutzten Flächen<br />

wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, ist über Nebenbestimmung<br />

971


dung über die tatsächliche Inanspruchnahme träfen die mit der Bauausführung<br />

beauftragten Firmen. Wenn die Flächen tatsächlich in Anspruch genommen<br />

würden, geschehe dies für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren. Anschließend<br />

würden die Flächen wieder in den vorherigen Zustand versetzt.<br />

Auf die Frage des Einwenders, wann mit Grunderwerbsverhandlungen gerechnet<br />

werden könne, erläutert der Verhandlungsleiter, eine abschließende Entscheidung<br />

im Planfeststellungsverfahren werde frühestens Mitte 2009 getroffen.<br />

Ein sich hieran mit großer Wahrscheinlichkeit anschließendes Klageverfahren<br />

werde dann etwa Ende 2010 entschieden. Vorher finde keine Bautätigkeit statt,<br />

weshalb der Einwender bis zu diesem Zeitpunkt abwarten könne, in Kaufverhandlungen<br />

einzutreten. Wolle der Einwender jedoch vorher Klarheit, könne er<br />

auch jetzt schon Grunderwerbsverhandlungen führen <strong>–</strong> bis zur Einleitung des<br />

Flurbereinigungsverfahrens mit dem Vorhabensträger, danach mit der Flurbereinigungsbehörde.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, der Einwender könne ihm<br />

derzeit auch lediglich seine Vorstellungen bzgl. der Ersatzlandgestellung im<br />

Rahmen der Flurbereinigung übermitteln, die dann zunächst gesammelt würden.<br />

In diesem Zusammenhang verweist der Einwender darauf, die nördlich der A 33<br />

verbleibende Restfläche des Flurstücks 164 sei für ihn nur schwerlich erreichbar.<br />

Lärm<br />

Der Vorhabensträger führt aus, das Wohngebäude des Einwenders befinde<br />

sich in einer Entfernung von etwa 125 zum Fahrbahnrand der A 33. Aktiver<br />

Lärmschutz sei in diesem Bereich nicht vorgesehen, weshalb es am Wohngebäude<br />

zu einer Überschreitung des Grenzwertes für die Nacht um bis zu 4<br />

dB(A) komme. Der Einwender habe daher einen Anspruch auf Überprüfung des<br />

Gebäudes auf die Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz).<br />

Dieser Anspruch werde in einem Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach<br />

festgestellt. Danach komme der Vorhabensträger von sich aus auf die Betroffenen<br />

zu und veranlasse die Überprüfung des Gebäudes.<br />

A 7.7.5 Gegenstand der Planfeststellung geworden.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist im vorbezeichneten<br />

Umfang unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Aktive Lärmschutzmaßnahmen stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen. Forderungen<br />

nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen müssten daher zurückgewiesen<br />

werden.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wur-<br />

972


Vorhabensträger und Verhandlungsleiter weisen aber darauf hin, dass der auch<br />

auf den Flurstücken des Einwenders ausgewiesene Immissionsschutzstreifen<br />

dafür vorgesehen sei, ihn der Stadt Halle und dem Kreis Gütersloh zur Verfügung<br />

zu stellen, um hierauf im Wege freiwilligen zusätzlichen Lärmschutzes<br />

einen Lärmschutzwall bis zu einer Höhe von 3,00 m aufzuschütten. Der Verhandlungsleiter<br />

bestätigt, dies werde nicht Gegenstand der im Planfeststellungsverfahren<br />

zu treffenden Entscheidung. In diesem Verfahren sei lediglich<br />

die Rechtmäßigkeit des vom Vorhabensträger vorgesehenen Lärmschutzkonzeptes<br />

zu prüfen.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, ein solcher Wall reiche aus, die Überschreitung<br />

des Nachtgrenzwertes auf 1 dB(A) zu begrenzen. Auf Nachfrage des Einwenders<br />

ergänzt der Vorhabensträger, die auf dem Immissionsschutzstreifen vorgesehene<br />

Bepflanzung werde durch ihn gepflegt, selbst wenn die Stadt vorher<br />

den Lärmschutzwall errichtet und die Pflanzung darauf vorgenommen werde.<br />

Durchgang/Überführung<br />

Der Einwender nimmt zur Kenntnis, dass der Vorhabensträger eine Querungsmöglichkeit<br />

im Bereich der Hofstelle ablehne. Er fragt nach den künftigen Möglichkeiten,<br />

die A 33 zu queren und seine jenseitig gelegenen Flächen zu erreichen.<br />

Der Vorhabensträger skizziert daraufhin die Fahrbeziehung über die Landmannstraße,<br />

die Dahlbreede und die Straße Im Hagen.<br />

de dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Die Hofstelle des Einwenders ist bisher durch zwei Zufahrten an die Landmannstraße<br />

im Süden und die Tatenhauser Straße im Norden mit dem öffentlichen<br />

Wegenetz verbunden. Die direkte Anbindung an die Tatenhauser Straße<br />

wird durch die A 33 unterbrochen.<br />

Die Forderung nach einer Querungsmöglichkeit, um diese Verbindung zur Tatenhauser<br />

Straße aufrecht zu erhalten, wird zurückgewiesen. Auf der Grundlage<br />

des § 8 Abs. 4 Satz 3 FStrG besteht für den Straßenbaulastträger dann<br />

keine Verpflichtung, für eine dauerhaft unterbrochene oder geänderte Zufahrt<br />

einen angemessenen Ersatz zu schaffen, wenn über eine anderweitige ausreichende<br />

Zufahrt Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besteht.<br />

Im vorliegenden Fall ist die Hofstelle des Einwenders über die Zufahrt zur<br />

Landmannstraße weiterhin mit dem öffentlichen Wegenetz in einer für landwirtschaftliche<br />

Zwecke ausreichenden Art und Weise verbunden. Dies gilt sowohl<br />

für die vom Vorhabenträger aufgezeigte Wegeführung, als auch für die entgegengesetzte<br />

Fahrtrichtung über die Landmannstraße unmittelbar zur Tatenhauser<br />

Straße.<br />

973


Hausbrunnen<br />

Der Einwender bezeichnet die Lage des Brunnens auf dem Grundstück. Dieser<br />

befindet sich danach in einem Abstand von 110 m zur Trasse.<br />

Angesichts dessen, dass sich der Brunnen unterstrom der Trasse befindet, sagt<br />

der Vorhabensträger gleichwohl die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens<br />

zu.<br />

Wertverlust<br />

Der Verhandlungsleiter verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />

wonach eine faktisch feststellbare Wertminderung kein Entschädigungstatbestand<br />

sei.<br />

Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Der Vorhabensträger bestätigt, über die oben beschriebene Inanspruchnahme<br />

hinaus seien keine derartigen Maßnahmen auf den Grundflächen des Einwenders<br />

vorgesehen.<br />

Außergewöhnliche Umstände z.B. des betrieblichen Ablaufs, die eine Erreichbarkeit<br />

der Hofstelle von zwei Seiten erforderlich machten und die Angemessenheit<br />

einer einzigen Zufahrt in Frage stellen könnten, hat der Einwender nicht<br />

vorgetragen.<br />

Von diesen Erwägungen zu trennen ist die vom Einwender in der Einwendung<br />

aufgeworfene Frage, dass über die abgebundene Zufahrt jetzt nördlich der A<br />

33 verbleibende Grundstücke bisher auf kürzestem Weg erreicht werden konnten.<br />

Für den nördlich der Trasse verbleibenden Teil des Flurstücks 164 gilt insoweit,<br />

dass dieser Grundstücksteil bisher ohne Nutzung des öffentlichen Wegenetzes<br />

ausschließlich auf Grundflächen des Einwenders erreicht werden<br />

kann. Um die Flurstücke 158 und 159 zu erreichen, muss das öffentliche Wegenetz<br />

<strong>–</strong> solange die Zufahrt noch existiert <strong>–</strong> lediglich auf kurzer Distanz von<br />

etwa 50 m genutzt werden.<br />

Etwa hieraus nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen resultierende Ansprüche<br />

des Einwenders auf Zahlung einer (Umwege)Entschädigung werden<br />

durch die obige Entscheidung nicht berührt.<br />

Mit der Zusicherung des Vorhabenträgers im Erörterungstermin, an die er über<br />

Nebenbestimmung A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders in<br />

diesem Punkt Genüge getan. Hinsichtlich der Dauer der Beprobung wird auf die<br />

einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

974


Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Folgende Aspekte hat der Einwender in seiner Einwendung zusätzlich vorgetragen:<br />

Lärm<br />

Soweit der Einwender die rechnerische Ermittlung der Immissionswerte kritisiert<br />

und die Anwendung eines Summenpegels unter Berücksichtigung von Zubringerverkehren<br />

fordert, werden diese Einwendungen unter Verweis auf die entsprechenden<br />

Ausführungen in Kapitel B 7.9 mit allen Unterkapiteln zurückgewiesen.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Einwender kritisiert das gewählte Berechnungsverfahren und fordert die<br />

Berücksichtigung der ab 2010 geltenden Grenzwerte für Feinstaub.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

975


Einwender B 9.61<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders sind insgesamt fünf Flurstücke betroffen.<br />

Nur bei dem Flurstück 40 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln resultiert die<br />

Betroffenheit aus dem Flächenbedarf für die Straßenbaumaßnahme, hier<br />

durch die Verschwenkung des Stockkämper Weges im Bereich der Überführung<br />

über die A 33.<br />

Mit dem Verkauf von 1.400 m² Grundstücksfläche sowie mit der vorübergehenden<br />

Inanspruchnahme von knapp 3.000 m² Fläche aus dem Flurstück 40<br />

im Rahmen der Baumaßnahme ist der Einwender einverstanden. Er bittet jedoch<br />

bezogen auf die Gesamtbelastung seines Betriebes zu berücksichtigen,<br />

dass er im Zuge des Autobahnbaus von seinen bewirtschafteten 130 ha Ackerflächen<br />

und 30 ha Gründland 17 ha verlöre.<br />

Zur Entschädigung verweist der Vorhabensträger auf die zu führenden Verhandlungen.<br />

Der Wert des Ackerlandes sei von seiner Qualität abhängig und<br />

liege hier bei ca. 3,- Euro/m² (Richtwert Stadt Halle).<br />

Gegen die vorgesehenen Fahrbahnbreite für den Stockkämper Weg auf der<br />

Brücke von 5,5 m zwischen den Hochborden hat der Einwender angesichts<br />

des Hinweises des Vorhabensträgers, diese Breite sei für Gemeindewege<br />

üblich, mit der Stadt Halle abgestimmt und betrage außerdem außerhalb der<br />

Brücke 6,5 m, keine Bedenken. Eine Verbreiterung hält er wegen des zu erwartenden<br />

Gegenverkehrs von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie LKW<br />

und Bussen gleichwohl für wünschenswert.<br />

Grundsätzlich einverstanden ist er auch mit der Inanspruchnahme seines Flurstücks<br />

17 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln, von dem rd. 80 % für Kompensationsmaßnahmen<br />

(Aufwertung eines Waldbestandes durch Umwandlung<br />

in bodenständigen Buchen-Eichenwald) dauerhaft beschränkt werden sollen.<br />

Er habe jedoch kein Interesse an einer Pflege des aufgewerteten Waldbestandes<br />

und zieht einen Verkauf vor. Der Vorhabensträger sagt die Übernahme der<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Auch in der schriftlichen Einwendung hat sich der Einwender nicht gegen diese<br />

Inanspruchnahme gewandt. Sie ist im Übrigen unumgänglich, eine Einwendung<br />

müsste zurückgewiesen werden.<br />

Mit Deckblatt I ist die auf dem Flurstück 17 vorgesehene landschaftspflegerische<br />

Maßnahme entfallen. Für die Einwendung ist daher in diesem Punkt die<br />

Erledigung eingetreten.<br />

976


Flächen zu und verweist auf die zu führenden Entschädigungs- bzw. Kaufverhandlungen.<br />

Wegen der sich ergebenden Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

seiner Flurstücke 25, 45 und 112 in der Flur 3 der Gemarkung<br />

Hesseln durch Flächenverkleinerung und Verschattungen ist der Einwender<br />

mit den vorgesehenen Grabenbepflanzungen und Gewässerrandstreifen von<br />

10 bis 20 m Breite an der Neuen Hessel nicht einverstanden. Außerdem seien<br />

dort Drainagen mit 7 bis 8 Einläufen in die Neue Hessel vorhanden, die durch<br />

die vorgesehenen Bepflanzungen (Einwurzelungen etc.) nicht beschädigt werden<br />

dürften.<br />

Der Vorhabensträger sieht wegen der Bedeutung der Neuen Hessel als Verbundachse<br />

zwischen Ostmünsterland und Teutoburger Wald und deren Einbindung<br />

in das Konzept des landschaftspflegerischen Begleitplans keine Möglichkeit,<br />

auf die vorgesehene Maßnahme zu verzichten. Die Pflanzungen bestünden<br />

jedoch vorwiegend aus Weiden, die wenig Schatten würfen, und würden<br />

auch nur als lockere Bepflanzungen mit Lücken und wechselseitig jeweils<br />

nur auf einer Uferseite erfolgen. Welche Uferseite dies jeweils sei, sei nicht<br />

festgelegt und daher noch wählbar.<br />

Es wird zugesagt, mit dem Einwender vorher abzustimmen, welche Uferseite<br />

jeweils die Bepflanzungen erhalten sollen.<br />

Der Einwender erklärt sich vor diesem Hintergrund mit der Maßnahme einverstanden,<br />

wenn er die Pflege der Randstreifen und Bepflanzungen nicht selbst<br />

gewährleisten muss, die Randstreifen dort, wo eine Beweidung durch Kühe<br />

erfolgt, durch Zäune abgetrennt werden und die Funktion der Drainagen dauerhaft<br />

gewährleistet wird. Dazu schlägt er vor, die Drainagen vor den Gehölzen<br />

durch einen Sammler abzufangen und so die Zahl der Einläufe deutlich zu<br />

reduzieren. Unterlagen über die Lage der Drainagen wird der Einwender dem<br />

Vorhabensträger zuleiten.<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, Gehölze nur dort zu pflanzen, wo Einwurzelungen<br />

in die Drainagen auszuschließen sind, ggf. auch den vorgeschlagenen<br />

Sammler zu bauen. In jedem Fall werde er die Funktion der Drainagen sicherstellen.<br />

Zur Pflege der Gehölze und Randstreifen stellt der Vorhabensträger klar, dass<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E 10.712 handelt<br />

es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme des Artenschutzes;<br />

dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar. Sie erlangt<br />

Bedeutung <strong>–</strong> wie vom Vorhabenträger im Erörterungstermin ausgeführt <strong>–</strong> als<br />

Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger Wald.<br />

Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />

durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />

Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />

anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />

Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />

der Neuen Hessel tritt hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />

dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und in der<br />

Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Östlich der Ortschaft Hesseln<br />

jedoch fehlt entlang des Bachlaufs jedwede Vegetation, so dass die vorgesehene<br />

Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />

zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich, da eine<br />

andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />

Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />

Im Weiteren ist die Maßnahme verhältnismäßig; der Einwender wird nicht existenzgefährdend<br />

getroffen, die Flurstücke bleiben in nutzbarer Größe erhalten.<br />

Zudem hat der Vorhabenträger zugesagt, die Belange des Einwenders weitgehend<br />

zu berücksichtigen und Details der landschaftspflegerischen Maßnahme<br />

mit ihm abzustimmen. Die Frage des Erwerbs oder der dauerhaften Beschränkung<br />

der benötigten Flächen ist in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu entscheiden.<br />

977


diese <strong>–</strong> wenn der Einwender sie nicht übernehmen wolle <strong>–</strong> z. B. durch Übertragung<br />

auf Dritte wie die Stadt Halle von ihm sichergestellt werden müsse.<br />

Der Einwender könne nicht nur die Pflege ablehnen, sondern an Stelle der<br />

dauerhaften Beschränkung des Eigentums durch Eintragung im Grundbuch die<br />

entsprechenden Teilflächen auch verkaufen. Er verweist auch hierzu auf die<br />

Entschädigungsverhandlungen. Der Einwender lässt die Entscheidung darüber,<br />

ob er das Eigentum behalten will, zunächst offen.<br />

Aufforstungen, die auf Pachtflächen des Einwenders im Bereich <strong>Borgholzhausen</strong><br />

vorgesehen sind, werden vom Vorhabensträger in Abstimmung mit den<br />

Gutachtern nochmals überprüft, weil sie u. a. wegen einer dort inzwischen<br />

errichteten Biogasanlage nicht vollständig wie vorgesehen umsetzbar sind. Ob<br />

und inwieweit die Aufforstungen deshalb entfallen, sei derzeit noch offen.<br />

Abschließend wird das geplante Flurbereinigungsverfahren durch den anwesenden<br />

Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erläutert.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die vorgesehene Aufforstung im Bereich der genannten Biogasanlage ist mit<br />

Deckblatt I entfallen.<br />

Über die angesprochenen Punkte hinaus hat der Einwender in seiner schriftlichen<br />

Einwendungen Aspekte angesprochen, die in den Grunderwerbs- und<br />

Entschädigungsverhandlungen zu klären sind.<br />

978


Einwenderin B 9.62<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die im Eigentum der Einwenderin stehenden Flurstücke 254, 257 und 474 in<br />

der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden teilweise, das Flurstück 58<br />

in der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> vollständig für die Durchführung<br />

landschaftspflegerischer Maßnahmen überplant. Es handelt sich dabei um die<br />

Neuanlage einer baumbetonten Feldhecke entlang der Ostseite der Straße<br />

„Bödinghausen“ (Maßnahme A/E 3.701) sowie die Renaturierung eines Wiesengrabens<br />

mit Ufergehölzpflanzung in einem 10 m breiten Gewässerrandstreifen<br />

(Maßnahme A/E 10.704, beide auf Flurstück 474), die Pflanzung einer<br />

Obstbaumreihe in randlicher Saumzone (Maßnahme M/A/E 5.707 auf den<br />

Flurstücken 254 und 257) sowie die Entwicklung extensiver feuchter Grünlandgesellschaften(Maßnahme<br />

M/E 9.516), die Anlage einer Kopfbaumreihe (Maßnahme<br />

M/E 5.803) sowie die ergänzende Pflanzung von Ufergehölzen in einem<br />

extensiven Uferrandstreifen entlang der Neuen Hessel (Maßnahme E 10.709,<br />

alle auf Flurstück 58).<br />

Soweit es sich um Artenschutzmaßnahmen handelt, erklärt der Vorhabensträger<br />

diese für unverzichtbar. Es bestehe allenfalls ein kleiner Spielraum.<br />

Die Maßnahmen A/E 3.701 und A/E 10.704 seien keine Artenschutzmaßnahmen.<br />

Letztere sei dennoch schwer zu verlegen, da sie sich an eine Gewässerstruktur<br />

anlehne. Maßnahme A/E 3.701 werde den Wünschen der Einwenderin<br />

entsprechend auf die andere Straßenseite verlegt. Maßnahme M/A/E 5.707 sei<br />

eine Artenschutzmaßnahme und müsse daher grundsätzlich dort verbleiben.<br />

Der Vorhabensträger kann sich allenfalls die Anlage auf der anderen Wegeseite<br />

vorstellen.<br />

Auf den Vorhalt der Einwenderin zum Thema Artenschutz, sie habe in der Umgebung<br />

des Hofes noch keinen Steinkauz, um dessen Schutz es hier gehen<br />

solle, gesehen, erwidert der Vorhabensträger, aktuell seien in dem Raum fünf<br />

Die Gesamtinanspruchnahme von Eigentum der Einwenderin wurde mit Deckblatt<br />

I erhöht, die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen zudem<br />

verändert. Im Einzelnen:<br />

Flurstück 474<br />

Unverändert ist an der Ostgrenze die Maßnahme A 10.704 vorgesehen. Die<br />

hiergegen im Deckblattverfahren nochmals bekräftigte Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Insoweit ist die Funktion der landschaftspflegerischen Maßnahmen für die Biotopvernetzung<br />

anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung bisher<br />

vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich, derartige<br />

Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten,<br />

wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe, auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellt die auf den<br />

Grundflächen der Einwenderin vorgesehene Maßnahme die Verknüpfung zwischen<br />

dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />

die Grünbrücke an der Holtfelder Straße sicher. Sie an Gräben und Flurstücks-<br />

oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen.<br />

Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6<br />

verwiesen.<br />

An der Westgrenze des Flurstücks ist die Maßnahme M/A 8.906 (Blühstreifen)<br />

anstelle der Maßnahme A 3.701 (Hecke) vorgesehen. Es handelt sich um eine<br />

Artenschutzmaßnahme zugunsten eines lokalen Vorkommens der Feldlerche.<br />

979


Brutpaare ansässig. Diese könnten auch nicht <strong>–</strong> so eine Nachfrage der Einwenderin<br />

<strong>–</strong> einfach umgesiedelt werden. Alle diesbezüglichen Versuche in der<br />

Vergangenheit seien fehlgeschlagen. Daher dienten die vorgesehenen Maßnahmen<br />

der Optimierung des Habitats.<br />

Zur Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes führt die Einwenderin aus,<br />

sie bewirtschafte im Haupterwerb 20 ha. Betrieben werde der Maisanbau zur<br />

Belieferung einer Biogasanlage, insofern ein lukrativer und zukunftsträchtiger<br />

Betriebszweig. Neben der reinen Flächeninanspruchnahme in einer Größenordnung<br />

von 1,7 ha seien auch negative Auswirkungen, wie Schattenwurf etc.<br />

zu berücksichtigen. Hierzu erwidert der Vorhabensträger, alle linienförmigen<br />

Pflanzungen erfolgten in einem Streifen von 10 m Breite und würden dort so<br />

vorgenommen, dass nachbarrechtliche Abstände eingehalten werden.<br />

Die Einwenderin fordert für die Inanspruchnahme ihrer Flächen Ersatzland. Der<br />

Verhandlungsleiter führt hierzu aus, innerhalb der Planfeststellung sei nur dann<br />

über die Gestellung von Ersatzland zu befinden, wenn die Frage der Existenzgefährdung<br />

eines landwirtschaftlichen Betriebes im Raum stünde. Abseits davon<br />

biete die hier vorgesehene Flurbereinigung die Chance, entstandene<br />

Schäden auszugleichen. Auf die Frage der Einwenderin, ab welcher Inanspruchnahme<br />

eine Existenzgefährdung angenommen werde, erwidert der Vorhabensträger,<br />

die Grenze liege bei 7-8 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche.<br />

Diese Grenze sieht die Einwenderin zumindest bei der Inanspruchnahme von<br />

Ackerland erreicht.<br />

Vor diesem Hintergrund erklärt sich der Vorhabensträger bereit, anhand eines<br />

Erhebungsbogens die Notwendigkeit eines Existenzgutachtens überprüfen zu<br />

lassen. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt die Einwenderin jedoch,<br />

Ziel einer solchen Prüfung könne nicht die Gesamtübernahme des Betriebes<br />

sein.<br />

Letztlich bekräftigt die Einwenderin ihre Forderung nach Ersatzland. Der Vorhabensträger<br />

sagt zu, diesbezügliche Möglichkeiten zu prüfen.<br />

Abschließend führt die Einwenderin aus, ihr sei unverständlich, warum die<br />

Trasse auf dem Gebiet der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> so weit nach Norden verschoben<br />

wurde. Zum Beispiel habe auch eine Trassenführung parallel zu einer<br />

ohnehin vorhandenen Hochspannungsleitung zur Verfügung gestanden. Sie<br />

vermute Rücksichtnahme auf singuläre Einzelinteressen.<br />

Die Maßnahme ist insoweit grundsätzlich unverzichtbar. Die Einwenderin hat<br />

nach Abschluss des Deckblattverfahrens vorgeschlagen, die Maßnahme auf<br />

das ohnehin betroffene Flurstück 254 (s.u.) zu verlegen und ihr dafür Ersatzland<br />

zuzuteilen.<br />

In Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Detmold</strong> wird dem Vorhabenträger aufgegeben, entsprechend zu verfahren.<br />

Dabei muss die gesamte Fläche des Flurstücks 254 einer dauerhaften Beschränkung<br />

unterworfen werden. Denn nicht nur die allein für Blühstreifen oder<br />

Lerchenfenster benötigten Flächen müssen zur Verfügung stehen; es muss<br />

darüber hinaus sichergestellt werden, die Restnutzung des gesamten Flurstücks<br />

in einer Weise zu beschränken, dass die Wirksamkeit der Artenschutzmaßnahmen<br />

dadurch nicht gemindert wird.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist (s.u.), kann die Einwenderin diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Flurstück 254<br />

Die Inanspruchnahme wurde von 650 m 2 auf 2.300 m 2 erhöht. Dies ergibt sich<br />

daraus, dass die Breite der Maßnahme M/A/E 5.707 vergrößert wurde. Die<br />

hiergegen erhobene Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die Maßnahme ist als Artenschutzmaßnahme grundsätzlich unverzichtbar.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />

bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />

Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />

sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />

als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />

Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

980


Der Vorhabensträger entgegnet, bei der Planung sei ein Ausgleich zwischen<br />

vielen Interessen vorzunehmen. Ziele der Verschiebung wären ein Schutz des<br />

Freiraums und ein großer Abstand zum Kulturgut Schloss Holtfeld gewesen.<br />

Daher sei die Verschiebung in Richtung der Trassenführung vorgenommen<br />

worden, die in der UVS relativ positiv bewertet worden sei (V 37). Im Übrigen<br />

hätten Änderungen der Gesetzeslage insbesondere hinsichtlich des europarechtlichen<br />

Naturschutzes (FFH-Gebiete, Artenschutz) berücksichtigt werden<br />

müssen. Straßenplanung könne sich heute nicht allein an den Bedürfnissen des<br />

Menschen orientieren, sondern gleichermaßen an denjenigen der Natur.<br />

Der Verhandlungsleiter schließt diese Diskussion mit dem Hinweis darauf, es<br />

sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, abschließend auch über die kontrovers<br />

geführte Diskussion der Trassenwahl zu entscheiden.<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die Maßnahme 5.707 dient insbesondere der Anbindung der nördlich der Trasse<br />

verbleibenden Teillebensräume an die Grünbrücke am Eschweg, über die<br />

der Austausch mit den südlich der Trasse verbleibenden Lebensräumen erfolgen<br />

kann.<br />

Aus der Verbreiterung der Maßnahme würde für die Einwenderin jedoch gegenüber<br />

der ursprünglichen Planung auch dann kein Nachteil entstehen, würde<br />

das Flurstück durch die Verlegung der Maßnahme M/A 8.906 (s.u.) nicht ohnehin<br />

vollständig überplant. Wie bisher werden die Obstbäume in einem Abstand<br />

von 4.50 m zur Straße angeordnet und beanspruchen selbst eine Breite von<br />

1,00 m. Zusätzlich dauerhaft beschränkt wurde ein weiterer Streifen von 4,50 m<br />

Breite, der von der Einwenderin auch künftig uneingeschränkt genutzt werden<br />

kann; die Beschränkung sichert ihr jedoch eine Entschädigung für Ertragsdepressionen<br />

durch den Schattenwurf der Bäume.<br />

Im Übrigen sind Fragen des Laubabwurfs und der Verschattung als unmittelbare<br />

Folge der Grundstücksinanspruchnahme in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom<br />

24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Soweit die Einwenderin noch im Deckblattverfahren fordert, die Maßnahme auf<br />

die andere Wegesseite zu verlegen, wird dieser Forderung im Interesse der<br />

Einwenderin nicht gefolgt. Mit der Verlegung der Maßnahme M/A 8.906 auf das<br />

Flurstück 254 ist dieses ohnehin komplett überplant. Eine Verlegung der Maßnahme<br />

M/A 5.707 würde demgegenüber zu einer größeren Inanspruchnahme<br />

des derzeit nur gering betroffenen Flurstücks 257 der Einwenderin führen.<br />

981


Flurstück 257<br />

Das Flurstück ist ebenfalls durch die Maßnahme M/A 5.707 betroffen. Zur Notwendigkeit<br />

dieser Maßnahme an dieser Stelle wird auf die obigen Ausführungen<br />

verwiesen.<br />

Flurstück 58<br />

Die Einwendung gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks wird zurückgewiesen.<br />

Auch die auf Flurstück 58 vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der Stabilisierung<br />

und Ausbreitung des angesprochenen Steinkauzvorkommens. Die<br />

Aufwertung des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso, wie<br />

gleichartige Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art<br />

in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Existenzgefährdung<br />

Der Vorhabenträger hat die Frage der Existenzgefährdung <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong><br />

gutachterlich untersuchen lassen.<br />

Unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse (namentlich<br />

kein Maschinenpark, kein Viehbestand, kein Gebäudebedarf für landwirtschaftliche<br />

Nutzung) sieht der Gutachter einen existenten, rentabel geführten Nebenerwerbsbetrieb;<br />

die Planfeststellungsbehörde folgt ihm in dieser Einschätzung.<br />

Die besonderen Betriebsverhältnisse sind es jedoch zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

auch, die künftig trotz vermindertem Betriebsergebnisses<br />

eine rentable Bewirtschaftung weiter möglich machen.<br />

982


Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung wird daher nicht gesehen.<br />

Negative Auswirkungen auf die Hausbrunnenanlage <strong>–</strong> so ein weiterer Aspekt in<br />

der schriftlichen Einwendung <strong>–</strong> ist nicht zu befürchten. Der Brunnen liegt in ca.<br />

800 m Entfernung oberstrom zur Trasse der A 33. Da nicht in grundwasserführende<br />

Schichten eingegriffen und auch Veränderungen der Grundwasserströme<br />

durch Kompression nicht zu erwarten sind, können negative Veränderungen<br />

der Qualität und der Quantität der Förderleistung in Folge des Straßenbaus<br />

ausgeschlossen werden. Ein Beweissicherungsverfahren wird vor diesem Hintergrund<br />

abgelehnt.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

983


Einwender B 9.63<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Von dem im Eigentum des Einwenders zu 1. stehenden Flurstück 988 in der<br />

Flur 17 der Gemarkung Halle sollen 950 m 2 zur Anlage einer strauchbetonten<br />

Feldhecke beansprucht werden. Das Flurstück 989 des Einwenders zu 2. wird<br />

vollständig für ein Feldgehölz sowie eine Sukzessionsfläche im Westteil des<br />

Flurstücks überplant.<br />

Der Einwender zu 1. führt aus, die Planung übersehe ein mittlerweile auf dem<br />

Flurstück errichtetes Gebäude, die geplante Hecke führe durch dieses Gebäude<br />

hindurch. Er habe daher in seiner Einwendung vorgeschlagen, die Hecke an<br />

die nördliche Grenze des Flurstücks zu verschieben.<br />

Die Planung wurde mit Deckblatt I geändert. Auf Flurstück 988 des Einwenders<br />

zu 1. wurde die Hecke seinem Wunsch entsprechend an den Nordrand des<br />

Flurstücks verlegt.<br />

Allerdings hat der Vorhabenträger mit Deckblatt I für den Pflanzstreifen der<br />

Hecke nunmehr eine Breite von 11,00 m vorgesehen; in der Ursprungsplanung<br />

war eine Breite von 5,00 m geplant.<br />

Hiergegen hat sich der Einwender im Deckblattverfahren gewandt und gefordert,<br />

bei neuer Lage der Hecke an der nördlichen Grundstücksgrenze weiterhin<br />

eine Breite von 5,00 m vorzusehen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Nach dem Maßnahmenblatt A 3.705 in den Deckblattunterlagen ist eine dreireihige<br />

Hecke mit einem Anteil von Bäumen 1. und 2. Ordnung in einem Umfang<br />

von ca. 20% vorgesehen. Der Pflanzabstand zwischen den Reihen beträgt 1,50<br />

m, an die äußeren Reihen schließt sich eine Saumzone von jeweils 4,00 m an.<br />

Eine so breite Saumzone wird faktisch immer dort erforderlich, wo die Kronen<br />

der gepflanzten Bäume entsprechende Ausmaße annehmen. Im Falle von<br />

984


Der Einwender zu 2. hält an seinem in der Einwendung geäußerten Vorschlag<br />

fest, ebenfalls am Nordrand des Flurstücks eine Feldhecke in Verlängerung der<br />

o.g. Hecke vorzunehmen und den Rest des Flurstücks in eine Grünlandfläche<br />

mit aufstehender Obstwiese umzuwandeln. Eine Aufforstung könne auf dem<br />

gegenüber gelegenen Flurstück 104 in der Flur 17 der Gemarkung Halle vorgenommen<br />

werden.<br />

Der Vorhabensträger stimmt diesen Vorschlägen vorbehaltlich einer Abstimmung<br />

mit der Höheren Landschaftsbehörde zu. Er sehe in den Vorschlägen<br />

sogar eine Verbesserung der bisherigen Planung, da zusätzlich zu einer Aufforstung<br />

das Fledermaushabitat nun um eine Obstbaumwiese ergänzt werde.<br />

Zur Frage des weiteren zeitlichen Ablaufs erläutert der Verhandlungsleiter, der<br />

Vorhabensträger werde die besprochenen Änderungen in ein Deckblatt einbringen,<br />

das in einem förmlichen Verfahren auch den Einwendern zur Kenntnis<br />

gebracht werde. Eine abschließende Entscheidung, die dann beklagt werden<br />

könne, sei im Jahr 2009 zu erwarten.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, er trete derzeit üblicherweise nur dann in Grunderwerbsverhandlungen<br />

ein, wenn ein Eigentümer dies wünsche. Hier allerdings<br />

sei er an frühzeitigen Verhandlungen interessiert, da es sich um die Realisierung<br />

einer Artenschutzmaßnahme handele. In Betracht komme einerseits der<br />

Erwerb der benötigten Flächen, womit dann auch die Pflegeverpflichtung übergehe.<br />

Andererseits bestehe auch die Alternative, dass die Einwender Eigentümer<br />

der Flächen blieben und die künftige Nutzung grundbuchlich gesichert<br />

werde. Den Einwendern stehe dann eine Abwertungsentschädigung zu und,<br />

wenn sie die Pflege übernähmen, auch dafür eine einmalige Entschädigung.<br />

Die Einwender bestätigen, sie seien auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits an<br />

Buschwerk wird die Saumzone vom Bewuchs zwar nicht vollständig überdeckt.<br />

Eine Saumzone in unterschiedlicher Breite entlang einer Hecke auszuweisen,<br />

würde jedoch den Verzicht auf einen geradlinigen Grenzverlauf bedeuten. Im<br />

Übrigen sichert die Saumzone in voller Breite <strong>–</strong> unabhängig von der faktischen<br />

Überdeckung <strong>–</strong> Entschädigungsansprüche für den Einwender z.B. auch für<br />

Nebenfolgen, wie Schattenwurf und Laubfall.<br />

Der Einwendung entsprechend wurde die auf dem Flurstück 989 des Einwenders<br />

zu 2. vorgesehene Aufforstung mit Deckblatt I gestrichen und stattdessen<br />

<strong>–</strong> seinem Angebot folgend <strong>–</strong> auf Flurstück 104 vorgesehen.<br />

Ebenfalls wurde am Nordrand des Flurstücks 989 die genannte Feldhecke unter<br />

der Maßnahmennummer A 3.705 fortgeführt. Da die obigen Ausführungen<br />

zur Erforderlichkeit einer Pflanzbreite von 11,00 m für die Maßnahme insgesamt<br />

gelten, verbleibt es beim Umfang der Inanspruchnahme, wie er in den<br />

Grunderwerbsunterlagen im Deckblatt I ausgewiesen ist. Einwendungen hat der<br />

Einwender im Deckblattverfahren nicht erhoben.<br />

Die Anlage einer Grünlandfläche mit aufstehender Obstwiese auf dem Rest des<br />

Flurstücks ist nicht Gegenstand der Planung geworden. Einwendungen im<br />

Deckblattverfahren hat der Einwender zu 2. nicht erhoben.<br />

Fragen des zeitlichen Ablaufs und der Grunderwerbsverhandlungen bedürfen<br />

keiner Entscheidung der Planfeststellungsbehörde.<br />

985


Grunderwerbsverhandlungen interessiert, wenn sie auch noch nicht entschieden<br />

hätten, ob sie die Flächen verkaufen wollen oder nicht. Zumindest die Pflege<br />

eines Waldbestandes könnten sie sich aber nicht vorstellen. Bzgl. der Höhe<br />

einer Entschädigung weisen sie darauf hin, dass auf dem Grundstück des Einwenders<br />

zu 1. die Feldhecke nunmehr nicht auf Brachland, sondern auf einer<br />

Ackerfläche vorgesehen sei.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Über die oben behandelten Aspekte hinaus haben die Einwender keine weiteren<br />

Gesichtspunkte in ihren Einwendungen angesprochen.<br />

986


Einwender B 9.64<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Verschiedene Flurstücke der Einwender in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

sind ganz oder teilweise für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

vorgesehen.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Auf den Flurstücken 66 und 67 (in Gänze) sowie auf dem östlichen Teil<br />

des Flurstücks 55 (4.000 m 2 ) ist die Anlage einer Obstwiese u.a. zur<br />

Habitatoptimierung für den Steinkauz vorgesehen.<br />

• Teile der Flurstücke 55 (1.200 m 2 ) und 54 (1.100 m 2 ) sollen für die Anlage<br />

einer strauchbetonten Feldhecke beansprucht werden.<br />

• Teile der Flurstück 25 (750 m 2 ), 262 (70 m 2 ) und 263 (1.200 m 2 ) sind<br />

für die Anlage einer Kopfbaumreihe, ebenfalls zur Habitatoptimierung<br />

für den Steinkauz vorgesehen.<br />

Als Artenschutzmaßnahmen sind die Obstwiese sowie die Kopfbaumreihe aus<br />

Sicht des Vorhabensträgers unverzichtbar. Die Feldhecke hingegen könne <strong>–</strong><br />

auch vor dem Hintergrund der Äußerungen weiterer Einwender <strong>–</strong> möglicherweise<br />

in der Lage verändert werden. Hier sagt der Vorhabensträger eine Prüfung<br />

zu.<br />

Die Einwender sind insbesondere mit der Inanspruchnahme für die Obstwiese<br />

Die Inanspruchnahme wurde mit Deckblatt I geändert:<br />

• Die Anlage der Obstwiese auf den fraglichen Flächen ist mit Deckblatt I<br />

entfallen<br />

• Zusätzlich zur benannten Hecke soll auf Flurstück 54 eine extensive<br />

Grünlandfläche entwickelt werden, das Flurstück ist damit vollständig<br />

überplant. Unmittelbar angrenzend ist auf einer 8.800 m 2 großen Teilfläche<br />

des Flurstücks 55 eine Obstbaumwiese vorgesehen.<br />

• Die Inanspruchnahme bleibt insoweit unverändert.<br />

Nachdem nunmehr das Flurstück 54 für eine Artenschutzmaßnahme zugunsten<br />

des Steinkauzes (s.u.) beansprucht wird, ergänzt das dort vorgesehene extensive<br />

Grünland sinnvoll die auf Flurstück 55 geplante Obstbaumwiese. Über die<br />

Feldhecke wird der Gesamtkomplex an die Kopfbaumreihe auf den Flurstücken<br />

25, 262 und 263 angeschlossen und insofern mit weiteren Teilhabitaten der<br />

lokalen Steinkauzpopulation verknüpft. Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.<br />

Auch mit der Verlegung der Obstbaumwiese im Deckblatt I bleibt das Ackerflur-<br />

987


nicht einverstanden, es handele sich bei der fraglichen Fläche um einen guten<br />

Acker. Auf die Frage, ob die Obstwiese nicht auf das Flurstück 54 und den<br />

westlichen Teil des Flurstücks 55 verlegt werden könne, entgegnet der Vorhabensträger,<br />

an der vorgesehenen Stelle füge sich die Maßnahme an eine schon<br />

vorhandene Obstbaumwiese auf dem Nachbargrundstück, woraus ein großräumig<br />

arrondierter Bereich entstehe. Mindestvoraussetzung für eine Verlegung<br />

sei sicherlich, dass die angebotene Grundstücksfläche flächengleich ist und<br />

sich die gesamten Strukturen, innerhalb derer die Obstwiese stehe, angepasst<br />

werden könnten.<br />

Einwender wie Vorhabensträger wollen eine Entscheidung innerhalb der Erörterung<br />

nicht treffen. Der Vorhabensträger wird den Vorschlag der Einwender prüfen,<br />

muss ihn aber mit der Höheren Landschaftsbehörde abstimmen. Auf Nachfrage<br />

bestätigt er zum einen, die Feldhecke sei entbehrlich, wenn die Obstwiese<br />

wie vorgeschlagen verlegt werden könne. Zum anderen werde der Weg von<br />

der Straße Bödinghausen zur Ackerfläche auf dem Flurstück 55 erhalten, wenn<br />

die Obstwiese an der derzeit vorgesehenen Stelle verbleibe.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, wenn der Vorhabensträger aufgrund der zugesagten<br />

Prüfung dazu komme, die Planung zu ändern, werde dies Bestandteil<br />

eines Deckblattverfahrens, in dem die Einwender zu beteiligen seien. Dann<br />

bestehe auch eine erneute Einwendungsmöglichkeit. Letztendlich müsse die<br />

Planfeststellungsbehörde darüber entscheiden, welchen Belangen der Vorzug<br />

gegeben werden müsse.<br />

stück 55 mit einer Fläche von 8.800 m 2 von dieser Maßnahme betroffen. Es<br />

handelt sich nicht um die Teilfläche, die von den Einwendern im Termin angeboten<br />

wurde. Entsprechend haben die Einwender sich auch im Deckblattverfahren<br />

mit der Inanspruchnahme des Flurstücks 55 nicht einverstanden erklärt und<br />

stattdessen neben der schon bezeichneten Alternativfläche des Flurstücks 55<br />

auch das Flurstück 21 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> zu diesem<br />

Zweck angeboten.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Grundsätzlich ist die Anlage einer Obstbaumwiese in dem in Rede stehenden<br />

Landschaftsraum aus Gründen des Artenschutzes notwendig.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum ist eine Steinkauzpopulation, bestehend aus 5 bis 6<br />

Revieren, vorhanden. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />

noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />

Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die von den<br />

Einwendern angebotenen Alternativflächen jedoch gehören zu den Flächen, die<br />

bereits in ihrer jetzigen Nutzung als geeignete Bestandteile des Gesamthabitats<br />

988


Die Einwender bekräftigen auf eine Frage des Verhandlungsleiters, dass sie als<br />

Entschädigung Ersatzland bevorzugen.<br />

Die Einwender weisen darauf hin, die Kopfbaumreihe sei genau über dem Drainagesammler<br />

der Flurstücke 25, 262 und 263 geplant. Der Vorhabensträger<br />

sagt zu, dies bei der Ausführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Auf die<br />

Frage nach der Höhe der Bäume mit Blick auf eine Verschattung erwidert der<br />

Vorhabensträger, Kopfbäume seien alle 7 Jahre auf den Stock zu setzten.<br />

Zur Pflege der Obstwiese erklärt der Vorhabensträger auf Nachfrage, die Einwender<br />

hätten keine Pflegepflichten, wenn sie die benötigte Fläche an ihn verkauften.<br />

Behielten sie das Eigentum, so erhielten sie eine Abwertungsentschädigung<br />

sowie für die dann von ihnen zu übernehmende Pflege eine einmalige<br />

Pflegeentschädigung.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

anzusehen sind. Eine Veränderung der Nutzung <strong>–</strong> z.B. von Grünland zur Obstbaumwiese<br />

<strong>–</strong> erbringt daher keinen nennenswerten Beitrag zur Stabilisierung<br />

der Steinkauzpopulation.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dies gilt auch<br />

bei der Ausführung landschaftspflegerischer Maßnahmen.<br />

Diese Fragen sind in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

außerhalb der Planfeststellung zu klären.<br />

989


Einwender B 9.65<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Für die Trasse der A 33 und die begleitenden Lärmschutzeinrichtungen müssen<br />

aus den Flurstücken 56 und 87 der Flur 5 der Gemarkung Hesseln insgesamt<br />

15.390 m 2 in Anspruch genommen werden. Weitere 2.540 m 2 aus dem Flurstück<br />

56 sollen dauerhaft beschränkt, nach einem in der Gegenäußerung erklärten<br />

Verzicht auf eine Oberbodenlagerfläche müssen noch 260 m 2 zur Anlage<br />

eines Schutzzaunes während der Bauzeit vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Die Flurstücke werden von der Trasse durchschnitten, nördlich verbleibende<br />

Restflächen werden übernommen. Die bisherige Zufahrt zur Holtfelder Straße<br />

wird unterbrochen und stattdessen eine neue Zufahrt nach Süden zum Lönsweg<br />

geschaffen.<br />

Darüber hinaus sagt der Vorhabensträger den vom Einwender geforderten<br />

Verbindungsweg entlang der Südseite der Trasse in Richtung Westen bis zu<br />

dem Wirtschaftsweg, der das Grundstück des Einwenders dort begrenzt, zu.<br />

Der Weg wird mit einer wassergebundenen Decke in einer Breite von 3,00 m<br />

versehen.<br />

Die Darstellung der Grundstücksinanspruchnahme im Erörterungstermin spiegelt<br />

wieder, was <strong>–</strong> nach Verzicht auf die Oberbodenlagerflächen <strong>–</strong> im Grunderwerbsverzeichnis<br />

des Deckblattes I an Belastungen enthalten ist.<br />

Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbspläne des Deckblattes I stimmen<br />

jedoch <strong>–</strong> wie bei der Bearbeitung dieses Beschlusses offenbar wurde <strong>–</strong> nicht<br />

überein. Das Verzeichnis enthält nicht die im Plan (Blatt 9) korrekt wiedergegebene<br />

vorübergehende Inanspruchnahme, die notwendig ist, um die Hofzufahrt<br />

vom Lönsweg aus neu anzulegen. Das Grunderwerbsverzeichnis ist vom Vorhabenträger<br />

entsprechend zu korrigieren.<br />

Der Verbindungsweg ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden, der<br />

Einwendung wurde mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />

Mit Deckblatt II ergibt sich eine weitere Inanspruchnahme beider Flurstücke<br />

durch die notwendige Verlegung einer Erdgasleitung einschließlich eines Arbeitsstreifens<br />

während der Bauphase und eines dauerhaft zu beschränkenden<br />

Schutzstreifens für die künftige Leitungstrasse.<br />

Der Einwender hat in diesem Zusammenhang gefordert, den oben genannten<br />

Verbindungsweg nach wie vor unmittelbar an den Böschungsfuß des Lärmschutzwalls<br />

zu verlegen und als Teil des Schutzstreifens der künftigen Gaslei-<br />

990


Wertminderung<br />

Der Verhandlungsleiter legt dar, nach der geltenden Rechtsprechung sei die<br />

Wertminderung, die ein Anwesen wegen der Nähe einer Autobahn zweifelsfrei<br />

erleide, kein Entschädigungstatbestand.<br />

Lärm<br />

Der Einwender hat zur Kenntnis genommen, dass das mittlerweile zu Wohnzwecken<br />

ausgebaute 2. Obergeschoss des Gebäudes für die Gegenäußerung<br />

einer Nachberechnung unterzogen wurde. Danach seien die Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten. Er beantragt dennoch passiven Lärmschutz.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger mit Blick auf die Einhaltung der Grenzwerte ab.<br />

tung zu verwenden, um den Flächenverbrauch so gering wie möglich zu halten.<br />

Die Lage des Weges am Böschungsfuß hat sich gegenüber der in Deckblatt I<br />

dargestellten Planung mit Deckblatt II nicht verändert. Der Vorhabenträger hat<br />

im Übrigen zur Forderung des Einwenders eine Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber<br />

vorgenommen. Danach muss die Gasleitung aus betrieblichen Gründen<br />

neben dem Weg in einem Abstand von 1,00 m zu seinem südlichen Rand<br />

verlaufen. Der Weg selbst aber ist dann im vollen Umfang Bestandteil des<br />

Schutzstreifens. Schutzstreifen und Weg liegen mithin künftig <strong>–</strong> wie vom Einwender<br />

gefordert <strong>–</strong> nicht parallel nebeneinander, sondern überdecken sich.<br />

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, dementsprechend zu verfahren. Die<br />

sich daraus ergebenden Änderungen des Grunderwerbsverzeichnisses und<br />

auch der Grunderwerbspläne sind von ihm vorzunehmen.<br />

Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Die Nachberechnung des 2. OG ist Gegenstand der Planunterlagen mit Deckblatt<br />

I geworden. Abweichend von dem im Erörterungstermin dargestellten Ergebnis,<br />

alle Grenzwerte würden eingehalten, weist die in den Planunterlagen<br />

enthaltene Berechnung eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwertes<br />

an der Nordseite des Gebäudes im 2. OG aus.<br />

Zur Erarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabenträger eine<br />

weitere Lärmberechnung erstellt, die die übergroße Höhe des Erdgeschosses <strong>–</strong><br />

wie vom Einwender in seiner schriftlichen Einwendung vorgetragen <strong>–</strong> einrechnet.<br />

Gegenüber der Lärmberechnung des Deckblattes I erhöhen sich einige<br />

Beurteilungspegel. Gleichwohl werden auch unter Berücksichtigung der besonderen<br />

baulichen Verhältnisse am Wohngebäude des Einwenders in Erdgeschoss<br />

und im 1. Obergeschoss die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />

Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG durchzuführenden Kosten-Nutzen-<br />

991


Hier wirkten die aktiven Schutzmaßnahmen (die im Übrigen dauerhaft erhalten<br />

blieben), der Abstand des Gebäudes und die Geländeneigung zum Gebäude<br />

hin positiv zusammen. Bei dieser Haltung bleibt der Vorhabensträger auch nach<br />

Einlassung des Verhandlungsleiters, ob eine Überprüfung auf die Möglichkeiten<br />

passiven Lärmschutzes mit Blick auf die lediglich geringfügige Unterschreitung<br />

der Grenzwerte in Betracht komme.<br />

Ebenfalls lehnt der Vorhabensträger Messungen nach Inbetriebnahme der Autobahn<br />

ab. Reflexionen seien in die Berechnungen eingegangen. Die Einstufung<br />

des Gebietes als Mischgebiet mit den daraus folgenden Immissionsgrenzwerten<br />

sei von kommunaler Seite vorgegeben.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die Planfeststellungsbehörde das<br />

Gutachten des Vorhabensträgers zur Überprüfung an das Landesamt für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) gegeben habe. Im Übrigen habe das<br />

Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Berechnungsverfahrens PRO-<br />

KAS-V in jüngerer Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt.<br />

#<br />

Analyse zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />

weiterer aktiver Lärmschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

steht, ist die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis gekommen, dass<br />

sich für das Wohngebäude des Einwenders mit verhältnismäßigen Mitteln Vollschutz<br />

durch aktive Schutzmaßnahmen bewirken lässt. Zu den Einzelheiten<br />

wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Der nach den Planunterlagen vorgesehene Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen<br />

entfällt damit.<br />

Zur Frage von Messungen anstelle von Lärmberechnungen und in dem Zusammenhang<br />

der Anwendung von Mittelungspegeln, der Berücksichtigung von<br />

Reflexionen und der Einstufung als Mischgebiet wird auf die gesamten Ausführungen<br />

in Kapitel B 7.9 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

992


Anbindung an den Lönsweg<br />

Der Einwender bestätigt, die neue Anbindung an den Lönsweg entspreche im<br />

Prinzip seinen Vorstellungen. Aus seiner Sicht sei jedoch der Lönsweg nicht in<br />

einem adäquaten Ausbauzustand. Wenn der Ausbau nunmehr nicht vom Vorhabensträger<br />

sondern von der Stadt Halle vorgenommen werde, befürchte er,<br />

mit Anliegerbeiträgen belastet zu werden. Hierzu sehe er sich aber nicht in der<br />

Pflicht, weil er durch die Baumaßnahme der A 33 zwangsweise zu einem Anlieger<br />

des Lönsweges werde.<br />

Der Verhandlungsleiter sagt zu, dieses Problem bei der Stadt Halle anzusprechen.<br />

Die Stadt Halle hat auf Aufforderung der Planfeststellungsbehörde mit dem<br />

Einwender Kontakt aufgenommen und erklärt, derzeit würden für die Sanierung<br />

von Straßen im Außenbereich von der Stadt Halle keine Ausbaubeiträge erhoben,<br />

obwohl dies rechtlich grds. möglich sei. Eine Änderung dieser Praxis sei<br />

aktuell nicht beabsichtigt, auch bestünden keine konkreten Sanierungsabsichten<br />

weder für den Lönsweg noch für die Holtfelder Straße.<br />

Die vom Einwender befürchteten Nachteile sind mithin nach derzeitiger Sachlage<br />

nicht zu erwarten.<br />

Auch ist nicht zu erkennen, warum sich der Lönsweg nicht in einem solchen<br />

Ausbauzustand befinden sollte, dass er dem Einwender nicht auch mit schwerem<br />

landwirtschaftlichem Gerät zu dienen geeignet sei. Mag sich der Zustand<br />

des Lönsweges auch von dem der Holtfelder Straße <strong>–</strong> negativ <strong>–</strong> unterscheiden,<br />

so wird er auch heute schon zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen und<br />

<strong>–</strong> wegen der angrenzenden Bebauung <strong>–</strong> von schweren Versorgungsfahrzeugen<br />

benutzt.<br />

Soweit der Einwender diesbezüglich in seiner Einwendung anführt, das Unterführungsbauwerk<br />

des Lönsweges verfüge nicht über eine ausreichende lichte<br />

Höhe, ist darauf zu verweisen, dass eine lichte Höhe von 3,50 m für die meisten<br />

Fahrzeuge ausreichend ist. Alle anderen können die Hofstelle des Einwenders<br />

von der anderen Seite über den Stockkämper Weg erreichen.<br />

Dementsprechend hat der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus § 8a Abs. 4<br />

FStrG (siehe hierzu auch die einleitenden Ausführungen am Beginn des Kapitels)<br />

insoweit genügt, als er für die durch die A 33 durchschnittene Zufahrt einen<br />

Ersatz geplant hat und dieser Ersatz <strong>–</strong> wie oben dargelegt <strong>–</strong> jedenfalls den<br />

Bedürfnissen des Einwenders (namentlich der landwirtschaftlichen Nutzung des<br />

Grundstücks) angemessen ist.<br />

Ob wegen Mehrlängen bei der betrieblichen Arbeit eine Umwegeentschädigung<br />

in Betracht kommt (vgl. Einwendung), ist in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu entscheiden.<br />

993


Betriebliche Belange<br />

Der Einwender führt aus, durch die Planungen verliere er 25 % seiner landwirtschaftlichen<br />

Nutzfläche. Dies sei für seinen Betrieb nicht kompensierbar. Dabei<br />

sei es nicht entscheidend, ob die Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

erworben würden. Auch bei einer dauerhaften Beschränkung gingen sie<br />

dem Betrieb verloren. Für ihn sei daher wichtig, Ersatzland zu erhalten.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, nach Entschädigungsrecht werde die Entschädigung<br />

in Geld und nicht in Land geleistet. Er werde im Rahmen der<br />

Grunderwerbsverhandlungen allenfalls vermittelnd zwischen verschiedenen<br />

Eigentümern tätig. Demgegenüber sei die Flurbereinigung in der Lage, für einen<br />

Flächenausgleich zu sorgen.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde,<br />

für das Jahr 2008 seien vorbereitende Arbeiten, insbesondere die Informationsveranstaltungen<br />

für die Betroffenen vorgesehen. Anfang 2009 solle ein<br />

formeller Einleitungsbeschluss ergehen. Auf die Frage, ob die Flächen derzeit<br />

arrondiert seien und auch dort wieder zur Verfügung gestellt werden sollten,<br />

bestätigt der Einwender, dies sei für den Betriebszweig der Mutterkuhhaltung<br />

unabdingbar.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde fährt fort, Nebenerwerbsbetriebe<br />

seien gegenüber Haupterwerbsbetrieben nicht schlechter gestellt. Ziel sei es,<br />

Flächen so zu tauschen, dass der durchschnittliche Flächenverlust aller Betroffenen<br />

bei etwa 2 <strong>–</strong> 3 % liege. Ein weiteres Ziel sei es, das Flurbereinigungsverfahren<br />

vor Abschluss der Bauarbeiten zur A 33 abschließen zu können. Dies<br />

könne aber nicht garantiert werden.<br />

Existenzgefährdung<br />

Der Einwender sieht seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb in seiner<br />

Existenz gefährdet und fordert, dies durch ein Gutachten dezidiert überprüfen<br />

zu lassen.<br />

Auf eine entsprechende Nachfrage des Verhandlungsleiters bestätigt der Vorhabensträger<br />

zunächst, eine Existenzgefährdung komme grundsätzlich auch<br />

bei einem Nebenerwerbsbetrieb in Betracht. Hier aber sehe er eine Existenzgefährdung<br />

deshalb nicht, weil ein Betrieb mit einer Größe von ca. 8 ha von vorn-<br />

Die Frage von Ersatzland ist <strong>–</strong> wie unten dargelegt wird <strong>–</strong> für die Existenz des<br />

landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausschlaggebend; der Einwender kann<br />

diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG,<br />

NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt ausdrücklich nicht der pauschalen Auffassung<br />

des Vorhabenträgers, ein Betrieb in einer Größe von ca. 8 ha bilde von<br />

vornherein keine eigenständige Existenz.<br />

Nach der Rechtsprechung des BVerwG darf die Planfeststellungsbehörde die<br />

Augen nicht vor einer besonderen Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung<br />

verschließen, wenn diese dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine<br />

gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (möglicherweise bescheidenen)<br />

994


herein keine eigenständige Existenz darstelle. Der von der Planung verursachte<br />

Flächenverlust sei nicht existenzgefährdend für den Betriebsleiter und seine<br />

Familie. Gleichwohl sagt der Vorhabensträger zu, dem Einwender den Erhebungsbogen<br />

zur Ermittlung der betrieblichen Grunddaten zuzusenden. Anhand<br />

dieser Daten werde ein Gutachter entscheiden, ob ein umfassendes Gutachten<br />

erforderlich sei.<br />

Detailfragen zur neuen Hofanbindung<br />

Der Vorhabensträger hatte in der Gegenäußerung zugesichert, der Einwender<br />

könne bei der Gestaltung der den Weg begleitenden Baumreihe mitwirken,<br />

soweit der landschaftspflegerische Begleitplan nicht entgegenstehe.<br />

Auf die Nachfrage des Einwenders, was diese Formulierung konkret bedeute,<br />

erläutert der Vorhabensträger, es sei möglich, die Baumarten nach den Wünschen<br />

des Einwenders auszuwählen oder die Lage der Baumreihe auf der Hofstelle<br />

zu verlegen. Im Übrigen aber sei der landschaftspflegerische Begleitplan<br />

allein nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten umzusetzen. Späteres Fällen<br />

und Nachpflanzen von Bäumen, so eine weitere Frage des Einwenders, sei<br />

selbstverständlich möglich. Der Einwender wiederum bestätigt auf Nachfrage,<br />

die für die Baumreihe benötigte Fläche im Eigentum behalten zu wollen.<br />

Lebensansprüchen genügt, weil er so <strong>–</strong> ungeachtet betriebswirtschaftlicher<br />

Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung <strong>–</strong> schlicht „von seiner<br />

Hände Arbeit“ leben kann. Auch eine solche <strong>–</strong> immerhin <strong>–</strong> eingeschränkte Existenzfähigkeit<br />

eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein im Rahmen der Abwägung<br />

zu berücksichtigender Belang (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A<br />

13/08, juris Rn. 28).<br />

Hiervon ausgehend ist es allein wegen der geringen Betriebsgröße nicht von<br />

vornherein ausgeschlossen, den Betrieb des Einwenders als existenzfähig zu<br />

betrachten und <strong>–</strong> angesichts eines Flächenverlustes von über 20 % - zum Ergebnis<br />

einer Existenzgefährdung zu gelangen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht sich jedoch außerstande, dies im Falle des<br />

Einwenders zu entscheiden, weil er insoweit seine Mitwirkungspflichten versäumt<br />

und den vom Vorhabenträger übermittelten Erhebungsbogen zur Ermittlung<br />

der betrieblichen Grunddaten nicht zurückgesandt hat.<br />

Im Übrigen überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse am Lückenschluss<br />

der A 33 (vgl. zu den Einzelheiten Kapitel B 6.1) zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

das private Interesse des Einwenders, von Eingriffen in sein<br />

Eigentum verschont zu bleiben, selbst wenn sich die Veränderungen bis hin zu<br />

einer Existenzgefährdung verdichten würden. Diesbezüglich wird auch auf die<br />

einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

An dieser Stelle geht es um Fragen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung,<br />

die abseits der Planfeststellung geregelt werden.<br />

Es ist dem Vorhabenträger jedoch verwehrt, Absprachen mit dem Einwender zu<br />

treffen, die den mit der fraglichen Maßnahme verfolgten Zielen innerhalb des<br />

gesamten Kompensationskonzeptes zuwiderlaufen.<br />

995


Zur Lage des Weges und der Baumreihe besteht Einigkeit, dass sich diese an<br />

der letztendlichen, nach einer Flurbereinigung feststehenden Ostgrenze des<br />

Grundstücks orientieren solle. Die vom Einwender geforderte befestigte Breite<br />

von 3,50 m lehnt der Vorhabensträger ab; dies übersteige seine Ersatzverpflichtung.<br />

Auch liege die Unterhaltungspflicht künftig beim Einwender, da er <strong>–</strong><br />

der Vorhabensträger <strong>–</strong> Ersatz für eine vorhandene, künftig nicht mehr nutzbare<br />

Zufahrt schaffe, die auch derzeit schon in der Unterhaltungslast des Einwenders<br />

stehe. Abgelöst durch Entschädigung würden lediglich Unterhaltungsmehrlängen.<br />

Zur Frage der Gewährleistung führt der Vorhabensträger aus, nach den üblichen<br />

Vertragsbedingungen hafte das herstellende Unternehmen für ausdrückliche<br />

Baumängel über einen Zeitraum von fünf Jahren. Grundlage sei die Abnahme<br />

nach Fertigstellung der Zufahrt. Hier sofort erkennbar werdende Baumängel<br />

würden umgehend beseitigt, im Übrigen, soweit sie innerhalb der besagten<br />

fünfjährigen Frist aufträten.<br />

Aufforstung zwischen Hofstelle und A 33<br />

Der Einwender regt an, die zwischen seiner Hofstelle und der künftigen Autobahntrasse<br />

gelegene Fläche gegen eine Abwertungsentschädigung in Land<br />

aufzuforsten.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. In unmittelbarer Nähe zur A 33 hätten landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen nur eine geringe ökologische Wertigkeit, weshalb<br />

eine Aufnahme in den landschaftspflegerischen Begleitplan ausscheide.<br />

Auf den Vorhalt des Einwenders, gegenüber seiner Hofstelle sei eine trassenahe<br />

Fläche für eine Aufforstung Bestandteil des Kompensationskonzeptes<br />

(Maßnahme M/A 1.704), entgegnet der Vorhabensträger, die Sachlage sei insofern<br />

eine andere, als es sich zum einen um die Nutzung ausgesprochener Restfläche<br />

handele und hier zum anderen eine Maßnahme im Funktionszusammenhang<br />

mit dem Loddenbach sinnvoll platziert werden könne.<br />

Hausbrunnen<br />

Auch wenn im Termin nicht sicher geklärt worden konnte, ob der Hausbrunnen<br />

des Einwenders innerhalb eines 100 m-Streifens vom Rand der A 33 liegt, sagt<br />

der Vorhabensträger die Beweissicherung verbindlich zu, da der Brunnen allenfalls<br />

knapp außerhalb dieses Streifens liegen werde und zudem unterstrom der<br />

Die Forderung nach einer befestigten Zufahrtsbreite von 3,50 m wird zurückgewiesen.<br />

Der Vorhabenträger hat Ersatz zu schaffen für die nicht mehr nutzbare<br />

Zufahrt zur Holtfelder Straße, deren Breite jedoch 3,00 m nicht überstieg.<br />

Im Übrigen werden Fragen der Entschädigung behandelt, die in den Grunderwerbs-<br />

und Entschädigungsverhandlungen zu klären sind.<br />

Die Anregung wird zurückgewiesen.<br />

Mit den im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen<br />

wird den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im vollen Umfang Genüge getan,<br />

ein weiterer Bedarf an landschaftspflegerischen Maßnahmen besteht nicht.<br />

Eine Verpflichtung dem Einwender gegenüber, die von ihm bezeichnete Fläche<br />

gegen eine Abwertungsentschädigung in Land aufzuforsten, besteht nicht.<br />

Im Übrigen ist die Argumentation des Vorhabenträgers zur naturschutzfachlichen<br />

Verwertbarkeit der Fläche <strong>–</strong> auch in Abgrenzung zu den anderen Maßnahmen<br />

in Trassennähe <strong>–</strong> nachvollziehbar.<br />

Über Nebenbestimmung A 7.1 ist die Zusage des Vorhabenträgers verbindlich<br />

geworden, den Belangen des Einwenders wird damit entsprochen. Hinsichtlich<br />

der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

996


Trasse betroffen sei.<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, mit Grundwasserabsenkungen<br />

sei nicht zu rechnen. Die Trasse der A 33 werde über dem Gelände errichtet<br />

und mithin nicht in Grundwasserströme eingeschnitten. Auch Pumpvorgänge<br />

während der Bauphase seien nicht erforderlich.<br />

Erschütterungen<br />

Der Einwender fordert, von Beginn der Bautätigkeit an eine Beweissicherung<br />

am Gebäude vorzunehmen.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Sollten während der Bauphase wider Erwarten<br />

doch Schäden am Gebäude sichtbar werden, könne sich der Einwender<br />

unverzüglich an die örtliche Bauleitung wenden. Dann werde sofort überprüft,<br />

ob frische Risse am Gebäude in Folge der Bauarbeiten aufgetreten sind und in<br />

diesem Fall eine Beweissicherung durchgeführt.<br />

Versorgungsleitungen<br />

Der Einwender führt aus, er verfüge neben dem Hausbrunnen auch über einen<br />

Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Der Vorhabensträger erwidert<br />

hierzu, vorhandene Leitungen würden gesichert und angepasst. Hierzu erfolgten<br />

rechtzeitig Abstimmungsgespräche mit dem Versorgungsträger. Schon aus<br />

Eigeninteresse würden voraussichtlich querende Leitungstrassen in Schutzrohre<br />

verlegt.<br />

Auf Nachfrage bestätigt der Vorhabensträger im Übrigen, die Regelungen zum<br />

Betretungsrecht bzgl. der vorhandenen Gasleitung änderten sich durch die<br />

Verlegung derselben nicht.<br />

Grunderwerbsverhandlungen, Kosten für einen Rechtsbeistand<br />

Der Vorhabensträger stellt dar, er übernehme die Kosten eines Rechtsbeistandes<br />

in den Grunderwerbsverhandlungen, wenn die Sachlage sehr schwierig<br />

und der Rechtsbeistand einer Einigung förderlich sei.<br />

Für die Flurbereinigung ergänzt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, es<br />

würden grundsätzlich nur dann die Kosten eines Rechtsbeistandes übernom-<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Der Vorhabenträger hat den genannten Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz<br />

bei der Bauausführung zu berücksichtigen, ggf. zu sichern und anzupassen<br />

(vgl. Nebenbestimmung A 7.12.13).<br />

Die hier behandelten Fragen sind außerhalb der Planfeststellung in den Grunderwerbs-<br />

und Entschädigungsverhandlungen zu beantworten.<br />

997


men, wenn ein Gebäude betroffen sei. Im normalen Grundstücksverkehr gelte<br />

der Grundsatz, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes vom Standpunkt des<br />

Betroffenen aus vernünftig und zweckentsprechend sein müsse und damit über<br />

eine Kostenerstattung im Einzelfall zu entscheiden sei.<br />

Zum Ablauf der Grunderwerbsverhandlungen erläutert der Vorhabensträger, er<br />

werde zum jetzigen Zeitpunkt tätig, wenn ein Eigentümer dies konkret wünsche.<br />

Er ziehe sich völlig aus den Grunderwerbsverhandlungen zurück, sobald das<br />

Flurbereinigungsverfahren eingeleitet sei. Dann gehe die Zuständigkeit auf die<br />

Flurbereinigungsbehörde über.<br />

Abschließend weist der Einwender auf das Vorkommen der Schleiereule an<br />

seiner Hofstelle hin. Bruterfolge seien zu verzeichnen, dies müsse bei den weiteren<br />

Planungen berücksichtigt werden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Folgende Gesichtspunkte hat der Einwender in seiner Einwendung zusätzlich<br />

angesprochen:<br />

Drainagen<br />

Der Vorhabenträger hat mit der Gegenäußerung zugesagt, Drainagen funktionstüchtig<br />

zu erhalten. An diese Zusage ist er über Nebenbestimmung A 7.1<br />

gebunden.<br />

Entwicklungsmöglichkeiten des Hofes<br />

Der Vorhabenträger hat in der Gegenäußerung dargestellt, dass Umnutzungen<br />

oder Neubauten in einer Entfernung von mehr als 40 m seine Belange nicht<br />

berühren.<br />

Dies gibt insofern § 9 Abs. 1 FStrG korrekt wieder, wonach Hochbauten innerhalb<br />

der bezeichneten Entfernung von Bundesautobahnen nicht errichtet werden<br />

dürfen. Nach Abs. 2 der Vorschrift bedürfen derartige Baumaßnahmen in<br />

einer Entfernung von bis zu 100 m der Zustimmung des Straßenbaulastträgers,<br />

die jedoch nur unter bestimmten Bedingungen versagt werden darf (Abs. 3).<br />

Die Hofstelle liegt zudem etwa 100 m von der Autobahn entfernt.<br />

998


Einwender B 9.66<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Für den Einwender zu 2. erscheint seine Ehefrau und legt eine Vollmacht vor.<br />

Die aneinander grenzenden Flurstücke der Einwender werden wie folgt in Anspruch<br />

genommen:<br />

Die Flurstücke 24 und 127 in der Flur 3 der Gemarkung Hesseln (Einwender zu<br />

1.) werden im Umfang von 800 bzw. 1.300 m 2 für die Anlage eines insgesamt<br />

10 m breiten Sukzessionsstreifens mit wechselseitiger Ufergehölzbepflanzung<br />

(Erlen, Eschen) entlang der Neuen Hessel benötigt. Gleiches gilt für das Flurstück<br />

96 in der Flur 3 der Gemarkung Hesseln (Einwender zu 2.) in einem Umfang<br />

von 1.300 m 2 . Die Maßnahme dient der Renaturierung des Bachlaufes.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, er sei in den Arbeitskreisen zum landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan aufgefordert worden, entsprechende Maßnahmen insbesondere<br />

an Gewässerläufen vorzusehen, um Verbundachsen u.a. für Fledermäuse<br />

zu schaffen.<br />

Der Einwender zu 1. stellt dar, die beanspruchte Wiese sei eine Weidefläche für<br />

seinen Viehbestand. Zu beachten sei darüber hinaus die vorhandene und in die<br />

Neue Hessel entwässernde Drainage, die funktionstüchtig bleiben müsse, zumal<br />

auch die Hofentwässerung hierüber abgewickelt werde.<br />

Auch die Fläche des Einwenders zu 2. ist drainiert. Sie erhalte zudem durch<br />

den geplanten Pflanzstreifen einen für den Pächter ungünstigen Zuschnitt, so<br />

dass sich die Frage einer Gesamtübernahme für den Teil des Flurstücks 96<br />

stelle, der östlich des Wohngebäudes in landwirtschaftlicher Nutzung verpachtet<br />

sei.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er könne<br />

auf diese Maßnahme nicht verzichten. Über die lediglich wechselseitig vorge-<br />

Mit Deckblatt I hatte der Vorhabenträger auf die landschaftspflegerische Maßnahme<br />

entlang der Neuen Hessel auf den Flurstücken 24 und 127 des Einwenders<br />

zu 1. verzichtet. Das Flurstück 96 des Einwenders zu 2. sollte unverändert<br />

in Anspruch genommen worden.<br />

Hiergegen hat sich der Einwender zu 2. im Deckblattverfahren gewandt und<br />

seinerseits den Vorschlag unterbreitet (und in einer der Einwendung beigefügten<br />

Zeichnung dargestellt), auf einem Teil des Flurstücks 96 in einer Größe von<br />

<strong>–</strong> nach überschlägiger Schätzung des Vorhabenträgers <strong>–</strong> ca. 1.700 m 2 eine<br />

flächenhafte Bepflanzung vorzunehmen, im übrigen aber auf jedwede Bepflanzung<br />

entlang der Neuen Hessel zu verzichten.<br />

Von der Planfeststellungsbehörde zur Stellungnahme aufgefordert hat der<br />

Vorhabenträger mit Schreiben vom 23.04.2010 erklärt, dem Vorschlag des<br />

Einwenders zu 2. zu folgen. Er hat ebenfalls zugesagt, über die Pflanzenauswahl<br />

zu gegebener Zeit mit dem Einwender zu 2. Rücksprache zu halten.<br />

Der Vorhabenträger ist über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden.<br />

Ihm wird zusätzlich aufgegeben, entsprechend der Forderung des Einwenders<br />

zu 2. den im Grundstück vorhandenen Höhenversatz entsprechend<br />

der der Einwendung im Deckblattverfahren beigefügten Zeichnung anzuböschen,<br />

um eine durchgehende Bewirtschaftung der verbleibenden Gesamtfläche<br />

zu ermöglichen.<br />

999


sehene Gehölzpflanzung ließen sich jedenfalls Belange der Drainagen berücksichtigen<br />

und diese funktionstüchtig gehalten werden. Bzgl. der Gesamtübernahme<br />

des oben bezeichneten Teils von Flurstück 96 erklärt der Vorhabensträger,<br />

er könne prüfen, ob diese Fläche im Zuge der landschaftspflegerischen<br />

Begleitplanung z.B. als Obstbaumwiese verwertet werden könne.<br />

Die Einwender erkundigen sich nach der späteren Pflege der Pflanzungen; sie<br />

befürchten eine Verwilderung nach Ablauf der 3jährigen Aufwuchspflege.<br />

Der Vorhabensträger erläutert hierzu, es ergäben sich grds. zwei Möglichkeiten:<br />

Die Einwender könnten die Flächen an den Vorhabensträger veräußern. Damit<br />

geht das Eigentum über und nach der Aufwuchspflege sei die Bundesanstalt für<br />

Immobilienaufgaben für die Pflege zuständig. Oder aber die Einwender entscheiden<br />

sich, die Flächen im Eigentum zu behalten. Dann aber seien sie zur<br />

Pflege verpflichtet, wofür eine einmalige Entschädigung geleistet werde.<br />

Mit beiden Optionen können sich die Einwender im Termin nicht einverstanden<br />

erklären. Der Verhandlungsleiter erläutert, eine Entscheidung müsse seitens<br />

der Einwender auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Den Einwendungen der Einwender zu 1. und 2. ist damit im vollen Umfang<br />

entsprochen worden.<br />

1000


Einwenderin B 9.67<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin erscheint in Begleitung Ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Die Flurstücke 72 und 73 in der Flur 57 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind<br />

vollständig für landschaftspflegerische Maßnahmen überplant. Vorgesehen ist,<br />

die Flächen aufzuforsten.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, die Flächen seien in der Vergangenheit zu diesem<br />

Zweck angeboten worden, was die Einwenderin bestätigt. Zu der in der<br />

Einwendung geäußerten Forderung der Einwenderin, zum benachbarten Gebäude<br />

einen 50 m breiten Streifen von einer Aufforstung freizuhalten, fragt der<br />

Vorhabensträger, ob auf diesem Streifen überhaupt nichts verändert werden<br />

solle oder eine niedrige Bepflanzung möglich sei. Er schlägt eine strauchbetonte<br />

Pflanzung mit einer Wuchshöhe von 5,00 <strong>–</strong> 6,00 m oder aber eine Streuobstwiese<br />

auf Grünland vor.<br />

Der Anlage einer Streuobstwiese stimmt die Einwenderin zu. Sie möchte die<br />

beiden Flurstücke an den Vorhabensträger verkaufen, was dieser zusagt. Damit<br />

gehe auch die Pflegeverpflichtung über.<br />

Hierzu führt die Einwenderin aus, sie erwarte eine sachgerechte Pflege, um<br />

eine Verunkrautung der Umgebung zu vermeiden. Das sichert der Vorhabensträger<br />

zu. Das Grünland werde zweimal pro Jahr zu festen Terminen vor den<br />

Saatzeitpunkten von Unkraut gemäht. Gleiches erfolge zu denselben Zeitpunkten<br />

innerhalb der Aufforstungsfläche, solange die Bäume noch klein gewachsen<br />

sind. Dies werde im landschaftspflegerischen Begleitplan geregelt.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte weist auf die über die Flurstücke führende 30<br />

kV-Leitung hin. Die Einwenderin widerspricht, die Leitung sei in der Örtlichkeit<br />

nicht vorhanden. Der Vorhabensträger weist aber darauf hin, er müsse jedes<br />

Leitungsrecht, das im Grundbuch eingetragen sei, als Rechtsnachfolger berücksichtigen.<br />

Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin<br />

nicht mehr vorgesehen.<br />

Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />

1001


Der Vorhabensträger sichert der Einwenderin im Übrigen zu, bzgl. der in der<br />

Einwendung erwähnten Drainage- und Abwasserleitung werde er ein Leitungs-<br />

und Betretungsrecht zugunsten der Einwenderin im Grundbuch eintragen lassen.<br />

Dies werde sich auf einen 5,00 <strong>–</strong> 6,00 m breiten Streifen beziehen, so<br />

dass Wartungsarbeiten möglich bleiben. Dies werde in den Grunderwerbsverhandlungen<br />

geregelt. Dem stimmt die Einwenderin zu.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1002


Einwender B 9.68<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vom Flurstück 299 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln werden 70 m 2 für die<br />

Verlegung des Lönsweges beansprucht, weitere 25 m 2 sollen während der<br />

Bauphase vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt im Termin, die Nordseite des vorhandenen<br />

Wohngebäudes befinde sich in einem Abstand von 64 m zum Fahrbahnrand.<br />

Vorgesehen sei es in diesem Bereich, eine 4,00 m hohe Wall-/Wand-<br />

Kombination als Überflugschutz zu errichten und als Lärmschutz zu konzipieren.<br />

Dennoch werde der Immissionsgrenzwert für die Nacht um 2 dB(A) überschritten.<br />

Dem Einwender liege ein positiver Vorbescheid zur Errichtung eines<br />

weiteren Wohngebäudes auf dem Südteil des Flurstücks in einem Abstand von<br />

40 m zur Trasse der A 33 vor.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erklärt der Vorhabensträger, die vorhandene<br />

Gasleitung sei bekannt und werde bei der Bauausführung berücksichtigt. Zum<br />

vorhandenen Wohngebäude des Einwenders werde die Zufahrt an den Lönsweg<br />

wieder hergestellt. Hinsichtlich einer Zufahrt für das geplante Gebäude gibt<br />

der Vorhabensträger im Termin keine Zusage ab.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, ob eine Erhöhung der Wall-/Wand-<br />

Kombination zur Minderung der Lärmimmissionen möglich sei, erwidert der<br />

Vorhabensträger, zunächst habe der Einwender Anspruch auf eine Überprüfung<br />

der Verbesserungsmöglichkeiten des Bauschalldämmmaßes (passiver<br />

Lärmschutz), möglicherweise auch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung.<br />

Im Zuge der Verlegung des Lönsweges ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />

des Einwenders im beschriebenen Umfang unumgänglich. Die Einwendung<br />

wird daher zurückgewiesen.<br />

Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzeinrichtungen werden<br />

zurückgewiesen. Die Kosten für derartige Maßnahmen stünden außer Verhältnis<br />

zum erreichbaren Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B<br />

7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

dem Einwender für das vorhandene Wohngebäude mit Nebenbestimmung A<br />

7.6.3 zuerkannt.<br />

Ein derartiger Anspruch steht dem Einwender für das noch nicht existente Gebäude<br />

auch nicht mit Blick auf den positiven Bauvorbescheid zu. Ein Anspruch<br />

kommt nur für solche bauliche Anlagen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Planauslegung<br />

bereits vorhanden oder durch Baugenehmigung jedenfalls hinrei-<br />

1003


Der Kreis Gütersloh habe in der Generalerörterung erklärt, sich wie im Planfeststellungsabschnitt<br />

6 zusammen mit den Kommunen für eine freiwillige Ergänzung<br />

der aktiven Lärmschutzeinrichtungen durch Überschussbodenmassen<br />

einzusetzen. Denkbar sei es also, den vorgesehenen Wall zu erhöhen und die<br />

Wand auf diesen erhöhten Wall aufzusetzen. Technische Probleme entstünden<br />

dadurch, dass hier unmittelbar die Brücke über den Lönsweg angrenze, auf der<br />

lediglich eine Wand vorgesehen sei, die sinnvollerweise in gleichem Maße erhöht<br />

werden müsste.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt zum rechtlichen Hintergrund, nach den einschlägigen<br />

Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes gelte zunächst<br />

ein Vorrang des aktiven Lärmschutzes. Dieser Vorrang sei jedoch nach § 41<br />

Abs. 2 BImSchG eingeschränkt, wenn die Kosten aktiven Lärmschutzes zum<br />

Schutzzweck außer Verhältnis stünden. Dann könnten die Betroffenen auf passive<br />

Schutzmaßnahmen verwiesen werden. Dies müsse der Vorhabensträger<br />

der Planfeststellungsbehörde vor einer abschließenden Entscheidung nachweisen.<br />

Der Vorhabensträger wird derartige Nachweise vorlegen. Zum Thema des freiwilligen<br />

Lärmschutzes des Kreises und der Kommune ergänzt er, wenn bei<br />

einer Erhöhung von Wällen für den Vorhabensträger nur noch die aufgesetzte<br />

Wand zu finanzieren sei, werde er prüfen, inwieweit ersparte Mittel für eine<br />

Wanderhöhung auf der Brücke eingesetzt werden könnten.<br />

Auf die Bedenken des Einwenders, eine weitere Erhöhung der Lärmschutzeinrichtungen<br />

könne zur Verschattung führen, entgegnet der Vorhabensträger, die<br />

Gradiente der A 33 befinde sich etwa 1,50 m über Gelände. Ergänzt um eine<br />

derzeit 4,00 m, später vielleicht 5,00 bis 5,50 m hohe Lärmschutzeinrichtung<br />

ergebe sich eine Gesamthöhe, die angesichts des Abstandes des Wohngebäudes<br />

nicht zu einer Verschattung führe. In Wohngebieten stünden Nachbargebäude<br />

bei einer größeren Höhe manchmal dichter.<br />

chend konkretisiert gewesen sind. Den Eigentümern lediglich baureifer<br />

Grundstücke <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> kommen die gesetzlichen Lärmschutzregelungen<br />

nicht zugute (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.2010, 7 KS 143/08, juris Rn. 8).<br />

Mangels Überschreitung des insoweit maßgeblichen Immissionsgrenzwertes für<br />

den Tag besteht kein Anspruch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung.<br />

Im Weiteren werden Fragen freiwilligen Lärmschutzes durch die Stadt Halle und<br />

den Kreis Gütersloh diskutiert. Diese sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

1004


Mit Blick auf die von ihm belastend empfundene Gesamtsituation fragt der Einwender<br />

zunächst nach einer Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks.<br />

Der Verhandlungsleiter verweist auf die eindeutige Rechtsprechung,<br />

wonach eine zweifelsfrei vorhandene Wertminderung eines Baugrundstücks,<br />

eines Wohngebäudes und auch eines vermieteten Gebäudes kein Entschädigungstatbestand<br />

sei. Allenfalls bei einer objektiv vorhandenen Unzumutbarkeit<br />

der entstehenden Wohnverhältnisse könne eine Gesamtübernahme des Flurstücks<br />

geboten sein.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab und erklärt auf Nachfrage des Einwenders<br />

ergänzend, auch eine Nutzung des Grundstücks für den landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan komme nicht in Betracht, da alle Eingriffe mit den bereits<br />

vorgesehenen Maßnahmen kompensiert seien.<br />

Trotz alledem beantragt der Einwender die Gesamtübernahme seines Anwesens.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert zur Prüfungsreihenfolge, zunächst habe die<br />

Planfeststellungsbehörde zu entscheiden, ob die A 33 überhaupt in der vom<br />

Vorhabensträger beantragten Form und Trassenführung gebaut werden könne.<br />

Werde diese Frage positiv entschieden, müsse gleichzeitig über den Antrag des<br />

Einwenders auf Gesamtübernahme entschieden werden. Werde dieser Antrag<br />

abgelehnt, müsse sich die Planfeststellungsbehörde im Weiteren mit der Frage<br />

befassen, ob ergänzender aktiver Lärmschutz tatsächlich im Sinne des § 41<br />

Abs. 2 BImSchG unverhältnismäßig sei. Falls ja, bleibe dem Einwender der<br />

Anspruch auf Prüfung der Möglichkeiten passiven Lärmschutzes.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Der Vorhabensträger lehnt die Zusage eines Beweissicherungsverfahrens ab.<br />

Dies komme nur dann in Betracht, wenn erkennbar erschütterungsintensive<br />

Bauverfahren angewandt werden müssten. Dies sei hier aber nicht gegeben.<br />

Nach den Erkenntnissen zur Hydrogeologie müssten Bauwerke auf Flachgründungen<br />

errichtet werden, deren Herstellung keine intensiven Erschütterungen<br />

verursache. Sollte der Einwender wider Erwarten beim Bau der A 33 Schäden<br />

an seinem Gebäude wahrnehmen, könne er sich an die örtliche Bauleitung<br />

wenden, die das Gebäude dann auf neu entstandene Schäden untersuche und<br />

eine Ursachenermittlung betreibe.<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Über den Antrag des Einwenders auf Gesamtübernahme des Anwesens ist im<br />

Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

1005


Trinkwasserschutz<br />

Der Einwender vertritt die Auffassung, bei einer südlichen Trassenvariante sei<br />

der Schutz des Trinkwasser in weit größerem Maße zu gewährleisten als bei<br />

der jetzt gewählten Variante in ihrer Lage zu den besten Trinkwasserbrunnen<br />

der Stadt Halle.<br />

Dem tritt der Vorhabensträger mit dem Hinweis entgegen, im Bereich einer<br />

Südvariante befinde sich über dem Grundwasserstockwerk keine trennende<br />

Schutzschicht, so dass Schadstoffeinträge unmittelbar in das Trinkwasser gelangen<br />

können. Schon heute entstünde aus dieser Situation ein Problem mit<br />

den Einträgen aus der Landwirtschaft, das geförderte Wasser müsse durch<br />

Zumischung unbelasteten Wassers verbessert werden. Dies ist dem Einwender<br />

bekannt.<br />

Druckentwässerung<br />

Der Einwender führt aus, auf dem Grundstück Lönsweg 11, das mit dem Bau<br />

der A 33 komplett überplant werde, befinde sich eine dann überflüssige Pumpstation<br />

zum Anschluss des abzureißenden Gebäudes an die Druckwasserleitung<br />

der Stadt. Er <strong>–</strong> der Einwender <strong>–</strong> entwässere derzeit noch über eine Kleinkläranlage<br />

und habe Interesse, die auf dem Nachbargrundstück vorhandene<br />

Pumpstation vom Vorhabensträger zu erwerben, um sie auf seinem Grundstück<br />

einbauen und das Gebäude an die städtische Druckwasserleitung anschließen<br />

zu können.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, die Pumpstation in funktionstüchtigem Zustand<br />

auszubauen und an den Einwender zu verkaufen. Den Einbau jedoch müsse er<br />

selbst vornehmen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Frage des allgemeinen Trinkwasserschutzes ist im Zuge der Trassenwahl<br />

berücksichtigt worden; zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.1 verwiesen.<br />

Zudem haben Fragen der Sicherung der Grundwasservorkommen im Bereich<br />

der jetzt planfestgestellten Trasse umfänglich Eingang in die Abwägung gefunden<br />

(Kapitel B 7.13).<br />

Der angesprochene Sachverhalt bedarf keiner Entscheidung im Planfeststellungsverfahren.<br />

Neben den auf das Grundstück künftig wirkenden Lärmimmissionen hatte der<br />

Einwender in der schriftlichen Einwendung die zu erwartenden Luftschadstoffe<br />

angesprochen. Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aus-<br />

1006


sagen des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

1007


Einwender B 9.69<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Zwei Flurstücke aus dem Grundeigentum der Einwender sind von der Straßenbaumaßnahme<br />

betroffen:<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 52, Flurstück 90<br />

1.430 m 2 dieses Flurstücks werden für die Trasse der A 33 und den begleitenden<br />

Lärmschutzwall in Anspruch genommen. Dauerhaft beschränkt werden<br />

sollen 350 m 2 , um den entlang der Casumer Straße verlaufenden Graben anpassen<br />

und nachprofilieren zu können; auf diese Weise erhält der Graben auch<br />

nach Querung der A 33 das notwendige Gefälle. Zur Errichtung eines bauzeitlichen<br />

Schutzzaunes müssen zudem 600 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Die Einwender haben den Planunterlagen zudem entnommen, dass am Fuß<br />

des Lärmschutzwalls ein Amphibienleitzaun errichtet werden soll. Auf Nachfrage<br />

erläutert der Vorhabensträger, der Zaun werde auf dem Straßengrundstück<br />

errichtet, für die notwendige Pflege werde ein ausreichend breiter Grenzstreifen<br />

vorgesehen, so dass das Flurstück der Einwender hierfür nicht betreten werden<br />

müsse.<br />

Der Vorhabensträger bestätigt im Weiteren, dass die Casumer Straße südlich<br />

der Autobahn in ihrer jetzigen Lage als Erschließungsweg erhalten bleibe und<br />

nicht in das Flurstück der Einwender verlegt werde. Soweit entbehrlich, könne<br />

die Straße rekultiviert werden. Die Einwender merken an, die Grabenverbreiterung<br />

könne im Falle einer Rekultivierung der Straße im ehemaligen Straßenraum<br />

durchgeführt werden, ohne ihr Flurstück in Anspruch zu nehmen. Dies<br />

bestätigt der Vorhabensträger; das Flurstück der Einwender werde nicht mehr<br />

als erforderlich für die Gewässerangleichung in Anspruch genommen.<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 90 im beschriebenen Umfang ist zunächst<br />

unumgänglich.<br />

Dem Vorhabenträger wird jedoch aufgegeben, wie im Erörterungstermin besprochen<br />

die Casumer Straße südlich der A 33 im größtmöglichen Umfang zu<br />

rekultivieren und die Grabenangleichung in der so entstehenden Fläche durchzuführen,<br />

um die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender so gering<br />

wie möglich zu halten.<br />

1008


Auf Nachfrage bestätigt der Vorhabensträger im Weiteren, hier einen Wildschutzzaun<br />

vorzusehen, da ein Wall vom Wild überwunden werden könne.<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 45, Flurstück 54<br />

Das Flurstück soll vollständig zur Durchführung einer landschaftspflegerischen<br />

Maßnahme in Anspruch genommen werden. Vorgesehen ist die Entwicklung<br />

extensiver feuchter Grünlandgesellschaften auf bisher intensiv genutzten landwirtschaftlichen<br />

Flächen.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er könne<br />

aus Gründen des Artenschutzes auf die Inanspruchnahme nicht verzichten.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Auf Flurstück 54 soll die Maßnahme M/E 9.516 verwirklicht werden. Die Maßnahme<br />

dient insbesondere der Optimierung von Steinkauzhabitaten im Raum<br />

Holtfeld und ist insoweit aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser<br />

Stelle unverzichtbar.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />

den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />

zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen entlang<br />

der Neuen Hessel entwickelt werden, die zusammen mit weiteren vergleichbaren<br />

Maßnahmen im Illenbruch geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen der<br />

Art trotz der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />

Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />

verwiesen. Die Maßnahme M/E 9.516 ist Bestandteil der neu geschaffenen<br />

Habitatstrukturen an der Neuen Hessel.<br />

Mit Deckblatt I kommt es zu einer weiteren Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />

der Einwender. Das Flurstück 78 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

soll im Umfang von 5.640 m 2 für eine weitere landschaftspflegerische<br />

Maßnahme beansprucht werden. Diese Maßnahme dient als Leitlinie zu der<br />

oben genannten und mit Deckblatt I verlegten Grünbrücke und damit der Vernetzung<br />

zwischen den bestehenden und den neu geschaffenen Habitaten.<br />

Dieser Maßnahme haben die Einwender unter der Voraussetzung zugestimmt,<br />

dass die Fläche in ihren Eigentum verbleibt, sie die Pflege übernehmen und<br />

hierfür eine Abwertungsentschädigung erhalten.<br />

Eine grundsätzliche Einwendung müsste wegen der obigen Erwägungen zum<br />

Zweck der Maßnahme zurückgewiesen werden. Die von den Einwendern bezeichneten<br />

Voraussetzungen einer Zustimmung sind in den Grunderwerbs- und<br />

Entschädigungsverhandlungen zu regeln, stellen aber grds. eine denkbare<br />

1009


Zur Betroffenheit führen die Einwender aus, der landwirtschaftliche Betrieb<br />

bestehe aus insgesamt 7,18 ha Nutzfläche. 0,63 ha hiervon seien bereits privat<br />

für Maßnahmen des Landschaftsschutzes genutzt worden, weitere 5,6 ha seien<br />

an einen Generalpächter verpachtet. Dieser sei insbesondere auch an dem<br />

guten Verhältnis von Acker- und Grünland interessiert. Die Verpachtung in der<br />

bisherigen Form werde aufgrund dessen in Frage gestellt. Mit einem Ausfall der<br />

Gesamtpacht sei zu rechnen.<br />

Auch wenn der Betrieb derzeit nicht selbst genutzt werde, sei eine Hofnachfolge<br />

möglich. Die Einwender bestehen daher auf Ersatzland zur Erhaltung des<br />

Betriebes. Dieses sollte entweder an Flurstück 90 arrondiert liegen oder aber in<br />

einem Umkreis von 2 <strong>–</strong> 3 km um die Hofstelle. Eine Entschädigung in Geld sei<br />

für die Einwender uninteressant, da sie keine Möglichkeit hätten, es sofort wieder<br />

zu reinvestieren und damit also versteuern müssten.<br />

Der Vorhabensträger erklärt, Ersatzland könne er nicht zur Verfügung stellen.<br />

Es sei aber denkbar, Flurstück 54 im Eigentum zu behalten und die Abwertungsentschädigung<br />

in Form von Land zu erhalten. Auch dies lehnen die Einwender<br />

ab.<br />

Der Vorhabensträger legt dar, dann biete nur die Flurbereinigung die Möglichkeit,<br />

Ersatzland zu erhalten. Zu deren zeitlicher Umsetzung erläutert der Vertreter<br />

der Flurbereinigungsbehörde, vorbereitende Termine und Arbeiten würden<br />

noch im Jahr 2008 durchgeführt. Hierzu gehörten insbesondere die Informationsveranstaltungen<br />

für Betroffene und Träger öffentlicher Belange. Anfang des<br />

Jahres 2009 solle der Einleitungsbeschluss getroffen werden. Derzeit arbeite<br />

man bereits an der Schaffung eines Flächenpools.<br />

Weitere Themen:<br />

Drainagen<br />

Die Einwender weisen darauf hin, Flurstück 54 sei gerade erst drainiert worden.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, erst im Zuge der Flurbereinigung<br />

Versmold seien die Flächen durch die Drainage erst ackerfähig gemacht<br />

Option dar.<br />

Die Frage von Ersatzland ist hier für die Existenz eines aktiven oder auch nur<br />

vorübergehend ruhenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausschlaggebend,<br />

die Einwender können daher diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999,<br />

629, 630 f.)<br />

Zur Notwendigkeit der landschaftspflegerischen Maßnahme auf Flurstück 54<br />

wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist dafür unumgänglich, die<br />

vorhandenen Drainagen außer Betrieb zu setzen. Entsprechende Einwendun-<br />

1010


geworden. Für die landschaftspflegerischen Maßnahmen müsste die Drainage<br />

zerstört werden.<br />

Der Vorhabensträger ist dennoch nicht bereit, auf die Maßnahmen zu verzichten.<br />

Aus Gründen des Naturschutzes sei der große geschlossene Maßnahmenblock<br />

entlang der Neuen Hessel besonders wertvoll.<br />

Überführung Illenbruch<br />

Die Einwender zeigen sich mit der vom Vorhabensträger vorgesehenen Lösung<br />

einverstanden. Sie lehnen eine Umplanung ab, namentlich wegen des höheren<br />

Flächenverbrauchs.<br />

Der Vorhabensträger bekräftigt, bei der jetzt präsentierten Planung bleiben zu<br />

wollen, ergänzt um einen Ersatzweg südlich der A 33 zur Verbindung der Casumer<br />

Straße mit dem Illenbruch. Auch hierzu habe er bereits eine Planung<br />

vorgestellt, nunmehr warte er auf ein Votum der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Diese Konzeption sei in den Augen des Vorhabensträgers die insgesamt am<br />

wenigsten aufwendige Lösung. Wenn die Stadt die Überführung der Casumer<br />

Straße fordere <strong>–</strong> so eine Nachfrage der Einwender <strong>–</strong> müsse sie zeigen, dass<br />

auf diese Weise eine stimmigere Lösung erreicht werden könne.<br />

Änderung Grünbrücke<br />

Auf Fragen der Einwender stellt der Vorhabensträger die Änderungen am<br />

Grünbrückenkonzept nach dem derzeitigen Gesprächsstand mit den Landschaftsbehörden<br />

dar. Insbesondere von einer Verschiebung der Grünbrücke an<br />

der Holtfelder Straße nach Westen sind die Einwender direkt betroffen, da die<br />

Leitstrukturen die Verschiebung nachvollzögen. Eine Verbreiterung der Grünbrücke<br />

sei nicht vorgesehen, der Vorhabensträger hält eine Breite von 33 m für<br />

ausreichend.<br />

Zwischen der Überführung der Holtfelder Straße und der Grünbrücke würden<br />

die Lärmschutzeinrichtungen geschlossen, weshalb sich aus der Änderung des<br />

Grünbrückenkonzeptes keine lärmschutzrechtlichen Änderungen ergäben.<br />

gen werden zurückgewiesen.<br />

Die Überführung des Illenbruchs ist <strong>–</strong> entsprechend dem Votum der Einwender<br />

<strong>–</strong> Gegenstand der Planung.<br />

Die Verschiebung der Grünbrücke und damit die Inanspruchnahme weiterer<br />

Grundflächen der Einwender ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf die obigen Äußerungen bzgl. des Flurstücks<br />

78 verwiesen.<br />

1011


Vorflut<br />

Die Einwender fordern den Vorhabensträger auf, bei der Ausführungsplanung<br />

die Entwässerungseinrichtungen so zu gestalten, dass keine negativen Veränderungen<br />

bei den Vorflutverhältnissen entstünden. Der Vorhabensträger erwidert,<br />

am Nordrand der A 33 werde eine Mulde zur Aufnahme des vom Gelände<br />

zuströmenden Oberflächenwassers vorgesehen. Die daran anschließenden<br />

Durchlässe seien ein wenig überdimensioniert, weshalb negative Veränderungen<br />

ausgeschlossen seien.<br />

Gestaltung der Lärmschutzwände<br />

Der Vorhabensträger bestätigt auf Nachfrage, die Lärmschutzwände würden<br />

soweit es aus Platzgründen möglich ist begrünt.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Diese Forderung haben die Einwender mit ihrer Einwendung zu Deckblatt I<br />

bekräftigt und darauf hingewiesen, dass das nördlich der A 33 vorhandene<br />

Grabensystem auch der Entwässerung ihrer Hauskläranlage diene. Insofern ist<br />

die Forderung grds. berechtigt.<br />

Die vom Vorhabenträger angesprochene Mulde nimmt das anfallende Oberflächenwasser<br />

nördlich der Autobahn und die im verbleibenden Grabensystem<br />

anfallenden Wässer auf und führt sie zu einem Durchlass im Bereich der Casumer<br />

Straße. Insofern ist die Entwässerung auch in Zukunft durch die Gestaltung<br />

der Anlagen gewährleistet. Etwa im Zusammenhang mit der Bauausführung<br />

bekannt werdende Ver- und Entsorgungseinrichtungen hat der Vorhabenträger<br />

funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (vgl. Nebenbestimmung<br />

A 7.12.13).<br />

Die Begrünung ist Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplans<br />

(Maßnahmen G 1 und G 2).<br />

In ihrer schriftlichen Einwendung hatten die Einwender noch die folgenden Aspekte<br />

angesprochen:<br />

Trinkwasserversorgung<br />

Die Einwender verfügen über einen eigenen Trinkwasserbrunnen, für den sie<br />

eine Beweissicherung fordern.<br />

Die Forderung wird angesichts einer Entfernung von ca. 350 m, der Lage des<br />

Brunnens oberstrom zur Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Lärm<br />

Die Einwender verweisen darauf, die in einer Entfernung von ca. 350 m gelegene<br />

Trasse der A 33 führe zu einer erheblichen Neubeeinträchtigung der Aufenthaltsräume<br />

sowie des Außenwohnbereichs.<br />

1012


Wegen der Entfernung zur Trasse und der dort vorgesehenen aktiven Lärmschutzeinrichtungen<br />

werden jedoch die einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />

weit unterschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Im Übrigen machen die Einwender Argumente abseits der persönlichen Betroffenheit<br />

gegen die Trasse geltend, namentlich solche des Natur- und Landschaftsschutzes.<br />

Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Kapitel dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

1013


Einwender B 9.70<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Einwender wird im Termin durch seinen Vater vertreten.<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders sind lt. Grunderwerbsverzeichnis insgesamt<br />

acht Flurstücke in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen,<br />

die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen und in<br />

ihrer Nutzung dauerhaft beschränkt werden sollen. Davon sind vier Flurstücke<br />

(die Flurstücke 238, 353, 354 und 355 der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />

inzwischen durch Verkauf in das Eigentum der Bundesrepublik<br />

Deutschland übergegangen. Das Grundbesitzverzeichnis wird entsprechend<br />

berichtigt.<br />

Die Flurstücke 356, 357 und 358 grenzen an die bereits veräußerten Flurstücke<br />

353, 354 und 355 an, wobei es sich bei den Flurstücken 356 und 357 und<br />

ungünstig geschnittene Kleinparzellen handelt, deren Begradigung der Vertreter<br />

des Einwenders anregt. Über einen Verkauf dieser beiden Flurstücke seien<br />

Verhandlungen möglich, einen Verkauf des Flurstücks 358 schließe er aus.<br />

Mit den Aufforstungen, die nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan auf<br />

rd. 20 % der Grundfläche des Flurstücks 358 erfolgen sollen, und der damit<br />

verbundenen Nutzungsbeschränkung sei er nur einverstanden, wenn auch<br />

eine Aufforstung auf den angrenzenden Nachbarflurstücken 72, 73, insbesondere<br />

aber dem Flurstück 80 realisiert werde. Eine davon abgekoppelte Insellösung<br />

für sein Grundstück werde er nicht akzeptieren. Ggf. stünden genügend<br />

Ausweichflächen zur Verfügung, um die Maßnahmen auch an anderer Stelle<br />

umzusetzen. Dazu müssten nur entsprechende Kontakte z. B. mit der Stadt<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> geknüpft werden. Er bemängelt hier insbesondere, dass die<br />

Bundesrepublik im dortigen Umfeld über eine Reihe von Grundstücken verfüge,<br />

die einerseits nicht gepflegt werden und andererseits nicht zwecks Aufwertung<br />

in den landschaftspflegerischen Begleitplan einbezogen seien.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders<br />

weiter reduziert worden.<br />

Die Flurstücke 241, 356 und 357 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

sind nicht mehr in das landschaftspflegerische Konzept einbezogen.<br />

Somit wird allein das Flurstück 358 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

in Anspruch genommen. Auf einer Teilfläche von ca. 1,6 ha sollen<br />

jährlich artenreiche Blühstreifen im Umfang von 0,12 ha angelegt werden, für<br />

die Restfläche ist der Anbau hochwachsender Feldfrüchte auszuschließen. Die<br />

Maßnahme dient u.a. der Habitatoptimierung für ein lokales Feldlerchenvorkommen.<br />

Die vom Einwender noch im Erörterungstermin kritisierte Aufforstung der Fläche<br />

ist mithin mit Deckblatt I entfallen. Dennoch hat er sich im Deckblattverfahren<br />

gegen die Inanspruchnahme dieses Flurstücks gewandt.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die A 33 führt zu Beeinträchtigungen der Feldlerche dergestalt, dass mit einem<br />

Verlust von bis zu 6 Revieren gerechnet werden muss. Insofern sind zur Erhaltung<br />

der lokalen Population spezifische Maßnahmen im Umfeld der bestehenden<br />

Lebensräume erforderlich.<br />

Der Maßnahmenfläche M/A 8.907 auf dem Flurstück 358 in Ostbarthausen<br />

fehlt zwar der enge räumliche Bezug zum Eingriff, denn das Feldlerchevorkommen<br />

in Ostbarthausen wird durch die Baumaßnahme im Abschnitt 7.1<br />

1014


U. a. stünde das Flurstück 136 der Flur 57 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

zur Verfügung, dessen Eigentümer zur Abgabe bereit sei. Der Vertreter des<br />

Einwenders überreicht einen Lageplan über dieses Flurstück für das Protokoll.<br />

Auf dem Flurstück 241 wäre der Einwender in Abhängigkeit von der Höhe der<br />

Entschädigung bereit, die nutzungsbeschränkende Aufforstung zu akzeptieren.<br />

Unabhängig von etwaigen Verhandlungen lägen seine finanziellen Vorstellungen<br />

bei dem Ackerlandwert von rd. 3,- Euro/m² anstelle einer Abwertungsentschädigung<br />

zuzüglich Pflegeaufwand. Das Eigentum will er auch hier behalten.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten.<br />

Der Vorhabensträger sieht keine Möglichkeit, angesichts des Gesamtkonzepts<br />

des LBP einzelne Maßnahmen herauszulösen und hält am dargestellten Maßnahmenpaket<br />

und Flächenbedarf fest. Er bittet, die Einwendungen, soweit<br />

hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss<br />

zurückzuweisen.<br />

nicht direkt beeinträchtigt. Der Feldlerche als Kurzstreckenzieher ist allerdings<br />

eine weniger enge Flächenbindung zuzuschreiben als vergleichsweise zu betrachtenden<br />

Ganzjahresstandvogelarten wie z.B. dem Rebhuhn. Daher stellt<br />

auch eine Entfernung von etwa 4 km zwischen Eingriffs- und Maßnahmenbereich<br />

bezogen auf die Feldlerche die Eignung der Fläche, die lokale Population<br />

zu stabilisieren, nicht in Frage.<br />

1015


Einwender B 9.71<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender erscheinen in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Zur Betroffenheit der Einwender führt der Vorhabensträger aus, auf den<br />

Flurstücken 583 in der Flur 42 sowie 395 und 396 in der Flur 52 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> seien landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen. Auf<br />

Teilen der Flurstücke 396 und 583 sei die Anlage einer Obstbaumwiese zur<br />

Habitatoptimierung eines Steinkauzvorkommens geplant, entlang einem die<br />

Flurstücke teilenden Graben am Rand dieser Wiese ein 10 m breiter, extensiver<br />

Gewässerrandstreifen. Auf dem Flurstück 395 werde die Anlage einer Obstbaumreihe<br />

mit randlicher Saumstruktur vorgesehen.<br />

Hierfür würden die folgenden Flächen benötigt:<br />

Flurstück 395: 2.400 m 2<br />

Flurstück 396: 1.900 m 2<br />

Flurstück 583: 13.000 m 2 .<br />

Zur Gestaltung der Obstbaumreihe führt der Vorhabensträger auf Nachfrage<br />

der Einwender aus, für die Pflanzung werde ein Streifen von 5,00 m Breite benötigt.<br />

Ausgewiesen werde aber ein 20 m breiter Streifen, um auch die zu erwartenden<br />

Beeinträchtigungen der benachbarten Flächen einer Entschädigung<br />

zuführen zu können. Die Bäume würden in einem Abstand von 10 bis 15 m<br />

gepflanzt.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender für die dargestellten<br />

Zwecke ist unumgänglich. Die diesbezüglichen Einwendungen werden daher<br />

zurückgewiesen.<br />

Das angesprochene Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gege-<br />

1016


Die Einwender weisen im Weiteren darauf hin, dass der Graben im Verlauf der<br />

Flurstück 583 und 396 der Entwässerung der Drainagen und der Hauskläranlage<br />

diene. Lt. Maßnahmenblatt des landschaftspflegerischen Begleitplans solle<br />

der Gewässerrandstreifen nur alle fünf Jahre von aufkommenden Gehölzen<br />

freigehalten werden. Sie sehen die Pflege des Grabens aufgrund dessen nicht<br />

mehr gewährleistet.<br />

Der Vorhabensträger sagt daraufhin zu, den Gewässerrandstreifen in Form<br />

einer gelenkten Sukzession vorzusehen, was eine jährliche Pflege bedinge und<br />

somit auch die regelmäßige Pflege des Grabens ermögliche.<br />

Die Einwender lehnen über diesen Punkt hinaus die vorgesehenen Maßnahmen<br />

grundsätzlich ab. Sie haben in ihrer Einwendung Ersatzflächen angeboten,<br />

die der Vorhabensträger aber abgelehnt habe. So könne die Obstbaumwiese<br />

auf dem Grünlandanteil der Flurstücke 583 und 396 jenseits des Entwässerungsgrabens<br />

und von diesem bis zu einer im Übersichtslageplan M 1 : 5.000<br />

korrekt dargestellten Nutzungsgrenze an der Hofstelle angelegt werden.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte weist darauf hin, für das Nachbargrundstück sei<br />

von dessen Eigentümer ebenfalls die Verlegung einer Obstbaumwiese vom<br />

Ackerland auf den Grünlandanteil vorgeschlagen worden; beide von den jeweiligen<br />

Eigentümern vorgeschlagenen Ersatzflächen grenzten aneinander.<br />

Der Vorhabensträger stellt dar, die Anlage einer Obstbaumwiese auf einer vorhandenen<br />

Grünlandfläche biete nur wenig Aufwertungspotenzial. Aus Gründen<br />

des Artenschutzes (Habitatoptimierung für den Steinkauz) solle der Grünlandanteil<br />

in dem Bereich erhöht werden, was durch eine Umwandlung von Acker in<br />

Grünland gelinge. Dennoch sagt der Vorhabensträger zu, den Vorschlag der<br />

Einwender zu prüfen.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte äußert sein Unverständnis zur kritischen Haltung<br />

des Vorhabensträgers. Auch wenn sich die von den Einwendern angebotene<br />

Fläche als Grünlandfläche mit einigen wenigen schon vorhandenen Obst-<br />

benen, noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />

Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die von den<br />

Einwendern in der Einwendung angebotene Alternativfläche jedoch gehört zu<br />

den Flächen, die bereits in ihrer jetzigen Nutzung als optimale Jagdgebiete<br />

innerhalb des Gesamthabitats anzusehen sind.<br />

Lt. Maßnahmenblatt A 10.702 soll der Gewässerrandstreifen ohnehin als gelenkte<br />

Sukzession gestaltet werden, jedoch mit dem von den Einwendern kritisierten<br />

fünfjährigen Pflegeintervall. Entsprechend seiner Zusage ist der Vorhabenträger<br />

über Nebenbestimmung A 7.1 verpflichtet, eine jährliche Pflege sicherzustellen.<br />

Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.<br />

1017


äumen darstelle, biete sich ein Aufwertungspotenzial. Daher ergebe sich keine<br />

zwingende Notwendigkeit, die Obstbaumwiese auf Ackerland anzulegen. Der<br />

Steinkauz siedele bereits in diesem Raum und erhalte auch bei Nutzung des<br />

Grünlandes eine Verbesserung seiner Habitatbedingungen. Zudem hätten die<br />

Einwender jederzeit die Möglichkeit, das Grünland umzubrechen und dauerhaft<br />

dem Naturschutz zu entziehen.<br />

Der Verhandlungsleiter greift die Zusage des Vorhabensträgers, den Vorschlag<br />

zu prüfen, auf und erläutert, im Falle einer Umplanung würden die Einwender<br />

im Deckblattverfahren beteiligt. Lehne der Vorhabensträger eine Umplanung<br />

ab, müsse er die Notwendigkeit der Maßnahme dartun. Dann entscheide die<br />

Planfeststellungsbehörde.<br />

Die Einwender lehnen auch die Obstbaumreihe auf Flurstück 395 ab. Der Verfahrensbevollmächtigte<br />

weist darauf hin, dass auf der gegenüberliegenden<br />

Seite des Weges bereits ein Wald vorhanden sei. Einer weiteren parallelen<br />

Leitstruktur bedürfe es mithin nicht.<br />

Die Einwender bieten eine weitere Ersatzfläche an auf dem Flurstück 114 in der<br />

Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> zwischen der Holtfelder Straße und<br />

einem in dem Flurstück verlaufenden Graben an. Der Vorhabensträger wird die<br />

Verwendungsmöglichkeit dieser Fläche prüfen.<br />

Erörtert werden im Weiteren die folgenden Punkte:<br />

Lärm<br />

Den Einwendern ist die Aussage der Gegenäußerung, Lärmbeeinträchtigungen<br />

seien nicht zu erwarten, zu wenig konkret. Es sei unverständlich, warum der<br />

Vorhabensträger, wenn er Beeinträchtigungen nicht erwarte, diese nicht definitiv<br />

ausschließen könne.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, im fraglichen Streckenabschnitt der A 33 seien<br />

4,00 m hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen. Zudem befinde sich das Wohngebäude<br />

der Einwender in einer Entfernung von 470 m zur Trasse. Allein aufgrund<br />

der Entfernung würden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />

Unabhängig davon seien die Geräusche der Autobahn an der Hofstelle<br />

vernehmbar.<br />

Am Wohngebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten. Ein Anspruch auf weitergehende aktive oder passive<br />

Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.<br />

1018


Die Einwender befürchten, dass die vorliegenden Berechnungen einer Überprüfung<br />

durch Messungen nicht standhalten. Der Vorhabensträger entgegnet, er<br />

werde auch nach Inbetriebnahme der Autobahn keine Messungen durchführen.<br />

Wenn sich aber innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren herausstelle, dass er<br />

mit seiner Verkehrsprognose als Grundlage der Lärmberechnung falsch gelegen<br />

habe, bestehe unter der Voraussetzung, dass sich die Verkehrsmenge<br />

gegenüber der Prognose mindestens verdoppele, der Anspruch auf Nachbesserung<br />

von Lärmschutzeinrichtungen.<br />

Dies bestätigt der Verhandlungsleiter. Die Einwender könnten nach § 75 Abs. 2<br />

Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb der Fristen des Abs. 3 Satz 2<br />

der Vorschrift einen entsprechenden Antrag an die Planfeststellungsbehörde<br />

richten, die dann zu entscheiden habe, ob die Voraussetzungen für Nachbesserungen<br />

gegeben seien.<br />

Verschiebung der Grünbrücke Holtfelder Straße<br />

Auf Nachfrage der Einwender stellt der Vorhabensträger den derzeitigen Diskussionsstand<br />

mit den Landschaftsbehörden dar, wonach die Grünbrücke vom<br />

Straßenzug gelöst und ca. 100 m nach Westen verschoben werden solle. Er<br />

erläutert im Weiteren denkbare Auswirkungen auf die Platzierung von Leitstrukturen.<br />

Bauphase, Beweissicherung<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, die Holtfelder<br />

Straße sei eine öffentliche Straße in der Baulast der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>. Sie<br />

werde zur Errichtung des Brückenbauwerks sicherlich für Baustellenverkehr in<br />

Anspruch genommen werden müssen. Vor Baubeginn werde daher zusammen<br />

mit der Stadt der Bauzustand der Straße aufgenommen, so dass Schäden später<br />

eindeutig der Baumaßnahme zugerechnet und vom Vorhabensträger beseitigt<br />

werden könnten.<br />

Weder aus dem Baustellenverkehr noch aus der Bautätigkeit an der Trasse und<br />

deren späteren Betrieb erwachsen nach Ansicht des Vorhabensträgers derartige<br />

Erschütterungen, dass eine Beweissicherung an den Gebäuden der Einwender<br />

erforderlich würde. Auf Vorhalt der Einwender, die Scheune an der<br />

Stichstraße Pallheide zeige bereits Risse im Mauerwerk, entgegnet der Vorhabensträger,<br />

diese Straße werde er <strong>–</strong> auch wenn das endgültige Wegekonzept<br />

Zur Frage von Messungen anstelle oder zur Verifizierung der Berechnungen<br />

wird auf die Ausführungen in Kapitel B 7.9.5 verwiesen.<br />

Die im Termin beschriebenen Maßnahmen sind über Deckblatt I Bestandteil der<br />

Planungen geworden.<br />

Diese Fragen berühren eigene Belange der Einwender nicht, sondern die der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> als Trägerin der gemeindlichen Straßeninfrastruktur.<br />

Zu Fragen der Entschädigung für solche Beeinträchtigungen oder Schäden, die<br />

durch die Bautätigkeit eintreten, wird auf Kapitel B 7.11 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen.<br />

1019


noch mit der Stadt abgestimmt werden müsse <strong>–</strong> für den Baustellenverkehr nicht<br />

nutzen. Die Einwender sehen demgegenüber eine hervorragende Nutzungsmöglichkeit<br />

dieser Straße, da die Holtfelder Straße die Begegnung zweier<br />

Schwerlastfahrzeuge nicht zulasse. Sie fordern daher weiterhin eine Beweissicherung.<br />

Eine Beweissicherung für den Hausbrunnen der Einwender lehnt der Vorhabensträger<br />

aufgrund der Entfernung zur Trasse der A 33 ebenfalls ab. Zudem<br />

liege der Brunnen oberstrom der Trasse. Dem widersprechen die Einwender; in<br />

der Vergangenheit habe ein südlich gelegener Nachbar einen Brunnen gebohrt<br />

mit der Folge, dass der Brunnen der Einwender in trockenen Jahren kein Wasser<br />

geführt habe. Dies ist angesichts dessen, dass der Brunnen nach den Angaben<br />

der Einwender Wasser aus einer Tiefe von ca. 27 m fördere, nicht nachvollziehbar;<br />

dies sei der Hauptgrundwasserleiter und der falle nach Süden ab.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Beweissicherung wird angesichts der Entfernung des Brunnens zur Trasse<br />

und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

zurückgewiesen.<br />

In der schriftlichen Einwendung haben die Einwender ergänzend die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

Veränderung Grundwasserspiegel<br />

Die Einwender befürchten, dass es durch die Baumaßnahme zu einer Veränderung<br />

des Grundwasserspiegels und in der Folge zu Schäden an den Gebäuden<br />

kommen kann. Sie fordern auch vor diesem Hintergrund Beweissicherungsmaßnahmen.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn des Kapitels verwiesen.<br />

Hauskläranlage<br />

Befürchtungen, die hauseigene Kläranlage könnte durch die Baumaßnahme<br />

beeinträchtigt werden, sind unbegründet. Auf dem Grundstück der Einwender<br />

sind <strong>–</strong> hierauf hat der Vorhabenträger bereits in der Gegenäußerung hingewiesen<br />

<strong>–</strong> Bauarbeiten nicht geplant. Da er zudem den Gewässerrandstreifen entlang<br />

des Grabens, in den die Kläranlage entwässert, in einer Weise zu pflegen<br />

hat (s. oben), die die Unterhaltung des Grabens gewährleistet, ist auch insoweit<br />

keine Beeinträchtigung zu befürchten.<br />

1020


Drainagen<br />

Soweit vorhandene Drainagesysteme betroffen sind, ist der Vorhabenträger<br />

über Nebenbestimmung A 7.7.1 verpflichtet, die Funktionsfähigkeit zu erhalten<br />

bzw. wieder herzustellen.<br />

1021


Einwender B 9.72<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders ist das als Acker genutzte Flurstück 196<br />

der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> mit einer Teilfläche von 50 m²<br />

durch Kompensationsmaßnahmen betroffen. Die im Bereich der Flurstücksgrenze<br />

verlaufende Neue Hessel soll eine lockere Gehölzbepflanzung aus<br />

Weiden erhalten, die jedoch nicht auf dem Grundstück des Einwenders, sondern<br />

auf der gegenüberliegenden Uferseite erfolgen soll. Gleichzeitig soll auf<br />

beiden Uferseiten eine Saumzone als Gewässerrandstreifen von 5 bis 10 m<br />

Breite eingerichtet werden, die eine dauerhafte Beschränkung der Nutzung<br />

des Grundstücks des Eigentümers durch Eintragung im Grundbuch erfordert.<br />

Der Einwender ist mit der Maßnahme grundsätzlich einverstanden, fordert an<br />

Stelle einer Entschädigung jedoch einen Flächenausgleich.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E 10.705 handelt<br />

es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme des Artenschutzes;<br />

dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar. Sie erlangt<br />

Bedeutung als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger<br />

Wald.<br />

Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />

durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />

Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />

anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />

Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />

der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />

dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />

in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />

Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />

dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />

zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />

da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />

Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />

Im Weiteren ist die Maßnahme verhältnismäßig; der Einwender wird nicht existenzgefährdend<br />

getroffen, die Flurstücke bleiben in nutzbarer Größe erhalten.<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, weshalb der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden kann (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

1022


Die südlich an das Flurstück 196 angrenzenden Nachbargrundstücke sollen<br />

aufgeforstet werden. Der Vorhabensträger führt dazu aus, dass die Bepflanzung<br />

mit Gehölzen nicht bis an die Grundstücksgrenze heranreiche. Ein Randstreifen<br />

von 3 m bliebe frei, auf den folgenden 5 m erfolge lediglich eine Bepflanzung<br />

mit Sträuchern und erst ab 8 m komme dann die eigentliche Gehölzbepflanzung.<br />

Zur im Westen anschließenden Bebauung werde eine<br />

Saumzone von 20 m Breite entstehen. Schattenwurf auf den Ackerflächen des<br />

Einwenders könne gleichwohl nicht ganz ausgeschlossen werden. Entsprechende<br />

Beeinträchtigungen würden entschädigt.<br />

Die Frage des Einwenders, ob in der Nachbarschaft zu seinem Eigentum im<br />

Bereich Stockkämpen zwischen den Ackerflächen südlich seines Hauses und<br />

den angrenzenden Waldflächen ebenfalls Aufforstungen geplant seien, verneint<br />

der Vorhabensträger. Die dortigen Flächen seien nicht Bestandteil des<br />

Ausgleichskonzeptes.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die auf dem Nachbargrundstück ursprünglich vorgesehene Maßnahme M/E<br />

1.121 wurde mit Deckblatt II verschoben. Die Einwendung ist daher insoweit<br />

erledigt.<br />

Hieran hat sich auch mit den auf die Erörterung folgenden Deckblättern nichts<br />

geändert.<br />

1023


Einwender B 9.73<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender erscheint in Begleitung seines Vaters, seines Verfahrensbevollmächtigten<br />

und Frau Tapernon zum Termin.<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders werden die Flurstücke 276, und 277<br />

in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> in Teilen für das Überführungsbauwerk<br />

der Hesselteicher Straße beansprucht, das Flurstück 276 darüber<br />

hinaus für die Trasse der A 33. Ebenfalls für die Trasse der A 33 wird das Flurstück<br />

278 komplett überplant. Im Weiteren sind mit Teilflächen von der Trasse<br />

der A 33 die Flurstücke 131 und 134 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

betroffen. Darüber hinaus sind auf diesen Flurstücken ein Regenrückhaltebecken<br />

sowie die dafür notwendige Zufahrt mit einer begleitenden Baumreihe<br />

vorgesehen. Entstehende Restflächen nördlich der A 33 sind ausgewiesen.<br />

Eine weitere Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders entsteht<br />

durch eine landschaftspflegerische Maßnahme in Gestalt einer bachbegleitenden<br />

Pflanzung entlang des Casumer Baches auf den Flurstücken 27 und 28 in<br />

der Flur 51 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Das Hofgebäude Kämpenstr. 4 liegt in einer Entfernung von 47 m vom künftigen<br />

Fahrbahnrand der A 33.<br />

Folgende Themen werden erörtert:<br />

Nordverschiebung der Trasse im Bereich des Hofes<br />

Der Einwender fordert eine Verschiebung der Trasse im Bereich seiner Hofstelle<br />

um ca. 45 m nach Norden, um die enorme Belastung durch Flächenverlust<br />

aber auch durch Immissionen zu mindern. Er bezeichnet einen Vorschlag zur<br />

Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme des Flurstücks 131 insoweit geändert,<br />

als die wegbegleitende Baumreihe entfallen ist. Einen entsprechend größeren<br />

Teil des Flurstücks nördlich der A 33 hat der Vorhabenträger als Restfläche<br />

ausgewiesen.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 22.10.2008 eine alternative Tras-<br />

1024


Trassenverschiebung etwa von der Grenze zwischen den Flurstücken 131 und<br />

134 auf der einen und der Hesselteicher Straße auf der anderen Seite.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, dieser Punkt sei in der Vergangenheit schon<br />

wiederholt diskutiert worden. Der vom Einwender oben bezeichnete Trassierungsvorschlag<br />

scheide aus, da er zwei scharfe Kurven erforderlich mache.<br />

Dies sei der Verkehrssicherheit abträglich.<br />

Der Vorhabensträger führt weiter aus, mit der Konsensvereinbarung und der<br />

daraus resultierenden Verschiebung der Trasse habe er die Feintrassierung der<br />

A 33 von Grund auf neu erarbeiten können und sei vorbehaltlos an diese Aufgabe<br />

herangegangen. Er habe dabei auch die schon in der Vergangenheit vorgetragene<br />

Forderung des Einwenders in die Prüfung einfließen lassen. Relevante<br />

Fixpunkte der Konsenstrasse seien der Anschluss an die Anschlussstelle<br />

B 476 im Westen und der Hof Birkmann im Osten. Zwischen diesen beiden<br />

Fixpunkten habe unter Beachtung der im technischen Regelwerk der Richtlinien<br />

für die Anlage von Autobahnen enthaltenen Trassierungsparameter eine Trassenführung<br />

gefunden werden müssen.<br />

Im Ergebnis sei es zwar möglich, den am Hofgebäude des Einwenders beginnenden<br />

Bogen in einem anderen Radius zu führen. Unabhängig davon, ob man<br />

einen größeren oder einen engeren Radius wähle (gewählt wurde ein Radius<br />

von 1.150 m, Mindestradius nach Richtlinien ist 900 m), überplane man im Bereich<br />

der Casumer Straße/Illenbruch mindestens ein Wohngebäude. Bei einem<br />

größeren Radius könnte zusätzlich sogar noch Gebäude an der Holtfelder<br />

Straße unmittelbar betroffen sein, bei einem engeren Radius führe die Trasse<br />

zudem näher an die Siedlung Casum sowie die etwas dichtere Streubebauung<br />

an der Hesselteicher Straße heran.<br />

Im Ergebnis also führe jede Veränderung der Trassierungsparameter zugunsten<br />

des Einwenders zu vergleichsweise stärkeren Belastungen anderer Betroffener.<br />

Der Einwender entgegnet, diese Argumentation habe er vom Vorhabensträger<br />

auch bei früheren Gelegenheiten in ähnlicher Weise gehört. Ihm fehle aber<br />

jeder Nachweis, dass tatsächlich alle denkbaren Veränderungen der Trassierungsparameter<br />

geprüft und in ihren Auswirkungen durchgespielt worden seien.<br />

Er fordert den Vorhabensträger auf, seine Argumentation durch eine entsprechende<br />

zeichnerische Darstellung zu belegen. Es sei zudem in einem frü-<br />

senführung in kartografischer Darstellung vorgestellt, die geringfügig westlich<br />

der Hofstelle des Einwenders aus der planfestgestellten Trasse abzweigt und<br />

dadurch bedingt in Höhe der Hofstelle des Einwenders lediglich 7,00 m weiter<br />

abrückt. Im Übrigen verläuft diese Alternative nördlich der planfestgestellten<br />

Trasse und umfährt alle <strong>–</strong> in der Karte verzeichneten <strong>–</strong> Zwangspunkte, namentlich<br />

Gebäude, deren Abriss vermieden werden soll.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat diese Alternative durch die Obere Straßenverkehrsbehörde<br />

bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> überprüfen lassen.<br />

Die Überprüfung hat zunächst ergeben, dass auch die Alternativtrasse die vorgesehenen<br />

Trassierungsparameter einhält. Dabei ist insbesondere berücksichtigt,<br />

dass ein weiteres Abrücken der Alternative im Bereich der Hofstelle des<br />

Einwenders, indem diese Alternative noch weiter westlich aus der planfestgestellten<br />

Linienführung ausschwenkt, nicht möglich ist. Dies verletzt die Vorgaben<br />

der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA) <strong>–</strong> insbesondere hinsichtlich<br />

der Notwendigkeit von Übergangsbögen. Die Obere Straßenverkehrsbehörde<br />

führt aus: „Aus Gründen der stetigen und sicheren Trassierung ist also<br />

zunächst ein Übergangsbogen entsprechender Länge und dann ein Kreisbogen<br />

anzuschließen.“<br />

Im Übrigen bestätigt die Obere Straßenverkehrsbehörde auf Nachfrage der<br />

Planfeststellungsbehörde, wolle man unter Missachtung der oben aufgezeigten<br />

Notwendigkeiten die Trasse dennoch im Bereich der Hofstelle um weitere ca.<br />

40 m nach Norden verschieben (den Forderungen des Einwenders entsprechend),<br />

wären Gebäudeabrisse an anderer Stelle nach ihrer Einschätzung nicht<br />

zu vermeiden.<br />

Für die Planfeststellungsbehörde ist diese Alternative auch deshalb nicht vorzugswürdig,<br />

weil sie im Rahmen der UVS 2005 als „kleinräumige Verschiebung<br />

der V 16/K 1 nach Norden“ mit negativem Ergebnis behandelt wurde. Kapitel B<br />

7.1.2.2 dieses Beschlusses sind die Gründe zu entnehmen, warum diese Variante<br />

nicht in Betracht kommen kann.<br />

Die Obere Straßenverkehrsbehörde hat ergänzend eine kleinräumige Verschwenkung<br />

der Trasse im Bereich der Hofstelle geprüft, wie sie vom Einwender<br />

im Erörterungstermin vorgeschlagen wurde. Als Ergebnis dieser Prüfung<br />

kann eine solche Trassenführung mit Blick auf die Trassierungsparameter der<br />

RAA nicht in Betracht kommen. Die Obere Straßenverkehrsbehörde führt aus,<br />

1025


heren Erörterungstermin gesagt worden, es sei jederzeit möglich, die Trasse in<br />

einer Größenordnung von 100 m oder mehr zu verschieben.<br />

Zu letztgenannten Argument erwidert der Vorhabensträger, diese Aussage<br />

habe sich stets nur auf die Frage bezogen, in welchem Maße von einer Linienbestimmung<br />

abgewichen werden könne. Sie habe nichts mit der Anwendung<br />

der Trassierungsparameter zu tun.<br />

Im Übrigen sagt der Vorhabensträger auf die Bitte des Verhandlungsleiters zu,<br />

die vom Einwender geforderte zeichnerische Darstellung zu erarbeiten und dem<br />

Einwender wie auch der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Er weist darauf<br />

hin, die Darstellung werde lediglich die jeweilige Lage der Straßenachse enthalten,<br />

nicht jedoch eine vollständige Ausarbeitung mit Straßenfläche und Nebenanlagen.<br />

Zudem würden keine Varianten dargestellt, die den einschlägigen<br />

Regelwerken widersprächen.<br />

Auf Nachfrage des Einwenders führt der Vorhabensträger aus, 900 m stelle<br />

zwar den Mindestradius dar; jedoch bedeute auch der schon eine deutliche<br />

Einschränkung der Verkehrssicherheit, weshalb vor seiner Anwendung eine<br />

Abwägung mit dem erreichbaren Nutzen vorgenommen werden müsse.<br />

Der Einwender fordert, in der zeichnerischen Darstellung des Vorhabensträgers<br />

müssten auch alle Zwangspunkte der Konsenstrasse von der L 782 bis zur B<br />

476 dargestellt werden. Dies lehnt der Verhandlungsleiter ab. Damit eröffne<br />

man die Diskussion über die Trassenführung generell, was über die hier zu<br />

entscheidende Frage hinausgehe.<br />

Der Verhandlungsleiter sichert dem Einwender zu, eine Stellungnahme zu den<br />

vom Vorhabensträger zugesagten Unterlagen werde im Verfahren berücksichtigt.<br />

Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Der Einwender lehnt die entlang des Casumer Baches geplanten Bepflanzungen<br />

uneingeschränkt ab. Er müsse schon für die Trasse in großem Umfang<br />

Land abgeben, weshalb er nicht auch noch mit derartigen Maßnahmen belastet<br />

werden möchte.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, der Casumer Bach sei bereits eine wichtige<br />

„…, dass die Entwurfsparameter bei der 2. Alternative derart reduziert werden<br />

müssen, dass sie dem Anspruch einer stetigen Linienführung einer EKA 1 (Anmerkung:<br />

Entwurfsklasse für Autobahnen nach der RAA) in keinster Weise<br />

mehr genügen würden. Selbst die Mindesttrassierungsparameter einer EKA 1B<br />

würden deutlich unterschritten. Eine solche Linienführung würde einen eklatanten<br />

Bruch in der Relationstrassierung darstellen.<br />

Damit würde eine wesentliche Voraussetzung für den sicheren Betrieb der<br />

Straße in diesem Abschnitt entfallen. Es entstünde eine erhebliche und durch<br />

andere Maßnahmen nicht verlässlich kompensierbare Diskrepanz zwischen der<br />

Trassierung und dem gewählten (Autobahn-)Querschnitt. Die Einheit von „Bau<br />

und Betrieb“ und damit die „selbsterklärende Straße“ als wesentliches Element<br />

eines sicheren Verkehrsablaufes könnte nicht mehr sicher gestellt werden.“<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde steht damit fest, dass eine<br />

Trassenverschiebung wie vom Einwender gefordert mit Blick auf stärkere Betroffenheiten<br />

an anderer Stelle (Gebäudeabrisse) und/oder relevante Einbußen<br />

bei der Verkehrssicherheit (Nichteinhalten der Mindestparameter der RAA)<br />

nicht in Betracht kommen kann.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Mit den auf den Flurstücken 27 und 28 in der Flur 51 in der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

vorgesehenen Maßnahmen soll der Casumer Bach in dem Bereich<br />

renaturiert und mit einer Ufergehölzpflanzung sowie Gewässerrandstreifen versehen<br />

werden. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Teil B ist der Casumer<br />

1026


Leitlinie für die seltene Rauhhautfledermaus, weshalb auch der Durchlass unter<br />

der A 33 entsprechend aufgeweitet werde. Durch die auf den Flurstücken des<br />

Einwenders geplanten Leitstrukturen sollten den Fledermäusen neue Habitate<br />

erschlossen werden. Als Artenschutzmaßnahmen seien sie unverzichtbar.<br />

Auf die Frage des Einwenders, wer entschieden habe, dass den Tieren ausgerechnet<br />

an dieser Stelle neue Lebensräume erschlossen werden müssten, antwortet<br />

der Vorhabensträger, dies seien Aussagen der Gutachter und der Landschaftsbehörden.<br />

Der Dissens bleibt bestehen. Der Verhandlungsleiter führt aus, damit sei es<br />

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, zu entscheiden, ob die Maßnahmen an<br />

der vorgesehenen Stelle fachlich unverzichtbar seien.<br />

Lärm<br />

Am Anwesen des Einwenders sind 4,00 m hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen,<br />

die dem Wunsch des Einwenders entsprechend teilweise als Wand ausgebildet<br />

wurden, um seinen Garten nicht zu überplanen. Am Wohngebäude<br />

seien Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für die Nacht von bis zu 3<br />

dB(A) im Obergeschoss und 1 dB(A) im Erdgeschoss festzustellen.<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, grundsätzlich habe nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) der aktive Lärmschutz Vorrang vor passiven<br />

Schutzmaßnahmen es sei denn, die Kosten (weiteren) aktiven Lärmschutzes<br />

stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Dies habe der<br />

Vorhabensträger nachzuweisen und die Planfeststellungsbehörde zu überprüfen.<br />

Der Einwender fordert eine Erhöhung der Schutzeinrichtungen auf 5,00 m. Zu<br />

dieser Forderung erläutert der Vorhabensträger, eine solche Erhöhung führe<br />

nicht zu einer Einhaltung der Grenzwerte im Obergeschoss, wohl aber <strong>–</strong> so die<br />

Nachfrage des Einwenders <strong>–</strong> im Erdgeschoss. Der Vorhabensträger räumt im<br />

Weiteren ein, es sei nicht berechnet worden, welche Erhöhung der Schutzeinrichtungen<br />

notwendig sei, um am Wohngebäude des Einwenders alle Grenzwerte<br />

einzuhalten. Er gibt aber zu bedenken, dass auch die vorgesehenen<br />

Bach als hoch bedeutsame Flugroute für eine Mehrzahl verschiedener Fledermausarten<br />

eingestuft. Schon heute also kommt dem Bachtal eine hohe Bedeutung<br />

zu, die durch die vorgesehene Aufwertung mit Blick auf die zerschneidende<br />

Wirkung der A 33 gestärkt werden muss.<br />

Im Rahmen einer Datenaktualisierung im Jahr 2010 wurde zudem in den westlich<br />

angrenzenden Waldflächen eine Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus<br />

nachgewiesen, während der Artenschutzbeitrag diesem Waldbestand<br />

lediglich per Analogieschluss die Bedeutung eines Jagdhabitats zuwies. Zu den<br />

Maßnahmen (zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.3.3.4 verwiesen), mit<br />

denen die Kolonie in ihrem Bestand gesichert werden soll, gehören vernetzende<br />

Strukturen einerseits zur Anbindung des Waldes an das Querungsbauwerk<br />

Casumer Bach, andererseits solche zur Vernetzung des geschlossenen Waldbestandes<br />

mit inselartigen Beständen südlich davon. In diesem Zusammenhang<br />

spielen Leitstrukturen entlang des Casumer Baches eine wichtige Rolle<br />

und sind mithin aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden<br />

zurückgewiesen. Sie stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />

<strong>–</strong> Schutz eines einzelnen Wohngebäudes im Außenbereich. Zu den Einzelheiten<br />

wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen, in dem die vom Einwender vermisste<br />

Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen ist.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Der Verweis des Einwenders in seiner schriftlichen Einwendung auf die niedrigeren<br />

Grenzwerte der DIN 18005 trägt in diesem Zusammenhang nicht, da<br />

Verkehrslärm ausschließlich nach der 16. BImSchV zu beurteilen ist.<br />

1027


Schutzeinrichtungen weniger aus Gründen des Lärmschutzes denn aus Gründen<br />

des Naturschutzes geplant wurden. Hieraus schließt der Einwender, dass<br />

eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Grundlage des BImSchG nicht stattgefunden<br />

habe.<br />

Auf eine Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten bestätigt der Vorhabensträger,<br />

seine vorstehenden Ausführungen zur Schutzwirkung 5,00 m hoher<br />

Schutzeinrichtungen berücksichtigten die Höhenlage der A 33. Der Einwender<br />

ist hierzu der Meinung, die Höhenlage könne weiter vermindert werden, indem<br />

man den zu überbrückenden Casumer Bach tiefer lege. Dem hält der Vorhabensträger<br />

das hydrogeologische Gutachten entgegen, an dessen Aussagen zu<br />

einer möglichen Tieflage man die Planung der A 33 ausgerichtet habe.<br />

Der Dissens bleibt bestehen. Der Verhandlungsleiter verweist nochmals auf die<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, zu der auch eine Überprüfung der<br />

Verkehrsuntersuchung gehöre, deren Verkehrsbelastungszahlen Grundlage der<br />

Lärmberechnung seien.<br />

Zur Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs führt der Vorhabensträger an,<br />

eine Entschädigung komme hier nicht in Betracht, da der insoweit maßgebliche<br />

Immissionsgrenzwert für den Tag eingehalten werde.<br />

Der Lärmschutzwall werde mit Sträuchern und niedrigen Bäumen bepflanzt.<br />

Der Einwender besteht auf eine regelmäßige Pflege.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Der Einwender fordert die Beweissicherung am Wohngebäude, da er wegen<br />

der Erschütterungen und insbesondere auch wegen einer Veränderung von<br />

Grundwasserständen eine Beeinträchtigung des Gebäudes befürchte.<br />

Der Vorhabensträger sagt eine Beweissicherung für das Wohngebäude während<br />

der Bauzeit zu.<br />

Eine niedrigere Gradiente der A 33, wie vom Einwender eingefordert, kann hier<br />

nicht in Betracht kommen. Neben dem im Erörterungstermin vom Vorhabenträger<br />

angeführten Argument (Hydrogeologie) ist ergänzend anzuführen, dass<br />

eine Tieferlegung der Trasse auch aus Gründen des Artenschutzes nicht in<br />

Betracht kommen kann. Zu den Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen<br />

verwiesen.<br />

Die Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Lärmberechnung ist nicht zu beanstanden.<br />

Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.1.2.2 verwiesen. Die in der<br />

schriftlichen Einwendung erhobene Forderung, die Prognose ein Jahr nach<br />

Verkehrsfreigabe zu überprüfen, wird zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass<br />

nach diesem Zeitraum nicht damit gerechnet werden kann, dass die für das<br />

Jahr 2025 prognostizierte Verkehrsbelastung bereits vollständig eingetreten ist,<br />

bietet § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausreichend Möglichkeiten, Schutzauflagen im<br />

Falle größerer Verkehrssteigerungen über die vorliegende Prognose hinaus<br />

nachträglich anzuordnen.<br />

Die Forderung nach einer Entschädigung des Außenwohnbereichs wird zurückgewiesen.<br />

Mangels Überschreitung des Grenzwertes für den Tag besteht<br />

insoweit kein Anspruch.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />

gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders entsprochen.<br />

1028


Beweissicherung Hausbrunnen<br />

Der Einwender fordert die Durchführung einer Beweissicherung bis vier Jahre<br />

nach Verkehrsfreigabe der A 33 und zwar für beide von ihm betriebenen Trinkwasserbrunnen.<br />

Der Vorhabensträger lehnt diese Forderung ab und sagt lediglich eine Beweissicherung<br />

bis vier Jahre nach Baubeginn (= Beginn der Bautätigkeit am Anwesen<br />

des Einwenders) zu. Eine weitergehende Beprobung hält er für überflüssig,<br />

da es nach der Verkehrsfreigabe keinen besonderen Anlass gebe, der dokumentiert<br />

werden könnte und müsste. Das Straßenabwasser werde vollständig<br />

in dichten Rohrleitungen gefasst.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte erwidert, trotz aller Schutzmaßnahmen seien<br />

Schadstoffeinträge, die die Qualität des geförderten Wassers beeinträchtigen<br />

könnten, während des Betriebs der A 33 nicht auszuschließen, so dass zumindest<br />

eine qualitative Überprüfung der Brunnen auch nach Verkehrsfreigabe<br />

erfolgen müsse. Der Einwender gibt hinsichtlich der Quantität zu bedenken,<br />

dass durch die Versiegelung die Grundwasserneubildungsrate sinke und sich<br />

dies auf den Wasserstand in den Brunnen auswirken könne.<br />

Forst<br />

Der Einwender weist darauf hin, dass das Flurstück 134 mit Wald bestanden<br />

ist. Er befürchte, da sich die Trasse hier schon partiell im Einschnitt befinde,<br />

negative Auswirkungen in der Wasserversorgung der Bäume.<br />

Der Vorhabensträger teilt diese Befürchtung nicht. An dieser Stelle sei bis zur<br />

größten Einschnittstiefe kein ständiger Grundwasserstand festzustellen. Im<br />

Übrigen seien Laubbäume ohnehin nicht auf Grundwasser angewiesen.<br />

Ersatzland<br />

Der Einwender beantragt, ihm für die entzogenen Flächen hofesnah Ersatzland<br />

zuzuteilen.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert, im Planfeststellungsverfahren werde hierüber<br />

keine Entscheidung getroffen. Insofern biete sich hier ein Vorteil des vorgese-<br />

Der Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren ist mit der Zusage des<br />

Vorhabenträgers im Termin grds. entsprochen. Hinsichtlich des Zeitraums einer<br />

Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Die Forderung nach einer weiteren Beprobung des Brunnens über den Zeitpunkt<br />

von einem Jahr nach Verkehrsfreigabe hinaus wird vor dem Hintergrund<br />

dieser Ausführungen zurückgewiesen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde teilt die Befürchtungen des Einwenders mit Blick<br />

auf die gutachterlich abgesicherten Ausführungen des Vorhabenträgers im<br />

Erörterungstermin nicht.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

1029


henen Flurbereinigungsverfahrens.<br />

Zufahrt zu nördlichen Restflächen<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er habe die nördlich der Trasse verbleibenden<br />

Teile der Flurstücke 131 und 134 bereits als unwirtschaftliche Restflächen<br />

ausgewiesen, die er auf Forderung des Einwenders übernehmen werde.<br />

Einer Zufahrt bedürfe es dann nicht mehr.<br />

Baubeschränkungen<br />

Zu den Baubeschränkungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erläutert<br />

der Vorhabensträger, das Gebäude des Einwenders befinde sich außerhalb der<br />

absoluten Anbauverbotszone von 40 m parallel zur A 33. In einem Bereich von<br />

40 <strong>–</strong> 100 m bedürften bauliche Maßnahmen seiner Zustimmung, die er bei üblichen<br />

Änderungsarbeiten am Wohngebäude sicherlich nicht verweigern werde.<br />

Kritisch seien Anlagen, die die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ablenken<br />

könnten, wie z.B. ein hoher Werbeturm.<br />

Auf den Einwand des Einwenders, damit unterliege er für die Zukunft Beschränkungen<br />

z.B. bei etwaigen Änderungen der Betriebsstruktur, erwidert der<br />

Vorhabensträger, gesetzliche Grundlagen seien im Planfeststellungsverfahren<br />

nicht veränderbar.<br />

Wertminderung<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, faktisch resultierten aus einer solchen<br />

Straßenbaumaßnahme sicherlich Wertminderungen anliegender Objekte. Dennoch<br />

sei es ständige Rechtsprechung, dass hierin kein Entschädigungstatbestand<br />

zu erkennen sei.<br />

Löschwasserteich<br />

Der Einwender verweist darauf, der überplante Löschwasserteich sei einschließlich<br />

der Zufahrtsmöglichkeiten zur Sicherheit des eigenen Anwesen und<br />

denjenigen der Nachbarn angelegt worden. Er fordert, den Teich an anderer<br />

Stelle wieder herzustellen.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Weder die Stadt noch der Kreis als für den<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers, die Restflächen nördlich der A 33 zu<br />

übernehmen, ist den Belangen des Einwenders Genüge getan.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Eine Abweichung von den gesetzlichen<br />

Bestimmungen ist im Planfeststellungsbeschluss nicht möglich.<br />

Der vom Vorhabenträger im Termin genannte kritische Maßstab baulicher Änderungen<br />

(Ablenkung der Verkehrsteilnehmer) wird im Übrigen zur Überzeugung<br />

der Planfeststellungsbehörde angesichts der 4,00 m hohen Schutzeinrichtungen<br />

entlang der Trasse durch etwaige, für einen landwirtschaftlichen Betrieb<br />

notwendige und typische bauliche Änderungen oder Erweiterungen in aller<br />

Regel nicht erreicht werden.<br />

Die Einwendung wird unter Hinweis auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> hat auf Aufforderung der Planfeststellungsbehörde<br />

mitgeteilt, der vorhandene Löschwasserteich werde nicht als offizieller Feuerlöschteich<br />

geführt.<br />

Vor diesem Hintergrund wird die Forderung, den Teich an anderer Stelle durch<br />

den Vorhabenträger wieder herstellen zu lassen, zurückgewiesen. Fragen der<br />

1030


Feuerschutz zuständige Behörden hätten die Neuanlage des Teiches gefordert.<br />

Deshalb werde kein Ersatz geleistet, sondern der Teich lediglich entschädigt.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Entschädigung sind außerhalb der Planfeststellung im nachfolgenden Entschädigungsverfahren<br />

zu regeln, da der Verlust des Teiches aus der unmittelbaren<br />

Flächeninanspruchnahme resultiert. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels hingewiesen.<br />

In der schriftlichen Einwendung hat der Einwender zusätzlich die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

Luftschadstoffe<br />

Die Forderung nach einer Erhöhung der Lärmschutzwände erfolgt auch vor<br />

dem Hintergrund eines verbesserten Schutzes gegen Luftschadstoffe. Mangels<br />

Grenzwertüberschreitung (zu den Einzelheiten siehe Kapitel B 7.10) wird die<br />

Forderung auch unter diesem Gesichtspunkt zurückgewiesen.<br />

Der Forderung nach Berücksichtigung neuester, ggf. gesenkter Grenzwerte, ist<br />

mit dem Luftschadstoffgutachten im Deckblatt II Genüge getan. Dieses berücksichtigt<br />

die aktuellen Änderungen durch die 39. BImSchV vom 02.08.2010,<br />

BGBl. I S. 1065. Hierzu gehört auch, Grenzwerte für PM2,5 in die Beurteilung<br />

einzustellen.<br />

Soweit der Einwender in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Prüfung der<br />

Verkehrsprognose fordert, wird auf die obigen Ausführungen zum Thema Lärm<br />

verwiesen.<br />

Drainagen<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, angetroffene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder wiederherzustellen. Den Belangen<br />

des Einwenders wird damit Genüge getan.<br />

Verlegung der Kämpenstr.<br />

Der Einwender fordert, die Kämpenstr. nach Süden zu verlegen, um südlich der<br />

A 33 wieder eine großflächig zusammenhängende Bewirtschaftungseinheit zu<br />

erhalten.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen. Die Kämpenstr. wird ordnungsgemäß<br />

wieder an die K 23 angeschlossen. Eine Verlegung übersteigt die Ersatzver-<br />

1031


pflichtung des Vorhabenträgers.<br />

Blindrohre unter der Autobahn<br />

Der Einwender fordert, Blindrohre zu verlegen, da in Zukunft ein Anschluss an<br />

das öffentliche Versorgungsnetz nicht ausgeschlossen sei.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen. Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> hat keinerlei<br />

Ausbauabsichten des Versorgungsnetzes geltend gemacht.<br />

1032


Einwender B 9.74<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender erscheint in anwaltlicher Begleitung zum Termin.<br />

Vom Flurstück 268 in der Flur 4 der Gemarkung Bockhorst sollen <strong>–</strong> nachdem<br />

der Vorhabensträger mit der Gegenäußerung auf die Inanspruchnahme im<br />

Umfang von 5.500 m 2 verzichtet hat <strong>–</strong> noch 650 m 2 für die Umfahrung der Oldendorfer<br />

Str./Halstenbeck während der Errichtung des Brückenbauwerks in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Das Wohngebäude des Einwenders steht in einem Abstand von ca. 70 m, die<br />

Scheune von ca. 40 m zur Trasse. In der Einwendung hatte der Einwender von<br />

erteilten Baugenehmigungen gesprochen. Im Termin erläutert er, es seien Umnutzungsgenehmigungen<br />

für einen Teil des Haupthauses (Dienstleistungen)<br />

und die Scheune (Gewerbe).<br />

Mit Blick auf die Lage der Gebäude zur Autobahn ist Lärm ein wesentliches<br />

Problem. Der Vorhabensträger stellt dar, der Immissionsgrenzwert für die Nacht<br />

werde am Wohngebäude um bis zu 3 dB(A) überschritten. Er unterbreitet vor<br />

diesem Hintergrund folgenden Vorschlag:<br />

Zwischen der Trasse der A 33 einschließlich der Einschnittsböschung und dem<br />

Flurstück 268 des Einwenders verbleibe bis zur Hofzufahrt des Einwenders ein<br />

etwa 6,00 m breiter Streifen des im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland<br />

stehenden Flurstücks 266 und des benachbarten Flurstücks 369; der diesem<br />

Flurstück zuzurechnende Grundstücksteil südlich der Trasse zwischen der Oldendorfer<br />

Str./Halstenbeck und der Zufahrt des Einwenders müsse ohnehin als<br />

unwirtschaftliche Restfläche erworben werden. Auf diesem Streifen könne mit<br />

den Bodenmassen, die an dieser Stelle durch die Einschnittslage der Trasse<br />

entstünden, ein Lärmschutzwall von 3,00 m Höhe von der Oldendorfer<br />

Str./Halstenbeck bis zur Grenze zwischen dem Flurstück 268 des Einwenders<br />

Die vorübergehende Inanspruchnahme des Flurstücks 268 im Umfang von 650<br />

m 2 ist für die Umfahrungsstrecke während der Bauzeit unverzichtbar. Wie der<br />

Vorhabenträger in der Gegenäußerung ausgeführt hat, kann diese Umfahrung<br />

nicht auf die andere Seite der Oldendorfer Straße verlegt werden, weil dann in<br />

einen schützenswerten Baumbestand eingegriffen würde.<br />

Der vom Verhandlungsleiter im Termin unterbreitete Vorschlag, dem letztlich<br />

beide Parteien zugestimmt haben, ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planungen<br />

geworden. Hierzu gehört es auch, dass der Vorhabenträger keinen Erwerb<br />

des für den Wall benötigten Grundstücksteils vorgesehen hat, sondern lediglich<br />

eine dauerhafte Beschränkung. Diese ist erforderlich, damit der Vorhabenträger<br />

künftig das Grundstück betreten kann, um <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> die Pflege der Böschungsbepflanzung<br />

zu übernehmen (vgl. insoweit auch Bauwerksverzeichnis-<br />

Nr. 527 des Deckblattes I).<br />

Trotz des Lärmschutzwalls kommt es am Wohngebäude des Einwenders nach<br />

wie vor zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für die Nacht, wenn<br />

auch in abgemildertem Umfang gegenüber der ursprünglichen Planung ohne<br />

Wall. Dennoch müssten Forderungen nach weiteren aktiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

zurückgewiesen werden; sie stünden außer Verhältnis zum erreichbaren<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

1033


und dem Flurstück 265 aufgeschüttet werden. Der Vorhabensträger erklärt sich<br />

im Weiteren bereit, diesen Wall entlang der besagten Flurstücksgrenze ca. 20<br />

bis 25 m zu verlängern.<br />

Ein Wall dieser Höhe habe jedoch einen Dammfuß von ca. 10 m Breite, weshalb<br />

vom Flurstück 268 des Einwenders zusätzlich ein Streifen von 3,00 bis<br />

4,00 m Breite benötigt werde. Die künftige Grenze verlaufe dann auf der Oberkante<br />

des Walls. Die der Autobahn zugewandte Seite des Walles würde der<br />

Vorhabensträger bepflanzen, auf der anderen Seite obliege dies dem Einwender.<br />

Eine Bepflanzung sei aus Gründen der Stabilität unabdingbar.<br />

Diesem Vorschlag steht der Einwender grundsätzlich positiv gegenüber. Im<br />

Detail hat er jedoch folgende Bedenken:<br />

Zunächst befürchte er, dass der Wall seine Hofzufahrt partiell überdecken werde.<br />

Dies bestätigt der Vorhabensträger für den Fall, dass die Böschung mit dem<br />

üblichen Neigungswinkel gestaltet werde. Es sei aber auch möglich, an dieser<br />

Stelle einen steileren Neigungswinkel vorzusehen.<br />

Weitere Bedenken richteten sich dagegen, dass er <strong>–</strong> der Einwender <strong>–</strong> die Bepflanzung<br />

auf der seinem Grundstück zugewandten Seite des Walles vornehmen<br />

solle.<br />

Für den Einwender wichtigster Aspekt sei jedoch die Frage, ob die vom Vorhabensträger<br />

vorgeschlagene Wallhöhe ausreichend sein werde. Das Gelände<br />

falle von seinem Wohngebäude nach Westen hin ab, weshalb die Fahrzeuge,<br />

die von der dort gelegenen Anschlussstelle in Fahrtrichtung Bielefeld auf die<br />

Autobahn beschleunigten, eine Steigung überwinden müssten. Der Einwender<br />

stellt sich daher eine Wallhöhe von mehr als 4,00 m an seiner westlichen<br />

Grundstücksgrenze vor.<br />

Nach eingehender Diskussion schlägt der Verhandlungsleiter folgende Lösung<br />

vor:<br />

Der Einwender stellt kostenlos die aus seinem Flurstück 268 benötigten Flächen<br />

für die Errichtung des Walls zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt der<br />

Vorhabensträger die Bepflanzung und deren künftige Pflege beidseitig. Die<br />

künftige Grundstücksgrenze liege auf der Oberkante des Walls, es erfolge also<br />

kein Eigentumsübergang vom Einwender zum Vorhabensträger. Der Wall erhal-<br />

1034


te ab der Oldendorfer Str./Halstenbeck zunächst eine Höhe von 3,00 m über<br />

Gelände, die ab der Zufahrt des Einwenders dem Gelände folgend auf 4,00 m<br />

über Gelände ansteige.<br />

Auf die vom Einwender wiederholte Forderung einer Wallhöhe von mehr als<br />

4,00 m über Gelände an der westlichen Grundstücksgrenze erwidert der Vorhabensträger,<br />

der Einwender müsse sich vor Augen halten, dass es sich bei<br />

der Wallschüttung um eine freiwillige Maßnahme aufgrund einer Vereinbarung,<br />

in die jeder einen Teil einbringe, handele. An keiner Stelle des Planungsabschnitts<br />

seien Lärmschutzeinrichtungen mit mehr als 4,00 m über Gelände geplant.<br />

Im Falle des Einwenders müsse zudem die Einschnittslage der Trasse<br />

hinzugerechnet werden, woraus sich eine lärmwirksame Böschungshöhe von<br />

etwa 6,00 m über der Straßengradiente ergebe.<br />

Im Ergebnis stimmen Einwender und Vorhabensträger dem vom Verhandlungsleiter<br />

unterbreiteten Vorschlag zu.<br />

Umfahrungsstrecke<br />

Der Einwender befürchtet eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit während<br />

der Bauzeit. Dem tritt der Vorhabensträger mit dem Argument entgegen,<br />

es handele sich <strong>–</strong> während der Bauzeit deutlich sichtbar <strong>–</strong> um einen Baustellenbereich,<br />

in dem sich alle Verkehrsteilnehmer entsprechend zu verhalten<br />

hätten. Die Grundstückszufahrt des Einwenders werde an die geänderten Bedingungen<br />

angepasst.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender befürchtet mit Blick auf die massive Einschnittslage der Trasse<br />

an seiner Hofstelle Beeinträchtigungen des Brunnens.<br />

Der Vorhabensträger sagt eine Beweissicherung verbindlich zu. Vor Beginn der<br />

Bauarbeiten werde der Brunnen beprobt und anschließend bis zum Zeitpunkt<br />

von vier Jahren nach Verkehrsfreigabe regelmäßig untersucht.<br />

Zufahrt<br />

Auf Nachfrage des Einwenders schließt der Vorhabensträger aus, dass die<br />

Zufahrt durch Baustellenverkehr genutzt werde. Die Zufahrt werde im Übrigen<br />

Die Frage der verkehrssicheren Gestaltung einer Umfahrungsstrecke im Baustellenbereich<br />

ist Gegenstand der Ausführungsplanung und nicht im Planfeststellungsverfahren<br />

zu entscheiden.<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />

gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders Genüge getan. Zur Frage der<br />

Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

1035


auch nicht für die Errichtung des Walls überlagert.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In seiner schriftlichen Einwendung hatte der Einwender noch die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

Überführung der Oldendorfer Straße<br />

Der Einwender spricht sich dafür aus, die Oldendorfer Straße nicht zu überführen,<br />

sondern beidseitig vor der A 33 abzubinden. Angesichts der Forderung der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>, die Brücke auf eine nutzbare Breite von 7,00 m auszubauen,<br />

befürchtet er im Falle einer Umsetzung dieser Forderung eine „Rennstrecke“<br />

auf dem gerade verlaufenden Straßenzug.<br />

Die Forderung nach einem Verzicht auf die Überführung wird zurückgewiesen.<br />

Die künftige Vernetzung des gemeindlichen Wegenetzes über die A 33 hinweg<br />

ist mit den Kommunen als Träger der Straßenbaulast abgestimmt.<br />

Die vom Einwender befürchtete Aufweitung des Brückenbauwerks entsprechend<br />

einer Forderung der Stadt <strong>–</strong> so auch seine Einwendung im Deckblattverfahren<br />

I <strong>–</strong> ist nicht Gegenstand der Planung. Lediglich wurde auf der Nordseite<br />

der Brücke eine Ausweichbucht vorgesehen.<br />

Berücksichtigung von Versorgungsleitungen<br />

Der Vorhabenträger ist über Nebenbestimmung A 7.12.13 zur Berücksichtigung<br />

angetroffener Versorgungsleitungen verpflichtet.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Die Forderung nach einer Beweissicherung für die Gebäude der Hofanlage wird<br />

mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn des Kapitels zurückgewiesen.<br />

Drainagen<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen.<br />

1036


Einwender B 9.75<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Einzeltermin im Rahmen der Erörterung wurde unter Bezugnahme auf die<br />

Generaldebatte im Wesentlichen auf die unmittelbar grundstücksbezogenen<br />

Betroffenheiten beschränkt. Erläutert werden die aktiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

im Bereich des Einwendergrundstücks.<br />

Aus dem Eigentum der Einwender ist das Flurstück 435 der Flur 52 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> betroffen, aus dem eine größere Teilfläche für die<br />

Autobahntrasse und die Autobahnquerung (Brücke Illenbruch) erworben sowie<br />

eine kleinere Teilfläche vorübergehend für die Baumaßnahme in Anspruch<br />

erworben werden soll.<br />

Nutzung des Flurstücks als Weidefläche für Pferde<br />

Der Einwender erklärt, der ihm verbleibende Grundstücksteil sei für die vorhandene<br />

Nutzung als Pferdekoppel nicht mehr geeignet. Zwar sei die Restfläche<br />

<strong>–</strong> anders, als in der schriftlichen Einwendung dargestellt <strong>–</strong> für die noch<br />

vorhandenen Pferde groß genug. Sie sei für die Pferde jedoch zu feucht und<br />

sei deshalb nur wenige Wochen im Jahr nutzbar. Gerade die für die Pferde<br />

geeigneten trockeneren Grundstücksteile seien die, die entfielen. Und einer<br />

Drainierung stehe seiner Einschätzung nach die aufgrund der tiefen Lage<br />

dieses Grundstücksteils fehlende Anschussmöglichkeit an einen Vorfluter entgegen.<br />

Sein Vorschlag besteht darin, die entsprechende Fläche in ausreichendem<br />

Maße (voraussichtlich 0,5 bis 1,0 m) aufzufüllen. Des Weiteren bedürfe<br />

das Grundstück zur Nutzung als Pferdekoppel einer neuen Umzäunung.<br />

Der Vorhabensträger verweist hierzu auf die Entschädigungsverhandlungen.<br />

Der Wert der Zaunanlage würde neben dem Grundstück separat entschädigt,<br />

eine neue Zaunanlage müsse der Einwender jedoch mit Hilfe der Entschädi-<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vorgesehen ist der Erwerb von 3.530 m 2 für die Trasse der A 33 sowie von<br />

1.530 m 2 für die Überführung des Illenbruch. 420 m 2 sollen für die Errichtung<br />

eines Schutzzauns während der Bauzeit vorübergehend beansprucht werden.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist im genannten<br />

Umfang unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Die Frage der Nutzbarkeit des Restgrundstücks und einer eventuellen Entschädigung<br />

wegen Nutzungseinschränkungen sind wegen der Teilinanspruchnahme<br />

des Flurstücks auch dem Grunde nach nicht im Planfeststellungsverfahren<br />

zu entscheiden, sondern im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens<br />

zum Grunderwerb und zur Entschädigung. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Gleiches gilt für eine eventuelle Entschädigung der Zaunanlagen, deren Veränderung<br />

als eine Folge des Eigentumsentzugs zu werten ist (BVerwG, Beschluss<br />

vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

1037


gung selbst errichten. Separat entschädigt werde auch die Einschränkung der<br />

Nutzbarkeit der Grundstücksrestfläche. Der Vorhabensträger wird sich jedoch<br />

bemühen, Nutzungseinschränkungen durch geeignete Maßnahmen möglichst<br />

gering zu halten.<br />

Grundstückszufahrt<br />

Die Grundstückszuwegung muss wegen der durch die Rampe zum Brückenbauwerk<br />

entstehenden veränderten Höhenlage neu angelegt und verlängert<br />

werden. Die neue Zufahrt führt über das Nachbargrundstück. Auf Rückfrage<br />

des Vorhabensträgers erklärt der Einwender, ein grundbuchlich abgesichertes<br />

Wegerecht sowie eine finanzielle Ablösung für die zukünftige Unterhaltung<br />

dieses Weges reichten ihm aus. Er sei insoweit an der einfachsten Lösung<br />

interessiert und der Nachbar brauche diese Zuwegung selbst nicht, so dass<br />

dieser bei der Unterhaltung des Weges ohnehin außen vor sei.<br />

Beweissicherungen am Gebäude und für die Hausbrunnenanlage<br />

Der Einwender befürchtet durch den Bau der A 33 aufgrund der Nähe zur<br />

Trasse (ca. 50 m) Beeinträchtigungen seines Hauses durch Erschütterungen<br />

sowie Beeinträchtigungen der Hausbrunnenanlage durch Verunreinigungen<br />

oder ein Trockenfallen des Brunnens. Das Brunnenwasser weise mit Ausnahme<br />

einer Nitratbelastung, für die eine Wasseraufbereitung vorhanden sei, eine<br />

gute Qualität auf, die er gefährdet sieht.<br />

Der Vorhabensträger sagt entsprechende Beweissicherungsverfahren zu und<br />

erläutert deren Ablauf (Aufnahme des Gebäudes vor Aufnahme der Bauarbeiten,<br />

regelmäßige Beprobung des Hausbrunnens und Wasserstandsmessungen<br />

im Hausbrunnen über einen Zeitraum von 4 Jahren ab Aufnahme der Arbeiten).<br />

Auf den Hinweis des Einwenders, dass der Brunnen unterhalb seiner Terrasse<br />

liege und der Voreigentümer ihm beim Kauf des Hauses die genaue Lage des<br />

Brunnens leider nicht genau habe bezeichnen können, erläutert der Vorhabensträger,<br />

dass die Beprobung auch aus dem Wasserhahn erfolgen könne.<br />

Dafür sei die Freilegung der Terrasse nicht erforderlich. Allerdings müsse dann<br />

auf Wasserstandsmessungen verzichtet werden. Sollten sie nicht erfolgen<br />

können, falle die Beweislast bei einer späteren Beeinträchtigung des Wasserstands<br />

angesichts auch denkbarer anderer Ursachen allerdings dem Einwen-<br />

Die Regelung des Bauwerksverzeichnisses wurde mit Deckblatt I geändert und<br />

die Unterhaltungslast <strong>–</strong> entsprechend der Absprache im Erörterungstermin <strong>–</strong><br />

allein dem Einwender als einzigem Anlieger des Weges auferlegt (vgl. BV-Nr.<br />

475a, Spalte 6).<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />

gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders Genüge getan. Zur Frage<br />

der Dauer einer Beprobung des Hausbrunnens wird auf die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

1038


der zu.<br />

Ver- und Entsorgungsleitungen<br />

Der Anschluss des Wohnhauses des Einwenders mittels Druckrohrleitung an<br />

die städtische Schmutzwasserkanalisation wird teilweise überbaut. Beeinträchtigt<br />

werden auch die Hausanschlüsse für Strom (liegt im Brückenbereich) und<br />

ggf. Telefon. Um die künftige Grundstücksnutzung oder etwaige Veränderungen<br />

am Gebäude nicht unnötig zu behindern, fordert der Einwender, die bisherigen<br />

Anschlussstellen am Haus zu nutzen und neue Zuleitungen möglichst<br />

gebündelt zu verlegen.<br />

Der Vorhabensträger wird die erforderlichen Neuanschlüsse in Abstimmung<br />

mit den zuständigen Stellen (Energieversorgungsunternehmen, Telekom,<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> bezüglich der Abwasserleitung) veranlassen. Er sagt<br />

zu, vorher auch eine Abstimmung mit dem Einwender herbeizuführen.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Die Abwasserdruckrohrleitung ist mit Deckblatt I in die Planunterlagen aufgenommen<br />

worden. In BV-Nr. 533 ist festgelegt, dass sie entsprechend den Erfordernissen<br />

verlegt, umgebaut und ggf. gesichert wird.<br />

In gleicher Weise hat der Vorhabenträger auch bzgl. der übrigen Hausanschlüsse<br />

Sorge zu tragen, dass sie funktionstüchtig erhalten bleiben bzw. wieder<br />

hergestellt werden, soweit sie von den Baumaßnahmen betroffen sind (vgl.<br />

Nebenbestimmung A 7.12.13).<br />

In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender ergänzend die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

Verbindungsweg<br />

Der Einwender hat sich dagegen ausgesprochen, den notwendigen Verbindungsweg<br />

zwischen Casumer Straße und Illenbruch in unmittelbarer Nähe<br />

seines Anwesens zu bauen. Die von ihm vorgeschlagene Lage des Weges<br />

entspricht derjenigen, die mit Deckblatt I Gegenstand des Verfahrens geworden<br />

ist. Der Einwendung ist daher in diesem Punkt entsprochen worden.<br />

Lärm<br />

Entgegen der Einwendung ist gegen die Anwendung der vom Vorhabenträger<br />

errechneten Beurteilungspegel am Wohngebäude der Einwender nichts einzuwenden.<br />

Danach aber werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte an<br />

allen Berechnungspunkten eingehalten, weshalb Forderungen nach weitergehenden<br />

aktiven Lärmschutzeinrichtungen (die im Bereich des Anwesens des<br />

Einwenders bereits eine Höhe von 4,00 m erreichen) oder passiven Lärmschutzmaßnahmen<br />

zurückgewiesen werden.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.6.2 ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Möglich-<br />

1039


keit zu prüfen, aktive Lärmschutzeinrichtungen so früh im Bauablauf zu errichten,<br />

dass sie den Anliegern bereits Schutz gegenüber dem Baustellenlärm<br />

gewähren. Im Übrigen wird diesbezüglich auf Kapitel B 7.9 verwiesen.<br />

1040


Einwender B 9.76<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Vorhabensträger stellt die Betroffenheiten dar, die sich auf die Flurstücke<br />

48 und 49 in der Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen sowie das Flurstück 431<br />

in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck im Eigentum der Einwender beziehen.<br />

Die zusammenhängenden Flurstücke 48 und 49 werden von der Trasse der A<br />

33 durchschnitten. Weitere Teilflächen dieser Flurstücke sollen vorübergehend<br />

in Anspruch genommen werden. Flurstück 431 wird im Wesentlichen für das<br />

Überführungsbauwerk der Kreisstraße 30 teilweise beansprucht, eine kleine<br />

Teilfläche von 15 m² ist lt. Grunderwerbsverzeichnis als dauerhaft zu beschränkende<br />

Ausgleichsfläche eingeplant.<br />

Mit der Inanspruchnahme der Waldgrundstücke auf der A 33-Trasse (Flurstücke<br />

48 und 49) ist der Einwender einverstanden, wenn der Vorhabensträger<br />

die Flächen insgesamt erwirbt. Die Grundstücke seien für ihn nach Bau und<br />

Zerteilung durch die A 33-Trasse nicht mehr nutzbar.<br />

Nicht einverstanden ist der Einwender mit der Inanspruchnahme der Ackerfläche<br />

Flurstück 431 durch die Begradigung der K 30-Trasse und ihre Überführung<br />

über die A 33, zumal aus seiner Sicht die Begradigung der K 30 nicht<br />

erforderlich und er auf die Bewirtschaftung der Ackerflächen angewiesen sei.<br />

Etwas anderes könne für ihn nur gelten, wenn er hofesnah Ersatzland erhalte.<br />

Der Eigentümer des angrenzenden Ackergrundstücks sei dazu mit einem Verkauf<br />

an ihn bzw. den Vorhabensträger einverstanden. Etwaige Wertdifferenzen<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender stellt sich nach<br />

Deckblatt I wie folgt dar:<br />

Von den zusammenhängenden Flurstücken 48 und 49 in der Flur 3 der Gemarkung<br />

Tatenhausen müssen 560 bzw. 1.090 m 2 für die Trasse der A 33<br />

erworben und sollten 920 bzw. 550 m 2 vorübergehend beansprucht werden.<br />

Vom Flurstück 431 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck werden 2.100 m 2<br />

für das Überführungsbauwerk der K 30 benötigt. 2.800 m 2 sollen vorübergehend<br />

in Anspruch genommen, weitere 15 m 2 für eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme dauerhaft beschränkt werden.<br />

Die Inanspruchnahme ist im vorstehenden Umfang unumgänglich, die Einwendung<br />

wird insoweit zurückgewiesen.<br />

Soweit die Einwender die Gesamtübernahme der Flurstücke 48 und 49 fordern,<br />

ist hierüber im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Zur Begründung<br />

wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Forderung, auf die Verschwenkung der Kreisstraße zu verzichten, um eine<br />

Inanspruchnahme des Flurstücks 431 zu vermeiden, wird zurückgewiesen. Der<br />

Vorhabenträger hat in der Gegenäußerung plausibel dargelegt, dass eine<br />

Überführung der K 30 im bisherigen Verlauf dazu geführt hätte, angrenzende<br />

Wohngebäude abreißen zu müssen.<br />

Insofern ist der Verlust von Wohneigentum in der Abwägung schwerwiegender<br />

1041


zw. Mehrflächen würde er tragen.<br />

Der Vorhabensträger verweist dazu auf das geplante Flurbereinigungsverfahren<br />

und führt aus, dass Ersatzland nur im Rahmen der Flurbereinigung gestellt<br />

werden könnte. Eine entsprechende Zuweisung im Rahmen der Planfeststellung<br />

könne nicht erfolgen.<br />

Zu einer Anfrage des Einwenders nach einer früher einmal vorgesehenen Bepflanzung<br />

am Künsebecker Bach in Nachbarschaft zu einer anderen von ihm<br />

bewirtschafteten Fläche (Flurstück 146/3, Flur 4, Gemarkung Künsebeck) bestätigt<br />

der Vorhabensträger, dass diese nicht mehr Gegenstand der heutigen<br />

Planung sei.<br />

Der Vorhabensträger hält am dargestellten Maßnahmenpaket und Flächenbedarf<br />

fest. Er bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt<br />

werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

zu bewerten, als der Verlust von 2.100 m 2 Ackerfläche.<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend, weshalb die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden können (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

1042


Einwender B 9.77<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender gibt zu Beginn der Erörterung eine Ergänzung seiner ursprünglichen<br />

Einwendung unter Berücksichtigung seiner in der Generalerörterung<br />

gewonnenen Erkenntnisse zu Protokoll.<br />

Zur persönlichen Betroffenheit des Einwenders führt der Vorhabensträger aus,<br />

nach den ausgelegten Planunterlagen hätten vom Flurstück 143 in der Flur 9<br />

der Gemarkung Halle 2.220 m 2 für die Trasse der A 33 und 975 m 2 für die Verlegung<br />

eines Grabens erworben werden müssen. Südlich der A 33 sei eine<br />

Fläche von 1.000 m 2 als Restfläche ausgewiesen.<br />

Der Vorhabensträger fährt fort, aus Gründen des Naturschutzes müsse die<br />

Trasse im Bereich des Anwesens Arrode 42 um ca. 14 m nach Norden und<br />

damit auf das Gebäude zu verschoben werden, um die Inanspruchnahme eines<br />

wertbestimmenden Lebensraumtyps im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald zu vermeiden.<br />

Bedingt dadurch müssten zusätzlich etwa 1.300 <strong>–</strong> 1.400 m 2 beansprucht<br />

werden.<br />

Änderungen ergäben sich damit auch für die zu erwartenden Überschreitungen<br />

der Immissionsgrenzwerte des Lärms:<br />

Erdgeschoss Obergeschoss<br />

Tag/Nacht Tag/Nacht Tag/Nacht Tag/Nacht<br />

alt<br />

neu<br />

alt<br />

neu<br />

SW-Seite 62/56 dB(A) 62/56 dB(A) 64/58 dB(A) 65/59 dB(A)<br />

NW-Seite - - 62/56 dB(A) 63/57 dB(A)<br />

Fett: Grenzwertüberschreitungen<br />

Einwendungen zu anderen Themen als der persönlichen Betroffenheit werden<br />

mit Blick auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

zurückgewiesen.<br />

Mit Deckblatt I hat sich die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders<br />

wie folgt verändert:<br />

Erwerb für die Trasse: 2.400 m 2<br />

Restfläche südlich der Trasse: 2.460 m 2<br />

Auf die Verlegung des Grabens wurde mit Deckblatt I verzichtet. Im Übrigen ist<br />

die Inanspruchnahme für die genannten Zwecke unumgänglich. Die diesbezügliche<br />

Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Nach Deckblatt I stellen sich die Lärmimmissionen am Wohngebäude des Einwenders<br />

wie folgt dar:<br />

Erdgeschoss<br />

Tag/Nacht<br />

1. Obergeschoss<br />

Tag/Nacht<br />

2. Obergeschoss<br />

Tag/Nacht<br />

NW-Seite 59/54 dB(A) 61/55 dB(A) 65/59 dB(A)<br />

SO-Seite 56/51 dB(A) 59/53 dB(A) 63/57 dB(A)<br />

SW-Seite 60/55 dB(A) 62/56 dB(A) 65/59 dB(A)<br />

Fett: Grenzwertüberschreitungen<br />

1043


Der Einwender verweist an dieser Stelle auf den von ihm zu Protokoll gegebenen<br />

Schriftsatz, Hierin habe er <strong>–</strong> u.a. mit Blick auf die Lärmimmissionen <strong>–</strong> die<br />

Gesamtübernahme seines Anwesens gefordert.<br />

Lärm<br />

Der Einwender führt an, die oben bezeichneten Werte stellten nur die von der<br />

Trasse der A 33 ausgehenden Immissionen dar. Sein Anwesen liege jedoch im<br />

Winkel zwischen der A 33 und der L 782. Er fordere deshalb die Ermittlung<br />

eines Summenpegels.<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, nach der geltenden Rechtsprechung<br />

sei grds. kein Summenpegel zu bilden, es sei denn, es sei die Frage der Unzumutbarkeit<br />

zu klären. Die Gesamtbelastung dürfe nicht zu einer Gesundheitsgefährdung<br />

führen. Die Planfeststellungsbehörde werde entscheiden, ob<br />

sie den Vorhabensträger zur Bildung eines Summenpegels auffordere.<br />

Der Vorhabensträger führt aus seiner Sicht an, in Höhe des Hauses des Einwenders<br />

werde die L 782 nicht verlegt, südlich davon sogar vom Haus abgerückt.<br />

Er sehe aus diesem Grund die Voraussetzungen zur Bildung eines<br />

Summenpegels nicht gegeben.<br />

Über die Gesamtübernahme ist im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens<br />

nicht zu entscheiden. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen<br />

am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Zur Beschlusserstellung hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger<br />

aufgefordert, für das Anwesen des Einwenders eine Summenpegelbetrachtung<br />

vorzunehmen. Ausschlaggebend hierfür war zum einen die unzweifelhaft besonderen<br />

Lage des Objekts im Winkel zwischen der A 33 und der L 782; zum<br />

anderen ist zu berücksichtigen, dass die schon von der A 33 erreichten Beurteilungspegel<br />

von 59 dB(A) im 2. Obergeschoss sich der Grenze annähern, an der<br />

die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle im Sinne einer Gesundheitsgefährdung<br />

in den Blick zu nehmen ist.<br />

Der Vorhabenträger hat mit Mail vom 13.04.2011 erwidert, entgegen der Ausführung<br />

im Erörterungstermin oder auch der Gegenäußerung sei beim Anwesen<br />

des Einwenders stets ein Summepegel gebildet worden, weil es sich im<br />

Bereich der baulichen Änderung der L 782 befinde. Der Vorhabenträger hat<br />

zudem eine Berechnung vorgelegt, in der die Immissionswerte für die A33 und<br />

die L 782 jeweils allein und in der Summe ausgewiesen sein. Die in der Summe<br />

ermittelten Pegel entsprechen denen in der oben stehenden Tabelle.<br />

Der Forderung des Einwenders ist damit entsprochen.<br />

Die Forderung nach weitergehendem aktivem Lärmschutz wird zurückgewiesen,<br />

derartige Maßnahmen stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Soweit in der ursprünglichen Einwendung die Gebietseinstufung (MI: Kern-,<br />

Dorf-, Mischgebiet) kritisiert wird, hat sich dieser Punkt mit der Einwendung zu<br />

Deckblatt I erledigt. Anwaltlich vertreten geht der Einwender dort ebenfalls von<br />

der Einstufung MI aus.<br />

Der Einwender greift die Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Lärmberechnung<br />

an. Diese Einwendung wird unter Verweis auf Kapitel B 6.1.2.2 und<br />

7.9.3 dieses Beschlusses zurückgewiesen.<br />

1044


Umplanung im FFH-Gebiet<br />

Nach Meinung des Einwenders reicht die jetzt geplante nördliche Verschiebung<br />

der Trasse im Bereich seines Anwesens nicht aus, eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

zu vermeiden. Es bleibe bei einer Inanspruchnahme von Teilflächen des<br />

Gebiets, nördlich der Trasse werde ein Teilbereich abgetrennt.<br />

Dies aber sei unzulässig, wenn eine andere Trassenführung die vollständige<br />

Umgehung des Gebietes ermögliche. Aus Sicht des Einwenders könne die<br />

Trasse ausreichend weit nach Norden verschoben werden, auch wenn dies zu<br />

einer weiteren Beanspruchung von Flächen der Fa. Storck führe.<br />

Der Vorhabensträger hält dem entgegen, eine solche Trassenführung sei nur<br />

unter Inkaufnahme einer Unterschreitung der für Autobahnen vorgegebenen<br />

Mindestradien möglich. Zudem rücke die Trasse damit näher an die Wohngebiete<br />

der Stadt Halle heran.<br />

Die vorgesehene Umplanung sei erforderlich, weil sich die Rechtsprechung zur<br />

Frage, in welchem Umfang wertbestimmende Lebensraumtypen in Anspruch<br />

genommen werden dürften, verschärft habe. Mit der Umplanung werde kein<br />

wertbestimmender Lebensraumtyp mehr beansprucht und mithin keine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des FFH-Gebietes erzeugt.<br />

Der Einwender macht im Weiteren die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs<br />

geltend. Insoweit ist nur der Immissionsgrenzwert für den Tag maßgeblich,<br />

der lediglich im 2. Obergeschoss überschritten wird. Nur soweit im 2.<br />

Obergeschoss ein Außenwohnbereich vorhanden ist, z.B. in Gestalt eines Balkons,<br />

stünde dem Einwender eine Außenwohnbereichsentschädigung zu (vgl.<br />

Nebenbestimmung A 7.6.4)<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Mit der planfestgestellten Trasse wird entgegen der Meinung des Einwenders<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes vermieden.<br />

Die Trasse verläuft zudem an der südlichen Grenze der bereits in der Bauleitplanung<br />

der Stadt Halle verankerten Erweiterung des Betriebsgeländes der Fa.<br />

Storck (FNP-Änderung vom 26.06.2008). Nach den Grundsätzen der gegenseitigen<br />

Rücksichtnahme bei konkurrierenden Planungen unterschiedlicher Planungsträger<br />

(zu den Einzelheiten s. Kapitel B 7.5) muss der Vorhabenträger<br />

diese konkretisierte Bauleitplanung der Stadt berücksichtigen und ist insoweit<br />

gehindert, die künftigen Erweiterungsflächen der Fa. Storck zu überplanen.<br />

Im Übrigen folgt die Planfeststellungsbehörde den Argumenten des Vorhabenträgers<br />

im Planfeststellungsverfahren. Wird die Parallellage mit der L 782<br />

zum Schutz des Einzelobjekts des Einwenders nach Norden fortgeführt, nähert<br />

sich die A 33 den geschlossenen Wohngebieten nördlich und östlich der Kläranlage<br />

der Stadt Halle an und verursacht hier für eine Mehrzahl von Betroffenen<br />

höhere Immissionswerte. Zudem müssten die straßenbautechnischen Mindestparameter<br />

offensichtlich deutlich unterschritten werden, da andernfalls<br />

bestehende Betriebsgebäude der Fa. Storck überplant würden.<br />

Zwar kann die Inanspruchnahme eines wertbestimmenden Lebensraumtyps<br />

nicht ganz vermieden werden; jedoch bewegt sich die Inanspruchnahme noch<br />

in einem Umfang, der die obigen Aussage, eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

werde mit der gewählten Trassenführung vermieden, nicht in Frage stellt. Zu<br />

den Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.4 und dort insbesondere Unterkapitel B<br />

6.4.3.3 verwiesen.<br />

1045


Im Weiteren werden die folgenden Themen der schriftlichen Einwendung erörtert:<br />

Taubenhaltung<br />

Der Einwender führt an, er halte derzeit etwa 200 Tauben, gleichzeitig gebe es<br />

in diesem Bereich eine Greifvogelpopulation. Wenn nun die Tauben von Greifvögeln<br />

angegriffen würden, stöben diese unkontrolliert in alle Richtungen auseinander<br />

und suchten insbesondere den Boden auf. Der Einwender sieht eine<br />

gravierende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der dann angrenzenden<br />

Autobahn.<br />

Der Vorhabensträger sieht für diesen Punkt keine Lösungsmöglichkeit. Der<br />

Einwender hingegen verweist auf die Möglichkeit der Einhausung. Er übernehme<br />

keine Haftung, wenn es zu Unfällen komme.<br />

Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />

Der Einwender führt an, er selbst leide unter Asthma, sein Sohn sei herzkrank<br />

und trage einen integrierten Kardiodefibrillator. Beide Krankheitsbilder seien<br />

Gründe dafür gewesen, von der B 68 in Halle an den Rand des Tatenhauser<br />

Waldes zu ziehen. Alle Grenzwerte, namentlich auch für Luftschadstoffe, hätten<br />

lediglich für einen gesunden Erwachsenen Gültigkeit. Davon könne jedoch in<br />

ihrem Fall nicht die Rede sein.<br />

In diesem Zusammenhang geht der Einwender auf die mit der Umplanung der<br />

Trassenführung verbundene Änderung der Stromleitung ein. Ein integrierter<br />

Kardiodefibrillator werde durch elektromagnetische Felder von außen gesteuert.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Notwendigkeit, unter diesem Aspekt<br />

weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen. Es gehört zum allgemeinen Risiko des<br />

Betriebs einer Straße, dass Vögel in den Verkehrsraum einfliegen und insofern<br />

Kollisionen mit dem fließenden Verkehr verursachen. Die vorgesehenen Irritationsschutzwände<br />

minimieren dieses Risiko auf ein hinnehmbares Maß.<br />

Im Übrigen besteht dieselbe Situation prinzipiell schon in Bezug auf die vorhandene<br />

L 782, ohne dass <strong>–</strong> vom Einwender aufgezeigt oder anderweitig bekannt<br />

geworden <strong>–</strong> für die Planfeststellungsbehörde eine besondere Problemlage erkennbar<br />

werden müsste.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Das Wohngebäude des Einwenders gehört zu den herausgehobenen Untersuchungspunkten<br />

der Luftschadstoffuntersuchung, die die zur Trasse nächstgelegene<br />

Wohnbebauung abbilden (Untersuchungspunkt P 16). Nach Tabelle 6.2<br />

der Untersuchung in der Fassung des Deckblattes II werden danach am Wohngebäude<br />

des Einwenders alle Grenzwerte bzw. alle zulässigen Überschreitungsmargen<br />

nicht nur eingehalten sondern deutlich unterschritten. Selbst wenn<br />

man dem Einwender darin folgen wollte, dass die Grenzwerte auf einen gesunden<br />

Erwachsenen zugeschnitten sind, ist angesichts dieses Ergebnisses eine<br />

auf den Betrieb der A 33 zurückzuführende Gesundheitsgefährdung des Einwenders<br />

oder der auf dem Anwesen wohnenden Kinder (so die schriftliche<br />

Einwendung) in Folge von Luftschadstoffen nicht zu befürchten.<br />

Soweit in der Einwendung zu Deckblatt I die Methodik und die Datengrundlage<br />

des Luftschadstoffgutachtens angegriffen werden, wird die Einwendung in diesem<br />

Punkt unter Verweis auf Kapitel B 7.10 zurückgewiesen.<br />

Für diesen Beschluss hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger<br />

aufgefordert, die künftig zu erwartende Immissionsbelastung im Umfeld der<br />

geänderten Leitungstrasse zu ermitteln. Eine solche Berechnung ging daraufhin<br />

1046


Andere Magnetfelder z.B. auch von einem Handy (das der Sohn deshalb nicht<br />

mit sich führen dürfe) könnten die Steuerung des Gerätes beeinflussen.<br />

Der Vorhabensträger verweist auf die Gespräche, die er mit dem Stromleitungsbetreiber<br />

wegen der Umplanung führe. Die Verschiebung der Leitung<br />

lasse sich innerhalb des bestehenden Schutzstreifens vornehmen und umfasse<br />

zunächst die Verschiebung eines Maststandortes nach Norden; darüber hinaus<br />

sei es erforderlich, die vorhandene Leitung von den südlichen Auslegern der<br />

Masten auf die nördlichen Ausleger zu verlegen. Der Betreiber plane im Übrigen<br />

in Zukunft den Ausbau eines 380 kV-Netzes anstelle des derzeit betriebenen<br />

220 kV-Netzes. Damit scheide eine Erdverkabelung aus, es bedürfte dann<br />

eines Tunnels. Der Vorhabensträger rechnet nicht damit, dass der Betreiber<br />

von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde.<br />

Dies alles ist für den Einwender und seine Familie unakzeptabel. Sie sehen,<br />

dass durch die vom Vorhabensträger beabsichtigte Umplanung einschließlich<br />

der künftigen Nutzung des nördlichen Mastauslegers die Stromleitung ca. 25<br />

näher an das Haus rücke. Dies sei nicht hinnehmbar. Der Einwender bekräftigt<br />

daher seinen Antrag auf Gesamtübernahme.<br />

Der Vorhabensträger sieht auch unter Berücksichtigung dieser Argumente und<br />

in Verbindung mit den übrigen zu erwartenden Immissionen keine hinreichende<br />

Begründung für eine Gesamtübernahme.<br />

der Planfeststellungsbehörde vom Leitungsbetreiber unmittelbar zu. Danach<br />

sind die folgenden Werte zu erwarten:<br />

Bestand vor Trassenverschenkung,<br />

Betrieb in 220<br />

kV<br />

Planung nach Trassenver-<br />

schwenkung Betrieb 220 kV<br />

Planung nach Trassenverschwenkung<br />

Betrieb 380 kV<br />

Werte auf dem Grundstück Werte am Wohnhaus<br />

3,2 kV/m elektrisches Feld<br />

13,0 µT magnetisches Feld<br />

1,6 kV/m elektrisches Feld<br />

4,0 µT magnetisches Feld<br />

4,0 kV/m elektrisches Feld<br />

27,5 µT magnetisches Feld<br />

0,2 kV/m elektrisches Feld<br />

0,8 µT magnetisches Feld<br />

0,1 kV/m elektrisches Feld<br />

2,0 µT magnetisches Feld<br />

2,1 kV/m elektrisches Feld<br />

24,5 µT magnetisches Feld<br />

Auch wenn sich die Überlegungen des Leitungsbetreibers zum Ausbau der<br />

Hochspannungsleitung auf eine Leistung von 380 kV noch nicht zu einem Planfeststellungsverfahren<br />

konkretisiert haben, legt die Planfeststellungsbehörde<br />

einen Betrieb der Leitung mit 380 kV ihren Erwägungen zur Beeinträchtigung<br />

des Einwenders zugrunde.<br />

Ein Vergleich der in der Tabelle genannten Werte mit den in Anhang 2 der 26.<br />

BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) festgelegten Grenzwerten<br />

greift in diesem Fall zu kurz, weil die 26. BImSchV ausdrücklich die Wirkungen<br />

elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene<br />

Implantate nicht berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Diesbezügliche Grenzwerte<br />

existieren nicht.<br />

Ein Gesundheitsrisiko für den Sohn des Einwenders ist jedoch bei den oben<br />

beschriebenen Werten gleichwohl zu verneinen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde stützt sich für diese Einschätzung auf den Forschungsbericht<br />

2010 des Forschungszentrums für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit<br />

(femu) der RWTH Aachen.<br />

Die Ergebnisse der vom femu durchgeführten Studien zeigen auf, dass elektromagnetische<br />

Felder zwar grds. ein Störpotenzial gegenüber Herzschrittmachern<br />

und ICD-Geräten bergen. Jedoch wurde auch deutlich, dass die Störschwellen<br />

<strong>–</strong> also die für eine Störreaktion erforderliche Stärke des elektromagnetischen<br />

Feldes <strong>–</strong> auch bei einer Worst-Case-Programmierung (höchstmögliche<br />

Wahrnehmungsempfindlichkeit) weit über den Grenzwerten des Anhangs<br />

2 der 26. BImSchV zu suchen sind. Dies gilt erst Recht <strong>–</strong> auch dies zeigen<br />

die Studien auf <strong>–</strong> wenn die Geräte mit normaler Alltagsprogrammierung<br />

1047


Grabenverlegung<br />

Der Einwender fragt, ob die für die Verlegung des Grabens benötigte Fläche<br />

erworben oder dauerhaft beschränkt werden solle. Es handele sich nicht um ein<br />

beständig Wasser führendes Gewässer.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, er werde andere Möglichkeiten der Führung<br />

dieses Grabens prüfen. Denkbar wären<br />

• ihn nördlich der A 33 mit dem Laibach am Steinhausener Weg zu verknüpfen<br />

• ihn unter der A 33 hindurchzuführen<br />

• ihn etwa entsprechend dem derzeit geplanten Verlauf auf der Nordseite<br />

entlang der A 33 bis zum Laibach noch auf dem Straßengrundstück<br />

verrohrt zu führen.<br />

Kläranlage<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, die Kleinkläranlage bei Bedarf an die veränderten<br />

Verhältnisse anzupassen.<br />

den Immissionen ausgesetzt wurden.<br />

Als Ergebnis hält das femu fest:<br />

„Da bei keinem der Implantate die Störschwellen innerhalb der Grenzen der 26.<br />

BImSchV sowie des Bereichs 2 der BGV B11 lagen, kann der Schluss gezogen<br />

werden, dass das Risiko einer Beeinflussung eines ICD durch EMF des Alltags<br />

oder normaler beruflicher Umgebung äußerst gering ist. (..) Insgesamt weisen<br />

die Resultate der Provokationsstudien darauf hin, dass eine Gefährdung von<br />

ICD-Trägern durch EMF im Alltag und in normalen beruflichen Umgebungen<br />

vernachlässigbar ist.“<br />

In der hier konkret zu betrachtenden Situation hält sich die für das Grundstück<br />

und das Wohngebäude des Einwenders errechnete Stärke des elektromagnetischen<br />

Feldes auch einer etwaigen 380 kV-Leitung innerhalb der<br />

Grenzwerte der 26. BImSchV. Im Lichte der Forschungsergebnisse des femu<br />

ist daher diese Belastung als unbedenklich einzustufen.<br />

Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme des Grundstücks für die Grabenverlegung<br />

nicht mehr vorgesehen. Der Einwendung ist damit entsprochen.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.12.13 ist der Vorhabenträger verpflichtet, etwa in der<br />

Örtlichkeit angetroffene Versorgungseinrichtungen funktionstüchtig zu erhalten<br />

oder wiederherzustellen. Den Belangen des Einwenders wird damit in diesem<br />

1048


In diesem Zusammenhang stellt der Einwender die Frage, ob die Lärmschutzwand<br />

durch einen Wall ersetzt werden könne. Er erkennt aber, dass ein Böschungsfuß<br />

von 13 m Breite <strong>–</strong> so die Auskunft des Vorhabensträgers <strong>–</strong> die<br />

Kläranlage überdecken würde.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Punkt Genüge getan.<br />

Folgende Aspekte wurden in den Einwendungen auf die ursprünglichen Planunterlagen<br />

bzw. das Deckblatt I über die oben bereits benannten Gesichtspunkte<br />

hinaus angesprochen:<br />

Lärm der Hochspannungsfreileitung<br />

Im Deckblattverfahren fordert der Einwender, den von der Hochspannungsfreileitung<br />

ausgehenden Lärm in die Betrachtung einzustellen und insofern in diesem<br />

Einzelfall eine Summation mit den Verkehrsgeräuschen der A 33 und der L<br />

782 vorzunehmen, auch wenn der Lärm dieser Anlagen nach unterschiedlichen<br />

Regelwerken (TA-Lärm und 16. BImSchV) zu beurteilen ist. Der Einwender<br />

räumt ein, dass wegen der letztgenannten Erwägung eine Summation auch<br />

nach der TA-Lärm nicht vorgesehen ist, hält jedoch im vorliegenden Fall eine<br />

Sonderfallprüfung für geboten.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Unbestreitbar gehen von Hochspannungsfreileitungen infolge des sog. Koronaeffektes<br />

Schallimmissionen aus, die nach der TA Lärm in Kern-, Dorf- und<br />

Mischgebieten nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen (die Nachtwerte sind<br />

für die Beurteilung maßgeblich, weil es sich bei Freileitungen um Anlagen mit<br />

ständigem Dauerbetrieb handelt)<br />

In lärmtechnischen Untersuchungen in den Jahren 2003 und 2006 haben die<br />

RWE und der TÜV Süddeutschland die von 380 kV-Leitungen ausgehenden<br />

Immissionen untersucht. Die höchsten Schallimmissionen treten danach unmittelbar<br />

unterhalb einer Leitung auf, wobei dort maximal mit Immissionen in einer<br />

Größenordnung von 38 dB(A) gerechnet werden muss. Bereits 40 m abseits<br />

der Leitungsachse liegen die Maximalwerte nur noch bei 34,5 dB(A). Diese<br />

Werte wurden mit konservativen Ansätzen für den Worst-Case-Fall und die<br />

ungünstigsten Abstandsabhängigkeiten ermittelt. Sie unterschreiten mithin den<br />

o.g. Grenzwert von 45 dB(A) deutlich.<br />

Ohnehin ist anzuführen, dass besonders die möglichen und störenden 100-Hz-<br />

1049


Brummtöne, ausgelöst durch elektrostatisch angeregte Deformationen von<br />

Wassertropfen auf der Oberfläche der unter Spannung stehenden Leiterseile,<br />

bevorzugt bei feuchter Witterung auftreten, insbesondere bei stärkeren Regenereignissen.<br />

Sie werden dann aber in der Regel durch die Geräuschkulisse des<br />

Regens überdeckt und sind eigenständig kaum als solche wahrnehmbar.<br />

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Untersuchungen auf Leitungen<br />

mit beidseits behängten Masten und einer entsprechend höheren Zahl von<br />

Leiterseilen beziehen. Tendenziell sind daher die Immissionen bei der hier nur<br />

einseitig behängten Trasse geringer.<br />

Unterirdische Verlegung der Freileitung<br />

Die Forderung nach einer unterirdischen Verlegung der Hochspannungsfreileitung<br />

wird zurückgewiesen.<br />

Eine solche Umgestaltung könnte nicht mehr in diesem Planfeststellungsverfahren<br />

geregelt werden, weil sie über den zulässigen Umfang einer sog. notwendigen<br />

Folgemaßnahme deutlich hinausginge.<br />

Zulässig im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens sind Folgemaßnahmen<br />

nur insoweit, als sie über Anschluss und Anpassung betroffener Anlagen Dritter<br />

nicht wesentlich hinausgehen. Insbesondere dann, wenn die vorgesehenen<br />

Arbeiten an den Anlagen Dritter ein eigenständiges Planungskonzept erfordern,<br />

kann von einer notwendigen Folgemaßnahme nicht mehr die Rede sein. Die<br />

geforderte unterirdische Verlegung der Leitung wäre jedoch ohne ein eigenständiges<br />

Planungskonzept nicht zu realisieren.<br />

(zu all dem BVerwG, Urteil vom 12.02.1988, 4 C 54/84; Beschluss vom<br />

13.07.2010, 9 B 103.09)<br />

Die Einwendung zu den Aspekten Wertminderung/Mietwertminderung sowie<br />

Beweissicherung am Gebäude wegen befürchteter Erschütterungen wird mit<br />

Blick auf die einleitenden Ausführungen zu diesem Kapitel zurückgewiesen.<br />

Der Einwendung hinsichtlich der Form der ortsüblichen Bekanntmachung in der<br />

Stadt Halle kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zur Begründung wird auf Kapitel<br />

A 8.1 verwiesen.<br />

1050


Gleiches gilt für die Kritik, die Unterlagen hätten nicht nur in den Rathäusern<br />

der Kommunen ausgelegt werden dürfen, da hier eine ruhige Atmosphäre zur<br />

Prüfung der Unterlagen nicht gegeben gewesen sei. Abgesehen davon, dass<br />

die Rathäuser üblicherweise die zentralen Anlaufstellen einer Gemeinde sind,<br />

standen hier mit den Mitarbeitern der Gemeinden und zeitweise sogar mit den<br />

Mitarbeitern des Vorhabenträgers sachkundige Personen beratend zur Seite.<br />

Darüber hinaus zeigt der Umfang der Ausführungen des Einwenders nicht auf,<br />

dass ihm eine umfassende Beschäftigung mit den Unterlagen nicht möglich<br />

gewesen wäre.<br />

1051


Einwender B 9.78<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Nach der offengelegten Planung waren aus dem Eigentum der Einwender die<br />

Flurstücke 38 (teilweise) und 211 (vollständig) in der Flur 32 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> für landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen.<br />

Auf die Maßnahme E 1.708 auf Flurstück 211 wird der Vorhabensträger nach<br />

Ankündigung in der Gegenäußerung verzichten, weil die Einwender auf diesem<br />

Flurstück mittlerweile eine Biogasanlage betreiben. Auf die Anlage eines Feldgehölzes<br />

zur Vernetzung von Fledermaushabitaten (Maßnahme E 5.802) auf<br />

dem Flurstück 38 jedoch will der Vorhabensträger nicht verzichten.<br />

Die Einwender sprechen sich gegen diese Maßnahme aus. Abgesehen von<br />

dem Verlust wertvoller Ackerfläche fürchten sie Ertragsnachteile in Form von<br />

Verschattung oder dem Wurzelwerk. Wenn es trotz ihrer grundsätzlichen Ablehnung<br />

zur Inanspruchnahme des Flurstücks komme, forderten sie Ersatzland.<br />

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass in diesem Planfeststellungsabschnitt<br />

die Flurbereinigung durchgeführt werde, die die Betroffenheit Einzelner<br />

mindere. Auf die Frage, ob die Flächen der Einwender in das Flurbereinigungsgebiet<br />

einbezogen würden, erwidert der Vorhabensträger, hierüber sei noch<br />

keine abschließende Entscheidung getroffen. Diskutiert werde eine nördliche<br />

Grenze des Flurbereinigungsgebietes an der Bahnlinie oder der B 68. Nur in<br />

letzterem Fall würde das Flurstück 38 einbezogen. Auf Nachfrage der Einwender<br />

erläutert der Verhandlungsleiter, werde die Fläche nicht in das Flurbereinigungsgebiet<br />

einbezogen, erübrige sich die Frage des Ersatzlandes, da in der<br />

Planfeststellung hierüber nicht zu entscheiden sei.<br />

Zur Entschädigung erläutert der Vorhabensträger, in Betracht komme zum einen<br />

auf Wunsch der Einwender der Erwerb der Fläche. Alternativ stehe zum<br />

anderen für die Einwender auch die Möglichkeit zur Verfügung, das Eigentum<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender hat sich mit Deckblatt<br />

I verändert.<br />

Ein Verzicht auf die Maßnahme E 1.708 ist mit Deckblatt I Gegenstand der<br />

Planung geworden. Auf Flurstück 211 ist lediglich noch die Maßnahme E 2.902<br />

in Gestalt eines Gehölzstreifens vorgesehen, für den 4.100 m 2 dauerhaft beschränkt<br />

werden sollen.<br />

Die hiergegen gerichtete Einwendung im Deckblattverfahren wird zurückgewiesen.<br />

Diesbezüglich ist die Funktion der Maßnahme E 2.902 für die Biotopvernetzung<br />

anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung bisher vorhandener<br />

Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich, derartige<br />

Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten,<br />

wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe, auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf den<br />

Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung zwischen<br />

dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />

die Grünbrücke an der Stockkämper Straße sicher. Eine solche Maßnahme an<br />

Straßen und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Beeinträchtigung<br />

landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der<br />

Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />

Die von den Einwendern vorgetragenen Gründe können demgegenüber nicht<br />

durchgreifen. Sie führen insbesondere an, der an der Ostgrenze des Flurstücks<br />

gelegene Gehölzstreifen stünde einer Erweiterung der auf dem Flurstück betriebenen<br />

Biogasanlage im Wege. Die Planfeststellungsbehörde geht dabei<br />

zugunsten der Einwender davon aus, dass Erweiterungsmöglichkeiten nur in<br />

1052


an der Fläche zu behalten und eine Abwertungsentschädigung entweder in<br />

Geld oder <strong>–</strong> in der Flurbereinigung <strong>–</strong> in Land zu erhalten. Die Einwender haben<br />

noch nicht entschieden, welche Variante für sie in Betracht kommt, fordern aber<br />

unabhängig davon in jedem Fall Ersatzland.<br />

Pachtflächen<br />

Die Einwender sind auch in erheblichem Maße durch die Überplanung von<br />

Pachtflächen betroffen. Namentlich diskutiert werden die Flächen im Zusammenhang<br />

mit der Grünbrücke am Eschweg, die für die Anlage entsprechender,<br />

nicht verzichtbarer Leitstrukturen vorgesehen sind. Auch die übrigen Pachtflächen<br />

der Einwender hat der Vorhabensträger nicht aus der Planung genommen.<br />

Die Einwender stellen darauf ab, dem Vorhabensträger gehörende Flächen als<br />

östlicher Richtung bestehen, nicht jedoch <strong>–</strong> wie in der Einwendung formuliert <strong>–</strong><br />

in westlicher. Dennoch ist eine substanzielle Beeinträchtigung auch künftiger<br />

Erweiterungsoptionen nicht zu erkennen. Auch nach Abzug des Gehölzstreifens<br />

verbleibt ein Grundstücksteil in einer Breite, die der derzeit schon mit der Biogasanlage<br />

überplanten Fläche entspricht.<br />

Auf Flurstück 38 ist nunmehr statt der Pflanzung einer Obstbaumallee die Anlage<br />

eines Blühstreifens als Artenschutzmaßnahme für ein lokales Feldlerchenvorkommen<br />

vorgesehen.<br />

Die A 33 führt zu Beeinträchtigungen der Art dergestalt, dass mit einem Verlust<br />

von bis zu 6 Revieren gerechnet werden muss. Insofern sind zur Erhaltung der<br />

lokalen Population spezifische Maßnahmen im Umfeld der bestehenden Lebensräume<br />

erforderlich.<br />

Die Maßnahme M/A 8.905 steht zudem im räumlichen Zusammenhang mit<br />

anderen Artenschutzmaßnahmen für verschiedene Wiesenvögel und ist insofern<br />

grds. geeignet und auch an dieser Stelle erforderlich, zur Stabilisierung der<br />

Population beizutragen. Soweit noch gewisse Zweifel an der Habitateignung<br />

der Maßnahme bestehen und ein Monitoring angeordnet ist, rühren die Zweifel<br />

nicht aus Bedenken gegen die Örtlichkeit an sich, sondern aus der Frage, ob<br />

weitere Nutzungsbeschränkungen auf benachbarten Flächen erforderlich werden.<br />

Die Maßnahme M/A 8.905 ist vor dem Hintergrund auch an dieser Stelle erforderlich,<br />

die Beeinträchtigung von bis zu sechs Brutpaaren der Feldlerche auszugleichen.<br />

Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.<br />

Die Inanspruchnahme von Pachtflächen des Einwenders ist unumgänglich.<br />

Die Flurstücke 90 und 92 in der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />

innerhalb eines Komplexes von Artenschutzmaßnahmen zugunsten von<br />

Wiesenvögeln, namentlich dem Kiebitz überplant. Nähere Einzelheiten können<br />

z.B. den Ausführungen zur Einwenderin B 9.86 entnommen werden. Flurstück<br />

17 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> wird für die Trasse, die<br />

Grünbrücke am Eschweg und die darauf zulaufenden Leitstrukturen vollständig<br />

1053


Pachtland zur Verfügung gestellt zu erhalten. Dem hält der Vorhabensträger<br />

entgegen, er sei gehalten, zunächst eigene Flächen für die Anlage landschaftspflegerischer<br />

Maßnahmen zu verwenden. Möglicherweise ergäben sich aber<br />

Verschiebungen im Flurbereinigungsverfahren, in das jedenfalls die Pachtflächen<br />

der Einwender im Bereich der Grünbrücke einbezogen seien.<br />

Zur Entschädigung erläutert der Vorhabensträger, der auf den Pachtflächen<br />

erwirtschaftete Deckungsbeitrag werde über einen Kapitalisierungsfaktor unter<br />

Berücksichtigung der Restlaufzeit der Pachtverträge in eine Entschädigung<br />

überführt.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

überplant, Flurstück 211 in gleicher Flur und Gemarkung für die Trasse und ein<br />

Regenrückhaltebecken im notwendigen Umfang beansprucht. Zu den Einzelheiten<br />

wird auf die Ausführungen zu Einwender B 9.41 verwiesen.<br />

Auf alle Maßnahmen kann daher im Ergebnis nicht verzichtet werden.<br />

Die Einwender sehen sich durch die Inanspruchnahme von Eigentums- und<br />

Pachtflächen in ihrer Existenz bedroht. Eine Existenzgefährdung ist jedoch<br />

nicht zu erkennen.<br />

Die Einwender bewirtschaften 63,5 ha Eigentums- und 44,9 ha Pachtflächen,<br />

die im Umfang von 0,61 ha (Eigentum) und 4,85 ha (Pacht) beansprucht werden<br />

(fmdl. Auskunft gegenüber dem Vorhabenträger). Die Einwender verlieren<br />

mithin 5,04 % ihrer Betriebsflächen.<br />

Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann<br />

ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen<br />

in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden<br />

landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden<br />

(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08). Die Überschreitung dieser Grenze<br />

um 0.04 % ist als marginal zu bezeichnen.<br />

Im Zuge der Maßnahme M/A 9.306 u.a. auf den Flurstücken 90 und 92 in der<br />

Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sollen Drainagen außer Funktion gesetzt<br />

werden. Die Einwender befürchten Funktionseinbußen auch bei der Drainage<br />

Ihres angrenzenden Flurstücks 37.<br />

Derartige Befürchtungen sind unbegründet. Dieser Planfeststellungsbeschluss<br />

berechtigt den Vorhabenträger lediglich, die Drainagen auf genau den Flurstücken<br />

außer Funktion zu setzen, auf denen landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

umgesetzt werden sollen. Drainagesysteme anderer, angrenzender Flurstücke<br />

hat er jedoch funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (Nebenbestimmung<br />

A 7.7.1). Dazu gehört es auch, Gräben, in die die Drainagen entwässern,<br />

zu erhalten.<br />

1054


Einwenderinnen B 9.79<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum der Einwenderinnen ist das 1,3 ha große Flurstück 98 in<br />

der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> (Bereich Salzenteichs Heide)<br />

betroffen, das vollständig für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen<br />

werden soll. Vorgesehen ist die Umwandlung der bisher intensiv als<br />

Grünland genutzten Fläche in Extensivgrünland, auf dem unter Verzicht von<br />

Gülleaufbringung und Düngung sowie Verzicht auf Biozidanwendung, Kalkung,<br />

Pflegeumbruch und Mähweidenutzung nur noch extensive Weidenutzung<br />

durch maximal 2 Großvieheinheiten oder extensive Wiesennutzung mit zweimaliger<br />

Mahd pro Jahr (erste Mahd ab 15.06., zweite Mahd ab 01.09.) zulässig<br />

ist.<br />

Seitens der Einwenderinnen wird erklärt, als Extensivgründland mit diesen<br />

Einschränkungen sei die Fläche für sie nicht mehr zu bewirtschaften. Sie seien<br />

daher mit der Inanspruchnahme nicht einverstanden.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, für ihn seien die Flächen im Hinblick auf das<br />

Gesamtkonzept des LBP und das Maßnahmenpaket Salzenteichs Heide nicht<br />

verzichtbar. Alternativ zur Abwertungsentschädigung, die sich aus der Differenz<br />

des Verkehrswertes vorher und dem sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen<br />

ergebenden Verkehrswertes errechne, komme auch ein Ankauf<br />

der Fläche durch den Vorhabensträger in Frage. Der heutige Verkehrswert für<br />

das Grundstück läge bei ca. 2 Euro/m², die Festsetzung der Entschädigung sei<br />

jedoch den entsprechenden Verhandlungen vorbehalten.<br />

Als weitere Möglichkeit bietet der Vorhabensträger im Wege eines Tausches<br />

ein allerdings nur 7.457 m² großes Grünlandgrundstück am Holzweg (Flurstück<br />

145 der Flur 61 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>) an, über das er verfüge und<br />

das nicht für Maßnahmen des LBP benötigt wird. Der Wert dieses Grundstücks<br />

müsse dann mit der Entschädigung verrechnet werden.<br />

Ersatzlandgestellung sei sonst nur im Rahmen der Flurbereinigung möglich,<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme des Flurstücks 98 nicht mehr vorgesehen.<br />

Für die Einwendung ist daher die Erledigung eingetreten.<br />

1055


die hier betroffene Fläche läge aber voraussichtlich nicht innerhalb des Gebietes,<br />

für das eine solche Flurbereinigung durchgeführt werden soll, so dass<br />

andere Ersatzflächen wohl nicht in Betracht kämen. Zwar würde nach anderen<br />

Ersatzflächen gesucht, sie seien jedoch in der Regel nicht zu bekommen.<br />

Die Einwenderinnen halten sich eine Entscheidung darüber, ob eine dauerhafte<br />

Nutzungsbeschränkung im Grundbuch gegen Entschädigung, ein Verkauf<br />

oder ein Grundstückstausch mit Wertausgleich erfolgen soll, offen.<br />

Zum weiteren Verfahren erläutert der Verhandlungsführer, dass mit einer etwaigen<br />

Planfeststellung noch kein Besitzübergang erfolgt, dieser jedoch später<br />

durch Besitzeinweisung erfolgen könne.<br />

Die Einwendungen werden aufrechterhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1056


Einwenderin B 9.80<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Die Einwenderin wird durch ihre Tochter vertreten, die eine entsprechende<br />

Vollmacht vorlegt.<br />

Aus dem Eigentum der Einwenderin sollen die Flurstücke 5 in der Flur 43 sowie<br />

59 und 60 in der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> mit einer Gesamtgröße<br />

von 2,45 ha bis auf eine kleine Teilfläche von rd. 1.000 m² vollständig<br />

zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen verwendet und damit<br />

dauerhaft in ihrer Nutzung beschränkt werden. Der Vorhabensträger erläutert<br />

die Nutzungsbeschränkungen bezüglich zulässiger Nutzungszeitpunkte, Beweidung,<br />

Mahd, Düngung etc., die sich aus der vorgesehenen Umwandlung<br />

der Grundstücke in eine speziell für den Steinkauz geplante extensiv zu bewirtschaftende<br />

Obstwiese (Flst. 5) sowie aus der Umwandlung in extensiv zu<br />

bewirtschaftendes Grünland (Flurstücke 59 und 60) ergeben. Der Vorhabensträger<br />

händigt dazu Kopien der entsprechenden Maßnahmenblätter aus dem<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan aus.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, dass die Umsetzung der Maßnahmen zwar<br />

nicht flächenscharf an die Grundstücke gebunden sei, jedoch im Hinblick auf<br />

die Maßnahmen zu Gunsten des Steinkauzes und die geplanten Grünlandzüge<br />

nur bedingt örtlich veränderbar und aufgrund sonstige fehlender Voraussetzungen<br />

(mögliche Aufwertung der Flächen etc.) Ausweichflächen nicht ersichtlich<br />

seien. Ein Verzicht gefährde die Gesamtkompensation des Vorhabens und<br />

sei daher nicht möglich. Nach Herrichtung der Flächen seien sowohl die Beschränkung<br />

der Nutzung des Eigentums durch Grundbucheintragung gegen<br />

eine Abwertungsentschädigung (Differenz zwischen jeweiligem Verkehrswert<br />

ohne Nutzungseinschränkung und späterem reduzierten Verkehrswert durch<br />

die Einschränkung, die in der Regel ca. 70 % ausmache) sowie ein vollständi-<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Inanspruchnahme ist auch mit Deckblatt I unverändert geblieben und im<br />

vorgesehenen Umfang unverzichtbar.<br />

Auf Flurstück 5 soll eine Obstbaumwiese angelegt werden, die als Artenschutzmaßnahme<br />

namentlich der Habitatoptimierung für ein lokales Steinkauzvorkommen<br />

dienen soll.<br />

Das Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum aus 5 bis 6 Revieren.<br />

Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes<br />

der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls<br />

recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem<br />

Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als<br />

suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />

Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

1057


ger Ankauf der Gesamtflächen durch den Vorhabensträger möglich. Der Wert<br />

der Flächen müsse im Rahmen der Verhandlungen ermittelt werden, er läge<br />

erwartungsgemäß für Ackerland gem. dem Richtwert des Gutachterausschusses<br />

bei ca. 3,- Euro/m².<br />

Sollte die Einwenderin die Flächen behalten und weiterhin nutzen wollen,<br />

könnte sie bezüglich der Obstbaumwiese die Obstbaumarten selbst bestimmen.<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen nicht<br />

nur eines einzelnen Reviers, sondern der Population an diesem Standort insgesamt<br />

ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />

noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit<br />

der Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Ein solches<br />

Brutvorkommen konnte im Jahr 2005 in unmittelbarer Nachbarschaft des Flurstücks<br />

5 nachgewiesen werden. Eine Überprüfung der Bestandsdaten im Jahr<br />

2010 erbrachte als Ergebnis, dass allenfalls kleinräumige Verschiebungen<br />

einzelner Brutstandorte stattgefunden hatten, das Umfeld um Flurstück 5 mithin<br />

nach wie vor als Habitatbestandteil der Steinkauzpopulation angesehen<br />

werden muss.<br />

Die Anlage einer Obstwiese im unmittelbarem Umfeld einer Steinkauzpopulation<br />

und angrenzend an solche Flächen, die schon heute über eine gute Habitateignung<br />

verfügen, ist daher geeignet, die vorhandenen Habitate zu optimieren.<br />

Die Maßnahme ist wegen dieser besonderen Lage der Fläche und mit<br />

Blick auf die Reviertreue des Steinkauzes nicht verschiebbar.<br />

Auch die auf den Flurstücken 59 und 60 vorgesehenen Maßnahmen befördern<br />

letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die<br />

Aufwertung des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso, wie<br />

gleichartige Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art<br />

in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im<br />

Jahr 2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres<br />

Brutvorkommen festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich. Für nähere Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

verwiesen.<br />

1058


Die Einwenderin führt aus, sie verfüge nur noch über geringe landwirtschaftliche<br />

Flächen, deren restliche Gesamtgröße bei einem Verkauf unter die subventionsrechtliche<br />

4 ha-Grenze, an die ihre Flächenprämie gekoppelt sei, falle.<br />

Auch bei Inkaufnahme der Nutzungsbeschränkungen sei fraglich, ob die Restnutzung<br />

noch als landwirtschaftlich im Sinne der Subventionsregelungen gelte.<br />

Ggf. entfiele auch dann die Prämie. Lt. Hinweis der Flurbereinigungsbehörde<br />

berechtige aber auch die extensive Bewirtschaftung von Obstwiesen und<br />

Grünland zum Erhalt der Prämie, so dass der Einwenderin diese entsprechend<br />

ihrer Bewilligung bis 2013 erhalten bliebe.<br />

Auf die geplante Flurbereinigung und die im Rahmen dieser Flurbereinigung<br />

auch mögliche Ersatzlandgestellung wird seitens der Flurbereinigungsbehörde<br />

hingewiesen. Auch die Flurbereinigungsbehörde sei bereit, die Flächen innerhalb<br />

des Verfahrens aufzukaufen, wenn auf die Ersatzlandgestellung verzichtet<br />

würde. Während zum jetzigen Zeitpunkt ein Verkauf der Flächen an den<br />

Vorhabensträger möglich sei, erfolge der Ankauf nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens<br />

unmittelbar durch die Flurbereinigungsbehörde.<br />

Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens könne die Flurbereinigungsbehörde<br />

angesichts des auszugleichenden Gesamtverlustes von mehr als 80 ha landwirtschaftlicher<br />

Flächen gegen den Verzicht auf Ersatzland auch die übrigen<br />

Eigentumsflächen der Einwenderin erwerben.<br />

Die Einwenderin erklärt, an einer Ersatzlandgestellung im Rahmen der Flurbereinigung<br />

nur interessiert zu sein, wenn die Gestellung hofesnah erfolge. Ansonsten<br />

behält sie sich eine Entscheidung über die Frage Nutzungsbeschränkung<br />

oder Verkauf und ggf. auch Umfangs des Verkaufs vor. Der Verhandlungsleiter<br />

weist darauf hin, dass eine Entscheidung erst im Anschluss an einen<br />

eventuellen Planfeststellungsbeschluss erforderlich sei.<br />

Bezüglich einer etwaigen Abwertungsentschädigung wird der Vorhabensträger<br />

der Einwenderin ein konkretes Angebot unterbreiten. Der Vorhabensträger<br />

weist die Einwenderin darauf hin, dass sich bei einem Verkauf aus dem Höferecht<br />

heraus ggf. eine Steuerpflicht ergebe, und empfiehlt der Einwenderin<br />

dazu die Kontaktaufnahme mit dem landwirtschaftlichen Kreisverband.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der etwaige Verlust von Prämienzahlungen wäre eine unmittelbare Folge der<br />

Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin. Daher ist die Entscheidung<br />

über einen diesbezüglichen Entschädigungsanspruchs auch dem<br />

Grunde nach im Verfahren des Grunderwerbs und der Entschädigung zu treffen<br />

(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend, weshalb die Einwenderin diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden kann (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

1059


Einwender B 9.81<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders sind die beiden Flurstücke 90/4 (Flur 6)<br />

und 324 (Flur 5) der Gemarkung Künsebeck betroffen.<br />

Flurstück 90/4<br />

Der Vorhabensträger hatte bereits den weitestgehenden Verzicht auf die Inanspruchnahme<br />

dieses Grundstücks in Aussicht gestellt. Die Artenschutzmaßnahmen<br />

für Rebhuhn und Kiebitz sollen anderweitig auf einem dem Vorhabensträger<br />

bereits gehörenden Grundstück umgesetzt werden. Verbleiben soll<br />

lediglich die naturnahe Umgestaltung des Künsebecker Bachs nebst Uferbepflanzung<br />

und Randstreifen bzw. Sukzessionsstreifen.<br />

Der Einwender bietet gleichwohl eine Nutzung des Flurstücks im Rahmen der<br />

Kompensationsmaßnahmen als Extensivgrünland <strong>–</strong> mit oder ohne Blänke <strong>–</strong><br />

an. Er habe die Milchviehhaltung aufgegeben, seinen Hof auf die Fischzucht<br />

umgestellt und betreibe noch ein wenig Ackerbau, benötige aber keine Futter-<br />

oder Gülleflächen mehr. Er sei insoweit auf das Grundstück nicht angewiesen,<br />

will es aber als hofesnahe Fläche behalten und würde es auch als Extensivgrünland<br />

(Heuerzeugung und Verkauf) unter Inkaufnahme der Nutzungsbeschränkungen<br />

bewirtschaften. Wünschenswert wären dazu lediglich etwas<br />

flexiblere Regelungen hinsichtlich der zeitlichen Rahenbedingungen für die<br />

üblicherweise zweimal pro Jahr zulässige Mahd.<br />

Der Vorhabensträger wird nach Auswertung aller Einzeltermine mit den<br />

Grundstückseigentümern unter Einschaltung der Gutachter entsprechende<br />

Verwendungsmöglichkeiten für das Grundstück prüfen. Er wird den Einwender<br />

anschließend darüber informieren, ob und ggf. in welcher Form und zu welchen<br />

Rahmenbedingungen das Flurstück in die Kompensationsmaßnahmen<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> auf eine flächenhafte<br />

Ausweisung einer Artenschutzmaßnahme verzichtet. Gegenstand der Planung<br />

ist nunmehr noch an der Nordgrenze des Flurstücks die Anlage einer Hochstaudenflur<br />

mit vorgelagertem Ackerblühstreifen (Maßnahme M/A 8.901) in<br />

einer Breite von insgesamt 15 m. Hierfür müssen 3.200 m 2 des Flurstücks 90/4<br />

dauerhaft beschränkt werden.<br />

Auch wenn der Einwender im Erörterungstermin grds. angeboten hat, das<br />

Flurstück in großem Umfang in Extensivgrünland umzuwandeln und mithin<br />

einer anderweitigen Nutzung zuzuführen, hat er sich im Deckblattverfahren<br />

gegen die Planungen des Vorhabenträgers gewandt.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Bereich Künsebeck ist nach den artenschutzrechtlichen Feststellungen mit<br />

dem Verlust eines Rebhuhnbrutplatzes zu rechnen, da die Trasse der A 33<br />

relativ zentral durch den Nachweisbereich verläuft. Geeignete Ausweichhabitate<br />

stünden nördlich der Trasse zur Verfügung, sind aber bereits durch ein anderes<br />

Brutpaar besetzt. Südlich der Autobahn sind daher Maßnahmen zu ergreifen,<br />

die Habitateignung der Landschaft aufzuwerten und insoweit ein Ausweichhabitat<br />

zu schaffen.<br />

Die vom Einwender vorgetragenen Fragestellungen<br />

1060


einbezogen wird. In einem etwaigen späteren Deckblattverfahren erfolge, sollte<br />

lediglich auf die Blänke verzichtet werden, aber keine Beteiligung des Einwenders<br />

mehr.<br />

Die Berechnung der ggf. fällig werdenden Abwertungsentschädigung (Differenz<br />

zwischen Verkehrswert bei heutiger Grundstücksnutzung und künftigem<br />

Verkehrswert mit den Nutzungseinschränkungen) wird dem Einwender erläutert.<br />

• Gestaltung von Hochstaudenflur und Blühstreifen<br />

• Etwaige Schutzzäune<br />

• Positionierung des Blühstreifens<br />

• Unterhaltungsfragen<br />

• Ausgleich von Ertragseinbußen<br />

sind solche der Ausführungsplanung bzw. der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

und daher nicht in diesem Planfeststellungsverfahren zu<br />

regeln.<br />

Im Deckblattverfahren hatte der Einwender darauf hingewiesen, entlang der<br />

Grundstücksgrenze nördlich der geplanten landschaftspflegerischen Maßnahme<br />

befinde sich ein Eichen- und Buchenbestand in seinem Eigentum. Es müsse<br />

möglich bleiben, Bäume zu fällen und zu zerlegen, auch wenn dies zu einer<br />

Beeinträchtigung der landschaftspflegerischen Maßnahme führe.<br />

Auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger ausgeführt,<br />

Bäume könnten in den Blühstreifen fallen, sollten aber keine Hochstauden<br />

zerstören. Beschädigungen ersetzte der Baulastträger.<br />

Zur Regelung des Sachverhalts wird dem Vorhabenträger folgendes aufgegeben:<br />

1. Sollte der für die Maßnahme M/A 8.901 benötigte Streifen als Ergebnis<br />

der Grunderwerbsverhandlungen in das Eigentum des Vorhabenträgers<br />

übergehen, hat er dem Einwender und seinen Rechtsnachfolgern<br />

die Zugangsmöglichkeit zum Baumbestand rechtlich zu sichern.<br />

2. Verbleibt der benötigte Streifen im Eigentum des Einwenders, hat der<br />

Vorhabenträger die dauerhafte Beschränkung so zu gestalten, dass<br />

Pflege- und Fällarbeiten am Baumbestand für den Einwender möglich<br />

bleiben.<br />

3. In beiden Fällen hat der Vorhabenträger etwa bei Pflege- und Fällarbeiten<br />

auftretende Schäden an der Maßnahme M/A 8.901 im Rahmen<br />

seiner Verpflichtung, die Maßnahme dauerhaft funktionstüchtig zu erhalten,<br />

zu ersetzen.<br />

1061


Flurstück 324<br />

Aus diesem rd. 1,3 ha großen Grundstück sollen 205 m² entfallen, die der Vorhabensträger<br />

zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens erwerben will. Weitere<br />

670 m² sollen für die daran angrenzende Kompensationsmaßnahme (naturnahe<br />

Gestaltung eines verlegten Gewässers mit Uferbepflanzung und<br />

Randstreifen nördlich eines im Zuge des A 33-Baus entstehenden Gewässerdurchlasses)<br />

in ihrer Nutzung dauerhaft beschränkt werden. Die Flächeninanspruchnahmen<br />

unterbrechen die bisherige Grundstückszufahrt.<br />

Der Einwender bemängelt die vorgesehene neue Zufahrt, die mit 3 m zu<br />

schmal sei, von seinem Hof aus gesehen eine deutliche Wegverlängerung zu<br />

seinen einzigen Flächen nördlich der A 33 bedeute und den Unterhaltungsaufwand<br />

vergrößere. Insbesondere aber bewirtschafte er das Grundstück zusammen<br />

mit der gepachteten, sich ebenfalls durch das Vorhaben deutlich reduzierenden<br />

Nachbarfläche als Einheit und der Zuschnitt der Restflächen erschwere<br />

die Bewirtschaftung erheblich. Gleichzeitig werde der Sammler der<br />

Grundstücksdrainage von der A 33 überbaut, so dass künftig mangels Zugang<br />

keine Unterhaltung mehr möglich sei.<br />

Zur neuen Grundstückszufahrt sagt der Vorhabensträger zu, sie bei großzügigerer<br />

Ausrundung anstelle der geplanten 4,50 m (3 m Weg und 2 x 0,75 m<br />

Bankett) in 5 m Breite (3 m Weg und 2 x 1 m Bankett) auszuführen. Mit dieser<br />

Gestaltung ist der Einwender einverstanden.<br />

Die vom Vorhabensträger in Aussicht gestellte Erneuerung des Sammlers der<br />

Drainage inklusive eines Durchlasses unterhalb der A 33 hält der Einwender<br />

aufgrund der jeweiligen Höhenlagen kaum für umsetzbar.<br />

Gegenüber dem Verkauf bzw. der Beschränkung der Teilflächen seines<br />

Grundstücks ist der Einwender wegen der für ihn mangelhaften Attraktivität<br />

des restlichen verbleibenden Bearbeitungsblocks eher an einem Grundstückstausch<br />

oder <strong>–</strong> falls nicht möglich <strong>–</strong> einem Verkauf des gesamten Flurstücks<br />

schon im Vorfeld der geplanten Flurbereinigung zum jetzigen Zeitpunkt und<br />

Wert (d. h. ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungeseinschränkungen)<br />

interessiert.<br />

Der Vorhabensträger wird eine Wertermittlung für das Grundstück durchführen<br />

und wegen Grunderwerbsverhandlungen mit dem Einwender Kontakt aufneh-<br />

Nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ist die Zuständigkeit zum<br />

Grunderwerb vom Vorhabenträger auf die Flurbereinigungsbehörde übergegangen.<br />

Der Einwender hat eine Erklärung nach § 52 FlurbG bzgl. des Flurstücks in<br />

Gänze unterzeichnet und damit auf eine wertgleiche Abfindung in Land zugunsten<br />

der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens gegen<br />

Geldausgleich verzichtet. Dieser Geldausgleich ist von der Flurbereinigungsbehörde<br />

am 27.11.2009 geleistet worden, der Besitzübergang erfolgte bereits<br />

am 01.10.2009.<br />

Damit ist die Einwendung bzgl. des Flurstücks 324 gegenstandslos geworden.<br />

1062


men, die einen Erwerb des gesamten Flurstücks durch den Vorhabensträger<br />

zum Ziel haben, um das Flurstück dann für Ausgleichszwecke ins Flurbereinigungsverfahren<br />

einbringen zu können.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1063


Einwenderin B 9.82<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Aus dem Flurstück 52 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />

900 m 2 für die Anlage einer strauchbetonten Feldhecke beansprucht. Der Vorhabensträger<br />

führt aus, es handele sich nicht um eine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme.<br />

Sie diene aber als Vernetzungslinie für Fledermäuse und sei<br />

insofern schwer verzichtbar, da in Fledermaushabitate eingegriffen werde. Die<br />

Hecke sei zudem Teil einer größeren Kette vernetzender Strukturen.<br />

Die Einwenderin entgegnet, es handele sich um eine gute Ackerfläche. Neben<br />

dem reinen Flächenverlust seien Bewirtschaftungserschwernisse wie Verschattung<br />

und Wasserentzug für die Restfläche zu bedenken.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, dies seien Entschädigungstatbestände,<br />

wenn festgelegte Schwellenwerte überschritten seien. Er weist darauf hin, dass<br />

die Hecke in der Mitte eines 10 m breiten Streifens angelegt werden solle. Auf<br />

die Frage der notwendigen Pflege ergänzt der Vorhabensträger, nach der Aufwuchspflege<br />

müsse die Hecke alle 10 Jahre auf den Stock gesetzt werden.<br />

Die Einwenderin bietet ein anderes Grundstück aus ihrem Eigentum anstelle<br />

des jetzt teilweise überplanten an. Es handele sich um das Flurstück 77 in der<br />

Nähe der B 68. Es sei eine Grünlandfläche, an deren Rand schon jetzt Ansätze<br />

einer Leitstruktur zu erkennen seien. Die Einwenderin ist bereit, dieses Flurstück<br />

in Gänze für landschaftspflegerische Maßnahmen abzugeben, wenn im<br />

Gegenzug auf die Inanspruchnahme des Flurstücks 52 verzichtet werden könnte.<br />

Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin<br />

entfallen. Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />

1064


Der Vorhabensträger entgegnet, die Fläche liege abseits der bisher vorgesehenen<br />

Leitlinie, die auf vorhandene Strukturen jenseits der B 68 abziele. Jedoch<br />

befänden sich auch jenseits der B 68 gegenüber der angebotenen Fläche derartige<br />

Strukturen, so dass der Vorschlag der Einwenderin jedenfalls prüfenswert<br />

sei.<br />

Der Vorhabensträger sagt daher zu, im Rahmen der Überplanung des landschaftspflegerischen<br />

Begleitplans eine Verlegung der von ihm geplanten Vernetzungsstruktur<br />

in dem von der Einwenderin angeregten Sinne und damit eine<br />

Verwertbarkeit der Angebotsfläche zu prüfen. Sollte es zu einer Verwertung<br />

kommen, werde dies Bestandteil eines Deckblattes und die Einwenderin werde<br />

im Zuge des Deckblattverfahrens beteiligt.<br />

Auf Nachfrage der Einwenderin, ob weitere Flächen nördlich der B 68 für den<br />

Vorhabensträger interessant seien, sichert dieser zu, diesbezüglich mit der<br />

Einwenderin in Kontakt zu treten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1065


Einwender B 9.83<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender erscheinen in Begleitung Ihres Verfahrensbevollmächtigten sowie<br />

des Pächters der betroffenen Eigentumsflächen.<br />

Die Betroffenheit stellt sich wie folgt dar:<br />

Flurstück 89 in der Flur 33 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Aus dem Flurstück werden 17.140 m 2 für die Trasse der A 33, die Überführung<br />

der Stockkämper Straße und die Anbindung der Zufahrt zum Haus Nr. 17 hieran<br />

benötigt. Weitere 9.580 m 2 sollen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

dauerhaft beschränkt werden, davon ein Teil auf unwirtschaftlichen Restflächen<br />

zwischen der alten und neuen Führung der Stockkämper Straße (Anmerkung:<br />

bei der Bearbeitung des Protokolls ergab sich eine Diskrepanz zwischen<br />

Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplänen. Korrekt sind die Angaben<br />

in den Grunderwerbsplänen). Diese Maßnahmen dienen auch als Leitstruktur<br />

für die in dem Bereich vorgesehene Grünbrücke. Nach einem Verzicht des Vorhabensträgers<br />

auf eine Oberbodenlagerfläche in einer Größenordnung von<br />

12.330 m 2 (s. Gegenäußerung) sind nur noch 3580 m 2 für eine vorübergehende<br />

Inanspruchnahme während der Bauphase vorgesehen (Anmerkung: Auch hier<br />

liegt eine Diskrepanz zwischen Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplänen<br />

vor. Korrekt sind wiederum die Angaben in den Grunderwerbsplänen).<br />

Die Einwender sprechen sich insbesondere gegen die Verlegung des Überführungsbauwerks<br />

abseits der bisherigen Trasse der Stockkämper Straße aus. Der<br />

Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme geändert. Sie stellt sich nunmehr<br />

wie folgt dar:<br />

Erwerb für Trasse der A 33 und Grünbrücke: 9.690 m 2<br />

Erwerb für die verlegte Stockkämper Straße<br />

sowie die Zufahrt zu Haus Nr. 17: 7.480 m 2<br />

vorübergehende Inanspruchnahme: 3.580 m 2<br />

dauerhafte Beschränkung (LBP): 8.220 m 2<br />

In diesem Umfang ist die Inanspruchnahme des Flurstücks unumgänglich, die<br />

Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

So ist insbesondere eine Überführung der Stockkämper Straße in ihrem bestehenden<br />

Verlauf aus den vom Vorhabenträger in der Erörterung angegebenen<br />

1066


Vorhabensträger entgegnet, eine Überführung an vorhandener Stelle mache<br />

eine Überplanung des Gebäudes Nr. 18 erforderlich. Eine Führung westlich<br />

dieses Gebäudes <strong>–</strong> wie von den Einwendern ergänzend angeregt <strong>–</strong> scheide<br />

aus naturschutzfachlichen Gründen aus, wie auch die Platzierung der Grünbrücke<br />

in dem Bereich belege. Zudem hätten die Zufahrten zu den Gebäuden Nr.<br />

17 und 15 sowie die Straße Obere Mühle wieder angebunden werden müssen.<br />

Auch die landschaftspflegerischen Maßnahmen namentlich entlang der Stockkämper<br />

Straße (Obstbaumreihe mit Saumzone u.a. zur Vernetzung von Fledermaushabitaten<br />

� Artenschutz) und der Zufahrt zum Gebäude Nr. 17 (Neupflanzung<br />

einer Baumreihe) werden seitens der Einwender abgelehnt.<br />

Zur letztgenannten Baumreihe führen die Einwender ergänzend an, in dem<br />

Bereich befinde sich ein Drainagesammler, der parallel zum Weg verlaufe und<br />

dessen Rohre sich, sollte die Baumreihe dort bepflanzt werden, durch Wurzelwerk<br />

verschließen würden. Hieran ändere sich nach Meinung der Einwender<br />

auch dadurch nichts, dass der Vorhabensträger zusichere, die Drainage vor der<br />

Baumreihe mit einem geschlossenen Sammler neu abzufangen. Die Wurzeln<br />

der mittig in einem 10 m breiten Streifen platzierten Bäume würden bis in den<br />

Bereich der geschlitzten Drainagerohre reichen.<br />

Den Vorschlag der Einwender, die Maßnahme auf der gegenüber liegenden<br />

Seite des Weges zu platzieren, lehnt der Vorhabensträger mit Blick auf die dortige<br />

Bebauung ab.<br />

Im Zusammenhang mit beiden Baumreihen weisen die Einwender auf bestehende<br />

Zufahrten hin. Der Vorhabensträger entgegnet, diese könnten angesichts<br />

eines Pflanzabstandes der Bäume von 12 m berücksichtigt werden.<br />

Die Maßnahmenbezeichnung M 19 bedeute, so der Vorhabensträger auf eine<br />

Nachfrage der Einwender, dass die zu fällenden Bäume vorher nach benutzten<br />

Fledermausquartieren abgesucht würden. Eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme<br />

resultiere hieraus nicht.<br />

Flurstück 33 in der Flur 33 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Vorgesehen ist hier die Anlage eines Feldgehölzes auf einer Fläche von 2.600<br />

m 2 (Maßnahme E 2.708). Die Einwender sind mit dieser Maßnahme nicht einverstanden,<br />

insbesondere wegen der verbleibenden Restgröße des Flurstücks,<br />

Gründen nicht möglich. Es wird deutlich, dass den Forderungen der Einwender<br />

mehrere öffentliche und private Belange entgegenstehen, die jedenfalls in der<br />

Summe bei der Abwägung als schwerwiegender zu berücksichtigen sind, als<br />

das Interesse der Einwender an einer Verschonung Ihres Flurstücks.<br />

Eine Baumreihe an der Zufahrt zum Haus Nr. 17 ist auf dem Flurstück 89 der<br />

Einwender mit Deckblatt I nicht mehr vorgesehen, die Einwendung ist insoweit<br />

gegenstandslos geworden.<br />

Die Obstbaumreihe entlang der K 25 ist jedoch aus Gründen des Artenschutzes<br />

unverzichtbar und auch an dieser Stelle sinnvoll positioniert.<br />

Die A 33 führt u.a. zu einer Zerschneidung der gegebenen Biotopstrukturen und<br />

unterbricht in diesem Zusammenhang insbesondere die Flugkorridore verschiedener<br />

Fledermausarten zwischen den jeweils genutzten Teilhabitaten.<br />

Um Fledermäusen, aber auch anderen, bodengebundenen Tierarten zu ermöglichen,<br />

die A 33 gefahrlos zu queren, sind entlang der Trasse mehrere Grünbrücken<br />

vorgesehen, zu der die Tiere gezielt hingeführt werden müssen. Die<br />

Obstbaumreihe auf Flurstück 89 leitet insoweit direkt auf die Grünbrücke an der<br />

Stockkämper Straße zu und sorgt, zusammen mit anderen Maßnahmen dafür,<br />

die Wanderbewegungen an dieser Stelle mit geringem Gefahrenpotenzial zu<br />

konzentrieren.<br />

Gleiches gilt für die zwischen alter und neuer Führung der Stockkämper Straße<br />

nördlich und südlich der Trasse vorgesehenen Maßnahmen M/E 1.702 (Aufforstung),<br />

M/A 9.905 (Extensivgrünland) und M/G 18.703 (Anlage extensiven Grünlandes<br />

mit Gehölzpflanzungen als Leitstruktur).<br />

Der Umfang der Maßnahme wurde auf 1.350 m 2 verringert. Die Einwender zeigen<br />

sich im Deckblattverfahren dennoch nicht mit der Maßnahme einverstanden<br />

und verweisen auf die unwirtschaftliche Restgröße des Flurstücks.<br />

1067


die einer sinnvollen Bewirtschaftung nicht mehr zugänglich sei.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, einen Verzicht auf diese Maßnahme zu prüfen.<br />

Sie sei Bestandteil einer weitläufigeren Leitstruktur, die möglicherweise insgesamt<br />

verändert werde.<br />

Auf Nachfrage erklären die Einwender, an einer Gesamtübernahme des Flurstücks<br />

seien sie nur gegen Ersatzland interessiert.<br />

Flurstücke 45 und 46 in der Flur 33 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

An der westlichen Grenze beider Flurstücke ist die Renaturierung eines Wiesengrabens<br />

mit einer Ufergehölzpflanzung und der Anlage eines Gewässerrandstreifens<br />

vorgesehen. Die Gehölzpflanzung werde abwechselnd immer nur<br />

auf einer Seite des Baches durchgeführt.<br />

Hierbei handele es sich nach Angaben des Vorhabensträgers zwar nicht um<br />

eine Artenschutzmaßnahme; sie sei jedoch Bestandteil der auf die Grünbrücke<br />

zuführenden Leitstrukturen.<br />

Die Einwender lehnen gleichwohl auch diese Maßnahme ab.<br />

Zusammenfassend äußert der Verhandlungsleiter zu allen landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen, soweit der Vorhabensträger auf die Durchführung nicht<br />

verzichte und die Einwender dem unverändert ablehnend gegenüber stünden,<br />

sei eine Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde zu treffen, ob die<br />

Maßnahmen an den vorgesehenen Stellen unverzichtbar seien.<br />

Grunderwerb/Pflege<br />

Der Vorhabensträger erläutert, die in den Planunterlagen als „dauerhaft zu be-<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Insbesondere ist insoweit die Funktion<br />

der landschaftspflegerischen Maßnahme E 2.708 anzusprechen. Die A 33 führt<br />

zu einer Zerschneidung bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien;<br />

es ist daher erforderlich, derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst<br />

auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe,<br />

auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellt die vorgesehene<br />

Maßnahme die Verknüpfung zwischen dem Teutoburger Wald und dem<br />

Landschaftsraum südlich der A 33 über die Grünbrücke an der Stockkämper<br />

Straße sicher. Eine solche Maßnahme an Straßen und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen<br />

auszurichten, mindert die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel<br />

B 6.6 verwiesen.<br />

Zur Notwendigkeit dieser Maßnahme (A 10.704) wird auf die obigen Ausführungen<br />

mit dem Unterschied verwiesen, dass die Maßnahme auf die Grünbrücke<br />

am Eschweg zuführt.<br />

Soweit die Einwender im Deckblattverfahren darauf verweisen, bereits selbst<br />

Kopfbäume entlang des Gewässers gepflanzt zu haben, so ist diese Aussage<br />

zwar korrekt.<br />

Vorgesehen ist auf den Flurstücken jedoch die Anlage eines Ufergehölzes mit<br />

Gewässerrandstreifen. Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die vorhandenen<br />

Kopfbäume in der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung zu berücksichtigen<br />

und nur noch insoweit zu ergänzen, wie es im Rahmen der Maßnahme A<br />

10.704 sinnvoll ist.<br />

Hier werden Fragen der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

1068


schränken“ ausgewiesenen Teilflächen würden auf Wunsch der Einwender<br />

auch erworben. Damit gehe auch die Pflegeverpflichtung auf den Vorhabensträger<br />

über.<br />

Wenn sich die Einwender jedoch dazu entschlössen, das Eigentum an diesen<br />

Flächen zu behalten, erhielten sie hierfür eine Abwertungsentschädigung und<br />

eine Entschädigung für die zu leistende Pflege.<br />

Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens könne in beiden Fällen die Entschädigung<br />

in Form von Land erfolgen. Die Durchführung der Flurbereinigung sei in<br />

diesem Planfeststellungsabschnitt unstreitig. Diskutiert werde derzeit, innerhalb<br />

welcher Grenzen das Flurbereinigungsgebiet abgesteckt werden solle. Unklar<br />

sei dies namentlich bzgl. all der Flächen, die sich nördlich der Bahnlinie bis zur<br />

B 68 erstreckten.<br />

Auf Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Einwender, ob Ersatzflächen<br />

derzeit schon vorhanden seien, erwidert der Vorhabensträger, zwar seien<br />

nicht alle bereits erworbenen Flächen auch überplant, sie gingen jedoch in die<br />

Flurbereinigung ein.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, innerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />

werde nicht über Ersatzland entschieden. Insofern stelle die Flurbereinigung<br />

hier einen Vorteil für die betroffenen Grundeigentümer dar.<br />

Existenzgefährdung<br />

Nach einem vorliegenden Gutachten zur Existenzgefährdung ist eine solche im<br />

Falle der Einwender nicht gegeben.<br />

Die Einwender lehnen dieses Ergebnis ab. Auch wenn der Betrieb vollständig<br />

verpachtet sei, seien sie auf die Pachteinnahmen angewiesen.<br />

Dem entgegnet der Vorhabensträger, Grundvoraussetzung für die Annahme<br />

einer Existenzgefährdung sei, dass ein existenter, bewirtschafteter Betrieb betroffen<br />

sei. Dieser Sachverhalt liege hier nicht vor.<br />

Die Einwender beantragen, die Planfeststellungsbehörde möge ein Gegengutachten<br />

erstellen lassen.<br />

angesprochen, die keiner Entscheidung im Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist (siehe unten), können die Einwender diesbezüglich<br />

ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt der Einschätzung des Gutachters, wonach<br />

im Falle der Einwender eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung nicht<br />

gegeben ist.<br />

Maßgeblich hierfür ist, dass Hof und Hofesflächen bereits seit 1997 bis zum<br />

Jahr 2015 an unterschiedliche Pächter verpachtet sind und somit aktuell keine<br />

eigenständige produktionswirtschaftliche Einheit bilden. Abgesehen davon,<br />

dass eine betriebliche Existenzgefährdung von vornherein ausscheidet, wenn<br />

die Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet werden (BVerwG, Urteil vom<br />

18.03.2009, 9 A 38.07, juris Rn. 23), haben die Einwender auch nichts vorgetragen,<br />

aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass ein Wiederanspannen<br />

durch die Einwender oder einen Hofnachfolger konkret angedacht<br />

1069


Existenzgefährdung des Pächters<br />

Der anwesende Pächter hat ca. 30 ha und damit den überwiegenden Teil der<br />

Eigentumsflächen der Einwender gepachtet. Er macht geltend, aus seiner Sicht<br />

gingen seinem Betrieb Einnahmen in einer Größenordnung von 40. <strong>–</strong> 50.000,--<br />

€ verloren. Auch steuerlich werde er voraussichtlich nicht mehr wie ein landwirtschaftlicher<br />

Betrieb, sondern wie ein Gewerbebetrieb eingestuft. Um weiter<br />

als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft zu werden, benötige er eine Betriebsfläche<br />

von 110 ha. Derzeit verfüge er über 111 ha, werde also in Folge der<br />

Baumaßnahme die Schwelle unterschreiten.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, er habe dem Pächter den Erhebungsbogen bzgl.<br />

der betriebswirtschaftlichen Daten übersandt, jedoch nicht zurück erhalten. Der<br />

Pächter hat den Bogen lediglich teilweise ausgefüllt und ist auch im Termin<br />

nicht bereit, den Bogen zurückzugeben und damit seine finanziellen Verhältnisse<br />

in allen Einzelheiten (z.B. Pachtpreise) offenzulegen. Er übergibt lediglich<br />

eine Berechnung der Landwirtschaftskammer zum Flächenbedarf des Betriebes<br />

vom 14.10.2008. Der Vorhabensträger erklärt sich mit den bisher gemachten<br />

Angaben zunächst einverstanden, weist aber darauf hin, dass ein Gutachter<br />

voraussichtlich ergänzende Unterlagen benötige, wenn ein vollständiges Gutachten<br />

erstellt werden solle.<br />

Schon jetzt ist der Vorhabensträger der Meinung, dass voraussichtlich keine<br />

Existenzgefährdung gegeben sein werde. Der Pächter bestätigt, außer den von<br />

den Einwendern gepachteten Flächen seien keine weiteren von ihm bewirtschafteten<br />

Flurstücke betroffen. Damit gingen ihm ca. 3 ha von 111 ha verloren,<br />

mithin deutlich weniger als die 5 %, die nach der Rechtsprechung von einem<br />

gesunden landwirtschaftlichen Betrieb verkraftet werden könnten.<br />

ist. Eine zukünftige Grundstücksnutzung ist jedoch nur dann bedeutsam für den<br />

Grad der Betroffenheit des Einwenders, wenn sich diese bei vernünftiger und<br />

wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des<br />

Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll (BVerwG, Urteil vom<br />

28.01.1999, 4 A 18/98, juris Rn. 23; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom<br />

18.03.2009, 9 A 38.07, juris Rn. 25).<br />

Im Ergebnis liegt keine landwirtschaftliche Existenz vor, die durch das Straßenbauvorhaben<br />

vernichtet werden könnte.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht nicht von einer Existenzgefährdung des<br />

Pächters der Einwender aus.<br />

Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann<br />

ein Verlust von Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen in<br />

einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen<br />

(Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden (BVerwG,<br />

Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13.08).<br />

Der Wert von 5 % der Betriebsfläche wird in diesem Fall deutlich unterschritten.<br />

Gründe, hier abweichend vom Regelfall dennoch eine Existenzgefährdung anzunehmen,<br />

sind nicht ersichtlich und vom Pächter der Einwender, der den Erhebungsbogen<br />

nicht vollständig ausgefüllt zurückgesandt hat, auch nicht vorgetragen.<br />

1070


Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

In ihrer schriftlichen Einwendung haben die Einwender ergänzend die folgenden<br />

Aspekte vorgetragen:<br />

Wertminderung des Hofes<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Lärm- und Luftschadstoffimmissionen auf der Hofstelle<br />

Die Hofstelle liegt in einer Entfernung von ca. 400 m zur Trasse der A 33, die<br />

an dieser Stelle mit 4,00 m hohen Lärmschutzeinrichtungen versehen ist.<br />

Infolge dessen werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Lärm und<br />

Luftschadstoffe an der Hofstelle der Einwender eingehalten. Ansprüche auf<br />

weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Drainagen<br />

Über Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, angetroffene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Den Belangen<br />

der Einwender wird mithin insoweit Genüge getan.<br />

Hausbrunnen<br />

Die Forderung, für den Hausbrunnen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen,<br />

wird angesichts des großen Abstands zur Trasse und mit Blick auf die<br />

einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Forstfläche auf Flurstück 89<br />

Die Einwender befürchten Anschneidungsschäden in dem von der Trasse der A<br />

33 durchschnittenen Waldbestand auf Flurstück 89. Die Teilflächen seien zudem<br />

unerschlossen.<br />

Die Befürchtungen der Einwender sind unbegründet.<br />

Gegenstand der landschaftspflegerischen Begleitplanung ist es, in angeschnittene<br />

Waldflächen <strong>–</strong> so auch in denen der Einwender (vgl. BV-Nr. 413) <strong>–</strong> Bestandsaufrisse<br />

mit standortgerechten Gehölzen in einer Breite von mindestens<br />

1071


20 m zu unterpflanzen und dadurch einen naturnahen Waldrand neu aufzubauen.<br />

Die nördliche Teilfläche ist gegenüber dem Haus Stockkämper Straße 17 erschlossen;<br />

für die südliche Teilfläche hat der Vorhabenträger mit seiner Gegenäußerung<br />

zugesagt, eine Zufahrt in Abstimmung mit den Einwendern zu schaffen.<br />

Er ist an diese Zusage über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden.<br />

Den Belangen der Einwender wird damit in diesem Punkt Genüge getan.<br />

1072


Einwender B 9.84<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Einzeltermin im Rahmen der Erörterung wurde unter Bezugnahme auf die<br />

Generaldebatte im Wesentlichen auf die unmittelbar grundstücksbezogenen<br />

Betroffenheiten beschränkt.<br />

Vom Vorhabensträger erläutert werden die Lärmsituation und die berechneten<br />

Lärmpegel für das Haus des Einwenders, die unter Berücksichtigung einer<br />

Windgeschwindigkeit von 3m/s in Richtung des Hauses unter den für Mischgebiete<br />

geltenden Grenzwerten liegen. Für die Einstufung als Mischgebiet sei<br />

unabhängig davon, ob wegen der Lage des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet<br />

die Baugenehmigung mit Auflagen verbunden worden wäre, allein<br />

Umfang und Art der Bebauung maßgebend. Aufgrund des Abstands des Hauses<br />

zur Autobahntrasse von rd. 500 m würden aber selbst die Grenzwerte für<br />

reine Wohngebiete eingehalten.<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders ist das Flurstück 458 der Flur 4 der Gemarkung<br />

Künsebeck, aus dem eine Fläche von 350 m² für Umgestaltungen an der<br />

Kreisstraße K 30 benötigt wird, betroffen. Die Kreisstraße soll verschwenkt werden<br />

<strong>–</strong> im Bereich des Einwendergrundstücks beträgt die Trassenabweichung 2<br />

m <strong>–</strong> und beidseits der Brücke über die A 33 auf jeweils 250 m Länge einen<br />

Geh- und Radweg erhalten. Der Vorhabensträger erläutert dem Einwender, der<br />

keine Notwendigkeit für den Geh- und Radweg sieht, dass dieser auf Wunsch<br />

des Kreises Gütersloh errichtet werden solle, weil er wegen der Brücke später<br />

nicht mehr realisierbar sei.<br />

Der Vorhabensträger erläutert anhand der Planunterlagen auch die Größe des<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Am Wohngebäude des Einwenders werden <strong>–</strong> allein aufgrund der Entfernung<br />

zur Trasse <strong>–</strong> die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten.<br />

Forderungen nach weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen werden<br />

daher zurückgewiesen.<br />

In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender die Inanspruchnahme<br />

seines Flurstücks deshalb abgelehnt, weil er keine Notwendigkeit für die Verschwenkung<br />

der Kreisstraße erkannte.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Die Kreisstraße in ihrem bisherigen Verlauf zu überführen, hätte den Abriss<br />

zweier Wohngebäude auf der dem Flurstück des Einwenders gegenüberliegenden<br />

Straßenseite bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist der Verlust von 350<br />

m 2 Ackerfläche in der Abwägung geringer zu werten.<br />

1073


notwendigen und zu erwerbenden Grundstücksstreifens von rd. 70 m Länge<br />

und rd. 5 m Breite. Die Befürchtung des Einwenders, der bei Bauausführung<br />

entstehende tatsächliche Flächenbedarf sei wesentlich größer, sei deshalb<br />

unbegründet. Die Grundstückszufahrt würde wiederhergestellt. Auch wirke sich<br />

die Auframpung zur Brücke nicht auf sein Grundstück aus, die Höhenlage der<br />

Kreisstraße werde dort kaum verändert.<br />

Einen Verkauf dieser Fläche schließt der Einwender aus, sofern nicht Ersatzland<br />

gestellt würde. Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass die Bereitstellung<br />

von Ersatzland nur im Rahmen der vorgesehenen Flurbereinigung erfolgen<br />

könne und nicht Gegenstand der Planfeststellung sei. Auf die Grunderwerbsverhandlungen<br />

und das Entschädigungsverfahren wird verwiesen.<br />

Eine Grundstücksinanspruchnahme über die 350 m² hinaus durch eine vorübergehende<br />

Inanspruchnahme weiterer Flächen des Flurstücks 458 während<br />

der Bauphase oder durch Kompensationsmaßnahmen sei nicht vorgesehen. Es<br />

erfolgten auch keine Bepflanzungen bzw. Aufforstungen auf den unmittelbaren<br />

Nachbargrundstücken, die Beschattungen auslösen könnten.<br />

Angepachtet hat der Einwender im Bereich Kreisstraße / A 33 das als Acker<br />

genutzte Flurstück 570. Dessen Anbindung an die Kreisstraße wird gewährleistet,<br />

die Zufahrt neu angelegt. Auch die Funktion der Drainage dieses Pachtgrundstücks<br />

und ihre Vorflut bleiben erhalten. Der Vorflutgraben wird mittels<br />

eines Durchlasses unter der A 33 durchgeführt.<br />

Eine Beweissicherung für die Eigenwasserversorgung mittels Hausbrunnen<br />

lehnt der Vorhabensträger aufgrund der Entfernung zwischen Brunnen und<br />

Autobahn von rd. 500 m ab. Die Brücke erhalte eine Flachgründung von lediglich<br />

2 m Tiefe und werde im Übrigen unterstrom des Hausbrunnens errichtet, so<br />

dass Beeinträchtigungen des Brunnens auszuschließen seien.<br />

Zur Frage des Einwenders nach einer Entschädigung für die eintretende Wertminderung<br />

seines Grundstücks führt der Verhandlungsleiter aus, dass solche<br />

Wertminderungen zwar auch ein Abwägungsbelang seien, eine Entschädigung<br />

aber nicht erwartet werden könne.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Fragen der Verkehrssicherheit sind ein in die Abwägung einzustellender öffentlicher<br />

Belang von hohem Gewicht. Insofern wird hier der Forderung des<br />

Kreises Gütersloh, im Zuge der Überführung der K 30 einen Rad-/Gehweg<br />

vorzusehen, ebenfalls der Vorrang gegenüber den nur gering beeinträchtigten<br />

Eigentumsbelangen des Einwenders gegeben.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.). Das Flurbereinigungsverfahren wurde<br />

eingeleitet.<br />

Die Forderung nach einer Beweissicherung wird angesichts der Entfernung zur<br />

Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels zurückgewiesen.<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

1074


Einwenderin B 9.85<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin ist Eigentümerin der Betriebsflächen und der Betriebsanlage<br />

Hesselteicher Str. 81 in <strong>Borgholzhausen</strong>. Die Betriebsflächen bestehen aus den<br />

Flurstücke 460 und 422 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>. Von<br />

Flurstück 460 müssen 20 m 2 für das Überführungsbauwerk der Straße Illenbruch<br />

beansprucht werden. Flurstück 422 wird zu diesem Zweck und zur<br />

Neuanbindung der Casumer Straße im Umfang von 950 m 2 überplant. Es entstehen<br />

unwirtschaftliche Restflächen in einer Größenordnung von 140 m 2 , die<br />

verbleibende Grundstücksfläche von 2.225 m 2 wird für die Wiederherstellung<br />

des vorhandenen Löschteiches vorübergehend in Anspruch genommen.<br />

Auf Nachfrage der Einwenderin bestätigt der Vorhabensträger zunächst, dass<br />

der Löschteich mit der derzeit vorhandenen Kapazität wiederhergestallt werde.<br />

Überführung Illenbruch<br />

Der Vorhabensträger führt aus, bei der grundlegenden Entscheidung, ob der<br />

Illenbruch oder die Casumer Straße überführt werden solle, habe sich die Überführung<br />

des Illenbruch als die zweckmäßigere Alternative herausgestellt. Eine<br />

Überführung der Casumer Straße hätte wegen der neu zu schaffenden nördlichen<br />

Umfahrung eines landwirtschaftlichen Betriebes in erheblich stärkerem<br />

Maße in dessen landwirtschaftliche Nutzflächen eingegriffen und die Hofstelle<br />

umschlossen. Zudem sprächen naturschutzfachliche Belange gegen diese<br />

Lösung und im Weiteren hätte die Mehrlänge der neuen Umfahrung die Ersatzverpflichtungen<br />

des Vorhabensträgers überschritten und wäre mithin von der<br />

Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> zu tragen gewesen.<br />

Die Inanspruchnahme im vorgesehenen Umfang ist unumgänglich. Die Einwendung<br />

wird insoweit zurückgewiesen.<br />

Damit ist den Belangen der Einwenderin in diesem Punkt Genüge getan.<br />

Die Forderung der Einwenderin, statt des Illenbruch die Casumer Straße zu<br />

überführen, wird zurückgewiesen.<br />

Die vom Vorhabenträger im Erörterungstermin gegebene Begründung zeigt auf,<br />

dass der Überführung der Casumer Straße mehrere öffentliche und private<br />

Belange gegenüber stehen. Demgegenüber haben die Interessen der Einwenderin,<br />

zu einer <strong>–</strong> aus ihrer Sicht <strong>–</strong> Verbesserung der gegebenen Situation zu<br />

gelangen, zurückzustehen. Hat schon niemand einen Anspruch darauf, dass<br />

öffentliche Wegeverbindungen unverändert erhalten bleiben, besteht erst Recht<br />

kein Anspruch, im Zuge einer Straßenplanung ein günstigeres Umfeld z.B. in<br />

1075


Auf die Frage der Einwenderin, ob dann eine Überführung der Casumer Straße<br />

wieder Thema sei, wenn die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> sich zur Übernahme der<br />

Kosten für die Mehrlänge bereit erkläre, erwidert der Vorhabensträger, dass<br />

damit die naturschutzfachlichen Belange, die die Landschaftsbehörden im<br />

Rahmen von Abstimmungsgesprächen geltend gemacht hätten, noch nicht<br />

ausgeräumt seien.<br />

Die Einwenderin spricht sich eindeutig gegen eine Überführung des Illenbruchs<br />

aus. Werde stattdessen die Casumer Straße überführt, liege das Firmengelände<br />

an einer Sackgasse, was Vorteile für den Werksverkehr erbrächte. Zum<br />

anderen könnte eine notwendige Umfriedung des Grundstücks leichter realisiert<br />

werden und böten sich bessere Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunft.<br />

Auf die Frage nach der Höhenlage des Illenbruchs in Höhe des Firmengeländes<br />

entgegnet der Vorhabensträger, an dieser Stelle am Beginn des Überführungsbauwerks<br />

sei allenfalls mit einer geringen Veränderung der Höhenlage zu rechnen.<br />

Damit erklärt die Einwenderin das Problem der Werkszufahrt für erledigt.<br />

Diskutiert wird im Weiteren die grundsätzliche Notwendigkeit einer Überführung<br />

in diesem Bereich. Die Einwenderin selbst erklärt, auf eine Überführung verzichten<br />

zu können. Auf den Hinweis des Vorhabensträgers, eine der beiden<br />

Straßen müsse für den landwirtschaftlichen Verkehr überführt werden, um die<br />

Abstände der Querungsmöglichkeiten auf etwa 300 m zu begrenzen, entgegnet<br />

die Einwenderin, auch für Landwirte stünden ausreichend Querungsmöglichkeiten<br />

zur Verfügung.<br />

An dieser Stelle konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Der Vorhabensträger<br />

verweist auf die Abstimmung mit der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>. Der Verhandlungsleiter<br />

erklärt abschließend, die Frage werde in der Einzelerörterung mit der<br />

Stadt angesprochen.<br />

Der Einwenderin wird zugesagt, sie über die letztendlich vorgesehene Planung<br />

zu informieren.<br />

Luftschadstoffe<br />

Die Einwenderin verweist darauf, sie sei wegen des sensiblen nahrungsmitteltechnischen<br />

Produktionsverfahrens auf die Zufuhr unbelasteter Luft angewie-<br />

Gestalt einer verbesserten verkehrlichen Anbindung zu erhalten.<br />

Eine verkehrliche Verschlechterung tritt für die Einwenderin, die in der Einwendung<br />

die Befürchtung eines höheren Verkehrsaufkommens geäußert hat, nicht<br />

ein, da durch die Veränderungen im Wegenetz keine Bündelung bisher getrennt<br />

verlaufender Verkehre auf Höhe des Firmengeländes eintritt. Auch heute schon<br />

trennen sich die Verkehrsströme zwischen Illenbruch und Casumer Straße erst<br />

südlich des Betriebsgeländes. Daran ändert sich nichts.<br />

Mit Blick auf die Belange der Landwirtschaft kommt ein Verzicht auf jedwede<br />

Querungsmöglichkeit an dieser Stelle nicht in Betracht. Ohnehin bedingt die<br />

Bündelung auf nur eine Überführung, dass für einige Landwirte Umwege eintreten.<br />

Eine Lösung, die diese Situation weiter verschärft um allein der Einwenderin<br />

Vorteile gegenüber den heutigen Verhältnissen zu verschaffen, wäre abwägungsfehlerhaft<br />

einseitig zu Lasten der Landwirtschaft.<br />

Im Übrigen wird zu diesem Thema auch auf Kapitel B 7.3.1 verwiesen.<br />

Forderungen nach Lüftungsanlagen für den fleischverarbeitenden Betrieb der<br />

Einwenderin werden zurückgewiesen.<br />

1076


sen. Sie befürchtet, dass nach dem Bau der A 33 die Luftqualität entscheidend<br />

abnehme und die vorhandenen Lüftungsanlagen nachgerüstet werden müssten.<br />

Für diesen Fall fordert sie eine Entschädigung.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten<br />

würden die maßgeblichen Grenzwerte auch am Firmengebäude der Einwenderin<br />

unterschritten. Das Büro Lohmeyer sei ein auf diesem Gebiet renommiertes<br />

Büro und benutze ein Verfahren (PROKAS-V), das gegenüber dem<br />

groben Abschätzverfahren MLuS genauere Ergebnisse erziele.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, das Bundesverwaltungsgericht habe das Verfahren<br />

PROKAS-V mittlerweile in aktuellen Entscheidungen grundsätzlich gebilligt.<br />

Das erstellte Gutachten werde vom Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz (LANUV) daraufhin überprüft, ob das Berechnungsverfahren<br />

im konkreten Fall sachgerecht angewandt worden sei. Die Einwenderin beantragt,<br />

Kenntnis von dem Votum des LANUV zu erhalten.<br />

Die Einwenderin führt aus, problematisch sei, dass lediglich Durchschnittswerte<br />

einer Belastung ermittelt würden. Es sei durchaus denkbar, dass die Produktionsstätte<br />

unter ungünstigen Bedingungen weit höheren Immissionswerten ausgesetzt<br />

sei. Zudem müsse konstatiert werden, dass trotz Einhaltung der<br />

Grenzwerte in jedem Fall eine Veränderung der heutigen Situation eintrete.<br />

Dies bestätigt der Vorhabensträger. Er führt jedoch aus, an der künftigen Gesamtbelastung<br />

habe die heute schon vorhandene Grundbelastung, die man<br />

anhand der Ergebnisse landsweit installierter Messstationen ermittelt habe, den<br />

größten Anteil.<br />

Dennoch bekräftigt die Einwenderin ihre Forderung nach einer Entschädigung,<br />

sollten die Filteranlagen nachgerüstet werden müssen. Hier sieht der Vorhabensträger<br />

keine Gefahr; der Verhandlungsleiter ergänzt, die Einwenderin habe<br />

die Möglichkeit, auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

die Nachbesserung von Schutzauflagen zu beantragen, sollten die<br />

Gutachter Unrecht haben und es zu nicht vorhersehbaren Auswirkungen des<br />

Vorhabens kommen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Richtig ist, dass mit dem Betrieb der A 33 die bestehenden Verhältnisse am<br />

Produktionsgebäude der Einwenderin verändert werden und die Schadstoffkonzentration<br />

in der Luft zunimmt. Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen<br />

bestehen mangels Überschreitung der zum Schutz der menschlichen<br />

Gesundheit erlassenen Grenzwerte dennoch nicht.<br />

Folgende Aspekte hat die Einwenderin in der schriftlichen Einwendung ergänzend<br />

vorgetragen:<br />

1077


Trinkwasserbrunnen<br />

Die Einwenderin bezieht das für die Fleischproduktion benötigte Wasser aus<br />

einem eigenen Trinkwasserbrunnen. Sie fordert ein Beweissicherungsverfahren.<br />

In der Gegenäußerung hat der Vorhabenträger die Beweissicherung zugesagt<br />

und ist mit Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden. Hinsichtlich<br />

der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Ersatzland<br />

Die Frage von Ersatzland ist hier rein entschädigungsrechtlicher Natur, da die<br />

Existenz des fleischverarbeitenden Betriebes durch die Inanspruchnahme von<br />

Grundeigentum nicht berührt wird. Beansprucht wird nur ein Teil desjenigen<br />

Flurstücks, das ausschließlich für die Anlage des Löschwasserteiches genutzt<br />

wird. Der Teich wird in gleicher Größe auch nur auf dem verbleibenden Rest<br />

dieses Flurstücks neu angelegt. Mithin ist das eigentliche Produktionsgelände<br />

(Flurstück 460) von der Baumaßnahme nicht berührt.<br />

Die Einwenderin kann daher bezüglich der Frage von Ersatzland ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Gebäudeschäden<br />

Ein Beweissicherungsverfahren an dem in 140 m Entfernung zur Trasse stehenden<br />

Produktionsgebäude wird abgelehnt. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Soweit die Einwenderin nicht explizit die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens<br />

beantragt, sondern Schadensersatz im Falle von eintretenden<br />

Schäden gefordert hat, sind Ansprüche auf Ersatz eines wider Erwarten auftretenden<br />

Schadens, der sich auf die Bauarbeiten zurückführen lässt, hiervon<br />

unberührt.<br />

1078


Einwenderin B 9.86<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum der Einwenderin ist das 1,2 ha große Flurstück 92 in der<br />

Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen, das vollständig für Kompensationsmaßnahmen<br />

genutzt werden soll. Vorgesehen ist auf dem bisher zur<br />

Erzeugung von Grünfutter intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Grünland<br />

die Anlage von Extensivgrünland, auf dem keine Biozidanwendung und nur<br />

noch zweimal zu bestimmten Zeiten (erste Mahd ab 15.06., zweite Mahd ab<br />

01.09. jeden Jahres) eine Mahd zulässig ist und auf dem auch keine Mähweidenutzung<br />

stattfinden darf. Weitere Einschränkungen gibt es für die Düngung<br />

(nur begrenzt Stallmist, kein Kalk, keine Gülle).<br />

Die Einwenderin will die Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung<br />

nicht akzeptieren bzw. die Flächen nur zur Verfügung stellen, wenn im Rahmen<br />

eines Tausches Ersatzland gestellt wird. Das ehemalige Amt für Agrarordnung<br />

habe Flächen in der näheren Umgebung übernommen, die dafür in Frage kämen.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, dass alternativ eine dauerhafte Beschränkung<br />

des Eigentums im Grundbuch oder auch ein Ankauf der Fläche durch ihn möglich<br />

sind und erläutert für die erste Alternative unter Hinweis auf die Entschädigungsverhandlungen<br />

die Berechnung der etwaigen Abwertungsentschädigung,<br />

die sich aus der Differenz des heutigen Wertes des Grundstücks und seines<br />

späteren Wertes unter Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten<br />

ableitet. Ein Grundstückstausch bzw. die Stellung von Ersatzland<br />

könne nur im Rahmen des vorgesehenen Flurbereinigungsverfahrens erfolgen.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vorgesehen auf dem Flurstück der Einwenderin ist die Maßnahme M/A 9.306<br />

<strong>–</strong> Entwicklung von feuchtem Extensivgrünland auf Intensivgrünland.<br />

Die diesbezügliche Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

M/A 9.306 ist eine artenschutzrechtlich relevante Maßnahme zur Habitatoptimierung<br />

eines Kiebitzvorkommens, im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen<br />

darüber hinaus zugunsten weiterer Wiesenvögel, wie Rebhuhn und<br />

Feldlerche.<br />

Der Kiebitz ist im Planungsraum mit insgesamt sechs Brutpaaren vertreten,<br />

wobei nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Teil A, des Deckblattes I<br />

drei Brutstandorte infolge Überbauung bzw. Entwertung durch Randeffekte<br />

verloren gehen und ein weiterer Standort stabilisierender Maßnahmen bedarf,<br />

um erhalten werden zu können. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen<br />

Störungsverbotes, das dann berührt ist, wenn sich wegen der Störung <strong>–</strong> hier:<br />

Bau und Betrieb der A 33 <strong>–</strong> der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

verschlechtert, sind Maßnahmen erforderlich, die (derzeit ohnehin suboptimalen)<br />

Habitatbedingungen für die lokale Population zu verbessern.<br />

Diesem Zweck dient die Maßnahme M/A 9.306. Sie befindet sich im Umfeld<br />

eines der vorhandenen, nicht tangierten Brutstandorte und hält einen so ausreichenden<br />

Abstand zur Trasse der A 33, dass relevante bau- und betriebsbedingte<br />

Auswirkungen an dieser Stelle nicht mehr zu erwarten sind.<br />

1079


Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Weitere Einzelheiten zum Thema Artenschutz können Kapitel B 6.3 mit allen<br />

Unterkapiteln entnommen werden.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann die Einwenderin diesbezüglich ins<br />

Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

1080


Einwender B 9.87<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwender erscheinen in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />

Termin.<br />

Zur Betroffenheit der Einwender führt der Vorhabensträger aus, auf den<br />

Flurstücken 262, 256 und 43 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

solle Grünland mit einer Obstbaumwiese auf einer derzeitigen Ackerfläche angelegt<br />

werden. Entlang der Straße Obere Mühle werde dies durch eine Obstbaumreihe<br />

mit randlichem Saumstreifen ergänzt. Die Flurstücke 258, 192 und<br />

191 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> würden für eine naturnahe<br />

Umgestaltung der Neuen Hessel mit lockeren Ufergehölzen und Anlage eines<br />

beidseitigen Gewässerrandstreifens ganz oder teilweise benötigt.<br />

Über die Flächeninanspruchnahme hinaus resultiere eine Betroffenheit der<br />

Einwender aus der Nähe der Hofstelle zur Trasse der A 33. Trotz einer Wall-<br />

/Wand-Kombination in einer Höhe von insgesamt 4,00 m bei einer Überstandslänge<br />

von ca. 150 m (danach in Richtung Osten Wall in einer Höhe von 2,50 m)<br />

werde an der Nordseite des Wohngebäudes der Immissionsgrenzwert für die<br />

Nacht im Obergeschoss um 3 dB(A) und im Erdgeschoss um 1 dB(A) überschritten.<br />

Flurstücke 262, 256 und 43<br />

Die Einwender führen hierzu aus, sie seien nicht bereit, für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen Flächen zur Verfügung zu stellen. Sie seien auf die Einnahmen<br />

aus dem landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen. Diese Flurstücke würden<br />

mit dem angrenzenden Flurstück 263 zusammenhängend bewirtschaftet,<br />

Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwender<br />

gemindert. Für die näheren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen<br />

verwiesen.<br />

Eine Inanspruchnahme dieser Flurstücke ist mit Deckblatt I nicht mehr vorgesehen.<br />

Für die Einwendung ist mithin in diesem Punkt die Erledigung eingetreten.<br />

1081


ein großflächiger Ackerschlag werde mithin beeinträchtigt. Über die jetzt beanspruchten<br />

Flächen hinweg erhalte dieser Ackerschlag zudem die Zufahrt zum<br />

öffentlichen Wegenetz.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er könne<br />

auf die vorgesehene Maßnahme aus Gründen des Artenschutzes im Umfeld<br />

der geplanten Grünbrücke nicht verzichten. Zu berücksichtigen seien ein Steinkauzvorkommen<br />

sowie verschiedene Fledermausarten, die durch entsprechende<br />

Leitstrukturen auf die Grünbrücke zugeführt werden sollten. Da sich auf dem<br />

Nachbargrundstück bereits eine Obstbaumwiese befinde, sei eine sinnvolle<br />

Ergänzung möglich.<br />

Die Einwender halten dem entgegen, im Umfeld ihrer Hofstelle sei kein Steinkauzvorkommen<br />

festzustellen. Dieses befinde sich westlich am Eschweg und<br />

der Holtfelder Straße. Im Übrigen sei ja <strong>–</strong> was der Vorhabensträger bestätigt <strong>–</strong><br />

geplant, die Grünbrücke nach Westen zu verschieben. Alle Leitstrukturen müssten<br />

nach ihrem Verständnis dieser Verschiebung folgen.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, in der Tat sei am Hof der Einwender kein<br />

Steinkauz festzustellen. Da jedoch ein Habitat durch die Trasse weitgehend<br />

entwertet werde, müsse er auch Maßnahmen vorsehen, um neue Habitatstrukturen<br />

zu erschließen. Richtig sei, dass er auch die Lage und Gestaltung der<br />

Leitstrukturen nach einer Verschiebung der Grünbrücke überprüfen und ggf.<br />

anpassen müsse; insofern könnten sich auch bzgl. der auf den Flächen der<br />

Einwender geplanten Maßnahmen Änderungen ergeben. Nach wie vor gelte<br />

aber die Vorgabe der Konsensvereinbarung, alle landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten auszurichten. Die Flurbereinigung<br />

sei vorgesehen, um die Auswirkungen zu mindern.<br />

Die Einwender erwidern, eine Flurbereinigung könne für sie bei einem Verlust<br />

der Flächen keine Verbesserung erbringen. Es handele sich bereits um arrondierte<br />

und im Zusammenhang bewirtschaftete Flächen.<br />

Abschließend erklärt der Verhandlungsleiter, der Vorhabensträger werde alle<br />

Maßnahmen überprüfen. Bleibe er bei der derzeitigen Planung, müsse die<br />

Planfeststellungsbehörde unter Beteiligung insbesondere der Höheren Landschaftsbehörde<br />

über die Notwendigkeit entscheiden. Dies schließe die Überprüfung<br />

der Sinnhaftigkeit aller Maßnahmen durch die Höhere Landschaftsbehörde<br />

ein.<br />

1082


Flurstücke 258, 192 und 191<br />

Der Vorhabensträger erläutert, auf die vorgesehene naturnahe Gestaltung der<br />

Neuen Hessel nicht verzichten zu wollen. Es sei mit den Landschaftsbehörden<br />

und auch mit Vertretern der Landwirtschaft abgestimmt, landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen entlang der Gewässer vorzusehen.<br />

Die Einwender befürchten <strong>–</strong> abgesehen davon, dass es sich bei dem Flurstück<br />

258 um eine der wichtigsten Hofesflächen handele <strong>–</strong> dass die Pflege des Gewässers<br />

unmöglich werde und zudem die Drainage Schaden nehmen könnte.<br />

Um die Pflege des Gewässers zu gewährleisten, wird der Vorhabensträger die<br />

Gehölpflanzung nur wechselnd einseitig vornehmen. In dem Zusammenhang<br />

werde auch geprüft, ob die Drainagen bei der Platzierung der Gehölze hinreichend<br />

berücksichtigt werden könnten. Er weist aber darauf hin, dass gleichlautende<br />

Forderungen von allen Anliegern erhoben worden seien. Im Übrigen sei<br />

er bemüht, vorhandene Drainagerohre im Bereich der Anpflanzungen durch<br />

dichte Rohre zu ersetzen.<br />

Die Einwender entgegnen, Bäume wüchsen und mit ihnen das Wurzelwerk, so<br />

dass sich Drainagerohre manchmal erst im Verlauf von Jahren zusetzten. Im<br />

Übrigen sähen sie Ertragseinbußen durch Schattenwurf etc. und forderten hierfür<br />

eine Entschädigung. Der Vorhabensträger verweist insoweit auf die Entschädigungsverhandlungen.<br />

Auf die Nachfrage der Einwender, wer im Falle einer mangelhaften Ausführung<br />

aller Arbeiten an den Drainagen hafte, sieht sich der Vorhabensträger diesbezüglich<br />

in der Pflicht.<br />

Die Einwender merken im Weiteren an, die Flurstücke 191 und 192 seien Bachflurstücke<br />

und würden dennoch komplett überplant. Im Bachlauf selbst seien<br />

aber wohl kaum Bepflanzungen möglich. Der Vorhabensträger entgegnet, die<br />

Flurstücke umfassten in der Tat den Bach und Uferböschungen. Wenn auch die<br />

Bepflanzung sicher nur auf den Böschungen vorgenommen werde, gehe es ja<br />

um Renaturierungsmaßnahmen des Bachlaufs. Insofern müsse auch der Gewässeranteil<br />

der Flurstücke beansprucht werden.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E<br />

10.705 handelt es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme<br />

des Artenschutzes; dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar.<br />

Sie erlangt Bedeutung als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und<br />

dem Teutoburger Wald.<br />

Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />

durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />

Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />

anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />

Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />

der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />

dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />

in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />

Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />

dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />

zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />

da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />

Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />

Im Übrigen wird den Belangen des Einwenders mit den Zusagen des Vorhabenträgers<br />

(Drainagen, wechselseitige Bepflanzung), an die dieser über Nebenbestimmung<br />

A 7.1 gebunden ist, hinreichend Rechnung getragen.<br />

Eine Differenzierung ist nicht erforderlich.<br />

Die Liegenschaftskarte (ALK) des Liegenschaftskatasters NRW zeigt auf, dass<br />

beide Flurstücke sowohl Anteile des Bachlaufs selbst als auch der Ufer umfassen.<br />

Neben der Gestaltung des Uferrandes ist es auch ein Ziel der Maßnahme, dem<br />

1083


Der Verhandlungsleiter sichert eine Prüfung dahingehend zu, ob hier eine Differenzierung<br />

vorgenommen werden müsse.<br />

Flurstücke 263 und 254<br />

Beide Flurstücke sollten nach der ausgelegten Planung für die Herstellung eines<br />

Wirtschaftsweges in Anspruch genommen werden.<br />

Der Vorhabensträger bestätigt die Aussage in der Gegenäußerung, dass auf<br />

die Herstellung des Weges verzichtet werde.<br />

Flurstück 198 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Nach den ausgelegten Planunterlagen soll dieses Flurstück für die Renaturierungsmaßnahmen<br />

an der Neuen Hessel nicht in Anspruch genommen werden.<br />

Dies ist den Einwendern unverständlich; das Flurstück grenze unmittelbar an<br />

den Bachlauf, mithin müsse es im Zuge der Arbeiten beansprucht werden.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, nach den ihm vorliegenden Katasterplänen befinde<br />

sich das Flurstück außerhalb des vorgesehenen Gewässerrandstreifens.<br />

Er sagt jedoch zu, den Sachverhalt zu überprüfen.<br />

Ersatzland<br />

Die Einwender stellen klar, an einer Entschädigung in Geld keinerlei Interesse<br />

zu haben.<br />

Dies nimmt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde zur Berücksichtigung im<br />

Bodenordnungsverfahren zur Kenntnis.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Vorhabensträger bestätigt, wegen der Nähe und der Lage der zwei Hausbrunnen<br />

unterstrom der Trasse werde er für beide Brunnen ein Beweissicherungsverfahren<br />

durchführen.<br />

Gewässer die Möglichkeit der Eigenentwicklung durch eine natürliche Gewässerdynamik<br />

zu eröffnen (Maßnahmenblatt E 10.705, Hinweise zur Unterhaltungspflege).<br />

Insofern ist es sachgerecht, die Flurstücke in Gänze dauernd zu<br />

beschränken.<br />

Der Wirtschaftsweg ist mit Deckblatt I nicht mehr Gegenstand der Planung. Der<br />

Einwendung wurde mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />

Nach Einsichtnahme in die ALK ist das Flurstück zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht betroffen. Es liegt entgegen der Aussage der Einwender<br />

nicht unmittelbar am Gewässerrand, sondern zwischen dem Uferstreifen<br />

und dem Flurstück 258.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist (s.u.), können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Mit der Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin wird den Belangen<br />

der Einwender Genüge getan. Hinsichtlich der Dauer der Beprobung wird auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

1084


Die Forderung des Verfahrensbevollmächtigten, das Verfahren bis zum Zeitpunkt<br />

vier Jahre nach Verkehrsfreigabe durchzuführen, lehnt der Vorhabensträger<br />

ab. Er werde die Beweissicherung bis vier Jahre nach Baubeginn durchführen.<br />

Der Verhandlungsleiter verweist auf die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

zu diesem Thema.<br />

Lärm<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert, nach den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG) müsse Lärmimmissionen vorrangig mit aktiven<br />

Schutzmaßnahmen begegnet werden. Lediglich dann, wenn weiterer aktiver<br />

Lärmschutz außer Verhältnis zum Schutzzweck stünde <strong>–</strong> was der Vorhabensträger<br />

nachweisen müsse <strong>–</strong> könnten die Betroffenen auf passiven Lärmschutz<br />

verwiesen werden.<br />

Der Vorhabensträger lehnt weitere aktive Schutzmaßnahmen ab. Auf Nachfrage<br />

erläutert er, für die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> ergäben sich Möglichkeiten der<br />

freiwilligen Ergänzung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Dies könne sich<br />

z.B. auf den östlich angrenzenden Bereich beziehen, in dem nur 2,50 m hohe<br />

Schutzeinrichtungen vorgesehen seien, oder auch auf eine weitere Erhöhung<br />

der Schutzeinrichtungen im Bereich der Hofstelle der Einwender.<br />

Eine Erhöhung der Schutzeinrichtungen an dieser Stelle um 1,00 m werde voraussichtlich<br />

zu einer Einhaltung der Grenzwerte im Erdgeschoss führen, nicht<br />

jedoch im Obergeschoss.<br />

Die Einwender verweisen darauf, die Schutzeinrichtungen seien aus Gründen<br />

des Naturschutzes vorgesehen, nicht aus lärmrechtlichen Erwägungen.<br />

Dennoch <strong>–</strong> so der Vorhabensträger <strong>–</strong> sei die Wand in ihrer Wirksamkeit als<br />

Lärmschutzwand ausgebildet. Sie werde zwar nicht mit einer Absorptionsschale<br />

ausgestattet, dies sei hier jedoch auch nicht erforderlich, da beiderseits der<br />

Trasse gleich hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen seien und insofern verstärkende<br />

Reflexionen nicht aufträten. Er ergänzt, er müsse diese Wände auch<br />

dauerhaft als Lärmschutzwände erhalten, da sie Gegenstand der lärmtechnischen<br />

Berechnung seien.<br />

Mit Deckblatt I wurden die aktiven Schutzeinrichtungen verändert mit der Folge,<br />

dass am Wohngebäude der Einwender eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes<br />

für die Nacht nur noch im Obergeschoss der Nordseite festzustellen<br />

ist.<br />

Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden<br />

zurückgewiesen. Sie stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Eine Entschädigung für eine Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs <strong>–</strong> so<br />

eine Forderung in der schriftlichen Einwendung <strong>–</strong> steht den Einwendern nicht<br />

zu, da der insoweit maßgebliche Immissionsgrenzwert für den Tag nicht überschritten<br />

wird.<br />

1085


Die Einwender gehen davon aus, dass die Wälle bepflanzt werden und mithin<br />

Laubfall auf ihren Grundstücken zu erwarten sei. Sie fordern hierfür eine Entschädigung.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, es würden nur niedrig wachsende<br />

Sträucher, nicht jedoch Bäume gepflanzt. Er bietet den Einwendern an, während<br />

der Ausführungsplanung Wünsche zur Pflanzenauswahl zu äußern.<br />

Luftschadstoffe<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, das Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz (LANUV) sei um eine Überprüfung des vorliegenden Luftschadstoffgutachtens<br />

gebeten worden. Das Votum des LANUV sei von großer<br />

Bedeutung für die abschließende Entscheidung.<br />

Absenkung der Schutzeinrichtungen<br />

Den Einwendern ist nicht verständlich, warum die Überflugschutzeinrichtungen<br />

östlich ihrer Hofstelle auf einer gewissen Länge auf 2,50 m begrenzt werden<br />

könnten. Im Bereich ihrer Hofstelle werde ein immenser Aufwand bezogen auf<br />

die Grünbrücke und Habitatoptimierungen betrieben, also handele es sich doch<br />

offenbar um einen naturschutzfachlich wertvollen Bereich.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, von den Gutachtern seien alle wichtigen Querungspunkte<br />

ermittelt worden. An der fraglichen Stelle seien keinerlei Querungsbeziehungen<br />

festgestellt worden, beiderseits der Trasse befänden sich<br />

lediglich kahle Ackerflächen. Der jetzt noch vorgesehene Wall sei als Gestaltungselement<br />

zur Einbindung der Trasse vorgesehen.<br />

Entschädigung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, entweder werde <strong>–</strong><br />

wenn die Einwender das Eigentum an den benötigten Flächen behalten wollten<br />

<strong>–</strong> eine Abwertungsentschädigung gezahlt, ggf. auch eine Pflegeentschädigung,<br />

da die Pflegeverpflichtung bei den Einwendern verbleibe. In beiden Fällen handele<br />

es sich um eine Einmalzahlung.<br />

Hier handelt es sich um entschädigungsrechtliche Fragen, die außerhalb des<br />

Planfeststellungsverfahrens in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu entscheiden sind.<br />

Nach den Ergebnissen des Luftschadstoffgutachtens im Deckblatt II werden<br />

alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010<br />

(BGBl. I S. 1065) am Wohngebäude der Einwender eingehalten. Weitergehende<br />

Forderungen nach Schutzmaßnahmen (absorbierende Wände, Schutzpflanzungen)<br />

werden daher zurückgewiesen.<br />

Nähere Einzelheiten, auch zum Votum des LANUV und zur Kritik der Einwender<br />

am gewählten Berechnungsverfahren PROKAS-V, können Kapitel B 7.10<br />

entnommen werden.<br />

Soweit auch mit Deckblatt I ein Abschnitt mit abgesenkten Verwallungen längs<br />

der A 33 verbleibt, ergibt sich artenschutzrechtlich keine Notwendigkeit der<br />

Erhöhung. Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.3 verwiesen.<br />

Es handelt sich um entschädigungsrechtliche Fragen, die außerhalb der Planfeststellung<br />

zu entscheiden sind.<br />

1086


Auf Wunsch der Einwender werde er jedoch auch die benötigten Flächen erwerben.<br />

Dann gehe auch die Pflegeverpflichtung über.<br />

Im Rahmen der Flurbereinigung bestehe die Möglichkeit, sowohl eine Abwertungsentschädigung<br />

wie auch einen Kaufpreis in Form von Land zu erhalten.<br />

Existenz<br />

Die Einwender sehen die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, er habe entsprechend der Gegenäußerung den<br />

Einwendern einen Erhebungsbogen zu den betrieblichen Daten als Grundlage<br />

eines Existenzgutachtens zugesandt, jedoch nicht zurück erhalten.<br />

Zur Begründung führen die Einwender aus, sie seien nicht bereit, dem Vorhabensträger<br />

vertrauliche Betriebsdaten zur Verfügung zu stellen. Die Existenzgefährdung<br />

sei unzweifelhaft gegeben. Der Vorhabensträger hält dem entgegen,<br />

ohne die Daten könne kein Gutachten erstellt werden. Der Verhandlungsleiter<br />

ergänzt, ohne ein Gutachten sei der Vorhalt der Einwender zur Frage der Existenz<br />

nicht prüfbar und könne mithin nicht entschieden werden.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte rät seinen Mandanten, den Erhebungsbogen zu<br />

nutzen. Er verweist darauf, wenn eine Existenzgefährdung festgestellt werde,<br />

sei die Position der Einwender in Bezug auf Ersatzland eine bessere.<br />

Flurbereinigung<br />

Auf die Frage der Einwender nach ihren Einflussmöglichkeiten erläutert der<br />

Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, nach dem für Anfang 2009 zu erwartenden<br />

Einleitungsbeschluss fänden sogenannte Planwunschtermine statt, zu<br />

denen die Betroffenen persönlich geladen würden und in denen sie ihre Wünsche<br />

ins Verfahren einbringen könnten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Eine Existenzgefährdung ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

nach den Planänderungen des Deckblattes I nicht gegeben. Die Inanspruchnahme<br />

von Grundeigentum der Einwender beschränkt sich auf eine Gesamtfläche<br />

von 395 m 2 .<br />

Abgesehen davon, dass im Zuge dessen Gewässerflurstücke beansprucht<br />

werden, die für eine landwirtschaftliche Nutzung ohnehin nicht unmittelbar in<br />

Betracht kommen, kann nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten<br />

belegter Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten<br />

Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche<br />

einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel<br />

nicht gefährden (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08).<br />

Eine Inanspruchnahme von 5 % der Betriebsfläche wird im Falle der Einwender<br />

ersichtlich nicht erreicht.<br />

Fragen des Ablaufs eines Flurbereinigungsverfahrens sind nicht Gegenstand<br />

der Planfeststellung.<br />

In der schriftlichen Einwendung haben die Einwender ergänzend die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

Wertverlust<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

1087


verwiesen.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Bauphase<br />

Die Zugänglichkeit zu allen Flächen und damit auch für Versorgungsfahrzeuge<br />

ist mit Nebenbestimmung A 7.7.2 sichergestellt. Auch die Stromversorgung ist<br />

über Nebenbestimmung A 7.12.13 gesichert.<br />

Anbindung an die Stockkämper Straße<br />

Die Forderung der Einwender, die Zufahrt zur Stockkämper Straße weniger steil<br />

auszubilden, wird zurückgewiesen. Auch eine Steigung von 8 % ist mit modernen<br />

landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu überwinden und entspricht nach den<br />

„Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ <strong>–</strong> Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen<br />

Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Tabelle 3.4,<br />

der Höchstlängsneigung für Wirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad.<br />

Im Einmündungsbereich beträgt die Steigung über eine Länge von 15 m nur 1<br />

%, so dass gravierende Probleme beim Anfahren nicht zu befürchten sind.<br />

Gestaltung Lärmschutzwall<br />

Soweit die Einwender fordern, den Fuß des Lärmschutzwalls auf einer Höhe mit<br />

der Hoffläche auslaufen zu lassen, um ein „Sumpfloch“ zu verhindern, hat der<br />

Vorhabenträger entsprechend seiner Zusage in der Gegenäußerung mit Deckblatt<br />

I eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die das auf der Wallböschung<br />

anfallende Wasser aufnimmt. Der Einwendung wurde damit entsprochen.<br />

Änderungen und Erweiterungen des Betriebs<br />

Soweit die Einwender fordern, im Beschluss ungeachtet der gesetzlichen Regelungen<br />

des § 9 FStrG eine Duldungspflicht des Vorhabenträgers gegenüber<br />

jedweden Änderungsabsichten in der Zukunft zuzulassen, wird diese Forderung<br />

zurückgewiesen. Gesetzliche Bestimmungen können durch den Planfeststellungsbeschluss<br />

nicht ausgesetzt werden.<br />

1088


Soweit die Einwender darüber hinaus die Entsorgung von Straßenabwasser auf<br />

ihrem Grundbesitz oder die zu geringe Dimensionierung der Entwässerungsanlagen<br />

befürchten, sind diese Befürchtungen mit Blick auf den wassertechnischen<br />

Entwurf unbegründet.<br />

Die Forderung, Blindrohre für etwaige künftige Versorgungsleitungen der Stadt<br />

unter der A 33 zu verlegen, wird vor dem Hintergrund fehlender Forderungen<br />

und damit fehlender konkreter Absichten der Stadt zurückgewiesen.<br />

Alle Bedenken, wegen der zu erwartenden Immissionsbelastung von einem<br />

erhöhten Reinigungsaufwand für Gartenmöbel, Spielgeräte und die Solaranlage<br />

betroffen zu sein oder erhöhte Lebenshaltungskosten durch Fremdeinkauf von<br />

Obst und Gemüse aufwenden zu müssen, werden angesichts der Einhaltung<br />

aller einschlägigen Grenzwerte zurückgewiesen. Gleiches gilt für die Befürchtung<br />

einer sozialen Isolierung, zumal das Straßen- und Wegenetz im Umfeld<br />

der Einwender in angepasster Form erhalten bleibt.<br />

Über Umwege-, Anschneidungs- und Durchschneidungsschäden, Pachtaufhebungs-<br />

sowie Verschattungsentschädigung ist bei unmittelbarer Grundstücksinanspruchnahme<br />

im Rahmen der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

außerhalb der Planfeststellung zu befinden (BVerwG, Beschluss vom<br />

24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

1089


Einwenderin B 9.88<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Einwenderin erscheint in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten.<br />

Das Flurstück 313 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> wird fast vollständig<br />

für landschaftspflegerische Maßnahmen überplant. Lediglich eine schon<br />

vorhandene Waldfläche wird in die Maßnahmen nicht einbezogen. Vorgesehen<br />

ist eine Aufforstungsfläche arrondiert mit dem vorhandenen Waldstück und im<br />

Übrigen extensives Grünland mit einer Baumreihe entlang eines Wirtschaftsweges.<br />

Auf Nachfrage der Einwenderin bestätigt der Vorhabensträger, die umliegenden<br />

Flächen seien im Rahmen des Planfeststellungsabschnitts 7.2 von der Landesgrenze<br />

bis zur B 476 erworben worden. Sie würden derzeit als Bodenlagerfläche<br />

genutzt und anschließend in landschaftspflegerische Maßnahmen umgewandelt.<br />

Die Größe des betroffenen Flurstücks beziffert die Einwenderin auf 2,8 ha. Der<br />

Vorhabensträger entgegnet, nach den ihm vorliegenden Katasterunterlagen<br />

habe das Flurstück eine Größe von 2,6 ha.<br />

Ebenfalls partiell für landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen<br />

wird das Flurstück 22 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>. Entlang<br />

eines Bachlaufes ist hier beidseits in einer Breite von jeweils 10 m die<br />

Anlage eines Sukzessionsstreifens mit einer Baumreihe vorgesehen, fortgesetzt<br />

auf den Nachbargrundstücken.<br />

Der Vorhabensträger führt weiter aus, es handele sich nicht um Artenschutzmaßnahmen,<br />

sie seien insofern nicht zwingend örtlich gebunden. Jedoch weist<br />

er darauf hin, dass beide Maßnahmen im Zusammenhang mit dem großen<br />

Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwenderin<br />

nicht mehr Gegenstand der Planungen. Für die Einwendung ist damit insgesamt<br />

die Erledigung eingetreten.<br />

1090


Maßnahmenkonzept im Bereich des Naturschutzgebietes Salzenteichsheide zu<br />

sehen seien. Namentlich das Flurstück 313 liege isoliert innerhalb verschiedener<br />

anderer überplanter Flächen.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, in den zurückliegenden Planfeststellungsverfahren<br />

sei das Prinzip verfolgt worden, landschaftspflegerische Maßnahmen nur<br />

auf Flächen vorzusehen, die von den Eigentümern angeboten wurden. Im Zuge<br />

der Konsensverhandlungen im Jahr 2004 sei jedoch u.a. vereinbart worden,<br />

das Ausgleichskonzept allein unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten zu<br />

optimieren. Die Folgen für die Grundeigentümer sollten in einer Flurbereinigung<br />

gemindert werden. Der Vorhabensträger räumt jedoch ein, eine Abstimmung<br />

über das Flurbereinigungsgebiet sei zwar noch nicht abschließend erfolgt. Es<br />

herrsche jedoch Konsens, dass die Salzenteichsheide nicht einbezogen werde.<br />

Die Einwenderin und ihr Verfahrensbevollmächtigter führen aus, ihres Erachtens<br />

seien die Planungen der A 33 im Bereich der Salzenteichsheide mit dem<br />

Bau der Straße bis zur B 476 abgeschlossen. Es sei immer gesagt worden, der<br />

Vorhabensträger verfüge anderweitig über genug Land, so dass eine Inanspruchnahme<br />

weiterer Flächen westlich der B 476 nicht zu erwarten gewesen<br />

sei. Andernfalls hätte sich die Einwenderin frühzeitig um Ersatzland bemüht.<br />

Diese Möglichkeit scheide heute aus, weil die Landwirte, die im Bereich des<br />

interkommunalen Gewerbegebietes Land abgeben mussten, bereits verfügbare<br />

Flächen aufgekauft hätten.<br />

Hierin erkennt die Einwenderin das Problem, da innerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />

über Ersatzland nicht entschieden werde. Bei allem Verständnis<br />

für die Konsensvereinbarung des Jahres 2004, sei diese doch in Teilen ein<br />

Vertrag zu Lasten Dritter. Die Einwenderin bleibt daher eindeutig bei der Ablehnung<br />

aller Maßnahmen. Unbeschadet dieser grundsätzlichen Ablehnung fordert<br />

die Einwenderin Ersatzland, sollte es zur Inanspruchnahme Ihrer Flächen<br />

kommen.<br />

Sie ergänzt im Weiteren, ihres Erachtens sei die Fläche bereits in einem naturnahen<br />

Zustand und habe dementsprechend schon heute einen Erholungswert.<br />

Ihr sei daran gelegen, den Betrieb in seiner heutigen Struktur und Flächenausstattung<br />

zu erhalten.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er habe noch nicht alle von ihm erworbenen<br />

Flächen überplant. Er werde prüfen, ob der Einwenderin aus diesem Überhang<br />

Ersatzland angeboten werden könne, wenn es sich auch um Teilflächen<br />

1091


handele, die zumindest die Größe des Flurstücks 313 nicht erreichten.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert, bei diesem Dissens sei es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde<br />

zu entscheiden, ob die landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

tatsächlich an der vorgesehenen Stelle zwingend erforderlich seien;<br />

die Prüfung erfolge unter Beteiligung der Höheren Landschaftsbehörde.<br />

Bezüglich der Bepflanzung am Bachlauf innerhalb des Flurstücks 22 führt die<br />

Einwenderin aus, der Bachlauf müsse auch künftig gereinigt werden können.<br />

Zudem mündeten auf ihrem Flurstück 3 Drainagerohre, 2 Ableitungen der<br />

Kleinkläranlage und 2 <strong>–</strong> 3 Regenwasserrohre in den Bachlauf, die in ihrer Funktion<br />

erhalten werden müssten. Der Vorhabensträger erwidert, der Sukzessionsstreifen<br />

erhalte eine Breite von 10 m beidseits des Baches. Die Bepflanzung<br />

erfolge stets nur einseitig, wechselnd auf beiden Seiten und zwar unmittelbar<br />

am Bach. Der anschließende Sukzessionsstreifen erhalte zum Restgrundstück<br />

der Einwenderin eine gerade Grenze. Eine Drainage werde vor der Maßnahme<br />

abgefangen und durch geschlossene Rohrleitungen in den Bach entwässert.<br />

Auch würden alle übrigen Ableitungsrohre berücksichtigt, z.B. über die Positionierung<br />

der Bepflanzung. Alle notwendigen Änderungen gingen zu seinen Lasten.<br />

Auf die Frage der Entschädigung erläutert der Vorhabensträger, in Betracht<br />

komme zunächst der Verbleib der Flächen im Eigentum der Einwenderin. Dann<br />

erhalte sie eine Abwertungsentschädigung, d.h. eine Entschädigung nach der<br />

Differenz zwischen dem Wert der Fläche vor und dem nach der Inanspruchnahme,<br />

in Gestalt einer einmaligen Zahlung. In diesen Fällen verbleibe die<br />

Pflegeverpflichtung bei der Einwenderin, was ggf. durch eine zusätzliche Pflegeentschädigung<br />

abgegolten werde. Weitere Alternative sei es, dass der Vorhabensträger<br />

auf Wunsch der Einwenderin die benötigten Flächen erwerbe,<br />

womit auch die Pflegeverpflichtung übergehe.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1092


Einwenderin B 9.89<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Einleitend führen die Vertreter der Einwenderin aus, die in der Einwendung<br />

angesprochenen Punkte seien mit der Gegenäußerung im Grunde erledigt. Es<br />

sei dem Vorhabensträger zuzustimmen, dass es sich hierbei um Gesichtspunkte<br />

gehandelt habe, die nicht in der Planfeststellung zu regeln seien.<br />

Zur Betroffenheit der Einwenderin führt der Vorhabensträger aus, abweichend<br />

von der bekannten Planung müsse im Bereich der Arrode eine Umplanung<br />

vorgenommen werden, die dazu führe, dass die Trasse auf einem Streckenabschnitt,<br />

der im Westen etwa am Forsthaus der Einwenderin auslaufe, nach<br />

Norden verschoben werden müsse.<br />

Die Überführung des Paulinenweges sei unumgänglich, auch um den abgebundenen<br />

Steinhausener Weg neu an eine Querungsmöglichkeit anzuschließen.<br />

Dies verbaue aber nicht die von der Einwenderin gewünschte Überführung<br />

des Paulinenweges in den Status eines Privatweges im Eigentum der Einwenderin<br />

außerhalb dieses Verfahrens.<br />

An der Nordseite der Autobahn würden 4 m hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen,<br />

die auch dem Firmengelände der Einwenderin zugute kämen. Der Ruthebach<br />

quere die A 33 unter einem Brückenbauwerk mit einer lichten Weite<br />

von 15 m (aus Gründen des Naturschutzes). Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger,<br />

die Einwenderin habe auch künftig die Möglichkeit, ein unbefug-<br />

Da die Einwenderin die schriftliche Einwendung im Termin für erledigt erklärt<br />

hat, bedarf es einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht mehr. Der<br />

Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.1 verpflichtet, etwa in der Gegenäußerung<br />

gegebene Zusagen einzuhalten.<br />

Infolge dessen kommt es mit Deckblatt I zu einer veränderten Inanspruchnahme<br />

der schon von der Ursprungsplanung betroffenen Flurstücke 519 und 532 in<br />

der Flur 9 der Gemarkung Halle. Im Weiteren ist das Flurstück 124 in der Flur 4<br />

der Gemarkung Hesseln erstmals betroffen <strong>–</strong> 7.440 m 2 sollen dauerhaft beschränkt<br />

werden.<br />

Einwendungen hat die Einwenderin im Deckblattverfahren nicht erhoben, so<br />

dass es diesbezüglich keiner Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bedarf.<br />

1093


tes Betreten des Firmengeländes am Ruthebach wie bisher auf ihrem Grundstück<br />

zu verhindern. Eine etwaige Absperrung könne aus seiner Sicht auch am<br />

Fuß der Wallböschung erfolgen.<br />

Beeinträchtigungen während der Bauphase<br />

Die Vertreter der Einwenderin betonen, es sei von entscheidender Bedeutung,<br />

dass die Bautätigkeit an der A 33 zu keinerlei Störungen oder gar Unterbrechungen<br />

der betrieblichen Abläufe führe.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, für die Errichtung des Brückenbauwerks Paulinenweg<br />

müssten Baufahrzeuge den Paulinenweg benutzen. Sobald die Brücke<br />

und die Anrampungen fertig gestellt seien, werde der Baustellenverkehr für die<br />

Trasse selbst vor Kopf, d.h. innerhalb des für die Trasse benötigten Streifens,<br />

abgewickelt. Für den Bau der Brücke und der Rampen werde eine Bauzeit von<br />

etwa einem Jahr kalkuliert; wenn die Rampen geschüttet werden, bedeute dies<br />

eine Vollsperrung des Paulinenweges in dem Bereich für ca. 3 Monate.<br />

Die Vertreter der Einwenderin stellen dar, täglich werde das Betriebsgelände<br />

von etwa 150 LKW angefahren. Die Fahrer seien teilweise gezwungen, entlang<br />

des Paulinenweges zu parken. Letztlich sei es allerdings eine öffentliche Straße,<br />

so dass die Nutzung auch durch Baufahrzeuge hingenommen werden müsse.<br />

Die Vollsperrung im Bereich der zu schüttenden Rampen berühre die Betriebsabläufe<br />

nicht.<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, das Forstgebäude der Einwenderin<br />

könne jederzeit über den Steinhausener Weg erreicht werden.<br />

Forstgebäude<br />

Das Forstgebäude muss letztlich der Trasse weichen. Die Vertreter der Einwenderin<br />

stellen dar, ein neuer Standort für dieses Gebäude sei bereits gefunden.<br />

Jedoch sei am alten Standort auch eine nicht überplante Scheune vorhanden,<br />

in der sich technisches Gerät zur forstlichen Bewirtschaftung befinde. Diese<br />

liege weit vom neuen Standort des Fortgebäudes entfernt. Es stelle sich die<br />

Frage, ob Forstgebäude und Scheune nicht als wirtschaftliche Einheit zu betrachten<br />

seien mit der Folge, dass der Vorhabensträger die gesamte Wirtschaftseinheit<br />

übernehmen und entschädigen müsse.<br />

Eine Mitbenutzung des Paulinenweges durch Baufahrzeuge während der Bauphase<br />

ist wegen des Überführungsbauwerks unumgänglich. Bzgl. etwaiger<br />

Beeinträchtigungen hieraus wird auf Kapitel B 7.11 verwiesen.<br />

Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Inanspruchnahme von<br />

Grundeigentum der Einwenderin ist diese Frage in den Grunderwerbs- und<br />

Entschädigungsverhandlungen außerhalb der Planfeststellung zu regeln<br />

(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

1094


Eine Zusage gibt der Vorhabensträger in der Erörterung noch nicht ab. Er wird<br />

diesen Sachverhalt jedoch in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

prüfen.<br />

Flächeninanspruchnahme<br />

Aus dem Grundeigentum der Einwenderin werden letztlich etwa 6 ha überplant.<br />

Sie hat kein Interesse daran, dass die verbleibenden Flächen Bestandteil der<br />

Flurbereinigung würden. Dennoch wünscht die Einwenderin eine Entschädigung<br />

in Land, möglichst in Gestalt solcher Flächen, die später für landschaftspflegerische<br />

Kompensationsmaßnahmen aus Anlass z.B. einer Betriebserweiterung<br />

genutzt werden könnten.<br />

Der Vorhabensträger legt dar, er sei sich mit der Flurbereinigungsbehörde einig,<br />

die Grundflächen der Einwenderin aus dem Flurbereinigungsgebiet herauszunehmen.<br />

Da es sich um arrondierte Flächen handele, sei insofern keine<br />

Verbesserung der Situation für die Einwenderin in der Flurbereinigung zu erzielen.<br />

Flächen mit ökologischem Aufwertungspotenzial könne er der Einwenderin<br />

nicht zur Verfügung stellen, wohl aber bereits aufgeforstete Flächen.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, innerhalb der Planfeststellung jedenfalls könne<br />

keine Entscheidung über Ersatzland getroffen werden.<br />

Eigenjagd<br />

Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage, er sehe keine schwerwiegende<br />

Betroffenheit der Eigenjagd. Das Eigentum der Einwenderin überschreite nach<br />

wie vor die hierfür notwendige Größe von 75 ha, Wildschäden seien durch die<br />

durchgehend vorgesehenen Wall-/Wand-Kombinationen in diesem Bereich<br />

ausgeschlossen.<br />

Fragen der Flurbereinigung sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Die Wertminderung des Jagdausübungsrechts an den für die Jagsausübung<br />

verbliebenen Flächen gehört als unmittelbare Folge der Entziehung bzw. der<br />

Abtretung des Grundeigentums an der Trasse zu den nach Enteignungsgrundsätzen<br />

zu entschädigenden Vermögensnachteilen (BGH, Urteil vom<br />

15.02.1996, III ZR 143/94). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also <strong>–</strong> wegen<br />

des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme<br />

von Teilflächen des Grundeigentums (..) aus dem Jagdbezirk <strong>–</strong> auf eine Enteignungsentschädigung<br />

gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht<br />

werden, ob er im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden ist (BGH,<br />

Urteil vom 20.01.2000, III ZR 110/99).<br />

Einer Entscheidung im Panfeststellungsverfahren bedarf es mithin hinsichtlich<br />

1095


Peilbrunnen<br />

Die Vertreter der Einwenderin führen aus, im Bereich der geplanten Trasse<br />

befänden sich Peilbrunnen, die zum Teil überplant würden. Entscheidend für<br />

die betrieblichen Belange der Einwenderin sei es, dass diese Brunnen ordnungsgemäß<br />

verschlossen würden, damit ein Schadstoffeintrag in den zur<br />

Wassergewinnung genutzten Grundwasserleiter ausgeschlossen sei. Denkbar<br />

sei es auch, dass seitens der Wasserbehörde beim Kreis Gütersloh die Anlage<br />

von Ersatzbrunnen angeordnet werde, wodurch der Einwenderin keine Kosten<br />

entstehen dürften.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, nach den ihm von der Einwenderin zur Verfügung<br />

gestellten Unterlagen werde nur ein Peilbrunnen von der Trasse überplant.<br />

Dieser werde ordnungsgemäß rückgebaut und verschlossen. Soweit<br />

Ersatzbrunnen erforderlich würden, werde er eine entsprechende Entschädigung<br />

in Geld leisten; die Einwenderin errichte dann die neuen Brunnen.<br />

Der Vorhabensträger weist zur Frage des Schadstoffeintrags darauf hin, dass<br />

Straßenabwasser in diesem Bereich nicht versickert werde.<br />

Kläranlage<br />

Der Vorhabensträger versichert, die firmeneigene Kläranlage der Einwenderin<br />

werde durch den Bau der A 33 nicht beeinträchtigt.<br />

Hochspannungsleitung<br />

Die Einwenderin würde es begrüßen, wenn die über das Betriebsgelände verlaufende<br />

Hochspannungsleitung durch ein Erdkabel ersetzt könnte.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, in bisherigen Gesprächen habe das Versorgungsunternehmen<br />

stets signalisiert, aus technischen Gründen ungern eine<br />

Erdverkabelung vorzunehmen. In Zukunft sei aber geplant, von 220 kV- auf 380<br />

kV-Leitungen umzustellen. Möglicherweise eröffne das der Einwenderin Möglichkeiten,<br />

im o.g. Sinne etwas zu erreichen.<br />

Im laufenden Planfeststellungsverfahren strebe der Vorhabensträger an, die<br />

dieses Aspektes nicht.<br />

Der Vorhabenträger ist über Nebenbestimmung A 7.1 verpflichtet, seiner Zusage<br />

zum Rückbau des im Trassenverlauf gelegenen Peilbrunnens nachzukommen.<br />

Gleiches gilt für den etwa notwendigen Bau von Ersatzbrunnen, die als<br />

Bestandteil der Anlagen in einem lebensmitteltechnischen Produktionsprozess<br />

als Versorgungseinrichtung i.S.d. Nebenbestimmung A 7.12.13 anzusehen<br />

sind.<br />

Damit wird den Belangen der Einwenderin Genüge getan.<br />

Von der Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde sind lediglich notwendige<br />

Anpassungen an vorhandenen Anlagen Dritter erfasst. Die Umwandlung<br />

einer vorhandenen Hochspannungsleitung in einer Erdleitung setzt jedoch<br />

ein eigenes Planungskonzept voraus, dass über bloße Anpassungsmaßnahmen<br />

hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 12.02.1988, 4 C 54/84; Beschluss vom<br />

13.07.2010, 9 B 103.09).<br />

In diesem Planfeststellungsverfahren kann daher keine den Wünschen der<br />

Einwenderin entsprechende Regelung getroffen werden.<br />

1096


derzeitige Trasse im Grundsatz beizubehalten und lediglich notwendige Änderungen,<br />

wie Versetzen von Masten etc., vorzunehmen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1097


Einwender B 9.90<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders wird eine Teilfläche des knapp 2 ha großen<br />

an der Straße „Im Hagen“ bzw. der künftigen Überführung dieser Straße<br />

über die A 33 gelegenen Flurstücks 159 in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen<br />

für die A 33-Trasse benötigt. Auf einer weiteren Teilfläche sollen Kompensationsmaßnahmen<br />

umgesetzt werden, eine dritte Teilfläche des Flurstücks<br />

beabsichtigt der Vorhabensträger vorübergehend während der Baumaßnahme<br />

in Anspruch zu nehmen.<br />

Der Einwender hat gegen die Inanspruchnahme der Flächen keine Bedenken.<br />

Er habe langfristig die Absicht, auf den Restflächen eine Biogasanlage zu errichten,<br />

die von der Landwirtschaft getragen werden könne. Er fordert jedoch<br />

eine Begradigung des Grenzverlaufs. Dies wird ihm vom Vorhabensträger<br />

zugesagt.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks 159 in der beschriebenen Art und Weise<br />

ist unumgänglich. Der Einwender hat sich im Termin mit der Inanspruchnahme<br />

grundsätzlich einverstanden erklärt. Zu weiteren Detailfragen wird auf die folgenden<br />

Ausführungen verwiesen.<br />

Die Begradigung des Grenzverlaufs ist im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis<br />

<strong>–</strong> Unterlage 5.1, Blatt 4 <strong>–</strong> des Deckblatts I ohne Veränderung des Umfangs der<br />

Inanspruchnahme Gegenstand der Planung geworden. Nicht angepasst wurde<br />

der Lageplan zum Grunderwerbsverzeichnis <strong>–</strong> Unterlage 10, Blatt 4. Der<br />

Vorhabenträger hat gleichwohl den Grunderwerb mit geradem Grenzverlauf<br />

entsprechend seiner Zusage zu tätigen.<br />

Soweit der Einwender im Deckblattverfahren zusätzlich fordert, den Grenzverlauf<br />

weiter in Richtung Überführungsbauwerk zu verschieben, wird die Einwendung<br />

zurückgewiesen. Die landschaftspflegerische Maßnahme E 10.501<br />

dient dazu, das verlegte namenlose Gewässer in naturnaher Weise wieder<br />

auszubauen, wie es der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer<br />

in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“ entspricht. Dies aber setzt genügend Raum zur<br />

naturnahen Entwicklung des Gewässers aufgrund seiner Eigendynamik voraus;<br />

eine Abstandsfläche zu Straßenbauwerken ist daher unumgänglich.<br />

1098


Die rückwärtige Zufahrt zur Restfläche des Flurstücks fordert der Einwender<br />

ohne scharfe Kurven in möglichst gerader Form und 6 m Breite anzulegen, um<br />

die Zufahrt nicht zuletzt angesichts seiner Überlegungen bezüglich der künftigen<br />

Nutzung des Grundstücks auch für entsprechende Gerätschaften zu ermöglichen.<br />

Auch dies wird ihm zugesichert. Der Vorhabensträger weist jedoch<br />

darauf hin, dass wegen des Höhenunterschiedes von ca. 1,8 m eine kleine<br />

Rampe erforderlich ist.<br />

Der Einwender wird die Rahmenbedingungen für die Zufahrt angesichts des<br />

Höhenunterschiedes nochmals überdenken.<br />

Als Pachtfläche nutzt der Einwender einen Teil des ebenfalls betroffenen,<br />

nördlich an sein Flurstück angrenzenden Grundstücks, das einer Abfallverwertungsfirma<br />

gehöre. Auf die Frage nach der künftigen Zufahrtsmöglichkeit für<br />

diese Grundstücksteilfläche erklärt der Vorhabensträger, dass ihm die Notwendigkeit<br />

einer separaten Zufahrt für diese Fläche bisher nicht bekannt gewesen<br />

sei. Vorgesehen wäre bisher eine solche nur für den im vorderen<br />

Grundstücksteil ansässigen Betrieb.<br />

Da der Einwender die Betriebszufahrt nicht mitnutzen kann, wird der Vorhabensträger<br />

in Abhängigkeit von den noch ausstehenden Gesprächen mit dem<br />

Eigentümer eine Umplanung vornehmen. Wegen der Höhendifferenz, die sich<br />

durch die Rampe für das dortige Brückenbauwerk ergebe, müsse ggf. die<br />

Steigung der Rampe leicht erhöht werden, was allerdings möglich sei.<br />

Die Flurbereinigungsbehörde regt eine Zusammenlegung mit anderen<br />

Grundstücken im Rahmen der geplanten Flurbereinigung an. Der Grundstückszuschnitt<br />

sei dort ohnehin änderungsbedürftig.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Zufahrt in der Darstellung des Lageplanes zum Bauwerksverzeichnis<br />

<strong>–</strong> Unterlage 5.1, Blatt 4 <strong>–</strong> geändert. Wie bisher ist eine gemeinsame<br />

Zufahrt zum Flurstück des Einwenders und zum Nachbarflurstück<br />

486 vorgesehen, jedoch hat nunmehr allein der auf dem Flurstück des Einwenders<br />

gelegene Teil eine Breite von 6,00 m. Den Belangen des Einwenders<br />

ist damit entsprochen.<br />

Das Bauwerksverzeichnis (dort Nr. 200) wurde an diese Änderung nicht angepasst.<br />

Der Vorhabenträger hat gleichwohl entsprechend dem Lageplan zum<br />

Bauwerksverzeichnis zu verfahren.<br />

Mit Deckblatt I wurde das Überführungsbauwerk nach Westen verschoben mit<br />

der Folge, dass der alte Straßenverlauf als Erschließungsweg auch für den<br />

vom Einwender genutzten Teil des Flurstücks 169 genutzt werden kann. Eine<br />

Zufahrt von diesem Weg auf das Flurstück ist ebenfalls vorgesehen (neue BV-<br />

Nr. 636). Die vom Einwender im Deckblattverfahren geforderte Breite der Zufahrt<br />

von 8,00 m hat der Vorhabenträger auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde<br />

zugesagt. Er ist über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden.<br />

1099


Einwender B 9.91<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Die Einwender werden vom Ehemann vertreten.<br />

Aus dem Eigentum der Einwender sind die 3 Flurstücke 54, 56 und 476 der<br />

Flur 33 bzw. Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> durch Kompensationsmaßnahmen<br />

betroffen. Aus den zusammenhängenden knapp 10 ha großen<br />

intensiv bewirtschafteten Grundstücksflächen sollen Teilflächen von insgesamt<br />

1.565 m² Grünland dauerhaft in ihrer Nutzung beschränkt werden. Vorgesehen<br />

ist die Renaturierung von Wiesengräben mit der Anlage von Ufergehölzpflanzungen<br />

und Gewässerrandstreifen bzw. Saumzonen.<br />

Der Vorhabensträger erläutert die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und ihre<br />

Leitlinienfunktion in Anbindung an die südlich davon geplante Gründbrücke<br />

über die A 33 und das entsprechende Gesamtkonzept des LBP, das eine<br />

Durchgängigkeit der Leitstrukturen vorsieht. Die Maßnahme sei für das Vorhaben<br />

unverzichtbar.<br />

Der Einwender weist auf die Trennwirkung der Maßnahme für die Bewirtschaftung<br />

der für ihn wichtigen hofnahen Flächen hin, befürchtet weitere Beeinträchtigungen<br />

durch Verschattungen und Laubabwurf sowie Beschädigungen der<br />

vorhandenen Drainagen und fordert den Verzicht auf die Maßnahme. Auch<br />

seien die Unterlagen insoweit fehlerhaft, als der Graben nicht entlang der Flurstücksgrenze<br />

verlaufe und teilweise schon mit Kopfweiden bestanden sei.<br />

Alles, was über eine Verdichtung dieses vorhandenen Kopfweidenbestands<br />

hinausginge, sei für ihn nicht hinnehmbar und auch die Bestandsverdichtung<br />

setze voraus, dass eine Beweidung bis zur Gehölzreihe möglich bleibe. Letzte-<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Nach der ursprünglichen Planung war vorgesehen, die genannten Flurstücke<br />

in einer Größenordnung von insgesamt 3.265 m 2 dauerhaft zu beschränken,<br />

die Angabe im Protokoll ist insoweit nicht korrekt.<br />

Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger die Planung dahingehend verändert,<br />

dass er die Inanspruchnahme des Flurstücks 54 um 880 m 2 gemindert hat.<br />

Vom Grundeigentum der Einwender werden mithin nur noch 2.385 m 2 für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen benötigt.<br />

Mit der Umplanung wurde insbesondere die von den Einwendern geltend gemachte<br />

Trennung der zusammenhängend bewirtschafteten Flurstücke aufgehoben.<br />

Den Einwendungen wurde damit insoweit entsprochen.<br />

Fragen des Laubabwurfs und der Verschattung sind als unmittelbare Folge der<br />

Grundstücksinanspruchnahme in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Drainagen hat der Vorhabenträger nach Nebenbestimmung A 7.7.1 funktionstüchtig<br />

zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />

Aus dem Maßnahmenübersichtsplan <strong>–</strong> Unterlage 12.3, Blatt 7 <strong>–</strong> ergibt sich,<br />

1100


es verneint der Vorhabensträger mit Hinweis auf die Randstreifen.<br />

Ob das LBP-Konzept einen Verzicht der über die Grundstücksmitte verlaufenden<br />

Querverbindung des Gehölzstreifens vom Graben zum Flurstücksrand<br />

zulässt, wird der Vorhabensträger in Abstimmung mit dem Gutachter klären.<br />

Wenn der Einwender die Pflege des Gehölz- und Gewässerrandstreifens nicht<br />

übernehmen wolle, müsse sie in geeigneter Weise durch den Vorhabensträger<br />

sichergestellt werden.<br />

Eine Verschiebung des Gehölzstreifens in die Verlängerung des von ihm aufgezeigten<br />

Grabenverlaufs lehnt der Einwender ab. Die verlagere die Trennwirkungen<br />

der Maßnahme auf die Grundstücksmitte und erhöhe die sich für ihn<br />

ergebenden Beeinträchtigungen.<br />

Im Anschluss an die Eigentumsflächen hat der Einwender größere Flächen<br />

dass der Vorhabenträger vorhandene Bäume zumindest teilweise erkannt und<br />

insofern nur eine Verdichtung der vorhandenen Kopfbaumpflanzung vorgesehen<br />

hat. Er hat auch die über die Signatur des genannten Übersichtsplans<br />

hinaus vorhandenen Kopfbäume in die landschaftspflegerische Maßnahme zu<br />

integrieren, um die zusätzliche Flächeninanspruchnahme zu Lasten der Einwender<br />

auf das notwendige Maß zu beschränken.<br />

Auf besagte Querverbindung wurde mit Deckblatt I verzichtet, der Einwendung<br />

mithin entsprochen.<br />

Eine derartige Verschiebung ist nicht Gegenstand der Planungen geworden.<br />

Im verbleibenden Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum der<br />

Einwender für den vorgesehenen Zweck unumgänglich. Insbesondere ist insoweit<br />

die Funktion der landschaftspflegerischen Maßnahmen für die Biotopvernetzung<br />

anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung bisher vorhandener<br />

Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich, derartige<br />

Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten,<br />

wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe, auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf<br />

den Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung<br />

zwischen dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33<br />

über die Grünbrücke an der Holtfelder Straße sicher. Sie an Gräben und Flurstücks-<br />

oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Beeinträchtigung<br />

landwirtschaftlicher Nutzflächen.<br />

Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6<br />

verwiesen.<br />

Zur Inanspruchnahme dieser Pachtfläche der Einwender wird auf die Ausfüh-<br />

1101


gepachtet (Nordseite, Flurstück 248 der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>),<br />

die durch den weiteren Verlauf des zu einer geplanten Aufforstung führenden<br />

Gehölzstreifens in gleicher Weise betroffen sind. Der Vorhabensträger<br />

verweist dazu auf die Unverzichtbarkeit der Gesamtmaßnahme sowie auf die<br />

noch ausstehenden Gespräche mit dem Eigentümer der Pachtflächen.<br />

Die Flurbereinigungsbehörde erläutert abschließend das geplante Flurbereinigungsverfahren,<br />

dessen Grenzen in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer<br />

noch festzulegen seien. Ziel sei es, die Flächenlast auf höchstens 2 %<br />

pro Eigentümer zu beschränken, nach Möglichkeit aber unter diesen Wert zu<br />

drücken.<br />

Ein Beweissicherungsverfahren für Eigenwasserversorgung des Einwenders<br />

lehnt der Vorhabensträger ab. Eine Beeinträchtigung sei schon aufgrund der<br />

Entfernung zwischen Hausbrunnen und A 33-Trasse von 1 km auszuschließen.<br />

Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />

bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />

durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

rungen zur Einwendung des Eigentümers, Einwender B 9.100, verwiesen.<br />

Ein Beweissicherungsverfahren wird angesichts der Entfernung zur Trasse<br />

und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

zurückgewiesen.<br />

In ihrer Einwendung im Deckblattverfahren I wenden sich die Einwender ausschließlich<br />

gegen die Inanspruchnahme des von ihnen gepachteten Flurstücks<br />

248. Auch insoweit wird daher auf die Ausführungen bzgl. des Einwenders<br />

B 9.100 verwiesen.<br />

1102


Einwender B 9.92<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vom Flurstück 61 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln müssen 220 m 2 für die<br />

Neuanbindung des Stockkämper Weges an die Hesselner Straße erworben<br />

werden. 60 m 2 werden für die Trasse der A 33 benötigt, eine unwirtschaftliche<br />

Restfläche von 40 m 2 ist ebenfalls für den Erwerb durch den Vorhabensträger<br />

vorgesehen. Für die Verlegung eines Entwässerungsgrabens entlang der A 33<br />

sollen 150 m 2 dauerhaft beschränkt werden.<br />

Bezüglich des Grabens führt der Vorhabensträger ergänzend aus, dieser nehme<br />

nur Oberflächenwasser der Flächen nördlich der A 33 auf. Eine Durchmischung<br />

mit Straßenabwasser erfolge nicht. An dem in 45 m Abstand zum Fahrbahnrand<br />

der A 33 stehenden Wohngebäude werde der Immissionsgrenzwert<br />

für die Nacht um bis zu 3 dB(A) im Obergeschoss und bis zu 1 dB(A) im Erdgeschoss<br />

überschritten.<br />

Der Einwender sieht sich durch die Planungen über den Flächenverlust hinaus<br />

in vielfältiger Weise beeinträchtigt:<br />

Graben<br />

Der Graben stelle insofern eine Beeinträchtigung dar, als bei Starkregenfällen<br />

mit Überschwemmungen zu rechnen sei, ein Wasserlauf immer Ratten anziehe<br />

und zudem das Wasser des Baches, der über den neuen Graben umgeleitet<br />

werden solle, seines Erachtens schon heute belastet sei.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, der Graben sei Bestandteil des mit den Wasserbehörden<br />

abgestimmten wassertechnischen Entwurfs. Er sei zumindest<br />

ausreichend bemessen.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist im beschriebenen<br />

Umfang und für die im Termin genannten Zwecke unumgänglich. Die Einwendung<br />

wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die A 33 verläuft quer zur Fließrichtung des Oberflächenwassers, behindert<br />

also den natürlichen Wasserabfluss. Der Vorhabenträger musste deshalb Einrichtungen<br />

vorsehen, das anströmende Wasser aufzufangen und gesammelt<br />

unter der Autobahn hindurchzuleiten (so in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess<br />

der BGH, Beschluss vom 29.06.2006, III ZR 269/05). Im Weiteren<br />

hat der Vorhabenträger die bestehenden Vorfluter zu erhalten bzw. an die ge-<br />

1103


Insellage des Grundstücks<br />

Der Einwender sieht sein Anwesen künftig von der A 33, dem neu angebundenen<br />

Stockkämper Weg sowie der näher an sein Anwesen verschobenen und<br />

überführten Hesselner Straße eingekesselt. Neben dem von der A 33 ausgehenden<br />

Lärm werde er mithin auch insbesondere vom Lärm auf der Hesselner<br />

Straße beeinträchtigt, zumal durch die Überführung lärmintensive Schaltvorgänge<br />

und eine hochtourigere Fahrweise zu erwarten seien. Der heute noch<br />

vorhandene Bewuchs werde entfernt und könne weder als Lärm- noch als<br />

Sichtschutz dienen.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, die künftige Verkehrsbelastung der Hesselner<br />

Straße werde auch unter Berücksichtigung dessen, dass hier die Überführung<br />

für den Stockkämper Weg und die Hesselner Straße zusammengefasst werde,<br />

unter 2.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Subjektiv möge beim Einwender das<br />

Gefühl einer Lärmsteigerung eintreten, z.B. durch eine veränderte Geräuschzusammensetzung.<br />

Dies werde sich aber nicht objektiv berechnen lassen. Eine<br />

schallschützende Wirkung erbrächten Gehölze erst ab einer Tiefe von 40 m. Im<br />

Übrigen aber werde die Böschung des Überführungsbauwerks bepflanzt, so<br />

dass die Verkehrsvorgänge auf der Hesselner Straße nicht mehr zu sehen seien.<br />

Der Vorhabensträger räumt aber auf Vorhalt des Einwenders ein, das Überführungsbauwerk<br />

werde möglicherweise höher als das Wohngebäude.<br />

Auf die Frage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er sehe<br />

derzeit keine Möglichkeit, weitergehenden aktiven Lärmschutz vorzusehen.<br />

änderten Verhältnisse anzupassen, um auch im Übrigen die Entwässerung<br />

querender Straßen bzw. anliegender Flächen zu gewährleisten.<br />

All diesen Zwecken dient der parallel zum Lärmschutzwall über das Grundstück<br />

des Einwenders geplante Entwässerungsgraben. Er ist Bestandteil des von den<br />

zuständigen Wasserbehörden geprüften wassertechnischen Entwurfs.<br />

Gegenstand dieser Prüfung ist auch, ob alle Entwässerungsanlagen hinreichend<br />

bemessen sind, das anfallende Wasser schadlos abzuführen. Insofern<br />

ist die vom Einwender in seiner schriftlichen Einwendung erwartete Überschwemmung<br />

seines Grundstücks nicht zu befürchten.<br />

Soweit er eine Rattenplage befürchtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch<br />

entlang der bestehenden Straßen Entwässerungsgräben angelegt sind und<br />

insofern keine vollständig neue Situation eingetreten ist.<br />

Um eine Insellage des Grundstücks zu begründen, hat der Einwender auf verschiedene,<br />

aus seiner Sicht künftig gegebene, Beeinträchtigungen abgestellt.<br />

Diese werden im Folgenden näher betrachtet.<br />

Lärm<br />

Eine Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird<br />

zurückgewiesen. Die Kosten hierfür stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zu den näheren Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Wie in Kapitel B 7.9.6 auch mit Bezug auf die Rechtsprechung des BVerwG<br />

dargestellt, wird bei Straßenbauvorhaben grds. kein Summenpegel gebildet.<br />

Beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer Straße kommt es nach der<br />

insoweit einschlägigen 16. BImSchV allein auf den von dem zu bauenden oder<br />

zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an.<br />

Bezogen auf den gesamten Streckenabschnitt, aber auch einzelfallbezogen auf<br />

1104


Zwar gelte nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes der<br />

Grundsatz des Vorrangs aktiver Schutzmaßnahmen. Dieser Vorrang sei aber<br />

nach § 41 Abs. 2 BImSchG eingeschränkt, wenn die aufzuwenden Kosten außer<br />

Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Dies sieht der Vorhabensträger<br />

beim Gebäude des Einwenders gegeben, was er der Planfeststellungsbehörde<br />

nachweisen werde. Um auch das Obergeschoss aktiv zu schützen,<br />

bedürfte es Lärmschutzeinrichtungen von etwa 8,00 m Höhe. Er werde das<br />

Gebäude des Einwenders auf die Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) hin überprüfen lassen; sollte das<br />

Dämmmaß bereits heute die zu erwartenden Immissionen auf zulässige Lärmpegel<br />

innerhalb des Gebäudes abmindern, kämen allenfalls noch Lüftungsanlage<br />

in den Schlafräumen in Betracht, weil die Fenster nicht mehr geöffnet werden<br />

könnten.<br />

Der Verhandlungsleiter weist den Einwender darauf hin, hierbei handele es sich<br />

um das Votum des Vorhabensträgers. Die Planfeststellungsbehörde habe letztlich<br />

zu entscheiden und könne sich auch über dieses Votum hinwegsetzen.<br />

Neben den zuvor erörterten Sachverhalten sieht der Einwender weitere Beeinträchtigungen<br />

der Kessellage in Form von Beschränkungen der freien Sicht<br />

durch die Dammbauwerke und Lärmschutzeinrichtungen. Der Wohnwert des<br />

Anwesens sinke, es sei eine Wertminderung zu erwarten. Letztlich entstehe<br />

eine völlig veränderte Situation, die aus seiner Sicht einen lebenswerten<br />

Verbleib ausschließe. Vor dem Hintergrund dessen fordert der Einwender die<br />

Gesamtübernahme des Anwesens.<br />

Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Er verweist auf bestehende Kriterien dafür,<br />

ob der Verbleib unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen unzumutbar<br />

sei oder nicht. Namentlich beim Lärm werde diese Grenze erst bei einer Belastung<br />

von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht. Diese seien hier weit unterschritten.<br />

Der Einwender äußert in diesem Zusammenhang Zweifel an den Berechnungsergebnissen;<br />

er befürchtet, dass die reale Belastung künftig weit höher liegen<br />

werde. Dem entgegnet der Vorhabensträger, bei dem berechneten Wert von<br />

maximal 63 dB(A) tags müsse sich der Verkehr gegenüber den prognostizierten<br />

Werten vervierfachen, bevor eine Belastung von 70 dB(A) erreicht werde. Dies<br />

sei nicht zu erwarten.<br />

die Situation am Gebäude des Einwenders ist es auch aus Gründen des Grundrechtsschutzes<br />

nicht geboten, einen Summenpegel zu bilden (zu den rechtlichen<br />

Einzelheiten ebenfalls Kapitel B 7.9.6). Die von der A 33 ausgehenden<br />

Lärmimmissionen erreichen am Wohngebäude des Einwenders maximal Werte<br />

von 63/58 dB(A) tags/nachts. Es ist angesichts des lediglich geringen Verkehrsaufkommens<br />

auf der Hesselner Straße evident, dass die Schwelle einer<br />

Grundrechtsbeeinträchtigung auch dann nicht erreicht würde, wollte man einen<br />

Summenpegel bilden.<br />

Die vom Einwender geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der lärmtechnischen<br />

Berechnung in den Planunterlagen werden unter Verweis auf die Ausführungen<br />

in Kapitel B 7.9.4 zurückgewiesen.<br />

Verschattung<br />

Die Lärmschutzeinrichtungen entlang der A 33 mit einer Gesamthöhe von 4,00<br />

m über der Gradiente der A 33, die hier in einer leichten Dammlage von etwa<br />

0,6 m liegt, befinden sich in einem Abstand von etwa 38 m zum Wohngebäude<br />

des Einwenders südlich davon; der Scheitelpunkt des Überführungsbauwerks<br />

der Hesselner Straße mit einer konstruktiven Höhe von 6,00 m über der Gradiente<br />

der A 33 hält zum Gebäude des Einwenders einen Abstand von etwa 70<br />

m. Die Rampe des Überführungsbauwerks hat parallel zum Gebäude noch eine<br />

Höhe von etwa 4,70 m in 65 m Entfernung.<br />

Damit verändert sich ohne Frage das Umfeld des Gebäudes; Blickbeziehungen<br />

gehen verloren, technische Bauwerke von beträchtlicher Größe werden errichtet.<br />

Gleichwohl ist eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks <strong>–</strong> auch<br />

ohne eingehendes Verschattungsgutachten <strong>–</strong> ersichtlich nicht zu erkennen.<br />

Zwar erreicht der Schatten der Lärmschutzeinrichtungen das Grundstück des<br />

Einwenders; sie liegen aber nach Süden ausgerichtet und verhindern beim hier<br />

erreichten Höchststand der Sonne jedenfalls nicht eine Belichtung des Gebäudes<br />

und des unmittelbaren Gartenumfelds. Der Schattenwurf des Überführungsbauwerks<br />

wird Gebäude und Garten allein aufgrund der Entfernung nicht<br />

erreichen, weshalb auch nicht von einer deutlichen Verringerung der Sonneneinstrahlung<br />

auf das Grundstück aus Richtung Osten auszugehen ist.<br />

1105


Zur Wertminderung führt der Verhandlungsleiter aus, dies sei nach der geltenden<br />

Rechtsprechung kein Entschädigungstatbestand. Lehne der Vorhabensträger<br />

die Gesamtübernahme von sich aus ab, müsse über die gegenläufigen<br />

Positionen eine Entscheidung gefällt werden.<br />

Für den Fall, dass eine Gesamtübernahme letztlich abgelehnt werde, verweist<br />

der Vorhabensträger auf die in der Generalerörterung bekräftigte Absicht des<br />

Kreises Gütersloh, zusammen mit den Kommunen die Möglichkeiten einer freiwilligen<br />

Ergänzung der vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen durch die Verwendung<br />

von Überschussbodenmassen zu prüfen. Vorstellbar sei es, auch am<br />

Anwesen des Einwenders den vorgesehenen Wall zu erhöhen und die Wand<br />

dann erst aufzusetzen. Hierfür aber werde mehr Fläche auch aus dem Flurstück<br />

des Einwenders benötigt.<br />

Auf die Frage, ob er für diesen Zweck bereit sei, Flächen zur Verfügung zu<br />

stellen, entgegnet der Einwender, er diskutiere derzeit nur die Frage der Gesamtübernahme.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Wertminderung<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Über die Gesamtübernahme ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden.<br />

Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Dessen ungeachtet müssen die vom Einwender angeführten Belange in die<br />

Abwägung eingestellt werden, sind aus den o.g. Gründen jedoch nicht als so<br />

schwerwiegend einzustufen, dass sie sich gegenüber den für das Straßenbauvorhaben<br />

sprechenden Aspekten (s. insbesondere Kapitel B 6.1) durchsetzen<br />

könnten.<br />

Die Einwendung wird daher auch diesbezüglich zurückgewiesen.<br />

Folgende Aspekte hat der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung ergänzend<br />

angesprochen:<br />

Luftschadstoffe<br />

Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle ein-<br />

1106


schlägigen Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Drainagen, Versorgungsleitungen<br />

Mit den Nebenbestimmungen A 7.7.1 und A 7.12.13 ist der Vorhabenträger<br />

verpflichtet, derartige Einrichtungen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder<br />

herzustellen.<br />

Hausbrunnen<br />

Die Beweissicherung für Hausbrunnen, die in einem Abstand von bis zu 100 m<br />

von der A 33 entfernt liegen, ist dem Vorhabenträger mit Nebenbestimmung<br />

A 7.3.11 verbindlich aufgegeben. Soweit der Brunnen der Einwender in einem<br />

solchen Abstand gelegen ist, unterliegt er mithin der Pflicht zur Durchführung<br />

des Beweissicherungsverfahrens.<br />

Zur Frage der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am<br />

Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Wendehammer<br />

Der vom Einwender geforderte Wendehammer am Ende des abgebundenen<br />

Stockkämper Weges ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung.<br />

Bauphase<br />

Diesbezüglich wird auf Kapitel B 7.11 verwiesen.<br />

1107


Einwender B 9.93<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Auf dem Flurstück 214 der Einwender in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

ist im Umfang von 3.590 m 2 die Anlage einer Obstbaumreihe mit randlicher<br />

Saumzone u.a. zur erweiterten Vernetzung von Steinkauzhabitaten vorgesehen.<br />

Weitere 350 m 2 sollen im Rahmen der Überführung der Stockkämper<br />

Straße und der Anlage eines Radweges an deren Rand erworben werden.<br />

Auf dem Flurstück 281 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> ist ebenfalls<br />

die Pflanzung einer Obstbaumreihe mit randlicher Saumzone (3.520 m 2 )<br />

geplant, wobei diese Maßnahme als Artenschutzmaßnahme unverzichtbar ist.<br />

Die Einwender wenden sich nicht grundsätzlich gegen die vorgesehenen Maßnahmen.<br />

Sie regen jedoch an, die auf Flurstück 214 geplante Obstbaumreihe<br />

an die nördliche Grenze zu den Flurstücken 28 und 211 zu verlegen. Die auf<br />

Flurstück 281 vorgesehene Baumreihe könne auf die andere Seite ihrer Zufahrt<br />

an die Südwestgrenze des Flurstücks 214 verschoben werden. Sie bitten dabei,<br />

in Höhe des Wohngebäudes wegen einer dort vorhandenen Photovoltaik-<br />

Anlage eine Lücke in der Bepflanzung zu belassen oder aber die Baumreihe<br />

hinter ihrem Haus entlang zu führen und dort mit der anderen Baumreihe zu<br />

verknüpfen.<br />

Der Vorhabensträger hält beide vorgeschlagenen Änderungen durchaus für<br />

denkbar und der Zielsetzung der Maßnahmen nicht abträglich, kann aber noch<br />

keine endgültige Zusage abgeben. Er wird die Vorschläge mit den Gutachtern<br />

und den Landschaftsbehörden erörtern.<br />

Entwässerung an der Stockkämper Straße<br />

Die von den Einwendern vorgeschlagenen Veränderungen bei der Gestaltung<br />

und Platzierung der artenschutzrechtliche bedeutsamen landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen ist mit Deckblatt I im vollen Umfang Gegenstand der Planung<br />

geworden. Den Einwendungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von<br />

Grundeigentum der Einwender ist damit in diesem Punkt entsprochen.<br />

Soweit die Inanspruchnahme für die Überführung der Stockkämper Straße strittig<br />

war, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />

1108


Der Vorhabensträger erläutert, derzeit existiere im Bereich der Stockkämper<br />

Straße keine geregelte Entwässerung. Die befestigte Straße auf der Überführung<br />

führe zusammen mit dem zusätzlich vorgesehenen Radweg zu einem<br />

erhöhten Wasseranfall, für den er die Mulde am Böschungsfuß als Sickermulde<br />

ausgebildet habe, weil er entlang des Stockkämper Weges keinen Graben als<br />

Vorflut vorgefunden habe.<br />

Dem widersprechen die Einwender. Mittlerweile sei der Graben entlang der<br />

Stockkämper Straße (auf dem Straßengrundstück) im Bereich ihres Anwesens<br />

hergestellt. Problematisch sei jedoch die Dimensionierung der Durchlässe an<br />

ihrer Hofzufahrt und weiter südlich bei der Querung der Stockkämper Straße.<br />

Der Vorhabensträger nimmt die Hinweise auf. Er sagt zu, die Entwässerung<br />

des Überführungsbauwerks an eine etwa vorhandene Vorflut anzuschließen<br />

und im weiteren Verlauf die vorhandenen Vorflutverhältnisse einschließlich der<br />

Durchlässe an die neue Entwässerungssituation anzupassen.<br />

Radweg<br />

Den Einwendern ist nicht einsichtig, warum der Radweg, der zu einer zusätzlichen<br />

Inanspruchnahme des Flurstücks 214 führt, auf der westlichen Seite der<br />

Straße verlaufe. Der Vorhabensträger erläutert, dies sei eine Forderung des<br />

Kreises gewesen, da sich auf dieser Seite ein Gasthof befinde, der von Radlern<br />

angesteuert werde.<br />

Die Einwender entgegnen, neben dem Verlust an Grundfläche sei auch der<br />

Verlust eines alten Baumbestandes zu beklagen. Sie regen eine Verschiebung<br />

der Straße nach Osten an.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, dies mit dem Kreis als Straßenbaulastträger der<br />

Stockkämper Straße zu erörtern.<br />

Lärm<br />

Der Vorhabensträger führt aus, am Wohngebäude der Einwender sei aufgrund<br />

der Entfernung von der Trasse und der aktiven Schutzeinrichtungen eine deutliche<br />

Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte festzustellen. Die Einwender<br />

halten dem entgegen, verschiedene Umnutzungen der Hofgebäude seien bei<br />

Mit Deckblatt I wurden die Entwässerungseinrichtungen entlang der Stockkämper<br />

Straße umgestaltet. Das Grundstück der Einwender ist nicht mehr direkt<br />

betroffen, die Entwässerungseinrichtungen sind auf der gegenüber liegenden<br />

Straßenseite vorgesehen.<br />

Die Einwendung ist damit in diesem Punkt erledigt.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Radwegeführung umgestaltet, eine Inanspruchnahme<br />

von Grundeigentum der Einwender für diesen Zweck vermieden. Der Einwendung<br />

wurde mithin in diesem Punkt entsprochen. Soweit in den Grunderwerbsunterlagen<br />

des Deckblattes I noch der Erwerb von 350 m 2 vorgesehen ist, sind<br />

diese Unterlagen insofern fehlerhaft. Der Vorhabenträger hat die Ausführung<br />

des Überführungsbauwerks entsprechend dem Lageplan zum Bauwerksverzeichnis,<br />

Unterlage 5.1, Blatt 12, vorzunehmen.<br />

Die Forderung nach weitergehenden Schutzmaßnahmen wird zurückgewiesen.<br />

In Folge der vorgesehenen aktiven Schutzmaßnahmen und der Entfernung des<br />

Wohngebäudes zur Trasse werden die maßgeblichen Grenzwerte weit unter-<br />

1109


der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Eine nachträgliche Berechnung<br />

hält der Vorhabensträger gleichwohl nicht für erforderlich, da die entsprechenden<br />

Gebäudeteile einen noch größeren Abstand zur Trasse der A 33 hielten.<br />

Weitere Entwässerungsprobleme<br />

Die Einwender weisen darauf hin, nicht nur durch die derzeit unzureichende<br />

Entwässerung an der Stockkämper Straße komme es zu Rückstauproblemen<br />

bis auf ihre Hofstelle und in die Kleinkläranlage hinein, sondern auch durch<br />

weitere Grabensysteme zwischen Stockkämper Straße und Eschweg, in die der<br />

Vorhabensträger durch den Bau von Durchlässen, die Verlegung von Gräben<br />

und die Einleitung aus einem Regenrückhaltebecken eingreife. So sei z.B. in<br />

Bau-km 5 + 110 ein Duchlass DN 800 vorgesehen, die Durchlässe im weiteren<br />

Verlauf des Grabens seien jedoch geringer bemessen. Weitere Details werden<br />

anhand der Pläne erörtert.<br />

Hierzu führt der Vorhabensträger aus, die Bemessung des benannten Durchlasses<br />

erfolge nicht als für den Wasserdurchfluss notwendige Dimensionierung,<br />

sondern aus Gründen der Unterhaltung. Auch durch die übrigen Eingriffe komme<br />

es nicht zu nachteiligen Veränderungen der Entwässerungssituation, da bei<br />

allen Änderungen im System die Wassermengen identisch blieben. Dies gelte<br />

auch für die Einleitung aus dem Regenrückhaltebecken in den Eschbach. Dieses<br />

Becken sei nach dem größten Lastfall bemessen, könne also auch die Regenmengen<br />

eines Starkregenereignisses zunächst aufnehmen, um das Wasser<br />

anschließend gedrosselt in den Bach abzugeben.<br />

Nach veränderten Planungen werde zwar auf das Becken verzichtet und stattdessen<br />

mit vergrößerten Rohrleitungen unter der Autobahn ein Kavernensystem<br />

geschaffen. Dies ändere jedoch an der Leistungsfähigkeit des Systems<br />

nichts.<br />

Hausbrunnen<br />

Wegen des Abstands zur Trasse kommt aus Sicht des Vorhabensträgers ein<br />

Beweissicherungsverfahren nicht in Betracht.<br />

schritten. Es gelingt sogar, die <strong>–</strong> hier nicht einschlägigen <strong>–</strong> strengeren Grenzwerte<br />

für allgemeine Wohngebiete noch zu unterschreiten.<br />

Eine Berechnung etwa umgenutzter Gebäudeteile innerhalb der gesamten Hofanlage<br />

ist entbehrlich; das in die Lärmberechnung einbezogene Wohngebäude<br />

ist derjenige Gebäudeteil des Anwesens, der am nächsten zur Trasse gelegen<br />

ist und den anderen Gebäuden sogar noch Schallschutz bietet.<br />

Forderungen, die verschiedenen Entwässerungseinrichtungen und namentlich<br />

die Durchlässe noch leistungsfähiger auszugestalten, werden zurückgewiesen.<br />

Der wassertechnische Entwurf lag den Planunterlagen bei. Er umfasst Berechnungen<br />

der zu bewältigenden Abflussmengen ebenso, wie Fragen der Bemessung<br />

aller Durchlassbauwerke, Mulden, Gräben und Rückhalteeinrichtungen.<br />

Beanstandungen des Entwurfs sind bei der Prüfung durch die zuständigen<br />

Wasserbehörden nicht aufgetreten.<br />

Die Forderung nach einer Beweissicherung wird angesichts der Entfernung zur<br />

Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapi-<br />

1110


Pflege der Obstbaumreihen<br />

Hierzu stellt der Vorhabensträger dar, blieben die Flächen im Eigentum der<br />

Einwender, erhielten sie eine Abwertungsentschädigung und <strong>–</strong> da sie die Pflege<br />

zu besorgen hätten <strong>–</strong> ggf. eine Pflegeentschädigung in Form einer einmaligen<br />

Zahlung. Wenn die Einwender die Flächen verkaufen wollten, ginge die Pflegeverpflichtung<br />

über. Die Einwender erklären jedoch, die Flächen im Eigentum<br />

behalten zu wollen.<br />

Sie weisen, da die angrenzenden Flächen weiterhin zur Beweidung genutzt<br />

werden sollen, auf die Notwendigkeit eines Verbissschutzes hin.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

tels zurückgewiesen.<br />

Hier handelt es sich um Fragen der Entschädigung, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />

zu regeln sind.<br />

Die Einwender haben über die vorstehenden Punkte hinaus in der Einwendung<br />

die folgenden Aspekte angesprochen:<br />

Existenz, Ersatzland<br />

Die Einwender sehen die eigenständige Existenz des Betriebes durch den Verlust<br />

von hofnahen Flächen gefährdet, sie fordern daher Ersatzland.<br />

Eine Existenzgefährdung ist hier nicht zu erkennen.<br />

Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann<br />

ein Verlust von Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen<br />

in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden<br />

landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden<br />

(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08).<br />

Nach der Umplanung in Deckblatt I sind die Einwender noch in einer Größenordnung<br />

von 3.800 m 2 betroffen. Allein die nach der ursprünglichen Planung<br />

teilweise betroffenen Flurstücke 214 und 281 haben jedoch schon eine Gesamtgröße<br />

von ca. 9.2 ha. Auch ohne detaillierte Ermittlung der Betriebsgröße<br />

der Einwender liegt mithin die Inanspruchnahme jedenfalls unterhalb der Grenze<br />

von 5 %.<br />

Vor diesem Hintergrund ist die Frage von Ersatzland rein entschädigungsrecht-<br />

1111


licher Natur, die Einwender können diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999,<br />

629, 630 f.)<br />

1112


Einwender B 9.94<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders bzw. seiner Ehefrau sind insgesamt drei<br />

Grundstücke (Flurstücke 79, 80 und 378 der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />

betroffen. Die Flurstücke sollen fast vollständig (rd. 3,5 ha) im Rahmen<br />

des Maßnahmenpaketes Salzenteichs Heide des LBP für Kompensationsmaßnahmen<br />

<strong>–</strong> im Wesentlichen Aufforstungen <strong>–</strong> in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Der Einwender will weder Nutzungsbeschränkungen hinnehmen noch die Flächen<br />

verkaufen. Er benötige diese für seine Schweinezucht, die er sonst wegen<br />

der Gülleausbringung nicht im bisherigen Umfang aufrechterhalten könne<br />

und sieht ohne diese Flächen den Familienbetrieb und damit seine Existenz<br />

gefährdet. Er bewirtschafte insgesamt 120 ha Fläche (davon 50 % Eigentum<br />

und 50 % Pachtflächen) und habe 2.000 Mastplätze.<br />

In Frage käme allenfalls ein gleich großer Flächenersatz an anderer Stelle.<br />

Der Vorhabensträger führt dazu aus, nicht über entsprechend großes Ersatzland<br />

zu verfügen. Lediglich ein kleiner Teil des Flächenverlustes könne so ggf.<br />

über Grundstücke ausgeglichen werden, die er erworben habe, für sein Vorhaben<br />

aber nicht benötige. Er würde aber versuchen, weiteres Ersatzland zu<br />

bekommen.<br />

Zum Wert der Grundstücke verweist der Vorhabensträger auf die Entschädigungs-<br />

bzw. Grunderwerbsverhandlungen. Der Richtwert für Ackerlang liege<br />

hier bei ca. 3 Euro/m².<br />

Der Einwender zeigt Flächen auf, die seine Ehefrau inzwischen geerbt habe<br />

und bietet an, diese ersatzweise für Kompensationsmaßnahmen zu nutzen. Lt.<br />

Vorhabensträger sind diese Flächen jedoch bereits in das Kompensationskon-<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit der Planänderung des Deckblattes I ist Grundeigentum des Einwenders<br />

bzw. seiner Ehefrau nicht mehr betroffen. Für die Einwendung ist damit die<br />

Erledigung eingetreten.<br />

1113


zept eingebunden.<br />

Der Vorhabensträger will auf die Flächen wegen des sonst ggf. gefährdeten<br />

Ausgleichskonzeptes nicht verzichten. Er bittet die Einwendungen, die insbesondere<br />

wegen einer sonstigen im Termin geltend gemachten Existenzgefährdung<br />

aufrechterhalten werden, durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1114


Einwender B 9.95<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das Flurstück 94 in der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> soll vollständig<br />

für die Realisierung einer landschaftspflegerischen Maßnahme in Anspruch<br />

genommen werden. Vorgesehen ist die Entwicklung einer extensiven Grünlandnutzung<br />

als Artenschutzmaßnahme für den Kiebitz, der in diesen Bereich<br />

umgesiedelt werden soll.<br />

Der Einwender äußert Zweifel, ob sich der Kiebitz tatsächlich im fraglichen<br />

Raum ansiedeln lässt. Er ist mit der Inanspruchnahme nicht einverstanden.<br />

Derzeit führe er den landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb, eine Hofnachfolge<br />

existiere nicht. Dennoch möchte er den Betrieb im derzeitigen Umfang<br />

erhalten, um spätere Verpachtungsmöglichkeiten zu sichern. Er fordert<br />

daher Ersatzland statt einer Entschädigung in Geld (unabhängig, ob Abwertungsentschädigung<br />

bei Eigentumsbehalt oder Kaufpreis), spätestens im Flurbereinigungsverfahren.<br />

Für den Vorhabensträger ist die Maßnahme aus Gründen des Artenschutzes<br />

unverzichtbar. Er sagt zu, die Möglichkeiten einer Ersatzlandgestellung zu prüfen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Vorgesehen auf dem Flurstück des Einwenders sind die Maßnahmen M/A<br />

9.306 <strong>–</strong> Entwicklung von feuchtem Extensivgrünland auf Intensivgrünland <strong>–</strong><br />

sowie M/A 8.701 <strong>–</strong> Gewässerrandstreifen entlang eines Wiesengrabens.<br />

Die diesbezügliche Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Beide Maßnahmen sind artenschutzrechtlich relevant zur Habitatoptimierung<br />

eines Kiebitzvorkommens, im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen darüber<br />

hinaus zugunsten weiterer Wiesenvögel, wie Rebhuhn und Feldlerche.<br />

Der Kiebitz ist im Planungsraum mit insgesamt sechs Brutpaaren vertreten,<br />

wobei nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Teil A, des Deckblattes I<br />

drei Brutstandorte infolge Überbauung bzw. Entwertung durch Randeffekte<br />

verloren gehen und ein weiterer Standort stabilisierender Maßnahmen bedarf,<br />

um erhalten werden zu können. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen<br />

Störungsverbotes, das dann berührt ist, wenn sich wegen der Störung <strong>–</strong> hier:<br />

Bau und Betrieb der A 33 <strong>–</strong> der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,<br />

sind Maßnahmen erforderlich, die (derzeit ohnehin suboptimalen)<br />

Habitatbedingungen für die lokale Population zu verbessern.<br />

Diesem Zweck dienen die Maßnahme M/A 9.306 und M/A 8.701. Sie befinden<br />

sich im Umfeld eines der vorhandenen, nicht tangierten Brutstandorte und halten<br />

einen so ausreichenden Abstand zur Trasse der A 33, dass bau- und betriebsbedingte<br />

Auswirkungen an dieser Stelle nicht mehr zu erwarten sind.<br />

Weitere Einzelheiten zum Thema Artenschutz können Kapitel B 6.3 entnommen<br />

werden.<br />

1115


Einwenderin B 9.96<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Die Einwenderin wird durch ihren Sohn vertreten. Eine Vollmacht der Mutter<br />

wird überreicht.<br />

Aus dem Eigentum der Einwenderin ist das rd. 3.400 m² große, als Grünland<br />

(Wiese/Weide) genutzte Flurstück 234 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

betroffen, aus dem zur westlichen Grundstücksgrenze hin eine<br />

Teilfläche von 1.300 m² für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen<br />

und in ihrer Nutzung dauerhaft beschränkt werden soll. Vorgesehen ist<br />

die Anlage eines Gehölzstreifens.<br />

Die Einwenderin hält die Kompensationsmaßnahmen für übertrieben und ist<br />

nicht bereit, eine Beschränkung der Nutzung ihres Grundstücks zu akzeptieren.<br />

Ihr Sohn erklärt, die zur Aufforstung vorgesehene Fläche läge nicht am<br />

Rande der genutzten Grünlandfläche, sondern in deren Mitte. Die Grundstücksgrenze<br />

entspräche nicht der Nutzungsgrenze. Es erfolge eine Abtrennung<br />

der Restfläche mit der Folge, dass diese für die Einwenderin nicht mehr<br />

nutzbar sei, zumal die übrigen landwirtschaftlichen Flächen der Einwenderin<br />

verstreut an anderen Stellen lägen. Auch sei der Sinn des Gehölzstreifens an<br />

dieser Stelle fraglich, weil die Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufforstung<br />

der südlich angrenzenden Nachbarfläche stehe, dort aber wohl keine<br />

Aufforstung umsetzbar sei. Der Nachbar betreibe dort eine Verrieselung. Insoweit<br />

müsse die Maßnahme seiner Auffassung nach ohnehin an den Wiesenrand<br />

verschoben oder hier aufgegeben werden.<br />

Der Vorhabensträger erklärt, dass die Maßnahme in Abstimmung mit dem<br />

Gutachter nochmals überprüft werde. Sollte es bei der Maßnahme bleiben,<br />

kämen alternativ eine Beschränkung der Nutzung der betroffenen Fläche<br />

durch Eintragung im Grundbuch als auch ein Ankauf dieser Teilfläche oder<br />

auch des Gesamtgrundstücks durch ihn in Frage.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme des Flurstücks 234, dass mittlerweile<br />

auf den Sohn der Einwenderin übergegangen ist, auf 440 m 2 verringert.<br />

Vorgesehen ist, einen Feldgehölzstreifen anzulegen, der auch der großräumigen<br />

Vernetzung von Fledermaushabitaten zwischen Ostmünsterland und Osning<br />

dienen soll.<br />

Im verbleibenden Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum der<br />

Einwender für den vorgesehenen Zweck unumgänglich, die Einwendung wird<br />

zurückgewiesen. Insbesondere ist insoweit die Funktion der landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen für die Biotopvernetzung anzusprechen. Die A 33 führt zu<br />

einer Zerschneidung bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es<br />

ist daher erforderlich, derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst<br />

auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe,<br />

auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf<br />

den Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung<br />

zwischen dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33<br />

über die Grünbrücke an der Holtfelder Straße sicher.<br />

Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6<br />

verwiesen.<br />

1116


Die Einwendungen werden aufrechterhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1117


Einwender B 9.97<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das Flurstück 25 des Einwenders in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

wird von der Trasse durchschnitten und in einem Umfang von 3.070 m 2 in<br />

Anspruch genommen. Eine südlich der Trasse verbleibende unwirtschaftliche<br />

Restfläche in einer Größe von 150 m 2 wird übernommen. Weitere 950 m 2 sollen<br />

vorübergehend in Anspruch genommen werden. Das Flurstück 277 in der Flur<br />

43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> wird in Gänze für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen (Leitstrukturen zur Grünbrücke am Eschweg) überplant.<br />

Vor dem Hintergrund der Diskussion um das Grünbrückenkonzept des Vorhabensträgers<br />

fragt der Einwender, ob die Grünbrücke unverändert bleibe. Der<br />

Vorhabensträger führt aus, er sei hierzu mit den Landschaftsbehörden im Gespräch.<br />

Die Brücke am Eschweg sei aber auch von ihrer Lage her grundsätzlich<br />

unstreitig, werde allenfalls geringfügig in Richtung Halle verschoben. Auf den<br />

Vorhalt des Einwenders, die Brücke laufe auf das Regenrückhaltebecken zu<br />

und werde daher vom Wild ohnehin nicht angenommen, entgegnet der Vorhabensträger,<br />

das Regenrückhaltebecken werde entfallen. Im Übrigen sei die<br />

Brücke weniger als Wildbrücke gedacht, sondern vielmehr als Querungshilfe für<br />

den Steinkauz.<br />

Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme des Flurstücks 25 unverändert geblieben;<br />

Flurstück 277 wird nur noch im Umfang von 8.100 m 2 für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen beansprucht (s. auch unten).<br />

Die Inanspruchnahme ist in diesem Umfang unumgänglich. Dies gilt insbesondere<br />

auch für die auf Flurstück 277 geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen.<br />

Vorgesehen ist zum Einen eine Streuobstwiese sowie zum Anderen an der<br />

westlichen Grenze des Flurstücks eine Kopfbaumreihe. Beide Maßnahmen<br />

dienen dazu, die Strukturvielfalt in diesem Raum zu erhöhen und nehmen darüber<br />

hinaus Funktionen des Artenschutzes zugunsten eines Steinkauzvorkommens<br />

wahr.<br />

Dieses Vorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum aus 5 bis 6 Revieren. Es<br />

handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes<br />

der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls recht kleinen<br />

Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem Niveau<br />

konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als suboptimal,<br />

instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen<br />

bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A, Kapitel<br />

8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

1118


Gestaltung der Lärmschutzwände<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, in Frage käme<br />

die Ausführung in Beton, Aluminium, Holz oder auch mit Gabionen. Eine Wahlmöglichkeit<br />

der Anlieger bestehe insoweit nicht, auch der Planfeststellungsbeschluss<br />

schreibe üblicherweise keine bestimmte Ausführung vor. Alle Böschungen<br />

würden aber bepflanzt, bei engen Platzverhältnissen mindestens mit Rankgewächsen,<br />

um die Wände einzubinden.<br />

Baudurchführung<br />

Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage, eine Inanspruchnahme von<br />

Grundflächen des Einwenders über die in den Plänen ausgewiesenen Teilflächen<br />

hinaus werde nicht erfolgen. Die Baudurchführung erfolge innerhalb der<br />

Trasse vor Kopf. Vorübergehend müssten Teilflächen des Flurstücks 25 in Anspruch<br />

genommen werden, um einen bauzeitlichen Schutzzaun zugunsten des<br />

vorhandenen Waldes zu errichten und zudem den neu entstehenden Waldrand<br />

zu unterpflanzen. Der Vorhabensträger tritt ausdrücklich der Befürchtung ent-<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />

noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />

Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Das Flurstück<br />

277 des Einwenders ergänzt insofern einen Komplex von Flächen zwischen<br />

Eschweg und Stockkämper Straße, die auch heute schon eine Habitateignung<br />

aufweisen, in sinnvoller Weise nach Westen auf einen weiteren Komplex an der<br />

Holtfelder Straße zu.<br />

Gleichzeitig dienen die Maßnahmen der Einbindung der Grünbrücke am Eschweg<br />

und unterstützen also die vernetzende Funktion dieser Querungseinrichtung.<br />

Ein Verzicht auf die vorgesehenen Maßnahmen kommt vor diesem Hintergrund<br />

nicht in Betracht.<br />

Die bauliche Gestaltung und die Materialauswahl sind Bestandteil der Ausführungsplanung<br />

und insofern nicht in der Planfeststellung zu regeln. Die Böschungsbepflanzung<br />

hingegen ist zur Minderung der Auswirkungen des Bauwerks<br />

auf das Landschaftsbild Bestandteil der von diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

umfassten landschaftspflegerischen Begleitplanung und insofern für<br />

den Vorhabenträger verbindlich.<br />

1119


gegen, Wald auf dem Grundstück des Einwenders werde über das in den Planunterlagen<br />

begrenzte Baufeld hinaus beseitigt.<br />

Flurstück 277<br />

Der Einwender sieht sich nicht in der Lage, die auf diesem Flurstück vorgesehene<br />

Obstwiese zu pflegen.<br />

Er möchte von dem Flurstück lediglich einen 20 m breiten Streifen entlang des<br />

Eschweges behalten, um hierauf eine dringend benötigte Lagerfläche für seinen<br />

landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten.<br />

Darüber hinaus wünscht er Ersatzland, ggf. auch in der Flurbereinigung. Er<br />

benennt eine konkrete Fläche, die sich der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde<br />

notiert.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, zu überprüfen, ob dem Einwender der besagte<br />

Lagerstreifen belassen werden könne.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Die Forderung des Einwenders, eine Beweissicherung für das Hofgebäude<br />

durchzuführen, lehnt der Vorhabensträger ab. Das Gebäude stehe in einem<br />

Abstand von ca. 130 m zur Trasse, so dass bei den vorgesehenen Bauverfahren<br />

nicht mit Erschütterungen gerechnet werden könne, die sich bis zum Haus<br />

des Einwenders fortsetzten und dort Schäden verursachten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Es ist in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen abschließend<br />

zu klären, ob der Einwender das Eigentum an den benötigten Flächen aufgibt<br />

und damit auch die Pflegeverpflichtung verliert.<br />

Der 20 m breite Streifen entlang des Eschweges wurde von Maßnahmen des<br />

Vorhabenträgers freigestellt und verbleibt im Eigentum des Einwenders. In diesem<br />

Punkt wurde seiner Einwendung entsprochen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren wird mit Blick auf die<br />

einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

In seiner schriftlichen Einwendung hatte der Einwender folgende Aspekte angeführt:<br />

Kläranlage, Drainageleitung<br />

Innerhalb des oben angesprochenen Streifens in Flurstück 277, der entlang des<br />

Eschweges im Eigentum des Einwenders verbleibt, befindet sich die Hauskläranlage;<br />

über das Flurstück 277 nach Westen verläuft die Abwasserleitung zum<br />

Vorfluter.<br />

Der Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.12.13 verpflichtet, derartige<br />

Anlagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Den Belangen<br />

1120


des Einwenders ist damit Genüge getan.<br />

Gleiches gilt bzgl. der durch Flurstück 25 verlaufenden Drainageleitung zur<br />

Grundstücks- und Kellerentwässerung.<br />

Hausbrunnen<br />

Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger die Lage des Hausbrunnens im Lageplan,<br />

Unterlage 5.1, Blatt 12, nachgetragen. Danach befindet sich der Brunnen<br />

in einem Abstand von 100 m zur Trasse der A 33.<br />

Die Beweissicherung für Hausbrunnen, die in einem Abstand von bis zu 100 m<br />

von der A 33 entfernt liegen, ist dem Vorhabenträger mit Nebenbestimmung<br />

A 7.3.11 verbindlich aufgegeben. Der Brunnen des Einwenders unterliegt mithin<br />

der Pflicht zur Durchführung des Beweissicherungsverfahrens.<br />

Zur Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Lärm, Luftschadstoffe<br />

Der Einwender befürchtet eine hohe Lärm- und Schadstoffbelastung und fordert<br />

umfangreichen passiven Lärmschutz bis hin zu Be- und Entlüftungsanlagen mit<br />

Filtersystem.<br />

Im Obergeschoss der Südseite des Wohngebäudes wird der maßgebliche Immissionsgrenzwert<br />

für die Nacht um 1 dB(A) überschritten. Ein Anspruch dem<br />

Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um Räume, die nicht<br />

nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, vor unzumutbaren<br />

Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde dem Einwender<br />

mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Weitergehender aktiver Lärmschutz kann dem Einwender nicht gewährt werden.<br />

Die Kosten hierfür stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck.<br />

Nähere Einzelheiten können Kapitel B 7.9.8 entnommen werden.<br />

Ein Anspruch auf weitergehende Schutzvorkehrungen besteht auch nicht mit<br />

Blick auf die künftig zu erwartende Luftschadstoffbelastung.<br />

1121


Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

1122


Einwender B 9.98<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die beidseits der Pappelstraße gelegenen, arrondierten Flurstücke 274, 228,<br />

236, 237 in der Flur 6 sowie 710 in der Flur 4, darüber hinaus das Flurstück 435<br />

in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck werden für die Baumaßnahme ganz<br />

oder teilweise in Anspruch genommen.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Flurstück 710 wird von der Trasse der A 33 durchschnitten. Die nördlich<br />

verbleibende Fläche wird teilweise für eine Verlegung des Künsebecker<br />

Baches benötigt, im Übrigen als unwirtschaftliche Restfläche ausgewiesen.<br />

Die südliche Teilfläche ist für das Überführungsbauwerk der<br />

Pappelstraße, ein Regenrückhaltebecken und landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen einschließlich der Verlegung des Künsebecker Baches<br />

vorgesehen. Damit ist das Flurstück insgesamt überplant.<br />

• Die Flurstücke 236, 237 und 228 werden ganz oder teilweise für die<br />

Überführung der Pappelstraße in Anspruch genommen.<br />

• Auf den Flurstück 274 ist in geringem Umfang (5 m 2 ) eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme vorgesehen<br />

• Aus dem Flurstück 435 werden 325 m 2 für einen neuen Erschließungsweg<br />

beansprucht, weitere 1.100 m 2 für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen. 3.900 m 2 müssen vorübergehend in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Insgesamt ergibt sich daraus eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der<br />

Einwender in einem Umfang von ca. 12.000 m 2 .<br />

Die Einwender beantragen, ihnen die an ihr Hofgrundstück grenzende Restfläche<br />

des Flurstücks 711 zu übereignen. Teilflächen dieses Flurstücks müssten<br />

vom Vorhabensträger ohnehin erworben werden, er solle es komplett kaufen<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender ist im beschriebenen<br />

Umfang unumgänglich. Eine <strong>–</strong> von den Einwendern in diesem Punkt nicht explizit<br />

erhobene <strong>–</strong> Einwendung müsste zurückgewiesen werden.<br />

Der Erwerb der genannten Restfläche des Flurstücks 711 und dessen Übereignung<br />

an die Einwender kann dem Vorhabenträger im Planfeststellungsverfahren<br />

nicht verbindlich aufgegeben werden, da <strong>–</strong> bezogen auf den Eigentümer<br />

1123


und ihnen <strong>–</strong> den Einwendern <strong>–</strong> die nicht benötigten Teilflächen zusprechen. Der<br />

Vorhabensträger sagt dies vorbehaltlich einer Zustimmung des Eigentümers zu<br />

einer Gesamtübernahme des Flurstücks 711 zu.<br />

Der Vorhabensträger bestätigt auf Nachfrage der Einwender die Gesamtübernahme<br />

des Flurstücks 710. Im Übrigen seien Sukzessionsstreifen entlang der<br />

Pappelstraße auf Grundflächen der Einwender nicht mehr vorgesehen, desgleichen<br />

entlang der Kreisstraße.<br />

Abwasserkanal<br />

Die Einwender weisen auf einen privaten Abwasserkanal hin, der von ihrer<br />

Hofstelle nördlich zu einem Mischwasserkanal der Stadt Halle führe.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, dieser Kanal sei in den Planunterlagen eingetragen.<br />

Der Verknüpfungspunkt befinde sich unter dem Überführungsbauwerk<br />

knapp südlich der Trasse der A 33. Der Vorhabensträger sieht seine Verpflichtung,<br />

hier für eine Ersatzlösung Sorge zu tragen. Er wird zu diesem Punkt Abstimmungsgespräche<br />

mit der Stadt Halle führen.<br />

Der Einwender bittet, den Kanal in seiner neuen Gestalt tief genug unterhalb<br />

des Künsebecker Baches zu verlegen. Schon heute entstünden durch den zu<br />

geringen vertikalen Abstand Probleme.<br />

Baustraße<br />

Der Vorhabensträger führt aus, auch für diese Umfahrungsstrecke müsse zunächst<br />

der notwendige Grunderwerb getätigt werden. Derzeit tätige der Vorhabensträger<br />

den Grunderwerb selbst, soweit Eigentümer auf ihn zukommen.<br />

Sobald die Flurbereinigung eingeleitet sei, erfolge der Grunderwerb ausschließlich<br />

durch die Flurbereinigungsbehörde.<br />

dieses Flurstücks <strong>–</strong> über eine Übernahme von Restflächen bei Teilinanspruchnahme<br />

im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden ist (BVerwG, Beschluss<br />

vom 24.08.2009, 9 B 32/09). Ohnehin ist die Frage von Ersatzland für<br />

die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausschlaggebend, weshalb<br />

die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden<br />

können (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630<br />

f.).<br />

Soweit die Einwender in ihrer schriftlichen Einwendung fordern, der Vorhabenträger<br />

solle die genannte Fläche vor einer Übereignung aufforsten und die<br />

Entwicklungspflege für 3 Jahre durchführen, kann diese Forderung mangels<br />

entsprechender Ersatzverpflichtung des Vorhabenträgers ebenfalls nicht Gegenstand<br />

der Planfeststellung sein.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.12.13 ist der Vorhabenträger verpflichtet, private<br />

Ver- und Entsorgungseinrichtungen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />

Ohnehin ist der Abwasserkanal und seine Behandlung Gegenstand<br />

der Planungen (BV-Nr. 155).<br />

Die erläuternden Ausführungen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin<br />

bedürfen keiner Entscheidung der Planfeststellungsbehörde.<br />

1124


Lärm<br />

Der Vorhabensträger erläutert, vorgesehen sei im Bereich der Hofstelle der<br />

Einwender ein 2,50 m hoher Wall, auf den etwa ab der heutigen Grenze des<br />

Flurstücks 710 bis zur Überführung der Pappelstraße eine 1,50 m hohe Wand<br />

aufgesetzt werde. Im Bereich des Brückenbauwerks über den Künsebecker<br />

Bach beschränke sich der Lärmschutz auf die Wand.<br />

Wirksam für die Hofstelle der Einwender sei der 2,50 m hohe Lärmschutzwall<br />

östlich der Wall-/Wandkombination. Der Vorhabensträger verweist auf die in der<br />

Generalerörterung getätigte Ankündigung vom Kreis Gütersloh und der Stadt<br />

Halle, die Möglichkeiten freiwilligen Lärmschutzes zu prüfen. Die Einwender<br />

äußern Zweifel, ob es dazu kommt. Der Verhandlungsleiter verweist auf die<br />

Erfahrungen im Planfeststellungsabschnitt 6. Kreis und Kommune hätten dort<br />

die vom Vorhabensträger vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in nennenswertem<br />

Umfang ergänzt.<br />

Die Einwender beantragen Messungen nach Verkehrsfreigabe. Dies lehnt der<br />

Vorhabensträger ab. Erfahrungsgemäß lägen die Ergebnisse der Messungen<br />

unter denen der Berechnungen. Er verweist im Übrigen darauf, das Berechnungsverfahren<br />

sei durch Messungen an bestehenden Autobahnen geeicht.<br />

Größere Abweichungen gegenüber den jetzt errechneten Immissionswerten<br />

könnten mithin nur dann entstehen, wenn die tatsächlich vorhandene Verkehrsstärke<br />

deutlich von den prognostizierten Werten abwiche. Dann aber könne<br />

innerhalb einer Frist von 30 Jahren ein Antrag auf Nachbesserung von Schutzmaßnahmen<br />

gestellt werden.<br />

Der Verhandlungsleiter bestätigt diese Ausführungen. Sollten die Einwender<br />

nach Verkehrsfreigabe der Meinung sein, dass wesentlich mehr Verkehr auf der<br />

A 33 laste, als im Planfeststellungsverfahren prognostiziert, so könnten sie einen<br />

Antrag nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb der<br />

Fristen des Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift an die Planfeststellungsbehörde richten<br />

mit dem Ziel, Lärmschutzmaßnahmen nachzurüsten. Die Planfeststellungsbehörde<br />

habe dann zu prüfen, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben<br />

seien.<br />

Die Forderung nach weitergehendem aktiven Lärmschutz, wie sie von den Einwendern<br />

in der schriftlichen Einwendung explizit erhoben wurde, wird zurückgewiesen.<br />

Am Wohngebäude der Einwender werden im Erdgeschoss und in<br />

beiden Obergeschossen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />

Abgesehen davon, dass bei neuen Verkehrswegen Messungen ohnehin nicht<br />

möglich sind (s. hierzu bereits Bundestagsdrucksache 661/89, Begründung zu<br />

§ 3 der 16. BImSchV), wird zur Beurteilung der Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich<br />

<strong>–</strong> d.h. sogar bei verwirklichten Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss<br />

vom 06.02.1999, 4 B 147.92; BVerwG, Urteil vom 20.10.1989, 4 C<br />

12.87) <strong>–</strong> ein Mittelungspegel berechnet und nicht gemessen, weil die Verkehrsbelastung<br />

stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren<br />

Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort insbesondere<br />

auch durch andere Faktoren, wie Verkehrsdichte, Tempo, Windrichtung<br />

oder Windstärke, auftreten können (s. insoweit auch Kapitel B 7.9.5).<br />

Messungen unmittelbar nach Verkehrsfreigabe wären für die Einwender ohnehin<br />

nicht zielführend, weil zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Verkehrsmenge<br />

diejenige der Verkehrsprognose für das Jahr 2025, wie sie der Lärmberechnung<br />

zugrunde gelegt wurde, noch weit unterschreiten wird.<br />

Durch das im Termin beschriebene Verfahren nach § 75 Abs. 2 VwVfG ist sichergestellt,<br />

dass die Einwender noch lange nach Verkehrsfreigabe Ansprüche<br />

auf weitergehenden Lärmschutz <strong>–</strong> soweit die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

vorliegen <strong>–</strong> geltend machen können. Hiermit ist den Belangen der Einwender<br />

Genüge getan.<br />

1125


Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1126


Einwender B 9.99<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das Hofgebäude der Einwender liegt in einem Abstand von 170 m zur geplanten<br />

Trasse der A 33. Aus dem Grundeigentum der Einwender sind die Flurstücke<br />

119, 85, 84 und 328 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen.<br />

Das Flurstück 328 wird für die Errichtung einer Grünbrücke sowie für darauf<br />

zulaufende landschaftspflegerische Maßnahmen vollständig überplant. Vom<br />

Flurstück 84 werden 8.800 m 2 für die Trasse beansprucht, weitere 950 m 2 für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen; 1.425 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch<br />

genommen werden. Auf den Flurstücken 85 und 119 sind landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen im Umfang von 1.910 bzw. 2.000 m 2 vorgesehen.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Lage der Grünbrücke verändert, woran auch die notwendigen<br />

landschaftspflegerischen Maßnahmen zur Einbindung dieser Querungshilfe<br />

angepasst werden mussten. Hieraus resultiert neu die folgende Inanspruchnahme<br />

von Grundeigentum der Einwender:<br />

Flurstück 85<br />

Dauernde Beschränkung für LBP: 2.610 m 2<br />

Flurstück 84<br />

Erwerb für die Trasse und die Grünbrücke: 10.040 m 2<br />

Dauernde Beschränkung für LBP: 15.250 m 2<br />

Vorübergehende Inanspruchnahme: 635 m 2<br />

Flurstück 119<br />

Dauernde Beschränkung für LBP: 5.850 m 2<br />

Flurstück 328<br />

Erwerb für die<br />

Überführung Holtfelder Straße: 650 m 2<br />

Im vorstehend genannten Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />

der Einwender unumgänglich. Dies gilt insbesondere auch für die landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen und deren Positionierung. Zu den Einzelheiten wird<br />

auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.<br />

Soweit in den Grunderwerbsunterlagen des Deckblattes I für das Flurstück 328<br />

1127


Entschädigungsrechtliche Fragen<br />

Die Forderung, die Holzvermarktung eigenständig vornehmen zu können, lassen<br />

die Einwender fallen, nachdem der Vorhabensträger erklärt hat, auch für<br />

den zu beseitigenden Aufwuchs auf einem Grundstück werde eine Entschädigung<br />

gezahlt. Die Einwender bitten lediglich, ihnen das Kronenholz als Feuerholz<br />

zu belassen. Der Vorhabensträger verweist darauf, hier könne eine Absprache<br />

mit dem ausführenden Unternehmer erfolgen.<br />

Zur Entschädigungshöhe erläutert der Vorhabensträger auf Nachfrage, die<br />

Verkehrswerte würden vom Gutachterausschuss fortgeschrieben und befänden<br />

sich derzeit bei einem Betrag von etwa 3,-- € pro m 2 Ackerland. Dies sei jedoch<br />

nur ein Richtwert, letztendlich müsse der Preis anhand des Zustandes der zu<br />

erwerbenden Flächen festgelegt werden.<br />

Grunderwerbsverhandlungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt aufgenommen<br />

werden, wenn die Eigentümer das wünschten. Sobald das in der Konsensvereinbarung<br />

festgeschriebene Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden sei,<br />

gehe die Zuständigkeit für den Grunderwerb auf die Flurbereinigungsbehörde<br />

über.<br />

Die Einwender wünschen keine Verhandlungen zum jetzigen Zeitpunkt. Sie<br />

weisen darauf hin, dass sie anstelle einer Entschädigung in Geld Ersatzland<br />

bevorzugen und zwar sowohl für Trassenflächen als auch für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen. Als Tauschland kämen Teilflächen aus dem gegenüber der<br />

Hofstelle gelegenen Flurstück 153 in der Flur 44 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

in Betracht; der Eigentümer sei nach Kenntnis der Einwender bereit, Land<br />

abzugeben.<br />

Lage und Gestaltung landschaftspflegerischer Maßnahmen<br />

Die Einwender akzeptieren die landschaftspflegerischen Maßnahmen nördlich<br />

der Grünbrücke, die sie für ökologisch sinnvoll erachten.<br />

noch eine dauernde Beschränkung in einer Größe von 200 m 2 eingetragen ist,<br />

sind die Unterlagen insofern fehlerhaft. Der Vorhabenträger hat entsprechend<br />

dem Lageplan zum Bauwerksverzeichnis auf der Nordseite der A 33 auf jedweden<br />

Eingriff in das Flurstück angrenzend an den Lärmschutzwall zu verzichten.<br />

Fragen der Entschädigung bedürfen keiner Entscheidung im Planfeststellungsverfahren.<br />

Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend, weshalb die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden können (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Wie im Erörterungstermin angedeutet, sind nach der Verlagerung der Grünbrücke<br />

die notwendigen Leiteinrichtungen nördlich davon nicht mehr auf Grundflächen<br />

der Einwender positioniert.<br />

1128


Der Vorhabensträger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er sich<br />

mit Blick auf die in der Generalerörterung geäußerte Kritik am Grünbrückenkonzept<br />

in Abstimmung mit den Landschaftsbehörden befinde. Derzeitiger <strong>–</strong><br />

nicht abschließender <strong>–</strong> Diskussionsstand sei es, diese Grünbrücke von der<br />

Straßenführung der Holtfelder Str. zu trennen und nach Westen zu verschieben.<br />

Die angrenzend neu zu schaffenden Leitstrukturen vollzögen notwendigerweise<br />

diese Verschiebung mit, so dass dann das Flurstück 328 der Einwender<br />

hiervon wahrscheinlich nicht mehr betroffen wäre.<br />

Die Einwender führen ergänzend aus, sie hätten in Abstimmung mit dem Forstamt<br />

im Jahre 2007 eine Teilfläche des Flurstücks 84 als Ausgleich für ein anderes<br />

Projekt aufgeforstet; die Einwender geben einen entsprechenden Lageplan<br />

zu Protokoll und zu den Unterlagen des Vorhabensträgers. Die Frage, ob diese<br />

Aufforstung im Zuge der landschaftspflegerischen Begleitplanung verwertet<br />

werden könne, verneint der Vorhabensträger mit Blick darauf, dass diese Maßnahme<br />

Ausgleich für ein anderes Projekt schaffen sollte und insofern „verbraucht“<br />

sei. Dies ist den Einwendern einsichtig, sie schlagen aber vor, den<br />

zwischen der Trasse und der Aufforstung verbleibenden Streifen in das Konzept<br />

des landschaftspflegerischen Begleitplans einzubeziehen. Gleiches gelte<br />

für kleine Grünlandanteile auf dem Flurstück 84, die zwischen anderweitigen<br />

Nutzungen zurückblieben.<br />

Die im Deckblattverfahren wiederholte Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />

Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />

den Tieren die Grünbrücke an der Holtfelder Straße nebst dorthin führenden<br />

Leiteinrichtungen angeboten und sollen zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke<br />

<strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch erschlossen werden, um erhebliche<br />

Beeinträchtigungen der Art trotz der mit der A 33 verbundenen Belastungen<br />

auszuschließen.<br />

Zu diesem Zweck erstreckt sich auf den Grundflächen der Einwender von der<br />

Grünbrücke nach Süden die Maßnahme M/A/E 9.903 (Anlage von Extensivgrünland)<br />

sowie darin eingebettet die Maßnahme M/A/E 5.901 (Obstbaumreihe).<br />

In diese Struktur kann die von den Einwendern selbst angelegte Aufforstung<br />

auch inhaltlich nicht sinnvoll eingebunden werden, da sie sich wie ein Riegel<br />

quer zur Grünbrücke legt und den Habitatansprüchen des Steinkauzes nicht<br />

genügt.<br />

Auch der Vorschlag der Einwender, den zwischen der Aufforstung und der<br />

Trasse der A 33 verbleibenden Freiraum zu nutzen, die landschaftspflegerischen<br />

Leitmechanismen also <strong>–</strong> auch aus agrarstrukturellen Gründen <strong>–</strong> unmittelbar<br />

hinter der Grünbrücke in Richtung Casumer Straße zu führen, ist nicht<br />

umsetzbar. Auf entsprechende Nachfrage der Planfeststellungsbehörde hat der<br />

Vorhabenträger insbesondere vorgetragen, die Führung der Leiteinrichtungen<br />

parallel zur A 33 erhöhe das Kollisionsrisiko.<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser Argumentation.<br />

1129


Im Weiteren regen die Einwender an, die Maßnahme M/A/E 6.709 zu verlegen<br />

in Richtung der Casumer Straße. Abgesehen von den Vorteilen für die Agrarstruktur<br />

<strong>–</strong> der in den Karten eingezeichnete Weg geht in der Örtlichkeit nicht<br />

mehr über die Hofstelle der Einwender hinaus, weshalb sich zwischen Holtfelder<br />

und Casumer Straße eine große durchgehende Ackerfläche befinde <strong>–</strong><br />

schließe die so neu platzierte Maßnahme an die Strukturen einer verlegten<br />

Grünbrücke an.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, alle Vorschläge der Einwender zu prüfen. Er<br />

äußert Bedenken, dass möglicherweise die erwähnte Aufforstung der neuen<br />

Positionierung der Grünbrücke im Wege stehen könnte. Er stimmt den Einwendern<br />

zu, dass ein Ortstermin unter Beteiligung der Landschaftsbehörden und<br />

der Gutachter des Vorhabensträgers sinnvoll sei.<br />

Eichenwäldchen an der Nordostecke des Flurstücks 84<br />

Zur Information des Vorhabensträgers weisen die Einwender darauf hin, dass in<br />

diesem Waldstück in der Vergangenheit Findlinge, Urnen und historische<br />

Beim Steinkauz handelt es sich um eine Art, die besonders durch Kollisionen<br />

mit dem Straßenverkehr gefährdet ist. Die Ursachen sind darin zu suchen, dass<br />

sich der Steinkauz während des größten Teils seiner Aktivitätsphasen vorherrschend<br />

flach und wellenförmig fliegend fortbewegt und darüber hinaus vom<br />

Lärm im Straßennahbereich nicht davon abgehalten wird, diesen für die Jagd<br />

zu nutzen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Zur Minderung dieses Risikos sind im Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil<br />

A, Kapitel 9.2.7, eine Vielzahl von Maßnahmen vorgesehen, das Kollisionsrisiko<br />

zu verringern. Hierzu gehören insbesondere auch solche Maßnahmen, die die<br />

Attraktivität des unmittelbaren Straßenumfelds mindern sollen, um diesem Bereich<br />

die für den Steinkauz erforderliche Habitateignung zu nehmen. Gleichzeitig<br />

sind alle auf die Grünbrücken zugeschnittenen Leiteinrichtungen so positioniert,<br />

dass die Tiere auf kürzestem Weg von der Gefahrenquelle A 33 fortgeleitet<br />

werden.<br />

Die von den Einwendern vorgeschlagene Verlagerung der Leiteinrichtungen in<br />

eine Parallellage zur Autobahn liefe diesem artenschutzrechtlich gebotenen<br />

Ansatz zuwider und ist daher abzulehnen.<br />

Die Maßnahme M/A/E 6.709 der ursprünglichen Planung ist in der Maßnahme<br />

M/A/E 9.903 des planfestgestellten LBP aufgegangen, lagemäßig aber unverändert<br />

geblieben. Eine Verlegung an die Casumer Straße setzte voraus, dass<br />

die von der Grünbrücke ausgehenden Leiteinrichtungen unmittelbar hinter der<br />

Brücke nach Westen verschwenken. Dies ist jedoch aus den oben genannten<br />

Gründen nicht möglich.<br />

Das von den Einwendern angesprochene Wäldchen wird von der Trasse der A<br />

33 weitgehend überplant. Im Verfahren wurde auch das Westf. Museum für<br />

1130


Steinplatten gefunden wurden, so dass dieser Bereich aus Sicht der Einwender<br />

historisch bedeutsam sein könnte. Darauf sollte im Rahmen der Bauausführung<br />

Rücksicht genommen werden.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Archäologie, Amt für Bodendenkmalpflege beteiligt, von dem keinerlei Hinweise<br />

auf ein bedeutsames Bodendenkmal in diesem Bereich gegeben wurden. Mit<br />

den Nebenbestimmungen A 7.11.1 und 7.11.2 ist den Belangen des Bodendenkmalschutzes<br />

auch hinsichtlich etwaiger Zufallsfunde während der Bauarbeiten<br />

Genüge getan.<br />

1131


Einwender B 9.100<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Von den Flurstücken 248 und 53 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

sollen jeweils Teilflächen in einer Größe von 14.800 bzw. 500 m 2 für landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Auf dem<br />

Flurstück 53 ist die Anlage einer strauchbetonten Feldhecke vorgesehen (Maßnahme<br />

A/E 3.702), auf dem Flurstück 248 ebenfalls eine strauchbetonte Feldhecke<br />

(Maßnahme A/E 3.701), die Renaturierung zweier Wiesengräben durch<br />

Profilgestaltung, Ufergehölpflanzung und Anlage von 10 m breiten extensiven<br />

Gewässerrandstreifen (Maßnahme A/E 10.703) und die Neuanlage von Laubwald<br />

(Maßnahme A/E 1.801).<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, es handele sich nicht um ausgesprochene Artenschutzmaßnahmen.<br />

Als Vernetzungslinien vom Teutoburger Wald in die Ebene<br />

dienten die Maßnahmen aber der Habitatentwicklung.<br />

Über alle Maßnahmen und die Möglichkeiten, auf sie zu verzichten bzw. sie zu<br />

verändern und zu verlegen, wird eingehend diskutiert. Dabei macht der Einwender<br />

deutlich, dass er bei seinen Einwänden stets auch die Belange seines<br />

Pächters im Auge habe und insofern die Bewirtschaftbarkeit der Flächen weitgehend<br />

erhalten möchte. Letztlich werden die folgenden Ergebnisse erzielt:<br />

Maßnahme A/E 1.801<br />

Der Vorhabensträger wird auf eine flächenhafte Aufforstung in der beabsichtigen<br />

Form verzichten. Stattdessen soll am südöstlichen und südwestlichen<br />

Rand der ehemaligen Aufforstungsfläche durch linienhafte Strukturen eine Vernetzung<br />

zwischen den vorhandenen Waldflächen hergestellt werden.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders wurde gegenüber<br />

der ursprünglichen Planung wie folgt gemindert:<br />

1. Eine Inanspruchnahme des Flurstücks 53 ist mit Deckblatt I nicht mehr<br />

vorgesehen.<br />

2. Die Inanspruchnahme des Flurstücks 248 verringert sich durch verschiedene<br />

Umplanungen bei den landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

(zu den Einzelheiten s.u.) auf 10.800 m 2 .<br />

Der LBP wurde entsprechend dieser Absprache geändert, die Aufforstung gestrichen<br />

und stattdessen ein Gehölzstreifen an der besagten Stelle zwischen<br />

zwei vorhandenen Feldgehölzen vorgesehen.<br />

1132


Maßnahme A/E 10.703<br />

Der Vorhabenträger wird prüfen, ob eine Verschiebung nach Westen auf eine<br />

heute vorhandene Bewirtschaftungsgrenze möglich ist. Die Maßnahme wird<br />

dann an den Nordrand des vorhandenen Wäldchens anknüpfen und insofern<br />

die oben beschriebene Vernetzungslinie nach Süden verlängern. Entlang des<br />

Wirtschaftsweges wird eine weitere linienhafte Struktur bis zur Maßnahme A/E<br />

10.704 geschaffen.<br />

Der Einwender steht dieser Verschiebung grds. positiv gegenüber, gibt aber<br />

mögliche Bewirtschaftungserschwernisse für den Pächter, wie Laubfall etc. zu<br />

bedenken.<br />

Maßnahme A/E 3.701<br />

Der Vorhabensträger hält an dieser Maßnahme unverändert fest. Der Einwender<br />

macht sich die Ablehnung des Pächters zu Eigen.<br />

Maßnahme A/E 3.702<br />

Statt an die Grenze zu den benachbarten Flurstücken 72 und 54 wird die Maßnahme<br />

in rechten Winkel verschwenkt und entlang der Grundstücksgrenze zum<br />

Flurstück 52 verlegt.<br />

Diese Änderung ergeht im Einvernehmen des Vorhabensträgers und des Einwenders.<br />

Die Maßnahme A/E 10.703 wurde entsprechend der Absprache verändert.<br />

Die Maßnahme wurde mit Deckblatt I gestrichen.<br />

Die Maßnahme wurde mit Deckblatt I gestrichen.<br />

Der Einwender hat gleichwohl im Deckblattverfahren Einwendungen erhoben.<br />

Er wendet sich gegen die noch vorgesehenen Maßnahmen A/E 10.703 und E<br />

2.901 (hinsichtlich des Verlaufs entlang eines Grabens am südöstlichen Ackerrand).<br />

Zur Begründung führt der Einwender an, beide Maßnahmen seien entlang<br />

von Entwässerungsgräben geplant, in die Drainagen mündeten. Bepflanzungen<br />

könnten Drainagen schädigen und zudem die notwendige, maschinell<br />

durchgeführte Unterhaltung der Gewässer beeinträchtigen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Insbesondere ist insoweit die Funktion der landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

für die Biotopvernetzung anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung<br />

bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich,<br />

derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen<br />

Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe,<br />

1133


Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf den<br />

Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung zwischen<br />

dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />

die Grünbrücke am Eschweg sicher. Sie an Gräben und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen<br />

auszurichten, mindert die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel<br />

B 6.6 verwiesen.<br />

Den vom Einwender insbesondere angesprochenen Belangen kann bei der<br />

vorgesehenen Konzeption der Maßnahmen entsprochen werden. Über Nebenbestimmung<br />

A 7.7.1 ist der Vorhabenträger zunächst verpflichtet, vorhandene<br />

Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dies gilt auch<br />

im Falle der Umsetzung landschaftspflegerischer Maßnahmen.<br />

Im Übrigen wird dem Vorhabenträger aufgegeben, die Maßnahmen im Zuge<br />

der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung so zu gestalten, dass die<br />

Unterhaltung der Fließgewässer auch auf maschinellem Wege möglich bleibt.<br />

Dazu gehört insbesondere, die im Zuge der Maßnahme A/E 10.703 vorgesehenen<br />

Kopfbäume nicht in zwei parallelen Reihen beiderseits des Gewässers<br />

vorzusehen, sondern nur an einer Seite oder aber wechselseitig.<br />

Maßnahme E 2.901 ist nach dem Maßnahmenblatt des LBP geteilt in eine Aufforstung<br />

und einem 5-10 m breiten Saumstreifen, der der gelenkten Sukzession<br />

überlassen und entlang des Grabens positioniert wird. Dem Vorhabenträger<br />

wird verbindlich aufgegeben, diesen Saumstreifen in 10 m Breite vorzusehen,<br />

um zwischen den Gehölzbeständen ausreichend Arbeitsraum zur Pflege des<br />

Gewässers zu belassen.<br />

1134


Einwender B 9.101<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die arrondierten Hofesflächen der Einwender, gebildet von den Flurstücken 8,<br />

11 und 96 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln, werden von der Trasse der A<br />

33 annähernd mittig durchschnitten. Neben der Inanspruchnahme für die Trasse<br />

selbst, werden Teilflächen der Flurstücke für die Errichtung einer Grünbrücke<br />

und der damit im Zusammenhang stehenden landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen, ein Regenrückhaltebecken nebst Unterhaltungsweg sowie eine<br />

Grabenverlegung überplant. Weitere Teilflächen sollen vorübergehend während<br />

der Bauphase in Anspruch genommen werden, unwirtschaftliche Restflächen<br />

sind im Grunderwerbsverzeichnis ausgewiesen.<br />

Die Hofstelle, auf der sich die Wohngebäude Stockkämper Weg 32 und 32a<br />

befinden, liegt in unmittelbarer Nähe zur Trasse. Der Vorhabensträger erläutert,<br />

in Folge dessen seien am Gebäude 32 a Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes<br />

für die Nacht um 1 dB(A) im Obergeschoss festzustellen.<br />

Mit der Planänderung des Deckblattes I ist das Flurstück 96 in der Flur 5 der<br />

Gemarkung Hesseln nicht mehr betroffen. Die Flurstücke 8 und 11 sollen weiterhin<br />

auch für die bezeichneten Zwecke in Anspruch genommen werden. Jedoch<br />

stellt sich die Inanspruchnahme durch Änderungen im Detail nunmehr wie<br />

folgt dar:<br />

Flurstück 8<br />

Erwerb für die Trasse und die Grünbrücke: 11.710 m 2<br />

Erwerb für Verlegung der Neuen Hessel<br />

und eines Wirtschaftsweges: 1.150 m 2<br />

vorübergehende Inanspruchnahme: 1.300 m 2<br />

dauern zu beschränken für LBP: 33.760 m 2<br />

Flurstück 11<br />

Erwerb für die Trasse und das<br />

Regenrückhaltebecken mit Zuwegung: 10.140 m 2<br />

Vorübergehende Inanspruchnahme: 170 m 2<br />

Im vorgenannten Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwender<br />

unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Detailausführungen verwiesen.<br />

Zum Thema Lärm wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.<br />

1135


Der Einwender entgegnet zu dieser Darstellung der Betroffenheit, der seit mehreren<br />

Hundert Jahren bestehende landwirtschaftliche Betrieb werde durch die<br />

Planung zerstört. Auch wenn derzeit nur ein geringer Teil der Flächen selbst<br />

bewirtschaftet werde, der Rest aber verpachtet sei, könne nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass ein Enkel der Einwender den Hof übernimmt und fortführt.<br />

Bei einem Verlust von 48 % der Flächen sei dies nicht mehr möglich, weshalb<br />

die Einwender hofesnahes Ersatzland fordern. Damit sollten auch die durch die<br />

Zerschneidung entstehenden Umwege gemildert werden. Darüber hinaus sei<br />

eine Entschädigung in Geld uninteressant, weil diese Entschädigung mangels<br />

direkter Investitionsmöglichkeit versteuert werden müsse.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt hierzu aus, Ziel der anstehenden<br />

Flurbereinigung sei es, die Betroffenheit einiger Weniger zu minimieren.<br />

Hierzu werde der Flächenverlust entweder auf eine größere Zahl von Personen<br />

verteilt oder aber durch den Kauf von Ersatzflächen ein Pool gebildet, aus dem<br />

heraus den Betroffenen Tauschland zugeteilt werden könne. Wahrscheinlich<br />

werde der letztgenannte Weg beschritten, auch wenn dies einen hohen Gesprächsbedarf<br />

auslöse.<br />

Im Weiteren werden die folgenden Details erörtert:<br />

Zuwegung zum Waldbestand<br />

Der beidseits der neuen Hessel auf den drei benannten Flurstücken südlich der<br />

Trasse vorhandene Wald konnte von den Einwendern bisher über einen an der<br />

Hofstelle beginnenden Weg erreicht werden. Dies war von Bedeutung, weil alle<br />

Gebäude der Hofstelle mit Holz beheizt werden.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, das Kreuzungsbauwerk der Neuen Hessel erreiche<br />

eine lichte Höhe von 3,00 m und eine lichte Weite von 15,00 m. Er sieht<br />

kein Problem, neben dem Bachlauf wieder einen Verbindungsweg einzurichten.<br />

Hiermit erklären sich die Einwender einverstanden.<br />

Zufahrt zum Regenrückhaltebecken vom Clever Bruch<br />

Der Vorhabensträger erläutert, dieser Weg solle nicht nur den Einwendern dienen,<br />

sondern übernehme insbesondere auch die Funktion eines Unterhaltungsweges<br />

zum Regenrückhaltbecken. Der Weg sei bisher auf der vorhande-<br />

Eine gesicherte landwirtschaftliche Existenz ist angesichts der nur im geringen<br />

Umfang stattfindenden Eigenbewirtschaftung der Flächen nicht gegeben. Mithin<br />

ist eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung auszuschließen.<br />

Da also die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins<br />

Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />

BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />

Der Verbindungsweg ist mit Deckblatt I Bestandteil der Planung geworden (BV-<br />

Nr. 371a). Der Einwendung wurde in diesem Punkt entsprochen.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Lage des Regenrückhaltebeckens verändert; die Zuwegung<br />

erfolgt nicht mehr vom Clever Bruch, sondern von der Holtfelder Straße.<br />

An den von der Straße Clever Bruch ausgehenden Wegeverhältnissen<br />

1136


nen Trasse eines Waldweges geplant gewesen, solle aber nunmehr auf<br />

Wunsch der Höheren Landschaftsbehörde an den südlichen Waldrand verlegt<br />

werden.<br />

Bei den Einwendern stößt es insbesondere auf Bedenken, dass der ausgebaute<br />

Weg durch den Anschluss an den Clever Bruch (derzeit endet der Weg auf<br />

dem Grundstück des Bruders des Einwenders) für jeden sichtbar wird und möglicherweise<br />

zu „Mülltourismus“ verführe. Nach eingehender Diskussion sichert<br />

der Vorhabensträger zu, den Weg nicht nur als mit Rasen überwachsenen<br />

Schotterweg herzustellen (der in der Örtlichkeit weniger auffällt als ein befestigter<br />

Weg), sondern zusätzlich einen Sperrpfosten am Anschluss zum Clever<br />

Bruch vorzusehen.<br />

Die Einwender fordern, dass der Weg in ihrem Eigentum verbleiben solle mit<br />

einem Wegerecht für den Vorhabensträger. Damit ist der Vorhabensträger einverstanden<br />

und erklärt gleichzeitig, in diesem Fall die Unterhaltung des Weges<br />

sicherzustellen.<br />

Einzäunung des Regenrückhaltebeckens<br />

Die Einwender fordern, nur das Becken selbst einzuzäunen, um die Nutzbarkeit<br />

des Weges nicht einzuschränken.<br />

Dies sagt der Vorhabensträger zu.<br />

Rohrleitung südlich des Regenrückhaltebeckens<br />

Die Einwender weisen darauf hin, in den südlich des Beckens gelegenen landwirtschaftlichen<br />

Nutzflächen befinde sich ein teilverrohrter Entwässerungsgraben,<br />

der in der Nähe des künftigen Regenrückhaltebeckens in die Neue Hessel<br />

münde. Diese Leitung dürfe durch das Becken nicht beeinträchtigt werden.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, dies bei der Bauausführung zu berücksichtigen.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Vorhabensträger lehnt eine Beweissicherung für den Hausbrunnen der<br />

Einwender ab. Die Forderung des Kreises Gütersloh sehe vor, alle Brunnen zu<br />

beproben, die in einem Abstand von weniger als 100 m zur Trasse lägen. Der<br />

ändert sich also nichts, so dass insbesondere der Waldbestand südlich der<br />

Neuen Hessel auf Flurstück 96 wie bisher erreicht werden kann.<br />

Die Einwendung ist damit in diesem Punkt gegenstandslos geworden.<br />

Auch dieser Punkt ist mit der Änderung von Regenrückhaltebecken und Zuwegung<br />

gegenstandslos geworden.<br />

Der Vorhabenträger hat im Zuge der Bauausführung die Führung des Entwässerungsgrabens<br />

im Verhältnis zum Regenrückhaltebecken in seiner neuen<br />

Lage mit den Einwendern zu klären. Sollte der Graben noch immer berührt<br />

sein, hat der Vorhabenträger seiner Zusage im Termin folgend alle notwendigen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, den Entwässerungsgraben funktionstüchtig zu<br />

erhalten oder wiederherzustellen. Auf Nebenbestimmung A 7.1 wird insoweit<br />

verwiesen.<br />

Die Beweissicherung für den Hausbrunnen wird angesichts der Entfernung zur<br />

Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

abgelehnt.<br />

1137


Brunnen der Einwender halte jedoch einen Abstand von 125 m und liege zudem<br />

noch oberstrom der Trasse. Beeinträchtigungen seien daher ausgeschlossen.<br />

Dies ist den Einwendern einsichtig.<br />

Eingriffe in den Waldbestand<br />

Der Vorhabensträger führt aus, der Eingriff in den vorhandenen Waldbestand<br />

beschränke sich auf den unmittelbaren Trassenbereich. Die zu fällenden Bäume<br />

würden bewertet und entsprechend entschädigt. Die Flurbereinigungsbehörde<br />

verfahre in gleicher Weise.<br />

Die Möglichkeiten einer Selbstverwertung des Holzes durch die Einwender<br />

unter der Voraussetzung, dass keine entschädigungsrechtlichen Probleme<br />

entstehen, wird der Vorhabensträger prüfen.<br />

Erschließung einer Teilfläche des Flurstücks 11<br />

Die Einwender führen aus, die nördlich der Trasse verbleibende Teilfläche zwischen<br />

der Hofstelle und der A 33 sei nach der derzeitigen Planung insofern<br />

unerschlossen, als die vorhandene Hofzufahrt für schwere landwirtschaftliche<br />

Maschinen nicht in geeigneter Weise ausgebaut sei. Zudem stünden Hofeichen<br />

im Weg. Der Pächter fahre die Fläche derzeit vom Clever Bruch an und sei<br />

daher von diesem Teilstück künftig abgeschnitten.<br />

Nach eingehender Diskussion besteht Einigkeit, dass eine Lösung nur im Ausbau<br />

der vorhandenen Zufahrt bestehen könne. Dies beinhaltet eine entsprechende<br />

Untergrundbefestigung sowie eine Fortführung an der Hofstelle vorbei<br />

unter größtmöglicher Schonung der Hofeichen. Voraussichtlich muss Grundeigentum<br />

des Nachbarn hierfür nicht in Anspruch genommen werden, da der<br />

vorhandene Weg in einer Breite von 3,50 m ausparzelliert wurde.<br />

Eine Möglichkeit, über den reinen Trassenbereich hinaus den vorhandenen<br />

Waldbestand in Anspruch zu nehmen, ist dem Vorhabenträger mit den planfestgestellten<br />

und für ihn verbindlichen Planunterlagen nicht eröffnet.<br />

Über den Trassenbereich hinausgehend hat der Vorhabenträger lediglich Maßnahmen<br />

des Waldrandaufbaus zum Schutz und Erhalt des verbleibenden Bestandes<br />

vorzunehmen.<br />

Der Ausbau des Weges ist mit Deckblatt I Bestandteil der Planunterlagen geworden<br />

(BV-Nr. 544). Die Einwender verweisen im Deckblattverfahren zu Recht<br />

darauf, dass in der Formulierung des Bauwerksverzeichnisses fehlerhaft die<br />

Erschließung eines südlich der Trasse verbleibenden Teils des Flurstücks 11<br />

als Begründung genannt wird. Die Hofzufahrt wird gleichwohl entsprechend der<br />

Darstellung im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis auf der Nordseite der Trasse<br />

angelegt.<br />

Soweit die Einwender im Deckblattverfahren eine bituminöse Befestigung des<br />

Weges fordern, hat der Vorhabenträger dies auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde<br />

zugesagt. Der Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.1<br />

zur Einhaltung dieser Zusage verpflichtet.<br />

Die im Deckblattverfahren erhobene Forderung nach einer bituminösen Befestigung<br />

in einer Breite von 3,50 m wird jedoch zurückgewiesen. Die Zufahrt dient<br />

lediglich der Erschließung der Hofstelle der Einwender sowie der nördlich der A<br />

33 verbleibenden, von nur einem Landwirt genutzten Teilfläche des Flurstücks<br />

11. Nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“, Arbeitsblatt DWA-A 904<br />

der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. sind<br />

selbst landwirtschaftliche Verbindungs- und Wirtschaftswege, die von ihrer<br />

1138


Flurstück 8<br />

Das Flurstück 8 wird mit Ausnahme des Waldbestandes an der Neuen Hessel<br />

vollständig überplant. Die Einwender sehen insofern keine Möglichkeit mehr,<br />

dieses Flurstück zu bewirtschaften und fordern eine Verlegung der Grünbrücke.<br />

Sie benötigten die mit diesem Flurstück erwirtschafteten Pachteinnahmen.<br />

Der Vorhabensträger verweist auf Absprachen mit den Landschaftsbehörden,<br />

wonach die Grünbrücke an der Stelle aus naturschutzfachlichen Gründen vernünftig<br />

platziert sei. Dies gelte in gleicher Weise für die zuführenden Leitstrukturen,<br />

hier in Form einer Aufforstung mit Sukzessionsschneisen. Dies alles sei als<br />

Artenschutzmaßnahme unverzichtbar. Soweit Pachteinnahmen entfielen, sei<br />

dies ein Entschädigungstatbestand.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, es sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde,<br />

bei divergierenden Standpunkten zu entscheiden, ob die Grünbrücken richtig<br />

platziert und ob die Leiststrukturen fachlich erforderlich seien. Falls ja, werde<br />

eine entsprechende Entscheidung getroffen und die Flächeninanspruchnahme<br />

stehe fest.<br />

Funktion her der Erschließung mehrerer Hofstellen und Nutzflächen dienen<br />

sollen, nur dann mit einer größeren Fahrbahnbreite als 3,00 m auszustatten,<br />

wenn sie eine stärkere Verkehrsbelastung aufweisen.<br />

Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass eine bituminöse Befestigung<br />

in 3,00 m Breite im Falle der Einwender unzureichend sein sollte.<br />

Die Forderung der Einwender, die Grünbrücke zu verlegen und auf landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen auf dem Flurstück 8 zu verzichten, wird zurückgewiesen.<br />

Aufgrund des hohen Altholzanteils sind die Waldbestände an der Neuen Hessel<br />

von einem hohen Quartierpotenzial für die Fledermausfauna. Es ist daher nicht<br />

ausgeschlossen, dass durch die Trasse einzelne potenzielle Quartierbäume<br />

verloren gehen. Gleichzeitig werden Jagdhabitate teilweise überbaut und die<br />

verbliebenen Teilflächen der Jagdhabitate isoliert. Im Weiteren ist die Aue der<br />

Neuen Hessel ein bedeutender Wanderweg für eine Vielzahl von Fledermausarten<br />

und zwar sowohl für kleinräumige Flüge bei Arten mit geringem Aktionsradius<br />

als auch für großräumige Transferflüge anderer Arten.<br />

Den Tieren wird zur Minderung der Zerschneidungswirkung zum Einen die Brücke<br />

über die Neue Hessel angeboten, die die bestehende Ausbreitungslinie<br />

nahtlos aufgreift. Das Bauwerk genügt jedoch hinsichtlich seiner lichten Höhe<br />

nicht dem derzeitigen Stand der Fledermausforschung und mangels Erfahrungswerten<br />

kann nicht sicher abgeschätzt werden, ob die großzügig dimensionierte<br />

lichte Weite von 20 m geeignet ist, diesen Mangel zu kompensieren (zu<br />

all dem Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil B, Kapitel 9.13).<br />

Angesichts der herausragenden Bedeutung der Leitlinie entlang der Neuen<br />

Hessel ist es zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde geboten, wie vom<br />

Vorhabenträger vorgesehen eine Grünbrücke in der Bachaue zu errichten; sie<br />

ist mit einer nutzbaren Breite von 50 m in jedem Fall geeignet, Flugbeziehungen<br />

zu vermitteln und etwaige Defizite der Gewässerunterführung auszugleichen.<br />

Da sich diese Grünbrücke jedoch nicht vollständig in der tradierten Flugrichtung<br />

befindet, ist es geboten, die Fledermäuse durch Leiteinrichtungen gezielt zu<br />

1139


Auf Nachfrage der Einwender führt der Vorhabensträger aus, Wenn die Einwender<br />

die benötigten Flächen verkauften, gehe damit auch die Pflegeverpflichtung<br />

über. Behielten Sie allerdings das Eigentum an den Flächen, seien sie<br />

auch für die Pflege zuständig und würden hierfür entschädigt.<br />

Die Einwender fordern, ihnen zwecks Ernte zumindest den Zugang zu den<br />

Obstbäumen entlang der Neuen Hessel zu ermöglichen. Dies sagt der Vorhabensträger<br />

zu. Soweit ein Zaun vorgesehen sei, diene er der Bepflanzung als<br />

Schutz während der Aufwuchsphase und werde dann wieder entfernt.<br />

Zu dem südlich der A 33 verbleibenden und für Leitstrukturen zur Grünbrücke<br />

genutzten Teilstück erläutert der Vorhabensträger auf Nachfrage, Sukzession<br />

bedeute, dass diese Flächen sich selbst überlassen blieben. Die Einwender<br />

weisen darauf hin, ihnen stehe auf diesem Grundstücksteil ein in das Wasserbuch<br />

eingetragenes Flößrecht zu. Der Vorhabensträger entgegnet, nach Realisierung<br />

der Maßnahme sei die Ausübung dieses Flößrechts kaum noch möglich.<br />

Soweit es beeinträchtigt sei, werde dies entschädigt.<br />

Zwischen der Grünbrücke und der Neuen Hessel verbleibt südlich der A 33 ein<br />

Waldstück im Eigentum der Einwender. Sie führen aus, dieses Waldstück sei<br />

für sie künftig nicht mehr erreichbar, da es keine direkte Verbindung zum öffentlichen<br />

Wegenetz habe und auch anderweitig nicht erreicht werden könne. Sie<br />

bedürften einer Zufahrt, die auch für die Benutzung mit Maschinen eines Lohnunternehmers<br />

geeignet sei.<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, für die Einwender eine entsprechende Zu-<br />

lenken. Hierzu dienen die beiderseits der Trasse auf dem Flurstück 8 vorgesehene<br />

landschaftspflegerische Maßnahme M/E 1.703. Aufforstungen erhöhen<br />

das Angebot geeigneter Jagdhabitate, eingebettete Grünland- und Sukzessionsstreifen<br />

dienen als Leitlinien.<br />

Es sei ergänzend erwähnt, dass die Maßnahmen auch der Habitatoptimierung<br />

für den in den Wäldern des Clever Bruch nachgewiesenen Schwarzspecht dienen.<br />

Die Grünbrücke und die darauf ausgerichteten Leitstrukturen sind vor dem Hintergrund<br />

all dessen aus Gründen des Artenschutzes auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Entschädigungsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.1 ist der Vorhabenträger an diese Zusage gebunden.<br />

Er hat mit Blick auf die Einwendung im Deckblattverfahren auf Nachfrage<br />

der Planfeststellungsbehörde nochmals bestätigt, dieser Zusage im Bauablauf<br />

durch geeignete Maßnahmen nachzukommen.<br />

Da ein eventueller Entzug des Flößrechts unmittelbare Folge der Grundstücksinanspruchnahme<br />

ist, kann über die Frage der Entschädigung auch dem Grunde<br />

nach nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden werden (BVerwG,<br />

Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />

Der Waldbestand ist über den oben bereits erwähnten, mit Deckblatt I neu vorgesehen<br />

Wirtschaftsweg unter dem Unterführungsbauwerk der Neuen Hessel<br />

(BV-Nr. 371a) erschlossen. Der Einwendung wurde mithin in diesem Punkt<br />

entsprochen.<br />

1140


fahrtsmöglichkeit herzustellen. Die genaue Lage wird vor Ort abgestimmt.<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die südliche Rampe der Grünbrücke<br />

werde in der Weise geändert, dass hierdurch nicht mehr in den bestehenden<br />

Baumbestand eingegriffen werde. Dies findet die Zustimmung der Einwender.<br />

Lärm<br />

Den Einwendern wird erläutert, sie hätten keinen Anspruch darauf, dass nach<br />

Inbetriebnahme der A 33 eine Lärmpegelmessung vorgenommen werde. Der<br />

Vorhabensträger führt aus, aufgrund gesetzlicher Regelungen sei Grundlage für<br />

alle Entscheidungen zum Lärmschutz eine Berechung, die auf die Außenseite<br />

der Gebäude bezogen werde. Wegen der am Gebäude der Einwender festzustellenden<br />

Grenzwertüberschreitungen werde ein Gutachter bestellt, der das<br />

Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile des Gebäudes ermittele und<br />

eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten aufzeige (passiver Lärmschutz).<br />

Eine Außenwohnbereichsentschädigung stehe den Einwendern nicht zu, da<br />

hierfür der Immissionsgrenzwert für den Tag maßgeblich sei, der hier aber nicht<br />

überschritten werde.<br />

In der lärmtechnischen Berechnung des Deckblattes I sind nur die Beurteilungspegel<br />

für das Erdgeschoss des Wohngebäudes 32a der Einwender berechnet.<br />

In der Gegenäußerung des Vorhabenträgers sind ergänzend die für<br />

das Obergeschoss geltenden Pegel ermittelt worden. Danach wird der Südwestseite<br />

des Gebäudes der maßgebliche Immissionsgrenzwert für die Nacht<br />

überschritten.<br />

Ein Anspruch auf weitergehende aktive Lärmschutzeinrichtungen besteht nicht,<br />

da die Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Zu<br />

den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen. Ein Anspruch dem Grunde<br />

nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um Räume, die nicht nur dem<br />

vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen<br />

zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde den Einwendern mit<br />

Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Am Wohngebäude Nr. 32 auf dem Anwesen der Einwender werden demgegenüber<br />

an allen Berechnungspunkten die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten. Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen bestehen für dieses<br />

Gebäude nicht.<br />

Eine Außenwohnbereichsentschädigung steht den Einwendern nicht zu, da der<br />

insoweit entscheidende Immissionsgrenzwert für den Tag nicht überschritten<br />

wird.<br />

Die Forderung, nach Verkehrsfreigabe Lärmmessungen durchzuführen, wird<br />

zurückgewiesen.<br />

Abgesehen davon, dass bei neuen Verkehrswegen Messungen ohnehin nicht<br />

möglich sind (s. hierzu bereits Bundestagsdrucksache 661/89, Begründung zu<br />

§ 3 der 16. BImSchV), wird zur Beurteilung der Lärmschutzmaßnahmen grund-<br />

1141


Umwege<br />

Der Vorhabensträger bestätigt, hierfür werde eine Entschädigung gezahlt, weil<br />

den Einwendern durch den Bau der A 33 die Möglichkeit genommen werde,<br />

ihre Flächen ohne Nutzung öffentlicher Wege zu erreichen. Der Vertreter der<br />

Flurbereinigungsbehörde erklärt, im Flurbereinigungsverfahren werde entsprechend<br />

verfahren.<br />

Restflächen<br />

Auf Frage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, er habe die Flächen<br />

zwischen dem Unterhaltungsweg für das Regenrückhaltebecken und der Neuen<br />

Hessel als unwirtschaftliche Restflächen ausgewiesen, die er aber nur übernehme,<br />

wenn die Einwender dies wünschten.<br />

Waldnutzung während der Bauphase<br />

Der Vorhabensträger wird der Forderung der Einwender entsprechen, ihnen<br />

jederzeit auch während der Bauphase den Zugang zu den Waldbeständen<br />

entlang der Neuen Hessel zu ermöglichen.<br />

sätzlich <strong>–</strong> d.h. sogar bei verwirklichten Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss<br />

vom 06.02.1999, 4 B 147.92; BVerwG, Urteil vom 20.10.1989, 4 C<br />

12.87) <strong>–</strong> ein Mittelungspegel berechnet und nicht gemessen, weil die Verkehrsbelastung<br />

stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren<br />

Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort insbesondere<br />

auch durch andere Faktoren, wie Verkehrsdichte, Tempo, Windrichtung<br />

oder Windstärke, auftreten können (s. auch Kapitel B 7.9.5).<br />

Messungen unmittelbar nach Verkehrsfreigabe wären für die Einwender ohnehin<br />

nicht zielführend, weil zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Verkehrsmenge<br />

diejenige der Verkehrsprognose für das Jahr 2025, wie sie der Lärmberechnung<br />

zugrunde gelegt wurde, noch weit unterschreitet.<br />

Nach § 75 Abs. 2 VwVfG haben die Einwender noch lange nach Verkehrsfreigabe<br />

die Möglichkeit, Ansprüche auf weitergehenden Lärmschutz <strong>–</strong> soweit die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen <strong>–</strong> geltend machen zu machen. Hiermit<br />

ist den Belangen der Einwender Genüge getan.<br />

Fragen der Entschädigung sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens,<br />

soweit die zu entschädigenden Tatbestände durch die unmittelbare<br />

Grundstücksinanspruchnahme verursacht sind (s.o.).<br />

Der Unterhaltungsweg wird, nachdem das Regenrückhaltebecken verlegt wurde,<br />

nicht mehr gebaut. Eine unwirtschaftliche Restfläche zwischen dem Weg<br />

und der Grundstücksgrenze entsteht mithin nicht mehr, die Fläche verbleibt im<br />

Eigentum der Einwender.<br />

Über Nebenbestimmung A 7.1 ist der Vorhabenträger an diese Zusage gebunden.<br />

Er hat mit Blick auf die Einwendung im Deckblattverfahren auf Nachfrage<br />

der Planfeststellungsbehörde nochmals bestätigt, dieser Zusage im Bauablauf<br />

durch geeignete Maßnahmen nachzukommen.<br />

1142


Angebot<br />

Die Einwender bitten den Vorhabensträger um ein konkretes Entschädigungsangebot.<br />

Dies sagt der Vorhabensträger zu, verweist aber auch darauf, ab Januar 2009<br />

sei nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens allein die Flurbereinigungsbehörde<br />

für die Grunderwerbsverhandlungen zuständig. Die Flurbereinigungsbehörde<br />

ermittle die Entschädigung nach in Teilen abweichenden Grundsätzen.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, mit derartigen Verhandlungen<br />

werde in der 2. Jahreshälfte 2009 begonnen, da zuvor zunächst eine Bodenbewertung<br />

durchgeführt werde. Eine Unterscheidung zwischen Nebenerwerbs-<br />

und Haupterwerbsbetrieben werde nicht gemacht.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Fragen der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen sind nicht Gegenstand<br />

der Planfeststellung.<br />

Über die oben angesprochenen Gesichtspunkte hinaus haben die Einwender in<br />

der schriftlichen Einwendung die folgenden Aspekte angesprochen:<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Vorübergehende Inanspruchnahme<br />

Mit Deckblatt I ist eine vorübergehende Inanspruchnahme der Grundflächen der<br />

Einwender nur noch für einen Schutzzaun sowie die erforderliche Unterpflanzung<br />

der angeschnittenen Waldflächen vorgesehen. Dies ist unumgänglich, die<br />

Einwendung wird insoweit zurückgewiesen.<br />

Regenrückhaltebecken<br />

Mit Einwendung vom 09.01.2008 hatten sich die Einwender gegen ein Regenrückhaltebecken<br />

auf ihren Grundflächen ausgesprochen. Eine solche Einwendung<br />

müsste zurückgewiesen werden, da das Becken aus topografischen und<br />

wassertechnischen Gründen in der Aue der Neuen Hessel platziert werden<br />

muss.<br />

1143


Soweit die Einwender im Deckblattverfahren lediglich noch fordern, die in Flurstück<br />

11 vorhandenen Drainagestränge dürften bei der Ausführung des Beckens<br />

nicht beschädigt werden bzw. müssten ggf. funktionstüchtig wieder hergestellt<br />

werden, ist diese Pflicht des Vorhabenträgers über Nebenbestimmung<br />

A 7.7.1 Bestandteil der Planfeststellung.<br />

Entwässerungsgraben auf der Nordseite der A 33<br />

Der Forderung der Einwender entsprechend verzichtet der Vorhabenträger mit<br />

Deckblatt I auf einen geschwungenen Verlauf des Grabens: Er wird stattdessen<br />

in geradliniger Führung an den Fuß des Lärmschutzwalls verlegt.<br />

Der Einwendung ist hiermit entsprochen.<br />

Luftschadstoffe<br />

Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Vor dem Hintergrund der obigen Aussagen der Fachbehörden zum Aussagegehalt<br />

des Gutachtens werden die Einwendungen gegen eine Verwendung des<br />

Berechnungsverfahrens PROKAS-V ebenfalls zurückgewiesen. Nähere Einzel-<br />

1144


heiten können auch Kapitel B 7.10 entnommen werden.<br />

Wertminderung<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Wendeplatz am Clever Bruch<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Ein Wendeplatz im Bereich der Gebäude Clever Bruch 27 und 29 ist unumgänglich,<br />

da die Straße in Richtung Süden vor der A 33 abgeriegelt wird. Es ist<br />

auch sinnvoll, ihn in einer Fläche anzulegen, die der Vorhabenträger ohnehin in<br />

Anspruch nehmen muss, statt zusätzlich ein bisher nicht von der Planung betroffenes<br />

Grundstück zu belasten.<br />

1145


Einwender B 9.102<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender erscheint in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten.<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders sind die Flurstücke 83, 92 und 421 in<br />

der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> jeweils teilweise überplant. Erworben<br />

werden Teilflächen für die Trasse mit den begleitenden Schutzeinrichtungen<br />

sowie das Überführungsbauwerk der Straße Illenbruch. Für eine Gewässerverlegung<br />

sind weitere Teilflächen für eine dauerhafte Beschränkung vorgesehen.<br />

Darüber hinaus sollen weitere Flächen vorübergehend für die Baumaßnahme<br />

in Anspruch genommen werden. Südlich der A 33 ist eine unwirtschaftliche<br />

Restfläche ausgewiesen.<br />

In der Einwendung wurde aufgezeigt, dass weitgehende Diskrepanzen zwischen<br />

dem Grunderwerbsverzeichnis und den Grunderwerbsplänen vorlagen.<br />

Der Vorhabensträger bestätigt diese Diskrepanzen und händigt dem Einwender<br />

ein überarbeitetes Grunderwerbsverzeichnis aus.<br />

Mit Deckblatt I wurden verschiedene Änderungen im Bereich der Hofstelle des<br />

Einwenders in die Planungen aufgenommen. Danach stellt sich die Inanspruchnahme<br />

nunmehr wie folgt dar:<br />

Flurstück 83<br />

Erwerb für die Trasse: 4.590 m 2<br />

Vorübergehende Inanspruchnahme: 1.930 m 2<br />

Dauernde Beschränkung: 290 m 2<br />

Flurstück 92<br />

Wird komplett übernommen<br />

Erwerb für die Trasse: 5.200 m 2<br />

Restflächen beiderseits der Trasse: 1.805 m 2<br />

Flurstück 421<br />

Erwerb für die Trasse: 1.590 m 2<br />

Erwerb für die Überführung des<br />

Illenbruch und eine neue Zufahrt: 2.780 m 2<br />

Vorübergehende Inanspruchnahme: 2.950 m 2<br />

Restfläche: 1.010 m 2<br />

Soweit im Grunderwerbsverzeichnis des Deckblattes I bei Flurstück 421 eine<br />

Fläche von 2.540 m 2 zum Erwerb für Dritte ausgewiesen ist, fehlt hierin die im<br />

Grunderwerbsplan korrekt verzeichnete Teilfläche in der Größe von 240 m 2 auf<br />

der Südseite der A 33 (alter Verlauf der Straße Illenbruch). Der Vorhabenträger<br />

1146


Überführung Illenbruch<br />

Der Einwender lehnt die alternativ diskutierte Überführung der Casumer Straße<br />

grundsätzlich ab, auch wenn er die Überführung Illenbruch auch nicht für eine<br />

ideale Lösung hält; dies sei aber die relativ beste Alternative.<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, er stehe zu seiner Planung, den<br />

Illenbruch zu überführen. Eine Überführung der Casumer Straße sei nur in der<br />

Weise zu realisieren, dass eine neue Straßenführung nördlich der Hofstelle des<br />

Einwenders gewählt werde. Bliebe die Führung der Casumer Straße unverändert,<br />

ergäbe sich ein ungünstiger Kreuzungswinkel, zudem müssten mindestens<br />

Teile der Hofstelle des Einwenders überplant werden.<br />

Aus Sicht des Vorhabensträgers sei mithin lediglich noch diskussionswürdig, an<br />

welcher Stelle ein neuer Verbindungsweg zwischen dem Illenbruch und der<br />

Casumer Straße südlich der A 33 erstellt werde. Eine Umplanung werde er nur<br />

noch vornehmen, wenn hierzu gewichtige Argumente vorgetragen würden.<br />

Flurstück 83<br />

Der Einwender führt aus, bei der Frage der weiteren Erreichbarkeit landwirtschaftlicher<br />

Flächen auf diesem Flurstück nach Realisierung der Planung seien<br />

bestehende Wirtschaftsgrenzen nicht berücksichtigt worden.<br />

So werde der östlichste Teil des Flurstücks zwischen der Grenze und einem<br />

Graben ackerbaulich genutzt, der westlich angrenzende Teil hingegen als<br />

Grünland. Dazwischen befinde sich neben dem Graben auch ein Geländesprung,<br />

so dass der Acker von der Hofstelle in der Vergangenheit über die Casumer<br />

Straße angefahren werden musste. Abgesehen davon, dass dieser Flä-<br />

hat insoweit entsprechend dem Grunderwerbsplan zu verfahren.<br />

Neu hinzugekommen ist mit Deckblatt I die vollständige Inanspruchnahme des<br />

Flurstücks 82 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von<br />

7.079 m 2 für eine landschaftspflegerische Maßnahme.<br />

Im vorgenannten Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum des<br />

Einwenders unumgänglich, die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Zu weiteren Details wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />

Eine Überführung der Casumer Straße ist nicht Gegenstand der Planung.<br />

1147


chenteil eine kaum noch wirtschaftliche Größe erhalten, sei er mithin nicht mehr<br />

erreichbar.<br />

Der Vorhabensträger erwidert, er könne sich eine neue Zufahrt in Verlängerung<br />

des verbleibenden Teils der Casumer Straße am Fuß der Böschung des Lärmschutzwalls<br />

bis zu dieser Ackerfläche vorstellen. Hierüber sei dann auch neu<br />

die angrenzende Grünlandfläche erreichbar. Der Einwender habe sich jedoch<br />

die Forderung einer Übernahme vorbehalten, wobei unklar sei, ob die Gesamtübernahme<br />

oder aber nur die Übernahme einzelner Flächen gefordert werde.<br />

Hierzu erläutert der Verfahrensbevollmächtigte des Einwenders, ein Antrag auf<br />

Gesamtübernahme bleibe weiter vorbehalten. In der Vergangenheit sei dies<br />

vom Einwender eher flächenbezogen verstanden worden, mittlerweile werde<br />

aber auch die Forderung nach einer Gesamtübernahme des Betriebes nicht<br />

mehr ausgeschlossen.<br />

Eine Gesamtübernahme des Betriebes wird seitens des Vorhabensträgers ausgeschlossen.<br />

Es liege keine Existenzgefährdung vor, da der gesamte Betrieb<br />

verpachtet sei. Auch komme eine Übernahme aufgrund unzumutbarer Wohnverhältnisse<br />

(Immissionen etc.) nicht in Betracht.<br />

Hinsichtlich der Zufahrt zu den östlichen Teilflächen des Flurstücks 83 entspinnt<br />

sich eine intensive Diskussion hinsichtlich der Frage des künftigen Eigentums<br />

an der nicht mehr für den öffentlichen Verkehr notwendigen Straßenparzelle der<br />

Casumer Straße nördlich der A 33.<br />

Bezüglich des Straßenstücks von der Überführung Illenbruch bis zur Hofstelle<br />

des Einwenders führt der Vorhabensträger aus, dieses Stück müsse als Hofzufahrt<br />

erhalten bleiben. Es gehe in das Eigentum des Einwenders über und er<br />

erhalte für Unterhaltungsmehrlängen eine Entschädigung. Dies findet die Zustimmung<br />

des Einwenders.<br />

Das Straßenstück zwischen der künftigen Hofzufahrt und der vom Vorhabensträger<br />

zugesagten neuen Zufahrt zu den östlichen Flurstücksteilen will der Einwender<br />

zunächst nicht in sein Eigentum übernehmen. Dieses Straßenstück sei<br />

in einem maroden Zustand. Sollte es beim Einwender verbleiben, müsse er sich<br />

überlegen, eine Rekultivierung des Straßenstücks sowie eine Übernahme der<br />

nicht mehr erschlossenen Flurstücksteile zu fordern. Der Vorhabensträger argumentiert,<br />

eine öffentliche Wegefläche könne es nicht bleiben, da sie nur noch<br />

Unabhängig davon, ob die Gesamtübernahme des Betriebes oder nur des gesamten<br />

Flurstücks 83 gefordert wird, ist eine solche Entscheidung nicht im<br />

Planfeststellungsverfahren zu treffen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />

Die Zufahrt von der alten Casumer Straße bis zu der vom Einwender bezeichneten<br />

Ackerfläche auf dem Flurstück 83 ist mit Deckblatt I <strong>–</strong> nachdem sich der<br />

Einwender im Termin gegen eine Gesamtübernahme ausgesprochen hat <strong>–</strong><br />

Gegenstand der Planung geworden.<br />

Für die gesamte Erschließung der Ackerfläche auf dem Flurstück 83, bestehend<br />

aus Teilen der alten Casumer Straße und dem neuen Erschließungsweg,<br />

stellen die BV-Nr. 465a, 470a, 531 und 532 die Unterhaltungslast der Anlieger,<br />

mithin des Einwenders, fest.<br />

Bei der Erarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses verblieben Zweifel, ob<br />

die Unterhaltungsregelungen der genannten BV-Nr. Bestand haben konnten.<br />

Denn über diese Teilstücke des verbleibenden Erschließungsweges sind nicht<br />

nur die Restflächen des Flurstücks 83 des Einwenders zu erreichen, sondern<br />

auch das verlegte namenlose Gewässer BV-Nr. 472.<br />

Nach Aufforderung der Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger Kon-<br />

1148


der Erschließung eines Anliegers, des Einwenders, diene.<br />

Letztlich entscheidet sich der Einwender, die östlichen Teilflächen des Flurstücks<br />

83 im Eigentum zu behalten. Der Vorhabensträger sichert daraufhin zu,<br />

das Straßenstück der Casumer Straße ab der künftigen Hofzufahrt bis zum<br />

Lärmschutzwall entweder zu reparieren oder aber aufzubrechen und in Schotterbauweise<br />

neu herzustellen. Hieran schließe sich die neu zugesagte Zufahrt<br />

entlang der Wallböschung zu den östlichen Flurstücksteilen in Schotterbauweise<br />

an. Alle Wegestücke gehen in das Eigentum des Einwenders über, er erhält<br />

eine Entschädigung für Unterhaltungsmehrlängen.<br />

Flurstücke 92 und 421<br />

Von beiden Flurstücken verbleiben nördlich der A 33, östlich des Illenbruch<br />

Restflächen, die der Einwender als unwirtschaftlich einstuft und deren Übernahme<br />

er fordert.<br />

Der Vorhabensträger hatte dies zunächst nicht vorgesehen, da seines Erachtens<br />

beide Flächen <strong>–</strong> nach einer Rekultivierung der hier verlassenen Trasse<br />

des Illenbruch zusammenhängend <strong>–</strong> in arrondierter Lage zur Hofstelle verblieben.<br />

Letztlich sagt der Vorhabensträger aber zu, beide Flächen zu übernehmen und<br />

für landschaftspflegerische Maßnahmen zu verwenden.<br />

takt auch mit der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> aufgenommen. Der nördlich der Trasse<br />

der A 33 verbleibende Teil der abgebundenen Casumer Straße sowie auch der<br />

neue Erschließungsweg (BV-Nr. 531) bleiben danach insgesamt als öffentlicher<br />

Weg in der Unterhaltungslast der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die BV-Nr. 465a, 470a, 531 und 532<br />

hieran anzupassen. Ebenfalls wird ihm aufgegeben, die Grunderwerbsunterlagen<br />

anzupassen und die Teilflächen des Flurstücks 83, die für die Anlage des<br />

neuen Erschließungsweges benötigt werden, als Erwerbsflächen auszuweisen.<br />

Die vom Einwender im Deckblattverfahren I erhobene Forderung, die abgebundene<br />

Casumer Str. in Gänze auszubessern und <strong>–</strong> einschließlich des neuen<br />

Erschließungsweges <strong>–</strong> bituminös zu befestigen, wird zurückgewiesen. Die vorgesehene<br />

Herstellung des Weges in Schotterbauweise ab der Hofstelle des<br />

Einwenders wird der künftigen Verkehrsbedeutung des Weges gerecht.<br />

Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers, die abgebundene Casumer Straße<br />

auch zwischen der Hofstelle des Einwenders und dem Illenbruch auszubessern,<br />

besteht nicht. Der offenbar in der Vergangenheit dem bisherigen Verkehrsbedürfnis<br />

genügende Ausbauzustand wird in Zukunft erst recht für den<br />

dann deutlich verminderten Verkehrsbedarf ausreichend sein. Die abgebundene<br />

Casumer Straße stellt mithin auch nach Durchführung des Straßenbauvorhabens<br />

eine ausreichende Erschließung der Hofstelle des Einwenders dar.<br />

Die Übernahme der bezeichneten Teile der Flurstücke 92 und 421 als Restflächen<br />

ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden (BV-Nr. 464a). Der<br />

Einwendung wurde damit in diesem Punkt entsprochen.<br />

Die vom Einwender in der schriftlichen Einwendung geforderte Gesamtübernahme<br />

beider Flurstücke ist mit Deckblatt I für das Flurstück 92 Gegenstand<br />

der Planung. Über eine Gesamtübernahme des Flurstücks 421 kann aus den in<br />

den einleitenden Ausführungen dieses Kapitels genannten Gründen in der<br />

Planfeststellung nicht entschieden werden.<br />

1149


Weitere Restflächen<br />

Neben den o.g. Teilflächen der Flurstücke 92 und 421 sagt der Vorhabensträger<br />

auch die Übernahme des südlich der A 33 verbleibenden Teils des Flurstücks<br />

92 zu. Gleiches gelte für die Fläche des Flurstücks 83, die zwischen<br />

dem verlegten Graben (Bauwerksverzeichnis Nr. 472), seinem ursprünglichen<br />

Verlauf und der Dammböschung verbleibt.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender stellt <strong>–</strong> abweichend von der Aussage des Vorhabensträgers in<br />

der Gegenäußerung <strong>–</strong> den Antrag, die Beweissicherung für den Hausbrunnen<br />

nicht nur für die Dauer von vier Jahren nach Baubeginn, sondern bis vier Jahre<br />

nach Verkehrsfreigabe durchzuführen.<br />

Der Vorhabensträger trifft im Termin keine dementsprechende Zusage. Er werde<br />

aber diese Möglichkeit prüfen.<br />

Lärm<br />

Der Vorhabensträger führt aus, am Wohngebäude des Einwenders sei mit<br />

Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für die Nacht um bis zu 3 dB(A)<br />

zu rechnen. Dennoch lehne er weitere aktive Schutzmaßnahmen aus Gründen<br />

der Verhältnismäßigkeit ab. Schon die jetzt vorgesehenen Schutzeinrichtungen<br />

seien nicht aus lärmrechtlichen Gründen vorgesehen, sondern aus naturschutzfachlichen.<br />

Auch eine Außenwohnbereichsentschädigung stehe dem Einwender<br />

mangels Überschreitung des Grenzwertes für den Tag nicht zu. Der Einwender<br />

habe aber einen Anspruch auf Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung<br />

des Bauschalldämmmaßes (passiver Lärmschutz).<br />

Hierzu fragt der Einwender, ob davon auch die Nordseite des Gebäudes, an der<br />

sich die wesentlichen Wohnräume befänden, erfasst sei. Dies verneint der Vorhabensträger.<br />

Die Grenzwertüberschreitung sei an der Südseite des Gebäudes<br />

festgestellt worden, nur an dieser Seite würden daher die Möglichkeiten passiven<br />

Lärmschutzes überprüft.<br />

Der Vorhabensträger sichert zu, nach dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses<br />

automatisch mit dem Einwender in Kontakt zu treten. Bis zur Verkehrsfreigabe<br />

der A 33 seien alle notwendigen Arbeiten abgeschlossen.<br />

Eine entsprechende Regelung ist mit BV-Nr. 464a in Deckblatt I Gegenstand<br />

der Planung geworden. Die Teilfläche aus Flurstück 83 reicht nach den obigen<br />

Ausführungen nicht mehr bis an die Dammböschung, sondern nur noch bis an<br />

den neu angelegten Erschließungsweg.<br />

Mit der Zusage, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, wird den Belangen<br />

des Einwenders Genüge getan. Die weitergehende Forderung des<br />

Einwenders, die Beweissicherung bis vier Jahre nach Verkehrsfreigabe durchzuführen,<br />

wird jedoch mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Weitergehende aktive Schutzmaßnahmen stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses<br />

Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (24. BImSchV) vor unzumutbaren<br />

Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde dem Einwender<br />

mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Die in der schriftlichen Einwendung erhobene Forderung, die lärmtechnische<br />

Berechnung ein Jahr nach Verkehrsfreigabe anhand der tatsächlichen Verkehrsbelastung<br />

zu überarbeiten, wird zurückgewiesen.<br />

Die Verkehrsprognose, die der planfestgestellten Berechnung zugrunde liegt<br />

und die zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde eine tragfähige Planungsgrundlage<br />

ist (zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.1.2.2 und 7.9.3<br />

verwiesen), reicht bis in das Jahr 2025 und bezieht alle bis dahin zu erwartenden<br />

Verkehrsentwicklungen mit ein.<br />

1150


Luftschadstoffe<br />

Der Einwender beantragt die Erstellung eines Gutachtens auf der Grundlage<br />

der für das Jahr 2010 vorgesehenen Grenzwerte für Feinstaub PM10 sowie<br />

unter Berücksichtigung der Feinstäube PM2,5.<br />

Dies versteht der Verhandlungsleiter als einen Antrag an die Planfeststellungsbehörde.<br />

Er erklärt, zur Überprüfung des vorliegenden Gutachtens sei das Landesamt<br />

für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eingeschaltet. Im<br />

Übrigen werde im Rahmen der abschließenden Entscheidung in diesem Verfahren<br />

auch über die Anträge des Einwenders befunden.<br />

Es ist nicht zu erwarten, dass die Verkehrsbelastung auf der A 33 bereits ein<br />

Jahr nach Verkehrsfreigabe die für das Jahr 2025 prognostizierte Größenordnung<br />

erreicht hat. Eine darauf gestützte Lärmberechnung hätte mithin geringere<br />

Beurteilungspegel auch am Wohngebäude des Einwenders zum Ergebnis.<br />

Über das Verfahren nach § 75 Abs. 2 VwVfG ist zudem sichergestellt, dass der<br />

Einwender noch lange nach Verkehrsfreigabe Ansprüche auf weitergehenden<br />

Lärmschutz <strong>–</strong> soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen <strong>–</strong> geltend<br />

machen können. Hiermit ist den Belangen des Einwenders Genüge getan.<br />

Der Vorhabenträger hat mit Deckblatt II eine überarbeitete Fassung des Luftschadstoffgutachtens<br />

in das Verfahren eingebracht.<br />

Gegenstand dieser Überarbeitung war u.a. die Berücksichtigung der Grenzwerte,<br />

wie sie mit Erlass der 39. BImSchV vom 02.08 2010 (BGBl. I S. 1065) festgelegt<br />

wurden. Hierzu gehört auch die Betrachtung der Feinstäube PM2,5, für<br />

die erstmals ein Zielwert und ab dem 01.01.2015 ein Grenzwert erlassen wurden.<br />

Die 39. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über die Luftqualität<br />

und saubere Luft in Europa, die die bisherigen Richtlinien aus den Jahren 1996,<br />

2000 und 2002 abgelöst hat.<br />

Mithin berücksichtigt das in die Planung eingebracht Gutachten in seiner aktuellen<br />

Fassung alle gültigen Ziel- und Grenzwerte, wie es der Einwender gefordert<br />

hat.<br />

Die wesentlichen Inhalte des Gutachtens wurden vom Landesamt für Natur,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich<br />

ihrer Richtigkeit bestätigt wurden. Auch die Abteilung Gesundheit des<br />

Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme zur endgültigen Fassung des<br />

Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind<br />

aus Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher<br />

Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte der 39.<br />

BImSchV, gegen die Planänderungen daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

1151


Wertminderung<br />

Der Einwender führt aus, er müsse Planungen dahingehend, Teile seiner Gebäude<br />

zu Mietwohnungen auszubauen, angesichts der geplanten Autobahntrasse<br />

aufgeben. Er werde bei einer Lage in der Nähe zur Autobahn keine Mieter<br />

finden.<br />

Der Verhandlungsleiter erklärt, faktisch seien durch die Lage der Hofstelle sicherlich<br />

Wertminderungen auch hinsichtlich einer Vermietbarkeit von Wohnraum<br />

gegeben. Er erläutert jedoch, nach geltender Rechtsprechung sei dies<br />

kein Entschädigungstatbestand.<br />

Abwasserleitung der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Der Einwender verweist auf eine entlang der Casumer Straße verlegte Abwasserleitung<br />

der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> und fordert deren Anpassung an die geänderte<br />

Situation.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, diese Leitung funktionstüchtig zu erhalten. Kosten<br />

entstünden für den Einwender hierdurch nicht.<br />

Drainagen<br />

Der Einwender erläutert, die Drainagen mündeten in einen verrohrten Graben<br />

an der Casumer Straße im Bereich der heutigen Einmündung des Illenbruchs.<br />

Das Rohr werde von dort nach Süden geführt und kreuze dabei die geplante<br />

Trasse der A 33.<br />

Dem Vorhabenträger war diese Verrohrungsstrecke bisher nicht bekannt. Er<br />

wird sie bei der Ausführungsplanung berücksichtigen und die Funktionsfähigkeit<br />

der Gesamtanlage gewährleisten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />

Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Die Abwasserleitung ist in den Planunterlagen berücksichtigt (BV-Nr. 471). Im<br />

Übrigen ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.12.13 verpflichtet,<br />

derartige Versorgungsleitungen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.1 ist der Vorhabenträger zur Einhaltung dieser Zusage<br />

verpflichtet. Unabhängig davon obliegt ihm mit Nebenbestimmung A 7.7.1<br />

ohnehin die Pflicht, angetroffene Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder<br />

wieder herzustellen.<br />

In seinen schriftlichen Einwendungen hatte der Einwender zusätzlich die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

1152


Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Die Forderung nach einer Beweissicherung wird mit Blick auf die einleitenden<br />

Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

Veränderungen der Hofanlage<br />

Die Forderung, dem Vorhabenträger im Planfeststellungsbeschluss aufzugeben,<br />

alle künftigen baulichen Veränderungen an der Hofanlage zu tolerieren,<br />

soweit sie innerhalb der Abstandsmaße des § 9 FStrG gelegen sind, wird<br />

zurückgewiesen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 53, Flurstück 82<br />

Soweit sich der Einwender im Deckblattverfahren I gegen die vollständige Inanspruchnahme<br />

des Flurstücks für eine landschaftspflegerische Maßnahme wendet,<br />

wird die Einwendung zurückgewiesen.<br />

Auf Flurstück 82 soll die Maßnahme M/E 6.903 (Anlage einer Streuobstwiese)<br />

verwirklicht werden. Abgesehen von einer Erhöhung der landschaftlichen Vielfalt<br />

in diesem erholungsbedeutsamen Raum, dient die Maßnahme auch dazu,<br />

Steinkauzhabitate angrenzend an den Raum Holtfeld/Casum zu schaffen und<br />

ist insoweit aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Das angesprochene Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträch-<br />

1153


tigt, das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Auch die auf Flurstück 82 vorgesehene Maßnahme dient letztlich der Stabilisierung<br />

und vor Allem der Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung<br />

des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen<br />

an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten<br />

in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />

(Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

Soweit der Einwender im Falle der Inanspruchnahme den Erwerb des Flurstücks<br />

fordert, handelt es sich um eine entschädigungsrechtliche Frage.<br />

1154


Einwender B 9.103<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Das im Eigentum des Einwenders stehende Flurstück 47 in der Flur 52 der<br />

Gemarkung Bockhorst soll in Gänze für landschaftspflegerische Maßnahmen in<br />

Anspruch genommen werden. Vorgesehen sind die Anlage von Gewässerrandstreifen<br />

mit Hochstaudenfluren entlang eines ehemaligen Bachabschnitts der<br />

Alten Hessel, eine Biotopentwicklungsmaßnahme an einem vorhandenen Weiher<br />

sowie die Pflanzung einer Kopfbaumreihe.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, es handele sich um Artenschutzmaßnahmen<br />

zugunsten von Wiesenvögeln und Fledermäusen innerhalb eines großen Maßnahmenkomplexes,<br />

die insofern unverzichtbar seien.<br />

Für den Einwender ist die Inanspruchnahme seines Eigentums grundsätzlich<br />

akzeptabel, wenn er dafür Ersatzland z.B. im Rahmen der Flurbereinigung erhält.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt hierzu aus, die Flurbereinigung<br />

werde durchgeführt. Es sei aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend<br />

geklärt, ob das Flurstück des Eigentümers in das Flurbereinigungsgebiet<br />

einbezogen werde. Sollte das Flurstück berücksichtigt werden, sieht der<br />

Vertreter der Flurbereinigungsbehörde gute Möglichkeiten, dem Wunsch des<br />

Einwenders nach Ersatzland zu entsprechen. Der Einwender benennt einen<br />

anderen Grundeigentümer, von dem er Land gepachtet habe; dieser Eigentümer<br />

sei zu einem Flächentausch bereit, wenn er dafür ebenfalls Ersatzland<br />

erhalte.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters stellt der Vorhabensträger dar, sollte<br />

das Flurstück des Einwenders nicht in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen<br />

werden, komme in Betracht, das Flurstück an den Vorhabensträger zu verkaufen,<br />

womit auch die Pflegeverpflichtung der landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

übergehe. Ebenso sei es für den Einwender möglich, das Eigentum an<br />

dem Flurstück zu behalten. Der Einwender erhalte dann eine Abwertungsentschädigung<br />

und ggf. eine zusätzliche Pflegeentschädigung. Die Nutzungsbe-<br />

Eine Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist mit Deckblatt I<br />

nicht mehr vorgesehen. Die Einwendung ist damit gegenstandslos geworden.<br />

1155


schränkungen und die Pflegeverpflichtung würden grundbuchlich gesichert und<br />

gingen auf jeden künftigen Eigentümer des Flurstücks über.<br />

Der Einwender entgegnet, ein Verkauf komme aus finanziellen Gründen nicht in<br />

Betracht. Er bevorzugt die Möglichkeiten der Flurbereinigung.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

1156


Einwender B 9.104<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Nach den ausgelegten Planunterlagen ist der Einwender mit einer Eigentumsfläche,<br />

Flurstück 84 in der Flur 2 der Gemarkung Bockhorst, betroffen. Auf diesem<br />

Flurstück ist die Entwicklung extensiver, z.T. feuchter Grünlandgesellschaften<br />

auf bisher intensiv genutzten Flächen vorgesehen. Der innerhalb des<br />

Flurstücks verlaufende Bruchbach wird renaturiert und mit Gewässerrandstreifen<br />

(einschließlich Baumreihen wechselseitig) versehen (Maßnahmen E 9.125<br />

und E 10.112). Die Planung setzt sich in entsprechender Weise auf den nördlich<br />

angrenzenden Flächen fort.<br />

Der Einwender führt aus, er sei auch Eigentümer des unmittelbar nördlich angrenzenden<br />

Flurstücks 80. Es handele sich um die wesentlichen, intensiv genutzten<br />

Weideflächen seines Betriebes. Der Bruchbach verlaufe heute geradlinig<br />

und solle auch in dieser Form, insbesondere auch ohne seitliche Bepflanzung,<br />

erhalten bleiben. Ebenfalls wendet sich der Einwender gegen jedwede<br />

Nutzungseinschränkungen auf den Flurstücken. Er bewirtschafte viele Flächen<br />

im Umfeld des Naturschutzgebietes Salzenteichsheide, weshalb er ohnehin<br />

schon Einschränkungen in der Bewirtschaftung erfahre.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert der Vorhabensträger, es handele<br />

sich nicht um Artenschutzmaßnahmen. Dennoch seien sie im Rahmen des<br />

Gesamtkomplexes in der Salzenteichsheide zu sehen und insofern schwerlich<br />

verzichtbar. Andere Flächen stünden nicht zur Verfügung. Der Verhandlungsleiter<br />

ergänzt, dann sei es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, zu entscheiden,<br />

ob der Eingriff in das Grundeigentum des Einwenders zwingend erforderlich sei.<br />

Darüber hinaus ist der Einwender durch die Inanspruchnahme verschiedener<br />

Pachtflächen betroffen.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist mit Deckblatt I<br />

nicht mehr vorgesehen. Die Einwendung ist daher in diesem Punkt gegenstandslos<br />

geworden.<br />

Alle vom Einwender angesprochenen Pachtflächen werden mit Deckblatt I für<br />

das Vorhaben nicht mehr in Anspruch genommen. Auch insoweit ist die Einwendung<br />

gegenstandslos geworden.<br />

1157


Flurstück 101 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Der Vorhabensträger führt aus, bei diesem Flurstück habe ein Eigentümerwechsel<br />

stattgefunden. Der neue Eigentümer habe keine Einwände gegen die<br />

vorgesehene Nutzung des Flurstücks. Da sich die Maßnahme aus Sicht des<br />

Vorhabensträgers auch fachlich sinnvoll gestaltet, werde er nicht darauf verzichten.<br />

Zur Entschädigung führt der Vorhabensträger aus, aus dem Deckungsbeitrag,<br />

den der Einwender auf dieser Fläche erwirtschafte, werde mit einem Kapitalisierungsfaktor<br />

und unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Pachtvertrages<br />

eine Entschädigung ermittelt.<br />

Flurstück 77 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Der Vorhabensträger erläutert zunächst, dieses von ihm schon erworbene Flurstück<br />

sei bereits neu eingemessen und unterteile sich heute in die Flurstücke<br />

353 und 354.<br />

Die Gesamtfläche sei ausdrücklich zu dem Zweck erworben worden, hierauf<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen zu platzieren. Er werde daher nicht auf die<br />

Inanspruchnahme des Flurstücks verzichten. Die Entwässerung des Ackergrundstücks<br />

in den dort verlaufenden Graben werde er bei der Ausführungsplanung<br />

berücksichtigen.<br />

Der Einwender äußert ein Interesse daran, die Fläche auch in extensiver Weise<br />

zu nutzen.<br />

Flurstück 479 in der Flur 61 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Auch hierzu führt der Vorhabensträger aus, das Flurstück sei ausdrücklich für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen erworben worden, er werde daher nicht<br />

darauf verzichten.<br />

Eine Ackernutzung sei anschließend nicht mehr möglich, lediglich eine extensive<br />

Grünlandnutzung.<br />

1158


Existenz<br />

Der Einwender sieht sich durch die Eingriffe in Eigentums- und Pachtflächen in<br />

seiner Existenz bedroht und fordert, dies durch ein entsprechendes Gutachten<br />

zu überprüfen. Er händigt zu diesem Zweck den <strong>–</strong> nur teilweise (Seiten 3 und 4)<br />

<strong>–</strong> ausgefüllten Erhebungsbogen der betrieblichen Daten aus.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, anhand dieser Daten durch einen Gutachter zu<br />

entscheiden, ob ein umfängliches Existenzgutachten erforderlich sei.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Da Eigentums- und Pachtflächen des Einwenders nicht mehr betroffen sind, ist<br />

eine Existenzgefährdung auszuschließen.<br />

1159


Einwender B 9.105<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Der Einwender bewirtschaftet rd. 30 ha Eigentums- rd. 180 ha Pachtflächen.<br />

Aus dem Eigentum des Einwenders sind zwei Grundstücke (Flurstücke 35 und<br />

94 der Flur 3 der Gemarkung Hesseln), von den Pachtflächen insgesamt 10<br />

Grundstücke betroffen.<br />

Der Vorhabensträger zeigt Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme<br />

der Grundstücke auf, die vorwiegend aus Kompensationsmaßnahmen resultiert.<br />

Eigentumsgrundstücke (Flurstücke 35 und 94)<br />

Aus den insgesamt 10,7 ha großen Grundstücken an der Neuen Hessel werden<br />

2.300 m² zur Anlegung eines Gewässerrandstreifens mit teilweise lockerer<br />

Gehölzbepflanzung benötigt.<br />

Der Vorhabensträger erklärt, wegen der Bedeutung der Neuen Hessel als lokaler<br />

Verbundachse ohne Gefährdung des LBP-Konzeptes auf die Maßnahmen<br />

nicht verzichten zu können. Die Pflege der Flächen müsse aber nicht vom<br />

Einwender übernommen werden.<br />

Der Einwender bittet, den Unterhaltungsaufwand für die Neue Hessel zu beachten,<br />

die schnell versande und regelmäßig ausgebaggert werden müsse<br />

und weist darauf hin, dass dort ein Ökoteich, der in den Gewässerrandstreifen<br />

integriert werden sollte, sowie teilweise eine Gehölzbepflanzung schon vorhanden<br />

seien. Mit der Maßnahme ist er einverstanden. Er ist an einem Verkauf<br />

nicht interessiert und will deshalb nur die Nutzungseinschränkungen entschädigt<br />

haben.<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die Inanspruchnahme der Flurstücke 35 und 94 ist mit Deckblatt I nicht mehr<br />

Gegenstand der Planung. Die Einwendung ist daher in diesem Punkt erledigt.<br />

1160


Pachtfläche Flurstück 136 der Flur 4 der Gem. Hesseln<br />

Das Grundstück liegt im Bereich der Holtfelder Straße in Trassennähe zur A<br />

33 angrenzend an das Wohnhaus des Einwenders. Der Vorhabensträger erläutert<br />

die Maße des hier vorgesehenen Brückenbauwerks des Stockkämper<br />

Weges/Hesselner Straße zur Querung der A 33 (Brücke in 6 m Höhe über der<br />

Fahrbahn mit 8,75 m Gesamtbreite inklusive Rad- und Gehweg, 5,5 m Fahrbahnbreite,<br />

Rampe mit max. 5% Steigung) und erklärt, dass der sich ergebende<br />

Zwischenraum zur A 33 bepflanzt werden, die übrigen Restflächen aber<br />

nutzbar blieben.<br />

Der Einwender ist mit der Maßnahme einverstanden und erklärt, dass er einen<br />

Erwerb des Grundstücks anstrebe und, sofern ein Kauf zustande komme, die<br />

Errichtung eines privaten Wall zur A 33 hin plane. Der Vorhabensträger hat<br />

keine Bedenken gegen einen solchen Wall, sofern Bau- oder Landschaftsrecht<br />

dem nicht entgegenstehen.<br />

Pachtfläche Flurstück 90 der Flur 4 der Gem. Hesseln<br />

Der Einwender hinterfragt die vorgesehene Aufforstung, die auf Ackerland<br />

bester Qualität erfolgen solle und schlägt eine Verlegung der Aufforstungsmaßnahme<br />

auf die ebenfalls von ihm gepachtete Nachbarfläche des gleichen<br />

Eigentümers vor, die als Ackerfläche von geringerer Qualität sei.<br />

Der Vorhabensträger sagt eine entsprechende Überprüfung zu.<br />

Pachtfläche Flurstück 71 der Flur 42 der Gem. <strong>Borgholzhausen</strong><br />

Der Einwender bittet Flächen mit geringerer Ackerqualität als die des Pachtgrundstücks<br />

für den Steinkauz herzurichten. Entsprechende Flächen mit geringerer<br />

Qualität als Acker oder auch Grünland seien vorhanden.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, dass die entsprechende Maßnahme für den<br />

Steinkauz nicht verzichtbar sei, entsprechende Flächen an enge örtliche Grenzen<br />

gebunden wären und nicht alle Grundstücksarten für eine entsprechende<br />

Herrichtung in Frage kämen. Gleichwohl sei sowohl eine Herrichtung von<br />

Der Einwender hat sich mit den auf dem Pachtland vorgesehenen Maßnahmen<br />

im Termin einverstanden erklärt. Einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

bedarf es daher nicht.<br />

Eine Einwendung müsste ohnehin zurückgewiesen werden (vgl. Ausführungen<br />

zur Einwenderin B 9.19).<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die Aufforstungsmaßnahme dient u.a. der Habitatoptimierung für verschiedene<br />

Fledermausarten, die die angrenzenden Gehölzbestände bereits als bedeutsames<br />

Jagdgebiet nutzen. Gleichzeitig steht die Maßnahme auch im Funktionszusammenhang<br />

mit der Leitlinie des Loddenbaches.<br />

Insofern ist diese artenschutzrelevante Maßnahme auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />

Die Inanspruchnahme des Flurstücks wurde um 2.900 m 2 gemindert, ist aber<br />

im Übrigen unverzichtbar.<br />

Auf Flurstück 71 soll die Maßnahme M/E 6.704 (Streuobstwiese) verwirklicht<br />

werden. Abgesehen von einer Erhöhung der landschaftlichen Vielfalt in einem<br />

erholungsbedeutsamen Raum, dient die Maßnahme auch der Optimierung von<br />

Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld.<br />

1161


Grünland als auch ein Ausweichen Flächen der näheren Umgebung denkbar.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, in Abstimmung mit dem Gutachter und den<br />

Landschaftsbehörden entsprechende Möglichkeiten zu überprüfen.<br />

Sonstige Pachtflächen<br />

Bezüglich der Inanspruchnahme der übrigen Pachtgrundstücke,<br />

• der Flurstücke 55, 66 und 67 der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>,<br />

• der Flurstücke 214 und 281 der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>,<br />

• des Flurstücks 20 der Flur 5 der Gemarkung Hesseln und<br />

• des Flurstücks 120 der Flur 4 der Gemarkung Hesseln,<br />

Das angesprochene Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher<br />

Fachbeitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />

noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit<br />

der Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. In unmittelbarer<br />

Nähe der fraglichen Fläche aber befindet sich ein solches Brutvorkommen,<br />

weshalb die örtliche Bindung der Maßnahme M/E 6.704 außer Frage<br />

steht.<br />

Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist angesichts der Zustimmung<br />

des Einwenders zu den vorgesehenen Maßnahmen nicht erforderlich<br />

1162


estehen seitens des Einwenders keine Bedenken.<br />

Zur Frage nach der Entschädigung der Pächter erklärt der Vorhabensträger,<br />

es werde eine Aufhebungsentschädigung für die Restlaufzeit des jeweiligen<br />

Pachtvertrages gewährt.<br />

Im Rahmen der geplanten Flurbereinigung können Pachtflächen lt. Hinweis der<br />

Flurbereinigungsbehörde dann berücksichtigt werden, wenn langfristige Pachtverträge<br />

bestehen.<br />

Jagdpacht Hessel<br />

Der Vorhabensträger erläutert dem Einwender, der alleiniger Pächter der Jagd<br />

im Bezirk Hessel ist, die beabsichtigte Anordnung der Grünbrücke im Bereich<br />

der Neuen Hessel sowie die Lage und Größe der vorgesehenen Gewässerdurchlässe<br />

(Casumer Bach, Loddenbach und Eschbach). Spezielle Wildzäune<br />

seien wegen der als Wall- und Wandkombination (1,5 m hohe Wand auf 2,5 m<br />

hohem Wall) geplanten Überflughilfen für Fledermäuse nicht vorgesehen.<br />

Die Entschädigung für die Beeinträchtigung der Jagd werde mit Hilfe einen<br />

Forstsachverständigen festgesetzt und mit Beteiligung der Jagdgenossenschaft<br />

ausgehandelt. Orientierungspunkt seien u. a. die Abschusspläne der<br />

letzten Jahre.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Entschädigungsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Erörtert wurden Fragen einer Einschränkung des Jagdausübungsrechts. Hierzu<br />

gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es sich dabei um eine<br />

Rechtsposition handelt, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher<br />

Körperschaft selbst zusteht. „Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist<br />

gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen,<br />

das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt<br />

(BGH, Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94; BGH, Urteil vom 20.01.2000, III<br />

ZR 110/99).<br />

Eine eigenständige Rechtsposition des Einwenders, über die an dieser Stelle<br />

zu befinden wäre, liegt mithin nicht vor.<br />

1163


Einwender B 9.106<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender ist mit Deckblatt I erstmals unmittelbar betroffen. Aus dem Flurstück<br />

153 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sollen 5.180 m 2 für<br />

eine landschaftspflegerische Maßnahme dauerhaft beschränkt werden.<br />

Vorgesehen ist die Entwicklung extensiver feuchter Grünlandgesellschaften; im<br />

Weiteren soll eine Kopfbaumreihe angelegt werden.<br />

Der Einwender wendet sich gegen diese Inanspruchnahme, da der Pächter <strong>–</strong><br />

ein Haupterwerbslandwirt <strong>–</strong> die Fläche als Ackerland benötige.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />

dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />

Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />

Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />

Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

1164


Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

1165


Einwender B 9.107<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I ist vorgesehen, das Flurstück 147 in der Flur 53 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> vollständig in einer Größe von 9.496 m 2 und das Flurstück 24<br />

in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> partiell in einer Größenordnung<br />

von 4.260 m 2 für landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft zu beschränken.<br />

Vorgesehen ist jeweils die Neuentwicklung von extensiven feuchten Grünlandgesellschaften<br />

sowie die Anlage einer Kopfbaumreihe.<br />

Die Einwender machen geltend, beide Flächen seien als Ackerland bzw. intensives<br />

Grünland langfristig verpachtet und könnten als extensives Grünland von<br />

den Pächtern nicht genutzt werden.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />

dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />

Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />

Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />

Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

1166


Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

1167


Einwender B 9.108<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Die vollständige Inanspruchnahme des Flurstücks 64 in der Flur 45 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> war bereits mit den ursprünglichen Planunterlagen vorgesehen;<br />

eine Einwendung hat der Einwender hiergegen nicht erhoben.<br />

Mit Deckblatt I werden zusätzlich die Flurstücke 66 und 221 in der Flur 53 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> partiell für landschaftspflegerische Maßnahmen in<br />

Anspruch genommen <strong>–</strong> Flurstück 66 im Umfang von 3.050 m 2 , von Flurstück<br />

221 werden 10.950 m 2 beansprucht.<br />

Vorgesehen ist jeweils die Entwicklung von extensiven feuchten Grünlandgesellschaften<br />

sowie die Anlage einer Kopf- bzw. Obstbaumreihe.<br />

Der Einwender wendet sich nur gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />

221. Er führt an, die Fläche sei in Eigenbewirtschaftung und werde als Ackerland<br />

genutzt. Innerhalb der Betriebsstruktur könne er den Aufwuchs von Grünlandflächen<br />

nicht nutzen. Zudem sei ein Wertverlust der Fläche zu befürchten.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />

dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />

Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />

Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />

Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

1168


Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

1169


Einwenderin B 9.109<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Erstmals mit Deckblatt I ist vorgesehen, das Flurstück 38 in der Flur 53 der<br />

Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> vollständig in einer Größe von 13.012 m 2 für eine<br />

landschaftspflegerische Maßnahme dauerhaft zu beschränken.<br />

Vorgesehen ist, extensive feuchte Grünlandgesellschaften zu entwickeln sowie<br />

an deren Rand eine Kopfbaumreihe zu pflanzen.<br />

Die Einwenderin erklärt sich hiermit nicht einverstanden. Die Fläche sei an einen<br />

Ackerbaubetrieb verpachtet, der für extensives Grünland keine Verwendung<br />

habe. Ebensowenig könne sie selbst <strong>–</strong> im Falle der Beendigung des<br />

Pachtverhältnisses <strong>–</strong> extensives Grünland verwerten. Eine erhebliche Wertminderung<br />

sei die Folge.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />

dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />

Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />

Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />

Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

1170


Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

1171


Einwender B 9.110<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Auf dem Flurstück 25 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> war schon<br />

mit der ursprünglichen Planung die Anlage einer Kopfbaumreihe vorgesehen,<br />

wofür 900 m 2 des Flurstücks dauerhaft beschränkt werden sollten. Die Inanspruchnahme<br />

in diesem Umfang hat der Einwender nicht angefochten.<br />

Mit Deckblatt I wird das Flurstück komplett in einer Größe von 8.915 m 2 für<br />

landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft beschränkt. Zusätzlich zu der<br />

Kopfbaumreihe ist vorgesehen, extensive Grünlandgesellschaften zu entwickeln.<br />

Neu mit Deckblatt I ist vorgesehen, das Flurstück 17 in der Flur 53 der Gemarkung<br />

<strong>Borgholzhausen</strong> vollständig dauerhaft zu beschränken. Hier soll eine<br />

Streuobstwiese angelegt werden.<br />

Der Einwender wendet sich gegen diese Inanspruchnahme, weil der Pächter<br />

als Haupterwerbslandwirt darauf angewiesen sei, die Flurstücke in der bisherigen<br />

intensiven Form nutzen zu können.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />

aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />

dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />

Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />

Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />

Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />

Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />

1172


Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />

Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />

Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />

2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />

festgestellt werden.<br />

Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />

langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />

unumgänglich.<br />

1173


10. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten gem. § 74 Abs. 3<br />

VwVfG NRW<br />

In Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses habe ich im Bereich Arten- und<br />

Habitatschutz für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleier-<br />

eule sowie für die Fledermausarten Bechsteinfledermaus (Kolonie Casum<br />

und Kolonie Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und<br />

Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann) ein umfassendes Moni-<br />

toringprogramm vorgegeben. Dabei habe ich auch den Vorbehalt festge-<br />

legt, dass für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings durchzufüh-<br />

renden Soll-Ist-Abgleiche relevante negative Abweichungen von der Prog-<br />

nose anzeigen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen sind. Erfüllt ist die ge-<br />

nannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Maßnahmen die<br />

prognostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das Monito-<br />

ring der Bestandsentwicklungen der Kolonien negative Veränderungen er-<br />

kennen lässt, die den Projektwirkungen zugerechnet werden können. Ob<br />

solche Abweichungen vorliegen bzw. welche Korrekturmaßnahmen in die-<br />

sen Fällen im Einzelnen zu ergreifen sind, entscheide ich nach Vorlage der<br />

jährlichen Zwischenberichte des Vorhabenträgers in Abstimmung mit der<br />

Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>.<br />

Insoweit habe ich mir in diesem Beschluss eine nachträgliche Entschei-<br />

dung vorbehalten.<br />

§ 74 Abs. 3 VwVfG NRW erlaubt entsprechende Vorbehalte, soweit zum<br />

Zeitpunkt der Planfeststellung eine abschließende Entscheidung noch nicht<br />

möglich ist, sich für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnis-<br />

se nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen, sowie Substanz und<br />

Ausgewogenheit der Planung dadurch nicht in Frage gestellt werden. Der<br />

Planfeststellungsbehörde wird es hierdurch ermöglicht, Regelungen, die an<br />

sich in dem das Planfeststellungsverfahren abschließenden Planfeststel-<br />

lungsbeschluss zu treffen wären, einer späteren Entscheidung vorzubehal-<br />

ten.<br />

Zwar gilt der Grundsatz, dass der Vorhabensträger einen Konflikt, den er<br />

durch seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst lassen darf.<br />

Diese Pflicht zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde<br />

1174


nicht in jedem Fall, Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsent-<br />

scheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich zu<br />

machen. Das gilt auch für die Regelung naturschutzrechtlicher Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1994, 4 B<br />

105.94) bzw. wie hier der Festlegung eines Monitoringprogramms im<br />

Rahmen des Arten- und Habitatschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April<br />

2010, 9 A 5.08, juris Rn. 80).<br />

Ein solcher Vorbehalt ist dann zulässig, wenn er nicht unter Überschreiten<br />

der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Ver-<br />

letzung des Abwägungsgebotes erfolgt. Diese Grenze ist aber erst dann<br />

überschritten, wenn in der Planungsentscheidung solche Fragen offen<br />

bleiben, deren nachträgliche Regelung das Grundkonzept der bereits fest-<br />

gestellten Planung wieder in Frage stellen. Zudem darf der unberücksich-<br />

tigt gebliebene Belang kein solches Gewicht haben, dass die Planungsent-<br />

scheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muss sichergestellt<br />

sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private<br />

Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (BVerwG, Urteil<br />

vom 14. April 2010, 9 A 5/08, juris Rn. 80; BVerwG, Beschluss vom 31.<br />

Januar 2006, 4 B 49.05, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 30. August<br />

1994, 4 B 105.94, juris Rn. 13).<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde genügt der von ihr verfügte<br />

Entscheidungsvorbehalt diesen rechtlichen Vorgaben.<br />

11. Abschließende Bewertung<br />

Unter Abwägung aller in diesem Verfahren zu berücksichtigenden öffentli-<br />

chen und privaten Belange wird die mit der Planung beantragte Straßen-<br />

baumaßnahme festgestellt.<br />

Die Straßenbaumaßnahme wird festgestellt, da ihre Realisierung im Inte-<br />

resse des öffentlichen Wohls dringend geboten ist.<br />

Wie in Kapitel B 6.1.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ist das planfestge-<br />

stellte Vorhaben im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz<br />

in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Laufende Nummer<br />

1551, Seite 40, Drucksache 15/3412). Insoweit entspricht das Vorhaben<br />

1175


nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesen Zusammenhang aus, dass<br />

mit der Einstufung einer Straßenbaumaßnahmen in den vordringlichen Be-<br />

darf in der gesetzlichen Bundesverkehrswegeplanung die für das Vorha-<br />

ben streitenden öffentlichen Belange ihren Ausdruck finden und dem Vor-<br />

haben einen besonderen Stellenwert verleihen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni<br />

2010, 9 A 20/08, juris Rn. 56).<br />

Über die gesetzliche Bedarfsfeststellung hinaus habe ich in Kapitel B 6.1.2<br />

dieses Beschlusses die herausragende Bedeutung der Straßenbaumaß-<br />

nahme dargelegt. Vorliegend besteht das konkrete Erfordernis nach einer<br />

leistungsfähigen Verkehrsverbindung. Ein wichtiges Planungsziel ist der<br />

Lückenschluss im Autobahnnetz. Mit der A 33 soll eine großräumige Ver-<br />

bindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im<br />

Süden, der A 2 (Ruhrgebiet-Hannover) und der A 30 (Niederlande-Bad<br />

Oeynhausen) im Norden geschaffen, insoweit die Lücke im Verkehrsnetz<br />

geschlossen werden.<br />

Mit diesem planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 erfährt der Lücken-<br />

schluss der A 33 nunmehr endgültig seine Verwirklichung. Die beiden vor-<br />

herigen A 33-Abschnitte 5 B und 6 befinden sich derzeit im Bau. Hinsicht-<br />

lich dieser großräumigen Bedeutung der A 33 wird des Weiteren auf die<br />

Entscheidung des Europäischen Parlaments verwiesen, wonach die A 33<br />

als Teil des „Leitschemas des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (Hori-<br />

zont 2010)“ ein wichtiges Objekt des noch zu verwirklichenden europäi-<br />

schen Straßennetzes darstellt.<br />

Darüber hinaus kommt der Straßenbaumaßnahme auch eine erhebliche<br />

verkehrliche Entlastungswirkung für den Planungsbereich zu. Die B 68 hat<br />

bereits heute aufgrund der hohen Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeits-<br />

grenze überschritten. Eine Verbesserung der Verkehrssituation kann nur<br />

durch den Neubau der A 33 erfolgen, da das vorhandene Straßennetz -<br />

insbesondere die die Hauptlast tragende B 68 und hier im Besonderen die<br />

Ortsdurchfahrt von Halle - nur so vom Durchgangsverkehr und großen Tei-<br />

len des Ziel- und Quellverkehrs entlastet werden kann. Die planfestgestell-<br />

te Straßenbaumaßnahme wird zu einer nachhaltigen Verbesserung der<br />

geschilderten Verkehrssituation im Planungsbereich beitragen. Hinsichtlich<br />

der Begründung im Einzelnen und der konkreten Entlastungszahlen wird<br />

auf Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

1176


Zusammenfassend können die überwiegenden Gründe des Allgemein-<br />

wohls der A 33 in verkehrlicher Hinsicht wie folgt umschrieben werden:<br />

• Neubau der A 33 steht im Einklang mit dem Fernstraßenausbauge-<br />

setz<br />

• Neubau der A 33 steht im Einklang mit dem „Leitschema des Trans-<br />

europäischen Verkehrsnetzes (Horizont 2010)“<br />

• Neubau der A 33 steht im Einklang mit den Vorgaben des Landes-<br />

entwicklungsplans I/II NRW und des Gebietsentwicklungsplans für<br />

den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong><br />

• Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes für den weit-<br />

räumigen Verkehr (Lückenschluss im Autobahnnetz)<br />

• Entlastungswirkung der B 68 und des nachgeordneten Straßennet-<br />

zes<br />

• Insgesamt erfolgt durch die A 33 die funktionsgerechte Bewältigung<br />

des zu erwartenden Verkehrsaufkommens.<br />

Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme dient darüber hinaus auch<br />

dem Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicher-<br />

heit.<br />

Wie in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses dargelegt, kommt es mit der<br />

Verwirklichung des Vorhabens im Bereich der B 68 zu einer erheblichen<br />

verkehrlichen Entlastung. Mit dieser Entlastung sind eine Verbesserung<br />

der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrssicherheit und eine erhebliche<br />

Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen für den Menschen ver-<br />

bunden.<br />

Die prognostizierten Verkehrverlagerungen von der B 68 auf die A 33 er-<br />

reichen im Vergleich Prognose-Nullfall 2025 zum Prognose-Planfall 2025<br />

Größenordnungen von bis zu 18.000 Kfz/24h (Schnatweg bis K 30). Die<br />

Ortsdurchfahrt Halle (B 68) wird um bis 13.000 Kfz/24 h entlastet (es<br />

verbleiben noch 7.000 Kfz/24 h auf der Ortsdurchfahrt), dies entspricht ei-<br />

ner prozentualen Entlastung von 65 %. Der Streckenabschnitt von K 25 bis<br />

zur B 476 erfährt sogar eine Verkehrsentlastung von 70 %. Überdies sinkt<br />

der Schwerlastanteil von 11,8 % bis 18,6 % im Prognose-Nullfall 2025 auf<br />

4,7 % bis 10,5 % im Prognose-Planfall 2025.<br />

1177


Mit dieser Entlastung kommt es auch zu einer deutlichen Verbesserung der<br />

Gesundheitsverhältnisse der Menschen im Hinblick auf die Belastungen<br />

durch Lärm- und Luftschadstoffe.<br />

Dies gilt im Besonderen für die Anwohner der stark belasteten B 68. In die-<br />

sem Zusammenhang ist vor allem die erhebliche Stickstoffdioxidbelastung<br />

in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle anzuführen. Das LANUV hat in der<br />

Ortsdurchfahrt an der Langen Straße seit 2008 Messeinrichtungen aufge-<br />

stellt: Im Jahre 2008 für NO, Stickstoffdioxide (NO2) und Feinstäube (PM10)<br />

einen Kleincontainer; im Jahre 2009 für NO2 einen Passivsammler.<br />

Nach der 39. BImSchV („Verordnung über Luftqualitätsstandards und<br />

Emissionshöchstmengen“), die am 06.08.2010 in Kraft getreten ist, beträgt<br />

bei den Feinstäuben (PM10) der Grenzwert für den Jahresmittel 40 µg/m³,<br />

der Grenzwert für das Tagesmittel 50 µg/m³ (darf an 35 Tagen im Jahr<br />

überschritten werden). Diese Grenzwerte für PM10 wurden an der Messsta-<br />

tion mit einem Jahresmittel von 30 µg/m³ und 23 Jahresüberschreitungen<br />

des Tagesmittel noch unterschritten.<br />

Hingegen werden die Grenzwerte für Stickstoffdioxide deutlich überschrit-<br />

ten. Nach der der 39. BImSchV beträgt bei NO2 der Grenzwert für den Jah-<br />

resmittelwert 40 µg/m³ und für den 1-h-Mittelwert 200 µg/m³ bei 18 zulässi-<br />

ge Überschreitungen im Jahr. Zwar wurde der 1-h-Mittelwert für NO2 noch<br />

unterschritten, der Jahresmittelwert allerdings deutlich überschritten: Im<br />

Jahre 2008 betrug der Jahresmittelwert 54 µg/m³, im Jahre 2009 bereits 58<br />

µg/m³. Die noch nicht ausgewerteten Daten aus 2010 lassen eine noch<br />

höhere Stickstoffdioxidbelastung befürchten.<br />

Zwischen nahezu alle Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass letztlich<br />

nur mit dem Bau des planfestgestellten A 33-Abschnittes 7.1 und damit der<br />

Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses die Schadstoffbelastung erheb-<br />

lich reduziert und damit die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten wer-<br />

den können.<br />

Das LANUV hat in diesem Zusammenhang eine erste Berechnung vorge-<br />

nommen und ermittelt, dass bei ca. 8.000 Kfz/24h die Grenzwerte für<br />

Stickstoffdioxide in der Ortsdurchfahrt von Halle sicher eingehalten wer-<br />

den. Wie bereits zuvor ausgeführt, prognostiziert die Verkehrsuntersu-<br />

chung für das Jahr 2025 bei Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses auf<br />

der B 68 in der Ortsdurchfahrt Halle noch einen verbleibenden Verkehr von<br />

7.000 Kfz/24 h. Unter Berücksichtigung der genannten Berechnung des<br />

LANUV würden damit die Stickstoffdioxidgrenzwerte sicher eingehalten.<br />

1178


Daneben führt die Entflechtung der Verkehrsströme, vor allem das Fern-<br />

halten des überregionalen Verkehrs von der B 68, auch zu einer erhebli-<br />

chen Verbesserung der Verkehrssicherheit. Auch dies gilt im Besonderen<br />

für die Ortsdurchfahrt B 68 in der Stadt Halle. Dieser Bereich stellt sich<br />

aufgrund der engen Bebauung als Engpass des gesamten Verkehrsstro-<br />

mes dar, der die noch bestehende Lücke im Autobahnnetz zwischen Biele-<br />

feld und Onabrück überwinden muss. Die bereits aus Verkehrssicherheits-<br />

gründen nicht weiter hinnehmbare Situation spiegelt sich unter anderem in<br />

den Umstand wieder, dass in Höhe des Amtsgerichts der Ortsdurchfahrt<br />

kein Begegnungsverkehr von zwei Lkw möglich ist. Wie bereits in Kapitel B<br />

6.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, wird es durch das geringere Ver-<br />

kehrsaufkommen auf der B 68 zu einem deutlichen Rückgang von Ver-<br />

kehrsunfällen kommen.<br />

Innerhalb der mit diesem Beschluss vorgenommenen Gesamtabwägung<br />

müssen daher die von der Einwenderseite sehr engagiert vorgetragenen<br />

Bedenken hinter der verkehrlichen Notwendigkeit des Lückenschlusses der<br />

Bundesautobahn A 33 zurückstehen.<br />

Nach eingehender Überprüfung aller öffentlichen Belange steht vorliegend<br />

fest, dass mit dem Vorhaben keine zwingenden Rechtssätze des materiel-<br />

len Planfeststellungsrechts verletzt werden. Dem Vorhaben stehen keine<br />

unüberwindbaren Hindernisse entgegen.<br />

Auch die zahlreichen gegen das Vorhaben angebrachten privaten Belange<br />

können durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ne-<br />

benbestimmungen in einer Weise abgemildert werden, dass die Planungs-<br />

entscheidung zugunsten des Vorhabens ausgewogen ist. Die sehr relevan-<br />

ten Eingriffe in das verfassungsrechtlich besonders geschützte Grundei-<br />

gentum müssen in der Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der ho-<br />

hen verkehrlichen Bedeutung der Straßenbaumaßnahme im öffentlichen<br />

Interesse zurückstehen.<br />

Nach § 17 Buchst. e Abs. 2 Satz 1 FStrG hat die Anfechtungsklage gegen<br />

einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von Bundesfernstraßen, für<br />

die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt<br />

ist, keine aufschiebende Wirkung. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist das<br />

1179


planfestgestellte Vorhaben im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßen-<br />

ausbaugesetz in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Lau-<br />

fende Nummer 1551, Seite 40, Drucksache 15/3412).<br />

Ich habe keine Veranlassung, diese vom Gesetzgeber normierte Dringlich-<br />

keit des Vorhabens in Frage zu stellen und setze die gesetzliche Vollzie-<br />

hung des Planfeststellungsbeschlusses deshalb auch nicht von Amts we-<br />

gen außer Vollzug.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine sol-<br />

che behördliche Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbe-<br />

schlusses in Betracht kommen, sich gar aufdrängen, wenn bei Erlass des<br />

Beschlusses bereits absehbar war und der Öffentlichkeit als politische Be-<br />

schlusslage vermittelt wurde, dass mit einem baulichen Vollzug des fest-<br />

gestellten Plans erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt (in dem Urteil<br />

zugrunde liegenden Fall: frühestens in 1 1/4 Jahren) zu rechnen ist<br />

(BVerwG, Beschluss vom 31. März 2011, 9 VR 2/11, juris Leitsatz).<br />

Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Der Vorhabenträger hat<br />

auf meine ausdrückliche Nachfrage hin erklärt, dass er unmittelbar nach<br />

Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Bau der Stra-<br />

ßenbaumaßnahme beginnen wird. Dieses Vorgehen entspricht auch der<br />

Verwaltungspraxis des Vorhabenträgers bei den beiden vorherigen Ab-<br />

schnitten der A 33 und bei der A 30 Nordumgehung Bad Oeynhausen. In<br />

allen Fällen erfolgte der Beginn der Bauarbeiten in spätestens 3 Monaten<br />

nach Rechtskraft der Planfeststellungsbeschlüsse.<br />

Ein anderer Ansatz kommt vorliegend auch schon deshalb nicht in Be-<br />

tracht, da es sich bei dem jetzt planfestgestellten A 33-Abschnitt 7.1 um<br />

den letzten Abschnitt des A 33-Lückenschlusses handelt. Die beiden vor-<br />

herigen A 33-Abschnitte 5 B und 6 befinden sich bereits im Bau. Insbeson-<br />

dere die in wenigen Jahren anstehende Verkehrsfreigabe des Abschnittes<br />

6 der A 33 in Steinhagen gebietet die schnelle Realisierung des Folgeab-<br />

schnittes 7.1, damit die Belastungen insbesondere in Halle erst gar nicht<br />

eintreten, sich aber zumindest nur auf einen kurzen Zeitraum zwischen der<br />

Verkehrsfreigabe des A 33-Abschnittes 6 und der Verkehrsfreigabe des<br />

letzten Abschnitte 7.1 erstrecken.<br />

1180


12. Hinweis auf das Entschädigungsfeststellungsverfahren<br />

Einwendungen, die Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (z.B. we-<br />

gen der beanspruchten Grundflächen, Erschwernissen, anderer Nachteile<br />

und des Lärmschutzes an Gebäuden) betreffen, sind <strong>–</strong> soweit nicht bereits<br />

dem Grunde nach über die Voraussetzungen dieser Ansprüche in der<br />

Planfeststellung zu entscheiden ist <strong>–</strong> nicht Gegenstand dieses Planfeststel-<br />

lungsbeschlusses, in dem im Grundsatz nur öffentlich-rechtliche Beziehun-<br />

gen geregelt werden.<br />

Solche Forderungen können mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu-<br />

nächst an den<br />

gerichtet werden.<br />

Landesbetrieb Straßenbau NRW<br />

Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe<br />

Stapenhorststr. 119<br />

33615 Bielefeld<br />

Wird eine Einigung nicht erzielt, so wird über diese Forderungen in einem<br />

besonderen Entschädigungsfeststellungsverfahren entschieden werden,<br />

für das die<br />

zuständig ist.<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

Leopoldstr. 15<br />

32756 <strong>Detmold</strong><br />

Soweit Ansprüche in diesem Verfahren nicht abschließend oder nicht zur<br />

Zufriedenheit der Betroffenen geregelt werden können, steht den Betroffe-<br />

nen anschließend der ordentliche Rechtsweg offen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entschädigung grundsätzlich in Geld<br />

geleistet wird (§ 15 EEG NRW).<br />

1181


13. Hinweis zur Geltungsdauer des Beschlusses<br />

Der mit dem vorliegenden Beschluss festgestellte Plan tritt gemäß § 17<br />

Buchst. c Nr. 1 FStrG außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans<br />

nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-<br />

nen worden ist, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des<br />

Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre ver-<br />

längert.<br />

14. Hinweis auf die Auslegung des Planes<br />

Dieser Beschluss wird in den Rathäusern der Gemeinde Steinhagen sowie<br />

der Städte Halle, <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold mit einer Ausfertigung der<br />

Planunterlagen zwei Wochen lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Der<br />

Ort und die Zeit der Auslegung werden öffentlich und ortsüblich bekannt-<br />

gemacht.<br />

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Zustellung des Beschlusses<br />

an die bekannten Betroffenen sowie diejenigen, über deren Einwendungen<br />

entschieden wurde, ersetzt (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Mit dem Ende der<br />

Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber diesen Personen sowie ge-<br />

genüber allen übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 bzw.<br />

Abs. 5 Satz 3 VwVfG).<br />

Die Planunterlagen können auch beim<br />

eingesehen werden.<br />

Landesbetrieb Straßenbau NRW<br />

Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe<br />

Stapenhorststr. 119<br />

33615 Bielefeld<br />

1182


15. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die vorstehende Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats<br />

nach deren Zustellung Klage beim<br />

erhoben werden.<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

Simsonplatz 1<br />

04107 Leipzig<br />

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist (vgl.<br />

Kapitel B 14 dieses Beschlusses). Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen<br />

der Planfeststellungsbeschluss individuell zugestellt wurde.<br />

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann auch in elektro-<br />

nischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />

Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof<br />

vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Die Klage muss den<br />

Kläger, den Beklagten (Land Nordrhein <strong>Westfalen</strong>) und den Gegenstand<br />

des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthal-<br />

ten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind in-<br />

nerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.<br />

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vor-<br />

gebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermitt-<br />

lungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits<br />

verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschul-<br />

digt.<br />

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbe-<br />

schluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbau-<br />

gesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wir-<br />

kung.<br />

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungs-<br />

klage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs.<br />

1183


5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats<br />

nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Kapitel B 14<br />

dieses Beschlusses) beim<br />

gestellt und begründet werden.<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

Simsonplatz 1<br />

04107 Leipzig<br />

Falls die vorstehend genannten Fristen durch das Verschulden einer be-<br />

vollmächtigten Person versäumt werden sollten, so würde deren Verschul-<br />

den dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.<br />

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen<br />

Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich aner-<br />

kannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines<br />

anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-<br />

schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt als Pro-<br />

zessbevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-<br />

fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch<br />

durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-<br />

schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristi-<br />

scher Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur<br />

Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ver-<br />

treten lassen.<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

Im Auftrag Ausgefertigt<br />

gez. Kronsbein Hansmann<br />

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