(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
25.4.34-00-2/07<br />
Planfeststellungsbeschluss<br />
für den Neubau<br />
der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1<br />
Halle (<strong>Westfalen</strong>) <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong><br />
zwischen dem Ende des A 33-Neubauabschnitts 6<br />
am Schnatweg in Steinhagen/Halle<br />
und<br />
der A 33-Anschlussstelle B 476/ <strong>Borgholzhausen</strong><br />
von Bau-km 47+102 bis Bau-km 51+500 (51+500 = 0+000)<br />
und Bau-km 0+000 bis Bau-km 8+243<br />
auf dem Gebiet der Gemeinde Steinhagen und der<br />
Städte Halle (<strong>Westfalen</strong>), <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold<br />
<strong>Detmold</strong>, den 9. Juni 2011
Übersichtskarte<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
Übersichtskarte....................................................................................................................... 2<br />
Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... 3<br />
Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis.............................................................................. 10<br />
A. Entscheidung ............................................................................................................. 15<br />
1. Feststellung des Plans ............................................................................................... 15<br />
2. Festgestellte Planunterlagen...................................................................................... 15<br />
3. Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG..................................................... 22<br />
3.1 Tenor...................................................................................................................... 22<br />
3.2 Rechtsgrundlagen der Erlaubnis............................................................................. 22<br />
3.3 Lage und Art der Einleitungen in Oberflächengewässer, Einleitungsmengen.......... 23<br />
3.4 Zweck der Einleitungen........................................................................................... 26<br />
3.5 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis........................................... 26<br />
3.6 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis .............................................................. 30<br />
4. Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung“) gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ... 32<br />
5. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten der gem. § 22<br />
BNatSchG i.V.m. § 16 LG NRW aufgestellten Landschaftspläne................................ 33<br />
6. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 BNatSchG. 33<br />
7. Nebenbestimmungen ................................................................................................. 36<br />
7.1 Allgemeines............................................................................................................ 36<br />
7.2 Unterrichtungspflichten ........................................................................................... 36<br />
7.3 Wasserwirtschaft .................................................................................................... 36<br />
7.4 Natur- und Landschaftsschutz ................................................................................ 39<br />
7.5 Arten- und Habitatschutz ........................................................................................ 43<br />
7.6 Lärmschutz............................................................................................................. 46<br />
7.7 Landwirtschaft ........................................................................................................ 50<br />
7.8 Forstwirtschaft ........................................................................................................ 51<br />
7.9 Fischerei................................................................................................................. 52<br />
7.10 Jagd........................................................................................................................ 53<br />
7.11 Bodendenkmalschutz ............................................................................................. 53<br />
7.12 Versorgungseinrichtungen/Versorgungswege......................................................... 54<br />
7.13 Straßenverkehrsbehördliche Gesichtspunkte.......................................................... 56<br />
7.14 Straßenrechtliche Verfügungen .............................................................................. 57<br />
7.15 Nebenbestimmungen im privaten Interesse............................................................ 57<br />
8. Entscheidung über Einwendungen............................................................................. 58<br />
8.1 Anträge im Anhörungsverfahren ............................................................................. 58<br />
8.2 Sammeleinwendungen ........................................................................................... 75<br />
8.3 Einzeleinwendungen Grundstücksbetroffener......................................................... 77<br />
3
8.4 Allgemeine Einwendungen ..................................................................................... 77<br />
8.5 Präkludierte Einwendungen .................................................................................... 78<br />
B. Begründung ............................................................................................................... 80<br />
1. Das Vorhaben ............................................................................................................ 80<br />
2. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens...................................................................... 81<br />
3. Verfahrensrechtliche Würdigung ................................................................................ 98<br />
4. Umweltverträglichkeitsprüfung ................................................................................... 99<br />
4.1 Beschreibung der Umwelt..................................................................................... 105<br />
4.2 Zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG............................................... 112<br />
4.2.1 Schutzgut Mensch ......................................................................................... 113<br />
4.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen........................................................................ 121<br />
4.2.3 Schutzgut Boden ........................................................................................... 128<br />
4.2.4 Schutzgut Wasser ......................................................................................... 130<br />
4.2.5 Schutzgut Luft und Klima............................................................................... 139<br />
4.2.6 Schutzgut Landschaft .................................................................................... 140<br />
4.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ..................................................... 144<br />
4.2.8 Wechselwirkungen......................................................................................... 147<br />
4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG ........................................ 149<br />
5. Linienbestimmung .................................................................................................... 152<br />
6. Materiell-rechtliche Würdigung ................................................................................. 157<br />
6.1 Planrechtfertigung/Verkehrliche Bedeutung des Vorhabens ................................. 157<br />
6.1.1 Bedarfsplan Bundesfernstraßen .................................................................... 158<br />
6.1.2 Planungsziele ................................................................................................ 164<br />
6.1.2.1 Lückenschluss der A 33 ............................................................................... 164<br />
6.1.2.2 Entlastung der B 68/Verkehrsprognosen ...................................................... 166<br />
6.1.2.3 Verkehrssicherheit....................................................................................... 187<br />
6.1.3 Verkehrliche Alternativen............................................................................... 189<br />
6.1.4 Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenetz.................................. 192<br />
6.2 Raumordnung....................................................................................................... 197<br />
6.3 Artenschutz........................................................................................................... 199<br />
6.3.1 Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme.......... 200<br />
6.3.1.1 Allgemeine Bewertung.................................................................................. 200<br />
6.3.1.2 Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (ohne Fledermäuse) .......................... 207<br />
6.3.1.3 Kritik an Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen<br />
Bestandsaufnahme (ohne Fledermäuse)...................................................... 227<br />
6.3.1.4 Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (Fledermäuse) ................................... 231<br />
6.3.1.5 Kritik an Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen<br />
Bestandsaufnahme (Fledermäuse)............................................................... 234<br />
6.3.1.6 Fledermausgutachten der Naturschutzverbände (BUND), August 2010<br />
(Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung)........................................................ 238<br />
4
6.3.2 Planungsrelevante Arten ............................................................................... 248<br />
6.3.3 Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ....................................................... 252<br />
6.3.3.1 Tötungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ........................................ 252<br />
6.3.3.2 Beschädigungs- und Zerstörungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3<br />
BNatSchG .................................................................................................... 253<br />
6.3.3.3 Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG................................................ 254<br />
6.3.3.4 Prüfung der Verbotstatbestände für die im Planungsgebiet vorkommenden<br />
planungsrelevanten Arten............................................................................. 255<br />
Baumpieper: ......................................................................................................... 255<br />
Eisvogel:............................................................................................................... 257<br />
Feldlerche:............................................................................................................ 260<br />
Feldsperling:......................................................................................................... 262<br />
Gartenrotschwanz:................................................................................................ 263<br />
Grünspecht:.......................................................................................................... 264<br />
Habicht: ................................................................................................................ 265<br />
Kiebitz:.................................................................................................................. 266<br />
Kleinspecht:.......................................................................................................... 267<br />
Kuckuck:............................................................................................................... 270<br />
Mäusebussard: ..................................................................................................... 271<br />
Mittelspecht: ......................................................................................................... 273<br />
Rebhuhn:.............................................................................................................. 274<br />
Schleiereule:......................................................................................................... 277<br />
Schwalben:........................................................................................................... 279<br />
Schwarzspecht: .................................................................................................... 280<br />
Sperber:................................................................................................................ 281<br />
Steinkauz:............................................................................................................. 282<br />
Teichhuhn:............................................................................................................ 287<br />
Turmfalke:............................................................................................................. 288<br />
Uhu:...................................................................................................................... 288<br />
Wachtel: ............................................................................................................... 289<br />
Waldkauz:............................................................................................................. 292<br />
Waldlaubsänger:................................................................................................... 293<br />
Waldohreule: ........................................................................................................ 294<br />
Waldschnepfe:...................................................................................................... 296<br />
Wasserralle:.......................................................................................................... 300<br />
Wespenbussard:................................................................................................... 300<br />
Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereule .......... 302<br />
Weitere Arten der Avifauna:.................................................................................. 312<br />
Kleiner Wasserfrosch:........................................................................................... 313<br />
Kammmolch:......................................................................................................... 315<br />
5
Heldbock: ............................................................................................................. 316<br />
Fledermäuse:........................................................................................................ 317<br />
Fledermäuse Waldbestand Seeligkeit................................................................... 318<br />
Fledermäuse Hof Vemmer.................................................................................... 320<br />
Fledermäuse Hof an der K 30............................................................................... 321<br />
Fledermäuse Grünlandkomplex östlich „Gottensträter“ ......................................... 322<br />
Fledermäuse Wäldchen nordöstlich „Gottensträter“.............................................. 323<br />
Fledermäuse Feldgehölz südlich der K 25 ............................................................ 323<br />
Fledermäuse Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe ..................................... 323<br />
Fledermäuse Tatenhauser Wald........................................................................... 326<br />
Fledermäuse Waldgebiet am Laibach................................................................... 339<br />
Fledermäuse Fossheide und Ruthebach .............................................................. 340<br />
Fledermäuse Talraum Loddenbach und Randzone Tatenhauser Wald................. 341<br />
Fledermäuse Feldgehölze und Einzelgehöfte an der Holtfelder Straße Hesseln... 342<br />
Fledermäuse Gehölzbestände an der Neuen Hessel und im Clever Bruch........... 342<br />
Fledermäuse Umgebung Schloss Holtfeld ............................................................ 345<br />
Fledermäuse Feldgehölze am Gasthof Brune und Stockkämper Straße............... 345<br />
Fledermäuse Eschweg, Holtfelder Straße, Hof Perstrup....................................... 346<br />
Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (Fledermäuse): .......................................... 347<br />
Braunes Langohr (Hof Birkmann) ......................................................................... 348<br />
Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)............................................... 350<br />
Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe bei Hof Birkmann................... 352<br />
Bechsteinfledermaus im Raum Casum ................................................................. 353<br />
Monitoring Fledermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und<br />
Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler<br />
(Waldrand bei Hof Birkmann)................................................................................ 362<br />
Fledermausgutachten der Naturschutzverbände (BUND), August 2010<br />
(Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung) ................................................................ 376<br />
6.3.4 Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung")<br />
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ............................................................................ 385<br />
6.3.4.1 Ausnahmegründe......................................................................................... 387<br />
6.3.4.2 Fehlen einer zumutbaren Alternative ............................................................ 393<br />
6.3.4.3 Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ......................................... 397<br />
6.4 FFH-Gebietsschutz............................................................................................... 401<br />
6.4.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung........ 401<br />
6.4.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald .................................. 410<br />
6.4.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen ....................................... 419<br />
6.4.3.1 Allgemeine Grundsätze ................................................................................ 419<br />
6.4.3.2 Lebensraumtyp „9110: Hainsimsen-Buchenwald“......................................... 426<br />
6.4.3.3 Lebensraumtyp „9190: Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“..... 438<br />
6
6.4.3.4 Prioritärer Lebensraumtyp „91E0: Erlen-Eschen- und<br />
Weichholz-Auenwälder“............................................................................... 451<br />
6.4.3.5 Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen durch Stickstoffeinträge............. 461<br />
6.4.3.6 FFH-RL Anhang II-Art Kammmolch.............................................................. 482<br />
6.4.3.7 FFH-RL Anhang II-Art Heldbock................................................................... 484<br />
6.4.3.8 FFH-RL Anhang II-Art Bechsteinfledermaus................................................. 485<br />
6.4.3.9 FFH-RL Anhang II-Art Teichfledermaus ....................................................... 487<br />
6.4.3.10 FFH-RL Anhang II-Art Großes Mausohr..................................................... 488<br />
6.4.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer<br />
Erheblichkeit für das FFH-Gebiet..................................................................... 490<br />
6.4.5 Vorsorgliche Abweichungsprüfung („Worst-Case-Betrachtung“)<br />
gem. § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG .................................................................. 492<br />
6.4.5.1 Rechtliche Vorgaben .................................................................................... 493<br />
6.4.5.2 Abweichungsgründe..................................................................................... 495<br />
6.4.5.3 Abwägung mit dem Integritätsinteresse des FFH-Gebietes .......................... 498<br />
6.4.5.4 Fehlen einer zumutbaren Alternative ............................................................ 501<br />
6.4.5.5 Kohärenzsicherung ...................................................................................... 504<br />
6.5 Befreiungen nach § 67 BNatSchG ........................................................................ 507<br />
6.6 Eingriffsregelung................................................................................................... 509<br />
6.6.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................................. 509<br />
6.6.2 Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigungen,<br />
angewandte Methodik...................................................................................... 513<br />
6.6.3 Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen.................................. 518<br />
6.6.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen .............................................................. 523<br />
6.6.4.1 Ausgleichsmaßnahmen................................................................................ 524<br />
6.6.4.2 Ersatzmaßnahmen ....................................................................................... 527<br />
6.6.4.3 Gestaltungsmaßnahmen .............................................................................. 530<br />
6.6.5 Einwendungen gegen die Umsetzung der Eingriffsregelung<br />
und die Anwendung von ELES ....................................................................... 530<br />
6.6.6 Flächeninanspruchnahme für die Kompensationsmaßnahmen ......................... 544<br />
7. Abwägung ................................................................................................................ 546<br />
7.1 Trassenwahl ......................................................................................................... 547<br />
7.1.1 Untersuchungen zur Trassenfindung ............................................................. 549<br />
7.1.1.1 UVS 1993..................................................................................................... 550<br />
7.1.1.2 UVS 2005 Trassen V 16/K 1, STU und V 11 ................................................ 563<br />
7.1.2 Beschreibung der Vorhabensvariante und alternativer Trassen..................... 572<br />
7.1.2.1 Variantenvergleich nach der UVS 1993........................................................ 572<br />
7.1.2.2 Variantenvergleich nach der UVS 2005........................................................ 591<br />
7.1.3 Gesamtergebnis ............................................................................................ 602<br />
7.2 Abschnittsbildung.................................................................................................. 616<br />
7
7.3 Einzelheiten der Baumaßnahme........................................................................... 622<br />
7.3.1 Überführung Illenbruch .................................................................................. 622<br />
7.4 Wirtschaftliche Bedeutung der A 33...................................................................... 627<br />
7.5 Städtebauliche Entwicklung/Planungshoheit der Kommunen................................ 631<br />
7.5.1 Gemeinde Steinhagen ................................................................................... 633<br />
7.5.2 Stadt Halle..................................................................................................... 633<br />
7.5.3 Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> ................................................................................... 637<br />
7.5.4 Stadt Versmold .............................................................................................. 638<br />
7.6 Landschaftsbild und Erholungsfunktion................................................................. 638<br />
7.7 Landwirtschaft ...................................................................................................... 645<br />
7.7.1 Auswirkungen auf Belange der Landwirtschaft .............................................. 645<br />
7.7.2 Bodenordnungsverfahren .............................................................................. 661<br />
7.8 Jagd...................................................................................................................... 667<br />
7.9 Lärmschutz........................................................................................................... 671<br />
7.9.1 Lärmschutzbelange........................................................................................... 671<br />
7.9.2 Rechtsgrundlagen ............................................................................................. 672<br />
7.9.3 Verkehrsprognose............................................................................................. 683<br />
7.9.4 Lärmuntersuchung/Berechnung ........................................................................ 683<br />
7.9.5 Berechnung statt Messung der Beurteilungspegel ............................................ 685<br />
7.9.6 Summenpegelbildung........................................................................................ 687<br />
7.9.7 Lärmschutzkonzept und Kosten-Nutzen-Analyse Allgemein.............................. 689<br />
7.9.8 Das Lärmschutzkonzept.................................................................................... 694<br />
7.9.9 Kosten-Nutzen-Analyse (§ 41 Abs. 2 BImSchG) ............................................... 698<br />
7.9.10 Zusammenfassende Würdigung .................................................................... 710<br />
7.9.11 Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG ........................................................... 712<br />
7.9.12 Abwägung der Lärmbeeinträchtigungen auch unterhalb<br />
des Schutzniveaus der 16. BImSchV............................................................... 712<br />
7.10 Luftschadstoffe ..................................................................................................... 714<br />
7.11 Beeinträchtigungen während der Bauphase ......................................................... 729<br />
7.12 Bodenschutz......................................................................................................... 732<br />
7.13 Wasserschutz ....................................................................................................... 734<br />
7.13.1 Grundwasserschutz / Wasserschutzgebiete .................................................. 734<br />
7.13.2 Private Trinkwasserbrunnen .......................................................................... 738<br />
7.13.3 Straßenentwässerung.................................................................................... 739<br />
7.13.4 Oberflächengewässer.................................................................................... 743<br />
7.14 Denkmalschutz.................................................................................................. 744<br />
8. Stellungnahmen der Kommunen und Träger öffentlicher Belange............................ 746<br />
8.1 Kommunen ........................................................................................................... 746<br />
8.1.1 Gemeinde Steinhagen ................................................................................... 746<br />
8.1.2 Stadt Halle..................................................................................................... 747<br />
8
8.1.3 Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> ................................................................................... 752<br />
8.2 Träger öffentlicher Belange................................................................................... 753<br />
9. Einwendungen Grundstücksbetroffener.................................................................... 754<br />
10. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten gem. § 74 Abs. 3 VwVfG NRW.......... 1174<br />
11. Abschließende Bewertung...................................................................................... 1175<br />
12. Hinweis auf das Entschädigungsfeststellungsverfahren ......................................... 1181<br />
13. Hinweis zur Geltungsdauer des Beschlusses......................................................... 1182<br />
14. Hinweis auf die Auslegung des Planes................................................................... 1182<br />
15. Rechtsbehelfsbelehrung......................................................................................... 1183<br />
9
Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis<br />
ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau<br />
ATV Abwassertechnische Vereinigung e.V.<br />
BASt Bundesanstalt für Straßenwesen<br />
BauGB Baugesetzbuch<br />
BauNVO Baunutzungsverordnung<br />
BayVGH Bayrischer Verwaltungsgerichtshof<br />
BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BGBl. Bundesgesetzblatt<br />
BGH Bundesgerichtshof<br />
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Entscheidungs-<br />
sammlung)<br />
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-<br />
reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz)<br />
16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung)<br />
22. BImSchV Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte)<br />
24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-<br />
schutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung)<br />
39. BImSchV Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und<br />
Emissionshöchstmengen)<br />
BJagdG Bundesjagdgesetz<br />
10
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)<br />
BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />
BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts<br />
BV-Nr. Nummer des Bauwerksverzeichnisses<br />
DIN Deutsche Industrie Norm<br />
DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)<br />
DSchG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-<br />
<strong>Westfalen</strong><br />
DTV Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke<br />
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt<br />
DVWK Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V.<br />
EEG NRW Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-<br />
<strong>Westfalen</strong> (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz)<br />
ELES Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbau-<br />
vorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW<br />
ERegStra Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundesfern- und Landesstraßen<br />
gemäß Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NW <strong>–</strong> Eingriffsre-<br />
gelung Straße<br />
FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür-<br />
lichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen<br />
FFH-VP FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
FGSV Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen<br />
FlurbG Flurbereinigungsgesetz<br />
FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz<br />
5.FStrAbÄndG 5. Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes<br />
11
FStrG Bundesfernstraßengesetz<br />
GEP Gebietsentwicklungsplan<br />
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />
GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt<br />
GV-Nr. Nummer des Grunderwerbsverzeichnisses<br />
GV.NRW. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />
HNL-S 99 Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspfle-<br />
ge beim Bundesfernstraßenbau -Ausgabe 1999-<br />
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/1999 vom 3.2.1999<br />
des BMVBW <strong>–</strong>S 13/14.87.02-01/5 Va 99<br />
IGW Immissionsgrenzwert(e)<br />
LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />
LG NRW Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Land-<br />
schaft (Landschaftsgesetz)<br />
LWG Wassergesetz für das Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Landeswassergesetz)<br />
LÖBF Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten<br />
LPlG Landesplanungsgesetz<br />
LVerf. NRW Verfassung des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />
MAmS Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen - Ausgabe 2000- ARS Nr.<br />
2/2000 des BMVBW vom 31.Januar 2000 -S 13/14.87.02-02/1 Va 00<br />
MBl.NRW. Ministerialblatt des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />
MBV Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />
MLuS Merkblatt über Luftverunreinigung an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit<br />
lockerer Randbebauung, Ausgabe 2005<br />
12
MUVS Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung <strong>–</strong> Ausga-<br />
be 2001 - ARS des BMVBW vom 27. Sept. 2001 -S 13/14.87.02-04/39 Va<br />
01-<br />
MURL Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW<br />
MWMTV Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr<br />
NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />
NuR Natur und Recht (Zeitschrift)<br />
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht<br />
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht <strong>–</strong> Rechtsprechungsreport<br />
OLG Oberlandesgericht<br />
OVG Oberverwaltungsgericht<br />
PlafeR Planfeststellungsrichtlinien<br />
RAS-Ew Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerung, ARS Nr. 21/2005<br />
des Bundesministeriums für Verkehr vom 18.11.2005 <strong>–</strong> S 13/38.67.10/31 Vn<br />
05 <strong>–</strong> (VkBl. 2007 S. 163)<br />
RAS-Q 96 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996;<br />
ARS Nr. 28/1996 des Bundesministeriums für Verkehr vom 15. August 1996<br />
<strong>–</strong> StB 13/38.50.05/65 Va 96 <strong>–</strong> (VkBl. 1996, S. 481)<br />
RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten,<br />
Ausgabe 2002; ARS Nr. 14/2002 des BMVBW vom 24. Juli 2002 <strong>–</strong> S<br />
26/38.67.03/6 F 2002<br />
RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990; ARS Nr. 8/1990<br />
des Bundesministers für Verkehr vom 10. April 1990 <strong>–</strong> StB 11/14.86.22-<br />
01/25 Va 90 <strong>–</strong> (VkBl. 1990 S. 258) und Nr. 14/1991 vom 25. April 1991 <strong>–</strong><br />
StB 11/26/14.86.22-01/27 <strong>–</strong> Va 91 <strong>–</strong> (VkBl. 1991 S. 480)<br />
SMBl. NRW Sammlung aller geltenden Erlasse im Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />
SOMAKO Sofortmaßnahmenkonzept<br />
StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz NRW<br />
13
TA Lärm Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzge-<br />
setz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)<br />
UPR Umwelt- und Planungsrecht (Zeitschrift)<br />
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
UVP-RL Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträg-<br />
lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der<br />
gültigen Fassung<br />
UVS Umweltverträglichkeitsstudie<br />
UVPVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
VG Verwaltungsgericht<br />
VGH Verwaltungsgerichtshof<br />
VkBl. Verkehrsblatt<br />
VLärmSchR<br />
97<br />
Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast<br />
des Bundes (Verkehrslärmschutzrichtlinien) -VLärmSchR 97-;<br />
ARS Nr. 26/1997 des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Juni 1997 -<br />
StB 15/40.80.13-65/11 Va 97 (VkBl. 1997 S. 434)<br />
V-RL/VRL Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte<br />
Fassung)<br />
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />
VwVfG.NRW. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)<br />
WSG Wasserschutzgebiet(e)<br />
ZustVU Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz<br />
14
A. Entscheidung<br />
1. Feststellung des Plans<br />
Der Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1, für den Stre-<br />
ckenabschnitt zwischen Bau-km 47+102 bis Bau-km 51+500 (51+500 = 0+000)<br />
und von Bau-km 0+000 bis Bau-km 8+243 einschließlich der Folgemaßnahmen an<br />
Anlagen Dritter wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgestellt.<br />
Die Feststellung des vom Vorhabenträger aufgestellten Plans erfolgt gemäß § 17<br />
FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG NRW.<br />
2. Festgestellte Planunterlagen<br />
Der festgestellte Plan umfasst die folgenden Planunterlagen:<br />
Ausgelegte Planunterlagen<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Bezeichnung der Planunterlagen Anlage<br />
Nr.<br />
Blatt<br />
1 Erläuterungsbericht 1 01.10.2007<br />
Nr.<br />
Datum Maßstab<br />
2 Übersichtskarte 2 01.10.2007 25.000<br />
3 Übersichtslageplan 3 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
4 Übersichtshöhenplan 4 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000/500<br />
5 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />
zeichnis<br />
6 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />
zeichnis (externe LBP-Flächen)<br />
7 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />
zeichnis (Versorgungsleitungen)<br />
5.1 1 <strong>–</strong> 16,<br />
1.1 ost,<br />
1.2 ost<br />
5.1 17 <strong>–</strong> 33<br />
ohne<br />
19<br />
5.2 1 <strong>–</strong> 16,<br />
1.1 ost,<br />
1.2 ost<br />
1:<br />
01.10.2007 1.000<br />
01.10.2007 2.000<br />
01.10.2007 1.000<br />
8 Höhenpläne A 33 6.1 1 <strong>–</strong> 16 01.10.2007 1.000/100<br />
9 Höhenpläne kreuzende Straßen 6.2 17 <strong>–</strong> 43 01.10.2007 1.000/100<br />
10 Höhenpläne Rampen der An-<br />
schlussstellen<br />
6.3 44 <strong>–</strong> 51 01.10.2007 1.000/100<br />
11 Straßenquerschnitte A 33 7.1 1 <strong>–</strong> 8 01.10.2007 50<br />
15
12 Straßenquerschnitte kreuzende<br />
Straßen<br />
13 Bauwerksverzeichnis (allgemeiner<br />
Teil)<br />
14 Bauwerksverzeichnis (nur Versor-<br />
gungsleitungen)<br />
7.2 9 <strong>–</strong> 23 01.10.2007 50<br />
8.1 01.10.2007<br />
8.2 01.10.2007<br />
15 Grunderwerbsverzeichnis 9 01.10.2007<br />
16 Lagepläne zum Grunderwerbsver-<br />
zeichnis<br />
17 Lärmtechnische Unterlagen 11<br />
10 1 <strong>–</strong> 16,<br />
1.1 ost,<br />
1.2 ost<br />
10 17 <strong>–</strong> 37<br />
ohne<br />
19<br />
01.10.2007 1.000<br />
01.10.2007 2.000<br />
Erläuterungsbericht 11.1 01.10.2007<br />
Ergebnisse schalltechnischer Be-<br />
rechnungen<br />
11.2 01.10.2007<br />
Übersichtslageplan Lärmtechnik 11.3 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
12 Landschaftspflegerischer Begleit-<br />
plan<br />
Erläuterungsbericht 12.0 31.08.2007<br />
12<br />
Bestand/Biotoptypen 12.1.1 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
Konflikte Lebensraumfunktion 12.1.2 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
Bestand Abiotik 12.1.3 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
Konflikte Abiotik 12.1.4 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
Bestand Landschafts-<br />
bild/naturbezogene Erholung<br />
Konflikte Landschafts-<br />
bild/naturbezogene Erholung<br />
12.1.5 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
12.1.6 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
Maßnahmen trassennah 12.3 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
Maßnahmen externe Flächen 12.3 6 <strong>–</strong> 10 01.10.2007 5.000<br />
Arbeitskarten Fauna/Vegetation,<br />
Teil A<br />
Erläuterungsbericht streng ge-<br />
schützte Arten, Teil A<br />
Nachweis und potentielle Vor-<br />
kommen relevanter Arten, Teil A<br />
Erläuterungsbericht streng ge-<br />
schützte Arten, Teil B<br />
Vorkommen streng geschützter<br />
Arten im Trassenbereich, Teil B<br />
Erläuterungsbericht FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung, Teil A<br />
Ohne 1 <strong>–</strong> 5 01.10.2007 5.000<br />
12.4.1.1 31.08.2010<br />
12.4.1.2 1 <strong>–</strong> 2 01.10.2007 7.500<br />
12.4.2.1 31.08.2007<br />
12.4.2.2 1 <strong>–</strong> 2 01.10.2007 5.000<br />
12.5.1.1 31.08.2007<br />
16
Übersichtskarte, Teil A 12.5.1.2 1 01.10.2007 25.000<br />
Maßnahmen/verbleibende Beein-<br />
trächtigungen, Teil A<br />
Erläuterungsbericht FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung, Teil B<br />
12.5.1.3 1 01.10.2007 5.000<br />
12.5.2.1 31.08.2007<br />
Bestands- und Konfliktplan, Teil B 12.5.2.2 1 01.10.2007 5.000<br />
Maßnahmen, Teil B 12.5.2.3 1 01.10.2007 5.000<br />
13 Wassertechnische Unterlagen 13<br />
Wassertechnischer Erlaubnisan-<br />
trag<br />
Erläuterungsbericht Wassertech-<br />
nik<br />
13.1 01.10.2007<br />
13.2 01.10.2007<br />
14 Schadstoffermittlung 14 01.10.2007<br />
Ausgelegtes Deckblatt I<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Bezeichnung der Planunterlagen Anlage<br />
Nr.<br />
Blatt<br />
1 Erläuterungsbericht 1 07.09.2009<br />
Nr.<br />
Datum Maßstab<br />
2 Übersichtskarte 2 07.09.2009 25.000<br />
3 Übersichtslageplan 3 1 <strong>–</strong> 6 07.09.2009 5.000<br />
4 Übersichtshöhenplan 4 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000/500<br />
5 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />
zeichnis<br />
6 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />
zeichnis (externe LBP-Flächen)<br />
7 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />
zeichnis (Versorgungsleitungen)<br />
5.1 1 <strong>–</strong> 16,<br />
1.1 ost,<br />
1.2 ost<br />
5.1 17 <strong>–</strong> 37<br />
ohne<br />
19<br />
5.2 1 <strong>–</strong> 16,<br />
1.1 ost,<br />
1.2 ost<br />
1:<br />
07.09.2009 1.000<br />
07.09.2009 2.000<br />
07.09.2009 1.000<br />
8 Höhenpläne A 33 6.1 1 <strong>–</strong> 16 07.09.2009 1.000/100<br />
9 Höhenpläne kreuzende Straßen 6.2 17 <strong>–</strong> 43 07.09.2009 1.000/100<br />
10 Höhenpläne Rampen der An-<br />
schlussstellen<br />
6.3 44 <strong>–</strong> 51 07.09.2009 1.000/100<br />
11 Straßenquerschnitte A 33 7.1 1 <strong>–</strong> 8 07.09.2009 50<br />
12 Straßenquerschnitte kreuzende<br />
Straßen<br />
13 Bauwerksverzeichnis (allgemei-<br />
ner Teil)<br />
7.2 9 <strong>–</strong> 23 07.09.2009 50<br />
8.1 07.09.2009<br />
17
14 Bauwerksverzeichnis (nur Ver-<br />
sorgungsleitungen)<br />
8.2 07.09.2009<br />
15 Grunderwerbsverzeichnis 9 07.09.2009<br />
16 Lagepläne zum Grunderwerbs-<br />
verzeichnis<br />
17 Lärmtechnische Unterlagen 11<br />
10 1 <strong>–</strong> 16,<br />
1.1 ost,<br />
1.2 ost<br />
10 17 <strong>–</strong> 33<br />
ohne<br />
19<br />
07.09.2009 1.000<br />
07.09.2009 2.000<br />
Erläuterungsbericht 11.1 07.09.2009<br />
Ergebnisse schalltechnischer<br />
Berechnungen<br />
11.2 07.09.2009<br />
Übersichtslageplan Lärmtechnik 11.3 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />
12 Landschaftspflegerischer Be-<br />
gleitplan<br />
Erläuterungsbericht 12.0 Sept. 2009<br />
12<br />
Bestand/Biotoptypen 12.1.1 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />
Konflikte Lebensraumfunktion 12.1.2 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />
Bestand Abiotik 12.1.3 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />
Konflikte Abiotik 12.1.4 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />
Bestand Landschafts-<br />
bild/naturbezogene Erholung<br />
Konflikte Landschafts-<br />
bild/naturbezogene Erholung<br />
12.1.5 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />
12.1.6 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />
Maßnahmen trassennah 12.3 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />
Maßnahmen externe Flächen 12.3 6 <strong>–</strong> 10 07.09.2009 5.000<br />
Arbeitskarten Fauna/Vegetation,<br />
Teil A<br />
Erläuterungsbericht streng ge-<br />
schützte Arten, Teil A<br />
Nachweis und potentielle Vor-<br />
kommen relevanter Arten, Teil A<br />
Erläuterungsbericht streng ge-<br />
schützte Arten, Teil B<br />
Vorkommen streng geschützter<br />
Arten im Trassenbereich, Teil B<br />
Erläuterungsbericht FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung, Teil A<br />
Ohne 1 <strong>–</strong> 5 07.09.2009 5.000<br />
12.4.1.1 14.12.2009<br />
12.4.1.2 1 <strong>–</strong> 2 07.09.2009 7.500<br />
12.4.2.1 10.12.2009<br />
12.4.2.2 1 <strong>–</strong> 2 07.09.2009 5.000<br />
12.5.1.1 07.09.2009<br />
Übersichtskarte, Teil A 12.5.1.2 1 07.09.2009 25.000<br />
Maßnahmen/verbleibende Be-<br />
einträchtigungen, Teil A<br />
12.5.1.3 1 07.09.2009 5.000<br />
18
Erläuterungsbericht FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung, Teil B<br />
Bestands- und Konfliktplan, Teil<br />
B<br />
12.5.2.1 07.09.2009<br />
12.5.2.2 1 07.09.2009 5.000<br />
Maßnahmen, Teil B 12.5.2.3 1 07.09.2009 5.000<br />
13 Wassertechnische Unterlagen 13<br />
Wassertechnischer Erlaubnisan-<br />
trag<br />
Erläuterungsbericht Wasser-<br />
technik<br />
13.1 07.09.2009<br />
13.2 07.09.2009<br />
14 Schadstoffermittlung 14 07.09.2009<br />
Deckblatt II<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Bezeichnung der Planunterlagen Anlage<br />
Nr.<br />
Blatt<br />
1 Erläuterungsbericht 1 21.04.2010<br />
2 Lagepläne zum Bauwerksver-<br />
zeichnis<br />
Nr.<br />
Datum Maßstab<br />
5.1 24, 35 21.04.2010 2.000<br />
3 Bauwerksverzeichnis 8.1 21.04.2010<br />
4 Grunderwerbsverzeichnis 9 21.04.2010<br />
5 Lagepläne zum Grunderwerbs-<br />
verzeichnis<br />
6 Landschaftspflegerischer Be-<br />
gleitplan<br />
10 2 <strong>–</strong> 5,<br />
7, 9, 10<br />
1:<br />
21.04.2010 1.000<br />
10 24, 35 21.04.2010 2.000<br />
12<br />
Maßnahmenübersicht 12.3 3 21.04.2010 5.000<br />
Anhang zur FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung (s. DB I<br />
vom 07.09.2009, Unterlage<br />
12.5)<br />
Beeinträchtigung von Lebens-<br />
raumtypen durch Stickstoffein-<br />
träge<br />
12.5.3 21.04.2010<br />
12.5.3.1 21.04.2010<br />
Anlage I <strong>–</strong> Maßnahmenblätter 12.5.3.1 21.04.2010<br />
Anlage II <strong>–</strong> Lohmeyer (2010):<br />
Ammoniakeinträge aus der<br />
Landwirtschaft<br />
Anlage III <strong>–</strong> ÖKO-DATA (2010):<br />
Ermittlung der Belastbarkeits-<br />
grenzen des FFH-<br />
Lebensraumtyps 91E0 im FFH-<br />
12.5.3.1 April 2010<br />
12.5.3.1 16.04.2010<br />
19
Gebiet Tatenhauser Wald<br />
Bestand und Konflikte 12.5.3.2 Karte 1 April 2010 5.000<br />
Maßnahmen 12.5.3.3 Karte 2 April 2010 5.000<br />
Schadstoffermittlung gem. 39.<br />
BImSchV und HBEFA 3.1<br />
Schadstoffermittlung, hier: Stick-<br />
stoffeinträge im FFH-Gebiet<br />
14.1 21.04.2010<br />
14.2 21.04.2010<br />
Im Jahr 2007 mit ausgelegen haben im Weiteren die folgenden Unterlagen:<br />
1. Umweltverträglichkeitsstudie für den geplanten Neubau der Bundesautobahn A<br />
33 zwischen Bielefeld und <strong>Borgholzhausen</strong>, Band 1 bis 3 Institut für Stadtbau-<br />
wesen, Landschaft + Siedlung, April 1993<br />
2. Kurzfassung der Umweltverträglichkeitsstudie (siehe 1.)<br />
3. Wassertechnischer Entwurf für den Neubau der A 33, Abschnitt 7.1, Halle-<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>, Mappe 1 bis 5 Straßen.NRW, Regionalniederlassung Ost-<br />
westfalen-Lippe, Oktober 2007<br />
Untersuchungen zur natürlichen Umwelt<br />
4. Untersuchung von Optimierungsmöglichkeiten der Konsenstrasse (K1) im Be-<br />
reich Holtfeld, Landschaft + Siedlung, 06.06.2005<br />
5. Variantenvergleich Trassen STU, V16/K1 und V11, Landschaft + Siedlung, No-<br />
vember 2005<br />
Untersuchungen zur bebauten Umwelt<br />
6. Städtebaulicher Fachbeitrag zur Konsenstrasse K1, Ergebnisbericht<br />
Wolters Partner, Oktober 2004<br />
7. Variantenvergleich STU und V16/K1, Wolters Partner, Juni 2005<br />
8. Bewertung der Variante 11, Wolters Partner, Dezember 2005<br />
20
Verkehrsuntersuchungen <strong>–</strong> Verkehrsprognose 2020<br />
9. Schlussbericht HB-Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Ergänzungen im Juli 2003<br />
10. Umfahrung Tatenhauser Wald, Jaako Pöyry Infra (ehemals HB-<br />
Verkehrsconsult), 16.07.2004<br />
11. Verkehrliche Untersuchung einer Südtrasse der A 33 mit einer gemeinsamen<br />
Anschlussstelle für Halle und Steinhagen, Jaako Pöyry Infra (ehemals HB-<br />
Verkehrsconsult), 20.05.2005<br />
Hydrogeologische Untersuchungen<br />
12. Hydrogeologische Einschätzung zur Gradientenlage der Variante „K1“ (ehem.<br />
V16 Nord) im Abschnitt „K 25 <strong>–</strong> Hesselteicher Str. (K 23)“<br />
sowie hydrogeologische Einschätzung zur Gradientenlage der Variante „Nord-<br />
verschwenk“ im Abschnitt „K 25 <strong>–</strong> Hesselteicher Str. (K 23)“<br />
Schmidt und Partner, Dezember 2005<br />
13. Hydrogeologische Einschätzung der Gradientenlage der Variante „(K1)“,<br />
Abschnitt Hesselteicher Straße <strong>–</strong> Ende Bauabschnitt 7.1<br />
Schmidt und Partner, September 2006<br />
14. Hydrogeologische Machbarkeitsstudie der Trassenvariante „K1“ im Bereich des<br />
Wasserwerkes der TWO, Halle, Aktualisierungsbericht 2006<br />
Schmidt und Partner, September 2006<br />
Mit Deckblatt I hat ausgelegen:<br />
1. Verkehrsgutachten für die A 33 <strong>–</strong> Planfeststellungsabschnitt 7.1 <strong>–</strong> Halle-<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> (Prognosehorizont 2025), DTV-Verkehrsconsult GmbH, No-<br />
vember 2009<br />
21
3. Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG<br />
3.1 Tenor<br />
Dem Vorhabenträger, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlas-<br />
sung Ostwestfalen-Lippe, Stapenhorststraße 119, 33615 Bielefeld, wird unbescha-<br />
det der Rechte Dritter aufgrund des Antrags vom 09.07.2009 im Einvernehmen mit<br />
der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh die jederzeit widerrufliche Er-<br />
laubnis erteilt, auf der Trasse der A 33 anfallendes Niederschlagswasser den was-<br />
sertechnischen Unterlagen vom 01.10.2007 und 09.07.2009 (= Deckblatt I) ent-<br />
sprechend und unter Beachtung der Vorgaben dieser Erlaubnis<br />
- über die unter Ziffer 3.3 näher definierten 39 Einleitungsstellen in den dort be-<br />
nannten Mengen in die dort benannten oberirdischen Gewässer sowie<br />
- flächig über Böschungen bzw. die vorgelagerten Rückhaltegräben und Mulden<br />
teilweise auch in das Grundwasser<br />
einzuleiten.<br />
Die wasserrechtliche Erlaubnis wird unbefristet erteilt. Sie unterliegt jedoch gem.<br />
§ 18 Abs. 1 WHG dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie gem. § 13<br />
Abs. 1 WHG dem Vorbehalt nachträglicher Anforderungen.<br />
3.2 Rechtsgrundlagen der Erlaubnis<br />
- §§ 1, 2, 3, 8 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 4, 10 bis 13, 18 Abs. 1, 23, 46 bis 48 und 54 ff<br />
WHG,<br />
- § 19 Abs. 1 und 3 WHG i. V. m. § 140 LWG und der ZustVU<br />
22
3.3 Lage und Art der Einleitungen in Oberflächengewässer, Einleitungsmengen<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Einlei-<br />
tungs-<br />
stelle<br />
Name des<br />
Gewässers Ufer-<br />
seite <br />
Rechts-<br />
wert<br />
L a g e d e r E i n l e i t u n g s s t e l l e n<br />
Hochwert GSK * FGK ** Gemarkung Flur Flur-<br />
stück<br />
Einleitungsbauwerk und in<br />
() vorgeschaltete Behand-<br />
lungsanlage/n ***<br />
1 E 1 I namenl. Gew. links 3457414 5765671 3916 313.42 Künsebeck 3 167 Rohrleitung (RKB 1) 8,07<br />
2 E 1 II namenl. Gew. links 3457457 5765781 3916 313.42 Künsebeck 3 47/5 Mulde 9,60<br />
3 E 2 l namenl. Gew. links 3456950 5766017 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 4,00<br />
4 E 2 II namenl. Gew. links 3456933 5765984 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 5,00<br />
5 E III li namenl. Gew. links 3456888 5766044 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 0,50<br />
6 E III re namenl. Gew. rechts 3456883 5766045 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 1,75<br />
7 E 2 IV li namenl. Gew. links 3456873 5766009 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 0,50<br />
8 E 2 IV re namenl. Gew. rechts 3455868 5766012 3916 313.42 Künsebeck 4 433 Rückhaltegraben 2,00<br />
9 E 3 I a namenl. Gew. links 3456537 5766191 3916 313.62 Künsebeck 4 570 Mulde 1,68<br />
10 E 3 I Künsebecker<br />
Bach<br />
11 E 3 II Künsebecker<br />
Bach<br />
12 E 3 III Künsebecker<br />
Bach<br />
links 3456275 5766336 3916 313.62 Künsebeck 4 710 Mulde 5,11<br />
rechts 3456268 5766339 3916 313.62 Künsebeck 4 710 Mulde 2,52<br />
links 3456212 5766248 3916 313.62 Künsebeck 4 710 Rohrleitung (RKB 3) 6,31<br />
13 E 4 I namenl. Gew. rechts 3456110 5766430 3916 313.62 Künsebeck 5 331 Mulde 3,15<br />
14 E 4 II namenl. Gew. links u.<br />
rechts<br />
3456090 5766390 3916 313.62 Künsebeck 5 331 Rückhaltegraben 1,00<br />
15 E 4 III li namenl. Gew. links 3455761 5766607 3916 313.62 Künsebeck 5 487 Rückhaltegraben 2,00<br />
16 E 4 III re namenl. Gew. rechts 3455755 5766612 3916 313.62 Künsebeck 5 487 Rückhaltegraben 1,10<br />
Einl.-<br />
menge<br />
l / s ****
17 E 4 V namenl. Gew. links 3455791 5766647 3916 313.62 Künsebeck 5 71/10 Rohrleitung (RKB 4) 6,30<br />
18 E 5 li namenl. Gew. links 3455628 5766707 3916 313.62 Künsebeck 5 487 Rückhaltegraben 0,37<br />
19 E 5 re namenl. Gew. rechts 3455625 5766710 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,76<br />
20 E 5 II li namenl. Gew. links 3455659 5766729 3916 313.62 Künsebeck 5 487 Rückhaltegraben 1,16<br />
21 E 5 II re namenl. Gew. rechts 3455654 5766733 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,47<br />
22 E 5 III li namenl. Gew. links 3455533 5766784 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,54<br />
23 E 5 III re namenl. Gew. rechts 3455528 5766789 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,78<br />
24 E 5 IV li namenl. Gew. links 3455556 5766811 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,54<br />
25 E 5 IV re namenl. Gew. rechts 3455551 5766816 3916 313.62 Tatenhausen 4 159 Rückhaltegraben 0,77<br />
26 E 5 V li namenl. Gew. links 3455408 5766892 3916 313.62 Tatenhausen 4 7 Rückhaltegraben 0,62<br />
27 E 5 V re namenl. Gew. rechts 3455406 5766895 3916 313:62 Tatenhausen 4 140 Rückhaltegraben 2,56<br />
28 E 6 III Kleine Bach rechts<br />
3455005 5767364 3916 313.61 Tatenhausen 3 166 Rückhaltegraben 0,92<br />
29 E 6 IV Kleine Bach rechts 3454970 5767341 3916 313.61 Tatenhausen 3 166 Rückhaltegraben 1,20<br />
30 E 6 V Kleine Bach rechts 3454872 5767334 3916 313.61 Tatenhausen 3 166 Rohrleitung (RKB 6) 31,24<br />
31 E 7 Laibach rechts 3454786 5769035 3916 313.61 Halle 9 582 Rohrleitung (LFA) 31,90<br />
32 E 8 Laibach rechts 3454749 5769144 3916 313.61 Halle 9 143 Rohrleitung (LFA) 49,61<br />
33 E 9 Laibach rechts 3454679 5769285 3916 313.61 Halle 9 519 Rohrleitung (LFA) 102,41<br />
34 E 10 Ruthebach links 3454220 5769709 3915 313.82 Halle 9 519 Rohrleitung (LFA) 76,27<br />
35 E 11 Loddenbach links 3453710 5769969 3915 313.81 Hesseln 4 101 Rohrleitung (RKB 11) 7,43<br />
36 E 12 Neue Hessel links 3452715 5770470 3915 316.11 Hesseln 5 11 Rohrleitung (RKB 12) 17,04<br />
37 E 13 namenl. Gew. links 3451117 5770660 3915 316.11 Borgholzhau-<br />
38 E 14 Casumer<br />
Bach<br />
39 E 15 Casumer<br />
Bach<br />
sen<br />
links 3449320 5770926 3915 316.12 Borgholzhau-<br />
sen<br />
rechts 3449268 5771008 3915 316.12 Borgholzhau-<br />
sen<br />
43 231 Rohrleitung (RKB 13) 20,76<br />
52 287 Rohrleitung (RKB 14) 25,74<br />
52 131 Rohrleitung (RKB 15) 12,05<br />
24
* GSK = Gewässerstationierungskarte 1 : 25.000 (3916 = Halle, 3915 = <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />
** FGK = Flussgebietskennzahl<br />
*** RKB = Regenklär- und -rückhaltebecken, LFA = Leichtflüssigkeitsabscheider<br />
**** Einleitungsmenge bezogen auf das maßgebliche Bemessungsregen-Ereignis (100 bzw. 113,9 l/s * ha, Regendauer 15 min und n = 1)<br />
Hinweis: Die Einleitung E 13 über das RKB 13 ist in den wassertechnischen Unterlagen nur noch nachrichtlich enthalten. Sie ist bereits Gegenstand der<br />
Planfeststellung für den Neubau- und Planfeststellungsabschnitt 6 und der im Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007, Az. 5P.34-00-1/04,<br />
enthaltenen wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />
25
3.4 Zweck der Einleitungen<br />
Die Einleitungen dienen der Entsorgung des auf der Trasse der A 33 (befestigte<br />
Fahrbahnflächen und Nebenflächen wie die Bankette, Böschungen etc.) im<br />
Neubauabschnitt 7.1, d. h. von Bau-km 47,102 bis Bau-km 51,500 sowie von<br />
Bau-km 0,000 bis Bau-km 8,243, anfallenden Niederschlagswassers.<br />
3.5 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />
3.5.1 Die zur jeweiligen Gewässerbenutzung im Rahmen dieser Erlaubnis führenden<br />
Anlagen sind entsprechend den vorgelegten Plänen, Beschreibungen und Be-<br />
rechnungen sowie unter Beachtung der in dieser Erlaubnis Niederschlag fin-<br />
denden Nebenbestimmungen fertig zu stellen, in Betrieb zu nehmen und ord-<br />
nungsgemäß zu betreiben.<br />
3.5.2 Außer dem zugelassenen Abwasser dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die<br />
geeignet sind, den biologischen, chemischen und physikalischen Zustand der<br />
Einleitungsgewässer nachteilig zu beeinflussen.<br />
3.5.3 Das zur Einleitung in die Gewässer vorgesehene Abwasser ist von sämtlichen<br />
zurückhaltbaren Stoffen freizuhalten. Dazu sind alle ebenerdig gelegenen Re-<br />
geneinläufe (Straßen und Hofabläufe, Schachtdeckel) mit Schlammfängen,<br />
Schlammeimern oder Schlammabsetzräumen zu versehen, die bedarfsgerecht<br />
zu entleeren und zu säubern sind.<br />
Die Regenklärbecken sind mindestens einmal pro Monat zu überwachen. Wur-<br />
den nach besonderen Ereignissen (z. B. nach Starkregen, Regen nach längen<br />
Trocken- und Frostperioden oder Unfällen) über das normale Maß hinaus ab-<br />
scheidbare Stoffe (Sand, Laub, Öl etc.) abgeschieden, sind diese umgehend zu<br />
entfernen. Spätestens bei einer Füllung von einem Viertel ihres Absetzvolu-<br />
mens oder bei Ausbildung einer Ölschicht sind die Regenklärbecken (insbeson-<br />
dere auch die Vorklärbecken) unmittelbar durch einen hierfür zugelassenen Be-<br />
trieb reinigen zu lassen.<br />
Entnommene Stoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen und die Entsorgung<br />
bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung über die Entsorgung ist der unteren<br />
Wasserbehörde des Kreises Gütersloh auf Verlangen vorzulegen.<br />
26
Das Betriebspersonal ist entsprechend einzuweisen.<br />
3.5.4 Wassergefährdende Stoffe (hierzu zählen u. a. auch Heizöl, Säuren, Laugen<br />
und lösemittelhaltige Stoffe), die im zugehörigen Einzugsgebiet infolge Unfall,<br />
Undichtigkeit, Überströmung, Ausspülung oder Entleerung ablaufen, sind aufzu-<br />
fangen <strong>–</strong> entsprechende Auffang- bzw. Rückhalterichtungen oder sonstige ge-<br />
eignete Vorrichtungen sind vorzuhalten <strong>–</strong> und schadlos zu beseitigen.<br />
Über Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die befürchten lassen,<br />
dass wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen können, ist unver-<br />
züglich die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh (Kreisleitstelle, Tel.<br />
05241 <strong>–</strong> 82 2000) zu informieren (Sofortmeldung, vgl. auch § 57 Abs. 3 S. 4<br />
LWG). Art, Umfang, Ort und Zeitpunkt des Schadensereignisses sind bei der<br />
Meldung so genau wie möglich anzugeben.<br />
3.5.5 Der Vorhabenträger und Einleiter ist verpflichtet, für sämtliche durch die Nieder-<br />
schlagsentwässerung entstehenden Schäden an den Gewässern aufzukom-<br />
men.<br />
3.5.6 Der Vorhabenträger und Einleiter hat für den gesamten Entwässerungsab-<br />
schnitt der A 33 in Absprache mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Gü-<br />
tersloh, den zuständigen Ordnungsämtern, den Feuerwehren sowie der Polizei<br />
ein Gewässerschutzkonzept zu erstellen, in dem insbesondere festzulegen ist,<br />
welche Maßnahmen in einem Havariefall zum Schutz der Gewässer an welcher<br />
Stelle zu ergreifen sind. Er hat sicherzustellen, dass die in dem Gewässer-<br />
schutzkonzept vorgesehen Maßnahmen umgesetzt werden und hierzu nament-<br />
lich auch die örtlichen Feuerwehren in Funktion und Wirkungsweise der Ent-<br />
wässerungseinrichtungen einzuweisen und ihnen zur Gefahrenabwehr Zugang<br />
zu den Anlagen einzuräumen.<br />
3.5.7 Alle zur Einleitung führenden Abwasseranlagen, zu denen u. a. auch die Einläu-<br />
fe, Schmutzfänger, Schlammeimer, Abscheider und Überläufe, die Regenklär-<br />
und -rückhaltebecken nebst zugehöriger Vorklärbecken, die Rückhaltegräben,<br />
Mulden und Rigolen sowie die gesamte Kanalisation (sowohl Verrohrungen als<br />
auch offene Gräben) gehören, sind ordnungsgemäß zu warten und zu reinigen,<br />
zu unterhalten und zu überwachen (vgl. dazu auch Nebenbestimmung A 3.5.3).<br />
Die Vorgaben des § 61 WHG zur Selbstüberwachung sind einzuhalten.<br />
27
Auftretende Missstände im Betrieb der Anlagen sind ohne besondere Aufforde-<br />
rung sofort zu beseitigen.<br />
3.5.8 Alle Wartung-, Reinigungs-, Unterhaltungs- und Kontrollarbeiten sowie alle be-<br />
sonderen Vorkommnisse wie z. B. Unfälle sind in einem Betriebstagebuch zu<br />
dokumentieren. Das Betriebstagebuch ist den Wasserbehörden auf Verlangen<br />
zur Einsichtnahme vorzulegen.<br />
3.5.9 Nach Fertigstellung der Entwässerungsanlagen und vor ihrer Inbetriebnahme<br />
sind der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh Bestandspläne vorzu-<br />
legen und ist ihr Gelegenheit zur Abnahme der Anlagen einzuräumen.<br />
Den Bestandsplänen ist eine Übersicht beizufügen, aus der für alle Einleitungs-<br />
stellen einschließlich der Versickerungen die jeweiligen Detailangaben (d. h. ih-<br />
re jeweilige Bezeichnung, der Gewässername, die tatsächlichen und nach Mög-<br />
lichkeit eingemessenen Rechts- und Hochwerte, die Flussgebietskennzahlen,<br />
die Nummer der Gewässerstationierungskarte NRW, die Angabe der Stationie-<br />
rung der Einleitung nach der Gewässerstationierungskarte, die jeweilige Einlei-<br />
tungsmenge sowie die Art des Einleitungsbauwerks, die Uferseite, die Lage un-<br />
ter oder oberhalb des Mittelwassers und die Art der etwaigen Regenwasserbe-<br />
handlung) hervorgehen. Für die Versickerungen ist die Angabe der Rechts- und<br />
Hochwerte (ggf. Anfang und Ende der Versickerungsstrecke), der Flussgebiets-<br />
kennzahl und Grundstücksbezeichnungen, d. h. Gemarkung, Flur und Flurstück<br />
erforderlich und ausreichend.<br />
Zur Eintragung der Einleitungen in das Wasserbuch ist die vorgenannte Über-<br />
sicht der Einleitungen auch der oberen Wasserbehörde bei der Bezirksregie-<br />
rung <strong>Detmold</strong> zu übersenden.<br />
3.5.10 Die Inbetriebnahme der entsprechenden Anlagen und die Aufnahme der Ge-<br />
wässerbenutzungen sind der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh<br />
innerhalb einer Frist von 4 Wochen anzuzeigen. Gleichzeitig ist ein Betriebs-<br />
/Gewässerschutz-beauftragter zu bestellen und der Wasserbehörde unter Ver-<br />
wendung des dort erhältlichen Vordrucks zu benennen. Jeder Wechsel in der<br />
Person des Beauftragten ist der unteren Wasserbehörde umgehend anzuzei-<br />
gen.<br />
28
Der Gewässerschutzbeauftragte hat im Rahmen seiner Aufgaben gem. § 65<br />
WHG insbesondere auf die Einhaltung der einschlägigen wasserrechtlichen<br />
Vorschriften des WHG und des LWG einschließlich sonstiger auf diesen Geset-<br />
zen beruhender rechtlicher Vorgaben sowie auf die dieser Erlaubnis und ihrer<br />
Nebenbestimmungen hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Sicherstel-<br />
lung des einwandfreien Betriebs sowie der einwandfreien Wartung und Über-<br />
wachung der Abwasseranlagen und -einleitungen.<br />
3.5.11 Die Einleitungsbauwerke und die Gewässerprofile sind um den Einleitungsbe-<br />
reich herum ordnungsgemäß (gem. DIN 19657, Ziff. 5.1.4.1 <strong>–</strong> Sicherung von<br />
Gewässern, Deichen und Küstendünen <strong>–</strong> sowie den Vorgaben des ATV-<br />
Arbeitsblattes A 241) zu sichern und zu gestalten.<br />
3.5.12 Die konkrete Ausgestaltung und Ausführung der Regenklär- und<br />
-rückhaltebecken sowie der Rückhaltegräben sind unter Beachtung der ein-<br />
schlägigen technischen, den Stand der Technik bzw. die allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik konkretisierenden Regelwerke (z. B. das ATV/DVWK-<br />
Arbeitsblatt A 117 in seiner derzeit gültigen Fassung und die RAS-Ew) vorzu-<br />
nehmen und vor ihrer Errichtung mit der unteren Wasserbehörde des Kreises<br />
Gütersloh abzustimmen.<br />
Die Becken sind einzufrieden. Sie sind zeitgleich mit dem Bau der Straßenent-<br />
wässerungsanlagen zu errichten, um sicherzustellen, dass kein Erosionsmate-<br />
rial von noch nicht ausreichend gesicherten Dammböschungen bzw. aus dem<br />
Baustellenbereich in die Gewässer gelangen kann. Sollte die zeitgleiche Errich-<br />
tung nicht möglich sein, sind an geeigneten Stellen vorübergehend Sandfänge<br />
anzulegen.<br />
3.5.13 Innerhalb der Wasserschutzgebiete sowie in den Bereichen, in denen der<br />
Grundwasserflurabstand weniger als 1 m beträgt, sind alle Entwässerungsein-<br />
richtungen zum Untergrund hin abzudichten.<br />
Im Bereich des Wasserschutzgebietes Steinhagen-Patthorst sind die vorgese-<br />
henen Entwässerungseinrichtungen <strong>–</strong> wie auch schon im Neubau- und Plan-<br />
feststellungsabschnitt 6 <strong>–</strong> nach Abschnitt 6.2.6.5 RiStWag zu gestalten.<br />
3.5.14 In den vorgesehenen Rückhaltegräben ist auf den Einbau von Rohrrigolen, die<br />
im Schadensfall zu einer schnelleren Ausbreitung von Schadstoffen führen, zu-<br />
29
gunsten bewachsener Mulden mit belebter Bodenzone (mindestens 30 cm Mut-<br />
terboden) und Querriegeln zu verzichten.<br />
3.5.15 Die Versickerungsanlagen sind nach den Grundsätzen des Regelwerkes "Bau<br />
und Bemessung entwässerungstechnischer Anlagen zur Versickerung von nicht<br />
schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" des Arbeitsblatts A 138 der<br />
Abwassertechnischen Vereinigung e. V. (ATV) fertig zustellen und in Betrieb zu<br />
nehmen.<br />
3.5.16 Die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh ist über alle Veränderungen<br />
rechtlicher und technischer Art des in den Unterlagen dargestellten und be-<br />
schriebenen Unternehmens, der Anlagen und Auswirkungen, die mit der Er-<br />
laubnis zusammenhängen, unverzüglich schriftlich zu informieren.<br />
Veränderungen bezüglich der Lage der Einleitungsstellen, der einzuleitenden<br />
Wassermengen bzw. der Größe der angeschlossenen Entwässerungsgebiete<br />
und Veränderungen, mit denen Auswirkungen auf die Qualität des einzuleiten-<br />
den Niederschlagswassers verbunden sein können, bedürfen einer neuen was-<br />
serrechtlichen Erlaubnis.<br />
3.5.17 Diese wasserrechtliche Erlaubnis und sämtliche ihr zugrunde liegenden Unter-<br />
lagen sind zur Einsicht durch die Beauftragten der Wasserbehörden sorgfältig<br />
und jederzeit zugänglich aufzubewahren.<br />
3.6 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />
3.6.1 Der Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis gem. § 18 Abs. 1 WHG gilt insbesondere<br />
auch für den Fall, dass die Nebenbestimmungen nicht oder nicht ordnungsge-<br />
mäß erfüllt werden oder Angaben oder Berechnungen in den wassertechni-<br />
schen Unterlagen sich als fehlerhaft erweisen sollten.<br />
3.6.2 Die Vorbehalte des § 13 WHG beinhalten insbesondere auch nachträgliche An-<br />
forderungen zur Beobachtung der Gewässerbenutzungen und ihrer Auswirkun-<br />
gen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers (vgl. § 13 Abs.<br />
2 Nr. 1 und Nr. 2 c WHG). So können bei wasserwirtschaftlicher Notwendigkeit<br />
weitere Regenwasserbehandlungen oder auch weitere Rückhaltemaßnahmen<br />
bzw. Retentionsmaßnahmen nachträglich angeordnet werden.<br />
30
3.6.3 Auf die Bußgeldbestimmungen in § 103 WHG und § 161 LWG sowie auf die<br />
Strafbestimmungen der §§ 324 - 330 a des Strafgesetzbuches (StGB) wird hin-<br />
gewiesen.<br />
3.6.4 Auf die Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 3 LWG bei Änderung der Gewässerbe-<br />
nutzungsanlagen wird hingewiesen. Ggf. ist ein entsprechender Änderungsan-<br />
trag erforderlich.<br />
3.6.5 Im Rahmen der Regelungen des § 101 WHG sind behördliche Überwachungen<br />
der Gewässerbenutzungen sowie der zugehörigen Abwasseranlagen zu dulden.<br />
Dazu ist den beauftragten Vertretern der Wasserbehörden jederzeit ein Zugang<br />
zu den Grundstücken und Anlagen der Straßenentwässerung zu gewähren; die<br />
ggf. erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge sind zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
3.6.6 Die Verkehrssicherungspflicht ist zu beachten. Ungeachtet der wasserrechtli-<br />
chen Bestimmungen und der Regelungen dieses Bescheides sind daher alle<br />
Maßnahmen zu treffen, die im Zusammenhang mit den Einleitungsstellen, den<br />
Einleitungsbauwerken und den Einleitungen selbst zur allgemeinen Gefahren-<br />
abwehr für Leib und Leben Dritter notwendig sind. Sich aus der Umgebung der<br />
Einleitungsstelle heraus ergebende oder ggf. künftig entstehende Gefährdungs-<br />
potentiale sind zu berücksichtigen.<br />
Soweit dies erforderlich sein sollte, sind insbesondere die Einleitungsbauwerke<br />
mit geeigneten Einstiegssicherungen zu versehen.<br />
3.6.7 Diese Erlaubnis befreit nicht von der Haftung nach § 89 WHG.<br />
3.6.8 Die Kosten der Überwachung der Gewässerbenutzung und etwaiger nachträg-<br />
lich gem. § 13 WHG angeordneter Maßnahmen geht zu Lasten des Einleiters.<br />
3.6.9 Diese Hinweise ergehen unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften, die gesetzli-<br />
che Gebote oder Verbote beinhalten.<br />
31
4. Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung“) gem. § 45 Abs.<br />
7 BNatSchG<br />
In Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses ist dargelegt, dass bei keiner der pla-<br />
nungsrelevanten Arten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten.<br />
Demzufolge bedarf es dem Grunde nach keiner Ausnahme nach § 45 Abs. 7<br />
Satz 1 BNatSchG.<br />
Insoweit wird in diesem Planfeststellungsbeschluss rein vorsorglich im Sinne ei-<br />
ner „Worst-Case-Betrachtung“ eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1<br />
BNatSchG zugelassen.<br />
Diese vorsorgliche Ausnahmeentscheidung wird für die Arten ausgesprochen,<br />
für die mit diesem Planfeststellungsbeschluss ein Monitoringprogramm festge-<br />
legt ist, da nur bei diesen Arten von gewissen Prognoseunsicherheiten bezüg-<br />
lich der im Planfeststellungsbeschluss normierten artenschutzrechtlichen Maß-<br />
nahmen gesprochen werden kann. Damit wird für die folgenden Arten vorsorg-<br />
lich eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zugelassen:<br />
• Bechsteinfledermaus<br />
• Braunes Langohr<br />
• Kleiner Abendsegler<br />
• Feldlerche<br />
• Rebhuhn<br />
• Steinkauz<br />
• Schleiereule<br />
Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen<br />
Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG im<br />
Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder aus<br />
anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-<br />
schließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus er-<br />
fordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben<br />
sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht ver-<br />
schlechtert.<br />
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für sämtliche möglicherweise<br />
von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Arten besteht<br />
32
eine objektive Ausnahmelage. Hinsichtlich der Begründung wird auf Kapitel<br />
B 6.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
5. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten der<br />
gem. § 22 BNatSchG i.V.m. § 16 LG NRW aufgestellten Landschafts-<br />
pläne<br />
Von den Verboten der Landschaftspläne „Halle-Steinhagen“ (Genehmigung<br />
vom 18.05.2004) und „Osning“ (Genehmigung vom 11.06.1999) wird für die be-<br />
troffenen<br />
Naturschutzgebiete<br />
• Tatenhauser Wald<br />
Landschaftsschutzgebiete<br />
• Halle-Steinhagen<br />
• Bäche des Ostmünsterlandes<br />
• Wälder des Ostmünsterlandes<br />
• Tatenhauser Wald<br />
• Osning<br />
gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentli-<br />
chen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, Befrei-<br />
ung gewährt, soweit die Gebiete von der Baumaßnahme berührt werden.<br />
Hinsichtlich der Begründung der Befreiung wird auf Kapitel B 6.5 dieses Be-<br />
schlusses verwiesen.<br />
6. Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des<br />
§ 30 BNatSchG<br />
Von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG wird für die<br />
33
geschützten Biotope lt. Biotopkataster der LANUV<br />
• GB-3915-007<br />
• GB-3915-008<br />
• GB-3915-151<br />
• GB-3915-152<br />
• GB-3915-156<br />
• GB-3915-157<br />
• GB-3915-158<br />
• GB-3915-161<br />
• GB-3915-193<br />
• GB-3915-229<br />
• GB-3915-251<br />
• GB-3915-252<br />
• GB-3915-256<br />
• GB-3915-702<br />
• GB-3915-703<br />
• GB-3915-708<br />
• GB-3916-005<br />
• GB-3916-006<br />
• GB-3916-007<br />
• GB-3916-008<br />
• GB-3916-078<br />
• GB-3916-009<br />
• GB-3916-028<br />
• GB-3916-305<br />
• GB-3916-703<br />
• GB-3916-706<br />
• GB-3916-707<br />
gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentli-<br />
chen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, Befrei-<br />
ung gewährt, soweit die Biotope von der Baumaßnahme berührt werden.<br />
Die obige Liste weicht von der Aufstellung der geschützten Biotope im land-<br />
schaftspflegerischen Begleitplan, dort S. 76, ab. Die Gutachter weisen jedoch<br />
34
ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um noch nicht endabgestimmte<br />
Vorschlagsflächen der LANUV aus dem Jahr 2004 handelt. Nach einem aktuel-<br />
len Abgleich mit den von der LANUV im Internet zur Verfügung gestellten Infor-<br />
mationssystemen und Datenbanken (Stand: März 2011, vgl.<br />
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/p62/de/downloads) sind im Umfeld<br />
der A 33-Trasse die o.g. Biotope in ihrem abgestimmten Flächenzuschnitt anzu-<br />
treffen.<br />
Ebenfalls im Umfeld der Trasse befinden sich nach den Informationssystemen<br />
der LANUV die folgenden Biotope, die in ihrem Flächenzuschnitt noch nicht<br />
endabgestimmt sind:<br />
• GB-3915-159<br />
• GB-3915-216<br />
• GB-3915-253.<br />
Auch für diese Biotope wird gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG die Befreiung er-<br />
teilt.<br />
Im Weiteren wird für die folgenden, im Rahmen der Bestandserfassung kartier-<br />
ten<br />
potenziellen gesetzlich geschützten Biotope:<br />
• naturnahe Fließ- und Stillgewässer (FM, 4/FM, 5/FF, 4/FD, 3/FD, 4)<br />
• Auen- und Bruchwälder (AB, 41/AC, 41/BE, 8)<br />
• Seggenriede und Röhrichte (CD, 3/CF, 3)<br />
• Feucht- und Nassgrünland (EC1, 2/EC2, 2)<br />
• Extensiv-/Magergrünland (ED1, 2/ED2, 2)<br />
die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gewährt.<br />
Hinsichtlich der Begründung einer Befreiung wird auf Kapitel B 6.5 dieses Be-<br />
schlusses verwiesen.<br />
35
7. Nebenbestimmungen<br />
7.1 Allgemeines<br />
Der Vorhabenträger hat alle im Zuge des Anhörungsverfahrens von ihm getätig-<br />
ten und in seinen Stellungnahmen sowie in den Erörterungsprotokollen festge-<br />
haltenen Zusagen <strong>–</strong> soweit nicht im Deckblatt I und auf Entscheidung der Plan-<br />
feststellungsbehörde (s. hierzu Kapitel B 9) notwendigerweise davon abgewi-<br />
chen werden muss <strong>–</strong> umzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträ-<br />
ger die Zusagen vorbehaltlich der Zustimmung der Planfeststellungsbehörde<br />
gegeben hat und die Zustimmung in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht<br />
ausdrücklich verweigert wird.<br />
Der Vorhabenträger hat maßnahmebedingte Schäden am untergeordneten<br />
Straßen- und Wegenetz (z.B. infolge der Benutzung durch Baufahrzeuge) nach<br />
Abschluss der Bauarbeiten vollständig zu beheben. Um den Umfang etwaiger<br />
auf die Bauarbeiten zurückzuführender Schäden ermitteln zu können, hat der<br />
Vorhabenträger zu diesem Zweck vor Beginn der Bauarbeiten zu seinen Lasten<br />
Beweissicherungsverfahren gemeinsam mit dem jeweiligen Straßenbaulastträ-<br />
ger der benutzten Straße durchzuführen.<br />
7.2 Unterrichtungspflichten<br />
Sollten im Verlauf der Bauarbeiten Anzeichen für eine Altlast oder schädliche<br />
Bodenveränderungen festgestellt werden, hat der Vorhabenträger die zuständi-<br />
ge untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Gütersloh hiervon zu unterrich-<br />
ten.<br />
Der Beginn und das Ende der Baumaßnahme sind dem Wehrbereichskomman-<br />
do II G4 Dez VerkInfra in 55131 Mainz, Freiligrathstraße 6 (Tel.: 06131/56-<br />
2432) anzuzeigen.<br />
7.3 Wasserwirtschaft<br />
7.3.1 Der Vorhabenträger hat während der Bauphase dafür Sorge zu tragen, dass<br />
keine Gewässerverunreinigungen stattfinden. Grundsätzlich sind alle Handlun-<br />
gen zu unterlassen, die nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit der<br />
Gewässer besorgen lassen.<br />
36
7.3.2 Bei allen Baumaßnahmen innerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete sind die<br />
Bestimmungen der RiStWag 2002 als Mindeststandard (s. aber folgende Ne-<br />
benbestimmungen bzgl. des WSG Tatenhausen) zu beachten.<br />
7.3.3 Zum Schutz der Trinkwasserversorgung der Stadt Halle hat der Vorhabenträger<br />
alle in der „Hydrogeologischen Machbarkeitsstudie der Trassenvariante „K 1“ im<br />
Bereich des Wasserwerkes Tatenhausen der TWO, Halle“ des Büros Schmidt<br />
und Partner vom September 2006 vorgeschlagenen Schutz- und Sicherungs-<br />
maßnahmen umzusetzen (Kapitel 7 der Machbarkeitsstudie). Soweit in der<br />
Machbarkeitsstudie zwei Standortvorschläge für einen Ersatzbrunnen gemacht<br />
werden, ist der günstigste Ersatzbrunnenstandort VB1 auszuwählen.<br />
Die Machbarkeitsstudie fordert in ihrem Kapitel 7 für das WSG Tatenhausen<br />
innerhalb eines klar umgrenzten Raumes der Wasserschutzzone III bei allen<br />
Baumaßnahmen die Umsetzung von Schutzmaßnahmen nach RiStWag für die<br />
Wasserschutzzone II auch über deren räumliche Abgrenzung hinaus. Dies<br />
schließt den Einbau von Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe H 2 nach DIN<br />
EN 1317-2 {17} bei einer prognostizierten Verkehrsstärke von 16.500 Kfz./24 h<br />
südlich des Kreisverkehrs an der L 782 ein. Soweit der räumliche Umfang die-<br />
ser Forderung dem mit Mail des Vorhabenträgers vom 11.03.2010 übersandtem<br />
Plan im südlichen Bauabschnitt der L 782 nicht entspricht, ist die weitergehende<br />
Vorgabe der Machbarkeitsstudie umzusetzen.<br />
7.3.4 Die mit Nebenbestimmung Nr. 8.11.10 des Planfeststellungsbeschlusses für<br />
den Abschnitt 6 vom 06.06.2007, 5P.34-00-1/04, angeordneten vier Gütemess-<br />
stellen zwischen dem Hilterweg und der westlichen Grenze des WSG Steinha-<br />
gen-Patthorst hat der Vorhabenträger <strong>–</strong> analog der mit diesem Planfeststel-<br />
lungsbeschluss für die privaten Trinkwasserbrunnen getroffenen Regelung <strong>–</strong> ab<br />
Baubeginn bis zu einem Zeitpunkt von einem Jahr nach Abschluss der Bauar-<br />
beiten zu unterhalten und regelmäßig halbjährlich zu beproben.<br />
7.3.5 Innerhalb von WSG sowie dem geplanten WSG Holtfeld der Stadt Borgholz-<br />
hausen sollten beim Bau von tiefgründigen Bauwerken schützende Deckschich-<br />
ten möglichst nicht durchstoßen werden. Ist dies unvermeidlich, so sind die<br />
Gründungen so abzudichten, dass die Schutzschicht wieder hergestellt wird.<br />
37
7.3.6 Im Einsatzbereich der Baugeräte und sonstiger Arbeitsmaschinen sind beson-<br />
dere Sicherungsmaßnahmen in Form von Auffangwannen, Schutzfolien etc. un-<br />
ter Treibstoff- und Öltanks sowie Hydraulikleitungen usw. zu ergreifen. Ständig<br />
im beweglichen Einsatz befindliche Baugeräte sind von dieser Regelung aus-<br />
genommen. Ölbindemittel sowie Schutzfolien/Auffangwannen sind in ausrei-<br />
chender Menge an den Einsatzorten vorzuhalten. Baustelleneinrichtungen ne-<br />
ben der eigentlichen Trassenfläche sind in WSG nicht zugelassen. Ein detaillier-<br />
tes Schutzkonzept, wie die Bauarbeiten innerhalb und außerhalb der WSG<br />
durchgeführt werden sollen, ist spätestens mit Beginn der Bauarbeiten mit der<br />
unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh aufzustellen.<br />
7.3.7 Bei notwendigen Gewässerausbauten und -verlegungen sind die Vorgaben des<br />
§ 100 LWG NRW sowie der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließge-<br />
wässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“, Ausgabe 2010, zu beachten.<br />
7.3.8 Soweit die Anlage von Gewässerrandstreifen vorgesehen wird, ist eine etwaige<br />
Bepflanzung dieser Streifen in einem Abstand von 4,00 m zum Ufer anzulegen,<br />
um die maschinelle Unterhaltung der Gewässer zu gewährleisten.<br />
7.3.9 Während der Bauarbeiten kann durch Erosion Dammbaumaterial in die vorhan-<br />
denen Gewässer eingeschwemmt werden und sich dort ablagern. Der Vorha-<br />
benträger hat diese Ablagerungen bei Bedarf zu beseitigen und ggf. temporäre<br />
Sandfänge einzurichten.<br />
7.3.10 Der Vorhabenträger hat den Beginn der Bauarbeiten, mit denen Eingriffe im<br />
Bereich der Gewässer und des Grundwassers (namentlich in WSG) verbunden<br />
sind, der unteren und der oberen Wasserbehörde vier Wochen vorher anzuzei-<br />
gen. Alle diesbezüglichen Maßnahmen sind während der Bauphase im Einzel-<br />
nen mit den Wasserbehörden und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen (bei<br />
Gewässern) sowie dem zuständigen Versorgungsunternehmen abzustimmen.<br />
7.3.11 In einem Korridor von 100 m ab Fahrbahnrand beiderseits der Trasse hat der<br />
Vorhabenträger Beweissicherungsverfahren für private Trinkwasserbrunnen in<br />
Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh und ohne<br />
Antrag und Kostenbeteiligung der betroffenen Hauseigentümer durchzuführen.<br />
Dies umfasst eine Ermittlung des Status quo vor Baubeginn und anschließend<br />
38
eine halbjährliche Beprobung der Brunnen durch ein unabhängiges Institut bis<br />
zu einem Zeitpunkt von einem Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten.<br />
Werden im vorbezeichneten Zeitraum Veränderungen der Förderleistung in<br />
qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht an den Brunnenstandorten festge-<br />
stellt, die sich eindeutig dem Straßenbauvorhaben zurechnen lassen, so hat der<br />
Vorhabenträger ggf. den Korridor, innerhalb dessen beprobt wird, nach den<br />
Vorgaben der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh auszudehnen, um<br />
eine etwaige weitere Ausbreitung des Schadens zu ermitteln.<br />
Bei allen festgestellten Beeinträchtigungen der privaten Trinkwasserbrunnen,<br />
die sich ursächlich dem Straßenbauvorhaben zurechnen lassen, hat der Vorha-<br />
benträger <strong>–</strong> auch nach Abschluss der Beweissicherungsverfahren <strong>–</strong> eine zügige<br />
Ursachenermittlung und ggf. Schadensregulierung herbeizuführen.<br />
7.3.12 Etwa in der Trasse gelegene private Trinkwasserbrunnen sind auf Kosten des<br />
Vorhabenträgers durch eine Fachfirma zurückzubauen.<br />
7.4 Natur- und Landschaftsschutz<br />
7.4.1 Eingriffe in wertvolle Landschaftsbestandteile sind auf den im Landschaftspfle-<br />
gerischen Begleitplan (LBP) dargestellten Umfang zu beschränken.<br />
7.4.2 Für die im LBP festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zur<br />
Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind innerhalb<br />
eines Jahres nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses landschaftspflege-<br />
rische Ausführungspläne im Maßstab 1:1000 zu erstellen und den Landschafts-<br />
behörden rechtzeitig vor der Ausschreibung zur Zustimmung vorzulegen. Für<br />
die landschaftspflegerischen Maßnahmen im Trassennahbereich und auf den<br />
entstehenden Böschungs- und Wallflächen sind diese Pläne zeitnah nach der<br />
Vergabe der Leistungen zum Trassenbau (innerhalb einer Zeitspanne von 6<br />
Monaten) zu erstellen und den Landschaftsbehörden ebenfalls rechtzeitig vor<br />
der Ausschreibung der entsprechenden Gewerke zur Zustimmung vorzulegen.<br />
7.4.3 Die von der unteren Landschaftsbehörde in den Stellungnahmen des Kreises<br />
Gütersloh vom 29.01.2008 und 05.03.2010 entwickelten Vorschläge auch zu<br />
einzelnen Maßnahmen und Ausführungsdetails sind bei der Erstellung der land-<br />
schaftspflegerischen Ausführungspläne zu prüfen und ggf. umzusetzen, soweit<br />
39
dies ohne weiteren Grunderwerb möglich ist und der planfestgestellten land-<br />
schaftspflegerischen Konzeption und Zielsetzung nicht widerspricht.<br />
7.4.4 Die Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sind vollstän-<br />
dig umzusetzen und so auszuführen, dass sie die ihnen zugedachten Funktio-<br />
nen auf Dauer erfüllen können. Das schließt auch eine sachgerechte Pflege ein.<br />
7.4.5 Der Vorhabenträger hat für eine dauerhafte Sicherung und Unterhaltung der<br />
Kompensationsmaßnahmen auf seine Kosten Sorge zu tragen. Soweit abwei-<br />
chend hiervon eine Regelung mit einem Dritten über die Ablösung der Unterhal-<br />
tungspflicht getroffen worden ist, so ist hierauf in den zur Abnahme der Maß-<br />
nahmen vorzulegenden Unterlagen ergänzend hinzuweisen. Bei im Privateigen-<br />
tum verbleibenden Flächen ist sicherzustellen, dass entsprechende dingliche<br />
Rechte in das jeweilige Grundbuch eingetragen werden. Abweichend hiervon<br />
sind auch Regelungen zulässig, wie sie in Punkt 4 des Einführungserlasses<br />
zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) darge-<br />
stellt sind.<br />
7.4.6 Die Durchführung der festgestellten Kompensationsmaßnahmen (nicht die der<br />
artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen) außerhalb des unmittelbaren<br />
Trassenbereiches ist spätestens mit Baubeginn einzuleiten und grundsätzlich<br />
innerhalb eines Jahres abzuschließen. Als Baubeginn gilt dabei der Zeitpunkt,<br />
zu dem mit dem Bau von Über- oder Unterführungsbauwerken in der freien<br />
Landschaft begonnen wird und von daher vorhabensabhängige Eingriffe festzu-<br />
stellen sind. Maßnahmen im unmittelbaren Trassenbereich sind innerhalb eines<br />
Jahres nach Herstellung der Fahrbahn auszuführen. Hierbei ist die jeweilige<br />
Vegetationsperiode zu berücksichtigen. Abweichungen im Einzelfall sind nur mit<br />
Zustimmung der Planfeststellungsbehörde zulässig.<br />
7.4.7 Unmittelbar nach Umsetzung der festgestellten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaß-<br />
nahmen, spätestens jedoch am Ende der Entwicklungspflege, ist vom Vorha-<br />
benträger eine Abnahme dieser Maßnahmen unter Beteiligung der höheren und<br />
der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Hierbei sind alle erforderlichen<br />
Daten (z. B. geeignete Flurkarten und/oder Inhalte vertraglicher bzw. grund-<br />
buchlicher Regelungen) zur Verfügung zu stellen, so dass eine systematische<br />
Erfassung und weitere Kontrolle der Maßnahmen durch die untere Land-<br />
schaftsbehörde ermöglicht wird.<br />
40
7.4.8 Soweit für den Bauablauf Flächen außerhalb des künftigen Straßenkörpers vo-<br />
rübergehend in Anspruch genommen werden, sind diese nach Abschluss der<br />
Maßnahme in ihren vorherigen Zustand zurückzuversetzen. Verdichtungen sind<br />
durch Auflockerungen soweit wie möglich zu beseitigen.<br />
7.4.9 Im Bereich schutzwürdiger Flächen <strong>–</strong> hier: Waldflächen, Grünlandflächen,<br />
Feuchtgrünland in den Bachtälern, Obstwiesen, Feldgehölze und Baumhecken<br />
bzw. angrenzend an alle in den Maßnahmeplänen mit S1 bis S7 gekennzeich-<br />
neten, von baulichen Maßnahmen oder Baubetriebsflächen auszunehmende<br />
Bereiche; vgl. im Einzelnen Kapitel 4.2 des LBP sowie zusätzlich den Que-<br />
rungsbereich im Waldbestand zwischen Bau-km 7+650 und der Überführung<br />
der Oldendorfer Straße <strong>–</strong> ist die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme so ge-<br />
ring wie möglich zu halten. Die Errichtung von Baustelleneinrichtungs- oder Bo-<br />
denlagerflächen ist in diesen Bereichen nicht zulässig. Dies gilt für die Gesamt-<br />
heit aller trassennah festgesetzten Kompensationsflächen gleichermaßen.<br />
7.4.10 Die Einrichtung der Baustelle in den vorgenannten Bereichen ist mit den verfah-<br />
rensbeteiligten Landschaftsbehörden und ggf. dem Landesbetrieb Wald und<br />
Holz im Vorfeld der Herstellung des Baufeldes in einer gemeinsamen Vor-Ort-<br />
Kontrolle im Sinne einer Zwischenabnahme abzustimmen. Das dort jeweils be-<br />
nötigte Baufeld ist durch ortsfest verankerte Schutzzäune von dem jeweils um-<br />
gebenden Umfeld abzugrenzen. Soweit in Kapitel 4.3.1 der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung, Teil A, lediglich im Querungsbereich mit dem FFH-<br />
Gebiet sowie am Ruthebach sichtdichte Schutzzäune vorgesehen sind, wird<br />
dies hiermit auf den gesamten Nahbereich der Trasse zum FFH-Gebiet, na-<br />
mentlich auch in der Parallellage zur L 782, ausgedehnt. Regelungen zum<br />
Nachtbauverbot bleiben hiervon unberührt.<br />
7.4.11 Über die vorstehend genannten Bereiche hinaus hat der Vorhabenträger im<br />
Übrigen die gesamte Trasse vor Baubeginn mit den Landschaftsbehörden und<br />
dem Landesbetrieb Wald und Holz zu begehen, um im Detail eingriffsmindernde<br />
Maßnahmen festzulegen. Dies hat sich auch auf die Ausweisung von Bautabu-<br />
zonen, namentlich aus Gründen des Arten- und FFH-Schutzes, zu erstrecken.<br />
7.4.12 Die Erhaltung der Pflanzenbestände sowie ihr Schutz vor Beschädigungen hat<br />
während der Bauzeit gemäß DIN 18 920 bzw. RAS-LP 4 zu erfolgen. Im Zuge<br />
der Bauausführung unbeabsichtigt entstehende Schäden im Kronen-, Stamm-<br />
und Wurzelbereich von Einzelbäumen oder Gehölzbeständen sind durch fach-<br />
41
gerechten Schnitt- und Wundverschluss gemäß den einschlägigen Vorschriften<br />
zu beheben. Unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen von<br />
Pflanzbeständen sind zu ersetzen. Bodenverdichtungen sind im Bereich der<br />
durch die Baumaßnahme betroffenen Pflanzenbestände nach Möglichkeit zu<br />
vermeiden. Der Wurzelraum ist zu sichern. Unvermeidbare Eingriffe in Pflan-<br />
zenbestände sind unter strikter Beachtung artenschutzrechtlicher Vorgaben<br />
ausschließlich außerhalb der genannten Zeiträume vorzunehmen.<br />
7.4.13 In Grünlandflächen angelegte Blänken sind einzuzäunen, soweit das Grünland<br />
zur Beweidung vorgesehen ist.<br />
7.4.14 Bei größeren Durchlässen und Brückenbauwerken ist der Boden abseits von<br />
etwa mit unterführten Wegen in unbefestigtem Zustand zu erhalten und durch<br />
eine unebene Geländeoberfläche sowie durch Ablagerung von z.B. Baumstub-<br />
ben oder Steinhaufen möglichst naturnah zu gestalten. Soweit technisch mög-<br />
lich, sind in den Mittelstreifen im Bereich der Brücken Luft- und Lichtschächte<br />
einzubauen.<br />
7.4.15 Der Vorhabenträger hat während der Bauzeit eine ausreichend fachlich qualifi-<br />
zierte Person mit der Aufgabe einer ökologischen Bauüberwachung zu betrau-<br />
en, diese Person den Landschaftsbehörden im Vorfeld zu benennen und ihre<br />
Qualifikation nachzuweisen. Die Aufgabe der ökologische Bauüberwachung<br />
umfasst u. a. die Einhaltung und Umsetzung der unter den Gliederungspunkten<br />
4.2 (Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen), 4.3 (Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen) und 4.4 (Gestaltungsmaßnahmen) des Erläuterungs-<br />
berichtes des landschaftspflegerischen Begleitplanes, im Artenschutzbeitrag<br />
und der FFH-VP im Detail beschriebene Gesamtheit der landschaftspflegeri-<br />
schen Maßnahmen. Die ökologische Bauüberwachung hat in enger Abstim-<br />
mung mit den verfahrensbeteiligten Landschaftsbehörden zu erfolgen.<br />
7.4.16 Die Abstimmung mit den Landschaftsbehörden erfolgt in einer baubegleitenden<br />
Arbeitsgruppe mit den Landschaftsbehörden und ggf. dem Forstamt, die der<br />
Vorhabenträger im Vorfeld der ersten Bauarbeiten erstmals zu einer gemein-<br />
samen Besprechung einzuberufen hat. Weitere Besprechungen der Arbeits-<br />
gruppe sind während der Bauzeit mindestens halbjährlich durchzuführen.<br />
7.4.17 Für alle Gehölzpflanzungen, die Leitfunktionen in Bezug auf Querungshilfen<br />
(vgl. LBP, S. 137, erster Absatz) erfüllen, sowie der Schaffung von Ersatzhabi-<br />
42
taten oder der Habitatoptimierung dienen, ist älteres Pflanzgut als üblich zu<br />
verwenden, um die Effektivität zu steigern. Dies bedeutet für Pflanzungen mit<br />
Leitfunktion konkret, dass Großsträucher und <strong>–</strong>bäume mit 4,00 m Höhe zum<br />
Pflanzzeitpunkt zu verwenden sind bzw. bis zum Erreichen einer solchen<br />
Wuchshöhe um provisorische Zäune als Orientierungshilfen ergänzt werden<br />
müssen.<br />
7.5 Arten- und Habitatschutz<br />
7.5.1 Alle in dem Artenschutzbeitrag von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und B),<br />
der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und B)<br />
sowie in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von September 2009<br />
(Deckblatt I) vorgeschlagenen Schutz- und Minderungsmaßnahmen, die erfor-<br />
derlich sind, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht zu erfüllen<br />
bzw. um erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />
zu vermeiden, sind vom Vorhabenträger umzusetzen, sofern in den folgenden<br />
Nebenbestimmungen keine abweichenden Vorgaben festgelegt sind.<br />
7.5.2 Insoweit sind auch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan von September<br />
2009 (Deckblatt I) angeführten zeitlichen Beschränkungen der Baufeldfreima-<br />
chung für den Vorhabenträger verbindlich. Diese zeitlichen Vorgaben sehen wie<br />
folgt aus:<br />
Zugunsten aller wildlebenden und im Einwirkungsbereich der Trasse nachge-<br />
wiesenen Vogelarten darf die Baufeldfreimachung nur in dem Zeitraum zwi-<br />
schen Ende September (Ende der Brutsaison) und Anfang Februar (Beginn der<br />
nächsten Brutsaison) durchgeführt werden.<br />
Um der Gefahr ungewollter Verluste von Fledermäusen in potenziellen Baum-<br />
quartieren zu begegnen, dürfen Baumfällarbeiten nur in dem Zeitraum zwischen<br />
Mitte September und Ende Oktober/Anfang November durchgeführt werden<br />
(Übergangsphase von der Nutzung von Sommerquartieren zu den Winterquar-<br />
tieren, sogenannte „Schwarmphase“).<br />
Gebäudeabrisse mit nachgewiesenen oder potentiellen Fledermausquartieren<br />
dürfen nur in dem Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Okto-<br />
ber/Anfang November durchgeführt werden.<br />
43
In den fledermausbedeutsamen Waldbereichen dürfen keine Nachtbauarbeiten<br />
(Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) während der Aktivitätszeit<br />
der Fledermäuse von April bis Oktober durchgeführt werden. Soweit Bauarbei-<br />
ten notwendig auch nach Sonnenuntergang bzw. vor Sonnenaufgang durchge-<br />
führt werden müssen, sind die Maßnahmen, mit denen das Streulicht auf das<br />
engere Baufeld beschränkt wird, im Rahmen der ökologischen Baubegleitung<br />
abzustimmen und in ihrer Wirksamkeit zu überprüfen.<br />
Während der Bauzeit bis zur Fertigstellung und Funktionsfähigkeit der vorgese-<br />
henen ortsfesten Amphibienschutzmaßnahmen (Leiteinrichtungen und Que-<br />
rungshilfen, vgl. Maßnahmen Nr. M 16.7 ff des LBP) ist das Baufeld insbeson-<br />
dere in den im LBP genannten Abschnitten während der jährlichen Wanderzeit<br />
der Amphibien durch mobile Schutzzäune so zu sichern, dass ein Einwandern<br />
in die Baustellenbereiche weitestgehend auszuschließen ist. Die während die-<br />
ser Zeit an- und abwandernden Amphibien sind durch ausreichend qualifizierte<br />
Personen mit geeigneten Mitteln (mobile Schutzzäune mit Eimerfallen) abzu-<br />
fangen und umzusetzen. Die Maßnahmen im Einzelnen und ihre Ergebnisse<br />
sind zu dokumentieren und den Landschaftsbehörden jährlich in geeigneter<br />
Form zur Kenntnis zu bringen.<br />
7.5.3 Über die in dem Artenschutzbeitrag von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und<br />
B), der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und<br />
B) sowie in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von September 2009<br />
(Deckblatt I) angeführten Schutz- und Minderungsmaßnahmen hinaus, die mit<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt werden, habe ich im<br />
Bereich des Artenschutzes in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses weiterge-<br />
hende Vorgaben für den Vorhabenträger festgeschrieben.<br />
Insbesondere habe ich im Rahmen eines Risikomanagements für die Arten<br />
Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereule und für die Fledermausarten<br />
Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof<br />
Birkmann) und Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann) ein umfas-<br />
sendes Monitoring festgelegt.<br />
Alle diese Vorgaben werden mit dieser Nebenbestimmung verbindlich festge-<br />
legt.<br />
7.5.4 Über die in dem Artenschutzbeitrag von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und<br />
B), der FFH-Verträglichkeitsprüfung von Dezember 2009 (Deckblatt I, Teil A und<br />
B) sowie in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von September 2009<br />
44
(Deckblatt I) angeführten Schutz- und Minderungsmaßnahmen hinaus, die mit<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt werden, habe ich im<br />
Bereich des Habitatschutzes in Kapitel B 6.4.3 dieses Beschlusses weiterge-<br />
hende Vorgaben für den Vorhabenträger festgeschrieben.<br />
Insbesondere habe ich im Rahmen eines Risikomanagements für die<br />
Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald) ein umfassendes Monito-<br />
ring festgelegt.<br />
Alle diese Vorgaben werden mit dieser Nebenbestimmung verbindlich festge-<br />
legt.<br />
7.5.5 Unmittelbar nach Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind alle<br />
potenziell als Fledermausquartier geeigneten Baumbestände sowie die im<br />
Trassenbereich noch verbliebenen Gebäude, die im Zuge der Baumaßnahme<br />
beseitigt werden müssen, durch qualifizierte Fachpersonen mit geeignetem Ge-<br />
rät auf das Vorhandensein von Höhlen oder andere, als Fledermausquartier ge-<br />
eignete Strukturen (z. B. Stammrisse, abgeplatzte Rindenabschnitte, Einflug-<br />
schlupflöcher, Verschalungen o. ä.) nochmals zu untersuchen. Die Ergebnisse<br />
sind zu dokumentieren, die potenziell geeigneten Bäume und Gebäude zu<br />
kennzeichnen.<br />
7.5.6 Alle ermittelten potenziellen Quartierbäume sowie die potenziellen Gebäude-<br />
quartiere für Fledermäuse sind auf ihre tatsächliche Nutzung durch Fledermäu-<br />
se durch eine fachlich qualifizierte Person rechtzeitig (ein bis zwei Wochen vor<br />
Beginn der Fällarbeiten bzw. der Abbrucharbeiten) zu untersuchen. Sofern die<br />
Höhlen/Quartiere unbesetzt sind, sind sie mit geeigneten Mitteln bis zur Fällung<br />
der Bäume bzw. Abbruch der Gebäude dauerhaft zu verschließen, ansonsten<br />
mit einer Schleuse in der Art zu sichern, dass Ausflüge weiterhin möglich, Ein-<br />
flüge jedoch wirksam verhindert werden (Einwegsystem).<br />
7.5.7 Eine Fällung festgestellter Quartierbäume bzw. Gebäudeabbrüche ist erst dann<br />
zulässig, wenn die Quartiernutzung nachweislich beendet ist. Unabhängig da-<br />
von ist die Fällung der Bäume bzw. die Gebäudeabbruche generell nur bei An-<br />
wesenheit eines mit der Erfassung von Fledermäusen erfahrenen Fachperson<br />
(Biologe, Landespfleger o. ä.) zulässig.<br />
7.5.8 Je festgestellter Baumhöhle mit potenzieller Quartierfunktion ist - wenn nicht<br />
vorher ein Nachweis des Vorhandenseins einer ausreichenden Anzahl von ge-<br />
eigneten Ausweichquartieren im unten dargestellten Abstand erbracht werden<br />
45
kann - ein Fledermauskasten in geeigneten Waldbeständen im Umfeld (im Ab-<br />
stand von 200 m bis 500 m) der Baumaßnahme aufzuhängen und mindestens<br />
solange funktionsfähig zu erhalten bis der Nachweis einer mit dem derzeitigen<br />
Zustand vergleichbaren Anzahl ausreichender Höhlenbäume in dem vom Vor-<br />
haben betroffenen Bereich erbracht werden kann.<br />
7.5.9 Für alle Gehölzpflanzungen, die Leitfunktionen in Bezug auf Querungshilfen<br />
(vgl. LBP, Deckblatt I, S. 137, erster Absatz) erfüllen, sowie der Schaffung von<br />
Ersatzhabitaten oder der Habitatoptimierung dienen, ist älteres Pflanzgut als üb-<br />
lich zu verwenden, um die Effektivität zu steigern. Zur Konkretisierung dieser<br />
Vorgabe wird bestimmt, dass Großsträucher und <strong>–</strong>bäume mit 4,00 m Höhe zum<br />
Pflanzzeitpunkt zu verwenden sind bzw. bis zum Erreichen einer solchen<br />
Wuchshöhe um provisorische Zäune als Orientierungshilfen ergänzt werden<br />
müssen.<br />
7.5.10 Die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten artenschutzrechtlich<br />
7.6 Lärmschutz<br />
begründeten Maßnahmen sind mit ausreichend zeitlichem Vorlauf umzusetzen,<br />
um den betroffenen Arten einen gleichwertigen Ersatz zum Zeitpunkt der Bau-<br />
feldräumung bzw. bezogen auf die Fledermäuse zum Zeitpunkt der Fällung der<br />
Gehölze mit Quartiereignung für die einzelnen Arten zu bieten.<br />
7.6.1 Vom Vorhabenträger ist für die vorliegende Baumaßnahme unter Beachtung<br />
der vom Bundesministerium für Verkehr eingeführten „Richtlinien für den Lärm-<br />
schutz an Straßen, Ausgabe 1990 <strong>–</strong> RLS-90 <strong>–</strong> eine lärmtechnische Untersu-<br />
chung durchgeführt worden. Entsprechend den Ergebnissen dieser Untersu-<br />
chung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage (vgl. 16.<br />
BImSchV) werden zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-<br />
wirkungen durch Verkehrsgeräusche Lärmschutzmaßnahmen an der Straße<br />
(z.B. Lärmschutzwände oder <strong>–</strong>wälle) bzw. an den baulichen Anlagen (z.B.<br />
Lärmschutzfenster) angeordnet. Auf Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses wird ver-<br />
wiesen.<br />
46
7.6.2 Aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />
Der Vorhabenträger hat die in den festgestellten Planunterlagen vorgesehenen<br />
aktiven Lärmschutzanlagen zu errichten und auf Dauer zu unterhalten. Bei der<br />
Ausgestaltung der Anlagen ist auf eine sorgfältige Anpassung an das Umfeld zu<br />
achten.<br />
Über die in den planfestgestellten Planunterlagen angeführten Schutzmaßnah-<br />
men hinaus hat der Vorhabenträger die im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse<br />
nach § 41 Abs. 2 BImSchG konzipierten aktiven Schutzmaßnahmen (Voll-<br />
schutz) für die Schutzobjekte 24, 61, 69 sowie 113 und 114 (gemeinsame<br />
Schutzeinrichtungen) konkret durchzuplanen, zu errichten und auf Dauer zu un-<br />
terhalten. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Beschlusses verwie-<br />
sen. Auch bei diesen Einrichtungen ist bei der Ausgestaltung der Anlagen auf<br />
eine sorgfältige Anpassung an das Umfeld zu achten.<br />
Der Vorhabenträger hat auf der A 33, Abschnitt 7.1, im gesamten Streckenver-<br />
lauf einen Straßenoberflächenbelag aufzubringen, der sicherstellt, dass der in<br />
den lärmtechnischen Berechnungen angegebenen Korrekturwert DStrO -2dB(A)<br />
erzielt und dadurch die in den lärmtechnischen Unterlagen genannten Beurtei-<br />
lungspegel bzw. die durch die 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte<br />
auf Dauer eingehalten werden. Soweit dies nicht gewährleistet werden kann, ist<br />
die Einhaltung der Pegelwerte bzw. der Immissionsgrenzwerte durch zusätzli-<br />
che Maßnahmen sicherzustellen; ggf. ist für die Festlegung dieser Maßnahmen<br />
ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen.<br />
Die planfestgestellten aktiven Lärmschutzeinrichtungen entlang der A 33 sind <strong>–</strong><br />
soweit im Bauablauf möglich und sinnvoll <strong>–</strong> vor den eigentlichen Trassenbauar-<br />
beiten zu errichten, um einen größtmöglichen Schutz der Anlieger auch schon<br />
gegenüber dem Baustellenlärm sicherzustellen.<br />
7.6.3 Passive Lärmschutzmaßnahmen<br />
Die Eigentümer der nachfolgend genannten Wohngrundstücke sind vom Vorha-<br />
benträger darauf hinzuweisen, dass sie, soweit auch nach Durchführung der ak-<br />
tiven Lärmschutzmaßnahmen die Grenzwerte für Wohngebiete nach der 16.<br />
BImSchV überschritten werden, gegen den Vorhabenträger einen Anspruch<br />
dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen haben, um<br />
47
Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt<br />
sind, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen. Hierzu gehören auch<br />
die notwendigen Lüftungseinrichtungen. Art, Umfang und Durchführung der im<br />
Einzelnen notwendigen Schutzmaßnahmen richten sich nach den Regelungen<br />
der 24. BImSchV in Verbindung mit der VLärmSchR 97. Bei der Bestimmung<br />
der Verkehrsbelastung sind die Prognosewerte für das Jahr 2025 heranzuzie-<br />
hen.<br />
Ansprüche dem Grunde nach haben die Eigentümer der Grundstücke<br />
lfd. Nr. =<br />
Punktname<br />
der lärmtechn.Berechnung<br />
Straße Haus-Nr. Gebiets-<br />
einstufung<br />
33.1 Am Forst 4 WA<br />
33.2 Am Forst 9 + 10 WA<br />
33.4 Am Forst 12 WA<br />
33.5 Am Forst 14 +16 WA<br />
33.6 Am Forst 18+18a WA<br />
33.7 Am Forst 20 WA<br />
Für die Eigentümer der Wohngrundstücke<br />
lfd. Nr. =<br />
Punktname<br />
der lärmtechn.Berechnung<br />
Straße Haus-Nr. Gebiets-<br />
einstufung<br />
25.1 Kreisstr. 48 MI<br />
27 Pappelstr. 5 MI<br />
29 Pappelstr. 4 MI<br />
39 und 39.1 Arrode 42 MI<br />
41 Lönsweg 3 MI<br />
41.1 Lönsweg 3a MI<br />
42 Holtfelder Str. 7 MI<br />
43 Holtfelder Str. 9 MI<br />
44 Holtfelder Str. 13 MI<br />
45 Holtfelder Str. 8 MI<br />
51 Stockkämper Weg 27 MI<br />
52 Stockkämper Weg 36 MI<br />
48
53.1 Stockkämper Weg 32a MI<br />
63 Stockkämper Str. 17a MI<br />
64 Stockkämper Str. 17 MI<br />
72 Casumer Str. 17 MI<br />
81 Oldendorfer Str. 6 GE<br />
85 Landweg 13 MI<br />
86 Landweg 8 MI<br />
88 Kreisstr. 47 MI<br />
89 Pappelstr. 17 MI<br />
92 Im Hagen 3 MI<br />
95 Landmannstr. 14 MI<br />
96 Tatenhauser Str. 6 MI<br />
107 Lönsweg 17 MI<br />
108 Lönsweg 15 MI<br />
123 Stockkämper Str. 15 MI<br />
137 Kämpenstr. 2 MI<br />
140 Kämpenstr. 4 MI<br />
142 Halstenbeck 19 MI<br />
gilt die vorgenannte Regelung, soweit die Grenzwerte für Dort- und Mischgebie-<br />
te bzw. Gewerbegebiete überschritten werden.<br />
7.6.4 Entschädigungsanspruch<br />
Die Eigentümer der Grundstücke<br />
lfd. Nr. =<br />
Punktname<br />
der lärmtechn.Berechnung<br />
Straße Haus-Nr. Gebiets-<br />
einstufung<br />
29 Pappelstr. 4 MI<br />
39 Arrode 42 MI<br />
die mit einem Außenwohnbereich ausgestattet sind, haben gegen den Vorha-<br />
benträger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für die Be-<br />
einträchtigung des Außenwohnbereiches durch den von der hiermit planfestge-<br />
stellten Straße ausgehenden Verkehrslärm; dabei ist nur auf den Immissions-<br />
grenzwert am Tag abzustellen. Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die Ei-<br />
gentümer dieser Grundstücke auf die Möglichkeit hinzuweisen, Entschädi-<br />
gungsansprüche geltend zu machen.<br />
49
Ermittlung und Umfang der Entschädigung richten sich nach den Regelungen<br />
der VLärmSchR 97. Für den Fall, dass zwischen dem Vorhabenträger und ei-<br />
nem betroffenen Eigentümer keine Einigung über die Höhe der Entschädigung<br />
wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen erzielt wird, setzt die <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong> die Entschädigung fest (§ 19a FStrG in Verbindung mit § 41 EEG<br />
NRW).<br />
7.6.5 An den Brückenbauwerken sind die Dehnfugen bzw. die Übergangskonstruktion<br />
zwischen Brückenbalken und Widerlager entsprechend dem Stand der Technik<br />
so schallimmissionsmindernd auszubilden, dass auffällige und lästige Pegel-<br />
und Frequenzänderungen sowie nach unten abgestrahlte tieffrequente Ge-<br />
räuschanteile auf das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt werden.<br />
7.6.6 Der Vorhabenträger hat darauf zu achten, dass der Baustellenverkehr so weit<br />
als möglich über die neu zu bauende Trasse erfolgt und die Benutzung von<br />
Straßen in besiedelten Bereichen möglichst vermieden wird. Soweit möglich,<br />
sind lärmarme Maschinen und Verfahren anzuwenden.<br />
7.6.7 Zur Vermeidung unzumutbaren Baustellenlärms sollen die Bauarbeiten mög-<br />
lichst auf den Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr beschränkt werden.<br />
7.7 Landwirtschaft<br />
7.7.1 Der Vorhabenträger hat vorhandene Drain- wie auch Bewässerungssysteme,<br />
die durch die Straßenbauarbeiten als auch durch landschaftspflegerische Maß-<br />
nahmen beeinträchtigt werden könnten, aufrechtzuerhalten bzw. wieder herzu-<br />
stellen. Falls notwendig, sind neue Drainagen anzulegen. Bodenmechanische<br />
Setzungsvorgänge sind dabei zu berücksichtigen und soweit erforderlich die<br />
Vorflutverhältnisse anzupassen. Der Vorhabenträger hat sich zu diesem Zweck<br />
um Kenntnis der örtlichen Dränpläne zu bemühen.<br />
7.7.2 Zufahrten zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind für eine<br />
ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Flächen während der gesamten Bau-<br />
zeit aufrechtzuerhalten bzw. soweit erforderlich sind provisorische Zufahrten zu<br />
gewährleisten, die mit den Betroffenen abzustimmen sind,<br />
50
7.7.3 Bei Bauarbeiten an Über- bzw. Unterführungen ist <strong>–</strong> soweit baubedingt möglich<br />
<strong>–</strong> auch während der Bauzeit eine ausreichende Querungsmöglichkeit für land-<br />
wirtschaftliche Fahrzeuge sicherzustellen.<br />
7.7.4 Bei der Bepflanzung von Straßennebenflächen und Flächen der landschafts-<br />
pflegerischen Begleitplanung sind mindestens die nachbarrechtlichen Abstands-<br />
regelungen einzuhalten. Insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang<br />
landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen Auswirkungen durch Schatten,<br />
Laubfall und Wurzelwerk durch entsprechende Positionierung der Bäume inner-<br />
halb der vorgesehenen Pflanzstreifen auf das unbedingt notwendige Maß be-<br />
schränkt werden.<br />
7.7.5 Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die während der Bauzeit vorübergehend<br />
für Baustelleneinrichtungen oder Bodendeponien etc. in Anspruch genommen<br />
werden, müssen nach Abschluss der Baumaßnahme so rekultiviert werden,<br />
dass die landwirtschaftliche Nutzung in der ursprünglichen Ertragslage erfolgen<br />
kann.<br />
7.7.6 Die betroffenen Landwirte sind möglichst frühzeitig vor Baubeginn über den<br />
Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihrer Flächen zu informieren. Dies gilt auch im<br />
Falle einer nur vorübergehenden Flächeninanspruchnahme.<br />
7.7.7 Der Vorhabenträger hat sich vor der Umsetzung landschaftspflegerischer Kom-<br />
pensations- und Artenschutzmaßnahmen innerhalb der in den Nebenbestim-<br />
mungen A 7.4.6 und 7.5.10 dieses Beschlusses bezeichneten Zeiträume mit der<br />
Flurbereinigungsbehörde dahingehend abzustimmen, ob sich aufgrund der im<br />
Flurbereinigungsverfahren bis dahin erzielten Ergebnisse Verschiebungen der<br />
Maßnahmen oder Veränderungen von deren Zuschnitt erzielen lassen, um ggf.<br />
agrarstrukturelle Schäden weiter zu minimieren. Die Zustimmung der Land-<br />
schaftsbehörden zu jeder Abweichung vom festgestellten Plan ist erforderlich,<br />
die Entscheidung darüber obliegt in jedem Fall der Planfeststellungsbehörde<br />
nach § 76 VwVfG NRW.<br />
7.8 Forstwirtschaft<br />
7.8.1 Bei allen forstlichen Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind de-<br />
ren genaue Lage und technische Ausführung sowie die zu verwendenden<br />
standortgerechten Pflanzenarten unter Berücksichtigung des landschaftspflege-<br />
51
ischen Begleitplans und der Ausführungspläne mit dem Landesbetrieb Wald<br />
und Holz NRW abzustimmen.<br />
7.8.2 Der Schutz neu angelegter Kulturen vor Wildschäden ist hinsichtlich des zu<br />
verwendenden Zaunbaumaterials (Höhe, Holzart, Pfostenstärke, Drahtstärke<br />
etc.) mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abzustimmen. Etwa vorgesehene<br />
Saum- und Sukzessionsbereiche sind mit zu umzäunen.<br />
7.8.3 Soweit der neue Waldmantelbereich in den durch die Trasse angeschnitten<br />
Waldflächen noch nicht ausreichend wirksam werden konnte und es in Folge<br />
dessen zu Schäden kommt, hat der Vorhabenträger diese zu ersetzen. Die<br />
notwendigen Feststellungen trifft der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.<br />
7.8.4 Die betroffenen Forstwirte sind möglichst frühzeitig vor Baubeginn über den<br />
Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihrer Flächen zu informieren. Dies gilt auch im<br />
Falle einer nur vorübergehenden Flächeninanspruchnahme.<br />
7.8.5 Vor Baubeginn von neuen Forstwirtschaftswegen, Ersatzwegen und ggf. Rü-<br />
7.9 Fischerei<br />
ckeschneisen ist mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW eine Detailab-<br />
stimmung vorzunehmen.<br />
7.9.1 Vor Beginn der Gewässerverlegungen und Renaturierungen sind vorhandene<br />
Fischbestände der betroffenen Gewässer zu untersuchen und zu sichern (Um-<br />
setzung). Ein Fischereibiologe ist bei der Planung und Ausführung der Arbeiten<br />
zu beteiligen. Der zuständige Fischereiberater ist vor Beginn der Arbeiten zu in-<br />
formieren. Die fischereiliche Bewirtschaftung ist im Einzelfall neu zu regeln.<br />
7.9.2 Die Zielsetzungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für<br />
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik sind bei der land-<br />
schaftspflegerischen Ausführungsplanung aller Maßnahmen an Gewässern zu<br />
berücksichtigen. Der Vorhabenträger hat sich zu diesem Zweck mit der oberen<br />
Fischereibehörde abzustimmen.<br />
7.9.3 Die Fischereiberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu<br />
benachrichtigen; ihnen ist das Ende der Baumaßnahmen anzuzeigen. Soweit<br />
52
7.10 Jagd<br />
während der Bauarbeiten durch Unfälle, Betriebsstörungen etc. verunreinigtes<br />
Wasser über die Baustellenentwässerungsanlagen in die Vorflut gelangt, sind<br />
die Fischereiberechtigten sofort zu informieren.<br />
Die Detailplanung des RRB 6 mit vorgeschalteten Vorklärbecken ist mit dem<br />
Ziel zu optimieren, die Wanderungsmöglichkeiten für Wildtiere zwischen den<br />
Bauwerken 14a und 16 zu verbessern und zwischen dem RRB und dem Lärm-<br />
schutzwall einen breiteren Wanderkorridor zu schaffen. Hierzu hat sich der<br />
Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung mit der unteren Jagdbe-<br />
hörde beim Kreis Gütersloh sowie den Landschaftsbehörden abzustimmen.<br />
7.11 Bodendenkmalschutz<br />
7.11.1 Auf der planfestgestellten Trasse der A 33 sind bisher keine archäologischen<br />
Fundstellen bekannt geworden, können jedoch erfahrungsgemäß nicht ausge-<br />
schlossen werden. Sollten im Zuge der Bauarbeiten bisher unbekannte Boden-<br />
denkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde aber<br />
auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-<br />
heit) auftreten (Zufallsfund), hat der Vorhabenträger dies unverzüglich den zu-<br />
ständigen Stellen anzuzeigen und die Entdeckungsstätten mind. drei Werktage<br />
in unverändertem Zustand gemäß §§ 15, 16 DSchG NRW zu erhalten.<br />
7.11.2 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 16a FStrG hat der Vorha-<br />
benträger <strong>–</strong> wie von ihm in der Gegenäußerung zugesagt <strong>–</strong> dem Westf. Muse-<br />
um für Archäologie auf Wunsch Betretungserlaubnisse zu vermitteln, damit das<br />
Westf. Museum für Archäologie bei Verdachtsfällen gezielte archäologische<br />
Sondierungen noch im Vorfeld der Bauarbeiten zur A 33 vornehmen kann.<br />
Sollten sich dabei Bodendenkmäler finden, die noch vor Baubeginn in die<br />
Denkmalliste eingetragen werden, so ist dieser Sachverhalt entsprechend dem<br />
Erlass des BMVBS vom 14.04.2011 <strong>–</strong> StB 13/7145.4/01/1368440 <strong>–</strong> im Wege<br />
der Planänderung zu bewältigen.<br />
53
7.12 Versorgungseinrichtungen/Versorgungswege<br />
7.12.1 Die Trasse der A 33 kreuzt mehrfach Telekommunikationslinien der Deutschen<br />
Telekom AG. Zur Abstimmung notwendiger Sicherungs- und Änderungsmaß-<br />
nahmen hat sich der Vorhabenträger rechtzeitig vor Baubeginn mit der Deut-<br />
schen Telekom AG in Verbindung zu setzen.<br />
7.12.2 Der Vorhabenträger hat bautechnische und terminliche Einzelheiten bzgl. et-<br />
waiger Sicherungs- und Änderungsmaßnahmen an Versorgungsleitungen der<br />
Technischen Werke Osning (TWO) rechtzeitig im Vorfeld der Baumaßnahme<br />
mit der TWO abzustimmen.<br />
7.12.3 Im Planbereich befinden sich Versorgungsleitungen der Stadtwerke Bielefeld.<br />
Der Vorhabenträger hat, um Einzelmaßnahmen zur Sicherung und ggf. Ände-<br />
rung der Leitungen zu konkretisieren, zu gegebener Zeit mit dem Fachbereich<br />
Netzbau der Stadtwerke, Sachbereich Netze III, Herrn Horn, Tel.: 0521/51-4104<br />
Kontakt aufzunehmen.<br />
7.12.4 Der Vorhabenträger hat rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Pipeline-Service<br />
Lippe (Tel. 05222 369694- 2609) der WINGAS GmbH & Co. KG einen Ortster-<br />
min zu vereinbaren. Der Pipeline-Service wird für eine örtliche Ausweisung des<br />
Leitungsverlaufes zur Verfügung stehen und während der gesamten Baumaß-<br />
nahme die Betriebssicherheit der Erdgashochdruckleitung überwachen. Im Üb-<br />
rigen hat der Vorhabenträger die Hinweise der WINGAS GmbH & Co. KG in de-<br />
ren Stellungnahme vom 19.12.2007 zu Sicherheitsanforderungen namentlich<br />
während der Bauarbeiten entsprechend seiner Zusagen in der Gegenäußerung<br />
zu beachten.<br />
7.12.5 Der Vorhabenträger hat das Regenrückhaltebecken Brandheide der Stadt Halle<br />
in vorhandener Größe wieder herzustellen und die Böschungsneigung im Kon-<br />
takt mit der Stadt nach deren Vorstellungen anzulegen.<br />
7.12.6 Der Vorhabenträger hat den Beginn der Bauarbeiten mind. 14 Tage vorher der<br />
Amprion GmbH, Betrieb Nord <strong>–</strong> Leitungen, Herrn Ulrich Richter, Nikestr. 16,<br />
49477 Ibbenbüren, 05451/58-3016, anzuzeigen und einen Termin zur Einwei-<br />
sung in die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Die auf der<br />
Baustelle anwesenden Personen und Unternehmen sind soweit bekannt einzu-<br />
beziehen, ggf. nachträglich über die Ergebnisse der Einweisung zu unterrichten.<br />
54
Bei landschaftspflegerischen Maßnahmen innerhalb des Schutzstreifens der<br />
von der Amprion GmbH betriebenen Hochspannungsfreileitungen sind die in<br />
der Stellungnahme der Amprion GmbH vom 05.03.2010 gegebenen Hinweise<br />
zur Art und Endwuchshöhe etwaiger Anpflanzungen zu beachten.<br />
7.12.7 Der Vorhabenträger hat den Beginn der Bauarbeiten mind. 14 Tage vorher der<br />
RWE <strong>Westfalen</strong>-Weser-Ems Netzservice GmbH, Leitungsbereich Gersteinhof,<br />
Herrn Stefan Schindelbauer, Alte Bockumer Str. 4, 59368 Werne, 02389/73-<br />
3600, anzuzeigen und einen Termin zur Einweisung in die erforderlichen Si-<br />
cherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Die auf der Baustelle anwesenden Per-<br />
sonen und Unternehmen sind, soweit bereits bekannt, einzubeziehen oder ggf.<br />
nachträglich über die Inhalte der Einweisung zu unterrichten und zu deren Ein-<br />
haltung zu verpflichten.<br />
Bei landschaftspflegerischen Maßnahmen innerhalb des Schutzstreifens der<br />
von der RWE <strong>Westfalen</strong>-Weser-Ems Netzservice GmbH betriebenen Hoch-<br />
spannungsfreileitungen und Versorgungsleitungen sind die in den Stellungnah-<br />
men der RWE vom 15.01.2008 (RWE, Regionalzentrum Münsterland) und<br />
11.03.2010 (RWE, Asset-Service Hoch-/Höchstspannungsnetz) gegebenen<br />
Hinweise zur Art und Endwuchshöhe sowie Wurzeltiefe etwaiger Anpflanzungen<br />
zu beachten.<br />
7.12.8 Bei der Deckenverstärkung der Straße Illenbruch (BV-Nr. 532) und dem An-<br />
schluss des Verbindungsweges zwischen dem Illenbruch und der Casumer<br />
Straße (BV-Nr. 536) ist der dort stehende Mast der Hochspannungsfreileitung<br />
der RWE während der Bauphase gegen versehentliches Anfahren zu sichern.<br />
7.12.9 Die Trasse der A 33 berührt Versorgungsleitungen der RWE <strong>Westfalen</strong>-Weser-<br />
Ems Netzservice GmbH, Asset-Service Gas-Hochdruck. Der Vorhabenträger<br />
hat notwendige Sicherungs- oder Umbaumaßnahmen nach den Vorgaben der<br />
RWE durchzuführen und sich hierzu mit der RWE TSO Gas, Abteilung ETG-R-<br />
G, Herrn Eiersbrock, Tel. 0231/438-1374, vor Beginn der Baumaßnahme in<br />
Verbindung zu setzen.<br />
7.12.10 Die Trasse der A 33 kreuzt mehrfach die Gasfernleitung Nr. 6/19 DN 300 der<br />
E.ON Gastransport GmbH. Im Weiteren ist diese Leitung durch landschaftspfle-<br />
gerische Maßnahmen berührt. Der Vorhabenträger hat sich zur Abstimmung al-<br />
55
ler notwendigen Sicherungs- und Umlegungsarbeiten rechtzeitig vor Baubeginn,<br />
das heißt unter Berücksichtigung von Planungs- und Materiallieferzeiten etwa<br />
ein Jahr, mit der E.ON Engineering GmbH, Gelsenkirchen, in Verbindung zu<br />
setzen. Bei der Anlage landschaftspflegerischer Maßnahmen im Bereich von<br />
Schutzstreifen der Gasfernleitung sind die mit Stellungnahme der E.ON Engi-<br />
neering GmbH vom 30.03.2010 gegebenen Hinweise zu beachten.<br />
7.12.11 Mit Deckblatt II wurden zusätzliche Schutzstreifen und Arbeitsstreifen im Zu-<br />
sammenhang mit der Verlegung verschiedener Versorgungsleitungen in den<br />
Grunderwerbsplänen ausgewiesen und damit Gegenstand der Planfeststellung.<br />
Soweit die in den Grunderwerbsplänen des Deckblattes II dargestellten Verle-<br />
gungsstrecken von denjenigen in den Lageplänen Versorgungsleitungen (Unter-<br />
lage 5.2) des Deckblatts I abweichen, ist entsprechend Deckblatt II zu verfah-<br />
ren.<br />
7.12.13 Über die in den vorstehenden Bestimmungen explizit genannten Versorgungs-<br />
leitungen hinaus hat der Vorhabenträger während der Bauphase angetroffene<br />
weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen <strong>–</strong> auch private Einrichtungen, wie<br />
Hauskläranlagen etc. <strong>–</strong> funktionstüchtig zu erhalten oder wiederherzustellen.<br />
7.13 Straßenverkehrsbehördliche Gesichtspunkte<br />
7.13.1 Der Bypass im nordöstlichen Quadranten des Kreisverkehrsplatzes A 33/L<br />
782/Alleestraße ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu verlängern und mit<br />
einer Einfädelungsspur zu versehen. Die Zufahrt zum Mitfahrerparkplatz ist zu<br />
diesem Zweck nach Norden in den Bereich der bestehenden Straßenfläche der<br />
Alleestraße zu verschieben.<br />
7.13.2 Diese Einfädelungsspur wie auch die Einfädelungsspur des Bypasses im nord-<br />
westlichen Quadranten ist in Abstimmung mit der zuständigen Straßenver-<br />
kehrsbehörde am Beginn mit einer durchgezogenen Linie zu markieren, um ei-<br />
ne direkte Einfahrt der Verkehrsteilnehmer in den aus dem Kreisverkehr kom-<br />
menden Fahrstreifen zu verhindern.<br />
7.13.3 Im Rahmen der Ausführungsplanung hat der Vorhabenträger die Möglichkeiten<br />
zu überprüfen, die Gefährdung der vom Brückenbauwerk der L 782 auf den Mit-<br />
fahrerparkplatz zufahrenden Radfahrer zu verringern. Denkbar ist z.B. eine Ver-<br />
längerung des Radweges zur Minderung des Längsgefälles (geringere Ge-<br />
56
schwindigkeit), eine Verlegung des Radweges aus der Flucht mit dem Fahrweg,<br />
Verzicht auf einzelne Parkbuchten an der Einmündung des Radweges oder<br />
auch der vollständige Verzicht auf diesen Teil des Radweges. Das Ergebnis der<br />
Prüfung ist vor Bauausführung mit den Straßenverkehrsbehörden abzustimmen.<br />
7.13.4 Der Einmündungsbereich der Radwege auf dem südlichen Rampenbereich der<br />
L 782 bei Bau-km 0+398.004 ist mit einer großzügigeren Ausrundung zu verse-<br />
hen.<br />
7.13.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Knoten L 782/Auffahrtsarm A 33 aus der<br />
Richtungsfahrbahn Paderborn in der vorgesehenen Form nur mit einer Lichtsig-<br />
nal-Regelung zulässig ist.<br />
7.13.6 Im Rahmen der Ausführungsplanung ist zu überprüfen, ob die Beschleuni-<br />
gungsspur der A 33 in Fahrtrichtung Osnabrück an der Anschlussstelle L 782<br />
verlängert werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit der Höheren Stra-<br />
ßenverkehrsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> abzustimmen.<br />
7.14 Straßenrechtliche Verfügungen<br />
Die Widmung der neuen Bundesstraße und die sonstigen Verfügungen nach<br />
FStrG erfolgen in einem gesonderten Verfahren. Die Angaben hierzu im Bau-<br />
werksverzeichnis sind nachrichtlich.<br />
7.15 Nebenbestimmungen im privaten Interesse<br />
Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen hat<br />
der Vorhabenträger bei allen Bauarbeiten in der Nähe von Gebäuden jedweder<br />
Nutzungsart die der DIN 4150-3 entnommenen und in Tabelle 1 zum Gemein-<br />
samen Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />
schaft und Verbraucherschutz <strong>–</strong> V B 2-8829 (VNr. 4/00), des Ministeriums für<br />
Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr <strong>–</strong> IV A 6-46-63, und des Minis-<br />
teriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport <strong>–</strong> II A 4-850.1 <strong>–</strong> „Messung,<br />
Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen“ vom<br />
31.07.2000 (SMBl. 7129) enthaltenen Anhaltswerte zu beachten.<br />
Sollte es während der Bauausführung zu Überschreitungen der Anhaltswerte<br />
kommen, sind die Arbeiten zu unterbrechen, die Ursache der Überschreitung zu<br />
57
ermitteln und das Bauverfahren ggf. entsprechend zu modifizieren. Sollten trotz<br />
optimiertem Bauverfahren die Anhaltswerte überschritten werden und werden<br />
dadurch Schäden verursacht, sind diese nach den Grundsätzen des § 906 BGB<br />
zu entschädigen.<br />
8. Entscheidung über Einwendungen<br />
8.1 Anträge im Anhörungsverfahren<br />
In den schriftlichen Einwendungen von Privatpersonen, den Stellungnahmen<br />
u.a. des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, des „Bürgervereins<br />
pro A 33 Südtrasse“ vom 10.01.2008, der „Interessengemeinschaft A 33 Ca-<br />
sum-Holtfeld-Cleve“ vom 06.01.2008, der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008,<br />
von Bündnis 90/Die Grünen (Ortsverband Halle) vom 10.01.2008, den Stellung-<br />
nahmen des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.01.2008,<br />
15.03.2010 und 25.06.2010 sowie in der Generalerörterung in Halle vom<br />
15.08.2008 bis 22.08.2008 und in den hierauf nachfolgenden Planänderungs-<br />
verfahren zu den Deckblättern I und II wurden zahlreiche Anträge gestellt.<br />
Im Folgenden werden die maßgeblichen Anträge und die entsprechenden Ent-<br />
scheidungen der Planfeststellungsbehörde in Kürze dargelegt. An dieser Stelle<br />
bedarf es keiner vertiefenden inhaltlichen Ausführungen, da die in den Anträgen<br />
thematisierten Sachbereiche in den jeweiligen Kapiteln dieses Planfeststel-<br />
lungsbeschlusses eingehend behandelt werden:<br />
� Hinsichtlich der Einhaltung der formellen Anforderungen des Anhörungsver-<br />
fahrens wird seitens des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ ein Abbruch<br />
des Planfeststellungsverfahrens gefordert, da in den Lokalzeitungen von<br />
Halle in der öffentliche Bekanntmachung vom 09.11.2007 „lediglich ein Hin-<br />
weis auf dem Aushang am Rathaus“ erfolgt sei, folglich ein „Verfahrensfeh-<br />
ler vorliege“ (Stellungnahmen des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ vom<br />
10.01.2008, Seite 2, und „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008, Seite 5 bis 6).<br />
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die ortsübliche Bekanntmachung nach<br />
§ 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Die ortsübliche<br />
Bekanntmachung richtet sich nach den Verfahrensvorgaben der Verordnung<br />
über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Be-<br />
58
kanntmachungsverordnung <strong>–</strong> BekanntmVO). Nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der<br />
BekanntmVO werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die<br />
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, vollzogen durch Aushang an<br />
der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür be-<br />
stimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleich-<br />
zeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aus-<br />
hang hinzuweisen ist. Die Stadt Halle hat bei der öffentlichen Bekanntma-<br />
chung zum A 33-Planfeststellungsverfahren, Abschnitt 7.1, in den örtlichen<br />
Tageszeitungen am 09.11.2007 auf die „Bekanntmachungstafeln am Rat-<br />
haus“ hingewiesen und damit die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Mit dieser<br />
Form der öffentlichen Bekanntmachung ist die Stadt Halle auch der Recht-<br />
sprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW zur öffentlichen Bekanntma-<br />
chung (Urteil vom 14. August 2008, 7 D 120/07.NE, Urteil vom 11. Septem-<br />
ber 2008, 7 D 64/07.NE und Urteil vom 23. Oktober 2008, 7 D 72/07.NE) ge-<br />
recht geworden.<br />
� In Bezug auf die Verkehrsuntersuchungen wurde in der Generalerörterung<br />
von 2008 gefordert, den Prognosehorizont fortzuschreiben (Seite 78 des<br />
Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
Diesem Antrag wurde seitens des Vorhabenträgers entsprochen. Die Ver-<br />
kehrsuntersuchung von HB Verkehrsconsult von Juli 2003 mit dem Progno-<br />
sehorizont 2020 wurde mit der Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung<br />
von November 2009 (über Deckblatt I in das Verfahren eingebracht) auf das<br />
Prognosejahr 2025 fortgeschrieben.<br />
� Im Zusammenhang mit der oben genanten Verkehrsuntersuchung von Juli<br />
2003 gibt es des Weiteren die Forderung, den Bau des Gerry-Weber-<br />
Stadions und die Errichtung einer Großspedition an der B 68 verkehrstech-<br />
nisch zu berücksichtigen (Seite 85 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />
rung).<br />
Die hier in das Verfahren eingebrachten Verkehrsuntersuchungen haben die<br />
lokalen Gegebenheiten hinreichend berücksichtigt. Zur Begründung wird auf<br />
Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
59
� Die Verkehrsuntersuchungen sind auch über die oben genannten Ansätze<br />
hinaus auf Kritik gestoßen. So wird die Überprüfung der für die A 33 prog-<br />
nostizierten Verkehrszahlen gefordert (Seite 642, speziell für den Bereich<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>-Casum, und Seite 166 des Wortprotokolls der Generalerör-<br />
terung, s. auch Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />
13.01.2008, Seite 77 bis 81 und Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom<br />
12.01.2008, Seite 10).<br />
Dieser Antrag wird zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bun-<br />
desverwaltungsgerichts muss die einem Planfeststellungsverfahren zugrun-<br />
de liegende Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkennt-<br />
nismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht,<br />
d.h. methodisch fachgerecht erstellt worden sein (BVerwG, Urteil vom 12.<br />
August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 96 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss<br />
vom 5. Oktober 1990, BVerwG 4 CB 1.90; Urteil vom 27. Oktober 1998,<br />
BVerwG 11 A 1.97). In Anwendung dieser Grundsätze habe ich die in das<br />
Verfahren eingebrachten Verkehrsuntersuchungen von HB Verkehrsconsult<br />
von Juli 2003 und November 2009 eingehend geprüft und komme zu dem<br />
Ergebnis, dass die genannten Verkehrsuntersuchungen methodisch fachge-<br />
recht erstellt wurden und die Prognosen auf realistischen Annahmen beru-<br />
hen. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 6.1.2.2 dieses<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
� Seitens der Stadt Halle wurde in der Generalerörterung im Besonderen auf<br />
den Lärmschutz abgestellt und hierzu wörtlich ausgeführt: „Ich möchte ganz<br />
besonders zwei Punkte herausgreifen und auch verlesen, was wir unter<br />
Punkt 8 gefordert haben: „Die Stadt Halle (Westf.) bemängelt die schemati-<br />
sche Auslegung des aktiven Lärmschutzes auf das Erdgeschoss. Es wird<br />
gefordert, die Bemessung des aktiven Lärmschutzes auf das<br />
1. Obergeschoss auszulegen.“ Ein dezidierter Nachweis, warum kein aktiver<br />
Lärmschutz in ausreichendem Maße geplant ist, ist unseren Planunterlagen<br />
nicht zu entnehmen. Für eine ordentliche Abwägung wird dieser Nachweis<br />
von uns gefordert. Ansonsten verbleibt die Forderung nach deutlich weiter-<br />
gehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Im Sinne des vorbeugenden<br />
Gesundheitsschutzes fordern wir nicht nur die Einhaltung, sondern die Un-<br />
terschreitung der Grenzwerte. Ich möchte noch auf Punkt 10 eingehen. Dort<br />
hatten wir seitens des Rates gefordert: „Die Lärmschutzwände sind sowohl<br />
auf der A 33 als auch auf der L 782 hoch absorbierend (mindestens Absorp-<br />
60
tionsgruppe A 3 …) herzustellen“ (Seiten 128/129 des Wortprotokolls der<br />
Generalerörterung).<br />
Der Forderung nach weitergehendem aktivem Lärmschutz kann nur in Tei-<br />
len entsprochen werden. Das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers ge-<br />
nügt vom Grundsatz den rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich der Einzel-<br />
heiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
� Auch der Kreis Gütersloh hat sich die Forderung der Stadt Halle zu eigen<br />
gemacht und fordert einen durchgehenden aktiven Lärmschutz und bezieht<br />
sich dabei vergleichend auf den Abschnitt 6 der A 33 in Steinhagen (Seite<br />
130 des Wortprotokolls der Generalerörterung). Wie bereits zuvor ausge-<br />
führt, ist der Vorhabenträger bei seinem Lärmschutzkonzept den rechtlichen<br />
Anforderungen nachgekommen. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9 die-<br />
ses Beschlusses verwiesen.<br />
� Seitens der Einwender wird in Bezug auf die Lärmbelastungen ein neues Li-<br />
nienbestimmungsverfahren mit der Ausrichtung auf eine Südvariante einge-<br />
fordert (Seiten 142, 163, 186, 231, 307, 593, 663, 686, 718, 720 des Wort-<br />
protokolls der Generalerörterung; s. auch Stellungnahme des „Netzwerkes<br />
Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 4 bis 6, Stellungnahme des „Bür-<br />
gervereins pro A 33 Südtrasse“ vom 10.01.2008, Seite 13 und Stellungnah-<br />
me der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008, Seite 27).<br />
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die Linienführung der A 33<br />
zwischen der B 61 in Bielefeld-Brackwede und der Landesgrenze NRW<br />
(Dissen) wurde nach Untersuchung mehrerer Linienführungen innerhalb ei-<br />
nes raumordnerischen Verfahrens nach § 16 FStrG am 19.09.1968 durch<br />
Erlass des Bundesverkehrsministeriums im Einvernehmen mit den an der<br />
Raumordnung beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der<br />
Landesplanungsbehörde NRW bestimmt (StB 11 - Ispl - 3083 Vms 68 I). Die<br />
Linienbestimmung nach § 16 FStrG ist Grundlage für den Entwurf und die<br />
weitere Planung einer Bundesfernstraße (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 PlafeR:<br />
„Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage<br />
für den Entwurf und die weitere Planung“). Die Linienbestimmung hat inner-<br />
halb des Planungsablaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundent-<br />
scheidung, allerdings mit allein verwaltungsinterner Bindung. Rechtliche<br />
Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber<br />
61
Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Plan-<br />
feststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (BVerwG, Urteil vom 14.<br />
April 2010, 9 A 13.08, juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.<br />
Februar 1975, 4 C 21.74; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981, 4 C 5.78). Die-<br />
sen Grundsätzen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss Rechnung ge-<br />
tragen. Es wird hinsichtlich der Trassenwahl nicht pauschal auf die Linien-<br />
bestimmung Bezug genommen, vielmehr werden innerhalb der eigenen<br />
Abwägung die in Betracht kommenden Varianten geprüft. Insoweit wird mit<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss das Ergebnis der Linienbestimmung<br />
nicht ausgeklammert, indes unter Berücksichtigung der in den Jahrzehnten<br />
eingetretenen Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hinsichtlich der<br />
näheren Begründung wird auf Kapitel B 5 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
� Aus den vorgenannten Gründen kommt auch dem Erlass des Bundesminis-<br />
teriums für Verkehr vom 23.07.1993 mit der Aufforderung an den Vorha-<br />
benträger, an der linienbestimmten Trasse V 16 festzuhalten, keine ent-<br />
scheidungserhebliche Bedeutung zu (s. Antrag auf Veröffentlichung dieses<br />
Erlasses, Seite 224 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
� Im Zusammenhang mit Fragen zum Lärmschutz wird die Forderung aufge-<br />
stellt, die Grünbrücke im Bereich des Postweges zu verbreitern, um die an-<br />
grenzenden Wohngebiete (Am Forst, Kampstraße, Schlammpatt) besser vor<br />
den Lärmemissionen zu schützen. Diesbezüglich wird auch eine Kosten-<br />
Nutzen-Analyse eingefordert (Seite 154 des Wortprotokolls der Generaler-<br />
örterung). Ebenso wird eine Verlängerung des Lärmschutzes an der L 782<br />
zum Schutz der Siedlung Arrode eingefordert (Seite 685 des Wortprotokolls<br />
der Generalerörterung). Es wird insgesamt eine neue lärmtechnische Be-<br />
rechnung eingefordert (Seite 702 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />
rung).<br />
Diesen Anträgen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits zuvor ausgeführt,<br />
genügt das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers dem Grunde nach den<br />
rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9 dieses<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
� Da insoweit die lärmtechnischen Berechnungen des Vorhabenträgers und<br />
die hierauf basierenden Lärmschutzmaßnahmen keinen Rechtsfehler auf-<br />
weisen, müssen auch alle anderen Anträge auf weitergehenden aktiven<br />
62
Lärmschutz zurückgewiesen werden. So muss auch dem Antrag von An-<br />
wohnern aus der Siedlung am Lönsweg, die dortigen Lärmschutzanlagen zu<br />
erhöhen (Seite 161 des Wortprotokolls der Generalerörterung) der Erfolg<br />
versagt werden. In Bezug auf den Lönsweg ist auch auf Folgendes hinzu-<br />
weisen: In dem Protokoll über die Einzelerörterung der Stadt Halle und des<br />
Kreises Gütersloh vom 12. November 2008 im Anhörungsverfahren zum<br />
Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1, ist zu den Ausführungen<br />
des Kreises Gütersloh zum Thema Einstufung des Gebietes Lönsweg nie-<br />
dergelegt: „Für den Bereich Lönsweg sei er (Kreis Gütersloh) in seiner<br />
schriftlichen Stellungnahme demgegenüber von einem Außenwohnsied-<br />
lungsbereich ausgegangen und bestätigt auf den Hinweis des Vorhabens-<br />
trägers, dass in der Vergangenheit Baugenehmigungen mit dieser Einstu-<br />
fung erteilt worden seien. Der Kreis Gütersloh wird die Einstufung dieses<br />
Quartiers nochmals überprüfen“. Für die Bestimmung des korrekten Lärm-<br />
schutzanspruchs kommt es maßgeblich auf die bauplanungsrechtliche Ein-<br />
ordnung des Gebietes an, in dem sich die Schutzobjekte befinden. Aus-<br />
gangspunkt der Betrachtung ist dafür § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV.<br />
Darin heißt es: „Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für An-<br />
lagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen<br />
bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Ab-<br />
satz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.“<br />
Ergänzend bestimmt Nr. 10.2 Absatz 5 der VLärmSchR 1997: „Im Außenbe-<br />
reich (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 35 BauGB) kommen Lärmschutzmaßnahmen nur<br />
für genehmigte oder zulässig vorhandene bauliche Anlagen in Betracht. Sie<br />
sind der Schutzkategorie 1, 3 oder 4 zuzuordnen. Daraus folgt, dass Wohn-<br />
bebauung im Außenbereich wie Misch-, Dorf- und Kerngebiete zu schützen<br />
ist. Die IGW für Wohngebiete können nicht herangezogen werden. Zur Ein-<br />
ordnung der Bebauung im Außenbereich ist bei der Bestimmung der<br />
Schutzbedürftigkeit auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.“ Vor diesem<br />
Hintergrund ist deshalb eine exakte Feststellung unentbehrlich, ob es sich<br />
dem Siedlungsgebiet Lönsweg um eine Lage im unbeplanten Innenbereich<br />
oder um eine Außenbereichslage handelt. Als Planfeststellungsbehörde ha-<br />
be ich insoweit zu dieser Frage das fachliche Votum der zuständigen Bau-<br />
aufsichtbehörde beim Kreis Gütersloh eingeholt. Der Kreis Gütersloh hat<br />
hierzu am 07.07.2010 schriftlich ausgeführt: „Auch wenn es sich hier (Sied-<br />
lung Lönsweg) um einen ersten Siedlungsansatz von einem gewissen Ge-<br />
wicht handelt, müssen Bauvorhaben in diesem Bereich nach § 35 BauGB<br />
über das Bauen im Außenbereich beurteilt werden. Für eine Einstufung als<br />
63
unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB fehlt ein organischer Zusam-<br />
menhang“. Dieser bauplanungsrechtlichen Einstufung wird gefolgt, demzu-<br />
folge hat der Vorhabenträger seine Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des<br />
Lönsweges zu Recht auf den Außenbereich ausgerichtet.<br />
� Auch die Forderung, einen Lärmsummenpegel zu bilden, kann keinen Erfolg<br />
haben.<br />
Bei Straßenvorhaben wird grundsätzlich kein Summenpegel gebildet, d.h.<br />
die Vorbelastungen vorhandener Straßen werden nicht eingerechnet (vgl.<br />
bereits Ziffer 10.6 (2) der VLärmSchR 97). Nach § 2 Abs. 1 der 16.<br />
BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen<br />
Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genann-<br />
ten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus<br />
§ 1 der Verordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, allein auf den<br />
von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Ver-<br />
kehrslärm an (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, 4 C 9.95; BVerwG, Be-<br />
schluss vom 11. November 1996, 11 B 66.96). Die Beurteilungspegel sind<br />
für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Für Straßen ergibt sich<br />
dies aus Anlage 1 der 16. BImSchV. Diese Anlage lässt in die Berechnung<br />
nur Faktoren eingehen, welche sich auf die jeweilige neue oder zu ändernde<br />
Straße beziehen. Auswirkungen, die von anderen Verkehrswegen ausge-<br />
hen, bleiben unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, 4<br />
C/95 BVerwG, BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 A 5.04). Zusam-<br />
menfassend ist festzuhalten, dass der maßgebende Beurteilungspegel<br />
grundsätzlich nicht als sog. Summenpegel unter Einbeziehung von Lärm-<br />
vorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege - auch verschiede-<br />
ner Art - zu ermitteln ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, 4 A 18/04).<br />
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses ver-<br />
wiesen.<br />
� Zum Schutz des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald wurde die Trassenfüh-<br />
rung im Bereich Arrode um 14 m nördlich in den Schutzstreifen der 220 kv-<br />
Leitung verschoben (im Februar 2010 über Deckblatt I in das Verfahren ein-<br />
gebracht). Hierdurch wird eine direkte Flächeninanspruchnahme des unter<br />
besonderem europäischen Schutz gestellten Waldes weitestgehend ver-<br />
mieden. In diesem Zusammenhang wird die Forderung aufgestellt, die Ver-<br />
schiebung der Trasse auch bei der Schadstoffberechnung zu berücksichti-<br />
64
gen und für den Bereich Arrode eine neue Berechnung vorzunehmen (Seite<br />
187 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
Dieser Forderung ist der Vorhabenträger über das Luftschadstoffgutachten<br />
zum Neubau der A 33 <strong>–</strong> Fortschreibung von November 2009, Deckblatt I,<br />
und über die Fortschreibung von Mai 2010 (Deckblatt II) nachgekommen.<br />
� Im Zusammenhang mit den Luftschadstoffen wird seitens der Stadt Halle die<br />
Forderung aufgestellt, die straßenbegleitenden Wände schadstoffabsorbie-<br />
rend auszulegen. Auf diese Weise könne die Luft bei sonnigem Wetter bis<br />
zu 90 % von Aldehyden, Benzol, chlorierten Aromaten, Stickoxiden und<br />
Rauch gereinigt werden. Eine Beschichtung mit Titandioxid wirke in diesem<br />
Zusammenhang als Katalysator (Seite 192 des Wortprotokolls der General-<br />
erörterung).<br />
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Nach den Berechnungen<br />
der Schadstoffgutachten von März 2006, November 2009 und Mai 2010 un-<br />
terschreiten die ermittelten NO2-, PM10-, PM2,5- und Benzolimmissionen im<br />
Planfall an allen betrachteten beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten<br />
die Grenzwerte der 39. BImSchV. Die angeführten Luftschadstoffgutachten<br />
des Ingenieurbüros Lohmeyer sind fachlich nicht zu beanstanden, folglich<br />
besteht auch kein rechtlicher Anspruch auf Überarbeitung des Schadstoff-<br />
gutachtens bzw. Neuberechnung der Schadstoffbelastungen. Diese Ein-<br />
schätzung wird im Übrigen auch vom Landesamt für Natur, Umwelt und<br />
Verbraucherschutz des Landes NRW geteilt. Das Landesamt für Natur,<br />
Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat die neue Schadstoffberechnung<br />
geprüft und führt mit Schreiben vom 03.09.2008 aus: „Die Verwendung des<br />
Modells PROKAS_V zur Ermittlung der Immissionszusatzbelastung ist, wie<br />
bereits in dem Erörterungstermin zum Planfeststellungsabschnitt 6 darge-<br />
legt, sachgerecht. Die dort getroffenen Aussagen sind weiterhin aktuell“.<br />
Auch die Ermittlung der Hintergrundbelastung wird seitens des Landesam-<br />
tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW fachlich bestätigt. Über-<br />
dies sei hier auch auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW<br />
vom 11. Februar 2009 (11 D 45.06 AK, juris Rn. 119) verwiesen, in welchem<br />
zum Ingenieurbüro Lohmeyer ausgeführt wird: „… es handelt sich um ein<br />
anerkanntes Gutachterbüro, das bereits in einer Vielzahl von Planaufstel-<br />
lungsverfahren Immissionsprognosen erstellt hat. Zweifel an der Sachkunde<br />
65
und Unparteilichkeit der Gutachter hat der Senat nicht“. Hinsichtlich der nä-<br />
heren Begründung wird auf Kapitel B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
� Dementsprechend kann auch nicht der „Bürgerverein pro A 33 Südtrasse“<br />
mit seiner Forderung durchdringen (Stellungnahme vom 10.01.2008, Seite 7<br />
bis 9; s. auch Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008, Seite<br />
21 bis 24), bei der Berechnung der Luftschadstoffe MLuS 02 und nicht<br />
PROKAS_V anzuwenden.<br />
Alle drei hier in das Verfahren eingebrachten Luftschadstoffgutachten des<br />
Ingenieurbüros Lohmeyer von März 2006, November 2009 und Mai 2010<br />
basieren auf dem vom Büro selbst entwickelten Verfahren PROKAS_V<br />
(bzw. PROKAS_B im Bereich der Ortsdurchfahrt Halle). Dieses Verfahren<br />
findet seine fachliche Begründung in zwei wissenschaftlichen Untersuchun-<br />
gen, die das Ingenieurbüro Lohmeyer durchgeführt hat: „PM 10 Emissionen<br />
an BAB“, Bundesanstalt für Straßenwesen, 2004 und „Berechnung der Kfz-<br />
bedingten Feinstaubemissionen infolge Aufwirbelung und Antrieb“, Sächsi-<br />
sches Landesamt für Umwelt und Geologie“, 2004. Das Verfahren PRO-<br />
KAS_V hat auch in der Rechtsprechung des BVerwG seine Anerkennung<br />
gefunden (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 9/07, juris Rn. 55;<br />
BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008, 9 VR 5.07, juris Rn. 14) und kann<br />
damit rechtsfehlerfrei als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.<br />
� Zu den Schadstoffberechnungen wurde in der Generalerörterung der Antrag<br />
gestellt, bei den einzelnen Messpunkten auch die Spitzenwerte auszuwei-<br />
sen und offenzulegen (Seite 197, 702 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />
rung).<br />
Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden, da es den Immissionsgrenzwer-<br />
ten der 39. BImSchV eigen ist, jeweils den über eine volle Stunde bzw. den<br />
über einen vollen Tag bzw. den über ein Kalenderjahr gemittelten Wert (also<br />
nicht die einzelnen Spitzenwerte) zugrunde zu legen (vgl. §§ 2 bis 8 der 39.<br />
BImSchV).<br />
� Ferner wird in Bezug auf die Luftschadstoffberechnungen die Forderung<br />
aufgestellt, hinsichtlich der von den Gutachtern zugrunde gelegten Windda-<br />
ten eine Überprüfung durch den Deutschen Wetterdienst vornehmen zu las-<br />
sen (Seite 200 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
66
Wie in der Generalerörterung zugesagt, habe ich auch hierzu das Lan-<br />
desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW um Stellungnahme<br />
gebeten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW<br />
führt zu der verwendeten Meteorologie in seinem Schreiben vom<br />
03.09.2008 aus: „Für die Berechnung wurden, wie auch bei den vorherge-<br />
henden Abschnitten, meteorologische Daten der Station Gütersloh verwen-<br />
det. Auch für den jetzt geplanten Abschnitt ist dies sachgerecht.“ Insoweit<br />
findet die Forderung, die zugrunde gelegten Winddaten durch den Deut-<br />
schen Wetterdienst überprüfen zu lassen, keine fachliche und damit auch<br />
keine rechtliche Grundlage und wird zurückgewiesen.<br />
� In der Generalerörterung wurde im Zusammenhang mit den Schadstoffbe-<br />
lastungen seitens der Einwender des Weiteren darauf hingewiesen, dass<br />
der Gesetzgeber beabsichtige, auch für PM2,5-Belastungen einen Grenzwert<br />
festzulegen. Diesbezüglich wurde insoweit auch indirekt ein weiteres Gut-<br />
achten zu dieser Thematik eingefordert (Seite 210 des Wortprotokolls der<br />
Generalerörterung). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich seine gesetzge-<br />
berischen Absichten verwirklicht und in der neuen 39. BImSchV vom<br />
02.08.2010 einen Grenzwert für PM2,5 festgelegt. Der Vorhabenträger ist<br />
dieser gesetzlichen Neuregelung gerecht worden und hat für die PM2,5 Be-<br />
lastungen eine Schadstoffberechnung vornehmen lassen. In dieser Unter-<br />
suchung (Luftschadstoffgutachten <strong>–</strong> Fortschreibung, Deckblatt II, Ingenieur-<br />
büro Lohmeyer, Mai 2010) kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass<br />
die ermittelten PM2,5Immissionen an allen betrachteten beurteilungsrelevan-<br />
ten Untersuchungspunkten die Grenzwerte der 39. BImSchV unterschreiten.<br />
Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 7.10 dieses Be-<br />
schlusses verwiesen.<br />
� Ebenfalls in Bezug auf die Luftschadstoffe wird gefordert, „dass alle EU-<br />
Grenzwerte, die für eine Autobahnplanung wichtig sind, bei dieser Planung<br />
Berücksichtigung finden und nicht erst gewartet wird, bis sie in deutsches<br />
Recht umgesetzt sind“ (Seite 207 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />
rung). Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtspre-<br />
chung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der<br />
Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die<br />
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an (BVerwG, Be-<br />
schluss vom 25. Mai 2005, B 41/04, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09.<br />
67
Juni 2004, 9 A 12/03, juris Rn. 21; vgl. zu diesem Grundsatz auch BVerwG,<br />
Urteil vom 18. Juni 1997, 4 C 3.95; BVerwG, Beschluss vom 22. März<br />
1999, 4 BN 27.98; BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, 4 C 2.03; BVerwG,<br />
Beschluss vom 23. Juni 2008, 9 VR 13.08). Insoweit können in diesem Plan-<br />
feststellungsbeschluss keine Grenzwerte Berücksichtigung finden, die noch<br />
keinen Niederschlag in das geltende Recht gefunden haben.<br />
� Im Zusammenhang mit den Schadstoffbelastungen wird die Beteiligung der<br />
zuständigen Gesundheitsbehörde und eine „Gesundheitsverträglichkeitsprü-<br />
fung“ gefordert (Stellungnahme des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“<br />
vom 10.01.2008, Seite 11 bis 12 und Stellungnahme der „Südtrassenunion“<br />
vom 12.01.2008, Seite 2 bis 3). Zur Begründung wird angeführt, nach dem<br />
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst wäre die Untere Gesund-<br />
heitsbehörde verpflichtet gewesen, die gesundheitlichen Auswirkungen des<br />
Vorhabens zu bewerten.<br />
Eine Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde ist bereits erfolgt, ei-<br />
ner eigenständigen „Gesundheitsverträglichkeitsprüfung“ bedarf es hinge-<br />
gen nicht. Mit der Auslegung der Planunterlagen gem. § 73 Abs. 2, Absatz 3<br />
Satz 1 VwVfG, § 17 a) Nr. 1 FStrG und der Beteiligung der Träger öffentli-<br />
cher Belange gem. § 73 Abs. 2 VwVfG wird sichergestellt, dass die Betrof-<br />
fenen, die Allgemeinheit und alle Fachbehörden über das geplante Vorha-<br />
ben informiert werden. Vorliegend wurde seitens der Anhörungsbehörde<br />
auch der Kreis Gütersloh als zuständige untere Gesundheitsbehörde betei-<br />
ligt. Die untere Gesundheitsbehörde des Kreises Gütersloh hat zwei Stel-<br />
lungnahmen abgegeben und in Bezug auf die Luftschadstoffe ausgeführt:<br />
„Die zulässigen Grenzwerte an den straßennah gelegenen Wohnnutzungen<br />
werden weiterhin mit Sicherheit eingehalten“ (Stellungnahme vom<br />
05.03.2010 zu Deckblatt I). Abschließend kommt die untere Gesundheitsbe-<br />
hörde zu dem Ergebnis: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind<br />
aus Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus ge-<br />
sundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte<br />
der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen keine Bedenken“ (Stellung-<br />
nahme vom 22.06.2010). Nach alledem bedarf es keiner weiteren Beteili-<br />
gung von Gesundheitsfachbehörden.<br />
� Innerhalb der Thematik „Beeinträchtigungen während der Bauphase“ wurde<br />
in der Generalerörterung für nahe an der Autobahn gelegene Häuser ein<br />
68
Beweissicherungsverfahren beantragt (Seite 213, 381, 427 des Wortproto-<br />
kolls der Generalerörterung; s. auch Stellungnahme der „Interessengemein-<br />
schaft A 33 Casum-Holtfeld-Cleve“ vom 06.01.2008, Seite 4). In den Einzel-<br />
terminen hat der Vorhabenträger ein Beweissicherungsverfahren während<br />
der Bauzeit für Gebäude nach Prüfung des Einzelfalls zugesagt. Hierzu wird<br />
auf Kapitel B 9 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
� In Bezug auf die Umweltverträglichkeitsstudie von Juni 2005 und die FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfungen wird bemängelt, dass die dort tätigen Gutachter<br />
(HB-Verkehrsconsult, Wolters und Partner, Landschaft und Siedlung und<br />
FÖA Landschaftsplanung) bereits seit längerem für den Vorhabenträger ar-<br />
beiten. Hieraus wird die Forderung nach einer Neuerstellung der Gutachten<br />
durch neue Gutachter abgleitet (Seite 293, 564 des Wortprotokolls der Ge-<br />
neralerörterung).<br />
Diesem Antrag muss der Erfolg versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts sind Gutachten und fachtechnische Stel-<br />
lungnahmen nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Män-<br />
gel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden<br />
sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an<br />
der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG,<br />
Beschluss vom 25. März 2009, 4 B 63/08, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss<br />
vom 4. Januar 2007, 10 B 20.06; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember<br />
2008, 9 B 28.08, juris Rn. 4). Aus dem Umstand, dass die angeführten Gut-<br />
achter bereits zuvor für den Vorhabenträger, auch in Bezug auf den hier<br />
planfestgestellten A 33-Abschnitt 7.1, gearbeitet haben, kann keine Partei-<br />
lichkeit der Gutachter abgleitet werden. Vielmehr kann aus diesem Umstand<br />
abgeleitet werden, dass die Gutachter das für die Bewertung erforderliche<br />
Hintergrund- und Detailwissen aufweisen können.<br />
� Es wurden in der Generalerörterung überdies Anträge zum Flurbereini-<br />
gungsverfahren gestellt. Über die hierbei gestellten Anträge auf „Kostenträ-<br />
gerentscheidung“ (Seite 367 des Wortprotokolls der Generalerörterung) und<br />
auf Feststellung der Anlassbezogenheit der Kosten (Seite 371 des Wortpro-<br />
tokolls der Generalerörterung) kann in diesem Planfeststellungsverfahren<br />
nicht entschieden werden. Mit der Einleitung der Unternehmensflurbereini-<br />
gung im Juli 2010 sind alle diesbezüglichen Entscheidungen ebendort zu<br />
treffen.<br />
69
� Zum Thema Grundwasserschutz wird eine Überprüfung und Nachweis be-<br />
antragt, dass die Grundwasserleiter „nicht behindert und abgeführt werden“<br />
(Seite 368 des Wortprotokolls der Generalerörterung). Der Vorhabenträger<br />
hat diesen Nachweis hinreichend erbracht, demzufolge bedarf dieser Antrag<br />
keiner Entscheidung mehr. Hinsichtlich der Begründung wird auf Kapitel B<br />
7.13 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
� Im Rahmen der Diskussion über den Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
werden u.a. die Forderungen aufgestellt, ein dauerhaftes Bewirtschaftungs-<br />
konzept mit einer genauen Kostenregelung festzulegen (Seite 371 des<br />
Wortprotokolls der Generalerörterung), die dauerhafte und ordnungsgemä-<br />
ße Pflege der Kompensationsmaßnahmen durch den Vorhabenträger zu<br />
gewährleisten (Seite 385, 401 des Wortprotokolls der Generalerörterung)<br />
und Artenschutzflächen in unmittelbarer Nähe von landwirtschaftlichen Be-<br />
triebsflächen herauszunehmen (Seite 641 des Wortprotokolls der General-<br />
erörterung). Zu diesen Anträgen wird in Kapitel B 6.6 dieses Beschlusses<br />
Stellung genommen.<br />
� Im Weiteren gibt es zahlreiche Anträge zu Eigentumsbetroffenheiten wie et-<br />
wa die Zusammenlegung des Künsebecker Baches (Seite 384 des Wortpro-<br />
tokolls der Generalerörterung) und Wertausgleich für Beeinträchtigungen<br />
(Seite 461, 679 des Wortprotokolls der Generalerörterung). Über diese An-<br />
träge wird in Kapitel B 9 dieses Beschlusses entschieden.<br />
� Hinsichtlich der Anträge zur Thematik „Überführung des Illenbruches“ (Seite<br />
388, 400, 413, 632 des Wortprotokolls der Generalerörterung) wird auf das<br />
gesonderte Kapitel B 7.3.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
� Der Forderung, insbesondere für die Artenschutzmaßnahmen, einen zeitlich<br />
hinreichenden Vorlauf festzulegen (Seite 392, 619 des Wortprotokolls der<br />
Generalerörterung), bin ich über die Nebenbestimmung in Kapitel A 7.5.10<br />
dieses Beschlusses nachgekommen. Ebenso ist die Forderung nach einer<br />
ökologischen Baubetreuung (Seite 393 des Wortprotokolls der Generalerör-<br />
terung) über diesen Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt (s.<br />
Nebenbestimmungen in Kapitel A 7.4.15).<br />
70
� Die Forderung, die Brücken der überführten Wirtschaftswege und Gemein-<br />
dewege über das vom Vorhabenträger im Einzelfall festgelegte Maß hinaus<br />
zu verbreitern (Seite 398, 406 des Wortprotokolls der Generalerörterung),<br />
wird abgelehnt. Die vom Vorhabenträger in der Planung vorgesehenen und<br />
mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegten Brückenbrei-<br />
ten beruhen auf den Richtlinien zum ländlichen Wegebau und genügen in-<br />
soweit den rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich der näheren Begründung<br />
wird auf Kapitel B 7.7.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
� Seitens der Jagdgenossenschaft Künsebeck wird beantragt, „dass die Plan-<br />
feststellungsbehörde feststellt, dass die Jagdgenossenschaft Künsebeck<br />
dem Grunde nach einen eigenständigen Entschädigungsanspruch für die<br />
durch die Trasse der A 33 verloren gegangenen Flächen … und für die<br />
durch die Zerschneidung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks hervorgerufe-<br />
nen Beeinträchtigungen hat“ (Seite 422 des Wortprotokolls der Generalerör-<br />
terung, s. auch Seite 423 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
Über diesen Antrag hat die Planfeststellungsbehörde nicht zu entscheiden.<br />
Forderungen nach Entschädigung für Beeinträchtigungen des Jagdaus-<br />
übungsrechts einer Jagdgenossenschaft infolge der Durchschneidung eines<br />
gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen Straßenbau <strong>–</strong> insoweit einer<br />
Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1996 (BGH, Urteil<br />
vom 15. Februar 1996, III ZR 143/94) folgend <strong>–</strong> sind in das von der Plan-<br />
feststellung gesonderte Verfahren nach dem Landesenteignungs- und Ent-<br />
schädigungsgesetz (EEG NRW) zu verweisen.<br />
� Im Zusammenhang mit der Diskussion über den möglichen Eintrag von<br />
Schadstoffen in die Entwässerungseinrichtungen und Regenrückhaltebe-<br />
cken sowie deren Beseitigung im Falle von Unfällen wird die Forderung<br />
nach der Erstellung eines „Unfallsicherungsplanes“ aufgestellt (Seite 508,<br />
522 des Wortprotokolls der Generalerörterung). In diesem Kontext wird auch<br />
eine Prüfung eingefordert, „ob die Betonwände, die in erster Linie dem<br />
Lärmschutz dienen sollen, standhalten würden, wenn ein Gefahrguttrans-<br />
porter in einen Unfall verwickelt wird“ (Seite 520 des Wortprotokolls der Ge-<br />
neralerörterung).<br />
Diese Forderungen haben Einfluss in den Planfeststellungsbeschluss ge-<br />
funden. Über die Nebenbestimmungen in Kapitel A 7.3 ist dem Vorha-<br />
benträger aufgegeben worden, ein Gewässerschutzkonzept aufzustellen.<br />
71
Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 7.13 dieses Be-<br />
schlusses verwiesen.<br />
� Es wird der Antrag gestellt, für betroffene Hausbrunnenanlagen entlang der<br />
Trasse in einem Bereich von 500 m ein Beweissicherungsverfahren durch-<br />
zuführen (Seite 528 des Wortprotokolls der Generalerörterung, zur Nach-<br />
weispflicht beim Beweissicherungsverfahren, Seite 703 des Wortprotokolls<br />
der Generalerörterung; s. auch Stellungnahme der „Interessengemeinschaft<br />
A 33 Casum-Holtfeld-Cleve“ vom 06.01.2008, Seite 1 bis 3).<br />
Der Vorhabenträger hat sich bereits im Anhörungsverfahren bereit erklärt,<br />
bei einem Abstand von bis zu 100 m beidseits der Trasse für die dort befind-<br />
lichen Trinkwasserbrunnen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen<br />
(vgl. auch Nebenbestimmung Kapitel A 7.3). Eine weitergehende Verpflich-<br />
tung ist fachlich nicht zu begründen und kann daher dem Vorhabenträger<br />
auch nicht auferlegt werden. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf<br />
Kapitel B 7.13.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
� Mit dem Hinweis auf das Vorkommen der Großen Zottelbiene, deren Kolo-<br />
nie bei der Verschiebung im Bereich Arrode überplant werde, wird der An-<br />
trag gestellt, die zum Schutze erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaß-<br />
nahmen schon deutlich vor Baubeginn festzustellen (Seite 568 des Wortpro-<br />
tokolls der Generalerörterung).<br />
Der Vorhabenträger ist auf diesen Hinweis eingegangen und hat im Land-<br />
schaftspflegerischen Begleitplan von September 2009 (Deckblatt I) zu die-<br />
ser Bienenart ausgeführt: „Im Rahmen der Einwendungen im Rahmen des<br />
Planfeststellungsverfahrens wurde darüber hinaus aus der Gruppe der<br />
Hautflügler ein Vorkommen der Großen Zottelbiene (Panurgus banksianus)<br />
bekannt (Hinweis Dr. Schlichting). Es handelt sich dabei um eine seltene,<br />
stenöke Bienenart, die im Bereich vegetationsarmer oder offener Flächen<br />
mit grabfähigem, v.a. sandigem Untergrund im Bereich von Waldrändern,<br />
mageren Wiesen und Brachen ihre Bodennester anlegt, bei insgesamt<br />
streng solitärer Nistweise. Die Flugzeit der Imagines reicht von Juni bis Au-<br />
gust, wobei ausschließlich Korbblütler (Asteraceae) besucht werden. Die<br />
Überwinterung erfolgt als Ruhelarve. Das Vorkommen im Untersuchungs-<br />
gebiet mit 30 bis 50 Nestern betrifft einen Wald- und Wegrand unter der<br />
Freileitung (regelmäßig freigestellter Schutzstreifen) westlich der L 782 im<br />
Bereich des Tatenhauser Waldes“. Auf der Grundlage dieses Befundes hat<br />
der Vorhabenträger die Maßnahme M/E 8.902 mit strenger örtlicher und<br />
72
zeitlicher Bindung zur Erhaltung des Vorkommens der Zottelbiene in die<br />
Planungen aufgenommen und ist damit der Forderung der angeführten Ein-<br />
wendung nachgekommen. Südlich der künftigen BAB- Trasse erfolgt auf 2<br />
benachbarten Grünlandparzellen die Anlage von gelenkten Sukzessionsflä-<br />
chen und Sandtrockenrasen zur Erhöhung der Strukturvielfalt im Tatenhau-<br />
ser Wald. Diese Maßnahme dient auch der Habitatoptimierung (Arten-<br />
schutz) für das lokale Vorkommen der Großen Zottelbiene am Rande des<br />
Tatenhauser Waldes. Ziel der Maßnahme M/E 8.902 ist Entwicklung offener<br />
Hochstaudenfluren/ Sandtrockenrasen auf einer Fläche von 0,914 ha (südl.<br />
Teilfläche: 0,659 ha/ nördl. Teilfläche: 0,255 ha). Die Sukzession erfolgt auf<br />
Intensivgrünland. Die Durchführung erfolgt auf der nördlichen Teilfläche<br />
durch Abschieben von Oberboden mit Abtransport des Materials bzw. Um-<br />
setzung und Ausbringung vorhandenen Nestmaterials, im Übrigen soll eine<br />
Eigenentwicklung durch gelenkte Sukzession erfolgen.<br />
� Die Anträge betreffend die FFH-Verträglichkeitsprüfungen für den Taten-<br />
hauser Wald (Seite 588, 593, 680 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />
rung, s. auch Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />
13.01.2008, Seite 27 bis 50; Stellungnahme des „Bürgervereins pro A 33<br />
Südtrasse“ vom 10.01.2008, Seite 4 bis 6; Stellungnahme der „Südtrassen-<br />
union“ vom 12.01.2008, Seite 16 bis 19 und Stellungnahmen des Landesbü-<br />
ros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 und 25.06.2010) werden zu-<br />
rückgewiesen, da die hier vom Vorhabenträger in das Verfahren einge-<br />
brachten Untersuchungen von August 2007, Dezember 2009 (Deckblatt I)<br />
und April 2010 (Deckblatt II) in Methodik und Umfang nicht zu beanstanden<br />
sind. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf Kapitel B 6.4 dieses Be-<br />
schlusses verwiesen.<br />
� Im Rahmen der Diskussion über die Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes<br />
Tatenhauser Wald wird die Forderung aufgestellt, die Grünbrücken von den<br />
Wirtschaftswegen zu trennen (Seite 615, 675 des Wortprotokolls der Gene-<br />
ralerörterung). Dieser Forderung ist der Vorhabenträger über das Deckblatt I<br />
nachgekommen.<br />
� Dem Antrag auf Feststellung, „in welchen Unterlagen - ob Karte oder Gut-<br />
achten - sich der Fund aus der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 2004 -<br />
Bechsteinfledermaus, männlich, 10,4 g <strong>–</strong> wiederfindet“ (Seite 637 des Wort-<br />
protokolls der Generalerörterung), ist die Planfeststellungsbehörde nach Be-<br />
73
teiligung von FÖA Landschaftsplanung über ein Anschreiben an die Ein-<br />
wenderin vom 23.06.2010 mit den entsprechenden Informationen nachge-<br />
kommen.<br />
� Der Forderung des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes Gütersloh aus der<br />
Generalerörterung, dass der Verband bei den nach der Generalerörterung<br />
anstehenden Anpassungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans als<br />
landwirtschaftlicher Berufsstand mit einbezogen wird (Seite 640 des Wort-<br />
protokolls der Generalerörterung) bin ich nachgekommen. Neben der übli-<br />
chen Beteiligung der Landwirtschaftskammer NRW habe ich auch den<br />
Landwirtschaftlichen Kreisverband Gütersloh in das Verfahren zu den bei-<br />
den Deckblättern I (Februar 2010) und II (Juni 2010) einbezogen und Gele-<br />
genheit zur Stellungnahme gegeben.<br />
� Der Antrag, „die Notwendigkeit der A 33 unter Berücksichtigung der Bevöl-<br />
kerungszahlen in Deutschland und der Energiekostenentwicklung bis zum<br />
Jahre 2050“ zu überprüfen (Seite 650, 656 des Wortprotokolls der General-<br />
erörterung) wird zurückgewiesen. Zur grundsätzlichen Planrechtfertigung ist<br />
hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum mittleren A 33-Abschnitt<br />
6 heranzuziehen. Denn dort wird ausgeführt: „Die Planrechtfertigung für das<br />
Vorhaben ist gegeben. Die A 33 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstra-<br />
ßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Für eine Überschreitung der ge-<br />
setzgeberischen Ermessensgrenzen ist nichts ersichtlich. Die drei Ziele des<br />
Vorhabens, nämlich die Schaffung einer großräumigen Verbindung zwi-<br />
schen den Wirtschaftsräumen in Nordwestdeutschland und den Niederlan-<br />
den einerseits und denen in Süd- und Ostdeutschland andererseits, ferner<br />
der Bau einer Autobahnverbindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und<br />
Osnabrück sowie die Entlastung der Siedlungsbereiche entlang der B 68<br />
vom Durchgangsverkehr, sind - gemessen an den Zielsetzungen des Bun-<br />
desfernstraßengesetzes - vernünftigerweise geboten“ (BVerwG, Urteil vom<br />
12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 33). Hinsichtlich der näheren Begrün-<br />
dung wird auf Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
� Bei der Forderung, auf dem hier planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33<br />
eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h festzusetzen (Seite 656 des<br />
Wortprotokolls der Generalerörterung), handelt es sich um eine straßenver-<br />
kehrsbehördliche Maßnahme, die nicht von der Planfeststellungsbehörde er-<br />
lassen werden kann.<br />
74
� In Bezug auf die Trassenwahl wird der Antrag eingebracht, einen Nachweis<br />
zu den Kosten Nord-/Südtrasse zu erbringen (Seite 698, 722 des Wortpro-<br />
tokolls der Generalerörterung). Dieser Antrag bedarf insoweit keiner Ent-<br />
scheidung, da die Kostenfrage einen Teilaspekt der Trassenwahl darstellt.<br />
� Den Forderungen, die Renaturierungsstreifen an den Gräben nur einseitig<br />
zu bepflanzen und überdies ein Kataster für die Drainagen auf Kosten des<br />
Vorhabenträgers zu erstellen (Seite 701 des Wortprotokolls der Generaler-<br />
örterung), hat der Vorhabenträger noch in der Generalerörterung entspro-<br />
chen (Seite 701 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
Alle weiteren Anträge, die hier nicht einzeln behandelt wurden, werden zu-<br />
rückgewiesen, soweit über sie nicht bereits im laufenden Verfahren entschieden<br />
wurde bzw. ihnen nicht durch Planänderungen, Planergänzungen, oder Neben-<br />
bestimmungen in diesem Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen wur-<br />
de. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den jeweiligen Kapiteln die-<br />
ses Beschlusses verwiesen.<br />
8.2 Sammeleinwendungen<br />
Auf die im Jahr 2007 ausgelegten Planunterlagen wurden insgesamt etwa 2.400<br />
Sammeleinwendungen in Form von Unterschriftenlisten eingelegt (lfd. Nrn. 419<br />
und 550 der Einwendungen).<br />
Der überwiegende Teil der Unterschriften lag der Einwendung des Bürgerver-<br />
eins Pro A 33 Südtrasse bei, ein kleinerer Teil derjenigen der Interessenge-<br />
meinschaft Casum-Holtfeld-Cleve.<br />
Dabei äußert die IG Casum-Holtfeld-Cleve Befürchtungen dahingehend, per-<br />
sönliche Belange seien unmittelbar betroffen. Angesprochen wird insoweit na-<br />
mentlich die Besorgnis einer Beeinträchtigung der im Bereich Casum, Holtfeld<br />
und Cleve weit verbreiteten privaten Trinkwasserbrunnen durch Eingriffe in die<br />
Grundwasserhorizonte bzw. den Eintrag von Schadstoffen, auch z.B. aus den<br />
für den Bau benötigten und während der Bauphase zwischengelagerten Bo-<br />
denmassen. Die IG fordert ein Beweissicherungsverfahren für alle Brunnen in<br />
75
einem Abstand von bis zu 500 m zur Trasse. Das Verfahren solle die Erfassung<br />
des Ist-Zustandes vor Baubeginn und eine weitere Beprobung der Brunnen für<br />
die Dauer von 10 Jahren nach Verkehrsfreigabe umfassen.<br />
Ebenfalls wird ein Beweissicherungsverfahren für die Gebäude im Umfeld der<br />
Trasse gefordert, da beim Bau der A 33 mit Erschütterungen zu rechnen sei.<br />
Das Entwässerungskonzept sei auf seine Leistungsfähigkeit zu überprüfen;<br />
Lärmschutz und Irritationsschutzeinrichtungen sollten eine durchgehende Höhe<br />
von 4,00 m erhalten, Wände schadstoff- und lärmabsorbierend ausgestaltet<br />
sein. Auf den Überführungsbauwerken des nachgeordneten Netzes solle eine<br />
Geschwindigkeitsbegrenzung eingeführt werden.<br />
Die Einwendungen werden mit Blick auf die Ausführungen in den entsprechen-<br />
den Kapiteln zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in den Regelungen dieses<br />
Planfeststellungsbeschlusses zumindest zum Teil entsprochen wird. So ist z.B.<br />
ein Beweissicherungsverfahren bzgl. privater Trinkwasserbrunnen angeordnet,<br />
jedoch in einem engeren Radius um die Trasse (mit der Pflicht zur Ausweitung<br />
unter bestimmten Umständen) und mit einer kürzeren Laufzeit. Der Nachweis,<br />
dass die Entwässerungseinrichtungen und die Vorfluter künftig über eine aus-<br />
reichende Leistungsfähigkeit verfügen, ist Bestandteil des von den Wasserbe-<br />
hörden überprüften wassertechnischen Entwurfes und insoweit Gegenstand des<br />
Verfahrens.<br />
Der Bürgerverein Pro A 33 Südtrasse verfolgt das Ziel eines schnellstmöglichen<br />
Lückenschlusses auf einer südlichen Trassenvariante; ein Kernpunkt der Kritik<br />
ist dementsprechend die Trassenwahl, namentlich der Vergleich der V 16/K 1<br />
mit der Südtrasse in der UVS von 2005. Aus der Sicht des Bürgervereins wer-<br />
den städtebauliche und siedlungsstrukturelle Belange wegen der Nähe der V<br />
16/K 1 zur Kernstadt Halle nicht beachtet. Lärm und Luftschadstoffe <strong>–</strong> auf der<br />
Grundlage einer mangelhaften Verkehrsprognose <strong>–</strong> seien fehlerhaft berechnet<br />
und machten im Übrigen die Konsequenzen lediglich an der Einhaltung von<br />
Grenzwerten fest, ohne die Beeinträchtigung der Immissionen unterhalb der<br />
Grenzwerte in die Betrachtung einzustellen. Die Trasse sei im Weiteren mit den<br />
Belangen des Natur- und Artenschutzes sowie des Trinkwasserschutzes nicht<br />
vereinbar. Der Bürgerverein fordert in der Konsequenz ein neues Linienbestim-<br />
mungsverfahren und <strong>–</strong> auch wegen Verfahrensfehlern <strong>–</strong> die Einstellung des<br />
Planfeststellungsverfahrens.<br />
76
Alle vom Bürgerverein vorgetragenen Kritikpunkte sind Gegenstand der Abwä-<br />
gung und in den entsprechenden Kapiteln dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
behandelt. Die Einwendung wird unter Verweis auf diese Kapitel zurückgewie-<br />
sen.<br />
8.3 Einzeleinwendungen Grundstücksbetroffener<br />
Diesbezüglich wird auf Kapitel B 9 (Einwendungen Grundstücksbetroffener)<br />
dieses Beschlusses und die dortigen Einzelfallentscheidungen verwiesen.<br />
8.4 Allgemeine Einwendungen<br />
Viele Bürgerinnen und Bürger haben in ihren Einwendungen nicht nur ihre indi-<br />
viduellen Einzelbelange, sondern auch ihre grundsätzliche Kritik an der Planung<br />
für den Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1 zwischen Halle und<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>, vorgetragen. Diese Einwendungen bezogen sich im Besonde-<br />
ren auf die folgenden Themenbereiche:<br />
1. Planrechtfertigung, Bedarfsfeststellung<br />
2. Alter der Planungen<br />
3. Abschnittsbildung, Zwangspunkte<br />
4. Trassenwahl (namentlich Südtrasse)<br />
5. Verkehrsgutachten<br />
6. Lärm, Luftschadstoffe, Einhausung der Trasse<br />
7. Städtebauliche Entwicklung<br />
8. Minderung der Wohn- und Lebensqualität<br />
9. Wertverlust<br />
10. Schäden an Natur und Landschaftsbild, Erholung<br />
11. Arten- und Habitatschutz<br />
12. Trinkwasserschutz<br />
Hinsichtlich der angeführten Themenbereiche wird auf die Ausführungen in die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss verwiesen. Den dortigen Ausführungen ist zu<br />
entnehmen, dass die Planungen des Vorhabenträgers den gesetzlichen Anfor-<br />
derungen entsprechen. Folglich können die in diesem Zusammenhang einge-<br />
legten Einwendungen nicht durchgreifen und sind daher zurückzuweisen.<br />
77
8.5 Präkludierte Einwendungen<br />
Auf die Auslegung im Jahr 2007 hin sind bei der Planfeststellungsbehörde Ein-<br />
wendungen ausschließlich fristgerecht erhoben worden.<br />
Auch Deckblatt I hat öffentlich ausgelegen. Die Einwendungsfrist endete am<br />
15.03.2010. Nach Ablauf dieser Frist <strong>–</strong> am 16.03.2010 <strong>–</strong> ist eine weitere Ein-<br />
wendung erhoben worden. Der Einwender ist gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG<br />
mit seiner Einwendung gegen die offen gelegten Pläne des Deckblattes I <strong>–</strong> so-<br />
weit sie Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung, gegen die sich der<br />
Einwender fristgerecht gewandt hat, enthalten <strong>–</strong> ausgeschlossen.<br />
§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW bestimmt, dass jeder, dessen Belange durch das Vor-<br />
haben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Ge-<br />
meinde Einwendungen gegen den Plan erheben kann. Nach dem Inhalt der<br />
Verwaltungsvorgänge hat der Einwender dem im Deckblattverfahren nicht ent-<br />
sprochen, obgleich in den offen gelegten Plänen die Baumaßnahme und die<br />
gegenüber der Ursprungsplanung vorgenommenen Änderungen so dargestellt<br />
waren, dass der Einwender schon zu dem Zeitpunkt eine aus diesen Änderun-<br />
gen <strong>–</strong> möglicherweise <strong>–</strong> resultierende Beeinträchtigung seiner Rechte hätte er-<br />
kennen können.<br />
Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass die Einwendungen zu den Ände-<br />
rungen des Deckblattes I ausgeschlossen sind. Dies regelt § 17a Nr. 7 Satz 1<br />
FStrG. Mit der dort vorgesehenen materiellen Präklusion ist die Einwendung in<br />
der Sache verwirkt, so dass sie dem Einwender keine Rechtsposition mehr zu<br />
verleihen vermag. Dies schließt es aus, dass die Anhörungsbehörde, indem sie<br />
sich inhaltlich mit der verspäteten Einwendung befasst, eine einmal eingetrete-<br />
ne Präklusion nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu<br />
eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1995, 11 VR 7.95).<br />
Gründe, die nach § 32 Abs. 1 VwVfG NRW eine Wiedereinsetzung in den vori-<br />
gen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist hätten ermöglichen kön-<br />
nen, sind <strong>–</strong> auch nach Mitteilung der Präklusion mit Schreiben vom 23.03.2010<br />
<strong>–</strong> nicht vorgetragen worden.<br />
78
Im Weiteren wird auf Einwender B 9.2 (vgl. Kapitel B 9 dieses Beschlusses)<br />
verwiesen, der erst innerhalb des Deckblattverfahrens I gegen die Inanspruch-<br />
nahme seines Grundeigentums, wie sie schon mit den ursprünglich ausgelegten<br />
Unterlagen vorgesehen war, Einwendungen erhoben hat und insofern mit die-<br />
sem Vorbringen ebenfalls präkludiert ist.<br />
79
B. Begründung<br />
1. Das Vorhaben<br />
Das zur Entscheidung anstehende Vorhaben ist Teil des Neubaus der A 33<br />
zwischen der A 44 im Süden und der A 30 bei Osnabrück im Norden. Die Pla-<br />
nung der A 33 verfolgt in Zusammenhang mit der A 30 und der A 44, die in<br />
Richtung Osten als Projekt „Deutsche Einheit“ bis zur A 4 in Thüringen verlän-<br />
gert werden soll, das Ziel einer großräumigen Verbindung zwischen den ost-<br />
deutschen Wirtschaftsräumen Thüringen und Sachsen mit Nordwestdeutsch-<br />
land bzw. den Niederlanden. Regional betrachtet soll zudem eine Autobahnver-<br />
bindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück mit jeweils über<br />
300.000 Einwohnern geschaffen und die Siedlungsbereiche entlang der B 68<br />
vom Durchgangsverkehr entlastet werden.<br />
Zwischen dem Anschluss der A 33 an die A 2 bei Bielefeld und dem von Norden<br />
kommenden Teilstück der A 33 bis zum Anschluss an die B 476 im Bereich der<br />
Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> besteht derzeit eine Lücke von etwa 28 km, die in drei<br />
Teilabschnitten geschlossen wird.<br />
Der hier zur Entscheidung anstehenden Teilabschnitt 7.1 mit einer Länge von<br />
12,6 km und zwei Fahrstreifen pro Richtung verläuft von Bau-km 47+120 bis<br />
Bau-km 51+500 (51+500 = 0+000) und Bau-km 0+000 bis Bau-km 8+243 auf<br />
dem Gebiet der Städte <strong>Borgholzhausen</strong>, Halle und Versmold sowie der Ge-<br />
meinde Steinhagen. Der Abschnitt beginnt unmittelbar westlich des Schnatwe-<br />
ges an der Gemeindegrenze Steinhagen/Halle und endet östlich der vorhande-<br />
nen Anschlussstelle der A 33 an der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong>. Die Planungs-<br />
stände für die beiden anderen Abschnitte des Lückenschlusses der A 33 stellen<br />
sich wie folgt dar:<br />
Den sich östlich anschließende mittlere Abschnitt 6 von Bau-km 39+200 bis<br />
Bau-km 47+102 habe ich am 06.03.2006 planfestgestellt. Gegen diesen Be-<br />
schluss wurden zwei Klagen sowie zwei Anträge auf Gewährung vorläufigen<br />
Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungs-<br />
gericht erhoben. Beide Eilverfahren wurden durch Beschluss des Bundesver-<br />
waltungsgerichts vom 14.05.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt (9 VR<br />
25.07 und 9 VR 24.07). Eine der beiden Klagen wurde zurückgenommen. In der<br />
80
Hauptsache hat das Bundesverwaltungsgericht dann die noch ausstehende<br />
Klage einschließlich der Hilfsanträge auf weitergehende Schallschutzmaßnah-<br />
men als unbegründet zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9<br />
A 64.07). Hierauf erfolgte am 25.09.2009 der erste Spatenstich für die 7,8 km<br />
lange Baumaßnahme. Die Fertigstellung des Vorhabens ist noch nicht erfolgt.<br />
Im Südosten knüpft dieser Streckenbereich an den Abschnitt 5 B der A 33 an.<br />
Für diesen Abschnitt von Bau-km 0-264,00 bis Bau-km 6+391,671 hat das sei-<br />
nerzeit zuständige Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-<br />
<strong>Westfalen</strong> am 06.03.2006 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Gegen die-<br />
sen Beschluss wurden vier Klagen sowie drei Anträge auf Gewährung vorläufi-<br />
gen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungs-<br />
gericht des Landes NRW erhoben. Die drei Anträge im vorläufigen Rechts-<br />
schutz wurden vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (OVG NRW, Be-<br />
schluss v. 16.02.2007, 11 B 897/06.AK; OVG NRW, Beschluss v. 16.2.2007, 11<br />
B 896/06.AK; OVG NRW, Beschluss v. 23.03.2007, 11 B 916/06.AK). Die vier<br />
Klagen wurden zurückgenommen. Damit besteht auch hier bestandskräftiges<br />
Baurecht. Der erste Spatenstich erfolgte am 16.06.2007. Auch die Fertigstellung<br />
des 7,9 km langen Planungsabschnittes 5 B (einschließlich des Zubringers zum<br />
Ostwestfalendamm) ist noch nicht erfolgt. Die Verkehrsfreigabe soll Mitte 2012<br />
erfolgen.<br />
2. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />
Der Beginn der Planungen geht auf Anfang der 1960er Jahre zurück. In dieser<br />
Zeit konzentrierten sich die Planungen auf eine Ersatz-Bundesstraße (B 68n). In<br />
einem nach § 16 FStrG durchgeführten raumordnerischen Verfahren wurden<br />
dann mehrere Linienführungen untersucht und mit den zuständigen Bundes-,<br />
Landes- und Kommunalbehörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Be-<br />
lange besprochen. Mit Erlass vom 19.09.1968 erging sodann der Linienbestim-<br />
mungsbeschluss des Bundesverkehrsministeriums für den Neubau einer B 68n<br />
im Bereich zwischen der B 61 in Bielefeld und der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong><br />
(StB 11 - Ispl - 3083 Vms 68 I). Allerdings entspricht der damals bestimmte<br />
Straßenzug sowohl von der Bedeutung als auch vom grundsätzlichen Strecken-<br />
verlauf der hier planfestgestellten Vorhabensvariante V 16/K 1. Die gem. § 16<br />
FStrG bestimmte Linienführung durchquerte im Bereich des Gemeindegebietes<br />
der Stadt Halle nordwestlich der L 782 (Theenhauser Straße) das FFH-Gebiet<br />
„Tatenhauser Wald“. Die jetzt mit diesen Planfeststellungsbeschluss festgelegte<br />
81
V 16/K 1 verlässt ab etwa Bau-km 51+500 die linienbestimmte Trassenführung<br />
mit einem Rechtsbogen und verläuft in nördlicher Richtung parallel zum FFH-<br />
Gebiet Tatenhauser Wald auf der vorhandenen Trasse der L 782. Am nördli-<br />
chen Ausläufer des FFH-Gebietes verschwenkt die V 16/K 1 mit einem Links-<br />
bogen in nordwestlicher Richtung am südlichen Rand des Werksgeländes der<br />
Firma Storck und verläuft dann in einem Abstand von ca. 300 bis 400 m parallel<br />
zur Bahnlinie Osnabrück-Bielefeld. Im Bereich der Casumer Niederung ver-<br />
schwenkt die Trasse in südwestlicher Richtung und schleift bei Bau-km 59+220<br />
(7+720 der Neutrassierung) mit einem Rechtsbogen wieder in die linienbe-<br />
stimmte Trassenführung ein. Die planfestgestellten V 16/K 1 weicht insoweit auf<br />
einer Länge von knapp 8 Trassenkilometern in einer maximalen nördlichen Ver-<br />
schwenkung von ca. 850 m von der linienbestimmten Trasse ab. Im Bedarfs-<br />
plan von 1970 wurde die B 68n als vierstreifige Bundesstraße ausgewiesen. In-<br />
soweit erfolgte im Anschluss an die Linienbestimmung nur eine Namensände-<br />
rung zur Autobahn A 33; in der Fortschreibung des Bedarfsplans wurde die B<br />
68 n dann auch als A 33 geführt.<br />
Im Anschluss an diese Linienbestimmung wurde der Trassenverlauf auf kom-<br />
munaler Ebene weiterhin eingehend diskutiert. Schließlich wurde 1990 zur Vor-<br />
bereitung einer Umweltverträglichkeitsstudie ein Arbeitskreis eingerichtet, um<br />
verschiedene Trassenvarianten zu entwickeln. Dem Arbeitskreis gehörten an:<br />
Die Städte Bielefeld, Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, die Gemeinde Steinhagen, der<br />
Kreis Gütersloh, die Landwirtschaftskammer NRW, die LÖBF (Landesanstalt für<br />
Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW, heute LANUV), der BUND (Bund<br />
für Umwelt und Naturschutz Deutschland), die GNU (Gemeinschaft für Natur-<br />
und Umweltschutz Gütersloh), das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW<br />
und die Universität Paderborn (Abteilung Höxter, Prof. Gerken). In diesem be-<br />
gleitenden Arbeitskreis wurden letztlich 40 Trassenvarianten entwickelt, die im<br />
Rahmen der anschließenden Umweltverträglichkeitsstudie einer vergleichenden<br />
Untersuchung unterzogen worden.<br />
Der Vorhabenträger (damals noch das Straßenneubauamt <strong>Detmold</strong> beim Land-<br />
schaftsverband <strong>Westfalen</strong>-Lippe) beauftragte dann 1990 das Landschaftspla-<br />
nungsbüro „Landschaft und Siedlung“ in Recklinghausen mit der Durchführung<br />
der Variantenuntersuchung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie für<br />
den Bereich von der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> bis zur B 61 in Bielefeld.<br />
82
Grundlage für die Umweltverträglichkeitsstudie war das am 12.02.1990 in Kraft<br />
getretene Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umwelt-<br />
verträglichkeitsstudie gliedert sich in die vier Bereiche Raumwiderstandsanaly-<br />
se, Herleitung der Varianten, Variantenvergleich und Verkehrsuntersuchung mit<br />
Wirkungsberechnung. Um die im begleitenden Arbeitskreis entwickelten 40 Va-<br />
rianten so zu reduzieren, dass eine eingehender bearbeitbare Variantenzahl<br />
entsteht, wurde ein mehrstufiges Bewertungsverfahren zur sukzessiven Aus-<br />
scheidung von Varianten nach dem Grad ihrer Unverträglichkeit entwickelt. Die-<br />
se drei Stufen werden in der Umweltverträglichkeitsstudie mit den Begriffen<br />
„Grobfilter“, „Mittelfilter“ und „Feinfilter“ umschrieben.<br />
Auf dieser Grundlage kommt das Büro „Landschaft und Siedlung“ im Januar<br />
1993 zum abschließenden Ergebnis, dass alle 40 untersuchten Trassenvarian-<br />
ten über der naturschutzrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegen. Die A 33 sei<br />
folglich nicht mit den Belangen von Natur- und Landschaftsschutz vereinbar. Ei-<br />
ne in allen Belangen umweltverträgliche Trasse sei für die A 33 grundsätzlich<br />
nicht zu finden.<br />
Indes sei von den ungünstigen Varianten die Nordvariante V 38/37 diejenige mit<br />
den geringsten Wirkungen. Von allen Trassen sei in der Gesamtschau diese<br />
Variante V 38/37 auf hohem Risikoniveau als diejenige zu bezeichnen, die bei<br />
weiterer Optimierung in verschiedenen Abschnitten die geringsten Beeinträchti-<br />
gungen erwarten lasse.<br />
Die linienbestimmte Trasse V 16, die zwar in den Bereichen Schadstoffe und<br />
Lärmemissionen Vorteile aufzeigen konnte, wurde insbesondere wegen ihrer<br />
Auswirkungen auf die Umwelt abgelehnt. In der konkreten Begründung wird in<br />
der UVS hierzu u. a. beim Arten- und Biotopschutz ausgeführt: „Daher erfolgte<br />
eine weiter differenzierte Betrachtung der betroffenen Biotoptypen und faunisti-<br />
schen Zusammenhänge mit dem wesentlichen Ergebnis, dass die Variante 16<br />
in der Gesamtschau als die ungünstigste erscheint. … Variante 16 weist die<br />
größte Anzahl, den größten Anteil und die am umfangreichsten betroffene Flä-<br />
che in der höchsten Beeinträchtigungskategorie auf“ (UVS-Kurzfassung Seite<br />
11). Auch in den Bereichen „Landschaftsbild“ und „Boden/Wasser/Luft“ stelle<br />
die V 16 die ungünstigste Variante dar. Insoweit kommt die UVS von 1993 in<br />
der Thematik natürliche Umwelt zu dem Gesamtergebnis: „Die Variante 16<br />
weist <strong>–</strong> wiederum mit weitem Abstand <strong>–</strong> die umgangreichsten und stärksten<br />
Gesamtbeeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf“ (UVS-Kurzfassung<br />
Seite 14).<br />
83
Die in der Analyse im Bereich der natürlichen Umwelt aufgezeigten Konfliktpo-<br />
tentiale beziehen sich aber insbesondere auf den Bereich des Tatenhauser<br />
Waldes (vgl. Seite 34 der UVS-Kurzfassung: „Die Beeinträchtigungen des Na-<br />
turraums durch die neue Autobahn ist besonders im westlichen Teilabschnitt<br />
zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> als sehr hoch zu bezeichnen“). Die Aussa-<br />
gen zu den nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft beziehen sich<br />
also auf den Streckenabschnitt zwischen der L 782 (Westumfahrung Halle) und<br />
dem Bachlauf „Neue Hessel“ in <strong>Borgholzhausen</strong>-Holtfeld mit der Querung des<br />
Tatenhauser Waldes und der schützenswerten Bereiche um die Kapelle Stock-<br />
kämpen und Schloss Holtfeld.<br />
Genau diese Konflikte, insbesondere im Bereich des Tatenhauser Waldes, ha-<br />
ben in den Jahren 1996 bis 2002 zu der Umplanung der V 16 zur V 16+ (nördli-<br />
cher Verschwenk der Trasse um 450 nach Norden aus dem Kernbereich des<br />
FFH-Gebietes heraus) und in den Jahren 2004 bis 2007 dann zur nochmaligen<br />
Neutrassierung zur jetzt planfestgestellten V 16/K 1 geführt (nochmals nördliche<br />
Verschwenkung der Trasse um weitere 400 m nach Norden nahezu vollständig<br />
aus dem FFH-Gebiet Tatenhauser Wald heraus).<br />
In ihrem jetzt planfestgestellten Verlauf nähert sich die Trassenführung der V<br />
16/K 1 insoweit im Bereich des hier maßgeblichen Abschnittes 7.1 der A 33 in<br />
weiten Bereichen identisch mit der bereits in der UVS von 1993 insgesamt unter<br />
Abwägung aller Gesichtspunkte favorisierten V 37 stark an. In der UVS 1993<br />
wird zu der V 37 ausgeführt: „Von allen Trassen ist in der Gesamtschau die Va-<br />
riante 38 (Anmerkung der Planfeststellungsbehörde: Die V 38 ist im gesamten<br />
Verlauf identisch mit der V 37, sie verfehlt nur am Ende den Autobahnanschluss<br />
der A 33 in <strong>Borgholzhausen</strong> um ca. 1 km und kann deshalb nicht realisiert wer-<br />
den) auf hohem Risikoniveau als diejenige anzusprechen, die bei weiterer Op-<br />
timierung in verschiedenen Abschnitten die geringsten Beeinträchtigungen er-<br />
warten lässt“ (UVS-Kurzfassung Seite 35). Die V 37 verläuft ca. 1 km nördlich<br />
von der mit Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007 (mittlerer A 33-<br />
Abschnitt 6) festgelegten Anschlussstelle Schnatweg und wird entgegen der<br />
planfestgestellten V 16/K 1 mittels einer Tunnelführung entlang der südlichen<br />
Wohngebiete in Halle geführt. Diese Tunnelführung ist indes aufgrund einer<br />
nach der UVS 1993 durchgeführten hydrogeologischen Untersuchung aus dem<br />
Jahre 2002 nicht zu realisieren („Hydrogeologische Detailuntersuchung zur Be-<br />
wertung der Trassenvariante Nord unter Berücksichtigung der Variantenbewer-<br />
tung unterschiedlicher Tieflagen“, Büro Schmidt und Partner, November 2002).<br />
84
Ab dem nördlichen Ausläufer des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald auf Höhe<br />
der L 782 verlaufen die V 37 und die V 16/K 1 dann westlicher Richtung nahezu<br />
identisch.<br />
Bei der jetzt planfestgestellten V 16/K 1 handelt es sich damit praktisch um eine<br />
Kombination aus der linienbestimmten V 16 und der Trassenvariante V 37.<br />
Die Südvariante V 1, die südlich von Steinhagen und südlich von Halle nahe<br />
Hörste und Bokel verläuft (ab dort wird die V 1 dann als V 29 und V 11 bezeich-<br />
net) schied u. a. aufgrund der Beanspruchung gering belasteter Freiräume und<br />
der geringeren verkehrlichen Entlastung bereits im Grobfilter aus.<br />
Wie bereits oben ausgeführt, stellt die planfestgestellte Anschlussstelle Schnat-<br />
weg den Zwangspunkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Ent-<br />
scheidung anstehenden Abschnittes 7.1 dar. Neben der V 16/K 1 waren inso-<br />
weit nur die Nullvariante, die Ausbauvariante B 68, die in der UVS von 1993 als<br />
V 11 bezeichnete Südvariante und die von den Naturschutzverbänden mit Stel-<br />
lungnahme vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte Nord-<br />
variante V 37“ einer Wertung zu unterziehen.<br />
Die V 11 folgt vom Südosten der linienbestimmten V 16 bis kurz vor die Que-<br />
rung der K 25 und schwenkt dann nach Süden in Höhe Bokel auf die V 29 ein.<br />
Die „modifizierte Nordvariante V 37“ der Naturschutzverbände orientiert sich an<br />
der V 37 der UVS von 1993, verläuft also mittels einer Tunnelführung entlang<br />
der südlichen Wohngebiete in Halle, beginnt indes an der Anschlussstelle<br />
Schnatweg. Wie zuvor ausgeführt, verläuft die V 37 der UVS von 1993 ca. 1<br />
km nördlich von der mit Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007 festgeleg-<br />
ten Anschlussstelle Schnatweg.<br />
Im Ergebnis kann aber die mit diesem Beschluss planfestgestellte V 16/K 1<br />
deutliche Vorteile gegenüber der Nullvariante, der Ausbauvariante B 68, der V<br />
11 und der „modifizierten Nordvariante V 37“ der Naturschutzverbände aufzei-<br />
gen.<br />
Hinsichtlich der Einzelheiten der Trassenwahl wird auf das Kapitel B 7.1 dieses<br />
Beschlusses verwiesen. Die hier maßgeblichen und innerhalb der UVS von<br />
1993 untersuchten Varianten (und die im Jahre 2005 untersuchte „STU Süd-<br />
trasse“) sind auf der folgenden Karte dargestellt:<br />
85
Das oben angeführte Ergebnis der Umweltverträglichkeitsstudie wurde den<br />
Kommunen bereits Ende 1992 vorab mitgeteilt. Die Räte der Städte Bielefeld,<br />
Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> sowie der Gemeinde Steinhagen haben sich jedoch<br />
nicht für die in der UVS von 1993 favorisierten V 37 ausgesprochen. Vielmehr<br />
wurde beschlossen, an der 1968 linienbestimmten V 16 festzuhalten.<br />
Sodann legte auch das Bundesverkehrsministerium durch Erlass vom<br />
23.07.1993 fest, dass die Straßenbaubehörde den weiteren Planungen die V 16<br />
zugrunde legen soll.<br />
Ende 1995 beantragte der Vorhabenträger bei mir die Einleitung des Planfest-<br />
stellungsverfahrens für den Abschnitt 7.1 der A 33. Die Planunterlagen mit der<br />
Trassenführung der V 16 lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den<br />
Ausschluss verspäteter Einwendungen in den betroffenen Gemeinden aus. Ge-<br />
gen die Straßenbaumaßnahme wurden 16.000 Einwendungen eingelegt. Wie<br />
bereits dargelegt, durchquerte die gem. § 16 FStrG bestimmte Linienführung<br />
der V 16 im Bereich des Gemeindegebietes der Stadt Halle zwischen Bau-km<br />
51+600 und Bau-km 53+000 das FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald bei Halle"<br />
(DE-3915-303). Die endgültige Gebietsausweisung des Tatenhauser Waldes<br />
als FFH-Gebiet mit einer Gebietskulisse von 177 ha erfolgte durch Meldung an<br />
die EU-Kommission im August 2001.<br />
Aufgrund der oben beschriebenen naturschutzfachlichen Konflikte im Bereich<br />
des „Tatenhauser Waldes“ entschloss sich der Vorhabenträger aber zu einer<br />
Umplanung der Trassenführung und stellte deshalb am 09.05.1996 bei mir ei-<br />
nen Antrag auf Aussetzung des Planfeststellungsverfahrens. Diesem Antrag<br />
habe ich am 10.06.1996 stattgegeben und das Verfahren ausgesetzt.<br />
In der Folgezeit überarbeitete der Vorhabenträger die Planunterlagen und<br />
brachte als Minderungs- und Vermeidungsmaßnahme die neue Trassenführung<br />
V 16+ in das Verfahren ein. Über diese Trassierung wurde die ursprüngliche<br />
V 16 um bis zu 450 m in Richtung Norden aus dem Kernbereich des FFH-<br />
Gebietes „Tatenhauser Wald“ verschoben.<br />
Am 21.12.2001 stellte der Vorhabenträger bei mir sodann den Antrag auf Wie-<br />
dereinleitung des ausgesetzten Planfeststellungsverfahrens. Die Auslegung der<br />
Planunterlagen erfolgte unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Aus-<br />
schluss verspäteter Einwendungen in den betroffenen Kommunen in der Zeit<br />
87
vom 21.02.2002 bis zum 22.03.2002. In diesem wiederaufgenommen Anhö-<br />
rungsverfahren sprachen sich 600 Einwender gegen die Planungen aus. Die<br />
Generalerörterung erfolgte an 8 Tagen in der Zeit vom 26.05. bis zum<br />
04.06.2003. Die Einzelerörterungen mit 105 Grundstücksbetroffenen fanden in<br />
der Zeit vom 16.06. bis zum 24.06.2003 statt.<br />
Im Anschluss an diese Erörterungen kam es dann zu einer erneuten Umpla-<br />
nung der Trasse. Aufgrund der Problematik im Bereich des FFH<strong>–</strong>Gebietes "Ta-<br />
tenhauser Wald" wurde für den Teilabschnitt zwischen der L 782 in Halle und<br />
der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> für die A 33 eine weitere neue Linienführung ent-<br />
wickelt. Diese Trassenführung blieb zwischen der Anschlussstelle Schnatweg<br />
und der L 782 weiter auf der linienbestimmten V 16. Ab Bau-km 51+500 (in Hö-<br />
he des Wasserwerkes der Stadt Halle) verlässt die neue - jetzt planfestgestellte<br />
V 16/K 1 - die bis dahin verfolgte Linienführung mit einem Rechtsbogen und<br />
verläuft nunmehr in nördlicher Richtung parallel zum FFH-Gebiet „Tatenhauser<br />
Wald“ auf der vorhandenen Trasse der L 782 (Westumfahrung Halle). Wie be-<br />
reits zuvor ausgeführt, verschwenkt die V 16/K 1 am nördlichen Ausläufer des<br />
FFH-Gebietes mit einem Linksbogen in nordwestlicher Richtung am südlichen<br />
Rand des Werksgeländes der Firma Storck und verläuft dann in einem Abstand<br />
von ca. 300 bis 400 m parallel zur Bahnlinie Osnabrück-Bielefeld. Im Bereich<br />
der Casumer Niederung verschwenkt die Trasse in südwestlicher Richtung und<br />
schleift bei Bau-km 59+220 (7+720 der Neutrassierung) mit einem Rechtsbogen<br />
wieder in die linienbestimmte Trassenführung ein. Durch diese Trassenführung<br />
wird das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ nahezu vollständig nördlich umgan-<br />
gen. Dieser Linienführung ("Konsenstrasse") wurde am 25.02.2004 im Rahmen<br />
der Konsensgespräche vorbehaltlich der Ergebnisse dieses Planfeststellungs-<br />
verfahrens zugestimmt und eine so genannte "Gemeinsame Erklärung Kon-<br />
senstrasse" zwischen dem Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung,<br />
der Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />
schutz des Landes NRW, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, den beteiligten<br />
Bürgermeistern der Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong>, dem Landrat des Kreises Gütersloh und den Umweltverbänden<br />
(BUND und Naturschutzverbände OWL) unterschrieben.<br />
Nach Ausarbeitung der geänderten Planunterlagen auf der Grundlage der neu-<br />
en Trassierung stellte der Vorhabenträger am 24.10.2007 den Antrag auf Einlei-<br />
tung des Planfeststellungsverfahrens für dem Neubau der A 33, Planfeststel-<br />
lungsabschnitt 7.1, vom Schnatweg in Steinhagen bis zur B 476 in Borgholz-<br />
88
hausen von Bau-km 47+102 bis Bau-km 59+743. Die Planungen beinhalteten<br />
auch die Herstellung von insgesamt 38 Bauwerken zur Kreuzung der A 33 mit<br />
den vorhandenen Verkehrswegen und Gewässern sowie zur Querungshilfe für<br />
empfindliche Tierarten (Grünbrücken), die Verlegung der L 782 Theenhausener<br />
Straße“ im Bereich der neu zu errichtenden Anschlussstelle A 33/L 782, den<br />
Bau von zehn Regenrückhaltebecken, die Verlegung einer 110/220 KV-Leitung<br />
im Bereich der „Theenhausener Straße“ sowie die Neuanlage von 246 ha Kom-<br />
pensationsmaßnahmen einschließlich Folgemaßnahmen sowie Maßnahmen<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />
Diese Umplanung erfolgte nicht als Deckblatt des vorhergehenden Planfeststel-<br />
lungsverfahrens, d.h. der Vorhabenträger beantragte die Einstellung des alten<br />
Verfahrens und sogleich die Einleitung eines neuen Verfahrens. Insoweit waren<br />
auch die 16.000 Einwendungen aus der Auslegung von 1996 sowie die 600<br />
Einwendungen aus der Auslegung 2002 mit der Einstellung des alten Planfest-<br />
stellungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde obsolet.<br />
Die Planunterlagen, bestehend aus 7 Mappen und einem Ordner mit Bauwerks-<br />
und Grunderwerbsverzeichnis, enthielten u. a. folgende Untersuchungen:<br />
� Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlage 12.0, Büro Landschaft und<br />
Siedlung, August 2007<br />
� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unterla-<br />
ge 12.4.1.1, Landschaft und Siedlung, August 2007<br />
� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1 Teil B: Fledermäuse, Unterlage 12.4.2.1, Büro FÖA Land-<br />
schaftsplanung, 31. August 2007<br />
� FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle<br />
(DE-3915-303), Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unter-<br />
lage 12.5.1.1, Büro Landschaft + Siedlung, August 2007<br />
� FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-3915-303), Teil B:<br />
(Beeinträchtigung der im Gebiet geschützten Fledermaus-Arten), Unterlage<br />
12.5.2.1, Büro FÖA Landschaftsplanung, 31. August 2007<br />
� Luftschadstoffgutachten für A 33, Abschnitt 7.1, Unterlage 14, Ingenieurbüro<br />
Lohmeyer, März 2006<br />
89
Über die angeführten Planunterlagen in den sieben Mappen hinaus wurden fol-<br />
gende Untersuchungen ebenfalls mit ausgelegt:<br />
Trassenwahl Allgemein:<br />
- Umweltverträglichkeitsstudie für den geplanten Neubau der Bundesauto-<br />
bahn A 33 zwischen Bielefeld und <strong>Borgholzhausen</strong>, Band 1 bis 3, Institut für<br />
Stadtbauwesen, Landschaft und Siedlung, April 1993<br />
- Kurzfassung der Umweltverträglichkeitsstudie (siehe 1.)<br />
- Wassertechnik: Wassertechnischer Entwurf für den Neubau der A 33, Ab-<br />
schnitt 7.1, Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, Mappe 1 bis 5, Straßen.NRW, Regional-<br />
niederlassung Ostwestfalen-Lippe, Oktober 2007<br />
Trassenwahl natürliche Umwelt:<br />
- Untersuchung von Optimierungsmöglichkeiten der Konsenstrasse (K1) im<br />
Bereich Holtfeld, Landschaft und Siedlung, 06.06.2005<br />
- Variantenvergleich Trassen STU, V16/K1 und V11, Landschaft + Siedlung,<br />
November 2005<br />
Trassenwahl bebaute Umwelt:<br />
- Städtebaulicher Fachbeitrag zur Konsenstrasse K1, Ergebnisbericht,<br />
Wolters Partner, Oktober 2004<br />
- Variantenvergleich STU und V16/K1, Wolters Partner, Juni 2005<br />
- Bewertung der Variante 11, Wolters Partner, Dezember 2005<br />
Verkehrsuntersuchungen:<br />
- Schlussbericht HB-Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Ergänzungen im Juli<br />
2003<br />
- Umfahrung Tatenhauser Wald, Jaako Pöyry Infra (ehemals HB-<br />
Verkehrsconsult), 16.07.2004<br />
- Verkehrliche Untersuchung einer Südtrasse der A 33 mit einer gemeinsa-<br />
men Anschlussstelle für Halle und Steinhagen, Jaako Pöyry Infra (ehemals<br />
HB-Verkehrsconsult), 20.05.2005<br />
Hydrogeologische Untersuchungen:<br />
- Hydrogeologische Einschätzung zur Gradientenlage der Variante „K1“<br />
(ehem. V16 Nord) im Abschnitt „K 25 <strong>–</strong> Hesselteicher Str. (K 23)“<br />
sowie hydrogeologische Einschätzung zur Gradientenlage der Variante<br />
90
„Nordverschwenk“ im Abschnitt „K 25 <strong>–</strong> Hesselteicher Str. (K 23)“<br />
Schmidt und Partner, Dezember 2005<br />
- Hydrogeologische Einschätzung der Gradientenlage der Variante „(K1)“,<br />
Abschnitt Hesselteicher Straße <strong>–</strong> Ende Bauabschnitt 7.1, Schmidt und Part-<br />
ner, September 2006<br />
- Hydrogeologische Machbarkeitsstudie der Trassenvariante „K1“ im Bereich<br />
des Wasserwerkes der TWO, Halle, Aktualisierungsbericht 2006, Schmidt<br />
und Partner, September 2006<br />
Die Planunterlagen lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Aus-<br />
schluss verspäteter Einwendungen vom 19.11.2007 bis zum 18.12.2007 in den<br />
Städten Halle, <strong>Borgholzhausen</strong>, Versmold und der Gemeinde Steinhagen aus.<br />
Die ortsübliche Bekanntmachung gem. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG erfolgte in<br />
den genannten Kommunen am 09.11.2007. In der ortsüblichen Bekanntma-<br />
chung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das „Planfeststellungsver-<br />
fahren für den Abschnitt 7.1 aus dem Jahr 1996 (Trassenvariante V 16, Akten-<br />
zeichen der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> 53.34-00-3/95) in Gestalt der Deckblatt-<br />
verfahren ab dem Jahr 2001 (Trassenvariante V 16+, Aktenzeichen der Bezirks-<br />
regierung <strong>Detmold</strong> 53.34-00-2/01) … auf Antrag des Landesbetriebes Straßen-<br />
bau NRW eingestellt“ wird und mit der „Einstellung des genannten Planfeststel-<br />
lungsverfahrens … alle in dessen Verlauf (einschließlich aller Deckblätter) er-<br />
hobenen Einwendungen gegenstandslos geworden“ sind. Die Planfeststel-<br />
lungsbehörde hat in diesem Zusammenhang explizit darauf hingewiesen, dass<br />
dies „ausdrücklich auch für Einwendungen von Betroffenen im nahezu unverän-<br />
dert gebliebenen Teilabschnitt vom Schnatweg in Steinhagen bis zur L 782 in<br />
Halle“ gilt.<br />
Zugleich mit der Auslegung wurden die folgenden Kommunen, Träger öffentli-<br />
cher Belange und Naturschutzverbände gem. § 73 Abs. 2 VwVfG beteiligt und<br />
zur Stellungnahme aufgefordert:<br />
� Kreis Gütersloh<br />
� Gemeinde Steinhagen<br />
� Stadt Halle<br />
� Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
� Stadt Versmold<br />
� Landwirtschaftskammer <strong>Westfalen</strong>-Lippe, Bezirksstelle für Agrarstruktur<br />
� Landesbetrieb Wald und Holz<br />
91
� Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bielefeld<br />
� Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW<br />
� Technische Werke Osning, Halle<br />
� Gemeindewerke Steinhagen<br />
� Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Münster<br />
� LWL-Archäologie für <strong>Westfalen</strong>, Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle<br />
Bielefeld<br />
� Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf<br />
� Deutsche Telekom AG, T-Com PTI 14, Bielefeld<br />
� Deutsche Post, Bau- und Immobilienservice GmbH, Regionalbereich Münster<br />
� Stadtwerke Bielefeld GmbH<br />
� RWE <strong>Westfalen</strong>-Weser-Ems Netzservice GmbH, Regionalcenter Münsterland<br />
� E.ON Engineering GmbH<br />
� Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld<br />
� Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe, Bielefeld<br />
� WINGAS GmbH, Kassel<br />
� Eisenbahn-Bundesamt, Essen<br />
� DB Services Immobilien GmbH<br />
� Dezernate 35, 51, 52, 53, 54, 56, 62, 65 und 69 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
Die Einwendungsfrist endete am 15.01.2008. Gegen die Planungen wurden<br />
3.000 Einwendungen eingelegt, davon 600 Einzeleinwendungen und eine Un-<br />
terschriftenliste mit 2.400 Sammeleinwendungen des Bürgervereins Pro A 33<br />
Südtrasse. Der Vorhabenträger hat zu jeder Einzeleinwendung gem. Nr. 24<br />
Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstra-<br />
ßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2007 <strong>–</strong> PlafeR 07) eine Stellungnahme<br />
erarbeitet. Diese Stellungnahmen hat die Planfeststellungsbehörde den Ein-<br />
wendern am 17.07.2008 übersandt. Im Anschluss erfolgte in der Zeit vom 15.<br />
bis 22.08.2008 (Gerry Weber Event & Convention Center in Halle) die siebentä-<br />
gige Generalerörterung. Sodann führte die Planfeststellungsbehörde fast 100<br />
Einzeltermine mit Grundstücksbetroffenen (8 Verhandlungstage im Septem-<br />
ber/Oktober/November 2008) durch.<br />
Hinsichtlich der Untersuchungen zu einer Südvariante (vgl. die oben angeführ-<br />
ten mit den Planunterlagen ausgelegten Untersuchungen „Variantenvergleich<br />
Trassen STU, V16/K1 und V11, Landschaft + Siedlung, November 2005“, „Städ-<br />
tebaulicher Fachbeitrag zur Konsenstrasse K1, Ergebnisbericht, Wolters Part-<br />
ner, Oktober 2004“, „Variantenvergleich STU und V16/K1, Wolters Partner, Juni<br />
92
2005“ und „Bewertung der Variante 11, Wolters Partner, Dezember 2005“) sei<br />
zum Hintergrund noch auf Folgendes hingewiesen: Die Diskussion über eine<br />
Südvariante entwickelte sich vornehmlich nach der Kommunalwahl in NRW von<br />
September 2004. Mit dieser Wahl zogen zwei Wählervereinigungen in die Räte<br />
der Gemeinde Steinhagen („Süd-Trassen-Union“ und „Bürgerallianz für Stein-<br />
hagen“) und der Stadt Halle („Süd-Trassen-Union“) ein, die sich im Besonderen<br />
für eine Südvariante der A 33 einsetzten. Im Folgenden entwickelte der Vorha-<br />
benträger auf der Grundlage der Vorstellungen der „Süd-Trassen-Union“ eine<br />
Südvariante und stellte sie im politischen Raum zur Diskussion. Zusätzlich ent-<br />
warf der Vorhabenträger auf Wunsch der Gemeinde Steinhagen für den Ab-<br />
schnitt 6 der A 33 im Bereich der Justizvollzugsanstalt Ummeln eine südliche<br />
Untervariante. Die Räte der Stadt Halle und der Gemeinde Steinhagen stimm-<br />
ten der Prüfung dieser Varianten zu.<br />
Daraufhin beauftragte der Vorhabenträger im Februar 2005 drei Planungsbüros<br />
mit Erstellung einer Südtrassenuntersuchung. Die Südtrasse und die Untervari-<br />
ante wurden durch Gutachter in verkehrlicher (Büro Heusch/Boesefeldt Ver-<br />
kehrsconsult) und städtebaulicher (Büro Wolters und Partner) sowie hinsichtlich<br />
ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft (Büro Landschaft und Siedlung)<br />
bewertet und in einen Vergleich mit der Vorhabensvariante V 16/K 1 gestellt.<br />
Die „Umweltverträglichkeitsstudie Südtrasse 2005“ datiert von Juni 2005. Die<br />
oben angeführten Untersuchungen beinhalten insoweit eine inhaltliche Fort-<br />
schreibung dieser "Umweltverträglichkeitsstudie Südtrasse 2005" auf den hier<br />
planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 unter Berücksichtigung der V 11, der<br />
nur im Abschnitt 7.1 eine eigene Bedeutung zukommt (vgl. Ausführungen zuvor<br />
zu den hier maßgeblichen Trassenalternativen).<br />
In der Folgezeit brachte der Vorhabenträger über zwei Deckblätter ergänzte und<br />
überarbeitete Planunterlagen in das Verfahren ein:<br />
Die Auslegung des Deckblattes I erfolgte unter Hinweis auf die Einwendungs-<br />
frist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen in der Zeit vom 01.02 bis<br />
01.03.2010 in den in den Städten Halle, <strong>Borgholzhausen</strong>, Versmold und der<br />
Gemeinde Steinhagen. Wegen des Umfangs der Planänderungen und des nicht<br />
abgrenzbaren Kreises der Betroffenen wurden die überarbeiteten Unterlagen<br />
nicht über ein verkürztes Planänderungsverfahren gem. § 73 Abs. 8 VwVfG<br />
eingebracht, sondern nach § 73 Abs. 2, 3 Satz 1 VwVfG, § 17a Nr. 1 FStrG für<br />
einen Monat öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung gem. § 73<br />
Abs. 5 Satz 1 VwVfG erfolgte in den genannten Kommunen am 23.01.2010. Die<br />
93
Einwendungsfrist endet am 15.03.2010. Es wurden 400 Einwendungen einge-<br />
legt, davon 280 Sammeleinwendungen des Bürgervereins Pro A 33 Südtrasse<br />
und 120 individuelle Einwendungen. Zusammen mit den Einwendungen aus der<br />
Auslegung von November/Dezember 2007 sind also insgesamt 3.400 Einwen-<br />
dungen gegen den mit diesem Beschluss planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A<br />
33 eingelegt worden.<br />
Mit dem Deckblatt I erfolgte u. a. eine Überarbeitung des Landschaftspflegeri-<br />
schen Begleitplans. Der Vorhabenträger hat die Kompensationsflächen für die<br />
Eingriffe in die Natur hinsichtlich Lage, Größe und Art neu festgelegt und dabei<br />
vor allem eine Flächenreduzierung vorgenommen. So wurde der Flächenbedarf<br />
für die Kompensationsmaßnahmen von 246 Hektar um mehr als 30 Prozent auf<br />
162,3 Hektar reduziert. Diese Flächenreduzierung beruht auf der im März 2009<br />
vom Landesgesetzgeber neu eingeführten Eingriffsregelung ELES (Einfüh-<br />
rungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben, im<br />
Ministerialblatt für das Land NRW am 09.04.2009 veröffentlicht). Über diesen<br />
Erlass wurde die Vorgabe des geänderten Landschaftsgesetzes NRW konkreti-<br />
siert, die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen zu begrenzen.<br />
Im Weiteren hat der Vorhabenträger Lage und Größe der fünf Grünbrücken in<br />
Teilen geändert und aufgeweitet, eine Trennung von Straßen und Grünbrücken<br />
vorgenommen und im Bereich Ruthebach westlich von der Firma Storck für die<br />
Fledermäuse eine zusätzliche sechste Querungshilfe eingeplant (BW 23a mit<br />
einer nutzbaren Breite N.Br. = 20 m im Bereich eines Waldweges im „Taten-<br />
hauser Wald“ in Bau-km 2+400).<br />
Zum Schutz des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald wurde die Trassenführung im<br />
Bereich Arrode ferner um weitere 14 m nördlich in den Schutzstreifen der 220<br />
kv-Leitung verschoben. Hierdurch wird eine direkte Flächeninanspruchnahme<br />
der unter besonderen europäischen Schutz gestellten Lebensraumtypen wei-<br />
testgehend vermieden.<br />
Auch eine Erhöhung der Überflughilfe zum Schutz des Steinkauzvorkommens<br />
beidseits der A 33 auf einer Länge von 1.200 m zwischen dem Eschweg und Il-<br />
lenbruch um zwei auf jetzt sechs Meter war Bestandteil der Planänderungen.<br />
Die überarbeiteten Planunterlagen des Deckblattes I enthalten ferner eine Neu-<br />
berechnung der Lärm- und Schadstoffbelastungen auf der Grundlage einer Ak-<br />
tualisierung des Verkehrsgutachtens mit dem neuen Prognosehorizont 2025.<br />
Die Unterlagen des Deckblattes I enthielten im Einzelnen also folgende Unter-<br />
suchungen:<br />
94
� Landschaftspflegerischer Begleitplan, Büro Landschaft und Siedlung, Sep-<br />
tember 2009, Unterlage 12.0 der Planfeststellungsunterlagen<br />
� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Büro<br />
Landschaft und Siedlung, 14.12.2009, Unterlage 12.4.1.1 der Planfeststel-<br />
lungsunterlagen<br />
� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Teil B: Fledermäuse, Büro FÖA Landschaftsplanung,<br />
10.12.2009, Unterlage 12.4.2.1 der Planfeststellungsunterlagen<br />
� FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle<br />
(DE-3915-303), Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Büro<br />
Landschaft und Siedlung, 05.12.2009, Unterlage 12.5.1.1 der Planfeststel-<br />
lungsunterlagen<br />
� FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-3915-303), Teil B:<br />
(Beeinträchtigung der im Gebiet geschützten Fledermaus-Arten), Büro FÖA<br />
Landschaftsplanung, 10.12.2009, Unterlage 12.5.2.1 der Planfeststellungs-<br />
unterlagen<br />
� Luftschadstoffgutachten zum Neubau der A 33, Planungsabschnitt 7.1 <strong>–</strong><br />
Fortschreibung <strong>–</strong>, Ingenieurbüro Lohmeyer, November 2009, Unterlage 14<br />
der Planfeststellungsunterlagen<br />
� Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, Halle Borgholzhau-<br />
sen, DTV-Verkehrsconsult GmbH, November 2009, gesondert mit ausge-<br />
legen<br />
Im Weiteren hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW im Juni 2010 das Deck-<br />
blatt II eingebracht. Mit diesem Deckblatt erfolgte insbesondere eine Überarbei-<br />
tung/Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Hierzu wurden folgende Un-<br />
tersuchungen erstellt:<br />
� Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen im FFH-Gebiet „Tatenhauser<br />
Wald bei Halle“ durch Stickstoffeinträge BAB A 33, Abschnitt 7.1, Büro<br />
FÖA Landschaftsplanung, 20.04.2010, Unterlage 12.5.3 der Planfeststel-<br />
lungsunterlagen<br />
� Betrachtung des straßenverkehrsbedingten Stickstoffeintrages <strong>–</strong> Fort-<br />
schreibung <strong>–</strong>, Ingenieurbüro Lohmeyer, November 2009, Unterlage 14.2<br />
der Planfeststellungsunterlagen<br />
Zur Ermittlung der durch den Betrieb der A 33 zusätzlich bedingten Belastung<br />
durch Stickoxidimmissionen (NOx) und Stickstoffdeposition in den Boden im<br />
95
FFH-Gebiet Tatenhauser Wald hat der Vorhabenträger die oben angeführte Be-<br />
trachtung des straßenverkehrsbedingten Stickstoffeintrages erstellen lassen.<br />
Dieses Gutachten diente dann dem Büro FÖA Landschaftsplanung als Grund-<br />
lage, um im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung Maßnahmen zur Vermei-<br />
dung von Beeinträchtigungen vorzuschlagen. Die vorgesehenen Schadensbe-<br />
grenzungsmaßnahmen sehen Aufforstungen und die Anlage von Grünlandflä-<br />
chen im FFH-Gebiet bzw. unmittelbar daran anschließend vor. Damit verbunden<br />
ist die Aufgabe der Ackernutzung und somit der Stickstoffdüngung auf diesen<br />
Flächen. Insgesamt werden so 18 ha Ackerflächen aufgeforstet bzw. in Exten-<br />
sivgrünland umgewandelt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Flächen,<br />
die bereits im Deckblatt I als Kompensationsflächen ausgewiesen sind.<br />
Überdies hat der Vorhabenträger über das Deckblatt II die folgende Untersu-<br />
chung in das Verfahren eingebracht:<br />
� Luftschadstoffgutachten <strong>–</strong> Fortschreibung <strong>–</strong>, Ingenieurbüro Lohmeyer, Mai<br />
2010, Unterlage 14.1 der Planfeststellungsunterlagen<br />
Mit dieser Untersuchung reagierte der Vorhabenträger auf die am 25.01.2010<br />
von der Bundesregierung beschlossene neue 39. Verordnung zur Durchführung<br />
des Bundesimmissionsschutzgesetztes. Diese Verordnung dient der Umset-<br />
zung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152<br />
vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Ni-<br />
ckel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23<br />
vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Par-<br />
laments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissions-<br />
höchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S.<br />
22). Mit diesem Gutachten erfolgt die Beurteilung der Luftschadstoffimmissio-<br />
nen im Vergleich mit bestehenden Grenzwerten nach der 39. BImSchV. Die Un-<br />
tersuchung konzentriert sich dementsprechend auf die v.a. vom Straßenverkehr<br />
erzeugten Schadstoffe Stickoxide und Feinstaub (PM10 und PM2.5). Die 39.<br />
BImSchV ist am 06.08.2010 in Kraft getreten. Im Ergebnis ergaben sich keine<br />
Unterschiede zu der Schadstoffuntersuchung aus November 2009 (Deckblatt I).<br />
Nach den Berechnungen unterschreiten die ermittelten NO2-, PM10- und PM2.5-<br />
Immissionen im Planfall an allen betrachteten beurteilungsrelevanten Untersu-<br />
chungspunkten die Grenzwerte der 39. BImSchV.<br />
96
Das Deckblatt II wurde am 07.06.2010 über ein Planänderungsverfahren gem.<br />
§ 73 Abs. 8 VwVfG in das Verfahren eingebracht. Damit wurden 14 betroffene<br />
Grundstückseigentümer entsprechend der Vorgaben aus § 73 Abs. 8 VwVfG<br />
über die vorgenommenen Änderungen unterrichtet. Gleichzeitig wurde ihnen<br />
unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Ein-<br />
wendungen Gelegenheit gegeben, innerhalb von 2 Wochen Einwendungen zu<br />
erheben. Darüber hinaus sind u. a. das Landesbüro der Naturschutzverbände<br />
NRW, die Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, der Kreis Gütersloh, die Landwirt-<br />
schaftskammer NRW, der Landwirtschaftliche Kreisverband Gütersloh, der<br />
Landesbetrieb Wald und Holz, die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksre-<br />
gierung <strong>Detmold</strong> sowie verschiedene Versorgungsunternehmen über § 73 Abs.<br />
8 VwVfG in das Planänderungsverfahren einbezogen worden.<br />
Im Nachgang zu diesem Deckblatt hat der Vorhabenträger dann noch seine Be-<br />
standsaufnahme der Tierwelt in 2010 auf Aktualität hin überprüft und hierfür im<br />
Planungsgebiet des A 33-Abschnittes 7.1 Nachkartierungen vorgenommen. Bei<br />
diesen Untersuchungen haben die Gutachter des Vorhabenträgers (FÖA Land-<br />
schaftsplanung) im Sommer 2010 erste Hinweise auf einen neuen Bestand von<br />
Bechsteinfledermäusen im Bereich Casum entdeckt. Die vertiefenden Untersu-<br />
chungen mittels Netzfang und anschließender Besenderung der Tiere ergaben<br />
letztlich den sicheren Nachweis einer umfassenden Kolonie von 31 Weibchen<br />
der Bechsteinfledermaus. Das gefundene Fledermausquartier liegt in einem<br />
Waldbereich westlich des Casumer Baches in unmittelbarer Nähe südlich der<br />
geplanten Autobahntrasse. Dieser Nachweis wurde der <strong>Bezirksregierung</strong> im<br />
November 2010 mit der ersten Ausarbeitung der Gutachter des Vorhabenträ-<br />
gers (FÖA Landschaftsplanung) vorgelegt. Direkt im Anschluss an diesen<br />
Nachweis haben die Höhere Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong> und das LANUV eine abschließende Bewertung und Konfliktanalyse<br />
dieses neuen Fundes vorgenommen. Hinsichtlich der Bewertung wird auf das<br />
Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen. Der Vorhabenträger hat mir zu<br />
diesem Themenkomplex am 13.01.2011 noch die gutachterliche Stellungnahme<br />
„Hinweise zum planerischen Umgang mit artenschutzrechtlich zu bewältigenden<br />
Ergebnisse der Fledermaus-Kartierung Sommer 2010“, FÖA Landschaftspla-<br />
nung, vorgelegt. Diese Stellungnahme habe ich am 18.01.2011 dem Landesbü-<br />
ro der Naturschutzverbände NRW übersandt und ihnen gem. § 73 Abs. 8 Satz 1<br />
VwVfG NRW Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu dieser<br />
Ausarbeitung Stellung zu nehmen.<br />
97
3. Verfahrensrechtliche Würdigung<br />
Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan<br />
vorher festgestellt ist. Insoweit bedarf es auch für den geplanten Neubau der<br />
Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1, eines straßenrechtlichen Planfeststel-<br />
lungsverfahrens.<br />
Rechtsgrundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ist § 17 FStrG i.V.m.<br />
§§ 72 ff. VwVfG des Landes NRW. Durch die Planfeststellung wird die Zuläs-<br />
sigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im<br />
Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt und es wer-<br />
den alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorha-<br />
bens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs.<br />
1 VwVfG). Durch die straßenrechtliche Planfeststellung werden nahezu alle<br />
nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmi-<br />
gungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan-<br />
feststellungen entbehrlich.<br />
Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem<br />
Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15.02.2011 ist der Landesbe-<br />
trieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld,<br />
im vorliegenden Planfeststellungsverfahren die zuständige Planungsbehörde<br />
und damit im Auftrag des Bundes Baulastträger des Vorhabens.<br />
Zuständig für die Planfeststellung von Bundesfernstraßen ist gem. § 17b Abs. 1<br />
Nr. 6 FStrG grundsätzlich die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die oberste<br />
Landesstraßenbaubehörde kann indes gem. § 22 Abs. 4 FStrG ihre Zuständig-<br />
keit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Mit der Vierten Verordnung zur<br />
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fernstraßengesetzes (DVO-<br />
FStrG NRW) vom 02.05.2006 hat die Landesregierung Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
für ihren Regierungsbezirk erstmals die Befugnis zur Planfeststellung und Plan-<br />
genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 und 1a FStrG übertragen (in Kraft getreten<br />
am 16.05.2006). Diese neue Zuständigkeit wurde in die Verordnung zur Rege-<br />
lung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungs-<br />
recht vom 26.01.2010 bzw. in der neuen Fassung von 15.02.2011 übernom-<br />
men.<br />
98
Das Anhörungsverfahren ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ord-<br />
nungsgemäß durchgeführt worden. Sinn und Zweck einer Anhörung ist neben<br />
der Information der Allgemeinheit, die Ermittlung des relevanten Sachverhalts<br />
und die Klärung aller für die Entscheidung erheblichen Fakten und Gesichts-<br />
punkte. Insoweit dient das Anhörungsverfahren der Vorbereitung der Entschei-<br />
dung der Planfeststellungsbehörde.<br />
Die maßgeblichen Regelungen zum Anhörungsverfahren finden sich für die<br />
straßenrechtliche Planfeststellung in den spezialgesetzlichen Bestimmungen<br />
des § 17a FStrG sowie in den §§ 72 ff. VwVfG. Die dort normierten Verfahrens-<br />
vorgaben sind vorliegend allesamt eingehalten worden.<br />
Hinsichtlich der im Anhörungsverfahren gestellten Anträge wird auf Kapitel A<br />
8.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
4. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft fin-<br />
det seit dem 03.07.1988 (dem Tag der Frist zur Umsetzung in deutsches Recht)<br />
unmittelbar Anwendung. Nach der Richtlinie ist gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. An-<br />
hang I Nr. 7 der UVP-RL auch der Neubau von Autobahnen UVP-pflichtig. Die-<br />
se Vorgabe für Autobahnen findet sich in dem verspätet umgesetzten deut-<br />
schen UVPG in § 3 UVPG i.V.m. Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG 1990 (Nr. 14.3<br />
der Anlage zu § 3 UVPG in der gültigen Fassung) wieder (die Änderung der<br />
UVP-RL durch RL 97/11/EG ist mit dem UVP-Artikelgesetz 2001 ebenfalls in<br />
deutsches Recht umgesetzt worden). Insoweit ist vorliegend eine Umweltver-<br />
träglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
Die UVP ist nach § 2 Abs. 1 UVPG ein unselbständiger Teil verwaltungsbehörd-<br />
licher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben die-<br />
nen. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmit-<br />
telbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in der genann-<br />
ten Vorschrift bezeichneten Schutzgüter.<br />
Der Vorhabenträger hat zu diesem Zweck die entscheidungserheblichen Unter-<br />
lagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde<br />
zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft<br />
99
wird (§ 6 Abs. 1 UVPG). Abs. 3 der Vorschrift bestimmt dabei den Mindestinhalt<br />
dieser Unterlagen.<br />
Die zuständige Behörde unterrichtet nach § 7 UVPG die Behörden, deren um-<br />
weltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, in entspre-<br />
chender Anwendung des § 73 Abs. 3a VwVfG und holt ihre Stellungnahme ein.<br />
Ebenfalls beteiligt die zuständige Behörde nach § 9 UVPG die Öffentlichkeit,<br />
wobei das Beteiligungsverfahren den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1,<br />
Absatz 4 bis 7 VwVfG, mithin den für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfest-<br />
stellungsverfahren maßgeblichen Vorschriften, entsprechen muss.<br />
Die zuständige Behörde erarbeitet sodann auf der Grundlage der Unterlagen<br />
nach § 6 sowie der Stellungnahmen der Behörden und Äußerungen der betrof-<br />
fenen Öffentlichkeit eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswir-<br />
kungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteili-<br />
ge Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden,<br />
einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangi-<br />
gen Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 11 UVPG), bewertet diese Umwelt-<br />
auswirkungen auf der Grundlage dieser zusammenfassenden Darstellung und<br />
berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des<br />
Vorhabens (§ 12 UVPG).<br />
Die im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahren durchgeführte Umweltver-<br />
träglichkeitsprüfung wird diesen Vorgaben in formeller wie materieller Hinsicht<br />
vollumfänglich gerecht. Die von Seiten der Einwender diesbezüglich erhobene<br />
Kritik kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.<br />
Soweit das Netzwerk Fehlplanung A 33 zunächst die UVS hinsichtlich ihrer in-<br />
haltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit angreift, wird auf Kapitel B 7.1.1.1 die-<br />
ses Beschlusses verwiesen. Die Kritik hatte starke Bezüge zur Variantenwahl,<br />
weshalb diese Aspekte dort abgehandelt und im Ergebnis zurückgewiesen wer-<br />
den.<br />
Allgemein kritisiert das Netzwerk Fehlplanung A 33 in seiner Stellungnahme<br />
vom 13.01.2008, dort Seite 19, der hier vorzunehmenden Umweltverträglich-<br />
keitsprüfung liege mit Blick auf die UVS von 1993 eine veraltete Datenlage<br />
zugrunde. Das Netzwerk fordert daher eine Neufassung der UVS unter Berück-<br />
100
sichtigung neuer Aspekte (als Beispiel wird die FFH-Problematik angeführt) und<br />
aktueller Gesetze und Richtlinien.<br />
Die Einwender verkennen dabei, dass sich die für eine Umweltverträglichkeits-<br />
prüfung erforderlichen Daten und Informationen nicht notwendigerweise allein<br />
aus einem gesonderten, abgeschlossenen Dokument, wie z.B. der UVS, erge-<br />
ben müssen.<br />
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit vielmehr<br />
hinreichend geklärt, dass § 6 UVPG <strong>–</strong> auch im Einklang mit europarechtlichen<br />
Regelungen <strong>–</strong> lediglich Mindestanforderungen an die vom Vorhabenträger zu<br />
erbringenden Angaben setzt, jedoch nicht vorschreibt, in welcher Form er diese<br />
Angaben zu machen hat.<br />
„Es reicht aus, wenn die erforderlichen Angaben sich aus verschiedenen Unter-<br />
lagen ergeben, etwa aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Erläu-<br />
terungsbericht, der schalltechnischen Untersuchung oder der Schadstoffunter-<br />
suchung. (..) Auch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer eine Umweltver-<br />
träglichkeitsprüfung zu erstellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher<br />
ist auch im Streitfall ausreichend, dass dem angefochtenen Planfeststellungs-<br />
beschluss mehrere zeitnah erstellte Untersuchungen zu den von dem Vorhaben<br />
berührten Umweltbelangen zugrunde lagen und diese einer ausführlichen Wür-<br />
digung unterzogen wurden“ (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07).<br />
So verhält es sich hier. Die UVS von 1993 liefert gleichsam die Basis aller In-<br />
formationen zur Umweltverträglichkeit und wird im weiteren Verfahrensablauf<br />
ergänzt und <strong>–</strong> wo erforderlich <strong>–</strong> aktualisiert, namentlich durch die UVS von<br />
2005, den landschaftspflegerischen Begleitplan, die Artenschutzgutachten, die<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung, die schalltechnische Untersuchung und die Luft-<br />
schadstoffuntersuchung. Auch die Verkehrsuntersuchung zur UVS, die vom<br />
Netzwerk Fehlplanung A 33 auf Seite 78 ff. der Stellungnahme vom 13.01.2008<br />
kritisiert wird, ist insoweit durch aktuelle Untersuchungen ersetzt worden. Diese<br />
Unterlagen wurden ihrerseits wiederum im Verfahrenslauf mehrfach an verän-<br />
derte Gegebenheiten angepasst.<br />
Abschließend sei zu diesem Kritikpunkt angeführt, dass eine kontinuierliche An-<br />
passung und Aktualisierung der Daten keine Verletzung des § 6 UVPG darstellt.<br />
„§ 6 UVPG ist nicht schon dann verletzt, wenn sich im weiteren Verlauf des Ver-<br />
101
fahrens herausstellt, dass ergänzende Untersuchungen und Ausgleichsmaß-<br />
nahmen erforderlich sind. Denn das Anhörungsverfahren dient gerade dazu,<br />
Aufschluss über bislang nicht erkannte Umweltauswirkungen zu erhalten. Män-<br />
gel der Antragsunterlagen können im Lauf des weiteren Verfahrens ausgegli-<br />
chen werden“ (BVerwG, Urteil vom 24.11.2004, 9 A 42.03).<br />
Weitergehend führt das Netzwerk Fehlplanung A 33 auf Seite 23 seiner o.g.<br />
Einwendung aus, es lasse sich nicht erkennen, dass eine Umweltverträglich-<br />
keitsprüfung im Rahmen der Linienbestimmung und im Rahmen der Planfest-<br />
stellung erfolgt sei. Die dabei erforderlichen Verfahrensschritte (Behördenbetei-<br />
ligung; Beteiligung der Öffentlichkeit mit Auslegung, Einwendung und Erörte-<br />
rung; zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
sowie Berücksichtigung bei der Entscheidung) könnten nicht einmal ansatzwei-<br />
se festgestellt werden.<br />
Diese Kritik kann nicht durchgreifen.<br />
Zum Vorwurf einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Li-<br />
nienbestimmung verweise ich auf Kapitel B 5 dieses Beschlusses. Im Rahmen<br />
dieses Planfeststellungsverfahrens hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung un-<br />
ter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen stattgefunden.<br />
Insofern ist zunächst auf den oben beschriebenen, durch die Rechtsvorschriften<br />
vorgegebenen Verfahrensablauf abzustellen. Es wird daraus deutlich, dass die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung als ein unselbständiger Teil in das Verfahren in-<br />
tegriert wird, in dem über die Zulassung des Vorhabens zu entscheiden ist. In-<br />
sofern gilt, dass namentlich die Beteiligung der Fachbehörden und der betroffe-<br />
nen Öffentlichkeit innerhalb dieses Zulassungsverfahrens durchgeführt wird und<br />
dabei den Anforderungen genügen muss, die an die Öffentlichkeitsbeteiligung in<br />
einem Planfeststellungsverfahren zu stellen sind. Diesen Anforderungen aber<br />
genügt das hier durchgeführte Verfahren (vgl. Kapitel B 2 und B 3 dieses Be-<br />
schlusses ).<br />
Die so im deutschen Recht vorgegebene Form einer Beteiligung der betroffenen<br />
Öffentlichkeit entspricht im Übrigen europarechtlichen Bestimmungen. So führt<br />
das Bundesverwaltungsgericht aus: „Damit erfüllt das deutsche Verwaltungsver-<br />
fahrensrecht Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie insoweit, als es bestimmt, in wel-<br />
cher Weise die „betroffene“ Öffentlichkeit angehört werden soll. Wenn das deut-<br />
102
sche Verwaltungsverfahrensrecht neben der schriftlichen Stellungnahme auch<br />
eine mündliche Erörterung der erhobenen Einwendungen vorsieht, geht es über<br />
die sich aus Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie ergebene Pflicht zur Beteiligung<br />
der „betroffenen“ Öffentlichkeit hinaus“ (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar<br />
1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />
Soweit der Bürgerverein Pro A 33 Südtrasse in seiner Einwendung vom<br />
10.01.2008 in diesem Zusammenhang rügt, die Beteiligung der Fachbehörden,<br />
z.B. der Immissionsschutzbehörde, sei nicht erfolgt (S. 10) bzw. es müsse die<br />
untere Gesundheitsbehörde beteiligt werden (S. 11), ist dem entgegen zu hal-<br />
ten, dass eine umfassende Behördenbeteiligung nach Einleitung des Planfest-<br />
stellungsverfahrens erfolgt ist, jedoch parallel zur Beteiligung der betroffenen<br />
Öffentlichkeit und damit für den Bürgerverein im Zeitpunkt seiner Einwendung<br />
nicht erkennbar (vgl. auch Kapitel A 8.1 dieses Beschlusses, Anträge im Anhö-<br />
rungsverfahren).<br />
Namentlich hat auch die untere Gesundheitsbehörde des Kreises Gütersloh ei-<br />
ne umfängliche Stellungnahme abgegeben. Sie weist darauf hin, dass der Lü-<br />
ckenschluss der A 33 zum einen zu einer deutlichen Entlastung der im Bereich<br />
der B 68 wohnenden Menschen führe und vor diesem Hintergrund dringend er-<br />
forderlich sei. Dieser Entlastung stehe aber zum anderen eine erhebliche Belas-<br />
tung der Autobahnanwohner mit Lärmimmissionen im gesamten Neubaubereich<br />
gegenüber, weshalb die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in Teilberei-<br />
chen deutlich verbessert werden müssten.<br />
Die untere Gesundheitsbehörde setzt sich im Weiteren mit Fragen des Grund-<br />
wasserschutzes zur Sicherung der öffentlichen und privaten Trinkwasserversor-<br />
gung auseinander, erhebt aber gegen das Vorhaben aus lufthygienischer Sicht<br />
bezogen auf die geltenden Grenzwerte keine Einwände.<br />
Wie die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses zeigen,<br />
habe ich mich mit diesen Aspekten der Auswirkungen des beantragten Vorha-<br />
bens auf die im Planungsraum lebenden Menschen eingehend auseinanderge-<br />
setzt. Insofern ist nichts dafür ersichtlich, dass eine wie immer geartete Ge-<br />
sundheitsverträglichkeitsprüfung <strong>–</strong> so eine weitere Forderung des Bürgervereins<br />
pro A 33 Südtrasse auf S. 11 seiner Einwendung vom 10.01.2008 <strong>–</strong> diesbezüg-<br />
lich einen weitergehenden Erkenntnisgewinn verspräche oder gar zu einem an-<br />
deren Abwägungsergebnis führen könnte.<br />
103
Wie oben dargestellt, vollziehen sich die zusammenfassende Darstellung der<br />
Umweltauswirkungen und ihre Bewertung auf der Grundlage auch der erhobe-<br />
nen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen der Behörden. Zum<br />
Zeitpunkt der Einwendungserhebung durch das Netzwerk Fehlplanung A 33 am<br />
13.01.2008 konnten also diese Verfahrensschritte noch nicht umgesetzt sein.<br />
Sie sind vielmehr zum Abschluss des Verfahrens in die nachfolgenden Kapitel<br />
der hier vorliegenden Entscheidung integriert. Diese Vorgehensweise entspricht<br />
§ 11 UVPG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006, 9 B 27.05).<br />
Dabei haben die Umweltauswirkungen des Vorhabens durchaus Berücksichti-<br />
gung bei der zu treffenden Entscheidung gefunden. Auf die umfangreichen Aus-<br />
führungen der entsprechenden Kapitel zu naturschutzrechtlichen Fragen, der<br />
Immissionsbelastung, zu Wasser- und Bodenschutz etc. innerhalb dieses Plan-<br />
feststellungsbeschlusses wird insoweit verwiesen.<br />
Dieser Feststellung kann auch nicht mit dem Argument widersprochen werden,<br />
nach dem Ergebnis schon des Grobfilters der UVS 1993 sei die linienbestimmte<br />
Trasse V 16 bereits als eine der schlechtesten Varianten ausgeschieden wor-<br />
den (Netzwerk Fehlplanung A 33, Einwendung vom 13.01.2008, S. 23).<br />
Dabei verkennen die Einwender, dass das Berücksichtigungsgebot aus UVP-<br />
Richtlinie (und in der Folge aus UVPG) „sich nicht als Ausdruck des Willens des<br />
Richtliniengebers deuten (lässt), auf den Inhalt der Entscheidung Einfluss zu<br />
nehmen. Es begründet keine Verpflichtung, in den Mitgliedsstaaten die Zulas-<br />
sungstatbestände materiell zu verschärfen. (..) Die UVP-Richtlinie verlangt nur,<br />
dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit<br />
einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie daraus zu ziehen<br />
hat.“ (BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, 4 C 5/95). Die UVP-Richtlinie beschränkt<br />
sich mithin „auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachent-<br />
scheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern“ (BVerwG, Beschluss<br />
vom 10. Oktober 2006, 9 B 27.05 m.w.N.).<br />
Ein Abweichen von den Ergebnissen der UVP, auch bei der zu treffenden Vari-<br />
antenauswahl, ist mithin durch die Vorgaben von UVP-Richtlinie und UVPG<br />
nicht generell ausgeschlossen und im vorliegenden Fall eingehend begründet.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses mit allen Unter-<br />
kapitel (Trassenwahl) sowie all die Kapitel verwiesen, die sich mit der materiel-<br />
104
len Zulassungsfähigkeit der Trasse V 16/K 1 auch unter umweltrechtlichen Ge-<br />
sichtspunkten befassen.<br />
Die vorgenommene Abschnittsbildung hindert entgegen der Einschätzung der<br />
Einwender (Netzwerk Fehlplanung A 33, Einwendung vom 13.01.2008, S. 23)<br />
nicht, eine unter UVP-Gesichtspunkten rechtmäßige Entscheidung zu treffen.<br />
Die UVP-Richtlinie „verbietet eine Planfeststellung in Abschnitten nicht. Das<br />
einschlägige Fachrecht stellt nämlich zahlreiche Instrumente bereit, die eine<br />
planerische, auch Umweltbelange einbeziehende Koordination gewährleisten.<br />
Dazu gehört das Gebot, in jedem Abschnitt die Möglichkeiten der Weiterführung<br />
der Strecke über den jeweiligen Abschnitt hinaus und die sich daraus ergeben-<br />
den Zwangspunkte in die Entscheidung einzubeziehen. Diese Vorausschau auf<br />
nachfolgende Abschnitte nach Art eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“<br />
gewährleistet auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine hinreichende<br />
Verknüpfung der Abschnitte zu einem Gesamtprojekt“ (BVerwG, Beschluss vom<br />
30.12.1996, 11 VR 21/95; s. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 18/99,<br />
juris Rn. 39).<br />
Im Ergebnis ist abschließend festzuhalten, dass eine Umweltverträglichkeitsprü-<br />
fung im Einklang mit allen dazu erlassenen Verfahrensvorschriften durchgeführt<br />
worden ist und hierin alle die Schutzgüter des UVPG betreffenden Aspekte zu-<br />
sammengestellt, bewertet und in der Abwägungsentscheidung berücksichtigt<br />
wurden.<br />
4.1 Beschreibung der Umwelt<br />
Die sichtbare Gestalt der Landschaft, ihr Relief, biotische und abiotische Fakto-<br />
ren sowie Vegetation und Nutzung sind erstmals in der UVS von 1993 darge-<br />
stellt worden. Im Verlauf des Planungsprozesses hat der Vorhabenträger seit-<br />
dem die Angaben der UVS verfeinert und insbesondere auch aktualisiert und an<br />
sich verändernde Gegebenheiten angepasst. Die Beschreibung der Umwelt<br />
kann insofern insbesondere dem LBP in Gestalt des Deckblattes I entnommen<br />
werden.<br />
Dies gilt zunächst für die Darstellung der abiotischen Faktoren des Landschafts-<br />
raumes, seines Reliefs, seiner Oberflächengestalt, der geologischen und hyd-<br />
rogeologischen Verhältnisse sowie der klimatischen Gegebenheiten. Zur Ver-<br />
105
meidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Kapitel 2.1.1 des LBP und<br />
das dort jeweils in Bezug genommene Kartenmaterial der Planunterlagen ver-<br />
wiesen. Diesen Unterlagen können namentlich die genaue Lage von Wasser-<br />
schutzgebieten und deren Schutzzonen entnommen werden.<br />
Im Rahmen des LBP wird im Weiteren die Vegetationsstruktur des Planungs-<br />
raumes als Grundlage einer Abgrenzung faunistischer Funktionsräume und<br />
landschaftsästhetischer Raumeinheiten eingehend beschrieben.<br />
Zusammengefasst ist eingangs festzustellen, dass sich die tatsächlich vorhan-<br />
dene Vegetation von der potenziellen natürlichen Vegetation <strong>–</strong> also den Struktu-<br />
ren, die sich einstellen würden, wenn heute die Einflussnahme des Menschen<br />
entfiele (vgl. hierzu Tabelle 1 des LBP) <strong>–</strong> weit entfernt hat. Die potenzielle natür-<br />
liche Vegetation umfasst ausschließlich Waldlebensräume, die sich jedoch im<br />
Untersuchungsraum als großflächige Waldgebiete nur noch in der Patthorst,<br />
dem Tatenhauser Wald und den Wälder bei Schloss Holtfeld finden. Selbst in-<br />
nerhalb dieser großen Wälder sind im Übrigen naturnahe Laubwälder nur insel-<br />
artig <strong>–</strong> vor allem im Tatenhauser Wald <strong>–</strong> vertreten, im Übrigen aber dominieren<br />
nicht bodenständige, naturferne Waldgesellschaften.<br />
Zwischen diesen großen Waldgebieten ist der Untersuchungsraum durch land-<br />
wirtschaftliche Nutzung gekennzeichnet. Insgesamt dominiert die Ackernutzung;<br />
nur in wenigen Teilbereichen (insbesondere den Niederungen entlang der<br />
Bachläufe der Neuen Hessel und des Casumer Baches, dem Illenbruch, Niede-<br />
rungsbereichen in Künsebeck und Bokel sowie dem Grünlandkomplex westlich<br />
der Holtfelder Straße) findet sich noch ein bemerkenswert hoher Anteil an Grün-<br />
land unterschiedlicher Ausprägung.<br />
Ungeachtet der Nutzung sind die ausgedehnten landwirtschaftlichen Nutzflä-<br />
chen in unterschiedlichem Maß durch Vegetationselemente, wie kleineren<br />
Wäldchen, Feld- und Ufergehölzen entlang der Bachläufe, Hecken, Baumreihen<br />
und <strong>–</strong>gruppen sowie markanten Einzelbäume und Streuobstwiesen an den Hof-<br />
lagen, gegliedert und strukturiert. Als besonders reich an derartigen Elementen<br />
sind insoweit die Grünlandkomplexe in Holtfeld westlich der Holtfelder Straße<br />
und westlich der Stockkämper Straße anzusprechen. In bemerkenswerter Aus-<br />
prägung sind hier Reste einer bäuerlichen Kulturlandschaft vorhanden, während<br />
sich dazwischen <strong>–</strong> und so z.B. auch im Bereich Künsebeck <strong>–</strong> große, weitgehend<br />
gehölzfreie Agrarflächen erstrecken.<br />
106
Nähere Einzelheiten, auch zu naturnahen Abschnitten der Fließ- und Stillge-<br />
wässer, kleinflächigen Besonderheiten und nach § 30 BNatSchG geschützten<br />
Biotopen können Kapitel 12.1.2.1.1 des LBP mit dem dazugehörigen Kartenma-<br />
terial (Unterlage 12.1.1) entnommen werden; es wird hierauf verwiesen.<br />
Im Wesentlichen anhand der so beschriebenen, unterschiedlichen Ausstattung<br />
des Raumes mit verschiedenen Vegetationselementen, lassen sich unter-<br />
schiedliche landschaftsästhetische Raumeinheiten (ÄRE) unterscheiden, die<br />
sich aufgrund ihres einheitlichen Erscheinungsbildes von der Umgebung abset-<br />
zen und somit als eigenständige Raumeinheiten betrachtet werden können. Der<br />
LBP geht von insgesamt 14 ÄRE aus, wovon zwei zwar innerhalb des Untersu-<br />
chungsgebietes, jedoch ausschließlich im Einflussbereich der Anschlussstelle<br />
Schnatweg liegen und infolge dessen in der Bewertung dem Planfeststellungs-<br />
abschnitt 6 zugeordnet werden müssen.<br />
Entsprechend der oben beschriebenen Vegetationsverteilung lassen sich als<br />
ÄRE grob die Waldgebiete auf der einen (ÄRE 4 und 7) und die Offenlandberei-<br />
che auf der anderen Seite gegeneinander abgrenzen. Letztere sind dann zu un-<br />
terscheiden in solche, in denen<br />
• die Ackernutzung dominiert und sich abseits der landwirtschaftlichen Hofla-<br />
gen nur wenige gliedernde und belebende Elemente finden (ÄRE 3 und 13)<br />
• die Ackernutzung dominiert, jedoch eine größere Dichte an Gehölzstreifen,<br />
Feldgehölzen und Baumreihen vorhanden ist (ÄRE 10)<br />
• Acker- und Grünlandflächen in etwa gleicher Häufigkeit auftreten und häufi-<br />
gere Baumhecken und <strong>–</strong>reihen, Ufergehölze, Einzelbäume und Feldgehölze<br />
verschiedenen Alters eine Strukturierung des Raumes herbeiführen (ÄRE 5<br />
und 14)<br />
• das Grünland vorherrscht und zahlreiche Gehölzstreifen, Baumreihen, Feld-<br />
gehölze (teils auch in Gestalt alter Bestände) sowie Ausläufer angrenzender<br />
Waldgebiete für einen kleinräumigen Wechsel und eine gute Ausstattung mit<br />
landschaftsbildprägenden Elementen sorgen (ÄRE 6 und 12).<br />
Als eigene ÄRE abgegrenzt werden die Auenbereiche von Laibach, Ruthebach,<br />
Neue Hessel und Casumer Bach. Unterschiede ergeben sich zwischen den<br />
Bachtälern hinsichtlich ihrer geomorphologischen Ausprägung und Wahrnehm-<br />
107
arkeit gegenüber der sie umgebenden Landschaft sowie der Naturnähe, bezo-<br />
gen auf den Bachverlauf und den angrenzenden Bewuchs.<br />
Eine Besonderheit stellt der Landschaftsbereich zwischen dem Tatenhauser<br />
Wald und dem Siedlungsbereich von Halle dar (ÄRE 9). Er ist zwar kleinräumig<br />
strukturiert und enthält verschiedene Gehölzstrukturen, Wiesen und Brachen;<br />
jedoch liegt ein deutlicher Schwerpunkt auf Siedlungs- und Industrieflächen so-<br />
wie Äckern.<br />
Der ästhetische Eigenwert jedes Landschaftsraums bemisst sich nach den Kri-<br />
terien Vielfalt, Naturnähe, Eigenartserhalt und Ruhe/Geruchsarmut. Waldberei-<br />
chen kommt dabei sowohl hinsichtlich der Vielfalt als auch der Naturnähe eine<br />
relativ hohe Qualität zu. Gleiches gilt für die Auen der Bachläufe sowie diejeni-<br />
gen Offenlandbereiche, die in vielfältiger Weise von Vegetationsstrukturen be-<br />
lebt und nur mäßig von anthropogenen Einflüssen über die landwirtschaftliche<br />
Nutzung hinaus geprägt werden.<br />
Da sich das Kriterium der Eigenart an den Veränderungen der zurückliegenden<br />
etwa 50 Jahre bemisst, kann demgegenüber auch eine ausgeräumte Acker-<br />
landschaft von hohem Eigenartserhalt geprägt sein, wenn diese Art der Nutzung<br />
traditionell den Raum dominiert. Umgekehrt weist ein Landschaftsraum, der<br />
zwar noch immer reich gegliedert ist, dennoch einen hohen Verlust an Eigenart<br />
auf, wenn sich seine Struktur innerhalb der vergangenen Jahrzehnte z.B. durch<br />
die großflächige Umwandlung von ausgedehnten Waldflächen in landwirtschaft-<br />
liche Nutzflächen verändert hat.<br />
Ruhe und Geruchsarmut sind unmittelbar von Lage und Zahl der umgebenden<br />
Emissionsquellen, wie Straßen und gewerbliche Betriebe, Kläranlagen etc. ab-<br />
hängig.<br />
Zu den Einzelheiten, insbesondere in welcher Weise sich ÄRE voneinander ab-<br />
grenzen lassen und in ihrer Wertigkeit nach den o.g. Kriterien zur beurteilen<br />
sind, wird auf den LBP, dort die Kapitel 2.2 und 3.2.1.4 verwiesen.<br />
Zwölf abgrenzbare Raumeinheiten auf einer Streckenlänge des Planfeststel-<br />
lungsabschnitts von etwa zwölf Kilometern legen im Ergebnis eine insgesamt<br />
vielgestaltige Landschaft nahe, deren Erscheinungsbild in relativ kurzen Ab-<br />
ständen wechselt. Zudem sind die Raumeinheiten, die über eine gute Ausstat-<br />
108
tung mit Gliederungselementen und damit über ein vergleichbar hohes Maß an<br />
Vielfalt und Naturnähe verfügen, auch bei den Offenlandbereichen, insbesonde-<br />
re im Trassenabschnitt westlich der L 782, in der Mehrzahl.<br />
Die so gestaltete Landschaft eröffnet einer Vielzahl unterschiedlicher Tierarten-<br />
gruppen und <strong>–</strong>arten einen ihren Habitatansprüchen genügenden Lebensraum.<br />
Im LBP werden beispielsweise die Vorkommen von insgesamt 87 Vogelarten<br />
beschrieben, davon 72 mit dem Status eines Brutvogels. Im Untersuchungs-<br />
raum existieren 44 Amphibienlaichgewässer unterschiedlichster Ausprägung<br />
(vom Gartenteich bis zum Regenrückhaltebecken) mit den entsprechenden<br />
Landhabitaten, in denen sich eine bemerkenswerte Artenvielfalt und Individuen-<br />
dichte entwickelt hat. Gleiches gilt für insgesamt 14 feststellbare Fledermausar-<br />
ten, von denen Wochenstuben, Quartiere, bedeutende Jagdhabitate und Flug-<br />
bahnen im Untersuchungsraum belegt sind.<br />
Anhand der Verteilung und der Konzentration der Populationen lassen sich im<br />
Untersuchungsraum mehrere bedeutende faunistische Funktionsräume abgren-<br />
zen. Auch wenn diese nicht mit den ÄRE identisch sind, zeigt sich auch hier die<br />
Korrelation zwischen dem Strukturreichtum der Landschaft und der Vielzahl der<br />
in ihr vertretenen Arten. So sind es insbesondere die großen, geschlossenen<br />
Waldgebiete (Patthorst, Tatenhauser Wald), die für alle der o.g. Artengruppen<br />
und darüber hinaus auch für weitere Arten, die im LBP angeführt sind, über eine<br />
hohe Habitateignung verfügen.<br />
Gleiches gilt in anderer Ausprägung für den östlich der L 782 gelegenen Funkti-<br />
onsraum sowie für die strukturreiche Landschaft des Raumes Holtfeld/Casum;<br />
in beiden Räumen findet sich eine enge Verzahnung zwischen Wald- und Of-<br />
fenlandbereichen sowie den darin eingebetteten Fließ- und Stillgewässern, wo-<br />
bei die Fließgewässer zusätzlich eine vernetzende Funktion wahrnehmen. Mit<br />
dem Fund einer Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus im Jahr 2010<br />
muss aus heutiger Sicht zusätzlich dem Wald-/Offenlandkomplex zwischen<br />
Hesselteicher Straße und Oldendorfer Straße eine höhere Bedeutung beige-<br />
messen werden.<br />
Detaillierte Beschreibungen der im Landschaftsraum angetroffenen Fauna und<br />
den aus diesen Feststellungen abgeleiteten bedeutsamen faunistischen Funkti-<br />
onsräumen finden sich in den Kapiteln 2.1.2.2 mit allen Unterkapiteln sowie<br />
3.1.1.2 des LBP. Natürlich sind auch außerhalb dieser Funktionsräume Indivi-<br />
109
duen gefährdeter und/oder geschützter Arten anzutreffen, namentlich im Be-<br />
reich der Avifauna, aber auch im Umfeld von Amphibiengewässern oder (Teil-<br />
)habitaten von Fledermäusen.<br />
Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb der von den Landschaftsplänen „Halle-<br />
Steinhagen“ und „Osning“ erfassten Bereiche. Weite Teile sind als Landschafts-<br />
schutzgebiet ausgewiesen; lediglich im Westteil des Untersuchungsraumes fin-<br />
den sich größere Flächen zwischen der Stockkämper Straße und der Holtfelder<br />
Straße sowie zwischen Casumer Straße und Hesselteicher Straße, die insofern<br />
keiner Schutzgebietsausweisung unterliegen. Es handelt sich dabei aber um<br />
solche Räume, die <strong>–</strong> wie oben beschrieben <strong>–</strong> wegen relativer Strukturarmut we-<br />
der aus landschaftlicher noch aus Sicht der Biotopeignung über eine hohe Qua-<br />
lität verfügen.<br />
Der Tatenhauser Wald ist als ein großflächiger Laub-Nadelwaldkomplex als Na-<br />
turschutzgebiet ausgewiesen, um die Erhaltung, Förderung und Wiederherstel-<br />
lung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen- und<br />
Tierarten sicherzustellen. Darüber hinaus ist er in Teilen als FFH-Gebiet unter<br />
Schutz gestellt worden, namentlich für die Lebensraumtypen des Hainsimsen-<br />
Buchenwaldes, der alten bodensauren Eichenwälder auf Sandebenen sowie<br />
der Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder. Dem FFH-Schutz unterliegen im<br />
Weiteren die Tierarten Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus, Großes Maus-<br />
ohr, Kammmolch und Heldbock.<br />
Im gesamten Untersuchungsraum verteilt finden sich Biotope, die nach § 30<br />
BNatSchG gesetzlich geschützt sind. Gleichermaßen finden sich schutzwürdige<br />
Biotope des Biotopkatasters NRW des LANUV.<br />
(zu all dem Kapitel 2.5 des LBP)<br />
Der LBP erwähnt in besagtem Kapitel als Kulturdenkmäler eine Gräftenhof-<br />
Stätte in der Patthorst östlich des Schierenweges, eine Wallanlage südlich von<br />
Schloss Holtfeld sowie Hügelgräber am Schnatweg zwischen der B 68 und der<br />
Bahnlinie. Erwähnenswert ist im Weiteren sicherlich Schloss Holtfeld selbst so-<br />
wie <strong>–</strong> wiewohl abseits des engeren Untersuchungsraumes gelegen <strong>–</strong> Schloss<br />
Tatenhausen und die Kapelle Stockkämpen.<br />
110
Den so beschriebenen Landschaftsraum nutzt der Mensch zunächst als Wohn-<br />
und Lebensraum. Dabei werden geschlossene und mit bauplanerischer Einstu-<br />
fung versehene Siedlungsbereiche mit der Delbrügge-Siedlung am Schnatweg,<br />
dem südlichen Stadtgebiet Halles und der Siedlung Casum an der Hesseltei-<br />
cher Straße berührt.<br />
Im Übrigen aber ist der Landschaftsraum mit einer Streu- und Splitterbebauung<br />
überzogen. Dies umfasst zum einen landwirtschaftliche Hofstellen, zum ande-<br />
ren aber auch rein zu Wohnzwecken genutzte Gebäude, die vielfach aus land-<br />
wirtschaftlichen Hofstellen hervorgegangen sind. Den städtebaulichen Fachbei-<br />
trägen und Gutachten zur bebauten Umwelt im Rahmen des Variantenver-<br />
gleichs kann diesbezüglich entnommen werden, dass es sich um eine in Ost-<br />
westfalen typische Siedlungsstruktur mit einer zum Teil beachtlichen Tradition<br />
handelt. Ein großer Teil der noch heute vorzufindenden Strukturen blickt auf ei-<br />
ne über 100jährige Tradition zurück, nur wenige Standorte wurden vollständig<br />
aufgegeben.<br />
Daneben dient der gesamte Untersuchungsraum der menschlichen Erholung,<br />
insbesondere der sog. „sanften Erholung“ (Wandern, Radfahren, Reiten, Kultur-<br />
und Naturerlebnis). Dies gilt namentlich für die im Raum selbst lebenden Men-<br />
schen; darüber hinaus haben mindestens die bestgeeigneten Teilräume <strong>–</strong> z.B.<br />
die großen Wälder <strong>–</strong> eine Anziehungskraft als Erholungsgebiet über den örtli-<br />
chen Bedarf hinaus.<br />
In wirtschaftlicher Hinsicht nutzt der Mensch den Untersuchungsraum im We-<br />
sentlichen land- und forstwirtschaftlich. Nur vereinzelt finden sich gewerbliche<br />
Betriebe oder Versorgungseinrichtungen eingestreut (vgl. Bestand Land-<br />
schaftsbild/naturbezogene Erholung, Planunterlage 12.1.5). Eine Ballung ge-<br />
werblicher Nutzung findet sich lediglich außerhalb des Untersuchungsraumes<br />
im Siedlungsband an der B 68 (Ausnahme insoweit der große Betriebskomplex<br />
der Fa. Storck); gleiches gilt für Funktionsbereiche mit zentralörtlicher Bedeu-<br />
tung als städtebaulichen Kristallisationspunkten.<br />
111
4.2 Zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG<br />
Die Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme lassen sich in drei Bereiche glie-<br />
dern:<br />
Baubedingte Auswirkungen:<br />
Während der Bauphase ist mit Staub-, Lärm- und Abgasemissionen durch den<br />
Betrieb von Baustellenfahrzeugen und -einrichtungen zu rechnen. Baustellein-<br />
einrichtungsplätze und Arbeitsstreifen sind potenzielle Emissionsorte. Gleichzei-<br />
tig stehen diese Flächen während der Bauphase für ihre ursprüngliche Nutzung<br />
z.B. auch als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht zur Verfügung. Sie die-<br />
nen je nach Bedarf der Lagerung von Erdmassen, die ggf. an anderer Stelle<br />
dauerhaft oder vorübergehend entnommen wurden. Da im Zuge der Bauarbei-<br />
ten auch vorhandene Fließgewässer gequert werden, sind temporäre Verunrei-<br />
nigungen nicht auszuschließen.<br />
Anlagebedingte Auswirkungen:<br />
Durch die Autobahn werden Flächen dauerhaft überbaut und versiegelt. Hiermit<br />
verbunden sind quantitative und qualitative Verluste an Vegetation und frei le-<br />
bender Tierwelt sowie von Flächen für land- und forstwirtschaftliche Nutzung.<br />
Von der Straßentrasse gehen Barriere- und Zerschneidungseffekte aus, klein-<br />
klimatische Veränderungen können nicht ausgeschlossen werden. Das Land-<br />
schaftsbild verändert sich, das Wohnumfeld und die Erholungsqualität der<br />
Landschaft sind beeinträchtigt.<br />
Betriebsbedingte Auswirkungen:<br />
Als betriebsbedingte Auswirkungen sind vor allem Lärm- und Schadstoffemissi-<br />
onen zu sehen. Dabei ist nicht nur auf Luftschadstoffe abzustellen. Der Schad-<br />
stoffeintrag durch die Entwässerung der Fahrbahn, auch bei möglichen Unfäl-<br />
len, ist ebenso zu berücksichtigen. Auch Fahrzeugbewegungen und Lichtreflexe<br />
von der Autobahn wirken sich auf die freie Landschaft aus.<br />
112
4.2.1 Schutzgut Mensch<br />
Unter den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden die Beeinträchti-<br />
gungen verstanden, die geeignet sind, die physische und psychische Gesund-<br />
heit des Menschen oder sein Wohlbefinden zu treffen. Dabei sind ausdrücklich<br />
nicht nur diejenigen Auswirkungen zu betrachten, die die Schwelle zu einer Ge-<br />
sundheitsbeeinträchtigung überschreiten, sondern auch bereits Belästigungen<br />
unterhalb dieser Schwelle.<br />
Auswirkungen auf andere Schutzgüter haben vielfach Auswirkungen auf den<br />
Menschen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen bzw. das Kapi-<br />
tel B 4.2.8 „Wechselwirkungen“ verwiesen. An dieser Stelle werden Auswirkun-<br />
gen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie die Beeinträchtigung der Erholungs-<br />
bereiche im Planungsraum beschrieben.<br />
Erholung<br />
Gegenstand dieser Darstellung ist die freiraumbezogene Erholung, da andere<br />
Erholungseinrichtungen durch Bau und Betrieb der A 33 nicht beeinträchtigt<br />
werden. Angesichts der Nähe der Trasse zu einigen geschlossenen Wohnge-<br />
bieten und einer Vielzahl von Bereichen mit Streu- und Einzelbebauung muss<br />
auch der Erholungswert der engeren Wohnumgebung in die Betrachtung einge-<br />
stellt werden.<br />
In der UVS 1993 wird insbesondere den örtlichen Grünzügen, randlich gelege-<br />
nen Grünflächen, dem engen Siedlungsumfeld und den Zielpunkten der überört-<br />
lichen Erholung ein sehr hohes Empfindlichkeitspotenzial zugeordnet. Ein ho-<br />
hes Empfindlichkeitspotenzial besitzen danach das weitere Siedlungsumfeld,<br />
das weitere Umfeld der Zielpunkte überörtlicher Erholung sowie Waldflächen,<br />
soweit sie nicht ohnehin schon den sehr hoch empfindlichen Bereichen zuge-<br />
ordnet werden müssen (vgl. Raumwiderstandsanalyse, Bild B III 1.1 auf S. 86).<br />
Vor dem Hintergrund dieser Einstufung war es nicht möglich, einen völlig kon-<br />
fliktarmen Korridor auszuweisen.<br />
Der LBP erfasst und bewertet den Faktor der naturbezogenen Erholung grds.<br />
anhand der in Kapitel B 4.1 schon aufgezeigten und im LBP näher beschriebe-<br />
113
nen landschaftsästhetischen Raumeinheiten (ÄRE). Nicht allen dieser ÄRE<br />
weist der LBP eine Erholungseignung zu; sie wird vielmehr nur dann unterstellt,<br />
wenn die Raumeinheit zu einem ausgewiesenen Erholungsgebiet gehört und<br />
eine erhöhte ästhetische Funktion und Erlebniswirksamkeit aufweist.<br />
Angesichts der nahezu flächendeckenden Ausweisung des Untersuchungsrau-<br />
mes mindestens als Landschaftsschutzgebiet, ist eine Ausweisung als Erho-<br />
lungsgebiet nicht der einschränkende Faktor. Mit Blick auf die zweite Bedingung<br />
werden den Raumeinheiten 3, 9, 10 und 13 erholungswirksame Funktionen in<br />
dem Sinne abgesprochen, dass sie bei der Darstellung und Beurteilung der na-<br />
turbezogenen Erholung und damit bei der Frage der naturschutzrechtlichen<br />
Kompensation von Eingriffen unberücksichtigt bleiben.<br />
Gleichwohl ist zumindest den ÄRE 9 (anthropogen geprägte Landschaft zwi-<br />
schen Halle und dem Tatenhauser Wald) und 10 (Niederungsbereich südlich<br />
von Hesseln) eine <strong>–</strong> wenn auch teilweise eingeschränkte <strong>–</strong> Erholungsfunktion<br />
zuzusprechen; sie werden in dieser Funktion auch von den Einwendern ange-<br />
sprochen.<br />
So ist zwar die ÄRE 9 sicherlich zwischen der geplanten A 33-Trasse und der<br />
angrenzenden L 782 durch diese, die Bahnlinie sowie die vorhandene Bebau-<br />
ung anthropogen vorgeprägt. Dennoch wird durch diese ÄRE und die darin ent-<br />
haltenen Wege vom Stadtzentrum Halle aus der Tatenhauser Wald und damit<br />
unzweifelhaft ein Anziehungspunkt der örtlichen wie überörtlichen Erholung er-<br />
reicht (vgl. z.B. S. 430 des Protokolls der Generalerörterung für den Bereich Ar-<br />
rode, Steinhauser Weg, Paulinenweg <strong>–</strong> entspricht in Teilen der ÄRE 9). Zudem<br />
bilden auch die weitläufigen landwirtschaftlichen Flächen nordwestlich des Ho-<br />
fes Ossieck einen Bestandteil dieser ÄRE. Im Zusammenhang mit den umge-<br />
benden Waldbeständen des Tatenhauser Waldes kann diesen Flächen eine Er-<br />
holungseignung nicht abgesprochen werden, die von angrenzenden und durch-<br />
laufenden Wegen auch erlebt werden kann.<br />
Die ÄRE 10 verfügt, wie bereits in Kapitel B 4.1 dargestellt, bei dominierender<br />
Ackernutzung dennoch über eine größere Zahl an belebenden Landschaftsele-<br />
menten, wie Feldgehölzen, kleinen Wäldchen oder Hecken. Zudem ist sie von<br />
einer Vielzahl auch miteinander vernetzter Straßen und Wirtschaftswege er-<br />
schlossen; die Wege ermöglichen es darüber hinaus, die südlich angrenzenden<br />
Waldgebiete um Tatenhausen, Stockkämpen und Schloss Holtfeld zu erreichen.<br />
114
Insofern ist davon auszugehen, dass dieser ÄRE zumindest für ihre Bewohner<br />
und auch für die Einwohner des nördlich angrenzenden Ortsteils Hesseln die<br />
Funktion eines Erholungsraumes zukommt.<br />
Anders verhält es sich bei den ÄRE 3 (Ackerflächen im Bokeler Feld und östlich<br />
Sandforther See) und 13 (ackergeprägte Gebiete zwischen Neuer Hessel und B<br />
476). Sie sind nicht nur von äußerst geringer Landschaftsqualität. Sie sind dar-<br />
über hinaus auch für den Erholungssuchenden nicht erschlossen. Die ohnehin<br />
nur wenigen vorhandenen Wege und Straßen bilden kein Netz, Wirtschaftswe-<br />
ge enden vielmehr häufig ohne Anschluss an einer landwirtschaftlichen Nutzflä-<br />
che. Diese Landschaftsräume als Erholungssuchender zu erleben, ist daher<br />
schwerlich möglich.<br />
Nach dem LBP lassen sich folgende Faktoren der Erholungseignung einer<br />
Raumeinheit festlegen:<br />
• Ausgewiesener Erholungsraum (Naturparke, Landschaftsschutzgebiete,<br />
siedlungsnahe Erholungsgebiete)<br />
• Landschaftsbestandteile (Naturdenkmäler, Baudenkmäler oder besondere<br />
Aussichtspunkte)<br />
• Infrastrukturelle Ausstattung (Wander- und Radwege, Schutzhütten, Wan-<br />
derparkplätze)<br />
• Bioklimatische Daten<br />
• Ruhe und Geruchsarmut<br />
• die Erholungseignung einschränkende Bestandteile (Verkehrswege, Freilei-<br />
tungen, Gewerbegebiete).<br />
(vgl. zu all dem LBP Kapitel 2.3)<br />
Mit Ausnahme der ÄRE 1 und 2 (betroffen am Zubringer Schnatweg im Plan-<br />
feststellungsabschnitt 6) sowie 3 und 13 aus den oben beschriebenen Gründen<br />
müssen unter dem Blickwinkel der Erholung des Menschen alle, von diesen<br />
Faktoren in unterschiedlichem Maße geprägten ÄRE in den Blick genommen<br />
werden.<br />
Zu den näheren Einzelheiten, bezogen auf jede ÄRE, ist insofern auf Kapitel<br />
3.2.2.3 des LBP zu verweisen. Weitere Details bezüglich der Beeinträchtigun-<br />
gen des Landschaftsbildes, von dem sich die Erholungseignung ganz wesent-<br />
115
lich ableitet, können darüber hinaus Kapitel 3.2.1.4 des LBP entnommen wer-<br />
den.<br />
Zusammenfassend ist allen Raumeinheiten gemein, dass sie von der Trasse<br />
der A 33 mehr oder minder zentral zerschnitten werden. Den Erlebniswert stei-<br />
gernde Landschaftsbestandteile, die die Vielfalt und Naturnähe der ÄRE mit-<br />
bestimmen, gehen verloren, stattdessen wird ein technisches Bauwerk einge-<br />
fügt; die prägenden Bachläufe in den ÄRE 8 und 11 werden in ihrer Erlebnis-<br />
qualität gemindert. Das Wegenetz wird zum Teil unterbrochen, zum Teil nur in<br />
veränderter und mit Umwegen verbundener Form aufrechterhalten. In allen<br />
ÄRE nimmt die Verlärmung zu; das Bioklima verschlechtert sich, was insofern<br />
von Bedeutung ist, als naturbezogene Erholung häufig mit körperlicher Betäti-<br />
gung zu tun hat, die Atmungsaktivität der Erholungssuchenden also gesteigert<br />
ist.<br />
Um den landschaftlichen Erlebniswert in den ÄRE zu erhalten, wird in Kapitel<br />
3.2.1.4 des LBP ein erhöhter Bedarf zur Einbindung der Trasse in das Land-<br />
schaftsbild gesehen. Dieser Bedarf vermindert sich allenfalls in waldgeprägten<br />
Bereichen, weil hier die Einbindung zumindest hinsichtlich der weitläufigen<br />
Sichtbeziehungen durch die verbleibenden Waldbestände erreicht wird (Bei-<br />
spiel: ÄRE 4).<br />
Zur Minderung der Lärmbelastung auch unter dem Gesichtspunkt der Erho-<br />
lungseignung der Landschaft tragen die vorgesehenen Wälle, Wände und Wall-<br />
/Wandkombinationen bei, unabhängig davon, ob sie der Einhaltung lärmrechtli-<br />
cher Bestimmungen geschuldet sind oder in erster Linie als Überflughilfe aus<br />
Gründen des Natur- und Artenschutzes vorgesehen sind. Derartige Schutzein-<br />
richtungen sind allerdings nur westlich der K 25 durchgehend in überwiegend<br />
mindestens 4,00 m Höhe vorgesehen. Östlich davon und damit im gesamten<br />
Querungsbereich mit der ÄRE 5 (Niederungen des Sandforther und des Künse-<br />
becker Baches) sind derartige Einrichtungen nur punktuell planfestgestellt.<br />
Auch in den Bereichen aber, in denen Lärmschutzeinrichtungen oder lärmwirk-<br />
same Überflughilfen vorgesehen sind, ist der Erholungswert der Landschaft<br />
durch zusätzliche Lärmimmissionen in einem bisher wenig vorbelasteten Raum<br />
gemindert. Anhaltspunkte, wie weitgehend die Auswirkungen des Lärms auf die<br />
Erholungsgebiete sind, geben die Lärmrasterkarten, die der Vorhabenträger für<br />
die Ursprungsplanung in der Generalerörterung vorgestellt hat. Die vorgesehe-<br />
116
nen Immissionsschutzeinrichtungen haben sich gegenüber der Ursprungspla-<br />
nung wenig verändert und auch die Werte des überarbeiteten Verkehrsgutach-<br />
tens für den Prognosehorizont 2025 weichen von denjenigen des ausgelegten<br />
Gutachtens nicht wesentlich ab.<br />
Auch wenn mit diesen Karten keine parzellenscharfe Abgrenzung etwaiger An-<br />
sprüche nach der 16. BImSchV möglich ist, so lässt sich doch ablesen, dass<br />
dort, wo Immissionsschutzeinrichtungen vorgesehen sind, in einem Abstand<br />
von durchschnittlich etwa 75 m vom Fahrbahnrand die Lärmbelastung noch<br />
immer 59 dB(A) am Tag beträgt. Nachts gilt dies in ähnlicher Weise für eine<br />
Grenze von 54 dB(A). Bei freier Schallausbreitung ist in etwa 200 m Entfernung<br />
zum Fahrbahnrand der Immissionsgrenzwert für die Nacht im Außenbereich<br />
von 54 dB(A) erreicht, in etwa 500 m Entfernung derjenige für Wohngebiete (49<br />
dB(A)) <strong>–</strong> vgl. auch S. 120 des Protokolls der Generalerörterung.<br />
Hieraus wird deutlich, dass die vorhandenen Schutzeinrichtungen <strong>–</strong> wo vorge-<br />
sehen <strong>–</strong> eine deutliche Minderung der Immissionsbelastung auch für die Erho-<br />
lungsräume erbringen. Gleichwohl ist auch zu konstatieren, dass die Immissi-<br />
onsbelastung der Erholungsräume, ausgehend von der A 33, in einem relativ<br />
breiten Band deutlich wahrnehmbare Werte annimmt und insofern die Erho-<br />
lungseignung schmälert.<br />
Durch die aktiven Lärmschutzmaßnahmen und lärmwirksamen Überflughilfen<br />
gelingt es, bei rund 75 % der untersuchten Wohngebäude sogar die Immissi-<br />
onsgrenzwerte für die Nacht einzuhalten. Wie den Ergebnistabellen der lärm-<br />
technischen Berechnung für das Deckblatt I zu entnehmen ist, liegen die er-<br />
rechneten Immissionswerte von Tag und Nacht stets 5-6 dB(A) auseinander. Da<br />
die Grenzwerte von Tag und Nacht nach der 16. BImSchV jedoch 10 dB(A)<br />
auseinander liegen, bedeutet eine Einhaltung der Nachtgrenzwerte somit eine<br />
Unterschreitung der Taggrenzwerte um 4-5 dB(A), also in einer wahrnehmbaren<br />
Größenordnung.<br />
Insofern ist dadurch auch eine Entlastung des Außenwohnbereichs und damit<br />
des Außenerholungsbereichs der Wohngebäude mit Ausnahme von lediglich<br />
zwei Objekten erreicht worden. Dennoch soll nicht verkannt werden, dass mit<br />
der A 33 eine zusätzliche Emissionsquelle im Bereich Halle in die Nähe von<br />
Wohngebieten geführt wird und im Übrigen die im gesamten Planungsraum ver-<br />
tretene Streu- und Einzelbebauung im Außenbereich betroffen ist.<br />
117
Die an die A 33 angrenzenden Wohngebiete sind durch die L 782 vorbelastet,<br />
die Außenbereichsbebauung war bisher einer derartigen Lärmbelastung kaum<br />
ausgesetzt; denn die dort vorhandenen klassifizierten Straßen tragen keine an-<br />
nähernd so hohe Verkehrsbelastung wie beispielsweise die L 782 und auch die<br />
Bahnlinie des Haller Wilhelms ist mit einem Halbstundentakt zwischen Bielefeld<br />
und Halle und einem Stundentakt von dort weiter Richtung Osnabrück nicht als<br />
Dauerlärmquelle anzusprechen.<br />
Luftverunreinigungen<br />
Luftverunreinigungen an Straßen entstehen im Wesentlichen durch Verbren-<br />
nungsprozesse in den Fahrzeugmotoren sowie durch Abrieb an Belägen, Rei-<br />
fen und Straße. Die dabei anfallenden Emissionen treten überwiegend in gas-<br />
förmigem, z.T. auch in festem Zustand auf. Zu nennen sind hier insbesondere<br />
Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoffe, Stickoxide, Ozon, Schwe-<br />
feldioxid, Schwermetalle, Staub.<br />
Die Emissionsmenge hängt neben spezifischen Faktoren des einzelnen Fahr-<br />
zeugs von der Verkehrsmenge, dem LKW-Anteil sowie der Fahrgeschwindigkeit<br />
ab.<br />
Zu den Faktoren der Verkehrsmenge und des LKW-Anteils lag den ausgelegten<br />
Planunterlagen eine Verkehrsprognose mit dem Prognosehorizont 2020 bei. Sie<br />
behandelte neben dem Prognose-Nullfall drei Planfälle (Weiterbau von Norden,<br />
Weiterbau von Süden, vollständige Realisierung des Lückenschlusses) mit je-<br />
weils verschiedenen Planungsstufen und <strong>–</strong>varianten.<br />
Zum heutigen Zeitpunkt, da die beiden südlichen Planfeststellungsabschnitte<br />
bereits in Bau sind, ist für die hier zu treffende Entscheidung über den Planfest-<br />
stellungsabschnitt 7.1 nur noch der Planfall von Belang, der einen vollständig<br />
realisierten Lückenschluss beinhaltet. Diesen Planfall hat der Vorhabensträger<br />
für das Deckblatt I überarbeitet und auf den Prognosehorizont 2025 ausgelegt.<br />
Zu den Einzelheiten der Verkehrsprognose, ihren Eingangsdaten, ihrer Ver-<br />
wertbarkeit und ihren Ergebnissen, verweise ich auf Kapitel B 6.1.2.2 dieses<br />
Beschlusses. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die gesamte im Pla-<br />
nungsraum auftretende Verkehrsmenge beim Lückenschluss der A 33 gegen-<br />
118
über dem Prognose Null-Fall größer sein wird. Jedoch erfolgt eine starke Bün-<br />
delung der Verkehre auf der A 33, wohingegen das nachgeordnete Verkehrs-<br />
netz <strong>–</strong> und dabei insbesondere die B 68 <strong>–</strong> entlastet wird. Dies gilt sowohl für die<br />
Gesamtverkehrsmenge als auch für den Schwerverkehrsanteil.<br />
Auf der Grundlage dieser Verkehrsprognose hat der Vorhabenträger die ausge-<br />
legte Luftschadstoffuntersuchung überarbeitet und in aktualisierter Fassung<br />
dem Deckblatt I beigefügt. Mit Deckblatt II wurden zudem die Grundlagen aus<br />
einer aktualisierten Fassung des „Handbuchs für Emissionsfaktoren des Stra-<br />
ßenverkehrs“ (HBEFA) eingearbeitet und die errechneten Werte anhand der 39.<br />
BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) bewertet. Alle Einzelheiten der<br />
Gutachten sind in Kapitel B 7.10 dargestellt, darauf wird verwiesen.<br />
Letztlich wurden im Planungsraum für ca. 23.000 Untersuchungspunkte die<br />
Luftschadstoffimmissionen ermittelt. Einer näheren Betrachtung wurden 25 Un-<br />
tersuchungspunkte unterzogen, die die Belastungssituation an den der geplan-<br />
ten Neubautrasse nächstgelegenen Wohngebäuden darstellen und somit die<br />
maximalen Belastungen an den Wohngebäuden des Untersuchungsgebietes<br />
repräsentieren.<br />
An keinem der ca. 23.000 Untersuchungspunkte und namentlich nicht an den<br />
25 ausgewählten Untersuchungspunkten kommt es zu einer Überschreitung<br />
von Grenzwerten bzw. zu einer unzulässig häufigen Überschreitung von<br />
Grenzwerten. Auch im Planfall unterschreiten zudem die errechneten Werte die<br />
Grenzwerte und zulässigen Überschreitungsmargen deutlich mit der Folge,<br />
dass Grenzwertüberschreitungen auch bei höheren Verkehrsbelastungszahlen<br />
im Rahmen der üblichen Prognoseunsicherheit einer Verkehrsuntersuchung<br />
nicht zu erwarten sind.<br />
Das Luftschadstoffgutachten beschäftigt sich zudem mit der Situation in der<br />
Ortsdurchfahrt von Halle. Dem Prognose Null-Fall ist hierbei die Annahme<br />
zugrunde gelegt, dass die in Bau befindlichen Abschnitte 5 B und 6 bis zum<br />
Jahr 2025 fertig gestellt sind und den Schnatweg erreichen. Die dann auf die<br />
B 68 abgeleiteten Verkehre bzw. die von dort der A 33 zuströmenden Verkehre<br />
passieren die Ortsdurchfahrt; in der Folge kommt es an allen Berechnungs-<br />
punkten zu einer Überschreitung mindestens eines Grenzwertes und/oder einer<br />
Überschreitungsmarge.<br />
119
Im Planfall bewirkt die oben beschriebene Belastungsbündelung auf der A 33<br />
und die damit einhergehende Entlastung der B 68, dass an allen Berechnungs-<br />
punkten in der Ortsdurchfahrt Halle sämtliche Grenzwerte und Überschrei-<br />
tungsmargen eingehalten werden können.<br />
Im Ergebnis muss daher sicherlich konstatiert werden, dass mit der A 33 ein<br />
neues Belastungsband parallel zur B 68 in den Planungsraum eingefügt wird.<br />
Es kommt zu einer Belastungsumverteilung, künftige Anlieger der A 33 sind un-<br />
bestreitbar stärker als bisher belastet. An keiner Stelle im Verlauf der A 33 wird<br />
jedoch eine Belastungssituation erreicht, die auch nur annähernd mit derjenigen<br />
vergleichbar wäre, die in der Ortsdurchfahrt Halle ohne die A 33 im Planfeststel-<br />
lungsabschnitt 7.1 entstünde. Die Belastungsverhältnisse entlang der A 33 ei-<br />
nerseits und in der Ortsdurchfahrt andererseits nähern sich vielmehr einander<br />
an.<br />
Lärm<br />
Auch die zu erwartende Lärmbelastung ist zu wesentlichen Teilen von der Ver-<br />
kehrsbelastung und vom LKW-Anteil abhängig. Insofern gründet sich die in<br />
Deckblatt I enthaltene Berechnung des Vorhabenträgers ebenfalls auf die über-<br />
arbeitete Verkehrsuntersuchung. Die vorstehend dargestellte Zusammenfas-<br />
sung von deren Ergebnissen gilt mithin an dieser Stelle entsprechend.<br />
Unstreitig wird auch bezüglich des Lärms mit der A 33 ein neues Immissions-<br />
band in einen bisher weitgehend gering vorbelasteten Bereich eingefügt. Die<br />
schon erwähnten Lärmrasterkarten zeigen auf, dass für weite Teile des Pla-<br />
nungsraumes eine zusätzliche Verlärmung im Sinne einer „Dauerberieselung im<br />
Hintergrund“, einer ständigen Wahrnehmbarkeit der A 33 zu erwarten ist.<br />
Zu den daraus folgenden Auswirkungen auf die entlang der Trasse gelegenen<br />
Erholungsgebiete wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.<br />
Mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen entlang der A 33 können jedoch <strong>–</strong><br />
wie oben schon dargestellt <strong>–</strong> an 75 % der untersuchten trassennahen Wohnge-<br />
bäude die insofern maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten<br />
werden.<br />
120
Zudem ist auch an dieser Stelle zu beachten, dass in der Ortsdurchfahrt Halle<br />
gegenüber dem Prognose Null-Fall die Bewohner eine gravierende Entlastung<br />
sowohl hinsichtlich des Gesamtverkehrs als auch hinsichtlich des die Lärmsitua-<br />
tion maßgeblich prägenden Schwerverkehrs erfahren.<br />
4.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />
Maßgebliches Ziel für dieses Schutzgut ist der Schutz der Lebensgemeinschaf-<br />
ten und Lebensräume wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.<br />
Die UVS und der LBP stellen bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen<br />
der A 33 auf die Belange von Tieren und Pflanzen dar.<br />
Baubedingte Auswirkungen sind dabei temporärer Natur und entfallen in der<br />
Regel nach Fertigstellung der Maßnahme. Durch Lager- und Bauplätze sowie<br />
die Schaffung von Arbeitsstreifen werden vorübergehend Flächen in Anspruch<br />
genommen und dem Naturhaushalt entzogen. Dabei stellen die Nebenbestim-<br />
mungen A 7.4.9 <strong>–</strong> 7.4.11 sicher, dass jedenfalls auf ökologisch wertvollen Flä-<br />
chen eine derartige Inanspruchnahme auf das unbedingt notwendige Maß be-<br />
grenzt wird.<br />
Durch den Einsatz schwerer Maschinen und Fahrzeuge kann es zu Bodenver-<br />
dichtungen und Veränderungen des Wasserhaushalts kommen, die ebenfalls<br />
auf Fauna und Flora wirken können. Schadstoffe, die aus den Baumaschinen<br />
austreten, können Verunreinigungen des Bodens, des Grundwassers und der<br />
Oberflächengewässer hervorrufen. Durch die Nebenbestimmung A 7.3.6 wer-<br />
den die Risiken baubedingter Schadstoffeinträge vermindert.<br />
Natürlich kommt es während der Bauphase bereits zu Lärm- und Luftschad-<br />
stoffemissionen mit allen negativen Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere im<br />
Umfeld der Baumaßnahme.<br />
Anlagebedingte Auswirkungen sind die unmittelbar durch das Vorhaben verur-<br />
sachten und dauerhaft ökosystemverändernden Wirkungen. Sie entstehen zu-<br />
nächst durch die direkte Flächeninanspruchnahme und partielle Versiegelung.<br />
Letztlich werden für den Straßenkörper einschließlich aller Nebenanlagen etwa<br />
80 ha benötigt (s. auch Erläuterungsbericht der 2007 ausgelegten Planunterla-<br />
gen). Hieran hat sich durch die geringfügige Trassenverschiebung mit Deckblatt<br />
121
I nichts Wesentliches geändert. Soweit diese Flächen versiegelt werden, ver-<br />
nichtet dies alle Funktionen des gewachsenen Bodens und der auf ihm befindli-<br />
chen floristischen und faunistischen Ausstattung. Die Rate der Grundwasser-<br />
neubildung vermindert sich durch einen erhöhten Oberflächenabfluss. Für Tiere<br />
und Pflanzen stellen versiegelte Straßenflächen einen lebensfeindlichen Be-<br />
reich dar.<br />
Ähnliches gilt für die nicht versiegelten, jedoch letztlich überbauten Flächen<br />
(Böschungen von Dämmen und Wällen). Hier kann sich zwar in gewissem Um-<br />
fang wieder ein Artenspektrum von Flora und Fauna entwickeln. Soweit diese<br />
Flächen jedoch dem Einfluss des Straßenverkehrs unterliegen, gilt dies in Folge<br />
der betriebsbedingten Auswirkungen nur in eingeschränktem Maße. Entspre-<br />
chend wird z.B. der Mittelstreifen mit Gehölzen bepflanzt, die für die Extrem-<br />
standorte an Straßen geeignet sind (LBP, Kapitel 4.4)<br />
Der Anschnitt von Waldbeständen führt zu einer Veränderung des Bestandsin-<br />
nenklimas, zudem wird das Risiko von Windbruch für die verbleibenden Be-<br />
stände erhöht. Technische Veränderungen an Oberflächengewässern können<br />
zu einer Schädigung der Gewässerfauna und <strong>–</strong>flora führen. Die Vorgaben der<br />
„Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<br />
<strong>Westfalen</strong>“ (vgl. Nebenbestimmung A 7.3.7) und die Einbindung der Fachbe-<br />
hörden (Nebenbestimmung A 7.3.10) gewährleisten, dass zumindest nach Ab-<br />
schluss der Baumaßnahme eine größtmögliche Naturnähe im Ausbaubereich<br />
wieder erreicht werden kann.<br />
Weitere anlagebedingte Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt sind ins-<br />
besondere in den Zerschneidungs- und Trennwirkungen einer Straßentrasse zu<br />
sehen.<br />
So können Wanderstrecken namentlich von Amphibien, die im jahreszeitlichen<br />
Verlauf ausgeprägte Fortpflanzungs-, Sommer- und Winterhabitate benötigen,<br />
unterbrochen werden. Teillebensräume würden auf diese Weise abgetrennt mit<br />
der möglichen Folge, dass die verbliebenen Teillebensräume für sich nicht den<br />
Mindestarealansprüchen verschiedener Tierarten gerecht werden könnten.<br />
Letztendlich kann sich hierdurch die Individuenzahl verringern und können emp-<br />
findliche und seltene Spezialisten zugunsten unempfindlicher und weit verbrei-<br />
teter Generalisten verdrängt werden.<br />
122
Konkret stellt sich der Planungsraum so dar, dass die natürlichen Laubwaldge-<br />
sellschaften nur noch fragmentarisch als inselartige Bestände innerhalb der<br />
großen geschlossenen Waldgebiete der Patthorst, des Tatenhauser Waldes<br />
und der Wälder bei Schloss Holtfeld ausgeprägt sind. Dennoch können im Um-<br />
feld der Trasse der A 33 mehrere schutzwürdige Biotope nach dem Biotopka-<br />
taster der LANUV sowie nach § 30 BNatSchG geschützte Biotoptypen z.B. in<br />
Gestalt von Nassgrünlandflächen, naturnahen Fließgewässerabschnitten und<br />
naturnahen Stillgewässern festgestellt werden.<br />
Herauszuheben sind insoweit die Auen des Kleinebaches, des Laibaches, des<br />
Ruthebaches und der Neuen Hessel, in deren Verlauf sich innerhalb des Unter-<br />
suchungsraumes jeweils mehrere Biotope der genannten Art aneinanderreihen.<br />
Auch in den Waldbereichen sowie in den gut strukturierten Offenlandbereichen<br />
finden sich relevante Flächen. Nähere Einzelheiten, auch zum Vorkommen be-<br />
sonderer Pflanzenarten mit Gefährdungsstatus nach der Roten Liste, können<br />
dem LBP entnommen werden (Erläuterungsbericht Kapitel 2.1.2.1 und 2.5 so-<br />
wie Unterlage 12.1.5).<br />
Die vorbezeichneten Biotope sind Lebensraum und Grundlage des faunisti-<br />
schen Artenspektrums im Planungsbereich der A 33. Verteilung und Dichte der<br />
untersuchten Artengruppen der Vögel, Fledermäuse, Amphibien sowie Heu-<br />
schrecken, Tagfalter und Weichtiere ergeben sich aus Kapitel 2.1.2.2.2 des LBP<br />
sowie den Arbeitskarten Fauna/Vegetation.<br />
Infolge einer hohen Konzentration von besonderen und spezialisierten Tierarten<br />
können sog. faunistische Funktionsräume besonderer Bedeutung innerhalb des<br />
Planungsraumes abgegrenzt werden. Zu nennen sind hier insbesondere<br />
• der Waldkomplex Patthorst mit den Übergängen zur Foddenbachniederung,<br />
strukturreichen Kiefernmischwäldern im Zusammenhang mit einigen alten<br />
Laubwäldern und langen Waldrandzonen<br />
• der Offenlandbereich mit Feucht- und Magergrünland südlich Künsebeck<br />
• der Wald-Offenlandkomplex östlich der L 782, bestehend aus Nadel- und<br />
Mischwaldflächen mittleren bis hohen Alters in enger Verzahnung mit teil-<br />
weise feuchten Grünlandflächen, Brachen sowie z.T. naturnahen Fließ- und<br />
Stillgewässern<br />
• der Tatenhauser Wald als strukturreicher Komplex aus großen Laub-, Na-<br />
del- und Mischwäldern mit eingestreuten Offenlandflächen, den Bachtälern<br />
123
von Laibach, Ruthebach und Loddenbach sowie unterschiedlich strukturier-<br />
ten Stillgewässern.<br />
• der strukturreiche, stark verzweigte Biotopkomplex im Raum Holtfeld/Casum<br />
mit fließenden Übergängen zwischen Bachtälern, Wäldern und strukturrei-<br />
chen Offenlandbereichen. Er umfasst die Bachaue der Neuen Hessel mit<br />
hohem Grünlandanteil und naturnahen Bachabschnitten (Leitstruktur) eben-<br />
so, wie die Wald-Offenlandbereiche um Schloss Holtfeld einerseits und im<br />
Clever Bruch andererseits. Im Weiteren erstreckt sich dieser Funktionsraum<br />
auch auf die reich gegliederte bäuerliche Kulturlandschaft bei Holtfeld mit<br />
den alten Hoflagen, Obstwiesen, vielen Stillgewässern, einem hohen Grün-<br />
landanteil sowie alten Laubwäldern und dem Niederungsbereich des Il-<br />
lenbruches.<br />
• die Casumer Bachaue, ein von Grünland geprägter Kulturlandschaftskom-<br />
plex mit alten Hoflagen<br />
• der Waldkomplex westlich des Casumer Baches mit älteren Laubwaldbe-<br />
ständen.<br />
Auch die Landschaft außerhalb dieser faunistischen Funktionsräume wird von<br />
verschiedenen Tierarten genutzt. Anzusprechen sind in diesem Zusammenhang<br />
angrenzende Amphibienlaichgewässer mit darauf ausgerichteten Wanderbewe-<br />
gungen, von Fledermäusen genutzte Flugbahnen z.B. entlang des Künsebecker<br />
Baches sowie Brutstandorte namentlich von Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche und<br />
Feldsperling.<br />
(zu all dem Kapitel 3.1.1.2 des LBP)<br />
Die Auswertung des vorstehenden Kapitels des LBP belegt darüber hinaus,<br />
dass die so abgegrenzten und charakterisierten Funktionsräume jeweils einer<br />
Vielzahl von Artengruppen und Arten geeignete Habitatstrukturen zur Verfügung<br />
stellen. Namentlich Vögel, Fledermäuse und Amphibien, daneben aber auch<br />
andere bemerkenswerte Arten (Heuschrecken, Weichtiere) treten in teilweise<br />
hoher Individuendichte auf; in einigen Bereichen ist die gute Übereinstimmung<br />
des Artenspektrums mit der Charakteristik des jeweiligen Funktionsraumes her-<br />
vorzuheben, so z.B. der Wald-Offenlandbereich Holtfeld/Casum und die Casu-<br />
mer Bachaue hinsichtlich der dort anzutreffenden Vogelarten.<br />
Genutzt werden die Räume sowohl als Fortpflanzungs- als auch als Nahrungs-<br />
habitat; Die Bachläufe dienen namentlich Fledermäusen als Leitlinien und neh-<br />
124
men <strong>–</strong> ebenso wie andere Strukturelemente in der Landschaft <strong>–</strong> Aufgaben der<br />
Biotopvernetzung wahr.<br />
Die meisten der genannten Funktionsräume werden von der Trasse der A 33<br />
durchschnitten. Der Wald-Offenlandkomplex östlich der L 782 und die Patthorst<br />
werden randlich berührt bzw. durchschnitten mit der Folge, dass kleinere Teil-<br />
räume mit teils hochwertigen Biotopstrukturen abgetrennt werden. Der Taten-<br />
hauser Wald wird, betrachtet man nur den in den Untersuchungsraum fallenden<br />
Bereich, annähernd mittig durchschnitten. Bezogen auf den sich weit nach Sü-<br />
den erstreckenden Gesamtkomplex ist jedoch künftig ein vergleichsweise klei-<br />
ner Teil im Umfeld des Betriebsgeländes der Fa. Storck von diesem Gesamt-<br />
komplex getrennt.<br />
Als Beeinträchtigung aller Funktionsräume sind zunächst die direkte Flächenin-<br />
anspruchnahme und die damit einhergehende Bodenversiegelung für die Tras-<br />
se anzusprechen. Es kommt zu einer Vernichtung der Bodenlebewesen, einem<br />
Entzug von Flächen als Vegetationsstandort sowie in der Folge zu einem Ver-<br />
lust von Lebensraum für die vorhandene Fauna. Hiervon betroffen sind nament-<br />
lich auch hochwertige Biotoptypen, wie alte Baumbestände, Hecken und Feld-<br />
gehölze, Obstwiesen und <strong>–</strong>weiden, Grünland in teilweise feuchter bis nasser<br />
und magerer Ausprägung, Brachen, Säume sowie Fließ- und Stillgewässer.<br />
Bezüglich aller faunistischer Funktionsräume sind <strong>–</strong> bei mittiger wie randlicher<br />
Betroffenheit durch die Trasse <strong>–</strong> Zerschneidungswirkungen in den Blick zu<br />
nehmen, durch die Ausbreitungsbewegungen zur Neubesiedlung weiterer Bio-<br />
tope und der Individuenaustausch sowohl innerhalb des jeweiligen Funktions-<br />
raumes als auch zwischen benachbarten Räumen beeinträchtigt sind. Dies<br />
macht sich insbesondere dann bemerkbar, wenn Vegetationsstrukturen mit<br />
ausdrücklich vernetzender Funktion betroffen sind, so die Bachtäler, daneben<br />
aber auch z.B. Hecken, Feldgehölze oder Baumreihen in der offenen Agrar-<br />
landschaft. Ebenfalls bedeutsam sind diese Wirkungen der Trasse, wenn not-<br />
wendige Teilhabitate des Gesamtlebensraumes einer Art voneinander getrennt<br />
werden (z.B. Amphibienlaichgewässer und die ihnen zugeordneten Landlebens-<br />
räume).<br />
Die von einer Straße ausgehenden Immissionen in Form von Lärm- und Licht-<br />
einwirkungen, Schadstoff-, Staub- und Salzeintrag, Erschütterungen und Ver-<br />
änderungen des Bestandsinnenklimas z.B. bei angeschnittenen Waldbeständen<br />
125
haben Auswirkungen auf das im Umfeld der Trasse anzutreffende Artenspekt-<br />
rum. Arten mit sehr speziellen Habitatansprüchen oder geringer Toleranz ge-<br />
genüber derartigen äußeren Einflüssen werden möglicherweise aus der Umge-<br />
bung der Trasse verdrängt und durch Ubiquisten ersetzt, die keine besonderen<br />
Ansprüche an das bewohnte Habitat stellen.<br />
Alle diese Beeinträchtigungen sind auch bezogen auf die besonders und streng<br />
geschützten Arten im Sinne des BNatSchG zu sehen. In den Artenschutzbeiträ-<br />
gen zum LBP bezogen auf die Fledermäuse und alle übrigen Artengruppen hat<br />
der Vorhabenträger das Vorkommen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen<br />
sowie die daraus zu folgernden besonderen Schutzmaßnahmen beschrieben<br />
und letztere in den LBP eingearbeitet.<br />
Zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen sind danach insbeson-<br />
dere die im Folgenden dargestellten Maßnahmen vorgesehen.<br />
Namentlich aus den Artenschutzbeiträgen ergeben sich notwendige zeitliche<br />
Beschränkungen und Vorgaben bzgl. des Baubetriebes, die jedoch über die<br />
planungsrelevanten, besonders und streng geschützten Arten hinaus weiteren<br />
Tierarten zugute kommen. Sie können den planfestgestellten Artenschutzbei-<br />
trägen entnommen werden und sind im Übrigen auch Gegenstand von Neben-<br />
bestimmungen (s. Kapitel A 7.5.2) dieses Planfeststellungsbeschlusses gewor-<br />
den.<br />
Im Weiteren sind für bestimmte Arten Ersatzquartiere und Ausweichhabitate in<br />
einem jeweils festgelegten zeitlichen Abstand vor den Baumaßnahmen anzule-<br />
gen. Querungshilfen jedweder Art werden vor der Strecke gebaut und<br />
schnellstmöglich mit Schutzeinrichtungen sowie <strong>–</strong> ggf. artspezifisch <strong>–</strong> mit den<br />
notwendigen Habitatstrukturen versehen.<br />
Darüber hinaus sind bereits verschiedene Details in den Bauentwurf eingearbei-<br />
tet worden, die Beeinträchtigungen vermeiden oder mindern.<br />
So wurde z.B. die Anschlussstelle Schnatweg in flächensparender Weise um-<br />
geplant (Parallelrampen mit Kreisverkehr statt einer „Trompete“). Der Verlust<br />
von FFH-Lebensraumtypen im Tatenhauser Wald kann weitgehend vermieden<br />
werden, indem die Trasse dort so weit als möglich in den Schutzstreifen einer<br />
vorhandenen Freileitung verlegt wird. Weiteren Wald- und Gehölzverlusten oder<br />
126
auch unnötigen Beeinträchtigungen von Fließgewässern wird dadurch vorge-<br />
beugt, dass in diesbezüglich sensiblen Bereichen Lärmschutzwälle durch Wän-<br />
de ersetzt werden.<br />
Die trennende Wirkung des Straßenbauwerks wird durch insgesamt sechs,<br />
auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten positionierten Grünbrücken,<br />
verschiedene groß dimensionierte Brückenbauwerke, z.B. am Laibach oder der<br />
Neuen Hessel gemindert. Diese werden ergänzt um entsprechende Leitstruktu-<br />
ren, die aus dem umliegenden Landschaftsraum gezielt zu diesen Querungs-<br />
möglichkeiten hinführen, so dass deren Nutzen nicht lediglich auf enge Korrido-<br />
re beschränkt ist, sondern künftig weiträumig wirksam wird. Amphibienleitein-<br />
richtungen und Querungshilfen mindern ebenfalls die Zerschneidungswirkung<br />
der Trasse.<br />
Gleichzeitig sorgen mindestens 4 m und bis zu 6 m hohe Immissions- und Irrita-<br />
tionsschutzmaßnahmen dafür, dass der Eintrag von Schadstoffen, Lärm und vi-<br />
suellen Störreizen gemindert wird; sie dienen darüber hinaus dazu, die Kollisi-<br />
onsgefährdung für Vögel und Fledermäuse auf ein Maß zu begrenzen, wie es<br />
dem allgemeinen Lebensrisiko im Umfeld von Straßen entspricht.<br />
Im Weiteren werden hochwertige Biotopstrukturen sowie Flächen für Aus-<br />
gleichs- und Ersatzmaßnahmen von Baustelleneinrichtungen, Mutterbodenla-<br />
gerplätzen oder Arbeitsstreifen freigehalten. Die an das eigentliche Baufeld<br />
grenzenden Bestände werden durch temporäre Bauzäune vor einer Inan-<br />
spruchnahme geschützt. Diese Bauzäune werden im Bereich von Fledermaus-<br />
vorkommen und Fluglinien als 4 m hohe Schutzwände ausgebildet. Nachtbau-<br />
betrieb soll zum Schutz von Fluglinien und Jagdhabitaten der Fledermäuse<br />
möglichst unterbleiben; zumindest aber sollen diese Bereiche gegenüber der<br />
Baustellenbeleuchtung abgeschirmt werden.<br />
Nähere Einzelheiten zu all dem können den Kapiteln 4.1.3 und 4.2 des LBP so-<br />
wie den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen und den entsprechenden Kapi-<br />
teln dieses Planfeststellungsbeschlusses entnommen werden.<br />
Trotz aller Maßnahmen verbleiben negative Einwirkungen auf Tiere und Pflan-<br />
zen, namentlich in den faunistischen Funktionsräumen, in der oben beschriebe-<br />
nen Art und Weise. Diese sind im LBP entsprechend ELES zusammengefasst<br />
und einer Kompensation zugeführt worden. Zur Überzeugung der Planfeststel-<br />
127
lungsbehörde verstößt das Vorhaben jedoch nicht gegen Verbote des europäi-<br />
schen und nationalen Artenschutzrechts, da die Betroffenheit der Arten bei Be-<br />
darf sachgerecht durch entsprechende Minderungs- und Vermeidungsmaß-<br />
nahmen abgemildert wird. Insoweit wird auf Kapitel B 6.3 dieses Beschlusses<br />
mit allen Unterkapiteln verwiesen.<br />
4.2.3 Schutzgut Boden<br />
Nr. 1.3.1 des Anhangs I zu Nr. 0.6.2.1 der UVPVwV beschreibt die natürlichen<br />
Funktionen des Bodens als<br />
• Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bo-<br />
denorganismen<br />
• Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoff-<br />
kreisläufen<br />
• Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf<br />
Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften.<br />
Darüber hinaus hat der Boden Nutzungsfunktionen als<br />
Rohstofflagerstätte<br />
• Standort für land- und forstwirtschaftliche sowie fischwirtschaftliche Nutzung<br />
• Fläche für Siedlung und Erholung<br />
• Standort für wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung und<br />
• Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.<br />
Dies entspricht inhaltlich der Funktionsbeschreibung in § 2 Abs. 2 BBodSchG.<br />
Durch den Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 werden zu Las-<br />
ten der natürlichen Bodenfunktionen die Nutzungsfunktionen <strong>–</strong> hier die verkehr-<br />
lichen Nutzungsfunktionen <strong>–</strong> ausgedehnt.<br />
Es ist daher zu prüfen, ob als Folge des Vorhabens wegen einer Veränderung<br />
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens<br />
eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen zu besor-<br />
gen ist, die unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen und planerischen<br />
Festsetzungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen nicht vereinbar ist.<br />
128
Hinsichtlich der im Planungsraum vorhandenen Bodentypen, ihrer Zuordnung<br />
zu Bodenarten und deren jeweiligen Qualitäten (Sorptionsfähigkeit, Wasser-<br />
durchlässigkeit, Ertragspotenzial) wird auf Kapitel 2.1.1 des LBP (dort insbe-<br />
sondere Tabelle 1) sowie das darin in Bezug genommene Kartenmaterial ver-<br />
wiesen.<br />
Dabei handelt es sich teilweise um Böden, die als solche besonderer Bedeu-<br />
tung anzusprechen sind. Deren Verlust durch Überbauung und Versiegelung<br />
kann nach den Vorgaben des ELES nicht im Wege der Mehrfunktionalität von<br />
Kompensationsmaßnahmen für andere Wert- und Funktionselemente ausgegli-<br />
chen werden, es bedarf vielmehr additiver Entwicklungsmaßnahmen. Böden mit<br />
besonderer Bedeutung sind hier:<br />
• Gleyböden in den Sohlentälern der Bachläufe und den umgebenden Niede-<br />
rungsbereichen (Landschaftseinheiten 1 und 3 entsprechend Tabelle 1)<br />
• die Plaggeneschböden (Landschaftseinheiten 7 und 8), die inselartig in den<br />
offenen Ackerbereichen westlich und östlich des Tatenhauser Waldes ver-<br />
treten sind<br />
• die Podsole (Landschaftseinheit 10), die flächenhaft im Bereich der Parallel-<br />
lage von A 33 und L 782, an der Anschlussstelle Schnatweg und am Land-<br />
weg angetroffen werden können.<br />
Verkehrsstärken zwischen 36.500 und 41.500 Fahrzeugen pro Tag, wie sie hier<br />
für das Jahr 2025 prognostiziert werden, erfordern üblicherweise den Quer-<br />
schnitt RQ 29,5, auf den hier jedoch mit Blick auf den besonders empfindlichen<br />
Planungsraum zugunsten eines SQ 27 verzichtet wird. Auch wenn hierdurch<br />
schon weniger Boden in Anspruch genommen wird, liegt der Flächenbedarf für<br />
den gesamten Straßenkörper (versiegelte Fläche und unversiegelte Nebenan-<br />
lagen) dennoch bei 80 ha (s. Kapitel B 4.2.2). Neuversiegelung findet im Um-<br />
fang von etwa 38 ha statt (LBP Deckblatt I, Kapitel 3.1.1.5). Eine Entsiegelung<br />
kann demgegenüber nur in geringem Umfang im Zusammenhang mit der Ver-<br />
legung und Überführung von Wegen und Straßen des nachgeordneten Netzes<br />
erfolgen. Auch die nichtversiegelten Straßennebenflächen lösen Beeinträchti-<br />
gungen des Bodens aus.<br />
Bereits während der Bauphase kann es zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes<br />
Boden kommen. Neben der eigentlichen Trassenfläche werden Arbeitsstreifen<br />
sowie Baustellenflächen eingerichtet, auf denen schwere Baumaschinen und <strong>–</strong><br />
129
fahrzeuge verkehren oder Baustoffe zwischengelagert werden. Hierdurch kön-<br />
nen ich Bodenstruktur und Bodengefüge und damit auch die Bodeneigenschaf-<br />
ten ändern. Ökologisch wertvolle Flächen sind hiervon jedoch ausgespart (vgl.<br />
Nebenbestimmung A 7.4.9), alle Flächen sind nach Inanspruchnahme wieder in<br />
den ursprünglichen Zustand zu versetzen (siehe Nebenbestimmung A 7.4.8).<br />
Der Einsatz von Baufahrzeugen birgt darüber hinaus das Risiko des Schad-<br />
stoffeintrags in die belebte Bodenzone sowie alle darunter liegenden Boden-<br />
schichten. Die Nebenbestimmung A 7.3.6 mindert insoweit die denkbaren Aus-<br />
wirkungen nicht nur für den Wasserhaushalt, sondern auch für die Bodenfunkti-<br />
onen.<br />
Darüber hinaus ist die Beeinträchtigung des Bodens durch Schadstoffe in erster<br />
Linie betriebsbedingt. Die von den Fahrzeugen freigesetzten Schadstoffe wer-<br />
den durch die Luft transportiert, werden im Umfeld der Straße abgelagert und<br />
gelangen so in den Boden. Allerdings verfügen die Böden überwiegend über ei-<br />
ne lediglich geringe Sorptionsfähigkeit, so dass die Anreicherung von Schad-<br />
stoffen nur in geringem Umfang erfolgen kann. Zudem mindern die in weiten<br />
Teilen des Planfeststellungsabschnitts vorgesehenen Einrichtungen des Lärm-<br />
und Irritationsschutzes in Gestalt von Wällen und Wänden die Schadstofffracht<br />
in die umliegenden Böden.<br />
An verschiedenen Stellen werden landschaftsstrukturierende und geomorpho-<br />
logische Besonderheiten überbaut und umgestaltet. Dies betrifft zunächst die<br />
Bachtäler des Kleinebaches und des Ruthebaches, die sich von ihrer Umge-<br />
bung stark ausgeprägt absetzen. Darüber hinaus wird im Tatenhauser Wald ein<br />
Dünenfeld gequert und in der Nähe der Oldendorfer Straße ein Grundmoränen-<br />
rücken (Drumlin). Diese Eingriffe können nicht ausgeglichen bzw. die verloren<br />
gehenden Strukturen nicht wiederhergestellt werden.<br />
(zu all dem LBP Kapitel 3.1.2.1)<br />
4.2.4 Schutzgut Wasser<br />
Die geplante Trasse der A 33 einschließlich der Anschlussstellen greift durch<br />
die Versiegelung belebten, infiltrationsfähigen Bodens (Verringerung der<br />
Grundwasserneubildungsrate, erhöhter Oberflächenabfluss), die Querung und<br />
teilweise Verlegung und Umgestaltung von Fließgewässern sowie die Einleitung<br />
130
von Straßenabwässern, die den Abrieb von Reifen, Bremsbelägen und Fahr-<br />
bahn, Treib- und Schmierstoffe sowie Auftaumittel enthalten können, in den<br />
Wasserhaushalt der Region ein.<br />
Besonders sensibel sind insoweit die Bachläufe als Vorfluter, die auch zumin-<br />
dest mit dem oberen Grundwasserleiter in Verbindung stehen können. Es ist<br />
vom Grad der Geschütztheit abhängig, inwieweit sich dies auch auf den für die<br />
Wasserversorgung wichtigen unteren Grundwasserleiter auswirkt.<br />
Schadstoffeinträge sind dabei nicht erst mit dem Betrieb der A 33 und da insbe-<br />
sondere bei Unfällen zu besorgen, sondern auch schon während der Bauphase<br />
durch den Einsatz von Baustellenfahrzeugen. Durch die Nebenbestimmung<br />
A 7.3.6 wird das diesbezügliche Risiko jedoch gemindert.<br />
Grundwasser<br />
Der größte Teil der Grundwasservorkommen im Planungsraum befindet sich in<br />
porösen Gesteinen mit lediglich geringer Mächtigkeit und nur mäßiger Ergiebig-<br />
keit. Ausgenommen hiervon sind die Bereiche, die entsprechend ihrer hohen<br />
Bedeutung für Wassergewinnung und <strong>–</strong>nutzung als Wasserschutzgebiete<br />
(WSG) ausgewiesen sind. Zu nennen sind insoweit das WSG Steinhagen-<br />
Patthorst sowie die WSG Tatenhausen und Bokel auf dem Gebiet der Stadt<br />
Halle. Zwischen Schloss Holtfeld und der Bahnlinie des Haller Willem liegt das<br />
Gebiet, in dem die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> <strong>–</strong> sollte sich der Bedarf konkret erge-<br />
ben <strong>–</strong> das Wasserschutzgebiet <strong>Borgholzhausen</strong> Holtfeld ausweisen würde.<br />
Die Entnahmebrunnen im WSG Steinhagen-Patthorst befinden sich unterstrom<br />
der Trasse. Dies gilt auch für die Brunnen des WSG Halle-Bokel, die jedoch in<br />
einem Abstand von mehreren Kilometern südlich der Trasse zu finden sind.<br />
Soweit die Schutzzonen III A bzw. III B der WSG von der Trasse gequert wer-<br />
den, sieht der Vorhabenträger Maßnahmen entsprechend dieser Schutzge-<br />
bietsausweisung nach den RiStWag vor.<br />
Im Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt 6 wurden dem Vorhabenträger<br />
zudem zum Schutz des WSG Steinhagen-Patthorst weitergehende Maßnahmen<br />
durch den Planfeststellungsbeschluss auferlegt. So hat er in Bereichen höherer<br />
hydrogeologischer Sensibilität <strong>–</strong> so auch zwischen dem Hilterweg und dem<br />
Schnatweg <strong>–</strong> zwingend die Maßnahmen der höchsten Sicherungsstufe für die<br />
131
Schutzgebietszone III A nach RiStWag umzusetzen. Im Weiteren hat er bis zu<br />
vier Gütemessstellen zwischen dem Hilterweg und der westlichen Grenze des<br />
WSG (und damit auch im Einflussbereich des vorliegenden Planfeststellungs-<br />
abschnitts) einzurichten und für die Dauer von vier Jahren ab Baubeginn zu un-<br />
terhalten und regelmäßig halbjährlich zu beproben.<br />
Der Abschnitt 7.1 liegt zunächst auch noch in diesem Bereich höherer hydro-<br />
geologischer Sensibilität innerhalb des WSG Steinhagen-Patthorst. Mit der all-<br />
gemein wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmung A 7.3.4 sowie Nebenbe-<br />
stimmung A 3.5.13 der Wasserrechtlichen Erlaubnis wurde dem Vorhabenträger<br />
daher aufgegeben, die hier vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen in glei-<br />
cher Weise herzustellen und die Gütemessstellen weiterzubetreiben bis zu ei-<br />
nem Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten im Abschnitt 7.1.<br />
Der Vorhabenträger hat für den Streckenabschnitt von der K 25 Stockkämper<br />
Straße bis zum Ende des Planfeststellungsabschnitts an der B 476 vor dem<br />
Hintergrund der in diesem Bereich vorgesehenen partiellen Einschnittslage der<br />
Trasse untersuchen lassen, bis zu welcher Tieflage die Gradiente der A 33 ab-<br />
gesenkt werden könnte, ohne in die hydrogeologischen und hydrologischen<br />
Verhältnisse negativ einzugreifen. Als wesentliche Erkenntnisse dieser Gutach-<br />
ten, die auch hinsichtlich möglicher Gefährdungen einer Trinkwassergewinnung<br />
im geplanten WSG <strong>Borgholzhausen</strong>-Holtfeld in den Blick genommen werden<br />
müssen, sind festzuhalten:<br />
• Im gesamten Untersuchungsraum ist die trennende Deckschicht zwischen<br />
dem unteren und dem oberen Grundwasserleiter flächendeckend ohne hyd-<br />
raulische Fenster ausgebildet (s. auch Protokoll der Generalerörterung S.<br />
528). Es ist daher von einem hohen Geschütztheitsgrad des Grundwassers<br />
auszugehen.<br />
• Die vorgesehene Gradientenlage führt <strong>–</strong> auch im Falle von Geländeein-<br />
schnitten <strong>–</strong> nicht zu einer Beeinträchtigung der genannten Verhältnisse, än-<br />
dert also insbesondere nichts an einem ausreichenden Schutzgrad zuguns-<br />
ten des Grundwassers.<br />
• Die vorgesehene Gradiente liegt insoweit stets oberhalb der vom Gutachter<br />
ermittelten kritischen Grenze<br />
• Soweit dennoch in Einschnittslagen die Mächtigkeit der schützenden Deck-<br />
schicht <strong>–</strong> unkritisch <strong>–</strong> gemindert wird, so liegen diese Einschnitte außerhalb<br />
132
des Einzugsbereichs des geplanten Wasserwerks der Stadt Borgholzhau-<br />
sen.<br />
Innerhalb des WSG Tatenhausen berührt die Trasse der A 33 die Schutzzone<br />
III A und auch die Schutzzone II; sie verläuft in unmittelbarer Nähe des Brun-<br />
nens 1 der Technischen Werke Osning (TWO) in diesem WSG, der für die<br />
Wasserversorgung der Stadt Halle sehr wichtig ist. Die Anschlussstelle an der L<br />
782 liegt innerhalb der Schutzzone III A.<br />
Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob mit der Trasse der A 33 Ein-<br />
schränkungen/Gefährdungen der Wasserversorgung der Stadt Halle in quantita-<br />
tiver und insbesondere in qualitativer Hinsicht zu befürchten sind, eine hohe<br />
Bedeutung zu.<br />
Der Vorhabenträger hat, um diese Frage zu beantworten, ein entsprechendes<br />
Gutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachten liegt die Auswertung der Daten<br />
von 200 Grundwassermessstellen und über 900 Aufschlussbohrungen zugrun-<br />
de, die zur sicheren Abschätzung der hydrogeologischen Verhältnisse, soweit<br />
sie für die Wasserversorgung von Belang sind, fachlich begründet auch über die<br />
formale Abgrenzung des WSG hinausgehen. Dabei hat der Gutachter ein be-<br />
sonderes Augenmerk darauf gerichtet, in welchem Maße das untere, für die<br />
Wasserversorgung relevante Grundwasserstockwerk, durch eine zuoberst lie-<br />
gende Schicht eines wasserundurchlässigen Geschiebemergels geschützt ist.<br />
Insoweit kommt der Gutachter zu dem wesentlichen Ergebnis, dass der Ge-<br />
schütztheitsgrad des relevanten Grundwasserstockwerks in nahezu dem ge-<br />
samten Einzugsgebiet sehr hoch ist. Dies gilt namentlich auch für den Bereich<br />
der Schutzzone II des WSG Tatenhausen, in dem die Trasse der A 33 verläuft.<br />
Zweite in diesem Zusammenhang wichtige Erkenntnis ist, dass die A 33, weil<br />
sie in Geländegleichlage verläuft und nicht in die schützende Schicht des Ge-<br />
schiebemergels eingreift, an diesen Gegebenheiten nichts ändert.<br />
Kritischer Punkt ist ein Bereich südlich des geplanten Anschlusses der Rich-<br />
tungsfahrbahn Bielefeld an die L 782, in dem der Geschiebemergel fehlt (sog.<br />
hydraulisches Fenster) und wo insofern etwaige Schadstoffe ungehindert bis in<br />
grundwasserführende Schichten eindringen könnten.<br />
133
Der Gutachter hat diesbezüglich zunächst ausgeführt, in dieser besonderen Si-<br />
tuation sei der geringe Abstand der Trasse zu den Förderbrunnen wegen der<br />
dort in ausreichender Mächtigkeit ausgebildeten Deckschicht des Geschiebe-<br />
mergels von Vorteil; kritisch wäre es demgegenüber zu beurteilen, wenn die<br />
Trasse über dem hydraulischen Fenster und damit in einem ungeschützten Be-<br />
reich verliefe.<br />
Da das hydraulische Fenster unterstrom der A 33-Trasse gelegen ist, hat der<br />
Gutachter auch die Ausdehnung des Einzugsgebiets aller sechs Förderbrunnen<br />
des Wasserwerkes Tatenhausen ermittelt, wenn die maximale Förderkapazität<br />
unter ungünstigen Bedingungen ausgeschöpft wird. Nach seiner Erkenntnis<br />
kann das Einzugsgebiet in diesem Fall auch heute schon über die Schutzzone II<br />
hinaus bis in den Bereich des hydraulischen Fensters hineinreichen; mit der<br />
Trasse der A 33 sei diese Situation nun von einer neuen Sensibilität.<br />
Vorgeschlagen <strong>–</strong> und vom Vorhabenträger umzusetzen (vgl. Nebenbestimmung<br />
A 7.3.3) <strong>–</strong> werden daher verschiedene vorsorgliche Maßnahmen, deren wich-<br />
tigste es ist, auf Kosten des Vorhabenträgers (Protokoll der Generalerörterung<br />
S. 498) einen Ersatzbrunnen für den vorhandenen Brunnen 1 an einem bereits<br />
ermittelten Standort anzulegen. Dieser Ersatzbrunnen gewährleistet, dass das<br />
Einzugsgebiet aller Brunnen auch bei maximaler Förderleistung das hydrauli-<br />
sche Fenster nicht erreichen kann, mithin also im geschützten Bereich verbleibt.<br />
Zusätzlich werden drei Trinkwassergütemessstellen südlich der Brunnen zur<br />
Beweissicherung angelegt und bei allen Baumaßnahmen im Bereich des hyd-<br />
raulischen Fensters Schutzmaßnahmen nach RiStWag für die Schutzzone II<br />
umgesetzt, obwohl das Fenster innerhalb der Schutzzone III A liegt.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf die „Hydrogeologische Machbarkeitsstudie der<br />
Trassenvariante „K 1“ im Bereich des Wasserwerkes Tatenhausen der TWO,<br />
Halle“, Aktualisierungsbericht 2006 von September 2006 des Büros Schmidt<br />
und Partner sowie die Ausführungen des Gutachters in der Generalerörterung<br />
(Protokoll S. 479 ff.) verwiesen.<br />
Der Vorhabenträger hat darüber hinausgehend die Sicherungsmaßnahmen<br />
dargestellt, die straßenbautechnisch im Bereich des Wasserwerkes Tatenhau-<br />
sen ergriffen werden (Protokoll der Generalerörterung S. 496 ff.).<br />
134
Zu nennen sind hier 1,10 m hohe Betongleitwände beidseits der A 33 sowie im<br />
Mittelstreifen, die ein Abkommen von Fahrzeugen von der Autobahn im Bereich<br />
des WSG verhindern sollen. Ergänzt wird diese Sicherung durch parallele Wän-<br />
de in einer Höhe von 4,00 m, die darüber hinaus aus der Sicht des Wasser-<br />
schutzes den Eintrag von ggf. schadstoffbelasteten Sprühfahnen verhindern.<br />
Beide Maßnahmen böten einen um ein Vielfaches größeren Schutz gegen das<br />
Abkommen von Fahrzeugen, als die nach der RiStWag in solchen Fällen allein<br />
vorgesehenen doppelten Distanzschutzplanken.<br />
Der Vorhabenträger hat darüber hinaus bestätigt, dass innerhalb des WSG<br />
auch Schutzmaßnahmen nach RiStWag an der L 782 ergriffen werden, wozu<br />
insbesondere Distanzschutzplanken sowie eine Abdichtung der Straßenbö-<br />
schungen gehören und die in Teilbereichen der Schutzzone III über die Anfor-<br />
derungen der RiStWag hinaus die Vorgaben für die Schutzzone II beinhalten<br />
(vgl. auch Nebenbestimmungen A 7.3.3).<br />
Die Wirksamkeit all dieser Maßnahmen wurde in der Generalerörterung kontro-<br />
vers diskutiert. Gleiches gilt für die Frage, ob die vorgesehenen Straßenent-<br />
wässerungseinrichtungen den Anforderungen genügen.<br />
Der Vorhabenträger hat die vorgesehenen Straßenentwässerungseinrichtungen<br />
in den Planunterlagen beschrieben und in der Generalerörterung eingehend er-<br />
läutert (vgl. Protokoll S. 499 ff.); auf diese Informationen wird an dieser Stelle<br />
verwiesen.<br />
Wichtig festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass von der Straßenober-<br />
fläche abfließendes Wasser ausnahmslos behandelt wird, bevor es den Vorflu-<br />
tern zufließt. Zur Verfügung stehen zu diesem Zweck entweder Vorklärbecken<br />
mit angeschlossenem Regenrückhaltebecken, Leichtflüssigkeitsabscheider oder<br />
Rückhaltegräben mit Ölabscheider. Ohne Vorklärung wird den Vorflutern nur<br />
solches Wasser zugeleitet, das ausschließlich mit Böschungsflächen in Berüh-<br />
rung gekommen ist.<br />
Wesentliche Unterschiede in der Gestaltung aller Entwässerungseinrichtungen<br />
entstehen abhängig von der Lage innerhalb oder außerhalb von WSG bzw. sol-<br />
cher Zonen, in denen der geringe Abstand zum Grundwasser (< 1,00 m) be-<br />
sondere Maßnahmen erforderlich macht. Die Einrichtungen innerhalb dieser Be-<br />
reiche werden abgedichtet, um auszuschließen, dass im Abwasser enthaltene<br />
135
Schadstoffe in den Untergrund und damit insbesondere in das Grundwasser<br />
eindringen können.<br />
Kontrovers wurde in der Generalerörterung diskutiert, ob die vorgesehenen<br />
Straßenentwässerungseinrichtungen geeignet sind, gerade auch im Falle von<br />
Unfällen und Havarien auf der A 33 eine schadlose Beseitigung wassergefähr-<br />
dender Stoffe vor einem Kontakt mit den Vorflutern oder gar dem Grundwasser<br />
zu ermöglichen. Diese Bedenken beziehen sich insbesondere auf die Größe<br />
des Sammelraums für Leichtflüssigkeiten und auf die Frage, ob Schadstoffe mit<br />
einem höheren Gewicht als Wasser abgefangen werden können.<br />
Der Vorhabenträger hat hierzu ausgeführt, die Kapazitäten der Reinigungsein-<br />
richtungen seien ausreichend, im Falle des Unfalls eines Tanklastwagens alle<br />
austretenden Leichtflüssigkeiten automatisch aus dem Wasser zu trennen und<br />
zurückzuhalten. Im Übrigen enthalte jedes Vorklärbecken einen Sammelraum<br />
für Sinkstoffe. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass mehrere Tanklastwagen<br />
gleichzeitig verunfallen, könnten die Vorklär- und Regenrückhaltebecken ver-<br />
schlossen werden, um auf diese Weise Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu ge-<br />
winnen.<br />
Autobahnmeistereien verfügten insofern über eine 24stündige Rufbereitschaft,<br />
zudem werde die örtliche Feuerwehr in die Funktionsweise der vorhandenen<br />
Anlagen eingewiesen. Die Stadt Halle hat ergänzend ausgeführt, die freiwillige<br />
Feuerwehr der Stadt Halle sei <strong>–</strong> dies wurde von Einwendern angezweifelt <strong>–</strong><br />
sehr wohl in der Lage, in solchen Fällen unterstützend tätig zu werden. Sie be-<br />
reite sich auf Gefahrensituationen durch Schulungen vor, die spätestens durch-<br />
geführt würden, sobald die A 33 für den Verkehr freigegeben werde (Wortproto-<br />
koll S. 509).<br />
Auch der Vertreter der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh ist dem<br />
so gestalteten Schutzkonzept in der Erörterung beigetreten (Wortprotokoll S.<br />
522 f.). Es entspreche einer Forderung der Behörde, die Vorklärbecken mit<br />
Schiebern verschließbar auszustatten, „um Zeit zu gewinnen, die Stoffe in den<br />
Einrichtungen zurückzuhalten und dann mit den zuständigen Einsatzkräften zu<br />
klären, ob die Stoffe z.B. mittels Saugwagen abgezogen werden können“.<br />
Ebenfalls solle schon im Vorfeld ein Gewässerschutzkonzept mit allen Beteilig-<br />
ten erarbeitet werden, in dem denkbare Szenarien durchgespielt und Zustän-<br />
136
digkeiten festgelegt werden. Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in die<br />
wasserrechtliche Erlaubnis aufgenommen worden (A 3.5.6).<br />
Entsprechend diesen Ausführungen im Erörterungstermin wird das Entwässe-<br />
rungskonzept von den zuständigen Fachbehörden, namentlich der unteren<br />
Wasserbehörde des Kreises Gütersloh in der Stellungnahme vom 29.01.2008,<br />
als mit den einschlägigen Richtlinien übereinstimmend beurteilt. Soweit die un-<br />
tere Wasserbehörde ergänzende Anregungen geltend gemacht hat, wird der<br />
Vorhabenträger diese entsprechend seiner Gegenäußerung berücksichtigen<br />
bzw. sind sie weitgehend zum Gegenstand von Nebenbestimmungen dieses<br />
Planfeststellungsbeschlusses bzw. der wasserrechtlichen Erlaubnis gemacht<br />
worden.<br />
Abseits der öffentlichen Wasserversorgung existieren etliche private Trinkwas-<br />
serbrunnen zur Versorgung von Gebäuden im Außenbereich. Mit Nebenbe-<br />
stimmung A 7.3.11 ist sichergestellt, dass der Vorhabenträger in einem Umkreis<br />
von 100 m beiderseits der Trasse Beweissicherungsverfahren durchführt, um<br />
etwaige, auf die Baumaßnahme zurückzuführende Veränderungen qualitativer<br />
oder quantitativer Art frühzeitig erkennen zu können.<br />
In der Generalerörterung wurde eingehend diskutiert, ob insbesondere ein 100<br />
m-Band beiderseits der Trasse ausreichend ist oder ob nicht vorsorglich alle<br />
Brunnen auch in größerem Abstand (gefordert wurden 500 m, vgl. Wortprotokoll<br />
S. 528) einer Beweissicherung unterzogen werden sollen.<br />
Der Vorhabenträger hat den Abstand von 100 m beiderseits der Trasse auf-<br />
grund einer Forderung der Gesundheitsbehörde des Kreises Gütersloh gewählt.<br />
Ein Vertreter des Kreises hat in der Generalerörterung diese Grenzziehung mit<br />
dem Argument bekräftigt, träten negative Veränderungen innerhalb des 100 m-<br />
Streifens nicht ein, könnten derartige Veränderungen auch im weiteren Abstrom<br />
nicht vorliegen. Sollte jedoch im Rahmen der Beweissicherung an einem priva-<br />
ten Trinkwasserbrunnen ein Schadstoffeintrag festzustellen sein, werde man<br />
auch weitere Trinkwasserbrunnen in größerem Abstand beproben, um festzu-<br />
stellen, ob sich auch hier negative Veränderungen zeigten (Wortprotokoll S. 530<br />
f.). Auch dies ist über Nebenbestimmung A 7.3.11 Bestandteil dieses Planfest-<br />
stellungsbeschlusses.<br />
137
Oberflächengewässer<br />
Auf der gesamten Länge der Neubaustrecke fällt das Gelände quer zur Trasse<br />
der A 33 von Nordosten nach Südwesten ab. Demzufolge kreuzt die Trasse alle<br />
derzeit vorhandenen Fließgewässer. Dies sind zum einen die großen Bachläufe<br />
von Künsebecker Bach, Kleine Bach, Laibach, Ruthebach, Loddenbach, Neue<br />
Hessel und Casumer Bach, daneben verschiedene kleinere, meist namenlose<br />
Gewässer. Alle Gewässer gehören zum Einzugsbereich der Ems.<br />
Für die größeren Bachläufe gilt im Wesentlichen, dass sie in ihrem vorhande-<br />
nen Verlauf mit ausreichend dimensionierten Brückenbauwerken überspannt<br />
werden. Eine Ausnahme gilt insofern für den Künsebecker Bach und den Kleine<br />
Bach, als sie mit Blick auf eine „Gemengelage“ von A 33, querender Straße und<br />
Gewässer, in ihrem Verlauf verlegt werden müssen. Beide erhalten aber im<br />
Querungsbereich einen gegenüber dem heutigen Zustand naturnäheren Verlauf<br />
und werden ebenfalls unter Brückenbauwerken unterführt.<br />
Abgesehen davon, dass infolge der Brückenbauwerke auch die Randbereiche<br />
der Bäche noch zugänglich bleiben und insofern dem ökologischen Querver-<br />
kehr dienen können, werden auf diese Weise Querschnitte erreicht, wie sie aus<br />
Gründen des Gewässerabflusses allein nicht notwendig wären.<br />
Auch die kleinen und namenlosen Gewässer werden in aller Regel im bisheri-<br />
gen Verlauf unterführt, nur in geeigneten Fällen werden sie vor der Autobahn<br />
zusammengefasst. Mit einer nur in vier Fällen unterschrittenen Mindestgröße<br />
von 1,20 m Durchmesser gewährleisten sie ebenfalls ökologischen Querverkehr<br />
zumindest für Kleintiere wie Amphibien nach dem „Merkblatt zum Amphibien-<br />
schutz an Straßen“.<br />
Alle Querungsbauwerke sind, verglichen mit der üblichen Bemessungsgrundla-<br />
ge des hundertjährigen Hochwassers (BHQ 100), überdimensioniert und kön-<br />
nen also Wassermengen nach Starkregenereignissen ohne Aufstau vor der Au-<br />
tobahn abführen. Der Vorhabenträger hat auf entsprechende Nachfragen der<br />
Einwender in der Generalerörterung ergänzend ausgeführt, dass die Dimension<br />
der Querungseinrichtungen mit 1,20 m Durchmesser selbst dann vorgesehen<br />
ist, wenn rein rechnerisch ein Rohr von 0,30 m für den Wasserabfluss ausrei-<br />
chend wäre. Die verwendeten Durchmesser böten daher wegen der aus ande-<br />
138
en Gründen vorgesehenen Größe erhebliche hydraulische Reserven (Wortpro-<br />
tokoll S. 518).<br />
Die Gewässer bleiben damit in allen ihren derzeitigen Funktionen erhalten. Ei-<br />
nige werden als Vorfluter zur Entwässerung der neu versiegelten Flächen der A<br />
33 genutzt, womit ihnen trotz der im wassertechnischen Entwurf vorgesehenen<br />
Vorkläreinrichtungen potenziell wassergefährdende Stoffe zugeleitet werden.<br />
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch auf, dass dieses Risiko mit den vorge-<br />
sehenen Vorkläreinrichtungen beherrschbar ist. Im Weiteren werden die Einlei-<br />
tungsmengen über die Rückhalteeinrichtungen auf das Maß verringert, dass der<br />
Einleitungsmenge eines vergleichbaren natürlichen Einzugsgebietes entspricht.<br />
Auch insoweit treten also keine Belastungen der Vorfluter ein.<br />
Es bleibt aber in jedem Fall eine technische Überprägung der teils naturnahen<br />
Bachläufe festzustellen, was als Beeinträchtigung einer naturschutzfachlichen<br />
Kompensation zugeführt werden muss. Aus Kapitel 3.1.2 des LBP und dort Ta-<br />
belle 13 ergibt sich aber, dass diese Kompensation im Wege mehrfunktionaler<br />
Maßnahmen erbracht werden kann und keine additiven Maßnahmen erforder-<br />
lich werden.<br />
4.2.5 Schutzgut Luft und Klima<br />
Zum Thema Luft und Luftschadstoffe wird zunächst auf die Darstellungen in den<br />
Kapiteln B 4.2.1 und B 7.10 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen, in<br />
denen namentlich Ausführungen zur Entstehung und zur Ausbreitung von Luft-<br />
schadstoffen und den durch den Autobahnbau zu erwartenden qualitativen und<br />
quantitativen Veränderungen enthalten sind.<br />
Durch den Schadstoffeintrag in die Atmosphäre können Veränderungen des<br />
Makroklimas nicht ausgeschlossen werden. Indes lassen sich solche Verände-<br />
rungen nicht beziffern und insbesondere nicht im Sinne einer juristischen Kau-<br />
salitätslehre genau dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt zuordnen.<br />
Der Bereich dessen, was ein konkretes Planfeststellungsverfahren zu leisten<br />
vermag, wird daher diesbezüglich überschritten.<br />
Im Planungsraum sind mit den Niederungen weite Bereiche gegeben, die als<br />
Kaltluftentstehungsgebiete angesprochen werden können. Allerdings fehlt es in-<br />
folge der geringen Reliefenergie jedenfalls südlich der Bahnstrecke des Haller<br />
139
Willem an wichtigen Kaltluftabflüssen, die den Wohnbereichen zugute kommen<br />
könnten und etwa durch die Trasse der A 33 abgeschnitten würden. Etwaige<br />
Kaltluftströmungen entlang der Bachtäler können durch die vorgesehenen Brü-<br />
ckenbauwerke aufrechterhalten werden.<br />
Insofern sprechen sowohl die UVS als auch der LBP die ausgedehnten Waldbe-<br />
reiche der Patthorst, des Tatenhauser Waldes und der Wälder zwischen Stock-<br />
kämpen und Schloss Holtfeld als diejenigen Landschaftselemente an, denen <strong>–</strong><br />
auch gerade mit Blick auf die umliegenden Siedlungsbereiche <strong>–</strong> die wesentli-<br />
chen klimatisch wirksamen Funktionen zukommen: sie dienen der Produktion<br />
von Frischluft, haben einen ausgleichenden thermischen Einfluss wegen ihrer<br />
eigenen, nur geringen Temperaturschwankungen im Tagesverlauf und tragen<br />
durch ihre Fähigkeit, Schadstoffe auszufiltern und zu binden, zur Lufthygiene<br />
bei.<br />
Durch den Verlust klimarelevanter Vegetationsbestände werden das Mikro- und<br />
das Mesoklima in Gestalt einer Erhöhung der Einstrahlung, einer Steigerung der<br />
Oberflächentemperatur und einer Zunahme der Evaporationsrate verändert.<br />
Mesoklimatische Beeinträchtigungen sind durch die Veränderungen der Luftzir-<br />
kulation im Bereich der Lärmschutzwälle und <strong>–</strong>wände zu erwarten.<br />
Mit dem anlagebedingten und kurzfristig nicht zu kompensierenden Verlust von<br />
Waldflächen gehen klimarelevante Wert- und Funktionselemente besonderer<br />
Bedeutung verloren. Darüber hinaus wird ein bestehendes Bestandsklima der<br />
gequerten Waldgebiete verändert und ihre Luftqualität betriebsbedingt gemin-<br />
dert. Die vorgesehenen Aufforstungen können langfristig den Eingriff kompen-<br />
sieren.<br />
(zu all dem LBP Kapitel 2.1.3 und 3.1.2)<br />
4.2.6 Schutzgut Landschaft<br />
Der Schutzbegriff Landschaft soll an dieser Stelle im Sinne von Landschaftsbild<br />
verstanden werden, da die anderen Funktionen der Landschaft z.B. als Lebens-<br />
raum für Tiere und Pflanzen oder Erholungsraum für den Menschen bereits in<br />
anderen Kapiteln beschrieben sind.<br />
140
Landschaftsbild ist das wahrnehmbare Gefüge des natürlichen und bebauten<br />
Raumes. Die UVS unterscheidet dabei zwischen prägenden und gliedern-<br />
den/belebenden Landschaftsbestandteilen. Als prägend sind die durch lange<br />
geologische Prozesse entstandenen, das Gebiet in seiner Grundform bestim-<br />
menden Oberflächenformen, die vom Menschen schwerlich verändert oder aber<br />
wiederhergestellt werden können, anzusprechen.<br />
Innerhalb des hier zu betrachtenden Landschaftsraumes handelt es sich um die<br />
folgenden Oberflächenformen:<br />
• im Hintergrund die weiträumig erkennbaren Hangzonen und Kammlagen<br />
des Osnings<br />
• im Vorder- und Mittelgrund die diesem vorgelagerte Ebene<br />
• die Feingliederung der Oberflächenformen durch Bachtäler und Niederun-<br />
gen unterschiedlicher Ausprägung<br />
• die typisch stromlinienförmig ausgeprägten Grundmoränenrücken (Drumlin)<br />
bzw. kleinflächig ausgebildete Dünenfelder.<br />
Eine ähnliche Wirkung entfalten darüber hinaus die vom Menschen geschaffe-<br />
nen größeren Wasserflächen, insbesondere als Ergebnis des Sandabbaus.<br />
Gliedernde/belebende Elemente lassen sich demgegenüber anhand der Vege-<br />
tationsbedeckung unterscheiden, namentlich als Waldflächen sowie Agrarberei-<br />
che mit unterschiedlich intensiver Gliederung durch Feldgehölze, Hecken und<br />
dergleichen.<br />
Neben diesen, weitgehend natürlichen Elementen des Landschaftsbildes beein-<br />
flussen auch anthropogene Elemente das Landschaftsbild und können dabei<br />
positiv wie negativ wirken. So verstärken z.B. Kulturdenkmäler als (gesellschaft-<br />
lich) akzeptierte und auch geschützte Objekte das Landschaftserleben, wäh-<br />
rend Freileitungen, Straßen, Gewerbebetriebe etc. zu einer Beeinträchtigung<br />
auch hinsichtlich Ruhe und Geruchsarmut führen können.<br />
Die Trasse der A 33 greift auf verschiedene Art und Weise in das von den ge-<br />
nannten Faktoren geprägte Landschaftsbild ein.<br />
Mit dem Vorhaben wird ein groß dimensioniertes technisches Bauwerk in die<br />
Landschaft eingefügt. Es handelt sich um ein Bauwerk, das mit allen seinen De-<br />
141
tails die bisherigen Größenmaßstäbe der Landschaft verschiebt und insofern<br />
auch visuelle Fernwirkung besitzt, z.B. durch weithin sichtbare Brückenbauwer-<br />
ke oder Lärmschutzeinrichtungen. Die Verkehrsvorgänge und <strong>–</strong>funktionen wer-<br />
den gegenüber dem vorhandenen Zustand <strong>–</strong> zumindest im östlichen Trassen-<br />
abschnitt, in dem sichtverschattende Lärmschutzeinrichtungen weitgehend feh-<br />
len <strong>–</strong> hervorgehoben. Gleichzeitig werden Blickbeziehungen unterbrochen und<br />
verstellt, die Landschaft also auch in visueller Hinsicht zerschnitten.<br />
Dies geht einher mit dem Verlust eines Teils derjenigen Elemente, die bisher<br />
das Landschaftsbild geprägt haben. Hier ist zunächst das Relief, die Oberflä-<br />
chenform des Raumes zu nennen; auch wenn es sich grundsätzlich um ein re-<br />
lativ flaches Relief handelt, so werden doch mit den Bachtälern und den an-<br />
grenzenden Niederungsbereichen Strukturen gequert und im Querungsbereich<br />
beeinträchtigt, die eine Feingliederung der Landschaft bewirken. Gleiches gilt<br />
für Dünenfelder und Grundmoränenrücken. Hinzu kommt der vollständige Ver-<br />
lust von gliedernden und belebenden Vegetationselementen durch Überbauung.<br />
Zusätzlich zu diesen visuell geprägten Beeinträchtigungen wird das Land-<br />
schaftserleben durch den von der Trasse ausgehenden Lärm eingeschränkt.<br />
Einzelheiten hierzu können insoweit der UVS, Band 2, S. 115 ff. sowie dem<br />
LBP, Kapitel 3.2.1, entnommen werden.<br />
In Kapitel 4.4 des LBP sind verschiedene Maßnahmen zur gestalterischen Ein-<br />
bindung der Trasse angeführt, die geeignet sind, die oben beschriebenen Be-<br />
einträchtigungen zu mindern.<br />
Zu nennen ist hier insbesondere die Begrünung von Böschungen der Straße<br />
bzw. der Lärmschutzwälle (hier nur die Außenböschungen). Dabei wird einer-<br />
seits darauf geachtet, dass namentlich technisch wirkende Bauwerke, wie<br />
Wände oder Brückenwiderlager, möglichst vollständig eingegrünt und sichtver-<br />
schattet werden. Andererseits wird die Bepflanzung in offenen Landschaftstei-<br />
len, in denen zudem solche Bauwerke nicht zu verdecken sind, auch lückenhaft<br />
ausgeführt, um das lineare Straßenbauwerk nicht zusätzlich zu betonen.<br />
Darüber hinaus werden auf Restflächen entlang der Trasse Maßnahmen vorge-<br />
sehen, die eine Verzahnung der begrünten Straßennebenflächen mit der sie<br />
142
umgebenden Landschaft bewirken und insofern zusätzlich die Einbindung des<br />
Bauvorhabens fördern.<br />
Trotz aller Maßnahmen wird die A 33 als technisches Bauwerk wahrnehmbar<br />
bleiben und innerhalb der in Kapitel B 4.1 dieses Beschlusses bereits beschrie-<br />
benen landschaftsästhetischen Raumeinheiten (ÄRE) Beeinträchtigungen her-<br />
vorrufen. Wie dort beschrieben, setzen sich diese ÄRE aufgrund ihres einheitli-<br />
chen Erscheinungsbildes von der Umgebung ab und werden nach den Kriterien<br />
Vielfalt, Naturnähe, Eigenartserhalt und Ruhe/Geruchsarmut bewertet und las-<br />
sen sich darüber hinaus zu Gruppen gleichartiger Raumeinheiten zusammen-<br />
fassen.<br />
Das Ausmaß dessen unterscheidet sich nach der Lage der Trasse in der jewei-<br />
ligen ÄRE und dem Maß, mit dem derzeit noch vorhandene Elemente mit Land-<br />
schaftsbildqualität verloren gehen. Nach dem LBP sind insoweit insbesondere<br />
die ÄRE 6, 11 und 12 negativ betroffen. Diese ÄRE gehören zu denjenigen, die<br />
innerhalb des Untersuchungsraumes am dichtesten mit landschaftlich wirksa-<br />
men, auch naturnahen Elementen ausgestattet sind. Dementsprechend ist eine<br />
Vielzahl derartiger Strukturen durch das Straßenbauvorhaben betroffen und<br />
sind neben der stets erforderlichen Einbindung der Trasse in die Landschaft<br />
wegen des Verlustes von Wert- und Funktionselementen besonderer Bedeu-<br />
tung ergänzende landschaftspflegerische Maßnahmen erforderlich.<br />
Die ÄRE 6, der Niederungsbereich des Kleine Baches, zeichnet sich durch ei-<br />
nen kleinräumigen Wechsel von Acker und (Feucht)Grünland, kleinen Gehöl-<br />
zen, Wäldern sowie dem teils ausgeprägten Talraum des Baches aus. Im Ver-<br />
ein mit der rahmenden Kulisse des Tatenhauser Waldes entsteht ein vielfältiges<br />
Bild mit ausgeprägtem Vorder-, Mittel- und Hintergrund. Da es sich zudem um<br />
alte Gehölzbestände und einen natürlichen Bachlauf handelt, ist auch die Na-<br />
turnähe verhältnismäßig hoch. Die A 33 quert die ÄRE relativ zentral und be-<br />
wirkt somit eine visuelle Zerschneidung zusammenhängender landwirtschaftli-<br />
cher Bereiche und des Bachsystems. Das prägende Bachtal wird ebenso über-<br />
baut, wie die verschiedensten Vegetationselemente. Ästhetische Qualitätsver-<br />
luste beiderseits der Trasse durch diesen Verlust und die technische Überprä-<br />
gung sind die Folge.<br />
Die Auswirkungen auf die ÄRE 12 (Landschaft zwischen Neuer Hessel und Ca-<br />
sumer Bach), die durch den stetigen Wechsel von Hoflagen mit umgebenden<br />
143
Obstwiesen, Grünland, Ackerflächen sowie Feucht- und Magerwiesen geprägt<br />
und mit vielfältigen, teils alten Vegetationselementen durchsetzt ist, sind ähnlich<br />
zu beschreiben. Ergänzend anzuführen ist die Fernwirkung der in dieser ÄRE<br />
vorgesehenen Brückenbauwerke für querende Straßen.<br />
Die ÄRE 11, die die Bachtäler von Neuer Hessel und Casumer Bach umfasst,<br />
unterscheidet sich von den vorstehend beschriebenen Landschaftseinheiten in-<br />
sofern, als es sich um lineare Räume handelt und dementsprechend die Que-<br />
rungslänge der A 33 und die Größe der beanspruchten Fläche relativ gering<br />
sind. Dennoch ist aber die visuelle Zerschneidung dieser durchgehenden Tal-<br />
räume durch die Trasse negativ zu bewerten. Zudem gehen entlang der Bach-<br />
läufe alte, standortheimische Laubwälder und Bachauengehölze verloren und<br />
werden bedingt naturnahe Gewässerabschnitte und Feuchtwiesen überbaut.<br />
Diese für die drei am stärksten betroffenen ÄRE beschriebenen Wirkungen der<br />
A 33 treten in den übrigen Raumeinheiten prinzipiell in gleicher Weise ein. Die<br />
Auswirkungen der A 33 sind hier jedoch insofern anders zu beurteilen, als Viel-<br />
falt und Naturnähe dieser Einheiten bereits durch vorhergehende anthropogene<br />
Einflüsse gemindert sind und insofern nur noch in geringerem Maße wertbe-<br />
stimmende Elemente und Strukturen von der A 33 überbaut und in ihrer Wir-<br />
kung gemindert werden. Zudem ist z.B. in den Waldeinheiten der Patthorst und<br />
des Tatenhauser Waldes die Fernwirkung des Bauwerks durch die weiterhin<br />
umgebenden Waldflächen herabgesetzt.<br />
Auch sind in allen ÄRE Lärmbelästigungen als Beeinträchtigung des Land-<br />
schaftserlebnisses trotz der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen nicht voll-<br />
ständig zu vermeiden. Jedoch entsteht zumindest westlich der L 782 durch die<br />
aus ökologischen Gründen erforderlichen Irritationsschutzmaßnahmen, zusätz-<br />
lich zu reinen Lärmschutzmaßnahmen ein geschlossenes System aktiver und<br />
damit auch den Freiraum schützender Einrichtungen. Inwieweit Auswirkungen<br />
auf die Erholungseignung der Landschaft verbleiben, ist in Kapitel B 4.2.1 be-<br />
schrieben.<br />
4.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Im unmittelbaren Trassenumfeld der A 33 liegen keine bedeutenden Kultur-<br />
denkmäler. Von den insoweit zu nennenden Denkmälern Gut Patthorst, Schloss<br />
Tatenhausen, Kapelle Stockkämpen und Schloss Holtfeld hält die Trasse viel-<br />
144
mehr mindestens etwa 800 m (Schloss Holtfeld) und bis zu 1,2 km (Gut Patt-<br />
horst) Abstand.<br />
Schloss Tatenhausen und die Kapelle Stockkämpen sind zudem durch die sie<br />
umgebenden Waldbestände vollständig sichtverschattet gegenüber der A 33;<br />
insbesondere Schloss Holtfeld und in Teilen auch Gut Patthorst sind demge-<br />
genüber nur lückenhaft zur Trasse abgeschirmt. Auch unter Berücksichtigung<br />
der über den reinen Gebäudekomplex hinausgehenden Denkmalbereiche resul-<br />
tieren hieraus jedoch keine denkmalrechtlichen Bedenken. Das am Verfahren<br />
beteiligte Amt für Denkmalpflege hat keine Stellungnahme abgegeben und mit-<br />
hin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine solche Annahme rechtfertigen<br />
könnten.<br />
Dies gilt in gleicher Weise für die von der A 33 ausgehenden Lärmimmissionen.<br />
Wie bereits in Kapitel B 4.2.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ist nach den Er-<br />
mittlungen des Vorhabenträgers schon im Falle freier Schallausbreitung in einer<br />
Entfernung von etwa 500 m nachts der Immissionswert von 49 dB(A) erreicht.<br />
Angesichts der ebenfalls schon erwähnten Differenz von 5 <strong>–</strong> 6 dB(A) zwischen<br />
Tag- und Nachtwerten könnten dann in dieser Entfernung 54 <strong>–</strong> 55 dB(A) am<br />
Tag erwartet werden.<br />
Alle Denkmäler liegen in deutlich weiterem Abstand zur Trasse der A 33, wobei<br />
nach den Ausführungen des Vorhabenträgers in der Generalerörterung (Wort-<br />
protokoll S. 120) eine Verdopplung des Abstandes eine Minderung der Immissi-<br />
onsbelastung um 4 dB(A) bewirkt.<br />
Zudem sind im Bereich aller Denkmäler Immissionsschutzeinrichtungen vorge-<br />
sehen, die im Ergebnis die Lärmbelastung über die obigen Überlegungen hin-<br />
aus weiter mindern. Auch ohne konkrete lärmtechnische Berechnung sind da-<br />
her in den Denkmalbereichen deutlich unter den obigen Werten liegende Im-<br />
missionen zu erwarten. Dies gilt namentlich auch für die Kapelle Stockkämpen,<br />
die als sakrales Gebäude mit umgebendem Friedhof ein besonderes Ruhebe-<br />
dürfnis genießt.<br />
Im Übrigen findet sich im ländlichen Raum des Planungsgebietes eine geringe<br />
Anzahl geschützter Denkmäler, hauptsächlich Teile von Hofanlagen. Die vielen<br />
in der Landschaft verstreuten Hofanlagen sind im Übrigen als typische Sied-<br />
lungselemente in ihrer Gesamtheit prägend, auch wenn sie im Einzelnen unter<br />
145
dem Gesichtspunkt Denkmalschutz nicht als hochwertig anzusehen sind (UVS,<br />
Band I, S. 119 und 125).<br />
Die UVS stellt ergänzend Überlegungen zum Kulturgrad der Landschaft an, um<br />
eine dem Denkmalwert im Siedlungsraum entsprechende Beurteilung in der<br />
freien Landschaft zur Verfügung zu haben. Der Kulturgrad der Landschaft rich-<br />
tet sich danach hauptsächlich nach den folgenden Aspekten:<br />
• Historische Parkanlagen oder Freiflächen in eindeutigen historischen und<br />
gestalterischen Bezug zu einem Baudenkmal<br />
• Landschaftsstrukturen, die aufgrund ihrer Kleinteiligkeit und ihrer Gliederung<br />
durch Gehölzstreifen als relativ naturnah im Gegensatz zu ausgeräumten<br />
Landschaftsteilen zu bezeichnen sind<br />
• Wirkräume von Baudenkmälern mit einem größeren Landschaftsbezug (das<br />
sind etwa die Umfelder von Türmen oder Burgen).<br />
Vor diesem Hintergrund erkennbare Schwerpunkte im Planungsraum sind zu-<br />
nächst die Flächen um die oben genannten Kulturdenkmäler, für die die Auswir-<br />
kungen der A 33 bereits beschrieben sind. Ähnliche Auswirkungen sind für die<br />
landschaftlichen Bezüge zwischen Schloss Tatenhausen bzw. Schloss Holtfeld<br />
und der Kapelle Stockkämpen zu erwarten, da auch diese Achsen in entspre-<br />
chender Entfernung zur Trasse verlaufen. Der Wirkraum der Burgruine Ravens-<br />
berg wird etwa bis zur Bahnlinie des Haller Willem als hoch bis sehr hoch emp-<br />
findlich beschrieben; er wird insoweit von der Trasse der A 33 nicht berührt.<br />
Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme müssen insgesamt 9 Wohngebäu-<br />
de, teils mit dazu gehörenden Nebengebäuden abgebrochen werden. Gleiches<br />
gilt für ein Technikgebäude am Postweg. Für die Trasse selbst, die querenden<br />
Straßen sowie landschaftspflegerische Maßnahmen werden insgesamt ca. 240<br />
ha benötigt, die weitgehend von privaten Grundeigentümern bereitgestellt wer-<br />
den müssen. Wegen der in diesem ländlichen Raum stark verbreiteten Land-<br />
wirtschaft ist auch eine Vielzahl von Betrieben hiervon betroffen, deren Inhaber<br />
teilweise eine Existenzgefährdung geltend machen. Einzelheiten können Kapitel<br />
B 9 dieses Beschlusses entnommen werden.<br />
146
4.2.8 Wechselwirkungen<br />
Die Aufnahme des Begriffs der Wechselwirkungen in den Bereich der Schutzgü-<br />
ter des UVPG bringt zum Ausdruck, dass die Umwelt als ein System zu be-<br />
zeichnen ist. Die oben beschriebenen Schutzgüter stehen nicht ohne jeden Zu-<br />
sammenhang nebeneinander. Sie stehen vielmehr in vielfältigen Beziehungen<br />
zueinander, weshalb auch die Vernetzung der verschiedenen Umweltkompo-<br />
nenten dargestellt und die Auswirkungen des Vorhabens hierauf beschrieben<br />
und bewertet werden sollen.<br />
Die vielfältigen Beziehungen zwischen den Komponenten kommen in den Be-<br />
schreibungen der Vorpunkte bereits zum Ausdruck, sollen daher an dieser Stel-<br />
le nur noch einmal zusammengefasst werden.<br />
So setzt sich der Planungsraum aus einer Vielzahl von das Landschaftsbild<br />
prägenden Elementen zusammen, die ihrerseits auch Funktionen als Lebens-<br />
raum für Fauna und Flora sowie als Erholungsraum für den Menschen haben.<br />
Jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beinhaltet gleichzeitig eine Ver-<br />
ringerung der Erholungseignung des Raumes für den Menschen. Jede Vernich-<br />
tung von Landschaftsbild prägenden Elementen bedeutet gleichzeitig eine Ver-<br />
ringerung der Biotopausstattung der Landschaft mit unmittelbaren Folgen für<br />
Fauna und Flora. Gleiches gilt für die Zerschneidung der Landschaft durch ein<br />
technisches Bauwerk, das gleichzeitig für eine Zersplitterung und Isolation der<br />
Biotopstrukturen sorgt. Namentlich der Landschaftsbestandteil „Wald“ verliert<br />
bei seiner Beeinträchtigung darüber hinaus Funktionen für das Klima und die<br />
Lufthygiene, was sich wiederum auf Mensch, Fauna und Flora auswirken kann.<br />
Kleinklimatisch können Waldanschnitte zu einer Veränderung der Struktur des<br />
Bodens mit allen daraus folgenden Wirkungen für die Bodenflora und das fau-<br />
nistische Artenspektrum führen.<br />
Lärm ist kein den Mensch allein in seiner Wohnumgebung oder den Erho-<br />
lungsmöglichkeiten betreffendes Problem. Vielmehr wird es im Umfeld der<br />
Trasse zu einer Beunruhigung der dort lebenden Tierarten kommen. Nur Arten<br />
mit einer hohen Toleranzgrenze können in Trassenähe verbleiben; eine Verän-<br />
derung der Artenstruktur ist denkbar.<br />
Luftverunreinigungen wirken ebenfalls nicht nur auf den Menschen, sondern<br />
auch unmittelbar auf Fauna und Flora. Schadstoffe können zudem mittelbar<br />
147
über den Eintrag in Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser auf Mensch,<br />
Tiere und Pflanzen zurückfallen. Gerade der Boden ist sensibel als Lebens-<br />
grundlage für Mensch, Tiere und Pflanzen, in seinen Funktionen im Wasser-<br />
und Nährstoffkreislauf und in seinen Filter-, Puffer und Stoffumwandlungseigen-<br />
schaften, mit denen er auch zur Erhaltung der weiteren Lebensgrundlage Was-<br />
ser beiträgt. Durch Versiegelung geht der Boden mit diesen weit reichenden<br />
Funktionen vollständig auch zu Lasten von Mensch, Fauna und Flora verloren.<br />
Über die bisherigen Aspekte hinaus werden durch Veränderungen des Land-<br />
schaftsbildes auch denkmalwürdige bzw. wegen ihres Alters und ihrer für diese<br />
Landschaft typischen Siedlungsart siedlungskulturell bedeutsame Bauwerke<br />
und Ensembles in ihrer Wirkung beeinträchtigt, da sie mit ihrer Einbettung in<br />
diese Landschaft ihr einen prägenden Stempel aufdrücken und ihre Wirkung<br />
auch aus der sie umgebenden Landschaft beziehen. Lärm bewirkt Störungen<br />
des Landschaftserlebens inklusive der denkmalwürdigen bzw. siedlungskulturell<br />
bedeutsamen Gebäude.<br />
So wie Umweltauswirkungen des Vorhabens verschiedene Schutzgüter unmit-<br />
telbar oder mittelbar beeinträchtigen können, können auch Schutz- und Vermei-<br />
dungsmaßnahmen unterschiedlichen Schutzgütern zugute kommen. Beispiele<br />
hierfür sind die Lärmschutzeinrichtungen und Irritationsschutzwände, die jeweils<br />
zum einen als Überflughilfe für Vögel und Fledermäuse dienen sollen, zum an-<br />
deren die negativen Wirkungen des Lärms auf die Fauna und auch auf die Er-<br />
holungseignung des Raumes zugunsten des Menschen mindern können.<br />
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Schutzmaßnahmen zugunsten des ei-<br />
nen Schutzgutes negative Auswirkungen auf ein anderes Schutzgut haben kön-<br />
nen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen beispielsweise dienen dem Schutz der<br />
Menschen in ihren unmittelbaren Wohnbereichen, sie verstärken in offenen<br />
Landschaftsräumen je nach Ausgestaltung jedoch die Beeinträchtigung des<br />
Landschaftsbildes. Dabei wiederum lassen sich Lärmschutzwände zwar nicht<br />
so gut in die Landschaft eingliedern, wie Wälle. Letztere jedoch erhöhen die<br />
Flächeninanspruchnahme insgesamt. Wall-/Wandkombinationen können gute<br />
Kompromisse sein, da einerseits der Böschungsfuß kleiner gehalten und ande-<br />
rerseits über die Bepflanzung der Böschung die aus Lärmschutzgründen ergän-<br />
zend notwendige Lärmschutzwand landschaftlich besser eingebunden werden<br />
kann.<br />
148
4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG<br />
Die in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung der Umweltauswirkungen des<br />
Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter dient der Ent-<br />
scheidungsvorbereitung im Zulassungsverfahren, hier somit der Vorbereitung<br />
des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. Sie erfolgt im Prüfungs-<br />
vorgang getrennt von den übrigen nicht umweltbezogenen Zulassungsvoraus-<br />
setzungen. Eine Abwägung mit Belangen nicht umweltbezogener Art wird an<br />
dieser Stelle nicht vorgenommen.<br />
Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt durch Auslegung und Anwen-<br />
dung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachge-<br />
setze auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Nr. 0.6.1.1 der Allgemei-<br />
nen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG <strong>–</strong> UVPVwV <strong>–</strong> vom<br />
18.09.1995 <strong>–</strong> GMBl. 1995, S. 671).<br />
Ausgehend von den in Kapitel B 4.2 dieses Beschlusses beschriebenen Aus-<br />
wirkungen dieses Vorhabens auf die verschiedenen umweltbezogenen Schutz-<br />
güter ist festzustellen, dass diese Auswirkungen nach den Tatbestandsvoraus-<br />
setzungen der einschlägigen Fachgesetze einer Zulassung des Vorhabens<br />
nicht im Wege stehen.<br />
So werden die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassenen Grenz-<br />
werte des BImSchG bzw. seiner Ausführungsverordnungen (16. und 39.<br />
BImSchV) weitestgehend eingehalten.<br />
Wo es mangels oder trotz aktiver Lärmschutzmaßnahmen an der Straße noch<br />
zu Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV kommt, wird dem<br />
Vorhabenträger die Überprüfung des Bauschalldämmmaßes der betroffenen<br />
Gebäude und ggf. die Übernahme der Kosten für notwendige passive Schutz-<br />
maßnahmen aufgegeben. Gleiches gilt bzgl. der Entschädigung für die Beein-<br />
trächtigung des Außenwohnbereichs bei Überschreitung der Tagesgrenzwerte.<br />
Mit diesem Gesamtkonzept wird den berechtigten Ansprüchen lärmbetroffener<br />
Anwohner der A 33 in rechtskonformer Weise Genüge getan (zu den Einzelhei-<br />
ten vgl. Kapitel B 7.9 dieses Beschlusses).<br />
149
Die Grenzwerte der 39. BImSchV bzgl. der Luftschadstoffe werden entlang der<br />
Trasse der A 33 einschließlich der Zubringer eingehalten oder nur im zugelas-<br />
senen Rahmen überschritten.<br />
Gleichwohl werden Immissionen jedweder Art mit der A 33 in einen Raum hin-<br />
einverlagert, der bisher hiervon weitgehend nicht betroffen war. Dies ist aber<br />
angesichts dessen, dass Grenzwerte überwiegend eingehalten werden, ge-<br />
rechtfertigt, da demgegenüber entlang der Ortsdurchfahrt Halle die derzeit für<br />
die Anwohner unzuträgliche und durch beständige Grenzwertüberschreitungen<br />
geprägte Situation mit der Verkehrsverlagerung von der B 68 auf die A 33 spür-<br />
bar entlastet wird <strong>–</strong> Grenzwerte bzw. zulässige Überschreitungsmargen werden<br />
künftig eingehalten.<br />
Die Eingriffe in den Naturhaushalt in seiner Lebensraumfunktion für Tiere und<br />
Pflanzen sind vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung des BNatSchG und<br />
des LG NRW zu sehen. Danach aber sind die vorhandenen Eingriffe einschließ-<br />
lich derer in die abiotischen Landschaftsfaktoren Boden, Wasser sowie<br />
Luft/Klima vollständig durch die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maß-<br />
nahmen kompensiert. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Landschaftsbil-<br />
des, auch in seiner Erholungsfunktion.<br />
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde verstößt das Vorhaben nicht<br />
gegen Verbote des europäischen und nationalen Artenschutzrechts, da die Be-<br />
troffenheit der Arten bei Bedarf sachgerecht durch entsprechende Minderungs-<br />
und Vermeidungsmaßnahmen abgemildert wird. Selbst wenn ein Verbotstatbe-<br />
stand erfüllt sein sollte, könnte <strong>–</strong> wie die vorsorgliche Ausnahme gem. § 45 Abs.<br />
7 BNatSchG zeigt <strong>–</strong> das Vorhaben dennoch zugelassen werden.<br />
In ähnlicher Weise gilt dies für die Vorschriften des europäischen Habitatschutz-<br />
rechtes. Durch geeignete Maßnahmen wird eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald vermieden, das Vorhaben könnte jedoch<br />
selbst im Fall der erheblichen Beeinträchtigung auf der Grundlage des § 34<br />
Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen werden.<br />
Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Kapitel B 6.3.4 und B 6.4.5 dieses<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
150
Das Vorhaben trägt darüber hinaus den Belangen des Grund- und Oberflä-<br />
chenwasserschutzes Rechnung. An den sensiblen Punkten der Trasse, na-<br />
mentlich im Verlauf der Querungsstrecken durch die Wasserschutzgebiete,<br />
werden Schutzmaßnahmen nach RiStWag oder <strong>–</strong> bei Bedarf die spezifische Si-<br />
tuation in diesem Einzelfall berücksichtigend <strong>–</strong> darüber hinausgehende Vorkeh-<br />
rungen vorgesehen; die Risiken insbesondere eines Schadstoffeintrags werden<br />
hierdurch wirksam minimiert. Den sich aus dem WHG ergebenden Umweltan-<br />
forderungen, insbesondere dem Schutz der Gewässer vor Einleitung von Ab-<br />
wässern und dem Schutz des Grundwassers vor der Einleitung von Stoffen wird<br />
damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Genüge getan. Dementspre-<br />
chend konnte im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die was-<br />
serrechtliche Erlaubnis erteilt werden (Kapitel A 3 dieses Beschlusses).<br />
Denkmäler, Bildstöcke, Wegekreuze oder ähnliche Kulturgüter sind im Bereich<br />
der Baumaßnahme nicht anzutreffen. Die bedeutenden Kulturdenkmäler im<br />
Raum (Schloss Tatenhausen, Kapelle Stockkämpen, Schloss Holtfeld) befinden<br />
sich in einem Abstand von mindestens 800 m zur Trasse und werden mithin von<br />
dieser weder optisch noch hinsichtlich der Immissionsbelastung in ihrem Denk-<br />
malwert beeinträchtigt. Zufallsfunde etwaiger, heute noch nicht bekannter Bo-<br />
dendenkmäler können bei Beachtung der Nebenbestimmungen A 7.11.1 und<br />
7.11.2 einer fachgerechten Dokumentation zugeführt werden.<br />
Soweit landwirtschaftlicher Grundbesitz in Anspruch genommen werden muss,<br />
berührt dies die Existenz der jeweiligen Betriebe mit zwei Ausnahmen nicht.<br />
Jedwede Inanspruchnahme von Grundeigentum, auch soweit es um den Abriss<br />
von Wohngebäuden geht, kann einer sachgerechten Entschädigungsregelung<br />
zugeführt werden.<br />
Es ist somit im Ergebnis festzustellen, dass von dem Vorhaben zwar nachteilige<br />
Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG ausgehen. Diese Auswirkungen<br />
stellen <strong>–</strong> unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzvorkehrungen, Ver-<br />
meidungs- und Minderungsmaßnahmen <strong>–</strong> aber bei keinem Schutzgut eine mit<br />
den jeweiligen gesetzlichen Schutzanforderungen unvereinbare Beeinträchti-<br />
gung dar. Zu den Einzelheiten wird auf Ausführungen in den nachfolgenden<br />
Kapiteln und Unterkapiteln verwiesen.<br />
151
5. Linienbestimmung<br />
Die Linienführung der A 33 zwischen der B 61 in Bielefeld-Brackwede und der<br />
Landesgrenze NRW (Dissen) wurde nach Untersuchung mehrerer Linienfüh-<br />
rungen innerhalb eines raumordnerischen Verfahrens nach § 16 FStrG am<br />
19.09.1968 durch Erlass des Bundesverkehrsministeriums im Einvernehmen<br />
mit den an der Raumordnung beteiligten Bundesministerien und im Benehmen<br />
mit der Landesplanungsbehörde NRW bestimmt (StB 11 - Ispl - 3083 Vms 68 I).<br />
Das damalige Ministerium für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten hat die<br />
ehemalige Straßenbauverwaltung (Landschaftsverband <strong>Westfalen</strong>-Lippe) am<br />
01.10.1968 über den Linienbestimmungsbeschluss informiert; der Landschafts-<br />
verband <strong>Westfalen</strong>-Lippe wiederum hat das Straßenneubauamt Minden als<br />
Vorhabenträger am 17.10.1968 informiert und um Beachtung bei der Bauleit-<br />
planung gebeten. Die Linienbestimmung des Abschnittes im Stadtgebiet Biele-<br />
feld von der A 2 zur B 61 erfolgte am 23.03.1973.<br />
Diesbezüglich ist es planungsrechtlich unerheblich, dass sich die Linienbestim-<br />
mung noch auf den Neubau der B 68 n (EB 68) bezog.<br />
In den Einwendungen in Bezug auf die Linienbestimmung wird dagegen vorge-<br />
tragen, die planfestgestellte Trasse V 16/K 1 sei durch die Linienbestimmung<br />
überhaupt nicht mehr gedeckt. Hieran habe insbesondere die Konsensvereinba-<br />
rung von Februar 2004 nichts geändert, die allein auf die Berücksichtigung der<br />
Belange verschiedener Interessengruppen ausgerichtet gewesen sei.<br />
Dieser Einwand geht fehl. Der damals bestimmte Straßenzug entspricht sowohl<br />
von der Bedeutung als auch vom Streckenverlauf der jetzt planfestgestellten<br />
A 33. Bereits im Bedarfsplan von 1970 war die B 68 n als vierstreifige Bundes-<br />
straße ausgewiesen. Insoweit erfolgte im Anschluss an die Linienbestimmung<br />
nur eine Namensänderung zur Autobahn A 33; in der Fortschreibung des Be-<br />
darfsplans wurde die B 68 n dann auch als A 33 geführt.<br />
Die Linienbestimmung nach § 16 FStrG ist Grundlage für den Entwurf und die<br />
weitere Planung einer Bundesfernstraße (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 PlafeR 07:<br />
„Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt ist, ist sie Grundlage für<br />
den Entwurf und die weitere Planung“).<br />
Die Linienbestimmung hat also innerhalb des Planungsablaufs den Charakter<br />
einer vorbereitenden Grundentscheidung, allerdings mit allein verwaltungsinter-<br />
152
ner Bindung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbau-<br />
last und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzun-<br />
gen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (BVerwG, Urteil<br />
vom 14. April 2010, 9 A 13.08, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 12. August<br />
2009, 9 A 64.07, juris Rn. 26 mit Verweis auf Urteile vom 14. Februar 1975 -<br />
BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4<br />
C 5.78 - BVerwGE 62, 342 ).<br />
Die Linienbestimmung ist deshalb auch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung<br />
einer Planfeststellung (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1996, 11 VR 3.96; BVerwG,<br />
Urteil vom 17. Februar 1997, 4 VR 17.96; OVG NRW, Beschluss vom 23. März<br />
2007, 11 B 916/06.AK).<br />
Abwägungsmängel auf der Ebene Linienbestimmung können aber auf das<br />
nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen. Dies kann etwa gel-<br />
ten, wenn der Planfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene<br />
Linienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine Bewälti-<br />
gung der Umweltproblematik einschließlich einer „Null-Varianten“-Prüfung er-<br />
folgt ist (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C 5.96; OVG NRW, Beschluss<br />
vom 23. März 2007, 11 B 916/06.AK). Insoweit sind bereits bei der Linienbe-<br />
stimmung alle in Betracht kommenden Trassenvarianten zu prüfen, die sich<br />
ernsthaft anbieten bzw. nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen oder<br />
zumindest nahe liegen (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1988, 4 B 211/88;<br />
BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, 4 C 73/82).<br />
Diesen Grundsätzen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss Rechnung ge-<br />
tragen. Es wird hinsichtlich der Trassenwahl nicht pauschal auf die Linienbe-<br />
stimmung Bezug genommen, vielmehr werden innerhalb der eigenen Abwä-<br />
gung die in Betracht kommenden Varianten geprüft. Insoweit wird mit diesem<br />
Planfeststellungsbeschluss das Ergebnis der Linienbestimmung nicht ausge-<br />
klammert, indes unter Berücksichtigung der in den Jahrzehnten eingetretenen<br />
Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hinsichtlich der diesem Verfahren<br />
zugrunde liegenden Trassenwahl wird auf die Ausführungen in Kapitel B 7.1<br />
dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Seitens zahlreicher Einwender sowie u.a. des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“<br />
(Stellungnahme vom 13.01.2008, Seite 4 ff.) und des Landesbüros der Natur-<br />
schutzverbände (Stellungnahme von 25.06.2010, Seite 14 ff.) wird vorgetragen,<br />
dass das Linienbestimmungsverfahren aus 1968 veraltert sei. Die Einwender<br />
153
sind unter rechtlichen Gesichtspunkten der Meinung, dass aufgrund eines so al-<br />
ten Linienbestimmungsbeschlusses kein Verfahren mehr durchgeführt werden<br />
könne, da nicht alle nach Lage der Dinge einzubeziehende Belange berücksich-<br />
tigt worden seien und sich die Linienbestimmung den in heutigen Gesetzen<br />
verankerten Zielen z. B. des Naturschutzes oder des Wald- und des Boden-<br />
schutzes entziehe. Die Linienbestimmung berücksichtige nicht die neu entstan-<br />
denen Wohn- und Gewerbegebiete, die dadurch bedingte Entwicklung der Ver-<br />
kehrsströme und verkenne auch die Bedeutung der Erholungsgebiete. Die Li-<br />
nienbestimmung werde auch der heute anzuwendenden Eingriffsregelung des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes nicht gerecht, weshalb das Konzept der Vermei-<br />
dungs- und Minderungsmaßnahmen im Planfeststellungsverfahren unzurei-<br />
chend sei. Angesichts der deutlich veränderten politischen Rahmenbedingun-<br />
gen, der deutlich veränderten Einstellung der Bevölkerung, der in jeder Hinsicht<br />
deutlich veränderten Gegebenheiten im betroffenen Landschaftsraum und der<br />
dadurch deutlich veränderten Bewertung von Umweltbelangen könne nach 35<br />
Jahren diese Linienbestimmung aus 1968 dem Verfahren nicht mehr zugrunde<br />
gelegt werden. Ein Linienbestimmungsverfahren müsse daher grundlegend neu<br />
unter Berücksichtigung der heutigen faktischen und rechtlichen Gegebenheiten<br />
und Wertungen durchgeführt werden. Der Suchkorridor müsse dazu jedoch er-<br />
weitert und verlegt werden.<br />
Diese Einwendungen gehen fehl.<br />
Das Linienbestimmungsverfahren ist insgesamt fehlerfrei erfolgt.<br />
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG vom 24.02.2010 ist bei der Li-<br />
nienbestimmung nach § 16 FStrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />
nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens durchzuführen. Vorliegend<br />
war indes eine solche UVP zum Zeitpunkt der Linienbestimmung 1968 nicht<br />
vorgesehen, da die „Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprü-<br />
fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“ (Richtlinie<br />
85/337/EWG, ABl. EG Nr. L 175 S. 40) erst am 27.06.1985 ergangen ist und<br />
wiederum in deutsches Recht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Um-<br />
weltverträglichkeitsprüfung (UVPG vom 01.08.1990) umgesetzt wurde. Nach<br />
Inkrafttreten des UVPG ergab sich auch keine Notwendigkeit, die Linienbe-<br />
stimmung erneut durchzuführen. Nach § 25 Abs. 3 UVPG muss trotz der Anfor-<br />
derungen des UVPG ein neues Linienbestimmungsverfahren für Straßen, die<br />
vor dem 03.07.1988 linienbestimmt wurden (dies ist der Tag, an dem die Frist<br />
154
zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in deutsches Recht abgelaufen ist),<br />
nicht durchgeführt werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH ins-<br />
besondere dann, wenn der Umweltschutz und auch andere abwägungserhebli-<br />
che Belange in den weiteren Planungsschritten ausreichend ermittelt und zu-<br />
treffend bewertet werden. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Als absehbar<br />
war, dass das UPVG zur Umsetzung der EG-Richtlinie 85/337/EWG verab-<br />
schiedet würde, hat der Vorhabensträger das Büro „Landschaft und Siedlung“<br />
1990 mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsstudie beauftragt.<br />
Insoweit ist der Vorhabenträger den vorbezeichneten Anforderungen gerecht<br />
geworden, folglich bedurfte es keines neuen Linienbestimmungsverfahrens.<br />
Entgegen der Auffassung der Einwender ist der Linienbestimmungsbeschluss -<br />
trotz der nunmehr seit der Linienbestimmung vergangenen 42 Jahre - als Pla-<br />
nungsgrundlage heranzuziehen.<br />
Die Naturschutzverbände führen in diesem Zusammenhang an, die Linienbe-<br />
stimmung von 1968 entspreche insbesondere nicht mehr der aktuellen Gesetz-<br />
gebung, maßgeblich im Umweltrecht. Des Weiteren hätten sich in den betroffe-<br />
nen Landschaftsräumen wesentliche Änderungen ergeben.<br />
Diesen Einwendungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.<br />
Diesem Verfahren liegt die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr<br />
vom 19.09.1968 mit der in der UVS als Variante V 16 bezeichneten Trasse<br />
zugrunde.<br />
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass sich seit 1968 gesetzliche<br />
Grundlagen geändert haben. Seitens der Einwender wird der Linienbestimmung<br />
ein Konkretisierungsgrad zugesprochen, der ihr nach der Rechtsprechung ge-<br />
rade nicht zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Linienbestimmung<br />
weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit<br />
der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen<br />
gerichtet, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vor-<br />
bereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung.<br />
Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und ge-<br />
genüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des<br />
Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (BVerwG, Urteil vom<br />
155
14. April 2010, 9 A 13.08, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9<br />
A 64.07, juris Rn. 26 mit Verweis auf Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4<br />
C 21.74 - BVerwGE 48, 56 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 -<br />
BVerwGE 62, 342 ). Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb<br />
rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist<br />
oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Pla-<br />
nung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriel-<br />
len Vorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststel-<br />
lungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen<br />
(BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, 210<br />
und vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - Buchholz 442.09 § 18<br />
AEG Nr. 7 S. 16). Entscheidend ist vielmehr, dass die Planfeststellungsbehörde<br />
eine eigene, selbstständige Abwägung zur Trassenwahl vornimmt, ohne sich an<br />
die Linienbestimmung gebunden zu fühlen, und dass sie insgesamt eine auf ak-<br />
tuellen sachverständigen Stellungnahmen beruhende Entscheidung über das<br />
Planvorhaben trifft. Ob diese in der Sache zu beanstanden ist, ist im jeweiligen<br />
rechtlichen Zusammenhang zu erörtern:<br />
Unter Anwendung dieser Maßstäbe bedurfte es hier keiner neuen Linienbe-<br />
stimmung. Der Vorhabenträger hat mit der Durchführung der Umweltverträg-<br />
lichkeitsstudie im Januar 1993 und der stets aktualisierten Bearbeitung natur-<br />
schutzrechtlicher Zusammenhänge im LBP die von der Einwenderseite ange-<br />
führten gesetzlichen Maßgaben und die Änderungen der Landschaftsräume be-<br />
rücksichtigt (die Einzelheiten insbesondere zur Abarbeitung der Eingriffsrege-<br />
lung, zur FFH- Problematik und zum Artenschutz können Kapitel B 6.3, 6.4 und<br />
6.6 dieses Planfeststellungsbeschlusses entnommen werden). Der Vorhabens-<br />
träger hat demnach die Trasse stets vor den Hintergrund der geänderten Situa-<br />
tion gestellt und insoweit eigenständig insbesondere die Umweltbelange und<br />
die in Betracht kommenden Varianten geprüft.<br />
Ohnehin kann und soll durch die Entscheidung des Bundesministers für Ver-<br />
kehr die Linienführung der Straße nur im allgemeinen bestimmt werden, näm-<br />
lich nur in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs-<br />
und Endpunkten und daher auch nur in ihrer ungefähren Lage zu berührten und<br />
benachbarten Ortschaften und Grundstücken (BVerwG, Urteil vom 26. Juni<br />
1981, 4 C 5.78; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, 4 A 27/95). Da insoweit<br />
die Linienbestimmung die Linienführung einer Straße nur in einem - allerdings<br />
gegenüber dem Bedarfsplan schon verengten - Planungskorridor bestimmt und<br />
156
insoweit lediglich eine Grobtrassierung darstellt, bleibt der Planfeststellungsbe-<br />
hörde nach § 17 Satz 2 FStrG weiterer Spielraum für die konkrete Trassenfüh-<br />
rung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996, 4 A 27/95, juris Rn. 43).<br />
Hier entspricht der damals linienbestimmte Straßenzug vom grundsätzlichen<br />
Streckenverlauf der hier planfestgestellten Vorhabensvariante V 16/K 1. Die<br />
gem. § 16 FStrG bestimmte Linienführung durchquerte im Bereich des Ge-<br />
meindegebietes der Stadt Halle nordwestlich der L 782 (Theenhauser Straße)<br />
das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“. Die jetzt mit diesen Planfeststellungsbe-<br />
schluss festgelegte V 16/K 1 verlässt ab etwa Bau-km 51+500 die linienbe-<br />
stimmte Trassenführung mit einem Rechtsbogen und verläuft in nördlicher Rich-<br />
tung parallel zum FFH-Gebiet Tatenhauser Wald auf der vorhandenen Trasse<br />
der L 782. Am nördlichen Ausläufer des FFH-Gebietes verschwenkt die V 16/K<br />
1 mit einem Linksbogen in nordwestlicher Richtung am südlichen Rand des<br />
Werksgeländes der Firma Storck und verläuft dann in einem Abstand von ca.<br />
300 bis 400 m parallel zur Bahnlinie Osnabrück-Bielefeld. Im Bereich der Ca-<br />
sumer Niederung verschwenkt die Trasse in südwestlicher Richtung und schleift<br />
bei Bau-km 59+220 (7+720 der Neutrassierung) mit einem Rechtsbogen wieder<br />
in die linienbestimmte Trassenführung ein. Die planfestgestellte V 16/K 1 weicht<br />
insoweit auf einer Länge von knapp 8 Trassenkilometern in einer maximalen<br />
nördlichen Verschwenkung von ca. 850 m von der linienbestimmten Trasse ab.<br />
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Trassenwahl von der 1968 erfolgten<br />
Linienbestimmung im Grundsatz räumlich gedeckt ist, ferner die hiernach einge-<br />
tretenen Änderungen einbezogen wurden, folglich dem Erfordernis des § 16<br />
FStrG Genüge getan wurde.<br />
6. Materiell-rechtliche Würdigung<br />
6.1 Planrechtfertigung/Verkehrliche Bedeutung des Vorhabens<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen öffentliche<br />
Planungen einer Planrechtfertigung. Eine straßenrechtliche Planung ist gerecht-<br />
fertigt, wenn für das mit der Planung beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe<br />
der vom Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele (vgl. § 1 Abs. 1<br />
FStrG) ein Bedürfnis besteht, die geplante Straßenbaumaßnahme also objektiv<br />
erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings nicht<br />
erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen<br />
157
an den fachplanerischen Zielen objektiv und vernünftigerweise geboten ist<br />
(BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04; BVerwG, Urteil vom 11. Juli<br />
2001, 11 C 14.00; BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, 4 C 41.88;<br />
BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1985, 4 C 59.82; OVG NRW, Urteil vom 20.<br />
August 1997, 23 A 375/96).<br />
Vorliegend ergibt sich die Planrechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 FStrAbG bereits<br />
aus der Aufnahme der Straßenbaumaßnahme in den Bedarfsplan zum Fern-<br />
straßenausbaugesetz (vgl. Ausführungen Kapitel B 6.1.1 dieses Beschlusses).<br />
Das Vorhaben steht des Weiteren auch insgesamt mit den Zielen des Bundes-<br />
fernstraßengesetzes in Einklang (vgl. Ausführungen Kapitel B 6.1.2 dieses Be-<br />
schlusses).<br />
Ungeachtet der damit bereits nach dem gesetzgeberischen Willen für das plan-<br />
festgestellte Vorhaben vorliegenden Planrechtfertigung ergibt sich diese auch<br />
aus einer konkreten Bedürfnisprüfung; die A 33 im hier planfestgestellten Ab-<br />
schnitt 7.1 im Bereich der Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> ist verkehrlich er-<br />
forderlich und damit vernünftigerweise geboten (vgl. Ausführungen Kapitel B<br />
6.1.2 dieses Beschlusses).<br />
6.1.1 Bedarfsplan Bundesfernstraßen<br />
Wie bereits im Kapitel zuvor ausgeführt, verfügt das planfestgestellte Vorhaben<br />
über die erforderliche Planrechtfertigung, weil der Neubau der Bundesautobahn<br />
A 33, Abschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, in dem Bedarfsplan für<br />
die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf<br />
ausgewiesen ist (5. FStrAbÄndG vom 4.10.2004, BGBl., Teil I Nr. 54, S. 2574).<br />
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufge-<br />
nommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind<br />
damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein<br />
verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Einer zu-<br />
sätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008,<br />
9 A 68.07, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A 27.06, juris<br />
Rn. 26). Die Ausweisung eines Vorhabens im Bedarfsplan hat daher die Wir-<br />
kung, dass die Planrechtfertigung gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar<br />
2005, 4 A 5.04; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, 4 A 11.02).<br />
158
Damit stellen die Einwender die Planrechtfertigung ohne Erfolg in Frage. Mit der<br />
Aufnahme der A 33, Abschnitt 7.1, in den Bedarfsplan für die Bundesfernstra-<br />
ßen entspricht die Straßenbaumaßnahme nach § 1 Abs. 2 FStrAbG den Ziel-<br />
setzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und damit auch dem Ansatz, ein zusammen-<br />
hängendes Verkehrsnetz für den weiträumigen Verkehr herzustellen (§ 1 Abs. 1<br />
Satz 1 FStrG). Nach der gesetzgeberischen Wertung ist unter Bedarfsgesichts-<br />
punkten eine Planrechtfertigung vorhanden. Damit sind die allgemeinen Vor-<br />
bringen der Initiativen, der Naturschutzverbände und von Einwenderseite, für<br />
das Vorhaben sei ein verkehrlicher Bedarf nicht vorhanden oder dies sei jeden-<br />
falls noch nachzuprüfen, bereits durch gesetzgeberische Entscheidung ausge-<br />
schlossen.<br />
Die Naturschutzverbände hingegen betrachten den Bundesverkehrswegeplan<br />
von 2003 als fehlerhaft und kritisieren in diesem Zusammenhang insbesondere<br />
die Nutzen-Kosten-Analyse (NKA). Sie führen hierzu aus: „Während noch in<br />
den Nutzen-Kosten-Rechnungen von 1980 und 1985 der Regionale Nutzen und<br />
die Umwelteffekte einen erheblichen Nutzen ausmachen sollten, fallen sie<br />
2003 ins Minus. Die regionalen Effekte weichen gegenüber 1985 um -81 % ab,<br />
die Umwelteffekte um -320%. Hinzu kommen die bereits genannten Kosten von<br />
1.174 Millionen € durch „induzierten“ Verkehr. Wegen fehlenden Vergleiches<br />
aus dem Vorjahr kann keine prozentuale Abweichung genannt werden. Die Hin-<br />
terlandanbindung entfällt als Faktor. Obwohl diese Projektnutzen sich außeror-<br />
dentlich verringert hatten, bleibt der Nutzen/Kosten Faktor 1985 wie 2003 trotz-<br />
dem bei 6,3. Wie Ist das möglich? Die auffällige Verringerung des Nutzens<br />
„Gemeinwohl‘, also des regionalen Effektes wie des Umwelteffektes wird „auf-<br />
gefangen“ durch die enorme Anhebung des „Nutzens“ Reisezeitverkürzung<br />
(Transportkostensenkung + 174 %‚ Erreichbarkeit +499%). Es wird deutlich:<br />
305 Millionen € für den „Lückenschluss“ der A 33 aus Steuermitteln werden<br />
zumindest nicht dem Gemeinwohl dienend eingesetzt. Man könnte eher den<br />
Eindruck einer indirekten Subventionierung des Transportwesens gewinnen. …<br />
Aufgrund dieser und anderer Defizite und Widersprüche hätte das Bundesver-<br />
kehrsministerium eine Plausibilitätskontrolle vornehmen müssen“ (Stellung-<br />
nahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 32).<br />
Auch seitens privater Einwender wird vorgetragen, die Begründung zur Not-<br />
wendigkeit der Baumaßnahme beruhe auf grundsätzlich falschen Annahmen<br />
und Darstellungen. Hinsichtlich der NKA werden die angewandten Analyseme-<br />
thoden kritisiert. Die Erfassung der betriebswirtschaftlichen Kosten sei unvoll-<br />
159
ständig und veraltet. Ferner sei ein betriebswirtschaftlicher Nutzen für den Er-<br />
bauer nicht aufgeführt. Des Weiteren seien mit dem Autobahnbau volkswirt-<br />
schaftliche Verluste verbunden, die nicht berücksichtigt worden seien. Diesbe-<br />
züglich wird auf die Punkte Umweltschäden, Schäden an der Gesundheit und<br />
an Gebäuden, Verlust einer Kulturlandschaft und von Erholungsgebieten sowie<br />
Minderung der Wertschöpfung in der Land- und Forstwirtschaft abgestellt. Als<br />
Fazit dieser Kritik wird eine Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans ein-<br />
gefordert. Die Naturschutzverbände stellen überdies die Notwendigkeit des ge-<br />
samten Bauvorhabens grundsätzlich in Frage. Sie halten den Weiterbau der A<br />
33 nicht für notwendig, da den Verkehrsanforderungen durch den Ausbau der B<br />
68 bzw. den Bau einer Ortsumgehung Halle Rechnung getragen werden könne<br />
(Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010,<br />
Seite 17; vgl. auch Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />
13.01.2008, Seite 51 und 86 ff.).<br />
Diese Einwände können nicht durchgreifen.<br />
Dem Gesetzgeber steht bei dem Bedarfsplan ein weiter Gestaltungs- und Prog-<br />
nosespielraum offen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist insoweit nur an<br />
den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen (BVerwG, Urteil vom 8. Juni<br />
1995, 4 C 4.94; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, 4 A 32.02). Das Bedarfs-<br />
gesetz kann nur dann verfassungswidrig sein, wenn es offenkundig keinerlei<br />
verkehrlichen Bedarf gibt (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, 4 A 32.02). Es<br />
bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Be-<br />
darfsfeststellung für das streitige Vorhaben die Grenzen seines planerischen<br />
Ermessens überschritten hat. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung<br />
des Bedarf evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in<br />
den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende<br />
Verkehrsbelastung an jeder Notwendigkeit fehlte (BVerwG, Urteil vom 30. Ja-<br />
nuar 2008, 9 A 27/06, juris Rn. 26).<br />
Für eine Überschreitung der gesetzgeberischen Ermessensgrenzen ist jedoch<br />
nichts ersichtlich. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum A 33-<br />
Abschnitt 6 ausgeführt, dass die drei Ziele des Vorhabens, nämlich die Schaf-<br />
fung einer großräumigen Verbindung zwischen den Wirtschaftsräumen in<br />
Nordwestdeutschland und den Niederlanden einerseits und denen in Süd- und<br />
Ostdeutschland andererseits, ferner der Bau einer Autobahnverbindung zwi-<br />
schen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück sowie die Entlastung der Sied-<br />
160
lungsbereiche entlang der B 68 vom Durchgangsverkehr, gemessen an den<br />
Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes vernünftigerweise geboten sind<br />
(BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 33).<br />
Wie bereits im Planfeststellungsverfahren zum Neubau des A 33-Abschnittes 6<br />
haben auch im vorliegenden Planfeststellungsverfahren die Einwender vorge-<br />
tragen, die vom Vorhabenträger prognostizierte Entlastungswirkung bei der B<br />
68 werde nicht eintreten. Auch hier hat das Bundesverwaltungsgericht klarge-<br />
stellt, dass ein solcher Einwand die Planrechtfertigung nicht in Frage zu stellen<br />
vermag, weil ihre Einwände jedenfalls die weiteren mit dem Vorhaben verfolg-<br />
ten Zielsetzungen unberührt lassen, die die Planrechtfertigung ihrerseits selbst-<br />
ständig tragen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 33).<br />
Hinsichtlich der hier kritisierten Nutzen-Kosten-Analyse (NKA) ist festzuhalten,<br />
dass es sich bei der NKA um ein Bewertungsverfahren handelt, bei dem der In-<br />
vestition die daraus resultierenden Wirkungen gegenüber gestellt werden. Es<br />
handelt sich um ein standardisiertes, für alle Verkehrsträger einheitliches Ver-<br />
fahren. Es umfasst alle Wirkungsbereiche, die einen nennenswerten Einfluss<br />
auf das Bewertungsergebnis haben könnten. Es ist im Übrigen darauf zu ver-<br />
weisen, dass bei der Erstellung des Bundesverkehrswegeplanes 2003 die Be-<br />
wertungsmethodik gegenüber der Fassung von 1992 überarbeitet und ergänzt<br />
wurde. Etliche der von den Einwendern vermissten Aspekte, wie z. B. die Be-<br />
rücksichtigung der Investitionskosten für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
sowie der Unterhaltungskosten, die negativen Wirkungen induzierten Verkehrs<br />
auf die Unfall- und Umweltbilanz, die Berücksichtigung klimarelevanter und<br />
krebserregender Luftschadstoffe, bessere Berücksichtigung der Umweltauswir-<br />
kungen auch nicht monetär erfassbarer Aspekte in der Umweltrisikoeinschät-<br />
zung (inkl. der Auswirkungen auf Kulturlandschaften) oder auch der Verlust von<br />
Erholungsgebieten und land- und frostwirtschaftlicher Produktionsflächen, ge-<br />
hen nunmehr in die Bewertungsmethodik ein. Insoweit kann der Kritik an der<br />
NKA nicht gefolgt werden.<br />
Ein Verfassungsverstoß würde auch dann nicht vorliegen, wenn die Einschät-<br />
zung der Einwender zutreffen würde, die Verkehrsprognosen, an denen sich der<br />
Gesetzgeber bei der Bedarfsfeststellung orientiert hat, seien überholt.<br />
Der Bedarfsplan wird nicht automatisch gegenstandslos, wenn sich die Annah-<br />
men, die ihm zugrunde liegen, in der Folgezeit nicht bestätigen. Wie sich aus<br />
§ 4 Satz 2 FStrAbG ergibt, ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, die Bedarfs-<br />
161
feststellung gegebenenfalls an veränderte Verhältnisse anzupassen (BVerwG,<br />
Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A 27/06, juris Rn. 27; BVerwG Urteil vom 22. Ja-<br />
nuar 2004, 4 A 32.02). Auf tatsächliche Änderungen wie z.B. Bevölkerungsent-<br />
wicklung / Verkehr hat deshalb ausschließlich der Gesetzgeber zu reagieren<br />
(BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A 27/06, juris Rn. 27). Zweifel daran,<br />
ob die gesetzliche Regelung weiterhin Geltung beansprucht, sind allenfalls dann<br />
angebracht, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit so grundlegend<br />
gewandelt haben, dass sich die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht mehr<br />
rechtfertigen lässt (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, 4 A 11.02; BVerwG,<br />
Urteil vom 27. Oktober 2000, 4 A 18.99; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, 4 C<br />
3.95). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht wäre ein Fest-<br />
halten an der ursprünglichen Planung zumindest dann als evident unsachlich zu<br />
beanstanden, wenn die nachträglichen Veränderungen der Planungsgrundlage<br />
so gravierend wären, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umstän-<br />
den auch nur annähernd noch erreicht werden könnte (BVerwG, Urt.<br />
26.10.2005, 9 A 33.04).<br />
Vorliegend sind aber die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele, eine großräumige<br />
Verbindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Sü-<br />
den und der A 30 (Niederlande-Bad Oeynhausen) im Norden zu schaffen, also<br />
die Lücke im Verkehrsnetz zu schließen, sowie im regionalen Bereich eine Ent-<br />
lastung der B 68 zu erreichen, in jeder Hinsicht geeignet, das Straßenvorhaben<br />
zu rechtfertigen. Diesbezüglich wird auf die folgenden Ausführungen in Kapitel<br />
B 6.1.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Es sind damit keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf eine offensichtlich fehler-<br />
hafte gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen, insbesondere<br />
war auch keine erneute Kosten-Nutzen-Analyse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom<br />
18. Juni 1997, 4 C 3.95) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch<br />
BVerwG, Beschluss vom 22. September 1997, 4 B 147.97) vor der Bedarfsfest-<br />
stellung erforderlich, zumal - wie oben dargelegt - eine Umweltrisikoeinschät-<br />
zung mittlerweile zum Instrumentarium der NKA im Bundesverkehrswegeplan<br />
gehört. Der Gesetzgeber hat das ihm zustehende weite Ermessen nicht über-<br />
schritten.<br />
Seitens privater Einwender wird ferner angeführt, bei den im Bedarfsplan aufge-<br />
führten Vorhaben sei die Finanzierung nicht gesichert, folglich könne der Neu-<br />
bau der A 33 nicht realisiert werden.<br />
162
Auch dieser Einwand kann den Bedarfsplan und die Planrechtfertigung des<br />
Vorhabens insgesamt nicht in Frage stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat<br />
mehrfach entschieden, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finan-<br />
ziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (BVerwG, Be-<br />
schluss vom 28. Dezember 2009, 9 B 26.09; BVerwG Urteil vom 15. Januar<br />
2008, 9 B 7/07, juris Rn. 24). Nach der besagten Rechtsprechung bedeutet dies<br />
indessen nicht, dass die Art der Finanzierung Regelungsgegenstand des Plan-<br />
feststellungsbeschlusses ist. Das insoweit zu beachtende Haushaltsrecht bindet<br />
die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten<br />
Stellen des Staates; es entfaltet aber grundsätzlich keine Außenwirksamkeit<br />
zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehör-<br />
den überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre. Das Bundesverwal-<br />
tungsgericht verlangt von den Planfeststellungsbehörden lediglich voraus-<br />
schauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schran-<br />
ken entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008, 9 B 7/07, juris Rn.<br />
24). Die Finanzierung des Straßenbauvorhabens ist also weder Bestandteil der<br />
planerischen Abwägung noch sonst Regelungstatbestand des Planfeststel-<br />
lungsbeschlusses (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, 4 A 12/98). Stehen die<br />
notwendigen Mittel bereit (der gesamte Lückenschluss der A 33 ist bereits in<br />
den Investitionsrahmenplan 2006 bis 2010 des Bundesministers für Verkehr,<br />
Bau und Stadtentwicklung aufgenommen worden; es gibt zudem keine Anhalts-<br />
punkte, dass sich bei der Fortschreibung des Investitionsrahmenplans in Bezug<br />
auf die A 33 Änderungen ergeben werden) so ist diesem Erfordernis Genüge<br />
getan, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die<br />
zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorga-<br />
ben entsprechen. Bei einem im Bedarfsplan als vordringlichen Bedarf ausge-<br />
wiesenen Straßenvorhaben ist eben auch der Vorrang der Finanzierung festge-<br />
stellt und damit gesichert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, 4 A<br />
32.02; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, 4 A 11/02).<br />
Nach alledem hat der Gesetzgeber bei der Ausweisung der A 33 im Bedarfs-<br />
plan als vordinglichen Bedarf seine gesetzgeberischen Ermessensgrenzen nicht<br />
überschritten.<br />
Indes wird mit dem Bedarfsplan noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit<br />
des Vorhabens vorweggenommen. Andere Belange können bei der Abwägung<br />
die vorbezeichnete gesetzgeberische Verbindlichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2<br />
FStrAbG überwinden (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C 5/96, juris Rn. 36;<br />
163
BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, 4 C 5/95; BVerwG, Urteil vom 21. März<br />
1996, 4 C 26.94).<br />
Vorliegend sind solche anderen Belange jedoch nicht in einer gewichtigen Wei-<br />
se verletzt, die der beschriebenen Verbindlichkeit der gesetzgeberischen Ent-<br />
scheidung entgegenstehen. Diesbezüglich wird auf die weiteren Ausführungen<br />
dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
6.1.2 Planungsziele<br />
Wie bereits zuvor in Kapitel 6.1.1 ausgeführt, ergibt sich die Planrechtfertigung<br />
für den hier planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 bereits aus der gesetzge-<br />
berischen Entscheidung nach dem Bedarfsplan zum FStrAbG.<br />
Ungeachtet der damit bereits nach dem gesetzgeberischen Willen für das plan-<br />
festgestellte Vorhaben vorliegenden Planrechtfertigung ergibt sich diese auch<br />
aus einer konkreten Bedürfnisprüfung. Nach den tatsächlichen Umständen be-<br />
steht ein dringendes Verkehrsbedürfnis für den Bau des Abschnittes 7.1 der<br />
A 33 und damit der Verwirklichung des Lückenschlusses. Nur über die planfest-<br />
gestellte Straßenbaumaßnahme wird eine leistungsfähige Verkehrsverbindung<br />
geschaffen, die in der Lage ist, den derzeitigen und künftig zu erwartenden Ver-<br />
kehr sicher und reibungslos zu bewältigen. Damit ist der Bau der A 33 zwischen<br />
Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> gemessen an den fachplanerischen Zielen des Bun-<br />
desfernstraßengesetzes objektiv und vernünftigerweise geboten.<br />
6.1.2.1 Lückenschluss der A 33<br />
Ein maßgebliches Planungsziel des mit diesem Beschluss planfestgestellten<br />
Vorhabens stellt der Lückenschluss im Autobahnnetz dar. Mit dem Abschnitt 7.1<br />
wird nach Jahrzehnten die Lücke zwischen der A 2/A 33 in Bielefeld und des<br />
bereits unter Verkehr stehenden Abschnittes der A 33 in <strong>Borgholzhausen</strong> ge-<br />
schlossen.<br />
Mit diesem Lückenschluss werden also zum einem die Oberzentren Osnabrück<br />
und Bielefeld direkt verkehrlich miteinander verbunden. Aber selbstredend<br />
kommt dem Lückenschluss der A 33 auch eine überregionale, sicherlich auch<br />
bundesweite Bedeutung zu. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner<br />
Entscheidung zum mittleren A 33-Abschnitt 6 festgestellt: „Die drei Ziele des<br />
164
Vorhabens, nämlich die Schaffung einer großräumigen Verbindung zwischen<br />
den Wirtschaftsräumen in Nordwestdeutschland und den Niederlanden einer-<br />
seits und denen in Süd- und Ostdeutschland andererseits, ferner der Bau einer<br />
Autobahnverbindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück sowie<br />
die Entlastung der Siedlungsbereiche entlang der B 68 vom Durchgangsver-<br />
kehr, sind - gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes -<br />
vernünftigerweise geboten“ (Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn.<br />
33).<br />
Insoweit ist die seitens der Einwender geäußerte Kritik, die A 33 verbinde „Os-<br />
nabrück und Bielefeld <strong>–</strong> aber nicht mehr“ (Stellungnahme des „Netzwerkes<br />
Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 418) und stehe eben nicht im Zu-<br />
sammenhang mit den Wirtschaftsräumen in Thüringen oder Sachsen, fachlich<br />
und rechtlich nicht haltbar.<br />
Damit kann auch der Hinweis auf die planfestgestellte und im Bau befindliche<br />
A 30 Nordumgehung Bad Oeynhausen die Notwendigkeit des Lückenschlusses<br />
nicht in Frage stellen (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbän-<br />
de vom 15.03.2010, Seite 23). Die Autobahnumgehung von Bad Oeynhausen<br />
soll eine Lücke schließen zwischen Osnabrück und der A 2 in Richtung Hanno-<br />
ver. Das Teilstück komplettiert die Ost-West-Achse von den Niederlanden nach<br />
Berlin und ergänzt damit allenfalls den Lückenschluss der A 33, aber kann die-<br />
sen keineswegs ersetzen, da über die A 33 andere weiträumige Verkehrsach-<br />
sen gebildet werden.<br />
Neben den zuvor dargelegten eindeutigen Aussagen des Bundesverwaltungs-<br />
gerichts sei hier überdies darauf hingewiesen, dass die A 33 im derzeit gültigen<br />
Landesentwicklungsplan I/II Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LEP NRW 1995) als Be-<br />
standteil einer „großräumigen, Oberzentren verbindenden Entwicklungsachse“<br />
mit den Verkehrsinfrastrukturelementen Bundesautobahn und Schienenstrecke<br />
ausgewiesen ist. Auch in dem derzeit gültigen Gebietsentwicklungsplan für den<br />
Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong>, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, von 2004 (auf-<br />
gestellt durch Beschluss des Regionalrates am 28.07.2003 und am 04.06.2004<br />
von der Landesplanungsbehörde genehmigt), ist die A 33 als „Straße für den<br />
großräumigen Verkehr“ qualifiziert und in B V Ziel 2 „Infrastruktur“ wird die A 33<br />
als „großräumig bedeutsamer Netzlückenschluss ….“ bezeichnet. Die straßen-<br />
rechtliche Fachplanung ist gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 ROG an diese Ziele<br />
gebunden bzw. hat gem. § 4 Abs. 2 ROG die Grundsätze zu berücksichtigen.<br />
165
Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in Kapitel B 6.2 dieses Planfest-<br />
stellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Im Weiteren ist auch auf die obigen Ausführungen in Kapitel B 6.1.1 dieses<br />
Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen, wonach der Gesetzgeber mit der<br />
Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan verbindlich darüber entscheidet,<br />
dass das Vorhaben mit den gesetzlich festgelegten Zielen des jeweiligen Fach-<br />
gesetzes übereinstimmt. Bundesfernstraßen müssen u. a. ein zusammenhän-<br />
gendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen (§ 1 Abs.<br />
1 Satz 1 FStrG). Die Aufnahme einer Bundesfernstraße in den gesetzlichen<br />
festgelegten Bedarfsplan enthält somit die verbindliche Entscheidung des Ge-<br />
setzgebers, dass die konkrete Straße dem Ziel dient, ein zusammenhängendes<br />
Verkehrsnetz für den weiträumigen Verkehr herzustellen.<br />
Der mit diesem Straßenbauvorhaben im Besonderen verfolgte Zweck, einen<br />
Lückenschluss im Autobahnnetz herbeizuführen, kommt nach der Rechtspre-<br />
chung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin ein konkret hohes Gewicht zu<br />
(BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5/08, juris Rn. 132; BVerwG, Urteil vom<br />
06. Dezember 1985, 4 C 59/82, juris Rn. 24).<br />
Nach alledem ist der mit diesem Vorhaben verwirklichte Lückenschluss der<br />
A 33 von erheblicher maßgeblicher regionaler und überregionaler Bedeutung<br />
und unterstreicht die Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahme.<br />
6.1.2.2 Entlastung der B 68/Verkehrsprognosen<br />
Über die Schaffung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes für den weit-<br />
räumigen Verkehr hinaus ist ein weiteres wichtiges Planungsziel die Entlas-<br />
tungswirkung für die B 68, hier für den Abschnitt 7.1 der A 33 im Bereich der<br />
Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>. Die B 68 hat im derzeitigen Straßennetz die<br />
Hauptlast des Verkehrs in der Region zu bewältigen.<br />
Auch seitens der Einwender wird die Notwendigkeit einer Entlastung der B 68<br />
nicht in Frage gestellt. So kommen auch die Naturschutzverbände zu dem Er-<br />
gebnis: „Es wird nicht bezweifelt, dass die B 68 derzeit für den Durchgangsver-<br />
kehr und den Schwerverkehr nicht ausreichend leistungsfähig ist. Es wird auch<br />
nicht bezweifelt, dass insbesondere im Abschnitt der Ortsdurchfahrt von Halle<br />
eine Umgehungsstraße erforderlich ist. Unstrittig ist, dass im Kreis Bielefeld und<br />
166
Gütersloh wirtschaftsstarke und international operierende Betriebe ansässig<br />
sind, die von einem gut ausgebauten Straßennetz profitieren. Es stellt sich je-<br />
doch die berechtigte Frage, ob dieses Ziel nicht auch in Form einer gut ausge-<br />
bauten Bundesstraße B 68 erzielt werden kann“ (Stellungnahme des Landesbü-<br />
ros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 23).<br />
Die hier in das Verfahren eingebrachten Verkehrsuntersuchungen gehen von<br />
einer erheblichen Verkehrsentlastung auf der B 68 und weitestgehend (mit Aus-<br />
nahme des südlichen Teils der Alleestraße, der L 782 und des südlichen Teils<br />
der K 30) auch für das nachgeordnete Verkehrsnetz aus. Es handelt sich um<br />
folgende Verkehrsuntersuchungen:<br />
� Lückenschluss der A 33 zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrs-<br />
prognose 2020, HB(Heusch Boesefeldt)-Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Er-<br />
gänzungen im Juli 2003<br />
� Lückenschluss der A 33 zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrs-<br />
prognose 2020, Umfahrung Tatenhauser Wald, Jaako Pöyra Infra, HB-<br />
Verkehrsconsult, 16.07.2004<br />
� Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, Halle-<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November 2009<br />
Eine erste Verkehrsuntersuchung erfolgte durch das Büro Heusch/Boesefeldt,<br />
HB-Verkehrsconsult GmbH, im Juni 1989, mit dem Prognosehorizont 2000. Im<br />
Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie für die Planungsabschnitte 7.1 und 6<br />
der A 33 von Januar 1993 wurde diese Verkehrsuntersuchung auf den Zeithori-<br />
zont 2010 hochgerechnet. Im Oktober 1995 wurden die Zahlen unter Berück-<br />
sichtung des zusätzlich aufkommenden Ost-West-Verkehrs erneut prognosti-<br />
ziert. Im August/September 2000 erstellte die HB-Verkehrsconsult GmbH eine<br />
Verkehrsuntersuchung für das nachgeordnete Straßennetz im Planungsgebiet<br />
(Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur im untergeordne-<br />
ten Netz bei einem Bauende am Schnatweg). Im Dezember 2001 wurden die<br />
Zahlen aus der Prognose von Oktober 1995 fortgeschrieben.<br />
Sodann führte HB-Verkehrsconsult im Juni 2002 mit Ergänzungen von Juli 2003<br />
eine Verkehrsuntersuchung für den gesamten Lückenschluss der A 33 durch.<br />
Dabei wurde eine Prognose für das Jahr 2020 für den Lückenschluss der A 33<br />
zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld durchgeführt. Diese Prognose beruht<br />
zunächst auf mehreren Untersuchungen von Heusch/Boesefeldt zum Neubau<br />
167
der A 33 zwischen Bielefeld und <strong>Borgholzhausen</strong> aus den Jahren 1989 bis 2000<br />
im Auftrag des Vorhabenträgers (bzw. des ehemaligen Westfälischen Straßen-<br />
bauamtes). Diese Untersuchungen basierten noch auf den Annahmen des<br />
Bundesverkehrswegeplanes von 1992. Daneben begründet sich die Verkehrs-<br />
untersuchung auf verschiedenen Untersuchungen der Ingenieurgruppe IVV Aa-<br />
chen aus den Jahren 1994 bis 2000 im Auftrag der Stadt Bielefeld. Es handelt<br />
sich dabei um die Untersuchungen zum Gesamtverkehrsentwicklungsplan der<br />
Stadt Bielefeld (1994), zum Neubau der B 61 Ortsumgehung Bielefeld/Ummeln<br />
(1998), zum Neubau der A 33/Abschnitt 6 Baustufenlösung an der B 61 (1999)<br />
und zum Neubau der B 66n (2000). Diese Untersuchungen wurden dem Büro<br />
Heusch/Boesefeldt von der Stadt Bielefeld zur Verfügung gestellt. Ferner grün-<br />
det sich die Verkehrsuntersuchung von Heusch/Boesefeldt auf die bundesweite<br />
Verkehrszählung aus dem Jahre 2000. Soweit punktuelle Ergänzungen des<br />
hierbei ermittelten Datenmaterials erforderlich waren, hat Heusch/Boesefeldt im<br />
Jahre 2001 weitere Verkehrszählungen durchgeführt. Diese Erhebung bestand<br />
aus 8 Knotenstromzählungen (Verkehrsabläufe an insgesamt acht Kreuzun-<br />
gen), 4 Befragungszählungen (Befragungen von Verkehrsteilnehmern über Ab-<br />
fahrtort und Zielort) sowie 2 automatischen Dauerzählstellen (über die Dauer<br />
einer Woche 24-Stunden-Zählungen).<br />
Mit der Verkehrsuntersuchung von 2004 zum Lückenschluss der A 33, Umfah-<br />
rung Tatenhauser Wald, Jaakko Pöyry Infra, wurden dann einerseits die ver-<br />
kehrlichen Wirkungen unterschiedlicher Ausführungsvarianten der Anschluss-<br />
stelle Halle bei durchgebauter A 33 (Variante A) und andererseits die Auswir-<br />
kungen eines bisher nicht untersuchten Planfalles 4 <strong>–</strong> dem Bau der A 33 von<br />
Süden bis zur L 782 (Variante B) untersucht.<br />
Die hier letztlich maßgebliche Verkehrsuntersuchung stellt jedoch das Ver-<br />
kehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>,<br />
DTV-Verkehrsconsult, November 2009, dar, da mit dieser Untersuchung die zu-<br />
vor angeführten Verkehrsuntersuchungen von 2003 und 2004 aktualisiert und<br />
auf den Prognosehorizont 2025 erweitert wurden.<br />
Diese Verkehrsuntersuchung basiert auf der Auswertung und Hochrechnung<br />
der bundesweiten Verkehrszählung von 2005 und der zählstellenscharfen<br />
Prognose und Fortschreibung der Ergebnisse für ganz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> bis<br />
2008. Darüber hinaus sind eigene von DTV-Verkehrsconsult am 03.09.2009<br />
durchgeführte Knotenstromzählungen (an zwei Knotenpunkten der B 68 in Halle<br />
an der Theenhauser Straße und der Lettow-Vorbeck-Straße) und einwöchige<br />
168
Querschnittszählungen an zwei Querschnitten (am 27.08.2009 bis 03.09.2009<br />
an der L 782, Theenhauser Straße zwischen Alleestraße und Postweg sowie an<br />
der Alleestraße im Bereich der einseitigen Bebauung) einbezogen worden. Der<br />
Verkehrsprognose wurde dabei die deutschlandweite Verkehrsverflechtungs-<br />
matrix (Clearingstelle Verkehr des Deutschen Zentrums für Luft- und Raum-<br />
fahrt) zugrunde gelegt. Um auch die Entwicklung kleinräumiger Verkehre inner-<br />
halb des Untersuchungsrahmens abbilden zu können, wurde die Fernverkehrs-<br />
verflechtungsmatrix durch die Entwicklung infolge regionaler Veränderungen<br />
ergänzt und die Aufteilung der möglichen Quell- und Zielbezirke weiter verfei-<br />
nert. Dazu wurden Daten zur Bevölkerungsentwicklung im Untersuchungsraum<br />
sowie Informationen zu geplanten Nutzungen in der Umgebung der geplanten<br />
A 33 und der zugehörigen Anschlussstellen herangezogen und in einer Modell-<br />
prognose zusammengefasst (s. Seite 2 der Verkehrsgutachten für die A 33,<br />
Planungsabschnitt 7.1, Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November<br />
2009). Abschließend wurde ein Abgleich mit den beiden oben genannten Ver-<br />
kehrsuntersuchungen von Juli 2003 und Juli 2004 sowie dem Verkehrsentwick-<br />
lungsplan der Stadt Halle von Juni 2008 (IVV Aachen) durchgeführt.<br />
Das Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, von DTV-<br />
Verkehrsconsult aus November 2009 kommt dabei zu den folgenden in der<br />
Übersicht zusammengefassten Ergebnissen :<br />
169
Analyse 2008<br />
SV-Anteil<br />
Prognose Null<br />
2025, SV-Anteil<br />
Zusatzbelastung<br />
(Prognose Null<br />
zu Analyse)<br />
A 33 B 68<br />
Abschnitt 6 Abschnitt 7.1 Abschnitt 6 Abschnitt 7.1<br />
L 778 <strong>–</strong><br />
Schnatweg<br />
12.500<br />
15,6 %<br />
Schnatweg <strong>–</strong><br />
L 782<br />
L 782 <strong>–</strong> B<br />
476<br />
Bahnhofstr. <strong>–</strong><br />
Schnatweg<br />
16.500<br />
10,9 %<br />
17.000<br />
11,8 %<br />
Schnatweg <strong>–</strong> K<br />
30<br />
18.000<br />
11,4 %<br />
27.500 <strong>–</strong> 29.000<br />
13,8 %<br />
K 30 <strong>–</strong> Lettow-<br />
V-Str.<br />
16.500<br />
11,2 <strong>–</strong> 13 %<br />
25.000<br />
12,8 <strong>–</strong> 14,4 %<br />
OD Halle<br />
(bis L 782)<br />
14.000<br />
11,8 %<br />
20.000<br />
15,3 %<br />
L 782 <strong>–</strong> K 25 K 25 <strong>–</strong> B 476<br />
14.500 - 15.000<br />
15,2 <strong>–</strong> 16,3 %<br />
21.000<br />
18,6 %<br />
14.500<br />
15,5 %<br />
21.500<br />
18,4 %<br />
500 9.500 <strong>–</strong> 11.000 8.500 6.000 6.000 <strong>–</strong> 6.500 7.000<br />
Zusatz % 3 % 53 <strong>–</strong> 61 % 52 % 43 % 40 <strong>–</strong> 45 % 48 %<br />
Prognose 2025<br />
SV-Anteil<br />
Entlastung<br />
(Prognose zu<br />
Prognose Null)<br />
40.500<br />
19,6 %<br />
41.500<br />
19,5 %<br />
36.500<br />
21,8 %<br />
12.000<br />
9,6 %<br />
9.500 <strong>–</strong> 11.000<br />
8,4 <strong>–</strong> 10,5 %<br />
9.500<br />
4,7 <strong>–</strong> 5,8 %<br />
7.000<br />
5 %<br />
6.500<br />
10 %<br />
6.500<br />
9,2 %<br />
5.000 18.000 15.500 13.000 14.500 15.000<br />
Entlastung % 29 % 62 <strong>–</strong> 65 % 62 % 65 % 69 % 70 %<br />
170
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die einem<br />
Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsprognose mit den zu ih-<br />
rer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen<br />
Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht erstellt worden sein<br />
(BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 96 mit Verweis auf<br />
BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, BVerwG 4 CB 1.90; BVerwG, Urteil<br />
vom 27. Oktober 1998, BVerwG 11 A 1.97).<br />
In Anwendung dieser Grundsätze habe ich die in das Verfahren eingebrachten<br />
Verkehrsuntersuchungen von HB Verkehrsconsult von Juli 2003, Juli 2004 und<br />
November 2009 eingehend geprüft und komme zu dem Ergebnis, dass die ge-<br />
nannten Verkehrsuntersuchungen methodisch fachgerecht erstellt wurden und<br />
die Prognosen auf realistischen Annahmen beruhen. Die in der Verkehrsunter-<br />
suchung von November 2009 (DTV-Verkehrsconsult) prognostizierten Entlas-<br />
tungswerte für die B 68 durch den Lückenschluss der A 33 sind plausibel und<br />
fachlich belastbar.<br />
Bevor ich im Einzelnen auf die Kritik an den Verkehrsuntersuchungen eingehe,<br />
ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der hier maßgeblichen Verkehrsunter-<br />
suchung von November 2009 (Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsab-<br />
schnitt 7.1, Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult) um eine, wie bereits<br />
ausgeführt, Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung von 2003 (Lückenschluss<br />
der A 33 zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrsprognose 2020,<br />
HB(Heusch Boesefeldt)-Verkehrsconsult) handelt (vgl. Seite 2 und 18 der Ver-<br />
kehrsuntersuchung von November 2009). Auch wenn es hinsichtlich des Detail-<br />
lierungsgrad des modellierten Verkehrsnetzes und der verschiedenen Analyse-<br />
jahre und Prognosejahre Unterschiede gibt, so sind die Bewertungsgrundlage<br />
und die angewandte Methodik identisch. Das genannte Verkehrsgutachten von<br />
2003 wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zum A 33-Abchnitt 6 vom<br />
Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft und Folgendes festgehalten: „Die<br />
Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeig-<br />
nete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrea-<br />
listischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend be-<br />
gründet worden ist (Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -<br />
NVwZ-RR 1991, 129 ; Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -<br />
BVerwGE 107, 313 m.w.N.). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall<br />
171
angegriffene Verkehrsprognose“ (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07,<br />
juris Rn. 96 und 97).<br />
Seitens der Einwender dagegen werden die Verkehrsprognosen der in das Ver-<br />
fahren eingebrachten Verkehrsuntersuchungen in Zweifel gezogen.<br />
Seitens der Naturschutzverbände wird zunächst vorgetragen, die in der Ver-<br />
kehrsuntersuchung von HB-Verkehrsconsult von Juni 2002 mit Ergänzung Juli<br />
2003 sowie der Ergänzenden Untersuchung „Umfahrung Tatenhausen“ von Juli<br />
2004 zugrunde gelegte Datenbasis sei überholt. Begründet wird dies mit „Er-<br />
gebnissen aus automatischen Dauerzählstellen an den Freien Strecken der<br />
Straßen des überörtlichen Verkehrs in NRW“ aus dem Jahr 2005 (Hrsg. Ministe-<br />
rium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>) sowie die Ergeb-<br />
nisse der Straßenverkehrszählung 2005 an den Straßen des überörtlichen Ver-<br />
kehrs (Hrsg. Straßen NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe). Die in<br />
den automatischen Dauerzählstellen 2005 erfassten Verkehrsstärken zwischen<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld seien gegenüber 2000 zurückgegangen. Dieser<br />
Trend würde in den Ergebnissen aus automatischen Dauerzählstellen an den<br />
‚Freien Strecken‘ der Straßen des überörtlichen Verkehrs in NRW im Jahr 2005<br />
(MBV NRW) bestätigt (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzver-<br />
bände vom 15.03.2010, Seite 18/19).<br />
Diesem Einwand vermag ich nicht zu folgen. Die Naturschutzverbände führen<br />
zwar zu Recht an, dass die Verkehrsbelastungen auf der B 68 in dem angeführ-<br />
ten Zeitraum zurückgegangen sind. Indes können Sie hiermit keine Inplausibili-<br />
tät der Verkehrsprognose ableiten. Der Rückgang der Verkehrsbelastungen auf<br />
der B 68 findet seine Begründung zum einem darin, dass in den Monaten Juni<br />
bis August 2005 im Bereich der Ortsdurchfahrt Halle auf der 68 eine Deckener-<br />
neuerung durchgeführt wurde. Bereits kurz zuvor erfolgte in den Monaten April<br />
bis Juni 2005 durch verschiedene Versorgungsunternehmen Leitungsverlegun-<br />
gen bzw. Erneuerungen, die ebenfalls erhebliche Verkehrsbehinderungen mit<br />
sich brachten. Diese Baustelle mit zum Teil einseitiger Verkehrsführung führte<br />
zu weiträumigen Verkehrsverlagerungen auf dem parallel zur B 68 verlaufenden<br />
Straßennetz. Insbesondere wurde die L 785 zwischen Bielefeld und Borgholz-<br />
hausen als Ausweichroute genutzt. Dies lässt sich eindeutig an der Verkehrsbe-<br />
lastung 2005 der Zählstelle 2222 (Bielefeld-Werther: DTV/Kfz 24h 14.359 = +<br />
8,3 % zu 2000), der Zählstelle 2219 (Werther-<strong>Borgholzhausen</strong>: DTV/Kfz 24h<br />
8.013 = + 14,9 % zu 2000) und der Zählstelle 2217 (<strong>Borgholzhausen</strong> vor der<br />
172
OD: DTV/Kfz 24h 10.068 = + 30,4 % zu 2000) ablesen. Neben der bekannten<br />
Ausweichroute L 785 Bielefeld <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong> sind auch weitere klassifizier-<br />
te Straßen im weiträumigen Umfeld durch Mehrbelastungen auffällig, z.B. die<br />
Verbindung L 791 - K 30/ K25 - L 782 zwischen Bielefeld/Ummeln und Halle mit<br />
Steigerungen vom + 63,3 % (L 791) und + 11.1% (L 782). Diese Verlagerung<br />
der Verkehrsanteile resultiert aus der starken Dauerbelastung im Bereich der B<br />
68 OD <strong>–</strong> Halle. Diese starke Belastung ist durch eine Auswertung der Dauer-<br />
zählstelle 5303 Halle - Gartnisch belegt. Nach Auswertung der Jahreszählungen<br />
von 1996 bis Ende 2006 ist folgendes Ergebnis festzustellen:<br />
Die B 68 weist somit im Bereich der OD Halle keine signifikanten Abweichungen<br />
im Vergleich mit den Verkehrserhebungen aus dem Jahr 2000 und 2005 aus.<br />
Die Ortsdurchfahrt Halle ist durch weiträumigen Verkehr (Durchgangsverkehr)<br />
hochgradig belastet und die Belastung ist auf hohem Niveau zwischen 16.500<br />
KFZ/24h und 17.500 KFZ/24h konstant.<br />
Im Ergebnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrszählung<br />
2005 für die B 68 im Planungsraum die Belastungsverhältnisse widerspiegelt,<br />
die bei einer nicht von langwierigen Baustellen beeinflussten Verkehrsführung<br />
möglich und realistisch gewesen wären. Die in der Verkehruntersuchung getä-<br />
tigten Prognosen zur Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2025 können daher auf<br />
der Grundlage dieser Zählung nicht in Frage gestellt werden. Demgegenüber<br />
bestätigen die Resultate der Zählung sehr eindeutig die Richtigkeit der Annah-<br />
me der Gutachter, dass eine Überlastung der B 68 zu Verdrängungseffekten in<br />
das nachgeordnete Netz führt. Die B 68 wird also bis zum Jahr 2025 bei stei-<br />
genden Verkehrszahlen im Vergleich mit einer ausgebauten A 33 nur in unzu-<br />
reichendem Maße in der Lage sein, eine Bündelungsfunktion als Straße mit<br />
überregionaler Bedeutung zu übernehmen.<br />
Insoweit kann auch nicht die Kritik der Einwender in Bezug auf die Verkehrs-<br />
prognose durchdringen, „die in der Verkehrsuntersuchung unterstellten Ver-<br />
kehrszuwächse (seien) aufgrund der aktuellen Entwicklung des Verkehrs als<br />
überholt zu betrachten“ (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzver-<br />
173
ände vom 15.03.2010, Seite 19 und 20). Wie zuvor ausgeführt, findet die hier<br />
von den Naturschutzverbänden geltend gemachte Verkehrsabnahme auf der<br />
B 68 eine plausible Begründung.<br />
Im Übrigen führt Herr Dr. Ziegler von DTV-Verkehrsconsult in der Generalerör-<br />
terung 2008 aus: „Wir haben vorhin von deutlichen Einbrüchen der Verkehrs-<br />
entwicklung gehört. Ich denke, jetzt ist der richtige Punkt, darauf zu antworten.<br />
Wir müssen feststellen, dass das Jahr 2005 bundesweit allgemein Verkehrsab-<br />
nahmen gegenüber dem Jahr 2000 dokumentiert hat. Aus der kontinuierlichen<br />
Beobachtung des Dauerzählstellennetzes sehen wir aber auch, dass das Jahr<br />
2005 die Talsohle einer Entwicklung war. Danach ging es wieder hinauf. Des-<br />
wegen ist es immer schwierig, ein einzelnes Jahr zur Grundlage einer Ver-<br />
kehrsuntersuchung zu machen“ (Seite 73 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />
rung).<br />
Die der Verkehrsuntersuchung zu Grunde gelegten Strukturdaten sind entgegen<br />
der Ansicht der Naturschutzverbände (Stellungnahme des Landesbüros der Na-<br />
turschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 19 ff.) nachvollziehbar und belastbar.<br />
Die Kritik der Naturschutzverbände bezieht sich insbesondere auf die Progno-<br />
sen zur Bevölkerungsentwicklung und die Annahmen zur grundsätzlichen Ver-<br />
kehrsentwicklung. Die Einwender führen in diesem Zusammenhang aus, auf-<br />
grund eines stagnierenden bis zurückgehenden Bevölkerungswachstum und<br />
der Entwicklung der Ölpreise sei von einer rückläufigen Verkehrsentwicklung<br />
auszugehen. Als weiterer statistischer Beleg für eine rückläufige Verkehrsent-<br />
wicklung wird auf die Pkw-Neuzulassungen verwiesen, die in den Jahren 2006<br />
und 2007 zurückgegangen seien (Stellungnahme des Landesbüros der Natur-<br />
schutzverbände vom 15.03.2010, Seite 20).<br />
Diese Einwände können nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde die in<br />
den Verkehrsgutachten getätigten Prognosen nicht dem Grunde nach erschüt-<br />
tern.<br />
Zur verwendeten Datengrundlage hat Herr Dr. Ziegler von DTV-Verkehrsconsult<br />
in der Generalerörterung dargelegt: „Es gibt in Deutschland nicht die Prognose,<br />
die man dafür heranziehen kann, sondern jede Prognose ist einzeln entspre-<br />
chend der Aufgabenstellung zu erstellen. Dazu fließen wieder typischerweise<br />
verschiedene externe Quellen ein. Eine der sicherlich populärsten ist die soge-<br />
nannte Shell-Prognose, die nach wie vor durchaus ihre Relevanz hat, aber dar-<br />
174
über hinaus vor allem die Trendprognose des Bundesministeriums für Verkehr,<br />
die Aussagen für die verkehrliche Entwicklung im Fernstraßennetz enthält. All<br />
diese eben globalen Prognosen wurden verfeinert durch Detailinformationen<br />
z. B. über die Einwohnerentwicklung in der Raumordnungsregion Bielefeld, die<br />
den gesamten Untersuchungsraum umfasste und differenziert die Entwicklung<br />
und Vorhersage der Einwohnerentwicklung berücksichtigt. Ebenfalls Einfluss<br />
fanden die Prognosen des ifo-Instituts und von Prognos und der BfLR. Ich kann<br />
das im Prinzip so auflisten. Es gab weiter die Prognosen des Landesamtes für<br />
Datenverarbeitung und Statistik und im Detail die Prognosen der Stadt Biele-<br />
feld“ (Seite 66 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
Hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung und der Verkehrsentwicklung hat Herr<br />
Dr. Ziegler ferner vorgetragen: „Bezogen auf den 20-Jahres-Zeitraum 2000 bis<br />
2020 wurde für die Raumordnungsregion Bielefeld mit einer Bevölkerungsent-<br />
wicklung in der Summe über das gesamte Gebiet von 5,8 % Zuwachs gerech-<br />
net. Gleichzeitig gab es ein deutlich massives Wachstum der Pkw-<br />
Zulassungszahlen, nämlich um rund 22 %. Gleichzeitig - das muss man als ge-<br />
genläufigen Trend sehen - ist in der Prognose schon berücksichtigt, dass trotz<br />
steigender Pkw-Zulassungszahlen die Fahrleistung pro Pkw, also das, was mit<br />
einem einzelnen Fahrzeug pro Jahr gefahren wird, abnimmt. Das ist genau das,<br />
was Sie in der aktuellen Diskussion über die Benzinpreise sehen. Das Auto wird<br />
deswegen nicht abgeschafft, aber man kann auf ein paar Kilometer Fahrleistung<br />
verzichten. Diese Entwicklung wurde mit 4,4 % errechnet“ (Seite 67 des Wort-<br />
protokolls der Generalerörterung).<br />
Zu den Zulassungszahlen führt Herr Dr. Ziegler aus: „Ganz konkret: Die Quelle<br />
für die Angabe der Zulassungszahlen ist das Statistische Bundesamt. Räumli-<br />
ches Entwicklungskonzept: Stadt Bielefeld. Strukturdatenprognose 1996 bis<br />
2015: ifo und eigene Berechnungen. Eigene Berechnungen beziehen sich auf<br />
die prozentualen Ausweisungen, weil die in dieser Quelle so nicht genannt sind.<br />
Aber die Zahlen stehen so im Verkehrsgutachten. Das kann man nachlesen.<br />
Damit kann man die Prozentzahlen nachweisen. Die Quelle ist damit angege-<br />
ben“ (Seite 96 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde hat das Büro DTV-Verkehrsconsult da-<br />
mit seine Datengrundlagen nachvollziehbar und plausibel dargelegt.<br />
175
Insoweit findet auch die Kritik zu der Annahme der Bevölkerungsentwicklung<br />
keine Begründung.<br />
Die hier in der Verkehrsuntersuchung angenommene Bevölkerungsprognose<br />
beruht auf bestehende Abschätzungen des Landesbetriebes für Information und<br />
Statistik NRW (Bevölkerungsstand 2008, Bevölkerungsvorausberechnungen<br />
2008 bis 2030/2050, Stand 13.10.2009). Nach diesen Zahlen ist die Bevölke-<br />
rungsentwicklung im betrachteten Raum bis 2025 überwiegend rückläufig. Wäh-<br />
rend für die Stadt Bielefeld ein Rückgang von 3,5 % prognostiziert wird, wird im<br />
Kreis Gütersloh an Anstieg von 1,9 % erwartet. Diese Zahlen sind sodann im<br />
Kontext zum Kfz-Bestand und die Fahrleistung zu setzen. Die Prognosen des<br />
Kfz-Bestandes sind der Shell-Prognose (Shell Pkw-Studie, 2004) entnommen<br />
worden. Danach steigt der Pkw-Bestand von 44,7 Mio. Fahrzeugen im Jahr<br />
2004 auf knapp 49 Mio. Fahrzeuge (Traditions-Szenario) bis 53,5 Mio. Fahr-<br />
zeuge (Impulse-Szenario) im Jahre 2030. Augrund der steigenden Kosten für<br />
Benzin und Diesel kommt es aber nur zu einer begrenzten Entwicklung der<br />
Fahrleistungen. Diese werden nach der Shell-Prognose für das Jahr 2007 mit<br />
528,8 Mrd. km pro Jahr und für 2030 mit 564,8 (Impulse-Szenario) prognosti-<br />
ziert.<br />
Bei Zusammenführung dieser Prognosen zum Kfz-Bestand, der Fahrleistung<br />
und der Bevölkerungsentwicklung wird seitens der Verkehrsgutachter des<br />
Vorhabenträgers für den Kreis Gütersloh eine Steigerung des Verkehrs um +7,1<br />
% prognostiziert (Seite 10 des Verkehrsgutachtens von November 2009, DTV-<br />
Verkehrsconsult). In der Stadt Bielefeld wird trotz des angeführten Bevölke-<br />
rungsrückgangs mit einer leichten Steigerung der Fahrleistung um +1,6 % ge-<br />
rechnet.<br />
Überdies wurden in der Verkehrsuntersuchung von November 2009 die Ver-<br />
kehrssteigerungen aufgrund von strukturellen Veränderungen im engeren Un-<br />
tersuchungsraum in die Prognose einbezogen. Unter Beachtung verschiedener<br />
Einflussfaktoren vor Ort wurden dann alle Quell-Ziel-Relationen der Fahrtmatrix<br />
einzeln an die Steigerungen angepasst. In der Summe aller Fahrten konnte ab-<br />
schließend die Gesamtsteigerung des Verkehrs im hier maßgeblichen Raum<br />
ermittelt werden. Insgesamt ist nach den nachvollziehbaren und begründeten<br />
Aussagen von DTV-Verkehrsconsult in dem dargestellten Untersuchungsraum<br />
eine Verkehrssteigerung um 13,6 % zu erwarten. Dieser deutliche Zuwachs<br />
wird maßgeblich durch den Neubau der A 33 hervorgerufen, denn die A 33<br />
176
ündelt Fernverkehre, deren Routen bislang nicht durch den Untersuchungs-<br />
raum verlaufen. Diese Bündelungswirkung findet insbesondere beim Schwer-<br />
lastverkehr seinen Niederschlag; hier steigt die Anzahl der Fahrten durch die<br />
Verlagerung des Schwerverkehrs auf die A 33 innerhalb des Untersuchungs-<br />
raumes um rund 17.500 SV-Fahrten gegenüber 2008 an. Auch diese Annahme<br />
erscheint plausibel, zumal sie im Einklang mit den allgemeinen Abschätzungen<br />
zur Entwicklung des Schwerverkehrs steht. Nach der im Auftrag des Bundes-<br />
verkehrsministeriums durchgeführten Abschätzung zur Entwicklung des Güter-<br />
verkehrs („Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“) von<br />
November 2007 geht die Intraplan Consult GmbH von einer Zunahme des ent-<br />
sprechenden Verkehrsaufkommens von 55 % im Zeitraum von 2004 bis 2025<br />
beim Straßengüterfernverkehr aus.<br />
Auch der grundsätzlichen Kritik an der Methodik der hier in das Verfahren ein-<br />
gebrachten Verkehrsuntersuchungen kann nicht gefolgt werden.<br />
Wie bereits zuvor ausgeführt, basiert die Verkehrsuntersuchung von November<br />
2009 (Prognosehorizont 2025) auf der Auswertung und Hochrechnung der bun-<br />
desweiten Verkehrszählung von 2005 und der zählstellenscharfen Prognose<br />
und Fortschreibung der Ergebnisse für ganz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> bis 2008.<br />
Darüber hinaus hat DTV-Verkehrsconsult eigene Knotenstromzählungen und<br />
Querschnittszählungen durchgeführt und in die Prognose einbezogen. Dieser<br />
Ansatz wird auch seitens der Naturschutzverbände „als methodisch einwand-<br />
frei“ eingestuft (Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite<br />
24).<br />
Nach der Rechtsprechung sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen<br />
nur dann als ungeeignet einzustufen, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel<br />
oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachli-<br />
chen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sach-<br />
kunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Beschluss<br />
25. März 2009, 4 B 63/08, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 4. Januar<br />
2007, 10 B 20.06; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008, 9 B 28.08, juris<br />
Rn. 4 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die von DTV-<br />
Verkehrsconsult in der Verkehrsuntersuchung von November 2009 angestellte<br />
Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt worden und damit auch<br />
nachvollziehbar und belastbar.<br />
177
Zunächst ist der in der Verkehrsuntersuchung angesetzte Prognosehorizont<br />
2025 fehlerfrei. Dieser Prognosezeitraum genügt zweifellos den Anforderungen.<br />
Als Rahmen für die Verkehrsprognose geht die Rechtsprechung von einem<br />
Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren aus (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996,<br />
4 A 10/95; BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006, 25 N 99.3449; vgl. auch Amtliche<br />
Begründung zu § 3 der 16. BImSchV, Drucksache 661/89, Seite 32).<br />
Hinsichtlich der Methodenwahl bei einer Verkehrsprognose hat sich das Bun-<br />
desverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Immissionsprognosen geäußert<br />
und ausgeführt, dass die Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV keine einzelnen Vor-<br />
gaben für die Verkehrsprognose enthalte. Der Anlage könne jedoch entnommen<br />
werden, dass, sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungser-<br />
gebnisse vorliegen, die in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und<br />
Trendprognosen verwendet werden dürfen. Weitergehende fallgruppenspezifi-<br />
sche Einschränkungen der Methodenwahl würden sich aus der Verkehrslärm-<br />
schutzverordnung aber nicht ergeben; vielmehr sei nach fachwissenschaftlichen<br />
Maßstäben unter Berücksichtigung der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu<br />
entscheiden, ob eine bestimmte Prognosemethode geeignet ist, aussagekräfti-<br />
ge Ergebnisse zu liefern (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2008, 9 B<br />
10/08, juris Rn. 10). Hinweise zur Methodenwahl bei Verkehrsprognosen kön-<br />
nen allerdings Ziff. 1.2.2 des Anhangs zur RAS-Q 96 entnommen werden, wo-<br />
nach bei der Neuplanung von Verkehrsanlagen grundsätzlich die Modellprog-<br />
nose anzuwenden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht zum A 33-Abschnitt 6, Ur-<br />
teil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 100).<br />
Vorliegend hat DTV-Verkehrsconsult keine Trendprognose, sondern - wie dies<br />
eben in Ziff. 1.2.2 des Anhangs zur RAS-Q 96 gefordert wird - eine Modellprog-<br />
nose durchgeführt, die auf der Basis eines vorhandenen Verkehrsmodells des<br />
Untersuchungsgebiets sowie vorhandener und eigener Zählungen verkehrszel-<br />
lenbezogen anhand eines Steigerungsfaktorenmodells erarbeitet worden ist<br />
(vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum A 33-Abschnitt 6, Urteil<br />
vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 100). In der Verkehrsuntersuchung<br />
selbst ist auch angeführt: „Zur Ermittlung der Belastungsänderungen im Stra-<br />
ßennetz wurden Modellrechnungen durchgeführt, die auf nachvollziehbaren und<br />
reproduzierbaren Algorithmen beruhen. … Für die Modellprognose wurde ein<br />
Verfahren eingesetzt, das einerseits auf der Verflechtungsprognose des Fern-<br />
verkehrs für das Jahr 2025 aufbaut und anderseits die kleinräumige Entwick-<br />
lung im Untersuchungsgebiet über die Veränderung der zugrunde liegenden<br />
178
Strukturdaten berücksichtigt“ (Verkehrsgutachten für die A 33 <strong>–</strong> Planungsab-<br />
schnitt 7.1 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November 2009,<br />
Seite 3).<br />
Zu den Kritikpunkten des Landesbüros der Naturschutzverbänden in ihrer Stel-<br />
lungnahme vom 15.03.2010 (zu Deckblatt I) im Weiteren noch wie folgt:<br />
Ausgehend von der Entwicklung der Verkehrsmengen an Dauerzählstellen in<br />
Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> leiten die Naturschutzverbände ab, dass es außerhalb von<br />
Autobahnen Verkehrsabnahmen gäbe.<br />
Diese Angaben sind aber weder raum- noch streckenspezifisch, sondern stellen<br />
einen Mittelwert der Entwicklung im gesamten Land dar. Anhand dieser Werte<br />
kann keine Wertung der speziell für die untersuchte Maßnahme ermittelten Ver-<br />
änderungen vorgenommen werden.<br />
Auch die Werte der Dauerzählstelle Halle-Gartnisch auf der B 68 können für<br />
den raumspezifischen Vergleich nicht herangezogen werden, da es sich bei der<br />
zitierten Belastung im Jahr 2008 um einen Schätzwert handelt. Die Zählstelle<br />
weist für das Jahr 2008 insgesamt 0 gültige Zähltage (GT) auf. Damit ist der ge-<br />
samte Datenbestand geschätzt und sollte nicht zur Qualitätsbewertung anderer<br />
Berechnungen herangezogen werden.<br />
Insgesamt wurden die Ergebnisse der Dauerzählstellen des Jahres 2008<br />
durchaus berücksichtigt, da auf ihnen die Fortschreibung der SVZ-Zählungen<br />
(amtliche Straßenverkehrszählung des Bundes) des Jahres 2005 basiert. Es<br />
wurde jedoch weder nur mit einem landesweiten Durchschnittswert, noch mit<br />
der Zählstelle Halle-Gartnisch allein gearbeitet, sondern es wurden alle Zähl-<br />
stellen berücksichtigt, die in der im Rahmen der SVZ definierten zugehörigen<br />
Flächenregion liegen. Damit stützt sich die Verkehrsentwicklung auf eine ver-<br />
kehrlich ähnliche Gruppe von Dauerzählstellen der hier zu untersuchenden Re-<br />
gion. Der Vorwurf, die Dauerzählstellenergebnisse hätten mit berücksichtigt<br />
werden müssen, ist insoweit unbegründet, da die Ergebnisse direkten Einfluss<br />
fanden.<br />
Ferner kann auch nicht der Behauptung gefolgt werden, dass strukturelle Ver-<br />
änderungen nur in Halle und Bielefeld berücksichtigt worden seien. Vielmehr la-<br />
gen dem Verkehrsgutachter des Vorhabenträgers die Angaben des Gebiets-<br />
entwicklungsplans vor und wurden berücksichtigt.<br />
179
Bei Bezugnahme auf unterschiedliche Quellen bleibt es indes nicht aus, dass<br />
diese sich nicht immer decken. Nach Abwägung aller Informationen hat sich<br />
DTV-Verkehrsconsult auf die dokumentierten Quellen bezogen. Dabei wurde<br />
die Quelle „Landesbetrieb für Information und Technik NRW: Bevölkerungs-<br />
stand 2008, Bevölkerungsvorausberechnungen 2008 bis 2030/2050, Stand<br />
13.10.2009“, höher bewertet als die Gutachten für die Kommunen. Insgesamt<br />
werden die Ergebnisse jedoch als durchaus vergleichbar eingeschätzt, vor al-<br />
lem, wenn man die Unsicherheiten von Prognosen mit berücksichtigt. Die ge-<br />
wählte Vorgehensweise ist mit den genutzten Quellen benannt und berücksich-<br />
tigt die strukturellen Veränderungen. Der Vorwurf der „nicht Zukunftstauglich-<br />
keit“ ist daher unbegründet.<br />
Die Naturschutzverbände tragen ferner vor, die Prognose des Bundes beruhe<br />
auf falschen Grundlagen. Die Einbeziehung dieser Daten würde daher auch das<br />
Ergebnis der vorliegenden Untersuchung verfälschen.<br />
Zunächst ist festzustellen, dass die Verwendung der Bundesprognose aus me-<br />
thodischer Sicht zwingend vorgegeben ist. Das seitens der Naturschutzverbän-<br />
de verwendete Zitat aus dem Verkehrsgutachten vom November 2009 ist aller-<br />
dings verkürzt dargestellt. Wie im Verkehrsgutachten nachzulesen ist, stellt die<br />
Bundesprognose nur eine von mehreren genutzten Grundlagen dar. Sie bildet<br />
eine Grundlage, die durch genauere regionale und kleinräumigere Informatio-<br />
nen verfeinert und auch korrigiert wurde. Diese Untersuchungen sind neueren<br />
Datums und berücksichtigen die aktuellen demografischen und wirtschaftlichen<br />
Entwicklungen. Der Vorwurf an DTV-Verkehrsconsult, seine Untersuchung auf<br />
veralteten Daten aufgebaut zu haben, ist daher nicht zutreffend.<br />
Ebenso wenig kann der Vorwurf durchgreifen, bei den berücksichtigten geplan-<br />
ten Baumaßnahmen sei die Umgehung Bad Oeynhausen nicht beachtet wor-<br />
den. Dieser Lückenschluss der A 30 hätte maßgeblichen Einfluss auf die Belas-<br />
tungen der geplanten A 33.<br />
Wie die Naturschutzverbände in Ihrer Stellungnahme selbst dokumentieren, ist<br />
die A 30 eine ausgeprägte Ost-West-Autobahn, die A 33 dagegen eine eher in<br />
Nord-Süd-Richtung konzipierte Verkehrsverbindung. Insofern sind die Auswir-<br />
kungen des Lückenschlusses bei Bad Oeynhausen auf der A 30 für die A 33<br />
nur gering.<br />
Unabhängig davon sind diese Fragen in der Verkehrsuntersuchung von No-<br />
vember 2009 durchaus mit berücksichtigt worden. Sie sind Bestandteil der Bun-<br />
desprognose, der alle geplanten Netzänderungen im Autobahnnetz zugrunde<br />
180
liegen. Durch Einbeziehung dieser Prognose sind diese Lückenschlusseffekte<br />
beachtet worden und haben über die Bundesprognose Einfluss in die Verkehrs-<br />
untersuchung gefunden. Insoweit ist der Vorwurf unbegründet, die A 30-<br />
Nordumgehung Bad Oeynhausen sei unberücksichtigt geblieben.<br />
Seitens des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ wird vorgetragen, die Basis der<br />
Verkehrsuntersuchung sei falsch. Es würde offenbar im Vergleichsfall (Netz 0)<br />
und im Planfall (Netzfall 1 und andere Netzfälle) mit derselben Fahrtenmatrix<br />
gerechnet. Demzufolge würde von der falschen Voraussetzung ausgegangen,<br />
dass sich die Zielwahl durch den Bau der A 33 nicht ändere. Es werde unter-<br />
stellt, dass es beim Straßenbau keinen Zusammenhang zwischen Angebot und<br />
Nachfrage gebe. Tatsächlich würden aber höhere Geschwindigkeiten, wie sie<br />
durch den Bau der A 33 erzeugt werden, dazu führen, dass die Verkehrsteil-<br />
nehmer weiter entfernte Ziele ansteuern (Stellungnahme des „Netzwerkes<br />
Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 77). Es wird also kritisiert, dass der<br />
Prognose eine „allgemeine Wachstumsrate“ zugrunde liege. Darüber hinaus<br />
würde der induzierte Verkehr außer Acht gelassen sowie die Fragen der Ver-<br />
träglichkeit des Verkehrs oder ein alternativer Einsatz der Geldmittel nicht un-<br />
tersucht.<br />
In diesem Kontext ist festzustellen, dass die Aufgabe der Verkehrsuntersuchung<br />
allein die Untersuchung des geplanten Straßenbauprojektes war. Daher sind<br />
darüber hinausgehende Fragen nicht von dieser zu klären. Die Prognose wurde<br />
nicht allgemein, sondern projektspezifisch vorgenommen und die Verkehrsver-<br />
änderungen wurden nicht pauschal, sondern für jede Quelle-Ziel-Beziehung<br />
einzeln ermittelt. Der induzierte Verkehr wurde anders als behauptet berück-<br />
sichtigt. Die grundsätzlichen Kritikpunkte sind daher zurückzuweisen.<br />
Ferner wird die Behauptung aufgestellt, dass im Heusch/Boesefeldt-Gutachten<br />
mit derselben Fahrtenmatrix für den Vergleichsfall und für die Planfälle gearbei-<br />
tet würde. Daraus wird abgeleitet, dass der induzierte Verkehr nicht berücksich-<br />
tigt worden sei.<br />
Dieser Rückschluss ist falsch. Zwar wurden die Planfälle und der Vergleichsfall<br />
mit ähnlichen Fahrtenmatrizen berechnet, diese beinhalten jedoch bereits den<br />
induzierten Verkehr. Daher sind die ausgewiesenen Ergebnisse der Planfälle<br />
inhaltlich vollständig. Es wurde jedoch damals unterstellt, dass aufgrund der re-<br />
lativ kurzen Strecke die zusätzlichen Verkehre auch ohne den tatsächlichen Lü-<br />
ckenschluss der A 33 entstehen würden.<br />
181
Ergänzend ist festzustellen, dass dem gegenwärtigen Verfahren eine neue Ver-<br />
kehrsprognose zugrunde liegt, die zum einen als Prognosehorizont das Jahr<br />
2025 aufweist und zum anderen die Verkehrsnachfrage zwischen Vergleichsfall<br />
und Planfall auf der Basis unterschiedlicher Nachfragewerte untersucht.<br />
Die Kritik ist daher nicht zutreffend und zudem durch ein neueres Gutachten<br />
nicht mehr relevant. Von pauschal höheren Belastungsangaben kann daher<br />
nicht ausgegangen werden.<br />
In dem Verkehrsgutachten von November 2009 hat DTV-Verkehrsconsult auch<br />
einen Abgleich mit bestehenden Verkehrsuntersuchungen, insbesondere zu<br />
dem Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Halle (Ergebnisbericht Juni 2008, IVV<br />
Aachen), vorgenommen und dabei explizit darauf hingewiesen, dass im Ver-<br />
gleich zum Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Halle die Verkehrsstärken auf<br />
der A 33 in der Prognose im eigenen Gutachten deutlich höher ausfallen (Seite<br />
18 des Verkehrsgutachten für die A 33 <strong>–</strong> Planungsabschnitt 7.1 <strong>–</strong> Halle-<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November 2009).<br />
Für diese Diskrepanz hat DTV-Verkehrsconsult eine nachvollziehbare Begrün-<br />
dung dargetan. Grundlegend unterschiedlicher Ansatz beider Gutachten ist: IVV<br />
legt eine kommunale Untersuchung mit kleinräumigen Verkehrszellen und der<br />
Nachbildung aller städtischer Straßen vor. Dagegen verfolgt DTV-<br />
Verkehrsconsult eine regionale Zielsetzung und ist damit im Bereich Halle we-<br />
niger differenziert angelegt. Die unterschiedlichen Ergebnisse sind aber in den<br />
Grundaussagen durchaus vergleichbar. Diese Aussage wird auch von IVV Aa-<br />
chen getragen, so dass beide Gutachter zu der Einschätzung kommen, dass<br />
unterschiedliche Zielsetzungen der Gutachten vorliegen, die sich hinsichtlich<br />
Differenzierung der Netze, der Nachfragematrizen und der Analyse- und Prog-<br />
nosejahre unterscheiden und daher ein direkter Vergleich nicht möglich sei. Lo-<br />
kale Abweichungen seien durch die modellierten Netze oder die unterschiedli-<br />
che Berücksichtigung vor allem von Binnenverkehren in Halle erklärbar. Die<br />
Abweichung der Prognosezahlen für die A 33 resultiere aus unterschiedlicher<br />
Netztopologie, die zu unterschiedlicher Erreichbarkeit der A 33 führen.<br />
Insgesamt ist festzustellen, dass beide Gutachten unter Berücksichtigung der<br />
unterschiedlichen Randbedingungen eine gute Übereinstimmung aufweisen.<br />
Verallgemeinernd kann gesagt werden, dass das Gutachten von HB eine ge-<br />
nauere Darstellung der Belastungen im Fernstraßennetz enthält, während das<br />
Gutachten von IVV eine genauere Darstellung im städtischen Bereich von Halle<br />
enthält. Dies entspricht eben den Zielsetzungen der beiden Gutachten.<br />
182
Auch für das Bundesverwaltungsgericht sind die Unterschiede der beiden Gut-<br />
achten naheliegend und nachvollziehbar und führen nicht zu einer Inplausibilität<br />
des Verkehrgutachtens von DTV-Verkehrsconsult (ehemals HB-<br />
Verkehrsconsult). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus: „Das von<br />
den Klägern angeführte Gutachten des Büros IVV sei für eine kommunale Un-<br />
tersuchung mit einem anderen Ansatz erstellt worden, so dass ein direkter Ver-<br />
gleich nicht möglich sei. Einzelne starke Abweichungen resultierten aus einer<br />
unterschiedlichen Netztopologie, unterschiedlichen Nachfragematrizen und ei-<br />
ner unterschiedlichen Berücksichtigung von Quell-, Ziel- und Binnenverkehren<br />
mit unterschiedlich gut erreichbaren Anschlussstellen. Dass daraus teilweise<br />
abweichende Ergebnisse resultierten, liege auf der Hand“ (BVerwG, Urteil vom<br />
12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 101, zum Abschnitt 6 der A 33).<br />
Abschließend sei bezüglich der Verkehrsuntersuchungen darauf hingewiesen,<br />
dass in der Untersuchung von November 2009 zum Schwerverkehr die Fahr-<br />
zeugarten Busse und Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t ge-<br />
zählt wurden. Diese Einstufung beruht auf einer Mitteilung der Bundesanstalt für<br />
das Straßenwesen (BASt), wonach im Rahmen der Verkehrslärmberechnung<br />
auf eine Ermittlung und Berechnung des fraglichen Lkw-Segments verzichtet<br />
werden könne (BASt 1/2009, Straßenverkehrstechnik 5.2009 S. 313).<br />
Das Gutachterbüro DTV-Verkehrsconsult hat dabei indes nicht verkannt, dass<br />
bezüglich der lärmtechnischen Untersuchung - wie vorgeschrieben (Anlage 1 zu<br />
§ 3 der 16. BImSchV sowie Tabelle 3 der RLS-90) - der Lkw-Anteil mit mehr als<br />
2,8 t zulässigem Gesamtgewicht zugrunde gelegt werden muss. Folgerichtig<br />
werden in der Verkehrsuntersuchung von November 2009 in Kapitel 5.1 Kenn-<br />
werte für die Lärmberechnung erstellt (Berücksichtigung des Schwerverkehrs<br />
über 2,8 t). Dieser Ansatz wurde auch in keiner Einwendung in Frage gestellt.<br />
Damit hat DTV-Verkehrsconsult die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts<br />
beachtet, wonach eine fachtechnische Mitteilung der BASt nicht in der Lage ist,<br />
geltendes Recht abzuändern (Urteil des BVerwG vom 12. August 2009, 9 A<br />
64.97, juris Rn. 103). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
Nach alledem sind die Verkehrsuntersuchungen Lückenschluss der A 33 zwi-<br />
schen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrsprognose 2020, HB-<br />
Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Ergänzungen im Juli 2003; Lückenschluss der A<br />
33 zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Bielefeld, Verkehrsprognose 2020, Umfah-<br />
rung Tatenhauser Wald, Jaako Pöyra Infra, HB-Verkehrsconsult, 16.07.2004<br />
183
und insbesondere das Verkehrsgutachten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1,<br />
Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>, DTV-Verkehrsconsult, November 2009, methodisch<br />
fachgerecht und auf Basis ausreichend valider Ausgangsdaten erarbeitet wor-<br />
den und somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.<br />
Insoweit ist auch die hier im Verkehrsgutachten von November 2009 prognosti-<br />
zierte erhebliche Verkehrsentlastung auf der B 68 methodisch fachgerecht erar-<br />
beitet und plausibel dargetan.<br />
Insoweit stellen die Einwender auch die in der Verkehrsprognose von Novem-<br />
ber 2009 ermittelte Entlastungswirkung auf der B 68 ohne Erfolg in Frage. Die<br />
Naturschutzverbände führen hier an: „Die prognostizierten Verkehrszuwächse<br />
sind aufgrund der oben dargestellten allgemeinen Verkehrsentwicklung nicht<br />
nachvollziehbar. In den Unterlagen wird sogar darauf hingewiesen dass „die B<br />
68 bereits heute aufgrund der hohen Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeits-<br />
grenze erreicht (hat)“ (Unterlage 1, 5. 9). lnsbesondere im Bereich der engen<br />
Ortsdurchfahrt von Halle wird ein Zuwachs von 4000 von 14.500 auf 18.500<br />
Kfz124 h als nicht haltbar erachtet. Es ist vielmehr anzunehmen, dass eine<br />
Überlastung der B 68 zu Verdrängungseffekten in das nachgeordnete Netz<br />
führt“ … „Dass in den Folgejahren bis zum Jahre 2020 noch ein Zuwachs von<br />
rd. 8000 auf die prognostizierten 18.500 KfzI24h zu erwarten sind, ist auch im<br />
Rahmen einer Prognose und den damit behafteten Unsicherheiten als nicht<br />
mehr haltbar zu betrachten“ (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutz-<br />
verbände vom 15.03.2010, Seite 21).<br />
Hinsichtlich der Entlastungswirkung auf der B 68 wird seitens der Einwender<br />
auch die Kritik vorgetragen, dem Vorhabenträger ginge es bei der Verwirkli-<br />
chung der A 33 nicht um die Entlastung der B 68. Vielmehr sollten im Gegenteil<br />
bisher verschonte Regionen durch massive überregionale Verkehrströme be-<br />
lastet werden (Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom<br />
13.01.2008, Seite 86). Im Übrigen sei eine maximale Entlastung des Innen-<br />
stadtbereiches von Halle von 55 % laut Verkehrsprognose nur denkbar, wenn<br />
ein Rückbau der B 68 erfolge (Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A<br />
33“ vom 13.01.2008, Seite 52).<br />
Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen.<br />
184
In Anbetracht des hohen Verkehrsaufkommens auf der B 68 und der ab-<br />
schnittsweise dichten, überwiegend durch Wohnhäuser geprägten Randbebau-<br />
ung, zahlreichen Kreuzungen, Einmündungen und Zufahrten mit ihrer Notwen-<br />
digkeit von Verkehrsbeschränkungen (fast durchgängig eine Geschwindigkeits-<br />
begrenzung auf 70 km/h) und insbesondere dem Nadelöhr der Ortsdurchfahrt<br />
Halle, ist eine zügige und verkehrssichere Verkehrsabwicklung nicht mehr ge-<br />
währleistet. Diese Umstände und darüber hinaus der hohe Anteil an Schwer-<br />
lastverkehr führen zu einer verkehrlichen Situation, die die Belastungsgrenze<br />
der B 68 aufzeigt; den an einen großräumigen Verkehrszug zu stellenden An-<br />
forderungen wird sie nicht mehr gerecht. Insgesamt bedarf es damit einer leis-<br />
tungsfähigeren Autobahn.<br />
Demzufolge sind auch die Einwendungen zurückzuweisen, die eine verkehrli-<br />
che Notwendigkeit der A 33 verneinen. In diesem Zusammenhang wird insbe-<br />
sondere die Ansicht vertreten, eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse<br />
könne nicht nur allein durch den Neubau der A 33 erzielt werden. Andere Mög-<br />
lichkeiten, wie namentlich veränderte Ampelschaltungen zur Steigerung des<br />
Verkehrsflusses auf der B 68 seien nicht geprüft worden. Aus der Region selbst<br />
heraus sei nach den Zahlen des Verkehrsgutachtens lediglich mit einer Ver-<br />
kehrssteigerung zu rechnen, der mit einem auf die Bedürfnisse des regionalen<br />
und überregionalen Verkehrs abgestimmten Ausbau der B 68 inkl. des Baus<br />
von Ortsumgehungen Rechnung getragen werden könne. Die Verkehrsbelas-<br />
tung der B 68 beruhe im Übrigen ganz wesentlich auf dem Ziel- und Quellver-<br />
kehr, der auch nach dem Bau der A 33 zu weiten Teilen auf einer dann immer<br />
noch hoch belasteten B 68 verbleibe. Dem großräumigen Verkehr stehe nach<br />
einem Lückenschluss der A 30 bei Bad Oeynhausen eine ausreichende Ver-<br />
kehrsverbindung zur Verfügung.<br />
Diesen Einlassungen kann nicht gefolgt werden. Auch mit veränderten Ampel-<br />
schaltungen bei gleichzeitigem Ausbau der B 68 mit Ortsumgehungen dürfte<br />
den Bedürfnissen allein des regionalen Verkehrs schon nicht Rechnung getra-<br />
gen werden. Dem Verkehrsgutachten lässt sich aber auf jeden Fall eindeutig<br />
entnehmen, dass an dieser Stelle nicht nur die Bedürfnisse des regionalen Ver-<br />
kehrs in den Blick zu nehmen sind; vielmehr bestätigen die prognostizierten Be-<br />
lastungszahlen einer durchgebauten A 33 den schon in der gesetzlichen Plan-<br />
rechtfertigung zum Ausdruck kommenden Bedarf, an dieser Stelle eine beste-<br />
hende Lücke im großräumigen Verkehrsnetz zugunsten überregionaler und<br />
großräumiger Verkehre zu schließen. Es ist nicht anzunehmen, dass die von<br />
185
Norden und Süden der Verkehrsrelation Bielefeld-Osnabrück und den sich an-<br />
schließenden Verbindungen im großräumigen Netz zuströmenden Verkehre bei<br />
einem Lückenschluss der A 30 bei Bad Oeynhausen diesen etwa doppelt so<br />
langen und damit weder entfernungs- noch zeitkürzesten Weg wählen. Diese<br />
Verkehre werden auch weiterhin die Lücke im großräumigen Verkehrsnetz auf<br />
den Straßen des nachgeordneten Netzes, namentlich der B 68, überwinden.<br />
Im Zusammenhang mit der Bündelungsfunktion der A 33 und damit deren Ent-<br />
lastungswirkung für das nachgeordnete Netz ist es für die Planrechtfertigung<br />
unerheblich, ob die Belastungen der B 68 vorwiegend tatsächlich durch den<br />
Ziel- und Quellverkehr bedingt sind. Vielmehr ist entscheidend, dass nach der<br />
vorliegenden Verkehrsuntersuchung mit dem Bau der A 33 eine die Planrecht-<br />
fertigung begründende deutliche Entlastung der B 68 eintreten wird. Insgesamt<br />
ist deutlich erkennbar, dass nur der Lückenschluss der A 33 eine wirksame Ent-<br />
lastung der B 68 ermöglicht.<br />
Letztlich ist deutlich hervorzuheben, dass innerörtliche Maßnahmen mit dem<br />
Ziel einer Entlastung vom Durchgangsverkehr nicht mit dem Bau einer Auto-<br />
bahn verglichen werden können. Vielmehr dient die vorliegende Straßenbau-<br />
maßnahme in ihrer Funktion als Bundesfernstraße gem. § 1 FStrG der Bildung<br />
eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes, mithin dem Bedarf eines weiträu-<br />
migen Verkehrs. Diesem Erfordernis wird vorliegend nur durch den Lücken-<br />
schluss des Autobahnnetzes Rechnung getragen.<br />
Die prognostizierten Verkehrverlagerungen von der B 68 auf die A 33 im Ver-<br />
gleich Prognose-Nullfall 2025 zum Prognose-Planfall 2025 erreichen Größen-<br />
ordnungen von bis zu 18.000 Kfz/24h (Schnatweg bis K 30). Die Ortsdurchfahrt<br />
Halle wird um bis 13.000 Kfz/24 h entlastet, dies entspricht einer prozentualen<br />
Entlastung von 65 %. Im Streckenabschnitt von K 25 bis zur B 476 erfährt die B<br />
68 sogar eine Verkehrsentlastung von 70 %. Überdies sinkt der Schwerlastan-<br />
teil von 11,8 % bis 18,6 % im Prognose-Nullfall 2025 auf 4,7 % bis 10,5 % im<br />
Prognose-Planfall 2025. Insgesamt wird damit auch aus der Verkehrsuntersu-<br />
chung deutlich, dass die konkrete Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme<br />
gegeben ist.<br />
186
6.1.2.3 Verkehrssicherheit<br />
Mit der Verwirklichung der Straßenbaumaßnahme wird sich auch nachweislich<br />
die Verkehrssicherheit im Planungsbereich, speziell auf der B 68, verbessern.<br />
Seitens der Einwender und der Naturschutzverbände wird dagegen eine Ver-<br />
besserung der Verkehrssicherheit bezweifelt. Die Entlastung des vorhandenen<br />
Straßennetzes führe nicht zwangsläufig zu einer erheblichen Verbesserung der<br />
Verkehrssicherheit, da ein geringeres Verkehrsaufkommen nicht gleichbedeu-<br />
tend mit einer entsprechend geringeren Unfallhäufigkeit sei. Überdies seien ge-<br />
rade auf Autobahnen Unfälle oftmals folgenschwerer als auf den übrigen Stra-<br />
ßen. So führt das Landesbüro der Naturschutzverbände aus: „Dass eine erheb-<br />
liche Verbesserung der Verkehrssicherheit durch den Bau der A 33 zu erwarten<br />
ist, wird bezweifelt. Die Unfallzahlen auf der B 68 sind ein fragwürdiges Argu-<br />
ment für den Autobahnbau. Die Entlastung des vorhandenen Straßennetzes<br />
führt nicht zwangsläufig zu einer erheblichen Verbesserung der Verkehrssi-<br />
cherheit, da ein geringeres Verkehrsaufkommen nicht gleichbedeutend mit ei-<br />
ner entsprechend geringeren Unfallhäufigkeit ist. Das Gegenteil kann ebenso<br />
der Fall sein“ (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom<br />
15.03.2010, Seite 34). Das Netzwerk „Fehlplanung A 33 kommt zu dem Ergeb-<br />
nis: „Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die B 68 im Bezug auf die<br />
vorliegende Verkehrsbelastung und im Bezug auf die Unfallzahlen keine Aus-<br />
nahmestraße ist. Wie bei jeder weiträumigen Ausfallstraße einer Großstadt (in<br />
diesem Fall Bielefeld), mit den entsprechenden Verkehrswirkungen im regiona-<br />
len Umfeld, treten auch bei der B 68 zwischen Landesgrenze NRW und Biele-<br />
feld-Quelle immer wieder Verkehrsunfälle, z. T. auch mit tödlichem Ausgang<br />
auf“ … „In der Summe werden sich daher im Fall des A 33-Baus immer mehr<br />
Unfälle ergeben, als ohne die A 33. Für eine Steigerung der Verkehrssicherheit<br />
einer Straße kann sich demnach der Bau einer weiteren parallel geführten<br />
Straße niemals eignen. Daher ist die Begründung der A 33 mit der Verkehrssi-<br />
cherheit der B 68 als grundsätzlich falsch zu bezeichnen. (Stellungnahme des<br />
„Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 94).<br />
Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen.<br />
Mit dem Bau der A 33 kann der derzeitige und zukünftige Verkehr reibungslos<br />
und sicher bewältigt werden. Durch die Bündelung des Verkehrs ist mit einer<br />
Abnahme des Unfallrisikos zu rechnen. Denn nach der Statistik der Bundesan-<br />
187
stalt für das Straßenwesen (vgl. www.bast.de, dort „Statistik/Unfalldaten“) er-<br />
eignen sich innerorts etwa zehnmal, außerorts abseits der Bundesautobahnen<br />
etwa dreimal so viele Unfälle mit Personenschaden wie auf den Autobahnen.<br />
Entsprechend fällt die Quote der Verkehrsunfälle mit Personenschaden gemes-<br />
sen an der Verkehrsleistung deutlich zugunsten der Autobahnen aus. Ganz<br />
ähnlich verhält es sich bei der Zahl der Verletzten und getöteten Personen.<br />
Auch hier sind die Autobahnen, insbesondere gemessen an der von ihnen be-<br />
wältigten Verkehrsleistung, die relativ sichersten Straßen.<br />
Die bundesweiten Aussagen der Bundesanstalt für das Straßenwesen finden<br />
für Ostwestfalen ihre Bestätigung durch das Unfallgeschehen 2009 auf Straßen<br />
im Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong>. Nur 4,3% aller Verunglückten werden danach<br />
auf Autobahnen in einen Unfall verwickelt, dabei kommen nur und 5 % aller im<br />
Straßenverkehr Getöteten auf Autobahnen ums Leben. Demgegenüber erleiden<br />
auf den übrigen Straßen außerorts 59 % aller Verunglückten einen Unfall, bei<br />
denen aber 66 % der im Straßenverkehr Getöteten ihr Leben verlieren. Diese<br />
Ergebnisse erklären sich aus den besonderen Verkehrsverhältnissen der Auto-<br />
bahnen. An den Straßen der anderen Kategorien, wie auch an der B 68, passie-<br />
ren zahlreiche Unfälle insbesondere an den signalisierten Knotenpunkten. Sol-<br />
che Knotenpunkte sind bei Autobahnen gerade nicht vorhanden. Überdies er-<br />
eignen sich zahlreiche Unfälle an der B 68 im Zusammenhang mit Seitennut-<br />
zern (Unfälle an Zufahrten sowie Unfälle mit Fußgängern, Radfahrern etc). Die-<br />
se Art von Unfällen kann auf Autobahnen ebenfalls erkennbar nicht auftreten.<br />
Insoweit kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass<br />
der Lückenschluss einer Autobahn zu einer Entlastung insbesondere des in-<br />
nerörtlichen Verkehrs führt und sich damit auch die Verkehrssicherheit erhöht.<br />
So führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur A 30, Nord-<br />
umgehung Bad Oeynhausen, aus: „Der mit dem Vorhaben verfolgte Lücken-<br />
schluss der A 30 wird nach den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde lie-<br />
genden Prognosen eine deutliche Entlastung des Stadtgebietes von Bad Oeyn-<br />
hausen vom überregionalen Verkehr (insbesondere Lkw-Verkehr) bewirken.<br />
Das Verkehrsaufkommen auf der Stadtdurchfahrt der B 61 wird sich ungefähr<br />
halbieren; bezogen auf den Prognosehorizont 2020 wird ein Rückgang von 56<br />
700 Kfz/24 h (Planungsnullfall) auf 29 150 Kfz/24 h erwartet (PFB S. 121). Dies<br />
wird zu einer deutlichen Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse der Men-<br />
schen im Stadtgebiet im Hinblick auf die Belastung durch Lärm- und Luftschad-<br />
stoffe führen (Aspekt der Volksgesundheit). Daneben wird die Entflechtung der<br />
Verkehrsströme, vor allem das Fernhalten des überregionalen Verkehrs aus der<br />
bisherigen Stadtdurchfahrt auf der B 61, mehr Verkehrssicherheit bewirken.<br />
188
Das geringere Verkehrsaufkommen auf der bisherigen Stadtdurchfahrt der B 61<br />
wird einen deutlichen Rückgang von Verkehrsunfällen zur Folge haben (Inte-<br />
resse der öffentlichen Sicherheit)“ (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 14.07,<br />
juris Rn. 126). Diese Grundsätze sind ohne Einschränkung auch auf die B 68 im<br />
hier maßgeblichen Planungsabschnitt zu übertragen. Es steht außer Zweifel,<br />
dass die derzeitige Situation insbesondere in der Ortsdurchfahrt Halle untragbar<br />
ist.<br />
Das besondere Gefahrenpotential einer in weiten Teilen im städtischen Bereich<br />
verlaufenden Bundesstraße lässt sich vorliegend konkret auch an den Unfall-<br />
zahlen auf der B 68 zwischen Bielefeld-Quelle und der B 476 in Borgholzhau-<br />
sen dokumentieren: In den Jahren 1997 bis 2009 sind insgesamt 1399 Unfälle<br />
mit 35 Toten, 360 Schwerverletzten und 1075 Leichtverletzen zu verzeichnen<br />
(Straßendatenbank des Landesbetriebes Straßenbau).<br />
Diese Zahlen unterstreichen mit Nachdruck die Notwendigkeit einer Verbesse-<br />
rung der Verkehrssicherheit auf der B 68 im hier maßgeblichen Planungsraum.<br />
Einen hierfür maßgeblichen Beitrag wird die erhebliche Verkehrsentlastung der<br />
B 68 durch den Lückenschluss der A 33 darstellen. Wie bereits zuvor in Kapitel<br />
B 6.1.2.2 dieses Beschlusses ausgeführt, liegen die prognostizierten Verkehr-<br />
verlagerungen von der B 68 auf die A 33 im Vergleich Prognose-Nullfall 2025<br />
zum Prognose-Planfall 2025 in einer Größenordnung von bis zu 18.000 Kfz/24h<br />
(Schnatweg bis K 30). Die B 68 in der Ortsdurchfahrt Halle wird um bis 13.000<br />
Kfz/24 h entlastet, dies entspricht einer prozentualen Entlastung von 65 %. Im<br />
Streckenabschnitt auf der B 68 von der K 25 bis zur B 476 wird sogar eine Ver-<br />
kehrsentlastung auf der B 68 von 70 % prognostiziert. Überdies sinkt der<br />
Schwerlastanteil von 11,8 % bis 18,6 % im Prognose-Nullfall 2025 auf 4,7 % bis<br />
10,5 % im Prognose-Planfall 2025. Allein durch diese Reduzierung des Ver-<br />
kehrsanteils „Durchgangs-Fernverkehr" ist von einer erheblichen Reduzierung<br />
des Gefährdungspotenzials im Zuge der B 68 und damit von einer deutlichen<br />
Erhöhung der Verkehrssicherheit auszugehen.<br />
6.1.3 Verkehrliche Alternativen<br />
Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde gibt es zu der mit diesem Beschluss<br />
planfestgestellten Straßenbaumaßnahme, und damit dem endgültigen Lücken-<br />
schluss der A 33, keine verkehrliche Alternative.<br />
189
Seitens der Einwender wird dagegen die Erforderlichkeit der Straßenbaumaß-<br />
nahme mit der Begründung bestritten, mögliche Verbesserungen der Verkehrs-<br />
situation im ÖPNV, die auch Bestandteil der im gültigen GEP benannten Ziele<br />
sind, seien nicht ausreichend betrachtet worden. Dabei habe der Vorhabenträ-<br />
ger insbesondere das Potential der Verbesserung des ÖPNV durch einen Aus-<br />
bau der Sennebahn von Bielefeld nach Paderborn oder die Verlängerung der<br />
Stadtbahnlinie nach Sennestadt nicht ausreichend in der Gesamtabwägung be-<br />
rücksichtigt. Diesbezüglich wird als Vergleich auf die erfolgreiche DB-Strecke<br />
402 „Haller Willem“ abgestellt (Stellungnahme des Landesbüro der Natur-<br />
schutzverbände vom 15.03.2010, Seite 33 und 34). Hinsichtlich der weiteren<br />
Begründung wird auch auf die Stellungnahme des „Netzwerkes Fehlplanung A<br />
33“ vom 13.01.2010 verwiesen (Seite 95 bis 99).<br />
Auch diese Einwände können die Planrechtfertigung der Straßenbaumaßnahme<br />
nicht in Frage stellen.<br />
Hinsichtlich der Frage alternative Verkehrsträger ist zunächst zu berücksichti-<br />
gen, dass die planfestgestellten Straßenbaumaßnahme in den Bedarfsplan zum<br />
Fernstraßenausbaugesetz aufgenommen ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG<br />
ist der Bedarfsplan für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Dies-<br />
bezüglich ist auch einzubeziehen, dass der Bundesverkehrswegeplan unter<br />
dem zentralen verkehrspolitischen und gesellschaftlichen Ziel einer Schaffung<br />
fairer und vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen für alle Verkehrsträger steht<br />
(Bundesverkehrswegplan, Seite 12). Dementsprechend wurden für die Ab-<br />
schätzung der künftigen Verkehrsentwicklung ordnungspolitische Vorgaben mit<br />
dem Ziel der Gleichbedeutsamkeit von Straße und Schiene unterstellt. Dennoch<br />
ist der hier planfestgestellte Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1<br />
im aktuellen Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz in den vordringlichen<br />
Bedarf aufgenommen worden.<br />
Des Weiteren ist festzuhalten, dass durch eine Verbesserung oder Ausbau der<br />
DB-Strecke die oben dargestellten verkehrlichen Probleme in dem Planungsbe-<br />
reich erkennbar nicht bewältigt werden können. Die Naturschutzverbände füh-<br />
ren an, zwischen 1999 und 2000 habe sich die tägliche Fahrgastzahl um mehr<br />
als 1.000 Personen und damit um mehr als 50 % erhöht (Stellungnahme vom<br />
15.03.2010, Seite 33). Dies korrespondiert mit den Angaben auf der Homepage<br />
www.haller-willem.de, wonach mittlerweile ein Fahrgaststand von 5.000 Fahr-<br />
gästen pro Tag erreicht wird.<br />
190
Diese sehr zu begrüßende positive Entwicklung vermag jedoch nicht die maß-<br />
geblich die Belastung der B 68 zu mildern. Nach allgemeiner Erfahrung gehen<br />
auch bei einem Ausbau des Schienennetzes nicht ausreichend Kfz-Fahrten pro<br />
Tag auf die Schiene über, um eine wirkliche Entlastung des Straßennetzes her-<br />
beizuführen. Die Zahl zusätzlicher Fahrgäste kann eben nicht automatisch mit<br />
Fahrzeugzahlen gleichgesetzt werden. Auch mögliche Kapazitätssteigerungen<br />
der Bahn, insbesondere im Hinblick auf den Güterverkehr, werden nicht in ei-<br />
nem Ausmaß eintreten, dass eine Verlagerung von der Straße auf die Schiene<br />
in einem Umfang erfolgt, durch den die Erforderlichkeit des Baus der A 33 in<br />
Frage gestellt wäre.<br />
Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei dem Haller Willem um eine Verkehrs-<br />
infrastrukturmaßnahme im Nahbereich handelt, die insofern auf den Personen-<br />
nahverkehr bezogen ist. Hieraus wird erkennbar, dass die Funktion des ÖPNV<br />
nicht mit einer Bundesfernstraße vergleichbar ist. Vielmehr können sich beide<br />
Verkehrsträger sinnvoll ergänzen, indes kann die Schiene in diesem Bereich<br />
den Straßenverkehr nicht ersetzen.<br />
Die oben angeführten Einwendungen können auch deshalb nicht rechtsrelevant<br />
durchgreifen, weil in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren die<br />
Zulässigkeit einer konkreten Straßenbaumaßnahme im Hinblick auf alle von ihm<br />
berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. Folglich kann in einem solchen<br />
Verfahren nicht die grundsätzliche Frage geklärt werden, ob alternative Ver-<br />
kehrskonzepte, einschließlich Verbesserung des öffentlichen Personennahver-<br />
kehrs und verstärkter Ausbau des Schienenetzes, die vorzugswürdigere Alter-<br />
native zum Straßenverkehr darstellen.<br />
Auch der hier seitens des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“ zur Diskussion ge-<br />
stellte Ausbau der B 68 (Stellungnahme vom 13.01.2008, Seite 100 bis 101)<br />
kann keine Alternative zum Lückenschluss der A 33 aufzeigen. Zur Begründung<br />
wird auf Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses („Ausbauvariante B 68“) verwiesen.<br />
Ebenso wenig vermag ein Nachtfahrverbot auf der B 68 (Stellungnahme des<br />
„Netzwerkes Fehlplanung A 33“ vom 13.01.2008, Seite 104 bis 108), unabhän-<br />
gig der Frage, ob ein solches Verbot zu Ausweichverkehren in das nachgeord-<br />
nete Straßennetz führen würde, die verkehrlichen Probleme lösen. Wie bereits<br />
in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses ausgeführt, kann nur über den Lücken-<br />
schluss der A 33 eine wirksame Entlastung der B 68 erreicht werden.<br />
191
6.1.4 Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrswegenetz<br />
Mit dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 7.1 der A 33<br />
wird planerisch der Lückenschluss im Straßennetz vollzogen und die Realisie-<br />
rung des Gesamtbauvorhabens umgesetzt. Über den gesamten Planungsraum<br />
von der A 2 im Bielefelder Süden bis zur B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> entfaltet die<br />
A 33 erst mit diesem Lückenschluss ihre volle verkehrliche Wirksamkeit mit<br />
Blick auf eine Entlastung des nachgeordneten Netzes. Exemplarisch sei hier die<br />
B 68 im Planfeststellungsabschnitt 6 angeführt, die bei einer Teilrealisierung der<br />
A 33 bis zum Schnatweg um bis zu 25 % entlastet wird, nach einem Lücken-<br />
schluss hingegen um bis zu 50 %.<br />
In den Planfeststellungsbeschlüssen für die Abschnitte 5 B und 6 wurde diesbe-<br />
züglich herausgestellt, dass die Entlastungswirkung prinzipiell das gesamte<br />
nachgeordnete Netz erfasst, weil der B 68, die im Raum derzeit die Hauptlast<br />
des Verkehrs zu tragen hat, in Teilen auch die Verkehre wieder zufließen, die<br />
sich angesichts der derzeitigen Überlastung dieses Straßenzuges ihre<br />
(Schleich-)Wege im Netz der Landes-, Kreis und Gemeindestraßen gesucht ha-<br />
ben (Wortprotokoll der Generalerörterung, S. 100).<br />
Im Weiteren entfällt mit dem Lückenschluss eine <strong>–</strong> vorübergehend <strong>–</strong> negative<br />
Wirkung der Fertigstellung in Teilabschnitten. Denn das nachgeordnete Ver-<br />
kehrsnetz <strong>–</strong> in diesem Fall insbesondere die B 68 <strong>–</strong> muss damit nicht mehr den<br />
vom vorläufigen Endpunkt der A 33 abfließenden bzw. den ihr zuströmenden<br />
Verkehr zusätzlich aufnehmen. Vielmehr verteilt sich der Verkehr nunmehr den<br />
Bedürfnissen der Autobahnnutzer entsprechend auf die verschiedenen An-<br />
schlussstellen.<br />
Naturgemäß ist die verkehrliche Wirkung eines neu gebauten und der Ver-<br />
kehrsbündelung dienenden Straßenzuges auf das nachgeordnete Netz umso<br />
geringer, je weiter entfernt er sich von einem zu betrachtenden Straßenab-<br />
schnitt befindet. Infolge dessen sind <strong>–</strong> dies ergibt sich aus der ausgelegten Ver-<br />
kehrsprognose 2020, HB Verkehrsconsult, Juni 2002 mit Ergänzungen von Juli<br />
2003 <strong>–</strong> mit dem Lückenschluss im Abschnitt 7.1 nur noch geringe Veränderun-<br />
gen der Verkehrsmenge auf den relevanten Straßenzügen im Umfeld des Ab-<br />
schnittes 5 B im Bielefelder Süden festzustellen. Gleiches gilt im Prinzip für das<br />
192
nachgeordnete Netz im Planfeststellungsabschnitt 6. Ausnahmen von der<br />
grundsätzlich entlastenden Wirkung der A 33 stellen stets nur diejenigen Stra-<br />
ßenabschnitte dar, die sich im unmittelbaren Umfeld der geplanten Anschluss-<br />
stellen befinden.<br />
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist eine eingehende Be-<br />
trachtung des nachgeordneten Netzes in den Planfeststellungsabschnitten 5 B<br />
und 6 an dieser Stelle entbehrlich. Die nachfolgenden Ausführungen beschrän-<br />
ken sich auf die verkehrlichen Wirkungen im planfestgestellten Abschnitt 7.1<br />
und werden anhand der Verkehrsprognose von November 2009 für das Prog-<br />
nosejahr 2025 entwickelt.<br />
B 68<br />
Wie bereits zuvor ausgeführt, wird die Bundesstraße 68 durch den Lücken-<br />
schluss der A 33 erheblich entlastet. Nach der Verkehrsuntersuchung ist in dem<br />
hier in Rede stehenden Streckenabschnitt der B 68 vom Schnatweg in Steinha-<br />
gen/Halle bis zur B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> mit einer Entlastung von abschnitts-<br />
weise 62 <strong>–</strong> 70 % zu rechnen (s. Kapitel B 6.1.2.2 dieses Planfeststellungsbe-<br />
schlusses).<br />
Besonders bedeutsam ist dies in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle. Abgesehen<br />
davon, dass die B 68 gerade in der Ortsdurchfahrt mit ihren verschiedenen<br />
Kreuzungen, Einmündungen und Lichtzeichenanlagen den Anforderungen an<br />
einen leistungsfähigen Straßenzug mit auch überregionaler Funktion nicht mehr<br />
entsprechen kann, kommt einer Entlastung an dieser Stelle besondere Bedeu-<br />
tung deshalb zu, weil zum Zwecke der Luftreinhalteplanung zwingend eine<br />
deutliche Reduzierung des Verkehrs erreicht werden muss und mit dem Lü-<br />
ckenschluss erreicht werden kann. Zu den Einzelheiten wird auf die Kapitel B<br />
7.5, B 7.10, B 6.3.4 und B 6.4.5 verwiesen.<br />
Als weiterer Aspekt ist gerade bei der Ortsdurchfahrt Halle die oben allgemein<br />
beschriebene Wirkung einer abschnittsweise vorgenommenen Fertigstellung<br />
des Lückenschlusses in den Blick zu nehmen; denn sobald der Abschnitt 6 vor<br />
einer Verkehrsfreigabe des Abschnitts 7.1 unter Verkehr gestellt wird, steigt die<br />
Verkehrsbelastung im nach Norden anschließenden Abschnitt der B 68 <strong>–</strong> und<br />
damit auch in der Ortsdurchfahrt <strong>–</strong> zusätzlich an. Diese Problematik wurde im<br />
Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 6 berücksichtigt und mit den dorti-<br />
193
gen Erwägungen für einen vorübergehenden Übergangszeitraum als hinnehm-<br />
bar eingestuft. Mit dem Lückenschluss im Abschnitt 7.1 wird der Übergangszeit-<br />
raum beendet und die aus dieser Problematik resultierende Zusatzbelastung in<br />
der Ortsdurchfahrt abgebaut.<br />
Ohne diese Zusatzbelastung aus einem vorübergehenden Ende am Schnatweg<br />
wird mit dem Lückenschluss im Prognosejahr 2025 die Verkehrsmenge in der<br />
Ortsdurchfahrt von 20.000 auf 7.000 Fahrzeuge pro Tag reduziert, eine Minde-<br />
rung um 65 %; die Schwerverkehrsbelastung nimmt von 3.050 Fahrzeugen pro<br />
Tag (15,3 %) auf 350 (5 %) ab. Der Gutachter des Vorhabenträgers hat insofern<br />
in der Generalerörterung angeführt, für einen Großteil der Nutzfahrzeuge stelle<br />
die A 33 die attraktivere Strecke dar (Wortprotokoll Seite 69).<br />
Soweit von Einwenderseite der Umfang der Entlastungswirkung angezweifelt<br />
wird, muss dieser Einwand mit Blick auf die Ausführungen im Kapitel B 6.1.2.2<br />
dieses Beschlusses zur Validität und Verwendbarkeit der Verkehrsuntersu-<br />
chung zurückgewiesen werden.<br />
Netz der Landes- und Kreisstraßen<br />
Die Auswirkungen auf die Landes- und Kreisstraßen sollen an dieser Stelle zu-<br />
sammenfassend beschrieben werden, weil die Verkehrswege in diesem Plan-<br />
feststellungsabschnitt vielfach miteinander in Beziehung stehen und in Kombi-<br />
nation gemeinsam Verkehrsrelationen erschließen. Dementsprechend sind die<br />
verkehrlichen Wirkungen auch straßengruppenübergreifend darzustellen.<br />
So zeigt es sich, dass all diejenigen Straßen, die auf die Anschlussstelle Halle<br />
an der L 782 ausgerichtet sind, in deren Umfeld gegen den Wirkungstrend der<br />
A 33 eine Verkehrszunahme erfahren. Dies gilt namentlich für die L 921 sowie<br />
die daran südlich anschließenden Abschnitte der L 782. Demgegenüber treten<br />
auch auf der L 782 südlich der K 25 und nördlich der L 921 Entlastungen ge-<br />
genüber dem Prognose-Nullfall ein. In gleicher Weise entwickelt sich auf diesen<br />
Streckenabschnitten der Schwerverkehr <strong>–</strong> im Umfeld der Anschlussstelle erhöht<br />
sich die Schwerverkehrsmenge durchweg, i.d.R. sowohl in der absoluten wie in<br />
der relativen Betrachtung.<br />
Gerade für die L 782 zwischen der B 68 und der künftigen Anschlussstelle wird<br />
die Problematik einer Erhöhung der Gesamtkraftfahrzeugmenge wie auch des<br />
194
Schwerverkehrsanteils von den Anliegern an der Arrode und der Brandheide in<br />
Halle gesehen und mit Blick auf Schutzmaßnahmen thematisiert. Diesbezüglich<br />
wird auf die Ausführungen z.B. in Kapitel B 8.1 dieses Beschlusses (Stadt Hal-<br />
le) verwiesen.<br />
Im Gegensatz zu den vorstehend betrachteten Straßenzügen ergeben sich Ent-<br />
lastungswirkungen insbesondere dann, wenn die Verkehrswege in der bisheri-<br />
gen Situation schon (und insbesondere in der künftigen Entwicklung bis zum<br />
Prognosezeitpunkt 2025) Umgehungscharakter für die hoch belastete B 68<br />
übernehmen.<br />
Anzusprechen ist insoweit besonders die Verkehrsrelation über die K 30 zwi-<br />
schen der B 68 und der K 25, die K 25 von dort bis zur L 782 und darüber hi-<br />
nausgehend die L 931. Auf allen Teilabschnitten dieses Straßenzuges verrin-<br />
gert sich sowohl die Kraftfahrzeugmenge insgesamt als auch der Schwerver-<br />
kehrsanteil. Ausgelöst wird diese Entwicklung auch durch einen Rückfluss be-<br />
stehender Schleichverkehre von einer Verkehrsrelation, die der Umgehung der<br />
Ortsdurchfahrt Halle dienen kann, auf die B 68 (s.o.). Die L 782 zwischen der K<br />
25 und der B 68 dürfte heute ebenfalls in diesen Verbund zur Umgehung der<br />
Ortsdurchfahrt Halle eingegliedert sein. Jedoch überlagert sich offenbar der<br />
Rückfluss von Schleichverkehren mit der Sogwirkung der künftigen Anschluss-<br />
stelle, so dass sich im Ergebnis doch Verkehrssteigerungen auf diesem Teil-<br />
stück ergeben.<br />
Gemeindestraßen<br />
Insoweit in den Blick zu nehmen sind hier der Schnatweg und die Alleestra-<br />
ße/Bahnhofstraße.<br />
Der Schnatweg als Autobahnzubringer profitiert vom Lückenschluss der A 33 im<br />
Abschnitt 7.1 insofern, als er ohne Lückenschluss den nördlichen Endpunkt des<br />
Planfeststellungsabschnitts 6 bildet und insofern den von und zur Autobahn<br />
fließenden Verkehr in Gänze aufnehmen muss. Mit erfolgtem Lückenschluss je-<br />
doch wird er nur noch eine Anschlussstelle von mehreren darstellen und mithin<br />
nur noch die Verkehre aufnehmen müssen, für die diese Anschlussstelle Be-<br />
standteil der günstigsten Verkehrsrelation ist. Die Kraftfahrzeugmenge sinkt da-<br />
her vom 12.500 auf 6.000 Fahrzeuge pro Tag. Der Schwerverkehrsanteil sinkt<br />
195
in absoluten Zahlen von 1.950 auf 900 Fahrzeuge pro Tag, der prozentuale An-<br />
teil am Gesamtverkehrsaufkommen ändert sich hingegen nur wenig.<br />
Hierin zeigt sich die Ausrichtung dieser Anschlussstelle auf die Gewerbegebiete<br />
in Halle-Künsebeck und Amshausen. Deutlich wird darin auch die Sinnhaftigkeit<br />
dieser Anschlussstelle über ihre Notwendigkeit als Anbindung des Abschnittes 6<br />
an das nachgeordnete Netz hinaus <strong>–</strong> die auf dem Schnatweg künftig lastenden<br />
Schwerverkehre hätten sich andernfalls ihren Weg über die Bielefelder Straße<br />
in Steinhagen oder die L 782 und die Ortsdurchfahrt Halle nach Künsebeck und<br />
Amshausen suchen müssen.<br />
Die Alleestraße/Bahnhofstraße endet künftig im Süden nicht mehr nur an der<br />
L 782, sondern wird an dieser Stelle auch mit der Anschlussstelle zur A 33 ver-<br />
knüpft. Der südliche Teil des Straßenzuges zwischen dem Künsebecker Weg<br />
und der L 782 wird dadurch im Planfall stärker belastet <strong>–</strong> die Gesamtverkehrs-<br />
menge steigt von 7.000 auf 9.500 Fahrzeuge pro Tag, der Schwerverkehrsanteil<br />
erhöht sich geringfügig um 50 Fahrzeuge auf dann 2,2 %.<br />
Der Gutachter des Vorhabenträgers hat diesen Effekt in der Generalerörterung<br />
(vgl. Seite 106 des Wortprotokolls) damit begründet, dass Verkehre in Richtung<br />
Bielefeld aus dem Stadtzentrum von Halle heraus bisher die B 68 angestrebt<br />
haben, künftig für diese Relation aber verstärkt die A 33 nutzen werden. Dies<br />
erklärt nachvollziehbar, dass zwischen der Verkehrsbelastung auf dem nördli-<br />
chen Teil der Alleestraße/Bahnhofstraße und derjenigen auf dem südlichen Teil<br />
deutliche Unterschiede bestehen und nur für den nördlichen Teil eine Entlas-<br />
tung eintritt.<br />
Die Zubringerfunktion der Alleestraße/Bahnhofstraße ist in der Einwenderschaft<br />
ein sensibles Thema, weil dieser Straßenzug mit seinen Geschäften und den<br />
verschiedenen zentralörtlichen Einrichtungen, wie Krankenhaus und verschie-<br />
denen Schulen, als eine Art „Lebensader“ der Stadt Halle gesehen wird. Für die<br />
Einwender ist eine Zubringerfunktion mit diesen örtlichen Funktionen unverein-<br />
bar.<br />
Diese Funktionen sind unbestreitbar gegeben. Festzustellen ist aber auch, dass<br />
sich das Krankenhaus, das Kreisgymnasium und wesentliche Teile der Ge-<br />
schäftswelt und Dienstleistungsunternehmen an dem Abschnitt des Straßenzu-<br />
ges befinden, der nördlich des Künsebecker Weges gelegen ist und mithin ent-<br />
196
lastet wird. Zumindest diesen zentralörtlichen Einrichtungen im Kern der Stadt<br />
Halle kommt also die Entlastungswirkung der A 33 zugute.<br />
Die Einwender kritisieren, der von einem anderen Verkehrsgutachter erstellte<br />
Verkehrsentwicklungsplan für die Stadt Halle komme demgegenüber zum Er-<br />
gebnis, dass auf der Alleestraße/Bahnhofstraße Verkehrssteigerungen in einer<br />
anderen Größenordnung, als von DTV-Verkehrsconsult nur für den Südteil er-<br />
mittelt, zu erwarten seien. Dies stellt jedoch die Plausibilität des hier vorliegen-<br />
den Gutachtens nicht in Frage. Der Gutachter des Vorhabenträgers hat insofern<br />
<strong>–</strong> nach einer Abstimmung mit dem Gutachter der Stadt Halle <strong>–</strong> in der General-<br />
erörterung die unterschiedlichen Ergebnisse eingehend und zur Überzeugung<br />
der Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar begründet (Wortprotokoll S. 91 <strong>–</strong><br />
92) und insbesondere herausgestellt, lege man die auftragsbedingt unterschied-<br />
liche Herangehensweise der beiden Gutachten zugrunde, seien die differieren-<br />
den Ergebnisse durchaus erklärbar und widersprächen sich nicht. Auf die detail-<br />
lierten Ausführungen in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass einzelne Abschnitte des nachgeordneten<br />
Netzes durch die Straßenbaumaßnahme eine verkehrliche Mehrbelastung er-<br />
fahren werden. Indes wird der überwiegende Teil des nachgeordneten Ver-<br />
kehrswegenetzes, insbesondere die B 68, deutlich entlastet. Insoweit wird die<br />
Planung dem Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG in Gänze gerecht.<br />
6.2 Raumordnung<br />
Die Straßenbaumaßnahme entspricht den Festlegungen der Raumordnung und<br />
Landesplanung.<br />
Das Straßenvorhaben ist zunächst in das europäische und nationale Straßen-<br />
netz eingebunden. Neben der Einordnung im vordringlichen Bedarf im Bedarfs-<br />
plan zum Fernstraßenausbaugesetz (Laufende Nr. 1552 FStrAbG v.<br />
01.07.2004) ist die gesamte A 33 Bestandteil der Leitschemata für die transeu-<br />
ropäischen Netze. Diesbezüglich wird auf den 1994 von der EU-Kommission<br />
vorgelegten „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeu-<br />
ropäischen Verkehrsnetzes“ (vgl. auch Entscheidung 93/629/EWG des Rates<br />
zur „Schaffung eines transeuropäischen Straßennetzes“) verwiesen. Der mit<br />
197
dieser Planfeststellung zu realisierende Lückenschluss der A 33 zwischen Bie-<br />
lefeld und <strong>Borgholzhausen</strong> ist hierbei als in der Planung befindlich aufgeführt.<br />
Dieser verkehrlichen Bedeutung hat auch der gesetzlich normierte Landesent-<br />
wicklungsplan I/II Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LEP NRW 1995) Rechnung getragen.<br />
Hiernach wird die A 33 als Bestandteil einer „großräumigen, Oberzentren ver-<br />
bindenden Entwicklungsachse“ mit den zugeordneten Verkehrsinfrastrukturele-<br />
menten Bundesautobahn und Schiene qualifiziert. Eine solche Verbindungs-<br />
achse beinhaltet nach Ziel B.II.2.1 des LEP NRW die zur Verbindung und Er-<br />
schließung der Räume und Regionen besonders wichtige Verkehrsinfrastruktur.<br />
Darüber hinaus ist die Straßenbaumaßnahme auch in den entsprechenden Re-<br />
gionalplan, den Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Det-<br />
mold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, von 2004 (aufgestellt durch Be-<br />
schluss des Regionalrates am 28.07.2003 und am 04.06.2004 von der Landes-<br />
planungsbehörde genehmigt) als Bestandteil des raumbedeutsamen Straßen-<br />
netzes aufgenommen worden. Im Ziel 2 des Kapitels B.V.1.1 des GEP wird der<br />
gesamte A 33-Lückenschluss und mit ihm auch der Neubauabschnitt 7.1 als<br />
Straße für die „großräumige Verknüpfung des Planungsgebietes“ und als „groß-<br />
räumig bedeutsamer Netzlückenschluss ….“ bezeichnet, dessen vorrangiger<br />
Umsetzung eine besondere Dringlichkeit aus regionalplanerischer Sicht zu-<br />
kommt.<br />
Wie bereits im Kapitel B 6.1.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt,<br />
ist die Straßenbaumaßnahme im gültigen Bundesfernstraßenbedarfsplan in die<br />
Kategorie „Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs“ eingestuft und für ihre Pla-<br />
nung besteht eine gültige Linienbestimmung nach § 16 FStrG. Dementspre-<br />
chend wurde die Straßenverbindung zeichnerisch als Bestand bzw. als Be-<br />
darfsplanmaßnahme mit räumlicher Festlegung für den vorwiegend großräumi-<br />
gen Verkehr dargestellt. Die Bezirksplanungsbehörde war verpflichtet, den Ver-<br />
lauf der linienbestimmten Maßnahme des vordringlichen Bedarfs mit der durch-<br />
gezogenen Linienstruktur der Nr. 3 aa-1 der Anlage 3 der Verordnung zur<br />
Durchführung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG DVO) in den Plan zu<br />
übernehmen. Die Darstellung erfolgt dabei im regionalplanerischen Maßstab 1 :<br />
50.000.<br />
Mit seiner Genehmigung gem. § 16 Abs. 1 LPlG a. F. im Juni 2004 sind sowohl<br />
die zeichnerischen als auch die textlichen Darstellungen des GEP (vgl. §§ 12<br />
Abs. 1 und 18 Abs. 1 LPlG) zum gültigen Ziel der Raumordnung geworden. Die<br />
198
Bezirksplanungsbehörde hat dem planfestgestellten Vorhaben vor diesem Hin-<br />
tergrund auch zugestimmt.<br />
Es ist insoweit auch festzuhalten, dass die Fachplanung im Hinblick auf die<br />
raumordnerischen Ziele an die entsprechenden Vorgaben übergeordneter Pla-<br />
nungsentscheidungen gem. § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) gebunden<br />
ist.<br />
Für die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme bedurfte es auch keines<br />
Raumordnungsverfahrens. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens<br />
richtet sich in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> gem. §§ 32 Abs. 1 und 38 S. 1 Nr. 4 LPlG in<br />
Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Anwendungsbereich, den<br />
Kreis der Beteiligten sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfah-<br />
ren (= Artikel 5 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Lan-<br />
desplanungsgesetz vom 10.05.2005). Der Bau einer Bundesfernstraße gehört<br />
danach nicht zu den Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungs-<br />
verfahren durchzuführen ist.<br />
6.3 Artenschutz<br />
Das Straßenbauvorhaben widerspricht nicht den Anforderungen des Arten-<br />
schutzrechtes. Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Auffan-<br />
gen potenzieller Funktionsverluste für alle nachgewiesenen und potenziell vor-<br />
kommenden Arten sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. In-<br />
soweit treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ein. Hin-<br />
sichtlich der Begründung wird im Einzelnen auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Be-<br />
schlusses verwiesen.<br />
Folglich bedarf es dem Grunde nach auch keiner Ausnahmeentscheidung gem.<br />
§ 45 Abs. 7 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL. Mit diesem Planfest-<br />
stellungsbeschluss erfolgt insoweit nur vorsorglich im Wege einer „Worst-Case-<br />
Betrachtung“ eine solche Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG,<br />
Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL. Diesbezüglich wird auf Kapitel B 6.3.4 dieses<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
199
6.3.1 Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme<br />
6.3.1.1 Allgemeine Bewertung<br />
In dem Planfeststellungsverfahren für den Neubau des A 33-Abschnittes 7.1 hat<br />
der Vorhabenträger folgende artenschutzrechtliche Untersuchungen beige-<br />
bracht:<br />
� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unter-<br />
lage 12.4.1.1, Landschaft und Siedlung, August 2007<br />
� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1 Teil B: Fledermäuse, Unterlage 12.4.2.1, Büro FÖA Land-<br />
schaftsplanung, 31. August 2007<br />
� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Unter-<br />
lage 12.4.1.1, Büro Landschaft und Siedlung, 14.12.2009, Deckblatt I<br />
� Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Teil B: Fledermäuse, Unterlage 12.4.2.1, Büro FÖA Land-<br />
schaftsplanung, 10.12.2009, Deckblatt I<br />
Über diese Untersuchungen hat der Vorhabenträger eine ordnungsgemäße und<br />
ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten,<br />
die in den Anwendungsbereich der artenschutzrechtlichen Verbote fallen, vor-<br />
genommen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob<br />
ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende<br />
Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den An-<br />
wendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das ver-<br />
pflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche<br />
Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind,<br />
hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von<br />
Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend<br />
ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am<br />
200
Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urteil vom 12.<br />
August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A<br />
39/07, juris Rn. 43).<br />
Nach den weiteren Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die<br />
notwendige Bestandsaufnahme regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen<br />
speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer<br />
Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten<br />
Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen ge-<br />
wonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die<br />
erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen (BVerwG, Urteil<br />
vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 18. März<br />
2009, 9 A 39/07, juris Rn. 44).<br />
Hierzu ergänzend ist in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationa-<br />
len Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und<br />
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren<br />
(VV-Artenschutz), Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Land-<br />
wirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 <strong>–</strong> in der<br />
Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010, ausgeführt, dass in Bezug auf die<br />
Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur die vom<br />
LANUV im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“<br />
niedergelegten umfangreichen Informationen zu Lebenszyklus, Populationsbio-<br />
logie und Lebensraumansprüchen der Arten (unter: Liste der geschützten Arten<br />
in NRW_Artengruppen) sowie aktuelle Raster-Verbreitungsdaten (unter: Liste<br />
der geschützten Arten in NRW_Messtischblätter) zur Verfügung stehen<br />
(http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/); hierauf kann<br />
abgestellt werden. Weiter gehende Informationen über konkrete Fundorte der<br />
Arten in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> finden sich im Fachinformationssystem<br />
„@LINFOS“ (nur für Behörden verfügbar unter:<br />
http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm). Nach der genannten VV-<br />
Artenschutz sind geeignet auch ernst zu nehmende Hinweise, die sich aus<br />
kommunalen Datenbanken und Katastern sowie aus Abfragen bei den Fachbe-<br />
hörden, den Biologischen Stationen, dem ehrenamtlichen Naturschutz oder<br />
sonstigen Experten in der betroffenen Region ergeben.<br />
Hinsichtlich der Bestandserfassung vor Ort ist in der VV-Artenschutz ausge-<br />
führt, dass das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen<br />
201
sowie die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen<br />
und im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungs-<br />
raumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Er-<br />
fordernissen abhängen. Maßgeblich ist auch, ob zu dem Gebiet bereits hinrei-<br />
chend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen<br />
vorliegen.<br />
Diesen Anforderungen der Rechtsprechung und des LANUV ist der Vorha-<br />
benträger gerecht geworden. Sowohl hinsichtlich des methodischen Ansatzes<br />
als auch bezüglich der Durchführung lässt die hier vorgenommene Be-<br />
standsaufnahme keine Fehler erkennen.<br />
Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen<br />
Untersuchungen speisen sich im Wesentlichen aus den beiden oben beschrie-<br />
benen Quellen. Die Untersuchungen begründen sich auf faunistischen Untersu-<br />
chungen vor Ort und auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbe-<br />
hörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes. Überdies haben die<br />
Gutachter des Vorhabenträgers eine Auswertung bereits vorliegender Daten,<br />
gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in<br />
Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten vorgenommen.<br />
Die aktuelle systematische Erfassung relevanter Arten erfolgte im Rahmen des<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplans zum A 33-Abschnitt 7.1 im Jahre 2004.<br />
Art und Umfang der Kartierungen wurden im begleitenden Arbeitskreis abge-<br />
stimmt (01.03.2004 + 29.06.2004).<br />
Es wurden vom Büro Landschaft und Siedlung (Untersuchung zum Vorkommen<br />
geschützter Arten im Trassenbereich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A:<br />
Tier- und Pflanzenarten, ohne Fledermäuse, Stand: 14. Dezember 2009, Unter-<br />
lage 12.4.1.1 der Planunterlagen) Brutvögel und Amphibien kartiert (und in Teil-<br />
bereichen auch Heuschrecken). Über das Büro FÖA Landschaftsplanung (Un-<br />
tersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33, Ab-<br />
schnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand: 10.12.2009, Unterlage<br />
12.4.2.1 der Planunterlagen) erfolgte eine Bestandsaufnahme der Fledermäuse.<br />
Die Erfassung aller Brutvögel erfolgte qualitativ mittels Verhör und Sichtbeo-<br />
bachtung im Rahmen einer Linientaxierung im Trassenbereich und Umfeld (ca.<br />
250 - 300 m beidseitig, in Offenlandbereichen darüber hinaus). Bezogen auf<br />
202
den gesamten Planfeststellungsabschnitt erfolgten innerhalb von 3 Teilgebieten<br />
jeweils 5 Begehungen (die genauen Tage können dem Landschaftspflegeri-<br />
schen Begleitplan von August 2007, Seite 24, entnommen werden). Ergänzen-<br />
de Nachweise wurden im Rahmen der sonstigen Fauna- und Biotoptypenkartie-<br />
rungen erbracht (u. a. Eulen im Rahmen der Nachtbegehungen Amphibien).<br />
Für die Nachweise von Amphibien wurden potenzielle Laichgewässer im Tras-<br />
senbereich und Umfeld nach Laich, Larven und adulten Individuen abgesucht<br />
(Sichtbeobachtungen, Käschern, Verhör). Zum besseren Nachweis insbesonde-<br />
re von Molch-Arten wurden darüber hinaus in 12 geeigneten Stillgewässern<br />
große Amphibien-Reusenfallen einmalig über Nacht aufgestellt (die genauen<br />
Tage können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von August 2007, Sei-<br />
te 24, entnommen werden).<br />
Die Erfassung der Heuschrecken erfolgte qualitativ unter grober Abschätzung<br />
der relativen Häufigkeit innerhalb ausgesuchter Grünlandflächen im Raum Holt-<br />
feld (Flächenabgrenzungen s. Landschaftspflegerischer Begleitplan). Der Nach-<br />
weis der Arten erfolgte durch Verhör, teilweise unter Einsatz eines Ultraschall-<br />
detektors (die genauen Tage können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
von August 2007, Seite 24, entnommen werden).<br />
Als sonstige Datenquellen wurden unter anderem die Angaben der Biologischen<br />
Station Gütersloh/Bielefeld zu Ergebnissen der Steinkauzkartierung und Nach-<br />
weisen von Schleiereulen 2005 herangezogen (telefonische Mitteilung an die<br />
Gutachter des Vorhabenträgers von Herrn Walter vom 17.05.2005). Ferner wur-<br />
den Angaben der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld zu Horststandorten<br />
des Wespenbussard (Fax vom 09.06.2005 und E-Mail an die Gutachter des<br />
Vorhabenträgers vom 12.01.2006) und Brutvorkommen von Feldlerche und Kie-<br />
bitz 2008/2009 (Information an die Gutachter des Vorhabenträgers in Septem-<br />
ber 2009) berücksichtigt. Ebenso ist das Gutachten des Planungsbüros Lederer<br />
im Auftrag der Stiftung für die Natur Ravensberg "Prognose der Wirkungen der<br />
geplanten Autobahn A 33/7.1 auf das lokale Vorkommen des Steinkauzes<br />
(Athene noctua) bei <strong>Borgholzhausen</strong> (Kreis Gütersloh)", Stand September<br />
2006, herangezogen worden. Der Untersuchung zum Vorkommen geschützter<br />
Arten im Trassenbereich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und<br />
Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Stand 14. Dezember 2009, ist eine Tabelle<br />
über die Datenabfragen (Tab. 1, Seite 8) beigefügt.<br />
203
Neben den bereits durch systematische Kartierungen erfassten Vögeln und<br />
Amphibien werden in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von 14. Dezem-<br />
ber 2009 (Teil A: ohne Fledermäuse) Angaben zu weiteren planungsrelevanten<br />
Reptilien-, Käfer- und Libellenarten gemacht. Als potenziell vorkommende Rep-<br />
tilienart wird die Zauneidechse für das Messtischblatt Halle (3916) genannt.<br />
Geeignete Habitate der Zauneidechse befinden sich im Umfeld des Schnatwe-<br />
ges im Planfeststellungsabschnitt A 33/6, DB II. Als Käfer wird nur der Heldbock<br />
im Tatenhauser Wald angeführt. Bei den Libellen wird im Messtischblatt Bock-<br />
horst (3915) das Vorkommen der Helm-Azurjungfer und der Vogel-Azurjungfer<br />
genannt; im Bereich der A 33 sind diese Arten indes nicht vorhanden.<br />
Über die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich<br />
A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fleder-<br />
mäuse) konnten im Untersuchungsgebiet die folgenden relevant geschützte Ar-<br />
ten nachgewiesen werden (vgl. auch Tabelle 2, Seiten 11 bis 18 der Untersu-<br />
chung):<br />
• Vögel: 87 Vogelarten nachgewiesen (davon 39 in NRW gefährdet, 72 sind<br />
Brutvögel, 15 nur Nahrungsgäste, gesamte Liste aller Arten s. Tabelle 5,<br />
Seiten 26 bis 30 des Landschaftspflegerischen Begleitplans)<br />
• Amphibien: 8 Arten nachgewiesen (davon der Kammmolch als gefährdete<br />
Art im Kleingewässer im Westteil des Waldkomplexes Patthorst und die sel-<br />
tenen Arten Fadenmolch und Feuersalamander, s. Tabelle 6, Seite 41 des<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplans)<br />
• Heuschrecken: 10 Arten nachgewiesen (davon 3 in NRW gefährdet, s. Ta-<br />
belle 8, Seite 47 des Landschaftspflegerischen Begleitplans)<br />
• Weitere Arten: Es wurden noch nachgewiesen Tagfalter sowie Teichmu-<br />
schel und mehrere Schnecken, s. Tabelle 10, Seite 50 des Landschaftspfle-<br />
gerischen Begleitplans)<br />
Innerhalb der Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbe-<br />
reich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand: 10.12.2009,<br />
FÖA Landschaftsplanung, Unterlage 12.4.2.1 der Planunterlagen, wurden bei<br />
den Geländeerhebungen zunächst die Untersuchungsflächen nahe der Trasse<br />
ausgewählt (in Abstimmung mit dem begleitenden Arbeitskreis Landschaftspfle-<br />
gerischer Begleitplan). In diesem Räumen erfolgte die Fledermauserfassung<br />
204
mittels Detektorbegehungen, durch Exposition von Horchboxen und durch Netz-<br />
fänge. Der Zeitraum der Untersuchungen erstreckt sich von Mitte Mai bis An-<br />
fang September 2004 mit Ergänzungen im Waldgebiet Patthorst im Sommer<br />
2005.<br />
Im Rahmen der Detektorerfassungen wurden die Transektrouten/Probestellen<br />
im Mittel 5 Mal aufgesucht. Um den Phasen mit Fledermausaktivitätsmaxima<br />
und geringerer Aktivität ausreichend Rechnung zu tragen, fanden die einzelnen<br />
Durchgänge jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Jahreszeiten statt.<br />
Da einige Fledermausarten mit dem Detektor kaum zu hören (z. B. Braunes<br />
Langohr und Bechsteinfledermaus) oder nicht zu unterscheiden sind (Große<br />
und Kleine Bartfledermaus), wurde die Fledermauskartierung durch Fang der<br />
Tiere ergänzt.<br />
Um anhand der Häufigkeit aufgezeichneter Ultraschallrufe herauszufinden, ob<br />
Fledermäuse diese Bereiche verstärkt als Flugwege nutzen, wurden außerdem<br />
an 20 Punkten 2 so genannte „Horchboxen“ (automatisch aufzeichnende Tei-<br />
lerdetektoren mit Zeitgeber und Tonbandgerät) über 3 (2) Nächte exponiert.<br />
Die Ermittlung von Quartieren wurde vor allem auf die für die Populationen we-<br />
sentlichen Wochenstubenquartiere ausgerichtet.<br />
Neben Detektorüberprüfungen in ausgewählten Habitaten wurden ferner Mittei-<br />
lungen von Anwohnern herangezogen. Zur Einschätzung des Potenzials an<br />
Höhlenbäumen wurde eine Höhlenkartierung durch Landschaft und Siedlung<br />
(2003) und ergänzend durch FÖA Landschaftsplanung (2004) in den von der<br />
geplanten Trasse betroffenen Waldbeständen durchgeführt, wobei alle quartier-<br />
verdächtigen Baumhöhlen, Spalten und Risse aufgenommen wurden.<br />
Im Ergebnis konnten über die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Ar-<br />
ten im Trassenbereich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, die<br />
folgenden 14 Fledermausarten nachgewiesen werden:<br />
• Zwergfledermaus<br />
• Mückenfledermaus<br />
• Rauhhautfledermaus<br />
• Wasserfledermaus<br />
205
• Große Bartfledermaus<br />
• Kleine Bartfledermaus<br />
• Fransenfledermaus<br />
• Großes Mausohr<br />
• Bechsteinfledermaus<br />
• Teichfledermaus<br />
• Großer Abendsegler<br />
• Kleiner Abendsegler<br />
• Breitflügelfledermaus<br />
• Braunes Langohr<br />
Mit diesen Untersuchungen erfolgt eine aussagekräftige Bestandsaufnahme mit<br />
einer breiten Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstat-<br />
bestände. Im Ergebnis sind die zuvor genannten rechtlichen Vorgaben des Bun-<br />
desverwaltungsgerichts zu Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen<br />
Bestandsaufnahme eingehalten worden. Wie vom Bundesverwaltungsgericht<br />
vorgegeben, beruht die beschriebene Bestandsaufnahme auf der Auswertung<br />
bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort.<br />
Die erhobenen Daten genügen auch dem Gebot der Aktualität. Wie bereits zu-<br />
vor ausgeführt, erfolgten die hier maßgeblichen Untersuchungen im Jahre 2004,<br />
bei Fledermäusen noch zusätzlich für das Waldgebiet Patthorst im Jahre 2005.<br />
Seitens der Naturschutzverbände (Stellungnahme des Landesbüros der Natur-<br />
schutzverbände vom 15.03.2010) werden Zweifel an der Aktualität der dem Ar-<br />
tenschutzbeitrag zugrunde liegenden Faunadaten geäußert, da die Bestandser-<br />
fassungen zum Teil bereits älter als 6 Jahre seien. Insbesondere wurde be-<br />
mängelt, dass keine erneute Datenabfrage erfolgt sei, so dass bestimmte, in-<br />
zwischen neu aufgetretene Vogelarten oder Vogelarten mit anderer Statusein-<br />
stufung im Artenschutzbeitrag nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.<br />
Diese Kritik der Naturschutzverbände am Alter dieser Untersuchungen kann<br />
aber nicht mehr durchgreifen, weil der Vorhabenträger auf meinen Hinweis hin<br />
seine artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme im Jahre 2010, auch mittels<br />
Nachkartierungen, aktualisiert hat. Hierzu wird auf die Kapitel B 6.3.1.2 und B<br />
6.3.1.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
206
6.3.1.2 Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (ohne Fledermäuse)<br />
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhabenträger auch nach der im<br />
Jahre 2004 durchgeführten Fauna-Kartierung seine erhobenen Daten bereits<br />
vor 2010 auf Aktualität hin überprüft hat. Dies geschah durch eine Aktualisie-<br />
rung der Biotoptypenkartierung in 2009, die Berücksichtigung ergänzender An-<br />
gaben der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld sowie dem Nachgehen von<br />
Hinweisen zu aktuellen Nachweisen im Rahmen des begleitenden Arbeitskrei-<br />
ses.<br />
Vor dem Hintergrund meines Hinweises, die Daten aus der artenschutzrechtli-<br />
chen Bestandsaufnahme auf Aktualität hin zu überprüfen, hat der Vorhabenträ-<br />
ger dann darüber hinaus im Frühjahr 2010 das Planungsbüro Landschaft und<br />
Siedlung (ohne Fledermäuse) und bezüglich der Fledermäuse das Büro FÖA<br />
Landschaftsplanung mit einer Aktualisierung der Bestandsaufnahme beauftragt.<br />
Diese Datenaktualisierung wurde 2010 insbesondere durch Nachkartierungen<br />
vorgenommen.<br />
Im Folgenden wird zunächst auf die Datenaktualisierung des Planungsbüros<br />
Landschaft und Siedlung 2010 (ohne Fledermäuse) eingegangen:<br />
Im Rahmen dieser Aktualisierung erfolgte durch Landschaft und Siedlung im<br />
Frühjahr 2010 eine erneute Datenabfrage (Daten, die seit der letzten Datenab-<br />
frage und Kartierung 2004 vorliegen) bei den Naturschutzbehörden (Höhere<br />
Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> und Untere Land-<br />
schaftsbehörde beim Kreis Gütersloh) und der Biologischen Station Güters-<br />
loh/Bielefeld, eine Auswertung der LINFOS-Datenbank des LANUV und sonsti-<br />
ger Fauna-Daten. Ferner wurde die Untersuchung zum Vorkommen der<br />
Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald aus 2009 (Bearbeiter: AG Biotop-<br />
kartierung) herangezogen und es erfolgte eine Abfrage sonstiger Fledermaus-<br />
daten beim LANUV. Überdies wurden ergänzende Kartierungen ausgewählter,<br />
im Rahmen der Einwendungen genannter Vogel- und Amphibienarten (Mittel-<br />
specht, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Kleiner Wasserfrosch) vorgenommen.<br />
Die Ergebnisse zunächst der Datenrecherche lassen sich wie folgt zusammen-<br />
zufassen:<br />
207
• Zunächst wurden die Aussagen der Höheren Landschaftsbehörde bei der Be-<br />
zirksregierung <strong>Detmold</strong> herangezogen. Die Höhere Landschaftsbehörde hat<br />
hierbei auf die Daten der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld (Telefonat<br />
Herr Gottsleben von der HLB mit Herrn Prolingheuer von L+S vom<br />
09.04.2010) und die Ergebnisse der Telemetrieuntersuchung der<br />
Bechsteinfledermaus aus dem Tatenhauser Wald (Bearb.: AG Biotopkartie-<br />
rung 2009) verwiesen.<br />
• Die Untere Landschaftsbehörde (ULB) wurde vom Büro L+S ebenso kontak-<br />
tiert. Die ULB verwies ebenfalls auf Daten der Biologischen Station Güters-<br />
loh/Bielefeld sowie auf Untersuchungen im Zusammenhang mit Regional-<br />
planänderungen und B-Planaufstellungen der Stadt Halle im Bereich Künse-<br />
beck (Telefonat Herr Gröver vom Kreis GT mit Herrn Prolingheuer von L+S<br />
vom 12.04.2010). Darüber hinaus hat die ULB dem Büro L+S selbst erhobene<br />
Daten mit Angaben zu Fledermausquartieren übermittelt (Herr Bierbaum, E-<br />
Mail von Herrn Beckemeyer an L+S vom 15.04.2010).<br />
• Die Biologische Station Gütersloh/Bielefeld stellte dem Büro L+S einen um-<br />
fangreichen Datensatz mit Brutvogelnachweisen seit 2005 zur Verfügung<br />
(Übermittelt per E-Mail an L+S vom 29.03.2010). Darin enthalten sind neben<br />
den für die Stadt Halle im Raum Künsebeck erhobenen Daten auch die pla-<br />
nungsrelevanten Vogelarten, die im Bereich des Tatenhauser Waldes von der<br />
AG Biotopkartierung 2008 im Rahmen einer Untersuchung zu einem mögli-<br />
chen Sandabbau erhoben wurden. Darüber hinaus stellte die Biologische Sta-<br />
tion Daten zu Amphibiennachweisen zur Verfügung (Daten aus 2002 und<br />
2004).<br />
• Das LANUV übermittelte dem Büro L+S die Untersuchung zur Bechsteinfle-<br />
dermaus im Tatenhauser Wald. Weitere Daten würden dem LANUV nicht vor-<br />
liegen (Frau Geiger-Roswora, E-Mail an FÖA Landschaftsplanung).<br />
• Das Büro L+S hat ferner eine Datenabfrage im LINFOS (28.05.2010) vorge-<br />
nommen. Danach ergibt sich lediglich ein räumlich konkretisierbarer Hinweis<br />
auf ein Vorkommen einer planungsrelevanten Art, der über die Befunde aus<br />
eigenen Nachweisen und Daten Dritter (v.a. der Biologischen Station GT/BI)<br />
hinausging. Demnach existiert eine Angabe aus 2000 zum Vorkommen des<br />
Kleinen Wasserfrosches für ein Artenschutzgewässer unter der Freileitung<br />
östlich der L 782.<br />
In Bezug auf einzelne Vogel- und Amphibienarten ergab sich für das Büro<br />
L+S aufgrund vorliegender Hinweise und der Einwendungen der Naturschutz-<br />
verbände ein spezifischer Untersuchungsbedarf, der durch systematische<br />
208
Nachkartierungen entsprechen der Methodenstandards zur Erfassung der<br />
Brutvögel Deutschlands (Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K.,<br />
Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C., Hrsg., 2005, Methodenstandards zur<br />
Erfassung der Brutvögel Deutschlands) in 2010 abgedeckt wurde (Bearbeiter:<br />
Arbeitsgemeinschaft COPRIS, Marienmünster).<br />
In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Arten näher untersucht:<br />
• Mittelspecht: Aufgrund neuer Nachweise aus dem Tatenhauser Wald aus<br />
2008 und 2009 wurde das Vorkommen im Bereich des Tatenhauser Waldes<br />
und in den Waldbereichen östlich der L 782, die potenzielle Habitate darstel-<br />
len, untersucht.<br />
• Waldlaubsänger: Der Nachweis im Trassenbereich östlich der L 782, basie-<br />
rend auf Angaben der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld aus 2006 und<br />
2007 wurde ebenso untersucht wie die Gesamtverbreitung der Art im Taten-<br />
hauser Wald.<br />
• Waldschnepfe: Nach den Einwendungen der Naturschutzverbände kommt die<br />
Art im Gebiet inzwischen auch als Brutvogel im Bereich Patthorst vor. Auf-<br />
grund dessen wurde die aktuelle Statuseinstufung der Waldschnepfe im Be-<br />
reich Patthorst (2004 nur Durchzügler) und darüber hinaus mögliche Vor-<br />
kommen in den potenziellen Habitaten im Bereich des Tatenhauser Waldes,<br />
einschließlich der Waldflächen östlich der L 782 überprüft (mögliche Einwir-<br />
kungsbereiche der Trasse).<br />
• Kleiner Wasserfrosch: Überprüfung potenzielle Vorkommen der Art.<br />
Neben der Brutvogelkartierung im Bereich des Tatenhauser Waldes wurde die<br />
Waldschnepfe auch im Bereich des Waldgebietes Patthorst und im Trassenbe-<br />
reich erfasst.<br />
Im Hinblick auf den Kleinen Wasserfrosch wurden sämtliche trassennahen Ge-<br />
wässer im Bereich des planfestgestellten A 33-Abschnittes 7.1, in denen auf-<br />
grund der Kartierung 2004 Grünfrösche festgestellt wurden, sowie ein weiteres<br />
Gewässer mit Grünfroschnachweisen 2010 untersucht (14 Gewässer; Verhör<br />
sowie Käschern mit Bestimmung anhand biometrischen Daten).<br />
Bezüglich der Avifauna erbrachte die Datenaktualisierung des Büros Landschaft<br />
und Siedlung aus dem Jahre 2010 folgende Ergebnisse:<br />
209
Baumpieper:<br />
Vom Baumpieper liegt ein Nachweis mit Brutverdacht aus 2007 von einem<br />
nordexponierten Waldrand im Bereich Patthorst/Anschlussstelle Schnatweg vor.<br />
Ein weiterer Nachweis erfolgte im Rahmen der Kartierungen 2010 im Bereich<br />
"Schäferkreuz" (nördlich der K 25), außerhalb des Untersuchungsgebietes von<br />
2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der Trasse (ca. 400 m Trassen-<br />
abstand).<br />
Insoweit kann eine Beeinträchtigung des Baumpieper-Vorkommens im Bereich<br />
Schäferkreuz ausgeschlossen werden. Entsprechend beziehen sich die folgen-<br />
den Erläuterungen auf das Vorkommen im Waldrandbereich der Patthorst.<br />
Da die Art aufgrund ihres typischen Gesanges und Balzfluges im Rahmen von<br />
Brutvogelkartierungen nicht zu übersehen ist, gehen die Gutachter des Vorha-<br />
benträgers nachvollziehbar von einer Neubesiedlung nach 2004 aus. Auch<br />
wenn die Waldrandexposition in dem Nachweisbereich nicht optimal ist (bevor-<br />
zugt werden besonnte Standorte), ist die gesamte, sich westlich fortsetzende,<br />
lichte Waldrandsituation mit angrenzenden ausreichend nahrungsreichen Offen-<br />
landflächen als nutzbares Bruthabitat zu werten.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Eisvogel:<br />
Aktuelle Nachweise des Eisvogels liegen aus 2005 aus dem Bereich des Sand-<br />
forther Sees (Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld) und aus 2008 mit Brut-<br />
verdacht bei Schloss Tatenhausen (Daten AG Biotopkartierung) vor.<br />
Das Vorkommen am Sandforther See wurde bereits im Artenschutzbeitrag 2009<br />
genannt und berücksichtigt. Der Vorhabenträger führt insoweit zu Recht an,<br />
dass der neue Brutnachweis bzw. Brutverdacht bei Schloss Tatenhausen im<br />
Südteil des Tatenhauser Waldes das Ergebnis in der FFH-VP 2009 unter-<br />
streicht, wonach aufgrund aller Nachweise eine Brut und damit die bedeutends-<br />
ten Funktionszusammenhänge zwischen dem Brutplatz und dem Abgrabungs-<br />
gewässer als regelmäßig frequentiertes Jagdhabitat sich auf den Bereich ab-<br />
seits der A 33-Trasse beschränken.<br />
Insgesamt ist aus den neuen Daten kein Defizit bei der Bestandsaufnahme aus<br />
2004 ableitbar.<br />
210
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Feldlerche:<br />
Nach den Ausführungen des Vorhabenträgers im Artenschutzfachbeitrag 2009<br />
(Büro Landschaft und Siedlung, Deckblatt I, Teil A) handelt es sich bei dem<br />
Raum Künsebeck um einen Konfliktschwerpunkt in Bezug auf die Feldlerche.<br />
Dieser Ansatz wird durch den aktuellen Nachweis bestätigt. Nach der Aktuali-<br />
sierung des Vorhabenträgers liegen Nachweise der Feldlerche für den Tras-<br />
senbereich und Umfeld aus dem Raum Casum/Holtfeld und Künsebeck vor (die<br />
Gutachter beziehen sich auf Daten der Biologischen Station Güters-<br />
loh/Bielefeld). Demnach wurde im Rahmen der Kartierungen 2007 im Raum<br />
Künsebeck, insbesondere im Bereich der Kleinen und Großen Künsebecker<br />
Heide, eine hohe Brutpaardichte festgestellt. Aus dem Raum Casum/Holtfeld<br />
liegt dagegen jeweils nur ein Brutnachweis aus 2008 und 2009 vor.<br />
Diese Ergebnisse der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld stimmen mit den<br />
Ergebnissen der Kartierungen des Vorhabenträgers aus 2004 überein. Wie be-<br />
reits zuvor ausgeführt, wurde der Raum Künsebeck im Artenschutzbeitrag 2009<br />
als Konfliktschwerpunkt hinsichtlich der Feldlerche identifiziert und eine Beein-<br />
trächtigung von 6 Feldlerchenrevieren abgeleitet (Artenschutzfachbeitrag,<br />
14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Deckblatt I, Teil A, Seite 35). Nach<br />
den Daten der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld aus 2007 liegt die be-<br />
einträchtigte Anzahl in derselben Größenordnung. Für den Raum Ca-<br />
sum/Holtfeld wurden das Vorkommen und die Beeinträchtigung von zwei Revie-<br />
ren im Artenschutzbeitrag berücksichtigt. Nach den Angaben der Biologischen<br />
Station Gütersloh/Bielefeld hat sich diese Anzahl für 2008 und 2009 im Einwir-<br />
kungsbereich der Trasse auf ein Revier reduziert.<br />
Insgesamt bestätigen damit die neuen Daten die Ergebnisse der Bestandsauf-<br />
nahme 2004.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Feldsperling:<br />
Hinsichtlich des Feldsperlings liegen aktuelle Nachweise aus dem Umfeld der A<br />
33/7.1-Trasse ausschließlich aus 2006 und 2007 aus dem Raum Künsebeck<br />
vor (Daten der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld).<br />
211
Die aktuellen Daten bestätigen die bereits im Rahmen der Kartierung 2004 fest-<br />
gestellte weite Verbreitung der Art. Grundsätzliche Änderungen in der Verbrei-<br />
tung und der Beeinträchtigung der Art gegenüber der im Artenschutzbeitrag be-<br />
schriebenen Situation bestehen nicht.<br />
Insgesamt ist aus den neuen Daten kein Defizit bei der Bestandsaufnahme<br />
2004 ableitbar.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Kiebitz:<br />
Der Kiebitz gehört zu der Gruppe der Feld- und Wiesenvögel. Hier ist der Be-<br />
stand besonders von der jeweiligen Nutzung der Landwirtschaftsflächen abhän-<br />
gig. Aufgrund der im Bereich der Ackerflächen in der Regel jährlich wechseln-<br />
den Anbauarten sind insbesondere bei den hier relevanten Bodenbrütern re-<br />
gelmäßige Verlagerungen von Brutplätzen, trotz teilweise bestehender relativer<br />
Ortstreue, die Regel. Entsprechend sind die Ergebnisse von Datenaktualisie-<br />
rungen nach den Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers in einzel-<br />
nen Jahren zu werten.<br />
Vom Kiebitz liegen aktuelle Nachweise für den A 33-Trassenbereich und Um-<br />
feld aus dem Raum Künsebeck und Holtfeld vor (Daten Biologische Station Gü-<br />
tersloh/Bielefeld). Dabei wurden 2005 und 2007 im Raum Künsebeck jeweils 2<br />
Brutvorkommen festgestellt und im Bereich Holtfeld, nördlich Bau-km 5+500, in<br />
2008 und 2009 jeweils ein Brutpaar.<br />
Der Vorhabenträger kommt insoweit nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass un-<br />
ter Berücksichtigung der bewirtschaftungs-/nutzungsbedingt zu erwartenden<br />
Brutstandortverlagerungen die Brutpaarzahl und die Verbreitung exakt den Be-<br />
standsaufnahmen von 2004 entspricht, die wiederum Grundlage des Arten-<br />
schutzbeitrages sind. Die Annahme der Gutachter des Vorhabenträgers, dass<br />
im Raum Casum/Holtfeld offensichtlich eine Verlagerung des Brutplatzes östlich<br />
der Hesselteicher Straße, der bis 2004 regelmäßig genutzt wurde, weiter nach<br />
Osten hin stattgefunden hat, erscheint plausibel.<br />
Insgesamt bestätigen die neuen Daten die Ergebnisse der Bestandsaufnahme<br />
2004.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
212
Kleinspecht:<br />
Vom Kleinspecht liegen nach der Aktualisierung aus 2010 durch das Büro<br />
Landschaft und Siedlung folgende aktuellen Nachweise vor:<br />
• Fundangabe 2005 der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld östlich der<br />
L 782, etwas nördlich des Nachweisortes der Kartierung 2004.<br />
• Nachweis der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld 2006 westlich der Fa.<br />
Storck (1 Individuum während der Brutzeit).<br />
• Nachweis 2008 der AG Biotopkartierung für den Bereich Torfkuhle im Taten-<br />
hauser Wald (Brutverdacht).<br />
• Nachweise 2010 östlich der L 782 in Höhe der Freileitung, d.h. östlich des<br />
Nachweisortes der Kartierung 2004, und außerhalb des Untersuchungsgebie-<br />
tes von 2004 am Nordrand des Tatenhauser Waldes (Umfeld der Teiche süd-<br />
lich der Bahnlinie, östlich Fa. Storck; ca. 650 m Trassenabstand)<br />
Die Gutachter des Vorhabenträger ziehen im Ergebnis zu Recht das Fazit, dass<br />
mit Ausnahme des Nachweises des Kleinspechts westlich der Fa. Storck sich<br />
bezüglich der sonstigen Fundangaben keine Änderungen hinsichtlich der arten-<br />
schutzrechtlichen Bewertung im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A<br />
(Deckblatt I) ergeben. Der Nachweis 2010 in Höhe der Freileitung bestätigt die<br />
Bewertung der Raumnutzung im Artenschutzbeitrag, wonach sich in diesem Be-<br />
reich abseits der Trasse günstige Habitate des Kleinspechts befinden.<br />
In Bezug auf das Vorkommen westlich der Fa. Storck tragen die Gutachter vor,<br />
dass sich der Nachweisort > 200 m von der A 33-Trasse entfernt befindet. Bei<br />
Zugrundelegung der Annahme, dass es sich bei dem Nachweis um ein Brutvor-<br />
kommen handelt, befinde sich dieses außerhalb der von Garniel & Mierwald,<br />
Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010,<br />
angegeben Effektdistanz von 200 m. Unabhängig davon dokumentiere der<br />
Nachweis die Flexibilität des Kleinspechts in der Brutplatzwahl, da in diesem<br />
Bereich bisher keine Nachweise der Art existierten. Diese Einschätzung wird<br />
von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren<br />
fachlichem Votum ich folge, geteilt. Nach alledem ist ein Erfassungsdefizit der<br />
2004 durchgeführten Kartierung oder eine absehbare Änderung der Raumnut-<br />
zung aufgrund der aktuellen Nachweise nicht ableitbar.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
213
Mäusebussard:<br />
Die vorliegenden Angaben zu Vorkommen des Mäusebussards bestätigen die<br />
weite Verbreitung der Art im Raum. Neuere trassennahe Brutnachweise liegen<br />
von der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld aus dem Tatenhauser Wald<br />
und dem Raum Künsebeck vor. Im Bereich des Tatenhauser Waldes erfolgte<br />
2006 der Nachweis einer Brut am Rand des Betriebsgeländes der Firma Storck,<br />
nördlich der A 33-Trasse, die aber erfolglos abgebrochen wurde. Im Raum Kün-<br />
sebeck wurde 2007 eine Brut in einem Gehölzstreifen am Künsebecker Bach<br />
südlich der A 33-Trasse festgestellt.<br />
Nach den nachvollziehbaren Angaben des Vorhabenträgers, stellt das Brutvor-<br />
kommen im Nahbereich der Fa. Storck, wie der Brutabbruch verdeutliche, kein<br />
dauerhaftes Brutvorkommen dar. Ob es sich bei dem 2007 festgestellten Brut-<br />
vorkommen am Künsebecker Bach um einen mehrfach genutzten Brutplatz<br />
handelt, konnten die Gutachter des Vorhabenträgers nicht bestimmen. Diesbe-<br />
züglich ist aber festzuhalten, dass sich der Brutplatz ca. 160 m von der A 33-<br />
Trasse entfernt befindet und eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inan-<br />
spruchnahme nicht stattfindet. Allerdings können Störungen nicht grundsätzlich<br />
ausgeschlossen werden, da sich der Brutplatz innerhalb der artspezifischen<br />
Fluchtdistanz, die mit 200 m angegeben wird (Garniel & Mierwald, Vögel und<br />
Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010), befindet.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Auf jeden Fall zeigen die neuen Daten, dass der Mäusebussard, trotz teilweise<br />
mehrfacher Nutzung von Horststandorten, Horste neu anlegt und Brutstandorte<br />
wieder aufgibt. Ein Mangel der Bestandserfassung 2004 ist aufgrund dieser na-<br />
türlichen Fluktuationen nicht ableitbar.<br />
Hinsichtlich sonstiger Greifvogelarten, hier Sperber, Habicht und Wespenbus-<br />
sard, ergeben sich aus den neu vorliegenden Daten gegenüber der Ausgangs-<br />
lage und Bewertung im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I)<br />
keine neuen Aspekte in Bezug die artenschutzrechtliche Bewertung.<br />
Mittelspecht:<br />
Der Mittelspecht wurde im Rahmen der Brutvogelkartierung 2004 des Vorha-<br />
benträgers innerhalb des Untersuchungsgebietes, trotz hoher Kartierintensität<br />
unter Einsatz einer Klangattrappe, nicht nachgewiesen. Auch die 1999 von der<br />
214
Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld durchgeführte Brutvogelkartierung im<br />
Naturschutzgebiet Tatenhauser Wald erbrachte keinen Nachweis.<br />
Der konkrete Nachweis eines Brutvorkommens erfolgte nach den Ausführungen<br />
des Vorhabenträgers durch die AG Biotopkartierung 2008 in einem Buchen-<br />
Eichenwald am Paulinenweg, nördlich Schloss Tatenhausen. Dieser Nachweis<br />
wurde 2009 an derselben Stelle durch die Biologische Station Güters-<br />
loh/Bielefeld bestätigt.<br />
Im Rahmen der systematischen Kartierung 2010 des Mittelspechtes im Ge-<br />
samtwaldkomplex des Tatenhauser Waldes und der Waldflächen östlich der L<br />
782 haben die Gutachter des Vorhabenträgers neben dem bereits 2008 und<br />
2009 nachgewiesenen Vorkommen sechs weitere Brutpaare festgestellt. Sämt-<br />
liche Vorkommen konzentrieren sich auf den Südteil des Tatenhauser Waldes,<br />
im Süden bis zur L 931 (Versmolder Straße) und im Nordwesten bis Stockkäm-<br />
pen.<br />
Innerhalb des trassennahen Bereiches sowie des gesamten Untersuchungsge-<br />
bietes Avifauna von 2004 haben die Untersuchungen des Vorhabenträgers<br />
auch 2010 keine Nachweise ergeben.<br />
Insgesamt bestätigen die ergänzenden Kartierungen des Vorhabenträgers zum<br />
Vorkommen des Mittelspechtes im Frühjahr 2010 das Vorkommen der Art, be-<br />
legen aber gleichzeitig den Vorkommensschwerpunkt im Südteil des Tatenhau-<br />
ser Waldes mit insgesamt 7 Paaren. Innerhalb des trassennahen Bereiches, der<br />
gleichzeitig den Einwirkungsbereich darstellt und der den im begleitenden Ar-<br />
beitskreis abgestimmten Untersuchungsraum Avifauna darstellt, wurden keine<br />
Brutvorkommen nachgewiesen. Dies korreliert mit den Ergebnissen der Kartie-<br />
rung 2004, bei der trotz gezielter und hoher Kartierintensität mit Einsatz von<br />
Klangattrappen keine Mittelspechte festgestellt werden konnten.<br />
Die Aussage der Gutachter des Vorhabenträgers, die Art profitiere offensichtlich<br />
von der Sicherung von Alt- und Höhlenbäumen im Kernbereich des Tatenhau-<br />
ser Waldes, ist überzeugend. Den Gutachtern kann insoweit auch in der Ein-<br />
schätzung gefolgt werden, dass das Vorkommen mehrerer Reviere den bun-<br />
desweit wie auch in NRW generell zu verzeichnenden positiven Trend der Be-<br />
standsentwicklung des Mittelspechtes widerspiegelt. Die Art wurde in der aktua-<br />
lisierten Roten Liste der Brutvögel Deutschlands von 2007 aus der Kategorie<br />
"stark gefährdet" in "nicht gefährdet" herabgestuft. Entsprechend wurde auch in<br />
der 2009 neu erschienenen Roten Liste der Brutvögel NRW der Mittelspecht für<br />
den Naturraum als nicht mehr gefährdet (Rote Liste 1999: vom Aussterben be-<br />
droht) und für ganz NRW lediglich noch als Vorwarnlistenart (Rote Liste 1999:<br />
stark gefährdet) eingestuft.<br />
215
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Rebhuhn:<br />
Vom Rebhuhn liegen Nachweise für den Trassenbereich und Umfeld aus dem<br />
Raum Casum und Künsebeck vor (Daten Biologische Station Güters-<br />
loh/Bielefeld). Dies betrifft ein Brutpaar bei Casum, westlich der K 23 (Nachweis<br />
2006), sowie mehrere Reviere im Raum Künsebeck (Nachweise 2007 und<br />
2008).<br />
Das Vorkommen bei Casum wurde bereits im Rahmen der Kartierung 2004<br />
nachgewiesen und als beeinträchtigt im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009,<br />
Teil A (Deckblatt I), berücksichtigt. Für zwei weitere 2004 festgestellte Reviere<br />
bei Holtfeld, die im Artenschutzbeitrag aus 2009 ebenfalls als beeinträchtigt ge-<br />
wertet wurden, liegen keine aktuellen Bestätigungen vor.<br />
Für den Raum Künsebeck bestätigen die neuen Ergebnisse die Nachweise aus<br />
den Jahren 2007 und 2008 eines Rebhuhnreviers im Einwirkungsbereich der<br />
Trasse, das auch im Rahmen der Kartierung 2004 nachgewiesen und im Arten-<br />
schutzbeitrag aus 2009 als beeinträchtigt bezeichnet wurde.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen zu Recht davon aus, dass die An-<br />
zahl und der Umfang der im Artenschutzbeitrag als beeinträchtigt berücksichtig-<br />
ten Rebhuhnreviere im Raum Casum/Holtfeld größer ist als nach den vorlie-<br />
genden aktuellen Daten und das die Anzahl im Raum Künsebeck gleich ist.<br />
Insgesamt ist aus den neuen Daten kein Defizit bei den Bestandsaufnahme<br />
2004 ableitbar.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Schleiereule:<br />
Trassennahe Nachweise der Schleiereule liegen nach den Angaben des<br />
Vorhabenträgers für den Zeitraum 2005 bis 2007 für den Raum Holtfeld/Casum<br />
und Künsebeck vor. Weitere Nachweise im größeren Umfeld dokumentieren die<br />
bereits im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), beschriebe-<br />
ne weite Verbreitung der Art.<br />
Die Angaben für den Raum Holtfeld/Casum entsprechen den Nachweisen, die<br />
Grundlage der Bewertung im Artenschutzbeitrag 2009 waren. Im Bereich Kün-<br />
sebeck wurde das bei der Kartierung 2004 erfasste Vorkommen in einem Hof-<br />
216
gebäude an der K 30 in 2005 bestätigt, für 2007 aber nicht mehr angegeben.<br />
Stattdessen bestand 2007 Brutverdacht auf einem Hof nordwestlich dieses Vor-<br />
kommens, bei Bau-km 49+400, ca. 280 m nördlich der Trasse.<br />
Die einzige Änderung gegenüber den Datengrundlagen des Artenschutzbeitra-<br />
ges 2009 ist die Brutplatzverlagerung von dem Hof an der K 30 nach Nordwes-<br />
ten hin. Der Standort befindet sich knapp innerhalb der von Garniel & Mierwald,<br />
Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010,<br />
angegeben Effektdistanz von 300 m, aber außerhalb der angegebenen relevan-<br />
ten 58 dB(A)-Isophone.<br />
Unabhängig davon, ob eine Beeinträchtigung des Brutvorkommens real stattfin-<br />
det oder nicht, wurde im Artenschutzbeitrag 2009 bereits eine Beeinträchtigung<br />
eines Brutvorkommens in diesem Raum nicht ausgeschlossen und die Etablie-<br />
rung eines Ersatzbrutplatzes abseits der Trasse zur Vermeidung des Eintretens<br />
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände festgelegt.<br />
Zusammengefasst ist festzustellen, dass aus den neuen Ergebnissen bezüglich<br />
der Schleiereule insgesamt weder Nachweis- noch Bewertungsdefizite hinsicht-<br />
lich der Bestandserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag<br />
aus 2009 mit Relevanz für die artenschutzrechtliche Bewertung ableitbar sind.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Schwalben:<br />
Von den beiden im Gebiet nachgewiesenen Schwalbenarten Mehlschwalbe und<br />
Rauchschwalbe liegen großräumig, überwiegend außerhalb des Fauna-<br />
Untersuchungsgebietes von 2004, verschiedene Nachweise vor.<br />
Die Vorkommen innerhalb dieses Untersuchungsgebietes in 2010 entsprechen<br />
fast vollständig den Befunden aus 2004. Dabei ist die Rauchschwalbe nach den<br />
Ausführungen des Vorhabenträgers insgesamt auf Höfen im Gebiet weit ver-<br />
breitet, während die Mehlschwalbe, wie bereits 2004 festgestellt, nur weit ab-<br />
seits der Trasse in geschlosseneren Siedlungsbereichen auftritt.<br />
Weder in Bezug auf die Mehlschwalbe noch auf die Rauchschwalbe ergeben<br />
sich gegenüber der Bewertung im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A<br />
(Deckblatt I), Änderungen. Die Nachweise von Brutvorkommen der Rauch-<br />
schwalben auf verschiedensten Höfen im näheren und weiteren Trassenumfeld<br />
unterstreicht die bereits im Artenschutzbeitrag erläuterte weite Verbreitung der<br />
Art. Die Aussage des Vorhabenträgers im Artenschutzbeitrag 2009, dass Brut-<br />
217
plätze weder der Rauchschwalbe noch der Mehlschwalbe beansprucht werden,<br />
hat weiterhin Bestand.<br />
Vor diesem Hintergrund sind insgesamt Nachweis- oder Bewertungsdefizite<br />
hinsichtlich der Bestandserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Arten-<br />
schutzbeitrag aus 2009 mit Relevanz für die artenschutzrechtliche Bewertung in<br />
Bezug auf die Rauchschwalbe und die Mehlschwalbe nicht erkennbar.<br />
Schwarzspecht:<br />
Vom Schwarzspecht liegen aus den Jahren 2005 bis 2008 von der Biologischen<br />
Station Gütersloh/Bielefeld und der AG Biotopkartierung (2008) Nachweise des<br />
Schwarzspechts aus dem Tatenhauser Wald vor. Diese betreffen ausschließlich<br />
den südlichen Kernbereich des Waldkomplexes, wobei im Bereich "Heiden-<br />
busch", nördlich Schloss Tatenhausen, d.h. im Kerngebiet des FFH-Gebietes,<br />
für 2005 Brutverdacht an einem Höhlenbaum bestand.<br />
Im Rahmen der Kartierungen 2010 erfolgten weitere Nachweise aus dem Ge-<br />
samtwaldkomplex des Tatenhauser Waldes sowie Nachweise aus dem Wald-<br />
komplex östlich der L 782, außerhalb des Untersuchungsraumes der Kartierung<br />
von 2004. Dabei befand sich nach den Feststellungen der Gutachter des<br />
Vorhabenträgers der nächstgelegene Nachweisort (Schwarzspecht bei der Nah-<br />
rungssuche) in einem Trassenabstand von ca. 450 m, weitere Nachweise in ><br />
700 m.<br />
Die Nachweise bestätigen die Ergebnisse der FFH-VP vom 05.12.2009, Teil A<br />
(Deckblatt I), und des Artenschutzbeitrages vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt<br />
I), hinsichtlich der Raumnutzung und der daraus resultierenden Beeinträchti-<br />
gungen des Schwarzspechtes durch das Vorhaben.<br />
Aus den neuen Ergebnissen sind bezüglich des Schwarzspechtes insgesamt<br />
weder Nachweis- noch Bewertungsdefizite hinsichtlich der Bestandserfassung<br />
2004 und der Konfliktanalyse in der FFH-VP 2009 und im Artenschutzbeitrag<br />
aus 2009 ableitbar.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Steinkauz:<br />
Aktuelle Nachweise des Steinkauzes betreffen ausschließlich Nachweise der<br />
Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld zwischen 2005 und 2009 im Raum<br />
Holtfeld/Casum und bei Hörste. Diese wurden bereits im Artenschutzbeitrag<br />
218
vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), durch Nachfrage 2009 bei der Biologi-<br />
schen Station Gütersloh/Bielefeld berücksichtigt. Abgesehen von kleinräumigen<br />
Verschiebungen von Brutplätzen (u.a. seit 2007/2008 bei Hof Perstrup) ergeben<br />
sich keine grundsätzlichen Bestandsveränderungen im Trassenumfeld gegen-<br />
über den Kartierergebnissen 2004.<br />
Gegenüber der Datengrundlage im Artenschutzbeitrag ergeben sich damit auch<br />
keine bewertungsrelevanten Unterschiede zum Vorkommen des Steinkauzes im<br />
Gebiet. Nachweis- oder Bewertungsdefizite hinsichtlich der Bestandserfassung<br />
2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag aus 2009 sind insgesamt<br />
nicht ableitbar.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Turmfalke:<br />
Neuere Nachweise des Turmfalken liegen aus den Kartierungen der Biologi-<br />
schen Station Gütersloh/Bielefeld für den Raum Künsebeck aus dem Jahr 2007<br />
vor. Dies betrifft zwei erfolgreiche Bruten im Bereich eines Hofes an der K 30<br />
und westlich davon, südlich der Trasse auf Hof Uffmann. Darüber hinaus wur-<br />
den nach den Feststellungen des Vorhabenträgers 2010 zwei Turmfalken flie-<br />
gend östlich der Trasse und östlich des Wasserwerkes beobachtet (Trassenab-<br />
stand: ca. 350 m).<br />
Der Hof an der K 30 wurde inzwischen abgerissen. Vor dem Abriss erfolgte im<br />
Mai 2008 eine Kontrolle hinsichtlich gebäudebrütender Vogelarten (s. auch Ar-<br />
tenschutzbeitrag 2009). Ergebnis war, dass keine Brutvorkommen nachgewie-<br />
sen wurden, weder von der hier 2004 festgestellten Schleiereule noch von an-<br />
deren planungsrelevanten Vogelarten. Eine artenschutzrechtliche Relevanz im<br />
Hinblick auf den Nachweis 2007 ist entsprechend nicht gegeben.<br />
Das zweite 2007 festgestellte Brutvorkommen des Turmfalken befindet sich in<br />
einem Trassenabstand von > 100 m und damit außerhalb der nach Garniel &<br />
Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie,<br />
April 2010, relevanten Fluchtdistanz der Art, die mit 100 m angegeben wird.<br />
Insoweit kann ich keine Nachweis- oder Bewertungsdefizite hinsichtlich der Be-<br />
standserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag aus 2009<br />
in Bezug auf den Turmfalken erkennen.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
219
Wachtel:<br />
Aktuelle Nachweise von Wachteln im Umfeld der A 33/7.1-Trasse liegen aus<br />
dem Raum Künsebeck/Bokel vor. Hier wurden von der Biologischen Station Gü-<br />
tersloh/Bielefeld 2007 zwei Rufer im Bereich der Kleinen Künsebecker Heide<br />
festgestellt sowie im Rahmen der Kartierungen 2010 ein Rufer im Bereich nörd-<br />
lich der K 25.<br />
Weiter abseits der Trasse, bei Stockkämpen, liegen aus 2008 weitere Nachwei-<br />
se von zwei Rufern vor (Daten AG Biotopkartierung). Ein weiteres Vorkommen<br />
konnte im Rahmen der Kartierungen des Vorhabenträgers 2010 östlich der Al-<br />
leestraße, südlich des Schulzentrums nachgewiesen werden.<br />
Die Gutachter führen hier an, dass bei der Bewertung von Wachtelvorkommen<br />
grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Art starken jährlichen Bestands-<br />
schwankungen unterliegt, auch Durchzügler rufen und ein hoher Nichtbrüteran-<br />
teil besteht (z.B. LANUV 2010, Bauer, Bezzel & Fiedler 2005). Auf diese grund-<br />
sätzliche Problematik der Erfassung und Bewertung wurde bereits im Arten-<br />
schutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), hingewiesen. Unabhängig<br />
davon wurde im Artenschutzbeitrag von 2009 ein Nachweis 2004 bei Casum,<br />
für den keine aktuellen Bestätigungen vorliegen, als Brutverdacht und beein-<br />
trächtigtes Vorkommen gewertet. Das bereits im Artenschutzbeitrag 2009 auf-<br />
geführte und als Durchzügler gewertete Vorkommen nördlich der K 25, das jetzt<br />
bestätigt wurde, wird aufgrund der jetzt mehrfachen Ruferbestätigung vom<br />
Vorhabenträger als Brutverdacht gewertet.<br />
Brutvorkommen bei Künsebeck wurden 2004 nicht festgestellt. Sofern die bei<br />
Künsebeck 2007 nachgewiesenen Vorkommen als Bruten gewertet würden,<br />
könnte eine Beeinträchtigung durch die A 33-Trasse im Abschnitt 7.1 für diese<br />
Vorkommen, wie auch für das Vorkommen nördlich der K 25, nicht ausge-<br />
schlossen werden. Dabei befinden sich die Nachweisorte bei Künsebeck in ei-<br />
nem Abstand von ca. 280 m und 600 m nördlich der Trasse, in Höhe der K 25 in<br />
einem Trassenabstand von < 100 m.<br />
An der K 25 befindet sich der Nachweisort trassennah. Obwohl hier vor allem<br />
Wald- und Waldrandbereiche gequert werden, in deren Umfeld keine Nester<br />
dieser Offenlandart zu erwarten sind, wird das verbleibende Restrisiko der bau-<br />
bedingten Brutplatzverluste durch die vorgesehenen allgemeine Beschränkun-<br />
gen der Baufeldfreimachung (außerhalb der Brutzeit) vermieden. Die beiden üb-<br />
rigen Nachweisorte befinden sich in einem solch großen Abstand zur A 33, dass<br />
Brutplatzverluste nicht zu erwarten sind.<br />
220
Hinsichtlich der genauen Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44<br />
BNatSchG wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich zum einen aufgrund der generellen star-<br />
ken Bestandsschwankungen der Wachtelvorkommen aus den aktuellen Daten<br />
ein Erfassungsdefizit 2004 nicht ableiten lässt.<br />
Waldkauz:<br />
Nach den Angaben des Vorhabenträgers bestätigen aktuelle Nachweise des<br />
Waldkauzes (Nachweise der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld zwischen<br />
2005 und 2008) sowie Angaben aus den Kartierungen von 2010 die Kartierer-<br />
gebnisse von 2004 nahezu punktgenau. Darüber hinaus existieren weitere<br />
Nachweise außerhalb des Kartierbereiches 2004 und des Einwirkungsbereiches<br />
der planfestgestellten A 33-Trasse.<br />
Gegenüber der Datengrundlage im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A<br />
(Deckblatt I), ergeben sich keine bewertungsrelevanten Unterschiede zum Vor-<br />
kommen des Waldkauzes im Gebiet. Nachweis- oder Bewertungsdefizite hin-<br />
sichtlich der Bestandserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutz-<br />
beitrag aus 2009 sind insgesamt nicht erkennbar.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Waldlaubsänger:<br />
Nachweise des Waldlaubsängers aus dem Umfeld der A 33-Trasse im Ab-<br />
schnitt 7.1 liegen ausschließlich für die Waldbereiche östlich der L 782 und<br />
nördlich der K 25 vor. Die Nachweise lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
• 2004 erfolgten innerhalb des Untersuchungsgebietes keine Nachweise.<br />
• 2005 erfolgte ein Nachweis in einem Waldstück außerhalb des Untersu-<br />
chungsgebietes von 2004 im Osten (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld).<br />
• 2006 erfolgte in den Mischwäldern westlich des Wasserwerkes und in Wald-<br />
bereichen östlich "Schäferkreuz" jeweils ein Nachweis (Biologische Station<br />
Gütersloh/Bielefeld).<br />
• 2007 wurde wiederum ein Vorkommen westlich des Wasserwerkes nachge-<br />
wiesen (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld).<br />
• 2010 erfolgte der Nachweis eines Reviers in Waldbereichen östlich "Schäfer-<br />
kreuz", nördlich der K 25.<br />
221
Das aktuelle Kartierergebnis der Revierkartierung von 2010 unterstützt die be-<br />
reits im Artenschutzbeitrag vom 14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), getroffene Aus-<br />
sage, dass es sich bei den Nachweisen im Trassennahbereich in Höhe des<br />
Wasserwerkes nicht um ein regelmäßiges Brutvorkommen handelt (Arten-<br />
schutzbeitrag, S. 10). Die Gutachter des Vorhabenträgers weisen hier zu Recht<br />
darauf hin, dass weder im Rahmen der Kartierungen in 2000 von Gerken, B.,<br />
Kobialka, H., Mertens, D. & Cassel, U. : Ökologisches Fachgutachten zum Ge-<br />
samtwaldkomplex "Tatenhauser Wald" unter besonderer Berücksichtigung der<br />
FFH-Richtlinie, Gutachten im Auftrag der Stiftung für die Natur Ravensberg,<br />
noch 2004 oder 2010 hier Reviere der Art festgestellt wurden. Das aktuell in<br />
2010 nachgewiesene Revierzentrum befindet sich in einem Trassenabstand<br />
von ca. 300 m und damit außerhalb des Einwirkungsbereiches der Trasse (Ef-<br />
fektdistanz nach Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut<br />
für Landschaftsökologie, April 2010, für den Waldlaubsänger = 200 m). Insoweit<br />
können die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht verwirklicht werden.<br />
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Nachweis- oder Bewer-<br />
tungsdefizite hinsichtlich der Bestandserfassung 2004 und der Konfliktanalyse<br />
im Artenschutzbeitrag aus 2009 in Bezug auf den Waldlaubsänger nicht zu er-<br />
kennen sind.<br />
Waldohreule:<br />
Nachweise der Waldohreule im Umfeld der Trasse der A 33/7.1 erfolgten durch<br />
den Vorhabenträger im Rahmen der Kartierungen 2010 für den Waldbereich bei<br />
Stockkämpen und den Waldbereich östlich der L 782, südlich des Wasserwer-<br />
kes. Aus den Nachweisen ist zwar nicht die exakte Lage der Revierzentren ab-<br />
leitbar, aber ein Brutvorkommen innerhalb der jeweiligen Waldbereiche zu er-<br />
warten.<br />
Während sich das Vorkommen bei Stockkämpen abseits der A 33-Trasse be-<br />
findet, erfolgte der Nachweis in Höhe des Wasserwerkes im näheren Trassen-<br />
umfeld (ca. 100 m östlich).<br />
Insgesamt kommt der Vorhabenträger zu der Einschätzung, dass aus dem Ein-<br />
zelnachweis der Waldohreule im Trassenumfeld in einem Untersuchungsjahr,<br />
unter Berücksichtigung der Habitatgröße (bis ca. 100 ha) und Flexibilität in der<br />
Brutplatzwahl, keine Nachweis- oder Bewertungsdefizite hinsichtlich der Be-<br />
standserfassung 2004 und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag vom<br />
14.12.2009, Teil A (Deckblatt I), mit Relevanz für die artenschutzrechtliche Be-<br />
wertung ableitbar sind.<br />
222
Diese Einschätzung erscheint plausibel. Weder aus neueren Daten noch aus<br />
den Ergebnissen der Aktualisierung der Biotoptypenkartierung 2009 ergeben<br />
sich Anhaltspunkte für eine Veränderung der Raumnutzung durch Eulenarten.<br />
Nachweis- oder Bewertungsdefizite hinsichtlich der Bestandserfassung 2004<br />
und der Konfliktanalyse im Artenschutzbeitrag aus 2009 mit Relevanz für die ar-<br />
tenschutzrechtliche Bewertung sind in Bezug auf alle Eulenarten insgesamt<br />
nicht ableitbar.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Waldschnepfe:<br />
Die Überprüfung des Status und des Vorkommens der Waldschnepfe in poten-<br />
ziellen Vorkommensbereichen im Gebiet in 2010 bestätigen den Hinweis in den<br />
Einwendungen der Naturschutzverbände, dass die Waldschnepfe inzwischen<br />
auch als Brutvogel im Raum auftritt. Nachweise mit Territorialverhalten, die als<br />
Brutverdacht gewertet wurden, liegen sowohl aus dem Bereich Patthorst als<br />
auch dem Tatenhauser Wald und dem Waldkomplex östlich der L 782 vor. Die<br />
Nachweise sind wie folgt zu beschreiben:<br />
• Im Bereich Patthorst erfolgte in den Waldbereichen beidseitig der A 33-<br />
Trasse jeweils ein Nachweis.<br />
• Im Tatenhauser Wald westlich der L 782 erfolgten insgesamt 4 Nachweise,<br />
die 3 Revieren zuzuordnen sind. Diese umfassen ein Vorkommen im Nordteil<br />
des Tatenhauser Waldes (südlich Fa. Storck), ein Vorkommen nördlich Torf-<br />
kuhle und ein Vorkommen in Waldbereichen nordöstlich Heuermanns Hof.<br />
• In den Waldbereichen östlich der L 782 mit zwei Nachweisen östlich der A 33-<br />
Trasse.<br />
Bei der Bewertung der Vorkommen der Waldschnepfe ist nach den Ausführun-<br />
gen der Gutachter des Vorhabenträgers generell zu berücksichtigen, dass es<br />
sich aufgrund der eingeschränkten Erfassungsmöglichkeiten der Art bei den<br />
verschiedenen Fundpunkten um Nachweise von Territorialverhalten, d.h. Balz-<br />
flug und Flugrufe von Männchen handelt, die, aufgrund der Größe der Balzre-<br />
viere (bis 150 ha) nicht mit der Existenz von Brutplätzen gleichzusetzen sind<br />
(vgl. Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schrö-<br />
der, K. & Sudfeldt, C., Hrsg., 2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brut-<br />
vögel Deutschlands). Die Bewertung der verschiedenen Vorkommen erfolgt dif-<br />
ferenziert nach den verschiedenen Nachweisbereichen der Waldschnepfe und<br />
stellt sich wie folgt dar:<br />
223
Für den Bereich Patthorst ist bei der Bewertung der Vorkommen und Beein-<br />
trächtigungen durch die A 33/7.1 der bereits planfestgestellte Abschnitt 6 der A<br />
33 zu berücksichtigen. Dieser umfasst im Waldbereich Patthorst den Neubau<br />
der Autobahntrasse und den Bau der Anschlussstelle Schnatweg. Im LBP und<br />
Artenschutzbeitrag im Abschnitt 6 sind entsprechend die Waldverluste, Zer-<br />
schneidungswirkungen und Randeffekte für den betroffenen Waldbereich be-<br />
reits berücksichtigt worden.<br />
Hinsichtlich des Vorkommens südlich der Firma Storck weist der Vorhabenträ-<br />
ger zu Recht darauf hin, dass sich in diesen Waldbereichen erst aufgrund der<br />
inzwischen eingestellten Produktionswasserverrieselung in den hier vorhande-<br />
nen Waldflächen die Möglichkeit der Brut für die Art ergeben hat (Bodenbrüter).<br />
Hier sind die ehemaligen Verrieselungsflächen, zu denen auch die Waldflächen<br />
im Nachweisbereich und Umfeld gehörten, anzuführen. Durch die erläuterte, für<br />
die Art positive Entwicklung, hat sich der Anteil als Bruthabitat nutzbarer Wald-<br />
flächen im Nordteil des Tatenhauser Waldes vervielfacht.<br />
Von den Waldschnepfennachweisen östlich der L 782 befindet sich das öst-<br />
lichste Vorkommen mit mehr als 800 m Trassenabstand abseits denkbarer Be-<br />
einträchtigungen. Der Nachweis des zweiten Vorkommens wurde in ca. 250 m<br />
Entfernung von der Trasse, am Rand des Untersuchungsgebietes, lokalisiert.<br />
Zusammengefasst ist in Bezug auf die Vorkommen und Beeinträchtigungen der<br />
Waldschnepfe durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 festzuhalten,<br />
dass sich durch die neuen Kartierungen 2010 der Hinweis bestätigen ließ, dass<br />
die Waldschnepfe im Gebiet aktuell auch als Brutvogel vorkommt. Aus dieser<br />
Statusänderung sind, auch unter Berücksichtigung der Verbreitung der Art im<br />
Raum und der Nutzbarkeit neuer Bereiche (Wälder mit ehemaliger Produkti-<br />
onswasserverrieselung), keine Defizite der Brutvogelkartierung von 2004 ableit-<br />
bar.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Wasserralle:<br />
Im Rahmen der Kartierungen 2010 konnte durch den Vorhabenträger ein Erst-<br />
nachweis der Wasserralle mit Brutverdacht im Bereich der Artenschutzgewäs-<br />
ser unter der Freileitungstrasse östlich der L 782 erbracht werden.<br />
Der Nachweisort der Wasserralle befindet sich außerhalb des Kartierbereiches<br />
von 2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der A 33-Trasse (minimaler<br />
Trassenabstand = 370 m). So wird die Art nach Garniel & Mierwald, Vögel und<br />
224
Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, als mittel<br />
lärmempfindlich eingestuft, wobei als relevanter Lärmwert die 58 dB(A)-<br />
Isophone in Verbindung mit einer Effektdistanz von 300 m zugrunde gelegt wird.<br />
Da sich das Vorkommen außerhalb des lärmbelasteten Bereiches und außer-<br />
halb der Effektdistanz befindet, können Beeinträchtigungen durch das Vorhaben<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird aber hier auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Insgesamt ist aus den neuen Daten kein Defizit bei der Bestandsaufnahme<br />
2004 ableitbar.<br />
Zusammenfassung der Aktualisierung / Nachkartierung Vögel:<br />
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die aktuellen Daten aus der Nachkartierung<br />
2010 die in 2004 durchgeführten Kartierungen in großen Teilen bestätigen. In-<br />
nerhalb des Untersuchungsgebietes der Brutvögel von 2004 ist das Artenspekt-<br />
rum mit Ausnahme des Baumpiepers (Waldrand Patthorst) und der Waldohreu-<br />
le (Wald östlich der L 782) gleich geblieben. Im Umfeld wurden als neu nach-<br />
gewiesene Arten der Mittelspecht, eine Art mit regional wie landesweit deutli-<br />
chen Bestandszunahmen, und die Wasserralle festgestellt. Beim Baumpieper<br />
kommen die Gutachter des Vorhabenträgers nachvollziehbar zu dem Ergebnis,<br />
da die Art im Rahmen von Brutvogelkartierungen nicht zu übersehen sei, dass<br />
es sich insoweit offensichtlich um eine Neuansiedlung handelt. Bei dem Nach-<br />
weis der Waldohreule ist aufgrund der Gesamthabitatgröße nicht abschließend<br />
zu klären, ob sich 2010 ein Brutvorkommen innerhalb oder außerhalb der Un-<br />
tersuchungsgebietsgrenzen von 2004 befunden hat.<br />
Hinsichtlich der übrigen planungsrelevanten Vogelarten ergeben sich innerhalb<br />
des Untersuchungsraumes, unter Berücksichtigung kleinräumiger Revierverla-<br />
gerungen und jährlicher Bestandsschwankungen, keine grundsätzlichen Ände-<br />
rungen im Artenspektrum und in der Artenverteilung im Raum. Entsprechend<br />
bestehen enge Korrelationen mit der 2009 flächendeckend durchgeführten Ak-<br />
tualisierung der Biotoptypen. Diese ergab, dass hinsichtlich der Biotoptypen-<br />
ausstattung und Verteilung im Raum gegenüber der vorherigen Kartierung kei-<br />
ne relevanten Veränderungen festzustellen waren.<br />
225
Die Befunde hinsichtlich des Waldlaubsängers bestätigen die Einschätzung im<br />
Artenschutzbeitrag 2009 (Teil A, Deckblatt I), dass es sich bei den Nachweisen<br />
im Einwirkungsbereich der Trasse um keine regelmäßigen Brutvorkommen han-<br />
delt. Die Revierkartierung 2010 belegt lediglich ein Brutvorkommen außerhalb<br />
des Untersuchungsgebietes 2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der<br />
A 33-Trasse.<br />
Bei wenigen Arten, hier Wachtel und Waldschnepfe, konnten aufgrund aktuali-<br />
sierter Daten Änderungen im Status belegt werden.<br />
Überdies erfolgte durch das Büro Landschaft und Siedlung unter Berücksichti-<br />
gung der Stellungnahme der Naturschutzverbände von 15.03.2010 im Frühjahr<br />
2010 in Bezug auf die Amphibien eine erneute Datenaktualisierung durch Da-<br />
tenabfrage bei den Naturschutzfachbehörden und der Biologischen Station Gü-<br />
tersloh/Bielefeld sowie einer Nachkartierung der Amphibienarten. Die Ergebnis-<br />
se dieser Datenaktualisierung sind wie folgt zusammenzufassen:<br />
Kleiner Wasserfrosch:<br />
Durch die Nachkartierung 2010 konnten im Raum Künsebeck/Bokel und Holt-<br />
feld anhand akustischer und biometrischer Befunde insgesamt fünf Gewässer<br />
mit Mischpopulationen des Kleinen Wasserfrosches und des Teichfrosches fest-<br />
gestellt werden. In sieben weiteren Gewässern wurden nur Teichfrösche nach-<br />
gewiesen, die auch insgesamt vorherrschend sind. Der genaue Anteil des Klei-<br />
nen Wasserfrosches in den Mischpopulationen war nicht ermittelbar. Gekä-<br />
schert und sicher biometrisch bestimmt wurden jeweils 1-2 Individuen des Klei-<br />
nen Wasserfrosches pro Gewässer mit Vorkommen der Art.<br />
Die Gewässer mit Nachweisen betreffen im Raum Künsebeck/Bokel ein Klein-<br />
gewässer nördlich des Hofes "Gottensträter" und Artenschutzgewässer unter<br />
der Freileitung östlich des Wasserwerkes. Im Raum Holtfeld erfolgten Nachwei-<br />
se in einem Kleingewässer am Eschweg, südlich der Bahnlinie, ein Kleingewäs-<br />
sern südlich Hof Perstrup sowie südlich davon bei Hof Brune.<br />
Die nachgewiesenen Vorkommen des Kleinen Wasserfrosches dokumentieren<br />
nach den Ausführungen des Vorhabenträgers die offensichtlich relativ weite<br />
Verbreitung in einzelnen Gebietsteilen. Die Besiedlung von Kleingewässern re-<br />
lativ geringen Entwicklungsalters belegen zum einen die Besiedlungspotenz der<br />
Art, sofern die Gewässer eine ausreichende Gewässervegetation aufweisen,<br />
226
und zum anderen die allgemein bekannte hohe Mobilität der Art, die Vorausset-<br />
zung dafür ist, neue Gewässer besiedeln zu können. Ab wann die Gewässer mit<br />
Vorkommen der Art von dieser besiedelt wurden, ist nicht abschätzbar.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
6.3.1.3 Kritik an Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme<br />
(ohne Fledermäuse)<br />
Die weiteren Einwände, insbesondere seitens der Naturschutzverbände, gegen<br />
Methodik, praktische Durchführung, Umfang und Ermittlungstiefe der arten-<br />
schutzfachlichen Bestandsaufnahme können nicht durchgreifen. Es werden hier<br />
weitergehende Ermittlungen in einem Umfang eingefordert, der rechtlich keine<br />
Grundlage findet.<br />
Wie bereits ausgeführt, kann die Kritik der Naturschutzverbände (Stellungnah-<br />
me vom 15.03.2010 zu Deckblatt I, Seiten 38 ff., 79 ff., 121 ff.) an dem Alter der<br />
Kartierungen und fehlender Aktualisierungen nicht durchgreifen, da der Vorha-<br />
benträger in 2010 systematische Nachkartierungen vorgenommen hat (vgl. Ka-<br />
pitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses).<br />
Die Kritik, dass sich bei der Beeinträchtigungsanalyse von Vogelarten nur auf<br />
eine Quelle (Garniel & Mierwald: Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für<br />
Landschaftsökologie, April 2010) bezogen wurde, ist unbegründet. Diese Ar-<br />
beitshilfe Vögel und Straßenverkehr stellt die umfassendste und aktuellste Aus-<br />
arbeitung dar, die sich mit dem Themenfeld Lärm und Vögel auseinanderge-<br />
setzt hat. Darüber hinaus wurden sowohl in dieser Studie als auch in der FFH-<br />
VP 2009 und im Artenschutzbeitrag 2009 die in der Einwendung zitierten Quel-<br />
len berücksichtigt (s. Quellenverzeichnisse und z.B. auf S. 37 der FFH-VP, Teil<br />
A).<br />
Auch die Kritik, dass neue Daten zur Avifauna nicht beachtet und bearbeitet<br />
wurden, ist unbegründet. Diesbezüglich wird nochmals auf die Ausführungen<br />
zur Aktualität der Bestandsdaten und zu durchgeführten Aktualisierungen in<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss verwiesen. Eine aufgrund der Einwendun-<br />
gen der Naturschutzverbände erneut durchgeführte Datenabfrage des Vorha-<br />
benträgers bei den beteiligten Landschaftsbehörden und der Biologischen Sta-<br />
227
tion Gütersloh/Bielefeld e.V. (Datenabfrage vom 24. und 25. März 2010) sowie<br />
die Ergebnisse der 2010 durchgeführten Nachkartierungen von Brutvogelarten<br />
unterstreichen die sich aufgrund der Aktualisierung der Biotoptypenkartierung<br />
ergebende Einschätzung, dass innerhalb des Untersuchungsraumes keine<br />
grundsätzlichen Änderungen im Artenspektrum und in der Artenverteilung im<br />
Raum, unter Berücksichtigung kleinräumiger Revierverlagerungen und jährli-<br />
cher Bestandsschwankungen, erkennbar sind. Entsprechend ist die Einwen-<br />
dung, die Bestandsaufnahme der Vögel sei unvollständig, nicht haltbar.<br />
Hinsichtlich der in der Stellungnahme der Naturschutzverbände angesproche-<br />
nen einzelnen Vogelarten sind folgende Anmerkungen zu machen:<br />
Zaunkönig: Die Naturschutzverbände stellen richtig fest, dass die Art in der Vo-<br />
gelartenliste des Artenschutzbeitrages 2009 nicht aufgeführt ist. Die Art ist all-<br />
gemein, auch im Untersuchungsgebiet, in Wäldern, Feldgehölzen, Hecken und<br />
strukturreichen Gärten weit verbreitet und häufig. Nach Rückfrage beim Vorha-<br />
benträger beruht das Fehlen in der Liste nicht auf Kartierdefiziten, sondern auf<br />
einen redaktionellen Fehler, der aber im Hinblick auf diese häufige "Allerwelts-<br />
vogelart", wie bei den anderen, nicht einzelartspezifisch geprüften Vogelarten,<br />
keine artenschutzrechtliche Konsequenz besitzt. So trägt auch beim Zaunkönig<br />
die generell vorgesehene Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit zur Ver-<br />
meidung genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten und zur Vermeidung von<br />
Individuenverlusten bei.<br />
Mittelspecht: Dem Hinweis auf Vorkommen des Mittelspechtes wurde durch die<br />
genannte Kartierung im Frühjahr 2010 nachgegangen. Diese bestätigt das Vor-<br />
kommen des Mittelspechtes, belegt aber gleichzeitig den Vorkommensschwer-<br />
punkt im Südteil des Tatenhauser Waldes mit insgesamt 7 Paaren. Innerhalb<br />
des trassennahen Bereiches, der gleichzeitig den Einwirkungsbereich darstellt<br />
und der den im begleitenden Arbeitskreis abgestimmten Untersuchungsraum<br />
Avifauna darstellt, wurden keine Brutvorkommen nachgewiesen. Hinsichtlich<br />
der weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen zur Nachkartierung<br />
2010 verwiesen.<br />
Waldlaubsänger: Zur Verifizierung des Vorkommens und des Status der Art<br />
wurde, entsprechend der Kritik in der Stellungnahme der Naturschutzverbände,<br />
vom Vorhabenträger im Frühjahr 2010 die angeführte Nachkartierung durchge-<br />
führt. Das Ergebnis ist, dass nach 2000 (Gerken, B., Kobialka, H., Mertens, D. &<br />
228
Cassel, U., 2000: Ökologisches Fachgutachten zum Gesamtwaldkomplex "Ta-<br />
tenhauser Wald" unter besonderer Berücksichtigung der FFH-Richtlinie, Gut-<br />
achten im Auftrag der Stiftung für die Natur Ravensberg) und 2004 auch 2010<br />
kein Brutvorkommen des Waldlaubsängers im Einwirkungsbereich der Trasse<br />
nachgewiesen werden konnte. Dies unterstützt die bereits im Artenschutzbei-<br />
trag 2009 getroffene Aussage und Bewertung, dass es sich bei den Nachwei-<br />
sen im Trassennahbereich in Höhe des Wasserwerkes nicht um ein regelmäßi-<br />
ges Brutvorkommen handelt.<br />
Waldschnepfe: Den Hinweisen in der Stellungnahme der Naturschutzverbände,<br />
dass die Waldschnepfe aktuell nicht nur als Durchzügler, sondern auch als<br />
Brutvogel in dem Gebiet auftritt, wurde ebenfalls durch die angeführte Kartie-<br />
rung 2010 nachgegangen. Diese bestätigen die Existenz von Brutvorkommen<br />
der Art im Bereich Patthorst, im Tatenhauser Wald und östlich der L 782.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände wird auf Kapitel B<br />
6.3.3.4 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Schleiereule und Eulen: Hinsichtlich der Kritik der Naturschutzverbände, die Er-<br />
fassung der Eulen sei lückenhaft und die Hinweise zu Brutvorkommen der<br />
Schleiereule in der Einwendung der Naturschutzverbände vom 15.01.2008 sei<br />
nicht berücksichtigt worden, ist anzumerken, dass die Angaben auch im Arten-<br />
schutzbeitrag 2009 zum Deckblatt I sowohl in der Bestandsdarstellung als auch<br />
in Konfliktanalyse und Maßnahmenkonzeption berücksichtigt wurden (Arten-<br />
schutzbeitrag 2009, Teil A, Kap. 8.12, S. 58 ff.). Dort ist auch erläutert, dass der<br />
im Trassenbereich befindliche Hof Birkmann, für den in der Einwendung wie-<br />
derum Brutverdacht angegeben wird, im Frühjahr 2009 nochmals auf Vorkom-<br />
men der Schleiereule hin untersucht wurde. Ergebnis war, dass, wie bereits<br />
2004, auch 2009 kein Vorkommen existierte. Der ebenfalls wiederum genannte<br />
Kotten an der Holtfelder Straße, im Bereich der alten A 33-Trasse, war bereits<br />
2004 eine überwiegend verfallene Ruine, in der keine Brutmöglichkeiten für die<br />
Schleiereule mehr bestanden. Ansonsten wurde die insgesamt hohe Dichte der<br />
Schleiereule im Raum im Artenschutzbeitrag sowohl bei der Konfliktanalyse als<br />
auch bei der Maßnahmenkonzeption ausreichend berücksichtigt (Kollisions-<br />
schutz, Ausweichbrutplätze).<br />
Nach alledem ist die Erfassung der Vogelarten im Untersuchungsraum weder<br />
mit Blick auf die angewandte Methode noch mit Blick auf ihren Umfang fachlich<br />
zu beanstanden.<br />
229
Wie bereits angeführt, hat das vom Vorhabenträger beauftragte Büro Land-<br />
schaft und Siedlung eine Erfassung aller Brutvögel qualitativ mittels Verhör und<br />
Sichtbeobachtung im Rahmen einer Linientaxierung im Trassenbereich und<br />
Umfeld (ca. 250 - 300 m beidseitig, in Offenlandbereichen darüber hinaus)<br />
durchgeführt. Bei besonderen Arten wurde die genaue Anzahl nachgewiesener<br />
Reviere angegeben (selektive Revierkartierung, vgl. Südbeck, P., Andretzke,<br />
H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C., Hrsg.,<br />
2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Seite 5<br />
des Artenschutzfachbeitrages 2009, Teil A, Deckblatt I).<br />
Diesen methodischen Ansatz hat das Bundesverwaltungsgericht bereits beim<br />
vorherigen Abschnitt 6 der A 33, bei welchem das Büro Landschaft und Sied-<br />
lung ebenfalls die artenschutzrechtliche Bestandserfassung vorgenommen hat,<br />
bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt: „Der Forderung der<br />
Kläger nach einer (umfassenderen) Revierkartierung steht entgegen, dass eine<br />
solche - im Vergleich zu anderen Kartierungsmethoden - zwar darauf zielt, die<br />
vollständigsten und genauesten Daten zur Avifauna eines Lebensraums zu lie-<br />
fern, ein solches lückenloses Arteninventar aufzustellen aber im Rahmen einer<br />
artenschutzrechtlichen Prüfung von Rechts wegen gerade nicht gefordert ist.<br />
Abgesehen davon ist die Beklagte der Kritik der Kläger, dass im Streitfall ledig-<br />
lich eine Linientaxierung durchgeführt worden sei, während sie eine Brutvogel-<br />
Revierkartierung für erforderlich halten, in der mündlichen Verhandlung, unter-<br />
stützt durch den Gutachter P. und die Vertreterin der Höheren Landschaftsbe-<br />
hörde, plausibel entgegengetreten. Danach ist der Gutachter nach einer vorha-<br />
benbezogenen Methodik vorgegangen, die sich an der Ausstattung des konkret<br />
zu betrachtenden Naturraums ausgerichtet hat. Diese stelle der Sache nach ei-<br />
ne "selektive Revierkartierung" dar, weil zwar hinsichtlich der allgemeinen Vo-<br />
gelarten in der Tat lediglich eine Linientaxierung, hinsichtlich der sog. planungs-<br />
relevanten Arten, d.h. der streng geschützten Arten, dagegen sehr wohl eine<br />
Revierkartierung durchgeführt worden sei, in deren Rahmen die Reviere<br />
(Fortpflanzungs- und Ruhestätten) dieser Arten beschrieben und erfasst worden<br />
seien“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 48).<br />
Amphibien: Zur Verifizierung der aktuellen Vorkommenssituation des Kleinen<br />
Wasserfrosches wurde die Anregung in der Einwendung der Naturschutzver-<br />
bände aufgegriffen und die Vorkommen des Wasserfrosch-Komplexes in 2010<br />
nochmals überprüft. Ergebnis der Kartierung ist, dass in insgesamt 5 Gewäs-<br />
230
sern im Raum Künsebeck/Bokel und Holtfeld Mischpopulationen aus dem Klei-<br />
nen Wasserfrosch und dem Teichfrosch festgestellt werden konnten.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände wird auf Kapitel B<br />
6.3.3.4 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Nach alledem ist die Kritik der Naturschutzverbände (Stellungnahme vom<br />
15.03.2010 zu Deckblatt I) an dem Alter der Kartierungen, fehlender Aktualisie-<br />
rungen/ Datenabfragen und daraus abgeleiteten Zweifeln an der Datengrundla-<br />
ge der artenschutzrechtlichen Prüfung der Amphibien unbegründet.<br />
Wie dargelegt, wurden für die Nachweise von Amphibien potenzielle Laichge-<br />
wässer im Trassenbereich und Umfeld nach Laich, Larven und adulten Indivi-<br />
duen abgesucht (Sichtbeobachtungen, Käschern, Verhör). Zum besseren<br />
Nachweis insbesondere von Molch-Arten wurden darüber hinaus in 12 geeigne-<br />
ten Stillgewässern große Amphibien-Reusenfallen einmalig über Nacht aufge-<br />
stellt (die genauen Tage können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von<br />
August 2007, Seite 24, entnommen werden). Damit erfüllen auch die Untersu-<br />
chungen zu den Amphibien die fachlichen Anforderungen.<br />
Mit dieser Bestandsaufnahme sind auch alle Zuwanderungssektoren des<br />
Kammmolchs mit nachgewiesenen oder potenziellen Vorkommen der Art unter-<br />
sucht worden. Nach hiesiger Auffassung sind damit auch die Anforderungen<br />
des Merkblattes zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS), Bundesministerium<br />
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Ausgabe 2/2000, erfüllt worden.<br />
6.3.1.4 Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (Fledermäuse)<br />
Wie bereits zu Beginn dieses Kapitels ausgeführt, hat der Vorhabenträger auf<br />
meinen Hinweis hin seine artenschutzfachlichen Untersuchungen auf Aktualität<br />
hin überprüft. Insoweit hat der Vorhabenträger auch die fledermauskundliche<br />
Bestandsaufnahme, die sich im Wesentlichen aus Daten von 2004 sowie aus<br />
Ergänzungen in 2005 gründet, mittels einer Nachkartierung in 2010 auf Aktuali-<br />
tät hin überprüft.<br />
Diese Aktualisierung hat der Vorhabenträger im Jahre 2010 durch das Büro<br />
FÖA Landschaftsplanung vornehmen lassen. Die entsprechende Untersuchung<br />
datiert vom 13.01.2011 („Gutachterliche Stellungnahme: Hinweise zum planeri-<br />
231
schen Umgang mit artenschutzrechtlich zu bewältigenden Ergebnissen der Fle-<br />
dermaus-Kartierung Sommer 2010“, FÖA Landschaftsplanung). Diese Stellung-<br />
nahme habe ich am 18.01.2011 dem Landesbüro der Naturschutzverbände<br />
NRW übersandt und ihnen gem. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW Gelegenheit<br />
gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu dieser Ausarbeitung Stellung zu neh-<br />
men.<br />
Hinsichtlich der Fledermaus-Nachkartierung im Jahre 2010 ist im Ergebnis Fol-<br />
gendes auszuführen:<br />
Bereits vor bzw. zugleich mit der eigentlichen Fledermaus-Kartierung in 2010<br />
haben die Gutachter des Vorhabenträgers (Landschaft und Siedlung, FÖA<br />
Landschaftsplanung) die beiden artenschutzrechtlichen Fachbeiträge aus De-<br />
zember 2009 auf Aktualität hin überprüft. Dies erfolgte durch Überprüfung der<br />
Lebensräume im Hinblick auf Veränderungen der Qualität und Verteilung durch<br />
Auswertung / Bewertung der Ergebnisse einer aktuellen Biotoptypenkartierung<br />
in 2009. Ferner erfolgte durch die Gutachter eine mehrfache Bereisung der fle-<br />
dermauskundlich relevanten Bereiche der K1-Trasse im Zeitraum von April bis<br />
Juni 2010. Darüber hinaus hat das Büro Landschaft & Siedlung im Jahre 2010<br />
bei den fachlich relevanten Behörden und Institutionen eine Datenabfrage vor-<br />
genommen (bei den beiden Landschaftsbehörden sowie bei der Biologischen<br />
Station Gütersloh / Bielefeld). Überdies wurde die LINFOS-Datenbank des LA-<br />
NUV (@linfos / Fundortkataster für Pflanzen und Tiere. Quelle:<br />
http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster.htm. Abfrage 02.03.2010)<br />
ausgewertet. Auch die Stellungnahmen der Naturschutzverbände, insbesondere<br />
die Ausführungen des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010<br />
zu Deckblatt I, wurden berücksichtigt. Des Weiteren haben die Gutachter des<br />
Vorhabenträgers auch eine Auswertung einer Untersuchung zum Vorkommen<br />
der Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald aus 2009 (Bearbeiter: AG Bio-<br />
topkartierung, im Auftrag der LANUV, übermittelt am 13.04.2010 per Mail an<br />
FÖA Landschaftsplanung) vorgenommen. Überdies erfolgten auch Abfragen<br />
sonstiger Fledermausdaten beim LANUV.<br />
Zur Aktualisierung und Überprüfung der Fledermausdaten wurden dann in 2010<br />
zusätzliche Fledermausdaten an allen relevanten Abschnitten der Trasse K1<br />
erhoben. Die Erfassung erfolgte durch stationäre und mobile Detektoruntersu-<br />
chungen, Netzfängen und Telemetrie. Die Aussage des Büros FÖA Land-<br />
schaftsplanung, dass hiermit nach Umfang und Methodik das vollständige<br />
232
Spektrum an Untersuchungen erfolgt ist, wird von der Höheren Landschaftsbe-<br />
hörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachlichem Votum ich folge, geteilt.<br />
Dem Grunde nach haben die Nachkartierungen in 2010 die Bestandsaufnah-<br />
men aus 2004 und 2005 bestätigt. Nur in den folgenden Bereichen gab es neue<br />
Funde bzw. neue Erkenntnisse:<br />
Braunes Langohr (Hof Birkmann): Das Büro FÖA Landschaftsplanung hat ein<br />
Wochenstubenquartier des Braunen Langohrs erstmals in einem noch nicht be-<br />
seitigten Stallgebäude des ehemaligen Hofes Birkmann festgestellt. Die Kolonie<br />
hat nach den Ergebnissen einer 2-maligen Ausflugszählung mindestens 13 In-<br />
dividuen.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann): Das Büro FÖA Landschafts-<br />
planung hat durch Ausflugszählungen im Juni 2010 ein Quartier des Kleinen<br />
Abendseglers in einer von mehreren alten Eichen auf dem Gelände des Hofes<br />
Birkmann festgestellt. Nach den Aussagen der Gutachter handelt es sich um<br />
mindestens 10 Tiere. Ob eine Wochenstubengesellschaft oder eine Männchen-<br />
gruppe das Quartier besetzt hielt, können die Gutachter nicht abschließend be-<br />
antworten. Bei einer Anfang Juli 2010 durchgeführten zweiten Kontrolle wurde<br />
das Quartier an anderer Stelle, am Waldrand im nahen Umfeld des ehemaligen<br />
Hofes nachgewiesen. Allerdings konnte der Quartierbaum nicht genau lokali-<br />
siert werden.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe bei Hof Birkmann: Die Nach-<br />
kartierungen ergaben ferner den Nachweis einer Wochenstubenkolonie der<br />
Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe dem Hof Birkmann. Die Ko-<br />
loniegröße wurde Anfang Juni 2010 mit ca. 6, im Juli 2010 mit ca. 6-8 Individu-<br />
en anhand von Ausflugzählungen ermittelt. Nach der von der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> bestätigten Aussage der Gutach-<br />
ter erstreckt sich der Aktionsraum der neu festgestellten Kolonie nach Norden<br />
bis in den Kamm des Teutoburger Waldes, wo optimale Quartier- und Jagdhabi-<br />
tate großflächig vorhanden sind. Ein Koloniezusammenhang mit der im Taten-<br />
hauser Wald bekannten Kolonie wird aufgrund der per Telemetrie ermittelten<br />
233
Raumnutzung verneint. Auch diese Aussage wird von der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachlichem Votum ich fol-<br />
ge, geteilt.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Bechsteinfledermaus im Raum Casum: Einen neuen Fund ergab die Nachkar-<br />
tierung im Raum Casum, im Waldgebiet südlich des Gewerbegebietes bzw. am<br />
Ende des Planungsabschnittes 7.1 an der A 33-Autobahnanschlussstelle Borg-<br />
holzhausen. Dort wurde im Mai 2010 eine 31 Weibchen umfassende Kolonie<br />
der Bechsteinfledermaus festgestellt. Ein Koloniezusammenhang mit der im Ta-<br />
tenhauser Wald bekannten Kolonie wird aufgrund der Raumnutzung als äußerst<br />
unwahrscheinlich eingestuft. Diese Aussage wird von der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> fachlich geteilt. Durch Besende-<br />
rung und Telemetrie von insgesamt 6 Weibchen, im Mai 2010 (2 Weibchen) und<br />
August 2010 (4 Weibchen), wurden die entsprechenden Quartiere ermittelt. Im<br />
Mai 2010 wurde das Baumquartier auf dem Hof Kemner in einer Eiche östlich<br />
der Trasse lokalisiert, im Juli 2010 lagen mehrere Quartiere in verschiedenen<br />
Waldflächen westlich der geplanten Trasse, wo die Tiere auch im Wald und im<br />
Offenland sowie auf Hofflächen jagten.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Nach alledem ist auch bezüglich der Fledermausarten das betreffende Arten-<br />
spektrum vollständig erfasst. Auch hier genügt die Bestandsaufnahme dem Er-<br />
fordernis einer aktuellen Datengrundlage.<br />
6.3.1.5 Kritik an Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme<br />
(Fledermäuse)<br />
In diesem Zusammenhang wird seitens der Naturschutzverbände u.a. vorgetra-<br />
gen, insbesondere bei der Bechsteinfledermaus sei der saisonale Aspekt der<br />
Lebensraumnutzung bei der Bestandsaufnahme nicht berücksichtigt und nur<br />
beschränkt auf Weibchen telemetriert worden. Schon im Vorfeld der Untersu-<br />
chungen habe eine Beschränkung auf Untersuchungsbereiche stattgefunden,<br />
Flugkorridore seien nur durch Analogieschluss ermittelt worden.<br />
234
Diese Einwände können nicht durchgreifen. Das Vorgehen des vom Vorha-<br />
benträger beauftragten Büros FÖA Landschaftsplanung entspricht fachlich guter<br />
Praxis. Eine grundsätzlich lückenlose zeitliche und flächendeckende Untersu-<br />
chung ist nicht möglich und auch rechtlich nicht erforderlich.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.1 dieses Beschlusses ausgeführt, besteht keine<br />
Verpflichtung, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Lassen allgemeine Er-<br />
kenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür<br />
erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhanden-<br />
sein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden,<br />
wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen<br />
zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, na-<br />
turschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Progno-<br />
sewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten (BVerwG, Urteil vom 12.<br />
August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 37 und 38; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010,<br />
9 A 20/08, juris Rn. 41; vgl. auch VV-Artenschutz, RdErl. des Ministeriums für<br />
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom<br />
13.04.2010, Ziffer 2.2.2). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Konzentration<br />
auf Untersuchungsschwerpunkte als gute fachliche Praxis als zulässig anzuse-<br />
hen, die auch die zeitliche Fixierung auf die wesentlichen (essentiellen) Popula-<br />
tionselemente beinhaltet. Analogieschlüsse sind ebenfalls aufgrund der Ergeb-<br />
nisse zulässig bzw. geboten.<br />
In Bezug auf die Bestandserfassung machen die Naturschutzverbände im Übri-<br />
gen weitere Defizite geltend. Es bestünden methodische Unklarheiten zum Ein-<br />
satz von Netzfang und Horchboxen. Selbst bei Verdachtsmomenten auf Wo-<br />
chenstuben sei keine hinreichende Konkretisierung der Quartiernachweise er-<br />
bracht worden. Überdies gebe es konkrete Quartierhinweise, die nicht durch die<br />
Bestandserfassung ermittelt bzw. dargestellt wurden (Hof Krause, Stockkämper<br />
Str. 17; Wohnhaus Weber, Stockkämper Str. 20; Hof Uppmann, Holtfelder Str.<br />
20). Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Stellungnahme des Lan-<br />
desbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 (Seiten 79 bis 82) verwie-<br />
sen.<br />
Diesen Einwänden kann, soweit ihnen nicht ohnehin durch die vom Vorha-<br />
benträger vorgenommne Nachkartierung im Jahre 2010 die Grundlage entzo-<br />
gen ist, nicht gefolgt werden.<br />
235
Aus hiesiger Sicht ist die Untersuchung der Fledermäuse keineswegs unklar.<br />
Bei den Untersuchungen 2005 wurden in 36 Geländeabschnitten (Probeflä-<br />
chen) jeweils fünf Wiederholungserfassungen im Zeitraum Anfang Juni bis An-<br />
fang September 2005 vorgenommen. Die Untersuchung wurde ergänzt durch<br />
Netzfänge und weitere Erfassung durch automatische Aufzeichnung mittels<br />
Horchboxen. Bei den Horchboxen kamen zwischen sechs und zehn Geräte<br />
gleichzeitig (synchron) zur Anwendung, so dass eine überlappende Abdeckung<br />
aller Probeflächen gewährleistet war. FÖA Landschaftsplanung kommt insoweit<br />
zu dem nachvollziehbaren und von der Höheren Landschaftsbehörde der Be-<br />
zirksregierung <strong>Detmold</strong> mitgetragenen Ergebnis, dass diese Untersuchungsin-<br />
tensität der in Fachkreisen in neuerer Zeit für notwendig erachteten Methoden-<br />
mix und Methodenwahl entspricht und damit den besten wissenschaftlichen Er-<br />
kenntnisstand darstellt.<br />
Zu den Verdachtsmomenten auf Wochenstuben ist auszuführen, dass in den ar-<br />
tenschutzrechtlichen Untersuchungen nach Wochenstuben, Winterquartieren<br />
(wiederkehrend genutzte Wohnstätten, wobei die wiederkehrende Nutzung von<br />
hoher funktionaler Bedeutung für die Art ist) und Sommer(zwischen-)quartieren<br />
differenziert werde. Weiterhin werde differenziert, ob eine Baumhöhle, die Quar-<br />
tier sein könnte, im Wirkungsbereich der Straße liegt oder ob sie fern der Bau-<br />
stelle anzunehmen ist. Die bau- und anlagebedingt beeinträchtigten Flächen<br />
wurden intensiv auf Quartiere und Quartierstrukturen, die als Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten dienen könnten, kontrolliert. Waldbereiche, die fern der Trasse<br />
liegen, wurden <strong>–</strong> mit Ausnahme der Kartierung von Quartieren der<br />
Bechsteinfledermaus mit anderen Zielsetzungen <strong>–</strong> nicht erhoben, weil keine Ge-<br />
fährdung zu erwarten war. Dieser fachlichen Einschätzung wird gefolgt.<br />
Hinsichtlich der Frage, ob alle von Fledermäusen besetzten Baumhöhlen zu er-<br />
fassen sind, muss nach Einschätzung von FÖA Landschaftsplanung auf den<br />
Zeitpunkt des Eintrittes der möglichen Beeinträchtigung abgestellt werden. Weil<br />
Fledermäuse ihre Quartiere im Laufe eines Jahres viele Male wechseln (meist<br />
alle 2-3 Tage), sei es praxisfremd und auch nicht dem Schutz der Tiere die-<br />
nend, wenn die artenschutzrechtliche Bewertung einzig darauf abstellen würde,<br />
ob ein Quartier zum Zeitpunkt der Bestandserfassung als Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätte genutzt werde. Vielmehr stelle sich die Frage, ob anzunehmen ist,<br />
dass der Verlust des festgestellten Quartiers oder der durch Baumhöhlenkartie-<br />
rung festgestellten Quartierstruktur (Höhle oder Spalte in alten Bäumen) zum<br />
Zeitpunkt der Projektrealisierung Individuen der Art gefährden könnte. Diese<br />
236
Ausführungen sind nachvollziehbar und werden auch von der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />
Die Naturschutzverbände können auch nicht damit gehört werden, die Zahl und<br />
Dauer der positionierten Horchboxen sei unzureichend im Verhältnis zur Länge<br />
von 12km, die untersucht wurden; Horchboxen hätten in einem kurzen Abstand<br />
von ca. 100m aufgestellt werden müssen (Stellungnahme des Landesbüros der<br />
Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seiten 89 und 90).<br />
Es ist von einer ausreichenden und vollständigen Bestandserfassung auszuge-<br />
hen, da auch von den Naturschutzverbänden faktisch keine anderen Verhältnis-<br />
se der Verteilung und des Verhaltens von Fledermäusen aufgezeigt wurden. In-<br />
soweit ist auch nicht erkennbar, welche anderen, weitergehenden Erkenntnisse<br />
eine stärkere Verwendung von Horchboxen hätte erbringen sollen.<br />
Ebenso wenig vermag der Ansatz der Naturschutzverbände zu überzeugen, die<br />
Methode der Transektbegehung zur Aktivitätserfassung bzw. zur Erfassung von<br />
Flug- und Jagdrouten sei nicht geeignet (Stellungnahme des Landesbüros der<br />
Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 90).<br />
Auch nach Auffassung der Höheren Landschaftsbehörde bei der Bezirksregie-<br />
rung <strong>Detmold</strong> stellt die Transekterfassung die einzig praktikable Methode dar,<br />
durch die auch das (Flug)Verhalten von Individuen effizient erfasst und bewertet<br />
werden kann. Horchboxen sind hierzu nur eingeschränkt in der Lage, haben<br />
aber hingegen Vorteile, welche für andere Fragestellungen genutzt werden kön-<br />
nen.<br />
Die Naturschutzverbände kritisieren im Weiteren die Ermittlungen des Vorha-<br />
benträgers zu den Flugrouten der Fledermäuse und berufen sich hierbei auf die<br />
Horchbox 20 an der K 20 und die dortigen Rufaktivitäten (Stellungnahme des<br />
Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 90).<br />
Dieser Einwand kann fachlich nicht durchgreifen. Die verschiedenen Erfas-<br />
sungsmethoden haben unterschiedliche Qualitäten und auch Nachteile bezüg-<br />
lich der Erfassungsziele. Horchboxen erfassen zwar Quantität, können aber oft<br />
nicht unterscheiden, welche Art an der betreffenden Stelle fliegt und ob nur ein<br />
Tier wiederkehrend erfasst wurde oder ob viele Tiere vorbei flogen. Entspre-<br />
chend sind alle methodisch unterschiedlich gewonnenen Ergebnisse, quantita-<br />
tive wie qualitative Daten, synthetisch zu sichten und in Bezug auf die Konflikte<br />
und Lösungsmöglichkeiten zu bewerten. Dies ist vorliegend fehlerfrei erfolgt.<br />
237
6.3.1.6 Fledermausgutachten der Naturschutzverbände (BUND), August 2010 (Arbeits-<br />
gemeinschaft Biotopkartierung)<br />
Im August 2010 hat mir das Landesbüro der Naturschutzverbände in Ergänzung<br />
ihrer Stellungnahme vom 15.03.2010 ein „Fledermauskundliches Fachgutach-<br />
ten zum geplanten Bau der A 33 im Bereich Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>“ des BUND<br />
(Bearbeitung Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung, Stand: August 2010) vorge-<br />
legt. Diese Untersuchung kommt im Fazit zu der folgenden Einschätzung: „Die<br />
im Rahmen dieses Gutachtens durchgeführten Untersuchungen zeigen exem-<br />
plarisch gravierende Diskrepanzen zu den im artenschutzrechtlichen Fachbei-<br />
trag, Teil B, dargestellten Fledermausvorkommen und <strong>–</strong>aktivitäten“ (Seite 24).<br />
Dieser Einschätzung kann aus naturschutzfachlichen und naturschutzrechtli-<br />
chen Gründen nicht gefolgt werden. Zur Begründung wie folgt:<br />
Das Fledermausgutachten der Naturschutzverbände bezieht sich auf Methodik<br />
und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme des Vorhabenträ-<br />
gers und die Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Im Fol-<br />
genden wird zunächst auf die aufgeworfenen Fragen zu Methodik und Umfang<br />
der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme eingegangen.<br />
Auf die im Fledermausgutachten der Naturschutzverbände aufgeworfenen Fra-<br />
gen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werde ich in Kapitel<br />
B 6.3.3.4 eingehen.<br />
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass dem Fledermausgutachten der Natur-<br />
schutzverbände keine Detaildaten, die im Einzelfall wesentlich sein können (so-<br />
genannte Rohdaten der Bestandserfassungen), beigefügt waren. Insoweit kann<br />
die Verlässlichkeit der den BUND-Bewertungen zugrunde liegenden Gelände-<br />
methoden und der Auswertung der Geländedaten nicht bewertet werden. Es ist<br />
allerdings darauf hinzuweisen dass sich die Daten auf eine sehr schmale Stich-<br />
probe stützen. Die Horchboxen-Ergebnisse lassen vermuten, dass systembe-<br />
dingte methodische Schwächen vernachlässigt wurden. Dies legt „Überinterpre-<br />
tationen“ bei der Bewertung nahe.<br />
Die Naturschutzverbände stellen insgesamt auf 6 Bereiche des Planungsgebie-<br />
tes ab. In Anbetracht des Umfangs der Ausführungen der Naturschutzverbände<br />
werden im Folgenden die genannten Bereiche angeführt, indes auf eine detail-<br />
lierte Wiedergabe der umfangreichen Begründungen der Naturschutzverbände<br />
238
verzichtet. Insoweit wird auf die Seitenzahlen und die Anlagen im Fledermaus-<br />
gutachten der Naturschutzverbände hingewiesen.<br />
Feldgehölz nördlich Hof Horstmann (Bau-km 6+500), S. 11 + Anlage 2.1<br />
Die Naturschutzverbände kommen hier zu einer gegenteiligen Einschätzung der<br />
fledermauskundlichen Bedeutung.<br />
Vom Büro FÖA Landschaftsplanung wurde in 2004 eine geringe Aktivität regist-<br />
riert. Bedeutsame Flugaktivitäten in Nord-Süd Richtung oder in nordöstlicher<br />
Richtung zu den Gebäuden mit bekannten Fledermausquartieren wurden in<br />
2004 nicht registriert. Bedeutsame Funktionsbeziehungen wurden von FÖA<br />
Landschaftsplanung 2004 dagegen zwischen den Gebäude- und Gehölzkom-<br />
plexen in Höhe Bau-km 6+200 beobachtet. Die Schlussfolgerung der Natur-<br />
schutzverbände, dass Fledermäuse verstärkt entlang der Casumer Straße flie-<br />
gen und insofern eine Vermeidungsmaßnahme erforderlich sei, ist aus dem<br />
ausschließlichen Einsatz einer Horchbox, also den vom BUND präsentierten<br />
Daten, nicht ableitbar. Die Horchboxendaten ermöglichen keine Aussagen zu<br />
Flugrichtungen.<br />
Auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW kommt zu<br />
diesem Ergebnis und führt aus: „Dieser Einschätzung (des BUND) kann nicht<br />
gefolgt werden. Die Ergebnisse der Horchbox sind nicht dahingehend auswert-<br />
bar, dass sich hieraus Flugrichtungen oder eine Flugroute entlang der Casumer<br />
Straße ableiten lassen“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Klima-<br />
schutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010,<br />
Seite 3).<br />
Gehölzbestände an der Neuen Hessel und im Clever Bruch (Bau-km 3+850-<br />
4+350), S. 7 u. 13 + Abb. S. 13 + Anlage 1.1 /2.2<br />
Die Naturschutzverbände fordern hier eine Neubewertung des Gebietes, da die<br />
bisherige Würdigung unzureichend sei. Erforderlich seien weitergehende Unter-<br />
suchungen zur Bechsteinfledermaus und zur Positionierung des BW 28 sowie<br />
einer Querschnittserweiterung des BW 27.<br />
Nach hiesiger Einschätzung entspricht die naturschutzfachliche Würdigung im<br />
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von 2009 (Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I)<br />
den Erkenntnissen des BUND in dem Fledermausgutachten von August 2010.<br />
239
Im Jahre 2004 erfolgte der Nachweis von 10 Fledermausarten (systematische<br />
Detektor- und Horchboxenuntersuchungen, 2 Netzfangsstandorte). Demzufolge<br />
wurde der Raum auch als hoch bedeutsam beurteilt. Im Wald bei Hof Birkmann<br />
wurde im Zuge von Netzfängen ein Bechsteinfledermausweibchen festgestellt.<br />
Die Telemetrie führte zur Feststellung einer kleinen Wochenstube / Wochen-<br />
stubengruppe mit 6-8 Weibchen (Juni), worauf die Naturschutzverbände Bezug<br />
nahmen. Die per Telemetrie gewonnenen Daten haben in Bezug auf die Trasse<br />
oder Trassenquerungen keine anderen Sachverhalte als die bereits bekannten<br />
und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigten ergeben. Die tele-<br />
metrierten Individuen jagten ausschließlich nördlich der Trasse der A 33. Be-<br />
deutsame Wechselbeziehungen / Flugrouten der Bechsteinfledermaus über die<br />
Trasse hinweg wurden aber bereits früher entlang der neuen Hessel festge-<br />
stellt.<br />
Auch das LANUV stellt zu den Aussagen der Naturschutzverbände fest: „Im Ar-<br />
tenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu den Planfeststellungsunterlagen wird die-<br />
ser Raum als hoch bedeutsam gekennzeichnet. Die erforderliche Neubewer-<br />
tung durch den Nachweis des Bechsteinfledermausquartiers ist im Anschluss<br />
an die in 2010 durchgeführten, umfangreichen Kartierungen (Netzfänge und Te-<br />
lemetrie) im Rahmen des FÖA-Gutachtens erfolgt.“ (Stellungnahme gegenüber<br />
dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />
schutz NRW vom 24.11.2010, Seite 5).<br />
Bereich Lönsweg (Bau-km 2+626) bis Bereich Ruthebach / Waldbereich Foss-<br />
heide (Bau-km 2+112 bis Bau-km 2+400), S. 15/16 + Anlage 1.2/2.3<br />
Der Verlauf des Laibaches wird entgegen der Darstellung im artenschutzrechtli-<br />
chen Fachbeitrag von den Naturschutzverbänden als sehr bedeutsame Flugrou-<br />
te deklariert. Aufgrund von Verdachtsmomenten fordern die Naturschutzver-<br />
bände weitere Untersuchungen zur Klärung trassennaher Quartiere der<br />
Bechsteinfledermaus.<br />
Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die naturschutzfachliche Würdigung<br />
im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009 (Teil B: Feldermäuse, Deckblatt I)<br />
nicht vollständig der Bewertung des BUND entspricht (andere funktionale Be-<br />
schreibung und Bewertung).<br />
Weil im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009 bereits vorsorglich von einer<br />
Bedeutung des Teilraumes für Fledermäuse ausgegangen wurde und die Pla-<br />
nung alle notwendigen Elemente der Vermeidungskonzeption enthält (Bauwer-<br />
240
ke unter der A33 hindurch, Grünbrücke) ist aufgrund aktueller Bestandsdaten<br />
2010 (s. Ausführungen zu den im Sommer 2010 vorgenommenen Nachkartie-<br />
rungen durch den Vorhabenträger) aber keine Neubewertung bzw. andere Be-<br />
deutung erforderlich.<br />
Der Verlauf des (hier nur wenige hundert Meter langen) Grabens „Laibach“<br />
(nicht identisch mit dem Laibach südöstlich des Geländes Storck) wurde im Jahr<br />
2004 nicht untersucht, sondern vier andere Waldinnenstrukturen (Wege), wel-<br />
che wie der Laibach als Leitstruktur für Fledermäuse dienen können und ver-<br />
gleichbar mit dem Laibach senkrecht zur geplanten Trasse verlaufen (Fläche<br />
22a bis 22d in der Planfeststellungsunterlage 12.4.2.2 Karte 2). Einer dieser<br />
Wege wurde als bedeutsamer Aktivitätsraum (hoch bedeutsam) eingestuft. In-<br />
soweit besteht raumbezogen kein Widerspruch zu der Bewertung des BUND.<br />
Nach Quartieren der Bechsteinfledermaus wurde mehrfach ohne Erfolg ge-<br />
sucht. Im vom BUND bezeichneten Raum existieren keine Quartiernachweise.<br />
Auch nach allen weiteren Untersuchungen (AG Biotopkartierung 2009 für das<br />
LANUV, FÖA 2010 für den Vorhabenträger) ergeben sich keine Hinweise auf<br />
Quartiere in diesem Bereich (keine Nachweise weiblicher Bechsteinfledermäu-<br />
se). Die Kartierung AG Biotopkartierung 2009 für das LANUV bestätigte die La-<br />
ge der WS-Quartiere in der Nähe der „altbekannten“ Quartiere im FFH-Gebiet<br />
Tatenhauser Wald, welche sich zu jeder Zeit abseits der Trasse befanden.<br />
Bereiche mit hohem Quartierpotenzial, die sich in den Altbuchenbeständen am<br />
Ruthebach konzentrieren, werden anlagen- und baubedingt nicht zerstört, so<br />
dass durch eine weitergehende Quartiersuche (wie vom BUND gefordert) keine<br />
neuen Erkenntnis zu erwarten sind.<br />
Auch das LANUV kommt in Bezug auf das Fledermausgutachten der Natur-<br />
schutzverbände für diesen Bereich zu dem Ergebnis: „Diese beiden Ergebnisse<br />
(aus Horchbox sowie Detektorbegehung) werden vom Gutachter nicht einzeln<br />
interpretiert: hier wird das Ergebnis der Horchbox auf die Artennachweise über-<br />
tragen und aus dieser methodisch nicht zulässigen Argumentation heraus ein<br />
Quartier (der Bechsteinfledermaus) vermutet sowie Eignung und Lage der ge-<br />
planten Querungsbauwerke in Frage gestellt. Die Untersuchungsergebnisse<br />
des BUND-Gutachtens sind eine Ergänzung der bisherigen Erkenntnisse und<br />
unterstützen die hohe Bedeutung des Waldgebietes für Fledermäuse. Durch die<br />
geplanten Vermeidungsmaßnahmen an dieser Örtlichkeit wird dem bereits<br />
Rechnung getragen. Insofern sind die Zweifel des BUND unbegründet. (Stel-<br />
lungnahme gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt-<br />
schaft und Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seiten 5 und 6).<br />
241
Waldbereich zwischen Bau-km 2+112 (Ruthebach) und ca. Bau-km 1+490 (Lai-<br />
bach), S. 17-19 + Anlage 1.2/2.3<br />
Die Naturschutzverbände weisen dem Raum eine sehr hohe „landesweite“ Be-<br />
deutung zu und bemängeln eine fehlende Berücksichtigung im artenschutz-<br />
rechtlichen Fachbeitrag.<br />
Die Angaben des BUND-Gutachtens ergeben Ergänzungen bezüglich der Be-<br />
standserfassung und Bewertung, jedoch ergeben sich keine Änderungen der<br />
diesbezüglichen planerischen Prognose und Problembewältigung.<br />
Der hier von Seiten des BUND beschriebene Raum liegt zwischen dem zuvor<br />
angeführten Raum „Fossheide und Ruthebach“ und dem Funktionsraum<br />
„Waldgebiet am Laibach“. Beide Bereiche wurden im artenschutzrechtlichen<br />
Fachbeitrag von 2009 (Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I) benannt und abgear-<br />
beitet. In 2004 wurden dort bedeutsame Jagdhabitate und Flugbahnen ermittelt,<br />
welche durch die Nachkartierungen von FÖA Landschaftsplanung im Jahre<br />
2010 bestätigt wurden. Bezüglich des Laibaches ergaben diese Nachkartierun-<br />
gen eine höhere Bedeutung als 2004 eingeschätzt (damals: allgemeine Bedeu-<br />
tung, jetzt: hoch). Die erkannten Wechselbeziehungen werden jedoch beide<br />
durch Unterführungsbauwerke aufrechterhalten.<br />
Der in dem Fledermausgutachten des BUND speziell bezeichnete Bereich am<br />
Paulinenweg und die parallel verlaufende Zufahrt zum Gelände Storck (vom<br />
BUND jeweils als besonders bedeutsam herausgestellt), wurden in 2004 nicht<br />
untersucht. Aufgrund von Analogieschlüssen wurde der Waldbestand beidseits<br />
des Weges damals als gering bedeutsam bewertet (ebenso im artenschutz-<br />
rechtlichen Fachbeitrag 2009). Diese Bewertung muss aufgrund der Bestands-<br />
erfassungen 2010 berichtigt werden. Bezüglich der Befunde bedarf es jedoch<br />
einer Differenzierung:<br />
Zunächst sind die Waldflächen als Jagdgebiet bedeutsam. Aus den neuen Da-<br />
ten ergibt sich für den Waldbereich eine höhere Bedeutung als Jagdhabitat als<br />
2004 festgestellt. Diese hohe Bedeutung bezieht sich nach den umfangreichen<br />
Erfassungen von FÖA Landschaftsplanung 2010 vor allem auf die Zwergfle-<br />
dermaus, die hier eine sehr hohe Aktivität zeigt. Eine hohe Bedeutung der<br />
Waldbestände am Paulinenweg ist aber auch für Arten der Gattung Myotis (ins-<br />
besondere Bartfledermäuse, einschließlich der Bechsteinfledermaus) anzu-<br />
nehmen. Die neuen Daten und Entwicklungen sind aus der zwischenzeitlichen<br />
Entwicklung der beschriebenen Flächen erklärbar: Möglicherweise wird der von<br />
Nadel-Laub-Mischwald geprägte Raum von den im Tatenhauser Wald verbreitet<br />
242
vorkommenden Arten (Zwergfledermaus, Bartfledermaus Bechsteinfledermaus)<br />
heute (nach Aufgabe der Berieselung der Flächen mit Prozessabwasser der Fa.<br />
Storck) intensiver als Jagdhabitat genutzt als dies noch im Jahr 2003/2004 (vor<br />
Aufgabe dieser Nutzung) der Fall war.<br />
Dagegen ist der Paulinenweg als Flugweg nicht bedeutsam. Rückschlüsse auf<br />
eine bedeutsame Flugroute entlang des Paulinenwegs sind aus den aktuellen<br />
Ergebnissen nicht abzuleiten (mittlere Jagdaktivität, keine Bechsteinfledermäu-<br />
se nachgewiesen).<br />
Auch das LANUV kommt für das Waldgebiet zwischen Paulinenweg und Lai-<br />
bach-Unterführung zu der Einschätzung: „Seit Einstellung der Verrieselung<br />
(durch die Firma Storck) haben sich in den Wäldern strukturelle Veränderungen<br />
ergeben, die sich natürlich auch positiv auf die Fledermäuse auswirken können.<br />
Von FÖA wurde dieser Bereich in 2010 aus diesem Grunde kartiert. Hier wird<br />
eine ähnliche Einschätzung, wie beim BUND-Gutachten, erzielt: Die Einstufung<br />
aus 2004 ist zu revidieren, der Waldbereich besitzt eine höhere Bedeutung als<br />
damals eingeschätzt. Dies zieht jedoch keine Auswirkungen auf die Bewertung<br />
im Rahmen der Planung nach sich“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministeri-<br />
um für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />
24.11.2010, Seite 7).<br />
Bereich „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe“ (Bau-km 50+900-51+500<br />
und 0+000 - 1+000), S. 19 ff. + Anlage 1.3/2.4<br />
Zunächst fordern die Naturschutzverbände hier die Korrektur widersprüchlicher<br />
Angaben im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009 zum Vorkommen der<br />
Bechsteinfledermaus. Ferner fordern die Naturschutzverbände weitere Fleder-<br />
mausuntersuchungen zur Klärung der Bedeutung des Waldgebietes für die<br />
Bechsteinfledermaus, möglicher funktionsräumlicher Zusammenhänge zu den<br />
westlich vorhandenen Wochenstubenquartieren und räumlicher Wechselbezie-<br />
hungen über die L 782.<br />
Die Angaben des BUND ergeben keine neuen Erkenntnisse bezüglich der<br />
Bechsteinfledermaus. Die Bechsteinfledermaus wurde 2004 in diesem Teilraum<br />
(nach Überprüfung fraglicher Rufe durch hinzugezogene Experten) nicht festge-<br />
stellt. Insofern ist die Kartendarstellung im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag<br />
2009 (Deckblatt 1, Teil B, Unterlage 12.4.2.2, Blatt 1) in der Tat fehlerhaft (fal-<br />
sche Farbzuordnung) und wird hiermit korrigiert. Bei den Nachuntersuchungen<br />
in 2010 wurde eine (geringe) Jagdaktivität von Bechsteinfledermäusen festge-<br />
stellt und nur 1 Männchen per Netz gefangen (entspricht Erwartungswerten:<br />
243
verstreute Männchenvorkommen im Umfeld von Weibchenkolonien). Ein Hin-<br />
weis auf eine Bechsteinfledermaus-Kolonie in diesen Waldbereichen gibt es<br />
nicht.<br />
Hinsichtlich der fledermauskundlichen Bedeutung des Raumes für andere Fle-<br />
dermausarten bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede zu den BUND-<br />
Bewertungen dieses Teilraumes. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009<br />
(Teil B, Deckblatt I) wurde das Waldgebiet als hoch bedeutsames Fledermaus-<br />
habitat bewertet.<br />
Bezüglich der benannten Flugrouten muss unterschieden werden: Zum einen<br />
der Waldweg zum Wasserwerk (Nr. 1) und zum anderen die Wasserwerkstraße<br />
(Nr. 2).<br />
Zu Nr. 1 (Waldweg): Das Fledermausgutachten der Naturschutzverbände weist<br />
dem Waldweg in seinem südwest-nordöstlichen Verlauf eine sehr hohe Bedeu-<br />
tung als Flugstraße zu, weil die Aktivität sehr hoch war und die Bechsteinfle-<br />
dermaus diesen Weg auch nutzt. Der artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009<br />
(Teil B, Deckblatt I) bewertet den Waldweg zum Wasserwerk dagegen nicht als<br />
bedeutsam; die Untersuchungsergebnisse sprachen dagegen (2004: Transekt<br />
26; Beobachtung vor allem von pendelnden Individuen anderer Arten, insbe-<br />
sondere Fransenfledermäusen, ASB S. 16). Der Waldweg zum Wasserwerk<br />
wird von der geplanten Trasse der A 33 ca. bei Bau-km 51+220 gequert.<br />
Für diese Flugroute fordert der BUND weitere Schutzmaßnahmen wie z.B. Irri-<br />
tationsschutzwände und eine Mittelwand sowie eine Querungshilfe. Die Batcor-<br />
der-Untersuchungen des Vorhabenträgers aus dem Jahr 2010 ergaben in drei<br />
Nächten für diesen Flugweg nur geringe Aktivitäten, d.h. die Ergebnisse aus<br />
dem Jahr 2004 wurden tendenziell bestätigt. Eine besondere Bedeutung des<br />
Waldweges als Flugweg ist damit nicht abzuleiten.<br />
Zu Nr. 2 (Wasserwerkstraße): Die Darstellung in Anlage 1.3 des BUND-<br />
Gutachtens weist bezüglich der Wasserwerkstraße für den trassennahen Raum<br />
einmalige Beobachtungen einer Myotis-Art und des Kleinen Abendsegler nach,<br />
die keine andere Bewertung als die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 2009<br />
begründen. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat für den westlichen von<br />
der A 33 Trasse betroffenen Raum bei Bau-km 0+100 keine Flugroute, sondern<br />
nur diffus jagende und ungerichtete Durchflüge erkannt.<br />
Die hier jagenden Fledermäuse werden durch diesen Planfeststellungsbe-<br />
schluss durch 4 m hohen Schutzwänden /-zäunen gegenüber möglichen Kollisi-<br />
onsgefahren geschützt (s. auch Planfeststellungsunterlage 12.4.2.2). Querun-<br />
244
gen und bedeutsame Wechselbeziehungen über die L 782 sind weder von der<br />
Bechsteinfledermaus noch von anderen Arten zu erwarten. Insoweit ist die For-<br />
derung der Naturschutzverbände nach weitergehenden Untersuchungen zu-<br />
rückzuweisen.<br />
Als Teilaspekt dieses Bereiches beziehen sich die Naturschutzverbände auf die<br />
südliche Waldrandzone und gehen hier von einer sehr hohen Fledermausaktivi-<br />
tät aus.<br />
Auch hier führen die Angaben des BUND zu keiner Neubewertung zu dem ar-<br />
tenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Vorhabenträgers aus 2009 (Deckblatt 1,<br />
Teil B). Der südliche Waldrand des Waldgebietes Hachhofe wurde in 2004 nicht<br />
speziell untersucht, sondern mit dem „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachho-<br />
fe“ behandelt. Insoweit ist hier auf die obigen Ausführungen zu verweisen.<br />
Auch das LANUV kommt hier bei der Bewertung des BUND-Gutachtens zu der<br />
folgenden Einschätzung: „Diesen Schlussfolgerungen kann in Bezug auf die<br />
Bechsteinfledermaus nicht gefolgt werden. … Durch Netzfänge in diesem Be-<br />
reich wurden nur Bechsteinfledermaus-Männchen nachgewiesen. Dies ent-<br />
spricht der erwarteten Verteilung der Art im Raum, wonach die Männchen ver-<br />
streut im Umfeld von Weibchenkolonien zu finden sind. Bereits im artenschutz-<br />
rechtlichen Fachbeitrag wird das Waldgebiet als hoch bedeutsam (für Fleder-<br />
mäuse) bewertet. Dies wird durch das FÖA-Gutachten, in dem auch die<br />
Bechsteinfledermaus nachgewiesen wurde, noch einmal bestätigt. Das ist kon-<br />
form mit den Ergebnissen des BUND-Gutachtens. Insofern bieten die vorgefun-<br />
denen Ergebnisse keine neuen Erkenntnisse für die Planung“ (Stellungnahme<br />
gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seite 8).<br />
Straße „Im Hagen“, Bereich Bau-km 47+900 bis Bau-km 50+130, S. 22/23 + An-<br />
lage 2.5<br />
Die Naturschutzverbände fordern hier Untersuchungen zur Klärung der tatsäch-<br />
lichen Bedeutung der Straße „Im Hagen“ als Fledermausflugroute.<br />
Der BUND weist hier mit seiner Untersuchung für die Leitstruktur entlang der<br />
Straße „Im Hagen“ eine hohe Fledermausaktivität nach, welche in Bezug auf die<br />
Zwergfledermaus durch eigene Nachuntersuchung des Vorhabenträgers in<br />
245
2010 bestätigt wurde. Entlang der Straße „Im Hagen“ bildet eine Baumreihe ei-<br />
ne durchgehende potenzielle Leitstruktur für Fledermäuse, die von der geplan-<br />
ten Trasse gequert wird. Die Funktion der Baumreihe als Leitstruktur für Fle-<br />
dermäuse wurde durch die Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschafts-<br />
planung, im Sommer 2010 mittels Batcorder überprüft. Hierbei wurden Fleder-<br />
mausaktivitäten vor allem von Zwergfledermäusen registriert. Die höchste Akti-<br />
vität wurde an einem einzigen Abend am 07.08.2010 im Zeitraum der Auflösung<br />
der Wochenstube festgestellt.<br />
Die aufgrund dieser neuen Erkenntnisse mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
zusätzlich festgelegten Schutzmaßnahmen werden in Kapitel B 6.3.3.4 dieses<br />
Beschlusses erläutert.<br />
Auch das LANUV führt aus: „An der Straße „Im Hagen“ ermittelte der BUND-<br />
Gutachter mittels Horchbox eine sehr hohe Aktivität von Fledermäusen. Dieser<br />
Befund wird durch die Ergebnisse des Gutachtens vom Vorhabenträger aus<br />
2010 bestätigt. Die hier vorhandene Baumreihe bietet eine Leitstruktur für Fle-<br />
dermäuse, hier besteht die Gefahr einer Erhöhung des Kollisionsrisikos. Diese<br />
neue Erkenntnis wird im Rahmen der Planungen berücksichtigt. Auch an der<br />
Patthorster Straße kann ein erhöhtes Kollisionsrisiko nach derzeitigem Kennt-<br />
nisstand nicht ausgeschlossen werden (hohe Aktivität mittels Horchbox durch<br />
BUND-Gutachter ermittelt). Auch diese neue Erkenntnis wird im Rahmen der<br />
Planungen berücksichtigt“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Kli-<br />
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />
24.11.2010, Seiten 8 und 9).<br />
Als Gesamtfazit ist festzuhalten, dass über das Fledermausgutachten der Na-<br />
turschutzverbände keine entscheidenden Mängel bei Methodik und Umfang der<br />
artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme durch den Vorhabenträger aufge-<br />
zeigt werden können.<br />
Auch das zum Fledermausgutachten der Naturschutzverbände beteiligte Lan-<br />
desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LA-<br />
NUV) führt aus: „Hervorzuheben ist hierbei, dass die genannten Methoden (der<br />
Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung) in der Regel nur für eine Nacht (bzw. ei-<br />
nem Teil der Nacht) eingesetzt wurden (lediglich im Bereich Clever Bruch<br />
/Birkmanns Hof wurden zwei Nächte untersucht, am Paulinenweg drei Nächte).<br />
Das entspricht nicht gängigen Standards und schmälert die Aussagekraft der<br />
gewonnenen Erkenntnisse“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für<br />
246
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />
24.11.2010, Seite 2). Im Fazit kommt das LANUV zu dem Ergebnis: „Wesentlich<br />
neue Erkenntnisse steuert das BUND-Gutachten nicht bei. Dies vor allem, da<br />
methodisch mit einem Minimalansatz gearbeitet wurde. Die Ergebnisse des me-<br />
thodisch aufwändigeren FÖA-Gutachtens sind aus der Sicht der LANUV eine<br />
gute Grundlage für die abgeleiteten Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse.<br />
Ein Bedarf für weitere Kartierungen oder die grundsätzliche Überarbeitung der<br />
bislang geplanten Schutzmaßnahmen und Querungsbauwerke ist aus dem<br />
BUND-Gutachten nicht abzuleiten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium<br />
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />
24.11.2010, Seite 9). Diese fachliche Einschätzung der LANUV wird von der<br />
Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vollauf geteilt.<br />
Nach alledem ist die Bestandsaufnahme des Vorhabenträgers durch das Büro<br />
FÖA Landschaftsplanung zu den einzelnen Fledermausarten weder hinsichtlich<br />
ihrer Methodik noch in ihrem Umfang fachlich zu beanstanden.<br />
Bereits in der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren vor dem Bundes-<br />
verwaltungsgericht zum A 33-Abschnitt 6 hat das Büro FÖA Landschaftspla-<br />
nung (Gutachter Dr. Lüttmann) zur Frage seines methodischen Vorgehens dar-<br />
auf hingewiesen, dass es derzeit keinen allgemeingültigen Standard für sämtli-<br />
che Anlässe und Gegebenheiten gebe. Vielmehr sei eine von ihm selbst geleite-<br />
te Arbeitsgruppe im Rahmen eines Forschungsauftrags des Bundesministeri-<br />
ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) damit befasst, einen fach-<br />
lichen Konsens hierüber herbeizuführen. Diverse, teilweise lediglich als Entwurf<br />
vorliegende Papiere interessierter (Arbeits-)Gruppen könnten lediglich als Bei-<br />
träge auf diesem Wege angesehen werden. Nach den Ausführungen des Bun-<br />
desverwaltungsgerichts entspricht dies dem Kenntnisstand des Senats aus an-<br />
deren Planfeststellungsverfahren und ist ein Grund dafür, dass den Planfeststel-<br />
lungsbehörden hinsichtlich naturschutzfachlicher Fragestellungen die darge-<br />
stellte Einschätzungsprärogative zusteht (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009,<br />
9 A 64.07, juris Rn. 42).<br />
Auch im Weiteren ist hier auf das genannte Gerichtsverfahren vor dem Bundes-<br />
verwaltungsgericht zum A 33-Abschnitt 6 abzustellen, da für den hier planfest-<br />
gestellten A 33-Abschnitt 7.1 der Gutachter Dr. Lüttmann von FÖA bei der Fle-<br />
dermausuntersuchung dem Grunde nach denselben Methodenmix angewandt<br />
hat. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Wie der Gutachter<br />
Dr. L. in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Kritik der klägerischen<br />
247
Sachbeistände weiter erläutert hat, beruht sein Vorgehen im Streitfall auf einem<br />
"Methodenmix": Danach sind aufgrund mehrerer Ortsbesichtigungen, einer Höh-<br />
lenkartierung im 10-Meter-Wirkraum der Trasse (Baufeld) und unter Ausnutzung<br />
aller verfügbaren Fremddaten sowie allgemeiner Erkenntnisse zunächst die<br />
nach dem vermuteten Fledermauspotenzial näher zu betrachtenden Teile des<br />
Untersuchungsgebiets gemäß der Habitatstruktur einerseits und den Wirkungen<br />
des Vorhabens andererseits festgelegt worden; ein solches Vorgehen ist nicht<br />
zu beanstanden, weil Methodik und Umfang der erforderlichen Bestandsauf-<br />
nahme maßgeblich von der Ausstattung des Naturraums und den Habitatan-<br />
sprüchen der Arten abhängen“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A<br />
64.07, juris Rn. 43).<br />
6.3.2 Planungsrelevante Arten<br />
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum<br />
Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl.<br />
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />
schutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 <strong>–</strong> in der Fassung der 1. Änderung<br />
vom 15.09.2010, sind planungsrelevante Arten eine naturschutzfachlich be-<br />
gründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprü-<br />
fung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LA-<br />
NUV bestimmt die für Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> planungsrelevanten Arten nach ein-<br />
heitlichen naturschutzfachlichen Kriterien (vgl. Kiel, LÖBF-Mitteilungen 2005 (1):<br />
12-17). Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im<br />
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“ veröffent-<br />
licht (http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter:<br />
Downloads).<br />
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten hiernach für alle Arten des An-<br />
hangs IV FFH-RL sowie für alle europäischen Vogelarten. Insoweit kann sich<br />
die Artenschutzprüfung auf diese Arten beschränken. Wenn in Natura 2000-<br />
Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zugleich in Anhang II und IV der FFH-<br />
RL aufgeführt sind, ist neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine arten-<br />
schutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Dies gilt ebenso für europäische Vo-<br />
gelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL.<br />
248
Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44<br />
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt<br />
und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsre-<br />
gelung behandelt.<br />
In Anwendung dieser Kriterien ist in den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen<br />
des Vorhabenträgers die Auswahl der planungsrelevanten Arten fehlerfrei er-<br />
folgt.<br />
Die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse)<br />
Stand 14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Unterlage 12.4.1.1 der Plan-<br />
unterlagen, führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass hinsichtlich der<br />
europäischen Vogelarten nicht alle als planungsrelevant einzustufen sind. So ist<br />
die Mehrzahl der Vogelarten, wie z.B. Amsel, Blaumeise und Zaunkönig sowohl<br />
regional als auch landes- und bundesweit weit verbreitet und häufig und weisen<br />
innerhalb der biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s wie auch lokal<br />
einen günstigen Erhaltungszustand auf. Diese Einschätzung deckt sich mit der<br />
VV-Artenschutz, wonach bei den Allerweltsarten im Regelfall davon ausgegan-<br />
gen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ver-<br />
stoßen wird (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beein-<br />
trächtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unver-<br />
meidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungs-<br />
risiko).<br />
Die angeführte Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassen-<br />
bereich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne<br />
Fledermäuse) hat insoweit als planungsrelevant alle Arten des Anhangs IV der<br />
FFH-Richtlinie, alle streng geschützte Arten des BNatSchG, alle Vogelarten des<br />
Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, alle Vogelarten nach Art. 4(2) Vogelschutz-<br />
richtlinie und noch weitere europäische Vogelarten (Seite 20) als planungsrele-<br />
vant eingestuft. Im Ergebnis sind demnach fachlich nicht zu beanstanden die<br />
folgenden Arten als planungsrelevant eingestuft worden:<br />
- Baumfalke<br />
- Braunkehlchen<br />
- Eisvogel<br />
- Feldlerche<br />
249
- Feldsperling<br />
- Flussuferläufer<br />
- Gartenrotschwanz<br />
- Graureiher<br />
- Grünspecht<br />
- Habicht<br />
- Kiebitz<br />
- Kleinspecht<br />
- Knäkente<br />
- Kuckuck<br />
- Mäusebussard<br />
- Mehlschwalbe<br />
- Rauchschwalbe<br />
- Rebhuhn<br />
- Rotmilan<br />
- Schleiereule<br />
- Schwarzspecht<br />
- Sperber<br />
- Steinkauz<br />
- Steinschmätzer<br />
- Teichhuhn<br />
- Turmfalke<br />
- Uhu<br />
- Wachtel<br />
- Waldkauz<br />
- Waldohreule<br />
- Waldschnepfe<br />
- Wespenbussard<br />
- Kammmolch<br />
- Heldbock<br />
Von diesen Arten wiederum haben die Gutachter nachvollziehbar und hinrei-<br />
chend begründet aufgrund absehbar fehlender Konfliktträchtigkeit den Baumfal-<br />
ken, das Braunkehlchen, den Flussuferläufer, die Knäkente, den Graureiher, die<br />
Mehlschwalbe, die Rauchschwalbe, den Rotmilan, den Turmfalken, den<br />
Steinschmätzer, die Waldohreule und die Waldschnepfe nicht detailliert weiter<br />
untersucht. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 20 bis<br />
250
26 des genannten Gutachtens verwiesen. Nach alledem hat der Vorhabenträger<br />
bei den folgenden Arten eine vertiefende Untersuchung vorgenommen:<br />
- Eisvogel<br />
- Feldlerche<br />
- Feldsperling<br />
- Gartenrotschwanz<br />
- Grünspecht<br />
- Habicht<br />
- Kiebitz<br />
- Kleinspecht<br />
- Kuckuck<br />
- Mäusebussard<br />
- Rebhuhn<br />
- Schleiereule<br />
- Schwarzspecht<br />
- Sperber<br />
- Steinkauz<br />
- Teichhuhn<br />
- Uhu<br />
- Wachtel<br />
- Waldkauz<br />
- Wespenbussard<br />
- Kammmolch (da nur im Tatenhauser Wald, wurde die Art in der FFH-VP un-<br />
tersucht)<br />
- Heldbock (da nur im Tatenhauser Wald, wurde die Art in der FFH-VP unter-<br />
sucht)<br />
Die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand 10.12.2009, Büro FÖA<br />
Landschaftsplanung, hat im Planungsabschnitt 7.1 die folgenden 14 Fleder-<br />
mausarten nachgewiesen:<br />
- Zwergfledermaus<br />
- Mückenfledermaus<br />
- Rauhhautfledermaus<br />
- Wasserfledermaus<br />
- Große Bartfledermaus<br />
251
- Kleine Bartfledermaus<br />
- Fransenfledermaus<br />
- Großes Mausohr<br />
- Bechsteinfledermaus<br />
- Teichfledermaus<br />
- Großer Abendsegler<br />
- Kleiner Abendsegler<br />
- Breitflügelfledermaus<br />
- Braunes Langohr<br />
Da alle Fledermausarten zu den Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gehö-<br />
ren und somit gemäß § 10 BNatSchG streng geschützt sind, handelt es sich um<br />
auch planungsrelevante Arten, die vorliegend zu Recht einer genauen Untersu-<br />
chung unterzogen wurden.<br />
6.3.3 Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben verstößt nicht gegen die arten-<br />
schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG. Hinsichtlich der ein-<br />
zelnen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wie folgt.<br />
6.3.3.1 Tötungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />
Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders ge-<br />
schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand<br />
des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig<br />
auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen<br />
erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene<br />
Tierart signifikanten Weise erhöht (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08,<br />
juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 67;<br />
BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 219). Dabei sind Maß-<br />
nahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung<br />
einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbe-<br />
dingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit<br />
einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (BVerwG, Urteil vom<br />
12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 67). Nach den Hinweisen der<br />
252
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />
(LANA), StA „Arten- und Biotopschutz“ (Hinweise zu zentralen unbestimmten<br />
Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes), Oktober 2009, bedeutet in<br />
diesem Zusammenhang unvermeidbar, dass im Rahmen der Eingriffszulassung<br />
das Tötungsrisiko artgerecht durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen redu-<br />
ziert wurde.<br />
In Anwendung dieser Maßstäbe wird durch das Vorhaben der Verbotstatbe-<br />
stand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Hinsichtlich der Be-<br />
gründung wird auf die umgangreichen Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
6.3.3.2 Beschädigungs- und Zerstörungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3<br />
BNatSchG<br />
Durch das Vorhaben wird auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht verwirklicht.<br />
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es untersagt, Fortpflanzungs- oder Ruhe-<br />
stätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu ent-<br />
nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2<br />
BNatSchG gilt Entsprechendes auch für Entwicklungsformen.<br />
Nach § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG liegt bei nach § 15 BNatSchG zuläs-<br />
sigen Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit in Anhang IV Buchst. a der Ha-<br />
bitatrichtlinie aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind,<br />
ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr.<br />
3 BNatSchG) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträch-<br />
tigungen auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,<br />
soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflan-<br />
zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />
Nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können, soweit erforderlich, auch vorgezo-<br />
gene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Recht-<br />
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Lebensraum der ge-<br />
schützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten<br />
Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art ge-<br />
253
prägt sind. Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nah-<br />
rungsrevier einer Art (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn.<br />
68; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007, 9 B 19.06, juris Rn. 8). Auch poten-<br />
zielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zur Nutzung geeignete) Lebensstät-<br />
ten fallen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderli-<br />
chen Individuenbezug fehlt (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, ju-<br />
ris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 222). Ge-<br />
schützt ist vielmehr der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegens-<br />
tand, z.B. einzelne Nester oder Höhlenbäume, und zwar allein wegen dieser<br />
ihm zukommenden Funktion (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07,<br />
juris Rn. 68). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase ak-<br />
tueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz<br />
auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend ver-<br />
lassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu der-<br />
selben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren (BVerwG, Urteil<br />
vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 68).<br />
In Anwendung dieser Maßstäbe wird durch das Vorhaben das Beschädigungs-<br />
und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />
nicht erfüllt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die umgangreichen Ausfüh-<br />
rungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
6.3.3.3 Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG<br />
Ebenso wenig ist bei einer Zulassung des Vorhabens eine Verwirklichung des<br />
Störungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu befürchten.<br />
Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die wild lebenden Tiere der streng ge-<br />
schützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,<br />
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö-<br />
ren; dabei liegt nach der Definition des 2. Halbsatzes eine erhebliche Störung<br />
dann vor, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population ei-<br />
ner Art verschlechtert. Nach den Hinweisen der<br />
Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung<br />
(LANA), StA „Arten- und Biotopschutz“ (Hinweise zu zentralen unbestimmten<br />
Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes), Oktober 2009, ist dies der<br />
Fall, wenn so viele Individuen betroffen sind, dass sich die Störung auf die<br />
254
Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg<br />
der lokalen Population auswirkt.<br />
Der Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beein-<br />
trächtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und opti-<br />
schen Störwirkungen erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A<br />
20/08, juris Rn. 49; Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 90).<br />
In Anwendung dieser Maßstäbe wird durch das Vorhaben das Störungsverbot<br />
des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Hinsichtlich der Begründung wird<br />
auf die umgangreichen Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses<br />
verwiesen.<br />
6.3.3.4 Prüfung der Verbotstatbestände für die im Planungsgebiet vorkommenden pla-<br />
nungsrelevanten Arten<br />
Nach eingehender Überprüfung der beiden artenschutzrechtlichen Fachbeiträge<br />
(Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse)<br />
Stand 14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Unterlage 12.4.1.1 der Plan-<br />
unterlagen; Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbe-<br />
reich A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand 10.12.2009,<br />
Büro FÖA Landschaftsplanung, Unterlage 12.4.2.1 der Planunterlagen) folge<br />
ich der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers, dass bei keiner Art<br />
die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt werden. Im Einzelnen wie<br />
folgt:<br />
Baumpieper:<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses zu der Aktualisierung der ar-<br />
tenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme ausgeführt, liegt vom Baumpieper ein<br />
Nachweis mit Brutverdacht aus 2007 von einem nordexponierten Waldrand im<br />
Bereich Patthorst/Anschlussstelle Schnatweg vor. Ein weiterer Nachweis erfolg-<br />
te im Rahmen der Kartierungen 2010 im Bereich "Schäferkreuz" (nördlich der<br />
K 25), außerhalb des Untersuchungsgebietes von 2004 und außerhalb des<br />
Einwirkungsbereiches der Trasse (ca. 400 m Trassenabstand).<br />
Insoweit kann eine Beeinträchtigung des Baumpieper-Vorkommens im Bereich<br />
Schäferkreuz ausgeschlossen werden.<br />
255
In Bezug auf das Vorkommen im Waldrandbereich der Patthorst ist Folgendes<br />
auszuführen: Da die Art aufgrund ihres typischen Gesanges und Balzfluges im<br />
Rahmen von Brutvogelkartierungen nicht zu übersehen ist, ist von einer Neube-<br />
siedlung nach 2004 auszugehen. Auch wenn die Waldrandexposition in dem<br />
Nachweisbereich nicht optimal ist (bevorzugt werden besonnte Standorte), ist<br />
die in dem gesamten, sich westlich fortsetzende, lichte Waldrandsituation mit<br />
angrenzenden ausreichend nahrungsreichen Offenlandflächen als nutzbares<br />
Bruthabitat zu werten.<br />
Aufgrund dieser Bestandssituation stellt sich die Beeinträchtigung des Baum-<br />
piepers nach den nachvollziehbaren Angaben des Vorhabenträgers wie folgt<br />
dar: Durch die generelle Beschränkung der Baufeldfreimachung auf den Zeit-<br />
raum außerhalb der Brutzeit von Vogelarten werden direkte Verluste von Nes-<br />
tern mit Eiern oder nicht flüggen Jungvögeln vermieden. Dementsprechend<br />
greift das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht ein.<br />
Da der Baumpieper seine Nester jährlich neu baut, sind die Brutplatzverluste im<br />
Zusammenhang mit den bau-, anlagen- und betriebsbedingten Habitatverlusten<br />
und<strong>–</strong>Entwertungen zu bewerten. Diesbezüglich werden im Nachweisbereich<br />
2007 die relevanten Waldränder mit Umfeld beansprucht. Darüber hinaus ist<br />
das direkte Trassenumfeld durch Randeffekte nicht mehr oder nur einge-<br />
schränkt nutzbar. So stellt der Baumpieper nach der Einstufung von Garniel &<br />
Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie,<br />
April 2010, zwar eine Vogelart mit geringer Störempfindlichkeit dar, es sind aber<br />
trotzdem Effektdistanzen bis 200 m Trassenabstand zu berücksichtigen. Dabei<br />
besteht die Hauptentwertung im Trassennahbereich bis 100 m (Abnahme der<br />
Habitateignung um 80 %, anschließend bis 200 m um 30 %). Insgesamt kommt<br />
der Vorhabenträger zu Recht zu der Einschätzung, dass der gesamte verblei-<br />
bende Waldrandbereich bis in einem Trassenabstand von 200 m als nicht mehr<br />
oder nur noch eingeschränkt nutzbar eingestuft werden kann.<br />
Bei der Bewertung dieses Eingriffs ist die räumliche Situation zu berücksichti-<br />
gen. Wie bereits erläutert, setzt sich der beeinträchtigte Waldrandbereich west-<br />
lich der Trasse auf ca. 800 m in gleicher Ausprägung, Waldstruktur und mit ver-<br />
gleichbarem vorgelagertem Offenland fort. Selbst unter der Annahme, dass der<br />
Trassennahbereich bis in einem Trassenabstand von 200 m gemieden würde,<br />
stellt der verbleibende, unbeeinträchtigte Bereich sowohl von der Lage als auch<br />
der Struktur und Größe her ein geeignetes Ausweichhabitat im direkten räumli-<br />
chen Zusammenhang zum 2007 nachgewiesenen Lebensraum des Baumpie-<br />
pers dar. Damit wird das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs.<br />
1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
256
Im Hinblick auf sonstige Wirkfaktoren gehen die Gutachter des Vorhabenträgers<br />
auch zu Recht davon aus, dass das betriebsbedingte Kollisionsrisiko für den<br />
Baumpieper als gering einzustufen ist, da, neben der beschriebenen Meidung<br />
aufgrund der Lärmbelastung, Ränder von Verkehrswegen für die Art keine rele-<br />
vanten Teilhabitate darstellen. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos<br />
ist entsprechend nicht ableitbar. Entsprechend kann auch nicht das Tötungs-<br />
verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG einschlägig sein.<br />
Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bewertung ist zusammenfassend fest-<br />
zuhalten, dass aufgrund der planfestgestellten zeitlichen Vorgaben zur Baufeld-<br />
freimachung und der Existenz geeigneter Ausweichhabitate im räumlichen Zu-<br />
sammenhang sowie der fehlenden Signifikanz im Hinblick auf die Erhöhung des<br />
Kollisionsrisikos insgesamt die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG im Hin-<br />
blick auf den Baumpieper nicht eintreten.<br />
Eisvogel:<br />
Der Eisvogel ist eine in NRW und im Naturraum wie auch bundesweit nicht ge-<br />
fährdete Vogelart. Die Art, die als streng geschützt eingestuft wird, weist inner-<br />
halb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen<br />
günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2010).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Als Nahrungsgast am Laibach<br />
und im Bereich des Abgrabungsgewässers westlich der L 782, ein Einzelnach-<br />
weis am Casumer Bach, ein Brutnachweis 2002 am Sandforther See südlich<br />
Bokel, westlich des Untersuchungsgebietes (Biologische Station Güters-<br />
loh/Bielefeld, Schreiben an den Vorhabenträger vom 30.09.2003) und weitere<br />
Nachweise außerhalb dieses Planfeststellungsabschnitts im Bereich des Ab-<br />
grabungsgewässers am Schnatweg / Foddenbach (A 33-Abschnitt 6, DB II).<br />
Insgesamt konnten keine Brutvorkommen des Eisvogels im Untersuchungsge-<br />
biet festgestellt werden. Entsprechend sind Beeinträchtigungen von Brutplätzen<br />
durch Inanspruchnahme oder Störung durch das Bauvorhaben nicht zu erwar-<br />
ten, so dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />
Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt ist.<br />
Denkbar sind indes bau- und anlagenbedingte Störungen von Jagdhabitaten<br />
sowie Zerschneidungswirkungen. Bezogen auf die verschiedenen Bereiche mit<br />
Nachweisen des Eisvogels hat der Vorhabenträger die Vorkommen im Bereich<br />
des Tatenhauser Waldes (Laibach, Ruthebach mit Umfeld) im Rahmen der<br />
FFH-VP zum Vorhaben behandelt, da die Art Teil der Schutzziele des FFH-<br />
Gebietes "Tatenhauser Wald bei Halle" ist.<br />
257
Die Beeinträchtigungen des Eisvogels im Bereich des Tatenhauser Waldes stel-<br />
len sich danach wie folgt dar: Hinsichtlich bau- und anlagenbedingter Störungen<br />
von Jagdhabitaten ist insbesondere das vom Eisvogel regelmäßig genutzte Ab-<br />
grabungsgewässer westlich der L 782 aufgrund der Trassennähe relevant. Die-<br />
ses Gewässer, das zum Angeln genutzt wird, befindet sich aber derzeit bereits<br />
in einem Minimalabstand von ca. 100 m zur stark frequentierten Landesstraße<br />
im Osten. Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen also zu Recht davon aus,<br />
dass sich durch das Vorhaben diese Situation nicht grundsätzlich verändern<br />
wird, da die Autobahntrasse auf der jetzigen L 782 verläuft und die L 782 nach<br />
Osten verschoben wird. Überdies ist mit diesem Planfeststellungsbeschluss ei-<br />
ne 4 m hohe Immissionsschutzeinrichtung, die entlang des Abgrabungsgewäs-<br />
sers hin zum angrenzenden Laibach verläuft, festgelegt. Die Nutzbarkeit des<br />
Jagdhabitats wird entsprechend nicht eingeschränkt. Relevante Störungen wäh-<br />
rend der Bauzeit sind aufgrund des Trassenabstands mit dazwischen befindli-<br />
chen, abschirmenden Waldbereichen und vorgesehener Schutzmaßnahmen<br />
während der Bauzeit (s. Maßnahmen M 1.3 bis M 1.5 und Nebenbestimmung A<br />
7.4.10) nicht zu erwarten. Demzufolge greift das Störungsverbot des § 44 Abs.<br />
1 Nr. 2 BNatSchG oder das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.<br />
Aufgrund seiner niedrigen Flugweise über Land (höher als 1 m bis max. 25 m<br />
beim Überfliegen von Wäldern nach Glutz von Blotzheim 1985ff.) sind Kollisio-<br />
nen mit Kraftfahrzeugen beim Queren von Straßen aber nicht auszuschließen.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers verweisen hier auf Kneitz, G. & K. Oerter<br />
(1997): Minimierung der Zerschneidungseffekte durch Straßenbauten am Bei-<br />
spiel von Fließgewässerquerungen bzw. Brückenöffnungen, Forschung Stra-<br />
ßenbau und Straßenverkehrstechnik, und auf eigene Beobachtungen, wonach<br />
der Eisvogel dafür bekannt sei, auch enge Durchlässe zu unterfliegen. Zumin-<br />
dest für hohe und lichte Brücken kann damit hinreichend sicher angenommen<br />
werden, dass der Eisvogel diese unterfliegt, so dass das Tötungsverbot des §<br />
44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt wird.<br />
Ferner sind im Hinblick auf die Planung der A 33/7.1 insbesondere die aktuell<br />
zu erwartenden Funktionszusammenhänge im Bereich des Laibaches und in<br />
Bezug auf die potenziellen Jagdhabitate nördlich der Trasse relevant. Der<br />
Vorhabenträger hat aber vor dem Hintergrund der erläuterten Möglichkeiten der<br />
Trassenquerung in Nord-Süd-Richtung, des offensichtlichen Fehlens obligatori-<br />
scher Teilhabitate nördlich der Trasse und damit nur sporadischer Querungen<br />
nachvollziehbar dargelegt, dass relevante Zerschneidungseffekte hinsichtlich<br />
des Eisvogels im Bereich des Laibaches nicht zu erwarten sind. Ohnehin sind<br />
258
die Brückenbauwerke mit Deckblatt I aufgeweitet worden. Insoweit kann das<br />
Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />
Nr. 3 BNatSchG verneint werden.<br />
Hinsichtlich der übrigen Bereiche mit nachgewiesenen und potenziellen Vor-<br />
kommen sind Beeinträchtigungen durch Zerschneidungswirkungen im Bereich<br />
Casumer Bach, Neue Hessel und Loddenbach sowie betriebsbedingte Kollisi-<br />
onsgefährdung in diesen Bereichen anzuführen.<br />
In diesem Zusammenhang führt der Vorhabenträger die in den Planungen vor-<br />
gesehenen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Brücken-<br />
bauwerke im Bereich Casumer Bach, Neue Hessel und Loddenbach an.<br />
Insbesondere die Dimensionierung der Brücke über die Neue Hessel ist aller-<br />
dings bei den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 15.03.2010, Seite 8)<br />
auf Kritik gestoßen. Dieses Brückenbauwerk wurde zur Erhöhung der Durchläs-<br />
sigkeit auf 20 m aufgeweitet. Überdies ist eine zusätzliche Brückenöffnung im<br />
Mittelstreifen vorgesehen. Allerdings genügt das Bauwerk damit noch nicht den<br />
Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />
(FGSV), Ausgabe 2008. Nach den Empfehlungen der FGSV kann bei gewäs-<br />
serbegleitenden Vogelarten wie dem Eisvogel davon ausgegangen werden,<br />
dass ab 4 bis 5 m lichter Höhe die Bauwerke unterflogen werden (Seite 5). Die<br />
lichte Höhe beträgt hier aber nur 3 m. Damit entspricht das Bauwerk als rele-<br />
vanter Querungsbereich nicht den Empfehlungen der FGSV 2008. Die Gutach-<br />
ter des Vorhabenträgers (Landschaft und Siedlung) weisen aber zu Recht dar-<br />
auf hin, dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur Bauwerksdimensi-<br />
onierung vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Konsensbildung<br />
lediglich einen Orientierungswert (keinen Richtwert) darstellen, von dem in be-<br />
gründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des Merkblattes<br />
zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräu-<br />
men an Straßen (MAQ)). In diesem Zusammenhang stellen die Gutachter des<br />
Vorhabenträgers auf die starke Brückenaufweitung in Verbindung mit einer<br />
günstigen Exposition der Brückenöffnung in Richtung Süden ab und halten es<br />
insoweit für durchaus möglich, dass der Eisvogel das Brückenbauwerk über die<br />
Neue Hessel queren wird. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar, zumal<br />
die Gutachter des Vorhabenträgers auf z.B. KNEITZ (1997) verweisen, der un-<br />
terlegt durch eigene Beobachtungen zur Feststellung kommt, dass der Eisvogel<br />
dafür bekannt sei, auch enge Durchlässe zu unterfliegen.<br />
Aber selbst wenn der Eisvogel das Brückenbauwerk doch nicht annehmen soll-<br />
te, gehen die Gutachter des Vorhabenträgers zu Recht davon aus, dass hiermit<br />
keine Erhöhung des Kollisionsrisikos verbunden ist, da auf dem Brückenbau-<br />
259
werk 4 m hohe Schutzwände planfestgestellt sind, die einen hohen Überflug er-<br />
zwingen.<br />
Nach alledem sind sowohl ausreichende Querungsmöglichkeiten als auch die<br />
Reduzierung des Kollisionsrisikos gegeben. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist damit nicht erfüllt.<br />
Um dem Eisvogel während der Bauzeit mindestens zwei der drei identifizierten<br />
günstigen Flugkorridore entlang des Laibachs (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung,<br />
Teil A, Abb. 16) offenzuhalten, dürfen die Bauwerke 19 und 20 (Laibachquerun-<br />
gen 1 und 2) nicht zeitparallel errichtet werden. Sollte der Vorhabenträger hier-<br />
von abweichen wollen, hat er dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde und<br />
der Höheren Landschaftsbehörde anhand des Bauablaufplans, dem unabweis-<br />
bar zwingende Gründe nachvollziehbar zu entnehmen sein müssen, zu begrün-<br />
den. Darauf abgestimmte weitere Schutzmaßnahmen bleiben vorbehalten.<br />
Mit dieser Vorgabe wird sichergestellt, dass zwei von drei Flugrouten auch wäh-<br />
rend der Bauphase von den Tieren genutzt werden können.<br />
Insgesamt sind weitergehende Beeinträchtigungen nicht ableitbar, so dass die<br />
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten.<br />
Feldlerche:<br />
Die Feldlerche ist nach der Roten Liste NRW sowohl landesweit als auch im<br />
Naturraum gefährdet und wird auch für ganz Deutschland als gefährdet einge-<br />
stuft. Die Art weist innerhalb der atlantischen biogeographischen Region Nord-<br />
rhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand mit negativer Entwick-<br />
lungstendenz auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet auf Landwirtschaftsflächen im gesamten Ge-<br />
biet vor. Eine hohe Dichte ist im Bereich der "Kleinen Künsebecker Heide" (süd-<br />
lich Künsebeck) zu verzeichnen.<br />
Im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen der Vorkommen der Feldler-<br />
che durch das Vorhaben sind aufgrund der Nachweise 2004 nach den Ausfüh-<br />
rungen des Vorhabenträgers insbesondere Beeinträchtigungen durch Randef-<br />
fekte festzustellen. Bei Baubeginn während der Brutzeit der Art und kleinräumi-<br />
gen Verschiebungen der Revierzentren sind darüber hinaus auch direkte bau-<br />
bedingte Verluste einzelner Neststandorte nicht vollständig auszuschließen. In-<br />
soweit sind nach der Einschätzung des Vorhabenträgers Beeinträchtigungen<br />
von bis zu 6 Brutpaaren durch mögliche bau- und anlagebedingte Inanspruch-<br />
nahme von Brutplätzen und Abnahme der Habitateignung aufgrund bau-, anla-<br />
ge- und betriebsbedingter Randeffekte sowie Eingrünungsmaßnahmen der<br />
260
Trasse und Nebenanlagen nicht ausgeschlossen (Artenschutzfachbeitrag,<br />
14.12.2009, Büro Landschaft und Siedlung, Deckblatt I, Teil A, Seite 35). Dieser<br />
Einschätzung wird gefolgt.<br />
Insgesamt sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der durch das Bauvor-<br />
haben relevant betroffenen Feldlerchen-Vorkommen die folgenden spezifischen<br />
Maßnahmen erforderlich: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit, funkti-<br />
onserhaltende Maßnahmen (Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf<br />
Äckern im Bereich von Feldlerchenvorkommen: M/E 8.904, 8.905, 8.906, 8.907;<br />
ca. 1,3 ha). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und mit diesem Plan-<br />
feststellungsbeschluss festgelegt.<br />
Die Maßnahme M/A 8.904, die insbesondere artenschutzrechtliche Funktionen<br />
zur Stabilisierung eines Feldlerchenvorkommens in der Künsebecker Heide<br />
übernehmen soll, kann alternativ auch auf den Flurstücken 314/44 und 315/44<br />
in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck angelegt werden. Diese Flächen ste-<br />
hen im Eigentum der Stadt Halle. Das für die Maßnahme festgelegte Monito-<br />
ringprogramm bleibt im Falle einer Verlegung der Maßnahme inhaltlich und me-<br />
thodisch unverändert, der für das Monitoring abgegrenzte Untersuchungsraum<br />
ist mit der Höheren Landschaftsbehörde dann neu festzulegen.<br />
Soweit in den Maßnahmenblättern der M/A 8.904, 8.905, 8,906 und 8.907 die<br />
Möglichkeit erwähnt ist, die Maßnahmen auf jährlich alternierenden Standorten<br />
durchzuführen, wird dies ausdrücklich nicht zugelassen. Es mangelt insoweit an<br />
der Benennung konkreter Alternativflächen oder zumindest eines Untersu-<br />
chungsraumes. Die geänderte Festverortung der Maßnahmen M/A 8.904 (s.o.)<br />
und M/A 8.906 (vgl. Kapitel B 9.62) bleiben hiervon unberührt.<br />
Durch diese zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung und durch die Stabili-<br />
sierung der Vorkommen der Art im Raum durch die Anlage von Blühstreifen<br />
oder Blühflächen im Bereich von Ackerflächen abseits der Trasse vor Baube-<br />
ginn kann eine Beeinträchtigung vermieden werden.<br />
Insoweit treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG, insbesondere das<br />
Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Beschädigungs-<br />
und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG, nicht ein.<br />
Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />
besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />
des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />
fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />
tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />
sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />
261
wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />
5.08, juris Rn. 143).<br />
Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />
die Feldlerche festgelegten Maßnahme der Anlagen von Blühstreifen bestimmte<br />
Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risikomanage-<br />
ments für die Feldlerche ein umfassendes Monitoring festgelegt (s. Nebenbe-<br />
stimmung A 7.5.3). Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der Über-<br />
schrift „Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereu-<br />
le“ ausgeführt.<br />
Feldsperling:<br />
Der Feldsperling ist nach der Roten Liste NRW landesweit gefährdet und wird<br />
im Naturraum wie bundesweit als Vorwarnlistenart eingestuft. Die Art weist in-<br />
nerhalb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s ei-<br />
nen günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im gesamten Gebiet, besonders im Bereich von Höfen und Gär-<br />
ten mit Nistkästen/Höhlenbäumen vor.<br />
Durch das Vorhaben treten nach den nachvollziehbaren Ausführungen des<br />
Vorhabenträgers direkte bau- und anlagenbedingte Verluste von zwei Brutvor-<br />
kommen bei Künsebeck, an der K 30 und westlich der Pappelstraße auf. Bei<br />
Baubeginn während der Brutzeit der Art sind baubedingte Verluste von Gelegen<br />
oder nicht flüggen Jungvögeln nicht vollständig auszuschließen. Die Inan-<br />
spruchnahme betrifft sowohl die Neststandorte als auch das als Nahrungshabi-<br />
tat genutzte Umfeld. Beeinträchtigungen weiterer Brutvorkommen im gesamten<br />
Trassenverlauf können bei trassennahen Vorkommen ebenfalls nicht ausge-<br />
schlossen werden. Insgesamt treten also Beeinträchtigung von bis zu 10 Brut-<br />
paaren durch mögliche bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Brut-<br />
plätzen und Abnahme der Habitateignung aufgrund bau-, anlage- und betriebs-<br />
bedingter Randeffekte auf.<br />
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der durch das Bauvorhaben relevant<br />
betroffenen Feldsperling-Vorkommen sind die folgenden spezifischen Maßnah-<br />
men erforderlich: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit und funktionser-<br />
haltende Maßnahmen (Bereitstellung von Ausweichbrutplätzen im Bereich ge-<br />
eigneter Ausweichhabitate (M 24, 30 Ex.)). Diese Maßnahmen sind im LBP vor-<br />
gesehen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap.<br />
9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />
262
Damit kann nach den fachlich begründeten Ausführungen des Vorhabenträgers<br />
eine mögliche Beeinträchtigung von bis zu 10 Brutpaaren durch das Vorhaben<br />
durch die zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung und durch die Stabilisie-<br />
rung der Vorkommen der Art im Raum (Schaffung von Ausweichbrutplätzen im<br />
Bereich zu entwickelnder günstiger Habitate abseits der Trasse vor Baubeginn)<br />
vermieden werden. Insoweit treten Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG,<br />
insbesondere das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und<br />
das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44<br />
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nicht ein.<br />
Gartenrotschwanz:<br />
Der Gartenrotschwanz ist eine in NRW und im Naturraum wie auch bundesweit<br />
stark gefährdete Vogelart. Die Art weist innerhalb der atlantischen biogeogra-<br />
phischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhaltungszustand<br />
mit negativem Entwicklungstrend auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet in Obstwiesen und strukturreichen Gärten bei<br />
Casum und Holtfeld (südlich "Lüker" und südwestlich "Brune") vor. Ein weiteres<br />
Brutvorkommen befindet sich bei einem Hof nördlich vom Schnatweg (A 33-<br />
Abschnitt 6, DB II).<br />
Alle nachgewiesenen Brutvorkommen des Gartenrotschwanzes befinden sich in<br />
einem Abstand von mehr als ca. 200 m von der A 33-Trasse bzw. vom Ausbau-<br />
bereich des Schnatweges. Entsprechend sind weder bau- noch anlagenbedingt<br />
direkte Verluste von Niststandorten, Gelegen oder Jungvögeln zu erwarten, so<br />
dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Be-<br />
schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />
Nr. 3 BNatSchG nicht eingreifen.<br />
Bezogen auf die Verluste essenzieller Habitatbestandteile bleiben die relevan-<br />
ten Elemente im Bereich der Brutvorkommen und im nahen Umfeld nach den<br />
nachvollziehbaren Ausführungen des Vorhabenträgers erhalten, wobei primär<br />
die alten Baumbestände (Garten am Eschweg) sowie alte Obstwiesen/-weiden<br />
(bei Hof Lüker) als Brut- und Nahrungshabitate in einem teilweise extensiv ge-<br />
nutzten, insektenreichen Umfeld zu nennen sind. Verschlechterungen der Le-<br />
bensraumverhältnisse aufgrund der stattfindenden Flächenverluste sind insge-<br />
samt für das Vorkommen bei Hof Lüker im Raum Holtfeld sowie für das Vor-<br />
kommen am Eschweg nicht zu erwarten.<br />
Hinsichtlich bau- und betriebsbedingter Randeffekte wird der Gartenrotschwanz<br />
als Art mit geringer Lärmempfindlichkeit eingestuft, bei Zuordnung einer Effekt-<br />
263
distanz von 100 m (Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Insti-<br />
tut für Landschaftsökologie, April 2010). Aufgrund der Trassenabstände von<br />
mehr als 200 m sind bei beiden relevanten Vorkommen keine diesbezüglichen<br />
Beeinträchtigungen zu erwarten. Folglich greift das Störungsverbot des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ein.<br />
Hinsichtlich einer betriebsbedingten Kollisionsgefährdung muss das Risiko beim<br />
Gartenrotschwanz alleine aufgrund des Abstands vom Brutvorkommen sowie<br />
der 4 m hohen Schutzeinrichtungen beidseitig der Trasse im Raum Holtfeld als<br />
gering eingestuft werden. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />
BNatSchG ist damit nicht einschlägig.<br />
Nach alledem können artenschutzrelevante bau-, anlage- und betriebsbedingte<br />
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Damit treten die artenschutzrecht-<br />
lichen Verbotstatbestände nicht ein.<br />
Grünspecht:<br />
Der Grünspecht ist eine nach der Roten Liste NRW sowohl landesweit wie regi-<br />
onal nicht gefährdete Art, die auch bundesweit als nicht gefährdet gilt. Die Art,<br />
die als streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen bio-<br />
geographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszu-<br />
stand auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Als Nahrungsgast im Nordteil<br />
des Tatenhauser Waldes und in Feldgehölzen bei Holtfeld, ein Brutverdacht bei<br />
Hesseln und Nachweise aus 1999 bei Schloss Tatenhausen, südlich des Unter-<br />
suchungsgebietes (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld 1999).<br />
Vor dem Hintergrund, dass im Trassenbereich der A 33 und im Umfeld keine<br />
genutzten Brutplätze des Grünspechts nachgewiesen wurden, kommt der<br />
Vorhabenträger zu Recht zu dem Ergebnis, dass sich die möglichen Beein-<br />
trächtigungen der Art auf den bau- und anlagenbedingten Verlust und denkbare<br />
betriebsbedingte Entwertungen potenzieller Nahrungshabitate sowie mögliche<br />
Individuenverluste durch betriebsbedingte Kollisionen in den Vorkommensbe-<br />
reichen im Tatenhauser Wald und bei Holtfeld beschränken.<br />
Der Vorhabenträger führt hierzu aus, dass im Bereich des Tatenhauser Waldes<br />
die Trasse am Südrand eines Grünspechtreviers verläuft, dessen Kern sich of-<br />
fensichtlich in den Siedlungsrandbereichen von Halle befindet. Die Gutachter<br />
des Vorhabenträger kommen sodann zu Recht zu der Einschätzung, dass quali-<br />
tativ hochwertige Nahrungshabitate in Form von extensiven, ameisenreichen<br />
Grünlandflächen, in diesem Bereich durch die Trasse nicht beansprucht oder in<br />
264
vorkommensrelevantem Umfang entwertet werden. Diese Einschätzung wird<br />
auch von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> ge-<br />
teilt.<br />
Eine Entwertung potenzieller Nahrungshabitate vermag ich ebenfalls nicht zu<br />
erkennen, da die Gutachter des Vorhabenträgers für mich mit nachvollziehbarer<br />
Begründung dargelegt haben, dass es sich bei den potentiellen Nahrungshabi-<br />
taten um vorherrschend feuchte bis wechselnasse Standorte handelt, die für die<br />
Existenz von Ameisen, die die Hauptnahrung des Grünspechtes darstellen, un-<br />
günstig sind.<br />
Ferner ist anzuführen, dass in den relevanten Vorkommensbereichen der Art<br />
über 4 m hohe Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse, die mit die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden, das Kollisionsrisiko relevant<br />
minimiert und somit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />
vermieden wird. Da weitergehende Beeinträchtigungen nicht erkennbar sind,<br />
treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />
Habicht:<br />
Der Habicht ist eine in NRW flächig verbreitete Greifvogelart, die in NRW und im<br />
Naturraum als Vorwarnlistenart eingestuft ist. Die Art, die als streng geschützt<br />
eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographischen Region<br />
Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Horste im Bereich Tatenhauser<br />
Wald und im Waldbereich östlich Schloss Holtfeld und jagend auch westlich der<br />
Hesselteicher Straße (K 23).<br />
Da keine direkten Verluste nachgewiesener Horstplätze stattfinden, sind im vor-<br />
liegenden Fall vor allem denkbare Störungen von Brutvorkommen durch Bau<br />
und Betrieb der A 33 sowie Verluste von Jagdhabitaten und Kollisionsgefähr-<br />
dungen als potenzielle Beeinträchtigungsfaktoren zu betrachten.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers führen hier aber zu Recht an, dass beim<br />
Horststandort im Tatenhauser Wald aufgrund des Trassenabstands relevante<br />
Störungen des Brutvorkommens sowohl während der Bauzeit als auch durch<br />
den Betrieb auszuschließen sind.<br />
Auch die Einschätzung des Vorhabenträgers, die Verluste von maßgeblichen<br />
sei vor dem Hintergrund der großflächig verbleibenden, zusammenhängenden<br />
geeigneten Jagdhabitate südlich der Trasse als nicht relevant einzustufen, kann<br />
überzeugen.<br />
265
Ferner wird in den relevanten Vorkommensbereichen der Art durch die plan-<br />
festgestellte 4 m hohen Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse das<br />
Kollisionsrisiko relevant minimiert, so das das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt wird. Da weitergehende Beeinträchtigungen<br />
nicht ableitbar sind, greifen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht<br />
ein.<br />
Kiebitz:<br />
Der Kiebitz ist eine in NRW und im Naturraum gefährdete Art, die in der Roten<br />
Liste Deutschland sogar als stark gefährdet eingestuft wird. Die Art, die als<br />
streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />
schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf<br />
(LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet nach den Feststellungen des Vorhabenträger<br />
wie folgt vor: Je ein Brutpaar zwischen Patthorster Straße und K 30, am Künse-<br />
becker Bach, westlich vom Stockkämper Weg, im Bereich Clever Bruch nördlich<br />
der Bahnlinie, im Bereich Illenbruch sowie östlich der Hesselteicher Straße<br />
(K 23). Im Raum Casum/Holtfeld hat offensichtlich eine Verlagerung des Brut-<br />
platzes östlich der Hesselteicher Straße, der bis 2004 regelmäßig genutzt wur-<br />
de, weiter nach Osten hin stattgefunden.<br />
Vor dem Hintergrund der geringen Bedeutung der Ansammlung durchziehender<br />
Kiebitze sind nach den fachlich begründeten Ausführungen des Vorhabenträ-<br />
gers Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben lediglich für die Brutvorkom-<br />
men denkbar. Diesbezüglich relevant sind bau- oder anlagenbedingte Verluste<br />
von Brutstandorten, baubedingte Störungen von Brutvorkommen sowie be-<br />
triebsbedingte Störungen. Im Ergebnis sind also Beeinträchtigung von 3-4 Brut-<br />
paaren durch bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen und<br />
Abnahme der Habitateignung aufgrund bau-, anlage- und betriebsbedingter<br />
Randeffekte anzuführen.<br />
Insgesamt sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der durch das Bauvor-<br />
haben relevant betroffenen Kiebitz-Vorkommen daher die folgenden spezifi-<br />
schen Maßnahmen festgelegt: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit,<br />
Schutz randlicher Brutvorkommen während der Bauzeit und funktionserhaltende<br />
Maßnahmen (Entwicklung von Ausweichhabitaten in Form von Extensivgrün-<br />
land mit Blänken (M/E 9.906 und 11.903, M/A 9.306 und 11.707, M/A 9.703,<br />
und M/E 11.702; ca. 14,0 ha)). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und<br />
266
mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Arten-<br />
schutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />
In Bezug auf das Brutvorkommen des Kiebitzes bei Bau-km 48+200 (Künse-<br />
beck) fordern die Naturschutzverbände weitergehende Maßnahmen (Stellung-<br />
nahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu Deck-<br />
blatt, Seite 96 und 97).<br />
Die geforderten Maßnahmen im Umfeld des beeinträchtigten Brutvorkommens<br />
sind jedoch nicht möglich, da sie innerhalb der Beeinträchtigungszone der A 33<br />
liegen würden. Deshalb hat der Vorhabenträger zu Recht auf eine weiter ab-<br />
seits gelegene, gut geeignete Fläche zurückgegriffen, die gleichzeitig eine Vor-<br />
schlagsfläche der Naturschutzverbände ist.<br />
Im Weiteren thematisieren die Naturschutzverbände das Brutvorkommen östlich<br />
der Hesselteicher Straße, K 23, Casum, und bezweifeln, dass die Maßnahmen<br />
M/A 9.703 und 11.702 einen funktionalen Ausgleich darstellen können (Stel-<br />
lungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu<br />
Deckblatt I, Seite 97).<br />
Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Dem beeinträchtigten Brutvorkommen<br />
ist die Maßnahmenfläche im Clever Bruch zugeordnet, nicht die Maßnahme im<br />
Illenbruch. Dies geht aus den Erläuterungen im Artenschutzbeitrag 2009 des<br />
Vorhabenträgers hervor (S. 86). Der funktionale Zusammenhang ist vor dem<br />
Hintergrund besonders gegeben, da nach neuen Daten der Biologischen Stati-<br />
on GT/BI offensichtlich eine Verlagerung des Brutvorkommens nach Osten hin,<br />
d.h. in Richtung der Maßnahmenfläche stattgefunden hat (Nachweise 2008 und<br />
2009 nicht mehr östlich der K 23 sondern bei Bau-km 5+500 im Bereich Holt-<br />
feld).<br />
Im Ergebnis ist abschließend anzuführen, dass durch die zeitlichen Vorgaben<br />
zur Baufeldfreimachung direkte Brutplatzverluste vermeiden werden. Insoweit<br />
werden das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG bzw. das Be-<br />
schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />
Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt. Darüber hinaus ist die Entwicklung von günstigen<br />
Ausweichhabitaten abseits der A 33-Trasse in Form von Extensivgrünland mit<br />
Blänken anzuführen, so dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ins-<br />
gesamt nicht eintreten.<br />
Kleinspecht:<br />
Der Kleinspecht ist eine in NRW gefährdete und im Naturraum ungefährdete<br />
Art, die bundesweit auf der Vorwarnliste steht. Die Art weist innerhalb der atlan-<br />
267
tischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Er-<br />
haltungszustand auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet in Waldbereichen, vor allem Pappel- und Au-<br />
enwälder im Tatenhauser Wald und östlich der L 782 vor.<br />
Da der Kleinspecht im Bereich des FFH-Gebietes "Tatenhauser Wald bei Halle"<br />
als charakteristische Art eines FFH-Lebensraumtyps benannt ist, hat der<br />
Vorhabenträger die Beeinträchtigungen der Vorkommen im Tatenhauser Wald<br />
westlich der L 782 im Rahmen der FFH-VP 2009 zum Vorhaben behandelt<br />
(Landschaft und Siedlung). Die Beeinträchtigungen des Kleinspechtes im Ta-<br />
tenhauser Wald können dabei folgendermaßen beschrieben werden: Vom<br />
Kleinspecht befindet sich ein trassennahes Revier im Bereich eines Pappelwal-<br />
des und angrenzenden Erlen-Eschenwaldes am Laibach direkt südlich der<br />
Trasse (Minimalabstand < 100 m). Die von der Art zur Anlage von Bruthöhlen<br />
genutzten Pappelbestände selber werden nicht beansprucht. Gleichzeitig bleibt<br />
der funktionale Zusammenhang zu den Habitaten im FFH-Gebiet im Süden (Er-<br />
len-Eschenwälder und weitere Pappelwälder) sowie weiteren Brutvorkommen<br />
im FFH-Gebiet gemäß den Kartierungen von 1999 (Biologische Station Biele-<br />
feld/Gütersloh 1999) erhalten. Entsprechende Habitate des Kleinspechts (Au-<br />
wälder) nördlich der Trasse kommen innerhalb des FFH-Gebietes nicht vor.<br />
Störungen des Vorkommens am Laibach können nach den Feststellungen des<br />
Vorhabenträgers während der Bauzeit nicht vollständig ausgeschlossen wer-<br />
den. Allerdings müssen diese durch die vorgesehene sichtdichte Abzäunung<br />
des Baubereiches und die Beschränkung des Baufeldes auf den Trassenbe-<br />
reich (M 1.3, M 1.4) als weitgehend minimiert eingestuft werden. Damit kann<br />
das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht als erfüllt angesehen<br />
werden.<br />
Im Hinblick auf grundsätzliche Randeffekte werden in Bezug auf den Klein-<br />
specht von Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für<br />
Landschaftsökologie, April 2010, Effektdistanzen, d.h. Abstände von der Tras-<br />
se, bis zu denen eine maximale Wirkung einer Straße als Summe von Randef-<br />
fekten zu erwarten ist, von 200 m genannt. Entsprechend der zu erwartenden<br />
Verkehrsbelastung ist von einer Abnahme der Habitateignung bis 100 m von<br />
80%, von 100 m bis 200 m von 30% auszugehen. Dabei bezieht sich die Ein-<br />
schränkung der Nutzbarkeit beim Kleinspecht als Art mit schwacher Lärmemp-<br />
findlichkeit lediglich auf die Funktion als Bruthabitat. Unter Berücksichtigung<br />
dieser Bewertungsgrundlage ist ein Verlust des Brutvorkommens in diesem Be-<br />
reich nicht auszuschließen. Der Vorhabenträger kann aber nachvollziehbar dar-<br />
legen, dass unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Kleinspecht seine<br />
268
Bruthöhlen regelmäßig neu anlegt, entlang der A 33-Trasse und der L 782<br />
durchgängig 4 m hohe Immissionsschutzeinrichtungen vorgesehen sind und<br />
großflächige Vorkommen von Wäldern mit zur Anlage von Höhlen durch den<br />
Kleinspecht gut geeigneten Bäume auch in größeren Trassenabständen vor-<br />
handen sind, der Beeinträchtigungsgrad im Hinblick auf das Kleinspecht-<br />
Vorkommen im Gebiet aufgrund der Störungen als gering zu werten ist.<br />
Die Naturschutzverbände hingegen sehen aufgrund der Beeinträchtigung durch<br />
Lärm in Bezug auf den Kleinspecht (und die Hohltaube) eine Erheblichkeit der<br />
Beeinträchtigungen. Begründet wird dies damit, dass es aufgrund der Lage im<br />
Verhältnis zur Trasse nach Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kie-<br />
ler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, zu einer relativen Abnahme der<br />
Habitateignung komme und schon daraus eine Erheblichkeit der Beeinträchti-<br />
gung abzuleiten sei (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände<br />
vom 15.03.2010 zu Deckblatt I, Seite 46).<br />
Diese aus meiner Sicht pauschale Ableitung ist fachlich nicht haltbar. Grund-<br />
sätzlich ist nicht jede Beeinträchtigung einer charakteristischen Art eines FFH-<br />
Lebensraumtyps zwangsläufig auch als erheblich in Bezug auf die Art und den<br />
Lebensraumtyp zu werten.<br />
Hinsichtlich der Ausführungen in der genannten Stellungnahme der Natur-<br />
schutzverbände betreffend den Pappelbestand am Laibach ist anzumerken,<br />
dass in Bezug auf den Kleinspecht in der FFH-VP des Vorhabenträgers auf die<br />
gemäß SOMAKO zu entfernenden Pappeln hingewiesen wurde. Dies ist aber<br />
für die Planfeststellungsbehörde kein ausschlaggebendes Kriterium für die Fest-<br />
stellung einer fehlenden Erheblichkeit (vgl. auch Kapitel B 6.4 dieses Beschlus-<br />
ses). Relevant waren vielmehr die artspezifischen Verhaltensweisen und Raum-<br />
nutzungen (regelmäßige Neuanlage von Höhlen, Ausweichmöglichkeiten ab-<br />
seits der Trasse) sowie vorgesehene Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />
(Trassenabschirmung durch Lärmschutzeinrichtungen). Ob die Pappeln zu-<br />
nächst erhalten bleiben oder nicht, ist für die Gesamtbewertung der fehlenden<br />
Erheblichkeit nicht ausschlaggebend (vgl. FFH-VP 2009, Teil A, Deckblatt I, S.<br />
58 f.). Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf Kapitel B 6.4 (FFH-<br />
Gebietsschutz) dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Das nachgewiesene Revierzentrum des Kleinspechts östlich der L 782 befindet<br />
sich in einem Abstand von ca. 100 m von der A 33-Trasse. Brutvorkommen des<br />
Kleinspechtes im direkten Trassenbereich konnten nicht festgestellt werden.<br />
Potenzielle Brutplätze befinden sich aber in den hier anlagen- und baubedingt<br />
beanspruchten Waldbereichen mit Weichholzbeständen. Da die Art regelmäßig<br />
269
neue Bruthöhlen anlegt, können in diesen Trassenabschnitten Verluste besetz-<br />
ter Nisthöhlen dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die dort vorhandenen<br />
Gehölzbestände während der Brutzeit der Art beansprucht werden.<br />
Anlagebedingte Verluste von Nahrungshabitaten im Umfeld nachgewiesener<br />
Brutvorkommen betreffen die Waldbereiche östlich der L 782, im Umfeld des<br />
Nachweisbereiches, wobei großflächig gut geeignete Waldbereiche abseits der<br />
Trasse verbleiben. Weitergehende baubedingte Verluste sind nicht zu erwarten,<br />
da im LBP und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt Bestands-<br />
schutz während der Bauzeit vorgesehen ist. Die Verluste nutzbarer, gut geeig-<br />
neter Laubwälder mit Weichholzarten (Birken- und Eichen-Birkenwälder) im Be-<br />
reich des nachgewiesenen Vorkommens umfassen ca. 0,55 ha (0,3 ha Verlust +<br />
0,25 ha westlich der Trasse abgetrennt). Auwälder sind nicht betroffen. Zu be-<br />
rücksichtigen ist, dass sich die Verluste auf die westlichen Randbereiche des<br />
Brutreviers beschränken.<br />
Der Vorhabenträger geht aber zu Recht davon aus, dass Störungen der Brut-<br />
vorkommen während der Bauzeit grundsätzlich nicht vollständig ausgeschlos-<br />
sen werden können, da sich das nachgewiesene Vorkommen im direkten Tras-<br />
senumfeld mit geeigneten Waldbereichen befindet.<br />
Zur Vermeidung der möglichen Inanspruchnahme von Gelegen oder Nestlingen<br />
bei Fällung von Höhlenbäumen während der Brutzeit sind im Querungsbereich<br />
der Trasse mit den Wäldern östlich der L 782 die folgenden zusätzlichen Maß-<br />
nahmen erforderlich: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit und 4m hohe<br />
Kollisions- und Lärmschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse im Vorkom-<br />
mensbereich. Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und mit diesem<br />
Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtli-<br />
chen Fachbeitrages 2009).<br />
Im Ergebnis werden damit aufgrund der planfestgestellten zeitlichen Vorgaben<br />
zur Baufeldfreimachung (s. Nebenbestimmung A 7.5.2) baubedingte Beein-<br />
trächtigungen genutzter Brutstandorte bzw. Gelege/Jungvögel vermieden, so<br />
dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG bzw. das Be-<br />
schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />
Nr. 3 BNatSchG nicht eintreten. Weitere erhebliche Beeinträchtigungen dieser<br />
Arten sind nicht ableitbar. Insoweit können die Verbotstatbestände des § 44<br />
BNatSchG für diese Art nicht eintreten.<br />
Kuckuck:<br />
Der Kuckuck ist eine in NRW und regional gefährdete Brutvogelart, die bun-<br />
270
desweit auf der Vorwarnliste geführt wird. Die Art weist innerhalb der atlanti-<br />
schen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhal-<br />
tungszustand mit negativem Entwicklungstrend auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet im Waldbereich östlich der L 782 vor.<br />
Beeinträchtigungen des Kuckuck-Vorkommens durch das Vorhaben sind nach<br />
den Ausführungen des Vorhabenträgers grundsätzlich in Form von baubeding-<br />
ten Eier- und Nestlingsverlusten, Reduzierung der Wirtsvogelarten durch Habi-<br />
tatverluste und Entwertungen sowie Störung der interspezifischen Kommunika-<br />
tion und der akustischen Wahrnehmung der Wirtsvogelarten durch lärmbedingte<br />
Gesangsmaskierung denkbar. Darüber hinaus sind die Kollisionsrisiken zu be-<br />
rücksichtigen.<br />
Baubedingte Verluste von Nestern mit Kuckuckseiern oder Nestlingen sind ent-<br />
sprechend den Ausführungen des Vorhabenträgers dann nicht auszuschließen,<br />
wenn der Baubeginn im Umfeld des Nachweisbereiches der Art, d.h. in dem<br />
Gehölz-Offenlandkomplex östlich der L 782 sich mit der Reproduktionszeit des<br />
Kuckucks überschneidet.<br />
Insgesamt sind deshalb zur Vermeidung der möglichen Inanspruchnahme von<br />
Eiern oder Nestlingen des Kuckucks bei Baubeginn während der Brutzeit im<br />
Querungsbereich der Trasse mit dem Wald-Offenlandkomplex östlich der L 782<br />
die folgenden zusätzlichen Maßnahmen erforderlich: Baufeldfreimachung au-<br />
ßerhalb der Brutzeit und 4 m hohe Kollisions- und Lärmschutzeinrichtungen<br />
beidseitig der Trasse im Vorkommensbereich. Diese Maßnahmen sind im LBP<br />
vorgesehen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch<br />
Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />
Aufgrund der zeitlichen Vorgaben in diesem Planfeststellungsbeschluss zur<br />
Baufeldfreimachung (s. Nebenbestimmung A 7.5.2) können also baubedingte<br />
Beeinträchtigungen genutzter Brutstandorte bzw. Gelege/Jungvögel vermieden<br />
werden. Damit wird das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />
bzw. das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §<br />
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht verwirklicht. Weitere erhebliche Beeinträchti-<br />
gungen des Kuckucks sind nicht erkennbar, mithin werden die Verbotstatbe-<br />
stände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht erfüllt.<br />
Mäusebussard:<br />
Der Mäusebussard ist eine sowohl bundesweit wie regional und lokal häufige<br />
und nicht gefährdete Greifvogelart. Die Art, die als streng geschützt eingestuft<br />
wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<br />
271
<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2009).<br />
Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Vorhabenträgers von De-<br />
zember 2009 kommt die Art im Planungsgebiet wie folgt vor: Zur Nahrungssu-<br />
che in weiten Teilen des Gebietes; Horstnachweis beim Umspannwerk Hesseln,<br />
westlich der L 782 und östlich der L 782 (östlich der Freileitung; Biologische<br />
Station Bielefeld/Gütersloh 1999); Brutverdacht im Waldbereich östlich Schloss<br />
Holtfeld (Jungvögel); ein weiteres Brutvorkommen wird im Bereich des Wald-<br />
komplexes Patthorst (außerhalb des Trassenbereiches mit Umfeld) vermutet.<br />
Wie aber bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ergab die<br />
Aktualisierung dieser Daten in 2010 noch folgendes Ergebnis: Neuere trassen-<br />
nahe Brutnachweise liegen nach der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld<br />
im Tatenhauser Wald und dem Raum Künsebeck vor. Im Bereich des Taten-<br />
hauser Waldes erfolgte 2006 der Nachweis einer Brut am Rand des Betriebsge-<br />
ländes der Firma Storck, nördlich der A 33-Trasse, die aber erfolglos abgebro-<br />
chen wurde. Im Raum Künsebeck wurde 2007 eine Brut in einem Gehölzstrei-<br />
fen am Künsebecker Bach südlich der A 33-Trasse festgestellt.<br />
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers<br />
stellt das Brutvorkommen im Nahbereich der Fa. Storck kein dauerhaftes Brut-<br />
vorkommen dar. Dies verdeutliche schon der dortige Brutabbruch. Ob es sich<br />
bei dem 2007 festgestellten Brutvorkommen am Künsebecker Bach um einen<br />
mehrfach genutzten Brutplatz handelt, konnte nicht festgestellt werden. Diesbe-<br />
züglich ist aber festzuhalten, dass sich der Brutplatz ca. 160 m von der A 33-<br />
Trasse entfernt befindet und eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inan-<br />
spruchnahme nicht stattfindet. Der Vorhabenträger geht aber zu Recht davon<br />
aus, dass Störungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, da<br />
sich der Brutplatz innerhalb der artspezifischen Fluchtdistanz, die mit 200 m an-<br />
gegeben wird (Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für<br />
Landschaftsökologie, April 2010), befindet.<br />
Entsprechend der jeweiligen Trassenabstände der Horste finden weder direkte<br />
bau- oder anlagenbedingte Verluste von Brutstandorten noch bedeutsame Stö-<br />
rungen von Bruten während der Bauzeit statt. Auch die von Garniel & Mierwald,<br />
Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010,<br />
für den Mäusebussard hinsichtlich der Randeffekte einzuhaltenden Fluchtab-<br />
stände von 200 m werden bei allen Brutvorkommen eingehalten.<br />
Auch die Annahme der Gutachter des Vorhabenträgers, dass der anlagenbe-<br />
dingte Verlust von Jagdhabitaten, vor allem in Form von Landwirtschaftsflächen,<br />
vor dem Hintergrund der angrenzend großflächig verfügbaren gleichwertigen<br />
Flächen und der Gesamtjagdgebietsgröße der Art als nicht relevant einzustufen<br />
272
ist, wird von der Höhere Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>,<br />
deren Votum ich folge, geteilt.<br />
Im Ergebnis kann damit als potenzieller Konflikt, sofern ein dauerhaftes Brut-<br />
vorkommen unterstellt wird, die Störung im Bereich des Vorkommens am Kün-<br />
sebecker Bach qualifiziert werden. Diese Störung ist wie folgt zu werten: Ein<br />
Ausweichen auf Gehölzbestände abseits der Trasse ist grundsätzlich möglich,<br />
da sich abseits des Störeinflusses der Trasse, selbst innerhalb des Gehölzbe-<br />
standes am Künsebecker Baches, geeignete Standorte für einen Horst befinden<br />
und die Art auch regelmäßig neue Niststandorte anlegt und nutzt (vgl. z.B. den<br />
Brutplatz bei der Fa. Storck). Der Vorhabenträger kann insoweit fachlich zu<br />
Recht die Annahme vertreten, dass die Störung absehbar nicht zu einer Ver-<br />
schlechterung des Erhaltungszustandes des lokalen Vorkommens des Mäuse-<br />
bussards führen wird, der im Gesamtraum weit verbreitet und häufig ist. Das<br />
Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG greift folglich nicht ein.<br />
Insgesamt ist festzuhalten, dass es auch in Bezug auf ein mögliches dauerhaf-<br />
tes Brutvorkommen des Mäusebussards am Künsebecker Bach absehbar nicht<br />
zu erheblichen Störungen kommen wird, so dass insgesamt die Verbotstatbe-<br />
stände des § 44 BNatSchG nicht eintreten.<br />
Mittelspecht:<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ausgeführt, wurde der Mittel-<br />
specht im Rahmen der Brutvogelkartierung 2004 innerhalb des Untersuchungs-<br />
gebietes Avifauna, trotz hoher Kartierintensität unter Einsatz einer Klangattrap-<br />
pe, nicht nachgewiesen. Auch die 1999 von der Biologischen Station Güters-<br />
loh/Bielefeld durchgeführte Brutvogelkartierung im Naturschutzgebiet Taten-<br />
hauser Wald erbrachte keinen Nachweis. Der konkrete Nachweis eines Brut-<br />
vorkommens erfolgte durch die AG Biotopkartierung 2008 in einem Buchen-<br />
Eichenwald am Paulinenweg, nördlich Schloss Tatenhausen. Dieser Nachweis<br />
wurde 2009 an derselben Stelle durch die Biologische Station Güters-<br />
loh/Bielefeld bestätigt.<br />
Im Rahmen der systematischen Kartierung des Mittelspechtes im Rahmen der<br />
Aktualisierung der Bestandserfassung in 2010 im Gesamtwaldkomplex des Ta-<br />
tenhauser Waldes und der Waldflächen östlich der L 782 wurden neben dem<br />
bereits 2008 und 2009 nachgewiesenen Vorkommen sechs weitere Brutpaare<br />
festgestellt. Sämtliche Vorkommen konzentrieren sich auf den Südteil des Ta-<br />
tenhauser Waldes, im Süden bis zur L 931 (Versmolder Straße) und im Nord-<br />
westen bis Stockkämpen. Innerhalb des trassennahen Bereiches sowie des ge-<br />
273
samten Untersuchungsgebietes Avifauna von 2004 erfolgten auch 2010 keine<br />
Nachweise.<br />
Insgesamt bestätigen die ergänzenden Kartierungen zum Vorkommen des Mit-<br />
telspechtes im Frühjahr 2010 das Vorkommen der Art, belegen aber gleichzeitig<br />
den Vorkommensschwerpunkt im Südteil des Tatenhauser Waldes mit insge-<br />
samt 7 Paaren. Innerhalb des trassennahen Bereiches, der gleichzeitig den<br />
Einwirkungsbereich darstellt und der den im begleitenden Arbeitskreis abge-<br />
stimmten Untersuchungsraum Avifauna darstellt, wurden keine Brutvorkommen<br />
nachgewiesen. Dies korreliert mit den Ergebnissen der Kartierung 2004, bei der<br />
trotz gezielter und hoher Kartierintensität mit Einsatz von Klangattrappen keine<br />
Mittelspechte festgestellt werden konnten.<br />
Unter der Voraussetzung, dass die von der AG Biotopkartierung 2008 durchge-<br />
führten Brutvogelbestandsaufnahmen fachlich korrekt durchgeführt wurden,<br />
würden die Ergebnisse bedeuten, dass sich der Bestand des Mittelspechtes im<br />
Gebiet in den letzten beiden Jahren vervielfacht hat. Der Vorhabenträger kommt<br />
in diesem Zusammenhang zu der richtigen Einschätzung, dass unabhängig da-<br />
von, ob dies zutreffend ist oder nicht, sich sämtliche Revierzentren in einem Ab-<br />
stand von mehr als 600 m von der A 33-Trasse befinden. Essenzielle (Teil-<br />
)Habitate werden entsprechend weder bau- oder anlagenbedingt beansprucht<br />
noch finden bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Zerschneidungseffekte inner-<br />
halb der Einzelreviere oder zwischen Vorkommen statt. Insoweit kann die Aus-<br />
sage getroffen werden, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des §<br />
44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht verwirklicht wird.<br />
Bau- und betriebsbedingte Randeffekte können ebenfalls ausgeschlossen wer-<br />
den, da sich alle Revierzentren außerhalb der entsprechenden Wirkreichweite<br />
befinden, die von Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut<br />
für Landschaftsökologie, April 2010, bezogen auf den Mittelspecht mit 400 m<br />
angegeben werden (= Effektdistanz). Auch die 58 dB(A)-Isophone, die für die<br />
Art als relevante Lärmschwelle zu berücksichtigen ist, befindet sich weit außer-<br />
halb jeder Vorkommen, so dass auch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />
BNatSchG nicht eingreift.<br />
Nach alledem sind Beeinträchtigungen des Mittelspechts durch das Vorhaben<br />
nicht erkennbar, so dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des §<br />
44 BNatSchG nicht eintreten.<br />
Rebhuhn:<br />
Das Rebhuhn ist eine bundesweit wie auch in NRW stark gefährdete und von<br />
274
Naturschutzmaßnahmen abhängige Art. Die Art weist innerhalb der atlantischen<br />
biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhal-<br />
tungszustand auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet an Grünland-/Ackerrändern, Extensivgrün-<br />
land, Graswegen und Brachen bei Künsebeck (östlich der K 30) und im Raum<br />
Casum/Holtfeld vor; weitere Brutvorkommen liegen nördlich des Untersu-<br />
chungsgebietes bei Bödinghausen.<br />
Die Beeinträchtigungen im Bereich Casum/Holtfeld sind dabei wie folgt zu be-<br />
werten:<br />
Ich halte die Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers für nachvollzieh-<br />
bar, dass die anlagen- und betriebsbedingte Zerschneidungswirkungen im<br />
Raum Holtfeld und Casum als relativ gering zu werten sind, da sich die Nach-<br />
weisbereiche und günstigste Teilhabitate des Rebhuhns auch abseits der Tras-<br />
se befinden (Grünlandkomplexe mit Extensivgrünland, Obstwiesen, Säume an<br />
Grabenrändern, Uferrandstreifen, Gehölzbestände).<br />
Allerdings befindet sich im Bereich Casum/Holtfeld zumindest ein Revier im Be-<br />
reich zwischen 100 m und 300 m Trassenabstand am Rand des Lärmbandes<br />
und erfährt somit eine Entwertung. Überdies kann auch eine anlagen- und bau-<br />
bedingte Inanspruchnahme von Gelegen nicht ausgeschlossen werden, so dass<br />
die Gutachter des Vorhabenträgers zu Recht die Annahme vertreten, dass für<br />
diesen Raum vom Verlust eines Reviers auszugehen ist.<br />
Im Bereich Künsebeck werden die Zerschneidungswirkungen vom Vorha-<br />
benträger zu Recht als massiver als im Raum Casum/Holtfeld bezeichnet, da<br />
die Trasse relativ zentral durch den Nachweisbereich verläuft. Zusammen mit<br />
betriebsbedingten Randeffekten ist insoweit von relevanten Zerschneidungsef-<br />
fekten auszugehen. Geeignete Ausweichhabitate befinden sich vor allem nörd-<br />
lich der Trasse. Die hier aktuell günstigen Habitate werden aber bereits von ei-<br />
nem zweiten Rebhuhn-Brutpaar genutzt, so dass, aufgrund des Territorialver-<br />
haltens der Art und der aktuellen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, ein<br />
Ausweichen nicht möglich ist. Da auch im Bereich Künsebeck eine anlagen-<br />
und baubedingte Inanspruchnahme von Gelegen nicht ausgeschlossen werden<br />
kann, ist damit insgesamt vom Verlust eines Reviers auszugehen.<br />
Zum Erhalt des Rebhuhnvorkommens im Raum Künsebeck und Holtfeld und<br />
zur Vermeidung von Gelegeverlusten in allen Nachweisbereichen hat der<br />
Vorhabenträger aufgrund der beschriebenen Beeinträchtigungen in Form von<br />
Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung und Entwertung die folgenden zu-<br />
sätzlichen Maßnahmen vorgeschlagen: Baufeldfreimachung außerhalb der<br />
275
Brutzeit (s. Nebenbestimmung A 7.5.2), Schutz randlicher Grünlandbereiche,<br />
4m hohe Lärmschutzeinrichtungen in den Vorkommensbereichen bei Holtfeld<br />
zur Reduzierung der Wirkreichweiten und Funktionserhaltende Maßnahmen<br />
(Anlage breiter Säume an Ackerrändern (M/E 8.901; ca. 0,41 ha), Anlage von<br />
Blühstreifen an Acker- und Grünlandrändern (M/A 8.905; ca. 0,6 ha), Anlage<br />
von Säumen mit Obstbaumreihen in Vorkommensbereichen (M/E 5.702, 5.705,<br />
5.707; gesamt 1,1 ha), Anlage von Obstwiesen/-weiden in Vorkommensberei-<br />
chen (M/A/E 6.703, 6.705; gesamt ca. 4,0 ha)). Auch ich halte diese Maßnah-<br />
men für erforderlich. Insoweit werden diese Maßnahmen, die auch im planfest-<br />
gestellten LBP angeführt sind, mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt<br />
(vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />
In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Naturschutzverbände (Stellung-<br />
nahme der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu Deckblatt I, Seite 99), die<br />
Maßnahme M/A 8.905 im Bereich des Clever Bruches sei dem beeinträchtigten<br />
Rebhuhnvorkommen nicht zuordnungsbar, nicht nachvollziehbar, da die Maß-<br />
nahme eindeutig den beeinträchtigten Rebhuhnvorkommen im Raum Holtfeld,<br />
westlich des Maßnahmenbereiches zuzuordnen ist.<br />
Im Ergebnis können damit die Beeinträchtigungen des Rebhuhns durch die<br />
planfestgestellten zeitlichen Vorgaben zur Bauabwicklung (Nebenbestimmung A<br />
7.5.2) und durch Optimierungen der Gesamthabitate abseits der Vorhabens-<br />
trasse durch die Entwicklung von Säumen, Blühstreifen und Obstwiesen mit Ex-<br />
tensivgrünland vermieden werden. Damit ist der Eintritt des Beschädigungs-<br />
und Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG nicht zu besorgen. Insgesamt treten die Verbotstatbestände des<br />
§ 44 BNatSchG nicht ein.<br />
Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />
besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />
des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />
fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />
tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />
sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />
wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />
5.08, juris Rn. 143).<br />
Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />
das Rebhuhn festgelegten Maßnahmen der Anlage von Blühstreifen, Säumen<br />
und Obstwiesen/-weiden bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe<br />
ich im Rahmen eines Risikomanagements für das Rebhuhn ein umfassendes<br />
276
Monitoring festgelegt. Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der<br />
Überschrift „Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und<br />
Schleiereule“ ausgeführt.<br />
Schleiereule:<br />
Die Schleiereule ist eine im Naturraum gefährdete, in NRW und bundesweit<br />
aber ungefährdete, von Naturschutzmaßnahmen abhängige Eulenart. Die Art,<br />
die als streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen bio-<br />
geographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszu-<br />
stand auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt nach den Feststellungen des Vorhabenträgers im Planungsge-<br />
biet wie folgt vor: Brutplatz-Nachweise 2004 in einer Scheune an der K 30, Hof<br />
Ellerbeck (südlich der Neuen Hessel), Hof am Eschweg (westlich der K 25), Hof<br />
westlich Holtfelder Straße, nordwestlich Brune; Anwohner-Angabe aus 2005:<br />
östlich der K 25 bei Holtfeld (Hof Stockhecke); Angaben Biologische Station<br />
Bielefeld/Gütersloh aus 2005 (Umfeld des Untersuchungsgebietes): bei Böding-<br />
hausen (Hof Doht), im Nordteil Holtfeld (Hof Möllenbrock) und an der K 23 west-<br />
lich Illenbruch (nördlich Lagerplatz).<br />
Für die Brutvorkommen der Schleiereule außerhalb des Untersuchungsgebie-<br />
tes, einschließlich des Vorkommens bei Hof Ellerbeck, sind aufgrund der Tras-<br />
senabstände der Brutplätze mit umgebenden Jagdhabitaten keine Beeinträchti-<br />
gungen durch das Bauvorhaben zu erwarten.<br />
Hinsichtlich der übrigen Vorkommen hat der Vorhabenträger die Konflikte nach-<br />
vollziehbar wie folgt bewertet:<br />
Die anlagenbedingten Verluste geeigneter Jagdgebiete sind vor dem Hinter-<br />
grund der großflächig verbleibenden, auch qualitativ hochwertigen Flächen im<br />
Umfeld aller Vorkommen und der in diesen Bereichen im LBP vorgesehenen<br />
Extensivierungsmaßnahmen von Offenlandflächen als nicht relevant anzuse-<br />
hen. Diese Einschätzung wird auch von der Höheren Landschaftsbehörde bei<br />
der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />
Als grundsätzliche Konflikte verbleiben die bau- und anlagenbedingten Verluste<br />
von Brutplätzen durch Inanspruchnahme und starke Störungen sowie lärmbe-<br />
dingte Beeinträchtigungen der Partnerfindung. Darüber hinaus besteht aufgrund<br />
der Jagdweise der Schleiereule eine besondere Gefährdung durch Kollision mit<br />
dem Straßenverkehr. Diesbezüglich gehen die Gutachter zu Recht von einer<br />
Zunahme der Gefährdung aus, je geringer der Abstand des Brutplatzes von der<br />
Trasse ist und je besser die Offenlandflächen beidseitig der Trasse und tras-<br />
277
sennahe Zonen als Jagdgebiete geeignet sind.<br />
Eine direkte Beeinträchtigung von Brutvorkommen im Raum Künsebeck findet<br />
aber nicht statt, da die bis 2004 als Nistplatz genutzte Scheune 2008 nicht mehr<br />
belegt war und die Gebäude inzwischen abgerissen wurden.<br />
Auch bei den Brutvorkommen im Raum Holtfeld kommen direkte Verluste von<br />
Brutplätzen nicht vor. Allerdings befindet sich ein Brutplatz auf Hof Stockhecke<br />
(östlich der K 25) in direkter Trassennähe. Aufgrund der dadurch bedingten<br />
bau-, anlagen- und betriebsbedingten Störungen, Einschränkung des freien An-<br />
und Abflugs (geplanter bepflanzter Lärmschutzwall nördlich) und Abtrennung<br />
geeigneter Nahrungshabitate nördlich der Trasse kommen die Gutachter des<br />
Vorhabenträgers fachlich überzeugend zu der Einschätzung, dass ein dauerhaf-<br />
ter Erhalt dieses Brutvorkommens nicht zu erwarten ist. Insofern ist der Ein-<br />
schätzung zu folgen, dass zur Stabilisierung der Vorkommen im Raum weitere<br />
Maßnahmen erforderlich sind, die im Weiteren angeführt werden und mit die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden.<br />
Nach alledem liegen Beeinträchtigung von bis zu 4 Brutvorkommen (direkter<br />
Verlust eines derzeitigen Brutplatzes sowie Beeinträchtigung von bis zu 3 weite-<br />
ren Brut-vorkommen) im Raum Künsebeck und Holtfeld durch bau-, anlage- und<br />
betriebsbedingte Randeffekte und zunehmende betriebsbedingte Kollisionsge-<br />
fährdung vor.<br />
Zur Vermeidung dieser Beeinträchtigungen einzelner Brutvorkommen der<br />
Schleiereule sind daher die folgenden spezifischen Maßnahmen erforderlich:<br />
4 m hohe Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse im Bereich der<br />
Vorkommen bei Holtfeld/Casum und funktionserhaltende Maßnahmen (Bereit-<br />
stellung von Ausweichbrutplätzen im weiteren Umfeld der Vorkommen, abseits<br />
der Trasse (M 21; 4 Ex.)). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und<br />
werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des<br />
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />
Durch die planfestgestellten Vorgaben zum Gebäudeabriss (s. Nebenbestim-<br />
mung A 7.5.2) werden direkte Verluste von Bruten oder Individuen vermieden.<br />
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG bzw. das Beschädi-<br />
gungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG sind damit nicht erfüllt.<br />
Darüber hinaus wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss die Anlage von Er-<br />
satzbrutplätzen in günstigem Umfeld abseits der A 33-Trasse planfestgestellt.<br />
Aufgrund der Fähigkeit der Art, geeignete Brutplätze relativ schnell anzuneh-<br />
men, ist die Erfolgsaussicht der Maßnahme hoch, zumal die Art im Gebiet weit<br />
278
verbreitet ist. Damit treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insge-<br />
samt nicht ein.<br />
Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />
besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />
des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />
fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />
tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />
sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />
wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />
5.08, juris Rn. 143).<br />
Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />
die Schleiereule festgelegten Maßnahmen des Anbringens von insgesamt 4<br />
neuen Nisthilfen auf geeigneten Höfen bzw. in Scheunen im Bereich südwest-<br />
lich der A 33-Trasse im Raum Künsebeck bzw. im weiteren Umfeld der Vor-<br />
kommen bei Holtfeld bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im<br />
Rahmen eines Risikomanagements für die Schleiereule ein umfassendes Moni-<br />
toring festgelegt. Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der Über-<br />
schrift „Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereu-<br />
le“ ausgeführt.<br />
Schwalben:<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses ausgeführt, liegen von den<br />
beiden im Gebiet nachgewiesenen Schwalbenarten Mehlschwalbe und Rauch-<br />
schwalbe großräumig, überwiegend außerhalb des Fauna-<br />
Untersuchungsgebietes von 2004 verschiedene Nachweise vor. Die Vorkom-<br />
men innerhalb dieses Untersuchungsgebietes in 2010 entsprechen fast voll-<br />
ständig den Befunden aus 2004. Dabei ist die Rauchschwalbe insgesamt auf<br />
Höfen im Gebiet weit verbreitet, während die Mehlschwalbe, wie bereits 2004<br />
festgestellt, nur weit abseits der Trasse in geschlosseneren Siedlungsbereichen<br />
auftritt.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen hier aber zu Recht davon aus, dass<br />
Brutplätze weder der Rauchschwalbe noch der Mehlschwalbe beansprucht<br />
werden. Da auch weitergehende Beeinträchtigungen nicht erkennbar sind, grei-<br />
fen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht ein.<br />
279
Schwarzspecht:<br />
Der Schwarzspecht ist eine in NRW und im Naturraum nicht gefährdete<br />
Spechtart, die bundesweit ebenfalls als nicht gefährdet gilt. Die Art, die als<br />
streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />
schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf<br />
(LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Nachweise im Waldkomplex<br />
Patthorst, im Tatenhauser Wald (2 Reviere), in den Waldbereichen östlich der L<br />
782 und in Wäldern und Feldgehölzen im Raum Holtfeld; keine Brutnachweise<br />
im Trassenumfeld; Bruthöhlen im Tatenhauser Wald südlich des Untersu-<br />
chungsgebietes in 1999 festgestellt (Biologische Station Bielefeld/Gütersloh<br />
1999).<br />
Während bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Brutplät-<br />
zen nicht zu erwarten sind, da keine Nachweise vorliegen, werden bau- und an-<br />
lagenbedingt potenzielle und nachgewiesene Nahrungshabitate in Form von<br />
Mischwaldflächen im Bereich des Tatenhauser Waldes, der Wälder östlich der L<br />
782 und der Wälder bei Holtfeld beansprucht. Die Gutachter des Vorhabenträ-<br />
gers führen hier alte Laubholzbestände innerhalb der Vorkommensbereiche<br />
kleinflächig östlich der L 782 (Eichenbestände), westlich der L 782 (Eichen- und<br />
Buchenbestände) und bei Holtfeld (westlich der K 25; Buchenbestand) an.<br />
Darüber hinaus kann der Vorhabenträger ohne spezifische Schutzmaßnahmen<br />
nicht ausschließen, dass während der Bauzeit weitergehende Verluste von<br />
Wäldern, insbesondere alte Waldflächen, eintreten.<br />
Im Hinblick auf betriebsbedingte Randeffekte, insbesondere Maskierung durch<br />
Lärm, wird der Schwarzspecht als Art mit mittlerer Lärmempfindlichkeit einge-<br />
stuft, wobei sich die Empfindlichkeit auf die Funktion der Partnerfindung bezieht<br />
(Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschafts-<br />
ökologie, April 2010). Diesbezüglich wird die 58 dB(A)-tags-Isophone (10 m Hö-<br />
he des Immissionsortes) als relevante Schwelle angesetzt, bei maximalen Ef-<br />
fektdistanzen von 300 m. Die Reichweite der Lärmwirkung ist durch die in sämt-<br />
lichen Vorkommensbereichen der Art vorgesehenen 4 m hohen Schutzeinrich-<br />
tungen beidseitig der Trasse bereits stark reduziert, so dass die 58 dB(A)-tags-<br />
Isophone deutlich unter der maximalen Effektdistanz liegt. Demzufolge kann der<br />
Eintritt des Störungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verneint werden.<br />
Es können jedoch Beeinträchtigungen durch bau- und anlagebedingte Verluste<br />
von Nahrungshabitaten im Bereich und Umfeld des Tatenhauser Waldes und<br />
bei Holtfeld nicht ausgeschlossen werden.<br />
280
Der Vorhabenträger führt aber zu Recht an, dass im Gebiet keine essenziellen<br />
Habitate in Form von genutzten Höhlenbäumen oder Höhlenbaumzentren be-<br />
ansprucht oder Brutvorkommen gestört werden. Insoweit ist auch das Beschä-<br />
digungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Zur Vermeidung weitergehender Waldverluste während der Bauzeit einerseits<br />
und aufgrund der Verluste von Nahrungshabitaten andererseits sind aber nach<br />
Einschätzung des Vorhabenträgers die weiteren folgenden spezifischen Maß-<br />
nahmen erforderlich: Minimierung der Waldverluste durch Bauabwicklung in re-<br />
levanten Waldbereichen "vor Kopf" und Schutz angrenzender Wälder während<br />
der Bauzeit, 4 m hohe Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse in al-<br />
len Vorkommensbereichen und funktionserhaltende Maßnahmen (Entwicklung<br />
von Wäldern mit kurzfristig zur Nahrungssuche nutzbaren Baumstubben, M/E<br />
1.106, M/A 1.121, 1.304, 1.703, 1.705, 1.901; gesamt ca. 19,6 ha). Diese Maß-<br />
nahmen, die auch im LBP angeführt sind, halte auch ich für erforderlich. Inso-<br />
weit werden diese Maßnahmen mit diesem Planfeststellungsbeschluss festge-<br />
legt (vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />
Den Gutachtern des Vorhabenträgers ist auch in der Annahme zu folgen, dass<br />
durch die planfestgestellten 4 m hohen Schutzeinrichtungen beidseitig der<br />
Trasse im Bereich relevanter Habitatflächen Kollisionen vermieden werden. Das<br />
Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG greift damit nicht ein. Die<br />
planfestgestellten Maßnahmen zur Minimierung der Waldverluste und durch die<br />
Schaffung von kurzfristig nutzbaren Nahrungshabitaten im Bereich von Wald-<br />
entwicklungsflächen in funktionalem Zusammenhang mit den beanspruchten<br />
Habitatflächen tragen zum Erhalt der Brutvorkommen des Schwarzspechtes im<br />
Gebiet bei, so dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht<br />
eintreten.<br />
Sperber:<br />
Der Sperber kommt in NRW flächendeckend vor und ist weder hier noch bun-<br />
desweit gefährdet. Die Art, die als streng geschützt eingestuft wird, weist inner-<br />
halb der atlantischen biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen<br />
günstigen Erhaltungszustand auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet zur Nahrungssuche im Bereich der Neuen<br />
Hessel vor. In den Wäldern befinden sich dort auch nicht besetzte Horste.<br />
Mögliche relevante bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen<br />
durch das Bauvorhaben bestehen in der Zerschneidung des regelmäßig fre-<br />
281
quentierten Jagdhabitats an der Neuen Hessel. Indes folge ich und die Höhere<br />
Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> der Einschätzung des<br />
Vorhabenträgers, dass der reine Verlust von Jagdgebieten vor dem Hinter-<br />
grund, dass geeignete Jagdhabitate großflächig beidseitig der Trasse erhalten<br />
bleiben, als nicht relevant einzustufen ist.<br />
In den maßgeblichen Vorkommensbereichen der Art wird durch die planfestge-<br />
stellten mindestens 4 m hohen Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der<br />
Trasse das Kollisionsrisiko relevant minimiert. Damit kann das Tötungsverbot<br />
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht eingreifen. Da weitergehende Be-<br />
einträchtigungen nicht erkennbar sind, treten die Verbotstatbestände des § 44<br />
BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />
Steinkauz:<br />
Der Steinkauz ist eine bundesweit stark gefährdete, in NRW und im Naturraum<br />
gefährdete und von Naturschutzmaßnahmen abhängige Art. Die Art, die als<br />
streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />
schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf<br />
(LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet wie folgt vor: Bei Holtfeld/Casum; Bruten auf<br />
Höfen südlich "Niehoff" sowie in einer Niströhre östlich "Lüker"; in 2005 auch in<br />
einer Niströhre westlich "Perstrup" (Biologische Station Bielefeld/Gütersloh,<br />
mündliche Mitteilung an den Vorhabenträger). Vereinzelte weitere Brutvorkom-<br />
men befinden sich außerhalb des Untersuchungsgebietes.<br />
Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Steinkauzvor-<br />
kommen durch die A 33 betreffen primär die Zerschneidung des Nachweisge-<br />
bietes im Raum Holtfeld/Casum, die Verluste von Jagdhabitaten und die Kollisi-<br />
onsgefährdung mit dem Straßenverkehr.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers kommen nachvollziehbar zu dem Ergebnis,<br />
dass anlagen- und baubedingt großflächig günstige Jagdhabitate beansprucht<br />
und durch den Trassenverlauf von den Brutplätzen abgeschnitten werden. Bei<br />
einer Gesamtzerschneidungslänge von ca. 2 km sind die Bereiche am Eschweg<br />
und an der Holtfelder Straße schwerpunktmäßig betroffen (günstige Habitat-<br />
struktur, nahe gelegene Brutplätze; s. Artenschutzfachbeitrag 2009, Teil A,<br />
Deckblatt I, Unterlage 12.4.1.2).<br />
Eine direkte Inanspruchnahme von 2004 nachgewiesenen Brutplätzen des<br />
Steinkauzes findet indes nicht statt. Der aktuell trassennächste Brutplatz befin-<br />
det sich am Eschweg in einem Abstand von ca. 100 m südlich der Trasse.<br />
282
Um Störungen durch den Baubetrieb auszuschließen und eine Inanspruchnah-<br />
me ggf. zum Zeitpunkt des Baubeginns neu genutzter potenzieller Brutplätze im<br />
Trassenverlauf zu vermeiden hat der Vorhabenträger gesonderte Schutzmaß-<br />
nahmen bzw. Festsetzungen zur Bauausführung vorgeschlagen. Hierauf wird<br />
im Weiteren eingegangen.<br />
Betriebsbedingte Beeinträchtigungen betreffen vor allem die sehr hohe Kollisi-<br />
onsgefährdung sowie die Habitatentwertung durch Verlärmung und sonstige<br />
Randeffekte.<br />
Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen wird ein umfangreiches Bündel<br />
an artspezifischen Maßnahmen planfestgestellt. Dies umfasst einerseits<br />
Schutzmaßnahmen während der Bauzeit und zeitliche Vorgaben zum Bauab-<br />
lauf zur Vermeidung direkter Brutplatzverluste oder relevanter baubedingter<br />
Störungen.<br />
Darüber werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Maß-<br />
nahmen zur Senkung des Mortalitätsrisikos und zur Erhöhung der Reprodukti-<br />
onsrate festgelegt. Diese umfassen insbesondere Maßnahmen zur Kollisions-<br />
vermeidung und zur Reduzierung der Reichweite betriebsbedingter Randeffek-<br />
te, Entwicklung von Möglichkeiten gefahrloser Trassenquerungen sowie Maß-<br />
nahmen zur Vernetzung der Einzelvorkommen. Ferner habe ich mit diesem Be-<br />
schluss Maßnahmen zur Stabilisierung vorhandener Brutvorkommen im Raum<br />
Holtfeld/Bödinghausen und zur Ausweitung der Vorkommen südlich der Trasse<br />
in den Bereichen Illenbruch und Neue Hessel/Feuchtwiesen Hörste festgestellt.<br />
Die Maßnahmen zur Erhöhung der Reproduktionsrate des lokalen Vorkommens<br />
sehen wie folgt aus:<br />
• Stabilisierung und Ausweitung der Vorkommen mittels Habitatoptimierungen<br />
(Obstwiesen/-weiden, Extensivgrünland, Säume, Obst- und Kopfbaumreihen)<br />
im Bereich und im weiteren Umfeld nachgewiesener Reviere (abseits der<br />
Trasse); Schwerpunkte der Neuentwicklung sind Bereiche südlich der A 33-<br />
Trasse (Illenbruch und Neue Hessel im Übergang zum angrenzenden NSG<br />
Feuchtwiesen Hörste).<br />
• Anbieten kurzfristig nutzbarer Nistmöglichkeiten im Bereich und im weiteren<br />
Umfeld nachgewiesener Reviere (abseits der Trasse).<br />
• Reduzierung der Reichweite betriebsbedingter Habitatentwertungen (v.a.<br />
durch Lärm) mittels trassenparalleler Schutzeinrichtungen (Wälle, Wände,<br />
Wall-Wand-Kombinationen).<br />
283
Die Maßnahmen zur Senkung des Mortalitätsrisikos des lokalen Vorkommens<br />
des Steinkauzes sehen wie folgt aus:<br />
• Abschirmung der Trasse (Schutzeinrichtungen, unattraktive Gestaltung der<br />
Trassenseitenflächen durch Bepflanzung).<br />
• Schaffung von Bereichen gefahrloser Trassenquerungen insbesondere wäh-<br />
rend der frühen Dismigrationsphase der Jungtiere und der Erkundungsflüge<br />
der Altvögel in Form optimal angeordneter, artspezifisch gestalteter und an-<br />
gebundener Querungshilfen am Eschweg (BW 30) und westlich der Holtfelder<br />
Straße (BW 32a).<br />
• Erhöhung der Überflughilfen um 2,0 m durch Aufsatz eines Drahtgeflechts auf<br />
die Schutzwand (Gesamthöhe dann 6,0 m) auf einer Länge von 1.200 m<br />
beidseits der A 33 zwischen dem Eschweg und dem Illenbruch.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers führen zu Recht an, dass derzeit keine Er-<br />
fahrungen über die Nutzung von Querungshilfen beim Steinkauz vorliegen. Die<br />
Gutachter kommen aber fachlich überzeugend zu dem Ergebnis, dass aufgrund<br />
der Flug- und Verhaltensweise sowie Raumnutzung von einer sicheren Nutz-<br />
barkeit einer Querungshilfe durch den Steinkauz auszugehen ist. Diese Ein-<br />
schätzung wird von der Höheren Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong>, deren fachlichem Votum ich folge, geteilt.<br />
Die genannten Maßnahmen, die auch im LBP angeführt sind, werden mit die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Ar-<br />
tenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2009).<br />
Seitens der Naturschutzverbände stoßen die zuvor genannten Schutzmaßnah-<br />
men für den Steinkauz im Bereich Illenbruch und Neue Hessel auf Kritik (Stel-<br />
lungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 zu<br />
Deckblatt I, Seite 9 und 135 ff.). Hierzu wie folgt:<br />
Der Vorwurf der Naturschutzverbände, im Bereich Illenbruch komme es durch<br />
die Überführung der Straße Illenbruch zu einer Erhöhung des Kollisionsrisikos,<br />
ist nicht haltbar. Die Straße Illenbruch und die Casumer Straße weisen derzeit<br />
ausschließlich Anliegerfunktion auf. Die Verkehrsbelastungen sind nach eige-<br />
nen Befunden der Gutachter des Vorhabenträgers im Rahmen der Kartierungen<br />
im Raum sowohl tagsüber als auch insbesondere nachts sehr gering (wenige<br />
Kraftfahrzeuge pro Stunde). An dieser Situation wird auch die geplante Überfüh-<br />
rung der Straße Illenbruch grundsätzlich nichts ändern. Eine Nutzung als<br />
"Schleichweg" mit zunehmenden Verkehrsbelastungen ist nicht zu befürchten,<br />
da die ausgebaute und zügig befahrbare Hesselteicher Straße (K 23) wenige<br />
hundert Meter westlich parallel verläuft.<br />
284
Sowohl für die angesprochenen Krötenwanderungen als auch die Aktivitäten<br />
des Steinkauzes sind insbesondere die Nachtzeiten relevant, in denen keine re-<br />
levanten Verkehrsbelastungen und entsprechend keine signifikanten Erhöhun-<br />
gen von Kollisionsrisiken und Individuenverluste zu erwarten sind. Die entspre-<br />
chenden Befürchtungen und die Schlussfolgerungen, dass es durch die Über-<br />
führung zu einer geringeren oder fehlenden Eignung der Steinkauzmaßnahmen<br />
im Illenbruch führen würde, sind analog unbegründet.<br />
Die Kritik, dass Artenschutzmaßnahmen für den Steinkauz an der "Neuen Hes-<br />
sel" entfallen würden und dadurch gleichzeitig die neu geplanten Maßnahmen<br />
im Bereich "Illenbruch" entwertet würden, ist unbegründet. Im angesprochenen<br />
Bereich der Neuen Hessel sind ausschließlich Maßnahmen entfallen, die im<br />
Rahmen der Eingriffsregelung bisher als Ersatzmaßnahmen vorgesehen waren.<br />
Die an der Neuen Hessel bisher vorgesehenen Artenschutzmaßnahmen für den<br />
Steinkauz wurden nicht reduziert, sondern im Gegenteil sogar nach Norden hin,<br />
zur Verbesserung der Vernetzungsfunktion mit dem Bereich Illenbruch, ausge-<br />
weitet (Maßnahmen M/E 5. 803 und M/E 9.301). Der Maßnahmenzusammen-<br />
hang mit dem östlich angrenzenden Feuchtwiesenschutzgebiet und einem östli-<br />
chen Vorkommen bei Hörste wurde darüber hinaus durch ergänzende Maß-<br />
nahmen in diesem Bereich gestärkt (Maßnahme M 23).<br />
Die darüber hinaus geäußerte Befürchtung, dass aufgrund des Verbleibs des<br />
Modellflugplatzes die angrenzende Maßnahmenfläche (M/E 9.516) für den<br />
Steinkauz nicht mehr oder nur eingeschränkt geeignet sei, ist ebenfalls unbe-<br />
gründet, da eine Überschneidung der Aktivitätszeiten des Steinkauzes<br />
(abends/nachts) und des Flugbetriebs (am Tag) nicht zu erwarten ist und die<br />
Entwicklung von Nistmöglichkeiten nicht in der Nähe des Flugplatzes geplant<br />
sind.<br />
Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass durch die zuvor angeführten<br />
artspezifischen Maßnahmen die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG beim<br />
Steinkauz nicht eingreifen.<br />
Damit wird auch keiner der Verbotstatbestände des Art. 5 VRL verwirklicht. Ins-<br />
besondere liegt kein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />
des Art. 5 Buchst. b VRL vor, zumal ihr Anwendungsbereich deutlich enger ge-<br />
fasst ist als der Verbotstatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbo-<br />
tes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der auch den Funktionsraum, auf dem<br />
sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt<br />
wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />
5.08, juris Rn. 143).<br />
285
Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />
den Steinkauz festgelegten Maßnahmen (auf 6 m erhöhter Kollisionsschutz im<br />
Bereich nachgewiesener Reviere und artspezifisch gestaltete und angebundene<br />
Querungshilfen Eschweg und Holtfelder Straße) bestimmte Prognoseunsicher-<br />
heiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risikomanagements für den Stein-<br />
kauz ein umfassendes Monitoring festgelegt. Die Einzelheiten werden in diesem<br />
Kapitel unter der Überschrift „Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn,<br />
Steinkauz und Schleiereule“ ausgeführt.<br />
In Bezug auf die Grünbrücke an der Neuen Hessel sei in diesem Zusammen-<br />
hang übrigens die Kritik der Naturschutzverbände angeführt (Stellungnahme<br />
vom 15.03.2010 zu Deckblatt I, Seite 8), diese Grünbrücke könne ihre Funktion<br />
als großräumiger Biotopverbund nicht wahrnehmen. Die Naturschutzverbände<br />
fordern insoweit den Bau einer mindestens 80m breiten Grünbrücke westlich<br />
des Hofes Birkmann. Die Forderung der Naturschutzverbände begründet sich<br />
auf die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. Gerken (Zerschneidungswir-<br />
kungen der A 33 auf die Tierwelt und ihre Lebensräume und Darstellung not-<br />
wendiger Maßnahmen zur Minderung der Barrierewirkung, 2006). In diesem<br />
Gutachten wird die Forderung nach der genannten Grünbrücke wie folgt be-<br />
gründet (Gutachten, S. 140): "Eine Grünbrücke ist im Bereich zwischen Birk-<br />
mann und Niehoff in ausreichender Entfernung zur Wohnbebauung vorzusehen<br />
(vgl. Karte 6). Hier befindet sich ein Fernwechsel des Schwarzwildes."<br />
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden.<br />
In dem genannten Trassenabschnitt sind bereits zwei Grünbrücken (BW Nr. 28<br />
"Neue Hessel" und Nr. 29a "Stockkämper Straße") und eine aufgeweitete Ge-<br />
wässerunterführung (BW Nr. 27 "Neue Hessel") mit diesem Planfeststellungs-<br />
beschluss verbindlich festgelegt. Beide Querungshilfen sind entsprechend der<br />
derzeitigen Bestandssituation und Funktionen für wertbestimmende Tierarten<br />
wesentlich besser platziert, als dies der in der Übersichtskarte 6 von Gerken et<br />
al. (2006) dargestellte Bereich (inmitten einer strukturlosen Ackerfläche) wäre.<br />
Die alleinige Existenz eines Schwarzwildwechsels ist für die Begründung einer<br />
solchen Lage nicht ausreichend, zumal alle geplanten Querungshilfen (in weni-<br />
gen hundert Metern von dem Wechsel), insbesondere BW Nr. 28, auch für<br />
Schwarzwild geeignet sind. Dabei entspricht die Grünbrücke "Neue Hessel" so-<br />
wohl von der Lage als auch der Dimensionierung her (50 m Breite) vollständig<br />
den Anforderungen, die gemäß des Merkblatts Tierquerungshilfen (MAQ, FGSV<br />
2008) an die grundsätzlichen Anforderungen an Größe und Gestaltung für die<br />
hier relevanten Artengruppen, für Wildbrücken sowie für Lebensräume des<br />
286
Waldes, des Halboffenlandes sowie der Heckenlandschaften und sonstiger Of-<br />
fenlandbiotope zu stellen sind.<br />
Der Siedlungsbereich von Hesseln befindet sich in ausreichend großem Ab-<br />
stand (> 600 m) und nordöstlich von der Grünbrücke. Im Bereich der kürzesten<br />
Verbindung zum Teutoburger Wald nach Norden hin befindet sich keine ge-<br />
schlossene Bebauung, die die in der Einwendung angesprochene Funktion ei-<br />
nes Querriegels hätte.<br />
Teichhuhn:<br />
Das Teichhuhn ist eine weit verbreitete Wasservogelart, die bundesweit, in<br />
Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> und regional als Vorwarnlistenart aufgeführt wird. Die Art,<br />
die als streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen bio-<br />
geographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszu-<br />
stand auf (LANUV 2009).<br />
Die Art kommt nach den Feststellungen des Vorhabenträgers im Planungsge-<br />
biet wie folgt vor: Brutvogel mit je einem Brutpaar auf Kleingewässer westlich<br />
der Pappelstraße, einem Kleingewässer südlich vom Kompostierwerk, dem Ab-<br />
grabungsgewässer westlich der L 782 und dem Rückhaltebecken östlich der<br />
L 782.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen selbst davon aus, dass von den Ge-<br />
wässern mit Brutvorkommen des Teichhuhns eine kleinräumige anlagenbeding-<br />
te Inanspruchnahme des Rückhaltebeckens östlich der L 782 durch das Bau-<br />
vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Die Höhere Landschaftsbehörde<br />
bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> stimmt indes der Einschätzung der Gutachter<br />
zu, dass das Gewässer mit den relevanten Uferstrukturen in noch ausreichen-<br />
der Größe erhalten bleibt. Insoweit kann richtigerweise grundsätzlich von einer<br />
weiteren Nutzbarkeit als Bruthabitat ausgegangen werden. Da weitere Habitat-<br />
verluste nicht erkennbar sind, kann nicht vom Eintritt des Beschädigungs- und<br />
Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />
ausgegangen werden.<br />
Der Vorhabenträger hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass betriebsbedingte<br />
Beeinträchtigungen z.B. durch Lärm aufgrund der geringen Empfindlichkeit der<br />
Art nicht zu erwarten sind. Der Vorhabenträger verweist hier auch auf das Brut-<br />
vorkommen derzeit direkt neben der stark frequentierten L 782. Entsprechend<br />
stufen auch Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für<br />
Landschaftsökologie, April 2010, das Teichhuhn als Art ein, für das der Ver-<br />
kehrslärm keine Relevanz besitzt. Damit greift auch nicht das Störungsverbot<br />
287
des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht ein.<br />
Artenschutzrelevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen<br />
treten damit nicht auf.<br />
Insgesamt sind durch das Bauvorhaben also keine erheblichen Beeinträchti-<br />
gungen der Vorkommen des Teichhuhns im Gebiet zu erwarten. Die Verbots-<br />
tatbestände des § 44 BNatSchG insgesamt treten folglich nicht ein.<br />
Turmfalke:<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 zu der Aktualisierung der artenschutzrechtlichen<br />
Bestandsaufnahme ausgeführt, liegen neuere Nachweise des Turmfalken aus<br />
den Kartierungen der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld für den Raum<br />
Künsebeck aus dem Jahr 2007 vor. Dies betrifft zwei erfolgreiche Bruten im Be-<br />
reich eines Hofes an der K 30 und westlich davon, südlich der Trasse auf Hof<br />
Uffmann. Darüber hinaus wurden 2010 zwei Turmfalken fliegend östlich der<br />
Trasse und östlich des Wasserwerkes beobachtet (Trassenabstand: ca. 350 m).<br />
Der Vorhabenträger führt aber zu Recht an, dass weder Brutplätze durch das<br />
Vorhaben direkt beansprucht werden noch eine erhebliche Störung zu ver-<br />
zeichnen ist. Da die generellen Kollisionsrisiken für den Turmfalken im Arten-<br />
schutzbeitrag 2009 berücksichtigt wurden, sind die Verbotstatbestände des § 44<br />
BNatSchG nicht erfüllt. Die Gutachter führen in diesem Zusammenhang auch<br />
an, dass die nur in einzelnen Jahren (2007, 2004 und 2008 nicht) feststellbare<br />
Nutzung des Hofes an der K 30 zur Brut die fehlende enge Brutplatzbindung<br />
dokumentiere. Dies bedeute, dass Bruten dort nicht auszuschließen sind, wo<br />
geeignete Nistmöglichkeiten bestehen. Diese Einschätzung ist fachlich tragbar.<br />
Damit werden insgesamt die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht er-<br />
füllt.<br />
Uhu:<br />
Aufgrund des in den letzten Jahren kontinuierlichen Anwachsens der Brutbe-<br />
stände des Uhus wird die Art in Deutschland und innerhalb des Naturraumes<br />
als nicht gefährdet eingestuft. Für ganz NRW wird die Art in der Vorwarnliste<br />
aufgeführt, bei genereller Abhängigkeit von Naturschutzmaßnahmen. Die Art,<br />
die als streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen bio-<br />
geographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhaltungs-<br />
zustand mit positivem Entwicklungstrend auf (LANUV 2009).<br />
288
Die Art konnte vom Vorhabenträger im Planungsgebiet im Tatenhauser Wald<br />
sowie nördlich und westlich (Nachweis FÖA Landschaftsplanung 2004) davon<br />
(Brutstandorte im Bereich des Teutoburger Waldes) nachgewiesen werden.<br />
Beeinträchtigungen von Brutplätzen des Uhus durch das Bauvorhaben sind<br />
nicht erkennbar, da die Trasse in mehr als 1 km Entfernung verläuft. Überdies<br />
wird der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers gefolgt, dass vor<br />
dem Hintergrund der Größe der Jagdhabitate die bau- und anlagenbedingten<br />
Verluste potenzieller Jagdhabitate sowie baubedingte Störungseffekte von zeit-<br />
weilig genutzten Jagdbereichen als nicht relevant einzustufen sind. Nach alle-<br />
dem ist das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2,<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Die Gutachter führen sodann indes einen weiteren Aspekt an. Besonders zu be-<br />
rücksichtigen sei, dass neben den Störungen am Brutplatz und Verlusten an<br />
Freileitungen insbesondere die Kollision mit dem Straßenverkehr eine der der-<br />
zeitig größten Gefährdungsfaktoren der Art darstellt. Als besonders gefährdet<br />
müssen diesbezüglich unerfahrene Jungvögel, insbesondere nach dem Flüg-<br />
gewerden im Umfeld des Nistplatzes eingestuft werden. Diese betriebsbedingte<br />
Kollisionsgefährdung ist in nachgewiesenen und potenziellen Jagd- und Que-<br />
rungsbereichen im Tatenhauser Wald mit Umfeld und bei Holtfeld einschlägig.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers stellen aber zu Recht darauf ab, dass in<br />
den relevanten Vorkommensbereichen der Arten durch die planfestgestellten<br />
mindestens 4 m hohen Kollisionsschutzeinrichtungen beidseitig der Trasse das<br />
Kollisionsrisiko relevant minimiert wird, so dass das Tötungsverbot des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht eingreift. Da weitergehende Beeinträchti-<br />
gungen nicht erkennbar sind, treten die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
insgesamt nicht ein.<br />
Wachtel:<br />
Die Wachtel ist eine in NRW wie im Naturraum stark gefährdete Art, die bun-<br />
desweit als ungefährdet eingestuft wird. Die Art weist innerhalb der atlantischen<br />
biogeographischen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhal-<br />
tungszustand auf (LANUV 2009).<br />
Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von 2009 kommt die Art im Pla-<br />
nungsgebiet wie folgt vor: Nachweise im Bereich des Casumer Bachtales und in<br />
Grünland nördlich der K 25 bei Bokel.<br />
Da sich der Nachweis in Bezug auf das Brutvorkommen im Casumer Bachtal<br />
auf Landwirtschaftsbereiche südlich der A-33-Trasse beschränkt, sind bau- oder<br />
289
anlagenbedingte Verluste essenzieller Habitatteile oder sonstige Beeinträchti-<br />
gungen nicht zu erwarten.<br />
Zum Erhalt des Wachtelvorkommens im Raum hält der Vorhabenträger aber<br />
dennoch die folgenden zusätzlichen Maßnahmen für erforderlich: Funktionser-<br />
haltende Maßnahmen (Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen (M/A 8.905,<br />
ca. 0,6 ha)). Diese Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und mit diesem Plan-<br />
feststellungsbeschluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen<br />
Fachbeitrages 2009).<br />
Es ist im Weiteren der Auffassung des Vorhabenträgers zu folgen, dass eine<br />
erhöhte Kollisionsgefährdung oder eine Barrierewirkung durch die Trasse für die<br />
Wachtel nicht abgeleitet werden kann, da sie als Langstreckenzieher vergleich-<br />
bare Autobahnen auch heute schon auf dem Zug quert. Überdies wird hier zu<br />
Recht der Hinweis gegeben, dass das Kollisionsrisiko fast im gesamten Stre-<br />
ckenverlauf der A 33 durch die planfestgestellten Wälle, Wände oder Wall-<br />
Wand-Kombinationen wesentlich minimiert ist. Damit ist das Tötungsverbot des<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht einschlägig.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 ausgeführt, konnten im Zusammenhang mit der<br />
Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme auch neue Er-<br />
kenntnisse für die Wachtel gefunden werden. Es liegen aktuelle Nachweise von<br />
Wachteln im Umfeld der Trasse aus dem Raum Künsebeck/Bokel vor. Hier<br />
wurden von der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld 2007 zwei Rufer im<br />
Bereich der Kleinen Künsebecker Heide festgestellt sowie im Rahmen der Kar-<br />
tierungen 2010 ein Rufer im Bereich nördlich der K 25. Weiter abseits der Tras-<br />
se, bei Stockkämpen, liegen aus 2008 weitere Nachweise von zwei Rufern vor<br />
(Daten AG Biotopkartierung). Ein weiteres Vorkommen konnte im Rahmen der<br />
Kartierungen 2010 östlich der Alleestraße, südlich des Schulzentrums nachge-<br />
wiesen werden. Das bereits im Artenschutzbeitrag aufgeführte und als Durch-<br />
zügler gewertete Vorkommen nördlich der K 25, das jetzt bestätigt wurde, wird<br />
aufgrund der jetzt mehrfachen Ruferbestätigung als Brutverdacht gewertet.<br />
Brutvorkommen bei Künsebeck wurden 2004 nicht festgestellt. Sofern die bei<br />
Künsebeck 2007 nachgewiesenen Vorkommen als Bruten gewertet würden,<br />
könnte eine Beeinträchtigung durch die Trasse im Abschnitt 7.1 für diese Vor-<br />
kommen, wie auch für das Vorkommen nördlich der K 25, nicht ausgeschlossen<br />
werden. Dabei befinden sich die Nachweisorte bei Künsebeck in einem Abstand<br />
von ca. 280 m und 600 m nördlich der Trasse, in Höhe der K 25 in einem Tras-<br />
senabstand von < 100 m.<br />
An der K 25 befindet sich der Nachweisort trassennah. Weil hier vor allem<br />
Wald- und Waldrandbereiche gequert werden, gehen die Gutachter fachlich<br />
290
nachvollziehbar davon aus, dass in deren Umfeld keine Nester dieser Offen-<br />
landart zu erwarten sind. Damit werden verbleibende Restrisiko der baubeding-<br />
ten Brutplatzverluste durch die planfestgestellte Beschränkungen der Baufeld-<br />
freimachung (außerhalb der Brutzeit) vermieden. Die beiden übrigen Nachwei-<br />
sorte befinden sich in einem solch großen Abstand zur A 33, dass Brutplatzver-<br />
luste nicht zu erwarten sind. Entsprechend kann das Beschädigungs- und Zer-<br />
störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht<br />
als erfüllt angesehen werden.<br />
Obwohl sich in allen Nachweisbereichen geeignete Ausweichhabitate auch in<br />
größerem Trassenabstand, jedoch im räumlichen Zusammenhang zu den Vor-<br />
kommen befinden und insofern die Verluste potenzieller Habitatfläche alleine<br />
nicht entscheidend sind, gehen auch die Gutachter des Vorhabenträgers davon<br />
aus, dass in allen Fällen mögliche Beeinträchtigungen aufgrund betriebsbeding-<br />
ter Randeffekte in Form von Lärm verbleiben. So gilt die Wachtel als eine der<br />
besonders lärmempfindlichen Vogelarten (Garniel & Mierwald, Vögel und Stra-<br />
ßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010). Dabei beziehen<br />
sich die Wirkungen auf die Phase der Partnerfindung und die Phase der Jun-<br />
genführung aufgrund der Maskierung von Lock- und Warnrufen. Ich folge der<br />
Einschätzung des Vorhabenträgers, dass bezogen auf den Brutplatz / das Re-<br />
vierzentrum entsprechend der Vorschläge von Garniel & Mierwald, Vögel und<br />
Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, bei einer La-<br />
ge innerhalb der 52 dB(A)-Isophone eine 50%ige Abnahme der Habitateignung<br />
zu berücksichtigen und bei einer Lage innerhalb der 55 dB(A)-Isophone wäh-<br />
rend der Phase der Jungenführung eine 25%ige Abnahme der Habitateignung<br />
wegen erhöhter Prädationsgefahr anzunehmen ist.<br />
Bei Zugrundelegung dieser Einwirkungsbereiche befindet sich ein Vorkommen<br />
bei Künsebeck und das Vorkommen an der K 25 innerhalb der 55 dB(A)- und<br />
der 52 dB(A)-Isophone, das zweite Vorkommen bei Künsebeck knapp innerhalb<br />
der 52 dB(A)-Isophone. Aufgrund der randlichen Lage dieses Vorkommens und<br />
der außerhalb des beeinträchtigten Bereiches vorhandenen günstigen Nah-<br />
rungshabitate für die Wachtel, die im Rahmen der Jungenführung genutzt wer-<br />
den können, verbleiben relevante Verlärmungen von zwei Vorkommen. Unter<br />
Berücksichtigung der anzunehmenden 50 %igen Abnahme der Habitateignung<br />
bei Lage innerhalb der 55 dB(A)-Isophone ist in der Summe der Verlust eines<br />
Brutpaares nach der Einschätzung der Gutachter nicht auszuschließen.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers führen jedoch überzeugend an, dass die<br />
auftretenden möglichen Funktionsverluste durch folgende, bereits im Arten-<br />
schutzbeitrag 2009 und LBP 2009 angeführte Maßnahme im Hinblick auf die<br />
291
hier ebenfalls beeinträchtigten Feldlerchen- und Rebhuhnvorkommen im räum-<br />
lichen Zusammenhang aufgefangen werden: Anlage von Blühstreifen oder<br />
Blühflächen im Bereich einer Ackerfläche bei Künsebeck (Maßnahme Nr. M/A<br />
8.904 des LBP). Die Fläche befindet sich in ausreichendem Abstand von der A<br />
33 (>500 m) und im Nahbereich nachgewiesener Wachtelreviere bei allgemei-<br />
ner Flächeneignung, so dass von einer hohen Wirksamkeit auszugehen ist. Die<br />
Blühstreifen sind auf einer Breite von mindestens 6 m und einer Gesamtlänge<br />
von ca. 400 m an Acker-/Bewirtschaftungsgrenzen oder im zentralen Ackerbe-<br />
reich anzulegen (entspricht ungefähr der Länge der Maßnahmenfläche). Insge-<br />
samt weist die Maßnahme eine hohe Eignung im Hinblick auf die Habitatan-<br />
sprüche der Art auf. Der zeitliche Vorlauf ist gewährleistet, da die Umsetzung<br />
der Maßnahme nach der Festlegung dieses Planfeststellungsbeschlusses vor<br />
Beginn des Brückenbaus im Raum Künsebeck/Bokel (Waldrand Patthorst bis<br />
zur K 25) vorzunehmen ist. Damit ist der zeitliche Vorlauf größer, als dies für die<br />
Beeinträchtigung erforderlich wäre (nur betriebsbedingte Beeinträchtigung<br />
durch Lärm: Einwirkung erst ab Verkehrsfreigabe). Diese Maßnahme M/A<br />
8.904, die insbesondere artenschutzrechtliche Funktionen zur Stabilisierung ei-<br />
nes Feldlerchenvorkommens in der Künsebecker Heide übernehmen soll, kann<br />
alternativ auch auf den Flurstücken 314/44 und 315/44 in der Flur 5 der Gemar-<br />
kung Künsebeck angelegt werden. Diese Flächen stehen im Eigentum der Stadt<br />
Halle. Das für die Maßnahme festgelegte Monitoringprogramm bleibt im Falle<br />
einer Verlegung der Maßnahme inhaltlich und methodisch unverändert, der für<br />
das Monitoring abgegrenzte Untersuchungsraum ist mit der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde dann neu festzulegen.<br />
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass auch das Störungsverbot<br />
des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt ist.<br />
Nach alledem treten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des<br />
§ 44 BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />
Waldkauz:<br />
Der Waldkauz ist die in NRW häufigste und flächendeckend verbreitete Eulenart<br />
und ist weder hier noch regional oder bundesweit gefährdet. Die Art, die als<br />
streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />
schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen günstigen Erhaltungszustand auf<br />
(LANUV 2009).<br />
Nach den Feststellungen des Vorhabenträgers kommt die Art im Planungsge-<br />
biet wie folgt vor: Ein Revier im Bereich des Waldkomplexes Patthorst, 1-2 Re-<br />
292
viere im Tatenhauser Wald, ein Revier im Bereich Neue Hessel/Clever Bruch,<br />
ein Revier im Waldbereich nordwestlich Schloss Holtfeld, ein Revier in den<br />
Waldbereichen an der Oldendorfer Straße; Einzelnachweise östlich der L 782,<br />
westlich der Pappelstraße und südlich vom Umspannwerk Hesseln (Nachweise<br />
FÖA Landschaftsplanung 2004).<br />
Hinsichtlich denkbarer bau-, anlagen- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen<br />
durch das Vorhaben führt der Vorhabenträger sowohl Gelegeverluste und Stö-<br />
rungen angrenzender Brutvorkommen während der Bauzeit als auch Verluste<br />
jagender Individuen durch den Straßenverkehr an, zumindest sei eine Beein-<br />
trächtigung nicht vollständig auszuschließen.<br />
Die Gutachter führen aber nachvollziehbar an, dass in allen Nachweisbereichen<br />
mit Brutverdacht Immissionsschutzeinrichtungen planfestgestellt sind, die einen<br />
hohen Flug erzwingen. Insofern ist das Kollisionsrisiko als sehr gering einzustu-<br />
fen, so dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht<br />
eingreift.<br />
Unabhängig von dieser Gesamtbewertung sind zur Vermeidung direkter baube-<br />
dingter Gelegeverluste die folgenden spezifischen Vermeidungsmaßnahmen er-<br />
forderlich: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit und 4 m hohe Kollisions-<br />
schutzeinrichtungen beidseitig der Trasse in allen Vorkommensbereichen. Die-<br />
se Maßnahmen sind im LBP vorgesehen und mit diesem Planfeststellungsbe-<br />
schluss festgelegt (vgl. auch Kap. 9 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages<br />
2009).<br />
Aufgrund der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten zeitlichen<br />
Vorgaben zur Baufeldfreimachung (s. Nebenbestimmung A 7.5.2) werden bau-<br />
bedingte Beeinträchtigungen genutzter Brutstandorte bzw. Gelege/Jungvögel<br />
vermieden. Damit kann auch der Eintritt des Beschädigungs- und Zerstörungs-<br />
verbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermieden<br />
werden. Weitere erhebliche Beeinträchtigungen dieser Art sind nicht ableitbar,<br />
so dass hinsichtlich dieser Art die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ins-<br />
gesamt nicht eintreten.<br />
Waldlaubsänger:<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses ausgeführt, liegen Nach-<br />
weise des Waldlaubsängers aus dem Umfeld der A 33-Trasse im Abschnitt 7.1<br />
ausschließlich für die Waldbereiche östlich der L 782 und nördlich der K 25 vor.<br />
Die Nachweise lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
• 2004 erfolgten innerhalb des Untersuchungsgebietes keine Nachweise.<br />
293
• 2005 erfolgte ein Nachweis in einem Waldstück außerhalb des Untersu-<br />
chungsgebietes von 2004 im Osten (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld).<br />
• 2006 erfolgte in den Mischwäldern westlich des Wasserwerkes und in Wald-<br />
bereichen östlich "Schäferkreuz" jeweils ein Nachweis (Biologische Station<br />
Gütersloh/Bielefeld).<br />
• 2007 wurde wiederum ein Vorkommen westlich des Wasserwerkes nachge-<br />
wiesen (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld).<br />
• 2010 erfolgte der Nachweis eines Reviers in Waldbereichen östlich "Schäfer-<br />
kreuz", nördlich der K 25.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers ziehen insoweit zu Recht das Fazit, dass es<br />
sich bei den Nachweisen im Trassennahbereich in Höhe des Wasserwerkes<br />
nicht um ein regelmäßiges Brutvorkommen handelt. Weder im Rahmen der Kar-<br />
tierungen in 2000 von Gerken, B., Kobialka, H., Mertens, D. & Cassel, U. : Öko-<br />
logisches Fachgutachten zum Gesamtwaldkomplex "Tatenhauser Wald" unter<br />
besonderer Berücksichtigung der FFH-Richtlinie, Gutachten im Auftrag der Stif-<br />
tung für die Natur Ravensberg, noch 2004 oder 2010 wurden hier Reviere der<br />
Art festgestellt. Das aktuell in 2010 nachgewiesene Revierzentrum befindet sich<br />
in einem Trassenabstand von ca. 300 m und damit außerhalb des Einwirkungs-<br />
bereiches der Trasse (Effektdistanz nach Garniel & Mierwald, Vögel und Stra-<br />
ßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, für den Wald-<br />
laubsänger = 200 m). Insoweit können die Verbotstatbestände des § 44<br />
BNatSchG nicht verwirklicht werden.<br />
Waldohreule:<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 ausgeführt, konnte im Rahmen der Nachkartie-<br />
rungen 2010 die Waldohreule im Waldbereich bei Stockkämpen und im Wald-<br />
bereich östlich der L 782, südlich des Wasserwerkes nachgewiesen werden.<br />
Aus den Nachweisen ist zwar nicht die exakte Lage der Revierzentren ableitbar,<br />
aber es ist ein Brutvorkommen innerhalb der jeweiligen Waldbereiche zu erwar-<br />
ten.<br />
Während sich das Vorkommen bei Stockkämpen abseits der A 33-Trasse be-<br />
findet, erfolgte der Nachweis in Höhe des Wasserwerkes im näheren Trassen-<br />
umfeld (ca. 100 m östlich). Die Gutachter des Vorhabenträgers kommen sodann<br />
selbst zu der Einschätzung, dass Beeinträchtigungen des letztgenannten Vor-<br />
kommens ohne die Berücksichtigung der bereits im Deckblatt I vorgesehenen<br />
Vermeidungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind, sofern als ungünstigster<br />
Fall ein Brutvorkommen im Trassenbereich unterstellt wird. Die möglichen Be-<br />
294
einträchtigungen umfassen die baubedingte Inanspruchnahme besetzter Nester<br />
in Verbindung mit möglichen Individuenverlusten (z.B. nicht flügge Jungvögel),<br />
bau- und anlagenbedingte Habitatverluste (Wald- und Offenlandflächen), Stö-<br />
rungen durch bau-, anlagen- und betriebsbedingte Randeffekte, insbesondere<br />
durch Lärm, betreffend die Partnerfindung und Zerschneidungswirkungen, ins-<br />
besondere aufgrund der betriebsbedingten Erhöhung des Kollisionsrisikos.<br />
Diese möglichen Beeinträchtigungen werden aber durch die mit diesem Plan-<br />
feststellungsbeschluss festgelegten Vermeidungsmaßnahmen vermieden.<br />
Überdies verweisen die Gutachter auf die Möglichkeit der Raumnutzung außer-<br />
halb des Einwirkungsbereiches. Dieser Ansatz ist nicht zu widerlegen. Insge-<br />
samt werden Verluste von Nestern und nichtflüggen Jungvögeln durch die zeit-<br />
lichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung (s. Nebenbestimmung A. 7.5.2) ver-<br />
mieden. Die Gutachter des Vorhabenträgers stellen hier zu Recht darauf ab,<br />
dass die Waldohreule nicht dauerhaft denselben Brutplatz nutzt, sondern eine<br />
ausreichende Flexibilität in der Brutplatzwahl aufweist (nutzt alte Nester anderer<br />
Vogelarten). Somit sind keine Verluste essenzieller Brutplätze erkennbar. Damit<br />
greift auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />
Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.<br />
Durch die planfestgestellte Anlage von 4 m hohen Schutzeinrichtungen beidsei-<br />
tig der Trasse in dem Vorkommens- und potenziellen Aktivitätsbereich östlich<br />
der L 782 wird überdies eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos, als für<br />
die Art wichtigsten Gefährdungsfaktor, vermieden. Insoweit ist auch das Tö-<br />
tungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht einschlägig. Die Gut-<br />
achter stellen hier auch auf die Schutzeinrichtungen ab, die zu einer deutlichen<br />
Minderung der Lärmbelastung beitragen, die in Bezug auf die Partnerfindung<br />
einen relevanten Faktor darstellt. Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenver-<br />
kehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, geben diesbezüglich Ef-<br />
fektdistanzen von 500 m und die 58 dB(A)-Isophone als relevante Lärmbelas-<br />
tung an. Diese verläuft im Nachweisbereich in einem Trassenabstand von ca.<br />
150 m, so dass insgesamt, auch unter Berücksichtigung der Gesamteffektdis-<br />
tanz, Einschränkungen während der Phase der Partnerfindung nicht ausge-<br />
schlossen werden können. Diese Einschränkungen sind aber nach dem Ansatz<br />
der Gutachter, zusammen mit den Lebensraumverlusten, vor dem Hintergrund<br />
der Lage und Gebietsstruktur zu werten. So befinden sich östlich der Trasse,<br />
außerhalb möglicher Wirkreichweiten, strukturreiche Wald-Offenlandkomplexe,<br />
die in Bezug auf die Art sowohl ein gutes Brutplatzangebot als auch günstige<br />
und ausreichend große Jagdhabitate abseits von vorhandenen und geplanten<br />
Straßen mit möglichen Kollisionsrisiken (v.a. L 782, K 25, A 33) bieten. Diese<br />
295
Einschätzung wird von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong> geteilt. Im Ergebnis ist mithin auch nicht das Störungsverbot des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt.<br />
Nach alledem werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des<br />
§ 44 BNatSchG insgesamt bei der Waldohreule nicht erfüllt.<br />
Waldschnepfe:<br />
Im Artenschutzbeitrag von Dezember 2009 hat die Waldschnepfe keinen gro-<br />
ßen Raum eingenommen. Das Büro Landschaft und Siedlung kam zu dem Er-<br />
gebnis, dass auch ohne spezifische Maßnahmen ein Eintreten der Verbotstat-<br />
bestände des § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden könne.<br />
Wie aber bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ausgeführt, hat der<br />
Vorhabenträger seine artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme im Jahre 2010<br />
auf Aktualität hin überprüft. Die Überprüfung des Status und des Vorkommens<br />
der Waldschnepfe in potenziellen Vorkommensbereichen im Gebiet in 2010<br />
bestätigen den Hinweis in den Einwendungen der Naturschutzverbände, dass<br />
die Waldschnepfe inzwischen auch als Brutvogel im Raum auftritt. Nachweise<br />
mit Territorialverhalten, die als Brutverdacht gewertet wurden, liegen sowohl<br />
aus dem Bereich Patthorst als auch dem Tatenhauser Wald und dem Wald-<br />
komplex östlich der L 782 vor. Die Nachweise sind wie folgt zu beschreiben: Im<br />
Bereich Patthorst erfolgte in den Waldbereichen beidseitig der A 33-Trasse je-<br />
weils ein Nachweis. Im Tatenhauser Wald westlich der L 782 erfolgten insge-<br />
samt 4 Nachweise, die 3 Revieren zuzuordnen sind. Diese umfassen ein Vor-<br />
kommen im Nordteil des Tatenhauser Waldes (südlich Fa. Storck), ein Vor-<br />
kommen nördlich Torfkuhle und ein Vorkommen in Waldbereichen nordöstlich<br />
Heuermanns Hof. In den Waldbereichen östlich der L 782 konnten zwei Nach-<br />
weise erfolgen.<br />
Für den Bereich Patthorst ist bei der Bewertung der Vorkommen und Beein-<br />
trächtigungen durch die A 33-Abschnitt 7.1 der bereits planfestgestellte Ab-<br />
schnitt 6 der A 33 zu berücksichtigen. Dieser umfasst im Waldbereich Patthorst<br />
den Neubau der Autobahntrasse und den Bau der Anschlussstelle Schnatweg.<br />
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Artenschutzbeitrag im Ab-<br />
schnitt 6 sind entsprechend die Waldverluste, Zerschneidungswirkungen und<br />
Randeffekte für den betroffenen Waldbereich bereits berücksichtigt worden. Die<br />
durch den Weiterbau der A 33 im Abschnitt 7.1 hinzukommenden Beeinträchti-<br />
gungen sind wie folgt zu werten:<br />
296
Zusätzliche Beeinträchtigungen des Vorkommens in dem verbleibenden Wald-<br />
bestand nördlich der A 33/6 sind durch die hier südlich dieser Trasse vorgese-<br />
henen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der A 33/7.1 nach der Einschät-<br />
zung der Gutachter des Vorhabenträgers generell nicht ableitbar, da keine zu-<br />
sätzlichen relevanten Flächenverluste, Zerschneidungswirkungen und Randef-<br />
fekte auftreten. Diese Einschätzung erscheint fachlich haltbar.<br />
Hinsichtlich des Vorkommens südlich der A 33/6-Trasse treten durch die südlich<br />
dieser Trasse vorgesehenen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der A<br />
33/7.1 bau- und anlagebedingt zusätzliche Waldverluste auf. Diese betreffen<br />
ausschließlich trassennahe Waldflächen in geringer Größenordnung, die als<br />
Brutplatz oder Teillebensraum für die Waldschnepfe generell als nicht geeignet<br />
und entsprechend, unter Berücksichtigung der sich großflächig anschließenden<br />
Waldbereiche, als für das Vorkommen irrelevant zu werten sind. Weitergehende<br />
Waldverluste werden durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen in diesem<br />
Bereich vermieden.<br />
Die Gutachter führen ferner an, dass darüber hinausgehende Beeinträchtigun-<br />
gen durch betriebsbedingte Kollisionsrisiken über die bereits bestehenden Be-<br />
einträchtigungen nicht hinaus gehen und durch die planfestgestellten ergänzen-<br />
den Schutzeinrichtungen entlang der Trasse so weit minimiert werden, dass<br />
insgesamt eine signifikante Erhöhung des grundsätzlich bestehenden Risikos<br />
nicht zu befürchten ist. Damit greift das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />
1 BNatSchG nicht ein.<br />
Betriebsbedingte Randeffekte, die generell für die Art als Wirkfaktor relevant<br />
sind, sind aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch die A 33/6 in Verbin-<br />
dung mit den großräumig südlich vorhandenen, unbelasteten und nutzbaren<br />
Wald- und Waldrandbereichen ebenfalls als nicht relevant einzustufen.<br />
Insgesamt sind für die Vorkommen der Waldschnepfe im Bereich Patthorst<br />
durch den Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 damit keine rele-<br />
vanten Beeinträchtigungen ableitbar.<br />
Im Bereich des Tatenhauser Waldes (östlich der L 782) befindet sich innerhalb<br />
des Untersuchungsbereiches von 2004 und des Einwirkungsbereiches der A<br />
33-Trasse der Nachweis einer Waldschnepfe mit Territorialverhalten (südlich<br />
der Fa. Storck). Die beiden übrigen Fundorte befinden sich außerhalb des Kar-<br />
tierbereiches von 2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der A 33-<br />
Trasse (Trassenabstände > 400 m bzw. > 950 m, außerhalb der 58 dB(A)-<br />
Isophone.<br />
Hinsichtlich des Vorkommens südlich der Firma Storck ist festzuhalten, dass<br />
sich in diesen Waldbereichen erst aufgrund der inzwischen eingestellten Pro-<br />
297
duktionswasserverrieselung in den hier vorhandenen Waldflächen die Möglich-<br />
keit der Brut für die Art ergeben hat (Bodenbrüter). Durch die erläuterte, für die<br />
Art positive Entwicklung, hat sich der Anteil als Bruthabitat nutzbarer Waldflä-<br />
chen im Nordteil des Tatenhauser Waldes vervielfacht.<br />
Die sich für dieses Vorkommen im Bereich des Tatenhauser Waldes ergeben-<br />
den Beeinträchtigungen durch den Neubau der A 33 sind insgesamt wie folgt zu<br />
beschreiben: Die denkbare baubedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen im<br />
Bereich der beanspruchten Waldflächen im Nachweisbereich und Umfeld wird<br />
durch die zeitlichen Vorgaben der Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit<br />
von Vogelarten (Nebenbestimmung A 7.5.2) vermieden. Der Vorhabenträger<br />
führt zu Recht an, dass die Art die Brutplätze nicht wieder nutzt und folgerichtig<br />
keine bau- und anlagebedingten Verluste essenzieller Bruthabitate auftreten.<br />
Demzufolge kann auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eingreifen. Ersatz für die<br />
Waldverluste mit Eignung als Brut- und Nahrungshabitat sowie für Balzflüge<br />
(z.B. Waldränder, -wege und Schneisen) ist in gleicher Qualität und erforderli-<br />
cher Größe südlich der Trasse vorhanden, auch außerhalb von Einwirkungen<br />
durch bau-, anlagen- und betriebsbedingte Randeffekte sowie abseits bereits<br />
vorhandener Vorkommen.<br />
Hinsichtlich betriebsbedingter Beeinträchtigungen durch Randeffekte, insbe-<br />
sondere Lärm, wird die Waldschnepfe von Garniel & Mierwald, Vögel und Stra-<br />
ßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, als mittel lärm-<br />
empfindlich eingestuft, mit Haupteinwirkungen bis in den Bereich der 58 dB(A)-<br />
Isophone) und Zuordnung einer Effektdistanz von 300 m. Diese Beeinträchti-<br />
gungen betreffen die Partnerfindung, d.h. insbesondere Maskierung der Balzru-<br />
fe durch Lärm. Wie bereits bei den Waldverlusten erläutert, befinden sich süd-<br />
lich der Trasse und abseits möglicher Einwirkungen durch Randeffekte groß-<br />
räumig Waldflächen mit Waldwegen, Schneisen und Waldrändern, die für die<br />
Durchführung der Balzflüge gut geeignet sind. Eine Einschränkung der Partner-<br />
findung durch Lärmeinwirkungen mit Relevanz für das Vorkommen der Art ist<br />
entsprechend nicht ableitbar. Daher kann auch nicht vom Eintritt des Störungs-<br />
verbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen werden.<br />
Das grundsätzlich nicht auszuschließende betriebsbedingte Kollisionsrisiko wird<br />
durch die im gesamten Tatenhauser Wald planfestgestellten 4 m hohen<br />
Schutzeinrichtungen beidseitig der A 33-Trasse so vermieden, dass eine signifi-<br />
kante Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht zu befürchten ist. Insoweit ist auch<br />
das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
298
Insgesamt folge ich daher der Einschätzung des Vorhabenträgers, dass für die<br />
Vorkommen der Waldschnepfe im Bereich des Tatenhauser Waldes durch den<br />
Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1, unter Berücksichtigung be-<br />
reits vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen, keine relevanten Beeinträchti-<br />
gungen auftreten.<br />
Von den Waldschnepfennachweisen östlich der L 782 befindet sich das öst-<br />
lichste Vorkommen mit mehr als 800 m Trassenabstand abseits denkbarer Be-<br />
einträchtigungen. Der Nachweis des zweiten Vorkommens wurde in ca. 250 m<br />
Entfernung von der Trasse, am Rand des Untersuchungsgebietes, lokalisiert.<br />
Die möglichen Beeinträchtigungen dieses Vorkommens korrelieren weitgehend<br />
mit denen des beeinträchtigten Vorkommens im Tatenhauser Wald und sind wie<br />
folgt zu beschreiben:<br />
Die denkbare baubedingt Inanspruchnahme von Brutplätzen im Bereich der be-<br />
anspruchten Waldflächen im Nachweisbereich und Umfeld wird durch die gene-<br />
rell planfestgestellte Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Vogelarten<br />
(Nebenbestimmung A 7.5.2) vermieden. Da die Art die Brutplätze nicht wieder<br />
nutzt, treten keine bau- und anlagebedingten Verluste essenzieller Bruthabitate<br />
auf. Demzufolge ist das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht einschlägig. Ersatz für die Wald-<br />
verluste mit Eignung als Brut- und Nahrungshabitat sowie für Balzflüge (z.B.<br />
Waldränder, -wege und Schneisen) ist in gleicher Qualität und erforderlicher<br />
Größe östlich der Trasse vorhanden, auch außerhalb von Einwirkungen durch<br />
bau-, anlagen- und betriebsbedingte Randeffekte (s.u.) sowie abseits bereits<br />
vorhandener Vorkommen.<br />
Wie bereits erläutert, sind hinsichtlich betriebsbedingter Beeinträchtigungen<br />
durch Randeffekte, insbesondere Lärm, bei der Waldschnepfe entsprechend<br />
Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschafts-<br />
ökologie, April 2010, der Bereich der 58 dB(A)-Isophone) und eine Effektdistanz<br />
von 300 m zu berücksichtigen. Diese Beeinträchtigungen betreffen die Partner-<br />
findung, d.h. insbesondere Maskierung der Balzrufe durch Lärm. Der hier maß-<br />
gebliche Nachweisort befindet sich nach den Ausführungen des Vorhabenträ-<br />
gers abseits der 58dB(A)-Isophone, aber knapp innerhalb der Effektdistanz, so<br />
dass eine geringe Abnahme der Habitateignung in Bezug auf die Partnerfindung<br />
nicht ausgeschlossen werden kann (nach Garniel & Mierwald, Vögel und Stra-<br />
ßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010 von 20 %).<br />
Die Gutachter führen hier aber in Bezug auf die Waldverluste zu Recht an, das<br />
sich östlich der Trasse und abseits möglicher Einwirkungen durch Randeffekte<br />
großräumig Waldflächen mit Waldrändern, Waldwegen und Schneisen befin-<br />
299
den, die für die Durchführung der Balzflüge gut geeignet sind. Eine Einschrän-<br />
kung der Partnerfindung durch Lärmeinwirkungen mit Relevanz für das Vor-<br />
kommen der Art ist somit tatsächlich nicht ableitbar. Deshalb kann nicht davon<br />
ausgegangen werden, dass das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />
BNatSchG eingreift.<br />
Das grundsätzlich nicht auszuschließende betriebsbedingte Kollisionsrisiko wird<br />
durch die in diesem Trassenabschnitt planfestgestellten 4 m hohen Schutzein-<br />
richtungen beidseitig der A 33-Trasse so vermieden, dass eine signifikante Er-<br />
höhung des Kollisionsrisikos nicht zu befürchten ist. Entsprechend ist der Einritt<br />
des Tötungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG zu verneinen.<br />
Insgesamt sind für die Vorkommen der Waldschnepfe östlich der L 782 durch<br />
den Neubau der A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1, unter Berücksichtigung<br />
der planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen, keine relevanten Beeinträchti-<br />
gungen ableitbar.<br />
Nach alledem treten auch bei der Waldschnepfe die Verbotstatbestände des<br />
§ 44 BNatSchG insgesamt nicht ein.<br />
Wasserralle:<br />
Bei den im Zuge der Aktualisierung 2010 durchgeführten Kartierungen konnte<br />
ein Erstnachweis der Wasserralle mit Brutverdacht im Bereich der Artenschutz-<br />
gewässer unter der Freileitungstrasse östlich der L 782 erbracht werden.<br />
Der Nachweisort der Wasserralle befindet sich außerhalb des Kartierbereiches<br />
von 2004 und außerhalb des Einwirkungsbereiches der A 33-Trasse (minimaler<br />
Trassenabstand = 370 m). So wird die Art nach Garniel & Mierwald, Vögel und<br />
Straßenverkehr, Kieler Institut für Landschaftsökologie, April 2010, als mittel<br />
lärmempfindlich eingestuft, wobei als relevanter Lärmwert die 58 dB(A)-<br />
Isophone in Verbindung mit einer Effektdistanz von 300 m zugrunde gelegt wird.<br />
Da sich das Vorkommen außerhalb des lärmbelasteten Bereiches und außer-<br />
halb der Effektdistanz befindet, können Beeinträchtigungen durch das Vorhaben<br />
ausgeschlossen werden, so dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-<br />
de des § 44 BNatSchG, insbesondere des Störungsverbotes des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 2 BNatSchG, nicht eintreten.<br />
Wespenbussard:<br />
Der Wespenbussard ist eine in NRW und im Naturraum stark gefährdete Greif-<br />
vogelart, die bundesweit auf der Vorwarnliste geführt wird. Die Art, die als<br />
300
streng geschützt eingestuft wird, weist innerhalb der atlantischen biogeographi-<br />
schen Region Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>s einen ungünstigen Erhaltungszustand auf<br />
(LANUV 2009).<br />
Die Art kommt im Planungsgebiet als Nahrungsgast im Untersuchungsraum bei<br />
Patthorst vor. Ferner befinden sich Horststandorte 2005 südlich Gut Patthorst,<br />
bei Künsebeck östlich der L 782 und am Rand des NSG Nordbruch (Biologische<br />
Station Bielefeld/Gütersloh, Fax an den Vorhabenträger vom 09.06.2005 und E-<br />
Mail an den Vorhabenträger vom 12.01.2006).<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers kommen hier zu der folgenden Einschät-<br />
zung: Vor dem Hintergrund, dass die nachgewiesenen Horststandorte des Wes-<br />
penbussards immer > 600 m von der A 33-Trasse entfernt liegen (relevante<br />
Fluchtdistanz nach Garniel & Mierwald, Vögel und Straßenverkehr, Kieler Insti-<br />
tut für Landschaftsökologie, April 2010 = 200 m) und lediglich eine temporäre<br />
Nutzung des Gebietes zur Nahrungssuche nicht ausgeschlossen werden kann,<br />
sind allenfalls bau- oder anlagenbedingte Verluste potenzieller Nahrungshabita-<br />
te und Zerschneidungswirkungen denkbar.<br />
Dementsprechend wurde das Vorkommen im Bereich Patthorst bereits im Plan-<br />
feststellungsabschnitt A 33/6 (DB II) berücksichtigt.<br />
Hinsichtlich der übrigen beiden Vorkommen sind folgende Wertungen zu treffen:<br />
In Bezug auf das Vorkommen bei Künsebeck werden zwar grundsätzlich geeig-<br />
nete Jagdhabitate in Form von teilweise mageren und feuchten Waldrandberei-<br />
chen mit einer kleinen Feuchtbrache durch die A 33-Trasse östlich der L 782<br />
und nördlich der K 25, außerhalb des geschlossenen Kiefernbestandes klein-<br />
räumig beansprucht. Den Gutachtern des Vorhabenträgers ist jedoch in der<br />
Einschätzung zu folgen, dass eine essenzielle Bedeutung für die Art aufgrund<br />
der geringen Ausdehnung und fehlender Nachweise hier, wie auch im betroffe-<br />
nen Teil des Tatenhauser Waldes trotz systematischer Brutvogelkartierungen<br />
zwischen 1999 und 2004 (Biologische Station Bielefeld/Gütersloh 1999; Ger-<br />
ken, B., Kobialka, H., Mertens, D. & Cassel, U., 2000: Ökologisches Fachgut-<br />
achten zum Gesamtwaldkomplex "Tatenhauser Wald" unter besonderer Be-<br />
rücksichtigung der FFH-Richtlinie. Gutachten im Auftrag der Stiftung für die Na-<br />
tur Ravensberg, Landschaft und Siedlung 2004) nicht ableitbar ist.<br />
Individuenverluste durch Kollision sowie relevante Entwertungen randlicher po-<br />
tenziell nutzbarer Nahrungshabitate sind aufgrund der planfestgestellten beid-<br />
seitigen 4 m hohen Immissionsschutzwände nicht zu erwarten, so dass das Tö-<br />
tungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht eingreift.<br />
In Bezug auf das Vorkommen im Bereich Nordbruch/südlich Holtfeld werden<br />
entsprechend den Verhältnissen bei Künsebeck durch den Trassenverlauf im<br />
301
Raum Holtfeld auch geeignete Jagdhabitate vor allem in Form von Extensiv-<br />
grünland beansprucht. Eine essenzielle Bedeutung für die Art ist hier aufgrund<br />
fehlender Nachweise aber nach der Einschätzung des Vorhabenträgers eben-<br />
falls nicht ableitbar. Dieser Ansatz ist nachvollziehbar. Individuenverluste durch<br />
Kollision sowie relevante Entwertungen randlicher potenziell nutzbarer Nah-<br />
rungshabitate sind aufgrund der in diesem Trassenabschnitt planfestgestellten<br />
beidseitigen mindestens 4 m hohen Immissionsschutzeinrichtungen nicht zu<br />
erwarten.<br />
Nach alledem sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Vorkommens des<br />
Wespenbussards durch das Bauvorhaben zu erwarten. Die Verbotstatbestände<br />
des § 44 BNatSchG, insbesondere das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />
1 BNatSchG und das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, treten damit nicht ein.<br />
Monitoring für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleiereule<br />
Im Rahmen der zahlreichen artenschutz- und habitatschutzrechtlichen Frage-<br />
stellungen, die innerhalb des Planfeststellungsverfahrens einer eingehenden<br />
Prüfung bedürfen, habe ich die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregie-<br />
rung <strong>Detmold</strong> auch um eine Stellungnahme zu der Frage der Notwendigkeit<br />
bzw. zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Monitorings gebeten. Die Höhere<br />
Landschaftsbehörde hat hierzu folgende Aussagen getroffen:<br />
„Sowohl als Ergebnis zur Bewältigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte als<br />
auch zum Nachweis der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszie-<br />
len der FFH-RL sind in den einzelnen Fachbeiträgen des Natur- und Arten-<br />
schutzes zu unterschiedlichen Fragestellungen Kontrollen der unterstellten<br />
Funktionsfähigkeit bestimmter Maßnahmen in Form von Monitorings vorgese-<br />
hen. Die Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die verschiedenen<br />
Formen und Zielsetzungen eines Monitorings sollen nach den Vorgaben der<br />
Fachbeiträge des Vorhabenträgers auf der Ebene der Ausführungsplanung er-<br />
folgen. Dies ist nach Bewertung der höheren Landschaftsbehörde nicht sachge-<br />
recht, um den Anforderungen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des<br />
BNatSchG bei diesem Vorhaben zu genügen. Vielmehr sollte der Vorhabens-<br />
träger aufgefordert werden, umgehend ein abgestuftes Monitoringkonzept zu<br />
erarbeiten, dass die jeweilige Monitoringschwerpunkte für die Artengruppe der<br />
Fledermäuse mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Art Bechsteinfleder-<br />
maus sowie die Arten Steinkauz, Schleiereule, Feldlerche und Rebhuhn umfas-<br />
302
sen muss. Hinsichtlich des Fledermausmonitorings ist für die Wochenstubenge-<br />
sellschaften der Bechsteinfledermaus ein populationsbezogenes Monitoring, für<br />
die übrigen Arten ein maßnahmenorientiertes Monitoring vorzusehen. Dabei ist<br />
auch den festgestellten Quartieren des Braunen Langohrs und des Kleinen<br />
Abendseglers und dem Verbleib dieser Vorkommen besonderes Augenmerk zu<br />
schenken. Im Einzelnen sind Erfassungsmethoden, Erfassungsintensitäten,<br />
Zeitrahmen für ein Monitoring, Dokumentation und Berichtszeitpunkte sowie ört-<br />
liche Festlegungen für das Monitoring detailliert vorzuschlagen. Des Weiteren<br />
ist das erforderliche Monitoring der Fledermauskästen näher zu beschreiben<br />
und nach Art und Umfang festzulegen“.<br />
Auf der Grundlage dieser Forderung der Höheren Landschaftsbehörde hat der<br />
Vorhabenträger für die Brutvögel durch das Büro Landschaft und Siedlung und<br />
für die Fledermäuse durch das Büro FÖA Landschaftsplanung ein umfassendes<br />
Monitoringprogramm erarbeiten lassen. Für die Brutvögel (Feldlerche, Reb-<br />
huhn, Steinkauz und Schleiereule) stellt sich das Monitoringprogramm wie folgt<br />
dar:<br />
Feldlerche:<br />
Zur Stabilisierung der Vorkommen der Feldlerche im Raum sind im Bereich<br />
Künsebeck, Bödinghausen/Clever Bruch und Ostbarthausen Anlagen von Blüh-<br />
streifen planfestgestellt. Nach den Ergebnissen des Feldlerchenprojekts im<br />
Kreis Gütersloh (Biologische Station Gütersloh/Bielefeld & Biologische Station<br />
Ravensberg 2007, Oberwelland & Nottmeyer-Linden 2009) weist die Maßnah-<br />
me eine hohe Wirksamkeit in Bezug auf eine Förderung des Vorkommens und<br />
des Bruterfolgs der Feldlerche auf.<br />
Prognoseunsicherheiten bestehen entsprechend nicht hinsichtlich der grund-<br />
sätzlichen Maßnahmenwirksamkeit. Die Wirksamkeit der konkreten Maßnah-<br />
men soll jedoch einem maßnahmenbezogenen Monitoring unterzogen werden.<br />
Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />
Die Bestandserfassung der Feldlerche soll im Rahmen einer Revierkartierung<br />
mit Konkretisierung der Raumfunktion erfolgen.<br />
303
Die Revierkartierung soll in Anlehnung an die "Methodenstandards zur Erfas-<br />
sung der Brutvögel Deutschlands" (Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Ge-<br />
deon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C., Hrsg., 2005: Methodenstan-<br />
dards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands) im Rahmen von 3 Begehun-<br />
gen zwischen Anfang April und Anfang Mai durchgeführt werden.<br />
Im Bereich der Maßnahmenflächen soll im Rahmen der Kartierung besonders<br />
auf die Funktion der geplanten Blühstreifen geachtet werden (z.B. Lage der Re-<br />
vierzentren, Hinweise auf Bruten oder Nachweise der Nahrungssuche in den<br />
Blühstreifen). Darüber hinaus ist für die Bewertung der Raumnutzung eine Er-<br />
fassung der Nutzung von Landwirtschaftsflächen (z.B. Sommer-/Wintergetreide,<br />
Mais) und relevanter Kleinstrukturen (z.B. unbefestigte Graswege, Säume) in-<br />
nerhalb der Untersuchungsbereiche vorgesehen.<br />
Der Untersuchungsraum umfasst den Bereich und das Umfeld der vorgesehe-<br />
nen Maßnahmenflächen bei Künsebeck, Bödinghausen/Clever Bruch und Ost-<br />
barthausen.<br />
Zeitlicher Rahmen:<br />
Die Untersuchungen der Feldlerche soll vor Baubeginn im Raum Künsebeck<br />
und Holtfeld/Casum und vor der Maßnahmenumsetzung sowie danach erfolgen.<br />
Insgesamt sind folgende Erfassungsintervalle vorgesehen:<br />
� vor Baubeginn und vor der Maßnahmenumsetzung<br />
� in den beiden Folgejahren (mit erfolgter Maßnahmenumsetzung und erfolgtem<br />
Baubeginn)<br />
� mit Verkehrsfreigabe und danach (insgesamt zwei Jahre).<br />
Modifizierungen des Zeitplans und der Untersuchungsintervalle sind in Abhän-<br />
gigkeit von den Zwischenergebnissen in Abstimmung mit der Höheren und der<br />
Unteren Landschaftsbehörde möglich.<br />
Dokumentation/Berichte:<br />
Die Dokumentation der Ergebnisse soll in Form jährlicher Zwischenberichte<br />
nach den Bestandserfassungen und Auswertungen erfolgen. Relevante Zwi-<br />
schenergebnisse z.B. zur Existenz und Ausprägung von Blühstreifen, werden<br />
304
zum möglichst rechtzeitigen Einfließen in Maßnahmenmodifizierungen oder -<br />
optimierungen zeitnah mitgeteilt.<br />
Rebhuhn:<br />
Zum Auffangen der Funktionsverluste bei dem Rebhuhn ist mit diesem Plan-<br />
feststellungsbeschluss die Anlage von Nahrungs- und Bruthabitaten in den Vor-<br />
kommensbereichen bei Künsebeck und Holtfeld festgelegt. Die Maßnahmen<br />
umfassen die Anlage von Blühstreifen, Säumen und Obstwiesen/-weiden im Be-<br />
reich und Umfeld von Rebhuhnrevieren.<br />
Insgesamt werden durch die Maßnahmen sowohl günstige Nahrungshabitate<br />
als auch potenzielle Bruthabitate entwickelt, so dass von einer hohen Wirksam-<br />
keit der Maßnahmen zur Stabilisierung des lokalen Rebhuhnvorkommens aus-<br />
zugehen ist.<br />
Prognoseunsicherheiten bestehen entsprechend nicht hinsichtlich der grund-<br />
sätzlichen Maßnahmenwirksamkeit. Die Wirksamkeit der konkreten Maßnah-<br />
men soll jedoch einem maßnahmenbezogenen Monitoring unterzogen werden.<br />
Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />
Die Bestandserfassung des Rebhuhns soll im Rahmen einer Revierkartierung<br />
mit Konkretisierung der Raumfunktion erfolgen.<br />
Die Revierkartierung soll in Anlehnung an die "Methodenstandards zur Erfas-<br />
sung der Brutvögel Deutschlands" (Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Ge-<br />
deon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C., Hrsg., 2005: Methodenstan-<br />
dards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands) im Rahmen von 3 Begehun-<br />
gen durchgeführt werden:<br />
� Anfang bis Mitte März (Zählung rufender Männchen sowie von Altvögeln)<br />
� Ende März bis Anfang April (Zählung rufender Männchen sowie von Altvögeln)<br />
� Mitte Juni bis Anfang Juli (Zählung von Familienverbänden).<br />
Im Bereich der Maßnahmenflächen soll im Rahmen der Kartierung besonders<br />
auf die Funktion der geplanten Blühstreifen geachtet werden (z.B. Lage der Re-<br />
vierzentren, Hinweise auf oder Nachweise von Bruten, Nachweise der Nah-<br />
305
ungssuche in den Maßnahmenflächen). Darüber hinaus ist für die Bewertung<br />
der Raumnutzung eine Erfassung der Nutzung von Landwirtschaftsflächen (z.B.<br />
Sommer-/Wintergetreide, Mais) und relevanter Kleinstrukturen (z.B. unbefestig-<br />
te Graswege, Säume) innerhalb der Untersuchungsbereiche vorgesehen.<br />
Der Untersuchungsraum soll den Bereich und das Umfeld der vorgesehenen<br />
Maßnahmenflächen bei Künsebeck und Holtfeld umfassen.<br />
Zeitlicher Rahmen:<br />
Die Untersuchungen bzgl. des Rebhuhns sollen vor Baubeginn im Raum Kün-<br />
sebeck und Holtfeld/Casum und vor der Maßnahmenumsetzung sowie danach<br />
erfolgen. Insgesamt sind folgende Erfassungsintervalle vorgesehen:<br />
� vor Baubeginn und vor der Maßnahmenumsetzung<br />
� in den beiden Folgejahren (mit erfolgter Maßnahmenumsetzung und erfolgtem<br />
Baubeginn)<br />
� mit Verkehrsfreigabe und danach (insgesamt zwei Jahre).<br />
Modifizierungen des Zeitplans und der Untersuchungsintervalle sind in Abhän-<br />
gigkeit von den Zwischenergebnissen in Abstimmung mit der Höheren und der<br />
Unteren Landschaftsbehörde möglich.<br />
Dokumentation/Berichte:<br />
Die Dokumentation der Ergebnisse soll in Form jährlicher Zwischenberichte<br />
nach den Bestandserfassungen und Auswertungen erfolgen. Relevante Zwi-<br />
schenergebnisse z.B. zur Existenz und Ausprägung von Blühstreifen und Säu-<br />
men, werden zum möglichst rechtzeitigen Einfließen in Maßnahmenmodifizie-<br />
rungen oder -optimierungen zeitnah mitgeteilt.<br />
Schleiereule:<br />
Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist in den Vorkommensbereichen der<br />
Schleiereule die Anlage 4 m hoher Schutzeinrichtungen und Abpflanzungen<br />
planfestgestellt. Darüber hinaus ist die Bereitstellung von Ausweichbrutplätzen<br />
vor Beginn des Streckenbaus im Raum Künsebeck und Holtfeld planfestgestellt.<br />
Dies umfasst das Anbringen von insgesamt 4 neuen Nisthilfen auf geeigneten<br />
306
Höfen bzw. in Scheunen im Bereich südwestlich der A 33-Trasse im Raum<br />
Künsebeck bzw. im weiteren Umfeld der Vorkommen bei Holtfeld (1 im Raum<br />
Künsebeck, 3 im Raum Holtfeld).<br />
Insgesamt besteht hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen aufgrund vor-<br />
liegender Erfahrungswerte eine hohe Prognosesicherheit. Unabhängig davon<br />
soll die Annahme der Ersatzbrutplätze in Verbindung mit der Bestandsentwick-<br />
lung im Raum einem maßnahmenbezogenen Monitoring unterzogen werden.<br />
Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />
Das vorgeschlagene Monitoring stellt sich insoweit wie folgt dar:<br />
Kontrolle nachgewiesener und potenzieller Brutplätze auf Höfen im Umfeld von<br />
ca. 200 m beidseitig der A 33-Trasse im Raum Künsebeck (Westrand Waldge-<br />
biet Patthorst bis zur K 25) und Holtfeld/Casum (westlich des Tatenhauser Wal-<br />
des bis Bauende) sowie Kontrolle der vier neu installierten Nisthilfen:<br />
� Befragung Hofeigentümer zu aktuellen Brutvorkommen von Schleiereulen<br />
� Überprüfung von Vorkommen und Bruten durch Kontrolle der Brutplätze und<br />
Nisthilfen im Zeitraum nach dem Schlüpfen der Jungtiere bis zu deren Flüg-<br />
gewerden (1 Begehung). Wenn keine direkten Brutplatzkontrollen möglich<br />
sind, sind Brutnachweise durch andere Beobachtungen zu erbringen (z.B.<br />
Bettelrufe von Jungvögeln, Einflug mit Beute/<br />
Fütterung).<br />
Die exakte Abgrenzung des Untersuchungsraumes im Bereich der neuen Nist-<br />
hilfen, deren genauer Standort noch nicht fest steht, erfolgt nach der Festlegung<br />
der Standorte in Abstimmung mit der Höheren und der Unteren Landschaftsbe-<br />
hörde.<br />
Zeitlicher Rahmen:<br />
Die Untersuchungen der Schleiereule sollen vor Beginn des Streckenbaus im<br />
Raum Künsebeck und Holtfeld/Casum und vor der Installation der Nisthilfen<br />
sowie danach erfolgen. Insgesamt sind folgende Erfassungsintervalle vorgese-<br />
hen:<br />
� vor der Installation der Nisthilfen / vor Baubeginn<br />
307
� in den beiden Folgejahren (mit erfolgter Maßnahmenumsetzung und erfolg-<br />
tem Baubeginn)<br />
� mit Verkehrsfreigabe und danach (insgesamt zwei Jahre).<br />
Modifizierungen des Zeitplans und der Untersuchungsintervalle sind in Abhän-<br />
gigkeit von den Zwischenergebnissen in Abstimmung mit der Höheren und der<br />
Unteren Landschaftsbehörde möglich.<br />
Dokumentation/Berichte:<br />
Die Dokumentation der Ergebnisse soll in Form jährlicher Zwischenberichte<br />
nach den Bestandserfassungen und Auswertungen erfolgen. Relevante Zwi-<br />
schenergebnisse z.B. zur Wirksamkeit der Nisthilfen oder zu Kollisionsrisiken<br />
werden zum möglichst rechtzeitigen Einfließen in Korrektur- oder Vermei-<br />
dungsmaßnahmen zeitnah mitgeteilt.<br />
Steinkauz:<br />
Nach Aussage der Gutachter des Vorhabenträgers begründet sich das Erfor-<br />
dernis eines Monitorings für den Steinkauz auf folgende Prognoseunsicherhei-<br />
ten:<br />
� Wirksamkeit kollisionsmindernder Maßnahmen, für die noch keine empiri-<br />
schen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Dies betrifft die Wirksamkeit<br />
des auf 6 m erhöhten Kollisionsschutzes im Bereich nachgewiesener Re-<br />
viere und die Wirksamkeit der artspezifisch gestalteten und angebunde-<br />
nen Querungshilfen Eschweg und Holtfelder Straße.<br />
� Wirksamkeit des Gesamtmaßnahmenbündels aus Maßnahmen zur Kolli-<br />
sionsvermeidung und Habitatentwicklung im Hinblick auf die Stabilisie-<br />
rung des lokalen Steinkauzvorkommens.<br />
Das Monitoring stellt sich nach den Vorstellungen der Gutachter des Vorha-<br />
benträgers wie folgt dar:<br />
Bestandserfassung im Raum:<br />
Es soll eine Bestandserfassung des Steinkauzes im Rahmen einer Revierkartie-<br />
rung unter Verwendung einer Klangattrappe, Feststellung genutzter Brutplätze<br />
308
sowie Bruterfolgskontrolle (Jungvögel in vorhandenen und neu installierten<br />
Nistkästen) erfolgen. Die Revierkartierung soll dabei in Anlehnung an die "Me-<br />
thodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (Südbeck, P.,<br />
Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt,<br />
C., Hrsg., 2005) im Rahmen von 4 Begehungen durchgeführt werden:<br />
� Ende Februar bis Anfang März (Gesang und Sichtbeobachtungen;<br />
Abend-/Nachtbegehung)<br />
� Mitte bis Ende März (Gesang und Sichtbeobachtungen; Abend-<br />
/Nachtbegehung)<br />
� Anfang bis Mitte April (Gesang und Sichtbeobachtungen; Abend-<br />
/Nachtbegehung)<br />
� Ende Mai bis Mitte Juni (Kontrollen der Nisthilfen und ggf. der Beobach-<br />
tung von Fütterungen am Brutplatz aus der Distanz; Spätnachmit-<br />
tag/Abend).<br />
Darüber hinaus ist zur Konkretisierung der Raumnutzung eine weitere Tages-<br />
begehung während des Kartierzeitraums vorgesehen mit<br />
� Nutzungskontrolle potenzieller Tagesruheplätze und Registrierung von<br />
Hinweisen auf eine Nutzung (z.B. Gewölle)<br />
� Befragung von Anwohnern<br />
� Erfassung der Nutzung von Landwirtschaftsflächen innerhalb des Unter-<br />
suchungsbereiches (z.B. Wiese/Weide, Mais-/Getreideacker).<br />
Der Untersuchungsraum für die Erfassung des Brutbestandes im Gebiet um-<br />
fasst den Bereich aktuell bekannter Steinkauzreviere im Vorhabensbereich mit<br />
weitem Umfeld sowie den Bereich der Habitatentwicklungsmaßnahmen. Insge-<br />
samt sollen folgende Bereiche untersucht werden:<br />
� Bereich Holtfeld mit nachgewiesenen Brutvorkommen und geplanten<br />
Maßnahmen<br />
� Bereich Casum mit nachgewiesenem Brutvorkommen<br />
� Bereich Illenbruch und Neue Hessel mit geplanten Maßnahmen<br />
� Bereich Feuchtwiesen bei Hörste mit geplanter Erhöhung des Nistplatz-<br />
angebots (ist noch zu konkretisieren) bis südlich Hörste mit nachgewie-<br />
senem Brutvorkommen.<br />
Nach Konkretisierung der Maßnahmen (Anlage von Nisthilfen) im Bereich der<br />
Feuchtwiesen Hörste und ggf. vorliegender ergänzender Erkenntnisse zu Vor-<br />
309
kommen im Umfeld ist eine Konkretisierung und Anpassung des Untersu-<br />
chungsgebietes vorgesehen.<br />
Untersuchung Kollisionsminderung:<br />
Die Untersuchung zur Wirksamkeit kollisionsmindernder Maßnahmen bezieht<br />
sich auf den Trassenabschnitt der A 33 zwischen der geplanten Überführung<br />
der Stockkämper Straße (BW 29) und des Illenbruchs (BW 33) mit den geplan-<br />
ten Querungshilfen Eschweg (BW 30) und Holtfelder Straße (BW 32a).<br />
Zur Erfassung der Aktivitäten während der verschiedenen Phasen im Jahres-<br />
verlauf (v.a. Balz, Brut und Jungenaufzucht, Dismigration der Jungvögel, Re-<br />
vierausweitung der Altvögel im Winter) ist eine ganzjährige Erfassung mit 10<br />
Begehungen pro Jahr vorgesehen. Die Untersuchung erfolgt durch Feststellung<br />
des Flugverhaltens von Steinkäuzen angrenzender Reviere im Bereich der<br />
Querungshilfen (BW 30 und BW 32a) und des angrenzenden Trassenabschnitts<br />
mittels Sichtbeobachtung (z.B. mit Einsatz von Nachtsichtgeräten) und/oder<br />
Einsatz automatischer Aufzeichnungsgeräte (z.B. IR-Kameras). Die Beobach-<br />
tungen erfolgen jeweils ab dem Beginn der Abenddämmerung bis zum folgen-<br />
den Morgen mit Schwerpunkt zu den Zeiten mit günstigster Sichtbarkeit am<br />
Abend und Morgen.<br />
Ergänzend soll die Suche nach Spuren der Nutzung im Bereich der Querungs-<br />
hilfen (z.B. Gewölle, Kot) zeitgleich mit den Beobachtungen erfolgen. Darüber<br />
hinaus soll eine Suche nach verunfallten Tieren in dem Trassenabschnitt der<br />
A 33 zwischen Stockkämper Straße und Illenbruch ab Verkehrsfreigabe durch-<br />
geführt werden. Diese Untersuchung ist vorgesehen in dem Jahr nach Ver-<br />
kehrsfreigabe, im ersten halben Jahr und während der Dismigrationsphase der<br />
Jungvögel täglich, ansonsten einmal wöchentlich.<br />
Alternativ wird auch eine telemetrische Untersuchung von Steinkäuzen, deren<br />
Reviere sich im Umfeld der A 33 befinden, als möglich erachtet. Art und Umfang<br />
muss sich nach der Lage der nächstgelegenen Reviere zur A 33 zum Zeitpunkt<br />
des Untersuchungsbeginns richten. Dann wäre eine Besenderung sowohl der<br />
adulten Tiere (welche ihre Aktionsräume über die Trasse hinweg haben) als<br />
auch derer Jungvögel erforderlich, um die Aktivität, Raumnutzung und ggf. Mor-<br />
talität der besenderten Individuen über bis zu 6 Monate zu erfassen (z.B. back-<br />
pack-Sender Holohil - PD2). Zeitpunkt und Dauer der Besenderung muss sich<br />
310
nach dem Ziel richten, bewertungsrelevante Informationen zur Raumnutzung<br />
der Revierinhaber während der Brutzeit und danach sowie der Jungvögel zum<br />
Zeitpunkt des Flüggewerdens, der Raumerkundung und Abwanderung zu erhal-<br />
ten.<br />
Ob die Telemetrie als Methode in Betracht kommt, muss in Abhängigkeit von<br />
den Ergebnissen der Revierkartierung und der sich daraus ergebenden Lage<br />
der Revierzentren zur A 33-Trasse sowie den Aussagemöglichkeiten im Hin-<br />
blick auf die Funktionserfüllung der Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung ge-<br />
wählt werden.<br />
Zeitlicher Rahmen<br />
Die Ermittlung soll vor Beginn der Baumaßnahme im Raum Holtfeld, während<br />
der Bauphase in diesem Bereich und danach im ersten und dritten Jahr nach<br />
Aufnahme des Betriebs erfolgen. Über die Notwendigkeit einer Fortsetzung wird<br />
im Einvernehmen mit der Planfeststellungsbehörde und der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> auf der Basis der Zwischener-<br />
gebnisse entschieden. Modifizierungen des Zeitplans und der Untersuchungsin-<br />
tervalle sind in Abhängigkeit von den Zwischenergebnissen in Abstimmung mit<br />
der Planfeststellungsbehörde und der Höheren und der Unteren Landschafts-<br />
behörde möglich.<br />
Dokumentation/Berichte:<br />
Die Dokumentation der Ergebnisse soll in Form jährlicher Zwischenberichte er-<br />
folgen. Relevante Zwischenergebnisse zu Kollisionsrisiken werden zum mög-<br />
lichst rechtzeitigen Einfließen in Vermeidungsmaßnahmen zeitnah mitgeteilt.<br />
Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachli-<br />
chem Votum ich folge, hat dieses Monitoringprogramm eingehend geprüft und<br />
kommt zu folgendem Ergebnis: „Auch für diese gutachtlicherseits getroffenen<br />
Festlegungen wird aus Sicht der höheren Landschaftsbehörde festgestellt, dass<br />
diese sachgerecht und geeignet sind, um die für diese Arten verbliebenen<br />
Prognoseunsicherheiten zielgerichtet zu erfassen und zu bewerten“ (Stellung-<br />
nahme vom 02.05.2011, Seite 21). Insoweit sieht die Höhere Landschaftsbe-<br />
311
hörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> auch ihre eigenen Anforderungen (vgl.<br />
Ausführungen zuvor) an das Monitoringprogramm als erfüllt an.<br />
Auch nach meiner fachlichen Bewertung genügt dieses Monitoringprogramm<br />
den fachlichen Anforderungen und entspricht dem aktuellen methodischen<br />
Standard (vgl. auch die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil<br />
vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 76 bis 82).<br />
Damit wird das vom Vorhabenträger vorgeschlagene Monitoringprogramm voll-<br />
ständig übernommen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich<br />
festgelegt (vgl. Nebenbestimmung A 7.5.3).<br />
Es wird zusätzlich festgeschrieben, dass die im Monitoringprogramm angeführ-<br />
ten jährlichen Zwischenberichte der Planfeststellungsbehörde und der Höheren<br />
Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vorzulegen sind.<br />
Im Übrigen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss folgender Entschei-<br />
dungsvorbehalt festgelegt: Für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings<br />
durchzuführenden Soll-Ist-Abgleiche relevante negative Abweichungen von der<br />
Prognose anzeigen, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Erfüllt ist die ge-<br />
nannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einrichtungen die prog-<br />
nostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das Monitoring der<br />
Bestandsentwicklungen der Kolonien negative Veränderungen erkennen lässt,<br />
die den Projektwirkungen zugerechnet werden können.<br />
Ob solche Abweichungen vorliegen bzw. welche Korrekturmaßnahmen in die-<br />
sen Fällen im Einzelnen zu ergreifen sind, entscheide ich nach Vorlage der jähr-<br />
lichen Zwischenberichte des Vorhabenträgers in Abstimmung mit der Höheren<br />
Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> unter Beteiligung der Unte-<br />
ren Landschaftsbehörde beim Kreis Gütersloh.<br />
Weitere Arten der Avifauna:<br />
Aufgrund absehbar fehlender Beeinträchtigung kann für die gemäß Einstufung<br />
des LANUV NRW "nicht planungsrelevanten" Vogelarten und die planungsrele-<br />
vanten Arten Baumfalke, Braunkehlchen, Flussuferläufer, Graureiher, Knäkente,<br />
Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan und Steinschmätzer auch ohne spezi-<br />
fische Maßnahmen ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
ausgeschlossen werden. Auch diesbezüglich kann die Planfeststellungsbehörde<br />
der gutachterlichen Einschätzung des Vorhabenträgers im artenschutzrechtli-<br />
312
chen Fachbeitrag vom 14.12.2009, Deckblatt I, Teil A: ohne Fledermäuse (Kapi-<br />
tel 6.3.1, Seite 21 bis 26) fachlich folgen.<br />
Die Naturschutzverbände tragen im Zusammenhang mit den artenschutzrechtli-<br />
chen Verbotstatbeständen u.a vor, für den Waldlaubsänger liege entgegen der<br />
Annahme des Vorhabenträgers im Waldbereich am Wasserwerk ein regelmäßi-<br />
ges Vorkommen vor.<br />
Diese Annahme geht fehl. Vielmehr unterstreichen die Ergebnisse der Nachkar-<br />
tierung 2010 die Bewertung im Artenschutzbeitrag von 2009, dass es sich bei<br />
dem Vorkommen in dem Waldbereich am Wasserwerk um kein regelmäßiges<br />
Vorkommen handelt und entsprechend keine Beeinträchtigungen der Art auftre-<br />
ten.<br />
Kleiner Wasserfrosch:<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses ausgeführt, konnte durch<br />
die Nachkartierung 2010 im Raum Künsebeck/Bokel und Holtfeld anhand akus-<br />
tischer und biometrischer Befunde insgesamt fünf Gewässer mit Mischpopulati-<br />
onen des Kleinen Wasserfrosches und des Teichfrosches festgestellt werden.<br />
In sieben weiteren Gewässern wurden nur Teichfrösche nachgewiesen, die<br />
auch insgesamt vorherrschend sind. Der genaue Anteil des Kleinen Wasserfro-<br />
sches in den Mischpopulationen war nicht ermittelbar. Gekäschert und sicher<br />
biometrisch bestimmt wurden jeweils 1-2 Individuen des Kleinen Wasserfro-<br />
sches pro Gewässer mit Vorkommen der Art.<br />
Die Gewässer mit Nachweisen betreffen im Raum Künsebeck/Bokel ein Klein-<br />
gewässer nördlich des Hofes "Gottensträter" und Artenschutzgewässer unter<br />
der Freileitung östlich des Wasserwerkes. Im Raum Holtfeld erfolgten Nachwei-<br />
se in einem Kleingewässer am Eschweg, südlich der Bahnlinie, ein Kleingewäs-<br />
sern südlich Hof Perstrup sowie südlich davon bei Hof Brune.<br />
Eine direkte bau- oder anlagebedingte Beanspruchung von Laichgewässern er-<br />
folgt nicht. Der besondere Schutz trassennaher Gewässer vor Beeinträchtigun-<br />
gen während der Bauzeit wurde bereits im LBP vorgesehen und ist mit diesem<br />
Planfeststellungsbeschluss festgestellt, so dass das Beschädigungs- und Zer-<br />
störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht<br />
eintreten kann.<br />
Die bau- und anlagenbedingten Verluste von Landhabitaten im Umfeld der Vor-<br />
kommen, insbesondere von Waldflächen und feuchten Grünlandflächen, sind im<br />
313
Vergleich mit den großflächig unbeeinträchtigt verbleibenden gleichwertigen Be-<br />
reichen nach der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers als für die<br />
Vorkommen nicht relevant zu werten. Dieser Einschätzung wird fachlich gefolgt,<br />
zumal durch die im LBP und Artenschutzbeitrag vorgesehenen und mit diesem<br />
Planfeststellungsbeschluss festgelegten Neuentwicklungen von Wäldern und<br />
Extensivgrünlandflächen im Umfeld der Vorkommen auch neue Landhabitate<br />
entwickelt werden.<br />
Anlagen- und betriebsbedingte Zerschneidungswirkungen und erhöhte be-<br />
triebsbedingte Kollisionsrisiken sind nicht zu erwarten, da in allen Vorkom-<br />
mensbereichen sowie Bereichen mit möglicher erhöhter Aktivität Amphibienleit-<br />
einrichtungen beidseitig der A 33-Trasse in Verbindung mit unterschiedlichen<br />
Querungshilfen planfestgestellt werden: Dies sind Leiteinrichtungen bei Künse-<br />
beck/Bokel zwischen BW 9 (Pappelstraße) und BW 12 (im Hagen); Querungs-<br />
möglichkeiten im Bereich der Durchlässe BW 10 und BW 11. Nördlich der K 25:<br />
Leiteinrichtungen zwischen dem Kleine Bach (BW 15) und der Alleestraße;<br />
Querungsmöglichkeiten im Bereich der Brücken über den Kleine Bach (BW 15)<br />
und der Brücke über den angrenzenden Talraum (BW 16). Ferner Leiteinrich-<br />
tungen in den potenziell vorrangig geeigneten Aktionsbereichen im Raum Holt-<br />
feld zwischen BW 29a (Querungshilfe Stockkämper Straße) und BW 30 (Que-<br />
rungshilfe Eschweg) sowie BW 32 (Holtfelder Straße) und BW 33 (Illenbruch);<br />
Querungsmöglichkeiten im Bereich der Grünbrücken BW 29a, BW 30 und BW<br />
32a sowie im Bereichen mit zusätzlichen Amphibiendurchlässen zwischen BW<br />
29 und BW 30 sowie westlich BW 32a. Damit wird vor allem der Eintritt des Tö-<br />
tungsverbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG vermieden.<br />
Als mögliche Beeinträchtigung verbleibt nach Einschätzung der Gutachter des<br />
Vorhabenträgers die Möglichkeit, dass in den potenziellen Aktionsräumen im<br />
Umfeld der nachgewiesenen Vorkommen Individuen während der Bauzeit in<br />
den Baustellenbereich gelangen und getötet werden. Vor diesem Hintergrund<br />
wird durch diesen Planfeststellungsbeschluss als ergänzende Vermeidungs-<br />
maßnahme eine Abzäunung der jeweiligen Baubereiche während der Bauzeit<br />
mit einem Amphibienschutzzaun bis zur Wirksamkeit der Leiteinrichtungen fest-<br />
gestellt. Art und Umfang der Abzäunungen (Trassenabschnitte, ggf. Zufahrten)<br />
müssen im Rahmen der planfestgestellten ökologischen Baubegleitung festge-<br />
legt werden. Durch diese Maßnahme können relevante baubedingte Individuen-<br />
verluste und damit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />
vermieden werden. Nach alledem ist festzuhalten, dass bei Berücksichtigung<br />
der aufgezeigten planfestgestellten Vermeidungsmaßnahme erhebliche Beein-<br />
314
trächtigungen des Kleinen Wasserfrosches und das Eintreten der Verbotstatbe-<br />
stände des § 44 BNatSchG insgesamt vermieden werden.<br />
Kammmolch:<br />
Der Kammmolch ist in NRW die seltenste heimische Molchart und gilt als „ge-<br />
fährdet“. Der Erhaltungszustand in NRW wird als günstig bezeichnet.<br />
Die Art kommt vor allem im weiteren Planungsgebiet bei einem Kleingewässer<br />
im Westteil des Waldkomplexes Patthorst vor. Die Population wird hier nach<br />
Angaben des Vorhabenträgers auf mehrere hundert Individuen geschätzt. Die-<br />
ser Bereich befindet sich im bestandskräftigen Planfeststellungsabschnitt 6 der<br />
A 33 (Planfeststellungsbeschluss vom 6. Juni 2007).<br />
Im hier maßgeblichen Planungsabschnitt 7.1 kommt der Kammmolch nur in ei-<br />
nem Großlaichgewässer bei Stockkämpen (Weiher bei Dockweilers Hof) vor. Es<br />
handelt sich um eine 250 <strong>–</strong> 500 Individuen umfassende Population.<br />
Dieses einzige im FFH-Gebiet und Umfeld nachgewiesene Laichgewässer des<br />
Kammmolches befindet sich aber in einem Abstand von mehr als 1,5 km südlich<br />
der A 33-Trasse. Mit Ausnahme von Einzelangaben der Art auf dem Postweg<br />
bei Hof "Ossiek" (Anwohnerangabe nach Gerken, B., Kobialka, H., Mertens, D.<br />
& Cassel, U., 2000: Ökologisches Fachgutachten zum Gesamtwaldkomplex<br />
"Tatenhauser Wald" unter besonderer Berücksichtigung der FFH-Richtlinie.<br />
Gutachten im Auftrag der Stiftung für die Natur Ravensberg) liegen keine<br />
Nachweise aus dem nördlichen und östlichen Teil des Tatenhauser Waldes<br />
oder aus Bereichen weiter nördlich vor.<br />
Aufgrund dieses Trassenabstandes kommt der Vorhabenträger zu Recht zu<br />
dem Ergebnis, dass durch Vorhaben keine bau-, anlagen- oder betriebsbeding-<br />
ten Beeinträchtigungen des Laichgewässers und umgebender Landlebensräu-<br />
me zu erwarten sind. Schon insoweit wird das Beschädigungs- und Zerstö-<br />
rungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ver-<br />
wirklicht.<br />
Überdies verbleibt auch die grundsätzliche Querungsmöglichkeit der Trasse<br />
nach Norden hin, auch wenn derzeit keine entsprechenden Funktionen festge-<br />
stellt wurden. Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />
Querungshilfen, vor allem die Grünbrücke "Waldweg" (BW 23a) und die Brü-<br />
ckenbauwerke im Bereich des Ruthebaches (BW 23) und Loddenbaches (BW<br />
25), in Verbindung mit vorgesehenen Leiteinrichtungen, werden die Funktions-<br />
beziehungen aufrecht erhalten.<br />
Damit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kammmolches zu erwar-<br />
315
ten und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG werden insgesamt nicht er-<br />
füllt.<br />
Heldbock:<br />
Der Heldbock ist eine in NRW nur sehr selten auftretende planungsrelevante<br />
Art. Der Erhaltungszustand in NRW wird vom LANUV als schlecht bewertet.<br />
Nach den Ausführungen des Vorhabenträgers befinden sich zumindest zwei po-<br />
tenzielle Brutbäume außerhalb des Untersuchungsgebietes bei Schloss Taten-<br />
hausen. Weitere potenzielle Brutbäume sollen sich nach Retzlaff (Untersuchun-<br />
gen im FFH-Vorschlagsgebiet „Tatenhauser Wald“ zum möglichen Vorkommen<br />
des Heldbocks, 2000) auch an Waldrändern innerhalb des Untersuchungsge-<br />
bietes westlich der L 782 befinden.<br />
Der Vorhabenträger führt ferner aus, dass der Fund von zahlreichen arttypi-<br />
schen Larven-Fraßgängen an einer liegenden gefällten Eiche im März 2000 in<br />
einem Waldbereich nördlich von Schloss Tatenhausen den Hinweis auf ein re-<br />
zentes Vorkommen des Heldbocks im Gebiet ergeben hat. Aus Nordrhein-<br />
<strong>Westfalen</strong> liegen nach 1990 nur 3 indirekte Nachweise des Heldbocks vor<br />
(Fraßspuren, Flügeldecke), die auf historische Vorkommen hindeuten. Zwei der<br />
Nachweisgebiete wurden als FFH-Gebiete gemeldet (LANUV 2008). Es handelt<br />
sich dabei neben dem Nachweis im Tatenhauser Wald um ein Vorkommen im<br />
Rheinland bei Emmerich.<br />
Alle von Retzlaff 2000 (a.a.O.) erfassten Bereiche mit potenzielle Brutbäumen<br />
befinden sich westlich der bereits heute stark frequentierten L 782, die bereits<br />
als Ausbreitungsbarriere zu werten ist, mit einem Abstand, der immer > 150 m<br />
beträgt. Die zwei Brutbäume mit Verdacht auf Larvenbefall befinden sich in ei-<br />
nem Trassenabstand von minimal 1 km.<br />
Der Heldbock wird als charakteristische Art des FFH-Lebensraumtyps "Alter<br />
bodensaurer Eichenwald" angegeben, der westlich der L 782 durch die Trasse<br />
kleinräumig anlagebedingt beansprucht wird. Die Gutachter führen fachlich<br />
nachvollziehbar an, dass dieser Bereich einschließlich des Umfeldes aufgrund<br />
der Exposition, Beschattung und Lage am Rand der vorhandenen L 782 als<br />
nicht entwickelbar für Heldbock-Brutbäume zu werten ist. Aktuell existieren dort<br />
auch keine älteren Eichen, die die Kriterien für nutzbare Brutbäume hinsichtlich<br />
des Alters, des Stammdurchmessers, der Vitalität und der Sonnenexposition er-<br />
füllen. Diese Einschätzung wird von der Höheren Landschaftsbehörde der Be-<br />
zirksregierung <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />
Ein Vorkommen von Brutbäumen und damit einzelner Exemplare der Art in an-<br />
316
grenzenden Bereichen kann insgesamt vor diesem Hintergrund im Vorhabens-<br />
bereich und Umfeld ausgeschlossen werden. Dementsprechend sind weder di-<br />
rekte bau- oder anlagenbedingte Verluste relevanter Habitate oder Individuen<br />
noch Beeinträchtigungen durch Sekundäreffekte (z.B. Beschattung von Brut-<br />
bäumen) zu erwarten.<br />
Die Gutachter verneinen zu Recht auch betriebsbedingte Anlock- und damit Fal-<br />
lenwirkungen durch Licht, da, sofern der Heldbock ein diesbezügliches Verhal-<br />
ten überhaupt zeigen würde, durch die im gesamten potenziellen Vorkommens-<br />
bereich beidseitig der Trasse planfestgestellten 4 m hohen Schutzeinrichtungen<br />
eine effektive abschirmende Wirkung erzielt wird, so dass auch das Störungs-<br />
verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht eingreift.<br />
Denkbare Beeinträchtigungen aufgrund von Beschattung potenzieller Brutbäu-<br />
me werden durch Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans, die<br />
mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden (Aufforstungen im<br />
Umfeld potenzieller Brutbäume nordwestlich Schloss Tatenhausen mit breiten<br />
Waldrandzonen zu den Bäumen hin geplant, Maßnahme Nr. M 1.6) vermieden.<br />
Damit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Heldbocks zu erwarten,<br />
so dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG insgesamt nicht eintreten.<br />
Fledermäuse:<br />
Auch bei den im Planungsgebiet vorkommenden Fledermäusen werden die ar-<br />
tenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht erfüllt. Im<br />
Einzelnen wie folgt:<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.2 dieses Beschlusses ausgeführt, hat die Untersu-<br />
chung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich A 33, Abschnitt<br />
7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Stand 10.12.2009, Büro FÖA Land-<br />
schaftsplanung, im Planungsabschnitt 7.1 die folgenden 14 Fledermausarten<br />
nachgewiesen:<br />
• Zwergfledermaus<br />
• Mückenfledermaus<br />
• Rauhhautfledermaus<br />
• Wasserfledermaus<br />
• Große Bartfledermaus<br />
• Kleine Bartfledermaus<br />
• Fransenfledermaus<br />
317
• Großes Mausohr<br />
• Bechsteinfledermaus<br />
• Teichfledermaus<br />
• Großer Abendsegler<br />
• Kleiner Abendsegler<br />
• Breitflügelfledermaus<br />
• Braunes Langohr<br />
Bei diesen Arten ergibt sich folgende Bewertung der artenschutzrechtlichen<br />
Verbote:<br />
Die Beeinträchtigungen der verschiedenen Fledermausarten sind in der Unter-<br />
suchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenbereich der A 33, Ab-<br />
schnitt 7.1, Deckblatt I, Teil B: Fledermäuse, Büro FÖA Landschaftsplanung,<br />
10.12.2009, mit hinreichender Begründung nachvollziehbar dargelegt gewor-<br />
den.<br />
Nach eingehender Überprüfung schließe ich mich den dortigen Ausführungen<br />
im Wesentlichen an und komme letztendlich zu folgender Bewertung der mit<br />
dem Straßenbauvorhaben auf die Fledermauspopulationen einhergehenden<br />
Beeinträchtigungen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird im Folgenden der<br />
Aufbau der artenschutzrechtlichen Untersuchung mit der Unterteilung des Pla-<br />
nungsgebietes in verschiedene Teilbereiche übernommen:<br />
Fledermäuse Waldbestand Seeligkeit<br />
Im Waldbestand „Seeligkeit“ im Bereich Patthorst (Bau-km 47+100 bis 47+600)<br />
wurden die Arten Breitflügelfledermaus (Netz), Braunes Langohr (Netz), Großer<br />
Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Kleine Bartfledermaus (Netz), Großes<br />
Mausohr (Netz), Fransenfledermaus (Netz), (Bechsteinfledermaus), Rauhaut-<br />
fledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, gehen davon<br />
aus, dass in diesem Bereich beim Braunen Langohr, bei der Fransenfleder-<br />
maus und bei der Kleinen Bartfledermaus Beeinträchtigungen von Quartier-<br />
bäumen nicht ausgeschlossen werden können.<br />
Individuenverluste werden aber durch die planfestgestellten zeitlichen Vorgaben<br />
zum Bauablauf (Baumfällarbeiten nur zwischen Mitte September und Ende Ok-<br />
tober / Anfang November und weitergehende Anforderungen, vgl. Nebenbe-<br />
318
stimmung A 7.5.2) verhindert, so dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />
Alt. 1 BNatSchG nicht eingreift.<br />
Auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §<br />
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann nicht als erfüllt angesehen werden, da die Gut-<br />
achter des Vorhabenträgers zu Recht davon ausgehen, dass durch die mit die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zum Auffangen von<br />
Quartierverlusten (Sicherung von Höhlenbäumen) sicher gestellt wird, dass wei-<br />
terhin das Angebot an potenziellen Quartieren für diese Arten besteht und somit<br />
keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben.<br />
Die Kritik der Naturschutzverbände an den genannten Maßnahmen kann nicht<br />
nachvollzogen werden (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzver-<br />
bände vom 15.03.2010, Seite 86). Nach hiesiger Auffassung entsprechen die im<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten und mit diesem Planfeststel-<br />
lungsbeschluss festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Planung und Umsetzbar-<br />
keit dem aktuellen fachlichen Standard. Im Zusammenhang mit der Quartier-<br />
kontrolle wird eine Quartiersuche und -feststellung mit den fachlich anerkannten<br />
Methoden der Bestandsaufnahme im Baufeld durchgeführt.<br />
Die Sicherung der Höhlenbäume als Maßnahme zum Auffangen von möglichen<br />
Quartierverlusten ist durchaus wirksam. Nach dem in der Schriftenreihe des<br />
Bundesamtes für Naturschutz erschienenen Forschungsbericht von Meschede<br />
und Heller (Meschede, A.; Heller, K.G.; Leitl, R. (2000): Ökologie und Schutz<br />
von Fledermäusen im Wäldern. Teil 1. Schriftenreihe für Landschaftspflege und<br />
Naturschutz 66. 374 pp.) wird eine Dichte von 7-10 Bäumen pro Hektar als<br />
Zielwert für ausreichend befunden, um Waldfledermäusen dauerhaft ausrei-<br />
chend Quartierpotenzial bereit zu stellen, auch unter Berücksichtigung der<br />
Quartierkonkurrenz mit anderen Tierarten. Zudem weisen die Autoren darauf<br />
hin, dass diese Zahl nicht auf den Gesamtwaldbestand bezogen sei, sondern<br />
nur für geeignete Teilflächen im Gesamtwald empfohlen werde. Nach den wei-<br />
teren Ausführungen von FÖA Landschaftsplanung sind in den überwiegend<br />
höhlenreichen Waldbeständen des Untersuchungsgebietes ohnehin nur Eng-<br />
pässe beim Höhlenangebot zu erwarten, sollten Entnahmen durch die normale<br />
waldbauliche Nutzung stattfinden. Der Verlust von Quartieren im Wald durch die<br />
Forstwirtschaft stelle heute den bedeutendsten Gefährdungsfaktor für Fleder-<br />
mäuse dar. Dadurch, dass eine Entnahme höhlenreifer Bäume durch die Maß-<br />
nahme unterbunden werde, trage die Maßnahme durchaus wirksam dazu bei,<br />
ein kontinuierliches Höhlenangebot bereit zu stellen. Diese Einschätzung wird<br />
von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> geteilt und<br />
insoweit auch von mir mitgetragen.<br />
319
Auch mögliche Flächen- und Funktionsverluste bzw. Beeinträchtigungen in dem<br />
Waldbestand „Seeligkeit“ führen nicht zum Eingreifen des Beschädigungs- und<br />
Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG,<br />
da im Landschaftspflegerischen Begleitplan von September 2009 (Deckblatt I)<br />
umfangreichen Neuentwicklungen von Lebensraumtypen vorgesehen sind, die<br />
das qualitative und quantitative Angebot an Jagdhabitaten erhöhen. Diese im<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnah-<br />
men sind mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt.<br />
Zerschneidungswirkungen von Jagdhabitaten werden durch das planfestgestell-<br />
te Bauwerk BW 629 am Foddenbach (am 06.06.2007 planfestgestellt im be-<br />
standskräftigen Planfeststellungsbeschluss zum A 33-Abschnitt 6) verhindert,<br />
so dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />
2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt ist. Diese Unterführung mit einem<br />
Querprofil von 4 m lichte Höhe x 55 m lichte Weite genügt hinsichtlich der Bau-<br />
werksdimensionierung den Anforderungen an Querungshilfen. Nach den Emp-<br />
fehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />
(FGSV), Ausgabe 2008, soll die Breite / lichte Weite der Durchlässe mehr oder<br />
gleich 5 m betragen und die lichte Höhe mehr oder gleich 4,50 m. Für Fließge-<br />
wässerdurchlässe wird eine lichte Höhe von mehr oder gleich 3 m über dem<br />
Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 4 m empfohlen<br />
(zumindest für über dem Wasser fliegende Arten, Seite 46 des Merkblattes zur<br />
Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an<br />
Straßen (MAQ)). Damit entspricht das BW 629 als fledermausrelevanter Que-<br />
rungsbereich den Vorgaben der FGSV 2008.<br />
Auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG greift nicht ein,<br />
da mit diesem Planfeststellungsbeschluss Irritationsschutzwände mit einer Hö-<br />
he von ≤ 4 m im Verlauf der A 33 (Bau-km 47+102 <strong>–</strong> Bau-km 47+580) auf südli-<br />
cher Trassenseite festgelegt sind. Die Gutachter tragen hierzu fachlich nach-<br />
vollziehbar vor, dass damit eine Anbindung der Querungshilfe „Foddenbach“ er-<br />
folgt. Insoweit kann das Einfliegen in den Trassenraum und damit Kollisionen<br />
verhindert werden. Die Maßnahmen sorgen auch für eine Abschirmung der<br />
Lichtimmissionen.<br />
Fledermäuse Hof Vemmer<br />
Beim „Hof Vemmer“ (Bau-km 48+500) wurden die Arten Zwergfledermaus<br />
(Quartier) und Großer Abendsegler nachgewiesen.<br />
320
Aufgrund der weiten Entfernung zur Trasse sind jedoch weder direkte noch indi-<br />
rekte Beeinträchtigungen zu erwarten. Damit greifen die die Verbotstatbestände<br />
des § 44 BNatSchG nicht ein.<br />
Fledermäuse Hof an der K 30<br />
Beim Hof an der K 30 (Bau-km 48+900) wurden die Arten Großer Abendsegler,<br />
Fransenfledermaus, Großes Mausohr, Rauhautfledermaus und Zwergfleder-<br />
maus (Quartier) nachgewiesen.<br />
Die A 33 überquert das Hofgelände zentral. Wohn- und Stallgebäude wurden<br />
inzwischen vollständig beseitigt. Auch angrenzende, zum aktuellen Funktions-<br />
raum der Fledermäuse zählende Gehölzflächen und Weiden werden in weiten<br />
Teilen überbaut. Insoweit ist das Quartier dem Grunde nach nicht mehr vorhan-<br />
den. Eine Beeinträchtigung der Wochenstubengesellschaften durch Individuen-<br />
verlust wurde aber dadurch ausgeschlossen, dass der Abriss, wie im arten-<br />
schutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehen, in den Wintermonaten erfolgte, also<br />
in einem Zeitraum nach der Ausflugphase bis zum neuerlichen Quartierbezug<br />
im folgenden Jahr. Damit wurde das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />
BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Ferner wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss die Neuschaffung von Er-<br />
satzquartieren in bzw. an benachbarten Hofgebäuden am oder in der Nähe des<br />
Hofes Dröge nördlich der Trasse festgelegt. Insofern ist auch das Beschädi-<br />
gungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG nicht einschlägig.<br />
Die Wirksamkeit der Neuschaffung von Ersatzquartieren wird von den Natur-<br />
schutzverbänden kritisch betrachtet (Stellungnahme des Landesbüros der Na-<br />
turschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 87). Diese Kritik vermag nicht zu<br />
überzeugen, da die Zwergfledermäuse eine hohe Anpassungsfähigkeit gegen-<br />
über Ersatzquartieren aufweisen.<br />
Ferner wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss zum Auffangen von Jagd-<br />
habitatsverlusten der Zwergfledermaus ein kontinuierliches Angebot an Jagd-<br />
habitaten durch die Maßnahmen M/E 8.103, M/A 5.601 und M/A 1.2 festgestellt<br />
und somit der Eintritt des Beschädigungs- und Zerstörungsverbotes des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermieden.<br />
321
Fledermäuse Grünlandkomplex östlich „Gottensträter“<br />
Im Grünlandkomplex östlich „Gottensträter“ (Bau-km 49+300 bis 49+450) wur-<br />
den die Arten Großer Abendsegler, Fransenfledermaus und Zwergfledermaus<br />
nachgewiesen.<br />
Der Vorhabenträger kommt hier selbst zu der Einschätzung, dass aufgrund der<br />
vollständigen Umgestaltung des Funktionsraumes am Künsebecker Bach und<br />
durch den Verlust der Leitstrukturen die bestehenden lokalen Funktionen verlo-<br />
ren gehen und eine Umorientierung der Fledermäuse erfolgt. Erhebliche Beein-<br />
trächtigungen sind dennoch nicht zu erwarten:<br />
Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG kann nicht als erfüllt<br />
angesehen werden, da mit diesem Planfeststellungsbeschluss auf der nordöst-<br />
lichen und südwestlichen Seite der Trasse eine Lärmschutzwall /-wand-<br />
Kombination mit einer Höhe von 4,0 m als Vermeidungsmaßnahme festgelegt<br />
ist. Diese Maßnahme entspricht den Anforderungen nach FGSV (2008) und<br />
schirmt das Regenrückhaltebecken (Attraktivität als Jagdhabitat) von der Tras-<br />
se ab.<br />
Problematisch erscheint indes, dass die Unterführung des Künsebecker Baches<br />
(BW 7) mit einer Lichten Höhe von 1,5 m bei einer Lichten Weite von 8 m nicht<br />
die nach dem derzeitigen Stand der Konventionsbildung genannte Sollhöhe für<br />
Querungshilfen erfüllt. Für Fließgewässerdurchlässe wird eine lichte Höhe von<br />
mehr oder gleich 3 m über dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von<br />
mehr oder gleich 4 m empfohlen (Seite 46 des Merkblattes zur Anlage von Que-<br />
rungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen<br />
(MAQ)). Die Gutachter des Vorhabenträgers (FÖA Landschaftsplanung) weisen<br />
aber zu Recht darauf hin, dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur<br />
Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlosse-<br />
nen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert (keinen Richtwert) dar-<br />
stellen, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch<br />
Seite 6 des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Ver-<br />
netzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Vorliegend konnte das Büro<br />
FÖA Landschaftsplanung, vor allem aufgrund eigener Erfahrungswerte, nach-<br />
vollziehbar darlegen, dass die diesbezüglich nicht anspruchsvollen Arten<br />
Zwerg- und Fransenfledermaus die Unterführung nutzen werden.<br />
Zur Optimierung der Lenkungsfunktion werden aber mit diesem Planfeststel-<br />
lungsbeschluss zum Teil zeitlich vorauslaufende und örtlich gebunden Maß-<br />
nahmen für eine Durchgängigkeit der Gehölzstrukturen und eine Anbindung an<br />
322
vorhandene Leitlinien festgelegt. Nach alledem sehe ich das Beschädigungs-<br />
und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />
als nicht erfüllt an.<br />
Fledermäuse Wäldchen nordöstlich „Gottensträter“<br />
Im Wäldchen nordöstlich „Gottensträter“ (Bau-km 49+650 bis 49+850) wurden<br />
die Arten Zwergfledermaus, Bartfledermaus und Fransenfledermaus nachge-<br />
wiesen.<br />
Erhebliche Beeinträchtigungen sind hier nicht zu erwarten, zumal mit diesem<br />
Planfeststellungsbeschluss vorsorglich Maßnahmen zur Habitaufwertung fest-<br />
geschrieben werden. Es sind dies eine naturnahe Gewässergestaltung, die<br />
Pflanzung von Ufergehölzen und Entwicklung gewässerbegleitender Sukzessi-<br />
onsflächen beidseits der Trasse (BW 10) sowie die Anlage eines bodenständi-<br />
gen Feldgehölzes auf extensiv Grünland. Demzufolge sehe ich das Beschädi-<br />
gungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG als nicht erfüllt an.<br />
Fledermäuse Feldgehölz südlich der K 25<br />
Im Feldgehölz südlich der K 25 (Bau-km 50+650) wurden die Arten Großer<br />
Abendsegler, Zwergfledermaus und Fransenfledermaus zwar nicht nachgewie-<br />
sen, aber vermutet.<br />
Auch hier erfolgt durch die Anlage eines bodenständigen Feldgehölzes mit<br />
westlich vorgelagerter Sukzessionsfläche eine vorsorgliche Habitataufwertung<br />
des Jagdhabitates, so dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des §<br />
44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eingreift.<br />
Fledermäuse Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe<br />
Im „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe“ (Bau-km 50+900 bis 51+500<br />
und 0+000 - 1+000) wurden die Arten Großer Abendsegler, Kleiner Abendseg-<br />
ler, Fransenfledermaus, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, Breitflügelfle-<br />
dermaus, Große Bartfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Wasserfledermaus,<br />
Braunes Langohr und Myotis-Rufe nachgewiesen.<br />
Die A 33 und der Anschluss der L 782 durchschneiden den Wald-<br />
Grünlandkomplex bei Hachhofe von Bau-km 50+900 bis Bau-km 51+500.<br />
323
In den von der Trasse betroffenen Waldflächen wurden zahlreiche (Specht-<br />
)Höhlen mit potenzieller Eignung als Fledermausquartier lokalisiert. Die forstlich<br />
gering bewirtschafteten Mischwälder beherbergen zudem weitere Quartieran-<br />
gebote in Form von Spalten und Rindenabrissen. Die Gutachter kommen hier<br />
selbst zu der Einschätzung, dass Teile dieser potenziellen Quartiere anlagen-<br />
bedingt verloren gehen.<br />
Ferner gehen Habitate für Fledermäuse bau- und anlagenbedingt auf insgesamt<br />
rd. 9,3 ha verloren. Der Verlust von Habitatflächen erfolgt im Wesentlichen<br />
durch die Straßenbauwerke selbst sowie als Folge von Gehölzrodungen zu-<br />
gunsten von Lärmschutzwällen oder aus Verkehrssicherungsgründen im Sicht-<br />
feld der Anschlussstellen. Infolge der mehrfachen Zerschneidungen durch die A<br />
33, den Anschluss an die Theenhausener Straße (L 782) und die Alleestraße<br />
entstehen nach den fachlichen Ermittlungen des Vorhabenträgers infolge des<br />
Barriereeffektes der Verkehrswege darüber hinaus isolierte Restflächen in einer<br />
Größenordnung von 2,5 ha. Die verbleibenden Waldinseln stehen den Fleder-<br />
mäusen innerhalb ihres Aktionsraumes nicht mehr zur Jagd zur Verfügung.<br />
Der Vorhabenträger kann auch Kollisionsrisiken nicht ausschließen. Die Trasse<br />
verläuft im „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe“ überwiegend als Damm<br />
mit einer durchschnittlichen Höhe von 1-2 m über dem Gelände. Soweit Funkti-<br />
onsbeziehungen zwischen den beiderseits der Trasse verbleibenden Waldbe-<br />
ständen bestehen bleiben (weil die Tiere die Trasse direkt queren), sind nach<br />
Auffassung der Gutachter des Vorhabenträgers auf der gesamten Länge poten-<br />
ziell Kollisionsrisiken anzunehmen.<br />
Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG greifen nach hiesiger Einschätzung<br />
jedoch nicht ein.<br />
Eine Beeinträchtigung durch Individuenverlust im Zuge der Bautätigkeit wird<br />
durch die planfestgestellte Vorgabe eines engen Zeitfensters für Baumfällarbei-<br />
ten im Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober / Anfang Novem-<br />
ber bzw. eine entsprechende bauvorauslaufende Untersuchung in Frage kom-<br />
mender Waldbestände (s. Nebenbestimmungen A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7)<br />
vermieden.<br />
Ferner werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss parallel zur Autobahn Irri-<br />
tationsschutzwände mit einer Höhe von 4 m über der Fahrbahn, auf der dem<br />
Wald zugewandten (Ost-) Seite sowie auf der Südseite (zur K 25 hin) zwischen<br />
dem Überführungsbauwerk der K 25 (BW 14) und dem Anschluss an die L 782<br />
festgestellt. Damit kann das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />
BNatSchG nicht eingreifen.<br />
324
Ferner werden bei Bau-km 50+935 und 51+037 zwei Durchlässe planfestge-<br />
stellt (BW 15 und BW 16). Das Querprofil der vom Vorhabenträger geplanten<br />
Maßnahmen von BW 15 (Unterführung des „Kleine Bach“: 2 m lichte Höhe x 10<br />
m lichte Weite) und BW 16 (Unterführung namensloses Gewässer: 1,80 m lich-<br />
te Höhe x ca.30 m lichte Weite) unterschreitet jedoch die Mindestanforderungen<br />
nach FGSV (2008) hinsichtlich der Durchlasshöhe. Für Fließgewässerdurchläs-<br />
se wird für nicht über dem Wasser fliegende Arten eine lichte Höhe von mehr<br />
oder gleich 4,5 m über dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr<br />
oder gleich 5 m empfohlen (Seite 47 des Merkblattes zur Anlage von Que-<br />
rungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen<br />
(MAQ)). Eine im Sinne der Empfehlungen der FGSV (2008) ausreichende Di-<br />
mensionierung scheitert an der hier notwendigerweise auf Geländeniveau<br />
(Gleichlage) verlaufenden Gradiente.<br />
Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die in der FGSV (2008) angeführten Ma-<br />
ße zur Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch nicht abge-<br />
schlossenen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert darstellen, von<br />
dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des<br />
Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />
Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Überdies konnte das Büro FÖA Land-<br />
schaftsplanung nachvollziehbar darlegen, dass hier die FFH-relevanten Funkti-<br />
onsbezüge zwischen dem Waldkomplex „Hachhofe/Schäferkreuz“ und dem Ta-<br />
tenhauser Wald liegen und nicht in südwestlicher Richtung in die Offenlandbe-<br />
reiche von Bokel. Insoweit kommt den Bauwerken 15 und 16 keine maßgebli-<br />
che Bedeutung zu. Eine vorsorgliche Funktion können die beiden Bauwerke nur<br />
für die Fledermausarten entfalten, die ihre Quartiere möglicherweise in den<br />
Streugehöften südlich der K 25 haben.<br />
Deshalb sind zur Anbindung der beiden Durchlässe auch folgende örtlich ge-<br />
bundene, zeitlich z. T. vorgezogene Maßnahmen mit diesem Planfeststellungs-<br />
beschluss festgeschrieben (M/E 10.106, M/A 1.710, M/G 5 und M 15).<br />
Den Gutachtern des Vorhabenträgers ist auch zuzustimmen, dass mit dem<br />
überdies planfestgestellten Bauwerk (BW 18, Überführung Postweg) insgesamt<br />
der Lebensraumverbund über die L 782 und die A 33 wieder hergestellt werden<br />
kann und die infolge des Neubaus der A 33 auf Dauer verfestigte Barrierewir-<br />
kung des Straßenbandes durch die Überführung gemildert wird. Nach den Emp-<br />
fehlungen der FGSV (2008) soll die Mindest-/ Regelbreite für eine Fledermaus-<br />
Grünbrücke in der Regel 8 bis 13,5 m betragen (Seite 43 des Merkblattes zur<br />
Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an<br />
Straßen (MAQ)). Mit einer nutzbaren Breite von ca. 30 m genügt die Überfüh-<br />
325
ung insoweit den Anforderungen der FGSV (2008). Insoweit ist das Beschädi-<br />
gungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG als nicht einschlägig zu erachten.<br />
Im Weiteren werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen ergrif-<br />
fen, um die Jagdhabitatverluste aufzufangen. Es sind dies die Aufforstung von<br />
bodenständigem Laubwald auf Acker beiderseits einer Freileitungstrasse bei<br />
Bau-km rechts 50+900, Entwicklung von Laubwaldflächen als Jagdhabitate<br />
durch Umwandlung junger Nadelholzparzellen (Fichte, Kiefer) in bodenständi-<br />
gen Laubwald zur Habitatanreicherung auf mehreren Waldflächen bei Bau-km<br />
rechts 50+300 <strong>–</strong> 0+200 und Aufforstung von bodenständigem Laubwald und<br />
Schaffung einer Sukzessionsfläche auf Acker bei Bau-km links 1+500. Die Flä-<br />
chen liegen in einer Entfernung bis ca.1,7 km zu den beeinträchtigten Habitaten<br />
und werden vorgezogen durchgeführt. Damit kann der Eintritt des Beschädi-<br />
gungs- und Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG vermieden werden.<br />
Fledermäuse Tatenhauser Wald<br />
Im Tatenhauser Wald (Bau-km 0+200 - 1+000) wurden die Arten Zwergfleder-<br />
maus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Fran-<br />
senfledermaus, Rauhautfledermaus, Großes Mausohr, Wasserfledermaus,<br />
Braunes Langohr, Große Bartfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Bechsteinfle-<br />
dermaus und Teichfledermaus nachgewiesen.<br />
Wie bereits in Kapitel B 2 dieses Beschlusses dargelegt, hat die Trassenfüh-<br />
rung im FFH-Gebiet 303 „Tatenhauser Wald“ mehrere Umplanungen erfahren.<br />
Die naturschutzfachlichen Konflikte haben im Jahre 1996 zu der Umplanung der<br />
V 16 zur V 16+ (nördlicher Verschwenk der Trasse um 450 nach Norden aus<br />
dem Kernbereich des FFH-Gebietes heraus) und im Jahre 2004 dann zur<br />
nochmaligen Neutrassierung zur jetzt planfestgestellten V 16/K 1 geführt<br />
(nochmals nördliche Verschwenkung der Trasse um weitere 400 m nach Nor-<br />
den nahezu vollständig aus dem FFH-Gebiet Tatenhauser Wald heraus). Die<br />
Trasse wird am östlichen Rand des FFH-Gebietes „Tatenhauser Wald“ auf der<br />
Trasse der vorhandenen L 782 (Theenhausener Straße) gebaut. Am Nord-<br />
Ostrand des FFH-Gebietes verschwenkt die A 33 mit einem Linksbogen in<br />
nordwestlicher Richtung und benutzt hier, am Rand des FFH-Gebietes, den von<br />
Waldvegetation freigehaltenen Schutzstreifen einer 110 KV Hochspannungsfrei-<br />
leitung. Nach Durchfahrung des Schutzstreifens der 110 KV Leitung verläuft die<br />
neue Trasse der A 33 zwischen den fingerartig nach Norden gerichteten Aus-<br />
326
läufern des FFH-Gebietes und dem südlichen Rande eines Industrie-<br />
Werkgeländes, unmittelbar danach verlässt sie den Kontaktbereich zum FFH-<br />
Gebiet. Die Durchschneidungslänge beträgt nach der aktualisierten Planung ca.<br />
285 m (gemessen auf der Trassenachse; die im Nordosten abgeschnittene Flä-<br />
che des FFH-Gebietes ist ca. 1,11 ha groß).<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers weisen in Bezug auf die Bewertung der<br />
Beeinträchtigungen zunächst richtigerweise darauf hin, dass im gesamten Ab-<br />
schnitt des FFH-Gebietes von Bau-km 0+000 (Baubeginn; Beginn der paralle-<br />
len Führung der A 33 zum FFH-Gebiet im Süden) bis Bau-km ca. 2+500 (Ende<br />
der parallelen Führung der A 33 zu Ausläufern des FFH-Gebietes im Norden)<br />
Schutzanlagen planfestgestellt werden. Im Bereich der L 782 verläuft die A 33<br />
parallel zum FFH-Gebiet Tatenhauser Wald auf der Trasse der L 782. Im Be-<br />
reich zwischen der Überführung der K 25 „Tatenhauser Straße“ und der Über-<br />
führung der L 782 über die A 33 ist eine insgesamt 4,0 m hohe Schutzanlage<br />
beidseitig der A 33 planfestgestellt. Aus Gründen der Schadensbegrenzung<br />
wird diese Anlage parallel zur A 33 im Bereich des FFH-Gebietes Tatenhauser<br />
Wald weitergeführt bis in Höhe der Siedlung am „Lönsweg“. Mit diesen Schutz-<br />
vorkehrungen in Form von Schutzwänden / Wall-Wandkombinationen können<br />
Beeinträchtigungen der einzelnen Fledermausarten bzw. der Fledermaushabita-<br />
te vermieden werden. Im Einzelnen stellt sich die Bewertung wie folgt dar:<br />
Bei den Beeinträchtigungen sind zunächst die anlagenbedingten Beeinträchti-<br />
gungen zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere die dauerhafte Flächeninan-<br />
spruchnahme innerhalb des FFH-Gebietes durch Durchschneidung am nordöst-<br />
lichen Rand mit einer Querungslänge von ca. 285 m zu nennen. Wie bereits zu-<br />
vor ausgeführt, verläuft die planfestgestellte Trasse hier unterhalb der 110 KV-<br />
Hochspannungsfreileitung in einem freigehaltenen Schutzstreifen. Hierdurch<br />
wird der Bestand des LRT 9190 am Rand angeschnitten.<br />
Den Gutachtern des Vorhabenträgers ist indes fachlich zu folgen, dass durch<br />
diese Trassenführung keine Veränderungen abiotischer Standortfaktoren (Licht,<br />
Bestandsklima) zu erkennen sind, insbesondere führen baubedingte Wirkungen<br />
in Form randlichen Einschlages von Bäumen und Baubetrieb zu keinen rele-<br />
vanten Änderungen des Jagdverhaltens oder der Quartierwahl der Fledermäu-<br />
se im unmittelbaren Bauumfeld.<br />
Der Vorhabenträger geht allerdings zu Recht von anlagebedingten Barriere-/<br />
Zerschneidungswirkungen aus, zumindest für die Bechsteinfledermaus und das<br />
Große Mausohr. Überdies kann eine Barrierewirkung infolge von Licht und<br />
Lärm nicht ausgeschlossen werden.<br />
327
Betriebsbedingte Beeinträchtigungen aus Störungen durch Licht (relevant für<br />
die diesbezüglich sensiblen Arten Bechsteinfledermaus, Mausohr und Teichfle-<br />
dermaus) können nicht ausgeschlossen werden. Ebenso beeinträchtigt der vom<br />
Verkehr ausgehende Schall lärmempfindliche Fledermäuse bei der Nahrungs-<br />
suche (vor allem Große Mausohr, Bechsteinfledermaus und das Graue und<br />
Braune Langohr), wenn auch hier darauf hinzuweisen ist, dass Kerth, Lüttmann<br />
und Herrmann unabhängig voneinander Jagdgebiete der Bechsteinfledermaus<br />
an der A3 und an der A1/A64 in unmittelbarer Autobahnnähe festgestellt haben.<br />
Dies zeugt von einer gewissen Anpassungsfähigkeit der Bechsteinfledermaus<br />
in ihrem Jagdverhalten. Unabhängig dieser Anpassungsfähigkeit können aber<br />
die Beeinträchtigungen durch die planfestgestellten Irritationsschutzwände oder<br />
Wall-Wandkombinationen mit 4 m Gesamthöhe, die im Bereich der bedeutsa-<br />
men Flugwege in Verbindung mit Querungshilfen festgelegt sind, vermieden<br />
werden.<br />
Durch diese Maßnahmen können auch erhebliche Wirkungen durch Stoffeinträ-<br />
ge ausgeschlossen werden.<br />
Grundsätzlich bestehen auch Kollisionsgefahren mit fahrenden Kraftfahrzeugen<br />
beim Queren einer Straße, insbesondere wenn die Straße eine Flugbahn<br />
schneidet. Überdies weisen die Gutachter des Vorhabenträgers zu Recht dar-<br />
auf hin, dass vor allem das warme Straßenband Insekten anzieht und damit die<br />
Straße zumindest temporär ein Jagdgebiet für Fledermäuse darstellt. Allerdings<br />
wird durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Querungshil-<br />
fen und die Fledermaus-Schutzwände bzw. Schutzzäune dieses Kollisionsrisiko<br />
weitestgehend minimiert.<br />
In Anwendung dieser Kriterien kann ich die Bewertungen des Vorhabenträgers<br />
zu den Beeinträchtigungen der einzelnen Fledermausarten nachvollziehen und<br />
komme zu folgendem Ergebnis:<br />
� Bechsteinfledermaus:<br />
Nach den Untersuchungen des Vorhabenträgers, die von der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> fachlich mitgetragen werden,<br />
können bei der Bechsteinfledermaus anlagebedingte Beeinträchtigungen von<br />
Quartieren ausgeschlossen werden, da sich im Umfeld der Trasse keine Wo-<br />
chenstubenquartiere oder auch Tagesquartiere befinden.<br />
Die Naturschutzverbände stellen dies hingegen in Abrede und gehen zumindest<br />
davon aus, dass die in dem Lebensraumtyp bodensaure Eichenwälder auf<br />
328
Sandebene befindlichen Bäume mit Höhlen und Spalten als Quartierbäume ge-<br />
nutzt werden (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom<br />
15.03.2010, Seite 51).<br />
Diese Annahme findet keine Grundlage. Vielmehr bestätigt auch die Untersu-<br />
chung der AG Biotopkartierung (2009) im Grunde die Lage der Wochenstuben-<br />
Quartiere in der Nähe der „altbekannten“ Quartiere, welche zu jeder Zeit abseits<br />
der Trasse zu finden waren.<br />
Überdies werden vorsorglich die Bäume außerhalb der Wochenstubenzeit in<br />
dem am besten geeigneten Zeitfenster im Spätherbst gefällt und Baumhöhlen<br />
und andere potenzielle Quartierangebote werden vor der Baufeldfreistellung im<br />
Einzelnen durch Fledermausexperten auf Besatz geprüft (s. Nebenbestimmung<br />
A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7). Demzufolge kann das Beschädigungs- und Zer-<br />
störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht<br />
eingreifen.<br />
Anlagebedingte und baubedingte Wirkungen auf die Jagdgebiete der<br />
Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet können überwiegend vermieden werden.<br />
Da nur in einem kleinen Bereich am Nordostrand des Gebietes nahe der L 782,<br />
außerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes, 0,23 ha Waldflächen verloren ge-<br />
hen, ist weder das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch das<br />
Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />
Nr. 3 BNatSchG erfüllt.<br />
In diesem Zusammenhang führen die Naturschutzverbände aus, der Verlust<br />
von 2300 qm Jagdgebieten könnte nach der Fachkonvention zur Bestimmung<br />
der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Lambrecht & Trautner, 2007) nicht<br />
als unerheblich gesehen werden. Höhere Orientierungswerte wären nur bei<br />
mehr als 100 qm (bzw. 250 qm) akzeptabel (Stellungnahme des Landesbüros<br />
der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 51).<br />
Diesem Einwand kann fachlich nicht gefolgt werden. Die Angaben in der ge-<br />
nannten Fachkonvention müssen als Orientierungswerte zur Bewertung eines<br />
direkten Flächenverlustes verstanden werden. Hinsichtlich der Bewertung von<br />
Beeinträchtigungen von Tierarten kommt ihnen eine geringe Bedeutung zu.<br />
Vielmehr ist die Beeinträchtigung von Tierarten <strong>–</strong> auch nach der Rechtspre-<br />
chung des BVerwG <strong>–</strong> in Bezug auf den Erhaltungszustand der Population im<br />
FFH-Gebiet zu bewerten. Im Weiteren wird hier auf das Kapitel B 6.4 dieses<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
Die Flugwege der Bechsteinfledermaus werden durch die Trasse gequert. Da-<br />
durch entstehende Zerschneidungen und Barrierewirkungen auf den Flugwe-<br />
gen können aber durch die mit diesem Beschluss festgelegten Querungshilfen<br />
329
vermieden werden (BW 19: lichte Höhe 4,50 m, lichte Weite 20,00 m; BW 20:<br />
Höhe 3,20 m, lichte Weite 20,00; BW 23: lichte Höhe 3,00 m, lichte Weite 15,00<br />
m und BW 25: lichte Höhe 4,50 m, lichte Weite 15,00 m; BW 23a: lichte Höhe<br />
4,70 m, lichte Weite 31,00 m). Nach den Empfehlungen der FGSV (2008) wird<br />
für Fließgewässerdurchlässe eine lichte Höhe von mehr oder gleich 3 m über<br />
dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 4 m empfoh-<br />
len (zumindest für über dem Wasser fliegende Fledermausarten, Seite 46 des<br />
Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />
Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Damit genügen die Querungshilfen den<br />
Vorgaben der FGSV (2008).<br />
In Bezug auf die Unterführung des Loddenbaches (BW 25: lichte Höhe 4,50 m,<br />
lichte Weite 15,00 m) führen die Naturschutzverbände dagegen an, der Lod-<br />
denbach als stark frequentierte Leitstruktur sei nur unzureichend berücksichtigt,<br />
die Durchlassdimension sei nur für wassergebundene Fledermausarten geeig-<br />
net, nicht aber für die Bechsteinfledermaus und das Mausohr. Die Leitstruktur<br />
Loddenbach müsse daher mit mind. 6m lichte Höhe und 10 m lichte Weite er-<br />
halten bleiben.<br />
Diesem Ansatz kann nicht gefolgt werden. Nach den Empfehlungen der FGSV<br />
(2008) wird für Fließgewässerdurchlässe bei nicht über dem Wasser fliegenden<br />
Arten eine lichte Höhe von mehr oder gleich 4,50 m über dem Mittelwasser-<br />
stand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 5 m empfohlen. Folglich wer-<br />
den auch bezüglich der Arten Bechsteinfledermaus und Mausohr diese Empfeh-<br />
lungen eingehalten.<br />
Die Naturschutzverbände stellen darüber hinaus auf die BW 15 und 16 ab und<br />
bemängeln aus ihrer Sicht eine zu niedrige Dimensionierung (Stellungnahme<br />
des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 60 und 62).<br />
Die Naturschutzverbände weisen hier zu Recht darauf hin, dass das Querprofil<br />
der vom Vorhabenträger geplanten Maßnahmen von BW 15 (Unterführung des<br />
„Kleine Bach“: 2 m lichte Höhe x 10 m lichte Weite) und BW 16 (Unterführung<br />
namensloses Gewässer: 1,80 m lichte Höhe x ca.30 m lichte Weite) die Min-<br />
destanforderungen nach FGSV (2008) hinsichtlich der Durchlasshöhe unter-<br />
schreitet. Für Fließgewässerdurchlässe wird für nicht über dem Wasser fliegen-<br />
de Arten eine lichte Höhe von mehr oder gleich 4,5 m über dem Mittelwasser-<br />
stand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 5 m empfohlen (Seite 47 des<br />
Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />
Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Eine im Sinne der Empfehlungen der FGSV<br />
(2008) ausreichende Dimensionierung scheitert aber an der hier notwendiger-<br />
weise auf Geländeniveau (Gleichlage) verlaufenden Gradiente.<br />
330
Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die in der FGSV (2008) angeführten Ma-<br />
ße zur Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch nicht abge-<br />
schlossenen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert darstellen, von<br />
dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des<br />
Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />
Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Wie bereits ausgeführt, konnte das Büro<br />
FÖA Landschaftsplanung nachvollziehbar darlegen, dass hier die FFH-<br />
relevanten Funktionsbezüge zwischen dem Waldkomplex „Hachho-<br />
fe/Schäferkreuz“ und dem Tatenhauser Wald liegen und nicht in südwestlicher<br />
Richtung in die Offenlandbereiche von Bokel. Insoweit kommt den Bauwerken<br />
15 und 16 keine maßgebliche Bedeutung zu. Eine vorsorgliche Funktion kön-<br />
nen die beiden Bauwerke nur für die Fledermausarten entfalten, die ihre Quar-<br />
tiere möglicherweise in den Streugehöften südlich der K 25 haben.<br />
Deshalb sind zur Anbindung der beiden Durchlässe auch folgende örtlich ge-<br />
bundene, zeitlich z. T. vorgezogene Maßnahmen mit diesem Planfeststellungs-<br />
beschluss festgeschrieben (M/E 10.106, M/A 1.710, M/G 5 und M 15).<br />
In Bezug auf die Bechsteinfledermaus tragen die Naturschutzverbände auch<br />
vor, die Konzentration auf wenige Querungsstellen entspräche nicht dem Art-<br />
verhalten der Bechsteinfledermaus, die vollkommen individuelle Jagdrouten<br />
nutze, die sich nur hin und wieder mit denen anderer Individuen überschneiden<br />
würden. Daher wären Schutzwände von 6 m Höhe an den Seiten und zusätzlich<br />
auf dem Mittelstreifen (6m hoch) notwendig und zwar von der L782 bis zu Birk-<br />
manns Hof (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom<br />
15.03.2010, Seiten 7 und 8).<br />
Dieser Einwand ist fachlich nicht weiter belegt und dürfte fachinhaltlich nicht den<br />
besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Auch aus Sicht der<br />
Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachlichem<br />
Votum ich folge, genügen die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgeleg-<br />
ten Schutzmaßnahmen den fachlichen Anforderungen. Hinsichtlich der Begrün-<br />
dung im Einzelnen verweise ich auf die noch folgenden Seiten dieses Be-<br />
schlusses. Insoweit kann dem Einwand nicht gefolgt werden.<br />
Insoweit kann das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.<br />
1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen werden.<br />
Individuenverluste durch das Fällen von Bäumen, in denen Fledermäuse über-<br />
tagen könnten, werden durch die bauvorbereitende Inspektion und die Wahl ei-<br />
nes unbedenklichen Zeitfensters für den Eingriff vermieden (s. Nebenbestim-<br />
mung A 7.5.2 und A 7.5.5 bis 7.5.7).<br />
331
Auch Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermaus durch Licht- und Lärmim-<br />
missionen während der Bauphase sind nicht als erheblich zu bewerten, da in al-<br />
len Bereichen ein Abstand zwischen Trasse und genutzten Habitatflächen be-<br />
steht. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist damit nicht er-<br />
füllt.<br />
Auch betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der Jagdgebietsnutzung<br />
infolge Verlärmung oder Lichtimmissionen sind nach Aussage der Gutachter<br />
des Vorhabenträgers zu Recht nicht zu erwarten. Insbesondere ist hier von den<br />
Gutachtern des Vorhabenträgers im Ergebnis nachvollziehbar dargelegt wor-<br />
den, dass die Entwertung der Jagdgebiete durch betriebsbedingte Beeinträchti-<br />
gungen in Bezug auf die ganze Größe des Aktionsraumes als gering zu be-<br />
zeichnen ist, da die hier relevanten Habitate am Rande des Koloniezentrums<br />
der Bechsteinfledermaus liegen und nur nachrangig genutzt werden. Insofern<br />
ist das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Der Einwand der Naturschutzverbände, die vom Vorhabenträger vorgenomme-<br />
ne Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse Lärm für das Große Mausohr auf<br />
die Bechsteinfledermaus sei unzulässig, zumal die Bechsteinfledermaus in Be-<br />
zug auf Lärm noch empfindlicher als das Große Mausohr sei aufgrund der leise-<br />
ren Krabbelgeräusche von Beutetieren u. a. im Kronenraum (Stellungnahme<br />
des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 48), kann<br />
nicht überzeugen.<br />
Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde haben die Gutachter des Vorhabenträ-<br />
gers die Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse plausibel und begründbar<br />
dargelegt, weil die Bechsteinfledermaus vergleichbare Verhaltensweisen auf-<br />
weist. Die Bechsteinfledermaus nutzt übrigens auch andere Jagdweisen als die<br />
„akustisch-passive“. Die Annahme der Naturschutzverbände, die Bechsteinfle-<br />
dermaus „lausche“ lediglich auf Beute, ist fachinhaltlich nicht haltbar, zumal, wie<br />
bereits zuvor ausgeführt, Kerth, Lüttmann und Herrmann unabhängig voneinan-<br />
der Jagdgebiete der Bechsteinfledermaus an der A3 und an der A1/A64 in un-<br />
mittelbarer Autobahnnähe festgestellt haben.<br />
In Bezug auf die Jagdhabitate führen die Naturschutzverbände ferner aus, das<br />
Vorgehen des Vorhabenträgers, eine Bewertung lediglich über weibliche Tiere<br />
vorzunehmen und Männchen als Teil der Population nicht näher zu untersu-<br />
chen, widerspräche dem naturwissenschaftlichen Wissensstand (Stellungnah-<br />
me des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 50).<br />
Dieser Einwand geht fehl. Weibchen sind die entscheidenden Individuen der<br />
Wochenstuben und somit für die Reproduktion / Bewertung ausschlaggebend.<br />
Dieses ergibt sich auch aus dem höheren Energiebedarf zur Reproduktion, der<br />
332
nötig und daher essentiell ist. Männchen können auch viele Kilometer außer-<br />
halb der Kolonie leben und durch Paarung zur Reproduktion beitragen. Diese<br />
zu betrachten würde einen Aktionsraum von mind. 30 km erfordern. Daher ist<br />
dieses fachlich nicht geboten und es besteht fachlicher Konsens, dass die pri-<br />
märe Untersuchung sich auf Wochenstuben bzw. Weibchen konzentrieren<br />
kann, um zu aussagekräftigen Bewertungen zu kommen.<br />
Zur Vermeidung von Kollisionsgefahren werden die Flugwege mithilfe der plan-<br />
festgestellten Querungshilfen (BW 19, 20, 21, 23, 23a, 25, 27 und 28) aufrecht<br />
erhalten. Überdies erfolgt im Bereich relevanter Vorkommen der Bechsteinfle-<br />
dermaus eine vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4 m hohen Irritati-<br />
onsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen. Nach alledem kann davon<br />
ausgegangen werden, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />
BNatSchG nicht erfüllt wird.<br />
Diesem Ergebnis können auch die Naturschutzverbände nicht mit ihrem Ein-<br />
wand entgegentreten, die 4 m hohen Irritationsschutzwände bzw. Wall-Wand-<br />
Kombinationen würden „als attraktive Strukturen erkannt und nach Nahrung ab-<br />
gesucht werden“, mithin ergebe sich für die Bechsteinfledermaus ein Gefahren-<br />
potential.<br />
Auch wenn es, wie bereits zuvor ausgeführt, Nachweise gibt, dass die<br />
Bechsteinfledermaus im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch in un-<br />
mittelbarer Nähe von Autobahnen jagt, deuten die wissenschaftlichen Untersu-<br />
chungen darauf hin, dass auch die Bechsteinfledermaus den Straßenbereich<br />
wegen der Schallwirkungen für die Jagd dem Grunde nach meidet.<br />
Hinsichtlich der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schutz-<br />
wände bezweifeln die Naturschutzverbände im Übrigen grundsätzlich deren<br />
Wirksamkeit. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Seite 64 der Stellung-<br />
nahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010 verwiesen.<br />
Hierzu führen die Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung,<br />
nachvollziehbar und hinreichend begründet dar, dass die Maßnahmen fachlich<br />
geeignet sind und dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspre-<br />
chen.<br />
Im diesen Zusammenhang ist zunächst auf das Merkblatt zur Anlage von Que-<br />
rungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ),<br />
FGSV, September 2008, zu verweisen. Dort ist in Bezug auf Schutzzäune für<br />
Fledermäuse ausgeführt: „Straßenparallele Leit- und Sperreinrichtungen sollen<br />
die Fledermäuse … zu den Querungshilfen leiten und gleichzeitig verhindern,<br />
dass Fledermäuse in den Straßenverkehr geraten“ (Seite 61). Insoweit besteht<br />
333
auch nach den wissenschaftlichen Ausführungen des FGSV kein Zweifel an der<br />
grundsätzlichen Wirksamkeit von solchen Schutzeinrichtungen.<br />
Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Wirksamkeit von<br />
solchen Maßnahmen für Fledermäuse. So hat das Bundesverwaltungsgericht in<br />
seinem Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, A 33-Abschnitt 6, ausgeführt:<br />
„Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht im Anschluss an den Arten-<br />
schutzfachbeitrag des Deckblatts I zur Vermeidung von Kollisionsrisiken Leit-<br />
und Sperreinrichtungen wie kombinierte Schutzwände und -zäune, Verwallun-<br />
gen (auch mit Bepflanzungen), Leitpflanzungen sowie Querungshilfen (Unter-<br />
führungsbauwerke, Durchlässe) vor. Ziel dieser Maßnahmen ist es, in den für<br />
Fledermäuse als gefährlich eingeschätzten Abschnitten eine möglichst lücken-<br />
lose Schutzwirkung zu erreichen. Dabei werden auch die die Trasse nahezu<br />
vollständig umgebenden Lärmschutzwände und -verwallungen einbezogen. Die<br />
Geeignetheit dieses Schutzkonzepts haben die Kläger mit ihren Einwänden<br />
nicht zu erschüttern vermocht“ (juris Rn. 58).<br />
Nach alledem führt FÖA Landschaftsplanung zu Recht aus, dass entsprechen-<br />
de Schutzwände aktuell von nahezu allen Fachwissenschaftlern, die sich mit<br />
der Frage von Verkehrswirkungen auf Fledermäuse befassen, als Vermei-<br />
dungsmaßnahme in Verbindung mit Querungshilfen vorgeschlagen werden. Die<br />
derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse zeigen nach<br />
Ansicht von FÖA Landschaftsplanung auf, dass ein Paket aus Maßnahmen,<br />
welches Irritationsschutzwände mit Querungshilfen kombiniert, günstige Vor-<br />
aussetzungen schafft, um Tötungsgefahren für Fledermäuse abzuwenden und<br />
den Habitatverbund aufrecht zu erhalten. Dieser Auffassung wird auch von der<br />
Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> gefolgt.<br />
Demzufolge kann ich auch nicht der Forderung der Naturschutzverbände ent-<br />
sprechen, bei den Kollisionsschutzwänden müssten die Seitenwände mindes-<br />
tens 6 m hoch sein und durch 6 m hohe Mittelwände ergänzt werden. Die Na-<br />
turschutzverbände beziehen sich u.a. auf den Entwurf des Leitfadens für Stra-<br />
ßenbauvorhaben in Sachsen (Stellungnahme des Landesbüros der Natur-<br />
schutzverbände vom 15.03.2010, Seite 92).<br />
Die Naturschutzverbände verkennen indes den Hintergrund des angeführten<br />
Entwurfs aus Sachsen, welcher thematisch (insbesondere) die Erfahrungen an<br />
der A17 (Kleine Hufeisennase) fokussiert und reflektiert. Für die Bechsteinfle-<br />
dermaus konnten die Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftspla-<br />
nung, dagegen auf einen umfangreichen Erfahrungshintergrund aus eigenen<br />
Untersuchungen der vergangenen Jahre zurückgreifen (z.B. Forschungsprojekt<br />
„Trennwirkung auf Fledermauspopulationen“ des BMVBS). Die Maßnahmen-<br />
334
vorschläge von FÖA Landschaftsplanung stehen überdies in guter Überein-<br />
stimmung zu Maßnahmenvorschlägen anderer Experten in vergleichbaren Kon-<br />
fliktsituationen (z.B. M. Dietz für die BAB A4 bei Düren). Die Vorschläge der<br />
Naturschutzverbände spiegeln daher nicht den aktuellen wissenschaftlichen Er-<br />
kenntnisstand wieder und sind daher fachlich nicht zu begründen.<br />
Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />
die Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald festgelegten Maßnahmen (An-<br />
lage von Schutzwänden oder gleichwertigen Leit- und Sperreinrichtungen als<br />
Kollisionsschutz und Unterführungsbauwerke an verschiedenen Bächen und<br />
zwei Grünbrücken als Querungshilfen zur Vermeidung von Zerschneidungswir-<br />
kungen der nachgewiesenen Hauptflugrouten außerhalb des FFH-Gebietes)<br />
bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risi-<br />
komanagements für die Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald ein umfas-<br />
sendes Monitoring festgelegt (s. auch Nebenbestimmung A 7.5.3 und 7.5.4).<br />
Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der Überschrift „Monitoring Fle-<br />
dermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald),<br />
Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof<br />
Birkmann)“ ausgeführt.<br />
� Großes Mausohr:<br />
Auch beim Großen Mausohr im Tatenhauser Wald werden die Verbotstatbe-<br />
stände des § 44 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Wie bereits bei der Bechsteinfledermaus ausgeführt, können auch beim Maus-<br />
ohr anlagebedingte und baubedingte Wirkungen auf die Jagdgebiete des<br />
Mausohrs ausgeschlossen werden, da die A 33-Trasse nahezu vollständig au-<br />
ßerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes verläuft.<br />
Barrieren und Zerschneidungswirkungen können durch die Unterführung des<br />
Ruthebaches (BW 23), durch Unterführung des Loddenbaches (BW 25) sowie<br />
der zusätzlichen Querungshilfe (Grünbrücke, BW 23a) vermieden werden, so<br />
dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §<br />
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt wird.<br />
Auch hinsichtlich der baubedingte Wirkprozesse kann auf die Ausführungen zur<br />
Bechsteinfledermaus verwiesen werden.<br />
Dies gilt auch für mögliche Beeinträchtigungen durch betriebsbedingte Störun-<br />
gen in Form von Lärm und Licht, die hier ebenfalls durch die Anlage von min-<br />
335
destens 4 m hohen Irritationsschutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen ver-<br />
mieden werden. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG findet in-<br />
soweit keine Anwendung.<br />
Im Zusammenhang mit dem Großen Mausohr führen die Naturschutzverbände<br />
aus, die Bewertung der Einflussnahme durch Schall in Bezug auf das Große<br />
Mausohr habe sich in der FFH-VP 2009 (Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I) ge-<br />
genüber der FFH-VP 2007 halbiert. Unzulässigerweise würden die Gutachter<br />
des Vorhabenträgers hier nur auf nicht publizierte Grundlagen zurückgreifen<br />
(Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010,<br />
Seite 38).<br />
Diese Kritik vermag nicht zu überzeugen. Nach meiner Einschätzung wurde be-<br />
züglich der Bewertung von Schallwirkungen der neueste wissenschaftliche Er-<br />
kenntnisstand berücksichtigt. Zwar sind die planerischen Folgerungen (Orientie-<br />
rungswerte für erhebliche Lärmwirkungen) Gegenstand des in Vorbereitung be-<br />
findlichen Leitfadens Fledermäuse und Verkehr des BMVBS und insoweit noch<br />
nicht publiziert (Publikation in Auszügen im Rahmen der Tagung „Fachgespräch<br />
Straße - Landschaft - Umwelt: Berücksichtigung von Fledermäusen bei der<br />
Straßenplanung“ am 24.06.2010 in Köln, s.<br />
http://www.strassen.nrw.de/umwelt/fg-slu_fledermaus.html), jedoch sind die<br />
wissenschaftlichen Grundlagen bereits veröffentlicht, s. u.a. in: Schaub, A.;<br />
Ostwald, J.; Siemers, B. (2008): Foraging bats avoid noise. J Exp Biol. 211(19):<br />
3174 <strong>–</strong> 3180).<br />
Auch der Eintritt des Tötungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />
wird durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4 m hohen Irritati-<br />
onsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen vermieden.<br />
� Teichfledermaus:<br />
Bei der Teichfledermaus im Tatenhauser Wald wird ebenfalls kein Verbotstat-<br />
bestand des § 44 BNatSchG erfüllt.<br />
Beeinträchtigungen des Abgrabungsgewässers als Jagdgebiet der Teichfleder-<br />
maus sind aufgrund der Entfernung zur geplanten Trasse ausgeschlossen. Der<br />
Vorhabenträger führt auch zu Recht an, dass möglichen Barrieren und Zer-<br />
schneidungswirkungen von Jagdhabitaten durch die planfestgestellten Que-<br />
rungshilfen (BW 23, BW 25) begegnet wird.<br />
Bei den betriebsbedingten Beeinträchtigungen sind auch hier Störungen durch<br />
Lärm und Licht zu betrachten. Diese Immissionen können sich nach der Ein-<br />
336
schätzung der Gutachter potenziell auf den Jagderfolg und auf Flugbewegun-<br />
gen auswirken. Allerdings können hier solche Beeinträchtigungen aufgrund der<br />
Entfernung zwischen Habitat und Straße ausgeschlossen werden. Überdies<br />
wird eine Verschallung bereits durch die planfestgestellte Anlage von 4 m ho-<br />
hen Irritationsschutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen vermieden. Damit<br />
ist weder das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch das Be-<br />
schädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1<br />
Nr. 3 BNatSchG erfüllt.<br />
Ein besonderes Kollisionsrisiko kann bei der Teichfledermaus ausgeschlossen<br />
werden, da mögliche Flugwege mithilfe der genannten Querungshilfen in Kom-<br />
bination mit Irritationsschutzwänden (H = 4,0 m) aufrecht erhalten werden.<br />
In Anbetracht der hier in Bezug auf die Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr<br />
und Teichfledermaus angeführten Schutzmaßnahmen können auch für die im<br />
Tatenhauser Wald weiterhin nachgewiesenen Arten Zwergfledermaus, Kleiner<br />
Abendsegler, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus,<br />
Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Große Bartfleder-<br />
maus und Kleine Bartfledermaus die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG<br />
nicht als erfüllt angesehen werden.<br />
Bei den Fledermausarten im LRT 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf<br />
Sandebenen“ (Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus<br />
und der Kleine Abendsegler) ist der Flächenverlust des Lebensraumtyps, ge-<br />
messen am Aktionsraum der betroffenen Arten und an der Gesamtverbreitung<br />
des Lebensraumtyps, relativ gering und lokal begrenzt. Überdies sind die Arten<br />
nicht eng an die Strukturen/Habitate des LRT gebunden.<br />
Barrieren, Zerschneidungswirkungen im LRT 9190 können durch die vorgese-<br />
henen Querungshilfen vermieden werden (im Bereich des Laibaches mittels der<br />
zwei Unterführungen BW 19 und BW 20). Damit ist das Beschädigungs- und<br />
Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />
nicht erfüllt.<br />
Kollisionsgefahren durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehrsraum (wäh-<br />
rend der Jagd) werden durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4<br />
m hohen Irritationsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen vermieden,<br />
so dass auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht<br />
eingreift.<br />
337
Bei den Fledermausarten im LRT 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ (Braunes<br />
Langohr, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus und der Kleine Abendseg-<br />
ler) sind die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ebenfalls nicht erfüllt.<br />
Flächen des Hainsimsen-Buchenwaldes werden durch die planfestgestellten<br />
Schutzmaßnahmen während der Bauzeit weder bau- noch anlagebedingt bean-<br />
sprucht noch betriebsbedingt erheblich gestört. Damit können Beeinträchtigun-<br />
gen der Lebensräume der hier charakteristischen Fledermausarten ausge-<br />
schlossen werden.<br />
Zerschneidungen und Barrierewirkungen auf die Flugwege werden überdies<br />
durch die vorgesehenen Querungshilfen vermieden (die zwei Unterführungen<br />
BW 19 und BW 20).<br />
Ich folge auch der Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers, dass<br />
mögliche betriebsbedingte Beeinträchtigungen trassennaher Lebensräume die-<br />
ser Arten in der genannten Größenordnung vor dem Hintergrund des geringen<br />
Anteils am Gesamtjagdlebensraum der Arten und angesichts des Zuwachses<br />
an Jagdhabitat aufgrund der festgelegten landespflegerischen Maßnahmen für<br />
die Arten folgenlos sind. Damit ist das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Kollisionsgefahren durch zufälliges Hineinfliegen in den Verkehrsraum (wäh-<br />
rend der Jagd) werden durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4<br />
m hohen Irritationsschutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen vermieden,<br />
so dass auch hier das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />
nicht eingreift.<br />
Bei den Fledermausarten im LRT 91E0 „Erlen-Eschen- und Weichholz-<br />
Auenwälder“ (Kleine Bartfledermaus, Rauhhautfledermaus und Wasserfleder-<br />
maus) findet eine bau-, anlage- und betriebsbedingte erhebliche Beeinträchti-<br />
gung des prioritären Lebensraumtyps durch das Vorhaben nicht statt.<br />
Störungen durch Licht- und Lärmimmissionen werden aufgrund des für den Ge-<br />
samtbereich des FFH-Gebietes festgelegten Nachtbauverbotes (s. Nebenbe-<br />
stimmung A 7.5.2) und die Abgrenzung des Baufeldes durch entsprechende 4<br />
m hohe Bauzäune generell vermieden (Nebenbestimmung A 7.4.10). Überdies<br />
werden die betriebsbedingten Wirkungen durch Licht durch die ebenfalls für den<br />
Gesamtbereich des FFH-Gebietes festgelegten 4 m hohen Schutzwände bzw.<br />
Wall-Wand-Kombinationen vermieden.<br />
338
Fledermäuse Waldgebiet am Laibach<br />
Im Waldgebiet am Laibach (Bau-km 1+150 bis 1+500) wurden die Arten<br />
Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Große Bartfleder-<br />
maus, Braunes Langohr sowie Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Gro-<br />
ßer Abendsegler und Mückenfledermaus nachgewiesen.<br />
In diesem Bereich berührt die Trasse einzelne Laub- oder Nadelholzwälder.<br />
Ferner werden Vorwaldgehölze in der Schneise einer 110 kV-Leitung und ein<br />
Bestand mit Hybridpappeln in Anspruch genommen. Die beeinträchtigten Flä-<br />
chen liegen teilweise im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald. Diesbezüglich kann in-<br />
soweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.<br />
In dem betreffenden Trassenabschnitt gehen kleinräumig Altholzbestände mit<br />
potenziellen Baumquartieren anlagenbedingt verloren. Da jedoch keine Quartie-<br />
re nachgewiesen wurden, ist das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />
BNatSchG bzw. das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers können indes Beeinträchtigungen von Höh-<br />
lenbäumen, die als Quartier für das Braune Langohr und die Große Bartfleder-<br />
maus in Betracht kommen, nicht ausschließen. Allerdings wird der Auffassung<br />
der Gutachter gefolgt, dass mögliche Individuenverluste durch die Vorgaben<br />
zum Bauablauf verhindert werden (Baumfällarbeiten im Zeitraum zwischen Mit-<br />
te September und Ende Oktober / Anfang November bzw. eine entsprechende<br />
bauvorauslaufende Untersuchung in Frage kommender Waldbestände, s. Ne-<br />
benbestimmung A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7). Dementsprechend ist weder das<br />
Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG noch das Beschädigungs-<br />
und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />
erfüllt.<br />
Zur Vermeidung von Kollisionen, als zusätzliche Leitstrukturen zu den Unterfüh-<br />
rungsbauwerken sowie zur Vermeidung des Eintrages von Lichtimmissionen in<br />
das Jagdhabitat der Fledermäuse werden mit diesem Beschluss überdies<br />
durchgehend beidseitig der Trasse Irritationsschutzwände mit einer Höhe von 4<br />
m über Fahrbahn festgelegt. Damit ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />
Alt. 1 BNatSchG und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht<br />
erfüllt.<br />
Durch die Straßenbaumaßnahme treten Flächen- und Funktionsverluste (Jagd-<br />
habitaten und Quartiere) bei den Arten Braunes Langohr und Große Bartfle-<br />
dermaus auf. Durch die planfestgestellten Maßnahmen zum Auffangen von<br />
339
Quartier- und Jagdhabitatsverlusten (bzgl. Quartierverlust Erhalt bzw. die Siche-<br />
rung von Althölzern innerhalb des FFH-Gebietes und bzgl. Jagdhabitatverluste<br />
Aufforstung von bodenständigem Laubwald auf Acker im FFH-Gebiet Taten-<br />
hauser Wald sowie Neuanlage von zwei Kleingewässern und Entwicklung an-<br />
grenzender Sukzessionsflächen auf Acker) wird jedoch gewährleistet, dass die<br />
Kontinuität der ökologischen Funktion für die Arten, die entsprechend zum<br />
Ausweichen befähigt sind, gewahrt bleibt und somit keine erheblichen Beein-<br />
trächtigungen verbleiben.<br />
Fledermäuse Fossheide und Ruthebach<br />
In Fossheide und Ruthebach (Bau-km 2+050 bis 2+550) wurden die Arten Klei-<br />
ner Abendsegler, wahrscheinlich Bechsteinfledermaus, Langohr, Zwergfleder-<br />
maus, Mückenfledermaus, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Wasser-<br />
fledermaus sowie Großes Mausohr nachgewiesen.<br />
Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers<br />
treten anlagenbedingt Verluste von Waldbereichen sowie von Bachauengehöl-<br />
zen entlang des Ruthebaches auf, die als Jagdhabitate für Langohr, Zwergfle-<br />
dermaus, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus und Wasserfledermaus<br />
als besonders bedeutsam eingestuft werden. Vor allem das Braune Langohr ist<br />
durch die Überbauung von Jagdhabitatsflächen betroffen.<br />
Durch die Querungshilfen BW 23 (Unterführung des Ruthebaches bei Bau-km<br />
2+122) und das BW 23a (Überführung der A 33 mit einer Querungshilfe „Wald-<br />
weg“ bei Bau-km 2+410,00 <strong>–</strong> 2+430,00) wird jedoch eine Beeinträchtigung ver-<br />
mieden. Fachlich erscheint auch die Problematik lösbar, dass das BW 23 nur<br />
eine lichte Höhe von 3 m aufweist. Bei nicht über dem Wasser fliegenden Arten<br />
empfiehlt die FGSV (2008) für Fließgewässerdurchlässe eine lichte Höhe von<br />
mehr oder gleich 4,5 m. Die Gutachter des Vorhabenträgers (FÖA Land-<br />
schaftsplanung) weisen aber zu Recht darauf hin, dass die in der FGSV (2008)<br />
angeführten Maße zur Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch<br />
nicht abgeschlossenen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert dar-<br />
stellen, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch<br />
Seite 6 des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Ver-<br />
netzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Vorliegend konnte das Büro<br />
FÖA Landschaftsplanung, vor allem aufgrund eigener Erfahrungswerte, nach-<br />
vollziehbar darlegen, dass das Bauwerk geeignet ist, die beeinträchtigten<br />
Wechselbeziehungen zwischen den durch die Trasse zerschnittenen, als Jagd-<br />
habitate genutzten Waldbeständen zu erhalten. Nach hiesiger Auffassung kann<br />
340
damit das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2,<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen werden.<br />
Ein mögliches Kollisionsrisiko sowie der Eintrag von Lichtimmissionen in die<br />
Jagdhabitate wird durch die beidseitig der Trasse festgelegten Irritations-<br />
schutzmaßnahmen in Form von Wall-Wand-Kombinationen mit einer Gesamt-<br />
höhe von 4 m über Fahrbahn vermieden. Insofern kann sicher davon ausge-<br />
gangen werden, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />
und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt werden.<br />
Dem Vorhabenträger ist auch in der Auffassung zu folgen, dass mit der Auffors-<br />
tung von bodenständigen Laubwald und Schaffung einer Sukzessionsfläche<br />
zum nördlichen Graben auf Acker bei Bau-km links 2+500 und der Aufforstung<br />
von bodenständigem Laubwald auf Acker im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald die<br />
Jagdhabitatsverlusten aufgefangen werden können.<br />
Fledermäuse Talraum Loddenbach und Randzone Tatenhauser Wald<br />
Im Talraum Loddenbach und Randzone Tatenhauser Wald (Bau-km 2+675)<br />
wurden die Arten Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großer und Kleiner<br />
Abendsegler, Langohr, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfle-<br />
dermaus sowie Bechsteinfledermaus nachgewiesen.<br />
Durch die Trasse wird eine von Bechsteinfledermaus, Zwergfledermaus und<br />
Fransenfledermaus regelmäßig genutzte Flugbahn zerschnitten. Mit dem BW<br />
25 (Unterführung des Loddenbaches bei Bau-km 2+675) werden jedoch die<br />
Flugwegebeziehungen aufrecht erhalten. Nach den Empfehlungen der FGSV<br />
(2008) wird für Fließgewässerdurchlässe eine lichte Höhe von mehr oder gleich<br />
3 m über dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 4<br />
m empfohlen (zumindest für über dem Wasser fliegende Fledermausarten, Sei-<br />
te 46 des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernet-<br />
zung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Die hier angeführte Unterführung<br />
genügt den Anforderungen der FGSV (2008).<br />
Zur Optimierung der Lenkungsfunktion erfolgt die zeitlich vorauslaufende Pflan-<br />
zung von Ufergehölzen und Entwicklung von gewässerbegleitenden Sukzessi-<br />
onsflächen entlang des Loddenbaches zur Vernetzung von Fledermaushabita-<br />
ten beiderseits der Trasse. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />
BNatSchG bzw. das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird damit nicht erfüllt.<br />
Auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG kann durch die<br />
auf dem Bauwerk beidseitig der Trasse planfestgestellten Irritationsschutzwän-<br />
341
de mit einer Höhe von 4 m über Fahrbahn und die Fortführung mittels Wall-<br />
Wand-Kombinationen ausgeschlossen werden.<br />
Fledermäuse Feldgehölze und Einzelgehöfte an der Holtfelder Straße Hesseln<br />
In den Feldgehölzen und Einzelgehöften an der Holtfelder Straße südlich Hes-<br />
seln (Bau-km 2+800 bis 3+600) wurden die Arten Großer und Kleiner Abend-<br />
segler, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhaut-<br />
fledermaus, Fransenfledermaus, Bartfledermaus, Wasserfledermaus und Lang-<br />
ohr nachgewiesen.<br />
Durch die Flächeninanspruchnahme werden alte Hofeichen und weitere alte<br />
Bäume sowie ein Hofgebäude mit potenziell hoher Quartiereignung zerstört.<br />
Quartiere der Arten konnten aber vom Vorhabenträger nicht nachgewiesen<br />
werden. Eine Beeinträchtigung möglicher Wochenstubengesellschaften im Zu-<br />
ge der Bautätigkeit wird überdies durch das planfestgestellte enge Zeitfensters<br />
für Baumfällarbeiten im Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober<br />
/ Anfang November bzw. eine entsprechende bauvorauslaufende Untersuchung<br />
in Frage kommender Gehölzbestände (s. Nebenbestimmung A 7.5.2 sowie A<br />
7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7) vermieden. Damit ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />
1 BNatSchG nicht einschlägig.<br />
Der anlagenbedingte Verlust von Gehölzgruppen und durch Überbauung von<br />
Acker- und Grünlandflächen und der damit einhergehende Verlust von Jagdha-<br />
bitaten ist nicht relevant, da der Vorhabenträger zu Recht davon ausgeht, dass<br />
aufgrund der kleinflächigen Inanspruchnahme und der Flexibilität der dort ja-<br />
genden Arten die Jagdgebietsverluste kompensiert werden können und sich<br />
nicht auf den Bestand der lokalen Population auswirken werden. Demzufolge<br />
kann das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §<br />
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen werden.<br />
Ein Kollisionsrisiko wird durch die durchgehend beidseitig der Trasse planfest-<br />
gestellte Wall- / Wandkombination mit einer Gesamthöhe von 4 m über Fahr-<br />
bahn vermieden, so dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />
BNatSchG nicht eingreift.<br />
Fledermäuse Gehölzbestände an der Neuen Hessel und im Clever Bruch<br />
In den Gehölzbeständen an der Neuen Hessel und im Clever Bruch (Bau-km<br />
3+850 bis 4+350) wurden die Arten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr,<br />
Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Kleine Bartfledermaus, Wasserfleder-<br />
342
maus, Zwergfledermaus, Fransenfledermaus, Breitflügelfledermaus und Kleiner<br />
Abendsegler nachgewiesen.<br />
Mit der Festlegung eines engen Zeitfensters für Baumfällarbeiten im Zeitraum<br />
zwischen Mitte September und Ende Oktober / Anfang November bzw. eine<br />
entsprechende bauvorauslaufende Untersuchung in Frage kommender Wald-<br />
bestände in diesem Planfeststellungsbeschluss (s. Nebenbestimmung A 7.5.2<br />
sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7), wird keine Wochenstubengesellschaft im Zuge der Bau-<br />
tätigkeit zerstört. Damit ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />
BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Die Gutachter führen auch zu Recht an, dass auch der Entzug von potenziellen<br />
Quartieren keine der vorkommenden Arten erheblich beeinträchtigen wird, da<br />
alle betroffenen Arten (mit Ausnahme des Braunen Langohrs) ihre Quartiere<br />
aufgrund hoher Mobilität in einem mittleren bis großen Umgebungsraum wählen<br />
können.<br />
Eine andere Betrachtung ist indes beim Braunen Langohr anzustellen. Der<br />
Vorhabenträger geht hier selbst davon aus, dass sich bei dieser Art durch den<br />
Entzug von potenziellen Quartierbäumen eine Engpasssituation in Bezug auf<br />
das lokale Vorkommen ergeben könne. Die Gutachter kommen indes zu der<br />
Einschätzung, dass der mögliche Verlust des Quartierbaumes aber insoweit<br />
nicht relevant ist, da die Langohren ihre Quartiere regelmäßig wechseln und der<br />
Verlust eines Quartierbaumes die lokale Population nicht gefährden kann. Die-<br />
se Einschätzung wird auch von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirks-<br />
regierung <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />
Überdies wird ein kontinuierliches Angebot an potenziellen Quartieren durch<br />
den Schutz geeigneter Höhlenbäume sichergestellt. Hierzu erfolgt die Siche-<br />
rung von 15 Bäumen in den verbleibenden Laubwaldflächen. Ferner erfolgt eine<br />
Bereitstellung von Ersatzquartieren durch Fledermauskästen (20 Stück) im<br />
räumlich-funktionalen Kontext zum Ort des Eingriffs.<br />
Zerschneidungswirkungen in Bezug auf Nahrungs- und Jagdhabitate werden<br />
durch BW 27 (Unterführung der Neuen Hessel bei Bau-km 3+912,373) und BW<br />
28 (Überführung einer Querungshilfe „Neue Hessel“ bei Bau-km 3+980 <strong>–</strong><br />
4+030) vermieden, insbesondere weil die Überführung mit Leitstrukturen be-<br />
pflanzt wird, um eine Anbindung an die neuen Leitlinien zu erreichen.<br />
Zu problematisieren ist indes das BW 27 mit einer lichten Weite von 20 m und<br />
einer lichten Höhe von 3 m ab Sohle. Das Bauwerk unterschreitet damit die von<br />
der FGSV (2008) geforderte Sollhöhe von 3 m über MHW (vgl. auch Stellung-<br />
nahme der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 8). Die Gutachter des<br />
Vorhabenträgers (FÖA Landschaftsplanung) weisen aber zu Recht darauf hin,<br />
343
dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur Bauwerksdimensionierung<br />
vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Konsensbildung lediglich<br />
einen Orientierungswert (keinen Richtwert) darstellen, von dem in begründeten<br />
Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch Seite 6 des Merkblattes zur Anlage<br />
von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Stra-<br />
ßen (MAQ)). Vorliegend konnte das Büro FÖA Landschaftsplanung, vor allem<br />
aufgrund eigener Erfahrungswerte, nachvollziehbar darlegen, dass die fehlende<br />
lichte Höhe durch eine größere lichte Weite kompensiert werden kann.<br />
Die Naturschutzverbände führen in diesem Planungsbereich überdies an, die<br />
Funktionalität der Grünbrücke „Neue Hessel“ (BW 28: Überführung einer Que-<br />
rungshilfe „Neue Hessel“ bei Bau-km 3+980 <strong>–</strong> 4+030) könne den Funktionsver-<br />
lust der „Lebensader Neue Hessel“ nicht ausgleichen. Vielmehr sei diese Grün-<br />
brücke „Neue Hessel“ verzichtbar. Gefordert wird stattdessen eine mind. 80m<br />
breite Grünbrücke westlich von „Birkmanns Hof“ als Bestandteil eines groß-<br />
räumigen Biotopverbundes (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutz-<br />
verbände vom 15.03.2010, Seite 8).<br />
Dieser Einwand kann nicht durchdringen, denn die Einschätzung der Natur-<br />
schutzverbände kann fachlich nicht nachvollzogen werden. Die Grünbrücke<br />
„Neue Hessel“ wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit funktional<br />
sein. Sie erfüllt alle einschlägigen Wirksamkeitskriterien (Anlehnung an beste-<br />
hende Flugrouten, Breite, Vegetationsausstattung). Die Berücksichtigung von<br />
möglicherweise wechselnden „größerem Wild“, welche möglicherweise von den<br />
Naturschutzverbänden beabsichtigt ist, ist keine primäre Zielsetzung der Pla-<br />
nung und keineswegs durch sonstige zwingend zu beachtende planerische<br />
Vorgaben (z.B. Artenschutz) normiert.<br />
Insoweit sehe ich das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als nicht erfüllt an.<br />
Abschließend sehen die Gutachter des Vorhabenträgers aber eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung in der Flächeninanspruchnahme von Gehölzbeständen in ei-<br />
ner Größenordnung von 0,66 ha. Dies führe zu einer Überbauung von Jagdha-<br />
bitaten, weil hiermit für die Reproduktion bedeutsame Habitate zerstört würden.<br />
Zum Auffangen von Jagdhabitatsverlusten wird mit diesem Beschluss jedoch<br />
ein kontinuierliches Angebot an Jagdhabitaten durch die Aufforstung von Laub-<br />
wald bei Bau-km links 4+000 (0,6247 ha) sowie rechts 4+000 (1,6129 ha) si-<br />
chergestellt. Durch diese Maßnahmen kann das Beschädigungs- und Zerstö-<br />
rungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vermie-<br />
den werden.<br />
344
Fledermäuse Umgebung Schloss Holtfeld<br />
Im nördlichen Ausläufer des Waldgebietes um Schloss Holtfeld, an der Neuen<br />
Hessel nahe der Oberen Mühle und dem Teich nördlich von Schloss Holtfeld<br />
wurden die Arten Bartfledermaus, Bechsteinfledermaus, Fransenfledermaus,<br />
Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Langohr, Wasserfledermaus und<br />
Zwergfledermaus nachgewiesen.<br />
In diesem Bereich zerschneidet die Trasse zwei Feldgehölzflächen und angren-<br />
zende Offenlandbereiche. Diese Flächeninanspruchnahme der Gehölzbestände<br />
bedeutet ein Verlust von 0,54 ha. Dies führt zu Beeinträchtigungen vor allem<br />
der Abendsegler-Arten, der Breitflügelfledermaus sowie der Zwergfledermaus,<br />
für die die Habitate in Verbindung mit der Quartierfunktion des Funktionsraumes<br />
besonders bedeutsam sind. Indes kann dem Vorhabenträger in der Auffassung<br />
gefolgt werden, dass diese Arten den lokalen Verlust durch Ausweichen in an-<br />
dere Habitate kompensieren. Damit ist das Beschädigungs- und Zerstörungs-<br />
verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Eine Beeinträchtigung von Wochenstubengesellschaften durch Individuenver-<br />
lust im Zuge der Bautätigkeit wird durch die Festlegung eines engen Zeitfens-<br />
ters für Baumfällarbeiten im Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Ok-<br />
tober / Anfang November bzw. eine entsprechende bauvorauslaufende Unter-<br />
suchung in Frage kommender Gehölzbestände vermieden (s. Nebenbestim-<br />
mung A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7), so dass das Tötungsverbot des § 44 Abs.<br />
1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht eingreift.<br />
Weitere mögliche Beeinträchtigungen durch Zerschneidungswirkungen können<br />
durch die Querungshilfe BW 29a (Überführung der A 33 durch eine Querungs-<br />
hilfe „Stockkämper Straße“ bei Bau-km 5+095,00 bis 5+015,00) vermieden<br />
werden.<br />
Ein Kollisionsrisiko kann durch die planfestgestellten Irritationsschutzwände<br />
vermieden werden. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG<br />
ist hiernach nicht einschlägig.<br />
Fledermäuse Feldgehölze am Gasthof Brune und Stockkämper Straße<br />
In den Feldgehölzen am Gasthof Brune und an der Stockkämper Straße (Bau-<br />
km 4+850 bis 5+350) wurden die Arten Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus,<br />
Fransenfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Großes Mausohr, Lang-<br />
ohr, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen.<br />
345
Nach den Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers, die ich für nach-<br />
vollziehbar und hinreichend begründet halte, bestehen mögliche Beeinträchti-<br />
gungen in diesem Bereich durch die Flächeninanspruchnahme von Gehölzbe-<br />
ständen in einem Umfang von 0,54 ha. Dies führt zu Beeinträchtigung v. a. der<br />
Abendsegler-Arten, der Breitflügelfledermaus sowie der Zwergfledermaus, für<br />
die die Habitate in Verbindung mit der Quartierfunktion des Funktionsraumes<br />
besonders bedeutsam sind. Überdies sind Zerschneidungs- und Isolationswir-<br />
kungen denkbar durch Beeinträchtigungen der Flugwegebeziehungen. Überdies<br />
ist auch die Kollisionsgefahr anzuführen, die im Trassenumfeld jagen oder die<br />
Trasse bodennah queren.<br />
Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruchnahme von Gehölzbeständen<br />
können jedoch verneint werden, da die genannten Arten den lokalen Verlust<br />
durch ein Ausweichen in andere Habitate kompensieren können.<br />
Zur Aufrechterhaltung der durch die Trasse beeinträchtigten Flugwegebezie-<br />
hung für die Fransenfledermaus und Zwergfledermaus ist am östlich gelegenen<br />
Wirtschaftsweg aber die Querungshilfe BW 29a (Überführung der A 33 durch<br />
eine Querungshilfe „Stockkämper Straße“ bei Bau-km 5+095,00 <strong>–</strong> 5+015,00<br />
(Breite = 20 m)) planfestgestellt. Hiermit wird auch das Tötungsverbot des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG vermieden. Überdies sind durchgehend beidseitig<br />
der Trasse im Bereich der Niederung Irritationsschutzwände planfestgestellt.<br />
In Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Quartieren gehen die Natur-<br />
schutzverbände von einer Beeinträchtigung des Großen Abendseglers aus,<br />
zumal keine ausreichenden Ausweichquartiere vorliegen würden (Stellungnah-<br />
me des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 88).<br />
Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das vermutete Quartier<br />
des Großen Abendseglers in der Untersuchungsfläche 9 wird durch die Trasse<br />
nicht tangiert. Möglicherweise wird das Quartier des Abendseglers aber durch<br />
Bautätigkeit erheblich gestört. Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen je-<br />
doch zu Recht davon aus, dass der Abendsegler normalerweise eine größere<br />
Zahl von Quartieren abwechselnd nutzt (Quartierverbund) und insoweit ein<br />
Ausweichen in der Phase des Autobahnbaues möglich ist, ohne dass das Quar-<br />
tier dauerhaft aufgegeben wird. Die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksre-<br />
gierung <strong>Detmold</strong> kann dieses Ergebnis fachlich nachvollziehen.<br />
Fledermäuse Eschweg, Holtfelder Straße, Hof Perstrup<br />
Am Eschweg, an der Holtfelder Straße und bei Hof Perstrup (Bau-km 5+600 bis<br />
6+350) wurden die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Fransen-<br />
346
fledermaus, Bartfledermaus, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Lang-<br />
ohr nachgewiesen.<br />
Allerdings wurden in diesem Bereich keine Quartiere nachgewiesen, so dass<br />
das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44<br />
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt wird.<br />
Der Vorhabenträger geht jedoch zu Recht davon aus, dass die Zwergfleder-<br />
maus durch die Inanspruchnahme ihres Jagdhabitates beeinträchtigt wird. Das<br />
als Jagdhabitat genutzte Feldgehölz wird auf einer Fläche von 0,39 ha über-<br />
baut.<br />
Den fachlichen Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers kann jedoch<br />
gefolgt werden, dass durch die Aufforstung von bodenständigem Laubwald und<br />
Schaffung von Sukzessionsflächen zum östlichen Graben auf Acker und<br />
Feuchtgrünland mit Entfernung des Fichtenaufwuchses und Anlage einer Obst-<br />
wiese auf Intensivgrünland nördlich der Querungshilfe (BW 32a) Anlage von<br />
Obstwiesen (2 Teilflächen auf Acker südlich der Querungshilfe (BW 32a) ein<br />
kontinuierliches Angebot an Jagdhabitaten zum Auffangen von Jagdhabitatsver-<br />
lusten geschaffen wird. Damit kann das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot<br />
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eingreifen.<br />
Mit der Querungshilfe BW 32a (Überführung der A 33 mit einer Querungshilfe<br />
bei Bau-km 6+175,00 <strong>–</strong> 6+215,000 mit einer Breite von 40m) wird auch eine<br />
Kollisionsgefährdung vermieden, folglich ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Aktualisierung / Nachkartierung 2010 (Fledermäuse):<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.4 dieses Beschlusses ausgeführt, hat der Vorha-<br />
benträger auf meinen Hinweis hin seine fledermauskundlichen Untersuchungen<br />
auf Aktualität hin überprüft. Diese Aktualisierung hat der Vorhabenträger im<br />
Jahre 2010 durch das Büro FÖA Landschaftsplanung vornehmen lassen. Die<br />
entsprechende Untersuchung datiert vom 13.01.2011 („Gutachterliche Stellung-<br />
nahme: Hinweise zum planerischen Umgang mit artenschutzrechtlich zu bewäl-<br />
tigenden Ergebnissen der Fledermaus-Kartierung Sommer 2010“, FÖA Land-<br />
schaftsplanung). Diese gutachterliche Stellungnahme habe ich am 18.01.2011<br />
dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW übersandt und ihnen gem.<br />
§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wo-<br />
chen zu dieser Ausarbeitung Stellung zu nehmen.<br />
347
Nach dieser Untersuchung sind die vorhergehenden Ausführungen noch um die<br />
folgenden neuen Ergebnisse/Funde zu ergänzen.<br />
Braunes Langohr (Hof Birkmann)<br />
Ein Wochenstubenquartier des Braunen Langohrs wurde erstmals in einem<br />
noch nicht beseitigten Stallgebäude des ehemaligen Hofes Birkmann festge-<br />
stellt (Bau-km 4+300). Die Kolonie hat nach den Ergebnissen einer zweimaligen<br />
Ausflugszählung mindestens 13 Individuen.<br />
Das Gebäudequartier liegt im Baufeld und kann nicht erhalten werden. Gleich-<br />
artige Ausweichquartiere im nahen Umfeld sind nach den Aussagen der Gut-<br />
achter nicht bekannt.<br />
Mit dem Straßenbauvorhaben ist insoweit ein Quartierverlust im Zuge der Bau-<br />
feldbefreiung verbunden. Indes geht der Vorhabenträger zu Recht davon aus,<br />
dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt wird, da mit diesem<br />
Planfeststellungsbeschluss der Abbruchzeitpunkt für die relevanten Gebäude-<br />
teile des Hofes Birkmann außerhalb der Wochenstuben- und Winterquartierzeit<br />
festgelegt wird (s. Nebenbestimmung A 7.5.2). Die relevanten Gebäudeteile<br />
müssen vor Abbruch vom Vorhabenträger genau bestimmt werden. Vor Ab-<br />
bruch des Gebäudes wird also überprüft, ob das Quartier noch kontinuierlich<br />
genutzt ist. Sofern noch eine Nutzung gegeben ist bzw. im folgenden Sommer<br />
wieder erwartet werden kann, werden Ausweichquartiere angeboten und das<br />
Nutzungsverhalten mittels Kastenmonitoring / Telemetrie geklärt. Sobald die<br />
Untersuchung eine Alternativnutzung anderer Quartiere festgestellt hat, kann<br />
unter sachkundiger Anleitung eines Fledermauskundlers das Gebäude abgeris-<br />
sen werden. Andernfalls muss das Abbrechen verschoben werden bis zur An-<br />
nahme eines Ersatzquartiers bzw. bis eine selbstständige Umsiedlung in ein<br />
anderes Quartier nachgewiesen ist. Damit wird das Tötungsverbot des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2<br />
BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Es können auch die Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers über-<br />
zeugen, dass die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätte aufgrund<br />
der Ausweichmöglichkeiten weiter bestehen bleibt. Die hier von den Gutachtern<br />
vorgeschlagenen vorsorglichen Maßnahmen in Form von zusätzlichen Quar-<br />
tierangeboten (CEF-Maßnahme: Aufhängen von 3 Fledermauskasten-Gruppen,<br />
bestehend aus einem Mix aus Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart á 10<br />
Kästen, im benachbarten Wald) werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
verbindlich festgelegt. Insoweit ist auch das Beschädigungs- und Zerstörungs-<br />
348
verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt,<br />
zumal ich für das Braune Langohr bei Hof Birkmann ein umfassendes Monito-<br />
ring festgelegt habe (s. auch Nebenbestimmung A 7.5.3). Die Einzelheiten des<br />
Monitorings werden weiter unten dargestellt.<br />
Zusammenfassend werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss also zum<br />
Schutz des Braunen Langohrs am Hof Birkmann folgende Maßnahmen festge-<br />
legt:<br />
� Vor Abbruch des Gebäudes hat der Vorhabenträger zu überprüfen, ob<br />
das Quartier noch kontinuierlich genutzt ist.<br />
� Der Vorhabenträger hat zur Schaffung von 30 Ausweichquartieren je 3 x<br />
10 Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart in den nördlich der A 33<br />
angrenzenden Waldflächen aufzuhängen (stehen im Eigentum der BRD).<br />
� Der Abbruch des Gebäudes darf erst nach Besiedlung von Ausweich-<br />
quartieren erfolgen. Es kann hier indes nicht zwingend erwartet werden,<br />
dass die Kolonie des Braunen Langohr ausschließlich die vom Vorha-<br />
benträger bereitgestellten Ersatzquartiere nutzen wird. Deswegen kann<br />
der Nachweis, dass das Braune Langohr erfolgreich ein Ersatzquartier<br />
nutzt, auch auf andere Ersatzquartiere als die vom Vorhabenträger be-<br />
reitgestellten beziehen.<br />
� Der Abbruch der für das Quartier relevanten Gebäudeteile darf nur in dem<br />
Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober/Anfang November<br />
durchgeführt werden (s. Nebenbestimmung A 7.5.2).<br />
Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />
das Braune Langohr bei Hof Birkmann festgelegten Maßnahmen (Anbringen<br />
von mind. 20, maximal 30 Fledermauskästen unterschiedlicher Bauart in 2 <strong>–</strong> 3<br />
Kastengruppen im nahen Umfeld zum Quartier bzw. in angrenzenden Waldflä-<br />
chen) bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines<br />
Risikomanagements für das Braune Langohr bei Hof Birkmann ein umfassen-<br />
des Monitoring festgelegt (s. Nebenbestimmung A 7.5.3). Die Einzelheiten wer-<br />
den in diesem Kapitel unter der Überschrift „Monitoring Fledermäuse für die Ar-<br />
ten Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald), Braunes Langohr<br />
(Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)“ ausge-<br />
führt.<br />
Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt ab-<br />
schließend zu folgendem Ergebnis: „Wesentliche Erkenntnisse der ergänzen-<br />
den Erfassungen zur Artengruppe der Fledermäuse (FÖA 2010) waren Nach-<br />
349
weise zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus in den Berei-<br />
chen Casum und Clever Bruch und Nachweise von Quartieren des Braunen<br />
Langohrs und des Kleinen Abendseglers jeweils im Bereich der ehemaligen<br />
Hofstelle Birkmann. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse zu den o.g. Vor-<br />
kommen wurde in Abstimmung mit Vorhabensträger und dem Gutachter und<br />
unter Einbeziehung des LANUV ein Maßnahmenkonzept entwickelt, dass nach<br />
Auffassung der höheren Landschaftsbehörde geeignet ist, um ein Eintreten der<br />
Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit aus-<br />
zuschließen. Verbleibende Prognoseunsicherheiten werden durch ein artbezo-<br />
genes, vorhaben - begleitendes Monitoring und einem damit verbundenen<br />
Nachbesserungsvorbehalt berücksichtigt“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Sei-<br />
te 10).<br />
Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)<br />
Das Büro FÖA Landschaftsplanung hat durch Ausflugszählungen im Juni 2010<br />
ein Quartier des Kleinen Abendseglers in einer von mehreren alten Eichen auf<br />
dem Gelände des Hofes Birkmann (Bau-km 4+300) festgestellt. Nach den Aus-<br />
sagen der Gutachter handelt es sich um mindestens 10 Tiere. Ob eine Wo-<br />
chenstubengesellschaft oder eine Männchengruppe das Quartier besetzt hielt,<br />
können die Gutachter nicht abschließend beantworten. Bei einer Anfang Juli<br />
2010 durchgeführten zweiten Kontrolle wurde das Quartier an anderer Stelle,<br />
am Waldrand im nahen Umfeld des ehemaligen Hofes nachgewiesen. Aller-<br />
dings konnte der Quartierbaum nicht genau lokalisiert werden. Letztlich bedarf<br />
die Frage, ob eine Wochenstubengesellschaft oder eine Männchengruppe das<br />
Quartier besetzt hielt, keiner abschließenden Klärung, da sich beim Kleinen<br />
Abendsegler die Männchen wie die Weibchen zu einer Gruppenbildung zu-<br />
sammenfinden und insofern ein gleiches Sozialverhalten aufweisen.<br />
Die Beeinträchtigung stellt sich in Form des Verlustes des genutzten Quartier-<br />
baumes dar. Überdies könnte nach Aussage der Gutachter auch ein zweites,<br />
nicht exakt lokalisiertes Quartier am Waldrand beeinträchtigt werden.<br />
Mit diesem Planfeststellungsbeschluss wird allerdings der Zeitpunkt für das Fäl-<br />
len der als Quartiere in Betracht kommenden Bäume außerhalb der Wochen-<br />
stuben- und Winterquartierzeit festgelegt. Die in Betracht kommenden Bäume<br />
müssen vom Vorhabenträger vor dem Fällen lokalisiert werden (s. insgesamt<br />
Nebenbestimmung A 7.5.2 sowie A 7.5.5 <strong>–</strong> 7.5.7). Damit wird das Tötungsver-<br />
bot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG und das Störungsverbot des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
350
Überdies wird der Einschätzung der Gutachter gefolgt, dass die Funktionalität<br />
der Fortpflanzungs- und Ruhestätte erhalten bleibt, da im unmittelbaren räumli-<br />
chen Zusammenhang hinreichend Ausweichquartiere bestehen. Diese existie-<br />
ren aufgrund der vorhandenen höhlenreichen Altbaumstrukturen im nahen und<br />
mit Blick auf den sehr großen Aktionsraum der Art von über 10 km im weiteren<br />
Umfeld.<br />
Vorsorglich wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss aber festgelegt, dass<br />
als CEF-Maßnahmen Fledermauskästen in 3 Gruppen á 10 Kästen unterschied-<br />
licher Bauart aufzuhängen sind.<br />
Insoweit wird das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />
Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht eintreten.<br />
Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />
den Kleinen Abendsegler beim Waldrand bei Hof Birkmann festgelegten Maß-<br />
nahmen (Anbringen von Fledermauskästen unterschiedlichster Bauart im nahen<br />
Umfeld zum Quartier bzw. in angrenzenden Waldflächen) bestimmte Prognose-<br />
unsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risikomanagements für<br />
den Kleinen Abendsegler im Waldrand bei Hof Birkmann ein umfassendes Mo-<br />
nitoring festgelegt. Die Einzelheiten werden in diesem Kapitel unter der Über-<br />
schrift „Monitoring Fledermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und<br />
Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler<br />
(Waldrand bei Hof Birkmann)“ ausgeführt.<br />
Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt ab-<br />
schließend zu folgendem Ergebnis: „Wesentliche Erkenntnisse der ergänzen-<br />
den Erfassungen zur Artengruppe der Fledermäuse (FÖA 2010) waren Nach-<br />
weise zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus in den Berei-<br />
chen Casum und Clever Bruch und Nachweise von Quartieren des Braunen<br />
Langohrs und des Kleinen Abendseglers jeweils im Bereich der ehemaligen<br />
Hofstelle Birkmann. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse zu den o.g. Vor-<br />
kommen wurde in Abstimmung mit Vorhabensträger und dem Gutachter und<br />
unter Einbeziehung des LANUV ein Maßnahmenkonzept entwickelt, dass nach<br />
Auffassung der höheren Landschaftsbehörde geeignet ist, um ein Eintreten der<br />
Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit aus-<br />
zuschließen. Verbleibende Prognoseunsicherheiten werden durch ein artbezo-<br />
genes, vorhaben - begleitendes Monitoring und einem damit verbundenen<br />
Nachbesserungsvorbehalt berücksichtigt“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Sei-<br />
te 10).<br />
351
Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe bei Hof Birkmann<br />
Die Nachkartierungen ergaben ferner den Nachweis einer Wochenstubenkolo-<br />
nie der Bechsteinfledermaus im Raum Clever Bruch nahe dem Hof Birkmann<br />
(Bau-km 4+300). Die Koloniegröße wurde Anfang Juni 2010 mit ca. 6, im Juli<br />
2010 mit ca. 6-8 Individuen anhand von Ausflugzählungen ermittelt. Nach der<br />
von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> bestätigten<br />
Aussage der Gutachter erstreckt sich der Aktionsraum der neu festgestellten<br />
Kolonie nach Norden bis in den Kamm des Teutoburger Waldes, wo optimale<br />
Quartier- und Jagdhabitate großflächig vorhanden sind. Ein Koloniezusammen-<br />
hang mit der im Tatenhauser Wald bekannten Kolonie wird aufgrund der per Te-<br />
lemetrie ermittelten Raumnutzung als äußerst unwahrscheinlich eingestuft.<br />
Auch diese Aussage wird von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksre-<br />
gierung <strong>Detmold</strong>, deren fachlichem Votum ich folge, geteilt.<br />
Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten artenschutzrecht-<br />
lichen Schutzmaßnahmen u.a. in Form von zwei Querungshilfen im Aktions-<br />
raum und Fledermauskollisionsschutzmaßnahmen wird der Eintritt der arten-<br />
schutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG vermieden.<br />
Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt<br />
abschließend zu folgendem Ergebnis: „Wesentliche Erkenntnisse der ergän-<br />
zenden Erfassungen zur Artengruppe der Fledermäuse (FÖA 2010) waren<br />
Nachweise zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus in den Be-<br />
reichen Casum und Clever Bruch und Nachweise von Quartieren des Braunen<br />
Langohrs und des Kleinen Abendseglers jeweils im Bereich der ehemaligen<br />
Hofstelle Birkmann. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse zu den o.g. Vor-<br />
kommen wurde in Abstimmung mit Vorhabensträger und dem Gutachter und<br />
unter Einbeziehung des LANUV ein Maßnahmenkonzept entwickelt, dass nach<br />
Auffassung der höheren Landschaftsbehörde geeignet ist, um ein Eintreten der<br />
Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit aus-<br />
zuschließen. Verbleibende Prognoseunsicherheiten werden durch ein artbezo-<br />
genes, vorhaben - begleitendes Monitoring und einem damit verbundenen<br />
Nachbesserungsvorbehalt berücksichtigt“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Sei-<br />
te 10).<br />
352
Bechsteinfledermaus im Raum Casum<br />
Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Vorkommen geschützter Ar-<br />
ten im Trassenbereich der A 33, Abschnitt 7.1, Deckblatt I, FÖA Landschafts-<br />
planung, 10.12.2009, wurden am Casumer Bach (Bau-km 7+300 bis 7+500) die<br />
Arten Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Langohr,<br />
Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfleder-<br />
maus nachgewiesen. Quartiere seien dort jedoch nicht beeinträchtigt.<br />
Diese Aussage musste der Vorhabenträger infolge der bereits angeführten<br />
Nachkartierung 2010 korrigieren. Denn die Nachkartierung ergab einen neuen<br />
Fund einer Bechsteinfledermaus-Kolonie im Raum Casum, im Waldgebiet süd-<br />
lich des Gewerbegebietes bzw. am Ende des Planungsabschnittes 7.1 an der A<br />
33-Autobahnanschlussstelle <strong>Borgholzhausen</strong>. Dort wurde im Mai 2010 eine 31<br />
Weibchen umfassende Kolonie der Bechsteinfledermaus festgestellt. Ein Kolo-<br />
niezusammenhang mit der im Tatenhauser Wald bekannten Kolonie wird so-<br />
wohl vom Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, als auch<br />
von der Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> für ausge-<br />
schlossen gehalten, da keine Überlappung der Aktionsräume erkennbar ist.<br />
Durch Besenderung und Telemetrie von insgesamt 6 Weibchen, im Mai (2<br />
Weibchen) und August (4 Weibchen), wurden die entsprechenden Quartiere<br />
ermittelt. Im Mai 2010 wurde das Baumquartier auf dem Hof Kemner in einer<br />
Eiche östlich der Trasse lokalisiert, im Juli 2010 lagen mehrere Quartiere in ver-<br />
schiedenen Waldflächen westlich der geplanten Trasse, wo die Tiere auch im<br />
Wald und im Offenland sowie auf Hofflächen jagten.<br />
Im März 2011 wurde in diesem Bereich ein Quartierbaubaum der Bechsteinfle-<br />
dermaus durch den Eigentümer, nach eigenen Aussagen versehentlich, gefällt.<br />
Bei diesem gefällten Baum handelt es sich jedoch nur um einen von zahlreichen<br />
Quartierbäumen, die von der Bechsteinfledermaus in diesem Bereich genutzt<br />
werden (mindestens 7 Quartierbäume wurden lokalisiert). Insoweit wird durch<br />
den Verlust eines Baumes nicht die bedeutende Funktion des Waldbereiches<br />
als Fortpflanzungsstätte für die Bechsteinfledermaus in Frage gestellt.<br />
Die Beeinträchtigungen dieser Kolonie durch das Vorhaben stellen sich insge-<br />
samt wie folgt dar:<br />
353
Zunächst geht ein, zumindest im Mai 2010 (später nicht mehr), genutzter Quar-<br />
tierbaum am Nordrand eines in die Trasse ragenden Waldbestandes baube-<br />
dingt verloren.<br />
Unabhängig des Umstandes, dass wohl gerade dieser Baum durch den Eigen-<br />
tümer im März 2011 gefällt wurde (s. Ausführungen oben), ist mit diesem Plan-<br />
feststellungsbeschluss der Zeitpunkt für das Fällen der als Quartiere in Betracht<br />
kommenden Bäume außerhalb der Wochenstuben- und Winterquartierzeit fest-<br />
gelegt. Die in Betracht kommenden Quartiere müssen vom Vorhabenträger vor-<br />
ab lokalisiert werden (s. insgesamt Nebenbestimmung A 7.5.2 sowie 7.5.5 <strong>–</strong><br />
7.5.7). Damit werden weder das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1<br />
BNatSchG noch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt.<br />
Ferner durchschneidet die Trasse den Aktionsraum der Kolonie bzw. die im Mai<br />
2010 nachgewiesenen Flugwegebeziehungen zwischen dem Quartierbaum auf<br />
dem Hof Kemner nordöstlich der Trasse und den südwestlich der Trasse gele-<br />
genen Wald- und Offenlandflächen. Insoweit gehen die Gutachter zu Recht da-<br />
von aus, dass beim Queren der Trasse Kollisionsrisiken nicht auszuschließen<br />
sind. Auch ist durch den anlagenbedingten Anschnitt des Quartierwaldes und<br />
die betriebsbedingten Lärm- und Lichteinwirkungen ein bis zu 25-50 m weit rei-<br />
chendes Störungsband in Bezug auf die Jagdnutzung anzunehmen.<br />
Diese Beeinträchtigungen führen jedoch nach eingehender Prüfung durch die<br />
Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> und durch das LA-<br />
NUV unter Berücksichtigung der nachfolgend festgelegten Schutz- und Kom-<br />
pensationsmaßnahmen nicht zum Eintritt der artenschutzrechtlichen Verbote<br />
des § 44 BNatSchG.<br />
Zum einen wird die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätte erhalten,<br />
da potenzielle Ausweichquartiere im nahen Umfeld in den vorhandenen Alt-<br />
baumstrukturen nachgewiesen sind. Das Gutachterbüro des Vorhabenträgers<br />
FÖA Landschaftsplanung konnte mittels Telemetrie 6 weitere Quartiere feststel-<br />
len. Überdies weisen die angrenzenden Waldbereiche ein hohes Baumhöhlen-<br />
angebot / Quartierpotenzial auf.<br />
Ferner werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss folgende Maßnahmen<br />
festegelegt:<br />
Im Abschnitt zwischen Bau-km 7+450 südlich bzw. 7+430 nördlich bis zum<br />
Überführungsbauwerk BW 36 „Oldendorfer Straße“ sind die bereits vorgesehe-<br />
354
nen und ebenfalls planfestgestellten Wälle und die Böschungen der A 33 (Ein-<br />
schnitt bis h=8,0m) mit einer zusätzlichen Leit- und Sperreinrichtung bestehend<br />
aus einem 2 m hohen kombinierten Fledermaus- und Wildschutzzaun (Ma-<br />
schenweite < 30 mm) zu versehen, damit alle Straßenabschnitte ausreichend<br />
abgeschirmt sind.<br />
Nach den nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters des Vorhabenträgers,<br />
FÖA Landschaftsplanung, wird entsprechend den Ergebnissen der Fledermaus-<br />
forschung erwartet, dass die hier vorherrschende Böschungstiefe der Ein-<br />
schnittsböschung bereits ausreicht, um Bechsteinfledermäuse vom Einfliegen in<br />
den Straßeneinschnitt abzuhalten. Der zusätzliche Schutzzaun in einer Höhe<br />
von 2 m schafft insoweit eine zusätzliche Sicherheit. Der Vorhabenträger hat<br />
seine Prognose durch ein entsprechendes Monitoring zur Wirksamkeit der<br />
Maßnahmen und zur Entwicklung der Population der Bechsteinfledermaus ab-<br />
zusichern. Diesbezüglich wird auf das mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
festgelegte Fledermaus-Monitoring verwiesen. Durch diese Maßnahme und die<br />
Führung der Trasse hier im Einschnitt ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr.<br />
1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Ferner hat der Vorhabenträger vorgeschlagen, vorsorglich ein zusätzliches,<br />
künstliches Höhlen/Quartierangebot im betroffenen Quartierwald und in angren-<br />
zenden Beständen zu schaffen. Diesem Vorschlag wird gefolgt und dem Vorha-<br />
benträger aufgegeben, als CEF-Maßnahme 3 Gruppen je 10 Fledermauskästen<br />
unterschiedlicher Bauart in den Waldgebieten südlich der A 33 aufzuhängen.<br />
Diese Festlegungen genügen auch den Anforderungen aus Runge, H., Simon,<br />
M. & Widdig, T. (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maß-<br />
nahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rah-<br />
men des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-<br />
schutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz -<br />
FKZ 3507 82 080, Juni 2010. Nach diesem FuE-Vorhaben sind bei der<br />
Bechsteinfledermaus wenigstens zehn Kasten pro Hektar auf geeigneten Flä-<br />
chen anzubringen, um ein wirksames Quartierangebot zu realisieren. Diesem<br />
Erfordernis wird vorliegend Rechnung getragen.<br />
Nach alledem greift auch das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44<br />
Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.<br />
Auch die dauerhafte Zerschneidung des Aktionsraumes führt nicht zum Eintritt<br />
eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes aus § 44 BNatSchG. Die<br />
Gutachter gehen zunächst zu Recht davon aus, dass die lokale Population ih-<br />
355
en Kern-Aktionsraum entsprechend der Konzentration fledermauskundlich be-<br />
deutsamer Habitate mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits heute (vor dem Ein-<br />
griff) in den südwestlich der Trasse liegenden Flächen hat. Nördlich der geplan-<br />
ten Autobahn sind als Jagdhabitat geeignete Flächen / Strukturen augenschein-<br />
lich in geringerer Dichte ausgebildet. Dennoch können Beeinträchtigungen nicht<br />
gänzlich ausgeschlossen werden. Hierzu ist Folgendes auszuführen:<br />
Zu problematisieren ist der Umstand, dass das Überführungsbauwerk der A 33<br />
über den Casumer Bach (BW 35 Casumer Bach) mit einer in den Planunterla-<br />
gen vorgesehenen lichten Höhe von 2 m nicht den Empfehlungen der For-<br />
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2008,<br />
genügt. Nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und<br />
Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2008, soll aber bei nicht über dem Wasser<br />
fliegenden Fledermausarten (wie der Bechsteinfledermaus) die Breite / lichte<br />
Weite der Durchlässe mehr oder gleich 5 m betragen und die lichte Höhe mehr<br />
oder gleich 4,50 m. Damit entspricht das BW 35 als fledermausrelevanter Que-<br />
rungsbereich nicht den Vorgaben der FGSV 2008.<br />
Zum einen ist jedoch zunächst festzuhalten, dass der Vorhabenträger infolge<br />
dieser Problematik selbst eine Vergrößerung der lichten Höhe der Unterführung<br />
des Casumer Baches auf ≥ 3 m vorschlägt. Diese Vergrößerung wird mit die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt.<br />
Zum anderen weisen die Gutachter des Vorhabenträgers (FÖA Landschaftspla-<br />
nung) zu Recht darauf hin, dass die in der FGSV (2008) angeführten Maße zur<br />
Bauwerksdimensionierung vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlosse-<br />
nen Konsensbildung lediglich einen Orientierungswert (keinen Richtwert) dar-<br />
stellen, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (vgl. auch<br />
Seite 6 des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Ver-<br />
netzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Vorliegend konnte das Büro<br />
FÖA Landschaftsplanung, vor allem aufgrund eigener Erfahrungswerte, nach-<br />
vollziehbar darlegen, dass die Bechsteinfledermaus die Unterführung durchflie-<br />
gen wird. Allerdings können fachwissenschaftliche Quellen und Belege im<br />
strengen Sinn eines empirischen Nachweises bislang nicht vorgelegt werden<br />
können. Mangels empirischer Nachweise stützt sich die Planung auf Analogie-<br />
schlüsse. Zunächst liegen Beobachtungen des Verhaltens von Bechsteinfle-<br />
dermäusen an wesentlich kleiner dimensionierten, nur 2,45 m x 1,9 m großen<br />
Unterführungen unter der 6-spurigen BAB 3 bei Würzburg <strong>–</strong> Kist vor (Prof. Ge-<br />
rald Kerth & Markus Melber, Univ. Greifswald, mdl. Mitt.). Dort wurde beobach-<br />
tet, dass Bechsteinfledermäuse bereits nach kurzer Zeit die unter der Autobahn<br />
im Zuge der Verbreiterung um einen Fahrstreifen verlängerten Durchlässe er-<br />
356
kundeten. Weil die Durchlässe zum Zeitpunkt der Untersuchung (Bauverfahren<br />
mittels Durchpressen) aber noch nicht durchgehend waren, konnten keine<br />
Durchflüge beobachtet werden. Zwischenzeitlich liegen von dort sichere Nach-<br />
weise des Durchflugs von der Großen Bartfledermaus und weiteren Myotis-<br />
Arten vor. Ob unter den Querern an der BAB A 3 auch Bechsteinfledermäuse<br />
sind, kann aufgrund methodischer Probleme (Gerätetechnisch schlechte Detek-<br />
tierbarkeit der Art) bislang nicht mit Sicherheit ausgesagt werden. Die Fragestel-<br />
lung wird 2011 noch einmal intensiv und mit einer anderen Methodik systema-<br />
tisch untersucht. Prof. Kerth und Dipl.-Biol. Melber berichteten dem Gutachter<br />
des Vorhabenträgers Dr. Lüttmann (FÖA Landschaftsplanung) aber davon,<br />
dass auch Große Mausohren die Unterführungen durchfliegen. Vor diesem Hin-<br />
tergrund, weil das große Mausohr in Bezug auf Querungshilfen als anspruchs-<br />
voll gilt und weil die an der BAB A 33 geplante Unterführung des Casumer Ba-<br />
ches mit einer deutlich größeren lichten Weite und lichten Höhe geplant ist, ist<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch die Bechsteinfledermaus<br />
die Querungshilfe zum Unterfliegen annimmt. Schließlich ist dies auch vor dem<br />
Hintergrund anzunehmen, dass im Forschungsprojekt Fledermäuse und Ver-<br />
kehr festgestellt wurde, dass Bechsteinfledermäuse Unterführungen mit einem<br />
lichten Querschnitt von ca. 20 m 2 queren. Generell kommt nach den Ergebnis-<br />
sen des Forschungsprojektes - sofern bestimmte Mindestparameter eingehalten<br />
werden - dem Querschnitt einer Fledermausunterflughilfe eine höhere Bedeu-<br />
tung zu als allein der lichten Höhe.<br />
Nach alledem können die Risiken bezüglich der Prognose als gering einge-<br />
schätzt werden. Vorsorglich hat der Vorhabenträger aber die Prognose durch<br />
ein entsprechendes Monitoring zur Wirksamkeit der Maßnahmen und zur Ent-<br />
wicklung der Population der Bechsteinfledermaus abzusichern. Diesbezüglich<br />
wird auf das mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegte Fledermaus-<br />
Monitoring (s. Nebenbestimmung A 7.5.3) verwiesen.<br />
Im Ergebnis wird das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG damit nicht erfüllt.<br />
Zum weiteren Schutz der Bechsteinfledermaus im Raum Casum wird mit die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss überdies Folgendes festgelegt:<br />
Die Höhere Landschaftsbehörde hält es nach fachlicher Erörterung mit der LA-<br />
NUV für erforderlich, dauerhafte durch das Vorhaben bedingte Funktionsverlus-<br />
te und Funktionsbeeinträchtigungen des Wochenstubenlebensraumes der<br />
Bechsteinfledermäuse durch ein Konzept des Altholz- und Höhlenbaumerhaltes<br />
357
in den kleinen Bauernwaldflächen in einem Bereich, der durch die A 33 im Nor-<br />
den, die B 476 im Westen, die K 24 im Süden und die K 23 im Osten begrenzt<br />
wird, zu ergänzen. Dieser Forderung schließe ich mich an. Das von der Höhe-<br />
ren Landschaftsbehörde angeführte Konzept wird mit diesem Planfeststellungs-<br />
beschluss umgesetzt.<br />
Insoweit wird dem Vorhabenträger aufgegeben, eine Höhlenbaumsicherung von<br />
50 Höhlenbäumen als CEF-Maßnahme ein Jahr nach Zustellung des Planfest-<br />
stellungsbeschlusses umzusetzen. Die Sicherung umfasst den Erhalt und die<br />
dauerhafte Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Altholz- und Höhlen-<br />
bäumen (ca. 5 - 10 Stück pro ha Waldfläche in dem oben genannten Raum) als<br />
potenzielle Höhlenbäume bis zur Zerfallsphase in den vorhandenen Laubwald-<br />
flächen des oben beschriebenen Raumes. Die Maßnahme hat in Abstimmung<br />
mit dem Kreis Gütersloh als unterer Landschaftsbehörde, mit dem Gutachter<br />
des Vorhabenträgers und den betroffenen Grundeigentümern zu erfolgen.<br />
Ferner kommt die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
zu der Einschätzung, dass zur Schadensbegrenzung hinsichtlich bestehender<br />
Funktionsbeziehungen Richtung Norden im Umfeld des Quartierwaldes die be-<br />
stehenden Funktionsverbindungen für die Bechsteinfledermäuse in Richtung<br />
Osten zum Casumer Bach und mit etwas geringerer Priorität in Richtung Süden<br />
zu verbessern sind. Auch dieser Einschätzung wird gefolgt.<br />
Der Vorhabenträger ist auf diesen Einwand eingegangen und hat mit Schreiben<br />
vom 16.03.2011 vorgeschlagen, an den drei folgenden Stellen in Casum zu-<br />
sätzliche Vernetzungslinien herzustellen:<br />
� Anlage einer einreihigen Hecke, L=195 m, bestehend aus einheimischen<br />
Gehölzen im Bereich der „Kämpenstraße“ auf dem Grundstück Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 51, Flurstück 9. Eigentümer: Nicht ermittelte Eigen-<br />
tümer als verlorene Wegefläche.<br />
� Anlage einer einreihigen Hecke, L=260 m, bestehend aus einheimischen<br />
Gehölzen im Bereich der „Kämpenstraße“ auf dem Grundstück Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 52, Flurstück 130. Eigentümer: Nicht ermittelte Eigen-<br />
tümer als verlorene Wegefläche.<br />
� Anlage einer Obstbaumreihe, L=650 m, bestehend aus einheimischen<br />
Obstbäumen im Bereich der Halstenbecker Straße“ (Stadt Versmold),<br />
Baumabstand 10 m auf dem Grundstück Gemarkung Bockhorst, Flur 4,<br />
Flurstück 7. Als Eigentümer der Wegefläche mit einer Breite von 8,50 m ist<br />
die Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Diese Fläche steht als öffent-<br />
licher Wirtschaftsweg zur Verfügung. Ein an die „Halstenbecker Straße“<br />
358
angrenzendes Grundstück Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 52, Flurstück<br />
80 wurde zwischenzeitlich durch die Flurbereinigungsbehörde erworben.<br />
Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, deren fachli-<br />
chem Votum ich folge, hat diesen Vorschlag geprüft und kommt zu dem Ergeb-<br />
nis, dass mit diesen zusätzlichen Vernetzungslinien die erforderliche Verbesse-<br />
rung der bestehenden Funktionsverbindungen eintritt.<br />
Insoweit werden die oben angeführten zusätzlichen Vernetzungslinien mit die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss mit den folgenden, von der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde für fachlich erforderlich gehaltenen Modifikationen verbindlich<br />
festgelegt: Statt der als Baumreihe mit Pflanzabstand 10m vorgesehenen Obst-<br />
bäume sind mit gleichem Pflanzabstand Stieleichen der Qualität Hochstamm<br />
mit Drahtbalierung 3x verpflanzt 18-20 cm Stammumfang vorzusehen und die<br />
vorgesehenen Heckenpflanzungen sind möglichst mehrreihig und mit den Qua-<br />
litäten Strauch bzw. Heister herzustellen.<br />
Abschließend kommt insoweit die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksre-<br />
gierung <strong>Detmold</strong> zu folgendem Ergebnis: „Wesentliche Erkenntnisse der ergän-<br />
zenden Erfassungen zur Artengruppe der Fledermäuse (FÖA 2010) waren<br />
Nachweise zweier Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus in den Be-<br />
reichen Casum und Clever Bruch und Nachweise von Quartieren des Braunen<br />
Langohrs und des Kleinen Abendseglers jeweils im Bereich der ehemaligen<br />
Hofstelle Birkmann. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse zu den o.g. Vor-<br />
kommen wurde in Abstimmung mit Vorhabensträger und dem Gutachter und<br />
unter Einbeziehung des LANUV ein Maßnahmenkonzept entwickelt, dass nach<br />
Auffassung der höheren Landschaftsbehörde geeignet ist, um ein Eintreten der<br />
Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 mit hoher Prognosewahrscheinlichkeit aus-<br />
zuschließen. Verbleibende Prognoseunsicherheiten werden durch ein artbezo-<br />
genes, vorhaben - begleitendes Monitoring und einem damit verbundenen<br />
Nachbesserungsvorbehalt berücksichtigt“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Sei-<br />
te 10).<br />
Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />
die Bechsteinfledermaus im Bereich Casum festgelegten Maßnahmen (bauliche<br />
Maßnahmen, insbesondere Akzeptanz der Querungshilfe Casumer Bach und<br />
kollisionsvermeidende Wirkung der Einschnittslage in Kombination mit der Un-<br />
terführung sowie funktionale Aufwertungen in Form von Quartierangeboten und<br />
Quartiersicherung) bestimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im<br />
359
Rahmen eines Risikomanagements für die Bechsteinfledermaus im Bereich<br />
Casum ein umfassendes Monitoring festgelegt. Die Einzelheiten werden in die-<br />
sem Kapitel unter der Überschrift „Monitoring Fledermäuse für die Arten<br />
Bechsteinfledermaus (Casum und Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof<br />
Birkmann) und Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann)“ ausgeführt.<br />
Im Zusammenhang mit der Bewertung der Beeinträchtigungen der Fledermäuse<br />
wird seitens der Naturschutzverbände im Übrigen kritisiert, dass die fleder-<br />
mauskundlichen Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, auf<br />
nicht veröffentlichte Gutachten Bezug nehmen. Die Naturschutzverbände be-<br />
ziehen sich hier auf das im Artenschutzfachbeitrag 2009 (Teil B: Fledermäuse)<br />
angeführte Gutachten „FG Leitfaden Fledermausschutz (in prep.): Leitfaden Fle-<br />
dermausschutz. Gutachten und Leitfaden zur Bewältigung verkehrsbedingter<br />
Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen. Forschungsgruppe Gutachten<br />
zum Leitfaden Fledermausschutz des BMVBS. FÖA Landschaftsplanung (Pro-<br />
jektleitung). Im Auftrag des BMVBS. Bonn / Trier. In Vorb.“ und auf das in der<br />
FFH-VP 2009 (Teil B: Fledermäuse) angeführte Gutachten „KERTH & MELBER<br />
2009, FG Trennwirkungen, in prep.“ Die Naturschutzverbände sehen sich hier-<br />
durch in Ihren Beteiligungsrechten verletzt (Stellungnahme des Landesbüros<br />
der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 13).<br />
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen ausgelegt werden, die<br />
möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Pla-<br />
nung nötig sind, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffe-<br />
nen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von<br />
Einwendungen bewusst zu machen. Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich<br />
nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Anlass, sie auszulegen, besteht nur,<br />
wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen<br />
Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können<br />
(BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010, 9 A 12/09, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil<br />
vom 6. Oktober 2010, 9 A 12/09, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 18. März<br />
2009, 9 A 39/07, juris Rn. 30).<br />
Hinsichtlich der Beteiligung der Naturschutzverbände führt das Bundesverwal-<br />
tungsgericht aus: „Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist - vorbehaltlich in-<br />
haltsgleicher oder weitergehender Mitwirkungsformen aufgrund anderer<br />
Rechtsvorschriften - einem rechtsfähigen Verein bei Planfeststellungsverfahren<br />
über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8<br />
360
BNatSchG verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die<br />
einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verein nach §<br />
29 Abs. 2 BNatSchG anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem sat-<br />
zungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird“ (BVerwG, Urteil vom<br />
31.10.1990, 4 C //88, juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht formuliert<br />
aber ferner: „§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (§ 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG<br />
2010) eröffnet allerdings kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Die Vorschrift<br />
erweitert zwar für anerkannte Naturschutzverbände das auf die ausgelegten<br />
Planunterlagen beschränkte allgemeine Einsichtsrecht des § 73 Abs. 1 und 3<br />
VwVfG; sie gewährt jedoch kein freies Zugriffsrecht auf den gesamten Inhalt der<br />
Akten des Planfeststellungsverfahrens, sondern begrenzt den Anspruch der an-<br />
erkannten Naturschutzverbände auf Einsicht in die "einschlägigen Sachverstän-<br />
digengutachten" (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997, 11 A 49/96, juris Rn.<br />
34).<br />
In Anwendung dieser Grundsätze können die Naturschutzverbände hier kein<br />
Beteiligungsdefizit darlegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es einem<br />
Fachgutachter überlassen ist, auf welche Erkenntnisquellen er sich im Rahmen<br />
seiner Gutachtenerstellung stützt. Dass er dabei auch auf von ihm gewonnene<br />
Erkenntnisse aus Forschungsvorhaben, die er selbst maßgeblich mit begleitet<br />
hat, zurückgreifen darf, steht von vornherein außer Frage. Dass die Ergebnisse<br />
des Forschungsprojektes noch nicht veröffentlicht und damit auch noch nicht in<br />
Gänze allgemein zugänglich sind, hindert dabei weder die Verwertung von Er-<br />
kenntnissen durch einen Projektbeteiligten noch ist eine solche als wissen-<br />
schaftlich oder gar rechtlich unzulässig zu bewerten. Billigt die Rechtsprechung<br />
des BVerwG (Urteil vom 8. Juli 1998, 11 A 30.97) auf der Grundlage der gelten-<br />
den Rechtsordnung einem Planbetroffenen im Hinblick auf nachträglich erstellte<br />
Gutachten schon keinen Anspruch auf einen ständigen Dialog mit der Anhö-<br />
rungs- oder der Planfeststellungsbehörde zu, so besteht für die Planfeststel-<br />
lungsbehörde in der Sache auch keine Notwendigkeit, im Rahmen des Verfah-<br />
rens den Raum für einen fachwissenschaftlichen Diskurs auf der Grundlage ei-<br />
nes noch unveröffentlichten Forschungsberichtes zwischen den beteiligten Ver-<br />
bänden und einem Fachgutachter erstmals zu eröffnen. Maßgeblich für die<br />
Planfeststellungsbehörde sind die fachliche Belastbarkeit und damit die rechtli-<br />
che Verwertbarkeit der fachgutachterlichen Stellungnahmen und Äußerungen.<br />
Beide stehen vorliegend außer Zweifel.<br />
Zu dem hier genannten Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Ver-<br />
kehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
zum A 33-Abschnitt 6 in Bezug auf FÖA Landschaftsplanung im Übrigen ausge-<br />
361
führt: „Der Gutachter Dr. L. hat zur Frage seines methodischen Vorgehens in<br />
der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es derzeit keinen allge-<br />
meingültigen Standard für sämtliche Anlässe und Gegebenheiten gebe. Viel-<br />
mehr sei eine von ihm selbst geleitete Arbeitsgruppe im Rahmen eines For-<br />
schungsauftrags des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-<br />
lung (BMVBS) damit befasst, einen fachlichen Konsens hierüber herbeizufüh-<br />
ren. Diverse, teilweise lediglich als Entwurf vorliegende Papiere interessierter<br />
(Arbeits-)Gruppen könnten lediglich als Beiträge auf diesem Wege angesehen<br />
werden. Dies entspricht dem Kenntnisstand des Senats aus anderen Planfest-<br />
stellungsverfahren und ist ein Grund dafür, dass den Planfeststellungsbehörden<br />
hinsichtlich naturschutzfachlicher Fragestellungen die dargestellte Einschät-<br />
zungsprärogative zusteht“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, ju-<br />
ris Rn. 42).<br />
Monitoring Fledermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und Taten-<br />
hauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler<br />
(Waldrand bei Hof Birkmann)<br />
Im Rahmen der zahlreichen artenschutz- und habitatschutzrechtlichen Frage-<br />
stellungen, die innerhalb des Planfeststellungsverfahrens einer eingehenden<br />
Prüfung bedürfen, habe ich die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregie-<br />
rung <strong>Detmold</strong> auch um eine Stellungnahme zu der Frage der Notwendigkeit<br />
bzw. zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Monitorings gebeten. Die Höhere<br />
Landschaftsbehörde hat hierzu folgende Aussagen getroffen:<br />
„Sowohl als Ergebnis zur Bewältigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte als<br />
auch zum Nachweis der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszie-<br />
len der FFH-RL sind in den einzelnen Fachbeiträgen des Natur- und Arten-<br />
schutzes zu unterschiedlichen Fragestellungen Kontrollen der unterstellten<br />
Funktionsfähigkeit bestimmter Maßnahmen in Form von Monitorings vorgese-<br />
hen. Die Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die verschiedenen<br />
Formen und Zielsetzungen eines Monitorings sollen nach den Vorgaben der<br />
Fachbeiträge des Vorhabenträgers auf der Ebene der Ausführungsplanung er-<br />
folgen. Dies ist nach Bewertung der höheren Landschaftsbehörde nicht sachge-<br />
recht, um den Anforderungen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des<br />
BNatSchG bei diesem Vorhaben zu genügen. Vielmehr sollte der Vorhabens-<br />
träger aufgefordert werden, umgehend ein abgestuftes Monitoringkonzept zu<br />
erarbeiten, dass die jeweilige Monitoringschwerpunkte für die Artengruppe der<br />
362
Fledermäuse mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Art Bechsteinfleder-<br />
maus sowie die Arten Steinkauz, Schleiereule, Feldlerche und Rebhuhn umfas-<br />
sen muss. Hinsichtlich der Fledermausmonitorings ist für die Wochenstubenge-<br />
sellschaften der Bechsteinfledermaus ein populationsbezogenes Monitoring, für<br />
die übrigen Arten ein maßnahmenorientiertes Monitoring vorzusehen. Dabei ist<br />
auch den festgestellten Quartieren des Braunen Langohrs und des Kleinen<br />
Abendseglers und dem Verbleib dieser Vorkommen besonderes Augenmerk zu<br />
schenken. Im Einzelnen sind Erfassungsmethoden, Erfassungsintensitäten,<br />
Zeitrahmen für ein Monitoring, Dokumentation und Berichtszeitpunkte sowie ört-<br />
liche Festlegungen für das Monitoring detailliert vorzuschlagen. Des Weiteren<br />
ist das erforderliche Monitoring der Fledermauskästen näher zu beschreiben<br />
und nach Art und Umfang festzulegen“.<br />
Auf der Grundlage dieser Forderung der Höheren Landschaftsbehörde hat der<br />
Vorhabenträger für die Brutvögel durch das Büro Landschaft und Siedlung und<br />
für die Fledermäuse durch das Büro FÖA Landschaftsplanung ein umfassendes<br />
Monitoringprogramm erarbeiten lassen. Für die Fledermäuse (Bechsteinfleder-<br />
maus Kolonie Casum, Bechsteinfledermaus Kolonie Tatenhauser Wald, Brau-<br />
nes Langohr, Kleiner Abendsegler) stellt sich das Monitoringprogramm wie folgt<br />
dar:<br />
Bechsteinfledermaus im Bereich Casum<br />
Nach Aussage der Gutachter des Vorhabenträgers begründet sich das Erfor-<br />
dernis eines Monitorings für die Bechsteinfledermaus im Bereich Casum auf<br />
folgende Prognoseunsicherheiten:<br />
� Die Wirksamkeit der baulichen Maßnahmen, insbesondere Akzeptanz der<br />
Querungshilfe Casumer Bach (und die entsprechende kollisionsvermei-<br />
dende Wirkung der westlich angrenzenden Einschnittslage in Kombinati-<br />
on mit der Unterführung), kann nicht durch umfangreiches empirisches<br />
Material im Vorfeld bewiesen werden.<br />
� Ob die funktionalen Aufwertungen (Quartierangebote und Quartiersiche-<br />
rung) die straßenbedingten Habitatbeeinträchtigungen in dem der Straße<br />
nahe liegenden Quartierwald biologisch kompensieren können, kann<br />
mangels umfangreicher vorauslaufender wissenschaftlicher Untersu-<br />
chungen nicht ex ante bewiesen werden. Entsprechend sei in Bezug auf<br />
die Kolonie Casum nachzuweisen, dass sich der Erhaltungszustand der<br />
363
Kolonie nicht straßenbedingt (bau-, anlage- oder betriebsbedingt ver-<br />
schlechtert.<br />
Die Gutachter führen weiter aus, ein Problem in Bezug auf die Bechsteinfleder-<br />
maus-Kolonien in Casum und Tatenhauser Wald sei, dass keine anderen Kolo-<br />
nien unter vergleichbaren Lebensbedingungen im Umfeld, jedoch straßenfern<br />
existieren. Deswegen bestehe keine Möglichkeit festzustellen, ob die straßen-<br />
nah siedelnden Kolonien Casum und Tatenhausen Entwicklungen zeigen, die<br />
an straßenfernen Kolonien nicht zu beobachten sind.<br />
Auch bezüglich der individuellen Erkennbarkeit der Entwicklung einzelner Tiere<br />
bestehen nach Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers Einschrän-<br />
kungen: Von den festgestellten Tieren werden neben der Artzugehörigkeit bio-<br />
metrische Daten (Geschlecht, Alter, Reproduktionsstatus, Gewicht, Gesund-<br />
heitszustand /-schäden) erhoben. Die Auswertung erfolgt individuenbezogen<br />
(Aussagen zum Status) und koloniebezogen (populationsbiologische Fragen<br />
des Erhaltungszustandes). Damit Doppelzählungen im Zuge des räumliche<br />
Wechselverhaltens der Art vermieden bzw. gering gehalten werden, werden die<br />
aufgefundenen Tiere im Zuge aller Untersuchungen individuell temporär nich-<br />
tinvasiv markiert (Farbmarkierung im Fell oder an den Krallen).<br />
Eine dauerhafte individuelle Markierung der Koloniemitglieder ist bislang nicht<br />
geplant. In anderen den Gutachtern des Vorhabenträgers bekannten Untersu-<br />
chungen werden im Rahmen mehrjähriger Populationsanalysen typischerweise<br />
dauerhafte invasive Markierungen angewandt (Unterarmklammern, Transpon-<br />
der). Zunehmend kommen auch genetische Marker-Methoden zum Einsatz.<br />
Wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr für die Individuen kommen<br />
die Gutachter des Vorhabenträgers zu Recht zu der Auffassung, dass eine in-<br />
vasive Markierung, welche eine wesentlich sicherere Beurteilung erlauben wür-<br />
de als die bisher für die Kolonien Casum und Tatenhausen vorgesehene Me-<br />
thode, vorher mit der Planfeststellungsbehörde und der Höheren Landschafts-<br />
behörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> abzustimmen ist.<br />
Insgesamt soll das Monitoring populations- und maßnahmenbezogen vor dem<br />
Autobahnbau, während und nach dem Autobahnbau im ersten Zeitraum des<br />
Betriebs erfolgen.<br />
Populationsbezogen ist nachzuweisen, dass die Kolonie<br />
- mindestens eine gleichbleibende Individuenzahl aufweist,<br />
364
- die Altersstruktur keine Auffälligkeiten aufweist, die evtl. auf die Straßenwirkun-<br />
gen zurückgeführt werden könnten / müssten (z.B. überproportionaler Ausfall<br />
junger Weibchen als Folge der Kollision unerfahrener Tiere).<br />
Maßnahmenbezogen ist nachzuweisen, dass die Wochenstuben-Kolonie (die<br />
reproduzierenden Weibchen)<br />
- die neuen (zusätzlichen) Quartiere akzeptiert<br />
- Querungen der Trasse durch direktes Überfliegen nicht erfolgen (entweder, weil<br />
sich das Quartierzentrum aufgrund der Maßnahmen eindeutig südlich der Tras-<br />
se etabliert hat) und / oder Querungen unter Nutzung der Gewässerunterfüh-<br />
rung „Casumer Bach“ von statten gehen<br />
- sonstige Querungen abseits des Bauwerks „Casumer Bach“ in einer nicht kolli-<br />
sionsgefährdeten ausreichenden Höhe erfolgen.<br />
Entsprechend sind nach Auffassung der Gutachter des Vorhabenträgers fol-<br />
gende sich ergänzende Untersuchungen erforderlich:<br />
Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />
1. Überflugs-/Kollisionsmonitoring:<br />
Stichprobenhafte Beobachtung der Aktivitäten von Bechsteinfledermäusen am<br />
Bauwerk “Casumer Bach“ im Vergleich zur freien Strecke anhand der mit De-<br />
tektoren gemessenen Echoortungsaktivität bzw. anhand der mit hoch lichtemp-<br />
findlichen Videogeräten gemessenen Aktivität in Bezug auf<br />
- Wirksamkeit von Durchlässen / Unterführungen: Nutzt die Bechsteinfledermaus<br />
die Unterführung (stärker / ausschließlich im Vergleich mit den Referenzstand-<br />
orten)?<br />
- Wirksamkeit von Irritationsschutz; Leiteinrichtungen: Überfliegen Fledermäuse<br />
die Leit- und Sperreinrichtungen und gelangen sie danach in den Verkehrsraum<br />
(Verhaltensbeobachtungen)?<br />
Akustische und visuelle Erfassung an der Querungshilfe Casum, an Leitstruktu-<br />
ren im Vergleich mit Referenzstandorten an der Trasse / an den Fahrbahnen<br />
abseits der Querungshilfen entsprechend der folgenden Abbildung:<br />
365
Untersuchung in mehreren Zeitblöcken während der Kernwochenstubenzeit und<br />
während der Zeit danach, wenn Jungtiere fliegen.<br />
Paarvergleiche: zeitgleiche Untersuchungen an den Querungshilfen sowie an<br />
jeweils 2 Kontrollabschnitte in geringer und in größerer Entfernung von den<br />
Querungshilfen.<br />
In der Bauphase erfolgt eine Maßnahmenkontrolle durch die ökologische Bau-<br />
begleitung und durch die Fledermausgutachter des Vorhabenträgers. Festge-<br />
stellte Defizite bei der Umsetzung werden protokolliert. Notwendige Schritte zu<br />
ihrer Beseitigung werden zwischen Vorhabenträger, Naturschutzbehörden, öko-<br />
logischer Baubegleitung, Fledermausgutachtern des Vorhabenträgers und be-<br />
teiligten Baufirmen festgelegt. Die Nachbesserungsmaßnahmen werden wie-<br />
derum kontrolliert.<br />
2. Kastenmonitoring zu Maßnahme: Schaffung eines zusätzlichen Quartieran-<br />
gebotes durch Anbringen von Fledermauskästen<br />
Wiederholte methodengleiche Kontrolle der Kästen über einen Zeitraum von 10<br />
Jahren durch 3 bis 5 Kontrollen pro Sommer / Aktivitätsperiode:<br />
1. Kontrolle im April / Anfang Mai (Zustandskontrolle der Kästen, ggf. Reparatur<br />
/ Ersatz von beschädigten Fledermausersatzquartieren, ggf. Reinigung der Käs-<br />
ten von Kotspuren)<br />
2. Kontrolle Juni / Juli (Wochenstubenzeit). Eine Kotentnahme während der<br />
Anwesenheit von Fledermäusen ist nur unter größter Vorsicht geboten, die Stö-<br />
rungsfreiheit für eine Wochenstubengesellschaft ist zu gewährleisten.<br />
3. Kontrolle unmittelbar nach der Wochenstubenzeit bzw. zur Paarungszeit im<br />
August / September. Reinigung der Kästen von Kotspuren.<br />
366
Optional wird / werden eine oder zwei weitere Kontrolle(n) in Abhängigkeit von<br />
dem Erfolg (Nutzungsbeleg durch Kot oder durch anwesende Tiere) der vo-<br />
rausgehenden Kontrollen erforderlich.<br />
Neben der Dokumentation ggf. angetroffener Tiere werden Nutzungshinweise<br />
(Kotspuren) qualitativ und quantitativ erfasst (Größe der Kotpellets zur Ein-<br />
schätzung einer groben Artzugehörigkeit, ggf. Analyse der Pellets zur Verifizie-<br />
rung der Artzuordnung mittels festgestellter Dominanz von Beutetierfragmenten<br />
oder DNA-Analyse; Auszählung der entnommenen Kotpellets bzw. semiquanti-<br />
tative Dokumentation über Volumen, Trockengewicht oder Füllhöhe im Kasten,<br />
Fotodokumentation).<br />
Populationsbezogenes Monitoring:<br />
Quartiernutzung und Wechselverhalten der Kolonie Casum müssen nach den<br />
Aussagen der Gutachter des Vorhabenträgers mittels Netzfängen, Besende-<br />
rung und Telemetrie wie folgt nachgewiesen werden:<br />
1. Ermittlung und Sicherung des Höhlenbaumpotenzials von Quartierbäumen:<br />
Untersuchung der kleinen Waldgebiete im Umfeld (Radius von rd. 1,5 bis 2 Km)<br />
des bekannten Koloniezentrums in Casum im Hinblick auf Höhlenbäume, Loka-<br />
lisation und Verortung mittels GPS, dauerhafte Markierung und Nummerierung<br />
der geeigneten Höhlenbäume (es werden nur offensichtlich geeignete Bäume<br />
erfasst, ggf. Ausspiegeln von Höhlen, keine stark abgängigen Totholzbäume,<br />
nur stehendes Holz).<br />
2. Aktivitätskontrolle in den Wäldern innerhalb des vermuteten Aktionsraumes:<br />
Einmalige Aktivitätskontrolle (Präsenz- / Absenz der Bechsteinfledermaus) in<br />
den Wäldern innerhalb des vermuteten Aktionsraumes im ersten Jahr (ex ante)<br />
zum Nachweis der Nutzung / Nichtnutzung in Wäldern, für die bisher keine<br />
Nachweise vorliegen. Beprobung mit Batcorder während der Wochenstuben-<br />
phase in allen in Betracht kommenden Waldstücken und parallel Netzfang.<br />
367
3. Quartiertelemetrie von Sendertieren:<br />
Netzfang oder Quartierabfang und Besenderung von 6 Sendertieren (20% der<br />
Kolonietiere), jeweils 3 Indiv. vor der Kernwochenstubenphase, 3 Indiv. nach<br />
der Kernwochenstubenphase. 2-3 Nächte Telemetrie / Tier<br />
- zur Ermittlung weiterer Baumhöhlen, die als Quartierverbund genutzt werden<br />
- zur Feststellung der Aktionsraumnutzung unter besonderer Berücksichtigung<br />
möglicher Überflüge über die Autobahn.<br />
4. Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren zur Abschätzung der<br />
Koloniegröße und der Reproduktion (in Verbindung / zeitgleich mit der Tele-<br />
metrie):<br />
Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren zur Abschätzung der<br />
Koloniegröße. Kombinierte Direkt-Zählung und Videoüberwachung des Ausflu-<br />
ges an Wochenstubenquartieren<br />
- mindestens 3 Zählungen in der Phase vor der Geburt<br />
- mindestens 3 Zählungen am Ende der Wochenstubenphase (mit flüggen Jun-<br />
gen)<br />
- Parallel wird die Nutzung des Quartiers beim Hof Kemner mittels Lichtschranke<br />
/ Video beobachtet.<br />
Zeitlicher Rahmen:<br />
Der Untersuchungszeitraum deckt nach Aussage der Gutachter des Vorha-<br />
benträgers den Status Quo, die Bauphase und einen Zeitraum nach Verkehrs-<br />
freigabe bis ca. 10 Jahre ab. Empfohlen wird folgende zeitliche Staffelung:<br />
- im Status Quo (2011 / 2012)<br />
- in der Bauphase der Trasse bzw. nah Einschlag des Waldes (schätzungsweise<br />
2013/14)<br />
- im Jahr nach der Verkehrsfreigabe<br />
- im 4. Jahr nach Verkehrsfreigabe<br />
- ggf. im 7. Jahr nach Verkehrsfreigabe } abhängig von den Ergebnissen<br />
- ggf. im 10. Jahr nach Verkehrsfreigabe } der Vorjahre<br />
Die Untersuchung konzentriert sich jeweils auf die Wochenstubenphase /<br />
Sommerquartierphase.<br />
368
Bezüglich der Fledermauskästen ist eine jährliche Kontrolle zur Reinigung /<br />
Wartung der Kästen über 25 Jahre vorgegeben.<br />
Bewertung der Daten:<br />
Die Bewertung der Ergebnisse der Methodenkombination soll in Bezug auf<br />
- Veränderungen des Aktionsraumes / Kernjagdhabitate vor, während und nach<br />
dem Eingriff<br />
- Vergleich von Bestandsentwicklung und Nutzung der Habitate<br />
- Populationsentwicklung und Reproduktion vor, während und nach Realisierung<br />
des Vorhabens<br />
vor dem Hintergrund der Entwicklung der Maßnahmen / des Projektes (ohne /<br />
mit Bauwerken, vor / nach Verkehrsaufnahme) und großräumige und lokaler<br />
Bestandstrends (Bestandsschwankungen aufgrund von Nutzungsänderungen<br />
im Bereich der Forst- und Landwirtschaftsflächen, z.B. Verlust von Obstbäu-<br />
men, Rückgang der Weidenutzung, Sonstige) sowie Bestandsänderungen auf-<br />
grund von Nutzungen oder Vorhaben Dritter erfolgen.<br />
Dokumentation/Berichte<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers schlagen vor, zur Dokumentation der Be-<br />
funde jährliche Zwischenberichte (Aufgabenstellung, Methodik, Ergebnisse, vor-<br />
läufige Bewertung) zu erstellen.<br />
Bechsteinfledermaus (Kolonie Tatenhauser Wald)<br />
Hinsichtlich der Kolonie der Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald begrün-<br />
den die Gutachter des Vorhabenträgers das Monitoring auf die Prognoseunsi-<br />
cherheit in Bezug auf die Akzeptanz der Querungshilfen und den Grad der kolli-<br />
sionsvermeidenden Wirkung der Leit- und Sperreinrichtungen. Entsprechend<br />
sei in Bezug auf die Kolonie Tatenhauser Wald nachzuweisen, dass sich der<br />
Erhaltungszustand der Kolonie nicht straßenbedingt (bau-, anlage- oder be-<br />
triebsbedingt) verschlechtert.<br />
Das Monitoring soll populations- und maßnahmenbezogen vor dem Autobahn-<br />
bau, während und nach dem Autobahnbau im ersten Zeitraum des Betriebs er-<br />
folgen.<br />
369
Populationsbezogen ist nachzuweisen, dass die Kolonie<br />
- mindestens eine gleichbleibende Individuenzahl aufweist,<br />
- die Altersstruktur keine Auffälligkeiten aufweist, die evtl. auf die Straßenwirkun-<br />
gen zurückgeführt werden könnten / müssten (z.B. überproportionaler Ausfall<br />
junger Weibchen als Folge der Kollision unerfahrener Tiere).<br />
Maßnahmenbezogen ist nachzuweisen, dass bezüglich der Wochenstuben-<br />
Kolonie (reproduzierende Weibchen)<br />
- Querungen der Trasse durch direktes Überfliegen nicht erfolgen<br />
- Querungen unter Nutzung der Gewässerunterführungen und der Grünbrücken<br />
von statten gehen<br />
- Querungen abseits der vorgesehenen Querungsbauwerke in einer nicht Kollisi-<br />
onen hervorrufenden ausreichenden Höhe erfolgen.<br />
Entsprechend sind nach Einschätzung der Gutachter des Vorhabenträgers fol-<br />
gende sich ergänzende Untersuchungen erforderlich:<br />
Maßnahmenbezogenes Monitoring:<br />
Es soll ein Überflugs-/Kollisionsmonitoring an den folgenden Querungshilfen im<br />
Aktionsraum der Kolonie Tatenhausen erfolgen:<br />
- 2 x an Grünbrücken (im Tatenhauser Wald bei Storck, an der Neuen Hessel)<br />
- 1x an der neuen Hessel (im Vergleich zur Grünbrücke)<br />
- 1x am Laibach (eine von drei Querungen)<br />
- 1x am Loddenbach.<br />
Überdies jeweils an benachbarten Standorten mit Leit- und Sperreinrichtungen<br />
(Wall-Wand, Wand) entsprechend der Prinzipskizze in der zuvor aufgezeigten<br />
Abbildung (s. Bechsteinfledermaus Casum). Die Gutachter des Vorhabenträ-<br />
gers bezeichnen die ausgewählten Bereiche als repräsentativ für die zu beurtei-<br />
lenden Maßnahmen zum Kollisionsschutz.<br />
Hinsichtlich der weiteren Methodik verweisen die Gutachter des Vorhabenträ-<br />
gers auf die Ausführungen zur Kolonie der Bechsteinfledermaus im Bereich Ca-<br />
sum.<br />
370
Populationsbezogenes Monitoring:<br />
Quartiernutzung und Wechselverhalten der Kolonie sollen mittels Kastenkontrol-<br />
len, Netzfängen, Besenderung und Telemetrie kontrolliert werden.<br />
1. Kastenmonitoring:<br />
Anbringen von Fledermauskästen, um ein Monitoring durch den verbesserten<br />
Zugriff auf die Kolonie zu ermöglichen / zu optimieren. Alternativ oder ergän-<br />
zend, solange keine Kästen exponiert werden bzw. von der Kolonie angenom-<br />
men werden: Wiederholte Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartie-<br />
ren zur Abschätzung der Koloniegröße auf Grundlage von Quartiertelemetrie<br />
(zur Ermittlung der Baumhöhlen, die als Quartier genutzt werden und an denen<br />
Ausflugszählungen möglich sind).<br />
2. Telemetrie von Sendertieren:<br />
Netzfang oder Quartierabfang und Besenderung von 6 Sendertieren (15 - 20%<br />
der Kolonietiere), jeweils 3 Individuen vor der Kernwochenstubenphase, 3 Indi-<br />
viduen nach der Kernwochenstubenphase.<br />
- zur Ermittlung weiterer Baumhöhlen, die als Quartierverbund genutzt werden<br />
- zur Feststellung der Aktionsraumnutzung unter besonderer Berücksichtigung<br />
möglicher Überflüge über die Autobahn.<br />
3. Wiederholte Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren zur Ab-<br />
schätzung der Koloniegröße und der Reproduktion (in Verbindung / zeitgleich<br />
mit der Telemetrie):<br />
Wie bei der Kolonie der Bechsteinfledermaus im Bereich Casum.<br />
Zeitlicher Rahmen:<br />
Wie bei der Kolonie der Bechsteinfledermaus im Bereich Casum.<br />
Dokumentation/Berichte:<br />
Wie bei der Kolonie der Bechsteinfledermaus im Bereich Casum.<br />
371
Braunes Langohr (Hof Birkmann):<br />
Das Erfordernis eines Monitorings für das Braune Langohr begründet sich nach<br />
Auffassung der Gutachter des Vorhabenträgers auf den Prognoseunsicherhei-<br />
ten in Bezug auf den Abbruch des Gebäudequartiers und den Nachweis, dass<br />
das Braune Langohr erfolgreich ein Ersatzquartier nutzt.<br />
Insofern wird seitens der Gutachter eine Voruntersuchung zum Nachweis, ob<br />
das Quartier aktuell noch vom Braunen Langohr genutzt wird und ggf. welche<br />
Bedeutung (innerhalb eines Verbundes von mehreren Quartieren) das Gebäu-<br />
dequartier hat vorgeschlagen.<br />
Dies soll durch Überprüfung der Nutzung durch Lichtschranke im Fensterrah-<br />
men des Hofgebäudes erfolgen (wenn möglich). Es sollen bis 5 Netzfänge wäh-<br />
rend der gesamten Wochenstubenphase (Zeitraum: Mai <strong>–</strong> Juli) erfolgen, nach<br />
Fang von reproduzierenden Braunen Langohren Quartiertelemetrie von mehre-<br />
ren (4-6) Sendertieren zur Ermittlung weiterer Baumhöhlen, die als Quartierver-<br />
bund genutzt werden, Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren<br />
zur Abschätzung der Koloniegröße.<br />
Überdies ist eine Kastenkontrolle vorgesehen (nur sofern das zu beseitigende<br />
Gebäudequartier weiterhin genutzt ist): Wiederholte Kontrolle der Kästen im 1.<br />
und ggf. in weiteren Jahren nach Anbringen der Fledermauskästen (3 bis 5<br />
Kontrollen pro Sommer / Aktivitätsperiode). Neben der Dokumentation ggf. an-<br />
getroffener Tiere sollen Nutzungshinweise (Kotspuren) qualitativ und quantitativ<br />
erfasst und nach der Kontrolle entfernt werden (siehe die Methodenbeschrei-<br />
bung bei der Bechsteinfledermaus).<br />
Sollte der Nachweis gelingen, dass das Gebäude vom Braunen Langohr unbe-<br />
wohnt ist oder während der Wochenstubenzeit nur zeitweise von Braunen<br />
Langohren genutzt wird, werden weitere Untersuchungen entbehrlich. Welche<br />
Methode zu welchem Zeitpunkt sinnvoll ist, muss insofern in Abhängigkeit von<br />
den Ergebnissen festgelegt werden.<br />
372
Zeitlicher Rahmen:<br />
Das Monitoring, bestehend aus Quartier-/ Kastenkontrollen und ggf. begleiten-<br />
den Untersuchungen, ist für den Zeitraum vor Baubeginn zu projektieren.<br />
Dokumentation/Berichte:<br />
Zur Dokumentation werden <strong>–</strong> je nach Erkenntnis <strong>–</strong> zeitnah, mindestens jährliche<br />
Zwischenberichte erstellt.<br />
Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann):<br />
Beim Kleinen Abendsegler ist mit diesem Planfeststellungsbeschluss das An-<br />
bringen von Fledermauskästen unterschiedlichster Bauart im nahen Umfeld<br />
zum Quartier bzw. in angrenzenden Waldflächen festgelegt. Bei dieser Maß-<br />
nahme ist nach Auffassung der Gutachter des Vorhabenträgers vorausgehend<br />
zu klären, ob es sich bei den beobachteten Tieren am Hof Birkmann tatsächlich<br />
um eine Wochenstubenkolonie (= Fortpflanzungsstätte) oder eine größere<br />
Männchengruppe (= Ruhestätte) handelt. Daraus folgt nach Einschätzung der<br />
Gutachter, dass vor der Entnahme des Quartierbaums der Nachweis der Ak-<br />
zeptanz der angebotenen Kästen / des Ausweichens auf andere<br />
(Baum)Quartiere entsprechend der festgestellten Funktion erfolgen muss.<br />
Insoweit soll das Monitoring maßnahmenbezogen vor dem Autobahnbau erfol-<br />
gen. Hierdurch ist nachzuweisen, dass die Kolonie (ggf. die reproduzierenden<br />
Weibchen / Wochenstubenkolonie) die neuen (zusätzlichen) Quartiere akzep-<br />
tiert oder andere natürliche Quartiere nutzt.<br />
Es muss nach den Empfehlungen der Gutachter also eine Voruntersuchung<br />
zum Nachweis erfolgen, ob das Quartier aktuell noch genutzt wird und ggf. wel-<br />
che Bedeutung (innerhalb eines Verbundes von mehreren Quartieren) das<br />
Quartier hat.<br />
Diese Untersuchung soll über Beprobung mit Batcorder (Präsenz - / Absensun-<br />
tersuchung) in den umliegenden Waldflächen durchgeführt werden:<br />
- 5 Detektorbegehungen in dem frühen Abend- und Morgenstunden (Ausflug- und<br />
Schwarmzeit) speziell zur Quartierfindung (Zeitraum: Mai <strong>–</strong> Juli/August).<br />
373
- Ausflugzählung an besetzten Baumhöhlen / Quartieren zur Abschätzung der<br />
Koloniegröße.<br />
- Abfang am Quartier zur Klärung des Quartierstatus (Wochenstube / Männchen-<br />
quartier).<br />
Sollte durch die Voruntersuchung der Nachweis gelingen, dass bekannte / ver-<br />
mutet Baumquartiere im Eingriffsraum unbewohnt oder ggf. ganz untergeordnet<br />
(z.B. sehr geringe Kotspuren) von Kleinen Abendseglern genutzt werden, wer-<br />
den weitere Untersuchungen entbehrlich. Ansonsten:<br />
- Nach Fang mind. eines graviden / laktierenden Kleinen Abendseglers: Tele-<br />
metrie von 4-6 Sendertieren zur Ermittlung weiterer Baumhöhlen, die als Quar-<br />
tierverbund genutzt werden (2-3 Nächte/Tier).<br />
- Kastenkontrolle (sofern das zu beseitigende Baumquartier weiterhin genutzt ist):<br />
Wiederholte Kontrolle der Kästen im 1. und ggf. in weiteren Jahren nach An-<br />
bringen der Fledermauskästen (3 bis 5 Kontrollen pro Sommer / Aktivitätsperio-<br />
de).<br />
Zeitlicher Rahmen:<br />
Das Monitoring, bestehend aus Quartier-/ Kastenkontrollen und ggf. begleiten-<br />
den Untersuchungen, ist für den Zeitraum vor Baubeginn zu projektieren.<br />
Dokumentation/Berichte:<br />
Zur Dokumentation werden <strong>–</strong> je nach Erkenntnis <strong>–</strong> zeitnah, mindestens jährliche<br />
Zwischenberichte erstellt.<br />
Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> hat dieses Mo-<br />
nitoringprogramm für die angeführten Fledermausarten eingehend geprüft und<br />
kommt zu folgendem Ergebnis: „Die gutachtlicherseits getroffenen Festlegun-<br />
gen werden als sachgerecht und geeignet beurteilt, um die für diese Vorkom-<br />
men verbliebenen Prognoseuntersicherheiten zielgerichtet zu erfassen und zu<br />
bewerten und um ggf. feststellbare Funktionsdefizite zeitnah beheben zu kön-<br />
nen“ (Stellungnahme vom 02.05.2011, Seite 19). Insoweit sieht die Höhere<br />
Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> auch ihre eigenen Anforde-<br />
rungen (vgl. Ausführungen zuvor) an das Monitoringprogramm als erfüllt an.<br />
374
Auch nach meiner fachlichen Bewertung genügt dieses Monitoringprogramm<br />
den fachlichen Anforderungen und entspricht dem aktuellen methodischen<br />
Standard (vgl. auch die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil<br />
vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 76 bis 82).<br />
Damit wird das vom Vorhabenträger vorgeschlagene Monitoringprogramm<br />
übernommen und mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt<br />
(s. Nebenbestimmung A 7.5.3).<br />
Es wird zusätzlich festgeschrieben, dass die im Monitoringprogramm angeführ-<br />
ten jährlichen Zwischenberichte der Planfeststellungsbehörde und der Höheren<br />
Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vorzulegen sind.<br />
Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> hält in Bezug<br />
auf das Monitoring für die Fledermäuse weitergehende Ergänzungen für fach-<br />
lich erforderlich. Diese Ergänzungen werden mit diesem Planfeststellungsbe-<br />
schluss wie folgt festgeschrieben:<br />
Hinsichtlich der Kleinkolonie der Bechsteinfledermaus im Randbereich des Cle-<br />
ver Bruches ist durch eine ergänzende Untersuchung im Rahmen des Monito-<br />
rings (in 2012) der durch Telemetriedaten aus 2010 ermittelte (bisher aus-<br />
schließliche) Funktionsbezug in Richtung Norden zum Teutoburger Wald hin mit<br />
geeigneten Erfassungsmethoden (Besenderung/Telemetrie einzelner Tiere)<br />
entsprechend dem Methodenkonzept für die Kolonie Casum nochmals zu über-<br />
prüfen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind der Höheren Landschaftsbe-<br />
hörde über die Planfeststellungsbehörde zeitnah (innerhalb von 3 Monaten<br />
nach Abschluss der Untersuchung) vorzulegen. Sollten sich durch diese Unter-<br />
suchung keine weiteren Anhaltspunkte für eine weitergehende Orientierung der<br />
(Klein-) Kolonie auch in südliche Richtungen ergeben, sind weitere Maßnahmen<br />
zum Schutz der Kolonie im Zusammenhang mit diesem Vorhaben nicht erfor-<br />
derlich.<br />
Ansonsten sind ggf. weitere Maßnahmen in Abstimmung mit der Planfeststel-<br />
lungsbehörde und den beteiligten Landschaftsbehörden vorzusehen, um eine<br />
vorhabensbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Kolonie dauerhaft aus-<br />
schließen zu können.<br />
Hinsichtlich der unterstellten Funktionsfähigkeiten der Leiteinrichtungen und<br />
Querungshilfen für die insgesamt festgestellten Fledermausarten sind an den in<br />
der gutachtlichen Stellungnahme FÖA vom 08.03.2011 genannten Standorten<br />
375
verschiedener Überflug-, Unterflug-/Leiteinrichtungs- und/oder Kollisions-<br />
schutzmaßnahmen auch die übrigen in diesen Bereichen festgestellten Fleder-<br />
mausarten (über die Art Bechsteinfledermaus hinaus) im Rahmen des Monito-<br />
rings zu erfassen, um die unterstellte Funktionsfähigkeit der verschiedenen<br />
Bauwerke/ Anlagen auch für diese Arten nachzuweisen (vgl. hierzu: Gutachtli-<br />
che Festlegungen im Deckblatt I, Planfeststellungsunterlage 12.4.2.1, Arten-<br />
schutzrechtlicher Fachbeitrag, Abschnitt 7.1, Teil B Fledermäuse vom<br />
10.12.2009, Gliederungspunkt 8.3 Monitoring).<br />
Neben den bereits genannten Schwerpunktstandorten für dieses funktionsbe-<br />
zogene Monitoring der Leit- und Querungseinrichtungen sind folgende Bereiche<br />
/Bauwerke in dieses Monitoring ergänzend einzubeziehen:<br />
• Grünbrücke nahe K 25, ca. Bau -km 5 + 090<br />
• Überführung „Paulinenweg“, ca. Bau -km 1 + 700<br />
• Überführung des Weges „Im Hagen“, ca. Bau -km 50 + 050<br />
Im Übrigen wird in diesem Planfeststellungsbeschluss folgender Entschei-<br />
dungsvorbehalt festgelegt: Für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings<br />
durchzuführenden Soll-Ist-Abgleiche relevante negative Abweichungen von der<br />
Prognose anzeigen, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Erfüllt ist die ge-<br />
nannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einrichtungen die prog-<br />
nostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das Monitoring der<br />
Bestandsentwicklungen der Kolonien negative Veränderungen erkennen lässt,<br />
die den Projektwirkungen zugerechnet werden können.<br />
Ob solche Abweichungen vorliegen bzw. welche Korrekturmaßnahmen in die-<br />
sen Fällen im Einzelnen zu ergreifen sind, entscheide ich nach Vorlage der jähr-<br />
lichen Zwischenberichte des Vorhabenträgers in Abstimmung mit der Höheren<br />
Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> unter Beteiligung der Unte-<br />
ren Landschaftsbehörde beim Kreis Gütersloh.<br />
Fledermausgutachten der Naturschutzverbände (BUND), August 2010 (Arbeits-<br />
gemeinschaft Biotopkartierung)<br />
Im August 2010 hat mir das Landesbüro der Naturschutzverbände in Ergänzung<br />
ihrer Stellungnahme vom 15.03.2010 ein „Fledermauskundliches Fachgutach-<br />
ten zum geplanten Bau der A 33 im Bereich Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>“ des BUND<br />
(Bearbeitung Arbeitsgemeinschaft Biotopkartierung, Stand: August 2010) vorge-<br />
376
legt. Diese Untersuchung kommt im Fazit zu der folgenden Einschätzung: „Die<br />
im Rahmen dieses Gutachtens durchgeführten Untersuchungen zeigen exem-<br />
plarisch gravierende Diskrepanzen zu den im artenschutzrechtlichen Fachbei-<br />
trag, Teil B, dargestellten Fledermausvorkommen und <strong>–</strong>aktivitäten“ (Seite 24).<br />
Dieser Einschätzung kann aus naturschutzfachlichen und naturschutzrechtli-<br />
chen Gründen nicht gefolgt werden.<br />
Die Naturschutzverbände stellen insgesamt auf 6 Bereiche des Planungsgebie-<br />
tes ab. Die in dem Fledermausgutachten der Naturschutzverbände aufgeworfe-<br />
nen Fragen zu Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsauf-<br />
nahme habe ich bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses behandelt.<br />
Im Folgenden gehe ich nunmehr auf die Bewertung der artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbestände ein. In Anbetracht des Umfangs der Ausführungen der Na-<br />
turschutzverbände werden im Folgenden die genannten Bereiche angeführt, in-<br />
des auf eine detaillierte Wiedergabe der umfangreichen Begründungen verzich-<br />
tet. Insoweit wird auf die Seitenzahlen und die Anlagen im Fledermausgutach-<br />
ten der Naturschutzverbände hingewiesen.<br />
Feldgehölz nördlich Hof Horstmann (Bau-km 6+500), S. 11 + Anlage 2.1<br />
Die Naturschutzverbände kommen hier zu einer gegenteiligen Einschätzung der<br />
fledermauskundlichen Bedeutung und des Kollisionsrisikos und fordern weiter-<br />
gehende Schutzmaßnahmen in Form einer Überflughilfe in Verbindung mit der<br />
Überführung der Casumer Straße. Überdies werden weitere Untersuchungen<br />
eingefordert.<br />
Die Schlussfolgerung der Naturschutzverbände, dass Fledermäuse verstärkt<br />
entlang der Casumer Straße fliegen und insofern eine Vermeidungsmaßnahme<br />
erforderlich sei, ist aus dem ausschließlichen Einsatz einer Horchbox, also den<br />
vom BUND präsentierten Daten, nicht ableitbar. Die Horchboxendaten ermögli-<br />
chen keine Aussagen zu Flugrichtungen. Aus der Lage bekannter Quartiere und<br />
Jagdhabitate, die vor allem nördlich der Trasse liegen, sind trassenparallele<br />
Querbeziehungen anzunehmen. Insofern ist das mit diesem Planfeststellungs-<br />
beschluss festgelegte Maßnahmenkonzept ausreichend, um signifikante Kollisi-<br />
onsrisiken zu vermeiden.<br />
377
Gehölzbestände an der Neuen Hessel und im Clever Bruch (Bau-km 3+850-<br />
4+350), S. 7 u. 13 + Abb. S. 13 + Anlage 1.1 /2.2<br />
Die Naturschutzverbände fordern hier eine Neubewertung des Gebietes, da die<br />
bisherige Würdigung unzureichend sei. Erforderlich seien weitergehende Unter-<br />
suchungen zur Bechsteinfledermaus und zur Positionierung des BW 28 sowie<br />
einer Querschnittserweiterung des BW 27. Ferner müssten weiterer Zerschnei-<br />
dungseffekte und daraus begründeter Kollisionsrisiken im Maßnahmenkonzept<br />
berücksichtigt werden.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, entspricht nach<br />
hiesiger Einschätzung die naturschutzfachliche Würdigung im artenschutzrecht-<br />
lichen Fachbeitrag von 2009 (Teil B: Fledermäuse) den Erkenntnissen des<br />
BUND in dem Fledermausgutachten von August 2010.<br />
Die per Telemetrie gewonnenen Daten haben in Bezug auf die Trasse oder<br />
Trassenquerungen keine anderen Sachverhalte als die bereits bekannten und<br />
im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigten ergeben. Die tele-<br />
metrierten Individuen jagten ausschließlich nördlich der Trasse der A33. Be-<br />
deutsame Wechselbeziehungen / Flugrouten der Bechsteinfledermaus über die<br />
Trasse hinweg wurden aber bereits früher entlang der neuen Hessel festge-<br />
stellt. Zur Aufrechterhaltung der Wechselbeziehungen für die Bechsteinfleder-<br />
maus über die A 33 zwischen den lokalen Waldgebieten sind die geplanten<br />
Maßnahmen zum Schutz der lokalen Fledermauspopulation (Unterführung<br />
Neue Hessel und Grünbrücke) gut geeignet.<br />
Bereich Lönsweg (Bau-km 2+626) bis Bereich Ruthebach / Waldbereich Foss-<br />
heide (Bau-km 2+112 bis Bau-km 2+400), S. 15/16 + Anlage 1.2/2.3<br />
Die Naturschutzverbände streiten die Eignung des BW 24 als Unterquerungs-<br />
bauwerk für die Bechsteinfledermaus ab. Der Verlauf des Laibaches (hiermit ist<br />
nicht der Laibach im Bereich der L 782 gemeint) wird entgegen der Darstellung<br />
im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als sehr bedeutsame Flugroute dekla-<br />
riert. Aufgrund von Verdachtsmomenten fordern die Naturschutzverbände wei-<br />
tere Untersuchungen zur Klärung trassennaher Quartiere der Bechsteinfleder-<br />
maus. Nach Einschätzung der Naturschutzverbände bestehen auch Zweifel an<br />
der richtigen Lage und Dimensionierung des Querungsbauwerks BW 23a, in-<br />
soweit sei die Einhausung der Trasse in diesem Raum erforderlich.<br />
378
Dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Das BW 24 Unterführung Lönsweg hat<br />
lichte Maße von 3,5 m x 7 m. Die Zweifel des BUND sind unbegründet, da die<br />
maßgeblichen Orientierungswerte in funktionaler Hinsicht (wirksames lichtes<br />
Querprofil) eingehalten sind und die Annahme vergleichbarer Bauwerke vom<br />
Vorhabenträger beispielhaft belegt werden konnte. Flugrouten von Fledermäu-<br />
sen bzw. die Durchlässigkeit in diesem Raum wird weiterhin durch ein zweites,<br />
nur 50 m weiter nördlich vorgesehene Bauwerk aufrecht erhalten (BW 25 Unter-<br />
führung Loddenbach; LW 15m, LH 4,5m). Insoweit kann der Einwand, das BW<br />
23a (Grünbrücke) mit der nutzbaren Breite von 20 m sei weder von der Dimen-<br />
sionierung noch von der Lage ausreichend, nicht nachvollzogen werden. Die<br />
Maßnahmen erfüllen wissenschaftlich begründete Anforderungen (vgl. auch<br />
Kerth, G., Melber, M. (2009): Species-specific barrier effects of a motorway on<br />
the habitat use of two endangered bat species that differ in foraging ecology<br />
and wing morphology. Biological Conservation. Volume 142, Issue 2, February<br />
2009, Pages 270-279).<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, kommt auch<br />
das LANUV in Bezug auf das Fledermausgutachten der Naturschutzverbände<br />
zu dem Ergebnis: „Diese beiden Ergebnisse (aus Horchbox sowie Detektorbe-<br />
gehung, Anm. des Verfassers) werden vom Gutachter nicht einzeln interpretiert:<br />
hier wird das Ergebnis der Horchbox auf die Artennachweise übertragen und<br />
aus dieser methodisch nicht zulässigen Argumentation heraus ein Quartier (der<br />
Bechsteinfledermaus) vermutet sowie Eignung und Lage der geplanten Que-<br />
rungsbauwerke in Frage gestellt. Die Untersuchungsergebnisse des BUND-<br />
Gutachtens sind eine Ergänzung der bisherigen Erkenntnisse und unterstützen<br />
die hohe Bedeutung des Waldgebietes für Fledermäuse. Durch die geplanten<br />
Vermeidungsmaßnahmen an dieser Örtlichkeit wird dem bereits Rechnung ge-<br />
tragen. Insofern sind die Zweifel des BUND unbegründet. Auch fachlich lassen<br />
sie sich entkräften, es gibt durchaus Belege für die Funktionsfähigkeit derartiger<br />
Querungshilfen (BW 24: 3,5m x 7m; BW 23: nutzbare Breite 20m). Der BUND<br />
hat das Bauwerk 25 (Unterführung Loddenbach LW 15m, LH 4,5m) in nur 50m<br />
Entfernung in nördlicher Richtung nicht angeführt. Alle Bauwerke zusammen<br />
können in Kombination mit entsprechenden Leiteinrichtungen eine Durchlässig-<br />
keit breiträumig anbieten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Kli-<br />
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />
24.11.2010, Seiten 5 und 6).<br />
379
Waldbereich zwischen Bau-km 2+112 (Ruthebach) und ca. Bau-km 1+490 (Lai-<br />
bach), S. 17-19 + Anlage 1.2/2.3<br />
Die Naturschutzverbände weisen dem Raum eine sehr hohe („landesweite“)<br />
Bedeutung zu und bemängeln eine fehlende Berücksichtigung im artenschutz-<br />
rechtlichen Fachbeitrag. Als Schutzmaßnahme sei die Einhausung der Trasse<br />
oder eine 100 m breite Grünbrücke erforderlich.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 zum Fledermausgutachten der Naturschutzver-<br />
bände ausgeführt, ist aufgrund der Ausführungen der Naturschutzverbände und<br />
vor allem der vom Vorhabenträger im Jahre 2010 durchgeführten Nachuntersu-<br />
chungen insbesondere dem Bereich des Laibaches eine höhere fledermaus-<br />
fachliche Bedeutung als noch 2004 eingeschätzt beizumessen. Hierdurch wer-<br />
den jedoch nicht die Bewertungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-<br />
de in Frage gestellt. Die planfestgestellten Vermeidungs- und Schutzmaßnah-<br />
men für Fledermäuse (Bauwerke, Leit- und Sperreinrichtungen) genügen den<br />
besonderen Schutzanforderungen: Ein Kollisionsrisiko wird durch beidseitige,<br />
trassenparallele 4 m hohe Wall-/Wandbauwerke wirksam vermieden. Mittels der<br />
beiden Unterführungsbauwerke, welche untereinander einen Abstand von rd.<br />
630 m haben (Unterführungsbauwerk am Ruthebach BW 23, lichte Maße von<br />
3,0 m x 15 m, und am Laibach BW 21, lichte Maße von 3,0 m x 10 m) wird die<br />
Transparenz aufrecht erhalten. Die Entfernung, welche die Fledermausindividu-<br />
en zwischen den Bauwerken überwinden müssen, ist deutlich geringer als in<br />
der Fachliteratur als Mindestwert gefordert (Kerth & Melber 2009 führen 1 bis 2<br />
Kilometer an). Die Positionierung der BW an erkannten bedeutsamen Flugrou-<br />
ten ist ökologisch wirksam (siehe hierzu die obigen Ausführungen zum Bereich<br />
Lönsweg).<br />
Auch das LANUV kommt zu dem Ergebnis: „Die erkannten Wechselbeziehun-<br />
gen (=Flugstraßen) zwischen den nördlichen und südlichen Fledermaus-<br />
Lebensräumen werden durch Querungshilfen (Unterführungen in diesem Ab-<br />
schnitt) erhalten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz,<br />
Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seite 7).<br />
380
Bereich „Wald-Grünlandkomplex westlich Hachhofe“ (Bau-km 50+900-51+500<br />
und 0+000 - 1+000), S. 19 ff. + Anlage 1.3/2.4<br />
Die Naturschutzverbände fordern hier weitere Schutzmaßnahmen wie z.B. Irri-<br />
tationsschutzwände und Mittelwand sowie eine Querungshilfe im „Bereich der<br />
Wasserwerkstraße“.<br />
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Wie bereits in Kapitel<br />
B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, ergaben die Batcorder-<br />
Untersuchungen des Vorhabenträgers aus dem Jahr 2010 für den Waldweg am<br />
Wasserwerk in drei Nächten für diesen Flugweg nur geringe Aktivitäten, d.h. die<br />
Ergebnisse aus dem Jahr 2004 wurden tendenziell bestätigt. Eine besondere<br />
Bedeutung des Waldweges als Flugweg ist damit nicht abzuleiten. In Bezug auf<br />
die Wasserwerkstraße ist anzuführen, dass die hier jagenden Fledermäuse<br />
durch diesen Planfeststellungsbeschluss mit 4 m hohe Schutzwände /-zäune<br />
gegenüber möglichen Kollisionsgefahren geschützt werden (s. auch Planfest-<br />
stellungsunterlage 12.4.2.2). Querungen und bedeutsame Wechselbeziehungen<br />
über die L 782 sind weder von der Bechsteinfledermaus noch von anderen Ar-<br />
ten zu erwarten.<br />
Zur südlichen Waldrandzone als Teilaspekt dieses Gebietes (S. 22 + Anlage<br />
2.4) fordern die Naturschutzverbände die Erhöhung des BW 16 auf eine LH von<br />
4,5 m und eine Anbindung an Leitstrukturen.<br />
Diese Forderung ist fachlich nicht zu begründen. Die Forderungen des BUND,<br />
das Durchlass-BW 16 gemäß den Anforderungen an fledermaustaugliche Que-<br />
rungsbauwerke zu erweitern, wird seitens des BUND auch nicht näher begrün-<br />
det. Nord-Süd ausgerichtete Flugwege werden durch den BUND nicht protokol-<br />
liert. Die vom BUND mit der Horchbox 25 registrierte „sehr hohe Aktivität“ resul-<br />
tiert <strong>–</strong> so zumindest nach Erfahrungswerten der Gutachter des Vorhabenträ-<br />
gers, FÖA Landschaftsplanung <strong>–</strong> mit einiger Sicherheit von entlang des Wald-<br />
randes jagenden Fledermäusen. Querbeziehungen über die geplante Straße<br />
hinweg etwa zu den südlich der K 25 gelegenen Streugehöften / Waldinseln in-<br />
mitten der Feldflur sind nicht plausibel.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, kommt auch<br />
das LANUV bei der Bewertung des BUND-Gutachtens zu der Einschätzung:<br />
„Diesen Schlussfolgerungen kann in Bezug auf die Bechsteinfledermaus nicht<br />
381
gefolgt werden. … Durch Netzfänge in diesem Bereich wurden nur Bechsteinfle-<br />
dermaus-Männchen nachgewiesen. Dies entspricht der erwarteten Verteilung<br />
der Art im Raum, wonach die Männchen verstreut im Umfeld von Weibchenko-<br />
lonien zu finden sind. Bereits im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird das<br />
Waldgebiet als hoch bedeutsam (für Fledermäuse) bewertet. Dies wird durch<br />
das FÖA-Gutachten, in dem auch die Bechsteinfledermaus nachgewiesen wur-<br />
de, noch einmal bestätigt. Das ist konform mit den Ergebnissen des BUND-<br />
Gutachtens. Insofern bieten die vorgefundenen Ergebnisse keine neuen Er-<br />
kenntnisse für die Planung“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für<br />
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom<br />
24.11.2010, Seite 8).<br />
Straße „Im Hagen“, Bereich Bau-km 47+900 bis Bau-km 50+130, S. 22/23 + An-<br />
lage 2.5<br />
Die Naturschutzverbände fordern hier zusätzliche technische Schutzmaßnah-<br />
men ein. Im Weiteren wird die Forderung nach Untersuchungen zur Klärung der<br />
tatsächlichen Bedeutung der Straße „Im Hagen“ als Fledermausflugroute auf-<br />
gestellt.<br />
Hier wird den Forderungen der Naturschutzverbände in Teilen entsprochen.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, konnten die Na-<br />
turschutzverbände für diesen Bereich für die Leitstruktur entlang der Straße „Im<br />
Hagen“ eine hohe Fledermausaktivität nachweisen, welche in Bezug auf die<br />
Zwergfledermaus durch eigene Nachuntersuchung des Vorhabenträgers in<br />
2010 bestätigt wurde.<br />
Schutzmaßnahmen, wie vom BUND gefordert, waren an der Straße „Im Hagen“<br />
vom Vorhabenträger bislang nicht vorgesehen. Mit Ausnahme für die Zwergfle-<br />
dermaus werden diese auch nicht für erforderlich gehalten, da das Kollisionsri-<br />
siko z.B. für Myotis-Arten aufgrund ihrer geringen Frequenz nicht signifikant er-<br />
höht wird.<br />
Es werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss jedoch vorsorglich Schutz-<br />
maßnahmen für die Zwergfledermaus festgestellt, damit ein ungehindertes Hin-<br />
einfliegen in den Verkehr vermieden wird. Als Maßnahme wird zur Vermeidung<br />
von Kollisionen insoweit Folgendes festgelegt: Eine geschlossene Kollisions-<br />
schutzpflanzung auf je 40 m Länge beidseits der Überführung „Im Hagen“, die<br />
zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe eine Höhe von 4 m aufweisen muss. Er-<br />
satzweise sind in gleicher Länge jeweils 4 m hohe Schutzzäune zu errichten.<br />
382
Als Teilaspekt in diesem Bereich (S. 23) fordern die Naturschutzverbände ferner<br />
eine Aufweitung der Gewässerdurchlässe BW 10, 11 und 13 sowie zusätzliche<br />
Untersuchungen zur Klärung der Bedeutung von Teilräumen.<br />
Diese Forderung vermag nicht zu überzeugen. Ohne konkrete Untersuchung<br />
der speziellen Teilräume fordert der BUND die Aufweitung der Gewässerdurch-<br />
lässe BW 10, 11 und 13. Diese Bereiche wurden von den Gutachtern des<br />
Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, in 2004 nicht detailliert untersucht.<br />
Hinweise, die eine nähere Untersuchung sinnvoll respektive erforderlich er-<br />
scheinen ließen, lagen auch nicht vor und sind auch jetzt nicht erkennbar. Eine<br />
durchgängige Vegetation, die Fledermäusen als Leitstruktur entlang dieser<br />
Gräben bzw. kleinen Gewässerläufe dienen könnte, existiert nicht. Insoweit sind<br />
bedeutsame, konfliktträchtige Querungssituationen auch nicht zu erwarten. Eine<br />
Aufweitung der Durchlässe aus fledermauskundlichen Gründen entsprechend<br />
der pauschalen BUND Forderung ist nicht indiziert.<br />
Als weiteren Teilaspekt stellen die Naturschutzverbände für das Wäldchen<br />
nordöstlich „Gottensträter“ bei Bau-km 49+650 <strong>–</strong> 49+850 (S. 23) die Forderung<br />
nach einer Verbesserung der auf der südwestlichen Seite vorgesehenen<br />
Schutzmaßnahmen auf.<br />
Auch diese Forderung vermag nicht zu überzeugen, da die Fledermausuntersu-<br />
chungen im Jahre 2004 für diesen Raum drei Arten und unauffällige Fleder-<br />
mausaktivitäten der Zwergfledermaus ermittelt haben, insgesamt also keine<br />
hervorgehobene Funktion zu erkennen ist.<br />
In diesem Bereich beziehen sich die Naturschutzverbände ferner auf die<br />
„Patthorster Straße“ bei Bau-km 48+000 (S. 23 + Anlage 2.6) und fordern hier<br />
weitergehende Untersuchungen.<br />
Der BUND weist hier mit seiner Untersuchung für die Leitstruktur an der<br />
Patthorster Straße eine hohe Fledermausaktivität nach. Der Vorhabenträger<br />
kann diesbezüglich keine eigenen Untersuchungen aufweisen. Aufgrund des-<br />
sen und weil die Möglichkeit einer lokalen Gefährdung in Bezug auf die Zwerg-<br />
fledermaus nicht auszuschließen ist, werden mit diesem Planfeststellungsbe-<br />
schluss vorsorglich Änderungen an der nach Landschaftspflegerischen Begleit-<br />
plan vorgesehenen Böschungsbepflanzung festgestellt (Kollisionsschutz).<br />
383
Der Raum an der Patthorster Straße wurde vom Vorhabenträger im Jahr 2004<br />
nicht fledermauskundlich untersucht. Vielmehr wurde der Raum im artenschutz-<br />
rechtlichen Fachbeitrag 2009 (Unterlage 12.4.2.1, Seite 11) im Analogieschluss<br />
beurteilt. Analog zu der strukturell und fledermauskundlich vergleichbaren Situa-<br />
tion an der Wiesenstraße wurde dem Raum keine besondere Bedeutung zuer-<br />
kannt.<br />
Die Situation „Patthorster Straße“ ist analog der Straße „Im Hagen“ (s. Ausfüh-<br />
rungen oben) aufgrund vergleichbarer Ausstattung mit Habitatstrukturen einzu-<br />
stufen. Der Gutachter des Vorhabenträgers, FÖA Landschaftsplanung, geht<br />
weiterhin von einer geringen fledermauskundlichen Bedeutung der Patthorster<br />
Straße aus. Wie an der Straße „Im Hagen“ ist die hohe Zahl von Rufaufzeich-<br />
nungen in der Horchkiste vermutlich durch starke Aktivität der Zwergfledermaus<br />
begründet. Ob Kollisionsschutzmaßnahmen durch eine Änderung / Anpassung<br />
der Böschungsbepflanzung im Bereich des Überführungsbauwerk BW 20 - ver-<br />
gleichbar der Straße „Im Hagen“ - erforderlich sind, kann aufgrund der vorlie-<br />
genden Daten (des BUND) und eigener Datenlücke des Vorhabenträgers an<br />
dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.<br />
Deshalb werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss vorsorglich Schutz-<br />
maßnahmen festgestellt, damit ein ungehindertes Hineinfliegen der Fledermäu-<br />
se in den Verkehr vermieden wird. Als Maßnahme wird zur Vermeidung von<br />
Kollisionen insoweit Folgendes festgelegt: Westlich des Überführungsbauwerks<br />
„Patthorster“ sind auf jeweils 40 m Länge trassennahe Pflanzungen planfestge-<br />
stellt, die zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe eine Höhe von 3 bis 4 m aufwei-<br />
sen müssen. Ersatzweise sind in gleicher Länge jeweils 4 m hohe Schutzzäune<br />
zu errichten.<br />
Auf der östlichen Seite des BW 20 sind durch die planfestgestellten Schutzwän-<br />
de respektive Wall-/Wandkombinationen von 4 Höhe ausreichende Vorkehrun-<br />
gen im Hinblick auf Kollisionsrisiken getroffen. Signifikant erhöhte Kollisionsge-<br />
fahren für andere Arten als die Zwergfledermaus sind nicht zu erwarten.<br />
Auch das LANUV kommt in Bezug auf das Fledermausgutachten der Natur-<br />
schutzverbände in Bezug auf diesen Bereich zu dem Ergebnis: „An der Straße<br />
„Im Hagen“ ermittelte der BUND-Guachter mittels Horchbox eine sehr hohe Ak-<br />
tivität von Fledermäusen. Dieser Befund wird durch die Ergebnisse des Gutach-<br />
tens vom Vorhabenträger aus 2010 bestätigt. Die hier vorhandene Baumreihe<br />
bietet eine Leitstruktur für Fledermäuse, hier besteht die Gefahr einer Erhöhung<br />
des Kollisionsrisikos. Diese neue Erkenntnis wird im Rahmen der Planungen<br />
berücksichtigt. Auch an der Patthorster Straße kann ein erhöhtes Kollisionsrisi-<br />
384
ko nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden (hohe Aktivi-<br />
tät mittels Horchbox durch BUND-Gutachter ermittelt). Auch diese neue Er-<br />
kenntnis wird im Rahmen der Planungen berücksichtigt“ (Stellungnahme ge-<br />
genüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seiten 8 und 9).<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.6 dieses Beschlusses ausgeführt, ist als Gesamt-<br />
fazit damit festzuhalten, dass über das Fledermausgutachten der Naturschutz-<br />
verbände von August 2010 keine Mängel bei Methodik und Umfang der arten-<br />
schutzrechtlichen Bestandsaufnahme durch den Vorhabenträger aufgezeigt<br />
werden können.<br />
Auch das zum Fledermausgutachten der Naturschutzverbände beteiligte Lan-<br />
desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LA-<br />
NUV) kommt zu dem Ergebnis: „Wesentlich neue Erkenntnisse steuert das<br />
BUND-Gutachten nicht bei. Dies vor allem, da methodisch mit einem Minimal-<br />
ansatz gearbeitet wurde. Die Ergebnisse des methodisch aufwändigeren FÖA-<br />
Gutachtens sind aus der Sicht der LANUV eine gute Grundlage für die abgelei-<br />
teten Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse. Ein Bedarf für weitere Kartierun-<br />
gen oder die grundsätzliche Überarbeitung der bislang geplanten Schutzmaß-<br />
nahmen und Querungsbauwerke ist aus dem BUND-Gutachten nicht abzulei-<br />
ten“ (Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 24.11.2010, Seite 9). Diese<br />
fachliche der Einschätzung der LANUV wird von der Höheren Landschaftsbe-<br />
hörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> in Gänze geteilt.<br />
6.3.4 Vorsorgliche Ausnahme („Worst-Case-Betrachtung") nach § 45 Abs. 7<br />
BNatSchG<br />
In Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses ist dargelegt, dass bei keiner der pla-<br />
nungsrelevanten Arten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten.<br />
Demzufolge bedarf es dem Grunde nach keiner Ausnahme nach § 45 Abs. 7<br />
BNatSchG.<br />
Im Folgenden wird insoweit rein vorsorglich im Sinne einer „Worst-Case-<br />
Betrachtung“ aufgezeigt, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45<br />
Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vorliegen.<br />
385
Diese vorsorgliche Darstellung der Ausnahmevoraussetzungen wird auf die Ar-<br />
ten bezogen, für die mit diesem Planfeststellungsbeschluss ein Monito-<br />
ringprogramm festgelegt ist, da nur bei diesen Arten von gewissen Prognose-<br />
unsicherheiten bezüglich der im Planfeststellungsbeschluss normierten arten-<br />
schutzrechtlichen Maßnahmen gesprochen werden kann. Damit wird für die fol-<br />
genden Arten vorsorglich eine Ausnahme von den Verboten des § 44<br />
BNatSchG zugelassen (vgl. Kapitel A 4 dieses Beschlusses):<br />
• Bechsteinfledermaus<br />
• Braunes Langohr<br />
• Kleiner Abendsegler<br />
• Feldlerche<br />
• Rebhuhn<br />
• Steinkauz<br />
• Schleiereule<br />
Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass auch bei diesen Arten die arten-<br />
schutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten, da mit dem Monito-<br />
ringprogramm den genannten Prognoseunsicherheiten begegnet wird und ich<br />
mir als Planfeststellungsbehörde überdies im Wege eines Entscheidungsvorbe-<br />
halts Korrekturmaßnahmen vorbehalten habe. Folgerichtig handelt es sich eben<br />
nur um eine vorsorgliche Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.<br />
Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen<br />
Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG im<br />
Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder aus<br />
anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-<br />
schließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus er-<br />
fordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben<br />
sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht ver-<br />
schlechtert.<br />
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für sämtliche möglicherweise<br />
von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Arten besteht<br />
eine objektive Ausnahmelage. Hierzu im Einzelnen in den folgenden Kapiteln.<br />
386
6.3.4.1 Ausnahmegründe<br />
Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme kann bereits zwingende Gründe<br />
des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5<br />
BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL für sich geltend machen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung<br />
insoweit nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann.<br />
Ausreichend ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes<br />
staatliches Handeln (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 55).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Aspekte ge-<br />
setzliche Bedarfsfeststellung, die Zugehörigkeit des Vorhabens zu den Projek-<br />
ten des "Transeuropäischen Verkehrsnetzes", die Lückenschlussfunktion im<br />
deutschen Autobahnnetz und die innerörtliche Verkehrsentlastung der von einer<br />
Bundesstraße durchschnittenen Ortschaft als Gründe anerkannt, die eine Aus-<br />
nahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG tragen (BVerwG, Urteil vom<br />
14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A<br />
20/08, juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 17. April 2010, 9 B 5/10, juris Rn.<br />
19; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 239; vgl. auch Ziffer<br />
2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum<br />
Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl.<br />
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />
schutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 <strong>–</strong> in der Fassung der 1. Änderung<br />
vom 15.09.2010).<br />
Genau solche Gründe kann das planfestgestellte Straßenbauvorhaben, gerade<br />
in seiner Funktion als letzter Abschnitt des A 33-Lückenschlusses, für sich in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Wie in Kapitel B 6.1.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ist das planfestgestellte<br />
Vorhaben im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz in den<br />
vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Laufende Nummer 1551, Seite<br />
40, Drucksache 15/3412). Insoweit entspricht das Vorhaben nach § 1 Abs. 2<br />
Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Wie insoweit das<br />
Bundesverwaltungsgericht ausführt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A<br />
20/08, juris Rn. 56), finden die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belan-<br />
387
ge ihren Ausdruck in der Einstufung als vordringlicher Bedarf in der gesetzli-<br />
chen Bundesverkehrswegeplanung und verleihen dem Vorhaben einen beson-<br />
deren Stellenwert.<br />
Über die gesetzliche Bedarfsfeststellung hinaus habe ich Kapitel B 6.1.2 dieses<br />
Beschlusses die herausragende Bedeutung der Straßenbaumaßnahme darge-<br />
legt. Vorliegend besteht das konkrete Erfordernis nach einer leistungsfähigen<br />
Verkehrsverbindung. Ein wichtiges Planungsziel ist der Lückenschluss im Auto-<br />
bahnnetz. Mit der A 33 soll eine großräumige Verbindung zwischen den Bun-<br />
desautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Süden, der A 2 (Ruhrgebiet-<br />
Hannover) und der A 30 (Niederlande-Bad Oeynhausen) im Norden geschaffen,<br />
insoweit die Lücke im Verkehrsnetz geschlossen werden.<br />
Mit diesem planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 erfährt der Lückenschluss<br />
der A 33 nunmehr endgültig seine Verwirklichung. Die beiden vorherigen A 33-<br />
Abschnitte 5 B und 6 befinden sich derzeit im Bau. Hinsichtlich dieser großräu-<br />
migen Bedeutung der A 33 wird des Weiteren auf die Entscheidung des Euro-<br />
päischen Parlaments verwiesen, wonach die A 33 als Teil des „Leitschemas<br />
des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (Horizont 2010)“ ein wichtiges Objekt<br />
des noch zu verwirklichenden europäischen Straßennetzes darstellt.<br />
Darüber hinaus kommt der Straßenbaumaßnahme auch eine erhebliche ver-<br />
kehrliche Entlastungswirkung für den Planungsbereich zu. Die B 68 hat bereits<br />
heute aufgrund der hohen Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeitsgrenze über-<br />
schritten. Eine Verbesserung der Verkehrssituation kann nur durch den Neubau<br />
der A 33 erfolgen, da das vorhandene Straßennetz - insbesondere die die<br />
Hauptlast tragende B 68 und hier im Besonderen die Ortsdurchfahrt von Halle -<br />
nur so vom Durchgangsverkehr und großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs<br />
entlastet werden kann. Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme ist geeig-<br />
net, zu einer nachhaltigen Verbesserung der geschilderten Verkehrssituation im<br />
Planungsbereich beizutragen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen und<br />
der konkreten Entlastungszahlen wird auf Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses<br />
verwiesen. Zusammenfassend können die überwiegenden Gründe des Allge-<br />
meinwohls der A 33 in verkehrlicher Hinsicht wie folgt umschrieben werden:<br />
• Neubau der A 33 steht im Einklang mit dem Fernstraßenausbaugesetz<br />
• Neubau der A 33 steht im Einklang mit dem „Leitschema des Transeuro-<br />
päischen Verkehrsnetzes (Horizont 2010)“<br />
388
• Neubau der A 33 steht im Einklang mit den Vorgaben des Landesentwick-<br />
lungsplans I/II NRW und des Gebietsentwicklungsplans für den Regie-<br />
rungsbezirk <strong>Detmold</strong><br />
• Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes für den weiträumi-<br />
gen Verkehr (Lückenschluss im Autobahnnetz)<br />
• Entlastungswirkung der B 68 und des nachgeordneten Straßennetzes<br />
• Insgesamt erfolgt durch die A 33 die funktionsgerechte Bewältigung des<br />
zu erwartenden Verkehrsaufkommens.<br />
Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme dient darüber hinaus auch dem In-<br />
teresse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit nach<br />
§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL, Art. 9<br />
Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zu den be-<br />
rücksichtigungsfähigen Aspekten im Sinne dieses Abweichungsgrundes des<br />
§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG u.a. die Minderung von schädlichen Um-<br />
welteinwirkungen für den Menschen sowie die Verbesserung der Verkehrsver-<br />
hältnisse und der Verkehrssicherheit (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A<br />
3.06, juris Rn. 125). Bereits in dieser Entscheidung zur A 30 Nordumgehung<br />
Bad Oeynhausen hat das Bundesverwaltungsgericht den Aspekt der Entlastung<br />
eines Stadtgebietes vom überregionalen Verkehr als entscheidendes und trag-<br />
fähiges Argument qualifiziert (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 3.06, juris<br />
Rn. 126).<br />
Zu einer solch erheblichen verkehrlichen Entlastung kommt es im gesamten Be-<br />
reich der B 68. Wie in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses dargelegt, erreichen<br />
die prognostizierten Verkehrverlagerungen von der B 68 auf die A 33 im Ver-<br />
gleich Prognose-Nullfall 2025 zum Prognose-Planfall 2025 Größenordnungen<br />
von bis zu 18.000 Kfz/24h (Schnatweg bis K 30). Die besonders problematische<br />
Ortsdurchfahrt von Halle (B 68) wird um bis 13.000 Kfz/24 h entlastet (es<br />
verbleiben noch 7.000 Kfz/24 h auf der Ortsdurchfahrt), dies entspricht einer<br />
prozentualen Entlastung von 65 %. Der Streckenabschnitt von K 25 bis zur B<br />
476 erfährt sogar eine Verkehrsentlastung von 70 %. Überdies sinkt der<br />
Schwerlastanteil von 11,8 % bis 18,6 % im Prognose-Nullfall 2025 auf 4,7% bis<br />
10,5 % im Prognose-Planfall 2025.<br />
389
Mit dieser Entlastung kommt es auch zu einer deutlichen Verbesserung der Ge-<br />
sundheitsverhältnisse der Menschen im Bereich der B 68 im Hinblick auf die<br />
Belastungen durch Lärm- und Luftschadstoffe. Damit verwirklicht sich auch der<br />
Aspekt der Volksgesundheit im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG,<br />
Art. 16 Abs. 1 c) FFH-RL, Art. 9 Abs. 1 a) 1. Spiegelstrich VRL.<br />
Im Besonderen ist hier die Ortsdurchfahrt B 68 in der Stadt Halle anzuführen.<br />
Dieser Bereich stellt sich aufgrund der engen Bebauung als Engpass des ge-<br />
samten Verkehrsstromes dar, der von Osnabrück oder Bielefeld kommend die<br />
noch bestehende Lücke im Autobahnnetz überwinden muss. Die bereits aus<br />
Verkehrssicherheitsgründen nicht weiter hinnehmbare Situation spiegelt sich<br />
unter anderem in den Umstand wieder, dass in Höhe des Amtsgerichts der<br />
Ortsdurchfahrt kein Begegnungsverkehr von zwei Lkw möglich ist.<br />
Die besondere Problematik dieser Situation begründet sich aber vor allem in der<br />
erheblichen Stickstoffdioxidbelastung in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle. Das<br />
LANUV hat in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle an der Langen Straße seit<br />
2008 Messeinrichtungen aufgestellt: Im Jahre 2008 für NO, Stickstoffdioxide<br />
(NO2) und Feinstäube (PM10) einen Kleincontainer; im Jahre 2009 für NO2 einen<br />
Passivsammler.<br />
Nach der 39. BImSchV („Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi-<br />
onshöchstmengen“), die am 06.08.2010 in Kraft getreten ist, beträgt bei den<br />
Feinstäuben (PM10) der Grenzwert für den Jahresmittel 40 µg/m³, der Grenzwert<br />
für das Tagesmittel 50 µg/m³ (darf an 35 Tagen im Jahr überschritten werden).<br />
Diese Grenzwerte für PM10 wurden an der Messstation in der Ortsdurchfahrt<br />
Halle mit einem Jahresmittel von 30 µg/m³ und 23 Jahresüberschreitungen des<br />
Tagesmittels noch unterschritten.<br />
Hingegen werden die Grenzwerte für Stickstoffdioxide deutlich überschritten.<br />
Nach der der 39. BImSchV beträgt bei NO2 der Grenzwert für den Jahresmittel-<br />
wert 40 µg/m³ und für den 1-h-Mittelwert 200 µg/m³ bei 18 zulässige Überschrei-<br />
tungen im Jahr. Zwar wurde der 1-h-Mittelwert für NO2 noch unterschritten, der<br />
Jahresmittelwert allerdings deutlich überschritten: Im Jahre 2008 betrug der<br />
Jahresmittelwert 54 µg/m³, im Jahre 2009 bereits 58 µg/m³. Die noch nicht aus-<br />
gewerteten Daten aus 2010 lassen eine noch höhere Stickstoffdioxidbelastung<br />
befürchten.<br />
390
Solch extreme Belastungen mit Stickstoffdioxiden finden sich im gesamten Re-<br />
gierungsbezirk <strong>Detmold</strong> nur noch an zwei weiteren Standorten: In Paderborn an<br />
der Bahnhofstraße und an der Stapenhorststraße in Bielefeld. Indes werden<br />
dort bei weitem nicht die Belastungen mit NO2 wie an der B 68 in Halle erreicht.<br />
Auch dies verdeutlicht die besondere Problematik der Schadstoffbelastung in<br />
der Stadt Halle.<br />
Aufgrund dieser erheblichen Belastungssituation mit Stickstoffdioxiden erarbei-<br />
tet das Immissionsschutzdezernat der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> derzeit einen<br />
Luftqualitätsplan. Für die Aufstellung des Luftqualitätsplans hat die Bezirksre-<br />
gierung eine Projektgruppe eingerichtet, die bisher am 29.04.2010 und<br />
28.09.2010 getagt hat. Als Arbeitsgrundlage für diese Projektgruppe hat das<br />
LANUV die Emissionswerte der Emittentengruppen im Stadtgebiet Halle ermit-<br />
telt. Als Emittenten von NOx wurden für die Industrie 44.330 kg NOx / Jahr, für<br />
Kleinfeuerungsanlagen 32.700 kg NOx / Jahr und für den Sektor Verkehr<br />
204.445 kg NOx / Jahr im Stadtgebiet Halle ermittelt. Größter Emittent ist damit<br />
eindeutig der Verkehr mit 72% an den NOx-Gesamtemissionen, der Anteil der<br />
Industrie und der Kleinfeuerungsanlagen beträgt nur 16% bzw. 12%. Das LA-<br />
NUV hat in seiner Ursachenanalyse zu NOx weiterhin ermittelt, dass schwere<br />
Nutzfahrzeuge mit 55 % die Hauptemittenten sind.<br />
Da sich der Straßenverkehr als weitaus größter Emittent darstellt, befasst sich<br />
die angeführte Projektgruppe auch ausschließlich nur mit diesem Emittenten<br />
und versucht Lösungen zu erarbeiten. Dabei besteht allerdings Einigkeit nahezu<br />
zwischen allen Beteiligten der Projektgruppe, dass letztlich nur mit dem Bau des<br />
planfestgestellten A 33-Abschnittes 7.1 und damit der Verwirklichung des A 33-<br />
Lückenschlusses die Schadstoffbelastung erheblich reduziert und damit die<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können.<br />
Das LANUV hat in diesem Zusammenhang eine erste Berechnung vorgenom-<br />
men und ermittelt, dass bei ca. 8.000 Kfz/24h die Grenzwerte für Stickstoffdi-<br />
oxide in der Ortsdurchfahrt von Halle sicher eingehalten werden. Wie bereits<br />
zuvor ausgeführt, prognostiziert die Verkehrsuntersuchung für das Jahr 2025<br />
bei Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses auf der B 68 in der Ortsdurchfahrt<br />
Halle noch einen verbleibenden Verkehr von 7.000 Kfz/24 h. Unter Berücksich-<br />
tigung der genannten Berechnung des LANUV würden damit die Stickstoffdi-<br />
oxidgrenzwerte eingehalten.<br />
Diese Einschätzung deckt sich auch mit der vom Vorhabenträger eingebrachten<br />
Untersuchung zu den Luftschadstoffen in der Ortsdurchfahrt Halle (Luftschad-<br />
stoffgutachten, Fortschreibung, Mai 2010, Ingenieurbüro Lohmeyer, Deckblatt<br />
II). Das Ingenieurbüro Lohmeyer hat speziell für die Ortsdurchfahrt Halle mit Hil-<br />
391
fe des Berechnungsverfahrens PROKAS_B entlang der B 68 die Immissionsbe-<br />
lastungen ermittelt und die Schadstoffbelastungen für den Prognose-Nullfall und<br />
den Planfall für 2025 prognostiziert. Danach werden die durch den Bau des<br />
Vorhabens zu erwartenden Verkehrsverlagerungen dazu führen, dass die NO2-<br />
Immissionen im Jahresmittel im Gegensatz zum Prognose-Nullfall deutlich unter<br />
dem zulässigen Grenzwert von 40 µg/m³ liegen (s. Tab. 6.4 des Luftschadstoff-<br />
gutachtens Mai 2010, Seite 56, Deckblatt II, Planfeststellungsunterlage 14.1).<br />
Daneben führt die Entflechtung der Verkehrsströme, vor allem das Fernhalten<br />
des überregionalen Verkehrs von der B 68, auch zu einer erheblichen Verbes-<br />
serung der Verkehrssicherheit und begründet damit den Aspekt der öffentlichen<br />
Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 c)<br />
FFH-RL, Art. 9 Abs. 1 a) 1. Spiegelstrich VRL.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, wird es durch<br />
das geringere Verkehrsaufkommen auf der B 68 zu einem deutlichen Rückgang<br />
von Verkehrsunfällen kommen. Das besondere Gefahrenpotential einer in wei-<br />
ten Teilen im städtischen Bereich verlaufenden Bundesstraße lässt sich vorlie-<br />
gend konkret auch an den Unfallzahlen auf der B 68 zwischen Bielefeld-Quelle<br />
und der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> dokumentieren: In den Jahren 1997 bis 2009<br />
sind insgesamt 1399 Unfälle mit 35 Toten, 360 Schwerverletzten und 1075<br />
Leichtverletzen zu verzeichnen (Straßendatenbank des Landesbetriebes Stra-<br />
ßenbau). Diese Zahlen unterstreichen mit Nachdruck die Notwendigkeit einer<br />
Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der B 68 im hier maßgeblichen Pla-<br />
nungsraum. Einen hierfür maßgeblichen Beitrag wird die erhebliche Verkehrs-<br />
entlastung der B 68 durch den Lückenschluss der A 33 darstellen. Diesbezüg-<br />
lich kann auf die bereits angeführten prognostizierten Verkehrsentlastungszah-<br />
len verwiesen werden. Allein durch diese Reduzierung des Verkehrsanteils<br />
„Durchgangs-Fernverkehr" ist von einer erheblichen Reduzierung des Gefähr-<br />
dungspotenzials im Zuge der B 68 und damit von einer deutlichen Erhöhung der<br />
Verkehrssicherheit auszugehen.<br />
Die zuvor angeführten zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen In-<br />
teresses, im Besonderen das Interesse der Gesundheit des Menschen und der<br />
öffentlichen Sicherheit überwiegen auch die Belange des Artenschutzes. Hier ist<br />
zunächst zu berücksichtigen, dass bereits der gesetzgeberischen Bedarfsfest-<br />
stellung und der Aufnahme der Maßnahme in das Leitschema des Transeuro-<br />
päischen Verkehrsnetzes (Horizont 2010) erhebliches Gewicht im Rahmen der<br />
Abwägung zukommt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, ju-<br />
392
is Rn. 239; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05, juris Rn. 46), wäh-<br />
rend für den Artenschutz durch das Vorhaben mangels Verschlechterung der<br />
Gesamtsituation der möglicherweise betroffenen Tierarten jedenfalls keine un-<br />
wiederbringlichen Einbußen entstehen. Wie im Kapitel B 6.3.3.4 dieses Be-<br />
schlusses dargelegt, sind solche Einbußen nicht erkennbar. Insbesondere aber<br />
unter Berücksichtigung der völlig unzureichenden und nicht weiter akzeptablen<br />
Verkehrssituation auf der B 68, hier im Besonderen bei der Ortdurchfahrt Halle<br />
(u.a. Stickstoffdioxidbelastung), überwiegen damit die Gründe des Gemein-<br />
wohls gegenüber den eher im geringem Ausmaß betroffenen Belangen des Ar-<br />
tenschutzes.<br />
Auch artenschutzrechtliche Vorschriften der Habitatrichtlinie und der Vogel-<br />
schutzrichtlinie stehen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht ent-<br />
gegen, denn die Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 16 Abs. 1<br />
Buchst. c letzte Alternative FFH-RL bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Spiegel-<br />
strich liegen vor. Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden<br />
öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen und dient dem Interesse<br />
der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Dies folgt aus den gleichen<br />
Erwägungen, wie sie für die Ausnahmegründe des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu-<br />
treffen.<br />
6.3.4.2 Fehlen einer zumutbaren Alternative<br />
Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende<br />
Lösung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht sich der<br />
Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich<br />
die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort<br />
als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewähl-<br />
ten Standort. Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden,<br />
wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel<br />
erweist (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 37; BVerwG, Ur-<br />
teil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 240).<br />
In Anwendung dieser Kriterien vermag ich keine zumutbare Alternative zu er-<br />
kennen.<br />
393
Wie bereits in Kapitel B 2 und B 7.1 dieses Beschlusses dargelegt, stellt die mit<br />
Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007 bestandskräftig festgelegte An-<br />
schlussstelle Schnatweg (A 33-Abschnitt 6 zwischen Bielefeld und Steinhagen)<br />
den Zwangspunkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Entschei-<br />
dung anstehenden Abschnittes 7.1 dar. Neben der jetzt planfestgestellten<br />
V 16/K 1 sind insoweit hier nur die Nullvariante, die Ausbauvariante B 68, die in<br />
der UVS von 1993 als V 11 bezeichnete Südvariante und die von den Natur-<br />
schutzverbänden mit Stellungnahme vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) einge-<br />
brachte „modifizierte Nordvariante V 37“ einer Wertung zu unterziehen.<br />
Wie in Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses ausführlich beschrieben, scheidet die<br />
Nullvariante schon wegen der durch die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf<br />
zum Ausdruck kommenden besonderen verkehrlichen Bedeutung des Abschnit-<br />
tes 7.1 als Lückenschluss der A 33 aus.<br />
Wie bereits in den Kapiteln B 6.1.2 und B 6.3.4.1 dieses Beschlusses dargelegt,<br />
besteht vorliegend das konkrete Erfordernis nach einer leistungsfähigen Ver-<br />
kehrsverbindung. Ein wichtiges Planungsziel ist der Lückenschluss im Auto-<br />
bahnnetz. Mit der A 33 soll eine großräumige Verbindung zwischen den Bun-<br />
desautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Süden, der A 2 (Ruhrgebiet-<br />
Hannover) und der A 30 (Niederlande-Bad Oeynhausen) im Norden geschaffen,<br />
insoweit die Lücke im Verkehrsnetz geschlossen werden. Mit diesem planfest-<br />
gestellten Abschnitt 7.1 der A 33 erfährt der Lückenschluss der A 33 nunmehr<br />
endgültig seine Verwirklichung. Die beiden vorherigen A 33-Abschnitte 5 B und<br />
6 befinden sich derzeit im Bau. Hinsichtlich dieser großräumigen Bedeutung der<br />
A 33 wird des Weiteren auf die Entscheidung des Europäischen Parlaments<br />
verwiesen, wonach die A 33 als Teil des „Leitschemas des Transeuropäischen<br />
Verkehrsnetzes (Horizont 2010)“ ein wichtiges Objekt des noch zu verwirkli-<br />
chenden europäischen Straßennetzes darstellt. Darüber hinaus kommt der<br />
Straßenbaumaßnahme auch eine erhebliche verkehrliche Entlastungswirkung<br />
für den Planungsbereich zu. Die B 68 hat bereits heute aufgrund der hohen<br />
Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeitsgrenze überschritten. Eine Verbesse-<br />
rung der Verkehrssituation kann nur durch den Neubau der A 33 erfolgen, da<br />
das vorhandene Straßennetz - insbesondere die die Hauptlast tragende B 68<br />
und hier im Besonderen die Ortsdurchfahrt von Halle - nur so vom Durchgangs-<br />
verkehr und großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs entlastet werden kann.<br />
Demzufolge kann auch eine Ausbauvariante B 68 nicht als anderweitige zufrie-<br />
denstellende Lösung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1<br />
FFH-RL umschrieben werden.<br />
394
Ebenso wenig vermag die von den Naturschutzverbänden mit Stellungnahme<br />
vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte Nordvariante V 37“<br />
eine solche Lösung darstellen.<br />
Wie in Kapital B 7.1 ausgeführt, ist diese modifizierte Nordvariante V 37 im<br />
Planfeststellungsabschnitt nicht zu realisieren, weil sie gravierende Auswirkun-<br />
gen für die Trinkwasserversorgung der Stadt Halle und für deren städtebauliche<br />
Belange hervorrufen würde. Die hier notwendige Tunnellage im Bereich des<br />
Wohngebietes Schlammpatt ist nach dem Gutachten des Büros Schmidt und<br />
Partner von November 2002 „Hydrogeologische Detailuntersuchungen zur Be-<br />
wertung der Trassenvariante Nord unter Berücksichtigung der Variantenbewer-<br />
tung unterschiedlicher Tieflagen“ faktisch nicht umsetzbar. Der Gutachter<br />
kommt zu dem Schluss, dass eine vollständige Tieflage zu Eingriffen auch in<br />
den unteren, für die Wassergewinnung bedeutsamen Grundwasserleiter führt<br />
und dabei insbesondere auch die schützende Deckschicht durchschnitten wird.<br />
Es werde daher zu einem hydraulischen Kurzschluss zwischen dem oberen und<br />
dem derzeit geschützten unteren Grundwasserleiter kommen. Der Geschützt-<br />
heitsgrad des unteren Grundwasserleiters werde erheblich gemindert. Die Ein-<br />
griffe in beide Grundwasserleiter und die Veränderung der Grundwasserströme<br />
könnten in Anbetracht der gegebenen Nutzungen nicht hingenommen werden.<br />
Auch die in der UVS von 1993 als V 11 bezeichnete Südvariante stellt keine<br />
anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL<br />
dar, weil sich bei dieser Variante die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutz-<br />
vorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre er-<br />
weisen wie an dem jetzt planfestgestellten Standort.<br />
In diesem Zusammenhang mag es dahinstehen, ob der Aussage in der „Gu-<br />
tachterlichen Stellungnahme Variantenvergleich Trassen STU, V 16/K 1 und V<br />
11“, Landschaft und Siedlung, November 2005, zu folgen ist, dass sich die V 11<br />
beim Arten- und Biotopschutz als vorteilhafter erweist. Ein solcher Vorteil dürfte<br />
im Lichte einer detaillierten artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme unter Be-<br />
rücksichtigung der gestiegenen Anforderungen in der artenschutzrechtlichen<br />
Bewertung heute nicht mehr anzunehmen sein.<br />
Letztlich kann die V 11 aber aus Gründen des Habitatschutzes nicht als ander-<br />
weitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL heran-<br />
gezogen werden.<br />
395
Zum einen würde mit der V 11 das FFH-Gebiet 301 „Ruthebach, Laibach, Lod-<br />
denbach, Nordbruch“ auf einer Länge von 100 m gequert und damit beeinträch-<br />
tigt.<br />
Zum anderen, und dies ist entscheidend, würden die Funktionsbeziehungen<br />
zwischen dem FFH-Gebiet 301 und dem FFH-Gebiet 303 „Tatenhauser Wald“<br />
unterbrochen und damit eine Trennwirkung entstehen, die zu einer erheblichen<br />
Beeinträchtigung beider FFH-Gebiete führen würde. Insoweit hat bereits das<br />
Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zum A 33-Abschnitt 6 ausge-<br />
führt: „Auch die optimierte Südtrasse (in diesem Planfeststellungsabschnitt die<br />
V 11, Anm. des Verfassers) vermeidet nicht von vornherein die Beeinträchti-<br />
gung von FFH-Gebieten. Sie verläuft im Folgeabschnitt 7.1 zwischen einzelnen<br />
Teilen des FFH-Gebiets "Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch", mehre-<br />
re Kilometer am Rande einzelner Teilflächen sowie möglicherweise - je nach<br />
Feintrassierung - ein kurzes Stück durch eine der Teilflächen. Eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung des genannten Gebiets mindestens unter dem Aspekt ent-<br />
sprechender Trenn- und Zerschneidungswirkungen kann daher auch durch die<br />
von den Klägern vorgelegte und als "FFH-Vorprüfung" bezeichnete Untersu-<br />
chung nicht ausgeschlossen werden. Auch diese geht vielmehr davon aus, dass<br />
jedenfalls eine Beeinträchtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Teil-<br />
flächen und zum FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" möglich ist. Dessen Beein-<br />
trächtigung durch die planfestgestellte Trasse (bei deren Weiterführung im Ab-<br />
schnitt 7.1) ist dagegen durch die zwischenzeitlich erfolgten Umplanungen, die<br />
die Kläger nicht berücksichtigen, deutlich reduziert worden“ (BVerwG, Urteil<br />
vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 125).<br />
Überdies vermag die V 11 auch aus anderen Gründen keine anderweitige zu-<br />
friedenstellende Lösung begründen. Wie bereits zuvor ausgeführt, darf nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Alternativlösung auch<br />
verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unver-<br />
hältnismäßiges Mittel erweist. Wie in Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses darge-<br />
legt, kann die V 11 auch aus Gründen des Grundwasserschutzes, der höheren<br />
städtebaulichen Unzuträglichkeiten und vor allem wegen der geringeren ver-<br />
kehrlichen Entlastungswirkung keine Verwirklichung finden. Gegen die V 11<br />
spricht weiter, dass sie, da sie sich vom Siedlungsband des Stadtzentrums Hal-<br />
le stärker absetzt, in wesentlich größerem Umfang Offenland beansprucht.<br />
396
6.3.4.3 Erhaltungszustand der betroffenen Populationen<br />
Schließlich verweilen die Populationen der möglicherweise verbotswidrig betrof-<br />
fenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhal-<br />
tungszustand.<br />
Den Erhaltungszustand definiert Art. 1 Buchst. i FFH-RL als die Gesamtheit der<br />
Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populatio-<br />
nen der betroffenen Arten auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als<br />
günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der<br />
Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen<br />
Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig bilden wird, und das na-<br />
türliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit<br />
vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist<br />
und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben<br />
der Populationen dieser Art zu sichern.<br />
Dabei ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem<br />
Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern<br />
eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen<br />
(Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick<br />
nimmt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 60 mit Bezug auf<br />
BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05; vgl. auch BVerwG, Beschluss 13.<br />
März 2008, 9 VR 9/07, juris Rn. 45).<br />
Nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens einer Art ist mit einer Verschlech-<br />
terung des Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art gleichzu-<br />
setzen. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirkli-<br />
chung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt<br />
nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsge-<br />
biet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten<br />
bleibt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 60 mit Bezug auf<br />
BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1075.04; vgl. auch BVerwG, Beschluss<br />
vom 17. April 2010, 9 B 5/10, juris Rn. 10).<br />
Dabei sind sowohl Kompensationsmaßnahmen als auch die Möglichkeit zu be-<br />
rücksichtigen, dass die betroffenen Arten auf Landschaftsteile ausweichen, die<br />
397
auch ohne gezielte Aufwertung die naturräumlichen Anforderungen für eine Be-<br />
siedlung erfüllen.<br />
Das Ziel, den Verlust von Individuen und Lebensstätten auszugleichen und den<br />
Erhaltungszustand der betroffenen Art zu stabilisieren, erfordert es nicht, dass<br />
die Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs ergriffen werden müssen. Die<br />
anzustellende gebietsbezogene Betrachtung erlaubt es dem Vorhabenträger<br />
und der Planfeststellungsbehörde vielmehr, das natürliche Verbreitungsgebiet<br />
der betroffenen Art großräumiger in den Blick zu nehmen und auch solche Orte<br />
für Ausgleichsmaßnahmen zu wählen, die keine unmittelbaren Rückwirkungen<br />
auf den von dem Vorhaben betroffenen Siedlungsraum erwarten lassen. Mit<br />
Blick auf den Zweck der Maßnahme ist daher jeder Standort innerhalb des na-<br />
türlichen Verbreitungsgebietes der Art, an dem die Planfeststellungsbehörde<br />
durch entsprechende Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss den Kom-<br />
pensationserfolg herbeiführen kann, als geeignet anzusehen. Dies wird den<br />
räumlichen Bereich regelmäßig auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der<br />
Planfeststellungsbehörde beschränken. Nicht ausgeschlossen ist aber auch,<br />
dass die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende vertragliche Vereinba-<br />
rung die Durchführung der Maßnahme außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs<br />
sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010, 9 A 20/08, juris Rn. 60).<br />
Nach den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und dem<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan ist sicher davon auszugehen, dass die<br />
geschützten Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchti-<br />
gung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Dies gilt im Besonderen,<br />
da mit diesem Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Ausgleichsmaßnah-<br />
men festgelegt sind, mit denen neue Habitatflächen für die betroffenen Arten<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Hinsichtlich der planfestgestellten Maßnahmen wird dabei auf Kapitel B 6.3.3.4<br />
dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Insoweit kann bei allen Arten, für die auch die Ausnahmeentscheidung getroffen<br />
wird, von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen werden. Hinsicht-<br />
lich der von der Ausnahmeentscheidung umfassten Arten im Einzelnen wie<br />
folgt:<br />
Die Feldlerche ist in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> in allen Naturräumen flächendeckend<br />
verbreitet und befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand (Liste der<br />
398
geschützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-<br />
schutz des Landes NRW, 2010).<br />
Das Rebhuhn ist in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> vor allem im Tiefland noch weit ver-<br />
breitet. Verbreitungsschwerpunkte sind die Kölner Bucht und das Münsterland.<br />
Seit den 1970er Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung<br />
der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Erhaltungszustand wird als un-<br />
günstig/unzureichend bezeichnet (Liste der geschützten Arten in NRW, Lan-<br />
desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW, 2010).<br />
Durch die Anlage breiter Säume an Ackerrändern, die Anlage von Blühstreifen<br />
an Acker- und Grünlandrändern, die Anlage von Säumen mit Obstbaumreihen<br />
in Vorkommensbereichen und die Anlage von Obstwiesen/-weiden in Vorkom-<br />
mensbereichen wird allerdings zumindest sichergestellt, dass sich der Erhal-<br />
tungszustand des Rebhuhns in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht<br />
verschlechtern wird. Auf lokaler Ebene dürfte sogar von einer Verbesserung des<br />
Erhaltungszustandes auszugehen sein.<br />
Der Steinkauz ist in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> vor allem im Tiefland nahezu flächen-<br />
deckend verbreitet und befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand<br />
(Liste der geschützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und<br />
Verbraucherschutz des Landes NRW, 2010).<br />
Die Schleiereule kommt in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> im Tiefland nahezu flächende-<br />
ckend vor und befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand (Liste der<br />
geschützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-<br />
schutz des Landes NRW, 2010).<br />
In Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> gilt die Bechsteinfledermaus als stark gefährdet und be-<br />
findet sich in einem ungünstigen/schlechten Erhaltungszustand (Liste der ge-<br />
schützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />
des Landes NRW, 2010).<br />
Durch die Maßnahmen insbesondere im Bereich Casum (u.a. Aufhängen von<br />
Fledermauskästen, Konzept zum Erhalt von 50 Alt- und Höhlenbäumen in meh-<br />
reren Waldbereichen, Anlage von zusätzlichen Heckenstrukturen und /oder<br />
Baumreihen zur Verbesserung der Lebensraumqualität und Stärkung/ Entwick-<br />
lung zusätzlichen Funktionsverbindungen als Leitlinien für die Bechsteinfleder-<br />
maus im Hauptaktionsraum der Kolonie Casum (vgl. insgesamt Kapitel B<br />
6.3.3.4 dieses Beschlusses) wird allerdings zumindest sichergestellt, dass sich<br />
399
der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus in seinem natürlichen Verbrei-<br />
tungsgebiet nicht verschlechtern wird.<br />
Das Braune Langohr kommt in NRW in allen Naturräumen verbreitet mit stei-<br />
gender Tendenz vor. Der Erhaltungszustand in NRW wird als günstig bezeich-<br />
net (Liste der geschützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und<br />
Verbraucherschutz des Landes NRW, 2010).<br />
Der Kleine Abendsegler gilt in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> als stark gefährdet. Seit<br />
mehreren Jahren zeichnen sich eine Bestandszunahme sowie eine Arealerwei-<br />
terung ab. Mittlerweile liegen aus allen Naturräumen Fundmeldungen mit Wo-<br />
chenstuben vor, die ein zerstreutes Verbreitungsbild ergeben. Der Erhaltungs-<br />
zustand in NRW wird als ungünstig/unzureichend bezeichnet (Liste der ge-<br />
schützten Arten in NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />
des Landes NRW, 2010).<br />
Durch das Anbringen von Fledermauskästen unterschiedlichster Bauart im na-<br />
hen Umfeld zum Quartier bzw. in angrenzenden Waldflächen wird allerdings<br />
zumindest sichergestellt, dass sich der Erhaltungszustand des Kleinen Abend-<br />
seglers in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verschlechtern wird.<br />
Auch wenn hier anzunehmen wäre, dass sich eine Art nicht im günstigen Erhal-<br />
tungszustand befindet, würde dies der Ausnahmeentscheidung nicht entgegen-<br />
stehen. Der Europäische Gerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht ha-<br />
ben zu dieser Frage ausgeführt: „Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europä-<br />
ischen Gemeinschaften vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - (Slg. 2007, I-4713<br />
) kann von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-RL<br />
auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen<br />
ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist,<br />
dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlech-<br />
tern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht be-<br />
hindern kann“ (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 142). Und<br />
ferner: „Dass außergewöhnliche Umstände nicht nur - wie die Kläger mit der<br />
zweiten Frage geltend machen - bei der unmittelbaren Gefährdung höchster<br />
Güter vorliegen, ergibt sich bereits aus dem Urteil des Europäischen Gerichts-<br />
hofs vom 14. Juni 2007 (Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713). In dieser Entschei-<br />
dung hat der Gerichtshof die Erteilung von Genehmigungen für die Jagd auf<br />
Wölfe, deren Erhaltungszustand in Finnland im maßgebenden Zeitpunkt nicht<br />
günstig war, für möglich gehalten, obwohl eine unmittelbare Gefährdung höchs-<br />
400
ter Güter, wie z.B. des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesund-<br />
heit, nicht in Rede stand“ (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009, 4 B 61/08, ju-<br />
ris Rn. 53).<br />
Wie bereits zuvor ausgeführt, wird durch die planfestgestellten Kompensati-<br />
onsmaßnahmen zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Erhaltungszu-<br />
stands der hier in der Ausnahmeentscheidung angeführten Arten verhindert und<br />
die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert, so<br />
dass auch bei einem unterstellt ungünstigen Erhaltungszustands dieser Arten<br />
ausnahmsweise von dem artenschutzrechtlichen Verboten abgewichen werden.<br />
Überdies bestehen hier außergewöhnliche Umstände, die eine Verwirklichung<br />
des Vorhabens erfordern. Dies begründet sich insbesondere aus dem Umstand,<br />
dass erst mit dem jetzt planfestgestellten, letzten A 33-Abschnitt 7.1 der A 33-<br />
Lückenschluss seine Verwirklichung findet.<br />
6.4 FFH-Gebietsschutz<br />
Das Straßenbauvorhaben steht auch mit den Vorschriften im Einklang, die dem<br />
Schutz von FFH-Gebieten dienen. Insgesamt sind die, trotz der mit diesem<br />
Planfeststellungsbeschluss festgelegten vorgesehenen Schadensbegren-<br />
zungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes "Ta-<br />
tenhauser Wald bei Halle" durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 als<br />
nicht erheblich zu werten.<br />
Insoweit bedarf es dem Grunde nach keiner Abweichungsprüfung gem. § 34<br />
Abs. 3, Abs. 4 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Mit diesem Planfeststellungs-<br />
beschluss erfolgt insoweit nur vorsorglich im Wege einer „Worst-Case-<br />
Betrachtung“ eine solche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3, Abs. 4<br />
BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (vgl. Kapitel B 6.4.5 dieses Beschlusses).<br />
6.4.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung<br />
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder<br />
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem<br />
Schutzzweck eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder<br />
im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das<br />
Gebiet erheblich zu beeinträchtigen („FFH-Verträglichkeitsprüfung“). Dieser<br />
401
Vorgabe ist der Vorhabenträger nachgekommen und hat die folgenden FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfungen in das Planfeststellungsverfahren eingebracht:<br />
� FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-<br />
3915-303), Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Büro Land-<br />
schaft + Siedlung, August 2007, Unterlage 12.5.1.1 der Planfeststellungsun-<br />
terlagen<br />
� FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-3915-303), Teil B:<br />
(Beeinträchtigung der im Gebiet geschützten Fledermaus-Arten), Büro FÖA<br />
Landschaftsplanung, 31. August 2007, Unterlage 12.5.2.1 der Planfeststel-<br />
lungsunterlagen<br />
� FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-<br />
3915-303), Teil A: Tier- und Pflanzenarten (ohne Fledermäuse), Büro Land-<br />
schaft und Siedlung, 05.12.2009, Deckblatt I, Unterlage 12.5.1.1 der Plan-<br />
feststellungsunterlagen<br />
� FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle (DE-3915-303), Teil B:<br />
(Beeinträchtigung der im Gebiet geschützten Fledermaus-Arten), Büro FÖA<br />
Landschaftsplanung, 10.12.2009, Deckblatt I, Unterlage 12.5.2.1 der Plan-<br />
feststellungsunterlagen<br />
� Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen im FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald<br />
bei Halle“ durch Stickstoffeinträge BAB A 33, Abschnitt 7.1, Büro FÖA Land-<br />
schaftsplanung, 20.04.2010, Deckblatt II, Unterlage 12.5.3 der Planfeststel-<br />
lungsunterlagen<br />
� Betrachtung des straßenverkehrsbedingten Stickstoffeintrages <strong>–</strong> Fortschrei-<br />
bung <strong>–</strong>, Ingenieurbüro Lohmeyer, November 2009, Deckblatt II, Unterlage<br />
14.2 der Planfeststellungsunterlagen<br />
Mit diesen FFH-Verträglichkeitsprüfungen hat der Vorhabenträger eine sorgfäl-<br />
tige Bestandserfassung und <strong>–</strong>bewertung der von dem A 33-Abschnitt 7.1 betrof-<br />
fenen Bestandteile des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald vorgenommen.<br />
Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin be-<br />
urteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung nach den Vorgaben des<br />
402
Bundesverwaltungsgerichts eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung<br />
der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten.<br />
Dazu bedarf es keiner flächendeckenden Ermittlung des floristischen und fau-<br />
nistischen Gebietsinventars sowie der Habitatstrukturen. Vielmehr genügt die<br />
Erfassung und Bewertung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbe-<br />
standteile in einem solchen Umfang, dass die Einwirkungen des Projekts be-<br />
stimmt und bewertet werden können. Die Methode der Bestandsaufnahme ist<br />
nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber den für die Verträglich-<br />
keitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wis-<br />
senschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9<br />
A 5.08, juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 72).<br />
Die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der Zielsetzung der FFH-RL zu orientie-<br />
ren, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der<br />
Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen.<br />
Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für<br />
natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e und für Arten aus Art. 1 Buchst. i<br />
FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von<br />
denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art<br />
abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der Habitatrichtli-<br />
nie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des<br />
Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vor-<br />
kommenden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad<br />
und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebens-<br />
raumtyps, für Arten des Anhangs II u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Er-<br />
haltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art<br />
wichtigen Habitatselemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewer-<br />
tung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprü-<br />
fung anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 75).<br />
In Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> sind diese Anforderungen an Methodik und Umfang der<br />
habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung über die Verwaltungsvorschrift zur<br />
Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien<br />
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-<br />
Habitatschutz), Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />
schaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 16.06.01.18, weiter konkre-<br />
tisiert worden.<br />
403
Danach setzt die Prüfung der FFH-Verträglichkeit eine ausreichende Ermittlung<br />
und Bestandsaufnahme voraus. Erfasst werden müssen jedoch nur die für die<br />
Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. Je bedeutender ein Le-<br />
bensraumtyp oder eine Art und je gravierender die zu erwartenden Beeinträch-<br />
tigungen sind, umso größer sollte der Untersuchungsaufwand ausfallen. Nur in<br />
Kenntnis dieser Fakten kann beurteilt werden, ob erhebliche Beeinträchtigun-<br />
gen möglich sind.<br />
Dabei unterliegen nach der VV-Habitatschutz die Methodik und Untersuchungs-<br />
tiefe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insofern ist es nicht erforderlich,<br />
das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebietes flächende-<br />
ckend und umfassend zu ermitteln. Die Erfassungs- und Bewertungsmethodik<br />
ist auch nicht gesetzlich auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Allerdings<br />
muss die Methode den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen<br />
Standard der „besten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (mit Verweis<br />
auf die bereits von mir zuvor zitierte Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom<br />
12. März 2008, 9 A 3.06).<br />
Nicht signifikante Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten (im Standardda-<br />
tenbogen mit „D“ gekennzeichnet) sind bei der FFH-VP nicht zu berücksichti-<br />
gen, da sie keine maßgeblichen Bestandteile darstellen. Ebenso können Le-<br />
bensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, kein<br />
Erhaltungsziel eines Gebietes darstellen (VV-Habitatschutz mit Verweis auf<br />
BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05).<br />
Die Maßstäbe für die Verträglichkeit eines Projektes und damit für die FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung ergeben sich insgesamt aus den besonderen Erhal-<br />
tungszielen und dem Schutzzweck für das jeweilige Natura 2000-Gebiet. Für<br />
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebliche Bestandteile eines Na-<br />
tura 2000-Gebietes sind bei FFH-Gebieten signifikante Vorkommen von FFH-<br />
Lebensraumtypen des Anhangs I FFH-RL (inklusive der charakteristischen Ar-<br />
ten) sowie von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL.<br />
Anhand dieser Maßstäbe ist der Vorhabenträger den Anforderungen der Recht-<br />
sprechung und der VV-Habitatschutz an eine sorgfältige Bestandserfassung<br />
und <strong>–</strong>bewertung des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald gerecht geworden. So-<br />
wohl hinsichtlich des methodischen Ansatzes als auch bezüglich der Durchfüh-<br />
rung lässt die hier vorgenommene habitatschutzrechtliche Bestandsaufnahme<br />
keine Fehler erkennen.<br />
404
Der Vorhabenträger ist bei der Bestandserfassung und -bewertung von den<br />
maßgeblichen Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Tatenhauser Wald“ ausge-<br />
gangen. Als Schutzziele führt der Standard-Datenbogen aus:<br />
� Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebie-<br />
tes ausschlaggebend sind:<br />
o Hainsimsen-Buchenwald (9110): Erhaltung und Entwicklung naturnaher Hain-<br />
simsen-Buchenwälder mit ihrer typischen Vegetation und Fauna auch als Le-<br />
bensraum für den Schwarzspecht in ihren verschiedenen Entwicklungsstu-<br />
fen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklu-<br />
sive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder.<br />
o Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190): Erhaltung und Ent-<br />
wicklung naturnaher alter bodensaurer Eichenwälder mit ihrer typischen Fau-<br />
na und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in<br />
ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Ge-<br />
büsch- und Staudenfluren sowie der Waldränder.<br />
o Bechsteinfledermaus: Erhalt einer großen, landesweit bedeutsamen Wochen-<br />
stubenkolonie der Bechsteinfledermaus mit ihrem Quartierverbundsystem.<br />
o Kammmolch: Erhalt einer bedeutsamen, kopfstarken Kammmolchpopulation<br />
durch Schutz ihres Laichgewässers in seinem jetzigen Zustand.<br />
o Heldbock: Erhalt des einzig bekannten rezenten Vorkommens des Heldbocks<br />
in NRW durch den Erhalt und die Förderung alter Eichen im Wald und in Of-<br />
fenlandbereichen.<br />
� Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz<br />
Natura 2000 bedeutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFH-<br />
Richtlinie:<br />
o Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91E0, Prioritärer Lebens-<br />
raum): Erhaltung und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder mit ihrer typi-<br />
schen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstu-<br />
fen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite<br />
405
o Teichfledermaus: Erhalt und Optimierung des Abgrabungsgewässers als<br />
Jagdgebiet mehrerer Teichfledermäuse und Förderung des Insektenreichtums<br />
durch Entwicklung von blütenreichen Hochstaudenfluren an den Ufern und na-<br />
turnahe Ufergestaltung.<br />
o Großes Mausohr: Erhaltung und Förderung der Population des Großen Maus-<br />
ohrs u.a. durch Erhaltung des großflächigen zusammenhängenden laubholz-<br />
reichen Waldgebietes im jetzigen Umfang, insbesondere Erhalt und Förde-<br />
rung älterer hallenwaldartiger Laub- und Mischwaldbestände, Bewahrung und<br />
Erhöhung des Laubholzanteils insgesamt (bodenständige Gehölze).<br />
o Eisvogel: Erhaltung und Förderung der Eisvogelpopulation durch Schutz der<br />
naturnahe Fließgewässer, Renaturierung der Fließgewässer durch gezielte<br />
Maßnahmen (Entfesselung durch Entfernung des Längsverbaus, Förderung<br />
der Eigendynamik, Laufverlängerung (z. B. Anbindung von Altarmen), Schutz<br />
und Entwicklung der Wirbellosenfauna sowie der gewässertypischen Fisch-<br />
fauna mit einer funktionierenden Reproduktion (Nahrungsbasis).<br />
o Schwarzspecht: Erhaltung und Förderung der Schwarzspecht-Population<br />
durch Schutz geeigneter Lebensräume wie großflächige Altwaldbestände, vor<br />
allem von Buchenwäldern, Entwicklung von Buchenaltholzbeständen, -inseln<br />
und <strong>–</strong>gruppen<br />
Diese Schutzziele sind auch den genannten FFH-<br />
Verträglichkeitsuntersuchungen zugrunde gelegt worden (vgl. die Seiten 6 bis<br />
28 der FFH-VP, Teil A, Deckblatt I, Landschaft und Siedlung, Dezember 2009<br />
und die Seiten 5 bis 16 der FFH-VP, Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I, FÖA<br />
Landschaftsplanung, Dezember 2009). Neben dem Standarddatenbogen und<br />
den eigenen Kartierungen sind in beiden Untersuchungen zahlreiche weitere<br />
Gutachten herangezogen worden (s. die Ausführungen in beiden Gutachten zu<br />
den verwendeten Quellen und gebietbezogen durchgeführten Untersuchungen),<br />
die letztendlich eine sehr umfangreiche Datengrundlage gewährleisten.<br />
In der FFH-VP, Teil A (ohne Fledermäuse), Deckblatt I, Landschaft und Sied-<br />
lung, Dezember 2009, wurde zunächst eine eingehende Bestandserfassung<br />
und Bewertung der Beeinträchtigungen der Flächen der Lebensraumtypen an<br />
sich vorgenommen. Ferner wurden in der Untersuchung nicht nur die für Mel-<br />
dung des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald ausschlaggebenden Arten des An-<br />
406
hangs-II der FFH-RL Kammmolch und Heldbock berücksichtigt, sondern auch<br />
die für den LRT 9110 charakteristischen Arten Schwarzspecht, Waldlaubsänger<br />
und Hohltaube und für den LRT 91E0 die charakteristische Arten Eisvogel und<br />
Kleinspecht.<br />
In der FFH-VP, Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I, FÖA Landschaftsplanung, De-<br />
zember 2009, wurden nicht nur die für Meldung des FFH-Gebietes Tatenhauser<br />
Wald ausschlaggebende Bechsteinfledermaus und die Arten von gemeinschaft-<br />
lichen Interesse Teichfledermaus und Großes Mausohr eingehend untersucht,<br />
sondern auch die für die LRT 9190, 9110 und 91E0 charakteristischen Fleder-<br />
mausarten Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Gro-<br />
ße Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Wasserfle-<br />
dermaus.<br />
Im Rahmen der FFH-VP, Teil A, Deckblatt I, Landschaft und Siedlung, Dezem-<br />
ber 2009, erfolgte für das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald zunächst im Jahre<br />
2004 eine systematische Erfassung relevanter Arten innerhalb des Land-<br />
schaftspflegerischen Begleitplans. Die Kartierungen, die bezüglich Art und Um-<br />
fang im begleitenden Arbeitskreis abgestimmt wurden (1.3.2004 + 29.6.2004),<br />
bezogen sich auf Fledermäuse, Brutvögel und Amphibien. Darüber hinaus wur-<br />
de im Umfeld von jeweils ca. 500 m beidseitig des Trassenverlaufes in 2004 ei-<br />
ne Biotoptypenkartierung entsprechend der damaligen ERegStra-Liste für NRW<br />
(MWMTV/MURL NRW 1999) durchgeführt, die im Jahr 2009 aktualisiert und<br />
nach der ELES-Liste für NRW neu kodiert wurde (s. Unterlage 12.5.1.3 der<br />
Planfeststellungsunterlagen).<br />
Die Erfassung aller Brutvögel erfolgte qualitativ mittels Verhör und Sichtbeo-<br />
bachtung im Rahmen einer Linientaxierung im Trassenbereich und Umfeld (ca.<br />
250 - 300 m beidseitig, in Offenlandbereichen darüber hinaus). Zum Nachweis<br />
von Spechten und Eulen sowie einzelner Wiesenvogelarten kamen darüber<br />
hinaus Klangattrappen zum Einsatz. Bezogen auf den gesamten Planfeststel-<br />
lungsabschnitt erfolgten innerhalb von 3 Teilgebieten jeweils 5 Begehungen.<br />
Ergänzende Nachweise wurden im Rahmen der sonstigen Fauna- und Biotop-<br />
typenkartierungen erbracht (u.a. Eulen im Rahmen der Nachtbegehungen Am-<br />
phibien).<br />
Für die Nachweise von Amphibien wurden potenzielle Laichgewässer im Tras-<br />
senbereich und Umfeld nach Laich, Larven und adulten Individuen abgesucht<br />
(Sichtbeobachtungen, Käschern, Verhör). Zum besseren Nachweis insbesonde-<br />
407
e von Molch-Arten wurden darüber hinaus in 5 geeigneten Stillgewässern im<br />
FFH-Gebiet und Umfeld große Amphibien-Reusenfallen einmalig über Nacht<br />
aufgestellt.<br />
Auch nach den im Jahre 2004 durchgeführten Fauna-Kartierungen ist durch den<br />
Vorhabenträger eine Datenaktualisierung erfolgt. Dies geschah durch eine Ak-<br />
tualisierung der Biotoptypenkartierung in 2009, die Berücksichtigung ergänzen-<br />
der Angaben der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld sowie dem Nachge-<br />
hen von Hinweisen zu aktuellen Nachweisen im Rahmen des begleitenden Ar-<br />
beitskreises.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt, hat der<br />
Vorhabenträger sodann auf meinen Hinweis hin die Daten aus der habitat-<br />
schutzrechtlichen Bestandserfassung, auch mittels Nacherhebungen, auf Ak-<br />
tualität hin überprüft.<br />
Hierzu hat der Vorhabenträger im Frühjahr 2010 das Planungsbüro Landschaft<br />
und Siedlung mit einer Aktualisierung der Bestandsaufnahme beauftragt. Im<br />
Rahmen dieser Aktualisierung erfolgte im Frühjahr 2010 eine erneute Datenab-<br />
frage (Daten, die seit der letzten Datenabfrage und Kartierung 2004 vorliegen)<br />
bei den Naturschutzbehörden (Höhere Landschaftsbehörde bei der Bezirksre-<br />
gierung <strong>Detmold</strong> und Untere Landschaftsbehörde beim Kreis Gütersloh) und<br />
der Biologischen Station Gütersloh/Bielefeld, eine Auswertung der LINFOS-<br />
Datenbank des LANUV und sonstiger Fauna-Daten, die Anforderung einer Un-<br />
tersuchung zum Vorkommen der Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald<br />
aus 2009 (Bearbeiter.: AG Biotopkartierung) und Abfrage sonstiger Fleder-<br />
mausdaten beim LANUV sowie ergänzenden Kartierungen ausgewählter, im<br />
Rahmen der Einwendungen genannter Vogel- und Amphibienarten (Mittel-<br />
specht, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Kleiner Wasserfrosch).<br />
In Bezug auf einzelne Vogel- und Amphibienarten ergab sich aufgrund vorlie-<br />
gender Hinweise und der Einwendungen der Naturschutzverbände ein spezifi-<br />
scher Untersuchungsbedarf, der durch systematische Nachkartierungen ent-<br />
sprechen der Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands<br />
(Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K.<br />
& Sudfeldt, C., Hrsg., 2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel<br />
Deutschlands) in 2010 abgedeckt wurde (Bearbeiter: Arbeitsgemeinschaft<br />
COPRIS, Marienmünster). Die Brutvogelkartierung konzentrierte sich im Be-<br />
sonderen auf den hier maßgeblichen Tatenhauser Wald.<br />
408
Hinsichtlich Methodik und Durchführung dieser Nachkartierung und deren Er-<br />
gebnisse wird auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ver-<br />
wiesen.<br />
Wie in der FFH-VP, Teil B: Fledermäuse, Deckblatt 1, FÖA Landschaftspla-<br />
nung, Dezember 2009, ausgeführt, wurden bei den Geländeerhebungen zu-<br />
nächst die Untersuchungsflächen nahe der Trasse ausgewählt (in Abstimmung<br />
mit dem begleitenden Arbeitskreis Landschaftspflegerischer Begleitplan). In<br />
diesen Flächen erfolgte die Fledermauserfassung mittels Detektorbegehungen,<br />
durch Exposition von Horchboxen und durch Netzfänge. Der Zeitraum der Un-<br />
tersuchungen erstreckt sich von Mitte Mai bis Anfang September 2004 mit Er-<br />
gänzungen im Waldgebiet Patthorst im Sommer 2005.<br />
Im Rahmen der Detektorerfassungen wurden die Transektrouten/Probestellen<br />
im Mittel 5 Mal aufgesucht. Um den Phasen mit Fledermausaktivitätsmaxima<br />
und geringerer Aktivität ausreichend Rechnung zu tragen, fanden die einzelnen<br />
Durchgänge jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Jahreszeiten statt.<br />
Da einige Fledermausarten mit dem Detektor kaum zu hören (z. B. Braunes<br />
Langohr und Bechsteinfledermaus) oder nicht zu unterscheiden sind (Große<br />
und Kleine Bartfledermaus), wurde die Fledermauskartierung durch Fang der<br />
Tiere ergänzt. Um anhand der Häufigkeit aufgezeichneter Ultraschallrufe he-<br />
rauszufinden, ob Fledermäuse diese Bereiche verstärkt als Flugwege nutzen,<br />
wurden außerdem an 20 Punkten 2 so genannte „Horchboxen“ (automatisch<br />
aufzeichnende Teilerdetektoren mit Zeitgeber und Tonbandgerät) über 3 (2)<br />
Nächte exponiert. Die Ermittlung von Quartieren wurde vor allem auf die für die<br />
Populationen wesentlichen Wochenstubenquartiere ausgerichtet.<br />
Neben Detektorüberprüfungen in ausgewählten Habitaten wurden ferner Mittei-<br />
lungen von Anwohnern herangezogen. Zur Einschätzung des Potenzials an<br />
Höhlenbäumen wurde eine Höhlenkartierung durch Landschaft und Siedlung<br />
(2003) und ergänzend durch FÖA Landschaftsplanung (2004) in den von der<br />
geplanten Trasse betroffenen Waldbeständen durchgeführt, wobei alle quartier-<br />
verdächtigen Baumhöhlen, Spalten und Risse aufgenommen wurden.<br />
Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Vorhabenträger dann auf meinen Hinweis<br />
hin diese Daten aus der fledermauskundlichen Bestandsaufnahme, die sich im<br />
Wesentlichen aus Daten von 2004 sowie aus Ergänzungen in 2005 gründet,<br />
auch mittels Nacherhebungen auf Aktualität hin überprüft. Hierzu hat der Vorha-<br />
benträger im Frühjahr 2010 das Büro FÖA Landschaftsplanung mit einer Aktua-<br />
409
lisierung der Bestandsaufnahme beauftragt. Dabei wurden zur Aktualisierung<br />
und Überprüfung der Fledermausdaten in 2010 zusätzliche Fledermausdaten<br />
an allen relevanten Abschnitten der Trasse, auch im hier maßgeblichen FFH-<br />
Gebiet Tatenhauser Wald, erhoben. Die entsprechende Untersuchung des Bü-<br />
ros FÖA Landschaftsplanung datiert vom 13.01.2011 („Gutachterliche Stellung-<br />
nahme: Hinweise zum planerischen Umgang mit artenschutzrechtlich zu bewäl-<br />
tigenden Ergebnissen der Fledermaus-Kartierung Sommer 2010“, FÖA Land-<br />
schaftsplanung).<br />
Hinsichtlich Methodik und Durchführung dieser Nachkartierung und deren Er-<br />
gebnisse wird auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses ver-<br />
wiesen.<br />
Mit diesem Untersuchungsrahmen und diesem Untersuchungsumfang, im Be-<br />
sonderen durch die Nachkartierungen in 2010, ist der Vorhabenträger den fach-<br />
lichen Anforderungen gerecht geworden.<br />
In Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses bin ich ausführlich auf Methodik und Um-<br />
fang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme eingegangen. Dabei habe<br />
ich auch die zuvor genannten Arten des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald in die<br />
Prüfung einbezogen und damit auch die habitatschutzrechtliche Bestandsauf-<br />
nahmen einer Bewertung unterzogen. Insoweit sind in Kapitel B 6.3.1 dieses<br />
Beschlusses auch der Untersuchungsumfang und die systematischen Erfas-<br />
sungen in den beiden FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu jeder einzelnen Art<br />
dargelegt und von mir geprüft. Damit ist an dieser Stelle auf die Ausführungen<br />
in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses zu verweisen und festzuhalten, dass die<br />
habitatschutzrechtliche Bestandserfassung sowohl hinsichtlich des methodi-<br />
schen Ansatzes, der angewandten Bewertungsmethode als auch bezüglich der<br />
Durchführung keine Fehler erkennen lässt.<br />
6.4.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />
Gegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1<br />
BNatSchG die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des FFH-<br />
Gebiets, weshalb zunächst der sachgerechten Ermittlung und Abgrenzung der<br />
Erhaltungsziele und der hierfür maßgeblichen Bestandteile entscheidende Be-<br />
deutung zukommt.<br />
410
Grundsätzlich sind Erhaltungsziele diejenigen Ziele, die im Hinblick auf die Er-<br />
haltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines na-<br />
türlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II<br />
der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie<br />
79/409/EWG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind (§ 7<br />
Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Das Bundesverwaltungsgericht führt dementspre-<br />
chend aus, maßgebliche <strong>–</strong> den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bilden-<br />
de <strong>–</strong> Gebietsbestandteile sind in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I<br />
der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der<br />
„darin vorkommenden charakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchstabe e) der<br />
FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsaus-<br />
wahl bestimmend waren (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06).<br />
Soweit ein Natura 2000-Gebiet bereits zu einem geschützten Teil von Natur und<br />
Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt worden ist, ergeben sich die<br />
Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlasse-<br />
nen Vorschriften, soweit hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berück-<br />
sichtigt wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).<br />
Mit dem am 24.01.2004 vom Kreistag des Kreises Gütersloh als Satzung be-<br />
schlossenen Landschaftsplan Halle-Steinhagen wurden weite Teile des FFH-<br />
Gebiets Tatenhauser Wald <strong>–</strong> insbesondere zwischen Schloss Tatenhausen und<br />
der L 782 sowie bei Dockweilers Hof und der Kapitelle Stockkämpen <strong>–</strong> zum Na-<br />
turschutzgebiet, die übrigen Gebietsteile zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.<br />
In den einleitenden Bemerkungen des Landschaftsplans heißt es ausdrücklich,<br />
dass die drei innerhalb der Grenzen des Landschaftsplans liegenden gemelde-<br />
ten, jedoch zu dem Zeitpunkt noch nicht gelisteten FFH-Gebiete bei den Fest-<br />
setzungen entsprechend berücksichtigt werden sollten.<br />
Dementsprechend enthalten die Kapitel 2.1.4 (Naturschutzgebiet Tatenhauser<br />
Wald) und 2.2.4 (Landschaftsschutzgebiet Tatenhauser Wald) jeweils eine<br />
gleichlautende Rubrik „Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie“, in<br />
der die Festsetzung als Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet für erforderlich er-<br />
klärt wird „zur Erhaltung und Förderung von Lebensräumen von gemeinschaftli-<br />
chem Interesse nach FFH-Richtlinie“. Als im FFH-Gebiet vorhandene Lebens-<br />
räume von gemeinschaftlichem Interesse werden benannt:<br />
411
• Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, prioritärer Lebensraum)<br />
• Hainsimsen-Buchenwald (9110)<br />
• Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190).<br />
Weiterhin benennt der Landschaftsplan<br />
• Bechsteinfledermaus<br />
• Teichfledermaus<br />
• Eisvogel<br />
• Kammmolch und<br />
• Schwarzspecht<br />
als im FFH-Gebiet ansässige Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach der<br />
FFH-Richtlinie.<br />
Alle diese Lebensraumtypen und Arten sind Gegenstand der Verträglichkeits-<br />
prüfung des Vorhabenträgers. Im Übrigen geht die Verträglichkeitsprüfung in<br />
Abstimmung mit der LÖBF NW bzw. heute dem LANUV NRW hierüber noch<br />
hinaus. Die LÖBF NW hatte mit Schreiben vom 16.09.2005 gegenüber den<br />
Gutachtern des Vorhabenträgers Erhaltungsziele und Schutzzweck in Korrelati-<br />
on mit den Angaben des Standard-Datenbogens formuliert. Am 09.06.2009 er-<br />
klärte die LANUV NRW per Mail, die seinerzeitigen Angaben zu Schutz- und<br />
Erhaltungszielen des Gebietes sowie die Angaben des Standard-Datenbogens<br />
und die Abgrenzung der FFH-Lebensraumtypen seien noch aktuell.<br />
Darauf fußend beschäftigt sich die Verträglichkeitsprüfung mit den Anhang II-<br />
Arten<br />
• Kammmolch<br />
• Heldbock<br />
• Bechsteinfledermaus<br />
• Teichfledermaus und<br />
• Großes Mausohr.<br />
Im Weiteren werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Lebensraumty-<br />
pen<br />
412
• Hainsimsen-Buchenwald (9110) mit den charakteristischen Arten:<br />
Bechsteinfledermaus, Schwarzspecht, Hohltaube, Waldlaubsänger, Großes<br />
Mausohr, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler<br />
und Braunes Langohr<br />
• Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) mit den charakteristi-<br />
schen Arten: Heldbock, Großes Mausohr, Große Bartfledermaus, Fransenfle-<br />
dermaus, Kleiner Abendsegler und Braunes Langohr<br />
• Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) mit den charakteristischen<br />
Arten: Eisvogel, Kleinspecht, Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Kleine<br />
Bartfledermaus und Rauhautfledermaus<br />
ermittelt und bewertet. Damit sind die maßgeblichen Gebietsbestandteile ent-<br />
sprechend dem fachlichen Votum der LANUV NRW anhand der Meldedoku-<br />
mente des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald vollständig zum Gegenstand der<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung des Vorhabenträgers gemacht worden.<br />
Soweit im Standarddatenbogen auch der Eisvogel und der Schwarzspecht ex-<br />
plizit angeführt sind, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
zu verweisen, wonach „dies grundsätzlich außerhalb der Erhaltungsziele eines<br />
FFH-Gebiets (liegt), weil insoweit die Vogelschutzrichtlinie eine spezielle Rege-<br />
lung des Gebietsschutzes trifft. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur<br />
dann gelten, wenn es sich bei diesen Vogelarten um charakteristische Arten<br />
des genannten Lebensraumtyps handelt.“ (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A<br />
73.07, juris, Rn. 47 m.w.N.). Insoweit entspricht es dieser Rechtsprechung, Eis-<br />
vogel und Schwarzspecht hier (nur) in ihrer Bedeutung als charakteristische Ar-<br />
ten der Lebensraumtypen 9110 bzw. 91E0 in den Kapiteln B 6.4.3.2 und B<br />
6.4.3.4 als Erhaltungsziel des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald zu behandeln.<br />
Die Frage der Abgrenzung der Lebensraumtypen muss im Lichte neuester Er-<br />
kenntnisse korrigiert werden. Mit Schreiben vom 08.09.2010 teilt die LANUV<br />
NRW mit, die zum Zeitpunkt der Meldung im Standard-Datenbogen noch aus-<br />
gewiesenen, sogenannten „Entwicklungsflächen“ des Lebensraumtyps 9190<br />
hätten sich nunmehr zum Lebensraumtyp in Vollausprägung entwickelt und sei-<br />
en so im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit von Projekten in die Betrach-<br />
tung einzustellen.<br />
Bei der Verträglichkeitsprüfung des Deckblattes I konnte dieser Umstand noch<br />
nicht berücksichtigt werden, wurde aber im Zuge der Bearbeitung dieses Plan-<br />
413
feststellungsbeschlusses abgearbeitet. Zu den Einzelheiten wird auf die Kapitel<br />
B 6.4.3.3 und B 6.4.3.5 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Im Landschaftsplan Halle-Steinhagen sind eine Vielzahl von Entwicklungs-,<br />
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt, die in den festgesetzten Na-<br />
tur- und Landschaftsschutzgebieten generell umgesetzt werden sollen. Einige<br />
zusätzliche Maßnahmen beschäftigen sich ausdrücklich mit den Erfordernissen<br />
der FFH-Gebiete, namentlich des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald.<br />
So sollen einzelne Grünlandflächen innerhalb der Waldbereiche erhalten und<br />
extensiviert und Waldpflegepläne durch die Forstbehörden aufgestellt werden.<br />
Letzteres ist mit dem Sofortmaßnahmenkonzept (SOMAKO), dessen Inhalte in<br />
der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, geschehen. Im Weite-<br />
ren sollen am Abgrabungsgewässer besucherlenkende Maßnahmen umgesetzt<br />
werden sowie allgemein die Vorgaben der LÖBF (heute LANUV) zur Sicherung<br />
und Entwicklung der FFH-Gebiete umgesetzt werden.<br />
Insofern hält sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung innerhalb der Vorgaben des<br />
Landschaftsplans, wenn die Erhaltungsziele für die maßgeblichen Gebietsbe-<br />
standteile bei der fachlich zuständigen Behörde LANUV (vgl. auch § 48b Abs. 1<br />
LG NRW) abgefragt und zur Grundlage der Prüfung gemacht werden.<br />
Ein Vergleich mit den von der LANUV im Internet bereitgestellten Meldedoku-<br />
mente(www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/natura2000- meldedok/de/fachinfo) zeigt auf, dass die dort genannten maßgebliche Gebiets-<br />
bestandteile sowie Schutz- und Erhaltungsziele mit den 2005 bezeichneten und<br />
in der FFH-Verträglichkeitsprüfung verwandten Daten auch aktuell noch über-<br />
einstimmen, die FFH-Verträglichkeitsprüfung mithin auf einer tragfähigen<br />
Grundlage beruhend der Entscheidungsfindung der Planfeststellungsbehörde<br />
zugrunde gelegt werden kann.<br />
Die Erhaltungsziele sind jeweils in Kapitel 2.4 der beiden Teile A und B der<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung für jede Art und für jeden Lebensraumtyp ein-<br />
schließlich der charakteristischen Arten eingehend dargestellt. In diesen Kapi-<br />
teln enthalten sind darüber hinaus Beschreibungen und Charakterisierungen<br />
des Vorkommens eines jeden Lebensraumtyps (einschließlich der charakteristi-<br />
schen Arten) sowie der Anhang II-Arten im FFH-Gebiet. Zur Vermeidung von<br />
414
Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Im Übrigen wird in den Kapi-<br />
teln B 6.4.3.2 ff. dieses Beschlusses darauf eingegangen.<br />
Die Kritik der Naturschutzverbände an der Festlegung der Erhaltungsziele kann<br />
demgegenüber nicht durchgreifen.<br />
Die Verbände erkennen an, die Gutachter des Vorhabenträgers bezeichneten<br />
die Erhaltungsziele aufgrund der Analyse des Standard-Datenbogens im We-<br />
sentlichen nachvollziehbar und vollständig. Eine Ausnahme sei darin zu erken-<br />
nen, dass als Schutzziel für die Bechsteinfledermaus u.a. herausgehoben fünf<br />
Quartierbäume genannt würden. Es könne der Eindruck entstehen, nur diese<br />
fünf Quartierbäume seien geschützt.<br />
Den Verbänden ist zunächst entgegenzuhalten, dass in der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung exakt diejenige Formulierung zu den Schutzzielen zu-<br />
gunsten der Bechsteinfledermaus wiedergegeben wurde, die sich in den Mel-<br />
dedokumenten der LANUV findet. Die Verbände zitieren im Übrigen die ent-<br />
sprechende Textpassage unvollständig und übersehen, dass nicht nur die „5<br />
nachgewiesenen, aktuell genutzten Quartierbäume“ erhalten, sondern darüber<br />
hinaus Höhlenbäume/Laubaltholzanteil über das Umtriebsalter hinaus gefördert<br />
werden sollen. Hieraus erhellt eindeutig, dass nicht nur fünf nachweislich ge-<br />
nutzte Quartierbäume der Wochenstubenkolonie dem Habitatschutz unterfallen,<br />
sondern darüber hinausgehend auch das übrige, potenziell verfügbare Quar-<br />
tierangebot. Diese Vorgaben sind Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung.<br />
Im Übrigen weisen die Verbände darauf hin, die maßgeblichen Bestandteile ei-<br />
nes FFH-Gebiets beschränkten sich nicht nur auf die Lebensraumtypen nach<br />
Anhang I sowie die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, sondern umfass-<br />
ten auch die für die Lebensraumtypen charakteristischen Arten. Sie fordern, die<br />
diesbezüglich schon über Anhang II-Arten hinausgehende Liste der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung um Arten aus den Artengruppen der nachtaktiven flug-<br />
fähigen Insekten sowie der bodenlebenden, flugunfähigen Tiere zu ergänzen.<br />
Erstere würden durch das Lichtband und die zumindest zeitweise Wärmeab-<br />
strahlung der Fahrbahndecke angelockt und seien durch Kollisionen mit dem<br />
nächtlichen Verkehr bedroht, letztere würden vom populationsgenetischen Aus-<br />
tausch ausgeschlossen.<br />
Die Forderung ist zurückzuweisen.<br />
415
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem auch von den Verbänden in Bezug<br />
genommenen Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 77, klargestellt:<br />
„Bei den Arten sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandene Arten zum Gegens-<br />
tand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach<br />
Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie als<br />
Bestandteile der geschätzten Lebensraumtypen „die darin vorkommenden cha-<br />
rakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Das Gemeinschaftsrecht<br />
hindert das Land Sachsen-Anhalt insoweit nicht, in der Gebietsmeldung auch<br />
die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelarten als<br />
Erhaltungsziel zu definieren, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebie-<br />
tes (..). Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht ge-<br />
nannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel eines Gebiets darstellen.“<br />
(so auch BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris Rn. 72)<br />
Soweit die Verbände an dieser Stelle das Zitat fortführen („Damit sind die<br />
„maßgeblichen“ Bestandteile des Gebiets allerdings nicht abschließend um-<br />
schrieben“), ergänzt das Bundesverwaltungsgericht lediglich, im Einzelfall könn-<br />
ten ökologische Wirkungsgefüge Anlass geben, auch sonstige Gebietsbestand-<br />
teile als maßgeblich für den günstigen Erhaltungszustand einzustufen. Als Bei-<br />
spiel führt das Gericht insofern Rand- und Pufferzonen als unentbehrliche Nah-<br />
rungsgrundlage der dem Gebietsschutz unterfallenden Arten an. Eine Auswei-<br />
tung der zu berücksichtigenden Arten über den Standard-Datenbogen hinaus<br />
war damit jedoch ersichtlich nicht intendiert.<br />
Die Verbände berufen sich darauf, das FFH-Handbuch des Bundesamtes für<br />
Naturschutz benenne aus beiden Artengruppen mehrere Arten als für die im<br />
FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen charakteristische Arten. Ihnen ist<br />
jedoch insoweit entgegen zu halten, dass nicht alle in einem durch das Vorha-<br />
ben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten spe-<br />
ziell untersucht werden müssen, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit<br />
über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird<br />
(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 55).<br />
Diesbezüglich aber stimmt die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger in<br />
den Ausführungen seiner Gegenäußerung zur Einwendung der Verbände vom<br />
416
15.01.2008 zu, dass die Wirkungszusammenhänge von Licht- und Wärme-<br />
mimmissionen in der Beeinträchtigungsanalyse der Lebensraumtypen über die<br />
Betrachtung der zu den charakteristischen Arten zählenden Fledermäuse be-<br />
rücksichtigt wurden. Die Notwendigkeit eines genetischen Austauschs aller Ar-<br />
ten ist ebenfalls in die Betrachtung eingegangen; das Maßnahmenkonzept um-<br />
fasst mehrere groß dimensionierte Querungsbauwerke im Bereich des FFH-<br />
Gebiets, die auch bodenlebenden, flugunfähigen Tierarten zur Verfügung ste-<br />
hen.<br />
Hierzu ist mit Bezug auf die Einwendung von 15.03.2010 ergänzend anzumer-<br />
ken, dass sich die Durchlässigkeit in Bezug auf diese Arten durch die zusätzli-<br />
che Grünbrücke im Bereich des Tatenhauser Waldes (BW 23a) nicht nur in Be-<br />
zug auf Fledermausarten, sondern auch auf bodengebundene Tierarten weiter<br />
verbessert hat. Darüber hinaus fand durch die Aufweitung der beiden Brücken-<br />
bauwerke über den Laibach im Deckblatt I eine weitere Optimierung der Durch-<br />
lässigkeit statt, die ebenfalls für bodengebundene Tierarten wirksam ist. Auf-<br />
grund der optimalen Lage der geplanten Durchlässe und der Grünbrücke konn-<br />
te auf ergänzende MAmS-Durchlässe verzichtet werden. Die Einwendung, die<br />
MAmS-Durchlässe wären zu lang und für bestimmte Arten nicht passierbar, ist<br />
entsprechend gegenstandslos.<br />
Im Weiteren merken die Verbände an, die im Landschaftsplan beschriebene<br />
Schutzanordnung für das Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 „Tatenhauser Wald“<br />
lege offenbar die Erhaltungsziele auf der von diesem Landschaftsschutzgebiet<br />
erfassten Teilfläche des FFH-Gebiets fest. Diesbezüglich seien verschiedene<br />
Ge- und Verbote erlassen worden, gegen die der Bau der A 33 verstoße (Kapi-<br />
tel 4.6 der Einwendung vom 15.03.2010).<br />
Den Verbänden ist insofern entgegen zu halten, dass die im Landschaftsplan<br />
getroffenen Festsetzungen (Verbote) ausdrücklich dazu dienen, dem Ver-<br />
schlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie Rechnung getragen<br />
werden soll (Kapitel 2.2.4.2 des Landschaftsplans). Hinsichtlich der Erhaltungs-<br />
ziele verweist der Landschaftsplan demgegenüber <strong>–</strong> wie oben bereits dargelegt<br />
<strong>–</strong> auf die Vorgaben der LÖBF NW (heute LANUV NRW). Das Verschlechte-<br />
rungsverbot aber spielt in der straßenrechtlichen Planfeststellung keine Rolle,<br />
soweit Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie den Gebietsschutz speziell regelt<br />
(BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 32). Zur diesbezüglichen<br />
Abgrenzung zwischen den speziellen Regelungen der FFH-<br />
417
Verträglichkeitsprüfung und den generellen Verboten eines Landschaftsplans<br />
sei zudem auf BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07, juris Rn. 48, verwie-<br />
sen.<br />
Im Ergebnis ist die Kritik der Naturschutzverbände nicht geeignet, die vollstän-<br />
dige Erfassung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald für die<br />
maßgeblichen Gebietsbestandteile durch die FFH-Verträglichkeitsprüfung in<br />
Frage zu stellen.<br />
Soweit das Netzwerk Fehlplanung A 33 in der Einwendung vom 13.01.2008 um-<br />
fänglich die FFH-Verträglichkeitsstudie hinsichtlich der Ermittlung der Erhal-<br />
tungsziele oder auch der Erfassung und Bewertung der Beeinträchtigungen (s.<br />
nachfolgende Kapitel) kritisiert, ergibt sich aus den Formulierungen, dass offen-<br />
bar Unterlagen zur FFH-Verträglichkeit ausgewertet und angegriffen werden,<br />
die nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens sind.<br />
So findet sich z.B. auf Seite 39 der Einwendung die Inbezugnahme einer „Er-<br />
gänzung der FFH-VS vom Januar 2002“. Auf derselben Seite werden Textpas-<br />
sagen mit Seitenangaben einer FFH-VS wiedergegeben; weder in Teil A noch<br />
in Teil B der aktuellen FFH-Verträglichkeitsprüfung finden sich jedoch diese<br />
Textpassagen auf den entsprechenden Seiten. Ähnliche, nicht anhand der ak-<br />
tuellen FFH-Verträglichkeitsprüfung verifizierbare Verweise finden sich auch an<br />
anderen Stellen der Einwendung. Ohnehin erfolgt diesbezüglich keine Differen-<br />
zierung zwischen den Teilen A und B der aktuellen Unterlagen.<br />
Der deutlichste Hinweis darauf, dass sich das Netzwerk auf nicht mehr aktuelle<br />
Unterlagen bezieht, findet sich jedoch auf Seite 44 der Einwendung. Dort heißt<br />
es: „Die Annahme der FFH-VS (...) geht von unzureichenden Grundannahmen<br />
aus, da die Gefährdungen, die das erst danach erschienene Gutachten (FÖA,<br />
Dez. 2001) offengelegt hat, nicht berücksichtigt werden konnten.“ Die in diesem<br />
Planfeststellungsverfahren vorgelegte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist jedoch <strong>–</strong><br />
sogar in der Fassung der ursprünglich ausgelegten Planunterlagen, erst recht in<br />
der aktuellen Version der Deckblätter I und II <strong>–</strong> deutlich nach dem Dezember<br />
2001 erstellt worden.<br />
Insofern kann der Einwendung des Netzwerks Fehlplanung A 33 <strong>–</strong> soweit die<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung kritisiert wird <strong>–</strong> keine Relevanz für die hier zu tref-<br />
fende Entscheidung zukommen.<br />
418
6.4.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen<br />
6.4.3.1 Allgemeine Grundsätze<br />
Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt dann unzulässig, wenn es nach dem<br />
Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />
des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebli-<br />
chen Bestandteilen führen kann.<br />
Wesentliches Tatbestandsmerkmal und damit grundlegender Prüfungsmaßstab<br />
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Erfassung und insbesondere Bewer-<br />
tung der auf das FFH-Gebiet ausstrahlenden bau-, anlage- und betriebsbeding-<br />
ten Projektwirkungen ist mithin die „erhebliche Beeinträchtigung“. Im Sinne von<br />
Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL kann ein Projekt dann das Gebiet erheblich beein-<br />
trächtigen, wenn es droht, „die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu<br />
gefährden“ (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, C-127/02). Dies ist eine vorrangig<br />
naturschutzfachliche Frage, die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls<br />
zu beantworten ist. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt inso-<br />
fern allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und<br />
Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar.<br />
Es ist mithin zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz<br />
Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei Stabilität in der Ökosys-<br />
temforschung als die Fähigkeit beschrieben wird, nach einer Störung wieder<br />
zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren.<br />
(zu all dem BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 39 <strong>–</strong> 43;<br />
BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57)<br />
Weiter führt das Gericht in der genannten Entscheidung vom 17.01.2007 zu den<br />
Legaldefinitionen eines günstigen Erhaltungszustandes für Lebensräume und<br />
Arten in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL aus, die darin enthaltenen Unterschiede<br />
ließen die Schlussfolgerung zu, dass hierbei unterschiedliche naturschutzfachli-<br />
che Kriterien eine Rolle spielen können und außerdem einzelne Lebensräume<br />
und Arten in der Regel jeweils unterschiedliche Empfindlichkeiten, d.h. Reakti-<br />
ons- und Belastungsschwellen haben.<br />
419
Für die geschützten Arten bedeutet dies:<br />
Art. 1 Buchst. i FFH-RL bezeichnet den Erhaltungszustand einer Art als günstig,<br />
wenn<br />
• aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass<br />
diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie an-<br />
gehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird<br />
• das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer<br />
Zeit vermutlich abnehmen wird und<br />
• ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin<br />
vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population dieser Art zu<br />
sichern.<br />
Die damit beschriebenen Reaktions- und Belastungsschwellen können unter<br />
Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwir-<br />
kungen zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht nennt in der oben bezeichne-<br />
ten Entscheidung vom 17.01.2007 (dort juris Rn. 44 <strong>–</strong> 46) den Fall, dass be-<br />
stimmte Stressfaktoren, z.B. Lärm, das Erhaltungsziel nicht nachteilig berühren,<br />
wenn die betreffende Tierart sich hierdurch nachweisbar nicht stören lässt. Zu-<br />
dem führe bei entsprechender Standortdynamik der betroffenen Art nicht jeder<br />
Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Ver-<br />
schlechterung des Erhaltungszustands und selbst eine Rückentwicklung könne<br />
die Reaktions- und Belastungsschwellen unterschreiten, solange dies sicher als<br />
eine nur kurzzeitige Episode eingestuft werden könne.<br />
Auch sei nicht jeder Flächenverlust im FFH-Gebiet notwendig mit einer Abnah-<br />
me des Verbreitungsgebiets einer Art gleichzusetzen. Der Gebietsschutz verfol-<br />
ge insofern ein dynamisches Konzept und berücksichtige, dass einzelne Arten<br />
mit einer solchen Standortdynamik ausgestattet seien, die es ihnen unter Um-<br />
ständen gestatte, Flächenverluste selbst auszugleichen oder aber im Wege der<br />
Kompensation durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Er-<br />
haltungszustand gewährleistet werden könne.<br />
Das Schutzregime der FFH-Richtlinie beschränkt sich flächenmäßig grundsätz-<br />
lich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Gebietsexterne Flä-<br />
chen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nah-<br />
rungssuche aufgesucht werden, können daher nicht in den Gebietsschutz ein-<br />
420
ezogen werden. Zu berücksichtigen ist aber demgegenüber, dass Austausch-<br />
beziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzicht-<br />
bar sind und mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes unterfallen, da ge-<br />
schützte Arten wegen des notwendigen genetischen Austausches oder ihrer<br />
Lebensgewohnheiten in einem isolierten Reservat nicht erhalten werden kön-<br />
nen (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 32 + 33).<br />
Für einen natürlichen Lebensraum ist ein günstiger Erhaltungszustand nach Art.<br />
1 Buchst. e FFH-RL dann gegeben, wenn<br />
• sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet<br />
einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen<br />
• die für seinen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen<br />
bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und<br />
• der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buch-<br />
stabens i) günstig ist.<br />
Natürlichen Lebensräumen kommt danach in gewissen Grenzen ebenfalls eine<br />
Elastizität und Belastbarkeit zu. Sie können trotz einer vorübergehenden Stö-<br />
rung zumindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration<br />
einsetzt. Als Beispiel für entsprechende Fähigkeiten der Lebensräume kann die<br />
Fragestellung gelten, inwieweit Lebensräume zusätzlich zu einer Vorbelastung<br />
eine weitere Stickstoffzufuhr verkraften (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A<br />
20.05, juris Rn. 48).<br />
Mit Blick auf den 1. Spiegelstrich sah es das Bundesverwaltungsgericht in sei-<br />
ner Entscheidung vom 17.01.2007 als nicht zweifelsfrei an, „ob und ggf. in wel-<br />
chem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein<br />
Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen zu rechtfertigen ist.“<br />
(juris Rn. 50), hat diese Frage jedoch letztlich noch offen gelassen. Mit Urteil<br />
vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris Rn. 124, hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
dann entschieden, „unter Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 3 EG auch für das<br />
Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beur-<br />
teilung am Maßstab der praktischen Vernunft gebietet, ist diese Frage für sol-<br />
che Flächenverluste zu bejahen, die lediglich Bagatellcharakter haben.“<br />
Das Gericht führt weiter aus, eine Orientierungshilfe, ob ein Flächenverlust noch<br />
Bagatellcharakter habe, biete der Endbericht zum Teil der Fachkonventionen<br />
421
des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungs-<br />
vorhabens „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung<br />
der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“, Schlussstand Juni 2007 (im Weite-<br />
ren: Fachkonventionen). Die darin vorgeschlagenen Werte seien keine Grenz-<br />
werte, sondern bloße Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung. In dieser<br />
Funktion jedoch könnten sie nach derzeitigem Kenntnisstand als Entschei-<br />
dungshilfe genutzt werden. Dabei könnten unter bestimmten Umständen auch<br />
moderate Zuschläge zu den Orientierungswerten als angebracht erscheinen.<br />
Dies rechtfertige es jedoch nicht, sich von den Orientierungswerten völlig zu<br />
entfernen (so auch BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73/07, juris Rn. 50).<br />
Auch als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes zielt Art. 6 FFH-RL nicht darauf<br />
ab, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Vielmehr<br />
ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach Abschluss der Prüfung kein vernünftiger<br />
Zweifel besteht, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets vermie-<br />
den werden. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die An-<br />
nahme erheblicher Beeinträchtigungen, die dem Vorhaben entgegen gehalten<br />
werden könnten, aus.<br />
Unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkennt-<br />
nisse, wozu alle wissenschaftlichen Erkenntnismittel und <strong>–</strong>quellen auszuschöp-<br />
fen sind, hat sich die zuständige Behörde vor Zulassung des Vorhabens Ge-<br />
wissheit darüber zu verschaffen, dass das Vorhaben nicht mit erheblichen Be-<br />
einträchtigungen für das FFH-Gebiet verbunden ist. Dies ist nur dann gegeben,<br />
wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel am Ausbleiben der-<br />
artiger Beeinträchtigungen verbleibt. Der insoweit in der FFH-Vorprüfung ge-<br />
wonnene Verdacht muss durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumen-<br />
tation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.<br />
Dieser Gegenbeweis misslingt, wenn im Rahmen der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung nicht der beste Stand der Wissenschaften Berücksichti-<br />
gung gefunden hat. Er misslingt in der Regel im Weiteren, wenn die einschlägi-<br />
gen wissenschaftlichen Erkenntnisse objektiv nicht ausreichen, erhebliche Be-<br />
einträchtigungen ohne jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen. Eine solche<br />
Problematik kann jedoch durch ein wirksames Risikomanagement überwunden<br />
werden; es ist zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen<br />
sowie Analogieschlüssen zu arbeiten und die Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet<br />
mit Schlüsselindikatoren abzuschätzen. Gängige Form der wissenschaftlichen<br />
422
Schätzung ist zudem eine Worst-Case-Betrachtung. Forschungsaufträge, um<br />
Erkenntnislücken oder methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu behe-<br />
ben, müssen im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht vergeben<br />
werden. Es müssen die besten verfügbaren Mittel eingesetzt und darüber hin-<br />
aus Wissenslücken aufgezeigt und ihre Relevanz für die Befunde eingeschätzt<br />
werden, um daraus ein wirksames Risikomanagement abzuleiten.<br />
(zu all dem BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 59 <strong>–</strong> 66)<br />
Dies gilt auch, soweit über die Wirksamkeit von geplanten Schutz- und Kom-<br />
pensationsmaßnahmen Unsicherheit besteht. Dies ist insbesondere vor dem<br />
Hintergrund von Bedeutung, als Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zu-<br />
gunsten des Vorhabens berücksichtigt werden können, wenn sie sicherstellen,<br />
dass während der Bauarbeiten und nach Verkehrsfreigabe erhebliche Beein-<br />
trächtigungen nachweislich verhindert (also nicht lediglich abgemildert) werden.<br />
Bleibt also in Folge der Schutz- und Kompensationsmaßnahmen der günstige<br />
Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil, bewe-<br />
gen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblich-<br />
keitsschwelle.<br />
Im Falle von Unsicherheit über die Wirksamkeit der Maßnahmen kann es sich<br />
im Rahmen eines Risikomanagements anbieten, durch ein Monitoring weitere<br />
Erkenntnisse zu gewinnen. Zu einem wirksamen Risikomanagement gehört es<br />
jedoch auch, in der Planfeststellung zusätzlich Korrektur- und Vorsorgemaß-<br />
nahmen für den Fall anzuordnen, dass die Beobachtung nachträglich einen<br />
Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Die Korrektur- und Vorsorgemaß-<br />
nahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszu-<br />
räumen; sie sind in der Planfeststellung inhaltlich in der Weise einzugrenzen,<br />
dass den Erfordernissen der Bestimmtheit und der nötigen Flexibilität ausgewo-<br />
gen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, juris<br />
Rn. 105).<br />
(zur Anrechenbarkeit der Schutzvorkehrungen insgesamt BVerwG, Urteil vom<br />
17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 52 <strong>–</strong> 56)<br />
Die in diesem Planfeststellungsverfahren mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
Teil A und B vorgenommene Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchti-<br />
gungen der Erhaltungsziele im FFH-Gebiet gründen sich maßgeblich auf die in-<br />
423
soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewonnenen<br />
rechtlichen Maßstäbe (vgl. Teil A und B, jeweils Kapitel 5.1). Hierin dargestellt<br />
sind zudem fachliche Maßstäbe, nach denen eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
zu befürchten bzw. je nach Gestaltung des Einzelfalls u.U. nicht zu erwarten ist.<br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Die Anwendung<br />
dieser Maßstäbe erfolgt schutzgutbezogen in den nachfolgenden Kapiteln.<br />
Die Naturschutzverbände kritisieren in ihrer Einwendung vom 15.03.2010 um-<br />
fänglich die Erfassung und Bewertung der von der A 33 ausgehenden Beein-<br />
trächtigungen für das FFH-Gebiet. Soweit sich diese Kritik gezielt auf die Beein-<br />
trächtigung einzelner Lebensraumtypen und Arten bezieht, wird hierauf in den<br />
nachfolgenden Kapiteln eingegangen.<br />
Grundsätzlich merken die Verbände jedoch an (Kapitel 4.2 der Einwendung),<br />
unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkennt-<br />
nisse müsse nachgewiesen werden, dass eine Beeinträchtigung der Erhal-<br />
tungsziele ausgeschlossen ist. Hierfür sei es geboten, alle verfügbaren wissen-<br />
schaftlichen Mittel und Quellen auszuschöpfen und erst dann könne, wenn kei-<br />
ne vernünftigen Zweifel mehr bestehen, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele<br />
nicht beeinträchtigen wird, ein positives Ergebnis der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung festgestellt werden.<br />
Die Verbände sehen es jedoch aus verschiedenen Gründen als zweifelhaft an,<br />
dass im vorliegenden Fall die wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschöpft<br />
wurden.<br />
(1) So erfolge in der FFH-Verträglichkeitsprüfung des Deckblattes I offensicht-<br />
lich keine umfassende Auseinandersetzung mehr mit der wissenschaftlichen Li-<br />
teratur. Fundstellen, die in der 2007 ausgelegten Fassung der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung noch genannt wurden, fehlten in der Fassung des<br />
Deckblattes I, ohne dass eine Begründung angegeben worden sei, warum diese<br />
wissenschaftlichen Schriften nicht mehr zur Beurteilung des konkreten Einzel-<br />
falls herangezogen wurden. Dies gelte beispielhaft für die Beeinträchtigungs-<br />
analyse bzgl. der Hohltaube, bei der 2009 einzig die Quelle GARNIEL et. al.<br />
2009 herangezogen werde.<br />
(2) Im Weiteren kritisieren die Verbände, die Darlegungen stützten sich teilwei-<br />
se auf noch unveröffentlichte bzw. in Bearbeitung befindliche Gutachten. So sei<br />
424
z.B. die Wirkzone von Lärm und damit der Korridor der Beeinträchtigung hin-<br />
sichtlich der Habitateignung für das Große Mausohr auf der Grundlage des<br />
noch nicht veröffentlichten Gutachtens „FG Trennwirkungen in Vorb.“ verringert<br />
worden. Bei diesem Gutachten handele es sich jedoch um ein unveröffentlich-<br />
tes Forschungsprojekt des BMVBS, dessen exakter Bearbeitungsstand ebenso<br />
wenig klar sei, wie die Akzeptanz durch den Auftraggeber. Eine solche Untersu-<br />
chung sei grundsätzlich ungeeignet, als beste wissenschaftliche Erkenntnis he-<br />
rangezogen zu werden.<br />
Gleiches gelte insoweit für eine in Teil B der FFH-Verträglichkeitsprüfung ange-<br />
führte Quelle, die als einziger Nachweis für die Unerheblichkeit der baubeding-<br />
ten Wirkungen auf das Jagdverhalten und die Quartierwahl von Fledermäusen<br />
angeführt werde.<br />
(3) Darüber hinaus sehen die Verbände aktuelle Daten zur Avifauna nicht be-<br />
rücksichtigt. So sei im Jahr 2008 der Mittelspecht am Paulinenweg festgestellt<br />
worden; die Daten lägen auch der Biologischen Station Bielefeld-Gütersloh vor,<br />
eine mögliche Beeinträchtigung des Mittelspechtes sei jedoch nicht Gegenstand<br />
der FFH-Verträglichkeitsprüfung geworden.<br />
Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden.<br />
Der Aspekt, dass bei der Beeinträchtigungsanalyse Quellen der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung des Jahres 2007 im Deckblatt I nicht mehr herangezo-<br />
gen wurden (insoweit zu 1), lässt sich sachgerecht begründen. So wurde bei-<br />
spielsweise bzgl. der Hohltaube die Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr<br />
(GARNIEL 2009) als einzige Grundlage herangezogen, weil sie mittlerweile die<br />
umfassendste und aktuellste Ausarbeitung darstellt, die sich mit dem Themen-<br />
feld Lärm und Vögel auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus wurden sowohl in<br />
dieser Studie als auch in der FFH-VP und im Artenschutzbeitrag die in der Ein-<br />
wendung zitierten Quellen berücksichtigt (s. Quellenverzeichnisse und z.B. auf<br />
S. 37 der FFH-VP, Teil A). Eine solche Vorgehensweise entspricht daher ohne<br />
Einschränkung den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, aktuelle wissen-<br />
schaftliche Erkenntnisse zur Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu ma-<br />
chen.<br />
Ein methodischer Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht darin zu er-<br />
kennen, dass Erkenntnisse aus noch unveröffentlichten Forschungsvorhaben<br />
425
herangezogen wurden (zu 2.). Insoweit wird auf die Ausführungen in Kapitel B<br />
6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Die Datengrundlage zur Avifauna (insofern zu 3) ist <strong>–</strong> wie auch zu allen übrigen<br />
relevanten Tierarten <strong>–</strong> auf einem aktuellen Stand.<br />
Zu den Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen zum Thema Arten-<br />
schutz in Kapitel B 6.3.1 dieses Beschlusses verwiesen. Hier finden sich auch<br />
dezidierte Ausführungen zu dem von den Verbänden explizit angeführten Mit-<br />
telspecht. Aus den Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die Reviere des<br />
Mittelspechtes innerhalb des FFH-Gebietes abseits des Einflussbereichs der<br />
Trasse liegen. Sollte der Mittelspecht, der als Charakterart eichenreicher Laub-<br />
wälder anzusehen ist (vgl. „Geschützte Arten in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“, Ministe-<br />
rium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Dezem-<br />
ber 2007; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07, juris Rn. 47),<br />
trotz fehlender Erwähnung im Standard-Datenbogen insoweit als charakteristi-<br />
sche Art z.B. des Lebensraumtyps 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf<br />
Sandebenen) einzustufen sein, sind danach erhebliche Beeinträchtigungen der<br />
Art selbst und in der Folge dieses Lebensraumtyps im FFH-Gebiet Tatenhauser<br />
Wald jedenfalls auszuschließen.<br />
Bezüglich der Kritik des Netzwerkes Fehlplanung A 33 wird auf die Bewertung<br />
in Kapitel B 6.4.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde genügt die vorliegenden FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung, Teil A und B, den oben aufgezeigten rechtlichen Maß-<br />
stäben und belegt auf dieser Grundlage umfänglich, dass ohne vernünftigen<br />
Zweifel erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes durch die bau-, anla-<br />
ge- und betriebsbedingten Auswirkungen der A 33 ausgeschlossen werden<br />
können. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Kapitel verwiesen.<br />
6.4.3.2 Lebensraumtyp „9110: Hainsimsen-Buchenwald“<br />
Die Vorkommen des Hainsimsen-Buchenwaldes konzentrieren sich im Umfeld<br />
von Schloss Tatenhausen sowie bei Stockkämpen und damit in der Kernzone<br />
des FFH-Gebiets, die sich durch große, geschlossene Waldbestände der vor-<br />
kommenden Lebensraumtypen, eine hohe Bedeutung für die maßgeblichen Ar-<br />
ten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, durch gesicherte Alt-/Höhlen-<br />
426
Habitatbäume lt. SOMAKO und große Abstände zu den Vorbelastungsberei-<br />
chen auszeichnet. Insgesamt bedeckt dieser Lebensraumtyp im FFH-Gebiet ei-<br />
ne Fläche von ca. 38,8 ha (22 % des FFH-Gebiets).<br />
Es handelt sich weitgehend um reine Buchenwälder, vielfach mit gering ausge-<br />
prägtem Unterwuchs und kaum entwickelter Krautschicht, wobei insbesondere<br />
bei Schloss Tatenhausen im Unterwuchs teilweise dichte Bestände der Stech-<br />
palme vertreten sind.<br />
Im Umfeld der A 33-Trasse finden sich Vorkommen des Hainsimsen-<br />
Buchenwaldes sowohl in der Ausprägung reiner Laubwälder als auch mit bei-<br />
gemischter Waldkiefer. Es handelt sich um kleinere, inselartig voneinander ge-<br />
trennte Bestände abseits des zuvor beschriebenen Hauptvorkommens inner-<br />
halb des FFH-Gebietes.<br />
Eine direkte Flächeninanspruchnahme des Lebensraumtyps findet nicht statt.<br />
Die Trasse verläuft außerhalb der Vorkommen des Hainsimsen-Buchenwaldes<br />
und während der Bauabwicklung wird durch verschiedene Maßnahmen wirksam<br />
verhindert, dass über die Trassenflächen hinausgehend Bestände beansprucht<br />
werden. Hierzu gehört die Bauabwicklung im Bereich des Tatenhauser Waldes<br />
„vor Kopf“; im Weiteren wird zum Schutz angrenzender Flächen entlang der L<br />
782, an der Postweg-Überführung, im Querungsbereich mit dem FFH-Gebiet<br />
sowie im Nahbereich auf Höhe des Ruthebaches ein Baustellenzaun vorgese-<br />
hen, der zudem sichtdicht ausgebildet wird. Darüber hinaus sind innerhalb des<br />
Tatenhauser Waldes, in Bereichen mit besonderer Vegetation und in Bachtälern<br />
und Uferrandzonen keinerlei Baustelleneinrichtungsflächen vorgesehen.<br />
Nördlich der Trasse befinden sich in einem durch die Trasse abgetrennten Teil<br />
des FFH-Gebiets ca. 2.250 m 2 des Lebensraumtyps Hainsimsen-Buchenwald.<br />
Als vollständiger Verlust dieser Fläche infolge Zerschneidung wäre dies dann<br />
anzusehen, wenn sie dadurch ihre Funktion für den Lebensraumtyp vollständig<br />
verlöre (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07). Dies ist insbesondere da-<br />
nach zu beurteilen, ob diese Teilfläche für die charakteristischen Arten des Le-<br />
bensraumtyps nicht mehr nutzbar ist oder anderweitig entwertet wird, was je-<br />
doch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Beeinträchtigung cha-<br />
rakteristischer Arten ergibt, nicht der Fall ist.<br />
427
Charakteristische Arten<br />
Zu den charakteristischen Arten des Lebensraumtyp 9110 gehören neben der<br />
Bechsteinfledermaus und dem Großen Mausohr (siehe insofern Kapitel B<br />
6.4.3.8 und 6.4.3.10 dieses Beschlusses) Schwarzspecht, Hohltaube, Wald-<br />
laubsänger, Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler<br />
und Braunes Langohr.<br />
Maßgeblich für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand des Lebensraum-<br />
typs gegeben ist, ist nach Art. 1 Buchst. e FFH-RL u.a., dass auch der Erhal-<br />
tungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstaben i<br />
der genannten Vorschrift günstig ist.<br />
Dies ist für die genannten Arten auch nach Durchführung des Vorhabens der<br />
Fall.<br />
Hierzu ist zunächst auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlus-<br />
ses mit allen Unterkapiteln zu verweisen, in denen für die meisten der genann-<br />
ten Arten bereits Aussagen unter dem Blickwinkel des Artenschutzes getroffen<br />
wurden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits<br />
geklärt, dass Artenschutz und Habitatschutz nach unterschiedlichen Prüfpro-<br />
grammen zu handhaben sind (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2008, 9 B 15.08,<br />
juris Rn. 20 m.w.N.). Den Ausführungen in den genannten Kapiteln könne je-<br />
doch einige Grundinformationen zur Situation und den Beeinträchtigungsrisiken<br />
auch der charakteristischen Arten im FFH-Gebiet entnommen werden.<br />
Von der LÖBF (heute LANUV) wurden hinsichtlich des Schwarzspechtes expli-<br />
zit Schutzziele benannt. So soll die Population erhalten und gefördert werden<br />
durch<br />
• Schutz geeigneter Lebensräume wie großflächige Altwaldbestände, vor allem<br />
von Buchenwäldern<br />
• Entwicklung von Buchenaltholzbeständen, -inseln und <strong>–</strong>gruppen<br />
• Langfristige Sicherung von Höhlenbaumzentren.<br />
Im FFH-Gebiet wurden 2004 Revierstreitigkeiten beobachtet, die die Annahme<br />
zulassen, dass zwei Reviere vorhanden sind, deren Grenze etwa dem Pauli-<br />
nenweg folgt. Beide Reviere gehen über das FFH-Gebiet hinaus <strong>–</strong> das eine in<br />
428
Richtung der kleineren Waldbestände bei Holtfeld, das andere erstreckt sich<br />
auch jenseits der L 782 in den dortigen Waldgebieten. Die höchste Aktivitäts-<br />
dichte konnte stets im südlichen Teil des FFH-Gebietes nachgewiesen werden,<br />
wo sich auch das Höhlenbaumzentrum befindet. Soweit Brutaktivitäten nach-<br />
gewiesen werden konnten, befand sich die Höhle in einem Abstand von ca. 450<br />
m zur Trasse.<br />
Nach diesen Feststellungen sind bau- und anlagebedingt keine Verluste von<br />
genutzten Brutplätzen zu erwarten. Hierzu gehört es auch, dass alte Buchen-<br />
wälder, die für die Art besonders relevant sind und in denen die höchste Aktivi-<br />
tätsdichte festgestellt wurde, von der Trasse nicht berührt werden. Namentlich<br />
ist der Schutz des Höhlenbaumzentrums und damit der Konzentration potenziel-<br />
ler Brutstandorte im Sinne des o.g. Schutzziels gewahrt, da sich dieses in ei-<br />
nem Abstand von ca. 700 m zur Trasse befindet. Insgesamt gehen nur 0,23 ha<br />
Waldflächen innerhalb des FFH-Gebiets verloren, wobei es sich vor allem um<br />
Mischwälder sowie Kiefernbestände geringen bis mittleren Alters handelt, die<br />
mangels Brutvorkommen und regelmäßiger Nutzung zur Nahrungssuche für die<br />
Population im FFH-Gebiet keine herausgehobene Bedeutung besitzen.<br />
Zwar werden gebietsextern weitere 10,5 ha Wald beansprucht, die <strong>–</strong> zumindest<br />
in Teilen <strong>–</strong> nachgewiesen oder potenziell als Nahrungshabitat der Schwarz-<br />
spechtpopulation geeignet sind. Das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL erstreckt<br />
sich jedoch flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administ-<br />
rativen Grenzen. „Das schließt es aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folge-<br />
wirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebiets-<br />
grenzen auszudehnen. Deshalb wäre es verfehlt, gebietsexterne Flächen, die<br />
von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssu-<br />
che genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen.“ (BVerwG, Urteil vom<br />
14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 32).<br />
Zwar wäre ein FFH-Gebiet, wenn geschützte Arten auf die gebietsexternen<br />
Nahrungshabitate zwingend angewiesen wären, um in einem günstigen Erhal-<br />
tungszustand zu verbleiben, im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch<br />
abgegrenzt (a.a.O., Rn. 32). „Für Arten, die große Lebensräume beanspruchen,<br />
lässt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL es demgegenüber genügen, wenn die für ihr<br />
Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen<br />
Elemente unter Schutz gestellt werden.“ (a.a.O. Rn. 42).<br />
429
Mit Reviergrößen zwischen 250 und 400 ha (Ministerium für Umwelt und Natur-<br />
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, „Geschützte Arten in<br />
Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“, Dezember 2007) gehört der Schwarzspecht zu den Arten<br />
mit einem großen Lebensraumanspruch, weshalb es ausreichend ist, die es-<br />
senziellen Habitatbestandteile unter Schutz zu stellen. Dies ist mit dem Höhlen-<br />
baumzentrum und den für die Schwarzspechtpopulation besonders wertvollen<br />
alten Buchenwaldbeständen geschehen; diese Bestände jedoch werden durch<br />
die Trasse, wie oben schon ausgeführt, nicht berührt.<br />
Eine relevante Zerschneidungswirkung ergibt sich durch die Trasse der A 33 für<br />
den Schwarzspecht nicht. In Richtung Osten wird das FFH-Gebiet auch heute<br />
schon durch die L 782 von den weiteren Teilhabitaten getrennt, Waldbestände<br />
im Norden des Gebiets finden ihre baldige Begrenzung durch den Gewerbebe-<br />
trieb. Ohnehin ist eine erhebliche Trennwirkung aufgrund der Flugweise (gerad-<br />
linig und hoch) sowie der hohen Mobilität der Art nicht zu erwarten. Aus diesem<br />
Grund ist im Übrigen auch das Kollisionsrisiko der Art mit dem Straßenverkehr<br />
gering, welches durch die vorgesehenen Irritationsschutzmaßnahmen in einer<br />
Höhe von 4,00 m weiter gemindert wird. Hierzu wird auch auf die Ausführungen<br />
in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Betriebsbedingte Randeffekte haben keine erheblich negativen Wirkungen auf<br />
den Erhaltungszustand des Schwarzspechtes.<br />
Die Art ist insofern einer Gruppe von Vogelarten zuzuweisen, bei denen sich<br />
lärmbedingte Effekte und lärmunabhängige Effektdistanzen überlagern. Diese<br />
Arten halten häufig unabhängig von der Verkehrsmenge bestimmte Effektdis-<br />
tanzen zur Straße ein, wobei mit steigender Verkehrsmenge die Stärke der ne-<br />
gativen Effekte der Straße zunimmt. Lärm ist daher beteiligt, aber auch andere<br />
Wirkungen einer Trasse spielen eine wichtige Rolle (Garniel & Mierwald, Vögel<br />
und Straßenverkehr, Schlussbericht zum Forschungsprojekt der BASt: „Ent-<br />
wicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation ver-<br />
kehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna“, 30.04.2010; im Weiteren Garniel<br />
et. al. 2010).<br />
Für den Schwarzspecht wird eine maximale Effektdistanz <strong>–</strong> also diejenige Ent-<br />
fernung von der Trasse, innerhalb derer eine Straße unabhängig von der Ver-<br />
kehrsmenge negative Auswirkungen entfaltet <strong>–</strong> von 300 m ermittelt. Für die<br />
lärmbedingten Anteile der negativen Auswirkungen wird die 58 dB(A)-tags-<br />
430
Isophone (10 m Höhe des Immissionsortes) als relevante Schwelle angesetzt.<br />
Infolge der vorgesehenen Schutzeinrichtungen an der A 33 befindet sich diese<br />
deutlich unter der maximalen Effektdistanz; an der Ostseite des FFH-Gebiets<br />
reicht sie zudem nicht weiter in das Gebiet hinein, als es für die 58 dB(A)-tags-<br />
Isophone der L 782 im Prognose-Nullfall zu erwarten wäre.<br />
Die benutzten Bruthöhlen und auch das Höhlenbaumzentrum mit den alten Bu-<br />
chenwaldbeständen liegen außerhalb des bezeichneten Lärmbandes sowie der<br />
Effektdistanzen, so dass insofern die für die Partnerfindung und Reproduktion<br />
wesentlichen Habitatbestandteile von den betriebsbedingten Wirkungen unbe-<br />
rührt bleiben.<br />
Natürlich ist innerhalb eines Lärmbandes und der Effektdistanz mit einer Ab-<br />
nahme der Habitateignung der betroffenen Flächen auszugehen (Garniel et. al.<br />
2010, Tabelle 7 auf Seite 17). Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, dass in-<br />
nerhalb dieser Distanzen eine Nutzung grds. noch möglich ist, wenn auch ein-<br />
geschränkt. Im vorliegenden Fall kommt positiv hinzu, dass durch die vorgese-<br />
henen Schutzeinrichtungen lärmunabhängige Wirkungen, namentlich optische<br />
Störreize (Bewegung, Licht) gemindert werden.<br />
Im Übrigen beeinträchtigt Lärm den Schwarzspecht bei der Partnerfindung, der<br />
Revierverteidigung und der Kontaktkommunikation, mithin in denjenigen Le-<br />
bensphasen, in denen das Umfeld des Brutplatzes entscheidende Bedeutung<br />
hat. Bei der Nahrungssuche hingegen wird der Schwarzspecht durch Lärm nur<br />
gering beeinflusst (Garniel et. al.: Vögel und Verkehrslärm, Schlussbericht No-<br />
vember 2007, Seite 91 ff., im Weiteren Garniel et. al. 2007). Daher stehen die<br />
von Lärm betroffenen, abseits der tatsächlichen und potenziellen Brutstandorte<br />
gelegenen Flächen innerhalb des FFH-Gebiets jedenfalls als Nahrungshabitat<br />
auch weiterhin zur Verfügung.<br />
Im Ergebnis sind unter allen denkbaren Gesichtspunkten Beeinträchtigungen<br />
des Schwarzspechtes, die den günstigen Erhaltungszustand in Frage zu stellen<br />
geeignet wären, nicht erkennbar.<br />
Die Hohltaube kommt im südlichen Trassenumfeld mit vier Brutpaaren vor (da-<br />
von drei innerhalb des FFH-Gebiets). Zu drei Revieren hält die Trasse einen<br />
Abstand von ca. 200 m, ein Revier am Postweg liegt in einer Entfernung von ca.<br />
100 m. Der Schwerpunkt der Population innerhalb des FFH-Gebiets liegt jedoch<br />
431
in den Altholzbeständen nördlich und östlich von Schloss Tatenhausen sowie<br />
bei Stockkämpen.<br />
Bau- und anlagebedingt gehen keine Habitatelemente verloren, die für die Art<br />
von hoher Bedeutung sind. Dies gilt einerseits für alte Buchenbestände, ande-<br />
rerseits aber auch für das Höhlenbaumzentrum des Schwarzspechtes, dessen<br />
Nachnutzer die Hohltaube vielfach ist; auf die oben stehenden Ausführungen<br />
wird insoweit verwiesen. Das Bruthöhlenangebot stellt jedoch für die Art den<br />
entscheidenden limitierenden Faktor dar. Baubedingte Störungen werden durch<br />
die in Kapitel 4.3 der FFH-Verträglichkeitsprüfung Teil A genannten Maßnah-<br />
men der Baufeldabschirmung und <strong>–</strong>begrenzung sowie durch Bauzeitenregelun-<br />
gen ausgeschlossen.<br />
Auch Zerschneidungswirkungen sind für die Hohltaube nicht zu besorgen; die<br />
Naturschutzverbände erkennen insoweit an, dass Hohltauben Autobahnen<br />
überfliegen, soweit ausreichende Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Die Ver-<br />
bände regen zur Absicherung dieses Ergebnisses an, im Mittelstreifen eine 6,00<br />
m hohe Schutzwand zu errichten. Eine solche Schutzeinrichtung stellt an Auto-<br />
bahnen erfahrungsgemäß nicht den Regelfall dar, ohne dass die generelle Aus-<br />
sage der Verbände, die sich mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung deckt, dadurch<br />
in Frage gestellt würde. Insofern ist eine solche Einrichtung zusätzlich zu den<br />
hier vorgesehenen Schutzeinrichtungen in 4,00 m Höhe beiderseits der Trasse<br />
nicht erforderlich, um eine zerschneidende Wirkung für die Hohltaube zu ver-<br />
hindern.<br />
Die Hohltaube gehört hinsichtlich der betriebsbedingten Einflüsse derselben<br />
Gruppe von Vogelarten an, wie auch der Schwarzspecht (insofern wird zu-<br />
nächst auf die obigen Ausführungen verwiesen), hat aber eine Effektdistanz von<br />
500 m.<br />
Die genannten Brutstandorte liegen mit den oben beschriebenen Abständen in-<br />
nerhalb der Effektdistanz der Art. Infolge der vorgesehenen Schutzmaßnahmen<br />
entlang der Straße liegt die 58 dB(A)-tags-Isophone unter der maximalen Ef-<br />
fektdistanz und erfasst noch das nächstgelegenen Brutrevier am Postweg. Die-<br />
ses Brutrevier befindet sich jedoch auch heute schon im Einflussbereich der<br />
stark frequentierten L 782; eine Vergleichsrechnung des Prognose-Nullfalls<br />
zeigt, dass auch ohne Bau der A 33 dieses Revier von den künftig zu erwarten-<br />
den Emissionen dieser Straße in gleicher Weise betroffen wäre.<br />
432
Angesichts der Lage aller Brutstandorte innerhalb der maximalen Effektdistanz<br />
ist gleichwohl von einer Minderung der Habitateignung um 40 % (Vorkommen<br />
am Postweg) bzw. 20 % auszugehen (Garniel et. al. 2010, Abb. 3 und Tabelle 7<br />
auf Seite 17). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Lärm die Hohltaube ins-<br />
besondere bei der Partnerfindung und bei der Kontaktkommunikation, mithin in<br />
den auf den Brutstandort bezogenen Lebensphasen beeinträchtigt (Garniel et.<br />
al. 2007, S. 91 ff.), was für das nächstgelegene Revier innerhalb der 58 dB(A)-<br />
tags-Isophone von Belang ist.<br />
Die Planfeststellungsbehörde folgt daher den Gutachtern des Vorhabenträgers<br />
darin, dass der Verlust eines Brutreviers nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
Nicht zu folgen ist demgegenüber den Naturschutzverbänden in ihrer Einschät-<br />
zung, dieser Verlust stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele<br />
dar.<br />
Die Verbände verkennen dabei, dass es im Rahmen des Habitatschutzes nicht<br />
um den Schutz einzelner Individuen oder Reviere geht, sondern um den Schutz<br />
der betreffenden Art vor Einflüssen, die sich langfristig auf die Verbreitung und<br />
die Größe der betreffenden Art auswirken können (BVerwG, Urteil vom<br />
13.05.2009, 9 A 73.07, juris Rn. 59). Maßstab der Prüfung im Habitatschutz ist<br />
der günstige Erhaltungszustand bezogen auf das Verbreitungsgebiet und die<br />
Populationsgröße; „in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitäts-<br />
einbuße vermieden werden. Stressfaktoren, die von einem Straßenbauvorha-<br />
ben ausgehen, dürfen die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit<br />
stören, dass die Art nicht mehr „ein lebensfähiges Element des natürlichen Le-<br />
bensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiter bilden wird“ (1. An-<br />
strich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Die damit beschriebene Reakti-<br />
ons- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Ge-<br />
gebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. (..) Bei einer ent-<br />
sprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust<br />
eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechte-<br />
rung des Erhaltungszustandes.“ (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05,<br />
Gliederungs-Nummer 1.4).<br />
Insofern ist es entgegen der pauschalen Aussage der Verbände durchaus rele-<br />
vant, dass das Schwerpunktvorkommen der Hohltaube im FFH-Gebiet nördlich<br />
und östlich von Schloss Tatenhausen sowie bei Stockkämpen mit einer hohen<br />
433
Dichte an Höhlenbäumen von dem Straßenbauvorhaben völlig ungestört bleibt.<br />
Der Verlust eines Reviers im Umfeld der künftigen Trasse lässt vor diesem Hin-<br />
tergrund zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht erwarten, dass<br />
sich der günstige Erhaltungszustand der Art im FFH-Gebiet negativ verändert.<br />
Im Ergebnis sind also für die Hohltaube keine Gesichtspunkten erkennbar, die<br />
den günstigen Erhaltungszustand in Frage stellen könnten.<br />
Die Reviere des Waldlaubsängers im FFH-Gebiet befinden sich in einem Ab-<br />
stand von mehr als 800 m zur Trasse der A 33. Dieses Ergebnis hat auch nach<br />
der Datenaktualisierung im Jahr 2010 Bestand. Damit scheiden bau- und anla-<br />
gebedingte Beeinträchtigungen in Gestalt eines Verlusts wesentlicher Habitat-<br />
bestandteile aus. Hinsichtlich etwaiger Zerschneidungswirkungen gilt das zur<br />
Hohltaube Gesagte entsprechend.<br />
Betriebsbedingte Beeinträchtigungen scheiden insoweit aus, als nach Garniel<br />
et. al. 2010 der Waldlaubsänger zu den Vogelarten zu rechnen ist, die sich ge-<br />
genüber derartigen Auswirkungen und insbesondere den Lärmimmissionen un-<br />
empfindlich zeigen. Die maximale Effektdistanz liegt bei 200 m und damit weit<br />
unterhalb der Entfernung, die die Trasse der A 33 tatsächlich zu den vorhande-<br />
nen Revieren hält.<br />
Zu den charakteristischen Arten des Lebensraumtyps 9110 gehören auch die<br />
Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Große Bartfleder-<br />
maus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler und Braunes Langohr. Zur<br />
Bechsteinfledermaus wird auf das Kapitel B 6.4.3.8, für das Große Mausohr auf<br />
das Kapitel B 6.4.3.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Das Braune Langohr wurde in verschiedenen Habitaten detektiert. In der Nähe<br />
des Laibachs vermuten die Gutachter des Vorhabenträgers nach dem Fang ei-<br />
nes säugenden Weibchens eine Wochenstube. Gleiches gilt für die Habitate bei<br />
Stockkämpen und im Wald am Ruthebach östlich Heuermanns Hof mit Blick auf<br />
die Verteilung der Detektorbeobachtung. Konkrete Nachweise liegen jedoch<br />
nicht vor.<br />
Die Fransenfledermaus ist eine der beiden häufigsten Arten im FFH-Gebiet; sie<br />
zeigt kein spezifisches Verteilungsmuster bzw. keine enge Bindung an be-<br />
stimmte Habitate im FFH-Gebiet.<br />
434
Die Große Bartfledermaus besiedelt grds. alle untersuchten Habitate mit einer<br />
Präferenz für die alten Eichen- und Buchenwälder. Die Beobachtungsdichte<br />
lässt Quartiere am Ruthebach und um das Schloss Tatenhausen sowie in<br />
Stockkämpen vermuten, ohne dass jedoch Nachweise vorliegen. Ein weiteres<br />
Quartier könnte in den Wäldern am Laibach vorliegen, weil hier ein säugendes<br />
Weibchen gefangen wurde.<br />
Der Kleine Abendsegler hingegen konnte innerhalb des FFH-Gebietes nicht<br />
nachgewiesen werden, sondern lediglich in seinem Umfeld.<br />
Potenzielle negative Wirkfaktoren der A 33 auf Fledermäuse im FFH-Gebiet<br />
sind in Kapitel B 6.3.3.4, Unterabschnitt Fledermäuse im Tatenhauser Wald, be-<br />
reits beschrieben. Ich nehme insofern darauf Bezug.<br />
Konkretisiert für die Arten des Lebensraumtyps 9110 ist zunächst festzuhalten,<br />
dass durch den Bau der A 33 Flächen dieses Lebensraumtyps nicht verloren<br />
gehen. Soweit abseits der Lebensraumtypen Flächen des FFH-Gebiets bean-<br />
sprucht werden, handelt es sich überwiegend um solche, die keine Quartier-<br />
funktion besitzen und nur eingeschränkt bzw. nachrangig als Nahrungshabitat in<br />
Betracht kommen (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Teil B, Tabelle 4). Im Umfang<br />
von 1.440 m 2 wird zwar auch Wald abseits der Lebensraumtypen beansprucht,<br />
der potenziell als Quartierwald dienen kann und Jagdgebiet ist. Hierbei handelt<br />
es sich jedoch im Wesentlichen um Waldflächen innerhalb des Schutzstreifens<br />
der vorhandenen Hochspannungsfreileitung, der ohnehin periodisch freigestellt<br />
werden muss und insofern nicht zu den essenziellen Habitatbestandteilen gehö-<br />
ren kann.<br />
Dies gilt auch unter dem Blickwinkel, dass säugende Weibchen sowohl des<br />
Braunen Langohrs als auch der Großen Bartfledermaus am Laibach gefangen<br />
wurden und insofern ein Quartier in den altholzreichen Wäldern dort vermutet<br />
wird. Die verloren gehenden Flächen gehören wegen der regelmäßigen Durch-<br />
forstung im Schutzstreifen nicht zu denjenigen Beständen, in denen sich im Um-<br />
feld des Laibaches Altholz entwickeln konnte und kann.<br />
Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist, dass nach der Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts die für den Verlust von Flächen eines Lebensraum-<br />
typs geltende Grundannahme, in der Regel sei jeder Flächenverlust erheblich,<br />
435
für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten nicht zum Tragen kommt.<br />
Denn nach der Definition in Art. 1 Buchst. i) der FFH-RL komme es nicht auf die<br />
Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an. Hier-<br />
von ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht nach einer Einzelfallbetrach-<br />
tung des zu entscheidenden Sachverhalts sogar gebilligt, dass die Flächenin-<br />
anspruchnahme die Orientierungswerte der Fachkonventionen bei Weitem<br />
überschreitet, namentlich deshalb, weil essenzielle Habitatbestandteile nicht be-<br />
troffen waren (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 132 f.).<br />
Mit Blick auf die mangelnde Bedeutung der verloren gehenden Waldflächen und<br />
die Tatsache, dass innerhalb des FFH-Gebietes in großem Umfang wertvolle<br />
Habitatflächen in Form voll entwickelten Lebensraumtyps verbleiben, ist nicht zu<br />
erwarten, dass der Verlust dieser 1.440 m 2 innerhalb des Querungsbereichs die<br />
Stabilität der Populationen charakteristischer Fledermausarten des Lebens-<br />
raumtyps 9110 negativ berührt.<br />
Neben dem direkten Flächenverlust sind betriebsbedingt graduelle Funktions-<br />
einbußen in den Blick zu nehmen. Nach dem derzeitigen Stand der Wissen-<br />
schaft verlieren Habitate lärmempfindlicher Arten (im Lebensraumtyp 9110 ins-<br />
besondere das Braune Langohr) bei unterstellter freier Schallausbreitung und<br />
unter Berücksichtigung der für die A 33 prognostizierten Verkehrsmenge 50 %<br />
ihrer Eignung im Abstand von bis zu 15,00 m zur Trasse, in dem Bereich bis 50<br />
m zur Trasse wird die Habitateignung um 25 % gemindert. Innerhalb eines Kor-<br />
ridors von 50 m beiderseits der Trasse liegen 210 m 2 Lebensraumtyp 9110.<br />
Die vorgesehenen Schutzeinrichtungen im Bereich des FFH-Gebietes lassen<br />
jedoch die unterstellte freie Schallausbreitung nicht mehr zu. In der Folge ist die<br />
Eignungsminderung von Lebensraumtyp-Flächen und weiteren Flächen im<br />
FFH-Gebiet, die potenziell einer Lärmimmission ausgesetzt sind, deutlich gerin-<br />
ger anzusetzen.<br />
In gleicher Weise gilt dies für die Lichtimmissionen, die durch die Schutzeinrich-<br />
tungen im Wesentlichen auf den Trassenraum beschränkt bleiben. Dies ist ins-<br />
besondere auch dort von Bedeutung, wo die Trasse vorhandene Flugwege<br />
kreuzt. Infolge der vorgesehenen Schutzmaßnahmen ist mit einer relevanten<br />
Beleuchtung, die die Flugwege für insoweit empfindliche Arten (namentlich<br />
Myotis-Arten) unattraktiv machen würde, nicht zu rechnen.<br />
436
In ähnlicher Weise können Lärm- und Lichtimmissionen während der Bauzeit<br />
negativ auf Fledermaushabitate einwirken. Im Umfeld des FFH-Gebiets wird je-<br />
doch das Baufeld durch 4,00 m hohe Bauzäune abgegrenzt, so dass Lichtim-<br />
missionen während der Bauzeit verhindert werden. Soweit in Teil A der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung, dort Kapitel 4.3.1, Bauzäune im Umfeld des FFH-<br />
Gebiets lediglich im Querungsbereich der Trasse und am Ruthebach sichtdicht<br />
ausgebildet werden sollten (Maßnahmen M 1.4), wird dies hiermit auf den ge-<br />
samten Nahbereich der Trasse, also auch in der Parallellage zur L 782, ausge-<br />
dehnt.<br />
Ohnehin ist ein Nachtbauverbot im Umfeld des FFH-Gebiets angeordnet. Im<br />
Bereich der wichtigen Flugrouten entlang des Ruthe- und des Loddenbaches<br />
kann hiervon nicht abgewichen werden; in anderen Abschnitten, namentlich ent-<br />
lang des durch die L 782 erheblich vorbelasteten Bereichs, sind Abweichungen<br />
möglich, wobei <strong>–</strong> zusätzlich zum sichtdichten Bauzaun <strong>–</strong> die Lichtquellen selbst<br />
gegenüber den Jagdgebieten und Flugrouten abgeschirmt werden müssen.<br />
Dies ist im Einzelnen im Rahmen der ökologischen Baubegleitung mit den<br />
Landschaftsbehörden abzustimmen.<br />
Die Trasse der A 33 quert insbesondere Flugwege bzw. Wechselbeziehungen<br />
von Fledermäusen in Richtung Norden, wovon die Flugwegebeziehung am Lai-<br />
bach innerhalb des FFH-Gebiets gelegen ist. Zu beachten sind jedoch darüber<br />
hinaus die Flugbeziehungen entlang des Ruthebaches, des Loddenbaches so-<br />
wie entlang einer Leitstruktur (Waldweg) dazwischen. Denn diese Verbindungen<br />
sind auf die fingerartig nach Norden gestreckten Teile des FFH-Gebiets ausge-<br />
richtet, werden von den charakteristischen Arten des Lebensraumtyps 9110 ge-<br />
nutzt (vgl. Planunterlage 12.4.2.2 zum Artenschutzfachbeitrag, Teil B) und un-<br />
terfallen insoweit dem Schutzregime des Gebietsschutzes (BVerwG, Urteil vom<br />
14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 33).<br />
Die Flugbeziehungen werden jedoch durch eine Überführung (im Bereich des<br />
besagten Waldweges) sowie Gewässerunterführungen an den Bachläufen auf-<br />
rechterhalten. Mit lichten Weiten zwischen 10,00 und 20,00 m sowie lichten Hö-<br />
hen zwischen 3,00 und 4,50 m genügen die Unterführungen den Bedürfnissen<br />
der betroffenen Arten. Auch die Fledermausbrücke am Waldweg ist mit einer<br />
nutzbaren Breite von 20,00 m ausreichend dimensioniert.<br />
437
Von den Verbänden wird insbesondere die Lage der einzelnen Querungsbau-<br />
werke kritisiert. Namentlich klaffe zwischen der Unterführung des Ruthebaches<br />
und den drei Unterführungen des Laibaches eine zu große Lücke ohne jede<br />
Querungsmöglichkeit. Ergänzend haben die Verbände mit Schreiben vom<br />
13.08.2010 das „Fledermauskundliche Fachgutachten zum geplanten Bau der A<br />
33 im Bereich Halle-<strong>Borgholzhausen</strong>“ der AG Biotopkartierung vom August<br />
2010 vorgelegt. Dieses Gutachten wurde auch dem Umweltministerium des<br />
Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> zugeleitet, von dort wurde das LANUV mit einer<br />
Prüfung beauftragt.<br />
Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen des LANUV das Fledermaus-<br />
gutachten der Naturschutzverbände methodisch mit einem Minimalansatz arbei-<br />
tet bzw. hinsichtlich der Anzahl der Begehungen pro Untersuchungsraum hinter<br />
gängigen Standards zurückbleibt, steht es mit den Ergebnissen der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung bzw. des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags, jeweils<br />
Teil B, im o.g. Trassenabschnitt in guter Übereinstimmung. Soweit ergänzende<br />
Informationen geliefert werden, sind die daraus zu ziehenden Konsequenzen<br />
hinsichtlich des Konzeptes der Leit-, Sperr- und Querungseinrichtungen durch<br />
die ohnehin vorgesehenen Maßnahmen abgedeckt. Dies gilt namentlich sowohl<br />
für die Lage als auch für die kritisierte Dimensionierung der Querungsbauwerke.<br />
Mit den vorgesehenen Sperreinrichtungen in Gestalt 4,00 m hoher Wände und<br />
Wall-Wand-Kombinationen wird ein zufälliges Hineinfliegen in den Verkehrs-<br />
raum bei der Nutzung von Flugwegen oder bei der Jagd in an die Trasse gren-<br />
zenden Habitaten wirksam verhindert (s. insofern bereits Kapitel B 6.3.3.4). Zu<br />
bedenken ist im Übrigen, dass die Parallellage der Trasse zur Ostgrenze des<br />
FFH-Gebietes insofern kein besonderes Gefahrenpotenzial bildet, als dieser<br />
Bereich bereits jetzt wegen der vorhandenen L 782 weitgehend gemieden wird.<br />
Im Ergebnis gehen auch bzgl. der Fledermäuse als charakteristische Arten des<br />
Lebensraumtyps 9110 von der A 33 keine derartigen Wirkungen aus, dass die<br />
Stabilität der Populationen im FFH-Gebiet beeinträchtigt wäre und insofern der<br />
günstige Erhaltungszustand nicht gewahrt werden könnte.<br />
6.4.3.3 Lebensraumtyp „9190: Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“<br />
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung 2009 ging <strong>–</strong> entsprechend der Auskünfte der<br />
LANUV vom 09.06.2009 (vgl. Kapitel B 6.4.2) <strong>–</strong> von einer Unterscheidung aus<br />
438
zwischen den Flächenanteilen, die bereits die Qualität des Lebensraumtyps er-<br />
langt hatten, und denjenigen Anteilen, die ein hohes Entwicklungspotenzial da-<br />
hingehend aufwiesen (sog. Entwicklungsflächen).<br />
Die LANUV hat jedoch nunmehr am 08.09.2010 erklärt, dass eine „aktuelle<br />
Überprüfung des LANUV-Datenbestandes zum FFH-Gebiet Tatenhauser Wald<br />
ergeben (hat), dass der Standarddatenbogen u.a. zum Lebensraumtyp 9190<br />
nicht den aktuellen Stand aufweist. Hierzu ist deshalb eine Aktualisierung er-<br />
folgt. Die Vorkommen der FFH-Lebensraumtypen im Gebiet weisen derzeit fol-<br />
gende Flächengrößen auf:<br />
(... Tabelle, darin für den Lebensraumtyp 9190 39,5 ha)<br />
Darin einbezogen sind auch die Lebensraumtyp-Flächen zur Entwicklung (ow).<br />
Hier wurde die Entwicklung zum FFH-Lebensraumtyp bereits eingeleitet (Ei-<br />
chenpflanzung bzw. Naturverjüngung) und eine lebensraumtypische Kraut-<br />
schicht ist vorhanden. Im Rahmen einer Überarbeitung des Sofortmaßnahmen-<br />
konzeptes würden diese Flächen vollständig als planungsrelevant in der Pla-<br />
nungskarte dargestellt.“<br />
Für die Planfeststellungsbehörde ist das fachliche Votum der für die Gebiets-<br />
meldung zuständigen Fachbehörde des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> in dieser<br />
Frage maßgeblich, weshalb die neue Abgrenzung des Lebensraumtyps 9190<br />
der weiteren Betrachtung zugrunde gelegt wird.<br />
Der Verbreitungsschwerpunkt des Lebensraumtyps innerhalb des FFH-<br />
Gebietes mit großen zusammenhängenden Beständen erstreckt sich damit<br />
nicht mehr nur in der Kernzone des FFH-Gebiets (im Umfeld der großen, vom<br />
FFH-Gebiet umschlossenen Ackerbereiche zwischen dem Paulinenweg und<br />
Dockweilers Hof). Die ehemaligen Entwicklungsflächen umfassen ausgedehnte<br />
Waldbereiche zwischen dem Laibach und der L 782, östlich des Paulinenweges<br />
sowie südlich und nördlich des Hofes Ossieck. Darüber hinaus sind kleine, in-<br />
selartige Bestände im direkten Umfeld der Trasse im Querungsbereich mit dem<br />
FFH-Gebiet anzutreffen.<br />
Von direkter Flächeninanspruchnahme durch die Trasse der A 33 ist der Le-<br />
bensraumtyp in seiner neuen Abgrenzung im Umfang von 900 m 2 betroffen.<br />
Das entspricht ca. 0,23 % seiner Fläche innerhalb des FFH-Gebiets. Die im<br />
439
vorstehenden Kapitel beschriebenen Maßnahmen verhindern wirksam auch im<br />
Falle des Lebensraumtyps 9190 die Inanspruchnahme weiterer Flächen wäh-<br />
rend der Bauphase.<br />
Wie in Kapitel B 6.4.3.1 dieses Beschlusses erläutert, ist eine direkte Flächen-<br />
inanspruchnahme kritisch zu bewerten und nur dann als nicht erhebliche Beein-<br />
trächtigung anzusehen, wenn ihr Bagatellcharakter zukommt. Insoweit bieten<br />
die Fachkonventionen eine Orientierungshilfe, wobei den dort genannten Wer-<br />
ten nicht die Qualität von Grenzwerten zukommt; es handelt sich lediglich um<br />
Orientierungswerte im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung.<br />
Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung hatte sich zunächst verbal-<br />
argumentativ mit der Frage der Erheblichkeit auseinandergesetzt und das so<br />
gewonnene Votum anhand der Fachkonventionen überprüft; im Ergebnis wurde<br />
weiterhin ein günstiger Erhaltungszustand des Lebensraumtyps prognostiziert<br />
und damit eine erhebliche Beeinträchtigung verneint.<br />
Allerdings lag dieser Einschätzung lediglich die direkte Inanspruchnahme sol-<br />
cher Flächen zugrunde, die bereits 2009 als Lebensraumtyp eingestuft waren;<br />
damalige Entwicklungsflächen hingegen gingen in die Beurteilung nicht ein. Der<br />
Bewertung kann insoweit nicht gefolgt werden; sie muss unter Berücksichtigung<br />
der Tatsache, dass die damaligen Entwicklungsflächen heute als planungsrele-<br />
vante Lebensraumtyp-Flächen anzusprechen sind, neu vorgenommen werden.<br />
Den Ausgangspunkt bilden dabei die oben erwähnten Fachkonventionen. Der<br />
Planfeststellungsbehörde ist dabei die Intention ihrer Verfasser bewusst, „diese<br />
(die Orientierungswerte) wie auch die Fachkonventionen sollen und können die<br />
Einzelfallbeurteilung und einen entsprechenden fachlichen Begründungszu-<br />
sammenhang nicht ersetzen, sondern sie sollen hierfür eine objektive Orientie-<br />
rung und Hilfestellung bieten. (..) Soweit bei der Anwendung im Einzelfall von<br />
den Orientierungswerten abgewichen wird, ist dies im fachlichen Begründungs-<br />
zusammenhang nachvollziehbar darzulegen.“ (Fachkonventionen, Seite 17). In-<br />
sofern beinhaltet die Anwendung der Fachkonventionen eine verbal-<br />
argumentative fachliche Bewertung des Einzelfalls <strong>–</strong> sowohl bei einer Unter-<br />
schreitung als auch erst recht bei einer Überschreitung der Orientierungswerte.<br />
Prinzipiell gehen die Fachkonventionen von der Grundannahme aus, dass die<br />
direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines Lebensraumes nach Anhang I<br />
440
FFH-RL, der in einem Gebiet nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu<br />
bewahren oder zu entwickeln ist, im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
darstellt.<br />
Die Flächen des Lebensraumtyps 9190 und seine standörtlichen Voraussetzun-<br />
gen gehören zu den maßgeblichen Bestandteilen des FFH-Gebiets Tatenhau-<br />
ser Wald, weshalb folgerichtig die Erhaltung und Entwicklung alter bodensaurer<br />
Eichenwälder zu den Erhaltungszielen zu rechnen ist. Die Inanspruchnahme<br />
von 900 m 2 muss daher der Grundannahme folgend als erhebliche Beeinträch-<br />
tigung gewertet werden, wenn nicht in diesem Einzelfall eine Abweichung von<br />
der Grundannahme gerechtfertigt und die Beeinträchtigung als nicht erheblich<br />
eingestuft werden kann.<br />
Voraussetzung dafür ist nach den Fachkonventionen, dass die fünf dort ge-<br />
nannten Bedingungen kumulativ erfüllt werden. Die Fachkonventionen gehen<br />
unter dieser Voraussetzung davon aus, dass die Flächeninanspruchnahme<br />
nicht zwangsläufig eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen muss, wenn ein<br />
gewisses Maß einer solchen Veränderung für den zu sichernden günstigen Er-<br />
haltungszustand des Lebensraums in einem FFH-Gebiet insgesamt nicht ent-<br />
scheidend und ein entsprechender Verlust in diesem Kontext als „Bagatelle“ zu<br />
betrachten wäre.<br />
Schon in den Fachkonventionen ist in diesem Zusammenhang ausgeführt:<br />
„Wenn besondere bzw. außergewöhnliche Verhältnisse gegeben sind, sind Ab-<br />
weichungen von den definierten Bedingungen <strong>–</strong> z.B. von den Orientierungswer-<br />
ten <strong>–</strong> denkbar. Solche Abweichungen sind im Einzelfall fachlich valide und<br />
nachvollziehbar zu begründen und darzulegen.“ (Seite 32); sie stimmen insofern<br />
mit der auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Einschätzung überein,<br />
dass bei Vorliegen besonderer Verhältnisse sogar moderate Zuschläge zu den<br />
Orientierungswerten möglich erscheinen (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A<br />
73/07, juris Rn. 50).<br />
Bezüglich der fünf, für eine Abweichung kumulativ zu erfüllenden Bedingungen,<br />
ist im vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:<br />
441
Qualitativ-funktionale Besonderheiten<br />
Die von der direkten Inanspruchnahme betroffenen Flächen des Lebensraum-<br />
typs 9190 verfügen über keine spezielle Ausprägungen, die innerhalb der Flä-<br />
che, die der Lebensraum im FFH-Gebiet einnimmt, z.B. eine Besonderheit dar-<br />
stellen bzw. in wesentlichem Umfang zur biotischen Diversität des Lebensraum-<br />
typs in dem FFH-Gebiet beitragen. Auch sind keine besonderen Lebensraum-<br />
funktionen für die charakteristischen Arten festzustellen.<br />
Die schon vor 2010 als Lebensraumtyp geltende Teilfläche, von der 230 m 2 be-<br />
nötigt werden, befindet sich in einem für den Lebensraumtyp im FFH-Gebiet ty-<br />
pischen Zustand. Es handelt sich um einen ein-, z.T. zweischichtigen Eichen-<br />
Kiefern-Buchenwald mit Stieleichendominanz und überwiegend starkem Baum-<br />
holz; Stechpalme und Faulbaum finden sich in der Strauchschicht und Dornfarn,<br />
Efeu, Sauerklee, Wald-Geißblatt, Schattenblume sowie Bergahorn-Keimlinge<br />
sind Bestandteil der Kraut-/Bodenschicht. Der Ahornaufwuchs ist für den Le-<br />
bensraum untypisch und geht auf angepflanzte Ahornbestände in den angren-<br />
zenden Waldgebieten zurück. Besondere Bedingungen, die die betroffene Flä-<br />
che aus dem Gesamtbestand des Lebensraums innerhalb des FFH-Gebiets<br />
qualitativ herauszuheben geeignet wären, sind in all dem nicht zu erkennen.<br />
Gleiches gilt für die ehemaligen Entwicklungsflächen, heute Bestandteil des Le-<br />
bensraumtyps, von denen 670 m 2 an der Stelle des Eintritts der Trasse in das<br />
FFH-Gebiet und im Querungsbereich mit dem Laibach (Bauwerk 19) direkt be-<br />
ansprucht werden. Beide Areale weisen zwar einen hohen Anteil lebensraumty-<br />
pischer Arten auf, jedoch ist auch ein hoher Deckungsgrad der hierzu nicht zu<br />
zählenden Späten Traubenkirsche festzustellen.<br />
Auch die LANUV beschreibt die ehemaligen Entwicklungsflächen in einer Stel-<br />
lungnahme gegenüber der Höheren Landschaftsbehörde vom 24.02.2011 als<br />
„Bestände, die in der 1. Baumschicht keine oder nur untergeordnet lebensraum-<br />
typische Baumarten aufweisen. Im überwiegenden Fall ist diese stattdessen<br />
durch Kiefern gekennzeichnet. Lebensraumtypische Baum- und Straucharten<br />
sind auf die 2. Baumschicht bzw. die Strauchschicht beschränkt. Die Kraut-<br />
schicht ist aus lebensraumtypischen Arten aufgebaut. (..) Hinsichtlich der Wer-<br />
tigkeit stehen diese Bestände allerdings hinter den bereits voll entwickelten Be-<br />
ständen zurück, in denen auch in der 1. Baumschicht bereits die lebensraumty-<br />
pischen Baumarten dominieren und somit alle Bestandsschichten lebensraum-<br />
442
typische Arten aufweisen. ow-Bestände benötigen im Übrigen eine längere<br />
Entwicklungszeit und eine aktive waldbauliche Unterstützung, um diese Qualität<br />
zu erreiche. Die Besonderheiten sollten im Rahmen der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden.“<br />
Keinem der betroffenen Bestände des Lebensraumtyps kommt eine besondere<br />
Bedeutung für seine charakteristischen Arten zu.<br />
Bezüglich des Heldbocks wurden bisher in diesem Waldbereich weder direkte<br />
Nachweise in Gestalt von Fraßspuren etc. erbracht, noch befinden sich die in<br />
der Vergangenheit mit Verdacht auf Larvenbefall kartierten Alteichen sowie die<br />
Eichenbestände mit potenziellen Brutbäumen dort.<br />
Von den charakteristischen Fledermausarten Großes Mausohr, Große Bartfle-<br />
dermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler und Braunes Langohr konn-<br />
ten die Große Bartfledermaus und das Braune Langohr mittels Netzfängen bei<br />
der Jagd in dem nord-östlich angrenzenden Waldgebiet (jenseits des Schutz-<br />
streifens der Hochspannungsfreileitung) festgestellt werden; für das Braune<br />
Langohr und die Große Bartfledermaus lässt der Fang jeweils eines säugenden<br />
Weibchens auf ein Quartier schließen.<br />
Zwar kann aufgrund dessen nicht ausgeschlossen werden, dass die direkt be-<br />
troffenen Areale im Umfeld dieser Funde ebenfalls als Jagdhabitat genutzt wer-<br />
den; zudem kommt ihnen potenzielle Quartiereignung zu.<br />
Qualitativ-funktionale Besonderheiten wiesen die betroffenen Bereiche für die<br />
charakteristischen Fledermausarten jedoch nur dann auf, wenn sie essenzielle<br />
Habitatstrukturen beinhalteten, die für die Fledermauspopulationen im FFH-<br />
Gebiet unverzichtbar sind. Dies gilt jedoch z.B. nur für obligatorische Quartiere,<br />
nicht jedoch für solche, die - wie bei Fledermäusen abseits der Winterquartiere<br />
üblich <strong>–</strong> einem ständigen Wechsel unterliegen und zudem <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> an ande-<br />
rer Stelle im FFH-Gebiet und innerhalb der Bestände des Lebensraumtyps in<br />
ausreichender Zahl vorhanden sind.<br />
In gleicher Weise beinhaltet das FFH-Gebiet Jagdhabitate in ausreichender<br />
Größe, die <strong>–</strong> wie Netzfänge belegen <strong>–</strong> auch genutzt werden. Auch unter diesem<br />
Blickwinkel stellen daher die verloren gehenden Flächen des Lebensraumtyps<br />
keinen essenziellen Habitatbestandteil der Fledermäuse dar, sondern gehören<br />
443
zu den Bestandteilen des Jahreslebensraums, die von den Tieren fakultativ<br />
genutzt werden.<br />
Zu diesem Ergebnis kommt die Höhere Landschaftsbehörde auch hinsichtlich<br />
der Veränderungen, die sich bei der Bewertung der FFH-Verträglichkeit nach<br />
Einbeziehung der ehemaligen Entwicklungsflächen ergeben. Sie führt aus:<br />
„Die im SDB aufgeführten lebensraumtypischen Arten sind hinsichtlich der<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf Strukturen angewiesen, die sich in den<br />
nunmehr zu berücksichtigenden Verjüngungsbeständen des LRT 9190 „noch“<br />
nicht entwickeln konnten. Auch bei einer Einbeziehung der Jagdaktivitäten der<br />
Fledermausarten wird es zu keiner veränderten Bewertung der vorliegenden<br />
FFH-VP kommen.“<br />
Diesbezüglich ist den Verbänden zu widersprechen, soweit sie den betroffenen<br />
Beständen eine qualitativ-funktionale Besonderheit insbesondere mit Blick auf<br />
die Bechsteinfledermaus und deren Jagdaktivitäten zumisst. Auch insoweit gilt,<br />
dass es sich jedenfalls nicht um essenzielle, unverzichtbare Jagdhabitate der<br />
Bechsteinfledermaus handelt (vgl. auch Kapitel B 6.4.3.8 dieses Beschlusses).<br />
Nähere Einzelheiten zum Heldbock und zum Großen Mausohr können auch<br />
den Kapiteln B 6.4.3.7 und 6.4.3.10 dieses Beschlusses entnommen werden.<br />
Orientierungswerte quantitativ-relativer und quantitativ-absoluter Flächenverlust<br />
Wie oben ausgeführt, werden insgesamt 0,23 % des Lebensraumtyps 9190 in<br />
Anspruch genommen, der Orientierungswert für den quantitativ-relativen Flä-<br />
chenverlust (1 %) mithin unterschritten.<br />
Tabelle 3 der Fachkonventionen sieht bei einem quantitativ-relativen Verlust<br />
zwischen 0,1 und 0,5 % des Gesamtbestandes im Gebiet für den Lebensraum-<br />
typ 9190 einen Orientierungswert für den quantitativ-absoluten Flächenverlust in<br />
einer Größenordnung von 500 m 2 vor. Dieser Wert wird also bei der vorliegen-<br />
den Planung um 400 m 2 überschritten.<br />
Für die Planfeststellungsbehörde steht außer Frage, dass diese Feststellung<br />
nicht dadurch relativiert werden kann, dass 630 m 2 der in Anspruch genommen<br />
Flächen des Lebensraumtyps ehemalige Entwicklungsflächen sind und auch<br />
444
nach der Einschätzung der LANUV in ihrer Wertigkeit hinter den bereits voll<br />
entwickelten Flächen zurückbleiben (siehe oben).<br />
Wohl aber kann die unterschiedliche Qualität der betroffenen Flächen in die Er-<br />
wägung eingestellt werden, ob im Vorfeld durchgeführte Schadensbegren-<br />
zungsmaßnahmen geeignet und ausreichend sind, eine erhebliche Beeinträch-<br />
tigung zu vermeiden.<br />
Dem Vorhabenträger wird insoweit verbindlich aufgegeben, unmittelbar nach<br />
Bestandskraft dieses Planfeststellungsbeschlusses auf Teilflächen der Flurstü-<br />
cke 1 und 2 in der Flur 1 der Gemarkung Tatenhausen, wie sie in dem mit Mail<br />
vom 20.04.2011 übermittelten Lageplan gekennzeichnet sind (Flächenumfang<br />
insgesamt 3.000 m 2 ), die Baumarten Fichte, Roteiche und/oder Kiefer zu ent-<br />
nehmen und auf diese Weise <strong>–</strong> angrenzend an bestehende Bestände des Le-<br />
bensraumtyp 9190 <strong>–</strong> kurzfristig Bestände zu schaffen, die ebenfalls den Krite-<br />
rien dieses Lebensraumtyps entsprechen. Bei der weiteren Bestandspflege ist<br />
die Stieleiche als dominierende Baumart zu erhalten und zu fördern, um den<br />
Kriterien des Lebensraumtyps auch nachhaltig zu entsprechen. Ggf. durch Sa-<br />
menflug aufkommende Fehlbestockung aus z.B. Fichte, Kiefer oder Traubenkir-<br />
sche ist auf Dauer gezielt zu entnehmen. Ein entsprechendes Maßnahmenblatt<br />
ist für die Ausführungsplanung zu erarbeiten und der Höheren Landschaftsbe-<br />
hörde sowie der Planfeststellungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.<br />
Die Zustimmungserklärung des Eigentümers der Flächen hat der Vorhabenträ-<br />
ger ebenfalls mit Mail vom 20.04.2011 vorgelegt.<br />
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde kann durch diese Maßnahme<br />
eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 9190 trotz der unmittel-<br />
baren Inanspruchnahme von 900 m 2 und der damit verbundenen Überschrei-<br />
tung des quantitativ-absoluten Orientierungswertes der Fachkonventionen ver-<br />
mieden werden.<br />
Schon das LANUV schreibt in seiner Stellungnahme vom 08.09.2010 gegen-<br />
über der Höheren Landschaftsbehörde:<br />
„Sollte sich jedoch unter Berücksichtigung von im Vorfeld durchgeführten Scha-<br />
densbegrenzungsmaßnahmen, bei denen auf ausreichender Fläche und geeig-<br />
neten Standorten innerhalb des FFH-Gebietes der Lebensraumtyp 9190 (z.B.<br />
445
durch Umwandlung von Kiefernforst in Eichenwald) entwickelt wird, in der Ge-<br />
samtbilanz keine größere Beeinträchtigung als bei einer Nullvariante ergeben,<br />
wäre eine Erheblichkeit aufgrund des quantitativ-relativen Flächenverlustes<br />
nicht mehr gegeben (s. Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen<br />
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und<br />
2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz), Rd.Erl. d. MUNLV<br />
v. 13.04.2010, - III 4 <strong>–</strong> 616.06.01.18 -).“<br />
Die VV-Habitatschutz nehmen insoweit Bezug auf den Beschluss des Bundes-<br />
verwaltungsgerichts vom 13.03.2008, 9 VR 10/07.<br />
Dieser Vorgabe entspricht die vorgesehene Maßnahmenkonzeption. Dem kurz-<br />
fristig eintretenden Verlust von 900 m 2 Lebensraumtyp steht nach Umsetzung<br />
der oben beschriebenen Maßnahmen auf einer erheblich größeren Fläche die<br />
Neubegründung von Lebensraumtyp gegenüber. Wichtig ist in diesem Zusam-<br />
menhang, dass es hierzu keiner langen Entwicklungszeiten bedarf, sondern<br />
durch die kurzfristig realisierbare Entnahme der nicht typgerechten Arten ad hoc<br />
Bestände in Lebensraumtyp-Qualität geschaffen werden können.<br />
Hierzu steht auch die obige Formulierung der Vorgabe an den Vorhabenträger<br />
nicht im Widerspruch, bei der weiteren Bestandspflege solle die Stieleiche als<br />
dominierende Baumart gefördert werden. Lebensraumtypen befinden sich in-<br />
nerhalb eines FFH-Gebiets in einem unterschiedlichen Erhaltungszustand, der<br />
sich in der ABC-Bewertung des Standarddatenbogens ausdrückt. Insofern ist<br />
ein mit dem Erhaltungszustand C belegter Bestand bereits als Lebensraumtyp<br />
anzusprechen, bietet jedoch noch weitere Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne<br />
einer Verbesserung des Erhaltungszustands zur Bewertung B oder A.<br />
Nach diesem Verständnis werden die dem Vorhabenträger aufgegebenen<br />
Maßnahmen in Waldbeständen durchgeführt, die <strong>–</strong> nach der fachlichen Wer-<br />
tung der Höheren Landschaftsbehörde <strong>–</strong> unmittelbar nach Umsetzung der<br />
Maßnahmen den Kriterien des Lebensraumtyps 9190 mindestens im Erhal-<br />
tungszustand C entsprechen und langfristig weitere Entwicklungsmöglichkeiten<br />
hin zu einem günstigeren Erhaltungszustand bieten.<br />
Der überwiegende Teil der beanspruchten Flächen des Lebensraumtyps 9190 <strong>–</strong><br />
und insofern kann hier die von der LANUV festgestellte geringere Wertigkeit der<br />
ehemaligen Entwicklungsflächen in die Betrachtung eingestellt werden <strong>–</strong> verfügt<br />
446
über einen dem entsprechenden Erhaltungszustand. Die Höhere Landschafts-<br />
behörde trifft sogar die Einschätzung: „Der Entwicklungsprozess der Waldflä-<br />
chen nach Durchführung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ist dann<br />
bereits deutlich weiter als bei den von der Trasse in Anspruch genommenen<br />
Verjüngungsstadien des LRT 9190. Auch durch die Lage der Flächen ist eine<br />
positive Entwicklungsprognose zu stellen.“ Quantitativ, qualitativ und zeitlich<br />
wird mithin eine gleichwertige Kompensation erreicht.<br />
Die Gesamtfläche, die der Lebensraumtyp im FFH-Gebiet einnimmt, wird ge-<br />
genüber der gegebenen Situation deutlich gesteigert, was den Erhaltungszielen<br />
bzgl. des Lebensraumtyps 9190 entspricht. Vor diesem Hintergrund steht der<br />
Feststellung, dass keine schlechtere Gesamtbilanz gegenüber einem Nullfall<br />
eintritt, auch nicht entgegen, dass sich 230 m 2 der beanspruchten Flächen in<br />
einem besseren Erhaltungszustand befinden, als die neu begründeten Flächen<br />
unmittelbar nach Umsetzung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine flächenmä-<br />
ßige Überkompensation jedenfalls dann geeignet, auch über längere Zeit zu<br />
erwartende Funktionseinbußen, die der Ersatz älterer Wälder durch Neuan-<br />
pflanzungen verursacht, auszugleichen, wenn das Erhaltungsziel eines günsti-<br />
gen Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps im betreffenden Schutzgebiet zu<br />
erhalten oder wiederherzustellen, während dieser Zwischenzeit voraussichtlich<br />
nicht irreversibel beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07,<br />
Rn. 73). Von einer irreversiblen Beeinträchtigung kann jedoch keine Rede sein,<br />
wenn sich nicht <strong>–</strong> wie im zu entscheidenden Fall <strong>–</strong> eine Neuanpflanzung in der<br />
Zwischenzeit zum Lebensraumtyp entwickeln muss, sondern ein ad hoc ge-<br />
schaffener Bestand an Lebensraumtyp in seinem Erhaltungszustand weiter<br />
verbessern kann.<br />
Vor dem Hintergrund all dessen ist in diesem Einzelfall eine Überschreitung des<br />
quantitativ-absoluten Orientierungswertes der Fachkonventionen gerechtfertigt<br />
und kann auch die Inanspruchnahme von 900 m 2 nicht als erhebliche Beein-<br />
trächtigung des Lebensraumtyp 9190 gewertet werden.<br />
So lautet auch das Gesamtfazit der Höheren Landschaftsbehörde:<br />
„Bei Durchführung der erforderlichen waldbaulichen Maßnahmen als vorgezo-<br />
genen Schadensbegrenzungsmaßnahme ist nach fachlicher Bewertung festzu-<br />
447
stellen, dass die anlagebedingte Inanspruchnahme der LRT-Flächen 9190 kei-<br />
ne erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auslöst.“<br />
Kumulation „Flächenentzug durch andere Pläne/Projekte“<br />
Als einziger derzeit bekannter Plan, der kumulativ zu betrachtende Auswirkun-<br />
gen auf das FFH-Gebiet haben könnte, ist die Änderung des FNP „Südliche Er-<br />
weiterung der Fa. August Storck KG“, beschlossen von der Stadt Halle am<br />
26.06.2008, anzusehen. Die Konkretisierung durch einen Bebauungsplan exis-<br />
tiert im Vorentwurf, der jedoch lt. Umweltbericht zur FNP-Änderung vom April<br />
2008 hinsichtlich der Ausgestaltung des Projektes identisch ist mit den Darstel-<br />
lungen des Umweltberichts.<br />
Vorgesehen ist eine südliche Erweiterung des Betriebsgeländes der Fa. Storck.<br />
Die Erweiterungsfläche wird im Süden jedoch begrenzt durch die Trasse der A<br />
33, weshalb es zu keiner direkten Flächeninanspruchnahme im FFH-Gebiet in<br />
Folge der Betriebserweiterung kommen wird.<br />
Kumulative Wirkungen eines Flächenentzugs durch andere Pläne/Projekte sind<br />
an dieser Stelle also nicht ergänzend in die Betrachtung einzustellen.<br />
Kumulation mit anderen Wirkfaktoren<br />
Die Naturschutzverbände führen in diesem Zusammenhang an, es sei nicht nur<br />
der anlagebedingt direkte Flächenverlust einzustellen, sondern auch der Funk-<br />
tionsverlust weiterer 1.580 m 2 durch betriebsbedingt störende Immissionen.<br />
Grds. zu betrachten sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Wirkun-<br />
gen des Stickstoffeintrags sowie etwaige Zerschneidungswirkungen und opti-<br />
sche Beeinträchtigungen (Fachkonventionen S. 42).<br />
Gleichwohl ist auch in der Kumulation all dieser Wirkfaktoren eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung des Lebensraumtyps und des FFH-Gebiets nicht zu besorgen.<br />
Grundlage dieser Einschätzung ist das Konzept der Schutz- und Kompensati-<br />
onsmaßnahmen, die bezogen auf die verschiedenen Wirkfaktoren vorgesehen<br />
werden. Denn diese stellen sicher, dass der Lebensraumtyp 9190 in seiner<br />
Ausdehnung beständig bleibt und sogar zunimmt und im Übrigen auch keine<br />
448
wesentlichen Funktionseinschränkungen z.B. für die darin vorkommenden cha-<br />
rakteristischen Arten erfährt.<br />
Zerschneidungswirkungen treten für einige Arten allein aufgrund ihres Flugver-<br />
haltens nicht ein (z.B. Schwarzspecht und Hohltaube) oder sind dadurch ver-<br />
mieden, dass an naturschutzfachlich sinnvollen Stellen Querungsmöglichkeiten<br />
geschaffen werden; insofern sind hier die Fledermäuse anzusprechen, für die<br />
dieser Aspekt im vorstehenden Kapitel eingehend dargestellt ist.<br />
Gleichzeitig begrenzen die entlang der Trasse vorgesehenen, durchgehend<br />
4,00 m hohen Schutzeinrichtungen optische Störeffekte auf den unmittelbaren<br />
Trassenbereich und mindern Lärmimmissionen so wirksam, dass dennoch wei-<br />
te Teile des Lebensraumtyps als Habitatbestandteile der Arten erhalten bleiben.<br />
Die von den Verbänden angesprochenen 1.580 m 2 sind insofern lediglich bei<br />
freier Schallausbreitung betroffen, die hier nicht gegeben ist. Zu den Einzelhei-<br />
ten wird auf die nachfolgenden Ausführungen einschließlich des Verweises auf<br />
das vorstehende Kapitel hingewiesen.<br />
Die graduellen Funktionsbeeinträchtigungen infolge des Stickstoffeintrags in<br />
Trassennähe werden durch graduelle Verbesserungen der Standortbedingun-<br />
gen und damit der Funktionsfähigkeit anderer Bestände des Lebensraumtyps<br />
kompensiert; die hierfür vorgesehenen Maßnahmen können sich langfristig zu<br />
Lebensraumtyp-Beständen entwickeln und mithin langfristig zur weiteren Aus-<br />
dehnung des Gesamtbestandes innerhalb des FFH-Gebietes oder in unmittel-<br />
barer Nachbarschaft beitragen (Kapitel B 6.4.3.5).<br />
Im Ergebnis kann auch eine zusammenfassende Betrachtung der Wirkfaktoren<br />
unter Berücksichtigung der Schutz- und Minderungsmaßnahmen nicht zu dem<br />
Ergebnis führen, der Lebensraumtyp 9190 sei durch die A 33 erheblich beein-<br />
trächtigt.<br />
Die direkte Inanspruchnahme des Lebensraumtyp 9190 im Umfang von 900 m 2<br />
stellt damit in Anwendung der Fachkonventionen entgegen dem dort aufgestell-<br />
ten Grundsatz keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Zwar sind nur vier der<br />
fünf kumulativ zu erfüllenden Abweichungskriterien unmittelbar erfüllt; im Falle<br />
des quantitativ-absoluten Orientierungswertes ist jedoch unter Berücksichtigung<br />
der besonderen Bedingungen dieses Einzelfalls einschließlich der vorgesehe-<br />
449
nen Schutz- und Minderungsmaßnahmen eine Überschreitung dieses Wertes<br />
naturschutzfachlich begründet möglich.<br />
Auf das oben zitierte Votum der Höheren Landschaftsbehörde wird verwiesen.<br />
Charakteristische Arten<br />
Mit Ausnahme des Heldbocks und des Großen Mausohrs, die in den Kapiteln<br />
B 6.4.3.7 und 6.4.3.10 dieses Beschlusses eingehend betrachtet werden, sind<br />
als charakteristische Arten des Lebensraumtyps 9190 lediglich solche Fleder-<br />
mausarten anzusprechen, die auch für den Lebensraumtyp 9110 typisch sind.<br />
Insofern wird auf die Ausführungen im vorhergehenden Kapitel verwiesen, die<br />
weitgehend auf die Situation der Arten im Lebensraumtyp 9190 übertragbar<br />
sind.<br />
Ein zu beachtender Unterschied ist darin zu sehen, dass vom Lebensraumtyp<br />
9190 Flächen im Umfang von 900 m 2 anlagebedingt verloren gehen, die poten-<br />
ziell als Quartierwald angesehen werden können und als Jagdhabitat genutzt<br />
werden (FFH-Verträglichkeitsprüfung, Teil B, Tabelle 4). Es ist jedoch schon<br />
vorstehend beschrieben worden, dass diese Areale für die charakteristischen<br />
Arten keine herausgehobene funktionale Bedeutung besitzen und für den Erhal-<br />
tungszustand der Arten nicht essenziell sind.<br />
Die Fledermäuse finden innerhalb des FFH-Gebietes <strong>–</strong> im Zusammenhang mit<br />
Flächen des Lebensraumtyps 9190, des Lebensraumtyps 9110 und anderer<br />
Waldbestände ohne Lebensraumtyp-Qualität <strong>–</strong> ausreichend geeignete Habitat-<br />
strukturen, die in Teilen durch die oben beschriebenen Maßnahmen kurzfristig<br />
in Lebensraumtyp-Qualität überführt werden sollen. Einige der Waldbestände<br />
im FFH-Gebiet, die derzeit keine Lebensraumtyp-Qualität besitzen, sind zudem<br />
mit Blick auf Funktionsverluste durch Stickstoffeinträge an anderer Stelle dafür<br />
vorgesehen, durch waldbauliche Maßnahmen zum Lebensraumtyp 9190 entwi-<br />
ckelt zu werden (s. hierzu Kapitel B 6.4.3.5).<br />
Nimmt man also die anzustrebende Stabilität der Fledermauspopulationen als<br />
Maßstab, ist nicht zu erkennen, dass die Störung durch den Verlust von 900 m 2<br />
Lebensraumtyp-Fläche es den Populationen unmöglich machen sollte, kurzfris-<br />
tig wieder ins Gleichgewicht und in einen stabilen Zustand zu kommen.<br />
450
Gleiches gilt hinsichtlich der Flächen, die im Umfang von 1.580 m 2 durch Im-<br />
missionen graduell in ihrem Wert für die charakteristischen Arten gemindert<br />
werden. Hier kann den Naturschutzverbänden nicht gefolgt werden, wenn sie<br />
ausführen, die FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst stelle Lebensraumtyp-<br />
Verluste in dieser Größenordnung fest, weshalb dem Ergebnis, eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung sei nicht festzustellen, widersprochen werden müsse.<br />
Den Verbänden ist zunächst entgegenzuhalten, dass die FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung eben nicht zu dem Ergebnis kommt, Flächen in diesem<br />
Umfang gingen durch auf sie einwirkende Immissionen verloren. Ausdrücklich<br />
wird in Tabelle 5 auf Seite 65 unterschieden zwischen unmittelbar verloren ge-<br />
henden Flächen und denjenigen, die <strong>–</strong> wie besagte 1.580 m 2 <strong>–</strong> eine Funktions-<br />
minderung im Störkorridor erfahren. Es ist im Weiteren <strong>–</strong> wie in Kapitel B 6.4.3.2<br />
bereits ausgeführt <strong>–</strong> festzuhalten, dass eine Funktionsminderung in diesem Um-<br />
fang nur dann einträte, wenn sich der von der A 33 ausgehende Lärm ungehin-<br />
dert ausbreiten könnte. Eine solche Situation ist angesichts der vorgesehenen<br />
Schutzmaßnahmen aber nicht gegeben; nur in deutlich geringerem flächenmä-<br />
ßigem Umfang treten daher Funktionseinbußen ein. Von einem vollständigen<br />
Funktionsverlust, der einem direkten Flächenverlust im Beeinträchtigungsgrad<br />
gleichkäme, kann hingegen keine Rede sein.<br />
Im Übrigen bestehen zu den bereits beschriebenen und bewerteten Beeinträch-<br />
tigungen der charakteristischen Fledermausarten der Lebensraumtypen 9110<br />
und 9190 keine Unterschiede. Auf die Ausführungen im vorstehenden Kapitel<br />
wird daher verwiesen.<br />
6.4.3.4 Prioritärer Lebensraumtyp „91E0: Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder“<br />
Der prioritäre Lebensraumtyp 91E0 ist im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald mit ei-<br />
ner Fläche von ca. 5,2 ha anzutreffen.<br />
Die Vorkommen verteilen sich inselartig relativ kleinflächig auf Bereiche am Ru-<br />
thebach, am Laibach südlich der Trasse der A 33, an einem namenlosen Bach-<br />
lauf zwischen Paulinenweg und Postweg sowie westlich des Schlosses Taten-<br />
hausen. Die größte zusammenhängende Fläche dieses Lebensraumtyps findet<br />
sich innerhalb des FFH-Gebiets in enger Nachbarschaft zum Naturdenkmal<br />
Torfkuhle.<br />
451
Die trassennächsten Bestände sind diejenigen am Laibach und am Ruthebach.<br />
Am Laibach ist ein junger Erlenbestand im Übergang zu einem lichten Hybrid-<br />
pappelbestand anzutreffen. Die wenigen Roterlen und Eschen konzentrieren<br />
sich auf eine Reihe am Rand eines Entwässerungsgrabens. Der Bestand ent-<br />
spricht nicht dem Typ des Bach-Erlen-Eschenwaldes, wie er an anderen Stellen<br />
des FFH-Gebiets ausgebildet ist, so z.B. am Ruthebach. Dort handelt es sich<br />
um einen arten- und strukturreichen, ein- bis zweischichtigen Schwarzerlen-<br />
Eschenwald im Bereich eines temporär wasserführenden Gewässers bei über-<br />
wiegend geringem bis mittleren Baumholz. In der Strauchschicht finden sich<br />
stellenweise Eschen, eine Krautschicht ist flächendeckend und artenreich aus-<br />
gebildet.<br />
Zu einer direkten Flächeninanspruchnahme kommt es durch das Trassenbau-<br />
werk nicht und während der Bauphase wird eine weitere Inanspruchnahme<br />
durch die in Kapitel B 6.4.3.2 dieses Beschlusses beschriebenen Maßnahmen<br />
verhindert.<br />
Ebenfalls sind der Trasse der A 33 keine Zerschneidungswirkungen zuzumes-<br />
sen, da sich alle Bestände des Lebensraums südlich der Trasse befinden.<br />
Neben derartigen Beeinträchtigungen sind bei Auenwäldern insbesondere Ver-<br />
änderungen der hydrologischen oder hydrodynamischen Verhältnisse als Wirk-<br />
faktoren vorstellbar, zumal die Trasse oberhalb des Einzugsgebietes der Ge-<br />
wässer verläuft, an denen der Lebensraum ausgeprägt ist.<br />
Derartige Veränderungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht zu befürchten.<br />
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Trasse im Umfeld des Ta-<br />
tenhauser Waldes nicht in grundwasserführende Schichten eingegriffen wird<br />
und damit die für den Lebensraum relevanten hydrologischen Verhältnisse un-<br />
verändert bleiben. Soweit die A 33 Fließgewässer, hier den Laibach und den<br />
Ruthebach, quert, sind dafür groß dimensionierte Brückenbauwerke mit einer<br />
lichten Weite von 10,00 m (Bauwerk 21, Laibach 3), 15,00 m (Bauwerk 23, Ru-<br />
thebach) bzw. 20,00 m (Bauwerke 19 und 20, Laibach 1 und 2) vorgesehen, die<br />
den Gewässern eine natürliche Dynamik auch im Querungsabschnitt erlauben.<br />
Weder in den Laibach noch in den Ruthebach werden Straßenabwässer der A<br />
33 eingeleitet. Die Trasse ist zudem im Umfeld des FFH-Gebiets beidseitig von<br />
452
mindestens 4,00 m hohen Wänden oder Wall/Wand-Kombinationen eingefasst,<br />
so dass betriebsbedingte Schadstoffe auch nicht über das Spritzwasser in die<br />
Gewässer oder das Grundwasser gelangen können.<br />
Den gegen diese Feststellungen gerichteten Einwendungen der Naturschutz-<br />
verbände kann nicht gefolgt werden.<br />
Die Verbände führen an, durch die Auflast des Bauwerkes entstünden Verdich-<br />
tungen im natürlichen Untergrund, die die Durchlässigkeit für das Grundwasser<br />
herabsetzten. Es könne zu Aufstaueffekten im Anstrom bzw. Grundwasserab-<br />
senkungen im Abstrom des Baukörpers kommen. Diese Effekte beeinträchtig-<br />
ten den Lebensraumtyp durch Veränderungen der charakteristischen Flora und<br />
Fauna, weil sich der Lebensraumtyp auch in solchen Bereichen gebildet habe,<br />
die nicht ständig Oberflächenwasser führten und insofern vom Grundwasser-<br />
stand geprägt sein müssten.<br />
Im Weiteren verweisen die Verbände auf die „Hydrogeologische Machbarkeits-<br />
studie der Trassenvariante „K 1“ im Bereich des Wasserwerkes Tatenhausen<br />
der TWO, Halle“ des Büros Schmidt und Partner von September 2006, das den<br />
ausgelegten Planunterlagen beigefügt war. Aus dem Gutachten lasse sich ent-<br />
nehmen, dass am Laibach sowie westlich des Paulinenweges bei Bau-km<br />
1+750 der Grundwasserstand des oberen Grundwasserleiters oberflächennah<br />
anstehe. Ein entsprechender Zusammenhang liege für den ca. 350 m weiter<br />
westlich gelegenen Abschnitt am Ruthebach nahe. Durch Bodenabtrag, ggf.<br />
Bodenaustausch zur Verbesserung der Tragfähigkeit, Gründung und Damm-<br />
schüttung würden die oberflächennahen Bodenschichten drainiert und der<br />
Grundwasserspiegel mindestens kleinräumig abgesenkt.<br />
Darüber hinaus würden durch die umfangreichen Verkehrsflächen der A 33 of-<br />
fene Bodenflächen versiegelt und überbaut, die Niederschläge gesammelt und<br />
abgeführt; das Retentionsvermögen verringere sich. Baubedingt sei im Weite-<br />
ren zu berücksichtigen, dass das Baufeld bis auf weniger als 10 m an den ge-<br />
schützten Lebensraumtyp heranrücke. Schwere Baumaschinen aber bewirkten<br />
Verdichtungen des Bodens und veränderten die standörtlichen Gegebenheiten.<br />
Der Vorhabenträger hat beim Büro Schmidt und Partner eine Überprüfung der<br />
vorstehend dargestellten, gegenläufigen Positionen beauftragt. Die „Hydrogeo-<br />
logische Bewertung der Gradientenlage im Bereich der Querung des Rutheba-<br />
453
ches (Bau-km 2+070 <strong>–</strong> 2+300) im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der hydro-<br />
logischen und hydrogeologischen Verhältnisse“ von Mai 2010 macht sich die<br />
Planfeststellungsbehörde nach Prüfung inhaltlich zu Eigen.<br />
Im Einzelnen ist den Verbänden zwar darin zuzustimmen, dass für die Ausprä-<br />
gung des Waldbestandes als prioritärer Lebensraumtyp am westlich des Haupt-<br />
arms gelegenen Seitenarm des Ruthebaches die Grundwasserverhältnisse im<br />
oberen Grundwasserstockwerk maßgebend sind. Dies erhellt zum einen dar-<br />
aus, dass die westlich des Hauptarms gelegenen Seitenarme auch heute schon<br />
nördlich des Lebensraumtyps zusammengefasst werden und das anfallende<br />
(Oberflächen-) Wasser dem Hauptarm zugeleitet wird; zum anderen stehen<br />
oberer und unterer Grundwasserleiter wegen eines 6,00 <strong>–</strong> 8,00 m mächtigen<br />
Trennhorizontes nicht miteinander in Kontakt.<br />
Den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Verbände kann jedoch im Lich-<br />
te der fachtechnischen Überprüfung des Büros Schmidt und Partner nicht ge-<br />
folgt werden. Der Gutachter kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnis-<br />
sen:<br />
„Anhand der erläuterten Datenauswertung liegen aus fachlicher Sicht keine Be-<br />
funde vor, die eine Beeinträchtigung der hydrogeologischen, pedologischen und<br />
hydrologischen Standorteigenschaften des südlich der geplanten BAB 33 lie-<br />
genden prioritären Lebensraumtyps *91E0 Erlen- Eschen- und Weichholz-<br />
Auenwälder im Bereich des Ruthebaches annehmen lassen.<br />
Folgende Ergebnisse sind für diese Aussage maßgebend:<br />
• Ein Eingriff in den Untergrund findet in diesem Bereich, abgesehen von einem<br />
Oberbodenabtrag nicht statt. Bodenaustauschmaßnahmen sind nicht vorgese-<br />
hen, die Bodenbeschaffenheit ändert sich nicht.<br />
• Die BAB 33 schneidet im diskutierten Abschnitt nicht in den Untergrund ein<br />
sondern verläuft auf geringer Dammlage zwischen 0,70 m <strong>–</strong> 1,50 m über GOK.<br />
Ein Eingriff in die Grundwasserverhältnisse des Oberen Grundwasserleiters ist<br />
daher auszuschließen.<br />
• Unmittelbar unter Gelände stehen die sandigen Ablagerungen des Oberen<br />
Grundwasserleiters an. Der Grundwasserabstand befindet sich an der unmittel-<br />
bar am prioritären Lebensraum gelegenen Messstelle 24 F jahreszeitlich<br />
schwankend zwischen 1,25 m und 2,50 m unter Geländeoberkante. Die Boden-<br />
454
eschaffenheit aus mittelsandigen Feinsanden bzw. feinsandigen Mittelsanden<br />
lässt keine wesentliche Verdichtung zu, so dass keine Veränderung der hydrau-<br />
lischen Durchlässigkeiten im grundwassergesättigten Bereich infolge des Bau-<br />
vorhabens zu erwarten sind.<br />
• Im Vergleich mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtzuflussgebiet ist der An-<br />
teil der Grundwasserneubildung, die infolge der Versiegelung durch die BAB 33<br />
bis zum südlich anschließenden Seitenarm verloren geht, gering und nicht als<br />
nennenswert zu charakterisieren. Erkennbare Grundwasserstandsveränderun-<br />
gen können somit ausgeschlossen werden.“<br />
Eine Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 91E0 ist mithin auch unter diesem<br />
Gesichtpunkt ausgeschlossen.<br />
Charakteristische Arten<br />
Für diesen Lebensraumtyp charakteristisch sind die Arten Eisvogel, Klein-<br />
specht, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Rauhautfledermaus.<br />
Nachweise jagender Eisvögel erfolgten innerhalb des FFH-Gebietes mehrfach<br />
am Abgrabungsgewässer westlich der L 782, im Verlauf des Laibachs nördlich<br />
dieses Gewässers sowie am Ruthebach südlich der Trasse. Trotz teilweise na-<br />
turnaher Ausprägung der Bachläufe in den genannten Abschnitten konnte je-<br />
doch ein Brutplatz weder im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung festge-<br />
stellt noch vorhandenen Daten und Literaturnachweisen entnommen werden.<br />
Im Rahmen einer Arbeit der AG Biotopkartierung ergab sich ein Brutverdacht<br />
bei Schloss Tatenhausen, mit dem das Abgrabungsgewässer als Jagdhabitat in<br />
Verbindung stehen wird. Potenzielles Jagdhabitat stellen auch die Teiche im<br />
Umfeld des Laibaches zwischen L 782 und Gewerbebetrieb dar; ein Nachweis<br />
erfolgte jedoch bisher hier nicht. Geeignete Standorte für die Anlage von Brut-<br />
röhren sind nördlich der FFH-Gebietsgrenze nicht vorhanden.<br />
Baubedingt werden potenziell Störungen in der Parallellage zur östlichen Gren-<br />
ze des FFH-Gebiets sowie im Querungsbereich der Trasse mit dem FFH-Gebiet<br />
an die Jagdhabitate des Eisvogels, hier insbesondere das erwähnte Abgra-<br />
bungsgewässer, herangeführt. Letzteres befindet sich in einem Abstand von ca.<br />
100 m zur Trasse und damit zur Baustelle.<br />
455
Garniel et. al. 2010 ordnen den Eisvogel den Vogelarten zu, die nur eine<br />
schwache Empfindlichkeit gegenüber Lärm aufweisen. Lärm spielt also offenbar<br />
bei der dennoch festzustellenden, reduzierten Besiedlung eines Straßenumfel-<br />
des, nur eine untergeordnete Rolle. Dem Eisvogel wird in diesem Zusammen-<br />
hang eine Effektdistanz von 200 m zugeordnet. Nach Garniel et. al. 2007, dort<br />
S. 91 ff., ist Lärm für den Eisvogel nur bei der Partnerfindung und der Revierver-<br />
teidigung bedeutsam, mithin bei Aktivitäten im Umfeld eines Brutplatzes.<br />
Brutplätze sind am Abgrabungsgewässer und auch nördlich davon am Laibach<br />
nicht vorhanden, so dass der von der Baustelle ausgehende Lärm keine Betrof-<br />
fenheit des Eisvogels bei der festgestellten Form der Habitatnutzung in diesem<br />
Bereich (Jagd) darstellt. Offenbar werden die von der bereits vorhandenen L<br />
782 ausgehenden (optischen) Störanreize durch die dichte Bewaldung zwi-<br />
schen Straße und Gewässer so weitgehend gemindert, dass die Eignung des<br />
Gewässers <strong>–</strong> wiewohl innerhalb der Effektdistanz gelegen <strong>–</strong> als Jagdhabitat<br />
nicht in Frage gestellt ist. Die abschirmenden Waldbestände bleiben jedoch er-<br />
halten, zudem wird die Baustelle durch sichtdichte Zäune gegenüber dem FFH-<br />
Gebiet abgeschirmt.<br />
Ohnehin verlieren Habitatbestandteile innerhalb der Effektdistanz nicht völlig ih-<br />
re Funktion für die jeweilige Art. Sie werden in ihrer Funktionalität lediglich <strong>–</strong><br />
abhängig von der Intensität der Einwirkung <strong>–</strong> gemindert. Die abgeschirmte Bau-<br />
tätigkeit wird zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde insoweit aber kei-<br />
ne stärkeren Störwirkungen entfalten, als der schon vorhandene Verkehr auf<br />
der L 782.<br />
In ähnlicher Weise gilt dies für die betriebsbedingt zu erwartenden Einwirkun-<br />
gen. In Rechnung zu stellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Trasse <strong>–</strong><br />
soweit sie in engem Kontakt zum FFH-Gebiet verläuft bzw. dieses schneidet <strong>–</strong><br />
beidseits von mind. 4.00 m hohen Schutzeinrichtungen flankiert wird. Lärmim-<br />
missionen könne dadurch <strong>–</strong> wie schon in Kapitel B 6.4.3.2 ausgeführt <strong>–</strong> auf das<br />
Niveau abgesenkt werden, das demjenigen der L 782 ohne Schutzeinrichtun-<br />
gen entspricht. Optische Störreize werden für den Eisvogel durch diese Schutz-<br />
einrichtungen vollständig abgeschirmt. Die Beeinträchtigungen nehmen damit<br />
kein Maß an, das dasjenige der L 782 übersteigt.<br />
456
Schloss Tatenhausen als Standort eines Brutverdachts befindet sich in einem<br />
ausreichenden Abstand zur Trasse der A 33, so dass weder bau- noch be-<br />
triebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen eines Brutreviers zu erwarten sind.<br />
Betriebsbedingt trifft den Eisvogel prinzipiell wegen seiner überwiegend nur ge-<br />
ringen Flughöhe ein Risiko, mit dem fließenden Verkehr zu kollidieren. Kollisio-<br />
nen sind insbesondere dort zu erwarten, wo Verkehrswege die Flugbahnen des<br />
Eisvogels queren. Hier sind ausreichend dimensionierte Brückenbauwerke von<br />
entscheidender Bedeutung; Beobachtungen belegen, dass der Eisvogel auch<br />
enge Durchlässe nutzt, hohe und lichte Brücken werden mit hinreichender Si-<br />
cherheit von den Tieren angenommen.<br />
Die Querungsbauwerke 1 und 2 am Laibach sind insoweit ausreichend dimen-<br />
sioniert und innerhalb der identifizierten günstigen Flugrouten (FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung, Teil A, Abb. 16) optimal platziert; zudem verbessern<br />
Vorgaben zur Trassenrandbepflanzung und zur Waldrandunterpflanzung die<br />
Belichtungssituation an den Bauwerken. Der Flugkorridor in Richtung des ge-<br />
ringer dimensionierten Bauwerks 20 wird darüber hinaus durch eine an den Lai-<br />
bach angebundene, dauerhaft Wasser führende Mulde optimiert. Es verbleibt<br />
daher kein vernünftiger Zweifel, dass diese Bauwerke vom Eisvogel angenom-<br />
men werden. Auf den Bauwerken sind zudem Schutzeinrichtungen vorgesehen,<br />
die ein direktes Einfliegen in den Straßenverkehr in niedriger Höhe und damit<br />
ein Kollisionsrisiko verhindern.<br />
Auch von den Naturschutzverbänden wird insoweit bestätigt, dass beim Betrieb<br />
der Autobahn eine gefahrlose Querungsmöglichkeit für den Eisvogel besteht.<br />
Die Höhere Landschaftsbehörde formuliert in ihrer Stellungnahme vom<br />
02.05.2011:<br />
„Durch die vorgesehenen Modifikationen der ursprünglichen Planung im Bereich<br />
der mehrfachen Unterführung des Laibaches durch entsprechend aufgeweitete<br />
Brücken in Verbindung mit Biotopentwicklungsmaßnahmen (insbes. Maßnahme<br />
M/A 11.902) im unmittelbaren Konfliktbereich für den Eisvogel sind meine mit<br />
Stellungnahme vom 13. März 2008 artbezogen formulierten Bedenken als erle-<br />
digt zu werten.“<br />
Weiteren potenziellen Flugbewegungen aus dem FFH-Gebiet heraus nach Nor-<br />
den entlang von Ruthe- und Loddenbach wird durch ähnlich dimensionierte und<br />
457
ebenfalls mit Schutzeinrichtungen versehene Querungsbauwerke wirksam<br />
Rechnung getragen.<br />
Soweit die Verbände kritisieren, der Eisvogel könne während der Bauarbeiten<br />
die Flugstrecke entlang des Laibaches nicht mehr nutzen, ist dem nicht zu fol-<br />
gen.<br />
Um dem Eisvogel während der Bauzeit mindestens zwei der drei identifizierten<br />
günstigen Flugkorridore entlang des Laibachs (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung,<br />
Teil A, Abb. 16) offenzuhalten, dürfen die Bauwerke 19 und 20 (Laibachquerun-<br />
gen 1 und 2) nicht zeitparallel errichtet werden. Sollte der Vorhabenträger hier-<br />
von abweichen wollen, hat er dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde und<br />
der Höheren Landschaftsbehörde anhand des Bauablaufplans, dem unabweis-<br />
bar zwingende Gründe nachvollziehbar zu entnehmen sein müssen, zu begrün-<br />
den. Darauf abgestimmte weitere Schutzmaßnahmen bleiben vorbehalten.<br />
Mit dieser Vorgabe wird sichergestellt, dass zwei von drei Flugrouten auch wäh-<br />
rend der Bauphase von den Tieren genutzt werden können. In diesem Zusam-<br />
menhang ist den Verbänden mit Blick auf die obigen Ausführungen darin zu wi-<br />
dersprechen, beim Eisvogel handele es sich um eine störungsanfällige Art.<br />
Im Ergebnis sind keine bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen<br />
zu erwarten, die geeignet wären, den günstigen Erhaltungszustand des Eisvo-<br />
gels in Frage zu stellen.<br />
Der Kleinspecht hat ein trassennahes Revier in einem Abstand von weniger als<br />
100 m südlich der Trasse in einem Pappelbestand und angrenzendem Erlen-<br />
Eschenwald am Laibach. Frühere Kartierungen belegen weitere Reviere im<br />
Südteil des Tatenhauser Waldes mit Vorkommensschwerpunkten in Pappel-<br />
und Pappelmischwäldern sowie sonstigen Auwaldbeständen. In den Jahren<br />
2005 bis 2010 erfolgten von verschiedener Seite Nachweise des Kleinspechtes<br />
im Umfeld des erwähnten Reviers und der Fa. Storck außerhalb des FFH-<br />
Gebiets. Zudem ergab sich ein Brutverdacht in der Nähe des Naturdenkmals<br />
Torfkuhle innerhalb des Gebiets (Ergebnis der Datenaktualisierung 2010).<br />
Nachvollziehbar begründet ist in der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass der<br />
Kleinspecht grds. als eine Art zu gelten hat, die lediglich über eine geringe Stör-<br />
empfindlichkeit verfügt. Dies belegen die von der Art genutzten, anthropogen<br />
geformten Habitate ebenso, wie die von Garniel et al. 2010 festgestellte geringe<br />
Lärmempfindlichkeit bei einer Effektdistanz von nur 200 m.<br />
458
Insofern ist evident, dass die <strong>–</strong> in ihren Auswirkungen durch verschiedene Maß-<br />
nahmen, wie den sichtdichten Bauzaun und die Bautätigkeit vor Kopf <strong>–</strong> gemil-<br />
derte Bautätigkeit den Kleinspecht nicht dazu zwingt, das trassennahe Brutre-<br />
vier vollständig aufzugeben, sondern lediglich den Brutstandort innerhalb des<br />
Reviers zu verschieben.<br />
Die Dauerbelastung durch den Betrieb der Autobahn hingegen führt zu Beein-<br />
trächtigungen, angesichts derer man den Verlust des Brutvorkommens an die-<br />
ser Stelle nicht ausschließen kann. Garniel et. al. 2010 beschreiben insofern<br />
auch für Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit bestimmte Margen einer<br />
Minderung der Habitateignung in Abhängigkeit von der Verkehrsmenge (Tabelle<br />
13, Seite 21).<br />
In der FFH-Verträglichkeitsprüfung wird entsprechend der auf der A 33 zu er-<br />
wartende Verkehrsmenge in einer Entfernung bis zu 100 m von einer Minde-<br />
rung der Habitateignung um 80 %, von dort bis zur Effektdistanz um 30 % aus-<br />
gegangen. Selbst wenn man die Schutzeinrichtungen entlang der A 33 in Rech-<br />
nung stellt, die die Auswirkungen auf etwa das Niveau der L 782 im Prognose-<br />
Nullfall begrenzen (vgl. Kapitel B 6.4.3.2 zur Hohltaube), verbliebe eine Ein-<br />
schränkung der Habitateignung von 40 % bis zu einer Entfernung von 100 m<br />
(Abstand des Brutstandortes zur Trasse ) und von 10 % darüber hinaus bis zur<br />
Effektdistanz. Dies betrifft vor allem die Funktion als Brutstandort, weil der<br />
Kleinspecht Lärm gegenüber insbesondere hinsichtlich all der Aspekte empfind-<br />
lich ist, die mit dem Brutplatz in räumlichen Zusammenhang stehen (Partnerfin-<br />
dung, Revierverteidigung, Kontaktkommunikation; vgl. Garniel et. al. 2007, S.<br />
91 ff.). Als Nahrungshabitat hingegen ist auch der trassennahe Bereich künftig<br />
weiterhin für den Kleinspecht nutzbar.<br />
Entgegen der Ansicht der Verbände ist auch dann, wenn es <strong>–</strong> trotz einer Verrin-<br />
gerung der Habitatbeeinträchtigung infolge der Schutzeinrichtungen <strong>–</strong> tatsäch-<br />
lich zu dem Verlust des Brutstandortes kommt, nicht von einer Verschlechte-<br />
rung des Erhaltungszustands der Art im FFH-Gebiet auszugehen.<br />
Dabei bleibt die Erwägung der FFH-Verträglichkeitsprüfung außer Betracht, die<br />
Pappeln, die dem Kleinspecht derzeit als Brutrevier dienen, seien nach dem<br />
SOMAKO kurz- bis mittelfristig zu fällen. Die Frage der Umsetzung des SOMA-<br />
KO in Kenntnis des Kleinspechtvorkommens ist außerhalb dieses Planfeststel-<br />
459
lungsverfahrens zu beantworten, weshalb für die hier vorzunehmende Betrach-<br />
tung unterstellt wird, dass sie erhalten bleiben und mithin die künftigen Auswir-<br />
kungen der A 33 auf diesen Brutstandort zu bewerten sind.<br />
Relevant für die Einschätzung, dass der Erhaltungszustand der Art langfristig<br />
stabil bleibt, sind vielmehr die artspezifischen Verhaltensweisen und Raumnut-<br />
zungen (regelmäßige Neuanlage von Höhlen, Ausweichmöglichkeiten abseits<br />
der Trasse) sowie die Tatsache, dass in der Vergangenheit mehrere Klein-<br />
spechtnachweise im Süden des FFH-Gebiets gelangen. Dies zeigt zum einen,<br />
dass die Population aus mehreren Brutpaaren besteht; zum anderen wird hierin<br />
wie auch in den zwischen 2005 und 2010 getätigten Nachweisen (Datenaktuali-<br />
sierung 2010) deutlich, dass die Art über eine gute Flexibilität bei der Brutplatz-<br />
wahl verfügt und anderweitig geeignete Habitate in ausreichender Zahl zur Ver-<br />
fügung stehen.<br />
Entgegenzuhalten ist den Verbänden auch an dieser Stelle, das im Habitat-<br />
schutz der Verlust eines Individuums oder eines Reviers nicht zwangsläufig zu<br />
einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes führt. Insoweit wird auf die<br />
Ausführungen zur Hohltaube in Kapitel B 6.4.3.2 verwiesen.<br />
Angesichts der üblichen Habitatgröße insbesondere außerhalb der Fortpflan-<br />
zungszeit sind Trassenquerungen der Art nicht auszuschließen. Unterque-<br />
rungsmöglichkeiten nutzt der Kleinspecht aufgrund seiner üblichen Flugweise<br />
nicht, wird aber durch die Schutzeinrichtungen zu einer ausreichenden Flughö-<br />
he gezwungen; Kollisionen werden so wirksam verhindert.<br />
Nach all dem ist eine Beeinträchtigung, die die Stabilität der Kleinspechtpopula-<br />
tion in Frage stellen könnte, nicht zu erkennen.<br />
Die Vorkommen der Wasserfledermaus konzentrieren sich im FFH-Gebiet art-<br />
spezifisch an den Gewässern <strong>–</strong> den Gräben um Schloss Tatenhausen, dem<br />
Abgrabungsgewässer sowie den Bachläufen des Laibaches, des Ruthebaches<br />
und des Loddenbaches. Quartiere wurden im Rahmen der Untersuchungen<br />
nicht entdeckt.<br />
Die Kleine Bartfledermaus besiedelt alle untersuchten Habitate im FFH-Gebiet,<br />
während von der Rauhautfledermaus nur eine Beobachtung am Abgrabungs-<br />
gewässer bekannt ist.<br />
460
Die Flächen des Lebensraumtyps 91E0 bleiben beständig; eine direkte Inan-<br />
spruchnahme erfolgt nicht und auch durch Stickstoffeintrag (vgl. insoweit Kapitel<br />
B 6.4.3.5) ist lediglich ein gradueller Funktionsverlust von Teilflächen bei gleich-<br />
zeitiger Aufwertung anderer Teilflächen zu erwarten, nicht jedoch eine vollstän-<br />
dige und mit der direkten Inanspruchnahme vergleichbare Entwertung.<br />
Gleiches gilt für eine Funktionsbeeinträchtigung infolge von Immissionseintrag.<br />
Würden an der A 33 keinerlei Schutzmaßnahmen realisiert, wären innerhalb ei-<br />
nes 50 m-Korridors entlang der Trasse etwa 200 m 2 des Lebensraumtyps 91E0<br />
betroffen. Diese Zahl mindert sich <strong>–</strong> wie bereits in den vorhergehenden Kapiteln<br />
erläutert <strong>–</strong> durch die positive Wirkung der durchgängig vorgesehenen Schutz-<br />
einrichtungen deutlich. Bau- und betriebsbedingten Immissionen wird mit den in<br />
Kapitel B 6.4.3.2 beschriebenen Maßnahmen wirksam begegnet.<br />
Damit steht der Lebensraumtyp den charakteristischen Arten auch weiterhin flä-<br />
chenmäßig unverändert zur Verfügung.<br />
Zu den übrigen potenziellen Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf Fle-<br />
dermäuse (Flugwege, Kollision etc.) wird auf die Ausführungen in Kapitel<br />
B 6.4.3.2 dieses Beschlusses verwiesen, die in gleicher Weise für die charakte-<br />
ristischen Fledermausarten des Lebensraumtyps 91E0 gelten.<br />
Der Erhaltungszustand der für den Lebensraumtyp 91E0 charakteristischen<br />
Fledermausarten bleibt nach all dem stabil.<br />
6.4.3.5 Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen durch Stickstoffeinträge<br />
Teilflächen aller drei Lebensraumtypen im FFH-Gebiet unterliegen <strong>–</strong> in unter-<br />
schiedlichem Maße <strong>–</strong> Stickstoffeintrag aus den Emissionen des Verkehrs auf<br />
der A 33.<br />
Rechtliche und fachliche Anforderungen<br />
Stickstoffeinträge sind grundsätzlich geeignet, Beeinträchtigungen eines Le-<br />
bensraumtyps hervorzurufen. Zwar verursachen sie keinen direkten Flächenver-<br />
lust; sie können jedoch Strukturen und Funktionen schädigen, indem sie z.B. zu<br />
Artverschiebungen in der Kraut- und Strauchschicht führen, das Auftreten von<br />
461
Störungsanzeigern begünstigen, möglicherweise Einfluss auf die Naturverjün-<br />
gung nehmen, die Bodenchemie und Bodenbiologie stören etc.<br />
Die Stabilität des Lebensraumtyps und damit der Erhaltungszustand vorhande-<br />
ner Lebensraumtypen kann mithin nachteilig beeinflusst werden, selbst wenn<br />
die Wirkung des Stickstoffeintrags nicht notwendigerweise den langfristigen<br />
Wegfall des Lebensraumtyps oder einzelner Bestände zur Folge hat. Nach dem<br />
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann aber nicht ausgeschlos-<br />
sen werden, dass Belastungen, die einen bestimmten Umfang annehmen (dazu<br />
unten mehr) eine schrittweise Degradation herbeiführen.<br />
Insofern ist es <strong>–</strong> im Falle eines Neubaus einer Straße und damit einer Emissi-<br />
onsquelle <strong>–</strong> zwingender Bestandteil einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, die Fol-<br />
gen des straßenbürtigen Stickstoffeintrags zu ermitteln und zu bewerten.<br />
Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Methodenanwendung bei der Beschreibung<br />
und Bewertung von Stickstoffdepositionen mittlerweile ein Grundkonsens dar-<br />
über, dass hierfür das Modell der sog. Critical Loads (im Weiteren: CL) anzu-<br />
wenden ist (Stüer, Anmerkungen zu BVerwG, B. v. 10.11.2009 in DVBl. 2010,<br />
Heft 3 mit Verweis auf UNECE, International Cooperative Programme (ICP) on<br />
Effects of Air Pollution on Natural Vegetation an Crops). Das Bundesverwal-<br />
tungsgericht führt hierzu aus:<br />
„Kommt es für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung darauf an, ob diese dem<br />
Erhaltungsziel zuwiderläuft, so ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wer-<br />
tes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhal-<br />
tungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich<br />
anzusehen. Critical Loads sind als naturwissenschaftlich begründete Belas-<br />
tungsgrenzen in diesem Sinne zu verstehen; sie sollen die Gewähr dafür bieten,<br />
dass an dem Schutzgut auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte<br />
auftreten.“<br />
(BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009, 9 B 28.09, juris Rn. 6)<br />
„In Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der durch ein Projekt<br />
für habitatrechtlich geschützte Lebensräume hervorgerufenen Stickstoffbelas-<br />
tungen unterliegt, ist gegen die Verwendung dieses Konzeptes nichts einzu-<br />
wenden.“<br />
462
(BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 87)<br />
Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 10.11.2009 da-<br />
von aus, „eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist nicht möglich, oh-<br />
ne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick<br />
zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von an-<br />
derer Seite unterliegt.“ (a.a.O., juris Rn. 3; so auch Urteil vom 14.04.2010,<br />
a.a.O., juris Rn. 88). Schöpfe bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze<br />
aus oder überschreite diese sogar, so folge daraus, dass prinzipiell jede Zu-<br />
satzbelastung dem Erhaltungsziel zuwiderlaufe und deshalb erheblich sei, weil<br />
sie die kritische Grenze überschreite oder schon mit der Vorbelastung verbun-<br />
dene Schadeffekte verstärke (a.a.O., juris Rn. 6).<br />
Abweichungen von dieser Regel sieht das Bundesverwaltungsgericht nur in<br />
zwei Fallgestaltungen als denkbar an:<br />
1. Befindet sich das verbliebene, eine über den CL liegende Vorbelastung dauer-<br />
haft verkraftende Artenspektrum eines Lebensraumes immer noch in einem<br />
günstigen Erhaltungszustand, so ist eine projektbedingte Zusatzbelastung aus-<br />
nahmsweise mit dem Erhaltungsziel vereinbar, wenn sich an diesem Zustand<br />
nichts ändert, weil das verbliebene Artenspektrum auch die Gesamtbelastung<br />
schadlos zu tolerieren vermag (a.a.O., juris Rn. 7).<br />
2. Zusatzbelastungen, die eine den als maßgeblich zugrunde gelegten Critical-<br />
Load-Wert ausschöpfende oder überschreitende Vorbelastung nur gering anhe-<br />
ben, mögen noch als Bagatelle zu werten sein, wenn davon eine Fläche des<br />
geschützten Lebensraumtyps betroffen ist, die sowohl absolut als auch in Rela-<br />
tion zur Gesamtfläche dieses Lebensraumtyps im Schutzgebiet ohne Bedeu-<br />
tung ist. Was als Bagatelle angesehen werden kann, ist indessen eine zuvör-<br />
derst naturschutzfachliche Frage (a.a.O., juris Rn. 8).<br />
Mit Blick auf den oben beschriebenen Regelfall sind Irrelevanzschwellen, die<br />
generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der<br />
CL für unbedenklich erklären, mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne<br />
weiteres vereinbar und bedürfen besonderer, naturschutzfachlich fundierter<br />
Rechtfertigung. Der Festlegung einer solchen Irrelevanzschwelle in Höhe von<br />
10 % der CL, wie in der „Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevan-<br />
463
ter Stoffeinträge in Natura-2000-Gebiete“ des Landesumweltamtes Branden-<br />
burg von November 2008 vorgenommen, erteilt das Bundesverwaltungsgericht<br />
jedoch eine Absage. „Naturschutzfachliche Gesichtspunkte, auf die sich eine Ir-<br />
relevanzschwelle von 10 % der CL stützen ließe, sind indessen weder in der<br />
Brandenburger Vollzugshilfe genannt noch sonst ersichtlich.“ Es fehle bisher an<br />
jeglichem Begründungsansatz, der Zusatzbelastungen in einer Größenordnung<br />
von bis zu 10 % der CL als eine im Hinblick auf ihre Wirkungen zu vernachläs-<br />
sigende Bagatelle erscheinen ließe.<br />
Demgegenüber hält das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls bei Fallgestaltun-<br />
gen, in denen die Vorbelastung die CL um mehr als das Doppelte übersteigt,<br />
eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen CL-Wertes gerechtfertigt durch<br />
den Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszie-<br />
len eines FFH-Gebiets stehe. „Danach besteht mittlerweile ein fachwissen-<br />
schaftlicher Konsens darüber, dass Zusatzbelastungen von nicht mehr als 3 %<br />
des CL außerstande sind, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszu-<br />
lösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustandes signifikant einzu-<br />
schränken. Gemessen an der habitatrechtlichen Zielsetzung, einen günstigen<br />
Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen, erweisen sich damit<br />
vorhabenbedingte Zusatzbelastungen bis zu dieser Schwelle unabhängig vom<br />
Umfang der betroffenen Fläche als Bagatelle, die die Verträglichkeit des Vorha-<br />
bens nicht in Frage stellt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn schon die Vorbe-<br />
lastung den CL um mehr als das Doppelte übersteigt.“ (zu all dem Urteil vom<br />
14.04.2010, a.a.O., juris Rn. 92 ff.).<br />
Methodik der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Deckblatt II)<br />
Das als Ergänzung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgelegte Gutachten „Be-<br />
einträchtigung von Lebensraumtypen im FFH-Gebiet durch Stickstoffeinträge“<br />
vom 21.02.2010 (Unterlage 12.5.3.1 des Deckblattes II) verfolgt das Konzept<br />
der CL und übernimmt die in der Fachwelt benannte Definition, wonach CL den-<br />
jenigen Schwellenwert für Depositionsraten repräsentieren, unterhalb derer<br />
nach heutigem Erkenntnisstand langfristig keine negativen Effekte für die Funk-<br />
tion und Struktur der Ökosysteme zu befürchten sind. Oberhalb dieser Werte<br />
werden dementsprechend langfristig negative Veränderungen der Ökosysteme<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
464
Für die Lebensraumtypen 9110 und 9190 werden die CL aus der sog. Berner<br />
Liste entnommen (10 <strong>–</strong> 20 kg N/ha a) und gebietsbezogen in Abhängigkeit von<br />
Temperatur/Frostperiode, Bodenfeuchtigkeit, Verfügbarkeit basischer Kationen,<br />
P-Limitierung und Bewirtschaftungsintensität mit 12 kg N/ha a konkretisiert. Für<br />
den Lebensraumtyp 91E0 gelten die empirischen Arbeiten, die Grundlage der<br />
Berner Liste waren, nicht; die wissenschaftliche Auseinandersetzung um die<br />
Empfindlichkeit dieses Lebensraumtyps ist noch nicht abgeschlossen. Anhand<br />
des „BERN-Modells“ wurde daher für diesen Lebensraumtyp der CL gebietsbe-<br />
zogen ermittelt und mit 30,9 <strong>–</strong> 32,0 kg N/ha a errechnet.<br />
Die so ermittelten CL wurden von den beteiligten Fachbehörden <strong>–</strong> die Höhere<br />
Landschaftsbehörde hatte zudem das LANUV eingeschaltet <strong>–</strong> akzeptiert und<br />
auch die Naturschutzverbände stimmen ihnen als Grundlage der weiteren Be-<br />
wertung zu.<br />
Die Vorbelastung wurde anhand der Daten des Umweltbundesamtes mit Wer-<br />
ten zwischen 71 und 76 kg N/ha a in den hier betroffenen Laubwäldern ermittelt.<br />
Damit übersteigen schon die Vorbelastungswerte die CL um ein vielfaches, so<br />
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prinzipiell jede<br />
Zusatzbelastung als erhebliche Beeinträchtigung zu gelten hat, wenn nicht eine<br />
der im Beschluss vom 10.11.2009 (a.a.O., juris Rn. 7 und 8) definierten Abwei-<br />
chungsalternativen einschlägig ist.<br />
Alternative 1 ist auch zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde hier nicht<br />
anzunehmen. Sie folgt insoweit den Gutachtern in ihrer Einschätzung, ortbezo-<br />
gen <strong>–</strong> also mit einem direkten Fokus auf das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald<br />
und die darin befindlichen Lebensraumtypen <strong>–</strong> könne nicht mit dem notwendi-<br />
gen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden, dass erstens durch ein Fort-<br />
bestehen der Vorbelastung und zweitens durch eine <strong>–</strong> wenn auch gemessen<br />
am Ausmaß der Vorbelastung u.U. prozentual nur geringe <strong>–</strong> Erhöhung der Be-<br />
lastung durch zusätzliche straßenbedingte Stickstoffeinträge das System der<br />
Lebensraumtypen einschließlich aller Abhängigkeiten (z.B. zu den abiotischen<br />
Gegebenheiten) destabilisiert wird.<br />
Zur Alternative 2 hatte das Bundesverwaltungsgericht <strong>–</strong> wie oben schon zitiert <strong>–</strong><br />
einer Zusatzbelastung von nicht mehr als 3 % der CL ungeachtet der Größe der<br />
betroffenen Flächen Bagatellcharakter zugesprochen. Eine Bewertung, die in<br />
gleicher Weise eine Zusatzbelastung von 10 % der CL ohne weiteres, d.h. ins-<br />
465
esondere auch ohne wertende Inbezugnahme der betroffenen Fläche (absolut<br />
und in Relation zur Gesamtgröße des Lebensraumtyps im FFH-Gebiet), genera-<br />
lisierend als Bagatelle einstuft, wird hingegen nach Meinung des Gerichts den<br />
habitatrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.<br />
Dieser Rechtsprechung folgend betrachten die Gutachter in der von ihnen vor-<br />
genommenen Bewertung eine Zusatzbelastung zwischen 3 und 10 % der CL<br />
differenzierter. Abgesehen davon, dass mit einer Zusatzbelastung von 5 % eine<br />
weitere Bewertungsstufe eingezogen wird, setzen die Gutachter eine Zusatzbe-<br />
lastung innerhalb dieser Bandbreite in Bezug zur Größe der betroffenen Fläche<br />
<strong>–</strong> absolut und in Relation zur Flächengröße des Lebensraumtyps im Schutzge-<br />
biet. Sie greifen dabei auf die Orientierungswerte der in Kapitel B 6.4.3.3 dieses<br />
Beschlusses behandelten Fachkonventionen zur Bewertung einer direkten Flä-<br />
cheninanspruchnahme zurück und übernehmen aus den Fachkonventionen zu-<br />
sätzlich den Aspekt einer etwaigen qualitativ-funktionalen Besonderheit der be-<br />
troffenen Areale.<br />
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde entspricht diese Vorgehenswei-<br />
se der Formulierung in der oben zitierten Rn. 8 des Beschlusses vom<br />
10.11.2009 (Abweichungsalternative 2) und vermeidet stets eine <strong>–</strong> vom Bun-<br />
desverwaltungsgericht für eine Zusatzbelastung von 10 % der CL explizit abge-<br />
lehnte <strong>–</strong> generalisierende Betrachtungsweise.<br />
Das LANUV führt in einer Stellungnahme vom 06.07.2010 gegenüber der Höhe-<br />
ren Landschaftsbehörde aus:<br />
„Fazit zur Methodik: Der Gutachter sieht bei den drei betroffenen LRT die Not-<br />
wendigkeit, eine vertiefende Prüfung durchzuführen und kommt zu dem<br />
Schluss, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele<br />
maßgeblichen Bestandteile mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht auszu-<br />
schließen ist. Diesem Ergebnis schließe ich mich an.“<br />
Die Höhere Landschaftsbehörde konstatiert:<br />
„Die im Planungsfall angewandte Methode zur Ermittlung der Einträge und ihre<br />
Bewertung hinsichtlich der Beeinträchtigungsintensität basiert auf den in der<br />
wissenschaftlichen Diskussion verfestigten Zwischenergebnissen und stellen<br />
die derzeitige Bewertungskonvention dar.“<br />
466
Der Kritik der Naturschutzverbände, ein abschließendes Votum zur Bewer-<br />
tungsmethodik entsprechend der Abbildung 2 der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
(Deckblatt II) sei nicht möglich, weil es sich um ein unveröffentlichtes Arbeitspa-<br />
pier handele, kann nicht gefolgt werden. Die Verbände verkennen hier, dass es<br />
sich bei Abbildung 2 ausdrücklich um ein Raster „grob umrissener Methoden-<br />
schritte“ handelt, das im weiteren Verlauf der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
(Deckblatt II) vorhabenbezogen zu einem Bewertungsschema konkretisiert wird<br />
(Abbildung 4 und Erläuterungen dazu in Kapitel 6.1).<br />
Die in Abbildung 4 schematisch dargestellte Bewertungsmethodik jedoch ent-<br />
spricht dem besten verfügbaren und aktuellen Wissensstand zu einer äußerst<br />
jungen Fragestellung und wäre zudem für die Verbände anhand von verfügba-<br />
ren Informationen nachvollziehbar gewesen.<br />
Die Bewertungsmethodik, die nicht generell neu ist, sondern auf Module etab-<br />
lierter Methoden der CL-Forschung einerseits und der Methodenforschung im<br />
Umweltbereich (z.B. Lambrecht/Trautner, Endbericht zum Teil Fachkonventio-<br />
nen, Schlussstand Juni 2007) andererseits zurückgreift, wird in einem Ta-<br />
gungsband „COST 729 Mid-term Workshop 2009 Nitrogen Deposition and Na-<br />
tura 2000 <strong>–</strong> Science & practice in determining environmental impacts“ vom 18. <strong>–</strong><br />
20 Mai 2009 in Brüssel veröffentlicht. Wenn sich auch die Publikation in Fach-<br />
zeitschriften verzögert hat, war die Veröffentlichungsfassung (deutsche Über-<br />
setzung des im Original englischen Artikels) auf der Homepage der Gutachter<br />
(www.foea.de) zugänglich.<br />
Die Bewertungsmethodik wurde zudem einer breiten Fachdiskussion unterzo-<br />
gen. Neben der oben genannten Tagung, auf der hochrangige Vertreter aus<br />
Wissenschaft und Planung teilgenommen haben und eine breite Akzeptanz für<br />
die Methodik erkennbar war, wurde die Methodik auf zahlreichen Veranstaltun-<br />
gen auch den zuständigen Vertretern des Umweltbundesamtes, des Bundes-<br />
amtes für Naturschutz, des Bundesumwelt- und Bundesverkehrsministeriums,<br />
Landespflegern in der Straßenverwaltung und Vertretern der Naturschutzver-<br />
bände vorgestellt.<br />
Das Bewertungsschema ist in verschiedenen Veröffentlichungen im Internet<br />
dargestellt. Neben einer frühen Fassung in einem Papier des Kieler Instituts für<br />
Landespflege (KIfL 2008: Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der<br />
467
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie-Verträglichkeitsstudien, unveröff. Manuskript.<br />
02/2008; zitiert in: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, Urteil vom<br />
21.08.2009, Aktenzeichen: 11 C 318/08.T), existieren verschiedene Präsentati-<br />
onen und ein Artikel, der auf der Homepage von FÖA Landschaftsplanung ab-<br />
rufbar ist. Links darauf finden sich u.a. in der Tagungsdokumentation der hessi-<br />
schen NAH, die deutsche Übersetzung des oben erwähnten Beitrags zum<br />
COST 729-Tagungsband findet sich auch in einer Tagungsdokumentation des<br />
Bundesamtes für Naturschutz zum Expertenworkshop auf Vilm (27. - 29. Okto-<br />
ber 2009).<br />
Spätestens seit dieser Tagung, deren Ergebnisse von Dr. Hötker vom Michael-<br />
Otto-Institut des NABU zusammengestellt wurden, konnten sich die Verbände<br />
mit der Methodik auseinandersetzen. Die Methodik wird mittlerweile von einer<br />
Reihe renommierter Fachleute eingesetzt (u.a. Kifl 2008). Die Bewertungsme-<br />
thodik ist auch Grundlage der Arbeiten an einer Bewertungskonvention, die der-<br />
zeit im Rahmen eines Forschungsprojekts für das Bundesamt für Straßenwesen<br />
(BASt) durchgeführt werden, ebenfalls unter Beteiligung zahlreicher Experten.<br />
Im Ergebnis ist den Verbänden mithin entgegenzuhalten, dass gerade weil das<br />
Thema Gegenstand einer seit kurzem erst sehr intensiv geführten fachlichen<br />
und auch juristischen Diskussion ist, der Verweis auf eine frühere Publikation<br />
nicht zielführend gewesen wäre. Wie oben aufgezeigt, entspricht die angewand-<br />
te Methode dem besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Sie ist<br />
transparent dargestellt, zudem hätten die Verbände auf Hintergrundinformatio-<br />
nen mittels einer Internetrecherche zugreifen können.<br />
Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Deckblatt II)<br />
Als Ergebnis der Bewertung stellt die FFH-Verträglichkeitsprüfung heraus, dass<br />
Teilareale aller Lebensraumtypen in relevanter Größe im Schutzgebiet durch<br />
Zusatzbelastungen von mehr als 3 % der CL betroffen sind. Ein Teil dieser Flä-<br />
chen ist sogar einer Zusatzbelastung von mehr als 5 % bzw. mehr als 10 % der<br />
CL ausgesetzt. Insgesamt resultiert daraus <strong>–</strong> und insofern schließt sich die<br />
Planfeststellungsbehörde im Einklang mit der Höheren Landschaftsbehörde der<br />
Bewertung der Gutachter an <strong>–</strong> eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebens-<br />
raumtypen und damit letztlich des FFH-Gebiets in seinen wesentlichen Be-<br />
standteilen. Die straßenbürtige Stickstoffbelastung ist <strong>–</strong> ohne Maßnahmen (s.u.)<br />
<strong>–</strong> mit den Erhaltungszielen nicht vereinbar.<br />
468
Für den Lebensraumtyp 9190 gilt dieses Ergebnis auch unter Berücksichtigung<br />
der aktualisierten Bestandsabgrenzung, die im Deckblatt II noch keine Berück-<br />
sichtigung gefunden hatte. Nach Aufforderung der Höheren Landschaftsbehör-<br />
de hat der Vorhabenträger insoweit „Ergänzende Hinweise zum Gutachten zur<br />
FFH-VP für das Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle“ (DE-3915-303) BAB A 33,<br />
Abschnitt 7.1, Deckblatt II“ vom 06.04.2011 vorgelegt. Demnach liegen große<br />
Teile auch der ehemaligen Entwicklungsflächen des Lebensraumtyps im Belas-<br />
tungsband der A 33 und sind insofern von einer Zusatzbelastung >3 % der CL<br />
betroffen. Auch bei überarbeiteter Bestandsabgrenzung des Lebensraumtyps<br />
9190 wird mithin im Ergebnis davon ausgegangen, dass <strong>–</strong> ohne Maßnahmen <strong>–</strong><br />
eine erhebliche Betroffenheit des Lebensraumtyps gegeben ist.<br />
Ergebnis unter Berücksichtigung von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen<br />
Wie in Kapitel B 6.4.3.1 dieses Beschlusses dargetan, können Schutz- und<br />
Kompensationsmaßnahmen zugunsten des Vorhabens angeführt werden, so-<br />
weit durch sie sichergestellt wird, dass während der Bauarbeiten und nach Ver-<br />
kehrsfreigabe erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets nachweislich<br />
verhindert (also nicht lediglich abgemildert) werden.<br />
Der Vorhabenträger hat insofern ein Maßnahmenkonzept vorgelegt, das Be-<br />
standteil der Planfeststellung geworden ist und bei dessen Anwendung der<br />
günstige Erhaltungszustand der von Stickstoffeinträgen betroffenen Lebens-<br />
raumtypen stabil bleibt. Die unstreitig vorhandenen nachteiligen Wirkungen die-<br />
ser Einträge bewegen sich damit im Ergebnis unter Berücksichtigung der vor-<br />
gesehenen Maßnahmen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle.<br />
Dabei sind Schadensbegrenzungsmaßnahmen dergestalt, dass ein zusätzlicher<br />
Stickstoffeintrag in die Lebensraumtypen bereits an der Emissionsquelle ver-<br />
mieden werden könnten, über die im Bauentwurf schon aus anderen Gründen<br />
vorgesehenen Maßnahmen (durchgehende Wände bzw. Wall-<br />
Wandkonstruktionen im Bereich des FFH-Gebiets) nicht möglich.<br />
Die Notwendigkeit der Schadensminderung bezieht sich im Übrigen nicht dar-<br />
auf, Flächenverlusten zu begegnen. Wie oben bereits dargetan, folgt aus Stick-<br />
stoffeinträgen kein vollständiger Verlust von Lebensraumtypen und auch keine<br />
einem direkten Flächenverlust vergleichbare Wirkung; wohl aber sind sie geeig-<br />
469
net, Strukturen und Funktionalität der betroffenen Areale eines Lebensraumtyps<br />
und damit seine Stabilität erheblich zu beeinträchtigen.<br />
Darauf ist das Maßnahmenkonzept zugeschnitten.<br />
Der nachfolgenden Wertung wird der Hinweis vorangestellt, dass Deckblatt II<br />
ein gemeinsames Maßnahmenkonzept für die Lebensraumtypen 9110 und<br />
9190 (in seiner nicht aktualisierten Abgrenzung) beinhaltete, das durch die oben<br />
erwähnten „Ergänzenden Hinweise“ vom 06.04.2011 mit Blick auf die ehemali-<br />
gen Entwicklungsflächen des Lebensraumtyps 9190 ergänzt wurde. Beide Teil-<br />
konzeptionen werden im Weiteren zunächst getrennt dargestellt.<br />
Deckblatt II sieht zugunsten der Lebensraumtypen 9110 und 9190 vor, im FFH-<br />
Gebiet bzw. daran unmittelbar angrenzend landwirtschaftliche Nutzflächen aus<br />
der derzeit intensiven Bewirtschaftung herauszunehmen und zu extensivieren.<br />
Durch die weitere Maßnahmengestaltung werden zwei Schadensvermeidungs-<br />
strategien verfolgt:<br />
Zum Einen sollen Aufforstungen an solchen Standorten vorgenommen werden,<br />
die das Potenzial besitzen, als Lebensraumtyp 9110 oder 9190 entwickelt zu<br />
werden und die unmittelbar an heute schon vorhandene Bestände dieser Le-<br />
bensraumtypen angrenzen. Intendiert ist damit, die fortschreitend beeinträchtig-<br />
ten Funktionen (im Sinne eines graduellen Funktionsverlustes) der betroffenen<br />
Flächen durch die gleichen Funktionen und Strukturen <strong>–</strong> nach und nach ent-<br />
sprechend dem Wuchsfortschritt der neu angelegten Bestände <strong>–</strong> gegenläufig an<br />
anderer Stelle im FFH-Gebiet oder an dessen Grenzen lückenlos auszuglei-<br />
chen.<br />
Mit einer Ausnahme liegen alle für eine Aufforstung vorgesehenen Flächen au-<br />
ßerhalb des Wirkbereichs der A 33, innerhalb dessen mit einer Zusatzbelastung<br />
von mehr als 3 % der CL gerechnet werden muss.<br />
Zum Anderen werden durch diese Aufforstungen wie auch durch Extensivierung<br />
weiterer landwirtschaftlicher Nutzflächen die daran angrenzenden Bestände der<br />
Lebensraumtypen 9110 und 9190 durch die damit verbundene Einstellung jed-<br />
weder Düngung vor den bestehenden Ammoniakeinträgen geschützt, den Le-<br />
bensräumen mithin Teile der bestehenden Vorbelastung entzogen. Diese Stra-<br />
tegie berücksichtigt, dass nur ein Teil der nutzungsbedingt eingebrachten Stick-<br />
470
stoffmengen dem Stoffkreislauf durch die Ernte landwirtschaftlicher Produkte<br />
wieder entzogen wird. Beträchtliche Mengen gehen demgegenüber durch<br />
Streuverluste, Ausdünstung, Windverfrachtung, Bodenabfluss bei Starkregen,<br />
Versickerung etc. der Landwirtschaft verloren und wirken stattdessen auf die<br />
angrenzenden naturnahen Lebensräume ein. Dieser Anteil der insgesamt in<br />
Verkehr gebrachten Stickstoffmenge entfällt nach Umsetzung der vorgesehe-<br />
nen Maßnahmen in der Summe aller Vorbelastungsquellen.<br />
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde kann mit den vorgesehenen<br />
Maßnahmen im Sinne der für die Lebensraumtypen geltenden Erhaltungsziele<br />
der günstige Erhaltungszustand gewahrt und damit eine erhebliche Beeinträch-<br />
tigung der Lebensraumtypen (Lebensraumtyp 9190 in seiner nicht aktualisierten<br />
Abgrenzung) vermieden werden. Die vom Vorhabenträger insoweit vorgelegten<br />
Gutachten und Modellrechnungen sind schlüssig und weisen nach, das mittel-<br />
bis langfristig zu erwartenden/möglichen Funktionseinbußen (entsprechend der<br />
Definition der CL) kurz- wie langfristig zu erwartende, mindestens gleichwertige<br />
Zugewinne und Entlastungen gegenüber stehen.<br />
Als Erhaltungsziel ist für die Lebensraumtypen formuliert die „Erhaltung und<br />
Entwicklung naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder/alter bodensaurer Eichen-<br />
wälder (..) in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer<br />
standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und<br />
Staudenfluren sowie die Waldränder“.<br />
Erreicht werden soll dies u.a. mittels<br />
• Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf<br />
Sukzessionsflächen<br />
• Vermehrung des Lebensraumtyps durch den Umbau von mit nicht bodenständi-<br />
gen Gehölzen bestandenen Flächen<br />
• naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldge-<br />
sellschaft einschließlich der Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdi-<br />
verse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen<br />
Waldgesellschaft.<br />
(Schutzziele und Maßnahmen lt. LANUV, Stand April 2010)<br />
471
Im Sinne der Definition eines günstigen Erhaltungszustandes nach Art. 1<br />
Buchst. e der FFH-RL ist diese Beschreibung der Schutzziele und Maßnahmen<br />
darauf ausgerichtet, Beständigkeit und Ausdehnung des Lebensraumtyps im<br />
jeweiligen Schutzgebiet sicherzustellen sowie dafür Sorge zu tragen, dass not-<br />
wendige Strukturen und spezifische Funktionen bestehen und in absehbarer<br />
Zeit wahrscheinlich weiter bestehen werden.<br />
Dies wird durch das Maßnahmenkonzept des Deckblattes II zugunsten der Le-<br />
bensraumtypen 9110 und 9190 (in seiner nicht aktualisierten Abgrenzung) er-<br />
reicht.<br />
Bezogen auf die von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen durch Stick-<br />
stoffeintrag ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass durch den Stick-<br />
stoffeintrag der Bestand der Lebensraumtypen im FFH-Gebiet Tatenhauser<br />
Wald flächenmäßig nicht vermindert wird.<br />
Soweit die Naturschutzverbände in ihrer Einwendung zu Deckblatt II eine Sal-<br />
dierung verloren gehender und neu geplanter Flächen der Lebensraumtypen<br />
9110 und 9190 als eine nicht mit den Erhaltungszielen korrespondierende Stra-<br />
tegie kritisieren, da ein eingeplanter Lebensraumverlust als erhebliche Beein-<br />
trächtigung zu sehen sei, geht dieser Einwand insoweit fehl. Hierzu ist auf Kapi-<br />
tel 6.2.2.1 einschließlich der Tabelle 5 der FFH-Verträglichkeitsprüfung Deck-<br />
blatt II zu verweisen; es werden nicht Flächenverluste den neu geplanten Be-<br />
ständen saldierend gegenübergestellt, sondern diejenigen Flächenanteile, die<br />
infolge des Stickstoffeintrags voraussichtlich (fortschreitend) einen graduellen<br />
Funktionsverlust erleiden werden, ohne die Lebensraumqualität grundsätzlich<br />
zu verlieren.<br />
Mit diesem Maßnahmenkonzept des Deckblattes II wird bewirkt (entsprechend<br />
der genannten Schadensvermeidungsstrategien), dass auf verschiedenen Flä-<br />
chen der Lebensraumtypen gegenläufige, sich ausgleichende Trends der Be-<br />
und Entlastungen entstehen. Auf diese Weise ist eine Sicherung des Erhal-<br />
tungszustandes der Lebensraumtypen im Gebiet zu erwarten, wie es in den Er-<br />
haltungszielen gefordert wird. Denn nach den Ergebnissen der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung werden den Lebensraumtypen 9110 und 9190 (in seiner<br />
nicht aktualisierten Abgrenzung) durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung<br />
der Maßnahmenflächen deutlich mehr Stickstoffeinträge zugeführt, als von der<br />
A 33 zu erwarten sind. Die Entlastungswirkung für die in der Nähe der Maß-<br />
472
nahmenflächen gelegenen Bestände ist also größer, als die zusätzlichen Belas-<br />
tungen in den durch die A 33 betroffenen Beständen (Tabelle 6 der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung Deckblatt II).<br />
Darüber hinaus bewirken die vorgesehenen Aufforstungen langfristig auch eine<br />
flächenmäßige Vergrößerung der Lebensraumtypen und stellen den sukzessiv<br />
eintretenden Funktionsverlusten der durch die A 33 beeinträchtigten Flächen <strong>–</strong><br />
entsprechend dem Wuchsfortschritt <strong>–</strong> Funktionsgewinne gegenüber.<br />
Soweit die Verbände im Weiteren kritisieren, entlastete und belastete Flächen<br />
seien nicht identisch, die Verschlechterung wichtiger Teile der Lebensräume<br />
werde also im Zuge dieser Schadensbegrenzungsstrategie bewusst in Kauf ge-<br />
nommen, was nicht mit den Erhaltungszielen im Einklang stehe, kann ihnen<br />
auch hierin nicht gefolgt werden.<br />
Ziel des FFH-Gebietsmanagements ist gemäß Art. 1 Buchst. e FFH-RL der<br />
langfristige Erhalt und die Verbesserung des Erhaltungszustands der Fläche<br />
und der Qualität der Lebensräume in einem gemeldeten Gebiet insgesamt. Der<br />
Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps in einem Gebiet bemisst sich also<br />
summarisch nach dem Erhaltungszustand aller Bestände in einem Gebiet.<br />
Das Maßnahmenkonzept sieht eine Verbesserung der Lebensraumtypen nach<br />
Qualität und Fläche vor, indem das Gebiet in seinem für das langfristige Ge-<br />
bietsmanagement besonders wichtigen Kern mittels Entlastungseffekten ge-<br />
stärkt wird. Der Bestand der Lebensraumtypen wird von nicht straßenbürtigen,<br />
aber auf die gleiche Art beeinträchtigenden Stoffeinträgen, welche gebietsbezo-<br />
gen im Wesentlichen aus der Landwirtschaft stammen, entlastet. Dies wider-<br />
spricht nicht den Erhaltungszielen, weil diese sich nicht auf einzelne Bestände<br />
beziehen (können).<br />
Die grundsätzliche Vorgehensweise, zusätzlichen Belastungen infolge Stick-<br />
stoffeintrags an der einen Stelle eines FFH-Gebietes entsprechende Entlastun-<br />
gen an anderer Stelle gegenüber zu stellen, entspricht im Übrigen der Recht-<br />
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom<br />
13.03.2008, 9 VR 9/07, juris Rn. 23 <strong>–</strong> 26). Dies muss im hier vorliegenden Fall<br />
umso mehr gelten, als <strong>–</strong> anders als bei dem zur Entscheidung des Bundesver-<br />
waltungsgerichts anstehenden Sachverhalt (vgl. Fehrensen in NuR 2008, Seite<br />
485) <strong>–</strong> die den Belastungen gegenübergestellten Entlastungen jeweils den glei-<br />
473
chen Lebensraumtyp betreffen. Insofern wird nicht (nur) auf den Erhaltungszu-<br />
stand des FFH-Gebiets insgesamt abgestellt, sondern <strong>–</strong> kleinteiliger <strong>–</strong> auf den<br />
Erhaltungszustand des einzelnen (betroffenen) Lebensraumtyps.<br />
Das so gestaltete Maßnahmenkonzept des Deckblattes II wurde mit Blick auf<br />
die nunmehr als planungsrelevant anzusprechenden, ehemaligen Entwicklungs-<br />
flächen des Lebensraumtyps 9190 mit den oben schon erwähnten „Ergänzen-<br />
den Hinweisen“ vom 06.04.2011 ausgeweitet.<br />
Das insoweit erarbeitete, ergänzende Maßnahmenkonzept wird dem Vorha-<br />
benträger hiermit zusätzlich zu den in den Planfeststellungsunterlagen des<br />
Deckblattes II dargestellten Maßnahmen und entsprechend den Maßnahmen-<br />
blättern M 14.903 und M 14.904 verbindlich aufgegeben. Es ist nach Rechts-<br />
kraft des Planfeststellungsbeschlusses vor Baubeginn umzusetzen.<br />
Eine Zustimmungserklärung des Eigentümers der benötigten Flächen hat der<br />
Vorhabenträger mit Schreiben vom 16.03.2011 vorgelegt.<br />
Vorgesehen ist danach, auf geeigneten Flächen in einer Größenordnung von<br />
6,09 ha die Umwandlung von Kiefernmischwäldern mit eingestreuten Fichten-<br />
parzellen einzuleiten und mittels Waldumbaumaßnahmen naturnahe Waldge-<br />
sellschaften des Lebensraumtyps 9190 zu entwickeln. Diese Flächen waren<br />
bisher nicht einem geschützten Lebensraumtyp zugewiesenen, liegen aber ar-<br />
rondiert zu bereits ausgewiesenen Beständen des Lebensraumtyps 9190. Diese<br />
Flächen wurden in Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde festge-<br />
legt. Nach den gutachterlichen Feststellungen (Landschaft und Siedlung: „Er-<br />
gebnisse der Kartierung potenzieller Maßnahmenflächen für die Entwicklung<br />
bodensaurer Eichenwälder (LRT 9190)“ vom 14.04.2011) kann auf diesen Flä-<br />
chen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren der Lebensraumtyp 9190 mit<br />
einem Erhaltungszustand von mindestens der Stufe C entwickelt werden, da sie<br />
aufgrund der vorhandenen Artenausstattung und Struktur gegenüber einer<br />
Neuanpflanzung bereits einen deutlichen Entwicklungsvorsprung besitzen.<br />
Die insoweit vorgenommene Ergänzung des Konzepts mit Blick auf die Stick-<br />
stoffeinträge in die ehemaligen Entwicklungsflächen wird von der Höheren<br />
Landschaftsbehörde positiv beurteilt. Sie führt hierzu aus:<br />
474
„Die Festlegungen für den LRT 9190 umfassen auf einer Fläche von 6,09 ha<br />
Maßnahmen des Umbaus von Waldbeständen im FFH -Gebiet. Hierdurch wird<br />
zwar nicht der Stickstoffeintrag in die LRT -Flächen minimiert aber das Ziel der<br />
FFH-VP, den Erhaltungszustand des Gebietes zu sichern, gewährleistet. Diese<br />
Vorgehensweise beruht auf der naturschutzfachlichen Wertung, dass die mit<br />
Zusatzbelastung der LRT-Flächen <strong>–</strong> Strukturzusatzcode (ow) <strong>–</strong> verbundene Be-<br />
einträchtigung im Hinblick auf das Erhaltungsziel des FFH -Gebietes durch die<br />
strukturelle Verbesserung der Waldflächen des FFH -Gebietes verträglich ges-<br />
taltet werden kann. Aufgrund des noch nicht erreichten Schlusswaldstadiums<br />
der Verjüngungsflächen ist ihr Beitrag zur Sicherung des Erhaltungszustandes<br />
nicht mit dem der Schlusswaldflächen identisch. Weiterhin ist zu berücksichti-<br />
gen, dass die zusätzliche Stickstofffracht erst über längere Zeit eine prognosti-<br />
zierte nachteilige Wirkung auf die LRT -Bestände entwickelt.<br />
Die LRT -Flächen 9190 (ow) werden in ihrer Entwicklungszeit hin zu Schluss-<br />
wald durch die Stickstoffzusatzbelastung beeinträchtigt. Diese Zustandsphasen<br />
lassen sich jedoch anders als Schlusswaldstadien auch in kürzeren Zeiträumen<br />
außerhalb des Belastungsbandes strukturell neu aufbauen. Als Entwicklungs-<br />
zeit der für waldbauliche Maßnahme vorgesehenen Waldflächen wird nach Ein-<br />
schätzung des Gutachters ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren angesetzt, bis zu<br />
der die neu entwickelten Bestände den Kriterien des LRT entsprechen. In dieser<br />
Zeit haben die beeinträchtigten Flächen des LRT ihre Bedeutung noch nicht<br />
verloren, da die Stickstoffzusatzbelastung absehbar erst über noch längere Zeit-<br />
räume betrachtet nachteilige Wirkungen auf die Ausprägung des Bestandes zei-<br />
gen wird.“<br />
Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Wertung der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde an. Auch dieser Teil des Maßnahmenkonzeptes ist darauf aus-<br />
gerichtet, graduellen Funktionsbeeinträchtigungen der beeinträchtigten Flächen<br />
die verbesserte Funktionalität anderer Waldbestände im FFH-Gebiet gegen-<br />
überzustellen. Im Sinne der oben schon zitierten Rechtsprechung des Bundes-<br />
verwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.03.2008, 9 VR 9/07, juris Rn. 23 <strong>–</strong> 26)<br />
wird damit der Lebensraumtyp 9190 im FFH-Gebiet insgesamt in seinem Be-<br />
stand gesichert. Im Sinne dieser Rechtsprechung wird durch die vorgesehenen<br />
Maßnahmen sichergestellt, dass sich in der Gesamtbilanz keine größere Beein-<br />
trächtigungen als bei einer Nullvariante ergeben und die Erhaltungsziele mithin<br />
nicht erheblich beeinträchtigt sind.<br />
475
Bedenken der Höheren Landschaftsbehörde und des LANUV, wie sie noch im<br />
Deckblattverfahren II geäußert wurden, sind durch die weiteren Ausführungen<br />
und Ergänzungen des Vorhabenträgers im Verfahren ausgeräumt worden. Ins-<br />
besondere hat der Vorhabenträger entsprechend der Forderung der Höheren<br />
Landschaftsbehörde zugesagt, bei den Maßnahmen M/A 9.901 und M/A 9.902<br />
auf die in den Maßnahmenblättern zunächst vorgesehene Düngung mit Stall-<br />
mist in zwei Gaben auch nach Ablauf von fünf Jahren zu verzichten. Der Vorha-<br />
benträger ist an diese Zusage gebunden und hat die Maßnahmenblätter ent-<br />
sprechend zu ändern.<br />
Dementsprechend kommt die Höhere Landschaftsbehörde bzgl. des zugunsten<br />
der Lebensraumtypen 9110 und 9190 insgesamt erarbeiteten Maßnahmenkon-<br />
zeptes zu folgender Wertung:<br />
„Diesem Maßnahmenkonzept wird von hier zugestimmt. Es geht in sehr diffe-<br />
renzierter Weise mit den konkreten Situationen im FFH-Gebiet und insbesonde-<br />
re den Ausprägungen des LRT 9190 um, um trotz der hohen Vorbelastung im<br />
FFH-Gebiet die Einträge zu mindern und gleichzeitig Waldstrukturen zu schaf-<br />
fen, die den Erhaltungszustand des Gebietes und die Entwicklung der LRT stüt-<br />
zen.“<br />
Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dem fachlichen Votum der Höheren<br />
Landschaftsbehörde an und kommt insoweit zum Ergebnis, dass unter Berück-<br />
sichtigung des vorgesehenen Maßnahmenkonzeptes eine erhebliche Beein-<br />
trächtigung der Lebensraumtypen 9110 und 9190 nicht eintreten wird. Insge-<br />
samt ist in der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit allen aktuellen Ergänzungen<br />
plausibel dargelegt, dass sich der Erhaltungszustand der Lebensraumtypen<br />
9110 und 9190 im FFH-Gebiet trotz zusätzlicher straßenbürtiger Stickstoffein-<br />
träge durch die vorgesehenen Maßnahmen mindestens nicht verschlechtern,<br />
vermutlich sogar positiv entwickeln wird.<br />
Die Kritik der Verbände, das Maßnahmenkonzept sei hinsichtlich seiner Entlas-<br />
tungswirkungen unzureichend und löse nicht die Problematik der deutlich über<br />
den CL liegenden Zusatzbelastungen der im Trassenumfeld liegenden Bestän-<br />
de der Lebensraumtypen, ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen liegt die Zu-<br />
satzbelastung im Trassenumfeld nicht deutlich über den CL. Sollten die Ver-<br />
bände hier die Vorbelastung gemeint haben, ist ihnen zu entgegnen, dass diese<br />
Beeinträchtigungen im Sinne des Verursacherprinzips nicht dem Vorhabenträ-<br />
476
ger anzulasten sind und insofern auch nicht von ihm einer Lösung zugeführt<br />
werden müssen und können.<br />
Für den (prioritären) Lebensraumtyp 91E0 ist eine vergleichbare Vorgehens-<br />
weise nicht vorgesehen, weil standörtlich geeignete Flächen angrenzend an die<br />
Areale dieses Typs im FFH-Gebiet nicht verfügbar sind. Denkbare Entlastungs-<br />
effekte durch eine verbesserte Grundwasserqualität können jedenfalls nicht<br />
quantifiziert werden. Die für diesen Typ vorgesehenen Maßnahmen zielen da-<br />
her auf eine strukturelle Verbesserung des Lebensraums in seiner bestehenden<br />
Abgrenzung durch aufwändige Entwicklungsmaßnahmen im größten und be-<br />
deutendsten Bestand innerhalb des FFH-Gebiets.<br />
Als Erhaltungsziel ist für diesen Lebensraumtyp formuliert die „Erhaltung und<br />
Entwicklung von Erlen- und Eschenwäldern mit ihrer typischen Fauna und Flora<br />
in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standört-<br />
lich typischen Variationsbreite“.<br />
Erreicht werden soll dies u.a. mittels<br />
• naturnaher Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldge-<br />
sellschaft einschließlich der Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdi-<br />
verse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen<br />
Waldgesellschaft.<br />
(Schutzziele und Maßnahmen lt. LANUV, Stand April 2010)<br />
Im Sinne der Definition eines günstigen Erhaltungszustandes nach Art. 1<br />
Buchst. e der FFH-RL ist diese Beschreibung der Schutzziele und Maßnahmen<br />
auch für diesen Lebensraumtyp darauf ausgerichtet, Beständigkeit und Aus-<br />
dehnung des Lebensraumtyps im jeweiligen Schutzgebiet sicherzustellen sowie<br />
dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Strukturen und spezifische Funktionen<br />
bestehen und in absehbarer Zeit wahrscheinlich weiter bestehen werden.<br />
Der in den o.g. Bestand eindringende Japanische Staudenknöterich führt zu ei-<br />
ner starken Auto-Eutrophierung und Ruderalisierung des Lebensraumtyps, cha-<br />
rakteristische Pflanzen- und Tierarten werden verdrängt. Die bereits vorhande-<br />
nen, dichten Bestände des Japanischen Staudenknöterichs sollen daher im<br />
Frühjahr eines jeden Jahres bei einer Sprosshöhe von 0,40 m gemäht werden.<br />
477
Die Mahd erfolgt zur Schonung des Untergrundes nur von Hand, bei geringeren<br />
Sprossdichten werden die Sprossen von Hand ausgerissen, um den übrigern<br />
Unterwuchs zu schonen. In der Konkurrenz lebensraumtypischer und <strong>–</strong><br />
untypischer Arten sollen sich auf diese Weise die Verhältnisse zugunsten der<br />
lebensraumtypischen Arten verschieben.<br />
Die von der Höheren Landschaftsbehörde im Deckblattverfahren II hinzugezo-<br />
gene LANUV NRW kritisiert an der Konzeption der Maßnahme M 14.902, zur<br />
Funktionssicherung sei ein Monitoring für den Zeitraum von 10 Jahren vorgese-<br />
hen. Unter der Annahme, dass der Japanische Staudenknöterich auch außer-<br />
halb des LRT wächst, werde er möglicherweise nach 10 Jahren wieder in den<br />
Auenbereich eindringen und dadurch den vorher erzielten Effekt aufheben, wo-<br />
hingegen die N-Belastung durch die von der Autobahn ausgehenden Emissio-<br />
nen fortdauere.<br />
Dem Vorhabenträger wird vor diesem Hintergrund aufgegeben, die Maßnahme<br />
auch auf Flächen am Rande bzw. außerhalb des Lebensraumtyps auszudeh-<br />
nen (FFH-Verträglichkeitsprüfung Deckblatt II, Kapitel 6.2.2.3) und erst dann<br />
einstellen, wenn der langfristig andauernde Erfolg durch die zuständige Fach-<br />
behörde bestätigt wird. Das Maßnahmenblatt ist entsprechend zu korrigieren.<br />
Unstreitig entspricht diese Vorgehensweise den oben beschriebenen Maßnah-<br />
men zur Erreichung der Erhaltungsziele. Vorgesehen ist eine Art der Waldbe-<br />
wirtschaftung, die auf die natürliche Waldgesellschaft ausgerichtet ist, indem ei-<br />
ne aggressiv sich ausbreitende, nicht dem Lebensraumtyp zuzurechnende<br />
Pflanzenart mit ihrer schädigenden Wirkung zurückgedrängt wird. Aktuell domi-<br />
niert der Japanische Staudenknöterich bereits die Krautschicht.<br />
Es ist zunächst evident, dass sich hierdurch die Konkurrenzverhältnisse zu-<br />
gunsten der konkurrenzschwächeren aber lebensraumtypischen Arten deutlich<br />
verschieben und insofern strukturelle Verbesserungen der Bestände und ihres<br />
Erhaltungszustands erzielt werden können. Einer fortschreitenden Degradie-<br />
rung der Bestände wird entgegengewirkt. Zudem ist es nachvollziehbar, dass<br />
die Stickstoffbilanz des Lebensraumtyps verbessert wird, wenn eine Pflanzen-<br />
art, die zu einer Auto-Eutrophierung der Bestände führt, in ihrer Ausbreitung zu-<br />
rückgedrängt wird, auch wenn sich dies nicht im Einzelnen quantifizieren lässt.<br />
478
In jedem Fall wird mit dem Maßnahmenkonzept eine rasch wirkende strukturelle<br />
Verbesserung beim Erhaltungszustand des Lebensraumtyps 91E0 erreicht, in-<br />
dem eine rasch voranschreitende Schädigung unterbunden wird. Demgegen-<br />
über ist die Wirkung der straßenbedingten Stickstoffeinträge auf diesen Lebens-<br />
raumtyp als langfristige, punktuelle Beeinträchtigung anzusprechen. Insofern ist<br />
hier der Wertung der Gutachter zu folgen, dass in der Gesamtbilanz bei Umset-<br />
zung der Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtyps<br />
91E0 unterbleiben wird.<br />
Die Naturschutzverbände kritisieren auch hier erneut, die geplanten Maßnah-<br />
men kämen nicht den beeinträchtigten Flächen zu Gute. Auch an dieser Stelle<br />
ist auf die schon oben bzgl. der Lebensraumtypen 9110 und 9190 angeführte<br />
Argumentation zu verweisen, dass sich der Erhaltungszustand eines Lebens-<br />
raumtyps summarisch nach dem Erhaltungszustand aller Bestände im Schutz-<br />
gebiet bemisst und die grundlegende Konzeption, Belastungen an der einen<br />
Stelle Entlastungen an anderen Gebietsteilen gegenüberzustellen, zulässig ist.<br />
Ergänzend kann angeführt werden, dass die Bekämpfung des Staudenknöte-<br />
richs auch in angrenzenden, nicht dem Lebensraumtyp angehörenden Bestän-<br />
den durchgeführt wird und insofern dessen Verbreitung ggf. in bisher nicht be-<br />
troffene Areale des Lebensraumtyps entgegen gewirkt wird.<br />
Fazit<br />
Im Ergebnis ist in Anwendung des besten wissenschaftlichen Erkenntnisstan-<br />
des nachgewiesen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensraumty-<br />
pen und des FFH-Gebiets im Ganzen durch straßenbedingte Stickstoffeinträge<br />
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen ohne jeden vernünftigen<br />
Zweifel ausbleiben wird.<br />
Die am Maßnahmenkonzept grundsätzlich geübte Kritik der Naturschutzver-<br />
bände kann hiergegen nicht ins Feld geführt werden.<br />
Die Verbände kritisieren insoweit, die Strategie, durch Entzug von Stickstoffein-<br />
trägen aus der Landwirtschaft die Kompensation einer straßenbedingten Zu-<br />
satzbelastung herbeizuführen, könne nur bei sehr kleinflächigen Schutzgebieten<br />
und unmittelbar angrenzenden intensiv genutzten Ackerflächen funktionieren.<br />
Die Einwendung geht fehl:<br />
479
Abgesehen davon, dass das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald mit einer Gesamt-<br />
größe von 177 ha eines der kleineren Gebiete ist, grenzen hier eine Reihe von<br />
Beständen der Lebensraumtypen unmittelbar an intensiv genutzte landwirt-<br />
schaftliche Nutzflächen, die im Rahmen des Maßnahmenkonzeptes extensiviert<br />
werden sollen. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist insoweit weniger die<br />
absolute Größe des FFH-Gebiets entscheidend, als vielmehr, dass das Schutz-<br />
gebiet überwiegend kleinflächige Bestände der Lebensraumtypen mit entspre-<br />
chend ausgeprägten Randeinflüssen enthält, so dass die gewählte Strategie der<br />
Entlastung des FFH-Gebietes von Stickstoffeinträgen aus der Landwirtschaft im<br />
Umfeld und die Bilanzierung mit straßenbürtigen Belastungen schlüssig ist.<br />
Auch die Forderung der Verbände, es handele sich bei den vorgesehenen<br />
Maßnahmen größtenteils um ohnehin erforderliche Schutz- und Entwicklungs-<br />
maßnahmen, weshalb zusätzliche Maßnahmen hätten ergriffen werden müs-<br />
sen, ist zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die vorgesehenen Maßnah-<br />
men <strong>–</strong> wie oben dargelegt <strong>–</strong> im Sinne der hier gegebenen Zielsetzung wirksam<br />
sind, ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ein Maßnahmenkon-<br />
zept schlüssig, das sich im Rahmen des für das Schutzgebiet ohnehin vorgese-<br />
henen Pflegemanagements bewegt.<br />
Die Verbände bezweifeln grundlegend, dass nach heutigem Erkenntnisstand<br />
die Beeinträchtigung infolge Stickstoffeintrags durch Kompensationsmaßnah-<br />
men oder Schutzmaßnahmen auf ein solches Maß reduziert werden könne,<br />
dass ein günstiger Erhaltungszustand stabil bleibe.<br />
Auch dieser Ansicht ist nicht zu folgen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich im Urteil<br />
vom 17.01.2007, 9 A 20.05, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht auf ein<br />
Nullrisiko auszurichten. Vielmehr darf kein vernünftiger Zweifel verbleiben und<br />
muss durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation der Gegenbe-<br />
weis für den in der FFH-Vorprüfung gewonnenen Verdacht, möglicherweise sei<br />
ein Gebiet erheblich beeinträchtigt, geführt werden.<br />
Zwar misslingt dieser Gegenbeweis in der Regel auch dann, wenn die wissen-<br />
schaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichen, also eine Situation vorliegt, wie sie<br />
von den Verbänden bzgl. des Stickstoffeintrags als gegeben angesehen wird.<br />
480
Eine solche Problematik kann jedoch mit einem wirksamen Risikomanagement<br />
überwunden werden und zwar auch dann, wenn es um die Wirksamkeit geplan-<br />
ter Schutz und Kompensationsmaßnahmen geht.<br />
Selbst wenn man also den Verbänden in ihrer Ansicht zur Lückenhaftigkeit des<br />
wissenschaftlichen Kenntnisstandes beipflichten wollte, sind schon in den Maß-<br />
nahmeblättern der FFH-Verträglichkeitsprüfung des Deckblattes II und der ak-<br />
tuellen Ergänzungen Monitoringzeiträume und Korrekturmaßnahmen beschrie-<br />
ben. Sollte nach den Ergebnissen des Monitorings die Entwicklung insbesonde-<br />
re der neu geschaffenen Waldflächen nicht wunschgemäß verlaufen, kann zur<br />
Überzeugung der Planfeststellungsbehörde durch optimierte und mit den Fach-<br />
behörden abgestimmte Pflegemaßnahmen wirksam gegengesteuert und damit<br />
sichergestellt werden, dass die neu begründeten Waldflächen langfristig Funkti-<br />
onen für den jeweiligen Lebensraumtyp übernehmen können.<br />
Dem Vorhabenträger wird insoweit aufgegeben, die (Zwischen-)Ergebnisse des<br />
nach den Maßnahmenblättern vorgesehenen Monitorings der Höheren Land-<br />
schaftsbehörde und der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis zu geben und<br />
ggf. geänderte Pflegemaßnahmen nach deren Entscheidung umzusetzen.<br />
Eine Minderung des aus der vorhandenen Vorbelastung resultierenden Stick-<br />
stoffeintrags ist demgegenüber sicher allein durch die Beendigung der bisheri-<br />
gen intensiven Nutzung und Düngung der Maßnahmenflächen zu erwarten.<br />
Hierzu muss man sich vor Augen halten, dass dieses Minderungspotenzial aus<br />
der Vorbelastung resultiert, die für sich schon die CL bei weitem übersteigt und<br />
insofern schädigend auf die Lebensraumtypen einwirkt. Es kann daher keinem<br />
vernünftigen Zweifel unterliegen, dass mit einer Minderung zumindest der land-<br />
wirtschaftlich gegebenen Vorbelastung der Erhaltungszustand der Lebensraum-<br />
typen positiv gefördert wird.<br />
Als Fazit ist damit insgesamt festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des<br />
planfestgestellten Maßnahmenkonzeptes eine erhebliche Beeinträchtigung des<br />
FFH-Gebiets infolge des straßenbürtigen Stickstoffeintrags in Bestände der ge-<br />
schützten Lebensraumtypen nicht zu besorgen ist.<br />
481
6.4.3.6 FFH-RL Anhang II-Art Kammmolch<br />
Bevor auf den Kammmolch im Besonderen eingegangen wird, wird in Bezug auf<br />
die FFH-RL Anhang II-Arten des Tatenhauser Waldes zunächst allgemein auf<br />
Folgendes hingewiesen:<br />
Nach den Fachinformationen der LANUV NRW zu den Natura-2000 Gebieten<br />
resultiert die landesweite Bedeutung des Tatenhauser Waldes aus dem für die<br />
Westfälische Bucht sowohl von der Flächengröße als auch vom Alter (Altholz,<br />
Höhlenbäume) repräsentativen Vorkommen der Buchen- und Eichenmischwäl-<br />
der einschließlich der charakteristischen Tierwelt. Dazu zählen insbesondere<br />
der Schwarzspecht sowie zahlreiche Fledermausarten wie u.a. Teichfledermaus<br />
und Bechsteinfledermaus. Des Weiteren sind die entlang des Lai- und Ruthe-<br />
baches wachsenden Erlen-Eschenwälder aufgrund Ihrer Artenzusammenset-<br />
zung und ihrer Flächengröße von hoher Repräsentanz für den Naturraum. Der<br />
in Abschnitten naturnahe Laibach ist Lebensraum des Eisvogels.<br />
Als Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtli-<br />
nie sind nach den Fachinformationen der LANUV die FFH-RL Anhang II-Arten<br />
Kammmolch, Heldbock, Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus, Großes Maus-<br />
ohr, Eisvogel und Schwarzspecht angeführt.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.4.2 dieses Beschlusses ausgeführt, werden die Arten<br />
Eisvogel und Schwarzspecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Vogelschutzrichtlinie eine speziellere<br />
Regelung des Gebietsschutzes trifft (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, 9 A<br />
73/07, juris Rn. 47), in ihrer Bedeutung als charakteristische Arten der Lebens-<br />
raumtypen 9110 bzw. 91E0 in den Kapiteln B 6.4.3.2 und B 6.4.3.4 als Erhal-<br />
tungsziel des FFH-Gebiets Tatenhauser Wald behandelt.<br />
Insoweit werden im Folgenden die Arten Kammmolch, Heldbock, Bechsteinfle-<br />
dermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr einer näheren habitatschutz-<br />
rechtlichen Prüfung unterzogen.<br />
Bei der Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen dieser FFH-RL Anhang II-<br />
Arten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:<br />
482
Bei der Frage möglicher Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs II FFH-RL<br />
ist unabhängig der Frage von Flächenbeeinträchtigungen allein maßgeblich, ob<br />
der günstige Erhaltungszustand der Art im FFH-Gebiet dauerhaft sichergestellt<br />
ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Während die Definiti-<br />
on eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen<br />
Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbrei-<br />
tungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den<br />
günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitat-<br />
fläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i)“ (BVerwG, Urteil<br />
vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 132).<br />
Im Rahmen des Habitatschutzes geht es insoweit nicht um den Schutz einzel-<br />
ner Individuen, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen,<br />
die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betref-<br />
fenden Art auswirken können (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, ju-<br />
ris Rn. 59). Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszu-<br />
stand der geschützten Art im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. i der<br />
FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorha-<br />
bens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57;<br />
BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 94).<br />
Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden<br />
Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung ange-<br />
ordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn<br />
es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein<br />
Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzu-<br />
stufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrun-<br />
gen erlangen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57 mit<br />
Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9.97; BVerwG, Urteil vom<br />
12. März 2008, 9 A 3.06).<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt dabei das<br />
gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG, heute Art.<br />
191 Abs. 2 Satz 2 AEUV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag ge-<br />
funden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg.<br />
2004, I-7405 Rn. 58), allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullri-<br />
siko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss<br />
der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche<br />
Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A<br />
3.06, juris Rn. 94 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A<br />
20/05).<br />
483
In Anwendung dieser Kriterien sind beim Kammmolch keine erheblichen Beein-<br />
trächtigungen zu besorgen.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses dargelegt, kommt der<br />
Kammmolch, dessen Erhaltungszustand in NRW als günstig bezeichnet wird,<br />
im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald nur in einem Großlaichgewässer bei Stock-<br />
kämpen (Weiher bei Dockweilers Hof) vor. Es handelt sich um eine 250 <strong>–</strong> 500<br />
Individuen umfassende Population.<br />
Dieses einzige im FFH-Gebiet und Umfeld nachgewiesene Laichgewässer des<br />
Kammmolches befindet sich aber in einem Abstand von mehr als 1,5 km südlich<br />
der A 33-Trasse.<br />
Aufgrund dieses Trassenabstandes kommt der Vorhabenträger zu Recht zu<br />
dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine bau-, anlagen- oder betriebsbe-<br />
dingten Beeinträchtigungen des Laichgewässers und umgebender Landlebens-<br />
räume zu erwarten sind.<br />
Überdies verbleibt auch die grundsätzliche Querungsmöglichkeit der Trasse<br />
nach Norden hin, auch wenn derzeit keine entsprechenden Funktionen festge-<br />
stellt wurden. Durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten<br />
Querungshilfen, vor allem die Grünbrücke "Waldweg" (BW 23a) und die Brü-<br />
ckenbauwerke im Bereich des Ruthebaches (BW 23) und Loddenbaches (BW<br />
25), in Verbindung mit vorgesehenen Leiteinrichtungen, werden die Funktions-<br />
beziehungen aufrecht erhalten.<br />
Damit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kammmolches zu erwar-<br />
ten. Der günstige Erhaltungszustand des Kammmolches bleibt trotz Durchfüh-<br />
rung des Vorhabens stabil.<br />
6.4.3.7 FFH-RL Anhang II-Art Heldbock<br />
Wie bereits zuvor ausgeführt, handelt es sich bei dem Heldbock um eine Art,<br />
die für die Meldung des FFH-Gebietes ausschlaggebend war. Der Heldbock<br />
wird als charakteristische Art des FFH-Lebensraumtyps "Alter bodensaurer Ei-<br />
chenwald" angegeben. Als Schutzziel führt der Standard-Datenbogen den Er-<br />
halt des einzig bekannten rezenten Vorkommens des Heldbocks in NRW durch<br />
den Erhalt und die Förderung alter Eichen im Wald und in Offenlandbereichen<br />
an.<br />
484
Wie allerdings bereits in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses dargelegt, kön-<br />
nen Beeinträchtigungen für zwei potenzielle Brutbäume nördlich von Schloss<br />
Tatenhausen sowie bei weiteren potenziellen Brutbäume westlich der L 782<br />
durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Begründung wird<br />
auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Ferner müssen die Bereiche im FFH-Lebensraumtyps "Alter bodensaurer Ei-<br />
chenwald" als nicht entwickelbar für Heldbock-Brutbäume bezeichnet werden.<br />
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in Kapitel B 6.3.3.4 die-<br />
ses Beschlusses verwiesen.<br />
Nach alledem sind für den Heldbock keine erheblichen Beeinträchtigungen zu<br />
erwarten.<br />
6.4.3.8 FFH-RL Anhang II-Art Bechsteinfledermaus<br />
Auch bei der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald sind keine<br />
erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten. Das im Stan-<br />
dard-Datenbogen normierte Schutzziel für die Bechsteinfledermaus, der Erhalt<br />
einer großen, landesweit bedeutsamen Wochenstubenkolonie der Bechsteinfle-<br />
dermaus mit ihrem Quartierverbundsystem, wird durch die planfestgestellte<br />
Straßenbaumaßnahme nicht in Frage gestellt.<br />
Wie zuvor ausgeführt, habe ich alle hier unter dem Gesichtspunkt des Habitat-<br />
schutzes zu prüfenden Arten bereits im Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses<br />
bei den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen intensiv betrachtet. Diese<br />
Prüfung hat ergeben, dass bei der Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald<br />
keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt werden. Die dortigen Er-<br />
gebnisse können auch auf die habitatschutzrechtliche Prüfung übertragen wer-<br />
den. Zusammenfassend stellen sich die Ergebnisse wie folgt dar:<br />
Die Gutachter des Vorhabenträgers führen zunächst grundsätzlich zu Recht an,<br />
dass das Koloniezentrum der Bechsteinfledermauspopulation, die maßgebend<br />
für die Ausweisung des FFH-Gebietes war, sich in einem Abstand von 600 m<br />
südlich der Trassenführung der A 33 befindet und insoweit keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen zu erkennen sind. Im Einzelnen:<br />
Wochenstubenquartiere der Bechsteinfledermaus sind im Umfeld der Trasse<br />
nicht zu erkennen und können mithin auch nicht beeinträchtigt werden. Zwar<br />
485
efindet sich am nordöstlichen Rand des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald, im<br />
Bereich der Laibachquerungen ein Waldbestand (LRT 9110) mit einzelnen po-<br />
tenziellen Quartierbäumen. Hier können aber Beeinträchtigung ausgeschlossen<br />
werden, weil der Bereich, der von der Bechsteinfledermaus bislang alle Wo-<br />
chenstubenquartiere gewählt wurde, von der Trasse weit entfernt liegt.<br />
Ebenso vermag ich keine Beeinträchtigungen von Jagdgebieten zu erkennen,<br />
da anlagebedingte und baubedingte Wirkungen auf die Jagdgebiete der<br />
Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet überwiegend vermieden werden. Die Aus-<br />
führungen der Gutachter des Vorhabenträgers, der Verlust an potenzieller<br />
Jagdhabitat-Fläche sei als kleinflächig zu bezeichnen gemessen am individuel-<br />
len Jagdhabitat einer Bechsteinfledermaus, ist nachvollziehbar.<br />
Auch die durch das Vorhaben bedingten Zerschneidungen bzw. Barrierewirkun-<br />
gen durch die Querung von Flugwegen können nicht als erhebliche Beeinträch-<br />
tigung gewertet werden. Dies gilt im Besonderen unter Berücksichtigung der mit<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Querungshilfen (Loddenbach:<br />
BW 25, Ruthebach: BW 23 und Laibach: BW 19 und BW 20).<br />
Baubedingte Wirkungen durch die Baufeldräumung (Einschlag von Bäumen im<br />
Baufeld) sind schon insoweit sehr begrenzt, da hier nur auf einer kleinen Teilflä-<br />
che das FFH-Gebiet überhaupt direkt angeschnitten wird (lediglich auf einer<br />
Länge von 285 m im Nordostbereich). Überdies werden Individuenverluste<br />
durch die bauvorbereitende Inspektion und die Wahl eines unbedenklichen Zeit-<br />
fensters für den Eingriff vermieden (Nebenbestimmungen A 7.5.2 sowie A 7.5.5<br />
<strong>–</strong> 7.5.7).<br />
Auch betriebsbedingte Wirkprozesse in Form von Lärm und Licht stellen keine<br />
erhebliche Beeinträchtigung dar. Insbesondere ist hier von den Gutachtern des<br />
Vorhabenträgers im Ergebnis nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Ent-<br />
wertung der Jagdgebiete durch betriebsbedingte Beeinträchtigungen in Bezug<br />
auf die ganze Größe des Aktionsraumes als gering zu bezeichnen ist, da die<br />
hier relevanten Habitate am Rande des Koloniezentrums der Bechsteinfleder-<br />
maus liegen und nur nachrangig genutzt werden.<br />
Letztendlich ist für die Bechsteinfledermaus auch kein erhöhte Kollisionsrisiko<br />
durch das Vorhaben zu erkennen, da die bestehenden Flugwege durch die ge-<br />
planten Querungshilfen (BW 19, 20, 23, 23a und 25) aufrecht erhalten werden.<br />
486
Überdies sorgen die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten 4 m<br />
hohen Irritationsschutzwänden für eine Abschirmung der Autobahn.<br />
Hinsichtlich der Begründungen im Einzelnen wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses<br />
Beschlusses verwiesen.<br />
Da in Bezug auf die Wirksamkeit der mit diesem Planfeststellungsbeschluss für<br />
die Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald festgelegten Maßnahmen (An-<br />
lage von Schutzwänden oder gleichwertigen Leit- und Sperreinrichtungen als<br />
Kollisionsschutz, Unterführungsbauwerke an verschiedenen Bächen und zwei<br />
Grünbrücken als Querungshilfen zur Vermeidung von Zerschneidungswirkun-<br />
gen der nachgewiesenen Hauptflugrouten außerhalb des FFH-Gebietes) be-<br />
stimmte Prognoseunsicherheiten bestehen, habe ich im Rahmen eines Risiko-<br />
managements für die Bechsteinfledermaus im Tatenhauser Wald ein umfas-<br />
sendes Monitoring festgelegt (s. auch Nebenbestimmung A 7.5.4). Die Einzel-<br />
heiten werden im Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses unter der Überschrift<br />
„Monitoring Fledermäuse für die Arten Bechsteinfledermaus (Casum und Ta-<br />
tenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und Kleiner Abendsegler<br />
(Waldrand bei Hof Birkmann)“ ausgeführt.<br />
Nach alledem ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bechsteinfledermaus<br />
durch das Vorhaben nicht zu besorgen.<br />
6.4.3.9 FFH-RL Anhang II-Art Teichfledermaus<br />
Auch bei der Teichfledermaus ist eine erhebliche Beeinträchtigung nicht zu er-<br />
kennen. Als Schutzziel normiert der Standard-Datenbogen bei der Teichfleder-<br />
maus den Erhalt und Optimierung des Abgrabungsgewässers als Jagdgebiet<br />
dieser Art. Durch das Vorhaben sind keine Beeinträchtigungen des angeführten<br />
Abgrabungsgewässers zu besorgen.<br />
Solche Beeinträchtigungen auf das Abgrabungsgewässer als Jagdgebiet der<br />
Teichfledermaus sind schon aufgrund der Entfernung zur geplanten Trasse<br />
ausgeschlossen. Überdies haben die Gutachter des Vorhabenträgers begründet<br />
dargelegt, dass im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald nur sporadische Beobach-<br />
tungen von (vermutlich) übersommernden Männchen der Teichfledermaus er-<br />
folgt sind, folglich dem Gebiet keine besondere Bedeutung als Jagdgebiet zu-<br />
kommt.<br />
487
Aufgrund der Entfernung zur geplanten Trasse können sowohl anlagenbedingte<br />
als auch betriebsbedingte Störungen durch Lärm und Licht ausgeschlossen<br />
werden. Überdies wird eine Verschallung bereits durch die Anlage von mindes-<br />
tens 4 m hohen Irritationsschutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen ver-<br />
mieden.<br />
Mögliche Barrieren und Zerschneidungswirkungen von Leitlinien, die zum Ab-<br />
grabungsgewässer führen, werden durch die planfestgestellten Querungshilfen<br />
(z.B. BW 23, BW 25) begegnet. Diese genügen in ihrer Dimensionierung auch<br />
den Anforderungen des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere<br />
und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), FGSV, September<br />
2008. Sofern dem Laibach eine Funktion als Leitlinie zukommen sollte, würde<br />
diese mit der Querungshilfe aufrecht erhalten.<br />
Kollisionsrisiken wird durch die genannten Querungshilfen in Kombination mit Ir-<br />
ritationsschutzwänden (H = 4,0 m) begegnet.<br />
Damit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Teichfledermaus zu er-<br />
warten. Der günstige Erhaltungszustand der Teichfledermaus bleibt trotz Durch-<br />
führung des Vorhabens stabil.<br />
6.4.3.10 FFH-RL Anhang II-Art Großes Mausohr<br />
Auch beim Großen Mausohr vermag ich eine erhebliche Beeinträchtigung nicht<br />
zu erkennen.<br />
Als Art von gemeinschaftlichem Interesse führt der Standard-Datenbogen für<br />
das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald auch das Große Mausohr auf. Als Schutz-<br />
ziel normiert der Standard-Datenbogen die Erhaltung und Förderung der Popu-<br />
lation des Großen Mausohres u.a. durch Erhaltung des großflächigen zusam-<br />
menhängenden laubholzreichen Waldgebietes im jetzigen Umfang.<br />
Nach den begründeten Ausführungen der Gutachter des Vorhabenträgers konn-<br />
ten bis heute jedoch keine Hinweise auf eine Wochenstubenkolonie in der rele-<br />
vanten Umgebung des FFH-Gebietes bis ca. 25 km gefunden werden. Mittels<br />
weiterer Netzfänge (Trappmann in FÖA 2002, 2003, 2009) im Bereich des FFH-<br />
Gebietes wurden ausschließlich Männchen gefangen.<br />
Auch als Jagdgebiet kommt dem FFH-Gebiet Tatenhauser Wald für das Große<br />
Mausohr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil z.B. im Gegensatz zu den<br />
Bereichen an der „Neuen Hessel“ bei Bau-km ca. 3+750 oder am Foddenbach<br />
488
kaum Nachweise gelungen sind und das FFH-Gebiet offensichtlich in der äu-<br />
ßersten Peripherie des Aktionsraumes einer weiter entfernt zu suchenden Kolo-<br />
nie liegt.<br />
Unabhängig dieser geringen Bedeutung des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />
als Jagdgebiet für das Große Mausohr können anlagebedingte und baubedingte<br />
Wirkungen auf die Jagdgebiete des Mausohrs ausgeschlossen werden, da die<br />
A 33-Trasse nahezu vollständig außerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes ver-<br />
läuft.<br />
Barrieren und Zerschneidungswirkungen werden durch die Unterführung des<br />
Ruthebaches (BW 23), durch die Unterführung des Loddenbaches (BW 25) so-<br />
wie die zusätzliche Querungshilfe (Grünbrücke, BW 23a) vermieden. Überdies<br />
muss auch hier, wie bereits zuvor, darauf hingewiesen werden, dass dem FFH-<br />
Gebiet Tatenhauser Wald für das Große Mausohr als potenzielles Jagdgebiet<br />
nur eine untergeordnete Funktion zukommt. Im Weiteren ist die Funktionsmin-<br />
derung des LRT 9110 durch Verschallung nur mit einer Fläche von 210 m 2 zu<br />
beziffern, wobei bei dieser Zahl die planfestgestellten 4 m hohen Irritations-<br />
schutzwänden und Wall-Wand-Kombinationen noch gar nicht berücksichtigt<br />
sind.<br />
In diesem Zusammenhang kann auch nicht die Kritik der Naturschutzverbände<br />
greifen, die Bewertung der Einflussnahme durch Schall in Bezug auf das Große<br />
Mausohr in der FFH-VP 2009 (Teil B: Fledermäuse, Deckblatt I) habe sich ge-<br />
genüber der FFH-VP 2007 halbiert. Unzulässigerweise würden die Gutachter<br />
des Vorhabenträgers hier nur auf nicht publizierte Grundlagen zurückgreifen<br />
(Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010,<br />
Seite 38).<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses ausgeführt, haben die Gut-<br />
achter bezüglich der Bewertung von Schallwirkungen die neuesten wissen-<br />
schaftliche Erkenntnisstand berücksichtigt (s. Publikation in Auszügen im Rah-<br />
men der Tagung „Fachgespräch Straße - Landschaft - Umwelt: Berücksichti-<br />
gung von Fledermäusen bei der Straßenplanung“ am 24.06.2010 in Köln, s.<br />
http://www.strassen.nrw.de/umwelt/fg-slu_fledermaus.html; die wissenschaftli-<br />
chen Grundlagen wurden bereits veröffentlicht, s. u.a. in: Schaub, A.; Ostwald,<br />
J.; Siemers, B., 2008: Foraging bats avoid noise. J Exp Biol. 211(19): 3174 <strong>–</strong><br />
3180). Insoweit begründen sich die Annahmen der Gutachter des Vorhabenträ-<br />
gers auf einem hinreichenden wissenschaftlichen Fundament.<br />
489
Durch die vollständige Abschirmung der Autobahn mit 4 m hohen Irritations-<br />
schutzwänden bzw. Wall-Wand-Kombinationen werden auch mögliche Kollisi-<br />
onsrisiken vermieden.<br />
Somit ist festzuhalten, dass auch beim Großen Mausohr keine erheblichen Be-<br />
einträchtigungen zu erwarten sind.<br />
6.4.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer Erheb-<br />
lichkeit für das FFH-Gebiet<br />
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Straßenbauvorhaben im Einklang<br />
mit den Anforderungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationa-<br />
len Rechts steht. Die trotz der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festge-<br />
legten Schadensbegrenzungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen<br />
des FFH-Gebietes "Tatenhauser Wald bei Halle" durch die A 33 im Planfeststel-<br />
lungsabschnitt 7.1 sind als nicht erheblich zu werten.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein<br />
Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Be-<br />
standteilen erheblich beeinträchtigen kann, anhand seiner Auswirkungen auf<br />
den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches<br />
Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Le-<br />
bensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i<br />
FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorha-<br />
bens stabil bleiben. Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten<br />
des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder in der<br />
Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen be-<br />
rücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen<br />
Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornher-<br />
ein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch<br />
entsprechende Vorkehrungen erlangen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A<br />
5.08, juris Rn. 57 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A<br />
20/05, juris Rn. 53 und BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn.<br />
94).<br />
Wie in den vorherigen Kapiteln ausgeführt, führt der Standard-Datenbogen als<br />
Lebensraumtypen, die für die Meldung des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />
490
ausschlaggebend sind, den Hainsimsen-Buchenwald (9110) und Alte boden-<br />
saure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) an. Als Lebensraumtyp, der dar-<br />
über hinaus für das Netz Natura 2000 bedeutsam ist, nennt der Standard-<br />
Datenbogen die Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder als prioritären<br />
Lebensraum (91E0).<br />
In Anwendung der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der an-<br />
geführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung bei allen drei Lebensraumtypen zu verneinen. Eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung der Gebiete in ihrem für den Schutzzweck maßgeblichen Be-<br />
standteilen ergibt sich weder aus der direkten, aber nur sehr geringfügigen, In-<br />
anspruchnahme von 900 m 2 des FFH-Lebensraumtyps Alte bodensaure Ei-<br />
chenwälder auf Sandebenen (9190) noch aus den projektbedingten Stickstoff-<br />
belastungen, die auf allen drei Lebensraumtypen einwirken. Hinsichtlich der<br />
Begründung wird auf die Kapitel B 6.4.3.1 bis 6.4.3.5 dieses Beschlusses ver-<br />
wiesen.<br />
Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt in<br />
Bezug auf die FFH-Verträglichkeit des Projektes zu folgendem Ergebnis (Stel-<br />
lungnahme vom 02.05.2011): „Bei Durchführung der erforderlichen waldbauli-<br />
chen Maßnahme als vorgezogen Schadensbegrenzungsmaßnahme ist nach<br />
fachlicher Bewertung festzustellen, das die anlagebedingte Inanspruchnahme<br />
der LRT -Flächen 9190 keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele<br />
des FFH -Gebietes auslöst. Der Entwicklungsprozess der Waldflächen nach<br />
Durchführung der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ist dann bereits deut-<br />
lich weiter als bei den von der Trasse in Anspruch genommenen Verjüngungs-<br />
stadien des LRT 9190. Auch durch die Lage der Flächen ist eine positive Ent-<br />
wicklungsprognose zu stellen“ (Seite 14). Auch in Bezug auf die Stickstoffein-<br />
träge und die vom Vorhabenträger getroffenen Maßnahmen führt die Höhere<br />
Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> aus: „Diesem Maßnahmen-<br />
konzept wird von hier zugestimmt. Es geht in sehr differenzierter Weise mit den<br />
konkreten Situationen im FFH -Gebiet und insbesondere den Ausprägungen<br />
des LRT 9190 um, um trotz der hohen Vorbelastung im FFH -Gebiet die Einträ-<br />
ge zu mindern und gleichzeitig Waldstrukturen zu schaffen, die den Erhaltungs-<br />
zustand des Gebietes und die Entwicklung der LRT stützen“ (Seite 17).<br />
Im Weiteren führt der Standard-Datenbogen als Arten, die für die Meldung des<br />
FFH-Gebietes Tatenhauser Wald ausschlaggebend sind, die Bechsteinfleder-<br />
491
maus, den Kammmolch und den Heldbock an. Darüber hinaus nennt der Stan-<br />
dard-Datenbogen als Arten von gemeinschaftlichem Interesse die Teichfleder-<br />
maus, das Großes Mausohr sowie den Eisvogel und den Schwarzspecht.<br />
Bei all diesen Arten und den weiteren charakteristischen Arten der drei Lebens-<br />
raumtypen im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald sind unter Berücksichtigung der<br />
mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schutzmaßnahmen weder<br />
bau-, anlage- oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.<br />
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Kapitel B 6.4.3.6 bis 6.4.3.10 (Kamm-<br />
molch, Heldbock, Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus und Großes Maus-<br />
ohr), auf die Kapitel B 6.4.3.2 und B 6.4.3.4 (bezüglich Eisvogel und Schwarz-<br />
specht als charakteristische Arten der Lebensraumtypen 9110 bzw. 91E0) und<br />
hinsichtlich der weiteren charakteristischen Arten aller drei Lebensraumtypen<br />
auf die Kapitel B 6.4.3.2 bis 6.4.3.4 bzw. insgesamt auch auf die Ausführungen<br />
bei Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Kapitel B 6.3.3.4<br />
dieses Beschlusses verwiesen.<br />
6.4.5 Vorsorgliche Abweichungsprüfung („Worst-Case-Betrachtung“) gem. § 34<br />
Abs. 3 bis 5 BNatSchG<br />
Wie zuvor dargelegt, steht das Straßenbauvorhaben im Einklang mit den Anfor-<br />
derungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationalen Rechts. Die<br />
trotz der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schadensbegren-<br />
zungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Ta-<br />
tenhauser Wald bei Halle“ durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1 sind<br />
als nicht erheblich zu werten.<br />
Insoweit bedarf es nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde keiner Ab-<br />
weichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.<br />
Um gleichwohl jeden Zweifel hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Vorha-<br />
bens auszuschließen, hat sich die Planfeststellungsbehörde entschieden, unter<br />
Zugrundelegung einer „Worst-Case-Betrachtung“ hilfsweise das Projekt zusätz-<br />
lich noch einer Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG zu unter-<br />
ziehen.<br />
492
Die Planfeststellungsbehörde geht dabei mit Stüer von der grundsätzlichen Zu-<br />
lässigkeit auch einer solchen nur vorsorglichen Abweichungsprüfung aus (Stü-<br />
er, Europäischer Gebietsschutz, Rechtsprechungsbericht 2005-2010, Seite<br />
684). Das BVerwG hat eine solche in seinem Urteil vom 13. Mai 2009, 9 A<br />
73.07, juris Rn. 63, ebenfalls nicht beanstandet.<br />
Auch diese Prüfung ergibt jedoch, dass selbst im Fall einer <strong>–</strong> hierfür nur ange-<br />
nommenen <strong>–</strong> erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-<br />
Gebietes das Vorhaben jedenfalls nach § 34 Abs. 3 (auch in Verbindung mit<br />
Absatz 4) BNatSchG zulassungsfähig wäre, weil zwingende Gründe des über-<br />
wiegenden öffentlichen Interesses für seine Realisierung stehen, es sich auch<br />
unter den strengen Anforderungen des Gebietsschutzes als alternativlos dar-<br />
stellt und die globale Kohärenz von Natura 2000 gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG<br />
auch bei Verwirklichung gesichert ist (Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL).<br />
6.4.5.1 Rechtliche Vorgaben<br />
Wenn ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura2000-<br />
Gebietes führen kann, darf es abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zu-<br />
gelassen oder durchgeführt werden, wenn folgende Ausnahmevoraussetzungen<br />
kumulativ vorliegen:<br />
• Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-<br />
schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art nach § 34 Abs. 3 Nr. 1<br />
BNatSchG<br />
• Fehlen einer zumutbaren Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2<br />
BNatSchG<br />
• Vorsehen von Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG.<br />
Zu beachten ist ferner, dass verschärfte verfahrensrechtliche und materiellrecht-<br />
liche Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 4 BNatSchG gelten, wenn<br />
das betroffene Gebiet prioritäre Biotope oder Arten einschließt. Als zwingende<br />
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können dann ohne Weiteres<br />
nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentli-<br />
chen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Zivilschutzes<br />
oder der maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt<br />
(benannte Abweichungsgründe) geltend gemacht werden (Satz 1). Sonstige<br />
Gründe i.S.d. Abs. 3 Nr. 1 der genannten Vorschrift können dagegen erst nach<br />
493
Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission berücksichtigt werden<br />
(Satz 2).<br />
Die zwischenzeitlich bestehende Unsicherheit zur Reichweite dieser Vorgabe<br />
dürfte mit den Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (4 C<br />
12.07) beseitigt worden sein. Das BVerwG musste auf Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2<br />
FFH-RL eingehen, weil in dem Schutzgebiet der als prioritär eingestufte Le-<br />
bensraumtyp *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior)<br />
zwar durch das Vorhaben nicht betroffen ist, im Schutzgebiet aber vorkommt.<br />
Mit dem BVerwG ist nunmehr von folgendem Verständnis auszugehen: „Eine<br />
Stellungnahme der Kommission gem. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL ist nicht<br />
bereits dann einzuholen, wenn in einem FFH-Gebiet <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> ein prioritärer<br />
Lebensraumtyp lediglich vorhanden ist; nur wenn sich nach dem Ergebnis der<br />
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht ausschließen lässt, dass das Vorhaben<br />
gerade einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art beeinträchtigt,<br />
dürfen andere als die benannten Gründe für eine Abweichung nur geltend ge-<br />
macht werden, wenn die Kommission zu den Voraussetzungen für eine Abwei-<br />
chung Stellung genommen hat. Nach seinem Wortlaut gebietet Art. 6 Abs. 4 Un-<br />
terabs. 2 FFH-RL im Fall sonstiger Abweichungsgründe zwar die Einholung ei-<br />
ner Stellungnahme der Kommission, wenn das Gebiet einen prioritären Lebens-<br />
raumtyp und/oder eine prioritäre Art ‚einschließt‘. Eine allein am Wortlaut orien-<br />
tierte Auslegung wird aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht.<br />
Die verfahrensrechtliche Einbeziehung der Kommission dient dem besonderen<br />
Schutz prioritärer Lebensräume und Arten. Die Kommission soll für den Fall,<br />
dass eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis kommt, das Vor-<br />
haben könne ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL),<br />
ihrerseits eine Bewertung der möglicherweise beeinträchtigten ökologischen<br />
Werte vornehmen können. Wie bereits die Interpretationshilfe der Kommission<br />
‚Natura 2000-Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der ‚Habitat-<br />
Richtlinie’ 92/43/EWG‘ aus dem Jahr 2000 hervorhebt, soll der Umstand, dass<br />
ein Projekt, welches einen prioritären Lebensraum und/oder eine prioritäre Art in<br />
keiner Weise beeinträchtigt, keine Rechtfertigung dafür sein, dass ein Gebiet<br />
unter das schärfere Regime des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL fällt (Inter-<br />
pretationshilfe 2000, S. 53). Die Kommission hat diese Auffassung in der aktuel-<br />
len Interpretationshilfe von Januar 2007 bestätigt. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2<br />
FFH-RL sei so zu verstehen, dass er für alle Gebiete Anwendung findet, sobald<br />
prioritäre Lebensräume und/oder Arten in Mitleidenschaft gezogen werden (In-<br />
terpretationshilfe 2007, S. 25). Dementsprechend hat auch die Generaldirektion<br />
494
Umwelt es ausdrücklich abgelehnt, eine Stellungnahme der Kommission zu<br />
veranlassen, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen zur FFH-<br />
Verträglichkeitsuntersuchung ergibt, dass ein prioritärer Lebensraum zwar im<br />
FFH-Gebiet vorhanden ist, aber nicht beeinträchtigt wird“ (juris Rn. 8).<br />
Auf die einzelnen Voraussetzungen einer Abweichung wird im Folgenden näher<br />
eingegangen.<br />
6.4.5.2 Abweichungsgründe<br />
Sofern ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes führt,<br />
darf es gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nur zugelassen und durchgeführt wer-<br />
den, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Inte-<br />
resses notwendig ist.<br />
Solche zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses spre-<br />
chen für die Verwirklichung des Vorhabens.<br />
Die rechtlichen Vorgaben hat der 9. Senat des BVerwG in seinem Urteil vom<br />
12. März 2008 (9 A 3.06) zunächst wie folgt umrissen:<br />
„Eine Abweichung setzt nach § 20d Abs. 3 Nr. 1 HeNatG a.F. (§ 34 Abs. 3 Nr. 1<br />
BNatSchG) voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwie-<br />
genden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftli-<br />
cher Art, notwendig ist. Verschärfte Zulassungsvoraussetzungen gelten gemäß<br />
§ 20d Abs. 4 HeNatG a.F. (§ 34 Abs. 4 BNatSchG), wenn das betroffene Gebiet<br />
prioritäre Biotope oder Arten einschließt. Als zwingende Gründe des überwie-<br />
genden öffentlichen Interesses können dann ohne Weiteres nur solche im Zu-<br />
sammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit<br />
einschließlich der Landesverteidigung und des Zivilschutzes oder der maßgebli-<br />
chen günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt (benannte Abwei-<br />
chungsgründe) geltend gemacht werden (Satz 1). Sonstige Gründe i.S.d. Abs. 3<br />
Nr. 1 der genannten Regelung können dagegen erst nach Einholung einer Stel-<br />
lungnahme der EU-Kommission berücksichtigt werden (Satz 2)“ (juris Rn. 149).<br />
In Anknüpfung an das vorgenannte Urteil hat dann der 4. Senat des BVerwG (4<br />
C 12.07) in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 die Anforderungen an die Abwei-<br />
chungsgründe noch wie folgt ergänzt:<br />
495
„Als Abweichungsgründe kommen für Vorhaben, die nur nicht prioritäre Lebens-<br />
raumtypen und/oder Arten erheblich beeinträchtigen, neben solchen sozialer<br />
oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des Art. 6<br />
Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Inhaltli-<br />
che Beschränkungen, die über die Ausrichtung auf ein öffentliches Interesse hi-<br />
nausgehen, sind Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL nicht zu entnehmen. Damit<br />
sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen kön-<br />
nen, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann;<br />
Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbe-<br />
wusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteile vom 27. Januar 2000 -<br />
BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 und vom 12. März 2008 a.a.O.<br />
Rn. 153). Erforderlich ist eine Abwägung: Das Gewicht der für das Vorhaben<br />
streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten<br />
des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen<br />
des Habitatschutzes abgewogen worden sein (Urteil vom 17. Januar 2007<br />
a.a.O. Rn. 131). Dabei handelt es sich nicht um eine fachplanerische, sondern<br />
um eine bipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts folgende Abwä-<br />
gung (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76<br />
Rn. 22 zur naturschutzrechtlichen Abwägung)“ (juris Rn. 13).<br />
Und ferner: Voraussetzung der Abwägung ist zunächst, dass die Vorhabenszie-<br />
le, die als Abweichungsgründe bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichti-<br />
gungs- und tragfähig sind (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 158, 160). Ent-<br />
spricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung,<br />
liegen berücksichtigungsfähige Abweichungsgründe vor“ (juris Rn. 14).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem genannten Urteil vom 9. Juli 2009,<br />
4 C 12.07, weiter aus: „Welche Faktoren für das Gewicht des öffentlichen Inte-<br />
resses an einem Vorhaben maßgebend sind, lässt sich nicht abschließend<br />
bestimmen. Zu berücksichtigen ist in jedem Fall der im Planfeststellungsverfah-<br />
ren prognostizierte Verkehrsbedarf. Maßgebend ist aber auch, ob die mit dem<br />
Vorhaben verfolgten Ziele normativ oder politisch vorgegeben sind und wie<br />
konkret die jeweiligen Zielvorgaben sind. Dabei entfalten gesetzliche Vorgaben<br />
- wie etwa im Fall der gesetzlichen Bedarfsfeststellung - ein höheres Gewicht<br />
als politisch wirkende Planungsdirektiven, die in der Regel von eher allgemein<br />
gehaltenen Bedarfsvorstellungen geleitet sind“ (juris Rn. 16). Und im Weiteren:<br />
„Die Dringlichkeit eines Infrastrukturprojekts bemisst sich in erster Linie nach<br />
der verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens. Zur verkehrlichen Bedeutung ei-<br />
nes Ausbauvorhabens gehört der tatsächlich zu erwartende Bedarf, wie er sich<br />
496
auf der Grundlage der Gutachten zum prognostizierten Verkehrsbedarf darstellt“<br />
(juris Rn. 17).<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses ausführlich dargelegt, kann<br />
das planfestgestellte Vorhaben solche maßgeblichen Abweichungsgründe für<br />
sich geltend machen.<br />
Die Straßenbaumaßnahme ist im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenaus-<br />
baugesetz in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Laufende<br />
Nummer 1551, Seite 40, Drucksache 15/3412). Insoweit entspricht das Vorha-<br />
ben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG.<br />
Über die gesetzliche Bedarfsfeststellung hinaus habe ich in Kapitel B 6.1.2 die-<br />
ses Beschlusses die herausragende Bedeutung der Straßenbaumaßnahme<br />
dargelegt. Vorliegend besteht das konkrete Erfordernis nach einer leistungsfä-<br />
higen Verkehrsverbindung. Ein wichtiges Planungsziel ist der Lückenschluss im<br />
Autobahnnetz. Mit diesem planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 erfährt der<br />
Lückenschluss der A 33 nunmehr endgültig seine Verwirklichung.<br />
Darüber hinaus kommt der Straßenbaumaßnahme auch eine erhebliche ver-<br />
kehrliche Entlastungswirkung für den Planungsbereich zu. Die B 68 hat bereits<br />
heute aufgrund der hohen Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeitsgrenze über-<br />
schritten. Eine Verbesserung der Verkehrssituation kann nur durch den Neubau<br />
der A 33 erfolgen, da das vorhandene Straßennetz - insbesondere die die<br />
Hauptlast tragende B 68 und hier im Besonderen die Ortsdurchfahrt von Halle -<br />
nur so vom Durchgangsverkehr und großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs<br />
entlastet werden kann.<br />
Mit dieser Entlastung kommt es auch zu einer deutlichen Verbesserung der Ge-<br />
sundheitsverhältnisse der Menschen im Bereich der B 68 im Hinblick auf die<br />
Belastungen durch Lärm- und Luftschadstoffe.<br />
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wider-<br />
holungen auf das angeführte Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Im Fazit kann uneingeschränkt die Feststellung getroffen werden, dass für das<br />
planfestgestellte Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gem. Art. 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG sprechen.<br />
Sofern im Sinne einer „Worst-Case-Annahme“ auch unterstellt wird, dass der im<br />
FFH-Gebiet befindliche prioritäre Lebensraumtyp 91 EO durch Stickstoffeinträ-<br />
ge erheblich beeinträchtigt wird, liegen insoweit auch die eingangs schon er-<br />
wähnten verschärften Zulassungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1<br />
497
BNatSchG vor. Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte-<br />
resses ergeben sich dabei sowohl aus dem Aspekt der Gesundheit des Men-<br />
schen als auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit.<br />
Wie ebenfalls in Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses dargelegt, kann letztlich<br />
nur mit dem Bau des planfestgestellten A 33-Abschnittes 7.1 und damit der<br />
Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses die erhebliche Schadstoffbelastung<br />
in der Ortsdurchfahrt Halle (vor allem durch Stickstoffdioxide) reduziert und da-<br />
mit die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Insoweit steht das<br />
Vorhaben unzweifelhaft auch im Interesse der Gesundheit der Menschen gem.<br />
§ 34 Abs. 4 BNatSchG.<br />
Ferner führt die Entflechtung der Verkehrsströme, vor allem das Fernhalten des<br />
überregionalen Verkehrs von der B 68, auch zu einer erheblichen Verbesserung<br />
der Verkehrssicherheit. Wie bereits in Kapitel B 6.1.2.3 dieses Beschlusses<br />
ausgeführt, wird es durch das geringere Verkehrsaufkommen auf der B 68 zu<br />
einem deutlichen Rückgang von Verkehrsunfällen kommen. Damit kann die<br />
Straßenbaumaßnahme auch den Aspekt der öffentlichen Sicherheit nach § 34<br />
Abs. 4 BNatSchG für sich in Anspruch nehmen.<br />
6.4.5.3 Abwägung mit dem Integritätsinteresse des FFH-Gebietes<br />
Allerdings genügt nicht jedes öffentliche Interesse, um ein Projekt zu rechtferti-<br />
gen. Vielmehr muss das öffentliche Interesse, das mit dem Projekt verfolgt wird,<br />
im einzelnen Fall gewichtiger („überwiegend“) sein als die im konkreten Fall be-<br />
troffenen und mit der FFH_RL und V-RL geschützten Interessen.<br />
Deshalb müssen die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im<br />
konkreten Fall „zwingend“ vorgehen. In Frage kommen zum Beispiel solche<br />
Gründe, die auch eine Enteignung rechtfertigen würden (so Nr. 4.1.5.1 der VV-<br />
Habitatschutz NRW, RdErl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />
schaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 13.04.2010, III 4<br />
616.06.01.18).<br />
Die Gründe des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens<br />
sind danach abzuwägen gegen das Interesse an der Integrität des betroffenen<br />
FFH-Gebietes. Für diese konkrete Abwägung hat das BVerwG in seinem Urteil<br />
vom 9. Juli 2009 (4 C 12.07) folgende Anforderungen formuliert:<br />
„Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ist abzuwägen<br />
gegen das Interesse an der Integrität des betroffenen FFH-Gebiets. Das Ge-<br />
498
wicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt<br />
entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab (Urteil vom 12. März<br />
2008 a.a.O. Rn. 154). Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung in<br />
qualitativer und quantitativer Hinsicht. Maßgeblich ist eine differenzierte Be-<br />
trachtung, bei der die Bedeutung des FFH-Gebiets für das Schutznetz Natura<br />
2000 im europäischen, nationalen und regionalen Maßstab in den Blick zu<br />
nehmen ist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 164)“ (juris Rn. 23).<br />
Und weiter: „Maßgebend für die Abwägung ist das Interesse an der Integrität<br />
des betroffenen FFH-Gebiets (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154), nicht<br />
das bloße Interesse an der Kohärenz von Natura 2000. Nach dem Regelungs-<br />
system der FFH-Richtlinie sind Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets nach<br />
Möglichkeit zu verhindern; das geschieht vorzugsweise durch Schadensminde-<br />
rungs- und Schadensvermeidungsmaßnahmen (Schlussanträge der General-<br />
anwältin Kokott zu Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 35). Sind nach dem<br />
Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung trotz dieser Maßnahmen erhebliche Beein-<br />
trächtigungen des FFH-Gebiets zu besorgen, so ist das Projekt vorbehaltlich<br />
der Abweichungsprüfung unzulässig (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 67).<br />
Erst wenn das Integritätsinteresse aus zwingenden Gründen des überwiegen-<br />
den öffentlichen Interesses und mangels zumutbarer Alternativen zurücktreten<br />
muss, soll jedenfalls die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt werden<br />
(Auslegungsleitfaden 2007, S. 12). Ausgleichsmaßnahmen schützen nicht die<br />
Integrität, sondern die Kohärenz von Natura 2000; sie stellen nur einen "letzten<br />
Ausweg" (Auslegungsleitfaden a.a.O.) dar“ (juris Rn. 27).<br />
Auch unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Planfeststellungsbehörde vorlie-<br />
gend nach Bewertung und Gewichtung der beiden betroffenen Interessenkreise<br />
der Auffassung, dass eine Abweichung grundsätzlich vertretbar ist, denn die für<br />
das Vorhaben stehenden öffentlichen Interessen erweisen sich als überwiegend<br />
und zwingend.<br />
An dieser Stelle ist es aus Sicht der Planfeststellungsbehörde insbesondere im<br />
Rahmen einer nur vorsorglich durchgeführten Abweichungsprüfung nicht erfor-<br />
derlich, eine gesonderte zusammenfassende Gegenüberstellung der vorhaben-<br />
bedingten Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes und der für<br />
das Vorhaben sprechenden Interessen aufzustellen.<br />
Auch das OVG Koblenz (Urteil vom 08.07.2009, 8 C 10399/08) hält eine ledig-<br />
lich bilanzierende Gegenüberstellung für ausreichend, wenn sich <strong>–</strong> wie vorlie-<br />
gend auch <strong>–</strong> das Überwiegen der für das Vorhaben streitenden zwingenden<br />
499
Gründe des öffentlichen Interesses erkennbar auch aus der Zusammenschau<br />
der im Planfeststellungsbeschluss und in der darin in Bezug genommenen Ver-<br />
träglichkeitsprüfung detailliert aufgelisteten und in ihrem Ausmaß bewerteten<br />
Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen und der im Planfeststellungsbeschluss<br />
an anderer Stelle ebenfalls eingehend dargestellten öffentlichen Interessen an<br />
der Projektrealisierung ergibt.<br />
In diesem Sinne ist zunächst auf die Kapitel B 6.4.3.2 bis 6.4.3.10 dieses Be-<br />
schlusses abzustellen, in denen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Er-<br />
haltungsziele des FFH-Gebiets und die zur Schadensvermeidung vorgesehe-<br />
nen Maßnahmen eingehend dargestellt sind.<br />
Selbst wenn man <strong>–</strong> abweichend von den in diesen Kapiteln enthaltenen Wer-<br />
tungen der Planfeststellungsbehörde <strong>–</strong> zum Ergebnis kommen wollte, dass eine<br />
erhebliche Beeinträchtigung von Lebensraumtypen oder Arten trotz aller Maß-<br />
nahmen nicht vollständig vermieden werden kann, so wäre danach die Erheb-<br />
lichkeitsschwelle angesichts des Umfangs und der <strong>–</strong> räumlichen wie zeitlichen <strong>–</strong><br />
Wirksamkeit der Maßnahmen zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
jedenfalls nur geringfügig überschritten.<br />
Aus den genannten Kapiteln wird zudem deutlich, dass das FFH-Gebiet bereits<br />
heute einer Vorbelastung unterliegt. Im Hinblick auf die Arten des Anhangs II<br />
sowie die charakteristischen Arten der Lebensraumtypen sind insofern die be-<br />
reits heute gegebenen und sich auch im Prognose-Nullfall weiter verstärkenden<br />
Immissionsbelastungen der parallel verlaufenden L 782 zu nennen. Diese wir-<br />
ken derzeit und künftig ohne alle Schutzmaßnahmen auf das FFH-Gebiet ein.<br />
Wichtig festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Lebensraum-<br />
typen hinsichtlich des Stickstoffeintrags einer weit über die CL hinausgehenden<br />
Vorbelastung unterliegen und entsprechend bereits heute in ihrer Funktionalität<br />
beeinträchtigt sind.<br />
Dies in Rechnung gestellt, verliert das Integritätsinteresse des FFH-Gebiets<br />
zwar nicht jedwedes Gewicht.<br />
Mit Blick auf die im vorstehenden Kapitel (einschließlich aller Verweise zu ande-<br />
ren Kapiteln dieses Beschlusses) bezeichneten Abweichungsgründe kommt<br />
dem öffentlichen Interesse jedoch in der Abwägung das größere Gewicht zu.<br />
Für die Planfeststellungsbehörde ist dabei insbesondere zu beachten, dass hier<br />
500
eindeutig auch solche Gründe des öffentlichen Interesses einschlägig sind, die<br />
sogar eine erhebliche Beeinträchtigung von prioritären Lebensraumtypen und<br />
Arten im Einzelfall zu rechtfertigen geeignet sind, namentlich der Belang der<br />
Gesundheit des Menschen.<br />
Dies verdeutlicht die hohe Bedeutung des Vorhabens und führt dazu, dass die<br />
dafür streitenden öffentlichen Interessen in diesem Einzelfall dem Integrations-<br />
interesse des FFH-Gebiets im Rang vorgehen.<br />
6.4.5.4 Fehlen einer zumutbaren Alternative<br />
Es sind vorliegend auch keine zumutbaren Alternativen erkennbar, den mit dem<br />
Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beein-<br />
trächtigungen zu erreichen.<br />
Zu den rechtlichen Vorgaben für den Alternativenvergleich hat das BVerwG in<br />
seinem Urteil vom 12. März 2008 (9 A 3.06) folgende grundsätzliche Ausfüh-<br />
rungen gemacht:<br />
„Der Begriff der Alternative i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und der einschlägigen<br />
Umsetzungsregelung steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen,<br />
die mit dem Vorhaben verfolgt werden. Eine Alternativlösung setzt voraus, dass<br />
sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Ab-<br />
striche auch mit ihr erreichen lassen (Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A<br />
28.01 - BVerwGE 116, 254 ). Auslegungsleitend für das Verständnis<br />
der vorzugswürdigen Alternative muss die Funktion sein, die das Schutzregime<br />
des Art. 4 FFH-RL erfüllt. Eine (Standort- oder Ausführungs-)Alternative ist vor-<br />
zugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele an einem nach dem Schutz-<br />
konzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffs-<br />
intensität verwirklichen lassen (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 310)“ (juris<br />
Rn. 170).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Urteil ferner aus: „Dem materiel-<br />
len Prüfprogramm korrespondiert der im Rahmen der Alternativenprüfung gebo-<br />
tene Untersuchungsaufwand. Planungsalternativen brauchen daher nicht er-<br />
schöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu wer-<br />
den, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre -<br />
FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen. Ver-<br />
gleichbar der durch das planungsrechtliche Abwägungsgebot geforderten all-<br />
gemeinen Alternativenprüfung wird zur Beurteilung dieser Fragestellung häufig<br />
501
eine bloße Grobanalyse ausreichen. Selbst in Fällen, in denen sich eine genau-<br />
ere Untersuchung als notwendig erweist, lässt sich das Vorhandensein eines<br />
erheblichen Gefährdungspotenzials doch jedenfalls einschätzen, ohne die<br />
betreffenden Alternativen einschließlich möglicher Schadensminderungs- und<br />
Ausgleichsmaßnahmen bis zur Planreife auszuarbeiten und ihrerseits einer<br />
vollständigen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ein derartiger Untersu-<br />
chungsaufwand ginge im Übrigen nicht nur über das Maß des Erforderlichen<br />
hinaus, sondern wäre auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Verwal-<br />
tungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen“ (juris Rn. 171).<br />
Und weiter: „Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
kann es darüber hinaus rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdi-<br />
ge Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden.<br />
Das dem Planungsträger zugemutete Maß an Vermeidungsanstrengungen darf<br />
nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Ge-<br />
winn für die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Schutzgüter stehe“ (juris Rn.<br />
172).<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.3.4.2 dieses Beschlusses dargelegt, sind danach zu-<br />
mutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle<br />
ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, weder als Standort-<br />
alternativen noch als technische Alternativen gegeben.<br />
Zusammenfassend sei hier nur noch einmal dargestellt, dass die mit Planfest-<br />
stellungsbeschluss vom 06.06.2007 bestandskräftig festgelegte Anschlussstelle<br />
Schnatweg (A 33-Abschnitt 6 zwischen Bielefeld und Steinhagen) den Zwangs-<br />
punkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Entscheidung anste-<br />
henden Abschnittes 7.1 dar. Neben der jetzt planfestgestellten V 16/K 1 sind<br />
insoweit hier nur die Nullvariante, die Ausbauvariante B 68, die in der UVS von<br />
1993 als V 11 bezeichnete Südvariante und die von den Naturschutzverbänden<br />
mit Stellungnahme vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte<br />
Nordvariante V 37“ einer Wertung zu unterziehen.<br />
Wie in Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses aber ausführlich beschrieben, scheidet<br />
die Nullvariante schon wegen der durch die Aufnahme in den vordringlichen<br />
Bedarf zum Ausdruck kommenden besonderen verkehrlichen Bedeutung des<br />
Abschnittes 7.1 als Lückenschluss der A 33 aus. Eine Verbesserung der Ver-<br />
kehrssituation kann nur durch den Neubau der A 33 erfolgen, da das vorhande-<br />
ne Straßennetz - insbesondere die die Hauptlast tragende B 68 und hier im Be-<br />
sonderen die Ortsdurchfahrt von Halle - nur so vom Durchgangsverkehr und<br />
großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs entlastet werden kann.<br />
502
Demzufolge kann auch eine Ausbauvariante B 68 nicht als anderweitige zufrie-<br />
denstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL umschrieben werden.<br />
Auch die von den Naturschutzverbänden thematisierte modifizierte Nordvariante<br />
V 37 kann keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darstel-<br />
len, weil sie gravierende Auswirkungen für die Trinkwasserversorgung der Stadt<br />
Halle und für deren städtebauliche Belange hervorrufen würde. Die hier not-<br />
wendige Tunnellage im Bereich des Wohngebietes Schlammpatt ist nach dem<br />
Gutachten des Büros Schmidt und Partner von November 2002 „Hydrogeologi-<br />
sche Detailuntersuchungen zur Bewertung der Trassenvariante Nord unter Be-<br />
rücksichtigung der Variantenbewertung unterschiedlicher Tieflagen“ faktisch<br />
nicht umsetzbar.<br />
Letztlich kann auch die V 11, und zwar gerade aus Gründen des Habitatschut-<br />
zes, nicht als zumutbare Alternative gewertet werden. Zum einen würde mit der<br />
V 11 das FFH-Gebiet 301 „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“ auf<br />
einer Länge von 100 m gequert und damit beeinträchtigt. Zum anderen, und<br />
dies ist entscheidend, würden die Funktionsbeziehungen zwischen dem FFH-<br />
Gebiet 301 und dem FFH-Gebiet 303 „Tatenhauser Wald“ unterbrochen und<br />
damit eine Trennwirkung entstehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
beider FFH-Gebiete führen würde. Insoweit hat bereits das Bundesverwal-<br />
tungsgericht in seiner Entscheidung zum A 33-Abschnitt 6 ausgeführt: „Auch die<br />
optimierte Südtrasse (in diesem Planfeststellungsabschnitt die V 11, Anm. des<br />
Verfassers) vermeidet nicht von vornherein die Beeinträchtigung von FFH-<br />
Gebieten. Sie verläuft im Folgeabschnitt 7.1 zwischen einzelnen Teilen des<br />
FFH-Gebiets "Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch", mehrere Kilome-<br />
ter am Rande einzelner Teilflächen sowie möglicherweise - je nach Feintrassie-<br />
rung - ein kurzes Stück durch eine der Teilflächen. Eine erhebliche Beeinträch-<br />
tigung des genannten Gebiets mindestens unter dem Aspekt entsprechender<br />
Trenn- und Zerschneidungswirkungen kann daher auch durch die von den Klä-<br />
gern vorgelegte und als "FFH-Vorprüfung" bezeichnete Untersuchung nicht<br />
ausgeschlossen werden. Auch diese geht vielmehr davon aus, dass jedenfalls<br />
eine Beeinträchtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Teilflächen und<br />
zum FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" möglich ist. Dessen Beeinträchtigung<br />
durch die planfestgestellte Trasse (bei deren Weiterführung im Abschnitt 7.1) ist<br />
dagegen durch die zwischenzeitlich erfolgten Umplanungen, die die Kläger nicht<br />
berücksichtigen, deutlich reduziert worden“ (BVerwG, Urteil vom 12. August<br />
2009, 9 A 64.07, juris Rn. 125).<br />
Überdies kann die V 11 auch aus Gründen des Grundwasserschutzes, der hö-<br />
heren städtebaulichen Unzuträglichkeiten und vor allem wegen der geringeren<br />
503
verkehrlichen Entlastungswirkung keine Verwirklichung finden. Gegen die V 11<br />
spricht weiter, dass sie, da sie sich vom Siedlungsband des Stadtzentrums Hal-<br />
le stärker absetzt, in wesentlich größerem Umfang Offenland beansprucht.<br />
6.4.5.5 Kohärenzsicherung<br />
Wie bereits ausgeführt, steht das Straßenbauvorhaben im Einklang mit den An-<br />
forderungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationalen Rechts.<br />
Die trotz der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schadensbe-<br />
grenzungsmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes<br />
„Tatenhauser Wald bei Halle“ durch die A 33 im Planfeststellungsabschnitt 7.1<br />
sind als nicht erheblich zu werten. Insoweit bedarf es nach Auffassung der Plan-<br />
feststellungsbehörde keiner Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5<br />
BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.<br />
Sofern man indes unterstellen würde, es liege doch eine erhebliche Beeinträch-<br />
tigung vor, könnten in ausreichendem Umfang Maßnahmen getroffen werden,<br />
um den Schutz der globalen Kohärenz des ökologischen Netzes „Natura 2000“<br />
sicherzustellen.<br />
Zu den rechtlichen Vorgaben hat das BVerwG in seinem Urteil vom 12. März<br />
2008 (9 A 3/06) folgende grundlegende Ausführungen gemacht:<br />
„FFH-Gebiete bilden ein zusammenhängendes ökologisches Netz, das einen<br />
günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von<br />
gemeinschaftlichem Interesse wahren soll (5. Begründungserwägung der Habi-<br />
tatrichtlinie). Dazu leisten die einzelnen Gebiete entsprechend ihren Erhal-<br />
tungszielen einen Beitrag. Führt ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchti-<br />
gung geschützter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet diese<br />
Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, so soll dies nicht ohne einen Aus-<br />
gleich in Kauf genommen werden. Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele<br />
ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren (vgl.<br />
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-209/04, Slg. 2006 I-2755<br />
Rn. 84; EU-Kommission, Natura 2000-Gebietsmanagement, 2000, S. 49 f.; die-<br />
selbe, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG,<br />
2007, S. 11 ff., nachfolgend: EG-Auslegungsleitfaden). Die Ausgestaltung der<br />
Kohärenzsicherungsmaßnahme hat sich deshalb funktionsbezogen an der je-<br />
weiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen<br />
wird (vgl. BMVBW-Leitfaden S. 65; für nicht prioritäre Lebensräume und Arten<br />
504
großzügiger Jarass, NuR 2007, 371 ). Das gilt sowohl für die Art als auch<br />
für den Umfang der Maßnahme. Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt<br />
dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbes-<br />
serung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums<br />
und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natu-<br />
ra 2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen“ (juris Rn. 199).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung weiter aus: „Der<br />
Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestim-<br />
mung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen<br />
Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss nicht<br />
notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr<br />
aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion<br />
für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten<br />
erleidet (vgl. EG-Auslegungsleitfaden S. 20)“ (juris Rn. 200).<br />
Und ferner: „Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließ-<br />
lich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung<br />
sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenige der Eignung von<br />
Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen. Während für Letztere<br />
der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die not-<br />
wendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewin-<br />
nen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die<br />
Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissen-<br />
schaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit<br />
besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei<br />
der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate<br />
wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit<br />
Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht<br />
von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde<br />
man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive<br />
Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das<br />
widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL“ (ju-<br />
ris Rn. 201).<br />
Überdies erklärt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung: „Schon<br />
mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung ver-<br />
fügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsiche-<br />
rungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“<br />
(juris Rn. 203).<br />
505
Die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> hat sich in die-<br />
sem Zusammenhang gegenüber der Planfeststellungsbehörde mit Stellung-<br />
nahme vom 17.05.2011 wie folgt geäußert: „Bei der umfassenden und differen-<br />
zierten fachlichen Bewertung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhal-<br />
tungszielen des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald bei Halle kommt die hLB zu<br />
der Einschätzung, dass bei Umsetzung der in den Planunterlagen dargelegten<br />
Maßnahmen sowie der von hier formulierten Anforderungen keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen der wertbestimmenden Merkmale erwartet werden und eine<br />
Verträglichkeit mit den Zielen des Gebietes gegeben ist.<br />
Sollte im Rahmen der rechtlichen Würdigung eine andere Einschätzung erfol-<br />
gen, wäre unter Anwendung von § 34 (5) BNatSchG eine Voraussetzung für die<br />
Zulassung des Gesamtvorhabens die Durchführung von Maßnahmen zur Siche-<br />
rung der Kohärenz des Netzes „Natura 2000“.<br />
Derartige Maßnahmen sollten die Lebensraumtypen (LRT) und wertbestimmen-<br />
den Arten fördern, die durch das zuzulassende Vorhaben eine Beeinträchtigung<br />
erfahren. Im vorliegenden Fall wäre hier der LRT 9190 anzusprechen. Dieser<br />
LRT findet sich in verschiedenen Gebieten des Netzes „Natura 2000“ in der<br />
Münsterländischen Tieflandsbucht. Im näheren Umfeld wären hier zu nennen:<br />
• DE-4117-301 Sennebäche<br />
• DE-4117-302 Holter Wald<br />
• DE-4118-301 Senne mit Stapellager Senne<br />
• DE-4118-401 Vogelschutzgebiet Senne mit Teutoburger Wald.<br />
Eine weitergehende Konkretisierung von möglichen Kohärenzsicherungsmaß-<br />
nahmen ist nicht erfolgt. Gleich wohl wären die Maßnahmentypen, die zur Ver-<br />
meidung von erheblichen Beeinträchtigungen Gegenstand der fachlichen Be-<br />
wertung geworden sind auch im Falle notwendiger Kohärenzsicherungsmaß-<br />
nahmen anzuwenden.<br />
Die oben dargestellten FFH- und Vogelschutzgebiete wären grundsätzlich ge-<br />
eignet, um dort solche Maßnahmen umzusetzen und so zur Aufrechterhaltung<br />
der Kohärenz im Netz Natura 2000 beizutragen. Darüber hinaus sind im nähe-<br />
ren Umfeld des Vorhabens im Bereich des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald<br />
auch standörtliche Bedingungen gegeben, die für derartige Maßnahmen die ge-<br />
eigneten Voraussetzungen bieten. Es ist jedoch im Fall der Neubegründung von<br />
Wald (hier des LRT 9190) die zeitliche Komponente der Waldentwicklung zu be-<br />
rücksichtigen. Maßnahmen zum Umbau von Waldflächen mit entsprechenden<br />
Ansätzen in der Kraut- und Strauchschicht bzw. 1. Baumschicht wären zu be-<br />
vorzugen.<br />
506
Im Ergebnis könnte daher, bedürfte es tatsächlich einer Abweichungsprüfung,<br />
nach der fachlichen Wertung der Höheren Landschaftsbehörde ein Konzept der<br />
Kohärenzsicherung erarbeitet und umgesetzt werden, dass den naturschutz-<br />
fachlichen und rechtlichen Erfordernissen genügt.<br />
6.5 Befreiungen nach § 67 BNatSchG<br />
In Kapitel A 6 dieses Beschlusses wird im Hinblick auf die Bestimmungen der<br />
dort angeführten und in den Landschaftsplänen „Halle-Steinhagen“ und „Os-<br />
ning“ festgelegten Natur- und Landschaftsschutzgebiete eine Befreiung nach<br />
§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den für diese Gebiete festgelegten Verboten<br />
ausgesprochen.<br />
Ebenfalls wird in Kapitel A 7 dieses Beschlusses für die dort genannten gesetz-<br />
lich geschützten Biotope eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von<br />
den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG ausgesprochen.<br />
Die Voraussetzungen, eine Befreiung zu gewähren, liegen in beiden Fällen vor.<br />
Zur Begründung wie folgt:<br />
In Naturschutzgebieten sind gem. § 23 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe nähe-<br />
rer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschä-<br />
digung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile<br />
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. In Landschaftsschutzgebie-<br />
ten sind nach § 26 Abs. 2 unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1<br />
BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verbo-<br />
ten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutz-<br />
zweck zuwiderlaufen.<br />
§ 30 Abs. 2 BNatSchG verbietet im Weiteren alle Handlungen, die zu einer Zer-<br />
störung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich ge-<br />
schützten Biotope führen können.<br />
Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben zählt wegen der mit ihm verbunde-<br />
nen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu den grundsätzlich unzu-<br />
lässigen Handlungen im Sinne der oben angeführten Regelungen des<br />
BNatSchG.<br />
507
Dennoch schließen die Verbote der §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 30 Abs. 2<br />
BNatSchG das planfestgestellte Vorhaben nicht aus, da die Voraussetzungen<br />
für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen. Danach kann<br />
von den Geboten und Verboten des BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt<br />
werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,<br />
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.<br />
Die Formulierung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lehnt sich an § 34 Abs. 3 Nr.<br />
1 BNatSchG an (Bundestags-Drs. 16/12274, Seite 77), in dem die Bedingungen<br />
für eine Abweichung bei der Zulassung solcher Projekte geregelt sind, die er-<br />
hebliche Beeinträchtigungen für ein FFH-Gebiet hervorrufen können und mithin<br />
<strong>–</strong> ohne Abweichung <strong>–</strong> unzulässig sind. Insofern müssen auch materiell für eine<br />
Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dieselben Voraussetzungen wie für<br />
eine Abweichungsentscheidung im FFH-Schutzregime gegeben sein.<br />
Diese aber liegen vor, wie sich aus dem vorstehenden Kapitel B 6.4.5 ergibt;<br />
zur näheren Begründung wird darauf verwiesen.<br />
Die Schutzgebiete werden nicht in einem solchen Maß beeinträchtigt, dass die<br />
Ausweisung in den Landschaftsplänen funktionslos würde. Nach den umfang-<br />
reichen Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan behalten die<br />
Schutzgebiete ihre Schutzfunktion, insbesondere unter Berücksichtigung der in<br />
dem landschaftspflegerischen Begleitplan und in diesem Beschluss festgeleg-<br />
ten Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />
Bei der Befreiung handelt es sich um eine Ermessenentscheidung. Den für die<br />
A 33 sprechenden öffentlichen Belangen ist ein höheres Gewicht beizumessen<br />
als den dem Vorhaben entgegen stehenden Belangen des Natur- und Land-<br />
schaftsschutzes. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Kapitel B<br />
6.4.5 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Insoweit werden nach sorgsamer Abwägung der dargestellten Gründe des<br />
überwiegenden öffentlichen Interesses mit den Beeinträchtigungen der Schutz-<br />
gebiete und Biotope die Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt.<br />
508
6.6 Eingriffsregelung<br />
Das Vorhaben wird den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-<br />
gelung gerecht. Die Straßenbaumaßnahme mit dem der Planung zu Grunde<br />
liegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) entspricht den Regelun-<br />
gen der §§ 13 ff. BNatSchG und 4 ff. LG NRW.<br />
6.6.1 Rechtliche Grundlagen<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft sind gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG Verände-<br />
rungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des<br />
mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,<br />
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-<br />
schaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Als Straßenneubauvorhaben er-<br />
füllt das planfestgestellte Vorhaben gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 LG NRW die Merk-<br />
male eines solchen Eingriffs. Es beeinträchtigt die Natur und Landschaft, wobei<br />
sich die Beeinträchtigungen wie folgt zusammenfassen lassen: Bodenversiege-<br />
lung, Verlust hochwertiger Biotoptypen, Zerschneidung und sonstige Beein-<br />
trächtigungen auch bedeutsamer faunistischer Funktionsbeziehungen (Ver-<br />
bzw. Behinderung der Ausbreitungsbewegungen von Tierarten), Immissionen<br />
in Form von Schadstoffeinträgen, Lärm- und Lichtwirkungen und Veränderun-<br />
gen des Bestandsklimas. Der Vorhabenträger hat daher nach den zwingenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1<br />
BNatSchG<br />
o vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft zu unterlassen<br />
und<br />
o unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu<br />
ersetzen (Ersatzmaßnahmen).<br />
Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind ausgeglichen, wenn und sobald die<br />
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wieder-<br />
hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt<br />
oder neu gestaltet ist. Ersetzt sind sie, wenn und sobald die beeinträchtigten<br />
Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger<br />
Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestal-<br />
tet ist.<br />
509
Nach der Regelung des § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelas-<br />
sen werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in an-<br />
gemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzten sind und die Belange des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderun-<br />
gen von Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Ergibt<br />
diese Abwägung die Zulässigkeit des Vorhabens, hat der Vorhabensträger<br />
gem. § 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Beein-<br />
trächtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-<br />
chen oder zu ersetzen sind.<br />
Es besteht damit zunächst ein Vermeidungsgebot, d. h. die primäre Verpflich-<br />
tung des Vorhabensträgers, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen.<br />
Dies heiß jedoch nicht, dass der Vorhabensträger die Vermeidung von Ein-<br />
griffswirkungen durch das Vorhaben um jeden Preis betreiben muss. Alternati-<br />
ven, mit denen der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder<br />
mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen ist,<br />
müssen vielmehr zumutbar sein (vgl. Definition der Vermeidbarkeit in § 15 Abs.<br />
1 S. 2 BNatSchG). Das Vermeidungsgebot hat daher keinen absoluten Vorrang<br />
und unterliegt wie jedes staatliche Gebot dem Übermaßverbot. Der Mehrauf-<br />
wand für konkret in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen und etwaige<br />
mit ihnen verbundene Belastungen für die Belange Dritter darf nicht außer Ver-<br />
hältnis zu der mit ihnen erreichbaren Eingriffsminimierung stehen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot, das nicht in einem<br />
naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen ist und nicht eine Unterlassung<br />
des Vorhabens, sondern Vermeidbarkeit an Ort und Stelle verlangt, zu beach-<br />
ten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2<br />
BNatSchG selbst, sondern auch bei einer entsprechenden rechtlichen Eingren-<br />
zung anhand der Zielsetzung des Naturschutzrechts; der gesetzliche Tatbe-<br />
stand der Vermeidbarkeit des Eingriffs knüpft an das konkret zur Gestattung<br />
gestellte Vorhaben an und erfasst somit nicht den Verzicht auf den Eingriff<br />
durch die Wahl einer anderen Trasse bzw. eines anderen Standortes oder die<br />
Aufgabe des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96, zu §<br />
19 BNatSchG a. F.).<br />
Das Vermeidungsgebot verlangt deshalb nicht eine Unterlassung des Vorha-<br />
bens, sondern die Vermeidbarkeit zu erwartender Beeinträchtigungen unter<br />
510
gleichzeitiger Beachtung eines Minimierungsgebotes. Beeinträchtigungen, die<br />
nicht zu vermeiden sind, sind unter Beachtung der Zumutbarkeitsschwelle des<br />
§ 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG so weit wie möglich zu reduzieren. Als vermeidbar<br />
ist im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das nach dem Fach-<br />
recht zulässige Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringe-<br />
ren Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht wer-<br />
den kann.<br />
Auch das dem Vermeidungsgebot immanente Minimierungsgebot gilt deshalb<br />
nicht absolut. Es ist kein Planungsleitsatz, sondern <strong>–</strong> wie sich auch aus § 15<br />
Abs. 5 BNatSchG ergibt <strong>–</strong> in der Abwägung überwindbares Gebot. Ziel des<br />
Vermeidungsgebotes ist es, eine möglichst weitgehende Minimierung des Ein-<br />
griffs unter Wahrung der Ziele und Konzepte des Vorhabens anzustreben<br />
(BVerwG, Urteil vom 21.08.1990, 4 B 104.90).<br />
Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind <strong>–</strong> diese Vorgabe wird als<br />
striktes Recht qualifiziert und ist mithin nicht Gegenstand der planerischen Ab-<br />
wägung (vgl. zu § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F. BVerwG, Beschluss vom<br />
03.10.1992, 4 A 4.92) <strong>–</strong> zu kompensieren, d. h. auszugleichen oder zu erset-<br />
zen. Maßnahmen zum Ausgleich sind dabei solche, die im Rahmen einer „in-<br />
ternen Kompensation“ an der Stelle des Eingriffs oder zumindest in einem un-<br />
mittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Stelle des Eingriffs<br />
erfolgen und so zu einer Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen<br />
des Naturhaushalts und einer landschaftsgerechten Wiederherstellung oder<br />
Gestaltung des Landschaftsbildes in gleichartiger Weise führen. Ersatzmaß-<br />
nahmen sind Kompensationsmaßnahmen, die ohne unmittelbaren räumlichen<br />
Zusammenhang mit dem Eingriff zwar nicht in gleichartiger, wohl aber in<br />
gleichwertiger Weise und zumindest im betroffenen Naturraum erfolgen.<br />
Ausgleichsmaßnahmen müssen zwar nicht notwendigerweise am Ort des Ein-<br />
griffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch aus-<br />
wirken. Ob eine Ausgleichsmaßnahme noch auf den Eingriff zurückwirkt und<br />
daher als solche naturschutzfachlich auch geeignet ist, ist dabei in erster Linie<br />
nicht von ihrer Entfernung zum Eingriffsort, sondern von den jeweiligen örtli-<br />
chen Gegebenheiten und damit den funktionalen Beziehungen zwischen<br />
Eingriffsort und Ausgleichsfläche abhängig. Für Ersatzmaßnahmen, deren Eig-<br />
nung sich ebenfalls nicht metrisch festlegen lässt, genügt es dagegen, wenn <strong>–</strong><br />
über den betroffenen Naturraum <strong>–</strong> überhaupt eine räumliche Beziehung zwi-<br />
511
schen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme be-<br />
steht (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR 2.10).<br />
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen ge-<br />
genüber den Ersatzmaßnahmen normieren die Regelungen des § 15<br />
BNatSchG <strong>–</strong> anders als die Vorgängerregelungen des § 19 Abs. 2 S. 1<br />
BNatSchG a. F. und auch des § 4 a Abs. 2 S. 1 LG NRW a. F. <strong>–</strong> zwar nicht. In-<br />
soweit sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der am 01.03.2010 in Kraft<br />
getretenen novellierten Fassung des BNatSchG dem Wortlaut nach gleichge-<br />
stellt worden. Gleichwohl bleibt die Erhaltung der bestehenden Landschafts-<br />
räume und ihrer Funktionen und damit letztlich auch jeweils der Landschafts-<br />
räume und ihrer Funktionen vor Ort eine Hauptzielvorgabe des BNatSchG (vgl.<br />
dort insbesondere § 1). Qualitativ hat die gleichartige interne Kompensation<br />
des Ausgleichs vor Ort gegenüber einer insoweit „nur“ gleichwertigen externen<br />
Kompensation des Ersatzes in räumlicher Entfernung bzw. dem großräumige-<br />
ren Naturraum den insoweit höheren Stellenwert. Wie der Begründung zu § 13<br />
der am 01.03.2010 in Kraft getretenen BNatSchG-Fassung (Drucksache<br />
16/12274 des Deutschen Bundestages) zu entnehmen ist, ergibt sich aus dem<br />
Eingriffstatbestand, d. h. der erheblichen Beeinträchtigung von Natur und<br />
Landschaft, eine zunächst aus der Vermeidungs- bzw. Minimierungspflicht,<br />
dann vorrangig der Ausgleichspflicht, dann der Ersatzpflicht und schließlich der<br />
der Ersatzzahlung bestehende Rechtsfolgenkaskade mit der Folge, dass die<br />
vorhergehende Stufe der Kaskade der nachfolgenden im Rang jeweils voraus-<br />
geht. Im Ergebnis geht deshalb auch nach der Novellierung des BNatSchG der<br />
Ausgleich dem Ersatz grundsätzlich vor.<br />
Auch bei dem als Rechtsfolgenkaskade gestalteten Reaktionsmodell der Ein-<br />
griffsregelung ist jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Da auch<br />
für den Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen die enteignungs-<br />
rechtliche Vorwirkung gilt, muss der Zugriff auf privates Eigentum das mildeste<br />
Mittel zur Erfüllung der Kompensationsverpflichtung darstellen. Daran würde es<br />
fehlen, wenn Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls<br />
(vergleichbar) Erfolg versprechen, in der Gesamtschau aber den Vorteil bieten,<br />
dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden. Vorrangig ist<br />
daher zum Schutz des Eigentums auch auf einvernehmlich zur Verfügung ge-<br />
stellte Grundstücke oder auf Grundstücke, die im Eigentum der öffentlichen<br />
Hand stehen, zurückzugreifen. Auch ist auf die jeweilige nachrangige Reakti-<br />
onsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn eine Befolgung der vorrangigen<br />
512
Reaktionsstufe tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befol-<br />
gung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener ver-<br />
bunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, 9 A 40/07, Rn. 33 und 34,<br />
und Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR 2/10). Dies könnte insbesondere dann<br />
der Fall sein, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke eines Betroffenen<br />
für Ausgleichsmaßnahmen zu einer Gefährdung der Existenz seines landwirt-<br />
schaftlichen Betriebes führen würde.<br />
Bei unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch immer<br />
verbleibenden Beeinträchtigungen hat schließlich eine so genannte bipolare na-<br />
turschutzrechtliche Abwägung zu erfolgen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). Gehen die<br />
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, hat der Verur-<br />
sacher eine Ersatzgeldzahlung zu leisten (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).<br />
Dieses naturschutzrechtliche Eingriffskonzept wurde vorliegend eingehalten.<br />
6.6.2 Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigungen, angewandte Me-<br />
thodik<br />
Wie der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) sowie der zugehörige arten-<br />
schutzrechtliche Fachbeitrag 2009 (Deckblatt I) und die FFH-<br />
Verträglichkeitsuntersuchung 2009 (Deckblatt I) aufzeigen, ist das Straßenbau-<br />
vorhaben nicht nur wegen der Wirkungen infolge der Inanspruchnahme des<br />
Landschaftsraums, sondern auch bau- und betriebsbedingt mit erheblichen Be-<br />
einträchtigungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts<br />
und das Landschaftsbild verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind im LBP un-<br />
ter Einbeziehung der Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen ermittelt,<br />
bewertet und quantifiziert worden.<br />
Der den Planunterlagen zugrunde liegende LBP gibt dabei nicht nur Aufschluss<br />
über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen, Arten und Biotopen<br />
sowie Biotopstrukturen, sondern zeigt auch umfassend die Konflikte auf, die<br />
durch das Vorhaben verursacht werden. Auf die zusammenfassende Darstel-<br />
lung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG (vgl. Kapitel B 4.2 dieses Be-<br />
schlusses) wird in diesem Zusammenhang ergänzend hingewiesen.<br />
Zusammengefasst werden im LBP folgende eingriffsbedingte Beeinträchtigun-<br />
gen erläutert und beschrieben:<br />
513
o Vernichtung von Bodenlebewesen und Entzug von Boden als Standort für<br />
die Vegetation und als Lebensraum für die Tierwelt als Folge der Bodenver-<br />
siegelung durch Überbauung,<br />
o Verluste hochwertiger Biotoptypen (insbesondere alte Baumbestände, He-<br />
cken, Feldgehölze, Wälder, Obstwiesen und -weiden, Grünland in tlw.<br />
feuchter bis nasser Ausprägung, Brachen, Säume sowie Fließ- und Stillge-<br />
wässer) im Bereich der Trasse und ihrer Nebenanlagen wie z. B. den Lärm-<br />
schutzwällen, Entwässerungsanlagen sowie neu geordneten bzw. ange-<br />
schlossenen Wirtschaftswegen,<br />
o jeweils anlage- und betriebsbedingte Zerschneidungen faunistischer Funkti-<br />
onszusammenhänge durch Einschränkung bzw. Ver- und Behinderung der<br />
Ausbreitungsbewegungen von Tierarten, für die diese Funktionszusammen-<br />
hänge für eine Neubesiedelung von Biotopen und den Individuenaustausch<br />
zwischen Populationen von Bedeutung sind, in den verschiedenen berühr-<br />
ten Biotopkomplexen und Kulturlandschaften (insbesondere in zwei randlich<br />
gequerten Wald- und Wald-Offenlandkomplexen, mehreren Bachtälern, ei-<br />
nem gründlandgeprägten Niederungsbereich sowie strukturreichen Kultur-<br />
landschaftsbereichen),<br />
o Verschiebung des Artenspektrums auf den an die Trasse angrenzenden<br />
Flächen durch Immissionen in Form von Schadstoff-, Staub- und Salzeinträ-<br />
gen, Eintrag düngender Stoffe, Lärm- und Lichteinwirkungen, Erschütterun-<br />
gen, Veränderung des Bestandsklimas und Veränderung der Konkurrenz-<br />
bedingungen und Zunahme von Ubiquisten,<br />
o Beeinträchtigungen durch die bau- und anlagenbedingte Inanspruchnahme<br />
und Zerschneidung sowie die betriebsbedingten Immissionen, vor allem<br />
durch Licht und Lärm, in den besonders bedeutsamen faunistischen Funkti-<br />
onsräumen, dem Waldkomplex Patthorst, dem Offenlandbereich mit Feucht-<br />
und Magergrünland südlich von Künsebeck, dem Wald-Offenlandkomplex<br />
östlich der L 782, dem Tatenhauser Wald, dem strukturreichen Landschafts-<br />
komplex im Raum Holtfeld / Casum, der Casumer Bachaue und dem Wald-<br />
komplex westlich des Casumer Baches, sowie des Weiteren auch<br />
o erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Wanderkorridore von Am-<br />
phibien sowie durch erhöhte Kollisionsgefahren für verschiedene Arten der<br />
Fledermäuse und der Avifauna auch außerhalb der abgrenzten faunisti-<br />
schen Funktionsräume.<br />
514
Bezüglich der Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen <strong>–</strong> und auch<br />
bezüglich des im Weiteren davon abzuleitenden Kompensationsumfangs sowie<br />
der Entwicklung der Kompensationsmaßnahmen <strong>–</strong> bedient sich der LBP dabei<br />
der Methodik des Einführungserlasses zum LG NRW für Eingriffe durch Stra-<br />
ßenbauvorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW vom<br />
06.03.2009 (ELES, gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und<br />
Verkehr NRW und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-<br />
schaft und Verbraucherschutz NRW, MBl. NRW 2009, S. 138), mit dem für<br />
NRW unter Beachtung der gesetzgeberischen Zielvorgaben eine einheitliche<br />
Verfahrensweise zum Umgang mit der Eingriffsregelung eingeführt worden ist.<br />
Die als Basis dafür erforderliche Bestandsaufnahme der betroffenen Biotope<br />
und Biotoptypen wurde 2009 ebenfalls nach der Methodik von ELES (vgl.<br />
ELES, Ziff. 3.2.2, und dortiger Verweis auf das „LANUV-Modell“) durchgeführt.<br />
Die Erhebung erstreckt sich auf einen 1 bis 1,5 km breiten und sich hinsichtlich<br />
der räumlichen Abgrenzung an den projektbedingten Wirkungen orientierendem<br />
Geländestreifen beidseitig der Straßentrasse.<br />
Die Erstfassung der vom Vorhabensträger eingereichten Planunterlagen und<br />
des zugehörigen LBP basierte noch auf der auf dem Gutachtermodell ARGE<br />
Eingriff-Ausgleich NRW 1994 (Entwicklung eines einheitlichen Bewertungsrah-<br />
mens für straßenbedingte Eingriffe in Natur- und Landschaft und deren Kom-<br />
pensation) aufbauenden naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundes-<br />
fern- und Landstraßen gem. BNatSchG und LG NRW (Eingriffsregelung Straße<br />
<strong>–</strong> ERegStra <strong>–</strong>, Gemeinsamer Runderlasses des vormaligen Ministeriums für<br />
Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr und des vormaligen Ministeri-<br />
ums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25.02.1999). Danach<br />
waren zur Gesamtkompensation (Abiotik, allgemeine Lebensraumfunktionen /<br />
Artenschutz sowie Landschaft und Erholung) des einen Flächenbedarf von rd.<br />
80 ha aufweisenden Straßenbauvorhabens Kompensationsmaßnahmen mit ei-<br />
nem Flächenbedarf von insgesamt rd. 246 ha vorgesehen.<br />
Die ERegStra wurde jedoch im April 2009 durch die Neuregelungen von ELES<br />
ersetzt. Der entsprechende gemeinsame Runderlass (MBl. 2009, S. 138 ff.)<br />
enthielt keine Übergangsregelungen und erfasste somit nicht nur neue, sondern<br />
auch bereits laufende Verfahren (vgl. Landtag NRW, Vorlage 14/2920 vom 23.<br />
10.2009). Die Umstellung des LPB auf „ELES“ erfolgte <strong>–</strong> zusammen mit der<br />
Einbringung von Änderungen, die sich aus dem Anhörungsverfahren ergeben,<br />
einer Achsverschiebung in den Schutzstreifen einer Hochspannungsleitung zur<br />
515
Trassenoptimierung im Bereich des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald sowie der<br />
Einbringung fortgeschrittener fachlicher und wissenschaftlicher Erkenntnisse in<br />
den LBP <strong>–</strong> mit dem vom 07.09.2009 datierenden Deckblatt I (vgl. Ausführungen<br />
zum Verfahrensablauf und zum Beteiligungsverfahren, Kapitel B 2 dieses Be-<br />
schlusses).<br />
„ELES“ beruht auf der zuvor bereits am 05.07.2007 in Kraft getretenen und mit<br />
dem Gesetz zur Änderung des LG NRW und sonstiger Vorschriften vom<br />
19.06.2007 (GVBl. NRW S. 228) eingeführten modifizierten Eingriffsregelung<br />
des § 4 a LG NRW, die u. a. <strong>–</strong> zum Schutz der Landwirtschaft <strong>–</strong> eine Begren-<br />
zung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs- und Er-<br />
satzmaßnahmen vorsieht. In den neuen Absatz 3 des § 4 a LG NRW (S. 3 und<br />
4) wurde dazu eine Regelung aufgenommen, wonach der Flächenbedarf für<br />
den Ausgleich und Ersatz durch die Auswahl und Kombination geeigneter Kom-<br />
pensationsflächen und -maßnahmen auf das unabdingbare Maß zu beschrän-<br />
ken ist und die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstü-<br />
cke im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch<br />
höherwertigen Flächen in der Regel nicht größer sein soll als diejenige für den<br />
Eingriff selbst. Mit den Regelungen von ELES wird zur Erreichung dieser Ziel-<br />
vorgabe eines 1 : 1 Verhältnisses zwischen den Eingriffsflächen und dem Flä-<br />
chenbedarf für Kompensationsmaßnahmen vor allem eine kompaktere und mul-<br />
tifunktionale Gestaltung der Kompensationsmaßnahmen, mithin eine Quanti-<br />
tätsminderung über eine Qualitätssteigerung, angestrebt.<br />
Die ELES zugrunde liegende Eingriffsregelung in der Fassung des § 4 a LG<br />
NRW von 2007 ist zwar, nachdem die bis dahin gültige Rahmengesetzge-<br />
bungskompetenz des Bundes 2006 mit der Föderalismusreform in die konkur-<br />
rierende Gesetzgebung überführt worden war, als solche mit dem insoweit wei-<br />
testgehend inhaltsgleichen § 15 der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Neufas-<br />
sung des BNatSchG abgelöst worden. Auch diese Neuregelung enthält im Abs.<br />
3 u. a. ein Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Inanspruchnahme forst-<br />
und insbesondere landwirtschaftlich genutzter Flächen, nicht jedoch eine ent-<br />
sprechend konkrete Vorgabe wie die des LG NRW. Insoweit hat der Bundesge-<br />
setzgeber zumindest bisher von einer möglichen weitergehenden Ausnutzung<br />
seiner Gesetzgebungskompetenz abgesehen, so dass die Regelung des § 4 a<br />
Abs. 3 S. 3 und 4 LG NRW nicht durch eine vorgehende Regelung des neuen<br />
BNatSchG verdrängt worden ist.<br />
516
Auch von der Möglichkeit, im Verordnungswege Näheres wie z. B. methodische<br />
Standards zur Kompensation festzulegen, hat der Bund (vgl. Ermächtigungs-<br />
grundlage des Abs. 7 des § 15 BNatSchG) bisher keinen Gebrauch gemacht.<br />
Bis zum Erlass einer etwaigen solchen Verordnung wird dort bezüglich weiter-<br />
gehender Regelungen vielmehr ausdrücklich auf das jeweilige Landesrecht<br />
verwiesen.<br />
Die Zielvorgabe des 1 : 1 Ausgleichs als Regelfall ist daher Bestandteil dessen,<br />
was weiterhin vom Landesgesetzgeber ausfüllbar ist. Sie ist auch in der noch-<br />
mals novellierten und am 31.03.2010 in Kraft getretenen aktuellen Fassung des<br />
LG NRW (der sog. kleinen LG-Novelle des Gesetzes zur Änderung des Land-<br />
schaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landewassergesetzes und<br />
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in NRW vom 16.03.2010,<br />
GV. NRW S. 185), und zwar nunmehr im Abs. 1 S. 2 und 3 des speziell zu § 15<br />
BNatSchG erlassenen § 4 a, enthalten. Sie hat daher auch als Grundlage für<br />
ELES <strong>–</strong> die dortigen Regelungen sind weder aufgehoben noch abgeändert wor-<br />
den <strong>–</strong> weiterhin Gültigkeit.<br />
Mit den Deckblättern I und II hat sich <strong>–</strong> im Wesentlichen aufgrund der Umstel-<br />
lung auf das ELES eingeführte neue Gutachermodell <strong>–</strong> das Flächenvolumen für<br />
die Gesamtkompensation der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen um rd. 84 ha<br />
auf rd. 162,3 ha reduziert.<br />
Rechtlich relevante Fehler bezüglich der unter Berücksichtigung dieser Erlass-<br />
regelungen im LBP vorgenommenen Eingriffsbewertungen sowie der entwickel-<br />
ten Kompensationsmaßnahmen ergeben sich nicht. Die vorgenommenen Quan-<br />
tifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind natur-<br />
schutzrechtlich vertretbar und das Bewertungsverfahren entspricht den gesetz-<br />
lichen Anforderungen. Im Ergebnis sind alle relevanten Beeinträchtigungen wie<br />
der Flächenverbrauch, Eingriffe in die Biotoptypen und -strukturen, Eingriffe in<br />
das Landschaftsbild, Eingriffe in Gehölzbestände, Stör- und sonstige Auswir-<br />
kungen auf die Fauna sowie die sonstigen Eingriffe in die Schutzgüter (Boden,<br />
Wasser, Klima, Luft etc.) ermittelt worden. Sie sind in methodisch nicht zu be-<br />
anstandender Art und Weise in die Bewertung der Einwirkungsintensitäten ein-<br />
geflossen und wurden bei der die Deckblätter I und II einschließenden Entwick-<br />
lung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausreichend berücksichtigt. Diese<br />
Einschätzung wird auch von der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregie-<br />
rung <strong>Detmold</strong> geteilt.<br />
517
Letztlich verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben gibt es insoweit im Übri-<br />
gen nicht. Das Fachplanungsrecht gebietet nicht, die Eingriffsintensität anhand<br />
standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rech-<br />
nerisch handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom<br />
23.04.1997, 4 NB 13.97; BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13.99). Es stellt<br />
keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetz-<br />
liches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je<br />
nachdem, welches Verfahren angewendet wird. Der Planfeststellungsbehörde<br />
steht vielmehr bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und<br />
ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Er-<br />
satzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine natur-<br />
schutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004,<br />
9 A 11.03).<br />
6.6.3 Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen<br />
Gemäß der ersten Stufe des Reaktionsmodells der Eingriffsregelung, dem na-<br />
turschutzrechtlichen Vermeidungs- und dem ihm immanenten Minimierungsge-<br />
bot, hat der Planungsträger entsprechend der Vorschläge des LBP in der Fas-<br />
sung des Deckblatts I vom 07.09.2009 zur Begrenzung der vorhabensbedingten<br />
Eingriffe u. a. folgende Maßnahmen (vgl. u. a. S. 137 ff des LBP, Unterlage 12)<br />
vorgesehen:<br />
o Schutz von bestehenden flächenhaften Wald- und Gehölzbeständen, von<br />
Feuchtbiotopen, von Feuchtgrünlandbiotopen und von mageren Günlandflä-<br />
chen durch den Verzicht auf separate Arbeitsstreifen bzw. Baustelleneinrich-<br />
tungen sowie durch Maßnahmen gem. DIN 18920,<br />
o Schutz linearer Gehölzbestände durch Baumschutzmaßnahmen gem. RAS<br />
LP 4,<br />
o Schutz angrenzender Biotopflächen mit Brutrevieren des Kiebitzes und des<br />
Rebhuhns durch den Verzicht auf separate Arbeitsstreifen und Baustellen-<br />
einrichtungen sowie Maßnahmen gem. DIN 18920,<br />
o Deutliche Reduzierung der Waldverluste im Querungsbereich des Wald-<br />
komplexes Patthorst durch Umplanung der Anschlussstelle Schnatweg (Pa-<br />
rallelrampen mit Kreisverkehr anstelle der ursprünglich vorgesehenen<br />
Trompete),<br />
518
o Reduzierung der Wald- und FFH-Lebensraumverluste im Querungsbereich<br />
des Waldkomplexes Tatenhausen durch eine Verschiebung der ursprünglich<br />
vorgesehenen Trasse in den Schutzstreifen der dortigen Hochspannungs-<br />
freileitung,<br />
o Reduzierung der Wald- und Gehölzverluste durch Ersetzen von flächenin-<br />
tensiven Lärmschutzwällen durch flächensparende Lärmschutzwände in be-<br />
sonders sensiblen Bereichen sowie durch landschaftsgerechte Standortwahl<br />
bei wassertechnisch erforderlichen Vorklärbecken und bei der Überbauung<br />
von Fließgewässerabschnitten,<br />
o Aufrechterhaltung aller Vorflutbeziehungen und Beschränkung von Fließge-<br />
wässerverlegungen auf das unumgängliche Mindestmaß,<br />
o Vermeidung zusätzlicher Belastungen der vorhandenen Fließgewässer<br />
durch Zuführung des anfallenden Straßenoberflächenwassers über offene<br />
Stau- bzw. Sickermulden sowie naturnah gestaltete und bepflanzte Vorklär-<br />
und Versickerungsbecken,<br />
o Naturnahe Gestaltung der Rückhaltebecken als offene Erdbecken mit Wie-<br />
senansaat und punktuellen Bepflanzungen (zum Teil mit Artenschutzfunkti-<br />
on),<br />
o Herabsetzung der Trennwirkungen des Straßenbauwerkes im Hinblick auf<br />
Fledermaushabitate, Fledermausjagdgebiete, Steinkauzhabitate und fau-<br />
nistisch bedeutsamer Waldgebiete mit hoher Artenvielfalt (Fledermäuse,<br />
Avifauna, Amphibien) durch die Anlage von insgesamt 6 Querungshilfen<br />
(Bauwerke „Holtfelder Straße“, „Postweg“ unter Einschluss der Überführung<br />
des Postweges und „Eschweg“ mit jeweils 40 m Breite, „Stockkämper Stra-<br />
ße“ und „Waldweg“ mit 20 m Breite und „Neue Hessel“ mit 50 m Breite),<br />
o Vermeidung bzw. Reduzierung betriebsbedingter Einwirkungen (Schadstof-<br />
fe, Lärm, visuelle Störreize, Kollisionsgefährdung) in sensiblen Grundwas-<br />
serschutzbereichen, naturschutzwürdigen Biotopkomplexen und bedeuten-<br />
den Vogel- und Fledermaushabitaten durch mindestens 4 m hohe Immissi-<br />
onsschutz- bzw. Irritationsschutzeinrichtungen sowie Schutzpflanzungen,<br />
o Bestandssicherung angrenzender Waldbestände durch Unterpflanzung der<br />
angeschnittenen Bestände mit bodenständigen Laubgehölzen, teilweise mit<br />
Unterstützungswirkung hinsichtlich der Leitpflanzungen und Einrichtungen<br />
für die Fledermausarten,<br />
o Errichtung von Amphibienleit- und Sperreinrichtungen im Umfeld bedeutsa-<br />
mer Wanderkorridore beidseits der A 33 mit Anbindungen an die 3 Gewäs-<br />
serunterführungen des Laibaches und die Gewässerunterführungen des<br />
Casumer Baches, des Ruthebaches, des Loddenbaches, des Kleine Baches<br />
519
und drei weitere Durchlässe für namenlose Gewässer sowie an die Unter-<br />
bzw. Überführungen des Lönsweges, des Postweges und des Paulinenwe-<br />
ges sowie an das Querungsbauwerk „Waldweg“ auf insgesamt rd. 9.500<br />
laufenden Metern Länge,<br />
o Errichtung von Amphibienleit- und Sperreinrichtungen beidseits der A 33 auf<br />
weiteren insgesamt rd. 2.600 laufenden Metern Länge in Verbindung mit 15<br />
separaten Amphibiendurchlässen nach den Vorgaben des Merkblattes für<br />
den Amphibienschutz an Straßen (MAmS) und mit Anbindung an die Que-<br />
rungshilfen / Grünbrücken „Holtfelder Straße“, „Eschweg“, „Stockkämper<br />
Straße“ und „Neue Hessel“,<br />
o Schutz von Gehölzbeständen mit potentieller Quartiereignung für Fleder-<br />
mäuse bzw. Minimierung der Eingriffe durch eine „bauvorauslaufende“<br />
Quartierkontrolle und / oder artenschutzbezogene Bauzeitenbeschränkun-<br />
gen (vgl. Minderungsmaßnahme M 19),<br />
o Schaffung von 5 künstlichen Quartieren für die Zwergfledermaus als Ersatz<br />
für ein mit einem Hausabriss verlorengehendes Quartier in / an benachbar-<br />
ten Hofgebäuden,<br />
o Anbringung von 4 neuen bzw. Umsetzung vorhandener Nisthilfen als Ersatz<br />
für den Verlust von 2 Brutplätzen der Schleiereule im Bereich Künsebeck<br />
und Holtfeld,<br />
o Erhaltung und Sicherung von mindestens 15 Höhlenbäumen zur langfristi-<br />
gen Quartiersicherung für ein lokales Vorkommen des Braunen Langohres<br />
durch ihre Herausnahme aus der ordnungsgemäßen fortwirtschaftlichen<br />
Nutzung sowie Installation 20 zusätzlicher artspezifischer Fledermauskäs-<br />
ten,<br />
o Anbringung von jeweils 2 bis 3 Nisthilfen für eine lokale Steinkauzpopulation<br />
an insgesamt 6 Standorten im zerschnittenen Offenlandbereich sowie von 8<br />
Nisthilfen in Form mardersicherer Brutröhren im Bereich der Feuchtwiesen<br />
bei Hörste,<br />
o Anbringung von 30 artspezifischen Nistkästen im zerschnittenen Offenland-<br />
bereich für eine lokale Population des Feldsperlings sowie<br />
o Die Errichtung von Wildsperrzäunen im gesamten Trassenverlauf des plan-<br />
festgestellten A 33-Abschnitts, soweit nicht ohnehin Lärmschutz- oder Irrita-<br />
tionsschutzwände mit gleicher Wirkung vorgesehen sind, sowie<br />
o Als „funktionserhaltende Maßnahmen“ eine Reihe von Habitatentwick-<br />
lungsmaßnahmen, die nicht nur die Funktion einer Ausgleichsmaßnahmen<br />
(siehe nachstehend Kapitel B 6.4 dieses Beschlusses), sondern aufgrund ih-<br />
520
es engen örtlichen und funktionalen Bezugs zum Eingriff auch die Funktion<br />
einer Minimierungsmaßnahme erfüllen, sowie<br />
o Die Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung zur Optimierung der Ver-<br />
meidung-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen sowie auch des sonstigen<br />
Maßnahmenpaketes zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Land-<br />
schaft.<br />
Zur Reduzierung von Stickstoffeinträgen und ihren Auswirkungen in bzw. auf<br />
das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald bei Halle“ und seine Lebensraumtypen<br />
wurde dieses Maßnahmenpaket darüber hinaus mit der Ergänzung des LPB<br />
durch das Deckblatt II vom 21.04.2010 u. a. durch folgende Minimierungsmaß-<br />
nahmen ergänzt:<br />
o Aufforstung von Hainsimsen-Buchenwald und Bodensauren Eichenwäldern<br />
zur Umwandlung von Ackerflächen in Flächen mit „stickstoffextensiver Nut-<br />
zung“ und zur Reduzierung der von einer intensiven Landwirtschaft ausge-<br />
henden Randeffekte und der im unmittelbaren Umfeld entstehenden Emis-<br />
sionen sowie zur langfristigen Stärkung und Vergrößerung der entsprechen-<br />
den Lebensraumtyp-Flächen,<br />
o Minderung von Stickstoffeinträgen aus benachbarten landwirtschaftlichen<br />
Flächen durch die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland und die An-<br />
lage von Sukzessionsflächen sowie<br />
o Verbesserung des Erhaltungszustands des Lebensraumtyps (LRT) 91EO<br />
durch Maßnahmen zur Zurückdrängung des japanischen Staudenknöte-<br />
richs.<br />
Die Aufforstungen sowie die Umwandlung von Ackerflächen in Extensivgründ-<br />
land sind dabei als im FFH-Gebiet liegende bzw. unmittelbare angrenzende<br />
Maßnahmen gleichzeitig auch als funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahme<br />
angelegt.<br />
Zu den weiteren Einzelheiten des gesamten Minimierungsmaßnahmen-Paketes<br />
wird auf die entsprechenden Ausführungen im LBP, insbesondere die Unterla-<br />
gen 12, 12.0 und 12.5.3 sowie die zugehörigen Maßnahmenpläne verwiesen.<br />
Diese sehr umfangreichen und im Rahmen dieses Beschlusses noch ergänzten<br />
bzw. konkretisierten Maßnahmen sind geeignet, die mit dem Eingriff verbunde-<br />
nen nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft so weit einzuschränken, dass<br />
521
keine vermeidbaren Beeinträchtigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 BNatSchG<br />
verbleiben.<br />
Mit dem Maßnahmenpaket ist schlüssig aufgezeigt, dass die Eingriffsfolgen<br />
ausreichend entschärft werden. Weitere mit verhältnismäßigen Mitteln realisier-<br />
bare Maßnahmen bzw. zumutbare Alternativen, mit denen darüber hinaus die<br />
Beeinträchtigungen durch den Eingriff an Ort und Stelle noch weiter reduziert<br />
werden könnten, sind nicht ersichtlich. Weder hinsichtlich des Schutzgutes Tie-<br />
re, Pflanzen und Biotope noch hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Boden,<br />
Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild sowie Kultur- und sonstige Sachgüter bie-<br />
ten sich insoweit entsprechende zusätzliche Vermeidungs- bzw. Minimierungs-<br />
oder Schutzmaßnahmen an. Insbesondere sind keine Maßnahmen erkennbar,<br />
mit denen ohne Aufgabe des Trassenverlaufs <strong>–</strong> die Trassenwahl ist nicht Ge-<br />
genstand der Eingriffsregelung <strong>–</strong> und ohne eine Beeinträchtigung der Pla-<br />
nungsziele weitere Flächenreduzierungen und damit eine weitere Minimierung<br />
der Lebensraumverluste erreicht oder mit zumutbarem Aufwand die mit dem<br />
Trassenverlauf einhergehenden und sich negativ auf Natur und Landschaft aus-<br />
wirkenden Stör- und Barrierewirkungen sinnvoll weiter reduziert werden könn-<br />
ten.<br />
Letztlich wären weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen <strong>–</strong> wie z. B.<br />
weitere oder breitere Querungshilfen bzw. Grünbrücken <strong>–</strong> zwar denkbar. Der<br />
dazu erforderliche Aufwand stünde aber außer Verhältnis zu den zusätzlichen<br />
Wirkungen, die erzielbar wären. Soweit der Verlauf der Autobahntrasse Berei-<br />
che quert, denen eine entsprechende Bedeutung für den Bestand geschützter<br />
Tierarten und ihre Flug- oder Wanderrouten zukommt, sind diese bereits in aus-<br />
reichendem Maße in das nicht nur Querungs- bzw. Überflughilfen als solche,<br />
sondern auch sich daran im funktionalen Zusammenhang anschließende Leit-<br />
einrichtungen und -korridore umfassende Maßnahmenprogramm einbezogen.<br />
Gleiches gilt für die Schutzmaßnahmen zugunsten der an die Straßentrasse<br />
und die zugehörigen Baufelder angrenzenden, vom Bau der Straßentrasse<br />
selbst ansonsten aber unberührt bleibenden Biotop- und Gehölzbereiche sowie<br />
der darin enthaltenen Höhlenbäume, Brutreviere, Laichhabitate oder sonstigen<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der<br />
artenschutzrechtlichen Betrachtung, die insoweit zu keinem anderen Ergebnis<br />
führt und auf die in diesem Zusammenhang zur weiteren Begründung verwie-<br />
sen wird (vgl. vorstehend Kapitel B 6.3 dieses Beschlusses).<br />
522
Dem in den §§ 13, 15 Abs. 1 BNatSchG normierten Vermeidungsgebot hat der<br />
Vorhabensträger daher Rechnung getragen.<br />
Soweit in den Einwendungen wie denen der Naturschutzverbände mit Blick auf<br />
die Eingriffsregelung andere oder weitergehende Minimierungs- und Schutz-<br />
maßnahmen wie z. B. zusätzliche oder höhere Schutzwände, zusätzliche oder<br />
größere / breitere Querungshilfen bzw. Grünbrücken, eine Verlagerung von<br />
Querungshilfen, eine Teileinhausung des Straßenkörpers oder sonstige Verän-<br />
derungen bezüglich dieses Maßnahmenkonzeptes gefordert werden, werden<br />
sie daher zurückgewiesen. Eine entsprechende Notwendigkeit ergibt sich weder<br />
aufgrund der räumlich-funktionalen Zusammenhänge noch im Hinblick auf ar-<br />
tenschutzrechtliche Gegebenheiten.<br />
6.6.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
Auch das vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzkonzept ist rechtlich nicht zu be-<br />
anstanden. Die Vorgaben der §§ 15 Abs. 3 BNatSchG und 4 a LG NRW sowie<br />
der Regelungen von ELES zur vorrangigen Auswahl der Ausgleichs- und Er-<br />
satzflächen sowie zur Gestaltung der entsprechenden Maßnahmen wurden be-<br />
achtet.<br />
Der Eingriff ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen<br />
des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Land-<br />
schaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dies<br />
setzt neben einem räumlichen Zusammenhang zwischen der ausgleichsbedürf-<br />
tigen Beeinträchtigung und der Ausgleichsmaßnahme voraus, dass Rahmenbe-<br />
dingungen geschaffen werden, unter denen sich infolge natürlicher Entwick-<br />
lungsprozesse auf Dauer annähernd gleichartige Verhältnisse wie vor dem Ein-<br />
griff herausbilden können.<br />
Auch der ggf. erforderliche Ersatz muss noch in einer nachvollziehbaren Bezie-<br />
hung zu dem stehen, was es zu ersetzen gilt. Da also ein biologisch-<br />
funktionaler Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen bestehen muss, kön-<br />
nen nicht völlig beliebige Flächen verwendet werden. Sie müssen vielmehr zu-<br />
mindest dem gleichen Naturraum (vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG) zuzurech-<br />
nen sein.<br />
523
Maßgebliche Gesichtspunkte für die insgesamt erforderlichen Kompensations-<br />
flächen sind die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Arten- und Bio-<br />
topausstattung im betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten<br />
Unterbrechungen bzw. Störungen aller Wechselbeziehungen, auf das Funkti-<br />
onsgefüge der Natur und den Naturgenuss sowie auf Boden, Wasser und Kli-<br />
ma. Dabei können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur unter dem Ge-<br />
sichtspunkt betrachtet werden, dass einzelne überbaute oder beeinträchtigte<br />
Strukturen kompensiert werden. Vielmehr wird darüber hinaus das Ziel verfolgt,<br />
mit Hilfe der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die <strong>–</strong> vorhabensbedingt beein-<br />
trächtigten <strong>–</strong> Funktionen ökologischer Abläufe zu stabilisieren und wiederherzu-<br />
stellen.<br />
6.6.4.1 Ausgleichsmaßnahmen<br />
Das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen sich infolge natürlicher<br />
Entwicklungsprozesse auf Dauer annähernd gleichartige Verhältnisse wie vor<br />
dem Eingriff herausbilden können, erfordert insbesondere die Überführung von<br />
Flächen in einen <strong>–</strong> bezogen auf die beeinträchtigten Funktionen <strong>–</strong> höherwertige-<br />
ren Zustand, so dass diese die gestörten Funktionen annähernd gleichartig<br />
übernehmen. Dies wird hier durch die im LBP aufgeführten Maßnahmen er-<br />
reicht. Es ist nicht erforderlich und auch kaum möglich, im selben Umfang für<br />
neu versiegelte Flächen Bodenentsiegelungen z. B. funktionsloser Straßenab-<br />
schnitte, Wege oder Gebäudeflächen an anderer Stelle im Planungsraum vor-<br />
zunehmen.<br />
Die im LBP einschließlich der Deckblätter I und II im Planungsraum vorgesehe-<br />
nen und bezüglich ihrer Details, ihrer landschaftsbezogenen funktionalen Zu-<br />
sammenhänge, ihrer überwiegend mehrfunktionalen Zielsetzungen sowie auch<br />
der vorgesehenen und erforderlichen Unterhaltungspflege konkret beschriebe-<br />
nen und dargestellten Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Maßnahmenkatalog M/A 1.2<br />
bis M/A 14.901 im LBP), die hiermit angeordnet werden, lassen sich wie folgt<br />
zusammenfassen:<br />
o zur Wiederherstellung bodenökologischern Funktionen die Entsiegelung und<br />
Rekultivierung von Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insgesamt<br />
rd. 3,2 ha,<br />
o zur Anreicherung der Landschaft und Erhöhung des Wald- und Gehölzan-<br />
teils im Planungsraum die Entwicklung naturnaher Laubholzbestände durch<br />
524
Aufforstungen auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insgesamt<br />
rd. 9,8 ha,<br />
o zur Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften sowie zur Optimierung und<br />
verbesserten Vernetzung von Fledermaushabitaten die Umwandlung von<br />
Nadelwaldbeständen in bodenständige Laubwälder auf Grundstücken mit<br />
einem Flächenvolumen von insgesamt rd. 16,5 ha,<br />
o zur Verbesserung der Vernetzungen <strong>–</strong> insbesondere auch der von Fleder-<br />
maushabitaten <strong>–</strong> im Planungsraum einschließlich der Verbesserung der An-<br />
bindung der Querungshilfen, zur Verbesserung des Immissionsschutzes und<br />
der Einbindung der Trasse in das Landschaftsbild, zur Wiederherstellung<br />
bodenökologischer Ausgleichsfunktionen, naturnaher Lebensräume in aus-<br />
geräumter Agrarlandschaft und naturbetonter Gehölzstrukturen, zur Erhö-<br />
hung der Erlebnisvielfalt im Planungsraum und zur Optimierung von Stein-<br />
kauzhabitaten die Anlegung von Gehölzstreifen, Hecken und Obstbaumrei-<br />
hen auf einer Länge von 5,3 km bzw. auf Grundstücksflächen im Umfang<br />
von rd. 4,9 ha,<br />
o zur Wiederherstellung bodenökologischer Funktionen, zur Neugestaltung<br />
des Trassenfeldes, zur Erhöhung der landschaftlichen Vielfalt sowie zur Op-<br />
timierung der Habitate von Fledermäusen und des Steinkauzes die Anle-<br />
gung von Obstwiesenanlagen auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen<br />
von insgesamt rd. 2 ha,<br />
o zur Erhöhung der Strukturvielfalt in ausgeräumter Agrarlandschaft, zur Ent-<br />
wicklung bzw. Optimierung der Habitate des Kiebitzes, des Rebhuhns, des<br />
Steinkauzes, eines Sumpfschreckenvorkommens und der Fledermäuse, zur<br />
Vernetzung der Fledermausbiotope im Planungsraums sowie derer des Pla-<br />
nungsraums mit denen des Teutoburger Waldes mit Hilfe entsprechender<br />
Leitstrukturen, zur Verbesserung gewässerökologischer Funktionen und zur<br />
Einbindung der Überführung der Tatenhausener Straße (K 25) in die Land-<br />
schaft Maßnahmen in und an den Fließgewässern des Planungsraums und<br />
ihrer Randstreifen auf einer Streckenlänge von insgesamt 4 km sowie auf<br />
Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insgesamt 5,6 ha, u. a.<br />
- die naturnahe Gestaltung von Fließgewässerabschnitten, u. a. des Lod-<br />
denbachs, mit begleitenden Ufergehölzen und extensiven Gewässer-<br />
randstreifen mit Hochstaudenfluren,<br />
- die Entwicklung extensiv genutzter Ufersäume und feuchter Hochstau-<br />
denfluren auf Gewässerrandstreifen auch innerhalb zu entwickelnder<br />
Grünlandbiotope,<br />
525
- die Renaturierung eines ausgebauten Grabens einschließlich Anlegung<br />
eines Uferrandstreifens mit Ufergehölzen,<br />
o zur Erhöhung der Strukturvielfalt in ausgeräumter Agrarlandschaft, zur Ver-<br />
besserung der Habitatstrukturen des Kiebitzes, der Sumpfschrecke, des<br />
Eisvogels und der Fledermäuse die Neuanlage von Blänken und grundwas-<br />
sergespeisten Kleingewässerkomplexen mit Uferrandstreifen sowie <strong>–</strong> für<br />
das Eisvogelvorkommen <strong>–</strong> innerhalb eines Pappelforstes am Rande des<br />
FFH-Gebietes Tatenhauser Wald die Anlage einer Vernetzungsachse aus<br />
lang gestreckten Gewässermulden mit ganzjähriger Wasserführung als al-<br />
ternativem Flugkorridor zur Vermeidung von Kollisionsgefahren an Gewäs-<br />
serdurchlässen (insoweit gleichzeitig Vermeidungsmaßnahme, vgl. vorste-<br />
hend Kapitel B, Nr. 6.4.4.3) auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen<br />
von insgesamt rd. 2,7 ha,<br />
o zur Erhöhung der Strukturvielfalt in ausgeräumter Agrarlandschaft sowie zur<br />
Habitatoptimierung für ein lokales Rebhuhnvorkommen die Anlegung von<br />
Hochstaudenfluren auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insge-<br />
samt rd. 1,45 ha,<br />
o zur weiteren Erhöhung der Strukturvielfalt u. a. im Tatenhauser Wald und im<br />
Raum Künsebeck sowie zur Verbesserung der Habitate der Großen Zottel-<br />
biene und der Feldlerche die Anlegung von Sukzessionsflächen, Sandtro-<br />
ckenrasen und Blühstreifen auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen<br />
von insgesamt rd. 2,2 ha sowie<br />
o zur Wiederherstellung bodenökologischer Funktionen auf naturnahen land-<br />
wirtschaftlichen Flächen, zur Reduzierung des Nährstoffeintrags, zur Habi-<br />
tatoptimierung für den Kiebitz, den Steinkauz, die Sumpfschrecke und für<br />
Fledermäuse sowie zur Optimierung und zur Vernetzung von Habitaten des<br />
Steinkauzes die Anlegung auch feuchten Extensivgrünlandes auf Grundstü-<br />
cken mit einem Flächenvolumen von insgesamt rd. 16,8 ha.<br />
Die näheren Einzelheiten zu den Ausgleichsmaßnahmen sowie zu deren Ermitt-<br />
lung und Berechnung sind dem LBP zu entnehmen.<br />
Im Zusammenhang mit den ergänzenden Regelungen der Nebenbestimmungen<br />
unter A 7.4 und 7.5 dieses Beschlusses zum Natur-, Landschafts- und Arten-<br />
schutz sind diese auf die Schaffung landschaftstypischer Vegetationselemente<br />
gerichteten Maßnahmen mit ihren wechselseitig aufeinander abgestimmten<br />
Funktionen und ihrer jeweiligen in ein örtlich-funktionales Beziehungs- und Ver-<br />
netzungskonzept eingebundenen Platzierungen geeignet, die beeinträchtigen-<br />
526
den Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes positiv zu beein-<br />
flussen und soweit wie möglich wiederherzustellen. Sie reichen jedoch nicht<br />
aus, die aus dem Eingriff in Natur und Landschaft resultierenden Beeinträchti-<br />
gungen in vollem Umfang auszugleichen. Gleichzeitig sind weitere Maßnah-<br />
men, die als Ausgleichsmaßnahmen und daher vorrangig von den Ersatzmaß-<br />
nahmen zur Kompensation der Eingriffe in Frage kommen, nicht ersichtlich.<br />
6.6.4.2 Ersatzmaßnahmen<br />
Die nicht ausgeglichenen und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen sind<br />
gem. § 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG vom Verursacher in sonstiger Weise zu kom-<br />
pensieren.<br />
Die dazu vorgesehenen Ersatzmaßnahmen, die hiermit ebenfalls angeordnet<br />
werden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
o zur Wiederherstellung naturnaher Laubwaldgesellschaften (auch solcher<br />
des Lebensraumtyps 9110 und 9190), zur Optimierung der Jagd- und sons-<br />
tigen Habitate für Fledermäuse und den Schwarzspecht, zur Minderung von<br />
Nährstoffeinträgen durch Pufferfunktionen sowie zur allgemeinen Erhöhung<br />
der Erlebniswirksamkeit in bedeutenden Naherholungsbebieten Aufforstun-<br />
gen <strong>–</strong> zum Teil mit bodenökologischen und klimatischen Ausgleichsfunktio-<br />
nen in Siedlungsnähe, mit Immissionsschutzfunktion, mit vorgelagerten<br />
Saumzonen für gefährdete Heuschreckenarten, mit Leitfunktionen für Fle-<br />
dermäuse auch mit Anbindung an die Querungshilfen und mit Freiflächen im<br />
Innenbereich für Licht liebende Arten <strong>–</strong> auf Grundstücken mit einem Flä-<br />
chenvolumen von insgesamt rd. 35,6 ha (u. a. im Bereich der Patthorst, im<br />
Bereich des Waldgebietes „Hachhofe“, im Bereich um Schloss Holtfeld und<br />
im Bereich Tatenhausen),<br />
o zur visuellen Abschirmung einer Biogasanlage, zur Anreicherung der Land-<br />
schaft mit naturnahen Lebensräumen, zur Optimierung der Habitate für Fle-<br />
dermäuse sowie zur Gewährleistung der großräumigen Vernetzung der Fle-<br />
dermaushabitate zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger Wald<br />
die Anlegung von Feldgehölzen und Gehölzstreifen auf Grundstücken mit<br />
einem Flächenvolumen von rd. 1,8 ha,<br />
o zur Schaffung von Leitfunktionen für Fledermäuse sowie zur Optimierung<br />
der Habitate der Fledermäuse und insbesondere der des Steinkauzes, zur<br />
Vernetzung dieser Habitate sowie zur Wiederherstellung naturbetonter Ge-<br />
527
hölzstrukturen, zur Einbindung der Trasse in das Landschaftsbild, zur Erhö-<br />
hung der Strukturvielfalt des Raums und zum lokalen Klimaausgleich die<br />
Anlegung von strauch- und baumbetonten Hecken sowie von Baumreihen <strong>–</strong><br />
teilweise mit Anbindung an die Querungshilfen „Holtfelder Straße“ und<br />
„Stockkämper Straße“ <strong>–</strong> auf einer Länge von insgesamt rd. 6,2 km bzw. auf<br />
Grundstücken mit einem Flächenvolumen von rd. 6,0 ha,<br />
o zur Wiederherstellung bodenökologischer Funktionen, zur Erhöhung der<br />
landschaftlichen Vielfalt in einem erholungsbedeutsamen Funktionsraum,<br />
zur Optimierung der Habitate bedeutender Steinkauzvorkommen sowie zu<br />
deren Vernetzung die Anlegung von Obstwiesengürteln bzw. von Streu-<br />
obstwiesen <strong>–</strong> teilweise mit Anbindung an das Querungsbauwerk „Eschweg“<br />
<strong>–</strong> auf Grundstücken mit einem Flächenvolumen von insgesamt rd. 15,3 ha,<br />
o zur Entwicklung eines extensiven großflächigen Grünlandzuges nördlich der<br />
Neuen Hessel, zur Entwicklung und Optimierung von Steinkauzhabitaten<br />
und zur Wiederherstellung eines Kiebitzlebensraums die Anlegung extensi-<br />
ver, zum Teil feuchter Grünlandgesellschaften auf Grundstücken mit einem<br />
Flächenvolumen von insgesamt rd. 32,2 ha,<br />
o zur Wiederherstellung naturnaher Fließgewässer, zur Erhöhung der Erleb-<br />
nisvielfalt in einem erholungsbedeutsamen Freiraum sowie zur lokalen Bio-<br />
topvernetzung (Fledermäuse) die naturnahe Entwicklung von Fließgewäs-<br />
serstrecken (u. a. Umgestaltung der Neuen Hessel als lokaler Verbundach-<br />
se zwischen Ostmünsterland und Teutoburger Wald und des Künsebecker<br />
Baches als lokaler Verbundachse zum Sandforther See, teilweise mit beid-<br />
seitigem Randstreifen) mit Ufergehölzen und Uferhochstauden auf einer<br />
Länge von 2,47 km bzw. auf Grundstücken mit einem Flächevolumen von<br />
rd. 3,5 ha<br />
o die Neuanlegung einer periodisch wasserführenden Blänke (0,165 ha Flä-<br />
che) auf einer Grünlandentwicklungsfläche nördlich von Brockhagen zur Er-<br />
höhung der Strukturvielfalt im Raum sowie insbesondere zur Habitatoptimie-<br />
rung für ein Kiebitzvorkommen sowie<br />
o zur Wiederherstellung naturnaher Waldgesellschaften und bodenökologi-<br />
scher Funktionen sowie zur Verbesserung von Lebensräumen der Fleder-<br />
mäuse die Umwandlung jüngerer Fichten- und Kiefernbestände in boden-<br />
ständige Buchen-Eichenwälder auf Grundstücken mit einem Flächenvolu-<br />
men von rd. 2,7 ha.<br />
Diese Ersatzmaßnahmen genügen auch nach der Auffassung der Höheren<br />
Landschaftsbehörde den genannten Anforderungen und können die nicht zu<br />
528
vermeidenden und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen in ausreichendem<br />
Umfang in sonstiger Weise kompensieren. In der Gesamtbilanz bleibt keine<br />
dem Vorhaben entgegenstehende und nicht ausreichend kompensierte Beein-<br />
trächtigung von Natur und Landschaft zurück, die gem. § 15 Abs. 2 und 5<br />
BNatSchG der Zulassung des Vorhabens entgegenstehen könnte.<br />
Gleichzeitig ist der Umfang der Kompensationsmaßnahmen bezüglich der Flä-<br />
cheninanspruchnahmen auch auf das unabdingbare Maß (§ 15 Abs. 3<br />
BNatSchG und § 4 a Abs. 1 S. 2 LG NRW) beschränkt und insoweit erforder-<br />
lich. Unter den Vorrangkatalog des § 4 a Abs. 3 LG NRW fallende Maßnahmen,<br />
die nicht schon in dem Kompensationskonzept enthalten sind und den vorgese-<br />
henen Maßnahmen vorzuziehen wären, sind der Planfeststellungsbehörde nicht<br />
ersichtlich. Insbesondere sind keine weiteren Rückbau-, Entsiegelungs- oder<br />
Renaturierungsmöglichkeiten sowie keine weiteren Maßnahmen zur ökologi-<br />
schen Verbesserung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzun-<br />
gen erkennbar, die nicht zur Nutzungsbeeinträchtigung landwirtschaftlicher Flä-<br />
chen führen. Auch Flächen, die im Rahmen eines Ökokontos bereits durchge-<br />
führt worden sind und in diesem Zusammenhag verwendet werden könnten<br />
oder Flächen, die zugleich auch einem Maßnahmenprogramm im Sinne von<br />
§ 82 WHG dienen, stehen nicht zur Verfügung.<br />
Die Ausgleichsflächen belaufen sich auf insgesamt rd. 65,1 ha und die Ersatz-<br />
flächen auf 97,22 ha Fläche. Den baulichen Eingriffsflächen (Straße und Ne-<br />
benanlagen) von rd. 80 ha stehen dementsprechend 162,3 ha Kompensations-<br />
flächen gegenüber. Die Zielvorgabe eines Flächenverhältnisses von 1 : 1 (§ 4 a<br />
Abs. 1 S. 3 LG NRW und ELES) wird gleichwohl gewahrt.<br />
So beinhalten die 162,3 ha Kompensationsflächen u. a. rd. 4,7 ha Rekultivie-<br />
rungs- und Entsiegelungsflächen (Hof-, Gebäude- und Wegeflächen) und 19,5<br />
ha Forstsflächen, die überwiegend zur Umwandlung von Kiefernwald in Laub-<br />
wald vorgesehen sind. Weitere rd. 49 ha sind als extensiviertes Grünland und<br />
rd. 17 ha als Obstwiesenflächen weiterhin der Landwirtschaft zuzurechnen (vgl.<br />
dazu ELES, Ziffer 2.4). Außerdem sind die aus Gründen des Artenschutzes<br />
notwendigen Maßnahmen, denen hier ein nicht unerheblicher Anteil zukommt,<br />
hinsichtlich des 1 : 1 Verhältnisses nicht mitzurechnen (ELES, Ziffer 2.2 Abs. 4).<br />
Im Ergebnis liegt der Verlust für die Landwirtschaft insoweit unterhalb der Ein-<br />
griffsfläche.<br />
529
Die näheren Einzelheiten zu den Ersatzmaßnahmen sowie zu deren Ermittlung<br />
und Berechnung sind ebenfalls dem LBP zu entnehmen. Die erforderliche Un-<br />
terscheidung und Trennung zwischen den verschiedenen Maßnahmearten ist <strong>–</strong><br />
soweit möglich bzw. soweit sich diese nicht überschneiden <strong>–</strong> dort ebenso vor-<br />
genommen worden wie die getrennte Zuordnung der Kompensationsdefizite zu<br />
den verschiedenen Schutzgütern und Beeinträchtigungen.<br />
6.6.4.3 Gestaltungsmaßnahmen<br />
Neben den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sieht der LBP umfangreiche<br />
Gestaltungsmaßnahmen vor. Sie beinhalten<br />
o dichte Gehölzpflanzungen und Landschaftsrasenansaat auf den Böschun-<br />
gen und Dammböschungen der A 33 sowie auf den Außenböschungen der<br />
Lärmschutzwälle,<br />
o Landschaftsrasenansaat auf den Innenböschungen der Lärmschutzwälle,<br />
o die Anpflanzung rankender Gewächse auf den Innenseiten der Lärm-<br />
schutzwände,<br />
o geschlossene Gehölzpflanzungen auf den Böschungsflächen der Que-<br />
rungshilfen sowie <strong>–</strong> unter Freihaltung der Sichtachsen <strong>–</strong> auf den Böschun-<br />
gen und Innenflächen der Anschlussstellen und<br />
o die Entwicklung von Rohbodenstandorten und lockeren Gehölzgruppen im<br />
Einschnittsbereich der A 33-Trasse.<br />
Auch diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Ausbreitung verkehrsbedingter<br />
Immissionen zu reduzieren bzw. zu begrenzen, eine bessere Einbindung des<br />
Straßenkörpers in das Landschaftsbild zu erreichen und das Landschaftsbild<br />
aufzuwerten.<br />
6.6.5 Einwendungen gegen die Umsetzung der Eingriffsregelung und die An-<br />
wendung von ELES<br />
In den Einwendungen und Stellungnahmen, insbesondere denen der Natur-<br />
schutzverbände, wird eine fehlerhafte Umsetzung der Eingriffsregelung bemän-<br />
gelt wird. Dieser Einwand bezieht sich zum einen auf den Vorwurf einer unzu-<br />
reichenden Bestandserfassung, insbesondere der Fauna im Vorfeld der Ein-<br />
griffsermittlung und <strong>–</strong>bewertung. Zum anderen werden die Anwendung von<br />
ELES und seine Methodik selbst in den Fokus der Kritik gestellt.<br />
530
In der Begründung wird angeführt, die sog. „Düsseldorfer Erklärung“, in der u. a.<br />
die ERegStra als methodische Grundlage festgeschrieben worden sei, würde<br />
missachtet. Sodann entspreche ELES <strong>–</strong> weil schon vom methodischen Ansatz<br />
her nur zu unzureichender Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
führend <strong>–</strong> weder den fachlichen noch den gesetzgeberischen Vorgaben und<br />
habe unabhängig von der „Düsseldorfer Erklärung“ ohnehin nicht als Grundlage<br />
für den LBP verwandt werden dürfen.<br />
Letztlich wird damit die Eignung von ELES als Verfahren zur Bewertung der<br />
Eingriffe und Entwicklung der Kompensation und damit ELES selbst in Frage<br />
gestellt. Unabhängig davon sei die Umstellung des LBP auch nicht erforderlich<br />
gewesen, die gesetzlichen Vorgaben stünden der Anwendung der ERegStra je-<br />
denfalls nicht entgegen. Nachdem die Verbände bereits für den Konsens der<br />
„Düsseldorfer Erklärung“ deutliche Abstriche von ihren Vorstellungen hätten<br />
machen müssen, wäre das Kompensationskonzept aus diesem Konsens <strong>–</strong> die<br />
Minderungsmaßnahmen und damit u. a. Querungshilfen ausgenommen <strong>–</strong> im<br />
Hinblick auf die Schwerpunktbildungen und eine Konzentration der Maßnahmen<br />
auf bestimmte fachökologische Gesichtspunkte im Ergebnis gerade noch trag-<br />
fähig gewesen. Mit der Umstellung des LBP auf die Methodik von ELES im<br />
Deckblatt I seien dann jedoch so massive quantitative und qualitative Abstriche<br />
<strong>–</strong> bei den Eingriffsflächen habe sich ein Minus von 60 % ergeben <strong>–</strong> gemacht<br />
worden, dass der gesetzlich geforderte und naturschutzfachlich unverzichtbare<br />
funktionsgerechte Ausgleich für die Eingriffe nicht annähernd mehr erreicht und<br />
der fachliche Einschätzungsspielraum für Gutachter und Behörden erheblich<br />
überschritten werde.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist diese Einwendungen zurück. Die an der<br />
Anwendung von ELES geübte Kritik hält die Planfeststellungsbehörde für sach-<br />
lich unbegründet.<br />
In der Kritik an der Anwendung von ELES wird u. a. auch die Meinung vertreten,<br />
spätestens mit Inkrafttreten des neugefassten BNatSchG am 01.03.2010 seien<br />
einige Vorschriften des LG NRW wegen Unvereinbarkeit mit dem „Rahmen-<br />
recht“ und in der weiteren Folge damit auch der darauf beruhende Einführungs-<br />
erlass ELES nichtig bzw. ohne rechtliche Grundlage.<br />
Die Planfeststellungsbehörde vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschlie-<br />
ßen.<br />
531
Nach der seit September 2006 geltenden Verfassungslage ist das Naturschutz-<br />
recht grundsätzlich der Abweichungsgesetzgebung der Länder zugänglich. Der<br />
Bund hat mit der letzten BNatSchG-Novelle von seiner konkurrierenden Ge-<br />
setzgebungszuständigkeit des Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Gebrauch gemacht. Mit<br />
seinem Inkrafttreten zum 01.03.2010 hat das neue BNatSchG in mehreren Be-<br />
reichen (Allgemeine Vorschriften, Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Flä-<br />
chenschutz, Artenschutz, Erholung in Natur und Landschaft, Mitwirkung aner-<br />
kannter Naturschutzvereine, Eigentumsbindung) Regelungen getroffen. Die Be-<br />
stimmungen des Landschaftsgesetzes NRW, die die vorgenannten Bereiche<br />
betreffen, wurden damit ab dem 01. März 2010 grundsätzlich unwirksam (vgl.<br />
Art. 31 GG), soweit der Landesgesetzgeber diese nicht erneut im Wege der<br />
Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 3 GG erlassen hat. Das Land<br />
NRW hat mit dem Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des<br />
Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> vom 16. März 2010<br />
(GVBl. NRW, S. 183ff, in Kraft getreten am 01.04.2010) von dieser Möglichkeit<br />
Gebrauch gemacht.<br />
Das Bundesrecht verdrängt landesrechtliche Regelungen im Übrigen auch nur,<br />
soweit es im BNatSchG tatsächlich eine Regelung trifft. Daher bleiben landes-<br />
rechtliche Regelungen anwendbar, wenn das (neue) BNatSchG keine Aussage<br />
trifft oder der jeweilige Bereich nicht abschließend im BNatSchG geregelt ist.<br />
Bei dem neugefassten BNatSchG handelt es sich nicht um eine jegliche Län-<br />
derregelung ausschließende Vollregelung. Nach wie vor bleibt den Ländern ein<br />
<strong>–</strong> allerdings etwas eingeschränkter <strong>–</strong> Handlungsbereich, denn Art. 72 Abs. 3<br />
Satz 1 Nr. 2 GG ermöglicht den Ländern auch im vorliegenden Sachbereich<br />
„Landschaftspflege und Naturschutz“ das Treffen abweichender Regelungen.<br />
„Abweichungsfest“ sind dabei allerdings schon nach dem GG die allgemeinen<br />
Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und des Meeres-<br />
naturschutzes. Aus der Gesetzesbegründung zur BNatSchG-Novelle lassen<br />
sich die konkret „abweichungsfesten“ Regelungen entnehmen. Es handelt sich<br />
dabei neben den Kapiteln 5 (Allgemeiner Artenschutz) und Kapitel 6 (Meeresna-<br />
turschutz) um die Vorschriften, die die sog. allgemeinen Grundsätze enthalten.<br />
Dies sind: § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 8, 13, 20, 30 Abs. 1 und 59 BNatSchG.<br />
Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Vorschriften der naturschutz-<br />
rechtlichen Eingriffsregelung. Diese finden sich im Kapitel 3 (Allgemeiner<br />
Schutz von Natur und Landschaft) in den §§ 13 ff. des BNatSchG.<br />
532
Mit Ausnahme des § 13 (Allgemeiner Grundsatz) selbst sind die übrigen Rege-<br />
lungen ihrerseits nicht im vorgenannten Sinne „abweichungsfest“.<br />
Geht es um konkrete Fragen der Eingriffskompensation ist zudem der Blick be-<br />
sonders auf den § 15 BNatSchG zu fokussieren. Auch hier ist ein möglicher in-<br />
haltlicher Widerspruch zu den Regelungen des LG NRW jedoch nicht ersicht-<br />
lich. Im Gegenteil greift der Absatz 3 des § 15 BNatSchG den - seit der LG-<br />
Novelle 2007 bereits in NRW gesetzlich verankerten - Gedanken einer mög-<br />
lichst großen Schonung gerade land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen auf,<br />
formuliert dazu ein ausdrückliches Rücksichtnahmegebot und einen besonde-<br />
ren Prüfauftrag.<br />
Gegen die Annahme einer Unwirksamkeit entsprechender rechtlicher Grundla-<br />
gen spricht des Weiteren auch die Vorschrift des § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG,<br />
der besagt, dass sich das Nähere zur Eingriffskompensation (Inhalt, Art, Um-<br />
fang) solange nach Landesrecht richten kann, wie das Bundesumweltministeri-<br />
um (noch) nicht von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat<br />
und die Länderregelungen sich nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 bis 6<br />
des § 15 BNatSchG befinden.<br />
Beides ist vorliegend nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht der<br />
Fall.<br />
Auch wenn ELES seinen Bezugspunkt ursprünglich in der Fassung des § 4 a<br />
LG NRW von 2007 gehabt hat und der Kern der Eingriffsregelung nunmehr Be-<br />
standteil des unmittelbar geltenden BNatSchG ist, ist ELES damit im Übrigen<br />
nicht ohne rechtliche Grundlage. Wie bereits ausgeführt, enthält zum einen<br />
auch das BNatSchG das Gebot der Schonung landwirtschaftlicher Flächen. In-<br />
soweit ist nicht ersichtlich, warum eine in NRW per Erlass eingeführte Methodik<br />
zur Erreichung u.a. dieses auch bundesgesetzgeberischen Ziels durch Flä-<br />
cheneinsparungen mittels Qualitätssteigerung nicht anwendbar sein sollte. Zum<br />
anderen gilt die konkretere landesrechtliche Ausgangsvorschrift (jetzt Abs. 1 S.<br />
2 u. 3 statt Abs. 3 S. 3 u. 4 des § 4 a LG NRW) trotz des unmittelbar anzuwen-<br />
denden neuen BNatSchG als rechtlicher „Anknüpfungspunkt“ für ELES fort.<br />
Die grundsätzliche Anwendbarkeit der ELES ist danach keinen Zweifeln ausge-<br />
setzt.<br />
Die ELES wahrt nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde auch im Übri-<br />
gen die rechtlichen Anforderungen, die an sie nach den Maßstäben der Recht-<br />
sprechung zu stellen sind.<br />
533
So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2001 (4<br />
A 13.99) zur Reichweite vergleichbarer Leitlinien oder Hinweise zur Anwendung<br />
der Eingriffsregelung u.a. bereits auf Folgendes hingewiesen:<br />
„Zum anderen kritisieren sie die Heranziehung der von den Bayerischen Minis-<br />
terien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen gemeinsam er-<br />
arbeiteten "Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6<br />
und 6a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben". Danach sind für be-<br />
stimmte dort näher umschriebene Eingriffsarten je nach Intensität des Eingriffs<br />
Flächen für den Ausgleich oder Ersatz vorzusehen, deren Umfang nach be-<br />
stimmten Faktoren zu bemessen ist. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.<br />
Weder Bundesrecht noch bayerisches Landesrecht schreiben die Anwendung<br />
bestimmter näher definierter Maßstäbe vor (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1997<br />
- BVerwG 4 NB 13.97 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 4). Es besteht<br />
kein Anlass, anzunehmen, die als Kompromiss zwischen den für den Straßen-<br />
bau und den Naturschutz zuständigen Ministerien zustande gekommenen<br />
Grundsätze sähen eine quantitativ oder qualitativ grundsätzlich unzureichende<br />
Bewertung des Eingriffs und der Ausgleichsflächen vor. Dem steht auch nicht<br />
entgegen, dass von anderer Seite, insbesondere von Naturschutzverbänden,<br />
abweichende Bewertungen bevorzugt werden. Das Gesetz sieht gerade keine<br />
fachliche Konkretisierung durch Verordnung oder Technische Anleitung vor, wie<br />
das in anderen Regelungen des Umweltrechts der Fall ist (vgl. z.B. § 48<br />
BImSchG). Im Übrigen stellen die genannten Grundsätze nur eine Handrei-<br />
chung für die Bewertung der vom Eingriff betroffenen und der für eine Aus-<br />
gleichsmaßnahme oder eine Ersatzmaßnahme vorgesehenen Flächen dar und<br />
entbinden die Behörden nicht von einer weiteren Ermittlung und Bewertung aller<br />
maßgeblichen Umstände im Einzelfall“ (juris Rn. 57).<br />
In seinem Urteil vom 9. Juni 2004 (9 A 11.03) hat das Bundesverwaltungsge-<br />
richt diese Aussagen noch wie folgt ergänzt:<br />
„Enthält weder das Bundesrahmenrecht noch, wie hier in Brandenburg, das ein-<br />
schlägige Landesrecht verbindliche Bewertungsvorgaben, ist es nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch sonst nicht geboten, die<br />
Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten<br />
schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Es stellt<br />
keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetz-<br />
liches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je<br />
nachdem welches Verfahren angewendet wird. Es kommt daher nicht darauf<br />
an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf<br />
534
errechnen ließe (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - BVerwG 4 NB 13.97<br />
- Buchholz 406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 4; Urteil vom 31. Januar 2002 -<br />
BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 117; Urteil vom 15.<br />
Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - UA S. 24 f.; Urteil vom 22. Januar 2004 -<br />
BVerwG 4 A 33.02 - UA S. 33). Der Planfeststellungsbehörde steht folglich bei<br />
der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der<br />
Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />
insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Ein-<br />
schätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen<br />
Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind<br />
daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind<br />
vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertret-<br />
bar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als<br />
unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen An-<br />
forderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O.,<br />
S. 117; Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.04 - UA S. 33; vgl. auch<br />
Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zum<br />
ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der FFH-<br />
Gebiete)“ (juris Rn. 118).<br />
Und weiter: „Um dies beurteilen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensa-<br />
tionsbilanz im Planfeststellungsbeschluss hinreichend nachvollziehbar offen ge-<br />
legt werden. Dies braucht, sofern gesetzlich nichts anderes vorgegeben ist,<br />
ebenso wenig wie die übrige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-<br />
regelung in einer standardisierten oder rechenhaften Weise zu erfolgen. Es ge-<br />
nügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar<br />
ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Ein-<br />
schätzungsprärogative erlaubt“ (juris Rn. 119).<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat vor dem Hintergrund dieser Grundsätze nicht<br />
die Einschätzung gewonnen, dass es sich bei ELES um ein Bewertungsverfah-<br />
ren handelt, das sich als im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung unzuläng-<br />
liches oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der gesetzlichen Anforderungen<br />
darstellt.<br />
Dies wird sich anhand der folgenden Ausführungen noch weiter verdeutlichen.<br />
Auch inhaltlich stehen die mit ELES eingeführten Regelungen und methodi-<br />
schen Ansätze zur Ermittlung und Bewertung der Eingriffe in Natur und Land-<br />
schaft sowie zur Entwicklung, Quantifizierung und Gestaltung der Ausgleichs-<br />
535
und Ersatzmaßnahmen und die darin enthaltene Methodik im Einklang mit der<br />
Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG und dem dazu ergangenen § 4 a LG<br />
NRW und von daher einer Anwendung im Planfeststellungsverfahren nicht ent-<br />
gegen.<br />
Die Bewertung der Naturschutzverbände, dass mit der Anwendung der ELES<br />
der Rahmen der zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative<br />
unzulässig verlassen würde, teilt die Planfeststellungsbehörde nicht.<br />
Wenn ELES in der Regel <strong>–</strong> wie auch bezüglich des planfestgestellten Vorha-<br />
bens <strong>–</strong> flächenbezogen zu einem geringeren Kompensationsumfang als die<br />
Vorgängerregelung ERegStra führt, läuft dies auch nicht den gesetzgeberischen<br />
Vorgaben zuwider. Es setzt vielmehr die schon benannte gesetzgeberisch ge-<br />
wollte Vorgabe der Schonung landwirtschaftlicher Flächen um.<br />
Ein Rückschluss aus dem Flächenbedarf einer Ausgleichs- oder Ersatzmaß-<br />
nahme auf deren Wertigkeit und damit den eigentlichen Kompensationsumfang<br />
ist ohnehin nicht möglich. Insoweit bedarf es vielmehr regelmäßig eines kombi-<br />
nierten Ansatzes aus der Art der Maßnahme (d. h. der Wertigkeit der ökologi-<br />
schen Aufwertung einer Grundstücksfläche) einerseits und der Flächengröße<br />
andererseits. Letztlich ist deshalb das Ziel einer Einsparung der in Anspruch zu<br />
nehmenden landwirtschaftlichen Flächen auch nur über den mit ELES einge-<br />
schlagenen Weg einer multifunktionalen und damit kompakteren, aber höher-<br />
wertigeren Gestaltung (Mehrfunktionalität) der Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-<br />
men erreichbar.<br />
Methodisch führt ELES <strong>–</strong> auch wenn der Additivgrundsatz in seiner bisherigen<br />
Form nach der ERegStra zum Teil aufgegeben worden ist <strong>–</strong> daher auch nicht<br />
etwa zwangsläufig zu naturschutzrechtlichen Defiziten, zumal die funktionsbe-<br />
zogene Kompensation nicht nur weiterhin, sondern sogar in erhöhtem Maße im<br />
Vordergrund steht. So werden vorliegend auch im Deckblatt I für die Bereiche<br />
Abiotik und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der für die Anschlussstelle<br />
Schnatweg gesondert bilanzierten Eingriffe in qualitativer Hinsicht nahezu un-<br />
veränderte Kompensationsansprüche formuliert und zum Großteil auch weiter-<br />
hin additiv realisiert.<br />
Der Funktionsanspruch Abiotik wurde gem. ELES sogar erheblich erweitert (für<br />
das planfestgestellte Vorhaben um rd. 20 ha). Ebenfalls deutlich erweitert wurde<br />
der Maßnahmenumfang für Artenschutzbelange (hier u. a. Steinkauz und Feld-<br />
536
lerche). Insgesamt ist der Qualitätsanspruch an das übergeordnete Maßnah-<br />
menkonzept sowie die Einzelmaßnahmen damit deutlich angestiegen.<br />
Ein Verstoß gegen die Eingriffsregelung in Form eines Kompensationsdefizits<br />
kann aus der mit der Umstellung des LBP einhergehenden Reduzierung des<br />
Flächenvolumens für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen daher nicht abge-<br />
leitet werden.<br />
Auch weder die numerische Bewertung der Biotoptypen nach ELES noch die<br />
Festlegungen zu den Wirkzonen, die Streichung von Zeitfaktoren oder der Ver-<br />
zicht auf die rechnerische Herleitung des Kompensationsbedarfs für Beeinträch-<br />
tigungen des Landschaftsbildes bedingen fachliche oder methodische Fehler<br />
bzw. ein Kompensationsdefizit und stehen weder der Anwendung noch den<br />
ELES zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorgaben entgegen.<br />
Eine zu geringe Eingriffsbewertung bei Waldflächen oder eine Überbewertung<br />
von Entsiegelungen findet im Rahmen der numerischen Bewertung von Biotop-<br />
typen nach dem „LANUV-Modell“ (vgl. ELES, Ziff. 3.2.2) nicht statt. Eine Be-<br />
nachteiligung von Biotoptypen mit einer langen Wiederherstellungsdauer wie z.<br />
B. Waldflächen ergibt sich auch nicht aufgrund des Fehlens von Zeitfaktoren.<br />
Soweit ältere Biotope, die nur langfristig ersetzt werden können, betroffen sind,<br />
fließt ihr höherer Wert methodisch bereits über die Kriterien Naturnähe, Gefähr-<br />
dungsgrad und Wiederherstellbarkeit in die Bewertung ein; im Vergleich zu an-<br />
deren Biotopen wird ein entsprechend höherer Biotopwert in die Eingriffsbewer-<br />
tung eingestellt. Darüber hinaus weisen diese Biotope vielfach weitere bewer-<br />
tungsrelevante Funktionen für den Naturhaushalt wie z. B. für Boden, Klima,<br />
Luft und Wasser auf, die ebenfalls berücksichtigt werden. So wird beispielswei-<br />
se die Inanspruchnahme eines älteren Laubwaldbestandes mit dem Biotopwert<br />
8 nach dem angewandten LANUV-Verfahren durch eine Neuaufforstung mit<br />
dem Zielwert 6 auf Ackerflächen (Ausgangswert 2, Aufwertung 4 Wertpunkte)<br />
im Umfang der doppelten Fläche (Ausgleich 1 : 2) kompensiert.<br />
Damit wird bei gleichzeitiger Vermeidung einer sonst ggf. möglichen Doppelan-<br />
rechnung eine ausreichende Berücksichtigung des Eingriffs sichergestellt.<br />
Konkret auf das Vorhaben bezogen geht der Ausgleich insoweit außerdem über<br />
das behauptete reine 1 : 1 Verhältnis hinaus. So sind in der Waldbilanz (LBP im<br />
Deckblatt I, S. 162) tatsächlich nur die „reinen“ Waldverluste durch die Inan-<br />
spruchnahme zu den geplanten Neuanpflanzungen ins Verhältnis gesetzt wor-<br />
537
den (21,5 : 27,4 ha = 1 : 1,27). Eine erweiterte Waldbilanz unter Einschluss der<br />
indirekt durch Randeffekte wie z. B. Lärm- und Luftimmissionen beeinträchtigten<br />
Waldflächen (2,527 ha) würde auch die sonstigen waldbaulichen Aufwertungs-<br />
maßnahmen (Maßnahmengruppe 14, Umbau von Nadel- in Laubwald, ca. 4,7<br />
ha) einbeziehen müssen. Hier wird ein Ausgleich von 1 : 1,86 erreicht. Die<br />
waldbauliche Gesamtbilanz (Verluste und Randeffekte) beträgt dann 1 : 1,33<br />
(bzw. 24 ha : 32,1 ha) und muss als ausgeglichen bezeichnet werden. Daneben<br />
tragen auch noch die umfangreichen Waldunterpflanzungen (rd. 15 ha) deutlich<br />
zur Verbesserung der Gesamtbilanz bei.<br />
Auch das behauptete Kompensationsdefizit von 5 ha Fläche durch eine Über-<br />
bewertung zu entsiegelnder Flächen ergibt sich tatsächlich nicht. Zwar ist, wie<br />
nach ELES vorgesehen, für Entsiegelungsmaßnahmen ein Bonus angerechnet<br />
worden. Dieser bleibt jedoch deutlich unterhalb dessen, was nach ELES auch<br />
möglich wäre; während tatsächlich Bonusaufschläge von 50 % (= F 1,5) be-<br />
rücksichtigt wurden, wären gem. ELES Bonusaufschläge von bis zu 100 % (= F<br />
2) zulässig. Konkret ergeben sich damit im LPB Aufschläge für Entsiegelungen<br />
von rd. 1,6 ha (4,728 ha abzgl. 3,188 ha Fläche) für Bodenfunktionen sowie von<br />
weiteren 0,27 ha für allgemeine Lebensraumfunktionen. Der Gesamtbonus be-<br />
trägt damit nicht 5 ha, sondern lediglich 1,9 ha bzw. 1,9 Punkte.<br />
Der „Ausgleich in sich“ bei den Straßennebenflächen (d. h. den nicht vollständig<br />
z. B. durch Versiegelung entwerteten Eingriffsflächen wie z. B. Seitengräben,<br />
Böschungen, Lärmschutzwälle etc.) bezieht sich methodenkonform nur auf Bio-<br />
tope mit einem Biotopwert von weniger als 4 und ist ebenfalls nicht zu bean-<br />
standen.<br />
Soweit insoweit Biotope mit dem Biotopwert 3 beeinträchtigt werden, deren In-<br />
Sich-Ausgleich durch Gestaltungsmaßnahmen bestritten wird, betrifft dies vor-<br />
habensbezogen lediglich 2,657 ha Fläche, davon 2,559 ha überwiegend arten-<br />
arme Intensivweide entlang der gesamten Baustrecke. Soweit dort überhaupt<br />
besondere ökologische Funktionen existieren, wurden sie im LBP im Rahmen<br />
des Artenschutzbeitrages sowie der „Einzelfallbetrachtung faunistische Funkti-<br />
onsräume“ behandelt. Ansonsten reichen die planfestgestellten und mit 36,7 ha<br />
umfangreichen Gestaltungsmaßnahmen aus, auch die Eingriffe in Biotope mit<br />
der Wertzahl 3 zu kompensieren. Insoweit können anerkanntermaßen gerade<br />
auch mit standortgemäßen Gehölzen bepflanzte Außenböschungen von Lärm-<br />
schutzwällen bei abgestimmten Pflegedurchgängen innerhalb eines Zeitraums<br />
von 25 bis 30 Jahren entsprechende ökologische Funktionen entwickeln. Da<br />
538
somit über das Straßenbegleitgrün bzw. die Gestaltungsmaßnahmen hinaus<br />
kein weiterer Ausgleich erforderlich ist, wurde im LBP zwar auf deren gesonder-<br />
te Bilanzierung verzichtet. Dazu ergab sich angesichts der „In-Sich-<br />
Kompensation“, die im Übrigen bezüglich der Vorgabe eines 1 : 1 Ausgleichs<br />
außer Betracht bleibt, aber auch keine Notwendigkeit.<br />
Biotopbereiche mit einem Biotopwert von 4 oder höher sind dagegen sehr wohl<br />
in die Eingriffsbilanz eingeflossen.<br />
Kein Kompensationsdefizit ergibt sich auch aus etwaig in zu geringem Umfang<br />
berücksichtigten indirekten Wirkungen bzw. den Wirkzonen. Die im LBP (Deck-<br />
blatt I) berücksichtigten Zonen von 50 m bzw. 100 m Breite fassen die verschie-<br />
denartigen Wirkgrößen zusammen und entsprechen fachlicher Konvention. Dar-<br />
in sind die Beeinträchtigungen von faunistischen Funktionsräumen als besonde-<br />
ren Wertelementen sowie die artenschutzfachlichen Auswirkungen aber nicht<br />
enthalten. Diese wurden vielmehr über die pauschalen Wirkzonen hinaus ge-<br />
sondert erfasst und bewertet. Insoweit kann aus der 50 m bzw. 100 m breiten<br />
Wirkzone kein artenschutzfachliches Ausgleichsdefizit hergeleitet werden. Auch<br />
sind die pauschal berücksichtigten Zonen nicht von 250 m auf 100 bzw. 50 m<br />
reduziert worden; der 250 m-Korridor der Erstfassung des LPB ist nicht als<br />
durchgehende Wirkzone, sondern lediglich als „Suchraum“ für erhebliche Beein-<br />
trächtigungen zu verstehen.<br />
Nicht jede Einwirkung in diesem Korridor wurde daher als erhebliche und damit<br />
ausgleichspflichtige Einwirkung bewertet, so dass die tatsächlich berücksichtig-<br />
te Wirkzone im Schnitt betrachtet geringer als 250 m ausfällt.<br />
Der Beeinträchtigungsfaktor von 0,25 erfasst dabei alle und damit auch die ge-<br />
ringwertigeren Biotope innerhalb der Belastungszone. In der Relation zwischen<br />
Kompensationsumfang und den beeinträchtigten höherwertigeren Biotopflächen<br />
ist dieser Faktor entsprechend höher.<br />
Die Anschlussstelle Schnatweg ist bereits Teil des bestandskräftigen Planfest-<br />
stellungsbeschlusses vom 06.06.2007 für den Ausbauabschnitt 6 der A 33. Die<br />
dort entstehenden wesentlichen bau- und betriebsbedingten <strong>–</strong> d. h. auch indi-<br />
rekten <strong>–</strong> Auswirkungen sind im LPB zum Abschnitt 6 berücksichtigt worden und<br />
konnten im Rahmen der Planfeststellung für den Abschnitt 7.1 als faktische<br />
Vorbelastung berücksichtigt werden.<br />
539
Soweit sich in der Eingriffsbilanzierung nach ELES bezüglich der Wirkzonen<br />
(d.h. der Randeffekte) reduzierte Eingriffsflächen ergeben, sind diese der neuen<br />
Gesamtmethodik geschuldet und damit auch vom gutachterlichen und behördli-<br />
chen Einschätzungsspielraum gedeckt. Sie ergibt sich auch aus den grundsätz-<br />
lich verbesserten Wirkungen von Schutzmaßnahmen und Querungshilfen im<br />
Trassenbereich. Die Reduzierung ist zudem geringer als die in der Stellung-<br />
nahme der Verbände angegebenen 60 %. Da ein Teil der bilanzierten Eingriffs-<br />
flächen (5,93 ha von 27,23 ha) der Anschlussstelle Schnatweg zuzurechnen<br />
und bereits Gegenstand des LBP für den A 33-Ausbauabschnitt 6 sind, liegt sie<br />
tatsächlich bei etwa 50 % (10,595 ha statt 21,3 ha).<br />
Mängel bezüglich der verbal-argumentativen Beschreibung des Eingriffs in das<br />
Landschaftsbild und die Eignung der Landschaft für die naturnahe Erholung, mit<br />
der die bisher übliche rechnerische Beurteilung dieses Eingriffs ersetzt worden<br />
ist (ELES, Ziffer 3.2.2), vermag die Planfeststellungsbehörde ebenfalls nicht zu<br />
erkennen.<br />
Gleiches gilt für Bewertung des Waldkomplexes Patthorst, dessen abgegrenzte<br />
ästhetische Raumeinheit nicht als Wert- und Funktionselement besonderer Be-<br />
deutung berücksichtigt wurde.<br />
Sowohl die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild „Waldkom-<br />
plex Patthorst“ als auch die dortigen Möglichkeiten zur naturnahen Erholung<br />
sind im LBP (vgl. Kapitel 2.2, 2.3, 3.2.1, 3.2.2 und 3.3) hinreichend beschrieben.<br />
Unabhängig von dem vom Deckblatt I ersetzten LBP von 2007 sind danach die<br />
Merkmale eines Wert- und Funktionselementes von besonderer Bedeutung, die<br />
eine additive Kompensation erforderlich machen würden, nicht bzw. nicht mehr<br />
gegeben. Zu beachten ist dabei, dass ein großer Teil der Trennwirkungen und<br />
Beeinträchtigungen im Bereich der Patthorst nicht vom nunmehr planfestgestell-<br />
ten Bauabschnitt 7.1 der A 33, sondern vom bereits bestandskräftig planfestge-<br />
stellten Bauabschnitt 6 und dem Ausbau des Zubringers Schnatweg verursacht<br />
werden. Diese Wirkungen wurden bereits im LBP für den Abschnitt 6 ermittelt<br />
und bewertet. Sie werden danach bereits mit Hilfe der Anlegung von insgesamt<br />
8,9 ha neuen Laubwaldes kompensiert. Ein fachlicher Ansatz zur Notwendigkeit<br />
eines darüber hinausgehenden weiteren additiven Ausgleichs für Eingriffe in<br />
das Landschaftsbild und in die naturnahe Erholung ist nicht ersichtlich.<br />
Die übrigen Ausführungen der Naturschutzverbände zu einzelnen Ausgleichs-<br />
oder Ersatzmaßnahmen richten sich im Ergebnis ebenfalls gegen das neue<br />
Gutachtermodell, sind aber nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen.<br />
540
So lässt beispielsweise der Hinweis auf die Zerschneidung einer Waldfläche<br />
westlich des Querungsbauwerks „Stockkämper Straße“ bezüglich der Wertigkeit<br />
der südlich der A 33 entstehenden Restfläche außer Betracht, dass diese in die<br />
Biotopausstattung des Raums eingebunden bleibt. Sie schließt sich einerseits<br />
unmittelbar an das östlich davon vorgesehene Querungsbauwerk sowie dort<br />
angrenzende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an und erhält des Weiteren<br />
über eine Kopfbaumreihe (Maßnahme M/E 5.712) in Richtung Südwesten funk-<br />
tionalen Anschluss an den dortigen Waldkomplex. Als vollständiger Verlust<br />
kann diese Restfläche daher nicht bewertet werden.<br />
Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass mit der mit ELES eingeführten<br />
neueren und weniger flächenbezogenen, dafür aber mehr qualitätsbezogeneren<br />
Methodik zur Bewältigung der Eingriffsregelung eine fachlich abgesicherte und<br />
vollständige Kompensation des Eingriffs erreichbar ist.<br />
Ein Festhalten <strong>–</strong> wie es insbesondere von den Naturschutzverbänden mit<br />
Nachdruck gefordert wird <strong>–</strong> an der Vorgängermethodik ERegStra kommt hinge-<br />
gen rechtlich nicht in Betracht.<br />
Die dahingehende Forderung muss sich formal bereits entgegenhalten lassen,<br />
dass der Erlass zur Einführung der Nachfolgeregelung ELES die Vorgängerre-<br />
gelung ERegStra <strong>–</strong> genauer den diese begleitenden Erlass <strong>–</strong> ausdrücklich und<br />
ausnahmslos aufgehoben hat.<br />
Bei genauer Betrachtung ist zudem sogar davon auszugehen, dass der zugehö-<br />
rige Erlass befristet war und bereits mit Ablauf des 28.02.2009 außer Kraft ge-<br />
treten ist.<br />
Im Hinblick auf rechtliche Wirksamkeit oder Behördenverbindlichkeit ist die Vor-<br />
gängerregelung damit jedenfalls nicht mehr existent.<br />
Die Anwendung der ERegStra würde sich ihrerseits auch in einem so nicht auf-<br />
lösbaren Widerspruch zur Vorgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG befinden.<br />
Der bei Anwendung von ERegStra hypothetisch zu erwartende zusätzliche<br />
Zugriff auf die sowohl im BNatSchG als auch im LG NRW insoweit mit einem<br />
besonderen Stellenwert versehenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als vor al-<br />
lem auch der zusätzliche Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Privateigen-<br />
tum der jeweiligen Grundstücksinhaber wären angesichts eines Flächenmehr-<br />
bedarfs von rd. 84 ha massiven Umfangs.<br />
541
Auch im Hinblick auf die auch die Flächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaß-<br />
nahmen erfassende enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung<br />
muss der Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Enteignungsvoraussetzun-<br />
gen auch insoweit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen. Er muss<br />
geeignet sein, das in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen<br />
Belangen zählende Abwehrrecht des Eigentümers gegen einen Eingriff in sein<br />
Eigentum außer Kraft zu setzen.<br />
Dies setzt nicht nur voraus, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse an<br />
der Verwirklichung des Vorhabens besteht.<br />
Der Zugriff auf privates Eigentum muss vielmehr auch zwingend geboten, d.h.<br />
zur Erreichung der Planungsziele unverzichtbar sein.<br />
An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn <strong>–</strong> wie es vorliegend der Fall ist <strong>–</strong><br />
eine vollständige Eingriffskompensation auch ohne bzw. mit geringerer Grund-<br />
stücksinanspruchnahme möglich ist.<br />
Die Anwendung von ERegStra würde hier im Ergebnis also zu einer einseitigen,<br />
fachlich nicht erforderlichen und rechtlich nicht abgestützten Überkompensation<br />
führen.<br />
Schließlich kann auch die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Land-<br />
wirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, von der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong>, den betroffenen Städten und Gemeinden, dem Kreis Gütersloh und<br />
dem Vorhabensträger einerseits sowie den Naturschutzverbänden andererseits<br />
unterzeichnete Düsseldorfer Erklärung vom 25.02.2004 rechtlich nicht zu einer<br />
anderen Betrachtung führen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde kann es dahinstehen lassen, welcher rechtliche<br />
Charakter dieser Erklärung wohl am ehesten gerecht werden könnte.<br />
Sie sieht auch keine Veranlassung, an dieser Stelle einen Teil der Diskussion<br />
um einen „Vertragsbruch“ o.ä. (vgl. dazu: LTag NRW Vorlage 14/2929 vom<br />
23.10.2009 und LTag NRW Apr 14/989 vom 11.11.2009) wiederzugeben.<br />
Die Erklärung fußt auf der Erkenntnis- und Rechtlage des Jahres 2004.<br />
Den Unterzeichnern der Erklärung war jedenfalls bewusst, dass sie nicht die<br />
Funktion haben sollte, dem erforderlichen Planfeststellungsverfahren vorzugrei-<br />
fen. So enthält die Erklärung im ersten Absatz voranstellend den ausdrücklichen<br />
Hinweis, dass sie hinsichtlich der Planfeststellung keinerlei präjudizierende Wir-<br />
kung entfaltet.<br />
Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung für das Handeln der Planfest-<br />
stellungsbehörde war damit eindeutig nicht beabsichtigt.<br />
542
Ein Festhalten an einem LBP auf der Basis der ERegStra und damit ein Ver-<br />
zicht auf die Umstellung auf ELES war dem Vorhabensträger deshalb weder<br />
rechtlich möglich noch ist sie etwa unter Berufung auf die Düsseldorfer Erklä-<br />
rung abzuverlangen.<br />
Dass ELES erst im Laufe des Jahres 2009 eingeführt wurde und trotz der No-<br />
vellierung des LG NRW von 2007 bis dahin noch die ERegStra maßgebend<br />
war, steht dem nicht entgegen. Insoweit war eine Abkehr weg von der ERegStra<br />
hin zu einer flächenschonenderen Verfahrensweise von der Entwicklung einer<br />
entsprechenden fachlich geeigneten Methodik abhängig, die erst mit ELES vor-<br />
lag.<br />
Im übrigen stellt es auch keine Besonderheit dar, wenn Planungs- und Zulas-<br />
sungsverfahren für Infrastrukturprojekte im Laufe ihrer Dauer wechselnden<br />
fachlichen oder auch rechtlichen Anforderungen unterworfen werden und die-<br />
sen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt genügen müssen.<br />
Die dazu im Vorfeld durchgeführten Bestandserhebungen sind ordnungsgemäß<br />
und in ausreichendem Umfang und ausreichender Aktualität erfolgt und nicht zu<br />
beanstanden. Die Erhebung der betroffenen Biotope und Biotoptypen ist spe-<br />
ziell für die Umstellung des LPB auf ELES neu durchgeführt und anders als die<br />
sich anschließende Bewertung der Eingriffe in diese Biotope letztlich auch nicht<br />
bemängelt worden. Im Hinblick auf die Bestandserhebung der betroffenen Fau-<br />
na wird dazu auf den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und das Kapitel Arten-<br />
schutz (Kapitel B 6.3 dieses Beschlusses) Bezug genommen.<br />
Auch die Höhere Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> kommt ab-<br />
schließend zu folgendem Ergebnis: „Die methodisch richtige Anwendung der<br />
Bewertungsparameter, die Bewertung der Biotoptypen, Ableitung der projekt-<br />
spezifisch unterschiedlichen Beeinträchtigungsintensitäten, -flächen und -<br />
zonierungen habe ich umfassend geprüft. Zunächst von hier thematisierte Fra-<br />
gestellungen hinsichtlich der erlassgemäßen Anwendung der ELES konnten<br />
seitens des Gutachterbüros L + S im Rahmen einer ergänzenden erläuternden<br />
Stellungnahme (Vermerk L + S vom 19.04.2010) soweit beantwortet werden,<br />
dass von hier nunmehr davon ausgegangen wird, dass die in der Ausführung<br />
enthaltenen anwendungsbezogenen Beurteilungs- und Bemessungsspielräume<br />
543
der ELES sachgerecht angewandt wurden“ (Stellungnahme vom 02.05.2011,<br />
Seite 1 und 2).<br />
Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass es nach der ständigen Recht-<br />
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Rechtmäßig-<br />
keit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechts-<br />
lage zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai<br />
2005, B 41/04, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2004, 9 A 12/03, juris<br />
Rn. 21; vgl. zu diesem Grundsatz auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, 4 C<br />
3.95; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999, 4 BN 27.98; BVerwG, Urteil vom<br />
1. April 2004, 4 C 2.03).<br />
Die maßgebliche Änderung des Landschaftsgesetzes NRW trat am 05.07.2007<br />
(zuletzt geändert mit Gesetz vom 16.03.2010) und der entsprechende Einfüh-<br />
rungserlass ELES am 09.04.2009 in Kraft.<br />
Da zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Planfeststellungsbeschlusses weder ei-<br />
ne (weitere) Änderung des Landschaftsgesetzes noch eine Änderung von ELES<br />
vorgenommen wurde, waren diese gesetzlichen Vorgaben bzw. die Erlasslage<br />
für die Planfeststellungsbehörde bindend und der Beurteilung zugrunde zu le-<br />
gen.<br />
Sofern in der Stellungnahme der Naturschutzverbände die Forderung auch an<br />
die Planfeststellungsbehörde gerichtet sein sollte, auf die Anwendung von<br />
ELES in diesem Einzelfall zu verzichten, wird dabei verkannt, dass der Plan-<br />
feststellungsbehörde rechtlich keine etwaige „Normverwerfungskompetenz“<br />
bzw. „Nichtanwendungskompetenz“ zusteht.<br />
6.6.6 Flächeninanspruchnahme für die Kompensationsmaßnahmen<br />
Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung der Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahen zugelassen werden darf, besteht auch für die Grundstü-<br />
cke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind, die Not-<br />
wendigkeit der Enteignung oder Zwangsbelastung. Die Enteignung (Entziehung<br />
oder Beschränkung von Grundeigentum) dafür ist gem. § 19 FStrG zulässig.<br />
Die betroffenen Grundstücke sind in den Grunderwerbsunterlagen aufgeführt.<br />
Der Vorhabenträger erhält damit, ebenso wie für die Straßenflächen, das Ent-<br />
eignungsrecht (vgl. dazu das im Zusammenhang mit dem Bundesfernstraßen-<br />
544
au ergangene Urteil des BVerwG vom 23.08.1996, 4 A 29.95, NVwZ 1997, S.<br />
486).<br />
Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinsichtlich der Anwendung<br />
der Eingriffsregelung und der mit ihr verbundenen Inanspruchnahme privaten<br />
Grundeigentums ergibt sich im Ergebnis nicht.<br />
Für einen der betroffenen Landwirte trägt der Zugriff auf Grundstücksflächen<br />
seines Betriebes zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zwar<br />
<strong>–</strong> neben der Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 <strong>–</strong> zur Gefährdung der<br />
Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes bei und ist daher mit erheblichen<br />
Belastungen verbunden (vgl. dazu auch Kapitel B 7.7 dieses Beschlusses). Von<br />
dieser Ausnahme abgesehen sind entsprechende Auswirkungen auf Eigen-<br />
tumsbelange aber für keinen weiteren Betroffenen zu erwarten und ein vollstän-<br />
diger oder teilweiser Verzicht auf die Inanspruchnahme der Grundstücksflächen<br />
des existenzbedrohten Landwirtes für Kompensationsmaßnahmen mit dem Ziel,<br />
die Existenzbedrohung zu vermeiden, ist nicht möglich.<br />
Die auf den entsprechenden Grundstücksflächen vorgesehenen Maßnahmen (E<br />
3.707, M/E 5.901, M/A 6.901, M/A 9.903, M/E 6.702) liegen nördlich der Que-<br />
rungshilfe / der Grünbrücke „Holtfelder Straße“, dienen der Verbesserung ihrer<br />
Anbindung an die Landschafts- und Biotopstruktur des Raumes und sind vor al-<br />
lem auch dem Artenschutz (und hier insbesondere dem Schutz der Fledermäu-<br />
se und des Steinkauzes) geschuldet. Die Flächen sind in einen in Nord-Süd-<br />
Richtung quer zur A 33-Trasse verlaufenden Grüngürtel mit Extensivgründland,<br />
Baumreihen, Hecken und Obstwiesen eingebunden, der mit seinen Leitfunktio-<br />
nen für die Vernetzung des Raums, zur Vermeidung artenschutzrechtlicher<br />
Verbotstatbestände infolge des Kollisionsrisikos mit dem Straßenverkehr sowie<br />
für bedeutende Vorkommen des Steinkauzes auch zur Optimierung und Siche-<br />
rung seiner Habitate nicht verzichtbar ist. Aufgrund ihrer Einbindung in die Ver-<br />
netzungsachse können die Maßnahmen ihre Funktion auch nur auf diesen Flä-<br />
chen erfüllen, so dass insoweit eine Alternative in Form ihrer Verlagerung auf<br />
Grundstücke anderer Eigentümer nicht besteht. Auch ein Rückgriff auf die<br />
nächste und letzte Stufe des Reaktionsmodells der Eingriffsregelung, die Fest-<br />
setzung einer Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 7 BNatSchG), kommt daher nicht in<br />
Frage.<br />
545
7. Abwägung<br />
Mit der straßenrechtlichen Planfeststellung wird die Zulässigkeit eines Vorha-<br />
bens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentliche Belange festgestellt. Die<br />
Zulassung der Straßenbaumaßnahme hat unter Ausgleich und Bewältigung der<br />
durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu erfolgen. Diesen Vorgaben wird<br />
der Planfeststellungsbeschluss gerecht.<br />
Bei einem Planfeststellungsbeschluss handelt es sich nicht um eine gebundene,<br />
sondern um eine Planungsentscheidung. Charakteristisch für eine solche Ent-<br />
scheidung ist regelmäßig die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststel-<br />
lungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, 4 C 51/89, juris Rn. 186;<br />
BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 40/07, juris Rn. 23). Die Planfeststel-<br />
lungsbehörde prüft einen Plan, den der Vorhabenträger eingereicht hat. Die<br />
Planfeststellungsbehörde entscheidet über die Zulassung des Vorhabens auf<br />
Grund ihrer gesetzlich ausgeformten planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich<br />
auf alle Gesichtspunkte erstreckt, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Pla-<br />
nungsauftrags und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner<br />
räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Bei die-<br />
ser Planungsentscheidung sind insoweit private und öffentliche Belange in ei-<br />
nem Akt planender Gestaltung durch Abwägung zum Ausgleich zu bringen oder<br />
erforderlichenfalls zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 07. Juli 1978, 4 C 79;<br />
BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, 4 C 51/89).<br />
Die oben angeführte Gestaltungsfreiheit wird durch das materielle Planfeststel-<br />
lungsrecht begrenzt. Dabei bildet das Abwägungsgebot nach § 17 FStrG, Nr. 10<br />
Abs. 3 PlafeR 07 die Hauptschranke der planerischen Gestaltungsfreiheit.<br />
Bei der Planfeststellung sind gemäß § 17 Satz 2 FStrG die von dem Vorhaben<br />
berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträg-<br />
lichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwä-<br />
gungsgebot). Innerhalb der Abwägung sind alle abwägungsbeachtlichen Belan-<br />
ge zu ermitteln, „nach Lage der Dinge“ alle abwägungsbeachtlichen Belange in<br />
die Abwägung einzustellen sowie jedem Belang das ihm nach den rechtlichen<br />
Vorgaben und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende objektive Gewicht<br />
beizumessen.<br />
546
Innerhalb dieses Bewertungsrahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt,<br />
wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiede-<br />
nen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für<br />
die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 18. März<br />
2009, 9 A 31/07, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2009, 9 VR<br />
23/08, juris Rn. 11).<br />
Nach sorgsamer Abwägung sämtlicher von der Planung berührten öffentlichen<br />
und privaten Belange wird der Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 33,<br />
Abschnitt 7.1, zwischen Halle (Schnatweg) und <strong>Borgholzhausen</strong> (B 476) von<br />
Bau-km 47+102 bis Bau-km 51+500 (51+500=0+000) und Bau-km 0+000 bis<br />
8+243 festgestellt.<br />
Das Vorhaben wird festgestellt, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls un-<br />
ter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfrei-<br />
heit vernünftigerweise geboten ist. Die hier zu bewertende Straßenplanung ist<br />
aufgrund der hohen verkehrlichen Bedeutung planerisch gerechtfertigt, ent-<br />
spricht den Ergebnissen der vorbereitenden Planung, berücksichtigt unter Wür-<br />
digung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange die Anforderungen<br />
des Abwägungsgebotes aus § 17 FStrG und ist auch im Hinblick auf die enteig-<br />
nungsrechtliche Vorwirkung gerechtfertigt.<br />
Vorliegend wird nicht verkannt, dass die Straßenbaumaßnahme mit den Berei-<br />
chen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> in Teilen auch in einen dicht besiedelten Pla-<br />
nungsbereich berührt. Deswegen wurden die Belange der betroffenen Bürge-<br />
rinnen und Bürger im besonderen Maße in die Abwägung eingestellt. Diese<br />
Problematik einer Trassenführung durch einen besiedelten Planungsbereich mit<br />
den hiermit verbundenen Beeinträchtigungen hat jedoch hinter der verkehrli-<br />
chen Notwendigkeit des Lückenschlusses der Bundesautobahn A 33 zurückzu-<br />
stehen. Auch bezüglich der übrigen öffentlichen und privaten Belange werden<br />
keine zwingenden Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts verletzt.<br />
7.1 Trassenwahl<br />
Der mit diesem Beschluss planfestgestellte Variante V 16/K 1 ist nach Abwä-<br />
gung aller im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigenden<br />
Belange der Vorrang einzuräumen.<br />
547
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Grenze der<br />
planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen<br />
Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung<br />
sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als<br />
die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere dar-<br />
stellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte<br />
aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn.<br />
119; BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 39/07, juris Rn. 131; BVerwG, Ur-<br />
teil vom 21. Mai 2008, 9 A 68.07, juris Rn. 15).<br />
In Anwendung dieser Kriterien erweist sich die Variante V 16/K 1 unter Berück-<br />
sichtigung aller abwägungserheblichen Belange als beste Lösung. Sie kann<br />
sowohl nach naturschutzfachlichen-, städtebaulichen- als auch verkehrlichen<br />
Gesichtspunkten deutliche Vorteile aufzeigen. Andere Varianten drängen sich<br />
nicht als vorzugswürdig auf.<br />
Wie bereits in Kapitel B 2 dieses Beschlusses dargelegt, stellt die mit Planfest-<br />
stellungsbeschluss vom 06.06.2007 bestandskräftig festgelegte Anschlussstelle<br />
Schnatweg (A 33-Abschnitt 6 zwischen Bielefeld und Steinhagen) den Zwangs-<br />
punkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Entscheidung anste-<br />
henden Abschnittes 7.1 dar. Neben der V 16/K 1 waren insoweit nur die Nullva-<br />
riante, die Ausbauvariante B 68, die in der UVS von 1993 als V 11 bezeichnete<br />
Südvariante und die von den Naturschutzverbänden mit Stellungnahme vom<br />
15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte Nordvariante V 37“ ei-<br />
ner Wertung zu unterziehen.<br />
Der Abschnitt 7.1 der A 33 verläuft mit einer Länge von 12,6 km und zwei Fahr-<br />
streifen pro Richtung von Bau-km 47+120 bis Bau-km 51+500 (51+500 =<br />
0+000) und Bau-km 0+000 bis 8+243 auf dem Gebiet der Städte Borgholzhau-<br />
sen, Halle, Versmold und der Gemeinde Steinhagen. Der Abschnitt beginnt un-<br />
mittelbar westlich des Schnatweges an der Gemeindegrenze Steinhagen/Halle<br />
und endet östlich der vorhandenen Anschlussstelle der A 33 an der B 476 in<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>. Die noch mit Erlass vom 19.09.1968 gem. § 16 FStrG be-<br />
stimmte Linienführung durchquerte im Bereich des Gemeindegebietes der Stadt<br />
Halle nordwestlich der L 782 (Theenhauser Straße) das FFH-Gebiet „Tatenhau-<br />
ser Wald“. Die jetzt mit diesen Planfeststellungsbeschluss festgelegte V 16/K 1<br />
verlässt ab etwa Bau-km 51+500 die linienbestimmte Trassenführung mit einem<br />
548
Rechtsbogen und verläuft in nördlicher Richtung parallel zum FFH-Gebiet Ta-<br />
tenhauser Wald auf der vorhandenen Trasse der L 782. Am nördlichen Ausläu-<br />
fer des FFH-Gebietes verschwenkt die V 16/K 1 mit einem Linksbogen in nord-<br />
westlicher Richtung am südlichen Rand des Werksgeländes der Firma Storck<br />
und verläuft dann in einem Abstand von ca. 300 bis 400 m parallel zur Bahnlinie<br />
Osnabrück-Bielefeld. Im Bereich der Casumer Niederung verschwenkt die<br />
Trasse in südwestlicher Richtung und schleift bei Bau-km 59+220 (7+720 der<br />
Neutrassierung) mit einem Rechtsbogen wieder in die linienbestimmte Trassen-<br />
führung ein.<br />
Die V 11 hingegen folgt vom Südosten der linienbestimmten V 16 bis kurz vor<br />
die Querung der K 25 und schwenkt dann nach Süden in Höhe Bokel auf die V<br />
29 ein.<br />
Die „modifizierte Nordvariante V 37“ der Naturschutzverbände orientiert sich an<br />
der V 37 der UVS von 1993, verläuft also mittels einer Tunnelführung entlang<br />
der südlichen Wohngebiete in Halle, beginnt indes an der Anschlussstelle<br />
Schnatweg. Die V 37 der UVS von 1993 verläuft ca. 1 km nördlich von der mit<br />
Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2007 festgelegten Anschlussstelle<br />
Schnatweg.<br />
Im Ergebnis kann die mit diesem Beschluss planfestgestellte V 16/K 1 deutliche<br />
Vorteile gegenüber der Nullvariante, der Ausbauvariante B 68, der V 11 und der<br />
„modifizierten Nordvariante V 37“ der Naturschutzverbände aufzeigen.<br />
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die folgenden Kapitel<br />
B 7.1.1 bis 7.1.3 verwiesen.<br />
7.1.1 Untersuchungen zur Trassenfindung<br />
Im Bereich Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> wird seit mehreren Jahrzehnten im politi-<br />
schen und gesamtgesellschaftlichen Raum intensiv und engagiert über die<br />
Verwirklichung des Lückenschlusses der A 33 nachgedacht und diskutiert. Da-<br />
bei liegt der Schwerpunkt der Diskussion <strong>–</strong> zumindest in den letzten Jahren <strong>–</strong><br />
weniger in der Frage der Notwendigkeit der Autobahn. Vielmehr ist die Frage<br />
der Trassenführung in den Fokus der Diskussion gerückt.<br />
549
Im Besonderen ist hier die seit dem Jahr 2004 wieder verstärkt erörterte Frage<br />
einer südlichen Trassenführung in den Blick zu nehmen. Da mit Urteil des Bun-<br />
desverwaltungsgerichts vom 12.08.2009, 9 A 64/07, die Trassenführung im vor-<br />
hergehenden Abschnitt 6 bestätigt und damit der Übergabepunkt am Schnat-<br />
weg endgültig bestimmt wurde, kann es diesbezüglich im Rahmen der hier an-<br />
stehenden Entscheidung über den Planfeststellungsabschnitt 7.1 nur noch um<br />
einen Vergleich der Verfahrenstrasse mit einer von diesem Übergabepunkt in<br />
den Landschaftsraum südlich von Halle verlaufenden Trasse gehen.<br />
In Anbetracht der angeführten Diskussion wurden insgesamt zwei Untersu-<br />
chungen zur Trassenführung in Auftrag gegeben, die in den folgenden Kapiteln<br />
vorgestellt werden.<br />
7.1.1.1 UVS 1993<br />
Im Jahr 1990 beauftragte der Vorhabenträger das Planungsbüro „Landschaft<br />
und Siedlung“ in Recklinghausen mit der Durchführung einer Variantenuntersu-<br />
chung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) für den Bereich<br />
von der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong> bis zur B 61 in Bielefeld. Grundlage war das<br />
am 12.02.1990 in Kraft getretene Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-<br />
fung (UVPG).<br />
Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft fin-<br />
det seit dem 03.07.1988 (dem Tag der Frist zur Umsetzung in deutsches Recht)<br />
unmittelbar Anwendung. Nach der Richtlinie ist gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. An-<br />
hang I Nr. 7 der UVP-RL auch der Neubau von Autobahnen UVP-pflichtig. Die-<br />
se Vorgabe für Autobahnen findet sich in dem verspätet umgesetzten deut-<br />
schen UVPG in § 3 UVPG i.V.m. Nr. 8 der Anlage zu § 3 UVPG 1990 wieder<br />
(die Änderung der UVP-RL durch RL 97/11/EG ist mit dem UVP-Artikelgesetz<br />
2001 ebenfalls in deutsches Recht umgesetzt worden) und ist in der derzeit gül-<br />
tigen Fassung des UVPG in Nr. 14.3 der Anlage zu § 3 festgelegt. Insoweit ist<br />
vorliegend eine Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe Kapitel B 4) auf der<br />
Grundlage u.a. der UVS 1993 durchzuführen.<br />
Begleitend zu der Erarbeitung der UVS wurde ein Arbeitskreis mit Vertretern der<br />
Straßenbaubehörde, der Gemeinden, der unteren und höheren Landschaftsbe-<br />
hörde und der Naturschutzverbände eingerichtet. Dieser Arbeitskreis entwickel-<br />
550
te schließlich 40 mögliche Varianten. Diese waren sodann Gegenstand des Va-<br />
riantenvergleichs der UVS zur A 33.<br />
Untersuchungsverfahren<br />
Die gesamte UVS gliedert sich in die vier Bereiche Raumwiderstandsanalyse,<br />
Herleitung der Varianten, Variantenvergleich und Verkehrsuntersuchung mit<br />
Wirkungsberechnung.<br />
Der Untersuchungsraum der Raumwiderstandsanalyse umfasst einen etwa 6<br />
km breiten und 20 km langen Korridor, begrenzt im Nordosten durch den Natur-<br />
park nördlicher Teutoburger Wald (Bielefelder Osning), parallel dazu im Süd-<br />
westen durch die ungefähre Linie Bielefeld-Ummeln <strong>–</strong> Steinhagen-Brockhagen<br />
<strong>–</strong> Versmold-Bockhorst, im Nordwesten durch die B 476 bzw. (als erweiterter Un-<br />
tersuchungsraum) durch die Landesgrenze zu Niedersachsen und im Südosten<br />
durch die B 61 bzw. die Ortslagen von Bielefeld-Quelle und Bielefeld-Ummeln.<br />
Unter dem Oberpunkt „Natürliche Umwelt mit Erholung“ wurden auf der Basis<br />
einer flächendeckenden Erfassung der natürlichen Gegebenheiten und natürli-<br />
chen Nutzungsansprüche verschiedene Empfindlichkeitsparameter für unter-<br />
schiedliche Schutzgüter abgeleitet (Arten- und Biotopschutz, freiraumbezogene<br />
Erholung, Landschaftsbild, Grundwasser, Oberflächenwasser, Geländeklima,<br />
landwirtschaftliches Ertragspotenzial und Waldfunktionen). Innerhalb des vor-<br />
bezeichneten Untersuchungsraums erstreckte sich der Oberpunkt „Bebaute<br />
Umwelt“ auf die Oberkriterien Siedlungsstruktur, Kulturgrad der Landschaft,<br />
Raumstruktur und Vorbelastung des Raumes.<br />
Der gesamte Raumwiderstand ergibt sich sodann durch die Überlagerung der<br />
Raumwiderstände aus der „natürlichen Umwelt“ und der „bebauten Umwelt“.<br />
Dabei kommt die Raumwiderstandsanalyse zu dem Ergebnis, dass ein durch-<br />
gängig konfliktarmer Korridor nicht zu finden sei. Alle Korridorbereiche würden<br />
in Teilabschnitten sehr hoch empfindliche Bereiche schneiden.<br />
Bei der weiteren Bearbeitung der UVS wurden im begleitenden Arbeitskreis 40<br />
verschiedenen Varianten hergeleitet. In einem gestuften Verfahren haben die<br />
Gutachter sodann eine Vielzahl von Varianten über die Einstufung im Grobfilter<br />
und im Mittelfilter ausgeschieden und letztlich im Feinfilter noch die unten ge-<br />
nannten Varianten einer vertieften Untersuchung unterzogen.<br />
551
Beim Grobfilter wurden die Komplexe Streckenlänge und betroffene normierte<br />
Empfindlichkeit (BE) als Indikatoren für Beeinträchtigungen durch eine Trasse<br />
und die Länge der von den einzelnen Varianten durchschnittenen empfindlichen<br />
Bereiche untersucht und anschließend die so gefundenen Varianten einer Plau-<br />
sibilitätsprüfung insbesondere auch unter verkehrlichen Aspekten unterzogen.<br />
Nach dem Grobfilter verblieben 16 Varianten und die Nullvariante in der Unter-<br />
suchungsmenge für den Mittelfilter, darunter auch die V 11, die <strong>–</strong> nachdem der<br />
Übergabepunkt am Schnatweg mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbe-<br />
schlusses zum Abschnitt 6 feststeht <strong>–</strong> als einzige Variante der UVS 1993 aus<br />
der bis dahin nördlichen Führung der A 33 heraus in den Raum südlich von Bo-<br />
kel und Hörste schwenkt.<br />
Diese Variante konnte jedoch im Mittelfilter unter dem Gesichtspunkt der natür-<br />
lichen Umwelt nach den Kriterien Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild so-<br />
wie Grundwasserschutz nur den Rangfolgeplatz 15 (von 17 bewerteten Varian-<br />
ten) erreichen. Soweit die Auswirkungen auf die bebaute Umwelt betrachtet<br />
wurden, geht die UVS 1993 von verschiedenen Betrachtungsebenen und einer<br />
unterschiedlichen Gewichtung einmal der Beeinträchtigung bislang gering vor-<br />
belasteter Flächen, zum anderen der Siedlungsflächen aus. In keiner Betrach-<br />
tungsebene und auch in der Überlagerung der verschiedenen Ebenen und Ge-<br />
wichtungen konnte die V 11 den vorzugswürdigen Varianten zugerechnet wer-<br />
den.<br />
Folgerichtig wurde die V 11, nach einer Überlagerung der Ergebnisse für die<br />
Oberbereiche natürliche und bebaute Umwelt, nicht der Bewertung im Feinfilter<br />
zugeführt.<br />
Die 1968 linienbestimmte Trasse V 16 schied zwar bereits im Grobfilter aus (in-<br />
nerhalb der UVS beim Grobfilter noch als V 9 gekennzeichnet), wurde aber ent-<br />
sprechend der Vorgabe, die linienbestimmte Trasse zu untersuchen und zu be-<br />
werten (Variantenvergleich Abschnitt C I.1, Band 2, Seite 1), dennoch in den<br />
Mittelfilter eingestellt. Ebenso wie die V 11 konnte sie jedoch insgesamt nicht zu<br />
den vorzugswürdigen Varianten gerechnet werden.<br />
Ergebnis des Mittelfilters war, dass letztlich die Varianten V 29, 37, 38 und die<br />
Null-Variante, also der Verzicht auf den Neubau der A 33, in den Prüfrahmen<br />
552
des Feinfilters einzustellen waren. Um auch für die auf Haller und Borgholzhau-<br />
sener Stadtgebiet südlich verlaufenden Varianten eine Anbindung an den nörd-<br />
lichen Verknüpfungspunkt an der B 476 bewerten zu können, wurde zusätzlich<br />
die schon im Grobfilter ausgeschiedene Variante V 30 in den Feinfilter über-<br />
nommen, die ab der Stadtgrenze Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> in Richtung Bielefeld<br />
identisch mit der V 29 ist. Darüber hinaus entschied der begleitende Arbeits-<br />
kreis in seiner Sitzung vom 30.10.1991, auch die ursprünglich im Grobfilter aus-<br />
geschiedene linienbestimmte Trasse V 16 im Feinfilter wieder zu begutachten.<br />
Untersuchungsergebnis<br />
Nach Durchführung der Untersuchungen im Feinfilter im Januar 1993 kam das<br />
Büro „Landschaft und Siedlung“ zum abschließenden Ergebnis, dass alle 40 un-<br />
tersuchten Trassenvarianten über der naturschutzrechtlichen Erheblichkeits-<br />
schwelle liegen. Die A 33 sei insoweit nicht mit den Belangen von Natur- und<br />
Landschaftsschutz vereinbar. Eine in allen Belangen umweltverträgliche Trasse<br />
sei für die A 33 grundsätzlich nicht zu finden. Indes sei von den ungünstigen<br />
Varianten die Nordvariante V 38 diejenige mit den geringsten Wirkungen. Von<br />
allen Trassen sei in der Gesamtschau diese Variante V 38 auf hohem Risikoni-<br />
veau als diejenige zu bezeichnen, die bei weiterer Optimierung in verschiede-<br />
nen Abschnitten die geringsten Beeinträchtigungen erwarten lasse.<br />
Die Trasse V 38 ist allerdings heute (ebenso wie die V 30 bei den südlicheren<br />
Varianten) nicht mehr zu verwirklichen, weil die V 38 den Übergabepunkt zur<br />
bereits fertig gestellten A 33 an der B 476 nicht erreicht. Jedoch ist die Trasse V<br />
37 <strong>–</strong> mit dem Anschluss an den Übergabepunkt an der B 476 <strong>–</strong> im weiteren Ver-<br />
lauf der Trassenführung Richtung Halle/Steinhagen deckungsgleich mit der V<br />
38.<br />
Die linienbestimmte Trasse V 16 wurde dagegen bezüglich der Gesamtstrecke<br />
bis <strong>Borgholzhausen</strong> in der UVS von 1993 insbesondere wegen ihrer Auswir-<br />
kungen auf die Umwelt abgelehnt.<br />
Die Ablehnung bezog sich ganz wesentlich auf den hier in Rede stehenden Ab-<br />
schnitt 7.1 der A 33 und da insbesondere auf den Teilabschnitt westlich der L<br />
782. Es ist aber deutlich darauf hinzuweisen, dass die mit diesem Planfeststel-<br />
lungsbeschluss zugelassene Führung der A 33 der in der UVS 1993 abgelehn-<br />
ten Trasse V 16 jedenfalls westlich der L 782 nicht mehr entspricht. Sie nähert<br />
553
sich dort vielmehr deutlich dem Verlauf der favorisierten Trasse V 37/V 38 an<br />
und nimmt insofern an deren relativ positiver Einschätzung auf diesem Stre-<br />
ckenstück teil.<br />
Insgesamt ergab sich in der UVS folgende Rangfolge:<br />
Unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Umwelt war unter den Neubauvarian-<br />
ten die V 38 am günstigsten, gefolgt von der V 29 und weiter gefolgt von der V<br />
16 als der ungünstigsten. Unter dem Gesichtspunkt Erholung schnitt die Nullva-<br />
riante am besten ab, gefolgt von der V 29, der V 38 und der V 16 als ungüns-<br />
tigster Variante.<br />
Mit Blick auf die bebaute Umwelt schneidet die V 38 am besten ab, gefolgt von<br />
der V 29. Zwar wurden die V 16 und die Nullvariante schlechter bewertet, sie<br />
konnten aber in einigen Teilaspekten eine positivere Wertung gegenüber den<br />
beiden vorgenannten Trassen für sich beanspruchen.<br />
Hinsichtlich der Kriterien Verkehrsfluss, Verkehrssicherheit, Zeitaufwand, Ener-<br />
gieverbrauch und Lagegunst ist bei der UVS keine Reihung der Varianten er-<br />
kennbar. Für alle Kriterien ist indessen festzustellen, dass durch die Neubauva-<br />
rianten eine Verbesserung der Situation gegenüber dem Nullfall eintritt. Wegen<br />
der ortsfernen Führung wurde die Trasse V 16 hinsichtlich der Schadstoff- und<br />
Lärmemissionen als die beste eingestuft, gefolgt von der V 38 und der V 29.<br />
Hinsichtlich der Einzelheiten des Variantenvergleichs der UVS 1993 wird auf<br />
Kapitel B 7.1.2.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Inhaltliche und verfahrensrechtliche Bewertung<br />
Die Umweltverträglichkeitsstudie <strong>–</strong> in diesem Verfahren auch als ein Instrument<br />
der Trassenwahl eingesetzt <strong>–</strong> wird den gesetzlichen Bestimmungen gerecht.<br />
Nach der UVP-Richtlinie hat die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderli-<br />
chen Grundlagen für eine Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltaus-<br />
wirkungen eines Projektes zu ermitteln. Insoweit hat der Vorhabenträger Anga-<br />
ben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt vor-<br />
aussichtlich für die Umwelt haben wird, vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 UVP-RL).<br />
Durch Umsetzung in das deutsche Recht bestimmt das UVPG, dass die Unter-<br />
554
lagen eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des<br />
Vorhabens auf die Umwelt zu enthalten haben. Diesbezüglich ist normiert, dass<br />
die Unterlagen unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und<br />
der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden erstellt werden müssen (§ 6 Abs.<br />
3 Satz 1 Nr. 4 UVPG).<br />
Diese Vorgaben sind vorliegend erfüllt.<br />
Dies gilt zum einen für die in Kapitel B 4 dieses Beschlusses behandelte Frage,<br />
ob die UVS von 1993, ergänzt um alle übrigen vom Vorhabenträger vorgelegten<br />
und stets aktualisierten Unterlagen, alle erforderlichen Grundlagen für eine dem<br />
geltenden Recht entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung liefern konnte.<br />
Auf die Ausführungen in Kapitel B 4 wird insoweit verwiesen. Gleichermaßen ist<br />
zum anderen festzustellen, dass die UVS von 1993 eine allen Anforderungen<br />
genügende Grundlage als Ausgangspunkt für eine eingehende Bewertung<br />
denkbarer Trassen der A 33 bildet.<br />
Von den Einwendern wird insoweit mit verschiedenen Argumenten kritisiert, die<br />
UVS 1993 genüge schon nicht grundlegenden Anforderungen der „Hinweise zur<br />
Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Straßen-<br />
bau, Ausgabe 1999 (HNL-S 99)“ bzw. des „Merkblatt zur Umweltverträglich-<br />
keitsstudie in der Straßenplanung <strong>–</strong> MUVS“.<br />
So sei der Untersuchungsrahmen der UVS unvollständig; insbesondere vermis-<br />
sen die Einwender Grundlagendaten im Sinne einer Vegetationskartierung, Un-<br />
tersuchungen zur Wasserqualität der wichtigsten Oberflächengewässer sowie<br />
zu den möglichen Auswirkungen auf die Kulturdenkmäler, die Wasserschutzge-<br />
biete sowie potenzielle und gemeldete FFH-Gebiete. Die Ergebnisse eines im<br />
Rahmen der UVS erstellten faunistischen Gutachtens seien nicht angemessen<br />
in die UVS eingearbeitet worden, es fehlten echte Vorhabensalternativen sowie<br />
eine umfassende Entwicklung und Darstellung möglicher Maßnahmen zur Ver-<br />
meidung oder Minderung von Beeinträchtigungen.<br />
Im Weiteren kritisieren die Einwender, es widerspreche den o.g. Vorgaben,<br />
dass die Vorhabensvariante trotz der Ergebnisse der UVS auch im Feinfilter<br />
noch mit untersucht worden sei, ein Ausscheiden der südlichen Trassenvarian-<br />
ten bereits im Grobfilter sei demgegenüber nicht ausreichend begründet. Als<br />
555
mögliche Trassenendpunkte seien ausschließlich diejenigen der Verfah-<br />
renstrasse übernommen und den übrigen Varianten vorgegeben worden.<br />
Zu all dem wird auf die Einwendung des Netzwerkes Fehlplanung A 33 vom<br />
13.01.2008, dort Seite 19 ff. verwiesen.<br />
Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden; die UVS steht mit den ein-<br />
schlägigen Regelungen, namentlich den HNL-S 99 und dem MUVS (auch in der<br />
damals noch nicht gültigen Fassung aus dem Jahr 2001) in Einklang. Sie wird<br />
den Anforderungen aus den §§ 2 und 5 des UVPG gerecht und enthält eine<br />
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Stra-<br />
ßenbaumaßnahme auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,<br />
Klima und Landschaft einschließlich der Wechselwirkungen sowie auf Kultur-<br />
und sonstige Sachgüter.<br />
Daher ist der Einwand, der Untersuchungsumfang der UVS sei in mehrfacher<br />
Hinsicht unvollständig, zurückzuweisen.<br />
So gründet sich die UVS entgegen der Aussage der Einwender durchaus auf<br />
einer Erfassung der im Raum vorhandenen Vegetation. Die tatsächliche Vege-<br />
tation wird der potenziellen natürlichen Vegetation vergleichend gegenüberge-<br />
stellt und die landesweite Biotopkartierung ausgewertet. Fundorte von Pflan-<br />
zenarten der Roten Liste sind dokumentiert und vorliegende Kartierungen zu<br />
besonderen Pflanzenarten- und Pflanzengesellschaften-Vorkommen ausgewer-<br />
tet. Die vorhandenen Biotoptypen und Biotopkomplexe werden anhand der Ve-<br />
getationsbedeckung und sonstigen Ausprägung in ihrer Empfindlichkeit einge-<br />
stuft, die Vegetationsausstattung darüber hinaus dahingehend bewertet, inwie-<br />
weit sie Bedeutung für das Landschaftsbild und dessen Empfindlichkeit erlangt<br />
(UVS Raumwiderstandsanalyse Abschnitte B I 3.5, B II 1.3.1 und B II 1.3.2).<br />
Die UVS beschäftigt sich zudem mit den Auswirkungen der Straßenbaumaß-<br />
nahme auf die Fließgewässer und zeigt auf, dass wegen der generellen Fließ-<br />
richtung der Gewässer vom Osning zur Ems diese von allen Varianten gequert<br />
werden müssen und damit potenziell Beeinträchtigungen zu erwarten sind. In<br />
den entsprechenden Kapiteln (Raumwiderstandsanalyse Abschnitte B I 3.3 und<br />
B III 1.3.4) finden sich Angaben zur Gewässergüte, soweit sie aus bestehenden<br />
Untersuchungen abgeleitet werden konnten. Es wird dargetan, dass Gewässer<br />
mit einer ohnehin kritischen Belastung empfindlich auf weiteren Schadstoffein-<br />
556
trag reagieren, dies jedoch durch entsprechende Entwässerungsanlagen mit<br />
Schutzeinrichtungen vermieden werden kann. Diese sind dementsprechend<br />
Bestandteil des Bauentwurfs geworden.<br />
Auch die bedeutenden Kulturdenkmäler Schloss Tatenhausen, Schloss Holtfeld,<br />
Kapelle Stockkämpen und Gut Patthorst, wurden im Rahmen der UVS in den<br />
Blick genommen und zwar multifunktional als Orte der überörtlichen Erholung,<br />
siedlungsstrukturell als Bereiche mit besonderer historischer Bedeutung sowie <strong>–</strong><br />
mit ihren über die Denkmalbereiche noch hinausgehenden Wirkzonen <strong>–</strong> auch<br />
als den Kulturgrad der Landschaft mitbestimmende Aspekte (vgl. zu all dem<br />
UVS Raumwiderstandsanalyse, Abschnitte B I 4.3, B III 1.1, B III 1.2, B IV 3.3.1<br />
und B IV 3.3.2).<br />
Unter allen drei Gesichtspunkten wurden die Denkmalbereiche bzw. die darüber<br />
hinausgehenden Wirkzonen als hoch bis sehr hoch empfindlich gegenüber Stö-<br />
rungen eingestuft; soweit die Denkmäler im näheren Siedlungsraum und damit<br />
in den Orten der Naherholung gelegen sind, wurde ihnen allein unter dem Erho-<br />
lungsaspekt eine ausgeprägte Doppelfunktion zugemessen, stets wurden die<br />
Denkmalbereiche als absolute Vorrangflächen eingestuft. Unter siedlungsstruk-<br />
turellen Aspekten sind sie als prägend für die Charakteristik des Landschafts-<br />
raumes angesprochen.<br />
Im Weiteren hat auch das von den Einwendern angeführte Thema „Wasser-<br />
schutzgebiete, Grundwasserschutz“ umfänglich Eingang in die UVS gefunden.<br />
Im Rahmen der Raumwiderstandsanalyse als Grundlage jeder Trassenfindung<br />
wurden die hydrogeologischen Verhältnisse und ihre Bedeutung für das Grund-<br />
wasser ebenso ermittelt, wie die wasserwirtschaftlich genutzten und durch Ver-<br />
ordnungen geschützten Wasserschutzgebiete (UVS Raumwiderstandsanalyse<br />
Abschnitte B I 3.3 und 4.2).<br />
Anhand der Ergiebigkeit und des Geschütztheitsgrades wurden Bedeutung und<br />
Empfindlichkeit ermittelt und daraus risikoarme, risikoträchtige und absolute<br />
Vorrangflächen (die aus Sicht des jeweiligen Schutzgutes also von einer Auto-<br />
bahn freigehalten werden sollten) abgeleitet. Dabei wurden die Wasserschutz-<br />
gebietszonen II nutzungsbedingt stets zu den absoluten Vorrangflächen ge-<br />
zählt, wenn sie nicht ohnehin bedingt durch die ermittelten Werte der Bedeu-<br />
tung und des Geschütztheitsgrades, also der Empfindlichkeit gegenüber Stö-<br />
rungen, in größere Vorrangflächen eingegliedert waren (UVS Raumwider-<br />
557
standsanalyse Abschnitte B II 1.3.3 und 2.3). Gestützt hierauf haben die Belan-<br />
ge des Grundwasserschutzes Eingang in den Variantenvergleich (Band 2 der<br />
UVS) gefunden.<br />
Keine Aussagen trifft die UVS von 1993 zu denkbaren Auswirkungen der ver-<br />
schiedenen Trassenvarianten auf gemeldete und potenzielle FFH-Gebiete. Je-<br />
doch ist diesem Argument entgegen zu halten, dass die zugrunde liegende<br />
FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 stammt; der Prozess der<br />
Identifizierung, Auswahl und Meldung von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeu-<br />
tung war daher im Jahr 1993 noch nicht abgeschlossen und konnte mithin von<br />
der UVS noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Aspekt ist jedoch bei der wei-<br />
teren Trassenwahl nicht ausgeblendet, sondern in die UVS von 2005 eingestellt<br />
worden, wobei die Auswirkungen nördlicher wie südlicher Varianten berücksich-<br />
tigt werden konnten. Hierzu wird auf die nachfolgenden Kapitel B 7.1.1.2 und B<br />
7.1.2.2 verwiesen.<br />
Mit Ausnahme des letztgenannten Aspektes sind mithin entgegen der Kritik der<br />
Einwender alle genannten Themenaspekte bereits in der UVS 1993 umfänglich<br />
und sachgerecht auf der Grundlage des damaligen Wissensstandes bearbeitet<br />
worden. Ein inhaltliches Defizit oder gar ein Verstoß gegen Vorgaben des<br />
UVPG, des MUVS oder der HNL-S 99 ist nicht erkennbar.<br />
Es ist in diesem Zusammenhang auch anzuführen, dass nach HNL-S 99 und<br />
MUVS die UVS der „umweltfachliche Planungsbeitrag zur Linienfindung“ ist<br />
(HNL-S 99, Kapitel 5.2) bzw. ihr „wichtigster Einsatzbereich die Bestimmung der<br />
Planung und Linienführung nach § 16 FStrG (ist)“ (MUVS Kapitel 1). Aufgabe<br />
der UVS ist es danach, die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1<br />
UVPG „nach dem Stand der Planung zu ermitteln, zu beschreiben und fachlich<br />
zu bewerten“ und Angaben zu den entscheidungserheblichen Unterlagen „auf<br />
einer vorbereitenden Planungsstufe zu machen“ (MUVS Kapitel 2).<br />
Vor diesem Hintergrund wird auch klar, dass eine umfassende Entwicklung und<br />
Darstellung möglicher Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Beein-<br />
trächtigungen <strong>–</strong> so ein weiterer Vorwurf der Einwender <strong>–</strong> auf der Ebene einer<br />
UVS noch nicht geleistet werden kann. Eine solche Forderung lässt sich weder<br />
dem HNL-S 99 noch dem MUVS entnehmen. Vielmehr heißt es dort:<br />
558
„Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung sowie Ausgleichs- und Er-<br />
satzmaßnahmen sind meist noch nicht im Einzelnen bekannt; die allgemeine<br />
Feststellung der Vermeidbarkeit oder Ausgleichbarkeit <strong>–</strong> soweit erforderlich mit<br />
groben Angaben zu Art und Umfang der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Er-<br />
satzmaßnahmen <strong>–</strong> reichen in diesem Planungsstadium aus. Die Entscheidung<br />
über die Ausführung der unterstellten Teile des Vorhabens sowie der Vermei-<br />
dungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bleibt der Planfeststellung vorbe-<br />
halten“ (HNL-S 99, Kapitel 5.2).<br />
In inhaltlich gleicher Weise fordert das MUVS im Rahmen des Variantenver-<br />
gleichs eine Darstellung der lediglich überschlägig ermittelten Maßnahmen zur<br />
Vermeidung und Verminderung. Als Beispiel hierfür in der UVS 1993 sei noch-<br />
mals auf die oben bereits erwähnte Forderung nach Entwässerungsanlagen mit<br />
Schutzeinrichtungen gegen Schadstoffeintrag in Fließgewässer verwiesen.<br />
Zur Notwendigkeit und Zulässigkeit, eine UVS mit einem so beschriebenen<br />
Grad an Detailgenauigkeit im Weiteren Planungsprozess insbesondere mit den<br />
verschiedenen Planfeststellungsunterlagen für die letztlich gewählte Trassenva-<br />
riante zu ergänzen, um die erforderlichen Grundlagen für eine Umweltverträg-<br />
lichkeitsprüfung zu gewinnen, wird auf Kapitel B 4 dieses Beschlusses verwie-<br />
sen.<br />
Auch die weiteren Einwendungen gegen die UVS greifen nicht durch.<br />
So ist ein wesentlicher Vorwurf der Einwender gegen die UVS, die Ergebnisse<br />
des tierökologischen Fachbeitrags seien nicht hinreichend in die UVS eingear-<br />
beitet worden. Alle maßgeblichen Grundlagenkarten trügen ein Datum von<br />
1987, während der Fachbeitrag aus dem Jahr 1991 stamme. Die Datengrundla-<br />
ge der UVS könne in diesem Punkt mithin nicht aktuell gewesen sein, was sich<br />
auf das Ergebnis maßgeblich auswirke.<br />
Dem Vorwurf kann nicht gefolgt werden <strong>–</strong> ohne inhaltliche Auswertung stützen<br />
die Einwender den Vorwurf auf einen schlichten Vergleich der Datumsangaben.<br />
Dies reicht als Nachweis seiner Richtigkeit nicht aus.<br />
So ist Kapitel A 4 der UVS zu entnehmen, dass eine nähere Untersuchung der<br />
Fauna auf ein Votum des begleitenden Arbeitskreises zur UVS im Oktober 1989<br />
hin erfolgte. Es ist schwer vorstellbar, dass dieser Arbeitskreis in seiner nächs-<br />
559
ten Sitzung im Oktober 1991 die dort vorgestellte Raumwiderstandsanalyse ak-<br />
zeptiert und darauf die Entwicklung von 40 Varianten gestützt hätte, wären die<br />
Ergebnisse des von ihm geforderten Gutachtens nicht in die UVS eingebunden<br />
worden.<br />
Auch ein inhaltlicher Vergleich des maßgeblichen Kartenmaterials aus dem tier-<br />
ökologischen Fachbeitrag einerseits und der UVS andererseits zeigt die enge<br />
Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen des Fachbeitrags und den daraus<br />
gezogenen Schlüssen im Variantenvergleich der UVS.<br />
So stellt beispielsweise Karte 14 des tierökologischen Fachbeitrags die flächen-<br />
deckende Bewertung des von einer Autobahn verursachten Risikos für die Fau-<br />
na dar und grenzt Zonen sehr hohen, hohen, mittleren und geringen Risikopo-<br />
tenzials räumlich gegeneinander ab. Die Karten C X 34 bis C X 38 des Varian-<br />
tenvergleichs (Band II der UVS) greifen dies auf und bezeichnen entlang des<br />
Linienbandes der jeweils betrachteten Variante Zonen sehr hoher, hoher, mittle-<br />
rer und geringer Beeinträchtigungen des Arten- und Biotopschutzes. Die räumli-<br />
che Abgrenzung der Zonen in beiden Kartenwerken ist aber im vollen Umfang<br />
vergleichbar.<br />
Für die Behauptung der Einwender, der tierökologische Fachbeitrag sei in die<br />
UVS nicht ausreichend eingeflossen, findet sich mithin kein Anhalt. Auch ergibt<br />
sich nach der Übernahme der Daten des tierökologischen Fachbeitrags in die<br />
UVS-Unterlagen keine Notwendigkeit, zusätzlich zu den Karten der UVS dieje-<br />
nigen des Fachbeitrags noch hinzuzufügen.<br />
Die Kritik der Einwender, die UVS stelle echte Vorhabensalternativen, wie eine<br />
Ausbauvarianten mit Umgehungsstraßen in Dissen und Halle oder eine struktu-<br />
relle Verbesserung der öffentlichen Verkehrsträger, nicht in die Betrachtung ein,<br />
geht fehl. Insbesondere ist hiermit kein Verstoß gegen das UVPG, die HNL-S<br />
99 und das MUVS verbunden, die jeweils keine konkrete Forderung erheben,<br />
wonach zwingend Ausbauvarianten oder die Stärkung alternativer Verkehrsträ-<br />
ger als Alternativen zu untersuchen wären. Zum letztgenannten Aspekt findet<br />
sich im MUVS vielmehr die Aussage, alternative Verkehrswege seien keine Va-<br />
rianten im Rahmen einer UVS.<br />
Es gilt im Weiteren der allgemeine Grundsatz, dass ernsthaft sich anbietende<br />
Alternativen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials<br />
560
erücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in<br />
die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten<br />
öffentlichen und privaten Belange Eingang finden müssen. Auch im Bereich der<br />
Planungsalternativen muss der Sachverhalt jedoch nur soweit geklärt werden,<br />
wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung<br />
des Verfahrens erforderlich ist. Dies schließt es ein, Alternativen, die sich auf-<br />
grund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frü-<br />
hen Verfahrensstadium auszuschließen.<br />
Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Pla-<br />
nung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse<br />
nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein ande-<br />
res Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante be-<br />
reits ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden.<br />
(zu all dem BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009, 9 B 10/09, Juris Rn. 5)<br />
In diesem Sinne fehlt es der Ausbauvariante an der Eignung, die mit der Pla-<br />
nung angestrebten Ziele zu erreichen. Die Ausbauvariante vermag den mit dem<br />
Bau der A 33 verfolgten Zweck einer geeigneten Verbindung für den großräu-<br />
migen und überregionalen Verkehr (vgl. zu den Einzelheiten Kapitel B 6.1), wie<br />
er sich auch in der Bedarfsfeststellung des Fernstraßenbedarfsplans widerspie-<br />
gelt, nicht umzusetzen und konnte deshalb, auch bereits ohne vertiefende Un-<br />
tersuchung im Variantenvergleich einer UVS, ausgeschlossen werden.<br />
Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:<br />
„Die Klägerin kritisiert, dass der Bau der Bundesautobahn BAB 20 angesichts<br />
fehlenden Bedarfs unnötig sei, da eine zweispurige Fernstraße ausreiche. Zur<br />
Befriedigung des Verkehrsbedarfs sei ein bestandsbezogener Ausbau durchaus<br />
hinreichend. Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin bereits kraft Gesetztes aus-<br />
geschlossen. Es ist eine Frage der Verkehrspolitik, in welcher Weise ein ver-<br />
kehrlicher Bedarf befriedigt werden soll. Der Gesetzgeber hat sie mit dem ange-<br />
führten Bedarfsgesetz dahin beantwortet, dass eine Bundesautobahn mit einem<br />
bestimmten Regelquerschnitt zu bauen sei (..). Diese Entscheidung ist auch für<br />
die Bedarfsfeststellung rechtlich verbindlich. Der Bedarfsplan bindet neben der<br />
Feststellung der Zielkonformität auch, soweit er Einzelheiten der Dimensionie-<br />
rung bestimmt.“<br />
561
(BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />
Im Weiteren stellt es entgegen der Ansicht der Einwender keinen Verstoß ge-<br />
gen die Vorgaben zur UVS dar, die linienbestimmte Variante V 16, trotz ihres<br />
Ausscheidens bereits im Grobfilter, auch noch im Feinfilter einer eingehenden<br />
Untersuchung zuzuführen.<br />
In Kapitel 3.4 des MUVS ist ausdrücklich festgehalten, dass neben den auf der<br />
Grundlage der Raumwiderstandsanalyse entwickelten Varianten auch solche<br />
zur weiteren Untersuchung in Betracht kommen, die aus anderen Gründen (von<br />
denen einige beispielhaft angeführt werden) vom Planungsträger als prüfwürdig<br />
erachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, das Er-<br />
gebnis einer Variantenwahl auf der früheren Planungsebene der Linienbestim-<br />
mung in der größtmöglichen Untersuchungstiefe einer UVS zu hinterfragen. Das<br />
Ergebnis des Feinfilters läuft der ersten Abschätzung im Grobfilter nicht zuwi-<br />
der, bestätigt vielmehr dessen Ergebnis und liefert in aller Deutlichkeit die hier-<br />
für maßgeblichen Gründe.<br />
Südliche Varianten sind in den Feinfilter eingestellt worden, soweit sie erst zwi-<br />
schen Steinhagen und Halle aus einer bis dahin nördlichen Führung in den<br />
Raum südlich Hörste einschwenkten (V 29 und V 30). Nachdem der Übergabe-<br />
punkt am Schnatweg bestandskräftig planfestgestellt ist, muss insofern in die-<br />
sem Verfahren die V 11, die zwischen dem planfestgestellten Verlauf der A 33<br />
im Abschnitt 6 und einem südlichen Verlauf im Abschnitt 7.1 vermittelt, einer<br />
näheren Betrachtung unterzogen werden. Zu den Einzelheiten wird auf die<br />
nachfolgenden Kapitel B 7.1.1.2 und B 7.1.2.2 verwiesen.<br />
Auf die Kritik der Einwender, dass die Variante V 1, die schon im östlichen Teil<br />
des Untersuchungsraumes einen südlichen Verlauf nimmt und diesen bis zum<br />
westlichen Endpunkt beibehält im Grobfilter ausgeschieden wurde, kommt es<br />
nach dem Ergebnis der bestandskräftigen Planfeststellung im Abschnitt 6 nicht<br />
mehr an. Dennoch ist diese Entscheidung, Varianten im südlichen Teil des Un-<br />
tersuchungsraumes frühzeitig auszuscheiden, durch den Vergleich der Vorha-<br />
benstrasse mit der STU-Südtrasse nach UVS-Kriterien unter Berücksichtigung<br />
der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen insbesondere der Sied-<br />
lungsstruktur überprüft worden. Auch hierzu wird auf die nachfolgenden Kapitel<br />
B 7.1.1.2 und B 7.1.2.2 verwiesen.<br />
562
Zuletzt ist das Argument der Einwender, die Endpunkte aller Varianten hätten<br />
sich zwingend aus der Lage der linienbestimmten Trasse V 16 ergeben, inso-<br />
fern sei die Variantenauswahl eingeschränkt gewesen, nicht nachvollziehen.<br />
Aus dem einführenden Abschnitt A 1 der UVS ergibt sich vielmehr, dass der<br />
südliche Übergabepunkt aus den Ergebnissen der UVS für den dort angrenzen-<br />
den Abschnitt 5 B resultierte, während der nördliche Punkt noch weitgehend va-<br />
riabel war, jedoch die Planfeststellungsunterlagen des dort angrenzenden Plan-<br />
feststellungsabschnitts bereits zur Beschlussfassung beim damals zuständigen<br />
Verkehrsministerium des Landes NRW lagen. Dennoch wurden Trassenführun-<br />
gen auch auf einen zweiten Endpunkt zulaufend diskutiert, der von dem zur<br />
Planfeststellung anstehenden Ende des nördlichen angrenzenden Abschnitts<br />
abwich.<br />
Im Ergebnis werden alle Vorwürfe der Einwender, mit denen sie die Verwert-<br />
barkeit und inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der UVS von 1993 als<br />
Grundlage einer darauf aufbauenden Variantenwahl in Frage stellen, zurückge-<br />
wiesen.<br />
7.1.1.2 UVS 2005 Trassen V 16/K 1, STU und V 11<br />
In Februar 2004 konnte zum Abschluss von Konsensgesprächen im Verkehrs-<br />
ministerium des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> eine gemeinsame Erklärung er-<br />
stellt werden, in der eine veränderte Trassenführung der A 33 im Planfeststel-<br />
lungsabschnitt 7.1, Teilraum Tatenhauser Wald, vorbehaltlich der Ergebnisse<br />
des Planfeststellungsverfahrens, in den Grundzügen einvernehmlich ausgear-<br />
beitet wurde.<br />
In der Folge der dadurch bedingten neuen Betroffenheiten entstand eine eben-<br />
so engagiert wie kontrovers geführte Diskussion um eine mögliche Südtrasse.<br />
In ihren Beschlüssen zur gemeinsamen Erklärung formulierten die Räte der<br />
Stadt Halle und der Gemeinde Steinhagen daher die Forderung, eine von der<br />
neu gegründeten Südtrassen-Union vorgeschlagene und vom Vorhabenträger<br />
nachvollzogene Südtrasse im Vergleich mit der Konsenstrasse V 16/K 1 ergeb-<br />
nisoffen einer Abwägung zu unterziehen und hierzu beide Trasse nach UVS-<br />
Kriterien sowie verkehrlichen Kriterien gutachterlich zu bewerten. Innerhalb<br />
563
Steinhagens sollten Untervarianten der Südtrasse nördlich bzw. südlich der JVA<br />
Brackwede betrachtet werden.<br />
Im Februar 2005 wurden hierzu das Büro Landschaft und Siedlung, die Archi-<br />
tekten BDA und Stadtplaner Wolters & Partner sowie die HB Verkehrsconsult<br />
mit der Prüfung und Bewertung der Trassen unter den Gesichtspunkten der na-<br />
türlichen Umwelt, der bebauten Umwelt und der verkehrlichen Wirkungen be-<br />
auftragt. Im Juni 2005 lagen die Ergebnisse vor und wurden ins Verfahren zur<br />
Entscheidung über den Planfeststellungsabschnitt 6 eingestellt.<br />
Mit der Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 6 durch<br />
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.08.2009 (Az.: 9 A 64.07) ist ei-<br />
ne Diskussion südlicher Varianten für das Gemeindegebiet Steinhagen obsolet<br />
geworden, da nunmehr der Übergabepunkt am Schnatweg feststeht. Damit<br />
kommt es auf einen Vergleich der o.g. Südtrasse mit der Verfahrenstrasse nicht<br />
mehr an. Wesentlich ist vielmehr, die Variante V 16/K 1 mit einer Alternative zu<br />
vergleichen, die vom Übergabepunkt Schnatweg eine Linienführung in einen<br />
südlichen Planungsraum hinein vermittelt.<br />
Im Vorgriff auf die jetzt tatsächlich eingetretene Entwicklung hat der Vorha-<br />
benträger noch im Jahr 2005 die Büros Landschaft und Siedlung sowie Wolters<br />
& Partner damit beauftragt, die Variante V 11, die als einzige Variante der UVS<br />
1993 eine solche Linie anbietet, in einem Vergleich mit der Südtrasse sowie der<br />
Verfahrenstrasse V 16/K 1 zu untersuchen. Die Ergebnisse lagen Ende 2005<br />
vor und wurden mit Eröffnung des Verfahrens den Planunterlagen für den Ab-<br />
schnitt 7.1 beigegeben.<br />
Bei der nachfolgenden Betrachtung wird mit Blick auf die vorstehenden Erwä-<br />
gungen vordringlich ein Vergleich zwischen den Varianten V 11 und V 16/K 1<br />
gezogen, wobei es notwendig werden kann, zur Abgrenzung auch auf die Süd-<br />
trasse (damit ist dann die Südtrasse in beiden Untervarianten gemeint) einzu-<br />
gehen. Der Vergleich von V 11 und V 16/K 1 erfolgt zwar für den gesamten Ver-<br />
lauf in den Abschnitten 6 und 7.1; beide Varianten trennen sich jedoch erst<br />
westlich des Schnatweges, so dass die relevanten Unterschiede zwischen den<br />
Varianten allesamt im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt zu finden sind.<br />
564
Natürliche Umwelt<br />
Das Gutachten baut auf den Erkenntnissen der UVS 1993 mit ihrem Grob- und<br />
Mittelfilter auf. Zusätzlich jedoch wurden insbesondere Raumwiderstände vor<br />
dem Hintergrund aktueller Planungsvorgaben (GEP, Landschaftsplan, FFH-<br />
Gebietskulisse) sowie zusätzlicher Bewertungsaspekte dargestellt und einbezo-<br />
gen. Damit wurden Sachverhalte in die Betrachtung aufgenommen, die sich<br />
zwischenzeitlich aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen oder auch geän-<br />
derter planerischer Vorgaben und zusätzlicher Bewertungsaspekte ergeben ha-<br />
ben.<br />
Wie in der UVS 1993 wurden die Varianten zunächst in einem Grobfilter anhand<br />
der Streckenlänge sowie der betroffenen normierten Empfindlichkeit (Flächen<br />
höherer Empfindlichkeit wurde über einen Gewichtungsansatz ein höheres Ge-<br />
wicht beigemessen) bewertet. Ging es dabei also um die Ermittlung eines Ge-<br />
samtraumwiderstandes aus den verschiedenen Schutzgütern, wurden im an-<br />
schließenden Schritt, dem Mittelfilter, Einzelaussagen der schutzgutbezogenen<br />
Raumwiderstandsbewertung und Konfliktermittlung getroffen.<br />
Im Mittelfilter der UVS 1993 wurden lediglich die Gesichtspunkte Arten- und Bio-<br />
topschutz, Landschaftsbild und Grundwasser bewertet, der Mittelfilter der UVS<br />
2005 umfasst hingegen sämtliche Schutzgüter. Für das Schutzgut Boden wur-<br />
den zudem die Teilaspekte Speicher- und Reglerfunktion sowie biotische Le-<br />
bensraumfunktion neben dem landwirtschaftlichen Ertragspotenzial zusätzlich in<br />
die Betrachtung eingestellt.<br />
Wesentlich neu gegenüber der UVS 1993 ist die Berücksichtigung von Aspek-<br />
ten der FFH-Verträglichkeit. Alle Varianten verlaufen in der Nähe von FFH-<br />
Gebieten bzw. durchschneiden diese mit unterschiedlicher Intensität. Im Weite-<br />
ren wurden planerische Vorgaben zur Ermittlung eines Raumwiderstandes auf<br />
regionaler Ebene insoweit eingestellt, als Umweltkonflikte aus großräumig be-<br />
deutsamen ökologischen Funktionszusammenhängen oder aus der Betroffen-<br />
heit überregionaler, auch bundes- oder landesweiter Gebietskategorien, ermit-<br />
telt und bewertet werden sollten.<br />
Zuletzt wurde ein Kataster der LÖBF (heute LANUV) ausgewertet, in dem die<br />
unzerschnittenen Landschaftsräume unterschiedlicher Größenklassen im Land<br />
Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> dargestellt sind. Grundgedanke dabei war, dass die Funk-<br />
565
tionsfähigkeit der Ökosysteme auch davon abhängt, dass solche unzerschnitte-<br />
nen Landschaftsräume erhalten bleiben. Eine Bewertung der Varianten wurde<br />
danach vorgenommen, in welchem Umfang sie unzerschnittene Landschafts-<br />
räume derartig verkleinern, dass die verbleibenden Restflächen nächstniedrige-<br />
ren Größenklassen zugeordnet werden mussten.<br />
Zusammenfassung der Ergebnisse<br />
Die Einschätzung im Grobfilter geht zunächst davon aus, dass eine Strecke mit<br />
zunehmender Länge eine höhere Umweltinanspruchnahme verursacht. Dem-<br />
entsprechend ist es erklärlich, dass die etwa um einen Kilometer kürzere V 11<br />
auch einen geringeren BE-Wert vorzuweisen hat und somit in dieser relativ gro-<br />
ben Betrachtungsebene gegenüber der V 16/K 1 vorteilhafter abschneidet.<br />
Im Mittelfilter zeigt sich jedoch, dass die V 11 zwar beim Arten- und Biotop-<br />
schutz und beim Landschaftsbild Vorteile gegenüber der V 16/K 1 aufweisen<br />
kann. Für andere im Mittelfilter bewertete Aspekte (Boden, Grundwasser, Ein-<br />
haltung der Empfehlungen im mesoklimatischen Gutachten, Erholung) erweist<br />
sich die Vorhabenstrasse als teils deutlich vorteilhafter <strong>–</strong> einzelne Gesichts-<br />
punkte boten wegen vergleichbarer Auswirkungen beider Trassen keine Diffe-<br />
renzierungsmöglichkeit. Die V 16/K 1 erreicht daher auch bei der Beurteilung<br />
des Gesamtraumwiderstandes im Mittelfilter den vorderen Rangplatz.<br />
Für beide Trassen sind Auswirkungen auf FFH-Gebiete in den Blick zu nehmen.<br />
Mit raumbedeutsamen planerischen Festsetzungen im Übrigen tritt die Variante<br />
V 16/K 1 in geringerem Maße in Konflikt, vornehmlich deshalb, weil sie größere<br />
Möglichkeiten einer Belastungsbündelung entlang des vorhandenen Siedlungs-<br />
und Gewerbebandes bietet.<br />
Die V 11 verursacht geringere Auswirkungen auf die unzerschnittenen Land-<br />
schaftsräume in der Weise, dass die verbleibenden Restflächen der nächstnied-<br />
rigeren Größenordnung zugeteilt werden müssten. Dieses Ergebnis korrespon-<br />
diert insofern mit der Einschätzung, dass die V 11 am günstigsten unter den<br />
Aspekten des Biotop- und Landschaftsschutzes und des Landschaftsbildes zu<br />
bewerten ist.<br />
Zu den näheren Einzelheiten des Variantenvergleichs wird auf Kapitel B 7.1.2.2<br />
dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. An dieser Stelle sei aber be-<br />
566
eits festgehalten, dass jedenfalls die Südvarianten im Vergleich sowohl zur V<br />
16/K 1 als auch zur V 11 überwiegend den hinteren Rangfolgeplatz einnehmen,<br />
insofern also auch bei einer abschnittsübergreifenden Betrachtung nicht in Be-<br />
tracht kommen könnten.<br />
Bebaute Umwelt<br />
Auch die Untersuchungen zur bebauten Umwelt bauen grundsätzlich auf der<br />
UVS 1993 auf und zwar hinsichtlich des UVP-Schutzgutes „Mensch, Kultur- und<br />
Sachgüter“ einschließlich der städtebaulichen Entwicklungen. Folgende Ände-<br />
rungen bzw. Erweiterungen wurden jedoch eingearbeitet:<br />
1. Die Grundlagen der Siedlungsentwicklung wurden anhand der neuesten plane-<br />
rischen Vorgaben (GEP, Bauleitplanung) berücksichtigt<br />
2. Ortsteile wurden gegenüber den Hauptorten in ihrer Wertigkeit nicht abgestuft,<br />
wenn auch dort Baurecht, z.T. durch Bebauungsplan, besteht und die Charakte-<br />
ristik einer Streusiedlung hinsichtlich Größenordnung und Ausstattung nicht<br />
mehr gegeben ist.<br />
3. Ähnliches gilt für Hofanlagen, die keinen anderen Standort als den Außenbe-<br />
reich haben können und daher nicht als geringwertige Siedlungsteile bewertet<br />
wurden.<br />
4. Der pauschale Einwirkungsbereich der Trasse von 200 m, wie er in der UVS<br />
1993 noch vorgesehen war, erschien nicht angemessen, da mancherorts neue<br />
Wohngebiete in Kenntnis der Trassenführung entwickelt wurden.<br />
5. Die UVS von 1993 berücksichtigte kulturhistorische Aspekte nur bezogen auf<br />
die bedeutenden Kulturdenkmäler. Neu wurden daher auch die vielen in der<br />
Landschaft verstreuten alten Hofanlagen als typisches Siedlungselement in die<br />
Betrachtung eingestellt.<br />
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte wurden die Auswirkungen der Varian-<br />
ten in einem 600 m breiten Korridor durch die Auswertung von Plänen und<br />
durch Aufnahme vor Ort vollständig ermittelt.<br />
Es wurde anschließend eine Raumempfindlichkeit einerseits unter funktionalen<br />
Aspekten, andererseits unter siedlungskulturellen Gesichtspunkten ermittelt und<br />
mit den betriebs- und anlagebedingten Auswirkungen zu einem Konfliktpotenzi-<br />
al überlagert.<br />
567
Im Vergleich der V 16/K 1 mit den Südvarianten konnte sich die Verfahrenstras-<br />
se letztlich aufgrund ergänzender städtebaulicher Aspekte durchsetzen (zu den<br />
Einzelheiten vgl. Kapitel B 7.1.2.2). Die Variante V 11 stellt weder gegenüber<br />
den Südvarianten und erst Recht nicht gegenüber der Verfahrenstrasse eine<br />
Verbesserung aus städtebaulicher Sicht dar. Dies ist insbesondere zurückzu-<br />
führen auf die Konflikte, die von der V 11 in den traditionellen Siedlungsstruktu-<br />
ren westlich bzw. südwestlich von Hörste und südlich von Bokel sowie durch die<br />
Annäherung an die heutigen Siedlungsschwerpunkte dieser Ortschaften verur-<br />
sacht werden.<br />
Verkehrsuntersuchung<br />
Zur Bewertung der V 11 wurde nicht eigens eine Verkehrsuntersuchung ange-<br />
stellt.<br />
Der Untersuchung zur Bewertung der verkehrlichen Wirkungen einer Südtrasse<br />
kann man jedoch als grundlegende Aussage entnehmen, dass die Entfernung<br />
einer Variante von der B 68 ausschlaggebend für die jeweilige Entlastungswir-<br />
kung der A 33 bezogen auf das nachgeordnete Netz ist.<br />
Auch die V 11 bindet weiter südlich an das nachgeordnete Netz in Gestalt der L<br />
782 an, als die V 16/K 1. Sie entfernt sich jedoch weniger von der B 68, als die<br />
Südtrasse. Zudem verfügt die V 11 im Gegensatz zur Südtrasse <strong>–</strong> wie auch die<br />
Verfahrenstrasse <strong>–</strong> über zwei Anschlussstellen am Schnatweg und der L 782.<br />
Vor diesem Hintergrund lässt sich nachvollziehbar argumentieren, dass die V<br />
11 günstiger zu bewerten sein wird als die Südtrasse. Gegenüber der V 16/K 1<br />
jedoch wird sie geringere verkehrliche Wirkungen entfalten und ist insofern ne-<br />
gativer zu beurteilen.<br />
Kritik der Einwender<br />
Schon in seiner Einwendung vom 10.01.2008 hatte der Bürgerverein pro A 33<br />
Südtrasse vorgetragen, ein direkter Vergleich zwischen der Südtrasse und der<br />
V 16/K 1 sei insofern problematisch, als lediglich an der Verfahrenstrasse Opti-<br />
mierungen vorgenommen wurden, an der Südtrasse hingegen nicht; dies habe<br />
zwangsläufig zu Lasten der Südtrasse gehen müssen. Diese Kritik wurde in der<br />
568
Generalerörterung wiederholt (vgl. z.B. Seite 285/286 bzw. Seite 293 des Wort-<br />
protokolls) und dort auch auf den Vergleich mit der V 11 ausgedehnt.<br />
Dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Der Variantenvergleich erfolgte auf der<br />
Datengrundlage und der Methodik einer UVS 1993, die allen an sie zu stellen-<br />
den Anforderungen auch hinsichtlich einer Variantenempfehlung gerecht wird<br />
(vgl. hierzu oben Kapitel B 7.1.1.1 und auch B 4 dieses Beschlusses) und die<br />
zudem mit der UVS 2005 durch die Berücksichtigung veränderter rechtlicher<br />
Gegebenheiten, aktualisierter Planungsvorgaben und weitergehender fachlicher<br />
Aspekte sinnvoll fortgeschrieben wurde.<br />
In der Gesamtschau hat sich dabei die Trasse V 16/K 1 gegenüber der Süd-<br />
trasse und auch gegenüber der V 11 als deutlich vorteilhaft erwiesen. Insoweit<br />
würde auch eine Optimierung dieser Varianten im Rahmen einer detaillierten<br />
Planung nicht zu einer Umkehr der Rangfolge führen. Nur dann aber wäre ein<br />
Sachverhalt gegeben, der einen Abwägungsfehler bei der Trassenfindung na-<br />
helegt.<br />
Denn nach „ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde<br />
nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Tras-<br />
senführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre“ (BVerwG,<br />
Urteil vom 21.05.2008, 9 A 68/07, juris Rn. 15). Ein Abwägungsfehler ist nach<br />
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst dann zu<br />
identifizieren, wenn eine alternative Trasse „sich unter Berücksichtigung aller<br />
abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und<br />
private Belange insgesamt schonendere darstelle würde, wenn sich mit anderen<br />
Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen“ (BVerwG, Urteil<br />
vom 21.05.2008, 9 A 68/07; BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009, 9 B 10/09).<br />
Hiervon kann jedoch angesichts der derzeit deutlichen Vorteile der V16/K 1-<br />
Trasse auch bei einer etwa noch möglichen Optimierung der beiden anderen<br />
Trassen keine Rede sein.<br />
Ein Trassenvergleich zwischen der V 16/K 1 und der V 11 ist grundsätzlich<br />
sinnvoll. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass die V 11 nicht im Grobfil-<br />
ter, sondern erst im Mittelfilter der UVS 1993 als nicht weiter zu verfolgen ein-<br />
gestuft wurde. Darin unterscheidet sie sich von der V 16, die in der Tat schon<br />
nach dem Grobfilter ausschied. Ganz abgesehen davon, dass die V 11 <strong>–</strong> wie<br />
oben bereits ausgeführt <strong>–</strong> nach der bestandskräftigen Entscheidung im Ab-<br />
569
schnitt 6 die einzige Trasse der UVS 1993 ist, die vom Übergabepunkt Schnat-<br />
weg eine Linienführung in einen südlichen Planungsraum vermittelt, unterschei-<br />
det sich die jetzt verfolgte Trasse V 16/K 1 deutlich von der V 16 der UVS 1993.<br />
Es ist also ohne weiteres sinnvoll, durch einen Vergleich mit der ursprünglich<br />
besser bewerteten V 11 zu überprüfen, ob die Rangfolge der UVS 1993 weiter<br />
aufrecht erhalten werden kann. Die nachfolgenden Kapitel werden aufzeigen,<br />
dass dies nicht der Fall ist.<br />
Hinsichtlich der Methodik des Gutachtens zur bebauten Umwelt wird bemängelt,<br />
dass die Auswirkungen der Trasse nur in einem schmalen Bereich von 300 m<br />
beiderseits der Trasse untersucht wurden (Wortprotokoll Seite 272 und Seite<br />
301). Die Festlegung eines solchen Korridors wird von den Einwendern als will-<br />
kürlich und nicht als Ausdruck von Objektivität wahrgenommen. Eine Verbreite-<br />
rung des Korridors aber würde dazu führen, dass weit mehr Menschen im Aus-<br />
wirkungsbereich der V 16/K 1-Trasse zu finden seien, als in einem entspre-<br />
chenden Korridor bei anderen Varianten.<br />
Die vom Gutachter auf Nachfrage des Verhandlungsleiters in der Generalerörte-<br />
rung gegebene Erklärung für eine Korridorbreite von 300 m beidseits der Tras-<br />
sen (Wortprotokoll Seite 264/265) ist überzeugend.<br />
Hierbei ist zunächst anzuführen, dass sich der Gutachter nicht sklavisch an die-<br />
sen Korridor gehalten hat, sondern darüber hinausgegangen ist, wenn z.B.<br />
großräumigere Wirkungsbezüge dies erforderlich machten. Vor dem Hinter-<br />
grund der gesetzlichen Regelungen ist es im Weiteren nicht zu beanstanden,<br />
bei der Frage, inwieweit negative Wirkungen von Immissionen in den Raum<br />
hineinreichen, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen mindernd in Rechnung zu<br />
stellen und insofern einen an den gesetzlichen Grenzwerten orientierten Unter-<br />
suchungsraum zugrunde zu legen.<br />
Zudem hat der Gutachter sachgerecht dargelegt, dass es nicht allein auf die<br />
Zahl etwa betroffener Menschen bei der Bewertung einer Trasse ankommt,<br />
sondern ganz entscheidend auch darauf, wie schwerwiegend die jeweilige Be-<br />
troffenheit ist (Seite 287/288 des Wortprotokolls).<br />
Mit Bezug auf die Beeinträchtigung von Fließgewässern wegen der Querung<br />
durch die A 33 monieren die Einwender zudem den Untersuchungsmaßstab der<br />
UVS 2005 von 1 : 10.000 (Wortprotokoll Seite 313/314). Dieser Maßstab ent-<br />
570
spricht jedoch den Vorgaben des MUVS, dort Kapitel 3.3, und ist insofern nicht<br />
zu beanstanden.<br />
Die Einwender haben zudem in der Generalerörterung die Frage anklingen las-<br />
sen, ob es sachgerecht gewesen sei, Gutachter, die schon lange für den<br />
Vorhabenträger tätig gewesen sind, auch mit den Teilgutachten zur UVS 2005<br />
zu betrauen. Dieselben Gutachter, die die V 16/K 1-Trasse für gut befunden<br />
hatten, seien dann mit der Prüfung alternativer Trassenführungen beauftragt<br />
worden (Seiten 294 und 302 des Wortprotokolls).<br />
Auch wenn die Einwender den Gutachtern keine Absicht oder eine zielgerichte-<br />
te Prüfung unterstellen wollten, haben sie mit diesen Erwägungen die Frage<br />
nach der Unparteilichkeit der Gutachter aufgeworfen. Ein solcherart konkret er-<br />
hobener Vorwurf wäre jedoch zurückzuweisen.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt:<br />
„Die Antragsteller machen geltend, das Planungsbüro M. u. Partner habe von<br />
vornherein die Vorzugsvariante des Vorhabenträgers empfohlen und diese des-<br />
halb nicht mehr neutral begutachten können. Das allein kann Misstrauen gegen<br />
die Sachverständigen nicht begründen. Die Tätigkeit in unterschiedlichen Stufen<br />
des Verwaltungsverfahrens indiziert nicht, wie die Antragsteller nahelegen wol-<br />
len, dass ein Sachverständiger nicht mehr unparteiisch und sachgerecht, d.h.<br />
aufgrund von ihm objektiv erhobener Tatsachen begutachten könnte. Ohne<br />
Hinzutreten weiterer Umstände sind keine Gründe erkennbar, die den Schluss<br />
zuließen, der Gutachter arbeite nicht mehr unparteiisch“ (BVerwG, Beschluss<br />
vom 18.06.2007, 9 VR 13/06, Juris Rn. 7).<br />
Derartige weitere Umstände sind hier weder von den Einwendern konkret vor-<br />
getragen noch sonst ersichtlich.<br />
Grundsätzlich gilt, dass den Ausführungen eines Gutachters dann eine ent-<br />
scheidende Überzeugungskraft zukommt, wenn der Gutachter von zutreffenden<br />
und vollständigen Sachverhaltsannahmen ausgeht und die angewendeten Me-<br />
thoden den anerkannten Regeln und dem Stand der Wissenschaft entsprechen.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat als Maßstab für die Eignung von Sachver-<br />
ständigengutachten festgelegt, die Eignung von Gutachten stehe nur dann in<br />
Frage, „wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche<br />
571
aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausge-<br />
hen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und Unparteilichkeit des<br />
Gutachters besteht“ (BVerwG, Beschluss vom 25.03.2009, 4 B 63/08, Juris Rn.<br />
24 m.w.N.).<br />
In Anwendung dieser Kriterien erweist sich die UVS 2005 als fehlerfrei. Alle<br />
Teiluntersuchungen sind als Ausdruck von Sachkunde, Unparteilichkeit und Ob-<br />
jektivität der Gutachter zu qualifizieren; die Gutachten sind methodisch ein-<br />
wandfrei und inhaltlich nicht zu beanstanden. Alle diesbezüglich von den Ein-<br />
wendern erhobenen Anwürfe können nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung<br />
führen. Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen dieses Kapitels verwie-<br />
sen.<br />
7.1.2 Beschreibung der Vorhabensvariante und alternativer Trassen<br />
7.1.2.1 Variantenvergleich nach der UVS 1993<br />
Wie bereits in Kapitel B 7.1.1.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt,<br />
hat der begleitende Arbeitskreis zur UVS von 1993 insgesamt 40 verschiedene<br />
Trassenvarianten entwickelt. Diese wurden allesamt in die UVS zur Überprü-<br />
fung eingestellt. Die Bewertungsmethode ist ebenfalls im vorgenannten Kapitel<br />
beschrieben.<br />
Nachfolgend wird auf den Variantenvergleich im Feinfilter der UVS eingegan-<br />
gen. In diesen Feinfilter wurden neben der Verfahrenstrasse (seinerzeit noch<br />
ohne Verschwenkung im Tatenhauser Wald zur Variante V 16+ und erst Recht<br />
ohne die weitergehende Verschwenkung zur V 16/K 1 westlich der L 782) die<br />
Nordvarianten V 37 und V 38 (Vorschlagslinie der Gutachter) und die Südvari-<br />
anten V 29 und V 30 (die nicht identisch sind mit der von der Südtrassenunion<br />
vorgeschlagenen Südtrasse) berücksichtigt. Darüber hinaus wurde die Nullvari-<br />
ante betrachtet.<br />
Auf Aussagen zur V 30 und zur V 38 wird im Weiteren verzichtet, da beide Vari-<br />
anten keinen Anschluss an den heute feststehenden Übergabepunkt an der B<br />
476 vermitteln. Die Zuläufe auf den nördlichen bzw. den südlichen Übergabe-<br />
punkt trennen sich jeweils erst auf der Höhe von Schloss Holtfeld etwa 3 <strong>–</strong> 4 km<br />
vor dem westlichen Ende des Planungsraums.<br />
572
Die V 37 kann vom feststehenden Bauende des Abschnittes 6 am Schnatweg<br />
erst wieder an einem Punkt etwa 400 m westlich der K 30 in ihrem ursprüngli-<br />
chen Verlauf erreicht werden. Dennoch wird sie hier mit Blick auf die Argumen-<br />
tation der Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 15.01.2008 und<br />
15.03.2010 berücksichtigt. Nach Meinung der Verbände ist eine an die V 37 an-<br />
gelehnte Trassenführung vom Schnatweg bis zur Fa. Storck westlich der L 782,<br />
wo auch die Vorschlagstrasse der Verbände wieder die V 16/K 1 erreicht, na-<br />
mentlich mit Blick auf den Arten- und Habitatschutz gegenüber der V 16/K 1 als<br />
die vorteilhaftere Variante anzusehen.<br />
Die V 11, die als einzige Variante der UVS 1993 vom feststehenden Übergabe-<br />
punkt am Schnatweg eine Linienführung in den südlichen Teil des Untersu-<br />
chungsraums vermittelt, wurde bereits nach dem Mittelfilter ausgeschieden und<br />
war insofern nicht Gegenstand eines detaillierten Vergleichs im Feinfilter. Hier<br />
können jedoch Aussagen zur V 29 herangezogen werden, deren Verlauf die V<br />
11 ab einem Punkt östlich von Bokel aufgreift. Von diesem Punkt an <strong>–</strong> und da-<br />
mit auf etwa 75 % der Gesamtlänge des Planfeststellungsabschnitts <strong>–</strong> sind bei-<br />
de Varianten identisch.<br />
Der Untersuchungsraum der UVS wurde zwischen Bielefeld und Borgholzhau-<br />
sen in vier Abschnitte unterteilt:<br />
1. Abschnitt 0: von der B 61 bis zur L 778 in Steinhagen<br />
2. Abschnitt 1: von der L 778 bis zur K 30 in Künsebeck. In diesem Abschnitt<br />
befindet sich der Übergabepunkt zwischen den Planfeststellungsabschnitten<br />
6 und 7.1 am Schnatweg<br />
3. Abschnitt 2: von der K 30 bis zu einer gedachten Linie Hesseln-Hörste<br />
4. Abschnitt 3: von dort bis zur B 476.<br />
Maßgeblich für die Trassenwahl in diesem Planfeststellungsabschnitt sind nur<br />
noch die Untersuchungsabschnitte 2 und 3 der UVS. Zwar ist noch etwa 1 km<br />
breiter Bereich des Planfeststellungsabschnittes 7.1 dem Untersuchungsab-<br />
schnitt 1 zuzuordnen; in diesem Streckenteil unterscheiden sich jedoch V 16<br />
und V 11 gar nicht; die V 37 <strong>–</strong> in Gestalt des von den Naturschutzverbänden<br />
projektierten Zwischenstücks <strong>–</strong> weicht bis zur K 30 lediglich maximal ca. 300 m<br />
hiervon nach Norden ab. Entscheidungsrelevante Unterschiede zwischen den<br />
Varianten sind daher in diesem Streckenteil nicht zu erwarten.<br />
573
Zu den Varianten im Einzelnen wie folgt:<br />
Variante V 16<br />
Westlich des Schnatweges erreicht die V 16 den landwirtschaftlich geprägten<br />
und dünn besiedelten Landschaftsraum südlich der Ortslage Künsebeck. Sie<br />
führt in Abschnitt 2 bis zur L 782 nördlich der Kreuzung Bokel und tritt hier in<br />
den Tatenhauser Wald ein, den sie annähernd mittig durchschneidet. Der Ta-<br />
tenhauser Wald ist nach der Entscheidung der Kommission vom 07.12.2004<br />
(2004/813/EG, Abl. der Europäischen Union L 387/1 vom 29.12.2004) mittler-<br />
weile in die Liste der FFH-Gebiete der atlantischen biogeografischen Region<br />
aufgenommen worden (DE 3915-303). Die V 16 quert den Laibach, den Ruthe-<br />
bach und den Loddenbach.<br />
Westlich des Tatenhauser Waldes durchschneidet oder berührt die V 16 die<br />
Waldgebiete um die Kapelle Stockkämpen und <strong>–</strong> in Abschnitt 3 der UVS <strong>–</strong> um<br />
Schloss Holtfeld. Westlich dieser Gebiete durchfährt sie bis zur B 476 einen<br />
Landschaftsraum, der bedingt durch die überwiegend kleinräumliche Aufteilung<br />
mit einer vielfältigen mosaikartigen Struktur aus landwirtschaftlichen Flächen,<br />
Einzelgehöften, Feldgehölzen etc. auch als Parklandschaft bezeichnet wird (zur<br />
Beschreibung der Umwelt im Planungsraum vgl. Kapitel B 4.1). Hier werden die<br />
Hesselniederung und der Casumer Bach gekreuzt.<br />
Die UVS 1993 in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3 weist bei der V 16 eine<br />
Zunahme naturferner Standorte durch Versiegelung im Umfang von 61 ha bei<br />
einem mindestens mittleren Beeinträchtigungsrisiko aus; 82 ha mit mindestens<br />
mittlerem Beeinträchtigungsrisiko finden sich innerhalb des Hauptimmissions-<br />
bandes. Besonders im Abschnitt 2 hebt sich die V 16 damit negativ von den üb-<br />
rigen Varianten ab, was auf die mittige Zerschneidung des Tatenhauser Waldes<br />
zurückgeführt werden kann.<br />
Soweit die UVS differenziert die Inanspruchnahme ausgewählter Biotoptypen<br />
betrachtet (Wald, Gehölze, Obstwiesen und Brachflächen, Niederungs- und<br />
sonst. Feuchtgrünland, Fließ- und Stillgewässer), gehen hiervon 28,5 ha verlo-<br />
ren, davon 14,7 ha Grünland und 11,9 ha Wald. Weitere 90,9 ha derartiger Bio-<br />
toptypen liegen innerhalb des Hauptimmissionsbandes; auch hier dominieren<br />
die Grünlandflächen mit 48 ha sowie die Waldflächen mit 35,2 ha.<br />
574
Die Lage der V 16 weitgehend abseits der Siedlungsflächen und in ihrem Ver-<br />
lauf sowohl Wald- als auch Offenlandbereiche durchquerend bewirkt, dass sie<br />
unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung faunistischer Zusammenhänge<br />
insgesamt ungünstig abschneidet und dabei bezogen auf die unterschiedlichen<br />
Faunengruppen gleichermaßen Beeinträchtigungen verursacht. Hinsichtlich der<br />
Zerschneidung von Biotopkomplexen trifft die UVS keine an Abschnitten orien-<br />
tierte Aussage, sondern nur eine für den gesamten Untersuchungsraum. Durch<br />
die V 16 erheblich betroffen sind insoweit 915 ha, wovon 95 % als mindestens<br />
mittel empfindlich einzustufen sind.<br />
Wie bei allen Neubauvarianten liegen die von der V 16 hervorgerufenen Beein-<br />
trächtigungen über der Erheblichkeitsschwelle, Bezüglich des Aspektes Arten-<br />
und Biotopschutz nimmt die V 16 bei der UVS 1993 den letzten Rangfolgeplatz<br />
unter den Varianten des Feinfilters ein.<br />
Jede Neubauvariante ruft durch Veränderung der Oberflächenform, durch eine<br />
Technisierung der Landschaft und im Wege der Zerschneidung negative Ein-<br />
wirkungen auf das Landschaftsbild hervor. Die V 16 wirkt auf ihrer gesamten<br />
Länge von 10,2 km in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3 mit hoher bis<br />
(überwiegend) sehr hoher Intensität auf das Landschaftsbild ein. Mit gleicher<br />
Stärke bewirkt sie auf einer Streckenlänge von 7,7 km (insbesondere im Ab-<br />
schnitt 2) durch Zerschneidung negative Veränderungen des Landschaftsbildes.<br />
Insbesondere das Feingerüst der Oberflächenformen in Gestalt von Bachtälern<br />
und Sieken, daneben aber auch vorhandene Dünenfelder, ist Beeinträchtigun-<br />
gen durch die Neubauvarianten ausgesetzt durch Maßstabsverlust, Oberflä-<br />
chenverfremdung, Strukturstörung sowie Vielfalts- und Naturnäheverlust. Die V<br />
16 verursacht fast auf ihrer gesamten Streckenlänge hohe bis sehr hohe Beein-<br />
trächtigungen derartiger Strukturen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich<br />
die V 16 weitestgehend nicht an bestehende Zäsuren anlehnt. Besonders deut-<br />
lich wird die beeinträchtigende Wirkung der V 16 in Abschnitt 2 mit der Durch-<br />
querung des Tatenhauser Waldes; hier finden sich keine Streckenabschnitte,<br />
die lediglich mittlere oder gar geringe Beeinträchtigungen hervorrufen.<br />
Im Rahmen der Raumwiderstandsanalyse der UVS 1993 wurden die Empfind-<br />
lichkeiten einzelner Bereiche hinsichtlich des Grundwasserschutzes (Ge-<br />
schütztheitsgrad) ermittelt und absolute Vorrangflächen dargestellt. Insbesonde-<br />
575
e in den Bereichen hoher bis mittlerer Empfindlichkeit sind qualitative Beein-<br />
trächtigungen durch Versiegelung und Schadstoffeintrag möglich.<br />
Bei der V 16 ist dies in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3 bei insgesamt<br />
9,4 ha hoch und 8,7 ha mittel empfindlicher Flächen der Fall. In Abschnitt 3 be-<br />
rührt sie noch auf kurzer Distanz die absolute Vorrangfläche bei Hörste. Sie<br />
durchfährt im Weiteren in Abschnitt 2 festgesetzte Wasserschutzgebiete (WSG<br />
Halle-Bokel und Halle Tatenhausen auf 1,9 km Länge wobei sich die Entnah-<br />
mebrunnen des WSG Halle-Bokel unterstrom der Trasse befinden). Die Stadt<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> plant zudem im Bereich Holtfeld eine weiteres WSG bzw. be-<br />
hält sich dies als Reservegebiet vor. Auch dieses Gebiet wird von der V 16 in<br />
Abschnitt 3 durchfahren.<br />
Bei der Bewertung einer Beeinträchtigung des Oberflächenwassers setzt die<br />
UVS von 1993 einen Schwerpunkt bei den Auswirkungen auf geschlossene<br />
Waldbestände, da diesen nicht nur eine hohe Funktion für eine qualitativ wie<br />
quantitativ günstige Grundwasserneubildungsrate, sondern auch bei der Be-<br />
trachtung des Regulationspotenzials ein besonderes Gewicht zukommt. Hier<br />
schneidet die V 16 am ungünstigsten ab, da sie die Kette der größeren Wald-<br />
gebiete weitgehend berührt bzw. durchschneidet. Eine weitere Differenzierung<br />
aus Sicht der Abflussregulation führt zu keinen neuen Erkenntnisse, da bei allen<br />
Varianten Maßnahmen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Hochwas-<br />
serabflussbereiche aller Bäche zu mindern.<br />
Alle Neubauvarianten bedingen zusätzliche lufthygienische Belastungen vor-<br />
nehmlich in bisher weitgehend nicht oder nur gering belasteten Bereichen. Ein<br />
hohes bis sehr hohes Beeinträchtigungsrisiko durch Flächenverlust und Immis-<br />
sionseintrag verursacht die V 16 für eine Fläche von 6 ha in Abschnitt 2, ein ho-<br />
hes bis mittleres Risiko hingegen für 30 ha in Abschnitt 2 und 7 ha in Abschnitt<br />
3. Sie nimmt im Vergleich aller Neubautrassen im größten Umfang klimarele-<br />
vante Waldbestände in Anspruch, hat jedoch Vorteile hinsichtlich der Beein-<br />
trächtigung von Niederungsbereichen. Das bedeutsame Lokalwindsystem am<br />
Osning beeinträchtigt die Variante V 16 nicht.<br />
Mit einer Gesamtinanspruchnahme von 111,8 ha landwirtschaftlicher genutzter<br />
Bodenflächen in den Planfeststellungsabschnitten 6 und 7.1 ist die V 16 nach<br />
der UVS 1993 wie die anderen Neubauvarianten aus quantitativer Sicht nicht<br />
mit den Belangen des Bodenschutzes vereinbar. Für einen relativen Varianten-<br />
576
vergleich wurden die Maßgaben gesetzt, dass eine möglichst geringe Gesamt-<br />
inanspruchnahme einhergehen sollte mit einer möglichst geringen Beanspru-<br />
chung hoch und mittel empfindlicher Böden. Diesbezüglich beansprucht die V<br />
16 in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3 lediglich 4,7 ha hoch und 37 ha<br />
mittel empfindlicher Böden.<br />
Die Variante V 16 liegt hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft nach<br />
der UVS über der Erheblichkeitsschwelle. Sie nimmt dabei unter den im Feinfil-<br />
ter betrachteten Neubauvarianten den letzten Rangfolgeplatz ein. Bedingt durch<br />
ihre Lage weitgehend abseits der bestehenden Siedlungs- und Verkehrszäsu-<br />
ren verläuft sie fast ausschließlich in Freiräumen unterschiedlichster Ausprä-<br />
gung, vornehmlich auch in Waldbereichen bzw. in kleinräumig und vielfältig<br />
strukturierten Landschaftsräumen. Neben den gegenüber anderen Varianten<br />
noch intensiveren Trennwirkungen fallen vor allem die Flächenverluste höchst-<br />
empfindlicher Bereiche des Arten- und Biotopschutzes ins Gewicht.<br />
Betrachtet man diese Gesichtspunkte differenziert nach den Untersuchungsab-<br />
schnitten der UVS, so fällt auf, dass bei einer Vielzahl von Aspekten die Varian-<br />
te V 16 gerade im Abschnitt 2 zwischen der K 30 und der gedachten Linie Hes-<br />
seln-Hörste die meisten und intensivsten Beeinträchtigungen verursacht.<br />
Hinsichtlich der Erholungsfunktion beeinträchtigt die V 16 die als Gebiete der<br />
überregionalen und regionalen Erholung einzustufenden großen Waldflächen<br />
des Tatenhauser Waldes und der Wälder bei Schloss Holtfeld; sie berührt von<br />
allen Varianten in stärkerem Maße die vorhandenen Wander- und Radwege<br />
und bewirkt noch mittlere Beeinträchtigungen des Naturparks nördlicher Teuto-<br />
burger Wald. Bezüglich der örtlichen Erholung ist der V 16 positiv zuzurechnen,<br />
dass sie in einer entfernten Lage von den Hauptsiedlungsgebieten verläuft, de-<br />
nen die Bereiche der örtlichen Erholung zugeordnet sind.<br />
Die UVS nahm eine Gewichtung dahingehend vor, dass überregionale und re-<br />
gionale Erholungsflächen in ihrer naturnahen Qualität zu erhalten und zu entwi-<br />
ckeln sind; Veränderungen seien zu vermeiden. Siedlungsnahe Erholungsflä-<br />
chen hingegen müssten nicht zwangsläufig naturnah gestaltet sein, sondern<br />
könnten architektonischen Gesichtspunkten folgen. Vor diesem Hintergrund<br />
wurde die V 16 in der UVS als ungünstigste Neubauvariante eingestuft.<br />
577
Zur Abschätzung der Auswirkungen der Trassenvarianten auf die bebaute Um-<br />
welt ermittelt die UVS die Einwirkung auf die Siedlungsstruktur und die Raum-<br />
struktur. Sie bewertet die Lage der Varianten in vorbelasteten oder bisher unbe-<br />
lasteten Bereichen und bezieht einen raumordnerischen Ansatz sowie städte-<br />
bauliche Entwicklungspotenziale mit ein.<br />
Unter siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten verläuft die V 16 am siedlungs-<br />
fernsten und beeinträchtigt daher im Wesentlichen Siedlungsstellen im Außen-<br />
bereich sowie das Denkmal Schloss Tatenhausen, nicht aber zusammenhän-<br />
gende Siedlungsteile. Von diesen hält sie so weiten Abstand, dass auch eine<br />
weitere Entwicklung der Siedlungsstruktur möglich bleibt.<br />
Aus Sicht der Raumstruktur sind nur geringe Unterschiede zwischen den Neu-<br />
bauvarianten erkennbar. Alle Varianten legen ein neues Beeinträchtigungsband<br />
neben die Achse der B 68, für die zudem unabhängig von der Lage der Auto-<br />
bahn ein Ansiedlungsdruck gesehen wird. In Abschnitt 2 vermeidet die V 16<br />
durch die Lage in Waldgebieten Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen so-<br />
wie funktionaler Aspekte (ausgenommen Erholung), in Abschnitt 3 verläuft sie in<br />
der Nähe zu Schloss Holtfeld in dem Freiflächenbereich, der Sichtbeziehungen<br />
auch aus größerer Entfernung zulässt.<br />
Unter dem Gesichtspunkt der Vorbelastung unterscheiden sich die Trassen <strong>–</strong><br />
bedingt durch ihre Lage im Raum <strong>–</strong> dadurch, inwieweit sie in bisher unbelaste-<br />
ten Bereichen verlaufen. Je näher die Trasse an das Siedlungsband heranrückt,<br />
in desto stärkerem Maße kommt es zu einer Belastungsbündelung und der<br />
schon bisher unbelastete Freiraum wird weiter geschont. Dementsprechend<br />
nimmt die V 16 hier einen mittleren Rangfolgeplatz ein. Die Unterschiede zwi-<br />
schen den Varianten sind jedoch insgesamt gering.<br />
Unter raumordnerischen Gesichtspunkten nimmt die UVS die Zielbündel des<br />
GEP in den Blick: den Schutz und die Entwicklung der Landschaft einerseits<br />
und die Entwicklung der Gemeinden und deren Vernetzung andererseits. Diese<br />
Ziele macht sie an deutlich erkennbaren bandartigen Strukturen fest und zwar<br />
der Münsterländer Bucht im Süden des Untersuchungsraums, die sich nach<br />
Norden anschließende Waldvorzone, die Siedlungszone entlang der B 68 sowie<br />
den Teutoburger Wald.<br />
578
Grundsätzlich wird in der UVS eine Straße wie die A 33 dem Siedlungsband<br />
zugerechnet, da sie auch dessen Erschließung dient und im Übrigen die ande-<br />
ren Raumkategorien mit einem Großbauwerk nicht vereinbar sind. Die V 16 ruft<br />
die stärksten Beeinträchtigungen in der Waldvorzone hervor, die sie mehrfach<br />
zerschneidet. Sie schont die Münsterländer Bucht und den Teutoburger Wald,<br />
wirkt aber noch in den Siedlungsbereich hinein.<br />
Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Entwicklungspotenziale sind nur<br />
geringe Unterschiede zwischen den Varianten feststellbar.<br />
Im Ergebnis wird die V 16 unter dem Blickwinkel der bebauten Umwelt als die<br />
ungünstigste Variante eingestuft, obwohl sie das Ziel des Schutzes bestehender<br />
Siedlungsstrukturen erfüllt. Für die raumstrukturelle Situation wird sie jedoch als<br />
ungünstig eingestuft und überschreitet im Übrigen am häufigsten die Erheblich-<br />
keitsschwelle.<br />
Variante V 37<br />
Westlich der K 30 im Untersuchungsabschnitt 2 der UVS führt die V 37 wie<br />
auch die V 16 durch den landwirtschaftlich geprägten und nur dünn besiedelten<br />
Landschaftsraum nördlich der Ortslage Künsebeck. Sie verläuft jedoch im Ge-<br />
gensatz zur V 16 etwa 2 km weiter nördlich und nähert sich damit dem Rand<br />
des Siedlungsbandes an. Sie tangiert die zwischen L 782 und K 25 gelegenen<br />
Waldbereiche an ihrem Nordrand, bevor sie in einer ca. 700 m langen Tunnel-<br />
anlage das Wohngebiet Schlammpatt der Stadt Halle unterquert.<br />
Im Weiteren folgt die V 37 einer Trassenführung durch die nördlichen Randbe-<br />
reiche des Tatenhauser Waldes, der Schutzbereich des FFH-Gebietes wird<br />
tangiert <strong>–</strong> namentlich an der Querungsstelle des Ruthebaches. Auch Laibach<br />
und Loddenbach werden von der V 37 gequert.<br />
In einem weiten Bogen, der am Ende des Untersuchungsabschnitts 2 im Be-<br />
reich der Ortschaft Hesseln die Bahnlinie des Haller Willem erreicht, führt die V<br />
37 durch die in landwirtschaftlicher Streubauweise bewohnten Gebiete der<br />
Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> zwischen der Bahnlinie und Schloss Holtfeld bis zur B<br />
476. Schloss Holtfeld selbst wird in einem Abstand von etwa 700 m passiert.<br />
Die das Schloss umgebenden Waldbereiche werden vermieden. Auch bei die-<br />
ser Variante werden die Hesselniederung und der Casumer Bach gekreuzt.<br />
579
Nach der UVS 1993 ist bei der V 37 in den Untersuchungsabschnitten 2 und 3<br />
mit einer Zunahme naturferner Standorte durch Versiegelung im Umfang von 44<br />
ha mit einem mindestens mittleren Beeinträchtigungsrisiko zu rechnen; 63 ha<br />
mit mindestens mittlerem Beeinträchtigungsrisiko liegen innerhalb des Haupt-<br />
immissionsbandes. Betrachtet man die Inanspruchnahme ausgewählter Biotop-<br />
typen (s. oben zur V 16), so gehen insgesamt 34,2 ha durch diese Trassenvari-<br />
ante verloren, wobei es sich überwiegend um Grünlandflächen handelt, jedoch<br />
auch um einen relativ hohen Waldanteil. 116,6 ha der Biotoptypen liegen inner-<br />
halb des Hauptimmissionsbandes.<br />
Bedingt dadurch sind <strong>–</strong> wie bei der V 16 <strong>–</strong> durch die V 37 auch in großem Ma-<br />
ße waldgebundene Faunen betroffen. Im gesamten Verlauf der V 37 werden<br />
565 ha Biotopkomplexe durch Zerschneidung beeinträchtigt, davon 35 % hoch<br />
bis mittel empfindliche Flächen.<br />
Auch die Beeinträchtigungen der V 37 liegen im Bereich des Arten- und Biotop-<br />
schutzes oberhalb der Erheblichkeitsschwelle. Nach der Nullvariante und der<br />
nicht mehr zu realisierenden V 38 nimmt sie insgesamt den dritten Rangfolge-<br />
platz ein, unter den hier noch zu betrachtenden Neubauvarianten schneidet sie<br />
mithin am besten ab.<br />
Auf das Landschaftsbild wirkt die V 37 ebenfalls auf nahezu vollständiger Stre-<br />
ckenlänge (10,8 km) mit hoher bis (überwiegend) sehr hoher Einwirkungsstärke.<br />
Mit gleicher Stärke bewirkt sie nur auf einer Streckenlänge von 4,5 km durch<br />
Zerschneidung negative Veränderungen des Landschaftsbildes. Hier macht sich<br />
die engere Anlehnung an bestehende Zäsuren positiv gegenüber der V 16 be-<br />
merkbar.<br />
Insbesondere das Feingerüst der Oberflächenformen in Gestalt von Bachtälern<br />
und Sieken, daneben aber auch vorhandene Dünenfelder, sind Beeinträchti-<br />
gungen durch die Neubauvarianten ausgesetzt durch Maßstabsverlust, Oberflä-<br />
chenverfremdung, Strukturstörung sowie Vielfalts- und Naturnäheverlust. Die V<br />
37 verursacht auf dem überwiegenden Teil ihrer Streckenlänge Beeinträchti-<br />
gungen derartiger Strukturen. Auf einer Länge von 2,4 km jedoch wirkt sie mit<br />
lediglich geringer bis allenfalls mittlerer Stärke auf diese landschaftsbildprägen-<br />
den Elemente ein.<br />
580
Bei der V 37 sind qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Ver-<br />
siegelung und Schadstoffeintrag auf insgesamt 6,8 ha mittel und 4,0 ha hoch<br />
empfindlicher Flächen zu befürchten. Sie meidet die absolute Vorrangfläche bei<br />
Hörste zumindest im Untersuchungsabschnitt 2, schneidet aber in Abschnitt 3<br />
noch in diese Fläche hinein. Sie durchläuft die WSG Halle-Bokel und Halle-<br />
Tatenhausen auf einer Länge von 3,8 km, wobei die Entnahmebrunnen jeweils<br />
unterstrom der Trasse liegen. Auch das geplante WSG <strong>Borgholzhausen</strong>/Holtfeld<br />
ist von der V 37 betroffen.<br />
Besondere Aufmerksamkeit muss im Zusammenhang mit dem Grundwasser-<br />
schutz der Tatsache zukommen, dass die V 37 nur mit einer Tunnellage unter<br />
dem Wohngebiet Schlammpatt der Stadt Halle hindurch realisiert werden kann.<br />
Für die relativ günstige Bewertung der V 37 in der UVS 1993 wird diese Tunnel-<br />
lage vorausgesetzt. Auch ohne hydrogeologische Detailuntersuchung kam aber<br />
auch schon die UVS 1993 zu der Einschätzung, dass erhebliche Beeinträchti-<br />
gungen des Grund- und Oberflächenwasser nicht ausgeschlossen werden kön-<br />
nen (UVS 1993, Band 2, Seite 130).<br />
Im Auftrag des Vorhabenträgers hat das Büro Schmidt und Partner im Novem-<br />
ber 2002 die „Hydrogeologische Detailuntersuchungen zur Bewertung der Tras-<br />
senvariante Nord unter Berücksichtigung der Variantenbewertung unterschiedli-<br />
cher Tieflagen“ vorgelegt. Dieses Gutachten war Gegenstand des mittlerweile<br />
eingestellten Planfeststellungsverfahrens für den Bau der A 33 im Abschnitt 7.1<br />
auf der aufgegebenen Trassenführung V 16+ und ist insofern der Planfeststel-<br />
lungsbehörde bekannt.<br />
Untersucht wurde der Bereich zwischen der Straße „Hachhove“ im Osten und<br />
der „Clever Str.“ im Westen (Bau-km 51.000 bis 54.000). Die Nordtrasse V 37<br />
durchschneidet die Wasserschutzgebiete Tatenhausen und Bokel. Die Techni-<br />
schen Werke Osning stellen in diesen Wasserschutzgebieten die Wasserver-<br />
sorgung der Stadt Halle sicher. Die V 37 verläuft hier oberstrom der Entnahme-<br />
brunnen.<br />
Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass eine vollständige Tieflage zu Eingrif-<br />
fen auch in den unteren, für die Wassergewinnung bedeutsamen Grundwasser-<br />
leiter führt und dabei insbesondere auch die schützende Deckschicht durch-<br />
schnitten wird. Es werde daher zu einem hydraulischen Kurzschluss zwischen<br />
dem oberen und dem <strong>–</strong> derzeit geschützten <strong>–</strong> unteren Grundwasserleiter kom-<br />
581
men. Der Geschütztheitsgrad des unteren Grundwasserleiters werde erheblich<br />
gemindert. Die Eingriffe in beide Grundwasserleiter und die Veränderung der<br />
Grundwasserströme könnten in Anbetracht der gegebenen Nutzungen nicht<br />
hingenommen werden.<br />
Umgekehrt bedeutet die Errichtung eines Halbtunnels in einer Weise, die nicht<br />
in den unteren Grundwasserleiter eingreift und der darüber liegenden Deck-<br />
schicht eine ausreichende Residualmächtigkeit von 4,50 m erhält, dass das<br />
Bauwerk innerhalb des Wohngebietes Schlammpatt noch 2,00 <strong>–</strong> 3,00 m aus der<br />
Erde ragen würde. Das vorhandene örtliche Wegenetz müsste im Bereich des<br />
Halbtunnels entsprechend überführt und angepasst werden (Erläuterungen des<br />
Vorhabenträgers im Erörterungstermin des eingestellten Planfeststellungsver-<br />
fahrens für die Variante V 16+ im Mai 2003, Seite 217).<br />
Nimmt man für die Beeinträchtigungen des Oberflächenwassers aus den oben<br />
zur V 16 schon genannten Gründen wieder die Eingriffe in Waldgebiete als<br />
Maßstab, so ist auch gegen die Linienführung der V 37 einzuwenden, dass sie<br />
Waldgebiete berührt, wenn auch in geringerem Maße als die V 16.<br />
Zusätzliche lufthygienische Belastungen bedingt auch die V 37 vornehmlich in<br />
solchen Bereichen, die bisher nicht oder nur deutlich geringer vorbelastet wa-<br />
ren. Durch Flächenverlust und Immissionseintrag beeinträchtigt sind jedoch nur<br />
im Untersuchungsabschnitt 2 hoch bis mittel (23 ha) bzw. sehr hoch bis hoch (1<br />
ha) empfindliche Flächen. In Abschnitt 3 sind natürlich auch bisher gering be-<br />
lastete Gebiete neu betroffen, diese sind jedoch nur von mittlerer bis geringer<br />
Empfindlichkeit. Dementsprechend ist festzustellen, dass die V 37 im Abschnitt<br />
3 weder klimarelevante Waldbestände, noch entsprechende Niederungen oder<br />
Siedlungsbereiche berührt. Auf einer Länge von 1,5 km liegt die V 37 im Ein-<br />
flussbereich des vom Osning kommenden Lokalwindsystems.<br />
Im Umfang von insgesamt 65,1 ha wird landwirtschaftlich nutzbare Bodenfläche<br />
von der V 37 in Anspruch genommen. Davon sind 44,9 ha als mittel empfindlich<br />
einzustufen, 4,4 ha als hoch empfindlich.<br />
Die V 37 liegt, wie alle Neubauvarianten, hinsichtlich der Belange der natürli-<br />
chen Umwelt über der Erheblichkeitsschwelle. Vorteile erlangt sie durch ihren<br />
weitgehend an bestehenden Zäsuren angenäherten Verlauf zur Minimierung<br />
582
der Eingriffsintensität. Sie nimmt unter den hier noch zu vergleichenden Neu-<br />
bauvarianten insgesamt den vorderen Rangfolgeplatz ein<br />
Unter dem Gesichtspunkt der Erholung weist die UVS 1993 den Nordtrassen<br />
und damit auch der V 37 angesichts der oben bei der V 16 beschriebenen Prä-<br />
missen den vorletzten Rangfolgeplatz zu. Sie hat Auswirkungen auf den Natur-<br />
park Teutoburger Wald, berührt noch den Tatenhauser Wald (wobei sie sich<br />
aber dem vorhandenen Gewerbebetrieb annähert) als Zielpunkt der überregio-<br />
nalen und regionalen Erholung und darüber hinaus die Ortslage von Halle als<br />
Bereich ortsnaher Erholungsaktivitäten.<br />
Die Betrachtungsebenen der bebauten Umwelt sind oben bereits beschrieben.<br />
Unter siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten verläuft die V 37 teilweise im<br />
Siedlungskörper von Halle und verursacht deshalb während der Bauphase die<br />
größten Belastungen. Nach Inbetriebnahme sieht es die UVS 1993 als zwin-<br />
gende Voraussetzung an, dass in diesem Bereich ein Tunnel errichtet wird. Die<br />
damit verbundenen, je nach Ausführung des Tunnels auch städtebaulichen<br />
Probleme sind oben beschrieben und werden im Zuge der Gesamtbewertung<br />
gewürdigt. Die siedlungsnahe Führung schränkt auch die Siedlungsentwicklung<br />
von Halle nach Süden ein.<br />
Aus Sicht der Raumstruktur sind nur geringe Unterschiede zwischen den Neu-<br />
bauvarianten erkennbar. Alle Varianten legen ein neues Beeinträchtigungsband<br />
neben die Achse der B 68, für die zudem unabhängig von der Lage der Auto-<br />
bahn ein Ansiedlungsdruck gesehen wird. Funktionale Verflechtungen im Be-<br />
reich der Ortslage Halle sieht die UVS im Falle der V 37 wiederum nur unter der<br />
Voraussetzung eines Tunnels aufrechterhalten. In Abschnitt 3 werden Sichtbe-<br />
ziehungen in Richtung Schloss Holtfeld beeinträchtigt.<br />
Unter dem Gesichtspunkt der Vorbelastung unterscheiden sich die Trassen <strong>–</strong><br />
bedingt durch ihre Lage im Raum <strong>–</strong> dadurch, inwieweit sie in bisher unbelaste-<br />
ten Bereichen verlaufen. Je näher die Trasse an das Siedlungsband heranrückt,<br />
in desto stärkerem Maße kommt es zu einer Belastungsbündelung und der<br />
schon bisher unbelastete Freiraum wird weiter geschont. Dementsprechend<br />
nimmt die V 37 hier <strong>–</strong> insbesondere im Abschnitt 2 <strong>–</strong> einen vorderen Rangfolge-<br />
platz ein. Die Unterschiede zwischen den Varianten sind jedoch insgesamt ge-<br />
ring.<br />
583
Soweit die UVS 1993 unter raumordnerischen Gesichtspunkten die Zielbündel<br />
des GEP in den Blick nimmt (zu den Einzelheiten s.o.), schont die V 37 den Be-<br />
reich der Münsterländer Bucht und durchschneidet die Waldvorzone <strong>–</strong> im Ge-<br />
gensatz zur V 16 <strong>–</strong> nur einmal. Neben der vorgenannten Möglichkeit der Belas-<br />
tungsbündelung bedingt die V 37 jedoch Belastungen für das Siedlungsband<br />
und auch <strong>–</strong> in geringem Maße <strong>–</strong> für den Teutoburger Wald.<br />
Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Entwicklungspotenziale sind <strong>–</strong><br />
wie oben bereits gesagt <strong>–</strong> nur geringe Unterschiede zwischen den Varianten<br />
feststellbar.<br />
Im Ergebnis wird die V 37 unter dem Blickwinkel der bebauten Umwelt als die<br />
günstigste Alternative der hier noch zu betrachtenden Neubauvarianten einge-<br />
stuft.<br />
Variante V 11<br />
Die Variante V 11 wurde bereits im Mittelfilter der UVS 1993 ausgeschieden.<br />
Sie kann jedoch in den Variantenvergleich für den Planfeststellungsabschnitt<br />
7.1 insoweit eingestellt werden, als sie in den maßgeblichen Untersuchungsab-<br />
schnitten 2 und 3 der UVS weitgehend deckungsgleich mit der V 29 ist. Im Wei-<br />
teren werden daher die Ergebnisse für die V 29 dargestellt.<br />
Die V 29 verlässt westlich der K 30 den bis dahin gemeinsamen Verlauf mit der<br />
V 37 und schwenkt entlang des südlichen Randes der Wälder zwischen L 782<br />
und K 25 auf Bokel zu. Sie quert dabei den landwirtschaftlich genutzten Raum<br />
südlich der Ortslage Künsebeck mit einzeln stehenden Hofanlagen und Wohn-<br />
häusern. Noch östlich von Bokel nimmt die V 11 die weitere Linienführung der V<br />
29 auf.<br />
Die V 29 umfährt die Waldflächen des Tatenhauser Waldes, tangiert aber west-<br />
lich der L 782 die geschlossenen Siedlungsbereiche von Bokel und Hörste.<br />
Südlich von Hörste schneidet sie dabei durch ein dicht stehendes Ensemble al-<br />
ter landwirtschaftlicher Hofanlagen. Sie quert die Bachläufe von Laibach, Ru-<br />
thebach und Loddenbach und dabei <strong>–</strong> am Laibach <strong>–</strong> auch auf kurzer Strecke<br />
das FFH-Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, das sie im wei-<br />
teren Verlauf nochmals tangiert. Das FFH-Gebiet wurde nach der Entscheidung<br />
584
der Kommission vom 07.12.2004 (2004/813/EG, Abl. der Europäischen Union L<br />
387/1 vom 29.12.2004) in die Liste der FFH-Gebiete in der atlantischen biogeo-<br />
grafischen Region aufgenommen (DE 3915-301).<br />
Westlich der Ortslage Hörste führt die V 29 erneut durch einen landwirtschaft-<br />
lich geprägten Raum mit einer lockeren Streubebauung. Sie vermeidet die<br />
Waldflächen um Schloss Holtfeld und passiert das Schloss in einem Abstand<br />
von etwa 700 m. Die Hesselniederung und der Casumer Bach werden gekreuzt.<br />
Durch Versiegelung im Zuge der V 29 gehen 34 ha naturnaher Standorte mit<br />
einem mindestens mittleren Beeinträchtigungsrisiko verloren, 54 ha liegen im<br />
Hauptimmissionsband. Dabei ist der wesentliche Teil dieser Beeinträchtigungen<br />
im Untersuchungsabschnitt 3 zu finden. Insgesamt 17,6 ha ausgewählter Bio-<br />
toptypen (s.o.) gehen verloren, 69,8 ha werden im Hauptimmissionsband beein-<br />
trächtigt. Da die V 29 Waldflächen meidet, sind davon weit überwiegend Grün-<br />
länder betroffen.<br />
Bedingt durch diese Lage beeinträchtigt die V 29 auch unter faunistischen Ge-<br />
sichtspunkten insbesondere die Biotopkomplexe und Artenvorkommen, die dem<br />
Offenland und der dort spezifischen Fauna zuzuordnen sind. Insgesamt sind<br />
450 ha Biotopkomplexe durch Zerschneidung betroffen, davon 75 % hoch bis<br />
mittel empfindliche Flächen.<br />
Wie bei allen übrigen Varianten des Feinfilters liegen die Beeinträchtigungen im<br />
Bereich des Arten- und Biotopschutzes über der Erheblichkeitsschwelle. Auch<br />
die Umsetzung aller Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen kann dies nicht<br />
verhindern.<br />
Auf das Landschaftsbild wirkt die V 29 auf ihrer vollständigen Streckenlänge<br />
von 10,7 km mit hoher bis (überwiegend) sehr hoher Einwirkungsstärke. Mit<br />
gleicher Stärke bewirkt sie nur auf einer Streckenlänge von 5,1 km durch Zer-<br />
schneidung negative Veränderungen des Landschaftsbildes überwiegend in<br />
Abschnitt 3. Hier macht sich die Führung abseits bestehender Zäsuren im bis-<br />
her unvorbelasteten Freiraum negativ bemerkbar.<br />
Insbesondere das Feingerüst der Oberflächenformen in Gestalt von Bachtälern<br />
und Sieken, daneben aber auch vorhandene Dünenfelder, sind Beeinträchti-<br />
gungen durch die Neubauvarianten ausgesetzt durch Maßstabsverlust, Oberflä-<br />
585
chenverfremdung, Strukturstörung sowie Vielfalts- und Naturnäheverlust. Die V<br />
29 verursacht auf dem überwiegenden Teil ihrer Streckenlänge Beeinträchti-<br />
gungen derartiger Strukturen (auf 3,4 km mit hoher und auf 4,5 km mit sehr ho-<br />
her Intensität). Auch hier sind die Beeinträchtigungen wieder überwiegend in<br />
Abschnitt 3 zu finden.<br />
Qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers sind bei der V 29 für insge-<br />
samt 6,9 ha mittel und 14,5 ha hoch empfindlicher Flächen zu besorgen. Sie ist<br />
unter diesem Gesichtspunkt am ungünstigsten zu bewerten, weil sie in beiden<br />
Untersuchungsabschnitten in großem Umfang die absolute Vorrangfläche bei<br />
Hörste berührt. Sie durchfährt im Weiteren in Abschnitt 2 auf einer Länge von<br />
1,9 km das WSG Halle-Bokel oberstrom der Entnahmebrunnen. Auch das ge-<br />
plante WSG <strong>Borgholzhausen</strong>/Holtfeld ist von der V 29 betroffen.<br />
Bei der Bewertung der Beeinträchtigungen für das Oberflächenwasser schnei-<br />
det die V 29 insofern am günstigsten ab, als die UVS einen Schwerpunkt bei<br />
den Auswirkungen auf geschlossene Waldbestände setzt (zur Begründung sie-<br />
he oben zur Varianten V 16), diese jedoch von der V 29 umfahren werden.<br />
Hinsichtlich der Inanspruchnahme klimarelevanter Flächen verhält es sich bei<br />
der V 29 umgekehrt zu den bisher betrachteten Varianten. So schont die V 29<br />
klimarelevante Waldbestände, betrifft dagegen im weit stärkerem Umfang Nie-<br />
derungsbereiche oder Wohnsiedlungen durch Flächenverlust und Immissions-<br />
eintrag, insbesondere in Abschnitt 3. Eine Beeinträchtigung des Lokalwindsys-<br />
tems des Osning ist wie bei der V 37 auf einer Länge von 1,5 km zu erwarten.<br />
Die V 29 nimmt insgesamt 48,5 ha landwirtschaftlich genutzter Bodenfläche in<br />
Anspruch. Davon sind lediglich 3,5 ha in Abschnitt 3 als hoch empfindliche Bö-<br />
den, im Übrigen 45 ha als mittel empfindliche Böden in beiden Abschnitten ein-<br />
zustufen.<br />
Insgesamt liegt auch die V 29 hinsichtlich der Belange von Natur und Land-<br />
schaft über der Erheblichkeitsschwelle und ist daher mit diesem Belangen nicht<br />
vereinbar. Gegenüber den anderen Neubauvarianten hat sie zwar Vorteile unter<br />
den Aspekten von Geländeklima und Lufthygiene, Oberflächenwasser oder der<br />
Bodenbeanspruchung. Dem sind aber die Beeinträchtigungen des Arten- und<br />
Biotopschutzes und der hohe Zerschneidungsgrad der Landschaft sowohl unter<br />
faunistischen Aspekten wie solchen des Landschaftsbildes entgegenzuhalten.<br />
586
Dies gilt insbesondere für den Planungsraum westlich von Halle, wo die V 29<br />
durch den Freiraum führt.<br />
Unter dem Gesichtspunkt der Erholungsfunktion ist festzuhalten, dass die V 29<br />
die großen Waldflächen mit ihrer Bedeutung als überregional und regional be-<br />
deutsame Erholungsräume schont. Gleichzeitig berührt sie in geringerem Um-<br />
fang als andere Varianten die bestehenden Wander- und Radwege, liegt am<br />
weitesten entfernt vom Teutoburger Wald, beeinträchtigt aber ortsnahe Erho-<br />
lungsbereiche bei Bokel und Hörste. Vor dem Hintergrund der in der UVS vor-<br />
genommenen Gewichtung (s. oben zur V 16) wird die V 29 diesbezüglich als die<br />
günstigste Neubauvariante eingestuft.<br />
Bei den Auswirkungen auf die bebaute Umwelt ist zunächst die Siedlungsstruk-<br />
tur in den Blick zu nehmen. Während die V 29 im Untersuchungsabschnitt 3<br />
keine im Zusammenhang bebaute Ortslage mehr berührt, verläuft sie in Ab-<br />
schnitt 2 in unmittelbarer Nähe zu Bokel und Hörste, deren weitere Entwicklung<br />
in Richtung Süden sie abschnürt. In Bokel sind zudem die zu erwartenden Im-<br />
missionen in den Blick zu nehmen.<br />
Aus Sicht der Raumstruktur sind nur geringe Unterschiede zwischen den Neu-<br />
bauvarianten erkennbar, wobei die V 29 insbesondere unter dem Gesichtspunkt<br />
einer Beeinträchtigung von Nutzungsverflechtungen kritisch zu betrachten ist.<br />
Durch die Lage im Raum ist zudem der Aspekt der Vorbelastung negativ zu be-<br />
urteilen, da die V 29 weitgehend in bisher unbelasteten Räumen verläuft.<br />
Unter raumordnerischen Gesichtspunkten muss der V 29 zugerechnet werden,<br />
dass sie nicht nur am stärksten die Münsterländer Bucht beeinträchtigt, sondern<br />
darüber hinaus mehrfach in die Waldvorzone eingreift. Die Frage städtebauli-<br />
cher Entwicklungspotenziale lässt nur wenige Differenzierungsmöglichkeiten.<br />
Unter dem Blickwinkel der bebauten Umwelt wurde die V 29/V 11 insgesamt<br />
nachrangig im Verhältnis zur V 37 eingestuft, jedoch vorteilhafter gegenüber der<br />
V 16.<br />
Nullvariante<br />
Die Variante V 0 bedingt die Beibehaltung der innerörtlichen und ortsnahen Be-<br />
lastungen des städtebaulichen und des Erholungspotenzials sowie der übrigen<br />
587
Naturpotenziale und des Landschaftsbildes, ohne zusätzliche bzw. nennenswert<br />
veränderte Belastungen im gesamten Planungsraum hervorzurufen (UVS Band<br />
2, S. 74).<br />
Die V 0 liegt bei dieser Definition hinsichtlich der natürlichen Umwelt unter der<br />
Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigungen. Sie bedingt keine zusätzlichen<br />
Beeinträchtigungen des Freiraums und wahrt damit am ehesten dessen Belan-<br />
ge. Lediglich hinsichtlich der lufthygienischen Anforderungen (Schadstoffen)<br />
und des Lärms in Wohngebieten ist sie als nicht vereinbar mit diesen Belangen<br />
anzusehen.<br />
Unter dem Erholungsaspekt erhält die V 0 die positivste Bewertung. Mangels<br />
zusätzlicher Beeinträchtigung des Freiraums schont sie mit den großen Wald-<br />
flächen die Schwerpunkte der regionalen und überregionalen Erholung. Sie hat<br />
jedoch wegen der innerörtlichen Lage deutliche Schwächen hinsichtlich der<br />
ortsnahen Erholung und bedingt im Weiteren höhere Beeinträchtigungen des<br />
Naturparks nördlicher Teutoburger Wald als die südlicher gelegenen Neubauva-<br />
rianten.<br />
Aus Sicht der bebauten Umwelt stehen bei der V 0 Vorteilen hinsichtlich der<br />
Raumstruktur (kein zusätzliches Beeinträchtigungsband) und der Vorbelastung<br />
(sie verbleibt in einem bereits weitgehend vorbelasteten Raum) deutliche<br />
Nachteile hinsichtlich der Siedlungsstruktur gegenüber. Sie beeinträchtigt die<br />
vorhandenen Strukturen am stärksten und bietet nur wenige Optimierungsmög-<br />
lichkeiten. Insbesondere kann eine Entlastung der angrenzenden Wohngebiete<br />
in der Stadt Halle nicht erreicht werden.<br />
Ausbauvariante B 68<br />
Die Ausbauvariante B 68 war nicht Gegenstand der UVS.<br />
Die Naturschutzverbände haben in ihrer Einwendung vom 15.01.2008 an ver-<br />
schiedenen Stellen ausgeführt, dass aus ihrer Sicht dem zu erwartenden Ver-<br />
kehrsaufkommen mit einem Ausbau der B 68 einschließlich notwendiger Orts-<br />
umgehungen Genüge getan werden könnte. Im Rahmen einer Alternativenprü-<br />
fung zum Habitat- und Artenschutz stellen die Verbände die Ausbauvariante als<br />
vorzugswürdige Alternative dar. Diese Argumentation wiederholen die Verbän-<br />
de in ihrer Stellungnahme im Deckblattverfahren I vom 15.03.2010. Von ande-<br />
588
en Einwendergruppen hingegen wird die Ausbauvariante als eine nicht realisti-<br />
sche Alternative eingeschätzt (Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 104).<br />
Schon im Erläuterungsbericht hat der Vorhabenträger hierzu ausgeführt, ein<br />
Ausbau der bestehenden B 68 sei unter Berücksichtigung der vorhandenen<br />
Randbebauung insbesondere im Ortskern von Halle sowie der Erschließungs-<br />
funktion für zahlreiche Wohn- und Gewerbegebiete des Siedlungsbandes bei-<br />
derseits der B 68 nicht möglich. Die an einen großräumigen Straßenzug hin-<br />
sichtlich der Streckencharakteristik zu stellenden Anforderungen seien mit ver-<br />
tretbarem wirtschaftlichem Aufwand und unter Wahrung städtebaulicher Erfor-<br />
dernisse nicht herstellbar.<br />
In der Generalerörterung hat der Vorhabenträger ergänzend erläutert, mit Blick<br />
auf das mit der A 33 verfolgte Zielbündel, das neben dem Bau einer für den<br />
Fernverkehr geeigneten Straße innerhalb des europäischen Transitnetzes auch<br />
eine Entlastung nicht nur der B 68, sondern des gesamten nachgeordneten<br />
Straßennetzes vorsehe, komme nur ein mindestens vierstreifiger Ausbauquer-<br />
schnitt in Betracht.<br />
Innerhalb der Ortslage Halle komme dies <strong>–</strong> so führt der Vorhabenträger weiter<br />
aus <strong>–</strong> ersichtlich nicht in Betracht und auch in anderen Abschnitten sie eine sol-<br />
che Straße nur sehr bedingt realisierbar. Dabei sei auch zu berücksichtigen,<br />
dass die Erschließungsfunktion der B 68 nicht mehr gegeben sei, wenn an ihrer<br />
Stelle eine Schnellstraße gebaut werde. Es müsse mithin ein paralleles Er-<br />
schließungswegenetz mit einem entsprechenden Flächenbedarf geschaffen<br />
werden (Wortprotokoll Seite 103).<br />
Weitere, gegen eine Ausbauvariante sprechende Details können dem rechts-<br />
kräftigen Planfeststellungsbeschluss für den vorhergehenden Planfeststellungs-<br />
abschnitt 6 entnommen werden, dort den Seiten 192 ff.. Neben der oben ange-<br />
sprochenen Erschließungsproblematik sind dort erwähnt der notwendige Abriss<br />
von mindestens einer Häuserzeile bei einem vierstreifigen Ausbau der B 68 so-<br />
wie die Unmöglichkeit effektiven Lärmschutzes wegen der ständigen Unterbre-<br />
chung der Lärmschutzeinrichtungen durch Zufahrten und Einmündungen.<br />
Die Ausbauvariante erfüllt zudem <strong>–</strong> wie auch die Nullvariante <strong>–</strong> nicht den ge-<br />
setzlichen Auftrag, eine auch für den großräumigen und überregionalen Verkehr<br />
geeignete Verbindung im Wege eines Autobahnbaus zu schaffen. Der gültige<br />
589
Fernstraßenbedarfsplan enthält insofern die verbindliche Festlegung, dass im<br />
Planfeststellungsabschnitt 7.1 eine vierstreifige Autobahn zu errichten ist.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bindung dieses Bedarfsplans mit Blick<br />
auf alternative Ausbauvarianten ausgeführt: „Die Klägerin kritisiert, dass der<br />
Bau der Bundesautobahn BAB 20 angesichts fehlenden Bedarfs unnötig sei, da<br />
eine zweispurige Fernstraße ausreiche. Zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs<br />
sei ein bestandsbezogener Ausbau durchaus hinreichend. Mit diesem Vorbrin-<br />
gen ist die Klägerin bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es ist eine Frage<br />
der Verkehrspolitik, in welcher Weise ein verkehrlicher Bedarf befriedigt werden<br />
soll. Der Gesetzgeber hat sie mit dem angeführten Bedarfsgesetz dahin beant-<br />
wortet, dass eine Bundesautobahn mit einem bestimmten Regelquerschnitt zu<br />
bauen sei (...). Diese Entscheidung ist auch für die Bedarfsfeststellung rechtlich<br />
verbindlich. Der Bedarfsplan bindet neben der Feststellung der Zielkonformität<br />
auch, soweit er Einzelheiten der Dimensionierung bestimmt“ (BVerwG, Be-<br />
schluss vom 17.02.1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />
Zur grundsätzlichen Möglichkeit eines Ausbaus der B 68 hat im Übrigen bereits<br />
das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> darauf hingewie-<br />
sen, dass ein Ausbau nach allgemeinen Erkenntnissen offensichtlich mit unver-<br />
hältnismäßigen Eingriffen in die Bausubstanz der anliegenden Gemeinden ver-<br />
bunden und insgesamt die angestrebte Entlastung von Ortslagen nicht zu errei-<br />
chen wäre. Eine völlig neu gebaute, vierspurige und kreuzungsfreie Autobahn<br />
ist wesentlich besser geeignet, Durchgangsverkehr aus den Ortslagen heraus-<br />
zuhalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.09.1998, 23 D 165/96 AK, zum nördlich<br />
angrenzenden Planfeststellungsabschnitt von der B 476 bis zur Landesgrenze).<br />
Aus all dem sprechen zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde so erheb-<br />
liche Nachteile eines Ausbaus im Verlauf der heutigen B 68-Trasse <strong>–</strong> in welcher<br />
Form auch immer -, dass eine vertiefte Untersuchung z.B. im Rahmen einer<br />
UVS unterbleiben und die Ausbauvariante vielmehr aus einer Gesamtschau al-<br />
ler vorliegenden Informationen heraus ausgeschlossen werden konnte.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Alterna-<br />
tivenprüfung ein gestuftes Verfahren zulässig. „Die Planfeststellungsbehörde ist<br />
indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle<br />
von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorge-<br />
schlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersu-<br />
590
chen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt<br />
nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine<br />
zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, Alterna-<br />
tiven, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen,<br />
schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden“ (BVerwG, Beschluss<br />
vom 24. April 2009, 9 B 10/09 m.w.N.).<br />
7.1.2.2 Variantenvergleich nach der UVS 2005<br />
Wie bereits in Kapitel B 7.1.1.2 dieses Planfeststellungsbeschlusses dargestellt,<br />
ist die UVS von 2005 Ausfluss der engagiert und kontrovers geführten Debatte<br />
um eine mögliche Südtrasse. In die UVS wurde bereits frühzeitig vom Vorha-<br />
benträger die Variante V 11 einbezogen, weil diese vom Übergabepunkt<br />
Schnatweg als einzige Variante der UVS 1993 eine Linienführung in einen süd-<br />
lichen Planungsraum hinein vermittelt.<br />
Aus den im Kapitel B 7.1.1.2 genannten Gründen kommt es auf einen Varian-<br />
tenvergleich zwischen der V 16/K 1 und der STU-Südtrasse hier nicht mehr an.<br />
Entscheidend ist insoweit der Vergleich zwischen der V 16/K 1 und der V 11.<br />
Trassenverläufe:<br />
Die Variante V 16/K 1 bleibt von Bielefeld kommend bis zur L 782 bei Halle ge-<br />
genüber dem in der UVS 1993 projektierten Verlauf unverändert. Insofern wird<br />
hierzu auf die Ausführungen in Kapitel B 7.1.2.1 verwiesen. An der L 782 wen-<br />
det sie sich, statt den Tatenhauser Wald annähernd mittig zu durchschneiden,<br />
scharf nach Norden und folgt der Verlauf der L 782 entlang der Grenze des<br />
FFH-Gebiets Tatenhauser Wald und annähernd parallel zur Bebauung in den<br />
Wohngebieten des südlichen Stadtkerns von Halle.<br />
Am Nordrand des FFH-Gebiets schneidet sie kurzfristig in dieses Gebiet ein<br />
und folgt dabei einer bestehenden Zäsur innerhalb des Schutzstreifens einer<br />
Hochspannungsfreileitung. Sie nimmt anschließend in Richtung B 476 annä-<br />
hernd den gleichen Verlauf wie die V 37 in der UVS 1993. Auch wenn somit<br />
keine vollständige Übereinstimmung gegeben ist, kann für lediglich eine grobe<br />
Darstellung des von der Variante durchlaufenen Landschaftsraums auf die Aus-<br />
führungen im vorstehenden Kapitel verwiesen werden.<br />
591
Die V 11 verlässt die gemeinsame Linie beider Varianten erst in Höhe des Ge-<br />
meindeweges „Im Hagen“ auf dem Gebiet der Stadt Halle und schleift noch öst-<br />
lich der L 782 und der Ortschaft Bokel in einen Verlauf ein, der im Weiteren bis<br />
zum Übergabepunkt an der B 476 demjenigen der Variante V 29 der UVS 1993<br />
entspricht. Für eine Beschreibung des durchfahrenen Landschaftsraums sei<br />
daher auch insofern auf Kapitel B 7.1.2.1 verwiesen.<br />
Variantenvergleich natürliche Umwelt<br />
Wie in der UVS 1993, wurde in einem Grobfilter eine erste Annäherung an die<br />
zu vergleichenden Trassen anhand der Streckenlänge und der betroffenen<br />
normierten Empfindlichkeit (BE-Wert) vorgenommen. Die Streckenlänge der V<br />
11 ist dabei gegenüber der V 16/K 1 um etwa 1 km kürzer, sie weist einen ge-<br />
ringeren BE-Wert auf (48.354 statt 53.196 bei der V 16/K 1).<br />
Im nachfolgenden Mittelfilter wurde dieses Ergebnis des Grobfilters durch Be-<br />
trachtung von Einzelaussagen der schutzgutbezogenen Raumwiderstandsbe-<br />
wertung überprüft und näher spezifiziert. Soweit diese im Weiteren wiedergege-<br />
ben werden, beziehen sich die Angaben stets auf den gesamten Streckenver-<br />
lauf in den Planfeststellungsabschnitten 6 und 7.1, da die UVS 2005 noch nicht<br />
von einem feststehenden Übergabepunkt am Schnatweg ausgehen konnte. Wie<br />
schon in Kapitel B 7.1.1.2 dargestellt, ergeben sich die relevanten Unterschiede<br />
jedoch ausschließlich im Bereich des hier in Rede stehenden Abschnittes, da<br />
beide Varianten im Abschnitt 6 noch den gleichen Verlauf nehmen.<br />
Bei der Korridoranalyse unter dem Gesichtspunkt des Arten- und Biotopschut-<br />
zes ergibt sich, dass die Variante V 16/K 1 den höheren Anteil an Streckenlän-<br />
ge in gering konfliktträchtigen Bereichen aufweist. Demgegenüber ist bei der V<br />
11 die Streckenlänge in hoch oder sehr hoch konfliktträchtigen Bereichen gerin-<br />
ger. Wird die Empfindlichkeit des Arten- und Biotopschutzes auch unter speziel-<br />
ler Berücksichtigung der tierökologischen Untersuchung der UVS 1993 betrach-<br />
tet, so ist der V 11 der geringere Anteil hoch bis sehr hoch empfindlicher Stre-<br />
ckenlänge zuzurechnen.<br />
In der Gesamtschau erweist sich die V 11 unter dem Gesichtspunkt des Arten-<br />
und Biotopschutzes zwar als die vorteilhaftere. Dennoch wäre es angesichts<br />
des derzeit weitgehend unberührten Charakters, der Ausstattung und des<br />
Schutzstatus des Landschaftsraumes als Naturschutz- und FFH-Gebiet auch<br />
592
ohne weitergehende Untersuchung offensichtlich verfehlt, der Variante V 11<br />
nicht auch artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen in hohem Maße zuzumes-<br />
sen.<br />
Naturschutzgebiete sind <strong>–</strong> soweit sie nicht gleichzeitig FFH-Gebiete sind <strong>–</strong> von<br />
beiden Trassen in Abschnitt 7.1 nicht betroffen. Zur Frage der Beeinträchtigung<br />
von FFH-Gebieten wird auf die weiteren Ausführungen verwiesen.<br />
Ergänzend zur UVS 1993 wurde das Schutzgut Boden nicht nur bezogen auf<br />
sein landwirtschaftliches Ertragspotenzial betrachtet, sondern im Weiteren auch<br />
unter den Aspekten der Speicher- und Reglerfunktion sowie der biotischen Le-<br />
bensraumfunktion. Die Speicher- und Reglerfunktion betrifft jedoch zum einen<br />
die Speicherung und Abgabe von Nährstoffen und ist insoweit mit der Bewer-<br />
tung des landwirtschaftlichen Ertragspotenzials abgedeckt. Zum anderen meint<br />
der Begriff auch die Fähigkeit, Schadstoffe umzuwandeln und zu speichern und<br />
insofern den Eintrag in das Grundwasser zu verhindern. Unter diesem Blickwin-<br />
kel geht der Gesichtspunkt in die Betrachtung des Geschütztheitsgrades des<br />
Grundwassers ein (s.u.).<br />
Aufgrund der geringeren Länge nimmt die V 11 grds. weniger Fläche in An-<br />
spruch und führt zu einer geringeren Versiegelung. Bei einer genaueren Spezi-<br />
fizierung unter dem Aspekt des landwirtschaftlichen Ertragspotenzials dahinge-<br />
hend, welche Streckenlängen unterschiedlicher Konfliktträchtigkeit bei den ein-<br />
zelnen Trassen zu verzeichnen sind, ist die V 11 als die relativ ungünstigste Lö-<br />
sung anzusprechen, da sie den größten Anteil an Streckenlänge mit sehr ho-<br />
hem oder mittlerem Konfliktpotenzial beinhaltet.<br />
Generell kommt allen Böden auch eine biotische Lebensraumfunktion zu, die<br />
mit zunehmender Seltenheit des Bodens im Naturraum und gemessen an den<br />
spezifischen Standortfaktoren an Wert gewinnt. Im Planungsraum sind es vor<br />
allem grund- und stauwassergeprägte Böden, kleinflächig auch Moorböden, die<br />
wegen ihres Biotopentwicklungspotenzials (Extremstandorte) schutzwürdig<br />
sind.<br />
Anhand der Karte der schutzwürdigen Böden (2. Auflage, 2004) des Geologi-<br />
schen Dienstes NRW ist festzustellen, dass die V 11 gegenüber der V 16/K1 mit<br />
großem Abstand zur höchsten Inanspruchnahme von in diesem Sinne schutz-<br />
würdigen Böden führt.<br />
593
Hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser stellt die Untersuchung auf den Ge-<br />
schütztheitsgrad des Grundwassers auf der Grundlage der Eigenschaften, der<br />
Verbreitung und der Mächtigkeit der überlagernden Deckschichten ab (diese<br />
Sichtweise ist von der in der Berücksichtigung planerischer Vorgaben enthalte-<br />
nen Betrachtung zu unterscheiden, inwieweit die Trassen festgesetzte Wasser-<br />
schutzgebietszonen durchschneiden, siehe dazu unten).<br />
In dieser Hinsicht lehnt sich die V 16/K 1 auf einem großen Teil ihrer Strecken-<br />
länge sehr nah an den in der UVS von 1993 ermittelten relativ konfliktarmen<br />
Korridor an und verläuft somit zu annähernd 50 % in Bereichen mit einer ledig-<br />
lich geringen Konfliktträchtigkeit. Damit gewinnt die V 16/K 1 deutliche Vorteile<br />
gegenüber der V 11, deren Streckenanteil in gering konfliktträchtigen Bereichen<br />
demgegenüber bei lediglich 37 % liegt.<br />
Dieses Ergebnis bestätigt sich im Übrigen bei der Auswertung des Gutachtens<br />
Schmidt und Partner „Hydrogeologische Machbarkeitsstudie der Trassenvarian-<br />
te K 1 im Bereich des Wasserwerkes Tatenhausen der TWO, Halle“, Aktualisie-<br />
rungsbericht 2006. Plan Nr. 6 dieses Gutachtens enthält die Darstellung der flä-<br />
chenhaften Verbreitung und Mächtigkeit der schützenden Deckschicht im Kern-<br />
bereich des Planungsabschnitts, in dem V 11 und V 16/K 1 einen getrennten<br />
Verlauf nehmen. Während die V 11 überwiegend Flächen geringer Geschützt-<br />
heit durchfährt und zwei hydraulische Fenster durchschneidet, verbleibt die V<br />
16/K 1 überwiegend in Bereichen mit einer Deckschicht in ausreichender Mäch-<br />
tigkeit.<br />
Der Maßstab einer UVS von 1 : 10.000 erlaubt nur einen sehr punktuellen Blick<br />
auf etwaige Querungen der Oberflächengewässer, so dass dieser Aspekt nur<br />
untergeordnet betrachtet werden kann. Zudem berühren beide Trassen diesel-<br />
ben Fließgewässer lediglich an räumlich anderer Stelle.<br />
Unter klimatischen Gesichtspunkten ergibt sich ein uneinheitliches Bild. So kann<br />
bei der V 11 die Inanspruchnahme klimarelevanter Nadelwälder und Niede-<br />
rungsbereiche und damit empfindlicher Flächen aufgrund der Streckenführung<br />
minimiert werden. Gleichzeitig ist der Anteil berührter gering empfindlicher Flä-<br />
chen ein wenig größer im Vergleich zur V16/K 1. Diese ist jedoch eindeutig<br />
günstiger zu beurteilen, soweit die zur UVS 1993 erstellte Untersuchung zur<br />
594
mesoklimatischen Raumempfindlichkeit empfiehlt, einen Trassenkorridor so<br />
weit als möglich an den Hangbereich des Osning heranzuführen.<br />
Die V 11 führt zu geringeren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Sie<br />
weist einen längeren Streckenanteil mit lediglich geringer Konfliktträchtigkeit auf<br />
und die Gesamtlänge in Bereichen mit hohen und sehr hohen Beeinträchti-<br />
gungsrisiken ist dementsprechend geringer. Abschnittsweise lehnt sich die V 11<br />
Siedlungsbereichen oder bestehenden Verkehrswegen an und verläuft zwi-<br />
schen Tatenhausen und Hörste auf einer Länge von etwa 4 km innerhalb des<br />
konfliktarmen Korridors der UVS 1993.<br />
V 16/K 1 und V 11 führen beide an Siedlungsbereichen entlang, sei es das<br />
Siedlungsband parallel zur Bahnlinie und zur B 68, seien es die Ortslagen von<br />
Bokel und Hörste. Dieser Raum ist aufgrund der Siedlungsnähe aber von her-<br />
vorgehobener Bedeutung als weiteres Wohnumfeld für die Alltags- und Feier-<br />
abenderholung. Streckenlängen mit geringen Beeinträchtigungsrisiken sind<br />
dementsprechend jeweils mit 22 % der Gesamtlänge relativ gering vorhanden.<br />
Die V 11 stellt sich jedoch mit einem höheren Streckenanteil sehr hoher und<br />
hoher Risiken ungünstiger dar, als die V 16/K 1.<br />
Eine zusammenfassende Konfliktdarstellung ergibt zwar für die V 11, dass sie<br />
in geringerem Maße ein sehr hohes Beeinträchtigungsrisiko mit sich bringt. Der<br />
Anteil eines hohen Risikos ist jedoch deutlich größer und führt dazu <strong>–</strong> fasst man<br />
diese beiden Bewertungskategorien zusammen <strong>–</strong> dass sie mit einem deutlich<br />
größeren Streckenanteil innerhalb von Bereichen mit einem entsprechend<br />
schwerwiegenden Beeinträchtigungsrisiko liegt. Gleichzeitig ist der Anteil mit le-<br />
diglich geringem Beeinträchtigungsrisiko nennenswert geringer.<br />
Nach der UVS 2005 stellt sich die STU-Südtrasse als die ungünstigste aller<br />
verglichenen Trassenvarianten heraus. Demgegenüber ist die Verfahrenstrasse<br />
V 16/K 1 als diejenige anzusprechen, die eine zum überwiegenden Teil güns-<br />
tigste Streckenführung zeigte. Die Möglichkeiten einer Belastungsbündelung<br />
machen sich insofern positiv bemerkbar. Die V 11 hingegen konnte lediglich in<br />
Bezug auf den Arten- und Biotopschutz sowie das Landschaftsbild Vorteile auch<br />
gegenüber der V 16/K 1 herausarbeiten.<br />
Als weitere, in der UVS 1993 noch nicht berücksichtigte Kriterien, wurden in der<br />
gutachterlichen Stellungnahme zur natürlichen Umwelt im Rahmen der UVS<br />
595
2005 die Aspekte FFH-Verträglichkeit, aktuelle Planungsvorgaben und unzer-<br />
schnittene Landschaftsräume in die Bewertung eingestellt.<br />
Die Trasse V 11 durchschneidet das FFH-Gebiet „Ruthebach, Laibach, Lod-<br />
denbach, Nordbruch“ auf einer Länge von 100 m am Laibach und beeinträchtigt<br />
insofern Funktionsbeziehungen entlang des Gewässers und in dessen Umfeld.<br />
Zwar führt die V 11 <strong>–</strong> im Gegensatz z.B. zu der STU-Trasse <strong>–</strong> von der vorste-<br />
hend genannten Querung abgesehen nicht zu Trennwirkungen zwischen den<br />
einzelnen Teilflächen des FFH-Gebietes; sie verläuft jedoch westlich von Hörste<br />
auf einer Länge von 800 m in unmittelbarer Nähe zum FFH-Gebiet bzw. <strong>–</strong> je<br />
nach Feintrassierung <strong>–</strong> ein kurzes Stück innerhalb des Gebiets. Beeinträchti-<br />
gungen durch Randeffekte, ggf. sogar eine direkte Flächeninanspruchnahme,<br />
können mithin sicher erwartet werden. Zudem durchschneidet die V 11 Funkti-<br />
onsbeziehungen zum benachbarten FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“.<br />
Alle diese Aspekte und insbesondere die Zerschneidungswirkung sind der V 11<br />
mit negativer Wertung entgegenzuhalten und mit dem entsprechenden Gewicht<br />
in die Abwägung unter den verschiedenen Trassenvarianten einzustellen (hier-<br />
zu Kapitel B 7.1.3). Insgesamt kommt das angeführte Gutachten zu dem Er-<br />
gebnis, „vor dem Hintergrund zu erwartender Zerschneidungswirkungen und mit<br />
Blick auf den Verlauf der Trasse V 11 in der Nähe der beiden FFH-Gebiete sind<br />
bei jetzigem Kenntnisstand erhebliche Beeinträchtigungen der Gebiete zu er-<br />
warten.“ Demgegenüber ist bei der Variante V 16/K 1 festzuhalten, dass mit der<br />
Umplanung des Trassenverlaufs im Bereich des Tatenhauser Waldes nur noch<br />
eine randliche Querung auf einer Länge von 280 m erfolgt, die sich nahezu voll-<br />
ständig im Schutzstreifen einer vorhandenen Hochspannungsfreileitung hält.<br />
Zudem sind umfängliche Maßnahmen zur Minderung von Randeffekten, Schad-<br />
stoffeintrag und zur Aufrechterhaltung des Biotopverbundes vorgesehen, so<br />
dass im Ergebnis erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets Tatenhauser<br />
Wald definitiv vermieden werden können.<br />
Bei der Berücksichtigung planerischer Vorgaben geht es um die Ermittlung ei-<br />
nes Raumwiderstandes auf regionaler Ebene sowie das Erkennen von Umwelt-<br />
konflikten aus großräumig bedeutsamen ökologischen Funktionszusammen-<br />
hängen oder aus der Betroffenheit überregionaler, auch bundes- und landes-<br />
weiter Gebietskategorien.<br />
596
Alle Trassen berühren entsprechend festgesetzte umweltrelevante Gebietska-<br />
tegorien (z.B. FFH-Gebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotopver-<br />
bundflächen, Wasserschutzgebiete etc.), allerdings in unterschiedlichem Maße.<br />
Die STU-Trasse fällt insoweit weit hinter die anderen Varianten zurück, weil so-<br />
wohl V 16/K 1 als auch V 11 durch ihren abschnittsweise an Siedlungsflächen<br />
angenäherten Verlauf Möglichkeiten der Belastungsbündelung bieten. Die V 11<br />
bietet hier, weil sie in den südlichen Freiraum ausschwenkt, jedoch weniger Op-<br />
tionen als V 16/K 1.<br />
Dementsprechend ist der Anteil an Streckenlänge der V 11 in den Raumwider-<br />
standsstufen mittel bis sehr hoch größer gegenüber der V 16/K 1. Singulär be-<br />
trachtet gilt dies auch für die Stufe sehr hoch allein, was auf eine stärkere Be-<br />
troffenheit von Naturschutz- und FFH-Gebieten (namentlich durch Zerschnei-<br />
dungswirkung) zurückgeführt werden kann. Bei V 16/K 1 ist demgegenüber der<br />
Anteil betroffener Wasserschutzgebiete höher, wobei an dieser Stelle nicht der<br />
Geschütztheitsgrad, sondern das Grundwasserdargebot in entsprechender<br />
Qualität im Vordergrund steht. Die UVS 2005 verweist aber auch auf die Mög-<br />
lichkeiten einer Anwendung schützender bautechnischer Maßnahmen nach<br />
RiStWag.<br />
Insgesamt wird daher V 16/K 1 als die günstigste Variante bewertet, soweit es<br />
um die Berücksichtigung planerischer Vorgaben geht.<br />
Mit der Begründung, die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme und damit die Vor-<br />
aussetzung für eine lebenswerte Umwelt hingen auch von der Erhaltung und<br />
dem Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (ULR) ab, wurde im Rahmen<br />
der UVS 2005 das entsprechende Kataster der LÖBF (heute LANUV) ausge-<br />
wertet. Im Ergebnis berührt die V 11 zwar mehr ULR als die V 16/K 1. Nur in ge-<br />
ringerem Umfang jedoch müssen Teilflächen dieser ULR nach Querung durch<br />
die Trasse einer neuen, geringeren Größenklasse zugeordnet werden. Unter<br />
diesem Gesichtspunkt erzeugt die V 11 mithin die geringeren Beeinträchtigun-<br />
gen.<br />
In einem Gesamtvergleich zwischen den Trassen V 11 und V 16/K 1 stellt sich<br />
die V 16/K 1 sowohl im Kriterienkatalog der UVS als auch bei den zusätzlich be-<br />
trachteten Kriterien unter Gesichtspunkten der unbebauten Umwelt insgesamt<br />
als die günstigste Variante dar. Die V 11 weist demgegenüber lediglich bzgl. der<br />
597
ULR und <strong>–</strong> damit korrespondierend <strong>–</strong> bei den Schutzgütern Arten- und Biotop-<br />
schutz sowie Landschaftsbild Vorteile auf.<br />
Bebaute Umwelt<br />
Die grundsätzliche Vorgehensweise der entsprechenden Untersuchung und ihre<br />
Unterschiede und Fortentwicklungen gegenüber der UVS von 1993 sind in Ka-<br />
pitel B 7.1.1.2 dieses Planfeststellungsbeschlusses beschrieben.<br />
In der Bauleitplanung der Städte Halle und <strong>Borgholzhausen</strong> reichen geschlos-<br />
sene Siedlungsflächen nur vereinzelt in den jeweiligen Untersuchungskorridor<br />
der Trassen hinein. Dies sind entlang der V 16/K 1 die südlichen Ausläufer der<br />
Siedlung Am Forst, entlang der V 11 der südliche Rand Hörstes sowie ein gro-<br />
ßer Teil der Siedlung Bokel.<br />
Losgelöst von der Bauleitplanung finden sich zudem im Außenbereich Halles<br />
und <strong>Borgholzhausen</strong>s unter siedlungskulturell-gestalterischen Aspekten z.T.<br />
sehr dichte, bauernschaftliche Siedlungsstrukturen in einem guten Erhaltungs-<br />
zustand, die überwiegend auf eine lange Siedlungstradition zurückblicken kön-<br />
nen. So ist eine Vielzahl von Gebäuden im Außenbereich zu erkennen, die<br />
schon in einer Kartendarstellung aus dem Jahr 1895 verzeichnet sind und sich<br />
bis heute erhalten haben.<br />
In bemerkenswerte Dichte treten historisch bedeutsame und gut erhaltene Ge-<br />
höfte als Höfegruppen südlich und südwestlich von Hörste sowie südlich und<br />
östlich von Bokel auf. Bokel seinerseits existierte als Siedlungsschwerpunkt<br />
1895 ebenso wenig, wie die heute funktional dominierenden Wohngebiete<br />
Hörstes. Die Siedlungsrandlage ist insofern älter als die heutigen Siedlungen<br />
selbst und mit diesen durch starke städtebaulich-funktionale Bezüge verbunden.<br />
Soweit also die planungsrechtlich abgesicherten Ortsteile Bokel und Hörste und<br />
die sie umgebenden historischen Siedlungsstrukturen in den Blick genommen<br />
werden müssen, werden sie von der Trasse der V 11 massiv beeinträchtigt.<br />
Die Variante trifft hier nicht auf einen planungsrechtlich für eine Autobahn vor-<br />
bereiteten Raum; sie durchschneidet daher einen städtebaulichen Riegel mittle-<br />
rer und hoher Empfindlichkeit und führt zu einer Unterbrechung funktionaler Be-<br />
züge sowie des aus siedlungskultureller Sicht vorhandenen Zusammenhangs.<br />
598
Im Verlauf der Trasse befinden sich insbesondere bei Hörste zudem mehrere<br />
der oben beschriebenen historisch bedeutsamen Einzelgehöfte, so dass mit<br />
Verlusten sicher gerechnet werden muss.<br />
Bei Bokel verläuft die V 11 in einem schmalen Korridor zwischen der südlichen<br />
Grenze der Siedlung und der sich daran anschließenden Höfegruppe. Unmittel-<br />
bar an der Ostseite der Siedlung verläuft die L 782. Bedenkt man, dass eine der<br />
beiden Straßen überführt werden müsste und zudem eine Anschlussstelle an<br />
dieser Stelle sinnvollerweise vorzusehen wäre, so wird deutlich, dass Eingriffe<br />
in die Bausubstanz der Siedlung und/oder der Höfegruppe südlich davon wahr-<br />
scheinlich sind.<br />
Zudem macht die starke Annäherung an den Siedlungsschwerpunkt Lärm-<br />
schutzeinrichtungen von über 7,00 m Höhe erforderlich, was in Ortsrandlage <strong>–</strong><br />
auch zusammen mit einem Kreuzungs- und Anschlussstellenbauwerk <strong>–</strong> einen<br />
starken Eingriff in das Ortsbild und die Wohnqualität darstellt.<br />
Zwar rückt bei der Variante V 16/K 1 der Rand der in Parallellage zur A 33 ver-<br />
legten L 782 bis auf etwa 50 m an die Wohnbebauung der Siedlung Am Forst<br />
heran, die dort geplante Anschlussstelle hält einen Abstand von ca. 200 m.<br />
Dennoch unterscheidet sich die dort entstehende Situation grundlegend von der<br />
zuvor für die V 11 beschriebenen.<br />
Denn abgesehen von dem größeren Abstand, wird zwischen der Straßentrasse<br />
und der Wohnbebauung Wald erhalten, weshalb ein Eingriff in das Ortsbild trotz<br />
der auch hier vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen von ebenfalls bis zu 7,00<br />
m Höhe nicht erfolgt. Die Trasse unterbricht an dieser Stelle auch weder städ-<br />
tebaulich-funktionale noch siedlungskulturelle Bezüge, weil <strong>–</strong> ausgehend vom<br />
südlichen Siedlungsende der Kernstadt Halle <strong>–</strong> keine derart verdichtete, histo-<br />
risch gewachsene Streubebauung anzutreffen ist, wie im Falle von Hörste und<br />
Bokel. Zudem existiert mit der L 782 schon heute eine Vorbelastung in Gestalt<br />
einer trennenden Zäsur. Insofern trifft die V 16/K 1 anders als die V 11 nicht auf<br />
einen planerisch oder faktisch unvorbereiteten Raum (zu all dem auch Wortpro-<br />
tokoll der Generalerörterung, S. 296).<br />
Eingriffe in die Bausubstanz sind entlang der V 16/K 1 nicht völlig zu verhindern.<br />
Die Trassenführung vermeidet aber insoweit Bereiche einer auch historisch ge-<br />
wachsenen Siedlungsverdichtung im Außenbereich, sondern berührt lediglich<br />
599
Einzelgebäude. Derartige punktuelle Eingriffe kann auch die V 11 in der Streu-<br />
bebauung nordwestlich von Hörste nicht vermeiden.<br />
Als Ergebnis der Variantenprüfung zur bebauten Umwelt hat der Gutachter in<br />
der Generalerörterung formuliert: „Nach der Konfliktanalyse und der Betrach-<br />
tung der Varianten ist - das ist zusammenfassend das ganz klare Ergebnis <strong>–</strong> die<br />
Variante V 16/K 1 insgesamt besser einzustufen. Sie ist auch immer noch bes-<br />
ser einzustufen als die Kombination beider Varianten (Anmerkung: Hiermit ist<br />
die V 11 gemeint als Kombination zwischen der V 16/K 1 und der STU-Trasse,<br />
ausgehend vom Übergabepunkt Schnatweg). Das hat unter anderem damit zu<br />
tun <strong>–</strong> ich kann das jetzt nur grob zusammenfassen; die Gutachtenstapel sind ja<br />
auch dick genug -, dass die Eingriffe, die in das Siedlungsgefüge Hörste und<br />
Bokel gemacht werden, städtebaulich intensiver sind als die Eingriffe im Bereich<br />
Alleestraße/Postweg. Der Eingriff in Hörste und Bokel ist, abgesehen von den<br />
funktionalen Beeinträchtigungen, auch siedlungshistorisch deutlich gravieren-<br />
der. Er führt zu einer sehr starken Trennwirkung der südlich zugeordneten Bau-<br />
ernschaften“ (Wortprotokoll Seite 262/263).<br />
Verkehrsuntersuchung<br />
Wie bereits in Kapitel B 7.1.1.2 ausgeführt, gibt es keine Verkehrsuntersuchung<br />
zu den Wirkungen einer V 11 im Vergleich zur V 16/K 1.<br />
Aus dem vorliegenden Gutachten zum Variantenvergleich zwischen V 16/K 1<br />
und der STU-Trasse ergibt sich jedoch die eindeutige Wertung, dass einer Au-<br />
tobahn eine umso geringere verkehrliche Wirksamkeit im Sinne einer Entlas-<br />
tung des nachgeordneten Netzes zuzumessen ist, je weiter sie sich von dem<br />
entlastungsbedürftigen Teil dieses Netzes <strong>–</strong> und damit hier insbesondere von<br />
der B 68 <strong>–</strong> entfernt.<br />
Auch ohne dezidiertes Gutachten ist daher nachvollziehbar zu konstatieren,<br />
dass die größere Entfernung der V 11 zur B 68 ihre verkehrliche Wirksamkeit<br />
einschränkt und dies in einem Variantenvergleich zu ihren Lasten gewertet wer-<br />
den muss.<br />
600
Kleinräumige Verschiebung der V 16/K 1 nach Norden<br />
Auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung von Februar 2004 wurde eine<br />
kleinräumige Trassenverschiebung in nördlicher Richtung zwischen dem Clever<br />
Bruch und der Hesselteicher Straße in der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> im Sinne einer<br />
möglichen Optimierung der V 16/K 1 unter den Aspekten der natürlichen und<br />
der bebauten Umwelt untersucht.<br />
Im Ergebnis bietet die nördliche Verschiebung aus der Sicht der natürlichen<br />
Umwelt keinerlei Optimierungspotenzial. Unter Berücksichtigung der Schutzgü-<br />
ter der UVS lassen sich in dem oben beschriebenen Teilabschnitt drei Konflikt-<br />
schwerpunkte ausmachen, die jedoch sowohl von der jetzt planfestgestellten V<br />
16/K 1 als auch von ihrer nördlichen Verschiebung annähernd mittig gequert<br />
werden. Beide Varianten lösen mithin nur graduell sich unterscheidende Konflik-<br />
te aus, ausschlaggebende Vorteile der einen oder der anderen sind nicht zu er-<br />
kennen.<br />
Unter dem Blickwinkel der bebauten Umwelt hingegen sind der nördlichen Ver-<br />
schiebung deutliche Nachteile zuzumessen.<br />
Als städtebaulich bedeutsamsten Bereiche sind zum Einen Schloss Holtfeld,<br />
zum Anderen eine historische und weitgehend erhaltene Höfeansammlung mit<br />
sternförmigem Wegenetz an der Holtfelder Straße anzusehen. Während beide<br />
Trassenvarianten zu Schloss Holtfeld und seinem Wirkungsumfeld einen aus-<br />
reichend großen Abstand einhalten, nähert sich die nördliche Verschiebung der<br />
besagten Höfeansammlung bis auf etwa 100 m an und durchschneidet damit<br />
den ihr zuzurechnenden Wirkraum hoher bis sehr hoher Empfindlichkeit.<br />
Hieraus folgt, dass aus städtebaulicher Sicht die Konfliktlängen und Konflikt-<br />
stärken der nördlichen Verschwenkung deutlich größer sind.<br />
Wenn auch die Variante V 16/K 1 nicht durchgängig konfliktfrei ist, verbietet sich<br />
jedoch aus städtebaulicher Sicht eine weitere Verschwenkung nach Norden im<br />
oben beschriebenen Trassenabschnitt. Da dadurch auch keine Vorteile aus<br />
Sicht der natürlichen Umwelt erzielt werden könnten, ist in diesem kleinräumi-<br />
gen Bereich eindeutig der V 16/K 1 ohne Verschiebung der Vorzug zu geben.<br />
601
7.1.3 Gesamtergebnis<br />
Nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Bewertungskriterien erweist<br />
sich die Trassenwahl des Vorhabenträgers als abwägungsfehlerfrei.<br />
Der jetzt planfestgestellten Variante V 16/K 1 ist unter Abwägung aller im Rah-<br />
men eines Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigenden Belange der Vor-<br />
rang einzuräumen.<br />
Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-<br />
richts im Fachplanungsrecht, dass sich die Anforderungen des Abwägungsge-<br />
bots auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen<br />
richten. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusam-<br />
menstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und<br />
mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung<br />
der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten<br />
Belange Eingang finden (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009, 9 B 10/09).<br />
In diesem Sinne waren lediglich die unten genannten Varianten in die abwä-<br />
gende Entscheidung einzustellen, nicht jedoch die Südvariante im vollständigen<br />
Verlauf der Planfeststellungsabschnitte 6 und 7.1. Denn nachdem der Überga-<br />
bepunkt am Schnatweg feststeht, kann sie in einem der Variantenkorridore der<br />
UVS 1993 (V 11) erst westlich von Hörste erreicht werden.<br />
Auf die Kritik der Einwender, namentlich des Bürgervereins Pro A 33 Südtrasse<br />
in seiner Einwendung vom 10.01.2008, Seite 7, diese Südtrasse hätte nicht<br />
sinnvoll mit einer in einem jahrzehntelangen Planungsprozess optimierten V<br />
16/K 1 verglichen werden können, kommt es insoweit nicht mehr an.<br />
Diese Kritik hätte ohnehin keinen Raum greifen können, da die Planfeststel-<br />
lungsbehörde nicht verpflichtet ist, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />
erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen<br />
detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist vielmehr befugt, Alternativen,<br />
die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in<br />
einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (BVerwG, Beschluss vom 24.<br />
April 2009, 9 B 10/09). Diesen Schritt nachvollziehbar zu gehen, lieferte jedoch<br />
schon eine Gegenüberstellung der Varianten mit der Untersuchungstiefe des<br />
602
Mittelfilters einer UVS, wie im Jahr 2005 geschehen, ausreichend Informatio-<br />
nen.<br />
Im Übrigen „handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft,<br />
wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit gu-<br />
ten Gründen vertretbar gewesen wäre“ (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 9 A<br />
68/07, juris Rn. 15). Ein Abwägungsfehler ist nach der Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst dann zu identifizieren, wenn eine al-<br />
ternative Trasse „sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Be-<br />
lange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt<br />
schonendere darstelle würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der<br />
Behörde hätte aufdrängen müssen“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A<br />
64.07, juris Rn. 119; BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, 9 A 39/07, juris Rn.<br />
131; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 9 A 68.07, juris Rn. 15).<br />
Letztlich ist die Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Trassenvari-<br />
anten ein wesentlicher Teil der planerischen Entscheidung. Innerhalb der hier-<br />
bei durchzuführenden Abwägung kann sich die Planfeststellungsbehörde in der<br />
Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und<br />
damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheiden<br />
(BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, 4 C 4/94).<br />
Vorliegend kann die Varianten V 16/K 1 unter Anwendung der weit überwiegen-<br />
den Bewertungskriterien erhebliche Vorteile für sich geltend machen. Insofern<br />
erweisen sich weder die Trasse V 11 noch die modifizierte Trasse V 37 in der<br />
vom Landesbüro der Naturschutzverbände NRW vorgeschlagenen Form als<br />
vorzugswürdig gegenüber der planfestgestellten Variante V 16/K 1.<br />
Noch einmal zusammengefasst waren hier innerhalb der Abwägung folgende<br />
Varianten zu überprüfen:<br />
• Nullvariante: Bei dieser Variante wird auf die Straßenneubaumaßnahme ver-<br />
zichtet.<br />
• Ausbauvariante: Diese, von den Naturschutzverbänden neben der V 37 vorge-<br />
schlagene Variante beinhaltet einen Ausbau der B 68 einschließlich einer Orts-<br />
umgehung der Stadt Halle.<br />
• Modifizierte Variante V 37: Diese von den Naturschutzverbänden favorisierte<br />
Trasse schwenkt von dem Übergabepunkt am Schnatweg nach Norden und er-<br />
603
eicht etwa 400 m westlich der K 30 den Verlauf der V 37 der UVS von 1993.<br />
Sie quert die südlichen Wohnbezirke von Halle und mündet südlich der Fa.<br />
Storck auf die Vorhabensvariante.<br />
• Variante V 11: Vom Schnatweg aus folgt die V 11 zunächst dem Verlauf der<br />
Vorhabensvariante, die sie etwa an der Straße „Im Hagen“ verlässt und am<br />
Südrand von Bokel und Hörste vorbei in den Landschaftsraum südlich von<br />
Schloss Holtfeld schwenkt. Westlich der Hesselteicher Straße (K 23) findet sie<br />
wieder zu einem gemeinsamen Verlauf mit der V 16/K 1 und der modifizierten V<br />
37.<br />
• Vorhabensvariante V 16/K 1: Ab der Straße „Im Hagen“ schwenkt die V 16/K 1<br />
aus der bis dahin gemeinsamen Linie mit der V 11 nach Norden und nimmt an<br />
der östlichen Grenze des Tatenhauser Waldes eine Parallellage zur L 782 ein.<br />
Diese verlässt sie am Nordrand des Waldgebietes, passiert das Firmengelände<br />
Storck und verläuft im Weiteren in ca. 300 <strong>–</strong> 400 m Abstand zur Bahnlinie, be-<br />
vor sie an der Stockkämper Straße (K 25) nach Südwesten schwenkt und den<br />
Anschluss an der B 476 erreicht.<br />
Hinsichtlich der Bewertung der Varianten im Einzelnen wie folgt:<br />
Die Verwirklichung der Nullvariante scheidet vorliegend aus.<br />
Von dieser Lösung hat der Vorhabenträger zu Recht Abstand genommen. Da-<br />
bei wird nicht verkannt, dass die Nullvariante im Vergleich mit allen Neubauva-<br />
rianten Vorzüge aufweist. Insbesondere ließen sich der Umfang der Flächen-<br />
versiegelung und der Zerschneidungswirkungen, folglich der Eingriffe in Natur<br />
und Landschaft verhindern. Insgesamt wäre aber eine Nullvariante mit erhebli-<br />
chen Nachteilen verbunden, da sie ohne nennenswerte Optimierungsmöglich-<br />
keiten in einem bereits unzuträglich vorbelasteten, besiedelten Raum verbleibt<br />
und somit deutliche Nachteile hinsichtlich der Siedlungsstruktur aufweist.<br />
Die Nullvariante kann letztlich aber vor allem deshalb nicht als Alternative zum<br />
Autobahnbau in Betracht kommen, weil hiermit die Ziele der A 33, explizit der<br />
Lückenschluss im großräumigen Autobahnnetz und die Entlastung der B 68,<br />
nicht erreicht werden. Bei jeder Neuplanung eines Autobahnbaus ist die Frage<br />
zu stellen, ob auch die Nullvariante in Betracht kommt, d.h. ob auf die Straßen-<br />
baumaßnahme verzichtet werden kann. Diesbezüglich ist hingegen auf die hier<br />
vorgenommene Festlegung des Vorhabens im Bedarfsplan für die Bundesfern-<br />
604
straßen hinzuweisen. Dieser Einstufung kommt gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 Fern-<br />
straßenausbaugesetz zunächst eine verbindliche Wirkung zu.<br />
Mit der Aufnahme in den Bedarfsplan wird indes nicht die abschließende Ent-<br />
scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens vorgeprägt oder gar vorwegge-<br />
nommen. Ziel der Bewertung, die im Bedarfsplan ihren Niederschlag findet, ist<br />
es, die Bauwürdigkeit und die Dringlichkeit näher untersuchter Projekte aus ge-<br />
samtwirtschaftlicher und verkehrlicher Sicht darzustellen. Die Bedarfsplanung<br />
eignet sich somit nicht zur verbindlichen Vorabklärung, ob eine bestimmte<br />
Baumaßnahme unter Berücksichtigung aller von ihr berührten Belange, also<br />
auch unter ökologischen Gesichtspunkten unbedenklich ist oder aus Gründen<br />
des Umweltschutzes oder aus sonstigen Gründen letztlich verworfen werden<br />
muss (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, 4 C 5/96).<br />
Eine derartige Bekräftigung des Verkehrskonzeptes durch den Gesetzgeber hat<br />
aber als planerische Vorgabe in der Vorausschau künftiger Entwicklungen ein<br />
erhebliches Gewicht (BVerwG, Urteil vom 06.12.1995, 4 C 59.82). Eine Tras-<br />
senführung, die dem Bedarfsplan entspricht, erweist sich zur Erreichung des<br />
Planungsziels nur dann als ungeeignet, wenn sich im Planfeststellungsverfah-<br />
ren herausstellt, dass sie Nachteile mit sich bringt, die so schwer wiegen, dass<br />
demgegenüber selbst das gesetzlich festgestellte Verkehrsbedürfnis nicht ge-<br />
wichtig genug ist, um sie in der Abwägung zu überwinden (BVerwG, Urteil vom<br />
25.01.1996, 4 C 5.95; BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, 4 C 29.94; BVerwG, Ur-<br />
teil vom 20.05.1999, 4 A 12.98). Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend jedoch<br />
nicht gegeben; zur Begründung wird auf die Ausführungen in den entsprechen-<br />
den Kapiteln dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Darüber hinaus entspricht der Bau der A 33 dem konkreten Bedürfnis nach ei-<br />
ner leistungsfähigen Verkehrsverbindung. Im vorliegenden Abschnitt 7.1 wird für<br />
das Jahr 2025 eine Verkehrsbelastung von 20.000 Fahrzeugen täglich in der<br />
ohnehin an ihrer Leistungsgrenze angekommenen Ortsdurchfahrt Halle und bis<br />
zu 29.000 Fahrzeugen täglich auf der B 68 im Übrigen prognostiziert. Die B 68<br />
kann den jetzigen und den zu erwartenden Verkehr nicht mehr verkehrsgerecht<br />
und verkehrssicher bewältigen. Dabei ist auch zu bedenken, dass nach be-<br />
standskräftigem Baurecht für die vorhergehenden Abschnitte 5B und 6 der hier<br />
in Rede stehende Teil der B 68 zwischen den von Norden und Süden fertig ge-<br />
stellten Teilstücken der A 33 den davon abfließenden Verkehr aufnehmen<br />
müsste.<br />
605
Nach der vorliegenden Verkehrsuntersuchung ist demgegenüber im Falle einer<br />
durchgehenden A 33 im Abschnitt 7.1 mit Entlastungen auf der B 68 gegenüber<br />
dem Prognose-Nullfall von bis zu 18.000 Fahrzeugen täglich zu rechnen. Im<br />
Besonderen in der Ortsdurchfahrt Halle kann eine Entlastung um 13.000 Fahr-<br />
zeuge oder 65 % des Verkehrs pro Tag erzielt werden. Abschnittsweise liegt<br />
der prozentuale Wert der Entlastung bei 70 %. Darüber hinaus wird bei einer<br />
Verlagerung des Fernverkehrs auf die A 33 auch die Schwerverkehrsbelastung<br />
auf der B 68 erheblich sinken (in der Ortsdurchfahrt beispielsweise von 15,3 auf<br />
5 %).<br />
Nach alledem kann nur durch den Bau der Autobahn der derzeitige und künftig<br />
zu erwartenden Verkehr sicher und reibungslos bewältigt werden. In diesem<br />
Zusammenhang wird zur weiteren Begründung auf das Kapitel B 6.1 dieses Be-<br />
schlusses verwiesen.<br />
Gegen die Nullvariante sprechen zudem eindeutig die aktuellen Schwierigkei-<br />
ten, in der Ortsdurchfahrt Halle die Grenzwerte der 39. BImSchV im Wege der<br />
Luftreinhalteplanung sicherzustellen. Der derzeitige Stand der Bemühungen of-<br />
fenbart, dass allein mit einer deutlichen Reduzierung der verkehrlichen Belas-<br />
tung in der Ortsdurchfahrt Halle zum Schutz der menschlichen Gesundheit<br />
nachhaltig eine Luftqualität sichergestellt werden kann, die den Zielvorstellun-<br />
gen der §§ 40 und 47 BImSchG, der 39. BImSchV und der ihnen zugrunde lie-<br />
genden Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG entspricht. Zu den Einzelheiten wird<br />
auf die Kapitel B 6.3.4.1 und B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde verkennt dabei nicht, dass mit jeder Neubauvari-<br />
ante Immissionsbelastungen in derzeit weitgehend unbelastete Räume getra-<br />
gen und die dort lebende Bevölkerung diesen Belastungen ausgesetzt wird <strong>–</strong><br />
ein Umstand, der mit der Nullvariante vermieden würde. Dies ist jedoch hinzu-<br />
nehmen, weil sich diese Neubelastung im Rahmen der gültigen Grenzwerte<br />
hält, während demgegenüber in der dichter besiedelten Ortsdurchfahrt Halle mit<br />
dem Bau der A 33 erstmals eine nennenswerte Entlastung für die dort lebende<br />
Bevölkerung und die Einhaltung der gültigen Grenzwerte <strong>–</strong> ggf. mit weiteren<br />
flankierenden Maßnahmen der Luftreinhaltplanung <strong>–</strong> erreicht werden kann<br />
(BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007, 9 PKH 2/06, juris Rn. 6 mit ähnlichen<br />
Erwägungen zur Verlagerung von Lärmimmissionen).<br />
606
Gründe, aus denen eine Ausbauvariante keine vorzugswürdige Alternative dar-<br />
stellt, können bereits Kapitel B 7.1.2.1 entnommen werden.<br />
In diesem Zusammenhang kritisieren die Naturschutzverbände darüber hinaus<br />
die vorliegende Verkehrsprognose der DTV-Verkehrsconsult GmbH mit dem<br />
Prognosehorizont 2025 insbesondere dahingehend, die Verkehrsprognose be-<br />
rücksichtige wesentliche Strukturdaten nicht bzw. sei methodisch fehlerhaft und<br />
könne daher weder die künftigen Verkehrssteigerungen auf der B 68 im Prog-<br />
nose-Nullfall noch die Entlastungswirkungen der A 33 zuverlässig prognostizie-<br />
ren. Die Naturschutzverbände ziehen daraus den Schluss, das Verkehrsbedürf-<br />
nis einer Autobahnverbindung werde überschätzt; bei einem entsprechenden<br />
Ausbaustandard sei künftig auch die B 68 in der Lage, den Verkehr problemlos<br />
zu bewältigen.<br />
In Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses ist demgegenüber bereits dargelegt,<br />
dass die Verkehrsprognose entgegen der von den Verbänden vorgetragenen<br />
Kritik sachgerecht erstellt wurde und die künftige Verkehrsentwicklung ein-<br />
schließlich möglicher Entlastungseffekte durch die A 33 zuverlässig zu prognos-<br />
tizieren vermag. Die so prognostizierten Verkehrszahlen jedoch schließen es<br />
aus, mit einer Ausbauvariante dem künftigen Verkehrsaufkommen gerecht wer-<br />
den zu können.<br />
Die Trassenvariante V 37, die in der UVS von 1993 in Form der V 38 favorisiert<br />
und im laufenden Verfahren von den Naturschutzverbänden in modifizierter<br />
Führung <strong>–</strong> sie unterscheidet sich von der Verfahrenstrasse lediglich noch östlich<br />
des Firmengeländes der Fa. Storck <strong>–</strong> eingebracht wurde, stellt ebenfalls keine<br />
alternative Trassenvariante dar.<br />
Diesbezüglich ist nochmals (vgl. bereits Kapitel B 7.1.2.1) darauf hinzuweisen,<br />
dass die V 37 im Planfeststellungsabschnitt nicht zu realisieren ist, ohne gravie-<br />
rende Auswirkungen für die Trinkwasserversorgung der Stadt Halle oder für de-<br />
ren städtebauliche Belange hervorzurufen. Die in der UVS von 1993 für die rela-<br />
tiv günstige Einstufung der V 37 vorausgesetzte Tunnellage im Bereich des<br />
Wohngebietes Schlammpatt ist faktisch nicht umsetzbar.<br />
Die Nordtrasse V 37 durchschneidet die Wasserschutzgebiete Tatenhausen<br />
und Bokel. Die Technischen Werke Osning stellen in diesen Wasserschutzge-<br />
bieten die Wasserversorgung der Stadt Halle sicher. Die V 37 verläuft hier<br />
607
oberstrom der Entnahmebrunnen, insbesondere in kurzem Abstand zu denjeni-<br />
gen des Wasserschutzgebietes Tatenhausen.<br />
Nach gutachterlicher Ermittlung (s. Kapitel B 7.1.2.1) steht fest, dass eine voll-<br />
ständige Tieflage der Trasse zu Eingriffen auch in den unteren, für die Wasser-<br />
gewinnung bedeutsamen Grundwasserleiter führt. Dabei wird insbesondere<br />
auch die schützende Deckschicht durchschnitten, wodurch es zu einem hydrau-<br />
lischen Kurzschluss zwischen dem oberen und dem <strong>–</strong> derzeit geschützten <strong>–</strong> un-<br />
teren Grundwasserleiter kommen wird. Der Geschütztheitsgrad des unteren<br />
Grundwasserleiters wird erheblich gemindert. Die vertikale Ausdehnung des un-<br />
teren Grundwasserleiters wird verringert mit der Folge eines Aufstaus. Der Gut-<br />
achter kommt abschließend zum Ergebnis: „Aus den genannten Gründen wäre<br />
eine Realisierung dieser Variante mit sehr großen Eingriffen in beide Grund-<br />
wasserleiter und Veränderungen der Grundwasserströmungssituation verbun-<br />
den, die in Anbetracht der vorliegenden Nutzungen nicht hingenommen werden<br />
könnten.“<br />
Umgekehrt bedeutet die Errichtung eines Halbtunnels in einer Weise, die nicht<br />
in den unteren Grundwasserleiter eingreift und der darüber liegenden Deck-<br />
schicht eine ausreichende Residualmächtigkeit von 4,50 m erhält, dass das<br />
Bauwerk innerhalb des Wohngebietes Schlammpatt noch 2,00 <strong>–</strong> 3,00 m aus der<br />
Erde ragen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass unter dem eigentlichen<br />
Tunnelbauwerk ein Stau des oberen Grundwasserleiters durch den Einbau ei-<br />
ner Dükerschicht vermieden sowie eine mit Zugankern gegen Auftrieb gesicher-<br />
te Unterwasserbetonschicht errichtet werden müsste (insoweit Erläuterungen<br />
des Vorhabenträgers im Erörterungstermin des eingestellten Planfeststellungs-<br />
verfahrens für die Variante V 16+ im Mai 2003, Wortprotokoll Seite 217). Das<br />
vorhandene örtliche Wegenetz müsste im Bereich des Halbtunnels mit aufwän-<br />
digen Brückenbauwerken überführt und angepasst werden, Eingriffe in die Bau-<br />
substanz wären wegen des Tunnels selbst und der Rampen der Überführungs-<br />
bauwerke unumgänglich.<br />
Schon damit wäre also ein erheblicher Eingriff in die wohnbaulichen Gegeben-<br />
heiten verbunden; das Wohngebiet „Schlammpatt“ würde unvertretbar beein-<br />
trächtigt.<br />
Da die Naturschutzverbände das oben beschriebene Gefährdungspotenzial für<br />
das Grundwasser nicht anführen, sondern lediglich darauf hinweisen, dass die<br />
608
V 37 im Gegensatz zur V 16/K 1 durch die Schutzzone IIIa statt durch die<br />
Schutzzone II verlaufe, gehen sie offenbar davon aus, die Trasse der V 37 kön-<br />
ne in weitgehender Geländegleichlage realisiert werden.<br />
Auch wenn dies „an der Schmalstelle der Bebauung“ erfolgen soll (so die Ver-<br />
bände), so ist doch ohne weitere Begutachtung unmittelbar einleuchtend, dass<br />
ein solcher Baukörper in geschlossener, 5,00 <strong>–</strong> 6,00 m hoher Bauweise mit den<br />
notwendigen Überführungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu zwei geschlos-<br />
senen Wohngebieten zu erheblichen städtebaulichen Eingriffen führen muss<br />
und in offener Bauweise entweder mit gravierenden Immissionsbelastungen<br />
oder aber mit noch höheren Lärmschutzanlagen verbunden wäre. Von den Im-<br />
missionsbelastungen aber wäre angesichts der angrenzenden geschlossenen<br />
Wohngebiete eine erhebliche Zahl von Bewohnern betroffen.<br />
Die V 37 nähert sich zudem in ihrem gesamten Verlauf zwischen dem Schnat-<br />
weg und der L 782 weitaus stärker als die Vorhabensvariante dem Siedlungs-<br />
schwerpunkt der Stadt Halle im Bereich der Kernstadt und des Ortsteils Künse-<br />
beck an. Von einer stadtnahen Lage der A 33 ist zur Überzeugung der Planfest-<br />
stellungsbehörde jedoch die potenzielle Siedlungsentwicklung der Stadt Halle<br />
negativ betroffen. Zwar verbleiben Freiflächen zwischen dem heutigen Sied-<br />
lungsrand und der Trasse in der Variante V 37. Jede Wohnbauentwicklung nä-<br />
herte sich jedoch rasch dem Bereich an, in dem städtebaulich relevante Immis-<br />
sionen von der A 33 ausgehen und mithin ein Nutzungskonflikt zu befürchten<br />
ist.<br />
Im Ergebnis ist die V 37 in der modifizierten Form der Naturschutzverbände aus<br />
hydrogeologischer und ergänzend auch aus städtebaulicher Sicht nicht zu ver-<br />
wirklichen. Selbst unterstellt, die von den Verbänden zur Begründung vorgetra-<br />
genen Vorteile aus naturschutzfachlicher Sicht träfen zu, drängt sie sich ange-<br />
sichts der oben beschriebenen Probleme nicht auf; denn die Verbände räumen<br />
selbst ein (und relativieren damit die behaupteten Vorteile), dass mit der modifi-<br />
zierten V 37 östlich der L 782 ebenfalls naturschutzfachliche Widerstände ver-<br />
bunden wären, die möglicherweise <strong>–</strong> bei vertiefter Untersuchung <strong>–</strong> nur noch ei-<br />
nen graduellen Unterschied zwischen beiden Varianten aus naturschutzfachli-<br />
cher Sicht erkennen ließen.<br />
Auch die Trassenvariante V 11 kann gegenüber der Vorhabensvariante V 16/K<br />
1 keine entscheidenden Vorteile herausarbeiten, hat vielmehr bei Teilaspekten<br />
609
ganz erhebliche Nachteile. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.1.2.2 ver-<br />
wiesen, in dem die Vor- und Nachteile der beiden Varianten eingehend darge-<br />
stellt sind.<br />
Zusammengefasst ist darauf zu verweisen, dass die V 11 lediglich bei den<br />
Schutzgütern Arten- und Biotopschutz (vgl. aber Anmerkung in Kapitel B<br />
7.1.2.2) sowie Landschaftsbild relative Vorteile für sich verbuchen kann. Ein<br />
solcher Vorteil dürfte indes im Lichte einer detaillierten artenschutzrechtlichen<br />
Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung der gestiegenen Anforderungen in<br />
der artenschutzrechtlichen Bewertung heute nicht mehr anzunehmen sein. Im<br />
Übrigen aber stellt sich die Vorhabensvariante V 16/K 1 <strong>–</strong> soweit sich nicht bei<br />
den Schutzgütern Oberflächengewässer und Klima ein uneinheitliches Bild oh-<br />
ne klare Präferenz für eine Variante ergibt <strong>–</strong> bei allen weiteren Beurteilungsas-<br />
pekten als diejenige dar, mit der die geringsten Beeinträchtigungen einherge-<br />
hen.<br />
Ohne die Bedeutung der Schutzgüter untereinander von vornherein in eine<br />
Rangfolge bringen zu wollen, soll dies exemplarisch an drei Aspekten verdeut-<br />
licht werden.<br />
Im Aspekt des Grundwasserschutzes spiegelt sich der Anspruch der Bevölke-<br />
rung auf eine gesicherte Trinkwasserversorgung, namentlich in der Stadt Halle,<br />
wieder. Beide Trassen schneiden in die Schutzzonen zweier Wasserschutzge-<br />
biete ein <strong>–</strong> die V 16/K 1 in die Schutzzonen III A und II des WSG Halle-<br />
Tatenhausen sowie die Schutzzone III des Schutzgebietes Halle-Bokel, die V<br />
11 in die Schutzzone III A des WSG Halle-Bokel.<br />
Im Gegensatz zur V 11 verläuft die V 16/K 1 jedoch innerhalb der WSG in ei-<br />
nem Bereich, in dem das für die Trinkwasserversorgung relevante untere<br />
Grundwasserstockwerk von einer wasserundurchlässigen Deckschicht in aus-<br />
reichender Mächtigkeit geschützt wird, die Entnahmebrunnen liegen oberstrom<br />
der Trasse, ein hydraulisches Fenster wird vermieden. Soweit sich die V 11 in-<br />
nerhalb des WSG Halle-Bokel befindet, ist demgegenüber diese Deckschicht<br />
weitgehend in deutlich geringerer Mächtigkeit ausgebildet und fehlt bei Bokel<br />
und südlich Hörste ganz. Zudem verläuft die V 11 oberstrom der Entnahme-<br />
brunnen, weshalb Schadstoffeinträge durch diese hydraulischen Fenster poten-<br />
ziell allen Brunnen zufließen können. Westlich von Hörste durchschneidet die V<br />
610
11 zudem die absolute Vorrangfläche, die mangels jeder schützenden Deck-<br />
schicht in der UVS 1993 ausgewiesen worden war.<br />
Einzelheiten können insoweit auch dem Gutachten Schmidt und Partner, „Hyd-<br />
rogeologische Machbarkeitsstudie der Trassenvariante K 1 im Bereich des<br />
Wasserwerkes Tatenhausen der TWO, Halle“, Aktualisierungsbericht 2006,<br />
entnommen werden. Die Bedeutung, die Lage und Ausprägung der schützen-<br />
den Deckschicht in diesem Zusammenhang zukommt, erhellt aus den Ausfüh-<br />
rungen des Gutachters in der Generalerörterung. Er führt hierzu <strong>–</strong> bezogen auf<br />
die V 16/K 1 im WSG Halle-Tatenhausen <strong>–</strong> aus:<br />
„Ein Ergebnis der Machbarkeitsstudie ist im Grunde genommen auch, dass sich<br />
die Trasse unter hydrogeologischen Bedingungen umso günstiger darstellt, je<br />
näher sie an den Brunnen heranreicht. Man mag sagen, dass eigentlich immer<br />
das Umgekehrte gilt. Hier in diesem Falle ist es aber so, wie von mir eben dar-<br />
gestellt, weil der Geschiebemergel um die Brunnen immer mächtiger wird und<br />
wir von dem hydraulischen Fenster abrücken. Eine Trasse in dem von mir hier<br />
gezeigten Bereich wäre für die Brunnen also weitaus ungünstiger als eine Tras-<br />
se, die direkt an den Brunnen entlangläuft. Das hängt von dem Lehm ab, der<br />
hier zu finden ist“ (S. 484/485 des Wortprotokolls).<br />
Die in der UVS getrennt abgearbeiteten Aspekte der Geschütztheit des Grund-<br />
wassers einerseits und der Beeinträchtigung ausgewiesener Schutzgebiete<br />
(planerische Vorgaben) andererseits überlagern sich im Ergebnis hier zu Lasten<br />
der V 11. In der Bewertung misst die Planfeststellungsbehörde zudem der Ver-<br />
sorgungssicherheit für die Bevölkerung, die sich in dieser Betrachtung wider-<br />
spiegelt, eine hohe Bedeutung zu.<br />
Weiterer wesentlicher Punkt in der abwägenden Bewertung der verschiedenen<br />
Trassenvarianten sind die Auswirkungen auf die städtebaulichen Gegebenhei-<br />
ten.<br />
Festzuhalten ist, dass zwar beide Trassenvarianten Eingriffe sowohl in städte-<br />
baulich-funktionale Beziehungen als auch in die Siedlungsstruktur mit sich brin-<br />
gen. Jedoch sind die Wirkungen der V 11 diesbezüglich aus den in Kapitel B<br />
7.1.2.2 genannten Gründen als schwerwiegender zu bezeichnen. Der Gutachter<br />
hat hierzu in der Generalerörterung verschiedene Ausführungen gemacht; bei-<br />
611
spielhaft sei insoweit auf die Seiten 274, 278 und 296 des Wortprotokolls ver-<br />
wiesen.<br />
Bei der Bewertung dieses Ergebnisses ist es für die Planfeststellungsbehörde<br />
erheblich, die mit der A 33 verfolgten Zielsetzungen in den Blick zu nehmen.<br />
Neben der Schaffung einer leistungsfähigen Verbindung für den Fernverkehr<br />
innerhalb des deutschen und europäischen Fernstraßennetzes ist es eine wei-<br />
tere Zielsetzung, für den Siedlungsraum entlang der heutigen B 68 eine deutli-<br />
che Entlastung zu schaffen. Die oben im Zusammenhang mit der Nullvariante<br />
erwähnten Bemühungen, den Luftqualitätsvorschriften entlang der B 68 zu ent-<br />
sprechen, bilden insoweit nur eine Facette; die Lärmbelastung und die fehlende<br />
Aufenthaltsqualität in der Kernstadt Halle entlang der B 68 sind diesbezüglich<br />
ebenfalls in den Blick zu nehmen.<br />
Natürlich schaffen beide Varianten insoweit eine Verbesserung der Situation.<br />
Ebenso ist es unbestreitbar, dass mit beiden Varianten Belastungen in bisher<br />
weitgehend unbelasteten Räumen eintreten.<br />
Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verbesserungen entlang<br />
der Ortsdurchfahrt Halle bei der V 11 <strong>–</strong> aus den in Kapitel B 7.1.2.2 genannten<br />
Gründen <strong>–</strong> mit deutlich höheren städtebaulichen Unzuträglichkeiten an anderer<br />
Stelle erkauft werden, mithin in stärkerem Maße als bei der V 16/K 1 eine<br />
schlichte Umverteilung der Belastung stattfindet.<br />
Auch unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit von FFH-Gebieten sind der<br />
Variante V 11 Nachteile von einigem Gewicht gegenüber der V 16/K 1 zuzu-<br />
messen.<br />
Zu den Einzelheiten wird insoweit zunächst auf Kapitel B 7.1.2.2 dieses Be-<br />
schlusses verwiesen. In den dortigen Ausführungen wird deutlich, dass negative<br />
Beeinträchtigungen durch Randeffekte oder gar eine direkte Flächeninan-<br />
spruchnahme des FFH-Gebiets „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“<br />
und insbesondere eine Zerschneidung von Funktionsbeziehungen zwischen<br />
diesem FFH-Gebiet und dem FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ sicher erwartet<br />
werden können.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich schon im Urteil vom 12. Au-<br />
gust 2009, 9 A 64.07, ausgeführt:<br />
612
„Auch die optimierte Südtrasse (Anmerkung: in diesem Planfeststellungsab-<br />
schnitt ab Hörste annähernd deckungsgleich mit der V 11) vermeidet nicht von<br />
vornherein die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten. Sie verläuft im Folgeab-<br />
schnitt 7.1 zwischen einzelnen Teilen des FFH-Gebiets „Ruthebach, Laibach,<br />
Loddenbach, Nordbruch“, mehrere Kilometer am Rande einzelner Teilflächen<br />
sowie möglicherweise <strong>–</strong> je nach Feintrassierung <strong>–</strong> ein kurzes Stück durch eine<br />
der Teilflächen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des genannten Gebiets min-<br />
destens unter dem Aspekt entsprechender Trenn- und Zerschneidungswirkun-<br />
gen kann daher auch durch die von den Klägern vorgelegte und als „FFH-<br />
Vorprüfung“ bezeichnete Untersuchung nicht ausgeschlossen werden. Auch<br />
diese geht vielmehr davon aus, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung der<br />
Wechselbeziehungen zwischen den Teilflächen und zum FFH-Gebiet „Taten-<br />
hauser Wald“ möglich ist. Dessen Beeinträchtigung durch die planfestgestellte<br />
Trasse (bei deren Weiterführung im Abschnitt 7.1) ist dagegen durch die zwi-<br />
schenzeitlich erfolgten Umplanungen, die die Kläger nicht berücksichtigen,<br />
deutlich reduziert worden“ (juris Rn. 125).<br />
Soweit also hinsichtlich der von einer südlichen Trassenführung ausgehenden<br />
Beeinträchtigungen die Trenn- und Zerschneidungswirkungen hervorgehoben<br />
werden, folgt dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das<br />
den Habitatschutz speziell für diesen Aspekt ökologischer Funktionen über die<br />
administrativen Grenzen eines FFH-Gebiets hinaus ausgedehnt und damit die<br />
Bedeutung von Austauschmöglichkeiten für das Gebietsnetz Natura 2000 ins-<br />
gesamt hervorgehoben hat.<br />
Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, „dass das Konzept des Ge-<br />
bietsschutzes sich auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Der<br />
angestrebten Vernetzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass geschützte Arten<br />
in isolierten Reservaten insbesondere wegen des notwendigen genetischen<br />
Austauschs, oft aber auch wegen ihrer Lebensgewohnheiten im Übrigen nicht<br />
auf Dauer erhalten werden können. Deshalb ist der Schutz von Austauschbe-<br />
ziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar.<br />
Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung<br />
von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime<br />
des Gebietsschutzes.“ (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn.<br />
33).<br />
613
Im Habitatschutzrecht muss sich der Vorhabenträger im Rahmen einer Alterna-<br />
tivenprüfung nicht auf eine Alternativlösung verweisen lassen, wenn sich Art 6<br />
Abs. 4 der FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssper-<br />
re erweist, wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. hierzu im Einzelnen<br />
Kapitel B 6.4.5.4 dieses Beschlusses). Dementsprechend müssen Gesichts-<br />
punkte, die erhebliche Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten erwarten lassen,<br />
in dieser fachplanerischen Alternativenprüfung den Alternativvarianten mit dem<br />
ihnen beizumessenden Gewicht entgegen gehalten werden.<br />
Die Bedeutung der Funktionsbeziehungen nicht nur für das einzelne FFH-<br />
Gebiet, sondern für das gesamte Gebietsnetz Natura 2000 führt im vorliegen-<br />
den Fall dazu, dass die Variante V 11 gegenüber der V 16/K 1 nachteilig zu be-<br />
werten ist.<br />
Dabei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass sie eine neue Trennlinie in<br />
den derzeit unvorbelasteten Raum zwischen zwei FFH-Gebieten legt, die in en-<br />
gen räumlichem Zusammenhang gelegen sind, am Laibach sogar unmittelbar<br />
ineinander übergehen und im Übrigen beide von diesem Bachlauf ebenso wie<br />
von Ruthe- und Loddenbach durchflossen werden. Gewässer jedoch stellen die<br />
Vernetzungselemente schlechthin innerhalb des Biotop- und Lebensraumver-<br />
bundes dar, weshalb im vorliegenden Fall Verflechtungsbeziehungen beider<br />
Gebiete auf der Hand liegen.<br />
Zwar verläuft die V 16/K 1 auch zwischen zwei FFH-Gebieten <strong>–</strong> dem Tatenhau-<br />
ser Wald und dem Gebiet DE-4017-301 „Östlicher Teutoburger Wald“. Jedoch<br />
bestehen zwischen diesen FFH-Gebieten bereits heute deutlich trennende<br />
Strukturen in Gestalt der Bahnlinie und des Siedlungsbandes entlang der B 68,<br />
denen sich die V 16/K 1 <strong>–</strong> auch insoweit im Sinne einer Belastungsbündelung <strong>–</strong><br />
annähert, ohne <strong>–</strong> im Gegensatz zur V 11 <strong>–</strong> eine völlig neue Trennlinie zu schaf-<br />
fen.<br />
Ausschlaggebend für die Bewertung der von den beiden Varianten bewirkten<br />
Beeinträchtigungen auf die im Raum vorhandenen FFH-Gebiete ist insoweit,<br />
dass die von der V 11 ausgehenden Trenn- und Zerschneidungseffekte neu in<br />
einen bis dahin weitgehend unvorbelasteten Raum getragen werden. Sie sind<br />
insofern graduell schwerwiegender einzustufen, als derartige Wirkungen, aus-<br />
gehend von der V 16/K 1. Unter anderen Blickwinkeln (z.B. Randeffekte) ist mit<br />
hoher Sicherheit davon auszugehen, dass die V 11 vergleichbare Wirkungen<br />
614
wie die V 16/K 1 hervorrufen wird. Im Ergebnis kann sie also den graduellen<br />
Nachteil bei den Zerschneidungswirkungen nicht anderweitig kompensieren und<br />
fällt hinter die V 16/K 1 zurück.<br />
Insgesamt ist damit unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beeinträchtigung<br />
von FFH-Gebieten der Variante V 16/K 1 der erste Rangfolgeplatz zuzumessen.<br />
Über die Frage einer Beeinträchtigung verschiedener Schutzgüter hinaus ist in<br />
nicht zu beanstandender Weise zu berücksichtigen, dass die betroffenen Kom-<br />
munen sowie der Kreis Gütersloh keine Einwendung gegen die grds. Führung<br />
der Vorhabensvariante V 16/K 1 erhoben haben bzw. diese ausdrücklich befür-<br />
worten und einen schnellen Lückenschluss fordern (vgl. auch OVG Münster, Ur-<br />
teil vom 10.09.1998, 23 D 165/96.AK). Soweit von der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
und der Stadt Halle Kritik geäußert wurde, bezog sich diese jeweils nur auf De-<br />
tails der Planung, ohne das Planungskonzept als solches in Frage zu stellen.<br />
Die Stadt Halle äußert ausdrücklich: „Die Stadt Halle (Westf.) stimmt der Trasse<br />
zu“ (Stellungnahme vom 03.01.2008). Die Bürgermeisterin der Stadt Halle hat<br />
dies in der Generalerörterung mit den Worten bekräftigt: „Der Lückenschluss ist<br />
aus Sicht der Stadt Halle dringend notwendig. Die Verhältnisse auf der B 68, die<br />
mitten durch Halle verläuft, sind auf Dauer unerträglich. Die Stadt Halle stimmt<br />
deshalb dem Bau der A 33 grundsätzlich zu, ohne, wie bereits gesagt, auf For-<br />
derungen insbesondere zur Verbesserung des Lärmschutzes zu verzichten.“ (S.<br />
38/39 des Wortprotokolls) und weiter: „Bei dieser ganzen schwierigen Proble-<br />
matik ist es dennoch so, dass der Rat - das möchte ich einfach noch einmal sa-<br />
gen - grundsätzlich der Trasse zugestimmt hat. Im Hinblick auf die unzumutba-<br />
ren Zustände an der B 68 möchten wir mit zunehmendem Druck natürlich auch<br />
eine schnellstmögliche Realisierung des Lückenschlusses sehen.“ (Seite 712<br />
des Wortprotokolls).<br />
In gleicher Weise äußert sich der Bürgermeister der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>: „Wir<br />
haben als Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> immer sehr klar Position bezogen. Wir haben<br />
uns nie grundsätzlich gegen die Autobahn ausgesprochen. Wir sind von der<br />
Notwendigkeit dieser Straße überzeugt, …“ (Seite 39 des Wortprotokolls).<br />
Bei der Berücksichtigung gemeindlicher Voten handelt es sich um keine politi-<br />
schen, sondern um kommunale Belange, die in die Abwägung einzustellen sind.<br />
Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis, städtebauliche Planvorstellungen<br />
615
der Gemeinden bei der Planfeststellung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil<br />
vom 30. September 1993, 7 A 14.93).<br />
Als weiterer wesentlicher Faktor stellt sich letztlich auch die verkehrliche Entlas-<br />
tungswirkung dar, die mit einer weiter südlich gelegenen Trassenführung immer<br />
geringer ausfallen wird. An dieser Stelle ist erneut auf die Problematik der Luft-<br />
reinhaltung zu verweisen, die es notwendig macht, eine größtmögliche Entlas-<br />
tungswirkung zu erzielen.<br />
Abschließend und zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Vorha-<br />
benträger zu Recht verworfenen Trassenvarianten sehr viele Belange wesent-<br />
lich stärker als die Vorhabensvariante V 16/K 1 beeinträchtigen. Zumindest<br />
drängt sich in keiner Weise eine andere Trassenführung als öffentliche und pri-<br />
vate Belange insgesamt schonendere Lösung und damit vorzugswürdig im Sin-<br />
ne der Rechtsprechung auf.<br />
7.2 Abschnittsbildung<br />
Zwischen dem Anschluss der A 33 an die A 2 bei Bielefeld und dem von Norden<br />
kommenden Teilstück der A 33 an der Anschlussstelle B 476/<strong>Borgholzhausen</strong><br />
besteht derzeit eine Lücke von etwa 28 km, die in drei Teilabschnitten ge-<br />
schlossen werden soll. Mit dem jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 erfolgt die<br />
Verwirklichung dieses Lückenschlusses.<br />
Der hier zur Entscheidung anstehende A 33-Teilabschnitt 7.1 mit einer Länge<br />
von 12,6 km und zwei Fahrstreifen pro Richtung verläuft von Bau-km 47+120<br />
bis Bau-km 51+500 (51+500=0+000) und Bau-km 0+000 bis Bau-km 8+243 auf<br />
dem Gebiet der Städte <strong>Borgholzhausen</strong>, Halle, Versmold und der Gemeinde<br />
Steinhagen. Der Abschnitt beginnt unmittelbar westlich des Schnatweges an<br />
der Gemeindegrenze Steinhagen/Halle und endet östlich der vorhandenen An-<br />
schlussstelle der A 33 an der B 476 in <strong>Borgholzhausen</strong>. Die Planungsstände für<br />
die beiden anderen Abschnitte des Lückenschlusses der A 33 stellen sich wie<br />
folgt dar:<br />
Den sich östlich anschließenden mittleren Abschnitt 6 von Bau km 47+120 bis<br />
Bau-km 39+200 habe ich am 06.06.2007 planfestgestellt. Gegen diesen Be-<br />
schluss wurden zwei Klagen sowie zwei Anträge auf Gewährung vorläufigen<br />
616
Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungs-<br />
gericht erhoben. Beide Eilverfahren wurden durch Beschluss des Bundesver-<br />
waltungsgerichts vom 14.05.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt (9 VR<br />
25.07 und 9 VR 24.07). Eine der beiden Klagen wurde zurückgenommen. In der<br />
Hauptsache hat das Bundesverwaltungsgericht dann die letzte Klage ein-<br />
schließlich der Hilfsanträge auf weitergehende Schallschutzmaßnahmen als<br />
unbegründet zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07).<br />
Hierauf erfolgte am 25.09.2009 der erste Spatenstich für die 7,8 km lange Bau-<br />
maßnahme. Eine Fertigstellung ist noch nicht erfolgt.<br />
Im Südosten knüpft dieser Streckenbereich an den 7,9 km langen Abschnitt 5 B<br />
(incl. Zubringer zum Ostwestfalendamm) der A 33 an. Für diesen Abschnitt von<br />
Bau-km 0-264,00 bis Bau-km 6+391,671 hat das seinerzeit zuständige Ministe-<br />
rium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> am 06.03.2006<br />
den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Gegen diesen Beschluss wurden vier<br />
Klagen sowie drei Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. §<br />
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes NRW er-<br />
hoben. Die drei Anträge im vorläufigen Rechtsschutz wurden vom Oberverwal-<br />
tungsgericht zurückgewiesen (OVG NRW, Beschluss v. 16.02.2007, 11 B<br />
897/06.AK; OVG NRW, Beschluss v. 16.2.2007, 11 B 896/06.AK; OVG NRW,<br />
Beschluss v. 23.03.2007, 11 B 916/06.AK). Die vier Klagen wurden zurückge-<br />
nommen. Damit besteht auch hier bestandskräftiges Baurecht. Der erste Spa-<br />
tenstich erfolgte am 16.06.2007. Auch dieser A 33-Abschnitt ist noch nicht fertig<br />
gestellt.<br />
Diese vom Vorhabenträger vorgenommene Aufteilung des Gesamtvorhabens in<br />
drei Planfeststellungsabschnitte ist fehlerfrei erfolgt. Eine solche planungsrecht-<br />
liche Abschnittsbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-<br />
gerichts zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbstständige Ver-<br />
kehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine un-<br />
überwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 24. Novem-<br />
ber 2010, 9 A 13/09, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9 A<br />
27.06; juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 A 33.04; BVerwG,<br />
Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9.97; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C<br />
5.96). Nach Nr. 8 Abs. 5 der Planfeststellungsrichtlinien 2007 ist die Bildung von<br />
Abschnitten sogar in der Regel erforderlich, wenn es sich um größere Strecken<br />
und/oder um Vorhaben mit besonders schwierigen Verhältnissen handelt. Der<br />
Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen liegt<br />
617
eben die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die<br />
mit der einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planungsträger<br />
ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen<br />
können (BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007, 9 B 38.07, juris Rn. 20). Die Ab-<br />
schnittsbildung muss deshalb der planerischen Problembewältigung dienen und<br />
überdies inhaltlich gerechtfertigt und ihrerseits das Ergebnis planerischer Ab-<br />
wägung sein (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1992, 4 B 11.92; BVerwG, Urteil vom<br />
21. Dezember 1995, 11 VR 6/95; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, 11<br />
B 916/06.AK).<br />
In Anwendung dieser Grundsätze ist die vom Vorhabenträger durchgeführte<br />
Abschnittsbildung sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden.<br />
Die Einwender dagegen sehen die Grundvoraussetzungen einer rechtmäßigen<br />
Abschnittsbildung nicht erfüllt. Nach Auffassung der Einwender werden durch<br />
die Abschnittsbildung die Konflikte, die sich durch die A 33-Planung ergeben,<br />
nur abschnittsweise gelöst und könnten dadurch nicht mit ihrem jeweiligen Ge-<br />
wicht in die Abwägung eingehen. Es bedürfe somit einer Gesamtabwägung, um<br />
die bestehenden Konflikte bewältigen zu können. Folglich wird in der vorge-<br />
nommenen Abschnittsbildung ein Abwägungsfehler gesehen. Es bestünden im<br />
gesamten Verlauf der Trasse zahlreiche Konflikte, zum Beispiel in den Sied-<br />
lungsbereichen, Wasserschutz- und Naturschutzprobleme und natürlich auch<br />
Konflikte in Bezug auf die Erholungsgebiete. Nach Ansicht der Einwender habe<br />
die Abschnittsbildung lediglich die Funktion, Zwangspunkte zu schaffen, um ei-<br />
ne Trasse mit fehlerhaftem Gesamtkonzept durchzusetzen. Es könne im Übri-<br />
gen auch nicht nachvollzogen werden, welche Praktikabilitätsgründe eine Ab-<br />
schnittsbildung erforderten. Überdies wird den einzelnen Abschnitten ein eige-<br />
ner Verkehrswert abgesprochen, der auch durch das Verkehrsgutachten nicht<br />
belegt sei. Die Anschlussstelle Schnatweg sei vom Vorhabenträger sicherheits-<br />
halber beiden Abschnitten zugeordnet worden, um jedem Abschnitt den Ver-<br />
kehrswert zu sichern. Dies sei jedoch unzulässig, weshalb zumindest ein Ab-<br />
schnitt keinen Verkehrswert erlangen könne. Hinsichtlich der weiteren Einzel-<br />
heiten wird auf das Wortprotokoll der Generalerörterung in Halle (Seite 315 bis<br />
321) sowie die schriftliche Einwendung des „Netzwerkes Fehlplanung A 33“<br />
vom 13.01.2008 (Seite 9 bis 11), des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ vom<br />
10.01.2008 (Seite 3 bis 4) und der „Südtrassenunion“ vom 12.01.2008 (Seite 6<br />
bis 7) verwiesen.<br />
618
Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen.<br />
Entgegen der Ansicht der Einwender fehlt es dem planfestgestellten A 33-<br />
Abschnitt 7.1 nicht an einer eigenen Verkehrsfunktion. Das Erfordernis der ei-<br />
genständigen Verkehrsbedeutung ist auf dem Hintergrund der Gesamtplanung<br />
zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 A 33.04). Grundsätzlich<br />
wird eine eigene Planrechtfertigung für den Teilabschnitt verlangt. Sie ist aber<br />
gegenüber derjenigen für das geplante Gesamtvorhaben von deutlich geringe-<br />
rem Gewicht, weil die Funktion des Teilabschnitts in erster Linie auf die Verwirk-<br />
lichung des Gesamtvorhabens gerichtet ist. Andernfalls würden die Vorteile, die<br />
eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv<br />
handhabbaren, sondern auch einer hinreichend überschaubaren Planung recht-<br />
fertigen, wieder zunichte gemacht (BVerwG, Urt. 26. Oktober 2005, 9 A 33.04;<br />
BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 4 C 5.96). Bei der Bildung von einzelnen<br />
Abschnitten ist lediglich zu vermeiden, dass bei einem Scheitern der weiteren<br />
Verwirklichung des Gesamtvorhabens ein "Planungstorso" entsteht, der keiner-<br />
lei selbstständige Verkehrsfunktion aufweist und deswegen planerisch sinnlos<br />
ist“ (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005, 9 A 33.04).<br />
Die Frage der eigenen Verkehrsfunktion ist mit der Bestätigung des Planfest-<br />
stellungsbeschlusses für den A 33-Abschnitt 6 durch das Bundesverwaltungs-<br />
gericht (Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07) abschließend beantwortet. Wie<br />
zuvor ausgeführt, erfolgt mit dem jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 der end-<br />
gültige Lückenschluss der A 33. Insoweit weist dieser Planungsabschnitt selbst-<br />
redend einen eigenen Verkehrswert auf. Mit dem Abschnitt 7.1 kommt auch den<br />
beiden vorherigen Abschnitten 5 B und 6 ihre vollständige Verkehrsfunktion zu<br />
und die Gesamtplanung für den Lückenschluss findet ihren Abschluss. Da mit<br />
diesem Abschnitt der Lückenschluss realisiert wird, stellt sich auch nicht die<br />
Frage eines „Planungstorsos“. Die Thematik der Abschnittsbildung und damit<br />
auch die Frage der selbstständigen Verkehrsfunktion haben sich vielmehr bei<br />
den Abschnitten 5 B und 6 gestellt und wurden in den dortigen Gerichtsverfah-<br />
ren beantwortet.<br />
Der Abschnitt 5 B schließt an den bereits fertig gestellten Abschnitt 5 A (Pader-<br />
born nach Bielefeld) der A 33 an. Schon durch eine Verwirklichung dieses Ab-<br />
schnittes erfolgt eine nachhaltige Entlastung des Bielefelder Südens. Insbeson-<br />
dere die verkehrliche Verbindung mit dem Zubringer an den Ostwestfalendamm<br />
beinhaltet hier erkennbar eine eigenständige Verkehrsbedeutung. Diese nicht<br />
619
zu widerlegende Erkenntnis hat auch das Oberverwaltungsgericht NRW aufge-<br />
nommen und in seiner Entscheidung zum Abschnitt 5 B ausgeführt: „Wie im<br />
Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt (S. 107 ff.) und aus den<br />
Planunterlagen ersichtlich, dient das Vorhaben jedenfalls auch dazu, mit Blick<br />
auf den weiträumigen Verkehr eine Lücke im Verkehrsnetz zu schließen und ei-<br />
ne großräumige Verbindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 im Süden<br />
und A 30 im Norden zu schaffen. … Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil einer<br />
Gesamtplanung, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ihren Nieder-<br />
schlag gefunden hat. Das der Planfeststellung zugrunde liegende Gesamtkon-<br />
zept lässt sich bei dem hier anzulegenden Prognosemaßstab, …, verwirklichen.<br />
(Beschluss vom 23. März 2007, 11 B 916/06.AK, juris Rn. 36 und 97 bis 99).<br />
Auch der Abschnitt 6 konnte bereits zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbe-<br />
schlusses am 06.06.2007, also noch zu einem Zeitpunkt ohne planfestgestellten<br />
Abschnitt 7.1, einen eigenen Verkehrswert aufweisen. In dem genannten Plan-<br />
feststellungsbeschluss zum Abschnitt 6 habe ich nicht in Abrede gestellt, dass<br />
die A 33 bei einem Ausbauende am Schnatweg gegenüber einem durchgängi-<br />
gen Ausbau bis zur Anschlussstelle der A 33 in <strong>Borgholzhausen</strong> nicht die volle<br />
Verkehrsfunktion entfalten kann. Wie bereits ausgeführt, ist das Erfordernis ei-<br />
ner eigenständigen Verkehrsbedeutung jedoch vor dem Hintergrund der Ge-<br />
samtplanung zu beurteilen. Die Funktion des Teilabschnitts muss in erster Linie<br />
auf die Verwirklichung des Gesamtvorhabens gerichtet sein. Auch der Abschnitt<br />
6 war immer im Kontext zu sehen, eine großräumige Verbindung zwischen den<br />
Bundesautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im Süden und der A 30 (Nieder-<br />
lande-Bad Oeynhausen) im Norden zu schaffen, also die Lücke im Verkehrs-<br />
netz zu schließen. Diesem Ansatz kann der Abschnitt 6 bereits über die An-<br />
schlussstelle Schnatweg gerecht werden und mit dieser Anbindung an das<br />
nachgeordnete Verkehrsnetz zu einer Umfahrung und damit Entlastung des in-<br />
nerörtlichen Netzes qualifizierter Straßenzüge im gesamten Gemeindegebiet<br />
Steinhagen beitragen. Folgerichtig kommt auch das Bundesverwaltungsgericht<br />
in seinem Urteil zu Abschnitt 6 zu dem Ergebnis: „Entgegen der Ansicht der<br />
Kläger fehlt es dem planfestgestellten Abschnitt nicht an einer eigenen Ver-<br />
kehrsfunktion ... Es ist nicht zu erkennen, dass im Falle des Scheiterns der Ge-<br />
samtplanung die Verwirklichung des Planabschnitts 6 nicht sinnvoll bliebe und<br />
lediglich einen Planungstorso darstellen würde. Auch die Kläger verkennen<br />
nicht, dass das (vorläufige) Autobahnende im Nordwesten über den Zubringer<br />
Schnatweg an das allgemeine Verkehrsnetz angeschlossen sein wird. Anhalts-<br />
punkte dafür, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ausgewiesenen<br />
620
Mehrbelastungen der B 68 nicht zu bewältigen wären oder großräumige Verla-<br />
gerungen nicht hinreichend erfasst würden und deshalb eine noch höhere<br />
Mehrbelastung zu erwarten wäre, sind nicht substantiiert dargelegt worden“ (Ur-<br />
teil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 113).<br />
Da mit dem Abschnitt 7.1 der Lückenschluss der A 33 zwischen Bielefeld und<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> seine Verwirklichung findet, stellt sich zweifelsohne auch nicht<br />
die Frage, ob den anderen Abschnitten unüberwindbare Hindernisse entgegen-<br />
stehen.<br />
Grundsätzlich muss die zulässige Teilplanung das Gesamtvorhaben im Blick<br />
haben. Sie ist nicht zulässig, wenn von der Gesamtplanung ausgelöste Proble-<br />
me voraussichtlich unbewältigt bleiben (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, 9<br />
A 27.06, juris Rn. 43). Beide vorherigen Abschnitte sind aber bereits bestands-<br />
kräftig. Die Frage möglicher rechtlicher Hindernisse wurde vom Oberverwal-<br />
tungsgericht NRW bezüglich des Abschnittes 5 B und vom Bundesverwaltungs-<br />
gericht in Bezug auf Abschnitt 6 thematisiert und entschieden. Das Oberverwal-<br />
tungsgericht NRW hat bei seiner Entscheidung zu dem ersten Abschnitt des<br />
Lückenschlusses noch einen Ausblick auf die Folgeabschnitte 6 und 7.1 gege-<br />
ben und ausgeführt: „Seine Umsetzung sieht sich nicht vor objektiv unüber-<br />
windbare Hindernisse gestellt. Der planfestgestellte Abschnitt besitzt auch eine<br />
eigenständige Verkehrsbedeutung. Zur näheren Begründung verweist der Se-<br />
nat auf die diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S.<br />
203 ff.), die durch die umfangreichen Angriffe der Antragsteller nicht erschüttert<br />
werden“ (OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, 11 B 916/06.AK, juris Rn.<br />
99).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bei Abschnitt 6 dann seinen Fokus auf den<br />
jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 zu richten und in diesem Zusammenhang<br />
ausgeführt: „Nach diesem Maßstab ist nicht substantiiert dargetan, dass dem<br />
Gesamtvorhaben der A 33 im nördlichen Nachbarabschnitt 7.1 mit Blick auf das<br />
durch die Weiterführung der Trasse betroffene FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald"<br />
ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Planungshindernis entgegensteht.<br />
In den hierzu von Klägerseite vorgelegten Gutachten werden insoweit lediglich<br />
mögliche Beeinträchtigungen des genannten FFH-Gebiets dargestellt, geplante<br />
Schutzmaßnahmen bemängelt und Ermittlungsdefizite beklagt. Dem Vortrag der<br />
Kläger ist aber nicht zu entnehmen, dass die befürchtete Beeinträchtigung des<br />
FFH-Gebiets nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen unter die Erheblich-<br />
keitsschwelle gedrückt und das Vorhaben auch nicht im Rahmen der Abwei-<br />
621
chungsprüfung zugelassen werden kann. Hinzu kommt, dass nach dem un-<br />
bestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten der Trassenverlauf im Abschnitt<br />
7.1 in Abstimmung mit den Naturschutzverbänden inzwischen weiter modifiziert<br />
worden ist mit der Folge, dass es nach derzeitigem Planungsstand zu keiner<br />
flächenmäßigen Inanspruchnahme des genannten FFH-Gebiets kommen wird.<br />
Mit Blick auf das Artenschutzrecht gilt nichts anderes; auch insoweit ist nicht<br />
substantiiert dargetan, dass dem weiteren Trassenverlauf im Folgeabschnitt 7.1<br />
unüberwindbare, d.h. auch nicht durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnah-<br />
men oder ggf. im Wege der Ausnahme (§ 43 Abs. 8 BNatSchG) auszuräumen-<br />
de artenschutzrechtliche Planungshindernisse entgegen stünden“ (Urteil vom<br />
12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 116). Wie bereits das Bundesverwal-<br />
tungsgericht in seinem Ausblick auf den hiermit planfestgestellten Abschnitt 7.1<br />
angenommen hat, führt das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigun-<br />
gen des FFH-Gebietes „Tatenhauser Wald“. Hinsichtlich der Begründung wird<br />
Kapitel B 6.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Insgesamt ist die abschnittsweise Planung der A 33 also nicht nur sachgerecht,<br />
sondern in Anbetracht der Länge des Lückenschlusses von rd. 28 km geboten,<br />
damit die Planung praktikabel und effektiv gehandhabt werden kann. Damit ist<br />
die vorgenommene Abschnittsbildung sachlich notwendig und damit rechtlich<br />
nicht zu beanstanden:<br />
7.3 Einzelheiten der Baumaßnahme<br />
Unter den Einwendern wurde kein bautechnisches Detail mit einer solchen In-<br />
tensität diskutiert wie die Frage, ob die Casumer Straße anstelle der benachbar-<br />
ten Straße Illenbruch über die A 33 überführt werden sollte. Die Entscheidung<br />
der Planfeststellungsbehörde hierzu ist im nachfolgenden Kapitel dargestellt.<br />
7.3.1 Überführung Illenbruch<br />
Gegenstand der Planung ist es, von den beiden parallel verlaufenden Wegefüh-<br />
rungen Casumer Straße und Illenbruch nur den Illenbruch zu überführen und<br />
demgegenüber die Casumer Straße abzubinden und den auf ihr lastenden Ver-<br />
kehr mit demjenigen des Illenbruch zusammenzuführen.<br />
Dieses Planungsdetail ist im Verlauf des Verfahrens sehr kontrovers diskutiert<br />
worden. Soweit die jetzt planfestgestellte Lösung abgelehnt wurde, machen die<br />
622
Einwender darauf aufmerksam, die Casumer Straße sei derzeit deutlich stärker<br />
frequentiert und habe mithin die höhere Verkehrsbedeutung. Es werden Umwe-<br />
ge mit landwirtschaftlichen Maschinen befürchtet; die Einwenderin B 9.85 sieht<br />
betriebliche Vorteile in der Lage an einer Sackgasse, sollte eine überführte Ca-<br />
sumer Straße erst unmittelbar nördlich ihrer Betriebsstelle in den bisherigen<br />
Verlauf einschwenken.<br />
Ebenso wenig bestand bei der Einwenderschaft in der Folge Einigkeit darüber,<br />
an welcher Stelle die notwendige Verbindung zwischen den beiden Straßenzü-<br />
gen hergestellt werden solle. Die mit Deckblatt I vorgesehene Lösung zwischen<br />
den beiden Hofstellen der Einwender B 9.26 und B 9.38 fand bei verschiedenen<br />
Einwendern im Deckblattverfahren keinen Anklang. Ungeachtet dessen, ob eine<br />
Verbindung südlich oder nördlich der vorgesehenen Lage bevorzugt wurde, wa-<br />
ren befürchtete Bewirtschaftungserschwernisse in Form von Umwegen bzw. die<br />
Zerschneidung agrarstrukturell guter Flächen hierfür ausschlaggebend.<br />
Letztlich führte dieser, auch zwischen den Einwendern nicht gelöste Dissens<br />
dazu, dass von einem Einwender in der Generalerörterung gefordert wurde,<br />
keine der Straßen zu überführen (Wortprotokoll Seite 400). Auch die Stadt<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> war in den Diskussionsprozess intensiv eingebunden und hat<br />
diverse Beschlüsse zu dem Thema gefasst. Letztlich legt sich die Stadt jedoch<br />
bei der Frage, welche Straße überführt wird, mit Hinweis auf die unterschiedli-<br />
chen Meinungen in der Bevölkerung nicht fest und fordert neben der vom<br />
Vorhabenträger vorgesehenen Querverbindung, der mit Ratsbeschluss vom<br />
18.12.2008 zugestimmt wurde, eine weitere Wegebeziehung südlich davon ent-<br />
sprechend dem Wunsch des Einwenders B 9.26 (Wortprotokoll S. 56, 388 und<br />
636 f.).<br />
Soweit eine Überführung der Casumer Straße und/oder ein Verbindungsweg<br />
anstelle oder zusätzlich zu der vom Vorhabenträger vorgesehenen Lösung ge-<br />
fordert wird, werden derartige Forderungen zurückgewiesen. Die Überführung<br />
des Illenbruch mit einem Verbindungsweg an der vom Vorhabenträger vorgese-<br />
henen Stelle ist in der Gesamtschau aller gegenläufiger Belange die ausgewo-<br />
genste Lösung.<br />
In der von der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> initiierten Diskussion im Vorfeld des Erör-<br />
terungstermins hat der Vorhabenträger die denkbare Lage einer Überführung<br />
der Casumer Straße skizziert; diese Skizze hat er der Planfeststellungsbehörde<br />
623
ei der Erarbeitung dieses Planfeststellungsbeschlusses mit Mail vom<br />
02.12.2010 zur Verfügung gestellt.<br />
Beginnend an der Einmündung der Hesselteicher Straße in die Casumer Straße<br />
bei Haus Nr. 12 verliefe diese Variante kurz in östlicher Richtung, bevor sie<br />
nach Süden verschwenkt und auf den Kreuzungspunkt der Casumer Straße mit<br />
der A 33 zugeführt würde. In relativ geradliniger Führung würde das Überfüh-<br />
rungsbauwerk die A 33 queren und den bestehenden Straßenverlauf südlich<br />
der Autobahn aufnehmen.<br />
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde wäre eine solche Lösung, ver-<br />
glichen mit der vorgesehenen Überführung des Illenbruch, mit erheblichen<br />
Nachteilen verbunden.<br />
Auf den ersten Blick wird deutlich, dass bei einer ungefähren Länge der Tras-<br />
senführung nördlich der A 33 von 400 m in deutlich größerem Umfang landwirt-<br />
schaftliche Nutzfläche beansprucht und versiegelt werden müsste. Das bisher<br />
nicht von der Planung berührte Flurstück 57 in der Flur 52 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> würde ungünstig zerschnitten. Gleiches gilt für das Flurstück<br />
83; dieses Flurstück wird an seinem südlichen Ende bereits durch die Trasse<br />
der A 33 in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme vergrößerte sich nicht<br />
nur, das Flurstück würde darüber hinaus in seiner gesamten Nord-Süd-<br />
Ausdehnung annähernd mittig durchschnitten.<br />
An dieser Situation ändert sich nichts grundlegendes, wollte man die überführte<br />
Casumer Straße nicht bis zur Einmündung der Hesselteicher Straße fortführen<br />
<strong>–</strong> der Vorhabenträger weist ohnehin darauf hin, dies übersteige seine Ersatz-<br />
verpflichtung (s. Anhang zur Mail vom 02.12.2010) <strong>–</strong> sondern bereits südlich<br />
davon wieder an den bestehenden Verlauf anbinden. Lediglich das Flurstück 57<br />
wäre von einer solchen Lösung nicht mehr berührt.<br />
Allein aus der längeren Wegeführung erklärt sich zudem, dass diese Lösung<br />
höhere Kosten verursachte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-<br />
tungsgerichts jedoch ist der Vorhabenträger berechtigt, sich bei der Entschei-<br />
dung für die eine oder die andere Trassenvariante oder die technische Ausges-<br />
taltung einer Trasse auch von Kostengesichtspunkten leiten zu lassen<br />
(BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80.03; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, 9<br />
A 11.03).<br />
624
Die Überführung der Casumer Straße wäre zudem aus städtebaulicher Sicht<br />
nachteilig zu beurteilen. Der Gutachter des Vorhabenträgers hat in der Gene-<br />
ralerörterung nachvollziehbar ausgeführt, diese Lösung führe dazu, dass die<br />
historische Hofanlage Casumer Straße 17 dann von drei Seiten eingeschlossen<br />
würde und insofern an Bedeutung verliere bzw. vollständig entwertet werde<br />
(Wortprotokoll S. 312 f.).<br />
Auch aus ökologischen Gründen ist die Überführung der Casumer Straße <strong>–</strong> un-<br />
abhängig davon, wo sie nördlich der A 33 wieder in den bestehenden Verlauf<br />
einschleift <strong>–</strong> ungünstig zu bewerten. Bei dem nördlichen Teil des Flurstücks 83<br />
angrenzend an die Hofstelle Casumer Straße 17 handelt es sich um eine aus-<br />
gewiesene Feuchtwiese, die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Det-<br />
mold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, als Fläche zum Schutz der Natur<br />
ausgewiesen ist. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist dementsprechend<br />
vorgesehen, dieses Grünlandbiotop zu schützen und zu erhalten; Arbeitsstrei-<br />
fen und Baustelleneinrichtungsflächen dürfen hier nicht errichtet werden (Maß-<br />
nahme S 4, Maßnahmenplan 12.3 Blatt 5).<br />
Diese Fläche würde vom Überführungsbauwerk durchschnitten und zudem, da<br />
genau hier die Dammschüttung erfolgen müsste, relativ großflächig überplant<br />
und zerstört. Mit diesem Bauwerk wäre mithin ein gravierender Eingriff in Natur<br />
und Landschaft verbunden, der jedoch <strong>–</strong> zu den Einzelheiten wird insoweit auf<br />
Kapitel B 6.6 dieses Beschlusses verwiesen <strong>–</strong> soweit als möglich zu vermeiden<br />
ist und hier auch ohne eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Belange,<br />
namentlich der betroffenen Anlieger und Landwirte, vermieden werden kann.<br />
Unzweifelhaft bedingt eine Veränderung des Wegenetzes dergestalt, dass von<br />
bisher zwei denkbaren Verbindungen eine abgebunden und in einer gemeinsa-<br />
men Überführung mit der anderen zusammengefasst wird, dass sich die Fahr-<br />
beziehungen einzelner Betroffener ändern und ggf. sogar Umwege entstehen.<br />
Abgesehen davon, dass diese Situation auch <strong>–</strong> für einen anderen Personen-<br />
kreis <strong>–</strong> einträte, würde die Casumer Straße statt des Illenbruch überführt, ist an<br />
dieser Stelle bereits darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beibehaltung<br />
einer bestimmten Wegeverbindung nicht besteht; etwaige Nachteile sind viel-<br />
mehr dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn eine anderweitige ausrei-<br />
chende Verbindung besteht (zu den Einzelheiten Kapitel B 9 dieses Beschlus-<br />
ses).<br />
625
Eine solche ausreichende und niemanden über Gebühr belastende Verbindung<br />
wird mit der vom Vorhabenträger vorgesehenen Querverbindung zwischen den<br />
Hofstellen der Einwender B 9.26 und B 9.38 auch erreicht. Grundsätzlich sind<br />
alle Wegebeziehungen damit auch künftig aufrecht erhalten und können insbe-<br />
sondere alle Nutzflächen der betroffenen Landwirte auch in Zukunft erreicht<br />
werden, selbst wenn nach dem Inhalt der Einwendungen diese Verbindung<br />
nicht für alle Beteiligten die optimale Lösung darstellen sollte.<br />
Exemplarisch kann dies an den o.g. Einwendern deutlich gemacht werden.<br />
Während Einwender B 9.26 vehement eine Verbindung gegenüber seiner Hof-<br />
stelle fordert, bevorzugt Einwender B 9.38 in gleicher Deutlichkeit einen solchen<br />
Weg gegenüber seiner <strong>–</strong> weiter nördlich gelegenen <strong>–</strong> Hofstelle bzw. noch weiter<br />
nördlich zur A 33 hin. Einem Einwender die für ihn optimale Lösung bereitzu-<br />
stellen, bedeutet jedoch, dem jeweils anderen die (Umwegs-)Lasten vollständig<br />
aufzubürden. Die Lage des Verbindungsweges zwischen den beiden Hofstellen<br />
stellt mithin einen sinnvollen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Inte-<br />
ressenlagen der Einwender dar.<br />
Hinzu kommt, dass an der vorgesehenen Stelle eine bereits vorhandene Wege-<br />
parzelle mitgenutzt werden kann (Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite<br />
633 und 669).<br />
Im Ergebnis stehen einer Überführung der Casumer Straße im Vergleich mit der<br />
Überführung des Illenbruchs erhebliche Nachteile gegenüber, ohne dass diese<br />
durch entsprechend überwiegende Vorteile gerechtfertigt werden könnten.<br />
So kann das von den Einwendern angeführte Argument, die Casumer Straße<br />
habe derzeit die höhere Verkehrsbedeutung, nicht ausschlaggebend sein.<br />
Selbst wenn ein großer Teil auch des Durchgangsverkehrs die Casumer Straße<br />
nutzen mag, sind es angesichts der lockeren Streubebauung entlang beider<br />
Straßenzüge keine nennenswerten Verkehrsströme, die nunmehr auf eine an-<br />
dere Verbindung umgelenkt werden müssten. Der vorgesehene Verbindungs-<br />
weg lässt im Übrigen eine Verteilung sowohl des Durchgangsverkehrs als auch<br />
des Anliegerverkehrs in weitgehend unveränderter Weise zu.<br />
Die von den Einwendern geltend gemachten Umwege sind aus den obigen Er-<br />
wägungen heraus nicht als gravierend und unzumutbar einzustufen. Es ist dar-<br />
626
über hinaus zu erwarten, dass von anderer Seite ähnliche Argumente ins Feld<br />
geführt würden, wollte man die Casumer Straße überführen und den Illenbruch<br />
abbinden. Die Einwender B 9.20 und B 9.102 haben sich dementsprechend in<br />
ihren schriftlichen Einwendungen gegen diese Lösung ausgesprochen. Derarti-<br />
ge Argumente folgen mithin allein individuellen Erwägungen. Sie geltend zu<br />
machen, ist legitim und nachvollziehbar; bei der hier zu treffenden Auswahlent-<br />
scheidung zwischen verschiedenen denkbaren Varianten ist aber insoweit den<br />
o.g., objektiv gegebenen Nachteilen einer Variante ausschlaggebende Bedeu-<br />
tung beizumessen.<br />
7.4 Wirtschaftliche Bedeutung der A 33<br />
Bei Straßenvorhaben ergibt sich die notwendige Planrechtfertigung grundsätz-<br />
lich aus den Belangen des allgemeinen Verkehrs. Vorliegend ergibt sich die<br />
Planrechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 FStrAbG bereits aus der Aufnahme der<br />
Straßenbaumaßnahme in den Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz (s.<br />
Kapitel 6.1.1 dieses Beschlusses). Das Vorhaben steht des Weiteren aber auch<br />
insgesamt mit den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes in Einklang und ist<br />
im Übrigen auch verkehrlich erforderlich. In Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses<br />
wurde die verkehrliche Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahme im Einzelnen<br />
dargelegt.<br />
Darüber hinaus kommt dem Lückenschluss aber auch eine wirtschaftliche Be-<br />
deutung zu. Mit der Realisierung des Vorhabens werden nicht nur die Oberzent-<br />
ren Osnabrück und Bielefeld verbunden, sondern die A 33 stellt in ihrer Ge-<br />
samtheit auch eine großräumige Verbindung zwischen der A 44 im Süden und<br />
der A 30 im Norden her. Hiermit werden die Wirtschaftsräume im nördlichen<br />
und süddeutschen Raum sowie darüber hinaus über die Verbindung zur A 44<br />
auch die Wirtschafträume in Thüringen und Sachsen eingebunden. Insgesamt<br />
ergeben sich somit Impulse für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft durch<br />
eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zu den großen Verdichtungs-<br />
räumen. Hierzu hat die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Biele-<br />
feld (IHK) in der Generalerörterung aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />
nachvollziehbar dargelegt, dass für Unternehmen die Standortfaktoren Erreich-<br />
barkeit und regionale und überregionale Verkehrsanbindung von großer Bedeu-<br />
tung sind. Die IHK führt diesbezüglich aus: „Viele Unternehmen, die ihre Heimat<br />
langfristig in Ostwestfalen haben und erfolgreich wirtschaften sollen, sind darauf<br />
627
angewiesen, dass weiterhin gute Transportmöglichkeiten bestehen, um die ei-<br />
genen Absatzmärkte oder auch Bezugsmärkte entsprechend zu erreichen. Das<br />
eine ist die Standortsicherung, das andere ist sicherlich, dass es auch zu Neu-<br />
ansiedlungen kommen kann und soll, um den Wirtschaftsraum Ostwestfalen-<br />
Lippe zukunftsfähig aufzustellen“ (Seite 443 des Wortprotokolls der Generaler-<br />
örterung). Und weiter: „Sie sehen anhand der Auswertung einer Umfrage, die<br />
die IHK 2003 durchgeführt hat, dass die Unternehmen bei der Bewertung der<br />
Standortfaktoren nach Wichtigkeit die Antwort gegeben haben: Die Gewerbe-<br />
steuer steht an Nummer eins. Danach kommt aber schon die Erreichbarkeit.<br />
Das bezieht sich mehr auf den Mikrostandort, also innerhalb des Stadtgebietes.<br />
Auf Platz sechs folgt schon die regionale Verkehrsanbindung. Wenn wir uns<br />
jetzt die Beurteilung der Zufriedenheit dieser Unternehmen mit dem Faktor ü-<br />
berregionale Verkehrsanbindung anschauen, dann kann man recht deutlich er-<br />
kennen, dass die Standorte an der B 68 deutlich schlechtere Zufriedenheitswer-<br />
te aufweisen als zum Beispiel die Standorte an der A 2“ (Seite 445 des Wortpro-<br />
tokolls der Generalerörterung). Nach alledem kommt die IHK zu der Schlussfol-<br />
gerung: „Der A-33-Lückenschluss ist von regionalem, aber eben auch von nati-<br />
onalem und internationalem Interesse. Der gesamte Wirtschaftsstandort OWL<br />
wird davon profitieren, weil er die Verbindung zu den zentralen Verkehrskorrido-<br />
ren braucht und auch in Zukunft suchen wird“ (Seite 446 des Wortprotokolls der<br />
Generalerörterung).<br />
Diese Ausführungen werden von den Naturschutzverbänden in Zweifel gezogen<br />
und ausgeführt, der wirtschaftliche Nutzen der A 33 für die Region werde über-<br />
schätzt (Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände vom<br />
15.03.2010 zu Deckblatt I). In der Generalerörterung, an der die Naturschutz-<br />
verbände nicht teilgenommen haben, wird ferner von Befürwortern einer Süd-<br />
trasse bezweifelt, ob das von der Stadt Halle geplante Gewerbegebiet an der<br />
Delbrügge-Siedlung eine Realisierung finden wird (Seite 447, 449 des Wortpro-<br />
tokolls der Generalerörterung). Es wird ausgeführt: „Der Nachteil ist die Nähe zu<br />
den Wohngebieten in Künsebeck, die Nähe zu dem FFH- oder Naturschutzge-<br />
biet Patthorst, Foddenbachtal. Jeder Unternehmer wird sich überlegen, wo er<br />
sein Geld investiert, vor allen Dingen wenn er seine Lkws nicht rund um die Uhr<br />
laufen lassen kann, weil er auf Lärmschutz Rücksicht nehmen muss. Das ist<br />
heute unabdingbare Voraussetzung für einen Unternehmer, der expandieren<br />
will. Er muss seine Lkws rund um die Uhr laufen lassen, sonst ist er nicht renta-<br />
bel. Das heißt, der Standort für das geplante Gewerbegebiet an der Delbrügge-<br />
Siedlung in Künsebeck ist vollkommen ungeeignet“ (Seite 449 des Wortproto-<br />
628
kolls der Generalerörterung). Favorisiert wird vielmehr eine A 33-<br />
Anschlussstelle an der Gütersloher Straße in Sandforth mit der Ausweisung ei-<br />
nes Interkommunalen Gewerbegebietes in diesem Bereich (Seite 450 des<br />
Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
Diese Einwände können im Ergebnis nicht durchgreifen.<br />
Zunächst ist hinsichtlich des geplanten 45 ha großen Gewerbe- und Industrie-<br />
gebietes „Ravenna-Park“ in Halle-Künsebeck im Nahbereich der Delbrügge-<br />
Siedlung darauf hinzuweisen, dass die Stadt die erforderlichen Planungsschritte<br />
eingeleitet hat. Insbesondere konnte die 5. Änderung des Regionalplans für den<br />
Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> „Gebietsentwicklungsplan (GEP) <strong>–</strong> Teilabschnitt (TA)<br />
Oberbereich Bielefeld“ mit der Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und<br />
industrielle Nutzungen (GIB) auf dem Gebiet der Stadt Halle verabschiedet<br />
werden. Der Regionalrat hat hierzu am 28.06.2010 folgenden Beschluss ge-<br />
fasst: „Die Regionalplanungsbehörde wird gem. § 19 Abs. 1 LPlG beauftragt,<br />
das Verfahren zur Erarbeitung der 5. Änderung des Regionalplanes für den Re-<br />
gierungsbezirk <strong>Detmold</strong> „Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt (TA) Oberbe-<br />
reich Bielefeld“; Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle<br />
Nutzungen (GIB) auf dem Gebiet der Stadt Halle, entsprechend den Anlagen 1<br />
und 2 durchzuführen“ (RR-Drucksache RR-14/2010). Die Sondierungsgesprä-<br />
che der Stadt Halle mit anderen Kommunen über die Möglichkeiten einer inter-<br />
kommunalen Zusammenarbeit für dieses Gewerbe- und Industriegebiet konnten<br />
erfolgreich abgeschlossen werden. Der Ravenna Park wird als interkommuna-<br />
les Gewerbegebiet mit der Kreisstadt Gütersloh und der Nachbarstadt Werther<br />
(Westf.) entwickelt. Nach alledem ist nicht erkennbar, dass dem Gewerbegebiet<br />
unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Für das Gewerbe- und Industrie-<br />
gebiet „Ravenna-Park“ ist der Lückenschluss der A 33 von zentraler Bedeutung<br />
und hinsichtlich der Attraktivität wohl auch der entscheidende Standortfaktor.<br />
Die Stadt Halle führt hierzu aus: „Die unmittelbare Lage an der Autobahn A33<br />
(Osnabrück <strong>–</strong> Wünnenberg-Haaren/A44 Richtung Kassel/Würzburg) ermöglicht<br />
die schnelle Erreichbarkeit der paneuropäischen Achsen E30/E34/A2 (in rund<br />
15 Kilometern Entfernung) und E37/A1 (in rund 35 Kilometern). Neben dem Di-<br />
rektanschluss an die A 33 (Abfahrt 17, Künsebeck) wird es in nur vier Kilome-<br />
tern Entfernung Richtung Westen einen weiteren Anschluss an die Autobahn<br />
geben. Die Bundesstraße B68 (verbindet u. a. Bielefeld und Osnabrück) ist<br />
nicht einmal einen Kilometer entfernt, nicht viel weiter ist es zur L 782, der Nord-<br />
Süd-Achse durch den Kreis Gütersloh. Die Anbindung an die regionalen und in-<br />
629
nerstädtischen Verkehrswege wird durch den Bau einer Erschließungsstraße<br />
optimal“ (Informationen der Stadt Halle unter www.1A-an-der-A33.de).<br />
Die oben angeführten Ausführungen der Einwender zu einem möglichen inter-<br />
kommunalen Gewerbegebiet in Sandforth mit einer eigenen A 33-<br />
Anschlussstelle an der Gütersloher Straße sind mit dem bestandskräftigen<br />
Planfeststellungsbeschluss zum mittleren A 33-Abschnitt 6 vom 06.06.2007 (Ur-<br />
teil des BVerwG vom 12. August 2009, 9 A 64.07) gegenstandslos geworden,<br />
weil insoweit die diesem Vorschlag zugrunde liegende Südvariante nicht ver-<br />
wirklicht wird.<br />
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der A 33 sei auch auf das inter-<br />
kommunale Gewerbegebiet IBV zwischen <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold ver-<br />
wiesen. Auch dieses Gewerbegebiet ist unmittelbar auf die Realisierung der<br />
A 33 ausgerichtet und nach Aussage der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> untrennbar mit-<br />
einander verbunden. Die Verwirklichung der A 33 ist bei diesem Gewerbegebiet<br />
ein entscheidendes Ansiedlungskriterium. So führt die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
aus: „Die Städte <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold haben mit ihrem IBV <strong>–</strong> Inter-<br />
kommunalen Gewerbegebiet <strong>Borgholzhausen</strong>/Versmold <strong>–</strong> erstklassige Voraus-<br />
setzungen für die Ansiedlung leistungsfähiger Betriebe geschaffen. Im Städte-<br />
dreieck Bielefeld, Münster und Osnabrück direkt an der A 33 / B 476 gelegen,<br />
verfügt das IBV über hervorragende Verkehrsanbindungen“ (Internetseite der<br />
Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>). Vier Jahre nach der Inbetriebnahme des gemeinsamen<br />
Gewerbegebietes direkt an der A 33-Anschlussstelle <strong>Borgholzhausen</strong> sind mit<br />
einer Ausnahme alle Grundstücke des ersten Abschnittes verkauft und auch<br />
größtenteils bebaut. Der gegründete Zweckverband hat die Satzung für das<br />
nächste Teilstück mit rund 25 ha beschlossen. Der Erfolg dieses Gewerbege-<br />
bietes begründet sich unzweifelhaft auf die Anbindung an die bestehende A 33<br />
mit der Aussicht auf den gesamten Lückenschluss der A 33.<br />
Die Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen ist zwar eines der we-<br />
sentlichen Ziele, die sich mit der Schaffung zusätzlicher Verkehrswege errei-<br />
chen lassen. Der Verkehrswegebau lässt sich jedoch auch für andere Zwecke<br />
zulässigerweise nutzbar machen. Dazu gehört die Stärkung der allgemeinen<br />
Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes ebenso wie die regionale Anbindung von<br />
Wirtschaftszentren oder die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung<br />
(BVerwG, Urteil vom 26. März 1998, 4 C 7.97; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober<br />
2000, 4 A 18.99). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die<br />
630
gesetzgeberische Entscheidung nach dem Fernstraßenausbaugesetz ausge-<br />
führt, es sei verfassungsrechtlich nicht unzulässig, mit dem Bau einer Bundes-<br />
autobahn nicht nur einen vorhandenen oder erwarteten Verkehrsbedarf zu be-<br />
friedigen. Der Gesetzgeber kann das Instrument des verkehrlichen Ausbaus<br />
auch benutzen, um die wirtschaftliche Infrastruktur eines Gebietes zu fördern<br />
(BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997, 4 VR 17/96, 4 A 41/96).<br />
7.5 Städtebauliche Entwicklung/Planungshoheit der Kommunen<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen städtebauli-<br />
che Planvorstellungen, also die städtebaulichen Entwicklungsziele, bei der<br />
Planfeststellung abwägend berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 27. März<br />
1992, 7 C 18/91; BVerwG, Urteil vom 30. September 1993, 7 A 14.93).<br />
Die gemeindliche Planungshoheit ist nach den im Fachplanungsrecht entwickel-<br />
ten Maßstäben aber nur dann nachteilig berührt, wenn das Vorhaben<br />
• entweder hinreichend bestimmte gemeindliche Planungen nachhaltig stört,<br />
so dass sie nicht mehr oder nur unter erheblichen Veränderungen oder Ein-<br />
schränkungen verwirklicht werden können oder<br />
• wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes in<br />
Anspruch nimmt und somit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung<br />
entzieht oder<br />
• gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt<br />
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008, 9 VR 5/07, juris Rn. 8; BVerwG,<br />
Beschluss vom 5. November 2002, 9 VR 14/02, juris Rn. 6).<br />
Solche nachteiligen Auswirkungen auf die Planungshoheit der Kommunen und<br />
damit auch auf die städtebauliche Entwicklung sind mit der Straßenbaumaß-<br />
nahme nicht verbunden.<br />
Um den hier betroffenen Kommunen die Wahrnehmung ihrer im Selbstverwal-<br />
tungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 2 LVerf. NRW) wurzelnden ortspla-<br />
nerischen Belange zu ermöglichen, sind die Gemeinde Steinhagen und die<br />
Städte Halle, <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold im Planfeststellungsverfahren ent-<br />
sprechend den gesetzlichen Vorgaben umfassend beteiligt und unterrichtet<br />
worden und haben Gelegenheit gehabt, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die-<br />
se Gelegenheit haben alle vier Kommunen wahrgenommen.<br />
631
Keine der Kommunen hat indes erhebliche Beeinträchtigungen städtebaulicher<br />
Planvorstellungen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf<br />
öffentliche Einrichtungen vorgetragen. Auch inhaltliche Abstimmungsdefizite im<br />
Bezug auf eigene örtliche Planungen und sonstige Maßnahmen, durch die<br />
Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumlichen Entwicklungen<br />
ihrer Gebiete beeinflusst werden, wurden nicht vorgetragen.<br />
Soweit die betroffenen Kommunen in ihren Stellungnahmen Belange wie den<br />
Lärmschutz, den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die Sicherung privater<br />
Brunnenanlagen oder auch Querungsbauwerke und die Ausgestaltung des<br />
Wirtschaftswegenetzes angesprochen haben, verweise ich in Bezug auf diese<br />
Themen auf die entsprechenden Kapitel in diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
und gesondert auf Kapitel B 8 (Stellungnahmen der Kommunen) dieses Be-<br />
schlusses.<br />
In diesem Zusammenhang sei überdies auf die Rechtsprechung des Bundes-<br />
verwaltungsgerichts hingewiesen. Das BVerwG führt hinsichtlich der Einwen-<br />
dungsmöglichkeiten der Kommunen aus: „Der immissionsschutzrechtliche<br />
Schutzzweck des § 50 BImSchG schließt es jedenfalls aus, Gemeinden in ihrer<br />
Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften als durch die Bestimmung<br />
begünstigt anzusehen (so im Ergebnis bereits Hess. VGH, Urteil vom 29. Okto-<br />
ber 1991 - VGH 14 A 2767/90 - ESVGH 42, 81 ). Zu ihren Selbstverwal-<br />
tungsangelegenheiten gehört es nicht, als Sachwalter von Immissionsschutzbe-<br />
langen ihrer Bürger oder allgemein des Umweltschutzes tätig zu werden (vgl.<br />
BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 <strong>–</strong> BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388<br />
; Beschluss vom 9. Oktober 2003 <strong>–</strong> BVerwG 9 VR 6.03 - juris). Die Be-<br />
lange des Umweltschutzes sind nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der<br />
Gemeinden zugeordnet, sondern dienen dem allgemeinen öffentlichen Interes-<br />
se“ (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005, 9 A 62/03, juris Rn. 46).<br />
Die Planfeststellungsbehörde sieht es indes als legitimes Recht der hier betrof-<br />
fenen Kommunen an, die Sorgen und Bedenken ihrer Bürgerinnen und Bürger<br />
geltend zu machen. Insoweit habe ich, wie bereits oben ausgeführt, die von den<br />
Kommunen vorgetragenen Belange, im Besonderen die Fragen des Lärmschut-<br />
zes, sehr sorgfältig geprüft.<br />
632
7.5.1 Gemeinde Steinhagen<br />
Die Gemeinde Steinhagen wird durch den Neubauabschnitt 7.1 des A 33-<br />
Lückenschlusses unter dem Aspekt der städtebaulichen Entwicklung bzw. der<br />
Planungshoheit nur noch bedingt betroffen.<br />
Der planfestgestellte A 33-Neubauabschnitt 7.1 beginnt an der provisorischen<br />
Anschlussstelle Schnatweg am nordwestlichen Randgebiet des Patthorster<br />
Waldes an der Gemeindegrenze Steinhagen/Halle. Etwaige Betroffenheiten<br />
städtebaulicher Belange der Gemeinde Steinhagen ergeben sich ganz überwie-<br />
gend durch den A 33-Neubauabschnitt 6 und sind demzufolge bereits Gegen-<br />
stand des Planfeststellungsbeschlusses vom 06.06.2007. In diesem Planfest-<br />
stellungsbeschluss wurden die Fragen der gemeindlichen Planungshoheit und<br />
der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde Steinhagen eingehend behan-<br />
delt.<br />
Das von dem jetzt planfestgestellten Abschnitt 7.1 umfasste Wald- und Ge-<br />
meindegebiet zwischen der provisorischen Anschlussstelle Schnatweg und der<br />
Grenze zur Stadt Halle gehört aufgrund der Struktur des Raumes nicht bzw.<br />
nicht mehr zur den Bereichen, in denen städtebauliche Entwicklungen oder Pla-<br />
nungen der Gemeinde Steinhagen zu erwarten wären. So hat die Gemeinde<br />
Steinhagen in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2008 auch ausdrücklich bestätigt,<br />
dass dortige Planungsbelange nicht berührt werden und den zügigen Weiterbau<br />
der A 33 gefordert.<br />
7.5.2 Stadt Halle<br />
Für die Stadt Halle ist der A 33-Abschnitt 7.1 und damit die Verwirklichung des<br />
Lückenschlusses der A 33 von maßgeblicher Bedeutung.<br />
Wie bereits in Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses dargelegt, kommt der Straßen-<br />
baumaßnahme eine erhebliche verkehrliche Entlastungswirkung für den Pla-<br />
nungsbereich zu. Die B 68 hat bereits heute aufgrund der hohen Verkehrszah-<br />
len ihre Leistungsfähigkeitsgrenze überschritten. Eine Verbesserung der Ver-<br />
kehrssituation kann nur durch den Neubau der A 33 erfolgen, da das vorhande-<br />
ne Straßennetz - insbesondere die die Hauptlast tragende B 68 und hier im Be-<br />
sonderen die Ortsdurchfahrt von Halle - nur so vom Durchgangsverkehr und<br />
großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs entlastet werden kann. Die planfest-<br />
633
gestellte Straßenbaumaßnahme wird zu einer nachhaltigen Verbesserung der<br />
geschilderten Verkehrssituation im Planungsbereich beitragen.<br />
Auch für die Stadt Halle ist diese verkehrliche Entlastungswirkung der zentrale<br />
Themenpunkt. So führt die Stadt Halle in der Generalerörterung aus: „Der Lü-<br />
ckenschluss ist aus Sicht der Stadt Halle dringend notwendig. Die Verhältnisse<br />
auf der B 68, die mitten durch Halle verläuft, sind auf Dauer unerträglich“ (Seite<br />
38 des Wortprotokolls der Generaleröterung vom 15. bis 22.08.2008, Frau Bür-<br />
germeisterin Rodenbrock-Wesselmann). Und weiter: „Im Hinblick auf die unzu-<br />
mutbaren Zustände an der B 68 möchten wir mit zunehmendem Druck natürlich<br />
auch eine schnellstmögliche Realisierung des Lückenschlusses sehen“ (Seite<br />
712 des Wortprotokolls der Generaleröterung; vgl. auch schriftliche Stellung-<br />
nahmen der Stadt Halle vom 03.01.2008 und 11.03.2010).<br />
Die Forderung der Stadt Halle nach einer schnellen Realisierung des Lücken-<br />
schlusses wird aktuell auch durch das besondere Problem der Stickstoffdioxid-<br />
belastung auf der B 68 in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle unterstrichen. Wie<br />
bereits in Kapitel B 6.3.4.1 dieses Beschlusses ausgeführt, werden die Grenz-<br />
werte für Stickstoffdioxide in der Ortdurchfahrt von Halle deutlich überschritten.<br />
Nach der der 39. BImSchV beträgt bei NO2 der Grenzwert für den Jahresmittel-<br />
wert 40 µg/m³ und für den 1-h-Mittelwert 200 µg/m³ bei 18 zulässige Überschrei-<br />
tungen im Jahr. Zwar wurde der 1-h-Mittelwert für NO2 noch unterschritten, der<br />
Jahresmittelwert allerdings deutlich überschritten: Im Jahre 2008 betrug der<br />
Jahresmittelwert 54 µg/m³, im Jahre 2009 bereits 58 µg/m³. Die noch nicht aus-<br />
gewerteten Daten aus 2010 lassen eine noch höhere Stickstoffdioxidbelastung<br />
befürchten. Es besteht Einigkeit zwischen nahezu allen Beteiligten der von der<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> eingerichteten Projektgruppe für die Aufstellung ei-<br />
nes Luftqualitätsplans, dass letztlich nur mit dem Bau des planfestgestellten A<br />
33-Abschnittes 7.1 und damit der Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses die<br />
Schadstoffbelastung erheblich reduziert und damit die Grenzwerte der 39.<br />
BImSchV eingehalten werden können.<br />
Zugleich hat die Stadt Halle aber auch die Beeinträchtigungen zu tragen, die mit<br />
dem Vorhaben einhergehen. Auch diesen Aspekt stellt die Stadt Halle in den<br />
Fokus ihrer Stellungnahme. In diesem Kontext führt die Stadt Halle aus: „Die<br />
Stadt Halle stimmt deshalb dem Bau der A 33 grundsätzlich zu, ohne, wie be-<br />
reits gesagt, auf Forderungen insbesondere zur Verbesserung des Lärmschut-<br />
634
zes zu verzichten“ (Seite 39 des Wortprotokolls der Generaleröterung; vgl. auch<br />
schriftliche Stellungnahmen der Stadt Halle vom 03.01.2008 und 11.03.2010).<br />
Diese beiden Themenschwerpunkte verkehrliche Entlastung durch die A 33 und<br />
hinreichender Lärmschutz, die von der Stadt Halle mit Nachdruck in das Plan-<br />
feststellungsverfahren eingebracht wurden, haben in diesem Planfeststellungs-<br />
beschluss ihren besonderen Niederschlag gefunden. In diesem Zusammenhang<br />
wird auf die Kapitel B 6.1 (Planrechtfertigung/Verkehrliche Bedeutung des Vor-<br />
habens und B 7.9 (Lärmschutz) dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Die städtebauliche Entwicklung der Stadt Halle wird durch das Vorhaben jedoch<br />
nicht nachhaltig gestört. Ebenso vermag ich keinen nachteiligen Eingriff in die<br />
Planungshoheit der Stadt Halle erkennen. Ein solcher wird auch von der Stadt<br />
Halle nicht geltend gemacht.<br />
In diesem Zusammenhang kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Tras-<br />
se durch die im Jahre 2004 vereinbarte Umplanung („Gemeinsame Erklärung<br />
Konsenstrasse“ vom 25. Februar 2004) erheblich näher an das Siedlungsband<br />
der Stadt Halle herangerückt ist. Der jetzt planfestgestellte Trassenverlauf be-<br />
dingt dennoch keine Beeinträchtigungen der kommunalen Planungshoheit.<br />
Die planfestgestellten Trasse verläuft mit einem deutlichen Abstand von mehr<br />
als 1 km zur geschlossenen Bebauung südlich des Ortsteiles Künsebeck auf die<br />
Stadt Halle selbst zu. Der Abstand der Trasse zur Randbebauung der Stadt<br />
Halle ist zwar geringer als der zum Ortsrand Künsebeck, verläuft hier aber ent-<br />
lang der Grenze des Tatenhauser Waldes und bildet künftig eine Grenzlinie<br />
zwischen der Stadt Halle und dem Tatenhauser Wald. Westlich von Halle<br />
schließen sich ein Gewerbegebiet und die Ortslage Hesseln an, an denen die<br />
Trasse wiederum südlich, und zwar zum Ortrand von Hesseln in einem Abstand<br />
von etwa 600 m, vorbeiführt; südwestlich von Hesseln wechselt die Trasse dann<br />
auf das Stadtgebiet <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />
Dieser Trassenverlauf berührt keine Bereiche, in denen eine verfestigte Pla-<br />
nung der Stadt Halle im Hinblick auf künftige städtebauliche Entwicklungen vor-<br />
handen ist. Die Stadt Halle hat dem Trassenverlauf in ihrer Stellungnahme vom<br />
03.01.2008 nicht nur zugestimmt, sondern wie auch die Gemeinde Steinhagen<br />
die unverzügliche Realisierung des Lückenschlusses gefordert. Das von der<br />
Stadt Halle zur Minimierung grundstücksbezogener Wirkungen geforderte Bo-<br />
635
denordnungsverfahren ist im Übrigen bereits eingeleitet worden (vgl. Kapitel B<br />
7.7.2 dieses Beschlusses).<br />
Die von privaten Einwendern vorgetragene Befürchtung, der Verlauf der A 33-<br />
Trasse könne, weil zu stadtnah, die künftige städtebauliche Entwicklung der<br />
Stadt Halle Richtung Süden blockieren oder zumindest beeinträchtigen, vermag<br />
ich nicht zu folgen, da zwischen dem vorhandenen Siedlungsband und der<br />
Trasse ausreichende Entwicklungsflächen verbleiben. Dafür, dass die zur Auto-<br />
bahn hin gelegenen Freiflächen südlich von Halle und seinen Ortsteilen schon<br />
wegen der Autobahnnähe und der zu erwartenden Immissionen nicht mehr für<br />
Erweiterungen in Frage kommen, lassen sich der lärmtechnischen Unterlage<br />
und dem Luftschadstoffgutachten jedenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen.<br />
Wie die Stadt Halle dazu im Erörterungstermin im August 2008 (vgl. S. 453ff<br />
des Wortprotokolls) ausführt, hat die bekannte Planung des Autobahnbaus so<br />
auch bei der Vermarktung des neu ausgewiesenen Baugebietes „Baumheide“<br />
keine Rolle gespielt. Die dort neu entstandenen Bauplätze seien vielmehr trotz<br />
dieser Planung auf dem Markt sehr gut aufgenommen worden.<br />
Im Übrigen bezieht der Belang der städtebaulichen Entwicklung nicht nur die<br />
Ausweitung neuer Wohn- und Gewerbegebiete, sondern auch die künftige Ent-<br />
wicklung der vorhandenen Gewerbegebiete und Ortslagen mit ein. Insoweit sind<br />
für die Stadt Halle mit den Verkehrsentlastungen, die sich auf der B 68 gerade<br />
auch innerstädtisch als Folge des Autobahnbaus einstellen werden (vgl. Kapitel<br />
B 6.1 und insbesondere B 6.1.2.2 dieses Beschlusses), auch neue Entwick-<br />
lungsperspektiven im Hinblick auf die schon vorhandenen Ortslagen zu erwar-<br />
ten. Die wirtschaftliche Bedeutung des A 33-Lückenschlusses (vgl. Kapitel B<br />
7.4 dieses Beschlusses) trägt letztlich zur weiteren Verbesserung der sich dar-<br />
aus ergebenden städtebaulichen Perspektiven bei.<br />
Gerade beim Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklung wird deutlich, dass die<br />
A 33 der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Halle nicht entgegensteht, son-<br />
dern neue Entwicklungschancen eröffnet. Wie bereits in Kapitel B 7.4 dieses<br />
Beschlusses dargelegt, plant die Stadt Halle ein 45 ha großes Gewerbe- und<br />
Industriegebiet „Ravenna-Park“ in Halle-Künsebeck. Der Planungsstand ist weit<br />
fortgeschritten, die notwendige 5. Änderung des Regionalplans für den Regie-<br />
rungsbezirk <strong>Detmold</strong> „Gebietsentwicklungsplan (GEP) <strong>–</strong> Teilabschnitt (TA)<br />
Oberbereich Bielefeld“ mit der Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und<br />
industrielle Nutzungen (GIB) auf dem Gebiet der Stadt Halle ist vom Regionalrat<br />
636
am 28.06.2010 beschlossen worden. Für das Gewerbe- und Industriegebiet<br />
„Ravenna-Park“ ist der Lückenschluss der A 33 von zentraler Bedeutung und<br />
hinsichtlich der Attraktivität wohl auch der entscheidende Standortfaktor. Die<br />
Stadt Halle führt hierzu aus: „Die unmittelbare Lage an der Autobahn A33 (Os-<br />
nabrück <strong>–</strong> Wünnenberg-Haaren/A44 Richtung Kassel/Würzburg) ermöglicht die<br />
schnelle Erreichbarkeit der paneuropäischen Achsen E30/E34/A2 (in rund 15<br />
Kilometern Entfernung) und E37/A1 (in rund 35 Kilometern). Neben dem Direkt-<br />
anschluss an die A 33 (Abfahrt 17, Künsebeck) wird es in nur vier Kilometern<br />
Entfernung Richtung Westen einen weiteren Anschluss an die Autobahn geben.<br />
Die Bundesstraße B68 (verbindet u. a. Bielefeld und Osnabrück) ist nicht einmal<br />
einen Kilometer entfernt, nicht viel weiter ist es zur L 782, der Nord-Süd-Achse<br />
durch den Kreis Gütersloh. Die Anbindung an die regionalen und innerstädti-<br />
schen Verkehrswege wird durch den Bau einer Erschließungsstraße optimal“<br />
(Informationen der Stadt Halle unter www.1A-an-der-A33.de).<br />
Im Ergebnis sind daher keine nachteiligen Beeinträchtigungen der städtebauli-<br />
chen Entwicklung bzw. der kommunalen Planungshoheit der Stadt Halle zu er-<br />
kennen.<br />
7.5.3 Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Auch die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> fordert den Lückenschluss der A 33 und führt<br />
insoweit aus: „Wir haben als Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> immer sehr klar Position<br />
bezogen. Wir haben uns nie grundsätzlich gegen die Autobahn ausgesprochen.<br />
Wir sind von der Notwendigkeit dieser Straße überzeugt, …“ (Seite 39 der Ge-<br />
neralerörterung).<br />
Die Trasse des planfestgestellten Neubauabschnitts 7.1 der A 33 verläuft im<br />
Süden des Stadtgebietes <strong>Borgholzhausen</strong> in einem Abstand zum Stadtgebiet<br />
von mehr als 2 km. Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Stadt Borgholz-<br />
hausen und der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten sind weder hin-<br />
sichtlich verfestigter noch hinsichtlich zu erwartender Entwicklungen erkennbar.<br />
Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> hat solche Beeinträchtigungen auch nicht geltend<br />
gemacht.<br />
Im Ergebnis sind auch keine Beeinträchtigungen der städtebaulichen Entwick-<br />
lung und der kommunalen Planungshoheit der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> zu erken-<br />
nen. Zumindest unter dem Aspekt wirtschaftliche Entwicklung entspricht der Lü-<br />
637
ckenschluss der A 33 vielmehr den planerischen Zielen der Stadt Borgholzhau-<br />
sen. Wie bei der Stadt Halle, ist auch für die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> die gewerb-<br />
liche Entwicklung untrennbar mit der A 33 verbunden. In diesem Zusammen-<br />
hang ist auf das interkommunale Gewerbegebiet IBV zwischen <strong>Borgholzhausen</strong><br />
und Versmold verwiesen. Auch dieses Gewerbegebiet ist unmittelbar auf die<br />
Realisierung der A 33 ausgerichtet und nach Aussage der Stadt Borgholzhau-<br />
sen untrennbar miteinander verbunden. Die Verwirklichung der A 33 ist bei die-<br />
sem Gewerbegebiet ein entscheidendes Ansiedlungskriterium. So führt die<br />
Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> aus: „Die Städte <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold haben<br />
mit ihrem IBV <strong>–</strong> Interkommunalen Gewerbegebiet <strong>Borgholzhausen</strong>/Versmold <strong>–</strong><br />
erstklassige Voraussetzungen für die Ansiedlung leistungsfähiger Betriebe ge-<br />
schaffen. Im Städtedreieck Bielefeld, Münster und Osnabrück direkt an der A 33<br />
/ B 476 gelegen, verfügt das IBV über hervorragende Verkehrsanbindungen“<br />
(Internetseite der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>).<br />
7.5.4 Stadt Versmold<br />
Auch für die Stadt Versmold ergeben sich keine Beeinträchtigungen ihrer Pla-<br />
nungshoheit oder städtebaulicher Belange. Die Trasse des Neubauabschnitts<br />
7.1 der A 33 schließt in Höhe der B 476 an die bisher aus Richtung Westen<br />
kommende und dort an der Anschlussstelle <strong>Borgholzhausen</strong> endende A 33 an<br />
und vollendet damit den anstehenden Lückenschluss. Die B 476 sowie die An-<br />
schlussstelle liegen direkt an der Gemeindegrenze zwischen den Städten Borg-<br />
holzhausen und Versmold. Flächen, über die sich Beeinträchtigungen der Pla-<br />
nungshoheit der Stadt Versmold oder ihrer städtebaulichen Entwicklungsmög-<br />
lichkeiten ergeben könnten, sind nicht betroffen.<br />
7.6 Landschaftsbild und Erholungsfunktion<br />
Flächen, die vom Menschen zur Erholung genutzt werden, sind in der Regel<br />
solche, die auch über einen hohen landschaftsästhetischen Eigenwert, mithin<br />
über ein entsprechend hochwertiges Landschaftsbild, verfügen. Insoweit sind<br />
Erholungsfunktion und -wert eines Raumes unabhängig davon, dass es zur tat-<br />
sächlichen Nutzung eines Raums zur naturbezogenen Erholung auch der ent-<br />
sprechenden und nicht gleichmäßig verteilten infrastrukturellen Ausstattung<br />
(Zugänglichkeit z. B. über Wander- und Radwege) bedarf, letztlich im Wesentli-<br />
chen vom Landschaftsbild abhängig. Dies rechtfertigt es, die beiden sich stark<br />
638
überschneidenden Aspekte gemeinsam in einer materiell-rechtlichen Würdigung<br />
zu behandeln.<br />
Landschaftsbild<br />
Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Straßenbaumaßnahme<br />
wird zunächst auf die Ausführungen im Kapitel B 4.2.6 dieses Beschlusses ver-<br />
wiesen.<br />
Den dort benannten Beeinträchtigungen der Landschaft, für die der LBP eine<br />
Aufteilung in insgesamt 12 landschaftsästhetische Raumeinheiten unterschied-<br />
licher Wertigkeit vornimmt, stehen die im LBP vorgesehenen Maßnahmen zur<br />
Sichtverschattung und Einbindung der Straßenbaumaßnahme in die Landschaft<br />
gegenüber. Maßnahmen dieser Art sind grundsätzlich zur Wiederherstellung<br />
des Landschaftsbildes bzw. zur Kompensation verbliebener Beeinträchtigungen<br />
geeignet. Sie dienen damit gleichzeitig auch der Erhaltung der Erholungseig-<br />
nung der Landschaft.<br />
Die vorgesehenen Maßnahmen können im Einzelnen den Maßnahmenblättern<br />
des LBP entnommen werden. Zu nennen sind hier insbesondere die Gestal-<br />
tungsmaßnahmen, wie sie im Kapitel B 6.6.4.3 dieses Beschlusses beschrieben<br />
sind. Dazu gehören in diesem Zusammenhang vor allem die vorgesehenen<br />
dichten Gehölzpflanzungen und die Landschaftsrasenansaat auf den Dammbö-<br />
schungen der A 33, auf den Außenböschungen der Lärmschutzwälle, auf den<br />
Böschungsflächen der Querungshilfen, Überführungsbauwerke und (unter Frei-<br />
haltung der Sichtachsen) den Böschungen und Innenflächen der Anschlussstel-<br />
len sowie die Entwicklung von Rohbodenstandorten und lockeren Gehölzgrup-<br />
pen in den Einschnittsbereichen der A 33-Trasse. Dem gleichen Zweck dienen<br />
zum Teil aber auch die im LBP vorgesehenen trassennahen Kompensations-<br />
maßnahmen.<br />
Die außen bepflanzten Lärmschutzwälle schirmen des Weiteren nicht nur die<br />
Straße selbst, sondern grundsätzlich auch das Bild des fließenden Verkehrs<br />
von der umgebenden Landschaft ab und mindern gleichzeitig die das Land-<br />
schafserleben beeinträchtigenden Immissionseinträge. Gleiches gilt auch für die<br />
Lärmschutzwände oder die Kombinationen aus Wällen und Wänden. Die zur<br />
landschaftlichen Einbindung der Streckenabschnitte mit Lärmschutzwänden<br />
(auf Wälle aufgesetzte Wände eingeschlossen), die zwar die Sicht auf die Stra-<br />
639
ße blockieren, sonst aber selbst eindeutig als „technische“ Bauwerke wahr-<br />
nehmbar sind, notwendige Begrünung z. B. in Form rankender Gewächse ist<br />
Bestandteil des Maßnahmenumfangs des LBP.<br />
In Streckenabschnitten ohne aktiven Lärmschutz durch Wälle oder Wände im<br />
Umfeld von Halle-Künsebeck wird eine visuelle Abschirmung sowie in einge-<br />
schränkter Form auch eine Abschirmung von Immissionseinträgen über die an-<br />
sonsten der Wiederherstellung bodenökologischer Ausgleichsfunktionen die-<br />
nende Ausgleichsmaßnahme A 3.704 erreicht; sie beinhaltet ergänzend zur Be-<br />
pflanzung der Dammböschungen die Neuanlage dichter, heckenartiger und 11<br />
m breiter dreireihiger Gehölzstreifen unmittelbar an der Trasse. Im Bereich des<br />
Tatenhauser Waldes und weitestgehend auch auf dem Streckenabschnitt west-<br />
lich der L 782 erhält die Trasse zudem die Trasse abschattende Irritations-<br />
schutzwände als Überflughilfen für Fledermäuse.<br />
Weitere strukturelle Verbesserungen hinsichtlich der Gesamteinbindung des<br />
Straßenbauwerks in die Landschaft ergeben sich über die Gehölzstreifen, die<br />
als Schutz- und Leitpflanzungen für Fledermäuse und den Steinkauz vorgese-<br />
hen sind, über die teilweise vorgesehenen trassennahen Aufforstungen sowie<br />
über die auf Restflächen entlang der Trasse vorgesehenen Maßnahmen. Sie<br />
bewirken eine bessere Verzahnung der Maßnahmen an der Trasse mit dem<br />
angrenzenden Landschaftsraum und verstärken damit die großräumige Ge-<br />
samteinbindung der Straßenbaumaßnahme in die Landschaft.<br />
Dadurch, dass die gestalterischen Maßnahmen nicht in einheitlicher Form, son-<br />
dern in unterschiedlicher Art und Weise (u. a. mit eingegrünten Lärm- und Irrita-<br />
tionsschutzwänden sowie Strauch- und Baumpflanzungen unterschiedlicher Ar-<br />
ten, Breite und Dichte) in Verbindung mit strukturellen Verzahnungen mit den<br />
angrenzenden Gebieten vorgesehen sind, wird auch die Wahrnehmung der<br />
Straßentrasse als „eingegrüntes Band“ begrenzt.<br />
In Waldbereichen (Trassenverlauf im Patthorster Wald am Beginn des Neubau-<br />
abschnitts an der Anschlussstelle Schnatweg und Trassenverlauf am Rande<br />
des Tatenhauser Waldes südlich von Halle) erhalten die angeschnittenen<br />
Waldbestände in einer Breite von 15 bis 20 m eine Waldrandunterpflanzung.<br />
Weitere Sichtverschattungen sind dort nicht bzw. nur zur Offenlandseite hin<br />
möglich und erforderlich. Sich dort darüber hinaus für das Landschaftsbild er-<br />
640
gebende Beeinträchtigungen können nur durch sonstige Kompensationsmaß-<br />
nahmen vollständig ausgeglichen werden.<br />
Im Ergebnis erfassen die vorgesehenen Maßnahmen nahezu den gesamten<br />
Trassenverlauf. Eine optische Wahrnehmbarkeit des Bauwerks und des Be-<br />
triebs können sie gleichwohl nicht vollständig verhindern.<br />
Die somit verbleibenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind gem.<br />
§ 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen bzw. zu ersetzen. Ausgeglichen sind sie<br />
danach, wenn das Landschaftsbild an der Stelle des Eingriffs oder zumindest in<br />
einem unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Stelle des<br />
Eingriffs landschaftsgerecht wiederhergestellt oder in gleichartiger Weise neu<br />
gestaltet ist. Ersetzt sind sie wenn das Landschaftsbild im betroffenen Natur-<br />
raum landschaftsgerecht in gleichwertiger Weise neu gestaltet ist (vgl. Kapitel B<br />
6.4.4 dieses Beschlusses).<br />
Dies wird vorliegend erreicht. Zwar wird das Autobahnbauwerk mit den zugehö-<br />
rigen Bauwerken wie den notwendigen Überführungen der Straßen und Wege<br />
des nachgeordneten Netzes auch dann noch wahrnehmbar sein, wenn der<br />
durch das Bauwerk erhöhte Technisierungsgrad der Landschaft nach Realisie-<br />
rung aller Maßnahmen abgemildert worden ist. Denn die Sichtverschattung neu<br />
angelegter Gehölzstrukturen bedingen <strong>–</strong> insbesondere dann, wenn sie auf<br />
Lärmschutzwänden oder Wällen beträchtlicher Höhe angelegt werden <strong>–</strong> eine<br />
Beeinträchtigung der bisherigen Blickbeziehungen selbst dann, wenn die Tras-<br />
se als solche mitsamt dem auf ihr stattfindenden Verkehrsbewegungen nicht<br />
mehr wahrnehmbar sein sollte. Die fortdauernde Wahrnehmbarkeit der Verän-<br />
derung schließt die Kompensation eines Eingriffs im Rechtssinne aber nicht<br />
zwangsläufig aus. Mit Blick auf die allgemeinen Ziele und Grundsätze des Na-<br />
turschutzes und der Landschaftspflege kommt es in der Regel in Bezug auf das<br />
Landschaftsbild als Teil der Lebensgrundlagen des Menschen und Vorausset-<br />
zung für seine Erholung nicht so sehr darauf an, dass bestimmte vorhandene<br />
optische Eindrücke von der Landschaft unverändert erhalten bleiben. Entschei-<br />
dend ist vielmehr, unvermeidbare Eingriffe in das Landschaftsbild in land-<br />
schaftsgerechter Weise aufzufangen (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C<br />
44/87).<br />
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Planung gerecht. Die Trasse der<br />
A 33 führt in weiten Bereich durch eine in unterschiedlichem Maße, in vielen<br />
641
Abschnitten aber gut strukturierte Agrarlandschaft, die auch eine Vielzahl klei-<br />
ner Gewässer aufweist. Die betroffenen Landschaftsteile und ihre landschafts-<br />
ästhetischen Raumeinheiten sind im LBP detailliert beschrieben (LBP, Kapitel<br />
2.2), ebenso Art und Umfang ihrer jeweiligen Beeinträchtigungen ermittelt und<br />
bewertet (LBP Kapitel 3.2.1.3) und deren Kompensation hinsichtlich Art und<br />
Umfang verbal-argumentativ gem. ELES hergeleitet worden (LBP, Kapitel<br />
3.2.1.5). Der LBP weist mit seinem Maßnahmenplan eine Vielzahl ineinander<br />
greifende Maßnahmen auf, die teilweise gezielt zur Kompensation von Beein-<br />
trächtigungen der Landschaft entwickelt wurden, teilweise aber auch neben ih-<br />
rer sonstigen Kompensationsfunktion in erheblichem Umfang zur gleichartigen<br />
bzw. gleichwertigen Neugestaltung der Landschaft beitragen. Er greift den<br />
Charakter der vorgefundenen Agrarlandschaft mit unterschiedlich ausgeprägter<br />
Strukturierung durch flächige oder lineare Gliederungselemente auf, ergänzt die<br />
vorhandenen Gestaltungselemente und fügt u. a. mit Aufforstungen bzw. Um-<br />
wandlungen von Kiefern- in Laubwald, der Anlegung von Hecken, Gehölzstrei-<br />
fen und Obstbaumwiesen, der Renaturierung bzw. naturnahen Gestaltung von<br />
Gewässern und Gewässerrandstreifen und der Anlage von Sukzessionsflächen<br />
zur Steigerung der Naturnähe außerdem Biotopformen ein, die sich ebenfalls an<br />
der vorhandenen Landschaftsstruktur orientieren. Gleiches gilt insbesondere für<br />
die ebenso vorgesehene Extensivierung von Grünlandflächen, die zumindest<br />
teilweise auch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung zulassen und damit<br />
zum Erhalt auch der landwirtschaftlichen Prägung beitragen.<br />
Stellt also im Ergebnis der Eingriff des Neubauabschnitts 7.1 der A 33 einen er-<br />
heblichen Eingriff in das vorhandene Landschaftsbild dar, so sind die Straßen-<br />
randgestaltung und alle sonstigen vorgesehenen Maßnahmen geeignet, den<br />
Vorgaben des BNatSchG und des LG NRW gerecht zu werden und eine Beein-<br />
trächtigung des Landschaftserlebens soweit als möglich zu verhindern um im<br />
Übrigen vollständig zu kompensieren.<br />
Auf Kapitel B 6.6 dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.<br />
Erholungsfunktion<br />
Hinsichtlich der Bedeutung des Planungsgebietes für die Erholungsfunktion und<br />
die mit der Straßenbaumaßnahme hierbei verbundenen Beeinträchtigungen<br />
wird zunächst auf Kapitel B 4.2.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
642
Wie der LPB zeigt, handelt es sich um Bereiche der naturbezogene, stillen Frei-<br />
raumerholung, wobei nahezu der gesamte Planungsraum als Landschafts-<br />
schutzgebiet ausgewiesen ist und insoweit auch potentiellen Erholungsraum<br />
darstellt. Von hoher Wertigkeit sind dabei insbesondere die landschaftsästheti-<br />
schen Raumeinheiten 6 (Niederungsbereich Kleine Bach), 11 (Auenbereiche<br />
des Casumer Baches und der Neuen Hessel) und 12 (reich strukturierte Land-<br />
schaft zwischen Neuer Hessel und Casumer Bach). Die landschaftsästheti-<br />
schen Raumeinheiten 3 (Ackerflächen Kleine Künsebecker Heide, Bokeler Feld<br />
und östlich Sandforther See), 9 (anthropogen geprägte Landschaft zwischen<br />
Halle und Tatenhauser Wald), 10 (landwirtschaftlich genutzter Niederungsbe-<br />
reich südlich von Hesseln) und 13 (ackergeprägte Gebiete zwischen Neuer<br />
Hessel und B 476) haben dagegen wegen ihres nur geringen bis mäßigen land-<br />
schaftsästhetischen Eigenwertes kaum bzw. nur in reduziertem Umfang Erho-<br />
lungsfunktionen.<br />
Die tatsächliche Nutzung der jeweiligen Räume zu Erholungszwecken hängt<br />
dabei wesentlich von ihrer Zugänglichkeit, d. h. dem Vorhandensein von Geh-,<br />
Wander- und Radwegen, ab. Solche sind, wie auch im Erörterungstermin von<br />
Einwenderseite aufgezeigt wurde (vgl. Wortprotokoll zu TOP 9.2, S. 410 ff und<br />
430 ff), zum Teil in erheblichem Umfang vorhanden. Diese Wegebeziehungen<br />
werden, soweit sie über die Trassen hinwegverlaufen, zerschnitten. Ansonsten<br />
trennt die Autobahn die Erholungsgebiete bezüglich ihrer bisherigen Zugäng-<br />
lichkeit weitestgehend von der jeweils anderen Autobahnseite ab.<br />
Bei den entsprechenden, zum Teil auch ausgeschilderten und überregionalen<br />
Wegen wie z. B. den Radwegen R 3, R 11, R 15 und R 45 sowie der Bahn-Rad-<br />
Route Teuto-Senne handelt es sich allerdings nicht um eigenständige Wege,<br />
sondern um für die Landwirtschaft angelegte Wirtschaftswege, die gleichzeitig<br />
auch als Erschließungswege für die Erholungsflächen mit genutzt werden. Die-<br />
se Wegebeziehungen werden, wenn auch in veränderter Form und zum Teil in<br />
Verbindung mit Umwegen, parallel zu den Wegebeziehungen der Landwirt-<br />
schaft mit Hilfe von Querungsbauwerken und neuer Wegestruktur aufrechter-<br />
halten (vgl. Wortprotokoll, S. 431 ff). Im Ergebnis bleibt die Zugänglichkeit der<br />
Erholungsgebiete damit grundsätzlich erhalten.<br />
Deren visueller Beeinträchtigung ist mit Blick auf die obigen Ausführungen zum<br />
Landschaftsbild kein erhebliches Gewicht beizumessen. Wie dargelegt, wird die<br />
A 33 trotz umfangreicher Maßnahmen zur ihrer Einbindung in die Landschaft als<br />
643
technisches Bauwerk wahrnehmbar bleiben, die Gestaltung des Raums und<br />
seine Maßstäblichkeit verändern sowie Blickbeziehungen unterbrechen und<br />
verkürzen. Durch die landschaftsgerechte Einbindung und Gestaltung wird je-<br />
doch ein neues Bild des Landschafts- und Erholungsraums geschaffen, das<br />
noch ausreichend naturnahe und belebende Komponenten enthält und insofern<br />
die Erholungseignung des weiterhin zugänglich bleibenden Raums <strong>–</strong> jedenfalls<br />
unter visuellen Gesichtspunkten <strong>–</strong> nicht grundsätzlich in Frage stellt.<br />
Allerdings werden die trassennahen Erholungsräume durch Lärmimmissionen<br />
beeinträchtigt und eine rechtliche Verpflichtung, Immissionsschutz für Erho-<br />
lungsgebiete vorzusehen, existiert nicht. Da große Teile der fraglichen Land-<br />
schaftsräume solche sind, die gleichzeitig eine zum Teil hohe Wertigkeit hin-<br />
sichtlich der Fauna einschließlich besonders und streng geschützter Arten be-<br />
sitzen, die wegen ihrer Mobilität ohne Schutzmaßnahmen einem hohen Mortali-<br />
tätsrisiko ausgesetzt sind, werden aber in großen Streckenabschnitten ohne ak-<br />
tiven Lärmschutz wie im gesamten Bereich des Tatenhauser Waldes und west-<br />
lich der L 782 Überflughilfen in Form von Irritationsschutzwänden vorgesehen.<br />
Diese tragen, wie schon in Kapitel B 4.2.1 dieses Beschlusses ausgeführt,<br />
gleichzeitig auch zur deutlichen Lärmminderung in den angrenzenden Gebieten<br />
bei. Unter Einbeziehung der aktiven Lärmschutzeinrichtungen bewirken sie über<br />
weite Strecken des Neubauabschnitts einen Lärmschutz auch zugunsten der<br />
Erholungsgebiete.<br />
Dennoch verbleibende Beeinträchtigungen der Erholungsgebiete sind mit Blick<br />
auf die verkehrliche Bedeutung der A 33 in ihrer überregionalen, regionalen und<br />
örtlichen Funktion in der Abwägung hinzunehmen. Dabei ist auch zu berück-<br />
sichtigen, dass in den die Stadt Halle umgebenden ländlich geprägten Gebieten<br />
<strong>–</strong> dies gilt insbesondere und anders als beispielsweise bei einer südlicheren<br />
Trassenführung gerade auch für den Bereich südlich der A 33 Trasse <strong>–</strong> nicht<br />
nur mit dem nördlich gelegenen Teutoburger Wald großflächig Erholungsgebie-<br />
te verbleiben.<br />
Im Ergebnis schränkt die A 33-Trasse die Erholungseignung der Landschaft<br />
zwar ein, ohne sie jedoch selbst in den trassennahen Bereichen vollständig in<br />
Frage zu stellen. Eine vollständige oder unverhältnismäßige Entwertung von<br />
Erholungsräumen ist nicht festzustellen.<br />
644
7.7 Landwirtschaft<br />
7.7.1 Auswirkungen auf Belange der Landwirtschaft<br />
In einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind die Belange der<br />
Landwirtschaft in zweifacher Hinsicht in die Abwägung einzustellen: Zum einen<br />
sind die privaten Interessen der betroffenen Landwirte zu berücksichtigen. Zum<br />
anderen ist das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Landwirtschaft<br />
zu beachten.<br />
In diesem Zusammenhang erklärt die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellung-<br />
nahme vom 21.01.2008, die Notwendigkeit des Lückenschlusses der A 33 wer-<br />
de auch seitens der Landwirtschaft gesehen und nicht in Frage gestellt. Glei-<br />
ches gelte für den Aspekt, dass mit einer Straßenbaumaßnahme einschließlich<br />
der notwendigen landschaftspflegerischen Maßnahmen unvermeidbar Struktur-<br />
verschlechterungen einhergingen. Umso größere Bedeutung misst die Land-<br />
wirtschaftskammer aber insofern den Bemühungen zu, alle Möglichkeiten,<br />
strukturelle Schäden zu verhindern, in vollem Umfang zu nutzen.<br />
In diesem Sinne hat die Landwirtschaftskammer eine Vielzahl von Einzelvor-<br />
schlägen unterbreitet, die sich mit den folgenden Stichworten zusammenfassen<br />
lassen:<br />
• Verlegung landschaftspflegerischer Maßnahmen in agrarstrukturell günstigere<br />
Räume; teilweise sieht die Landwirtschaftskammer die vorgeschlagenen Flächen<br />
auch als naturschutzfachlich wertvoller an<br />
• Änderung des Zuschnitts von landschaftspflegerischen Maßnahmen, abwei-<br />
chend von der vorliegenden Planung auch losgelöst von den bestehenden Flur-<br />
stücksgrenzen<br />
• Nutzung von Restflächen, dafür Verzicht auf Maßnahmen an anderer Stelle<br />
• Vorschläge der Entsiegelung nicht mehr benötigter Wegeflächen zur Entlastung<br />
der Kompensationsbilanz an anderer Stelle<br />
• Verzicht auf bestimmte Aufforstungsmaßnahmen<br />
• durch all diese Vorschläge insgesamt Minderung des Flächenbedarfs für land-<br />
schaftspflegerische Maßnahmen<br />
• Gestaltung des Wirtschaftswegenetzes<br />
• Erhalt der Leistungsfähigkeit des Entwässerungssystems unter Anpassung an<br />
die A 33<br />
645
• Berücksichtigung von Drainagen.<br />
Mit Blick auf diese Aspekte erhebt die Landwirtschaftskammer trotz der grund-<br />
sätzlichen Zustimmung zum Lückenschluss erhebliche Bedenken gegen die<br />
Planung in ihrer ursprünglich ausgelegten Fassung.<br />
Einige der vorgetragenen Bedenken betrafen landschaftspflegerische Maßnah-<br />
men, die Gegenstand der Planfeststellung für den Abschnitt 6 waren und inso-<br />
fern hier nicht aufgegriffen werden können.<br />
In Teilen ist den Bedenken und Anregungen durch Umplanungen bzw. Entfall<br />
landschaftspflegerischer Maßnahmen im Deckblattverfahren I dieses Planfest-<br />
stellungsverfahrens Rechnung getragen worden oder aber sie konnten (z.B.<br />
Drainagen) über Nebenbestimmungen dieses Planfeststellungsbeschlusses be-<br />
rücksichtigt werden.<br />
Anderen Vorschlägen ist der Vorhabenträger auch mit Deckblatt I nicht gefolgt,<br />
so z.B. hinsichtlich der Verwendung von bestimmten Restflächen oder solchen<br />
Vorschlägen, die auch nach Meinung der Landwirtschaftskammer im Zuge ei-<br />
nes Bodenordnungsverfahrens umgesetzt werden müssten.<br />
Ein solches Bodenordnungsverfahren sieht die Landwirtschaftskammer als pro-<br />
bates Mittel, die meisten und insbesondere die schwerwiegendsten agrarstruk-<br />
turellen Schäden auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und damit<br />
auch die einzelbetriebliche Betroffenheit zu mindern. Nicht nur sollten in einem<br />
solchen Verfahren Flächenzerschneidungen und Anschnitte ausgeglichen wer-<br />
den; großen Wert legt die Landwirtschaftskammer darauf, dass in einem Bo-<br />
denordnungsverfahren die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
insbesondere hinsichtlich ihrer Lage und ihres Zuschnitts modifiziert werden<br />
könnten, um sie einerseits landwirtschaftsverträglich, andererseits ohne Funkti-<br />
onseinschränkung umzusetzen. Ein Konsens mit den Landschaftsbehörden sei<br />
dazu unumgänglich, da die landschaftspflegerischen Maßnahmen nicht grund-<br />
sätzlich in Frage stünden. Zur Umsetzung eines dergestalt modifizierten Kon-<br />
zeptes müsse ein ausreichender Zeithorizont zur Verfügung stehen.<br />
Im Deckblattverfahren äußert sich die Landwirtschaftskammer zufrieden damit,<br />
dass nunmehr der „Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe<br />
durch Straßenbauvorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW“<br />
(ELES) konsequent umgesetzt und insofern die Inanspruchnahme landwirt-<br />
schaftlicher Flächen gemindert werden konnte. Nach wie vor sieht die Kammer<br />
646
jedoch erhebliche Eingriffe in die Agrarstruktur abhängig davon, wo Maßnah-<br />
men platziert und wie sie zugeschnitten wurden. Beispielhaft wird insoweit der<br />
Maßnahmenkomplex im Illenbruch angeführt.<br />
Die Landwirtschaftskammer fordert daher unverändert, für ein Bodenordnungs-<br />
verfahren Möglichkeiten offenzuhalten, das landschaftspflegerische Konzept<br />
aus agrarstruktureller Sicht zu optimieren. Sie spricht dabei namentlich diejeni-<br />
gen Maßnahmen an, die aus artenschutzrechtlicher Sicht vor Baubeginn umge-<br />
setzt werden müssen. Teilweise seien diese Maßnahmen nicht strikt örtlich ge-<br />
bunden, weshalb durch ihre Umsetzung keine nicht korrigierbaren Fakten ge-<br />
schaffen werden sollten, ohne zuvor eine Abstimmung mit der Flurbereini-<br />
gungsbehörde herbeigeführt zu haben. Dies sei aus agrarstruktureller Sicht un-<br />
abdingbar.<br />
Zum Bodenordnungsverfahren allgemein und zu den insoweit gegebenen Mög-<br />
lichkeiten, landschaftspflegerische Maßnahmen in dem von der Landwirt-<br />
schaftskammer intendierten Sinne zu verändern, wird auf das nachfolgende<br />
Kapitel B 7.7.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Gleiches gilt für die insoweit in dieselbe Richtung zielende Stellungnahme des<br />
Dezernats 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> (Ländliche Entwicklung, Bodenord-<br />
nung). Auch das Dezernat 33 sieht die Notwendigkeit, die vorgesehenen land-<br />
schaftspflegerischen Maßnahmen an die im Bodenordnungsverfahren ange-<br />
strebte Neueinteilung des Flurbereinigungsgebietes anpassen zu können. Das<br />
Dezernat 33 schlägt dementsprechend eine „Öffnungsklausel“ für den Planfest-<br />
stellungsbeschluss des Inhalts vor, im Falle einer Unternehmensflurbereinigung<br />
die Durchführung der landschaftspflegerischen Maßnahmen (erst) nach der Be-<br />
sitzeinweisung der Flurbereinigung einzuleiten.<br />
Darüber hinaus erhebt das Dezernat 33 ähnliche Forderungen, wie die Land-<br />
wirtschaftskammer, bzgl.<br />
• der Lage und des Zuschnitts von landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
• eines Verzichts auf einzelne Maßnahmen, namentlich auf Standorten mit Esch-<br />
böden, soweit nicht die zwingende Notwendigkeit dargetan wird<br />
• der Gestaltung des Wirtschaftswegenetzes und der Brückenbauwerke<br />
• der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Vorflutverhältnisse sowie des ober-<br />
flächennah anstehenden Grundwasserstromes.<br />
647
Das Vorhaben als solches wird ausdrücklich nicht in Frage gestellt.<br />
Auch hier gilt, dass teilweise landschaftspflegerische Maßnahmen des Planfest-<br />
stellungsabschnitts 6 betroffen sind, die insofern in diesem Planfeststellungsbe-<br />
schluss keiner Änderung zugeführt werden können; andere Details sind mit<br />
Deckblatt I dieses Planfeststellungsverfahrens entfallen oder (z.B. Vorflutver-<br />
hältnisse) über die vorgesehene Planung (hier: wassertechnischer Entwurf) be-<br />
rücksichtigt. Soweit der Vorhabenträger Vorschläge abgelehnt hat, betraf dies<br />
insbesondere solche zur Umgestaltung oder auch zur Ausweitung des Wege-<br />
netzes sowie zur Veränderung landschaftspflegerischer Maßnahmen dahinge-<br />
hend, deren Zuschnitt nicht die bestehenden Flurstücksgrenzen zugrunde zu<br />
legen.<br />
Die mit Deckblatt I eingetretenen Änderungen des Landschaftspflegerischen<br />
Konzepts werden vom Dezernat 33 insoweit begrüßt, als landschaftspflegeri-<br />
sche Maßnahmen <strong>–</strong> wie gefordert <strong>–</strong> entfallen sind. Nicht berücksichtigte Beden-<br />
ken der ursprünglichen Stellungnahme werden aufrecht erhalten und die aus<br />
Sicht des Dezernats 33 problematischen Bestandteile des Landschaftspflegeri-<br />
schen Begleitplans einschließlich jeweiliger Änderungsvorschläge aufgezeigt.<br />
Die Notwendigkeit landschaftspflegerischer Maßnahmen, ihre sinnhafte Platzie-<br />
rung und der optimale Zuschnitt sowie Ablauf, Möglichkeiten und Grenzen eines<br />
Bodenordnungsverfahrens wurden auch in der Generalerörterung eingehend<br />
diskutiert. Insoweit wird auf das Wortprotokoll, Seite 325 ff., verwiesen.<br />
Über die Fachbehörden hinaus haben sich auch zahlreiche direkt betroffene<br />
Landwirte mit Einwendungen gegen die Straßenbaumaßnahme gewandt. Ne-<br />
ben der grundsätzlichen Kritik an der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher<br />
Flächen, den daraus folgenden weiteren Beeinträchtigungen, wie An- und<br />
Durchschneidungsschäden sowie etwaige Umwegen, befürchten die Landwirte<br />
Beeinträchtigungen auch angrenzender Flächen durch Bepflanzungen und Ver-<br />
änderungen der Drainagesysteme. Die Landwirte fordern, teilweise in Anspruch<br />
genommene Flurstücke in Gänze zu übernehmen, vielfach verbunden mit der<br />
Forderung nach entsprechendem Ersatzland. Ferner wird in einigen Fällen eine<br />
Existenzgefährdung geltend gemacht.<br />
648
Der Vorhabenträger hat die oben angeführten Bedenken in seiner Planung hin-<br />
reichend berücksichtigt. Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme wird zur<br />
Überzeugung der Planfeststellungsbehörde trotz der unbestreitbar gegebenen<br />
Beeinträchtigung der Agrarstruktur sowohl den Interessen der betroffenen<br />
Landwirte als auch dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen Land-<br />
wirtschaft gerecht. Denn sie sind in die Abwägung mit allen übrigen, bei der<br />
Planung zu berücksichtigenden Belangen, namentlich denen des Naturschut-<br />
zes, einzustellen und können sich demzufolge nicht bei jedem Detail gegenüber<br />
diesen Belangen durchsetzen.<br />
Einzelheiten dazu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen, den Ka-<br />
piteln zum Natur-, Arten- und Habitatschutz sowie Kapitel B 9 dieses Beschlus-<br />
ses mit den Einzelentscheidungen über die Einwendungen der Grundstücksbe-<br />
troffenen.<br />
Flächenverbrauch:<br />
Nach der ursprünglichen Planung beanspruchte die Straßenbaumaßnahme ei-<br />
ne Fläche von insgesamt 326 ha <strong>–</strong> davon 80 ha für die eigentlichen Straßen-<br />
bauzwecke und 246 ha für landschaftspflegerische Maßnahmen.<br />
Mit Deckblatt I wurde der Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen gemin-<br />
dert. Hintergrund war die Anwendung des oben schon genannten Erlasses<br />
ELES anstelle des bis dahin gebräuchlichen Bewertungsverfahrens ERegStra.<br />
Zu den Hintergründen dieses Methodenwechsels wird auf Kapitel B 6.6 dieses<br />
Beschlusses verwiesen. Mit Deckblatt II mussten weitere Maßnahmen wegen<br />
der Auswirkungen der Baumaßnahme auf das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald<br />
vorgesehen werden, weshalb sich der Umfang der Kompensationsmaßnahmen<br />
nunmehr auf eine Fläche von 162,3 ha bemisst.<br />
In ihrer Stellungnahme zu Deckblatt I hat die Landwirtschaftskammer eine Auf-<br />
stellung vorgenommen, in welcher Größenordnung diese Maßnahmen auf<br />
landwirtschaftlichen Nutzflächen vorgesehen sind. Auch wenn mit Deckblatt II<br />
insofern eine Verschiebung eingetreten ist, kann für die hier vorzunehmende<br />
Abwägung festgehalten werden, dass landwirtschaftliche Nutzflächen in einer<br />
erheblichen Größenordnung für die Planung beansprucht werden.<br />
649
Hinsichtlich der Grundstücksbetroffenheit der einzelnen Landwirte wird auf die<br />
Einzelfallentscheidungen in Kapitel B 9 dieses Beschlusses verwiesen. Einige<br />
Themenbereiche sind jedoch mit Blick auf die Landwirtschaft von allgemeiner<br />
Bedeutung und werden daher im Folgenden gesondert dargestellt.<br />
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen allgemein:<br />
Der Eigentümer, dem das Grundeigentum notfalls im Wege der Enteignung zu<br />
dem Zweck entzogen werden soll, das Vorhaben zu realisieren, hat eine be-<br />
sonders starke Rechtsposition. Deshalb ist die Frage der Inanspruchnahme von<br />
Eigentum ein sehr abwägungserheblicher Belang. Der Betroffene hat ein Recht<br />
auf eine gerechte Planabwägung, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch<br />
dann, wenn eine von den Einwendern angesprochene Norm nicht dem Schutz<br />
eines privaten Belangs dient, eine Verletzung dieser objektivrechtlichen Be-<br />
stimmung relevant ist; der Einwender kann gestützt auf Art. 14 GG jede sein<br />
Grundstück betreffende Maßnahme abwehren, die mit einfachem Recht nicht<br />
vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, 4 C 80.79, in Bezug genommen<br />
durch BVerwG, Urteil vom 26.02.1999, 4 A 47.96). Ein Eigentümer ist nicht dar-<br />
auf beschränkt, persönliche Belange zur Geltung zu bringen. Da schon die Pla-<br />
nung insoweit für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, kann er auch<br />
sonstige Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit führen, geltend machen (BVerwG,<br />
Urteil vom 27.10.2000, 4 A 18.99). Von einer Planung betroffene Eigentümer<br />
haben einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG, „von einer nicht dem Wohl der<br />
Allgemeinheit dienenden, insbesondere nicht gesetzmäßigen Entziehung ihres<br />
Grundeigentums verschont zu bleiben.“ (BVerwG, Gerichtsbescheid vom<br />
21.09.2010, 7 A 7/10).<br />
Unter Anwendung dieser Grundsätze und in Kenntnis und Berücksichtigung der<br />
Betroffenheiten der Grundeigentümer wird gleichwohl in vertretbarer Weise den<br />
in Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses angeführten verkehrlichen Belangen der<br />
Vorrang eingeräumt. Dabei ist auch festzuhalten, dass das Interesse des Eigen-<br />
tümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden,<br />
gegenüber den sonstigen zu berücksichtigenden Belangen keinen generellen<br />
Vorrang besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1998, 4 VR 9.98, juris Rn.<br />
8).<br />
Vorliegend sind keine abwägungsrelevanten Fehler zu erkennen. Vielmehr ist<br />
das Vorhaben zuzulassen, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />
650
Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />
vernünftigerweise geboten ist. Diesbezüglich wird auf die gesamten Ausführun-<br />
gen in diesem Planfeststellungsbeschluss verwiesen.<br />
Zu der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für die Straßenbau-<br />
maßnahme ist ferner grundsätzlich Folgendes zu berücksichtigen:<br />
Der Planfeststellungsbeschluss regelt die Zulässigkeit des Vorhabens im Er-<br />
gebnis unabhängig von der dinglichen und schuldrechtlichen Rechtslage der<br />
Grundstücke, die für die Realisierung des Vorhabens <strong>–</strong> vorübergehend oder<br />
dauerhaft <strong>–</strong> in Anspruch genommen werden müssen. Ein Planfeststellungsbe-<br />
schluss entfaltet aber enteignungsrechtliche Vorwirkung, d.h. die Planfeststel-<br />
lung schafft die Grundlage für eine mögliche Enteignung (vgl. BVerwG, Urteil<br />
vom 09.06.2010, 9 A 25/09, juris Rn. 30 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG). Mit<br />
der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann der betroffene Eigen-<br />
tümer den Entzug seines Grundstücks nicht mehr abwenden.<br />
Für die dargelegte Flächeninanspruchnahme steht den betroffenen Eigentü-<br />
mern ein Entschädigungsanspruch zu. Sollte der Grunderwerb nicht durch eine<br />
Einigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Eigentümer zustande kom-<br />
men, so richten sich ein Enteignungsverfahren und die Festlegung einer Ent-<br />
schädigung selbst allein nach dem EEG NRW (s. auch § 19 Abs. 5 FStrG, Nr.<br />
47 Abs. 1 Satz 2 PlafeR). Die Planfeststellung ist für die Enteignungsbehörde<br />
bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG, Nr. 47 Abs. 2 PlafeR). Ein Planfeststellungsbe-<br />
schluss selbst kann keine Entschädigungsregelungen umfassen (BVerwG, Ur-<br />
teil vom 21.06.2006, 9 A 28/05; BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03). Die<br />
Entschädigungsregelungen selbst sind somit nicht Bestandteil des Planfeststel-<br />
lungsverfahrens, sondern Gegenstand der anschließenden Grunderwerbs- und<br />
Entschädigungsverhandlungen. Dies schließt die etwaige Festsetzung einer<br />
Entschädigung von Nebenfolgen der Grundstücksinanspruchnahme mit ein<br />
(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
Es ist vorliegend abwägungsfehlerfrei, wenn die betroffenen Eigentümer bzgl.<br />
der Inanspruchnahme von Eigentumsflächen und der daraus folgenden Ent-<br />
schädigungsansprüche in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlun-<br />
gen gem. den §§ 15 und 16 des EEG NRW verwiesen werden. Nach der<br />
Rechtsprechung ist hier auf ein nachfolgendes (Enteignungs- und) Entschädi-<br />
651
gungsverfahren zu verweisen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05, ju-<br />
ris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, 4 A 13.99).<br />
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen:<br />
Der überwiegende Teil der beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen wird für<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen benötigt <strong>–</strong> einerseits zur Kompensation<br />
des Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung (§§ 13 ff.<br />
BNatSchG), andererseits aber auch aus Gründen des Arten- und Habitatschut-<br />
zes. Gerade für Kompensationsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung gilt,<br />
dass nur solche Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, „die sich für<br />
diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht,<br />
die aufwertungsbedürftig und <strong>–</strong>fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie,<br />
wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit<br />
dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Landwirtschaftlich ge-<br />
nutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert<br />
und deshalb aufwertungsfähig.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR<br />
2.10). Folglich müssen diese Flächen aus ihrer derzeitigen intensiven oder ge-<br />
wöhnlichen Nutzung herausgenommen werden. In gleicher Weise gilt dies z.B.<br />
für solche dem Artenschutz geschuldete Maßnahmen, die der Aufwertung be-<br />
stehender Habitate dienen und insofern nicht auf Flächen durchgeführt werden<br />
können, die schon heute den Habitatansprüchen der lokalen Population der je-<br />
weiligen Art entsprechen.<br />
So werden z.B. auf ackerbaulich genutzten Flächen Obstwiesen angelegt, in-<br />
tensiv genutzte Grünlandflächen extensiviert, Ufergehölzpflanzungen, Feldhe-<br />
cken und Baumreihen angelegt, Waldbestände aufgeforstet oder Blühstreifen in<br />
Äckern vorgesehen. Inwieweit eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen<br />
noch möglich ist, wird für jede Maßnahme im Einzelnen festgelegt. So ist z.B.<br />
die Anlage von Extensivgrünland auf Acker- oder bisher intensiv genutzten<br />
Grünlandflächen mit Bewirtschaftungseinschränkungen verbunden, die konkret<br />
in den Maßnahmenblättern des Landschaftspflegerischen Begleitplans unter<br />
dem Punkt „Hinweise für die Unterhaltungspflege“ aufgeführt sind. Hinsichtlich<br />
der ausführlichen Beschreibung des Maßnahmenkonzeptes wird auf Kapitel 4<br />
des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom September 2009 in Gestalt des<br />
Deckblattes I verwiesen.<br />
652
Es wird nicht verkannt, dass sich einige Grundstücksbetroffene dagegen wen-<br />
den, dass landschaftspflegerische Maßnahmen auf ihren Grundflächen umge-<br />
setzt werden. Die planfestgestellte Inanspruchnahme kann jedoch nicht vermie-<br />
den werden und stützt sich auf die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1, 2<br />
FStrG, die sich auch auf Flächen erstreckt, auf denen nach Vorschriften des<br />
Naturschutzrechts landschaftspflegerische Maßnahmen durchzuführen sind<br />
(vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2005, 9 A 28/05; BVerwG, Urteil vom<br />
26.01.2005, 9 A 7.04). Die naturschutzrechtliche Begründung für die Inan-<br />
spruchnahme ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG.<br />
Um nach diesen Vorschriften private Grundstücke für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen zu beanspruchen, bedarf es allerdings einer Verhältnismäßigkeits-<br />
prüfung, die sämtliche Elemente des Übermaßverbots einschließt (BVerwG, Ur-<br />
teil vom 11.01.2001, 4 A 13/99, juris Rn. 51). Betroffene müssen es nicht hin-<br />
nehmen, dass ihr Grundeigentum für landschaftspflegerische Maßnahmen be-<br />
ansprucht wird, die naturschutzfachlich ungeeignet oder sogar überflüssig sind<br />
(BVerwG, Urteil vom 26.01.2005, 9 A 7.04).<br />
Die vorliegend geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen sind unter Be-<br />
rücksichtigung der Vorgaben des ELES hingegen geeignet und erforderlich; auf<br />
ihre Herstellung in der vorgesehenen Art und Weise kann nicht verzichtet wer-<br />
den. Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.6 dieses Planfeststellungsbeschlus-<br />
ses verwiesen.<br />
Auch das rechtsstaatliche Übermaßverbot hat der Vorhabenträger bei der Pla-<br />
nung des naturschutzfachlichen Konzepts zur Minderung und Kompensation<br />
der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe beachtet. Auch insoweit geeig-<br />
nete und erforderliche landschaftspflegerische Maßnahmen müssen auf priva-<br />
tem Grundeigentum unterbleiben, wenn sie für den betroffenen Eigentümer<br />
Nachteile herbeiführen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebte<br />
Zweck stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2005, 9 A 7.04; BVerwG, Urteil<br />
vom 23.08.1996, 4 A 29.95). Dabei ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ei-<br />
ner Flächeninanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht das<br />
Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an<br />
einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und<br />
Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme<br />
für den Betroffenen zu setzen (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR<br />
2.10).<br />
653
Die mit dem planfestgestellten Maßnahmenkonzept verbundenen Belastungen<br />
sind nicht in diesem Sinne unzumutbar, in keinem Fall führen landschaftspflege-<br />
rische Maßnahmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Eigentumsin-<br />
teressen eines Grundeigentümers. In diesem Zusammenhang wird bezüglich<br />
der einzelnen Grundstücksbetroffenen auf Kapitel B 9 dieses Beschlusses ver-<br />
wiesen.<br />
Das vorstehende Ergebnis gilt namentlich auch in den Fällen, in denen eine<br />
straßenbaubedingte Existenzgefährdung des betroffenen landwirtschaftlichen<br />
Betriebes anerkannt wird (Einwender B 9.20 und B 9.51).<br />
Bei den Einwendern B 9.20 ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der<br />
Betrieb zwar auch umfänglich durch landschaftspflegerische Maßnahmen be-<br />
troffen ist; die Ländereien sind in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer der ge-<br />
planten Grünbrücken gelegen und insofern in hervorragender Weise geeignet,<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen aufzunehmen, die Leitfunktionen zur<br />
Grünbrücke übernehmen können. Jedoch wird die Existenzgefährdung zur<br />
Überzeugung der Planfeststellungsbehörde <strong>–</strong> auch ohne dezidierte gutachterli-<br />
che Ermittlung <strong>–</strong> allein durch die Inanspruchnahme für das Straßenbauvorha-<br />
ben selbst bereits erreicht.<br />
Ausschlaggebend für diese Erwägung ist zum einen, dass für die Straße allein<br />
bereits rd. 1,3 ha und damit 15 % der Eigentumsflächen und 10 % der lt. Exis-<br />
tenzgutachten insoweit zu betrachtenden Eigentums- und Pachtflächen über-<br />
plant werden. Da zum anderen gleichzeitig die konkrete Entwicklungsperspekti-<br />
ve einer Ferienpension angesichts der Nähe der Hofstelle zur Autobahn an die-<br />
ser Stelle jedenfalls verloren geht, die unter Umständen die Verluste bei der<br />
landwirtschaftlichen Produktion hätte auffangen können, verbleibt auch unter<br />
dem Gesichtspunkt des Flächenverlustes allein für die Trasse lediglich ein Ne-<br />
benerwerbsbetrieb, der <strong>–</strong> ausgerichtet am Maßstab landwirtschaftlicher Taxati-<br />
onslehre <strong>–</strong> nicht mehr rentabel geführt werden kann.<br />
Noch deutlicher wird es im Falle des Betriebs der Einwender B 9.51, dass die<br />
straßenbaubedingte Existenzgefährdung ursächlich nicht auf die Inanspruch-<br />
nahme für landschaftspflegerische Maßnahmen zurückgeführt werden kann.<br />
Lediglich 570 m 2 werden für diesen Zweck überplant, während rd. 1,8 ha für die<br />
654
Trasse beansprucht werden bzw. als unwirtschaftliche Restfläche für den Be-<br />
trieb in Folge dieser Inanspruchnahme nicht mehr nutzbar sind.<br />
In beiden Fälle ist daher ausgeschlossen, dass die Existenzgefährdung ohne<br />
Inanspruchnahme von Grundeigentum für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
hätte vermieden werden können. Dies aber wäre ein starkes Indiz dafür gewe-<br />
sen, die Frage der Unzumutbarkeit im oben beschriebenen Sinne einer näheren<br />
Überprüfung zu unterziehen.<br />
Existenzgefährdung:<br />
Über die vorgenannten Einwender hinaus hat eine Mehrzahl weiterer Einwender<br />
eine durch das Vorhaben bedingte Existenzgefährdung für ihre landwirtschaftli-<br />
chen Betriebe geltend gemacht, die sich jedoch nur im Falle der Einwender<br />
B 9.20 und B 9.51 gutachterlich nachweisen ließ.<br />
Zu den Maßstäben, unter denen zum einen ein existenter landwirtschaftlicher<br />
Betrieb anzunehmen und unter denen zum anderen von einer Existenzgefähr-<br />
dung auszugehen ist, wird auf die einleitenden Ausführungen des Kapitels B 9<br />
dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Einzelheiten, namentlich bzgl. der vom Vorhabenträger angefertigten Existenz-<br />
gutachten zu den individuell betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, können<br />
ebenfalls Kapitel B 9 und den dort in jedem Einzelfall getroffenen Entscheidun-<br />
gen entnommen werden. Bei der Entscheidung wurden jeweils die Grundsätze<br />
und Maßstäbe zur Beurteilung einer straßenbaubedingten Existenzgefährdung<br />
berücksichtigt und angewendet. Auch die Frage von Betriebserschwernissen,<br />
z.B. durch Umwege oder Zerschneidungsschäden sind in die Abwägung einge-<br />
flossen.<br />
Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich genutzten Wegenetzes:<br />
Vorliegend wird nicht verkannt, dass mit der Straßenbaumaßnahme auch Ver-<br />
änderungen des landwirtschaftlich genutzten Wegenetzes verbunden sind.<br />
Eine gesetzliche Vorschrift, aus der die Einwender einen Anspruch auf Beibe-<br />
haltung der bisherigen Wegeverbindung herleiten könnten, existiert jedoch<br />
nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 8a Abs. 4 FStrG, dass kein<br />
655
Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern le-<br />
diglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung<br />
des Grundeigentums ermöglicht.<br />
Mit dieser Vorschrift sowie der korrespondierenden, inhaltsgleichen Vorschrift<br />
des § 20 Abs. 5 StrWG NRW hat der Gesetzgeber für die Straßenanlieger ge-<br />
mäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzlich<br />
bestimmt, so dass ein Anspruch auf Beibehaltung einer Wegeverbindung auch<br />
nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden kann. Die über den aus<br />
den genannten Vorschriften folgenden Anspruch auf eine Verbindung zum We-<br />
genetz hinaus gehenden Interessen des Grundeigentümers sind, soweit sie<br />
nicht als geringfügig von vornherein nicht zu Buche schlagen, im Rahmen der<br />
Planfeststellung in die Abwägung einzustellen, können jedoch durch überwie-<br />
gende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (so m.w.N. BVerwG, Urteil<br />
vom 09.07.2003, 9 A 54/02 zu § 8a Abs. 4 FStrG).<br />
Nach der im Weiteren gefestigten Rechtsprechung des BVerwG gewährt der<br />
Anliegergebrauch also keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten We-<br />
geverbindung. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre<br />
Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in der Regel nicht in ihren<br />
Rechten verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten<br />
Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang.<br />
Das bedeutet zugleich, dass Nachteile einer Änderung der Verkehrslage zu-<br />
mindest dann entschädigungslos hinzunehmen sind, wenn die Grundstücke ei-<br />
ne anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besit-<br />
zen. Ein Ersatzweg ist nicht erst dann ausreichend, wenn er der bisherigen Zu-<br />
wegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr<br />
eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, Urt.<br />
v. 21.12.2005, 9 A 12/05 (9 A 16/04)).<br />
Dies heißt gleichwohl nicht, dass die Anliegerinteressen rechtlich in keiner Wei-<br />
se zu Buche schlagen. Mit einer Änderung des Wegenetzes verbundene Er-<br />
schwernisse sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung ent-<br />
sprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, 9 A<br />
27.03).<br />
Diesbezüglich hat der Vorhabenträger jedoch die Planung auf die weitgehende<br />
Aufrechterhaltung des bisherigen Wegenetzes durch den Neubau von Wegen<br />
656
und Kreuzungsbauwerken ausgerichtet mit dem Ziel, die künftige Erreichbarkeit<br />
aller Grundflächen zu gewährleisten. Die bestehenden Straßen- und Wegever-<br />
bindungen bleiben dem Grunde nach erhalten; im Einzelfall werden bestehende<br />
Verbindungen in einem Kreuzungsbauwerk zusammengefasst und notwendige<br />
Verbindungswege neu geschaffen. Hierdurch wird insgesamt ein ausreichendes<br />
Surrogat erreicht. Die für einige Einwender entstehenden längeren Anfahrtswe-<br />
ge zu ihren Grundstücken (insbesondere auch bei Landwirten) sind durch die<br />
hier vorgesehenen Straßenbauwerke weitgehend minimiert und somit hinnehm-<br />
bar. Demzufolge haben diese Beeinträchtigungen in der Gesamtabwägung hin-<br />
ter der Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme zurückzustehen.<br />
Insgesamt wird ein reibungsloser landwirtschaftlicher Verkehr gewährleistet.<br />
Soweit der Vorhabenträger diesbezüglich den Einlassungen insbesondere des<br />
Dezernats 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> nicht entspricht, so handelt es sich zur<br />
Überzeugung der Planfeststellungsbehörde überwiegend um Vorschläge, die im<br />
Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens nicht (sinnvoll) umgesetzt werden<br />
könnten.<br />
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass als notwendige Folgemaßnah-<br />
me nur solche Änderungen des nachgeordneten Wegenetzes planfestgestellt<br />
werden können, die notwendig sind, „um die Probleme zu lösen, die durch das<br />
Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen (..) entstehen. Das Gebot<br />
der Problembewältigung rechtfertigt es freilich nicht, andere Planungen mitzuer-<br />
ledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. (..)<br />
Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hi-<br />
nausgehen.“ (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010, 9 B 103.09, juris Rn. 4).<br />
Über diesen Umfang gehen jedoch insbesondere solche Vorschläge hinaus, die<br />
den Verzicht auf Überführungsbauwerke in bestehender Lage der Straßen und<br />
Wege vorsehen, stattdessen aber eine Überführung mit entsprechend darauf<br />
zulaufenden Wirtschaftswegen an Stellen favorisieren, an denen bisher Wege-<br />
verbindungen nicht existieren.<br />
Der letztgenannte Umstand verdeutlicht auch, dass die vorgeschlagenen neuen<br />
Wegeverbindungen zu einer Zerschneidung bisher ungeteilter landwirtschaftli-<br />
cher Nutzflächen führen würden, insofern selbst agrarstrukturelle Schäden ver-<br />
ursachen und daher besser im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens um-<br />
gesetzt werden können. An dieser Stelle ist insoweit auf den Beitrag des Leiters<br />
657
des Dezernats 33 in der Generalerörterung zu verweisen, der dort ausführte:<br />
„Manche Änderungen, die wir vorschlagen, sind zum Teil nur durch Bodenord-<br />
nung realisierbar“ (Seite 340 des Wortprotokolls).<br />
Das eingeleitete Bodenordnungsverfahren hat aber auch noch keinen Konkreti-<br />
sierungsgrad erreicht, der es erlauben würde, die notwendige Anpassung des<br />
Wegenetzes in der Planfeststellung zumindest auf ein dort etwa entwickeltes<br />
Planungskonzept zuzuschneiden, was wiederum nach dem o.g. Beschluss des<br />
Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2010 noch als Folgemaßnahme zulässig<br />
wäre (a.a.O., juris Rn. 5).<br />
Auch sind verschiedene Vorschläge, die Anbindung von Wirtschaftswegen an<br />
den Rampen der Überführungsbauwerke zu verlegen, in der Planfeststellung<br />
problematisch. Die Vorschläge des Dezernats 33 führen ebenfalls zu neuen<br />
Zerschneidungen der Feldflur oder zumindest zu einer zusätzlichen Flächenin-<br />
anspruchnahme, die ohne bodenordnerische Möglichkeiten entsprechend nega-<br />
tive Folgen für die Grundeigentümer auslösen. Die in der Regel im bisherigen<br />
Verlauf vorgesehene Anbindung der Wege stellt sich daher im Rahmen der Ab-<br />
wägung in diesem Verfahren als das mildere Mittel der Inanspruchnahme ge-<br />
genüber den betroffenen Grundeigentümern dar, zumal alle Anpassungen des<br />
Wegenetzes den technischen Regelwerken entsprechen.<br />
Soweit von Behörden und Einwendern die Dimensionierung der Brückenbau-<br />
werke kritisiert wird, werden entsprechende Forderungen, Fahrbahnen zu<br />
verbreitern, Brückenbauwerke mit größerer Breite zwischen den Geländern her-<br />
zustellen oder Ausweichbuchten vorzusehen, zurückgewiesen, soweit Ihnen der<br />
Vorhabenträger nicht im Einzelfall nachgekommen ist. Einzelheiten können in-<br />
soweit Kapitel B 9 dieses Beschlusses entnommen werden.<br />
Gesamtübernahme, Ersatzland:<br />
Im Rahmen der Planfeststellung ist es der Planfeststellungsbehörde verwehrt,<br />
dem Vorhabenträger die Gesamtübernahme etwa angeschnittener landwirt-<br />
schaftlicher Nutzflächen aufzugeben. Zur Begründung wird auf die Ausführun-<br />
gen in Kapitel B 9 dieses Beschlusses verwiesen, die unabhängig davon gelten,<br />
ob es sich um angeschnittene landwirtschaftliche Nutzflächen oder z.B. Wohn-<br />
grundstücke handelt.<br />
658
Gleichermaßen kann der Forderung vieler Landwirte, Ersatzland gestellt zu be-<br />
kommen, im Planfeststellungsverfahren nicht nachgekommen werden.<br />
Insbesondere wenn ein Eigentümer das Grundstück im Rahmen eines landwirt-<br />
schaftlichen Betriebes nutzt, kann er zwar für die Fortführung des Betriebs auf<br />
Ersatzland angewiesen sein. Ersatzland bereitzustellen ist eine besondere<br />
Form der Entschädigung und wird deshalb im Enteignungsverfahren, aber nicht<br />
in der Planfeststellung entschieden.<br />
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrieb durch die Planung in seiner Exis-<br />
tenz ernsthaft gefährdet ist oder sogar vernichtet wird. Dann wird die Bereitstel-<br />
lung von Ersatzland zu einem abwägungsrelevanten Belang, um die Gefähr-<br />
dung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Allerdings bedarf es auch in<br />
den Fällen der Existenzvernichtung keiner Klärung, ob Ersatzland vorhanden<br />
ist, wenn die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel daran lässt, dass das<br />
planerische Ziel selbst um den Preis der Existenzvernichtung verwirklicht wer-<br />
den soll (BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, 4 A 18/98, juris Rn. 25; in Bezug ge-<br />
nommen BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13/99). Im Übrigen kann die<br />
Planfeststellungsbehörde regelmäßig davon ausgehen, dass die Entschädi-<br />
gungsregelungen des Enteignungsrechts grundsätzlich geeignet sind, eine ent-<br />
eignungsbedingte Betriebsverlagerung zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss<br />
vom 30.09.1998, 4 VR 9/98).<br />
Unter Anwendung dieser Vorgaben besteht im vorliegenden Verfahren kein An-<br />
spruch darauf, Ersatzland durch Entscheidung der Planfeststellungsbehörde be-<br />
reitgestellt zu erhalten.<br />
Abgesehen davon, dass die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel daran<br />
lässt, dass das Vorhaben auch um den Preis der Existenzgefährdung zweier<br />
landwirtschaftlicher Betriebe verwirklicht werden soll, hat der Vorhabenträger im<br />
Falle eines der existenzgefährdend betroffenen Betriebe bereits im Erörterungs-<br />
termin Ersatzland zugesagt, das ihm auch bereits zur Verfügung steht (vgl.<br />
Einwender B 9.51). Im anderen Falle (Einwender B 9.20) hingegen wird auch<br />
mit Ersatzland jedenfalls eine konkrete Entwicklungsperspektive des Betriebes<br />
allein wegen der Nähe zur Autobahn abgeschnitten, bringt also Ersatzland kei-<br />
ne umfassende Problemlösung. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 9 sowie<br />
die obigen Ausführungen verwiesen.<br />
659
Beeinträchtigung von Drainagen:<br />
Eine Mehrzahl von Landwirten befürchtet, durch die Beeinträchtigung von Drai-<br />
nagen könne die Ertragsfähigkeit der betroffenen Flächen leiden. Hiervon sehen<br />
die Landwirte teilweise nicht nur die Grundstücke betroffen, die von dem Vorha-<br />
ben in allen seinen Details direkt beansprucht werden, sondern auch <strong>–</strong> abhän-<br />
gig von der Gestaltung der Drainagen <strong>–</strong> Hinterliegergrundstücke.<br />
Der Vorhabenträger hat in seiner Gegenäußerung und auch in den Einzelerörte-<br />
rungen stets zugesagt, angetroffene Drainagesysteme funktionstüchtig zu erhal-<br />
ten bzw. funktionstüchtig wiederherzustellen (vgl. Kapitel B 9 dieses Beschlus-<br />
ses). Nicht nur ist er über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden,<br />
Nebenbestimmung A 7.7.1 dieses Beschlusses legt ihm die entsprechende Ver-<br />
pflichtung auch ohne konkrete Zusagen auf.<br />
Besagte Nebenbestimmung A 7.7.1 berücksichtigt dabei insbesondere auch die<br />
häufig geäußerte Sorge, durch landschaftspflegerische Maßnahmen könnten<br />
vorhandene Drainagen in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert werden, weil das<br />
Wurzelwerk der Pflanzen geschlitzte Rohre nach und nach verstopfe. Die Ver-<br />
pflichtung, Drainagen bei der Ausführung der Planung zu berücksichtigen, er-<br />
streckt sich ausdrücklich auch auf diese Fälle und zwingt den Vorhabenträger<br />
dazu, Lösungen zu finden, die diesem Umstand gerecht werden.<br />
Den Belangen der Landwirtschaft ist durch diese Nebenbestimmung umfänglich<br />
Genüge getan. Dies gilt namentlich auch für die Hinterliegergrundstücke, da<br />
negative Wirkungen für alle, von der Leistungsfähigkeit der ggf. angepassten<br />
Drainagen abhängige Grundstücke ausgeschlossen werden.<br />
Verschattung von Grundstücken:<br />
Die von einigen Landwirten geltend gemachten Beeinträchtigungen wegen der<br />
Verschattung von Grundstücken sind dem Grunde nach innerhalb der Abwä-<br />
gung zu berücksichtigen.<br />
Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 3<br />
VwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat ein von der Planung Betroffener<br />
einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn (weitere)<br />
Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können, sei es, weil sich<br />
660
technisch-reale Maßnahmen als unzureichend oder angesichts der Höhe der<br />
Kosten als unverhältnismäßig erweisen, sei es, weil sich die Beeinträchtigungen<br />
wie im Fall der Verschattung durch geeignete Maßnahmen überhaupt nicht ver-<br />
hindern lassen (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A 39.95; BVerwG, Urteil vom<br />
23.02.2005, 4 A 2.04).<br />
Hinsichtlich der Einzelfallentscheidungen wird auf Kapitel B 9 dieses Planfest-<br />
stellungsbeschlusses verwiesen. Gleiches gilt für alle weiter angeführten Beein-<br />
trächtigungen in Bezug auf die individuellen Betroffenheiten der Landwirte.<br />
7.7.2 Bodenordnungsverfahren<br />
Aus den vorstehenden Ausführungen wird bereits deutlich, dass sowohl die<br />
Landwirtschaftskammer als auch das Dezernat 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> Det-<br />
mold ein Bodenordnungsverfahren für den Abschnitt 7.1 schon in ihren ersten<br />
Stellungnahmen im Verfahren für unerlässlich gehalten haben.<br />
Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> als Enteignungsbehörde hat mit Schreiben vom<br />
14.11.2007 bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde <strong>–</strong> dem damaligen Ministe-<br />
rium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW<br />
<strong>–</strong> beantragt, ein Flurbereinigungsverfahren gemäß den §§ 87 ff. FlurbG (Unter-<br />
nehmensflurbereinigung) einzuleiten. Nach § 1 Abs. 3 des Ausführungsgeset-<br />
zes zum Flurbereinigungsgesetz (GV. NRW 1953, S. 411), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV. NRW S. 198) sind nunmehr die Bezirksre-<br />
gierungen als Flurbereinigungsbehörden zuständig, über die Einleitung sämtli-<br />
cher Flurbereinigungsverfahren zu entscheiden.<br />
Das Dezernat 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> hat am 17.06.2010 den Be-<br />
schluss gefasst, das Flurbereinigungsverfahren A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> <strong>–</strong><br />
auf der Grundlage der §§ 87 ff. FlurbG einzuleiten. Gleichzeitig wurde mit die-<br />
sem Beschluss das Flurbereinigungsgebiet abgegrenzt.<br />
Der Beschluss hat zwei Wochen lang zur Einsichtnahme bei den Stadtverwal-<br />
tungen Halle, <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold sowie bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong> ausgelegen. Klagen gegen den Beschluss wurden nicht erhoben; er ist<br />
bestandskräftig geworden und mithin das Flurbereinigungsverfahren in den<br />
Grenzen des Flurbereinigungsgebiets eingeleitet.<br />
661
Nach diesem Beschluss verfolgt das Flurbereinigungsverfahren den Zweck, „die<br />
durch das Unternehmen für die allgemeine Landeskultur entstehenden Nachtei-<br />
le zu vermeiden oder zu mildern und die Folgen des Landverlustes durch eine<br />
einlageorientierte Neuordnung des Verfahrensgebietes unter Verwendung von<br />
Ersatzflächen des Unternehmensträgers auszugleichen. Hierdurch sollen ins-<br />
besondere die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber vor Flächenverlusten und<br />
schädigenden Eingriffen und damit vor Schmälerung ihrer Existenzgrundlage<br />
bewahrt sowie eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin ermöglicht wer-<br />
den.“<br />
Insbesondere mit Blick auf den letzten Punkt geht die Flurbereinigungsbehörde<br />
davon aus, ausreichend Flächen im freihändigen Erwerb beschaffen zu können,<br />
um so einen prozentualen Flächenabzug von den Teilnehmern zu vermeiden.<br />
Sollte dies nicht gelingen, wird jedenfalls ein Abzug von maximal 2 % als zu-<br />
mutbar angesehen.<br />
Da der Landverlust, der durch die Unternehmensflurbereinigung ausgeglichen<br />
werden soll, zuvor feststehen muss, schließt sich dieses Verfahren an das Er-<br />
gebnis der Planfeststellung an und nicht umgekehrt die Planfeststellung an das<br />
Ergebnis der Unternehmensflurbereinigung. Insoweit können die Maßnahmen<br />
im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren für die Planfeststellung keine präjudi-<br />
zielle Wirkung entfalten; dies ergibt sich unmittelbar aus § 87 FlurbG (vgl.<br />
BVerwG, Urteil vom 19.10.1994, 11 C 7/93, juris Rn. 23). Das Flurbereinigungs-<br />
verfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG ist nicht Gegenstand der Planfeststellung<br />
(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08, juris Rn. 37).<br />
Die Planfeststellungsbehörde kann bei ihrer Abwägungsentscheidung die Er-<br />
gebnisse einer schon eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Flurbe-<br />
reinigung vorwegnehmend nur dann berücksichtigen, wenn die Flurbereinigung<br />
im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt<br />
ist, dass an ihrer Verwirklichung und damit an der von ihr vorgesehenen Lösung<br />
der durch das Unternehmen aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu<br />
zweifeln ist. Dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im Wesentli-<br />
chen nur noch die Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans aussteht<br />
(BVerwG, Urteil vom 18.12.1987, 4 C 32.84; BVerwG, Urteil vom 03.05.1988, 4<br />
C 26.84; Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1992, 2 UE 1237/87).<br />
662
Einen solchen Verfahrensstand hat das Flurbereinigungsverfahren A 33 <strong>–</strong> Halle-<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> <strong>–</strong> noch nicht erreicht. Insofern kann die Planfeststellungsbe-<br />
hörde in diesem Fall vorwegnehmend etwaige im Rahmen der Flurbereinigung<br />
entwickelte Pläne bei der Lösung der von der A 33 aufgeworfenen Probleme<br />
nicht aufgreifen (siehe oben zum Wirtschaftswegenetz). Ebenso wenig ist es ihr<br />
jedoch möglich, Ergebnisse der Flurbereinigung im Sinne der oben zitierten<br />
Zielsetzung einer Minimierung des individuellen Landverlustes dafür heranzie-<br />
hen, im Rahmen der Abwägung das Gewicht der Eigentumsbelange, insbeson-<br />
dere im Falle von Existenzgefährdungen, zu relativieren (s. insofern auch Kapi-<br />
tel B 9).<br />
Wie oben ausführlich dargestellt, war es sowohl für die Landwirtschaftskammer<br />
als auch für das Dezernat 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> ein wesentliches<br />
Anliegen, der Flurbereinigungsbehörde größtmögliche Flexibilität hinsichtlich<br />
der Lage und des Zuschnitts landschaftspflegerischer Maßnahmen sowie des<br />
Zeithorizontes zur Umsetzung dieser Maßnahmen zu eröffnen.<br />
Indes sind der Flurbereinigungsbehörde hier Grenzen gesetzt. Die Festlegun-<br />
gen des Planfeststellungsbeschlusses und damit insbesondere die flurstücks-<br />
genaue Festlegung der landschaftspflegerischen Maßnahmen sind sowohl für<br />
den Vorhabenträger als auch für die Flurbereinigungsbehörde bindend.<br />
Für den Vorhabenträger ergibt sich dies aus § 75 VwVfG NRW. Die sogenannte<br />
negative Gestaltungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses bedingt, „dass<br />
der Vorhabenträger an den festgestellten Plan nebst dazugehörigen Planunter-<br />
lagen (also auch dem Landschaftspflegerischen Begleitplan) sowie die zusätzli-<br />
chen Schutzanordnungen gebunden ist und hiervon nicht abweichen darf. Eine<br />
Änderung der Planfeststellung kommt nur nach § 76 VwVfG in Betracht.“ (vgl.<br />
insgesamt Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75, Rn. 28).<br />
In einem Verfahren nach § 76 VwVfG jedoch entscheidet ausschließlich die<br />
Planfeststellungsbehörde.<br />
Die angeführten Grundsätze gelten auch für die Flurbereinigungsbehörde in-<br />
nerhalb der Unternehmensflurbereinigung. Dies entspricht obergerichtlicher<br />
Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2008, 15 MF 22/07):<br />
663
„Ist der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss unan-<br />
fechtbar, sind die darin bestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch<br />
für das Flurbereinigungsverfahren verbindlich“ (juris, Leitsatz).<br />
„Die Antragsgegnerin (Flurbereinigungsbehörde) ist an diesen Planfeststel-<br />
lungsbeschluss gebunden; sie kann die hierin festgesetzten Maßnahmen nicht<br />
mit Blick auf deren Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit in Frage stellen“ (juris,<br />
Rn. 9).<br />
„Die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Ausgleichs- und Er-<br />
satzmaßnahmen ist abschließend und für die Beteiligten verbindlich in dem o.a.<br />
Planfeststellungsbeschluss vom 27.05.2003 entschieden worden. Diese ver-<br />
bindliche Regelung über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat die An-<br />
tragsgegnerin als Flurbereinigungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu le-<br />
gen“ (juris, Rn. 11).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend im Urteil vom 21.10.2009, 9 C<br />
9/08, juris Rn. 28, ausgeführt:<br />
„Der Kläger kann auch nicht geltend machen, der Unternehmensträger müsse<br />
zur Vermeidung der Unternehmensflurbereinigung die im Planfeststellungsbe-<br />
schluss festgesetzten Ausgleichsflächen in erheblichem Umfang durch von ihm<br />
zu diesem Zweck angebotene sowie anderweitig hierfür zur Verfügung stehen-<br />
de Flächen ersetzen. Wie ausgeführt, ist die Erforderlichkeit des Landbedarfs,<br />
wie er im Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung<br />
festgestellt ist, im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht mehr zu<br />
prüfen.“<br />
Durch diese Verbindlichkeit der Planfeststellung auch für das Flurbereinigungs-<br />
verfahren ist die Flurbereinigungsbehörde gehindert, kraft eigener Kompetenz<br />
Änderungen am auch flurstücksbezogen festgelegten Kompensationskonzept<br />
vorzunehmen. Auch kann die eingeforderte Flexibilität aus naturschutzfachli-<br />
chen Gründen nicht mittels einer Öffnungsklausel <strong>–</strong> wie vom Dezernat 33 vor-<br />
geschlagen <strong>–</strong> erreicht werden, namentlich nicht zur Veränderung des Zeit-<br />
raums, innerhalb dessen landschaftspflegerische Maßnahmen umzusetzen<br />
sind.<br />
Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung sollen sicherstellen,<br />
dass die von dem Bauvorhaben verursachten Eingriffe ausgeglichen oder er-<br />
setzt werden. Ein Ausgleich gelingt jedoch nur, wenn und sobald die beeinträch-<br />
tigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt<br />
664
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu<br />
gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträch-<br />
tigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleich-<br />
wertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu<br />
gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).<br />
Ausgleich und Ersatz erfolgen „Zug um Zug“ mit den von dem Vorhaben ausge-<br />
henden Beeinträchtigungen, um dem Naturhaushalt seine Leistungsfähigkeit<br />
kontinuierlich zu erhalten. Insofern sind die Zeiträume, innerhalb derer Kom-<br />
pensationsmaßnahmen umzusetzen sind, sinnvollerweise an den Bauablauf zur<br />
Realisierung des Vorhabens zu knüpfen.<br />
In noch stärkerem Maße muss dies für artenschutzrechtlich begründete Maß-<br />
nahmen der Vermeidung und Schadensminderung gelten, die erforderlich wer-<br />
den, um die Verletzung von Verbotstatbeständen auszuschließen.<br />
Wie den entsprechenden Kapiteln dieses Planfeststellungsbeschlusses im Ein-<br />
zelnen entnommen werden kann, ist dies für manche Arten nicht nur erforder-<br />
lich, um einzelne Individuen vor Schaden zu bewahren, sondern auch, um die<br />
lokale Population einer Art zu erhalten. Insbesondere dann, wenn Bruthabitate<br />
oder sonstige essenzielle Habitatbestandteile verloren gehen oder durch künfti-<br />
ge betriebsbedingte Beeinträchtigungen entwertet werden, müssen entspre-<br />
chende Ersatzstrukturen so frühzeitig geschaffen werden, dass sie ihre Funkti-<br />
on bereits zu dem Zeitpunkt erfüllen und von den Tieren auch angenommen<br />
werden können, in dem die Beeinträchtigung bau-, anlage- oder betriebsbedingt<br />
faktisch einsetzt.<br />
Insofern ist es auch hier sinnvoll und notwendig, den Zeitpunkt, zu dem Arten-<br />
schutzmaßnahmen ins Werk gesetzt werden müssen, an den Bauablauf oder<br />
aber an die Verkehrsfreigabe zu koppeln.<br />
Diese Kopplung würde durch eine „Öffnungsklausel“, wie sie vom Dezernat 33<br />
gefordert wurde (s.o.), aufgehoben. Denn der Zeitpunkt der Besitzeinweisung<br />
im Flurbereinigungsverfahren ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit<br />
demjenigen Zeitpunkt, an dem die artenschutzrechtlich relevante Beeinträchti-<br />
gung eintritt. Erst recht erfolgt die Besitzeinweisung nicht notwendigerweise be-<br />
reits zu einem solchen Zeitpunkt, an dem die mit Blick auf die Beeinträchtigung<br />
665
notwendigen Maßnahmen vorauslaufend begonnen werden müssen, um ihre<br />
Funktionsfähigkeit rechtzeitig sicherzustellen.<br />
Insofern könnte, würde eine solche Öffnungsklausel Bestandteil dieses Plan-<br />
feststellungsbeschlusses, nicht sicher ausgeschlossen werden, dass arten-<br />
schutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, weil notwendige Maßnah-<br />
men zur Vermeidung dieses Schadenseintritts noch nicht umgesetzt wurden.<br />
Denn die Planfeststellungsbehörde hat im Falle einer Fristbestimmung anhand<br />
des Verfahrensstandes eines Flurbereinigungsverfahrens keinerlei Einfluss dar-<br />
auf, die oben beschriebene sinnvolle Kopplung der Abläufe zwischen Straßen-<br />
bau und Umsetzung von Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen sicher-<br />
zustellen.<br />
Am Beispiel der Abschnittsbildung hat das Bundesverwaltungsgericht die Prob-<br />
lematik aufgezeigt, die mit einer solchen Vorgehensweise verbunden ist. Es<br />
führt aus: „Die Planungsbehörde hat es nicht in der Hand, dass sich der von ihr<br />
angestrebte Gleichlauf (Anm.: einer gemeinsamen Realisierung verschiedener<br />
Abschnitte zur Sicherstellung eines jeweils eigenständigen Verkehrswerts) über<br />
den Zeitpunkt der Beschlussfassung hinaus fortsetzt. Ob und mit welchem Er-<br />
folg die Einzelplanungsentscheidungen angefochten werden, liegt außerhalb ih-<br />
rer Steuerungsmöglichkeiten. Sie muss der Eventualität Rechnung tragen, dass<br />
aus der aufeinander abgestimmten Gesamtplanung einzelne Stücke herausgeb-<br />
rochen werden. Für diesen Fall hat sie sicherzustellen, dass das Vorhaben<br />
auch ohne diese Teile eine Verkehrsfunktion erfüllt“ (BVerwG, Urteil vom<br />
25.01.1996, 4 C 5/95).<br />
In gleicher Weise muss die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall des<br />
Neubaus der A 33 anhand der ihr zu Gebote stehenden Einflussmöglichkeiten<br />
sicherstellen, dass Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote erst gar nicht<br />
eintreten und alle dafür etwa notwendigen landschaftspflegerischen Vermei-<br />
dungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden.<br />
Neben der grundsätzlichen Festlegung, welche Maßnahmen an welcher Stelle<br />
durchzuführen sind, gehört dazu jedoch zwingend, unmittelbar Einfluss auf den<br />
Realisierungszeitpunkt zu nehmen und dies nicht vom Ablauf eines anderen<br />
Verfahrens abhängig zu machen, das zudem zum Zeitpunkt der Planfeststel-<br />
lung noch kein hinreichend verfestigtes Ergebnis erreicht hat (s. dazu oben).<br />
666
7.8 Jagd<br />
Dies entspricht auch den Grundsätzen planerischer Abwägung. Das Bundes-<br />
verwaltungsgericht hat hierzu entschieden: „Danach hat sich die Planungsbe-<br />
hörde (...) Gewissheit davon zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben auf-<br />
geworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungs-<br />
beschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium<br />
bereitsteht“ (BVerwG, Urteil vom 05.03.1997, 11 A 5/96, juris Rn. 21; in Bezug<br />
genommen von BVerwG, Urteil vom 09.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 125).<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die mit dem Vorhaben auftretenden Probleme<br />
<strong>–</strong> wie etwa die Frage eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstat-<br />
bestände ohne Zweifel ist <strong>–</strong> einer Lösung zuzuführen.<br />
Unstreitig gehören auch die Belange der Landwirtschaft zu den von der Plan-<br />
feststellungsbehörde zu lösenden Problemen. Im Spannungsfeld zwischen die-<br />
sen Belangen und den naturschutzrechtlichen Erfordernissen kann eine Flexibi-<br />
lisierung des Kompensationskonzeptes jedoch nur insoweit erreicht werden, wie<br />
es sich aus Nebenbestimmung A 7.7.7 dieses Beschlusses ergibt.<br />
Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, einem etwa im<br />
weiteren Verlauf der Flurbereinigung entwickelten und naturschutzfachlich ab-<br />
gestimmten Konzept innerhalb eines Verfahrens nach § 76 VwVfG zu folgen,<br />
soweit damit <strong>–</strong> auch in zeitlicher Hinsicht <strong>–</strong> den naturschutzrechtlichen Belan-<br />
gen Genüge getan werden kann.<br />
Das Vorhaben ist mit den betroffenen jagdlichen Belangen vereinbar.<br />
Der Bau und spätere Betrieb eines linienhaften Infrastrukturprojektes wie einer<br />
Autobahn führt zwangsläufig zu Zerschneidungs- und Trenneffekten für das<br />
jagdbare Wild und stellt durch Vergrämungseffekte und mögliche Wildverluste<br />
grundsätzlich auch eine Beeinträchtigung für die jagdlichen Belange dar, die<br />
abwägungserheblich sind.<br />
Von Einwenderseite und auch von den betroffenen Jagdgenossenschaften im<br />
Planungsraum wird dabei neben der Beeinträchtigung durch Wertminderungen<br />
für Jagdgenossenschaften und Eigenjagden als solche auch die Unterbrechung<br />
althergebrachter Wildwechsel und die Gefahr einer genetischen Verarmung in<br />
667
Teilen des Wildbestandes kritisch gesehen. Angesprochen werden ferner Er-<br />
schwernisse der Jagdausübung selbst wie beispielsweise die Beschränkung der<br />
Schussrichtung, die Einschränkung der Treibjagd, Erschwerung der Ansitz-,<br />
Pirsch- und Suchjagd (siehe Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 414ff).<br />
Bei der Einschätzung der Beeinträchtigungen dürfen nach Auffassung der Plan-<br />
feststellungsbehörde andererseits neben den nach wie vor verbleibenden natür-<br />
lichen Querungsmöglichkeiten etwa entlang von Bachläufen auch die Maß-<br />
nahmen des Vorhabenträgers nicht aus dem Blick geraten, die zu einer Mini-<br />
mierung dieser negativen Auswirkungen beitragen werden, wie etwa die durch-<br />
gängig vorgesehene Errichtung von Wildschutzzäunen (es sei denn, Lärm- und<br />
Irritationsschutzwände machen einen Wildschutzzaun entbehrlich), Grünbrü-<br />
cken und sonstigen Durchlässen. Zu berücksichtigen ist auch, dass § 1 Abs. 1<br />
BJagdG keinen Anspruch auf einen gleichbleibenden Bestand „der auf einem<br />
Gebiet lebenden wildlebenden Tiere“ einräumt.<br />
Zulässige behördliche Maßnahmen wie die Errichtung eines Bauwerkes inner-<br />
halb eines Reviers sind vielmehr hinzunehmen, auch wenn sie mit gewissen <strong>–</strong><br />
nicht übermäßig gravierenden <strong>–</strong> Beschränkungen der Jagdmöglichkeiten ver-<br />
bunden sind.<br />
Nach § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen,<br />
Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die „praktische Bejagbarkeit“ als<br />
solche bleibt auch nach einem Straßenbau künftig weiter möglich. Die auf Jagd-<br />
flächen zulässigen anderweitigen <strong>–</strong> auch verkehrlichen <strong>–</strong> Nutzungen sind, auch<br />
wenn sie die Jagd faktisch erschweren, als Eigenart des jeweiligen Bezirkes<br />
hinzunehmen. Dass die praktische Jagddurchführung an bestimmte Gegeben-<br />
heiten im Gelände angepasst werden muss, schränkt das Jagdausübungsrecht<br />
nicht ein, sondern bestimmt seine Modalitäten (OVG Lüneburg, Urteil vom<br />
21.01.2005, 7 KS 139/02).<br />
Die trotz der Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen verbleibende<br />
Betroffenheit der jagdlichen Belange ist aus überwiegenden Gründen des Ge-<br />
meinwohls hinzunehmen, denn im Rahmen der Güterabwägung entwickeln die<br />
öffentlichen Belange des Jagdwesens kein entscheidendes Gewicht gegen die<br />
Straßenbaumaßnahme. Die für den Bau der BAB 33 im vorliegenden Abschnitt<br />
sprechenden Gründe sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde von solch<br />
668
überragendem Gewicht, dass sie sich auch gegen entgegenstehende jagdliche<br />
Belange durchzusetzen vermögen.<br />
Eine schonendere Trassierung ist im Hinblick auf eine geringere Beeinträchti-<br />
gung der Jagdgebiete allein nicht vertretbar, die Gestaltung des Vorhabens<br />
muss im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht auch nicht weiter optimiert wer-<br />
den.<br />
Etwaige Entschädigungsansprüche der Jagdgenossenschaften bzw. der Inha-<br />
ber einer Eigenjagd müssen nach der Rechtsprechung außerhalb des Planfest-<br />
stellungsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Verfahren geklärt werden<br />
(BGH, Urteil v. 15.02.1996, III ZR 143/94). In diesem Beschluss wird daher<br />
auch nicht näher auf das Verhältnis des Jagdausübungsrechts (§§ 8 bis 10<br />
BJagdG) zum Grundeigentum und die Konsequenzen für die Annahme einer<br />
entschädigungsfähigen Position eingegangen.<br />
Für die im Anhörungsverfahren beantragte Erstellung von Gutachten zur Fest-<br />
stellung und Bemessung von Jagdwertminderungen wird ebenfalls auf das ent-<br />
schädigungsrechtliche Verfahren verwiesen. Die Bestellung eines entsprechen-<br />
den Fachgutachters hat der Vorhabensträger bereits angekündigt (Wortprotokoll<br />
der Generalerörterung, Seite 424).<br />
An dieser Stelle daher nur nachrichtlich, weil aber dem besseren Verständnis<br />
der Zusammenhänge nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde durchaus<br />
dienlich, wird nachstehend ein Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes<br />
vom 20.01.2000 (III ZR 110/99, juris) wiedergegeben, in der das Gericht seine<br />
bisherige Rechtsprechung anschaulich zusammengefasst hat:<br />
„1. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:<br />
a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden<br />
verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2<br />
BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im In-<br />
teresse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer<br />
das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche<br />
von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG<br />
bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt<br />
(§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grund-<br />
besitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist<br />
er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht<br />
669
die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossenschaft<br />
als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) zu. In gemein-<br />
schaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst<br />
hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen er-<br />
laubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264). Nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdge-<br />
nossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates<br />
Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und<br />
als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffent-<br />
lich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt<br />
(Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65). Das Jagdausübungsrecht der<br />
Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzel-<br />
nen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu<br />
einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65). Dieses Recht kann in<br />
zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Errichtung einer Autobahn -<br />
oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeitszüge bestimmten neuen Ei-<br />
senbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den<br />
Bau der Trasse in Anspruch genommen wird: Zum einen wird der Jagdgenos-<br />
senschaft durch den Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke die Jagdnutzung<br />
auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen kann in der Inanspruchnah-<br />
me der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz be-<br />
schränkte Jagdausübungsrecht liegen. So kann der Bau der Autobahn bzw. der<br />
ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führen - etwa durch<br />
Beschränkung der Schussrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden,<br />
von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbe-<br />
sondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwech-<br />
sels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wild-<br />
zäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die<br />
das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition be-<br />
einträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).<br />
Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise<br />
unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Auto-<br />
bahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat ent-<br />
schieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungs-<br />
rechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261). Ein solcher Entschädigungs-<br />
anspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitli-<br />
chen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenos-<br />
sen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er<br />
670
7.9 Lärmschutz<br />
kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungs-<br />
beschluss berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).“<br />
Abschließend und der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass<br />
nach dem Urteil des OVG Münster vom 27.02.2007 (9a D 129/04.G) die Durch-<br />
schneidung eines Jagdbezirkes durch den Bau einer Bundesstraße auch in ei-<br />
nem Flurbereinigungsverfahren zu einem Anspruch auf Gewährung einer Ent-<br />
schädigung in Geld nach § 88 Nr. 5 FlurbG führen kann, der zugunsten der<br />
Jagdgenossenschaft nach § 88 Nr. 6 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren dem<br />
Grunde nach festzusetzen wäre.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hatte zu prüfen, ob bei der vorgesehenen Neu-<br />
baumaßnahme ausreichender Immissionsschutz sichergestellt ist und <strong>–</strong> erfor-<br />
derlichenfalls <strong>–</strong> wie dieser im Einzelfall hergestellt werden kann. Dabei gehören<br />
zu den privaten eigenen Belangen eines Anwohners, die bei einem Straßen-<br />
bauvorhaben berücksichtigt werden müssen, auch Beeinträchtigungen durch<br />
Verkehrslärm und andere Immissionen wie Luftschadstoffe, die unterhalb der<br />
Zumutbarkeitsschwelle <strong>–</strong> wie sie für den Verkehrslärm in der 16. BImSchV, der<br />
Verkehrslärmschutzverordnung, normativ geregelt sind <strong>–</strong> liegen.<br />
Zu prüfen war daher, ob und ggf. in welcher Weise bei der vorgesehenen Bau-<br />
maßnahme ausreichender Immissionsschutz sichergestellt werden kann.<br />
Wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, sind vom planfestgestell-<br />
ten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen und damit keine unzu-<br />
mutbaren Auswirkungen auf schutzbedürftige Belange zu erwarten.<br />
7.9.1 Lärmschutzbelange<br />
Das Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar.<br />
Die Straßenbaumaßnahme verstößt nicht gegen die Vorgaben des Immissions-<br />
schutzrechtes. Damit bei der Straßenbaumaßnahme die gesetzlich vorge-<br />
schriebenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden kön-<br />
nen, sind in den planfestgestellten Unterlagen umfangreiche aktive Lärm-<br />
schutzmaßnahmen vorgesehen, denen gegenüber dem passiven Lärmschutz<br />
671
Vorrang zukommt und dementsprechend grundsätzlich auch der Vorzug gege-<br />
ben wurde. Das Lärmschutzkonzept ist unter Hinzunahme der von der Planfest-<br />
stellungsbehörde für notwendig erachteten Ergänzungen insgesamt fehlerfrei.<br />
Die diesem Lärmschutzkonzept zugrunde liegende Prognose der von der Stra-<br />
ßenbaumaßnahme herrührenden Verkehrsbelastung genügt den sich aus § 41<br />
Abs. 1 BImSchG i. V. m der Verkehrslärmschutzverordnung für solche Immissi-<br />
onsprognosen ergebenden rechtlichen Anforderungen.<br />
Im Einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen.<br />
7.9.2 Rechtsgrundlagen<br />
Der Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm erfolgt beim Straßenbau nach den<br />
verschiedenen, in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen.<br />
§ 50 BImSchG <strong>–</strong> Trennungsgebot<br />
Das Vorhaben steht danach zunächst im Einklang mit dem immissionsschutz-<br />
rechtlichen Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift<br />
sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen <strong>–</strong> zu denen man auch<br />
die geplante Errichtung eines neuen Verkehrsweges zu zählen hat - die für eine<br />
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass<br />
schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Arti-<br />
kels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Aus-<br />
wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Ge-<br />
biete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich ge-<br />
nutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Ge-<br />
sichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindli-<br />
che Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden<br />
werden.<br />
Das Vermeidungsgebot (Trennungsgebot) des § 50 BImSchG bedeutet aller-<br />
dings nicht, dass eine Straßenbaumaßnahme ganz unterbleiben muss, wenn<br />
sie ohne schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht gebaut<br />
werden kann.<br />
In diesem Sinne wäre nämlich jede schädliche Umwelteinwirkung durch den<br />
Straßenverkehr vermeidbar.<br />
672
Die Vermeidbarkeit ist jedoch eingeschränkt durch den Zusatz „soweit wie mög-<br />
lich“. Das beinhaltet eine Abwägung zwischen den durch § 50 BImSchG ge-<br />
schützten Belangen, insbesondere der Wohnruhe der Straßenanlieger, und den<br />
entgegenstehenden Belangen, insbesondere an einer leistungsfähigen Ver-<br />
kehrsverbindung sowie auch der Beschränkung der Kosten des Straßenbaus<br />
(Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage (1999), Kapitel 34, Rn 51.22 und zum<br />
Kostenaspekt am Beispiel Schienenwegebau: BVerwG, Urteil vom 05.03.1997,<br />
11 A 25/95).<br />
Neben finanziellen Aspekten können auch andere gewichtige Belange der Be-<br />
rücksichtigung des Trennungsgebotes entgegenstehen. § 50 BImSchG dient<br />
letztlich dazu, die Berücksichtigung des Immissionsschutzes im Rahmen der<br />
Abwägung verschiedener Planungsalternativen zu konkretisieren, er verlangt<br />
aber keine uneingeschränkte Durchsetzung.<br />
Die Vorschrift gebietet danach die abwägende Prüfung, ob durch die konzeptio-<br />
nelle Ausgestaltung des Straßenbauvorhabens schädliche Umwelteinwirkun-<br />
gen, hier durch Straßenverkehrslärm, vermieden werden können. Dabei gehört<br />
zur konzeptionellen Ausgestaltung der Planung insbesondere die räumliche La-<br />
ge der Trasse, und zwar sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung.<br />
Das Grundkonzept der Planung erhält damit nicht nur durch den Trassenverlauf<br />
im Oberflächenbereich, sondern auch durch Gradientenabsenkungen, Tief-<br />
oder Troglagen seine Prägung (OVG Münster, Urteil vom 05.10.2000, 7a D<br />
56/97.NE).<br />
Das Optimierungs-/Trennungsgebot stellt dadurch einen von einer Vielzahl von<br />
Belangen dar, die bei der Variantenabwägung einander gegenüber zu stellen<br />
sind. Diesbezüglich wird auf Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses verwiesen, bei<br />
dem die zutreffende Variantenauswahl umfassend dargestellt ist.<br />
Nach § 50 Satz 1 BImSchG sollen Strassen vor allem so trassiert werden, dass<br />
schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem<br />
Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.<br />
Der Immissionsschutz stellt für die straßenrechtliche Planung zwar einen ge-<br />
wichtigen abwägungserheblichen Belang dar, bestimmt aber nicht als Planungs-<br />
leitsatz das Ziel der Straßenplanung und verleiht den Bewohnern der zu schüt-<br />
zenden Gebiete keine subjektiven öffentlichen Rechte.<br />
Nach dem Lärmschutzkonzept des Bundes-Immissionsschutzgesetzes soll § 50<br />
Satz 1 BImSchG "soweit wie möglich" Lärmvorsorge unterhalb der in § 41<br />
673
BImSchG bezeichneten Lärmschwelle durch räumliche Trennung störungs-<br />
trächtiger und -empfindlicher Nutzungen herstellen. Die Abwehr schädlicher<br />
Lärmeinwirkungen durch technische Maßnahmen des Lärmschutzes nach § 41<br />
BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV kommt als zweite Stufe erst dann<br />
zum Tragen, wenn von einer Lärmvorsorge durch räumliche Trennung abwä-<br />
gungsfehlerfrei abgesehen werden kann (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG<br />
4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 5. Dezember<br />
2008, 9 B 28.08, in juris, Rn 27).<br />
Die Vorschrift verlangt danach nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf<br />
jeden Fall vermieden werden, sondern enthält insbesondere nach der früheren<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abwägungsdirektive in<br />
Form eines Optimierungsgebotes (BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, 4 CN 5.98,<br />
in: NVwZ 1999, S. 1222ff und BVerwGE 108, 248 (253); Urteil vom 11.01.2001,<br />
4 A 13.99, in: NVwZ 2001, S. 1154ff; Urteil vom 04.05.1988, 4 C 2.85, in: NVwZ<br />
1989, S. 151f).<br />
Auch in Entscheidungen aus jüngerer Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
zur Reichweite der Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG verschiedentlich Stel-<br />
lung genommen. In seinem Urteil vom 16.03.2006 (4 A 1075/04, in JURIS, Rn<br />
164) hat das Gericht u.a. ausgeführt:<br />
„Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zu-<br />
rückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehler-<br />
frei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange „mit hohem Ge-<br />
wicht zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grund-<br />
satz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durch-<br />
setzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände<br />
vor dem Hintergrund der jeweiligen landesplanerischen Konzeption. Der Tren-<br />
nungsgrundsatz kann daher durch Belange von hohem Gewicht überwunden<br />
werden. Das gilt selbst dann, wenn man den Trennungsgrundsatz im Sinne ei-<br />
ner früheren Rechtsprechung als „Optimierungsgebot“ (BVerwG, Urteil vom 22.<br />
März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163) bezeichnet, das eine mög-<br />
lichst weitgehende Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes in der<br />
Planung verlangt.<br />
Auch ein derart qualifiziertes Berücksichtigungsgebot ist im Wege der Abwä-<br />
gung überwindbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B<br />
72.90 - DVBl 1990, 1185). „Optimierungsgebote“ sind im Rahmen der Abwä-<br />
gung nicht „konkurrenzlos“, sondern können zumindest teilweise gegenüber Be-<br />
674
langen der Wirtschaft zurücktreten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 -<br />
BVerwG 4 BN 16.04 - ZfBR 2005, 71). In einem solchen Fall trifft den Plangeber<br />
zwar eine gesteigerte Begründungslast, der sich die Träger der gemeinsamen<br />
Landesplanung jedoch nicht entzogen haben. Dürfte der Trennungsgrundsatz<br />
erst überwunden werden, wenn er auf „zwingende“ Gegenbelange stößt, wäre<br />
er praktisch wie ein gesetzlicher Planungsleitsatz dem strikten Recht zuzuord-<br />
nen. Soweit ist der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zu § 50<br />
BImSchG nicht gegangen.“<br />
Ob man insbesondere die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des<br />
BVerwG als weiteren Beleg für die Ansicht von Paetow (Lärmschutz in der ak-<br />
tuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, NvwZ 2010, S.1184(1186) und<br />
Grüner (Die Einschränkungen der planerischen Gestaltungsfreiheit durch Opti-<br />
mierungsgebote und Abwägungsdirektiven, UPR 2011, S. 50ff), das BVerwG<br />
habe schon seit längerem seine früher geäußerte Ansicht, bei dem Trennungs-<br />
gebot handele es sich um ein „Optimierungsgebot“, zugunsten der Kennzeich-<br />
nung des Trennungsgebotes als (bloße) „Abwägungsdirektive“ generell aufge-<br />
geben, nehmen kann, erscheint zumindest naheliegend.<br />
Auch der für das Fachplanungsrecht der Strassen allein zuständige 9. Senat<br />
des BVerwG spricht in seinem Beschluss vom 05.12.2008 (9 B 28.08) noch von<br />
„in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten Optimierungsgeboten“, wiederholt dies in<br />
jüngeren Entscheidungen jedoch nicht, sondern spricht dem im § 50 BImSchG<br />
normierten Trennungsgebot nur noch die Funktion einer Abwägungsdirektive<br />
zu, die im Rahmen der planerischen Abwägung durch Belange von hohem Ge-<br />
wicht überwunden werden kann (Urteil vom 13.05.2009 (9 A 72.07).<br />
Auch im Beschluss vom 20.10.2010 (9 VR 5.10) ist nur noch von dem „als Pla-<br />
nungsdirektive anerkannten Trennungsgebot des § 50 BImSchG“ die Rede.<br />
Dieses Verständnis legt die Planfeststellungsbehörde zugrunde.<br />
Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG ist damit jedenfalls im<br />
Grundsatz überwindbar bzw. steht <strong>–</strong> wie vorliegend der Fall <strong>–</strong> einer Planung<br />
dann nicht entgegen, an deren Realisierung zum einen ein ausgeprägt hohes<br />
öffentliches Interesse (letzter Teilakt eines Autobahnlückenschlusses) besteht<br />
und für die zum anderen auch keine echte Alternative ersichtlich ist.<br />
Im Falle des hier planfestgestellten Vorhabens wird den Vorgaben aus § 50<br />
BImSchG ausreichend Rechnung getragen. Etwas anderes ergibt sich auch<br />
nicht etwa aufgrund etwaiger besonderer Umstände des Einzelfalles.<br />
675
Die Planfeststellungsbehörde kommt nach intensiver Berücksichtigung und Ab-<br />
wägung aller relevanten Belange, die auch in den vor- und nachstehenden Ka-<br />
piteln ausführlich dargestellt sind, nach eingehender Gesamtbetrachtung zu<br />
keinem anderen Ergebnis.<br />
Auch Fragen der landwirtschaftlichen Nutzung, der Zerschneidungswirkung, der<br />
Erholungseignung des Raumes fallen in Anbetracht der überragenden Bedeu-<br />
tung des Vorhabens nicht dergestalt ins Gewicht, dass eine Verletzung des<br />
Trennungsgrundsatzes gegeben wäre.<br />
Variantenauswahl und Trassierung genügen vorliegend diesen rechtlichen An-<br />
forderungen auch unter dem konkreten Aspekt der Lärmschutzbelange.<br />
Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist die gewähl-<br />
te Linie, Höhenlage und sonstige Gestaltung der Straße hinsichtlich der Anfor-<br />
derungen des § 50 BImSchG die richtige Lösung.<br />
Die Trasse führt überwiegend siedlungsfern durch den Außenbereich im Sinne<br />
des § 35 BauGB und meidet dabei soweit wie möglich die Nähe von Gebieten,<br />
die ausschließlich oder doch überwiegend dem Wohnen dienen.<br />
Der Vorhabenträger war im Übrigen auch nicht gehalten, sich bei der Trassen-<br />
führung an den Lärmschutzwerten der DIN 18005 zu orientieren, die im Städte-<br />
bau bei der Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung als grober Anhalt he-<br />
rangezogen zu werden pflegen, nach Lage der Dinge im Rahmen des § 50<br />
BImSchG aber durchaus überschritten werden dürfen (so BVerwG, Urteil vom<br />
11.01.2001, 4 A 13.99).<br />
§ 41 BImSchG / 16. BImSchV - Verkehrslärmvorsorge<br />
Sind somit die von dem geplanten Verkehrsweg ausgehenden Lärmbeeinträch-<br />
tigungen nicht im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG vermeidbar, so ist auf der<br />
nächsten Stufe zu prüfen, ob und in welcher Form sie gleichwohl mit den Lärm-<br />
schutzbelangen der Anlieger vereinbar sind.<br />
Soweit sich eine Lärmbeeinträchtigung nicht vermeiden lässt, ist nach § 41 Abs.<br />
1 BImSchG beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sicherzu-<br />
stellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ver-<br />
kehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Tech-<br />
676
nik vermeidbar sind. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, so haben<br />
die hierdurch Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf aktiven Lärmschutz.<br />
Dies gilt nach § 41 Abs. 2 BImSchG nicht, soweit die Kosten der Schutzmaß-<br />
nahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden.<br />
Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, weil aktive Schutzmaßnah-<br />
men nicht ausreichen oder auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht<br />
angeordnet werden, so steht dem Eigentümer der betroffenen Anlage gegen-<br />
über dem Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf eine angemessene Ent-<br />
schädigung zu (§ 42 Abs. 1 BImSchG), die für Schallschutzmaßnahmen an der<br />
baulichen Anlage in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen zu leis-<br />
ten ist. Art und Umfang von Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen<br />
(passiver Lärmschutz) sind in der 24. BImSchV (Verkehrswege-<br />
Schallschutzmaßnahmenverordnung) festgelegt.<br />
Der Begriff der „schädlichen Umweltauswirkungen“ des § 41 Abs. 1 BImSchG<br />
wird in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert als Immissionen, die nach Art, Ausmaß<br />
und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Be-<br />
lästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />
Allerdings lösen nicht jeder Nachteil oder jede Belästigung das Auflagengebot<br />
(Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 2<br />
VwVfG NRW) aus. Es bleiben solche Beeinträchtigungen außer Betracht, die<br />
den Grad des „Erheblichen“ nicht erreichen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1979, 4<br />
C 10.77, NJW 1980, S. 2368). Verkehrslärm ist erheblich, wenn er der jeweili-<br />
gen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die tatsächli-<br />
chen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht<br />
mehr zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 29.01.1991, 4 C 51.89,<br />
BVerwGE, 332 [361]).<br />
Mit dem Begriff des „Zumutbaren“ wird nicht die Schwelle bezeichnet, jenseits<br />
derer sich ein Eingriff als „schwer und unerträglich“ und deshalb im enteig-<br />
nungsrechtlichen Sinne als „unzumutbar“ erweist. Der Begriff bezeichnet viel-<br />
mehr noch im Vorfeld der „Enteignungsschwelle“ die einfachgesetzliche Gren-<br />
ze, bei deren Überschreitung dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung auf<br />
seine Rechte billigerweise nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom<br />
14.12.1979, 4 C 10.77, NJW 1980, S. 2368).<br />
677
Die Zumutbarkeitsschwelle wird dabei durch die Anforderungen der §§ 41 ff.<br />
BImSchG bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, 4 C 63.80, DÖV 1985, S.<br />
786).<br />
Die aufgrund von § 43 Abs. 1 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverord-<br />
nung, die 16. BImSchV, konkretisiert die Anforderungen, die sich unter dem As-<br />
pekt des Lärmschutzes für den Bau und Betrieb von Straßen aus der gesetzli-<br />
chen Verpflichtung ergeben, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädli-<br />
che Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare Umwelteinwirkun-<br />
gen durch Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken.<br />
Nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädli-<br />
chen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der we-<br />
sentlichen Änderung von Bundesfernstraßen sicherzustellen, dass der nach den<br />
„Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ <strong>–</strong> Ausgabe 1990 - (RLS-90) ermit-<br />
telte Beurteilungspegel folgende Immissionsgrenzwerte nicht übersteigt:<br />
Tag Nacht<br />
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen<br />
und Altenheimen<br />
57 dB(A) 47 dB(A)<br />
2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten<br />
und Kleinsiedlungsgebieten<br />
59 dB(A) 49 dB(A)<br />
3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und<br />
Mischgebieten<br />
64 dB(A) 54 dB(A)<br />
4. in Gewerbegebieten 69 dB(A) 59 dB(A)<br />
Nach § 2 Abs. 2 16. BImSchV ergibt sich die Art der bezeichneten Anlagen und<br />
Gebiete aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebau-<br />
ungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und<br />
Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche<br />
Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der<br />
Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Den insoweit maßgeblichen Anknüpfungs-<br />
punkt bildet die tatsächlich vorhandene Bebauung.<br />
Wohnbebauung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich kann damit nur nach<br />
den für Kern-, Dorf- und Mischgebieten vorgesehenen Grenzwerten geschützt<br />
werden.<br />
Für lediglich in Flächennutzungsplänen ausgewiesene, noch unbebaute Gebie-<br />
te, für die keine rechtwirksamen Bebauungspläne vorliegen und die auch nicht<br />
wie ein unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) schutzwürdig sind, besteht kein<br />
678
Rechtsanspruch auf Lärmschutz nach der 16. BImSchV. Abzustellen ist im<br />
Rahmen des Lärmschutzes nämlich auf die konkrete bauplanungsrechtliche Si-<br />
tuation. Das Maß an Lärmschutz, das der Vorhabenträger zu gewährleisten hat,<br />
bestimmt sich grundsätzlich danach, welche bauliche Gebietsqualifizierung dem<br />
lärmbetroffenen Bereich im Zeitpunkt der Planfeststellung bzw. Planauslegung<br />
zukommt (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2001, 9 B 57.01). Bauliche Verhält-<br />
nisse, die sich erst in der Entwicklung befinden, muss der Planungsträger nur<br />
dann berücksichtigen, wenn sie einen Grad der Verfestigung erreicht haben, der<br />
die weitgehend sichere Erwartung ihrer Verwirklichung rechtfertigt (BVerwG, Ur-<br />
teil vom 21.09.1996, 4 A 11.95). Für Gebiete, die nicht bebaut und aus baupla-<br />
nungsrechtlicher Sicht auch (noch) nicht bebaubar sind, besteht kein Anspruch<br />
auf weitere Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem Straßenbaulastträger,<br />
selbst wenn im Fall einer späteren Bebauung mit einer Überschreitung der Im-<br />
missionsgrenzwerte zu rechnen wäre.<br />
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Natur- und Erholungsräume sowie<br />
sonstige ähnliche Flächen außerhalb von Baugebieten, die nur zum vorüberge-<br />
henden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht unter den Begriff der<br />
Nachbarschaft im Sinne des Immissionsschutzrechts fallen.<br />
Andere Regelwerke, die (wie z.B. die DIN 18005, die TA Lärm oder die Arbeits-<br />
stättenverordnung) günstigere Grenz- oder Orientierungswerte vorsehen, finden<br />
vorliegend keine Anwendung. Sie sind beim Bau oder einer wesentlichen Ände-<br />
rung von Straßen nicht heranzuziehen, da sie andere Bezugspunkte haben und<br />
sich mit anderen Regelungsgegenständen befassen.<br />
Zur Gewährung eines gebietsspezifischen Immissionsschutzniveaus differen-<br />
ziert der Verordnungsgeber nach besonders schutzwürdigen Anlagen und un-<br />
terschiedlich lärmempfindlichen Gebietsarten. Dementsprechend ist von einer<br />
nach der Gebietsart abgestuften Zumutbarkeit der Lärmbelästigungen auszu-<br />
gehen. Das dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zumutbare Maß von<br />
Einwirkungen ist umso größer, je geringer die rechtliche Anerkennung der<br />
Wohnfunktion des Eigentums ist.<br />
Durch die 16. BImSchV geschützt werden nicht die vorbezeichneten Gebiete<br />
oder die darin gelegenen Grundstücke, sondern ausschließlich die dort befindli-<br />
chen baulichen Anlagen einschließlich des Außenwohnbereichs. Auch Sport-<br />
stätten, Spielplätze, Park- und andere Anlagen, in denen sich Menschen nur vo-<br />
679
übergehend aufhalten, genießen keinen eigenständigen Lärmschutz nach der<br />
16. BImSchV.<br />
Die vorgenannten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV finden nur Anwen-<br />
dung beim Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen.<br />
Auch wenn die oben genannten Grenzwerte nicht unumstritten sind und auch<br />
aus der Einwenderschaft immer wieder als zu niedrig kritisiert werden, so ent-<br />
sprechen sie doch der geltenden Rechtslage und sind somit verbindlich anzu-<br />
wenden.<br />
Sowohl zu den Grenzwerten der 16. BImSchV wie auch zu den Vorgaben der<br />
RLS-90 hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.06.2010 (9<br />
A 20.08) noch einmal auf folgende grundsätzliche Erkenntnisse aufmerksam<br />
gemacht:<br />
„Ziel der Verordnung und der RLS-90 ist es, Vorschriften für die Berechnungs-<br />
verfahren zur quantitativen Darstellung der Lärmbelastung von Straßenbauvor-<br />
haben zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Planfeststellungsbehörden<br />
und andere Anwender der Richtlinien in die Lage versetzt werden, aufgrund<br />
einheitlicher, auf Erfahrungswerten beruhender Verfahrensvorgaben Aussagen<br />
zur Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Lärmschutzes bei Stra-<br />
ßenplanungen zu treffen, den Nachweis der Erforderlichkeit von Lärmschutz-<br />
maßnahmen zu führen, wirtschaftliche und wirkungsvolle Lösungen für den<br />
Lärmschutz zu entwickeln und Lärmschutzmaßnahmen zu bemessen und zu<br />
optimieren (so ausdrücklich RLS-90, Kapitel 1.0). Ausgehend hiervon ist eine<br />
einzelfallbezogene Modifikation der Berechnungsverfahren weder in der Richtli-<br />
nie selbst noch in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehen. Eine solche<br />
wäre methodisch problematisch und würde dem Regelungsauftrag an den Ver-<br />
ordnungsgeber, für Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Beurteilung<br />
von Verkehrsimmissionen zu sorgen, zuwiderlaufen (vgl. zum Regelungsauftrag<br />
BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79,<br />
174 ). Dieser Auftrag verlangt im Gegenteil, dass sich Lärmbegutach-<br />
tungen strikt an die Vorgaben der Verordnung und der in Bezug genommenen<br />
Richtlinien halten (Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 A 7.00 - Buch-<br />
holz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 S. 90).“<br />
Die von den Klägern vorgetragenen Argumente liefern keinen Grund für die An-<br />
nahme, die Verkehrslärmschutzverordnung und die dort in Bezug genommenen<br />
680
RLS-90 seien nicht (mehr) ermächtigungskonform. Nach der ständigen Recht-<br />
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei<br />
der Festlegung von Immissionsgrenzwerten, die eine abstrakt-generelle Abwä-<br />
gung widerstreitender Interessen erfordert, ein erheblicher Einschätzungs-,<br />
Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur<br />
Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 21. März 1996 -<br />
BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 38, vom 3. März<br />
1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 25, vom<br />
20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89 und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A<br />
31.00 - BVerwGE 115, 237 ). Vereinfachungen und Pauschalierungen<br />
sind dabei zulässig, auch wenn diese dazu führen, dass der tatsächliche Lärm-<br />
pegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger als der Grenz-<br />
wert liegt (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - a.a.O. S. 37 ff.). Der<br />
Wertungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn die rechnerisch ermittel-<br />
te Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbil-<br />
det (Urteile vom 3. März 1999 a.a.O. und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S.<br />
89).<br />
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anwendung des Berechnungsverfah-<br />
rens der Verkehrslärmschutzverordnung i.V.m. der RLS-90 nicht zu beanstan-<br />
den. Offensichtliche Mängel, die Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des<br />
Berechnungsverfahrens begründen könnten, die voraussichtliche Lärmbelas-<br />
tung wirklichkeitsnah abzubilden, liegen nicht vor.<br />
Auch die Grenze gesundheitlicher Gefahren wird durch die Immissionsgrenz-<br />
werte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV in Gebieten, die durch eine Wohnnut-<br />
zung geprägt sind, nicht erreicht. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />
der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit enthält die Regelung der Grenzwerte<br />
ausreichende Reserven (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 21. März 1996 <strong>–</strong><br />
BVerwG 4 A 10.95).<br />
Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens sind somit die oben genannten<br />
Vorschriften für die Anlage und Dimensionierung von Lärmschutz(maßnahmen)<br />
anzuwenden.<br />
Die Methodik zur Berechnung der auf betroffene Gebäude einwirkenden Immis-<br />
sionen ist durch die Anlage 1 zur 16. BImSchV in Verbindung mit den RLS-90<br />
vorgegeben.<br />
681
Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen werden in Nr. 10 ff. der Verkehrs-<br />
lärmschutzrichtlinie 1997, eingeführt mit ARS 26/1997 des Bundesministers für<br />
Verkehr, geregelt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für Lärmschutz vor,<br />
so ist der sich aus der Systematik des Gesetzes ergebende Zweck des § 41<br />
Abs. 2 BImSchG, den Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor den in § 42 Abs. 2<br />
Satz 1 BImSchG geregelten Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sicherzu-<br />
stellen, zu beachten (BVerwG, Urteil vom 15.03.2000, 11 A 42.97). Aktiver<br />
Lärmschutz kann insoweit nur unterbleiben, als die Kosten der Maßnahmen au-<br />
ßer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen oder die Maßnahmen mit<br />
dem Vorhaben unvereinbar sind. Die Unverhältnismäßigkeit tritt jedoch nicht be-<br />
reits dann ein, wenn aktive Maßnahmen kostenaufwendiger als passive sind.<br />
Nur soweit zwischen den Kosten für aktive bzw. passive Lärmschutzmaßnah-<br />
men oder zwischen Kosten und Nutzen ein offensichtliches Missverhältnis be-<br />
steht, ist der Aufwand für aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht zu rechtfertigen<br />
(BVerwG, Beschluss v. 30.08.1989, 4 B 97/89).<br />
Die Kosten des Lärmschutzes sollen den Verkehrswert der schutzbedürftigen<br />
baulichen Anlagen einschließlich des Außenwohnbereichs nicht übersteigen.<br />
Wie die Grenzwerte der 16. BImSchV zielt letzten Endes auch die Sonderrege-<br />
lung des § 41 Abs. 2 BImSchG der Sache nach darauf ab, im Interesse eines<br />
noch finanzierbaren öffentlichen Verkehrsnetzes und damit letztlich im Ge-<br />
meinwohlinteresse vorhandener Wohnbebauung nachteiligere Lärmbelastungen<br />
zuzumuten, als dies gegenüber anderen Lärmquellen der Fall ist (OVG Müns-<br />
ter, Urteil vom 16.12.2005, 7 D 48.04/NE und nachgehend BVerwG, Urteil vom<br />
22.03.2007, 4 CN 2.06).<br />
Nähere Ausführungen finden sich dazu unten im Rahmen der Prüfung der Kos-<br />
ten-Nutzen-Analyse.<br />
Letztlich wird die Ausgewogenheit einer Planung trotz Betroffenheit der Nach-<br />
barn durch Lärm oberhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV dann nicht berührt,<br />
wenn bei der Planung eine Alternative nicht ernsthaft in Betracht kam und die<br />
genannte Betroffenheit der Nachbarn abwägungsfehlerfrei durch Anordnung<br />
von aktivem oder passivem Schallschutz ausgeglichen werden kann (BVerwG,<br />
Beschluss vom 29.11. 1995, 11 VR 15.95 und Urteil vom 05.03.1997, 11 A<br />
25.95).<br />
682
7.9.3 Verkehrsprognose<br />
Besonders bedeutsam für die Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastung<br />
ist die Verkehrsprognose. In seinem zum Planfeststellungsbeschluss für den<br />
Nachbarabschnitt 6 der BAB 33 unter dem 12. August 2009 ergangenen Urteil<br />
(BVerwG 9 A 64.07) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt:<br />
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt<br />
eine ordnungsgemäße Untersuchung der von einem Straßenbauvorhaben vor-<br />
aussichtlich ausgehenden Geräuschimmissionen voraus, dass die ihr zugrunde<br />
liegende Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln<br />
unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch<br />
fachgerecht erstellt worden ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt<br />
sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde,<br />
ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prog-<br />
noseergebnis einleuchtend begründet worden ist (Beschluss vom 5. Oktober<br />
1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 ; Urteil vom 27. Oktober<br />
1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 m.w.N.). Diesem Maß-<br />
stab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.“<br />
Die hier in das Verfahren eingebrachte Verkehrsuntersuchung beruht auf einer<br />
geeigneten Methode und ausreichenden Daten, die Zusammenhänge mit ande-<br />
ren Bauabschnitten wurde entsprechend berücksichtigt. Zur Vermeidung von<br />
Wiederholungen wird für die Details dazu auf das Kapitel B 6.1.2.2 dieses Be-<br />
schlusses verwiesen und auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.<br />
7.9.4 Lärmuntersuchung/Berechnung<br />
Die Lärmuntersuchungen erfassen alle ernsthaft in Betracht kommenden Berei-<br />
che und dort eine ausreichende Zahl von Immissionspunkten.<br />
Die aufgrund des Vorhabens zu erwartenden Belastungen durch Straßenver-<br />
kehrslärm lassen sich anhand der Unterlagen vollständig beurteilen.<br />
Die Verkehrslärmberechnung genügt in vollem Umfang den rechtlichen Vorga-<br />
ben. Alle dafür erforderlichen Daten wurden sorgfältig erhoben und entspre-<br />
chend allgemein anerkannten Methoden aufbereitet. Weder sind Annahmen un-<br />
terlassen worden, noch sind etwa Werte zu den zu erwartenden Lärmimmissio-<br />
nen geschönt worden.<br />
683
Der gewählte Untersuchungsraum, der sich in seiner Gesamtheit aus den dazu<br />
gefertigten Rasterlärmkarten ergibt, wurde für die Beurteilung der Auswirkungen<br />
ausreichend groß gewählt und genügt in jeder Hinsicht den Anforderungen an<br />
eine sachgerechte Ermittlung.<br />
Die lärmtechnische Berechnung hat im gesamten Streckenverlauf 142 Immissi-<br />
onspunkte erfasst und näher untersucht. Der Betrachtungsraum erfasst folgen-<br />
de Bereiche:<br />
• Bereich Delbrügge Siedlung<br />
• Bereich Künsebecker Heide<br />
• Bebauung Bereich Alleestraße der Stadt Halle<br />
• Bereich Lönsweg bis Stadtgrenze Halle <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong><br />
• Bereich Stadtgrenze Halle <strong>–</strong> <strong>Borgholzhausen</strong> bis Baustreckenende.<br />
Die schalltechnische Berechnung selbst ist nach Überprüfung zur Überzeugung<br />
der Planfeststellungsbehörde methodisch einwandfrei und sachlich richtig. Die<br />
für die Bestimmung des korrekten Lärmschutzanspruchs zutreffende Erfassung<br />
des jeweiligen Gebietscharakters, in dem sich die Schutzobjekte befinden, ist<br />
korrekt erfolgt.<br />
Die sich aus der Verkehrsuntersuchung von DTV-Verkehrsconsult (Aachen,<br />
November 2009) ergebenden Verkehrsmengen wurden zugrunde gelegt. Die<br />
maßgebliche stündliche Verkehrsstärke und der LKW-Anteil wurden mit der der<br />
Planung zugrundeliegenden durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV)<br />
berechnet, die Schallimmissionen wurden mit dem Programm SoundPLAN auf<br />
der Grundlage des in den RLS-90 vorgeschriebenen Rechenverfahrens ermit-<br />
telt.<br />
Das verwendete Berechnungsprogramm unterliegt der ständigen Revision und<br />
Anpassung an neuere Erkenntnisse der Lärmtechnik, worauf auch zurück zu-<br />
führen ist, dass die im Jahre 2007 ausgelegte Lärmberechnung noch mit der<br />
Version 6, die Lärmberechnung des Deckblatts I hingegen bereits mit der Pro-<br />
grammversion 6.5 durchgeführt worden ist.<br />
Dieses Programm gelangt in der Straßenplanung standardmäßig zur Anwen-<br />
dung, gegen seine Anwendung haben sich bisher auch in der gerichtlichen<br />
Überprüfungspraxis keine Bedenken ergeben (so OVG Lüneburg, Urteil vom<br />
20.05.2009, 7 KS 59/07, juris; OVG Münster, Urteil vom 13.12.2007, 7 D<br />
122/06.NE, juris und OVG Schleswig, Urteil vom 10.10.2006, 4 KS 12/03, juris).<br />
684
Dieses Rechenprogramm entspricht nach der Bestätigung des Lizenzgebers<br />
allen Anforderungen für die Durchführung von Rechenoperationen nach der 16.<br />
BImSchV in Verbindung mit den RLS-90 und ist in einem Testverfahren des<br />
Bundesverkehrsministeriums und der Straßenbauverwaltung überprüft worden<br />
(so OVG Schleswig a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.2010, 7 KS<br />
143/08, juris).<br />
Die Orientierung an den Lärmwerten der 16. BImSchV ist nur möglich, wenn zur<br />
Ermittlung der Lärmbelästigung das nach dieser Verordnung vorgesehene Be-<br />
rechnungsverfahren angewendet wird.<br />
Ein direkter Vergleich rechnerischer Werte mit gemessenen Werten ist nicht<br />
möglich. Ohne Bezugnahme auf ein derartiges Berechnungsverfahren wären<br />
die Werte unbestimmt und ohne Aussagekraft, ihnen fehlte die maßgebende<br />
Bezugsebene. Die Berechnung des Verkehrlärms trägt darüber hinaus dem<br />
Umstand Rechnung, dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der<br />
Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren<br />
zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die<br />
Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aus-<br />
sagekräftigen und vergleichbaren Werten (OVG Münster, Urteil vom<br />
21.03.2003, 8 A 4230/01 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom<br />
20.10.1989, 4 C 12/87 und vom 21.03.1996, 4 C 9.95).<br />
Die RLS-90 sind zudem eine Rechenkonvention mit zahlreichen Vereinfachun-<br />
gen, die sich zumeist zum Vorteil der betroffenen Straßenanlieger auswirken.<br />
Nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV bzw. der RLS-90 werden neben der<br />
Berechnung des Mittelungspegels für besondere, auch durch Messungen nicht<br />
erfassbare Geräuschsituationen Zu- und Abschläge gemacht. Die vorgesehene<br />
energetische Mittelung des Schalldruckpegels führt zu einer stärkeren Berück-<br />
sichtigung der Spitzenpegel, als dies bei einer arithmetischen Mittelung der Fall<br />
wäre. Die Summe aus Mittelungspegel und Zuschlägen ergibt den Beurtei-<br />
lungspegel, der mit dem jeweiligen Grenz- bzw. Richtwerten verglichen werden<br />
kann (OVG Münster, a.a.O.).<br />
Nach diesen Vorgaben sind die lärmtechnischen Untersuchungen und Berech-<br />
nungen sachlich fehlerfrei durchgeführt worden.<br />
7.9.5 Berechnung statt Messung der Beurteilungspegel<br />
Die Ermittlung der auf betroffene Gebäude einwirkenden Immissionen erfolgt<br />
nach den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV sowie ständiger<br />
685
Rechtsprechung (so zuletzt noch BVerwG, Urteil vom 20.01.2010, 9 A 22.08<br />
und auch OVG Münster, Urteil vom 21.01.2003, 8 A 4230/01) nicht anhand ört-<br />
licher Schallmessungen, sondern ausschließlich auf der Basis entsprechender<br />
Berechnungen.<br />
Abgesehen davon, dass bei neuen Verkehrswegen Messungen ohnehin nicht<br />
möglich sind (s. hierzu bereits Bundestagsdrucksache 661/89, Begründung zu §<br />
3 der 16. BImSchV), wird zur Beurteilung der Lärmschutzmaßnahmen grund-<br />
sätzlich - d.h. sogar bei verwirklichten Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Be-<br />
schluss v 06.02.1999, 4 B 147.92; BVerwG, Urteil v. 20.10.1989, 4 C 12.87) -<br />
ein Mittelungspegel berechnet und nicht gemessen, eben weil die Verkehrsbe-<br />
lastung stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größe-<br />
ren Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort insbeson-<br />
dere auch durch die o. g. Faktoren auftreten können.<br />
Die tatsächliche Lärmbelastung kann daher abhängig von diesen Faktoren<br />
ebenso unter wie auch - dies ist den Einwendern einzuräumen - über dem er-<br />
rechneten Mittelungspegel liegen. Dies ist jedoch im Lichte der 16. BImSchV<br />
normimmanent und gehört zu den Wesensmerkmalen eines Mittelungspegels,<br />
ohne dass sich hieraus ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ableiten ließe.<br />
Messungen sind vom Gesetz weder für den Ist-Zustand noch für den späteren<br />
Ausbau- bzw. Betriebszustand vorgesehen.<br />
Die Immissionsberechnung auf der Grundlage der RLS-90 gewährleistet wirk-<br />
lichkeitsnahe und dem heutigen Stand der Berechnungstechnik entsprechende<br />
Beurteilungspegel. Auch die verschiedentlich an der Richtigkeit der Berechnung<br />
geäußerten Zweifel, die zugrunde gelegten Pkw- und Lkw-Geschwindigkeiten<br />
(vorgesehene zulässige Höchstgeschwindigkeit 130km/h für Pkw und 80 km/h<br />
für LKW) seien deshalb auch unrealistisch, weil sich Autofahrer häufig nicht an<br />
vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen hielten, sind unberechtigt.<br />
Die Berechnung entspricht auch insoweit exakt den verbindlichen Vorgaben der<br />
RLS-90. Dass Höchstgeschwindigkeiten von den Straßennutzern im Einzelfall in<br />
unzulässiger Weise nicht beachtet werden, kann im Rahmen der Berechnung<br />
keine Berücksichtigung finden, da von einem vorschriftsmäßigen Verhalten der<br />
Autofahrer ausgegangen werden muss. Verkehrswidrigem Verhalten ist in die-<br />
sem Zusammenhang daher nicht Rechnung zu tragen, ihm ist nach ständiger<br />
Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 23.11.2001, 4 A 46/99 und Be-<br />
schluss vom 04.09.2003, 4 B 76/03) vielmehr mit den Mitteln des Straßenver-<br />
kehrsrechts entgegenzuwirken.<br />
686
7.9.6 Summenpegelbildung<br />
Bei Straßenbauvorhaben wird grundsätzlich kein Summenpegel gebildet, d.h.,<br />
dass die Vorbelastungen vorhandener Straßen nicht eingerechnet werden (vgl.<br />
Ziff. 10.6 (2) der VLärmSchR 97). Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem<br />
Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen,<br />
dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte<br />
nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der Verordnung und ihrer<br />
Entstehungsgeschichte ergibt, allein auf den von dem zu bauenden oder zu än-<br />
dernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom<br />
21.3.1996 - 4 C 9.95 <strong>–</strong> DVBl. 1996, S. 916; BVerwG, Beschluss v. 11.11.1996,<br />
11 B 66.96). Die Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu<br />
berechnen.<br />
Für Straßen ergibt sich dies aus Anlage 1 der 16. BImSchV. Diese Anlage lässt<br />
in die Berechnung nur Faktoren eingehen, welche sich auf die jeweilige neue<br />
oder zu ändernde Straße beziehen. Auswirkungen, die von anderen Verkehrs-<br />
wegen ausgehen, bleiben unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.1996, 4<br />
C 9.95; BVerwG, Urteil v. 12.4.2000, 11 A 18/98; siehe auch BVerwG, Urteil v.<br />
11.1.2001, 4 A 13.99).<br />
Für die Ermittlung eines wie auch immer gearteten Summenpegels stellt die 16.<br />
BImSchV somit kein Verfahren bereit. Dies legt den Umkehrschluss nahe, den<br />
Ausschluss einer summativen Berechnung als gewollt anzusehen (BVerwG, Ur-<br />
teil vom 21.03.1996, 4 C 9.95, in: DVBl. 1996, S. 916 und Urteil vom<br />
11.01.2001, 4 A 13.99 in: NVwZ 2001, S. 1154).<br />
Eine Berücksichtigung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Sum-<br />
menpegels könnte lediglich dann geboten sein, wenn der neue oder der zu än-<br />
dernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen<br />
anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit einem<br />
nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Leben, die Gesundheit oder die Sub-<br />
stanz des Eigentums verbunden ist. Dies gebieten die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1<br />
und Artikel 14 Abs. 1 GG enthaltenen Grundrechte.<br />
Die §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG ermächtigen den Verord-<br />
nungsgeber nicht, durch seine Berechnungsverfahren grundrechtswidrige Ein-<br />
griffe zuzulassen, indem Immissionsgrenzwerte festgelegt werden, die im Falle<br />
von summierten Immissionen zu einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen<br />
führen oder die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten.<br />
687
Zwar ist bislang nach wie vor noch nicht hinreichend gewiss, bei welcher<br />
Schwelle die Grenze zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit bzw. zum<br />
enteignenden Eingriff überschritten wird. Nach der seitdem mehrfach bestätig-<br />
ten Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Urteil vom 25.03.1993, III ZR<br />
60/91, in: NVwZ 1993) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom<br />
29.01.1991, 4 C 51.89 in: BVerwGE 87,332(382)) ist diese Schwelle bei Lärm-<br />
werten im Bereich von 70 <strong>–</strong> 75 dB(A) tagsüber und von 60 <strong>–</strong> 65 dB(A) nachts<br />
anzusetzen.<br />
Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat sich dieser Linie an-<br />
geschlossen und zuletzt in seinem Urteil vom 13. März 2008 (Az.: 7 D<br />
34/07.NE) Folgendes ausgeführt:<br />
„Wo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforde-<br />
rungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. über-<br />
schritten wird, ist allerdings höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt<br />
und dürfte auch schwerlich mit einem bestimmten dB(A)-Wert allgemeingültig<br />
zu umschreiben sein. Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
seit langem anerkannt, dass die Bewertung zur Bestimmung der verfassungs-<br />
rechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung be-<br />
stimmter Immissionsgrenzwerte abhängig gemacht werden darf.<br />
Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzel-<br />
falles ziehen, wobei auch die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesent-<br />
liche Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 17.11.99, 11 A 4.98). Der Senat geht<br />
daher in Übereinstimmung mit der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
davon aus, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten<br />
weiterhin bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB(A) tags und<br />
60 dB(A) nachts beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.05, 4 A 5.04) und dass<br />
für Gebiete, die <strong>–</strong> auch <strong>–</strong> dem Wohnen dienen, die verfassungsrechtliche Zu-<br />
mutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB(A) tags zu ziehen<br />
ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.06, 4 A 1075.04).“<br />
Die danach einschlägigen „Grenzwerte“ (70/60 dB(A) tags/nachts) werden hier<br />
jedoch bezogen auf die jeweilige Nutzung der Gebäude und ihrer Räumlichkei-<br />
ten bei keinem Gebäude, für das nicht ohnehin zumindest passiver Schallschutz<br />
vorgesehen ist, erreicht, so dass der Vorhabenträger hier zu Recht im Stre-<br />
ckenverlauf grundsätzlich keine Summenpegelbetrachtungen angestellt hat.<br />
Ausnahmsweise, aber rechtlich auch geboten, hat der Vorhabenträger aller-<br />
dings eine Gesamtbetrachtung der Lärmauswirkungen für den Bereich der Sied-<br />
lung „Am Forst“ vorgenommen und hierbei zutreffend gesehen, dass sowohl der<br />
688
Neubau der BAB 33 in diesem Streckenabschnitt als auch die teilweise Verle-<br />
gung der L 782 lärmschutzrechtlich relevant sind (siehe auch Wortprotokoll Ge-<br />
neralerörterung, Seite 122f).<br />
Der Vorhabenträger hat darauf aufbauend auch in diesem Bereich Lärmschutz<br />
konzipiert, der den rechtlichen Anforderungen vollauf genügt.<br />
Aufgrund seiner Situation besonders betroffen sowohl von den Lärmauswirkun-<br />
gen der BAB 33 als auch von denen der L 782 nach deren teilweiser Verlegung<br />
ist das Objekt Nr. 39. Das hat die Planfeststellungsbehörde zum Anlass ge-<br />
nommen, beim Vorhabenträger nachzufragen, ob den lärmtechnischen Berech-<br />
nungen insoweit auch eine Summenpegelbetrachtung zugrunde gelegt worden<br />
ist. Laut Auskunft des Vorhabenträgers ist dies der Fall gewesen. Das zugehö-<br />
rige Ergebnis findet sich im Kapitel B. 9 dieses Beschlusses unter der laufenden<br />
Nr. 9.77.<br />
7.9.7 Lärmschutzkonzept und Kosten-Nutzen-Analyse Allgemein<br />
Die geplante Straßenbaumaßnahme kann den Anliegern auch unter Berück-<br />
sichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimm-<br />
ten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit insofern zugemutet werden, als<br />
das von dem Vorhabenträger entwickelte Lärmschutzkonzept einer Kombination<br />
aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen den konkreten örtlichen Ver-<br />
hältnissen angemessen Rechnung trägt.<br />
Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung des Vorhabenträgers<br />
stand die sachgerechte Abwägung der Belange des Immissionsschutzes. Bei<br />
Umsetzung der Planung ist auch mit einer Zunahme der Emittenten und damit<br />
auch in der Nachbarschaft auftretenden Immissionen zu rechnen. Die diesbe-<br />
züglichen planbedingten Folgen hat der Vorhabenträger nach Auffassung der<br />
Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei ermittelt und bewertet sowie im Rah-<br />
men seiner eigenverantwortlich vorzunehmenden abwägenden Gewichtung in<br />
nicht zu beanstandender Weise als der Nachbarschaft zumutbar angesehen.<br />
Dabei waren vorrangig die Lärmimmissionen durch das planbedingt geänderte<br />
Verkehrsaufkommen in den Blick zu nehmen.<br />
Bei der Ermittlung dieses Verkehrsaufkommens und des dadurch verursachten<br />
Lärms ist eingangs darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Prognose-<br />
annahme handelt.<br />
689
Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen<br />
in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erar-<br />
beitet werden (dazu grundlegend schon: BVerwG, Urteil vom 07.07.1978, 4 C<br />
79.76, seitdem st. Rspr.).<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Auffassung gelangt, dass die maßgebli-<br />
chen Grundlagen der Verkehrsuntersuchung und der schalltechnischen Unter-<br />
suchung des Vorhabenträgers sich im Rahmen einschlägiger Regelwerke hal-<br />
ten und von plausiblen Grundannahmen ausgehen sowie daraus nachvollzieh-<br />
bare Schlussfolgerungen ziehen.<br />
Das darauf aufbauende und hiermit planfestgestellte Lärmschutzkonzept ist mit<br />
§ 41 BImSchG vereinbar. Es ist <strong>–</strong> insbesondere auch unter Beachtung des Vor-<br />
rangs des aktiven Lärmschutzes gegenüber dem passiven (§ 41 Abs. 2<br />
BImSchG) <strong>–</strong> rechtlich nicht zu beanstanden.<br />
Bei der Beurteilung des planfestgestellten Lärmschutzkonzeptes geht die Plan-<br />
feststellungsbehörde im Einklang insbesondere mit der Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.03.2000, 11<br />
A 46.97, in: NVwZ 2001, S 81ff und Urteil vom 03.03.04, 9 A 15.03, in: UPR<br />
2004, S. 275) von folgenden Grundsätzen aus:<br />
Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen ist sicherzustellen,<br />
dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräu-<br />
sche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeid-<br />
bar sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG), wobei prinzipiell ein Anspruch auf Vollschutz<br />
durch aktive Schallschutzmaßnahmen besteht.<br />
Das Ziel der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16.<br />
BImSchV steht allerdings unter dem Vorbehalt des § 41 Abs. 2 BImSchG. Da-<br />
nach gilt die Verpflichtung zu aktivem Lärmschutz nicht, soweit die Kosten der<br />
Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen<br />
würden.<br />
Die den Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven<br />
Lärmschutzes normierende Vorschrift des § 41 Abs. 1 BImSchG hat für die<br />
Fachplanung Schrankenfunktion, d.h. sie zeigt für den Bereich des Verkehrs-<br />
lärmschutzes eine äußerste Grenze auf, die nicht im Wege der fachplaneri-<br />
schen Abwägung überwindbar ist.<br />
Die Ergebnisoffenheit, die für die fachplanerische Abwägung an sich kenn-<br />
zeichnend ist, gilt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2<br />
BImSchG nicht. Die Planfeststellungsbehörde darf und muss damit sämtliche<br />
690
öffentlichen und privaten Belange, die Einfluss auf das Maß des aktiven Lärm-<br />
schutzes haben, bei ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen. Der<br />
Planungs- bzw. Vorhabensträger ist also gehalten, mit planerischen Mitteln eine<br />
Lärmschutzkonzeption zu entwickeln, die den konkreten örtlichen Gegebenhei-<br />
ten angemessen Rechnung trägt.<br />
Diese Lärmschutzplanung erschöpft sich dabei auch nicht in einer schlichten<br />
Machbarkeitsstudie, mit der lediglich festgestellt wird, was der Stand der Lärm-<br />
schutztechnik ohne Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften hergibt (vgl.<br />
§ 41 Abs. 1 BImSchG).<br />
Aufgrund von § 41 Abs. 2 BImSchG ist immer zugleich die Kostenfrage aufzu-<br />
werfen mit der möglichen Folge, dass Abschläge gegenüber einer optimalen<br />
Lösung, d.h. der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV mittels<br />
aktiver Lärmschutzmaßahmen, im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
gerechtfertigt erscheinen können.<br />
Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt nicht individuell auf den einzelnen<br />
Lärmbetroffenen in der Nachbarschaft ab. Es ist nicht zu beanstanden, wenn<br />
lediglich abgrenzbare Schutzbereiche einer gesonderten Betrachtung unterzo-<br />
gen werden, im Übrigen aber überschlägig die Gesamtkosten der Schutzanla-<br />
gen im Planfeststellungsabschnitt ermittelt und hinsichtlich des damit erzielba-<br />
ren Lärmschutzeffektes bewertet werden.<br />
Ziel dieser Bewertung muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter<br />
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar er-<br />
scheint. Dabei sind insbesondere innerhalb von Baugebieten Differenzierungen<br />
nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten.<br />
Nur im Rahmen einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse kann schließlich<br />
topographischen Schwierigkeiten (Trasse in Dammlage, Brückenbauwerke) pla-<br />
nerisch angemessen Rechnung getragen werden. Selbst bei einer noch so dif-<br />
ferenzierten Kosten-Nutzen-Analyse kann keine bestimmte Relation vorgege-<br />
ben werden, ab der unverhältnismäßige Kosten in verhältnismäßige umschla-<br />
gen.<br />
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob bei einer wertenden Betrachtung der Ge-<br />
samtumstände das Lärmschutzkonzept dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes<br />
in ausgewogener Weise Rechnung trägt.<br />
Maßgebend bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in erster Linie die Kosten<br />
im Verhältnis zur Verringerung der Lärmbelastung, wobei die Zahl der Lärmbe-<br />
troffenen sowie besonders störanfällige Objekte eine Rolle spielen können bzw.<br />
691
müssen. Daneben können andere Gesichtspunkte miteinbezogen werden, z.B.<br />
allgemeine Kosten-Nutzen-Erwägungen in Bezug auf Lärmschutzwände ab be-<br />
stimmten Höhen (Sprungkosten im weiteren Sinne; Abnahme der Wirksamkeit<br />
von Lärmschutzwänden mit der Höhe) oder auch städtebauliche Gesichtspunk-<br />
te (vgl. schon OVG Münster, Urteil vom 20.12.1985, 9 A 719/83, in: NJW 1986,<br />
S. 2657ff sowie zu den an den Ermittlungsumfang zu stellenden Anforderungen<br />
zuletzt OVG Münster, Urteil vom 14.08.2008, 7 D 68/07.NE; BayVGH, Urteil<br />
vom 12.4.2002, 20 A 01.416/-17/-18, in : DVBl. 2002, S. 1140f und in: Juris;<br />
BVerwG, Urteil vom 24.9.2003, 9 A 69.02, in: NVwZ 2004, S. 340 und in: Juris).<br />
Neben den öffentlichen Belangen des Landschaftsschutzes und der Stadtbild-<br />
pflege können des Weiteren im Einzelfall auch schutzwürdige private Belange<br />
negativ Betroffener, beispielsweise das Interesse an der Vermeidung zu dichter<br />
Grenzbebauung, veränderter Licht- und Belüftungsverhältnisse, Lärmverlage-<br />
rungen sowie Verlust der Sichtbeziehungen den Ausschlag gegen eine voll-<br />
ständige Ausschöpfung an sich möglicher technischer Varianten des aktiven<br />
Lärmschutzes geben.<br />
Insbesondere zum regelmäßig im Vordergrund stehenden Kostengesichtspunkt<br />
hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2000<br />
(BVerwG, 11 A 42.97, in: BVerwGE 110, 370 (390)) ausgeführt, dass die für die<br />
Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 BImSchG maßgebliche Frage, ob die Kosten<br />
einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck<br />
stehen, nicht davon abhängt, ob der Aufwand für den aktiven Lärmschutz im<br />
Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven Lärmschutzes<br />
eine quantifizierbare Verhältnismäßigkeitsschwelle übersteigt. Entscheidend ist<br />
vielmehr, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz im Einzelnen zuzuschreiben<br />
ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz<br />
zu messen ist.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat dann in seinem Urteil vom 13.05.2009<br />
(BVerwG 9 A 72.07), auf das spätere Entscheidungen Bezug nehmen (siehe<br />
BVerwG , Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07, betreffend den Nachbarabschnitt 6<br />
der BAB 33 und zuletzt noch BVerwG, Urteil vom 20.01.2010, 9 A 22/08), die<br />
anzuwendenden Maßstäbe nochmals grundlegend wie folgt zusammengefasst:<br />
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht<br />
den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten akti-<br />
692
ven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2<br />
BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regel-<br />
mäßig - erheblich billiger wären (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A<br />
42.97 - BVerwGE 110, 370 und - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25<br />
§ 41 BImSchG Nr. 34 S. 85). Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersu-<br />
chen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicher-<br />
stellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich<br />
dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem<br />
grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzuneh-<br />
men, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende ma-<br />
ximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln.<br />
Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren<br />
Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden<br />
Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten.<br />
Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit<br />
des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach<br />
den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 -<br />
BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2). Ziel der Be-<br />
wertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss<br />
eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleich-<br />
behandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März<br />
2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG<br />
9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März<br />
2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kri-<br />
terien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutz-<br />
bedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Schall-<br />
schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des<br />
betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen<br />
Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschrei-<br />
tungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke.<br />
Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere<br />
Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten<br />
(Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Be-<br />
bauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer<br />
aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewoh-<br />
nern schließen lässt (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 -<br />
a.a.O. S. 383).“<br />
693
Diesen Anforderungen wird das vom Vorhabenträger entwickelte Lärmschutz-<br />
konzept für das Straßenbauvorhaben in vollem Umfang gerecht.<br />
Die Einhaltung der in § 2 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte ist bei<br />
dem planfestgestellten Vorhaben nur möglich, wenn sowohl aktive, als auch<br />
passive Schutzmaßnahmen zum Einsatz kommen. Aufgrund der vom Vorha-<br />
benträger vorgesehenen und im Tenor verbindlich vorgeschriebenen aktiven<br />
und passiven Lärmschutzmaßnahmen ist jedoch sichergestellt, dass künftig kei-<br />
ne schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche für die Nach-<br />
barschaft hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar<br />
sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG).<br />
Die über die planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen hinausgehenden Forde-<br />
rungen sind unbegründet und waren daher zurückzuweisen. Insbesondere auf<br />
weitergehende aktive Maßnahmen ergeben sich aus § 41 BImSchG in Verbin-<br />
dung mit der 16. BImSchV vorliegend keine Ansprüche.<br />
7.9.8 Das Lärmschutzkonzept<br />
Das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers sieht als Maßnahme des aktiven<br />
Lärmschutzes vor, dass die Herstellung der Fahrbahn auf der gesamten Länge<br />
des Streckenabschnitts mit einem lärmmindernden Belag erfolgt, der den An-<br />
satz eines Korrekturwertes von <strong>–</strong> 2,0 dB(A) für dauerhaft lärmmindernde Stra-<br />
ßenoberflächen (DStro) bei der Berechnung nach der Fußnote zur Tabelle B<br />
der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV (Tabelle 4 der RLS-90) rechtfertigt.<br />
Die lärmmindernde Ausführung der Straßenoberfläche darf angerechnet wer-<br />
den, wenn aufgrund neuer bautechnischer Entwicklung eine dauerhafte Lärm-<br />
minderung nachgewiesen ist (vgl. § 3 der 16. BImSchV i.V.m. Tabelle B der An-<br />
lage 1- hier insbesondere die Anmerkung <strong>–</strong> und den RLS 90; aus der Recht-<br />
sprechung: BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13/99 und BVerwG, Beschluss<br />
vom 01.04.1999, 4 B 87/98). Diese Voraussetzung ist bei dem hier vom Vorha-<br />
benträger vorgesehenen Straßenbelag erfüllt, so dass er folglich auch bei der<br />
schalltechnischen Berechnung berücksichtigt werden konnte.<br />
Der Vorhabenträger hat die lärmmindernde Wirkung von <strong>–</strong> 2,0 dB(A) auf Dauer<br />
zu gewährleisten (s. Nebenbestimmung A 7.6.2 dieses Beschlusses), da eine<br />
Berücksichtigung dieses Wertes in der schalltechnischen Berechnung erfolgt ist.<br />
694
Der Planfeststellungsbeschluss selbst muss dabei keine Vorgabe zur konkreten<br />
Belagsart enthalten, sondern kann diesen für die Abwägung unerheblichen As-<br />
pekt der Bauausführung durch den Vorhabenträger überlassen (so BVerwG, Ur-<br />
teil vom 09.06.2010, 9 A 20.08, ebenso schon OVG Münster, Urteil vom<br />
11.09.2009, 11 D 45/06.AK).<br />
Hauptbestandteil des Lärmschutzkonzepts ist sodann eine Kombination von ak-<br />
tiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Anlagen und die Errichtung von auch<br />
lärmmindernd wirkenden Irritationsschutzeinrichtungen, die im Detail wie folgt<br />
aussieht:<br />
Lärmschutzanlagen und lärmwirksame Irritationsschutzeinrichtungen<br />
Streckenabschnitt<br />
Delbrügge-Siedlung <strong>–</strong><br />
Patthorster Str.<br />
beiderseits der Pap-<br />
pelstr.<br />
Art des<br />
Systems<br />
Nordseite<br />
Höhe über Gra-<br />
diente in m<br />
Bau-km<br />
Wall/Wand 3.00/1,50 Planfeststellungsgrenze<br />
47+580 <strong>–</strong> 47+990<br />
Wall 2,50 49+140 <strong>–</strong> 49+225<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 49+225 <strong>–</strong> 49+375<br />
Wall 2,50 49+375 <strong>–</strong> 49+660<br />
K 25 <strong>–</strong> L 782 Wand 2,00 <strong>–</strong> 4,00 50+880 <strong>–</strong> 50+933<br />
Parallellage A 33 und<br />
L 782<br />
Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 50+933 <strong>–</strong> 51+017<br />
Wand 4,00 51+017 <strong>–</strong> 51+057<br />
Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 51+057 <strong>–</strong> 0+143 (Neu-<br />
kilometrierung)<br />
An der L 782 Wall/Wand 3,00/4,00 0+135 <strong>–</strong> 0+631<br />
Zwischen A 33 und L<br />
782<br />
Wall 3,00 0+631 <strong>–</strong> 0+978<br />
Wall 4,00 0+030 <strong>–</strong> 0+160<br />
Wand 6,00 0+160 <strong>–</strong> 1+020<br />
L 782 <strong>–</strong> Lönsweg Wand 4,00 1+020 <strong>–</strong> 1+500<br />
Lönsweg <strong>–</strong> Neue<br />
Hessel<br />
Neue Hessel <strong>–</strong> Stock-<br />
kämper Str.<br />
Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 1+500 <strong>–</strong> 2+612<br />
Wand 4,00 2+612 <strong>–</strong> 2+690<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 2+690 <strong>–</strong> 3+883<br />
Wand 4,00 3+883 <strong>–</strong> 3+980<br />
695
Stockkämper Str. <strong>–</strong><br />
Holtfelder Str.<br />
Holtfelder Str. <strong>–</strong> Hes-<br />
selteicher Str.<br />
Hesselteicher Str. bis<br />
Bauende<br />
Grünbrü-<br />
cke<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 4+030 <strong>–</strong> 4+090<br />
Wand 4,00 4+090 <strong>–</strong> 4+275<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 4+275 <strong>–</strong> 4+375<br />
Wall 2,50 4+375 <strong>–</strong> 4+705<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 4+705 <strong>–</strong> 4+884<br />
Wand 4,00 4+884 <strong>–</strong> 5+285<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 5+285 <strong>–</strong> 5+370<br />
Grünbrü-<br />
cke<br />
Wand 4,00 5+370 <strong>–</strong> 5+465<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 5+465 <strong>–</strong> 6+075<br />
Wand 4,00 6+075 <strong>–</strong> 6+175<br />
Grünbrü-<br />
cke<br />
Wand 4,00 6+215 <strong>–</strong> 6+374<br />
Wall 4,00 6+374 <strong>–</strong> 7+225<br />
Wand 4,00 7+225 <strong>–</strong> 7+430<br />
Wall (in<br />
Einschnitt<br />
überge-<br />
hend)<br />
4,00 7+430 <strong>–</strong> 7+700<br />
Bauende 8+243<br />
Lärmschutzanlagen und lärmwirksame Irritationsschutzeinrichtungen<br />
Streckenabschnitt<br />
AS Schnatweg <strong>–</strong><br />
Patthorster Str.<br />
Art des<br />
Systems<br />
Südseite<br />
Höhe über Gra-<br />
diente in m<br />
Bau-km<br />
Wand 4,00/1,50/4,00 Planfeststellungsgrenze<br />
47+102 <strong>–</strong> 47+988<br />
K 30 <strong>–</strong> Pappelstr. Wall 2,50 48+865 <strong>–</strong> 49+225<br />
K 25 <strong>–</strong> AS an der L<br />
782<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 49+225 <strong>–</strong> 49+375<br />
Wand 2,00 <strong>–</strong> 4,00 50+900 <strong>–</strong> 50+930<br />
Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 50+930 <strong>–</strong> 51+017<br />
Wand 4,00 51+017 <strong>–</strong> 51+057<br />
696
Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 51+057 <strong>–</strong> 0+128 des<br />
Anschlussarmes<br />
Im Anschlussohr Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 0+128 des Anschluss-<br />
Parallellage A 33 und<br />
L 782<br />
armes <strong>–</strong> 0+088 der A<br />
33 (Neukilometrierung)<br />
Wand 4,00 0+088 <strong>–</strong> 0+156<br />
Wall 4,00 0+156 <strong>–</strong> 0+380<br />
Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 0+380 <strong>–</strong> 0+852<br />
L 782 <strong>–</strong> Lönsweg Wand 4,00 0+852 <strong>–</strong> 1+485<br />
Lönsweg <strong>–</strong> Neue<br />
Hessel<br />
Neue Hessel <strong>–</strong> Stock-<br />
kämper Str.<br />
Stockkämper Str. <strong>–</strong><br />
Holtfelder Str.<br />
Holtfelder Str. <strong>–</strong> Hes-<br />
selteicher Str.<br />
Hesselteicher Str. <strong>–</strong><br />
Bauende<br />
Wall/Wand 4,00 Gesamthöhe 1+485 <strong>–</strong> 2+615<br />
Wand 4,00 2+615 <strong>–</strong> 2+740<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 2+740 <strong>–</strong> 3+900<br />
Wand 4,00 3+900 <strong>–</strong> 3+980<br />
Grünbrü-<br />
cke<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 4+030 <strong>–</strong> 4+114<br />
Wand 4,00 4+114 <strong>–</strong> 4+260<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 4+260 <strong>–</strong> 4+375<br />
Wall 2,50 4+375 <strong>–</strong> 4+665<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 4+665 <strong>–</strong> 4+900<br />
Wand 4,00 4+900 <strong>–</strong> 5+370<br />
Grünbrü-<br />
cke<br />
Wand 4,00 5+410 <strong>–</strong> 5+472<br />
Wall/Wand 2,50/1,50 5+472 <strong>–</strong> 6+090<br />
Wand 4,00 6+090 <strong>–</strong> 6+175<br />
Grünbrü-<br />
cke<br />
Wand 4,00 6+215 <strong>–</strong> 6+374<br />
Wall 4,00 6+374 <strong>–</strong> 6+551<br />
Wand 4,00 6+551 <strong>–</strong> 6+645<br />
Wall 4,00 6+645 <strong>–</strong> 7+225<br />
Wand 4,00 7+225 <strong>–</strong> 7+450<br />
Wall (in<br />
Einschnitt<br />
4,00 7+450 <strong>–</strong> 7+700<br />
697
überge-<br />
hend)<br />
Wall (auf<br />
Einschnitts-<br />
böschung)<br />
Wall (auf<br />
Einschnitts-<br />
böschung)<br />
3,00 über Gelände 8+068 <strong>–</strong> 8+128<br />
4,00 über Gelände 8+128 <strong>–</strong> 8+253<br />
Der Vorhabenträger hatte die Kosten für den aktiven Lärmschutz gemäß Haupt-<br />
gruppe 9 der genehmigten Kostenfortschreibung vom 16.04.2009 zunächst auf<br />
ca. 9,2 Millionen Euro (siehe Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterla-<br />
gen, Unterlage 11.1, i.d.F. des Deckblatts I vom 07.09.2009, Seite 11) beziffert.<br />
In seinem Schreiben vom 20.10.2010 gibt er die Kosten für den Lärmschutz ein-<br />
schließlich der auch Lärmschutz übernehmenden Schutzanlagen aus Arten-<br />
schutzgründen (Irritationsschutzwände) auf der Grundlage der vom Bund ge-<br />
nehmigten Kostenaufstellung mit nunmehr ca. 9,75 Millionen Euro an.<br />
Mit diesen Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes wird sichergestellt, dass es<br />
an 69 von <strong>–</strong> bei freier Schallausbreitung insgesamt - 110 betroffenen Gebäuden<br />
zu keinen Grenzwertüberschreitungen kommt. Die verbleibenden 41 Gebäude<br />
sollen nach den Vorstellungen des Vorhabenträgers mit einem Anspruch auf<br />
passiven Schallschutz versehen werden.<br />
7.9.9 Kosten-Nutzen-Analyse (§ 41 Abs. 2 BImSchG)<br />
Um sicherzustellen, dass das Lärmschutzkonzept der Straßenplanung auch in<br />
jeder Hinsicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ausgewogene<br />
Lärmschutzplanung, die insbesondere eine plausible Kosten-Nutzen-Analyse<br />
beinhaltet, genügt, hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger gebe-<br />
ten, dazu weitere Ermittlungen anzustellen.<br />
Der Vorhabenträger hat darauf mit Schreiben vom 23.08.2010 und 20.10.2010<br />
Übersichten <strong>–</strong> kartographisch und tabellarisch <strong>–</strong> vorgelegt, aus denen sich ent-<br />
nehmen lässt, welche zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden<br />
und welche Kosten hierfür anfallen würden, um an allen betroffenen Immissi-<br />
onsobjekten alle Grenzwerte vollständig durch aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />
sicherzustellen. Danach lassen sich zunächst folgende allgemeine Aussagen<br />
treffen:<br />
698
• Nach der mit diesem Beschluss festgestellten Planung werden ca. 96,5 %<br />
aller für den Lärmschutz vorgesehenen Mittel für aktive Maßnahmen einge-<br />
setzt. Dies indiziert bereits für sich ein Lärmschutzkonzept, das den grund-<br />
sätzlichen Vorrang aktiven Schutzes berücksichtigt.<br />
• Es bedürfte Aufwendungen von weiteren 2,4 Mio. €, um an allen Gebäuden<br />
im Umfeld der Trasse Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Grenz-<br />
werte durch aktive Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Dem stünden Einspa-<br />
rungen bei den passiven Maßnahmen i. H. v. maximal 363.000,-- € zuzüg-<br />
lich einer etwaigen Außenwohnbereichsentschädigung in 3 Fällen gegen-<br />
über.<br />
Wie der Vorhabenträger zu Recht ausgeführt hat, wird sich dieser Betrag<br />
weiter verringern, da erfahrungsgemäß das vorhandene Bauschalldämm-<br />
maß an einer Vielzahl von Gebäuden keinerlei Verbesserungsmöglichkeiten<br />
mehr eröffnet. Im Ergebnis ist daher von einem Verhältnis von mindestens<br />
etwa 1 : 6 zwischen den Kosten für zusätzliche aktive und denen für passive<br />
Maßnahmen auszugehen.<br />
Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann ein offensichtliches Missverhältnis<br />
zwischen den Kosten für aktiven und passiven Schallschutz allenfalls ein Indiz<br />
für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG sein (so zu-<br />
letzt BVerwG, Beschluss vom 03. April 2007, 9 PKH 2.06(9 A 21.06/9 VR 10.06)<br />
sowie Beschluss vom 9.1.2006, 9 B 21/05, in: Juris unter Bezugnahme auf<br />
BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, 11 B 100.95, in: NVwZ-RR 1997, S. 336f und<br />
in: Juris).<br />
Das oben dargestellte Aufwandfaktorverhältnis zwischen aktiven und passiven<br />
Lärmschutzmaßnahmen von 6:1 kommt aber für sich allein betrachtet über eine<br />
bloß indizielle Wirkung nicht hinaus (in diesem Sinne: (BVerwG, Beschluss vom<br />
10. Oktober 1995 - BVerwG 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336 ), weil<br />
die für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 BImSchG maßgebliche Frage, ob die<br />
Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-<br />
zweck stehen, nicht davon abhängt, ob der Aufwand für den aktiven Schall-<br />
schutz im Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven<br />
Lärmschutzes eine „quantifizierbare Verhältnismäßigkeitsschwelle" übersteigt<br />
(BVerwG, zuletzt Beschluss vom 09.01.2006 (9 B 21.05).<br />
699
Um feststellen zu können, ob das Lärmschutzkonzept der Verhältnismäßigkeit<br />
im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG insgesamt genügt, musste das Konzept ei-<br />
ner genaueren Betrachtung unterzogen werden.<br />
Über den gesamten Planfeststellungsabschnitt verteilt finden sich insgesamt<br />
110 Gebäude, an deren der Straße zugewandten Seiten bei freier Schallaus-<br />
breitung Grenzwertüberschreitungen festzustellen sind. Die Kosten für den Voll-<br />
schutz aller 110 Objekte durch aktiven Lärmschutz beliefen sich auf 12,15 Mio.<br />
Euro. Das gegenüber der Ausgangsplanung bereits optimierte Lärmschutzkon-<br />
zept der Vorhabenträger sieht hingegen nur für 69 Gebäude Vollschutz durch<br />
aktive Lärmschutzmaßnahmen vor (Kosten: 9,75 Mio. Euro).<br />
Die verbleibenden 41 Gebäude sollen nach den Vorstellungen des Vorha-<br />
benträgers aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur passiven Lärmschutz erhalten<br />
(Kosten: 363.000 Euro). Diese 41 Gebäude sind dabei wie folgt betroffen:<br />
- 17 Gebäude weisen Grenzwertüberschreitungen in EG und OG auf.<br />
- 24 Gebäude weisen Grenzwertüberschreitungen nur im OG auf.<br />
- Tagwertüberschreitungen gibt es nur bei 3 Gebäuden.<br />
- Bei 19 Gebäuden ist die Grenzwertüberschreitung gering und zwar gerundet<br />
1 db(A).<br />
Im Sinne der vom BVerwG vorgegebenen Herangehensweise mit schrittweisen<br />
Abschlägen zum Auffinden der Verhältnismäßigkeitsgrenze hat der Vorha-<br />
benträger in einem weiteren Prüfungsschritt auch ermittelt, welche Auswirkun-<br />
gen eine Konzeption zeitigen würde, bei der die aktiven Lärmschutzmaßnah-<br />
men in der Vollschutzvariante jeweils um 1 Meter abgesenkt werden. Immerhin<br />
würde bei dieser Variante ein Vollschutz durch aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />
für 80 von 110 betroffenen Gebäuden erreicht werden können. Auch bei dieser<br />
Betrachtung verblieben jedoch 30 Objekte mit Grenzwertüberschreitungen, de-<br />
ren Betroffenheit sich wie folgt darstellt:<br />
- 5 Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen in EG und OG<br />
- 25 Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen nur in OG.<br />
Gegenüber dem eigentlich vorgesehenen Lärmschutzkonzept des Vorha-<br />
benträgers würde bei dieser Betrachtung also nur für 11 Objekte die Einhaltung<br />
der Grenzwerte im Wege des Vollschutzes zusätzlich erreicht werden, wofür al-<br />
lerdings ein zusätzlicher Kostenaufwand in Höhe von etwa 1 Million Euro ent-<br />
stehen würde.<br />
700
Von weiteren Reduzierungsschritten hat der Vorhabenträger wegen offenkundig<br />
nicht zu erzielender Verbesserungen im Kosten-Nutzen-Verhältnis absehen dür-<br />
fen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat ihrer Überprüfung zunächst die Erkenntnis<br />
zugrunde gelegt, dass es für sich betrachtet keinen eigenen Stellenwert bildet,<br />
dass von den verbleibenden 41 Gebäuden nur 3 Gebäude mit Überschreitun-<br />
gen der Tag- und Nachtgrenzwerte zu rechnen haben, hingegen 38 Gebäude<br />
mit Überschreitung „nur“ der Nachtgrenzwerte ausgewiesen wurden. Dass § 41<br />
Abs. 1 BImSchG generell fordert, auch die Einhaltung der für die Nachtstunden<br />
geltenden Immissionsgrenzwerte durch aktiven Schallschutz sicherzustellen,<br />
kann nämlich nicht zweifelhaft sein. Welche Schutzvorkehrungen als geeignete<br />
Maßnahmen in Betracht kommen und ob sie mit verhältnismäßigem Aufwand<br />
realisierbar sind, lässt sich hingegen nur im konkreten Einzelfall beantworten<br />
(BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008, 9 B 10.08).<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei ihrer Überprüfung im weiteren nicht<br />
damit begnügt, die zusätzlichen Kosten für Vollschutz durch aktive Lärm-<br />
schutzmaßnahmen schematisch auf alle verbleibenden Schutzfälle zu „vertei-<br />
len“ bzw. umzulegen, was eine Summe von etwa 58.500 Euro pro Schutzfall er-<br />
geben würde, den Besonderheiten des Einzelfalles aber so nicht gerecht würde.<br />
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG verlangt vielmehr<br />
<strong>–</strong> den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerwG folgend - auch nach<br />
Auffassung der Planfeststellungsbehörde eine Kosten-Nutzen-Analyse des je-<br />
weiligen Einzelfalles unter Würdigung aller für diesen maßgeblichen Umstände.<br />
Bei der erfolgten Einzelfallbetrachtung fiel vorliegend als erstes auf, dass der<br />
Aufwand, der im Einzelobjektfall zu leisten wäre, erheblich differiert; er reicht<br />
von 15.400 € (Objekt 24) bis zu 163.000 € (Objekt 142), niedrigster Wert für den<br />
Fall, dass 2 Objekte von einer Maßnahme profitieren, sind 29.150 € (Objekte<br />
113,114), höchster Wert für denselben Fall (Objekte 39, 39.1) sind hingegen<br />
240.000 €.<br />
Sodann war die Lage der Objekte in den Blick zu nehmen.<br />
Bis auf die Objekte Nr. 33.1 bis 33.7, die sich in einem allgemeinen Wohngebiet<br />
befinden, und einem Objekt, das in einem Gewerbegebiet gelegen ist, sind die<br />
übrigen 34 Gebäude dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen.<br />
Bei diesem ist in Erinnerung zu behalten, dass er nach der insoweit maßgebli-<br />
701
chen Regelung des § 35 (insbesondere Absatz 2 und 3) BauGB strukturell nicht<br />
dazu dient, Wohnnutzungen aufzunehmen. Eine verstärkte Inanspruchnahme<br />
des Außenbereichs gehört vielmehr zu den typischen Formen der Zersiedelung<br />
der Landschaft, die zu verhindern ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers<br />
ist (st. Rspr.; BVerwG vom 14.04.2000, 4 C 5/99).<br />
Infolge dieser funktionellen Missbilligung der allgemeinen Wohnnutzung im Au-<br />
ßenbereich hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Be-<br />
langen des Verkehrslärmschutzes im Außenbereich stets ein geringeres Ge-<br />
wicht zugemessen als in Bezug auf planerisch ausgewiesene oder tatsächliche<br />
vorhandene Baugebiete (in diesem Sinne etwa BVerwG , Urteil vom<br />
01.10.1996, 11 A 10/96 und Urteil vom 15.03.2000, 11 A 42.97).<br />
Zu berücksichtigen ist ferner, dass Verkehrswege wesensmäßig darauf ange-<br />
wiesen sind, den Außenbereich in Anspruch zu nehmen. Bei einem im Außen-<br />
bereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer daher auch damit rech-<br />
nen, dass außerhalb, aber jedenfalls in der Nähe seines Grundstücks öffentli-<br />
che Verkehrswege geplant werden (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A<br />
39/95).<br />
Schließlich kommt hinzu, dass in Fällen ausgeprägter Gebäudeeinzellagen von<br />
einer entsprechend geringen Zahl schutzbedürftiger Personen pro Objekt aus-<br />
zugehen ist, so dass sich daraus nur ein vergleichsweise geringer Schutzzweck<br />
ergibt.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat <strong>–</strong> nachstehend aufgeführt - eine Reihe Einzel-<br />
fälle einer genaueren Betrachtung unterzogen.<br />
Objektgruppe in einem WA-Gebiet:<br />
Für die 6 Objekte (Nr. 33.1, 33.2, 33.4, 33.5, 33.6 und 33.7), die aufgrund ihrer<br />
höheren Schutzwürdigkeit infolge ihrer Lage in einem Wohngebiet besondere<br />
Aufmerksamkeit verdienen, wäre es erforderlich, die geplante Lärmschutzwand<br />
um 2 auf 6 Meter zu erhöhen, was zu einer Gesamthöhe der vorgesehenen<br />
Wall-Wand-Kombination von 9 Metern auf 230 Metern Länge führen würde. Auf<br />
weiteren 120 Metern Länge würde die notwendige Erhöhung der Wand um<br />
1,50m von bisher 4 auf dann 5,5 Meter zu einer Gesamthöhe der Anlage von<br />
8,50 Meter führen.<br />
Die Kosten für diese Maßnahme würden sich auf insgesamt 160.000 € belau-<br />
fen, von denen nach Abzug der ersparten Aufwendungen für passiven Lärm-<br />
schutz (6x6.250=37.500€) immerhin noch 122.500 € übrig blieben.<br />
702
Auf die Nutzenseite geblickt würde dieser Aufwand der Beseitigung einer<br />
Nachtgrenzwertüberschreitung von 1 dB(A) am jeweiligen Einzelobjekt korres-<br />
pondieren.<br />
Das ist auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde unter Kosten-<br />
Nutzen-Aspekten nicht als verhältnismäßig zu betrachten, denn die Kosten sind<br />
gemessen an dem Gewinn für Lärmschutz (Wegfall der Grenzwertüberschrei-<br />
tung nachts) unverhältnismäßig.<br />
Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist zwar grundsätzlich jede Grenzwert-<br />
überschreitung als solche erheblich und bleibt es auch dann, wenn mit dem<br />
BVerwG (Beschluss vom 19.02.1992, 4 NB 11/91) davon ausgegangen wird,<br />
dass eine Differenz von bis zu 2 db(A) bei einem Dauerschallpegel nach allge-<br />
meinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar<br />
ist. Grundsätzlich wird es daher auch auf die subjektive Wahrnehmbarkeit einer<br />
Lärmeinwirkung nicht ankommen können, denn damit ließe sich jede weitere<br />
Steigerung unterhalb der Hörbarkeitsschwelle als noch zumutbar rechtfertigen<br />
(so BVerwG, Urteil vom 09.02.1995, 4 C 26/93).<br />
Lediglich ergänzend und hilfsweise sei daher bemerkt, dass es vorliegend nicht<br />
um die Frage der subjektiven Wahrnehmbarkeit einer Lärmsteigerung, sondern<br />
<strong>–</strong> gewissermaßen kehrseitig - um die Frage der möglichen Wahrnehmbarkeit<br />
einer Lärmminderung gehen würde, wenn man es denn nicht bei der schlichten<br />
Beschreibung von Kosten-Nutzen im Sinne von Finanzaufwand zu Pegelminde-<br />
rung allein belassen will.<br />
Wie sonst auch im Anwendungsbereich des § 41 BImSchG kann aber bei dem<br />
Kostenvergleich neben der Zahl der Lärmbetroffenen insbesondere durchaus<br />
auch eine Rolle spielen, in welchem Maße die Grenzwerte überschritten sind<br />
(BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004, 4 B 75.04).<br />
Objektgruppe im Außenbereich:<br />
Vergleichbares gilt für die Objektgruppe 41 bis 45, die mit 6 Einzelobjekten pla-<br />
nerisch im Außenbereich liegt.<br />
Hier stünden sich <strong>–</strong> bei aufgrund der Außenbereichlage deutlich geringer<br />
schutzwürdigem Wohnwert - ein Gesamtaufwand der dafür zu konzipierenden<br />
aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Höhe von 291.000 € und eine damit erziel-<br />
bare Reduzierung der Grenzwertwertüberschreitung der Nachtwerte von 1 <strong>–</strong> 2<br />
db(A) gegenüber.<br />
703
Einzelobjekte:<br />
Hinsichtlich der übrigen Objekte orientiert sich die Planfeststellungsbehörde<br />
sodann auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu vergleichbaren<br />
Lärmbetroffenheiten im direkten Nachbarabschnitt 6 der BAB 33 zunächst an<br />
der Feststellung des BVerwG in seinem diesen Abschnitt betreffenden Urteil<br />
vom 12.08.2009 (9 A 64.07), dass jedenfalls ein Aufwand für (zusätzliche) akti-<br />
ve Lärmschutzmaßnahmen von rund 34.230 € pro Schutzfall <strong>–</strong> Einzelobjekt im<br />
Außenbereich <strong>–</strong> als unverhältnismäßig betrachtet werden darf.<br />
Objekte mit Überschreitung des Tag- und Nachtgrenzwertes<br />
An drei Objekten im Streckenverlauf kommt es zu Überschreitungen des<br />
Grenzwertes für Tag und Nacht.<br />
Objekt 29<br />
Das im planerischen Außenbereich gelegene Objekt hat an seiner Westseite im<br />
1.OG mit einer Nachtwertüberschreitung von 2 dB(A), an der Südseite im EG<br />
mit einer Nachtwertüberschreitung von 4 dB(A) und im 1.OG mit einer Tagwert-<br />
überschreitung von 1 dB(A) sowie einer Nachwertüberschreitung von 4 dB(A)<br />
zu rechnen.<br />
Der Vorhabenträger hat dazu eine Vollschutzmaßnahme konzipiert, deren Um-<br />
setzung sich auf 83.720 Euro belaufen würde. Dieser Aufwand steht nicht in ei-<br />
nem angemessenen Verhältnis, selbst wenn man dem Aufwand von voraus-<br />
sichtlich 18.750 Euro für Maßnahmen des passiven Schallschutzes noch eine<br />
etwaige Außenwohnbereichsentschädigung zuschlagen würde. Ein weiteres<br />
Objekt, das eventuell von der aktiven Schutzmaßnahme profitieren könnte, ist<br />
nicht existent.<br />
Objekt 39<br />
Das ebenfalls im planerischen Außenbereich gelegene Objekt hat an 3 Gebäu-<br />
deseiten mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen und zwar wie folgt:<br />
NW, 1.OG, Nachtwert um 1 dB(A)<br />
NW, 2. OG, Tagwert um 1 dB(A) und Nachtwert um 5 dB(A)<br />
SO, 2. OG, Nachtwert um 3 dB(A)<br />
SW, EG, Nachtwert um 1 dB(A)<br />
704
SW 1. OG, Nachtwert um 2 dB(A)<br />
SW, 2. OG, Tagwert um 1 dB(A) und Nachtwert um 5 dB(A)<br />
Der Vorhabenträger hat dazu eine Vollschutzmaßnahme konzipiert, deren Um-<br />
setzung sich auf 240.000 Euro belaufen würde.<br />
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von der Realisierung dieser<br />
Vollschutzmaßnahme auch das angrenzende Objekt 39.1, das seinerseits mit<br />
einer Nachtgrenzwertüberschreitung von 1 dB(A) im 1. OG zu rechnen hat, pro-<br />
fitieren könnte, stehen Kosten und Nutzen nicht in einem angemessenen Ver-<br />
hältnis. Die voraussichtlichen Kosten für passiven Schallschutz beliefen sich auf<br />
32.250 Euro, zuzüglich etwaiger Außenwohnbereichsentschädigung und weite-<br />
ren 6.250 Euro für das Objekt 39.1.<br />
Objekt 81<br />
Dieses in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> ge-<br />
legene Objekt hat an 2 Gebäudeseiten mit Grenzwertüberschreitungen zu rech-<br />
nen, die sich wie folgt darstellen:<br />
SW, EG, Nachtwert um 2 dB(A)<br />
SW, 1.OG, Nachtwert um 4 dB(A)<br />
SO, 1.OG, Nachtwert um 1 dB(A)<br />
Der Vorhabenträger hat dazu eine Vollschutzmaßnahme konzipiert, deren Um-<br />
setzung sich auf 105.000 Euro belaufen würde.<br />
Der Planfeststellungsbehörde ist im Zuge der Überprüfung des Einzelfalles auf-<br />
gefallen, dass der Vorhabenträger in der lärmtechnischen Berechnung des<br />
Deckblatts I von einer planungsrechtlichen Außenbereichslage des Grundstü-<br />
ckes ausgegangen ist und seiner Systematik folgend die Grenzwerte für ein<br />
Mischgebiet zugrunde gelegt hat. Diese Betrachtung führte teilweise zu erhebli-<br />
chen Grenzwertüberschreitungen an 3 Gebäudeseiten sowohl im Erd- wie auch<br />
im Obergeschoss.<br />
Bei der Vorlage der ergänzenden Berechnungen im Rahmen der Kosten-<br />
Nutzen-Analyse enthielt die Unterlage demgegenüber die Einordnung des Ob-<br />
jektes in die Kategorie eines Gewerbegebietes mit den dafür zutreffenden<br />
Grenzwerten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16.BimSchV.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat diese Korrektur durch eine Erkundigung bei<br />
der zuständigen Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> überprüft und ist zu dem Ergebnis ge-<br />
kommen, dass sie zutreffend ist. Das Objekt befindet sich innerhalb des Gel-<br />
705
tungsbereichs eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans aus dem Jahre 2005,<br />
der das Gebiet als Gewerbegebiet ausweist (Bebauungsplan Nr.1 „Interkom-<br />
munales Gewerbegebiet“, Zweckverband Gewerbe- und Industriegebiet Borg-<br />
holzhausen/Versmold).<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Einschätzung gelangt, dass in diesem<br />
Fall der Aufwand für aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz eines Einzel-<br />
objektes nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht.<br />
Das Objekt ist aufgrund seiner Lage nur sehr eingeschränkt schutzwürdig. Die<br />
Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter<br />
und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt (BVerwG,<br />
Urteil vom 20.10.1989, 4 C 12/87 und Urteil vom 22.05.1987, 4 C 33-35.83),<br />
denn die tatsächliche wie auch die plangegebene Vorbelastung haftet dem<br />
Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muss vom jeweiligen<br />
Eigentümer <strong>–</strong> unabhängig vom Zeitpunkt seines Erwerbs und von seiner Kennt-<br />
nis der Vorbelastung <strong>–</strong> hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985,<br />
4 C 63.80).<br />
Bei dem Objekt kann nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde von einer<br />
erheblichen Vorbelastung ausgegangen werden.<br />
Der zugrundeliegende Bebauungsplan weist unter der Überschrift „Zeichener-<br />
klärung und textliche Festsetzungen“ unter B. Planzeichen und Festsetzungen<br />
gemäß § 9 BauGB i.V.m. BauNVO <strong>–</strong> auszugsweise - folgende Passage aus:<br />
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9(1) Nr. 1 BauGB)<br />
IFSP ...dB(A)/ m ²<br />
1.1 Gewerbegebiete GE und Industriegebiete GI (§§ 8, 9 BauNVO), wie folgt gegliedert nach<br />
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO:<br />
In allen Teilflächen der GE und GI sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schall-<br />
emission die jeweils festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel<br />
IFSP, definiert als Lw“ in dB(A) je m² Betriebsgrundstück, nicht überschreitet (vgl. Einträge in der<br />
Plankarte, Grundlage: Schalltechnisches Gutachten, AKUS GmbH, vom 13.06.2001 und Teil 2:<br />
Fortschreibung Juli 2003): - GI e1/ohne St: IFSP 73 dB(A)/m² tags und 61 dB(A)/m² nachts,<br />
Das Objekt liegt ausweislich der Karte des Bebauungsplans in einem Teilbe-<br />
reich des Plangebietes, in dem ein immissionswirksamer flächenbezogener<br />
Schallleistungspegel (IFSP) von 73 dB(A)qm tags und 61 dB(A)qm nachts aus-<br />
gewiesen ist.<br />
Durch die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleis-<br />
tungspegeln wird Betriebsflächen ein bestimmtes Kontingent an den zulässigen<br />
706
Gesamtimmissionen zugewiesen und dadurch das Baugebiet nach der Eigen-<br />
schaft „Emissionsverhalten“ der Betriebe und Anlagen gegliedert, § 1 Abs. 4<br />
Satz1 Nr. 2 BauNVO (BayVGH, Urteil vom 22.03.2000, 26 N 97.1751). Das Ob-<br />
jekt ist damit aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan planbedingt vorbe-<br />
lastet.<br />
Es ist darüber hinaus aber auch tatsächlich vorbelastet, wie sich aus der Tatsa-<br />
che entnehmen lässt, dass sich in kürzester räumlicher Entfernung von der<br />
Grundstücksgrenze des Objekts in direkter Nachbarschaft ein existenter Ge-<br />
werbebetrieb der Logistikbranche von beachtlicher Ausdehnung befindet, wie<br />
eine aktuelle Luftbildauswertung ergeben hat.<br />
Hinzu kommt die Erkenntnis, dass der Wohnwert in einem Gewerbegebiet von<br />
vornherein nur in einem sehr eingeschränkten Maße schutzwürdig ist, wie sich<br />
aus § 8 Abs. 3 BauNVO entnehmen lässt. Danach können in einem Gewerbe-<br />
gebiet grundsätzlich nur ausnahmsweise Wohnungen für Aufsicht- und Bereit-<br />
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen wer-<br />
den. In der Gesamtwürdigung ist damit die Bewertung berechtigt, Maßnahmen<br />
des aktiven Lärmschutzes für dieses Objekt als unverhältnismäßig einzustufen.<br />
In einem letzten Schritt hat die Planfeststellungsbehörde dann noch die Objekte<br />
einer Einzelbetrachtung unterzogen, bei denen allein der Abgleich der Aufwen-<br />
dungen für vom Vorhabenträger konzipierte Vollschutzmaßnahmen mit den<br />
voraussichtlich für die Gewährung von passiven Lärmschutz entstehenden Auf-<br />
wendungen entweder ein deutliches Annäherungsverhältnis auswies oder aber<br />
die ausgewiesenen Kosten einer möglichen Vollschutzmaßnahme sich unter<br />
dem Wert bewegt, den das BVerwG in seinem Urteil zum Abschnitt 6 der BAB<br />
33 mit 34.230 Euro benannt hat.<br />
Es handelt sich dabei um folgende Objekte:<br />
Objekt 24<br />
Überschreitung des Nachtwertes im EG und OG um 1db(A)<br />
Kosten der konzipierten Vollschutzmaßnahme: 15.400 Euro<br />
Kosten für passiven Lärmschutz : 12.500 Euro<br />
Differenz : 2.900 Euro<br />
Objekt 61<br />
Überschreitung des Nachtwertes im OG um 1 db(A)<br />
707
Kosten der konzipierten Vollschutzmaßnahme: 26.400 Euro<br />
Kosten für passiven Lärmschutz : 6.250 Euro<br />
Differenz : 20.150 Euro<br />
Objekt 69<br />
Überschreitung des Nachtwertes im OG um 1 dB(A)<br />
Kosten der konzipierten Vollschutzmaßnahme: 35.200 Euro<br />
Kosten für passiven Lärmschutz : 6.250 Euro<br />
Differenz : 28.950 Euro<br />
Objekte 113 und 114<br />
Überschreitung des Nachtwertes im 2.OG um 1 db(A) bei 113<br />
Überschreitung des Nachtwertes im 1. OG um 1 dB(A) bei 114<br />
Kosten der konzipierten Vollschutzmaßnahme für beide: 29.150 Euro<br />
(14.575 im Einzelfall)<br />
Kosten für passiven Lärmschutz für beide: 12.500 Euro<br />
( 6.250 im Einzelfall)<br />
Differenz: 16.650 Euro<br />
( 8.325 im Einzelfall)<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist der Auffassung, dass der Mehraufwand für ak-<br />
tive Lärmschutzmaßnahmen zu Gunsten aller 5 Objekte in Höhe von insgesamt<br />
68.650 Euro in der Gesamtbetrachtung und auch bei Beachtung des möglichst<br />
sparsamen und zielgerichteten Umgangs mit öffentlichen Mitteln als verhältnis-<br />
mäßig erweist.<br />
Dem Vorhabenträger wird folglich aufgegeben, die von ihm bereits konzipierten<br />
Vollschutzmaßnahmen für die vorgenannten Objekte durchzuplanen und an-<br />
schließend baulich umzusetzen (s. Nebenbestimmung A 7.6.2 dieses Beschlus-<br />
ses).<br />
Außenwohnbereiche<br />
Auch die Außenwohnbereiche wurden ausreichend berücksichtigt.<br />
Nach der VLärmSchR 1997 (dort Nr. 49) sowie nach der Rechtsprechung des<br />
BVerwG umfasst der Begriff des Wohnens, soweit es um die Sicherung der Be-<br />
nutzung von Grundstücken, nicht nur <strong>–</strong> wie in § 42 BImSchG <strong>–</strong> von baulichen<br />
708
Anlagen, geht, seinem Gegenstand nach sowohl das Leben innerhalb der Ge-<br />
bäude als auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche wie Balko-<br />
ne, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstige Grün- und Freiflä-<br />
chen.<br />
Die Qualität des zu schützenden Wohnen wird bestimmt durch die mit der Ei-<br />
genart des Wohngebietes berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen<br />
und Wohngewohnheiten (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel<br />
34, Rn 51.25 m.N. zur Rspr.). Ob Flächen tatsächlich zum „Wohnen im Freien“<br />
geeignet und bestimmt sind, ist daher jeweils im Einzelfall festzustellen.<br />
Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 11.11.1988, 4 C 11/87) sind<br />
Freiflächen gegenüber Verkehrslärm nicht allein deswegen schutzbedürftig, weil<br />
die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte überschritten werden, vielmehr<br />
müssen sie darüber hinaus auch zum Wohnen im Freien geeignet und bestimmt<br />
sein. Geschützt wird der Außenwohnbereich allerdings nur während des Tag-<br />
zeitraums nach der 16. BImSchV, d.h. in der Zeit 06.00 bis 22.00 Uhr (Nr. 51.1<br />
Abs. 2 VLärmSchR 97). In der Nachtzeit dienen Gärten, Terrassen und Balkone<br />
nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen bzw. findet eine Nutzung ent-<br />
sprechend der Tagzeit statt, in der keine Erwartung an die niedrigeren Grenz-<br />
werte in der Nacht besteht. Dagegen ist der Außenwohnbereich zum Schlafen<br />
nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 15.03.2000, 11 A 31.97 und 11 A 42.97).<br />
Soweit also Außenbereiche durch Verkehrslärmimmissionen betroffen sind, ist<br />
darauf abzustellen, ob (gegebenenfalls durch aktive Schutzmaßnahmen) die<br />
jeweils einschlägigen Grenzwerte für den Tagzeitraum eingehalten werden<br />
können, denn nur auf diese kommt es für Außenwohnbereiche an (BVerwG, Ur-<br />
teil vom 13.05.2009, 9 A 72/07).<br />
Für die Objekte Nr. 29 und 39, bei denen es zu einer Überschreitung des ein-<br />
schlägigen Taggrenzwertes kommt, sieht das Lärmschutzkonzept des Vorha-<br />
benträgers daher zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädi-<br />
gung für die Wertminderung des Außenwohnbereichs vor, sofern die Über-<br />
schreitung einen Bereich betrifft, der aufgrund seines Zuschnitts und seiner<br />
Zweckbestimmung dem Aufenthalt im Freien dient. Dieser Anspruch ist über ei-<br />
ne entsprechende Auflage in diesem Beschluss abgesichert (s. Nebenbestim-<br />
mung A 7.6.4 dieses Beschlusses).<br />
709
7.9.10 Zusammenfassende Würdigung<br />
Das vom Vorhabenträger verfolgte planerische Konzept zur Bewältigung der<br />
von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen erweist sich danach<br />
unter Berücksichtigung der mit entsprechender Auflage verfügten Änderungen<br />
insgesamt als tragfähig und im Abwägungsergebnis auch als ausgewogen.<br />
Das Lärmschutzkonzept genügt den an ein solches zu stellenden Rechtmäßig-<br />
keitsanforderungen. Durch Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschut-<br />
zes werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis die zumutba-<br />
ren Grenzen der Lärmbetroffenheit hergestellt.<br />
Die Planfeststellungsbehörde sieht - bis auf die von ihr verfügten Änderungen -<br />
keinen Anlass, das vorgelegte Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers in sei-<br />
ner überarbeiteten Fassung im Übrigen zu beanstanden. Das Konzept wahrt<br />
den Grundsatz des Vorrangs von aktivem Schallschutz und genügt den Anfor-<br />
derungen der Verhältnismäßigkeit dort, wo statt aktiver Schallschutzmaßnah-<br />
men nur Ansprüche auf passiven Lärmschutz eingeräumt werden. Die dazu an-<br />
gestellten Erwägungen sind nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstan-<br />
den.<br />
Zurückzuweisen sind damit zugleich Forderungen, den aktiven Lärmschutz über<br />
das Maß hinaus auszudehnen, das in den Planunterlagen oder in den Auflagen<br />
dieses Beschlusses festgesetzt wurde, etwa durch Errichtung zusätzlicher akti-<br />
ver Lärmschutzanlagen oder die Verwendung eines offenporigen Asphalts<br />
(„Flüsterasphalt“) als Fahrbahnbelag (siehe dazu Wortprotokoll Generalerörte-<br />
rung, Seiten 131, 146 und 166). Zu letzterem ist zu bemerken, dass offenpori-<br />
ger Asphalt (OPA) <strong>–</strong> zusammen mit der Auflage, in festgelegten Abständen<br />
dessen Wirksamkeit zu prüfen und gegebenenfalls durch Ersatz der Deck-<br />
schicht zu erhalten <strong>–</strong> ein taugliches und inzwischen wohl auch überwiegend an-<br />
erkanntes Mittel aktiven Lärmschutzes ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010, 9 A<br />
25/09 und zuvor OVG Münster, Urteil vom 11.02.2009, 11 D 45/06.AK und OVG<br />
Lüneburg, Urteil vom 18.02.2009, 7 KS 75/06). Allerdings bedarf der Einsatz<br />
von offenporigen Asphaltbelägen immer einer sorgfältigen Abwägung, da diese<br />
Belagsart Nachteile hinsichtlich Dauerhaftigkeit, Unterhaltung, Reparaturfähig-<br />
keit, Wirtschaftlichkeit und der oft aufwändigeren Gestaltung der Entwässe-<br />
rungseinrichtungen aufweist. Darüber hinaus war und ist der Einsatz offenpori-<br />
gen Asphalts mit höheren Kosten verbunden, so dass auch im Rahmen des §<br />
710
41 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich ein Kostenvergleich geboten ist (OVG Lüne-<br />
burg, Urteil vom 25.11.2009, 1 KN 141/07).<br />
Nach dem ARS Straßenbau Nr. 8/2004 vom 18.10.2004 ist die Verwendung von<br />
OPA zwar künftig nicht allein auf Fälle mit überhohen Lärmschirmen oder zur<br />
Vermeidung von Einhausungen beschränkt. OPA sollte gleichwohl nur bei er-<br />
heblicher Lärmbetroffenheit vorgesehen werden (ARS, Nr.2). Nach den Ermitt-<br />
lungen des Vorhabenträgers haben von den 41 Objekten, für die nur passiver<br />
Schallschutz vorgesehen ist, 19 mit einer Grenzwertüberschreitung von aufge-<br />
rundet 1dB(A) zu rechnen.<br />
11 Objekte haben in unterschiedlicher Ausprägung mit einer Überschreitung<br />
von 3 dB(A) und mehr zu rechnen. Von diesen 11 Objekten befinden sich 6 in<br />
einer außenbereichstypischen Alleinlage mit entsprechenden Abständen von-<br />
einander, 3 Objekte teilweise in Gegenüberlage und 1 Objekt bildet mit zwei<br />
weiteren eine Art Kleingruppe. Im praktischen Ergebnis würde somit der Einsatz<br />
von OPA auf einen reinen Einzelobjektschutz hinauslaufen, der aus Sicht der<br />
Planfeststellungsbehörde - auch ohne ausdifferenzierte Kostenvergleichsbe-<br />
trachtung - erkennbar sachlich schon wegen der dann auf kürzeren Strecken-<br />
abschnitten häufig wechselnden Belagsart in der Gesamtschau nicht zweckmä-<br />
ßig und damit auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht weiter zu vertiefen<br />
ist.<br />
Soweit passive Schutzmaßnahmen erforderlich werden, sind diese nach den<br />
Vorgaben der 24. BImSchV (Verkehrswege-<br />
Schallschutzmaßnahmenverordnung) umzusetzen. Diese Vorgabe wird durch<br />
eine entsprechende Nebenbestimmung dieses Beschlusses (s. Nebenbestim-<br />
mung A 7.6.3 dieses Beschlusses) für den Vorhabenträger verbindlich gemacht.<br />
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die ursprünglich im vorliegen-<br />
den Planfeststellungsabschnitt geplante Anschlussstelle Schnatweg seinerzeit<br />
über ein Deckblattverfahren in den inzwischen rechtskräftig planfestgestellten<br />
Abschnitt 6 der BAB 33 überführt worden ist. Soweit die Bewohner der Delbrüg-<br />
ge-Siedlung sowie der Streubebauung zwischen Schnatweg und Foddenbach<br />
sowie im Bereich Schnatweg/Turnerstr. Lärmimmissionen des dortigen Stra-<br />
ßenneubaus ausgesetzt werden, wurden diese vom Vorhabenträger in einer<br />
lärmtechnischen Berechnung ermittelt und haben zur Anlage aktiver Lärm-<br />
schutzmaßnahmen im dort vorgesehenen Umfang geführt. Beide Streckenab-<br />
schnitte lassen somit in der Erfassung der Lärmbetroffenheiten in ihrem ge-<br />
meinsamen Grenzbereich keinerlei Lücke erkennen, die lärmtechnische Prob-<br />
711
lembewältigung ist somit auch am Übergang beider Abschnitte nahtlos sicher-<br />
gestellt.<br />
7.9.11 Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG<br />
Auch die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG der EU stehen<br />
der Straßenbaumaßnahme nicht entgegen.<br />
In der Richtlinie ist u. a. festgelegt, dass bis zum 30.06.2007 für Hauptverkehrs-<br />
straßen strategische Lärmkarten und bis zum 18.07.2008 sodann entsprechen-<br />
de Aktionspläne aufzustellen sind. Diese Richtlinie war bis zum 18.07.2004 in<br />
nationales Recht umzusetzen. Der Bundestag hat auch am 24.06.2005 das<br />
„Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung<br />
von Umgebungslärm“ verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am<br />
30.06.2005 ist die Umgebungslärmrichtlinie der EU damit in nationales deut-<br />
sches Recht umgesetzt worden.<br />
Weder die Richtlinie selbst noch das „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie<br />
über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ enthalten indes<br />
lärmtechnische Grenzwerte. Auch mangelt es an einem konkreten Vorhabenbe-<br />
zug. Insoweit sind die von Einwenderseite insbesondere als Begründung für die<br />
Forderung nach der Bildung eines Summenpegels angeführte EG-Richtlinie und<br />
das Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht für das Plan-<br />
feststellungsverfahren rechtlich nicht einschlägig. So enthält die in Umsetzung<br />
der Umgebungslärmrichtlinie erfolgte Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff<br />
BImSchG zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärm-<br />
karten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen (BVerwG, Urteil vom<br />
20.01.2010, 9 A 22/08). Diese Regelungen bewirken indes keine Veränderung<br />
des Verfahrens zur Berechnung und Bewertung von Verkehrsimmissionen bei<br />
der Planung von Straßen (OVG Münster, Urteil vom 11.02.2009, 11 D 45/06.AK<br />
nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009, 9 B 41.09).<br />
7.9.12 Abwägung der Lärmbeeinträchtigungen auch unterhalb des Schutzni-<br />
veaus der 16. BImSchV<br />
Auch wenn unterhalb der einfach-gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle kein An-<br />
spruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht (so zuletzt nochmals BVerwG, Be-<br />
schluss vom 04.09.2003, 4 B 76/03), hatte die Planfeststellungsbehörde gleich-<br />
712
wohl zu prüfen, ob es vorliegend besonders gelagerte Sachverhalte gibt, die es<br />
erforderlich machen könnten, über das bisher die Zumutbarkeitsgrenzen si-<br />
chernde Lärmschutzkonzept hinausgehend weitere Maßnahmen vorzusehen.<br />
Dies ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht der Fall.<br />
Forderungen, die Verkehrslärmbelastung auch unterhalb der gesetzlichen<br />
Grenzwerte weiter zu reduzieren, konnte daher nicht entsprochen werden.<br />
Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die ständige Rechtsprechung des BVerwG,<br />
nach der auch Lärm unterhalb der einschlägigen Grenzwerte im Planfeststel-<br />
lungsverfahren grundsätzlich abwägungserheblich ist. In Bestätigung dieser<br />
Rechtsprechung hat das BVerwG dazu zuletzt in seinem Beschluss vom<br />
31.01.2011 (7 B 55/10) ausgeführt:<br />
„Soweit Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen sind, sind sie unzumutbar.<br />
Die fachplanerische Abwägung beschränkt sich aber nicht auf solche Nachteile<br />
eines Vorhabens, die unzumutbar sind und deshalb nicht hingenommen werden<br />
müssen. Bei der Abwägung sind vielmehr alle vom Vorhaben berührten öffentli-<br />
chen sowie privaten Belange zu berücksichtigen und - sofern zwischen ihnen<br />
Konflikte auftreten - einer umfassenden planerischen Problembewältigung zuzu-<br />
führen. Dabei sind abwägungserheblich alle im jeweiligen Einzelfall von der<br />
Planung betroffenen Belange mit Ausnahme derjenigen, die geringwertig oder<br />
nicht schutzwürdig sind (vgl. Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 A 17.06 -<br />
Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64 und Beschluss vom 5. Oktober 1990 -<br />
BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6). Schutzwürdig ist<br />
auch der Belang, nicht von mehr als nur geringfügigem Lärm unterhalb der<br />
Schwelle der Unzumutbarkeit betroffen zu sein. Dies gilt selbst bei normativ<br />
festgesetzten Immissionsgrenzwerten (vgl. Beschlüsse vom 11. November<br />
2008 - BVerwG 9 A 56.07 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51 und vom 5.<br />
März 1999 - BVerwG 4 A 7.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149).<br />
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wonach dem Träger des Vorhabens Schutzmaß-<br />
nahmen aufzuerlegen sind, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermei-<br />
dung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, besagt nichts<br />
anderes. Im Gegenteil kennzeichnet die Vorschrift in Übereinstimmung mit dem<br />
Vorstehenden eine im Wege der Abwägung nicht zu überwindende Schwelle<br />
zum Schutz von Rechtspositionen (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4<br />
A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 und vom<br />
1. September 1999 - BVerwG 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52).<br />
Sie vermittelt einen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Schutzmaßnahmen<br />
713
und lässt nicht im Gegenschluss zu, dass nachteilige Wirkungen unterhalb die-<br />
ser Schwelle Dritte nicht in schutzwürdigen und - nach den jeweiligen Umstän-<br />
den - schutzbedürftigen Interessen betreffen. Planbetroffene haben Anspruch<br />
auf fehlerfreie Abwägung gerade auch dann und insoweit, als ihr Betroffensein<br />
die Behörde nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu Schutzanordnungen ver-<br />
pflichtet. Ebenso wenig hindert § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Behörde, abwä-<br />
gungserhebliche Belange nach Maßgabe der jeweiligen Gegebenheiten als so<br />
gewichtig zu betrachten, dass der Vorhabenträger zur Vornahme von Schutz-<br />
maßnahmen verpflichtet wird, obwohl die in Frage stehenden Einwirkungen<br />
Rechte anderer nicht unzumutbar beeinträchtigen.“<br />
In diesem Sinne besonders bewältigungsbedürftig erscheinende Sachverhalte<br />
wurden weder im Verfahren aufgezeigt noch sind sie für die Planfeststellungs-<br />
behörde sonst wie ersichtlich. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, aus de-<br />
nen sich die Notwendigkeit weitergehender Schutzmaßnahmen unterhalb bzw.<br />
unabhängig von den Grenzwerten der 16. BImSchV etwa im Sinne eines<br />
Lärmminderungsanspruchs ergeben könnten.<br />
Eine atypische Sondersituation, die zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erfor-<br />
derlich machen würde, ist nicht vorhanden.<br />
Es kann auch ausgeschlossen werden, das die Verkehrslärmbelästigungen<br />
<strong>–</strong> etwa wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder aufgrund der in der 16.<br />
BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden oder auch wegen des Kompro-<br />
misscharakters der Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung <strong>–</strong> in<br />
ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst sein könnten. Soweit Im-<br />
missionskonflikte in Bereichen entstehen, für die die 16. BImSchV nicht an-<br />
wendbar ist, können diese hingenommen werden. Insbesondere erreichen die-<br />
se aber nicht eine solche Intensität, dass mit einer Gesundheitsgefährdung oder<br />
auch mit Eigentumseingriffen zu rechnen ist.<br />
7.10 Luftschadstoffe<br />
Das Vorhaben steht auch mit den Vorgaben der Verordnung über Luftqualitäts-<br />
standards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) im Einklang.<br />
Der Vorhabenträger hat die drei folgenden Luftschadstoffgutachten in das Ver-<br />
fahren eingebracht:<br />
714
� Luftschadstoffgutachten für die Planfeststellung zum Neubau der A 33 <strong>–</strong><br />
Planungsabschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, Ingenieurbü-<br />
ro Lohmeyer, Karlsruhe, März 2006<br />
� Luftschadstoffgutachten für die Planfeststellung zum Neubau der A 33 <strong>–</strong><br />
Planungsabschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, Fortschrei-<br />
bung, Deckblatt I, Ingenieurbüro Lohmeyer, Karlsruhe, November 2009<br />
� Luftschadstoffgutachten für die Planfeststellung zum Neubau der A 33 <strong>–</strong><br />
Planungsabschnitt 7.1 zwischen Halle und <strong>Borgholzhausen</strong>, Fortschrei-<br />
bung, Deckblatt II, Ingenieurbüro Lohmeyer, Karlsruhe, Mai 2010<br />
Nach allen drei Untersuchungen, die fachlich-methodisch nicht zu beanstanden<br />
sind, werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für Benzol, Feinstäube (PM10)<br />
und Stickstoffdioxid (NO2) im Planfall eingehalten.<br />
Damit wirft das Planvorhaben keine Probleme für die Luftqualität auf, die mit<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden müssten.<br />
Seitens zahlreicher Einwender wird im Zusammenhang mit den Luftschadstof-<br />
fen zunächst die Anwendung des Verfahrens PROKAS_V durch den Gutachter<br />
des Vorhabenträgers, Ingenieurbüro Lohmeyer, kritisiert und die Anwendung<br />
von MLuS 2002 eingefordert. Zudem seien weder Eingangsdaten noch Re-<br />
chenweg überprüfbar, die Genauigkeit der Ergebnisse hänge bei PROKAS_V<br />
unmittelbar von der Fehlerbandbreite der Basisdaten ab; diese aber werde vom<br />
Ingenieurbüro Lohmeyer selbst in einer Studie für die BAST mit ca. 20 % bei<br />
den Emissionen angegeben. Ausdrücklich wird erwähnt, die im Schadstoffgut-<br />
achten verwandten Verkehrsdaten stimmten im Bereich Tatenhauser Wald nicht<br />
mit den Ergebnissen der für diesen Bereich erstellten Verkehrsuntersuchung<br />
überein. Es fehlten zudem gezielte Prognosen für Bereiche mit besonderer<br />
Sensibilität (Krankenhaus, Schulen- und Sporteinrichtungen).<br />
Bemängelt wird ferner, seitens der Gutachter würde eine Unterschreitung der<br />
Grenzwerte mit einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit gleichgesetzt. Dieser<br />
Maßstab des Polizeirechts sei angesichts des im Rahmen der UVP zwingend<br />
zu beachtenden Vorsorgeprinzips ungeeignet, die gesundheitliche Unbedenk-<br />
lichkeit der Maßnahme unter den konkreten Bedingungen festzustellen. Das<br />
Vorsorgeprinzip zwinge jedoch dazu, Schadensmöglichkeiten in Betracht zu<br />
ziehen, wenn noch keine Gefahr, wohl aber ein Gefahrenverdacht oder ein Be-<br />
715
sorgnispotenzial vorliege. Ohnehin seien die geltenden Grenzwerte vom Ge-<br />
setzgeber zu hoch angesetzt.<br />
Gefordert wird auch die Ermittlung der Summenwirkung mehrerer Schadstoffe<br />
und die Lärmschutzeinrichtungen schadstoffabsorbierend auszuführen.<br />
Diese Einwendungen können die grundsätzliche Feststellung, dass mit dem<br />
Bau der Maßnahme keine Probleme für die Luftqualität aufgeworfen werden,<br />
nicht in Zweifel ziehen. Im Einzelnen wie folgt:<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur mittlerweile auf-<br />
gehobenen 22. BImSchV stellt die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung<br />
keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens<br />
dar. Dies gilt in gleicher Weise für die heute anzuwendende 39. BImSchV<br />
Grund dafür ist, dass die Grenzwerte, die diese Verordnung für Schwefeldioxid,<br />
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in<br />
der Luft festlegt, in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalte-<br />
planung stehen. Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verord-<br />
nungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitäts-<br />
richtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenz-<br />
wertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch<br />
das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der<br />
Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird dadurch jedoch nicht be-<br />
schränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbe-<br />
hörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren<br />
(BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 106 mit Verweis auf<br />
BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004, 9 A 6.03; BVerwG, Urteil vom 23. Februar<br />
2005, 4 A 5.04).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner aus: „Die genannten Grenzwerte er-<br />
langen allerdings im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots inso-<br />
weit Bedeutung, als danach die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftquali-<br />
tät in der Planfeststellung zu berücksichtigen sind. Der Vorhabenträger ist<br />
grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Kon-<br />
flikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann auch darin bestehen, dass die<br />
Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten<br />
und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren über-<br />
lässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsge-<br />
bots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt,<br />
716
obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt,<br />
die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer<br />
mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist<br />
insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrühren-<br />
den Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte<br />
überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus,<br />
dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhaltepla-<br />
nung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen des-<br />
halb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Ver-<br />
kehrsknotenpunkten gegeben sein können“ (BVerwG vom 12. August 2009, 9 A<br />
64.07, juris Rn. 107).<br />
Nach den Ergebnissen der angeführten Luftschadstoffgutachten bewegen sich<br />
die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Rahmen der Grenzwer-<br />
te der 39. BImSchV.<br />
Nach dem letzten Luftschadstoffgutachten des vom Vorhabenträger beauftrag-<br />
ten Ingenieurbüros Lohmeyer, Mai 2010, Deckblatt II, Fortschreibung zum Luft-<br />
schadstoffgutachten von November 2009, unterschreiten die ermittelten vom<br />
Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid NO2-, Feinstäube PM10-<br />
und PM2.5- Immissionen im Planfall an allen betrachteten beurteilungsrelevanten<br />
Untersuchungspunkten die Grenzwerte der 39. BImSchV. Die Benzolimmissio-<br />
nen wurden in der Fortschreibung nicht näher untersucht, da bereits im Luft-<br />
schadstoffgutachten von November 2009, Ingenieurbüro Lohmeyer, Deckblatt I,<br />
der Nachweis erbracht werden konnte, dass der Immissionsgrenzwert für Ben-<br />
zol von 5 µg/m³ im Jahresmittel an allen Untersuchungspunkten unterschritten<br />
wird.<br />
Das Luftschadstoffgutachten von Mai 2010, Deckblatt II, und auch bereits das<br />
Luftschadstoffgutachten von November 2009, Deckblatt I, basieren auf den ak-<br />
tualisierten Verkehrsdaten für den Prognosehorizont 2025 (vgl. Verkehrsgutach-<br />
ten für die A 33, Planungsabschnitt 7.1, DTV Verkehrsconsult, November 2009,<br />
Deckblatt I). Wie bereits in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses dargelegt, zeigt<br />
diese Verkehrsuntersuchung die Auswirkungen der geplanten Neubaustrecken<br />
auf die Verkehrsmengen differenziert für Kfz und Schwerverkehr auf.<br />
Wie ebenso in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses ausgeführt, wurde die Ver-<br />
kehrsuntersuchung methodisch fachgerecht erstellt; die dortigen Prognosen be-<br />
ruhen auf realistischen Annahmen. Damit sind auch die in der Verkehrsuntersu-<br />
717
chung für das Jahr 2025 prognostizierten Verkehrsmengen auf der künftigen A<br />
33 plausibel und fachlich belastbar und somit dem angeführten Luftschadstoff-<br />
gutachten von November 2009 und Mai 2010 zu Recht zugrunde gelegt wor-<br />
den.<br />
Nach den Feststellungen der genannten Luftschadstoffgutachten treten die<br />
höchsten NO2-Belastungen im Jahresmittel im Untersuchungsgebiet im Planfall<br />
an straßennahen Untersuchungspunkten um die vorgesehene Neubautrasse<br />
der A 33 auf. An den straßennah zur geplanten Neubautrasse der A 33 gelege-<br />
nen Wohnnutzungen liegen die vom Ingenieurbüro Lohmeyer errechneten<br />
Höchstwerte der NO2-Immissionen bei 24 µg/m³ im Jahresmittel (bei Vernach-<br />
lässigung einer zukünftigen Reduktion der Hintergrundbelastung). Damit wird an<br />
den beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten (s. Abb. 2.1 sowie Tab. 6.1<br />
bis Tab. 6.3 des Luftschadstoffgutachtens Mai 2010, Deckblatt II, Planfeststel-<br />
lungsunterlage 14.1) sowohl der Grenzwert für das NO2-Jahresmittel von 40<br />
µg/m³ der 39. BImSchV als auch die Anzahl der zulässigen Überschreitungen<br />
des NO2-Kurzzeitbelastungswertes (1-h-Mittelwert 200 µg/m³ bei 18 zugelasse-<br />
nen Überschreitungen im Jahr) eingehalten.<br />
Nach den weiteren Aussagen im Luftschadstoffgutachten erreichen die PM10-<br />
Immissionen im Planfall im beurteilungsrelevanten Bereich der zur geplanten<br />
Neubautrasse der A 33 nächstgelegenen Wohnbebauung Werte bis 26 µg/m³<br />
im Jahresmittel (bei Vernachlässigung einer zukünftigen Reduktion der Hinter-<br />
grundbelastung). An den beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten wird<br />
damit der Grenzwert auch für das PM10-Jahresmittel der 39. BImSchV eingehal-<br />
ten. Auch die Grenzwerte für die maximalen PM10-Tagesmittel (Einhaltung der<br />
Anzahl der zulässigen Überschreitungen des PM10-Tageswerts von 50 µg/m³<br />
bei 35 zugelassenen Überschreitungen) wird an den beurteilungsrelevanten Un-<br />
tersuchungspunkten eingehalten.<br />
Das Ingenieurbüro Lohmeyer hat überdies speziell für die Ortsdurchfahrt Halle<br />
mit Hilfe des Berechnungsverfahrens PROKAS_B entlang der B 68 die Immis-<br />
sionsbelastungen ermittelt und die Schadstoffbelastungen für den Prognose-<br />
Nullfall und den Planfall für 2025 prognostiziert. Danach werden die durch den<br />
Bau des Vorhabens zu erwartenden Verkehrsverlagerungen dazu führen, dass<br />
die NO2-Immissionen im Jahresmittel im Gegensatz zum Prognose-Nullfall deut-<br />
lich unter dem zulässigen Grenzwert von 40 µg/m³ liegen (s. Tab. 6.4 des Luft-<br />
schadstoffgutachtens Mai 2010, Seite 56, Deckblatt II, Planfeststellungsunterla-<br />
718
ge 14.1). Auch die NO2-Kurzzeitbelastungswerte liegen im Rahmen der gesetz-<br />
lichen Vorgaben. Überdies werden auch die Grenzwerte für Feinstäube PM10-<br />
und PM2.5 im Jahresmittel und beim Tagesmittel im Planfall in der Ortsdurch-<br />
fahrt Halle eingehalten.<br />
Die angeführte Schadstoffuntersuchung lässt fachlich-methodisch keine Fehler<br />
erkennen. Die diesbezüglichen Einwendungen können nicht durchgreifen.<br />
Zu den Schadstoffberechnungen wurde in der Generalerörterung der Antrag<br />
gestellt, bei den einzelnen Messpunkten auch die Spitzenwerte auszuweisen<br />
und offenzulegen (Seite 197, 702 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden, da es den Immissionsgrenzwerten<br />
der 39. BImSchV eigen ist, jeweils den über eine volle Stunde bzw. den über ei-<br />
nen vollen Tag bzw. den über ein Kalenderjahr gemittelten (also nicht die ein-<br />
zelnen Spitzenwerte) zugrunde zu legen (vgl. §§ 2 bis 8 der 39. BImSchV).<br />
Wie bereits in Kapitel A 9.1 dieses Beschlusses dargelegt, können die Einwen-<br />
der (s. etwa „Bürgerverein pro A 33 Südtrasse“, Stellungnahme vom<br />
10.01.2008, Seite 7 bis 9; s. auch Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom<br />
12.01.2008, Seite 21 bis 24) nicht mit der Forderung durchdringen, bei der Be-<br />
rechnung der Luftschadstoffe MLuS 02 und nicht PROKAS_V anzuwenden.<br />
Alle drei hier in das Verfahren eingebrachten Luftschadstoffgutachten des Inge-<br />
nieurbüros Lohmeyer von März 2006, November 2009 und Mai 2010 basieren<br />
auf dem Büro selbst entwickelten Verfahren PROKAS_V (bzw. PROKAS_B im<br />
Bereich der Ortsdurchfahrt Halle). Dieses Verfahren findet seine fachliche Be-<br />
gründung in zwei wissenschaftlichen Untersuchungen, die das Ingenieurbüro<br />
Lohmeyer durchgeführt hat: „PM 10 Emissionen an BAB“, Bundesanstalt für<br />
Straßenwesen, 2004 und „Berechnung der Kfz-bedingten Feinstaubemissionen<br />
infolge Aufwirbelung und Antrieb“, Sächsisches Landesamt für Umwelt und<br />
Geologie“, 2004.<br />
Das Ingenieurbüro Lohmeyer hat also nicht mit dem durch MLuS 2002 einge-<br />
führten „PC-Berechnungsverfahren“ gerechnet. Dass die zu erwartenden Im-<br />
missionen auch auf der Grundlage des MLuS 02 hätten abgeschätzt werden<br />
können, stellt allerdings die methodische Eignung des Programms „PRO-<br />
KAS_V“ nicht in Frage. Hierzu führt das Ingenieurbüro Lohmeyer selbst aus:<br />
„Für die Prognose der Luftschadstoffimmissionen an Bundesfernstraßen wird<br />
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) die<br />
719
Anwendung des Merkblatts über Luftverunreinigungen an Straßen ohne Rand-<br />
bebauung (MLuS 02, geänderte Fassung 2005) empfohlen. Die Anwendbarkeit<br />
des MLuS 02 (2005) ist jedoch eingeschränkt, da die Kreuzungsbereiche der<br />
Anschlussstellen nur stark vereinfacht und Lärmschutzbauwerke nur einge-<br />
schränkt berücksichtigt werden können. Für die vorliegende Aufgabenstellung<br />
ist die Anwendung des Berechnungsverfahrens PROKAS geeignet, welches die<br />
Ermittlung detaillierter Konzentrationsverteilungen gestattet. Es ermöglicht die<br />
Berücksichtigung querender und parallel geführter Straßen sowie straßenbe-<br />
gleitender Lärmschutzbauten mit den gegebenen Höhen. Die topographischen<br />
Verhältnisse im Bereich des überwiegend ebenen Untersuchungsgebietes er-<br />
lauben die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens“ (Luftschadstoffgutach-<br />
ten <strong>–</strong> Fortschreibung, Seite 6, Mai 2010, Deckblatt II).<br />
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen den Schluss zu, dass für<br />
den hier maßgeblichen Anwendungsfall das Verfahren PROKAS_V den aktuel-<br />
len Stand der Technik darstellt.<br />
Diese Einschätzung wird auch vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau-<br />
cherschutz NRW geteilt. Das LANUV hat die Schadstoffberechnung des Ingeni-<br />
eurbüro Lohmeyer für den planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 geprüft und<br />
mit Schreiben vom 03.09.2008 ausgeführt: „Die Verwendung des Modells PRO-<br />
KAS_V zur Ermittlung der Immissionszusatzbelastung ist, wie bereits in dem<br />
Erörterungstermin zum Planfeststellungsabschnitt 6 dargelegt, sachgerecht. Die<br />
dort getroffenen Aussagen sind weiterhin aktuell“.<br />
Im Übrigen ist der Forderung der Einwender, der Entscheidung eine auf der<br />
Grundlage von MLuS 2002 erstellte Schadstoffabschätzung zugrunde zu legen,<br />
entgegen zu halten, dass auch MLuS 2002 inkl. des PC-Berechnungs-<br />
verfahrens mittlerweile erneut überarbeitet und um die Berechnungsgrundlagen<br />
ergänzt wurde, die auch schon in das Verfahren PROKAS_V eingegangen sind.<br />
Hieran zeigt sich, dass es sich bei PROKAS_V um ein wissenschaftlich abgesi-<br />
chertes Verfahren handelt und den anerkannten Stand der Technik widerspie-<br />
gelt.<br />
Ferner hat MLuS - bei aller Vergleichbarkeit der Berechnungsgrundlagen - deut-<br />
liche Anwendungseinschränkungen. So erfolgt nach MLuS die Schadstoffab-<br />
schätzung nur in einem Korridor von 200 m beiderseits der Trasse, während<br />
PROKAS_V den Korridor deutlich weiter zieht (1 km, Seite 7 des Luftschad-<br />
stoffgutachtens; s. auch Seite 196 des Wortprotokolls der Generalerörterung).<br />
Das Verfahren PROKAS_V hat auch in der Rechtsprechung des BVerwG seine<br />
Anerkennung gefunden (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 9/07, ju-<br />
720
is Rn. 55; BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008, 9 VR 5.07, juris Rn. 14) und<br />
kann damit rechtsfehlerfrei als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gerichtsverfahren zum A 33-Abschnitt 6,<br />
in welchem das Ingenieurbüros Lohmeyer ebenfalls mit demselben methodi-<br />
schen Ansatz die Schadstoffbelastungen ermittelt hat, ausgeführt: „Die plan-<br />
festgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro L. GmbH & Co.<br />
KG vom September 2004 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch<br />
den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Fein-<br />
staubpartikel PM10 beschränkt. … Die Untersuchung gelangt - abweichend von<br />
einer ersten, auf der Basis des Merkblatts für Luftverunreinigungen an Straßen<br />
ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002, (MLuS 02) erstellten<br />
Abschätzung vom August 2003 - nunmehr in Anwendung des Rechenverfah-<br />
rens PROKAS - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung 2003 für den<br />
Planfall 2020 zu dem Ergebnis, dass alle Schadstoffgrenzwerte, auch die An-<br />
zahl der zulässigen Überschreitungen des PM10-Tageswertes, eingehalten<br />
werden, und zwar auch ohne dass die prognostizierte Reduktion der Hinter-<br />
grundbelastung berücksichtigt würde. … Die hiergegen gerichtete Kritik der<br />
Kläger greift nicht durch. Ihrem Einwand, dass die Schadstoffabschätzung nach<br />
MLuS 02 zu anderen Ergebnissen geführt habe, ist die Beklagte mit dem Hin-<br />
weis entgegen getreten, dass die Voraussetzungen für eine Abschätzung nach<br />
diesem Verfahren im Streitfall nicht vorlägen, weil danach nur Lärmschutzbau-<br />
ten bis 6 m Höhe berücksichtigt werden könnten, hier aber zum Teil deutlich<br />
höhere Einrichtungen vorgesehen seien. Zudem könnten Kreuzungen und An-<br />
schlussstellen nur stark vereinfacht berücksichtigt werden; dies sei für den Be-<br />
reich des Zubringers Schnatweg relevant. Auch die weitere die Grundlagen der<br />
Schadstoffprognose in Zweifel ziehende Kritik der Kläger, namentlich an der<br />
sog. Romberg-Formel und zu generellen Unsicherheitsmargen, hat der Gutach-<br />
ter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen: Erstere sei nach wie<br />
vor herrschend; Unsicherheiten seien bekannt, die vorgenommene Abschät-<br />
zung sei aber eher konservativ und bewege sich "auf der sicheren Seite". Das<br />
Gericht hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht die<br />
Überzeugung gewinnen können, dass seine Darlegungen insoweit fachlich-<br />
methodisch unvertretbar waren“ (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, 9 A<br />
64.07, juris Rn. 110).<br />
Auch die Ermittlung der Hintergrundbelastung ist fehlerfrei erfolgt.<br />
721
In einigen Einwendungen wird dagegen vorgetragen, die Luftschadstoffuntersu-<br />
chungen seien fehlerhaft, weil die Hintergrundbelastung unzutreffend ermittelt<br />
und zu niedrig angesetzt sei. Diese Kritik kann nicht durchgreifen. Die in den<br />
angeführten Luftschadstoffgutachten angenommene Hintergrundbelastung ist<br />
fachlich nicht zu beanstanden.<br />
Nach den Ausführungen des Ingenieurbüros Lohmeyers setzt sich die Immissi-<br />
on eines Schadstoffes im Nahbereich von Straßen aus der großräumig vorhan-<br />
denen Hintergrundbelastung und der straßenverkehrsbedingten Zusatzbelas-<br />
tung zusammen (Kapitel 4.3 des Luftschadstoffgutachtens, Fortschreibung, Mai<br />
2010, Deckblatt II). Da Messdaten aus dem Planungsraum nur in Teilen vorlie-<br />
gen hat das Ingenieurbüro Lohmeyer Daten von Referenzmessstellen herange-<br />
zogen. Es handelt sich um die ländlichen Stationen Solling (Niedersachsen) und<br />
Eggegebirge sowie die städtische Station Bielefeld-Ost. Die weiter herangezo-<br />
gene Station Soest-Ost wird als im ländlichen Gebiet gelegene, aber stadtnahe<br />
Station charakterisiert. Weitere Daten liegen von der Osnabrücker Straße, Sta-<br />
penhorststraße und der <strong>Detmold</strong>er Straße in Bielefeld vor. Unmittelbar im Pla-<br />
nungsraum liegt überdies die Messstelle in der Ortsdurchfahrt von Halle.<br />
Im Luftschadstoffgutachten von Mai 2010 ist hierzu dann ausgeführt: „Die durch<br />
den Straßenverkehr verursachten Emissionen werden bei der Ermittlung der<br />
Zusatzbelastung im Untersuchungsgebiet in den Ausbreitungsrechnungen weit-<br />
gehend berücksichtigt. Die Werte der angeführten, vom Straßenverkehr gepräg-<br />
ten Stationen (Osnabrücker Straße, Stapenhorststraße und der <strong>Detmold</strong>er<br />
Straße) sind daher nicht als Hintergrundbelastung anzusetzen, da sonst bei der<br />
Betrachtung der Gesamtbelastung, welche sich aus Zusatzbelastung und groß-<br />
räumig vorhandener Hintergrundbelastung zusammensetzt, die straßenver-<br />
kehrsbedingten Einflüsse auf die Immissionen quasi „doppelt“ berücksichtigt<br />
würden, einerseits bei der Ermittlung der Zusatzbelastung im Untersuchungs-<br />
gebiet in den Ausbreitungsrechnungen und andererseits in den erfassten<br />
Messwerten der Luftbelastung. Die Hintergrundbelastung für das Untersu-<br />
chungsgebiet liegt zwischen den an unmittelbar mit Straßenverkehrsemissionen<br />
beaufschlagten Messstandorten und den an Waldmessstationen erfassten<br />
Messdaten“ (Seite 22 und 23).<br />
Die Gutachter vom Ingenieurbüro Lohmeyer führen aus, dass keine dieser Sta-<br />
tionen für sich Werte liefern könne, die den Verhältnissen im Untersuchungs-<br />
raum entsprechen. Bei den Stationen Solling und Eggegebirge handelt es sich<br />
um solche, die von Emissionsquellen relativ unbeeinflusste Werte liefern, die<br />
daher für den Untersuchungsraum wegen der dort vorhandenen Belastung<br />
durch untergeordneten Verkehr und Wohnnutzung nicht unkorrigiert für die Hin-<br />
722
tergrundbelastung angesetzt werden können. Die Station Bielefeld-Ost hinge-<br />
gen sei eine innerstädtische Station, die den Einflüssen insbesondere der<br />
Hauptverkehrsstraßen ausgesetzt sei, was den Verhältnissen im Untersu-<br />
chungsraum bzgl. der Hintergrundbelastung (da die Hauptverkehrsstraßen hier<br />
über die Ermittlung der Zusatzbelastung in die maßgebliche Gesamtbelastung<br />
eingestellt worden sind) ebenfalls nicht gerecht werde. Die Station Soest-Ost<br />
liegt, wie bereits zuvor ausgeführt, im ländlichen Gebiet, wird aber als stadtnahe<br />
Station charakterisiert. Die im Gutachten verwandten Werte für die Hintergrund-<br />
belastung wurden daher zwischen den Messdaten der genannten ländlichen<br />
und städtischen Stationen liegend angesetzt.<br />
Dieser Ansatz, die Werte der Stationen Eggegebirge und Solling nicht unverän-<br />
dert zu übernehmen, sondern nach oben zu korrigieren, weil andernfalls die vor-<br />
handene Verkehrsbelastung (abseits der in die Zusatzbelastung eingerechneten<br />
Hauptverkehrsstraßen) oder auch die Emissionen aus der Wohnbebauung aus-<br />
geblendet würden, ist nachvollziehbar und sachgerecht. Umgekehrt können<br />
auch die Werte der Messstation Bielefeld-Ost nicht in voller Höhe für die Hinter-<br />
grundbelastung des Planungsraumes angesetzt werden, weil es sich bei dieser<br />
Station eindeutig um eine innerstädtische, verkehrsbelastete Station handelt.<br />
Die Station liegt nicht in den ländlichen Randbezirken der Großstadt Bielefeld,<br />
sondern im unmittelbaren Umfeld des Stadtkerns mit den Merkmalen geschlos-<br />
sene Bebauung, wenig Freiflächen, dichtes Netz viel befahrener (Haupt-<br />
)Verkehrsstraßen.<br />
Auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ist der<br />
Auffassung, dass die Hintergrundbelastung fehlerfrei ermittelt wurde. In seiner<br />
Stellungnahme in diesem Planfeststellungsverfahren vom 03.09.2008 führt das<br />
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zu der Hintergrund-<br />
belastung aus: „Für die Ermittlung der Hintergrundbelastung haben die Aussa-<br />
gen des Herrn Wacker aus dem vorherigen Erörterungstermin weiterhin Be-<br />
stand“ (Seite 2). Diese Aussage bezieht sich auf die Stellungnahme des Lan-<br />
desamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Erörterungstermin<br />
des Planfeststellungsverfahrens zum A 33-Abschnitt 6 in Steinhagen. Dort<br />
kommt <strong>–</strong> und dies gilt damit auch für dieses Verfahren <strong>–</strong> das Landesamt für Na-<br />
tur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hinsichtlich der Hintergrundbelastung<br />
zu folgendem Ergebnis: „Ein weiterer Punkt ist die Beurteilung der Hintergrund-<br />
belastung. Zur Beurteilung der Hintergrundbelastung für das Untersuchungsge-<br />
biet werden vom Gutachter Messdaten des Landesumweltamtes an den Mess-<br />
orten Bielefeld-Ost und Eggegebirge sowie Daten des niedersächsischen Lan-<br />
desamtes für Ökologie herangezogen. Die Messdaten aus Niedersachsen kön-<br />
723
nen wir natürlich nicht bewerten. Die Messergebnisse des Landesumweltamtes<br />
sind in dem Gutachten richtig wiedergegeben worden. Die in der Tabelle 4.1<br />
des Gutachtens angegebenen Hintergrundwerte sind plausibel. Leider fehlen<br />
Angaben, wie diese abgeleitet wurden. Die in der Tabelle 4.3 genannten Reduk-<br />
tionsfaktoren, mit denen die Hintergrundbelastung für das Prognosejahr be-<br />
rechnet wurde, sind nicht überprüfbar. Diesen Umstand berücksichtigt das Gut-<br />
achten dadurch, dass in Tabelle 6.1 die Prognosewerte auch ohne Reduktion<br />
der Hintergrundbelastung dargestellt werden. Die im Gutachten gemachten An-<br />
nahmen zur Emissionsermittlung und die berechneten Immissionen wurden auf<br />
Nachvollziehbarkeit und Plausibilität von uns geprüft. Die im Gutachten ge-<br />
machten Annahmen zur Emissionsermittlung für das Jahr 2020 sind nachvoll-<br />
ziehbar und plausibel. An einem Straßenabschnitt der A 33 wurden die dort<br />
ausgewiesenen Emissionen mithilfe einer stundenfeinen Berechnung von uns<br />
geprüft. Die dazu notwendigen, im Gutachten fehlenden Angaben wurden vom<br />
Gutachter auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Daraufhin erfolgte von uns<br />
die Berechnung. Die Stichprobenberechnungen des Landesumweltamtes stim-<br />
men gut mit den im Gutachten dargestellten Werten überein. Insgesamt ent-<br />
spricht das Modell dem Stand der Technik und sind die im Gutachten gemach-<br />
ten Annahmen zur Emissionsermittlung sowie die ausgewiesenen Immissions-<br />
daten nachvollziehbar und plausibel“ (Seite 271 des Wortprotokolls der Gene-<br />
ralerörterung in Steinhagen).<br />
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Hintergrundbelastung im<br />
Gerichtsverfahren zum A 33-Abschnitt 6 zum Ansatz des Ingenieurbüros Loh-<br />
meyer Stellung genommen und ausgeführt: „Die Kritik der Kläger an einzelnen<br />
Einsatzfaktoren der Luftschadstoffgutachten rechtfertigt ebenfalls keine rechtli-<br />
che Beanstandung. Da für die Hintergrundbelastung im Untersuchungsgebiet<br />
keine genauen Messdaten vorlagen, hat die Luftschadstoffuntersuchung inso-<br />
weit einen Mittelwert aus den Messdaten anderer geeignet erscheinender<br />
Messstationen angesetzt. Auf die hieran geübte Kritik des Sachbeistands der<br />
Kläger hat der Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung mit plausiblen<br />
Argumenten erwidert: Unter den herangezogenen Stationen sei die Station Bie-<br />
lefeld-Ost eher ballungsraumtypisch, während die Stationen Eggegebirge und<br />
Solling als ländliche Waldstationen zu charakterisieren seien. Für das Luft-<br />
schadstoffgutachten vom September 2004 seien jedoch nicht allein die dort<br />
(Tab 4.1) aufgelisteten drei Stationen betrachtet worden. Deren Nennung sei<br />
nicht abschließend; die Werte seien auch nicht arithmetisch gemittelt worden.<br />
Aufgrund ihrer Lage und Umgebung am besten mit dem Untersuchungsraum<br />
vergleichbar sei die Station Soest, die ebenfalls für die Bildung des Mittelwertes<br />
724
maßgeblich gewesen sei; dass sie rund 60 km (Luftlinie) von Bielefeld entfernt<br />
liege, sei insoweit irrelevant. Als wesentliches Argument für die fachlich-<br />
methodische "Richtigkeit" seines Vorgehens hat der Gutachter hervorgehoben,<br />
dass die so erfolgte Abschätzung der Hintergrundbelastung durch spätere<br />
Messwerte aus Halle bestätigt und dass sein Ansatz vom Landesamt für Natur,<br />
Umwelt und Verbraucherschutz (für den benachbarten Planabschnitt 5 B) als<br />
plausibel bezeichnet worden sei. Soweit die Kläger auch gegenüber der Luft-<br />
schadstoffprognose beanstanden, dass der Lkw-Anteil zu niedrig angesetzt sei,<br />
ist dem aus den oben im Zusammenhang mit der Verkehrsprognose genannten<br />
Gründen nicht zu folgen. Hiernach sieht der Senat keinen Anlass, die Luft-<br />
schadstoffprognose als fehlerhaft zu beanstanden“ (BVerwG, Urteil vom 12.<br />
August 2009, 9 A 64.07, juris Rn. 111).<br />
Auch die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten meteorologischen<br />
Daten finden ihre fachliche Rechtfertigung.<br />
Das Ingenieurbüro Lohmeyer führt in seiner Untersuchung von Mai 2010 (Luft-<br />
schadstoffgutachten <strong>–</strong> Fortschreibung, Deckblatt II) selbst aus, dass für das Un-<br />
tersuchungsgebiet keine verwertbaren meteorologischen Daten zur Verfügung<br />
stehen. Das Büro verweist aber auf die ca. 16 km südsüdöstlich gelegene Luft-<br />
messstation Gütersloh. Dort wurden durch den Deutschen Wetterdienst (DWD),<br />
Wetteramt Essen, im Zeitraum Januar 1991 bis Dezember 1997 Windmessda-<br />
ten erhoben. Nach Aussage des Ingenieurbüros Lohmeyer sind die erfassten<br />
Messdaten für den betrachteten Abschnitt aufgrund der topographischen Ver-<br />
hältnisse zum Vergleich geeignet (Seite 17 mit Verweis auf Abbildung 4.4 der<br />
Untersuchung zur Häufigkeitsverteilung von Windrichtungen und Windge-<br />
schwindigkeiten).<br />
Die Büro Lohmeyer führt ferner an, dass sie in der eigenen Untersuchung eine<br />
Windstatistik verwendet haben, in der Schwachwinde aus dem nordöstlichen<br />
Sektor mit einer Häufigkeit vertreten sind, die der typischen Häufigkeit von Kalt-<br />
luftbedingungen entsprechen. Damit seien in der verwendeten Ausbreitungs-<br />
klassenstatistik auch Kaltluftbedingungen enthalten.<br />
Es bestehen keine Anhaltspunkte, diese Ausführungen fachlich in Zweifel zu<br />
ziehen.<br />
In der Generalerörterung in diesem Planfeststellungsverfahren wurde auch die<br />
Thematik meteorologischen Daten problematisiert. Seitens der Einwender wur-<br />
725
de u.a ausgeführt: „Ich habe noch zwei weitere Fragen. Die erste Frage bezieht<br />
sich auf die meteorologischen Daten. Sie haben die meteorologischen Daten<br />
von Gütersloh verwendet und haben in dem Gutachten erwähnt, dass es auf-<br />
grund der topografischen Verhältnisse mit dem Standort hier vergleichbar ist.<br />
Haben Sie eine Übertragbarkeitsstudie des DWD, des Deutschen Wetterdiens-<br />
tes, in Auftrag gegeben und auch bekommen, die besagt, dass Sie den Messort<br />
Gütersloh auf den Verlauf der A 33 übertragen können? Wenn das nicht pas-<br />
siert ist, ist anzumerken, dass man die topographischen Verhältnisse nicht eins<br />
zu eins vergleichen kann, weil Gütersloh eher in einem ebenen Bereich liegt<br />
und wir hier schon an den Südhangbereich des Teutoburger Waldes kommen,<br />
wo die Windlastenstatistik eventuell nicht eins zu eins übertragbar ist“ (Wortpro-<br />
tokoll der Generalerörterung, Seite 199).<br />
Das Ingenieurbüro Lohmeyer hat hierzu in der Generalerörterung fachlich nach-<br />
vollziehbar erwidert, dass sie diese Übertragbarkeitsabschätzung selbst vorge-<br />
nommen hat. Bei dieser Abschätzung sei man zu dem Ergebnis gekommen,<br />
dass die Daten aus Gütersloh übertragen werden können, da sowohl die Wind-<br />
richtungen als auch die Schwachwindströmungen vergleichbar sind.<br />
Diese Einschätzung wird auch Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-<br />
schutz NRW geteilt (Stellungnahme vom 03.09.2008). Das Landesamt hat im<br />
Planfeststellungsverfahren zum planfestgestellten A 33-Abschnitt 7.1 zu dieser<br />
Thematik ausgeführt: „Für die Berechnung wurden, wie auch bei den vorherge-<br />
henden Abschnitten, meteorologische Daten der Station Gütersloh verwendet.<br />
Auch für den jetzt geplanten Abschnitten ist dies sachgerecht“.<br />
Insoweit findet auch die Forderung, hinsichtlich der von den Gutachtern zugrun-<br />
de gelegten Winddaten eine Überprüfung durch den Deutschen Wetterdienst<br />
vornehmen zu lassen (Seite 200 des Wortprotokolls der Generalerörterung),<br />
keine fachliche und damit auch keine rechtliche Grundlage.<br />
Im Zusammenhang mit den Luftschadstoffen wird seitens der Stadt Halle die<br />
Forderung aufgestellt, die straßenbegleitenden Wände schadstoffabsorbierend<br />
auszulegen. Auf diese Weise könne die Luft bei sonnigem Wetter bis zu 90 %<br />
von Aldehyden, Benzol, chlorierten Aromaten, Stickoxiden und Rauch gereinigt<br />
werden. Eine Beschichtung mit Titandioxid wirke in diesem Zusammenhang als<br />
Katalysator (Seite 192 des Wortprotokolls der Generalerörterung). Diesem An-<br />
trag kann nicht entsprochen werden. Nach den Berechnungen der Schadstoff-<br />
gutachten von März 2006, November 2009 und Mai 2010 unterschreiten die<br />
ermittelten NO2-, PM10-, PM2,5- und Benzolimmissionen im Planfall an allen be-<br />
trachteten beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten die Grenzwerte der<br />
726
22. BImSchV bzw. der 39. BImSchV. Die angeführten Luftschadstoffgutachten<br />
des Ingenieurbüros Lohmeyer sind fachlich nicht zu beanstanden, folglich be-<br />
steht auch kein rechtlicher Anspruch auf Überarbeitung des Schadstoffgutach-<br />
tens bzw. Neuberechnung der Schadstoffbelastungen.<br />
In der Generalerörterung wurde im Zusammenhang mit den Schadstoffbelas-<br />
tungen seitens der Einwender des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Ge-<br />
setzgeber beabsichtige, auch für PM2,5-Belastungen einen Grenzwert festzule-<br />
gen. Diesbezüglich wurde insoweit auch indirekt ein weiteres Gutachten zu die-<br />
ser Thematik eingefordert (Seite 210 des Wortprotokolls der Generalerörte-<br />
rung). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich seine gesetzgeberischen Absich-<br />
ten verwirklicht und in der neuen 39. BImSchV vom 02.08.2010 einen Grenz-<br />
wert für PM2,5 festgelegt. Der Vorhabenträger ist dieser gesetzlichen Neurege-<br />
lung gerecht worden und hat für die PM2,5 Belastungen eine Schadstoffberech-<br />
nung vornehmen lassen. In dieser Untersuchung (Luftschadstoffgutachten <strong>–</strong><br />
Fortschreibung, Deckblatt II, Ingenieurbüro Lohmeyer, Mai 2010) kommen die<br />
Gutachter zu dem Ergebnis, dass die ermittelten PM2,5Immissionen an allen be-<br />
trachteten beurteilungsrelevanten Untersuchungspunkten die Grenzwerte der<br />
39. BImSchV unterschreiten.<br />
Ebenfalls in Bezug auf die Luftschadstoffe wurde seitens der Einwender die<br />
Forderung erhoben, „dass alle EU-Grenzwerte, die für eine Autobahnplanung<br />
wichtig sind, bei dieser Planung Berücksichtigung finden und nicht erst gewartet<br />
wird, bis sie in deutsches Recht umgesetzt sind“ (Seite 207 des Wortprotokolls<br />
der Generalerörterung). Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Nach der ständigen<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung<br />
der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die<br />
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an (BVerwG, Beschluss<br />
vom 25. Mai 2005, B 41/04, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2004, 9 A<br />
12/03, juris Rn. 21; vgl. zu diesem Grundsatz auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni<br />
1997, 4 C 3.95; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999, 4 BN 27.98; BVerwG,<br />
Urteil vom 1. April 2004, 4 C 2.03; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2008, 9 VR<br />
13.08). Insoweit können in diesem Planfeststellungsbeschluss keine Grenzwer-<br />
te Berücksichtigung finden, die noch keinen Niederschlag in das geltende Recht<br />
gefunden haben.<br />
Folgerichtig kann auch dem Einwand, es sei fraglich, „ob die Einhaltung der<br />
Grenzwerte allein den Schutz der Gesundheit im Hinblick auf die betrachteten<br />
Schadstoffe garantiert“ (Stellungnahme des Bürgervereins pro A 33 Südtrasse<br />
727
vom 10.01.2008, Seite 8; Stellungnahme der Südtrassenunion vom 12.01.2008,<br />
Seite 22) nicht gefolgt werden.<br />
Mit der 39. BImSchG ist Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umset-<br />
zung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152<br />
vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Ni-<br />
ckel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23<br />
vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Par-<br />
laments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissions-<br />
höchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S.<br />
22) nachgekommen. Folglich bin ich als Planfeststellungsbehörde an diese ge-<br />
setzlichen Vorgaben gebunden und kann der hier von den Einwendern aufge-<br />
worfene Forderung, die festgelegten Grenzwerte im Sinne eines „Vorsorgeprin-<br />
zips“ niedriger anzusetzen sind, nicht zum Erfolg verhelfen.<br />
Im Zusammenhang mit den Schadstoffbelastungen wird sodann die Beteiligung<br />
der zuständigen Gesundheitsbehörde und eine „Gesundheitsverträglichkeitsprü-<br />
fung“ gefordert (Stellungnahme des „Bürgervereins pro A 33 Südtrasse“ vom<br />
10.01.2008, Seite 11 bis 12 und Stellungnahme der „Südtrassenunion“ vom<br />
12.01.2008, Seite 2 bis 3). Zur Begründung wird angeführt, nach dem Gesetz<br />
über den öffentlichen Gesundheitsdienst wäre die Untere Gesundheitsbehörde<br />
verpflichtet gewesen, die gesundheitlichen Auswirkungen des Vorhabens zu<br />
bewerten. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Mit der Auslegung der<br />
Planunterlagen gem. § 73 Abs. 2, Absatz 3 Satz 1 VwVfG, § 17 a) Nr. 1 FStrG<br />
und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 73 Abs. 2 VwVfG<br />
wird sichergestellt, dass die Betroffenen, die Allgemeinheit und alle Fachbehör-<br />
den über das geplante Vorhaben informiert werden. Vorliegend wurde seitens<br />
der Anhörungsbehörde auch der Kreis Gütersloh als zuständige Untere Ge-<br />
sundheitsbehörde beteiligt. Die Untere Gesundheitsbehörde des Kreises Gü-<br />
tersloh hat Stellungnahmen abgegeben und in Bezug auf die Luftschadstoffe<br />
ausgeführt: „Die zulässigen Grenzwerte an den straßennah gelegenen Wohn-<br />
nutzungen werden weiterhin mit Sicherheit eingehalten“ (Stellungnahme vom<br />
05.03.2010 zu Deckblatt I). Abschließend kommt die Untere Gesundheitsbehör-<br />
de zu dem Ergebnis: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind aus<br />
Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitli-<br />
cher Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte der 39.<br />
728
BImSchV, gegen die Planänderungen keine Bedenken“ (Stellungnahme vom<br />
22.06.2010).<br />
Insgesamt ist noch einmal festzuhalten, dass die vom Vorhabenträger in das<br />
Verfahren eingebrachten Luftschadstoffgutachten des Ingenieurbüros Lohmeyer<br />
fachlich-methodisch korrekt und damit nicht zu beanstanden sind.<br />
Diese abschließende Einschätzung wird auch vom Landesamt für Natur, Um-<br />
welt und Verbraucherschutz des Landes NRW geteilt. Das Landesamt für Natur,<br />
Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat die Schadstoffberechnung im plan-<br />
festgestellten A 33-Abschnitt 7.1 geprüft und vor allem die folgenden Fragen<br />
näher behandelt: 1. Verwendung des Modells PROKAS_V, 2. Verwendete Me-<br />
teorologie, 3. Ermittlung der Hintergrundbelastung. Bei allen Fragenkomplexen<br />
kommt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zu dem<br />
Ergebnis, dass das in das Planfeststellungsverfahren vom Vorhabenträger ein-<br />
gebrachte Luftschadstoffgutachten mit PROKAS_V auf einer methodisch-<br />
korrekten Bewertungsmethode beruht, die zugrunde gelegten meteorologischen<br />
Daten sachgerecht sind und die Hintergrundbelastung korrekt ermittelt wurde<br />
(Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />
NRW vom 03.09.2008).<br />
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des Oberverwal-<br />
tungsgerichts NRW vom 11. Februar 2009 (11 D 45.06 AK, juris Rn. 119) ver-<br />
wiesen, in welchem zum Ingenieurbüro Lohmeyer ausgeführt wird: „… es han-<br />
delt sich um ein anerkanntes Gutachterbüro, das bereits in einer Vielzahl von<br />
Planaufstellungsverfahren Immissionsprognosen erstellt hat. Zweifel an der<br />
Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachter hat der Senat nicht“.<br />
Nach alledem treten beim Planvorhaben keine Probleme für die Luftqualität auf,<br />
die mit diesem Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden müssten.<br />
7.11 Beeinträchtigungen während der Bauphase<br />
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist auch über die Zulässigkeit des<br />
Vorhabens angesichts der sich daraus ergebenden baubedingten Beeinträchti-<br />
gungen zu entscheiden. Die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens er-<br />
fasst nicht nur das Vorhaben nach seiner Fertigstellung, sondern auch dessen<br />
Herstellung selbst. Auch wenn es sich bei Baustellen um nicht genehmigungs-<br />
bedürftige Anlagen im Sinne der Regelungen des BImSchG handelt, sind den-<br />
729
noch gem. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW bereits im Planfeststellungsbeschluss<br />
sämtliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen.<br />
Unter dem Gesichtspunkt von „Bauimmissionen“ sind zunächst die Beeinträch-<br />
tigungen der Anwohner durch Baustellenlärm, aber auch die durch Staubent-<br />
wicklung oder ggf. Luftimmissionen zu verstehen. Gewisse Beeinträchtigungen,<br />
die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im Detail absehbar sind, weil der genaue<br />
Bauablauf <strong>–</strong> z. B. die Zahl, Art und Verteilung der eingesetzten Baumaschinen<br />
oder auch etwaige Änderungen an eingesetzten Verfahren aufgrund aktueller,<br />
sich während der Bauphase ergebenden Erkenntnisse <strong>–</strong> noch nicht bekannt ist,<br />
lassen sich nicht vollständig vermeiden. Dicht angrenzende verdichtete oder<br />
geschlossene Wohnbebauung ist jedoch nicht vorhanden und durch die Neben-<br />
bestimmungen A 7.6.6 und 7.6.7 dieses Beschlusses werden Beeinträchtigun-<br />
gen auf das Mindestmaß reduziert.<br />
Während der Bauarbeiten kann es außerdem durch Baustellenfahrzeuge zu<br />
Verkehrsbehinderungen im Bereich der Baustellenzufahrten kommen. Auch<br />
dies ist nicht vermeidbar. Dichtere Wohnbebauungen sind davon jedoch nicht<br />
betroffen. Die Auswirkungen des Baustellenverkehrs sind zudem nur temporä-<br />
rer Art und Bedenken wegen des Baustellenverkehrs insoweit im Anhörungsver-<br />
fahren auch nicht erhoben worden.<br />
Für bauzeitlich verursachte Erschütterungen wird auf die Nebenbestimmung<br />
A 7.15 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Im Übrigen hat der Gesetzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spe-<br />
zifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im<br />
nachbarlichen Bereich geschaffen.<br />
Bezüglich der Reichweite unabhängig davon bestehender zivilrechtlicher Eigen-<br />
tumsschutzansprüche während der Realisierung eines mit bestandskräftigem<br />
Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens wird auf die folgenden<br />
grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom<br />
30.10.2009 (V ZR 17/09) verwiesen:<br />
„Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des<br />
BGH zu einem Anspruch wegen enteignenden Eingriffs (BGHZ 140, 285 [293<br />
ff.] = VersR 1999, 849 [852]) entschieden hat, bleibt neben den im Planfeststel-<br />
lungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG; hier<br />
730
i. V. m. § 18 S. 3 AEG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB grund-<br />
sätzlich kein Raum. Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird dadurch Genüge<br />
getan, dass die Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen<br />
aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG) bezogen<br />
auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maß-<br />
nahmen oder eine Entschädigungspflicht (§ 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG) anordnen<br />
muss, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind“ (vgl. BVerwGE<br />
84, 31 [38 f.]; 110, 370 [392]; 123, 23 [36]).<br />
Meint der betroffene Nachbar, dass seinem Eigentumsrecht im Planfeststel-<br />
lungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, kann er die in<br />
diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen. Er kann<br />
insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen durchsetzen<br />
oder, sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorhersehbare<br />
Wirkungen des Vorhabens zeigen, gem. § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG nachträgliche<br />
Anordnungen verlangen.<br />
Ein höheres Schutzniveau wird durch die Vorschrift des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB<br />
nicht vermittelt. Sie gewährt ebenfalls nur insoweit einen Ausgleich, als der<br />
Nachbar über das zumutbare Maß hinaus in der Benutzung seines Grundstücks<br />
beeinträchtigt wird (Senat, BGHZ 62, 361 [372]). Da sich die Zumutbarkeit nach<br />
den Maßstäben richtet, die für die Beurteilung einer Einwirkung als wesentliche<br />
Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB gelten<br />
(Senat vom 27. 10. 2006 - V ZR 2/06 - VersR 2007, 657 [658]), bestimmen das<br />
öffentliche und das private Immissionsschutzrecht die Grenze der Duldungs-<br />
pflicht gegenüber Immissionen im Ergebnis identisch (Senat BGHZ 111, 63 [65<br />
f.]; BVerwG NJW 1988, 2396 [2397]; Krüger ZfIR 2007, 2). Ein Bedürfnis für die<br />
zusätzliche Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bei planfestgestellten Vor-<br />
haben besteht daher nicht.<br />
Hinter die Rechtsschutzmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren tritt der<br />
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch dann zurück, wenn die<br />
das Nachbargrundstück treffenden Einwirkungen nicht auf den Betrieb, sondern<br />
- wie hier - auf die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens zurückzuführen<br />
sind. Die durch den Beschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn er-<br />
fasst bereits die während der Bauphase entstehenden Immissionen (Senat<br />
BGHZ 54, 384 [388]). Auch die im Planfeststellungsverfahren zu beachtenden<br />
Vorschriften über Schutzmaßnahmen unterscheiden nicht nach den einzelnen<br />
731
Abschnitten der Realisierung des Vorhabens. Das durch das Fachplanungs-<br />
recht zur Verfügung gestellte Instrumentarium erlaubt es vielmehr, schon bei<br />
der Durchführung der Baumaßnahme auftretende Konflikte einer interessenge-<br />
rechten Lösung zuzuführen (vgl. OLG Hamm NVwZ 2004, 1148 [1149]; VGH<br />
Mannheim NVwZ-RR 1990, 227; vom 8. 2. 2007 - 5 S 2257/05 - juris Rn. 127 ff.<br />
sowie BVerwG NVwZ 1988, 534).“<br />
7.12 Bodenschutz<br />
Das Vorhaben ist mit Eingriffen in das Schutzgut Boden in Form von Schad-<br />
stoffeinträgen und insbesondere Bodenverbrauch in Form von überbauten bzw.<br />
versiegelten und veränderten Bodenstrukturen verbunden. Ihm entgegenste-<br />
hende schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG, d.<br />
h. Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, er-<br />
hebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die<br />
Allgemeinheit herbeizuführen, sind jedoch nicht zu erwarten. Soweit sich Be-<br />
einträchtigungen des öffentlichen Belangs Bodenschutz ergeben, sind sie un-<br />
vermeidbar, treten in der Gesamtabwägung hinter die anderen Belange, insbe-<br />
sondere hinter das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens,<br />
zurück und sind hinzunehmen. Insoweit wird der Nutzungsfunktion „Verkehr“<br />
des Bodens (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 d BBSchG) der Vorrang eingeräumt.<br />
Weder während der sich nicht nur auf die eigentliche Straßentrasse, sondern<br />
auch auf die temporären Baufelder und Arbeitsstreifen erstreckende Bauphase<br />
noch als Folge der hohen Verkehrsbelastung im späteren Betrieb mit täglich<br />
bis zu 41.500 Kfz sind Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden vollständig<br />
auszuschließen. Im Rahmen des Straßenbaus werden neue Schadstoffeinträ-<br />
ge in den Boden bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und Einhaltung der<br />
Schutzvorkehrungen jedoch soweit wie möglich vermieden und damit auf das<br />
unabwendbare Minimum begrenzt. Die überwiegende Führung der Autobahn-<br />
trasse in leichter Dammlage <strong>–</strong> Einschnittslagen ergeben sich nur in geringem<br />
Umfang <strong>–</strong> reduziert zudem mit den baubedingten Eingriffstiefen, d. h. entspre-<br />
chend geringen Eingriffen in die Bodendeckschichten, auch die Risiken eines<br />
etwaigen baubedingten Schadstoffeintrags.<br />
Nicht vermeidbar sind auch betriebs- bzw. verkehrsbedingte Schadstoffbelas-<br />
tungen von Böden neben den Fahrbahnen z. B. durch Schwermetalle. Ange-<br />
732
sichts einschlägiger Untersuchungsergebnisse und Forschungsberichte und<br />
der vorliegenden Bodenverhältnisse werden sich entsprechende Einträge trotz<br />
der zu erwartenden hohen Verkehrsbelastung aber im Wesentlichen auf die<br />
unmittelbare Fahrbahnnähe beschränken und im Übrigen mit zunehmendem<br />
Abstand zur Fahrbahn deutlich abnehmen. Die vorgesehenen Lärmschutz-<br />
maßnahmen (Lärmschutzwände und -wälle) sowie die umfangreichen Gestal-<br />
tungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Einbindung des Stra-<br />
ßenbauwerks in die Landschaft (Randbepflanzungen, Grüngürtel etc.) und<br />
auch die artenschutzrechtlichen Maßnahmen wie z. B. die Irritationsschutz-<br />
wände werden zudem auch zu einer Begrenzung des Ausbreitungsgrades ent-<br />
sprechender Schadstoffe und damit entsprechender Bodeneinträge beitragen.<br />
Der Haupteingriff in die Belange des Bodenschutzes besteht insoweit aus den<br />
erheblichen Überbauungen und Versiegelungen, die sich aus dem Flächenbe-<br />
darf für das Straßenbauvorhaben von rd. 80 ha (unversiegelte Nebenflächen<br />
des Straßenkörpers eingeschlossen) ergeben. Dabei werden auch einige Bö-<br />
den mit geomorphologischen Besonderheiten in Anspruch genommen (Querun-<br />
gen des Kleinen Baches und des Ruthebaches, Querung eines Dünenbereiches<br />
in der Landschaftseinheit 11 und ein Drumlin, d. h. ein Grundmoränenrücken im<br />
Umfeld der Oldendorfer Straße), die als solche nicht widerherstellbar sind. Ver-<br />
loren gehen insoweit auch einige grundwasserbeprägte Gleyböden mit beson-<br />
deren Biotopentwicklungspotentialen und einem hohen Gefährdungsgrad. Auch<br />
diese Beeinträchtigungen sind jedoch nicht bzw. allenfalls mit Hilfe eines ande-<br />
ren, hier jedoch aus den im Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses benannten Grün-<br />
den nicht in Frage kommenden Trassenverlaufs vermeid- oder weiter reduzier-<br />
bar (insbesondere die Variante V 11 würde hier zudem in deutlich größerem<br />
Umfang schützwürdige Böden in Anspruch nehmen als der planfestgestellte<br />
Trassenverlauf). Auf den angesichts des zu erwartenden Verkehrsaufkommens<br />
ansonsten üblichen Straßenquerschnitt von RQ 29,5 wurde dabei zugunsten<br />
des schmaleren Querschnitts RQ 27 bereits verzichtet.<br />
Dem von § 1 Abs. 1 S. 2 BBodSchG und § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB geforderten<br />
sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird damit eben-<br />
falls Rechnung getragen. Soweit Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden<br />
nicht vermeidbar sind, sind sie im Übrigen Bestandteil der Eingriffsbilanz und<br />
werden im Zuge der Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen kompensiert.<br />
733
Auf die Ausführungen im Kapitel B 4.2.3 (Schutzgut Boden im Zusammenhang<br />
mit der UVP) und im Hinblick auf Stickstoffeinträge auch auf die im Kapitel B<br />
6.4 wird im Übrigen ergänzend hingewiesen.<br />
7.13 Wasserschutz<br />
Mit den vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer stellt der Vorha-<br />
bensträger sicher, dass die Belange des Schutzgutes Wasser in sachgerechter<br />
Weise Berücksichtigung finden und Gefährdungen der Gewässer, insbesondere<br />
auch des Grundwassers, soweit technisch möglich, im Rahmen der gesetzli-<br />
chen Vorgaben ausgeschlossen bzw. minimiert werden. Die Belange der Was-<br />
serwirtschaft und des Gewässerschutzes, wie sie sich insbesondere aus den<br />
Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung sowie den wasserwirtschaftlichen<br />
Zielvorgaben der §§ 1, 5 und 6 WHG sowie 2 LWG sowie bezüglich der mit der<br />
Straßenentwässerung zusammenhängenden Gewässerbenutzungen aus den<br />
§§ 8 ff WHG ergeben, werden beachtet.<br />
Unter Berücksichtigung der festgestellten Maßnahmen und Auflagen sind mit<br />
dem Vorhaben weder bezogen auf das Grundwasser noch auf oberirdische<br />
Gewässer Auswirkungen verbunden, die sich unzumutbar negativ auf den Ge-<br />
wässerschutz, d. h. die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Be-<br />
standteil des Naturhaushalts, auf den Wasserhaushalt, auf das Wohl der Allge-<br />
meinheit, auf rechtlich geschützte Interessen Dritter oder auf etwaige Nut-<br />
zungsmöglichkeiten auswirken. Schädliche Gewässerveränderungen im Sinne<br />
von § 3 Nr. 10 WHG sind nicht zu erwarten. Diese Einschätzung teilen auch die<br />
am Verfahren beteiligten Wasserbehörden, die insoweit keine Einwände erho-<br />
ben haben.<br />
7.13.1 Grundwasserschutz / Wasserschutzgebiete<br />
Der planfestgestellte Neubauabschnitt der A 33 quert auf insgesamt rd. 3 km<br />
Länge Schutzgebietszonen von 3 Wasserschutzgebieten und damit Bereiche<br />
mit hoher Bedeutung für die Trinkwassergewinnung. Vom Beginn des Neubau-<br />
abschnitts bei Bau-km 47,102 bis Bau-km 48,000 durchläuft sie die Schutzzone<br />
III A des Schutzgebietes Steinhagen-Patthorst und ab Bau-km 51,500 die je-<br />
weils aneinander grenzenden Schutzzonen III A des Schutzgebietes der Stadt<br />
Halle für das Wasserwerk Tatenhausen der Technischen Werke Osning (TWO)<br />
sowie die Schutzzone III B des Schutzgebietes Halle-Bokel (ebenfalls TWO).<br />
734
Außerdem wird die von der Schutzzone III A umschlossene Schutzzone II des<br />
Schutzgebietes Halle-Tatenhausen an ihrem westlichen Grenzbereich ange-<br />
schnitten, die Trasse verläuft dort in unmittelbarer Nähe zum Brunnen 1 des<br />
Wasserwerks und der ihn umgebenden Schutzzone I.<br />
Die entsprechenden Schutzgebietsverordnungen datieren vom 24.01.1980<br />
(Steinhagen-Patthorst), 01.06.1976 (Halle-Tatenhausen) und 26.02.1998 (Halle-<br />
Bokel). Die zur Trinkwassergewinnung jeweils bewilligten Entnahme-<br />
/Fördermengen belaufen sich auf 1,34 Mio. m³ (Wasserwerk Patthorst), 1,25<br />
Mio. m³ (Wasserwerk Tatenhausen) bzw. 380.000 m³ (Wasserwerk Bokel).<br />
Nach dem Planungsgrundsatz der Nr. 5.1 der RiStWag (Richtlinien für bautech-<br />
nische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten) ist bei Straßenpla-<br />
nungen zwar zunächst grundsätzlich eine räumliche Trennung von Straßen und<br />
Wasserschutzgebieten anzustreben. Ist eine vollständige Trennung im Einzelfall<br />
aus wichtigen Gründen jedoch nicht möglich, ist die im Schutzgebiet verlaufen-<br />
de Trasse hinsichtlich des Gewässerschutzes zu optimieren.<br />
Da vorliegend aufgrund ihrer Ausdehnung eine Umgehung der Schutzgebiete<br />
nicht umsetzbar, der Bau der A 33 und der mit ihm verbundene Lückenschluss<br />
aus Gründen des öffentlichen Wohls aber dringend geboten und nicht verzicht-<br />
bar ist, ist der Gewässerschutz so zu optimieren, dass Beeinträchtigungen des<br />
Grundwassers und seiner Förderung zur Trinkwasserversorgung nicht zu be-<br />
sorgen sind und den sich aus den Schutzgebietsverordnungen ergebenden An-<br />
forderungen an den Gewässerschutz Genüge getan wird.<br />
Diesen Erfordernissen wird entsprochen. Unter Berücksichtigung der planfest-<br />
gestellten Schutzmaßnahmen und -vorkehrungen, zu denen u. a. auch die Vor-<br />
gabe gehört, das Schutzregime der RiStWag vollständig einzuhalten, sind Be-<br />
einträchtigungen des Grundwassers und der ausgewiesenen Schutzgebiete<br />
auch angesichts ihrer besonderen Schutzwürdigkeit nicht zu erwarten. Dies zei-<br />
gen auch die 3 Gutachten zur hydrogeologischen Einschätzung der Gradienten-<br />
lage vom Januar 2003, Dezember 2005 und September 2006, die vom Ing.-<br />
Büro Schmidt und Partner im Auftrag des Vorhabensträgers für die unterschied-<br />
lichen Bereiche des planfestgestellten Neubauabschnitts erstellt wurden.<br />
Die Grundwasserströme verlaufen hier jeweils von Nordosten und von den<br />
oberhalb gelegenen Hängen des Teutoburger Waldes kommend in Richtung<br />
735
Südwesten, die quer dazu verlaufende Straßentrasse befindet sich im<br />
Oberstrom der Entnahmebrunnen der Wasserwerke Patthorst und Bokel sowie<br />
im Unterstrom der Entnahmebrunnen der Wasserwerke Tatenhausen. Bezüg-<br />
lich der damit im Unterstrom liegenden Wassergewinnungsanlagen Patthorst<br />
und Bokel liegt die Autobahntrasse zwar außerhalb der hydraulischen Fenster<br />
der Brunnen, jedoch innerhalb ihrer Zuflussbereiche. Verunreinigungen über<br />
den Zufluss verschmutzten Niederschlagswassers sind gleichwohl aufgrund der<br />
Gestaltung der Entwässerungsanlagen nach der RiStWag, ihrer Versickerungen<br />
entgegenwirkenden Abdichtungen sowie aufgrund der Vorgaben an die zu ver-<br />
wendenden Baumaterialien und hygienische Beeinträchtigungen aufgrund des<br />
Schutzes der Bodenschichten und der Entfernung zwischen Autobahntrasse<br />
und Brunnenanlagen auszuschließen. Entsprechende Abdichtungen sind zu-<br />
dem nicht nur innerhalb der Wasserschutzgebiete, sondern allgemein zum<br />
Grundwasserschutz bei Abständen zum Grundwasser von weniger als 1 m<br />
auch außerhalb der Schutzgebiete anzubringen (vgl. dazu Nebenbestimmung<br />
A 7.3 dieses Beschlusses sowie auch nachfolgende Ausführungen unter Nr.<br />
7.13.3).<br />
Beeinträchtigungen des Schutzgebietes Patthorst und der dortigen Wasserge-<br />
winnung sind zudem bereits Gegenstand der Planfeststellung des Neubauab-<br />
schnitts 6 der A 33 (Anschlussstelle Schnatweg, vgl. Planfeststellungsbeschluss<br />
vom 06.01.2007, Az. 5P.34-00-1/04) gewesen, auf die ergänzend Bezug ge-<br />
nommen wird. Die dort umzusetzenden Schutzvorkehrungen gelten uneinge-<br />
schränkt auch für den nunmehr planfestgestellten Abschnitt 7.1.<br />
Die Brunnen des Wasserwerkes Tatenhausen der TWO liegen zwar im<br />
Oberstrom der Autobahntrasse und insoweit außerhalb des unmittelbaren Zu-<br />
flussbereiches der Brunnenanlagen. Allerdings führt die Brunnenabsenkung in<br />
einem begrenzten Raum auch zu einem Zufluss von der bergabseitigenden<br />
Richtung, d. h. aus dem Unterstrom und damit aus der Richtung der insbeson-<br />
dere beim Hauptversorgungsbrunnen Brunnen 1 nahegelegenen Autobahntras-<br />
se. Der Vorhabensträger hat die möglichen Auswirkungen des Straßenbaus auf<br />
die Wasserwerke Tatenhausen der TWO und ihre Gewinnungsanlagen daher<br />
im Rahmen der „hydrogeologischen Machbarkeitsstudie“ zur Straßentrasse vom<br />
September 2006 (ebenfalls Ing.-Büro Schmidt und Partner) einer gesonderten<br />
detaillierten Betrachtung unterzogen.<br />
736
Auf der Grundlage dieser mit konservativen Annahmen (d. h. unter Berücksich-<br />
tigung der maximalen Fördermenge, tiefster Grundwasserstände und größter<br />
Einzugsgebietsausdehnung) durchgeführten Untersuchungen, der mit über 200<br />
Grundwassermessstellen, über 900 Aufschlussbohrungen und 5 weiteren Boh-<br />
rungen im wasserwerksrelevanten Bereich eine sehr umfangreiche hydrogeolo-<br />
gische Detailkartierung des betroffenen Raums zugrunde liegt, sowie unter Be-<br />
rücksichtigung der Auflagen dieses Beschlusses können aber auch hier Beein-<br />
trächtigungen für die Wassergewinnung ausgeschlossen werden.<br />
Die geländegleich bzw. nur geringfügig im Einschnitt verlaufende Trasse führt<br />
weder zu einer Reduzierung des hier hoch einzustufenden Schutzgrades des<br />
Grundwassers durch Eingriffe in den Untergrund noch liegt sie innerhalb der<br />
hydrogeologischen Sensibilität der Wassergewinnungsanlagen. Im Bereich der<br />
insbesondere dem Schutz vor hygienischen Verunreinigungen dienenden<br />
Schutzzone II wird zudem die vorgesehene Lärmschutzwand zu einer Begren-<br />
zung der Immissionseinträge beitragen. Nur beim Brunnen 1 kann <strong>–</strong> wenn auch<br />
nur unter „Worst-Case-Bedingungen“ <strong>–</strong> die Einzugsgebietsgrenze in den Tras-<br />
senraum und in den Bereich eines benachbarten hydraulischen Fensters hinein-<br />
reichen. Dementsprechend könnten z. B. infolge eines Unfalls auslaufende und<br />
trotz der Schutzvorkehrungen gem. RiStWag sowie trotz der Maßnahmen des<br />
zu erstellenden Gewässerschutzkonzeptes nicht aufhaltbare wassergefährden-<br />
de Stoffe in den Einzugstrichter gelangen und damit zu Grund- und Trinkwas-<br />
serverunreinigungen führen. Diesbezüglich mögliche Beeinträchtigungen der<br />
Trinkwassergewinnung vermeiden aber die vorgesehenen Trinkwassergüte-<br />
messstellen in Verbindung mit dem zu errichtenden Ersatzbrunnen, dessen<br />
Einzugsgebiet nicht bis zu dem hydraulischen Fenster reicht. Daher sind Beein-<br />
trächtigungen aus einem solchen Rückfluss ausgeschlossen (mit der Errichtung<br />
dieses Ersatzbrunnens wird auch einer entsprechenden Forderung aus den<br />
Einwendungen und Stellungnahmen entsprochen). Außerdem werden alle bau-<br />
technischen Maßnahmen in den Bereichen, die nach den gutachterlichen Fest-<br />
stellungen nur einen geringen Geschütztheitsgrad und eine hohe hydrogeologi-<br />
schern Sensibilität aufweisen, auch dann nach den Vorgaben der RiStWag für<br />
Schutzgebiete II ausgeführt, wenn sie außerhalb des Schutzgebietes liegen. Auf<br />
die Ausführungen im Erörterungstermin (Wortprotokoll ab S. 477), die Details<br />
der Machbarkeitsstudie sowie die entsprechenden Nebenbestimmungen in Ka-<br />
pitel A 7.3 dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />
737
Wie die Machbarkeitsstudie im Übrigen aufzeigt, würde hier ein größerer Ab-<br />
stand zwischen Autobahntrasse und Brunnen 1 aufgrund der besonderen geo-<br />
logischen Gegebenheiten mit der Mächtigkeit des vorzufindenden Geschiebe-<br />
mergels nicht zu einer Verbesserung, sondern vielmehr zu einer Verschlechte-<br />
rung der Situation führen und mögliche Beeinträchtigungen verstärken.<br />
Zur sonstigen Gefahrensituation aufgrund etwaiger Unfälle mit frei werdenden<br />
wassergefährdenden Stoffen wird auf die nachstehenden Ausführungen zur<br />
Straßenentwässerung Bezug genommen. Während der Baumaßnahme führt<br />
die Nebenbestimmung A 7.3.6 dieses Beschlusses zu einem entsprechenden<br />
Schutz des Grundwassers.<br />
Nicht zu befürchten ist auch eine nennenswerte und sich auf die Wassergewin-<br />
nungsmengen der Wassergewinnungsanlagen auswirkende Reduzierung der<br />
Grundwasserneubildungsrate. Für die insoweit maßgebende Grundwasserneu-<br />
bildung ist der Bereich südlich des Teutoburger Waldes ausschlaggebend, so<br />
dass mit der mit dem Straßenbau verbundenen Flächenversiegelung keine<br />
Auswirkungen auf die dort stattfindende Trinkwassergewinnung einhergehen.<br />
Soweit in den Einwendungen und Stellungnahmen weitere Schutzmaßnahmen<br />
oder wegen der Wassergewinnungsanlagen und der zugehörigen Schutzgebie-<br />
te die Verlegung der Straßentrasse gefordert werden, werden sie zurückgewie-<br />
sen.<br />
7.13.2 Private Trinkwasserbrunnen<br />
Abseits der geschlossenen Wohngebiete befindet sich in der zum Teil landwirt-<br />
schaftlich geprägten Einzel- und Streubebauung eine Vielzahl von privaten<br />
Trinkwasserbrunnen für Wohngebäude, die nicht an die öffentliche Trinkwas-<br />
serversorgung angeschlossen sind. Diese privaten Trinkwasserbrunnen wird<br />
der Vorhabenträger, soweit sie weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt<br />
liegen (s. Nebenbestimmung A 7.3.10 dieses Beschlusses), in ein Beweissiche-<br />
rungsverfahren integrieren. Um schnell und fundiert ermitteln zu können, ob das<br />
Bauvorhaben qualitative oder auch quantitative Veränderungen für diese Brun-<br />
nen mit sich bringt, werden sie während der Baumaßnahme (ab Aufnahme der<br />
Bauarbeiten und bis 1 Jahr nach der Verkehrsfreigabe) durch ein unabhängiges<br />
Institut beprobt, das gleichzeitig auch jeweils den Wasserstand überprüft und<br />
misst. Nachdem im Erörterungstermin zunächst noch von einer 4-jährigen Dau-<br />
738
er der Beweissicherung gesprochen wurde (vgl. Wortprotokoll S. 524 zu TOP<br />
10.1.2 der Erörterung), wird damit sichergestellt, dass unabhängig von der zeit-<br />
lichen Dauer der Bauphase alle baubedingten Auswirkungen und damit auch<br />
solche erfasst werden, die sich ggf. erst mit Verzögerung einstellen. Nach Ab-<br />
lauf eines Zeitraumes von einem Jahr nach Inbetriebnahme der Autobahn sind<br />
aber auch diese auszuschließen. Sollten bezüglich einer Eigenwasserversor-<br />
gungsanlage Beeinträchtigungen festgestellt werden, ist der Vorhabensträger<br />
zur Ausdehnung des Untersuchungsraums sowie ggf. zur Schadensregulierung<br />
(z. B. über die Bereitstellung von Ersatzbrunnen) verpflichtet.<br />
Eines Antrags der Eigentümer bedarf es zur Durchführung des entsprechenden<br />
Beweissicherungsverfahrens nicht, der Vorhabenträger wird insoweit von sich<br />
aus tätig werden; eine Auflistung der entsprechenden Trinkwasserbrunnen wird<br />
die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh dem Vorhabensträger zur<br />
Verfügung stellen. Insoweit ist den Belangen der Eigentümer bezüglich des<br />
Schutzes der Eigenwasserversorgung hinreichend Genüge getan.<br />
Forderungen der Einwender, den Untersuchungsraum von 100 m beidseits der<br />
Trasse angesichts der sich räumlich darüber hinaus ausdehnenden Grundwas-<br />
serströmung von vornherein auf mindestens 500 m, auszudehnen (Wortproto-<br />
koll, S. 528), werden zurückgewiesen. Die Beweissicherungsverfahren dienen<br />
hier vor allem dem Zweck, etwaige vorhabensbedingte und insbesondere von<br />
der Bauphase ausgehende schädliche Wirkungen zu erfassen und ggf. einer<br />
Entschädigung zuzuführen. Dieser Zweck wird mit dem Beweissicherungsver-<br />
fahren im vorgesehenen zeitlichen und räumlichen Umfang erfüllt.<br />
Später auftretende Entschädigungsansprüche für Beeinträchtigungen, die dann<br />
einem Verursacher <strong>–</strong> ggf. der Autobahn <strong>–</strong> zuzuordnen sind, bleiben von dieser<br />
Beweissicherung unberührt.<br />
7.13.3 Straßenentwässerung<br />
Die ordnungsgemäße Entsorgung des als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1<br />
WHG einzustufenden Niederschlagswassers ist sichergestellt, die Grundsätze<br />
der Abwasserbeseitigung (§ 55 WHG) werden beachtet.<br />
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die der gem. §§ 8 Abs. 1 i. V.<br />
m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG erforderlichen Zulassung der Gewässerbenutzungen<br />
739
entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die vorgesehenen und zu den<br />
Gewässerbenutzungen führenden Abwasseranlagen entsprechen den allge-<br />
mein anerkannten Regeln der Technik. Die einschlägigen Vorgaben der ATV-<br />
DVWK Arbeitsblätter sowie die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Ent-<br />
wässerung (RAS-Ew), werden bei Beachtung der Nebenbestimmungen ein-<br />
gehalten, die Vorgaben der §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 WHG damit erfüllt.<br />
Das auf den Straßenoberflachen anfallende Niederschlagswasser wird über<br />
Mulden und Rohrleitungen gefasst und über Rückhaltebecken bzw. Rückhalte-<br />
gräben <strong>–</strong> soweit es nicht wie ein Teil des außerhalb der Fahrbahnflächen anfal-<br />
lenden Niederschlagswassers über Böschungen, Gräben oder Mulden zur Ver-<br />
sickerung gelangt <strong>–</strong> an insgesamt 39 Einleitungsstellen den als Vorfluter ge-<br />
nutzten Oberflächengewässern gedrosselt zugeführt. Mit Hilfe dieser Rückhal-<br />
tungen wird ein quantitativ schadloser Abfluss des Niederschlagswassers si-<br />
chergestellt, der rechnerisch nicht über den sog. natürlichen Landabfluss von<br />
etwa 5 l/s x ha hinausgeht. Eine Verschärfung des Abflussgeschehens in den<br />
Gewässern als Folge der Einleitungen, d. h. eine vorhabensbedingte Überlas-<br />
tung der Gewässer, kann mithin ausgeschlossen werden.<br />
Eine qualitative Beeinträchtigung der Gewässer ist ebenfalls nicht zu erwarten.<br />
Das Verkehrsaufkommen auf der A 33 erreicht mit bis zu 41.500 Kfz/24 h (Ver-<br />
kehrsprognose 2025) eine Größenordnung, bei der als Folge von Abspülungen<br />
von der Fahrbahn zwar mit erheblichen Belastungen des Niederschlagswassers<br />
vor allem durch Mineralöl-Kohlenwasserstoffe und schwermetallhaltige Staub-<br />
partikel zu rechnen ist. Sowohl nach den Regelungen des sog. „Trennerlasses“<br />
(Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, RdErl.<br />
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-<br />
schutz des Landes NRW vom 26.05.2004, SMBl. NRW 772), nach denen das<br />
Niederschlagswasser als stark verschmutzt im Sinne der dortigen Kategorie III<br />
einzustufen ist, als auch nach denen der RAS-Ew (vgl. dort Ziffer 7.1) sind Ein-<br />
leitungen nur nach einer vorherigen Abwasserbehandlung zulässig. Entspre-<br />
chende Behandlungen sind ausweislich der vorgelegten wassertechnischen Un-<br />
terlagen jedoch auch vorgesehen worden.<br />
Das gesamte von den Fahrbahnoberflächen abfließende und durch Abspülun-<br />
gen belastete Niederschlagswasser wird entweder in Regenklärbecken mit<br />
Tauchwand und nachgeschalteten Rückhaltebecken, die in den Wasserschutz-<br />
740
gebieten und bei Abständen zum Grundwasser von weniger als 1 m als Filter-<br />
becken ausgestaltet werden, oder aber in Leichtflüssigkeitsabscheidern (Koa-<br />
leszensabscheider mit integrierten Schlammräumen von mindestens 30 m³ Vo-<br />
lumen) einer entsprechenden Vorbehandlung unterzogen; nur das nicht mit die-<br />
sem Fahrbahnwasser in Berührung kommende Niederschlagswasser wird den<br />
Gewässern unbehandelt zugeleitet. Die in der Ausführungsplanung im Detail<br />
noch mit der zuständigen unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh abzu-<br />
stimmende Bemessung und Gestaltung der Behandlungsanlagen entspricht da-<br />
bei den jeweiligen Vorgaben des Trennerlasses und der RAS-Ew, die insoweit<br />
die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 2<br />
WHG konkretisieren. Art und Umfang der damit erfolgenden Abwasserbehand-<br />
lung sind geeignet, die Belastungen des Abwassers mit Hilfe des Aufschwim-<br />
mens von Leichtflüssigkeiten bzw. mit Hilfe der Sedimantation auf ein für die<br />
Einleitungsgewässer unschädliches Maß zu reduzieren. Dies gilt angesichts der<br />
Größe der vorgesehenen Schlammräume auch für die 4 Leichtflüssigkeitsab-<br />
scheider, an die zwischen Bau-km 1,200 und 2,105 jeweils nur sehr kurze Teil-<br />
abschnitte der Autobahn angeschlossen werden. Wegen der Höhenverhältnisse<br />
können die Entwässerungskanäle dort nicht über die erforderlichen Brücken-<br />
bauwerke hinweggeführt werden, so dass die Bildung längerer Entwässerungs-<br />
abschnitte mit Regenklär- und -rückhaltebecken nicht möglich ist.<br />
Eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung wird damit sichergestellt. Rege-<br />
lungen zum Stand der Technik im Sinne von § 57 Abs. 2 WHG, aus denen sich<br />
darüber hinaus weitere Anforderungen an die Abwasserbehandlung ergeben<br />
könnten, sind für Niederschlagswassereinleitungen nicht definiert worden.<br />
Das übrige Niederschlagswasser wie z. B. das von den Böschungsflächen ist<br />
selbst nicht mit entsprechenden Schadstoffen aus Abspülungen belastet und<br />
kommt, soweit z. B. über Mulden oder flächig über Böschungen Versickerungen<br />
erfolgen, mit dem Oberflächenwasser der Fahrbahnen nicht in Berührung. Es<br />
kann als unbelastet im Sinne der Kategorie I des Trennerlasses und damit als<br />
unbelastet eingestuft werden, so dass diesbezüglich Regenwasserbehandlun-<br />
gen entbehrlich sind. Außerhalb der Wasserschutzgebiete und bei einer ausrei-<br />
chend mächtigen Deckschicht und belebten Bodenzone als Filter (mindestens 1<br />
m Abstand zum Grundwasser) sind insoweit auch Versickerungen zulässig.<br />
Innerhalb der Wasserschutzgebiete sind Versickerungen weder bezüglich des<br />
Fahrbahnwassers noch bezüglich des übrigen Niederschlagswassers vorgese-<br />
741
hen. Das dort anfallende Abwasser wird vollständig den oberirdischen Fließge-<br />
wässern zugeleitet. Innerhalb und bei ungenügendem Abstand zum Grundwas-<br />
ser von weniger als 1 m auch außerhalb der Wasserschutzgebiete werden die<br />
Entwässerungsanlagen zudem nach der RiStWag erstellt und zum Untergrund<br />
hin vollständig abgedichtet, so dass auch insoweit kein belastetes Nieder-<br />
schlagswasser in das der Trinkwassergewinnung dienende Grundwasser ge-<br />
langen kann.<br />
Bei etwaigen Schadensfällen wie Unfällen auf der A 33 frei werdende wasser-<br />
gefährdende Stoffe können auch bei einer Havarie größerem Umfangs (wie z.<br />
B. bei einem verunglückten und Leck geschlagenen LKW-Transport mit was-<br />
sergefährdenden Stoffen) mit Hilfe entsprechender Verschlüsse (Absperrschie-<br />
ber) innerhalb des Entwässerungssystems, d. h. in den Rohrleitungen, Mulden,<br />
Abscheidern sowie den Regenklär- und -rückhaltebecken, aufgefangen werden.<br />
Das Management zur Sicherung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen<br />
Handhabung der entsprechenden Anlagen, d. h. auch des rechtzeitigen Ver-<br />
schließens der entsprechenden Abläufe der Entwässerungsanlagen, wird mit<br />
Hilfe eines entsprechenden Handlungsregimes über das dazu noch zu erstel-<br />
lende Gewässerschutzkonzept (vgl. Nebenbestimmung A 3.5.6 der wasser-<br />
rechtlichen Erlaubnis) geregelt. Auch insoweit ist der Gewässerschutz gewähr-<br />
leistet. Dies gilt angesichts der Abdichtungen der Entwässerungsanlagen auch<br />
in den Wasserschutzgebieten, wo bereit mit einer entsprechenden Gestaltung<br />
der Bankette (RiStWag, Nrn. 6.2.3 und 6.3.3) ein Grundschutz im Hinblick auf<br />
das entsprechende Gefahrenpotential gewährleistet wird. Bei größeren Unfällen<br />
verhindert dieser ansonsten bei kleineren Unfällen bereits ausreichende Schutz<br />
eine unkontrollierte Ausbreitung von Schadstoffen über den Straßenraum hin-<br />
aus und schafft einen zeitlichen Puffer im Hinblick auf weitergehende Notfall-<br />
maßnahmen wie z. B. die Verschließung von Absperrschiebern bzw. eine sach-<br />
gerechte Sanierung der Unfallstelle.<br />
Versagungsgründe im Sinne der §§ 12 und 57 WHG stehen der Erteilung der<br />
Erlaubnis deshalb nicht entgegen. Wasserrechtliche Erlaubnisse gem. § 8 Abs.<br />
1 WHG für Abwassereinleitungen fallen zwar materiell nicht unter die Konzent-<br />
rationswirkung, gem. § 19 Abs. 1 WHG erfolgt jedoch eine Zuständigkeitsverla-<br />
gerung von der Wasserbehörde zur Planfeststellungsbehörde, wobei die Plan-<br />
feststellungsbehörde zur Erteilung der Wasserrechte gem. § 19 Abs. 3 WHG<br />
des Einvernehmens der zuständigen Wasserbehörde bedarf. Dieses hat die un-<br />
tere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh, deren entsprechende Zuständigkeit<br />
742
aus den Regelungen der §§ 1 und 4 der ZustVU i. V. m. dem Anhang II zur<br />
ZustVU folgt, erteilt.<br />
7.13.4 Oberflächengewässer<br />
Anders als die wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 8 Abs. 1 WHG werden die<br />
erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen für den Ausbau von Gewäs-<br />
sern (§ 68 WHG) und für Anlagen in und an Gewässern (§ 36 WHG i. V. m. §<br />
99 LWG) in vollem Umfang von der Konzentrationswirkung erfasst. Damit sind<br />
auch die mit dem Vorhaben verbundenen Maßnahmen in und an Gewässern<br />
wie sämtliche Querungsbauwerke, Gewässerdurchlässe und Gewässeraus-<br />
baumaßnahmen Teil der Planfeststellung. Eine hinreichende Berücksichtigung<br />
der Belange des Oberflächengewässerschutzes bei der Umsetzung dieser<br />
Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Regelungen des Planfeststellungs-<br />
beschlusses sichergestellt.<br />
Quer zur Autobahntrasse und über sie hinweg verlaufen aufgrund der Neigung<br />
des Geländes von Nord nach Süd bzw. von Nordosten nach Südwesten (paral-<br />
lel zur Fließrichtung auch des Grundwassers) eine Vielzahl von den Hängen<br />
des Teutoburger Waldes kommender kleinerer Fließgewässer und Bachläufe.<br />
Der Straßenbau bedingt daher eine Vielzahl an Gewässerquerungen, die<br />
durchgehend als Unterführungen gestaltet werden. Einige wenige der kleinen<br />
namenlosen Gräben werden vor ihrer Kreuzung mit der Autobahn zusammen-<br />
geführt, so dass eine getrennte Querung entfällt.<br />
Die etwas größeren Bachläufe (Bredebach, Casumer Bach, Eschbach, Hagen-<br />
bach, Heidebach, Kleine Bach, Künsebecker Bach, Laibach, Landbach, Lod-<br />
denbach, Neue Hessel, Osning Bach, Ruthebach und Vemmer Bach) werden<br />
mit Hilfe von Brückenbauwerken mit lichten Weiten von 1,95 m bis 20 m und<br />
lichten Höhen von 1,25 m bis 4,50 m überspannt. Die Bauwerke erstrecken sich<br />
nicht nur auf das eigentliche Gewässer, sondern beziehen zumindest auch Teile<br />
der Ufer- bzw. Auenbereiche mit ein. Bauwerksteile in oder unmittelbar an den<br />
Gewässern sind nicht vorgesehen.<br />
Die übrigen Gewässer erhalten Rahmen- oder Rohrdurchlässe, deren Gestal-<br />
tung sich an das Gewässerprofil anlehnt. Bei Gewässern mit Beutung für Am-<br />
phibienwanderungen (vgl. Ausführungen zum Artenschutz, Kapitel B 6.3 dieses<br />
Beschlusses) erhalten die Durchlässe Rechteckquerschnitte, soweit möglich<br />
743
nach Maßgabe des Merkblatts zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS).<br />
Rohrdurchlässe erhalten, soweit es die Höhenverhältnisse <strong>–</strong> dies ist mit 7 Aus-<br />
nahmen durchgehend der Fall <strong>–</strong> zulassen, einen Querschnitt von > DN 1.200.<br />
Der Mindestquerschnitt beträgt DN 800. Alle Durchlässe werden so dimensio-<br />
niert, dass sie ein 100-jährliches Abflussereignis (BHQ100) abführen können.<br />
Entsprechende rechnerische Nachweise wurden erstellt, die Abflüsse bzw. Ein-<br />
leitungen aus der öffentlichen Kanalisation in die jeweiligen Gewässer dabei be-<br />
rücksichtigt.<br />
Beeinträchtigungen der Fließgewässer durch Abflusshindernisse bzw. hydrauli-<br />
sche Engpässe ergeben sich aufgrund der Gewässerquerungen sowie der zu-<br />
gehörigen Bauwerke daher nicht. Sie beinhalten auch keine unnötige Erschwe-<br />
rung der Gewässerunterhaltung (§ 36 WHG). Festgesetzte Überschwem-<br />
mungsgebiete sind zudem nicht betroffen.<br />
Soweit mit dem Vorhaben Gewässerverlegungen oder sonstige Gewässeraus-<br />
baumaßnahmen im Sinne von § 68 WHG (u. a. die Renaturierung eines ausge-<br />
bauten namenlosen Grabens, die naturnahe Gestaltung eines Abschnitts des<br />
Loddenbachs und die Umgestaltung der Neuen Hessel) verbunden sind, ist<br />
gem. der Nebenbestimmung A 7.3.7 des Beschlusses die Richtlinie für die Ent-<br />
wicklung naturnaher Fließgewässer (sog. „Blaue Richtlinie“ in ihrer aktuellen<br />
Fassung, MBl. NRW 2010 Nr. 10, S. 199) zu beachten. Soweit das Vorhaben<br />
sonstige Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion der Gewässer mit sich<br />
bringt, sind diese Gegenstand des LBP. Im Ergebnis führen die vorgesehenen<br />
Verlegungen und Ausbaumaßnahmen in den davon betroffenen Gewässerab-<br />
schnitten nicht zur Verschlechterung, sondern zur Verbesserung der ökologi-<br />
schen Funktionen.<br />
Die Belange der Oberflächengewässer werden damit insgesamt hinreichend<br />
gewahrt.<br />
7.14 Denkmalschutz<br />
Das Vorhaben ist mit den Belangen der Archäologie und des Denkmalschutzes<br />
/ der Denkmalpflege vereinbar.<br />
Die Regelung des § 1 Abs. 3 DSchG NRW bestimmt dazu, dass bei öffentlichen<br />
Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denk-<br />
744
malpflege angemessen zu berücksichtigen sind. Die für den Denkmalschutz<br />
und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und<br />
so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass<br />
die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine<br />
angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.<br />
Nach der für Planfeststellungen ergänzend dazu geltenden Sonderregelung des<br />
§ 9 Abs. 3 DSchG (dazu zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 1999, 20<br />
B 1464/98.AK m.w.N., S. 32 des Urteilsumdrucks) hat die Planfeststellungsbe-<br />
hörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemes-<br />
sener Weise im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen.<br />
Der Denkmalschutz ist planungsrechtlich ein abwägungsrelevanter Belang unter<br />
Vielen. Bei der Gewichtung der Belange und ihrer Abwägung kommt ihm jedoch<br />
kein absoluter Vorrang zu, denn dies widerspräche dem Abwägungsgebot.<br />
Lässt es der Gesetzgeber, wie beispielsweise auch bei der Regelung der §§ 1<br />
Abs. 3 und 9, Abs. 3 DSchG, mit einer Berücksichtigungspflicht bewenden, so<br />
bringt er damit zum Ausdruck, dass die betroffenen Belange einer Abwägung<br />
unterliegen und in der Konkurrenz mit anderen Belangen überwindbar sind, oh-<br />
ne dabei <strong>–</strong> wie bei Optimierungsgeboten, die eine möglichst weitgehende Be-<br />
achtung bestimmte Belange erfordern <strong>–</strong> einen irgendwie gearteten Gewich-<br />
tungsvorrang zu postulieren (so BVerwG, Urteil vom 7. März 1997, 4 C 10.96).<br />
Wird der in die Betätigung des Planungsermessens eingestellte Belang be-<br />
reichsspezifisch gesetzlich geregelt, spricht ferner eine Vermutung dafür, dass<br />
mit dieser Regelung die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinan-<br />
der abgesteckt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2003, 4 K<br />
61/01).<br />
Im Bereich der planfestgestellten Trasse sind nach dem Landschaftsverband<br />
<strong>Westfalen</strong> Lippe, Archäologie für <strong>Westfalen</strong>, archäologischen Fundplätze zwar<br />
nicht bekannt, können aber nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusam-<br />
menhang wird auf die Nebenbestimmungen in Kapitel A 7.11 dieses Beschlus-<br />
ses verwiesen. Beeinträchtigungen etwaiger Bodendenkmäler können daher<br />
ausgeschlossen werden.<br />
745
Das Westfälische Amt für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes <strong>Westfalen</strong>-<br />
Lippe wurde im Verfahren beteiligt, hat jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet<br />
und insoweit auch keine Bedenken gegen das Vorhaben vorgetragen.<br />
Im Übrigen unterliegt der Vorhabensträger den gesetzlichen Bestimmungen der<br />
§§ 15, 16 und 17 DSchG, die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflichten<br />
vorsehen.<br />
Insgesamt sind die denkmalpflegerischen Belange nach Maßgabe des DSchG<br />
damit in angemessener Weise berücksichtigt.<br />
8. Stellungnahmen der Kommunen und Träger öffentlicher Belange<br />
8.1 Kommunen<br />
Die im Verfahren beteiligten Kommunen Steinhagen, Halle und <strong>Borgholzhausen</strong><br />
haben Einwendungen und Bedenken vorgetragen sowie Forderungen geltend<br />
gemacht; die Stadt Versmold hat keine Einwendung erhoben.<br />
Den Einwendungen, Anregungen und Forderungen der genannten Kommunen<br />
ist der Vorhabenträger in Teilen bereits in der Gegenäußerung zu den Stellung-<br />
nahmen der Kommunen sowie im Rahmen des Deckblattes I nachgekommen.<br />
Über die Nebenbestimmung A 7.1 dieses Beschlusses sind Zusagen in den<br />
Gegenäußerungen für den Vorhabenträger verbindlich. Weiteren Forderungen<br />
der kommunalen Seite konnte in diesem Beschluss über die Aufnahme ent-<br />
sprechender Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden.<br />
Soweit darüber hinaus Entscheidungsbedarf besteht, wird auf die nachfolgen-<br />
den Ausführungen verwiesen.<br />
8.1.1 Gemeinde Steinhagen<br />
Die Gemeinde Steinhagen sieht ihre Belange durch die Planung des A 33-<br />
Abschnitts 7.1 nicht berührt. Sie fordert einen zügigen Weiterbau und Lücken-<br />
schluss mit dem Ziel einer gemeinsamen Verkehrsfreigabe der Abschnitte 6 und<br />
7.1 zumindest bis zu L 782 bei Halle.<br />
746
Der Forderung kann seitens der Planfeststellungsbehörde nicht entsprochen<br />
werden. Eine gemeinsame Verkehrsfreigabe in dem von der Gemeinde gefor-<br />
derten Umfang ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dieses Planfeststel-<br />
lungsbeschlusses, da die A 33-Abschnitte 6 und 7.1 jeweils für sich einen Ver-<br />
kehrswert aufweisen. Insofern kann dem Vorhabenträger die gemeinsame Ver-<br />
kehrsfreigabe mindestens bis zur L 782 nicht verbindlich aufgegeben werden.<br />
Er entscheidet im Übrigen eigenständig, in welcher zeitlichen Abfolge er inner-<br />
halb der in Kapitel B 13 aufgezeigten Grenzen von diesem Beschluss Gebrauch<br />
machen möchte.<br />
8.1.2 Stadt Halle<br />
In Sachen Lärmschutz erhebt die Stadt Halle die folgenden Forderungen, deren<br />
Berücksichtigung der Vorhabenträger nicht zugesagt hat:<br />
1. Lückenloser Lärmschutz im gesamten Stadtgebiet<br />
2. Auslegung des Lärmschutzes auf das 1. OG der betroffenen Gebäude<br />
3. Hochabsorbierende Ausgestaltung<br />
4. Verlängerung der Grünbrücke „Am Forst“<br />
5. Lärmschutz entlang der L 782 nördlich des Ausbauabschnitts sowie an der<br />
Alleestr.<br />
6. Harmonische Gestaltung und Eingliederung der Lärmschutzeinrichtungen in<br />
die Landschaft bei frühzeitiger Abstimmung mit der Stadt und den Anliegern<br />
7. Aufbringen einer Anti-Graffitibeschichtung.<br />
Soweit die Forderungen eine Erweiterung des aktiven Lärmschutzes umfassen<br />
(Nr. 1, 2 und 4), kann Ihnen nicht entsprochen werden. Wie in Kapitel B 7.9 die-<br />
ses Beschlusses ausführlich dargelegt, verstößt die Straßenbaumaßnahme<br />
nicht gegen die Vorgaben des Immissionsschutzrechtes. Damit bei der Stra-<br />
ßenbaumaßnahme die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte der<br />
16. BImSchV eingehalten werden können, sind in den planfestgestellten Unter-<br />
lagen umfangreiche aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen, denen gegen-<br />
über dem passiven Lärmschutz Vorrang zukommt und dementsprechend<br />
grundsätzlich auch der Vorzug gegeben wurde. Das Lärmschutzkonzept ist un-<br />
ter Hinzunahme der von der Planfeststellungsbehörde für notwendig erachteten<br />
Ergänzungen insgesamt fehlerfrei.<br />
747
Im Übrigen hat es Eingang in die lärmtechnischen Berechnungen und die dar-<br />
auf fußende Entscheidung über aktiven und passiven Lärmschutz gefunden,<br />
dass Irritationsschutzwände im Gegensatz zu Lärmschutzwänden nicht mit ei-<br />
ner Absorptionsschale (Nr. 3) ausgestattet werden. Bzgl. der Forderung Nr. 6 ist<br />
auf die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen zur<br />
Einbindung der baulichen Anlagen zu verweisen. Eine verpflichtende Beteili-<br />
gung von Stadt und Anwohnern in den Gestaltungsprozess der Lärmschutzan-<br />
lagen kann dem Vorhabenträger im Beschluss nicht aufgegeben werden. We-<br />
der existiert eine rechtliche Verpflichtung, noch berührt diese Frage die Ausge-<br />
wogenheit der Planung. Gleiches gilt für die Frage der Anti-Graffitibeschichtung<br />
(Nr. 7).<br />
Ebenfalls zurückgewiesen werden muss die Forderung, an der L 782 nördlich<br />
des Ausbauabschnitts sowie an der Alleestr. aktive Lärmschutzeinrichtungen<br />
vorzusehen. Weder die Vorschriften des BImSchG unmittelbar noch die 16.<br />
BImSchV vermitteln einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegenüber Lärm,<br />
der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht. Dies<br />
hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem von der Stadt in diesem Zu-<br />
sammenhang angeführten Urteil vom 17.03.2005, 4 A 18.04, bestätigt.<br />
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausgeführt,<br />
es sei in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn <strong>–</strong> einen eindeutigen Ursa-<br />
chenzusammenhang zwischen der Straßenbaumaßnahme und der Verkehrs-<br />
zunahme auf einer anderen Straße vorausgesetzt <strong>–</strong> die Lärmbelastung auf die-<br />
ser anderen Straße mehr als nur unwesentlich erhöht werde.<br />
„Es entspricht nämlich dem Zweck des Abwägungsgebots, wie es in der Recht-<br />
sprechung des Senats entwickelt worden ist, dass der Kreis der von dem Vor-<br />
haben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht eng gezogen wird. Sie<br />
beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur<br />
Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden<br />
muss, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbau-<br />
vorhaben als eine in hohem Maße raumbedeutsame Maßnahme auch nur mit-<br />
telbar auswirkt“ (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, 4 A 18.04, juris Rn. 18).<br />
Im Falle einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit könne ein<br />
Anspruch auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen jedoch nur dann erwach-<br />
sen, wenn jede andere Entscheidung abwägungsfehlerhaft wäre.<br />
748
Eine solche Situation ist im Falle der beiden von der Stadt angeführten Stra-<br />
ßenabschnitte nicht gegeben.<br />
Nach der Verkehrsuntersuchung steht unstreitig fest, dass es auf diesen Ab-<br />
schnitten zu Änderungen der Verkehrsmenge kommen wird, die <strong>–</strong> da es sich<br />
um einen Vergleich zwischen dem Prognose-Nullfall und dem Planfall handelt <strong>–</strong><br />
auf die Straßenbaumaßnahme zurückgeführt werden müssen. Auf der L 782<br />
wird sind danach 11.000 Fahrzeuge pro Tag gegenüber 10.500 im Prognose-<br />
Nullfall zu erwarten. Die Alleestr. wird südlich des Künsebecker Weges im Plan-<br />
fall von 9.500 Fahrzeugen pro Tag befahren (Steigerung um 2.500 Fahrzeuge),<br />
nördlich davon tritt eine Entlastung von 6.000 auf 4.500 Fahrzeuge pro Tag ein.<br />
Nimmt man die <strong>–</strong> tatbestandlich nicht eingreifende <strong>–</strong> 16. BImSchV zum Orientie-<br />
rungsmaßstab (auch hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, 9 A 18.04), ist da-<br />
mit eine wesentliche Zunahme des von den Straßen ausgehenden Lärms nicht<br />
zu erwarten. Denn davon ist nach § 1 Abs. 2 der Verordnung erst bei einer<br />
Steigerung des Beurteilungspegels um mind. 3 dB(A) auszugehen, wofür es je-<br />
doch einer <strong>–</strong> hier nicht gegebenen <strong>–</strong> Verdopplung der Verkehrsmenge bedürfte.<br />
Anhaltspunkte dafür, dass die Immissionen den Bereich der verfassungsmäßi-<br />
gen Zumutbarkeitsschwelle erreichen könnten, sind angesichts der prognosti-<br />
zierten Verkehrsmengen nicht ersichtlich.<br />
Die im Planfeststellungsbeschluss bzgl. aller berührten öffentlichen und privaten<br />
Belange vorzunehmende Abwägungsentscheidung gebietet daher die Anord-<br />
nung von Schutzmaßnahmen an den benannten Straßenabschnitten nicht.<br />
Der weiteren Forderung der Stadt Halle, auch künftige Grenzwerte für Luft-<br />
schadstoffe einzuhalten, sobald diese festgesetzt wurden, kann nicht gefolgt<br />
werden. Die Planung muss diejenige Rechtslage beachten, die zum Zeitpunkt<br />
der Planfeststellung gilt. Die derzeit geltenden Grenzwerte jedoch werden auch<br />
im trassennahen Bereich eingehalten. In diesem Zusammenhang ist auch dar-<br />
auf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe keine<br />
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Planfeststellung ist (vgl. Kapitel B 7.10 die-<br />
ses Beschlusses). Mangels Überschreitung der Grenzwerte kann dem Vorha-<br />
benträger auch nicht aufgegeben werden, die straßenbegleitenden Wände<br />
schadstoffabsorbierend zu gestalten.<br />
749
Soweit die Stadt fordert, landschaftspflegerische Maßnahmen aus dem Land-<br />
schaftsraum südlich Künsebeck hinaus zu verlegen, in dem die Stadt ein Ge-<br />
werbegebiet bzw. den Bau einer innerörtlichen Entlastungsstraße plant, kann<br />
dem in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht Rechnung getragen werden,<br />
weil diese Maßnahmen Bestandteil des Maßnahmenkonzeptes für den A 33-<br />
Abschnitt 6 sind. Für die einzige im fraglichen Raum vorgesehene Arten-<br />
schutzmaßnahme, die diesem Planfeststellungsverfahren zugeordnet ist, ist in<br />
Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses die Möglichkeit eröffnet, sie auf ein von<br />
der Stadt angebotenes Grundstück außerhalb der Planungsgrenzen des Ge-<br />
werbegebiets zu verschieben.<br />
Die Stadt Halle hat verschiedene Forderungen bzgl. der Arbeiten am gemeindli-<br />
chen Wegenetz erhoben, denen der Vorhabenträger nicht entsprochen hat.<br />
So fordert die Stadt, der Vorhabenträger solle nicht nur die Kosten der Errich-<br />
tung und Unterhaltung, sondern auch die Verkehrssicherungspflicht für die beim<br />
Bau von Brückenbauwerken erforderlichen Umfahrungsstrecken übernehmen.<br />
Einer Entscheidung hierzu bedarf es nicht, es gelten die gesetzlichen Regelun-<br />
gen.<br />
Im Weiteren fordert die Stadt, die Pappelstraße in einer Breite von 5,50 m für<br />
den Begegnungsverkehr LKW/LKW auszubauen und mit einem Geh-/Radweg<br />
auszustatten.<br />
Diese Forderungen können keine Berücksichtigung finden. Mit einer vorgese-<br />
henen Fahrbahnbreite von 4,75 m und einer Kronenbreite <strong>–</strong> einschließlich Ban-<br />
kette <strong>–</strong> von 6,25 m entspricht die Planung den in den „Richtlinien für den ländli-<br />
chen Wegebau“ <strong>–</strong> Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Was-<br />
serwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. genannten Mindestmaßen eines zwei-<br />
streifigen Verbindungsweges. Im Übrigen gehen die Richtlinien davon aus, dass<br />
Kronenbreiten von bereits 5,50 m ausreichend sind für den Begegnungsverkehr<br />
LKW/LKW bei verminderter Geschwindigkeit. Die Notwendigkeit eines Rad-<br />
/Gehweges <strong>–</strong> derzeit ist entlang der Pappelstr. ein solcher nicht vorhanden <strong>–</strong> ist<br />
nicht dargetan. Weder hat die Stadt konkrete Ausbauabsichten aufgezeigt, noch<br />
ist die Pappelstraße derzeit Bestandteil einer ausgewiesenen Radroute oder<br />
des Radverkehrsnetzes NRW (www.radroutenplaner.nrw.de).<br />
750
Die geforderte Verbreiterung des Paulinenweges muss aus denselben Gründen<br />
abgelehnt werden. Auch für diese Überführung ist eine Kronenbreite von mind.<br />
6,25 m vorgesehen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum abseits des Be-<br />
triebsgeländes der Fa. Storck auf dem Weg in den Tatenhauser Wald mit nen-<br />
nenswertem LKW-Begegnungsverkehr zu rechnen sein sollte.<br />
Soweit die Stadt Halle am abgebundenen südlichen Ende des Steinhausener<br />
Weges die Anlage einer Wendemöglichkeit fordert und darauf verweist, der der-<br />
zeit im Bereich einer Grundstückszufahrt vorhandene, platzähnliche Ausbau be-<br />
finde sich auf Privatgelände, hat der Vorhabenträger im Erörterungstermin zu-<br />
gesagt, eine Wendemöglichkeit zu schaffen. An diese Zusage ist der Vorha-<br />
benträger mit Nebenbestimmung A 7.1 gebunden, auch wenn eine entspre-<br />
chende Planung nicht Gegenstand des Deckblattes I geworden ist.<br />
Die Forderung nach einem Ausbau der Kreuzung Bokel (K 25/L 782/L 931)<br />
entweder durch einen Kreisverkehr oder <strong>–</strong> sollte dieser nicht realisierbar sein <strong>–</strong><br />
mit einer Rechtsabbiegespur auf der K 25 vor der Einmündung in die L 782<br />
kann nicht umgesetzt werden. Die Kreuzung ist von der Maßnahme insofern<br />
nicht mehr betroffen, als <strong>–</strong> entgegen früherer Planungen <strong>–</strong> eine geteilte An-<br />
schlussstelle mit Auffahrten an der L 782 und der K 25 nicht mehr vorgesehen<br />
ist. Nach der Verkehrsuntersuchung wird sich die Gesamtverkehrsmenge auf al-<br />
len Ästen der Kreuzung im Planfall gegenüber dem Prognose-Nullfall verrin-<br />
gern.<br />
Die hydraulische Leistungsfähigkeit verlegter und unterführter Gewässer ist mit<br />
dem wassertechnischen Entwurf nachgewiesen. Forderungen nach einer Ver-<br />
rohrung privater Zufahrten in der Größenordnung DN 500 müssen daher zu-<br />
rückgewiesen werden.<br />
Nicht gefolgt werden kann auch der Forderung der Stadt Halle, die Siedlung am<br />
Lönsweg bei der lärmtechnischen Berechnung als Wohngebiet einzustufen und<br />
insofern anhand der niedrigeren Immissionsgrenzwerte zu beurteilen. Der Kreis<br />
Gütersloh als insoweit zuständige Bauaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom<br />
07.07.2010 auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde eindeutig bestätigt, für<br />
eine Beurteilung der Siedlung als unbeplanter Innenbereich fehle ein organi-<br />
scher Zusammenhang; die Siedlung sei daher dem Außenbereich zuzurechnen.<br />
751
Soweit die Stadt auch für die Siedlung Arrode die Einstufung nach § 34 BauGB<br />
als Wohngebiet geltend macht, hat dies für die Planung keine Auswirkung inso-<br />
fern, als die Siedlung außerhalb des Einflussbereichs der A 33 und des verleg-<br />
ten Teils der L 782 liegt. Ansprüche im Übrigen, wie von der Stadt Halle wegen<br />
der befürchteten Verkehrssteigerung auf der L 782 geltend gemacht, bestehen<br />
nicht (s.o.).<br />
Mit ihrer Stellungnahme im Deckblattverfahren I hat die Stadt Halle als weitere<br />
Forderung die Verlegung der Hochspannungsfreileitung der RWE im Bereich<br />
der Siedlung Am Forst als Erdleitung erhoben, weil die vorgesehene Waldun-<br />
terpflanzung im Schutzbereich der Freileitung nach den Vorschriften der RWE<br />
eine Endwuchshöhe von max. 3,00 m gestatte. Dieser Forderung kann nicht ge-<br />
folgt werden. In der Planfeststellung können als notwendige Folgemaßnahmen<br />
lediglich Anpassungsarbeiten an betroffenen Anlagen Dritter festgelegt werden,<br />
soweit diese kein eigenständiges Planungskonzept erfordern. Diese Vorausset-<br />
zung ist bei einer Abkehr von der bisherigen Freileitung zu einer Erdkabellösung<br />
nicht gegeben.<br />
8.1.3 Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Forderungen der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>, für die Gemeindestraßen Holtfelder<br />
Straße, Illenbruch und Oldendorfer Straße eine nutzbare Breite zwischen den<br />
Geländern der Überführungsbauwerke in einer Größenordnung von 7,00 m vor-<br />
zusehen, müssen zurückgewiesen werden.<br />
Abgesehen davon, dass die vorgesehenen Ausbaubreiten auf den Überfüh-<br />
rungsbauwerken den gegebenen Zustand der genannten Straßen deutlich<br />
überschreiten, entsprechen die Maße auch den von den „Richtlinien für den<br />
ländlichen Wegebau“ <strong>–</strong> Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für<br />
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. für zweistreifige Verbindungswege<br />
vorgesehenen Maßen und gehen im Falle der Holtfelder Straße und des Il-<br />
lenbruch sogar darüber hinaus. Einer etwa über die landwirtschaftliche Nutzung<br />
hinausgehenden Erschließungsfunktion bzw. einer künftigen Bündelung von<br />
Verkehren wird damit entsprochen. Die gilt auch, soweit die lichten Weiten zwi-<br />
schen den Brückengeländern 6,50 bzw. 6,00 m betragen.<br />
Im Übrigen ist der Vorhabenträger mit einer Aufweitung der Brücke des Il-<br />
lenbruchs und einer Ausweichbucht an der Oldendorfer Straße seinen Zusagen<br />
752
im Erörterungstermin nachgekommen. Die generelle Forderung, Ausweichbuch-<br />
ten an allen Brückenbauwerken anzulegen, kann insoweit nicht durchgreifen.<br />
Forderungen der Stadt nach durchgängigen Lärmschutzeinrichtungen in 4,00 m<br />
Höhe auf ihrem Gemeindegebiet kann nicht gefolgt werden. Zur Begründung<br />
wird auf die oben bzgl. gleichartiger Forderungen der Stadt Halle getroffenen<br />
Erwägungen verwiesen. Im Übrigen werden in der Siedlung Casum als einzi-<br />
gem in <strong>Borgholzhausen</strong> im Einflussbereich der A 33 bauplanungsrechtlich aus-<br />
gewiesenem Wohngebiet die einschlägigen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />
Die Forderung, eine zweite Verbindung zwischen der Casumer Straße und dem<br />
Illenbruch zu schaffen, wird zurückgewiesen. Die Begründung kann Kapitel<br />
B 7.3.1 dieses Beschlusses entnommen werden.<br />
Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> erhebt für eine Mehrzahl von Bächen und namenlo-<br />
sen Gewässern die Forderung, mit Blick auf geänderte Vorflutverhältnisse (na-<br />
mentlich Zulauf aus Regenrückhaltebecken) die hydraulische Leistungsfähigkeit<br />
der Gewässer zu überprüfen und ggf. anzupassen. Diese Forderung ist mit dem<br />
vorliegenden wassertechnischen Entwurf berücksichtigt, da hierin die erforderli-<br />
chen hydraulischen Nachweise für die Gewässer enthalten sind. Die erforderli-<br />
chen Anpassungsmaßnahmen sind Gegenstand der Planung. Es wird in diesem<br />
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Einleitungen aus Regenrückhaltebe-<br />
cken die hydraulische Situation insofern nicht verändern, als die Einleitungs-<br />
mengen denjenigen eines natürlichen Einzugsgebietes entsprechen.<br />
Für die Forderung, beidseits der Holtfelder Straße und der Stockkämper Straße<br />
Wildschutzzäune mit Blick auf die dort geplanten Grünbrücken anzulegen, ist<br />
die Erledigung eingetreten. Die Grünbrücken sind mit Deckblatt I von der jewei-<br />
ligen Straßenüberführung abgerückt, weshalb querende Tiere keine unmittelba-<br />
re Gefahr für den Straßenverkehr mehr darstellen.<br />
8.2 Träger öffentlicher Belange<br />
Den Einwendungen, Anregungen und Forderungen der beteiligten Träger öf-<br />
fentlicher Belange sowie der Naturschutzverbände wurde entweder vom Vorha-<br />
benträger in der Gegenäußerung bzw. in der Überarbeitung mit den Deckblät-<br />
753
tern I und II oder aber durch Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in<br />
diesem Beschluss zum Teil Rechnung getragen.<br />
Soweit jedoch den Einwendungen insbesondere zu den Themenbereichen<br />
1. Planrechtfertigung: Bedarfsfeststellung durch den Bundesverkehrswege-<br />
plan, verkehrliche Notwendigkeit und Alternativen<br />
2. Linienbestimmung<br />
3. Umweltverträglichkeitsstudie, Trassenwahl<br />
4. Abarbeitung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung, Einzelheiten des<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplans<br />
5. Artenschutz und FFH-Gebietsschutz einschließlich des diesbezüglichen<br />
Maßnahmenkonzeptes<br />
6. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion<br />
7. Beeinträchtigungen der Land- und Forstwirtschaft<br />
8. Lärm und Luftschadstoffe<br />
9. Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer, Straßenentwäs-<br />
serung<br />
aus rechtlichen Gründen nicht nachgekommen werden konnte, werden sie<br />
hiermit zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die entsprechen-<br />
den Kapitel dieses Beschlusses verwiesen.<br />
9. Einwendungen Grundstücksbetroffener<br />
In 91 Einzelterminen wurde denjenigen Einwendern, die durch eine unmittelbare<br />
Inanspruchnahme von Grundeigentum betroffen sind und einen Einzeltermin<br />
wünschten, Gelegenheit gegeben, ihre Belange vorzutragen. Hierdurch wurde<br />
Nr. 24 Abs. 5 der Planfeststellungsrichtlinien 2007 entsprochen. Die Ansprüche<br />
der Einwender auf eine substantielle Anhörung bei gleichzeitiger Wahrung et-<br />
waiger Geheimhaltungsinteressen bezüglich persönlicher Verhältnisse und Be-<br />
triebs- oder Geschäftsgeheimnissen (eine Mehrzahl der Betroffenen führt land-<br />
wirtschaftliche Betriebe) wurden damit ungesetzt.<br />
In den Einzelterminen wurden seitens der Grundstücksbetroffenen zahlreiche<br />
Themenbereiche zum Grundeigentum angesprochen, die im Folgenden zu-<br />
nächst grundlegend behandelt werden:<br />
754
Zur Inanspruchnahme von Grundeigentum im Rahmen eines Planfeststellungs-<br />
verfahrens wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits im Kapitel B 7.7<br />
dieses Beschlusses aufgezeigt. Zusammenfassend ist noch einmal auszufüh-<br />
ren, dass der Eigentümer, dem das Grundeigentum zum Zwecke der Vorha-<br />
bensrealisierung notfalls im Wege der Enteignung entzogen werden soll, eine<br />
besonders starke Rechtsposition hat (BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A<br />
18.99; BVerwG, Urteil vom 26.02.1999, 4 A 47.96). Deshalb ist die Frage der<br />
Inanspruchnahme von Grundeigentum ein sehr abwägungsrelevanter Belang.<br />
Unter Anwendung dieser Grundsätze und in Kenntnis und Berücksichtigung der<br />
Betroffenheiten der Grundstückseigentümer wird gleichwohl in vertretbarer Wei-<br />
se den in Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses angeführten verkehrlichen Belangen<br />
der Vorrang gegeben. Dabei ist auch festzuhalten, dass das Interesse des Ei-<br />
gentümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu<br />
werden, gegenüber den sonstigen zu berücksichtigenden Belangen keinen ge-<br />
nerellen Vorrang besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1988, 4 VR 9.98).<br />
Das Vorhaben ist zuzulassen, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />
Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />
vernünftigerweise geboten ist.<br />
Die vorstehenden Erwägungen greifen auch unter Berücksichtigung dessen<br />
Raum, dass von einigen der grundstücksbetroffenen Landwirte eine straßen-<br />
baubedingte Existenzgefährdung geltend gemacht wird, die sich in zwei Fällen<br />
in den vom Vorhabenträger angefertigten Existenzgutachten bestätigt hat. Die-<br />
ser nach der Existenzvernichtung wohl stärkste Eingriff in Betrieb und Eigentum<br />
ist in der Abwägung mit dem gebührend hohen Gewicht zu berücksichtigen.<br />
Die Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist grundsätzlich nach<br />
objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen, wobei Aspekte ei-<br />
nes angemessenen Lebensunterhalts für den Landwirt und seine Familie, die<br />
notwendige Eigenkapitalbildung zum Substanzerhalt sowie eine angemessene<br />
Faktorentlohnung zu berücksichtigen sind. Zu prüfen ist, ob der Betrieb langfris-<br />
tig existenzfähig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 14.<br />
April 2010, 9 A 13/08, ausgeführt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Sep-<br />
tember 2010, 9 B 11/10) :<br />
755
„Daher fehlt landwirtschaftlichen Betrieben, die ihrerseits keine Aussicht auf<br />
längerfristige Existenz haben, regelmäßig das erforderliche Gewicht, um das für<br />
das Planvorhaben sprechende öffentliche Interesse zu überwinden. Bei Betrie-<br />
ben, die ohnehin nicht lebensfähig sind (den Eingriff durch das Vorhaben hin-<br />
weggedacht), ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu<br />
verneinen. Eine auf nur momentanen betriebsspezifischen Besonderheiten be-<br />
ruhende Existenzgefährdung muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwä-<br />
gung nicht gesondert berücksichtigen. Dasselbe gilt bei einer zukünftigen Be-<br />
triebsentwicklung, die noch nicht konkretisiert ist und sich im Wege der Progno-<br />
se nicht hinreichend sicher abschätzen lässt.“<br />
Das Gericht fährt jedoch fort, die Planfeststellungsbehörde dürfe andererseits<br />
„im obigen Sinne nicht die Augen vor einer besonderen Art der Betriebsführung<br />
oder Bewirtschaftung verschließen, wenn diese dem Inhaber über einen beacht-<br />
lichen Zeitraum eine gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (mögli-<br />
cherweise bescheidenen) Lebensansprüchen genügt, weil er so <strong>–</strong> ungeachtet<br />
betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentloh-<br />
nung <strong>–</strong> schlicht „von seiner Hände Arbeit“ leben kann. Auch eine solche <strong>–</strong> im-<br />
merhin <strong>–</strong> eingeschränkte Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />
ist ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang.“<br />
Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) geht im Übrigen davon aus, dass nach<br />
allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung „ein Verlust<br />
an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer<br />
Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden<br />
landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden“ kann.<br />
In welchen Fällen die Planfeststellungsbehörde unter Beachtung dieser Grund-<br />
sätze von einer Existenzgefährdung einzelner landwirtschaftlicher Betriebe aus-<br />
gegangen ist, kann den folgenden, individuellen Ausführungen zu jedem Ein-<br />
wender entnommen werden.<br />
Sowohl einzeln als auch in der Summe haben die festgestellten Existenzge-<br />
fährdungen jedoch trotz der schon erwähnten, besonders starken Rechtspositi-<br />
on eines Grundeigentümers nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde in<br />
der Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse am Lückenschluss der A 33 im<br />
Abschnitt 7.1 zurückzustehen.<br />
756
Die im öffentlichen Interesse für das Vorhaben sprechenden Argumente sind<br />
insbesondere im Kapitel B 6.1 dieses Beschlusses eingehend dargestellt. Auch<br />
den Kapiteln B 6.3.4 und 6.4.5 dieses Beschlusses in denen die vorsorglichen<br />
Ausnahme- und Abweichungsprüfungen aus Gründen des Arten- und Habitat-<br />
schutzes vorgenommen werden, können entsprechende Gesichtspunkte ent-<br />
nommen werden.<br />
In gleicher Weise müssen die für das Vorhaben sprechenden Belange gegen-<br />
über den Eigentümerinteressen existenzgefährdend betroffener landwirtschaftli-<br />
cher Betriebe in die Abwägung eingestellt werden. Die Planfeststellungsbehör-<br />
de ist sich dabei zwar der Schwere des Eingriffs in die betroffenen Betriebe so-<br />
wie der Tatsache bewusst, dass die Existenzgefährdung einer Mehrzahl land-<br />
wirtschaftlicher Betriebe auch den öffentlichen Belang der Landwirtschaft abwä-<br />
gungserheblich berühren kann (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, 4 C<br />
25/90, 4 ER 302/90); sie nimmt jedoch auch dieses Ergebnis in der Abwägung<br />
angesichts der hohen Bedeutung des Straßenbauvorhabens für die Allgemein-<br />
heit in Kauf.<br />
Dies gilt zunächst hinsichtlich der beiden nachgewiesen existenzgefährdeten<br />
landwirtschaftlichen Betriebe, zumal dem Eigentümer des einen Betriebes (Ein-<br />
wender B 9.51) im Erörterungstermin Ersatzland, arrondiert zu seinen Hofesflä-<br />
chen, avisiert wurde, das dem Vorhabenträger nach Abschluss eines Kaufver-<br />
trages am 15.10.2008 mittlerweile auch dann zur Verfügung steht, wenn das<br />
eingeleitete Flurbereinigungsverfahren (s. dazu unten) nicht zum Erfolg führen<br />
sollte. Fragen der Eignung dieses Landes und der bisherigen Nutzung werden<br />
in der nachfolgenden Entscheidung zur Situation der Einwender behandelt.<br />
Dies gilt darüber hinaus aber auch für den öffentlichen Belang der Landwirt-<br />
schaft. Angesichts der relativ geringen Zahl zweier existenzgefährdeter Betriebe<br />
auch im Verhältnis zur Streckenlänge des Planfeststellungsabschnitts von etwa<br />
11 km kann ein erheblicher Eingriff in die agrarstrukturellen Gegebenheiten ei-<br />
nes durchaus landwirtschaftlich geprägten Gebiets nicht festgestellt werden. Die<br />
Planfeststellungsbehörde sieht sich in dieser Ansicht auch durch die Stellung-<br />
nahme der Landwirtschaftskammer bestätigt. Diese hat zwar das Vorhaben ins-<br />
gesamt mit einem erheblichen Eingriff in die Agrarstruktur des Raumes gleich-<br />
gesetzt, dies aber nicht explizit (auch) darauf zurückgeführt, dass durch die un-<br />
streitig gegebene Flächeninanspruchnahme und Zerschneidungswirkung der A<br />
33 eine nennenswerte Zahl landwirtschaftlicher Betriebe in ihrer Existenz ge-<br />
757
fährdet oder gar vernichtet würde. Ebenso wenig argumentiert das Dezernat 33<br />
der <strong>Bezirksregierung</strong> (ländliche Entwicklung, Bodenordnung) in diese Richtung.<br />
Ist also auch mit Blick auf eine Existenzgefährdung zweier landwirtschaftlicher<br />
Betriebe ein Verzicht auf das Vorhaben nicht möglich, so ergibt sich aus den in<br />
Kapitel B 7.1 dargelegten Erwägungen, dass auch eine Verschiebung des Tras-<br />
senverlaufs nicht in Betracht kommt, zumal damit zwar die Existenzgefährdung<br />
der jetzt betroffenen Betriebe vermieden werden könnte, möglicherweise aber<br />
vergleichbare Eingriffe an anderer Stelle hervorgerufen würden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde stellt die Tatsache, dass für den Planfeststel-<br />
lungsabschnitt ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden ist (bestands-<br />
kräftiger Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde vom 17.06.2010),<br />
ausdrücklich nicht dahingehend in die Abwägung ein, dass das Gewicht der be-<br />
troffenen Eigentümerbelange dadurch etwa gemindert würde (s. auch Kapitel B<br />
7.7.2). Denn etwaige, auch mit Blick auf die existenzgefährdend betroffenen Be-<br />
triebe individualisierbare Ergebnisse dieses Verfahrens stehen zum jetzigen<br />
Zeitpunkt nicht ansatzweise fest.<br />
Zudem neigt die Planfeststellungsbehörde zu der Einschätzung, dass jedenfalls<br />
im Falle der existenzgefährdend betroffenen Einwender B 9.20 die im Flurberei-<br />
nigungsverfahren allein mögliche Landzuteilung keine vollständige Lösung der<br />
Problematik erbringt, weil sich die Entwicklungsperspektive einer Ferienpension<br />
auch bei auskömmlicher Flächenausstattung in unmittelbarer Nähe der A 33<br />
nicht aufrecht erhalten ließe.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist daher lediglich darauf hin, dass das einge-<br />
leitete Flurbereinigungsverfahren immerhin die Chance bietet, einen prozentua-<br />
len Flächenabzug von den Teilnehmern des Verfahrens zu vermeiden oder aber<br />
auf einen maximalen Umfang von 2 % zu begrenzen. Gelingt es der Flurberei-<br />
nigungsbehörde, diese im Einleitungsbeschluss formulierten Ziele umzusetzen,<br />
können auch Einschnitte, die für einige landwirtschaftliche Betriebe nach den<br />
gutachterlichen Feststellungen noch nicht das Maß einer Existenzgefährdung<br />
angenommen haben, jedoch für die Betriebe spürbar sind, in aller Regel deut-<br />
lich gemindert werden.<br />
Für die dargelegte Flächeninanspruchnahme steht den betroffenen Eigentü-<br />
mern ein Entschädigungsanspruch zu. Sollte der Grunderwerb nicht durch eine<br />
758
Einigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Eigentümer zustande kom-<br />
men, so richten sich ein Enteignungsverfahren und die Festlegung einer Ent-<br />
schädigung selbst allein nach dem EEG NRW (s. auch § 19 Abs. 5 FStrG, Nr.<br />
47 Abs. 1 Satz 2 PlafeR). Die Planfeststellung ist für die Enteignungsbehörde<br />
bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG, Nr. 47 Abs. 2 PlafeR). Ein Planfeststellungsbe-<br />
schluss selbst kann keine Entschädigungsregelungen umfassen (BVerwG, Ur-<br />
teil vom 21.06.2006, 9 A 28/05; BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03). Die<br />
Entschädigungsregelungen selbst sind somit nicht Bestandteil des Planfeststel-<br />
lungsverfahrens, sondern Gegenstand der anschließenden Grunderwerbs- und<br />
Entschädigungsverhandlungen. Dies schließt die etwaige Festsetzung einer<br />
Entschädigung von Nebenfolgen der Grundstücksinanspruchnahme mit ein<br />
(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
Es ist vorliegend abwägungsfehlerfrei, wenn die betroffenen Eigentümer bzgl.<br />
der Inanspruchnahme von Eigentumsflächen und der daraus folgenden Ent-<br />
schädigungsansprüche auf die Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlun-<br />
gen gem. den §§ 15 und 16 des EEG NRW verwiesen werden. Nach der Recht-<br />
sprechung ist hier auf ein nachfolgendes (Enteignungs- und) Entschädigungs-<br />
verfahren zu verweisen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010, 9 B<br />
11/10, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 9 A 28.05).<br />
Mit der Straßenbaumaßnahme sind auch Veränderungen des Wegenetzes ver-<br />
bunden. Diesbezüglich hat der Vorhabenträger jedoch die Planung auf die weit-<br />
gehende Aufrechterhaltung des bisherigen Wegenetzes durch den Neubau von<br />
Wegen und Kreuzungsbauwerken ausgerichtet mit dem Ziel, die künftige Er-<br />
reichbarkeit aller Grundflächen zu gewährleisten. Die bestehenden Straßen-<br />
und Wegeverbindungen bleiben dem Grunde nach erhalten. Im Einzelfall wer-<br />
den bestehende Verbindungen in einem Kreuzungsbauwerk zusammengefasst<br />
und notwendige Verbindungswege neu geschaffen. Hierdurch wird insgesamt<br />
ein ausreichendes Surrogat erreicht. Die für einige Einwender entstehenden<br />
längeren Anfahrtswege zu ihren Grundstücken (insbesondere auch bei Landwir-<br />
ten) sind durch die hier vorgesehenen Straßenbauwerke weitgehend minimiert<br />
und somit hinnehmbar. Demzufolge haben diese Beeinträchtigungen in der Ge-<br />
samtabwägung hinter der Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme zurückzu-<br />
stehen.<br />
Aus § 8a Abs. 4 FStrG ergibt sich im Übrigen, dass kein Anspruch auf unverän-<br />
derten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbin-<br />
759
dung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums er-<br />
möglicht. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber gemäß Art 14 Abs. 1 Satz 2<br />
GG Inhalt und Schranken des Eigentums gesetzlich bestimmt, so dass ein An-<br />
spruch auf Beibehaltung einer Wegeverbindung auch nicht unmittelbar auf Art.<br />
14 Abs. 1 GG gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.07.2003, 9 A 54/02<br />
m.w.N.).<br />
Nach der im Weiteren gefestigten Rechtsprechung des BVerwG gewährt der<br />
Anliegergebrauch also keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten We-<br />
geverbindung. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre<br />
Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse i.d.R. nicht in ihren Rechten<br />
verletzt. Nachteile einer Änderung der Verkehrslage sind zumindest dann ent-<br />
schädigungslos hinzunehmen, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausrei-<br />
chende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Ein Ersatzweg ist<br />
nicht erst dann ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belan-<br />
gen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweili-<br />
gen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, Urteil vom 21.12.2005, 9 A<br />
12/05 (9 A 16/04)).<br />
Dies wird durch die vorgesehenen Maßnahmen erreicht. Weitere Einzelheiten<br />
können Kapitel B 7.7 sowie den Nebenbestimmungen A 7.7.2 und 7.7.3 dieses<br />
Beschlusses entnommen werden.<br />
Soweit namentlich die Landwirte unter den Einwendern eine zu geringe Breite<br />
der vorgesehenen Brücken bzw. der Wege auf deren Rampen kritisieren, sind<br />
derartige Einwendungen unbegründet.<br />
Nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“, Arbeitsblatt DWA-A 904 der<br />
Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., sind für<br />
ländliche Wege der höchsten Verkehrsbedeutung <strong>–</strong> sog. zweistreifige Verbin-<br />
dungswege <strong>–</strong> Fahrbahnbreiten von 4,75 m bei einer Kronenbreite von 6,25 m<br />
vorgesehen, welche bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sogar den Begeg-<br />
nungsfall zweier LKW ermöglichen. Auf Brücken soll der lichte Raum zwischen<br />
den Geländern 6,00 m betragen. Gleiches ergibt sich aus den „Grundsätzen für<br />
die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen“,<br />
eingeführt vom Bundesministerium für Verkehr mit ARS 28/2003 vom<br />
29.08.2003. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Richtlinien für<br />
den ländlichen Wegebau eine sachverständige Konkretisierung der Anforderun-<br />
760
gen an ländliche Wege darstellen (BayVGH, Urteil vom 17.02.2010, 1B<br />
09.2123, juris Rn. 30). Auch das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die<br />
Richtlinien als eine einschlägige, Sachkunde vermittelnde technische Regel<br />
(BVerwG, Urteil vom 18.04.2007, 9 A 34/06, juris Rn. 39; bestätigt durch<br />
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2009, 9 B 55/08).<br />
Die Überführungen der Landes- und Kreisstraßen sind mit Fahrbahnbreiten von<br />
mindestens 6,00 m und entsprechenden lichten Weiten der Brücken in jedem<br />
Fall für landwirtschaftlichen Verkehr geeignet. Daneben werden die Überfüh-<br />
rungsbauwerke fast aller übrigen Straßen und Wege mindestens entsprechend<br />
den Anforderungen der genannten Regelwerke für zweistreifige Verbin-<br />
dugnswege gebaut; vielfach liegen die Maße, da die jeweiligen Straßen und<br />
Wege nicht nur der reinen landwirtschaftlichen Erschließung dienen, sogar noch<br />
darüber.<br />
Einzige Ausnahmen sind die Patthorster Str. und der Landweg in Halle, die mit<br />
Fahrbahnbreiten von 4,50 m (Patthorster Str.) und 3,00 m (Landweg) hinter den<br />
Maßen für zweistreifige Verbindungswege zurückbleiben. Die Patthorster Stra-<br />
ße wird jedoch immer noch deutlich großzügiger als ein einstreifiger Verbin-<br />
dungsweg ausgebaut (dafür vorgesehen ist eine Fahrbahnbreite von 3,50 m bei<br />
stärkerem Verkehr und eine Kronenbreite von 5,50 m), die vorgesehene Di-<br />
mensionierung des Landweges einschließlich der Brückenbreite genügt <strong>–</strong> ent-<br />
sprechend seiner Verkehrsbedeutung <strong>–</strong> den Vorgaben für einen einstreifigen<br />
Wirtschaftsweg. Zudem wird vor der Brücke eine Ausweichbucht vorgesehen.<br />
Im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis, Unterlage 5.1, Blatt 3, hat der Vorha-<br />
benträger im Deckblatt I mittels Grüneintragung die Fahrbahnbreite der Pappel-<br />
straße in Halle von 4,50 m auf 4,75 m erhöht. Diese Änderung wurde in der<br />
Darstellung des Straßenquerschnitts, Unterlage 7.2, Blatt 16, nicht nachvollzo-<br />
gen. Die Überführung der Pappelstr. ist entsprechen der Darstellung im Lage-<br />
plan zum Bauwerksverzeichnis herzustellen. Dies entspricht z.B. der Zusage<br />
gegenüber dem Einwender B 9.33 im Erörterungstermin.<br />
Einige Einwender machen auch Wertminderungen ihrer Gebäude geltend, die in<br />
unmittelbarer Nähe der geplanten Autobahn liegen. Diesbezüglich wird die Sor-<br />
ge vorgetragen, dass der Verkaufswert dieser Häuser bzw. Grundstücke sinke.<br />
761
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht gleichwohl<br />
nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt als<br />
Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch allenfalls § 74 Abs. 2 Satz 3<br />
VwVfG in Betracht. Dass ein Grundstück am Grundstücksmarkt wegen seiner<br />
Belegenheit zur Autobahn an Wert verliere, sei jedoch keine nachteilige Wir-<br />
kung auf ein Recht des Grundeigentümers, weshalb Wertminderungen dieser<br />
Art nicht von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG erfasst seien (BVerwG, Urteil vom<br />
23.02.2005, 4 A 5.04).<br />
Minderungen des Verkehrswertes bilden zudem keinen eigenständigen Abwä-<br />
gungsposten; vielmehr kommt es nur auf die faktischen Auswirkungen des Vor-<br />
habens an (BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80.03), die jedoch hier <strong>–</strong> so<br />
z.B. Lärm oder Luftschadstoffe <strong>–</strong> in den entsprechenden Kapiteln bzw. den Aus-<br />
führungen zu jedem grundstücksbetroffenen Einwender in die Abwägung einge-<br />
stellt wurden. Gleiches gilt für etwaige Mietwertminderungen (BVerwG, Urteil<br />
vom 09.02.2005, 9 A 80.03 i.V.m. Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04).<br />
Einige Einwender fordern wegen der Kumulation verschiedener, von ihnen be-<br />
fürchteter Beeinträchtigungen (Wertverlust, Lärm, Luftschadstoffe, Verschattung<br />
etc.) die Gesamtübernahme ihres Anwesens. Abgesehen davon, dass die ge-<br />
nannten Beeinträchtigungen, soweit im Planfeststellungsverfahren geboten, in<br />
die Abwägung eingestellt wurden, ist über eine Gesamtübernahme bei grund-<br />
stücksbetroffenen Einwendern im Planfeststellungsbeschluss nicht zu entschei-<br />
den.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen An-<br />
spruch auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die Über-<br />
nahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer unmit-<br />
telbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren zu<br />
entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der Planfest-<br />
stellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />
BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03; BVerwG, Beschluss vom<br />
24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
Soweit einige Einwender Beeinträchtigungen ihrer jeweiligen Hausbrunnenan-<br />
lage befürchten, ist dem Vorhabenträger ein Beweissicherungsverfahren für all<br />
diejenigen Brunnen aufgegeben, die in einem Abstand von 100 m beiderseits<br />
der Trasse der A 33 liegen. Diese Verpflichtung entspricht der Forderung der<br />
762
zuständigen Behörden. Nebenbestimmung A 7.3.11 stellt sicher, dass der Un-<br />
tersuchungsbereich erforderlichenfalls ausgeweitet wird, sollten sich in den be-<br />
probten Brunnen Auffälligkeiten zeigen. Hiermit ist den Belangen derjenigen<br />
Einwender, denen eine Beweissicherung für ihren Brunnen wegen der Entfer-<br />
nung der Trasse zunächst versagt wird, Genüge getan.<br />
Die in der Gegenäußerung vom Vorhabenträger gegebene Zusage, die Bepro-<br />
bung vom Zeitpunkt des Baubeginns für die Dauer von vier Jahren durchzufüh-<br />
ren, hat er mit Schreiben vom 13.11.2008 dahingehend präzisiert, dass er eine<br />
Beweissicherung ab Baubeginn am jeweiligen Schutzobjekt bis zu einem Jahr<br />
nach Verkehrsfreigabe durchführen werde. Hierüber wurden der Einwender mit<br />
Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 21.11.2008 unterrichtet und dar-<br />
auf hingewiesen wurden, dass der Sachverhalt letztlich der Entscheidung der<br />
Planfeststellungsbehörde unterliegt.<br />
Die Planfeststellungsbehörde folgt der vom Vorhabenträger mit Schreiben vom<br />
13.11.2008 geäußerten Ansicht.<br />
Sinn eines Beweissicherungsverfahrens ist es letztlich, festzustellen, ob mit den<br />
in der Nähe von Trinkwasserversorgungseinrichtungen vollzogenen Bauarbei-<br />
ten quantitative und qualitative Veränderungen der Förderleistung der Haus-<br />
brunnen einhergehen. Ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten aber können<br />
derartige baubedingte Auswirkungen ausgeschlossen werden. Etwaige Ansprü-<br />
che der Anlieger im Falle von Schadensereignissen während des Betriebs der<br />
Autobahn <strong>–</strong> ob gegen den Straßenbaulastträger oder gegen einen anderen<br />
Schadensverursacher <strong>–</strong> sind hiervon ohnehin unberührt.<br />
Im Weiteren befürchten einige Einwender Setzungsschäden am Gebäude infol-<br />
ge veränderter Grundwasserverhältnisse, sei es wegen eines Einschnitts in<br />
grundwasserführende Schichten, sei es, dass es wegen der Auflast des Stra-<br />
ßenbauwerks zu Stauungen kommt. Die Befürchtung wird in der Regel mit der<br />
Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren verknüpft.<br />
Die Befürchtungen sind unbegründet, Forderungen nach einem Beweissiche-<br />
rungsverfahren daher zurückzuweisen. Die im Planungsraum vorhandenen<br />
Grundwasserschichten bieten keinen Spielraum für Kompressionen durch die<br />
Auflast des Autobahnbauwerks, weshalb Grundwasserströme hiervon unbeein-<br />
flusst bleiben (Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 527 f.). Damit aber<br />
763
können auch Setzungsschäden aufgrund derartiger Veränderungen ausge-<br />
schlossen werden. Darüber hinaus wird nicht in grundwasserführende Schich-<br />
ten eingegriffen; für Bereiche tieferer Einschnittslagen insbesondere am nord-<br />
westlichen Ende des Planfeststellungsabschnittes hat der Vorhabenträger hyd-<br />
rogeologische Untersuchungen anstellen lassen und in das Verfahren einge-<br />
bracht, aus denen sich ergibt, das bei der gewählten Einschnittstiefe die Gra-<br />
diente oberhalb des dauerhaft wasserführenden unteren Grundwasserleiters<br />
verbleibt.<br />
Schäden an der Gebäudesubstanz befürchten einige Einwender darüber hinaus<br />
durch die von den Bauarbeiten ausgehenden Erschütterungen und fordern in-<br />
soweit Beweissicherungsverfahren. Auch diese Einwendungen sind unbegrün-<br />
det.<br />
Mit Erlass vom 31.07.2000 „Messung, Beurteilung und Verminderung von Er-<br />
schütterungsimmissionen“ (Gem. Runderlass des Ministeriums für Umwelt und<br />
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>–</strong> V B 2 <strong>–</strong> 8829 (VNr. 4/00),<br />
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr <strong>–</strong> IV A 6 <strong>–</strong> 46-<br />
63, und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, II A 4 <strong>–</strong><br />
850.1, SMBl. NRW 7129) sind dem Vorhabenträger Anhaltswerte für Erschütte-<br />
rungen vorgegeben, unterhalb derer schädliche Erschütterungsimmissionen<br />
ausgeschlossen werden können (vgl. Nebenbestimmung A 7.15). Es ist ange-<br />
sichts der zur Bauzeit zu erwartenden örtlichen Verhältnisse nichts dafür er-<br />
sichtlich, dass diese Anhaltswerte an den Wohngebäuden der Einwender über-<br />
schritten werden könnten.<br />
Im Folgenden wird nunmehr auf die Einzeleinwendungen von Grund-<br />
stücksbetroffenen und die entsprechenden Entscheidungen eingegangen:<br />
Bevor diesbezüglich auf die Einzelerörterungen abgestellt wird, sollen zunächst<br />
die Einwendungen von 14 Grundstücksbetroffenen bearbeitet werden, die ent-<br />
weder erstmals in den Deckblattverfahren I und II Einwendungen erhoben oder<br />
aber auf eine Einzelerörterung verzichtet haben.<br />
764
Einwender B 9.1<br />
Die Einwender wenden sich gegen die Inanspruchnahme ihres Flurstücks 55 in<br />
der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert eine Steinkauzpopulation, bestehend aus 5<br />
bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />
Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />
sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insge-<br />
samt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jegli-<br />
chen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbei-<br />
trag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträch-<br />
tigt, das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Auch die auf Flurstück 55 vorgesehenen Maßnahmen im Zuge der Aufwertung<br />
des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dienen ebenso, wie gleichartige<br />
Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbrei-<br />
tungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nord-<br />
rhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
765
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvor-<br />
kommen festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen durch geeignete Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Einwender B 9.2<br />
Der Einwender ist durch die Trasse bzw. landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
in seinem Grundeigentum betroffen. Teilweise in Anspruch genommen werden<br />
die Flurstücke 82 und 90 in der Flur 4 sowie 126 in der Flur 5 der Gemarkung<br />
Hesseln. Der Einwender macht geltend, die ihm zustehende Entschädigung de-<br />
cke nicht den Wertverlust, den das Gesamtanwesen durch die Abgabe von Teil-<br />
flächen erleide. Insbesondere Flurstück 90 solle daher von landschaftspflegeri-<br />
schen Maßnahmen frei bleiben.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundflächen des Einwenders wurde mit Deckblatt I<br />
nicht verändert. Auf die Auslegung der ursprünglichen Planunterlagen im Jahr<br />
2007 hin, auf die er als nicht ortsansässiger Betroffener von der Stadt Halle<br />
unmittelbar hingewiesen wurde, hat er jedoch keine Einwendung erhoben und<br />
ist daher mit der erst im Deckblattverfahren erhobenen Einwendung präkludiert.<br />
Einwenderin B 9.3<br />
Mit Deckblatt I ist Grundeigentum der Einwenderin nicht mehr betroffen, die<br />
Einwendung ist erledigt.<br />
Einwender B 9.4<br />
Eigentums- und Pachtflächen der Einwender sind mit Deckblatt I nicht mehr be-<br />
troffen, die Einwendung ist damit erledigt.<br />
766
Einwender B 9.5<br />
Das Flurstück 132 in der Flur 44 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> soll für eine<br />
landschaftspflegerische Maßnahme im Umfang von 2.700 m 2 beansprucht wer-<br />
den. Die Einwender machen geltend, die Fläche sei verpachtet, es sei eine Ein-<br />
schränkung der bisherigen Wirtschaftsweise zu erwarten.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Vorgesehen ist die Maßnahme A 11.704. Sie umfasst die Neuanlage eines<br />
Kleingewässers auf einem grundwassergeprägten Standort und dient der Erhö-<br />
hung der Strukturvielfalt im Landschaftsraum. Das Flurstück im Übrigen soll der<br />
Sukzession überlassen bleiben, um extensive Uferrandstreifen zu entwickeln.<br />
Kompensiert werden soll der Verlust und die Entwertung von Acker, Grünflä-<br />
chen und sonstigen Flächen mit geringem Versiegelungsgrad, die von der Tras-<br />
se der A 33 beansprucht werden. Zu diesem Zweck ist die Maßnahme geeignet<br />
und macht im Übrigen auch Sinn an dieser Stelle, da das Flurstück Bestandteil<br />
eines großflächig abgrenzbaren Fauna-Funktionsraumes zwischen zwei Berei-<br />
chen höherer Amphibienaktivität ist (Arbeitskarte Fauna/Vegetation, Blatt 4). Sie<br />
ist auch innerhalb des gesamten Maßnahmenkonzeptes im Übrigen erforderlich<br />
und verhältnismäßig (vgl. Kapitel B 6.6).<br />
Einwender B 9.6<br />
Die arrondierten landwirtschaftlichen Nutzflächen der Einwender werden von<br />
der Trasse der A 33 durchschnitten, die Hofstelle wird überplant. Die Einwender<br />
bieten vor diesem Hintergrund den Erwerb des gesamten landwirtschaftlichen<br />
Betriebes an.<br />
Für die Einwendung ist die Erledigung eingetreten. Am 15.10.2008 wurde zwi-<br />
schen den Einwendern und dem Vorhabenträger ein entsprechender Kaufver-<br />
trag abgeschlossen.<br />
767
Einwender B 9.7<br />
Der Einwender wendet sich gegen die partielle Inanspruchnahme seines Flur-<br />
stücks 140 in der Flur 51 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> für die landschafts-<br />
pflegerische Maßnahme A/E 5.701.<br />
Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Die Maßnahme E 5.701 umfasst die Anlage einer Kopfbaumreihe in Verlänge-<br />
rung einer Artenschutzmaßnahme entlang des Casumer Baches. Auch wenn es<br />
sich bei der Kopfbaumreihe nicht um eine ausdrückliche Artenschutzmaßnahme<br />
mit enger räumlicher Bindung handelt, ist sie naturschutzfachlich sinnvoll ent-<br />
lang einer Nutzungsgrenze in der Verlängerung des Casumer Baches platziert,<br />
um <strong>–</strong> wie es die Zielrichtung nach dem Maßnahmenblatt des LBP ist <strong>–</strong> die<br />
Strukturvielfalt der Kulturlandschaft zu erhöhen und den vorhabenbedingten<br />
Verlust landschaftsgliedernder Elemente zu kompensieren. Sie genügt auch im<br />
Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; hierzu wird auf Kapitel B 6.6<br />
verwiesen.<br />
Einwender B 9.8<br />
Das Flurstück 707 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck ist aus den Flurstü-<br />
cken 228/1 und 230/1 hervorgegangen, die im Rahmen eines sog. Ballonverfah-<br />
rens zum Flurbereinigungsverfahren Brockhagen den Einwendern B 9.33 zuge-<br />
teilt wurde. Eine Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt.<br />
Das Flurstück wird im Umfang von 6.680 m 2 für die Trasse und begleitende<br />
Lärmschutzeinrichtungen beansprucht. Eine südlich der Trasse verbleibende,<br />
unerschlossene Restfläche von 650 m 2 wird in eine landschaftspflegerische<br />
Maßnahme integriert; gleiches gilt für eine Teilfläche in der Größe von 220 m 2<br />
zwischen der östlichen Flurstücksgrenze und dem Lärmschutzwall auf der<br />
Nordseite der Trasse, die außerhalb einer geraden Bewirtschaftungslinie<br />
verbliebe und stattdessen ebenfalls in eine landschaftspflegerische Maßnahme<br />
integriert wird. Für die naturnahe Gestaltung eines verlegten Gewässerlaufs<br />
müssen weitere 190 m 2 dauerhaft beschränkt werden. Darüber hinaus soll das<br />
Flurstück im Umfang von 1.050 m 2 vorübergehend beansprucht werden.<br />
768
Der Einwender befürchtet, durch die Straßenbaumaßnahme könne es zu Ver-<br />
änderungen des Wasserhaushalts dergestalt kommen, dass weite Landschafts-<br />
teile oberhalb und unterhalb der Trasse vernässen bzw. versteppen.<br />
Die Befürchtung ist unbegründet.<br />
Die Trasse verläuft im Bereich des Flurstücks des Klägers in Dammlage, wes-<br />
halb Eingriffe in grundwasserführende Schichten unterbleiben. Ebenfalls sind<br />
keine Veränderungen durch die Auflast des Bauwerks zu erwarten, da die im<br />
Planungsraum vorhandenen Grundwasserschichten keinen Spielraum für Kom-<br />
pressionen bieten, weshalb Grundwasserströme hiervon unbeeinflusst bleiben<br />
(Wortprotokoll der Generalerörterung, Seite 527 f.).<br />
Im Weiteren moniert der Einwender, die Planung entspreche nicht den Erfor-<br />
dernissen der Agrarstruktur und laufe mithin den Zielen des begleitend ange-<br />
ordneten Flurbereinigungsverfahrens zuwider. Dabei übersieht der Einwender,<br />
dass das Flurbereinigungsverfahren nicht Bestandteil des Planfeststellungsver-<br />
fahrens ist, sondern beide Verfahren eigenständig nebeneinander stehen. Da-<br />
bei ist es gerade Aufgabe des Flurbereinigungsverfahrens, diejenigen agrar-<br />
strukturellen Beeinträchtigungen, die mit einem Straßenbauvorhaben dieser<br />
Größenordnung zwangsläufig auch dann einhergehen, wenn die Belange der<br />
Landwirtschaft in der Abwägung angemessen berücksichtigt wurden, zu mil-<br />
dern. Insoweit ist auch auf den mittlerweile bestandskräftigen Einleitungsbe-<br />
schluss vom 17.06.2010 der Flurbereinigungsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong> zu verweisen.<br />
Grundsätzlich wird aber der Forderung des Einwenders, die Belange der Agrar-<br />
struktur zu berücksichtigen, schon innerhalb der Abwägung in diesem Planfest-<br />
stellungsbeschluss hinreichend entsprochen (vgl. Kapitel B 7.7).<br />
Einwender B 9.9<br />
Die Flurstücke 80 und 84 des Einwenders in der Flur 32 der Gemarkung Borg-<br />
holzhausen werden von der Trasse der A 33 durchschnitten. Weitere Teilflä-<br />
chen dieser Flurstücke werden für die Anlage von Amphibiendurchlässen (Flur-<br />
stück 80) sowie einen neuen Wirtschaftsweg (Flurstück 84) überplant. Vorüber-<br />
gehend in Anspruch genommen werden müssen beide Flurstücke, um den ne-<br />
769
en der Trasse verbleibenden Wald durch Maßnahmen des Waldrandaufbaus<br />
zu schützen.<br />
Gegen diese Inanspruchnahme hat sich der Einwender nicht ausdrücklich ge-<br />
wandt. Eine solche Einwendung müsste aber auch zurückgewiesen werden. Die<br />
Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 ist an dieser Stelle nicht zu vermei-<br />
den. Ebenso ist der Vorhabenträger verpflichtet, zerschnittene Wanderkorridore<br />
der Amphibien durch geeignete Maßnahmen aufrecht zu erhalten und das länd-<br />
liche Wegenetz an die veränderten Verhältnisse anzupassen.<br />
Ausdrücklich wendet sich der Einwender gegen die partielle Überplanung seiner<br />
Flurstücke 99, 100, 149 und 170 in der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
für landschaftspflegerische Maßnahmen. Es handele sich bei den Flächen um<br />
Ackerland in Hofesnähe; zudem befürchte er negative Veränderungen des<br />
Grundwasserhaushalts mit Blick auf den Hausbrunnen, wenn die Fläche nörd-<br />
lich des Hofes aufgeforstet werde.<br />
Die Einwendung ist teilweise erledigt, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.<br />
Erledigung ist eingetreten bzgl. der Befürchtungen, der Hausbrunnen könnte<br />
durch die Aufforstung auf Flurstück 170 Schaden nehmen. Auf die Aufforstung<br />
hat der Vorhabenträger mit Deckblatt I verzichtet.<br />
Im Übrigen wird die Einwendung zurückgewiesen.<br />
Insbesondere ist insoweit die Funktion der landschaftspflegerischen Maßnah-<br />
men E 2.708 auf den Flurstücken 99 und 100 sowie E 2.902 auf den Flurstü-<br />
cken 170 und 149 für die Biotopvernetzung anzusprechen. Die A 33 führt zu ei-<br />
ner Zerschneidung bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist<br />
daher erforderlich, derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf<br />
die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässer-<br />
durchlässe, auszurichten.<br />
Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf den<br />
Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung zwi-<br />
schen dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />
die Grünbrücke an der Stockkämper Straße sicher. Eine solche Maßnahme an<br />
Straßen und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Be-<br />
770
einträchtigung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der<br />
Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />
Die Maßnahme M/A 8.905 an der östlichen Grenze des Flurstücks 99 ist dar-<br />
über hinaus eine Artenschutzmaßnahme zugunsten der Feldlerche. Die A 33<br />
führt zu Beeinträchtigungen der Art dergestalt, dass mit einem Verlust von bis<br />
zu 6 Revieren gerechnet werden muss. Insofern sind zur Erhaltung der lokalen<br />
Population spezifische Maßnahmen im Umfeld der bestehenden Lebensräume<br />
erforderlich.<br />
Die Maßnahme M/A 8.905 steht zudem im räumlichen Zusammenhang mit an-<br />
deren Artenschutzmaßnahmen für verschiedene Wiesenvögel und ist insofern<br />
grds. geeignet und auch an dieser Stelle erforderlich, zur Stabilisierung der Po-<br />
pulation beizutragen. Soweit noch gewisse Zweifel an der Habitateignung der<br />
Maßnahme bestehen und ein Monitoring angeordnet ist, rühren die Zweifel nicht<br />
aus Bedenken gegen die Örtlichkeit an sich, sondern aus der Frage, ob weitere<br />
Nutzungsbeschränkungen auf benachbarten Flächen erforderlich werden.<br />
Die Maßnahme M/A 8.905 ist vor dem Hintergrund auch an dieser Stelle erfor-<br />
derlich, die Beeinträchtigung von bis zu sechs Brutpaaren der Feldlerche aus-<br />
zugleichen.<br />
Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.<br />
Einwenderin B 9.10<br />
Die Einwenderin wendet sich nicht grundsätzlich gegen die mit dem Bau der A<br />
33 verbundene partielle Inanspruchnahme ihrer Flurstücke 103 und 109 in der<br />
Flur 5 der Gemarkung Hesseln. Sie sieht die verbleibenden Restflächen ledig-<br />
lich als unwirtschaftlich an und fordert die Gesamtübernahme.<br />
Für die Einwendung ist die Erledigung eingetreten.<br />
Nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ist die Zuständigkeit zum<br />
Grunderwerb vom Vorhabenträger auf die Flurbereinigungsbehörde überge-<br />
gangen.<br />
771
Die Einwenderin hat eine Erklärung nach § 52 FlurbG bzgl. der benötigten Teile<br />
des Flurstücks unterzeichnet und damit auf eine wertgleiche Abfindung in Land<br />
zugunsten der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens gegen<br />
Geldausgleich verzichtet. Der Besitzübergang auf die Flurbereinigungsbehörde<br />
erfolgte bereits am 01.07.2010.<br />
Über eine Gesamtübernahme ist aus den oben beschriebenen Gründen im<br />
Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden.<br />
Einwender B 9.11<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders werden die Flurstücke 12 und 15 in<br />
der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von 9.150 bzw. 6.850<br />
m 2 für landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft beschränkt.<br />
Der Einwender macht darüber hinaus geltend, gleichzeitig sei eine Mehrzahl<br />
seiner arrondierten Pachtflächen in gleicher Weise betroffen. Die vorgesehenen<br />
landschaftspflegerischen Maßnahmen bedingten, dass diese Flächen für seinen<br />
landwirtschaftlichen Betrieb wertlos würden. Der Verlust aller Flächen berühre<br />
die Existenz des Betriebes.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächs-<br />
ten, ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss ins-<br />
gesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fach-<br />
beitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträch-<br />
tigt, das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
772
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Die auf arrondierten Eigentums- und Pachtflächen des Einwenders vorgesehe-<br />
nen Maßnahmen dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Stein-<br />
kauzvorkommens. Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient<br />
ebenso, wie gleichartige Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Stein-<br />
kauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Haupt-<br />
verbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und<br />
Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvor-<br />
kommen festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Der Vorhabenträger hat die Frage der Existenzgefährdung gutachterlich unter-<br />
suchen lassen.<br />
Danach handelt es sich bei dem Betrieb des Einwenders um einen im Neben-<br />
erwerb rentabel geführten Betrieb, der zum Einkommen der Familie des Ein-<br />
wenders einen guten Anteil leistet und darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet,<br />
einen nennenswerten Betrag für eine zukunftsorientierte Eigenkapitalbildung<br />
abzuzweigen.<br />
Eine rentable Bewirtschaftung ist demgegenüber nach Umsetzung des Stra-<br />
ßenbauvorhabens bzw. der dazu gehörenden landschaftspflegerischen Maß-<br />
nahmen nicht mehr möglich. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Hauptbe-<br />
triebszweig der Milchviehhaltung angesichts der gegebenen Aufstallungsart auf<br />
arrondierte Weideflächen in Hofesnähe für zweimaligen Viehtrieb am Tag von<br />
773
der Weide zum Melken in den Stall angewiesen ist. Die nach Umsetzung aller<br />
Maßnahmen verbleibenden Flächen zwingen jedoch dazu, den Milchviehbe-<br />
stand zu verringern. Hieraus folgt letztlich nahezu eine Halbierung des Be-<br />
triebseinkommens.<br />
Ungeachtet dessen sieht der Gutachter, eine objektive Betrachtung zugrunde<br />
gelegt, keine straßenbaubedingte Existenzgefährdung, weil sich der Betrieb<br />
zum großen Teil auf Pachtverträge mit überwiegend lediglich kurzen Pachtlauf-<br />
zeiten stützt und damit eine nachhaltig gesicherte Existenzgrundlage auch heu-<br />
te schon nicht gegeben ist. Zudem stelle sich die Frage der längerfristigen Exis-<br />
tenz des Betriebes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08), da<br />
der 57jährige Einwender den Betrieb zwar bis zum Eintritt ins Rentenalter in<br />
dieser Form fortführen könnte, sich eine Hofnachfolge durch die außerlandwirt-<br />
schaftlich berufstätigen Kinder jedoch nicht aufdränge.<br />
Die Planfeststellungsbehörde folgt im Ergebnis der objektiven Betrachtungswei-<br />
se und geht daher nicht von einer straßenbaubedingte Existenzgefährdung aus.<br />
13,55 ha der insgesamt 19,5 ha Betriebsfläche stehen dem Einwender nur als<br />
Pachtland zur Verfügung, 9,31 ha davon nur aufgrund mündlicher Pachtverträ-<br />
ge mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ablauf des jeweiligen Wirt-<br />
schaftsjahres. Der Anteil der Pachtflächen an der Gesamtbetriebsfläche beträgt<br />
mithin ca. 70 %, davon wiederum etwa 70 % nur mit kurzfristiger Sicherung.<br />
Voraussetzung für eine betriebliche Existenz ist es jedoch, dass die Nutzflächen<br />
dem Betrieb in rechtlich gesicherter Weise zur Verfügung stehen, sei es auf-<br />
grund von Eigentum oder dinglichen Rechten, sei es zumindest schuldrechtlich<br />
durch längerfristige Pachtverträge. Sind jedoch überwiegende Teile der Be-<br />
triebsflächen nur kurzfristig gesichert, „liegt bei der Gestaltung des Betriebs ein<br />
hohes unternehmerisches Risiko vor, weil der Betriebsinhaber jederzeit damit<br />
rechnen muss, dass er auf relativ kurze Frist einen größeren Teil seiner land-<br />
wirtschaftlichen Nutzflächen verliert. Diese strukturelle Schwäche seines land-<br />
wirtschaftlichen Betriebes hat er als freie unternehmerische Entscheidung selbst<br />
zu vertreten. Er kann das eingegangenen unternehmerische Risiko nicht auf<br />
den Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde verlagern“ (VG Augs-<br />
burg, Urteil vom 08.01.2009, Au 6 K 07.1758, m.w.N.).<br />
774
So verhält es sich beim Einwender, selbst wenn man berücksichtigen wollte,<br />
dass die jeweils kurzfristigen Pachtverhältnisse der verloren gehenden Flächen<br />
immerhin schon seit 1989, 1991 bzw. 1994 ununterbrochen in dieser Form be-<br />
stehen. Diese Erwägung berührt die rechtliche Bewertung der Flächenausstat-<br />
tung des Betriebes und die Möglichkeit ihres künftig kurzfristigen Verlustes<br />
nicht.<br />
Einwender B 9.12<br />
Das Flurstück 487 in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck muss für die Trasse<br />
der A 33 im Umfang von 7.340 m 2 in Anspruch genommen werden. Weitere<br />
9.220 m 2 sind für landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen, die Anlage<br />
eines Schutzzaunes erfordert die vorübergehende Inanspruchnahme weiterer<br />
220 m 2 .<br />
Soweit im Grunderwerbsplan, Unterlage 10, Blatt 4, eine weitere Fläche in der<br />
Größe von 4.500 m 2 zur vorübergehenden Inanspruchnahme ausgewiesen ist,<br />
hat der Vorhabenträger mit seiner Gegenäußerung hierauf verzichtet. Im<br />
Grunderwerbsverzeichnis ist die Fläche dementsprechend nicht mehr enthalten.<br />
Der Vorhabenträger ist durch Nebenbestimmung A 7.1 an seine Zusage gebun-<br />
den.<br />
Mit Deckblatt II wurde die notwendige Erweiterung des Schutzstreifens einer<br />
Hochspannungsleitung, die an der Querungsstelle mit der Autobahn erhöht<br />
werden muss, als dauerhafte Beschränkung in einem Umfang von 1.770 m 2<br />
ausgewiesen. Gegen diese zusätzliche Inanspruchnahme haben die Einwender<br />
keine Einwendung erhoben.<br />
Hinsichtlich der Inanspruchnahme im Übrigen wird die Einwendung zurückge-<br />
wiesen. Sie ist namentlich für die Trasse der A 33 unumgänglich.<br />
Gleiches gilt jedoch auch für die landschaftspflegerischen Maßnahmen. Die<br />
Trasse berührt in der Nachbarschaft des Flurstücks der Einwender einen isolier-<br />
ten Waldbestand mit einem angrenzenden Teich, der eine <strong>–</strong> wenn auch unter-<br />
geordnete <strong>–</strong> Funktion als Nahrungshabitat für verschiedene Fledermausarten<br />
besitzt. Insofern haben die auf dem Flurstück der Einwender vorgesehenen<br />
Maßnahmen Artenschutzfunktion und können angesichts der lokalisierten Fle-<br />
dermausaktivitäten räumlich nicht verschoben werden.<br />
775
Die Einwender fordern konkret, ihnen für die verloren gehenden Teilflächen des<br />
Flurstücks 487 Ersatzland zur Verfügung zu stellen. Gleiches solle im Falle des<br />
Wertausgleichs für dauerhaft beschränkte Flächen gelten. Da aber die Frage<br />
von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes nicht aus-<br />
schlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsver-<br />
fahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR<br />
1999, 629, 630 f.).<br />
Die vorübergehend beanspruchten Flächen hat der Vorhabenträger entspre-<br />
chend der Forderung der Einwender in den Ursprungszustand zurückzuverset-<br />
zen (Nebenbestimmung A 7.7.5).<br />
Einwender B 9.13<br />
Die Einwender wenden sich gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks 90 in<br />
der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> für eine landschaftspflegerische<br />
Maßnahme. Sollte es dennoch zur Inanspruchnahme kommen, müsse das vor-<br />
handene Drainagesystem an die veränderten Verhältnisse angepasst werden.<br />
Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Vorgesehen ist die Maßnahme M/A 9.306 (Entwicklung von feuchtem Extensiv-<br />
grünland auf derzeitigem Intensivgrünland). Die von den Einwendern angespro-<br />
chene Maßnahme M/A 11.707 beinhaltet eine Blänke, die jedoch auf einem<br />
Nachbarflurstück angelegt werden soll.<br />
M/A 9.306 ist eine artenschutzrechtlich relevante Maßnahme zur Habitatopti-<br />
mierung eines Kiebitzvorkommens, im Zusammenwirken mit anderen Maßnah-<br />
men darüber hinaus zugunsten weiterer Wiesenvögel, wie Rebhuhn und Feld-<br />
lerche.<br />
Der Kiebitz ist im Planungsraum mit insgesamt sechs Brutpaaren vertreten, wo-<br />
bei nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Teil A, des Deckblattes I drei<br />
Brutstandorte infolge Überbauung bzw. Entwertung durch Randeffekte verloren<br />
gehen und ein weiterer Standort stabilisierender Maßnahmen bedarf, um erhal-<br />
ten werden zu können. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Störungs-<br />
verbotes, das dann berührt ist, wenn sich wegen der Störung <strong>–</strong> hier: Bau und<br />
776
Betrieb der A 33 <strong>–</strong> der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,<br />
sind Maßnahmen erforderlich, die (derzeit ohnehin suboptimalen) Habitatbedin-<br />
gungen für die lokale Population zu verbessern.<br />
Diesem Zweck dient die Maßnahme M/A 9.306. Sie befindet sich im Umfeld ei-<br />
nes der vorhandenen Brutstandorte und hält einen so ausreichenden Abstand<br />
zur Trasse der A 33, dass bau- und betriebsbedingte Auswirkungen an dieser<br />
Stelle nicht mehr zu erwarten sind.<br />
Weitere Einzelheiten zum Thema Artenschutz können Kapitel B 6.3 mit allen<br />
Unterkapiteln entnommen werden.<br />
Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird zu-<br />
rückgewiesen. An dem in ca. 400 m Entfernung zur Trasse stehenden Wohn-<br />
gebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ein-<br />
gehalten.<br />
Befürchtungen der Einwender, die Trasse der A 33 könnte negative Auswirkun-<br />
gen auf ihre Hausbrunnenanlage haben, sind unbegründet. Die Trasse verläuft<br />
südlich des Brunnens und damit im Grundwasserabstrom. Negative Auswirkun-<br />
gen sind daher ausgeschlossen.<br />
Die Forderung nach einem Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird zu-<br />
rückgewiesen. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen dieses<br />
Kapitels verwiesen.<br />
Einwender B 9.14<br />
Aus den Flurstücken 6 und 37 der Einwender in der Flur 4 der Gemarkung Ta-<br />
tenhausen müssen für die Trasse der A 33 Flächen im Umfang von 2.940 bzw.<br />
2.740 m 2 erworben werden. Weitere 895 m 2 des Flurstücks 6 müssen für das<br />
Überführungsbauwerk der Straße Im Hagen erworben, 540 bzw. 730 m 2 für<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft beschränkt werden. 950 m 2 des<br />
Flurstücks 6 und 320 m 2 des Flurstücks 37 sollen während der Bauphase vorü-<br />
bergehend beansprucht werden.<br />
Die Inanspruchnahme ist im dargestellten Umfang unumgänglich, die Einwen-<br />
dung wird in diesem Punkte zurückgewiesen. Soweit die Einwender schon die<br />
777
Notwendigkeit der Trasse an dieser Stelle bezweifeln und eine Südvariante for-<br />
dern, wird auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
verwiesen. Die Überführung der Gemeindestraße ist zur Aufrechterhaltung des<br />
Wegenetzes zwingend erforderlich, da andernfalls auf einer Länge von 1,5 km<br />
zwischen der Pappelstraße und der Tatenhausener Straße keine Querungs-<br />
möglichkeit verbliebe.<br />
Auch die landschaftspflegerischen Maßnahmen sind an dieser Stelle nicht ver-<br />
zichtbar, da sie u.a. der Einbindung der Autobahn in die Landschaft dienen.<br />
Derartige Maßnahmen sind zwingender Bestandteil eines der naturschutzrecht-<br />
lichen Eingriffsregelung genügenden Kompensationskonzeptes und sind sinn-<br />
vollerweise trassennah zu erfüllen.<br />
Die Forderung nach aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird zurückgewiesen. Am<br />
Wohngebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />
eingehalten.<br />
Dies gilt im Übrigen auch für die von den Einwendern geltend gemachte künfti-<br />
ge Feinstaubbelastung. Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoff-<br />
gutachten, dessen wesentliche Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und<br />
Verbraucherschutz (LANUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer<br />
Richtigkeit bestätigt wurden. Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gü-<br />
tersloh bestätigt in der Stellungnahme zur endgültigen Fassung des Gutachtens<br />
in Deckblatt II: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der<br />
Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht<br />
bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen<br />
die Planänderungen daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle ein-<br />
schlägigen Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />
Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher auch dies-<br />
bezüglich nicht.<br />
778
Soweit die Einwender einen Wertverlust ihres Anwesens sowie eine künftig ein-<br />
geschränkte Vermietbarkeit beklagen, wird die Einwendung mit Blick auf die<br />
diesbezüglichen Ausführungen eingangs dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Vehement wenden sich die Eigentümer dagegen, den neuen Verbindungsweg<br />
zwischen der abgebundenen Straße Dahlbreede und der überführten Straße Im<br />
Hagen an der südlichen Grenze ihres Flurstücks 6 und damit an Innen- wie Au-<br />
ßenwohnbereichen entlang zu führen. Sie befürchten den Anstieg des Lärmpe-<br />
gels, eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes sowie Gefahren<br />
für das auf dem Hof lebende Kleinkind.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Die von den Einwendern befürchteten Auswirkungen sind durch die vorhandene<br />
Straße Dahlbreede grundsätzlich schon gegeben, konzentrieren sich lediglich<br />
auf eine andere Seite des Anwesens. Mögen damit auch verstärkt die Wohnbe-<br />
reiche des Gebäudes betroffen sein, handelt es sich bei der Dahlbreede um ei-<br />
ne nur gering belastete Gemeindestraße im dünn besiedelten Außenbereich der<br />
Stadt Halle. Unzumutbare Beeinträchtigungen der von den Einwendern befürch-<br />
teten Art sind damit ausgeschlossen.<br />
Weitere Einwendungen abseits der persönlichen Betroffenheit werden mit Blick<br />
auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses zurückge-<br />
wiesen.<br />
Hinsichtlich der übrigen Einzeleinwendungen von Grundstücksbetroffenen wird<br />
auf die folgenden Protokolle der Einzelerörterungen und meine diesbezüglichen<br />
Entscheidungen verwiesen:<br />
779
Einwender B 9.15<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders sind die Flurstücke 130 und 156 in<br />
der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen. Es sollen 1.600 bzw.<br />
120 m 2 erworben und 330 bzw. 120 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen<br />
werden. Die vorübergehende Inanspruchnahme dient der Einrichtung einer<br />
Bodenlagerfläche sowie der Errichtung eines Schutzzaunes, der nach der Bauzeit<br />
wieder entfernt wird. Landschaftspflegerische Maßnahmen sind auf den<br />
Flurstücken des Einwenders nicht geplant. Das Wohngebäude des Einwenders<br />
befindet sich in einer Entfernung von 110 m zur Trasse.<br />
Folgende Themen werden erörtert:<br />
Wendehammer<br />
Beide Äste der Straße Clever Bruch (am Haus des Einwenders und entlang der<br />
Häuser Nr. 27 und 29) werden von der Trasse der A 33 abgebunden, ohne<br />
dass nach der ausgelegten Planung Wendehämmer vorgesehen sind. Der Einwender<br />
hält Wendemöglichkeiten für notwendig, möchte diese jedoch nicht auf<br />
seinen Grundstücken angelegt wissen.<br />
1.<br />
Für den Weg entlang der Gebäude Clever Bruch 27 und 29 nördlich der A 33<br />
schlägt der Einwender vor, einen Wendehammer gegenüber von Haus Nr. 27<br />
auf dem Teil des Flurstück 8 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln anzulegen,<br />
der zwischen der nördlichen Grundstücksgrenze und dem Schutzstreifen für die<br />
30 kV-Freileitung verbleibt. Der dann von dieser Stelle bis zur A 33 verbleibende<br />
Wegeteil wäre funktionslos und könnte rekultiviert und anderweitig verwertet<br />
werden.<br />
Der Vorhabensträger wird diese Option auf ihre technische Realisierbarkeit<br />
prüfen. Weitere Hinderungsgründe sieht er nicht.<br />
Die Inanspruchnahme im genannten Umfang ist unvermeidbar, da die Flächen<br />
für die Trasse der A 33 benötigt werden. Soweit der Einwender fordert, für die<br />
vorübergehende Inanspruchnahme entschädigt zu werden, steht ihm ein entsprechender<br />
Anspruch dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung<br />
wird in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen entschieden.<br />
Nebenbestimmung A 7.7.5 stellt sicher, dass die Flächen nach Inanspruchnahme<br />
rekultiviert werden.<br />
Der Wendehammer ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden,<br />
wenn auch nicht an der vom Einwender vorgeschlagenen Stelle, sondern innerhalb<br />
des Schutzstreifens der bezeichneten Hochspannungsleitung. Da dies<br />
keine Beeinträchtigung der Funktion des Wendehammers beinhaltet, ist der<br />
Einwendung gleichwohl entsprochen.<br />
780
2.<br />
Für den am Wohngebäude des Einwenders gelegenen Teil des Clever Bruches<br />
nördlich der A 33 sagt der Vorhabenträger die Anlage eines Wendehammers<br />
auf dem Flurstück 49 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> zwischen<br />
dem neu anzulegenden Wirtschaftsweg Bauwerksverzeichnis-Nr. 393 und der<br />
östlichen Grenze des Flurstücks zu.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Einwender erläutert, der Hausbrunnen sei 130 m von der Trasse entfernt<br />
und fördere aus einer Tiefe von ca. 8,00 m. Er befürchtet Veränderungen durch<br />
die von der A 33 hervorgerufene Verdichtung.<br />
Der Vorhabensträger teilt diese Befürchtung nicht. Er führt an, die A 33 werde<br />
oberhalb des heutigen Geländeniveaus gebaut. Der Oberboden werde lediglich<br />
bis zu einer Tiefe von ca. 30 cm abgeschoben, in tiefere Bodenschichten werde<br />
nicht eingegriffen. Auch für die Gründungen der Grünbrücke sei ein Abpumpen<br />
von Grundwasser nicht erforderlich, da die Brücke auf Flachgründungen ruhen<br />
werde. An der Brücke könnten zwar möglicherweise Setzungen auftreten, die<br />
aber angesichts der Entfernung keine Auswirkungen auf den Brunnen des Einwenders<br />
haben könnten.<br />
Der Vorhabensträger sieht nach alledem keine Notwendigkeit für eine Beweissicherung,<br />
zumal der Brunnen des Einwenders auch oberstrom der A 33 gelegen<br />
sei.<br />
Straßenentwässerung<br />
Der Einwender weist darauf hin, dass das Gewässer, welches am Nordrand der<br />
A 33 verlegt und in Höhe seines Wohngebäudes unter der A 33 hindurchgeführt<br />
wird, auch der Aufnahme seiner Hofentwässerung dient. Er hat Zweifel, dass<br />
der vorgesehene Durchlass DN 1200 ausreichend bemessen ist. Gleiches gilt<br />
für den südlich der A 33 vorgesehenen Durchlass DN 500 unter dem neu angelegten<br />
Wirtschaftsweg.<br />
Der Vorhabensträger teilt diese Bedenken nicht. Der wassertechnische Entwurf<br />
sei von den Wasserbehörden geprüft und berücksichtige auch den Wasseranfall<br />
aus den anliegenden Einzugsgebieten. Zudem seien in diesem Bereich<br />
Der Wendehammer ist an der bezeichneten Stelle mit Deckblatt I Gegenstand<br />
der Planung geworden. Der Einwendung wurde mithin entsprochen.<br />
Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />
des Einwenders wird mit Blick auf die Entfernung von der Trasse zurückgewiesen.<br />
Zur weiteren Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die Zweifel des Einwenders sind unberechtigt.<br />
Der wassertechnische Entwurf zum Bau der A 33 ist von den Wasserbehörden<br />
geprüft worden; die hydraulische Leistungsfähigkeit aller Entwässerungseinrichtungen<br />
und damit auch der Durchlässe war Gegenstand dieser Prüfung. Im<br />
Übrigen wird auf die Ausführungen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin<br />
verwiesen.<br />
Die in der Einwendung vom 30.12.2007 erhobene Forderung, den Durchlass<br />
unter der Autobahn zu vergrößern, wird zurückgewiesen.<br />
781
mehrere Amphibientunnel unter der Autobahn vorgesehen, die im Zweifel Oberflächenwasser<br />
aufnehmen und unter der A 33 hindurchführen können.<br />
Lärm<br />
Am Wohngebäude des Einwenders wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht<br />
an einer Gebäudeseite überschritten. Der Vorhabensträger erkennt deshalb<br />
einen Anspruch des Einwenders auf die Überprüfung des Gebäudes auf Möglichkeiten<br />
der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes (passiver Lärmschutz)<br />
an.<br />
Der Einwender regt an, die Schutzeinrichtungen zwischen dem Clever Bruch<br />
und der Stockkämper Str. auf 4,00 m zu erhöhen. Dies lehnt der Vorhabensträger<br />
ab. In diesem Bereich sei keine lärmtechnisch schützenwerte Bebauung<br />
vorhanden. Auch aus artenschutzrechtlichen Gründen ergebe sich nach den<br />
Feststellungen der Gutachter kein Bedarf für einen höheren Überflugschutz.<br />
Auf Nachfrage des Einwenders stellt der Vorhabensträger dar, bei der Überprüfung<br />
des Bauschalldämmmaßes handele es sich um eine Bringeschuld seinerseits.<br />
Ein vom Vorhabensträger bestellter Gutachter werde sich mit dem Einwender<br />
in Verbindung setzen und vor Ort das vorhandene Bauschalldämmmaß<br />
der Umfassungsbauteile aufnehmen. Sollten sich Defizite ergeben, werden<br />
notwendige Verbesserungsmaßnahmen entschädigt.<br />
Wertminderung<br />
Der Verhandlungsleiter erläutert hierzu, nach der geltenden Rechtsprechung<br />
sei ein nicht zu leugnender Wertverlust eines nah einer Autobahn gelegenen<br />
Gebäudes kein Entschädigungstatbestand.<br />
Bautechnische Details<br />
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die Lage der Grünbrücke zwischen<br />
Clever Bruch und Hesselner Str. sei mittlerweile in Abstimmung mit der<br />
Höheren Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> bestätigt worden.<br />
Für die Ausgestaltung der Lärmschutzwände kämen grundsätzlich auch Gabionen<br />
in Betracht. Dies sei aber noch zu prüfen, da auch Gabionen einer Gründung<br />
bedürften und zudem die derzeit vorgesehene Kronenbreite der Lärm-<br />
Der Forderung nach einer Erhöhung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird<br />
entsprochen.<br />
Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG durchzuführenden Kosten-Nutzen-<br />
Analyse zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />
weiterer aktiver Lärmschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />
steht, ist die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis gekommen, dass<br />
sich für das Wohngebäude des Einwenders mit verhältnismäßigen Mitteln Vollschutz<br />
durch aktive Schutzmaßnahmen bewirken lässt. Zu den Einzelheiten<br />
wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />
Der nach den Planunterlagen vorgesehene Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen<br />
entfällt damit.<br />
Die Forderung nach einem Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit<br />
Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Die mit den Landschaftsbehörden abgestimmte Lage der Grünbrücke ist Gegenstand<br />
des Deckblattes I und nimmt insoweit an der Rechtswirkung dieses<br />
Planfeststellungsbeschlusses teil.<br />
Die bauliche Ausgestaltung von Lärmschutzwänden ist nicht Gegenstand der<br />
Planfeststellung.<br />
782
schutzwälle nicht ausreiche.<br />
Ablauf der Grunderwerbsverhandlungen<br />
Der Einwender hält als Entschädigung den Quadratmeterpreis für Gewerbeflächen<br />
für angemessen. Dies wird vom Vorhabensträger abgelehnt.<br />
Der Vorhabensträger erläutert im Übrigen, er werde bereits jetzt mit Grunderwerbsverhandlungen<br />
tätig, wenn Grundeigentümer dies wünschten. Von sich<br />
aus werde er jedoch nicht aktiv.<br />
Sobald das für diesen Planfeststellungsabschnitt in der Konsensvereinbarung<br />
festgeschriebene Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden sei, gehe die<br />
Zuständigkeit zum Erwerb von Grund und Boden auf die Flurbereinigungsbehörde<br />
über.<br />
Der Vorhabensträger sieht sich außerstande, die Frage des Einwenders, ob<br />
seine Flächen in der Flurbereinigung auch dann berücksichtigt werden, wenn er<br />
schon vorher an den Vorhabensträger verkauft hat, zu beantworten. Die oben<br />
genannten Flurstücke würden voraussichtlich Bestandteil des Flurbereinigungsgebietes;<br />
der Vorhabensträger kann sich jedoch nicht vorstellen, dass die<br />
arrondierten Flächen des Einwenders angetastet und auseinander gerissen<br />
würden.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Die Höhe der Entschädigung ist nicht Gegenstand der Planfeststellung und wird<br />
in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen festgelegt.<br />
Über die in der Erörterung explizit angesprochenen Sachverhalte hinaus sind<br />
folgende Aspekte Gegenstand der Einwendung vom 30.12.2007:<br />
Feinstaubemissionen<br />
Der Einwender fordert diesbezüglich Schutzmaßnahmen. Die Forderung wird<br />
mit Blick darauf, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte entlang des<br />
gesamten Trassenverlaufs eingehalten werden (zu den Einzelheiten wird auf<br />
Kapitel B 7.10 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen), zurückgewiesen.<br />
Schäden am Gebäude<br />
Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren wegen befürchteter<br />
Erschütterungs- und Setzungsschäden wird angesichts der Entfernung von 110<br />
783
m zur Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels zurückgewiesen.<br />
Weitere Forderungen<br />
Soweit der Einwender die Sicherung einer Brücke über ein namenloses Gewässer<br />
im Bereich seiner Hofstelle fordert, hat der Vorhabenträger dies mit<br />
seiner Gegenäußerung zugesagt. An diese Zusage ist er über Nebenbestimmung<br />
A 7.1 gebunden.<br />
Landschaftspflegerische Maßnahmen, die der Einwender ablehnt, sind auf seinen<br />
Grundstücken nicht vorgesehen.<br />
784
Einwenderin B 9.16<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwenderin erscheint in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Zur Betroffenheit der Einwenderin führt der Vorhabensträger aus, das Flurstück<br />
186 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> solle vollständig für eine<br />
Aufforstungsmaßnahme mit einem 20 m breiten Sukzessionsstreifen in Richtung<br />
des Wohngebäudes der Einwenderin in Anspruch genommen werden.<br />
Desgleichen sei auf dem westlichen Teil des Flurstücks 183 in der Flur 43 der<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> eine Aufforstung im Umfang von 12.000 m 2 vorgesehen.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, er greife an anderer Stelle in Waldbestände ein<br />
und müsse eine dementsprechende Kompensation leisten. In Übereinstimmung<br />
mit den Landschafts- und Forstbehörden sehe er die Grundflächen der Einwenderin<br />
insofern als geeignet an, als sie an bestehende Forstflächen angrenzen.<br />
Sicherlich handele es sich nicht um Artenschutzmaßnahmen, so dass kein<br />
Zwang bestehe, die Maßnahmen genau hier umzusetzen; gleichwohl halte er<br />
daran fest, zumal andere Flächen mit gleicher Eignung nicht zur Verfügung<br />
stünden.<br />
Dem widerspricht die Einwenderin mit Blick auf das Kartenmaterial des Vorhabensträgers,<br />
wozu im Termin auch ein Luftbild des Planungsraums gehört. Entlang<br />
der Trasse seien eine Vielzahl derzeit landwirtschaftlich genutzter Flurstücke<br />
zu erkennen, die von Waldbeständen begrenzt und insofern ebenfalls für<br />
eine Arrondierung mit einer neuen Aufforstung geeignet seien. Sie hält daher <strong>–</strong><br />
bei allem Verständnis für den Umfang der Gesamtkompensation Wald <strong>–</strong> die auf<br />
ihren Grundflächen vorgesehenen Maßnahmen nicht für zwingend dort erforderlich.<br />
Problematisch für sie sei <strong>–</strong> neben dem reinen Flächenverlust, der einer späteren<br />
Bewirtschaftung des Hofes z.B. durch ihre Tochter entgegenstünde <strong>–</strong> insbesondere<br />
die Verschattung des Wohngebäudes und der Terrasse aus Richtung<br />
Süden und Westen. Im Übrigen befinde sich auf dem Flurstück 183 an der<br />
Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin<br />
nicht mehr vorgesehen. Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />
785
Grenze des Gartenteils und der zur Aufforstung vorgesehenen Teilfläche eine<br />
Kleinkläranlage, die durch eine Aufforstung Schaden nehmen könnte.<br />
Hierzu führt der Vorhabensträger aus, hierauf könne er Rücksicht nehmen,<br />
indem er auch entlang dieses Aufforstungsstreifens eine 20 m breite Sukzessionsfläche<br />
vorsehe. Ggf. könnten die Sukzessionsstreifen an beiden Aufforstungsflächen<br />
auch breiter hergestellt werden, um der Verschattung zu begegnen.<br />
Auch dann aber bleibt die Einwenderin bei ihrer grundlegend ablehnenden<br />
Haltung; auch der Vorschlag des Vorhabensträgers, statt Wald extensives<br />
Grünland vorzusehen, ist für sie nicht akzeptabel.<br />
Der Verhandlungsleiter fasst zusammen, die fachliche Eignung der Flächen<br />
stehe offenbar außer Frage. Streitig sei, ob die Kompensation für die Inanspruchnahme<br />
von Waldflächen unbedingt auf dem Grundeigentum der Einwenderin<br />
vorgenommen werden müsse. Hierüber müsse letztlich die Planfeststellungsbehörde<br />
entscheiden, der Vorhabensträger sei gehalten, einen entsprechenden<br />
Nachweis zu erbringen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
786
Einwender B 9.17<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Vom Flurstück 302 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind 3.330<br />
m 2 für die Trasse überplant. Weitere 3.750 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch<br />
genommen werden. Auf einer Teilfläche des Flurstücks 26 in der Flur 53<br />
der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> (350 m 2 ) soll eine landschaftspflegerische<br />
Maßnahme (Nr. M/A/E 5.703, Anlage einer Kopfbaumreihe) umgesetzt werden.<br />
Auf Nachfrage des Einwenders bestätigt der Vorhabensträger, an dem entlang<br />
der Südost-Grenze des Flurstücks 26 verlaufenden Graben keine Veränderungen<br />
vornehmen zu wollen. Insbesondere werde auch kein zusätzliches Wasser<br />
von Straßenflächen der A 33 hineingeleitet. Der Vorhabensträger korrigiert<br />
insoweit seine Gegenäußerung. Er sagt zudem zu, die im Flurstück 26 vorhandene<br />
Drainage bei der Ausführung zu berücksichtigen.<br />
Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme des Flurstücks 302 unverändert geblieben.<br />
Das Flurstück 26 wird nunmehr vollständig für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen in Anspruch genommen. Der Einwender hat Einwendungen gegen<br />
diese Planänderung erhoben. Er hält es für eine fragwürdige Vorgehensweise,<br />
Artenschutzmaßnahmen zugunsten des Steinkauzes zu treffen, die dazu dienen<br />
sollen, den Steinkauz aus seinen angestammten Revieren in Landschaftsräume<br />
zu ziehen, in denen bisher kein Brutvorkommen vorhanden ist.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Das angesprochene Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
787
Zum Weiteren Gang des Grunderwerbs führt der Verhandlungsleiter aus, mit<br />
der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens gehe die Zuständigkeit für den<br />
Grunderwerb vom Vorhabensträger auf die Flurbereinigungsbehörde über. Ein<br />
Einleitungsbeschluss sei für Anfang 2009 zu erwarten.<br />
Der Einwender erkundigt sich nach den weiteren Planungen bzgl. der Überführung<br />
des Illenbruchs. Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er halte seine derzeitige<br />
Planung aufrecht, ergänzt um einen Verbindungsweg zwischen der Casumer<br />
Straße und dem Illenbruch südlich der A 33. Dies sei der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
vorgestellt worden, ein Votum von dort stehe noch aus. Der Einwender<br />
zeigt sich mit diesen Planungen einverstanden.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Auch die auf Flurstück 26 vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der Stabilisierung<br />
und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung des<br />
Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen<br />
südöstlich davon an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art<br />
in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Mit seiner ursprünglichen Einwendung spricht der Einwender die Trinkwasserversorgung<br />
des ihm offenbar gehörenden Wohnhauses Casumer Straße 11 an.<br />
Soweit er damit konkludent die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens<br />
fordert, wird die Einwendung mit Blick auf die Entfernung von 240 m zur<br />
Trasse und die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurück-<br />
788
gewiesen.<br />
Mit seiner Einwendung im Deckblattverfahren wendet sich der Einwender auch<br />
gegen die Maßnahme M/E 5.705 (Obstbaumreihe) auf dem nördlich an sein<br />
Flurstück 420 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> angrenzenden<br />
Flurstück.<br />
Mit diesem Teil der Einwendung ist der Einwender präkludiert.<br />
Die Maßnahme M/E 5.705 war bereits Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen,<br />
wurde vom Einwender in seiner daraufhin erhobenen Einwendung jedoch<br />
nicht angesprochen.<br />
Unabhängig davon müsste die Einwendung in diesem Punkt zurückgewiesen<br />
werden. Auch die fragliche Maßnahme ist aus Gründen des Artenschutzes zugunsten<br />
des Steinkauzes unabdingbar. Sie dient an dieser Stelle der Optimierung<br />
vorhandener Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen.<br />
Soweit der Einwender Beeinträchtigungen einer dort vorhandenen Drainage<br />
befürchtet, ist der Vorhabenträger im Übrigen durch Nebenbestimmung A 7.7.1<br />
verpflichtet, vorhandene Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder wieder<br />
herzustellen. Die Pflanzabstände der Bäume innerhalb der Reihe lassen namentlich<br />
die Berücksichtigung des Auslaufbauwerks der Drainage zu.<br />
789
Einwender B 9.18<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Zwei Flurstücke des Einwenders sind ganz oder teilweise mit landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen überplant.<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, aus dem Flurstück 72 in der Flur 42 der<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> würden 400 m 2 zur Anlage einer strauchbetonten<br />
Hecke als Leitlinie zum Teutoburger Wald benötigt. Es handele sich nicht um<br />
eine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme, jedoch sei sie als Vernetzungsstruktur<br />
für Fledermaushabitate von großer Bedeutung.<br />
Das derzeit als Ackergrundstück genutzte Flurstück 57 in der Flur 45 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> soll in Gänze in eine extensive Grünlandnutzung<br />
überführt werden. Dies sei innerhalb eines Gesamtkomplexes entlang der Neuen<br />
Hessel als Artenschutzmaßnahme unverzichtbar.<br />
Bzgl. des Flurstücks 72 merkt der Einwender an, dieses Flurstück habe bereits<br />
jetzt eine geringe Größe. Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung sei bei einer<br />
weiteren Verkleinerung kaum noch wirtschaftlich, weshalb er <strong>–</strong> gegen Ersatzland<br />
<strong>–</strong> an einer Gesamtübernahme des Flurstücks interessiert sei. An einer<br />
extensiven Grünlandnutzung (Flurstück 57) habe er kein Interesse; eine solche<br />
Nutzung sei für seinen Veredelungsbetrieb wertlos. Grundsätzlich stimme er<br />
Naturschutzmaßnahmen zu, er müsse jedoch als Landwirt auch auf Fragen der<br />
Wirtschaftlichkeit achten.<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, es sei bei gegenläufigen Positionen Aufgabe<br />
der Planfeststellungsbehörde, abschließend zu entscheiden, ob die Planung<br />
wie vorgesehen umgesetzt werden könne.<br />
Mit Deckblatt I wurde die Breite der Hecke verdoppelt, die Inanspruchnahme<br />
mithin im Umfang von nunmehr 800 m 2 vorgesehen. Eine Einwendung hat der<br />
Einwender im Deckblattverfahren nicht erhoben und auch in der ursprünglichen<br />
Einwendung wendet er sich nicht gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />
72.<br />
Das Flurstück 57 ist auch nach der Deckblattplanung in Gänze mit landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen (Artenschutz) überplant.<br />
Die Maßnahme ist unverzichtbar, die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat, bestehend aus 5 bis 6 Revieren.<br />
Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes<br />
der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls recht<br />
kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem<br />
Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als suboptimal,<br />
instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen<br />
bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A,<br />
Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
790
In einer späteren Flurbereinigung könne dem Einwender möglicherweise Ersatzland<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Der Vorhabensträger und der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzen<br />
jedoch, es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die Flächen<br />
des Einwenders Bestandteil des Flurbereinigungsgebietes würden.<br />
Der Einwender weist darauf hin, das Flurstück 57 habe nicht immer die im<br />
Grunderwerbsverzeichnis benannte Größe gehabt. Er habe als Ersatz für eine<br />
Landabgabe an anderer Stelle im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens<br />
Versmold 0,5 ha angegliedert an das Flurstück 57 aus dem Eigentum des Kreises<br />
Gütersloh zugeteilt bekommen. Dies sei aber noch nicht grundbuchlich<br />
fixiert, so dass möglicherweise noch der Kreis Gütersloh Eigentümer eines Teils<br />
der jetzt überplanten und komplett als Flurstück 57 dargestellten Fläche sei.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Auch die auf dem Flurstück 57 vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der<br />
Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung des<br />
Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen<br />
im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten<br />
in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<br />
<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Mit diesem Planfeststellungsbeschluss ist die vollständige Inanspruchnahme<br />
des Flurstücks 57 festgesetzt. Die im Übrigen angesprochenen Fragen sind<br />
Gegenstand der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen, die <strong>–</strong> nach<br />
Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens <strong>–</strong> ohnehin von der Flurbereinigungsbehörde<br />
geführt werden.<br />
791
Hierüber hat der Einwender keine schriftlichen Unterlagen. Der Vertreter der<br />
Flurbereinigungsbehörde wird diesbezüglich eine Klärung herbeiführen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
In der schriftlichen Einwendung wendet sich der Einwender gegen eine Breite<br />
von lediglich 5,00 m für die Überführungsbauwerke im nachgeordneten Straßen-<br />
und Wegenetz und fordert, mit Blick auf landwirtschaftliche Maschinen<br />
eine größere Breite vorzusehen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
792
Einwenderin B 9.19<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwenderin erscheint in Begleitung des Herrn Siegfried Menzel, Dammstraße<br />
120, 33824 Werther, und erklärt, sie bevollmächtige ihn, ihre Belange in<br />
diesem Einzeltermin zu vertreten.<br />
Das 5,1 ha große Flurstück 136 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird<br />
durch das Überführungsbauwerk der Hesselner Straße, die Neuanbindung des<br />
Stockkämper Weges hieran, landschaftspflegerische Maßnahmen, eine Grabenverlegung<br />
sowie die bauzeitliche Umfahrungsstrecke beansprucht. Die Einzelheiten<br />
werden eingehend am Grunderwerbsplan erläutert und stellen sich<br />
wie folgt dar:<br />
Erwerb<br />
• 6.160 m 2 für das Überführungsbauwerk der Hesselner Straße sowie die<br />
Neuanbindung des Stockkämper Weges hieran<br />
• 300 m 2 für die Trasse der A 33<br />
Vorübergehende Inanspruchnahme<br />
Nach dem in der Gegenäußerung zugesagten Verzicht auf die Bodenlagerfläche<br />
werden lediglich noch 220 m 2 für die Anlage der bauzeitlichen Umfahrungsstrecke<br />
benötigt.<br />
Dauerhafte Beschränkung<br />
• 890 m 2 für ein Feldgehölz im Winkel zwischen dem Überführungsbauwerk<br />
der Hesselner Straße und der Neuanbindung der Holtfelder Straße<br />
hieran.<br />
• 140 m 2 für einen Entwässerungsgraben am Nordrand der A 33<br />
Restfläche<br />
Zwischen der alten und der neuen Hesselner Straße verbleibt eine unwirtschaft-<br />
Eine Veränderung bzgl. der Erwerbsflächen ist mit den Deckblättern nicht eingetreten.<br />
Der Verzicht auf die Oberbodenlagerfläche ist mit Deckblatt I Gegenstand der<br />
Planung geworden. Mit Deckblatt II wird die vorübergehende Inanspruchnahme<br />
zum Zwecke der Verlegung einer Gasleitung um 2.240 m 2 erhöht.<br />
Weitere 1.120 m 2 müssen mit Deckblatt II als Schutzstreifen für die verlegte<br />
Gasleitung dauerhaft beschränkt werden.<br />
793
liche Restfläche von 840 m 2 , die der Vorhabensträger auf Wunsch ankaufen<br />
wird.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt auf Nachfrage, neben den ausgewiesenen Restflächen<br />
könne auf Wunsch der Einwenderin auch die dauerhaft zu beschränkende<br />
Fläche für das Feldgehölz erworben werden. Ein Entwässerungsgraben<br />
bleibe üblicherweise im Eigentum der Anlieger, die eine Abwertungsentschädigung<br />
erhalten. Die Unterhaltungspflicht liege nach den gesetzlichen Grundlagen<br />
bei der Kommune. Die Einwenderin will sich im Termin noch nicht festlegen,<br />
ob sie Restflächen und Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
verkaufen möchte. Der Vorhabensträger verweist auf die Grunderwerbsverhandlungen.<br />
Zur Entwässerung bestätigt der Vorhabensträger auf Nachfrage, in den besagten<br />
Graben fließe nur Oberflächenwasser der nördlich der A 33 gelegenen Flächen,<br />
Straßenabwasser werde nicht eingeleitet und vor allem nicht auf dem<br />
Flurstück der Einwenderin versickert.<br />
Überführungsbauwerk der Hesselner Straße<br />
Der Einwenderin ist nicht einsichtig, warum die Hesselner Straße im Bereich<br />
der Überführung und mithin auf ihrem Flurstück, verbreitert werde, nördlich<br />
angrenzend auf den Flächen des Nachbarn jedoch nicht.<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, seine Planung ende an der Stelle, bis zu<br />
der die Anrampung aus technischen Gründen vorgenommen werden müsse.<br />
Dies sei südlich des Nachbargrundstücks. Dabei berücksichtige er die Wünsche<br />
der Kommune insbesondere hinsichtlich des Radweges. Ihm sei aber nicht<br />
bekannt, wann die Stadt Halle die Hesselner Straße weiter nach Norden ausbaue.<br />
Für den Graben entlang der Straße sei allein die Kommune verantwortlich.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin ist im vorbezeichneten<br />
Umfang unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Im Deckblatt II wurde die Einwenderin unmittelbar beteiligt, hat aber<br />
gegen die zusätzliche Inanspruchnahme im Zuge der Leitungsverlegung keine<br />
Einwendung vorgetragen.<br />
Hier werden Fragen der Entschädigung behandelt, die keiner Entscheidung im<br />
Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Der Vorhabenträger hat im Sinne einer<br />
Folgenbeseitigung Veränderungen am nachgeordneten Straßen- und Wegenetz<br />
nur insoweit vorzunehmen, wie es zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse<br />
erforderlich ist. Weitergehende Maßnahmen am Straßen- und Wegenetz<br />
überstiegen die Ersatzverpflichtung des Vorhabenträgers und darüber<br />
hinaus auch seine Planungsbefugnis (OVG NRW, Urteil vom 26.08.2009, 11 D<br />
31/08.AK).<br />
Fragen der Verkehrssicherheit sind ein in die Abwägung einzustellender öffentlicher<br />
Belang von hohem Gewicht. Insofern wird hier der Forderung der Stadt<br />
Halle, im Zuge der Überführung der Hesselner Straße einen Rad-/Gehweg vorzusehen,<br />
der Vorrang gegeben.<br />
794
Teilfläche zwischen Stockkämper Weg und Flurstück 61<br />
Der Vorhabensträger hat diese Fläche nicht als Restfläche ausgewiesen. Sie<br />
bleibe durch eine Zufahrt erschlossen. Er zahle im Übrigen eine sog. Umorientierungsentschädigung,<br />
wenn z.B. Zäune versetzt werden müssten.<br />
Dies ist für die Einwenderin nicht akzeptabel; sie führt aus, es handele sich<br />
maximal noch um 2.500 m 2 , die nicht mehr sinnvoll bewirtschaftet werden könnten.<br />
Dennoch gibt der Vorhabensträger im Termin keine Zusage, die Fläche zu<br />
übernehmen und verweist auf die Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters ergänzt er, auch eine Nutzung<br />
im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans komme mangels Aufwertungspotenzials<br />
nicht in Betracht.<br />
Ersatzland<br />
Die Einwenderin fordert für alle beanspruchten Flächen eine Entschädigung<br />
nicht in Geld, sondern in Ersatzland.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, er leiste die Entschädigung nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen grds. in Geld. Ersatzland stehe ihm nicht zur Verfügung, er<br />
sehe aber für die Einwenderin Möglichkeiten, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens<br />
Ersatzland zu erhalten. Aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit<br />
steht die Einwenderin der Flurbereinigung skeptisch gegenüber.<br />
Der Verhandlungsleiter weist jedoch darauf hin, die Flurbereinigung sei die<br />
einzige Möglichkeit, Ersatzland zu erhalten. Im Planfeststellungsverfahren werde<br />
darüber nicht entschieden. Voraussichtlich Anfang 2009 ergehe der Einleitungsbeschluss<br />
im Flurbereinigungsverfahren.<br />
Versorgungsleitungen<br />
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, Lage und Schutzstreifen der vorhandenen<br />
Gasleitung blieben von der Planung unberührt.<br />
Soweit die Einwenderin die Übernahme dieses Grundstücksteils fordert, ist<br />
hierüber im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch<br />
auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die<br />
Übernahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer<br />
unmittelbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren<br />
zu entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der<br />
Planfeststellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />
BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/07).<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, kann die Einwenderin diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Das Versorgungsunternehmen hat im Verlauf des Verfahrens die Notwendigkeit<br />
dargetan, die Gasleitung in ihrer Lage zu verändern; dies ist mit Deckblatt II<br />
Gegenstand des Verfahrens geworden (s. oben). Insofern ist die Aussage im<br />
Erörterungstermin gegenstandslos geworden.<br />
795
Drainage<br />
Der Vorhabensträger sichert zu, vorhandene Drainagen funktionstüchtig wieder<br />
herzustellen, Dränpläne seien hierbei hilfreich. Die Einwenderin entgegnet,<br />
nicht über diese Pläne zu verfügen.<br />
Lärm und Luftschadstoffe<br />
Die Einwenderin führt aus, ihr Wohngebäude befinde sich in einem Abstand<br />
von ca. 500 m zur Trasse. Hierauf erwidert der Vorhabensträger, bei diesem<br />
Abstand und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzeinrichtungen<br />
seien Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte nicht zu erwarten.<br />
Die Verlegung der Gasleitung muss als notwendige Folgemaßnahme des Autobahnbaus<br />
und aus Gründen der künftigen Versorgungssicherheit realisiert werden.<br />
Hier haben die Eigentumsbelange der Einwenderin zurückzustehen, zumal<br />
das schon heute von der Gasleitung gequerte Grundstück nach der Verlegung<br />
der Leitung in der bisherigen Weise weiter genutzt werden kann.<br />
Über Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />
Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen.<br />
Eine lärmtechnische Berechnung für das Wohnhaus der Einwenderin liegt nicht<br />
vor, ist aber auch nicht erforderlich. Schon an mehreren, näher zur Trasse gelegenen<br />
Wohngebäuden anderer Eigentümer, für die eine Lärmberechnung<br />
erstellt wurde, werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />
Eine Grenzwertüberschreitung am Wohnhaus der Einwenderin ist mithin ausgeschlossen.<br />
Soweit die Einwenderin darauf hinweist, dass nicht alle Wände schallabsorbierend<br />
ausgestattet werden sollen und durch das Brückenbauwerk der Hesselner<br />
Straße Reflexionen entstehen, so sind derartige Effekte in die Lärmberechnung<br />
eingegangen.<br />
Ansprüche auf zusätzlichen Lärmschutz bestehen damit nicht, die Einwendung<br />
wird zurückgewiesen.<br />
Gleiches gilt hinsichtlich der Luftschadstoffsituation. Bestandteil der Planunterlagen<br />
ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche Inhalte vom Landesamt<br />
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) überprüft, nachvollzogen<br />
und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden. Auch die Abteilung<br />
Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme zur endgültigen<br />
Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens<br />
sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar.<br />
Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen daher keine Bedenken.“<br />
796
Abschließend spricht sich die Einwenderin grundsätzlich gegen den Bau der<br />
Autobahn aus.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />
Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
Soweit die Einwenderin in der schriftlichen Einwendung einen finanziellen Ausgleich<br />
für entgehende Pachteinnahmen, Wertausgleich für ein Waldstück und<br />
die Verschattung eines Grundstücksteils durch das Überführungsbauwerk der<br />
Hesselner Straße anspricht, handelt es sich bei Teilinanspruchnahme des<br />
Grundstücks um rein entschädigungsrechtliche Fragen, die außerhalb des<br />
Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind.<br />
Die Einwenderin fordert, vorübergehend beanspruchte Flächen wieder in den<br />
ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dies ist dem Vorhabenträger mit Nebenbestimmung<br />
A 7.7.5 verbindlich aufgegeben.<br />
Eine weitere Forderung richtet sich auf eine Entschädigung für bauzeitliche<br />
Belastungen. Hierzu wird auf Kapitel B 7.11 verwiesen.<br />
Im Weiteren weist die Einwenderin darauf hin, dass ihre Versorgungsleitungen<br />
bei Bauarbeiten zu schützen sind. Abgesehen davon, dass dies dem Vorhabenträger<br />
mit Nebenbestimmung A 7.12.13 aufgegeben ist, befindet sich das<br />
Wohngebäude der Einwenderin mit allen Versorgungsleitungen in einem Abstand<br />
von mindestens 300 m zum nächstgelegenen Baufeld. Beeinträchtigungen<br />
der Versorgungsleitungen sind daher nicht zu befürchten.<br />
797
Einwender B 9.20<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwender erscheinen in Begleitung Ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Durch die Trasse der A 33 mit begleitenden Schutzeinrichtungen, Amphibiendurchlässe,<br />
eine Grünbrücke sowie die Überführung der Holtfelder Straße sind<br />
Teilflächen der Flurstücke 372, 76 und 354 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
betroffen. Auf den Flurstücken 64, 360 und 82 in der Flur 52 der<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen,<br />
die Flurstücke 360 und 82 werden hierfür komplett überplant. Insgesamt<br />
würden dem Betrieb der Einwender bei Umsetzung dieser Planung Flächen in<br />
einer Größenordnung von 25.658 m 2 dauerhaft verloren gehen, weitere<br />
3.450 m 2 sollen während der Bauphase vorübergehend beansprucht werden.<br />
Das Wohngebäude der Einwender befindet sich in einem Abstand von 45 m<br />
zum Fahrbahnrand der geplanten A 33.<br />
Der Vorhabenträger ergänzt im Termin, er sei mit den Landschaftsbehörden im<br />
Gespräch, um das Konzept der Grünbrücken zu optimieren. Nach dem derzeitigen<br />
Diskussionsstand sei vorgesehen, die Grünbrücke an der Holtfelder Straße<br />
vom Straßenraum zu trennen und bei unveränderter Breite von 35 m um ca.<br />
100 m nach Westen zu verschieben. Hierdurch entstünde eine weitere Flächenbetroffenheit<br />
der Einwender durch die notwendigen Rampen und Leitstrukturen.<br />
Die Leitstrukturen würden in Gestalt von Grünland mit Obstbäumen hergestellt<br />
und könnten in dieser Form bewirtschaftet werden.<br />
Der Verhandlungsleiter führt zur umfänglichen Betroffenheit der Einwender aus,<br />
das angefertigte Existenzgutachten komme hier zur eindeutigen Feststellung<br />
Die vom Vorhabenträger im Termin angekündigte Verschiebung der Grünbrücke<br />
an der Holtfelder Straße ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwender in der Flur 52 der<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:<br />
Flurstück 372<br />
3.430 m 2 Erwerb für die Trasse der A 33<br />
490 m 2 Erwerb für die Überführung der Holtfelder Straße<br />
Flurstück 76 (vollständig überplant)<br />
2.140 m 2 Erwerb für die Trasse der A 33 und die Grünbrücke<br />
5.540 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Flurstück 354<br />
6.930 m 2 Erwerb für die Trasse der A 33 und die Grünbrücke<br />
2.400 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Flurstück 64<br />
6.030 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Flurstück 360 (vollständig überplant)<br />
184 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
798
einer Existenzgefährdung. Dies sei für die Planfeststellungsbehörde als Entscheidungsgrundlage<br />
bindend. Auf Nachfrage bestätigen die Einwender, sie<br />
hätten sich angesichts der großen Betroffenheit dazu entschlossen, die Gesamtübernahme<br />
Ihres Betriebes zu fordern.<br />
Die Einwender führen ergänzend aus, der Flächenentzug betreffe im Wesentlichen<br />
die Betriebszweige der Mutterkuhhaltung mit Rindermast sowie der Gnadenbrot-Pferdepensionshaltung.<br />
Bis vor einigen Jahren sei auf dem Hof zusätzlich<br />
eine Ferienpension („Ferien auf dem Bauernhof“) betrieben worden, die<br />
allein aus persönlichen Gründen zwischenzeitlich ruhte. Planungen, diesen<br />
Betriebszweig wieder aufzunehmen, seien konkret betrieben worden, ein Architekt<br />
mit der Begutachtung möglicher und notwendiger Umbaumaßnahmen beauftragt<br />
gewesen. Diese Planungen wurden nach Bekanntwerden der jetzigen<br />
Trassenführung jedoch wieder eingestellt, da eine Ferienpension in unmittelbarer<br />
Nähe zu einer Autobahn nicht betrieben werden könne.<br />
Der Verfahrenbevollmächtigte der Einwender ergänzt, er sei diesbezüglich mit<br />
den Ergebnissen des Existenzgutachtens nicht einverstanden. Dort werde der<br />
Betriebszweig der Ferienpension lediglich als eine „Entwicklungschance“ beschrieben<br />
und bewertet. Dieser Betriebszweig sei jedoch bis vor acht Jahren<br />
über einen langen Zeitraum (schon die Eltern des Einwenders hätten den Betrieb<br />
geführt) erfolgreich betrieben worden. Allein familiäre Gründe (Geburt von<br />
Zwillingen, schwere Erkrankung der Einwenderin <strong>–</strong> Attest wird vorgelegt, Erkrankung<br />
der bis dahin mitarbeitenden Mutter des Einwenders) hätten dazu<br />
geführt, diesen Betriebszweig vorübergehend einzustellen. Diese familiären<br />
Schwierigkeiten seien überwunden, der Einwender werde in seinem Hauptberuf<br />
in Ruhestand gehen, um die weitere Entwicklung des Familienbetriebes zu<br />
unterstützen. Es gebe ein schlüssiges Konzept zur Wiederaufnahme dieses<br />
Betriebszweiges und die notwendigen Einrichtungen seien <strong>–</strong> etwaige Renovierungen<br />
vorbehalten <strong>–</strong> vorhanden. Die landwirtschaftlichen Betriebszweige seien<br />
ohnehin auf einen Pensionsbetrieb abgestellt, der gesamte Betrieb liege in<br />
einem erholungsbedeutsamen Raum.<br />
Für den Verfahrensbevollmächtigten der Einwender handele es sich bei der<br />
Ferienperson mithin nicht nur um eine „Entwicklungschance“, sondern um einen<br />
bestehenden, wenn auch ruhenden Betriebszweig, der in dieser Form in die<br />
Entscheidungsfindung über den Antrag der Einwender auf Gesamtübernahme<br />
eingehen müsse. Dieser Antrag stütze sich auch auf die Überlegung, dass Ersatzland<br />
keine Lösung darstelle, weil die Lage der Hofstelle zur geplanten A 33<br />
Flurstück 82 (vollständig überplant)<br />
6.764 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen.<br />
Flurstück 156 (vollständig überplant)<br />
9.124 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Die Inanspruchnahme im vorgenannten Umfang ist unumgänglich, diesbezügliche<br />
Einwendungen werden zurückgewiesen. Dies gilt nicht nur für die Trassenflächen,<br />
sondern darüber hinaus auch für die Position der Grünbrücke und die<br />
damit im Zusammenhang stehenden landschaftspflegerischen Maßnahmen, die<br />
allesamt Funktionen des Artenschutzes erfüllen.<br />
Diesbezüglich ist insbesondere auf das Steinkauzvorkommen im Raum Holtfeld/Casum<br />
zu verweisen, dass aus etwa 5 bis 6 Revieren besteht. Es handelt<br />
sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes der<br />
Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls recht kleinen Vorkommen<br />
bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem Niveau konstant<br />
bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als suboptimal, instabil und<br />
damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet<br />
werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />
noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />
799
eine Ferienpension in jedem Fall ausschließe.<br />
Der Vorhabenträger führt aus, er werde das ihm erst seit wenigen Tagen vorliegende<br />
Gutachten auswerten und entscheiden, ob aus seiner Sicht eine Gesamtübernahme<br />
in Betracht komme. Sollte dies rechtlich möglich sein, werde<br />
die Gesamtübernahme in jedem Fall befürwortet. Eine definitive Aussage sei im<br />
Termin nicht möglich.<br />
Von dieser Auskunft zeigen sich die Einwender enttäuscht. Sie haben ein Interesse<br />
daran, eine Entscheidung möglichst im Termin zu erhalten. Dies lehnt der<br />
Vorhabenträger ab, sichert jedoch zu, die Entscheidungsfindung schnellstmöglich<br />
bis zum Jahresende voranzutreiben.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, sollte der Vorhabenträger zum Ergebnis kommen,<br />
eine Gesamtübernahme sei möglich, könnten sofort Grunderwerbsverhandlungen<br />
aufgenommen werden. Lehne der Vorhabenträger die Gesamtübernahme<br />
ab, müsse die Planfeststellungsbehörde entscheiden. Dabei werde<br />
nicht auf das anstehenden Flurbereinigungsverfahren abgestellt, da es im Zeitpunkt<br />
der abschließenden Entscheidung der Planfeststellungsbehörde voraussichtlich<br />
noch keinen verwertbaren Verfahrensstand aufweisen werde. Zudem<br />
hätten die Einwender betont, an Ersatzland wegen der Nutzlosigkeit für den<br />
Pensionsbetrieb kein Interesse zu haben.<br />
Als weiteren Detailaspekt führen die Einwender an, die Eigentums- und Pachtflächen<br />
an der Holtfelder Straße mit einzeln zu führenden Pferden von der Hofstelle<br />
aus nicht mehr erreichen zu können, wenn die Grünbrücke tatsächlich um<br />
100 m nach Westen verschoben werde. Die inselhaft zwischen ihren Flächen<br />
liegenden Flurstücke eines anderen Eigentümers seien Ackerflächen und für<br />
diesen Zweck nicht geeignet.<br />
Im Weiteren verweisen die Einwender darauf, sie vermarkteten Rindfleisch<br />
ausdrücklich unter dem Aspekt der biologischen Erzeugung. Hierauf lege der<br />
entstandene Kundenstamm größten Wert und werde daher auch unter diesem<br />
Gesichtpunkt die Lage des Betriebes an der Autobahn nicht akzeptieren. Viele<br />
Kunden verbänden Fleischeinkauf mit dem Erwerb von Brennholz, einem weiteren<br />
Betriebszweig, der mithin Schaden nehmen werde.<br />
Zuletzt führen die Einwender an, ihre Mieterin habe bereits ihren Auszug angekündigt,<br />
wenn die Autobahn in geplanter Lage gebaut werde. Auch insoweit<br />
Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die auf den<br />
Flurstücken 156, 82, 360 und 64 vorgesehenen Maßnahmen sehen die Anlage<br />
von Obstwiesen vor, die den Habitatansprüchen von Steinkäuzen genügen.<br />
Als Querungsmöglichkeit wird den Tieren die Grünbrücke an der Holtfelder<br />
Straße angeboten, die mit dem Umland in artgerechter Weise verknüpft werden<br />
muss. Dem dient die Anlage eines Gürtels aus extensiven Grünlandflächen<br />
beiderseits der Brücke, worin das Flurstück 76 der Einwender einbezogen ist.<br />
Der südlich der Trasse verbleibende Teil des Flurstücks 354 wiederum ist Teil<br />
einer Habitatoptimierung für ein lokales Vorkommen der Sumpfschrecke.<br />
Existenz<br />
Zur Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes der Einwender hat der<br />
Vorhabenträger ein Existenzgutachten anfertigen lassen. Die Einwender führen<br />
danach den Betrieb im Nebenerwerb mit den Betriebszweigen Pensionspferde,<br />
Mutterkuhhaltung und Mastrinder zur Selbstvermarktung rentabel, so dass von<br />
einem existenten Nebenerwerbsbetrieb auszugehen ist. Durch die Maßnahme<br />
gehen dem Betrieb etwa 50 % seiner hofnahen Eigentumsflächen, das entspricht<br />
etwa 34 % aller in die Betrachtung einzustellender Nutzflächen, verloren.<br />
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, das „der Betriebszweig der landwirtschaftlichen<br />
Produktion durch den drohenden Flächenentzug unrentabel“ wird.<br />
Der Gutachter berücksichtigt auch die Möglichkeit, auf dem Hofgelände einen<br />
Ferienpensionsbetrieb anzubieten. Dieser, in der Vergangenheit bereits betriebene<br />
Zweig ruhte in den zurückliegenden Jahren aus familiären Gründen, wurde<br />
aber im Verlauf dieses Jahres wieder aufgenommen. Mit dem Gutachter<br />
geht auch die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass es sich damit nicht nur<br />
um eine theoretische Entwicklungsperspektive des Betriebs der Einwender<br />
handelt, der die Wettbewerbsfähigkeit in der Zukunft hätte fördern können. Bei<br />
den Einwendern ist nicht nur aus der entsprechenden Tätigkeit in der Vergangenheit<br />
das notwendige Wissen vorhanden; sie verfügen auch über die erforderlichen<br />
Räumlichkeiten (notwendige Renovierungsarbeiten vorbehalten) sowie<br />
über das familienbetriebliche landwirtschaftliche Umfeld für eine Pension<br />
mit der Zielrichtung „Ferien auf dem Bauernhof“. Der für das Flurbereinigungsrecht<br />
von der Rechtsprechung entwickelte, notwendige Konkretisierungsgrad<br />
800
gingen Einnahmen verloren.<br />
Die übrigen in der schriftlichen Einwendung angesprochenen Gesichtspunkte<br />
werden angesichts der Ergebnisse des Existenzgutachtens und der Forderung<br />
nach der Gesamtübernahme von den Einwendern als nicht mehr erörterungswürdig<br />
bezeichnet.<br />
Die Einwendungen werden gleichwohl aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger<br />
(BVerwG, Urteil vom 23.08.2006, 10 C 4/05) ist damit gegeben.<br />
In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters geht die Planfeststellungsbehörde<br />
davon aus, dass diese Entwicklungsperspektive für die Zukunft<br />
am heutigen Standort abgeschnitten ist, weil eine Ferienpension mit der<br />
o.g. Zielrichtung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Autobahn nicht betrieben<br />
werden kann.<br />
Im Ergebnis ist nach all dem eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung des<br />
landwirtschaftlichen Betriebes der Einwender einschließlich der konkreten Entwicklungsperspektive<br />
einer Ferienpension gegeben.<br />
Trotz der Schwere dieses Eingriffs in den landwirtschaftlichen Betrieb der Einwender<br />
nimmt die Planfeststellungsbehörde dieses Ergebnis jedoch aus den<br />
Erwägungen, wie sie den einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
entnommen werden können, in Abwägung mit den für die Planung sprechenden<br />
Aspekten in Kauf.<br />
Gesamtübernahme<br />
Vor dem Hintergrund der festgestellten Existenzgefährdung haben die Einwender<br />
<strong>–</strong> nicht nur im Termin, sondern auch in verschiedenen Schriftsätzen <strong>–</strong> ihre<br />
Forderung nach einer Gesamtübernahme des Anwesens erhoben und bekräftigt.<br />
Hierüber ist jedoch im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Nach der<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch auf<br />
Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die Übernahme<br />
einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer unmittelbaren<br />
Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren zu entscheiden.<br />
Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der Planfeststellungsbehörde<br />
verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03; BVerwG,<br />
Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03).<br />
Gleiches gilt, wenn es um die Frage der Übernahme nicht nur einzelner<br />
Flurstücke, sondern des gesamten Betriebes geht.<br />
Ungeachtet der Forderung nach einer Gesamtübernahme haben die Einwender<br />
801
ittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
in ihrer schriftlichen Einwendung die folgenden Aspekte thematisiert:<br />
Überführung Illenbruch<br />
Die von anderer Seite geforderte und von den Einwendern abgelehnte Überführung<br />
der Casumer Straße anstelle des Illenbruch ist nicht Gegenstand der Planung.<br />
Hausbrunnen<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.3.11 ist der Vorhabenträger verpflichtet, für alle<br />
Hausbrunnen, die sich in einem Abstand von bis zu 100 m von der Trasse befinden,<br />
ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Soweit der Brunnen der<br />
Einwender innerhalb dieses Abstandes liegt, wird ihrer Forderung mithin entsprochen.<br />
Im Übrigen wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels verwiesen.<br />
Drainagen, Kläranlage<br />
Der Vorhabenträger hat in der Gegenäußerung bereits zugesagt, vorhandene<br />
Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Er ist an diese<br />
Zusage über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden. Auf Nebenbestimmung A<br />
7.7.1 wird ergänzend verwiesen.<br />
Gleiches gilt für die Kleinkläranlage über Nebenbestimmung A 7.12.13<br />
Umbaumaßnahmen<br />
Die Forderung, dem Vorhabenträger aufzuerlegen, künftige Umbaumaßnahmen<br />
oder Umwidmungen von Gebäuden zu tolerieren, wird zurückgewiesen. Es<br />
gelten die gesetzlichen Regelungen des FStrG.<br />
Beweissicherung Gebäude<br />
Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
802
Lärm<br />
Die Einwender hatten die Forderung nach passiven Lärmschutzmaßnahmen<br />
erhoben.<br />
Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG durchzuführenden Kosten-Nutzen-<br />
Analyse zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />
weiterer aktiver Lärmschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />
steht, ist die Planfeststellungsbehörde demgegenüber zum Ergebnis<br />
gekommen, dass sich für das Wohngebäude des Einwenders mit verhältnismäßigen<br />
Mitteln Vollschutz durch aktive Schutzmaßnahmen bewirken lässt. Zu<br />
den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />
Der nach den Planunterlagen vorgesehene Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen<br />
entfällt damit.<br />
Luftschadstoffe<br />
Die Forderung, ab 2010 geltende Grenzwerte zu berücksichtigen und dabei<br />
insbesondere auch die Feinstäube PM2,5 in den Blick zu nehmen, ist mit dem<br />
Schadstoffgutachten des Deckblattes II erfüllt. Die von der A 33 ausgehenden<br />
Immissionen werden anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010<br />
(BGBl. I S. 1065) beurteilt.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen mangels Überschreitung<br />
der Grenzwerte bzw. der zulässigen Überschreitungsmargen nicht.<br />
Zu den näheren Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Verkehrsprognose<br />
Im Zusammenhang mit der Immissonsbelastung sehen die Einwender die Verkehrsprognose,<br />
die aus ihrer Sicht eine eher unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung<br />
für eine Autobahn ermittelt, kritisch und fordern, sie nach Ablauf eines<br />
Jahres nach Verkehrsfreigabe zu überprüfen.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />
Die Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Lärmberechnung ist nicht zu be-<br />
803
anstanden. Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.1.2.2 und 7.9.3 dieses Beschlusses<br />
verwiesen. Abgesehen davon, dass ein Jahr nach Verkehrsfreigabe<br />
nicht damit gerechnet werden kann, dass die für das Jahr 2025 prognostizierte<br />
Verkehrsbelastung bereits vollständig eingetreten ist, bietet § 75 Abs. 2 Satz 2<br />
VwVfG ausreichend Möglichkeiten, Schutzauflagen im Falle größerer Verkehrssteigerungen<br />
über die vorliegende Prognose hinaus nachträglich anzuordnen.<br />
804
Einwender B 9.21<br />
Der Einwender ist zum Termin nicht erschienen.<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die Einwendungen,<br />
soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss<br />
zurückzuweisen.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender hatte sich gegen den Zuschnitt der in den ursprünglichen<br />
Planunterlagen vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahme A/E<br />
5.712 auf dem Flurstück 188 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
gewandt.<br />
Mit Deckblatt I ist die Maßnahme entfallen, für die Einwendung ist mithin<br />
Erledigung eingetreten.<br />
Gegen die Inanspruchnahme weiterer in seinem Eigentum stehender<br />
Flurstücke hatte der Einwender keine Einwendung erhoben. Gleiches<br />
gilt für die zusätzliche Inanspruchnahme seines Grundeigentums im<br />
Rahmen des Deckblattes I, namentlich für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
im Zusammenhang mit der Verschiebung der Grünbrücke im<br />
Bereich der Stockkämper Straße.<br />
805
Einwender B 9.22<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Der Einwender hat die Inanspruchnahme seines am Beginn der Anrampung<br />
der Patthorster Straße Brücke über die A 33 gelegenen Flurstücks 162 in der<br />
Flur 3 der Gemarkung Künsebeck in seiner schriftlichen Einwendung nicht<br />
angesprochen und insoweit grundsätzlich auch keine Bedenken gegen das<br />
Vorhaben.<br />
Grundstückszufahrt<br />
Im Bereich der Grundstückszufahrt entsteht bedingt durch die Anrampung der<br />
Patthorster Straße ein Höhenunterschied von ca. 1 m, der bei der Neugestaltung<br />
der Zufahrt durch eine Rampe ausgeglichen wird. Der Vorhabensträger<br />
versichert, bis auf wenige Tage im Zusammenhang mit der Erstellung der<br />
Straßendecke sei die Grundstückszufahrt durchgehend auch während der<br />
Bauphase sichergestellt. Für den Brückenbau, der Teil der ersten Bauphase<br />
sei, würde etwa ein ¾ Jahr benötigt.<br />
Der Einwender hat auch insoweit keine Bedenken.<br />
Hausbrunnenanlage<br />
Das geforderte Beweissicherungsverfahren für die Eigenwasserversorgung<br />
mittels Hausbrunnen lehnt der Vorhabensträger ab. Das Grundwasser werde,<br />
außer durch die Baugrube von nicht mehr als 2 m Tiefe zur Flachgründung der<br />
Brücke, nicht angegraben und die Wasserversorgung daher nicht beeinträchtigt.<br />
Hydrogeologische Gegebenheiten, die anderweitig eine Beeinträchtigung<br />
der Hausbrunnenanlage vorstellbar erscheinen ließen, seien nicht vorhanden.<br />
Aufgrund der Entfernung zwischen vorgesehener A 33-Trasse und dem Hausbrunnen<br />
von mehr als 100 m (hier 220 m) seien auch qualitative Beeinträchtigungen<br />
des Grundwassers auszuschließen.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Inanspruchnahme des Flurstücks 162 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck<br />
zu dem Zweck, das Überführungsbauwerk der Patthorster Straße zu<br />
errichten, ist unvermeidbar.<br />
Die Bedenken des Einwenders konnten mit den Erläuterungen des Vorhabenträgers<br />
im Erörterungstermin ausgeräumt werden. Einer Entscheidung der<br />
Planfeststellungsbehörde bedarf es nicht.<br />
Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />
des Einwenders wird mit Blick auf die Entfernung von der Trasse und die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
806
Lärmsituation<br />
Der Einwender befürchtet, der sich tatsächlich einstellende Lärm könne die<br />
berechneten Lärmpegel deutlich übersteigen. Der Vorhabensträger legt dar,<br />
dass zwar grundsätzlich keine Messkontrollen erfolgen, von einer Fehlberechnung<br />
aber erst bei einem um mindestens 3 dB(A) höheren Lärmpegel ausgegangen<br />
werden könne. Dies erfordere eine Verdoppelung des mit 41.500 Kfz/d<br />
angesetzten Verkehrsaufkommens, was auszuschließen sei. Auch wenn die<br />
Grenzwerte für die Lärmbelastungen hier nur knapp eingehalten würden, könne<br />
der Vorhabensträger keine Lärmschutzwand errichten. Offenporiger Asphalt<br />
sei nicht vorgesehen, so dass insoweit auch bauliche Fehler nicht zu einer<br />
Lärmerhöhung führen könnten.<br />
Ein Tempolimit zur Lärmbegrenzung sei nicht vorgesehen, würde aber auch<br />
LKW als Verursacher der höchsten Lärmpegel nicht erfassen.<br />
Der Vorhabensträger verweist jedoch auf den 10 m breiten Immissionsschutzstreifen<br />
und die Möglichkeit, dass in diesem Streifen ggf. von der Stadt Halle<br />
eine Maßnahme aktiven Lärmschutzes errichtet werden könne. Gespräche<br />
dazu würden geführt.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
An dem in 230 m Entfernung zur A 33 gelegenen Wohngebäude des Einwenders<br />
werden die maßgebenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für<br />
Kern-, Dorf- und Mischgebiete tags um mindestens 5 dB(A), nachts um mindestens<br />
1 dB(A) unterschritten. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen<br />
aktiver oder passiver Art besteht daher nicht, entsprechende Forderungen<br />
werden zurückgewiesen.<br />
Soweit der Einwender in seiner Einwendung die Bildung eines Lärmsummenpegels<br />
fordert, wird dies zurückgewiesen. Nach der 16. BImSchV entsteht ein<br />
Anspruch auf Lärmschutz nur dann, wenn der von einer neuen oder geänderten<br />
Straße ausgehende Lärm die maßgebenden Immissionsgrenzwerte übersteigt.<br />
Die Bildung eines Lärmsummenpegels durch Berücksichtigung der Vorbelastung<br />
vorhandener Straßen ist dabei nicht vorgesehen.<br />
Ausnahmsweise kann ein Lärmsummenpegel in Betracht kommen, wenn mit<br />
einer Gesamtbelastung zu rechnen wäre, die mit Gesundheitsgefahren oder<br />
Eingriffen in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Der insoweit kritische<br />
Bereich des Grundrechtsschutzes beginnt jedoch in Wohngebieten erst bei<br />
Werten von 70/60 dB(A) tags/nachts (zu all dem BVerwG, Urteil vom<br />
23.02.2005, 4 A 5.04; und grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, 4 C<br />
9.95).<br />
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass derartige Immissionswerte auf dem Grundstück<br />
des Einwenders erreicht werden. Die genannten Werte werden um mindestens<br />
11/7 dB(A) tags/nachts unterschritten. Selbst eine Verdopplung des<br />
Verkehrs auf der A 33 erbrächte aber lediglich eine Steigerung der Immissionswerte<br />
von 3 dB(A).<br />
Weitergehend hat der Einwender in seiner Einwendung vom 13.01.2008 die<br />
folgenden Aspekte angesprochen:<br />
Waldgebiet Patthorst<br />
Die vom Einwender vorgetragene Artenvielfalt in der Patthorst ist unbestritten.<br />
Der Eingriff in den nördlichen Randbereich der Patthorst ist jedoch unter allen<br />
Gesichtspunkten des Umweltrechts rechtmäßig. Zu den Einzelheiten wird auf<br />
die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Gleiches gilt für die Tatsache, dass innerhalb der Patthorst das Wasserschutz-<br />
807
gebiet Steinhagen-Patthorst gelegen ist. Dessen Belange wurden bereits im<br />
Rahmen des Planfeststellungsabschnitts 6 eingehend berücksichtigt und entsprechende<br />
Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Auf die Nebenbestimmung<br />
A 7.3.4 dieses Beschlusses bzw. Nebenbestimmung A 3.5.13 der wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis wird insoweit verwiesen.<br />
Anwendung der Umgebungslärmrichtlinie<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />
Weder die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG noch das „Gesetz zur Umsetzung<br />
der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“<br />
legen Grenzwerte fest oder haben einen konkreten Vorhabensbezug.<br />
Insofern sind sie auch hinsichtlich der Forderung nach einem Lärmminderungsplan<br />
für das Planfeststellungsverfahren rechtlich ohne Relevanz.<br />
Durchführung einer Gesundheitsverträglichkeitsprüfung im Rahmen der UVP<br />
Die Forderung des Einwenders wird unter Verweis auf Kapitel B 4 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
zurückgewiesen.<br />
808
Einwender B 9.23<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Eigentum der Ehefrau des Einwenders werden die Flurstücke 55 in<br />
der Flur 5 und 64 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln teilweise überplant. Von<br />
Flurstück 64 werden 350 m 2 für die Neuanbindung der Holtfelder Straße an das<br />
Überführungsbauwerk der Hesselner Straße benötigt, weitere 10 m 2 sollen in<br />
eine landschaftspflegerische Maßnahme eingegliedert werden. Der Vorhabensträger<br />
führt ergänzend aus, hierfür im Austausch einen Teil der rekultivierten<br />
Fläche der verlassenen Hesselner Straße zur Verfügung zu stellen. Von Flurstück<br />
55 müssen 75 m 2 zur Errichtung eines bauzeitlichen Schutzzaunes vorübergehend<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Mit der Inanspruchnahme dieser Flurstücke im beschriebenen Umfang ist der<br />
Einwender einverstanden.<br />
Im Eigentum des Einwenders steht das Flurstück 465 in der Flur 42 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>. 3.500 m 2 hiervon sollen für die Anlage eines Feldgehölzes<br />
beansprucht werden. Der Vorhabensträger erläutert ergänzend, es handele<br />
sich nicht um eine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme, sie diene jedoch<br />
der Vernetzung mit dem Teutoburger Wald, die von den Landschaftsbehörden<br />
als bedeutsam angesehen werde.<br />
Diese Planung findet nicht die Zustimmung des Einwenders, Er führt aus, seit<br />
133 Jahren befinde sich der Landhandel in Familienbesitz. Der Betrieb ruhe<br />
derzeit, testamentarisch sei aber sichergestellt, dass der Betrieb nicht verkauft<br />
werden könne und dem Enkel zufalle, der ihn wieder reaktiviert. Dann aber sei<br />
die jetzt überplante Fläche dringend für Erweiterungen des Betriebes erforderlich.<br />
Aus den Schilderungen des Vorhabensträgers zur Bedeutung der Planung an<br />
dieser Stelle sei zu entnehmen, dass es sich nicht um eine landschaftspflegerische<br />
Maßnahme der höchsten Priorität handele (was der Vorhabensträger ungeachtet<br />
der obigen Ausführungen bestätigt). Wenn einer der Eigentümer (insgesamt<br />
sind drei Eigentümer von den vorgesehenen Vernetzungsstrukturen bis<br />
Die Flurstücke sind zwischenzeitlich auf einen anderen Eigentümer übergegangen.<br />
Mit Deckblatt I blieb die Inanspruchnahme unverändert, mit Deckblatt II<br />
jedoch wird das Flurstück 64 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln im Umfang<br />
von 890 m 2 zusätzlich dauerhaft beschränkt und im Umfang von 1.100 m 2 vorübergehend<br />
in Anspruch genommen. Notwendig wird dies für den Schutzstreifen<br />
einer zu verlegenden Gasleitung und die Schutzstreifenerweiterung einer<br />
Stromleitung.<br />
Der neue Eigentümer wurde am Deckblattverfahren II beteiligt und hat keine<br />
Einwendungen erhoben.<br />
Dem Vorschlag des Einwenders entsprechend hat der Vorhabenträger mit<br />
Deckblatt I die Inanspruchnahme verringert und sieht nunmehr noch einen 10 m<br />
breiten Feldgehölzstreifen an der Ostgrenze des Flurstücks 465 vor. Die Inanspruchnahme<br />
verringert sich auf 1.100 m 2 in dauerhafter Beschränkung.<br />
Die Einwendung ist damit in diesem Punkt erledigt.<br />
809
zum Teutoburger Wald betroffen) ablehne, sei die Gesamtmaßnahme nicht<br />
mehr sinnvoll. Auch dem stimmt der Vorhabensträger zu.<br />
Ein vom Vorhabensträger an dieser Stelle eingebrachter Vorschlag, die Vernetzung<br />
entlang des Weges auszuführen, der von der Betriebsstelle in nordwestlicher<br />
Richtung durch die Landwirtschaftsflächen verlaufe, wird vom Einwender<br />
als nicht durchführbar bezeichnet, da der Weg in der Örtlichkeit nicht mehr existiere.<br />
Er schlägt demgegenüber vor, auf seinem Flurstück und denjenigen der<br />
anderen Eigentümer lediglich an der östlichen Grenze einen 10 m breiten<br />
Pflanzstreifen anzulegen. Dies reiche seines Erachtens als Leitlinie aus, eröffne<br />
dem Betrieb jedoch die benötigten Erweiterungsmöglichkeiten.<br />
Der Vorhabensträger erklärt sich <strong>–</strong> vorbehaltlich von Einwänden der anderen<br />
Eigentümer <strong>–</strong> hiermit einverstanden. Er bestätigt auf Nachfrage des Verhandlungsleiters,<br />
entweder werde die Maßnahme auf Flurstück 465 komplett gestrichen<br />
oder in der vom Einwender vorgeschlagenen Form umgestaltet.<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, ein solcher<br />
Pflanzstreifen werde als Feldgehölz mit Weißdorn, Schlehe oder ähnlichen<br />
Gehölzen bepflanzt. Diese seien alle 10 Jahre auf den Stock zu setzen. Die<br />
Pflege verbleibe beim Einwender, wenn er weiterhin das Eigentum an der Fläche<br />
behalte. Er erhalte dann eine einmalige Entschädigungsleistung. Alternativ<br />
werde der Vorhabensträger auf Wunsch des Einwenders die Fläche erwerben,<br />
womit auch die Pflegeverpflichtung übergehe. Dies will der Einwender im Termin<br />
noch nicht entscheiden.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Auch die übrigen Einwendungspunkte (Kläranlage, Beschattung des Wohnhauses,<br />
landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen) hängen unmittelbar mit der<br />
Art und dem Umfang der landschaftspflegerischen Maßnahme zusammen. Da<br />
bzgl. dieser Grundfrage Einvernehmen erzielt wurde, ist auch für diese ergänzenden<br />
Detailfragen die Erledigung eingetreten.<br />
Der Vorhabenträger hat jedoch bei Bedarf, wie in der Gegenäußerung zugesagt,<br />
auf die vorhandene Kläranlage sowie etwaige weitere Versorgungseinrichtungen<br />
Rücksicht zu nehmen und ihre Betriebsfähigkeit zu erhalten. Auf Nebenbestimmung<br />
A 7.12.13 wird ergänzend verwiesen.<br />
810
Einwender B 9.24<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Von den Planungen im Planfeststellungsabschnitt 7.1 ist das Flurstück 52 der<br />
Einwender in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck betroffen. Es wird von der<br />
Trasse annähernd mittig durchschnitten. Für die Trasse der A 33 werden 8.600<br />
m 2 benötigt, für die Überführung des Landweges weitere 1.520 m 2 . Weitere<br />
4.250 m 2 sollen für die Anlage eines Immissionsschutzstreifens dauerhaft beschränkt<br />
und 10.370 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />
Betroffenheit des Betriebes<br />
Die Einwender führen an, die Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
müsse abschnittsübergreifend berücksichtigt werden, da auch für die Planungen<br />
im Planfeststellungsabschnitt 6 eine erhebliche Flächeninanspruchnahme<br />
vorgesehen sei. Auf den Hinweis des Verhandlungsleiters, im vorliegenden<br />
Existenzgutachten sei die Inanspruchnahme des Flurstücks 52 schon enthalten,<br />
entgegnen die Einwender, dies gelte jedenfalls nicht für den mit den jetzt vorliegenden<br />
Planungen zusätzlich vorgesehenen Immissionsschutzstreifen beidseits<br />
der Trasse. Aus ihrer Sicht sei daher die Überarbeitung des Gutachtens erforderlich.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, das Gutachten treffe die Aussage, der Betrieb<br />
werde an den Rand der Existenzgefährdung geführt, diese Grenze werde aber<br />
nicht erreicht. Da für den Abschnitt 7.1 die Flurbereinigung verbindlich vorgesehen<br />
sei, gehe er davon aus, dass sich in diesem Verfahren die Betroffenheit<br />
des Betriebes der Einwender weit genug mindern lasse, um die Grenze der<br />
Existenzgefährdung deutlich zu unterschreiten.<br />
Dem halten die Einwender entgegen, unabhängig von der Flurbereinigung, die<br />
im Übrigen keinen wertgleichen Ausgleich sicherstellen könne, sei im Planfeststellungsverfahren<br />
nach der geplanten Inanspruchnahme über eine Existenzgefährdung<br />
zu entscheiden, insbesondere mit Blick auf eine dann mögliche Gesamtübernahme.<br />
Auf Einlassung des Verhandlungsleiters stimmt der Vorhabensträger letztlich<br />
zu, das vorhandene Existenzgutachten bezogen auf die neu hinzugekommene<br />
Die Inanspruchnahme ist im vorgesehenen Umfang unumgänglich, die Einwendung<br />
wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen<br />
verwiesen.<br />
Eine abschnittsübergreifende Beurteilung der Betroffenheit des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes der Einwender ist im Existenzgutachten erfolgt. Dieses Gutachten<br />
wurde auch <strong>–</strong> den Forderungen der Einwender entsprechend <strong>–</strong> überarbeitet;<br />
die zusätzliche Inanspruchnahme für Immissionsschutzstreifen (dazu im<br />
Einzelnen unten) ist nunmehr berücksichtigt.<br />
In der Gesamtschau des Gutachtens vom 12.08.2005 mit den Ergänzungen<br />
vom 27.04.2009 stellen sich die Auswirkungen des Baus der A 33 auf den Betrieb<br />
wie folgt dar:<br />
Es handelt sich um einen derzeit ruhenden Betrieb, der jedoch für die Enkelkinder<br />
in einem guten Zustand erhalten wird und damit <strong>–</strong> trotz fehlender Selbstbewirtschaftung<br />
derzeit <strong>–</strong> als existenter landwirtschaftlicher Betrieb zu werten ist,<br />
der nach Wiederaufnahme der Selbstbewirtschaftung je nach Bewirtschaftungsintensität<br />
als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb geführt werden könnte. Der Betrieb<br />
wird durch die Straßenbaumaßnahme lediglich an den Rand der Existenzgefährdung<br />
geführt, ist aber im Ergebnis letztendlich nicht gefährdet. Die angespannte<br />
Situation könnte durch Ersatzland entschärft werden.<br />
Die Planfeststellungsbehörde folgt in ihrer Beurteilung der Aussage des Gutachters,<br />
dass unter den vorgenannten Umständen von einem existenten Betrieb<br />
auszugehen ist. Die Planfeststellungsbehörde folgt dem Gutachter aber<br />
auch in seiner letztendlichen Einschätzung, eine Existenzgefährdung sei nicht<br />
gegeben. Denn Ansatzpunkte, das Ermittlungsergebnis in Frage zu stellen, sind<br />
nicht ersichtlich.<br />
811
Inanspruchnahme für die Immissionsschutzstreifen überarbeiten zu lassen. Auf<br />
Nachfrage erklären die Einwender, an der Betriebsstruktur habe sich nichts<br />
geändert. Ob eine etwaige Forderung nach einer Gesamtübernahme den gesamten<br />
Betrieb oder nur die Flächen ohne Hofstelle umfassen solle, sei noch<br />
nicht entschieden.<br />
Notwendigkeit des Immissionsschutzstreifens<br />
Den Einwendern ist die Sinnhaftigkeit eines 10 m breiten Immissionsschutzstreifens<br />
beiderseits der Trasse nicht einsichtig. Der Vorhabensträger selbst<br />
habe in der Generalerörterung ausgeführt, ein Streifen dieser Breite habe keine<br />
lärmmindernde Wirkung. Von Gutachterseite sei dies in gleicher Weise für Luftschadstoffe<br />
ausgeschlossen worden. Eine nicht notwendige oder nicht zweckmäßige<br />
Inanspruchnahme ihrer Grundflächen seien sie nicht bereit zu akzeptieren.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, die Begründung für die Immissionsschutzstreifen<br />
ergebe sich aus der Eingriffsregelung Straße (ERegStra). Bei Einrichtung<br />
von Immissionsschutzstreifen <strong>–</strong> die im Übrigen in der ERegStra so bezeichnet<br />
seien, unabhängig von den tatsächlich nur gering vorhandenen immissionsmindernden<br />
Wirkungen <strong>–</strong> könnten die Wirkzonen des Autobahnbaus und damit der<br />
Gesamtumfang der <strong>–</strong> wiederum weitgehend zu Lasten der Landwirtschaft gehenden<br />
<strong>–</strong> Kompensation gemindert werden, im Falle der vorliegenden Planung<br />
um 40 ha. Der Vorhabensträger werde daher auf diese Streifen nicht verzichten.<br />
Die Einwender weisen darauf hin, in der Nachfolgeregelung der ERegStra (genannt<br />
ELES) sei eine vergleichbare Regelung nicht enthalten. Dem entgegnet<br />
der Vorhabensträger, ELES liege derzeit nur in einem Entwurf vor. Es sei aber<br />
bisher nicht klar, wann ELES endgültig eingeführt werde und welche Änderungen<br />
bis dahin noch zu erwarten seien.<br />
Auf Nachfrage ergänzt der Vorhabensträger, es sei auf diesen Streifen eine<br />
fünfreihige Pflanzung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund halten es die Einwender<br />
für unmöglich, die notwendigen Grenzabstände zu ihren angrenzenden<br />
landwirtschaftlichen Nutzflächen einzuhalten. Hierauf legen die Einwender aber<br />
zur Vermeidung von Bewirtschaftungserschwernissen großen Wert. Entscheidend<br />
sei aus ihrer Sicht, ob die Streifen Bestandteil der Straße seien. Nur dann<br />
dürfte die Bepflanzung bis an die Grenze vorgenommen werden.<br />
Die Einwendung bzgl. der Notwendigkeit des entlang der A 33 vorgesehenen<br />
Gehölzstreifens (Maßnahme A 3.704) wird zurückgewiesen.<br />
Der von den Einwendern angesprochene Einführungserlass ELES ist mittlerweile<br />
in Kraft getreten und enthält, wie offenbar die den Einwendern bekannte<br />
Entwurfsfassung, im Vergleich zur ERegStra keine Regelungen dahingehend,<br />
dass durch Immissionsschutzstreifen in Form von dichten Gehölzpflanzungen<br />
die indirekten Wirkungen der Straße in genau quantifizierter Weise abgemildert<br />
und der Kompensationsumfang entsprechend gemindert werden könnte.<br />
Ungeachtet dessen ist einem 10 m breiten Streifen eine gewisse immissionsmindernde<br />
Wirkung zuzumessen, wenn dies auch für Luftschadstoffe nur gering<br />
sein mag (Protokoll der Generalerörterung, S. 196). Dass aber ein solcher dicht<br />
bepflanzter Streifen jedenfalls geeignet ist, z.B. den Taumitteleintrag in Folge<br />
von Gischtfahnen auf die umliegenden Flächen zu mindern, dürfte außer Zweifel<br />
stehen.<br />
Im Übrigen übersehen die Einwendern, dass die Maßnahme A 3.704 entsprechend<br />
den Vorgaben von ELES multifunktional angelegt ist und namentlich<br />
auch der Einbindung der Trasse in das Landschaftsbild dient. Bei der Bewertung<br />
des Eingriffs in das Landschaftsbild (Kapitel 3.2.1.4 des LBP) aber ist für<br />
die landschaftsästhetische Raumeinheit ÄRE 5 ein erhöhter Bedarf zur Einbindung<br />
der Trasse in den umgebenden Raum festgestellt worden<br />
Zwar ist die Raumeinheit bereits mit gliedernden Elementen wie Feldgehölzen,<br />
Hecken etc. recht vielfältig ausgestattet; hierauf verweisen die Einwender in<br />
ihrer Einwendung zum Deckblatt I zu Recht. Hieraus kann jedoch nicht der<br />
Schluss gezogen werden, Maßnahmen zur Einbindung der Trasse seien überflüssig.<br />
Denn zum Einen gehen die vorhandenen Gliederungsstrukturen teilweise<br />
verloren, zum anderen bliebe die Trasse und die darauf erfolgenden Verkehrsbewegungen<br />
bei einem Verzicht auf die Maßnahme in der ebenen Agrar-<br />
812
Dem entgegnet der Vorhabensträger, er werde diese Frage für sich prüfen.<br />
Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung sichert er die Einhaltung der vorgeschriebenen<br />
Grenzabstände zu. Dies sei ggf. auch über die Art der Bepflanzung<br />
zu realisieren.<br />
Im Übrigen weist er auch darauf hin, dass der Kreis Gütersloh und die Stadt<br />
Halle planen, mit Überschussbodenmassen die vorgesehenen aktiven Lärmschutzeinrichtungen<br />
auf freiwilliger Basis zu ergänzen. Die Immissionsschutzstreifen<br />
würden bei Bedarf hierfür zur Verfügung gestellt, die Bepflanzung dann<br />
auf einem Wall vorgenommen.<br />
landschaft weithin sichtbar.<br />
Die Maßnahme ist mithin bzgl. der mit ihr verfolgten Zwecke geeignet. Sie ist<br />
insbesondere mit Blick auf das Landschaftsbild auch insofern erforderlich, als<br />
sie sinnvollerweise an der die Agrarstruktur ohnehin beeinträchtigenden Trasse<br />
selbst platziert wird und nicht <strong>–</strong> abseits davon <strong>–</strong> zu weiteren Eingriffen unter<br />
dem Gesichtspunkt der Landwirtschaft an anderer Stelle führt. Zur Einhaltung<br />
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird im Übrigen auf Kapitel B 6.6<br />
verwiesen.<br />
Darüber hinaus kann der Maßnahme A 3.704 artenschutzrechtliche Relevanz<br />
zukommen. Untersuchungen der Naturschutzverbände im Jahr 2010 haben<br />
gezeigt, dass entlang einer Leitstruktur an der Patthorster Straße Flugbewegungen<br />
von Fledermäusen zu verzeichnen sind, eine Flugbahn würde durch die<br />
A 33 unterbrochen. Östlich der Patthorster Straße ist das Kollisionsrisiko durch<br />
die vorgesehenen Lärm- und Irritationsschutzeinrichtungen wirksam gemindert,<br />
westlich der Straße hingegen muss durch Bepflanzungen entlang der A 33 für<br />
einen Kollisionsschutz gesorgt werden. Auch wenn das Flurstück der Einwender<br />
nicht unmittelbar an die Patthorster Straße grenzt, kann die Maßnahme A<br />
3.704 auch insoweit eine Schutzwirkung übernehmen.<br />
Zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände ist der Vorhabenträger,<br />
ggf. durch die Gestaltung der Bepflanzung, verpflichtet.<br />
Im Deckblattverfahren I führen die Einwender an, die Anpflanzung verstoße<br />
zumindest auf der Nordseite der A 33 gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung.<br />
Von Vertretern der Bezirksplanungsbehörde sei die Bedeutung der<br />
Flächen nördlich der A 33 für ein interkommunales Gewerbegebiet herausgestrichen<br />
worden, weshalb dies <strong>–</strong> auch wenn noch keine Änderung des GEP<br />
erfolgt sei <strong>–</strong> als verfestigtes Ziel der Raumordnung und Landesplanung zu sehen<br />
sei.<br />
Dem ist nicht zu folgen.<br />
Hierzu sei auf Kapitel B 6.2 verwiesen, in dem die regionalplanerische Bedeutung<br />
der A 33 und ihre Übereinstimmung mit anderen, bereits festgelegten Zielen<br />
der Raumordnung und Landesplanung dargelegt ist. Dies schließt grundsätzlich<br />
auch all die Flächen ein, die neben der eigentlichen Trassenfläche zur<br />
Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen benötigt werden. Daran ändert sich nichts,<br />
813
Schutzzaun<br />
Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, es handele sich<br />
nur um einen bauzeitlich zu errichtenden Schutzzaun, der nach Abschluss der<br />
Bauarbeiten wieder entfernt werde.<br />
Damit ist dieser Punkte für die Einwender erledigt.<br />
Überführung Landweg<br />
Die Einwender halten eine Fahrbahnbreite von 3,50 m auf der Brücke für zu<br />
schmal. Dies entspreche nicht der Verkehrsbedeutung des Landweges, namentlich<br />
im Vergleich zur Patthorster Straße. Die diene nicht, wie der Landweg,<br />
der Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe, die dort vorgesehene Fahrbahnbreite<br />
sei mithin <strong>–</strong> unabhängig davon, dass nach Meinung der Einwender<br />
alle vorgesehenen Brücken zu schmal geplant seien <strong>–</strong> vergleichsweise überdimensioniert.<br />
Für manche landwirtschaftliche Fahrzeuge sei die Brücke des<br />
Landweges in der geplanten Fahrbahnbreite nicht passierbar. Ein Begegnungsverkehr<br />
sei überhaupt nicht möglich.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet auf diese Ausführungen zunächst, die Planung<br />
der Querungsbauwerke sei mit der Stadt Halle abgestimmt, die keinerlei Forderung<br />
einer größeren Fahrbahnbreite auf der Brücke des Landweges erhoben<br />
habe. Im Übrigen sei der Landweg auch in seinem heutigen Ausbaustandart<br />
nicht breiter als 3,00 m und lasse mithin auch heute schon einen Begegnungsverkehr<br />
nicht zu. Es sei insofern von seiner Ersatzpflicht nicht gedeckt, ausgerechnet<br />
auf der Brücke diese ohnehin vorhandenen Schwierigkeiten zu lösen.<br />
Vor der Brücke werde im Übrigen eine Ausweichstelle vorgesehen.<br />
Zwischen den Geländern habe die Brücke eine Fahrbahnbreite von 3,50 m mit<br />
2 x 0,50 m Hochborden, insgesamt also 4,50 m. Dies reiche für jedes regelmäßig<br />
zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeug aus und nur für die müssten die<br />
Straßen dimensioniert werden, nicht für Fahrzeuge mit Ausnahmeregelung.<br />
Dem Argument des Einwenders, möglicherweise würden in der Zukunft die<br />
Wege abseits der Brücken breiter ausgebaut mit der Folge, dass auf den Brü-<br />
wenn nachlaufend eine andere Planung an die A 33 heranrückt, die nach den<br />
Grundsätzen konkurrierender Planungen dann auf die Belange der A 33 Rücksicht<br />
zu nehmen hat.<br />
Die Einwendung wird mit den vom Vorhabenträger in der Erörterung vorgetragenen<br />
Argumenten und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
814
cken Engstellen entstünden, erwidert der Vorhabensträger, in diesem Fall müsse<br />
der Begegnungsverkehr nicht ausgerechnet auf der Brücke abgewickelt<br />
werden. Für jedes regelmäßig zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeug sei<br />
eine einspurige Befahrbarkeit der Brücken <strong>–</strong> auch der Brücke des Landweges <strong>–</strong><br />
sichergestellt.<br />
Eine Einigung kann in diesem Punkt nicht erzielt werden.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Der in der schriftlichen Einwendung vorgetragenen Forderung, Drainagen<br />
müssten funktionstüchtig bleiben, wird mit Nebenbestimmung A 7.7.1 Rechnung<br />
getragen.<br />
Soweit die Einwender eine höhere Entschädigung für den Fall fordern, dass ein<br />
vorgesehenes Lichtwellenleiterkabel nicht ausschließlich für Zwecke der Autobahn<br />
genutzt werde, handelt es sich um eine entschädigungsrechtliche Frage,<br />
die außerhalb der Planfeststellung zu entscheiden ist.<br />
815
Einwender B 9.25<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die arrondiert um die Hofstelle Landweg 8 gelegenen Flächen der Einwender<br />
werden von der Trasse der A 33 annähernd mittig durchschnitten. Die arrondierten<br />
Flächen werden gebildet aus den Flurstücken 73, 70, 267, 269, 573,<br />
270 und 433 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck. Beansprucht werden die<br />
Flurstücke in unterschiedlichem Maße für die Trasse der A 33, für die Überführung<br />
des Landweges (jeweils Erwerbsflächen, insgesamt 20.335 m 2 ), Immissionsschutzstreifen<br />
beiderseits entlang der Trasse der A 33 (dauerhafte Beschränkung,<br />
4.220 m 2 ) und durch vorübergehende Inanspruchnahme während<br />
der Bauzeit (8.855 m 2 ).<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, im fraglichen Bereich sei kein aktiver Lärmschutz<br />
vorgesehen. Am Hofgebäude Landweg 8 werde der Immissionsgrenzwert für<br />
den Tag gerade erreicht, der Wert für die Nacht um bis zu 4 dB(A) überschritten.<br />
Am Gebäude Landweg 13 sei der Grenzwert für die Nacht um 1 dB(A)<br />
überschritten. An beiden Gebäuden stünde den Einwendern daher ein Anspruch<br />
auf Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
(passiver Lärmschutz) zu. Am Gebäude Landweg 12 hingegen<br />
seien alle Grenzwerte eingehalten.<br />
Verhandlungsleiter und Vorhabensträger weisen darauf hin, der Kreis Gütersloh<br />
habe in der Generalerörterung deutlich gemacht, sich mit der Stadt Halle für<br />
weitere freiwillige Lärmschutzmaßnahmen aus Überschussbodenmassen einzusetzen.<br />
Der ausgewiesene Immissionsschutzstreifen könne Stadt und Kreis<br />
für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden. Die vom Vorhabensträger<br />
vorgesehene Bepflanzung dieses Streifens werde dann auf dem Lärmschutzwall<br />
realisiert. Auf die Frage nach der Pflege der Bepflanzung entgegnet der<br />
Vorhabensträger, in den ersten drei Jahren unterfalle dies der Garantie des<br />
ausführenden Unternehmens. Danach werde eine Vereinbarung zwischen<br />
Stadt, Kreis und Vorhabensträger hierzu geschlossen. Alle 10 Jahre müsse<br />
eine solche Bepflanzung grundlegend gepflegt werden.<br />
Zu rechtlichen Aspekten des Lärmschutzes führt der Verhandlungsleiter aus,<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender ist im vorgesehenen<br />
Umfang und für die genannten Zwecke unumgänglich. Die Einwendung wird in<br />
diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzeinrichtungen wird<br />
zurückgewiesen. Die Kosten stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />
Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 für die Wohngebäude Landweg<br />
8 und 13 zuerkannt.<br />
Hierzu wird auf Kapitel B 7.9 insgesamt verwiesen.<br />
816
der Vorhabensträger lehne weiteren aktiven Lärmschutz in diesem Bereich ab.<br />
Es sei von der Planfeststellungsbehörde letztendlich zu entscheiden, ob die<br />
Einwender hier zu Recht unter Verzicht auf weiteren aktiven Schutz auf passive<br />
Schutzmaßnahmen verwiesen werden könnten. Nach den Erfahrungen im vorhergehenden<br />
Planfeststellungsabschnitt 6 sei bis dahin aber eine Einigung<br />
zwischen Stadt und Kreis über freiwilligen Lärmschutz zustande gekommen.<br />
Auf Nachfrage der Einwender bestätigt der Vorhabensträger, gegenüber den<br />
zurückliegenden Planungen habe sich die Höhenlage der A 33 in diesem Bereich<br />
nicht verändert. Dennoch sei ein von den Einwendern geforderter Viehdurchlass<br />
technisch möglich. Hierzu werde ein Gewässerdurchlass nördlich der<br />
Hofstelle auf 8,00 m aufgeweitet und erhalte eine lichte Höhe von 2,25 m.<br />
Hiermit erklären sich die Einwender einverstanden.<br />
Die Einwender haben aus den Planunterlagen den Eindruck gewonnen, dass<br />
die Fahrbahn des Landweges auf dem Überführungsbauwerk zu schmal sei.<br />
Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass die vorgesehene Fahrbahnbreite<br />
auf den Rampen den heutigen Abmessungen des Landweges entspreche. Auf<br />
der Brücke werde die Fahrbahnbreite auf 3,50 m bei einer nutzbaren Breite von<br />
4,50 m zwischen den Geländern aufgeweitet. Mit diesen Abmessungen erklären<br />
sich die Einwender einverstanden. Zwar sei damit Begegnungsverkehr auf<br />
der Brücke nicht möglich. Dies gelte aber im gleichen Maße auch für den<br />
Landweg insgesamt.<br />
Aus Gründen der Verschattung lehnen die Einwender eine Bepflanzung der<br />
Böschungen des überführten Landweges ab. Der Vorhabensträger entgegnet,<br />
die Böschungen müssten mit niedrigen Gewächsen bepflanzt werden, um ein<br />
Auswaschen der Böschung zu verhindern.<br />
Die Zufahrten zu den verbleibenden Nutzflächen werden anhand der Karte<br />
erläutert. Für die nördlich der Trasse verbleibende Teilfläche des Flurstücks<br />
573 wird eine geschotterte Zufahrt vom Landweg über ein dazwischen liegendes<br />
Grundstück der Stadt Halle geschaffen.<br />
Mit Deckblatt I wurde das Durchlassbauwerk dahingehend verändert, dass<br />
nunmehr eine lichte Höhe von 2,50 m vorgesehen ist (vgl. BV-Nr. 132a). Das<br />
Bauwerk ist damit für die Einwender als Viehtrift mit nutzbar. Den Belangen der<br />
Einwender wurde hiermit entsprochen.<br />
Die vorgesehene Fahrbahnbreite auf den Rampen und dem Brückenbauwerk<br />
selbst unterschreiten nicht die von den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“,<br />
Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />
Abwasser und Abfall e.V., vorgegebenen Regelbreiten einstreifiger Wirtschaftswege.<br />
Zusätzlich ist auf der nördlichen Rampe eine Ausweichbucht vorgesehen<br />
Einwendungen gegen diese Ausgestaltung des Brückenbauwerks müssten<br />
daher zurückgewiesen werden.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Abgesehen von den technischen Problemen des Auswaschens von Boden,<br />
dienen die Bepflanzungen auch dazu, das technische Bauwerk in die umgebende<br />
Landschaft einzubinden und damit den naturschutzrechtlich relevanten<br />
Eingriff in das Landschaftsbild abzumildern.<br />
Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde hat sich die Stadt Halle mit<br />
dem Thema auseinandergesetzt und den Einwendern am 01.12.2008 ein<br />
Schreiben zu kommen lassen. Die Stadt Halle stellt hierin die verschiedenen<br />
rechtlichen Möglichkeiten dar, dem berechtigten Anliegen der Einwender Rechnung<br />
zu tragen (gesetzliche geregeltes Tauschverfahren bei eigenen Planungen<br />
der Stadt, Flurbereinigung) und äußert die Bereitschaft, sich diesem Anliegen<br />
nicht zu verschließen.<br />
817
Für den Hausbrunnen lehnt der Vorhabensträger angesichts einer Entfernung<br />
von 200 m zur Trasse die Beweissicherung ab. Dies stößt auf Bedenken der<br />
Einwender, da der Brunnen unterstrom der Trasse liege. Der Vorhabensträger<br />
verweist auf die Forderung des Kreises Gütersloh, die lediglich eine Beprobung<br />
derjenigen Brunnen umfasse, die maximal 100 m von der Trasse entfernt lägen.<br />
Wenn die Einwender aber später qualitative Veränderungen feststellten, sei<br />
dies anhand der vorliegenden regelmäßigen Beprobungsprotokolle aus der<br />
Vergangenheit nachweisbar. Quantitative Beeinträchtigungen seien nicht zu<br />
erwarten, da mit der Trasse nicht in grundwasserführende Schichten eingegriffen<br />
werde.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, sollten sich später Veränderungen zeigen,<br />
könnten die Einwender auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
einen Antrag an die Planfeststellungsbehörde auf Nachbesserung<br />
von Schutzmaßnahmen wegen unvorhergesehener Beeinträchtigungen<br />
stellen. Dieser Antrag werde geprüft und sollte die Ursache in Bau und Betrieb<br />
der A 33 zu sehen sein, dem Vorhabensträger entsprechende Maßnahme aufgegeben.<br />
Zum Grunderwerb werden die Einwender abschließend darüber informiert, dass<br />
mit Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens voraussichtlich Anfang 2009 die<br />
Zuständigkeit für die Grunderwerbsverhandlungen vom Vorhabensträger auf<br />
die Flurbereinigungsbehörde übergehe.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Der Vorhabenträger hat unabhängig davon in Abstimmung mit der Stadt Halle<br />
und den Einwendern eine Zufahrtsmöglichkeit zum nördlichen Teil des Flurstücks<br />
573 zu schaffen, sollten die von der Stadt aufgezeigten Möglichkeiten<br />
zeitlich hinter einer Realisierung der A 33 zurückbleiben.<br />
Die Beweissicherung für den Hausbrunnen wird angesichts der Entfernung zur<br />
Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
abgelehnt.<br />
In der schriftlichen Einwendung hatten die Einwender sich im Weiteren gegen<br />
die Renaturierung des verlegten namenlosen Gewässers 2A auf der Grenze<br />
zwischen den Flurstücken 433 und 573 gewandt.<br />
Der Vorhabenträger hatte in der Gegenäußerung darauf hingewiesen, dass die<br />
Verlegung des Gewässers erfolge, um es geradlinig unter der A 33 hindurchführen<br />
zu können. Diese Erwiderung ist insofern unvollständig, als in der Tat<br />
der Verlegungsabschnitt renaturiert werden soll (Maßnahme A/E 10.801).<br />
Gleichwohl wird die Einwendung zurückgewiesen, da die naturnahe Ausgestaltung<br />
eines verlegten Gewässerabschnitts der „Richtlinie für die Entwicklung<br />
naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“ entspricht.<br />
818
Einwender B 9.26<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender erscheint in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Das Grundeigentum des Einwenders ist wie folgt betroffen:<br />
Flurstücke 265 und 275 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Die zusammenhängenden Flurstücke werden von der Trasse der A 33 durchschnitten.<br />
Erworben werden sollen insgesamt 19.520 m 2 . Weitere 23.350 m 2<br />
sollen vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />
Flurstück 434 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
7.450 m 2 werden für die Trasse der A 33 sowie das Überführungsbauwerk der<br />
Straße Illenbruch benötigt, weitere 6.664 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch<br />
genommen werden. Eine Restfläche von 20 m 2 ist nördlich der A 33 ausgewiesen.<br />
Flurstück 334 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
1.340 m 2 sollen für die Anbindung eines Gemeindeweges an die Überführung<br />
der Hesselteicher Straße sowie ein Regenrückhaltebecken mit Zuwegung erworben<br />
werden. 400 m 2 sind für eine Baumreihenpflanzung vorgesehen (dauerhafte<br />
Beschränkung).<br />
Flurstück 185 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Aus diesem Flurstück werden 970 m 2 für die Überführung der Hesselteicher<br />
Straße benötigt.<br />
Mit Deckblatt I hat sich die Inanspruchnahme verändert:<br />
Die Inanspruchnahme dieser Flurstücke ist unverändert geblieben.<br />
Die Inanspruchnahme dieses Flurstücks ist unverändert geblieben.<br />
Die Inanspruchnahme dieses Flurstücks ist unverändert geblieben.<br />
Die Inanspruchnahme dieses Flurstücks ist unverändert geblieben.<br />
819
Flurstücke 50, 60 und 62 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Auf diesen Flurstücken sind im Umfang von 22.970 m 2 landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen vorgesehen (Anlage extensiven Grünlandes mit einer Blänke und<br />
randlichen Heckenstrukturen). Der Vorhabensträger führt aus, es handele sich<br />
um Artenschutzmaßnahmen zugunsten eines Kiebitzvorkommens.<br />
Vor diesem Hintergrund erklärt er auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, die<br />
Maßnahmen seien für ihn unverzichtbar. Bezüglich der Inanspruchnahme für<br />
die Trasse mit allen Nebenanlagen gelte dies ohnehin.<br />
Folgende Aspekte werden erörtert:<br />
Überführung des Illenbruch<br />
Der Einwender ist mit der Planung nicht einverstanden, er fordert die Überführung<br />
der Casumer Straße anstelle des Illenbruch. Die Casumer Straße habe die<br />
größere Verkehrsbedeutung; demgegenüber diene der Illenbruch nur der Anbindung<br />
einzelner Gehöfte und der landwirtschaftlichen Flächen. Die Straße sei<br />
zudem nicht in einem ausreichenden baulichen Zustand, um den Gesamtverkehr<br />
aufzunehmen.<br />
Aus seiner Sicht sollte bei Überführung der Casumer Straße die weitere Verbindung<br />
nördlich des Hofes Casumer Straße 17 entlang bis zum Gebäude Casumer<br />
Straße 12 geführt werden. Dadurch erhalte gleichzeitig der dort ansässige<br />
fleischverarbeitende Betrieb die von ihm gewünschte Lage an einer Sackgasse.<br />
Unabhängig von den weiteren Überlegungen zur Überführung und der Lage<br />
einer notwendigen Querverbindung zwischen den beiden Straßen südlich der A<br />
33 fordert der Einwender unabdingbar, zwischen seiner Hofstelle und dem Illenbruch<br />
in Verlängerung eines vorhandenen Weges von dort bis zur Hesselteicher<br />
Straße ggf. als 2. Verbindung zwischen Casumer Straße und Illenbruch<br />
Bedingt durch die Anlage eines Verbindungsweges zwischen der Casumer<br />
Straße und dem Illenbruch hat sich die Inanspruchnahme dieser Flurstücke<br />
verändert.<br />
Für landschaftspflegerische Maßnahmen sollen nunmehr noch 21.740 m 2 dauerhaft<br />
beschränkt werden. Für besagten Verbindungsweg müssen aus allen<br />
Flurstücken zusammen 1.250 m 2 erworben werden.<br />
Neu mit Deckblatt I ist die dauerhafte Beschränkung eines 6.170 m 2 großen<br />
Teils des Flurstücks 102 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundflächen des Einwenders ist im beschriebenen<br />
Umfang unumgänglich, die Einwendungen werden diesbezüglich zurückgewiesen.<br />
Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />
Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen. Die Begründung kann<br />
Kapitel B 7.3.1 entnommen werden.<br />
Auch wenn der Einwender unzweifelhaft von der Straßenbaumaßnahme umfangreich<br />
betroffen ist, übersteigt die Neuanlage dieses Weges zusätzlich zu<br />
dem vorgesehenen Verbindungsweg zwischen der Casumer Str. und dem Illenbruch<br />
die Ersatzverpflichtung des Vorhabenträgers. Der Weg mag für die<br />
betrieblichen Belange des Einwenders sinnvoll sein, zwingend notwendig, um<br />
820
einen Wirtschaftsweg herzustellen. Er verweist auf die große Inanspruchnahme<br />
seiner Grundflächen, die ihm durch die Planung zugemutet werde. Hierfür erwarte<br />
er entsprechende Zugeständnisse in Gestalt dieser Wegeverbindung.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, für ihn stelle die Überführung des Illenbruchs<br />
nach wie vor die sinnvollste Lösung dar. Abgesehen davon, dass es sich um<br />
die technisch am wenigsten aufwendige Lösung handele und einen geringeren<br />
Landverbrauch bewirke, bedeute die Überführung der Casumer Straße einen<br />
Eingriff in einen naturschutzfachlich wertvollen Bereich, weshalb diese Lösung<br />
von den Landschaftsbehörden abgelehnt werde. Zu lösen sei das Problem<br />
einer Verbindung zwischen den beiden Straßen südlich der A 33. Der hierfür<br />
zunächst vorgesehene Weg bei der Hofstelle Illenbruch 3 habe sich als Privatweg<br />
herausgestellt, dessen Nutzung der Eigentümer ablehne. Der Vorhabensträger<br />
verfolge daher die Planung, etwa 600 m südlich der A 33 einen vorhandenen<br />
Grasweg auszubauen und bis zum Illenbruch zu verlängern.<br />
Der vom Einwender geforderte Weg gegenüber seiner Hofstelle ersetze nicht<br />
alle notwendigen Verbindungen und bedeute namentlich für einen Anlieger<br />
erhebliche Umwege. Als einzige Verbindung komme dieser Weg daher nicht in<br />
Betracht und übersteige im Übrigen als zweite Wegeverbindung die Ersatzpflicht<br />
aus Anlass des Baus der A 33.<br />
Der Vorhabensträger führt weiter aus, er habe diese Planung der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
vorgestellt. Wenn von dort keine eindeutig bessere Lösung vorgeschlagen<br />
werde, bleibe er bei dieser Planung. Auf das Argument des Einwenders,<br />
diese Planung finde nicht die Zustimmung aller Anlieger, erwidert der<br />
Vorhabensträger, eine mit allen Beteiligten einvernehmliche Lösung sei in dieser<br />
Frage nicht zu erzielen.<br />
Auf die Frage des Verfahrensbevollmächtigten, welcher Art die ökologische<br />
Ausschlussfläche sei, die im Falle der Überführung der Casumer Straße beeinträchtigt<br />
werde, führt der Vorhabensträger aus, es handele sich um eine Nasswiese,<br />
die bereits im Gebietsentwicklungsplan als schützenswert ausgewiesen<br />
sei.<br />
Existenz, Entschädigung, Flurbereinigung<br />
Der Verhandlungsleiter führt zunächst aus, das Existenzgutachten komme zu<br />
dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Existenzgefährdung ausgeschlossen sei.<br />
z.B. eine Existenzgefährdung auszuschließen oder sonstige straßenbaubedingt<br />
unzumutbare Beeinträchtigungen auszugleichen ist er hingegen nicht.<br />
Im Deckblattverfahren fordert der Einwender, den vorgesehenen Verbindungsweg<br />
in einer solchen befestigten Breite auszubauen, dass er auch mit LKW<br />
genutzt werden kann.<br />
Der Einwendung wird mit der vorgesehenen Fahrbahnbreite von 3,00 m zzgl.<br />
beidseitigem Bankett in einer Breite von jeweils 1,25 m entsprochen. Der Weg<br />
erhält damit eine Kronenbreite von 5,50 m, was nach den „Richtlinien für den<br />
ländlichen Wegebau“, Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für<br />
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. den Anforderungen an einen Wirtschaftsweg<br />
auch mit häufigerem Begegnungsverkehr entspricht. Nach Bild 3.4<br />
der Richtlinien ist sogar der Begegnungsverkehr zweier LKW mit verminderter<br />
Geschwindigkeit möglich.<br />
Es ist also nichts dafür ersichtlich, dass der Weg einer Benutzung durch LKW<br />
nicht entspräche.<br />
Das Existenzgefährdungsgutachten wurde im Lichte der Veränderungen des<br />
Deckblattes I überarbeitet. Im Weiteren hat der Gutachter auch die Angaben<br />
821
Der Einwender akzeptiert das Gutachten vom Inhalt und vom fachlichen Ergebnis<br />
her. Dennoch werde im Gutachten ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil<br />
in Form der Minderung des Betriebsergebnisses konstatiert, der aus seiner<br />
Sicht kompensiert werden müsse. In jedem Fall fordere er Ersatzland.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, jede Entschädigung, sei es ein Kaupreis, eine<br />
Abwertungsentschädigung o.ä., werde er in Geld leisten. Er sei nach dem geltenden<br />
Entschädigungsrecht nicht verpflichtet, Ersatzland zu stellen, vielmehr<br />
könne der Betroffene die gezahlte Entschädigung dafür verwenden, neue landwirtschaftliche<br />
Nutzflächen zu erwerben und so die Minderung des Betriebseinkommens<br />
zu kompensieren. Demgegenüber biete die Flurbereinigung die Möglichkeit,<br />
Ersatzland, ggf. in Hofesnähe, bereitzustellen.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt hierzu aus, ein Einleitungsbeschluss<br />
zur Eröffnung des formellen Verfahrens werde Anfang 2009 ergehen.<br />
Ziel der Flurbereinigung sei es, die Betroffenheit einiger Weniger zu minimieren<br />
und hierzu Tauschland zu erwerben und zuzuteilen. Vom Gesetz her bestehe<br />
auch die Möglichkeit, innerhalb des Flurbereinigungsgebietes den Flächenverlust<br />
auf alle Grundeigentümer zu verteilen, auch diejenigen, die durch die Straßenplanung<br />
unmittelbar nicht betroffen seien. Die Flächen des Einwenders<br />
seien nach übereinstimmender Aussage der Flurbereinigungsbehörde und des<br />
Vorhabensträgers Bestandteil des Flurbereinigungsgebietes.<br />
Der Einwender führt aus, er lege großen Wert darauf, dass seine großen, durch<br />
Eigentumsflächen und gezielte Zupachtungen arrondierten Ackerschläge, die<br />
durch die Trasse durchschnitten würden, in gleicher Weise wieder arrondiert<br />
zugeteilt zu erhalten.<br />
Zu der Berücksichtigung der Pachtflächen im Flurbereinigungsverfahren erwidert<br />
der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, bei langfristigen Pachtverträgen<br />
bestehe ein Anspruch auf Pachtaufhebungsentschädigung. Hinsichtlich des<br />
Flächentausches werde jedoch zunächst Vorrang auf eine Kompensation des<br />
Verlustes von Eigentumsflächen gelegt. Auch Pachtflächen den heutigen Pächtern<br />
wieder zuzuteilen, sei schwieriger.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte zitiert diesbezüglich aus der Rechtsprechung,<br />
wonach auch die Inanspruchnahme von Pachtflächen ein Eingriff in den ausgeübten<br />
Gewerbebetrieb darstelle. Dem entspreche die geschilderte Vorgehens-<br />
des Einwenders zu betrieblichen Veränderungen durch Kauf oder Anpachtung<br />
weiterer Flächen berücksichtigt.<br />
Im Ergebnis ist eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes des Einwenders nicht gegeben. Die Planfeststellungsbehörde<br />
folgt dieser Einschätzung. Ansatzpunkte, die Richtigkeit der Ermittlungen<br />
in Frage zu stellen, ergeben sich nicht.<br />
Vor diesem Hintergrund kann der Einwender in der Frage von Ersatzland ins<br />
Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
822
weise der Flurbereinigungsbehörde aus seiner Sicht nicht.<br />
Als Stichtag, nach dem geschlossene Pachtverträge nicht mehr entschädigungsrechtlich<br />
wirksam seien, bezeichnen sowohl der Vorhabensträger wie<br />
auch der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde den Zeitpunkt der Offenlegung<br />
der Pläne für den Bau der A 33.<br />
Abschließend äußert der Einwender, auch mit diesen Informationen sei für ihn<br />
die Frage nicht geklärt, wie die im Gutachten benannte Minderung des Betriebseinkommens<br />
kompensiert werden solle.<br />
Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Der Einwender äußert, landschaftspflegerische Maßnahmen auf den Flurstücken<br />
50, 60 und 62 lehne er ab. Es handele sich um eine trockene Ackerfläche,<br />
die er nicht freiwillig zur Anlage einer feuchten Wiese zur Verfügung stelle. Aus<br />
seiner Sicht sei es ohnehin nicht möglich, an dieser Stelle ein Feuchtgrünland<br />
und eine Blänke herzustellen.<br />
Er schlägt stattdessen vor, die vorgesehenen Maßnahmen ab der Hofzufahrt<br />
zum Gebäude Illenbruch 3 westlich des Illenbruchs nach Süden vorzunehmen.<br />
Hier sei heute schon feuchtes Grünland gegeben, weshalb die ökologische<br />
Beschränkung in der Vergangenheit schon zwischen Landwirtschaft und Landschaftsbehörden<br />
diskutiert worden sei. Auch könne die vorgesehene Maßnahme<br />
auf dem von ihm gepachteten Flurstück 88 in der Flur 52 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> dorthin verlegt werden. Im Übrigen mündeten die Leitstrukturen<br />
einer von der Holtfelder Straße nach Westen verschobenen Grünbrücke<br />
zusammen mit den bereits vorhandenen Leitlinien nahezu zwangsläufig in diesem<br />
Gebiet.<br />
Der Vorhabensträger wird auf eine Inanspruchnahme des Flurstücks 88 nicht<br />
verzichten. Die dort vorgesehene Maßnahme sei genau neben dem Vorkommen<br />
der Sumpfschrecke platziert, zu deren Nutzen die ökologische Aufwertung<br />
der Fläche erfolge.<br />
Im Übrigen verweist der Vorhabensträger darauf, zur Erarbeitung des landschaftspflegerischen<br />
Begleitplans sei ein Arbeitskreis gebildet worden, in dem<br />
alle Flächen des Gebiets auf ihr ökologisches Aufwertungspotenzial überprüft<br />
worden seien. Bei allen divergierenden Interessen der Mitglieder des Arbeits-<br />
Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Auf den Flurstücken sollen die Maßnahmen M/A 9.703 und M/E 11.702 verwirklicht<br />
werden. Die Maßnahmen dienen insbesondere der Optimierung von Steinkauzhabitaten<br />
im Raum Holtfeld/Casum und sind insoweit aus artenschutzrechtlichen<br />
Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />
den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />
zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch<br />
erschlossen werden, um erhebliche Beeinträchtigungen der Art trotz<br />
der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />
Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel B 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />
verwiesen. Die genannten Maßnahmen dienen der Vernetzung von der<br />
Grünbrücke ausgehend zu den neu hergestellten Habitaten am Illenbruch.<br />
Auch dem Kiebitz - der im Jahr 2004 noch an der Casumer Str. mit einem Brutpaar<br />
angetroffen werden konnte, mittlerweile aber offenbar sein Brutrevier weiter<br />
nach Osten verlegt hat - kann mit der vorgesehenen ökologischen Aufwertung<br />
und dabei insbesondere auch mit der Anlage einer Blänke eine Optimierung<br />
des ehemaligen Reviers und damit die Möglichkeit einer Wiederbesetzung<br />
des Raums an der Casumer Str. angeboten werden.<br />
Neu mit Deckblatt I ist die partielle Inanspruchnahme des Flurstücks 102 in der<br />
823
kreises seien letztlich die Grundflächen des Einwenders zur Umsetzung der<br />
Artenschutzmaßnahmen gewählt worden. Die vom Einwender vorgeschlagenen<br />
Flächen westlich des Illenbruchs seien Gegenstand der Diskussion gewesen,<br />
jedoch wegen ihres nur geringen Aufwertungspotenzials verworfen worden.<br />
Auch wenn die Maßnahmen innerhalb des örtlichen Zusammenhangs geringfügig<br />
verschiebbar seien, werde er nicht darauf verzichten. Andernfalls verschiebe<br />
sich das Problem hin zu anderen Eigentümern, deren Zustimmung ebenso<br />
wenig vorliege.<br />
Anderweitige Flächen <strong>–</strong> so der Vorhabensträger auf die Forderung des Verfahrensbevollmächtigten,<br />
die benannten Verschiebungsspielräume zu nutzen <strong>–</strong><br />
stünden ihm derzeit nicht zur Verfügung. Möglicherweise ergäben sich Änderungen<br />
innerhalb der Flurbereinigung.<br />
Der Verhandlungsleiter stellt abschließend fest, dieser Dissens bleibe offenbar<br />
bestehen. Es sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde zu entscheiden, ob die<br />
landschaftspflegerischen Maßnahmen zwingend an der vorgesehenen Stelle<br />
platziert werden müssten.<br />
Drainagen<br />
Auf den Vorhalt des Einwenders, die Flächen seien drainiert, erläutert der Vorhabensträger,<br />
vorhandene Drainagen würden funktionstüchtig wieder hergestellt.<br />
Soweit Drainpläne vorhanden seien, sollten diese zur Verfügung gestellt<br />
werden, das erleichtere die Bauausführung.<br />
Zufahrten zu den Flurstücken 265 und 275<br />
Auf Nachfrage sichert der Vorhabensträger zu, zu den nördlich und südlich der<br />
Trasse verbleibenden Teilflächen Zufahrten anzulegen.<br />
Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> für eine landschaftspflegerische Maßnahme.<br />
Die im Verfahren erhobene Einwendung wird zurückgewiesen. Die genannte<br />
Maßnahme ist Teil der im Illenbruch neu geschaffenen Habitatstrukturen zugunsten<br />
der Steinkauzpopulation. Die Aufwertung des Landschaftsraumes im<br />
Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen an der Neuen Hessel,<br />
dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein<br />
und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Eine landschaftspflegerische Maßnahme ist auf dem vom Einwender gepachteten<br />
Flurstück 88 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> nicht mehr vorgesehen.<br />
Der Einwendung wurde mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />
Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />
Die Zufahrten sind Bestandteil der Planunterlagen (Bauwerksverzeichnis Nr.<br />
454 und 539).<br />
824
Brückenbreiten<br />
Der Einwender weist darauf hin, die Brückenbreiten sollten so bemessen sein,<br />
dass auch künftige Entwicklungen z.B. bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen<br />
nicht behindert würden.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, im fraglichen Raum seien alle Brücken mit<br />
einer Fahrbahnbreite von mind. 5,00 m bei einer nutzbaren Breite zwischen den<br />
Geländern von 6,00 m ausgestattet. Auf den Rampen liege die Fahrbahnbreite<br />
bei 4,50 m mit 2 x 0,75 m Bankett. Dies reiche für Begegnungsverkehr zwischen<br />
LKW und PKW. Es sei nicht seine Aufgabe, aus Anlass des Baus der A<br />
33 das gesamte Wegenetz zu sanieren.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Mit den vorgesehenen Maßen der Brücken und Querschnitten auf den Rampen<br />
entspricht der Vorhabenträger den oben genannten Richtlinien. Etwaige Einwendungen<br />
gegen die vorgesehenen Maße werden daher zurückgewiesen.<br />
Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels verwiesen.<br />
Mit seiner schriftlichen Einwendung äußert der Einwender die Befürchtung des<br />
Schadstoffeintrags auf die an die A 33 angrenzenden Flächen. Im Weiteren hält<br />
er nachteilige Veränderungen der Grundwasserfließrichtung und der Grundwasserstände<br />
nicht für ausgeschlossen.<br />
Negative Auswirkungen der beschriebenen Art sind nicht zu befürchten.<br />
Nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten werden alle maßgeblichen<br />
Grenzwerte entlang der Trasse eingehalten. Belastetes Straßenabwasser wird<br />
aufgefangen und nach Klärung in die Vorfluter eingeleitet, gelangt mithin nicht<br />
auf die angrenzenden Flächen. Auch der Eintrag von Taumitteln über Sprühfahnen<br />
auf die Flächen des Einwenders ist nicht zu erwarten, da entlang der A<br />
33 in diesem Bereich lückenlos Lärm- und Irritationsschutzeinrichtungen vorgesehen<br />
sind.<br />
Im Weiteren wird auch das Grundwasser nicht beeinflusst, da weder in Grundwasserleiter<br />
eingegriffen noch negative Veränderungen durch die Auflast des<br />
Bauwerks zu befürchten sind. Zu den Einzelheiten wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
825
Einwenderin B 9.27<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Der Einzeltermin im Rahmen der Erörterung wurde unter Bezugnahme auf die<br />
Generaldebatte auf die unmittelbar grundstücksbezogenen Betroffenheiten<br />
beschränkt. Aus dem Eigentum der Einwenderin sind die Flurstücke 71/7 und<br />
71/10 (im zu korrigierenden Grunderwerbsverzeichnis mit 70/7 und 70/10 bezeichnet)<br />
der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck sowie das Flurstück 40 der<br />
Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen betroffen.<br />
Die vorgesehene Inanspruchnahme der Grundstücke wird der Einwenderin<br />
durch den Vorhabensträger erläutert.<br />
Aus den zusammenhängenden und insgesamt rd. 1,7 ha großen Flurstücken<br />
71/7 und 71/10 werden Teilflächen von insgesamt 6.195 m² Größe benötigt.<br />
Eine Fläche von 3.470 m² soll für die Autobahntrasse der A 33 sowie die Errichtung<br />
eines Regenrückhaltebeckens erworben, eine weitere Fläche von<br />
2.725 m² durch Eintragung im Grundbuch in ihrer Nutzung zugunsten von<br />
Kompensationsmaßnahmen (Bachumlegung und Renaturierung sowie Gehölzstreifen<br />
am Trassenrand der A 33) dauerhaft beschränkt werden.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwendung gegen die Inanspruchnahme der Flurstücke der Einwenderin<br />
in dem im Erörterungstermin bezeichneten Umfang wird zurückgewiesen.<br />
Für die Trasse der A 33 und das Regenrückhaltebecken ist diese Entscheidung<br />
evident. Auch die landschaftspflegerischen Maßnahmen aber sind an<br />
dieser Stelle nicht vermeidbar.<br />
Innerhalb der Flurstücke der Einwenderin verläuft ein Graben, der unter der A<br />
33 hindurch geführt und hierfür so verlegt werden muss, dass die Querungsstrecke<br />
möglichst kurz ist.<br />
Die landschaftspflegerische Maßnahme M/E 10.104 dient dazu, das verlegte<br />
namenlose Gewässer in naturnaher Weise wieder auszubauen, wie es der<br />
„Richtlinie für Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“<br />
entspricht. Dies schließt die Möglichkeiten einer natürlichen Entwicklung des<br />
Gewässers ein, wozu die umgebenden Flächen in die Maßnahme einbezogen<br />
werden müssen. Gleichzeitig dient die Maßnahme dem besonderen Artenschutz,<br />
da sie als Leitlinie Vernetzungsfunktionen zwischen Fledermaushabitaten<br />
im Raum Künsebeck wahrnimmt.<br />
Dem Vorhabenträger wird aber aufgegeben, im Rahmen der Ausführungsplanung<br />
das mäandrierende Gewässer innerhalb der dauernd beschränkten Fläche<br />
so zu platzieren, dass es zu dem der Einwenderin verbleibenden Teil des<br />
Flurstücks einen Abstand hält, der eine natürliche Entwicklung des Gewässers<br />
auch in dieser Richtung ermöglicht, ohne den verbleibenden Grundstücksteil<br />
zu beeinträchtigen.<br />
826
Aus dem 0,75 ha großen Flurstück 40 nördlich der Tatenhauser Straße soll<br />
eine Fläche von 1.450 m² durch Eintragung im Grundbuch dauerhaft in ihrer<br />
Nutzung beschränkt werden. Auch dort ist die Renaturierung eines Gewässers<br />
vorgesehen, das eine Uferbepflanzung erhalten und für das ein Randstreifen<br />
ausgewiesen werden soll. Die Waldflächen bleiben erhalten.<br />
Der Vorhabensträger erklärt, dass die Einwenderin alternativ den Verkauf auf<br />
die 3.470 m² große Teilfläche aus den Flurstücken 71/7 und 71/10 beschränken<br />
und ansonsten die Restflächen unter Inkaufnahme der sich teilweise ergebenden<br />
Nutzungsbeschränkungen im Eigentum behalten oder aber auch alle<br />
drei Flurstücke vollständig an den Vorhabensträger verkaufen könne.<br />
Unabhängig davon würde die durch das Vorhaben unterbrochene Zufahrt zu<br />
den an den Eigentümer des Nachbargrundstücks verpachteten Grundstücken<br />
71/7 und 71/10 neu angelegt.<br />
Auf die Frage der Einwenderin nach der Entschädigung verweist der Vorhabensträger<br />
auf die zu erstellenden Wertermittlungen und die separaten Entschädigungs-<br />
bzw. Verkaufsverhandlungen und erklärt, dass insoweit derzeit<br />
noch keine Entscheidung durch die Einwenderin erforderlich ist. Als Anhaltspunkt<br />
für den Grundstückswert nennt er den dortigen Richtwert für Ackerflächen<br />
der Stadt Halle von 2,6 Euro/m². Die Berechnung der Abwertungsentschädigung<br />
für die ggf. in ihrer Nutzung zu beschränkenden Flächen (Differenz<br />
zwischen Verkehrswert ohne Nutzungseinschränkungen und Verkehrswert und<br />
Berücksichtigung dieser Einschränkungen) wird erläutert.<br />
Zum ansonsten abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren Brockhagen<br />
weist die Flurbereinigungsbehörde darauf hin, dass die Zuteilungen aus der<br />
Flurbereinigung noch nicht im Kataster verzeichnet sind.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet sie, soweit keine Einigung erzielt werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss<br />
zurückzuweisen.<br />
Auch die Inanspruchnahme des Flurstücks 40 ist für die Maßnahme M/E<br />
10.106 unumgänglich. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen,<br />
da die hier vorgesehene landschaftspflegerische Aufwertung den gleichen<br />
Zwecken und insbesondere auch dem Artenschutz dient.<br />
Im Weiteren werden entschädigungsrechtliche Fragen erörtert, die keiner Entscheidung<br />
im Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />
In ihrer Einwendung vom 03.01.2008 hat die Einwenderin darüber hinaus noch<br />
die folgenden Aspekte einer persönlichen Betroffenheit angesprochen:<br />
Beanstandung der Planauslage<br />
Die Einwenderin beanstandet, dass die Planunterlagen lediglich in den Rathäusern<br />
zur öffentlichen Einsicht ausgelegen hätten. Zudem sei der Zeitraum<br />
der Auslage zu kurz gewesen, es hätten nicht alle erstellten Gutachten geprüft<br />
werden können.<br />
827
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Nach den Bestimmungen des VwVfG<br />
sind die Planunterlagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den<br />
von der Planung betroffenen Gemeinden einen Monat lang zur Einsichtnahme<br />
auszulegen. Insofern entspricht der Auslegungszeitraum vom 19.11.2007 bis<br />
18.12.2007 exakt diesen Anforderungen. Über die gesetzlichen Bestimmungen<br />
hinaus haben Mitarbeiter des Vorhabenträgers während des Auslegungszeitraums<br />
an bestimmten, in der ortsüblichen Bekanntmachung angeführten Tagen<br />
beratend zur Verfügung gestanden.<br />
Im Übrigen macht die Einwenderin geltend, das Schadstoffgutachten habe<br />
nicht ausgelegen.<br />
Diese Einwendung wird zurückgewiesen. Das Schadstoffgutachten war als<br />
Planunterlage Nummer 14 Bestandteil der ausgelegten Unterlagen.<br />
Lärm<br />
Die Einwenderin fordert eine lärmtechnische Berechnung für Ihr Wohngebäude<br />
sowie deutlich verbesserte Lärmschutzmaßnahmen. Die vom Vorhabenträger<br />
einer Beurteilung zugrunde gelegten Immissionswerte stellten keine gesundheitlich<br />
unbedenklichen Werte dar.<br />
Die Forderungen werden zurückgewiesen.<br />
Richtig ist, dass am nächstgelegenen Nachbarhaus der Einwenderin eine<br />
lärmtechnische Berechnung durchgeführt wurde (Berechnungspunkt 96 der<br />
lärmtechnischen Berechnung) mit dem Ergebnis, dass im Obergeschoss der<br />
der Autobahn zugewandten Gebäudeseite der Nachtgrenzwert um 1 dB(A)<br />
überschritten wurde. Das Wohngebäude der Einwenderin steht jedoch in einem<br />
etwa 280 m größeren Abstand zur A 33. Auch ohne Berechnung erschließt<br />
sich daraus, dass allein durch diesen Abstand die Grenzwerte am<br />
Gebäude der Einwenderin eingehalten werden können.<br />
Eine Berechnung, die der Vorhabenträger aufgrund der Einwendung durchgeführt<br />
und in seiner Gegenäußerung dargestellt hat, bestätigt dieses Ergebnis.<br />
Die Einwenderin kann auch nicht damit gehört werden, die der Beurteilung<br />
zugrunde gelegten Grenzwerte der 16. BImSchV stellten keine gesundheitlich<br />
828
unbedenklichen Werte dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar<br />
nicht abschließend geklärt, bei welcher Grenze verfassungsrechtliche Schutzanforderungen<br />
greifen und die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht bzw.<br />
überschritten ist. Nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch beginnt der aus<br />
grundrechtlicher Sicht kritische Wert erst oberhalb einer Gesamtbelastung von<br />
70/60 dB(A) tags/nachts in Wohngebieten. Erst ab diesem Wert können Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />
nicht mehr ausgeschlossen werden (OVG Münster,<br />
Urteil vom 13.03.2008, 7 D 34/07.NE unter Bezugnahme auf BVerwG,<br />
Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04).<br />
Ein Anspruch auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen ist daher im Ergebnis<br />
ausgeschlossen.<br />
Im Weiteren führt die Einwenderin Aspekte abseits einer persönlichen Betroffenheit<br />
an, wie die Planrechtfertigung, eine fehlerhafte Verkehrsprognose,<br />
Anwendung des Schadstoffberechnungsprogramms PROKAS-V, Linienbestimmung,<br />
Abschnittsbildung, Gefährdung der Wasserschutzgebiete, Artenschutz<br />
und Trassenwahl. Diese Einwendungen werden unter Verweis auf die<br />
entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen.<br />
829
Einwender B 9.28<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die arrondiert um den Hof gelegenen Flurstücke 97, 234 und 269 in der Flur 43<br />
der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden von der Trasse der A 33 durchschnitten<br />
und darüber hinaus teilweise für landschaftspflegerische Maßnahmen überplant.<br />
Weitere Teilflächen der Flurstücke werden darüber hinaus während der<br />
Bauphase vorübergehend in Anspruch genommen. Landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen sind im Übrigen auf dem auf der gegenüberliegenden Seite des<br />
Eschweges gelegenen Flurstück 282 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
sowie auf dem Flurstück 77 in der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
vorgesehen.<br />
Die Einwender sprechen sich dafür aus, auf die Maßnahme M/A/E 5.711 (Obstbaumreihe<br />
mit randlicher Saumzone) auf dem Flurstück 282 zu verzichten und<br />
die Maßnahme M/A/E 6.708 (Streuobstwiese) größenmäßig zu verringern.<br />
Stattdessen könnte aus Sicht der Einwender gegenüber dem vorgesehenen<br />
Regenrückhaltebecken (s. hierzu unten) eine Obstbaumwiese angelegt und<br />
eine auf ihrem Flurstück 269 vorhandene Obstbaumwiese aufgewertet werden.<br />
Der Vorhabensträger sagt eine Überprüfung zu.<br />
Die Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 ist nicht zu vermeiden. Diesbezügliche<br />
Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Die Inanspruchnahme für landschaftspflegerische Maßnahmen wurde mit<br />
Deckblatt I verringert. Vom Flurstück 234 werden zu diesem Zweck nur noch<br />
1.950 m 2 benötigt, vom Flurstück 269 nur noch 3.500 m 2 .<br />
Soweit im Grunderwerbsplan eine dauernde Beschränkung des Flurstücks 269<br />
von 3.700 m 2 dargestellt wird, ist die Angabe im Grunderwerbsverzeichnis korrekt.<br />
Der Vorhabenträger hat die Inanspruchnahme auf 3.500 m 2 zu beschränken.<br />
Den im Termin von den Einwendern geäußerten Vorschlägen wurde damit nicht<br />
im vollen Umfang gefolgt. Dennoch ist die verbleibende Inanspruchnahme unvermeidlich,<br />
die Einwendung wird auch in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat, dass aus 5 bis 6 Revieren<br />
besteht. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes<br />
der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls<br />
recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr<br />
niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />
als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />
Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
830
Im Weiteren weisen die Einwender darauf hin, die nördlich der Trasse verbleibenden<br />
Teilflächen der Flurstücke 97, 234 und 269 seien für sie nicht mehr<br />
erreichbar. Die vom Vorhabenträger in der Gegenäußerung vorgesehene Wegeführung<br />
über einen Wirtschaftsweg von der Holtfelder Str. scheide aus, da<br />
sich dieser Wirtschaftsweg in Privatbesitz (Eigentümer: Einwender B 9.25) befinde.<br />
Der Vorhabensträger greift diese Information auf; möglich wäre, im Zuge<br />
des noch folgenden Deckblattes den Weg als öffentlichen Erschließungsweg<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Die auf den Flurstücken 282, 234 und 269 vorgesehenen Maßnahmen M/E<br />
5.711 und M/E 6.708 dienen einerseits der Habitatoptimierung im Umfeld eines<br />
der nachgewiesenen Reviere. Andererseits wird hierüber die Grünbrücke am<br />
Eschweg in Richtung Süden in die umgebende Landschaft eingebunden und so<br />
einer Isolierung der nördlich und südlich der Trasse gelegenen Reviere begegnet.<br />
Zudem sollen zur Stabilisierung der Steinkauzpopulation neue Habitate südlich<br />
der A 33 entwickelt werden. Hier ist das Flurstück 77 der Einwender in der Flur<br />
45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von 600 m 2 eingebunden.<br />
Die Aufwertung des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso,<br />
wie gleichartige Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />
Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Mit Deckblatt I ist vorgesehen, den derzeit privaten Wirtschaftsweg in einen<br />
öffentlichen Weg umzuwandeln. Der derzeitige Eigentümer, Einwender B 9.40,<br />
hat im Deckblattverfahren keine Einwendung erhoben. Die nördlich der A 33<br />
verbleibenden Teilflächen der Flurstücke 234, 269 und 97 sind daher für die<br />
Einwender nach wie vor über das öffentliche Wegenetz erreichbar.<br />
Hiervon zu trennen ist der Aspekt, dass die fraglichen Teilflächen bisher ohne<br />
831
auszuweisen, da er der Erschließung von Grundstücken mehrerer Eigentümer<br />
diene.<br />
Die Einwender äußern auf Nachfrage des Vorhabensträgers nur dann ein Interesse,<br />
die nördlich verbleibenden Teilflächen zu veräußern, wenn sie für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen genutzt werden und dafür Maßnahmen an<br />
anderer Stelle entfallen könnten. Eine solche Planung ist für den Vorhabensträger<br />
nicht denkbar. Die an dieser Stelle vorgesehenen Maßnahmen dienten<br />
insbesondere Artenschutzbelangen zugunsten des Steinkauzes. Es müsse<br />
verhindert werden, dass dieser in den Verkehr einfliegt. Insofern seien Maßnahmen<br />
unmittelbar an der Trasse, aber abseits der Grünbrücke, kontraproduktiv.<br />
Weitere Themen:<br />
Hausbrunnen<br />
Der Vorhabensträger stellt dar, auf das bisher vorgesehenen Regenrückhaltebecken<br />
werde verzichtet. Vorgesehen seien stattdessen unterirdische Kavernen.<br />
Damit sei eine Gefährdung des Hausbrunnens der Einwender, wie von<br />
diesen befürchtet, jedenfalls aus diesen Gründen auszuschließen.<br />
Dennoch werde für den Brunnen eine Beweissicherung durchgeführt. Hierzu<br />
werde vor Beginn der Bauarbeiten der gegebene Zustand ermittelt und anschließend<br />
nicht nur vier Jahre nach Baubeginn <strong>–</strong> so die Aussage in der Gegenäußerung,<br />
die der Vorhabensträger in der Erörterung berichtigt <strong>–</strong> sondern<br />
während der Bauphase und weitere vier Jahre nach Verkehrsfreigabe in regelmäßigen<br />
Abständen beprobt.<br />
Sollten sich Schäden am Brunnen herausstellen, sei der Vorhabensträger entschädigungspflichtig<br />
bis hin zu einem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz.<br />
Der Vorhabensträger schließt jedoch Schäden aus, da er nicht in<br />
grundwasserführende Schichten eingreife und die Straßenabwässer kläre.<br />
Luftschadstoffe<br />
Die Einwender hatten schriftlich die Anwendung des Merkblattes über Luftverunreinigungen<br />
an Straßen (MLuS) gefordert statt des vom Vorhabensträger<br />
verwandten Berechnungsverfahrens PROKAS-V.<br />
Nutzung des öffentlichen Wegenetzes ausschließlich auf Grundflächen der<br />
Einwender erreicht werden konnten. Etwa hieraus nach entschädigungsrechtlichen<br />
Grundsätzen resultierende Ansprüche der Einwender auf Zahlung einer<br />
(Umwege)Entschädigung sind durch die obigen Erwägungen nicht berührt. Eine<br />
Entscheidung hierüber ist jedoch in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
außerhalb der Planfeststellung zu treffen.<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin, an die er über Nebenbestimmung<br />
A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen der Einwender Rechnung<br />
getragen.<br />
Zur gegenüber der Darstellung im Erörterungstermin abweichenden Festlegung<br />
des Beprobungszeitraums wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die Forderung der Einwender, das Merkblatt über Luftverunreinigungen an<br />
Straßen zur Beurteilung der zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen heranzuziehen,<br />
wird zurückgewiesen.<br />
832
Zum rechtlichen Hintergrund weist der Verhandlungsleiter darauf hin, dass die<br />
Planfeststellungsbehörde das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />
(LANUV) mit der Prüfung des Gutachtens beauftragt habe. Einer Stellungsnahme<br />
des LANUV komme bei der Entscheidung im laufenden Verfahren<br />
eine hohe Bedeutung zu. Zudem weist er darauf hin, dass Bundesverwaltungsgericht<br />
habe in aktueller Rechtsprechung des Jahres 2008 die Anwendung<br />
dieses Verfahrens grundsätzlich gebilligt.<br />
Die Einwender sind der Meinung, ein Luftschadstoffgutachten könne erst nach<br />
Verkehrsfreigabe erstellt werden. Dem entgegnet der Vorhabensträger, nach<br />
der Verkehrsfreigabe sei nicht sofort die volle Belastung auf der A 33 erreicht.<br />
Das Gutachten berücksichtige aber den für das Jahr 2020 prognostizierten<br />
Verkehr. Der Verhandlungsleiter ergänzt, die Berechnung der Schadstoffe bei<br />
einer neu geplanten Straße sei rechtlich vorgegeben.<br />
Beweissicherung Gebäude<br />
Der Vorhabensträger sieht keine Notwendigkeit für die von den Einwendern<br />
geforderte Beweissicherung an den Hofgebäuden. Starke Erschütterungen<br />
entstünden nur dann, wenn Bohrpfähle als Fundament gerammt werden müssten.<br />
Andernfalls reichten die Erschütterungen keine 100 m weit.<br />
Die Einwender verweisen auf Erfahrungen von Anliegern bereits fertig gestellter<br />
Straßenabschnitte hin. Danach sollen durchaus später Schäden an den Gebäuden<br />
entstanden sein. Sie halten daher die Forderung aufrecht.<br />
Der Vorhabensträger wird auch weiterhin keine Beweissicherung vorsehen. Er<br />
bietet den Einwendern jedoch an, sich dann, wenn im Zuge der Bauausführung<br />
wider Erwarten doch Schäden an den Gebäuden auftreten, an die örtliche Bauaufsicht<br />
zu wenden. Sollten dann frische Risse festgestellt werden, werde sofort<br />
eine Beweissicherung vorgenommen.<br />
Drainagen<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass der Vorhabensträger verpflichtet<br />
Das Verfahren PROKAS-V ist geeignet und zulässig, die notwendigen Feststellungen<br />
zu treffen. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
verwiesen.<br />
Auch wird die Forderung zurückgewiesen, ein Luftschadstoffgutachten erst<br />
nach Inbetriebnahme der A 33 anzufertigen. Wie der Vorhabenträger in der<br />
Erörterung zu Recht ausgeführt hat, könnten die der Planfeststellung zugrunde<br />
gelegten Verhältnisse des Prognosejahres 2025 (das Gutachten wurde in einer<br />
auf diesen Zeitpunkt fortgeschriebenen Form mit Deckblatt II ins Verfahren<br />
gebracht) unmittelbar nach Verkehrsfreigabe nicht abgebildet werden. Nach<br />
Verkehrsfreigabe ist die Verkehrsstärke und sind damit auch die Immissionen<br />
geringer.<br />
Auch zum Prognosejahr 2025 werden die geltenden Grenzwerte der maßgeblichen<br />
39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten. Die in der<br />
Einwendung erhobene Forderung, Maßnahmen zu ergreifen, die im Innen- und<br />
Außenbereich des Wohngebäudes vor Schadstoffen schützen, wird daher zurückgewiesen.<br />
Die Forderung nach einer Beweissicherung wird mit Blick auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Die Verpflichtung des Vorhabenträgers, Drainagen im funktionsfähigen Zustand<br />
833
sei, durch sein Bauvorhaben beschädigte Drainagen wieder herzustellen.<br />
Die Einwender befürchten insbesondere Schäden an den Drainagen in den von<br />
Ihnen bewirtschafteten Flächen im Bereich der Kläranlage im Recke. Auf den<br />
gegenüberliegend gelegenen Flächen sei u.a. die Anlage einer Baumreihe vorgesehen,<br />
deren Wurzelwerk die Drainage schädigen könne, wenn nicht ein<br />
Abstand von insgesamt 9 m gehalten werde.<br />
Der Vorhabensträger erläutert, die Baumreihe stehe innerhalb eines 10 m breiten<br />
Streifens mittig. Sie halte somit zur Straße einen Abstand von ca. 4,50 m.<br />
Rechne man die Straßenbreite hinzu, ergebe sich der von den Einwendern<br />
geforderte Abstand.<br />
Dem stimmen die Einwender zu.<br />
Lärm<br />
Die Einwender befürchten insbesondere Lärmentwicklung durch den Tunneleffekt<br />
der benachbarten Grünbrücke.<br />
Dem widerspricht der Vorhabensträger. Die Lärmschutzeinrichtungen rund um<br />
die Grünbrücke seien geschlossen und würden nahtlos über die Brücke überführt.<br />
Insofern sei ein lückenloser Lärmschutz gegeben, der zudem auf der<br />
Brücke als wirklicher Lärmschutz und nicht lediglich als Überflugschutz ausgebildet<br />
werde.<br />
Die Einwender halten dennoch die Forderung nach passiven Schutzmaßnahmen<br />
an ihrem Wohngebäude aufrecht, was der Vorhabensträger mit Blick auf<br />
die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ablehnt.<br />
Die Einwender fordern Messungen nach Inbetriebnahme der Autobahn.<br />
Wertverlust<br />
Hierzu führt der Verhandlungsleiter aus, nach geltender Rechtsprechung sei ein<br />
nicht zu leugnender Wertverlust an nah einer Autobahn gelegenen Immobilien<br />
kein Entschädigungstatbestand.<br />
Die Einwender halten diese Forderung dennoch aufrecht.<br />
zu erhalten oder wiederherzustellen, ist über Nebenbestimmung A 7.7.1 Gegenstand<br />
der Planfeststellung geworden.<br />
Für das Wohngebäude der Einwender wurde eine lärmtechnische Berechnung<br />
mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die einschlägigen Grenzwerte der 16.<br />
BImSchV eingehalten werden.<br />
Soweit die Einwender in der Einwendung ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen<br />
an ihrem Gebäude gefordert haben (aktive Maßnahmen sind in<br />
Gestalt einer 4,00 m hohen Wall/Wand-Kombination vorgesehen), wird diese<br />
Forderung zurückgewiesen.<br />
Die aktiven Schallschutzmaßnahmen werden auch an der Grünbrücke nicht<br />
unterbrochen, weshalb negative Auswirkungen der Brücke nicht zu erwarten<br />
sind. Sie wirkt im Gegenteil auch schützend.<br />
Die Forderung nach dem Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick<br />
auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
834
Straßenentwässerung<br />
Die Einwender erläutern, schon heute sei der Straßengraben entlang des<br />
Eschweges in Verbindung mit den vorhandenen Durchlässen oftmals kaum<br />
oder nicht mehr in der Lage, das anfallende Niederschlagswasser abzuführen.<br />
Sie befürchten eine Verschärfung dadurch, dass diesem Graben nunmehr auch<br />
Straßenabwasser zugeführt werden soll.<br />
Der Vorhabensträger erwidert, für die ggf. heute schon unzureichenden Verhältnisse<br />
sei nicht er, sondern die gewässerunterhaltungspflichtige Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
verantwortlich. Durch die Straßenbaumaßnahme trete keine Verschärfung<br />
der gegebenen Situation ein. Denn aus den jetzt vorgesehenen Kavernen<br />
werde dem Graben nur so viel Wasser zugeführt, wie auch aus einem<br />
natürlichen Einzugsgebiet zufließen würde. In der kritischen Zeit nach einem<br />
Starkregen werde das Wasser zunächst zurückgehalten, um zugeführt zu werden,<br />
wenn die Vorfluter wieder einen normalen Pegelstand erreicht haben.<br />
Straßenabwasser der Stockkämper Straße <strong>–</strong> so eine Nachfrage der Einwender<br />
<strong>–</strong> werde den Entwässerungseinrichtungen der A 33 nicht zugeführt.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, sollten sich nach Bau der A 33 doch Verschlechterungen<br />
ergeben, könnten sich die Einwender an die Planfeststellungsbehörde<br />
mit dem Antrag wenden, nachträgliche Schutzauflagen wegen<br />
unvorhersehbarer Ereignisse festzusetzen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Der wassertechnische Entwurf des Vorhabenträgers ist von den zuständigen<br />
Wasserbehörden geprüft worden, wobei der Nachweis einer ausreichenden<br />
hydraulische Leistungsfähigkeit der Vorfluter Gegenstand der Prüfung gewesen<br />
ist.<br />
Negative Veränderungen der gegebenen Situation können durch die Straßenentwässerung<br />
mit der vom Vorhabenträger in der Erörterung gegebenen Begründung<br />
nicht eintreten. Es kann eher zu einer Verbesserung führen, wenn<br />
das Wasser noch während des Starkregenereignisses zunächst aufgefangen<br />
und erst dann gedrosselt an den Vorfluter abgegeben wird, wenn der schon<br />
wieder eine normale Wassermenge führt.<br />
Die in der Einwendung erhobene Forderung, den Eschbach auszubauen und<br />
insbesondere im Bereich der Hofzufahrt die Verrohrung zu vergrößern, wird<br />
daher zurückgewiesen.<br />
In ihrer Einwendung haben die Einwender gefordert, die Hofanlage müsse während<br />
der gesamten Bauzeit auch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zugänglich<br />
sein. Dies hat der Vorhabenträger in der Gegenäußerung zugesagt, er ist<br />
über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden. Einschränkungen<br />
ergeben sich lediglich vorübergehend dadurch, dass nach Deckblatt I die Verrohrung<br />
der Hofzufahrt auf DN 1.000 aufgeweitet wird. Während der diesbezüglichen<br />
Bauarbeiten kann die Zufahrt natürlich nicht benutzt werden. Der Vorhabenträger<br />
hat sich über seine örtliche Bauleitung diesbezüglich mit dem Einwender<br />
abzustimmen und die Bauzeit so kurz wie möglich zu halten.<br />
Die eingeforderte Entwicklungsmöglichkeit der Hofanlage ist gewährleistet.<br />
Hochbauten dürfen lediglich in einem Streifen von 40 m Breite längs einer Bun-<br />
835
desautobahn nicht errichtet werden und bedürfen innerhalb eines Streifens von<br />
100 m der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Diese darf nur<br />
versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies wegen<br />
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der<br />
Straßenbaugestaltung nötig ist (§ 9 Abs. 1 <strong>–</strong> 3 FStrG). Es ist nichts dafür ersichtlich,<br />
dass insofern notwendige Erweiterungsbauten der Hofanlage nicht<br />
möglich sein sollten.<br />
836
Einwenderin B 9.29<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Zwischen dem Vorhabensträger und den Einwendern sind bzgl. der Beanspruchung<br />
von Grundflächen insbesondere zur Durchführung landschaftspflegerischer<br />
Maßnahmen im Waldgebiet Patthorst bereits in der Vergangenheit Verträge<br />
abgeschlossen worden.<br />
Gegenstand der Einwendung ist nunmehr, dass nach den in diesem Verfahren<br />
ausgelegten Planunterlagen einige Teilflächen einer anderen naturschutzfachlichen<br />
Gestaltung zugeführt werden sollten, als es den geschlossenen Verträgen<br />
und den darauf abgestimmten und planfestgestellten Planunterlagen im Abschnitt<br />
6 entspricht.<br />
Konkret geht es um die Maßnahmen A/E 1.601 und E 1.101 (Bezeichnung aus<br />
dem landschaftspflegerischem Begleitplan in diesem Verfahren), bei denen der<br />
Vorhabensträger nunmehr einen höheren Anteil an Sukzessionsflächen vorgesehen<br />
hat, als mit den Einwendern, die auf weitgehende Aufforstung bestehen,<br />
vertraglich vereinbart.<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, in den jetzt ausgelegten Plänen habe<br />
man Wünsche der Höheren Landschaftsbehörde eingearbeitet, die den Verzicht<br />
auf Aufforstungsflächen zugunsten einer Sukzession gefordert habe.<br />
Mit Blick auf die vertraglichen Bindungen mit den Einwendern und die planfestgestellten<br />
Unterlagen im Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt 6 sichert<br />
der Vorhabensträger zu, die Pläne dieses Verfahrens wieder dementsprechend<br />
zu ändern.<br />
Der Verhandlungsleiter bekräftigt, es gelten die planfestgestellten Pläne in<br />
Übereinstimmung mit den geschlossenen Verträgen.<br />
Die Einwendung ist damit in diesem Punkt nach Auskunft der Einwender erledigt.<br />
Die für die fraglichen Maßnahmen vorgesehenen Flächen sind im LBP des<br />
Deckblattes I <strong>–</strong> dort Unterlage 12.3, Blatt 10 <strong>–</strong> lediglich mit der Signatur „nachrichtliche<br />
Darstellung“ aufgenommen, ohne eine konkrete Regelung zu treffen.<br />
Damit kann durch diesen Planfeststellungsbeschluss eine Abweichung von den<br />
Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 6 nicht mehr<br />
getroffen werden.<br />
Der Einwendung ist mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />
837
Soweit in der Einwendung Bezug auf die im eingestellten Planfeststellungsverfahren<br />
zu diesem Abschnitt erhobenen Einwendungen genommen wird und<br />
einzelne Aspekte der damaligen Schriftsätze als nach wie vor gültig bezeichnet<br />
werden, bleiben die Einwendungen aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Wenn die Einwender insoweit auf eine Beeinträchtigung des forstwirtschaftlichen<br />
Betriebszweiges in Folge einiger im Umfeld der Anschlussstelle Schnatweg<br />
vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen abheben, so ist die<br />
Anschlussstelle mit allen daraus resultierenden landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
Gegenstand des Planfeststellungsabschnitts 6 und werden in den Unterlagen<br />
für das vorliegende Verfahren nur noch nachrichtlich erwähnt.<br />
Gleiches gilt auch für die Frage der Wassergewinnung in der Patthorst und den<br />
damit verbundenen Pachteinnahmen der Einwender. Die Belange des Wasserschutzgebietes<br />
Patthorst der Gemeindewerke Steinhagen wurden bereits im<br />
vorhergehenden Abschnitt 6 bei der Planfeststellung berücksichtigt. Die Nebenbestimmungen<br />
A 3.5.13 und 7.3.4 stellen zudem sicher, dass die in Abschnitt<br />
6 festgelegten besonderen Schutzvorkehrungen soweit erforderlich auf<br />
Abschnitt 7.1 ausgedehnt werden.<br />
Die Einwender machen eine Wertminderung ihres Eigenjagdbezirks geltend.<br />
Die A 33 wirke sich auf eine Fläche von ca. 200 ha negativ aus.<br />
Die Wertminderung des Jagdausübungsrechts an den für die Jagdsausübung<br />
verbliebenen Flächen gehört als unmittelbare Folge der Entziehung bzw. der<br />
Abtretung des Grundeigentums an der Trasse (hier: der A 33) zu den nach<br />
Enteignungsgrundsätzen zu entschädigenden Vermögensnachteilen (BGH,<br />
Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist<br />
also <strong>–</strong> wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme<br />
von Teilflächen des Grundeigentums (..) aus dem Jagdbezirk <strong>–</strong><br />
auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend<br />
gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden<br />
ist (BGH, Urteil vom 20.01.2000, III ZR 110/99).<br />
Einer Entscheidung im Panfeststellungsverfahren bedarf es mithin hinsichtlich<br />
dieses Aspektes nicht.<br />
Hinsichtlich des Pferdepensionsbetriebes machen die Einwender geltend, die<br />
Nachfrage nach Pferdeboxen begründe sich maßgeblich darauf, das in ihrem<br />
Eigentum befindliche Gebiet des Patthorster Forstes zu Erholungszwecken<br />
bereiten zu dürfen. In unmittelbarer Nähe der A 33 jedoch sei die Erholungseignung<br />
stark eingeschränkt. Es sei mit wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
838
Die A 33 nimmt Eigentumsflächen der Einwender und damit einen potenziell<br />
dem Ausritt zur Verfügung stehenden Bereich nur am äußersten Nordrand des<br />
Waldgebietes in Anspruch. Das Gutsgebäude selbst mit den Stallungen befindet<br />
sich in einem Abstand von ca. 1 km von der Trasse inmitten des Waldgebietes.<br />
Allein aus dieser Lage erhellt, dass auch nach dem Bau der A 33 die Patthorst<br />
in zusammenhängender Fläche von mehreren Quadratkilometern zur<br />
Verfügung stehen wird und insoweit ausreichend Möglichkeiten des Ausritts<br />
eröffnet. Die Befürchtung der Einwender kann mithin nicht ausschlaggebend<br />
gegen das Straßenbauvorhaben ins Feld geführt werden.<br />
Inwieweit Entschädigungstatbestände wegen wirtschaftlicher Einbußen ausgelöst<br />
werden, ist <strong>–</strong> angesichts der unmittelbaren Inanspruchnahme von Flächen<br />
der Einwender <strong>–</strong> im Rahmen eines Enteignungsverfahrens zu entscheiden<br />
(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
839
Einwender B 9.30<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Zur Betroffenheit der Einwender führt der Vorhabensträger aus, insbesondere<br />
werde das Hofflurstück 287 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> von<br />
der Baumaßnahme betroffen. Es werde von der Trasse mit den begleitenden<br />
Lärmschutzeinrichtungen, für die 9.250 m 2 erworben werden müssen, durchschnitten.<br />
Die nördlich der Trasse verbleibende Fläche solle partiell im Umfang<br />
von 8.730 m 2 für eine Aufforstung dauerhaft beschränkt werden; weitere 1.870<br />
m 2 müssen beidseits der A 33 bauzeitlich für die Anlage eines Schutzzaunes<br />
vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />
Vom Flurstück 288 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> müssen 10<br />
m 2 für die Trasse erworben werden. Auf dem Flurstück 192 in der Flur 53 der<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> ist die Anlage einer Kopfbaumreihe (Weiden) in<br />
einem Sukzessionsstreifen vorgesehen, wofür 850 m 2 dauerhaft beschränkt<br />
werden sollen.<br />
Flurstück 287<br />
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die Bachverlegung erfolge nur auf<br />
der Nordseite der Trasse.<br />
Die Inanspruchnahme des Flurstücks 287 wurde mit Deckblatt I verändert. Auf<br />
die ursprünglich vorgesehene Aufforstung einer Teilfläche des Flurstücks im<br />
Umfang von 7.900 m 2 hat der Vorhabenträger verzichtet. Im verbleibenden<br />
Umfang ist die Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 und eine Entwässerungsleitung<br />
unverzichtbar.<br />
Die hofnahe Fläche wird durchschnitten, was <strong>–</strong> so das Ergebnis des Existenzgutachtens<br />
<strong>–</strong> Bewirtschaftungserschwernisse insbesondere beim Betriebszweig<br />
der Mutterkuhhaltung mit sich bringt. Der Gutachter führt weiter an, die Planungsabteilung<br />
des Vorhabenträgers habe dargelegt, das Brückenbauwerk<br />
über den Casumer Bach sei ausreichend dimensioniert, um eine Teilfläche für<br />
den Viehtrieb zu befestigen. Im Übrigen muss das Bauwerk aus artenschutzrechtlichen<br />
Gründen ohnehin auf eine lichte Höhe von 3,00 m aufgeweitet werden<br />
Im Entschädigungsverfahren sind die Einwender auf die Möglichkeit, unter<br />
dem so gestalteten Querungsbauwerk eine Viehtrift anzulegen, hinzuweisen;<br />
840
Flurstück 192<br />
Der Vorhabensträger erläutert, die entlang eines Weges vorgesehene Kopfbaumreihe<br />
diene der Vernetzung von Steinkauzhabitaten und sei als Artenschutzmaßnahme<br />
unverzichtbar.<br />
Auf Nachfrage der Einwender, warum die Maßnahme genau an der Stelle realisiert<br />
werden müsse, ergänzt der Vorhabensträger, seine Gutachter hätten im<br />
gesamten Raum nach geeigneten Flächen gesucht und dabei insbesondere<br />
auch nach möglichen Vernetzungsstrukturen entlang von Gewässern und Wegen.<br />
„Unverzichtbar“ heiße vor diesem Hintergrund auch, dass die Maßnahme<br />
örtlich weitgehend gebunden sei.<br />
Dennoch sagt der Vorhabensträger zu, die Vorschläge des Einwenders zur<br />
Verlegung der Maßnahme auf seinem Flurstück zu prüfen. Der Einwender hatte<br />
als Alternativstandorte einerseits die Flurstücksgrenze zum Flurstück 26 vorgeschlagen,<br />
andererseits die Grenze zu den Flurstücken 23, 24 und 25. Zum<br />
letztgenannten Vorschlag äußert der Vorhabensträger schon im Termin Bedenken,<br />
da die genannten Flurstücke bereits mit Wald bestanden seien und insofern<br />
eine Vernetzungslinie hier keinen Sinn mehr mache.<br />
Zur Pflege der Maßnahme erläutert der Vorhabensträger, dies bedeute eine<br />
Pflege des Sukzessionsstreifens sowie den regelmäßigen Beschnitt der Bäume.<br />
Verkauften die Einwender die notwendigen Flächen, gehe damit auch die<br />
Pflegeverpflichtung über. Behielten sie das Eigentum, verbliebe auch die Pflegeverpflichtung<br />
bei ihnen, wofür sie entschädigt würden.<br />
auf ihren Antrag hin hat der Vorhabenträger die Viehtrift herzustellen.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />
den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />
zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch<br />
erschlossen werden, um erhebliche Beeinträchtigungen der Art trotz<br />
der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />
Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />
verwiesen. Die Maßnahme M/E 5.703 dient letztlich der Stabilisierung und<br />
Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung des Landschaftsraumes<br />
im Illenbruch ist ebenso, wie gleichartige Maßnahmen an der Neuen Hessel,<br />
geeignet, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten in<br />
Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer<br />
Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Denselben Zwecken dienen im Übrigen auch die Maßnahmen M/E 5.902, M/E<br />
6.903 und M/E 9.907 auf Teilen des Flurstücks 199 in der Flur 53 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong>, die mit Deckblatt I neu in die landschaftspflegerische<br />
Begleitplanung aufgenommen wurden. Die grundsätzlichen Einwendungen im<br />
Deckblattverfahren werden daher zurückgewiesen.<br />
Die Einwender haben ergänzend darauf aufmerksam gemacht, dass Teile des<br />
Flurstücks bisher ausschließlich vom Illenbruch aus erreicht werden können,<br />
weil ein früher von der Hesselteicher Straße ausgehender Stichweg nicht mehr<br />
vorhanden sei.<br />
841
In der Tat haben die den Einwendern künftig zur uneingeschränkten Nutzung<br />
verbleibenden Teilflächen des Flurstücks 199 keine direkte Verbindung zum<br />
Illenbruch mehr. Die Liegenschaftskarte (ALK) des Liegenschaftskatasters<br />
NRW bestätigt auch die Aussage der Einwender, dass eine ausparzellierte<br />
Wegefläche faktisch nicht mehr existiert und die Wegeparzelle zudem stumpf<br />
vor dem Nachbarflurstück 200 ohne Verbindung zur Hesselteicher Str. endet.<br />
Allerdings verläuft zwischen den Nachbarflurstücken 125 und 200 ein etwa 4,00<br />
m breiter, derzeit bewachsener und deshalb nicht als Zufahrt nutzbarer Streifen<br />
des Flurstücks 199 bis zur Hesselteicher Straße. Dem Vorhabenträger wird<br />
aufgegeben, in diesem Streifen eine Zufahrt zum Flurstück 199 von der Hesselteicher<br />
Straße aus in Schotterbauweise herzustellen.<br />
Auf diese Weise entsteht eine ausreichende Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz<br />
zum verbleibenden Teil des Flurstücks 199 (vgl. auch die einleitenden Ausführungen<br />
am Beginn dieses Kapitels). Soweit auf dem verbleibenden Teil des<br />
Flurstücks unterschiedliche Nutzungen vorhanden sind, können diese weiter<br />
aufrecht erhalten werden, obwohl besagte Wegeparzelle faktisch nicht mehr<br />
existiert. Schon bisher <strong>–</strong> so der Inhalt der Einwendung im Deckblattverfahren <strong>–</strong><br />
konnte die Grünlandfläche in der Mitte des Flurstücks nur über eine ackerbaulich<br />
genutzte Teilfläche erreicht werden. Hieran ändert sich im Grundsatz<br />
nichts.<br />
Mit Blick auf den Umfang der Inanspruchnahme wurde die Frage einer straßenbaubedingten<br />
Existenzgefährdung gutachterlich untersucht. Betrachtet wurden<br />
sowohl die Variante der heute gegebenen, nahezu vollständigen Flächenverpachtung,<br />
als auch die eines neuerlichen Betriebs in Eigenbewirtschaftung, der<br />
<strong>–</strong> bei dem erzielbaren Bewirtschaftungsergebnis <strong>–</strong> das Erfordernis eines Nebenerwerbs<br />
deutlich macht, dann aber mit einem ansehnlichen Einkommensanteil.<br />
In beiden Fällen werden durch die Planung zwar spürbare Einkommensminderungen<br />
bewirkt, eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung eines in der beschriebenen<br />
Form (Nebenerwerb) nachhaltig bewirtschafteten Betriebes ist<br />
jedoch dadurch nicht begründbar.<br />
842
Trassenverschiebung<br />
Angesichts der Nähe der Trasse zum Wohngebäude der Einwender (67 m)<br />
fordern die Einwender eine Trassenverschiebung in Richtung Norden.<br />
Dies kommt für den Vorhabensträger nicht in Betracht. Eine andere Trassierung<br />
in diesem Raum habe er geprüft mit dem Ergebnis, dass eine solche Maßnahme<br />
zu gravierenden Auswirkungen an anderer Stelle führe.<br />
Die Einwender führen an, sie hätten vor einigen Jahren die Mitteilung erhalten,<br />
die Schadstoffbelastung an ihrer Hofstelle sei zu hoch. Dem tritt der Vorhabensträger<br />
entgegen; die seinerzeitige Aussage sei auf der Grundlage der Ergebnisse<br />
eines groben Abschätzverfahrens getroffen worden. Mittlerweile stehe ein<br />
Berechnungsverfahren zur Verfügung, das genauere Ergebnisse liefere, da es<br />
anhand von Messungen an vorhandenen Straßenabschnitten geeicht sei. Nach<br />
dieser neuen Berechnung <strong>–</strong> ein Berechnungspunkt liege in unmittelbarer Nähe<br />
der Hofstelle der Einwender <strong>–</strong> komme es zu keinen Grenzwertüberschreitungen.<br />
Die Einwender verweisen auf künftige Verkehrssteigerungen; sie halten Messungen<br />
nach Inbetriebnahme der A 33 für erforderlich.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, in die Berechnung sei bereits die für das Jahr<br />
2020 prognostizierte Verkehrsmenge eingeflossen. Spätere Messungen würden<br />
von ihm nicht durchgeführt, die A 33 werde diesbezüglich wie jede andere<br />
Straße behandelt.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt unter Hinweis auf das landesweit betriebene<br />
Messstellennetz, dessen Ergebnisse stets aktuell im Internet abgerufen werden<br />
könnten, es gebe zudem Möglichkeiten, im Falle von auf diesem Weg festgestellten<br />
Überschreitungen die Einhaltung der Grenzwerte wieder sicherzustellen.<br />
Zudem <strong>–</strong> dies führt der Vorhabensträger aus <strong>–</strong> ergäben sich derzeit die<br />
größten Probleme an eng bebauten Innerortsstraßen, in denen sich die Schadstoffe<br />
mangels Belüftung stauten. Zu bedenken sei zudem, dass bei den künftigen<br />
Entwicklungen der Fahrzeugtechnik mit einer Abnahme des Schadstoffausstoßes<br />
gerechnet werden könne.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />
Eine solche Trassenverschiebung hatte insbesondere auch der Nachbar, Einwender<br />
B 9.73, gefordert. Zur Begründung der Ablehnung wird auf die dortigen<br />
Ausführungen verwiesen.<br />
Auch mit Blick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen ist eine Trassenverschiebung<br />
nicht zu rechtfertigen.<br />
Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />
Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />
NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />
Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />
zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />
des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />
insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />
die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />
daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />
Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen oder gar eine Trassenverschiebung<br />
bestehen daher nicht.<br />
Das Schadstoffgutachten gründet im Übrigen auf einer Verkehrsprognose, die<br />
in einer nach dem Erörterungstermin mit Deckblatt II vorgelegten Fassung mittlerweile<br />
auf das Jahr 2025 ausgelegt ist. Messungen nach der Verkehrsfreigabe<br />
wären insofern für die Einwender negativ, als zu dem Zeitpunkt eine Verkehrsbelastung,<br />
wie sie für 2025 prognostiziert wird, noch nicht eingetreten sein<br />
kann.<br />
Im Übrigen haben die Einwender nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Möglichkeit,<br />
innerhalb von 30 Jahren nach Verkehrsfreigabe geltend zu machen, durch<br />
843
Gesamtübernahme<br />
Vor dem Hintergrund der Flächeninanspruchnahme und der künftigen Immissionsbelastung<br />
hatten die Einwender die Übernahme der Hofstelle und der daran<br />
angrenzenden Flächen gefordert. Sie bekräftigen diese Forderung im Termin.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Der Verhandlungsleiter erläutert zu den<br />
Vorgaben der Rechtsprechung, eine solche Übernahme könne nur dann in<br />
Betracht kommen, wenn unter Berücksichtigung aller Aspekte (namentlich Lärm<br />
mit einer Belastung von 70/60 dB(A) tags/nachts) das Wohnen am bisherigen<br />
Ort nicht mehr zugemutet werden könne. Hierfür sieht der Vorhabensträger<br />
keinen Ansatzpunkt. Die Grenzwerte für Luftschadstoffe würden eingehalten;<br />
an einer Hausseite des Wohngebäudes werde der Immissionsgrenzwert Lärm<br />
für die Nacht um 1 dB(A) überschritten, weshalb den Einwender ein Anspruch<br />
auf Überprüfung des Gebäudes auf Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
(passiver Lärmschutz) zustehe. Der Tagesgrenzwert werde<br />
eingehalten.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
heute unvorhersehbare Wirkungen der Straße betroffen zu sein. In einem solchen<br />
Fall besteht ein Anspruch auf die Anordnung nachträglicher Schutzeinrichtung,<br />
ersatzweise Entschädigung.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch<br />
auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die<br />
Übernahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer<br />
unmittelbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren<br />
zu entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der<br />
Planfeststellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />
BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03; bestätigend BVerwG, Beschluss<br />
vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt. Forderungen<br />
nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen werden aus Gründen der<br />
Unverhältnismäßigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf Kapitel<br />
B 7.9.8 verwiesen.<br />
844
Einwender B 9.31<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Flurstück 331 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />
5 m 2 für das Überführungsbauwerk der Holtfelder Straße benötigt. Das Wohngebäude<br />
der Einwender steht in einem Abstand von 95 m zur Trasse der A 33.<br />
Lärm und Luftschadstoffe<br />
Die Forderungen der Einwender nach passiven Lärmschutzmaßnahmen am<br />
Gebäude sowie einer Außenwohnbereichsentschädigung weist der Vorhabensträger<br />
zurück. Durch die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen würden<br />
die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten, weshalb weitergehende<br />
Ansprüche auf zusätzlichen Lärmschutz oder eine Außenwohnbereichsentschädigung<br />
ausgeschlossen seien.<br />
Nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten würden darüber hinaus auch<br />
die insoweit einschlägigen Grenzwerte eingehalten. Auch hier machten sich die<br />
vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen positiv bemerkbar.<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, die <strong>Bezirksregierung</strong> als Planfeststellungsbehörde<br />
werde die vorgelegten Berechnungen und Gutachten vor einer abschließenden<br />
Entscheidung überprüfen und hierfür auch externen Sachverstand <strong>–</strong><br />
namentlich zur Prüfung des Luftschadstoffgutachtens durch das Landesamt für<br />
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) <strong>–</strong> hinzuziehen. Erwiesen sich<br />
die Berechnungen als richtig und würden die Grenzwerte tatsächlich eingehalten,<br />
bestehe in der Tat kein Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Forderung der Einwender, eine Beweissicherung für den Hausbrunnen<br />
durchzuführen, wird der Vorhabensträger entsprechen. Hierzu werde vor Beginn<br />
der Baumaßnahme der Ist-Zustand des Brunnens aufgenommen. Anschließend<br />
werde der Brunnen während der Bauphase und innerhalb eines<br />
Zeitraumes von vier Jahren nach Verkehrsfreigabe regelmäßig beprobt.<br />
Die Inanspruchnahme ist für die Errichtung des Überführungsbauwerks unumgänglich,<br />
die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Am Wohngebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Grenzwerte für<br />
Lärm- und Luftschadstoffimmissionen nach der 16. bzw. der 39. BImSchV eingehalten.<br />
Ansprüche auf weitere Schutzmaßnahmen oder eine Außenwohnbereichsentschädigung<br />
bestehen daher nicht. Entsprechende Forderungen werden zurückgewiesen.<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin, an die er über Nebenbestimmung<br />
A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen der Einwender Rechnung<br />
getragen.<br />
Zur gegenüber der Darstellung im Erörterungstermin abweichenden Festlegung<br />
845
Wertminderung<br />
Zu dieser Forderung der Einwender verweist der Verhandlungsleiter auf die<br />
geltende Rechtsprechung, nach der ein nicht zu leugnender Wertverlust eines<br />
in der Nähe der Autobahn gelegenen Gebäudes kein Entschädigungstatbestand<br />
sei.<br />
Entschädigung<br />
Der Vorhabensträger bestätigt auf Nachfrage, die für die Baumaßnahme benötigte<br />
Fläche werde natürlich entschädigt.<br />
Beeinträchtigungen durch Scheinwerferlicht von der Brücke<br />
Die Einwender weisen darauf hin, dass die Fenster aller Schlafräume zur Brücke<br />
der Holtfelder Straße hin zeigen. Sie befürchten daher, dass Scheinwerferlicht<br />
nachts zu beständigen Beeinträchtigungen führt.<br />
Dem widerspricht der Vorhabensträger. Die hochgewachsene Buschreihe sowie<br />
die vorhandenen Bäume auf dem Grundstück der Einwender blieben erhalten.<br />
Zudem werde er die Böschungen des Überführungsbauwerkes bepflanzen.<br />
Im Übrigen weise die Holtfelder Straße insbesondere nachts eine äußerst geringe<br />
Verkehrsbelastung, so dass <strong>–</strong> trotz des Arguments der Einwender, die<br />
Holtfelder Straße nehme bei Sperrung der B 68 Schleichverkehre auf <strong>–</strong> aus<br />
seiner Sicht nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen zu rechnen sei.<br />
Hofzufahrt<br />
Der Vorhabensträger erläutert, die Hofzufahrt verbleibe in Lage und Höhe unverändert.<br />
Sie werde nur an die neue Führung der Holtfelder Straße angepasst.<br />
Hauseigene Kläranlage<br />
Diese Kläranlage befindet sich auf dem Grundstück südlich der Zufahrt im Winkel<br />
zur Holtfelder Straße. Sie entwässert in den entlang der Holtfelder Straße<br />
des Beprobungszeitraums wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die Forderung nach dem Ausgleich einer etwaigen Wertminderung wird mit<br />
Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Ein Anspruch auf Entschädigung der in Anspruch genommenen Fläche steht<br />
den Einwendern dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung wird<br />
außerhalb der Planfeststellung entschieden.<br />
Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lichteinfall von Fahrzeugen, die die<br />
Brücke der Holtfelder Straße passieren, sind nicht zu erwarten.<br />
Abgesehen von der geringen Verkehrsbelastung <strong>–</strong> etwaiger Schleichverkehr bei<br />
einer Sperrung der B 68 dürfte sich auf absolute Ausnahmefälle beschränken <strong>–</strong><br />
sorgen der vorhandene Bewuchs und die vorgesehene Bepflanzung der Straßenböschung<br />
(Gestaltungsmaßnahmen G 3 des landschaftspflegerischen Begleitplans<br />
einschließlich einer geschlossenen Gehölzbepflanzung) hier für einen<br />
ausreichenden Schutz.<br />
Das Hofgrundstück ist damit wie bisher ausreichend erschlossen.<br />
An die Zusage ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden.<br />
Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung, private Versorgungseinrichtungen<br />
846
verlaufenden Graben.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, den Auslauf der Kläranlage im Zuge der Baumaßnahme<br />
zu berücksichtigen und zu sichern.<br />
Grünbrücke<br />
Die Einwender weisen darauf hin, nach der derzeitigen Planung liefen Tiere<br />
über die Brücke genau auf den Gartenteich zu.<br />
Der Vorhabensträger stellt dar, aufgrund der Kritik am Grünbrückenkonzept in<br />
der Generalerörterung mit den Landschaftsbehörden Gespräche zur Umgestaltung<br />
des Konzeptes zu führen. Nach dem derzeitigen <strong>–</strong> nicht abschließenden <strong>–</strong><br />
Gesprächsstand werde die Grünbrücke vom Straßenzug der Holtfelder Str.<br />
getrennt und nach Westen verschoben. Sie laufe damit nicht mehr auf das<br />
Anwesen der Einwender zu.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
funktionstüchtig zu erhalten oder wiederherzustellen, auch aus Nebenbestimmung<br />
A 7.12.13.<br />
Mit Deckblatt I wurde die Grünbrücke an der Holtfelder Straße nach Westen<br />
verschoben. Sie läuft damit <strong>–</strong> wie vom Vorhabenträger angekündigt <strong>–</strong> nicht<br />
mehr auf das Grundstück der Einwender zu.<br />
Die Bedenken sind damit ausgeräumt.<br />
Über die in der Erörterung angesprochenen Punkte hinaus haben die Einwender<br />
folgende Aspekte vorgetragen:<br />
Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren am Gebäude wegen<br />
befürchteter Schäden in Folge von Erschütterungen oder Setzungsschäden<br />
wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
zurückgewiesen.<br />
Soweit die Einwender meinen, die Wall/Wand-Kombination (Wandhöhe dabei<br />
1,50 m) biete keinen hinreichenden Schutz davor, dass Kinder auf die Autobahn<br />
gelangen, ist darauf hinzuweisen, dass mit Deckblatt I aus artenschutzrechtlichen<br />
Gründen zusätzlich ein Drahtgeflecht mit einer Höhe von 2,00 m auf<br />
der Wand vorgesehen ist. Damit ist ein hinreichender Schutz gegeben.<br />
Die Forderung nach Blindrohren unter der Autobahn für den Fall, dass das<br />
Wohngebäude ggf. zu einem späteren Zeitpunkt an die öffentliche Versorgung<br />
angeschlossen werden soll, wird zurückgewiesen. Es ist von der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
keine derartige Planungsabsicht geäußert worden. Nur hinreichend<br />
verfestigte Planungsabsichten der Stadt aber hätte der Vorhabenträger berücksichtigen<br />
müssen.<br />
847
Soweit die Einwender eine Entschädigung für die Belastungen während der<br />
Bauphase fordern, wird auf Kapitel B 7.11 verwiesen.<br />
848
Einwender B 9.32<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders werden die folgenden Flurstücke<br />
durch die Planung der A 33 in Anspruch genommen:<br />
Flurstück 161 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck (Größe 37.975 m 2 ) wird<br />
im Umfang von 1.820 m 2 für das Überführungsbauwerk der Patthorster Str.<br />
beansprucht werden, weitere 5.040 m 2 werden vorübergehend in Anspruch<br />
genommen.<br />
Flurstück 222/51 in der Flur 3 der Gemarkung Künsebeck wird von der Trasse<br />
der A 33 durchschnitten. Auf Nachfrage des Einwenders erklärt der Vorhabensträger,<br />
die beidseits der Trasse verbleibenden Grundstücksteile als Restflächen<br />
zu übernehmen. Das Flurstück ist mithin komplett überplant.<br />
Künftige Adressierung<br />
Der Einwender erläutert, durch die A 33 werde der Schnatweg unterbrochen.<br />
Sein Anwesen sei nach Realisierung der Planung das einzige am Schnatweg<br />
gelegene, das sich südlich der A 33 befinde. Aus seiner Sicht macht also die<br />
bisherige Adressierung keinen Sinn mehr. Er spricht sich für eine Adressänderung<br />
aus.<br />
Der Vorhabensträger und der Verhandlungsleiter weisen den Einwender darauf<br />
hin, es sei Sache der Stadt, über die Benennung von Straßen und die damit<br />
verbundene Adressierung zu entscheiden. Der Verhandlungsleiter sagt aber zu,<br />
die Problematik bei der Stadt anzusprechen, damit im Benehmen mit dem Einwender<br />
von dort eine Lösung herbeigeführt werden kann.<br />
Lärm<br />
In diesem Trassenabschnitt der A 33 sind aktive Lärmschutzeinrichtungen nicht<br />
vorgesehen. Der Vorhabensträger erläutert, er weise entlang der Trasse einen<br />
10 m breiten Immissionsschutzstreifen aus, der ggf. vom Kreis Gütersloh und<br />
Die Inanspruchnahme ist für das Überführungsbauwerk der Patthorster Straße<br />
und die Neuanbindung des südlich der A 33 verbleibenden Teils des Schnatweges<br />
unumgänglich<br />
Das Flurstück 222/15 wird für die Trasse der A 33 teilweise beansprucht, dies<br />
ist nicht zu vermeiden. Die beiderseits der Trasse verbleibenden Restflächen<br />
wurden bereits im Planfeststellungsabschnitt 6 mit landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen überplant.<br />
Die Stadt Halle hat dem Einwender mit Schreiben vom 01.12.2008 ihre Zuständigkeit<br />
in dieser Angelegenheit bestätigt und eine Umbenennung und Umnummerierung<br />
zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt. Der Einwendung wird damit in<br />
diesem Punkt Rechnung getragen.<br />
Die Ausführungen des Vorhabenträgers zu den unterschiedlichen Ergebnissen<br />
der Lärmberechnungen im jetzt laufenden und im eingestellten Planfeststellungsverfahren<br />
zum Abschnitt 7.1 sind plausibel.<br />
849
der Kommune für die Anlage eines Lärmschutzwalls genutzt werden könne.<br />
Der Verhandlungsleiter erläutert hierzu, der Kreis Gütersloh habe sich <strong>–</strong> wie<br />
auch schon im Planfeststellungsabschnitt 6 <strong>–</strong> in der Generalerörterung dahingehend<br />
positioniert, in Zusammenarbeit mit den Kommunen die Möglichkeiten<br />
freiwilliger Lärmschutzmaßnahmen über den vom Vorhabensträger abzudeckenden<br />
gesetzlichen Anspruch hinaus zu prüfen. Genutzt werden sollen hierzu<br />
Bodenüberschussmassen aus der Bodenbörse des Kreises. Der Vorhabensträger<br />
ergänzt, der Kreis habe für Anfang November zu einem Gespräch zu diesem<br />
Thema eingeladen. Der genannte Schutzstreifen biete ausreichend Raum<br />
für einen Lärmschutzwall.<br />
Der Einwender führt im Weiteren an, im mittlerweile eingestellten Planfeststellungsverfahren<br />
für den Abschnitt 7.1 sei bei seinem Wohngebäude eine<br />
Grenzwertüberschreitung festgestellt worden, weshalb ihm Anspruch auf Überprüfung<br />
der Möglichkeiten zur Verbesserung des Bauschalldämmmaßes (passiver<br />
Lärmschutz) zugesagt worden sei. Ihm sei unverständlich, dass im jetzt<br />
laufenden Verfahren von einer Nichtüberschreitung der einschlägigen Grenzwerte<br />
an seinem Wohngebäude ausgegangen werde.<br />
Der Vorhabensträger bestätigt, dass im eingestellten Verfahren von einer<br />
Grenzwertüberschreitung von 1 dB(A) ausgegangen wurde. Zur Begründung<br />
erläutert er, zum Einen sei das Berechnungsverfahren in den vergangenen<br />
Jahren überarbeitet und verbessert worden; insbesondere ginge mittlerweile<br />
auch ein digitales Geländemodell in die Berechnung ein. Zum Anderen sei zwischenzeitlich<br />
an der Anschlussstelle Schnatweg aus naturschutzfachlichen<br />
Gründen ein Überflugschutz eingeplant, der lärmschutztechnisch wirksam ausgebildet<br />
werde und insofern eine Abschirmung auch zugunsten des Wohngebäudes<br />
des Einwenders bewirke.<br />
Auf Vorschlag des Verhandlungsleiters erklärt sich der Vorhabensträger dennoch<br />
einverstanden, das Bauschalldämmmaß des Gebäudes zu überprüfen<br />
und ggf. passive Schutzmaßnahmen vorzusehen.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Einwender weist darauf hin, Trinkwasser aus einem privaten Brunnen zu<br />
beziehen. Er befürchtet Veränderungen durch Bau und Betrieb der A 33.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, er habe Beweissicherungsverfahren für die<br />
Ein Rechtsanspruch des Einwenders auf aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen<br />
ist damit nach der aktuellen Lärmberechnung nicht gegeben, entsprechende<br />
Forderungen in der Einwendung werden daher zurückgewiesen.<br />
Der Vorhabenträger hat ohne Rechtspflicht zugesagt, das Wohngebäude des<br />
Einwenders auf die Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
zu überprüfen und ggf. notwendige passive Schutzmaßnahmen vorzusehen.<br />
An diese Zusage ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.1<br />
dieses Planfeststellungsbeschlusses gebunden.<br />
Soweit der Einwender in seiner Einwendung die Bildung eines Lärmsummenpegels<br />
fordert, wird dies zurückgewiesen. Nach der 16. BImSchV entsteht ein<br />
Anspruch auf Lärmschutz nur dann, wenn der von einer neuen oder geänderten<br />
Straße ausgehende Lärm die maßgebenden Immissionsgrenzwerte übersteigt.<br />
Die Bildung eines Lärmsummenpegels durch Berücksichtigung der Vorbelastung<br />
vorhandener Straßen ist dabei nicht vorgesehen.<br />
Ausnahmsweise kann ein Lärmsummenpegel in Betracht kommen, wenn mit<br />
einer Gesamtbelastung zu rechnen wäre, die mit Gesundheitsgefahren oder<br />
Eingriffen in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Der insoweit kritische<br />
Bereich des Grundrechtsschutzes beginnt jedoch in Wohngebieten erst bei<br />
Werten von 70/60 dB(A) tags/nachts (zu all dem BVerwG, Urteil vom<br />
23.02.2005, 4 A 5.04; und grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, 4 C<br />
9.95).<br />
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass auch bei einer summarischen Betrachtung<br />
aller denkbaren Lärmquellen die Immissionsbelastung am Gebäude des Einwenders<br />
die genannte Grenze erreichen könnte. Insoweit ist zu bedenken, dass<br />
auch eine Verdopplung der Verkehrsmenge lediglich eine Pegelsteigerung um<br />
3 dB(A) bewirken würde.<br />
Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
850
Brunnen zugesagt, die sich in einem Abstand von weniger als 100 m zur Trasse<br />
befänden. Das Wohngebäude des Einwenders sei deutlich weiter entfernt,<br />
weshalb hier keine Beweissicherung in Betracht komme.<br />
Der Vorhabensträger erläutert jedoch ergänzend, dass immer dann, wenn an<br />
einem beprobten Brunnen Unregelmäßigkeiten festzustellen seien, auch weiter<br />
entfernt liegenden Brunnen in die Prüfungen einbezogen würden.<br />
Regenrückhaltebecken<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, als Vorfluter<br />
werde ein entlang des Patthorster Str. in Richtung Waldrand verlaufender Graben<br />
genutzt. Er weist darauf hin, dass das Wasser nur gedrosselt in einer Menge<br />
abgegeben werden, die der eines natürlichen Einzugsgebietes entspreche.<br />
Sichtschutz<br />
Der Einwender weist darauf hin, er habe bisher in Richtung Norden eine völlig<br />
unverbaute Sicht, frei von technischen Bauwerken.<br />
Der Vorhabensträger erläutert, der schon erwähnte Schutzstreifen werde bepflanzt.<br />
Dies gelte auch für den Fall, dass Stadt und Kreis einen Lärmschutzwall<br />
aufschütten. Dann werde die Bepflanzung auf diesem Wall vorgenommen.<br />
Wildquerung<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, entlang der A 33<br />
werde ein Wildschutzzaun errichtet. Möglichkeiten der Wildquerung seien am<br />
Foddenbach, am Künsebecker Bach und am Landweg vorgesehen.<br />
Wanderweg Schnatweg<br />
Auf Vorhalt des Einwenders bestätigt der Vorhabensträger, eine Querverbindung<br />
entlang der A 33 zwischen der überführten Patthorster Str. und dem abgebundenen<br />
Schnatweg sei nicht vorgesehen. Insgesamt werde das Wanderwegenetz<br />
zwar verändert, es blieben aber ausreichend Verbindungen in Richtung<br />
Patthorst, z.B. unter der Talbrücke Foddenbach, erhalten.<br />
Der Einwender ist von der Anlage des Regenrückhaltebeckens und dem Vorfluter<br />
nicht betroffen. Ihm wurden die Gegebenheiten lediglich erläutert. Eine Entscheidung<br />
der Planfeststellungsbehörde ist nicht erforderlich.<br />
Auch die Bepflanzung des Immissionsschutzstreifens respektive eines Lärmschutzwalls<br />
verändert die Blickbeziehung des Einwenders in Richtung Norden.<br />
Jedoch ist die A 33 als technisches Bauwerk nicht mehr wahrnehmbar. Im Übrigen<br />
ist wegen der Entfernung des Gebäudes zur Trasse die Gefahr einer Einkesselung<br />
nicht gegeben.<br />
Unzumutbare Beeinträchtigungen entstehend dem Einwender unter diesem<br />
Gesichtspunkt mithin nicht.<br />
Eine persönliche Betroffenheit des Einwenders ist unter diesem Gesichtspunkt<br />
nicht zu erkennen.<br />
Auch ohne eine Querverbindung zwischen der Patthorster Straße und dem<br />
Schnatweg bietet das neu gestaltete Wegenetz ausreichend Möglichkeiten, das<br />
Waldgebiet Patthorst zu erreichen. Für den Einwender selbst bleibt die direkte<br />
Verbindung über die Patthorster Straße bestehen.<br />
851
Bauzeit<br />
Der Vorhabensträger sichert zu, das Anwesen des Einwenders bleibe auch<br />
während der Bauphase an das öffentliche Verkehrswegenetz angeschlossen.<br />
Während des Baus der Brücke der Patthorster Str. werde eine Umfahrungsstrecke<br />
vorgesehen.<br />
Grunderwerbsverhandlungen<br />
Der Vorhabensträger erläutert, wenn der Einwender es wünsche, könne er<br />
sofort mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten. Hieran äußert der Einwender<br />
kein Interesse.<br />
Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass hier ein Flurbereinigungsverfahren<br />
durchgeführt werde. Sobald der Einleitungsbeschluss vorliege, gehe die Zuständigkeit<br />
für die Grunderwerbsverhandlungen auf die Flurbereinigungsbehörde<br />
über. Vorteil sei, dass im Rahmen der Flurbereinigung eine Entschädigung<br />
in Form von Land möglich sei. Jedoch nehme die Flurbereinigung einen längeren<br />
Zeitraum in Anspruch, so dass der Einwender erst relativ spät völlig klare<br />
Verhältnisse erhalte.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Etwaigen Bedenken des Einwenders, ob sein Anwesen während der Bauphase<br />
erreichbar bleibt, wird mit den Zusagen des Vorhabenträgers (vgl. Nebenbestimmung<br />
A 7.1) entsprochen.<br />
Grunderwerbs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />
Für die Inanspruchnahme seiner Grundflächen steht dem Einwender<br />
dem Grunde nach eine Entschädigung zu.<br />
Über die oben genannten Gesichtspunkte hinaus hat der Einwender in seiner<br />
schriftlichen Einwendung gefordert, einen Lärmminderungsplan aufzustellen<br />
und die Umgebungslärmrichtlinien anzuwenden.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />
Weder die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG noch das „Gesetz zur Umsetzung<br />
der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“<br />
legen Grenzwerte fest oder haben einen konkreten Vorhabensbezug.<br />
Insofern sind sie auch hinsichtlich der Forderung nach einem Lärmminderungsplan<br />
für das Planfeststellungsverfahren rechtlich ohne Relevanz.<br />
Die weitere Forderung, eine Gesundheitsverträglichkeitsprüfung durchzuführen,<br />
wird unter Hinweis auf Kapitel B 4 dieses Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen.<br />
852
Einwender B 9.33<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwender erscheinen in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Die Betroffenheit der Einwender stellt sich wie folgt dar:<br />
Flurstück 226 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck<br />
Für das Überführungsbauwerk der Pappelstraße und einen neuen Wirtschaftsweg<br />
sollen 930 m 2 erworben, für eine landschaftspflegerische Maßnahme entlang<br />
des Künsebecker Baches ebenfalls 930 m 2 dauerhaft beschränkt werden.<br />
Darüber hinaus ist geplant, 2.200 m 2 vorübergehend in Anspruch zu nehmen.<br />
Flurstück 328 in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck<br />
250 m 2 dieses Flurstücks sollen vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />
Flurstück 566 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck<br />
4.400 m 2 dieses Flurstücks müssen für die Trasse der A 33 erworben werden.<br />
Das Flurstück wird zerschnitten.<br />
Weitere 3.760 m 2 sollen vorübergehend als Bodenlagerfläche in Anspruch genommen<br />
werden. Auf Nachfrage der Einwender führt der Vorhabensträger aus,<br />
es sei von dem Verwendungszweck des gelagerten Bodens abhängig, wie lange<br />
die Fläche beansprucht werden müsse. Soweit es Bodenmassen für das<br />
Überführungsbauwerk der Kreisstraße seien, werde die Fläche etwa ein Jahr<br />
benötigt, bei einer Verwendung für die Trasse der A 33 etwa drei Jahre.<br />
Zum Erfordernis der landschaftspflegerischen Maßnahme wird auf die nachfolgenden<br />
Ausführungen zur Inanspruchnahme der Flurstücke 263 und 264 verwiesen.<br />
Der am Nordrand des Flurstücks stehende Mast der vorhandenen und in ihrem<br />
Verlauf unveränderten Hochspannungsfreileitung muss versetzt werden. Hierfür<br />
werden weitere 64 m 2 des Flurstücks erworben (Deckblatt I). Der Schutzstreifen<br />
der Freileitung muss vergrößert werden, wofür 1.270 m 2 dauerhaft beschränkt<br />
werden (Deckblatt II).<br />
853
Die Einwender verweisen im Weiteren darauf, während der Bauzeit verbleibe<br />
ihnen von dem Südteil des zerschnittenen Flurstücks nur noch eine Fläche, die<br />
in diesem Zeitraum einer sinnvollen Bewirtschaftung nicht mehr zugeführt werden<br />
könne. Der Vorhabensträger erwidert, er weise Flächen in den Planunterlagen<br />
aus, über deren Inanspruchnahme letztlich aber die Baufirma entscheide.<br />
Sollte tatsächlich ein nicht zu bewirtschaftender Rest entstehen, werde dies<br />
entschädigt.<br />
Der Vorhabensträger fährt fort, zur Anlage eines Immissionsschutzstreifens<br />
sollten weitere 2.500 m 2 des Flurstücks dauerhaft beschränkt werden. Dieser<br />
Streifen solle der Stadt Halle und dem Kreis Gütersloh zur Verfügung gestellt<br />
werden, wenn sie sich dafür entschieden, in diesem Bereich durch Überschussbodenmassen<br />
auf freiwilliger Basis weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />
zu errichten. Auf die Nachfrage der Einwender, ob sich die Stadt diesbezüglich<br />
bereits positioniert habe, verweist der Vorhabensträger auf kommende<br />
Gespräche.<br />
Flurstücke 263 und 264 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck<br />
Der Vorhabensträger bestätigt seine in der Gegenäußerung getätigte Zusage,<br />
auf die flächenhafte landschaftspflegerische Maßnahme M/A 9.801 auf Teilen<br />
des Flurstücks 264 zu verzichten. Auf die Maßnahme M/E 10.707 entlang des<br />
Künsebecker Baches, von der beide Flurstücke betroffen seien, könne jedoch<br />
aus Gründen des Artenschutzes nicht verzichtet werden. Es handele sich um<br />
einen Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 m beiderseits des Baches.<br />
Unmittelbar am Ufer würden Bäume gepflanzt und zwar versetzt jeweils einseitig.<br />
Diese Bäume seien alle 15 Jahre auf den Stock zu setzen.<br />
Die Einwender lehnen diese Maßnahme ab. Sie führe zu einer Zerschneidung<br />
der landwirtschaftlichen Nutzflächen, zudem sei beiderseits mit Wuchseinschränkungen<br />
zu rechnen. Die Einwender unterbreiten stattdessen den folgenden<br />
Vorschlag:<br />
Der Künsebecker Bach teilt sich nördlich der geplanten Trasse im Bereich des<br />
Gebäudes Pappelstraße 5 in den jetzt zur Bepflanzung vorgesehenen Hauptarm<br />
und einen Nebenarm entlang der Wegeparzelle zwischen der Pappelstraße<br />
und der Straße Im Hagen an der Nordgrenze der Flurstücke 263 und 264. Aus<br />
ihrer Sicht solle dieser Nebenarm unter der A 33 hindurchgeführt und nicht<br />
Den Einwendern steht für die tatsächlich beanspruchte Fläche eine Entschädigung<br />
dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung sowie über die<br />
Frage, ob die vom Südteil des Flurstücks während der Bauzeit verbleibende<br />
Restfläche noch wirtschaftlich zu nutzen ist oder aber entschädigt werden<br />
muss, wird innerhalb des Grunderwerbs- und Entschädigungsverfahrens entschieden.<br />
Mit Deckblatt I wurde diese Zusage umgesetzt, die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />
264 um 14.430 m 2 gemindert.<br />
Die Maßnahme M/E 10.707 dient dem Artenschutz. In einer derzeit weitgehend<br />
ausgeräumten Ackerlandschaft wird mit der Anlage von Ufergehölzen in einem<br />
Saumstreifen einerseits das Nahrungshabitat eines lokalen Rebhuhnvorkommens<br />
verbessert (s. auch unten zu Maßnahme 8.901), andererseits eine Leitstruktur<br />
und lokale Verbundachse in Richtung des Sandforther Sees für zahlreiche<br />
Fledermausarten geschaffen.<br />
Der Künsebecker Bach ist auch heute schon eine Nutzungsgrenze zwischen<br />
den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen. Insofern werden diese<br />
durch die vorgesehenen Maßnahmen nicht erstmals durchschnitten.<br />
Die vorgesehenen Maßnahmen schließen vielmehr noch bestehende Lücken<br />
im Bewuchs zwischen vorhandenen Strukturen ausgehend von der Pappelstraße,<br />
den im Planfeststellungsabschnitt 6 festgestellten Maßnahmen (die Einwendung<br />
der Einwender in dem Verfahren wurde zurückgewiesen) sowie dem<br />
Sandforther See.<br />
854
abgebunden werden. Er könne dann entlang des Weges verbreitert und mit<br />
dem Gewässerrandstreifen versehen werden. Der Hauptarm des Künsebecker<br />
Baches müsse dann nicht in der Mitte der landwirtschaftlichen Flächen bepflanzt<br />
werden, könne möglicherweise sogar zurückgebaut werden.<br />
Der Vorhabensträger verweist darauf, dass das System des Künsebecker Baches<br />
auch Bedeutung für die Entwässerungseinrichtungen der Straße besitze.<br />
Das vorgesehene Regenrückhaltebecken werde ein Stück weit nach Osten<br />
verschoben. In diesem Zusammenhang werde das gesamte Entwässerungssystem<br />
in diesem Bereich nochmals überprüft. Der Vorhabensträger sagt zu, in<br />
diesem Zusammenhang die Realisierungsmöglichkeiten des Vorschlages der<br />
Einwender zu prüfen. Ein Gewässerrandstreifen in diesem Bereich sei aber aus<br />
Artenschutzgründen grundsätzlich allenfalls verschiebbar, jedoch unverzichtbar.<br />
Als zusätzliches Argument führen die Einwender an, die Fläche sei drainiert<br />
und entwässere in den Hauptarm des Künsebecker Baches. Die Drainage<br />
müsse also aufwendig geändert werden. Dies bestätigt der Vorhabensträger,<br />
sieht aber die naturschutzfachlichen Erfordernisse im Vordergrund.<br />
Auf die Frage der Einwender nach der Entschädigung entgegnet der Vorhabensträger,<br />
entweder könnten die notwendigen Flächen erworben werden; dies<br />
lehnen die Einwender ab. Behielten die Einwender die Flächen im Eigentum,<br />
werde Ihnen eine Abwertungsentschädigung gezahlt und die Frage der Pflege<br />
müsse geklärt werden. In Betracht komme z.B. eine Pflegeverpflichtung der<br />
Stadt Halle, da sie die Gewässerunterhaltungspflicht für den Künsebecker Bach<br />
habe. Im Weiteren führt der Vorhabensträger an, im Rahmen der Flurbereinigung<br />
könne sich die Möglichkeit einer Entschädigung in Ersatzland ergeben.<br />
Flurstück 707 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck<br />
Von diesem Flurstück werden 6.700 m 2 für die Trasse der A 33 benötigt. Südlich<br />
der Trasse verbleibt eine Restfläche.<br />
Die Einwender sind der Auffassung, diese Restfläche könne für die Flurbereinigung<br />
interessant sein. Dies bestätigt der Vorhabensträger; er habe die Restfläche<br />
zunächst für landschaftspflegerische Maßnahmen zur Einbindung der<br />
Trasse vorgesehen. In der Flurbereinigung könne unter Berücksichtigung dieser<br />
Zielsetzung ein z.B. geradliniger Zuschnitt der Fläche erfolgen. Dies hält auch<br />
der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde für möglich.<br />
Insofern ist das Interesse der Einwender, im Zuge der A 33-Planung erstmals<br />
eine durchgehende Nutzungsmöglichkeit ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />
zu erhalten, zwar verständlich. Das naturschutzfachliche Interesse und die<br />
Sinnhaftigkeit der Maßnahmen an dieser Stelle sind jedoch vor dem Hintergrund<br />
der vorstehenden Ausführungen höher zu bewerten. Die Einwendung<br />
wird daher zurückgewiesen.<br />
Zur Anpassung dieser wie auch aller anderen bei den Bauarbeiten angetroffener<br />
Drainagen ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.7.1 verpflichtet.<br />
Eine Entschädigung für beanspruchte Flächen steht den Einwendern dem<br />
Grunde nach zu. Die Höhe der Entschädigung ist den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
vorbehalten.<br />
Das Flurstück 707 ist aus den Flurstücken 228/1 und 230/1 hervorgegangen,<br />
die den Einwendern im Rahmen eines sog. Ballonverfahrens zum Flurbereinigungsverfahren<br />
Brockhagen zugeteilt worden sind. Früherer Eigentümer ist der<br />
Einwender B 9.8, eine Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Es<br />
wird auch auf die Ausführungen zu den Einwendungen des Einwenders B 9.8<br />
verwiesen.<br />
855
Folgende weitere Details werden erörtert:<br />
Ersatzland<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, eine Entscheidung über Ersatzland könne im<br />
Planfeststellungsverfahren nicht getroffen werden. Insofern biete hier die Flurbereinigung<br />
weitere Möglichkeiten. Er ergänzt, mit dem Zeitpunkt der Einleitung<br />
dieses Verfahrens <strong>–</strong> der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erläutert die<br />
weiteren Schritte in ihrer zeitlichen Abfolge <strong>–</strong> gehe die Zuständigkeit für den<br />
Grunderwerb auf die Flurbereinigungsbehörde über.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte verweist auf das Existenzgutachten, wonach<br />
den Einwendern, sofern Ersatzflächen zur Verfügung stünden, diese zugeteilt<br />
werden sollten.<br />
Zufahrten zu den Pachtflächen an der Kreisstraße und zum Flurstück 707<br />
Der Vorhabensträger erläutert anhand der Pläne, dass Zufahrten von der Kreisstraße<br />
zu den angrenzenden Flurstücken in ausreichender Zahl und Lage vorgesehen<br />
werden.<br />
Das Flurstück 707 könne von der Pappelstraße über die neue Wegeverbindung<br />
bis zum Haus Pappelstraße 5 erreicht werden. Dem stimmen die Einwender<br />
grundsätzlich zu. Sie bestehen jedoch darauf, dass dieser Weg <strong>–</strong> wenn Ihnen<br />
schon künftig die Unterhaltung obliege <strong>–</strong> bituminös befestigt werde. Dies sagt<br />
der Vorhabensträger in einer Breite von 3,00 m zu.<br />
Viehtrift<br />
Die Einwender hatten eine Viehtrift etwa bei Bau-km 45+600 gefordert, halten<br />
diese Forderung nach Abschaffung ihres Viehbestandes aber für erledigt. Dem<br />
Im Ergebnis ist die Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwender unumgänglich.<br />
Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Für den landwirtschaftlichen Betrieb der Einwender wurden die Auswirkungen<br />
des Bauvorhabens in einem Existenzgutachten untersucht. Eine straßenbaubedingte<br />
Existenzgefährdung ist nach den Ergebnissen des Gutachtens nicht zu<br />
erkennen, da die errechenbare Minderung des Betriebseinkommens sich als<br />
nicht derart gravierend erweist.<br />
Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser gutachterlichen Einschätzung. Ansatzpunkte,<br />
die Richtigkeit der Ermittlungen in Frage zu stellen, ergeben sich<br />
nicht.<br />
Da somit die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins<br />
Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />
Alle Flurstücke bleiben von der Kreisstraße aus erschlossen.<br />
Die bituminöse Befestigung des Weges ist <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> Bestandteil des<br />
Deckblattes I. Der Einwendung wurde insofern entsprochen.<br />
Die Forderung nach einer Viehtrift an der benannten Stelle wird zurückgewiesen.<br />
Angesichts der aufgezeigten technischen Schwierigkeiten steht der Auf-<br />
856
widerspricht ihr Verfahrensbevollmächtigter, der auf denkbare künftige Entwicklungen<br />
verweist.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, eine Viehtrift könne an dieser Stelle wegen der<br />
Höhenlage der A 33 ohnehin nicht angelegt werden, ohne in Grundwasserschichten<br />
einzugreifen. Sie werde daher abgelehnt.<br />
Entwässerungsgraben<br />
An der Grenze zwischen den Flurstücken 328 und 331 und dann weiter durch<br />
das Flurstück 331 nach Nordwesten verläuft ein Entwässerungsgraben, der<br />
unter der A 33 bei Bau-km 49+568 hindurchgeführt wird.<br />
Die Einwender regen an, diesen Graben von der Pappelstraße an unmittelbar<br />
nach Süden unter der A 33 hindurch und anschließend an dem Verbindungsweg<br />
zwischen Pappelstraße und der Straße Im Hagen entlang zu führen. Hierdurch<br />
könnte eine zusammenhängend zu bewirtschaftende Fläche südlich der<br />
A 33 entstehen.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, diese Möglichkeit zu prüfen. Sie scheide von<br />
vornherein dann aus, wenn wegen der Aufhebung eines Gewässers Kompensationsverpflichtungen<br />
aus ökologischer Sicht entstünden.<br />
Lärm<br />
An dem von den Einwendern vermieteten Wohngebäude Im Hagen 3 wird der<br />
Immissionsgrenzwert für die Nacht um bis zu 4 dB(A) überschritten.<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, den Einwendern stehe ein Anspruch auf<br />
Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
(passiver Lärmschutz) zu.<br />
Der Verhandlungsleiter erläutert zum rechtlichen Hintergrund, das Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
sehe einen Vorrang aktiven Lärmschutzes vor. Dieser<br />
Grundsatz werde dann durchbrochen, wenn die Kosten (weiteren) aktiven<br />
Lärmschutzes außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Auf<br />
den Hinweis, dies habe der Vorhabensträger nachzuweisen, erläutert dieser, es<br />
handele sich um ein einzeln stehendes Gebäude ohne Tagwertüberschreitungen.<br />
Hier sehe er die Unverhältnismäßigkeit als gegeben an.<br />
wand außer Verhältnis zum angestrebten Nutzen.<br />
Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Einwender ihren Viehbestand aufgegeben<br />
haben. Künftige Entwicklungen wären in diesem Zusammenhang nur<br />
dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht nur denkbar, sondern konkret absehbar<br />
wären.<br />
Die Planung wurde mit Deckblatt I entsprechend den Vorstellungen der Einwender<br />
geändert. Für die Einwendung ist daher in diesem Punkt Erledigung<br />
eingetreten.<br />
Die Forderung, für das benannte Gebäude aktiven Lärmschutz vorzusehen,<br />
wird zurückgewiesen. Die Aufwendungen stehen außer Verhältnis zum angestrebten<br />
Schutzzweck. Zu den Einzelheiten der insoweit nach § 41 Abs. 2<br />
BImSchG vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Analyse wird auf Kapitel B 7.9.5<br />
verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
857
Auf Nachfrage der Einwender ergänzt der Vorhabensträger, er werde nach<br />
einem Planfeststellungsbeschluss mit den Einwendern Kontakt aufnehmen und<br />
gutachterlich die Möglichkeiten passiven Lärmschutzes am Gebäude untersuchen.<br />
Ergäben sich Möglichkeiten, erhielten die Einwender die hierzu erforderliche<br />
Entschädigung.<br />
Breite des Überführungsbauwerks Pappelstraße<br />
Der Vorhabensträger führt aus, die Fahrbahnbreite betrage auf der Brücke 5,00<br />
m, die nutzbare Breite zwischen den Geländern 6,00 m. Auf den Rampen werde<br />
die Straße in 4,75 m Breite mit 2 x 0,75 m Bankett ausgebildet.<br />
Auf den Vorhalt der Einwender, landwirtschaftlicher Begegnungsverkehr sei<br />
damit nicht möglich, entgegnet der Vorhabensträger, diese Fahrzeuge hätten<br />
eine zugelassene Breite von 2,60 m und könnten damit aneinander vorbei fahren.<br />
Auf Nachfrage ergänzt er, die Kreisstraße erhalte eine nutzbare Breite zwischen<br />
den Geländern von 6,50 m, die Straße Im Hagen von 6,00 m.<br />
Flurstück 226<br />
Die Einwender führen aus, für den Fall, dass die Planung entlang des Künsebecker<br />
Baches nicht geändert werde (s.o.), müsse eine Zufahrt von dem neuen<br />
Wirtschaftsweg auf das Flurstück 226 geschaffen werden.<br />
Dies sagt der Vorhabensträger zu.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Die Einwendung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Mit Deckblatt I ist die Zufahrt Gegenstand der Planung geworden. Der Einwendung<br />
wurde mithin entsprochen.<br />
In den Einwendungen vom 10.01.2008 bzw. 10.03.2010 (Deckblatt I) wurden<br />
zusätzlich die folgenden Aspekte thematisiert:<br />
Übernahme von Restflächen<br />
Nach Meinung der Einwender verbleiben bei einer Mehrzahl von Flurstücken<br />
wegen der Durchschneidung durch die A 33 Restflächen zurück, die einer wirtschaftlichen<br />
Nutzung nicht mehr zugänglich sind. Sie fordern deren Übernahme<br />
auf Antrag des jeweiligen Eigentümers.<br />
858
Hierüber ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch auf Gesamtübernahme<br />
eines Grundstücks oder auch nur über die Übernahme einer<br />
vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer unmittelbaren Teilinanspruchnahme<br />
ausschließlich in einem Enteignungsverfahren zu entscheiden.<br />
Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der Planfeststellungsbehörde<br />
verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03; BVerwG, Urteil<br />
vom 22.09.2004, 9 A 72/07; bestätigend BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009,<br />
9 B 32/09).<br />
Erschließung des Flurstücks 566 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck<br />
Der nördlich der A 33 verbleibende Teil des Flurstücks ist nicht mehr eigenständig<br />
erschlossen. Der Vorhabenträger hat die Erschließung sicherzustellen.<br />
Folgende Lösungen wurden im Verlauf des eingestellten Planfeststellungsverfahrens<br />
für den Abschnitt 7.1 bereits erörtert:<br />
1. Erwerb der nördlich der A 33 verbleibenden Restfläche des Flurstücks<br />
219/1 und Übereignung an die Einwender. Hierdurch entsteht eine<br />
durchgehende Eigentumsfläche zusammen mit dem Flurstück 707, die<br />
über den Erschließungsweg, BV-Nr. 169a, an die Pappelstraße angeschlossen<br />
ist.<br />
2. Der vorstehend erwähnte Erschließungsweg wird über den bisher in<br />
Deckblatt I vorgesehenen Endpunkt hinaus entlang der A 33 bis zur<br />
Restfläche des Flurstücks 566 geführt und, soweit von den Einwendern<br />
gewünscht, bituminös befestigt.<br />
Baumreihe, BV-Nr. 178<br />
Die Einwender hatten angeregt, die Baumreihe zwischen Graben und Erschließungsweg<br />
auf dem Flurstück 226 anzulegen. Die Baumreihe ist mit Deckblatt I<br />
nicht mehr Gegenstand der Planung. Die Einwendung ist obsolet geworden.<br />
Stauwehr<br />
Über BV-Nr. 166 ist die Frage des Stauwehrs Gegenstand der Planfeststellung<br />
geworden. Die Einwender erhalten für den Fall, dass das Stauwehr überplant<br />
wird, eine Entschädigung, die sie flexibel ihren Bedürfnissen entsprechend für<br />
die Neuanlage eines Wehres einsetzen können. Den Belangen der Einwender<br />
859
ist damit Genüge getan.<br />
Maßnahme M/E 8.901<br />
Im Deckblattverfahren I wenden sich die Einwender gegen die Maßnahme M/E<br />
8.901 auf ihrem Flurstück 264 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck. Diese<br />
bedeute den Verlust hofnaher Flächen. Zudem sei die Zuständigkeit für die<br />
Unterhaltungspflege ungeklärt.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Bereich Künsebeck ist nach den artenschutzrechtlichen Feststellungen mit<br />
dem Verlust eines Rebhuhnbrutplatzes zu rechnen, da die Trasse der A 33<br />
relativ zentral durch den Nachweisbereich verläuft. Geeignete Ausweichhabitate<br />
stünden nördlich der Trasse zur Verfügung, sind aber bereits durch ein anderes<br />
Brutpaar besetzt. Südlich der Autobahn sind daher Maßnahmen zu ergreifen,<br />
die Habitateignung der Landschaft aufzuwerten und insoweit ein Ausweichhabitat<br />
zu schaffen.<br />
Die Unterhaltungspflege richtet sich im Wesentlich danach, ob die benötigten<br />
Flächen im Eigentum der Einwender verbleiben oder aber auf Antrag vom<br />
Vorhabenträger übernommen werden. Insofern ist eine Entscheidung im Planfeststellungsverfahren<br />
nicht möglich.<br />
860
Einwender B 9.34<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders ist das 2,26 ha große Flurstück 20 in der<br />
Flur 5 der Gemarkung Hesseln betroffen, das bis auf eine Teilfläche von rd.<br />
2.000 m² vollständig für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch und dauerhaft<br />
in seiner Nutzung beschränkt werden soll. Vorgesehen ist um die kleine<br />
Waldfläche herum die Anlegung nährstoffarmer Heide- und Trockenrasengesellschaften<br />
zur extensiven naturnahen Bewirtschaftung z. B. durch Beweidung<br />
mit Schafen.<br />
Der Vorhabensträger will auf die Fläche nicht verzichten. Dies sei ihm ohne<br />
Gefährdung des Gesamtkonzeptes zur Kompensation der Auswirkungen auf<br />
Natur und Landschaft nicht möglich. Die Fläche sei landwirtschaftlich auch<br />
nicht sehr hochwertig. Der Einwender, dem Nutzung und Pflege nicht auferlegt<br />
werden könnten, könne alternativ zur Beschränkung der Nutzung auch die<br />
Gesamtfläche an den Vorhabensträger verkaufen.<br />
Der Einwender erklärt, er hätte die Fläche vollständig zur Verfügung gestellt,<br />
wenn die A 33-Trasse, wie ursprünglich einmal geplant, über das Grundstück<br />
verliefe. Lediglich für Kompensationsmaßnahmen sehe er dazu aber keine<br />
Notwendigkeit. Er fordert bei einer Inanspruchnahme im Rahmen der geplanten<br />
Flurbereinigung Ersatzland in der Nähe seines verpachteten Betriebs, der<br />
über insgesamt 20 ha verfüge.<br />
Die Flurbereinigungsbehörde wird prüfen, ob nicht ein Ausgleich in Spenge im<br />
Kreis Herford erfolgen kann, wo der Einwender selbst einen landwirtschaftlichen<br />
Betrieb führt. Denkbar und möglich sei ggf. auch eine vollständige Verlagerung<br />
des 20 ha-Eigentums des Einwenders aus dem Raum Halle/<strong>Borgholzhausen</strong><br />
nach Spenge, wenn dort Flächen zur Verfügung stünden.<br />
Der Einwender würde diese Lösung begrüßen, behält sich abschießende Entscheidungen<br />
bezüglich der Einwendung und des Grundstücks aber vor.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger auf die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />
20 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln für eine landschaftspflegerische<br />
Maßnahme vollständig verzichtet.<br />
Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />
Im Übrigen wurden Fragen der Flurbereinigung erörtert, die keiner Entscheidung<br />
im Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />
861
Unabhängig davon wird der Vorhabensträger Kontakt mit dem Einwender aufnehmen,<br />
um ihm konkrete Angebote zur Abwertungsentschädigung bzw. zum<br />
Kauf des Grundstücks zu unterbreiten.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
862
Einwender B 9.35<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwender haben keinen Wunsch nach einem Einzelerörterungstermin<br />
geäußert.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabenträger bittet, die<br />
Einwendung im Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Die Einwender nehmen auf die im eingestellten Planfeststellungsverfahren für<br />
den Abschnitt 7.1 erhobenen und ihrer jetzigen Einwendung beigefügten Einwendungen<br />
vom 02.04.1996 und 14.04.2003 Bezug und wenden sich darin<br />
zunächst grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums.<br />
Die Einwendung hat sich in diesem Punkt erledigt, da mit den Einwendern am<br />
15.06.2010 ein Kaufvertrag über die benötigten Grundflächen abgeschlossen<br />
wurde. Gleiches gilt für all die in der Einwendung genannten Aspekte, die mit<br />
der Grundstücksinanspruchnahme unmittelbar verknüpft sind.<br />
Darüber hinaus haben die Einwender die folgenden Gesichtspunkte angesprochen:<br />
Abwasserkanäle<br />
Die Einwender weisen darauf hin, dass sich auf ihrem Grundstück zwei private<br />
Abwasserkanäle befänden, die in ihrer Funktion erhalten werden müssten, soweit<br />
sie nicht wegen Gebäudeabriss funktionslos werden.<br />
Dies hat der Vorhabenträger in seiner Gegenäußerung zugesagt und ist über<br />
Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden. Der Einwendung ist mithin<br />
entsprochen.<br />
Drainagen<br />
Der Vorhabenträger hat auf Vorhalt der Einwender in der Gegenäußerung zugesichert,<br />
vorhandene Dränsysteme funktionstüchtig zu erhalten. Er ist über<br />
Nebenbestimmung A 7.1 zur Einhaltung dieser Zusage verpflichtet. Der Ein-<br />
863
wendung ist mithin entsprochen.<br />
Künsebecker Bach<br />
Die Einwender sprechen sich gegen eine Renaturierung des Künsebecker Baches<br />
im Bereich des Flurstücks 224 in der Flur 6 der Gemarkung Künsebeck<br />
aus.<br />
Eine Renaturierung ist an dieser Stelle nicht mehr Gegenstand der Planung, die<br />
Einwendung ist damit erledigt.<br />
Soweit die Einwender befürchten, eine auf diesem Flurstück entlang des verlegten<br />
Bachlaufes vorgesehene Bepflanzung mindere den Ertrag der angrenzenden<br />
Fläche und erschwere die ordnungsgemäße Unterhaltung des Baches, ist<br />
auch dieser Aspekt erledigt. Mit Deckblatt I ist die ursprünglich geplante Baumreihe<br />
nicht mehr vorgesehen.<br />
Erschließung der Flurstücke 224 und 361<br />
Eine Erschließung der genannten Flurstücke ist in der Planung vorgesehen<br />
(vgl. BV-Nr. 180 und 169a).<br />
Flächenzuschnitt, Umwege<br />
Soweit die Einwender unförmige Flächenzuschnitte in Folge von Anschneidungsschäden<br />
sowie Umwege zu den verbleibenden Ländereien fürchten, so<br />
sind diese Fragen in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen zu<br />
klären. Die verbleibenden Restflächen bleiben jedenfalls an das öffentliche<br />
Wegenetz angeschlossen.<br />
Unterhaltungspflicht von LBP-Maßnahmen<br />
Die Frage der Unterhaltungspflicht ist unmittelbar abhängig davon, ob die für<br />
LBP-Maßnahmen benötigten Flächen im Eigentum der Einwender verbleiben<br />
oder nicht. Insofern ist diese Frage in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
zu klären, nicht aber in der Planfeststellung.<br />
LBP-Maßnahmen auf Nachbargrundstücken<br />
Mit Ausnahme einer Baumreihe auf dem Straßengrundstück der Pappelstraße<br />
864
sind auf Nachbargrundstücken der Einwender Anpflanzungen nicht vorgesehen.<br />
Diese Baumreihe befindet sich jedoch auf Höhe des Gartengrundstücks,<br />
weshalb Ertragsdepressionen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgeschlossen<br />
sind.<br />
Immissionsbelastung<br />
Am Wohngebäude der Einwender werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />
der 16. BImSchV für Lärmimmissionen (64/54 dB(A) tags/nachts) überschritten.<br />
Die Beurteilungspegel liegen im Obergeschoss der zur Autobahn<br />
exponierten Südseite bei 65/59 dB(A) tags/nachts, im Erdgeschoss dieser Gebäudeseite<br />
wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht mit 58 dB(A) überschritten.<br />
An der Westseite wird der nächtliche Grenzwert mit 56 dB(A) überschritten.<br />
Forderungen nach weitergehendem aktivem Lärmschutz über den in diesem<br />
Bereich vorgesehenen 2,50 m hohen Lärmschutzwall hinaus <strong>–</strong> der jenseits der<br />
Pappelstraße auf einer Länge von 150 m um eine 1,50 m hohe Wand ergänzt<br />
wird <strong>–</strong> werden zurückgewiesen.<br />
Die dafür aufzuwendenden Kosten stünden außer Verhältnis zum Schutzzweck.<br />
Zu den näheren Einzelheiten der Kosten-Nutzen-Analyse wird auf Kapitel B<br />
7.9.8 verwiesen. Mit Nebenbestimmung A 7.6.3 ist den Einwendern jedoch ein<br />
Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen<br />
zuerkannt, um Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />
bestimmt sind, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver<br />
Lärmschutz). Darüber hinaus steht den Einwendern dem Grunde nach eine<br />
Entschädigung für die Beeinträchtigung eines etwaigen Außenwohnbereichs<br />
zu, soweit der Immissionsgrenzwert für den Tag überschritten wird (Nebenbestimmung<br />
A 7.6.4).<br />
Der Forderung nach weiteren Schutzanlagen kann auch nicht mit Blick auf etwaige<br />
Schadstoffimmissionen gefolgt werden. Nach der vorliegenden Schadstoffuntersuchung<br />
werden entlang der A 33 an allen Untersuchungspunkten die<br />
maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. Das gilt namentlich<br />
für den an der Pappelstraße unmittelbar nördlich der A 33 gelegenen Untersuchungspunkt<br />
P 8.<br />
865
Hausbrunnen<br />
Die Einwender befürchten negative Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung<br />
aus einem eigenen Hausbrunnen.<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers in der Gegenäußerung, ein Beweissicherungsverfahren<br />
durchzuführen <strong>–</strong> er ist an diese Zusage über Nebenbestimmung<br />
A 7.1 gebunden <strong>–</strong> wird den Belangen der Einwender Rechnung getragen.<br />
Zur gegenüber der Darstellung in der Gegenäußerung abweichenden Festlegung<br />
des Beprobungszeitraums wird auf die einleitenden Ausführungen am<br />
Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Gaststättenbetrieb<br />
Die Einwender fürchten um die Existenz der auf ihrem Anwesen betriebenen<br />
Gaststätte, die von ihren Gästen insbesondere wegen der ruhigen, abgelegenen<br />
Lage geschätzt werde.<br />
Nähere Angaben zu den betrieblichen Grundlagen der Gaststätte liegen nicht<br />
vor; im Erörterungstermin hätte Gelegenheit bestanden, die Einwendung insoweit<br />
zu vertiefen.<br />
Eine durch den Straßenbau bedingte Existenzgefährdung ist für die Planfeststellungsbehörde<br />
jedoch ohnehin nicht erkennbar.<br />
Die Gaststätte ist auch in Zukunft in gleicher Weise wie bisher über das öffentliche<br />
Wegenetz erreichbar, in die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die Außenflächen<br />
wird nicht unmittelbar eingegriffen.<br />
Auch die unzweifelhaft neu zu erwartenden Lärmimmissionen stellen keine<br />
derartige Einschränkung dar, dass ein existenzgefährdender Rückgang der<br />
Gästezahl zu erwarten wäre. Hierbei folgt die Planfeststellungsbehörde zunächst<br />
auch der allgemeinen Einschätzung des Vorhabenträgers in der Gegenäußerung,<br />
dass der Betrieb einer Gaststätte an viel befahrenen Straßen jedenfalls<br />
nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.<br />
Konkret bezogen auf den Betrieb der Einwender ist festzustellen, dass jedenfalls<br />
die Innenräume hinreichend vor dem Lärm der A 33 geschützt sind, zumal<br />
866
Grenzwertüberschreitungen an der der Autobahn zugewandten Südseite die<br />
Überprüfung des Gebäudes auf die Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
(passiver Lärmschutz) entsprechend der 24. BImSchV erfordern.<br />
Nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde befindet sich die Außengastronomie<br />
als gerade für den sommerlichen Ausflugsverkehr wesentlicher<br />
Teil des Betriebes auf der Nordseite des Gebäudes und ist gegenüber dem<br />
Lärm der A 33 durch das Gebäude selbst geschützt (Liegenschaftskarte (ALK)<br />
des Liegenschaftskatasters NRW). An dieser Gebäudeseite jedoch unterschreiten<br />
die Lärmimmissionen im Erdgeschoss sogar die Grenzwerte für allgemeine<br />
Wohngebiete tags um 9 dB(A).<br />
Unbestreitbar bedingt die heutige Lage des Betriebes im Außenbereich ohne<br />
nennenswertes Straßenverkehrsaufkommen einen besonderen Reiz, insbesondere<br />
für eine sommerliche Ausflugsgaststätte. Dies jedoch ist als schlichter<br />
Lagevorteil zu bezeichnen, der von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht<br />
umfasst ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:<br />
„Eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe (..) sind als Eigentum zwar<br />
nicht nur in ihrem materiellen Bestand, sondern auch in ihren „Ausstrahlungen<br />
und Erscheinungsformen“ geschützt. Jedoch können auch Ausstrahlungen und<br />
Erscheinungsformen nur insoweit Eigentumsschutz genießen, wie sie einen<br />
bestimmten Gewerbebetrieb als eine von dem Inhaber geschaffene Organisation<br />
persönlicher und sachlicher Mittel, als eine bestimmte Sach- und Rechtsgesamtheit<br />
konkretisieren. Zu dem als Eigentum zu qualifizierenden Gewerbebetrieb<br />
sind daher im Wesentlichen alle Werte zu rechnen, die auf dem eigenen<br />
Arbeits- und Kapitaleinsatz des Inhabers, mithin auf dem Inhaber zurechenbaren<br />
Leistungen beruhen. Hingegen kommen insoweit bloße Chancen, die sich<br />
dem Gewerbetreibenden bieten, Lagevorteile und sonstige <strong>–</strong> rechtliche und<br />
tatsächliche <strong>–</strong> Umstände, die sich günstig für den Gewerbebetrieb auswirken<br />
und geschäftlich ausgenutzt werden können, nicht in Betracht. Derartigen <strong>–</strong><br />
mehr oder weniger zufälligen <strong>–</strong> Vorteilen fehlt der konkrete Bezug zu einem<br />
bestimmten Gewerbebetrieb und sie können dementsprechend auch nicht zu<br />
der <strong>–</strong> allein geschützten <strong>–</strong> Substanz dieses Betriebes gerechnet werden.“<br />
(BGH, Urteil vom 13.03.1975, III ZR 152/72, juris Rn. 10)<br />
In ähnlicher Weise führt das Bundesverwaltungsgericht aus:<br />
867
„Art. 14 GG, auf den sich die Kläger berufen, schützt nicht bloße Umsatz- und<br />
Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das<br />
Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich<br />
hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten<br />
und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des<br />
Kundenkreises <strong>–</strong> wie vorliegend beklagt <strong>–</strong> negativ auswirkt. Ein Recht darauf,<br />
dass der bisherige Kundenstamm in der Nähe des Betriebes wohnen bleibt, gibt<br />
es ebenso wenig wie ein Recht auf eine optisch ansprechende Umgebungsbebauung.“<br />
(BVerwG, Urteil vom 27.06.2007, 4 A 2004.05, juris Rn. 14 m.w.N. zum Bundesverfassungsgericht<br />
und zum Bundesgerichtshof)<br />
Eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung der Gaststätte ist nach all dem<br />
nicht anzunehmen. Selbst wenn man eine Existenzgefährdung zugunsten der<br />
Einwender unterstellen wollte, würde die Planfeststellungsbehörde dies wegen<br />
der großen Bedeutung des Straßenbauvorhabens in Kauf nehmen (s. insoweit<br />
die einleitenden Ausführungen zur Existenzgefährdung landwirtschaftlicher<br />
Betriebe am Beginn dieses Kapitels).<br />
868
Einwender B 9.36<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender ist zum Termin nicht erschienen. Fernmündlich teilt er mit, hieran<br />
kein Interesse mehr zu haben.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
In seiner Einwendung vom 05.12.2007 hat der Einwender die Inanspruchnahme<br />
des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks 57 in der Flur 55 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> thematisiert. Die nach der ursprünglichen Planung vorgesehene<br />
Inanspruchnahme der Flurstücke 183 in der Flur 3 der Gemarkung Bockhorst<br />
sowie 171 in der Flur 57 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> ist mit Deckblatt<br />
I ohnehin entfallen.<br />
Vom Flurstück 57 müssen für die Trasse der A 33 sowie die Überführung der<br />
Oldendorfer Straße einschließlich einer Ausweichbucht auf der Nordseite vor<br />
der Überführung 9.740 m 2 erworben werden. Die Ausweichbucht ist mit Deckblatt<br />
I in das Verfahren eingebracht worden; der Einwender hat im Deckblattverfahren<br />
keine Einwendung erhoben. Weitere 15.670 m 2 sollen auf der Nordseite<br />
der Trasse vorübergehend beansprucht werden.<br />
Der Einwender trägt vor, das Flurstück werde von der Trasse zerschnitten. Zurück<br />
blieben Restflächen, die jeweils für sich genommen nicht mehr wirtschaftlich<br />
zu nutzen wären. Der Einwender fordert daher die Gesamtübernahme des<br />
Flurstücks.<br />
Die südlich der A 33 verbleibende Restfläche ist bereits im Grunderwerbsverzeichnis<br />
des Vorhabenträgers als solche ausgewiesen, der Forderung des Einwenders<br />
wird daher insoweit entsprochen. Die Übernahme der nördlichen Teilfläche<br />
sagt der Vorhabenträger nicht zu.<br />
Eine Entscheidung hierüber ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu treffen.<br />
Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels verwiesen.<br />
Für den Fall, dass eine Gesamtübernahme des Flurstücks nicht in Betracht<br />
komme, fordert der Einwender, die vorhandene Drainage funktionstüchtig zu<br />
869
erhalten. Dies hat der Vorhabenträger mit der Gegenäußerung zugesagt und ist<br />
ihm im Übrigen mit Nebenbestimmung A 7.7.1 verbindlich aufgegeben.<br />
Der Einwender fordert für die Überführungsbauwerke Ausbaubreiten, die einen<br />
Begegnungsverkehr mit in der Regel großen und breiten landwirtschaftlichen<br />
Maschinen und Geräten möglich machten.<br />
Soweit hiermit die konkrete Forderung verbunden ist, die vorgesehenen Ausbaubreiten<br />
zu vergrößern, wird diese Forderung mit Blick auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Im Weiteren wendet sich der Einwender dagegen, dass auf seinem Flurstück<br />
eine Baustraße errichtet werde. Dies ist jedoch nach den Planungen des<br />
Vorhabenträgers nicht vorgesehen.<br />
870
Einwender B 9.37<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Flurstücke 195, 490 und 1883 in der Flur 8 der Gemarkung Halle sollen im<br />
Umfang von 130, 930 bzw. 1.870 m 2 für die Neuanbindung der Alleestraße an<br />
die L 782 sowie einen Lärmschutzwall in Anspruch genommen werden. Alle<br />
Flurstücke sollen darüber hinaus für eine Waldunterpflanzung zum Schutz des<br />
angeschnitten Waldbestandes sowie für die Anlage eines bauzeitlichen Schutzzaunes<br />
vorübergehend beansprucht werden.<br />
Der Einwender hatte vorgeschlagen, zur Vermeidung einer Überplanung seiner<br />
Grundflächen die Alleestraße statt nach Westen in östlicher Richtung zu verschwenken<br />
über ein Grundstück, dass der Vorhabensträger derzeit für die Anlage<br />
einer landschaftspflegerischen Maßnahme vorgesehen habe. Im Termin<br />
ergänzt er, ihm sei unverständlich, warum nicht der Kreisverkehr zur Verknüpfung<br />
der Alleestraße, der L 782 und der Anschlussarme der A 33 entlang der<br />
Trasse der A 33 nach Süden verschoben und mithin die Verschwenkung der<br />
Alleestraße über seine Grundflächen überflüssig gemacht werden könne.<br />
Der Vorhabensträger sieht keine Möglichkeit, die Planung im Sinne des Einwenders<br />
zu verändern. Zur Begründung führt er zunächst aus, die Lage des<br />
Kreisverkehrsplatzes ergebe sich aus der Linienführung von L 782 und A 33.<br />
Die ursprüngliche Linienführung durch das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald habe<br />
aus naturschutzfachlichen Gründen aufgegeben werden müssen. Um einerseits<br />
das FFH-Gebiet zu vermeiden, andererseits einen möglichst großen Abstand<br />
zu den Wohngebieten der Stadt Halle halten zu können, habe zwingend die<br />
heutige Linienführung der L 782 in die Planungen einbezogen werden müssen.<br />
Die Frage der Lage des Kreisverkehres habe davon ausgehend zunächst nach<br />
trassierungstechnischen Gesichtspunkten erfolgen müssen, worunter insbesondere<br />
der Kreuzungswinkel der betroffenen Straßen sowie Gestaltungselemente<br />
des Kreisverkehres (rechtwinklige Aufmündung aller Arme) zu verstehen<br />
seien. Als weitere Zwangspunkte habe die Planung den vorhandenen Trinkwasserbrunnen<br />
der TWO Halle, an dessen Rand die A 33 verlaufe, sowie die<br />
Die Inanspruchnahme der Flurstücke 490 und 195 wurde mit Deckblatt I gemindert.<br />
Es müssen nur noch 870 bzw. 70 m 2 erworben werden. Auch die vorübergehende<br />
Inanspruchnahme vermindert sich bei Flurstück 490 auf 285 m 2<br />
und entfällt bei Flurstück 195 in Gänze.<br />
Im verbleibenden Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum des<br />
Einwenders für die genannten Zwecke unumgänglich. Die diesbezügliche Einwendung<br />
und insbesondere die Forderung, den Kreisverkehr in Richtung Süden<br />
zu verschieben und dadurch eine Inanspruchnahme zu vermeiden, werden<br />
zurückgewiesen.<br />
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin<br />
verwiesen, denen sich die Planfeststellungsbehörde anschließt.<br />
Dem Wunsch des Einwenders, von einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums<br />
verschont zu bleiben, stehen eine Reihe insbesondere auch öffentlicher<br />
Belange entgegen.<br />
Besonders schwerwiegend ist in diesem Zusammenhang, dass eine Verschiebung<br />
des Kreisverkehrs im Sinne des Einwenders dazu führen würde, den nach<br />
intensiver Untersuchung gefundenen, optimalen Standort für einen Ersatzbrunnen<br />
im Wasserschutzgebiet Halle-Tatenhausen aufgeben zu müssen. Dieser<br />
Ersatzbrunnen ist aber zwingend erforderlich, um auch künftig eine ausreichende<br />
Versorgungssicherheit für die Bevölkerung der Stadt Halle sicherzustellen<br />
(zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.13.1 sowie Nebenbestimmung A 7.3.3<br />
verwiesen). Auch die übrigen Argumente sind sachgerecht und in der Summe<br />
gegenüber den Belangen des Einwenders vorrangig.<br />
Insoweit der Einwender im Deckblattverfahren I darauf hinweist, bei der beanspruchten<br />
Fläche handele es sich um eine für die langfristige Entwicklung seiner<br />
geschäftlichen Aktivitäten eingeplante Gewerbefläche, steht dieser Einwand<br />
offensichtlich nicht im Einklang mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben der<br />
871
Lage des vom Gutachter für notwendig erachteten Ersatzbrunnens beachten<br />
müssen. Der Ersatzbrunnen sei bei einer Verschiebung des Kreisverkehres,<br />
wie vom Einwender gefordert, nicht mehr baubar.<br />
Darüber hinaus bedeute eine Verschiebung des Kreisverkehres nach Süden,<br />
dass ein größeres Überführungsbauwerk der L 782 über die A 33 erforderlich<br />
geworden wäre. Zudem hätte die L 782 auf größerer Länge verlegt werden<br />
müssen. Dies alles bedeute einen höheren Flächenverbrauch gegenüber der<br />
vorgelegten Planung. Bei einer Verschiebung in dem vom Einwender gewünschten<br />
Sinne würde er zwar entlastet, jedoch andere Grundeigentümer<br />
belastet und die insgesamt flächensparendste Lösung aufgegeben.<br />
Weitere Themen:<br />
Inanspruchnahme des Waldes<br />
Der Einwender befürchtet, dass in den Waldbestand auf seinen Flurstücken mit<br />
größeren Maschinen eingegriffen werden müsse.<br />
Dies verneint der Vorhabensträger, soweit Flächen abseits des Baufeldes gemeint<br />
sind. In den Wald werde nur soweit eingegriffen, wie es zur Errichtung<br />
von Trasse und Lärmschutzwall erforderlich sei. Nur dieser Grundstücksteil<br />
werde im Übrigen <strong>–</strong> so eine Nachfrage des Einwenders <strong>–</strong> erworben. Der Wald<br />
im Übrigen bleibe im Eigentum des Einwenders und es werde eine Unterpflanzung<br />
der Bäume am neu entstehenden Waldrand vorgenommen.<br />
Einzäunung des Firmengeländes<br />
Dem Einwender ist daran gelegen, auch künftig ein unbefugtes Betreten seines<br />
Firmengeländes zu verhindern.<br />
Der Vorhabensträger sieht in der hier vorgesehenen 4,00 m hohen Lärmschutzwand<br />
zunächst einen ausreichenden Schutz des Betriebsgeländes. Er<br />
sagt nach eingehender Diskussion anhand des Lageplanes zu, vom Ende der<br />
Lärmschutzwand entlang des fortgeführten Lärmschutzwalles einen Zaun zu<br />
setzen und mit der an der Alleestraße vorhandenen Einfriedung des Geländes<br />
zu verbinden.<br />
Stadt Halle.<br />
Denn <strong>–</strong> wie unten angeführt <strong>–</strong> hat sich die Stadt Halle auf Anregung der Planfeststellungsbehörde<br />
mit dem Einwender zu all den Punkten in Verbindung<br />
gesetzt, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu regeln sind. Hierzu<br />
gehört auch die Ausweisung des gesamten Grundstücks als Gewerbefläche;<br />
diesbezüglich hat die Stadt mit Schreiben vom 01.12.2008 dargetan, dass es<br />
dazu der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes erst noch bedürfe.<br />
Die Befürchtung des Einwenders ist unbegründet. Der Vorhabenträger kann<br />
schweres Gerät nur innerhalb der zum Erwerb vorgesehenen und der Errichtung<br />
von Straßentrasse und Lärmschutzeinrichtungen dienenden Flächen einsetzen.<br />
Unmittelbar an der Grenze dieser Flächen wird vielmehr ein bauzeitlicher<br />
Schutzzaun errichtet, um weitere Schädigungen der angrenzenden und im<br />
Eigentum des Einwenders verbleibenden Waldflächen zu vermeiden.<br />
Diese Waldrandunterpflanzung dient dem langfristigen Schutz der durch die<br />
Baumaßnahme angeschnittenen Waldbestände.<br />
Der Zaun ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden. Den Bedenken<br />
des Einwenders wird mithin entsprochen.<br />
872
Betretungsrechte<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, er benötige kein<br />
Betretungsrecht für Grundflächen des Einwenders namentlich zur Unterhaltung<br />
des am Fuß des Lärmschutzwalles vorgesehenen Grabens. Die Grunderwerbsgrenze<br />
halte von dem Graben 1,00 m Abstand, so dass ausreichend<br />
Raum für Wartungsarbeiten zur Verfügung stehe. Um diesen Streifen zu erreichen,<br />
sei es ebenfalls nicht erforderlich, das Grundstück des Einwenders zu<br />
betreten. Vielmehr könne der Graben über die Straße Schlammpatt erreicht<br />
werden, die das Betriebsgelände des Einwenders im Westen begrenze.<br />
Verkehrszunahme auf der L 782<br />
Der Einwender befürchtet, dass nach einer Verkehrsfreigabe des Abschnittes 6<br />
am Schnatweg Schleichverkehre zur Umgehung der Ortslage Halle letztlich<br />
über die L 782 wieder die B 68 erreichen wollen und insofern auf der L 782 eine<br />
mit Immissionen verbundene Verkehrszunahme zu verzeichnen sein wird.<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, der Abschnitt 6 habe einen eigenen Verkehrswert<br />
mit der Maßgabe, den Verkehr der A 33 über den Schnatweg zur B<br />
68 abzuführen. Die beteiligten Kommunen hätten großes Interesse daran, dass<br />
ein möglichst kurzer Zeitraum zwischen der Verkehrsfreigabe beider Abschnitte<br />
verbleibe. Ob die Abläufe faktisch diesen Vorstellungen entsprechen würden,<br />
sei derzeit nicht abzusehen.<br />
Auf die Forderung des Einwenders, den Lärmschutz an der L 782 zu realisieren,<br />
bevor das Ausbauende am Schnatweg erreicht ist, entgegnet der Vorhabensträger,<br />
es sei durchaus vorstellbar, im Falle des Baurechts für Abschnitt<br />
7.1 an der Kreuzung zwischen der L 782 und der A 33 mit dem Bau zu beginnen.<br />
Dann wäre der Lärmschutz so frühzeitig wie möglich erstellt.<br />
Verlängerung der Lärmschutzwand bis zum Ende des Walles an der verlegten<br />
Alleestraße<br />
Die entsprechende Forderung des Einwenders weist der Vorhabensträger zurück.<br />
Die auf dem Firmengelände gelegenen Gebäude seien durch die vorhandenen<br />
Lärmschutzeinrichtungen gegenüber den bestimmenden Lärmquellen L 782<br />
Die Ausführungen des Vorhabenträgers dienten der Klarstellung und Information<br />
des Einwenders, Dessen Belange sind nicht berührt.<br />
Die Auswirkungen eines vorübergehenden Bauendes der A 33 von Süden<br />
kommend am Schnatweg sind abwägend im mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht<br />
mit Urteil vom 12.08.2009 <strong>–</strong> 9 A 64.07 <strong>–</strong> bestätigten Planfeststellungsbeschluss<br />
für den Bauabschnitt 6 berücksichtigt worden. Mit dem vorliegenden<br />
Planfeststellungsbeschluss wird demgegenüber der endgültige Lückenschluss<br />
der A 33 befördert, der etwaige vorübergehende Mehrbelastungen der<br />
L 782 aufhebt.<br />
Der Bauablauf in beiden Planfeststellungsabschnitten und damit die Möglichkeit<br />
einer baulichen Koordination der Arbeiten mit dem Ziel, vorübergehende Belastungen<br />
zu minimieren, hängt von verschiedenen, teils auch nicht beeinflussbaren<br />
Faktoren ab und ist daher einem regelnden Zugriff der Planfeststellungsbehörde<br />
entzogen.<br />
Die Forderung nach einer Verlängerung der vorgesehenen Lärmschutzwand<br />
wird zurückgewiesen. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16.<br />
BImSchV für wohngenutzte Gebäude im Außenbereich werden durch die vorgesehenen<br />
Lärmschutzeinrichtungen eingehalten.<br />
873
und A 33 geschützt. Ebenfalls wirke das Überführungsbauwerk der L 782 abschirmend<br />
gegenüber dem Lärm der A 33. Insofern bringe eine Verlängerung<br />
der Wand in der vom Einwender geforderten Weise keine weitere Verbesserung.<br />
Verkürzung des Walls<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, den Wall in der Weise zu verkürzen, dass das<br />
Flurstück 195 davon nicht mehr in Anspruch genommen wird.<br />
Passiver Lärmschutz<br />
Der Einwender fordert die Ausstattung der im 2. OG des Verwaltungsgebäudes<br />
gelegenen Wohnung mit Lärmschutzfenstern.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Dieser Gebäudeteil sei allein vom Lärm des<br />
nicht veränderten Teils der Alleestraße betroffen, weshalb kein Anspruch vorliege.<br />
Bei der Frage des Schutzanspruchs sei zudem zu berücksichtigen, dass<br />
es sich bei diesem Objekt um eine gewerbliche Nutzung im Außenbereich handele.<br />
Der Forderung wurde mit Deckblatt I entsprochen, die Grundstücksinanspruchnahme<br />
entsprechend gemindert (siehe oben).<br />
Dieser Bereich des Gebäudes ist nicht Gegenstand der lärmtechnischen Berechung.<br />
Die Forderung wird gleichwohl zurückgewiesen.<br />
Ein Anspruch auf Lärmschutzeinrichtungen kann nur dann gewährt werden,<br />
wenn Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte auf den Bau<br />
oder die wesentliche Änderung von Straßen zurückgeführt werden können. Der<br />
fragliche Gebäudeteil aber liegt auf der von A 33 und L 782 abgewandten Seite.<br />
Schon auf der den genannten Straßen zugewandten Seite des Gebäudes übersteigen<br />
die Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte nicht (s.o.).<br />
Selbst wenn man den vom Einwender angesprochenen Gebäudeteil noch dem<br />
Einflussbereich des geänderten Teils der Alleestraße zurechnen wollte, entstünde<br />
kein Anspruch auf Lärmschutz. Eine bauliche Veränderung einer Straße<br />
wäre nämlich nur dann als lärmrechtlich wesentliche Änderung zu qualifizieren,<br />
wenn dadurch der Beurteilungspegel um mind. 3 dB(A) erhöht wird, auf mind.<br />
70/60 dB(A) tags/nachts ansteigt oder von 70/60 dB(A) tags/nachts weiter erhöht<br />
wird.<br />
Bei einer nach Fertigstellung der A 33 im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsmenge<br />
von 9.500 Fahrzeugen pro Tag werden jedoch Werte von mindestens<br />
70/60 dB(A) tags/nachts nicht erreicht.<br />
Auch eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) ist ausgeschlossen.<br />
Hierfür bedürfte es einer Verdopplung der Verkehrsmenge, wohingegen nach<br />
der der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung nur mit<br />
einer Verkehrssteigerung von 7.000 auf 9.500 Fahrzeugen auf dem maßgeblichen<br />
Streckenabschnitt der Alleestr. zu rechnen ist.<br />
874
Weitere Forderungen<br />
Der Einwender hatte in seiner schriftlichen Einwendung weitere Forderungen<br />
erhoben. Im Termin erklärt er, diese Forderungen verstünden sich als eine aus<br />
seiner Sicht notwendige Kompensation für die Inanspruchnahme seines Eigentums,<br />
sollte die Führung der Alleestraße nicht geändert werden. Soweit der<br />
Vorhabensträger in der Gegenäußerung erklärt habe, er sei nicht zuständig,<br />
erwartet der Einwender Unterstützung bei den zuständigen Stellen.<br />
Zu nennen sind:<br />
• Zusätzliche Zufahrt an der Alleestraße<br />
• Ausweisung des gesamten Grundstücks als Gewerbefläche<br />
• Versetzung der Firmenbeschilderung an der Alleestraße<br />
• Gewerbliche Nutzung des Garagentraktes<br />
Der Verfahrensleiter sichert zu, diese Themen bei der Stadt Halle anzusprechen.<br />
Im Weiteren:<br />
Ersatzland<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er könne den Wunsch des Einwenders,<br />
ihm den nach der Planung verbleibenden Teil des Nachbargrundstücks, Flurstück<br />
1886, zu übertragen, lediglich dem derzeitigen Eigentümer vortragen und<br />
insofern vermittelnd tätig werden. Es sei ihm jedoch unmöglich, anderen Eigentümern<br />
Land ggf. im Wege der Enteignung zu nehmen, um ihn, den Einwender,<br />
zu entschädigen.<br />
Errichtung eines Werbeturms<br />
Für die Erteilung einer Baugenehmigung sei die Stadt Halle zuständig. Der<br />
Vorhabensträger verweist auf die Anbaubeschränkungen des Bundesfernstraßengesetzes.<br />
Innerhalb eines 40 m breiten Streifens vom Rand der Autobahn<br />
gelte ein absolutes Anbauverbot. In einem Abstand bis 100 m bedürfe die Errichtung<br />
der Zustimmung des Vorhabensträgers. Bei Werbetürmen werde die<br />
i.d.R. wegen der ablenkenden Wirkung nicht erteilt. Hier liege ein Werbeturm<br />
Die vom Einwender angesprochenen Aspekte liegen außerhalb der Einflusssphäre<br />
von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde.<br />
Entsprechend der Zusage des Verhandlungsleiters wurde die Stadt Halle über<br />
die Forderungen des Einwenders informiert; sie hat sich mit diesem in Verbindung<br />
gesetzt und ihm Gespräche zu den Themen angeboten (Schreiben vom<br />
01.12.2008).<br />
Eine Entscheidung über Ersatzland erfolgt im Planfeststellungsverfahren nicht.<br />
Auf die Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen wird verwiesen.<br />
Auch diesbezüglich ist die Stadt Halle mit Schreiben vom 01.12.2008 auf den<br />
Einwender zugegangen.<br />
875
auf dem Gelände des Einwenders jedoch weiter als 100 m von der Autobahn<br />
entfernt; er, der Vorhabensträger, sei mithin nicht in ein baurechtliches Genehmigungsverfahren<br />
involviert.<br />
Der Vorhabensträger äußert ohnehin Zweifel, ob ein Werbeturm wegen der<br />
hohen Lärmschutzeinrichtungen entlang der A 33 gesehen werden könne. Auch<br />
diesbezüglich sichert der Verhandlungsleiter zu, die Thematik bei der Stadt<br />
Halle anzusprechen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
876
Einwender B 9.38<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Eigentum der Einwender soll das Flurstück 25 in der Flur 52 der Gemarkung<br />
Bockhorst in seiner Gesamtgröße von 37.026 m 2 für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen verwendet werden. Der Vorhabensträger führt aus, die<br />
Inanspruchnahme des Flurstücks stehe im Zusammenhang mit einem landschaftspflegerischen<br />
Gesamtkonzept entlang der Neuen Hessel, das von den<br />
Landschaftsbehörden als sehr wertvoll eingestuft werde. Vorgesehen ist die<br />
Anlage von Extensivgrünland mit Blänken.<br />
Die Einwender machen darüber hinaus geltend, sehr umfänglich mit Pachtflächen<br />
betroffen zu sein. Anzusprechen seien die Flurstücke 24, 54, 55 und 56<br />
innerhalb des genannten Gesamtkomplexes, weitere Pachtflächen des Bundes<br />
sowie weiterer Eigentümer im Bereich der Autobahntrasse. All diese Flächen<br />
seien Grundlage ihres landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes.<br />
Der Verhandlungsleiter weist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />
hin, mit der die Position eines Pächters gestärkt worden sei. Er<br />
schlägt von dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vor, den Einwendern<br />
durch den Vorhabensträger zumindest den Datenerhebungsbogen zuzustellen<br />
und anhand dessen zu überprüfen, ob ein Existenzgefährdungsgutachten sinnvoll<br />
ist. Dies hatte der Vorhabensträger mit Blick auf die nur geringfügige Betroffenheit<br />
der Einwender bei den Eigentumsflächen bisher abgelehnt, er stimmt<br />
aber dem Vorschlag des Verhandlungsleiters zu.<br />
Die Einwender erklären auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, sich mit allen<br />
vorgesehenen Maßnahmen dann einverstanden erklären zu können, wenn<br />
ihnen Ersatzland gestellt werde. Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, im<br />
Planfeststellungsverfahren werde über Ersatzland nicht entschieden, wohl aber<br />
im Rahmen der Flurbereinigung. Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde<br />
erklärt aber, im Rahmen der Flurbereinigung fänden zunächst Eigentumsfragen<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender wurde verändert.<br />
Das Flurstück 25 in der Flur 52 der Gemarkung Bockhorst ist nicht mehr betroffen;<br />
stattdessen wird <strong>–</strong> dem Vorschlag der Einwender im Erörterungstermin<br />
folgend <strong>–</strong> das Flurstück 158 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> in<br />
Gänze für eine landschaftspflegerische Maßnahme beansprucht.<br />
Trotz ihres Vorschlags im Termin haben sich die Einwender im Deckblattverfahren<br />
gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks gewandt. In Betracht komme<br />
allenfalls der Erwerb der Fläche durch den Vorhabenträger gegen Ersatzland.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Vorgesehen sind die Extensivierung der bisher intensiv genutzten Grünlandfläche<br />
sowie die Anlage einer Blänke. Abgesehen davon, dass hiermit der Verlust<br />
und die Entwertung von Feucht- und Nassgrünland durch die A 33 kompensiert<br />
werden soll, dienen beide Maßnahmen auch dem Artenschutz. Für ein lokales<br />
Vorkommen der Sumpfschrecke muss ein Ersatzhabitat geschaffen werden,<br />
das sinnvollerweise im Umfeld des bisherigen Habitats errichtet werden muss.<br />
Insofern besteht eine örtliche Bindung der Maßnahme.<br />
Fragen des Erwerbs der Fläche sind Gegenstand der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
außerhalb der Planfeststellung.<br />
Vom Vorhabenträger wurde ein Existenzgutachten erstellt und in das Verfahren<br />
eingebracht. Sowohl unter dem Blickwinkel des Flächenentzugs als auch unter<br />
dem der Einkommenssituation kann jedoch eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung<br />
nicht erkannt werden.<br />
Ersteres ist dadurch begründet, dass Pachtland nur mit kurzfristigen Pachtlauf-<br />
877
Berücksichtigung. Die Berücksichtigung von Pachtverhältnissen sei ungleich<br />
schwieriger und habe keine Priorität. Die Einwender bestätigen ihm auf Nachfrage,<br />
als Milchviehbetrieb seien sie an Ackerflächen interessiert.<br />
Auf die Frage der Einwender nach den Folgen, wenn sie sich einer Inanspruchnahme<br />
ihrer Flächen verweigerten, entgegnet der Verhandlungsleiter, dann<br />
habe die Planfeststellungsbehörde darüber zu entscheiden, welchen Belangen<br />
der Vorrang gegeben werde. Das Ergebnis könne sein, dass der Vorhabensträger<br />
in seiner Planung bestätigt werde. Dann könnten die Einwender gegen<br />
diese Entscheidung Klage erheben.<br />
Eine Entscheidung im Planfeststellungsverfahren sei im Verlauf des Jahres<br />
2009 zu erwarten. Werde die Maßnahme bestätigt, könne auf dieser Grundlage<br />
das Land entzogen werden, ohne dass eine Entscheidung über Ersatzland<br />
getroffen werden müsse. Hier greife, wie der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde<br />
ausführt, die Flurbereinigung, die durchaus schon parallel zum Planfeststellungsverfahren<br />
durchgeführt werde.<br />
Auf Nachfrage der Einwender, ob der Vorhabensträger auch Vorschlägen folgen<br />
würde, unter Verzicht auf die bisher vorgesehenen Flächen landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen auf anderen Flächen vorzusehen, entgegnet dieser,<br />
dies müsse nach ökologischen Gesichtspunkten geprüft werden. Konkret<br />
schwebt den Einwendern das Flurstück 158 in der Flur 52 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> vor. Der Vorhabensträger entgegnet, die östlich davon gelegene<br />
Grünbrücke werde nach Westen verschoben. Insofern könne eine Inanspruchnahme<br />
dieses Flurstücks in Betracht kommen.<br />
Überführung Illenbruch<br />
Die Einwender plädieren für eine Überführung der Casumer Straße.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Beide Möglichkeiten hätten alternativ nebeneinander<br />
gestanden. Die Überführung des Illenbruchs jedoch sei günstiger,<br />
weil diese Straße weitgehend in der vorhandenen Lage überführt werden könne.<br />
Es müsse eine Querverbindung zwischen beiden Straßen südlich der A 33<br />
geschaffen werden; der ursprünglich vorgesehene Weg über eine Hofstelle<br />
habe sich als für diesen Zweck nicht nutzbarer Privatweg erwiesen. Eine Führung<br />
des Ersatzweges direkt an der Trasse der A 33 mache eine hohe Anrampung<br />
an die Überführung des Illenbruch erforderlich. Nunmehr sei vorgesehen,<br />
zeiten ausgestattet ist und mithin als gesicherte Existenzgrundlage ohnehin<br />
nicht zur Verfügung steht; der Entzug von 0,65 ha Eigentumsfläche allein führt<br />
nicht zu einer Existenzgefährdung. Letzteres beruht auf der Erwägung, dass<br />
auch unter heutigen Bedingungen der Betrieb der Einwender nicht nachhaltig<br />
als Vollerwerbsbetrieb geführt werden kann, eine Nebenerwerbstätigkeit jedoch<br />
auch nach dem Flächenentzug möglich bleibt.<br />
Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser Einschätzung. Ansatzpunkte, die<br />
ermittelten Ergebnisse in Frage zu stellen, finden sich nicht.<br />
Da die Frage von Ersatzland somit für die Existenz des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes nicht ausschlaggebend ist (s.u.), können die Einwender diesbezüglich<br />
ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />
164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Die Einwendung wird mit Blick auf Kapitel B 7.3.1 zurückgewiesen. Dies gilt<br />
auch für die Frage, an welcher Stelle der künftige Verbindungsweg zwischen<br />
der Casumer Str. und dem Illenbruch positioniert wird.<br />
878
einen südlich der A 33 vorhandenen Grasweg auszubauen und bis zum Illenbruch<br />
zu verlängern.<br />
Diesen Vorschlag habe der Vorhabensträger der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> unterbreitet.<br />
Wenn von keiner Seite ein praktikablerer Vorschlag komme, werde er<br />
diese Planung weiter verfolgen.<br />
Die Einwender äußern, eine Querverbindung nördlich des erwähnten Privatweges<br />
und des daran angrenzenden Waldstücks sei die günstigste Alternative<br />
einer Querverbindung zwischen beiden Straßen. Unter dieser Voraussetzung<br />
könnten sie der Überführung des Illenbruch zustimmen. Einen Weg gegenüber<br />
der Hofstelle des Einwenders B 9.26 als alleiniger Querverbindung zwischen<br />
den Straßen lehnen die Einwender wegen entstehender Umwege ab; mit einer<br />
solchen Wegeverbindung können sie sich nur zusätzlich zu der von ihnen gewünschten<br />
Verbindung oder einer Überführung der Casumer Straße einverstanden<br />
erklären. Die vom Vorhabensträger vorgeschlagene Lösung bedeute<br />
für sie beständige Umwege und werde daher abgelehnt.<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, ein Votum der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> habe<br />
sicher großes Gewicht, letztlich sei es aber an der Planfeststellungsbehörde,<br />
über die beste Möglichkeit der Erschließung in diesem Bereich abwägend zu<br />
entscheiden. Dies schließe ausdrücklich auch die Alternative einer Überführung<br />
der Casumer Straße ein. Wenn es zu einer konsensualen Lösung zwischen der<br />
Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> und dem Vorhabensträger komme, sei die Wahrscheinlichkeit<br />
groß, dass diese Lösung Gegenstand der Entscheidung werde.<br />
Weitere Themen:<br />
Gegenüber der Hofstelle der Einwender ist entlang der Casumer Straße eine<br />
Baumreihe geplant. Aus Gründen der Belichtung beantragen die Einwender,<br />
hierauf zu verzichten. Der Vorhabensträger sagt keinen vollständigen Verzicht<br />
auf die Maßnahme zu, wird aber im Rahmen der Ausführungsplanung gegenüber<br />
dem Wohngebäude der Einwender eine Lücke in der Baumreihe lassen.<br />
Die Pflege müsse entweder der Eigentümer übernehmen oder aber der Wegeunterhaltungspflichtige.<br />
Die Einwender machen geltend, Pachtflächen nördlich der A 33 und der Casumer<br />
Straße würden durch die Straßenplanungen so weit verkleinert, dass sich<br />
eine weitere Bewirtschaftung kaum noch lohne. Der Vorhabensträger führt hier-<br />
Eine Unterbrechung der Baumreihe auf Höhe der Hofstelle der Einwender ist<br />
mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden. Die von den Einwendern im<br />
Deckblattverfahren nochmals erhobene Forderung, auf die Baumreihe in Gänze<br />
zu verzichten, wird zurückgewiesen. Sie ist als Bestandteil der Leitstrukturen<br />
von der Grünbrücke an der Holtfelder Straße hin zu den neu angelegten Steinkauzhabitaten<br />
am Illenbruch auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Soweit die Einwender diesen Aspekt im Datenerhebungsbogen angeführt haben,<br />
ist er Grundlage des Existenzgutachtens geworden. Im Übrigen wird auf<br />
die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />
879
zu aus, es sei die Entscheidung der Einwender, das Pachtverhältnis nach Realisierung<br />
der Planung fortzusetzen oder hierauf zu verzichten. Er rät, diesen<br />
Umstand im Datenerhebungsbogen zu erwähnen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Folgende Aspekte haben die Einwender in der schriftlichen Einwendung zusätzlich<br />
angesprochen:<br />
Hausbrunnen<br />
Ein Beweissicherungsverfahren wird angesichts der Entfernung der Hofstelle<br />
von der Trasse der A 33 (450 m) abgelehnt. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Maße der Überführungen<br />
Die vorgesehenen Maße der Überführungen, namentlich des Illenbruch und der<br />
Holtfelder Straße, entsprechend den einschlägigen Richtlinien. Etwaige Einwendungen<br />
dagegen werden daher zurückgewiesen. Zu den näheren Einzelheiten<br />
wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Pachtflächen<br />
In der Einwendung zum Deckblatt I sprechen die Einwender die Inanspruchnahme<br />
diverser Pachtflächen konkret an und wenden sich gegen die dort vorgesehenen<br />
Maßnahmen.<br />
Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Inanspruchnahme aller Flächen<br />
ist unumgänglich für die Trasse mit Nebenanlagen (Flurstücke 83 und 90<br />
in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>), für die Aufnahme von Leitstrukturen<br />
zur Grünbrücke an der Holtfelder Straße (Flurstück 78 in der Flur 52<br />
der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>) sowie für die Anlage neuer Habitatstrukturen<br />
zugunsten der Steinkauzpopulation im Raum Holtfeld/Casum (Flurstücke 34,<br />
54, 55 und 56 in der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>). Alle Maßnahmen<br />
sind mit dieser Zweckbindung auch räumlich nicht verschiebbar.<br />
Zur Notwendigkeit einer Aufwertung bestehender sowie der Schaffung neuer<br />
Habitatstrukturen und der nötigen Vernetzung zwischen diesen Flächen zugunsten<br />
der Steinkauzpopulation im Raum Holtfeld/Casum wird auf Kapitel B<br />
6.3 mit allen Unterkapiteln verwiesen.<br />
880
Zu den Auswirkungen einer Inanspruchnahme von Pachtflächen auf den landwirtschaftlichen<br />
Betrieb der Einwender wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.<br />
881
Einwender B 9.39<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender erscheint mit einem Vertreter des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes.<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders sind die Flurstück 181, 193, 194 und<br />
200 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> durch landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen betroffen.<br />
So soll auf Flurstück 181 im Umfang von 11.860 m 2 eine Obstbaumwiese angelegt<br />
werden. Die drei anderen Flurstücke sind von Sukzessionsstreifen und<br />
Anpflanzungen entlang der Neuen Hessel im Umfang von 580 m 2 (Flurstück<br />
200), 380 m 2 (Flurstück 194) und 380 m 2 (Flurstück 193) betroffen.<br />
Der Vorhabensträger führt aus, die Anlage einer Obstbaumwiese auf Flurstück<br />
181 (Maßnahme M/A/E 6.710) diene u.a. der Habitatoptimierung und Vernetzung<br />
von bedeutenden Steinkauzvorkommen und zahlreicher Fledermausarten.<br />
Sie sei als Artenschutzmaßnahme unverzichtbar und nur bedingt räumlich zu<br />
verändern. Die Bepflanzungen entlang der Neuen Hessel (Maßnahme A/E<br />
10.705) sollten eine Verbundachse für lokale Fledermausvorkommen sichern.<br />
Wegen der Lage am Gewässer sieht der Vorhabensträger auch diesbezüglich<br />
nur geringen Spielraum.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, es sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde,<br />
zu entscheiden, ob die Maßnahmen auch an dieser Stelle tatsächlich unverzichtbar<br />
seien.<br />
Der Vorhabensträger verweist darauf, die hier vorgesehene Flurbereinigung<br />
diene dazu, die Inanspruchnahme des Einzelnen zu mindern. Möglicherweise<br />
könnten dem Einwender Flächen aus dem Hof Birkmann am Clever Bruch zugeteilt<br />
werden, die an sein Eigentum grenzten.<br />
Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme des Flurstücks 181 entfallen, die vorgesehenen<br />
dauerhaften Beschränkungen der Flurstücke 200 und 194 wurde im<br />
Umfang gemindert, bei Flurstück 200 auf nunmehr 180 m 2 , bei Flurstück 194<br />
auf 200 m 2 . Von Flurstück 193 werden unverändert 380 m 2 benötigt.<br />
Die verbleibende Inanspruchnahme der Flurstücke 200, 194 und 193 ist im nun<br />
vorgesehenen Umfang unumgänglich. Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden<br />
Ausführungen verwiesen.<br />
882
Obstbaumwiese, Flurstück 181<br />
Der Einwender erklärt auf Nachfrage, er wolle diese hofesnahe Fläche behalten,<br />
selbst wenn es zur Anlage der Obstbaumwiese komme. Der Vorhabensträger<br />
erläutert, dann stehe ihm eine Abwertungsentschädigung in Form von Geld<br />
oder <strong>–</strong> in der Flurbereinigung <strong>–</strong> in Form von Land zu.<br />
Er ergänzt, die Fläche könne durchaus einen Restnutzen für den Einwender<br />
haben. Die Bäume (Hochstämme) würden in Reihe in einem Abstand von ca.<br />
12 m gesetzt, so dass in den Zwischenräumen eine Nutzung als extensives<br />
Grünland möglich bleibe (zweimalige Mahd nach dem 15.6. und 15.9., keine<br />
Düngung, keine Biozide, Beweidung mit maximal 2 Großvieheinheiten pro ha).<br />
Der Einwender verweist darauf, dass ihm in diesem Fall aber auch die Pflege<br />
der Maßnahme obliege. Er schlägt vor, die Obstbaumwiese statt auf seiner<br />
hofnahen Ackerfläche auf dem Nachbarflurstück 179 anzulegen und ihm den<br />
Restnutzen einer solchen Fläche zuzugestehen. Der Vorhabensträger bestätigt,<br />
der Eigentümer der fraglichen Fläche habe diese Option als verhandelbar bezeichnet.<br />
Er sagt zu, eine Prüfung aus naturschutzfachlicher Sicht vorzunehmen.<br />
Bachbegleitende Maßnahmen, Flurstücke 193, 194 und 200<br />
Der Einwender verweist darauf, die Flächen seien drainiert und entwässerten<br />
ohne Sammler direkt in die Neue Hessel, Drainpläne seien vorhanden. Der<br />
Vorhabensträger sagt zu, diese Pläne dazu zu verwenden, die Funktionsfähigkeit<br />
der Drainagen zu gewährleisten.<br />
Der Einwender befürchtet im Weiteren, bei mangelnder Pflege der vorgesehenen<br />
Maßnahmen könne es zu einer Vermehrung von Ungeziefer z.B. Ratten<br />
kommen. Dies sei insofern problematisch, als die Bepflanzung unmittelbar gegenüber<br />
der Hofstelle enden solle.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, die Gehölze würden abwechselnd jeweils einseitig<br />
entlang des Gewässers gepflanzt. Dies ermögliche eine Pflege des<br />
Bauchlaufs. Die Sukzession könne als gelenkte Sukzession mit regelmäßiger<br />
Mahd ausgebildet werden. Er sagt zudem zu, auf einer Länge von 30m ausgehend<br />
von der Straße auf eine Bepflanzung zu verzichten. Den Verzicht auf einer<br />
Länge von 50 m <strong>–</strong> wie vom Einwender gefordert <strong>–</strong> werde er prüfen.<br />
Die Erwägungen sind mit dem Verzicht auf die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />
181 gegenstandslos geworden.<br />
Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E<br />
10.705 handelt es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme<br />
des Artenschutzes; dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar.<br />
Sie erlangt Bedeutung als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und<br />
dem Teutoburger Wald.<br />
Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />
durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />
Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />
anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />
Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />
der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />
dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />
in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />
Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />
883
Der Einwender erklärt unabhängig von diesen Zusagen, er fordere im Falle der<br />
Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen die Gesamtübernahme der<br />
Flurstücke und die Stellung von Ersatzland.<br />
Flurbereinigung<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erläutert, die Flurbereinigung werde<br />
Anfang 2009 eingeleitet. Die Flächen des Einwenders seien definitiv im Flurbereinigungsgebiet<br />
enthalten. Er nehme aus dieser Erörterung mit, dass der Einwender<br />
hofnahes Ersatzland fordere. Dies könne zwar nicht zugesagt werden;<br />
die vom Vorhabensträger erwähnten Flächen des Hofes Birkmann nehme er als<br />
Merkposten aber mit ins Verfahren.<br />
Existenzgefährdung<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, das Existenzgutachten komme in diesem Fall<br />
zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Existenzgefährdung nicht gegeben sei.<br />
Der Vorhabensträger erkennt über die Inanspruchnahme von Eigentumsflächen<br />
hinaus auch eine große Betroffenheit des Einwenders in der Überplanung von<br />
Pachtflächen. Er führt aus, der auf diesen Flächen erwirtschaftete Deckungsbeitrag<br />
werde über einen Kapitalisierungsfaktor bezogen auf die Restlaufzeit<br />
der Verträge in eine Entschädigung überführt.<br />
dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />
zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />
da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />
Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />
Im Übrigen wird den Belangen des Einwenders mit den Zusagen des Vorhabenträgers<br />
(Drainagen, wechselseitige Bepflanzung, Teilverzicht), an die dieser<br />
über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden ist, hinreichend Rechnung getragen.<br />
Der Teilverzicht ist im Übrigen mit einer Länge von 50 m <strong>–</strong> wie vom Einwender<br />
gefordert <strong>–</strong> über Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />
Über die Forderung nach einer Gesamtübernahme der betroffenen Flurstücke<br />
ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden. Zur Begründung wird auf<br />
die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist (s.u.), kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Diesbezüglich ist auf den bestandskräftigen Beschluss des Dezernates 33 der<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens<br />
A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen. Die Flächen des<br />
Einwenders liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />
Die Planfeststellungsbehörde sieht, gestützt auf das angefertigte Gutachten,<br />
keine straßenbaubedingte Existenzgefährdung. Nachvollziehbar kommt der<br />
Gutachter zum Ergebnis, dass auch bisher schon eine gesicherte Existenz angesichts<br />
des Betriebseinkommens und des geringen Umfangs langfristig gesicherter<br />
Flächen nicht gegeben ist. Der Einwender ist nebenberuflich darauf<br />
angewiesen, im landwirtschaftlichen Betriebshilfsdienst zusätzliches Einkommen<br />
zu erwirtschaften.<br />
884
Der Vertreter des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes weist darauf hin, dass<br />
der Verlust der Pachtflächen schwer wiege, da sich Flächen- und Viehbestand<br />
des Betriebes derzeit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander befänden.<br />
Zudem lägen die Pachtflächen arrondiert zu den Eigentumsflächen des Einwenders.<br />
Entwässerung<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, eine Veränderung<br />
der heutigen Entwässerungssituation entlang der Neuen Hessel trete<br />
durch die Planung weder in positiver noch in negativer Hinsicht ein. Das Regenrückhaltebecken<br />
sorge dafür, dass der Zulauf des Straßenabwassers in demselben<br />
Umfang erfolge, wie er sich aus einem natürlichen Einzugsgebiet ergebe.<br />
Anbindung Obere Mühle an K 25<br />
Der Vorhabensträger führt aus, an der Stelle der Einmündung der Oberen Mühle<br />
befinde sich die überführte K 25 in einer Höhenlage von 1,20 m mit entsprechenden<br />
Steigungsverhältnissen der einmündenden Straße.<br />
Dies hält auch der Einwender für nicht gravierend.<br />
Der Ausbau der Oberen Mühle erfolgt nach den Worten des Vorhabensträgers<br />
in der derzeitigen Ausbaubreite der Straße, wobei der Einmündungsbereich<br />
Die Planfeststellungsbehörde stellt zwar auch die weiteren Erwägungen des<br />
Gutachters in Rechnung, wonach der landwirtschaftliche Betrieb jedoch bis<br />
zum Bezug der Altersrente für den Einwender und seine Familie zum Lebensunterhalt<br />
vonnöten ist. Sie sieht die Betroffenheit mit Deckblatt I, dessen Änderungen<br />
der Gutachter bei seinem Ergebnis noch nicht berücksichtigen konnte,<br />
jedoch entscheidend gemindert.<br />
Ohne die durch den Verlust zweier Pachtflächen entstehende Einkommensminderung<br />
anzurechnen (wegen kurzfristiger Pachtlaufzeiten), hatte der Gutachter<br />
eine Einkommensminderung von ca. 18 % ermittelt. Da beide Pachtflächen<br />
dem Einwender nach Deckblatt I durch die Planung tatsächlich nicht mehr<br />
entzogen und darüber hinaus Eigentumsflächen nur noch in einer Größenordnung<br />
von 760 m 2 statt 13.200 m 2 beansprucht werden, ist davon auszugehen,<br />
dass das Betriebseinkommen in Zukunft nur relativ geringfügig um 1 <strong>–</strong> 2 %<br />
gemindert wird.<br />
Damit aber ist es möglich, aus dem landwirtschaftlichen Betrieb auch künftig<br />
einen nennenswerten Beitrag zum Lebensunterhalt bis zur Altersrente zu erwirtschaften.<br />
Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen und<br />
der Vorfluter unter den veränderten Abflussbedingungen ist Gegenstand des<br />
wassertechnischen Entwurfs. Dieser hat den zuständigen Wasserbehörde vorgelegen<br />
und wurde von ihnen bestätigt. Negative Auswirkungen auf die Belange<br />
des Einwenders sind mithin nicht zu befürchten.<br />
In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender ergänzend gefordert, ein<br />
unbefestigter Weg, der von der Straße „Obere Mühle“ zur Stockkämper Straße<br />
verlaufe, solle an deren veränderten Verlauf angeschlossen werden. Dies ist<br />
Gegenstand der Planung (BV-Nr. 436).<br />
885
verkehrsgerecht ausgerundet werde.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender die Durchführung eines<br />
Beweissicherungsverfahrens für den Hausbrunnen gefordert.<br />
Diese Forderung wird mit Blick auf die Entfernung des Wohngebäudes von der<br />
Trasse (über 300 m) und die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels zurückgewiesen.<br />
886
Einwender B 9.40<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders sollen verschiedene Flurstücke für<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen werden.<br />
Im Einzelnen:<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 52, Flurstücke 73 und 74<br />
Entlang der Holtfelder Straße soll eine Obstbaumreihe mit randlicher Saumzone<br />
angelegt werden. Der Vorhabensträger führt aus, die Maßnahme sei aus Gründen<br />
des Artenschutzes grundsätzlich unverzichtbar, da sie als Leitstruktur zur<br />
Einbindung der Grünbrücke an der Holtfelder Straße vorgesehen sei.<br />
Der Vorhabensträger weist jedoch darauf hin, sein Grünbrückenkonzept sei im<br />
Zuge der Generalerörterung kritisiert worden, er befinde sich diesbezüglich<br />
derzeit im Gespräch mit den Landschaftsbehörden. Aktueller Diskussionsgegenstand<br />
sei es, die Grünbrücke von der Straßenführung der Holtfelder Straße<br />
zu lösen und nach Westen zu verschieben. In gleicher Weise müssten dann die<br />
Leitstrukturen und damit auch die Obstbaumreihe nach Westen verschoben<br />
werden oder aber entfielen ganz.<br />
Der Einwender bekräftigt an dieser Stelle, der Entfall der Maßnahme sei in seinem<br />
Sinne. Auf diese Weise lösten sich auch <strong>–</strong> das bestätigt er auf Nachfrage <strong>–</strong><br />
die geltend gemachten Probleme mit der in der Fläche vorhandenen Drainage.<br />
Für den Fall, dass die Maßnahme, ggf. verschoben, grds. in der Fläche verbleiben<br />
muss, bekräftigt der Vorhabensträger auf Vorhalt des Vertreters der Flurbereinigungsbehörde,<br />
er werde Drainagen, die durch die vorgesehenen Maßnahmen<br />
beschädigt würden, funktionstüchtig wieder herstellen.<br />
Zur Entschädigung im Falle einer Inanspruchnahme führt der Vorhabensträger<br />
aus, entweder könnten die benötigten Flächen auf Wunsch des Einwenders<br />
gekauft werden, oder aber sie verbleiben im Eigentum des Einwenders, wofür<br />
er eine Abwertungsentschädigung erhält. Beim Einwender verbleibe zudem der<br />
Eine Inanspruchnahme der Flurstücke 73 und 74 ist mit Deckblatt I nicht mehr<br />
vorgesehen. Die Einwendung ist damit in diesem Punkt gegenstandslos geworden.<br />
887
Pflegeaufwand, der hier aber, weil noch ein Restnutzen der Fläche vorhanden<br />
sei, nicht zu einer Erhöhung der Entschädigung führe.<br />
Zugesagt wird seitens des Verhandlungsleiters, den Einwender in einem Deckblattverfahren<br />
auch dann zu beteiligen, wenn die Maßnahme entfällt und er<br />
eigentlich <strong>–</strong> da hierdurch entlastet <strong>–</strong> nicht mehr beteiligt werden müsste.<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 43, Flurstück 199<br />
Vorgesehen ist hier die naturnahe Umgestaltung des Bachlaufs der Neuen<br />
Hessel durch Anlage eines beidseitigen Gewässerrandstreifens mit lockeren<br />
Ufergehölzen als lokaler Verbundachse. Der Gewässerrandstreifen erhalte eine<br />
Gesamtbreite von 10 m, die Gehölze sollen ufernah wechselseitig gepflanzt<br />
werden.<br />
Zur Entschädigung verweist der Vorhabensträger auf die obigen Ausführungen<br />
mit dem Unterschied, dass hier mangels Restnutzen eine Pflegeentschädigung<br />
gezahlt werde, wenn die Fläche im Eigentum des Einwenders verbleibe. Möglich<br />
sei auch, die Pflege an den Gewässerunterhaltungspflichtigen (Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />
zu übertragen.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert der Vorhabensträger zum<br />
Pflegeaufwand, die Bäume müssten alle 10 bis 15 Jahre auf den Stock gesetzt<br />
werden. Verzichtbar sei die Maßnahme nicht, da sie als Gewässerrandstruktur<br />
eine hohe Wertigkeit besitze.<br />
Der Einwender erklärt, diese Fläche sei nicht drainiert. Sein Wunsch wäre es,<br />
anstelle des Flurstücks 199 <strong>–</strong> insbesondere im Rahmen der Flurbereinigung <strong>–</strong><br />
eine hofnahe Fläche zugeteilt zu erhalten.<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 45, Flurstücke 30, 78 und 79<br />
Auf bisher intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen sollen hier extensive,<br />
feuchte Grünlandgesellschaften entwickelt werden.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E 10.705 handelt es<br />
sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme des Artenschutzes;<br />
dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar. Sie erlangt Bedeutung<br />
als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger<br />
Wald.<br />
Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />
durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />
Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />
anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />
Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />
der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />
dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />
in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />
Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />
dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />
zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />
da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />
Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />
Im Weiteren ist die Maßnahme verhältnismäßig; der Einwender wird nicht existenzgefährdend<br />
getroffen, das Flurstück bleibt in nutzbarer Größe erhalten.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Auf den Flurstücken sollen die Maßnahmen M/E 5.803 (Kopfbaumreihe) und<br />
888
Der Einwender erläutert, der Entzug von 3 ha an dieser Stelle sei schwer zu<br />
verkraften. Er nutze die Flächen derzeit zur Futtergewinnung durch dreimalige<br />
Mahd im Jahr, ggf. auch als Weide für sein Vieh. Der Vorhabensträger erklärt,<br />
auch nach Realisierung der Maßnahme sei eine derartige Nutzung weiter möglich,<br />
wenn auch mit nur noch zweimaliger Mahd und extensiver Weidenutzung.<br />
Hierzu erwidert der Einwender, die Mähtermine seien dann fest vorgegeben<br />
und orientierten sich nicht daran, wann beste Futterqualität gewonnen werden<br />
könnte. Bei schlechter Futterqualität aber komme es zu Krankheiten im Viehbestand.<br />
M/E 9.301 (Extensivgrünland) verwirklicht werden. Die Maßnahmen dienen<br />
auch der Optimierung von Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld und sind insoweit<br />
aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Das Vorkommen besteht im<br />
Raum Holtfeld/Casum aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes<br />
Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem<br />
Abstand zum nächsten, ebenfalls recht kleinen Bestand bei Versmold. Die<br />
Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das<br />
Vorkommen muss insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders<br />
empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher<br />
Fachbeitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Auch die auf den Flurstücken des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen dienen<br />
letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die<br />
Aufwertung des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso, wie<br />
gleichartige Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art<br />
in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
889
Er erklärt sich daher nicht mit der Maßnahme einverstanden und fordert Ersatzland.<br />
Maßnahme M/A/E 5.707<br />
Der Einwender ist mit dieser, auf einem Nachbargrundstück vorgesehenen<br />
Maßnahme nicht einverstanden und fragt nach den Möglichkeiten, hierauf zu<br />
verzichten.<br />
Der Vorhabensträger erläutert, ein Verzicht komme aus seiner Sicht nicht in<br />
Betracht, da die vorgesehene Baumreihe als Leitstruktur auf die Grünbrücke<br />
am Eschweg zu führe. Die Lage der Baumreihe orientiere sich an den derzeitigen<br />
Grundstücksgrenzen, sei aber in gewissem Umfang verschiebbar, wenn<br />
z.B. im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens die Grenzverläufe geändert würden.<br />
Drainagen würden auch hier bei Bedarf angepasst.<br />
Auf Nachfrage des Einwenders ergänzt der Vorhabensträger, wegen der Funktion<br />
als Leitstruktur könne die Baumreihe nicht durch eine flächenhafte Maßnahme<br />
an anderer Stelle ersetzt werden. Auch eine Verschiebung näher zur<br />
Autobahn komme aus naturschutzfachlicher Sicht nicht in Betracht.<br />
Weitere Themen:<br />
Flurbereinigung<br />
An den Vertreter der Flurbereinigungsbehörde gewandt fragt der Einwender<br />
nach den Möglichkeiten des Flächentausches. Die Landwirte seien von der<br />
Maßnahme unterschiedlich stark betroffen, Ziel müsse daher eine gleichmäßige<br />
Verteilung der Lasten sein.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erwidert, die Flurbereinigung sei in<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Auch diese Maßnahme ist aus Gründen des Artenschutzes zugunsten der oben<br />
angesprochenen Steinkauzpopulation unverzichtbar. Sie dient der Anbindung<br />
der bestehenden Habitate nördlich der A 33 an die Grünbrücke am Eschweg<br />
und beugt somit einer Isolation einzelner Brutvorkommen innerhalb des Gesamthabitats<br />
vor. Die Grünbrücke am Eschweg ist zudem eine Möglichkeit, die<br />
oben erwähnten, neu geschaffenen Habitate für die Tiere nutzbar zu machen.<br />
Hierzu ist der Vorhabenträger mit Nebenbestimmung A 7.7.1 verpflichtet.<br />
Die Argumentation des Vorhabenträgers im Termin ist mit Blick auf den oben<br />
beschriebenen Zweck der Maßnahme schlüssig.<br />
Diesbezüglich ist auf den bestandskräftigen Beschluss des Dezernates 33 der<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens<br />
A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen. Die Flächen der<br />
Einwender liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />
890
der Konsensvereinbarung zur A 33 festgeschrieben und werde mithin durchgeführt.<br />
Ziel sei in der Tat, den Flächenverlust für stärker Betroffene durch Flächentausch<br />
zu minimieren und die Lasten gleichmäßiger zu verteilen.<br />
Lärmschutz<br />
Auf Nachfrage des Einwenders bestätigt der Vorhabensträger, bei einer Trennung<br />
von Holtfelder Straße und Grünbrücke würden zwischen den beiden Bauwerken<br />
die 4,00 m hohen Schutzeinrichtungen geschlossen. An der Lärmsituation<br />
ändere sich mithin nichts.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Einwender weist auf den vorhandenen Trinkwasserbrunnen hin. Der Vorhabensträger<br />
sieht jedoch keine Gefährdung dieses Brunnens, da er oberstrom<br />
in großem Abstand zur Trasse liege und durch diese zudem nicht in Grundwasserströme<br />
eingeschnitten werde.<br />
Wirtschaftswegenetz<br />
Der Vorhabensträger war bisher davon ausgegangen, dass der gegenüber der<br />
Hofstelle des Einwenders von der Holtfelder Straße in Richtung Eschweg führende<br />
Wirtschaftsweg als öffentlicher Weg auch anderen Anliegern zur Verfügung<br />
steht. Im Zuge der Erörterung hat sich herausgestellt, dass dieser Weg<br />
sich im Privateigentum des Einwenders befindet.<br />
Abgesehen davon, dass hier im Zuge der Flurbereinigung eine Neuordnung von<br />
Flächen und Wirtschaftswegenetz erreicht werden kann, weist der Vorhabensträger<br />
darauf hin, dass er gehalten sei, schon in der Planfeststellung alle anstehenden<br />
Probleme, also auch das Problem der Erreichbarkeit landwirtschaftlicher<br />
Nutzflächen einer Lösung zuzuführen. Er werde daher in einem Deckblatt<br />
eine entsprechende Regelung vorsehen.<br />
In Betracht komme einerseits, den Weg im Eigentum des Einwenders zu belassen<br />
und allen Nutzern ein Wegerecht einzutragen oder aber den Weg in einen<br />
öffentlichen Wirtschaftsweg umzuwandeln.<br />
Der Einwender will sich diesbezüglich im Termin nicht festlegen, der Vertreter<br />
Die Wohngebäude des Einwenders stehen in einem Abstand von ca. 350 m zur<br />
Trasse. Eine lärmtechnische Berechnung liegt für beide Gebäude nicht vor,<br />
jedoch werden schon bei einem näher zur Trasse gelegenen Nachbaranwesen<br />
die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte unterschritten. Ansprüche auf weitergehende<br />
Lärmschutzmaßnahmen bestehen daher für den Einwender nicht.<br />
Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />
wird mit Blick auf die Entfernung zur Trasse und die einleitenden Ausführungen<br />
am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Nach Deckblatt I soll der fragliche Wirtschaftsweg in einen öffentlichen Wirtschaftsweg<br />
umgewandelt werden (BV-Nr. 537). Einwendungen hat der Einwender<br />
nicht erhoben.<br />
Sie wären auch zurückzuweisen gewesen. Die Herrichtung als öffentlicher Weg<br />
ist erforderlich, um auch künftig allen Eigentümern die Möglichkeit zu eröffnen,<br />
ihre Grundstücke über das öffentliche Wegenetz zu erreichen.<br />
Demgegenüber müssten Belange des Einwenders zurückstehen, zumal ein<br />
öffentlicher Weg auch für ihn wie bisher uneingeschränkt nutzbar bleibt.<br />
891
der Flurbereinigungsbehörde rät zur Aufgabe des Eigentums. Der Vorhabensträger<br />
wird im Deckblatt eine Lösung vorsehen. Der Einwender müsse beteiligt<br />
werden und könne sich dann im Deckblattverfahren abschließend äußern.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Der Einwender hatte in seiner schriftlichen Einwendung gefordert, den westlich<br />
der Holtfelder Straße nach Süden verlaufenden Graben nicht mit anderen Wasserläufen<br />
zusammenzufassen, sondern unmittelbar im bisherigen Verlauf unter<br />
der A 33 hindurchzuführen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Gegenstand des von den Wasserbehörden<br />
geprüften wassertechnischen Entwurfes ist es, alle Entwässerungseinrichtungen<br />
und die vorhandenen Vorfluter an die geänderten Abflussverhältnisse<br />
auch hinsichtlich der Dimensionierung anzupassen und auf diese Weise zu<br />
gewährleisten, dass sich die Entwässerungsleistung des gesamten Systems<br />
nicht verändert. Eine höhere Staugefahr ergibt sich mithin auch im angesprochenen<br />
Graben nicht.<br />
892
Einwender B 9.41<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders sind die beiden Flurstücke 17 und 211 der<br />
Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen. Aus den insgesamt 5,65 ha<br />
großen Grundstücken sollen 2,15 ha für die A 33 Trasse, eine geplante Grünbrücke<br />
einschließlich Rampe und ein Regenrückhaltebecken erworben sowie<br />
3.125 m² vorübergehend während der Bauphase in Anspruch genommen werden.<br />
Weitere 5.326 m² sollen für Kompensationsmaßnahmen <strong>–</strong> vor allem in<br />
Verlängerung der Grünbrücke nördlich der A 33 <strong>–</strong> dauerhaft in ihrer Nutzung<br />
beschränkt werden.<br />
Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass die Grünbrücke voraussichtlich<br />
noch um 10 m verschoben und anstelle des offenen RRB ein geschlossenes<br />
System mit Rohraufweitungen errichtet werden wird. Die Größe der zu erwerbenden<br />
Flächen werde sich dann entsprechend verringern. Die Zwischenräume<br />
sollen bepflanzt bzw. als Extensivgrünland Teile der Kompensationsmaßnahmen<br />
werden. Der Abstand zwischen künftigem Fahrbahnrand der A 33 und<br />
dem Haus des Einwenders betrage 97 m.<br />
Der Einwender erklärt, er habe dann für etwaige Restflächen beider Flurstücke<br />
nördlich der A 33 keine Nutzungsmöglichkeit mehr und will diese Flächen, die<br />
in die Berechnung der zu erwerbenden Flächengröße bisher nicht vollständig<br />
eingeflossen sind, komplett verkaufen. Er habe auch kein unmittelbares Interesse<br />
an Ersatzland.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, diese Flächen zu übernehmen.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Mit Deckblatt I wurde die Planung auf den Grundflächen des Einwenders deutlich<br />
verändert. Sie stellt sich nunmehr wie folgt dar:<br />
Flurstück 17 wird komplett überplant. 7.350 m 2 müssen für die Trasse der A 33<br />
sowie die Grünbrücke erworben werden. Die beiderseits der Trasse verbleibenden<br />
Restflächen in einer Größe von insgesamt 11.421 m 2 sind für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen (dauerhafte Beschränkung) vorgesehen.<br />
Vom Flurstück 211 werden 10.780 m 2 für die Trasse der A 33 und für ein Regenrückhaltebecken<br />
erworben. 1.450 m 2 sollen für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen dauerhaft beschränkt, 3.180 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Flurstück 17 ist <strong>–</strong> wie oben gesagt <strong>–</strong> ohnehin vollständig überplant. Die nördlich<br />
verbleibende Restfläche des Flurstücks 211 ist in den Grunderwerbsunterlagen<br />
nicht als solche ausgewiesen, wohl aber im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis<br />
und im Bauwerksverzeichnis selbst, dort BV-Nr. 430. Über Nebenbestimmung<br />
A 7.1 ist die Zusage des Vorhabenträgers, auch diese Fläche zu<br />
übernehmen, verbindlich. Einer eigenständigen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde,<br />
die ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
auch nicht zustünde (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />
BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/07; bestätigend BVerwG, Beschluss<br />
vom 24.08.2009, 9 B 32/09), bedarf es mithin nicht.<br />
Die Inanspruchnahme ist im oben beschriebenen Umfang unverzichtbar. Die<br />
Einwendung wird diesbezüglich zurückgewiesen.<br />
893
Bezüglich der Gartenfläche eines Nachbarn erklärt der Einwender, die Fläche<br />
gehöre ihm, werde in Absprache mit dem Nachbarn aber von diesem genutzt.<br />
Lt. Vorhabensträger entfällt die Beanspruchung dieser Teilfläche. Die Beanspruchungsgrenze<br />
werde sich an der Nutzungsgrenze orientieren.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Dies gilt ersichtlich für die Flächen, die für die Trasse der A 33, das Regenrückhaltebecken<br />
und die Grünbrücke benötigt werden. Letztere ist aus Gründen<br />
des Artenschutzes erforderlich, um eine lokale Steinkauzpopulation zu<br />
erhalten.<br />
Die Grünbrücke kann ihre volle Wirkung jedoch nur dann entfalten, wenn sie<br />
über weitere landschaftspflegerische Maßnahmen eingebunden wird. Diese<br />
Maßnahmen sollen die Tiere zur Grünbrücke leiten und damit ein gefahrloses<br />
Queren der A 33 ermöglichen. Insofern sind auch die auf den Restflächen des<br />
Flurstücks 17 vorgesehenen LBP-Maßnahmen aus Gründen des Artenschutzes<br />
an dieser Stelle nicht verzichtbar.<br />
Dem gleichen Zweck dient die Artenschutzmaßnahme A/E 5.712, für die<br />
1.450 m 2 am östlichen Ende des Flurstücks 211 dauerhaft beschränkt werden<br />
sollen. Hier sollen Obstbaumreihen als Leitstruktur auf die Grünbrücke an der<br />
Stockkämper Straße, ebenfalls zugunsten einer Steinkauzpopulation, hinführen.<br />
Der Einwender hatte über die oben genannten Aspekte folgendes vorgetragen:<br />
Wirkungen des Regenrückhaltebeckens<br />
Der Einwender befürchtet in Folge der Einleitung aus dem Regenrückhaltebecken<br />
Überschwemmungen, die bereits heute bei starken Niederschlägen zu<br />
beobachten seien.<br />
Derartige Wirkungen sind nicht zu befürchten.<br />
Der wassertechnische Entwurf des Vorhabenträgers ist von den zuständigen<br />
Wasserbehörden geprüft worden, wobei der Nachweis einer ausreichenden<br />
hydraulische Leistungsfähigkeit der Vorfluter Gegenstand der Prüfung gewesen<br />
ist.<br />
Negative Veränderungen der gegebenen Situation können durch die Straßenentwässerung<br />
insofern nicht eintreten, als lediglich eine solche Wassermenge<br />
894
dem Vorfluter zugeführt wird, wie sie auch in einem natürlichen Einzugsgebiet<br />
anfiele. Ein Regenrückhaltebecken bietet zudem die Möglichkeit, während des<br />
Starkregenereignisses das Wasser zunächst aufzufangen und erst dann gedrosselt<br />
an den Vorfluter abzugeben, wenn der schon wieder eine normale<br />
Wassermenge führt.<br />
Soweit der Einwender eine Rattenplage in der Nähe seines Hausbrunnens<br />
befürchtet, ist das Regenrückhaltebecken mit Deckblatt I zum einen von seinem<br />
Wohngrundstück abgerückt worden, zum anderen ist es nunmehr in geschlossener<br />
Bauweise vorgesehen (Ausnahme: das Vorklärbecken). Ohnehin<br />
befindet sich das Becken nunmehr auf dem Teil des Flurstücks 211, den der<br />
Einwender dafür vorgeschlagen hatte.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Einwender fordert eine Beweissicherung für den vorhandenen Hausbrunnen.<br />
Sollte sich der Brunnen in einer Entfernung von bis zu 100 m zur Trasse befinden,<br />
wird der Forderung entsprochen, andernfalls wird sie zurückgewiesen.<br />
Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels verwiesen.<br />
Lärm, Wertminderung<br />
Der Einwender sieht sein Anwesen infolge der Lärmimmissionen im Wert gemindert<br />
und fordert hierfür einen Ausgleich.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />
Nach der planfestgestellten Lärmberechnung werden am Wohngebäude des<br />
Einwenders die hier einschlägigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV<br />
von 64/54 dB(A) tags/nachts eingehalten bzw. <strong>–</strong> abhängig von der Gebäudeseite<br />
<strong>–</strong> weit unterschritten.<br />
Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />
die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
895
Drainagen<br />
Die Forderung des Einwenders, Drainagen funktionstüchtig zu erhalten, ist<br />
über die Nebenbestimmung A 7.7.1 berücksichtigt.<br />
896
Einwender B 9.42<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders werden in der Flur 52 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> eine Vielzahl von Flurstücken ganz oder teilweise überplant.<br />
Im Einzelnen:<br />
• Flurstücke 170 und 171 für die Trasse der A 33, ein Regenrückhaltebecken,<br />
das Überführungsbauwerk der Hesselteicher Straße und eine<br />
landschaftspflegerische Maßnahme<br />
• Flurstück 285 für das Überführungsbauwerk der Hesselteicher Straße<br />
• Die Flurstücke 168, 300, 298, 296, 299 und 294 für das Überführungsbauwerk<br />
der Hesselteicher Straße sowie die Anbindung einer Gemeindestraße<br />
hieran<br />
• Flurstück 303 für die Trasse der A 33 und eine Neuverlegung des Casumer<br />
Baches vor der Querung der Autobahn<br />
• Flurstück 135 für die Trasse der A 33, die Zuwegung zu einem weiteren<br />
Regenrückhaltebecken sowie eine Baumreihe daran entlang.<br />
Die Flurstücke 300 und 303 sollen darüber hinaus vorübergehend während der<br />
Bauphase beansprucht werden. Alle Flächen liegen beiderseits der Hesselteicher<br />
Straße arrondiert um die Hofstelle.<br />
Der Vorhabensträger erkennt vor diesem Hintergrund eine umfängliche Betroffenheit<br />
des Einwenders an. Auf den Hinweis des Einwenders, er erwäge die<br />
Forderung nach einer Gesamtübernahme der zerschnittenen Flurstücke 170<br />
und 171 oder alternativ nach Ersatzland in der Flurbereinigung, erwidert der<br />
Vorhabensträger, er werde im Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen die<br />
Gesamtübernahme dieser Flurstücke prüfen.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundflächen des Einwenders für die Trasse der A<br />
33, die Überführung der Hesselteicher Straße und die Anbindung einer Gemeindestraße<br />
an diese sowie ein Regenrückhaltebecken mit Zuwegung und<br />
Eingrünung ist unumgänglich.<br />
Der Einwender hat sich nicht gegen die Inanspruchnahme grundsätzlich gewandt.<br />
Eine solche Einwendung müsste auch zurückgewiesen werden.<br />
Über eine Gesamtübernahme ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden.<br />
Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels verwiesen.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Die vom Einwender geforderte Verlegung des Casumer Baches lehnt der Vor- Die Verlegung des Casumer Baches steht in keinem Zusammenhang mit dem<br />
897
habensträger wie auch schon in der Gegenäußerung ab. Eine solche Verlegung<br />
stehe in keinem Zusammenhang mit der Baumaßnahme der A 33. In der Flurbereinigung<br />
könnten sich aber Möglichkeiten hierzu ergeben.<br />
Auf eine entsprechende Nachfrage wird dem Einwender erläutert, die Flurbereinigung<br />
komme nicht erst nach dem Bau der A 33. Sie werde Anfang des<br />
Jahres 2009 eingeleitet und parallel zum Planfeststellungsverfahren durchgeführt.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt zur gewünschten Bachverlegung<br />
aus, wenn diese nicht durch die Straßenbaumaßnahme motiviert sei,<br />
müssten die Eigentümer die Verlegung bezahlen.<br />
Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage des Einwenders, landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen seien auf seinen Grundflächen nur vorgesehen, soweit<br />
es zur Eingrünung des Regenrückhaltebeckens auf Restflächen des Flurstücks<br />
170 erforderlich sei, darüber hinaus entlang der Erschließungswege zu diesem<br />
und einem weiteren Becken südlich der Hofstelle. Im Weiteren würden die Böschungen<br />
des Überführungsbauwerkes und der Lärmschutzwälle bepflanzt.<br />
Durch die von einem anderen Einwender geforderte nördliche Verschiebung<br />
der Trasse in diesem Bereich wäre der Einwender stärker betroffen. Auf seine<br />
Nachfrage erklärt der Vorhabensträger, er plane keine derartige Trassenverschiebung.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Bau der A 33. Die Forderung wird daher zurückgewiesen.<br />
Die das Flurstück 135 betreffende Baumreihe entlang des Erschließungsweges<br />
zum südlich der Hofstelle gelegenen Regenrückhaltebecken ist mit Deckblatt I<br />
entfallen.<br />
Das Regenrückhaltebecken auf den Flurstücken 170 und 171 wird hingegen<br />
durch Anpflanzungen in die Landschaft integriert. Zur Minderung der Auswirkungen<br />
des technischen Bauwerks auf das Landschaftsbild ist das an dieser<br />
Stelle unumgänglich.<br />
Die Forderung des Einwenders B 9.73, die Trasse im Bereich der Hesselteicher<br />
Straße nach Norden zu verschieben, wurde zurückgewiesen und ist nicht Gegenstand<br />
der Planung.<br />
898
Einwender B 9.43<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender ist zum Termin nicht erschienen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders sollen die folgenden Flächen in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
1. dauerhafte Beschränkung von 1.300 m 2 des Flurstücks 36 in der Flur<br />
51 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
2. dauerhafte Beschränkung von 10.350 m 2 des Flurstücks 129 in der Flur<br />
53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Rahmen des Deckblatts I.<br />
Vorgesehen sind jeweils landschaftspflegerische Maßnahmen.<br />
Der Einwender erklärt sich mit der Inanspruchnahme beider Flurstücke nicht<br />
einverstanden. Auf Flurstück 36 störe die vorgesehene Baumreihe bei der Nutzung<br />
des Flurstücks als Weide für den Viehbestand des Einwenders. Ebenfalls<br />
mit Blick auf den Viehbestand fordert der Einwender, dass Flurstück 129 in<br />
Gänze sein Eigentum bleibe, wenn ihm nicht eine hofesnahe Ersatzfläche angeboten<br />
werden könne.<br />
Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Auf Flurstück 36 ist mit der landschaftspflegerischen Maßnahme E 5.701 die<br />
Anlage einer Kopfbaumreihe in Verlängerung einer Artenschutzmaßnahme<br />
entlang des Casumer Baches vorgesehen. Auch wenn es sich bei der Kopfbaumreihe<br />
nicht um eine ausdrückliche Artenschutzmaßnahme mit enger räumlicher<br />
Bindung handelt, ist sie naturschutzfachlich sinnvoll entlang einer Nutzungsgrenze<br />
in der Verlängerung des Casumer Baches platziert, um <strong>–</strong> wie es<br />
die Zielrichtung nach dem Maßnahmenblatt des LBP ist <strong>–</strong> die Strukturvielfalt der<br />
Kulturlandschaft zu erhöhen und den vorhabenbedingten Verlust landschaftsgliedernder<br />
Elemente zu kompensieren. Sie genügt auch im Übrigen dem<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; hierzu wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />
Die Inanspruchnahme von Flurstück 129 ist unumgänglich.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />
899
is 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />
Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />
sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />
als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />
Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Auch die auf Flurstück 129 vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der<br />
Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung des<br />
Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen<br />
an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten<br />
in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<br />
<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädi-<br />
900
gungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
901
Einwender B 9.44<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die beiderseits des Illenbruchs liegenden, arrondierten Grundflächen des Einwenders<br />
in der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sollen wie folgt in Anspruch genommen<br />
werden:<br />
• Flurstück 88 in der Flur 52 wird für einen neuen Erschließungsweg (600<br />
m 2 ) und für landschaftspflegerische Maßnahmen (13.110 m 2 ) in Anspruch<br />
genommen.<br />
• Von der Wegeparzelle Flurstück 87 in der Flur 52 sollen 1.105 m 2 zur<br />
Neuanbindung dieses Weges an die Überführung des Illenbruch und<br />
den o.g. Erschließungsweg verwandt werden, weitere 10 m 2 für eine<br />
landschaftspflegerische Maßnahme<br />
• Flurstück 123 in der Flur 53 wird im Umfang von 410 m 2 für die Überführung<br />
des Illenbruchs überplant, weitere 16.250 m 2 sind für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen vorgesehen.<br />
• Vom Flurstück 41 in der Flur 53 werden 680 m 2 für die Überführung des<br />
Illenbruchs und die Neuanbindung eines Erschließungsweges hieran<br />
benötigt.<br />
• Flurstück 263 in der Flur 52 wird im Umfang von 1.330 m 2 für die Trasse<br />
der A 33 beansprucht. Nachdem der Vorhabensträger in der Gegenäußerung<br />
den Verzicht auf eine vorübergehende Inanspruchnahme<br />
in einer Größenordnung von 3.700 m 2 zugesagt hat, müssen nur noch<br />
975 m 2 vorübergehend beansprucht werden (Anmerkung: bei der Bearbeitung<br />
des Protokolls ergab sich eine Diskrepanz zwischen Grunderwerbsverzeichnis<br />
und Grunderwerbsplan. Es gelten die geringeren<br />
Größenangaben des Grunderwerbsplans).<br />
• Flurstück 42 in der Flur 53 wird im Umfang von 500 m 2 für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen benötigt.<br />
• Das im Teileigentum des Einwenders stehende Flurstück 60 in der Flur<br />
53 wird mit 310 m 2 für landschaftspflegerische Maßnahmen überplant.<br />
• Die landschaftspflegerischen Maßnahmen sind im Umfang von 12.610<br />
m 2 entfallen. Für die Angleichung eines Grabens entlang der Casumer<br />
Straße werden weiterhin 500 m 2 dauerhaft beschränkt.<br />
• Die landschaftspflegerische Maßnahme ist entfallen.<br />
• Der Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen ist auf 15.280 m 2<br />
verringert. Für die Anlage eines Verbindungsweges zwischen der Casumer<br />
Str. und dem Illenbruch müssen 970 m 2 zusätzlich erworben<br />
werden.<br />
• Das Protokoll des Erörterungstermins wird insoweit korrigiert, als 390<br />
m 2 für die Trasse der A 33 erworben werden müssen, 940 m 2 hingegen<br />
für die Überführung des Illenbruch und die Erschließung des Nachbarflurstücks.<br />
Die zugesagte Verringerung der vorübergehend in Anspruch<br />
zu nehmenden Fläche ist Gegenstand des Deckblattes I geworden.<br />
• Der Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen verringert sich auf<br />
450 m 2 . Weitere 50 m 2 sind für den oben genannten Verbindungsweg<br />
erforderlich.<br />
• Mit Deckblatt I müssen weitere 260 m 2 für den oben genannten Verbindungsweg<br />
erworben werden.<br />
902
Der Vorhabensträger führt aus, alle landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
nördlich der Hofstelle (Flurstücke 87 und 88) dienten der Anlage extensiver,<br />
feuchter Grünlandgesellschaften einschließlich einer periodisch wasserführenden<br />
Blänke als Artenschutzmaßnahme zugunsten der Sumpfschrecke. Südlich<br />
des Hofes (Flurstücke 123, 42 und 60) sollen ebenfalls extensive, zum Teil<br />
feuchte Gründlandgesellschaften entwickelt werden. Auch hier handele es sich<br />
um Artenschutzmaßnahmen, in diesem Fall zugunsten des Kiebitz.<br />
Überführung Illenbruch<br />
Der Einwender ist mit der jetzt vorgesehenen Planung einer Überführung der<br />
Straße Illenbruch nicht einverstanden, nachdem im vierzigjährigen Verlauf der<br />
bisherigen Planungen stets die Überführung der Casumer Straße vorgesehen<br />
gewesen sei.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, im Zuge der letzten Planänderungen sei es zu<br />
einer Verschiebung der Trasse nach Norden gekommen. Grundsätzlich habe<br />
die Casumer Straße ebenso wie der Illenbruch überführt werden können. Dies<br />
hätte jedoch u.a. die Neuanlage der Casumer Straße auf einer Wegelänge von<br />
mehreren hundert Metern durch bisher unberührte Fläche bedeutet, war also<br />
ungünstiger als die Überführung des Illenbruchs in nahezu unveränderter Lage.<br />
Aufgegeben wurde die Planung, die beiden Straßen südlich der A 33 über den<br />
Weg an der Hofstelle des Einwenders zu verbinden, da es sich hierbei um einen<br />
Privatweg handele. Südlich der Hofstelle solle nunmehr ein schon vorhandener<br />
Grasweg ausgebaut und bis zum Illenbruch verlängert werden. Alternativen<br />
seien angedacht worden entlang des erwähnten Privatweges aber abseits<br />
der Hofstelle des Einwenders sowie direkt an der A 33. Letzteres hätte jedoch<br />
der Anlage eines hohen Dammes zur Anbindung an das Überführungsbauwerk<br />
bedurft.<br />
Der Einwender stimmt dieser Argumentation nicht zu. Bzgl. des Verbindungsweges<br />
zwischen den beiden Straßen merkt er an, dieser müsse gegenüber der<br />
Hofstelle des Einwenders B 9.26 platziert und von dort in Richtung Illenbruch<br />
sowie <strong>–</strong> in Verlängerung eines bestehenden Weges <strong>–</strong> zur Hesselteicher Straße<br />
geführt werden. Auf Vorhalt des Vorhabensträger, hierin keinen Vorteil gegenüber<br />
der von ihm vorgesehenen Lösung zu erkennen, erwidert der Einwender,<br />
eine solche Wegeführung durchschneide die Ackerfläche nicht.<br />
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den Flurstücken 87 und 88 sind<br />
entfallen (siehe oben).<br />
Die Forderungen des Einwenders, die Casumer Straße anstelle des Illenbruchs<br />
zu überführen bzw. <strong>–</strong> falls es bei der Planung bleibt <strong>–</strong> den vorgesehenen Verbindungsweg<br />
gegenüber der Hofstelle des Einwenders B 9.26 zu platzieren,<br />
werden zurückgewiesen.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.3.1 verwiesen.<br />
903
Der Vorhabensträger verweist letztlich darauf, seine Planung habe er der Stadt<br />
vorgestellt. Schlage diese eine praktikable und kostengünstige andere Lösung<br />
vor, könne die übernommen werden.<br />
Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Bezüglich des Flurstücks 88 führt der Einwender aus, diese Fläche wolle seine<br />
Tochter als trockene hofesnahe Fläche für eine Pferdehaltung nutzen. Die Extensivierung<br />
einschließlich einer Blänke stehe dieser Planung entgegen. Der<br />
Vorhabensträger bestätigt, die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
ließen nur noch eine eingeschränkte Weidetätigkeit mit maximal 2<br />
Großvieheinheiten je ha zu.<br />
Dies ist für den Einwender inakzeptabel. Er akzeptiere allenfalls eine Sukzessionsfläche,<br />
die ggf. bis zur Casumer Straße ausgedehnt werden könne. Die vom<br />
Vorhabenträger angedachten Maßnahmen könnten aus seiner Sicht eher auf<br />
Flurstück 41 umgesetzt werden, wo bereits feuchte Standortbedingungen gegeben<br />
seien.<br />
Der Vorhabensträger erklärt in der Erörterung keinen Verzicht auf die Planungen,<br />
wird aber diesen Vorschlag des Einwenders prüfen.<br />
Zu den auf den Flurstücken 123, 42 und 60 vorgesehenen Maßnahmen merkt<br />
der Einwender an, er habe bereits mit Blick auf die A 33 auf dem Südteil des<br />
Flurstücks 88 eine Teilfläche aufgeforstet. Er könne daher eine erneute Überplanung<br />
insbesondere des großen Flurstücks 123 für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen nicht akzeptieren.<br />
Dennoch erklärt der Vorhabensträger, auf die geplanten Maßnahmen nicht<br />
verzichten zu können. Er verweist auf die Flurbereinigung, innerhalb derer die<br />
Frage des Ersatzlandes zugunsten des Einwenders geklärt werden könne. Der<br />
Einwender verweist diesbezüglich darauf, dass seine Flächen ohnehin schon<br />
arrondiert seien.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt aus, Priorität bei der Flurbereinigung<br />
habe die Stellung von Ersatzland für die betroffenen Landwirte. Im Zweifel<br />
aber und wenn die Inanspruchnahme von Flächen für die Straßenbaumaßnahme<br />
zwingend ist, müsse auch enteignet werden. Der Verhandlungsleiter<br />
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen auf dem Flurstück 88 sind mit Deckblatt<br />
I entfallen. Der Einwendung wurde in diesem Punkt entsprochen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Auf den Flurstücken sollen die Maßnahmen M/A/E 5.902, M/A 9.703 und M/E<br />
11.702 verwirklicht werden. Die Maßnahmen dienen insbesondere der Optimierung<br />
von Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld/Casum und sind insoweit aus<br />
artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle <strong>–</strong> dies bestätigt die Höhere<br />
Landschaftsbehörde <strong>–</strong> unverzichtbar.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />
den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />
zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch<br />
erschlossen werden, um erhebliche Beeinträchtigungen der Art trotz<br />
der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />
Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />
verwiesen. Die genannten Maßnahmen dienen der Vernetzung von der<br />
904
sagt zu, die Notwendigkeit der landschaftspflegerischen Maßnahmen an genau<br />
dieser Stelle von der Höheren Landschaftsbehörde überprüfen zu lassen.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Brunnen des Einwenders liegt ca. 300 m von der Trasse entfernt. Der Vorhabensträger<br />
sieht daher nicht die Gefahr der Verunreinigung. Zudem werde<br />
nicht in Grundwasserströme eingegriffen, weshalb auch insoweit keine Veränderungen<br />
an der Brunnenanlage zu befürchten seien. Ein Beweissicherungsverfahren<br />
sagt der Vorhabensträger vor diesem Hintergrund nicht zu.<br />
Entwässerung<br />
Der Einwender stellt dar, der Entwässerungsgraben entlang der Casumer Straße<br />
verlaufe von dort durch sein Flurstück 88 auf seine Hofstelle zu und unterquere<br />
da den Privatweg. Hier komme es bei starken Regenfällen schon jetzt zu<br />
Problemen.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, er werde diesen Graben nur insoweit verändern,<br />
als er unter der A 33 hindurchgeführt werden und dabei ausreichend Gefälle<br />
haben müsse. Insbesondere aber werde in diesen Graben keinerlei Straßenabwasser<br />
zusätzlich eingeleitet. Dieses gehe zum Regenrückhaltebecken<br />
an der Hesselteicher Straße.<br />
Grünbrücke ausgehend zu den neu hergestellten Habitaten am Illenbruch.<br />
Auch dem Kiebitz - der im Jahr 2004 noch an der Casumer Str. mit einem Brutpaar<br />
angetroffen werden konnte, mittlerweile aber offenbar sein Brutrevier weiter<br />
nach Osten verlegt hat - kann mit der vorgesehenen ökologischen Aufwertung<br />
und dabei insbesondere auch mit der Anlage einer Blänke eine Optimierung<br />
des ehemaligen Reviers und damit die Möglichkeit einer Wiederbesetzung<br />
des Raums an der Casumer Str. angeboten werden.<br />
Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />
des Einwenders wird angesichts der Entfernung von der Trasse der A 33 und<br />
mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers, über die zur Querung der A 33-Trasse<br />
notwendige Anpassung des Grabens hinaus tätig zu werden besteht nicht, die<br />
Forderung des Einwenders wird zurückgewiesen.<br />
Diesem Graben wird keinerlei zusätzliches Wasser von der Autobahn zugeführt;<br />
aber auch im Übrigen bleiben die vorhandenen Abflussverhältnisse<br />
grundsätzlich unverändert erhalten. Soweit der Einwender diesbezüglich in<br />
seiner schriftlichen Einwendung anführt, auf den benannten Graben würden<br />
nunmehr die Abflussmengen zweier vor der A 33 zusammengeführter Bäche<br />
gebündelt, entsteht auch hieraus keine neue Situation.<br />
Zur Begründung wird auf BV-Nr. 452 verwiesen. Die bei Bau-km 6+100, 6+190<br />
und 6+285 von der A 33 abgebundenen Gräben, die in einem neuen straßenparallelen<br />
Gewässer zusammengefasst und letztlich dem hier in Rede stehenden<br />
Graben an der Casumer Straße zugeführt werden, laufen auch heute<br />
schon letztlich zusammen und münden im Bereich des auf Flurstück 88 vorhandenen<br />
Wäldchens in den Graben, der von der Casumer Straße an der Hofstelle<br />
des Einwenders vorbei zum Illenbruch führt.<br />
Auch unter Berücksichtigung geänderter Verläufe aller dieser Gräben tritt also<br />
905
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
an dem in der Nähe der Hofstelle des Einwenders gelegenen Durchlassbauwerks<br />
keine durch die A 33 verursachte Änderung ein.<br />
In seinen Einwendungen hat der Einwender zusätzlich die folgenden Gesichtspunkte<br />
angesprochen:<br />
LBP-Maßnahmen<br />
Der Einwender wendet sich gegen die Maßnahmen M/A 9.703, M/E 11.702 und<br />
E 10.701, verortet diese aber fälschlicherweise auf den Flurstücken 50 und 62<br />
in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />
Von diesen LBP-Maßnahmen sind aus dem Grundeigentum des Einwenders<br />
die Flurstücke 123, 42 und 60 (Gemeinschaftseigentum mit Einwender B 9.26)<br />
betroffen. Die von ihm bezeichneten Flurstücke stehen nach den vorliegenden<br />
Unterlagen im Eigentum des Einwenders B 9.26.<br />
Ungeachtet dessen werden die Einwendungen gegen die genannten Maßnahmen<br />
zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die oben stehenden Ausführungen<br />
verwiesen.<br />
Grundsätzlich wendet sich der Einwender gegen den ursprünglich geplanten<br />
Umfang landschaftspflegerischer Maßnahmen und verweist auf die Änderung<br />
des LG NRW, mit der eine Verringerung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher<br />
Nutzfläche festgelegt sei.<br />
Mit Deckblatt I wurde der landschaftspflegerische Begleitplan dieser gesetzlichen<br />
Neuregelung und der darauf fußenden Kompensationsermittlung nach<br />
dem Erlass ELES umgestellt. Der Einwendung ist mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />
Zufahrt zum Flurstück 435 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Soweit sich der Einwender dagegen ausspricht, die Unterhaltungspflicht für<br />
diese Zufahrt zum Anwesen Illenbruch 1 zu übernehmen, hat der Vorhabenträger<br />
das Bauwerksverzeichnis (BV-Nr. 475) dahingehend geändert, dass die<br />
Unterhaltungspflicht künftig beim einzigen Anlieger dieses Zufahrtsweges (dem<br />
Einwender B 9.75) liegt.<br />
906
Der Einwendung ist daher in diesem Punkt entsprochen worden.<br />
Im Deckblattverfahren spricht sich der Einwender grundsätzlich dagegen aus,<br />
das o.g. Anwesen an der vorgesehenen Stelle anzubinden. Die Anbindung solle<br />
stattdessen von der Casumer Straße aus erfolgen. Die Kurvenausrundung sei<br />
ohnehin für eine Andienung z.B. mit einem Öllieferfahrzeug zu gering bemessen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile sich für den Einwender aus einer Anbindung<br />
des Anwesens von der Casumer Straße aus ergeben. Auch eine solcherart<br />
gestaltete Erschließung ginge in vergleichbarem Umfang zu Lasten seines<br />
Grundbesitzes. Dem Einwender B 9.75 ginge jedoch die kurze Anbindung an<br />
den Illenbruch in Fahrtrichtung Norden verloren. Er müsste nach der vom Einwender<br />
vorgeschlagenen Lösung den neu geschaffenen Verbindungsweg benutzen<br />
und einen um ca. 1,5 km längeren Anfahrtsweg in Kauf nehmen.<br />
Zwar hat auch der Einwender B 9.75 keinen Anspruch darauf, dass eine bestehende<br />
Wegeverbindung unverändert erhalten bleibt. Da jedoch die gewählte<br />
kürzere Lösung für den Einwender B 9.44 keine erkennbaren Nachteile bietet,<br />
wird dieser Lösung der Vorzug gegeben.<br />
Der Vorhabenträger wird im Übrigen im Rahmen der Ausführungsplanung die<br />
Kurvenausrundung in Richtung Westen ohne weiteren Grunderwerb vergrößern.<br />
Zufahrt zum Flurstück 263 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, entsprechend dem Vortrag des Einwenders<br />
im Deckblattverfahren bei der Ausführungsplanung den Einmündungsbereich<br />
in den Illenbruch dahingehend zu überprüfen und ggf. zu ändern,<br />
dass er von landwirtschaftlichen Gespannen mit zwei Anhängern in Richtung<br />
Süden befahren werden kann.<br />
Flurstück 64 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Dieses Flurstück wird mit Deckblatt I neu in Anspruch genommen <strong>–</strong> 10.500 m 2<br />
sollen für landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft beschränkt werden.<br />
907
Der Einwender ist hiermit nicht einverstanden; ihm ist nicht klar, warum ausgerechnet<br />
sein Flurstück hierfür in Anspruch genommen werden soll.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Die darauf vorgesehenen Maßnahmen sind Teil eines Maßnahmenkomplexes<br />
im Bereich des Illenbruch, der unter anderem artenschutzrechtlichen Erwägungen<br />
folgt. Vorhandene Steinkauzhabitate müssen entwickelt und stabilisiert<br />
werden, um den artenschutzrechtlichen Anforderungen genügen zu können. Zu<br />
den Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen sowie Kapitel B 6.3 mit allen<br />
Unterkapiteln verwiesen.<br />
908
Einwender B 9.45<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Das Flurstück 120 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird von der Trasse<br />
der A 33 einschließlich der beiderseits vorgesehenen Schutzeinrichtungen<br />
durchschnitten (4.460 m 2 ). Die nördlich verbleibende Teilfläche soll für eine<br />
landschaftspflegerische Maßnahme (Aufforstung) in Anspruch genommen werden<br />
(4.360 m 2 ).<br />
Gleiches gilt für einen Streifen beiderseits des Loddenbachs (Flurstück 101 in<br />
der Flur 4 der Gemarkung Hesseln, ebenfalls im Eigentum des Einwenders),<br />
auf dem durch einen Gewässerrandstreifen und die Anlage von Ufergehölzen<br />
eine naturnahe Umgestaltung des Loddenbaches erreicht werden soll (1.150<br />
m 2 ). Das Flurstück 101 soll komplett erworben werden. Darüber hinaus soll das<br />
Flurstück 120 im Umfang von 9.050 m 2 vorübergehend als Bodenlagerfläche<br />
beansprucht werden.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, die landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen seien unverzichtbar. Die Gestaltung des<br />
Loddenbaches diene der Aufwertung eines wichtigen Flugweges für Fledermäuse.<br />
Die Aufforstung wiederum solle eine Habitatverbesserung für Fledermäuse<br />
erbringen. Beides seien Artenschutzmaßnahmen.<br />
Der Einwender äußert, am Eigentum des Flurstücks 101 nach Realisierung der<br />
Planung kein Interesse mehr zu haben. Er stimme daher dem Erwerb durch<br />
den Vorhabensträger zu.<br />
Flurstück 120 jedoch sei die größte zusammenhängende Hofesfläche, weshalb<br />
er die Zerschneidung durch die Trasse der A 33 als hoch problematisch einstuft.<br />
Er sehe die Notwendigkeit der Autobahn und stimme auch der Überplanung<br />
der für ihn nicht mehr sinnvoll nutzbaren nördlichen Restfläche zu, sei<br />
aber auf eine entsprechend große Fläche angewiesen. Er fordere daher Ersatzland,<br />
Geld sei aus steuerlichen Gründen uninteressant. Für die entstehenden<br />
Umwege, um die südlich verbleibende Fläche zu erreichen, fordere er eine<br />
Der Umfang, in dem Grundeigentum des Einwenders in Anspruch genommen<br />
wird, ist auch mit den Deckblättern I und II unverändert geblieben und entspricht<br />
der Darstellung im Erörterungstermin.<br />
Der Einwender hat in der Erörterung zugestimmt, das Flurstück 101 in Gänze<br />
an den Vorhabenträger abzugeben. Auch stimmt er der Landabgabe für die<br />
Trasse der A 33 zu und erklärt sich auch mit der Abgabe der nördlich der A 33<br />
verbleibenden Restfläche des Flurstücks 120 grundsätzlich einverstanden.<br />
Insofern ist für eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />
die Erledigung eingetreten. Im Übrigen werden die Einwendungen zurückgewiesen.<br />
Soweit landschaftspflegerische Maßnahmen auf Grundflächen des Einwenders<br />
vorgesehen sind, handelt es sich ausschließlich um Artenschutzmaßnahmen<br />
zugunsten verschiedener Fledermausarten. Diese Maßnahmen sind örtlich<br />
gebunden; nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Teil B, Fledermäuse,<br />
liegen im Bereich der Holtfelder Straße nördlich der A 33 bedeutende Jagdhabitate,<br />
der Loddenbach ist darüber hinaus ein wichtiger Flugweg zur Vernetzung<br />
von Teilhabitaten der Fledermauspopulation. Hier Leitstrukturen entlang des<br />
Bachlaufs vorzusehen und durch geeignete Habitatstrukturen für eine Verbesserung<br />
der Habitateignung des Raumes zu sorgen, ist insofern sinnvoll und<br />
räumlich nicht verschiebbar.<br />
Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
des Einwenders nicht ausschlaggebend, er kann daher diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
909
Umwegeentschädigung.<br />
Hierzu erläutert der Vorhabensträger, eine Umwegeentschädigung sei grds.<br />
denkbar. Möglicherweise könne jedoch in der Flurbereinigung ein Flächentausch<br />
Umwege überflüssig machen. Der Vorhabensträger sieht sich im Rahmen<br />
der Planfeststellung nicht in der Lage, dem Einwender Ersatzland zur Verfügung<br />
zu stellen; er werde allenfalls vermittelnd zwischen den Eigentümern im<br />
Rahmen der Grunderwerbsverhandlungen tätig und verweist im Übrigen auf die<br />
Flurbereinigung.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt ergänzend aus, Ziel der Flurbereinigung<br />
sei es, die Betroffenheit für den Einzelnen zu mindern. Die Lasten<br />
sollten so verteilt werden, dass jeder Betroffene maximal 2 <strong>–</strong> 3 % seiner Flächen<br />
einbüße. Das Flurbereinigungsverfahren stehe derzeit am Anfang, im Jahr<br />
2008 sollen vorbereitende Arbeiten, insbesondere Informationsgespräche für<br />
die Betroffenen durchgeführt werden. Zu Beginn des Jahres 2009 werde der<br />
Einleitungsbeschluss gefasst. Ab dann sei nicht mehr der Vorhabensträger,<br />
sondern allein die Flurbereinigungsbehörde für den Grunderwerb zuständig.<br />
Verlauf und Ergebnis des Verfahrens könnten zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen<br />
werden. Nach dem Konzept des Flächentausches werde zunächst<br />
eine Bewertung der Flächen vorgenommen (die Qualität ist im Flurbereinigungsverfahren<br />
maßgeblich), die Ergebnisse den Beteiligten mitgeteilt und<br />
Wünsche entgegengenommen. Diese würden dann in einen Zuteilungsplan<br />
eingearbeitet und vorgestellt. Dies erfolge voraussichtlich 2010.<br />
Auf die Frage des Einwenders zum zeitlichen Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />
erläutert der Verhandlungsleiter, eine abschließende Entscheidung<br />
werde voraussichtlich im Jahr 2009 getroffen, worin allerdings ausdrücklich<br />
keine Entscheidung über Ersatzland enthalten sei. Sollte es zu einem Planfeststellungsbeschluss<br />
kommen, werde dieser zwei Wochen öffentlich ausgelegt,<br />
woran sich eine einmonatige Klagefrist anschließe.<br />
Diese Abläufe sind für den Einwender problematisch. Zum jetzigen Zeitpunkt<br />
könne niemand eine konkrete Zusage in Sachen Ersatzland abgeben, so dass<br />
er sich angesichts der geschilderten Zeitabläufe gezwungen sehe, gegen einen<br />
Planfeststellungsbeschluss zu klagen, um sich die Chance auf Ersatzland zu<br />
erhalten. Dem widerspricht der Verhandlungsleiter. Wenn der Einwender im<br />
Vertrauen auf die Flurbereinigung nicht gegen einen Planfeststellungsbeschluss<br />
klage, könne er zu gegebener Zeit immer noch gegen das Ergebnis der Flurbe-<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />
Über eine etwaige Umwegeentschädigung ist im Rahmen des Grunderwerbs-<br />
und Entschädigungsverfahrens zu befinden. Die südlich der A 33 verbleibende<br />
Teilfläche des Flurstücks ist grundsätzlich weiterhin erschlossen.<br />
910
einigung vorgehen, wenn dieses nicht in seinem Sinne ausfalle.<br />
Zur Frage der Gradientenlage der A 33 erläutert der Vorhabensträger, die Straße<br />
werde grds. so geländenah gebaut, wie es die Wasserverhältnisse zuließen.<br />
Im Bereich des Flurstücks 120 bedeute dies eine Geländegleichlage.<br />
Die weitere Nachfrage des Einwenders zur Fahrbahnbreite auf der Brücke der<br />
Hesselner Straße beantwortet der Vorhabensträger dahingehend, die Fahrbahnbreite<br />
betrage 5,50 m zzgl. eines getrennten Geh-/Radweges.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Der Einwender spricht neben den o.g. Aspekten auch die folgenden Gesichtspunkte<br />
in seiner Einwendung an:<br />
Vorübergehende Inanspruchnahme<br />
Für den Nutzungsausfall auf den zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen<br />
Teilflächen des Flurstücks 120 fordert der Einwender einen finanziellen<br />
Ausgleich sowie die anschließende Herrichtung in den Urzustand.<br />
Ein Anspruch auf Entschädigung steht dem Einwender, sollte es tatsächlich zu<br />
einer Inanspruchnahme kommen, dem Grunde nach zu. Über die Höhe der<br />
Entschädigung wird außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entschieden.<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.7.5 ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Fläche<br />
nach Abschluss der Bauarbeiten wieder herzurichten.<br />
Der Einwendung ist in diesem Punkte entsprochen.<br />
Weitere Beeinträchtigungen durch die Planung<br />
Zu Grundwasserabsenkungen oder Überflutungen, wie vom Einwender befürchtet,<br />
wird es infolge des Baus der A 33 nicht kommen. Die A 33 wird im<br />
Bereich des Flurstücks 120 in Geländegleichlage gebaut, in Grundwasser führende<br />
Schichten wird nicht eingegriffen. Überflutungen der dem Einwender<br />
verbleibenden Teilfläche sind allein deshalb ausgeschlossen, weil sich diese<br />
Fläche im Abstrom der Trasse befindet.<br />
Soweit der Einwender einen Schadstoffeintrag befürchtet, ist auf das Schadstoffgutachten<br />
zu verweisen. Danach werden alle maßgebenden Grenzwerte<br />
der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten.<br />
911
Ob eine Minderung der Nutzung z.B. in Form eines Verbots bestimmter Pflanzenarten<br />
zu besorgen ist, bedarf keiner Prüfung im Planfeststellungsverfahren;<br />
der Einwender hat diesbezüglich keine konkreten Absichten dargetan.<br />
Wertverlust<br />
Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />
die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
912
Einwender B 9.46<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Von dem ca. 8,2 ha großen Flurstück 83 in der Flur 31 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
werden 700 m 2 für die Neupflanzung einer Obstbaumreihe zur Vernetzung<br />
weiterer Gehölzbiotope mit dem Teutoburger Wald, an den die Baumreihe<br />
angrenzt, benötigt.<br />
Der Einwender merkt zunächst zu den Formulierungen des Maßnahmenblattes<br />
A/E 5.801 an, derzeit sei der Vorwert der Fläche zwar als mäßig intensiv genutztes<br />
Grünland einzustufen; die Fläche sei Bestandteil eines Extensivierungsprogrammes<br />
des Kreises Gütersloh. Der zugrunde liegende Vertrag laufe<br />
noch vier Jahre und sei jederzeit kündbar. Insofern könne er die Fläche auch<br />
jederzeit wieder intensiv nutzen.<br />
Die so nutzbare Grünlandfläche werde von der Obstbaumreihe mittig durchtrennt<br />
und in der dann entstehenden Form kaum noch zu bewirtschaften. Ihm<br />
sei die ökologische Sinnhaftigkeit der Maßnahme zudem nicht klar. Der Steinkauz<br />
<strong>–</strong> so eine weitere Aussage des Maßnahmenblattes <strong>–</strong> benötige diese<br />
Struktur nicht, um den Wald zu erreichen. Die Zäsur der B 68 sei ohnehin<br />
schon ein Hindernis.<br />
Am Rand des Flurstücks ist der Eigentümer bereit, Fläche für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen abzugeben. In der jetzt vorgesehenen Lage lehne er<br />
derartige Maßnahmen jedoch auf seinem Flurstück ab.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert der Vorhabensträger, es handele<br />
sich um keine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme. Es sei aber die<br />
kürzestmögliche Vernetzungslinie. Der Vorhabensträger sagt zu, von seinen<br />
Fachleuten überprüfen zu lassen, ob der Steinkauz diese zusätzliche Leitlinie<br />
tatsächlich brauche oder aber ob sie ersatzlos entfallen könne.<br />
Zum weiteren Verfahren führt der Verhandlungsleiter aus, sollte der Vorhabensträger<br />
auf die Obstbaumreihe verzichten, sei der Einwendung entsprochen.<br />
Andernfalls müsse die Planfeststellungsbehörde letztlich entscheiden, ob den<br />
Mit Deckblatt I wurde der landschaftspflegerische Begleitplan überarbeitet. Die<br />
Maßnahme M/E 5.801, die allein zur Beanspruchung von Grundflächen des<br />
Einwenders führte, wurde darin gestrichen (Maßnahmenblatt sowie Maßnahmenübersichtsplan).<br />
Mithin werden Grundflächen des Einwenders nicht mehr<br />
benötigt.<br />
Dies ist auch im Grunderwerbsplan des Deckblattes entsprechend ausgewiesen,<br />
im Grunderwerbsverzeichnis wurde die Streichung jedoch nicht nachvollzogen.<br />
Angesichts der klaren Aussagen in allen übrigen Planunterlagen wertet die<br />
Planfeststellungsbehörde dies als Versehen. Zur Klarstellung wird dem Vorhabenträger<br />
jedoch an dieser Stelle verbindlich aufgegeben, jedwede Inanspruchnahme<br />
von Grundeigentum des Einwenders <strong>–</strong> entsprechend der oben genannten<br />
Planfeststellungsunterlagen <strong>–</strong> zu unterlassen.<br />
Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />
913
Belangen des Einwenders der Vorrang gegeben werden müsse oder aber ob<br />
diese hinter den ökologischen Belange zurücktreten müssten. Danach bleibe<br />
dem Einwender nur der Klageweg. Der Verhandlungsleiter weist darauf hin,<br />
dass die abschließende Entscheidung nicht persönlich zugestellt sondern öffentlich<br />
ausgelegt werde. An die zweiwöchige Auslegung schließe sich eine<br />
einmonatige Klagefrist an.<br />
Auf die Frage des Einwenders nach der Pflege einer landschaftspflegerischen<br />
Maßnahme erläutert der Vorhabensträger, in den ersten drei Jahren unterliege<br />
die Anwuchspflege der Gewährleistung durch das ausführende Unternehmen.<br />
Sei die Fläche erworben worden, gehe auch die Pflegeverpflichtung auf den<br />
neuen Eigentümer über. Wenn der Einwender aber das Eigentum behalten<br />
wolle, sei er zur weiteren Pflege verpflichtet und erhalten hierfür eine einmalige<br />
Entschädigung.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
914
Einwender B 9.47<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender hat das Haus Holtfelder Straße 33 einschließlich eines Gartengrundstücks<br />
in der Größe von 3.000 m 2 (Teil des Flurstücks 41 in der Flur 5 der<br />
Gemarkung Hesseln) verkauft und erscheint zum Termin mit dem Käufer. Der<br />
Verhandlungsleiter bestätigt, dass die Einwendung für den Käufer als Rechtsnachfolger<br />
gelte, soweit der von ihm erworbene Grundstücksteil bzw. das Gebäude<br />
betroffen seien.<br />
Der Vorhabensträger führt zur Betroffenheit der Einwender aus, die vorübergehende<br />
Inanspruchnahme von Teilflächen der Flurstücke 14 und 41 in der Flur 5<br />
der Gemarkung Hesseln sei nicht mehr vorgesehen. Damit werde Flurstück 14<br />
nicht mehr beansprucht. Von Flurstück 41 werde jedoch noch eine Teilfläche in<br />
der Größe von 340 m 2 für das Überführungsbauwerk des Stockkämper Weges<br />
benötigt. Das Wohngebäude habe einen Abstand von ca. 120 m zur Trasse.<br />
Auf Nachfrage der Einwender, ob der an dieser Stelle bogenförmig geführt<br />
Stockkämper Weg begradigt und damit nach Osten verschoben werden könne,<br />
erwidert der Vorhabensträger, dies sei nicht möglich. Eine solche Lösung führe<br />
zu einer stärkeren Inanspruchnahme des dort gelegenen Waldstücks und sei<br />
daher aus naturschutzfachlichen Gründen abzulehnen.<br />
Das Flurstück 41 wurde mittlerweile in die Flurstücke 127 und 128 aufgeteilt.<br />
Beansprucht wird lediglich Flurstück 128.<br />
Der Verzicht darauf, die Flurstücke 14 und 128 (neu) für Bauzwecke vorübergehend<br />
in Anspruch zu nehmen, ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung<br />
geworden. Der Einwendung wird in diesem Punkt entsprochen.<br />
Flurstück 14 wird nach Deckblatt I für den Erschließungsweg zum Regenrückhaltebecken<br />
12 neu mit 20 m 2 in Anspruch genommen. Eine Einwendung im<br />
Deckblattverfahren wurde nicht erhoben.<br />
Soweit die Einwender in der schriftlichen Einwendung die Gesamtübernahme<br />
des ehemals ungeteilten Flurstücks 41 (nach der Teilung wohl auf das Flurstück<br />
128 zu beziehen) fordern, ist hierüber im Planfeststellungsverfahren nicht zu<br />
befinden. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die Einwendung wird mit Blick auf die naturschutzfachliche Bedeutung des<br />
Waldgebietes zurückgewiesen.<br />
Das Waldstück ist Bestandteil eines Mosaiks aus einzelnen Höfen und Gebäuden<br />
mit z.T. alten Waldbeständen und Feldgehölzen, Grünland- und Ackerflächen.<br />
Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen haben zum Ergebnis, dass<br />
auch dem hier in Rede stehenden Waldgebiet eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat<br />
für verschiedene Fledermausarten zukommt. Insbesondere ist darauf<br />
hinzuweisen, dass es auch als Jagdhabitat für die Bechsteinfledermaus-Kolonie<br />
im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald anzusehen ist (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil B, Planunterlage 12.4.2.2, Blatt 2).<br />
915
Lärm<br />
Der Vorhabensträger führt aus, im Bereich des Anwesens Holtfelder Straße 33<br />
seien 4,00 m hohe Schutzeinrichtungen in Gestalt einer Wall-/Wand-<br />
Kombination vorgesehen. Durch diese aktiven Schutzmaßnahmen könnten die<br />
maßgeblichen Immissionsgrenzwerte (Mischgebiet) für Lärm am Wohngebäude<br />
deutlich unterschritten werden (58/52 dB(A) tags/nachts).<br />
Dem entgegnen die Einwender, sie unterstellten keine fehlerhaft durchgeführten<br />
Berechnungen. Dennoch sei die Empfindung von Lärm eine andere, wie<br />
konkrete Erfahrungen mit dem Lärm der B 68 in einem deutlich größeren Abstand<br />
zeigten. Zudem handele es sich nur um errechnete Werte und es sei<br />
zweifelhaft, ob sich Lärm überhaupt berechnen lasse. Die Einwender befürchten<br />
deutliche Diskrepanzen zu den später erzielten Ist-Werten, zumal auch die<br />
Einflüsse von Wind, regennasser Fahrbahn und Fahrbahnbelag berücksichtigt<br />
werden müssten. Auch seien die Grenzwerte ohnehin sehr hoch angesetzt.<br />
Zum letztgenannten Punkte verweist der Vorhabensträger auf den Gesetzgeber.<br />
Ihm sei bewusst, dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte eine hohe Belastung<br />
zu konstatieren sei.<br />
Bei dem eingesetzten Berechnungsverfahren handele es sich um ein permanent<br />
verbessertes, bundesweit eingeführtes Verfahren, welches an tatsächlichen<br />
Beobachtungen an vorhandenen Straßen geeicht worden sei. Aus diesen<br />
Beobachtungen wisse man, dass insbesondere die Verkehrsstärke und der<br />
Abstand eine wesentliche Rolle bei der Immissionsbelastung spielten. Dies<br />
könne man ebenso in eine Berechnung überführen, wie Windverhältnisse und<br />
Fahrbahnbelag. Das Programm berücksichtige einen beständig zum Immissionsort<br />
wehenden Wind. Ebenso könne man unterschiedlichen Fahrbahnbelägen<br />
entsprechende lärmtechnische Eigenschaften zuordnen, dem hier vorgesehenen<br />
Splittmastixasphalt beispielsweise eine lärmmindernde Wirkung von -2<br />
dB(A). Ein Belag mit dieser Wirkung sei auch im Falle von späteren Renovierungsarbeiten<br />
wieder einzubauen.<br />
Demgegenüber hätten Messungen den Nachteil, dass Vorbelastungen aus<br />
anderen Quellen nicht ausgeblendet werden könnten und insofern zu ungenauen<br />
Ergebnissen hinsichtlich der der Straße zuzurechnenden Immissionen führten.<br />
Die Forderung nach weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen wird zurückgewiesen.<br />
Angesichts dessen, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV<br />
eingehalten werden, besteht hierauf kein Anspruch.<br />
Hinsichtlich der Fragen, ob das Lärmberechnungsverfahren geeignet ist, die<br />
spätere Immissionsbelastung hinreichend realitätsnah abbilden und ob die Immissionsgrenzwerte<br />
sachgerecht sind, wird auf die Ausführungen in der Erörterung<br />
verwiesen.<br />
916
Der Verhandlungsleiter bestätigt, nach den rechtlichen Gegebenheiten sei der<br />
Lärm an einer neuen Straße zu berechnen. Auch seien spätere Messungen<br />
rechtlich nicht vorgegeben. Er weist jedoch auch darauf hin, dass die Einwender<br />
nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb einer Frist<br />
von 30 Jahren einen Anspruch auf Nachbesserung von Schutzauflagen hätten,<br />
wenn sich die Verkehrsbelastung gegenüber dem im Planfeststellungsverfahren<br />
prognostizierten Verkehr verdoppelt habe.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters lehnt der Vorhabensträger passive<br />
Schutzmaßnahmen am Wohngebäude der Einwender mit Blick auf die deutliche<br />
Unterschreitung der Grenzwerte ab.<br />
Luftschadstoffe<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten<br />
sei nicht mit einer Überschreitung der gültigen Grenzwerte zu rechnen.<br />
Die Einwender erwidern, nach ihrer Kenntnis sollten die Grenzwerte verändert<br />
werden. Der Vorhabensträger entgegnet hierzu, in der Tat habe es Überlegungen<br />
gegeben, die Grenzwerte für Feinstaub PM10 im Jahr 2010 zu senken. Von<br />
dieser Überlegung sei man inzwischen abgerückt. Voraussichtlich werde ein<br />
Grenzwert für Feinstaub PM2,5 eingeführt, dies aber wohl erst zum Jahr 2012.<br />
Für dieses Planfeststellungsverfahren sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der<br />
abschließenden Entscheidung maßgeblich.<br />
Der Verhandlungsleiter führt ergänzend aus, das vom Vorhabensträger vorgelegte<br />
Gutachten sei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz<br />
des Landes Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (LANUV) zur Prüfung vorgelegt worden. Dessen<br />
Votum sei für die abschließende Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung.<br />
Grundwasserhaushalt, Hausbrunnen<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, eine Beweissicherung<br />
am Hausbrunnen der Einwender lehne er ab. Der Kreis Gütersloh<br />
als untere Wasserbehörde habe Beweissicherungsverfahren bei einem<br />
Abstand der Brunnen zur Trasse von bis zu 100 m gefordert, der Brunnen der<br />
Auch unter diesem Aspekt müssen angesichts dessen, dass alle Grenzwerte<br />
eingehalten werden, Forderungen nach weitergehenden Schutzmaßnahmen<br />
zurückgewiesen werden.<br />
Mit Deckblatt II wurde ein erneut überarbeitetes Luftschadstoffgutachten in das<br />
Verfahren eingebracht. Hintergrund war zum einen die Überarbeitung des<br />
Handbuches für Emissionsfaktoren (HBEFA), zum anderen das Inkrafttreten<br />
der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065).<br />
Auch mit der 39. BImSchV bleiben die schon bisher bestehenden Grenzwerte<br />
unverändert. Neu hinzugekommen ist ein Grenzwert für kleinste Feinstäube<br />
PM2,5. Auch dieser Grenzwert wird jedoch entlang der A 33 ausnahmslos eingehalten.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren für den Hausbrunnen<br />
wird angesichts der Entfernung zur Trasse und mit Blick auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn des Kapitels zurückgewiesen.<br />
917
Einwender sei jedoch 120 m von der Trasse entfernt. Zudem <strong>–</strong> so eine weitere<br />
Nachfrage der Einwender <strong>–</strong> schneide die Trasse auch nicht in Grundwasserströme<br />
ein, weshalb insgesamt qualitative wie quantitative Veränderungen am<br />
Hausbrunnen der Einwender nicht zu befürchten seien.<br />
Klar sei aber auch, dass immer dann, wenn in den beprobten Brunnen Unregelmäßigkeiten<br />
festgestellt würden, der Rahmen für weitere Beprobungen ausgedehnt<br />
werden müsse. Dies gelte im Falle der Einwender auch vor dem Hintergrund,<br />
dass in unmittelbarer Nachbarschaft des Anwesens kein Brunnen<br />
innerhalb des 100 m-Abstandes zu beproben sei. Die Grundwasserverhältnisse<br />
seien entlang der Trasse recht gut vergleichbar und daher aus anderen Trassenabschnitten<br />
übertragbar.<br />
Die Einwender sehen insofern Probleme auf sich zu kommen, als sie im Falle<br />
von Veränderungen <strong>–</strong> so bestätigt es auch der Verhandlungsleiter <strong>–</strong> beweispflichtig<br />
wären. Die regelmäßigen Beprobungen des Brunnens lieferten Aussagen<br />
zur Wasserqualität, nicht aber zur Ergiebigkeit. Wie also solle eine Beweisführung<br />
gelingen?<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu zunächst aus, natürlich werde er die Ergebnisse<br />
der in den zurückliegenden Jahren durchgeführten regelmäßigen Beprobungen<br />
als Grundlage für die Feststellung von Veränderungen der Wasserqualität<br />
akzeptieren. Wenn Stoffe, die in den zurückliegenden Jahren nie im Wasser<br />
enthalten waren, auftreten und eindeutig dem Straßenverkehr zugeordnet<br />
werden könnten, müsse er hierfür haften. Hinsichtlich der Ergiebigkeit verweisen<br />
Vorhabensträger und Verhandlungsleiter auf die Untere Wasserbehörde<br />
des Kreises Gütersloh. Die habe im Zweifel Informationen darüber, ob mehrere<br />
Brunnen von einer entsprechenden Problematik betroffen seien. Dann aber<br />
müsse eine Verursachung durch die Trasse der A 33 als wahrscheinlich angenommen<br />
werden.<br />
Erschütterungen<br />
Die Forderung der Einwender, ein Beweissicherungsverfahren am Gebäude<br />
durchzuführen, lehnt der Vorhabensträger ab. In dem Bereich würden keine<br />
erschütterungsintensiven Arbeiten durchgeführt, insbesondere komme es nicht<br />
zu Rammvorgängen, sondern allenfalls zum Einsatz von Rüttelplatten zur Bodenverdichtung.<br />
Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren wird mit Blick auf die<br />
einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
918
Für den Fall, dass die Einwender wider Erwarten während der Bauarbeiten<br />
Schäden feststellen, könnten sie sich an die örtliche Bauleitung wenden, die<br />
alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung etwaiger neu aufgetretener<br />
Schäden und deren Ursachen durchführen werde.<br />
Jagdgenossenschaft Hesseln<br />
Die Einwender bemängeln, die Planung sehe keine ausreichenden Möglichkeiten<br />
eines Wildwechsels vor.<br />
Dem widerspricht der Vorhabensträger. Querungsmöglichkeiten seien in der<br />
Grünbrücke am Clever Bruch, dem Brückenbauwerk der Neuen Hessel sowie<br />
den Brücken über den Loddenbach bzw. den Lönsweg zu erkennen und damit<br />
in ausreichender Zahl vorhanden.<br />
Dem können die Einwender nicht folgen. Die aufgezeigten Querungsmöglichkeiten<br />
lägen allesamt an den äußeren Grenzen des Jagdbezirks, nicht jedoch in<br />
dessen Zentrum. Sie fordern insofern eine Ergänzung der Planung. Dies lehnt<br />
der Vorhabensträger ab.<br />
Auf Nachfrage erläutert er, auf einen Antrag der Jagdgenossenschaft <strong>–</strong> möglichst<br />
vor Baubeginn zu stellen <strong>–</strong> werde ermittelt, ob und welche Auswirkungen<br />
die Baumaßnahme auf den Jagdbezirk habe und ob Entschädigungsleistungen<br />
zu zahlen seien. Soweit ein Anspruch auf Entschädigung bestehe, werde diese<br />
der Jagdgenossenschaft ausgezahlt, nicht dem einzelnen Mitglied.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Erörtert wurden Fragen einer Einschränkung des Jagdausübungsrechts. Hierzu<br />
gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es sich dabei um eine Rechtsposition<br />
handelt, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft<br />
selbst zusteht. „Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam<br />
ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen, das<br />
erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt“<br />
(BGH, Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94; BGH, Urteil vom 20.01.2000, III ZR<br />
110/99).<br />
Eine eigenständige Rechtsposition der Einwender, über die an dieser Stelle zu<br />
befinden wäre, liegt mithin nicht vor.<br />
In der schriftlichen Einwendung haben die Einwender verschiedene allgemeine<br />
Aspekte angesprochen, bzgl. derer auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
verwiesen wird. Folgender Aspekt persönlicher Betroffenheit<br />
wurde zusätzlich thematisiert:<br />
Wertverlust, Mietwertminderung<br />
Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />
die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
919
Einwender B 9.48<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender erscheint in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Zur Betroffenheit des Einwenders führt der Vorhabensträger aus, von den<br />
Flurstücken 24 und 16 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> würden<br />
1.060 bzw. 1.510 m 2 für die Trasse der A 33 benötigt, weitere Flächen seien zur<br />
vorübergehenden Inanspruchnahme während der Bauzeit vorgesehen.<br />
Die Flurstücke 278 und 22 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> seien<br />
teilweise für die Anlage landschaftspflegerischer Maßnahmen überplant. So<br />
werde an der südlichen Grenze des Flurstücks 278 die Anlage einer Obstbaumreihe<br />
mit randlicher Saumzone vorgesehen und an der Ostgrenze des Flurstücks<br />
eine Streuobstwiese. An der Südgrenze des Flurstücks 22 entlang des<br />
Eschweges solle ebenfalls eine Obstbaumreihe angelegt werden. Alle Maßnahmen<br />
gehörten zu den Leitstrukturen hin zur Grünbrücke am Eschweg und<br />
seien als Artenschutzmaßnahmen unverzichtbar.<br />
Flurstück 136 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sei in einem Umfang<br />
von 4.900 m 2 für die Trasse der A 33 und einen Zufahrtsweg zu einem<br />
Regenrückhaltebecken überplant, weitere 2.190 m 2 seien für die Anlage einer<br />
Baumreihe vorgesehen (dauerhafte Beschränkung). Darüber hinaus sollten<br />
15.800 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />
Auf Flurstück 26 schließlich benötige der Vorhabensträger 800 m 2 für eine<br />
bachbegleitende Pflanzung am Casumer Bach (dauerhafte Beschränkung).<br />
Die Inanspruchnahme seines Grundeigentums für die Trasse und auch für die<br />
landschaftspflegerische Maßnahme entlang des Casumer Baches findet die<br />
Zustimmung des Einwenders. Folgende Details werden erörtert:<br />
Das Eigentum ist mittlerweile auf die Tochter des Einwenders übergegangen.<br />
Im Deckblattverfahren I hat sie selbst Einwendungen erhoben. Alle von Ihrem<br />
Vater erhobenen Einwendungen und Erklärungen im Termin gelten als von der<br />
neuen Eigentümerin geäußert.<br />
Diesbezüglich hat der Einwender im Erörterungstermin der Inanspruchnahme<br />
der Grundflächen ausdrücklich zugestimmt. Die Angabe zur Inanspruchnahme<br />
des Flurstücks 24 im Protokoll (1.060 m 2 ) ist unrichtig, es werden 2.060 m 2 für<br />
die Trasse benötigt.<br />
Die Inanspruchnahme des Flurstücks 278 wurde gemindert, indem die Größe<br />
der Streuobstwiese entsprechend den Wünschen des Einwenders im Termin<br />
verringert wurde. Die Inanspruchnahme des Flurstücks 22 hat sich auf 750 m 2<br />
erhöht. Zu all dem wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />
Die ursprünglich geplante Baumreihe entlang der Zufahrt zum Regenrückhaltebecken<br />
ist nicht mehr vorgesehen. Im Weiteren wurde der Umfang der vorübergehenden<br />
Inanspruchnahme auf 13.650 m 2 gemindert.<br />
Mit Deckblatt I wurde eine Unrichtigkeit in den Grunderwerbsunterlagen der<br />
ursprünglichen Planung korrigiert sowie die Inanspruchnahme um eine Teilfläche<br />
gemindert. Im Ergebnis ergibt sich eine dauerhafte Beschränkung im Umfang<br />
von 2.400 m 2 . Der Einwender hat dieser Maßnahme im Erörterungstermin<br />
grundsätzlich zugestimmt.<br />
Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme insgesamt erhöht. Insbesondere ist<br />
neu die Inanspruchnahme des Flurstücks 16 in der Flur 53 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von 7.850 m<br />
920<br />
2 (dauerhafte Beschränkung) vorgese-
Flurstück 136<br />
Der Einwender legt Wert darauf, dass dieses Flurstück auch nach Realisierung<br />
der Maßnahme für ihn erreichbar bleibt.<br />
Der Vorhabensträger verweist insoweit auf den von der Oldendorfer Straße<br />
zum Regenrückhaltebecken führenden Erschließungsweg, der auch für den<br />
Einwender nutzbar werde. Dieser Weg erhalte eine wassergebundene Decke.<br />
Auf die Frage des Einwenders, warum die Erschließung nicht von der Hesselteicher<br />
Straße aus erfolgen könne, erwidert der Vorhabensträger, dies kollidiere<br />
mit einer dort geplanten landschaftspflegerischen Maßnahme. Zudem müssten<br />
der Casumer Bach gequert und der Weg an das Überführungsbauwerk der<br />
Hesselteicher Straße aufwendig angebunden werden. Aus seiner Sicht komme<br />
diese Alternative daher nicht in Betracht. Er sagt aber zu, eine nutzbare Eckausrundung<br />
für die Fahrzeuge zu schaffen, die aus Richtung Süden kommend<br />
von der Oldendorfer Straße in die Zufahrt einbiegen müssen.<br />
Ebenfalls sagt der Vorhabensträger auf Einlassung des Einwenders zu, die<br />
entlang des Weges geplante Baumreihe zwischen dem Weg und der A 33 anzuordnen.<br />
hen.<br />
Einwendungen gegen die Inanspruchnahme werden, soweit sie nicht erledigt<br />
sind, insgesamt zurückgewiesen. Zu den Einzelheiten wird auf die folgenden<br />
Ausführungen verwiesen.<br />
Das Flurstück bleibt für die Einwenderin auch künftig auf dem vom Vorhabenträger<br />
im Termin beschriebenen Weg erreichbar.<br />
Eine Forderung des Einwenders im Termin, das Flurstück auf für ihn kürzerem<br />
Weg über die Hesselteicher Straße zu erschließen, wird zurückgewiesen.<br />
Der Vorhabenträger hat seiner Verpflichtung aus § 8a Abs. 4 FStrG (siehe hierzu<br />
auch die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels) insoweit<br />
genügt, als er für die durch die A 33 durchschnittenen Zufahrt einen Ersatz<br />
geplant hat und dieser Ersatz jedenfalls den Bedürfnissen des Einwenders bzw.<br />
der Einwenderin (namentlich der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks)<br />
angemessen ist; der Vorhabenträger hat zugesagt, die Gestaltung des<br />
künftigen Erschließungsweges an die Notwendigkeiten landwirtschaftlicher<br />
Fahrzeuge anzupassen. Er ist an diese Zusage über Nebenbestimmung A 7.1<br />
gebunden.<br />
Der Erschließung der Fläche von der Hesselteicher Straße aus stehen zudem<br />
gewichtige Gründe entgegen. Zwar ist die vom Vorhabenträger im Termin erwähnte<br />
landschaftspflegerische Maßnahme mit Deckblatt I entfallen. Dennoch<br />
bleibt der Kostenaspekt für ein weiteres Brückenbauwerk über die Aue des<br />
Casumer Baches zu berücksichtigen. Zudem müsste dieses Bauwerk unter<br />
naturschutzfachlichen Gesichtspunkten kritisch bewertet werden. Der Casumer<br />
Bach ist Flugweg und Jagdhabitat für den Eisvogel und hoch bedeutsame Leitlinie<br />
für verschiedene Fledermausarten. Der im Jahr 2010 westlich des Casumer<br />
Baches entdeckten Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus dient<br />
der Bachlauf als Vernetzungsstruktur zwischen verschiedenen Teilhabitaten.<br />
Dies gilt umso mehr, als nach dem Bau der A 33 das Brückenbauwerk der A 33<br />
über den Casumer Bach die einzige Unterquerungsmöglichkeit für die Tiere in<br />
Richtung Norden darstellt. Im Weiteren ist einer solchen Erschließungslösung<br />
entgegen zu halten, dass es von der Hesselteicher Straße aus der Inanspruch-<br />
921
Flurstück 278<br />
Mit einer Obstbaumreihe erklärt sich der Einwender nicht einverstanden. Zwar<br />
sei sie an der Flurstücksgrenze vorgesehen, jedoch bilde das Flurstück 278<br />
zusammen mit benachbarten Flurstücken einen von ihm durchgehend bewirtschafteten<br />
Schlag. Er schlägt vor, auf die Maßnahme zu verzichten, sie an den<br />
Nordrand entlang des Eschweges oder weiter nach Süden entlang der A 33 zu<br />
verlegen.<br />
Die Möglichkeiten des Verzichts und der Verlegung werden im Termin eingehend<br />
diskutiert. Der Vorhabensträger führt an, ein Verzicht komme aus Gründen<br />
des Artenschutzes nicht in Betracht, da auch aus diesem Landschaftsteil<br />
Saumstrukturen auf die Grünbrücke am Eschweg zuführen sollten. Eine Verlegung<br />
entlang der A 33 scheide aus, weil Steinkäuze, um deren Schutz und<br />
Habitatoptimierung es gehe, nicht in die Nähe des Verkehrsraumes gelockt<br />
werden sollten. Im Norden am Eschweg sei bereits eine Leitstruktur vorhanden,<br />
die weitere Landschaftsräume erschließe.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, er habe sich an den heutigen Grundstücksgrenzen<br />
orientiert. Wenn im Rahmen der Flurbereinigung ein anderer Zuschnitt der<br />
Parzellen erfolge, könnten Lage und Form der Maßnahme im oben skizzierten<br />
Rahmen daran angepasst werden.<br />
Der Verhandlungsleiter erklärt abschließend, letztlich müsse die Planfeststellungsbehörde<br />
über Notwendigkeit und Lage der Maßnahme entscheiden. Er<br />
halte dies aber für einen durch die Flurbereinigung optimierbaren Fall, was der<br />
Vertreter der Flurbereinigungsbehörde bestätigt.<br />
nahme des Eigentums anderer Grundeigentümer bedürfte.<br />
Etwa hieraus nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen resultierende Ansprüche<br />
des Einwenders auf Zahlung einer (Umwege)Entschädigung werden<br />
durch die obige Entscheidung nicht berührt.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die Maßnahme M/G 5.707 ist an dieser<br />
Stelle aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />
bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />
Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />
sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />
als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />
Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Die Maßnahme M/G 5.707 dient der Anbindung der bestehenden Habitate<br />
nördlich der A 33 über die Grünbrücke am Eschweg an bestehende und neu<br />
geschaffene Habitatstrukturen südlich der Trasse. Sie beugt somit einer Isolation<br />
einzelner Brutvorkommen innerhalb des Gesamthabitats vor. Die Grünbrücke<br />
am Eschweg ist zudem eine Möglichkeit, neu geschaffene Habitate im Illenbruch<br />
und an der Neuen Hessel für die Tiere nutzbar zu machen (s. hierzu<br />
auch unten).<br />
922
Flurstück 279<br />
Dem Einwender gehört das nicht betroffene Flurstück 279, angrenzend an die<br />
auf dem Flurstück 278 vorgesehene Streuobstwiese.<br />
Er fordert, die Streuobstwiese in gerader Linie in 12 m Abstand zur Flurstücksgrenze<br />
enden zu lassen. Innerhalb dieses Streifens sollten auch keine anderen<br />
Maßnahmen durchgeführt werden, da er das Eigentum an diesem Streifen behalten<br />
und ihn dem Hausgrundstück zuschlagen wolle.<br />
Der Vorhabensträger sagt eine entsprechende Planänderung zu.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Gleiches gilt im Übrigen für die auf Flurstück 22 vorgesehene Obstbaumreihe<br />
(ebenfalls Maßnahmen-Nr. M/G 5.707). Die Einwendung wird daher auch in<br />
diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Die Planänderung ist Gegenstand des Deckblattes I. Der Einwendung wurde<br />
mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />
Folgende Aspekte hat der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung zur<br />
ursprünglichen Planung zusätzlich angesprochen:<br />
An- und Durchschneidungsschäden, sonstige Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes<br />
Über eine Entschädigung für derartige Beeinträchtigungen ist, da sie unmittelbare<br />
Folge der Flächeninanspruchnahme sind, im Rahmen der Grunderwerbs-<br />
und Entschädigungsverhandlungen außerhalb der Planfeststellung zu entscheiden.<br />
Ersatzland<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Grenzverlauf am Casumer Bach<br />
Der Einwender weist darauf hin, dass in Folge der am Casumer Bach vorgesehenen<br />
landschaftspflegerischen Maßnahmen winzige Reste seines Flurstücks<br />
923
26 und des benachbarten Flurstücks eines anderen Eigentümers liegen bleiben.<br />
Er fordert eine Neuvermessung nach Abschluss der Arbeiten.<br />
Dies hatte der Vorhabenträger in der Gegenäußerung zugesagt. Er ist an diese<br />
Zusage über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden.<br />
Restfläche Flurstück 134<br />
Nach BV-Nr. 522 hat der Vorhabenträger der Forderung des Einwenders entsprechend<br />
den Erwerb dieser Restfläche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
und auf Antrag des heutigen Eigentümers zum Gegenstand der<br />
Planung gemacht.<br />
Alle Fragen des Erwerbs der Fläche und einer Übertragung des Eigentums an<br />
den Einwender sind in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
außerhalb der Planfeststellung zu entscheiden.<br />
Drainagen<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />
Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder wieder herzustellen. Den Belangen<br />
des Einwenders wird damit Genüge getan.<br />
Deckblatt I<br />
Mit Deckblatt I kommt es zu einer weiteren Inanspruchnahme von Grundeigentum,<br />
jetzt der Tochter des Einwenders als neuer Eigentümerin. Im Umfang von<br />
7.850 m 2 soll das Flurstück 16 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
dauerhaft beschränkt werden.<br />
In Ihrer Einwendung verweist die Einwenderin zunächst auf die von ihrem Vater<br />
auf die Auslegung der ursprünglichen Planunterlagen erhobenen Einwendungen<br />
und die darin angesprochenen Aspekte einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen<br />
Betriebes durch Flächenentzug und weitere Nebenschäden.<br />
Ebenfalls wird die Forderung nach Ersatzland bekräftigt. Diesbezüglich wird auf<br />
die vorstehenden Ausführungen verwiesen.<br />
Die Inanspruchnahme des Flurstücks 16 selbst ist unverzichtbar. Die Einwendung<br />
wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Auch die auf diesem Flurstück vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der<br />
924
Stabilisierung und Ausbreitung des oben angesprochenen Steinkauzvorkommens.<br />
Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie<br />
gleichartige Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation<br />
weitere Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes<br />
der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
925
Einwenderin B 9.49<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwenderin erscheint in Begleitung ihrer Verfahrensbevollmächtigten.<br />
Aus dem Eigentum der Einwenderin werden nach der ausgelegten Planung drei<br />
Flurstücke in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen wie folgt in Anspruch<br />
genommen:<br />
Flurstück 169<br />
Erworben werden 480 m 2 für das Überführungsbauwerk der Straße Im Hagen.<br />
Weitere 2.650 m 2 sollen für eine Gewässerverlegung sowie landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen, z.T. in Gestalt eines Immissionsschutzstreifens entlang der<br />
A 33 dauerhaft beschränkt werden. Darüber hinaus sind 11.870 m 2 für eine<br />
vorübergehende Inanspruchnahme vorgesehen.<br />
Flurstück 161<br />
420 m 2 müssen für die Trasse der A 33 erworben, 350 m 2 für die Anlage eines<br />
Immissionsschutzstreifens entlang der A 33 dauerhaft beschränkt werden. Weitere<br />
2.840 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />
Flurstück 165<br />
730 m 2 müssen während der Bauzeit zur Errichtung eines Schutzzauns vorübergehend<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Die Inanspruchnahme des Flurstücks 169 wurde mit den Deckblättern I und II<br />
geändert. Die Inanspruchnahme für das Überführungsbauwerk (480 m 2 ) ist<br />
entfallen; soweit dies im Grunderwerbsverzeichnis beider Deckblätter noch<br />
aufgeführt ist, hat der Vorhabenträger den Grunderwerb entsprechend den<br />
Grunderwerbsplänen auszuführen, in denen die Minderbeanspruchung korrekt<br />
wiedergegeben ist.<br />
Erworben werden muss allerdings eine Fläche von 64 m 2 für einen neuen Mast<br />
im Zuge der das Flurstück querenden Hochspannungsleitung. Die dauernde<br />
Beschränkung wurde auf 2.330 m 2 gemindert, die vorübergehende Inanspruchnahme<br />
auf 2.250 m 2 .<br />
Die vorübergehende Inanspruchnahme des Flurstücks 161 verringert sich auf<br />
1.300 m 2 .<br />
Die verbleibende Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin ist für<br />
die Trasse, landschaftspflegerische Maßnahmen und für die Umgestaltung der<br />
Hochspannungsleitung erforderlich. Einwendungen dagegen werden zurückgewiesen.<br />
926
Folgende Modifikationen hatte der Vorhabensträger bereits in der Gegenäußerung<br />
zugesagt und bekräftigt sie im Termin:<br />
1. Verzicht auf Anpflanzungen an der Ostseite der Gemeindestraße Im<br />
Hagen (Flurstück 169)<br />
2. Veränderung der Oberbodenlagerfläche auf den Flurstücken 169 und<br />
161 dahingehend, dass nur noch ein 25 m breiter Streifen entlang der A<br />
33 vorübergehend beansprucht wird.<br />
Zu Nummer 2 erklärt der Vorhabensträger ergänzend, der Pächter erhalte eine<br />
Entschädigung. Damit erklärt sich die Einwenderin einverstanden.<br />
Zufahrten<br />
Die Einwenderin führt hierzu aus, von der Straße Im Hagen aus führten drei<br />
verschiedene Zufahrten zu den drei unterschiedlichen Nutzungsbereichen des<br />
Flurstücks 169:<br />
1. Auf dem nördlichen Flurstücksteil werde ein Recyclinghof mit Annahme-<br />
und Umschlaghalle betrieben.<br />
2. Südlich davon sei ein neues Betriebsgrundstück der Fa. GEG errichtet<br />
worden, die einen sog. Entsorgungspunkt für den Nordteil des Kreises<br />
Gütersloh betreibe. Angefahren werde dieser Grundstücksteil sowohl<br />
von schweren LKW als auch von Privatfahrzeugen. Das Betriebsgelände<br />
solle nach Süden erweitert werden.<br />
3. Der südliche Teil des Flurstücks sei an einen Landwirt verpachtet. Er<br />
verfüge derzeit über eine eigene Zufahrt zu den Ländereien gegenüber<br />
der heutigen Einmündung der Gemeindestraße Dahlbreede in die Straße<br />
Im Hagen.<br />
In den Planunterlagen sei bisher nur eine Zufahrt zu dem nördlichsten Nutzungsteil<br />
(Nr. 1) vorgesehen.<br />
Der Vorhabensträger führt aus, das Problem sei die Höhenlage der Straße Im<br />
Hagen in Folge der Überführung über die A 33. An der Zufahrt Nr. 1 betrage die<br />
Höhenlage 0,8 m, an der Zufahrt Nr. 2 jedoch bereits 2,3 m, was eine 10 %ige<br />
Steigung der Zufahrt bei Anbindung an das Überführungsbauwerk nach sich<br />
ziehe. Dies ist für die Einwenderin angesichts der Nutzung auch durch schwere<br />
Die genannten Modifikationen sind mit Deckblatt I Gegenstand der Planung<br />
geworden.<br />
Die Verlegung des Überführungsbauwerks mit der Folge, dass der verlassene<br />
Straßenzug als Zufahrt zu allen drei Grundstücksteilen genutzt werden kann, ist<br />
mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden. Die Einwendung ist damit in<br />
diesem Punkt erledigt.<br />
Der Pächter des landwirtschaftlich genutzten Grundstücksteils (Einwender B<br />
9.90) hat im Rahmen des Deckblattverfahrens gefordert, die zu dieser Teilfläche<br />
führende Zufahrt (BV-Nr. 636) auf eine Breite von 8,00 m zu verbreitern, da<br />
ihm wegen der veränderten Kurvenverhältnisse sonst ein Anfahren mit längeren<br />
Fahrzeugen nicht möglich sei. Dies hat der Vorhabenträger auf Nachfrage der<br />
Planfeststellungsbehörde zugesagt, er ist mit Nebenbestimmung A 7.1 an diese<br />
Zusage gebunden.<br />
927
LKW nicht akzeptabel.<br />
Zur Lösung schlägt der Vorhabensträger vor, die Rampe des Überführungsbauwerks<br />
steiler auszugestalten. Hierdurch könne die Zufahrt Nr. 1 höhengleich<br />
gestaltet werden. Entweder könne dann das Betriebsgelände Nr. 2 über das<br />
Gelände Nr. 1 erreicht werden oder erhalte eine eigene Zufahrt. Die Höhenverhältnisse<br />
hier lägen bei 0,9 m bei 3,6 % Steigung der Überführungsrampe.<br />
Die Einwenderin erwidert, eine Zuwegung zum Betriebsteil der GEG über den<br />
Betriebsteil Nr. 1 scheide aus. Das Betriebsgelände der GEG werde auch von<br />
Privatpersonen, die nicht das Gelände der Abfallentsorgungsanlage im Betriebsteil<br />
Nr. 1 benutzen dürften, angefahren. Im Übrigen berücksichtigten beide<br />
Lösungsansätze noch nicht die landwirtschaftliche Nutzung auf dem südlichen<br />
Teil des Flurstücks.<br />
Die Einwenderin schlägt stattdessen vor, das Überführungsbauwerk der Straße<br />
Im Hagen nach Westen zu verschwenken, so dass der vorhandene Straßenraum<br />
als künftige Zufahrt zu allen drei Nutzungsteilen verfügbar würde. Die<br />
ermögliche auch eine bessere Trennung zwischen dem Lieferverkehr und dem<br />
übrigen Anliegerverkehr auf der Straße Im Hagen.<br />
Nach eingehender Diskussion sagt der Vorhabensträger zu, die Straße Im Hagen<br />
nördlich der Brücke über die A 33 (die Lage der Brücke bleibt unverändert)<br />
nach Westen zu verschwenken und den verlassenen Straßenraum als Zufahrt<br />
zu allen drei Grundstücksteilen herzustellen bzw. zu belassen. Eine verkehrsgerechte<br />
Anbindung an das Überführungsbauwerk wird hergestellt.<br />
Dies findet die Zustimmung der Einwenderin. Der Verhandlungsleiter ergänzt,<br />
die Einwenderin werde im notwendigen Deckblattverfahren beteiligt.<br />
Stromleitungstrasse<br />
Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage, die Lage der Trasse bleibe unverändert.<br />
Lediglich werde ein Mast erhöht, um eine Querung der A 33 zu ermöglichen.<br />
Bedingt durch diese Änderung ist ein neuer Maststandort erforderlich, für den<br />
mit Deckblatt I eine Fläche von 64 m 2 aus dem Flurstück 169 zum Erwerb in die<br />
Planunterlagen eingebracht wurde. Die Einwenderin hat im Deckblattverfahren<br />
keine Einwendung erhoben.<br />
Mit Deckblatt II wurde die notwendige Schutzstreifenerweiterung in Gestalt einer<br />
dauerhaften Beschränkung von 1.870 m 2 des Flurstücks 169 Gegenstand<br />
928
der Planung.<br />
Die Einwenderin hat im Deckblattverfahren II eine Einwendung erhoben. Sie<br />
führt hierin zunächst grundsätzlich an, in den ihr übersandten (Grunderwerbs-<br />
)Plänen seien ihre Gebäude bzw. die der Pächterin unvollständig dargestellt,<br />
weshalb eine sachgerechte Abwägung in Frage gestellt sei. Der neue Maststandort<br />
zerschneide den landwirtschaftlich genutzten Grundstücksteil, beim<br />
Bau seien Beeinträchtigungen in Form von Bodenverdichtung und einer Beschädigung<br />
von Drainagen zu befürchten. Die Erweiterung des Schutzstreifens<br />
der <strong>–</strong> nach Meinung der Einwenderin verlegten <strong>–</strong> Leitung führe zu weiteren<br />
Nutzungsbeschränkungen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Die Gebäude der Einwenderin bzw. ihrer Pächterin sind in den Grunderwerbsplänen<br />
des Deckblattes II in der Tat unvollständig aufgeführt. Jedoch finden<br />
sich in den Lageplänen zum Bauwerksverzeichnis (Versorgungsleitungen) alle<br />
Gebäude in der Anordnung wieder, wie sie auch den von der Einwenderin zur<br />
Verfügung gestellten Plänen zu entnehmen ist. Eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung<br />
einzelner Gebäude ist damit ausgeschlossen.<br />
Im Übrigen hat sich der Vorhabenträger nach Aufforderung durch die Planfeststellungsbehörde<br />
mit dem Leitungsbetreiber zu den Bedenken der Einwenderin<br />
in Verbindung gesetzt.<br />
Danach ist der Einwenderin zunächst entgegen zu halten, dass die Leitungstrasse<br />
in ihrem Verlauf nicht verändert wird.<br />
Geändert werden müssen hingegen die Maststandorte. Der Mast Nr. 129 knapp<br />
südlich der Grenze des Flurstücks 169 steht in der Trasse der A 33 und muss<br />
entfallen. Nördlich wie südlich der A 33 müssen daher Maststandorte verändert<br />
werden. Der auf dem Grundstück der Einwenderin vorhandene Mast 128 entfällt<br />
an der bisherigen Stelle und muss an einen neuen Standort näher an der A<br />
33 verschoben werden.<br />
Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, zusammen mit dem Versorgungsunternehmen<br />
im Rahmen der Bauausführung den Mast unter Berücksichtigung der<br />
technischen Notwendigkeiten soweit als möglich an den südlichen Rand der<br />
landwirtschaftlich genutzten Fläche zu verlegen. Drainagen hat er mit Neben-<br />
929
Lärm<br />
Auf Nachfrage führt der Vorhabensträger aus, die Stadt habe sich noch nicht<br />
endgültig entschieden, ob sie in diesem Bereich freiwillig zusätzlichen Lärmschutz<br />
errichte. Die Ausweisung des Immissionsschutzstreifens u.a. auf den<br />
Flurstücken der Einwenderin ermögliche es jedoch, einen Lärmschutzwall zu<br />
schütten.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
bestimmung A 7.7.1 ohnehin zu berücksichtigen; Nebenbestimmung A 7.7.5<br />
verpflichtet ihn zudem, vorübergehend in Anspruch genommene Flächen nach<br />
der Bauphase wieder im ursprünglichen Zustand herzurichten.<br />
Im Weiteren ist es mit Blick auf die Höhenlage der A 33 sowie der eventuell von<br />
der Stadt Halle freiwillig errichteten Lärmschutzeinrichtungen (s. Protokoll des<br />
Erörterungstermins) erforderlich, die Hochspannungsleitung derart anzuheben,<br />
dass nach wie vor ein Mindestabstand von 4,50 m zwischen den stromführenden<br />
Leiterseilen und dem höchsten Punkt der A 33 eingehalten wird.<br />
Informativ hat der Leitungsbetreiber zudem darauf hingewiesen, er beabsichtige,<br />
im Zusammenhang mit dem Bau der A 33 die vorhandene 220 kV-Leitung<br />
in eine 380 kV-Leitung umzubauen. Eine Einschränkung der Nutzung unter der<br />
Leitungstrasse werde hierdurch vermieden, da 380 kV-Leitungen deutlich höher<br />
über Grund verlaufen, als herkömmliche 220 kV-Leitungen.<br />
Im Ergebnis wird also bei unverändertem Verlauf der Leitung der Schutzstreifen<br />
ausgeweitet. Jedoch ergeben sich dadurch für die Einwenderin wegen der<br />
gleichzeitig größeren Höhe der Leiterseile keine weitergehenden Beschränkungen<br />
bei der Nutzung des Grundstücks.<br />
Freiwilliger Lärmschutz ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />
Ansprüche auf Lärmschutz im Planfeststellungsverfahren bestehen nicht. Zwar<br />
wurde für das Betriebsgelände der Einwenderin keine Lärmberechnung erstellt.<br />
An vergleichbaren gelegenen und ebenfalls nicht aktiv geschätzten Wohngebäuden<br />
(z.B. Im Hagen 3, Immissionspunkt 92) werden jedoch Beurteilungspegel<br />
erreicht, die die für die Einwenderin geltenden Immissionsgrenzwerte für<br />
Gewerbegebiete von 69/59 dB(A) unterschreiten.<br />
Die Einwenderin fordert in ihrer schriftlichen Einwendung ergänzend, die dauernde<br />
Beschränkung des Flurstücks 169 zugunsten einer Gewässerverlegung<br />
und <strong>–</strong>renaturierung zu minimieren.<br />
Eine Verkleinerung der fraglichen Fläche ist nicht möglich, die Einwendung wird<br />
zurückgewiesen. Die landschaftspflegerische Maßnahme E 10.501 dient dazu,<br />
das verlegte namenlose Gewässer in naturnaher Weise wieder auszubauen,<br />
930
wie es der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“<br />
entspricht. Dies aber setzt genügend Raum voraus, um dem<br />
Gewässer Entwicklungsperspektiven aufgrund seiner Eigendynamik zu bieten;<br />
eine Abstandsfläche zu umgebenden Nutzungen ist daher unumgänglich.<br />
Im Übrigen verweist die Einwenderin auf eine geplante Erweiterung der Betriebsflächen<br />
ihrer Pächterin nach Süden. Sie fordert, der Verlauf der A 33 dürfe<br />
diesen Erweiterungsabsichten nicht im Wege stehen.<br />
Offensichtlich haben die Absichten der Einwenderin bzw. deren Pächterin noch<br />
keinen Konkretisierungsgrad erlangt, dass sie z.B. in ein bauaufsichtliches Verfahren<br />
gemündet und insofern als verfestigte Planung anzusehen wären. Demgegenüber<br />
ist die Planung der A 33 spätestens mit der Auslegung der Planunterlagen<br />
Ende 2007/Anfang 2008 als eine solche verfestigte Planung anzusehen.<br />
Nach den Grundsätzen konkurrierender Planungen (z.B. für gemeindliche Planungen<br />
BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002, 9 VR 14.02, juris Rn. 9) ist daher<br />
der Vorhabenträger nicht verpflichtet, die Planung der A 33 <strong>–</strong> wie von der Einwenderin<br />
gefordert <strong>–</strong> an die Erweiterungsabsichten ihrer Pächterin anzupassen.<br />
Es ist vielmehr in einem eventuellen bauaufsichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung<br />
der Regelungen des § 9 FStrG und der vorhandenen A 33 die Genehmigungsfähigkeit<br />
der vorgesehenen Änderungen auf dem Betriebsgelände<br />
zu prüfen.<br />
931
Einwender B 9.50<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders wird das Flurstück 219 in der Flur 53<br />
der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von 560 m 2 für das Überführungsbauwerk<br />
der Hesselteicher Str. und einen neuen Wirtschaftsweg in Anspruch<br />
genommen. Auf den Flurstücken 86 in der Flur 52 und 125 in der Flur 51 der<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind verschiedene landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
im Umfang von 1.250 bzw. 27.000 m 2 vorgesehen.<br />
Bei den landschaftspflegerischen Maßnahmen handele es sich <strong>–</strong> so erläutert<br />
der Vorhabensträger auf Nachfrage des Einwenders <strong>–</strong> um die Anlage von Extensivgrünland,<br />
die Neuanlage eines Kleingewässers (Blänke) mit angrenzender<br />
Sukzessionsfläche und die Entwicklung eines Sukzessionsstreifens mit<br />
wechselseitiger Anpflanzung von Ufergehölzen entlang des Casumer Baches<br />
(Flurstück 125) sowie die Anlage eines Obstwiesenstreifens (Flurstück 86).<br />
Extensives Grünland bedeute eine zweimalige Mahd pro Jahr mit Entfernung<br />
des Mähgutes, die Düngung mit Stallmist unter Verzicht auf Gülle und Kalkung<br />
und das Verbot der Mähweidennutzung.<br />
Der Vorhabensträger führt darüber hinaus aus, grundsätzlich bestehe die Möglichkeit,<br />
auf Wunsch des Einwenders auch die Flächen für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen zu erwerben. Der Einwender könne aber auch Eigentümer<br />
bleiben und erhalte eine Abwertungsentschädigung. Er sei dann für die Pflege<br />
der Maßnahmen zuständig und erhalten hierfür eine einmalige Entschädigung.<br />
Auf Nachfrage ergänzt der Vorhabensträger, beim Erwerb von Flächen könne<br />
grob mit einem Kaufpreis von etwa 3,-- € pro m 2 Ackerland gerechnet werden.<br />
Der Einwender lehnt die oben beschriebenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
auf seinem Grundeigentum ab. Im mittlerweile eingestellten ersten<br />
Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt 7.1 habe man in der Erörterung<br />
einen Kompromiss erzielt, den der Vorhabensträger einseitig aufgekündigt habe.<br />
Dies akzeptiere er nicht.<br />
Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme des Flurstücks 125 in der Flur 51<br />
der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> von 27.000 m 2 auf 8.200 m 2 verringert.<br />
Weggefallen ist mit dem oben beschriebenen Verzicht die Anlage von Extensivgrünland<br />
auf dem Flurstück 125.<br />
Die Einwendung wird <strong>–</strong> soweit der Einwender landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
auf seinen Grundflächen ablehnt und dies mit seiner Einwendung im<br />
Deckblattverfahren I nochmals bekräftigt <strong>–</strong> zurückgewiesen.<br />
Auf Flurstück 86 soll die Maßnahme M/E 5.704 verwirklicht werden. Abgesehen<br />
932
Für die Straßentrasse selbst sei er bereit, Land abzugeben, wenn ein angemessener<br />
Kaufpreis gezahlt werde. 3,-- € pro m 2 Ackerland sei unakzeptabel,<br />
es müsse der Preis für eine Gewerbefläche angesetzt werden.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Er führt im Weiteren aus, nach der vom<br />
Einwender erwähnten Erörterung sei im Jahr 2004 die Konsensvereinbarung<br />
abgeschlossen worden. Bestandteil des erzielten Konsenses war es, dass der<br />
landschaftspflegerische Begleitplan in Arbeitskreisen allein nach fachtechnischen<br />
Gesichtspunkten erarbeitet werden solle. Der Konsens habe insofern<br />
einen optimalen Naturschutz vorgesehen, weshalb das zuvor verfolgte Prinzip,<br />
von einer Erhöhung der Strukturvielfalt in diesem landwirtschaftlich geprägten<br />
Raum, dient die Maßnahme auch der Optimierung von Steinkauzhabitaten im<br />
Raum Holtfeld und ist insoweit aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an<br />
dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />
den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />
zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch<br />
erschlossen werden, um erhebliche Beeinträchtigungen der Art trotz<br />
der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />
Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />
verwiesen. Die Maßnahme M/E 5.704 dient der Vernetzung von der Grünbrücke<br />
ausgehend zu den neu hergestellten Habitaten am Illenbruch.<br />
Auch die auf Flurstück 125 vorgesehenen Maßnahmen dienen artenschutzrechtlichen<br />
Zwecken, hier zugunsten mehrerer Fledermausarten, die den Verlauf<br />
des Casumer Baches im Bereich der geplanten A 33-Trasse als bedeutenden<br />
Flugweg nutzen. Die Leitlinien des Bachtales erfährt mithin südlich der<br />
Trasse eine Aufwertung. Der vorgesehene Kleingewässerkomplex auf dem<br />
Flurstück 125 unmittelbar angrenzend an das Bachtal eröffnet Jagdmöglichkeiten.<br />
Die Inanspruchnahme für die Überführung der Hesselteicher Straße ist unumgänglich.<br />
Dem Einwender steht hierfür eine Entschädigung dem Grunde nach<br />
zu. Über die Höhe der Entschädigung ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu<br />
befinden.<br />
933
landschaftspflegerische Maßnahmen auf den Flächen anzuordnen, deren Eigentümer<br />
der Inanspruchnahme zugestimmt hatten, nicht mehr aufrecht zu<br />
erhalten gewesen sei. Zudem habe bis 2003 der europarechtlich geregelte<br />
Artenschutz noch nicht die heutige Bedeutung gehabt. Die auf dem Grundbesitz<br />
des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen hätten artenschutzrechtliche Bedeutung.<br />
Weiterer Bestandteil des Konsenses sei die feste Vereinbarung eines Flurbereinigungsverfahrens<br />
gewesen, mit dem die Härten für die Landwirtschaft abgemildert<br />
werden sollen.<br />
Der Vorhabensträger werde daher auf die geplanten Maßnahmen nicht verzichten.<br />
Der Verhandlungsleiter führt hierzu ergänzend aus, sollten die Maßnahmen<br />
weiterhin streitig bleiben, habe die Planfeststellungsbehörde abschließend darüber<br />
zu entscheiden.<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger zur Neugestaltung<br />
des Wirtschaftswegenetzes, die Kämpenstr. werde in gleicher Lage wieder<br />
an die Hesselteicher Str. angeschlossen. Der auf der gegenüberliegenden Seite<br />
der Hesselteicher Str. anzulegende neue Wirtschaftsweg erhalte eine befestigte<br />
Breite von 3,00 m in wassergebundener Decke zzgl. 2 x 0,75 m Bankett.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
In der Einwendung zum Deckblatt I hat der Einwender dargetan, bereit zu sein,<br />
innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens über landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
auf seinen Grundflächen zu verhandeln. Hierzu ist auf den Beschluss<br />
des Dezernates 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung<br />
des Flurbereinigungsverfahrens A 33 <strong>–</strong> Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen.<br />
Die Flächen der Einwender liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />
934
Einwender B 9.51<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwender erscheinen in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Aus dem Flurstück 48 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />
12.410 m 2 für die Trasse und die begleitenden Schutzeinrichtungen benötigt.<br />
Weitere 560 m 2 sollen für eine landschaftspflegerische Maßnahme dauerhaft<br />
beschränkt werden. Südlich der A 33 hat der Vorhabensträger eine Restfläche<br />
von 1.100 m 2 ausgewiesen. Soweit in den ausgelegten Plänen die vorübergehende<br />
Inanspruchnahme einer Fläche von 9.850 m 2 vorgesehen war, hat der<br />
Vorhabensträger hierauf mit der Gegenäußerung verzichtet.<br />
Im Weiteren ist das Flurstück 44 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
betroffen, von dem 1.390 m 2 für das Überführungsbauwerk der Stockkämper<br />
Straße und die Anbindung einer Hofzufahrt an das Überführungsbauwerk erworben<br />
werden müssen. 870 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch genommen<br />
werden, zwischen alter und neuer Stockkämper Straße hat der Vorhabensträger<br />
eine Restfläche von 130 m 2 ausgewiesen.<br />
Wegen der umfänglichen Betroffenheit der Einwender wurde ein Existenzgutachten<br />
angefertigt. Der Verhandlungsleiter verweist darauf, dieses komme zu<br />
dem eindeutigen Ergebnis einer straßenbaubedingten Existenzgefährdung. Er<br />
erläutert, dies sei bei der Entscheidung im Verfahren bindend.<br />
Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses erklärt der Vorhabensträger, er werde<br />
den Einwendern schon im laufenden Planfeststellungsverfahren Ersatzland<br />
zusagen, um die Existenzgefährdung abzuwenden. Er sagt weiterhin zu, das<br />
Flurstück 44 in Gänze als für den Betrieb verloren anzunehmen, da es jenseits<br />
der A 33 für die Einwender nur noch schwerlich erreichbar sei. Die vom Vorhabensträger<br />
nicht benötigten Teilflächen dieses Flurstücks könnten, wie der Vertreter<br />
der Flurbereinigungsbehörde bestätigt, Gegenstand der Flurbereinigung<br />
werden. Insgesamt gehe der Vorhabensträger mithin für die Stellung von Er-<br />
Der Verzicht auf die vorübergehende Inanspruchnahme ist mit Deckblatt I Gegenstand<br />
der Planung geworden. Im Übrigen bleibt die Inanspruchnahme beider<br />
Flurstücke unverändert.<br />
Auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens geht die Planfeststellungsbehörde<br />
von einer Existenzgefährdung des Betriebs der Einwender aus. Aus den<br />
Erwägungen, wie sie den einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
entnommen werden können, nimmt sie dieses Ergebnis jedoch in Abwägung<br />
mit den für die Planung sprechenden Aspekten in Kauf.<br />
Darüber hinaus ist das konkrete Angebot des Vorhabenträgers, Ersatzland zu<br />
stellen, zu berücksichtigen. Die Kaufverhandlungen bzgl. der in Aussicht genommenen<br />
Flächen konnten am 15.10.2008 abgeschlossen werden, das entsprechende<br />
Flurstück befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland<br />
(Grunderwerbsverzeichnis Nr. 422) und steht mithin <strong>–</strong> wie in den einleitenden<br />
Ausführungen zu diesem Kapitel schon ausgeführt <strong>–</strong> auch dann zur Verfügung,<br />
wenn die Flurbereinigung letztlich scheitern sollte.<br />
935
satzland von einem Verlust von ca. 19.000 m 2 aus.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte weist darauf hin, angesichts des Betriebszweiges<br />
der Mutterkuhhaltung müsse es sich um arrondiertes Ersatzland handeln.<br />
An das Flurstück 48 grenzten unmittelbar Flächen eines Hofes, der vom Vorhabensträger,<br />
da das Hofgebäude auf der Trasse stehe, komplett aufgekauft werden<br />
müsse. Auf Nachfrage erklärt der Vorhabensträger, er könne zu den Einzelheiten<br />
der noch laufenden Grunderwerbsverhandlungen hier nichts äußern.<br />
Aber auch er sehe die benannten Flächen als diejenigen an, aus denen den<br />
Einwendern Ersatzland angeboten werden solle.<br />
Die Einwender weisen darauf hin, dass die in Aussicht genommenen Ersatzflächen<br />
im Gegensatz zu den ihnen verloren gehenden Flächen nicht drainiert<br />
seien. Hinsichtlich der Frage, ob der Vorhabensträger die Kosten einer Drainierung<br />
der Flächen übernehme, verweist dieser auf die Entschädigungsverhandlungen.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte erklärt unmissverständlich, das Angebot<br />
undrainierter Flächen im Austausch für drainiertes Land sei unakzeptabel.<br />
Die Einwender und ihr Verfahrensbevollmächtigter führen weiter aus, es sei<br />
noch nicht abschließend entschieden, ob das Angebot von Ersatzland angenommen<br />
werden solle; sie behielten sich auch die Möglichkeit der Gesamtübernahme<br />
des Betriebes mit Ausnahme des Altenteilerhauses vor. Zur Begründung<br />
führen sie an, dass ihnen auch Pachtflächen verloren gingen, der<br />
Betrieb aber keinerlei Flächenentzug mehr verkrafte. Auch hierfür benötigten<br />
sie Ersatzland, während der Vorhabensträger diesbezüglich nur eine Pachtaufhebungsentschädigung<br />
zusage. Zudem sehen die Einwender nach dem Bau<br />
der A 33 nur noch geringe Erweiterungsmöglichkeiten, die vorgesehene Hofzufahrt<br />
(s. dazu auch unten) sei darüber hinaus problematisch. Wenn auch noch<br />
undrainierte Flächen als Ersatz angeboten würden, tendierten sie zu einer Gesamtübernahme<br />
im o.g. Umfang.<br />
Zum weiteren Verfahren führt der Verhandlungsleiter aus, der Vorhabensträger<br />
werde die Frage von Ersatzland klären, erst dann müsse eine Entscheidung<br />
getroffen werden. Der Vorhabensträger ergänzt, Klarheit in dieser Hinsicht werde<br />
vor dem Erlass einer abschließenden Entscheidung herbeigeführt werden<br />
können.<br />
Folgende Detailfragen werden im Weiteren erörtert:<br />
Es ist daher hinreichend sicher davon auszugehen, dass durch Ersatzland die<br />
Existenzgefährdung des Betriebs der Einwender abgewendet werden kann.<br />
Die von den Einwendern aufgeworfenen Fragen der Gleichwertigkeit des entzogenen<br />
wie des Ersatzlandes können ins Entschädigungsverfahren verwiesen<br />
werden (BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010, 9 B 11/10). Das EEG NRW enthält<br />
in § 16 Regularien für die Behandlung unterschiedlicher Wertigkeit des<br />
Ersatzlandes gegenüber den entzogenen Flächen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über einen Anspruch<br />
auf Gesamtübernahme eines Grundstücks oder auch nur über die<br />
Übernahme einer vom Restgrundstück abgetrennten Teilfläche im Falle einer<br />
unmittelbaren Teilinanspruchnahme ausschließlich in einem Enteignungsverfahren<br />
zu entscheiden. Auch eine Entscheidung nur dem Grunde nach ist der<br />
Planfeststellungsbehörde verwehrt (BVerwG, Urteil vom 07.07.2004, 9 A 21.03;<br />
BVerwG, Urteil vom 22.09.2004, 9 A 72/03; bestätigend BVerwG, Beschluss<br />
vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
936
Zufahrt<br />
Die Einwender halten die vom Vorhabensträger vorgesehene Zufahrt von der<br />
Stockkämper Straße zu ihrer Hofstelle für ungeeignet. Die Hofstelle müsse für<br />
große landwirtschaftliche Maschinen und LKW erreichbar sein. Begegnungsverkehr<br />
sei nicht möglich, jedoch sei die Zufahrt wegen des vorhandenen<br />
Waldbestandes so unübersichtlich, dass die Begegnung zweier schwerer Fahrzeuge<br />
in der Kurve auf halber Strecke nicht ausgeschlossen werden könne.<br />
Zurücksetzen sei mit derartigen Fahrzeugen problematisch. Generell halten die<br />
Einwender die vorgesehene Breite der Zufahrt für zu gering, im Weiteren bemängeln<br />
sie die ihres Erachtens zu große Steigung bei der Anbindung an das<br />
Überführungsbauwerk der Stockkämper Straße. An der Einmündung sei die<br />
Sicht zumindest in südlicher Richtung eingeschränkt.<br />
Im Weiteren werde der Weg im Schatten der Schutzeinrichtungen liegen und<br />
also bei Schnee und Eis nicht von der Sonne getaut werden. Eine Räumung<br />
des Weges erfolge in der Regel nicht. Der Vorhabensträger verweist darauf, es<br />
handele sich um einen öffentlichen Wirtschaftsweg, der von der Stadt geräumt<br />
werden müsse. Der Verhandlungsleiter sagt zu, dieses Problem bei der Stadt<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> anzusprechen.<br />
Vor dem Hintergrund all dessen schlagen die Einwender vor, von ihrer Hofstelle<br />
aus eine Zufahrt im geraden Verlauf bis zur Stockkämper Straße vorzusehen.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, diese Lösung sei auch von ihm erwogen worden.<br />
Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> habe sich bei der Abstimmung des Wegekonzeptes<br />
gegen diese Lösung ausgesprochen, zudem würde das Flurstück 89 an<br />
dieser Stelle ungünstig zerschnitten.<br />
Die Sichtverhältnisse an der Einmündung der geplanten Zufahrt in Richtung<br />
Süden seien unproblematisch. Der höchste Punkt der Überführung liege an<br />
dieser Stelle gerade mal 0,50 m höher als die Einmündung selbst, so dass auch<br />
die Kuppe des Überführungsbauwerks übersehen werden könne. In diesem<br />
Bereich sei im Übrigen eine Ausweichstelle vorgesehen. Der Vorhabensträger<br />
sagt zu, eine solche Aufweitung der Fahrbahn auch im Kurvenbereich der Zufahrt<br />
vorzusehen.<br />
Im Weiteren skizziert der Vorhabensträger die ebenfalls denkbare Möglichkeit,<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die vorgesehene Zufahrt ist zur Überzeugung<br />
der Planfeststellungsbehörde ausreichend, die Hofstelle der Einwender<br />
mit den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erschließen.<br />
Grundsätzlich vorgesehen ist eine befestigte Fahrbahnbreite von 3,00 m zzgl.<br />
beidseitigen Banketten in einer Breite von 0,75 bzw. <strong>–</strong> bei höherer Dammlage <strong>–</strong><br />
von 1,25 m (BV-Nr. 416). Die Kronenbreite der Zufahrt übertrifft damit sogar die<br />
Mindestanforderungen der „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ <strong>–</strong> Arbeitsblatt<br />
DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser<br />
und Abfall e.V. für Wirtschaftswege. Von häufigerem Begegnungsverkehr ist<br />
angesichts der Anbindung lediglich einer landwirtschaftlichen Hofstelle nicht<br />
auszugehen.<br />
Zudem hat der Vorhabenträger <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> mit Deckblatt I sowohl eine<br />
Ausweichbucht an der Einmündung in die Stockkämper Str. mit einer Breite von<br />
1,50 m als auch eine Fahrbahnverbreiterung im Kurvenbereich vorgesehen.<br />
Die Neigung des Weges erreicht maximal 5,5 % und bleibt damit unter dem<br />
Maß, das nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ als für den<br />
Schwerverkehr mit besonderen Erschwernissen verbunden bezeichnet wird.<br />
Sie liegt zudem weit unter dem Höchstmaß der Längsneigung von 8 % bei<br />
Wirtschaftswegen mit einem geringen Schwierigkeitsgrad. Zudem verringert<br />
sich die Neigung auf 2 % etwa 20 m vor der Einmündung in die Stockkämper<br />
Straße, was Anfahrvorgänge auch mit schwerem Gerät möglich macht.<br />
Die vom Vorhabenträger angeführte Höhendifferenz zwischen der Einmündung<br />
und dem höchsten Punkt des Überführungsbauwerks bestätigt sich anhand des<br />
Höhenplanes, Unterlage 6.2, Blatt 37. Die Sichtverhältnisse sind damit ausreichend.<br />
Die von den Einwendern geforderte Führung der Zufahrt kann nicht in Betracht<br />
kommen. Unabhängig davon, ob die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> die vorgesehene<br />
Lösung befürwortet, ist die ungünstige Zerschneidung des betroffenen Flurstücks<br />
in den Blick zu nehmen. Diese Erwägung setzt sich insoweit durch, als<br />
sich <strong>–</strong> wie oben aufgezeigt <strong>–</strong> eine ausreichende Zufahrt zur Hofstelle der Einwender<br />
auch mit der vorgesehenen Wegeführung erreichen lässt.<br />
937
die Zufahrt nicht zum höchsten Punkt des Überführungsbauwerks zu führen,<br />
sondern entlang des Böschungsfußes in Richtung Norden so weit zu verschwenken,<br />
dass sie annähernd in Geländegleichlage an die Stockkämper<br />
Straße anbinde.<br />
Hausbrunnen<br />
Die Einwender weisen darauf hin, auf ihrem Anwesen befänden sich zwei<br />
Hausbrunnen. Die Lage der Brunnen wird in den vorliegenden Plänen bezeichnet.<br />
Sie hätten Sorge, dass sich die Qualität des geförderten Wassers in Folge<br />
von Schadstoffeintrag verschlechtere. Sie fordern eine Beweissicherung für<br />
beide Brunnen.<br />
Auf Nachfrage bestätigt der Vorhabensträger zunächst, man habe die Grundwasserverhältnisse<br />
durch hydrogeologische Gutachten und Geländeerkundungen<br />
eingehend untersucht. Danach stehe die Grundwasserfließrichtung fest, die<br />
Brunnen der Einwender lägen oberstrom der Trasse. Dennoch sagt der Vorhabensträger<br />
die Beweissicherung für beide Brunnen in einem zeitlichen Rahmen<br />
von vier Jahren ab Baubeginn zu, da sich beide Brunnen in einer Entfernung<br />
von unter 100 m zur Trasse befänden.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte fordert die Beweissicherung bis zum Ablauf von<br />
vier Jahren nach Verkehrsfreigabe. Dies lehnt der Vorhabensträger ab; innerhalb<br />
des von ihm vorgesehenen Zeitraums erhalte man eine gesicherte Datenlage,<br />
aufgrund derer man bei späteren Änderungen in Qualität und Quantität<br />
die notwendigen Schlüsse zur Verursachung und Schadensregulierung ziehen<br />
könne. Der Verhandlungsleiter erklärt, dieser Dissens sei letztlich von der Planfeststellungsbehörde<br />
zu entscheiden.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte fragt nach einer Untersuchung der Ablagerung<br />
von Luftschadstoffen entlang der Trasse. Der Vorhabensträger entgegnet hierzu,<br />
das Schadstoffgutachten komme zu dem Ergebnis, dass nur eine geringe<br />
Änderung der Schadstoffkonzentration in Folge der A 33 zu erwarten sei und<br />
dies auch nur in einem sehr engen Abstand zur Trasse. Eine größere Ausbreitungsentfernung<br />
sei allenfalls für Stickstoff anzunehmen, jedoch in geringeren<br />
Konzentrationen, als dies z.B. durch den Eintrag der Landwirtschaft erfolge.<br />
Lärm<br />
Im Übrigen wird auch auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels verwiesen.<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers ist den Belangen des Einwenders Genüge<br />
getan. Zur Frage der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen<br />
am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die weitergehende Forderung, die Beweissicherung bis zu einem Zeitpunkt von<br />
vier Jahren nach Verkehrsfreigabe durchzuführen, wird vor diesem Hintergrund<br />
zurückgewiesen.<br />
Auf Kapitel B 7.10 wird insoweit verwiesen. Soweit die Einwender in ihrer<br />
schriftlichen Einwendung die Berücksichtigung aller ab 2010 geltenden Grenzwerte<br />
namentlich für PM2,5 fordern, ist dies mit Deckblatt II erfolgt. Alle heute<br />
nach der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) gültigen Grenzwerte<br />
werden eingehalten.<br />
938
Auf dem Anwesen der Einwender befinden sich zwei Wohngebäude. Der Vorhabensträger<br />
führt hierzu aus, am Haus Nr. 17 würden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />
eingehalten. Am Haus Nr. 17a jedoch werde der Grenzwert<br />
für die Nacht überschritten. Den Einwendern stehe daher ein Anspruch auf<br />
Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
des Gebäudes (passiver Lärmschutz) zu.<br />
Die Einwender bemängeln, die vorgesehenen Schutzeinrichtungen in Gestalt<br />
einer Wall-/Wand-Kombination dienten lediglich dem Naturschutz, nicht aber<br />
dem Lärmschutz. Dem widerspricht der Vorhabensträger. Die vorgesehenen<br />
Wände würden auch lärmwirksam ausgestaltet. Gleiches gelte für den im gesamten<br />
Trassenverlauf vorgesehenen Splittmastixasphalt mit einer Minderungswirkung<br />
in einer Höhe von -2 dB(A).<br />
Eine Außenwohnbereichsentschädigung lehnt der Vorhabensträger ab. Hierfür<br />
sei der Tagesgrenzwert maßgeblich, der jedoch eingehalten werde. Bzgl. der<br />
Überprüfung auf passiven Lärmschutz werde er auf die Einwender zukommen<br />
und die Prüfung veranlassen.<br />
Ebenfalls lehnt der Vorhabensträger die Forderung der Einwender, auch östlich<br />
der Hofstelle durchgehend Schutzeinrichtungen in 4,00 m Höhe vorzusehen,<br />
ab. Für die Hofstelle der Einwender sei keine positive Wirkung zu erzielen, da<br />
schon ausreichend Überstandslängen vorgesehen seien. Wo die Schutzeinrichtungen<br />
in einer Höhe von 2,50 m geführt werden, stünden keine zu schützenden<br />
Gebäude und auch aus naturschutzfachlicher Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit<br />
einer Erhöhung.<br />
Vorflutverhältnisse<br />
Die Einwender weisen darauf hin, dass entlang ihrer Zufahrt ein Graben verlaufe,<br />
dem Wasser aus Drainagen zugeführt werde. Sollte die Dimensionierung<br />
der vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen zu gering sein, befürchten die<br />
Einwender, dass Wasser in ihre Kläranlage zurückstaue. Besser sei es aus<br />
ihrer Sicht, den Graben in vorhandener Lage unter der A 33 zu unterführen.<br />
Im Weiteren sei ihr Flurstück 48 drainiert und entwässere über eine Rohrleitung<br />
nach Norden entlang des Gebäudes Stockkämper Straße 15. Auch diese Leitung<br />
werde durch die A 33 unterbrochen, das Wasser müsse abgefangen und<br />
der Entwässerungsmulde entlang der A 33 zugeführt werden.<br />
Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger eine überarbeitete lärmtechnische Berechnung<br />
vorgelegt.<br />
Danach wird nunmehr auch am Gebäude Nr. 17 der Immissionsgrenzwert für<br />
die Nacht im 1. OG der Südseite des Gebäudes überschritten. Am Gebäude Nr.<br />
17a wird dieser Grenzwert im EG und 1. OG der Süd- und der Ostseite überschritten.<br />
Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden<br />
zurückgewiesen, da die Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />
stünden. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung steht den Einwendern<br />
angesichts dessen, dass der Immissionsgrenzwert für den Tag eingehalten<br />
wird, nicht zu.<br />
Die im wassertechnischen Entwurf vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen<br />
wurden von den zuständigen Wasserbehörden auch dahingehend überprüft, ob<br />
sie in der Lage sind, anfallende Wassermengen schadlos abzuführen.<br />
Der Vorhabenträger hat entsprechend seiner Zusage diese Entwässerungsleitung<br />
bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen und die Funktionsfähigkeit<br />
der Drainage des Flurstücks 48 sicherzustellen (vgl. auch Nebenbestimmungen<br />
A 7..7.1 und 7.12.13). Dies schließt bei Bedarf eine Korrektur der vorgesehenen<br />
Entwässerungseinrichtungen ein.<br />
939
Der Vorhabensträger sichert zu, die vorgesehene Entwässerung unter Berücksichtigung<br />
dieser Informationen auf die Notwendigkeit einer anderen Dimensionierung<br />
und/oder weiterer Durchlässe zu überprüfen.<br />
Baumreihe<br />
Der Vorhabensträger erklärt auf Nachfrage, er prüfe, ob auf die geplante Baumreihe<br />
auf dem Flurstück 48 und in Verlängerung auf dem Nachbargrundstück <strong>–</strong><br />
hier verweisen die Einwender auf die vorhandene Drainage <strong>–</strong> verzichtet werden<br />
könne. Zur Frage der Pflege erläutert der Vorhabensträger, entweder behielten<br />
die Einwender die Fläche in ihrem Eigentum und erhielten neben der Abwertungsentschädigung<br />
ggf. eine weitere Einmalzahlung zur Abgeltung der ihnen<br />
dann obliegenden Pflegeverpflichtung. Oder aber sie verkaufen diesen Flurstücksteil,<br />
womit auch die Pflegeverpflichtung übergehe.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Auf Flurstück 48 der Einwender ist die Baumreihe auch mit Deckblatt I verblieben.<br />
Sie ist zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich<br />
und genügt den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Zu<br />
den näheren Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />
In der schriftlichen Einwendung fordern die Einwender eine Beweissicherung<br />
für die Gebäude der Hofanlage. Diese Forderung wird zurückgewiesen. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
Die weitere Forderung der Einwender, im Beschluss festzuschreiben, dass<br />
Änderungen an den Gebäuden unbeschadet der Anbaubeschränkungen des<br />
FStrG möglich bleiben, wird zurückgewiesen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Die Einwender fordern eine Entschädigung für die Einschränkung des<br />
Jagdausübungsrechts. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es<br />
sich dabei um eine Rechtsposition handelt, die der Jagdgenossenschaft als<br />
öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht. „Das Jagdausübungsrecht der<br />
Genossenschaft ist gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen<br />
Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu<br />
einem Recht erstarkt“ (BGH, Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94; BGH, Urteil<br />
vom 20.01.2000, III ZR 110/99).<br />
Eine eigenständige Rechtsposition der Einwender, über die an dieser Stelle zu<br />
befinden wäre, liegt mithin nicht vor.<br />
940
Einwender B 9.52<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender gibt zu Beginn der Erörterung eine Ergänzung seiner ursprünglichen<br />
Einwendung unter Berücksichtigung seiner in der Generalerörterung<br />
gewonnenen Erkenntnisse zu Protokoll. Er trägt im Weiteren den Inhalt dieses<br />
Schreibens vom 21.10.2008 mündlich vor, insbesondere weist er <strong>–</strong> auch anhand<br />
einer Karte <strong>–</strong> auf seines Erachtens falsch positionierte und dimensionierte<br />
Grünbrücken in zu geringer Anzahl sowie auf das Fehlen von Untersuchungen<br />
zum Artenvorkommen nördlich des in den Planunterlagen abgegriffenen Untersuchungsraumes<br />
hin. Der Einwender schließt sich der Kritik der Naturschutzverbände<br />
an, Gutachten seien schwer oder gar nicht zugänglich gemacht worden.<br />
Im Anschluss wird die persönliche Betroffenheit des Einwenders erörtert.<br />
Hierzu führt der Vorhabensträger aus, aus dem Flurstück 13 in der Flur 5 der<br />
Gemarkung Hesseln würden 9.520 m 2 für die Trasse der A 33 und die begleitenden<br />
Schutzeinrichtungen benötigt. Weitere 1.500 m 2 sollten für die am Fuß<br />
des nördlichen Walls geplante Entwässerungsmulde dauerhaft beschränkt werden.<br />
4.100 m 2 seien für eine vorübergehende Inanspruchnahme (Bodenlager)<br />
vorgesehen.<br />
Das Flurstück werde durch die Trasse zerschnitten. Der Abstand des Wohngebäudes<br />
zum Fahrbahnrand betrage 58 m. An der Südseite des Hauses werde<br />
der Immissionsgrenzwert für die Nacht im Erdgeschoss um 1 dB(A), im Obergeschoss<br />
um 3 dB(A) überschritten. An den übrigen Gebäudeseiten seien keine<br />
Überschreitungen feststellbar, auch der Tagesgrenzwert werde eingehalten.<br />
Der Einwender habe daher einen Anspruch auf Überprüfung des Gebäudes<br />
Die Einwendung wird in diesen Punkten mit Blick auf die entsprechenden Kapitel<br />
dieses Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen.<br />
Mit Deckblatt I hat sich der Umfang der Inanspruchnahme des Flurstücks verändert.<br />
Erworben werden müssen nunmehr 11.180 m 2 , da am Ende des abgebundenen<br />
Stockkämper Weges <strong>–</strong> entsprechend einer Forderung des Einwenders<br />
<strong>–</strong> ein Wendehammer angelegt wird und auf der Südseite der A 33 eine<br />
Zuwegung zum Regenrückhaltebecken von der Holtfelder Straße aus geschaffen<br />
werden muss. Die Fläche der vorübergehenden Inanspruchnahme verringert<br />
sich dadurch auf 3.050 m 2 , die dauernde Beschränkung für die Entwässerungsmulde<br />
entfällt (siehe unten).<br />
941
hinsichtlich der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
(passiver Lärmschutz).<br />
Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, das Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) sehe den Vorrang aktiven Lärmschutzes vor, erwidert der Vorhabensträger,<br />
weiterer aktiver Lärmschutz sei hier unverhältnismäßig. Es werde<br />
nur der Nachgrenzwert überschritten; zudem erreichten die Schutzmaßnahmen<br />
hier aus Gründen des Naturschutzes bereits eine Höhe, die allein aus lärmrechtlichen<br />
Erwägungen nicht gerechtfertigt wäre.<br />
Weitere freiwillige aktive Lärmschutzmaßnahmen <strong>–</strong> so eine weitere Frage des<br />
Verhandlungsleiters <strong>–</strong> werde die Stadt Halle voraussichtlich eher im Bereich<br />
Künsebeck vorsehen, wo ein durchgehender aktiver Schutz nicht gegeben sei.<br />
Am Wohngebäude des Einwenders könne eine Wallerhöhung in Betracht kommen,<br />
für die dann aber mehr Grundfläche bereitgestellt werden müsse.<br />
Der Verhandlungsleiter erläutert dem Einwender, freiwillige Maßnahmen der<br />
Stadt Halle seien rechtlich für die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung<br />
ohne Relevanz. Die Planfeststellungsbehörde habe darüber zu befinden,<br />
ob die Planungen des Vorhabensträgers in diesem Punkt rechtmäßig seien.<br />
Auf die Frage des Einwenders, ob eine Einigung mit dem Vorhabensträger<br />
möglich sei, wenn ein Betroffener auf seinem Grundstück freiwillig weiteren<br />
Lärmschutz einrichten wolle, erwidert der Vorhabensträger, entsprechende<br />
Vereinbarungen seien denkbar. Das Eigentum an der benötigten Mehrfläche<br />
verbleibe jedoch beim Einwender, damit auch die Unterhaltungspflicht für die<br />
auf diesen Flächen errichteten Anlagen.<br />
Folgende Einzelpunkte werden erörtert:<br />
Entschädigungshöhe<br />
Die Forderung des Einwenders, für benötigte Bodenflächen die Entschädigung<br />
am Wert für Gewerbeflächen auszurichten, lehnt der Vorhabensträger ab. Dies<br />
komme nur dann in Betracht, wenn die zu erwerbenden Flächen entsprechend<br />
als Bauland ausgewiesen seien.<br />
Beweissicherung<br />
Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird zurückgewiesen,<br />
sie wären im Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßig.<br />
Ebenfalls zurückgewiesen werden die schriftlich erhobenen Forderungen, bei<br />
der Lärmberechnung einen Summenpegel zu bilden und Lärmschutz an der<br />
Hesselner Straße und dem verlegten Stockkämper Weg vorzusehen. Schallreflexionen<br />
<strong>–</strong> hierauf weist der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung hin <strong>–</strong><br />
sind Gegenstand der Lärmberechnung.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Fragen der Entschädigungshöhe werden außerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />
Gegenstand der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen.<br />
942
Der Einwender fordert für sein gesamtes Flurstück die Beweissicherung. Hierunter<br />
sind einerseits das Gebäude zu verstehen, andererseits aber auch vorhandene<br />
Drainagen.<br />
Der Vorhabensträger sagt ein Beweissicherungsverfahren für das Gebäude zu.<br />
Hinsichtlich der Drainagen sei eine Beweissicherung überflüssig, da er angetroffene<br />
Drainagen stets als voll funktionstüchtig werte und sie funktionstüchtig<br />
erhalte bzw. wieder herstelle.<br />
Auf die Frage des Vorhabensträgers, ob auf dem Grundstück Versickerungseinrichtungen<br />
einer Kläranlage vorhanden seien, entgegnet der Einwender, die<br />
Ableitung des Abwassers erfolge in einen Graben an der nördlichen Flurstücksgrenze.<br />
Lärm<br />
Der Einwender hält die vorliegende Lärmberechnung für wenig realitätsbezogen<br />
und fordert eine realistische Ermittlung der zu erwartenden Immissionen.<br />
Auf die schon schriftlich vorgetragene Einwendung, auch für das<br />
2. Obergeschoss seines Hauses sei eine Lärmberechnung durchzuführen, da<br />
sich auf der der Trasse zugewandten Gebäudeseite Wohnräume befänden,<br />
sichert der Vorhabensträger zu, die Lärmberechnung entsprechend zu ergänzen.<br />
Diese Ergänzung wird dem Einwender zur Verfügung gestellt.<br />
Besondere finanzielle Situation<br />
Zu dieser, bereits in der schriftlichen Einwendung dargestellten Situation führt<br />
der Verhandlungsleiter aus, ebenso wie der faktisch vorhandene Wertverlust<br />
eines Gebäudes erwachse aus den vom Einwender geschilderten besonderen<br />
Umständen kein Entschädigungstatbestand.<br />
Luftschadstoffe<br />
Der Einwender bemängelt, dass neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zur<br />
Mit den Ausführungen des Vorhabenträgers im Termin, an die er über Nebenbestimmung<br />
A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders Genüge<br />
getan.<br />
Über Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger darüber hinaus ohnehin<br />
verpflichtet, angetroffene Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder<br />
herzustellen.<br />
Die Abwasserleitungen sind mithin nicht von der Planung betroffen. Der erwähnte<br />
Graben an der Nordseite des Flurstücks wird westlich des Wohngebäudes<br />
von der A 33 durchschnitten. Sollte das Wasser im Graben also in der Örtlichkeit<br />
von der Nordgrenze des Flurstücks aus in Richtung Autobahn entwässern,<br />
hat der Vorhabenträger sicherzustellen, dass die Entwässerung weiterhin<br />
gewährleistet ist. Im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis, Unterlage 5.1, Blatt<br />
10, ist insofern ein Anschluss des Grabens an die Entwässerungsmulde am<br />
Böschungsfuß des Lärmschutzwalls dargestellt.<br />
Die Lärmberechnung des Vorhabenträgers folgt den einschlägigen Vorschriften<br />
der 16. BImSchV und der RLS-90 (vgl. Kapitel B 7.9), die Einwendung wird<br />
daher zurückgewiesen.<br />
Mit Schreiben vom 18.11.2008 hat der Vorhabenträger die Nachberechnung für<br />
das 2. OG vorgelegt. Danach wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht an<br />
der Süd- und an der Westseite des Gebäudes überschritten. Das 2. OG ist insoweit<br />
Gegenstand der o.g. Entscheidung zum passiven Lärmschutz.<br />
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die im Termin erwähnten Grenzwerte<br />
943
Wirkung verschiedener Luftschadstoffe noch nicht in Form von Grenzwerten in<br />
das deutsche Recht eingeführt worden seien.<br />
Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, maßgeblich für die im Verfahren zu<br />
treffende Entscheidung könnten aber nur die gesetzlich festgelegten Grenzwerte<br />
sein.<br />
Versorgungsleitungen<br />
Auf den Hinweis des Einwenders bzgl. verschiedener Versorgungsleitungen auf<br />
seinem Grundstück sichert der Vorhabensträger deren Berücksichtigung bei der<br />
Bauausführung zu.<br />
Entwässerungsmulde am Böschungsfuß<br />
Der Einwender wendet sich gegen die auch auf seinem Flurstück vorgesehene<br />
Entwässerungsmulde. Sie diene auch der Umleitung eines östlich der Hesselner<br />
Straße und des Umspannwerkes verlaufenden und nicht unter der Autobahn<br />
unterführten Grabens. Das Wasser in diesem Graben zeige schon heute<br />
gelegentlich eine weiße Trübung, so dass er die Zuleitung von Schadstoffen auf<br />
sein Grundstück befürchte.<br />
Der Vorhabensträger führt aus, eine Entwässerungsmulde sei in jedem Fall<br />
erforderlich, um das Oberflächenwasser des zur A 33 abfallenden Geländes<br />
abzufangen. Der Gedanke der derzeitigen Planungen war, die relativ geringen<br />
Wassermengen des benannten Grabens dieser Mulde und letztlich der Neuen<br />
Hessel zuzuführen. Er werde aber prüfen, ob der Graben nicht doch in vorhandener<br />
Lage unterführt werden könne.<br />
Der Einwender entgegnet, es falle ohnehin ein große Menge Oberflächenwasser<br />
an, da die Versickerungsrate der Böden im Umfeld seines Hauses sehr<br />
gering sei. Der Mulde zusätzlich das Wasser des Grabens zuzuführen, werde<br />
seines Erachtens Überschwemmungen auf seinem Grundstück zur Folge haben.<br />
Er regt daher an, die Fließrichtung der Mulde an der Hesselner Straße zu<br />
trennen, mindestens aber die Mulde ausreichend zu dimensionieren.<br />
Der Verhandlungsleiter sagt zu, den Einwender im Zuge des anstehenden<br />
Deckblattverfahrens zu informieren, zu welchem Ergebnis die zugesagte Prüfung<br />
des Vorhabensträgers geführt habe.<br />
nach der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) werden eingehalten,<br />
das gewählte Berechnungsverfahren ist sachgerecht. Zu den Einzelheiten wird<br />
auf Kapitel B 7.10 verwiesen.<br />
Der Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.12.13 verpflichtet, vorhandene<br />
Versorgungsleitungen bei der Bauausführung zu berücksichtigen.<br />
Mit Deckblatt I wurde die Planung dahingehend geändert, das Wasser des vom<br />
Einwender erwähnten Grabens vor seinem Hausgrundstück unter der A 33<br />
hindurchzuführen. Der auf dem Grundstück des Einwenders verbleibenden<br />
Mulde wird mithin lediglich noch Oberflächenwasser der umgebenden Flächen<br />
und der Böschung des Lärmschutzwalls zugeführt.<br />
Eine zusätzliche dauernde Beschränkung der für den Graben vormals benötigten<br />
Fläche entfällt. Die Mulde wird innerhalb der Erwerbsfläche für die Trasse<br />
der A 33 errichtet.<br />
Der Einwendung wird damit in diesem Punkt entsprochen.<br />
Soweit der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung einen Nachweis fordert,<br />
dass der Bau der A 33 auch bei Starkregen nicht zu Überschwemmungen<br />
auf seinem Grundstück führt, dient die Mulde gerade dem Zweck, das vom<br />
Flurstück des Einwenders anströmende Wasser aufzunehmen. Der wassertechnische<br />
Entwurf, in dem auch Fragen der hydraulischen Leistungsfähigkeit<br />
der vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen behandelt werden, wurde von<br />
den zuständigen Wasserbehörden geprüft.<br />
944
Der Einwender lehnt es im Weiteren ab, die Mulde nur im Wege der dauerhaften<br />
Beschränkung zu sichern und ihm das Eigentum zu belassen. Der Vorhabensträger<br />
erwidert, die für die Mulde benötigten Flächen würden dann erworben,<br />
wenn der östlich vorhandene Graben entgegen der jetzigen Planung doch<br />
unterführt und die Mulde mithin kein öffentliches Gewässer werde.<br />
Restflächen südlich der A 33<br />
Der Vorhabensträger erklärt, die südlich der Trasse verbleibenden Teilflächen<br />
des Grundstücks des Einwenders könnten in das Flurbereinigungsverfahren<br />
eingebracht und für diesen Zweck erworben werden.<br />
Dies ist im Sinne des Einwenders, der an einem Verbleib der Flächen in seinem<br />
Eigentum kein Interesse hat. Er fordert allerdings Ersatzland auf der Nordseite<br />
der Trasse.<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dies könne nicht im Rahmen der<br />
Grunderwerbsverhandlungen des Vorhabensträgers entschieden werden, sondern<br />
erst in der Flurbereinigung.<br />
Außenwohnbereich, Gemüsegarten<br />
Der Einwender äußert, er wolle einen Streifen entlang der A 33, in dem mit<br />
einer Verschattung durch die Schutzeinrichtungen und damit einer schlechteren<br />
Nutzbarkeit zu rechnen sei, abgeben. Gleiches gelte für den Grundstücksteil,<br />
der spitzwinklig zwischen A 33 und abgebundenem Stockkämper Weg verbleibe.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, den letztgenannten Grundstücksteil werde er<br />
übernehmen, um den von verschiedener Seite geforderten Wendeplatz am<br />
Ende der entstehenden Sackgasse zu bauen. Dies werde Gegenstand des<br />
Deckblattverfahrens. Einen weiteren Pflanzstreifen entlang der Trasse im Rahmen<br />
des landschaftspflegerischen Begleitplans könne er sich nicht vorstellen,<br />
ebenso wenig eine andere Verwendungsmöglichkeit für einen solchen Streifen.<br />
Diesen Grundstücksteil werde er daher nicht übernehmen. Wenn es zu Beeinträchtigungen<br />
der Gartennutzung komme, sei dies ein Entschädigungstatbestand.<br />
Über diese Forderung des Einwenders ist im Planfeststellungsverfahren nicht<br />
zu befinden. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
Eine etwaige Verschattung ist die Folge der unmittelbaren Grundstücksinanspruchnahme<br />
für die vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen. Ob hieraus eine<br />
entschädigungspflichtige Beeinträchtigung resultiert, ist daher im Rahmen der<br />
Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen zu entscheiden (BVerwG,<br />
Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
945
Flurbereinigung<br />
Auf Nachfrage des Einwenders bestätigt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde,<br />
auch der Grunderwerb für Trassenflächen und die Ersatzlandgestellung<br />
dafür seien Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens. Der Einwender habe<br />
die Möglichkeit, sowohl gegen die letztendliche Entscheidung im Verfahren als<br />
auch bereits gegen den Einleitungsbeschluss Klage zu erheben. Er könne sich<br />
aber nicht gegen die Teilnahme an der Flurbereinigung wehren, wenn der Einleitungsbeschluss<br />
als rechtmäßig bestätigt werde.<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass mit dem Einleitungsbeschluss<br />
einziger Ansprechpartner in Sachen Grunderwerb die Flurbereinigungsbehörde<br />
sei.<br />
Fehlerhafte Planunterlagen<br />
Der Einwender hatte in seiner schriftlichen Einwendung geltend gemacht, im<br />
Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans seien Biotoptypen fehlerhaft<br />
ermittelt worden. Gleiches gelte für den Bestand an erholungsrelevanter Infrastruktur.<br />
Der Vorhabensträger hatte in seiner Gegenäußerung eine Überprüfung und ggf.<br />
Korrektur zugesagt. Die Frage des Einwenders, ob er über das Ergebnis der<br />
Überprüfung unterrichtet werde, verneint der Vorhabensträger. Ergebe sich<br />
Änderungsbedarf, werde er in die Unterlagen eingearbeitet und dann Gegenstand<br />
eines Deckblattverfahrens.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, erfolge von Seiten des Vorhabensträgers keine<br />
Änderung, müsse die Planfeststellungsbehörde entscheiden.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Der Beschluss des Dezernates 33 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> vom<br />
17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens A 33 <strong>–</strong> Halle-<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> ist bestandskräftig geworden. Das Flurstück des Einwenders<br />
liegt innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />
Die Einwendung wird mit Blick auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
zurückgewiesen.<br />
In seiner schriftlichen Einwendung hat der Einwender ein Beweissicherungsverfahren<br />
für den Hausbrunnen gefordert.<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers in der Gegenäußerung, die Beweissicherung<br />
durchzuführen, ist den Belangen des Einwenders Genüge getan. Zur Frage<br />
der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
946
In seiner Einwendung im Deckblattverfahren I hat der Einwender verschiedene<br />
der obigen Gesichtspunkte erneut angesprochen und die Gesamtübernahme<br />
des Flurstücks gefordert. Hierüber ist <strong>–</strong> wie in den einleitenden Ausführungen<br />
zu diesem Kapitel bereits ausgeführt <strong>–</strong> im Planfeststellungsverfahren nicht zu<br />
entscheiden.<br />
947
Einwender B 9.53<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Das Flurstück 292 des Einwenders in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird<br />
partiell von der Trasse der A 33 beansprucht. Das Wohngebäude Lönsweg 13<br />
muss abgerissen werden, den verbleibende Flurstücksteil plant der Vorhabensträger<br />
zu übernehmen und für eine Feldgehölzpflanzung zu verwenden.<br />
Zum Termin erscheinen auch die Eltern des Einwenders. Ihr Flurstück 499 mit<br />
dem Wohnhaus Lönsweg 15 ist von den Planungen nicht unmittelbar betroffen.<br />
Der künftige Abstand des Hauses zum Fahrbahnrand der A 33 beträgt etwa 43<br />
m.<br />
Betroffenheit des Einwenders<br />
Der Vorhabensträger erläutert, das vorgesehene Flurbereinigungsverfahren sei<br />
noch nicht eingeleitet, weshalb er derzeit noch konkrete Grunderwerbsverhandlungen<br />
führen könne. Sobald das Flurbereinigungsverfahren eingeleitet sei,<br />
gehe die Zuständigkeit für Verhandlungen auf die Flurbereinigungsbehörde<br />
über.<br />
Grunderwerbsverhandlungen könnten vom Einwender auch zunächst mit dem<br />
Ziel geführt werden, lediglich ein konkretes Angebot zu erhalten, ohne dass<br />
dies anschließend zu einem Vertragsabschluss verpflichte. Dies bringe ihm<br />
Klarheit hinsichtlich der zu erwartenden Entschädigung. Hierzu werde ein Gutachter<br />
bestellt, der eine Wertermittlung des Grundstücks und des Gebäudes<br />
vornehme. Sollte der Einwender mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein,<br />
könne er einen Gegengutachter bestellen. Dessen Kosten sowie auch die Kosten<br />
eines Rechtsanwaltes werde der Vorhabensträger im Rahmen der von ihm<br />
geführten Grunderwerbsverhandlungen übernehmen.<br />
Einwender und Vorhabenträger haben am 09.10.2009 einen Kaufvertrag abgeschlossen,<br />
das Anwesen wurde in Gänze übernommen. Für die Einwendung ist<br />
damit die Erledigung eingetreten.<br />
948
Dies sei ein entscheidender Unterschied zum Flurbereinigungsverfahren, im<br />
Zuge dessen eine Erstattung dieser Kosten nicht vorgenommen werde.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, der Einwender könne natürlich auch zum jetzigen<br />
Zeitpunkt abwarten und noch nicht in Grunderwerbsverhandlungen eintreten<br />
und sich auch kein Kaufangebot erstellen zu lassen.<br />
An einem konkreten Angebot des Vorhabensträgers ist der Einwender zum<br />
jetzigen Zeitpunkt jedoch interessiert. Der Vorhabensträger sichert daraufhin<br />
die sofortige Kontaktaufnahme zu. Bei der Erstellung des Angebots solle nach<br />
dem Wunsch des Einwenders berücksichtigt werden, dass er den Hausabbruch<br />
selbst vorzunehmen gedenke. Dies lehnt der Vorhabensträger ab. In der Vergangenheit<br />
seien entsprechende Verträge abgeschlossen, jedoch vom Bundesrechnungshof<br />
beanstandet worden.<br />
Hintergrund des vom Einwender geäußerten Wunsches ist die Befürchtung,<br />
dass das verkaufte Gebäude über einen längeren Zeitraum leer stehe und von<br />
„zwielichtigen Personen“ widerrechtlich genutzt werde. Der Vorhabensträger<br />
sichert daher zu, im Falle eines Vertragsabschlusses das Gebäude möglichst<br />
frühzeitig abzureißen.<br />
Betroffenheit der Eltern des Einwenders<br />
Das Wohngebäude der Einwender verbleibe <strong>–</strong> wie oben gesagt <strong>–</strong> in einem Abstand<br />
vom ca. 43 m zum geplanten Fahrbahnrand der A 33. Es komme an einer<br />
Hausseite zu einer Überschreitung des Lärmimmissionsgrenzwertes für die<br />
Nacht um 2 dB(A), weshalb der Vorhabensträger die Überprüfung des Gebäudes<br />
auf Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes (passiver<br />
Lärmschutz) zusagt.<br />
Auf Vorhalt der Einwender, die Terrasse liege nicht am Haus, sondern an der<br />
nördlichen Grundstücksgrenze, sagt der Vorhabensträger eine erneute Überprüfung<br />
dieses Umstandes zu. Dies könne in eine Außenbereichsentschädigung<br />
münden.<br />
Forderungen nach weiteren aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden zurückgewiesen.<br />
Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
verwiesen. Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger<br />
Aufwendungen, um Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt<br />
von Menschen dienen, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver<br />
Lärmschutz), wurde den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Der Antrag, eine Außenwohnbereichsentschädigung zu gewähren, wird abgelehnt.<br />
Voraussetzung für eine solche Entschädigung ist die Überschreitung des maßgeblichen<br />
Immissionsgrenzwertes für den Tag, der für eine Wohnbebauung im<br />
Außenbereich (s. hierzu Kapitel B 7.9.2) bei 64 dB(A) liegt.<br />
Im Erdgeschoss der der Autobahn zugewandten Hausseite werden nach der<br />
949
Letztlich fordern die Einwender jedoch eine Gesamtübernahme des Anwesens<br />
wegen aller von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen, neben dem Lärm<br />
auch insbesondere die Luftschadstoffe. Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Der<br />
Immissionsgrenzwert für Lärm sei nicht unzumutbar überschritten, die Grenzwerte<br />
für die Luftschadstoffe würden eingehalten.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, letztlich müsse die Planfeststellungsbehörde<br />
über den Antrag auf Gesamtübernahme entscheiden. Dies könne nur in Betracht<br />
kommen, wenn das Wohnen auf dem Grundstück unter allen Gesichtspunkten<br />
objektiv unzumutbar sei.<br />
lärmtechnischen Berechnung Immissionen in einer Größenordnung von 60<br />
dB(A) am Tag auftreffen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Terrasse<br />
nach den Angaben der Einwender nicht am Haus, sondern an der nördlichen<br />
Grundstücksgrenze gelegen ist, so ist diese Grenze vom Haus etwa 13 m entfernt.<br />
Eine Abstandsminderung in dieser Größenordnung ist nicht geeignet, eine<br />
Steigerung des Beurteilungspegels um 5 dB(A) zu bewirken.<br />
Die Forderung nach einer Gesamtübernahme des Anwesens wird abgelehnt.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine solche<br />
Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde nur in Betracht, wenn die<br />
Beeinträchtigungen faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass eine weitere<br />
Nutzung des Grundstücks unzumutbar erscheint. Dies ist etwa bei schweren<br />
und unerträglichen Lärmbelastungen, die mithin oberhalb der enteignungsrechtlichen<br />
Zumutbarkeitsschwelle liegen, angenommen worden (BVerwG, Urteil<br />
vom 23.02.2005, 4 A 5.04 m.w.N.).<br />
Hiervon kann im Falle der Einwender nicht die Rede sein.<br />
Für das Wohngebäude der Einwender wurde eine maximale Lärmbelastung<br />
von bis zu 62/56 dB(A) tags/nachts im Obergeschoss der der Autobahn zugewandten<br />
Hausseite ermittelt. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle<br />
(entspricht der Schwelle der Gesundheitsgefährdung) beginnt jedoch bei Werten<br />
von 70 <strong>–</strong> 75 dB(A) tags und 60 <strong>–</strong> 65 dB(A) nachts (stg. Rspr. von BVerwG<br />
und BGH, ausgehend von BGH, Urteil vom 25.03.1993 <strong>–</strong> III ZR 60/91). Wie der<br />
BGH im vorstehenden Urteil weiter ausführt, nähern sich (erst) Lärmwerte von<br />
72/62 dB(A) tags/nachts bezogen auf Mischgebiete unmittelbar dem Bereich<br />
der Enteignungsschwelle an oder erreichen ihn schon (so auch BVerwG, Urteil<br />
vom 28.10.1998, 11 A 3/98).<br />
Derartige Werte werden am Wohngebäude der Einwender nicht erreicht; die<br />
errechneten Immissionswerte verbleiben vielmehr in einem Bereich, in dem die<br />
Annahme einer Gesundheitsgefährdung nicht in Betracht kommt (BVerwG,<br />
Urteil vom 06.06.2002, 4 A 44/00, Juris Rn. 19).<br />
Auch die auf das Gebäude der Einwender einwirkenden Luftschadstoffimmissionen<br />
verbleiben unterhalb der insoweit einschlägigen Grenzwerte zum Schutz<br />
der menschlichen Gesundheit nach der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I<br />
S. 1065) bzw. überschreiten diese nicht häufiger, als es nach der Verordnung<br />
950
Die Einwender sprechen abschließend die geplante Durchfahrtshöhe der Unterführung<br />
des Lönsweges an. Neuere Müllfahrzeuge könnten diese Unterführung<br />
nicht passieren. Der Vorhabensträger erwidert, das Bauwerk sei in seinen Dimensionen<br />
mit der Stadt Halle abgestimmt.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
zulässig ist. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.10 verwiesen.<br />
Eine verschattende oder erdrückende Wirkung des Autobahnbauwerks ist für<br />
das Wohngebäude der Einwender ebenfalls nicht zu befürchten. Einschließlich<br />
der ab Straßengradiente 4 m hohen Lärmschutzeinrichtungen erreicht das<br />
Bauwerk eine Höhe von etwa 5,20 m in Parallellage zum Wohngebäude und<br />
etwa 7,30 m zwischen den Bauwerken über den Lönsweg bzw. den Loddenbach.<br />
Das Wohngebäude ist von diesen Punkten jedoch etwa 37 bzw. 65 m<br />
entfernt, die Autobahn verläuft zudem nördlich des Grundstücks und wirft dorthin<br />
keinen Schatten.<br />
Weitere mittelbare Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen. Angesichts des<br />
vorstehend gesagten und mit Blick auf die Einhaltung von Grenzwerten (Luftschadstoffe)<br />
bzw. die deutliche Unterschreitung der enteignungsrechtlichen<br />
Zumutbarkeitsschwelle (Lärm) ist auch bei kumulierender Betrachtung keine<br />
andere Entscheidung möglich.<br />
In der Generalerörterung haben die Einwender im Übrigen den Antrag gestellt,<br />
neben den angekündigten Lärmschutzmaßnahmen auch einen angemessenen<br />
Wertausgleich zu erhalten (Seite 461 des Wortprotokolls).<br />
Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
951
Einwender B 9.54<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Das Flurstück 491 der Einwender in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln wird<br />
vollständig von der Trasse der A 33 beansprucht. Das Wohngebäude Lönsweg<br />
11 muss abgerissen werden. Schon während der Bauphase wird das Flurstück<br />
zur Errichtung einer Umfahrungsstrecke benötigt.<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, die weitere Erörterung müsse unter der Annahme<br />
geführt werden, dass die A 33 gebaut werde. Denn sollte die Planfeststellungsbehörde<br />
im Verlauf des Jahres 2009 einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss<br />
fassen, stehe fest, dass das Anwesen überplant und das<br />
Gebäude abgerissen werde.<br />
Die Einwender hätten die Möglichkeit, diese Entscheidung abzuwarten oder<br />
aber bereits jetzt in Grunderwerbsverhandlungen mit dem Vorhabensträger<br />
einzutreten, um Klarheit zu erlangen. Der Verhandlungsleiter verweist auch auf<br />
die Besonderheit, dass hier ein Flurbereinigungsverfahren vorgesehen sei, mit<br />
dessen Einleitung (voraussichtlich Anfang 2009) die Zuständigkeit für den gesamten<br />
Grunderwerb auf die Flurbereinigungsbehörde übergehe.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, die Einwender verpflichteten sich durch die Aufnahme<br />
von Grunderwerbsverhandlungen oder auch nur eine Angebotserstellung<br />
nicht zu einem Vertragsabschluss vor einer abschließenden Entscheidung<br />
im Planfeststellungsverfahren. Der Vorhabensträger schlägt daher vor, dass er<br />
einen Gutachter beauftragt, eine Wertermittlung für das Grundstück, den Aufwuchs<br />
und das Gebäude vorzunehmen und auf dieser Grundlage ein Gesamtangebot<br />
zu unterbreiten. Auf Nachfrage der Einwenderin, der Garten sei mit<br />
Blick auf ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin besonders attraktiv gestaltet, führt der<br />
Vorhabensträger aus, für besonders gut gestaltete Gärten kämen Zuschläge in<br />
Betracht.<br />
Der Vorhabensträger informiert die Einwender im Weiteren, er werde im Vorfeld<br />
Einwender und Vorhabenträger haben am 29.01.2010 einen Kaufvertrag abgeschlossen,<br />
das Anwesen wurde in Gänze übernommen. Insofern ist für die<br />
Einwendung Erledigung eingetreten.<br />
952
der Flurbereinigung die Kosten eines von den Einwendern bestellten Gegengutachters<br />
und auch eines Rechtsanwaltes übernehmen. Im Flurbereinigungsverfahren<br />
würden nur die Kosten für ein Gegengutachten bzgl. des Gebäudes<br />
getragen.<br />
Vor dem Hintergrund all dessen bitten die Einwender, umgehend ein konkretes<br />
Angebot zu erstellen. Sie kündigen an, voraussichtlich werde es erst nach Bestandskraft<br />
des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Vertragsabschluss<br />
kommen. Ihre Frage, ob die Flurbereinigungsbehörde an dieses Angebot gebunden<br />
sei, bejaht der Vorhabensträger. Er erläutert weitergehend, der Gutachter<br />
ermittele den Verkehrswert. Dabei würden die von den Einwendern durchgeführten<br />
Modernisierungsarbeiten insoweit berücksichtigt, als die übliche Altersabschreibung<br />
des Gebäudes gemindert werde. Die Einwender sehen sich in<br />
der Lage, die von Ihnen durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren.<br />
Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, nach Abschluss<br />
eines Kaufvertrages bleibe den Einwendern regelmäßig ein gewisser Zeitraum,<br />
innerhalb dessen sie das Gebäude weiterhin bewohnen und sich um ein neues<br />
Wohnobjekt kümmern könnten; 90 % der Entschädigung stehe ihnen hierzu 6<br />
bis 8 Wochen nach Vertragsabschluss zur Verfügung. In der Regel könnten die<br />
Eigentümer nach Vertragsabschluss noch 1 bis 1,5 Jahren in dem Gebäude<br />
wohnen und müssten innerhalb dieser Frist auch keine Miete zahlen. Dies sei<br />
aber letztlich von den Bauterminen für die A 33 abhängig. Sollte ein Planfeststellungsbeschluss<br />
bestandskräftig sein, werde auf dem Grundstück der Einwender<br />
voraussichtlich relativ zeitnah mit dem Bau der Brücke über den Lönsweg<br />
begonnen. Sollten die Einwender also <strong>–</strong> wie angekündigt <strong>–</strong> erst nach Bestandskraft<br />
eines Planfeststellungsbeschlusses verkaufen wollen, könne der<br />
Vorhabensträger ihnen voraussichtlich keine Frist von 1 bis 1,5 Jahren zubilligen.<br />
Hierüber bestünden keine gesetzlichen Regelungen, es sei eine reine<br />
Verhandlungssache.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
953
Einwenderin B 9.55<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Flurstück 294 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln werden insgesamt<br />
1.800 m 2 für die Trasse der A 33 nebst begleitenden Lärmschutzeinrichtungen<br />
sowie die Verlegung eines Grabens benötigt. Südlich der Trasse hat der Vorhabensträger<br />
eine unwirtschaftliche Restfläche von 35 m 2 ausgewiesen, die er<br />
auf Wunsch der Einwenderin übernehmen wird.<br />
Als weitere Betroffenheit der Einwenderin führt der Vorhabensträger die Überschreitung<br />
des Immissionsgrenzwertes für die Nacht im 1.OG der der A 33 zugewandten<br />
Gebäudeseite um 1 dB(A) an. Die Einwenderin habe daher Anspruch<br />
auf Überprüfung der Gebäudeseite ab dem 1. OG (einschließlich Dämmung<br />
des Daches) auf die Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
(passiver Lärmschutz).<br />
Auf die Einlassung der Einwenderin, sie habe an der Gebäudeseite noch keine<br />
Doppelverglasung, erwidert der Vorhabensträger, dann werde es hier voraussichtlich<br />
zum Austausch der Fenster bei voller Entschädigung durch ihn kommen.<br />
Eine Überprüfung auch der Ostseite des Gebäudes lehnt der Vorhabensträger<br />
mangels Grenzwertüberschreitung ab.<br />
Die Einwenderin befürchtet, dass die tatsächlichen Immissionen nach Inbetriebnahme<br />
der A 33 die jetzt berechneten Werte übersteigen. Dem widerspricht<br />
der Vorhabensträger. Die Berechnungen seien so ausgelegt, dass sie die ungünstigsten<br />
Annahmen für eine Immissionsbelastung am berechneten Objekt<br />
annähmen. Der Verhandlungsleiter weist ergänzend darauf hin, dass der Einwenderin<br />
nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ein Anspruch<br />
auf Nachbesserung der Schutzmaßnahmen zustünde, wenn sich die Verkehrs-<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin für die Trasse und<br />
die Verlegung eines Gewässers ist unumgänglich. Einwendungen hiergegen<br />
werden zurückgewiesen.<br />
In ihrer Einwendung fordert die Einwenderin bestmöglichen Lärmschutz, der<br />
sich nach den Bedingungen für allgemeine Wohngebiete richten solle.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Bei den Häusern an der Holtfelder Straße handelt es sich um Bebauung im<br />
Außenbereich. Diese Einstufung richtet sich nach den baurechtlichen Gegebenheiten,<br />
ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Nach § 2 Abs.<br />
2 Satz 2 der 16. BImSchV sind bauliche Anlagen im Außenbereich, für die keine<br />
Festsetzungen bestehen, entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.<br />
Eine Einstufung vergleichbar der eines allgemeinen Wohngebiets wird für<br />
Bebauung im Außenbereich ausdrücklich ausgeschlossen. Mithin kommt nur<br />
die Einstufung als Mischgebiet mit den Immissionsgrenzwerten 64/54 dB(A)<br />
tags/nachts in Betracht.<br />
Die Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird als<br />
außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehend zurückgewiesen. Zur<br />
Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
954
elastung gegenüber den prognostizierten und der Lärmberechnung zugrunde<br />
gelegten Verkehrsmengen verdoppele und damit eine spürbare Steigerung des<br />
Lärms eintrete.<br />
Auf Nachfrage der Einwenderin erläutert der Vorhabensträger, als Material für<br />
die vorgesehene Lärmschutzwand kämen verschiedene Materialien (Holz, Aluminium,<br />
Beton) in Betracht. Die Schutzwirkung sei in allen Fällen die Gleiche,<br />
eine Materialauswahl erfolge noch nicht im Planfeststellungsverfahren. Vor den<br />
Wänden würden auf den Böschungen der Wälle Bepflanzungen vorgenommen,<br />
so dass die Wände optisch nicht mehr in Erscheinung träten.<br />
Sogenannter Flüsterasphalt ist nach den Worten des Vorhabensträgers hier<br />
nicht vorgesehen. Flüsterasphalt werde nur ausnahmsweise dann eingesetzt,<br />
wenn mit konventionellen aktiven Schutzmaßnahmen keine hinreichende<br />
Schutzwirkung erzeugt werden könne. Im Übrigen scheide er aber wegen technischer<br />
Schwierigkeiten (hoher Unterhaltungsaufwand, schnelles Nachlassen<br />
der Schutzwirkung) im Regelfall aus.<br />
Ersatzland<br />
Die Einwenderin führt aus, sie und ihr Mann hätten nur deshalb an der Holtfelder<br />
Straße bauen dürfen, weil sie Pferde hielten. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn,<br />
der eine entsprechende Ausbildung besitze, erwögen, wieder Pferdehaltung<br />
zu betreiben. Sie bittet daher um Prüfung der Möglichkeiten, ihr die<br />
nördlich der A 33 verbleibenden Restflächen des benachbarten Flurstücks 267<br />
beiderseits des Loddenbaches zu überlassen. Eigentümerin sei die Stadt Halle.<br />
Der Vorhabensträger und der Verhandlungsleiter sichern zu, dies in Gesprächen<br />
mit der Stadt zu erörtern.<br />
Staunässe<br />
Die Einwenderin befürchtet, dass insbesondere durch die Auflast des Bauwerks<br />
Wasser im Boden aufgestaut werde und in den Keller gelange oder sonst zu<br />
Schäden am Gebäude führe.<br />
Diese Gefahr sieht der Vorhabensträger nicht. Oberflächenwasser fließe mit<br />
dem Gefälle des Geländes zur A 33, wo ein Graben das Wasser aufnehme und<br />
schadlos abführe. Probleme durch die Auflast der A 33 seien nicht zu erwarten.<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
der Einwenderin mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Die Stadt Halle hat der Einwenderin mit Schreiben vom 01.12.2008 mitgeteilt,<br />
für die Übertragung des nördlich der A 33 verbleibenden Teils des Flurstücks<br />
267 bestehe grundsätzlich die Bereitschaft der Stadt. Jedoch solle die Angelegenheit<br />
im Rahmen der Flurbereinigung geregelt werden.<br />
Diesbezüglich ist auf den Beschluss des Dezernates 33 der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong> vom 17.06.2010 zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens A 33 <strong>–</strong><br />
Halle-<strong>Borgholzhausen</strong> zu verweisen. Die Flächen der Einwenderin und der<br />
Stadt Halle liegen innerhalb des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes.<br />
Eine Vernässung infolge veränderter Grundwasserströme ist nicht zu befürchten.<br />
Die im Planungsraum vorhandenen Grundwasserschichten bieten keinen<br />
Spielraum für Kompressionen durch die Auflast des Autobahnbauwerks, weshalb<br />
Grundwasserströme hiervon unbeeinflusst bleiben (Wortprotokoll der Generalerörterung,<br />
Seite 527 f.). Darüber hinaus wird nicht in grundwasserführende<br />
Schichten eingegriffen, die A 33 verläuft im Bereich des Wohngebäudes der<br />
Einwenderin in einer leichten Dammlage.<br />
955
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
In ihrer Einwendung hatte die Einwenderin verschiedene Aspekte allgemeiner<br />
Art angesprochen, die unter Verweis auf die entsprechenden Kapitel dieses<br />
Planfeststellungsbeschlusses zurückgewiesen werden.<br />
Ebenfalls allgemein, jedoch mit Bezug zu einer persönlichen Betroffenheit wendet<br />
sich die Einwenderin gegen das Schadstoffgutachten und das darin verwandte<br />
Verfahren. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen, die<br />
Begründung kann Kapitel B 7.10 entnommen werden. Am Wohngebäude der<br />
Einwenderin werden die Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I<br />
S. 1065) eingehalten.<br />
956
Einwender B 9.56<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Vom Flurstück 65 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> wird eine Teilfläche<br />
in der Größe von 7.300 m 2 für landschaftspflegerische Maßnahmen beansprucht.<br />
Vorgesehen ist die Anlage einer Streuobstwiese auf extensivem<br />
Grünland. Dies sei nach den Worten des Vorhabensträgers als Artenschutzmaßnahme<br />
für den Steinkauz unverzichtbar.<br />
Die Einwender führen aus, sie hätten Ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf<br />
Ackerbau mit Schweinemast umgestellt. Sie könnten daher eine Streuobstwiese<br />
und extensives Grünland nicht verwerten. Sie hätten weder Interesse an<br />
einem Verkauf gegen Entschädigung noch an einem Eigentumsbehalt mit Pflegeverpflichtung.<br />
Sie wollen in der Flurbereinigung Ersatzland zugeteilt bekommen.<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, sollte bei der abschließenden Entscheidung<br />
die Planung des Vorhabensträgers bezogen auf das Flurstück der Einwender<br />
bestätigt werden, könne in der Flurbereinigung Ersatzland beschafft werden. Im<br />
Planfeststellungsverfahren hingegen sei eine Entscheidung über Ersatzland<br />
nicht möglich. Insofern sei die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens für<br />
die Einwender von Vorteil.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, im Jahr 2008 fänden vorbereitende<br />
Arbeiten, insbesondere die Informationsgespräche für die Betroffenen<br />
statt. Ein Einleitungsbeschluss werde Anfang 2009 ergehen. Ziel sei es, die<br />
Belastung des einzelnen Grundeigentümers auf etwa 2 % des Eigentums zu<br />
begrenzen. Das Grundstück der Einwender liege aus seiner Sicht im Flurbereinigungsgebiet,<br />
dieses sei aber noch nicht endgültig abgesteckt.<br />
Die Einwender ergänzen auf Nachfrage, die Fläche sei nicht drainiert.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Auf Flurstück 65 soll die Maßnahme M/E 6.702 verwirklicht werden. Abgesehen<br />
von dem Ziel, die landschaftliche Vielfalt in diesem erholungsbedeutsamen<br />
Funktionsraum zu erhöhen, dient die Maßnahme insbesondere der Optimierung<br />
von Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld und ist insoweit aus artenschutzrechtlichen<br />
Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Die von der A 33 ausgehenden<br />
Beeinträchtigungen dieses Gebiets müssen durch Verbesserungen der Habitatstruktur<br />
aufgefangen werden. Die insoweit vorgesehene Obstbaumwiese im<br />
Umfeld vorhandener Reviere kommt den Habitatansprüchen der Art entgegen.<br />
Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />
verwiesen.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />
957
Sie bieten das Flurstück 356 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> für<br />
die Realisierung landschaftspflegerischer Maßnahmen an, müssen aber einräumen,<br />
es handele sich um eine derzeit schon naturschutzfachlich vom Kreis<br />
Gütersloh gesicherte Fläche. Auch wenn der entsprechende Vertrag natürlich<br />
zeitlich befristet sei, erklärt der Vorhabensträger, er könne die Fläche derzeit<br />
nicht verwerten.<br />
Überführung Illenbruch<br />
Der Vorhabensträger stellt dar, die Alternative einer Überführung der Casumer<br />
Straße sei aus verschiedenen Gründen negativ zu beurteilen. Zum einen sei sie<br />
technisch schwieriger zu realisieren, zum anderen werde ein anliegender landwirtschaftlicher<br />
Betrieb stark beeinträchtigt. Darüber hinaus sprächen auch<br />
naturschutzfachliche Gründe gegen diese Lösung.<br />
Der Vorhabensträger habe seine Planung, ergänzt mittlerweile um einen Verbindungsweg<br />
zwischen Casumer Straße und Illenbruch, der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
vorgelegt, jedoch noch keine Rückmeldung erhalten. Solange niemand<br />
eine praktikablere Lösung vorlege, bleibe diese Planung bestehen.<br />
Die Einwender sind mit den Planungen des Vorhabensträgers einverstanden.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, bei der zu treffenden Entscheidung habe jedenfalls<br />
eine konsensual zwischen Stadt und Vorhabensträger gefundene Lösung<br />
ein großes Gewicht.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Die Einwender haben sich mit der vom Vorhabenträger vorgesehenen Lösung<br />
im Erörterungstermin einverstanden erklärt. Einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
bedarf es mithin nicht.<br />
958
Einwender B 9.57<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender erscheint in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Der Vorhabensträger führt zur Betroffenheit des Einwenders aus, auf seinen<br />
Grundflächen seien landschaftspflegerische Maßnahmen im Umfang von insgesamt<br />
ca. 5 ha vorgesehen. Im Einzelnen:<br />
Flurstück 3 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Auf dem Hofgrundstück ist die Anlage einer Obstbaumwiese in einer Größe von<br />
12.200 m 2 geplant.<br />
Flurstück 26 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
In einer Größe 1.200 m 2 soll an der Ostgrenze dieses Flurstücks eine Kopfbaumreihe<br />
gepflanzt werden.<br />
Flurstück 600 in der Flur42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Auf diesem Flurstück soll eine Obstbaumwiese in der Größe von 5.100 m 2 angepflanzt<br />
werden. Ebenfalls ist eine Obstbaumreihe (420 m 2 ) vorgesehen.<br />
Alle Maßnahmen dienen als Artenschutzmaßnahmen der Optimierung von<br />
Steinkauzhabitaten.<br />
Weitere Betroffenheit:<br />
Flurstück 24 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
In einem 20 <strong>–</strong> 30 m breiten Gewässerrandstreifen soll die naturnahe Umgestaltung<br />
eines Abschnitts der Neuen Hessel mit der Pflanzung von Ufergehölzen<br />
und der Schaffung eines mäandrierenden Verlaufs erreicht werden. Als Teilbereich<br />
eines extensiven großflächigen Grünlandzuges sollen auf dem Rest des<br />
Nach der Planänderung mit Deckblatt I sollen vom Flurstück 600 nunmehr<br />
7.550 m 2 dauernd beschränkt werden. Zu den Einzelheiten wird auf die unten<br />
stehenden Ausführungen verwiesen.<br />
Eine Inanspruchnahme des Flurstücks 24 ist mit Deckblatt I nicht mehr vorgesehen.<br />
Die Einwendung ist in diesem Punkt erledigt.<br />
959
Flurstücks extensive, feuchte Grünlandgesellschaften entwickelt werden. Mithin<br />
ist das Flurstück in voller Größe überplant.<br />
Der Einwender führt hierzu zunächst aus, überplant seien insgesamt 50 % aller<br />
seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen. Zwar seien alle Flächen derzeit verpachtet,<br />
dennoch bedeute es die Zerschlagung des Hofes. Jedem potenziellen<br />
Nachfolger werde die Möglichkeit genommen, den Betrieb wieder aufzunehmen.<br />
Erschwerend komme hinzu, dass die vorgesehenen Maßnahmen die<br />
verbleibenden Flächen voneinander trennten. Er weist im Übrigen darauf hin,<br />
Flurstück 600 sei im Bereich der geplanten Obstwiese drainiert. In diese Drainage<br />
mündeten auch die Entwässerungseinrichtungen des Gebäudes Holtfelder<br />
Straße 1.<br />
Zum letzten Punkt sichert der Vorhabensträger zu, Drainage und Entwässerungseinrichtungen<br />
könnten bei der Ausführungsplanung berücksichtigt werden;<br />
die Bäume würden in einem Abstand von 10 bis 15 m gepflanzt.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte eröffnet dem Vorhabensträger die folgenden<br />
Alternativvorschläge zur Platzierung von landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
auf den Flurstücken des Einwenders an der Holtfelder Straße:<br />
Flurstück 3<br />
Die Obstbaumwiese könne auf dem Grünlandteil des Flurstücks westlich der<br />
Hofstelle angelegt werden, wobei der Zuschnitt sich an den vorhandenen Nutzungsgrenzen<br />
orientieren solle. Eine weitere Fläche könne südlich der Hofstelle<br />
jenseits des Weges neben einem vorhandenen Gehölzbestand angeboten werden.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />
bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />
Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Bestand bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr<br />
niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />
als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />
Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
960
Flurstück 600<br />
Auch hier könne die Obstbaumwiese auf den südlich angrenzenden Flurstücksteil,<br />
wiederum ausgerichtet an den bestehenden Nutzungsgrenzen, platziert<br />
werden.<br />
Einer derartigen Verschiebung der Maßnahmen könne der Einwender zustimmen,<br />
die vom Vorhabensträger derzeit vorgelegte Planung lehne er ab.<br />
Der Vorhabensträger sichert zu, die Vorschläge des Einwenders zu prüfen. Er<br />
könne zwar im Termin keine endgültige Zusage abgeben, steht den Änderungen<br />
aber grundsätzlich positiv gegenüber. Problematisch sei die Verschiebung<br />
der Maßnahmen auf die Grünlandflächen des Einwenders insofern, als aus<br />
Artenschutzgründen der Grünlandanteil im Raum vermehrt werden solle. Eine<br />
Obstbaumwiese auf vorhandenen Grünlandanteilen vorzusehen, sei also nicht<br />
so effektiv.<br />
Dem halten der Einwender und sein Verfahrensbevollmächtigter entgegen,<br />
diesen Punkt müsse man aber auch mit der großen Betroffenheit des Einwenders<br />
und seiner Bereitschaft zu konstruktiven Vorschlägen abwägen. Zudem<br />
müsse der Vorhabensträger bedenken, dass die heutigen Grünlandflächen<br />
vormals als Acker genutzt wurden. Sie könnten mithin jederzeit wieder umgebrochen<br />
werden und gingen dann für den Naturschutz verloren. Nutze sie der<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />
noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />
Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die vom Einwender<br />
angebotenen Alternativflächen jedoch gehören zu den Flächen, die<br />
bereits in ihrer jetzigen Nutzung als optimale Jagdgebiete innerhalb des Gesamthabitats<br />
anzusehen sind. Eine Veränderung der Nutzung <strong>–</strong> z.B. von Grünland<br />
zur Obstbaumwiese <strong>–</strong> erbringt daher keinen nennenswerten Beitrag zur<br />
Stabilisierung der Steinkauzpopulation<br />
Die Verschiebung der Obstbaumwiese auf den vom Einwender bezeichneten<br />
Teil des Flurstücks 600 ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />
Soweit sich der Einwender gleichwohl im Deckblattverfahren gegen diese Inanspruchnahme<br />
ausspricht, wird die Einwendung mit Blick auf die oben bezeichnete<br />
Notwendigkeit, das Steinkauzhabitat zu optimieren, zurückgewiesen.<br />
Die oben angeführte und vom Einwender in seiner Einwendung zu Deckblatt I<br />
angesprochene Mehrinanspruchnahme resultiert auch daraus, dass die Breite<br />
der für eine Obstbaumreihe vorgesehenen dauerhaften Beschränkung vergrößert<br />
wurde.<br />
Hieraus resultiert für den Einwender jedoch gegenüber der ursprünglichen Planung<br />
kein Nachteil. Wie bisher werden die Obstbäume in einem Abstand von<br />
4.50 m zur Straße angeordnet und beanspruchen selbst eine Breite von 1,00 m.<br />
Zusätzlich dauerhaft beschränkt wurde ein weiterer Streifen von 4,50 m Breite,<br />
der vom Einwender auch künftig uneingeschränkt genutzt werden kann; die<br />
Beschränkung sichert ihm jedoch eine Entschädigung für Ertragsdepressionen<br />
durch den Schattenwurf der Bäume.<br />
961
Vorhabensträger, seien sie dauerhaft dem Naturschutz gewidmet.<br />
Flurstück 24<br />
Der südöstliche Teil dieses Flurstücks wird derzeit ackerbaulich genutzt, der<br />
andere Flächenteil ist an einen Modellflugverein verpachtet.<br />
Nach Kenntnis des Einwenders verfügt der Verein über eine unbefristete Genehmigung<br />
zum Betrieb des Platzes auf diesem Gelände. Dies sei insofern für<br />
ihn interessant, als geeignete Gelände zum Betrieb eines Modellflugplatzes nur<br />
schwierig zu finden seien und insofern der Betrieb auf seiner Fläche eine dauerhafte<br />
Pachteinnahme darstelle. Er wolle jedenfalls dieses Flurstück nicht verlieren.<br />
Der Einwender schlägt vor, Maßnahmen nicht dergestalt vorzunehmen, dass<br />
die begradigte Neue Hessel renaturiert, sondern vielmehr der verlassene Bachlauf<br />
der Alten Hessel am Südrand u.a. seines Flurstücks hierfür genutzt werde.<br />
Für diesen Zweck sei er bereit, die benötigten Flächen zur Verfügung zu stellen.<br />
Darüber hinaus sei es für ihn vorstellbar, den Acker in extensives Grünland<br />
zu überführen sowie entlang der weiterhin begradigten Neuen Hessel eine<br />
Baumreihe zu pflanzen. Zum Flurstück müsse eine geeignete Zufahrt angelegt<br />
werden.<br />
Der Vorhabensträger führt aus, die Nutzung der Fläche sei Bestandteil der<br />
Schaffung eines ausgedehnten Gesamtkomplexes ökologischer Aufwertung<br />
derzeitig landwirtschaftlich genutzter Flächen. Der Modellflugplatz jedenfalls<br />
störe und entwerte das zugrunde liegende Konzept nachhaltig.<br />
Die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen führe nicht zwingend<br />
dazu, dass dem Einwender das Flurstück verloren gehe. Er könne das Eigentum<br />
behalten und eine Abwertungsentschädigung bekommen. Der Vorhabensträger<br />
führt weiter aus, denkbare Modifikationen in dem vom Einwender beschriebenen<br />
Sinne einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Bachlaufs der<br />
Alten Hessel werde er prüfen. Im Weiteren werde berücksichtigt, dass das Flurstück<br />
eine geeignete Zufahrt behält.<br />
Zur Verpachtung an den Modellflugverein ergänzt der Vorhabensträger, hierfür<br />
erhalte der Einwender eine Pachtaufhebungsentschädigung. Der Verfahrensbevollmächtigte<br />
des Einwenders bekräftigt nochmals, dass hier wegen der Be-<br />
Eine Inanspruchnahme des Flurstücks ist mit Deckblatt I nicht mehr vorgesehen.<br />
Die Inhalte der Diskussion sind damit gegenstandslos geworden.<br />
962
sonderheiten eines Modellflugplatzes von einer weiteren Verpachtungsmöglichkeit<br />
über Jahrzehnte ausgegangen werden müsse.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
In seiner schriftlichen Einwendung hatte sich der Einwender grundsätzlich gegen<br />
die Inanspruchnahme seiner Grundflächen ausgesprochen. Insofern ist<br />
auch die Inanspruchnahme des Flurstücks 26 in der Flur 42 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> für eine Kopfbaumreihe thematisiert werden.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die obigen<br />
Ausführungen zur Notwendigkeit verwiesen, das Steinkauzhabitat zu optimieren.<br />
Im Deckblattverfahren I hat der Einwender bzgl. des Flurstücks 26 ergänzend<br />
angesprochen, durch die Artenschutzmaßnahme auf Flurstück 3 werde ihm der<br />
Zugang zum Flurstück 26 abgeschnitten. Der Vorhabenträger hat auf Nachfrage<br />
der Planfeststellungsbehörde hierzu erwidert, die Bäume einer Kopfbaumreihe<br />
würden in einem Abstand von 10 <strong>–</strong> 15 m gepflanzt, so dass dazwischen<br />
ausreichend Raum bleibe, das Flurstück 26 zu erreichen.<br />
Das Flurstück 26 verfügt nicht über eine direkte Verbindung zum öffentlichen<br />
Wegenetz, muss also von der Hofstelle des Einwenders über das in seinem<br />
Eigentum stehende Flurstück 3 oder, ggf. von einem Pächter, über benachbarte<br />
Flurstücke erreicht werden.<br />
In dem schlichten Hinweis auf den Pflanzabstand der Kopfbaumreihe ist eine<br />
ausreichende Erschließung des Flurstücks nicht sichergestellt. Dies erhellt zum<br />
Einen daraus, dass nicht die Kopfbaumreihe der Erschließung im Weg steht,<br />
sondern die Obstbaumwiese auf Flurstück 3. Zum Anderen wäre, einen entsprechenden<br />
Pflanzabstand auch auf der Obstbaumwiese vorausgesetzt, eine<br />
auch rechtlich gesicherte Zufahrt nur dann gegeben, wenn der Einwender die<br />
überplante Teilfläche des Flurstücks 3 im Eigentum behält.<br />
In diesem Zusammenhang hat sich der Einwender stets gegen eine ihn treffende<br />
Pflegeverpflichtung der Artenschutzmaßnahmen ausgesprochen. Es ist also<br />
nicht ausgeschlossen, dass er das Eigentum an den Vorhabenträger abtritt.<br />
Dem Vorhabenträger wird daher aufgegeben:<br />
1. Im Fall des Verbleibs der Flächen im Eigentum des Einwenders durch<br />
963
Gestaltung der Obstbaumwiese sicherzustellen, dass Flurstück 26 von<br />
der Hofstelle des Einwenders auch mit landwirtschaftlichem Gerät erreicht<br />
werden kann.<br />
2. Im Fall des Eigentumsübergangs nicht nur die faktische Möglichkeit im<br />
Sinne der Nr. 1. zu schaffen, sondern diese Zufahrtsmöglichkeit zugunsten<br />
des Einwenders und etwaiger Rechtsnachfolger rechtlich zu<br />
sichern.<br />
964
Einwender B 9.58<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Flurstück 58 in der Flur 55 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />
1.230 m 2 für die Trasse der A 33 benötigt. Weitere 2.240 m 2 müssen vorübergehend<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger ergänzend, die zu<br />
erwerbende Fläche umfasse auch bereits die Böschung, die erforderlich werde,<br />
weil die Trasse der A 33 hier in einem 5,00 m tiefen Einschnitt liege.<br />
Vorübergehend in Anspruch genommen werde das Flurstück ausdrücklich nicht<br />
für eine Oberbodenlagerfläche. Es werde auf dieser Fläche auch keine vollständige<br />
Abholzung der vorhandenen Bäume vorgenommen. Es gehe darum,<br />
dass der von der Trasse angeschnittene Wald wieder einen Waldrand erhalte,<br />
der künftigen Windschäden standhalten könne. Zu diesem Zweck würden<br />
schon heute oder nach Aushub des Einschnitts bruchgefährdete Bäume gegen<br />
Entschädigung entnommen und niedrige Gehölze unterpflanzt. Zur Anpflanzung<br />
und zur Aufwuchspflege müsse das Flurstück der Einwender betreten werden,<br />
daher die Ausweisung einer Fläche zur vorübergehenden Inanspruchnahme.<br />
Auf Nachfrage der Einwender bestätigt der Vorhabensträger, es werde kein<br />
Nutzholz gepflanzt. Der Vorhabensträger gibt aber zu bedenken, dass die Einwender<br />
gegenüber der späteren Straße verkehrssicherungspflichtig wären und<br />
insoweit hohe Bäume unmittelbar am Einschnitt ein Gefahrenpotenzial bildeten.<br />
Im Übrigen könne eine Abstimmung mit den Einwendern über die Art der verwandten<br />
Pflanzen geführt werden, soweit es dem Sinn und Zweck des Waldrandaufbaus<br />
nicht widerspreche.<br />
Zur Entschädigungshöhe erläutert der Vorhabensträger, diese werde gutachterlich<br />
ermittelt. Voraussichtlich liege der Preis für die Waldbodenfläche bei ca.<br />
0,70 € pro Quadratmeter, dem die Entschädigung für den Aufwuchs hinzugerechnet<br />
werden müsse. Zur Begutachtung würden Mitarbeiter des Kompetenz-<br />
Centers Gelsenkirchen des Vorhabensträgers beauftragt, die Einwender könn-<br />
Die Inanspruchnahme für die Trasse der A 33 ist unumgänglich, die Einwendung<br />
wird diesbezüglich zurückgewiesen.<br />
Die Befürchtung, dass über die reine Trassenfläche hinaus der vorhandene<br />
Wald weitergehend vernichtet werde, war der für die Einwender wesentliche<br />
Aspekt in ihrer Einwendung. Mit den Ausführungen des Vorhabenträgers im<br />
Erörterungstermin wird diese Einwendung zurückgewiesen. Die vorübergehende<br />
Inanspruchnahme führt nicht zu einer weiteren Vernichtung des Waldes,<br />
sondern dient dessen langfristigem Erhalt.<br />
Den Einwendern steht für die beanspruchte Fläche nebst Aufwuchs eine Entschädigung<br />
dem Grunde nach zu. Über die Höhe der Entschädigung wird außerhalb<br />
der Planfeststellung entschieden.<br />
965
ten jedoch auch einen Gegengutachter beauftragen, wenn sie mit dem Ergebnis<br />
nicht einverstanden sein sollten.<br />
Für die Bodenordnung erklärt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, auch<br />
er verwende das vom Kompetenz-Center erstellte Gutachten zur Wertermittlung<br />
und als Grundlage der Verhandlungen.<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die Einwender entweder schon<br />
jetzt in konkrete Verhandlungen eintreten könnten oder aber nach eine abschließenden<br />
Entscheidung im Planfeststellungsverfahren. Ansprechpartner sei<br />
nach Einleitung der Bodenordnung die Flurbereinigungsbehörde.<br />
Die Einwender befürchten, dass in Folge der Einschnittslage der Autobahntrasse<br />
negative Veränderungen im Wasserhaushalt zum Schaden der verbleibenden<br />
Bäume entstehen könnten.<br />
Dem tritt der Vorhabensträger entgegen. Gutachterlich habe er ermittelt, dass in<br />
diesem Bereich bis zur Einschnittstiefe kein dauerhaft wasserführender Grundwasserleiter<br />
vorhanden sei. Soweit die Einwender anmerken, in der Örtlichkeit<br />
Nässe feststellen zu können, handele es sich um oberflächennahes Schichtenwasser.<br />
Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Wasserhaushalts sei daher ausgeschlossen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Das vom Vorhabenträger angesprochene Gutachten liegt der Planfeststellungsbehörde<br />
vor. Es bestätigt die Aussagen des Vorhabenträgers in der Erörterung.<br />
Im Bereich der Einschnittslage ist demzufolge ein oberflächennahes<br />
Grundwasserstockwerk nicht ausgebildet, die schützende Deckschicht über<br />
dem Hauptgrundwasserleiter steht vielmehr oberflächennah an. Ein Grundwasserstockwerk<br />
über dieser Deckschicht findet sich lediglich an der Hesselteicher<br />
Straße.<br />
Unmittelbar in der Nähe des Flurstücks der Einwender wurde eine Aufschlussbohrung<br />
niedergebracht, die zwar ein oberflächennahes Wasservorkommen<br />
bestätigt. Angesichts der obigen Erkenntnisse ist dies aber nur als ein isoliertes<br />
Schichtenwasservorkommen bzw. eine temporäre niederschlagsabhängige<br />
Wasserführung zu interpretieren.<br />
Somit ist eine dauerhafte Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts im Bereich<br />
des Grundstücks der Einwender in der Tat ausgeschlossen. Die Einwendung<br />
wird daher zurückgewiesen.<br />
966
Einwender B 9.59<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwender sind insofern von der Planung betroffen, als eine Teilfläche des<br />
Flurstücks 588 in der Flur 9 der Gemarkung Halle in einer Größenordnung von<br />
15.110 m 2 für eine Aufforstung mit Laubwald vorgesehen ist. Es handele sich<br />
nach Auskunft des Vorhabensträgers um eine Artenschutzmaßnahme zur Habitatverbesserung<br />
der Fledermäuse (Braunes Langohr).<br />
Darüber hinaus liege eine Betroffenheit der Einwender in dem geringen Abstand<br />
zur geplanten Trasse der A 33. Der Abstand betrage nach der ausgelegten<br />
Planung ca. 70 m, vergrößere sich aber durch einen leichte Trassenverschiebung<br />
in diesem Abschnitt.<br />
Die Einwender machen geltend, es handele sich bei der überplanten Fläche um<br />
einen derzeit verpachteten Acker. Sie befürchten eine Einkesselung durch die A<br />
33 auf der einen Seite und die verschattende Wirkung eines nach Süden ausgerichteten<br />
Waldes. Der Vorhabensträger sieht kein Problem der Verschattung,<br />
da der Waldrand sich in großer Entfernung zum Haus befinden werde. Dem<br />
widersprechen die Einwender mit dem Hinweis auf die tiefstehende Sonne in<br />
den Wintermonaten. Auch eine Verschiebung des Waldrandes nach Süden <strong>–</strong><br />
wie vom Vorhabensträger vorgeschlagen <strong>–</strong> löse zumindest nicht das Problem,<br />
dass der Restacker für eine Bewirtschaftung zu klein wird.<br />
Die Einwender bieten alternativ die östlich des Wohngebäudes jenseits des<br />
angrenzenden Ackers gelegene Wiesenfläche an. Der Vorhabensträger entgegnet,<br />
diese Wiese sei deutlich kleiner als die derzeit vorgesehene Aufforstungsfläche<br />
und komme daher nicht in Betracht. Er verweist darauf, dass innerhalb<br />
des FFH-Gebietes Tatenhauser Wald nur wenige Flächen für eine Aufforstung<br />
zur Verfügung stünden. Da jedoch durch die Trasse der A 33 gleichzeitig<br />
Habitatstrukturen im FFH-Gebiet verloren gingen, sei er gehalten, dort auch<br />
Ersatz zu schaffen. Der Einlassung der Einwender, Fledermäuse jagten in Offenlandbereichen,<br />
entgegnet er, dies sei von Art zu Art unterschiedlich.<br />
Mit Deckblatt I ist die vorgesehene landschaftspflegerische Maßnahme auf dem<br />
Flurstück 588 der Einwender entfallen. Die Einwendung ist damit in diesem<br />
Punkt erledigt.<br />
Nach der in Deckblatt I umgesetzten Trassenverschiebung beträgt der Abstand<br />
des Wohnhauses der Einwender zur Trasse ca. 85 m.<br />
Auch die hier angesprochenen Aspekte sind mit dem Verzicht auf die landschaftspflegerische<br />
Maßnahme obsolet geworden.<br />
967
Dennoch sagt der Vorhabensträger eine Überprüfung zu, ob Alternativen zur<br />
Verfügung stehen. Dies erfordere jedoch auch eine Abstimmung mit den Landschaftsbehörden.<br />
Auf Nachfrage ergänzt er, die Ackerflächen beiderseits des<br />
Hauses blieben nach der Planung unverändert.<br />
Lärm<br />
Der Vorhabensträger erläutert, in Folge der vorgesehenen aktiven Lärmschutzeinrichtungen<br />
würden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Wohngebäude<br />
der Einwender eingehalten. Auf Nachfrage ergänzt er, Messungen<br />
nach Verkehrsfreigabe seien nicht vorgesehen. Messungen seien insofern<br />
problematisch, als die Emissionen anderer Geräuschquellen nicht sicher ausgeschlossen<br />
werden könnten. Den Einwendern stehe aber die Möglichkeit zu,<br />
die Richtigkeit der prognostizierten und der Lärmberechnung zugrunde gelegten<br />
Verkehrsbelastung zu überprüfen. Ein Anspruch auf Nachbesserung bestehe<br />
dann, wenn die prognostizierte Verkehrsstärke sich verdoppelt habe, weil<br />
erst hieraus eine wahrnehmbare Erhöhung der Immissionen resultiere.<br />
Der Verhandlungsleiter bestätigt diese Ausführungen des Vorhabensträgers<br />
und verweist auf die Rechtsgrundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW.<br />
Zur Bauausführungen der Lärmschutzwände erläutert der Vorhabensträger,<br />
diese seien als schlichte Betonwände konzipiert. Die Notwendigkeit, Wände zu<br />
errichten, ergebe sich nicht aus lärmrechtlichen Gründen, sondern als Überflugschutz<br />
für Tiere. Insofern entstünden Reflexionen an der Wand auf der Gegenseite<br />
der A 33, die jedoch bei der Lärmberechnung berücksichtigt wurden.<br />
Die Wände würden bepflanzt und insofern optisch eingebunden.<br />
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die Gradiente der A 33 befinde<br />
sich im Bereich des Wohnhauses der Einwender über der vorhandenen Geländehöhe.<br />
Dies sei aus lärmtechnischer Sicht für die Einwender günstig, da die<br />
Ihnen zugewandte Seite der Lärmschutzeinrichtungen mehr als 4,00 m über<br />
das Gelände ragt.<br />
Versorgungsleitungen<br />
Auf Vorhalt der Einwender erklärt der Vorhabensträger, er sei mit allen Versorgungsunternehmen<br />
im Gespräch. Alle Kabel und Leitungen würden an die geänderten<br />
Verhältnisse angepasst.<br />
In ihrer Einwendung hatten die Einwender gefordert, die in ihrem Bereich vorgesehenen<br />
Wände absorbierend zu gestalten. Zudem sei die vorhandene Verglasung<br />
der Fenster ihres Hauses auf die zu erwartende Belastung nicht eingerichtet.<br />
Sie fordern daher die Kostenübernahme für Spezialverglasung.<br />
Beide Forderungen werden zurückgewiesen.<br />
Bei den lärmtechnischen Berechnungen wurde die Bauweise der Lärmschutzeinrichtungen<br />
bereits berücksichtigt. Insoweit ist auch eingegangen, dass im<br />
Bereich des Wohngebäudes der Einwender lediglich eine Wand ohne Absorptionsschale<br />
vorgesehen ist.<br />
Dennoch werden am Wohngebäude der Einwender die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />
von 64/54 dB(A) tags/nachts deutlich unterschritten. Ansprüche<br />
auf weitergehenden aktiven Lärmschutz oder aber passive Lärmschutzmaßnahmen<br />
bestehen daher nicht.<br />
Gegenstand der planfestgestellten Unterlagen sind in der Tat Lagepläne mit<br />
einer Darstellung der vorhandenen Versorgungsleitungen und ggf. deren Veränderung<br />
und Anpassung. Insofern haben diese Eingang in die Planfeststellung<br />
968
Hausbrunnen<br />
Der Vorhabensträger sagt angesichts der Nähe des Brunnens zur Trasse eine<br />
Beweissicherung zu. Dies gilt auch für den Brunnen des Nachbarhauses, in<br />
dem Tochter und Schwiegersohn der Einwender wohnen.<br />
Bauschäden<br />
Der Vorhabensträger stellt dar, nennenswerte Erschütterungen entstünden nur<br />
dann, wenn Bohrpfähle als Fundamente in den Boden gerammt werden müssten.<br />
Hier seien jedoch lediglich Flachgründungen vorgesehen. Die für Dammbauarbeiten<br />
notwendigen Verdichtungen setzten sich nicht über eine Entfernung<br />
von 70 m in Form von Erschütterungen fort.<br />
Auf Nachfrage ergänzt der Vorhabensträger, Flachgründungen griffen nicht in<br />
Deckschichten zum Schutz des Grundwassers ein.<br />
Pappeln am Laibach<br />
Entlang des Laibaches stehen auf dem Grundstück der Einwender einige Pappeln.<br />
Der Vorhabensträger bestätigt, diese würden im Zuge der Baumaßnahme<br />
nicht angegriffen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
gefunden. Mit den Nebenbestimmungen A 7.12.1 <strong>–</strong> 7.12.13 sind dem Vorhabenträger<br />
zudem konkrete Vorgaben zu diesem Thema gemacht worden. Diese<br />
beinhalten auch eine Regelung für den Fall, das Versorgungsleitungen öffentlicher<br />
oder privater Träger während der Bauarbeiten angetroffen werden.<br />
Insofern ist diesen Belangen hinreichend Rechnung getragen.<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />
gebunden ist, wird den Belangen der Einwender entsprochen. Hinsichtlich der<br />
Dauer des Beweissicherungsverfahrens wird auf die einleitenden Ausführungen<br />
am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
In Belange der Einwender wird mithin nicht eingegriffen.<br />
Hinsichtlich der persönlichen Betroffenheit haben die Einwender in der schriftlichen<br />
Einwendung die folgenden Punkte zusätzlich vorgetragen:<br />
Luftschadstoffe<br />
Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />
Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />
969
NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />
Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />
zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />
des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />
insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />
die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />
daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten<br />
bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen<br />
überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
Überführung Paulinenweg<br />
Die Einwender führen an, diese Brücke sei zu schmal für LKW und landwirtschaftliche<br />
Fahrzeuge, zudem sei der Gegenverkehr angesichts der Steigung<br />
nicht einsehbar. Die Brücke stelle daher ein Sicherheitsrisiko dar.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Hinsichtlich der Abmessungen des Überführungsbauwerks wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen, im Weiteren auf<br />
die Entscheidung über entsprechende Forderungen der Stadt Halle in Kapitel B<br />
8.<br />
Zur Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabenträger einen<br />
Sichtweitennachweis für die Überführung des Paulinenweges vorgelegt, der<br />
von der Oberen Straßenverkehrsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
überprüft wurde. Danach sind die erforderlichen Sichtweiten auf der Brücke,<br />
namentlich auch an der Einmündung des Steinhausener Weges in den Paulinenweg,<br />
gegeben.<br />
Wertverlust<br />
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
970
Einwender B 9.60<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
In Vertretung des Einwenders erscheint sein Sohn zum Termin.<br />
Betroffen von der Planung ist insbesondere das Hofgrundstück, Flurstück 164<br />
in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen. Es wird von der Trasse der A 33, für<br />
die 7.620 m 2 erworben werden müssen, durchschnitten. 3.400 m 2 sollen für die<br />
Anlage eines Immissionsschutzstreifens dauerhaft beschränkt, 6.455 m 2 vorübergehend<br />
in Anspruch genommen werden. Hierbei geht es um Waldrandaufbau<br />
(1.270 m 2 ), die Anlage von Schutzzäunen während der Bauzeit (1.230 m 2 )<br />
sowie eine Oberbodenlagerfläche (3.955 m 2 ).<br />
Das angrenzende Flurstück 87 in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen muss<br />
ebenfalls für die Trasse (Erwerb 40 m 2 ), den Immissionsschutzstreifen (dauerhafte<br />
Beschränkung 30 m 2 ) und die Oberbodenlagerfläche (vorübergehende<br />
Inanspruchnahme 120 m 2 ) beansprucht werden.<br />
Von den Flurstücken 158 und 159 in der Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen<br />
müssen 90 bzw. 200 m 2 für das Überführungsbauwerk der K 25 erworben werden.<br />
Der Einwender weist darauf hin, im Rahmen der Flurbereinigung Brockhagen<br />
sei ihm das zwischen diesen beiden Flurstücken liegende Wegegrundstück<br />
104 in der Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen zugeteilt worden. Der Vorhabensträger<br />
erläutert, für das Überführungsbauwerk müssten aus diesem Flurstück<br />
85 m 2 erworben werden. Der Weg werde an die überführte K 25 angeschlossen,<br />
neu angepasst wegen der Höhenverhältnisse auf einer Länge von<br />
etwa 30 m.<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, Flächen für<br />
Oberbodenlagerung würden in der Planfeststellung ausgewiesen, die Entschei-<br />
Im Zuge der Bearbeitung dieses Planfeststellungsbeschlusses wurde eine Differenz<br />
zwischen dem Grunderwerbsverzeichnis und dem Grunderwerbsplan<br />
offenbar.<br />
Im Grunderwerbsverzeichnis finden sich die Angaben, die im Erörterungstermin<br />
präsentiert wurden. Im Grunderwerbsplan, Unterlage 10, Blatt 5, ist jedoch eine<br />
weitere für den Immissionsschutzstreifen dauerhaft zu beschränkende Fläche in<br />
der Größe von 370 m 2 ausgewiesen. Die von diesem Flurstück dauerhaft zu<br />
beschränkende Fläche hat daher insgesamt eine Größe von 3.770 m 2 .<br />
Mit Deckblatt II wurden zusätzlich aus den genannten Flurstücken 55 m 2 (Flurstück<br />
159) und 115 m 2 (Flurstück 158) für die Erweiterung des Schutzstreifens<br />
der dortigen Hochspannungsleitung dauerhaft beschränkt. Der Sohn des Einwenders<br />
als dessen Betreuer hat telefonisch erklärt, dies begegne keinen Bedenken;<br />
eine Einwendung wurde nicht erhoben.<br />
Die Verpflichtung des Vorhabenträgers, die vorübergehend genutzten Flächen<br />
wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, ist über Nebenbestimmung<br />
971
dung über die tatsächliche Inanspruchnahme träfen die mit der Bauausführung<br />
beauftragten Firmen. Wenn die Flächen tatsächlich in Anspruch genommen<br />
würden, geschehe dies für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren. Anschließend<br />
würden die Flächen wieder in den vorherigen Zustand versetzt.<br />
Auf die Frage des Einwenders, wann mit Grunderwerbsverhandlungen gerechnet<br />
werden könne, erläutert der Verhandlungsleiter, eine abschließende Entscheidung<br />
im Planfeststellungsverfahren werde frühestens Mitte 2009 getroffen.<br />
Ein sich hieran mit großer Wahrscheinlichkeit anschließendes Klageverfahren<br />
werde dann etwa Ende 2010 entschieden. Vorher finde keine Bautätigkeit statt,<br />
weshalb der Einwender bis zu diesem Zeitpunkt abwarten könne, in Kaufverhandlungen<br />
einzutreten. Wolle der Einwender jedoch vorher Klarheit, könne er<br />
auch jetzt schon Grunderwerbsverhandlungen führen <strong>–</strong> bis zur Einleitung des<br />
Flurbereinigungsverfahrens mit dem Vorhabensträger, danach mit der Flurbereinigungsbehörde.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, der Einwender könne ihm<br />
derzeit auch lediglich seine Vorstellungen bzgl. der Ersatzlandgestellung im<br />
Rahmen der Flurbereinigung übermitteln, die dann zunächst gesammelt würden.<br />
In diesem Zusammenhang verweist der Einwender darauf, die nördlich der A 33<br />
verbleibende Restfläche des Flurstücks 164 sei für ihn nur schwerlich erreichbar.<br />
Lärm<br />
Der Vorhabensträger führt aus, das Wohngebäude des Einwenders befinde<br />
sich in einer Entfernung von etwa 125 zum Fahrbahnrand der A 33. Aktiver<br />
Lärmschutz sei in diesem Bereich nicht vorgesehen, weshalb es am Wohngebäude<br />
zu einer Überschreitung des Grenzwertes für die Nacht um bis zu 4<br />
dB(A) komme. Der Einwender habe daher einen Anspruch auf Überprüfung des<br />
Gebäudes auf die Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
(passiver Lärmschutz).<br />
Dieser Anspruch werde in einem Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach<br />
festgestellt. Danach komme der Vorhabensträger von sich aus auf die Betroffenen<br />
zu und veranlasse die Überprüfung des Gebäudes.<br />
A 7.7.5 Gegenstand der Planfeststellung geworden.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist im vorbezeichneten<br />
Umfang unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Aktive Lärmschutzmaßnahmen stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />
Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen. Forderungen<br />
nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen müssten daher zurückgewiesen<br />
werden.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wur-<br />
972
Vorhabensträger und Verhandlungsleiter weisen aber darauf hin, dass der auch<br />
auf den Flurstücken des Einwenders ausgewiesene Immissionsschutzstreifen<br />
dafür vorgesehen sei, ihn der Stadt Halle und dem Kreis Gütersloh zur Verfügung<br />
zu stellen, um hierauf im Wege freiwilligen zusätzlichen Lärmschutzes<br />
einen Lärmschutzwall bis zu einer Höhe von 3,00 m aufzuschütten. Der Verhandlungsleiter<br />
bestätigt, dies werde nicht Gegenstand der im Planfeststellungsverfahren<br />
zu treffenden Entscheidung. In diesem Verfahren sei lediglich<br />
die Rechtmäßigkeit des vom Vorhabensträger vorgesehenen Lärmschutzkonzeptes<br />
zu prüfen.<br />
Der Vorhabensträger erläutert, ein solcher Wall reiche aus, die Überschreitung<br />
des Nachtgrenzwertes auf 1 dB(A) zu begrenzen. Auf Nachfrage des Einwenders<br />
ergänzt der Vorhabensträger, die auf dem Immissionsschutzstreifen vorgesehene<br />
Bepflanzung werde durch ihn gepflegt, selbst wenn die Stadt vorher<br />
den Lärmschutzwall errichtet und die Pflanzung darauf vorgenommen werde.<br />
Durchgang/Überführung<br />
Der Einwender nimmt zur Kenntnis, dass der Vorhabensträger eine Querungsmöglichkeit<br />
im Bereich der Hofstelle ablehne. Er fragt nach den künftigen Möglichkeiten,<br />
die A 33 zu queren und seine jenseitig gelegenen Flächen zu erreichen.<br />
Der Vorhabensträger skizziert daraufhin die Fahrbeziehung über die Landmannstraße,<br />
die Dahlbreede und die Straße Im Hagen.<br />
de dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Die Hofstelle des Einwenders ist bisher durch zwei Zufahrten an die Landmannstraße<br />
im Süden und die Tatenhauser Straße im Norden mit dem öffentlichen<br />
Wegenetz verbunden. Die direkte Anbindung an die Tatenhauser Straße<br />
wird durch die A 33 unterbrochen.<br />
Die Forderung nach einer Querungsmöglichkeit, um diese Verbindung zur Tatenhauser<br />
Straße aufrecht zu erhalten, wird zurückgewiesen. Auf der Grundlage<br />
des § 8 Abs. 4 Satz 3 FStrG besteht für den Straßenbaulastträger dann<br />
keine Verpflichtung, für eine dauerhaft unterbrochene oder geänderte Zufahrt<br />
einen angemessenen Ersatz zu schaffen, wenn über eine anderweitige ausreichende<br />
Zufahrt Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besteht.<br />
Im vorliegenden Fall ist die Hofstelle des Einwenders über die Zufahrt zur<br />
Landmannstraße weiterhin mit dem öffentlichen Wegenetz in einer für landwirtschaftliche<br />
Zwecke ausreichenden Art und Weise verbunden. Dies gilt sowohl<br />
für die vom Vorhabenträger aufgezeigte Wegeführung, als auch für die entgegengesetzte<br />
Fahrtrichtung über die Landmannstraße unmittelbar zur Tatenhauser<br />
Straße.<br />
973
Hausbrunnen<br />
Der Einwender bezeichnet die Lage des Brunnens auf dem Grundstück. Dieser<br />
befindet sich danach in einem Abstand von 110 m zur Trasse.<br />
Angesichts dessen, dass sich der Brunnen unterstrom der Trasse befindet, sagt<br />
der Vorhabensträger gleichwohl die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens<br />
zu.<br />
Wertverlust<br />
Der Verhandlungsleiter verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />
wonach eine faktisch feststellbare Wertminderung kein Entschädigungstatbestand<br />
sei.<br />
Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Der Vorhabensträger bestätigt, über die oben beschriebene Inanspruchnahme<br />
hinaus seien keine derartigen Maßnahmen auf den Grundflächen des Einwenders<br />
vorgesehen.<br />
Außergewöhnliche Umstände z.B. des betrieblichen Ablaufs, die eine Erreichbarkeit<br />
der Hofstelle von zwei Seiten erforderlich machten und die Angemessenheit<br />
einer einzigen Zufahrt in Frage stellen könnten, hat der Einwender nicht<br />
vorgetragen.<br />
Von diesen Erwägungen zu trennen ist die vom Einwender in der Einwendung<br />
aufgeworfene Frage, dass über die abgebundene Zufahrt jetzt nördlich der A<br />
33 verbleibende Grundstücke bisher auf kürzestem Weg erreicht werden konnten.<br />
Für den nördlich der Trasse verbleibenden Teil des Flurstücks 164 gilt insoweit,<br />
dass dieser Grundstücksteil bisher ohne Nutzung des öffentlichen Wegenetzes<br />
ausschließlich auf Grundflächen des Einwenders erreicht werden<br />
kann. Um die Flurstücke 158 und 159 zu erreichen, muss das öffentliche Wegenetz<br />
<strong>–</strong> solange die Zufahrt noch existiert <strong>–</strong> lediglich auf kurzer Distanz von<br />
etwa 50 m genutzt werden.<br />
Etwa hieraus nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen resultierende Ansprüche<br />
des Einwenders auf Zahlung einer (Umwege)Entschädigung werden<br />
durch die obige Entscheidung nicht berührt.<br />
Mit der Zusicherung des Vorhabenträgers im Erörterungstermin, an die er über<br />
Nebenbestimmung A 7.1 gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders in<br />
diesem Punkt Genüge getan. Hinsichtlich der Dauer der Beprobung wird auf die<br />
einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />
die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
974
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Folgende Aspekte hat der Einwender in seiner Einwendung zusätzlich vorgetragen:<br />
Lärm<br />
Soweit der Einwender die rechnerische Ermittlung der Immissionswerte kritisiert<br />
und die Anwendung eines Summenpegels unter Berücksichtigung von Zubringerverkehren<br />
fordert, werden diese Einwendungen unter Verweis auf die entsprechenden<br />
Ausführungen in Kapitel B 7.9 mit allen Unterkapiteln zurückgewiesen.<br />
Luftschadstoffe<br />
Der Einwender kritisiert das gewählte Berechnungsverfahren und fordert die<br />
Berücksichtigung der ab 2010 geltenden Grenzwerte für Feinstaub.<br />
Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />
Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />
NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />
Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />
zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />
des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />
insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />
die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />
daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />
eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />
Rahmen überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
975
Einwender B 9.61<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders sind insgesamt fünf Flurstücke betroffen.<br />
Nur bei dem Flurstück 40 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln resultiert die<br />
Betroffenheit aus dem Flächenbedarf für die Straßenbaumaßnahme, hier<br />
durch die Verschwenkung des Stockkämper Weges im Bereich der Überführung<br />
über die A 33.<br />
Mit dem Verkauf von 1.400 m² Grundstücksfläche sowie mit der vorübergehenden<br />
Inanspruchnahme von knapp 3.000 m² Fläche aus dem Flurstück 40<br />
im Rahmen der Baumaßnahme ist der Einwender einverstanden. Er bittet jedoch<br />
bezogen auf die Gesamtbelastung seines Betriebes zu berücksichtigen,<br />
dass er im Zuge des Autobahnbaus von seinen bewirtschafteten 130 ha Ackerflächen<br />
und 30 ha Gründland 17 ha verlöre.<br />
Zur Entschädigung verweist der Vorhabensträger auf die zu führenden Verhandlungen.<br />
Der Wert des Ackerlandes sei von seiner Qualität abhängig und<br />
liege hier bei ca. 3,- Euro/m² (Richtwert Stadt Halle).<br />
Gegen die vorgesehenen Fahrbahnbreite für den Stockkämper Weg auf der<br />
Brücke von 5,5 m zwischen den Hochborden hat der Einwender angesichts<br />
des Hinweises des Vorhabensträgers, diese Breite sei für Gemeindewege<br />
üblich, mit der Stadt Halle abgestimmt und betrage außerdem außerhalb der<br />
Brücke 6,5 m, keine Bedenken. Eine Verbreiterung hält er wegen des zu erwartenden<br />
Gegenverkehrs von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie LKW<br />
und Bussen gleichwohl für wünschenswert.<br />
Grundsätzlich einverstanden ist er auch mit der Inanspruchnahme seines Flurstücks<br />
17 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln, von dem rd. 80 % für Kompensationsmaßnahmen<br />
(Aufwertung eines Waldbestandes durch Umwandlung<br />
in bodenständigen Buchen-Eichenwald) dauerhaft beschränkt werden sollen.<br />
Er habe jedoch kein Interesse an einer Pflege des aufgewerteten Waldbestandes<br />
und zieht einen Verkauf vor. Der Vorhabensträger sagt die Übernahme der<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Auch in der schriftlichen Einwendung hat sich der Einwender nicht gegen diese<br />
Inanspruchnahme gewandt. Sie ist im Übrigen unumgänglich, eine Einwendung<br />
müsste zurückgewiesen werden.<br />
Mit Deckblatt I ist die auf dem Flurstück 17 vorgesehene landschaftspflegerische<br />
Maßnahme entfallen. Für die Einwendung ist daher in diesem Punkt die<br />
Erledigung eingetreten.<br />
976
Flächen zu und verweist auf die zu führenden Entschädigungs- bzw. Kaufverhandlungen.<br />
Wegen der sich ergebenden Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />
seiner Flurstücke 25, 45 und 112 in der Flur 3 der Gemarkung<br />
Hesseln durch Flächenverkleinerung und Verschattungen ist der Einwender<br />
mit den vorgesehenen Grabenbepflanzungen und Gewässerrandstreifen von<br />
10 bis 20 m Breite an der Neuen Hessel nicht einverstanden. Außerdem seien<br />
dort Drainagen mit 7 bis 8 Einläufen in die Neue Hessel vorhanden, die durch<br />
die vorgesehenen Bepflanzungen (Einwurzelungen etc.) nicht beschädigt werden<br />
dürften.<br />
Der Vorhabensträger sieht wegen der Bedeutung der Neuen Hessel als Verbundachse<br />
zwischen Ostmünsterland und Teutoburger Wald und deren Einbindung<br />
in das Konzept des landschaftspflegerischen Begleitplans keine Möglichkeit,<br />
auf die vorgesehene Maßnahme zu verzichten. Die Pflanzungen bestünden<br />
jedoch vorwiegend aus Weiden, die wenig Schatten würfen, und würden<br />
auch nur als lockere Bepflanzungen mit Lücken und wechselseitig jeweils<br />
nur auf einer Uferseite erfolgen. Welche Uferseite dies jeweils sei, sei nicht<br />
festgelegt und daher noch wählbar.<br />
Es wird zugesagt, mit dem Einwender vorher abzustimmen, welche Uferseite<br />
jeweils die Bepflanzungen erhalten sollen.<br />
Der Einwender erklärt sich vor diesem Hintergrund mit der Maßnahme einverstanden,<br />
wenn er die Pflege der Randstreifen und Bepflanzungen nicht selbst<br />
gewährleisten muss, die Randstreifen dort, wo eine Beweidung durch Kühe<br />
erfolgt, durch Zäune abgetrennt werden und die Funktion der Drainagen dauerhaft<br />
gewährleistet wird. Dazu schlägt er vor, die Drainagen vor den Gehölzen<br />
durch einen Sammler abzufangen und so die Zahl der Einläufe deutlich zu<br />
reduzieren. Unterlagen über die Lage der Drainagen wird der Einwender dem<br />
Vorhabensträger zuleiten.<br />
Der Vorhabensträger sichert zu, Gehölze nur dort zu pflanzen, wo Einwurzelungen<br />
in die Drainagen auszuschließen sind, ggf. auch den vorgeschlagenen<br />
Sammler zu bauen. In jedem Fall werde er die Funktion der Drainagen sicherstellen.<br />
Zur Pflege der Gehölze und Randstreifen stellt der Vorhabensträger klar, dass<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E 10.712 handelt<br />
es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme des Artenschutzes;<br />
dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar. Sie erlangt<br />
Bedeutung <strong>–</strong> wie vom Vorhabenträger im Erörterungstermin ausgeführt <strong>–</strong> als<br />
Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger Wald.<br />
Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />
durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />
Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />
anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />
Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />
der Neuen Hessel tritt hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />
dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und in der<br />
Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Östlich der Ortschaft Hesseln<br />
jedoch fehlt entlang des Bachlaufs jedwede Vegetation, so dass die vorgesehene<br />
Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />
zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich, da eine<br />
andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />
Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />
Im Weiteren ist die Maßnahme verhältnismäßig; der Einwender wird nicht existenzgefährdend<br />
getroffen, die Flurstücke bleiben in nutzbarer Größe erhalten.<br />
Zudem hat der Vorhabenträger zugesagt, die Belange des Einwenders weitgehend<br />
zu berücksichtigen und Details der landschaftspflegerischen Maßnahme<br />
mit ihm abzustimmen. Die Frage des Erwerbs oder der dauerhaften Beschränkung<br />
der benötigten Flächen ist in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
zu entscheiden.<br />
977
diese <strong>–</strong> wenn der Einwender sie nicht übernehmen wolle <strong>–</strong> z. B. durch Übertragung<br />
auf Dritte wie die Stadt Halle von ihm sichergestellt werden müsse.<br />
Der Einwender könne nicht nur die Pflege ablehnen, sondern an Stelle der<br />
dauerhaften Beschränkung des Eigentums durch Eintragung im Grundbuch die<br />
entsprechenden Teilflächen auch verkaufen. Er verweist auch hierzu auf die<br />
Entschädigungsverhandlungen. Der Einwender lässt die Entscheidung darüber,<br />
ob er das Eigentum behalten will, zunächst offen.<br />
Aufforstungen, die auf Pachtflächen des Einwenders im Bereich <strong>Borgholzhausen</strong><br />
vorgesehen sind, werden vom Vorhabensträger in Abstimmung mit den<br />
Gutachtern nochmals überprüft, weil sie u. a. wegen einer dort inzwischen<br />
errichteten Biogasanlage nicht vollständig wie vorgesehen umsetzbar sind. Ob<br />
und inwieweit die Aufforstungen deshalb entfallen, sei derzeit noch offen.<br />
Abschließend wird das geplante Flurbereinigungsverfahren durch den anwesenden<br />
Vertreter der Flurbereinigungsbehörde erläutert.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Die vorgesehene Aufforstung im Bereich der genannten Biogasanlage ist mit<br />
Deckblatt I entfallen.<br />
Über die angesprochenen Punkte hinaus hat der Einwender in seiner schriftlichen<br />
Einwendungen Aspekte angesprochen, die in den Grunderwerbs- und<br />
Entschädigungsverhandlungen zu klären sind.<br />
978
Einwenderin B 9.62<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die im Eigentum der Einwenderin stehenden Flurstücke 254, 257 und 474 in<br />
der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden teilweise, das Flurstück 58<br />
in der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> vollständig für die Durchführung<br />
landschaftspflegerischer Maßnahmen überplant. Es handelt sich dabei um die<br />
Neuanlage einer baumbetonten Feldhecke entlang der Ostseite der Straße<br />
„Bödinghausen“ (Maßnahme A/E 3.701) sowie die Renaturierung eines Wiesengrabens<br />
mit Ufergehölzpflanzung in einem 10 m breiten Gewässerrandstreifen<br />
(Maßnahme A/E 10.704, beide auf Flurstück 474), die Pflanzung einer<br />
Obstbaumreihe in randlicher Saumzone (Maßnahme M/A/E 5.707 auf den<br />
Flurstücken 254 und 257) sowie die Entwicklung extensiver feuchter Grünlandgesellschaften(Maßnahme<br />
M/E 9.516), die Anlage einer Kopfbaumreihe (Maßnahme<br />
M/E 5.803) sowie die ergänzende Pflanzung von Ufergehölzen in einem<br />
extensiven Uferrandstreifen entlang der Neuen Hessel (Maßnahme E 10.709,<br />
alle auf Flurstück 58).<br />
Soweit es sich um Artenschutzmaßnahmen handelt, erklärt der Vorhabensträger<br />
diese für unverzichtbar. Es bestehe allenfalls ein kleiner Spielraum.<br />
Die Maßnahmen A/E 3.701 und A/E 10.704 seien keine Artenschutzmaßnahmen.<br />
Letztere sei dennoch schwer zu verlegen, da sie sich an eine Gewässerstruktur<br />
anlehne. Maßnahme A/E 3.701 werde den Wünschen der Einwenderin<br />
entsprechend auf die andere Straßenseite verlegt. Maßnahme M/A/E 5.707 sei<br />
eine Artenschutzmaßnahme und müsse daher grundsätzlich dort verbleiben.<br />
Der Vorhabensträger kann sich allenfalls die Anlage auf der anderen Wegeseite<br />
vorstellen.<br />
Auf den Vorhalt der Einwenderin zum Thema Artenschutz, sie habe in der Umgebung<br />
des Hofes noch keinen Steinkauz, um dessen Schutz es hier gehen<br />
solle, gesehen, erwidert der Vorhabensträger, aktuell seien in dem Raum fünf<br />
Die Gesamtinanspruchnahme von Eigentum der Einwenderin wurde mit Deckblatt<br />
I erhöht, die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen zudem<br />
verändert. Im Einzelnen:<br />
Flurstück 474<br />
Unverändert ist an der Ostgrenze die Maßnahme A 10.704 vorgesehen. Die<br />
hiergegen im Deckblattverfahren nochmals bekräftigte Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Insoweit ist die Funktion der landschaftspflegerischen Maßnahmen für die Biotopvernetzung<br />
anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung bisher<br />
vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich, derartige<br />
Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten,<br />
wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe, auszurichten.<br />
Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellt die auf den<br />
Grundflächen der Einwenderin vorgesehene Maßnahme die Verknüpfung zwischen<br />
dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />
die Grünbrücke an der Holtfelder Straße sicher. Sie an Gräben und Flurstücks-<br />
oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher<br />
Nutzflächen.<br />
Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6<br />
verwiesen.<br />
An der Westgrenze des Flurstücks ist die Maßnahme M/A 8.906 (Blühstreifen)<br />
anstelle der Maßnahme A 3.701 (Hecke) vorgesehen. Es handelt sich um eine<br />
Artenschutzmaßnahme zugunsten eines lokalen Vorkommens der Feldlerche.<br />
979
Brutpaare ansässig. Diese könnten auch nicht <strong>–</strong> so eine Nachfrage der Einwenderin<br />
<strong>–</strong> einfach umgesiedelt werden. Alle diesbezüglichen Versuche in der<br />
Vergangenheit seien fehlgeschlagen. Daher dienten die vorgesehenen Maßnahmen<br />
der Optimierung des Habitats.<br />
Zur Betroffenheit des landwirtschaftlichen Betriebes führt die Einwenderin aus,<br />
sie bewirtschafte im Haupterwerb 20 ha. Betrieben werde der Maisanbau zur<br />
Belieferung einer Biogasanlage, insofern ein lukrativer und zukunftsträchtiger<br />
Betriebszweig. Neben der reinen Flächeninanspruchnahme in einer Größenordnung<br />
von 1,7 ha seien auch negative Auswirkungen, wie Schattenwurf etc.<br />
zu berücksichtigen. Hierzu erwidert der Vorhabensträger, alle linienförmigen<br />
Pflanzungen erfolgten in einem Streifen von 10 m Breite und würden dort so<br />
vorgenommen, dass nachbarrechtliche Abstände eingehalten werden.<br />
Die Einwenderin fordert für die Inanspruchnahme ihrer Flächen Ersatzland. Der<br />
Verhandlungsleiter führt hierzu aus, innerhalb der Planfeststellung sei nur dann<br />
über die Gestellung von Ersatzland zu befinden, wenn die Frage der Existenzgefährdung<br />
eines landwirtschaftlichen Betriebes im Raum stünde. Abseits davon<br />
biete die hier vorgesehene Flurbereinigung die Chance, entstandene<br />
Schäden auszugleichen. Auf die Frage der Einwenderin, ab welcher Inanspruchnahme<br />
eine Existenzgefährdung angenommen werde, erwidert der Vorhabensträger,<br />
die Grenze liege bei 7-8 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche.<br />
Diese Grenze sieht die Einwenderin zumindest bei der Inanspruchnahme von<br />
Ackerland erreicht.<br />
Vor diesem Hintergrund erklärt sich der Vorhabensträger bereit, anhand eines<br />
Erhebungsbogens die Notwendigkeit eines Existenzgutachtens überprüfen zu<br />
lassen. Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt die Einwenderin jedoch,<br />
Ziel einer solchen Prüfung könne nicht die Gesamtübernahme des Betriebes<br />
sein.<br />
Letztlich bekräftigt die Einwenderin ihre Forderung nach Ersatzland. Der Vorhabensträger<br />
sagt zu, diesbezügliche Möglichkeiten zu prüfen.<br />
Abschließend führt die Einwenderin aus, ihr sei unverständlich, warum die<br />
Trasse auf dem Gebiet der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> so weit nach Norden verschoben<br />
wurde. Zum Beispiel habe auch eine Trassenführung parallel zu einer<br />
ohnehin vorhandenen Hochspannungsleitung zur Verfügung gestanden. Sie<br />
vermute Rücksichtnahme auf singuläre Einzelinteressen.<br />
Die Maßnahme ist insoweit grundsätzlich unverzichtbar. Die Einwenderin hat<br />
nach Abschluss des Deckblattverfahrens vorgeschlagen, die Maßnahme auf<br />
das ohnehin betroffene Flurstück 254 (s.u.) zu verlegen und ihr dafür Ersatzland<br />
zuzuteilen.<br />
In Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde bei der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Detmold</strong> wird dem Vorhabenträger aufgegeben, entsprechend zu verfahren.<br />
Dabei muss die gesamte Fläche des Flurstücks 254 einer dauerhaften Beschränkung<br />
unterworfen werden. Denn nicht nur die allein für Blühstreifen oder<br />
Lerchenfenster benötigten Flächen müssen zur Verfügung stehen; es muss<br />
darüber hinaus sichergestellt werden, die Restnutzung des gesamten Flurstücks<br />
in einer Weise zu beschränken, dass die Wirksamkeit der Artenschutzmaßnahmen<br />
dadurch nicht gemindert wird.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist (s.u.), kann die Einwenderin diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Flurstück 254<br />
Die Inanspruchnahme wurde von 650 m 2 auf 2.300 m 2 erhöht. Dies ergibt sich<br />
daraus, dass die Breite der Maßnahme M/A/E 5.707 vergrößert wurde. Die<br />
hiergegen erhobene Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Die Maßnahme ist als Artenschutzmaßnahme grundsätzlich unverzichtbar.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />
bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des<br />
Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf<br />
sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt<br />
als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />
Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
980
Der Vorhabensträger entgegnet, bei der Planung sei ein Ausgleich zwischen<br />
vielen Interessen vorzunehmen. Ziele der Verschiebung wären ein Schutz des<br />
Freiraums und ein großer Abstand zum Kulturgut Schloss Holtfeld gewesen.<br />
Daher sei die Verschiebung in Richtung der Trassenführung vorgenommen<br />
worden, die in der UVS relativ positiv bewertet worden sei (V 37). Im Übrigen<br />
hätten Änderungen der Gesetzeslage insbesondere hinsichtlich des europarechtlichen<br />
Naturschutzes (FFH-Gebiete, Artenschutz) berücksichtigt werden<br />
müssen. Straßenplanung könne sich heute nicht allein an den Bedürfnissen des<br />
Menschen orientieren, sondern gleichermaßen an denjenigen der Natur.<br />
Der Verhandlungsleiter schließt diese Diskussion mit dem Hinweis darauf, es<br />
sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, abschließend auch über die kontrovers<br />
geführte Diskussion der Trassenwahl zu entscheiden.<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Die Maßnahme 5.707 dient insbesondere der Anbindung der nördlich der Trasse<br />
verbleibenden Teillebensräume an die Grünbrücke am Eschweg, über die<br />
der Austausch mit den südlich der Trasse verbleibenden Lebensräumen erfolgen<br />
kann.<br />
Aus der Verbreiterung der Maßnahme würde für die Einwenderin jedoch gegenüber<br />
der ursprünglichen Planung auch dann kein Nachteil entstehen, würde<br />
das Flurstück durch die Verlegung der Maßnahme M/A 8.906 (s.u.) nicht ohnehin<br />
vollständig überplant. Wie bisher werden die Obstbäume in einem Abstand<br />
von 4.50 m zur Straße angeordnet und beanspruchen selbst eine Breite von<br />
1,00 m. Zusätzlich dauerhaft beschränkt wurde ein weiterer Streifen von 4,50 m<br />
Breite, der von der Einwenderin auch künftig uneingeschränkt genutzt werden<br />
kann; die Beschränkung sichert ihr jedoch eine Entschädigung für Ertragsdepressionen<br />
durch den Schattenwurf der Bäume.<br />
Im Übrigen sind Fragen des Laubabwurfs und der Verschattung als unmittelbare<br />
Folge der Grundstücksinanspruchnahme in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom<br />
24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
Soweit die Einwenderin noch im Deckblattverfahren fordert, die Maßnahme auf<br />
die andere Wegesseite zu verlegen, wird dieser Forderung im Interesse der<br />
Einwenderin nicht gefolgt. Mit der Verlegung der Maßnahme M/A 8.906 auf das<br />
Flurstück 254 ist dieses ohnehin komplett überplant. Eine Verlegung der Maßnahme<br />
M/A 5.707 würde demgegenüber zu einer größeren Inanspruchnahme<br />
des derzeit nur gering betroffenen Flurstücks 257 der Einwenderin führen.<br />
981
Flurstück 257<br />
Das Flurstück ist ebenfalls durch die Maßnahme M/A 5.707 betroffen. Zur Notwendigkeit<br />
dieser Maßnahme an dieser Stelle wird auf die obigen Ausführungen<br />
verwiesen.<br />
Flurstück 58<br />
Die Einwendung gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks wird zurückgewiesen.<br />
Auch die auf Flurstück 58 vorgesehenen Maßnahmen dienen letztlich der Stabilisierung<br />
und Ausbreitung des angesprochenen Steinkauzvorkommens. Die<br />
Aufwertung des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso, wie<br />
gleichartige Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art<br />
in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Existenzgefährdung<br />
Der Vorhabenträger hat die Frage der Existenzgefährdung <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong><br />
gutachterlich untersuchen lassen.<br />
Unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse (namentlich<br />
kein Maschinenpark, kein Viehbestand, kein Gebäudebedarf für landwirtschaftliche<br />
Nutzung) sieht der Gutachter einen existenten, rentabel geführten Nebenerwerbsbetrieb;<br />
die Planfeststellungsbehörde folgt ihm in dieser Einschätzung.<br />
Die besonderen Betriebsverhältnisse sind es jedoch zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
auch, die künftig trotz vermindertem Betriebsergebnisses<br />
eine rentable Bewirtschaftung weiter möglich machen.<br />
982
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung wird daher nicht gesehen.<br />
Negative Auswirkungen auf die Hausbrunnenanlage <strong>–</strong> so ein weiterer Aspekt in<br />
der schriftlichen Einwendung <strong>–</strong> ist nicht zu befürchten. Der Brunnen liegt in ca.<br />
800 m Entfernung oberstrom zur Trasse der A 33. Da nicht in grundwasserführende<br />
Schichten eingegriffen und auch Veränderungen der Grundwasserströme<br />
durch Kompression nicht zu erwarten sind, können negative Veränderungen<br />
der Qualität und der Quantität der Förderleistung in Folge des Straßenbaus<br />
ausgeschlossen werden. Ein Beweissicherungsverfahren wird vor diesem Hintergrund<br />
abgelehnt.<br />
Zu den näheren Einzelheiten wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
983
Einwender B 9.63<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Von dem im Eigentum des Einwenders zu 1. stehenden Flurstück 988 in der<br />
Flur 17 der Gemarkung Halle sollen 950 m 2 zur Anlage einer strauchbetonten<br />
Feldhecke beansprucht werden. Das Flurstück 989 des Einwenders zu 2. wird<br />
vollständig für ein Feldgehölz sowie eine Sukzessionsfläche im Westteil des<br />
Flurstücks überplant.<br />
Der Einwender zu 1. führt aus, die Planung übersehe ein mittlerweile auf dem<br />
Flurstück errichtetes Gebäude, die geplante Hecke führe durch dieses Gebäude<br />
hindurch. Er habe daher in seiner Einwendung vorgeschlagen, die Hecke an<br />
die nördliche Grenze des Flurstücks zu verschieben.<br />
Die Planung wurde mit Deckblatt I geändert. Auf Flurstück 988 des Einwenders<br />
zu 1. wurde die Hecke seinem Wunsch entsprechend an den Nordrand des<br />
Flurstücks verlegt.<br />
Allerdings hat der Vorhabenträger mit Deckblatt I für den Pflanzstreifen der<br />
Hecke nunmehr eine Breite von 11,00 m vorgesehen; in der Ursprungsplanung<br />
war eine Breite von 5,00 m geplant.<br />
Hiergegen hat sich der Einwender im Deckblattverfahren gewandt und gefordert,<br />
bei neuer Lage der Hecke an der nördlichen Grundstücksgrenze weiterhin<br />
eine Breite von 5,00 m vorzusehen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Nach dem Maßnahmenblatt A 3.705 in den Deckblattunterlagen ist eine dreireihige<br />
Hecke mit einem Anteil von Bäumen 1. und 2. Ordnung in einem Umfang<br />
von ca. 20% vorgesehen. Der Pflanzabstand zwischen den Reihen beträgt 1,50<br />
m, an die äußeren Reihen schließt sich eine Saumzone von jeweils 4,00 m an.<br />
Eine so breite Saumzone wird faktisch immer dort erforderlich, wo die Kronen<br />
der gepflanzten Bäume entsprechende Ausmaße annehmen. Im Falle von<br />
984
Der Einwender zu 2. hält an seinem in der Einwendung geäußerten Vorschlag<br />
fest, ebenfalls am Nordrand des Flurstücks eine Feldhecke in Verlängerung der<br />
o.g. Hecke vorzunehmen und den Rest des Flurstücks in eine Grünlandfläche<br />
mit aufstehender Obstwiese umzuwandeln. Eine Aufforstung könne auf dem<br />
gegenüber gelegenen Flurstück 104 in der Flur 17 der Gemarkung Halle vorgenommen<br />
werden.<br />
Der Vorhabensträger stimmt diesen Vorschlägen vorbehaltlich einer Abstimmung<br />
mit der Höheren Landschaftsbehörde zu. Er sehe in den Vorschlägen<br />
sogar eine Verbesserung der bisherigen Planung, da zusätzlich zu einer Aufforstung<br />
das Fledermaushabitat nun um eine Obstbaumwiese ergänzt werde.<br />
Zur Frage des weiteren zeitlichen Ablaufs erläutert der Verhandlungsleiter, der<br />
Vorhabensträger werde die besprochenen Änderungen in ein Deckblatt einbringen,<br />
das in einem förmlichen Verfahren auch den Einwendern zur Kenntnis<br />
gebracht werde. Eine abschließende Entscheidung, die dann beklagt werden<br />
könne, sei im Jahr 2009 zu erwarten.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, er trete derzeit üblicherweise nur dann in Grunderwerbsverhandlungen<br />
ein, wenn ein Eigentümer dies wünsche. Hier allerdings<br />
sei er an frühzeitigen Verhandlungen interessiert, da es sich um die Realisierung<br />
einer Artenschutzmaßnahme handele. In Betracht komme einerseits der<br />
Erwerb der benötigten Flächen, womit dann auch die Pflegeverpflichtung übergehe.<br />
Andererseits bestehe auch die Alternative, dass die Einwender Eigentümer<br />
der Flächen blieben und die künftige Nutzung grundbuchlich gesichert<br />
werde. Den Einwendern stehe dann eine Abwertungsentschädigung zu und,<br />
wenn sie die Pflege übernähmen, auch dafür eine einmalige Entschädigung.<br />
Die Einwender bestätigen, sie seien auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits an<br />
Buschwerk wird die Saumzone vom Bewuchs zwar nicht vollständig überdeckt.<br />
Eine Saumzone in unterschiedlicher Breite entlang einer Hecke auszuweisen,<br />
würde jedoch den Verzicht auf einen geradlinigen Grenzverlauf bedeuten. Im<br />
Übrigen sichert die Saumzone in voller Breite <strong>–</strong> unabhängig von der faktischen<br />
Überdeckung <strong>–</strong> Entschädigungsansprüche für den Einwender z.B. auch für<br />
Nebenfolgen, wie Schattenwurf und Laubfall.<br />
Der Einwendung entsprechend wurde die auf dem Flurstück 989 des Einwenders<br />
zu 2. vorgesehene Aufforstung mit Deckblatt I gestrichen und stattdessen<br />
<strong>–</strong> seinem Angebot folgend <strong>–</strong> auf Flurstück 104 vorgesehen.<br />
Ebenfalls wurde am Nordrand des Flurstücks 989 die genannte Feldhecke unter<br />
der Maßnahmennummer A 3.705 fortgeführt. Da die obigen Ausführungen<br />
zur Erforderlichkeit einer Pflanzbreite von 11,00 m für die Maßnahme insgesamt<br />
gelten, verbleibt es beim Umfang der Inanspruchnahme, wie er in den<br />
Grunderwerbsunterlagen im Deckblatt I ausgewiesen ist. Einwendungen hat der<br />
Einwender im Deckblattverfahren nicht erhoben.<br />
Die Anlage einer Grünlandfläche mit aufstehender Obstwiese auf dem Rest des<br />
Flurstücks ist nicht Gegenstand der Planung geworden. Einwendungen im<br />
Deckblattverfahren hat der Einwender zu 2. nicht erhoben.<br />
Fragen des zeitlichen Ablaufs und der Grunderwerbsverhandlungen bedürfen<br />
keiner Entscheidung der Planfeststellungsbehörde.<br />
985
Grunderwerbsverhandlungen interessiert, wenn sie auch noch nicht entschieden<br />
hätten, ob sie die Flächen verkaufen wollen oder nicht. Zumindest die Pflege<br />
eines Waldbestandes könnten sie sich aber nicht vorstellen. Bzgl. der Höhe<br />
einer Entschädigung weisen sie darauf hin, dass auf dem Grundstück des Einwenders<br />
zu 1. die Feldhecke nunmehr nicht auf Brachland, sondern auf einer<br />
Ackerfläche vorgesehen sei.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Über die oben behandelten Aspekte hinaus haben die Einwender keine weiteren<br />
Gesichtspunkte in ihren Einwendungen angesprochen.<br />
986
Einwender B 9.64<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Verschiedene Flurstücke der Einwender in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
sind ganz oder teilweise für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
vorgesehen.<br />
Im Einzelnen:<br />
• Auf den Flurstücken 66 und 67 (in Gänze) sowie auf dem östlichen Teil<br />
des Flurstücks 55 (4.000 m 2 ) ist die Anlage einer Obstwiese u.a. zur<br />
Habitatoptimierung für den Steinkauz vorgesehen.<br />
• Teile der Flurstücke 55 (1.200 m 2 ) und 54 (1.100 m 2 ) sollen für die Anlage<br />
einer strauchbetonten Feldhecke beansprucht werden.<br />
• Teile der Flurstück 25 (750 m 2 ), 262 (70 m 2 ) und 263 (1.200 m 2 ) sind<br />
für die Anlage einer Kopfbaumreihe, ebenfalls zur Habitatoptimierung<br />
für den Steinkauz vorgesehen.<br />
Als Artenschutzmaßnahmen sind die Obstwiese sowie die Kopfbaumreihe aus<br />
Sicht des Vorhabensträgers unverzichtbar. Die Feldhecke hingegen könne <strong>–</strong><br />
auch vor dem Hintergrund der Äußerungen weiterer Einwender <strong>–</strong> möglicherweise<br />
in der Lage verändert werden. Hier sagt der Vorhabensträger eine Prüfung<br />
zu.<br />
Die Einwender sind insbesondere mit der Inanspruchnahme für die Obstwiese<br />
Die Inanspruchnahme wurde mit Deckblatt I geändert:<br />
• Die Anlage der Obstwiese auf den fraglichen Flächen ist mit Deckblatt I<br />
entfallen<br />
• Zusätzlich zur benannten Hecke soll auf Flurstück 54 eine extensive<br />
Grünlandfläche entwickelt werden, das Flurstück ist damit vollständig<br />
überplant. Unmittelbar angrenzend ist auf einer 8.800 m 2 großen Teilfläche<br />
des Flurstücks 55 eine Obstbaumwiese vorgesehen.<br />
• Die Inanspruchnahme bleibt insoweit unverändert.<br />
Nachdem nunmehr das Flurstück 54 für eine Artenschutzmaßnahme zugunsten<br />
des Steinkauzes (s.u.) beansprucht wird, ergänzt das dort vorgesehene extensive<br />
Grünland sinnvoll die auf Flurstück 55 geplante Obstbaumwiese. Über die<br />
Feldhecke wird der Gesamtkomplex an die Kopfbaumreihe auf den Flurstücken<br />
25, 262 und 263 angeschlossen und insofern mit weiteren Teilhabitaten der<br />
lokalen Steinkauzpopulation verknüpft. Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.<br />
Auch mit der Verlegung der Obstbaumwiese im Deckblatt I bleibt das Ackerflur-<br />
987
nicht einverstanden, es handele sich bei der fraglichen Fläche um einen guten<br />
Acker. Auf die Frage, ob die Obstwiese nicht auf das Flurstück 54 und den<br />
westlichen Teil des Flurstücks 55 verlegt werden könne, entgegnet der Vorhabensträger,<br />
an der vorgesehenen Stelle füge sich die Maßnahme an eine schon<br />
vorhandene Obstbaumwiese auf dem Nachbargrundstück, woraus ein großräumig<br />
arrondierter Bereich entstehe. Mindestvoraussetzung für eine Verlegung<br />
sei sicherlich, dass die angebotene Grundstücksfläche flächengleich ist und<br />
sich die gesamten Strukturen, innerhalb derer die Obstwiese stehe, angepasst<br />
werden könnten.<br />
Einwender wie Vorhabensträger wollen eine Entscheidung innerhalb der Erörterung<br />
nicht treffen. Der Vorhabensträger wird den Vorschlag der Einwender prüfen,<br />
muss ihn aber mit der Höheren Landschaftsbehörde abstimmen. Auf Nachfrage<br />
bestätigt er zum einen, die Feldhecke sei entbehrlich, wenn die Obstwiese<br />
wie vorgeschlagen verlegt werden könne. Zum anderen werde der Weg von<br />
der Straße Bödinghausen zur Ackerfläche auf dem Flurstück 55 erhalten, wenn<br />
die Obstwiese an der derzeit vorgesehenen Stelle verbleibe.<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, wenn der Vorhabensträger aufgrund der zugesagten<br />
Prüfung dazu komme, die Planung zu ändern, werde dies Bestandteil<br />
eines Deckblattverfahrens, in dem die Einwender zu beteiligen seien. Dann<br />
bestehe auch eine erneute Einwendungsmöglichkeit. Letztendlich müsse die<br />
Planfeststellungsbehörde darüber entscheiden, welchen Belangen der Vorzug<br />
gegeben werden müsse.<br />
stück 55 mit einer Fläche von 8.800 m 2 von dieser Maßnahme betroffen. Es<br />
handelt sich nicht um die Teilfläche, die von den Einwendern im Termin angeboten<br />
wurde. Entsprechend haben die Einwender sich auch im Deckblattverfahren<br />
mit der Inanspruchnahme des Flurstücks 55 nicht einverstanden erklärt und<br />
stattdessen neben der schon bezeichneten Alternativfläche des Flurstücks 55<br />
auch das Flurstück 21 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> zu diesem<br />
Zweck angeboten.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Grundsätzlich ist die Anlage einer Obstbaumwiese in dem in Rede stehenden<br />
Landschaftsraum aus Gründen des Artenschutzes notwendig.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum ist eine Steinkauzpopulation, bestehend aus 5 bis 6<br />
Revieren, vorhanden. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />
noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />
Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die von den<br />
Einwendern angebotenen Alternativflächen jedoch gehören zu den Flächen, die<br />
bereits in ihrer jetzigen Nutzung als geeignete Bestandteile des Gesamthabitats<br />
988
Die Einwender bekräftigen auf eine Frage des Verhandlungsleiters, dass sie als<br />
Entschädigung Ersatzland bevorzugen.<br />
Die Einwender weisen darauf hin, die Kopfbaumreihe sei genau über dem Drainagesammler<br />
der Flurstücke 25, 262 und 263 geplant. Der Vorhabensträger<br />
sagt zu, dies bei der Ausführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Auf die<br />
Frage nach der Höhe der Bäume mit Blick auf eine Verschattung erwidert der<br />
Vorhabensträger, Kopfbäume seien alle 7 Jahre auf den Stock zu setzten.<br />
Zur Pflege der Obstwiese erklärt der Vorhabensträger auf Nachfrage, die Einwender<br />
hätten keine Pflegepflichten, wenn sie die benötigte Fläche an ihn verkauften.<br />
Behielten sie das Eigentum, so erhielten sie eine Abwertungsentschädigung<br />
sowie für die dann von ihnen zu übernehmende Pflege eine einmalige<br />
Pflegeentschädigung.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
anzusehen sind. Eine Veränderung der Nutzung <strong>–</strong> z.B. von Grünland zur Obstbaumwiese<br />
<strong>–</strong> erbringt daher keinen nennenswerten Beitrag zur Stabilisierung<br />
der Steinkauzpopulation.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />
Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dies gilt auch<br />
bei der Ausführung landschaftspflegerischer Maßnahmen.<br />
Diese Fragen sind in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
außerhalb der Planfeststellung zu klären.<br />
989
Einwender B 9.65<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Für die Trasse der A 33 und die begleitenden Lärmschutzeinrichtungen müssen<br />
aus den Flurstücken 56 und 87 der Flur 5 der Gemarkung Hesseln insgesamt<br />
15.390 m 2 in Anspruch genommen werden. Weitere 2.540 m 2 aus dem Flurstück<br />
56 sollen dauerhaft beschränkt, nach einem in der Gegenäußerung erklärten<br />
Verzicht auf eine Oberbodenlagerfläche müssen noch 260 m 2 zur Anlage<br />
eines Schutzzaunes während der Bauzeit vorübergehend in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Die Flurstücke werden von der Trasse durchschnitten, nördlich verbleibende<br />
Restflächen werden übernommen. Die bisherige Zufahrt zur Holtfelder Straße<br />
wird unterbrochen und stattdessen eine neue Zufahrt nach Süden zum Lönsweg<br />
geschaffen.<br />
Darüber hinaus sagt der Vorhabensträger den vom Einwender geforderten<br />
Verbindungsweg entlang der Südseite der Trasse in Richtung Westen bis zu<br />
dem Wirtschaftsweg, der das Grundstück des Einwenders dort begrenzt, zu.<br />
Der Weg wird mit einer wassergebundenen Decke in einer Breite von 3,00 m<br />
versehen.<br />
Die Darstellung der Grundstücksinanspruchnahme im Erörterungstermin spiegelt<br />
wieder, was <strong>–</strong> nach Verzicht auf die Oberbodenlagerflächen <strong>–</strong> im Grunderwerbsverzeichnis<br />
des Deckblattes I an Belastungen enthalten ist.<br />
Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbspläne des Deckblattes I stimmen<br />
jedoch <strong>–</strong> wie bei der Bearbeitung dieses Beschlusses offenbar wurde <strong>–</strong> nicht<br />
überein. Das Verzeichnis enthält nicht die im Plan (Blatt 9) korrekt wiedergegebene<br />
vorübergehende Inanspruchnahme, die notwendig ist, um die Hofzufahrt<br />
vom Lönsweg aus neu anzulegen. Das Grunderwerbsverzeichnis ist vom Vorhabenträger<br />
entsprechend zu korrigieren.<br />
Der Verbindungsweg ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden, der<br />
Einwendung wurde mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />
Mit Deckblatt II ergibt sich eine weitere Inanspruchnahme beider Flurstücke<br />
durch die notwendige Verlegung einer Erdgasleitung einschließlich eines Arbeitsstreifens<br />
während der Bauphase und eines dauerhaft zu beschränkenden<br />
Schutzstreifens für die künftige Leitungstrasse.<br />
Der Einwender hat in diesem Zusammenhang gefordert, den oben genannten<br />
Verbindungsweg nach wie vor unmittelbar an den Böschungsfuß des Lärmschutzwalls<br />
zu verlegen und als Teil des Schutzstreifens der künftigen Gaslei-<br />
990
Wertminderung<br />
Der Verhandlungsleiter legt dar, nach der geltenden Rechtsprechung sei die<br />
Wertminderung, die ein Anwesen wegen der Nähe einer Autobahn zweifelsfrei<br />
erleide, kein Entschädigungstatbestand.<br />
Lärm<br />
Der Einwender hat zur Kenntnis genommen, dass das mittlerweile zu Wohnzwecken<br />
ausgebaute 2. Obergeschoss des Gebäudes für die Gegenäußerung<br />
einer Nachberechnung unterzogen wurde. Danach seien die Immissionsgrenzwerte<br />
eingehalten. Er beantragt dennoch passiven Lärmschutz.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger mit Blick auf die Einhaltung der Grenzwerte ab.<br />
tung zu verwenden, um den Flächenverbrauch so gering wie möglich zu halten.<br />
Die Lage des Weges am Böschungsfuß hat sich gegenüber der in Deckblatt I<br />
dargestellten Planung mit Deckblatt II nicht verändert. Der Vorhabenträger hat<br />
im Übrigen zur Forderung des Einwenders eine Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber<br />
vorgenommen. Danach muss die Gasleitung aus betrieblichen Gründen<br />
neben dem Weg in einem Abstand von 1,00 m zu seinem südlichen Rand<br />
verlaufen. Der Weg selbst aber ist dann im vollen Umfang Bestandteil des<br />
Schutzstreifens. Schutzstreifen und Weg liegen mithin künftig <strong>–</strong> wie vom Einwender<br />
gefordert <strong>–</strong> nicht parallel nebeneinander, sondern überdecken sich.<br />
Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, dementsprechend zu verfahren. Die<br />
sich daraus ergebenden Änderungen des Grunderwerbsverzeichnisses und<br />
auch der Grunderwerbspläne sind von ihm vorzunehmen.<br />
Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />
die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Die Nachberechnung des 2. OG ist Gegenstand der Planunterlagen mit Deckblatt<br />
I geworden. Abweichend von dem im Erörterungstermin dargestellten Ergebnis,<br />
alle Grenzwerte würden eingehalten, weist die in den Planunterlagen<br />
enthaltene Berechnung eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwertes<br />
an der Nordseite des Gebäudes im 2. OG aus.<br />
Zur Erarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabenträger eine<br />
weitere Lärmberechnung erstellt, die die übergroße Höhe des Erdgeschosses <strong>–</strong><br />
wie vom Einwender in seiner schriftlichen Einwendung vorgetragen <strong>–</strong> einrechnet.<br />
Gegenüber der Lärmberechnung des Deckblattes I erhöhen sich einige<br />
Beurteilungspegel. Gleichwohl werden auch unter Berücksichtigung der besonderen<br />
baulichen Verhältnisse am Wohngebäude des Einwenders in Erdgeschoss<br />
und im 1. Obergeschoss die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />
Im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG durchzuführenden Kosten-Nutzen-<br />
991
Hier wirkten die aktiven Schutzmaßnahmen (die im Übrigen dauerhaft erhalten<br />
blieben), der Abstand des Gebäudes und die Geländeneigung zum Gebäude<br />
hin positiv zusammen. Bei dieser Haltung bleibt der Vorhabensträger auch nach<br />
Einlassung des Verhandlungsleiters, ob eine Überprüfung auf die Möglichkeiten<br />
passiven Lärmschutzes mit Blick auf die lediglich geringfügige Unterschreitung<br />
der Grenzwerte in Betracht komme.<br />
Ebenfalls lehnt der Vorhabensträger Messungen nach Inbetriebnahme der Autobahn<br />
ab. Reflexionen seien in die Berechnungen eingegangen. Die Einstufung<br />
des Gebietes als Mischgebiet mit den daraus folgenden Immissionsgrenzwerten<br />
sei von kommunaler Seite vorgegeben.<br />
Luftschadstoffe<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die Planfeststellungsbehörde das<br />
Gutachten des Vorhabensträgers zur Überprüfung an das Landesamt für Natur,<br />
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) gegeben habe. Im Übrigen habe das<br />
Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Berechnungsverfahrens PRO-<br />
KAS-V in jüngerer Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt.<br />
#<br />
Analyse zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />
weiterer aktiver Lärmschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />
steht, ist die Planfeststellungsbehörde zum Ergebnis gekommen, dass<br />
sich für das Wohngebäude des Einwenders mit verhältnismäßigen Mitteln Vollschutz<br />
durch aktive Schutzmaßnahmen bewirken lässt. Zu den Einzelheiten<br />
wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />
Der nach den Planunterlagen vorgesehene Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen<br />
entfällt damit.<br />
Zur Frage von Messungen anstelle von Lärmberechnungen und in dem Zusammenhang<br />
der Anwendung von Mittelungspegeln, der Berücksichtigung von<br />
Reflexionen und der Einstufung als Mischgebiet wird auf die gesamten Ausführungen<br />
in Kapitel B 7.9 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />
Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />
NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />
Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />
zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />
des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />
insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />
die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />
daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />
eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />
Rahmen überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
992
Anbindung an den Lönsweg<br />
Der Einwender bestätigt, die neue Anbindung an den Lönsweg entspreche im<br />
Prinzip seinen Vorstellungen. Aus seiner Sicht sei jedoch der Lönsweg nicht in<br />
einem adäquaten Ausbauzustand. Wenn der Ausbau nunmehr nicht vom Vorhabensträger<br />
sondern von der Stadt Halle vorgenommen werde, befürchte er,<br />
mit Anliegerbeiträgen belastet zu werden. Hierzu sehe er sich aber nicht in der<br />
Pflicht, weil er durch die Baumaßnahme der A 33 zwangsweise zu einem Anlieger<br />
des Lönsweges werde.<br />
Der Verhandlungsleiter sagt zu, dieses Problem bei der Stadt Halle anzusprechen.<br />
Die Stadt Halle hat auf Aufforderung der Planfeststellungsbehörde mit dem<br />
Einwender Kontakt aufgenommen und erklärt, derzeit würden für die Sanierung<br />
von Straßen im Außenbereich von der Stadt Halle keine Ausbaubeiträge erhoben,<br />
obwohl dies rechtlich grds. möglich sei. Eine Änderung dieser Praxis sei<br />
aktuell nicht beabsichtigt, auch bestünden keine konkreten Sanierungsabsichten<br />
weder für den Lönsweg noch für die Holtfelder Straße.<br />
Die vom Einwender befürchteten Nachteile sind mithin nach derzeitiger Sachlage<br />
nicht zu erwarten.<br />
Auch ist nicht zu erkennen, warum sich der Lönsweg nicht in einem solchen<br />
Ausbauzustand befinden sollte, dass er dem Einwender nicht auch mit schwerem<br />
landwirtschaftlichem Gerät zu dienen geeignet sei. Mag sich der Zustand<br />
des Lönsweges auch von dem der Holtfelder Straße <strong>–</strong> negativ <strong>–</strong> unterscheiden,<br />
so wird er auch heute schon zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen und<br />
<strong>–</strong> wegen der angrenzenden Bebauung <strong>–</strong> von schweren Versorgungsfahrzeugen<br />
benutzt.<br />
Soweit der Einwender diesbezüglich in seiner Einwendung anführt, das Unterführungsbauwerk<br />
des Lönsweges verfüge nicht über eine ausreichende lichte<br />
Höhe, ist darauf zu verweisen, dass eine lichte Höhe von 3,50 m für die meisten<br />
Fahrzeuge ausreichend ist. Alle anderen können die Hofstelle des Einwenders<br />
von der anderen Seite über den Stockkämper Weg erreichen.<br />
Dementsprechend hat der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus § 8a Abs. 4<br />
FStrG (siehe hierzu auch die einleitenden Ausführungen am Beginn des Kapitels)<br />
insoweit genügt, als er für die durch die A 33 durchschnittene Zufahrt einen<br />
Ersatz geplant hat und dieser Ersatz <strong>–</strong> wie oben dargelegt <strong>–</strong> jedenfalls den<br />
Bedürfnissen des Einwenders (namentlich der landwirtschaftlichen Nutzung des<br />
Grundstücks) angemessen ist.<br />
Ob wegen Mehrlängen bei der betrieblichen Arbeit eine Umwegeentschädigung<br />
in Betracht kommt (vgl. Einwendung), ist in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
zu entscheiden.<br />
993
Betriebliche Belange<br />
Der Einwender führt aus, durch die Planungen verliere er 25 % seiner landwirtschaftlichen<br />
Nutzfläche. Dies sei für seinen Betrieb nicht kompensierbar. Dabei<br />
sei es nicht entscheidend, ob die Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
erworben würden. Auch bei einer dauerhaften Beschränkung gingen sie<br />
dem Betrieb verloren. Für ihn sei daher wichtig, Ersatzland zu erhalten.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, nach Entschädigungsrecht werde die Entschädigung<br />
in Geld und nicht in Land geleistet. Er werde im Rahmen der<br />
Grunderwerbsverhandlungen allenfalls vermittelnd zwischen verschiedenen<br />
Eigentümern tätig. Demgegenüber sei die Flurbereinigung in der Lage, für einen<br />
Flächenausgleich zu sorgen.<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde,<br />
für das Jahr 2008 seien vorbereitende Arbeiten, insbesondere die Informationsveranstaltungen<br />
für die Betroffenen vorgesehen. Anfang 2009 solle ein<br />
formeller Einleitungsbeschluss ergehen. Auf die Frage, ob die Flächen derzeit<br />
arrondiert seien und auch dort wieder zur Verfügung gestellt werden sollten,<br />
bestätigt der Einwender, dies sei für den Betriebszweig der Mutterkuhhaltung<br />
unabdingbar.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde fährt fort, Nebenerwerbsbetriebe<br />
seien gegenüber Haupterwerbsbetrieben nicht schlechter gestellt. Ziel sei es,<br />
Flächen so zu tauschen, dass der durchschnittliche Flächenverlust aller Betroffenen<br />
bei etwa 2 <strong>–</strong> 3 % liege. Ein weiteres Ziel sei es, das Flurbereinigungsverfahren<br />
vor Abschluss der Bauarbeiten zur A 33 abschließen zu können. Dies<br />
könne aber nicht garantiert werden.<br />
Existenzgefährdung<br />
Der Einwender sieht seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb in seiner<br />
Existenz gefährdet und fordert, dies durch ein Gutachten dezidiert überprüfen<br />
zu lassen.<br />
Auf eine entsprechende Nachfrage des Verhandlungsleiters bestätigt der Vorhabensträger<br />
zunächst, eine Existenzgefährdung komme grundsätzlich auch<br />
bei einem Nebenerwerbsbetrieb in Betracht. Hier aber sehe er eine Existenzgefährdung<br />
deshalb nicht, weil ein Betrieb mit einer Größe von ca. 8 ha von vorn-<br />
Die Frage von Ersatzland ist <strong>–</strong> wie unten dargelegt wird <strong>–</strong> für die Existenz des<br />
landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausschlaggebend; der Einwender kann<br />
diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG,<br />
NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />
Die Planfeststellungsbehörde folgt ausdrücklich nicht der pauschalen Auffassung<br />
des Vorhabenträgers, ein Betrieb in einer Größe von ca. 8 ha bilde von<br />
vornherein keine eigenständige Existenz.<br />
Nach der Rechtsprechung des BVerwG darf die Planfeststellungsbehörde die<br />
Augen nicht vor einer besonderen Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung<br />
verschließen, wenn diese dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine<br />
gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (möglicherweise bescheidenen)<br />
994
herein keine eigenständige Existenz darstelle. Der von der Planung verursachte<br />
Flächenverlust sei nicht existenzgefährdend für den Betriebsleiter und seine<br />
Familie. Gleichwohl sagt der Vorhabensträger zu, dem Einwender den Erhebungsbogen<br />
zur Ermittlung der betrieblichen Grunddaten zuzusenden. Anhand<br />
dieser Daten werde ein Gutachter entscheiden, ob ein umfassendes Gutachten<br />
erforderlich sei.<br />
Detailfragen zur neuen Hofanbindung<br />
Der Vorhabensträger hatte in der Gegenäußerung zugesichert, der Einwender<br />
könne bei der Gestaltung der den Weg begleitenden Baumreihe mitwirken,<br />
soweit der landschaftspflegerische Begleitplan nicht entgegenstehe.<br />
Auf die Nachfrage des Einwenders, was diese Formulierung konkret bedeute,<br />
erläutert der Vorhabensträger, es sei möglich, die Baumarten nach den Wünschen<br />
des Einwenders auszuwählen oder die Lage der Baumreihe auf der Hofstelle<br />
zu verlegen. Im Übrigen aber sei der landschaftspflegerische Begleitplan<br />
allein nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten umzusetzen. Späteres Fällen<br />
und Nachpflanzen von Bäumen, so eine weitere Frage des Einwenders, sei<br />
selbstverständlich möglich. Der Einwender wiederum bestätigt auf Nachfrage,<br />
die für die Baumreihe benötigte Fläche im Eigentum behalten zu wollen.<br />
Lebensansprüchen genügt, weil er so <strong>–</strong> ungeachtet betriebswirtschaftlicher<br />
Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung <strong>–</strong> schlicht „von seiner<br />
Hände Arbeit“ leben kann. Auch eine solche <strong>–</strong> immerhin <strong>–</strong> eingeschränkte Existenzfähigkeit<br />
eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein im Rahmen der Abwägung<br />
zu berücksichtigender Belang (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A<br />
13/08, juris Rn. 28).<br />
Hiervon ausgehend ist es allein wegen der geringen Betriebsgröße nicht von<br />
vornherein ausgeschlossen, den Betrieb des Einwenders als existenzfähig zu<br />
betrachten und <strong>–</strong> angesichts eines Flächenverlustes von über 20 % - zum Ergebnis<br />
einer Existenzgefährdung zu gelangen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde sieht sich jedoch außerstande, dies im Falle des<br />
Einwenders zu entscheiden, weil er insoweit seine Mitwirkungspflichten versäumt<br />
und den vom Vorhabenträger übermittelten Erhebungsbogen zur Ermittlung<br />
der betrieblichen Grunddaten nicht zurückgesandt hat.<br />
Im Übrigen überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse am Lückenschluss<br />
der A 33 (vgl. zu den Einzelheiten Kapitel B 6.1) zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
das private Interesse des Einwenders, von Eingriffen in sein<br />
Eigentum verschont zu bleiben, selbst wenn sich die Veränderungen bis hin zu<br />
einer Existenzgefährdung verdichten würden. Diesbezüglich wird auch auf die<br />
einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
An dieser Stelle geht es um Fragen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung,<br />
die abseits der Planfeststellung geregelt werden.<br />
Es ist dem Vorhabenträger jedoch verwehrt, Absprachen mit dem Einwender zu<br />
treffen, die den mit der fraglichen Maßnahme verfolgten Zielen innerhalb des<br />
gesamten Kompensationskonzeptes zuwiderlaufen.<br />
995
Zur Lage des Weges und der Baumreihe besteht Einigkeit, dass sich diese an<br />
der letztendlichen, nach einer Flurbereinigung feststehenden Ostgrenze des<br />
Grundstücks orientieren solle. Die vom Einwender geforderte befestigte Breite<br />
von 3,50 m lehnt der Vorhabensträger ab; dies übersteige seine Ersatzverpflichtung.<br />
Auch liege die Unterhaltungspflicht künftig beim Einwender, da er <strong>–</strong><br />
der Vorhabensträger <strong>–</strong> Ersatz für eine vorhandene, künftig nicht mehr nutzbare<br />
Zufahrt schaffe, die auch derzeit schon in der Unterhaltungslast des Einwenders<br />
stehe. Abgelöst durch Entschädigung würden lediglich Unterhaltungsmehrlängen.<br />
Zur Frage der Gewährleistung führt der Vorhabensträger aus, nach den üblichen<br />
Vertragsbedingungen hafte das herstellende Unternehmen für ausdrückliche<br />
Baumängel über einen Zeitraum von fünf Jahren. Grundlage sei die Abnahme<br />
nach Fertigstellung der Zufahrt. Hier sofort erkennbar werdende Baumängel<br />
würden umgehend beseitigt, im Übrigen, soweit sie innerhalb der besagten<br />
fünfjährigen Frist aufträten.<br />
Aufforstung zwischen Hofstelle und A 33<br />
Der Einwender regt an, die zwischen seiner Hofstelle und der künftigen Autobahntrasse<br />
gelegene Fläche gegen eine Abwertungsentschädigung in Land<br />
aufzuforsten.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger ab. In unmittelbarer Nähe zur A 33 hätten landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen nur eine geringe ökologische Wertigkeit, weshalb<br />
eine Aufnahme in den landschaftspflegerischen Begleitplan ausscheide.<br />
Auf den Vorhalt des Einwenders, gegenüber seiner Hofstelle sei eine trassenahe<br />
Fläche für eine Aufforstung Bestandteil des Kompensationskonzeptes<br />
(Maßnahme M/A 1.704), entgegnet der Vorhabensträger, die Sachlage sei insofern<br />
eine andere, als es sich zum einen um die Nutzung ausgesprochener Restfläche<br />
handele und hier zum anderen eine Maßnahme im Funktionszusammenhang<br />
mit dem Loddenbach sinnvoll platziert werden könne.<br />
Hausbrunnen<br />
Auch wenn im Termin nicht sicher geklärt worden konnte, ob der Hausbrunnen<br />
des Einwenders innerhalb eines 100 m-Streifens vom Rand der A 33 liegt, sagt<br />
der Vorhabensträger die Beweissicherung verbindlich zu, da der Brunnen allenfalls<br />
knapp außerhalb dieses Streifens liegen werde und zudem unterstrom der<br />
Die Forderung nach einer befestigten Zufahrtsbreite von 3,50 m wird zurückgewiesen.<br />
Der Vorhabenträger hat Ersatz zu schaffen für die nicht mehr nutzbare<br />
Zufahrt zur Holtfelder Straße, deren Breite jedoch 3,00 m nicht überstieg.<br />
Im Übrigen werden Fragen der Entschädigung behandelt, die in den Grunderwerbs-<br />
und Entschädigungsverhandlungen zu klären sind.<br />
Die Anregung wird zurückgewiesen.<br />
Mit den im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen<br />
wird den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im vollen Umfang Genüge getan,<br />
ein weiterer Bedarf an landschaftspflegerischen Maßnahmen besteht nicht.<br />
Eine Verpflichtung dem Einwender gegenüber, die von ihm bezeichnete Fläche<br />
gegen eine Abwertungsentschädigung in Land aufzuforsten, besteht nicht.<br />
Im Übrigen ist die Argumentation des Vorhabenträgers zur naturschutzfachlichen<br />
Verwertbarkeit der Fläche <strong>–</strong> auch in Abgrenzung zu den anderen Maßnahmen<br />
in Trassennähe <strong>–</strong> nachvollziehbar.<br />
Über Nebenbestimmung A 7.1 ist die Zusage des Vorhabenträgers verbindlich<br />
geworden, den Belangen des Einwenders wird damit entsprochen. Hinsichtlich<br />
der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
996
Trasse betroffen sei.<br />
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, mit Grundwasserabsenkungen<br />
sei nicht zu rechnen. Die Trasse der A 33 werde über dem Gelände errichtet<br />
und mithin nicht in Grundwasserströme eingeschnitten. Auch Pumpvorgänge<br />
während der Bauphase seien nicht erforderlich.<br />
Erschütterungen<br />
Der Einwender fordert, von Beginn der Bautätigkeit an eine Beweissicherung<br />
am Gebäude vorzunehmen.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Sollten während der Bauphase wider Erwarten<br />
doch Schäden am Gebäude sichtbar werden, könne sich der Einwender<br />
unverzüglich an die örtliche Bauleitung wenden. Dann werde sofort überprüft,<br />
ob frische Risse am Gebäude in Folge der Bauarbeiten aufgetreten sind und in<br />
diesem Fall eine Beweissicherung durchgeführt.<br />
Versorgungsleitungen<br />
Der Einwender führt aus, er verfüge neben dem Hausbrunnen auch über einen<br />
Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. Der Vorhabensträger erwidert<br />
hierzu, vorhandene Leitungen würden gesichert und angepasst. Hierzu erfolgten<br />
rechtzeitig Abstimmungsgespräche mit dem Versorgungsträger. Schon aus<br />
Eigeninteresse würden voraussichtlich querende Leitungstrassen in Schutzrohre<br />
verlegt.<br />
Auf Nachfrage bestätigt der Vorhabensträger im Übrigen, die Regelungen zum<br />
Betretungsrecht bzgl. der vorhandenen Gasleitung änderten sich durch die<br />
Verlegung derselben nicht.<br />
Grunderwerbsverhandlungen, Kosten für einen Rechtsbeistand<br />
Der Vorhabensträger stellt dar, er übernehme die Kosten eines Rechtsbeistandes<br />
in den Grunderwerbsverhandlungen, wenn die Sachlage sehr schwierig<br />
und der Rechtsbeistand einer Einigung förderlich sei.<br />
Für die Flurbereinigung ergänzt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, es<br />
würden grundsätzlich nur dann die Kosten eines Rechtsbeistandes übernom-<br />
Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
Der Vorhabenträger hat den genannten Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz<br />
bei der Bauausführung zu berücksichtigen, ggf. zu sichern und anzupassen<br />
(vgl. Nebenbestimmung A 7.12.13).<br />
Die hier behandelten Fragen sind außerhalb der Planfeststellung in den Grunderwerbs-<br />
und Entschädigungsverhandlungen zu beantworten.<br />
997
men, wenn ein Gebäude betroffen sei. Im normalen Grundstücksverkehr gelte<br />
der Grundsatz, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes vom Standpunkt des<br />
Betroffenen aus vernünftig und zweckentsprechend sein müsse und damit über<br />
eine Kostenerstattung im Einzelfall zu entscheiden sei.<br />
Zum Ablauf der Grunderwerbsverhandlungen erläutert der Vorhabensträger, er<br />
werde zum jetzigen Zeitpunkt tätig, wenn ein Eigentümer dies konkret wünsche.<br />
Er ziehe sich völlig aus den Grunderwerbsverhandlungen zurück, sobald das<br />
Flurbereinigungsverfahren eingeleitet sei. Dann gehe die Zuständigkeit auf die<br />
Flurbereinigungsbehörde über.<br />
Abschließend weist der Einwender auf das Vorkommen der Schleiereule an<br />
seiner Hofstelle hin. Bruterfolge seien zu verzeichnen, dies müsse bei den weiteren<br />
Planungen berücksichtigt werden.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Folgende Gesichtspunkte hat der Einwender in seiner Einwendung zusätzlich<br />
angesprochen:<br />
Drainagen<br />
Der Vorhabenträger hat mit der Gegenäußerung zugesagt, Drainagen funktionstüchtig<br />
zu erhalten. An diese Zusage ist er über Nebenbestimmung A 7.1<br />
gebunden.<br />
Entwicklungsmöglichkeiten des Hofes<br />
Der Vorhabenträger hat in der Gegenäußerung dargestellt, dass Umnutzungen<br />
oder Neubauten in einer Entfernung von mehr als 40 m seine Belange nicht<br />
berühren.<br />
Dies gibt insofern § 9 Abs. 1 FStrG korrekt wieder, wonach Hochbauten innerhalb<br />
der bezeichneten Entfernung von Bundesautobahnen nicht errichtet werden<br />
dürfen. Nach Abs. 2 der Vorschrift bedürfen derartige Baumaßnahmen in<br />
einer Entfernung von bis zu 100 m der Zustimmung des Straßenbaulastträgers,<br />
die jedoch nur unter bestimmten Bedingungen versagt werden darf (Abs. 3).<br />
Die Hofstelle liegt zudem etwa 100 m von der Autobahn entfernt.<br />
998
Einwender B 9.66<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Für den Einwender zu 2. erscheint seine Ehefrau und legt eine Vollmacht vor.<br />
Die aneinander grenzenden Flurstücke der Einwender werden wie folgt in Anspruch<br />
genommen:<br />
Die Flurstücke 24 und 127 in der Flur 3 der Gemarkung Hesseln (Einwender zu<br />
1.) werden im Umfang von 800 bzw. 1.300 m 2 für die Anlage eines insgesamt<br />
10 m breiten Sukzessionsstreifens mit wechselseitiger Ufergehölzbepflanzung<br />
(Erlen, Eschen) entlang der Neuen Hessel benötigt. Gleiches gilt für das Flurstück<br />
96 in der Flur 3 der Gemarkung Hesseln (Einwender zu 2.) in einem Umfang<br />
von 1.300 m 2 . Die Maßnahme dient der Renaturierung des Bachlaufes.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, er sei in den Arbeitskreisen zum landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan aufgefordert worden, entsprechende Maßnahmen insbesondere<br />
an Gewässerläufen vorzusehen, um Verbundachsen u.a. für Fledermäuse<br />
zu schaffen.<br />
Der Einwender zu 1. stellt dar, die beanspruchte Wiese sei eine Weidefläche für<br />
seinen Viehbestand. Zu beachten sei darüber hinaus die vorhandene und in die<br />
Neue Hessel entwässernde Drainage, die funktionstüchtig bleiben müsse, zumal<br />
auch die Hofentwässerung hierüber abgewickelt werde.<br />
Auch die Fläche des Einwenders zu 2. ist drainiert. Sie erhalte zudem durch<br />
den geplanten Pflanzstreifen einen für den Pächter ungünstigen Zuschnitt, so<br />
dass sich die Frage einer Gesamtübernahme für den Teil des Flurstücks 96<br />
stelle, der östlich des Wohngebäudes in landwirtschaftlicher Nutzung verpachtet<br />
sei.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er könne<br />
auf diese Maßnahme nicht verzichten. Über die lediglich wechselseitig vorge-<br />
Mit Deckblatt I hatte der Vorhabenträger auf die landschaftspflegerische Maßnahme<br />
entlang der Neuen Hessel auf den Flurstücken 24 und 127 des Einwenders<br />
zu 1. verzichtet. Das Flurstück 96 des Einwenders zu 2. sollte unverändert<br />
in Anspruch genommen worden.<br />
Hiergegen hat sich der Einwender zu 2. im Deckblattverfahren gewandt und<br />
seinerseits den Vorschlag unterbreitet (und in einer der Einwendung beigefügten<br />
Zeichnung dargestellt), auf einem Teil des Flurstücks 96 in einer Größe von<br />
<strong>–</strong> nach überschlägiger Schätzung des Vorhabenträgers <strong>–</strong> ca. 1.700 m 2 eine<br />
flächenhafte Bepflanzung vorzunehmen, im übrigen aber auf jedwede Bepflanzung<br />
entlang der Neuen Hessel zu verzichten.<br />
Von der Planfeststellungsbehörde zur Stellungnahme aufgefordert hat der<br />
Vorhabenträger mit Schreiben vom 23.04.2010 erklärt, dem Vorschlag des<br />
Einwenders zu 2. zu folgen. Er hat ebenfalls zugesagt, über die Pflanzenauswahl<br />
zu gegebener Zeit mit dem Einwender zu 2. Rücksprache zu halten.<br />
Der Vorhabenträger ist über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden.<br />
Ihm wird zusätzlich aufgegeben, entsprechend der Forderung des Einwenders<br />
zu 2. den im Grundstück vorhandenen Höhenversatz entsprechend<br />
der der Einwendung im Deckblattverfahren beigefügten Zeichnung anzuböschen,<br />
um eine durchgehende Bewirtschaftung der verbleibenden Gesamtfläche<br />
zu ermöglichen.<br />
999
sehene Gehölzpflanzung ließen sich jedenfalls Belange der Drainagen berücksichtigen<br />
und diese funktionstüchtig gehalten werden. Bzgl. der Gesamtübernahme<br />
des oben bezeichneten Teils von Flurstück 96 erklärt der Vorhabensträger,<br />
er könne prüfen, ob diese Fläche im Zuge der landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanung z.B. als Obstbaumwiese verwertet werden könne.<br />
Die Einwender erkundigen sich nach der späteren Pflege der Pflanzungen; sie<br />
befürchten eine Verwilderung nach Ablauf der 3jährigen Aufwuchspflege.<br />
Der Vorhabensträger erläutert hierzu, es ergäben sich grds. zwei Möglichkeiten:<br />
Die Einwender könnten die Flächen an den Vorhabensträger veräußern. Damit<br />
geht das Eigentum über und nach der Aufwuchspflege sei die Bundesanstalt für<br />
Immobilienaufgaben für die Pflege zuständig. Oder aber die Einwender entscheiden<br />
sich, die Flächen im Eigentum zu behalten. Dann aber seien sie zur<br />
Pflege verpflichtet, wofür eine einmalige Entschädigung geleistet werde.<br />
Mit beiden Optionen können sich die Einwender im Termin nicht einverstanden<br />
erklären. Der Verhandlungsleiter erläutert, eine Entscheidung müsse seitens<br />
der Einwender auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Den Einwendungen der Einwender zu 1. und 2. ist damit im vollen Umfang<br />
entsprochen worden.<br />
1000
Einwenderin B 9.67<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwenderin erscheint in Begleitung Ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Die Flurstücke 72 und 73 in der Flur 57 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sind<br />
vollständig für landschaftspflegerische Maßnahmen überplant. Vorgesehen ist,<br />
die Flächen aufzuforsten.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, die Flächen seien in der Vergangenheit zu diesem<br />
Zweck angeboten worden, was die Einwenderin bestätigt. Zu der in der<br />
Einwendung geäußerten Forderung der Einwenderin, zum benachbarten Gebäude<br />
einen 50 m breiten Streifen von einer Aufforstung freizuhalten, fragt der<br />
Vorhabensträger, ob auf diesem Streifen überhaupt nichts verändert werden<br />
solle oder eine niedrige Bepflanzung möglich sei. Er schlägt eine strauchbetonte<br />
Pflanzung mit einer Wuchshöhe von 5,00 <strong>–</strong> 6,00 m oder aber eine Streuobstwiese<br />
auf Grünland vor.<br />
Der Anlage einer Streuobstwiese stimmt die Einwenderin zu. Sie möchte die<br />
beiden Flurstücke an den Vorhabensträger verkaufen, was dieser zusagt. Damit<br />
gehe auch die Pflegeverpflichtung über.<br />
Hierzu führt die Einwenderin aus, sie erwarte eine sachgerechte Pflege, um<br />
eine Verunkrautung der Umgebung zu vermeiden. Das sichert der Vorhabensträger<br />
zu. Das Grünland werde zweimal pro Jahr zu festen Terminen vor den<br />
Saatzeitpunkten von Unkraut gemäht. Gleiches erfolge zu denselben Zeitpunkten<br />
innerhalb der Aufforstungsfläche, solange die Bäume noch klein gewachsen<br />
sind. Dies werde im landschaftspflegerischen Begleitplan geregelt.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte weist auf die über die Flurstücke führende 30<br />
kV-Leitung hin. Die Einwenderin widerspricht, die Leitung sei in der Örtlichkeit<br />
nicht vorhanden. Der Vorhabensträger weist aber darauf hin, er müsse jedes<br />
Leitungsrecht, das im Grundbuch eingetragen sei, als Rechtsnachfolger berücksichtigen.<br />
Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin<br />
nicht mehr vorgesehen.<br />
Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />
1001
Der Vorhabensträger sichert der Einwenderin im Übrigen zu, bzgl. der in der<br />
Einwendung erwähnten Drainage- und Abwasserleitung werde er ein Leitungs-<br />
und Betretungsrecht zugunsten der Einwenderin im Grundbuch eintragen lassen.<br />
Dies werde sich auf einen 5,00 <strong>–</strong> 6,00 m breiten Streifen beziehen, so<br />
dass Wartungsarbeiten möglich bleiben. Dies werde in den Grunderwerbsverhandlungen<br />
geregelt. Dem stimmt die Einwenderin zu.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1002
Einwender B 9.68<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Vom Flurstück 299 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln werden 70 m 2 für die<br />
Verlegung des Lönsweges beansprucht, weitere 25 m 2 sollen während der<br />
Bauphase vorübergehend in Anspruch genommen werden.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt im Termin, die Nordseite des vorhandenen<br />
Wohngebäudes befinde sich in einem Abstand von 64 m zum Fahrbahnrand.<br />
Vorgesehen sei es in diesem Bereich, eine 4,00 m hohe Wall-/Wand-<br />
Kombination als Überflugschutz zu errichten und als Lärmschutz zu konzipieren.<br />
Dennoch werde der Immissionsgrenzwert für die Nacht um 2 dB(A) überschritten.<br />
Dem Einwender liege ein positiver Vorbescheid zur Errichtung eines<br />
weiteren Wohngebäudes auf dem Südteil des Flurstücks in einem Abstand von<br />
40 m zur Trasse der A 33 vor.<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erklärt der Vorhabensträger, die vorhandene<br />
Gasleitung sei bekannt und werde bei der Bauausführung berücksichtigt. Zum<br />
vorhandenen Wohngebäude des Einwenders werde die Zufahrt an den Lönsweg<br />
wieder hergestellt. Hinsichtlich einer Zufahrt für das geplante Gebäude gibt<br />
der Vorhabensträger im Termin keine Zusage ab.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, ob eine Erhöhung der Wall-/Wand-<br />
Kombination zur Minderung der Lärmimmissionen möglich sei, erwidert der<br />
Vorhabensträger, zunächst habe der Einwender Anspruch auf eine Überprüfung<br />
der Verbesserungsmöglichkeiten des Bauschalldämmmaßes (passiver<br />
Lärmschutz), möglicherweise auch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung.<br />
Im Zuge der Verlegung des Lönsweges ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />
des Einwenders im beschriebenen Umfang unumgänglich. Die Einwendung<br />
wird daher zurückgewiesen.<br />
Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzeinrichtungen werden<br />
zurückgewiesen. Die Kosten für derartige Maßnahmen stünden außer Verhältnis<br />
zum erreichbaren Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B<br />
7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
dem Einwender für das vorhandene Wohngebäude mit Nebenbestimmung A<br />
7.6.3 zuerkannt.<br />
Ein derartiger Anspruch steht dem Einwender für das noch nicht existente Gebäude<br />
auch nicht mit Blick auf den positiven Bauvorbescheid zu. Ein Anspruch<br />
kommt nur für solche bauliche Anlagen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Planauslegung<br />
bereits vorhanden oder durch Baugenehmigung jedenfalls hinrei-<br />
1003
Der Kreis Gütersloh habe in der Generalerörterung erklärt, sich wie im Planfeststellungsabschnitt<br />
6 zusammen mit den Kommunen für eine freiwillige Ergänzung<br />
der aktiven Lärmschutzeinrichtungen durch Überschussbodenmassen<br />
einzusetzen. Denkbar sei es also, den vorgesehenen Wall zu erhöhen und die<br />
Wand auf diesen erhöhten Wall aufzusetzen. Technische Probleme entstünden<br />
dadurch, dass hier unmittelbar die Brücke über den Lönsweg angrenze, auf der<br />
lediglich eine Wand vorgesehen sei, die sinnvollerweise in gleichem Maße erhöht<br />
werden müsste.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt zum rechtlichen Hintergrund, nach den einschlägigen<br />
Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes gelte zunächst<br />
ein Vorrang des aktiven Lärmschutzes. Dieser Vorrang sei jedoch nach § 41<br />
Abs. 2 BImSchG eingeschränkt, wenn die Kosten aktiven Lärmschutzes zum<br />
Schutzzweck außer Verhältnis stünden. Dann könnten die Betroffenen auf passive<br />
Schutzmaßnahmen verwiesen werden. Dies müsse der Vorhabensträger<br />
der Planfeststellungsbehörde vor einer abschließenden Entscheidung nachweisen.<br />
Der Vorhabensträger wird derartige Nachweise vorlegen. Zum Thema des freiwilligen<br />
Lärmschutzes des Kreises und der Kommune ergänzt er, wenn bei<br />
einer Erhöhung von Wällen für den Vorhabensträger nur noch die aufgesetzte<br />
Wand zu finanzieren sei, werde er prüfen, inwieweit ersparte Mittel für eine<br />
Wanderhöhung auf der Brücke eingesetzt werden könnten.<br />
Auf die Bedenken des Einwenders, eine weitere Erhöhung der Lärmschutzeinrichtungen<br />
könne zur Verschattung führen, entgegnet der Vorhabensträger, die<br />
Gradiente der A 33 befinde sich etwa 1,50 m über Gelände. Ergänzt um eine<br />
derzeit 4,00 m, später vielleicht 5,00 bis 5,50 m hohe Lärmschutzeinrichtung<br />
ergebe sich eine Gesamthöhe, die angesichts des Abstandes des Wohngebäudes<br />
nicht zu einer Verschattung führe. In Wohngebieten stünden Nachbargebäude<br />
bei einer größeren Höhe manchmal dichter.<br />
chend konkretisiert gewesen sind. Den Eigentümern lediglich baureifer<br />
Grundstücke <strong>–</strong> wie hier <strong>–</strong> kommen die gesetzlichen Lärmschutzregelungen<br />
nicht zugute (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.2010, 7 KS 143/08, juris Rn. 8).<br />
Mangels Überschreitung des insoweit maßgeblichen Immissionsgrenzwertes für<br />
den Tag besteht kein Anspruch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung.<br />
Im Weiteren werden Fragen freiwilligen Lärmschutzes durch die Stadt Halle und<br />
den Kreis Gütersloh diskutiert. Diese sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />
1004
Mit Blick auf die von ihm belastend empfundene Gesamtsituation fragt der Einwender<br />
zunächst nach einer Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks.<br />
Der Verhandlungsleiter verweist auf die eindeutige Rechtsprechung,<br />
wonach eine zweifelsfrei vorhandene Wertminderung eines Baugrundstücks,<br />
eines Wohngebäudes und auch eines vermieteten Gebäudes kein Entschädigungstatbestand<br />
sei. Allenfalls bei einer objektiv vorhandenen Unzumutbarkeit<br />
der entstehenden Wohnverhältnisse könne eine Gesamtübernahme des Flurstücks<br />
geboten sein.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger ab und erklärt auf Nachfrage des Einwenders<br />
ergänzend, auch eine Nutzung des Grundstücks für den landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan komme nicht in Betracht, da alle Eingriffe mit den bereits<br />
vorgesehenen Maßnahmen kompensiert seien.<br />
Trotz alledem beantragt der Einwender die Gesamtübernahme seines Anwesens.<br />
Der Verhandlungsleiter erläutert zur Prüfungsreihenfolge, zunächst habe die<br />
Planfeststellungsbehörde zu entscheiden, ob die A 33 überhaupt in der vom<br />
Vorhabensträger beantragten Form und Trassenführung gebaut werden könne.<br />
Werde diese Frage positiv entschieden, müsse gleichzeitig über den Antrag des<br />
Einwenders auf Gesamtübernahme entschieden werden. Werde dieser Antrag<br />
abgelehnt, müsse sich die Planfeststellungsbehörde im Weiteren mit der Frage<br />
befassen, ob ergänzender aktiver Lärmschutz tatsächlich im Sinne des § 41<br />
Abs. 2 BImSchG unverhältnismäßig sei. Falls ja, bleibe dem Einwender der<br />
Anspruch auf Prüfung der Möglichkeiten passiven Lärmschutzes.<br />
Beweissicherung Gebäude<br />
Der Vorhabensträger lehnt die Zusage eines Beweissicherungsverfahrens ab.<br />
Dies komme nur dann in Betracht, wenn erkennbar erschütterungsintensive<br />
Bauverfahren angewandt werden müssten. Dies sei hier aber nicht gegeben.<br />
Nach den Erkenntnissen zur Hydrogeologie müssten Bauwerke auf Flachgründungen<br />
errichtet werden, deren Herstellung keine intensiven Erschütterungen<br />
verursache. Sollte der Einwender wider Erwarten beim Bau der A 33 Schäden<br />
an seinem Gebäude wahrnehmen, könne er sich an die örtliche Bauleitung<br />
wenden, die das Gebäude dann auf neu entstandene Schäden untersuche und<br />
eine Ursachenermittlung betreibe.<br />
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
Über den Antrag des Einwenders auf Gesamtübernahme des Anwesens ist im<br />
Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
1005
Trinkwasserschutz<br />
Der Einwender vertritt die Auffassung, bei einer südlichen Trassenvariante sei<br />
der Schutz des Trinkwasser in weit größerem Maße zu gewährleisten als bei<br />
der jetzt gewählten Variante in ihrer Lage zu den besten Trinkwasserbrunnen<br />
der Stadt Halle.<br />
Dem tritt der Vorhabensträger mit dem Hinweis entgegen, im Bereich einer<br />
Südvariante befinde sich über dem Grundwasserstockwerk keine trennende<br />
Schutzschicht, so dass Schadstoffeinträge unmittelbar in das Trinkwasser gelangen<br />
können. Schon heute entstünde aus dieser Situation ein Problem mit<br />
den Einträgen aus der Landwirtschaft, das geförderte Wasser müsse durch<br />
Zumischung unbelasteten Wassers verbessert werden. Dies ist dem Einwender<br />
bekannt.<br />
Druckentwässerung<br />
Der Einwender führt aus, auf dem Grundstück Lönsweg 11, das mit dem Bau<br />
der A 33 komplett überplant werde, befinde sich eine dann überflüssige Pumpstation<br />
zum Anschluss des abzureißenden Gebäudes an die Druckwasserleitung<br />
der Stadt. Er <strong>–</strong> der Einwender <strong>–</strong> entwässere derzeit noch über eine Kleinkläranlage<br />
und habe Interesse, die auf dem Nachbargrundstück vorhandene<br />
Pumpstation vom Vorhabensträger zu erwerben, um sie auf seinem Grundstück<br />
einbauen und das Gebäude an die städtische Druckwasserleitung anschließen<br />
zu können.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, die Pumpstation in funktionstüchtigem Zustand<br />
auszubauen und an den Einwender zu verkaufen. Den Einbau jedoch müsse er<br />
selbst vornehmen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Die Frage des allgemeinen Trinkwasserschutzes ist im Zuge der Trassenwahl<br />
berücksichtigt worden; zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.1 verwiesen.<br />
Zudem haben Fragen der Sicherung der Grundwasservorkommen im Bereich<br />
der jetzt planfestgestellten Trasse umfänglich Eingang in die Abwägung gefunden<br />
(Kapitel B 7.13).<br />
Der angesprochene Sachverhalt bedarf keiner Entscheidung im Planfeststellungsverfahren.<br />
Neben den auf das Grundstück künftig wirkenden Lärmimmissionen hatte der<br />
Einwender in der schriftlichen Einwendung die zu erwartenden Luftschadstoffe<br />
angesprochen. Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />
Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />
NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />
Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />
zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aus-<br />
1006
sagen des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />
insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />
die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />
daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />
eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />
Rahmen überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
1007
Einwender B 9.69<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Zwei Flurstücke aus dem Grundeigentum der Einwender sind von der Straßenbaumaßnahme<br />
betroffen:<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 52, Flurstück 90<br />
1.430 m 2 dieses Flurstücks werden für die Trasse der A 33 und den begleitenden<br />
Lärmschutzwall in Anspruch genommen. Dauerhaft beschränkt werden<br />
sollen 350 m 2 , um den entlang der Casumer Straße verlaufenden Graben anpassen<br />
und nachprofilieren zu können; auf diese Weise erhält der Graben auch<br />
nach Querung der A 33 das notwendige Gefälle. Zur Errichtung eines bauzeitlichen<br />
Schutzzaunes müssen zudem 600 m 2 vorübergehend in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Die Einwender haben den Planunterlagen zudem entnommen, dass am Fuß<br />
des Lärmschutzwalls ein Amphibienleitzaun errichtet werden soll. Auf Nachfrage<br />
erläutert der Vorhabensträger, der Zaun werde auf dem Straßengrundstück<br />
errichtet, für die notwendige Pflege werde ein ausreichend breiter Grenzstreifen<br />
vorgesehen, so dass das Flurstück der Einwender hierfür nicht betreten werden<br />
müsse.<br />
Der Vorhabensträger bestätigt im Weiteren, dass die Casumer Straße südlich<br />
der Autobahn in ihrer jetzigen Lage als Erschließungsweg erhalten bleibe und<br />
nicht in das Flurstück der Einwender verlegt werde. Soweit entbehrlich, könne<br />
die Straße rekultiviert werden. Die Einwender merken an, die Grabenverbreiterung<br />
könne im Falle einer Rekultivierung der Straße im ehemaligen Straßenraum<br />
durchgeführt werden, ohne ihr Flurstück in Anspruch zu nehmen. Dies<br />
bestätigt der Vorhabensträger; das Flurstück der Einwender werde nicht mehr<br />
als erforderlich für die Gewässerangleichung in Anspruch genommen.<br />
Die Inanspruchnahme des Flurstücks 90 im beschriebenen Umfang ist zunächst<br />
unumgänglich.<br />
Dem Vorhabenträger wird jedoch aufgegeben, wie im Erörterungstermin besprochen<br />
die Casumer Straße südlich der A 33 im größtmöglichen Umfang zu<br />
rekultivieren und die Grabenangleichung in der so entstehenden Fläche durchzuführen,<br />
um die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender so gering<br />
wie möglich zu halten.<br />
1008
Auf Nachfrage bestätigt der Vorhabensträger im Weiteren, hier einen Wildschutzzaun<br />
vorzusehen, da ein Wall vom Wild überwunden werden könne.<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 45, Flurstück 54<br />
Das Flurstück soll vollständig zur Durchführung einer landschaftspflegerischen<br />
Maßnahme in Anspruch genommen werden. Vorgesehen ist die Entwicklung<br />
extensiver feuchter Grünlandgesellschaften auf bisher intensiv genutzten landwirtschaftlichen<br />
Flächen.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er könne<br />
aus Gründen des Artenschutzes auf die Inanspruchnahme nicht verzichten.<br />
Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Auf Flurstück 54 soll die Maßnahme M/E 9.516 verwirklicht werden. Die Maßnahme<br />
dient insbesondere der Optimierung von Steinkauzhabitaten im Raum<br />
Holtfeld und ist insoweit aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser<br />
Stelle unverzichtbar.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />
den Tieren eine Grünbrücke an der Holtfelder Straße angeboten und sollen<br />
zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke <strong>–</strong> neue Habitatstrukturen entlang<br />
der Neuen Hessel entwickelt werden, die zusammen mit weiteren vergleichbaren<br />
Maßnahmen im Illenbruch geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen der<br />
Art trotz der mit der A 33 verbundenen Belastungen auszuschließen.<br />
Zu den näheren Einzelheiten wird insoweit auf Kapitel 6.3 mit allen Unterkapiteln<br />
verwiesen. Die Maßnahme M/E 9.516 ist Bestandteil der neu geschaffenen<br />
Habitatstrukturen an der Neuen Hessel.<br />
Mit Deckblatt I kommt es zu einer weiteren Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />
der Einwender. Das Flurstück 78 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
soll im Umfang von 5.640 m 2 für eine weitere landschaftspflegerische<br />
Maßnahme beansprucht werden. Diese Maßnahme dient als Leitlinie zu der<br />
oben genannten und mit Deckblatt I verlegten Grünbrücke und damit der Vernetzung<br />
zwischen den bestehenden und den neu geschaffenen Habitaten.<br />
Dieser Maßnahme haben die Einwender unter der Voraussetzung zugestimmt,<br />
dass die Fläche in ihren Eigentum verbleibt, sie die Pflege übernehmen und<br />
hierfür eine Abwertungsentschädigung erhalten.<br />
Eine grundsätzliche Einwendung müsste wegen der obigen Erwägungen zum<br />
Zweck der Maßnahme zurückgewiesen werden. Die von den Einwendern bezeichneten<br />
Voraussetzungen einer Zustimmung sind in den Grunderwerbs- und<br />
Entschädigungsverhandlungen zu regeln, stellen aber grds. eine denkbare<br />
1009
Zur Betroffenheit führen die Einwender aus, der landwirtschaftliche Betrieb<br />
bestehe aus insgesamt 7,18 ha Nutzfläche. 0,63 ha hiervon seien bereits privat<br />
für Maßnahmen des Landschaftsschutzes genutzt worden, weitere 5,6 ha seien<br />
an einen Generalpächter verpachtet. Dieser sei insbesondere auch an dem<br />
guten Verhältnis von Acker- und Grünland interessiert. Die Verpachtung in der<br />
bisherigen Form werde aufgrund dessen in Frage gestellt. Mit einem Ausfall der<br />
Gesamtpacht sei zu rechnen.<br />
Auch wenn der Betrieb derzeit nicht selbst genutzt werde, sei eine Hofnachfolge<br />
möglich. Die Einwender bestehen daher auf Ersatzland zur Erhaltung des<br />
Betriebes. Dieses sollte entweder an Flurstück 90 arrondiert liegen oder aber in<br />
einem Umkreis von 2 <strong>–</strong> 3 km um die Hofstelle. Eine Entschädigung in Geld sei<br />
für die Einwender uninteressant, da sie keine Möglichkeit hätten, es sofort wieder<br />
zu reinvestieren und damit also versteuern müssten.<br />
Der Vorhabensträger erklärt, Ersatzland könne er nicht zur Verfügung stellen.<br />
Es sei aber denkbar, Flurstück 54 im Eigentum zu behalten und die Abwertungsentschädigung<br />
in Form von Land zu erhalten. Auch dies lehnen die Einwender<br />
ab.<br />
Der Vorhabensträger legt dar, dann biete nur die Flurbereinigung die Möglichkeit,<br />
Ersatzland zu erhalten. Zu deren zeitlicher Umsetzung erläutert der Vertreter<br />
der Flurbereinigungsbehörde, vorbereitende Termine und Arbeiten würden<br />
noch im Jahr 2008 durchgeführt. Hierzu gehörten insbesondere die Informationsveranstaltungen<br />
für Betroffene und Träger öffentlicher Belange. Anfang des<br />
Jahres 2009 solle der Einleitungsbeschluss getroffen werden. Derzeit arbeite<br />
man bereits an der Schaffung eines Flächenpools.<br />
Weitere Themen:<br />
Drainagen<br />
Die Einwender weisen darauf hin, Flurstück 54 sei gerade erst drainiert worden.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, erst im Zuge der Flurbereinigung<br />
Versmold seien die Flächen durch die Drainage erst ackerfähig gemacht<br />
Option dar.<br />
Die Frage von Ersatzland ist hier für die Existenz eines aktiven oder auch nur<br />
vorübergehend ruhenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausschlaggebend,<br />
die Einwender können daher diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999,<br />
629, 630 f.)<br />
Zur Notwendigkeit der landschaftspflegerischen Maßnahme auf Flurstück 54<br />
wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist dafür unumgänglich, die<br />
vorhandenen Drainagen außer Betrieb zu setzen. Entsprechende Einwendun-<br />
1010
geworden. Für die landschaftspflegerischen Maßnahmen müsste die Drainage<br />
zerstört werden.<br />
Der Vorhabensträger ist dennoch nicht bereit, auf die Maßnahmen zu verzichten.<br />
Aus Gründen des Naturschutzes sei der große geschlossene Maßnahmenblock<br />
entlang der Neuen Hessel besonders wertvoll.<br />
Überführung Illenbruch<br />
Die Einwender zeigen sich mit der vom Vorhabensträger vorgesehenen Lösung<br />
einverstanden. Sie lehnen eine Umplanung ab, namentlich wegen des höheren<br />
Flächenverbrauchs.<br />
Der Vorhabensträger bekräftigt, bei der jetzt präsentierten Planung bleiben zu<br />
wollen, ergänzt um einen Ersatzweg südlich der A 33 zur Verbindung der Casumer<br />
Straße mit dem Illenbruch. Auch hierzu habe er bereits eine Planung<br />
vorgestellt, nunmehr warte er auf ein Votum der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />
Diese Konzeption sei in den Augen des Vorhabensträgers die insgesamt am<br />
wenigsten aufwendige Lösung. Wenn die Stadt die Überführung der Casumer<br />
Straße fordere <strong>–</strong> so eine Nachfrage der Einwender <strong>–</strong> müsse sie zeigen, dass<br />
auf diese Weise eine stimmigere Lösung erreicht werden könne.<br />
Änderung Grünbrücke<br />
Auf Fragen der Einwender stellt der Vorhabensträger die Änderungen am<br />
Grünbrückenkonzept nach dem derzeitigen Gesprächsstand mit den Landschaftsbehörden<br />
dar. Insbesondere von einer Verschiebung der Grünbrücke an<br />
der Holtfelder Straße nach Westen sind die Einwender direkt betroffen, da die<br />
Leitstrukturen die Verschiebung nachvollzögen. Eine Verbreiterung der Grünbrücke<br />
sei nicht vorgesehen, der Vorhabensträger hält eine Breite von 33 m für<br />
ausreichend.<br />
Zwischen der Überführung der Holtfelder Straße und der Grünbrücke würden<br />
die Lärmschutzeinrichtungen geschlossen, weshalb sich aus der Änderung des<br />
Grünbrückenkonzeptes keine lärmschutzrechtlichen Änderungen ergäben.<br />
gen werden zurückgewiesen.<br />
Die Überführung des Illenbruchs ist <strong>–</strong> entsprechend dem Votum der Einwender<br />
<strong>–</strong> Gegenstand der Planung.<br />
Die Verschiebung der Grünbrücke und damit die Inanspruchnahme weiterer<br />
Grundflächen der Einwender ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf die obigen Äußerungen bzgl. des Flurstücks<br />
78 verwiesen.<br />
1011
Vorflut<br />
Die Einwender fordern den Vorhabensträger auf, bei der Ausführungsplanung<br />
die Entwässerungseinrichtungen so zu gestalten, dass keine negativen Veränderungen<br />
bei den Vorflutverhältnissen entstünden. Der Vorhabensträger erwidert,<br />
am Nordrand der A 33 werde eine Mulde zur Aufnahme des vom Gelände<br />
zuströmenden Oberflächenwassers vorgesehen. Die daran anschließenden<br />
Durchlässe seien ein wenig überdimensioniert, weshalb negative Veränderungen<br />
ausgeschlossen seien.<br />
Gestaltung der Lärmschutzwände<br />
Der Vorhabensträger bestätigt auf Nachfrage, die Lärmschutzwände würden<br />
soweit es aus Platzgründen möglich ist begrünt.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Diese Forderung haben die Einwender mit ihrer Einwendung zu Deckblatt I<br />
bekräftigt und darauf hingewiesen, dass das nördlich der A 33 vorhandene<br />
Grabensystem auch der Entwässerung ihrer Hauskläranlage diene. Insofern ist<br />
die Forderung grds. berechtigt.<br />
Die vom Vorhabenträger angesprochene Mulde nimmt das anfallende Oberflächenwasser<br />
nördlich der Autobahn und die im verbleibenden Grabensystem<br />
anfallenden Wässer auf und führt sie zu einem Durchlass im Bereich der Casumer<br />
Straße. Insofern ist die Entwässerung auch in Zukunft durch die Gestaltung<br />
der Anlagen gewährleistet. Etwa im Zusammenhang mit der Bauausführung<br />
bekannt werdende Ver- und Entsorgungseinrichtungen hat der Vorhabenträger<br />
funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (vgl. Nebenbestimmung<br />
A 7.12.13).<br />
Die Begrünung ist Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplans<br />
(Maßnahmen G 1 und G 2).<br />
In ihrer schriftlichen Einwendung hatten die Einwender noch die folgenden Aspekte<br />
angesprochen:<br />
Trinkwasserversorgung<br />
Die Einwender verfügen über einen eigenen Trinkwasserbrunnen, für den sie<br />
eine Beweissicherung fordern.<br />
Die Forderung wird angesichts einer Entfernung von ca. 350 m, der Lage des<br />
Brunnens oberstrom zur Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen<br />
am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Lärm<br />
Die Einwender verweisen darauf, die in einer Entfernung von ca. 350 m gelegene<br />
Trasse der A 33 führe zu einer erheblichen Neubeeinträchtigung der Aufenthaltsräume<br />
sowie des Außenwohnbereichs.<br />
1012
Wegen der Entfernung zur Trasse und der dort vorgesehenen aktiven Lärmschutzeinrichtungen<br />
werden jedoch die einschlägigen Immissionsgrenzwerte<br />
weit unterschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
Im Übrigen machen die Einwender Argumente abseits der persönlichen Betroffenheit<br />
gegen die Trasse geltend, namentlich solche des Natur- und Landschaftsschutzes.<br />
Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Kapitel dieses<br />
Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
1013
Einwender B 9.70<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Der Einwender wird im Termin durch seinen Vater vertreten.<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders sind lt. Grunderwerbsverzeichnis insgesamt<br />
acht Flurstücke in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen,<br />
die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen und in<br />
ihrer Nutzung dauerhaft beschränkt werden sollen. Davon sind vier Flurstücke<br />
(die Flurstücke 238, 353, 354 und 355 der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />
inzwischen durch Verkauf in das Eigentum der Bundesrepublik<br />
Deutschland übergegangen. Das Grundbesitzverzeichnis wird entsprechend<br />
berichtigt.<br />
Die Flurstücke 356, 357 und 358 grenzen an die bereits veräußerten Flurstücke<br />
353, 354 und 355 an, wobei es sich bei den Flurstücken 356 und 357 und<br />
ungünstig geschnittene Kleinparzellen handelt, deren Begradigung der Vertreter<br />
des Einwenders anregt. Über einen Verkauf dieser beiden Flurstücke seien<br />
Verhandlungen möglich, einen Verkauf des Flurstücks 358 schließe er aus.<br />
Mit den Aufforstungen, die nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan auf<br />
rd. 20 % der Grundfläche des Flurstücks 358 erfolgen sollen, und der damit<br />
verbundenen Nutzungsbeschränkung sei er nur einverstanden, wenn auch<br />
eine Aufforstung auf den angrenzenden Nachbarflurstücken 72, 73, insbesondere<br />
aber dem Flurstück 80 realisiert werde. Eine davon abgekoppelte Insellösung<br />
für sein Grundstück werde er nicht akzeptieren. Ggf. stünden genügend<br />
Ausweichflächen zur Verfügung, um die Maßnahmen auch an anderer Stelle<br />
umzusetzen. Dazu müssten nur entsprechende Kontakte z. B. mit der Stadt<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> geknüpft werden. Er bemängelt hier insbesondere, dass die<br />
Bundesrepublik im dortigen Umfeld über eine Reihe von Grundstücken verfüge,<br />
die einerseits nicht gepflegt werden und andererseits nicht zwecks Aufwertung<br />
in den landschaftspflegerischen Begleitplan einbezogen seien.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders<br />
weiter reduziert worden.<br />
Die Flurstücke 241, 356 und 357 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
sind nicht mehr in das landschaftspflegerische Konzept einbezogen.<br />
Somit wird allein das Flurstück 358 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
in Anspruch genommen. Auf einer Teilfläche von ca. 1,6 ha sollen<br />
jährlich artenreiche Blühstreifen im Umfang von 0,12 ha angelegt werden, für<br />
die Restfläche ist der Anbau hochwachsender Feldfrüchte auszuschließen. Die<br />
Maßnahme dient u.a. der Habitatoptimierung für ein lokales Feldlerchenvorkommen.<br />
Die vom Einwender noch im Erörterungstermin kritisierte Aufforstung der Fläche<br />
ist mithin mit Deckblatt I entfallen. Dennoch hat er sich im Deckblattverfahren<br />
gegen die Inanspruchnahme dieses Flurstücks gewandt.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Die A 33 führt zu Beeinträchtigungen der Feldlerche dergestalt, dass mit einem<br />
Verlust von bis zu 6 Revieren gerechnet werden muss. Insofern sind zur Erhaltung<br />
der lokalen Population spezifische Maßnahmen im Umfeld der bestehenden<br />
Lebensräume erforderlich.<br />
Der Maßnahmenfläche M/A 8.907 auf dem Flurstück 358 in Ostbarthausen<br />
fehlt zwar der enge räumliche Bezug zum Eingriff, denn das Feldlerchevorkommen<br />
in Ostbarthausen wird durch die Baumaßnahme im Abschnitt 7.1<br />
1014
U. a. stünde das Flurstück 136 der Flur 57 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
zur Verfügung, dessen Eigentümer zur Abgabe bereit sei. Der Vertreter des<br />
Einwenders überreicht einen Lageplan über dieses Flurstück für das Protokoll.<br />
Auf dem Flurstück 241 wäre der Einwender in Abhängigkeit von der Höhe der<br />
Entschädigung bereit, die nutzungsbeschränkende Aufforstung zu akzeptieren.<br />
Unabhängig von etwaigen Verhandlungen lägen seine finanziellen Vorstellungen<br />
bei dem Ackerlandwert von rd. 3,- Euro/m² anstelle einer Abwertungsentschädigung<br />
zuzüglich Pflegeaufwand. Das Eigentum will er auch hier behalten.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten.<br />
Der Vorhabensträger sieht keine Möglichkeit, angesichts des Gesamtkonzepts<br />
des LBP einzelne Maßnahmen herauszulösen und hält am dargestellten Maßnahmenpaket<br />
und Flächenbedarf fest. Er bittet, die Einwendungen, soweit<br />
hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss<br />
zurückzuweisen.<br />
nicht direkt beeinträchtigt. Der Feldlerche als Kurzstreckenzieher ist allerdings<br />
eine weniger enge Flächenbindung zuzuschreiben als vergleichsweise zu betrachtenden<br />
Ganzjahresstandvogelarten wie z.B. dem Rebhuhn. Daher stellt<br />
auch eine Entfernung von etwa 4 km zwischen Eingriffs- und Maßnahmenbereich<br />
bezogen auf die Feldlerche die Eignung der Fläche, die lokale Population<br />
zu stabilisieren, nicht in Frage.<br />
1015
Einwender B 9.71<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwender erscheinen in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Zur Betroffenheit der Einwender führt der Vorhabensträger aus, auf den<br />
Flurstücken 583 in der Flur 42 sowie 395 und 396 in der Flur 52 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> seien landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen. Auf<br />
Teilen der Flurstücke 396 und 583 sei die Anlage einer Obstbaumwiese zur<br />
Habitatoptimierung eines Steinkauzvorkommens geplant, entlang einem die<br />
Flurstücke teilenden Graben am Rand dieser Wiese ein 10 m breiter, extensiver<br />
Gewässerrandstreifen. Auf dem Flurstück 395 werde die Anlage einer Obstbaumreihe<br />
mit randlicher Saumstruktur vorgesehen.<br />
Hierfür würden die folgenden Flächen benötigt:<br />
Flurstück 395: 2.400 m 2<br />
Flurstück 396: 1.900 m 2<br />
Flurstück 583: 13.000 m 2 .<br />
Zur Gestaltung der Obstbaumreihe führt der Vorhabensträger auf Nachfrage<br />
der Einwender aus, für die Pflanzung werde ein Streifen von 5,00 m Breite benötigt.<br />
Ausgewiesen werde aber ein 20 m breiter Streifen, um auch die zu erwartenden<br />
Beeinträchtigungen der benachbarten Flächen einer Entschädigung<br />
zuführen zu können. Die Bäume würden in einem Abstand von 10 bis 15 m<br />
gepflanzt.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender für die dargestellten<br />
Zwecke ist unumgänglich. Die diesbezüglichen Einwendungen werden daher<br />
zurückgewiesen.<br />
Das angesprochene Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gege-<br />
1016
Die Einwender weisen im Weiteren darauf hin, dass der Graben im Verlauf der<br />
Flurstück 583 und 396 der Entwässerung der Drainagen und der Hauskläranlage<br />
diene. Lt. Maßnahmenblatt des landschaftspflegerischen Begleitplans solle<br />
der Gewässerrandstreifen nur alle fünf Jahre von aufkommenden Gehölzen<br />
freigehalten werden. Sie sehen die Pflege des Grabens aufgrund dessen nicht<br />
mehr gewährleistet.<br />
Der Vorhabensträger sagt daraufhin zu, den Gewässerrandstreifen in Form<br />
einer gelenkten Sukzession vorzusehen, was eine jährliche Pflege bedinge und<br />
somit auch die regelmäßige Pflege des Grabens ermögliche.<br />
Die Einwender lehnen über diesen Punkt hinaus die vorgesehenen Maßnahmen<br />
grundsätzlich ab. Sie haben in ihrer Einwendung Ersatzflächen angeboten,<br />
die der Vorhabensträger aber abgelehnt habe. So könne die Obstbaumwiese<br />
auf dem Grünlandanteil der Flurstücke 583 und 396 jenseits des Entwässerungsgrabens<br />
und von diesem bis zu einer im Übersichtslageplan M 1 : 5.000<br />
korrekt dargestellten Nutzungsgrenze an der Hofstelle angelegt werden.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte weist darauf hin, für das Nachbargrundstück sei<br />
von dessen Eigentümer ebenfalls die Verlegung einer Obstbaumwiese vom<br />
Ackerland auf den Grünlandanteil vorgeschlagen worden; beide von den jeweiligen<br />
Eigentümern vorgeschlagenen Ersatzflächen grenzten aneinander.<br />
Der Vorhabensträger stellt dar, die Anlage einer Obstbaumwiese auf einer vorhandenen<br />
Grünlandfläche biete nur wenig Aufwertungspotenzial. Aus Gründen<br />
des Artenschutzes (Habitatoptimierung für den Steinkauz) solle der Grünlandanteil<br />
in dem Bereich erhöht werden, was durch eine Umwandlung von Acker in<br />
Grünland gelinge. Dennoch sagt der Vorhabensträger zu, den Vorschlag der<br />
Einwender zu prüfen.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte äußert sein Unverständnis zur kritischen Haltung<br />
des Vorhabensträgers. Auch wenn sich die von den Einwendern angebotene<br />
Fläche als Grünlandfläche mit einigen wenigen schon vorhandenen Obst-<br />
benen, noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />
Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die von den<br />
Einwendern in der Einwendung angebotene Alternativfläche jedoch gehört zu<br />
den Flächen, die bereits in ihrer jetzigen Nutzung als optimale Jagdgebiete<br />
innerhalb des Gesamthabitats anzusehen sind.<br />
Lt. Maßnahmenblatt A 10.702 soll der Gewässerrandstreifen ohnehin als gelenkte<br />
Sukzession gestaltet werden, jedoch mit dem von den Einwendern kritisierten<br />
fünfjährigen Pflegeintervall. Entsprechend seiner Zusage ist der Vorhabenträger<br />
über Nebenbestimmung A 7.1 verpflichtet, eine jährliche Pflege sicherzustellen.<br />
Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.<br />
1017
äumen darstelle, biete sich ein Aufwertungspotenzial. Daher ergebe sich keine<br />
zwingende Notwendigkeit, die Obstbaumwiese auf Ackerland anzulegen. Der<br />
Steinkauz siedele bereits in diesem Raum und erhalte auch bei Nutzung des<br />
Grünlandes eine Verbesserung seiner Habitatbedingungen. Zudem hätten die<br />
Einwender jederzeit die Möglichkeit, das Grünland umzubrechen und dauerhaft<br />
dem Naturschutz zu entziehen.<br />
Der Verhandlungsleiter greift die Zusage des Vorhabensträgers, den Vorschlag<br />
zu prüfen, auf und erläutert, im Falle einer Umplanung würden die Einwender<br />
im Deckblattverfahren beteiligt. Lehne der Vorhabensträger eine Umplanung<br />
ab, müsse er die Notwendigkeit der Maßnahme dartun. Dann entscheide die<br />
Planfeststellungsbehörde.<br />
Die Einwender lehnen auch die Obstbaumreihe auf Flurstück 395 ab. Der Verfahrensbevollmächtigte<br />
weist darauf hin, dass auf der gegenüberliegenden<br />
Seite des Weges bereits ein Wald vorhanden sei. Einer weiteren parallelen<br />
Leitstruktur bedürfe es mithin nicht.<br />
Die Einwender bieten eine weitere Ersatzfläche an auf dem Flurstück 114 in der<br />
Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> zwischen der Holtfelder Straße und<br />
einem in dem Flurstück verlaufenden Graben an. Der Vorhabensträger wird die<br />
Verwendungsmöglichkeit dieser Fläche prüfen.<br />
Erörtert werden im Weiteren die folgenden Punkte:<br />
Lärm<br />
Den Einwendern ist die Aussage der Gegenäußerung, Lärmbeeinträchtigungen<br />
seien nicht zu erwarten, zu wenig konkret. Es sei unverständlich, warum der<br />
Vorhabensträger, wenn er Beeinträchtigungen nicht erwarte, diese nicht definitiv<br />
ausschließen könne.<br />
Der Vorhabensträger erläutert, im fraglichen Streckenabschnitt der A 33 seien<br />
4,00 m hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen. Zudem befinde sich das Wohngebäude<br />
der Einwender in einer Entfernung von 470 m zur Trasse. Allein aufgrund<br />
der Entfernung würden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />
Unabhängig davon seien die Geräusche der Autobahn an der Hofstelle<br />
vernehmbar.<br />
Am Wohngebäude der Einwender werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />
eingehalten. Ein Anspruch auf weitergehende aktive oder passive<br />
Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.<br />
1018
Die Einwender befürchten, dass die vorliegenden Berechnungen einer Überprüfung<br />
durch Messungen nicht standhalten. Der Vorhabensträger entgegnet, er<br />
werde auch nach Inbetriebnahme der Autobahn keine Messungen durchführen.<br />
Wenn sich aber innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren herausstelle, dass er<br />
mit seiner Verkehrsprognose als Grundlage der Lärmberechnung falsch gelegen<br />
habe, bestehe unter der Voraussetzung, dass sich die Verkehrsmenge<br />
gegenüber der Prognose mindestens verdoppele, der Anspruch auf Nachbesserung<br />
von Lärmschutzeinrichtungen.<br />
Dies bestätigt der Verhandlungsleiter. Die Einwender könnten nach § 75 Abs. 2<br />
Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb der Fristen des Abs. 3 Satz 2<br />
der Vorschrift einen entsprechenden Antrag an die Planfeststellungsbehörde<br />
richten, die dann zu entscheiden habe, ob die Voraussetzungen für Nachbesserungen<br />
gegeben seien.<br />
Verschiebung der Grünbrücke Holtfelder Straße<br />
Auf Nachfrage der Einwender stellt der Vorhabensträger den derzeitigen Diskussionsstand<br />
mit den Landschaftsbehörden dar, wonach die Grünbrücke vom<br />
Straßenzug gelöst und ca. 100 m nach Westen verschoben werden solle. Er<br />
erläutert im Weiteren denkbare Auswirkungen auf die Platzierung von Leitstrukturen.<br />
Bauphase, Beweissicherung<br />
Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, die Holtfelder<br />
Straße sei eine öffentliche Straße in der Baulast der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>. Sie<br />
werde zur Errichtung des Brückenbauwerks sicherlich für Baustellenverkehr in<br />
Anspruch genommen werden müssen. Vor Baubeginn werde daher zusammen<br />
mit der Stadt der Bauzustand der Straße aufgenommen, so dass Schäden später<br />
eindeutig der Baumaßnahme zugerechnet und vom Vorhabensträger beseitigt<br />
werden könnten.<br />
Weder aus dem Baustellenverkehr noch aus der Bautätigkeit an der Trasse und<br />
deren späteren Betrieb erwachsen nach Ansicht des Vorhabensträgers derartige<br />
Erschütterungen, dass eine Beweissicherung an den Gebäuden der Einwender<br />
erforderlich würde. Auf Vorhalt der Einwender, die Scheune an der<br />
Stichstraße Pallheide zeige bereits Risse im Mauerwerk, entgegnet der Vorhabensträger,<br />
diese Straße werde er <strong>–</strong> auch wenn das endgültige Wegekonzept<br />
Zur Frage von Messungen anstelle oder zur Verifizierung der Berechnungen<br />
wird auf die Ausführungen in Kapitel B 7.9.5 verwiesen.<br />
Die im Termin beschriebenen Maßnahmen sind über Deckblatt I Bestandteil der<br />
Planungen geworden.<br />
Diese Fragen berühren eigene Belange der Einwender nicht, sondern die der<br />
Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> als Trägerin der gemeindlichen Straßeninfrastruktur.<br />
Zu Fragen der Entschädigung für solche Beeinträchtigungen oder Schäden, die<br />
durch die Bautätigkeit eintreten, wird auf Kapitel B 7.11 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
verwiesen.<br />
1019
noch mit der Stadt abgestimmt werden müsse <strong>–</strong> für den Baustellenverkehr nicht<br />
nutzen. Die Einwender sehen demgegenüber eine hervorragende Nutzungsmöglichkeit<br />
dieser Straße, da die Holtfelder Straße die Begegnung zweier<br />
Schwerlastfahrzeuge nicht zulasse. Sie fordern daher weiterhin eine Beweissicherung.<br />
Eine Beweissicherung für den Hausbrunnen der Einwender lehnt der Vorhabensträger<br />
aufgrund der Entfernung zur Trasse der A 33 ebenfalls ab. Zudem<br />
liege der Brunnen oberstrom der Trasse. Dem widersprechen die Einwender; in<br />
der Vergangenheit habe ein südlich gelegener Nachbar einen Brunnen gebohrt<br />
mit der Folge, dass der Brunnen der Einwender in trockenen Jahren kein Wasser<br />
geführt habe. Dies ist angesichts dessen, dass der Brunnen nach den Angaben<br />
der Einwender Wasser aus einer Tiefe von ca. 27 m fördere, nicht nachvollziehbar;<br />
dies sei der Hauptgrundwasserleiter und der falle nach Süden ab.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Die Beweissicherung wird angesichts der Entfernung des Brunnens zur Trasse<br />
und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
zurückgewiesen.<br />
In der schriftlichen Einwendung haben die Einwender ergänzend die folgenden<br />
Aspekte angesprochen:<br />
Veränderung Grundwasserspiegel<br />
Die Einwender befürchten, dass es durch die Baumaßnahme zu einer Veränderung<br />
des Grundwasserspiegels und in der Folge zu Schäden an den Gebäuden<br />
kommen kann. Sie fordern auch vor diesem Hintergrund Beweissicherungsmaßnahmen.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn des Kapitels verwiesen.<br />
Hauskläranlage<br />
Befürchtungen, die hauseigene Kläranlage könnte durch die Baumaßnahme<br />
beeinträchtigt werden, sind unbegründet. Auf dem Grundstück der Einwender<br />
sind <strong>–</strong> hierauf hat der Vorhabenträger bereits in der Gegenäußerung hingewiesen<br />
<strong>–</strong> Bauarbeiten nicht geplant. Da er zudem den Gewässerrandstreifen entlang<br />
des Grabens, in den die Kläranlage entwässert, in einer Weise zu pflegen<br />
hat (s. oben), die die Unterhaltung des Grabens gewährleistet, ist auch insoweit<br />
keine Beeinträchtigung zu befürchten.<br />
1020
Drainagen<br />
Soweit vorhandene Drainagesysteme betroffen sind, ist der Vorhabenträger<br />
über Nebenbestimmung A 7.7.1 verpflichtet, die Funktionsfähigkeit zu erhalten<br />
bzw. wieder herzustellen.<br />
1021
Einwender B 9.72<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders ist das als Acker genutzte Flurstück 196<br />
der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> mit einer Teilfläche von 50 m²<br />
durch Kompensationsmaßnahmen betroffen. Die im Bereich der Flurstücksgrenze<br />
verlaufende Neue Hessel soll eine lockere Gehölzbepflanzung aus<br />
Weiden erhalten, die jedoch nicht auf dem Grundstück des Einwenders, sondern<br />
auf der gegenüberliegenden Uferseite erfolgen soll. Gleichzeitig soll auf<br />
beiden Uferseiten eine Saumzone als Gewässerrandstreifen von 5 bis 10 m<br />
Breite eingerichtet werden, die eine dauerhafte Beschränkung der Nutzung<br />
des Grundstücks des Eigentümers durch Eintragung im Grundbuch erfordert.<br />
Der Einwender ist mit der Maßnahme grundsätzlich einverstanden, fordert an<br />
Stelle einer Entschädigung jedoch einen Flächenausgleich.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E 10.705 handelt<br />
es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme des Artenschutzes;<br />
dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar. Sie erlangt<br />
Bedeutung als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und dem Teutoburger<br />
Wald.<br />
Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />
durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />
Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />
anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />
Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />
der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />
dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />
in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />
Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />
dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />
zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />
da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />
Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />
Im Weiteren ist die Maßnahme verhältnismäßig; der Einwender wird nicht existenzgefährdend<br />
getroffen, die Flurstücke bleiben in nutzbarer Größe erhalten.<br />
Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, weshalb der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden kann (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />
164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />
1022
Die südlich an das Flurstück 196 angrenzenden Nachbargrundstücke sollen<br />
aufgeforstet werden. Der Vorhabensträger führt dazu aus, dass die Bepflanzung<br />
mit Gehölzen nicht bis an die Grundstücksgrenze heranreiche. Ein Randstreifen<br />
von 3 m bliebe frei, auf den folgenden 5 m erfolge lediglich eine Bepflanzung<br />
mit Sträuchern und erst ab 8 m komme dann die eigentliche Gehölzbepflanzung.<br />
Zur im Westen anschließenden Bebauung werde eine<br />
Saumzone von 20 m Breite entstehen. Schattenwurf auf den Ackerflächen des<br />
Einwenders könne gleichwohl nicht ganz ausgeschlossen werden. Entsprechende<br />
Beeinträchtigungen würden entschädigt.<br />
Die Frage des Einwenders, ob in der Nachbarschaft zu seinem Eigentum im<br />
Bereich Stockkämpen zwischen den Ackerflächen südlich seines Hauses und<br />
den angrenzenden Waldflächen ebenfalls Aufforstungen geplant seien, verneint<br />
der Vorhabensträger. Die dortigen Flächen seien nicht Bestandteil des<br />
Ausgleichskonzeptes.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Die auf dem Nachbargrundstück ursprünglich vorgesehene Maßnahme M/E<br />
1.121 wurde mit Deckblatt II verschoben. Die Einwendung ist daher insoweit<br />
erledigt.<br />
Hieran hat sich auch mit den auf die Erörterung folgenden Deckblättern nichts<br />
geändert.<br />
1023
Einwender B 9.73<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender erscheint in Begleitung seines Vaters, seines Verfahrensbevollmächtigten<br />
und Frau Tapernon zum Termin.<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders werden die Flurstücke 276, und 277<br />
in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> in Teilen für das Überführungsbauwerk<br />
der Hesselteicher Straße beansprucht, das Flurstück 276 darüber<br />
hinaus für die Trasse der A 33. Ebenfalls für die Trasse der A 33 wird das Flurstück<br />
278 komplett überplant. Im Weiteren sind mit Teilflächen von der Trasse<br />
der A 33 die Flurstücke 131 und 134 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
betroffen. Darüber hinaus sind auf diesen Flurstücken ein Regenrückhaltebecken<br />
sowie die dafür notwendige Zufahrt mit einer begleitenden Baumreihe<br />
vorgesehen. Entstehende Restflächen nördlich der A 33 sind ausgewiesen.<br />
Eine weitere Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders entsteht<br />
durch eine landschaftspflegerische Maßnahme in Gestalt einer bachbegleitenden<br />
Pflanzung entlang des Casumer Baches auf den Flurstücken 27 und 28 in<br />
der Flur 51 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />
Das Hofgebäude Kämpenstr. 4 liegt in einer Entfernung von 47 m vom künftigen<br />
Fahrbahnrand der A 33.<br />
Folgende Themen werden erörtert:<br />
Nordverschiebung der Trasse im Bereich des Hofes<br />
Der Einwender fordert eine Verschiebung der Trasse im Bereich seiner Hofstelle<br />
um ca. 45 m nach Norden, um die enorme Belastung durch Flächenverlust<br />
aber auch durch Immissionen zu mindern. Er bezeichnet einen Vorschlag zur<br />
Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme des Flurstücks 131 insoweit geändert,<br />
als die wegbegleitende Baumreihe entfallen ist. Einen entsprechend größeren<br />
Teil des Flurstücks nördlich der A 33 hat der Vorhabenträger als Restfläche<br />
ausgewiesen.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />
Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 22.10.2008 eine alternative Tras-<br />
1024
Trassenverschiebung etwa von der Grenze zwischen den Flurstücken 131 und<br />
134 auf der einen und der Hesselteicher Straße auf der anderen Seite.<br />
Der Vorhabensträger erwidert, dieser Punkt sei in der Vergangenheit schon<br />
wiederholt diskutiert worden. Der vom Einwender oben bezeichnete Trassierungsvorschlag<br />
scheide aus, da er zwei scharfe Kurven erforderlich mache.<br />
Dies sei der Verkehrssicherheit abträglich.<br />
Der Vorhabensträger führt weiter aus, mit der Konsensvereinbarung und der<br />
daraus resultierenden Verschiebung der Trasse habe er die Feintrassierung der<br />
A 33 von Grund auf neu erarbeiten können und sei vorbehaltlos an diese Aufgabe<br />
herangegangen. Er habe dabei auch die schon in der Vergangenheit vorgetragene<br />
Forderung des Einwenders in die Prüfung einfließen lassen. Relevante<br />
Fixpunkte der Konsenstrasse seien der Anschluss an die Anschlussstelle<br />
B 476 im Westen und der Hof Birkmann im Osten. Zwischen diesen beiden<br />
Fixpunkten habe unter Beachtung der im technischen Regelwerk der Richtlinien<br />
für die Anlage von Autobahnen enthaltenen Trassierungsparameter eine Trassenführung<br />
gefunden werden müssen.<br />
Im Ergebnis sei es zwar möglich, den am Hofgebäude des Einwenders beginnenden<br />
Bogen in einem anderen Radius zu führen. Unabhängig davon, ob man<br />
einen größeren oder einen engeren Radius wähle (gewählt wurde ein Radius<br />
von 1.150 m, Mindestradius nach Richtlinien ist 900 m), überplane man im Bereich<br />
der Casumer Straße/Illenbruch mindestens ein Wohngebäude. Bei einem<br />
größeren Radius könnte zusätzlich sogar noch Gebäude an der Holtfelder<br />
Straße unmittelbar betroffen sein, bei einem engeren Radius führe die Trasse<br />
zudem näher an die Siedlung Casum sowie die etwas dichtere Streubebauung<br />
an der Hesselteicher Straße heran.<br />
Im Ergebnis also führe jede Veränderung der Trassierungsparameter zugunsten<br />
des Einwenders zu vergleichsweise stärkeren Belastungen anderer Betroffener.<br />
Der Einwender entgegnet, diese Argumentation habe er vom Vorhabensträger<br />
auch bei früheren Gelegenheiten in ähnlicher Weise gehört. Ihm fehle aber<br />
jeder Nachweis, dass tatsächlich alle denkbaren Veränderungen der Trassierungsparameter<br />
geprüft und in ihren Auswirkungen durchgespielt worden seien.<br />
Er fordert den Vorhabensträger auf, seine Argumentation durch eine entsprechende<br />
zeichnerische Darstellung zu belegen. Es sei zudem in einem frü-<br />
senführung in kartografischer Darstellung vorgestellt, die geringfügig westlich<br />
der Hofstelle des Einwenders aus der planfestgestellten Trasse abzweigt und<br />
dadurch bedingt in Höhe der Hofstelle des Einwenders lediglich 7,00 m weiter<br />
abrückt. Im Übrigen verläuft diese Alternative nördlich der planfestgestellten<br />
Trasse und umfährt alle <strong>–</strong> in der Karte verzeichneten <strong>–</strong> Zwangspunkte, namentlich<br />
Gebäude, deren Abriss vermieden werden soll.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat diese Alternative durch die Obere Straßenverkehrsbehörde<br />
bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> überprüfen lassen.<br />
Die Überprüfung hat zunächst ergeben, dass auch die Alternativtrasse die vorgesehenen<br />
Trassierungsparameter einhält. Dabei ist insbesondere berücksichtigt,<br />
dass ein weiteres Abrücken der Alternative im Bereich der Hofstelle des<br />
Einwenders, indem diese Alternative noch weiter westlich aus der planfestgestellten<br />
Linienführung ausschwenkt, nicht möglich ist. Dies verletzt die Vorgaben<br />
der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen (RAA) <strong>–</strong> insbesondere hinsichtlich<br />
der Notwendigkeit von Übergangsbögen. Die Obere Straßenverkehrsbehörde<br />
führt aus: „Aus Gründen der stetigen und sicheren Trassierung ist also<br />
zunächst ein Übergangsbogen entsprechender Länge und dann ein Kreisbogen<br />
anzuschließen.“<br />
Im Übrigen bestätigt die Obere Straßenverkehrsbehörde auf Nachfrage der<br />
Planfeststellungsbehörde, wolle man unter Missachtung der oben aufgezeigten<br />
Notwendigkeiten die Trasse dennoch im Bereich der Hofstelle um weitere ca.<br />
40 m nach Norden verschieben (den Forderungen des Einwenders entsprechend),<br />
wären Gebäudeabrisse an anderer Stelle nach ihrer Einschätzung nicht<br />
zu vermeiden.<br />
Für die Planfeststellungsbehörde ist diese Alternative auch deshalb nicht vorzugswürdig,<br />
weil sie im Rahmen der UVS 2005 als „kleinräumige Verschiebung<br />
der V 16/K 1 nach Norden“ mit negativem Ergebnis behandelt wurde. Kapitel B<br />
7.1.2.2 dieses Beschlusses sind die Gründe zu entnehmen, warum diese Variante<br />
nicht in Betracht kommen kann.<br />
Die Obere Straßenverkehrsbehörde hat ergänzend eine kleinräumige Verschwenkung<br />
der Trasse im Bereich der Hofstelle geprüft, wie sie vom Einwender<br />
im Erörterungstermin vorgeschlagen wurde. Als Ergebnis dieser Prüfung<br />
kann eine solche Trassenführung mit Blick auf die Trassierungsparameter der<br />
RAA nicht in Betracht kommen. Die Obere Straßenverkehrsbehörde führt aus,<br />
1025
heren Erörterungstermin gesagt worden, es sei jederzeit möglich, die Trasse in<br />
einer Größenordnung von 100 m oder mehr zu verschieben.<br />
Zu letztgenannten Argument erwidert der Vorhabensträger, diese Aussage<br />
habe sich stets nur auf die Frage bezogen, in welchem Maße von einer Linienbestimmung<br />
abgewichen werden könne. Sie habe nichts mit der Anwendung<br />
der Trassierungsparameter zu tun.<br />
Im Übrigen sagt der Vorhabensträger auf die Bitte des Verhandlungsleiters zu,<br />
die vom Einwender geforderte zeichnerische Darstellung zu erarbeiten und dem<br />
Einwender wie auch der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Er weist darauf<br />
hin, die Darstellung werde lediglich die jeweilige Lage der Straßenachse enthalten,<br />
nicht jedoch eine vollständige Ausarbeitung mit Straßenfläche und Nebenanlagen.<br />
Zudem würden keine Varianten dargestellt, die den einschlägigen<br />
Regelwerken widersprächen.<br />
Auf Nachfrage des Einwenders führt der Vorhabensträger aus, 900 m stelle<br />
zwar den Mindestradius dar; jedoch bedeute auch der schon eine deutliche<br />
Einschränkung der Verkehrssicherheit, weshalb vor seiner Anwendung eine<br />
Abwägung mit dem erreichbaren Nutzen vorgenommen werden müsse.<br />
Der Einwender fordert, in der zeichnerischen Darstellung des Vorhabensträgers<br />
müssten auch alle Zwangspunkte der Konsenstrasse von der L 782 bis zur B<br />
476 dargestellt werden. Dies lehnt der Verhandlungsleiter ab. Damit eröffne<br />
man die Diskussion über die Trassenführung generell, was über die hier zu<br />
entscheidende Frage hinausgehe.<br />
Der Verhandlungsleiter sichert dem Einwender zu, eine Stellungnahme zu den<br />
vom Vorhabensträger zugesagten Unterlagen werde im Verfahren berücksichtigt.<br />
Landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Der Einwender lehnt die entlang des Casumer Baches geplanten Bepflanzungen<br />
uneingeschränkt ab. Er müsse schon für die Trasse in großem Umfang<br />
Land abgeben, weshalb er nicht auch noch mit derartigen Maßnahmen belastet<br />
werden möchte.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, der Casumer Bach sei bereits eine wichtige<br />
„…, dass die Entwurfsparameter bei der 2. Alternative derart reduziert werden<br />
müssen, dass sie dem Anspruch einer stetigen Linienführung einer EKA 1 (Anmerkung:<br />
Entwurfsklasse für Autobahnen nach der RAA) in keinster Weise<br />
mehr genügen würden. Selbst die Mindesttrassierungsparameter einer EKA 1B<br />
würden deutlich unterschritten. Eine solche Linienführung würde einen eklatanten<br />
Bruch in der Relationstrassierung darstellen.<br />
Damit würde eine wesentliche Voraussetzung für den sicheren Betrieb der<br />
Straße in diesem Abschnitt entfallen. Es entstünde eine erhebliche und durch<br />
andere Maßnahmen nicht verlässlich kompensierbare Diskrepanz zwischen der<br />
Trassierung und dem gewählten (Autobahn-)Querschnitt. Die Einheit von „Bau<br />
und Betrieb“ und damit die „selbsterklärende Straße“ als wesentliches Element<br />
eines sicheren Verkehrsablaufes könnte nicht mehr sicher gestellt werden.“<br />
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde steht damit fest, dass eine<br />
Trassenverschiebung wie vom Einwender gefordert mit Blick auf stärkere Betroffenheiten<br />
an anderer Stelle (Gebäudeabrisse) und/oder relevante Einbußen<br />
bei der Verkehrssicherheit (Nichteinhalten der Mindestparameter der RAA)<br />
nicht in Betracht kommen kann.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Mit den auf den Flurstücken 27 und 28 in der Flur 51 in der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
vorgesehenen Maßnahmen soll der Casumer Bach in dem Bereich<br />
renaturiert und mit einer Ufergehölzpflanzung sowie Gewässerrandstreifen versehen<br />
werden. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Teil B ist der Casumer<br />
1026
Leitlinie für die seltene Rauhhautfledermaus, weshalb auch der Durchlass unter<br />
der A 33 entsprechend aufgeweitet werde. Durch die auf den Flurstücken des<br />
Einwenders geplanten Leitstrukturen sollten den Fledermäusen neue Habitate<br />
erschlossen werden. Als Artenschutzmaßnahmen seien sie unverzichtbar.<br />
Auf die Frage des Einwenders, wer entschieden habe, dass den Tieren ausgerechnet<br />
an dieser Stelle neue Lebensräume erschlossen werden müssten, antwortet<br />
der Vorhabensträger, dies seien Aussagen der Gutachter und der Landschaftsbehörden.<br />
Der Dissens bleibt bestehen. Der Verhandlungsleiter führt aus, damit sei es<br />
Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, zu entscheiden, ob die Maßnahmen an<br />
der vorgesehenen Stelle fachlich unverzichtbar seien.<br />
Lärm<br />
Am Anwesen des Einwenders sind 4,00 m hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen,<br />
die dem Wunsch des Einwenders entsprechend teilweise als Wand ausgebildet<br />
wurden, um seinen Garten nicht zu überplanen. Am Wohngebäude<br />
seien Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für die Nacht von bis zu 3<br />
dB(A) im Obergeschoss und 1 dB(A) im Erdgeschoss festzustellen.<br />
Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, grundsätzlich habe nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) der aktive Lärmschutz Vorrang vor passiven<br />
Schutzmaßnahmen es sei denn, die Kosten (weiteren) aktiven Lärmschutzes<br />
stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Dies habe der<br />
Vorhabensträger nachzuweisen und die Planfeststellungsbehörde zu überprüfen.<br />
Der Einwender fordert eine Erhöhung der Schutzeinrichtungen auf 5,00 m. Zu<br />
dieser Forderung erläutert der Vorhabensträger, eine solche Erhöhung führe<br />
nicht zu einer Einhaltung der Grenzwerte im Obergeschoss, wohl aber <strong>–</strong> so die<br />
Nachfrage des Einwenders <strong>–</strong> im Erdgeschoss. Der Vorhabensträger räumt im<br />
Weiteren ein, es sei nicht berechnet worden, welche Erhöhung der Schutzeinrichtungen<br />
notwendig sei, um am Wohngebäude des Einwenders alle Grenzwerte<br />
einzuhalten. Er gibt aber zu bedenken, dass auch die vorgesehenen<br />
Bach als hoch bedeutsame Flugroute für eine Mehrzahl verschiedener Fledermausarten<br />
eingestuft. Schon heute also kommt dem Bachtal eine hohe Bedeutung<br />
zu, die durch die vorgesehene Aufwertung mit Blick auf die zerschneidende<br />
Wirkung der A 33 gestärkt werden muss.<br />
Im Rahmen einer Datenaktualisierung im Jahr 2010 wurde zudem in den westlich<br />
angrenzenden Waldflächen eine Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus<br />
nachgewiesen, während der Artenschutzbeitrag diesem Waldbestand<br />
lediglich per Analogieschluss die Bedeutung eines Jagdhabitats zuwies. Zu den<br />
Maßnahmen (zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.3.3.4 verwiesen), mit<br />
denen die Kolonie in ihrem Bestand gesichert werden soll, gehören vernetzende<br />
Strukturen einerseits zur Anbindung des Waldes an das Querungsbauwerk<br />
Casumer Bach, andererseits solche zur Vernetzung des geschlossenen Waldbestandes<br />
mit inselartigen Beständen südlich davon. In diesem Zusammenhang<br />
spielen Leitstrukturen entlang des Casumer Baches eine wichtige Rolle<br />
und sind mithin aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden<br />
zurückgewiesen. Sie stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck<br />
<strong>–</strong> Schutz eines einzelnen Wohngebäudes im Außenbereich. Zu den Einzelheiten<br />
wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen, in dem die vom Einwender vermisste<br />
Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen ist.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Der Verweis des Einwenders in seiner schriftlichen Einwendung auf die niedrigeren<br />
Grenzwerte der DIN 18005 trägt in diesem Zusammenhang nicht, da<br />
Verkehrslärm ausschließlich nach der 16. BImSchV zu beurteilen ist.<br />
1027
Schutzeinrichtungen weniger aus Gründen des Lärmschutzes denn aus Gründen<br />
des Naturschutzes geplant wurden. Hieraus schließt der Einwender, dass<br />
eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Grundlage des BImSchG nicht stattgefunden<br />
habe.<br />
Auf eine Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten bestätigt der Vorhabensträger,<br />
seine vorstehenden Ausführungen zur Schutzwirkung 5,00 m hoher<br />
Schutzeinrichtungen berücksichtigten die Höhenlage der A 33. Der Einwender<br />
ist hierzu der Meinung, die Höhenlage könne weiter vermindert werden, indem<br />
man den zu überbrückenden Casumer Bach tiefer lege. Dem hält der Vorhabensträger<br />
das hydrogeologische Gutachten entgegen, an dessen Aussagen zu<br />
einer möglichen Tieflage man die Planung der A 33 ausgerichtet habe.<br />
Der Dissens bleibt bestehen. Der Verhandlungsleiter verweist nochmals auf die<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, zu der auch eine Überprüfung der<br />
Verkehrsuntersuchung gehöre, deren Verkehrsbelastungszahlen Grundlage der<br />
Lärmberechnung seien.<br />
Zur Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs führt der Vorhabensträger an,<br />
eine Entschädigung komme hier nicht in Betracht, da der insoweit maßgebliche<br />
Immissionsgrenzwert für den Tag eingehalten werde.<br />
Der Lärmschutzwall werde mit Sträuchern und niedrigen Bäumen bepflanzt.<br />
Der Einwender besteht auf eine regelmäßige Pflege.<br />
Beweissicherung Gebäude<br />
Der Einwender fordert die Beweissicherung am Wohngebäude, da er wegen<br />
der Erschütterungen und insbesondere auch wegen einer Veränderung von<br />
Grundwasserständen eine Beeinträchtigung des Gebäudes befürchte.<br />
Der Vorhabensträger sagt eine Beweissicherung für das Wohngebäude während<br />
der Bauzeit zu.<br />
Eine niedrigere Gradiente der A 33, wie vom Einwender eingefordert, kann hier<br />
nicht in Betracht kommen. Neben dem im Erörterungstermin vom Vorhabenträger<br />
angeführten Argument (Hydrogeologie) ist ergänzend anzuführen, dass<br />
eine Tieferlegung der Trasse auch aus Gründen des Artenschutzes nicht in<br />
Betracht kommen kann. Zu den Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen<br />
verwiesen.<br />
Die Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Lärmberechnung ist nicht zu beanstanden.<br />
Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.1.2.2 verwiesen. Die in der<br />
schriftlichen Einwendung erhobene Forderung, die Prognose ein Jahr nach<br />
Verkehrsfreigabe zu überprüfen, wird zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass<br />
nach diesem Zeitraum nicht damit gerechnet werden kann, dass die für das<br />
Jahr 2025 prognostizierte Verkehrsbelastung bereits vollständig eingetreten ist,<br />
bietet § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausreichend Möglichkeiten, Schutzauflagen im<br />
Falle größerer Verkehrssteigerungen über die vorliegende Prognose hinaus<br />
nachträglich anzuordnen.<br />
Die Forderung nach einer Entschädigung des Außenwohnbereichs wird zurückgewiesen.<br />
Mangels Überschreitung des Grenzwertes für den Tag besteht<br />
insoweit kein Anspruch.<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />
gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders entsprochen.<br />
1028
Beweissicherung Hausbrunnen<br />
Der Einwender fordert die Durchführung einer Beweissicherung bis vier Jahre<br />
nach Verkehrsfreigabe der A 33 und zwar für beide von ihm betriebenen Trinkwasserbrunnen.<br />
Der Vorhabensträger lehnt diese Forderung ab und sagt lediglich eine Beweissicherung<br />
bis vier Jahre nach Baubeginn (= Beginn der Bautätigkeit am Anwesen<br />
des Einwenders) zu. Eine weitergehende Beprobung hält er für überflüssig,<br />
da es nach der Verkehrsfreigabe keinen besonderen Anlass gebe, der dokumentiert<br />
werden könnte und müsste. Das Straßenabwasser werde vollständig<br />
in dichten Rohrleitungen gefasst.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte erwidert, trotz aller Schutzmaßnahmen seien<br />
Schadstoffeinträge, die die Qualität des geförderten Wassers beeinträchtigen<br />
könnten, während des Betriebs der A 33 nicht auszuschließen, so dass zumindest<br />
eine qualitative Überprüfung der Brunnen auch nach Verkehrsfreigabe<br />
erfolgen müsse. Der Einwender gibt hinsichtlich der Quantität zu bedenken,<br />
dass durch die Versiegelung die Grundwasserneubildungsrate sinke und sich<br />
dies auf den Wasserstand in den Brunnen auswirken könne.<br />
Forst<br />
Der Einwender weist darauf hin, dass das Flurstück 134 mit Wald bestanden<br />
ist. Er befürchte, da sich die Trasse hier schon partiell im Einschnitt befinde,<br />
negative Auswirkungen in der Wasserversorgung der Bäume.<br />
Der Vorhabensträger teilt diese Befürchtung nicht. An dieser Stelle sei bis zur<br />
größten Einschnittstiefe kein ständiger Grundwasserstand festzustellen. Im<br />
Übrigen seien Laubbäume ohnehin nicht auf Grundwasser angewiesen.<br />
Ersatzland<br />
Der Einwender beantragt, ihm für die entzogenen Flächen hofesnah Ersatzland<br />
zuzuteilen.<br />
Der Verhandlungsleiter erläutert, im Planfeststellungsverfahren werde hierüber<br />
keine Entscheidung getroffen. Insofern biete sich hier ein Vorteil des vorgese-<br />
Der Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren ist mit der Zusage des<br />
Vorhabenträgers im Termin grds. entsprochen. Hinsichtlich des Zeitraums einer<br />
Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
Die Forderung nach einer weiteren Beprobung des Brunnens über den Zeitpunkt<br />
von einem Jahr nach Verkehrsfreigabe hinaus wird vor dem Hintergrund<br />
dieser Ausführungen zurückgewiesen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde teilt die Befürchtungen des Einwenders mit Blick<br />
auf die gutachterlich abgesicherten Ausführungen des Vorhabenträgers im<br />
Erörterungstermin nicht.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
1029
henen Flurbereinigungsverfahrens.<br />
Zufahrt zu nördlichen Restflächen<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er habe die nördlich der Trasse verbleibenden<br />
Teile der Flurstücke 131 und 134 bereits als unwirtschaftliche Restflächen<br />
ausgewiesen, die er auf Forderung des Einwenders übernehmen werde.<br />
Einer Zufahrt bedürfe es dann nicht mehr.<br />
Baubeschränkungen<br />
Zu den Baubeschränkungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erläutert<br />
der Vorhabensträger, das Gebäude des Einwenders befinde sich außerhalb der<br />
absoluten Anbauverbotszone von 40 m parallel zur A 33. In einem Bereich von<br />
40 <strong>–</strong> 100 m bedürften bauliche Maßnahmen seiner Zustimmung, die er bei üblichen<br />
Änderungsarbeiten am Wohngebäude sicherlich nicht verweigern werde.<br />
Kritisch seien Anlagen, die die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ablenken<br />
könnten, wie z.B. ein hoher Werbeturm.<br />
Auf den Einwand des Einwenders, damit unterliege er für die Zukunft Beschränkungen<br />
z.B. bei etwaigen Änderungen der Betriebsstruktur, erwidert der<br />
Vorhabensträger, gesetzliche Grundlagen seien im Planfeststellungsverfahren<br />
nicht veränderbar.<br />
Wertminderung<br />
Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, faktisch resultierten aus einer solchen<br />
Straßenbaumaßnahme sicherlich Wertminderungen anliegender Objekte. Dennoch<br />
sei es ständige Rechtsprechung, dass hierin kein Entschädigungstatbestand<br />
zu erkennen sei.<br />
Löschwasserteich<br />
Der Einwender verweist darauf, der überplante Löschwasserteich sei einschließlich<br />
der Zufahrtsmöglichkeiten zur Sicherheit des eigenen Anwesen und<br />
denjenigen der Nachbarn angelegt worden. Er fordert, den Teich an anderer<br />
Stelle wieder herzustellen.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Weder die Stadt noch der Kreis als für den<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers, die Restflächen nördlich der A 33 zu<br />
übernehmen, ist den Belangen des Einwenders Genüge getan.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Eine Abweichung von den gesetzlichen<br />
Bestimmungen ist im Planfeststellungsbeschluss nicht möglich.<br />
Der vom Vorhabenträger im Termin genannte kritische Maßstab baulicher Änderungen<br />
(Ablenkung der Verkehrsteilnehmer) wird im Übrigen zur Überzeugung<br />
der Planfeststellungsbehörde angesichts der 4,00 m hohen Schutzeinrichtungen<br />
entlang der Trasse durch etwaige, für einen landwirtschaftlichen Betrieb<br />
notwendige und typische bauliche Änderungen oder Erweiterungen in aller<br />
Regel nicht erreicht werden.<br />
Die Einwendung wird unter Hinweis auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> hat auf Aufforderung der Planfeststellungsbehörde<br />
mitgeteilt, der vorhandene Löschwasserteich werde nicht als offizieller Feuerlöschteich<br />
geführt.<br />
Vor diesem Hintergrund wird die Forderung, den Teich an anderer Stelle durch<br />
den Vorhabenträger wieder herstellen zu lassen, zurückgewiesen. Fragen der<br />
1030
Feuerschutz zuständige Behörden hätten die Neuanlage des Teiches gefordert.<br />
Deshalb werde kein Ersatz geleistet, sondern der Teich lediglich entschädigt.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Entschädigung sind außerhalb der Planfeststellung im nachfolgenden Entschädigungsverfahren<br />
zu regeln, da der Verlust des Teiches aus der unmittelbaren<br />
Flächeninanspruchnahme resultiert. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels hingewiesen.<br />
In der schriftlichen Einwendung hat der Einwender zusätzlich die folgenden<br />
Aspekte angesprochen:<br />
Luftschadstoffe<br />
Die Forderung nach einer Erhöhung der Lärmschutzwände erfolgt auch vor<br />
dem Hintergrund eines verbesserten Schutzes gegen Luftschadstoffe. Mangels<br />
Grenzwertüberschreitung (zu den Einzelheiten siehe Kapitel B 7.10) wird die<br />
Forderung auch unter diesem Gesichtspunkt zurückgewiesen.<br />
Der Forderung nach Berücksichtigung neuester, ggf. gesenkter Grenzwerte, ist<br />
mit dem Luftschadstoffgutachten im Deckblatt II Genüge getan. Dieses berücksichtigt<br />
die aktuellen Änderungen durch die 39. BImSchV vom 02.08.2010,<br />
BGBl. I S. 1065. Hierzu gehört auch, Grenzwerte für PM2,5 in die Beurteilung<br />
einzustellen.<br />
Soweit der Einwender in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Prüfung der<br />
Verkehrsprognose fordert, wird auf die obigen Ausführungen zum Thema Lärm<br />
verwiesen.<br />
Drainagen<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, angetroffene<br />
Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder wiederherzustellen. Den Belangen<br />
des Einwenders wird damit Genüge getan.<br />
Verlegung der Kämpenstr.<br />
Der Einwender fordert, die Kämpenstr. nach Süden zu verlegen, um südlich der<br />
A 33 wieder eine großflächig zusammenhängende Bewirtschaftungseinheit zu<br />
erhalten.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen. Die Kämpenstr. wird ordnungsgemäß<br />
wieder an die K 23 angeschlossen. Eine Verlegung übersteigt die Ersatzver-<br />
1031
pflichtung des Vorhabenträgers.<br />
Blindrohre unter der Autobahn<br />
Der Einwender fordert, Blindrohre zu verlegen, da in Zukunft ein Anschluss an<br />
das öffentliche Versorgungsnetz nicht ausgeschlossen sei.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen. Die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> hat keinerlei<br />
Ausbauabsichten des Versorgungsnetzes geltend gemacht.<br />
1032
Einwender B 9.74<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender erscheint in anwaltlicher Begleitung zum Termin.<br />
Vom Flurstück 268 in der Flur 4 der Gemarkung Bockhorst sollen <strong>–</strong> nachdem<br />
der Vorhabensträger mit der Gegenäußerung auf die Inanspruchnahme im<br />
Umfang von 5.500 m 2 verzichtet hat <strong>–</strong> noch 650 m 2 für die Umfahrung der Oldendorfer<br />
Str./Halstenbeck während der Errichtung des Brückenbauwerks in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Das Wohngebäude des Einwenders steht in einem Abstand von ca. 70 m, die<br />
Scheune von ca. 40 m zur Trasse. In der Einwendung hatte der Einwender von<br />
erteilten Baugenehmigungen gesprochen. Im Termin erläutert er, es seien Umnutzungsgenehmigungen<br />
für einen Teil des Haupthauses (Dienstleistungen)<br />
und die Scheune (Gewerbe).<br />
Mit Blick auf die Lage der Gebäude zur Autobahn ist Lärm ein wesentliches<br />
Problem. Der Vorhabensträger stellt dar, der Immissionsgrenzwert für die Nacht<br />
werde am Wohngebäude um bis zu 3 dB(A) überschritten. Er unterbreitet vor<br />
diesem Hintergrund folgenden Vorschlag:<br />
Zwischen der Trasse der A 33 einschließlich der Einschnittsböschung und dem<br />
Flurstück 268 des Einwenders verbleibe bis zur Hofzufahrt des Einwenders ein<br />
etwa 6,00 m breiter Streifen des im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland<br />
stehenden Flurstücks 266 und des benachbarten Flurstücks 369; der diesem<br />
Flurstück zuzurechnende Grundstücksteil südlich der Trasse zwischen der Oldendorfer<br />
Str./Halstenbeck und der Zufahrt des Einwenders müsse ohnehin als<br />
unwirtschaftliche Restfläche erworben werden. Auf diesem Streifen könne mit<br />
den Bodenmassen, die an dieser Stelle durch die Einschnittslage der Trasse<br />
entstünden, ein Lärmschutzwall von 3,00 m Höhe von der Oldendorfer<br />
Str./Halstenbeck bis zur Grenze zwischen dem Flurstück 268 des Einwenders<br />
Die vorübergehende Inanspruchnahme des Flurstücks 268 im Umfang von 650<br />
m 2 ist für die Umfahrungsstrecke während der Bauzeit unverzichtbar. Wie der<br />
Vorhabenträger in der Gegenäußerung ausgeführt hat, kann diese Umfahrung<br />
nicht auf die andere Seite der Oldendorfer Straße verlegt werden, weil dann in<br />
einen schützenswerten Baumbestand eingegriffen würde.<br />
Der vom Verhandlungsleiter im Termin unterbreitete Vorschlag, dem letztlich<br />
beide Parteien zugestimmt haben, ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planungen<br />
geworden. Hierzu gehört es auch, dass der Vorhabenträger keinen Erwerb<br />
des für den Wall benötigten Grundstücksteils vorgesehen hat, sondern lediglich<br />
eine dauerhafte Beschränkung. Diese ist erforderlich, damit der Vorhabenträger<br />
künftig das Grundstück betreten kann, um <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> die Pflege der Böschungsbepflanzung<br />
zu übernehmen (vgl. insoweit auch Bauwerksverzeichnis-<br />
Nr. 527 des Deckblattes I).<br />
Trotz des Lärmschutzwalls kommt es am Wohngebäude des Einwenders nach<br />
wie vor zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für die Nacht, wenn<br />
auch in abgemildertem Umfang gegenüber der ursprünglichen Planung ohne<br />
Wall. Dennoch müssten Forderungen nach weiteren aktiven Lärmschutzmaßnahmen<br />
zurückgewiesen werden; sie stünden außer Verhältnis zum erreichbaren<br />
Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
1033
und dem Flurstück 265 aufgeschüttet werden. Der Vorhabensträger erklärt sich<br />
im Weiteren bereit, diesen Wall entlang der besagten Flurstücksgrenze ca. 20<br />
bis 25 m zu verlängern.<br />
Ein Wall dieser Höhe habe jedoch einen Dammfuß von ca. 10 m Breite, weshalb<br />
vom Flurstück 268 des Einwenders zusätzlich ein Streifen von 3,00 bis<br />
4,00 m Breite benötigt werde. Die künftige Grenze verlaufe dann auf der Oberkante<br />
des Walls. Die der Autobahn zugewandte Seite des Walles würde der<br />
Vorhabensträger bepflanzen, auf der anderen Seite obliege dies dem Einwender.<br />
Eine Bepflanzung sei aus Gründen der Stabilität unabdingbar.<br />
Diesem Vorschlag steht der Einwender grundsätzlich positiv gegenüber. Im<br />
Detail hat er jedoch folgende Bedenken:<br />
Zunächst befürchte er, dass der Wall seine Hofzufahrt partiell überdecken werde.<br />
Dies bestätigt der Vorhabensträger für den Fall, dass die Böschung mit dem<br />
üblichen Neigungswinkel gestaltet werde. Es sei aber auch möglich, an dieser<br />
Stelle einen steileren Neigungswinkel vorzusehen.<br />
Weitere Bedenken richteten sich dagegen, dass er <strong>–</strong> der Einwender <strong>–</strong> die Bepflanzung<br />
auf der seinem Grundstück zugewandten Seite des Walles vornehmen<br />
solle.<br />
Für den Einwender wichtigster Aspekt sei jedoch die Frage, ob die vom Vorhabensträger<br />
vorgeschlagene Wallhöhe ausreichend sein werde. Das Gelände<br />
falle von seinem Wohngebäude nach Westen hin ab, weshalb die Fahrzeuge,<br />
die von der dort gelegenen Anschlussstelle in Fahrtrichtung Bielefeld auf die<br />
Autobahn beschleunigten, eine Steigung überwinden müssten. Der Einwender<br />
stellt sich daher eine Wallhöhe von mehr als 4,00 m an seiner westlichen<br />
Grundstücksgrenze vor.<br />
Nach eingehender Diskussion schlägt der Verhandlungsleiter folgende Lösung<br />
vor:<br />
Der Einwender stellt kostenlos die aus seinem Flurstück 268 benötigten Flächen<br />
für die Errichtung des Walls zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt der<br />
Vorhabensträger die Bepflanzung und deren künftige Pflege beidseitig. Die<br />
künftige Grundstücksgrenze liege auf der Oberkante des Walls, es erfolge also<br />
kein Eigentumsübergang vom Einwender zum Vorhabensträger. Der Wall erhal-<br />
1034
te ab der Oldendorfer Str./Halstenbeck zunächst eine Höhe von 3,00 m über<br />
Gelände, die ab der Zufahrt des Einwenders dem Gelände folgend auf 4,00 m<br />
über Gelände ansteige.<br />
Auf die vom Einwender wiederholte Forderung einer Wallhöhe von mehr als<br />
4,00 m über Gelände an der westlichen Grundstücksgrenze erwidert der Vorhabensträger,<br />
der Einwender müsse sich vor Augen halten, dass es sich bei<br />
der Wallschüttung um eine freiwillige Maßnahme aufgrund einer Vereinbarung,<br />
in die jeder einen Teil einbringe, handele. An keiner Stelle des Planungsabschnitts<br />
seien Lärmschutzeinrichtungen mit mehr als 4,00 m über Gelände geplant.<br />
Im Falle des Einwenders müsse zudem die Einschnittslage der Trasse<br />
hinzugerechnet werden, woraus sich eine lärmwirksame Böschungshöhe von<br />
etwa 6,00 m über der Straßengradiente ergebe.<br />
Im Ergebnis stimmen Einwender und Vorhabensträger dem vom Verhandlungsleiter<br />
unterbreiteten Vorschlag zu.<br />
Umfahrungsstrecke<br />
Der Einwender befürchtet eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit während<br />
der Bauzeit. Dem tritt der Vorhabensträger mit dem Argument entgegen,<br />
es handele sich <strong>–</strong> während der Bauzeit deutlich sichtbar <strong>–</strong> um einen Baustellenbereich,<br />
in dem sich alle Verkehrsteilnehmer entsprechend zu verhalten<br />
hätten. Die Grundstückszufahrt des Einwenders werde an die geänderten Bedingungen<br />
angepasst.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Einwender befürchtet mit Blick auf die massive Einschnittslage der Trasse<br />
an seiner Hofstelle Beeinträchtigungen des Brunnens.<br />
Der Vorhabensträger sagt eine Beweissicherung verbindlich zu. Vor Beginn der<br />
Bauarbeiten werde der Brunnen beprobt und anschließend bis zum Zeitpunkt<br />
von vier Jahren nach Verkehrsfreigabe regelmäßig untersucht.<br />
Zufahrt<br />
Auf Nachfrage des Einwenders schließt der Vorhabensträger aus, dass die<br />
Zufahrt durch Baustellenverkehr genutzt werde. Die Zufahrt werde im Übrigen<br />
Die Frage der verkehrssicheren Gestaltung einer Umfahrungsstrecke im Baustellenbereich<br />
ist Gegenstand der Ausführungsplanung und nicht im Planfeststellungsverfahren<br />
zu entscheiden.<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />
gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders Genüge getan. Zur Frage der<br />
Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels verwiesen.<br />
1035
auch nicht für die Errichtung des Walls überlagert.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
In seiner schriftlichen Einwendung hatte der Einwender noch die folgenden<br />
Aspekte angesprochen:<br />
Überführung der Oldendorfer Straße<br />
Der Einwender spricht sich dafür aus, die Oldendorfer Straße nicht zu überführen,<br />
sondern beidseitig vor der A 33 abzubinden. Angesichts der Forderung der<br />
Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>, die Brücke auf eine nutzbare Breite von 7,00 m auszubauen,<br />
befürchtet er im Falle einer Umsetzung dieser Forderung eine „Rennstrecke“<br />
auf dem gerade verlaufenden Straßenzug.<br />
Die Forderung nach einem Verzicht auf die Überführung wird zurückgewiesen.<br />
Die künftige Vernetzung des gemeindlichen Wegenetzes über die A 33 hinweg<br />
ist mit den Kommunen als Träger der Straßenbaulast abgestimmt.<br />
Die vom Einwender befürchtete Aufweitung des Brückenbauwerks entsprechend<br />
einer Forderung der Stadt <strong>–</strong> so auch seine Einwendung im Deckblattverfahren<br />
I <strong>–</strong> ist nicht Gegenstand der Planung. Lediglich wurde auf der Nordseite<br />
der Brücke eine Ausweichbucht vorgesehen.<br />
Berücksichtigung von Versorgungsleitungen<br />
Der Vorhabenträger ist über Nebenbestimmung A 7.12.13 zur Berücksichtigung<br />
angetroffener Versorgungsleitungen verpflichtet.<br />
Beweissicherung Gebäude<br />
Die Forderung nach einer Beweissicherung für die Gebäude der Hofanlage wird<br />
mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn des Kapitels zurückgewiesen.<br />
Drainagen<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, vorhandene<br />
Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen.<br />
1036
Einwender B 9.75<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Der Einzeltermin im Rahmen der Erörterung wurde unter Bezugnahme auf die<br />
Generaldebatte im Wesentlichen auf die unmittelbar grundstücksbezogenen<br />
Betroffenheiten beschränkt. Erläutert werden die aktiven Lärmschutzmaßnahmen<br />
im Bereich des Einwendergrundstücks.<br />
Aus dem Eigentum der Einwender ist das Flurstück 435 der Flur 52 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> betroffen, aus dem eine größere Teilfläche für die<br />
Autobahntrasse und die Autobahnquerung (Brücke Illenbruch) erworben sowie<br />
eine kleinere Teilfläche vorübergehend für die Baumaßnahme in Anspruch<br />
erworben werden soll.<br />
Nutzung des Flurstücks als Weidefläche für Pferde<br />
Der Einwender erklärt, der ihm verbleibende Grundstücksteil sei für die vorhandene<br />
Nutzung als Pferdekoppel nicht mehr geeignet. Zwar sei die Restfläche<br />
<strong>–</strong> anders, als in der schriftlichen Einwendung dargestellt <strong>–</strong> für die noch<br />
vorhandenen Pferde groß genug. Sie sei für die Pferde jedoch zu feucht und<br />
sei deshalb nur wenige Wochen im Jahr nutzbar. Gerade die für die Pferde<br />
geeigneten trockeneren Grundstücksteile seien die, die entfielen. Und einer<br />
Drainierung stehe seiner Einschätzung nach die aufgrund der tiefen Lage<br />
dieses Grundstücksteils fehlende Anschussmöglichkeit an einen Vorfluter entgegen.<br />
Sein Vorschlag besteht darin, die entsprechende Fläche in ausreichendem<br />
Maße (voraussichtlich 0,5 bis 1,0 m) aufzufüllen. Des Weiteren bedürfe<br />
das Grundstück zur Nutzung als Pferdekoppel einer neuen Umzäunung.<br />
Der Vorhabensträger verweist hierzu auf die Entschädigungsverhandlungen.<br />
Der Wert der Zaunanlage würde neben dem Grundstück separat entschädigt,<br />
eine neue Zaunanlage müsse der Einwender jedoch mit Hilfe der Entschädi-<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Vorgesehen ist der Erwerb von 3.530 m 2 für die Trasse der A 33 sowie von<br />
1.530 m 2 für die Überführung des Illenbruch. 420 m 2 sollen für die Errichtung<br />
eines Schutzzauns während der Bauzeit vorübergehend beansprucht werden.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist im genannten<br />
Umfang unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Die Frage der Nutzbarkeit des Restgrundstücks und einer eventuellen Entschädigung<br />
wegen Nutzungseinschränkungen sind wegen der Teilinanspruchnahme<br />
des Flurstücks auch dem Grunde nach nicht im Planfeststellungsverfahren<br />
zu entscheiden, sondern im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens<br />
zum Grunderwerb und zur Entschädigung. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Gleiches gilt für eine eventuelle Entschädigung der Zaunanlagen, deren Veränderung<br />
als eine Folge des Eigentumsentzugs zu werten ist (BVerwG, Beschluss<br />
vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
1037
gung selbst errichten. Separat entschädigt werde auch die Einschränkung der<br />
Nutzbarkeit der Grundstücksrestfläche. Der Vorhabensträger wird sich jedoch<br />
bemühen, Nutzungseinschränkungen durch geeignete Maßnahmen möglichst<br />
gering zu halten.<br />
Grundstückszufahrt<br />
Die Grundstückszuwegung muss wegen der durch die Rampe zum Brückenbauwerk<br />
entstehenden veränderten Höhenlage neu angelegt und verlängert<br />
werden. Die neue Zufahrt führt über das Nachbargrundstück. Auf Rückfrage<br />
des Vorhabensträgers erklärt der Einwender, ein grundbuchlich abgesichertes<br />
Wegerecht sowie eine finanzielle Ablösung für die zukünftige Unterhaltung<br />
dieses Weges reichten ihm aus. Er sei insoweit an der einfachsten Lösung<br />
interessiert und der Nachbar brauche diese Zuwegung selbst nicht, so dass<br />
dieser bei der Unterhaltung des Weges ohnehin außen vor sei.<br />
Beweissicherungen am Gebäude und für die Hausbrunnenanlage<br />
Der Einwender befürchtet durch den Bau der A 33 aufgrund der Nähe zur<br />
Trasse (ca. 50 m) Beeinträchtigungen seines Hauses durch Erschütterungen<br />
sowie Beeinträchtigungen der Hausbrunnenanlage durch Verunreinigungen<br />
oder ein Trockenfallen des Brunnens. Das Brunnenwasser weise mit Ausnahme<br />
einer Nitratbelastung, für die eine Wasseraufbereitung vorhanden sei, eine<br />
gute Qualität auf, die er gefährdet sieht.<br />
Der Vorhabensträger sagt entsprechende Beweissicherungsverfahren zu und<br />
erläutert deren Ablauf (Aufnahme des Gebäudes vor Aufnahme der Bauarbeiten,<br />
regelmäßige Beprobung des Hausbrunnens und Wasserstandsmessungen<br />
im Hausbrunnen über einen Zeitraum von 4 Jahren ab Aufnahme der Arbeiten).<br />
Auf den Hinweis des Einwenders, dass der Brunnen unterhalb seiner Terrasse<br />
liege und der Voreigentümer ihm beim Kauf des Hauses die genaue Lage des<br />
Brunnens leider nicht genau habe bezeichnen können, erläutert der Vorhabensträger,<br />
dass die Beprobung auch aus dem Wasserhahn erfolgen könne.<br />
Dafür sei die Freilegung der Terrasse nicht erforderlich. Allerdings müsse dann<br />
auf Wasserstandsmessungen verzichtet werden. Sollten sie nicht erfolgen<br />
können, falle die Beweislast bei einer späteren Beeinträchtigung des Wasserstands<br />
angesichts auch denkbarer anderer Ursachen allerdings dem Einwen-<br />
Die Regelung des Bauwerksverzeichnisses wurde mit Deckblatt I geändert und<br />
die Unterhaltungslast <strong>–</strong> entsprechend der Absprache im Erörterungstermin <strong>–</strong><br />
allein dem Einwender als einzigem Anlieger des Weges auferlegt (vgl. BV-Nr.<br />
475a, Spalte 6).<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers, an die er über Nebenbestimmung A 7.1<br />
gebunden ist, wird den Belangen des Einwenders Genüge getan. Zur Frage<br />
der Dauer einer Beprobung des Hausbrunnens wird auf die einleitenden Ausführungen<br />
am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
1038
der zu.<br />
Ver- und Entsorgungsleitungen<br />
Der Anschluss des Wohnhauses des Einwenders mittels Druckrohrleitung an<br />
die städtische Schmutzwasserkanalisation wird teilweise überbaut. Beeinträchtigt<br />
werden auch die Hausanschlüsse für Strom (liegt im Brückenbereich) und<br />
ggf. Telefon. Um die künftige Grundstücksnutzung oder etwaige Veränderungen<br />
am Gebäude nicht unnötig zu behindern, fordert der Einwender, die bisherigen<br />
Anschlussstellen am Haus zu nutzen und neue Zuleitungen möglichst<br />
gebündelt zu verlegen.<br />
Der Vorhabensträger wird die erforderlichen Neuanschlüsse in Abstimmung<br />
mit den zuständigen Stellen (Energieversorgungsunternehmen, Telekom,<br />
Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> bezüglich der Abwasserleitung) veranlassen. Er sagt<br />
zu, vorher auch eine Abstimmung mit dem Einwender herbeizuführen.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Die Abwasserdruckrohrleitung ist mit Deckblatt I in die Planunterlagen aufgenommen<br />
worden. In BV-Nr. 533 ist festgelegt, dass sie entsprechend den Erfordernissen<br />
verlegt, umgebaut und ggf. gesichert wird.<br />
In gleicher Weise hat der Vorhabenträger auch bzgl. der übrigen Hausanschlüsse<br />
Sorge zu tragen, dass sie funktionstüchtig erhalten bleiben bzw. wieder<br />
hergestellt werden, soweit sie von den Baumaßnahmen betroffen sind (vgl.<br />
Nebenbestimmung A 7.12.13).<br />
In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender ergänzend die folgenden<br />
Aspekte angesprochen:<br />
Verbindungsweg<br />
Der Einwender hat sich dagegen ausgesprochen, den notwendigen Verbindungsweg<br />
zwischen Casumer Straße und Illenbruch in unmittelbarer Nähe<br />
seines Anwesens zu bauen. Die von ihm vorgeschlagene Lage des Weges<br />
entspricht derjenigen, die mit Deckblatt I Gegenstand des Verfahrens geworden<br />
ist. Der Einwendung ist daher in diesem Punkt entsprochen worden.<br />
Lärm<br />
Entgegen der Einwendung ist gegen die Anwendung der vom Vorhabenträger<br />
errechneten Beurteilungspegel am Wohngebäude der Einwender nichts einzuwenden.<br />
Danach aber werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte an<br />
allen Berechnungspunkten eingehalten, weshalb Forderungen nach weitergehenden<br />
aktiven Lärmschutzeinrichtungen (die im Bereich des Anwesens des<br />
Einwenders bereits eine Höhe von 4,00 m erreichen) oder passiven Lärmschutzmaßnahmen<br />
zurückgewiesen werden.<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.6.2 ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Möglich-<br />
1039
keit zu prüfen, aktive Lärmschutzeinrichtungen so früh im Bauablauf zu errichten,<br />
dass sie den Anliegern bereits Schutz gegenüber dem Baustellenlärm<br />
gewähren. Im Übrigen wird diesbezüglich auf Kapitel B 7.9 verwiesen.<br />
1040
Einwender B 9.76<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Der Vorhabensträger stellt die Betroffenheiten dar, die sich auf die Flurstücke<br />
48 und 49 in der Flur 3 der Gemarkung Tatenhausen sowie das Flurstück 431<br />
in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck im Eigentum der Einwender beziehen.<br />
Die zusammenhängenden Flurstücke 48 und 49 werden von der Trasse der A<br />
33 durchschnitten. Weitere Teilflächen dieser Flurstücke sollen vorübergehend<br />
in Anspruch genommen werden. Flurstück 431 wird im Wesentlichen für das<br />
Überführungsbauwerk der Kreisstraße 30 teilweise beansprucht, eine kleine<br />
Teilfläche von 15 m² ist lt. Grunderwerbsverzeichnis als dauerhaft zu beschränkende<br />
Ausgleichsfläche eingeplant.<br />
Mit der Inanspruchnahme der Waldgrundstücke auf der A 33-Trasse (Flurstücke<br />
48 und 49) ist der Einwender einverstanden, wenn der Vorhabensträger<br />
die Flächen insgesamt erwirbt. Die Grundstücke seien für ihn nach Bau und<br />
Zerteilung durch die A 33-Trasse nicht mehr nutzbar.<br />
Nicht einverstanden ist der Einwender mit der Inanspruchnahme der Ackerfläche<br />
Flurstück 431 durch die Begradigung der K 30-Trasse und ihre Überführung<br />
über die A 33, zumal aus seiner Sicht die Begradigung der K 30 nicht<br />
erforderlich und er auf die Bewirtschaftung der Ackerflächen angewiesen sei.<br />
Etwas anderes könne für ihn nur gelten, wenn er hofesnah Ersatzland erhalte.<br />
Der Eigentümer des angrenzenden Ackergrundstücks sei dazu mit einem Verkauf<br />
an ihn bzw. den Vorhabensträger einverstanden. Etwaige Wertdifferenzen<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender stellt sich nach<br />
Deckblatt I wie folgt dar:<br />
Von den zusammenhängenden Flurstücken 48 und 49 in der Flur 3 der Gemarkung<br />
Tatenhausen müssen 560 bzw. 1.090 m 2 für die Trasse der A 33<br />
erworben und sollten 920 bzw. 550 m 2 vorübergehend beansprucht werden.<br />
Vom Flurstück 431 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck werden 2.100 m 2<br />
für das Überführungsbauwerk der K 30 benötigt. 2.800 m 2 sollen vorübergehend<br />
in Anspruch genommen, weitere 15 m 2 für eine landschaftspflegerische<br />
Maßnahme dauerhaft beschränkt werden.<br />
Die Inanspruchnahme ist im vorstehenden Umfang unumgänglich, die Einwendung<br />
wird insoweit zurückgewiesen.<br />
Soweit die Einwender die Gesamtübernahme der Flurstücke 48 und 49 fordern,<br />
ist hierüber im Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. Zur Begründung<br />
wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die Forderung, auf die Verschwenkung der Kreisstraße zu verzichten, um eine<br />
Inanspruchnahme des Flurstücks 431 zu vermeiden, wird zurückgewiesen. Der<br />
Vorhabenträger hat in der Gegenäußerung plausibel dargelegt, dass eine<br />
Überführung der K 30 im bisherigen Verlauf dazu geführt hätte, angrenzende<br />
Wohngebäude abreißen zu müssen.<br />
Insofern ist der Verlust von Wohneigentum in der Abwägung schwerwiegender<br />
1041
zw. Mehrflächen würde er tragen.<br />
Der Vorhabensträger verweist dazu auf das geplante Flurbereinigungsverfahren<br />
und führt aus, dass Ersatzland nur im Rahmen der Flurbereinigung gestellt<br />
werden könnte. Eine entsprechende Zuweisung im Rahmen der Planfeststellung<br />
könne nicht erfolgen.<br />
Zu einer Anfrage des Einwenders nach einer früher einmal vorgesehenen Bepflanzung<br />
am Künsebecker Bach in Nachbarschaft zu einer anderen von ihm<br />
bewirtschafteten Fläche (Flurstück 146/3, Flur 4, Gemarkung Künsebeck) bestätigt<br />
der Vorhabensträger, dass diese nicht mehr Gegenstand der heutigen<br />
Planung sei.<br />
Der Vorhabensträger hält am dargestellten Maßnahmenpaket und Flächenbedarf<br />
fest. Er bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt<br />
werden konnte, durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
zu bewerten, als der Verlust von 2.100 m 2 Ackerfläche.<br />
Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend, weshalb die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden können (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />
164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />
1042
Einwender B 9.77<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender gibt zu Beginn der Erörterung eine Ergänzung seiner ursprünglichen<br />
Einwendung unter Berücksichtigung seiner in der Generalerörterung<br />
gewonnenen Erkenntnisse zu Protokoll.<br />
Zur persönlichen Betroffenheit des Einwenders führt der Vorhabensträger aus,<br />
nach den ausgelegten Planunterlagen hätten vom Flurstück 143 in der Flur 9<br />
der Gemarkung Halle 2.220 m 2 für die Trasse der A 33 und 975 m 2 für die Verlegung<br />
eines Grabens erworben werden müssen. Südlich der A 33 sei eine<br />
Fläche von 1.000 m 2 als Restfläche ausgewiesen.<br />
Der Vorhabensträger fährt fort, aus Gründen des Naturschutzes müsse die<br />
Trasse im Bereich des Anwesens Arrode 42 um ca. 14 m nach Norden und<br />
damit auf das Gebäude zu verschoben werden, um die Inanspruchnahme eines<br />
wertbestimmenden Lebensraumtyps im FFH-Gebiet Tatenhauser Wald zu vermeiden.<br />
Bedingt dadurch müssten zusätzlich etwa 1.300 <strong>–</strong> 1.400 m 2 beansprucht<br />
werden.<br />
Änderungen ergäben sich damit auch für die zu erwartenden Überschreitungen<br />
der Immissionsgrenzwerte des Lärms:<br />
Erdgeschoss Obergeschoss<br />
Tag/Nacht Tag/Nacht Tag/Nacht Tag/Nacht<br />
alt<br />
neu<br />
alt<br />
neu<br />
SW-Seite 62/56 dB(A) 62/56 dB(A) 64/58 dB(A) 65/59 dB(A)<br />
NW-Seite - - 62/56 dB(A) 63/57 dB(A)<br />
Fett: Grenzwertüberschreitungen<br />
Einwendungen zu anderen Themen als der persönlichen Betroffenheit werden<br />
mit Blick auf die entsprechenden Kapitel dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
zurückgewiesen.<br />
Mit Deckblatt I hat sich die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders<br />
wie folgt verändert:<br />
Erwerb für die Trasse: 2.400 m 2<br />
Restfläche südlich der Trasse: 2.460 m 2<br />
Auf die Verlegung des Grabens wurde mit Deckblatt I verzichtet. Im Übrigen ist<br />
die Inanspruchnahme für die genannten Zwecke unumgänglich. Die diesbezügliche<br />
Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Nach Deckblatt I stellen sich die Lärmimmissionen am Wohngebäude des Einwenders<br />
wie folgt dar:<br />
Erdgeschoss<br />
Tag/Nacht<br />
1. Obergeschoss<br />
Tag/Nacht<br />
2. Obergeschoss<br />
Tag/Nacht<br />
NW-Seite 59/54 dB(A) 61/55 dB(A) 65/59 dB(A)<br />
SO-Seite 56/51 dB(A) 59/53 dB(A) 63/57 dB(A)<br />
SW-Seite 60/55 dB(A) 62/56 dB(A) 65/59 dB(A)<br />
Fett: Grenzwertüberschreitungen<br />
1043
Der Einwender verweist an dieser Stelle auf den von ihm zu Protokoll gegebenen<br />
Schriftsatz, Hierin habe er <strong>–</strong> u.a. mit Blick auf die Lärmimmissionen <strong>–</strong> die<br />
Gesamtübernahme seines Anwesens gefordert.<br />
Lärm<br />
Der Einwender führt an, die oben bezeichneten Werte stellten nur die von der<br />
Trasse der A 33 ausgehenden Immissionen dar. Sein Anwesen liege jedoch im<br />
Winkel zwischen der A 33 und der L 782. Er fordere deshalb die Ermittlung<br />
eines Summenpegels.<br />
Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, nach der geltenden Rechtsprechung<br />
sei grds. kein Summenpegel zu bilden, es sei denn, es sei die Frage der Unzumutbarkeit<br />
zu klären. Die Gesamtbelastung dürfe nicht zu einer Gesundheitsgefährdung<br />
führen. Die Planfeststellungsbehörde werde entscheiden, ob<br />
sie den Vorhabensträger zur Bildung eines Summenpegels auffordere.<br />
Der Vorhabensträger führt aus seiner Sicht an, in Höhe des Hauses des Einwenders<br />
werde die L 782 nicht verlegt, südlich davon sogar vom Haus abgerückt.<br />
Er sehe aus diesem Grund die Voraussetzungen zur Bildung eines<br />
Summenpegels nicht gegeben.<br />
Über die Gesamtübernahme ist im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens<br />
nicht zu entscheiden. Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen<br />
am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Zur Beschlusserstellung hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger<br />
aufgefordert, für das Anwesen des Einwenders eine Summenpegelbetrachtung<br />
vorzunehmen. Ausschlaggebend hierfür war zum einen die unzweifelhaft besonderen<br />
Lage des Objekts im Winkel zwischen der A 33 und der L 782; zum<br />
anderen ist zu berücksichtigen, dass die schon von der A 33 erreichten Beurteilungspegel<br />
von 59 dB(A) im 2. Obergeschoss sich der Grenze annähern, an der<br />
die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle im Sinne einer Gesundheitsgefährdung<br />
in den Blick zu nehmen ist.<br />
Der Vorhabenträger hat mit Mail vom 13.04.2011 erwidert, entgegen der Ausführung<br />
im Erörterungstermin oder auch der Gegenäußerung sei beim Anwesen<br />
des Einwenders stets ein Summepegel gebildet worden, weil es sich im<br />
Bereich der baulichen Änderung der L 782 befinde. Der Vorhabenträger hat<br />
zudem eine Berechnung vorgelegt, in der die Immissionswerte für die A33 und<br />
die L 782 jeweils allein und in der Summe ausgewiesen sein. Die in der Summe<br />
ermittelten Pegel entsprechen denen in der oben stehenden Tabelle.<br />
Der Forderung des Einwenders ist damit entsprochen.<br />
Die Forderung nach weitergehendem aktivem Lärmschutz wird zurückgewiesen,<br />
derartige Maßnahmen stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />
Schutzzweck. Zur Begründung wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />
Soweit in der ursprünglichen Einwendung die Gebietseinstufung (MI: Kern-,<br />
Dorf-, Mischgebiet) kritisiert wird, hat sich dieser Punkt mit der Einwendung zu<br />
Deckblatt I erledigt. Anwaltlich vertreten geht der Einwender dort ebenfalls von<br />
der Einstufung MI aus.<br />
Der Einwender greift die Verkehrsuntersuchung als Grundlage der Lärmberechnung<br />
an. Diese Einwendung wird unter Verweis auf Kapitel B 6.1.2.2 und<br />
7.9.3 dieses Beschlusses zurückgewiesen.<br />
1044
Umplanung im FFH-Gebiet<br />
Nach Meinung des Einwenders reicht die jetzt geplante nördliche Verschiebung<br />
der Trasse im Bereich seines Anwesens nicht aus, eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
zu vermeiden. Es bleibe bei einer Inanspruchnahme von Teilflächen des<br />
Gebiets, nördlich der Trasse werde ein Teilbereich abgetrennt.<br />
Dies aber sei unzulässig, wenn eine andere Trassenführung die vollständige<br />
Umgehung des Gebietes ermögliche. Aus Sicht des Einwenders könne die<br />
Trasse ausreichend weit nach Norden verschoben werden, auch wenn dies zu<br />
einer weiteren Beanspruchung von Flächen der Fa. Storck führe.<br />
Der Vorhabensträger hält dem entgegen, eine solche Trassenführung sei nur<br />
unter Inkaufnahme einer Unterschreitung der für Autobahnen vorgegebenen<br />
Mindestradien möglich. Zudem rücke die Trasse damit näher an die Wohngebiete<br />
der Stadt Halle heran.<br />
Die vorgesehene Umplanung sei erforderlich, weil sich die Rechtsprechung zur<br />
Frage, in welchem Umfang wertbestimmende Lebensraumtypen in Anspruch<br />
genommen werden dürften, verschärft habe. Mit der Umplanung werde kein<br />
wertbestimmender Lebensraumtyp mehr beansprucht und mithin keine erhebliche<br />
Beeinträchtigung des FFH-Gebietes erzeugt.<br />
Der Einwender macht im Weiteren die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs<br />
geltend. Insoweit ist nur der Immissionsgrenzwert für den Tag maßgeblich,<br />
der lediglich im 2. Obergeschoss überschritten wird. Nur soweit im 2.<br />
Obergeschoss ein Außenwohnbereich vorhanden ist, z.B. in Gestalt eines Balkons,<br />
stünde dem Einwender eine Außenwohnbereichsentschädigung zu (vgl.<br />
Nebenbestimmung A 7.6.4)<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Mit der planfestgestellten Trasse wird entgegen der Meinung des Einwenders<br />
eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes vermieden.<br />
Die Trasse verläuft zudem an der südlichen Grenze der bereits in der Bauleitplanung<br />
der Stadt Halle verankerten Erweiterung des Betriebsgeländes der Fa.<br />
Storck (FNP-Änderung vom 26.06.2008). Nach den Grundsätzen der gegenseitigen<br />
Rücksichtnahme bei konkurrierenden Planungen unterschiedlicher Planungsträger<br />
(zu den Einzelheiten s. Kapitel B 7.5) muss der Vorhabenträger<br />
diese konkretisierte Bauleitplanung der Stadt berücksichtigen und ist insoweit<br />
gehindert, die künftigen Erweiterungsflächen der Fa. Storck zu überplanen.<br />
Im Übrigen folgt die Planfeststellungsbehörde den Argumenten des Vorhabenträgers<br />
im Planfeststellungsverfahren. Wird die Parallellage mit der L 782<br />
zum Schutz des Einzelobjekts des Einwenders nach Norden fortgeführt, nähert<br />
sich die A 33 den geschlossenen Wohngebieten nördlich und östlich der Kläranlage<br />
der Stadt Halle an und verursacht hier für eine Mehrzahl von Betroffenen<br />
höhere Immissionswerte. Zudem müssten die straßenbautechnischen Mindestparameter<br />
offensichtlich deutlich unterschritten werden, da andernfalls<br />
bestehende Betriebsgebäude der Fa. Storck überplant würden.<br />
Zwar kann die Inanspruchnahme eines wertbestimmenden Lebensraumtyps<br />
nicht ganz vermieden werden; jedoch bewegt sich die Inanspruchnahme noch<br />
in einem Umfang, der die obigen Aussage, eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
werde mit der gewählten Trassenführung vermieden, nicht in Frage stellt. Zu<br />
den Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.4 und dort insbesondere Unterkapitel B<br />
6.4.3.3 verwiesen.<br />
1045
Im Weiteren werden die folgenden Themen der schriftlichen Einwendung erörtert:<br />
Taubenhaltung<br />
Der Einwender führt an, er halte derzeit etwa 200 Tauben, gleichzeitig gebe es<br />
in diesem Bereich eine Greifvogelpopulation. Wenn nun die Tauben von Greifvögeln<br />
angegriffen würden, stöben diese unkontrolliert in alle Richtungen auseinander<br />
und suchten insbesondere den Boden auf. Der Einwender sieht eine<br />
gravierende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der dann angrenzenden<br />
Autobahn.<br />
Der Vorhabensträger sieht für diesen Punkt keine Lösungsmöglichkeit. Der<br />
Einwender hingegen verweist auf die Möglichkeit der Einhausung. Er übernehme<br />
keine Haftung, wenn es zu Unfällen komme.<br />
Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />
Der Einwender führt an, er selbst leide unter Asthma, sein Sohn sei herzkrank<br />
und trage einen integrierten Kardiodefibrillator. Beide Krankheitsbilder seien<br />
Gründe dafür gewesen, von der B 68 in Halle an den Rand des Tatenhauser<br />
Waldes zu ziehen. Alle Grenzwerte, namentlich auch für Luftschadstoffe, hätten<br />
lediglich für einen gesunden Erwachsenen Gültigkeit. Davon könne jedoch in<br />
ihrem Fall nicht die Rede sein.<br />
In diesem Zusammenhang geht der Einwender auf die mit der Umplanung der<br />
Trassenführung verbundene Änderung der Stromleitung ein. Ein integrierter<br />
Kardiodefibrillator werde durch elektromagnetische Felder von außen gesteuert.<br />
Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Notwendigkeit, unter diesem Aspekt<br />
weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen. Es gehört zum allgemeinen Risiko des<br />
Betriebs einer Straße, dass Vögel in den Verkehrsraum einfliegen und insofern<br />
Kollisionen mit dem fließenden Verkehr verursachen. Die vorgesehenen Irritationsschutzwände<br />
minimieren dieses Risiko auf ein hinnehmbares Maß.<br />
Im Übrigen besteht dieselbe Situation prinzipiell schon in Bezug auf die vorhandene<br />
L 782, ohne dass <strong>–</strong> vom Einwender aufgezeigt oder anderweitig bekannt<br />
geworden <strong>–</strong> für die Planfeststellungsbehörde eine besondere Problemlage erkennbar<br />
werden müsste.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Das Wohngebäude des Einwenders gehört zu den herausgehobenen Untersuchungspunkten<br />
der Luftschadstoffuntersuchung, die die zur Trasse nächstgelegene<br />
Wohnbebauung abbilden (Untersuchungspunkt P 16). Nach Tabelle 6.2<br />
der Untersuchung in der Fassung des Deckblattes II werden danach am Wohngebäude<br />
des Einwenders alle Grenzwerte bzw. alle zulässigen Überschreitungsmargen<br />
nicht nur eingehalten sondern deutlich unterschritten. Selbst wenn<br />
man dem Einwender darin folgen wollte, dass die Grenzwerte auf einen gesunden<br />
Erwachsenen zugeschnitten sind, ist angesichts dieses Ergebnisses eine<br />
auf den Betrieb der A 33 zurückzuführende Gesundheitsgefährdung des Einwenders<br />
oder der auf dem Anwesen wohnenden Kinder (so die schriftliche<br />
Einwendung) in Folge von Luftschadstoffen nicht zu befürchten.<br />
Soweit in der Einwendung zu Deckblatt I die Methodik und die Datengrundlage<br />
des Luftschadstoffgutachtens angegriffen werden, wird die Einwendung in diesem<br />
Punkt unter Verweis auf Kapitel B 7.10 zurückgewiesen.<br />
Für diesen Beschluss hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger<br />
aufgefordert, die künftig zu erwartende Immissionsbelastung im Umfeld der<br />
geänderten Leitungstrasse zu ermitteln. Eine solche Berechnung ging daraufhin<br />
1046
Andere Magnetfelder z.B. auch von einem Handy (das der Sohn deshalb nicht<br />
mit sich führen dürfe) könnten die Steuerung des Gerätes beeinflussen.<br />
Der Vorhabensträger verweist auf die Gespräche, die er mit dem Stromleitungsbetreiber<br />
wegen der Umplanung führe. Die Verschiebung der Leitung<br />
lasse sich innerhalb des bestehenden Schutzstreifens vornehmen und umfasse<br />
zunächst die Verschiebung eines Maststandortes nach Norden; darüber hinaus<br />
sei es erforderlich, die vorhandene Leitung von den südlichen Auslegern der<br />
Masten auf die nördlichen Ausleger zu verlegen. Der Betreiber plane im Übrigen<br />
in Zukunft den Ausbau eines 380 kV-Netzes anstelle des derzeit betriebenen<br />
220 kV-Netzes. Damit scheide eine Erdverkabelung aus, es bedürfte dann<br />
eines Tunnels. Der Vorhabensträger rechnet nicht damit, dass der Betreiber<br />
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde.<br />
Dies alles ist für den Einwender und seine Familie unakzeptabel. Sie sehen,<br />
dass durch die vom Vorhabensträger beabsichtigte Umplanung einschließlich<br />
der künftigen Nutzung des nördlichen Mastauslegers die Stromleitung ca. 25<br />
näher an das Haus rücke. Dies sei nicht hinnehmbar. Der Einwender bekräftigt<br />
daher seinen Antrag auf Gesamtübernahme.<br />
Der Vorhabensträger sieht auch unter Berücksichtigung dieser Argumente und<br />
in Verbindung mit den übrigen zu erwartenden Immissionen keine hinreichende<br />
Begründung für eine Gesamtübernahme.<br />
der Planfeststellungsbehörde vom Leitungsbetreiber unmittelbar zu. Danach<br />
sind die folgenden Werte zu erwarten:<br />
Bestand vor Trassenverschenkung,<br />
Betrieb in 220<br />
kV<br />
Planung nach Trassenver-<br />
schwenkung Betrieb 220 kV<br />
Planung nach Trassenverschwenkung<br />
Betrieb 380 kV<br />
Werte auf dem Grundstück Werte am Wohnhaus<br />
3,2 kV/m elektrisches Feld<br />
13,0 µT magnetisches Feld<br />
1,6 kV/m elektrisches Feld<br />
4,0 µT magnetisches Feld<br />
4,0 kV/m elektrisches Feld<br />
27,5 µT magnetisches Feld<br />
0,2 kV/m elektrisches Feld<br />
0,8 µT magnetisches Feld<br />
0,1 kV/m elektrisches Feld<br />
2,0 µT magnetisches Feld<br />
2,1 kV/m elektrisches Feld<br />
24,5 µT magnetisches Feld<br />
Auch wenn sich die Überlegungen des Leitungsbetreibers zum Ausbau der<br />
Hochspannungsleitung auf eine Leistung von 380 kV noch nicht zu einem Planfeststellungsverfahren<br />
konkretisiert haben, legt die Planfeststellungsbehörde<br />
einen Betrieb der Leitung mit 380 kV ihren Erwägungen zur Beeinträchtigung<br />
des Einwenders zugrunde.<br />
Ein Vergleich der in der Tabelle genannten Werte mit den in Anhang 2 der 26.<br />
BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) festgelegten Grenzwerten<br />
greift in diesem Fall zu kurz, weil die 26. BImSchV ausdrücklich die Wirkungen<br />
elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene<br />
Implantate nicht berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Diesbezügliche Grenzwerte<br />
existieren nicht.<br />
Ein Gesundheitsrisiko für den Sohn des Einwenders ist jedoch bei den oben<br />
beschriebenen Werten gleichwohl zu verneinen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde stützt sich für diese Einschätzung auf den Forschungsbericht<br />
2010 des Forschungszentrums für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit<br />
(femu) der RWTH Aachen.<br />
Die Ergebnisse der vom femu durchgeführten Studien zeigen auf, dass elektromagnetische<br />
Felder zwar grds. ein Störpotenzial gegenüber Herzschrittmachern<br />
und ICD-Geräten bergen. Jedoch wurde auch deutlich, dass die Störschwellen<br />
<strong>–</strong> also die für eine Störreaktion erforderliche Stärke des elektromagnetischen<br />
Feldes <strong>–</strong> auch bei einer Worst-Case-Programmierung (höchstmögliche<br />
Wahrnehmungsempfindlichkeit) weit über den Grenzwerten des Anhangs<br />
2 der 26. BImSchV zu suchen sind. Dies gilt erst Recht <strong>–</strong> auch dies zeigen<br />
die Studien auf <strong>–</strong> wenn die Geräte mit normaler Alltagsprogrammierung<br />
1047
Grabenverlegung<br />
Der Einwender fragt, ob die für die Verlegung des Grabens benötigte Fläche<br />
erworben oder dauerhaft beschränkt werden solle. Es handele sich nicht um ein<br />
beständig Wasser führendes Gewässer.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, er werde andere Möglichkeiten der Führung<br />
dieses Grabens prüfen. Denkbar wären<br />
• ihn nördlich der A 33 mit dem Laibach am Steinhausener Weg zu verknüpfen<br />
• ihn unter der A 33 hindurchzuführen<br />
• ihn etwa entsprechend dem derzeit geplanten Verlauf auf der Nordseite<br />
entlang der A 33 bis zum Laibach noch auf dem Straßengrundstück<br />
verrohrt zu führen.<br />
Kläranlage<br />
Der Vorhabensträger sichert zu, die Kleinkläranlage bei Bedarf an die veränderten<br />
Verhältnisse anzupassen.<br />
den Immissionen ausgesetzt wurden.<br />
Als Ergebnis hält das femu fest:<br />
„Da bei keinem der Implantate die Störschwellen innerhalb der Grenzen der 26.<br />
BImSchV sowie des Bereichs 2 der BGV B11 lagen, kann der Schluss gezogen<br />
werden, dass das Risiko einer Beeinflussung eines ICD durch EMF des Alltags<br />
oder normaler beruflicher Umgebung äußerst gering ist. (..) Insgesamt weisen<br />
die Resultate der Provokationsstudien darauf hin, dass eine Gefährdung von<br />
ICD-Trägern durch EMF im Alltag und in normalen beruflichen Umgebungen<br />
vernachlässigbar ist.“<br />
In der hier konkret zu betrachtenden Situation hält sich die für das Grundstück<br />
und das Wohngebäude des Einwenders errechnete Stärke des elektromagnetischen<br />
Feldes auch einer etwaigen 380 kV-Leitung innerhalb der<br />
Grenzwerte der 26. BImSchV. Im Lichte der Forschungsergebnisse des femu<br />
ist daher diese Belastung als unbedenklich einzustufen.<br />
Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme des Grundstücks für die Grabenverlegung<br />
nicht mehr vorgesehen. Der Einwendung ist damit entsprochen.<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.12.13 ist der Vorhabenträger verpflichtet, etwa in der<br />
Örtlichkeit angetroffene Versorgungseinrichtungen funktionstüchtig zu erhalten<br />
oder wiederherzustellen. Den Belangen des Einwenders wird damit in diesem<br />
1048
In diesem Zusammenhang stellt der Einwender die Frage, ob die Lärmschutzwand<br />
durch einen Wall ersetzt werden könne. Er erkennt aber, dass ein Böschungsfuß<br />
von 13 m Breite <strong>–</strong> so die Auskunft des Vorhabensträgers <strong>–</strong> die<br />
Kläranlage überdecken würde.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Punkt Genüge getan.<br />
Folgende Aspekte wurden in den Einwendungen auf die ursprünglichen Planunterlagen<br />
bzw. das Deckblatt I über die oben bereits benannten Gesichtspunkte<br />
hinaus angesprochen:<br />
Lärm der Hochspannungsfreileitung<br />
Im Deckblattverfahren fordert der Einwender, den von der Hochspannungsfreileitung<br />
ausgehenden Lärm in die Betrachtung einzustellen und insofern in diesem<br />
Einzelfall eine Summation mit den Verkehrsgeräuschen der A 33 und der L<br />
782 vorzunehmen, auch wenn der Lärm dieser Anlagen nach unterschiedlichen<br />
Regelwerken (TA-Lärm und 16. BImSchV) zu beurteilen ist. Der Einwender<br />
räumt ein, dass wegen der letztgenannten Erwägung eine Summation auch<br />
nach der TA-Lärm nicht vorgesehen ist, hält jedoch im vorliegenden Fall eine<br />
Sonderfallprüfung für geboten.<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />
Unbestreitbar gehen von Hochspannungsfreileitungen infolge des sog. Koronaeffektes<br />
Schallimmissionen aus, die nach der TA Lärm in Kern-, Dorf- und<br />
Mischgebieten nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen (die Nachtwerte sind<br />
für die Beurteilung maßgeblich, weil es sich bei Freileitungen um Anlagen mit<br />
ständigem Dauerbetrieb handelt)<br />
In lärmtechnischen Untersuchungen in den Jahren 2003 und 2006 haben die<br />
RWE und der TÜV Süddeutschland die von 380 kV-Leitungen ausgehenden<br />
Immissionen untersucht. Die höchsten Schallimmissionen treten danach unmittelbar<br />
unterhalb einer Leitung auf, wobei dort maximal mit Immissionen in einer<br />
Größenordnung von 38 dB(A) gerechnet werden muss. Bereits 40 m abseits<br />
der Leitungsachse liegen die Maximalwerte nur noch bei 34,5 dB(A). Diese<br />
Werte wurden mit konservativen Ansätzen für den Worst-Case-Fall und die<br />
ungünstigsten Abstandsabhängigkeiten ermittelt. Sie unterschreiten mithin den<br />
o.g. Grenzwert von 45 dB(A) deutlich.<br />
Ohnehin ist anzuführen, dass besonders die möglichen und störenden 100-Hz-<br />
1049
Brummtöne, ausgelöst durch elektrostatisch angeregte Deformationen von<br />
Wassertropfen auf der Oberfläche der unter Spannung stehenden Leiterseile,<br />
bevorzugt bei feuchter Witterung auftreten, insbesondere bei stärkeren Regenereignissen.<br />
Sie werden dann aber in der Regel durch die Geräuschkulisse des<br />
Regens überdeckt und sind eigenständig kaum als solche wahrnehmbar.<br />
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Untersuchungen auf Leitungen<br />
mit beidseits behängten Masten und einer entsprechend höheren Zahl von<br />
Leiterseilen beziehen. Tendenziell sind daher die Immissionen bei der hier nur<br />
einseitig behängten Trasse geringer.<br />
Unterirdische Verlegung der Freileitung<br />
Die Forderung nach einer unterirdischen Verlegung der Hochspannungsfreileitung<br />
wird zurückgewiesen.<br />
Eine solche Umgestaltung könnte nicht mehr in diesem Planfeststellungsverfahren<br />
geregelt werden, weil sie über den zulässigen Umfang einer sog. notwendigen<br />
Folgemaßnahme deutlich hinausginge.<br />
Zulässig im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens sind Folgemaßnahmen<br />
nur insoweit, als sie über Anschluss und Anpassung betroffener Anlagen Dritter<br />
nicht wesentlich hinausgehen. Insbesondere dann, wenn die vorgesehenen<br />
Arbeiten an den Anlagen Dritter ein eigenständiges Planungskonzept erfordern,<br />
kann von einer notwendigen Folgemaßnahme nicht mehr die Rede sein. Die<br />
geforderte unterirdische Verlegung der Leitung wäre jedoch ohne ein eigenständiges<br />
Planungskonzept nicht zu realisieren.<br />
(zu all dem BVerwG, Urteil vom 12.02.1988, 4 C 54/84; Beschluss vom<br />
13.07.2010, 9 B 103.09)<br />
Die Einwendung zu den Aspekten Wertminderung/Mietwertminderung sowie<br />
Beweissicherung am Gebäude wegen befürchteter Erschütterungen wird mit<br />
Blick auf die einleitenden Ausführungen zu diesem Kapitel zurückgewiesen.<br />
Der Einwendung hinsichtlich der Form der ortsüblichen Bekanntmachung in der<br />
Stadt Halle kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zur Begründung wird auf Kapitel<br />
A 8.1 verwiesen.<br />
1050
Gleiches gilt für die Kritik, die Unterlagen hätten nicht nur in den Rathäusern<br />
der Kommunen ausgelegt werden dürfen, da hier eine ruhige Atmosphäre zur<br />
Prüfung der Unterlagen nicht gegeben gewesen sei. Abgesehen davon, dass<br />
die Rathäuser üblicherweise die zentralen Anlaufstellen einer Gemeinde sind,<br />
standen hier mit den Mitarbeitern der Gemeinden und zeitweise sogar mit den<br />
Mitarbeitern des Vorhabenträgers sachkundige Personen beratend zur Seite.<br />
Darüber hinaus zeigt der Umfang der Ausführungen des Einwenders nicht auf,<br />
dass ihm eine umfassende Beschäftigung mit den Unterlagen nicht möglich<br />
gewesen wäre.<br />
1051
Einwender B 9.78<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Nach der offengelegten Planung waren aus dem Eigentum der Einwender die<br />
Flurstücke 38 (teilweise) und 211 (vollständig) in der Flur 32 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> für landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen.<br />
Auf die Maßnahme E 1.708 auf Flurstück 211 wird der Vorhabensträger nach<br />
Ankündigung in der Gegenäußerung verzichten, weil die Einwender auf diesem<br />
Flurstück mittlerweile eine Biogasanlage betreiben. Auf die Anlage eines Feldgehölzes<br />
zur Vernetzung von Fledermaushabitaten (Maßnahme E 5.802) auf<br />
dem Flurstück 38 jedoch will der Vorhabensträger nicht verzichten.<br />
Die Einwender sprechen sich gegen diese Maßnahme aus. Abgesehen von<br />
dem Verlust wertvoller Ackerfläche fürchten sie Ertragsnachteile in Form von<br />
Verschattung oder dem Wurzelwerk. Wenn es trotz ihrer grundsätzlichen Ablehnung<br />
zur Inanspruchnahme des Flurstücks komme, forderten sie Ersatzland.<br />
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass in diesem Planfeststellungsabschnitt<br />
die Flurbereinigung durchgeführt werde, die die Betroffenheit Einzelner<br />
mindere. Auf die Frage, ob die Flächen der Einwender in das Flurbereinigungsgebiet<br />
einbezogen würden, erwidert der Vorhabensträger, hierüber sei noch<br />
keine abschließende Entscheidung getroffen. Diskutiert werde eine nördliche<br />
Grenze des Flurbereinigungsgebietes an der Bahnlinie oder der B 68. Nur in<br />
letzterem Fall würde das Flurstück 38 einbezogen. Auf Nachfrage der Einwender<br />
erläutert der Verhandlungsleiter, werde die Fläche nicht in das Flurbereinigungsgebiet<br />
einbezogen, erübrige sich die Frage des Ersatzlandes, da in der<br />
Planfeststellung hierüber nicht zu entscheiden sei.<br />
Zur Entschädigung erläutert der Vorhabensträger, in Betracht komme zum einen<br />
auf Wunsch der Einwender der Erwerb der Fläche. Alternativ stehe zum<br />
anderen für die Einwender auch die Möglichkeit zur Verfügung, das Eigentum<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender hat sich mit Deckblatt<br />
I verändert.<br />
Ein Verzicht auf die Maßnahme E 1.708 ist mit Deckblatt I Gegenstand der<br />
Planung geworden. Auf Flurstück 211 ist lediglich noch die Maßnahme E 2.902<br />
in Gestalt eines Gehölzstreifens vorgesehen, für den 4.100 m 2 dauerhaft beschränkt<br />
werden sollen.<br />
Die hiergegen gerichtete Einwendung im Deckblattverfahren wird zurückgewiesen.<br />
Diesbezüglich ist die Funktion der Maßnahme E 2.902 für die Biotopvernetzung<br />
anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung bisher vorhandener<br />
Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich, derartige<br />
Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten,<br />
wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe, auszurichten.<br />
Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf den<br />
Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung zwischen<br />
dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />
die Grünbrücke an der Stockkämper Straße sicher. Eine solche Maßnahme an<br />
Straßen und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Beeinträchtigung<br />
landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der<br />
Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />
Die von den Einwendern vorgetragenen Gründe können demgegenüber nicht<br />
durchgreifen. Sie führen insbesondere an, der an der Ostgrenze des Flurstücks<br />
gelegene Gehölzstreifen stünde einer Erweiterung der auf dem Flurstück betriebenen<br />
Biogasanlage im Wege. Die Planfeststellungsbehörde geht dabei<br />
zugunsten der Einwender davon aus, dass Erweiterungsmöglichkeiten nur in<br />
1052
an der Fläche zu behalten und eine Abwertungsentschädigung entweder in<br />
Geld oder <strong>–</strong> in der Flurbereinigung <strong>–</strong> in Land zu erhalten. Die Einwender haben<br />
noch nicht entschieden, welche Variante für sie in Betracht kommt, fordern aber<br />
unabhängig davon in jedem Fall Ersatzland.<br />
Pachtflächen<br />
Die Einwender sind auch in erheblichem Maße durch die Überplanung von<br />
Pachtflächen betroffen. Namentlich diskutiert werden die Flächen im Zusammenhang<br />
mit der Grünbrücke am Eschweg, die für die Anlage entsprechender,<br />
nicht verzichtbarer Leitstrukturen vorgesehen sind. Auch die übrigen Pachtflächen<br />
der Einwender hat der Vorhabensträger nicht aus der Planung genommen.<br />
Die Einwender stellen darauf ab, dem Vorhabensträger gehörende Flächen als<br />
östlicher Richtung bestehen, nicht jedoch <strong>–</strong> wie in der Einwendung formuliert <strong>–</strong><br />
in westlicher. Dennoch ist eine substanzielle Beeinträchtigung auch künftiger<br />
Erweiterungsoptionen nicht zu erkennen. Auch nach Abzug des Gehölzstreifens<br />
verbleibt ein Grundstücksteil in einer Breite, die der derzeit schon mit der Biogasanlage<br />
überplanten Fläche entspricht.<br />
Auf Flurstück 38 ist nunmehr statt der Pflanzung einer Obstbaumallee die Anlage<br />
eines Blühstreifens als Artenschutzmaßnahme für ein lokales Feldlerchenvorkommen<br />
vorgesehen.<br />
Die A 33 führt zu Beeinträchtigungen der Art dergestalt, dass mit einem Verlust<br />
von bis zu 6 Revieren gerechnet werden muss. Insofern sind zur Erhaltung der<br />
lokalen Population spezifische Maßnahmen im Umfeld der bestehenden Lebensräume<br />
erforderlich.<br />
Die Maßnahme M/A 8.905 steht zudem im räumlichen Zusammenhang mit<br />
anderen Artenschutzmaßnahmen für verschiedene Wiesenvögel und ist insofern<br />
grds. geeignet und auch an dieser Stelle erforderlich, zur Stabilisierung der<br />
Population beizutragen. Soweit noch gewisse Zweifel an der Habitateignung<br />
der Maßnahme bestehen und ein Monitoring angeordnet ist, rühren die Zweifel<br />
nicht aus Bedenken gegen die Örtlichkeit an sich, sondern aus der Frage, ob<br />
weitere Nutzungsbeschränkungen auf benachbarten Flächen erforderlich werden.<br />
Die Maßnahme M/A 8.905 ist vor dem Hintergrund auch an dieser Stelle erforderlich,<br />
die Beeinträchtigung von bis zu sechs Brutpaaren der Feldlerche auszugleichen.<br />
Die Einwendung wird daher zurückgewiesen.<br />
Die Inanspruchnahme von Pachtflächen des Einwenders ist unumgänglich.<br />
Die Flurstücke 90 und 92 in der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />
innerhalb eines Komplexes von Artenschutzmaßnahmen zugunsten von<br />
Wiesenvögeln, namentlich dem Kiebitz überplant. Nähere Einzelheiten können<br />
z.B. den Ausführungen zur Einwenderin B 9.86 entnommen werden. Flurstück<br />
17 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> wird für die Trasse, die<br />
Grünbrücke am Eschweg und die darauf zulaufenden Leitstrukturen vollständig<br />
1053
Pachtland zur Verfügung gestellt zu erhalten. Dem hält der Vorhabensträger<br />
entgegen, er sei gehalten, zunächst eigene Flächen für die Anlage landschaftspflegerischer<br />
Maßnahmen zu verwenden. Möglicherweise ergäben sich aber<br />
Verschiebungen im Flurbereinigungsverfahren, in das jedenfalls die Pachtflächen<br />
der Einwender im Bereich der Grünbrücke einbezogen seien.<br />
Zur Entschädigung erläutert der Vorhabensträger, der auf den Pachtflächen<br />
erwirtschaftete Deckungsbeitrag werde über einen Kapitalisierungsfaktor unter<br />
Berücksichtigung der Restlaufzeit der Pachtverträge in eine Entschädigung<br />
überführt.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
überplant, Flurstück 211 in gleicher Flur und Gemarkung für die Trasse und ein<br />
Regenrückhaltebecken im notwendigen Umfang beansprucht. Zu den Einzelheiten<br />
wird auf die Ausführungen zu Einwender B 9.41 verwiesen.<br />
Auf alle Maßnahmen kann daher im Ergebnis nicht verzichtet werden.<br />
Die Einwender sehen sich durch die Inanspruchnahme von Eigentums- und<br />
Pachtflächen in ihrer Existenz bedroht. Eine Existenzgefährdung ist jedoch<br />
nicht zu erkennen.<br />
Die Einwender bewirtschaften 63,5 ha Eigentums- und 44,9 ha Pachtflächen,<br />
die im Umfang von 0,61 ha (Eigentum) und 4,85 ha (Pacht) beansprucht werden<br />
(fmdl. Auskunft gegenüber dem Vorhabenträger). Die Einwender verlieren<br />
mithin 5,04 % ihrer Betriebsflächen.<br />
Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann<br />
ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen<br />
in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden<br />
landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden<br />
(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08). Die Überschreitung dieser Grenze<br />
um 0.04 % ist als marginal zu bezeichnen.<br />
Im Zuge der Maßnahme M/A 9.306 u.a. auf den Flurstücken 90 und 92 in der<br />
Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sollen Drainagen außer Funktion gesetzt<br />
werden. Die Einwender befürchten Funktionseinbußen auch bei der Drainage<br />
Ihres angrenzenden Flurstücks 37.<br />
Derartige Befürchtungen sind unbegründet. Dieser Planfeststellungsbeschluss<br />
berechtigt den Vorhabenträger lediglich, die Drainagen auf genau den Flurstücken<br />
außer Funktion zu setzen, auf denen landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
umgesetzt werden sollen. Drainagesysteme anderer, angrenzender Flurstücke<br />
hat er jedoch funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (Nebenbestimmung<br />
A 7.7.1). Dazu gehört es auch, Gräben, in die die Drainagen entwässern,<br />
zu erhalten.<br />
1054
Einwenderinnen B 9.79<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Aus dem Eigentum der Einwenderinnen ist das 1,3 ha große Flurstück 98 in<br />
der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> (Bereich Salzenteichs Heide)<br />
betroffen, das vollständig für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen<br />
werden soll. Vorgesehen ist die Umwandlung der bisher intensiv als<br />
Grünland genutzten Fläche in Extensivgrünland, auf dem unter Verzicht von<br />
Gülleaufbringung und Düngung sowie Verzicht auf Biozidanwendung, Kalkung,<br />
Pflegeumbruch und Mähweidenutzung nur noch extensive Weidenutzung<br />
durch maximal 2 Großvieheinheiten oder extensive Wiesennutzung mit zweimaliger<br />
Mahd pro Jahr (erste Mahd ab 15.06., zweite Mahd ab 01.09.) zulässig<br />
ist.<br />
Seitens der Einwenderinnen wird erklärt, als Extensivgründland mit diesen<br />
Einschränkungen sei die Fläche für sie nicht mehr zu bewirtschaften. Sie seien<br />
daher mit der Inanspruchnahme nicht einverstanden.<br />
Der Vorhabensträger führt aus, für ihn seien die Flächen im Hinblick auf das<br />
Gesamtkonzept des LBP und das Maßnahmenpaket Salzenteichs Heide nicht<br />
verzichtbar. Alternativ zur Abwertungsentschädigung, die sich aus der Differenz<br />
des Verkehrswertes vorher und dem sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen<br />
ergebenden Verkehrswertes errechne, komme auch ein Ankauf<br />
der Fläche durch den Vorhabensträger in Frage. Der heutige Verkehrswert für<br />
das Grundstück läge bei ca. 2 Euro/m², die Festsetzung der Entschädigung sei<br />
jedoch den entsprechenden Verhandlungen vorbehalten.<br />
Als weitere Möglichkeit bietet der Vorhabensträger im Wege eines Tausches<br />
ein allerdings nur 7.457 m² großes Grünlandgrundstück am Holzweg (Flurstück<br />
145 der Flur 61 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>) an, über das er verfüge und<br />
das nicht für Maßnahmen des LBP benötigt wird. Der Wert dieses Grundstücks<br />
müsse dann mit der Entschädigung verrechnet werden.<br />
Ersatzlandgestellung sei sonst nur im Rahmen der Flurbereinigung möglich,<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme des Flurstücks 98 nicht mehr vorgesehen.<br />
Für die Einwendung ist daher die Erledigung eingetreten.<br />
1055
die hier betroffene Fläche läge aber voraussichtlich nicht innerhalb des Gebietes,<br />
für das eine solche Flurbereinigung durchgeführt werden soll, so dass<br />
andere Ersatzflächen wohl nicht in Betracht kämen. Zwar würde nach anderen<br />
Ersatzflächen gesucht, sie seien jedoch in der Regel nicht zu bekommen.<br />
Die Einwenderinnen halten sich eine Entscheidung darüber, ob eine dauerhafte<br />
Nutzungsbeschränkung im Grundbuch gegen Entschädigung, ein Verkauf<br />
oder ein Grundstückstausch mit Wertausgleich erfolgen soll, offen.<br />
Zum weiteren Verfahren erläutert der Verhandlungsführer, dass mit einer etwaigen<br />
Planfeststellung noch kein Besitzübergang erfolgt, dieser jedoch später<br />
durch Besitzeinweisung erfolgen könne.<br />
Die Einwendungen werden aufrechterhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1056
Einwenderin B 9.80<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Die Einwenderin wird durch ihre Tochter vertreten, die eine entsprechende<br />
Vollmacht vorlegt.<br />
Aus dem Eigentum der Einwenderin sollen die Flurstücke 5 in der Flur 43 sowie<br />
59 und 60 in der Flur 45 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> mit einer Gesamtgröße<br />
von 2,45 ha bis auf eine kleine Teilfläche von rd. 1.000 m² vollständig<br />
zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen verwendet und damit<br />
dauerhaft in ihrer Nutzung beschränkt werden. Der Vorhabensträger erläutert<br />
die Nutzungsbeschränkungen bezüglich zulässiger Nutzungszeitpunkte, Beweidung,<br />
Mahd, Düngung etc., die sich aus der vorgesehenen Umwandlung<br />
der Grundstücke in eine speziell für den Steinkauz geplante extensiv zu bewirtschaftende<br />
Obstwiese (Flst. 5) sowie aus der Umwandlung in extensiv zu<br />
bewirtschaftendes Grünland (Flurstücke 59 und 60) ergeben. Der Vorhabensträger<br />
händigt dazu Kopien der entsprechenden Maßnahmenblätter aus dem<br />
landschaftspflegerischen Begleitplan aus.<br />
Der Vorhabensträger führt aus, dass die Umsetzung der Maßnahmen zwar<br />
nicht flächenscharf an die Grundstücke gebunden sei, jedoch im Hinblick auf<br />
die Maßnahmen zu Gunsten des Steinkauzes und die geplanten Grünlandzüge<br />
nur bedingt örtlich veränderbar und aufgrund sonstige fehlender Voraussetzungen<br />
(mögliche Aufwertung der Flächen etc.) Ausweichflächen nicht ersichtlich<br />
seien. Ein Verzicht gefährde die Gesamtkompensation des Vorhabens und<br />
sei daher nicht möglich. Nach Herrichtung der Flächen seien sowohl die Beschränkung<br />
der Nutzung des Eigentums durch Grundbucheintragung gegen<br />
eine Abwertungsentschädigung (Differenz zwischen jeweiligem Verkehrswert<br />
ohne Nutzungseinschränkung und späterem reduzierten Verkehrswert durch<br />
die Einschränkung, die in der Regel ca. 70 % ausmache) sowie ein vollständi-<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Inanspruchnahme ist auch mit Deckblatt I unverändert geblieben und im<br />
vorgesehenen Umfang unverzichtbar.<br />
Auf Flurstück 5 soll eine Obstbaumwiese angelegt werden, die als Artenschutzmaßnahme<br />
namentlich der Habitatoptimierung für ein lokales Steinkauzvorkommen<br />
dienen soll.<br />
Das Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum aus 5 bis 6 Revieren.<br />
Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes<br />
der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls<br />
recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem<br />
Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als<br />
suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen<br />
Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
1057
ger Ankauf der Gesamtflächen durch den Vorhabensträger möglich. Der Wert<br />
der Flächen müsse im Rahmen der Verhandlungen ermittelt werden, er läge<br />
erwartungsgemäß für Ackerland gem. dem Richtwert des Gutachterausschusses<br />
bei ca. 3,- Euro/m².<br />
Sollte die Einwenderin die Flächen behalten und weiterhin nutzen wollen,<br />
könnte sie bezüglich der Obstbaumwiese die Obstbaumarten selbst bestimmen.<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen nicht<br />
nur eines einzelnen Reviers, sondern der Population an diesem Standort insgesamt<br />
ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />
noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit<br />
der Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Ein solches<br />
Brutvorkommen konnte im Jahr 2005 in unmittelbarer Nachbarschaft des Flurstücks<br />
5 nachgewiesen werden. Eine Überprüfung der Bestandsdaten im Jahr<br />
2010 erbrachte als Ergebnis, dass allenfalls kleinräumige Verschiebungen<br />
einzelner Brutstandorte stattgefunden hatten, das Umfeld um Flurstück 5 mithin<br />
nach wie vor als Habitatbestandteil der Steinkauzpopulation angesehen<br />
werden muss.<br />
Die Anlage einer Obstwiese im unmittelbarem Umfeld einer Steinkauzpopulation<br />
und angrenzend an solche Flächen, die schon heute über eine gute Habitateignung<br />
verfügen, ist daher geeignet, die vorhandenen Habitate zu optimieren.<br />
Die Maßnahme ist wegen dieser besonderen Lage der Fläche und mit<br />
Blick auf die Reviertreue des Steinkauzes nicht verschiebbar.<br />
Auch die auf den Flurstücken 59 und 60 vorgesehenen Maßnahmen befördern<br />
letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die<br />
Aufwertung des Landschaftsraumes an der Neuen Hessel dient ebenso, wie<br />
gleichartige Maßnahmen im Illenbruch, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art<br />
in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im<br />
Jahr 2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres<br />
Brutvorkommen festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich. Für nähere Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.3.3.4 dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
verwiesen.<br />
1058
Die Einwenderin führt aus, sie verfüge nur noch über geringe landwirtschaftliche<br />
Flächen, deren restliche Gesamtgröße bei einem Verkauf unter die subventionsrechtliche<br />
4 ha-Grenze, an die ihre Flächenprämie gekoppelt sei, falle.<br />
Auch bei Inkaufnahme der Nutzungsbeschränkungen sei fraglich, ob die Restnutzung<br />
noch als landwirtschaftlich im Sinne der Subventionsregelungen gelte.<br />
Ggf. entfiele auch dann die Prämie. Lt. Hinweis der Flurbereinigungsbehörde<br />
berechtige aber auch die extensive Bewirtschaftung von Obstwiesen und<br />
Grünland zum Erhalt der Prämie, so dass der Einwenderin diese entsprechend<br />
ihrer Bewilligung bis 2013 erhalten bliebe.<br />
Auf die geplante Flurbereinigung und die im Rahmen dieser Flurbereinigung<br />
auch mögliche Ersatzlandgestellung wird seitens der Flurbereinigungsbehörde<br />
hingewiesen. Auch die Flurbereinigungsbehörde sei bereit, die Flächen innerhalb<br />
des Verfahrens aufzukaufen, wenn auf die Ersatzlandgestellung verzichtet<br />
würde. Während zum jetzigen Zeitpunkt ein Verkauf der Flächen an den<br />
Vorhabensträger möglich sei, erfolge der Ankauf nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens<br />
unmittelbar durch die Flurbereinigungsbehörde.<br />
Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens könne die Flurbereinigungsbehörde<br />
angesichts des auszugleichenden Gesamtverlustes von mehr als 80 ha landwirtschaftlicher<br />
Flächen gegen den Verzicht auf Ersatzland auch die übrigen<br />
Eigentumsflächen der Einwenderin erwerben.<br />
Die Einwenderin erklärt, an einer Ersatzlandgestellung im Rahmen der Flurbereinigung<br />
nur interessiert zu sein, wenn die Gestellung hofesnah erfolge. Ansonsten<br />
behält sie sich eine Entscheidung über die Frage Nutzungsbeschränkung<br />
oder Verkauf und ggf. auch Umfangs des Verkaufs vor. Der Verhandlungsleiter<br />
weist darauf hin, dass eine Entscheidung erst im Anschluss an einen<br />
eventuellen Planfeststellungsbeschluss erforderlich sei.<br />
Bezüglich einer etwaigen Abwertungsentschädigung wird der Vorhabensträger<br />
der Einwenderin ein konkretes Angebot unterbreiten. Der Vorhabensträger<br />
weist die Einwenderin darauf hin, dass sich bei einem Verkauf aus dem Höferecht<br />
heraus ggf. eine Steuerpflicht ergebe, und empfiehlt der Einwenderin<br />
dazu die Kontaktaufnahme mit dem landwirtschaftlichen Kreisverband.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Der etwaige Verlust von Prämienzahlungen wäre eine unmittelbare Folge der<br />
Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin. Daher ist die Entscheidung<br />
über einen diesbezüglichen Entschädigungsanspruchs auch dem<br />
Grunde nach im Verfahren des Grunderwerbs und der Entschädigung zu treffen<br />
(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend, weshalb die Einwenderin diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden kann (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />
164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />
1059
Einwender B 9.81<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders sind die beiden Flurstücke 90/4 (Flur 6)<br />
und 324 (Flur 5) der Gemarkung Künsebeck betroffen.<br />
Flurstück 90/4<br />
Der Vorhabensträger hatte bereits den weitestgehenden Verzicht auf die Inanspruchnahme<br />
dieses Grundstücks in Aussicht gestellt. Die Artenschutzmaßnahmen<br />
für Rebhuhn und Kiebitz sollen anderweitig auf einem dem Vorhabensträger<br />
bereits gehörenden Grundstück umgesetzt werden. Verbleiben soll<br />
lediglich die naturnahe Umgestaltung des Künsebecker Bachs nebst Uferbepflanzung<br />
und Randstreifen bzw. Sukzessionsstreifen.<br />
Der Einwender bietet gleichwohl eine Nutzung des Flurstücks im Rahmen der<br />
Kompensationsmaßnahmen als Extensivgrünland <strong>–</strong> mit oder ohne Blänke <strong>–</strong><br />
an. Er habe die Milchviehhaltung aufgegeben, seinen Hof auf die Fischzucht<br />
umgestellt und betreibe noch ein wenig Ackerbau, benötige aber keine Futter-<br />
oder Gülleflächen mehr. Er sei insoweit auf das Grundstück nicht angewiesen,<br />
will es aber als hofesnahe Fläche behalten und würde es auch als Extensivgrünland<br />
(Heuerzeugung und Verkauf) unter Inkaufnahme der Nutzungsbeschränkungen<br />
bewirtschaften. Wünschenswert wären dazu lediglich etwas<br />
flexiblere Regelungen hinsichtlich der zeitlichen Rahenbedingungen für die<br />
üblicherweise zweimal pro Jahr zulässige Mahd.<br />
Der Vorhabensträger wird nach Auswertung aller Einzeltermine mit den<br />
Grundstückseigentümern unter Einschaltung der Gutachter entsprechende<br />
Verwendungsmöglichkeiten für das Grundstück prüfen. Er wird den Einwender<br />
anschließend darüber informieren, ob und ggf. in welcher Form und zu welchen<br />
Rahmenbedingungen das Flurstück in die Kompensationsmaßnahmen<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger <strong>–</strong> wie zugesagt <strong>–</strong> auf eine flächenhafte<br />
Ausweisung einer Artenschutzmaßnahme verzichtet. Gegenstand der Planung<br />
ist nunmehr noch an der Nordgrenze des Flurstücks die Anlage einer Hochstaudenflur<br />
mit vorgelagertem Ackerblühstreifen (Maßnahme M/A 8.901) in<br />
einer Breite von insgesamt 15 m. Hierfür müssen 3.200 m 2 des Flurstücks 90/4<br />
dauerhaft beschränkt werden.<br />
Auch wenn der Einwender im Erörterungstermin grds. angeboten hat, das<br />
Flurstück in großem Umfang in Extensivgrünland umzuwandeln und mithin<br />
einer anderweitigen Nutzung zuzuführen, hat er sich im Deckblattverfahren<br />
gegen die Planungen des Vorhabenträgers gewandt.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Bereich Künsebeck ist nach den artenschutzrechtlichen Feststellungen mit<br />
dem Verlust eines Rebhuhnbrutplatzes zu rechnen, da die Trasse der A 33<br />
relativ zentral durch den Nachweisbereich verläuft. Geeignete Ausweichhabitate<br />
stünden nördlich der Trasse zur Verfügung, sind aber bereits durch ein anderes<br />
Brutpaar besetzt. Südlich der Autobahn sind daher Maßnahmen zu ergreifen,<br />
die Habitateignung der Landschaft aufzuwerten und insoweit ein Ausweichhabitat<br />
zu schaffen.<br />
Die vom Einwender vorgetragenen Fragestellungen<br />
1060
einbezogen wird. In einem etwaigen späteren Deckblattverfahren erfolge, sollte<br />
lediglich auf die Blänke verzichtet werden, aber keine Beteiligung des Einwenders<br />
mehr.<br />
Die Berechnung der ggf. fällig werdenden Abwertungsentschädigung (Differenz<br />
zwischen Verkehrswert bei heutiger Grundstücksnutzung und künftigem<br />
Verkehrswert mit den Nutzungseinschränkungen) wird dem Einwender erläutert.<br />
• Gestaltung von Hochstaudenflur und Blühstreifen<br />
• Etwaige Schutzzäune<br />
• Positionierung des Blühstreifens<br />
• Unterhaltungsfragen<br />
• Ausgleich von Ertragseinbußen<br />
sind solche der Ausführungsplanung bzw. der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
und daher nicht in diesem Planfeststellungsverfahren zu<br />
regeln.<br />
Im Deckblattverfahren hatte der Einwender darauf hingewiesen, entlang der<br />
Grundstücksgrenze nördlich der geplanten landschaftspflegerischen Maßnahme<br />
befinde sich ein Eichen- und Buchenbestand in seinem Eigentum. Es müsse<br />
möglich bleiben, Bäume zu fällen und zu zerlegen, auch wenn dies zu einer<br />
Beeinträchtigung der landschaftspflegerischen Maßnahme führe.<br />
Auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger ausgeführt,<br />
Bäume könnten in den Blühstreifen fallen, sollten aber keine Hochstauden<br />
zerstören. Beschädigungen ersetzte der Baulastträger.<br />
Zur Regelung des Sachverhalts wird dem Vorhabenträger folgendes aufgegeben:<br />
1. Sollte der für die Maßnahme M/A 8.901 benötigte Streifen als Ergebnis<br />
der Grunderwerbsverhandlungen in das Eigentum des Vorhabenträgers<br />
übergehen, hat er dem Einwender und seinen Rechtsnachfolgern<br />
die Zugangsmöglichkeit zum Baumbestand rechtlich zu sichern.<br />
2. Verbleibt der benötigte Streifen im Eigentum des Einwenders, hat der<br />
Vorhabenträger die dauerhafte Beschränkung so zu gestalten, dass<br />
Pflege- und Fällarbeiten am Baumbestand für den Einwender möglich<br />
bleiben.<br />
3. In beiden Fällen hat der Vorhabenträger etwa bei Pflege- und Fällarbeiten<br />
auftretende Schäden an der Maßnahme M/A 8.901 im Rahmen<br />
seiner Verpflichtung, die Maßnahme dauerhaft funktionstüchtig zu erhalten,<br />
zu ersetzen.<br />
1061
Flurstück 324<br />
Aus diesem rd. 1,3 ha großen Grundstück sollen 205 m² entfallen, die der Vorhabensträger<br />
zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens erwerben will. Weitere<br />
670 m² sollen für die daran angrenzende Kompensationsmaßnahme (naturnahe<br />
Gestaltung eines verlegten Gewässers mit Uferbepflanzung und<br />
Randstreifen nördlich eines im Zuge des A 33-Baus entstehenden Gewässerdurchlasses)<br />
in ihrer Nutzung dauerhaft beschränkt werden. Die Flächeninanspruchnahmen<br />
unterbrechen die bisherige Grundstückszufahrt.<br />
Der Einwender bemängelt die vorgesehene neue Zufahrt, die mit 3 m zu<br />
schmal sei, von seinem Hof aus gesehen eine deutliche Wegverlängerung zu<br />
seinen einzigen Flächen nördlich der A 33 bedeute und den Unterhaltungsaufwand<br />
vergrößere. Insbesondere aber bewirtschafte er das Grundstück zusammen<br />
mit der gepachteten, sich ebenfalls durch das Vorhaben deutlich reduzierenden<br />
Nachbarfläche als Einheit und der Zuschnitt der Restflächen erschwere<br />
die Bewirtschaftung erheblich. Gleichzeitig werde der Sammler der<br />
Grundstücksdrainage von der A 33 überbaut, so dass künftig mangels Zugang<br />
keine Unterhaltung mehr möglich sei.<br />
Zur neuen Grundstückszufahrt sagt der Vorhabensträger zu, sie bei großzügigerer<br />
Ausrundung anstelle der geplanten 4,50 m (3 m Weg und 2 x 0,75 m<br />
Bankett) in 5 m Breite (3 m Weg und 2 x 1 m Bankett) auszuführen. Mit dieser<br />
Gestaltung ist der Einwender einverstanden.<br />
Die vom Vorhabensträger in Aussicht gestellte Erneuerung des Sammlers der<br />
Drainage inklusive eines Durchlasses unterhalb der A 33 hält der Einwender<br />
aufgrund der jeweiligen Höhenlagen kaum für umsetzbar.<br />
Gegenüber dem Verkauf bzw. der Beschränkung der Teilflächen seines<br />
Grundstücks ist der Einwender wegen der für ihn mangelhaften Attraktivität<br />
des restlichen verbleibenden Bearbeitungsblocks eher an einem Grundstückstausch<br />
oder <strong>–</strong> falls nicht möglich <strong>–</strong> einem Verkauf des gesamten Flurstücks<br />
schon im Vorfeld der geplanten Flurbereinigung zum jetzigen Zeitpunkt und<br />
Wert (d. h. ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungeseinschränkungen)<br />
interessiert.<br />
Der Vorhabensträger wird eine Wertermittlung für das Grundstück durchführen<br />
und wegen Grunderwerbsverhandlungen mit dem Einwender Kontakt aufneh-<br />
Nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ist die Zuständigkeit zum<br />
Grunderwerb vom Vorhabenträger auf die Flurbereinigungsbehörde übergegangen.<br />
Der Einwender hat eine Erklärung nach § 52 FlurbG bzgl. des Flurstücks in<br />
Gänze unterzeichnet und damit auf eine wertgleiche Abfindung in Land zugunsten<br />
der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens gegen<br />
Geldausgleich verzichtet. Dieser Geldausgleich ist von der Flurbereinigungsbehörde<br />
am 27.11.2009 geleistet worden, der Besitzübergang erfolgte bereits<br />
am 01.10.2009.<br />
Damit ist die Einwendung bzgl. des Flurstücks 324 gegenstandslos geworden.<br />
1062
men, die einen Erwerb des gesamten Flurstücks durch den Vorhabensträger<br />
zum Ziel haben, um das Flurstück dann für Ausgleichszwecke ins Flurbereinigungsverfahren<br />
einbringen zu können.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1063
Einwenderin B 9.82<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Aus dem Flurstück 52 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> werden<br />
900 m 2 für die Anlage einer strauchbetonten Feldhecke beansprucht. Der Vorhabensträger<br />
führt aus, es handele sich nicht um eine ausgesprochene Artenschutzmaßnahme.<br />
Sie diene aber als Vernetzungslinie für Fledermäuse und sei<br />
insofern schwer verzichtbar, da in Fledermaushabitate eingegriffen werde. Die<br />
Hecke sei zudem Teil einer größeren Kette vernetzender Strukturen.<br />
Die Einwenderin entgegnet, es handele sich um eine gute Ackerfläche. Neben<br />
dem reinen Flächenverlust seien Bewirtschaftungserschwernisse wie Verschattung<br />
und Wasserentzug für die Restfläche zu bedenken.<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, dies seien Entschädigungstatbestände,<br />
wenn festgelegte Schwellenwerte überschritten seien. Er weist darauf hin, dass<br />
die Hecke in der Mitte eines 10 m breiten Streifens angelegt werden solle. Auf<br />
die Frage der notwendigen Pflege ergänzt der Vorhabensträger, nach der Aufwuchspflege<br />
müsse die Hecke alle 10 Jahre auf den Stock gesetzt werden.<br />
Die Einwenderin bietet ein anderes Grundstück aus ihrem Eigentum anstelle<br />
des jetzt teilweise überplanten an. Es handele sich um das Flurstück 77 in der<br />
Nähe der B 68. Es sei eine Grünlandfläche, an deren Rand schon jetzt Ansätze<br />
einer Leitstruktur zu erkennen seien. Die Einwenderin ist bereit, dieses Flurstück<br />
in Gänze für landschaftspflegerische Maßnahmen abzugeben, wenn im<br />
Gegenzug auf die Inanspruchnahme des Flurstücks 52 verzichtet werden könnte.<br />
Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwenderin<br />
entfallen. Für die Einwendung ist damit die Erledigung eingetreten.<br />
1064
Der Vorhabensträger entgegnet, die Fläche liege abseits der bisher vorgesehenen<br />
Leitlinie, die auf vorhandene Strukturen jenseits der B 68 abziele. Jedoch<br />
befänden sich auch jenseits der B 68 gegenüber der angebotenen Fläche derartige<br />
Strukturen, so dass der Vorschlag der Einwenderin jedenfalls prüfenswert<br />
sei.<br />
Der Vorhabensträger sagt daher zu, im Rahmen der Überplanung des landschaftspflegerischen<br />
Begleitplans eine Verlegung der von ihm geplanten Vernetzungsstruktur<br />
in dem von der Einwenderin angeregten Sinne und damit eine<br />
Verwertbarkeit der Angebotsfläche zu prüfen. Sollte es zu einer Verwertung<br />
kommen, werde dies Bestandteil eines Deckblattes und die Einwenderin werde<br />
im Zuge des Deckblattverfahrens beteiligt.<br />
Auf Nachfrage der Einwenderin, ob weitere Flächen nördlich der B 68 für den<br />
Vorhabensträger interessant seien, sichert dieser zu, diesbezüglich mit der<br />
Einwenderin in Kontakt zu treten.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1065
Einwender B 9.83<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwender erscheinen in Begleitung Ihres Verfahrensbevollmächtigten sowie<br />
des Pächters der betroffenen Eigentumsflächen.<br />
Die Betroffenheit stellt sich wie folgt dar:<br />
Flurstück 89 in der Flur 33 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Aus dem Flurstück werden 17.140 m 2 für die Trasse der A 33, die Überführung<br />
der Stockkämper Straße und die Anbindung der Zufahrt zum Haus Nr. 17 hieran<br />
benötigt. Weitere 9.580 m 2 sollen für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
dauerhaft beschränkt werden, davon ein Teil auf unwirtschaftlichen Restflächen<br />
zwischen der alten und neuen Führung der Stockkämper Straße (Anmerkung:<br />
bei der Bearbeitung des Protokolls ergab sich eine Diskrepanz zwischen<br />
Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplänen. Korrekt sind die Angaben<br />
in den Grunderwerbsplänen). Diese Maßnahmen dienen auch als Leitstruktur<br />
für die in dem Bereich vorgesehene Grünbrücke. Nach einem Verzicht des Vorhabensträgers<br />
auf eine Oberbodenlagerfläche in einer Größenordnung von<br />
12.330 m 2 (s. Gegenäußerung) sind nur noch 3580 m 2 für eine vorübergehende<br />
Inanspruchnahme während der Bauphase vorgesehen (Anmerkung: Auch hier<br />
liegt eine Diskrepanz zwischen Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplänen<br />
vor. Korrekt sind wiederum die Angaben in den Grunderwerbsplänen).<br />
Die Einwender sprechen sich insbesondere gegen die Verlegung des Überführungsbauwerks<br />
abseits der bisherigen Trasse der Stockkämper Straße aus. Der<br />
Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme geändert. Sie stellt sich nunmehr<br />
wie folgt dar:<br />
Erwerb für Trasse der A 33 und Grünbrücke: 9.690 m 2<br />
Erwerb für die verlegte Stockkämper Straße<br />
sowie die Zufahrt zu Haus Nr. 17: 7.480 m 2<br />
vorübergehende Inanspruchnahme: 3.580 m 2<br />
dauerhafte Beschränkung (LBP): 8.220 m 2<br />
In diesem Umfang ist die Inanspruchnahme des Flurstücks unumgänglich, die<br />
Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
So ist insbesondere eine Überführung der Stockkämper Straße in ihrem bestehenden<br />
Verlauf aus den vom Vorhabenträger in der Erörterung angegebenen<br />
1066
Vorhabensträger entgegnet, eine Überführung an vorhandener Stelle mache<br />
eine Überplanung des Gebäudes Nr. 18 erforderlich. Eine Führung westlich<br />
dieses Gebäudes <strong>–</strong> wie von den Einwendern ergänzend angeregt <strong>–</strong> scheide<br />
aus naturschutzfachlichen Gründen aus, wie auch die Platzierung der Grünbrücke<br />
in dem Bereich belege. Zudem hätten die Zufahrten zu den Gebäuden Nr.<br />
17 und 15 sowie die Straße Obere Mühle wieder angebunden werden müssen.<br />
Auch die landschaftspflegerischen Maßnahmen namentlich entlang der Stockkämper<br />
Straße (Obstbaumreihe mit Saumzone u.a. zur Vernetzung von Fledermaushabitaten<br />
� Artenschutz) und der Zufahrt zum Gebäude Nr. 17 (Neupflanzung<br />
einer Baumreihe) werden seitens der Einwender abgelehnt.<br />
Zur letztgenannten Baumreihe führen die Einwender ergänzend an, in dem<br />
Bereich befinde sich ein Drainagesammler, der parallel zum Weg verlaufe und<br />
dessen Rohre sich, sollte die Baumreihe dort bepflanzt werden, durch Wurzelwerk<br />
verschließen würden. Hieran ändere sich nach Meinung der Einwender<br />
auch dadurch nichts, dass der Vorhabensträger zusichere, die Drainage vor der<br />
Baumreihe mit einem geschlossenen Sammler neu abzufangen. Die Wurzeln<br />
der mittig in einem 10 m breiten Streifen platzierten Bäume würden bis in den<br />
Bereich der geschlitzten Drainagerohre reichen.<br />
Den Vorschlag der Einwender, die Maßnahme auf der gegenüber liegenden<br />
Seite des Weges zu platzieren, lehnt der Vorhabensträger mit Blick auf die dortige<br />
Bebauung ab.<br />
Im Zusammenhang mit beiden Baumreihen weisen die Einwender auf bestehende<br />
Zufahrten hin. Der Vorhabensträger entgegnet, diese könnten angesichts<br />
eines Pflanzabstandes der Bäume von 12 m berücksichtigt werden.<br />
Die Maßnahmenbezeichnung M 19 bedeute, so der Vorhabensträger auf eine<br />
Nachfrage der Einwender, dass die zu fällenden Bäume vorher nach benutzten<br />
Fledermausquartieren abgesucht würden. Eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme<br />
resultiere hieraus nicht.<br />
Flurstück 33 in der Flur 33 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Vorgesehen ist hier die Anlage eines Feldgehölzes auf einer Fläche von 2.600<br />
m 2 (Maßnahme E 2.708). Die Einwender sind mit dieser Maßnahme nicht einverstanden,<br />
insbesondere wegen der verbleibenden Restgröße des Flurstücks,<br />
Gründen nicht möglich. Es wird deutlich, dass den Forderungen der Einwender<br />
mehrere öffentliche und private Belange entgegenstehen, die jedenfalls in der<br />
Summe bei der Abwägung als schwerwiegender zu berücksichtigen sind, als<br />
das Interesse der Einwender an einer Verschonung Ihres Flurstücks.<br />
Eine Baumreihe an der Zufahrt zum Haus Nr. 17 ist auf dem Flurstück 89 der<br />
Einwender mit Deckblatt I nicht mehr vorgesehen, die Einwendung ist insoweit<br />
gegenstandslos geworden.<br />
Die Obstbaumreihe entlang der K 25 ist jedoch aus Gründen des Artenschutzes<br />
unverzichtbar und auch an dieser Stelle sinnvoll positioniert.<br />
Die A 33 führt u.a. zu einer Zerschneidung der gegebenen Biotopstrukturen und<br />
unterbricht in diesem Zusammenhang insbesondere die Flugkorridore verschiedener<br />
Fledermausarten zwischen den jeweils genutzten Teilhabitaten.<br />
Um Fledermäusen, aber auch anderen, bodengebundenen Tierarten zu ermöglichen,<br />
die A 33 gefahrlos zu queren, sind entlang der Trasse mehrere Grünbrücken<br />
vorgesehen, zu der die Tiere gezielt hingeführt werden müssen. Die<br />
Obstbaumreihe auf Flurstück 89 leitet insoweit direkt auf die Grünbrücke an der<br />
Stockkämper Straße zu und sorgt, zusammen mit anderen Maßnahmen dafür,<br />
die Wanderbewegungen an dieser Stelle mit geringem Gefahrenpotenzial zu<br />
konzentrieren.<br />
Gleiches gilt für die zwischen alter und neuer Führung der Stockkämper Straße<br />
nördlich und südlich der Trasse vorgesehenen Maßnahmen M/E 1.702 (Aufforstung),<br />
M/A 9.905 (Extensivgrünland) und M/G 18.703 (Anlage extensiven Grünlandes<br />
mit Gehölzpflanzungen als Leitstruktur).<br />
Der Umfang der Maßnahme wurde auf 1.350 m 2 verringert. Die Einwender zeigen<br />
sich im Deckblattverfahren dennoch nicht mit der Maßnahme einverstanden<br />
und verweisen auf die unwirtschaftliche Restgröße des Flurstücks.<br />
1067
die einer sinnvollen Bewirtschaftung nicht mehr zugänglich sei.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, einen Verzicht auf diese Maßnahme zu prüfen.<br />
Sie sei Bestandteil einer weitläufigeren Leitstruktur, die möglicherweise insgesamt<br />
verändert werde.<br />
Auf Nachfrage erklären die Einwender, an einer Gesamtübernahme des Flurstücks<br />
seien sie nur gegen Ersatzland interessiert.<br />
Flurstücke 45 und 46 in der Flur 33 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
An der westlichen Grenze beider Flurstücke ist die Renaturierung eines Wiesengrabens<br />
mit einer Ufergehölzpflanzung und der Anlage eines Gewässerrandstreifens<br />
vorgesehen. Die Gehölzpflanzung werde abwechselnd immer nur<br />
auf einer Seite des Baches durchgeführt.<br />
Hierbei handele es sich nach Angaben des Vorhabensträgers zwar nicht um<br />
eine Artenschutzmaßnahme; sie sei jedoch Bestandteil der auf die Grünbrücke<br />
zuführenden Leitstrukturen.<br />
Die Einwender lehnen gleichwohl auch diese Maßnahme ab.<br />
Zusammenfassend äußert der Verhandlungsleiter zu allen landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen, soweit der Vorhabensträger auf die Durchführung nicht<br />
verzichte und die Einwender dem unverändert ablehnend gegenüber stünden,<br />
sei eine Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde zu treffen, ob die<br />
Maßnahmen an den vorgesehenen Stellen unverzichtbar seien.<br />
Grunderwerb/Pflege<br />
Der Vorhabensträger erläutert, die in den Planunterlagen als „dauerhaft zu be-<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen. Insbesondere ist insoweit die Funktion<br />
der landschaftspflegerischen Maßnahme E 2.708 anzusprechen. Die A 33 führt<br />
zu einer Zerschneidung bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien;<br />
es ist daher erforderlich, derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst<br />
auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe,<br />
auszurichten.<br />
Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellt die vorgesehene<br />
Maßnahme die Verknüpfung zwischen dem Teutoburger Wald und dem<br />
Landschaftsraum südlich der A 33 über die Grünbrücke an der Stockkämper<br />
Straße sicher. Eine solche Maßnahme an Straßen und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen<br />
auszurichten, mindert die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher<br />
Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel<br />
B 6.6 verwiesen.<br />
Zur Notwendigkeit dieser Maßnahme (A 10.704) wird auf die obigen Ausführungen<br />
mit dem Unterschied verwiesen, dass die Maßnahme auf die Grünbrücke<br />
am Eschweg zuführt.<br />
Soweit die Einwender im Deckblattverfahren darauf verweisen, bereits selbst<br />
Kopfbäume entlang des Gewässers gepflanzt zu haben, so ist diese Aussage<br />
zwar korrekt.<br />
Vorgesehen ist auf den Flurstücken jedoch die Anlage eines Ufergehölzes mit<br />
Gewässerrandstreifen. Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die vorhandenen<br />
Kopfbäume in der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung zu berücksichtigen<br />
und nur noch insoweit zu ergänzen, wie es im Rahmen der Maßnahme A<br />
10.704 sinnvoll ist.<br />
Hier werden Fragen der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
1068
schränken“ ausgewiesenen Teilflächen würden auf Wunsch der Einwender<br />
auch erworben. Damit gehe auch die Pflegeverpflichtung auf den Vorhabensträger<br />
über.<br />
Wenn sich die Einwender jedoch dazu entschlössen, das Eigentum an diesen<br />
Flächen zu behalten, erhielten sie hierfür eine Abwertungsentschädigung und<br />
eine Entschädigung für die zu leistende Pflege.<br />
Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens könne in beiden Fällen die Entschädigung<br />
in Form von Land erfolgen. Die Durchführung der Flurbereinigung sei in<br />
diesem Planfeststellungsabschnitt unstreitig. Diskutiert werde derzeit, innerhalb<br />
welcher Grenzen das Flurbereinigungsgebiet abgesteckt werden solle. Unklar<br />
sei dies namentlich bzgl. all der Flächen, die sich nördlich der Bahnlinie bis zur<br />
B 68 erstreckten.<br />
Auf Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Einwender, ob Ersatzflächen<br />
derzeit schon vorhanden seien, erwidert der Vorhabensträger, zwar seien<br />
nicht alle bereits erworbenen Flächen auch überplant, sie gingen jedoch in die<br />
Flurbereinigung ein.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, innerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />
werde nicht über Ersatzland entschieden. Insofern stelle die Flurbereinigung<br />
hier einen Vorteil für die betroffenen Grundeigentümer dar.<br />
Existenzgefährdung<br />
Nach einem vorliegenden Gutachten zur Existenzgefährdung ist eine solche im<br />
Falle der Einwender nicht gegeben.<br />
Die Einwender lehnen dieses Ergebnis ab. Auch wenn der Betrieb vollständig<br />
verpachtet sei, seien sie auf die Pachteinnahmen angewiesen.<br />
Dem entgegnet der Vorhabensträger, Grundvoraussetzung für die Annahme<br />
einer Existenzgefährdung sei, dass ein existenter, bewirtschafteter Betrieb betroffen<br />
sei. Dieser Sachverhalt liege hier nicht vor.<br />
Die Einwender beantragen, die Planfeststellungsbehörde möge ein Gegengutachten<br />
erstellen lassen.<br />
angesprochen, die keiner Entscheidung im Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist (siehe unten), können die Einwender diesbezüglich<br />
ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />
164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />
Die Planfeststellungsbehörde folgt der Einschätzung des Gutachters, wonach<br />
im Falle der Einwender eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung nicht<br />
gegeben ist.<br />
Maßgeblich hierfür ist, dass Hof und Hofesflächen bereits seit 1997 bis zum<br />
Jahr 2015 an unterschiedliche Pächter verpachtet sind und somit aktuell keine<br />
eigenständige produktionswirtschaftliche Einheit bilden. Abgesehen davon,<br />
dass eine betriebliche Existenzgefährdung von vornherein ausscheidet, wenn<br />
die Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet werden (BVerwG, Urteil vom<br />
18.03.2009, 9 A 38.07, juris Rn. 23), haben die Einwender auch nichts vorgetragen,<br />
aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass ein Wiederanspannen<br />
durch die Einwender oder einen Hofnachfolger konkret angedacht<br />
1069
Existenzgefährdung des Pächters<br />
Der anwesende Pächter hat ca. 30 ha und damit den überwiegenden Teil der<br />
Eigentumsflächen der Einwender gepachtet. Er macht geltend, aus seiner Sicht<br />
gingen seinem Betrieb Einnahmen in einer Größenordnung von 40. <strong>–</strong> 50.000,--<br />
€ verloren. Auch steuerlich werde er voraussichtlich nicht mehr wie ein landwirtschaftlicher<br />
Betrieb, sondern wie ein Gewerbebetrieb eingestuft. Um weiter<br />
als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft zu werden, benötige er eine Betriebsfläche<br />
von 110 ha. Derzeit verfüge er über 111 ha, werde also in Folge der<br />
Baumaßnahme die Schwelle unterschreiten.<br />
Der Vorhabensträger erwidert, er habe dem Pächter den Erhebungsbogen bzgl.<br />
der betriebswirtschaftlichen Daten übersandt, jedoch nicht zurück erhalten. Der<br />
Pächter hat den Bogen lediglich teilweise ausgefüllt und ist auch im Termin<br />
nicht bereit, den Bogen zurückzugeben und damit seine finanziellen Verhältnisse<br />
in allen Einzelheiten (z.B. Pachtpreise) offenzulegen. Er übergibt lediglich<br />
eine Berechnung der Landwirtschaftskammer zum Flächenbedarf des Betriebes<br />
vom 14.10.2008. Der Vorhabensträger erklärt sich mit den bisher gemachten<br />
Angaben zunächst einverstanden, weist aber darauf hin, dass ein Gutachter<br />
voraussichtlich ergänzende Unterlagen benötige, wenn ein vollständiges Gutachten<br />
erstellt werden solle.<br />
Schon jetzt ist der Vorhabensträger der Meinung, dass voraussichtlich keine<br />
Existenzgefährdung gegeben sein werde. Der Pächter bestätigt, außer den von<br />
den Einwendern gepachteten Flächen seien keine weiteren von ihm bewirtschafteten<br />
Flurstücke betroffen. Damit gingen ihm ca. 3 ha von 111 ha verloren,<br />
mithin deutlich weniger als die 5 %, die nach der Rechtsprechung von einem<br />
gesunden landwirtschaftlichen Betrieb verkraftet werden könnten.<br />
ist. Eine zukünftige Grundstücksnutzung ist jedoch nur dann bedeutsam für den<br />
Grad der Betroffenheit des Einwenders, wenn sich diese bei vernünftiger und<br />
wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des<br />
Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll (BVerwG, Urteil vom<br />
28.01.1999, 4 A 18/98, juris Rn. 23; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom<br />
18.03.2009, 9 A 38.07, juris Rn. 25).<br />
Im Ergebnis liegt keine landwirtschaftliche Existenz vor, die durch das Straßenbauvorhaben<br />
vernichtet werden könnte.<br />
Die Planfeststellungsbehörde geht nicht von einer Existenzgefährdung des<br />
Pächters der Einwender aus.<br />
Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann<br />
ein Verlust von Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen in<br />
einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen<br />
(Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden (BVerwG,<br />
Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13.08).<br />
Der Wert von 5 % der Betriebsfläche wird in diesem Fall deutlich unterschritten.<br />
Gründe, hier abweichend vom Regelfall dennoch eine Existenzgefährdung anzunehmen,<br />
sind nicht ersichtlich und vom Pächter der Einwender, der den Erhebungsbogen<br />
nicht vollständig ausgefüllt zurückgesandt hat, auch nicht vorgetragen.<br />
1070
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
In ihrer schriftlichen Einwendung haben die Einwender ergänzend die folgenden<br />
Aspekte vorgetragen:<br />
Wertminderung des Hofes<br />
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
Lärm- und Luftschadstoffimmissionen auf der Hofstelle<br />
Die Hofstelle liegt in einer Entfernung von ca. 400 m zur Trasse der A 33, die<br />
an dieser Stelle mit 4,00 m hohen Lärmschutzeinrichtungen versehen ist.<br />
Infolge dessen werden alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Lärm und<br />
Luftschadstoffe an der Hofstelle der Einwender eingehalten. Ansprüche auf<br />
weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
Drainagen<br />
Über Nebenbestimmung A 7.7.1 ist der Vorhabenträger verpflichtet, angetroffene<br />
Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Den Belangen<br />
der Einwender wird mithin insoweit Genüge getan.<br />
Hausbrunnen<br />
Die Forderung, für den Hausbrunnen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen,<br />
wird angesichts des großen Abstands zur Trasse und mit Blick auf die<br />
einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Forstfläche auf Flurstück 89<br />
Die Einwender befürchten Anschneidungsschäden in dem von der Trasse der A<br />
33 durchschnittenen Waldbestand auf Flurstück 89. Die Teilflächen seien zudem<br />
unerschlossen.<br />
Die Befürchtungen der Einwender sind unbegründet.<br />
Gegenstand der landschaftspflegerischen Begleitplanung ist es, in angeschnittene<br />
Waldflächen <strong>–</strong> so auch in denen der Einwender (vgl. BV-Nr. 413) <strong>–</strong> Bestandsaufrisse<br />
mit standortgerechten Gehölzen in einer Breite von mindestens<br />
1071
20 m zu unterpflanzen und dadurch einen naturnahen Waldrand neu aufzubauen.<br />
Die nördliche Teilfläche ist gegenüber dem Haus Stockkämper Straße 17 erschlossen;<br />
für die südliche Teilfläche hat der Vorhabenträger mit seiner Gegenäußerung<br />
zugesagt, eine Zufahrt in Abstimmung mit den Einwendern zu schaffen.<br />
Er ist an diese Zusage über Nebenbestimmung A 7.1 gebunden.<br />
Den Belangen der Einwender wird damit in diesem Punkt Genüge getan.<br />
1072
Einwender B 9.84<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Der Einzeltermin im Rahmen der Erörterung wurde unter Bezugnahme auf die<br />
Generaldebatte im Wesentlichen auf die unmittelbar grundstücksbezogenen<br />
Betroffenheiten beschränkt.<br />
Vom Vorhabensträger erläutert werden die Lärmsituation und die berechneten<br />
Lärmpegel für das Haus des Einwenders, die unter Berücksichtigung einer<br />
Windgeschwindigkeit von 3m/s in Richtung des Hauses unter den für Mischgebiete<br />
geltenden Grenzwerten liegen. Für die Einstufung als Mischgebiet sei<br />
unabhängig davon, ob wegen der Lage des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet<br />
die Baugenehmigung mit Auflagen verbunden worden wäre, allein<br />
Umfang und Art der Bebauung maßgebend. Aufgrund des Abstands des Hauses<br />
zur Autobahntrasse von rd. 500 m würden aber selbst die Grenzwerte für<br />
reine Wohngebiete eingehalten.<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders ist das Flurstück 458 der Flur 4 der Gemarkung<br />
Künsebeck, aus dem eine Fläche von 350 m² für Umgestaltungen an der<br />
Kreisstraße K 30 benötigt wird, betroffen. Die Kreisstraße soll verschwenkt werden<br />
<strong>–</strong> im Bereich des Einwendergrundstücks beträgt die Trassenabweichung 2<br />
m <strong>–</strong> und beidseits der Brücke über die A 33 auf jeweils 250 m Länge einen<br />
Geh- und Radweg erhalten. Der Vorhabensträger erläutert dem Einwender, der<br />
keine Notwendigkeit für den Geh- und Radweg sieht, dass dieser auf Wunsch<br />
des Kreises Gütersloh errichtet werden solle, weil er wegen der Brücke später<br />
nicht mehr realisierbar sei.<br />
Der Vorhabensträger erläutert anhand der Planunterlagen auch die Größe des<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Am Wohngebäude des Einwenders werden <strong>–</strong> allein aufgrund der Entfernung<br />
zur Trasse <strong>–</strong> die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten.<br />
Forderungen nach weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen werden<br />
daher zurückgewiesen.<br />
In der schriftlichen Einwendung hatte der Einwender die Inanspruchnahme<br />
seines Flurstücks deshalb abgelehnt, weil er keine Notwendigkeit für die Verschwenkung<br />
der Kreisstraße erkannte.<br />
Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Die Kreisstraße in ihrem bisherigen Verlauf zu überführen, hätte den Abriss<br />
zweier Wohngebäude auf der dem Flurstück des Einwenders gegenüberliegenden<br />
Straßenseite bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist der Verlust von 350<br />
m 2 Ackerfläche in der Abwägung geringer zu werten.<br />
1073
notwendigen und zu erwerbenden Grundstücksstreifens von rd. 70 m Länge<br />
und rd. 5 m Breite. Die Befürchtung des Einwenders, der bei Bauausführung<br />
entstehende tatsächliche Flächenbedarf sei wesentlich größer, sei deshalb<br />
unbegründet. Die Grundstückszufahrt würde wiederhergestellt. Auch wirke sich<br />
die Auframpung zur Brücke nicht auf sein Grundstück aus, die Höhenlage der<br />
Kreisstraße werde dort kaum verändert.<br />
Einen Verkauf dieser Fläche schließt der Einwender aus, sofern nicht Ersatzland<br />
gestellt würde. Der Vorhabensträger weist darauf hin, dass die Bereitstellung<br />
von Ersatzland nur im Rahmen der vorgesehenen Flurbereinigung erfolgen<br />
könne und nicht Gegenstand der Planfeststellung sei. Auf die Grunderwerbsverhandlungen<br />
und das Entschädigungsverfahren wird verwiesen.<br />
Eine Grundstücksinanspruchnahme über die 350 m² hinaus durch eine vorübergehende<br />
Inanspruchnahme weiterer Flächen des Flurstücks 458 während<br />
der Bauphase oder durch Kompensationsmaßnahmen sei nicht vorgesehen. Es<br />
erfolgten auch keine Bepflanzungen bzw. Aufforstungen auf den unmittelbaren<br />
Nachbargrundstücken, die Beschattungen auslösen könnten.<br />
Angepachtet hat der Einwender im Bereich Kreisstraße / A 33 das als Acker<br />
genutzte Flurstück 570. Dessen Anbindung an die Kreisstraße wird gewährleistet,<br />
die Zufahrt neu angelegt. Auch die Funktion der Drainage dieses Pachtgrundstücks<br />
und ihre Vorflut bleiben erhalten. Der Vorflutgraben wird mittels<br />
eines Durchlasses unter der A 33 durchgeführt.<br />
Eine Beweissicherung für die Eigenwasserversorgung mittels Hausbrunnen<br />
lehnt der Vorhabensträger aufgrund der Entfernung zwischen Brunnen und<br />
Autobahn von rd. 500 m ab. Die Brücke erhalte eine Flachgründung von lediglich<br />
2 m Tiefe und werde im Übrigen unterstrom des Hausbrunnens errichtet, so<br />
dass Beeinträchtigungen des Brunnens auszuschließen seien.<br />
Zur Frage des Einwenders nach einer Entschädigung für die eintretende Wertminderung<br />
seines Grundstücks führt der Verhandlungsleiter aus, dass solche<br />
Wertminderungen zwar auch ein Abwägungsbelang seien, eine Entschädigung<br />
aber nicht erwartet werden könne.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Fragen der Verkehrssicherheit sind ein in die Abwägung einzustellender öffentlicher<br />
Belang von hohem Gewicht. Insofern wird hier der Forderung des<br />
Kreises Gütersloh, im Zuge der Überführung der K 30 einen Rad-/Gehweg<br />
vorzusehen, ebenfalls der Vorrang gegenüber den nur gering beeinträchtigten<br />
Eigentumsbelangen des Einwenders gegeben.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.). Das Flurbereinigungsverfahren wurde<br />
eingeleitet.<br />
Die Forderung nach einer Beweissicherung wird angesichts der Entfernung zur<br />
Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />
Kapitels zurückgewiesen.<br />
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
1074
Einwenderin B 9.85<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwenderin ist Eigentümerin der Betriebsflächen und der Betriebsanlage<br />
Hesselteicher Str. 81 in <strong>Borgholzhausen</strong>. Die Betriebsflächen bestehen aus den<br />
Flurstücke 460 und 422 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>. Von<br />
Flurstück 460 müssen 20 m 2 für das Überführungsbauwerk der Straße Illenbruch<br />
beansprucht werden. Flurstück 422 wird zu diesem Zweck und zur<br />
Neuanbindung der Casumer Straße im Umfang von 950 m 2 überplant. Es entstehen<br />
unwirtschaftliche Restflächen in einer Größenordnung von 140 m 2 , die<br />
verbleibende Grundstücksfläche von 2.225 m 2 wird für die Wiederherstellung<br />
des vorhandenen Löschteiches vorübergehend in Anspruch genommen.<br />
Auf Nachfrage der Einwenderin bestätigt der Vorhabensträger zunächst, dass<br />
der Löschteich mit der derzeit vorhandenen Kapazität wiederhergestallt werde.<br />
Überführung Illenbruch<br />
Der Vorhabensträger führt aus, bei der grundlegenden Entscheidung, ob der<br />
Illenbruch oder die Casumer Straße überführt werden solle, habe sich die Überführung<br />
des Illenbruch als die zweckmäßigere Alternative herausgestellt. Eine<br />
Überführung der Casumer Straße hätte wegen der neu zu schaffenden nördlichen<br />
Umfahrung eines landwirtschaftlichen Betriebes in erheblich stärkerem<br />
Maße in dessen landwirtschaftliche Nutzflächen eingegriffen und die Hofstelle<br />
umschlossen. Zudem sprächen naturschutzfachliche Belange gegen diese<br />
Lösung und im Weiteren hätte die Mehrlänge der neuen Umfahrung die Ersatzverpflichtungen<br />
des Vorhabensträgers überschritten und wäre mithin von der<br />
Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> zu tragen gewesen.<br />
Die Inanspruchnahme im vorgesehenen Umfang ist unumgänglich. Die Einwendung<br />
wird insoweit zurückgewiesen.<br />
Damit ist den Belangen der Einwenderin in diesem Punkt Genüge getan.<br />
Die Forderung der Einwenderin, statt des Illenbruch die Casumer Straße zu<br />
überführen, wird zurückgewiesen.<br />
Die vom Vorhabenträger im Erörterungstermin gegebene Begründung zeigt auf,<br />
dass der Überführung der Casumer Straße mehrere öffentliche und private<br />
Belange gegenüber stehen. Demgegenüber haben die Interessen der Einwenderin,<br />
zu einer <strong>–</strong> aus ihrer Sicht <strong>–</strong> Verbesserung der gegebenen Situation zu<br />
gelangen, zurückzustehen. Hat schon niemand einen Anspruch darauf, dass<br />
öffentliche Wegeverbindungen unverändert erhalten bleiben, besteht erst Recht<br />
kein Anspruch, im Zuge einer Straßenplanung ein günstigeres Umfeld z.B. in<br />
1075
Auf die Frage der Einwenderin, ob dann eine Überführung der Casumer Straße<br />
wieder Thema sei, wenn die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> sich zur Übernahme der<br />
Kosten für die Mehrlänge bereit erkläre, erwidert der Vorhabensträger, dass<br />
damit die naturschutzfachlichen Belange, die die Landschaftsbehörden im<br />
Rahmen von Abstimmungsgesprächen geltend gemacht hätten, noch nicht<br />
ausgeräumt seien.<br />
Die Einwenderin spricht sich eindeutig gegen eine Überführung des Illenbruchs<br />
aus. Werde stattdessen die Casumer Straße überführt, liege das Firmengelände<br />
an einer Sackgasse, was Vorteile für den Werksverkehr erbrächte. Zum<br />
anderen könnte eine notwendige Umfriedung des Grundstücks leichter realisiert<br />
werden und böten sich bessere Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunft.<br />
Auf die Frage nach der Höhenlage des Illenbruchs in Höhe des Firmengeländes<br />
entgegnet der Vorhabensträger, an dieser Stelle am Beginn des Überführungsbauwerks<br />
sei allenfalls mit einer geringen Veränderung der Höhenlage zu rechnen.<br />
Damit erklärt die Einwenderin das Problem der Werkszufahrt für erledigt.<br />
Diskutiert wird im Weiteren die grundsätzliche Notwendigkeit einer Überführung<br />
in diesem Bereich. Die Einwenderin selbst erklärt, auf eine Überführung verzichten<br />
zu können. Auf den Hinweis des Vorhabensträgers, eine der beiden<br />
Straßen müsse für den landwirtschaftlichen Verkehr überführt werden, um die<br />
Abstände der Querungsmöglichkeiten auf etwa 300 m zu begrenzen, entgegnet<br />
die Einwenderin, auch für Landwirte stünden ausreichend Querungsmöglichkeiten<br />
zur Verfügung.<br />
An dieser Stelle konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Der Vorhabensträger<br />
verweist auf die Abstimmung mit der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>. Der Verhandlungsleiter<br />
erklärt abschließend, die Frage werde in der Einzelerörterung mit der<br />
Stadt angesprochen.<br />
Der Einwenderin wird zugesagt, sie über die letztendlich vorgesehene Planung<br />
zu informieren.<br />
Luftschadstoffe<br />
Die Einwenderin verweist darauf, sie sei wegen des sensiblen nahrungsmitteltechnischen<br />
Produktionsverfahrens auf die Zufuhr unbelasteter Luft angewie-<br />
Gestalt einer verbesserten verkehrlichen Anbindung zu erhalten.<br />
Eine verkehrliche Verschlechterung tritt für die Einwenderin, die in der Einwendung<br />
die Befürchtung eines höheren Verkehrsaufkommens geäußert hat, nicht<br />
ein, da durch die Veränderungen im Wegenetz keine Bündelung bisher getrennt<br />
verlaufender Verkehre auf Höhe des Firmengeländes eintritt. Auch heute schon<br />
trennen sich die Verkehrsströme zwischen Illenbruch und Casumer Straße erst<br />
südlich des Betriebsgeländes. Daran ändert sich nichts.<br />
Mit Blick auf die Belange der Landwirtschaft kommt ein Verzicht auf jedwede<br />
Querungsmöglichkeit an dieser Stelle nicht in Betracht. Ohnehin bedingt die<br />
Bündelung auf nur eine Überführung, dass für einige Landwirte Umwege eintreten.<br />
Eine Lösung, die diese Situation weiter verschärft um allein der Einwenderin<br />
Vorteile gegenüber den heutigen Verhältnissen zu verschaffen, wäre abwägungsfehlerhaft<br />
einseitig zu Lasten der Landwirtschaft.<br />
Im Übrigen wird zu diesem Thema auch auf Kapitel B 7.3.1 verwiesen.<br />
Forderungen nach Lüftungsanlagen für den fleischverarbeitenden Betrieb der<br />
Einwenderin werden zurückgewiesen.<br />
1076
sen. Sie befürchtet, dass nach dem Bau der A 33 die Luftqualität entscheidend<br />
abnehme und die vorhandenen Lüftungsanlagen nachgerüstet werden müssten.<br />
Für diesen Fall fordert sie eine Entschädigung.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten<br />
würden die maßgeblichen Grenzwerte auch am Firmengebäude der Einwenderin<br />
unterschritten. Das Büro Lohmeyer sei ein auf diesem Gebiet renommiertes<br />
Büro und benutze ein Verfahren (PROKAS-V), das gegenüber dem<br />
groben Abschätzverfahren MLuS genauere Ergebnisse erziele.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, das Bundesverwaltungsgericht habe das Verfahren<br />
PROKAS-V mittlerweile in aktuellen Entscheidungen grundsätzlich gebilligt.<br />
Das erstellte Gutachten werde vom Landesamt für Natur, Umwelt und<br />
Verbraucherschutz (LANUV) daraufhin überprüft, ob das Berechnungsverfahren<br />
im konkreten Fall sachgerecht angewandt worden sei. Die Einwenderin beantragt,<br />
Kenntnis von dem Votum des LANUV zu erhalten.<br />
Die Einwenderin führt aus, problematisch sei, dass lediglich Durchschnittswerte<br />
einer Belastung ermittelt würden. Es sei durchaus denkbar, dass die Produktionsstätte<br />
unter ungünstigen Bedingungen weit höheren Immissionswerten ausgesetzt<br />
sei. Zudem müsse konstatiert werden, dass trotz Einhaltung der<br />
Grenzwerte in jedem Fall eine Veränderung der heutigen Situation eintrete.<br />
Dies bestätigt der Vorhabensträger. Er führt jedoch aus, an der künftigen Gesamtbelastung<br />
habe die heute schon vorhandene Grundbelastung, die man<br />
anhand der Ergebnisse landsweit installierter Messstationen ermittelt habe, den<br />
größten Anteil.<br />
Dennoch bekräftigt die Einwenderin ihre Forderung nach einer Entschädigung,<br />
sollten die Filteranlagen nachgerüstet werden müssen. Hier sieht der Vorhabensträger<br />
keine Gefahr; der Verhandlungsleiter ergänzt, die Einwenderin habe<br />
die Möglichkeit, auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
die Nachbesserung von Schutzauflagen zu beantragen, sollten die<br />
Gutachter Unrecht haben und es zu nicht vorhersehbaren Auswirkungen des<br />
Vorhabens kommen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />
Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />
NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />
Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />
zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />
des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />
insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />
die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />
daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />
eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />
Rahmen überschritten.<br />
Richtig ist, dass mit dem Betrieb der A 33 die bestehenden Verhältnisse am<br />
Produktionsgebäude der Einwenderin verändert werden und die Schadstoffkonzentration<br />
in der Luft zunimmt. Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen<br />
bestehen mangels Überschreitung der zum Schutz der menschlichen<br />
Gesundheit erlassenen Grenzwerte dennoch nicht.<br />
Folgende Aspekte hat die Einwenderin in der schriftlichen Einwendung ergänzend<br />
vorgetragen:<br />
1077
Trinkwasserbrunnen<br />
Die Einwenderin bezieht das für die Fleischproduktion benötigte Wasser aus<br />
einem eigenen Trinkwasserbrunnen. Sie fordert ein Beweissicherungsverfahren.<br />
In der Gegenäußerung hat der Vorhabenträger die Beweissicherung zugesagt<br />
und ist mit Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden. Hinsichtlich<br />
der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
Ersatzland<br />
Die Frage von Ersatzland ist hier rein entschädigungsrechtlicher Natur, da die<br />
Existenz des fleischverarbeitenden Betriebes durch die Inanspruchnahme von<br />
Grundeigentum nicht berührt wird. Beansprucht wird nur ein Teil desjenigen<br />
Flurstücks, das ausschließlich für die Anlage des Löschwasserteiches genutzt<br />
wird. Der Teich wird in gleicher Größe auch nur auf dem verbleibenden Rest<br />
dieses Flurstücks neu angelegt. Mithin ist das eigentliche Produktionsgelände<br />
(Flurstück 460) von der Baumaßnahme nicht berührt.<br />
Die Einwenderin kann daher bezüglich der Frage von Ersatzland ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Gebäudeschäden<br />
Ein Beweissicherungsverfahren an dem in 140 m Entfernung zur Trasse stehenden<br />
Produktionsgebäude wird abgelehnt. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Soweit die Einwenderin nicht explizit die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens<br />
beantragt, sondern Schadensersatz im Falle von eintretenden<br />
Schäden gefordert hat, sind Ansprüche auf Ersatz eines wider Erwarten auftretenden<br />
Schadens, der sich auf die Bauarbeiten zurückführen lässt, hiervon<br />
unberührt.<br />
1078
Einwenderin B 9.86<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Aus dem Eigentum der Einwenderin ist das 1,2 ha große Flurstück 92 in der<br />
Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen, das vollständig für Kompensationsmaßnahmen<br />
genutzt werden soll. Vorgesehen ist auf dem bisher zur<br />
Erzeugung von Grünfutter intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Grünland<br />
die Anlage von Extensivgrünland, auf dem keine Biozidanwendung und nur<br />
noch zweimal zu bestimmten Zeiten (erste Mahd ab 15.06., zweite Mahd ab<br />
01.09. jeden Jahres) eine Mahd zulässig ist und auf dem auch keine Mähweidenutzung<br />
stattfinden darf. Weitere Einschränkungen gibt es für die Düngung<br />
(nur begrenzt Stallmist, kein Kalk, keine Gülle).<br />
Die Einwenderin will die Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung<br />
nicht akzeptieren bzw. die Flächen nur zur Verfügung stellen, wenn im Rahmen<br />
eines Tausches Ersatzland gestellt wird. Das ehemalige Amt für Agrarordnung<br />
habe Flächen in der näheren Umgebung übernommen, die dafür in Frage kämen.<br />
Der Vorhabensträger erläutert, dass alternativ eine dauerhafte Beschränkung<br />
des Eigentums im Grundbuch oder auch ein Ankauf der Fläche durch ihn möglich<br />
sind und erläutert für die erste Alternative unter Hinweis auf die Entschädigungsverhandlungen<br />
die Berechnung der etwaigen Abwertungsentschädigung,<br />
die sich aus der Differenz des heutigen Wertes des Grundstücks und seines<br />
späteren Wertes unter Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten<br />
ableitet. Ein Grundstückstausch bzw. die Stellung von Ersatzland<br />
könne nur im Rahmen des vorgesehenen Flurbereinigungsverfahrens erfolgen.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Vorgesehen auf dem Flurstück der Einwenderin ist die Maßnahme M/A 9.306<br />
<strong>–</strong> Entwicklung von feuchtem Extensivgrünland auf Intensivgrünland.<br />
Die diesbezügliche Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
M/A 9.306 ist eine artenschutzrechtlich relevante Maßnahme zur Habitatoptimierung<br />
eines Kiebitzvorkommens, im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen<br />
darüber hinaus zugunsten weiterer Wiesenvögel, wie Rebhuhn und<br />
Feldlerche.<br />
Der Kiebitz ist im Planungsraum mit insgesamt sechs Brutpaaren vertreten,<br />
wobei nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Teil A, des Deckblattes I<br />
drei Brutstandorte infolge Überbauung bzw. Entwertung durch Randeffekte<br />
verloren gehen und ein weiterer Standort stabilisierender Maßnahmen bedarf,<br />
um erhalten werden zu können. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen<br />
Störungsverbotes, das dann berührt ist, wenn sich wegen der Störung <strong>–</strong> hier:<br />
Bau und Betrieb der A 33 <strong>–</strong> der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />
verschlechtert, sind Maßnahmen erforderlich, die (derzeit ohnehin suboptimalen)<br />
Habitatbedingungen für die lokale Population zu verbessern.<br />
Diesem Zweck dient die Maßnahme M/A 9.306. Sie befindet sich im Umfeld<br />
eines der vorhandenen, nicht tangierten Brutstandorte und hält einen so ausreichenden<br />
Abstand zur Trasse der A 33, dass relevante bau- und betriebsbedingte<br />
Auswirkungen an dieser Stelle nicht mehr zu erwarten sind.<br />
1079
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Weitere Einzelheiten zum Thema Artenschutz können Kapitel B 6.3 mit allen<br />
Unterkapiteln entnommen werden.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, kann die Einwenderin diesbezüglich ins<br />
Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
1080
Einwender B 9.87<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwender erscheinen in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum<br />
Termin.<br />
Zur Betroffenheit der Einwender führt der Vorhabensträger aus, auf den<br />
Flurstücken 262, 256 und 43 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
solle Grünland mit einer Obstbaumwiese auf einer derzeitigen Ackerfläche angelegt<br />
werden. Entlang der Straße Obere Mühle werde dies durch eine Obstbaumreihe<br />
mit randlichem Saumstreifen ergänzt. Die Flurstücke 258, 192 und<br />
191 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> würden für eine naturnahe<br />
Umgestaltung der Neuen Hessel mit lockeren Ufergehölzen und Anlage eines<br />
beidseitigen Gewässerrandstreifens ganz oder teilweise benötigt.<br />
Über die Flächeninanspruchnahme hinaus resultiere eine Betroffenheit der<br />
Einwender aus der Nähe der Hofstelle zur Trasse der A 33. Trotz einer Wall-<br />
/Wand-Kombination in einer Höhe von insgesamt 4,00 m bei einer Überstandslänge<br />
von ca. 150 m (danach in Richtung Osten Wall in einer Höhe von 2,50 m)<br />
werde an der Nordseite des Wohngebäudes der Immissionsgrenzwert für die<br />
Nacht im Obergeschoss um 3 dB(A) und im Erdgeschoss um 1 dB(A) überschritten.<br />
Flurstücke 262, 256 und 43<br />
Die Einwender führen hierzu aus, sie seien nicht bereit, für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen Flächen zur Verfügung zu stellen. Sie seien auf die Einnahmen<br />
aus dem landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen. Diese Flurstücke würden<br />
mit dem angrenzenden Flurstück 263 zusammenhängend bewirtschaftet,<br />
Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwender<br />
gemindert. Für die näheren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen<br />
verwiesen.<br />
Eine Inanspruchnahme dieser Flurstücke ist mit Deckblatt I nicht mehr vorgesehen.<br />
Für die Einwendung ist mithin in diesem Punkt die Erledigung eingetreten.<br />
1081
ein großflächiger Ackerschlag werde mithin beeinträchtigt. Über die jetzt beanspruchten<br />
Flächen hinweg erhalte dieser Ackerschlag zudem die Zufahrt zum<br />
öffentlichen Wegenetz.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er könne<br />
auf die vorgesehene Maßnahme aus Gründen des Artenschutzes im Umfeld<br />
der geplanten Grünbrücke nicht verzichten. Zu berücksichtigen seien ein Steinkauzvorkommen<br />
sowie verschiedene Fledermausarten, die durch entsprechende<br />
Leitstrukturen auf die Grünbrücke zugeführt werden sollten. Da sich auf dem<br />
Nachbargrundstück bereits eine Obstbaumwiese befinde, sei eine sinnvolle<br />
Ergänzung möglich.<br />
Die Einwender halten dem entgegen, im Umfeld ihrer Hofstelle sei kein Steinkauzvorkommen<br />
festzustellen. Dieses befinde sich westlich am Eschweg und<br />
der Holtfelder Straße. Im Übrigen sei ja <strong>–</strong> was der Vorhabensträger bestätigt <strong>–</strong><br />
geplant, die Grünbrücke nach Westen zu verschieben. Alle Leitstrukturen müssten<br />
nach ihrem Verständnis dieser Verschiebung folgen.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, in der Tat sei am Hof der Einwender kein<br />
Steinkauz festzustellen. Da jedoch ein Habitat durch die Trasse weitgehend<br />
entwertet werde, müsse er auch Maßnahmen vorsehen, um neue Habitatstrukturen<br />
zu erschließen. Richtig sei, dass er auch die Lage und Gestaltung der<br />
Leitstrukturen nach einer Verschiebung der Grünbrücke überprüfen und ggf.<br />
anpassen müsse; insofern könnten sich auch bzgl. der auf den Flächen der<br />
Einwender geplanten Maßnahmen Änderungen ergeben. Nach wie vor gelte<br />
aber die Vorgabe der Konsensvereinbarung, alle landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten auszurichten. Die Flurbereinigung<br />
sei vorgesehen, um die Auswirkungen zu mindern.<br />
Die Einwender erwidern, eine Flurbereinigung könne für sie bei einem Verlust<br />
der Flächen keine Verbesserung erbringen. Es handele sich bereits um arrondierte<br />
und im Zusammenhang bewirtschaftete Flächen.<br />
Abschließend erklärt der Verhandlungsleiter, der Vorhabensträger werde alle<br />
Maßnahmen überprüfen. Bleibe er bei der derzeitigen Planung, müsse die<br />
Planfeststellungsbehörde unter Beteiligung insbesondere der Höheren Landschaftsbehörde<br />
über die Notwendigkeit entscheiden. Dies schließe die Überprüfung<br />
der Sinnhaftigkeit aller Maßnahmen durch die Höhere Landschaftsbehörde<br />
ein.<br />
1082
Flurstücke 258, 192 und 191<br />
Der Vorhabensträger erläutert, auf die vorgesehene naturnahe Gestaltung der<br />
Neuen Hessel nicht verzichten zu wollen. Es sei mit den Landschaftsbehörden<br />
und auch mit Vertretern der Landwirtschaft abgestimmt, landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen entlang der Gewässer vorzusehen.<br />
Die Einwender befürchten <strong>–</strong> abgesehen davon, dass es sich bei dem Flurstück<br />
258 um eine der wichtigsten Hofesflächen handele <strong>–</strong> dass die Pflege des Gewässers<br />
unmöglich werde und zudem die Drainage Schaden nehmen könnte.<br />
Um die Pflege des Gewässers zu gewährleisten, wird der Vorhabensträger die<br />
Gehölpflanzung nur wechselnd einseitig vornehmen. In dem Zusammenhang<br />
werde auch geprüft, ob die Drainagen bei der Platzierung der Gehölze hinreichend<br />
berücksichtigt werden könnten. Er weist aber darauf hin, dass gleichlautende<br />
Forderungen von allen Anliegern erhoben worden seien. Im Übrigen sei<br />
er bemüht, vorhandene Drainagerohre im Bereich der Anpflanzungen durch<br />
dichte Rohre zu ersetzen.<br />
Die Einwender entgegnen, Bäume wüchsen und mit ihnen das Wurzelwerk, so<br />
dass sich Drainagerohre manchmal erst im Verlauf von Jahren zusetzten. Im<br />
Übrigen sähen sie Ertragseinbußen durch Schattenwurf etc. und forderten hierfür<br />
eine Entschädigung. Der Vorhabensträger verweist insoweit auf die Entschädigungsverhandlungen.<br />
Auf die Nachfrage der Einwender, wer im Falle einer mangelhaften Ausführung<br />
aller Arbeiten an den Drainagen hafte, sieht sich der Vorhabensträger diesbezüglich<br />
in der Pflicht.<br />
Die Einwender merken im Weiteren an, die Flurstücke 191 und 192 seien Bachflurstücke<br />
und würden dennoch komplett überplant. Im Bachlauf selbst seien<br />
aber wohl kaum Bepflanzungen möglich. Der Vorhabensträger entgegnet, die<br />
Flurstücke umfassten in der Tat den Bach und Uferböschungen. Wenn auch die<br />
Bepflanzung sicher nur auf den Böschungen vorgenommen werde, gehe es ja<br />
um Renaturierungsmaßnahmen des Bachlaufs. Insofern müsse auch der Gewässeranteil<br />
der Flurstücke beansprucht werden.<br />
Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen. Bei der Maßnahme E<br />
10.705 handelt es sich zwar nicht um eine streng ortsgebundene Maßnahme<br />
des Artenschutzes; dennoch ist sie an dieser Stelle sinnvoll und unverzichtbar.<br />
Sie erlangt Bedeutung als Verbundachse zwischen dem Ostmünsterland und<br />
dem Teutoburger Wald.<br />
Insoweit ist zu bedenken, dass die A 33 das bestehende Biotopverbundsystem<br />
durchschneidet und beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund ist es notwendiger<br />
Bestandteil des landschaftspflegerischen Kompensationskonzeptes, Strukturen<br />
anzulegen, die neue Verbindungen schaffen oder bestehende aufwerten.<br />
Bachläufe sind als lineare Strukturen grds. zur Vernetzung geeignet. Im Falle<br />
der Neuen Hessel tritt zudem hinzu, dass sie in ihrem Verlauf mit einem großzügig<br />
dimensionierten Brückenbauwerk im Zuge der A 33 überspannt wird und<br />
in der Bachaue zudem eine Grünbrücke vorgesehen ist. Nordöstlich von<br />
Schloss Holtfeld jedoch ist die Vegetation entlang des Bachlaufs lückenhaft so<br />
dass die vorgesehene Maßnahme hier geeignet ist, die auf die Querungsmöglichkeiten<br />
zulaufende Vernetzung zu stärken. Sie ist insofern auch erforderlich,<br />
da eine andere, gleich geeignete Stelle mit ggf. geringerer Betroffenheit anderer<br />
Grundeigentümer nicht ersichtlich ist.<br />
Im Übrigen wird den Belangen des Einwenders mit den Zusagen des Vorhabenträgers<br />
(Drainagen, wechselseitige Bepflanzung), an die dieser über Nebenbestimmung<br />
A 7.1 gebunden ist, hinreichend Rechnung getragen.<br />
Eine Differenzierung ist nicht erforderlich.<br />
Die Liegenschaftskarte (ALK) des Liegenschaftskatasters NRW zeigt auf, dass<br />
beide Flurstücke sowohl Anteile des Bachlaufs selbst als auch der Ufer umfassen.<br />
Neben der Gestaltung des Uferrandes ist es auch ein Ziel der Maßnahme, dem<br />
1083
Der Verhandlungsleiter sichert eine Prüfung dahingehend zu, ob hier eine Differenzierung<br />
vorgenommen werden müsse.<br />
Flurstücke 263 und 254<br />
Beide Flurstücke sollten nach der ausgelegten Planung für die Herstellung eines<br />
Wirtschaftsweges in Anspruch genommen werden.<br />
Der Vorhabensträger bestätigt die Aussage in der Gegenäußerung, dass auf<br />
die Herstellung des Weges verzichtet werde.<br />
Flurstück 198 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Nach den ausgelegten Planunterlagen soll dieses Flurstück für die Renaturierungsmaßnahmen<br />
an der Neuen Hessel nicht in Anspruch genommen werden.<br />
Dies ist den Einwendern unverständlich; das Flurstück grenze unmittelbar an<br />
den Bachlauf, mithin müsse es im Zuge der Arbeiten beansprucht werden.<br />
Der Vorhabensträger erwidert, nach den ihm vorliegenden Katasterplänen befinde<br />
sich das Flurstück außerhalb des vorgesehenen Gewässerrandstreifens.<br />
Er sagt jedoch zu, den Sachverhalt zu überprüfen.<br />
Ersatzland<br />
Die Einwender stellen klar, an einer Entschädigung in Geld keinerlei Interesse<br />
zu haben.<br />
Dies nimmt der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde zur Berücksichtigung im<br />
Bodenordnungsverfahren zur Kenntnis.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Vorhabensträger bestätigt, wegen der Nähe und der Lage der zwei Hausbrunnen<br />
unterstrom der Trasse werde er für beide Brunnen ein Beweissicherungsverfahren<br />
durchführen.<br />
Gewässer die Möglichkeit der Eigenentwicklung durch eine natürliche Gewässerdynamik<br />
zu eröffnen (Maßnahmenblatt E 10.705, Hinweise zur Unterhaltungspflege).<br />
Insofern ist es sachgerecht, die Flurstücke in Gänze dauernd zu<br />
beschränken.<br />
Der Wirtschaftsweg ist mit Deckblatt I nicht mehr Gegenstand der Planung. Der<br />
Einwendung wurde mithin in diesem Punkt entsprochen.<br />
Nach Einsichtnahme in die ALK ist das Flurstück zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
nicht betroffen. Es liegt entgegen der Aussage der Einwender<br />
nicht unmittelbar am Gewässerrand, sondern zwischen dem Uferstreifen<br />
und dem Flurstück 258.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist (s.u.), können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Mit der Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin wird den Belangen<br />
der Einwender Genüge getan. Hinsichtlich der Dauer der Beprobung wird auf<br />
die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
1084
Die Forderung des Verfahrensbevollmächtigten, das Verfahren bis zum Zeitpunkt<br />
vier Jahre nach Verkehrsfreigabe durchzuführen, lehnt der Vorhabensträger<br />
ab. Er werde die Beweissicherung bis vier Jahre nach Baubeginn durchführen.<br />
Der Verhandlungsleiter verweist auf die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
zu diesem Thema.<br />
Lärm<br />
Der Verhandlungsleiter erläutert, nach den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG) müsse Lärmimmissionen vorrangig mit aktiven<br />
Schutzmaßnahmen begegnet werden. Lediglich dann, wenn weiterer aktiver<br />
Lärmschutz außer Verhältnis zum Schutzzweck stünde <strong>–</strong> was der Vorhabensträger<br />
nachweisen müsse <strong>–</strong> könnten die Betroffenen auf passiven Lärmschutz<br />
verwiesen werden.<br />
Der Vorhabensträger lehnt weitere aktive Schutzmaßnahmen ab. Auf Nachfrage<br />
erläutert er, für die Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> ergäben sich Möglichkeiten der<br />
freiwilligen Ergänzung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Dies könne sich<br />
z.B. auf den östlich angrenzenden Bereich beziehen, in dem nur 2,50 m hohe<br />
Schutzeinrichtungen vorgesehen seien, oder auch auf eine weitere Erhöhung<br />
der Schutzeinrichtungen im Bereich der Hofstelle der Einwender.<br />
Eine Erhöhung der Schutzeinrichtungen an dieser Stelle um 1,00 m werde voraussichtlich<br />
zu einer Einhaltung der Grenzwerte im Erdgeschoss führen, nicht<br />
jedoch im Obergeschoss.<br />
Die Einwender verweisen darauf, die Schutzeinrichtungen seien aus Gründen<br />
des Naturschutzes vorgesehen, nicht aus lärmrechtlichen Erwägungen.<br />
Dennoch <strong>–</strong> so der Vorhabensträger <strong>–</strong> sei die Wand in ihrer Wirksamkeit als<br />
Lärmschutzwand ausgebildet. Sie werde zwar nicht mit einer Absorptionsschale<br />
ausgestattet, dies sei hier jedoch auch nicht erforderlich, da beiderseits der<br />
Trasse gleich hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen seien und insofern verstärkende<br />
Reflexionen nicht aufträten. Er ergänzt, er müsse diese Wände auch<br />
dauerhaft als Lärmschutzwände erhalten, da sie Gegenstand der lärmtechnischen<br />
Berechnung seien.<br />
Mit Deckblatt I wurden die aktiven Schutzeinrichtungen verändert mit der Folge,<br />
dass am Wohngebäude der Einwender eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes<br />
für die Nacht nur noch im Obergeschoss der Nordseite festzustellen<br />
ist.<br />
Forderungen nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen werden<br />
zurückgewiesen. Sie stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Eine Entschädigung für eine Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs <strong>–</strong> so<br />
eine Forderung in der schriftlichen Einwendung <strong>–</strong> steht den Einwendern nicht<br />
zu, da der insoweit maßgebliche Immissionsgrenzwert für den Tag nicht überschritten<br />
wird.<br />
1085
Die Einwender gehen davon aus, dass die Wälle bepflanzt werden und mithin<br />
Laubfall auf ihren Grundstücken zu erwarten sei. Sie fordern hierfür eine Entschädigung.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, es würden nur niedrig wachsende<br />
Sträucher, nicht jedoch Bäume gepflanzt. Er bietet den Einwendern an, während<br />
der Ausführungsplanung Wünsche zur Pflanzenauswahl zu äußern.<br />
Luftschadstoffe<br />
Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, das Landesamt für Natur, Umwelt und<br />
Verbraucherschutz (LANUV) sei um eine Überprüfung des vorliegenden Luftschadstoffgutachtens<br />
gebeten worden. Das Votum des LANUV sei von großer<br />
Bedeutung für die abschließende Entscheidung.<br />
Absenkung der Schutzeinrichtungen<br />
Den Einwendern ist nicht verständlich, warum die Überflugschutzeinrichtungen<br />
östlich ihrer Hofstelle auf einer gewissen Länge auf 2,50 m begrenzt werden<br />
könnten. Im Bereich ihrer Hofstelle werde ein immenser Aufwand bezogen auf<br />
die Grünbrücke und Habitatoptimierungen betrieben, also handele es sich doch<br />
offenbar um einen naturschutzfachlich wertvollen Bereich.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, von den Gutachtern seien alle wichtigen Querungspunkte<br />
ermittelt worden. An der fraglichen Stelle seien keinerlei Querungsbeziehungen<br />
festgestellt worden, beiderseits der Trasse befänden sich<br />
lediglich kahle Ackerflächen. Der jetzt noch vorgesehene Wall sei als Gestaltungselement<br />
zur Einbindung der Trasse vorgesehen.<br />
Entschädigung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />
Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, entweder werde <strong>–</strong><br />
wenn die Einwender das Eigentum an den benötigten Flächen behalten wollten<br />
<strong>–</strong> eine Abwertungsentschädigung gezahlt, ggf. auch eine Pflegeentschädigung,<br />
da die Pflegeverpflichtung bei den Einwendern verbleibe. In beiden Fällen handele<br />
es sich um eine Einmalzahlung.<br />
Hier handelt es sich um entschädigungsrechtliche Fragen, die außerhalb des<br />
Planfeststellungsverfahrens in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
zu entscheiden sind.<br />
Nach den Ergebnissen des Luftschadstoffgutachtens im Deckblatt II werden<br />
alle maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010<br />
(BGBl. I S. 1065) am Wohngebäude der Einwender eingehalten. Weitergehende<br />
Forderungen nach Schutzmaßnahmen (absorbierende Wände, Schutzpflanzungen)<br />
werden daher zurückgewiesen.<br />
Nähere Einzelheiten, auch zum Votum des LANUV und zur Kritik der Einwender<br />
am gewählten Berechnungsverfahren PROKAS-V, können Kapitel B 7.10<br />
entnommen werden.<br />
Soweit auch mit Deckblatt I ein Abschnitt mit abgesenkten Verwallungen längs<br />
der A 33 verbleibt, ergibt sich artenschutzrechtlich keine Notwendigkeit der<br />
Erhöhung. Zur Begründung wird auf Kapitel B 6.3 verwiesen.<br />
Es handelt sich um entschädigungsrechtliche Fragen, die außerhalb der Planfeststellung<br />
zu entscheiden sind.<br />
1086
Auf Wunsch der Einwender werde er jedoch auch die benötigten Flächen erwerben.<br />
Dann gehe auch die Pflegeverpflichtung über.<br />
Im Rahmen der Flurbereinigung bestehe die Möglichkeit, sowohl eine Abwertungsentschädigung<br />
wie auch einen Kaufpreis in Form von Land zu erhalten.<br />
Existenz<br />
Die Einwender sehen die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet.<br />
Der Vorhabensträger führt aus, er habe entsprechend der Gegenäußerung den<br />
Einwendern einen Erhebungsbogen zu den betrieblichen Daten als Grundlage<br />
eines Existenzgutachtens zugesandt, jedoch nicht zurück erhalten.<br />
Zur Begründung führen die Einwender aus, sie seien nicht bereit, dem Vorhabensträger<br />
vertrauliche Betriebsdaten zur Verfügung zu stellen. Die Existenzgefährdung<br />
sei unzweifelhaft gegeben. Der Vorhabensträger hält dem entgegen,<br />
ohne die Daten könne kein Gutachten erstellt werden. Der Verhandlungsleiter<br />
ergänzt, ohne ein Gutachten sei der Vorhalt der Einwender zur Frage der Existenz<br />
nicht prüfbar und könne mithin nicht entschieden werden.<br />
Der Verfahrensbevollmächtigte rät seinen Mandanten, den Erhebungsbogen zu<br />
nutzen. Er verweist darauf, wenn eine Existenzgefährdung festgestellt werde,<br />
sei die Position der Einwender in Bezug auf Ersatzland eine bessere.<br />
Flurbereinigung<br />
Auf die Frage der Einwender nach ihren Einflussmöglichkeiten erläutert der<br />
Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, nach dem für Anfang 2009 zu erwartenden<br />
Einleitungsbeschluss fänden sogenannte Planwunschtermine statt, zu<br />
denen die Betroffenen persönlich geladen würden und in denen sie ihre Wünsche<br />
ins Verfahren einbringen könnten.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Eine Existenzgefährdung ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
nach den Planänderungen des Deckblattes I nicht gegeben. Die Inanspruchnahme<br />
von Grundeigentum der Einwender beschränkt sich auf eine Gesamtfläche<br />
von 395 m 2 .<br />
Abgesehen davon, dass im Zuge dessen Gewässerflurstücke beansprucht<br />
werden, die für eine landwirtschaftliche Nutzung ohnehin nicht unmittelbar in<br />
Betracht kommen, kann nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten<br />
belegter Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten<br />
Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche<br />
einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel<br />
nicht gefährden (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08).<br />
Eine Inanspruchnahme von 5 % der Betriebsfläche wird im Falle der Einwender<br />
ersichtlich nicht erreicht.<br />
Fragen des Ablaufs eines Flurbereinigungsverfahrens sind nicht Gegenstand<br />
der Planfeststellung.<br />
In der schriftlichen Einwendung haben die Einwender ergänzend die folgenden<br />
Aspekte angesprochen:<br />
Wertverlust<br />
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
1087
verwiesen.<br />
Beweissicherung Gebäude<br />
Die Forderung wird zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Bauphase<br />
Die Zugänglichkeit zu allen Flächen und damit auch für Versorgungsfahrzeuge<br />
ist mit Nebenbestimmung A 7.7.2 sichergestellt. Auch die Stromversorgung ist<br />
über Nebenbestimmung A 7.12.13 gesichert.<br />
Anbindung an die Stockkämper Straße<br />
Die Forderung der Einwender, die Zufahrt zur Stockkämper Straße weniger steil<br />
auszubilden, wird zurückgewiesen. Auch eine Steigung von 8 % ist mit modernen<br />
landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu überwinden und entspricht nach den<br />
„Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ <strong>–</strong> Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen<br />
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Tabelle 3.4,<br />
der Höchstlängsneigung für Wirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad.<br />
Im Einmündungsbereich beträgt die Steigung über eine Länge von 15 m nur 1<br />
%, so dass gravierende Probleme beim Anfahren nicht zu befürchten sind.<br />
Gestaltung Lärmschutzwall<br />
Soweit die Einwender fordern, den Fuß des Lärmschutzwalls auf einer Höhe mit<br />
der Hoffläche auslaufen zu lassen, um ein „Sumpfloch“ zu verhindern, hat der<br />
Vorhabenträger entsprechend seiner Zusage in der Gegenäußerung mit Deckblatt<br />
I eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die das auf der Wallböschung<br />
anfallende Wasser aufnimmt. Der Einwendung wurde damit entsprochen.<br />
Änderungen und Erweiterungen des Betriebs<br />
Soweit die Einwender fordern, im Beschluss ungeachtet der gesetzlichen Regelungen<br />
des § 9 FStrG eine Duldungspflicht des Vorhabenträgers gegenüber<br />
jedweden Änderungsabsichten in der Zukunft zuzulassen, wird diese Forderung<br />
zurückgewiesen. Gesetzliche Bestimmungen können durch den Planfeststellungsbeschluss<br />
nicht ausgesetzt werden.<br />
1088
Soweit die Einwender darüber hinaus die Entsorgung von Straßenabwasser auf<br />
ihrem Grundbesitz oder die zu geringe Dimensionierung der Entwässerungsanlagen<br />
befürchten, sind diese Befürchtungen mit Blick auf den wassertechnischen<br />
Entwurf unbegründet.<br />
Die Forderung, Blindrohre für etwaige künftige Versorgungsleitungen der Stadt<br />
unter der A 33 zu verlegen, wird vor dem Hintergrund fehlender Forderungen<br />
und damit fehlender konkreter Absichten der Stadt zurückgewiesen.<br />
Alle Bedenken, wegen der zu erwartenden Immissionsbelastung von einem<br />
erhöhten Reinigungsaufwand für Gartenmöbel, Spielgeräte und die Solaranlage<br />
betroffen zu sein oder erhöhte Lebenshaltungskosten durch Fremdeinkauf von<br />
Obst und Gemüse aufwenden zu müssen, werden angesichts der Einhaltung<br />
aller einschlägigen Grenzwerte zurückgewiesen. Gleiches gilt für die Befürchtung<br />
einer sozialen Isolierung, zumal das Straßen- und Wegenetz im Umfeld<br />
der Einwender in angepasster Form erhalten bleibt.<br />
Über Umwege-, Anschneidungs- und Durchschneidungsschäden, Pachtaufhebungs-<br />
sowie Verschattungsentschädigung ist bei unmittelbarer Grundstücksinanspruchnahme<br />
im Rahmen der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
außerhalb der Planfeststellung zu befinden (BVerwG, Beschluss vom<br />
24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
1089
Einwenderin B 9.88<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Einwenderin erscheint in Begleitung ihres Verfahrensbevollmächtigten.<br />
Das Flurstück 313 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> wird fast vollständig<br />
für landschaftspflegerische Maßnahmen überplant. Lediglich eine schon<br />
vorhandene Waldfläche wird in die Maßnahmen nicht einbezogen. Vorgesehen<br />
ist eine Aufforstungsfläche arrondiert mit dem vorhandenen Waldstück und im<br />
Übrigen extensives Grünland mit einer Baumreihe entlang eines Wirtschaftsweges.<br />
Auf Nachfrage der Einwenderin bestätigt der Vorhabensträger, die umliegenden<br />
Flächen seien im Rahmen des Planfeststellungsabschnitts 7.2 von der Landesgrenze<br />
bis zur B 476 erworben worden. Sie würden derzeit als Bodenlagerfläche<br />
genutzt und anschließend in landschaftspflegerische Maßnahmen umgewandelt.<br />
Die Größe des betroffenen Flurstücks beziffert die Einwenderin auf 2,8 ha. Der<br />
Vorhabensträger entgegnet, nach den ihm vorliegenden Katasterunterlagen<br />
habe das Flurstück eine Größe von 2,6 ha.<br />
Ebenfalls partiell für landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen<br />
wird das Flurstück 22 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>. Entlang<br />
eines Bachlaufes ist hier beidseits in einer Breite von jeweils 10 m die<br />
Anlage eines Sukzessionsstreifens mit einer Baumreihe vorgesehen, fortgesetzt<br />
auf den Nachbargrundstücken.<br />
Der Vorhabensträger führt weiter aus, es handele sich nicht um Artenschutzmaßnahmen,<br />
sie seien insofern nicht zwingend örtlich gebunden. Jedoch weist<br />
er darauf hin, dass beide Maßnahmen im Zusammenhang mit dem großen<br />
Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwenderin<br />
nicht mehr Gegenstand der Planungen. Für die Einwendung ist damit insgesamt<br />
die Erledigung eingetreten.<br />
1090
Maßnahmenkonzept im Bereich des Naturschutzgebietes Salzenteichsheide zu<br />
sehen seien. Namentlich das Flurstück 313 liege isoliert innerhalb verschiedener<br />
anderer überplanter Flächen.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, in den zurückliegenden Planfeststellungsverfahren<br />
sei das Prinzip verfolgt worden, landschaftspflegerische Maßnahmen nur<br />
auf Flächen vorzusehen, die von den Eigentümern angeboten wurden. Im Zuge<br />
der Konsensverhandlungen im Jahr 2004 sei jedoch u.a. vereinbart worden,<br />
das Ausgleichskonzept allein unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten zu<br />
optimieren. Die Folgen für die Grundeigentümer sollten in einer Flurbereinigung<br />
gemindert werden. Der Vorhabensträger räumt jedoch ein, eine Abstimmung<br />
über das Flurbereinigungsgebiet sei zwar noch nicht abschließend erfolgt. Es<br />
herrsche jedoch Konsens, dass die Salzenteichsheide nicht einbezogen werde.<br />
Die Einwenderin und ihr Verfahrensbevollmächtigter führen aus, ihres Erachtens<br />
seien die Planungen der A 33 im Bereich der Salzenteichsheide mit dem<br />
Bau der Straße bis zur B 476 abgeschlossen. Es sei immer gesagt worden, der<br />
Vorhabensträger verfüge anderweitig über genug Land, so dass eine Inanspruchnahme<br />
weiterer Flächen westlich der B 476 nicht zu erwarten gewesen<br />
sei. Andernfalls hätte sich die Einwenderin frühzeitig um Ersatzland bemüht.<br />
Diese Möglichkeit scheide heute aus, weil die Landwirte, die im Bereich des<br />
interkommunalen Gewerbegebietes Land abgeben mussten, bereits verfügbare<br />
Flächen aufgekauft hätten.<br />
Hierin erkennt die Einwenderin das Problem, da innerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />
über Ersatzland nicht entschieden werde. Bei allem Verständnis<br />
für die Konsensvereinbarung des Jahres 2004, sei diese doch in Teilen ein<br />
Vertrag zu Lasten Dritter. Die Einwenderin bleibt daher eindeutig bei der Ablehnung<br />
aller Maßnahmen. Unbeschadet dieser grundsätzlichen Ablehnung fordert<br />
die Einwenderin Ersatzland, sollte es zur Inanspruchnahme Ihrer Flächen<br />
kommen.<br />
Sie ergänzt im Weiteren, ihres Erachtens sei die Fläche bereits in einem naturnahen<br />
Zustand und habe dementsprechend schon heute einen Erholungswert.<br />
Ihr sei daran gelegen, den Betrieb in seiner heutigen Struktur und Flächenausstattung<br />
zu erhalten.<br />
Der Vorhabensträger führt hierzu aus, er habe noch nicht alle von ihm erworbenen<br />
Flächen überplant. Er werde prüfen, ob der Einwenderin aus diesem Überhang<br />
Ersatzland angeboten werden könne, wenn es sich auch um Teilflächen<br />
1091
handele, die zumindest die Größe des Flurstücks 313 nicht erreichten.<br />
Der Verhandlungsleiter erläutert, bei diesem Dissens sei es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde<br />
zu entscheiden, ob die landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
tatsächlich an der vorgesehenen Stelle zwingend erforderlich seien;<br />
die Prüfung erfolge unter Beteiligung der Höheren Landschaftsbehörde.<br />
Bezüglich der Bepflanzung am Bachlauf innerhalb des Flurstücks 22 führt die<br />
Einwenderin aus, der Bachlauf müsse auch künftig gereinigt werden können.<br />
Zudem mündeten auf ihrem Flurstück 3 Drainagerohre, 2 Ableitungen der<br />
Kleinkläranlage und 2 <strong>–</strong> 3 Regenwasserrohre in den Bachlauf, die in ihrer Funktion<br />
erhalten werden müssten. Der Vorhabensträger erwidert, der Sukzessionsstreifen<br />
erhalte eine Breite von 10 m beidseits des Baches. Die Bepflanzung<br />
erfolge stets nur einseitig, wechselnd auf beiden Seiten und zwar unmittelbar<br />
am Bach. Der anschließende Sukzessionsstreifen erhalte zum Restgrundstück<br />
der Einwenderin eine gerade Grenze. Eine Drainage werde vor der Maßnahme<br />
abgefangen und durch geschlossene Rohrleitungen in den Bach entwässert.<br />
Auch würden alle übrigen Ableitungsrohre berücksichtigt, z.B. über die Positionierung<br />
der Bepflanzung. Alle notwendigen Änderungen gingen zu seinen Lasten.<br />
Auf die Frage der Entschädigung erläutert der Vorhabensträger, in Betracht<br />
komme zunächst der Verbleib der Flächen im Eigentum der Einwenderin. Dann<br />
erhalte sie eine Abwertungsentschädigung, d.h. eine Entschädigung nach der<br />
Differenz zwischen dem Wert der Fläche vor und dem nach der Inanspruchnahme,<br />
in Gestalt einer einmaligen Zahlung. In diesen Fällen verbleibe die<br />
Pflegeverpflichtung bei der Einwenderin, was ggf. durch eine zusätzliche Pflegeentschädigung<br />
abgegolten werde. Weitere Alternative sei es, dass der Vorhabensträger<br />
auf Wunsch der Einwenderin die benötigten Flächen erwerbe,<br />
womit auch die Pflegeverpflichtung übergehe.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1092
Einwenderin B 9.89<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Einleitend führen die Vertreter der Einwenderin aus, die in der Einwendung<br />
angesprochenen Punkte seien mit der Gegenäußerung im Grunde erledigt. Es<br />
sei dem Vorhabensträger zuzustimmen, dass es sich hierbei um Gesichtspunkte<br />
gehandelt habe, die nicht in der Planfeststellung zu regeln seien.<br />
Zur Betroffenheit der Einwenderin führt der Vorhabensträger aus, abweichend<br />
von der bekannten Planung müsse im Bereich der Arrode eine Umplanung<br />
vorgenommen werden, die dazu führe, dass die Trasse auf einem Streckenabschnitt,<br />
der im Westen etwa am Forsthaus der Einwenderin auslaufe, nach<br />
Norden verschoben werden müsse.<br />
Die Überführung des Paulinenweges sei unumgänglich, auch um den abgebundenen<br />
Steinhausener Weg neu an eine Querungsmöglichkeit anzuschließen.<br />
Dies verbaue aber nicht die von der Einwenderin gewünschte Überführung<br />
des Paulinenweges in den Status eines Privatweges im Eigentum der Einwenderin<br />
außerhalb dieses Verfahrens.<br />
An der Nordseite der Autobahn würden 4 m hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen,<br />
die auch dem Firmengelände der Einwenderin zugute kämen. Der Ruthebach<br />
quere die A 33 unter einem Brückenbauwerk mit einer lichten Weite<br />
von 15 m (aus Gründen des Naturschutzes). Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger,<br />
die Einwenderin habe auch künftig die Möglichkeit, ein unbefug-<br />
Da die Einwenderin die schriftliche Einwendung im Termin für erledigt erklärt<br />
hat, bedarf es einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht mehr. Der<br />
Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.1 verpflichtet, etwa in der Gegenäußerung<br />
gegebene Zusagen einzuhalten.<br />
Infolge dessen kommt es mit Deckblatt I zu einer veränderten Inanspruchnahme<br />
der schon von der Ursprungsplanung betroffenen Flurstücke 519 und 532 in<br />
der Flur 9 der Gemarkung Halle. Im Weiteren ist das Flurstück 124 in der Flur 4<br />
der Gemarkung Hesseln erstmals betroffen <strong>–</strong> 7.440 m 2 sollen dauerhaft beschränkt<br />
werden.<br />
Einwendungen hat die Einwenderin im Deckblattverfahren nicht erhoben, so<br />
dass es diesbezüglich keiner Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bedarf.<br />
1093
tes Betreten des Firmengeländes am Ruthebach wie bisher auf ihrem Grundstück<br />
zu verhindern. Eine etwaige Absperrung könne aus seiner Sicht auch am<br />
Fuß der Wallböschung erfolgen.<br />
Beeinträchtigungen während der Bauphase<br />
Die Vertreter der Einwenderin betonen, es sei von entscheidender Bedeutung,<br />
dass die Bautätigkeit an der A 33 zu keinerlei Störungen oder gar Unterbrechungen<br />
der betrieblichen Abläufe führe.<br />
Der Vorhabensträger erläutert, für die Errichtung des Brückenbauwerks Paulinenweg<br />
müssten Baufahrzeuge den Paulinenweg benutzen. Sobald die Brücke<br />
und die Anrampungen fertig gestellt seien, werde der Baustellenverkehr für die<br />
Trasse selbst vor Kopf, d.h. innerhalb des für die Trasse benötigten Streifens,<br />
abgewickelt. Für den Bau der Brücke und der Rampen werde eine Bauzeit von<br />
etwa einem Jahr kalkuliert; wenn die Rampen geschüttet werden, bedeute dies<br />
eine Vollsperrung des Paulinenweges in dem Bereich für ca. 3 Monate.<br />
Die Vertreter der Einwenderin stellen dar, täglich werde das Betriebsgelände<br />
von etwa 150 LKW angefahren. Die Fahrer seien teilweise gezwungen, entlang<br />
des Paulinenweges zu parken. Letztlich sei es allerdings eine öffentliche Straße,<br />
so dass die Nutzung auch durch Baufahrzeuge hingenommen werden müsse.<br />
Die Vollsperrung im Bereich der zu schüttenden Rampen berühre die Betriebsabläufe<br />
nicht.<br />
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, das Forstgebäude der Einwenderin<br />
könne jederzeit über den Steinhausener Weg erreicht werden.<br />
Forstgebäude<br />
Das Forstgebäude muss letztlich der Trasse weichen. Die Vertreter der Einwenderin<br />
stellen dar, ein neuer Standort für dieses Gebäude sei bereits gefunden.<br />
Jedoch sei am alten Standort auch eine nicht überplante Scheune vorhanden,<br />
in der sich technisches Gerät zur forstlichen Bewirtschaftung befinde. Diese<br />
liege weit vom neuen Standort des Fortgebäudes entfernt. Es stelle sich die<br />
Frage, ob Forstgebäude und Scheune nicht als wirtschaftliche Einheit zu betrachten<br />
seien mit der Folge, dass der Vorhabensträger die gesamte Wirtschaftseinheit<br />
übernehmen und entschädigen müsse.<br />
Eine Mitbenutzung des Paulinenweges durch Baufahrzeuge während der Bauphase<br />
ist wegen des Überführungsbauwerks unumgänglich. Bzgl. etwaiger<br />
Beeinträchtigungen hieraus wird auf Kapitel B 7.11 verwiesen.<br />
Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Inanspruchnahme von<br />
Grundeigentum der Einwenderin ist diese Frage in den Grunderwerbs- und<br />
Entschädigungsverhandlungen außerhalb der Planfeststellung zu regeln<br />
(BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
1094
Eine Zusage gibt der Vorhabensträger in der Erörterung noch nicht ab. Er wird<br />
diesen Sachverhalt jedoch in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
prüfen.<br />
Flächeninanspruchnahme<br />
Aus dem Grundeigentum der Einwenderin werden letztlich etwa 6 ha überplant.<br />
Sie hat kein Interesse daran, dass die verbleibenden Flächen Bestandteil der<br />
Flurbereinigung würden. Dennoch wünscht die Einwenderin eine Entschädigung<br />
in Land, möglichst in Gestalt solcher Flächen, die später für landschaftspflegerische<br />
Kompensationsmaßnahmen aus Anlass z.B. einer Betriebserweiterung<br />
genutzt werden könnten.<br />
Der Vorhabensträger legt dar, er sei sich mit der Flurbereinigungsbehörde einig,<br />
die Grundflächen der Einwenderin aus dem Flurbereinigungsgebiet herauszunehmen.<br />
Da es sich um arrondierte Flächen handele, sei insofern keine<br />
Verbesserung der Situation für die Einwenderin in der Flurbereinigung zu erzielen.<br />
Flächen mit ökologischem Aufwertungspotenzial könne er der Einwenderin<br />
nicht zur Verfügung stellen, wohl aber bereits aufgeforstete Flächen.<br />
Der Verhandlungsleiter ergänzt, innerhalb der Planfeststellung jedenfalls könne<br />
keine Entscheidung über Ersatzland getroffen werden.<br />
Eigenjagd<br />
Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage, er sehe keine schwerwiegende<br />
Betroffenheit der Eigenjagd. Das Eigentum der Einwenderin überschreite nach<br />
wie vor die hierfür notwendige Größe von 75 ha, Wildschäden seien durch die<br />
durchgehend vorgesehenen Wall-/Wand-Kombinationen in diesem Bereich<br />
ausgeschlossen.<br />
Fragen der Flurbereinigung sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />
Die Wertminderung des Jagdausübungsrechts an den für die Jagsausübung<br />
verbliebenen Flächen gehört als unmittelbare Folge der Entziehung bzw. der<br />
Abtretung des Grundeigentums an der Trasse zu den nach Enteignungsgrundsätzen<br />
zu entschädigenden Vermögensnachteilen (BGH, Urteil vom<br />
15.02.1996, III ZR 143/94). Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also <strong>–</strong> wegen<br />
des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme<br />
von Teilflächen des Grundeigentums (..) aus dem Jagdbezirk <strong>–</strong> auf eine Enteignungsentschädigung<br />
gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht<br />
werden, ob er im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden ist (BGH,<br />
Urteil vom 20.01.2000, III ZR 110/99).<br />
Einer Entscheidung im Panfeststellungsverfahren bedarf es mithin hinsichtlich<br />
1095
Peilbrunnen<br />
Die Vertreter der Einwenderin führen aus, im Bereich der geplanten Trasse<br />
befänden sich Peilbrunnen, die zum Teil überplant würden. Entscheidend für<br />
die betrieblichen Belange der Einwenderin sei es, dass diese Brunnen ordnungsgemäß<br />
verschlossen würden, damit ein Schadstoffeintrag in den zur<br />
Wassergewinnung genutzten Grundwasserleiter ausgeschlossen sei. Denkbar<br />
sei es auch, dass seitens der Wasserbehörde beim Kreis Gütersloh die Anlage<br />
von Ersatzbrunnen angeordnet werde, wodurch der Einwenderin keine Kosten<br />
entstehen dürften.<br />
Der Vorhabensträger erwidert, nach den ihm von der Einwenderin zur Verfügung<br />
gestellten Unterlagen werde nur ein Peilbrunnen von der Trasse überplant.<br />
Dieser werde ordnungsgemäß rückgebaut und verschlossen. Soweit<br />
Ersatzbrunnen erforderlich würden, werde er eine entsprechende Entschädigung<br />
in Geld leisten; die Einwenderin errichte dann die neuen Brunnen.<br />
Der Vorhabensträger weist zur Frage des Schadstoffeintrags darauf hin, dass<br />
Straßenabwasser in diesem Bereich nicht versickert werde.<br />
Kläranlage<br />
Der Vorhabensträger versichert, die firmeneigene Kläranlage der Einwenderin<br />
werde durch den Bau der A 33 nicht beeinträchtigt.<br />
Hochspannungsleitung<br />
Die Einwenderin würde es begrüßen, wenn die über das Betriebsgelände verlaufende<br />
Hochspannungsleitung durch ein Erdkabel ersetzt könnte.<br />
Der Vorhabensträger erwidert, in bisherigen Gesprächen habe das Versorgungsunternehmen<br />
stets signalisiert, aus technischen Gründen ungern eine<br />
Erdverkabelung vorzunehmen. In Zukunft sei aber geplant, von 220 kV- auf 380<br />
kV-Leitungen umzustellen. Möglicherweise eröffne das der Einwenderin Möglichkeiten,<br />
im o.g. Sinne etwas zu erreichen.<br />
Im laufenden Planfeststellungsverfahren strebe der Vorhabensträger an, die<br />
dieses Aspektes nicht.<br />
Der Vorhabenträger ist über Nebenbestimmung A 7.1 verpflichtet, seiner Zusage<br />
zum Rückbau des im Trassenverlauf gelegenen Peilbrunnens nachzukommen.<br />
Gleiches gilt für den etwa notwendigen Bau von Ersatzbrunnen, die als<br />
Bestandteil der Anlagen in einem lebensmitteltechnischen Produktionsprozess<br />
als Versorgungseinrichtung i.S.d. Nebenbestimmung A 7.12.13 anzusehen<br />
sind.<br />
Damit wird den Belangen der Einwenderin Genüge getan.<br />
Von der Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde sind lediglich notwendige<br />
Anpassungen an vorhandenen Anlagen Dritter erfasst. Die Umwandlung<br />
einer vorhandenen Hochspannungsleitung in einer Erdleitung setzt jedoch<br />
ein eigenes Planungskonzept voraus, dass über bloße Anpassungsmaßnahmen<br />
hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 12.02.1988, 4 C 54/84; Beschluss vom<br />
13.07.2010, 9 B 103.09).<br />
In diesem Planfeststellungsverfahren kann daher keine den Wünschen der<br />
Einwenderin entsprechende Regelung getroffen werden.<br />
1096
derzeitige Trasse im Grundsatz beizubehalten und lediglich notwendige Änderungen,<br />
wie Versetzen von Masten etc., vorzunehmen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1097
Einwender B 9.90<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders wird eine Teilfläche des knapp 2 ha großen<br />
an der Straße „Im Hagen“ bzw. der künftigen Überführung dieser Straße<br />
über die A 33 gelegenen Flurstücks 159 in der Flur 4 der Gemarkung Tatenhausen<br />
für die A 33-Trasse benötigt. Auf einer weiteren Teilfläche sollen Kompensationsmaßnahmen<br />
umgesetzt werden, eine dritte Teilfläche des Flurstücks<br />
beabsichtigt der Vorhabensträger vorübergehend während der Baumaßnahme<br />
in Anspruch zu nehmen.<br />
Der Einwender hat gegen die Inanspruchnahme der Flächen keine Bedenken.<br />
Er habe langfristig die Absicht, auf den Restflächen eine Biogasanlage zu errichten,<br />
die von der Landwirtschaft getragen werden könne. Er fordert jedoch<br />
eine Begradigung des Grenzverlaufs. Dies wird ihm vom Vorhabensträger<br />
zugesagt.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Inanspruchnahme des Flurstücks 159 in der beschriebenen Art und Weise<br />
ist unumgänglich. Der Einwender hat sich im Termin mit der Inanspruchnahme<br />
grundsätzlich einverstanden erklärt. Zu weiteren Detailfragen wird auf die folgenden<br />
Ausführungen verwiesen.<br />
Die Begradigung des Grenzverlaufs ist im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis<br />
<strong>–</strong> Unterlage 5.1, Blatt 4 <strong>–</strong> des Deckblatts I ohne Veränderung des Umfangs der<br />
Inanspruchnahme Gegenstand der Planung geworden. Nicht angepasst wurde<br />
der Lageplan zum Grunderwerbsverzeichnis <strong>–</strong> Unterlage 10, Blatt 4. Der<br />
Vorhabenträger hat gleichwohl den Grunderwerb mit geradem Grenzverlauf<br />
entsprechend seiner Zusage zu tätigen.<br />
Soweit der Einwender im Deckblattverfahren zusätzlich fordert, den Grenzverlauf<br />
weiter in Richtung Überführungsbauwerk zu verschieben, wird die Einwendung<br />
zurückgewiesen. Die landschaftspflegerische Maßnahme E 10.501<br />
dient dazu, das verlegte namenlose Gewässer in naturnaher Weise wieder<br />
auszubauen, wie es der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer<br />
in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>“ entspricht. Dies aber setzt genügend Raum zur<br />
naturnahen Entwicklung des Gewässers aufgrund seiner Eigendynamik voraus;<br />
eine Abstandsfläche zu Straßenbauwerken ist daher unumgänglich.<br />
1098
Die rückwärtige Zufahrt zur Restfläche des Flurstücks fordert der Einwender<br />
ohne scharfe Kurven in möglichst gerader Form und 6 m Breite anzulegen, um<br />
die Zufahrt nicht zuletzt angesichts seiner Überlegungen bezüglich der künftigen<br />
Nutzung des Grundstücks auch für entsprechende Gerätschaften zu ermöglichen.<br />
Auch dies wird ihm zugesichert. Der Vorhabensträger weist jedoch<br />
darauf hin, dass wegen des Höhenunterschiedes von ca. 1,8 m eine kleine<br />
Rampe erforderlich ist.<br />
Der Einwender wird die Rahmenbedingungen für die Zufahrt angesichts des<br />
Höhenunterschiedes nochmals überdenken.<br />
Als Pachtfläche nutzt der Einwender einen Teil des ebenfalls betroffenen,<br />
nördlich an sein Flurstück angrenzenden Grundstücks, das einer Abfallverwertungsfirma<br />
gehöre. Auf die Frage nach der künftigen Zufahrtsmöglichkeit für<br />
diese Grundstücksteilfläche erklärt der Vorhabensträger, dass ihm die Notwendigkeit<br />
einer separaten Zufahrt für diese Fläche bisher nicht bekannt gewesen<br />
sei. Vorgesehen wäre bisher eine solche nur für den im vorderen<br />
Grundstücksteil ansässigen Betrieb.<br />
Da der Einwender die Betriebszufahrt nicht mitnutzen kann, wird der Vorhabensträger<br />
in Abhängigkeit von den noch ausstehenden Gesprächen mit dem<br />
Eigentümer eine Umplanung vornehmen. Wegen der Höhendifferenz, die sich<br />
durch die Rampe für das dortige Brückenbauwerk ergebe, müsse ggf. die<br />
Steigung der Rampe leicht erhöht werden, was allerdings möglich sei.<br />
Die Flurbereinigungsbehörde regt eine Zusammenlegung mit anderen<br />
Grundstücken im Rahmen der geplanten Flurbereinigung an. Der Grundstückszuschnitt<br />
sei dort ohnehin änderungsbedürftig.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Mit Deckblatt I wurde die Zufahrt in der Darstellung des Lageplanes zum Bauwerksverzeichnis<br />
<strong>–</strong> Unterlage 5.1, Blatt 4 <strong>–</strong> geändert. Wie bisher ist eine gemeinsame<br />
Zufahrt zum Flurstück des Einwenders und zum Nachbarflurstück<br />
486 vorgesehen, jedoch hat nunmehr allein der auf dem Flurstück des Einwenders<br />
gelegene Teil eine Breite von 6,00 m. Den Belangen des Einwenders<br />
ist damit entsprochen.<br />
Das Bauwerksverzeichnis (dort Nr. 200) wurde an diese Änderung nicht angepasst.<br />
Der Vorhabenträger hat gleichwohl entsprechend dem Lageplan zum<br />
Bauwerksverzeichnis zu verfahren.<br />
Mit Deckblatt I wurde das Überführungsbauwerk nach Westen verschoben mit<br />
der Folge, dass der alte Straßenverlauf als Erschließungsweg auch für den<br />
vom Einwender genutzten Teil des Flurstücks 169 genutzt werden kann. Eine<br />
Zufahrt von diesem Weg auf das Flurstück ist ebenfalls vorgesehen (neue BV-<br />
Nr. 636). Die vom Einwender im Deckblattverfahren geforderte Breite der Zufahrt<br />
von 8,00 m hat der Vorhabenträger auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde<br />
zugesagt. Er ist über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden.<br />
1099
Einwender B 9.91<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Die Einwender werden vom Ehemann vertreten.<br />
Aus dem Eigentum der Einwender sind die 3 Flurstücke 54, 56 und 476 der<br />
Flur 33 bzw. Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> durch Kompensationsmaßnahmen<br />
betroffen. Aus den zusammenhängenden knapp 10 ha großen<br />
intensiv bewirtschafteten Grundstücksflächen sollen Teilflächen von insgesamt<br />
1.565 m² Grünland dauerhaft in ihrer Nutzung beschränkt werden. Vorgesehen<br />
ist die Renaturierung von Wiesengräben mit der Anlage von Ufergehölzpflanzungen<br />
und Gewässerrandstreifen bzw. Saumzonen.<br />
Der Vorhabensträger erläutert die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und ihre<br />
Leitlinienfunktion in Anbindung an die südlich davon geplante Gründbrücke<br />
über die A 33 und das entsprechende Gesamtkonzept des LBP, das eine<br />
Durchgängigkeit der Leitstrukturen vorsieht. Die Maßnahme sei für das Vorhaben<br />
unverzichtbar.<br />
Der Einwender weist auf die Trennwirkung der Maßnahme für die Bewirtschaftung<br />
der für ihn wichtigen hofnahen Flächen hin, befürchtet weitere Beeinträchtigungen<br />
durch Verschattungen und Laubabwurf sowie Beschädigungen der<br />
vorhandenen Drainagen und fordert den Verzicht auf die Maßnahme. Auch<br />
seien die Unterlagen insoweit fehlerhaft, als der Graben nicht entlang der Flurstücksgrenze<br />
verlaufe und teilweise schon mit Kopfweiden bestanden sei.<br />
Alles, was über eine Verdichtung dieses vorhandenen Kopfweidenbestands<br />
hinausginge, sei für ihn nicht hinnehmbar und auch die Bestandsverdichtung<br />
setze voraus, dass eine Beweidung bis zur Gehölzreihe möglich bleibe. Letzte-<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Nach der ursprünglichen Planung war vorgesehen, die genannten Flurstücke<br />
in einer Größenordnung von insgesamt 3.265 m 2 dauerhaft zu beschränken,<br />
die Angabe im Protokoll ist insoweit nicht korrekt.<br />
Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger die Planung dahingehend verändert,<br />
dass er die Inanspruchnahme des Flurstücks 54 um 880 m 2 gemindert hat.<br />
Vom Grundeigentum der Einwender werden mithin nur noch 2.385 m 2 für<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen benötigt.<br />
Mit der Umplanung wurde insbesondere die von den Einwendern geltend gemachte<br />
Trennung der zusammenhängend bewirtschafteten Flurstücke aufgehoben.<br />
Den Einwendungen wurde damit insoweit entsprochen.<br />
Fragen des Laubabwurfs und der Verschattung sind als unmittelbare Folge der<br />
Grundstücksinanspruchnahme in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />
zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
Drainagen hat der Vorhabenträger nach Nebenbestimmung A 7.7.1 funktionstüchtig<br />
zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />
Aus dem Maßnahmenübersichtsplan <strong>–</strong> Unterlage 12.3, Blatt 7 <strong>–</strong> ergibt sich,<br />
1100
es verneint der Vorhabensträger mit Hinweis auf die Randstreifen.<br />
Ob das LBP-Konzept einen Verzicht der über die Grundstücksmitte verlaufenden<br />
Querverbindung des Gehölzstreifens vom Graben zum Flurstücksrand<br />
zulässt, wird der Vorhabensträger in Abstimmung mit dem Gutachter klären.<br />
Wenn der Einwender die Pflege des Gehölz- und Gewässerrandstreifens nicht<br />
übernehmen wolle, müsse sie in geeigneter Weise durch den Vorhabensträger<br />
sichergestellt werden.<br />
Eine Verschiebung des Gehölzstreifens in die Verlängerung des von ihm aufgezeigten<br />
Grabenverlaufs lehnt der Einwender ab. Die verlagere die Trennwirkungen<br />
der Maßnahme auf die Grundstücksmitte und erhöhe die sich für ihn<br />
ergebenden Beeinträchtigungen.<br />
Im Anschluss an die Eigentumsflächen hat der Einwender größere Flächen<br />
dass der Vorhabenträger vorhandene Bäume zumindest teilweise erkannt und<br />
insofern nur eine Verdichtung der vorhandenen Kopfbaumpflanzung vorgesehen<br />
hat. Er hat auch die über die Signatur des genannten Übersichtsplans<br />
hinaus vorhandenen Kopfbäume in die landschaftspflegerische Maßnahme zu<br />
integrieren, um die zusätzliche Flächeninanspruchnahme zu Lasten der Einwender<br />
auf das notwendige Maß zu beschränken.<br />
Auf besagte Querverbindung wurde mit Deckblatt I verzichtet, der Einwendung<br />
mithin entsprochen.<br />
Eine derartige Verschiebung ist nicht Gegenstand der Planungen geworden.<br />
Im verbleibenden Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum der<br />
Einwender für den vorgesehenen Zweck unumgänglich. Insbesondere ist insoweit<br />
die Funktion der landschaftspflegerischen Maßnahmen für die Biotopvernetzung<br />
anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung bisher vorhandener<br />
Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich, derartige<br />
Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten,<br />
wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe, auszurichten.<br />
Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf<br />
den Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung<br />
zwischen dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33<br />
über die Grünbrücke an der Holtfelder Straße sicher. Sie an Gräben und Flurstücks-<br />
oder Nutzungsgrenzen auszurichten, mindert die Beeinträchtigung<br />
landwirtschaftlicher Nutzflächen.<br />
Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6<br />
verwiesen.<br />
Zur Inanspruchnahme dieser Pachtfläche der Einwender wird auf die Ausfüh-<br />
1101
gepachtet (Nordseite, Flurstück 248 der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>),<br />
die durch den weiteren Verlauf des zu einer geplanten Aufforstung führenden<br />
Gehölzstreifens in gleicher Weise betroffen sind. Der Vorhabensträger<br />
verweist dazu auf die Unverzichtbarkeit der Gesamtmaßnahme sowie auf die<br />
noch ausstehenden Gespräche mit dem Eigentümer der Pachtflächen.<br />
Die Flurbereinigungsbehörde erläutert abschließend das geplante Flurbereinigungsverfahren,<br />
dessen Grenzen in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer<br />
noch festzulegen seien. Ziel sei es, die Flächenlast auf höchstens 2 %<br />
pro Eigentümer zu beschränken, nach Möglichkeit aber unter diesen Wert zu<br />
drücken.<br />
Ein Beweissicherungsverfahren für Eigenwasserversorgung des Einwenders<br />
lehnt der Vorhabensträger ab. Eine Beeinträchtigung sei schon aufgrund der<br />
Entfernung zwischen Hausbrunnen und A 33-Trasse von 1 km auszuschließen.<br />
Die Einwendungen werden im Übrigen aufrechterhalten. Der Vorhabensträger<br />
bittet, die Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
rungen zur Einwendung des Eigentümers, Einwender B 9.100, verwiesen.<br />
Ein Beweissicherungsverfahren wird angesichts der Entfernung zur Trasse<br />
und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
zurückgewiesen.<br />
In ihrer Einwendung im Deckblattverfahren I wenden sich die Einwender ausschließlich<br />
gegen die Inanspruchnahme des von ihnen gepachteten Flurstücks<br />
248. Auch insoweit wird daher auf die Ausführungen bzgl. des Einwenders<br />
B 9.100 verwiesen.<br />
1102
Einwender B 9.92<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Vom Flurstück 61 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln müssen 220 m 2 für die<br />
Neuanbindung des Stockkämper Weges an die Hesselner Straße erworben<br />
werden. 60 m 2 werden für die Trasse der A 33 benötigt, eine unwirtschaftliche<br />
Restfläche von 40 m 2 ist ebenfalls für den Erwerb durch den Vorhabensträger<br />
vorgesehen. Für die Verlegung eines Entwässerungsgrabens entlang der A 33<br />
sollen 150 m 2 dauerhaft beschränkt werden.<br />
Bezüglich des Grabens führt der Vorhabensträger ergänzend aus, dieser nehme<br />
nur Oberflächenwasser der Flächen nördlich der A 33 auf. Eine Durchmischung<br />
mit Straßenabwasser erfolge nicht. An dem in 45 m Abstand zum Fahrbahnrand<br />
der A 33 stehenden Wohngebäude werde der Immissionsgrenzwert<br />
für die Nacht um bis zu 3 dB(A) im Obergeschoss und bis zu 1 dB(A) im Erdgeschoss<br />
überschritten.<br />
Der Einwender sieht sich durch die Planungen über den Flächenverlust hinaus<br />
in vielfältiger Weise beeinträchtigt:<br />
Graben<br />
Der Graben stelle insofern eine Beeinträchtigung dar, als bei Starkregenfällen<br />
mit Überschwemmungen zu rechnen sei, ein Wasserlauf immer Ratten anziehe<br />
und zudem das Wasser des Baches, der über den neuen Graben umgeleitet<br />
werden solle, seines Erachtens schon heute belastet sei.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, der Graben sei Bestandteil des mit den Wasserbehörden<br />
abgestimmten wassertechnischen Entwurfs. Er sei zumindest<br />
ausreichend bemessen.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist im beschriebenen<br />
Umfang und für die im Termin genannten Zwecke unumgänglich. Die Einwendung<br />
wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Die A 33 verläuft quer zur Fließrichtung des Oberflächenwassers, behindert<br />
also den natürlichen Wasserabfluss. Der Vorhabenträger musste deshalb Einrichtungen<br />
vorsehen, das anströmende Wasser aufzufangen und gesammelt<br />
unter der Autobahn hindurchzuleiten (so in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess<br />
der BGH, Beschluss vom 29.06.2006, III ZR 269/05). Im Weiteren<br />
hat der Vorhabenträger die bestehenden Vorfluter zu erhalten bzw. an die ge-<br />
1103
Insellage des Grundstücks<br />
Der Einwender sieht sein Anwesen künftig von der A 33, dem neu angebundenen<br />
Stockkämper Weg sowie der näher an sein Anwesen verschobenen und<br />
überführten Hesselner Straße eingekesselt. Neben dem von der A 33 ausgehenden<br />
Lärm werde er mithin auch insbesondere vom Lärm auf der Hesselner<br />
Straße beeinträchtigt, zumal durch die Überführung lärmintensive Schaltvorgänge<br />
und eine hochtourigere Fahrweise zu erwarten seien. Der heute noch<br />
vorhandene Bewuchs werde entfernt und könne weder als Lärm- noch als<br />
Sichtschutz dienen.<br />
Der Vorhabensträger entgegnet, die künftige Verkehrsbelastung der Hesselner<br />
Straße werde auch unter Berücksichtigung dessen, dass hier die Überführung<br />
für den Stockkämper Weg und die Hesselner Straße zusammengefasst werde,<br />
unter 2.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Subjektiv möge beim Einwender das<br />
Gefühl einer Lärmsteigerung eintreten, z.B. durch eine veränderte Geräuschzusammensetzung.<br />
Dies werde sich aber nicht objektiv berechnen lassen. Eine<br />
schallschützende Wirkung erbrächten Gehölze erst ab einer Tiefe von 40 m. Im<br />
Übrigen aber werde die Böschung des Überführungsbauwerks bepflanzt, so<br />
dass die Verkehrsvorgänge auf der Hesselner Straße nicht mehr zu sehen seien.<br />
Der Vorhabensträger räumt aber auf Vorhalt des Einwenders ein, das Überführungsbauwerk<br />
werde möglicherweise höher als das Wohngebäude.<br />
Auf die Frage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er sehe<br />
derzeit keine Möglichkeit, weitergehenden aktiven Lärmschutz vorzusehen.<br />
änderten Verhältnisse anzupassen, um auch im Übrigen die Entwässerung<br />
querender Straßen bzw. anliegender Flächen zu gewährleisten.<br />
All diesen Zwecken dient der parallel zum Lärmschutzwall über das Grundstück<br />
des Einwenders geplante Entwässerungsgraben. Er ist Bestandteil des von den<br />
zuständigen Wasserbehörden geprüften wassertechnischen Entwurfs.<br />
Gegenstand dieser Prüfung ist auch, ob alle Entwässerungsanlagen hinreichend<br />
bemessen sind, das anfallende Wasser schadlos abzuführen. Insofern<br />
ist die vom Einwender in seiner schriftlichen Einwendung erwartete Überschwemmung<br />
seines Grundstücks nicht zu befürchten.<br />
Soweit er eine Rattenplage befürchtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch<br />
entlang der bestehenden Straßen Entwässerungsgräben angelegt sind und<br />
insofern keine vollständig neue Situation eingetreten ist.<br />
Um eine Insellage des Grundstücks zu begründen, hat der Einwender auf verschiedene,<br />
aus seiner Sicht künftig gegebene, Beeinträchtigungen abgestellt.<br />
Diese werden im Folgenden näher betrachtet.<br />
Lärm<br />
Eine Forderung nach weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen wird<br />
zurückgewiesen. Die Kosten hierfür stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />
Schutzzweck. Zu den näheren Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />
dem Einwender mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Wie in Kapitel B 7.9.6 auch mit Bezug auf die Rechtsprechung des BVerwG<br />
dargestellt, wird bei Straßenbauvorhaben grds. kein Summenpegel gebildet.<br />
Beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer Straße kommt es nach der<br />
insoweit einschlägigen 16. BImSchV allein auf den von dem zu bauenden oder<br />
zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm an.<br />
Bezogen auf den gesamten Streckenabschnitt, aber auch einzelfallbezogen auf<br />
1104
Zwar gelte nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes der<br />
Grundsatz des Vorrangs aktiver Schutzmaßnahmen. Dieser Vorrang sei aber<br />
nach § 41 Abs. 2 BImSchG eingeschränkt, wenn die aufzuwenden Kosten außer<br />
Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Dies sieht der Vorhabensträger<br />
beim Gebäude des Einwenders gegeben, was er der Planfeststellungsbehörde<br />
nachweisen werde. Um auch das Obergeschoss aktiv zu schützen,<br />
bedürfte es Lärmschutzeinrichtungen von etwa 8,00 m Höhe. Er werde das<br />
Gebäude des Einwenders auf die Möglichkeiten der Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />
(passiver Lärmschutz) hin überprüfen lassen; sollte das<br />
Dämmmaß bereits heute die zu erwartenden Immissionen auf zulässige Lärmpegel<br />
innerhalb des Gebäudes abmindern, kämen allenfalls noch Lüftungsanlage<br />
in den Schlafräumen in Betracht, weil die Fenster nicht mehr geöffnet werden<br />
könnten.<br />
Der Verhandlungsleiter weist den Einwender darauf hin, hierbei handele es sich<br />
um das Votum des Vorhabensträgers. Die Planfeststellungsbehörde habe letztlich<br />
zu entscheiden und könne sich auch über dieses Votum hinwegsetzen.<br />
Neben den zuvor erörterten Sachverhalten sieht der Einwender weitere Beeinträchtigungen<br />
der Kessellage in Form von Beschränkungen der freien Sicht<br />
durch die Dammbauwerke und Lärmschutzeinrichtungen. Der Wohnwert des<br />
Anwesens sinke, es sei eine Wertminderung zu erwarten. Letztlich entstehe<br />
eine völlig veränderte Situation, die aus seiner Sicht einen lebenswerten<br />
Verbleib ausschließe. Vor dem Hintergrund dessen fordert der Einwender die<br />
Gesamtübernahme des Anwesens.<br />
Dies lehnt der Vorhabensträger ab. Er verweist auf bestehende Kriterien dafür,<br />
ob der Verbleib unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen unzumutbar<br />
sei oder nicht. Namentlich beim Lärm werde diese Grenze erst bei einer Belastung<br />
von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht. Diese seien hier weit unterschritten.<br />
Der Einwender äußert in diesem Zusammenhang Zweifel an den Berechnungsergebnissen;<br />
er befürchtet, dass die reale Belastung künftig weit höher liegen<br />
werde. Dem entgegnet der Vorhabensträger, bei dem berechneten Wert von<br />
maximal 63 dB(A) tags müsse sich der Verkehr gegenüber den prognostizierten<br />
Werten vervierfachen, bevor eine Belastung von 70 dB(A) erreicht werde. Dies<br />
sei nicht zu erwarten.<br />
die Situation am Gebäude des Einwenders ist es auch aus Gründen des Grundrechtsschutzes<br />
nicht geboten, einen Summenpegel zu bilden (zu den rechtlichen<br />
Einzelheiten ebenfalls Kapitel B 7.9.6). Die von der A 33 ausgehenden<br />
Lärmimmissionen erreichen am Wohngebäude des Einwenders maximal Werte<br />
von 63/58 dB(A) tags/nachts. Es ist angesichts des lediglich geringen Verkehrsaufkommens<br />
auf der Hesselner Straße evident, dass die Schwelle einer<br />
Grundrechtsbeeinträchtigung auch dann nicht erreicht würde, wollte man einen<br />
Summenpegel bilden.<br />
Die vom Einwender geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der lärmtechnischen<br />
Berechnung in den Planunterlagen werden unter Verweis auf die Ausführungen<br />
in Kapitel B 7.9.4 zurückgewiesen.<br />
Verschattung<br />
Die Lärmschutzeinrichtungen entlang der A 33 mit einer Gesamthöhe von 4,00<br />
m über der Gradiente der A 33, die hier in einer leichten Dammlage von etwa<br />
0,6 m liegt, befinden sich in einem Abstand von etwa 38 m zum Wohngebäude<br />
des Einwenders südlich davon; der Scheitelpunkt des Überführungsbauwerks<br />
der Hesselner Straße mit einer konstruktiven Höhe von 6,00 m über der Gradiente<br />
der A 33 hält zum Gebäude des Einwenders einen Abstand von etwa 70<br />
m. Die Rampe des Überführungsbauwerks hat parallel zum Gebäude noch eine<br />
Höhe von etwa 4,70 m in 65 m Entfernung.<br />
Damit verändert sich ohne Frage das Umfeld des Gebäudes; Blickbeziehungen<br />
gehen verloren, technische Bauwerke von beträchtlicher Größe werden errichtet.<br />
Gleichwohl ist eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks <strong>–</strong> auch<br />
ohne eingehendes Verschattungsgutachten <strong>–</strong> ersichtlich nicht zu erkennen.<br />
Zwar erreicht der Schatten der Lärmschutzeinrichtungen das Grundstück des<br />
Einwenders; sie liegen aber nach Süden ausgerichtet und verhindern beim hier<br />
erreichten Höchststand der Sonne jedenfalls nicht eine Belichtung des Gebäudes<br />
und des unmittelbaren Gartenumfelds. Der Schattenwurf des Überführungsbauwerks<br />
wird Gebäude und Garten allein aufgrund der Entfernung nicht<br />
erreichen, weshalb auch nicht von einer deutlichen Verringerung der Sonneneinstrahlung<br />
auf das Grundstück aus Richtung Osten auszugehen ist.<br />
1105
Zur Wertminderung führt der Verhandlungsleiter aus, dies sei nach der geltenden<br />
Rechtsprechung kein Entschädigungstatbestand. Lehne der Vorhabensträger<br />
die Gesamtübernahme von sich aus ab, müsse über die gegenläufigen<br />
Positionen eine Entscheidung gefällt werden.<br />
Für den Fall, dass eine Gesamtübernahme letztlich abgelehnt werde, verweist<br />
der Vorhabensträger auf die in der Generalerörterung bekräftigte Absicht des<br />
Kreises Gütersloh, zusammen mit den Kommunen die Möglichkeiten einer freiwilligen<br />
Ergänzung der vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen durch die Verwendung<br />
von Überschussbodenmassen zu prüfen. Vorstellbar sei es, auch am<br />
Anwesen des Einwenders den vorgesehenen Wall zu erhöhen und die Wand<br />
dann erst aufzusetzen. Hierfür aber werde mehr Fläche auch aus dem Flurstück<br />
des Einwenders benötigt.<br />
Auf die Frage, ob er für diesen Zweck bereit sei, Flächen zur Verfügung zu<br />
stellen, entgegnet der Einwender, er diskutiere derzeit nur die Frage der Gesamtübernahme.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Wertminderung<br />
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
Über die Gesamtübernahme ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden.<br />
Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
Dessen ungeachtet müssen die vom Einwender angeführten Belange in die<br />
Abwägung eingestellt werden, sind aus den o.g. Gründen jedoch nicht als so<br />
schwerwiegend einzustufen, dass sie sich gegenüber den für das Straßenbauvorhaben<br />
sprechenden Aspekten (s. insbesondere Kapitel B 6.1) durchsetzen<br />
könnten.<br />
Die Einwendung wird daher auch diesbezüglich zurückgewiesen.<br />
Folgende Aspekte hat der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung ergänzend<br />
angesprochen:<br />
Luftschadstoffe<br />
Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />
Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />
NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />
Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />
zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />
des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />
insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />
die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />
daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle ein-<br />
1106
schlägigen Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />
eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />
Rahmen überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
Drainagen, Versorgungsleitungen<br />
Mit den Nebenbestimmungen A 7.7.1 und A 7.12.13 ist der Vorhabenträger<br />
verpflichtet, derartige Einrichtungen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder<br />
herzustellen.<br />
Hausbrunnen<br />
Die Beweissicherung für Hausbrunnen, die in einem Abstand von bis zu 100 m<br />
von der A 33 entfernt liegen, ist dem Vorhabenträger mit Nebenbestimmung<br />
A 7.3.11 verbindlich aufgegeben. Soweit der Brunnen der Einwender in einem<br />
solchen Abstand gelegen ist, unterliegt er mithin der Pflicht zur Durchführung<br />
des Beweissicherungsverfahrens.<br />
Zur Frage der Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am<br />
Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Wendehammer<br />
Der vom Einwender geforderte Wendehammer am Ende des abgebundenen<br />
Stockkämper Weges ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung.<br />
Bauphase<br />
Diesbezüglich wird auf Kapitel B 7.11 verwiesen.<br />
1107
Einwender B 9.93<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Auf dem Flurstück 214 der Einwender in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
ist im Umfang von 3.590 m 2 die Anlage einer Obstbaumreihe mit randlicher<br />
Saumzone u.a. zur erweiterten Vernetzung von Steinkauzhabitaten vorgesehen.<br />
Weitere 350 m 2 sollen im Rahmen der Überführung der Stockkämper<br />
Straße und der Anlage eines Radweges an deren Rand erworben werden.<br />
Auf dem Flurstück 281 in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> ist ebenfalls<br />
die Pflanzung einer Obstbaumreihe mit randlicher Saumzone (3.520 m 2 )<br />
geplant, wobei diese Maßnahme als Artenschutzmaßnahme unverzichtbar ist.<br />
Die Einwender wenden sich nicht grundsätzlich gegen die vorgesehenen Maßnahmen.<br />
Sie regen jedoch an, die auf Flurstück 214 geplante Obstbaumreihe<br />
an die nördliche Grenze zu den Flurstücken 28 und 211 zu verlegen. Die auf<br />
Flurstück 281 vorgesehene Baumreihe könne auf die andere Seite ihrer Zufahrt<br />
an die Südwestgrenze des Flurstücks 214 verschoben werden. Sie bitten dabei,<br />
in Höhe des Wohngebäudes wegen einer dort vorhandenen Photovoltaik-<br />
Anlage eine Lücke in der Bepflanzung zu belassen oder aber die Baumreihe<br />
hinter ihrem Haus entlang zu führen und dort mit der anderen Baumreihe zu<br />
verknüpfen.<br />
Der Vorhabensträger hält beide vorgeschlagenen Änderungen durchaus für<br />
denkbar und der Zielsetzung der Maßnahmen nicht abträglich, kann aber noch<br />
keine endgültige Zusage abgeben. Er wird die Vorschläge mit den Gutachtern<br />
und den Landschaftsbehörden erörtern.<br />
Entwässerung an der Stockkämper Straße<br />
Die von den Einwendern vorgeschlagenen Veränderungen bei der Gestaltung<br />
und Platzierung der artenschutzrechtliche bedeutsamen landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen ist mit Deckblatt I im vollen Umfang Gegenstand der Planung<br />
geworden. Den Einwendungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von<br />
Grundeigentum der Einwender ist damit in diesem Punkt entsprochen.<br />
Soweit die Inanspruchnahme für die Überführung der Stockkämper Straße strittig<br />
war, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />
1108
Der Vorhabensträger erläutert, derzeit existiere im Bereich der Stockkämper<br />
Straße keine geregelte Entwässerung. Die befestigte Straße auf der Überführung<br />
führe zusammen mit dem zusätzlich vorgesehenen Radweg zu einem<br />
erhöhten Wasseranfall, für den er die Mulde am Böschungsfuß als Sickermulde<br />
ausgebildet habe, weil er entlang des Stockkämper Weges keinen Graben als<br />
Vorflut vorgefunden habe.<br />
Dem widersprechen die Einwender. Mittlerweile sei der Graben entlang der<br />
Stockkämper Straße (auf dem Straßengrundstück) im Bereich ihres Anwesens<br />
hergestellt. Problematisch sei jedoch die Dimensionierung der Durchlässe an<br />
ihrer Hofzufahrt und weiter südlich bei der Querung der Stockkämper Straße.<br />
Der Vorhabensträger nimmt die Hinweise auf. Er sagt zu, die Entwässerung<br />
des Überführungsbauwerks an eine etwa vorhandene Vorflut anzuschließen<br />
und im weiteren Verlauf die vorhandenen Vorflutverhältnisse einschließlich der<br />
Durchlässe an die neue Entwässerungssituation anzupassen.<br />
Radweg<br />
Den Einwendern ist nicht einsichtig, warum der Radweg, der zu einer zusätzlichen<br />
Inanspruchnahme des Flurstücks 214 führt, auf der westlichen Seite der<br />
Straße verlaufe. Der Vorhabensträger erläutert, dies sei eine Forderung des<br />
Kreises gewesen, da sich auf dieser Seite ein Gasthof befinde, der von Radlern<br />
angesteuert werde.<br />
Die Einwender entgegnen, neben dem Verlust an Grundfläche sei auch der<br />
Verlust eines alten Baumbestandes zu beklagen. Sie regen eine Verschiebung<br />
der Straße nach Osten an.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, dies mit dem Kreis als Straßenbaulastträger der<br />
Stockkämper Straße zu erörtern.<br />
Lärm<br />
Der Vorhabensträger führt aus, am Wohngebäude der Einwender sei aufgrund<br />
der Entfernung von der Trasse und der aktiven Schutzeinrichtungen eine deutliche<br />
Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte festzustellen. Die Einwender<br />
halten dem entgegen, verschiedene Umnutzungen der Hofgebäude seien bei<br />
Mit Deckblatt I wurden die Entwässerungseinrichtungen entlang der Stockkämper<br />
Straße umgestaltet. Das Grundstück der Einwender ist nicht mehr direkt<br />
betroffen, die Entwässerungseinrichtungen sind auf der gegenüber liegenden<br />
Straßenseite vorgesehen.<br />
Die Einwendung ist damit in diesem Punkt erledigt.<br />
Mit Deckblatt I wurde die Radwegeführung umgestaltet, eine Inanspruchnahme<br />
von Grundeigentum der Einwender für diesen Zweck vermieden. Der Einwendung<br />
wurde mithin in diesem Punkt entsprochen. Soweit in den Grunderwerbsunterlagen<br />
des Deckblattes I noch der Erwerb von 350 m 2 vorgesehen ist, sind<br />
diese Unterlagen insofern fehlerhaft. Der Vorhabenträger hat die Ausführung<br />
des Überführungsbauwerks entsprechend dem Lageplan zum Bauwerksverzeichnis,<br />
Unterlage 5.1, Blatt 12, vorzunehmen.<br />
Die Forderung nach weitergehenden Schutzmaßnahmen wird zurückgewiesen.<br />
In Folge der vorgesehenen aktiven Schutzmaßnahmen und der Entfernung des<br />
Wohngebäudes zur Trasse werden die maßgeblichen Grenzwerte weit unter-<br />
1109
der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Eine nachträgliche Berechnung<br />
hält der Vorhabensträger gleichwohl nicht für erforderlich, da die entsprechenden<br />
Gebäudeteile einen noch größeren Abstand zur Trasse der A 33 hielten.<br />
Weitere Entwässerungsprobleme<br />
Die Einwender weisen darauf hin, nicht nur durch die derzeit unzureichende<br />
Entwässerung an der Stockkämper Straße komme es zu Rückstauproblemen<br />
bis auf ihre Hofstelle und in die Kleinkläranlage hinein, sondern auch durch<br />
weitere Grabensysteme zwischen Stockkämper Straße und Eschweg, in die der<br />
Vorhabensträger durch den Bau von Durchlässen, die Verlegung von Gräben<br />
und die Einleitung aus einem Regenrückhaltebecken eingreife. So sei z.B. in<br />
Bau-km 5 + 110 ein Duchlass DN 800 vorgesehen, die Durchlässe im weiteren<br />
Verlauf des Grabens seien jedoch geringer bemessen. Weitere Details werden<br />
anhand der Pläne erörtert.<br />
Hierzu führt der Vorhabensträger aus, die Bemessung des benannten Durchlasses<br />
erfolge nicht als für den Wasserdurchfluss notwendige Dimensionierung,<br />
sondern aus Gründen der Unterhaltung. Auch durch die übrigen Eingriffe komme<br />
es nicht zu nachteiligen Veränderungen der Entwässerungssituation, da bei<br />
allen Änderungen im System die Wassermengen identisch blieben. Dies gelte<br />
auch für die Einleitung aus dem Regenrückhaltebecken in den Eschbach. Dieses<br />
Becken sei nach dem größten Lastfall bemessen, könne also auch die Regenmengen<br />
eines Starkregenereignisses zunächst aufnehmen, um das Wasser<br />
anschließend gedrosselt in den Bach abzugeben.<br />
Nach veränderten Planungen werde zwar auf das Becken verzichtet und stattdessen<br />
mit vergrößerten Rohrleitungen unter der Autobahn ein Kavernensystem<br />
geschaffen. Dies ändere jedoch an der Leistungsfähigkeit des Systems<br />
nichts.<br />
Hausbrunnen<br />
Wegen des Abstands zur Trasse kommt aus Sicht des Vorhabensträgers ein<br />
Beweissicherungsverfahren nicht in Betracht.<br />
schritten. Es gelingt sogar, die <strong>–</strong> hier nicht einschlägigen <strong>–</strong> strengeren Grenzwerte<br />
für allgemeine Wohngebiete noch zu unterschreiten.<br />
Eine Berechnung etwa umgenutzter Gebäudeteile innerhalb der gesamten Hofanlage<br />
ist entbehrlich; das in die Lärmberechnung einbezogene Wohngebäude<br />
ist derjenige Gebäudeteil des Anwesens, der am nächsten zur Trasse gelegen<br />
ist und den anderen Gebäuden sogar noch Schallschutz bietet.<br />
Forderungen, die verschiedenen Entwässerungseinrichtungen und namentlich<br />
die Durchlässe noch leistungsfähiger auszugestalten, werden zurückgewiesen.<br />
Der wassertechnische Entwurf lag den Planunterlagen bei. Er umfasst Berechnungen<br />
der zu bewältigenden Abflussmengen ebenso, wie Fragen der Bemessung<br />
aller Durchlassbauwerke, Mulden, Gräben und Rückhalteeinrichtungen.<br />
Beanstandungen des Entwurfs sind bei der Prüfung durch die zuständigen<br />
Wasserbehörden nicht aufgetreten.<br />
Die Forderung nach einer Beweissicherung wird angesichts der Entfernung zur<br />
Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapi-<br />
1110
Pflege der Obstbaumreihen<br />
Hierzu stellt der Vorhabensträger dar, blieben die Flächen im Eigentum der<br />
Einwender, erhielten sie eine Abwertungsentschädigung und <strong>–</strong> da sie die Pflege<br />
zu besorgen hätten <strong>–</strong> ggf. eine Pflegeentschädigung in Form einer einmaligen<br />
Zahlung. Wenn die Einwender die Flächen verkaufen wollten, ginge die Pflegeverpflichtung<br />
über. Die Einwender erklären jedoch, die Flächen im Eigentum<br />
behalten zu wollen.<br />
Sie weisen, da die angrenzenden Flächen weiterhin zur Beweidung genutzt<br />
werden sollen, auf die Notwendigkeit eines Verbissschutzes hin.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
tels zurückgewiesen.<br />
Hier handelt es sich um Fragen der Entschädigung, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />
zu regeln sind.<br />
Die Einwender haben über die vorstehenden Punkte hinaus in der Einwendung<br />
die folgenden Aspekte angesprochen:<br />
Existenz, Ersatzland<br />
Die Einwender sehen die eigenständige Existenz des Betriebes durch den Verlust<br />
von hofnahen Flächen gefährdet, sie fordern daher Ersatzland.<br />
Eine Existenzgefährdung ist hier nicht zu erkennen.<br />
Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann<br />
ein Verlust von Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen<br />
in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden<br />
landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden<br />
(BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08).<br />
Nach der Umplanung in Deckblatt I sind die Einwender noch in einer Größenordnung<br />
von 3.800 m 2 betroffen. Allein die nach der ursprünglichen Planung<br />
teilweise betroffenen Flurstücke 214 und 281 haben jedoch schon eine Gesamtgröße<br />
von ca. 9.2 ha. Auch ohne detaillierte Ermittlung der Betriebsgröße<br />
der Einwender liegt mithin die Inanspruchnahme jedenfalls unterhalb der Grenze<br />
von 5 %.<br />
Vor diesem Hintergrund ist die Frage von Ersatzland rein entschädigungsrecht-<br />
1111
licher Natur, die Einwender können diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999,<br />
629, 630 f.)<br />
1112
Einwender B 9.94<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders bzw. seiner Ehefrau sind insgesamt drei<br />
Grundstücke (Flurstücke 79, 80 und 378 der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>)<br />
betroffen. Die Flurstücke sollen fast vollständig (rd. 3,5 ha) im Rahmen<br />
des Maßnahmenpaketes Salzenteichs Heide des LBP für Kompensationsmaßnahmen<br />
<strong>–</strong> im Wesentlichen Aufforstungen <strong>–</strong> in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Der Einwender will weder Nutzungsbeschränkungen hinnehmen noch die Flächen<br />
verkaufen. Er benötige diese für seine Schweinezucht, die er sonst wegen<br />
der Gülleausbringung nicht im bisherigen Umfang aufrechterhalten könne<br />
und sieht ohne diese Flächen den Familienbetrieb und damit seine Existenz<br />
gefährdet. Er bewirtschafte insgesamt 120 ha Fläche (davon 50 % Eigentum<br />
und 50 % Pachtflächen) und habe 2.000 Mastplätze.<br />
In Frage käme allenfalls ein gleich großer Flächenersatz an anderer Stelle.<br />
Der Vorhabensträger führt dazu aus, nicht über entsprechend großes Ersatzland<br />
zu verfügen. Lediglich ein kleiner Teil des Flächenverlustes könne so ggf.<br />
über Grundstücke ausgeglichen werden, die er erworben habe, für sein Vorhaben<br />
aber nicht benötige. Er würde aber versuchen, weiteres Ersatzland zu<br />
bekommen.<br />
Zum Wert der Grundstücke verweist der Vorhabensträger auf die Entschädigungs-<br />
bzw. Grunderwerbsverhandlungen. Der Richtwert für Ackerlang liege<br />
hier bei ca. 3 Euro/m².<br />
Der Einwender zeigt Flächen auf, die seine Ehefrau inzwischen geerbt habe<br />
und bietet an, diese ersatzweise für Kompensationsmaßnahmen zu nutzen. Lt.<br />
Vorhabensträger sind diese Flächen jedoch bereits in das Kompensationskon-<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Mit der Planänderung des Deckblattes I ist Grundeigentum des Einwenders<br />
bzw. seiner Ehefrau nicht mehr betroffen. Für die Einwendung ist damit die<br />
Erledigung eingetreten.<br />
1113
zept eingebunden.<br />
Der Vorhabensträger will auf die Flächen wegen des sonst ggf. gefährdeten<br />
Ausgleichskonzeptes nicht verzichten. Er bittet die Einwendungen, die insbesondere<br />
wegen einer sonstigen im Termin geltend gemachten Existenzgefährdung<br />
aufrechterhalten werden, durch Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1114
Einwender B 9.95<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Das Flurstück 94 in der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> soll vollständig<br />
für die Realisierung einer landschaftspflegerischen Maßnahme in Anspruch<br />
genommen werden. Vorgesehen ist die Entwicklung einer extensiven Grünlandnutzung<br />
als Artenschutzmaßnahme für den Kiebitz, der in diesen Bereich<br />
umgesiedelt werden soll.<br />
Der Einwender äußert Zweifel, ob sich der Kiebitz tatsächlich im fraglichen<br />
Raum ansiedeln lässt. Er ist mit der Inanspruchnahme nicht einverstanden.<br />
Derzeit führe er den landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb, eine Hofnachfolge<br />
existiere nicht. Dennoch möchte er den Betrieb im derzeitigen Umfang<br />
erhalten, um spätere Verpachtungsmöglichkeiten zu sichern. Er fordert<br />
daher Ersatzland statt einer Entschädigung in Geld (unabhängig, ob Abwertungsentschädigung<br />
bei Eigentumsbehalt oder Kaufpreis), spätestens im Flurbereinigungsverfahren.<br />
Für den Vorhabensträger ist die Maßnahme aus Gründen des Artenschutzes<br />
unverzichtbar. Er sagt zu, die Möglichkeiten einer Ersatzlandgestellung zu prüfen.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Vorgesehen auf dem Flurstück des Einwenders sind die Maßnahmen M/A<br />
9.306 <strong>–</strong> Entwicklung von feuchtem Extensivgrünland auf Intensivgrünland <strong>–</strong><br />
sowie M/A 8.701 <strong>–</strong> Gewässerrandstreifen entlang eines Wiesengrabens.<br />
Die diesbezügliche Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Beide Maßnahmen sind artenschutzrechtlich relevant zur Habitatoptimierung<br />
eines Kiebitzvorkommens, im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen darüber<br />
hinaus zugunsten weiterer Wiesenvögel, wie Rebhuhn und Feldlerche.<br />
Der Kiebitz ist im Planungsraum mit insgesamt sechs Brutpaaren vertreten,<br />
wobei nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Teil A, des Deckblattes I<br />
drei Brutstandorte infolge Überbauung bzw. Entwertung durch Randeffekte<br />
verloren gehen und ein weiterer Standort stabilisierender Maßnahmen bedarf,<br />
um erhalten werden zu können. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen<br />
Störungsverbotes, das dann berührt ist, wenn sich wegen der Störung <strong>–</strong> hier:<br />
Bau und Betrieb der A 33 <strong>–</strong> der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,<br />
sind Maßnahmen erforderlich, die (derzeit ohnehin suboptimalen)<br />
Habitatbedingungen für die lokale Population zu verbessern.<br />
Diesem Zweck dienen die Maßnahme M/A 9.306 und M/A 8.701. Sie befinden<br />
sich im Umfeld eines der vorhandenen, nicht tangierten Brutstandorte und halten<br />
einen so ausreichenden Abstand zur Trasse der A 33, dass bau- und betriebsbedingte<br />
Auswirkungen an dieser Stelle nicht mehr zu erwarten sind.<br />
Weitere Einzelheiten zum Thema Artenschutz können Kapitel B 6.3 entnommen<br />
werden.<br />
1115
Einwenderin B 9.96<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Die Einwenderin wird durch ihren Sohn vertreten. Eine Vollmacht der Mutter<br />
wird überreicht.<br />
Aus dem Eigentum der Einwenderin ist das rd. 3.400 m² große, als Grünland<br />
(Wiese/Weide) genutzte Flurstück 234 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
betroffen, aus dem zur westlichen Grundstücksgrenze hin eine<br />
Teilfläche von 1.300 m² für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen<br />
und in ihrer Nutzung dauerhaft beschränkt werden soll. Vorgesehen ist<br />
die Anlage eines Gehölzstreifens.<br />
Die Einwenderin hält die Kompensationsmaßnahmen für übertrieben und ist<br />
nicht bereit, eine Beschränkung der Nutzung ihres Grundstücks zu akzeptieren.<br />
Ihr Sohn erklärt, die zur Aufforstung vorgesehene Fläche läge nicht am<br />
Rande der genutzten Grünlandfläche, sondern in deren Mitte. Die Grundstücksgrenze<br />
entspräche nicht der Nutzungsgrenze. Es erfolge eine Abtrennung<br />
der Restfläche mit der Folge, dass diese für die Einwenderin nicht mehr<br />
nutzbar sei, zumal die übrigen landwirtschaftlichen Flächen der Einwenderin<br />
verstreut an anderen Stellen lägen. Auch sei der Sinn des Gehölzstreifens an<br />
dieser Stelle fraglich, weil die Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufforstung<br />
der südlich angrenzenden Nachbarfläche stehe, dort aber wohl keine<br />
Aufforstung umsetzbar sei. Der Nachbar betreibe dort eine Verrieselung. Insoweit<br />
müsse die Maßnahme seiner Auffassung nach ohnehin an den Wiesenrand<br />
verschoben oder hier aufgegeben werden.<br />
Der Vorhabensträger erklärt, dass die Maßnahme in Abstimmung mit dem<br />
Gutachter nochmals überprüft werde. Sollte es bei der Maßnahme bleiben,<br />
kämen alternativ eine Beschränkung der Nutzung der betroffenen Fläche<br />
durch Eintragung im Grundbuch als auch ein Ankauf dieser Teilfläche oder<br />
auch des Gesamtgrundstücks durch ihn in Frage.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Mit Deckblatt I wurde die Inanspruchnahme des Flurstücks 234, dass mittlerweile<br />
auf den Sohn der Einwenderin übergegangen ist, auf 440 m 2 verringert.<br />
Vorgesehen ist, einen Feldgehölzstreifen anzulegen, der auch der großräumigen<br />
Vernetzung von Fledermaushabitaten zwischen Ostmünsterland und Osning<br />
dienen soll.<br />
Im verbleibenden Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum der<br />
Einwender für den vorgesehenen Zweck unumgänglich, die Einwendung wird<br />
zurückgewiesen. Insbesondere ist insoweit die Funktion der landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen für die Biotopvernetzung anzusprechen. Die A 33 führt zu<br />
einer Zerschneidung bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es<br />
ist daher erforderlich, derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst<br />
auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe,<br />
auszurichten.<br />
Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf<br />
den Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung<br />
zwischen dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33<br />
über die Grünbrücke an der Holtfelder Straße sicher.<br />
Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel B 6.6<br />
verwiesen.<br />
1116
Die Einwendungen werden aufrechterhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1117
Einwender B 9.97<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Das Flurstück 25 des Einwenders in der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
wird von der Trasse durchschnitten und in einem Umfang von 3.070 m 2 in<br />
Anspruch genommen. Eine südlich der Trasse verbleibende unwirtschaftliche<br />
Restfläche in einer Größe von 150 m 2 wird übernommen. Weitere 950 m 2 sollen<br />
vorübergehend in Anspruch genommen werden. Das Flurstück 277 in der Flur<br />
43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> wird in Gänze für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen (Leitstrukturen zur Grünbrücke am Eschweg) überplant.<br />
Vor dem Hintergrund der Diskussion um das Grünbrückenkonzept des Vorhabensträgers<br />
fragt der Einwender, ob die Grünbrücke unverändert bleibe. Der<br />
Vorhabensträger führt aus, er sei hierzu mit den Landschaftsbehörden im Gespräch.<br />
Die Brücke am Eschweg sei aber auch von ihrer Lage her grundsätzlich<br />
unstreitig, werde allenfalls geringfügig in Richtung Halle verschoben. Auf den<br />
Vorhalt des Einwenders, die Brücke laufe auf das Regenrückhaltebecken zu<br />
und werde daher vom Wild ohnehin nicht angenommen, entgegnet der Vorhabensträger,<br />
das Regenrückhaltebecken werde entfallen. Im Übrigen sei die<br />
Brücke weniger als Wildbrücke gedacht, sondern vielmehr als Querungshilfe für<br />
den Steinkauz.<br />
Mit Deckblatt I ist die Inanspruchnahme des Flurstücks 25 unverändert geblieben;<br />
Flurstück 277 wird nur noch im Umfang von 8.100 m 2 für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen beansprucht (s. auch unten).<br />
Die Inanspruchnahme ist in diesem Umfang unumgänglich. Dies gilt insbesondere<br />
auch für die auf Flurstück 277 geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen.<br />
Vorgesehen ist zum Einen eine Streuobstwiese sowie zum Anderen an der<br />
westlichen Grenze des Flurstücks eine Kopfbaumreihe. Beide Maßnahmen<br />
dienen dazu, die Strukturvielfalt in diesem Raum zu erhöhen und nehmen darüber<br />
hinaus Funktionen des Artenschutzes zugunsten eines Steinkauzvorkommens<br />
wahr.<br />
Dieses Vorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum aus 5 bis 6 Revieren. Es<br />
handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes<br />
der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls recht kleinen<br />
Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem Niveau<br />
konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als suboptimal,<br />
instabil und damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen<br />
bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A, Kapitel<br />
8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
1118
Gestaltung der Lärmschutzwände<br />
Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, in Frage käme<br />
die Ausführung in Beton, Aluminium, Holz oder auch mit Gabionen. Eine Wahlmöglichkeit<br />
der Anlieger bestehe insoweit nicht, auch der Planfeststellungsbeschluss<br />
schreibe üblicherweise keine bestimmte Ausführung vor. Alle Böschungen<br />
würden aber bepflanzt, bei engen Platzverhältnissen mindestens mit Rankgewächsen,<br />
um die Wände einzubinden.<br />
Baudurchführung<br />
Der Vorhabensträger erläutert auf Nachfrage, eine Inanspruchnahme von<br />
Grundflächen des Einwenders über die in den Plänen ausgewiesenen Teilflächen<br />
hinaus werde nicht erfolgen. Die Baudurchführung erfolge innerhalb der<br />
Trasse vor Kopf. Vorübergehend müssten Teilflächen des Flurstücks 25 in Anspruch<br />
genommen werden, um einen bauzeitlichen Schutzzaun zugunsten des<br />
vorhandenen Waldes zu errichten und zudem den neu entstehenden Waldrand<br />
zu unterpflanzen. Der Vorhabensträger tritt ausdrücklich der Befürchtung ent-<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />
noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />
Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Das Flurstück<br />
277 des Einwenders ergänzt insofern einen Komplex von Flächen zwischen<br />
Eschweg und Stockkämper Straße, die auch heute schon eine Habitateignung<br />
aufweisen, in sinnvoller Weise nach Westen auf einen weiteren Komplex an der<br />
Holtfelder Straße zu.<br />
Gleichzeitig dienen die Maßnahmen der Einbindung der Grünbrücke am Eschweg<br />
und unterstützen also die vernetzende Funktion dieser Querungseinrichtung.<br />
Ein Verzicht auf die vorgesehenen Maßnahmen kommt vor diesem Hintergrund<br />
nicht in Betracht.<br />
Die bauliche Gestaltung und die Materialauswahl sind Bestandteil der Ausführungsplanung<br />
und insofern nicht in der Planfeststellung zu regeln. Die Böschungsbepflanzung<br />
hingegen ist zur Minderung der Auswirkungen des Bauwerks<br />
auf das Landschaftsbild Bestandteil der von diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
umfassten landschaftspflegerischen Begleitplanung und insofern für<br />
den Vorhabenträger verbindlich.<br />
1119
gegen, Wald auf dem Grundstück des Einwenders werde über das in den Planunterlagen<br />
begrenzte Baufeld hinaus beseitigt.<br />
Flurstück 277<br />
Der Einwender sieht sich nicht in der Lage, die auf diesem Flurstück vorgesehene<br />
Obstwiese zu pflegen.<br />
Er möchte von dem Flurstück lediglich einen 20 m breiten Streifen entlang des<br />
Eschweges behalten, um hierauf eine dringend benötigte Lagerfläche für seinen<br />
landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten.<br />
Darüber hinaus wünscht er Ersatzland, ggf. auch in der Flurbereinigung. Er<br />
benennt eine konkrete Fläche, die sich der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde<br />
notiert.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, zu überprüfen, ob dem Einwender der besagte<br />
Lagerstreifen belassen werden könne.<br />
Beweissicherung Gebäude<br />
Die Forderung des Einwenders, eine Beweissicherung für das Hofgebäude<br />
durchzuführen, lehnt der Vorhabensträger ab. Das Gebäude stehe in einem<br />
Abstand von ca. 130 m zur Trasse, so dass bei den vorgesehenen Bauverfahren<br />
nicht mit Erschütterungen gerechnet werden könne, die sich bis zum Haus<br />
des Einwenders fortsetzten und dort Schäden verursachten.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Es ist in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen abschließend<br />
zu klären, ob der Einwender das Eigentum an den benötigten Flächen aufgibt<br />
und damit auch die Pflegeverpflichtung verliert.<br />
Der 20 m breite Streifen entlang des Eschweges wurde von Maßnahmen des<br />
Vorhabenträgers freigestellt und verbleibt im Eigentum des Einwenders. In diesem<br />
Punkt wurde seiner Einwendung entsprochen.<br />
Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />
NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />
Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren wird mit Blick auf die<br />
einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
In seiner schriftlichen Einwendung hatte der Einwender folgende Aspekte angeführt:<br />
Kläranlage, Drainageleitung<br />
Innerhalb des oben angesprochenen Streifens in Flurstück 277, der entlang des<br />
Eschweges im Eigentum des Einwenders verbleibt, befindet sich die Hauskläranlage;<br />
über das Flurstück 277 nach Westen verläuft die Abwasserleitung zum<br />
Vorfluter.<br />
Der Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.12.13 verpflichtet, derartige<br />
Anlagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Den Belangen<br />
1120
des Einwenders ist damit Genüge getan.<br />
Gleiches gilt bzgl. der durch Flurstück 25 verlaufenden Drainageleitung zur<br />
Grundstücks- und Kellerentwässerung.<br />
Hausbrunnen<br />
Mit Deckblatt I hat der Vorhabenträger die Lage des Hausbrunnens im Lageplan,<br />
Unterlage 5.1, Blatt 12, nachgetragen. Danach befindet sich der Brunnen<br />
in einem Abstand von 100 m zur Trasse der A 33.<br />
Die Beweissicherung für Hausbrunnen, die in einem Abstand von bis zu 100 m<br />
von der A 33 entfernt liegen, ist dem Vorhabenträger mit Nebenbestimmung<br />
A 7.3.11 verbindlich aufgegeben. Der Brunnen des Einwenders unterliegt mithin<br />
der Pflicht zur Durchführung des Beweissicherungsverfahrens.<br />
Zur Dauer der Beprobung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels verwiesen.<br />
Lärm, Luftschadstoffe<br />
Der Einwender befürchtet eine hohe Lärm- und Schadstoffbelastung und fordert<br />
umfangreichen passiven Lärmschutz bis hin zu Be- und Entlüftungsanlagen mit<br />
Filtersystem.<br />
Im Obergeschoss der Südseite des Wohngebäudes wird der maßgebliche Immissionsgrenzwert<br />
für die Nacht um 1 dB(A) überschritten. Ein Anspruch dem<br />
Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um Räume, die nicht<br />
nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, vor unzumutbaren<br />
Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde dem Einwender<br />
mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Weitergehender aktiver Lärmschutz kann dem Einwender nicht gewährt werden.<br />
Die Kosten hierfür stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck.<br />
Nähere Einzelheiten können Kapitel B 7.9.8 entnommen werden.<br />
Ein Anspruch auf weitergehende Schutzvorkehrungen besteht auch nicht mit<br />
Blick auf die künftig zu erwartende Luftschadstoffbelastung.<br />
1121
Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />
Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />
NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />
Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />
zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />
des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />
insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />
die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />
daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />
eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />
Rahmen überschritten.<br />
1122
Einwender B 9.98<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die beidseits der Pappelstraße gelegenen, arrondierten Flurstücke 274, 228,<br />
236, 237 in der Flur 6 sowie 710 in der Flur 4, darüber hinaus das Flurstück 435<br />
in der Flur 5 der Gemarkung Künsebeck werden für die Baumaßnahme ganz<br />
oder teilweise in Anspruch genommen.<br />
Im Einzelnen:<br />
• Flurstück 710 wird von der Trasse der A 33 durchschnitten. Die nördlich<br />
verbleibende Fläche wird teilweise für eine Verlegung des Künsebecker<br />
Baches benötigt, im Übrigen als unwirtschaftliche Restfläche ausgewiesen.<br />
Die südliche Teilfläche ist für das Überführungsbauwerk der<br />
Pappelstraße, ein Regenrückhaltebecken und landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen einschließlich der Verlegung des Künsebecker Baches<br />
vorgesehen. Damit ist das Flurstück insgesamt überplant.<br />
• Die Flurstücke 236, 237 und 228 werden ganz oder teilweise für die<br />
Überführung der Pappelstraße in Anspruch genommen.<br />
• Auf den Flurstück 274 ist in geringem Umfang (5 m 2 ) eine landschaftspflegerische<br />
Maßnahme vorgesehen<br />
• Aus dem Flurstück 435 werden 325 m 2 für einen neuen Erschließungsweg<br />
beansprucht, weitere 1.100 m 2 für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen. 3.900 m 2 müssen vorübergehend in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Insgesamt ergibt sich daraus eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der<br />
Einwender in einem Umfang von ca. 12.000 m 2 .<br />
Die Einwender beantragen, ihnen die an ihr Hofgrundstück grenzende Restfläche<br />
des Flurstücks 711 zu übereignen. Teilflächen dieses Flurstücks müssten<br />
vom Vorhabensträger ohnehin erworben werden, er solle es komplett kaufen<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Einwender ist im beschriebenen<br />
Umfang unumgänglich. Eine <strong>–</strong> von den Einwendern in diesem Punkt nicht explizit<br />
erhobene <strong>–</strong> Einwendung müsste zurückgewiesen werden.<br />
Der Erwerb der genannten Restfläche des Flurstücks 711 und dessen Übereignung<br />
an die Einwender kann dem Vorhabenträger im Planfeststellungsverfahren<br />
nicht verbindlich aufgegeben werden, da <strong>–</strong> bezogen auf den Eigentümer<br />
1123
und ihnen <strong>–</strong> den Einwendern <strong>–</strong> die nicht benötigten Teilflächen zusprechen. Der<br />
Vorhabensträger sagt dies vorbehaltlich einer Zustimmung des Eigentümers zu<br />
einer Gesamtübernahme des Flurstücks 711 zu.<br />
Der Vorhabensträger bestätigt auf Nachfrage der Einwender die Gesamtübernahme<br />
des Flurstücks 710. Im Übrigen seien Sukzessionsstreifen entlang der<br />
Pappelstraße auf Grundflächen der Einwender nicht mehr vorgesehen, desgleichen<br />
entlang der Kreisstraße.<br />
Abwasserkanal<br />
Die Einwender weisen auf einen privaten Abwasserkanal hin, der von ihrer<br />
Hofstelle nördlich zu einem Mischwasserkanal der Stadt Halle führe.<br />
Der Vorhabensträger erwidert, dieser Kanal sei in den Planunterlagen eingetragen.<br />
Der Verknüpfungspunkt befinde sich unter dem Überführungsbauwerk<br />
knapp südlich der Trasse der A 33. Der Vorhabensträger sieht seine Verpflichtung,<br />
hier für eine Ersatzlösung Sorge zu tragen. Er wird zu diesem Punkt Abstimmungsgespräche<br />
mit der Stadt Halle führen.<br />
Der Einwender bittet, den Kanal in seiner neuen Gestalt tief genug unterhalb<br />
des Künsebecker Baches zu verlegen. Schon heute entstünden durch den zu<br />
geringen vertikalen Abstand Probleme.<br />
Baustraße<br />
Der Vorhabensträger führt aus, auch für diese Umfahrungsstrecke müsse zunächst<br />
der notwendige Grunderwerb getätigt werden. Derzeit tätige der Vorhabensträger<br />
den Grunderwerb selbst, soweit Eigentümer auf ihn zukommen.<br />
Sobald die Flurbereinigung eingeleitet sei, erfolge der Grunderwerb ausschließlich<br />
durch die Flurbereinigungsbehörde.<br />
dieses Flurstücks <strong>–</strong> über eine Übernahme von Restflächen bei Teilinanspruchnahme<br />
im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden ist (BVerwG, Beschluss<br />
vom 24.08.2009, 9 B 32/09). Ohnehin ist die Frage von Ersatzland für<br />
die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausschlaggebend, weshalb<br />
die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden<br />
können (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630<br />
f.).<br />
Soweit die Einwender in ihrer schriftlichen Einwendung fordern, der Vorhabenträger<br />
solle die genannte Fläche vor einer Übereignung aufforsten und die<br />
Entwicklungspflege für 3 Jahre durchführen, kann diese Forderung mangels<br />
entsprechender Ersatzverpflichtung des Vorhabenträgers ebenfalls nicht Gegenstand<br />
der Planfeststellung sein.<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.12.13 ist der Vorhabenträger verpflichtet, private<br />
Ver- und Entsorgungseinrichtungen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.<br />
Ohnehin ist der Abwasserkanal und seine Behandlung Gegenstand<br />
der Planungen (BV-Nr. 155).<br />
Die erläuternden Ausführungen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin<br />
bedürfen keiner Entscheidung der Planfeststellungsbehörde.<br />
1124
Lärm<br />
Der Vorhabensträger erläutert, vorgesehen sei im Bereich der Hofstelle der<br />
Einwender ein 2,50 m hoher Wall, auf den etwa ab der heutigen Grenze des<br />
Flurstücks 710 bis zur Überführung der Pappelstraße eine 1,50 m hohe Wand<br />
aufgesetzt werde. Im Bereich des Brückenbauwerks über den Künsebecker<br />
Bach beschränke sich der Lärmschutz auf die Wand.<br />
Wirksam für die Hofstelle der Einwender sei der 2,50 m hohe Lärmschutzwall<br />
östlich der Wall-/Wandkombination. Der Vorhabensträger verweist auf die in der<br />
Generalerörterung getätigte Ankündigung vom Kreis Gütersloh und der Stadt<br />
Halle, die Möglichkeiten freiwilligen Lärmschutzes zu prüfen. Die Einwender<br />
äußern Zweifel, ob es dazu kommt. Der Verhandlungsleiter verweist auf die<br />
Erfahrungen im Planfeststellungsabschnitt 6. Kreis und Kommune hätten dort<br />
die vom Vorhabensträger vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in nennenswertem<br />
Umfang ergänzt.<br />
Die Einwender beantragen Messungen nach Verkehrsfreigabe. Dies lehnt der<br />
Vorhabensträger ab. Erfahrungsgemäß lägen die Ergebnisse der Messungen<br />
unter denen der Berechnungen. Er verweist im Übrigen darauf, das Berechnungsverfahren<br />
sei durch Messungen an bestehenden Autobahnen geeicht.<br />
Größere Abweichungen gegenüber den jetzt errechneten Immissionswerten<br />
könnten mithin nur dann entstehen, wenn die tatsächlich vorhandene Verkehrsstärke<br />
deutlich von den prognostizierten Werten abwiche. Dann aber könne<br />
innerhalb einer Frist von 30 Jahren ein Antrag auf Nachbesserung von Schutzmaßnahmen<br />
gestellt werden.<br />
Der Verhandlungsleiter bestätigt diese Ausführungen. Sollten die Einwender<br />
nach Verkehrsfreigabe der Meinung sein, dass wesentlich mehr Verkehr auf der<br />
A 33 laste, als im Planfeststellungsverfahren prognostiziert, so könnten sie einen<br />
Antrag nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb der<br />
Fristen des Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift an die Planfeststellungsbehörde richten<br />
mit dem Ziel, Lärmschutzmaßnahmen nachzurüsten. Die Planfeststellungsbehörde<br />
habe dann zu prüfen, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben<br />
seien.<br />
Die Forderung nach weitergehendem aktiven Lärmschutz, wie sie von den Einwendern<br />
in der schriftlichen Einwendung explizit erhoben wurde, wird zurückgewiesen.<br />
Am Wohngebäude der Einwender werden im Erdgeschoss und in<br />
beiden Obergeschossen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten.<br />
Abgesehen davon, dass bei neuen Verkehrswegen Messungen ohnehin nicht<br />
möglich sind (s. hierzu bereits Bundestagsdrucksache 661/89, Begründung zu<br />
§ 3 der 16. BImSchV), wird zur Beurteilung der Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich<br />
<strong>–</strong> d.h. sogar bei verwirklichten Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss<br />
vom 06.02.1999, 4 B 147.92; BVerwG, Urteil vom 20.10.1989, 4 C<br />
12.87) <strong>–</strong> ein Mittelungspegel berechnet und nicht gemessen, weil die Verkehrsbelastung<br />
stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren<br />
Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort insbesondere<br />
auch durch andere Faktoren, wie Verkehrsdichte, Tempo, Windrichtung<br />
oder Windstärke, auftreten können (s. insoweit auch Kapitel B 7.9.5).<br />
Messungen unmittelbar nach Verkehrsfreigabe wären für die Einwender ohnehin<br />
nicht zielführend, weil zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Verkehrsmenge<br />
diejenige der Verkehrsprognose für das Jahr 2025, wie sie der Lärmberechnung<br />
zugrunde gelegt wurde, noch weit unterschreiten wird.<br />
Durch das im Termin beschriebene Verfahren nach § 75 Abs. 2 VwVfG ist sichergestellt,<br />
dass die Einwender noch lange nach Verkehrsfreigabe Ansprüche<br />
auf weitergehenden Lärmschutz <strong>–</strong> soweit die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
vorliegen <strong>–</strong> geltend machen können. Hiermit ist den Belangen der Einwender<br />
Genüge getan.<br />
1125
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1126
Einwender B 9.99<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Das Hofgebäude der Einwender liegt in einem Abstand von 170 m zur geplanten<br />
Trasse der A 33. Aus dem Grundeigentum der Einwender sind die Flurstücke<br />
119, 85, 84 und 328 in der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> betroffen.<br />
Das Flurstück 328 wird für die Errichtung einer Grünbrücke sowie für darauf<br />
zulaufende landschaftspflegerische Maßnahmen vollständig überplant. Vom<br />
Flurstück 84 werden 8.800 m 2 für die Trasse beansprucht, weitere 950 m 2 für<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen; 1.425 m 2 sollen vorübergehend in Anspruch<br />
genommen werden. Auf den Flurstücken 85 und 119 sind landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen im Umfang von 1.910 bzw. 2.000 m 2 vorgesehen.<br />
Mit Deckblatt I wurde die Lage der Grünbrücke verändert, woran auch die notwendigen<br />
landschaftspflegerischen Maßnahmen zur Einbindung dieser Querungshilfe<br />
angepasst werden mussten. Hieraus resultiert neu die folgende Inanspruchnahme<br />
von Grundeigentum der Einwender:<br />
Flurstück 85<br />
Dauernde Beschränkung für LBP: 2.610 m 2<br />
Flurstück 84<br />
Erwerb für die Trasse und die Grünbrücke: 10.040 m 2<br />
Dauernde Beschränkung für LBP: 15.250 m 2<br />
Vorübergehende Inanspruchnahme: 635 m 2<br />
Flurstück 119<br />
Dauernde Beschränkung für LBP: 5.850 m 2<br />
Flurstück 328<br />
Erwerb für die<br />
Überführung Holtfelder Straße: 650 m 2<br />
Im vorstehend genannten Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum<br />
der Einwender unumgänglich. Dies gilt insbesondere auch für die landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen und deren Positionierung. Zu den Einzelheiten wird<br />
auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.<br />
Soweit in den Grunderwerbsunterlagen des Deckblattes I für das Flurstück 328<br />
1127
Entschädigungsrechtliche Fragen<br />
Die Forderung, die Holzvermarktung eigenständig vornehmen zu können, lassen<br />
die Einwender fallen, nachdem der Vorhabensträger erklärt hat, auch für<br />
den zu beseitigenden Aufwuchs auf einem Grundstück werde eine Entschädigung<br />
gezahlt. Die Einwender bitten lediglich, ihnen das Kronenholz als Feuerholz<br />
zu belassen. Der Vorhabensträger verweist darauf, hier könne eine Absprache<br />
mit dem ausführenden Unternehmer erfolgen.<br />
Zur Entschädigungshöhe erläutert der Vorhabensträger auf Nachfrage, die<br />
Verkehrswerte würden vom Gutachterausschuss fortgeschrieben und befänden<br />
sich derzeit bei einem Betrag von etwa 3,-- € pro m 2 Ackerland. Dies sei jedoch<br />
nur ein Richtwert, letztendlich müsse der Preis anhand des Zustandes der zu<br />
erwerbenden Flächen festgelegt werden.<br />
Grunderwerbsverhandlungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt aufgenommen<br />
werden, wenn die Eigentümer das wünschten. Sobald das in der Konsensvereinbarung<br />
festgeschriebene Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden sei,<br />
gehe die Zuständigkeit für den Grunderwerb auf die Flurbereinigungsbehörde<br />
über.<br />
Die Einwender wünschen keine Verhandlungen zum jetzigen Zeitpunkt. Sie<br />
weisen darauf hin, dass sie anstelle einer Entschädigung in Geld Ersatzland<br />
bevorzugen und zwar sowohl für Trassenflächen als auch für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen. Als Tauschland kämen Teilflächen aus dem gegenüber der<br />
Hofstelle gelegenen Flurstück 153 in der Flur 44 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
in Betracht; der Eigentümer sei nach Kenntnis der Einwender bereit, Land<br />
abzugeben.<br />
Lage und Gestaltung landschaftspflegerischer Maßnahmen<br />
Die Einwender akzeptieren die landschaftspflegerischen Maßnahmen nördlich<br />
der Grünbrücke, die sie für ökologisch sinnvoll erachten.<br />
noch eine dauernde Beschränkung in einer Größe von 200 m 2 eingetragen ist,<br />
sind die Unterlagen insofern fehlerhaft. Der Vorhabenträger hat entsprechend<br />
dem Lageplan zum Bauwerksverzeichnis auf der Nordseite der A 33 auf jedweden<br />
Eingriff in das Flurstück angrenzend an den Lärmschutzwall zu verzichten.<br />
Fragen der Entschädigung bedürfen keiner Entscheidung im Planfeststellungsverfahren.<br />
Die Frage von Ersatzland ist für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend, weshalb die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />
verwiesen werden können (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Wie im Erörterungstermin angedeutet, sind nach der Verlagerung der Grünbrücke<br />
die notwendigen Leiteinrichtungen nördlich davon nicht mehr auf Grundflächen<br />
der Einwender positioniert.<br />
1128
Der Vorhabensträger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er sich<br />
mit Blick auf die in der Generalerörterung geäußerte Kritik am Grünbrückenkonzept<br />
in Abstimmung mit den Landschaftsbehörden befinde. Derzeitiger <strong>–</strong><br />
nicht abschließender <strong>–</strong> Diskussionsstand sei es, diese Grünbrücke von der<br />
Straßenführung der Holtfelder Str. zu trennen und nach Westen zu verschieben.<br />
Die angrenzend neu zu schaffenden Leitstrukturen vollzögen notwendigerweise<br />
diese Verschiebung mit, so dass dann das Flurstück 328 der Einwender<br />
hiervon wahrscheinlich nicht mehr betroffen wäre.<br />
Die Einwender führen ergänzend aus, sie hätten in Abstimmung mit dem Forstamt<br />
im Jahre 2007 eine Teilfläche des Flurstücks 84 als Ausgleich für ein anderes<br />
Projekt aufgeforstet; die Einwender geben einen entsprechenden Lageplan<br />
zu Protokoll und zu den Unterlagen des Vorhabensträgers. Die Frage, ob diese<br />
Aufforstung im Zuge der landschaftspflegerischen Begleitplanung verwertet<br />
werden könne, verneint der Vorhabensträger mit Blick darauf, dass diese Maßnahme<br />
Ausgleich für ein anderes Projekt schaffen sollte und insofern „verbraucht“<br />
sei. Dies ist den Einwendern einsichtig, sie schlagen aber vor, den<br />
zwischen der Trasse und der Aufforstung verbleibenden Streifen in das Konzept<br />
des landschaftspflegerischen Begleitplans einzubeziehen. Gleiches gelte<br />
für kleine Grünlandanteile auf dem Flurstück 84, die zwischen anderweitigen<br />
Nutzungen zurückblieben.<br />
Die im Deckblattverfahren wiederholte Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Zwischen Holtfelder und Casumer Straße erstreckt sich <strong>–</strong> beiderseits der A 33-<br />
Trasse <strong>–</strong> ein nachgewiesenes Steinkauzhabitat. Als Querungsmöglichkeit wird<br />
den Tieren die Grünbrücke an der Holtfelder Straße nebst dorthin führenden<br />
Leiteinrichtungen angeboten und sollen zudem <strong>–</strong> ausgehend von dieser Grünbrücke<br />
<strong>–</strong> neue Habitatstrukturen im Illenbruch erschlossen werden, um erhebliche<br />
Beeinträchtigungen der Art trotz der mit der A 33 verbundenen Belastungen<br />
auszuschließen.<br />
Zu diesem Zweck erstreckt sich auf den Grundflächen der Einwender von der<br />
Grünbrücke nach Süden die Maßnahme M/A/E 9.903 (Anlage von Extensivgrünland)<br />
sowie darin eingebettet die Maßnahme M/A/E 5.901 (Obstbaumreihe).<br />
In diese Struktur kann die von den Einwendern selbst angelegte Aufforstung<br />
auch inhaltlich nicht sinnvoll eingebunden werden, da sie sich wie ein Riegel<br />
quer zur Grünbrücke legt und den Habitatansprüchen des Steinkauzes nicht<br />
genügt.<br />
Auch der Vorschlag der Einwender, den zwischen der Aufforstung und der<br />
Trasse der A 33 verbleibenden Freiraum zu nutzen, die landschaftspflegerischen<br />
Leitmechanismen also <strong>–</strong> auch aus agrarstrukturellen Gründen <strong>–</strong> unmittelbar<br />
hinter der Grünbrücke in Richtung Casumer Straße zu führen, ist nicht<br />
umsetzbar. Auf entsprechende Nachfrage der Planfeststellungsbehörde hat der<br />
Vorhabenträger insbesondere vorgetragen, die Führung der Leiteinrichtungen<br />
parallel zur A 33 erhöhe das Kollisionsrisiko.<br />
Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser Argumentation.<br />
1129
Im Weiteren regen die Einwender an, die Maßnahme M/A/E 6.709 zu verlegen<br />
in Richtung der Casumer Straße. Abgesehen von den Vorteilen für die Agrarstruktur<br />
<strong>–</strong> der in den Karten eingezeichnete Weg geht in der Örtlichkeit nicht<br />
mehr über die Hofstelle der Einwender hinaus, weshalb sich zwischen Holtfelder<br />
und Casumer Straße eine große durchgehende Ackerfläche befinde <strong>–</strong><br />
schließe die so neu platzierte Maßnahme an die Strukturen einer verlegten<br />
Grünbrücke an.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, alle Vorschläge der Einwender zu prüfen. Er<br />
äußert Bedenken, dass möglicherweise die erwähnte Aufforstung der neuen<br />
Positionierung der Grünbrücke im Wege stehen könnte. Er stimmt den Einwendern<br />
zu, dass ein Ortstermin unter Beteiligung der Landschaftsbehörden und<br />
der Gutachter des Vorhabensträgers sinnvoll sei.<br />
Eichenwäldchen an der Nordostecke des Flurstücks 84<br />
Zur Information des Vorhabensträgers weisen die Einwender darauf hin, dass in<br />
diesem Waldstück in der Vergangenheit Findlinge, Urnen und historische<br />
Beim Steinkauz handelt es sich um eine Art, die besonders durch Kollisionen<br />
mit dem Straßenverkehr gefährdet ist. Die Ursachen sind darin zu suchen, dass<br />
sich der Steinkauz während des größten Teils seiner Aktivitätsphasen vorherrschend<br />
flach und wellenförmig fliegend fortbewegt und darüber hinaus vom<br />
Lärm im Straßennahbereich nicht davon abgehalten wird, diesen für die Jagd<br />
zu nutzen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Zur Minderung dieses Risikos sind im Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil<br />
A, Kapitel 9.2.7, eine Vielzahl von Maßnahmen vorgesehen, das Kollisionsrisiko<br />
zu verringern. Hierzu gehören insbesondere auch solche Maßnahmen, die die<br />
Attraktivität des unmittelbaren Straßenumfelds mindern sollen, um diesem Bereich<br />
die für den Steinkauz erforderliche Habitateignung zu nehmen. Gleichzeitig<br />
sind alle auf die Grünbrücken zugeschnittenen Leiteinrichtungen so positioniert,<br />
dass die Tiere auf kürzestem Weg von der Gefahrenquelle A 33 fortgeleitet<br />
werden.<br />
Die von den Einwendern vorgeschlagene Verlagerung der Leiteinrichtungen in<br />
eine Parallellage zur Autobahn liefe diesem artenschutzrechtlich gebotenen<br />
Ansatz zuwider und ist daher abzulehnen.<br />
Die Maßnahme M/A/E 6.709 der ursprünglichen Planung ist in der Maßnahme<br />
M/A/E 9.903 des planfestgestellten LBP aufgegangen, lagemäßig aber unverändert<br />
geblieben. Eine Verlegung an die Casumer Straße setzte voraus, dass<br />
die von der Grünbrücke ausgehenden Leiteinrichtungen unmittelbar hinter der<br />
Brücke nach Westen verschwenken. Dies ist jedoch aus den oben genannten<br />
Gründen nicht möglich.<br />
Das von den Einwendern angesprochene Wäldchen wird von der Trasse der A<br />
33 weitgehend überplant. Im Verfahren wurde auch das Westf. Museum für<br />
1130
Steinplatten gefunden wurden, so dass dieser Bereich aus Sicht der Einwender<br />
historisch bedeutsam sein könnte. Darauf sollte im Rahmen der Bauausführung<br />
Rücksicht genommen werden.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Archäologie, Amt für Bodendenkmalpflege beteiligt, von dem keinerlei Hinweise<br />
auf ein bedeutsames Bodendenkmal in diesem Bereich gegeben wurden. Mit<br />
den Nebenbestimmungen A 7.11.1 und 7.11.2 ist den Belangen des Bodendenkmalschutzes<br />
auch hinsichtlich etwaiger Zufallsfunde während der Bauarbeiten<br />
Genüge getan.<br />
1131
Einwender B 9.100<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Von den Flurstücken 248 und 53 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
sollen jeweils Teilflächen in einer Größe von 14.800 bzw. 500 m 2 für landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Auf dem<br />
Flurstück 53 ist die Anlage einer strauchbetonten Feldhecke vorgesehen (Maßnahme<br />
A/E 3.702), auf dem Flurstück 248 ebenfalls eine strauchbetonte Feldhecke<br />
(Maßnahme A/E 3.701), die Renaturierung zweier Wiesengräben durch<br />
Profilgestaltung, Ufergehölpflanzung und Anlage von 10 m breiten extensiven<br />
Gewässerrandstreifen (Maßnahme A/E 10.703) und die Neuanlage von Laubwald<br />
(Maßnahme A/E 1.801).<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, es handele sich nicht um ausgesprochene Artenschutzmaßnahmen.<br />
Als Vernetzungslinien vom Teutoburger Wald in die Ebene<br />
dienten die Maßnahmen aber der Habitatentwicklung.<br />
Über alle Maßnahmen und die Möglichkeiten, auf sie zu verzichten bzw. sie zu<br />
verändern und zu verlegen, wird eingehend diskutiert. Dabei macht der Einwender<br />
deutlich, dass er bei seinen Einwänden stets auch die Belange seines<br />
Pächters im Auge habe und insofern die Bewirtschaftbarkeit der Flächen weitgehend<br />
erhalten möchte. Letztlich werden die folgenden Ergebnisse erzielt:<br />
Maßnahme A/E 1.801<br />
Der Vorhabensträger wird auf eine flächenhafte Aufforstung in der beabsichtigen<br />
Form verzichten. Stattdessen soll am südöstlichen und südwestlichen<br />
Rand der ehemaligen Aufforstungsfläche durch linienhafte Strukturen eine Vernetzung<br />
zwischen den vorhandenen Waldflächen hergestellt werden.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders wurde gegenüber<br />
der ursprünglichen Planung wie folgt gemindert:<br />
1. Eine Inanspruchnahme des Flurstücks 53 ist mit Deckblatt I nicht mehr<br />
vorgesehen.<br />
2. Die Inanspruchnahme des Flurstücks 248 verringert sich durch verschiedene<br />
Umplanungen bei den landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
(zu den Einzelheiten s.u.) auf 10.800 m 2 .<br />
Der LBP wurde entsprechend dieser Absprache geändert, die Aufforstung gestrichen<br />
und stattdessen ein Gehölzstreifen an der besagten Stelle zwischen<br />
zwei vorhandenen Feldgehölzen vorgesehen.<br />
1132
Maßnahme A/E 10.703<br />
Der Vorhabenträger wird prüfen, ob eine Verschiebung nach Westen auf eine<br />
heute vorhandene Bewirtschaftungsgrenze möglich ist. Die Maßnahme wird<br />
dann an den Nordrand des vorhandenen Wäldchens anknüpfen und insofern<br />
die oben beschriebene Vernetzungslinie nach Süden verlängern. Entlang des<br />
Wirtschaftsweges wird eine weitere linienhafte Struktur bis zur Maßnahme A/E<br />
10.704 geschaffen.<br />
Der Einwender steht dieser Verschiebung grds. positiv gegenüber, gibt aber<br />
mögliche Bewirtschaftungserschwernisse für den Pächter, wie Laubfall etc. zu<br />
bedenken.<br />
Maßnahme A/E 3.701<br />
Der Vorhabensträger hält an dieser Maßnahme unverändert fest. Der Einwender<br />
macht sich die Ablehnung des Pächters zu Eigen.<br />
Maßnahme A/E 3.702<br />
Statt an die Grenze zu den benachbarten Flurstücken 72 und 54 wird die Maßnahme<br />
in rechten Winkel verschwenkt und entlang der Grundstücksgrenze zum<br />
Flurstück 52 verlegt.<br />
Diese Änderung ergeht im Einvernehmen des Vorhabensträgers und des Einwenders.<br />
Die Maßnahme A/E 10.703 wurde entsprechend der Absprache verändert.<br />
Die Maßnahme wurde mit Deckblatt I gestrichen.<br />
Die Maßnahme wurde mit Deckblatt I gestrichen.<br />
Der Einwender hat gleichwohl im Deckblattverfahren Einwendungen erhoben.<br />
Er wendet sich gegen die noch vorgesehenen Maßnahmen A/E 10.703 und E<br />
2.901 (hinsichtlich des Verlaufs entlang eines Grabens am südöstlichen Ackerrand).<br />
Zur Begründung führt der Einwender an, beide Maßnahmen seien entlang<br />
von Entwässerungsgräben geplant, in die Drainagen mündeten. Bepflanzungen<br />
könnten Drainagen schädigen und zudem die notwendige, maschinell<br />
durchgeführte Unterhaltung der Gewässer beeinträchtigen.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Insbesondere ist insoweit die Funktion der landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
für die Biotopvernetzung anzusprechen. Die A 33 führt zu einer Zerschneidung<br />
bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien; es ist daher erforderlich,<br />
derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst auf die vorgesehenen<br />
Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe,<br />
1133
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
auszurichten.<br />
Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellen die auf den<br />
Grundflächen der Einwender vorgesehenen Maßnahmen die Verknüpfung zwischen<br />
dem Teutoburger Wald und dem Landschaftsraum südlich der A 33 über<br />
die Grünbrücke am Eschweg sicher. Sie an Gräben und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen<br />
auszurichten, mindert die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher<br />
Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel<br />
B 6.6 verwiesen.<br />
Den vom Einwender insbesondere angesprochenen Belangen kann bei der<br />
vorgesehenen Konzeption der Maßnahmen entsprochen werden. Über Nebenbestimmung<br />
A 7.7.1 ist der Vorhabenträger zunächst verpflichtet, vorhandene<br />
Drainagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dies gilt auch<br />
im Falle der Umsetzung landschaftspflegerischer Maßnahmen.<br />
Im Übrigen wird dem Vorhabenträger aufgegeben, die Maßnahmen im Zuge<br />
der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung so zu gestalten, dass die<br />
Unterhaltung der Fließgewässer auch auf maschinellem Wege möglich bleibt.<br />
Dazu gehört insbesondere, die im Zuge der Maßnahme A/E 10.703 vorgesehenen<br />
Kopfbäume nicht in zwei parallelen Reihen beiderseits des Gewässers<br />
vorzusehen, sondern nur an einer Seite oder aber wechselseitig.<br />
Maßnahme E 2.901 ist nach dem Maßnahmenblatt des LBP geteilt in eine Aufforstung<br />
und einem 5-10 m breiten Saumstreifen, der der gelenkten Sukzession<br />
überlassen und entlang des Grabens positioniert wird. Dem Vorhabenträger<br />
wird verbindlich aufgegeben, diesen Saumstreifen in 10 m Breite vorzusehen,<br />
um zwischen den Gehölzbeständen ausreichend Arbeitsraum zur Pflege des<br />
Gewässers zu belassen.<br />
1134
Einwender B 9.101<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die arrondierten Hofesflächen der Einwender, gebildet von den Flurstücken 8,<br />
11 und 96 in der Flur 5 der Gemarkung Hesseln, werden von der Trasse der A<br />
33 annähernd mittig durchschnitten. Neben der Inanspruchnahme für die Trasse<br />
selbst, werden Teilflächen der Flurstücke für die Errichtung einer Grünbrücke<br />
und der damit im Zusammenhang stehenden landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen, ein Regenrückhaltebecken nebst Unterhaltungsweg sowie eine<br />
Grabenverlegung überplant. Weitere Teilflächen sollen vorübergehend während<br />
der Bauphase in Anspruch genommen werden, unwirtschaftliche Restflächen<br />
sind im Grunderwerbsverzeichnis ausgewiesen.<br />
Die Hofstelle, auf der sich die Wohngebäude Stockkämper Weg 32 und 32a<br />
befinden, liegt in unmittelbarer Nähe zur Trasse. Der Vorhabensträger erläutert,<br />
in Folge dessen seien am Gebäude 32 a Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes<br />
für die Nacht um 1 dB(A) im Obergeschoss festzustellen.<br />
Mit der Planänderung des Deckblattes I ist das Flurstück 96 in der Flur 5 der<br />
Gemarkung Hesseln nicht mehr betroffen. Die Flurstücke 8 und 11 sollen weiterhin<br />
auch für die bezeichneten Zwecke in Anspruch genommen werden. Jedoch<br />
stellt sich die Inanspruchnahme durch Änderungen im Detail nunmehr wie<br />
folgt dar:<br />
Flurstück 8<br />
Erwerb für die Trasse und die Grünbrücke: 11.710 m 2<br />
Erwerb für Verlegung der Neuen Hessel<br />
und eines Wirtschaftsweges: 1.150 m 2<br />
vorübergehende Inanspruchnahme: 1.300 m 2<br />
dauern zu beschränken für LBP: 33.760 m 2<br />
Flurstück 11<br />
Erwerb für die Trasse und das<br />
Regenrückhaltebecken mit Zuwegung: 10.140 m 2<br />
Vorübergehende Inanspruchnahme: 170 m 2<br />
Im vorgenannten Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundflächen der Einwender<br />
unumgänglich. Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Detailausführungen verwiesen.<br />
Zum Thema Lärm wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.<br />
1135
Der Einwender entgegnet zu dieser Darstellung der Betroffenheit, der seit mehreren<br />
Hundert Jahren bestehende landwirtschaftliche Betrieb werde durch die<br />
Planung zerstört. Auch wenn derzeit nur ein geringer Teil der Flächen selbst<br />
bewirtschaftet werde, der Rest aber verpachtet sei, könne nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass ein Enkel der Einwender den Hof übernimmt und fortführt.<br />
Bei einem Verlust von 48 % der Flächen sei dies nicht mehr möglich, weshalb<br />
die Einwender hofesnahes Ersatzland fordern. Damit sollten auch die durch die<br />
Zerschneidung entstehenden Umwege gemildert werden. Darüber hinaus sei<br />
eine Entschädigung in Geld uninteressant, weil diese Entschädigung mangels<br />
direkter Investitionsmöglichkeit versteuert werden müsse.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt hierzu aus, Ziel der anstehenden<br />
Flurbereinigung sei es, die Betroffenheit einiger Weniger zu minimieren.<br />
Hierzu werde der Flächenverlust entweder auf eine größere Zahl von Personen<br />
verteilt oder aber durch den Kauf von Ersatzflächen ein Pool gebildet, aus dem<br />
heraus den Betroffenen Tauschland zugeteilt werden könne. Wahrscheinlich<br />
werde der letztgenannte Weg beschritten, auch wenn dies einen hohen Gesprächsbedarf<br />
auslöse.<br />
Im Weiteren werden die folgenden Details erörtert:<br />
Zuwegung zum Waldbestand<br />
Der beidseits der neuen Hessel auf den drei benannten Flurstücken südlich der<br />
Trasse vorhandene Wald konnte von den Einwendern bisher über einen an der<br />
Hofstelle beginnenden Weg erreicht werden. Dies war von Bedeutung, weil alle<br />
Gebäude der Hofstelle mit Holz beheizt werden.<br />
Der Vorhabensträger erläutert, das Kreuzungsbauwerk der Neuen Hessel erreiche<br />
eine lichte Höhe von 3,00 m und eine lichte Weite von 15,00 m. Er sieht<br />
kein Problem, neben dem Bachlauf wieder einen Verbindungsweg einzurichten.<br />
Hiermit erklären sich die Einwender einverstanden.<br />
Zufahrt zum Regenrückhaltebecken vom Clever Bruch<br />
Der Vorhabensträger erläutert, dieser Weg solle nicht nur den Einwendern dienen,<br />
sondern übernehme insbesondere auch die Funktion eines Unterhaltungsweges<br />
zum Regenrückhaltbecken. Der Weg sei bisher auf der vorhande-<br />
Eine gesicherte landwirtschaftliche Existenz ist angesichts der nur im geringen<br />
Umfang stattfindenden Eigenbewirtschaftung der Flächen nicht gegeben. Mithin<br />
ist eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung auszuschließen.<br />
Da also die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
nicht ausschlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins<br />
Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164;<br />
BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.).<br />
Der Verbindungsweg ist mit Deckblatt I Bestandteil der Planung geworden (BV-<br />
Nr. 371a). Der Einwendung wurde in diesem Punkt entsprochen.<br />
Mit Deckblatt I wurde die Lage des Regenrückhaltebeckens verändert; die Zuwegung<br />
erfolgt nicht mehr vom Clever Bruch, sondern von der Holtfelder Straße.<br />
An den von der Straße Clever Bruch ausgehenden Wegeverhältnissen<br />
1136
nen Trasse eines Waldweges geplant gewesen, solle aber nunmehr auf<br />
Wunsch der Höheren Landschaftsbehörde an den südlichen Waldrand verlegt<br />
werden.<br />
Bei den Einwendern stößt es insbesondere auf Bedenken, dass der ausgebaute<br />
Weg durch den Anschluss an den Clever Bruch (derzeit endet der Weg auf<br />
dem Grundstück des Bruders des Einwenders) für jeden sichtbar wird und möglicherweise<br />
zu „Mülltourismus“ verführe. Nach eingehender Diskussion sichert<br />
der Vorhabensträger zu, den Weg nicht nur als mit Rasen überwachsenen<br />
Schotterweg herzustellen (der in der Örtlichkeit weniger auffällt als ein befestigter<br />
Weg), sondern zusätzlich einen Sperrpfosten am Anschluss zum Clever<br />
Bruch vorzusehen.<br />
Die Einwender fordern, dass der Weg in ihrem Eigentum verbleiben solle mit<br />
einem Wegerecht für den Vorhabensträger. Damit ist der Vorhabensträger einverstanden<br />
und erklärt gleichzeitig, in diesem Fall die Unterhaltung des Weges<br />
sicherzustellen.<br />
Einzäunung des Regenrückhaltebeckens<br />
Die Einwender fordern, nur das Becken selbst einzuzäunen, um die Nutzbarkeit<br />
des Weges nicht einzuschränken.<br />
Dies sagt der Vorhabensträger zu.<br />
Rohrleitung südlich des Regenrückhaltebeckens<br />
Die Einwender weisen darauf hin, in den südlich des Beckens gelegenen landwirtschaftlichen<br />
Nutzflächen befinde sich ein teilverrohrter Entwässerungsgraben,<br />
der in der Nähe des künftigen Regenrückhaltebeckens in die Neue Hessel<br />
münde. Diese Leitung dürfe durch das Becken nicht beeinträchtigt werden.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, dies bei der Bauausführung zu berücksichtigen.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Vorhabensträger lehnt eine Beweissicherung für den Hausbrunnen der<br />
Einwender ab. Die Forderung des Kreises Gütersloh sehe vor, alle Brunnen zu<br />
beproben, die in einem Abstand von weniger als 100 m zur Trasse lägen. Der<br />
ändert sich also nichts, so dass insbesondere der Waldbestand südlich der<br />
Neuen Hessel auf Flurstück 96 wie bisher erreicht werden kann.<br />
Die Einwendung ist damit in diesem Punkt gegenstandslos geworden.<br />
Auch dieser Punkt ist mit der Änderung von Regenrückhaltebecken und Zuwegung<br />
gegenstandslos geworden.<br />
Der Vorhabenträger hat im Zuge der Bauausführung die Führung des Entwässerungsgrabens<br />
im Verhältnis zum Regenrückhaltebecken in seiner neuen<br />
Lage mit den Einwendern zu klären. Sollte der Graben noch immer berührt<br />
sein, hat der Vorhabenträger seiner Zusage im Termin folgend alle notwendigen<br />
Maßnahmen zu ergreifen, den Entwässerungsgraben funktionstüchtig zu<br />
erhalten oder wiederherzustellen. Auf Nebenbestimmung A 7.1 wird insoweit<br />
verwiesen.<br />
Die Beweissicherung für den Hausbrunnen wird angesichts der Entfernung zur<br />
Trasse und mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
abgelehnt.<br />
1137
Brunnen der Einwender halte jedoch einen Abstand von 125 m und liege zudem<br />
noch oberstrom der Trasse. Beeinträchtigungen seien daher ausgeschlossen.<br />
Dies ist den Einwendern einsichtig.<br />
Eingriffe in den Waldbestand<br />
Der Vorhabensträger führt aus, der Eingriff in den vorhandenen Waldbestand<br />
beschränke sich auf den unmittelbaren Trassenbereich. Die zu fällenden Bäume<br />
würden bewertet und entsprechend entschädigt. Die Flurbereinigungsbehörde<br />
verfahre in gleicher Weise.<br />
Die Möglichkeiten einer Selbstverwertung des Holzes durch die Einwender<br />
unter der Voraussetzung, dass keine entschädigungsrechtlichen Probleme<br />
entstehen, wird der Vorhabensträger prüfen.<br />
Erschließung einer Teilfläche des Flurstücks 11<br />
Die Einwender führen aus, die nördlich der Trasse verbleibende Teilfläche zwischen<br />
der Hofstelle und der A 33 sei nach der derzeitigen Planung insofern<br />
unerschlossen, als die vorhandene Hofzufahrt für schwere landwirtschaftliche<br />
Maschinen nicht in geeigneter Weise ausgebaut sei. Zudem stünden Hofeichen<br />
im Weg. Der Pächter fahre die Fläche derzeit vom Clever Bruch an und sei<br />
daher von diesem Teilstück künftig abgeschnitten.<br />
Nach eingehender Diskussion besteht Einigkeit, dass eine Lösung nur im Ausbau<br />
der vorhandenen Zufahrt bestehen könne. Dies beinhaltet eine entsprechende<br />
Untergrundbefestigung sowie eine Fortführung an der Hofstelle vorbei<br />
unter größtmöglicher Schonung der Hofeichen. Voraussichtlich muss Grundeigentum<br />
des Nachbarn hierfür nicht in Anspruch genommen werden, da der<br />
vorhandene Weg in einer Breite von 3,50 m ausparzelliert wurde.<br />
Eine Möglichkeit, über den reinen Trassenbereich hinaus den vorhandenen<br />
Waldbestand in Anspruch zu nehmen, ist dem Vorhabenträger mit den planfestgestellten<br />
und für ihn verbindlichen Planunterlagen nicht eröffnet.<br />
Über den Trassenbereich hinausgehend hat der Vorhabenträger lediglich Maßnahmen<br />
des Waldrandaufbaus zum Schutz und Erhalt des verbleibenden Bestandes<br />
vorzunehmen.<br />
Der Ausbau des Weges ist mit Deckblatt I Bestandteil der Planunterlagen geworden<br />
(BV-Nr. 544). Die Einwender verweisen im Deckblattverfahren zu Recht<br />
darauf, dass in der Formulierung des Bauwerksverzeichnisses fehlerhaft die<br />
Erschließung eines südlich der Trasse verbleibenden Teils des Flurstücks 11<br />
als Begründung genannt wird. Die Hofzufahrt wird gleichwohl entsprechend der<br />
Darstellung im Lageplan zum Bauwerksverzeichnis auf der Nordseite der Trasse<br />
angelegt.<br />
Soweit die Einwender im Deckblattverfahren eine bituminöse Befestigung des<br />
Weges fordern, hat der Vorhabenträger dies auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde<br />
zugesagt. Der Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.1<br />
zur Einhaltung dieser Zusage verpflichtet.<br />
Die im Deckblattverfahren erhobene Forderung nach einer bituminösen Befestigung<br />
in einer Breite von 3,50 m wird jedoch zurückgewiesen. Die Zufahrt dient<br />
lediglich der Erschließung der Hofstelle der Einwender sowie der nördlich der A<br />
33 verbleibenden, von nur einem Landwirt genutzten Teilfläche des Flurstücks<br />
11. Nach den „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“, Arbeitsblatt DWA-A 904<br />
der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. sind<br />
selbst landwirtschaftliche Verbindungs- und Wirtschaftswege, die von ihrer<br />
1138
Flurstück 8<br />
Das Flurstück 8 wird mit Ausnahme des Waldbestandes an der Neuen Hessel<br />
vollständig überplant. Die Einwender sehen insofern keine Möglichkeit mehr,<br />
dieses Flurstück zu bewirtschaften und fordern eine Verlegung der Grünbrücke.<br />
Sie benötigten die mit diesem Flurstück erwirtschafteten Pachteinnahmen.<br />
Der Vorhabensträger verweist auf Absprachen mit den Landschaftsbehörden,<br />
wonach die Grünbrücke an der Stelle aus naturschutzfachlichen Gründen vernünftig<br />
platziert sei. Dies gelte in gleicher Weise für die zuführenden Leitstrukturen,<br />
hier in Form einer Aufforstung mit Sukzessionsschneisen. Dies alles sei als<br />
Artenschutzmaßnahme unverzichtbar. Soweit Pachteinnahmen entfielen, sei<br />
dies ein Entschädigungstatbestand.<br />
Der Verhandlungsleiter führt aus, es sei Aufgabe der Planfeststellungsbehörde,<br />
bei divergierenden Standpunkten zu entscheiden, ob die Grünbrücken richtig<br />
platziert und ob die Leiststrukturen fachlich erforderlich seien. Falls ja, werde<br />
eine entsprechende Entscheidung getroffen und die Flächeninanspruchnahme<br />
stehe fest.<br />
Funktion her der Erschließung mehrerer Hofstellen und Nutzflächen dienen<br />
sollen, nur dann mit einer größeren Fahrbahnbreite als 3,00 m auszustatten,<br />
wenn sie eine stärkere Verkehrsbelastung aufweisen.<br />
Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass eine bituminöse Befestigung<br />
in 3,00 m Breite im Falle der Einwender unzureichend sein sollte.<br />
Die Forderung der Einwender, die Grünbrücke zu verlegen und auf landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen auf dem Flurstück 8 zu verzichten, wird zurückgewiesen.<br />
Aufgrund des hohen Altholzanteils sind die Waldbestände an der Neuen Hessel<br />
von einem hohen Quartierpotenzial für die Fledermausfauna. Es ist daher nicht<br />
ausgeschlossen, dass durch die Trasse einzelne potenzielle Quartierbäume<br />
verloren gehen. Gleichzeitig werden Jagdhabitate teilweise überbaut und die<br />
verbliebenen Teilflächen der Jagdhabitate isoliert. Im Weiteren ist die Aue der<br />
Neuen Hessel ein bedeutender Wanderweg für eine Vielzahl von Fledermausarten<br />
und zwar sowohl für kleinräumige Flüge bei Arten mit geringem Aktionsradius<br />
als auch für großräumige Transferflüge anderer Arten.<br />
Den Tieren wird zur Minderung der Zerschneidungswirkung zum Einen die Brücke<br />
über die Neue Hessel angeboten, die die bestehende Ausbreitungslinie<br />
nahtlos aufgreift. Das Bauwerk genügt jedoch hinsichtlich seiner lichten Höhe<br />
nicht dem derzeitigen Stand der Fledermausforschung und mangels Erfahrungswerten<br />
kann nicht sicher abgeschätzt werden, ob die großzügig dimensionierte<br />
lichte Weite von 20 m geeignet ist, diesen Mangel zu kompensieren (zu<br />
all dem Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil B, Kapitel 9.13).<br />
Angesichts der herausragenden Bedeutung der Leitlinie entlang der Neuen<br />
Hessel ist es zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde geboten, wie vom<br />
Vorhabenträger vorgesehen eine Grünbrücke in der Bachaue zu errichten; sie<br />
ist mit einer nutzbaren Breite von 50 m in jedem Fall geeignet, Flugbeziehungen<br />
zu vermitteln und etwaige Defizite der Gewässerunterführung auszugleichen.<br />
Da sich diese Grünbrücke jedoch nicht vollständig in der tradierten Flugrichtung<br />
befindet, ist es geboten, die Fledermäuse durch Leiteinrichtungen gezielt zu<br />
1139
Auf Nachfrage der Einwender führt der Vorhabensträger aus, Wenn die Einwender<br />
die benötigten Flächen verkauften, gehe damit auch die Pflegeverpflichtung<br />
über. Behielten Sie allerdings das Eigentum an den Flächen, seien sie<br />
auch für die Pflege zuständig und würden hierfür entschädigt.<br />
Die Einwender fordern, ihnen zwecks Ernte zumindest den Zugang zu den<br />
Obstbäumen entlang der Neuen Hessel zu ermöglichen. Dies sagt der Vorhabensträger<br />
zu. Soweit ein Zaun vorgesehen sei, diene er der Bepflanzung als<br />
Schutz während der Aufwuchsphase und werde dann wieder entfernt.<br />
Zu dem südlich der A 33 verbleibenden und für Leitstrukturen zur Grünbrücke<br />
genutzten Teilstück erläutert der Vorhabensträger auf Nachfrage, Sukzession<br />
bedeute, dass diese Flächen sich selbst überlassen blieben. Die Einwender<br />
weisen darauf hin, ihnen stehe auf diesem Grundstücksteil ein in das Wasserbuch<br />
eingetragenes Flößrecht zu. Der Vorhabensträger entgegnet, nach Realisierung<br />
der Maßnahme sei die Ausübung dieses Flößrechts kaum noch möglich.<br />
Soweit es beeinträchtigt sei, werde dies entschädigt.<br />
Zwischen der Grünbrücke und der Neuen Hessel verbleibt südlich der A 33 ein<br />
Waldstück im Eigentum der Einwender. Sie führen aus, dieses Waldstück sei<br />
für sie künftig nicht mehr erreichbar, da es keine direkte Verbindung zum öffentlichen<br />
Wegenetz habe und auch anderweitig nicht erreicht werden könne. Sie<br />
bedürften einer Zufahrt, die auch für die Benutzung mit Maschinen eines Lohnunternehmers<br />
geeignet sei.<br />
Der Vorhabensträger sichert zu, für die Einwender eine entsprechende Zu-<br />
lenken. Hierzu dienen die beiderseits der Trasse auf dem Flurstück 8 vorgesehene<br />
landschaftspflegerische Maßnahme M/E 1.703. Aufforstungen erhöhen<br />
das Angebot geeigneter Jagdhabitate, eingebettete Grünland- und Sukzessionsstreifen<br />
dienen als Leitlinien.<br />
Es sei ergänzend erwähnt, dass die Maßnahmen auch der Habitatoptimierung<br />
für den in den Wäldern des Clever Bruch nachgewiesenen Schwarzspecht dienen.<br />
Die Grünbrücke und die darauf ausgerichteten Leitstrukturen sind vor dem Hintergrund<br />
all dessen aus Gründen des Artenschutzes auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Entschädigungsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.1 ist der Vorhabenträger an diese Zusage gebunden.<br />
Er hat mit Blick auf die Einwendung im Deckblattverfahren auf Nachfrage<br />
der Planfeststellungsbehörde nochmals bestätigt, dieser Zusage im Bauablauf<br />
durch geeignete Maßnahmen nachzukommen.<br />
Da ein eventueller Entzug des Flößrechts unmittelbare Folge der Grundstücksinanspruchnahme<br />
ist, kann über die Frage der Entschädigung auch dem Grunde<br />
nach nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden werden (BVerwG,<br />
Beschluss vom 24.08.2009, 9 B 32/09).<br />
Der Waldbestand ist über den oben bereits erwähnten, mit Deckblatt I neu vorgesehen<br />
Wirtschaftsweg unter dem Unterführungsbauwerk der Neuen Hessel<br />
(BV-Nr. 371a) erschlossen. Der Einwendung wurde mithin in diesem Punkt<br />
entsprochen.<br />
1140
fahrtsmöglichkeit herzustellen. Die genaue Lage wird vor Ort abgestimmt.<br />
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die südliche Rampe der Grünbrücke<br />
werde in der Weise geändert, dass hierdurch nicht mehr in den bestehenden<br />
Baumbestand eingegriffen werde. Dies findet die Zustimmung der Einwender.<br />
Lärm<br />
Den Einwendern wird erläutert, sie hätten keinen Anspruch darauf, dass nach<br />
Inbetriebnahme der A 33 eine Lärmpegelmessung vorgenommen werde. Der<br />
Vorhabensträger führt aus, aufgrund gesetzlicher Regelungen sei Grundlage für<br />
alle Entscheidungen zum Lärmschutz eine Berechung, die auf die Außenseite<br />
der Gebäude bezogen werde. Wegen der am Gebäude der Einwender festzustellenden<br />
Grenzwertüberschreitungen werde ein Gutachter bestellt, der das<br />
Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile des Gebäudes ermittele und<br />
eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten aufzeige (passiver Lärmschutz).<br />
Eine Außenwohnbereichsentschädigung stehe den Einwendern nicht zu, da<br />
hierfür der Immissionsgrenzwert für den Tag maßgeblich sei, der hier aber nicht<br />
überschritten werde.<br />
In der lärmtechnischen Berechnung des Deckblattes I sind nur die Beurteilungspegel<br />
für das Erdgeschoss des Wohngebäudes 32a der Einwender berechnet.<br />
In der Gegenäußerung des Vorhabenträgers sind ergänzend die für<br />
das Obergeschoss geltenden Pegel ermittelt worden. Danach wird der Südwestseite<br />
des Gebäudes der maßgebliche Immissionsgrenzwert für die Nacht<br />
überschritten.<br />
Ein Anspruch auf weitergehende aktive Lärmschutzeinrichtungen besteht nicht,<br />
da die Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Zu<br />
den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen. Ein Anspruch dem Grunde<br />
nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um Räume, die nicht nur dem<br />
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen<br />
zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde den Einwendern mit<br />
Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Am Wohngebäude Nr. 32 auf dem Anwesen der Einwender werden demgegenüber<br />
an allen Berechnungspunkten die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />
eingehalten. Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen bestehen für dieses<br />
Gebäude nicht.<br />
Eine Außenwohnbereichsentschädigung steht den Einwendern nicht zu, da der<br />
insoweit entscheidende Immissionsgrenzwert für den Tag nicht überschritten<br />
wird.<br />
Die Forderung, nach Verkehrsfreigabe Lärmmessungen durchzuführen, wird<br />
zurückgewiesen.<br />
Abgesehen davon, dass bei neuen Verkehrswegen Messungen ohnehin nicht<br />
möglich sind (s. hierzu bereits Bundestagsdrucksache 661/89, Begründung zu<br />
§ 3 der 16. BImSchV), wird zur Beurteilung der Lärmschutzmaßnahmen grund-<br />
1141
Umwege<br />
Der Vorhabensträger bestätigt, hierfür werde eine Entschädigung gezahlt, weil<br />
den Einwendern durch den Bau der A 33 die Möglichkeit genommen werde,<br />
ihre Flächen ohne Nutzung öffentlicher Wege zu erreichen. Der Vertreter der<br />
Flurbereinigungsbehörde erklärt, im Flurbereinigungsverfahren werde entsprechend<br />
verfahren.<br />
Restflächen<br />
Auf Frage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, er habe die Flächen<br />
zwischen dem Unterhaltungsweg für das Regenrückhaltebecken und der Neuen<br />
Hessel als unwirtschaftliche Restflächen ausgewiesen, die er aber nur übernehme,<br />
wenn die Einwender dies wünschten.<br />
Waldnutzung während der Bauphase<br />
Der Vorhabensträger wird der Forderung der Einwender entsprechen, ihnen<br />
jederzeit auch während der Bauphase den Zugang zu den Waldbeständen<br />
entlang der Neuen Hessel zu ermöglichen.<br />
sätzlich <strong>–</strong> d.h. sogar bei verwirklichten Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss<br />
vom 06.02.1999, 4 B 147.92; BVerwG, Urteil vom 20.10.1989, 4 C<br />
12.87) <strong>–</strong> ein Mittelungspegel berechnet und nicht gemessen, weil die Verkehrsbelastung<br />
stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren<br />
Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort insbesondere<br />
auch durch andere Faktoren, wie Verkehrsdichte, Tempo, Windrichtung<br />
oder Windstärke, auftreten können (s. auch Kapitel B 7.9.5).<br />
Messungen unmittelbar nach Verkehrsfreigabe wären für die Einwender ohnehin<br />
nicht zielführend, weil zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Verkehrsmenge<br />
diejenige der Verkehrsprognose für das Jahr 2025, wie sie der Lärmberechnung<br />
zugrunde gelegt wurde, noch weit unterschreitet.<br />
Nach § 75 Abs. 2 VwVfG haben die Einwender noch lange nach Verkehrsfreigabe<br />
die Möglichkeit, Ansprüche auf weitergehenden Lärmschutz <strong>–</strong> soweit die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen <strong>–</strong> geltend machen zu machen. Hiermit<br />
ist den Belangen der Einwender Genüge getan.<br />
Fragen der Entschädigung sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens,<br />
soweit die zu entschädigenden Tatbestände durch die unmittelbare<br />
Grundstücksinanspruchnahme verursacht sind (s.o.).<br />
Der Unterhaltungsweg wird, nachdem das Regenrückhaltebecken verlegt wurde,<br />
nicht mehr gebaut. Eine unwirtschaftliche Restfläche zwischen dem Weg<br />
und der Grundstücksgrenze entsteht mithin nicht mehr, die Fläche verbleibt im<br />
Eigentum der Einwender.<br />
Über Nebenbestimmung A 7.1 ist der Vorhabenträger an diese Zusage gebunden.<br />
Er hat mit Blick auf die Einwendung im Deckblattverfahren auf Nachfrage<br />
der Planfeststellungsbehörde nochmals bestätigt, dieser Zusage im Bauablauf<br />
durch geeignete Maßnahmen nachzukommen.<br />
1142
Angebot<br />
Die Einwender bitten den Vorhabensträger um ein konkretes Entschädigungsangebot.<br />
Dies sagt der Vorhabensträger zu, verweist aber auch darauf, ab Januar 2009<br />
sei nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens allein die Flurbereinigungsbehörde<br />
für die Grunderwerbsverhandlungen zuständig. Die Flurbereinigungsbehörde<br />
ermittle die Entschädigung nach in Teilen abweichenden Grundsätzen.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, mit derartigen Verhandlungen<br />
werde in der 2. Jahreshälfte 2009 begonnen, da zuvor zunächst eine Bodenbewertung<br />
durchgeführt werde. Eine Unterscheidung zwischen Nebenerwerbs-<br />
und Haupterwerbsbetrieben werde nicht gemacht.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Fragen der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen sind nicht Gegenstand<br />
der Planfeststellung.<br />
Über die oben angesprochenen Gesichtspunkte hinaus haben die Einwender in<br />
der schriftlichen Einwendung die folgenden Aspekte angesprochen:<br />
Beweissicherung Gebäude<br />
Die Forderung wird mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Vorübergehende Inanspruchnahme<br />
Mit Deckblatt I ist eine vorübergehende Inanspruchnahme der Grundflächen der<br />
Einwender nur noch für einen Schutzzaun sowie die erforderliche Unterpflanzung<br />
der angeschnittenen Waldflächen vorgesehen. Dies ist unumgänglich, die<br />
Einwendung wird insoweit zurückgewiesen.<br />
Regenrückhaltebecken<br />
Mit Einwendung vom 09.01.2008 hatten sich die Einwender gegen ein Regenrückhaltebecken<br />
auf ihren Grundflächen ausgesprochen. Eine solche Einwendung<br />
müsste zurückgewiesen werden, da das Becken aus topografischen und<br />
wassertechnischen Gründen in der Aue der Neuen Hessel platziert werden<br />
muss.<br />
1143
Soweit die Einwender im Deckblattverfahren lediglich noch fordern, die in Flurstück<br />
11 vorhandenen Drainagestränge dürften bei der Ausführung des Beckens<br />
nicht beschädigt werden bzw. müssten ggf. funktionstüchtig wieder hergestellt<br />
werden, ist diese Pflicht des Vorhabenträgers über Nebenbestimmung<br />
A 7.7.1 Bestandteil der Planfeststellung.<br />
Entwässerungsgraben auf der Nordseite der A 33<br />
Der Forderung der Einwender entsprechend verzichtet der Vorhabenträger mit<br />
Deckblatt I auf einen geschwungenen Verlauf des Grabens: Er wird stattdessen<br />
in geradliniger Führung an den Fuß des Lärmschutzwalls verlegt.<br />
Der Einwendung ist hiermit entsprochen.<br />
Luftschadstoffe<br />
Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />
Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />
NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />
Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />
zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />
des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />
insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />
die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />
daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />
eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />
Rahmen überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
Vor dem Hintergrund der obigen Aussagen der Fachbehörden zum Aussagegehalt<br />
des Gutachtens werden die Einwendungen gegen eine Verwendung des<br />
Berechnungsverfahrens PROKAS-V ebenfalls zurückgewiesen. Nähere Einzel-<br />
1144
heiten können auch Kapitel B 7.10 entnommen werden.<br />
Wertminderung<br />
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
Wendeplatz am Clever Bruch<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Ein Wendeplatz im Bereich der Gebäude Clever Bruch 27 und 29 ist unumgänglich,<br />
da die Straße in Richtung Süden vor der A 33 abgeriegelt wird. Es ist<br />
auch sinnvoll, ihn in einer Fläche anzulegen, die der Vorhabenträger ohnehin in<br />
Anspruch nehmen muss, statt zusätzlich ein bisher nicht von der Planung betroffenes<br />
Grundstück zu belasten.<br />
1145
Einwender B 9.102<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender erscheint in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten.<br />
Aus dem Grundeigentum des Einwenders sind die Flurstücke 83, 92 und 421 in<br />
der Flur 52 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> jeweils teilweise überplant. Erworben<br />
werden Teilflächen für die Trasse mit den begleitenden Schutzeinrichtungen<br />
sowie das Überführungsbauwerk der Straße Illenbruch. Für eine Gewässerverlegung<br />
sind weitere Teilflächen für eine dauerhafte Beschränkung vorgesehen.<br />
Darüber hinaus sollen weitere Flächen vorübergehend für die Baumaßnahme<br />
in Anspruch genommen werden. Südlich der A 33 ist eine unwirtschaftliche<br />
Restfläche ausgewiesen.<br />
In der Einwendung wurde aufgezeigt, dass weitgehende Diskrepanzen zwischen<br />
dem Grunderwerbsverzeichnis und den Grunderwerbsplänen vorlagen.<br />
Der Vorhabensträger bestätigt diese Diskrepanzen und händigt dem Einwender<br />
ein überarbeitetes Grunderwerbsverzeichnis aus.<br />
Mit Deckblatt I wurden verschiedene Änderungen im Bereich der Hofstelle des<br />
Einwenders in die Planungen aufgenommen. Danach stellt sich die Inanspruchnahme<br />
nunmehr wie folgt dar:<br />
Flurstück 83<br />
Erwerb für die Trasse: 4.590 m 2<br />
Vorübergehende Inanspruchnahme: 1.930 m 2<br />
Dauernde Beschränkung: 290 m 2<br />
Flurstück 92<br />
Wird komplett übernommen<br />
Erwerb für die Trasse: 5.200 m 2<br />
Restflächen beiderseits der Trasse: 1.805 m 2<br />
Flurstück 421<br />
Erwerb für die Trasse: 1.590 m 2<br />
Erwerb für die Überführung des<br />
Illenbruch und eine neue Zufahrt: 2.780 m 2<br />
Vorübergehende Inanspruchnahme: 2.950 m 2<br />
Restfläche: 1.010 m 2<br />
Soweit im Grunderwerbsverzeichnis des Deckblattes I bei Flurstück 421 eine<br />
Fläche von 2.540 m 2 zum Erwerb für Dritte ausgewiesen ist, fehlt hierin die im<br />
Grunderwerbsplan korrekt verzeichnete Teilfläche in der Größe von 240 m 2 auf<br />
der Südseite der A 33 (alter Verlauf der Straße Illenbruch). Der Vorhabenträger<br />
1146
Überführung Illenbruch<br />
Der Einwender lehnt die alternativ diskutierte Überführung der Casumer Straße<br />
grundsätzlich ab, auch wenn er die Überführung Illenbruch auch nicht für eine<br />
ideale Lösung hält; dies sei aber die relativ beste Alternative.<br />
Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, er stehe zu seiner Planung, den<br />
Illenbruch zu überführen. Eine Überführung der Casumer Straße sei nur in der<br />
Weise zu realisieren, dass eine neue Straßenführung nördlich der Hofstelle des<br />
Einwenders gewählt werde. Bliebe die Führung der Casumer Straße unverändert,<br />
ergäbe sich ein ungünstiger Kreuzungswinkel, zudem müssten mindestens<br />
Teile der Hofstelle des Einwenders überplant werden.<br />
Aus Sicht des Vorhabensträgers sei mithin lediglich noch diskussionswürdig, an<br />
welcher Stelle ein neuer Verbindungsweg zwischen dem Illenbruch und der<br />
Casumer Straße südlich der A 33 erstellt werde. Eine Umplanung werde er nur<br />
noch vornehmen, wenn hierzu gewichtige Argumente vorgetragen würden.<br />
Flurstück 83<br />
Der Einwender führt aus, bei der Frage der weiteren Erreichbarkeit landwirtschaftlicher<br />
Flächen auf diesem Flurstück nach Realisierung der Planung seien<br />
bestehende Wirtschaftsgrenzen nicht berücksichtigt worden.<br />
So werde der östlichste Teil des Flurstücks zwischen der Grenze und einem<br />
Graben ackerbaulich genutzt, der westlich angrenzende Teil hingegen als<br />
Grünland. Dazwischen befinde sich neben dem Graben auch ein Geländesprung,<br />
so dass der Acker von der Hofstelle in der Vergangenheit über die Casumer<br />
Straße angefahren werden musste. Abgesehen davon, dass dieser Flä-<br />
hat insoweit entsprechend dem Grunderwerbsplan zu verfahren.<br />
Neu hinzugekommen ist mit Deckblatt I die vollständige Inanspruchnahme des<br />
Flurstücks 82 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Umfang von<br />
7.079 m 2 für eine landschaftspflegerische Maßnahme.<br />
Im vorgenannten Umfang ist die Inanspruchnahme von Grundeigentum des<br />
Einwenders unumgänglich, die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />
Zu weiteren Details wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />
Eine Überführung der Casumer Straße ist nicht Gegenstand der Planung.<br />
1147
chenteil eine kaum noch wirtschaftliche Größe erhalten, sei er mithin nicht mehr<br />
erreichbar.<br />
Der Vorhabensträger erwidert, er könne sich eine neue Zufahrt in Verlängerung<br />
des verbleibenden Teils der Casumer Straße am Fuß der Böschung des Lärmschutzwalls<br />
bis zu dieser Ackerfläche vorstellen. Hierüber sei dann auch neu<br />
die angrenzende Grünlandfläche erreichbar. Der Einwender habe sich jedoch<br />
die Forderung einer Übernahme vorbehalten, wobei unklar sei, ob die Gesamtübernahme<br />
oder aber nur die Übernahme einzelner Flächen gefordert werde.<br />
Hierzu erläutert der Verfahrensbevollmächtigte des Einwenders, ein Antrag auf<br />
Gesamtübernahme bleibe weiter vorbehalten. In der Vergangenheit sei dies<br />
vom Einwender eher flächenbezogen verstanden worden, mittlerweile werde<br />
aber auch die Forderung nach einer Gesamtübernahme des Betriebes nicht<br />
mehr ausgeschlossen.<br />
Eine Gesamtübernahme des Betriebes wird seitens des Vorhabensträgers ausgeschlossen.<br />
Es liege keine Existenzgefährdung vor, da der gesamte Betrieb<br />
verpachtet sei. Auch komme eine Übernahme aufgrund unzumutbarer Wohnverhältnisse<br />
(Immissionen etc.) nicht in Betracht.<br />
Hinsichtlich der Zufahrt zu den östlichen Teilflächen des Flurstücks 83 entspinnt<br />
sich eine intensive Diskussion hinsichtlich der Frage des künftigen Eigentums<br />
an der nicht mehr für den öffentlichen Verkehr notwendigen Straßenparzelle der<br />
Casumer Straße nördlich der A 33.<br />
Bezüglich des Straßenstücks von der Überführung Illenbruch bis zur Hofstelle<br />
des Einwenders führt der Vorhabensträger aus, dieses Stück müsse als Hofzufahrt<br />
erhalten bleiben. Es gehe in das Eigentum des Einwenders über und er<br />
erhalte für Unterhaltungsmehrlängen eine Entschädigung. Dies findet die Zustimmung<br />
des Einwenders.<br />
Das Straßenstück zwischen der künftigen Hofzufahrt und der vom Vorhabensträger<br />
zugesagten neuen Zufahrt zu den östlichen Flurstücksteilen will der Einwender<br />
zunächst nicht in sein Eigentum übernehmen. Dieses Straßenstück sei<br />
in einem maroden Zustand. Sollte es beim Einwender verbleiben, müsse er sich<br />
überlegen, eine Rekultivierung des Straßenstücks sowie eine Übernahme der<br />
nicht mehr erschlossenen Flurstücksteile zu fordern. Der Vorhabensträger argumentiert,<br />
eine öffentliche Wegefläche könne es nicht bleiben, da sie nur noch<br />
Unabhängig davon, ob die Gesamtübernahme des Betriebes oder nur des gesamten<br />
Flurstücks 83 gefordert wird, ist eine solche Entscheidung nicht im<br />
Planfeststellungsverfahren zu treffen. Zur Begründung wird auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels verwiesen.<br />
Die Zufahrt von der alten Casumer Straße bis zu der vom Einwender bezeichneten<br />
Ackerfläche auf dem Flurstück 83 ist mit Deckblatt I <strong>–</strong> nachdem sich der<br />
Einwender im Termin gegen eine Gesamtübernahme ausgesprochen hat <strong>–</strong><br />
Gegenstand der Planung geworden.<br />
Für die gesamte Erschließung der Ackerfläche auf dem Flurstück 83, bestehend<br />
aus Teilen der alten Casumer Straße und dem neuen Erschließungsweg,<br />
stellen die BV-Nr. 465a, 470a, 531 und 532 die Unterhaltungslast der Anlieger,<br />
mithin des Einwenders, fest.<br />
Bei der Erarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses verblieben Zweifel, ob<br />
die Unterhaltungsregelungen der genannten BV-Nr. Bestand haben konnten.<br />
Denn über diese Teilstücke des verbleibenden Erschließungsweges sind nicht<br />
nur die Restflächen des Flurstücks 83 des Einwenders zu erreichen, sondern<br />
auch das verlegte namenlose Gewässer BV-Nr. 472.<br />
Nach Aufforderung der Planfeststellungsbehörde hat der Vorhabenträger Kon-<br />
1148
der Erschließung eines Anliegers, des Einwenders, diene.<br />
Letztlich entscheidet sich der Einwender, die östlichen Teilflächen des Flurstücks<br />
83 im Eigentum zu behalten. Der Vorhabensträger sichert daraufhin zu,<br />
das Straßenstück der Casumer Straße ab der künftigen Hofzufahrt bis zum<br />
Lärmschutzwall entweder zu reparieren oder aber aufzubrechen und in Schotterbauweise<br />
neu herzustellen. Hieran schließe sich die neu zugesagte Zufahrt<br />
entlang der Wallböschung zu den östlichen Flurstücksteilen in Schotterbauweise<br />
an. Alle Wegestücke gehen in das Eigentum des Einwenders über, er erhält<br />
eine Entschädigung für Unterhaltungsmehrlängen.<br />
Flurstücke 92 und 421<br />
Von beiden Flurstücken verbleiben nördlich der A 33, östlich des Illenbruch<br />
Restflächen, die der Einwender als unwirtschaftlich einstuft und deren Übernahme<br />
er fordert.<br />
Der Vorhabensträger hatte dies zunächst nicht vorgesehen, da seines Erachtens<br />
beide Flächen <strong>–</strong> nach einer Rekultivierung der hier verlassenen Trasse<br />
des Illenbruch zusammenhängend <strong>–</strong> in arrondierter Lage zur Hofstelle verblieben.<br />
Letztlich sagt der Vorhabensträger aber zu, beide Flächen zu übernehmen und<br />
für landschaftspflegerische Maßnahmen zu verwenden.<br />
takt auch mit der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> aufgenommen. Der nördlich der Trasse<br />
der A 33 verbleibende Teil der abgebundenen Casumer Straße sowie auch der<br />
neue Erschließungsweg (BV-Nr. 531) bleiben danach insgesamt als öffentlicher<br />
Weg in der Unterhaltungslast der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong>.<br />
Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die BV-Nr. 465a, 470a, 531 und 532<br />
hieran anzupassen. Ebenfalls wird ihm aufgegeben, die Grunderwerbsunterlagen<br />
anzupassen und die Teilflächen des Flurstücks 83, die für die Anlage des<br />
neuen Erschließungsweges benötigt werden, als Erwerbsflächen auszuweisen.<br />
Die vom Einwender im Deckblattverfahren I erhobene Forderung, die abgebundene<br />
Casumer Str. in Gänze auszubessern und <strong>–</strong> einschließlich des neuen<br />
Erschließungsweges <strong>–</strong> bituminös zu befestigen, wird zurückgewiesen. Die vorgesehene<br />
Herstellung des Weges in Schotterbauweise ab der Hofstelle des<br />
Einwenders wird der künftigen Verkehrsbedeutung des Weges gerecht.<br />
Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers, die abgebundene Casumer Straße<br />
auch zwischen der Hofstelle des Einwenders und dem Illenbruch auszubessern,<br />
besteht nicht. Der offenbar in der Vergangenheit dem bisherigen Verkehrsbedürfnis<br />
genügende Ausbauzustand wird in Zukunft erst recht für den<br />
dann deutlich verminderten Verkehrsbedarf ausreichend sein. Die abgebundene<br />
Casumer Straße stellt mithin auch nach Durchführung des Straßenbauvorhabens<br />
eine ausreichende Erschließung der Hofstelle des Einwenders dar.<br />
Die Übernahme der bezeichneten Teile der Flurstücke 92 und 421 als Restflächen<br />
ist mit Deckblatt I Gegenstand der Planung geworden (BV-Nr. 464a). Der<br />
Einwendung wurde damit in diesem Punkt entsprochen.<br />
Die vom Einwender in der schriftlichen Einwendung geforderte Gesamtübernahme<br />
beider Flurstücke ist mit Deckblatt I für das Flurstück 92 Gegenstand<br />
der Planung. Über eine Gesamtübernahme des Flurstücks 421 kann aus den in<br />
den einleitenden Ausführungen dieses Kapitels genannten Gründen in der<br />
Planfeststellung nicht entschieden werden.<br />
1149
Weitere Restflächen<br />
Neben den o.g. Teilflächen der Flurstücke 92 und 421 sagt der Vorhabensträger<br />
auch die Übernahme des südlich der A 33 verbleibenden Teils des Flurstücks<br />
92 zu. Gleiches gelte für die Fläche des Flurstücks 83, die zwischen<br />
dem verlegten Graben (Bauwerksverzeichnis Nr. 472), seinem ursprünglichen<br />
Verlauf und der Dammböschung verbleibt.<br />
Hausbrunnen<br />
Der Einwender stellt <strong>–</strong> abweichend von der Aussage des Vorhabensträgers in<br />
der Gegenäußerung <strong>–</strong> den Antrag, die Beweissicherung für den Hausbrunnen<br />
nicht nur für die Dauer von vier Jahren nach Baubeginn, sondern bis vier Jahre<br />
nach Verkehrsfreigabe durchzuführen.<br />
Der Vorhabensträger trifft im Termin keine dementsprechende Zusage. Er werde<br />
aber diese Möglichkeit prüfen.<br />
Lärm<br />
Der Vorhabensträger führt aus, am Wohngebäude des Einwenders sei mit<br />
Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes für die Nacht um bis zu 3 dB(A)<br />
zu rechnen. Dennoch lehne er weitere aktive Schutzmaßnahmen aus Gründen<br />
der Verhältnismäßigkeit ab. Schon die jetzt vorgesehenen Schutzeinrichtungen<br />
seien nicht aus lärmrechtlichen Gründen vorgesehen, sondern aus naturschutzfachlichen.<br />
Auch eine Außenwohnbereichsentschädigung stehe dem Einwender<br />
mangels Überschreitung des Grenzwertes für den Tag nicht zu. Der Einwender<br />
habe aber einen Anspruch auf Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung<br />
des Bauschalldämmmaßes (passiver Lärmschutz).<br />
Hierzu fragt der Einwender, ob davon auch die Nordseite des Gebäudes, an der<br />
sich die wesentlichen Wohnräume befänden, erfasst sei. Dies verneint der Vorhabensträger.<br />
Die Grenzwertüberschreitung sei an der Südseite des Gebäudes<br />
festgestellt worden, nur an dieser Seite würden daher die Möglichkeiten passiven<br />
Lärmschutzes überprüft.<br />
Der Vorhabensträger sichert zu, nach dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses<br />
automatisch mit dem Einwender in Kontakt zu treten. Bis zur Verkehrsfreigabe<br />
der A 33 seien alle notwendigen Arbeiten abgeschlossen.<br />
Eine entsprechende Regelung ist mit BV-Nr. 464a in Deckblatt I Gegenstand<br />
der Planung geworden. Die Teilfläche aus Flurstück 83 reicht nach den obigen<br />
Ausführungen nicht mehr bis an die Dammböschung, sondern nur noch bis an<br />
den neu angelegten Erschließungsweg.<br />
Mit der Zusage, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, wird den Belangen<br />
des Einwenders Genüge getan. Die weitergehende Forderung des<br />
Einwenders, die Beweissicherung bis vier Jahre nach Verkehrsfreigabe durchzuführen,<br />
wird jedoch mit Blick auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />
dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Weitergehende aktive Schutzmaßnahmen stünden außer Verhältnis zum angestrebten<br />
Schutzzweck. Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 dieses<br />
Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.<br />
Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />
Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (24. BImSchV) vor unzumutbaren<br />
Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde dem Einwender<br />
mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />
Die in der schriftlichen Einwendung erhobene Forderung, die lärmtechnische<br />
Berechnung ein Jahr nach Verkehrsfreigabe anhand der tatsächlichen Verkehrsbelastung<br />
zu überarbeiten, wird zurückgewiesen.<br />
Die Verkehrsprognose, die der planfestgestellten Berechnung zugrunde liegt<br />
und die zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde eine tragfähige Planungsgrundlage<br />
ist (zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 6.1.2.2 und 7.9.3<br />
verwiesen), reicht bis in das Jahr 2025 und bezieht alle bis dahin zu erwartenden<br />
Verkehrsentwicklungen mit ein.<br />
1150
Luftschadstoffe<br />
Der Einwender beantragt die Erstellung eines Gutachtens auf der Grundlage<br />
der für das Jahr 2010 vorgesehenen Grenzwerte für Feinstaub PM10 sowie<br />
unter Berücksichtigung der Feinstäube PM2,5.<br />
Dies versteht der Verhandlungsleiter als einen Antrag an die Planfeststellungsbehörde.<br />
Er erklärt, zur Überprüfung des vorliegenden Gutachtens sei das Landesamt<br />
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eingeschaltet. Im<br />
Übrigen werde im Rahmen der abschließenden Entscheidung in diesem Verfahren<br />
auch über die Anträge des Einwenders befunden.<br />
Es ist nicht zu erwarten, dass die Verkehrsbelastung auf der A 33 bereits ein<br />
Jahr nach Verkehrsfreigabe die für das Jahr 2025 prognostizierte Größenordnung<br />
erreicht hat. Eine darauf gestützte Lärmberechnung hätte mithin geringere<br />
Beurteilungspegel auch am Wohngebäude des Einwenders zum Ergebnis.<br />
Über das Verfahren nach § 75 Abs. 2 VwVfG ist zudem sichergestellt, dass der<br />
Einwender noch lange nach Verkehrsfreigabe Ansprüche auf weitergehenden<br />
Lärmschutz <strong>–</strong> soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen <strong>–</strong> geltend<br />
machen können. Hiermit ist den Belangen des Einwenders Genüge getan.<br />
Der Vorhabenträger hat mit Deckblatt II eine überarbeitete Fassung des Luftschadstoffgutachtens<br />
in das Verfahren eingebracht.<br />
Gegenstand dieser Überarbeitung war u.a. die Berücksichtigung der Grenzwerte,<br />
wie sie mit Erlass der 39. BImSchV vom 02.08 2010 (BGBl. I S. 1065) festgelegt<br />
wurden. Hierzu gehört auch die Betrachtung der Feinstäube PM2,5, für<br />
die erstmals ein Zielwert und ab dem 01.01.2015 ein Grenzwert erlassen wurden.<br />
Die 39. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über die Luftqualität<br />
und saubere Luft in Europa, die die bisherigen Richtlinien aus den Jahren 1996,<br />
2000 und 2002 abgelöst hat.<br />
Mithin berücksichtigt das in die Planung eingebracht Gutachten in seiner aktuellen<br />
Fassung alle gültigen Ziel- und Grenzwerte, wie es der Einwender gefordert<br />
hat.<br />
Die wesentlichen Inhalte des Gutachtens wurden vom Landesamt für Natur,<br />
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich<br />
ihrer Richtigkeit bestätigt wurden. Auch die Abteilung Gesundheit des<br />
Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme zur endgültigen Fassung des<br />
Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen des Luftschadstoffgutachtens sind<br />
aus Sicht der Abteilung Gesundheit insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher<br />
Sicht bestehen, bezogen auf die bestehenden Grenzwerte der 39.<br />
BImSchV, gegen die Planänderungen daher keine Bedenken.“<br />
Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />
1151
Wertminderung<br />
Der Einwender führt aus, er müsse Planungen dahingehend, Teile seiner Gebäude<br />
zu Mietwohnungen auszubauen, angesichts der geplanten Autobahntrasse<br />
aufgeben. Er werde bei einer Lage in der Nähe zur Autobahn keine Mieter<br />
finden.<br />
Der Verhandlungsleiter erklärt, faktisch seien durch die Lage der Hofstelle sicherlich<br />
Wertminderungen auch hinsichtlich einer Vermietbarkeit von Wohnraum<br />
gegeben. Er erläutert jedoch, nach geltender Rechtsprechung sei dies<br />
kein Entschädigungstatbestand.<br />
Abwasserleitung der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Der Einwender verweist auf eine entlang der Casumer Straße verlegte Abwasserleitung<br />
der Stadt <strong>Borgholzhausen</strong> und fordert deren Anpassung an die geänderte<br />
Situation.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, diese Leitung funktionstüchtig zu erhalten. Kosten<br />
entstünden für den Einwender hierdurch nicht.<br />
Drainagen<br />
Der Einwender erläutert, die Drainagen mündeten in einen verrohrten Graben<br />
an der Casumer Straße im Bereich der heutigen Einmündung des Illenbruchs.<br />
Das Rohr werde von dort nach Süden geführt und kreuze dabei die geplante<br />
Trasse der A 33.<br />
Dem Vorhabenträger war diese Verrohrungsstrecke bisher nicht bekannt. Er<br />
wird sie bei der Ausführungsplanung berücksichtigen und die Funktionsfähigkeit<br />
der Gesamtanlage gewährleisten.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />
Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />
Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />
Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />
Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />
Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />
verwiesen.<br />
Die Abwasserleitung ist in den Planunterlagen berücksichtigt (BV-Nr. 471). Im<br />
Übrigen ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.12.13 verpflichtet,<br />
derartige Versorgungsleitungen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen.<br />
Mit Nebenbestimmung A 7.1 ist der Vorhabenträger zur Einhaltung dieser Zusage<br />
verpflichtet. Unabhängig davon obliegt ihm mit Nebenbestimmung A 7.7.1<br />
ohnehin die Pflicht, angetroffene Drainagen funktionstüchtig zu erhalten oder<br />
wieder herzustellen.<br />
In seinen schriftlichen Einwendungen hatte der Einwender zusätzlich die folgenden<br />
Aspekte angesprochen:<br />
1152
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Beweissicherung Gebäude<br />
Die Forderung nach einer Beweissicherung wird mit Blick auf die einleitenden<br />
Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />
Veränderungen der Hofanlage<br />
Die Forderung, dem Vorhabenträger im Planfeststellungsbeschluss aufzugeben,<br />
alle künftigen baulichen Veränderungen an der Hofanlage zu tolerieren,<br />
soweit sie innerhalb der Abstandsmaße des § 9 FStrG gelegen sind, wird<br />
zurückgewiesen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>, Flur 53, Flurstück 82<br />
Soweit sich der Einwender im Deckblattverfahren I gegen die vollständige Inanspruchnahme<br />
des Flurstücks für eine landschaftspflegerische Maßnahme wendet,<br />
wird die Einwendung zurückgewiesen.<br />
Auf Flurstück 82 soll die Maßnahme M/E 6.903 (Anlage einer Streuobstwiese)<br />
verwirklicht werden. Abgesehen von einer Erhöhung der landschaftlichen Vielfalt<br />
in diesem erholungsbedeutsamen Raum, dient die Maßnahme auch dazu,<br />
Steinkauzhabitate angrenzend an den Raum Holtfeld/Casum zu schaffen und<br />
ist insoweit aus artenschutzrechtlichen Gründen auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Das angesprochene Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträch-<br />
1153
tigt, das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Auch die auf Flurstück 82 vorgesehene Maßnahme dient letztlich der Stabilisierung<br />
und vor Allem der Ausbreitung des Steinkauzvorkommens. Die Aufwertung<br />
des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige Maßnahmen<br />
an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere Ausbreitungsmöglichkeiten<br />
in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong><br />
(Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
Soweit der Einwender im Falle der Inanspruchnahme den Erwerb des Flurstücks<br />
fordert, handelt es sich um eine entschädigungsrechtliche Frage.<br />
1154
Einwender B 9.103<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Das im Eigentum des Einwenders stehende Flurstück 47 in der Flur 52 der<br />
Gemarkung Bockhorst soll in Gänze für landschaftspflegerische Maßnahmen in<br />
Anspruch genommen werden. Vorgesehen sind die Anlage von Gewässerrandstreifen<br />
mit Hochstaudenfluren entlang eines ehemaligen Bachabschnitts der<br />
Alten Hessel, eine Biotopentwicklungsmaßnahme an einem vorhandenen Weiher<br />
sowie die Pflanzung einer Kopfbaumreihe.<br />
Der Vorhabensträger ergänzt, es handele sich um Artenschutzmaßnahmen<br />
zugunsten von Wiesenvögeln und Fledermäusen innerhalb eines großen Maßnahmenkomplexes,<br />
die insofern unverzichtbar seien.<br />
Für den Einwender ist die Inanspruchnahme seines Eigentums grundsätzlich<br />
akzeptabel, wenn er dafür Ersatzland z.B. im Rahmen der Flurbereinigung erhält.<br />
Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde führt hierzu aus, die Flurbereinigung<br />
werde durchgeführt. Es sei aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend<br />
geklärt, ob das Flurstück des Eigentümers in das Flurbereinigungsgebiet<br />
einbezogen werde. Sollte das Flurstück berücksichtigt werden, sieht der<br />
Vertreter der Flurbereinigungsbehörde gute Möglichkeiten, dem Wunsch des<br />
Einwenders nach Ersatzland zu entsprechen. Der Einwender benennt einen<br />
anderen Grundeigentümer, von dem er Land gepachtet habe; dieser Eigentümer<br />
sei zu einem Flächentausch bereit, wenn er dafür ebenfalls Ersatzland<br />
erhalte.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters stellt der Vorhabensträger dar, sollte<br />
das Flurstück des Einwenders nicht in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen<br />
werden, komme in Betracht, das Flurstück an den Vorhabensträger zu verkaufen,<br />
womit auch die Pflegeverpflichtung der landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
übergehe. Ebenso sei es für den Einwender möglich, das Eigentum an<br />
dem Flurstück zu behalten. Der Einwender erhalte dann eine Abwertungsentschädigung<br />
und ggf. eine zusätzliche Pflegeentschädigung. Die Nutzungsbe-<br />
Eine Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist mit Deckblatt I<br />
nicht mehr vorgesehen. Die Einwendung ist damit gegenstandslos geworden.<br />
1155
schränkungen und die Pflegeverpflichtung würden grundbuchlich gesichert und<br />
gingen auf jeden künftigen Eigentümer des Flurstücks über.<br />
Der Einwender entgegnet, ein Verkauf komme aus finanziellen Gründen nicht in<br />
Betracht. Er bevorzugt die Möglichkeiten der Flurbereinigung.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
1156
Einwender B 9.104<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Nach den ausgelegten Planunterlagen ist der Einwender mit einer Eigentumsfläche,<br />
Flurstück 84 in der Flur 2 der Gemarkung Bockhorst, betroffen. Auf diesem<br />
Flurstück ist die Entwicklung extensiver, z.T. feuchter Grünlandgesellschaften<br />
auf bisher intensiv genutzten Flächen vorgesehen. Der innerhalb des<br />
Flurstücks verlaufende Bruchbach wird renaturiert und mit Gewässerrandstreifen<br />
(einschließlich Baumreihen wechselseitig) versehen (Maßnahmen E 9.125<br />
und E 10.112). Die Planung setzt sich in entsprechender Weise auf den nördlich<br />
angrenzenden Flächen fort.<br />
Der Einwender führt aus, er sei auch Eigentümer des unmittelbar nördlich angrenzenden<br />
Flurstücks 80. Es handele sich um die wesentlichen, intensiv genutzten<br />
Weideflächen seines Betriebes. Der Bruchbach verlaufe heute geradlinig<br />
und solle auch in dieser Form, insbesondere auch ohne seitliche Bepflanzung,<br />
erhalten bleiben. Ebenfalls wendet sich der Einwender gegen jedwede<br />
Nutzungseinschränkungen auf den Flurstücken. Er bewirtschafte viele Flächen<br />
im Umfeld des Naturschutzgebietes Salzenteichsheide, weshalb er ohnehin<br />
schon Einschränkungen in der Bewirtschaftung erfahre.<br />
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erläutert der Vorhabensträger, es handele<br />
sich nicht um Artenschutzmaßnahmen. Dennoch seien sie im Rahmen des<br />
Gesamtkomplexes in der Salzenteichsheide zu sehen und insofern schwerlich<br />
verzichtbar. Andere Flächen stünden nicht zur Verfügung. Der Verhandlungsleiter<br />
ergänzt, dann sei es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, zu entscheiden,<br />
ob der Eingriff in das Grundeigentum des Einwenders zwingend erforderlich sei.<br />
Darüber hinaus ist der Einwender durch die Inanspruchnahme verschiedener<br />
Pachtflächen betroffen.<br />
Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist mit Deckblatt I<br />
nicht mehr vorgesehen. Die Einwendung ist daher in diesem Punkt gegenstandslos<br />
geworden.<br />
Alle vom Einwender angesprochenen Pachtflächen werden mit Deckblatt I für<br />
das Vorhaben nicht mehr in Anspruch genommen. Auch insoweit ist die Einwendung<br />
gegenstandslos geworden.<br />
1157
Flurstück 101 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Der Vorhabensträger führt aus, bei diesem Flurstück habe ein Eigentümerwechsel<br />
stattgefunden. Der neue Eigentümer habe keine Einwände gegen die<br />
vorgesehene Nutzung des Flurstücks. Da sich die Maßnahme aus Sicht des<br />
Vorhabensträgers auch fachlich sinnvoll gestaltet, werde er nicht darauf verzichten.<br />
Zur Entschädigung führt der Vorhabensträger aus, aus dem Deckungsbeitrag,<br />
den der Einwender auf dieser Fläche erwirtschafte, werde mit einem Kapitalisierungsfaktor<br />
und unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Pachtvertrages<br />
eine Entschädigung ermittelt.<br />
Flurstück 77 in der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Der Vorhabensträger erläutert zunächst, dieses von ihm schon erworbene Flurstück<br />
sei bereits neu eingemessen und unterteile sich heute in die Flurstücke<br />
353 und 354.<br />
Die Gesamtfläche sei ausdrücklich zu dem Zweck erworben worden, hierauf<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen zu platzieren. Er werde daher nicht auf die<br />
Inanspruchnahme des Flurstücks verzichten. Die Entwässerung des Ackergrundstücks<br />
in den dort verlaufenden Graben werde er bei der Ausführungsplanung<br />
berücksichtigen.<br />
Der Einwender äußert ein Interesse daran, die Fläche auch in extensiver Weise<br />
zu nutzen.<br />
Flurstück 479 in der Flur 61 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Auch hierzu führt der Vorhabensträger aus, das Flurstück sei ausdrücklich für<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen erworben worden, er werde daher nicht<br />
darauf verzichten.<br />
Eine Ackernutzung sei anschließend nicht mehr möglich, lediglich eine extensive<br />
Grünlandnutzung.<br />
1158
Existenz<br />
Der Einwender sieht sich durch die Eingriffe in Eigentums- und Pachtflächen in<br />
seiner Existenz bedroht und fordert, dies durch ein entsprechendes Gutachten<br />
zu überprüfen. Er händigt zu diesem Zweck den <strong>–</strong> nur teilweise (Seiten 3 und 4)<br />
<strong>–</strong> ausgefüllten Erhebungsbogen der betrieblichen Daten aus.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, anhand dieser Daten durch einen Gutachter zu<br />
entscheiden, ob ein umfängliches Existenzgutachten erforderlich sei.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Da Eigentums- und Pachtflächen des Einwenders nicht mehr betroffen sind, ist<br />
eine Existenzgefährdung auszuschließen.<br />
1159
Einwender B 9.105<br />
Ergebnis des Erörterungstermins<br />
Der Einwender bewirtschaftet rd. 30 ha Eigentums- rd. 180 ha Pachtflächen.<br />
Aus dem Eigentum des Einwenders sind zwei Grundstücke (Flurstücke 35 und<br />
94 der Flur 3 der Gemarkung Hesseln), von den Pachtflächen insgesamt 10<br />
Grundstücke betroffen.<br />
Der Vorhabensträger zeigt Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme<br />
der Grundstücke auf, die vorwiegend aus Kompensationsmaßnahmen resultiert.<br />
Eigentumsgrundstücke (Flurstücke 35 und 94)<br />
Aus den insgesamt 10,7 ha großen Grundstücken an der Neuen Hessel werden<br />
2.300 m² zur Anlegung eines Gewässerrandstreifens mit teilweise lockerer<br />
Gehölzbepflanzung benötigt.<br />
Der Vorhabensträger erklärt, wegen der Bedeutung der Neuen Hessel als lokaler<br />
Verbundachse ohne Gefährdung des LBP-Konzeptes auf die Maßnahmen<br />
nicht verzichten zu können. Die Pflege der Flächen müsse aber nicht vom<br />
Einwender übernommen werden.<br />
Der Einwender bittet, den Unterhaltungsaufwand für die Neue Hessel zu beachten,<br />
die schnell versande und regelmäßig ausgebaggert werden müsse<br />
und weist darauf hin, dass dort ein Ökoteich, der in den Gewässerrandstreifen<br />
integriert werden sollte, sowie teilweise eine Gehölzbepflanzung schon vorhanden<br />
seien. Mit der Maßnahme ist er einverstanden. Er ist an einem Verkauf<br />
nicht interessiert und will deshalb nur die Nutzungseinschränkungen entschädigt<br />
haben.<br />
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die Inanspruchnahme der Flurstücke 35 und 94 ist mit Deckblatt I nicht mehr<br />
Gegenstand der Planung. Die Einwendung ist daher in diesem Punkt erledigt.<br />
1160
Pachtfläche Flurstück 136 der Flur 4 der Gem. Hesseln<br />
Das Grundstück liegt im Bereich der Holtfelder Straße in Trassennähe zur A<br />
33 angrenzend an das Wohnhaus des Einwenders. Der Vorhabensträger erläutert<br />
die Maße des hier vorgesehenen Brückenbauwerks des Stockkämper<br />
Weges/Hesselner Straße zur Querung der A 33 (Brücke in 6 m Höhe über der<br />
Fahrbahn mit 8,75 m Gesamtbreite inklusive Rad- und Gehweg, 5,5 m Fahrbahnbreite,<br />
Rampe mit max. 5% Steigung) und erklärt, dass der sich ergebende<br />
Zwischenraum zur A 33 bepflanzt werden, die übrigen Restflächen aber<br />
nutzbar blieben.<br />
Der Einwender ist mit der Maßnahme einverstanden und erklärt, dass er einen<br />
Erwerb des Grundstücks anstrebe und, sofern ein Kauf zustande komme, die<br />
Errichtung eines privaten Wall zur A 33 hin plane. Der Vorhabensträger hat<br />
keine Bedenken gegen einen solchen Wall, sofern Bau- oder Landschaftsrecht<br />
dem nicht entgegenstehen.<br />
Pachtfläche Flurstück 90 der Flur 4 der Gem. Hesseln<br />
Der Einwender hinterfragt die vorgesehene Aufforstung, die auf Ackerland<br />
bester Qualität erfolgen solle und schlägt eine Verlegung der Aufforstungsmaßnahme<br />
auf die ebenfalls von ihm gepachtete Nachbarfläche des gleichen<br />
Eigentümers vor, die als Ackerfläche von geringerer Qualität sei.<br />
Der Vorhabensträger sagt eine entsprechende Überprüfung zu.<br />
Pachtfläche Flurstück 71 der Flur 42 der Gem. <strong>Borgholzhausen</strong><br />
Der Einwender bittet Flächen mit geringerer Ackerqualität als die des Pachtgrundstücks<br />
für den Steinkauz herzurichten. Entsprechende Flächen mit geringerer<br />
Qualität als Acker oder auch Grünland seien vorhanden.<br />
Der Vorhabensträger führt aus, dass die entsprechende Maßnahme für den<br />
Steinkauz nicht verzichtbar sei, entsprechende Flächen an enge örtliche Grenzen<br />
gebunden wären und nicht alle Grundstücksarten für eine entsprechende<br />
Herrichtung in Frage kämen. Gleichwohl sei sowohl eine Herrichtung von<br />
Der Einwender hat sich mit den auf dem Pachtland vorgesehenen Maßnahmen<br />
im Termin einverstanden erklärt. Einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
bedarf es daher nicht.<br />
Eine Einwendung müsste ohnehin zurückgewiesen werden (vgl. Ausführungen<br />
zur Einwenderin B 9.19).<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Die Aufforstungsmaßnahme dient u.a. der Habitatoptimierung für verschiedene<br />
Fledermausarten, die die angrenzenden Gehölzbestände bereits als bedeutsames<br />
Jagdgebiet nutzen. Gleichzeitig steht die Maßnahme auch im Funktionszusammenhang<br />
mit der Leitlinie des Loddenbaches.<br />
Insofern ist diese artenschutzrelevante Maßnahme auch an dieser Stelle unverzichtbar.<br />
Die Inanspruchnahme des Flurstücks wurde um 2.900 m 2 gemindert, ist aber<br />
im Übrigen unverzichtbar.<br />
Auf Flurstück 71 soll die Maßnahme M/E 6.704 (Streuobstwiese) verwirklicht<br />
werden. Abgesehen von einer Erhöhung der landschaftlichen Vielfalt in einem<br />
erholungsbedeutsamen Raum, dient die Maßnahme auch der Optimierung von<br />
Steinkauzhabitaten im Raum Holtfeld.<br />
1161
Grünland als auch ein Ausweichen Flächen der näheren Umgebung denkbar.<br />
Der Vorhabensträger sagt zu, in Abstimmung mit dem Gutachter und den<br />
Landschaftsbehörden entsprechende Möglichkeiten zu überprüfen.<br />
Sonstige Pachtflächen<br />
Bezüglich der Inanspruchnahme der übrigen Pachtgrundstücke,<br />
• der Flurstücke 55, 66 und 67 der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>,<br />
• der Flurstücke 214 und 281 der Flur 43 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>,<br />
• des Flurstücks 20 der Flur 5 der Gemarkung Hesseln und<br />
• des Flurstücks 120 der Flur 4 der Gemarkung Hesseln,<br />
Das angesprochene Steinkauzvorkommen besteht im Raum Holtfeld/Casum<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher<br />
Fachbeitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />
noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit<br />
der Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. In unmittelbarer<br />
Nähe der fraglichen Fläche aber befindet sich ein solches Brutvorkommen,<br />
weshalb die örtliche Bindung der Maßnahme M/E 6.704 außer Frage<br />
steht.<br />
Eine Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist angesichts der Zustimmung<br />
des Einwenders zu den vorgesehenen Maßnahmen nicht erforderlich<br />
1162
estehen seitens des Einwenders keine Bedenken.<br />
Zur Frage nach der Entschädigung der Pächter erklärt der Vorhabensträger,<br />
es werde eine Aufhebungsentschädigung für die Restlaufzeit des jeweiligen<br />
Pachtvertrages gewährt.<br />
Im Rahmen der geplanten Flurbereinigung können Pachtflächen lt. Hinweis der<br />
Flurbereinigungsbehörde dann berücksichtigt werden, wenn langfristige Pachtverträge<br />
bestehen.<br />
Jagdpacht Hessel<br />
Der Vorhabensträger erläutert dem Einwender, der alleiniger Pächter der Jagd<br />
im Bezirk Hessel ist, die beabsichtigte Anordnung der Grünbrücke im Bereich<br />
der Neuen Hessel sowie die Lage und Größe der vorgesehenen Gewässerdurchlässe<br />
(Casumer Bach, Loddenbach und Eschbach). Spezielle Wildzäune<br />
seien wegen der als Wall- und Wandkombination (1,5 m hohe Wand auf 2,5 m<br />
hohem Wall) geplanten Überflughilfen für Fledermäuse nicht vorgesehen.<br />
Die Entschädigung für die Beeinträchtigung der Jagd werde mit Hilfe einen<br />
Forstsachverständigen festgesetzt und mit Beteiligung der Jagdgenossenschaft<br />
ausgehandelt. Orientierungspunkt seien u. a. die Abschusspläne der<br />
letzten Jahre.<br />
Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />
Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />
Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />
Entschädigungsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />
Erörtert wurden Fragen einer Einschränkung des Jagdausübungsrechts. Hierzu<br />
gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es sich dabei um eine<br />
Rechtsposition handelt, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher<br />
Körperschaft selbst zusteht. „Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist<br />
gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen,<br />
das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt<br />
(BGH, Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94; BGH, Urteil vom 20.01.2000, III<br />
ZR 110/99).<br />
Eine eigenständige Rechtsposition des Einwenders, über die an dieser Stelle<br />
zu befinden wäre, liegt mithin nicht vor.<br />
1163
Einwender B 9.106<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Der Einwender ist mit Deckblatt I erstmals unmittelbar betroffen. Aus dem Flurstück<br />
153 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> sollen 5.180 m 2 für<br />
eine landschaftspflegerische Maßnahme dauerhaft beschränkt werden.<br />
Vorgesehen ist die Entwicklung extensiver feuchter Grünlandgesellschaften; im<br />
Weiteren soll eine Kopfbaumreihe angelegt werden.<br />
Der Einwender wendet sich gegen diese Inanspruchnahme, da der Pächter <strong>–</strong><br />
ein Haupterwerbslandwirt <strong>–</strong> die Fläche als Ackerland benötige.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />
dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />
Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />
Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />
Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
1164
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
1165
Einwender B 9.107<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Mit Deckblatt I ist vorgesehen, das Flurstück 147 in der Flur 53 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> vollständig in einer Größe von 9.496 m 2 und das Flurstück 24<br />
in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> partiell in einer Größenordnung<br />
von 4.260 m 2 für landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft zu beschränken.<br />
Vorgesehen ist jeweils die Neuentwicklung von extensiven feuchten Grünlandgesellschaften<br />
sowie die Anlage einer Kopfbaumreihe.<br />
Die Einwender machen geltend, beide Flächen seien als Ackerland bzw. intensives<br />
Grünland langfristig verpachtet und könnten als extensives Grünland von<br />
den Pächtern nicht genutzt werden.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />
dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />
Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />
Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />
Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
1166
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
1167
Einwender B 9.108<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Die vollständige Inanspruchnahme des Flurstücks 64 in der Flur 45 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> war bereits mit den ursprünglichen Planunterlagen vorgesehen;<br />
eine Einwendung hat der Einwender hiergegen nicht erhoben.<br />
Mit Deckblatt I werden zusätzlich die Flurstücke 66 und 221 in der Flur 53 der<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> partiell für landschaftspflegerische Maßnahmen in<br />
Anspruch genommen <strong>–</strong> Flurstück 66 im Umfang von 3.050 m 2 , von Flurstück<br />
221 werden 10.950 m 2 beansprucht.<br />
Vorgesehen ist jeweils die Entwicklung von extensiven feuchten Grünlandgesellschaften<br />
sowie die Anlage einer Kopf- bzw. Obstbaumreihe.<br />
Der Einwender wendet sich nur gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks<br />
221. Er führt an, die Fläche sei in Eigenbewirtschaftung und werde als Ackerland<br />
genutzt. Innerhalb der Betriebsstruktur könne er den Aufwuchs von Grünlandflächen<br />
nicht nutzen. Zudem sei ein Wertverlust der Fläche zu befürchten.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />
dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />
Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />
Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />
Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
1168
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
1169
Einwenderin B 9.109<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Erstmals mit Deckblatt I ist vorgesehen, das Flurstück 38 in der Flur 53 der<br />
Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> vollständig in einer Größe von 13.012 m 2 für eine<br />
landschaftspflegerische Maßnahme dauerhaft zu beschränken.<br />
Vorgesehen ist, extensive feuchte Grünlandgesellschaften zu entwickeln sowie<br />
an deren Rand eine Kopfbaumreihe zu pflanzen.<br />
Die Einwenderin erklärt sich hiermit nicht einverstanden. Die Fläche sei an einen<br />
Ackerbaubetrieb verpachtet, der für extensives Grünland keine Verwendung<br />
habe. Ebensowenig könne sie selbst <strong>–</strong> im Falle der Beendigung des<br />
Pachtverhältnisses <strong>–</strong> extensives Grünland verwerten. Eine erhebliche Wertminderung<br />
sei die Folge.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />
dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />
Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />
Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />
Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
1170
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
1171
Einwender B 9.110<br />
Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />
Auf dem Flurstück 25 in der Flur 53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> war schon<br />
mit der ursprünglichen Planung die Anlage einer Kopfbaumreihe vorgesehen,<br />
wofür 900 m 2 des Flurstücks dauerhaft beschränkt werden sollten. Die Inanspruchnahme<br />
in diesem Umfang hat der Einwender nicht angefochten.<br />
Mit Deckblatt I wird das Flurstück komplett in einer Größe von 8.915 m 2 für<br />
landschaftspflegerische Maßnahmen dauerhaft beschränkt. Zusätzlich zu der<br />
Kopfbaumreihe ist vorgesehen, extensive Grünlandgesellschaften zu entwickeln.<br />
Neu mit Deckblatt I ist vorgesehen, das Flurstück 17 in der Flur 53 der Gemarkung<br />
<strong>Borgholzhausen</strong> vollständig dauerhaft zu beschränken. Hier soll eine<br />
Streuobstwiese angelegt werden.<br />
Der Einwender wendet sich gegen diese Inanspruchnahme, weil der Pächter<br />
als Haupterwerbslandwirt darauf angewiesen sei, die Flurstücke in der bisherigen<br />
intensiven Form nutzen zu können.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein lokales Steinkauzvorkommen, bestehend<br />
aus 5 bis 6 Revieren. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />
des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />
ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />
auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />
insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />
jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />
Teil A, Kapitel 8.15).<br />
Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />
einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />
getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />
sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />
das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />
Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />
Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />
der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />
Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Die auf den Eigentumsflächen des Einwenders vorgesehenen Maßnahmen<br />
dienen letztlich der Stabilisierung und Ausbreitung des Steinkauzvorkommens.<br />
Die Aufwertung des Landschaftsraumes im Illenbruch dient ebenso, wie gleichartige<br />
Maßnahmen an der Neuen Hessel, dazu, der Steinkauzpopulation weitere<br />
Ausbreitungsmöglichkeiten in Richtung des Hauptverbreitungsgebietes der<br />
Art in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> (Unterer Niederrhein und Münsterland) zu eröffnen.<br />
1172
Die genannten Landschaftsräume sind insofern auch Trittsteine zum FFH-<br />
Gebiet „Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch“, wo bereits heute gute<br />
Habitatvoraussetzungen für die Ansiedlung von Steinkäuzen bestehen. Im Jahr<br />
2008 konnte dementsprechend am Ortsrand von Hörste ein weiteres Brutvorkommen<br />
festgestellt werden.<br />
Die Vernetzung von Brutvorkommen und geeigneten Habitatstrukturen ist zur<br />
langfristigen Sicherung der Steinkauzpopulation in diesem Landschaftsraum<br />
unumgänglich.<br />
1173
10. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten gem. § 74 Abs. 3<br />
VwVfG NRW<br />
In Kapitel B 6.3.3.4 dieses Beschlusses habe ich im Bereich Arten- und<br />
Habitatschutz für die Arten Feldlerche, Rebhuhn, Steinkauz und Schleier-<br />
eule sowie für die Fledermausarten Bechsteinfledermaus (Kolonie Casum<br />
und Kolonie Tatenhauser Wald), Braunes Langohr (Hof Birkmann) und<br />
Kleiner Abendsegler (Waldrand bei Hof Birkmann) ein umfassendes Moni-<br />
toringprogramm vorgegeben. Dabei habe ich auch den Vorbehalt festge-<br />
legt, dass für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings durchzufüh-<br />
renden Soll-Ist-Abgleiche relevante negative Abweichungen von der Prog-<br />
nose anzeigen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen sind. Erfüllt ist die ge-<br />
nannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Maßnahmen die<br />
prognostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das Monito-<br />
ring der Bestandsentwicklungen der Kolonien negative Veränderungen er-<br />
kennen lässt, die den Projektwirkungen zugerechnet werden können. Ob<br />
solche Abweichungen vorliegen bzw. welche Korrekturmaßnahmen in die-<br />
sen Fällen im Einzelnen zu ergreifen sind, entscheide ich nach Vorlage der<br />
jährlichen Zwischenberichte des Vorhabenträgers in Abstimmung mit der<br />
Höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>.<br />
Insoweit habe ich mir in diesem Beschluss eine nachträgliche Entschei-<br />
dung vorbehalten.<br />
§ 74 Abs. 3 VwVfG NRW erlaubt entsprechende Vorbehalte, soweit zum<br />
Zeitpunkt der Planfeststellung eine abschließende Entscheidung noch nicht<br />
möglich ist, sich für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnis-<br />
se nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen, sowie Substanz und<br />
Ausgewogenheit der Planung dadurch nicht in Frage gestellt werden. Der<br />
Planfeststellungsbehörde wird es hierdurch ermöglicht, Regelungen, die an<br />
sich in dem das Planfeststellungsverfahren abschließenden Planfeststel-<br />
lungsbeschluss zu treffen wären, einer späteren Entscheidung vorzubehal-<br />
ten.<br />
Zwar gilt der Grundsatz, dass der Vorhabensträger einen Konflikt, den er<br />
durch seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst lassen darf.<br />
Diese Pflicht zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde<br />
1174
nicht in jedem Fall, Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsent-<br />
scheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich zu<br />
machen. Das gilt auch für die Regelung naturschutzrechtlicher Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1994, 4 B<br />
105.94) bzw. wie hier der Festlegung eines Monitoringprogramms im<br />
Rahmen des Arten- und Habitatschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April<br />
2010, 9 A 5.08, juris Rn. 80).<br />
Ein solcher Vorbehalt ist dann zulässig, wenn er nicht unter Überschreiten<br />
der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Ver-<br />
letzung des Abwägungsgebotes erfolgt. Diese Grenze ist aber erst dann<br />
überschritten, wenn in der Planungsentscheidung solche Fragen offen<br />
bleiben, deren nachträgliche Regelung das Grundkonzept der bereits fest-<br />
gestellten Planung wieder in Frage stellen. Zudem darf der unberücksich-<br />
tigt gebliebene Belang kein solches Gewicht haben, dass die Planungsent-<br />
scheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muss sichergestellt<br />
sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private<br />
Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (BVerwG, Urteil<br />
vom 14. April 2010, 9 A 5/08, juris Rn. 80; BVerwG, Beschluss vom 31.<br />
Januar 2006, 4 B 49.05, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 30. August<br />
1994, 4 B 105.94, juris Rn. 13).<br />
Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde genügt der von ihr verfügte<br />
Entscheidungsvorbehalt diesen rechtlichen Vorgaben.<br />
11. Abschließende Bewertung<br />
Unter Abwägung aller in diesem Verfahren zu berücksichtigenden öffentli-<br />
chen und privaten Belange wird die mit der Planung beantragte Straßen-<br />
baumaßnahme festgestellt.<br />
Die Straßenbaumaßnahme wird festgestellt, da ihre Realisierung im Inte-<br />
resse des öffentlichen Wohls dringend geboten ist.<br />
Wie in Kapitel B 6.1.1 dieses Beschlusses ausgeführt, ist das planfestge-<br />
stellte Vorhaben im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz<br />
in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Laufende Nummer<br />
1551, Seite 40, Drucksache 15/3412). Insoweit entspricht das Vorhaben<br />
1175
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesen Zusammenhang aus, dass<br />
mit der Einstufung einer Straßenbaumaßnahmen in den vordringlichen Be-<br />
darf in der gesetzlichen Bundesverkehrswegeplanung die für das Vorha-<br />
ben streitenden öffentlichen Belange ihren Ausdruck finden und dem Vor-<br />
haben einen besonderen Stellenwert verleihen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni<br />
2010, 9 A 20/08, juris Rn. 56).<br />
Über die gesetzliche Bedarfsfeststellung hinaus habe ich in Kapitel B 6.1.2<br />
dieses Beschlusses die herausragende Bedeutung der Straßenbaumaß-<br />
nahme dargelegt. Vorliegend besteht das konkrete Erfordernis nach einer<br />
leistungsfähigen Verkehrsverbindung. Ein wichtiges Planungsziel ist der<br />
Lückenschluss im Autobahnnetz. Mit der A 33 soll eine großräumige Ver-<br />
bindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 (Ruhrgebiet-Kassel) im<br />
Süden, der A 2 (Ruhrgebiet-Hannover) und der A 30 (Niederlande-Bad<br />
Oeynhausen) im Norden geschaffen, insoweit die Lücke im Verkehrsnetz<br />
geschlossen werden.<br />
Mit diesem planfestgestellten Abschnitt 7.1 der A 33 erfährt der Lücken-<br />
schluss der A 33 nunmehr endgültig seine Verwirklichung. Die beiden vor-<br />
herigen A 33-Abschnitte 5 B und 6 befinden sich derzeit im Bau. Hinsicht-<br />
lich dieser großräumigen Bedeutung der A 33 wird des Weiteren auf die<br />
Entscheidung des Europäischen Parlaments verwiesen, wonach die A 33<br />
als Teil des „Leitschemas des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (Hori-<br />
zont 2010)“ ein wichtiges Objekt des noch zu verwirklichenden europäi-<br />
schen Straßennetzes darstellt.<br />
Darüber hinaus kommt der Straßenbaumaßnahme auch eine erhebliche<br />
verkehrliche Entlastungswirkung für den Planungsbereich zu. Die B 68 hat<br />
bereits heute aufgrund der hohen Verkehrszahlen ihre Leistungsfähigkeits-<br />
grenze überschritten. Eine Verbesserung der Verkehrssituation kann nur<br />
durch den Neubau der A 33 erfolgen, da das vorhandene Straßennetz -<br />
insbesondere die die Hauptlast tragende B 68 und hier im Besonderen die<br />
Ortsdurchfahrt von Halle - nur so vom Durchgangsverkehr und großen Tei-<br />
len des Ziel- und Quellverkehrs entlastet werden kann. Die planfestgestell-<br />
te Straßenbaumaßnahme wird zu einer nachhaltigen Verbesserung der<br />
geschilderten Verkehrssituation im Planungsbereich beitragen. Hinsichtlich<br />
der Begründung im Einzelnen und der konkreten Entlastungszahlen wird<br />
auf Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
1176
Zusammenfassend können die überwiegenden Gründe des Allgemein-<br />
wohls der A 33 in verkehrlicher Hinsicht wie folgt umschrieben werden:<br />
• Neubau der A 33 steht im Einklang mit dem Fernstraßenausbauge-<br />
setz<br />
• Neubau der A 33 steht im Einklang mit dem „Leitschema des Trans-<br />
europäischen Verkehrsnetzes (Horizont 2010)“<br />
• Neubau der A 33 steht im Einklang mit den Vorgaben des Landes-<br />
entwicklungsplans I/II NRW und des Gebietsentwicklungsplans für<br />
den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong><br />
• Bildung eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes für den weit-<br />
räumigen Verkehr (Lückenschluss im Autobahnnetz)<br />
• Entlastungswirkung der B 68 und des nachgeordneten Straßennet-<br />
zes<br />
• Insgesamt erfolgt durch die A 33 die funktionsgerechte Bewältigung<br />
des zu erwartenden Verkehrsaufkommens.<br />
Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme dient darüber hinaus auch<br />
dem Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicher-<br />
heit.<br />
Wie in Kapitel B 6.1.2.2 dieses Beschlusses dargelegt, kommt es mit der<br />
Verwirklichung des Vorhabens im Bereich der B 68 zu einer erheblichen<br />
verkehrlichen Entlastung. Mit dieser Entlastung sind eine Verbesserung<br />
der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrssicherheit und eine erhebliche<br />
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen für den Menschen ver-<br />
bunden.<br />
Die prognostizierten Verkehrverlagerungen von der B 68 auf die A 33 er-<br />
reichen im Vergleich Prognose-Nullfall 2025 zum Prognose-Planfall 2025<br />
Größenordnungen von bis zu 18.000 Kfz/24h (Schnatweg bis K 30). Die<br />
Ortsdurchfahrt Halle (B 68) wird um bis 13.000 Kfz/24 h entlastet (es<br />
verbleiben noch 7.000 Kfz/24 h auf der Ortsdurchfahrt), dies entspricht ei-<br />
ner prozentualen Entlastung von 65 %. Der Streckenabschnitt von K 25 bis<br />
zur B 476 erfährt sogar eine Verkehrsentlastung von 70 %. Überdies sinkt<br />
der Schwerlastanteil von 11,8 % bis 18,6 % im Prognose-Nullfall 2025 auf<br />
4,7 % bis 10,5 % im Prognose-Planfall 2025.<br />
1177
Mit dieser Entlastung kommt es auch zu einer deutlichen Verbesserung der<br />
Gesundheitsverhältnisse der Menschen im Hinblick auf die Belastungen<br />
durch Lärm- und Luftschadstoffe.<br />
Dies gilt im Besonderen für die Anwohner der stark belasteten B 68. In die-<br />
sem Zusammenhang ist vor allem die erhebliche Stickstoffdioxidbelastung<br />
in der Ortsdurchfahrt der Stadt Halle anzuführen. Das LANUV hat in der<br />
Ortsdurchfahrt an der Langen Straße seit 2008 Messeinrichtungen aufge-<br />
stellt: Im Jahre 2008 für NO, Stickstoffdioxide (NO2) und Feinstäube (PM10)<br />
einen Kleincontainer; im Jahre 2009 für NO2 einen Passivsammler.<br />
Nach der 39. BImSchV („Verordnung über Luftqualitätsstandards und<br />
Emissionshöchstmengen“), die am 06.08.2010 in Kraft getreten ist, beträgt<br />
bei den Feinstäuben (PM10) der Grenzwert für den Jahresmittel 40 µg/m³,<br />
der Grenzwert für das Tagesmittel 50 µg/m³ (darf an 35 Tagen im Jahr<br />
überschritten werden). Diese Grenzwerte für PM10 wurden an der Messsta-<br />
tion mit einem Jahresmittel von 30 µg/m³ und 23 Jahresüberschreitungen<br />
des Tagesmittel noch unterschritten.<br />
Hingegen werden die Grenzwerte für Stickstoffdioxide deutlich überschrit-<br />
ten. Nach der der 39. BImSchV beträgt bei NO2 der Grenzwert für den Jah-<br />
resmittelwert 40 µg/m³ und für den 1-h-Mittelwert 200 µg/m³ bei 18 zulässi-<br />
ge Überschreitungen im Jahr. Zwar wurde der 1-h-Mittelwert für NO2 noch<br />
unterschritten, der Jahresmittelwert allerdings deutlich überschritten: Im<br />
Jahre 2008 betrug der Jahresmittelwert 54 µg/m³, im Jahre 2009 bereits 58<br />
µg/m³. Die noch nicht ausgewerteten Daten aus 2010 lassen eine noch<br />
höhere Stickstoffdioxidbelastung befürchten.<br />
Zwischen nahezu alle Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass letztlich<br />
nur mit dem Bau des planfestgestellten A 33-Abschnittes 7.1 und damit der<br />
Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses die Schadstoffbelastung erheb-<br />
lich reduziert und damit die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten wer-<br />
den können.<br />
Das LANUV hat in diesem Zusammenhang eine erste Berechnung vorge-<br />
nommen und ermittelt, dass bei ca. 8.000 Kfz/24h die Grenzwerte für<br />
Stickstoffdioxide in der Ortsdurchfahrt von Halle sicher eingehalten wer-<br />
den. Wie bereits zuvor ausgeführt, prognostiziert die Verkehrsuntersu-<br />
chung für das Jahr 2025 bei Verwirklichung des A 33-Lückenschlusses auf<br />
der B 68 in der Ortsdurchfahrt Halle noch einen verbleibenden Verkehr von<br />
7.000 Kfz/24 h. Unter Berücksichtigung der genannten Berechnung des<br />
LANUV würden damit die Stickstoffdioxidgrenzwerte sicher eingehalten.<br />
1178
Daneben führt die Entflechtung der Verkehrsströme, vor allem das Fern-<br />
halten des überregionalen Verkehrs von der B 68, auch zu einer erhebli-<br />
chen Verbesserung der Verkehrssicherheit. Auch dies gilt im Besonderen<br />
für die Ortsdurchfahrt B 68 in der Stadt Halle. Dieser Bereich stellt sich<br />
aufgrund der engen Bebauung als Engpass des gesamten Verkehrsstro-<br />
mes dar, der die noch bestehende Lücke im Autobahnnetz zwischen Biele-<br />
feld und Onabrück überwinden muss. Die bereits aus Verkehrssicherheits-<br />
gründen nicht weiter hinnehmbare Situation spiegelt sich unter anderem in<br />
den Umstand wieder, dass in Höhe des Amtsgerichts der Ortsdurchfahrt<br />
kein Begegnungsverkehr von zwei Lkw möglich ist. Wie bereits in Kapitel B<br />
6.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, wird es durch das geringere Ver-<br />
kehrsaufkommen auf der B 68 zu einem deutlichen Rückgang von Ver-<br />
kehrsunfällen kommen.<br />
Innerhalb der mit diesem Beschluss vorgenommenen Gesamtabwägung<br />
müssen daher die von der Einwenderseite sehr engagiert vorgetragenen<br />
Bedenken hinter der verkehrlichen Notwendigkeit des Lückenschlusses der<br />
Bundesautobahn A 33 zurückstehen.<br />
Nach eingehender Überprüfung aller öffentlichen Belange steht vorliegend<br />
fest, dass mit dem Vorhaben keine zwingenden Rechtssätze des materiel-<br />
len Planfeststellungsrechts verletzt werden. Dem Vorhaben stehen keine<br />
unüberwindbaren Hindernisse entgegen.<br />
Auch die zahlreichen gegen das Vorhaben angebrachten privaten Belange<br />
können durch die mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ne-<br />
benbestimmungen in einer Weise abgemildert werden, dass die Planungs-<br />
entscheidung zugunsten des Vorhabens ausgewogen ist. Die sehr relevan-<br />
ten Eingriffe in das verfassungsrechtlich besonders geschützte Grundei-<br />
gentum müssen in der Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der ho-<br />
hen verkehrlichen Bedeutung der Straßenbaumaßnahme im öffentlichen<br />
Interesse zurückstehen.<br />
Nach § 17 Buchst. e Abs. 2 Satz 1 FStrG hat die Anfechtungsklage gegen<br />
einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von Bundesfernstraßen, für<br />
die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt<br />
ist, keine aufschiebende Wirkung. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist das<br />
1179
planfestgestellte Vorhaben im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßen-<br />
ausbaugesetz in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (Lau-<br />
fende Nummer 1551, Seite 40, Drucksache 15/3412).<br />
Ich habe keine Veranlassung, diese vom Gesetzgeber normierte Dringlich-<br />
keit des Vorhabens in Frage zu stellen und setze die gesetzliche Vollzie-<br />
hung des Planfeststellungsbeschlusses deshalb auch nicht von Amts we-<br />
gen außer Vollzug.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine sol-<br />
che behördliche Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbe-<br />
schlusses in Betracht kommen, sich gar aufdrängen, wenn bei Erlass des<br />
Beschlusses bereits absehbar war und der Öffentlichkeit als politische Be-<br />
schlusslage vermittelt wurde, dass mit einem baulichen Vollzug des fest-<br />
gestellten Plans erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt (in dem Urteil<br />
zugrunde liegenden Fall: frühestens in 1 1/4 Jahren) zu rechnen ist<br />
(BVerwG, Beschluss vom 31. März 2011, 9 VR 2/11, juris Leitsatz).<br />
Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Der Vorhabenträger hat<br />
auf meine ausdrückliche Nachfrage hin erklärt, dass er unmittelbar nach<br />
Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Bau der Stra-<br />
ßenbaumaßnahme beginnen wird. Dieses Vorgehen entspricht auch der<br />
Verwaltungspraxis des Vorhabenträgers bei den beiden vorherigen Ab-<br />
schnitten der A 33 und bei der A 30 Nordumgehung Bad Oeynhausen. In<br />
allen Fällen erfolgte der Beginn der Bauarbeiten in spätestens 3 Monaten<br />
nach Rechtskraft der Planfeststellungsbeschlüsse.<br />
Ein anderer Ansatz kommt vorliegend auch schon deshalb nicht in Be-<br />
tracht, da es sich bei dem jetzt planfestgestellten A 33-Abschnitt 7.1 um<br />
den letzten Abschnitt des A 33-Lückenschlusses handelt. Die beiden vor-<br />
herigen A 33-Abschnitte 5 B und 6 befinden sich bereits im Bau. Insbeson-<br />
dere die in wenigen Jahren anstehende Verkehrsfreigabe des Abschnittes<br />
6 der A 33 in Steinhagen gebietet die schnelle Realisierung des Folgeab-<br />
schnittes 7.1, damit die Belastungen insbesondere in Halle erst gar nicht<br />
eintreten, sich aber zumindest nur auf einen kurzen Zeitraum zwischen der<br />
Verkehrsfreigabe des A 33-Abschnittes 6 und der Verkehrsfreigabe des<br />
letzten Abschnitte 7.1 erstrecken.<br />
1180
12. Hinweis auf das Entschädigungsfeststellungsverfahren<br />
Einwendungen, die Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (z.B. we-<br />
gen der beanspruchten Grundflächen, Erschwernissen, anderer Nachteile<br />
und des Lärmschutzes an Gebäuden) betreffen, sind <strong>–</strong> soweit nicht bereits<br />
dem Grunde nach über die Voraussetzungen dieser Ansprüche in der<br />
Planfeststellung zu entscheiden ist <strong>–</strong> nicht Gegenstand dieses Planfeststel-<br />
lungsbeschlusses, in dem im Grundsatz nur öffentlich-rechtliche Beziehun-<br />
gen geregelt werden.<br />
Solche Forderungen können mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu-<br />
nächst an den<br />
gerichtet werden.<br />
Landesbetrieb Straßenbau NRW<br />
Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe<br />
Stapenhorststr. 119<br />
33615 Bielefeld<br />
Wird eine Einigung nicht erzielt, so wird über diese Forderungen in einem<br />
besonderen Entschädigungsfeststellungsverfahren entschieden werden,<br />
für das die<br />
zuständig ist.<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
Leopoldstr. 15<br />
32756 <strong>Detmold</strong><br />
Soweit Ansprüche in diesem Verfahren nicht abschließend oder nicht zur<br />
Zufriedenheit der Betroffenen geregelt werden können, steht den Betroffe-<br />
nen anschließend der ordentliche Rechtsweg offen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entschädigung grundsätzlich in Geld<br />
geleistet wird (§ 15 EEG NRW).<br />
1181
13. Hinweis zur Geltungsdauer des Beschlusses<br />
Der mit dem vorliegenden Beschluss festgestellte Plan tritt gemäß § 17<br />
Buchst. c Nr. 1 FStrG außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans<br />
nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-<br />
nen worden ist, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des<br />
Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre ver-<br />
längert.<br />
14. Hinweis auf die Auslegung des Planes<br />
Dieser Beschluss wird in den Rathäusern der Gemeinde Steinhagen sowie<br />
der Städte Halle, <strong>Borgholzhausen</strong> und Versmold mit einer Ausfertigung der<br />
Planunterlagen zwei Wochen lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Der<br />
Ort und die Zeit der Auslegung werden öffentlich und ortsüblich bekannt-<br />
gemacht.<br />
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Zustellung des Beschlusses<br />
an die bekannten Betroffenen sowie diejenigen, über deren Einwendungen<br />
entschieden wurde, ersetzt (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Mit dem Ende der<br />
Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber diesen Personen sowie ge-<br />
genüber allen übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 bzw.<br />
Abs. 5 Satz 3 VwVfG).<br />
Die Planunterlagen können auch beim<br />
eingesehen werden.<br />
Landesbetrieb Straßenbau NRW<br />
Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe<br />
Stapenhorststr. 119<br />
33615 Bielefeld<br />
1182
15. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen die vorstehende Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats<br />
nach deren Zustellung Klage beim<br />
erhoben werden.<br />
Bundesverwaltungsgericht<br />
Simsonplatz 1<br />
04107 Leipzig<br />
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist (vgl.<br />
Kapitel B 14 dieses Beschlusses). Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen<br />
der Planfeststellungsbeschluss individuell zugestellt wurde.<br />
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann auch in elektro-<br />
nischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof<br />
vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Die Klage muss den<br />
Kläger, den Beklagten (Land Nordrhein <strong>Westfalen</strong>) und den Gegenstand<br />
des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthal-<br />
ten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind in-<br />
nerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.<br />
Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vor-<br />
gebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermitt-<br />
lungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits<br />
verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschul-<br />
digt.<br />
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbe-<br />
schluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbau-<br />
gesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wir-<br />
kung.<br />
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungs-<br />
klage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs.<br />
1183
5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats<br />
nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Kapitel B 14<br />
dieses Beschlusses) beim<br />
gestellt und begründet werden.<br />
Bundesverwaltungsgericht<br />
Simsonplatz 1<br />
04107 Leipzig<br />
Falls die vorstehend genannten Fristen durch das Verschulden einer be-<br />
vollmächtigten Person versäumt werden sollten, so würde deren Verschul-<br />
den dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.<br />
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen<br />
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich aner-<br />
kannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines<br />
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-<br />
schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt als Pro-<br />
zessbevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen<br />
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-<br />
fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch<br />
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-<br />
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristi-<br />
scher Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur<br />
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ver-<br />
treten lassen.<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
Im Auftrag Ausgefertigt<br />
gez. Kronsbein Hansmann<br />
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