Amtsblatt Kreis Viersen
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Bekanntmachung<br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />
Fischerprüfung 2004<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
Verkündungsorgan für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst,<br />
<strong>Viersen</strong>, Willich und die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal<br />
60. Jahrgang <strong>Viersen</strong>, 25. März 2004 Nummer 8<br />
Vor dem Prüfungsausschuss der unteren Fischereibehörde<br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> findet am 18./19.06.04 gemäß § 31<br />
des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(Landesfischereigesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom<br />
22.Juni 1994 i. V. m. der Verordnung über die Fischerprüfung<br />
vom 26.11.1997, in der zurzeit geltenden Fassung, eine<br />
Fischerprüfung statt. Ort der Prüfung ist Nettetal-<br />
Kaldenkirchen. Anträge auf Zulassung zu der Prüfung sollen<br />
spätestens bis zum 20.05.04 bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung –<br />
untere Fischereibehörde – in 41747 <strong>Viersen</strong>, Rathausmarkt<br />
3, eingereicht werden.<br />
Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00<br />
erhoben. Personen, für die nach dem BGB ein Betreuer<br />
bestellt ist, dürfen zur Prüfung nicht zugelassen werden;<br />
ebenfalls Personen, die das dreizehnte Lebensjahr nicht<br />
vollendet haben. Den Teilnehmern wird nach Anmeldung<br />
der genaue Prüfungstermin und –ort rechtzeitig mitgeteilt.<br />
<strong>Viersen</strong>, den 08.03.04<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Grefrath<br />
Melderegisterauskünfte<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
Der Landrat<br />
als untere Fischereibehörde<br />
Im Auftrag<br />
gez.: Horster<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 171<br />
Gemäß § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 16.09.1997 (GV NRW S. 332/SGV NRW 210)<br />
weist die Gemeinde Grefrath als Meldebehörde auf folgendes<br />
hin:<br />
1. Die Gemeinde Grefrath darf Parteien, Wählergruppen<br />
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang<br />
mit Parlaments- und Kommunalwahlen<br />
in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten<br />
Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Fami-<br />
liennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen<br />
von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung<br />
das Lebensalter der Betroffenen bestimmend<br />
ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei<br />
nicht mitgeteilt werden (§ 35 Abs. 1 MG NRW).<br />
2. Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden<br />
sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte<br />
nach Maßgabe des Abs. 1 den Antragstellern<br />
und Parteien erteilt werden (§ 35 Abs. 2 MG NRW).<br />
3. Die Gemeinde Grefrath darf Mitgliedern parlamentarischer<br />
und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie<br />
Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft<br />
über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach<br />
deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur Vorund<br />
Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des<br />
Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen<br />
(§ 35 Abs. 3 MG NRW).<br />
4. Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adreßbüchern<br />
darf Adreßbuchverlagen Auskunft über Vorund<br />
Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften<br />
sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben. Die Übermittlung der Daten<br />
ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich<br />
eingewilligt haben (§ 35 Abs. 4 MG NRW).<br />
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer<br />
Daten nach § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW zu widersprechen.<br />
Dieses Widerspruchsrecht steht den Betroffenen ab der<br />
Vollendung des 15. Lebensjahres zu. Sie bedürfen hierzu<br />
nicht der Einwilligung oder Genehmigung von Personen,<br />
die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugt sind. Der Widerspruch<br />
kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim<br />
Bürgerservice im Rathaus der Gemeinde Grefrath, Rathausplatz<br />
3, 47929 Grefrath, Zimmer 19, oder in der Verwaltungsnebenstelle<br />
im Rathaus Oedt, Johannes-Girmes-Straße<br />
21, Zimmer 1, erhoben werden.<br />
Die Einwilligung nach § 35 Abs. 3 und 4 MG NRW für die<br />
Weitergabe der Daten kann ebenfalls in den vorgenannten<br />
Dienststellen erklärt werden.<br />
Auf das Widerspruchsrecht sowie auf die Erfordernis der<br />
Einwilligung ist bei der Anmeldung sowie mindestens einmal<br />
jährlich durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 35<br />
Abs. 6 MG NRW hinzuweisen.<br />
Grefrath, den 18. März 2004<br />
Gemeinde Grefrath<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Kättner<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 171<br />
171
Bekanntmachung<br />
der Stadt Kempen<br />
Der an Frau Jeanette Kossizin, geb. 14.03.1971, gerichtete<br />
Bescheid über Sozialhilfeleistungen vom 02.03.2004 konnte<br />
nicht zugestellt werden, da der Aufenthalt nicht ermittelt<br />
werden konnte.<br />
Der Bescheid kann bei der Stadtverwaltung Kempen,<br />
Buttermarkt 1, Zimmer 6, 47906 Kempen, eingesehen<br />
werden.<br />
Er gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im <strong>Amtsblatt</strong> des<br />
<strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> als zugestellt.<br />
Kempen, den 05.03.2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Nettetal<br />
172<br />
Stadt Kempen<br />
Der Bürgermeister<br />
Im Auftrag:<br />
gez. Geppert<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 172<br />
über die Aufstellung der 145. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
und des Bebauungsplanes Le-225 „Gestüt<br />
Seehof“ im Stadtteil Leuth<br />
Der Planungsausschuss der Stadt Nettetal hat in seiner<br />
Sitzung am 12.02.2004 die Aufstellung der 145. Änderung<br />
des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes<br />
Le-225 „Gestüt Seehof“ beschlossen.<br />
Das Plangebiet liegt im Norden des Stadtteiles Leuth, zwischen<br />
der Bundesstraße 221 und dem Schroliksee.<br />
Ziel der Planung ist es, auf dem Gelände der Reitsportanlage<br />
Gestüt Seehof die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
zur Errichtung einer Reithalle zu schaffen.<br />
Der Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Lageplan<br />
gekennzeichnet.<br />
Nettetal, den 17.03.2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Nettetal<br />
Im Auftrag<br />
gez. Grühn<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 172<br />
Gemäß § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 16.09.1997 (GV NRW S. 332 / SGV<br />
NRW 210), geändert durch Gesetz vom 03.07.2001 weist<br />
die Stadt Nettetal als Meldebehörde auf folgendes hin:<br />
Die Stadt Nettetal darf Parteien, Wählergruppen und anderen<br />
Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang<br />
mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der<br />
Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister<br />
über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade<br />
und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen,<br />
für deren Zusammensetzung das Lebensalter<br />
der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der<br />
Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden<br />
(§ 35 Abs. 1 MG NRW).<br />
Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden<br />
sowie mit Bürgerentscheiden dürfen den<br />
Antragstellern und den Parteien dieselben Auskünfte<br />
wie vorstehend erteilt werden (§ 35 Abs. 2 MG NRW).<br />
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer<br />
Daten nach § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW zu widersprechen.<br />
Dieses Widerspruchsrecht steht den Betroffenen<br />
ab der Vollendung des 15. Lebensjahres zu.<br />
Sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung<br />
von Personen, die zu ihrer gesetzlichen<br />
Vertretung befugt sind. Der Widerspruch kann schriftlich<br />
oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgerservice<br />
im Rathaus der Stadt Nettetal, Doerkesplatz 11,<br />
Zimmer 101 oder in den Zweigstellen des Bürgerservices<br />
in allen Stadtteilen erhoben werden.<br />
Ferner darf die Stadt Nettetal Mitgliedern parlamentarischer<br />
und kommunaler Vertretungskörperschaften<br />
sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft<br />
über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach<br />
deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur Vor-
und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des Betroffenen<br />
sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen (§<br />
35 Abs. 3 MG NRW).<br />
Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern<br />
darf Adressbuchverlagen Auskunft über Vor- und<br />
Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift sämtlicher Einwohner<br />
erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben. Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig, sofern<br />
die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben<br />
(§ 35 Abs. 4 MG NRW).<br />
Die Einwilligung nach § 35 Abs. 3 und 4 MG NRW kann<br />
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgerservice<br />
im Rathaus der Stadt Nettetal, Doerkesplatz 11,<br />
Zimmer 101 oder in den Zweigstellen des Bürgerservices<br />
in allen Stadtteilen erklärt werden.<br />
Nettetal, den 05.03.2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Nettetal<br />
Stadt Nettetal<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Ottmann<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 172<br />
Am Dienstag, den 30.03.2004, 18.00 Uhr, findet im Ratssaal<br />
des Rathauses Nettetal, Doerkesplatz 11, 1. Obergeschoss,<br />
die 32. Sitzung des Rates der Stadt Nettetal statt.<br />
Öffentliche Sitzung<br />
1. Bericht über die Durchführung der Beschlüsse<br />
2. Anfragen und Anträge aus den Fraktionen;<br />
a) Antrag der SPD-Fraktion vom 03.03.2004 auf Errichtung<br />
einer „Freiwilligen Agentur“ mit Anlaufstelle<br />
bei der Stadt Nettetal<br />
b) Antrag der FDP-Fraktion vom 27.02.2004 auf Änderung<br />
des Bebauungsplanes „Ortskern Leuth“<br />
nach beiliegender Entwurfsskizze<br />
c) Antrag der FDP-Fraktion vom 01.03.2004 auf<br />
Kontaktierung der nordgriechischen Stadt Serres,<br />
mit dem Ziel einer dauerhaften Partnerschaft<br />
d) Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom<br />
18.03.2004 zum Thema Wehrmachtsausstellung<br />
3. Ausschussumbesetzung<br />
4. Geplante Verlegung von 2 Drogenverkaufstellen aus<br />
dem Innenstadtbereich Venlo in die Grenznähe<br />
5. Zusammenarbeit zwischen der Stadt Nettetal und der<br />
Gemeinde Brüggen bei der Kommunalen Altenfachberatung<br />
6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen<br />
aus besonderem Anlass<br />
hier: Verkaufsoffener Sonntag am 16. Mai 2004<br />
7. Verschiedenes<br />
(einschließlich Mitteilungen der Verwaltung)<br />
Nichtöffentliche Sitzung<br />
8. Bericht über die Durchführung der Beschlüsse<br />
9. Jahresabschluss des Eigenbetriebes NetteAgentur<br />
2003;<br />
hier: Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens<br />
10. Finanzangelegenheiten;<br />
hier: Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu Gunsten<br />
der Baugesellschaft Nettetal AG<br />
11. Abschluss eines städtebaulichen Vertrages im Zusammenhang<br />
mit der 142. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
(<strong>Kreis</strong>feuerwehrkapelle)<br />
12. Verschiedenes<br />
(einschließlich Mitteilungen der Verwaltung)<br />
Zu der öffentlichen Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />
Nettetal, 19. März 2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Schwalmtal<br />
gez. Ottmann<br />
Bürgermeister<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 173<br />
1. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und<br />
anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang<br />
mit Parlaments- und Kommunalwahlen in<br />
den sechs der Wahl vorangegangenen Monaten<br />
Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und<br />
Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von<br />
Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren<br />
Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen<br />
bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten<br />
dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 35<br />
Abs. 1 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(MG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
16. September 1997).<br />
2. Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden<br />
sowie mit Bürgerentscheiden dürfen die<br />
vorstehenden Auskünfte den Antragstellern und<br />
Parteien erteilt werden (§ 35 Abs. 2 MG NW).<br />
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe<br />
ihrer vorstehenden Daten (§ 35 Abs. 1 und 2 MG NW)<br />
zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht steht den<br />
Betroffenen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
zu; sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder<br />
Genehmigung von Personen, die zu ihrer gesetzlichen<br />
Vertretung befugt. sind.<br />
3. Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer<br />
und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie<br />
Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über<br />
Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach deren<br />
Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur Vor- und<br />
Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des<br />
Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums<br />
umfassen (§ 35 Abs. 3 MG NW).<br />
4. Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten<br />
Adressbüchern darf Adressbuchverlagen Auskunft<br />
über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und<br />
Anschriften sämtlicher Einwohner erteilt werden, die<br />
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung<br />
der Daten ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor<br />
schriftlich eingewilligt haben. (§ 35 Abs. 4 MG NW).<br />
Auf das Widerspruchsrecht sowie auf das Erfordernis<br />
der Einwilligung wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 MG<br />
173
174<br />
NW öffentlich hingewiesen. Widerspruchsanträge<br />
sowie Einwilligungserklärungen können – spätestens<br />
drei Monate vor dem Ereignis – beim Bürgermeister<br />
der Gemeinde Schwalmtal – Bürgerservice – Rathaus<br />
Waldniel, Markt 20, Zimmer 204/205, 41366<br />
Schwalmtal, abgegeben werden.<br />
Schwalmtal, den 15.01.03<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Schwalmtal<br />
Öffentliche Zustellung<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Lohmanns<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 173<br />
Der Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 2004<br />
vom 16.01.2004 für Herrn Karl Arnold Birk, letzte bekannte<br />
Adresse: Simeonstr. 22, 54290 Trier, wird durch öffentliche<br />
Bekanntmachung zugestellt.<br />
Eine Zustellung auf andere Art kann nicht erfolgen.<br />
Der Bescheid kann im Fachbereich Zentrale Dienste für<br />
Bürger und Verwaltung, Markt 20, 41366 Schwalmtal, Zimmer<br />
312, eingesehen werden.<br />
Der Bescheid gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> als zugestellt.<br />
Schwalmtal, den 15.03.2004<br />
Gemeinde Schwalmtal<br />
Der Bürgermeister<br />
-Zentrale Dienste für Bürger und Verwaltung-<br />
Im Auftrag:<br />
gez.Schweinsberg<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Schwalmtal<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 174<br />
Der Rat der Gemeinde Schwalmtal hat am 23.03.2004 gem.<br />
§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung<br />
Bebauungsplan Wa/8,<br />
5. Änderung "Im Kamp"<br />
der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141)<br />
die erneute Auslegung des Bebauungsplanes Wa/8, 5.<br />
Änderung „Im Kamp“ beschlossen. Zu diesem Bebauungsplan<br />
gehört eine Begründung.<br />
Aufgrund dieser Beschlußfassung erfolgt die erneute<br />
öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes<br />
Wa/8, 5. Änderung „Im Kamp“ mit Begründung in der Zeit<br />
vom<br />
02. April 2004 bis einschließlich 03. Mai 2004<br />
zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Planung, Verkehr<br />
und Umwelt der Gemeinde Schwalmtal, Markt 20, Zimmer<br />
209, während folgender Dienststunden:<br />
montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />
donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr<br />
sowie<br />
freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
Während dieser Zeit können Anregungen zu dem Entwurf<br />
des Bebauungsplanes vorgebracht werden. Nach Ablauf<br />
der Auslegungsfrist wird der Rat der Gemeinde Schwalmtal<br />
über die fristgemäß vorgebrachten Anregungen beschließen.<br />
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll nicht durchgeführt<br />
werden.<br />
Die Abgrenzung des Planentwurfes ergibt sich aus dem<br />
nachstehend abgedruckten Ausschnitt aus der Deutschen<br />
Grundkarte.<br />
Schwalmtal, den 24. März 2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Schwalmtal<br />
In Vertretung:<br />
gez.: Nies<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 174<br />
Der Rat der Gemeinde Schwalmtal hat am 23. März 2004<br />
gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl.
Abgrenzung<br />
Bebauungsplan Wa/18,<br />
7. Änderung<br />
I. S. 2141) die erneute Auslegung des Bebauungsplanes<br />
Wa/18, 7. Änderung „Cleeracker“ beschlossen. Gemäß § 3<br />
Abs. 3 BauGB wird die Dauer der Auslegung auf zwei Wochen<br />
verkürzt. Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Begründung.<br />
Aufgrund dieser Beschlußfassung erfolgt die erneute<br />
öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes<br />
Wa/18, 7. Änderung „Cleeracker“ mit Begründung in der<br />
Zeit<br />
vom 02. April 2004 bis einschließlich 19. April 2004<br />
zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Planung, Verkehr<br />
und Umwelt der Gemeinde Schwalmtal, Markt 20, Zimmer<br />
209, während folgender Dienststunden:<br />
montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />
donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr<br />
sowie<br />
freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
Während dieser Zeit können Anregungen zu dem Entwurf<br />
des Bebauungsplanes vorgebracht werden. Nach Ablauf<br />
der Auslegungsfrist wird der Rat der Gemeinde Schwalmtal<br />
über die fristgemäß vorgebrachten Anregungen beschließen.<br />
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll nicht<br />
durchgeführt werden.<br />
Die Abgrenzung des Planentwurfes ergibt sich aus dem<br />
nachstehend abgedruckten Ausschnitt aus der Deutschen<br />
Grundkarte.<br />
Schwalmtal, den 24. März 2004<br />
In Vertretung:<br />
gez.: Nies<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 174<br />
Bekanntmachung<br />
der Gemeinde Schwalmtal<br />
Öffentliche Zustellung<br />
Der Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 2004<br />
vom 16.01.2004 für Firma Euro 2001 Immobilien GmbH,<br />
letzte bekannte Adresse: Kölner Str. 336, 40227 Düsseldorf,<br />
wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.<br />
Eine Zustellung auf andere Art kann nicht erfolgen.<br />
Der Bescheid kann im Fachbereich Zentrale Dienste für<br />
Bürger und Verwaltung, Markt 20, 41366 Schwalmtal, Zimmer<br />
312, eingesehen werden.<br />
Der Bescheid gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> als zugestellt.<br />
Schwalmtal, den 15.03.2004<br />
Gemeinde Schwalmtal<br />
Der Bürgermeister<br />
-Zentrale Dienste für Bürger und Verwaltung-<br />
Im Auftrag:<br />
gez.Schweinsberg<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Tönisvorst<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 175<br />
Planfeststellungsverfahren für den Bau eines kombinierten<br />
Geh- und Radweges entlang der Nordseite der<br />
<strong>Kreis</strong>straße K 13 sowie für den abschnittsweisen Ausbau<br />
der K 13 (geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen)<br />
zwischen der L 475 (Bauanfang: Bau-km 0+000) und der<br />
L 379 (Bauende: Bau-km 2+898,52) einschließlich der<br />
notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und<br />
Anlagen Dritter sowie der ökologischen Kompensations-<br />
175
maßnahmen im Gebiet der Stadt Tönisvorst (Gemarkung<br />
Vorst) in Verbindung mit einer ergänzenden ökologischen<br />
Ersatzmaßnahme im Gebiet der Gemeinde Niederkrüchten<br />
(Gemarkung Niederkrüchten)<br />
hier: Anhörungsverfahren<br />
1. Der Erörterungstermin beginnt am<br />
176<br />
Dienstag, den 23. März 2004<br />
um 10.00 Uhr*<br />
im Rathaus St. Tönis (Ratssaal, 1. OG)<br />
Hochstraße 20 a<br />
47918 Tönisvorst<br />
*Die Erörterung der privaten Einwendungen ist ab 12.00<br />
Uhr vorgesehen .<br />
2. Im Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen<br />
und Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme<br />
am Termin ist jedem, dessen Belange von<br />
dem Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die<br />
Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.<br />
Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche<br />
Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten<br />
der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf<br />
hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten<br />
ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete<br />
Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das<br />
Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung<br />
beendet ist.<br />
3. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder<br />
durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden<br />
nicht erstattet.<br />
4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.<br />
Tönisvorst, der 10. März 2004<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez. Schmitz<br />
Beigeordnete<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 175<br />
Bekanntmachung des<br />
Städtischen Abwasserbetriebes Tönisvorst<br />
Der Rat der Stadt Tönisvorst hat in seiner Sitzung am<br />
17.12.2003 den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002<br />
festgestellt und über die Verwendung des Jahresverlustes<br />
wie folgt beschlossen:<br />
„Der Rat der Stadt stellt den von der Werkleitung mit einer<br />
Bilanzsumme in Höhe von 35.941.040,29 und einem<br />
Jahresverlust in Höhe von 169.540,81 aufgestellten<br />
Jahresabschluss 2002 und den Lagebericht für den<br />
Städtischen Abwasserbetrieb fest.“<br />
„Der Jahresverlust des Städtischen Abwasserbetriebes<br />
Tönisvorst aus dem Wirtschaftsjahr 2002 in Höhe von<br />
169.540,81 wird aus der Allgemeinen Rücklage entnommen.“<br />
Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen hat den<br />
folgenden abschließenden Vermerk erteilt:<br />
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />
NRW<br />
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.<br />
2002 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhandpartner<br />
Jäger, Finken, Welling, Janssen, Steinborn<br />
GmbH (Krefeld) hat am 16.10.2003 folgenden Bestätigungsvermerk<br />
erteilt:<br />
„Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der<br />
Buchführung und den Lagebericht des Städtischen Abwasserbetriebes<br />
Tönisvorst für das Wirtschaftsjahr vom 1.<br />
Januar 2002 - 31. Dezember 2002 geprüft. Die Buchführung<br />
und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht<br />
nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und<br />
den ergänzenden Regelungen der Eigenbetriebsverordnung<br />
NW liegen in der Verantwortung der Werkleitung<br />
des Betriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage<br />
der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über<br />
den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />
und über den Lagebericht abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317<br />
HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die<br />
Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten<br />
und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch<br />
den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht<br />
vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />
erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen<br />
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit<br />
und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des<br />
Betriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler<br />
berücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des<br />
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie<br />
Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss<br />
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von<br />
Stichproben beurteilt.<br />
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten<br />
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen<br />
der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung<br />
der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des<br />
Lageberichtes.<br />
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend<br />
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach<br />
unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss des<br />
Abwasserbetriebes der Stadt Tönisvorst (Bilanzsumme:<br />
35.941.040,29; Jahresverlust: 169.540,81) unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein<br />
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebes.<br />
Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung<br />
von der Lage des Betriebes und stellt die Risiken der<br />
künftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />
Im Auftrag<br />
gez. Knuth (L.S.)<br />
Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit<br />
vom 15.03. bis 18.03.2004<br />
und vom 22.03. bis 24.03.2004
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr<br />
und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
im Verwaltungsgebäude Hospitalstraße 15, 47918 Tönisvorst-St.<br />
Tönis, Zimmer 111, zur Einsichtnahme aus.<br />
Tönisvorst, den 17.02.2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Tönisvorst<br />
gez. Peters<br />
Kaufm. Werkleiter<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 176<br />
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für<br />
die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt<br />
Tönisvorst am 26. September 2004<br />
Gemäß § 24 Kommunalwahlordnung – KWahlO – vom 31.<br />
August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch<br />
Verordnung vom 16. Juli 1999 (GV NRW. S. 416/SGV. NW.<br />
1112) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.<br />
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden,<br />
die vom Wahlleiter der Stadt Tönisvorst, Bahnstraße<br />
15, 47918 Tönisvorst, Zimmer 31, während der<br />
Dienststunden oder nach vorheriger Vereinbarung<br />
kostenlos abgegeben werden.<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46 b<br />
und 46 d Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes –<br />
KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.<br />
Juni 1998 (GV. NRW. S. 454. ber. S. 509 und 1999 S. 70),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW.<br />
S. 245/SGV. NRW. 1112) und der §§ 25, 26 und 31 sowie §§<br />
75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.<br />
Insbesondere ist zu beachten:<br />
1. Allgemeines<br />
1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im<br />
Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),<br />
von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen)<br />
und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern),<br />
von diesen allerdings keine Reserveliste,<br />
eingereicht werden.<br />
1.2 Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe<br />
kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden,<br />
wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine<br />
derartige Versammlung nicht zustande, so kann die<br />
Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung<br />
von Wahlberechtigten aufstellen lassen.<br />
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union (Unionsbürger), die in<br />
Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen<br />
wie Deutsche wählbar.<br />
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen<br />
sind in geheimer Wahl zu wählen.<br />
Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge<br />
der Bewerber der Reserveliste und für die<br />
Bestimmung eines Bewerbers als Ersatzbewerber für<br />
einen anderen Bewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer<br />
am Tage des Zusammentritts der Versammlung im<br />
Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur<br />
gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts<br />
der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung<br />
im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />
Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die<br />
Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor<br />
Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die<br />
Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe<br />
der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke<br />
zu wählen.<br />
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe<br />
hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss<br />
einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch<br />
erheben.<br />
Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu<br />
wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.<br />
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die<br />
Vertreterversammlung, über die Einberufung und<br />
Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />
sowie über das Verfahren für die Wahl<br />
des Bewerbers regeln die Parteien und<br />
Wählergruppen durch ihre Satzungen.<br />
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des<br />
Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der<br />
Versammlung, Form der Einladung, Zahl der<br />
erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten<br />
und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem<br />
Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei<br />
von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem<br />
Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl<br />
des Bewerbers für das Amt des Bürgermeisters und<br />
der Bewerber für die Vertretung in geheimer Abstimmung<br />
erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten<br />
hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf<br />
zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge<br />
der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die<br />
Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und<br />
der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der<br />
Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das<br />
Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.<br />
1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt<br />
der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht<br />
ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in<br />
der Vertretung des zuständigen <strong>Kreis</strong>es, im Landtag<br />
oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land<br />
im Bundestag vertreten, so kann sie einen<br />
Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist,<br />
dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen<br />
gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein<br />
Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene<br />
organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6<br />
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes<br />
bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß<br />
beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.<br />
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert<br />
sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter<br />
die Unterlagen eingereicht haben und wo<br />
und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung<br />
der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und<br />
Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht<br />
werden können, hat das Innenministerium<br />
177
178<br />
öffentlich bekannt gemacht (MBl. NRW 2003 S. 1105).<br />
2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters<br />
2.1 Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters<br />
soll nach dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO<br />
eingereicht werden. Er muss enthalten:<br />
- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei<br />
oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht;<br />
andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort<br />
des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;<br />
- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt,<br />
Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie<br />
Staatsangehörigkeit des Bewerbers.<br />
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift<br />
der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson<br />
enthalten.<br />
2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe<br />
muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung<br />
unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei<br />
anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt<br />
sein.<br />
2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien<br />
und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens<br />
170 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich<br />
und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch<br />
für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung<br />
ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße<br />
Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung<br />
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist<br />
Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen<br />
Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann<br />
infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger<br />
nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.<br />
2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 170 Wahlberechtigten<br />
unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften<br />
auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zur<br />
KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:<br />
- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter<br />
kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind<br />
die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die<br />
den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern<br />
das Kennwort sowie Familienname,<br />
Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden<br />
Bewerbers anzugeben. Der Wahlleiter hat diese<br />
Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.<br />
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag<br />
unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt<br />
persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben<br />
der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag<br />
der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners<br />
anzugeben.<br />
- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder<br />
gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde<br />
nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO<br />
beizufügen, dass er im Wahlgebiet wahlberechtigt<br />
ist.<br />
- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag<br />
unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge<br />
unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen<br />
Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung<br />
eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk<br />
und einer Reserveliste bleiben unberührt.<br />
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den<br />
Bewerber ist zulässig, wenn dieser in der Gemeinde<br />
wahlberechtigt ist.<br />
2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:<br />
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach<br />
dem Muster der Anlage 12 c zur KWahlO; die<br />
Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach<br />
dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO abgegeben<br />
werden. Dabei hat der Bewerber zu versichern, dass<br />
er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder<br />
Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe<br />
der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der<br />
Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe<br />
eines gültigen Wahlvorschlags.<br />
- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster<br />
der Anlage 13 b zur KWahlO; die Bescheinigung kann<br />
auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der<br />
Anlage 11 d zur KWahlO abgegeben werden.<br />
- Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen<br />
eine Ausfertigung der Niederschrift über die<br />
Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur<br />
Aufstellung des Bewerbers (Anlage 9 c zur KWahlO)<br />
mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen<br />
Versicherungen an Eides statt (Anlage 10 c zur<br />
KWahlO).<br />
3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk<br />
3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem<br />
Muster der Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden.<br />
Er muss enthalten:<br />
- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei<br />
oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht;<br />
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch<br />
ein Kennwort gekennzeichnet werden;<br />
- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum,<br />
Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie<br />
Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten<br />
und Angestellten nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG<br />
sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde<br />
oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt,<br />
bei der sie angestellt sind, anzugeben.<br />
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften<br />
der Vertrauensperson und der stellvertretenden<br />
Vertrauensperson enthalten.<br />
3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe<br />
muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung<br />
unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei<br />
anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein<br />
Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag<br />
selbst leisten.<br />
3.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien<br />
und Wählergruppen müssen ferner von mindestens<br />
5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der<br />
Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich<br />
unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge<br />
von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen.
Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem<br />
Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner<br />
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung<br />
für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es<br />
sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen,<br />
die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten<br />
hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.<br />
3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von<br />
mindestens 5 Wahlberechtigten unterzeichnet sein,<br />
so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern<br />
nach Anlage 14 a zur KWahlO zu erbringen.<br />
Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der<br />
Unterzeichner im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die<br />
Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber<br />
ist zulässig.<br />
3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:<br />
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach<br />
dem Muster der Anlage 12 a zur KWahlO; die Erklärung<br />
kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem<br />
Muster der Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben<br />
werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung<br />
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist<br />
ist Voraussetzung für die Abgabe<br />
eines gültigen Wahlvorschlags.<br />
- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster<br />
der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann<br />
auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der<br />
Anlage 11 a zur KWahlO erteilt werden.<br />
- Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen<br />
eine Ausfertigung der Niederschrift über die<br />
Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur<br />
Aufstellung der Bewerber mit den nach § 17 Abs. 8<br />
KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides<br />
statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine<br />
Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen<br />
an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag<br />
im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr.<br />
1.2 Abs. 8 dieser Bekanntmachung).<br />
- Sofern sich Beamte oder Angestellte nach § 13 Abs.<br />
1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung<br />
über ihr Dienst- oder Angestelltenverhältnis, falls der<br />
Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für<br />
erforderlich hält.<br />
4. Wahlvorschläge für die Reserveliste<br />
4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt<br />
werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten.<br />
Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet<br />
zuständigen Leitung unterzeichnet sein.<br />
4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11<br />
b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:<br />
- den Namen der Partei oder Wählergruppe, die die<br />
Reserveliste einreicht;<br />
- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum,<br />
Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit<br />
der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei<br />
Beamten und Angestellten nach § 13 Abs. 1 und 6<br />
KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde<br />
oder die Gesellschaft, Stiftung<br />
oder Anstalt bei der sie angestellt sind, anzugeben.<br />
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften<br />
der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson<br />
enthalten.<br />
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass<br />
ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im<br />
übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder<br />
für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber<br />
sein soll.<br />
4.3 Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber<br />
für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der<br />
Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§<br />
16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner<br />
enthalten:<br />
- den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden<br />
Bewerbers;<br />
- den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der<br />
Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende<br />
Bewerber aufgestellt ist.<br />
4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien<br />
und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens<br />
24 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich<br />
unterzeichnet sein.<br />
4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 24 Wahlberechtigten<br />
unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften<br />
auf amtlichen Formblättern nach dem Muster<br />
der Anlage 14 b zur KWahlO zu erbringen; bei<br />
Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der<br />
Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung<br />
gilt Nr. 2.4 entsprechend. Die Zustimmungserklärung<br />
der Bewerber ist auf der Reserveliste<br />
nach dem Muster der Anlage 11 b oder einzeln nach<br />
dem Muster der Anlage 12 b zur KWahlO abzugeben.<br />
Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht,<br />
soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk<br />
aufgestellt sind und die Bescheinigung dem<br />
Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.<br />
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und<br />
der Vertretung der Stadt Tönisvorst sind spätestens bis zum<br />
09. August 2004, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim<br />
Wahlleiter der Stadt Tönisvorst, Bahnstraße 15, 47918<br />
Tönisvorst, Zimmer 31, einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig<br />
vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die<br />
die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch<br />
behoben werden können.<br />
Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der<br />
Wahlbezirke vom 09.10.2003 wird hingewiesen.<br />
Tönisvorst, den 04.03.2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Tönisvorst<br />
Öffentliche Zustellung<br />
Der Wahlleiter<br />
gez. Peters<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 177<br />
Der an Herrn Jörg Masuhr, zuletzt Knüwenstraße 37a in<br />
179
58099 Hagen, gerichtete Bescheid über Steuern und<br />
sonstige Abgaben für das Jahr 2004 (vom 27.01.2004)<br />
konnte nicht zugestellt werden, da der Schuldner unbekannt<br />
verzogen ist. Es erfolgt daher die öffentliche Zustellung im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> der Stadt Tönisvorst.<br />
Der Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben kann<br />
beim Amt für Finanzen, Hospitalstraße 15, 47918<br />
Tönisvorst, Zimmer 113 eingesehen werden.<br />
Er gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im <strong>Amtsblatt</strong> der<br />
Stadt Tönisvorst als zugestellt.<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Tönisvorst<br />
Öffentliche Zustellung<br />
180<br />
Der Bürgermeister<br />
Im Auftrag:<br />
gez. Schramm<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 189<br />
Der an die Eheleute Anita und Johannes Joosten, Vorster<br />
Straße 244, 47918 Tönisvorst gerichtete Bescheid über die<br />
Festsetzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für<br />
die Entsorgung von Entwässerungseinrichtungen (Kleinkläranlagen<br />
und abflusslose Gruben) vom 16.02.2004<br />
konnte nicht zugestellt werden, da der Schuldner unter der<br />
angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.<br />
Es erfolgt daher die öffentliche Zustellung im <strong>Amtsblatt</strong> der<br />
Stadt Tönisvorst.<br />
Der Bescheid über die Festsetzung und Erhebung von Benutzungsgebühren<br />
für die Entsorgung von Entwässerungseinrichtungen<br />
(Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)<br />
kann beim Amt für Tiefbau- und Grünflächenplanung St.<br />
Töniser Straße 8, 47918 Tönisvorst, Zimmer 5 eingesehen<br />
werden.<br />
Er gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im <strong>Amtsblatt</strong> der<br />
Stadt Tönisvorst als zugestellt.<br />
Der Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Tönisvorst<br />
Im Auftrag:<br />
gez. Schmetz<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 180<br />
70. Änderung des Flächennutzungsplanes für<br />
ein Teilge-biet im Stadtteil St. Tönis (Bereich<br />
des Bebauungsplanes<br />
Tö-62 „Erholungsgebiet Am Wasserturm“)<br />
hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung<br />
der öffentlichen Planauslegung<br />
Der Planungsausschuss der Stadt Tönisvorst<br />
hat in seiner Sitzung am 12.02.2004 gemäß § 2 Abs. 1 in<br />
Verbindung mit Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) den<br />
Aufstellungs-beschluss zur 70. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes, mit dem sich aus dem nachstehenden<br />
Kartenausschnitt ergebenden Geltungsbereich,<br />
gefasst und beschlossen, auf der Grundlage des<br />
zugestimmten Entwurfes, die öffentliche Planauslegung<br />
gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 27. August 1997, in der zur Zeit gültigen Fassung,<br />
durchzuführen.<br />
Ein wesentliches Ziel der Stadt Tönisvorst ist die Weiterentwicklung<br />
der Grünordnung vor allem im westlichen Teil<br />
von St. Tönis zwischen dem Wasserturm und der Ortslage<br />
in Höhe der <strong>Viersen</strong>er Straße unter Einbeziehung der bereits<br />
realisierten Teilbereiche nahe des Schulzentrums<br />
Corneliusfeld. Weiterhin sollen der unter Denkmalschutz<br />
stehende Wasserturm sowie das Pumpen- und<br />
Maschinenhaus im Bestand gesichert und entsprechende<br />
Nutzungen planungsrechtlich vorgesehen werden.<br />
Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom<br />
19. März 2004 bis einschl. 20. April 2004<br />
im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Straße 8, Zimmer<br />
15 - 17, während der Dienststunden statt.<br />
Dienststunden sind:<br />
montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
Während der angegebenen Zeit kann der Entwurf der 70.<br />
Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. Erläuterungsbericht<br />
eingesehen und erörtert sowie Anregungen<br />
schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift erklärt werden<br />
beim Planungsamt der Stadt Tönisvorst im Verwaltungsgebäude<br />
Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 15 - 17.<br />
Über fristgerecht mitgeteilte Anregungen entscheidet der<br />
Planungsausschuss bzw. Rat der Stadt Tönisvorst.<br />
Tönisvorst, den 09.03.2004<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung:<br />
gez. Schmitz<br />
Beigeordnete<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 180
Bekanntmachung<br />
der Stadt Tönisvorst<br />
Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-62<br />
„Erholungsgebiet Am Wasserturm“ im<br />
Stadtteil St. Tönis;<br />
hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung<br />
der öffentlichen Planaus-legung<br />
Der Planungsausschuss der Stadt Tönisvorst<br />
hat in seiner Sitzung am 12.02.2004<br />
den Aufstellungsbeschluss für den<br />
Bebauungsplan Tö-62 „Erholungsgebiet<br />
Am Wasserturm“ gefasst, dem Entwurf des<br />
Bebauungsplanes Tö-62 zuge-stimmt und<br />
die Durchführung der öffentlichen Planauslegung<br />
gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung vom<br />
27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der z.<br />
Zt. geltenden Fassung beschlossen. Der<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
Tö-62 „Erholungsgebiet Am Was-serturm“ ergibt sich aus<br />
dem nachfolgenden Kartenaus-schnitt.<br />
Ein wesentliches Ziel der Stadt Tönisvorst ist die Weiterentwicklung<br />
der Grünordnung vor allem im westlichen Teil von<br />
St. Tönis zwischen dem Wasserturm und der Ortslage in<br />
Höhe der <strong>Viersen</strong>er Straße unter Einbeziehung der bereits<br />
realisierten Teilbereiche nahe des Schulzentrums<br />
Corneliusfeld. Weiterhin sollen der unter Denkmalschutz<br />
stehende Wasserturm sowie das Pumpen- und<br />
Maschinenhaus im Bestand gesichert und entsprechende<br />
Nutzungen planungsrechtlich vorgesehen werden. Der<br />
Bebauungsplan Tö-62 soll für seinen Geltungsbereich den<br />
bis dahin in Teilbereichen gültigen Bebauungsplan Tö-2 C-<br />
D ablösen.<br />
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.<br />
Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom<br />
19. März 2004 bis einschl. 20. April 2004<br />
im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Straße 8, Zimmer<br />
15 - 17, während der Dienststunden statt.<br />
Dienststunden sind:<br />
montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
Während der angegebenen Zeit kann der Entwurf des<br />
Bebauungsplanes Tö-62 „Erholungsgebiet Am Wasserturm“<br />
einschl. Begründung eingesehen und erörtert sowie<br />
Anregungen schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift<br />
erklärt werden beim Planungsamt der Stadt Tönisvorst im<br />
Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 15 -<br />
17. Über fristgerecht mitgeteilte Anregungen entscheidet<br />
der Planungsausschuss bzw. Rat der Stadt Tönisvorst.<br />
Tönisvorst, den 09.03.2004<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez. Schmitz<br />
Beigeordnete<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Tönisvorst<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 181<br />
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das<br />
Stadtgebiet der Stadt Tönisvorst,<br />
hier: Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />
Der Planungsausschuss der Stadt Tönisvorst hat in seiner<br />
Sitzung am 19.11.2003 die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes<br />
für das gesamte Stadtgebiet der Stadt<br />
Tönisvorst beschlossen.<br />
In seiner Sitzung am 12.02.2003 hat er dem Entwurf zugestimmt<br />
und beschlossen, auf der Grundlage dieses Entwurfes,<br />
die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1<br />
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom<br />
27.August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der z. Zt. geltenden<br />
Fassung durchzuführen.<br />
Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes belegt<br />
die Stadt Tönisvorst ihre räumlichen Leitvorstellungen und<br />
Ziele für die Stadtentwicklung und zwar hinsichtlich der<br />
baulichen, grünordnerischen, sozialen, wirtschaftlichen und<br />
kulturellen Entwicklung unter städtebaulichen Gesichtspunkten.<br />
Die Ziele und Zwecke der Planung und ihre voraussichtlichen<br />
Auswirkungen werden im Rahmen einer öffentlichen<br />
Bürgerversammlung am<br />
Donnerstag, den 1. April 2004, um 18.30 Uhr,<br />
im Sitzungssaal des Rathauses St. Tönis,<br />
Hochstraße 20 a<br />
dargelegt und erörtert.<br />
Hierzu sind alle interessierten Bürger eingeladen.<br />
Äußerungen zu der Planung werden während der Versammlung<br />
entgegengenommen.<br />
Darüber hinaus besteht für jedermann Gelegenheit, Anregungen<br />
in der Zeit vom 19. März 2004 bis einschließlich<br />
19. April 2004 beim städtischen Planungsamt im<br />
181
Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 15 -<br />
17, während der Dienststunden vorzubringen und sich<br />
mündlich zur Niederschrift oder schriftlich dazu zu äußern.<br />
Dienststunden sind:<br />
Montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und<br />
von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />
donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und<br />
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
Mit Ablauf des 19. April 2004 ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />
im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes<br />
der Stadt Tönisvorst abgeschlossen.<br />
Tönisvorst, den 08.03.2004<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Bezirksregierung Düsseldorf<br />
Dezernat 59<br />
Fischerstraße 2<br />
40474 Düsseldorf<br />
An die Einwohnerinnen und Einwohner<br />
182<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung:<br />
gez. Schmitz<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 181<br />
Luftverkehr;<br />
Antrag auf Planfeststellung gemäß § 8 Luftverkehrsgesetz<br />
(LuftVG) zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach<br />
Die Flughafengesellschaft Mönchengladbach GmbH hat bei<br />
mir den Ausbau des Verkehrslandeplatzes (VLP) Mönchengladbach<br />
mit einer neuen Start- und Landebahn von 2.320<br />
m Länge zuzüglich jeweils 60 m befestigter Freifläche vor<br />
Bahnbeginn und einer Bahnbreite von 45 m beantragt.<br />
Diese Bahn soll nördlich der vorhandenen 1.200 m langen<br />
Start- und Landebahn errichtet werden. Hierfür ist gemäß<br />
§§ 8 ff. Luftverkehrsgesetz - LuftVG - ein Planfeststellungsverfahren<br />
erforderlich.<br />
Gemäß § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW)<br />
werde ich jedem, dessen Belange durch das Vorhaben<br />
berührt werden können, die Möglichkeit geben, Einsicht in<br />
die Antragsunterlagen zu nehmen und Anregungen und<br />
Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.<br />
Zu diesem Zweck werden die Antragsunterlagen vom 26.<br />
März 2004 bis zum 26. April 2004 im Verwaltungsgebäude<br />
Vorst, St. Töniser Straße 8, Zimmer 15 - 17, während der<br />
Dienststunden<br />
montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.<br />
Anregungen und Bedenken können bis zum 25. Mai 2004<br />
vorgebracht werden. Nach Fristablauf eingehende Anregungen<br />
und Bedenken können nicht mehr berücksichtigt<br />
werden.<br />
Sollten Sie beabsichtigen, Anregungen und Bedenken<br />
geltend zu machen, bitte ich um die Beachtung folgender<br />
Hinweise:<br />
1. Sie können Ihre Äußerung sowohl schriftlich einreichen<br />
als auch mündlich zur Niederschrift erklären.<br />
2. Ihre Anregungen und Bedenken richten Sie bitte an<br />
die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 59,<br />
Postfach 300865, 40408 Düsseldorf. Sie können sich<br />
statt dessen auch an die auslegende Gemeinde<br />
wenden, in deren Räumen diese Auslegung der<br />
Antragsunterlagen erfolgt.<br />
3. Sollten Sie eine schriftliche Äußerung abgeben<br />
wollen, bitte ich zu beachten, dass sie nur berücksichtigt<br />
werden kann, wenn Sie Ihren Vor- und Nachnamen<br />
sowie Ihre Anschrift in lesbarer Form enthält.<br />
4. Bei einer Vielzahl von Anregungen und Bedenken wird<br />
es mir ggf. nicht möglich sein, die Eingaben individuell<br />
zu beantworten oder Eingabebestätigungen zu<br />
verschicken. Dennoch wird jede fristgerecht eingehende<br />
Äußerung bei der Entscheidungsfindung<br />
angemessen berücksichtigt werden.<br />
5. Für den Fall des Vorbringens gleichförmiger Eingaben<br />
wird auf § 17 VwVfG NRW ausdrücklich hingewiesen<br />
(Notwendigkeit der Benennung eines Vertreters für<br />
den Fall von über 50 gleichförmigen Eingaben).<br />
6. Meine Entscheidung wird zu gegebener Zeit öffentlich<br />
bekannt gemacht. Außerdem wird sie nach ortsüblicher<br />
Bekanntmachung in den Räumen der Gemeinden,<br />
in den sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich<br />
zu jedermanns Einsicht ausgelegt.<br />
7. Eventuelle Kosten, die Ihnen bei der Einsichtnahme<br />
in die Antragsunterlagen und/oder bei der<br />
Geltendmachung von Anregungen und Bedenken<br />
entstehen, können nicht erstattet werden.<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
Bezirksregierung Düsseldorf<br />
-Dezernat 59-<br />
Im Auftrag<br />
gez.:<br />
Radl<br />
E I N L A D U N G<br />
Sitzung: Rat der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
Sitzungstag: 30.03.2004<br />
Sitzungsort: Sitzungssaal im Forum<br />
Beginn: 18.00 Uhr<br />
Öffentliche Sitzung:<br />
1. Bestimmung eines Schriftführers<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 182<br />
2. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche<br />
Sitzung des Rates am 17.02.2004
3. Abschluss der Jahresrechnung 2003<br />
4. Erlass der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung<br />
der Stadt <strong>Viersen</strong> für das Haushaltsjahr 2004<br />
5. Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem<br />
Anlass vom 10.05.2000<br />
hier: Dritte Änderungsverordnung<br />
6. Zwölfte Änderungssatzung zur Marktsatzung<br />
7. Erhöhung der Eintrittspreise für das Internationale<br />
Jazz-Festival 2004<br />
8. Einführung eines Jugendabonnements<br />
9. Erlass der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe<br />
der Stadt <strong>Viersen</strong> - Friedhofssatzung -<br />
10. Erlass der Neunten Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung<br />
der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
11. Annahme von Spielgeräten der Firma Lappset/<strong>Viersen</strong><br />
12. Flächennutzungsplan <strong>Viersen</strong> (FNP), 62. Änderung<br />
(Bereich Theodor-Heuss-Platz/Löhstraße)<br />
- Beschluss der 62. Änderung -<br />
13. Erlass der Veränderungssperre Nr. 78 „Hauptstraße/<br />
Sparkassenvorplatz“ in <strong>Viersen</strong><br />
14. Flächennutzungsplan <strong>Viersen</strong> (FNP), 60. Änderung<br />
(Bereich Grefrather Straße/Heerbahn) in <strong>Viersen</strong>-<br />
Süchteln<br />
- Beschluss der 60. Änderung -<br />
15. Bebauungsplan Nr. 385 „Grefrather Straße/Heerbahn“<br />
in <strong>Viersen</strong>-Süchteln<br />
- Beschluss als Satzung -<br />
16. Anfragen<br />
17. Verschiedenes<br />
Nichtöffentliche Sitzung:<br />
I. Genehmigung der Niederschrift über die nichtöffentliche<br />
Sitzung des Rates am 17.02.2004<br />
II. Verleihung von Stadtplaketten<br />
III. Verschiedenes<br />
IV. Mitteilungen aus der nichtöffentlichen Sitzung an Dritte<br />
<strong>Viersen</strong>, den 17.03.2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
gez. Marina Hammes<br />
Bürgermeisterin<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 182<br />
Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt<br />
<strong>Viersen</strong> vom 24.02.2004<br />
Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-machung<br />
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766),<br />
hat der Rat der Stadt <strong>Viersen</strong> in seiner Sitzung am<br />
17.02.2004 folgende Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung<br />
der Stadt <strong>Viersen</strong> beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Die Hauptsatzung der Stadt <strong>Viersen</strong> vom 14.12.1994, zuletzt<br />
geändert durch Satzung vom 25.10.2001, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Zahl der Beigeordneten wird auf 3 festgelegt.“<br />
Artikel II<br />
Diese Änderungssatzung tritt am 09. September 2004 in<br />
Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die vom Rat der Stadt <strong>Viersen</strong> am 17.02.2004 beschlossene<br />
Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung der<br />
Stadt <strong>Viersen</strong> wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der<br />
Gemeindeordnung in Verbindung mit § 4 der Bekanntmachungsverordnung<br />
und § 16 der Hauptsatzung der Stadt<br />
<strong>Viersen</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann<br />
gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer<br />
Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr<br />
geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
durchgeführt,<br />
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekannt gemacht worden,<br />
3. die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher<br />
beanstandet<br />
oder<br />
4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />
Stadt <strong>Viersen</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />
die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Viersen</strong>, den 24.02.2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
gez. M. H a m m e s<br />
Bürgermeisterin<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 183<br />
Städtebauliche Planung für den Bereich „Festhallenumfeld“<br />
(Bebauungspläne Nr. 190, 191, 192, 193, 194 und<br />
Flächennutzungsplan <strong>Viersen</strong>, 64. Änderung) in <strong>Viersen</strong><br />
183
Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung<br />
am 03.02.2004 die folgenden Beschlüsse gefasst:<br />
„Der Bau- und Planungsausschuss beschließt<br />
a) die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1<br />
BauGB auf der Grundlage des vorgestellten Plankonzeptes<br />
in Form einer Informationsveranstaltung und<br />
durch Aushang der Planunterlagen.<br />
184<br />
Das Plangebiet liegt im <strong>Viersen</strong>er Zentrum und erstreckt<br />
sich zwischen Wilhelmstraße im Norden,<br />
Hauptstraße im Osten, Heierstraße im Süden und<br />
Remigiusstraße im Westen.<br />
b) die Aufstellung der 64. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
(FNP) <strong>Viersen</strong><br />
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung <strong>Viersen</strong>.<br />
Begrenzt wird der Bereich durch die Wilhelmstraße<br />
und Heimbachstraße im Norden, die Hauptstraße<br />
im Osten, die Heierstraße im Süden und die<br />
Remigiusstraße und die Straße Am Kloster im Westen.<br />
Die genaue Abgrenzung des Bereiches ist im Plan<br />
eindeutig dargestellt und aus dem beigefügten Kartenausschnitt<br />
ersichtlich.<br />
bb) die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1<br />
BauGB für das FNP-Änderungsverfahren in Form einer<br />
Informationsveranstaltung und durch Aushang der<br />
Planunterlagen für 2 Wochen nach vorheriger Bekanntmachung.<br />
Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.<br />
NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254) in Verbindung mit<br />
§§ 2, 3 und 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141,<br />
ber. BGBl. 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
23.07.2002 (BGBl. I S. 2850).“<br />
Die vom Bau- und Planungsausschuss am 03.02.2004<br />
gefassten Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Die Ziele und Zwecke der Planung werden im Rahmen einer<br />
öffentlichen Versammlung und durch Planaushang dargestellt.<br />
Mit der Planung wird im Wesentlichen die städtebauliche<br />
Zielsetzung verfolgt, das Festhallenumfeld durch bauliche<br />
Ergänzungen mit entsprechenden Nutzungen attraktiver zu<br />
gestalten und eine verbesserte Anbindung an die Hauptgeschäftszone<br />
herzustellen.<br />
Alle interessierten Bürger sind eingeladen zu einem Informations-<br />
und Diskussionsabend<br />
am Dienstag, dem 20. 4. 2004, 20.00 Uhr,<br />
im kleinen Saal der Festhalle,<br />
Hermann-Hülser-Platz, <strong>Viersen</strong>.<br />
Weitere Informationsmöglichkeiten über die vorgesehene<br />
Planung bestehen in der Zeit<br />
vom 19. 4. 2004 bis einschließlich 3. 5. 2004
im Fachbereich 60 - Stadtplanung - Bahnhofstraße 23, <strong>Viersen</strong>,<br />
3. Obergeschoss, und zwar<br />
montags bis freitags<br />
vormittags von 7.45 bis 12.45 Uhr<br />
montags bis donnerstags<br />
nachmittags von 13.15 bis 17.00 Uhr.<br />
<strong>Viersen</strong>, den 3. 4. 2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Willich<br />
Die Bürgermeisterin<br />
i.V.<br />
gez. B e c k e r<br />
Techn.- Beigeordneter<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 183<br />
Haushaltssatzung der Stadt Willich für das Haushaltsjahr<br />
2004<br />
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV NW Seite 666), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 29.04.2003 (GV NW Seite 254), hat der Rat der<br />
Stadt Willich mit Beschluss vom 18.12.2003 folgende<br />
Haushaltssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004, der die für<br />
die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich<br />
eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und<br />
notwendigen Verpflichtungs-ermächtigungen enthält, wird<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in der Einnahme auf 97.841.085<br />
in der Ausgabe auf 97.841.085<br />
im Vermögenshaushalt<br />
in der Einnahme auf 20.742.379<br />
in der Ausgabe auf 20.742.379<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im<br />
Haushaltsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben im<br />
Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen)<br />
erforderlich ist, wird auf<br />
§ 3<br />
0,- festgesetzt.<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der<br />
zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren<br />
erforderlich ist, wird auf<br />
3.406.400,- festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr<br />
2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch<br />
genommen werden dürfen, wird auf 7.200.000<br />
festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das<br />
Haushaltsjahr 2004 sind wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) 190 v. H.<br />
1.2 für die Grundstücke(Grundsteuer B) 380 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer (Gewerbeertrag) 410 v. H.<br />
entf.<br />
§ 6<br />
Haushaltssicherungskonzept<br />
§ 7<br />
Deckungsvermerke<br />
Der Verwaltungs- und Vermögenshaushalt ist in fachausschussbezogene<br />
Budgets gegliedert, die auf der Grundlage<br />
des § 16 GemHVO aufgabenorientiert gebildet sind.<br />
Mit Ausnahme der in sich geschlossenen Gebührenhaushalte<br />
und der Sonderbudgets „Asylbewerber“ und „Wirtschaftliche<br />
Jugendhilfe“ werden sie als freie Budgets<br />
eingerichtet. Der im Haushaltsplan festgeschriebene<br />
Zuschussbedarf bzw. Überschuss ist einzuhalten. Ansätze<br />
eines Sonderbudgets können zulasten eines freien Budgets<br />
verstärkt werden. Eine Ansatzverringerung zugunsten<br />
anderer Budgets ist nicht möglich.<br />
Alle Ausgabeansätze der Einzelbudgets im Verwaltungshaushalt<br />
werden gem. § 18 GemHVO für gegenseitig<br />
deckungsfähig erklärt, mit Ausnahme<br />
der HHSt. 1.000.6600.9 - Verfügungsmittel des<br />
Bürgermeisters und<br />
der HHSt. 1.910.4700.1 - Deckungsreserve für<br />
Personalausgaben.<br />
der inneren Verrechnungen (Gruppierungen 1580, 1583,<br />
1690, 1692, 2700, 2750, 6310, 6515, 6790, 6792, 6800,<br />
und 6850)<br />
Budget- und geschäftsbereichsübergreifend sind folgende<br />
Ausgabeansätze gegenseitig deckungsfähig:<br />
• Personalausgaben<br />
• Bauunterhaltung (Gruppierungen 5020, 5021 und 5022)<br />
• Kosten der Fortbildung (Gruppierung 5621)<br />
• Kosten der elektronischen Datenverarbeitung<br />
(Gruppierung 6310)<br />
• Geschäftsausgaben (Gruppierung 6510)<br />
• Bewirtschaftung der Gebäude (Gruppierung 5430)<br />
• Dienstleistungen GBW (Gruppierungen 5100, 5850,<br />
5860, 5861 und 5862)<br />
Eine Inanspruchnahme der budget- und geschäftsbereichsübergreifenden<br />
Ausgabeansätze zur allgemeinen<br />
Budgetdeckung bedarf der Einzelgenehmigung des<br />
Kämmerers (Team Haushalt).<br />
Die Ausgaben der Gruppierungsziffern 5202 und 6201 des<br />
Einzelplanes 2 im Verwaltungshaushalt werden für einseitig<br />
185
deckungsfähig erklärt zugunsten der Gruppierungsziffer<br />
9350 des Einzelplanes 2 - Beschaffung von beweglichen<br />
Sachen des Anlagevermögens - im Vermögenshaushalt.<br />
Die Haushaltsstellen des Vermögenshaushalts<br />
• 1.910.9700.9 – Tilgung von Krediten (Bund)<br />
• 1.910.9710.6 – Tilgung von Krediten (Land)<br />
• 1.910.9770.0 – Tilgung von Kreditmitteln, ordentl.<br />
Tilgung<br />
• 1.910.9780.7 – Tilgung von Krediten zur Umschuldung<br />
• 1.910.9781.5 – Außerordentliche Tilgung<br />
werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />
Alle Haushaltsstellen des Vermögenshaushaltes mit der<br />
Gliederung 700, 701, 702. 703 und 704 (Abwasserbeseitigung)<br />
werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />
Strassen- und Kanalbau gelten je Projekt als Gesamtmaßnahme<br />
und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />
Die bisher praktizierte gegenseitige Deckungsfähigkeit aller<br />
Kanalbaumaßnahmen wird ausgeschlossen.<br />
186<br />
§ 8<br />
Zweckbindung von Einnahmen<br />
Alle Einnahmen der Einzelbudgets des Verwaltungshaushaltes<br />
sind zweckgebunden für alle Ausgaben des<br />
Budgets mit Ausnahme der zweckgebundenen Zuschüsse<br />
und Zuweisungen, die nur für den in der Bewilligung<br />
genannten Zweck verwendet werden dürfen.<br />
Für die Inanspruchnahme von Mehreinnahmen ist grundsätzlich<br />
die Zustimmung des Teams Haushalt erforderlich.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Leistung von Mehrausgaben in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit Mehreinnahmen erfolgt,<br />
z.B. bei:<br />
• Ersatz für Schadensfälle und Regressansprüche<br />
• Einnahmen aus Veranstaltungen<br />
• Benutzungsgebühren<br />
• Ersatz von Telefon-, Porto u.ä. Sachkosten<br />
• Einnahmen aus dem Verkauf von Badeartikeln<br />
• Kostenerstattungen für Ersatzvornahmen<br />
• Erstattungen der Geschäftsbereiche und Betriebe im<br />
Budget 0799<br />
• Dienstleistungen Gemeinschaftsbetriebe Willich im<br />
Budget 0502<br />
Im Vermögenshaushalt sind die Einnahmen bei der Haushaltsstelle<br />
1.700.3502.0 – Kostenersatz für die Verlegung<br />
von zusätzlichen Kanalhausanschlüssen - zweckgebunden<br />
für Ausgaben bei der Haushaltsstelle 1.700.9502.2 –<br />
Verlegung von zusätzlichen Kanalhausanschlüssen -.<br />
§ 9<br />
Übertragbarkeit<br />
Alle Ausgabeansätze der freien Budgets des Verwaltungshaushaltes<br />
dürfen bis zu einer Höhe von 60 % übertragen<br />
werden. In folgenden Sonderfällen ist eine Übertragung von<br />
Haushaltsmitteln zu 100 % generell zulässig:<br />
• konkrete Verpflichtungserklärungen (Aufträge)<br />
• Gruppierungsziffern 5202/6201 im Budget Schulen<br />
• eigenbewirtschaftete Haushaltsstellen der Kindertageseinrichtungen<br />
und Jugendfreizeitheime<br />
• Fortbildungsansätze<br />
Vom Team Haushalt anerkannte Mehreinnahmen (Einzelfallentscheidung)<br />
der freien Budgets des Verwaltungshaus-<br />
haltes können in das nächste Haushaltsjahr übertragen<br />
werden.<br />
Der Haushaltsausgleich darf durch diese Maßnahmen<br />
grundsätzlich nicht gefährdet werden.<br />
Die Verfügungsmittel des Bürgermeisters (1.000.6600.9)<br />
und die Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger<br />
Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)<br />
bleiben von dieser Regelung unberührt.<br />
§ 10<br />
Über- und außerplanmäßige Ausgaben<br />
Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Verwaltungsund<br />
Vermögenshaushalt gelten im Sinne des § 82 Gemeindeordnung<br />
als nicht erheblich,<br />
• wenn die Ausgabe den Betrag von 5.000 nicht<br />
übersteigt oder<br />
• wenn sie im Budget desselben Geschäftsbereichs und<br />
Fachausschusses gedeckt werden.<br />
Bei außerplanmäßigen Ausgaben gilt dies nur dann, wenn<br />
keine neue Maßnahme mit wesentlicher Bedeutung<br />
begonnen wird, deren grundsätzliche Durchführung der Rat<br />
noch nicht beschlossen hat.<br />
Bis zu einem Betrag von 5.000 ist für die Genehmigung<br />
die Geschäftsbereichsleitung zuständig, falls eine Deckung<br />
im selben Geschäftsbereich und Fachausschuss erfolgt.<br />
Bei einer geschäftsbereichs- oder fachausschussübergreifenden<br />
Deckung entscheidet der Kämmerer.<br />
Über den Betrag von 5.000 hinaus ist die vorherige<br />
Zustimmung des Fachausschusses und die Genehmigung<br />
zur Leistung der Ausgabe durch den Kämmerer erforderlich.<br />
Bei erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben<br />
ist die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen. Bei<br />
einer Veränderung der Leistungen des Geschäftsbereichs<br />
ist zuvor die Zustimmung des Fachausschusses bzw. der<br />
Fachausschüsse erforderlich.<br />
Alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind im<br />
Rahmen des Rechenschaftsberichtes dem Rat bekannt zu<br />
geben.<br />
§ 11<br />
Zuweisungen<br />
Ausgabeansätze für Maßnahmen des Verwaltungs- und<br />
Vermögenshaushaltes, die anteilig durch Zuweisungen<br />
finanziert werden, dürfen erst nach Eingang des Bewilligungsbescheides<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
Sofern der Bewilligungsbescheid eine erhebliche Streckung<br />
der Einnahmen vorsieht, dürfen die Ausgaben nur in<br />
Abhängigkeit von den tatsächlichen Einnahmen realisiert<br />
werden (Quotierung).<br />
Im Einzelfall kann der Haupt- und Finanzausschuss<br />
Abweichungen zu dieser Regelung beschließen.<br />
§ 12<br />
Stellenplan<br />
Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellenvermerke „künftig<br />
wegfallend“ (kw) oder „künftig umzuwandeln“ (ku) haben<br />
nachstehende Rechtsfolgen:<br />
1. Kw-Vermerk<br />
1.1 Ist ein an einer Planstelle angebrachter Kw-Vermerk
mit einem Termin versehen, entfällt die Stelle zu dem<br />
angegebenen Zeitpunkt.<br />
1.2 Ist ein Termin nicht angegeben, entfällt die Planstelle<br />
mit dem Freiwerden der Stelle.<br />
2. Ku-Vermerk<br />
2.1 Ist eine Planstelle mit einem Ku-Vermerk unter Angabe<br />
des künftigen Stellenwertes versehen, ändert sich die<br />
Bewertung mit dem Zeitpunkt des Freiwerdens der<br />
Stelle auf diesen Stellenwert.<br />
2.2 Fehlt bei einer mit einem Ku-Vermerk versehenen<br />
Stelle die Angabe des künftigen Stellenwertes, ist der<br />
Stellenwert nach Freiwerden der Stelle neu festzusetzen.<br />
2. BEKANNTMACHUNG DER HAUSHALTSSATZUNG<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />
2004 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 79<br />
Abs. 5 GO NW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />
in <strong>Viersen</strong> mit Schreiben vom 05.02.04<br />
angezeigt worden.<br />
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und seinen Anlagen<br />
liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 29.03.04 bis<br />
einschließlich 06.04.04 im Verwaltungsgebäude Schloss<br />
Neersen (Vorwerk I), Hauptstraße 6, Zimmer 101, innerhalb<br />
der folgenden Dienststunden öffentlich aus:<br />
montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und<br />
zusätzlich<br />
mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von<br />
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit<br />
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden kann, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige<br />
fehlt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher<br />
beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />
Gemeinde vorher gerügt worden und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergibt.<br />
Willich, den 16.03.04<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Heyes<br />
Abl. Krs.Vie. 2004, S. 185<br />
Bekanntmachung des<br />
Sparkassenzweckverbandes Stadt Krefeld/<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
Änderung der Satzung für die Sparkasse Krefeld<br />
§ 7<br />
Der Verwaltungsrat kann ein stellvertretendes Mitglied des<br />
Vorstandes bestellen.<br />
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 SpkG genehmige ich die von der<br />
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes<br />
Stadt Krefeld/<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> in der Sitzung am 10. Juli 2003<br />
beschlossene Änderung der Satzung für die Sparkasse<br />
Krefeld zum 01. April 2004.<br />
Im Auftrag<br />
Engel<br />
AZ: SK 20-02-1-1 (Krefeld) IV C 2<br />
Düsseldorf, den 02.03.2004<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die nachstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf<br />
hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahren und Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung gegen die nachstehende<br />
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer<br />
Verkündigung gegenüber dem Sparkassenzweckverband<br />
Stadt Krefeld/<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> und gegenüber der Sparkasse<br />
Krefeld nicht mehr geltend gemacht werden kann.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />
gemacht worden ist,<br />
c) der Verbandsvorsteher den Beschluss der Verbandsversammlung<br />
vorher beanstandet hat,<br />
d) der Form- und Verfahrensmangel gegenüber dem<br />
Sparkassenzweckverband Stadt Krefeld/<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
oder der Sparkasse Krefeld gegenüber vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.<br />
Krefeld, den 17. März 2004<br />
gez. Pützhofen<br />
Vorsitzender der Verbandsversammlung<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 186<br />
Bekanntmachung<br />
der Jagdgenossenschaft Kempen-Hüls<br />
des Jagdpachtverteilungsplanes für das Geschäftsjahr<br />
2004/2005 (01.04.2004 bis 31.03.2005) der Jagdgenossenschaft<br />
des gemeinschaft- lichen Jagdbezirkes<br />
Kempen-Hüls.<br />
Der Jagdpachtverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2004/<br />
2005 liegt mit dem Jagdkataster der Jagdgenossenschaft<br />
Kempen-Hüls vom 26. März 2004 ab an sieben<br />
Arbeitstagen während der Dienststunden im Rathaus in<br />
Kempen, Buttermarkt 1, Zimmer 120/121, öffentlich aus.<br />
Der Jagdpachtverteilungsplan wird entsprechend § 16 der<br />
Satzung der Genossenschaft öffentlich bekanntgemacht.<br />
Widersprüche gegen die Jagd-pachtverteilung können nur<br />
187
innerhalb der Bekanntmachungsfrist berück-sichtigt<br />
werden.<br />
Kempen, den 16. März 2004<br />
188<br />
gez. Hensel<br />
Vorsitzender des<br />
Jagdvorstandes<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 187<br />
Bekanntmachung<br />
der Jagdgenossenschaft Kempen-<br />
Tönisberg<br />
Hiermit lade ich die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen<br />
Jagdbezirkes Kempen-Tönisberg zu einer<br />
öffentlichen Genossenschaftsversammlung ein.<br />
Sie findet statt am 20. April 2004 um 20.00 Uhr in der<br />
Gaststätte Sitterz-Hütter, Bergstraße 10, 47906 Kempen-<br />
Tönisberg.<br />
TAGESORDNUNG:<br />
1. Mitteilungen und Anfragen<br />
2. Billigung der Niederschrift der Genossenschaftsversammlung<br />
vom 13. März 2003<br />
3. Geschäftsbericht 2003<br />
4. Bericht über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr<br />
2003<br />
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes<br />
für das Geschäftsjahr 2003<br />
6. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und<br />
den Haushaltsplan 2004<br />
7. Wahl von 2 Rechnungsprüfern und deren Vertretern<br />
8. Verlängerung der Pachtverträge für die Jagdbezirke I<br />
und II ab dem 1. 4. 2006 für weitere 9 Jahre<br />
9. Verschiedenes<br />
Ich weise darauf hin, daß nach den Bestimmungen der<br />
Satzung der Jagdgenossenschaft vom 28. Mai 1980, zuletzt<br />
geändert durch Satzung vom 28. März 1985<br />
a) besondere Einladungen an die Jagdgenossen nicht<br />
ergehen,<br />
b) die Jagdgenossenschaftsversammlung ohne Rücksicht<br />
auf die Zahl der anwesenden Jagdgenossen<br />
beschlußfähig ist,<br />
c) jeder Jagdgenosse sich durch eine volljährige und<br />
geschäftsfähige Person unter Vorlage einer schriftlichen<br />
Vollmacht vertreten lassen kann. Der bevollmächtigte<br />
Vertreter darf höchstens fünf Jagdgenossen<br />
vertreten.<br />
Kempen, den 19. März 2004<br />
gez. Hensel<br />
Vorsitzender des<br />
Jagdvorstandes<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 188<br />
Bekanntmachung der<br />
der Jagdgenossenschaft Niederkrüchten<br />
Haushaltssatzung für das Geschäftsjahr 2004/2005<br />
Augrund des § 14 der Satzung der Jagdgenossenschaft<br />
Niederkrüchten vom 31. Juli 1980 zuletzt geändert am 12.<br />
März 2001 hat die Genossenschaftsversammlung der<br />
Jagdgenossenschaft Niederkrüchten am 1. März 2004<br />
folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2004/2005 wird<br />
im Vermögenshaushalt<br />
in der Einnahme auf 4.050,00 Euro<br />
in der Ausgabe auf 4.050,00 Euro<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in der Einnahme auf 39.450,00 Euro<br />
in der Ausgabe auf 39.450,00 Euro<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite werden nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Kassenkredite werden nicht beansprucht.<br />
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Geschäftsjahr<br />
2002/2003 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Sie enthält<br />
keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Haushaltsplan<br />
liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 26. März bis 5.<br />
April 2004 während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung<br />
Niederkrüchten, Rathaus Elmpt, Zimmer 16,<br />
öffentlich aus.<br />
Niederkrüchten, den 17. März 2004<br />
gez. Michiels<br />
Jagdvorsteher<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S, 187<br />
Bekanntmachung<br />
der Jagdgenossenschaft Niederkrüchten<br />
über den Beschluss der Jahresrechnung 2002/2003 und<br />
die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr<br />
2002/2003<br />
I.<br />
Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318) hat die Genossenschaftsversammlung<br />
der Jagdgenossenschaft Niederkrüchten<br />
am Montag, dem 1. März 2004, die am 9. Februar<br />
2004 von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung für
das Geschäftsjahr 2002/2003 beschlossen:<br />
Die Jahresrechnung hat folgendes Ergebnis:<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
Gesamteinnahmen 54.285,71 EUR<br />
Gesamtausgaben 54.285,71 EUR<br />
Vermögenshaushalt<br />
Gesamteinnahmen 18.348,08 EUR<br />
Gesamtausgaben 18.348,08 EUR<br />
Dem Vorstand und der Geschäftsführung wurde für das<br />
Geschäftsjahr 2002/2003 Entlastung erteilt.<br />
II.<br />
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Die Jahresrechnung liegt in der Zeit vom 26. März bis 5.<br />
April 2004 im Rathaus in Niederkrüchten-Elmpt,<br />
Laurentiusstraße 19, Zimmer 16, während der Dienststunden<br />
öffentlich aus.<br />
Niederkrüchten, den 17. März 2003<br />
gez. Michiels<br />
Jagdvorsteher<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 188<br />
Bekanntmachung<br />
der Jagdgenossenschaft Alt-<strong>Viersen</strong><br />
Haushaltssatzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks<br />
Alt-<strong>Viersen</strong> für das Geschäftsjahr 2004/2005<br />
1. Haushaltssatzung<br />
Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318/STV. NW. 792) hat<br />
die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />
des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Alt-<strong>Viersen</strong> am<br />
03.03.2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2004/2005 wird in<br />
der<br />
Einnahme auf 48.407,87 EUR<br />
Ausgabe auf 48.407,87 EUR<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite werden nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Kassenkredite werden nicht beansprucht.<br />
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich<br />
bekanntgemacht. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen<br />
Teile.<br />
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme öffentlich aus in<br />
der Zeit vom 13.04. 2004 bis zum 27.04.2004<br />
beim Vorsitzenden Hermann Kamps,<br />
Gladbacher Straße 349,<br />
41748 <strong>Viersen</strong><br />
beim Geschäftsführer Paul Jennen, Rochusstraße 1,<br />
41751 <strong>Viersen</strong><br />
<strong>Viersen</strong>, den 03. März 2004<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadtwerke Kempen GmbH<br />
geh. Hermann Kamps<br />
Vorsitzender<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 189<br />
Neufestsetzung des Allgemeinen Wassertarifes ab<br />
01.03.2004<br />
Gemäß Beschluss des Aufsichtsrates der Stadtwerke<br />
Kempen GmbH vom 17.02.2004 gibt die Stadtwerke<br />
Kempen GmbH im Folgenden ihre Allgemeinen Tarife und<br />
Preise für die Wasserversorgung bekannt. In den<br />
Arbeitspreis ist das vom Land NRW beschlossene Wasserentnahmeentgelt<br />
(WasEG) vom 22.01.2004, gültig ab<br />
01.02.2004, enthalten.<br />
Es erfolgt eine Anhebung des Wasser-Arbeitspreises der<br />
Stadtwerke Kempen GmbH in Höhe von 4,0 ct/m³ ab dem<br />
01.03.2004.<br />
Die Verrechnungspreise werden nicht geändert.<br />
I. Wassertarif<br />
Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis<br />
für die Bereitstellung der Anlagen sowie dem Arbeitspreis<br />
für das abgenommene Wasser<br />
1. Der Grundpreis beträgt:<br />
1.1 für die erste Wohn- oder gleichwertige<br />
Wirtschaftseinheit<br />
bzw. pro Versorgungsvertrag 73,50 EUR/Jahr<br />
1.2 für jede weitere Wohn- oder gleichwertige<br />
Wirtschaftseinheit 42,50 EUR/Jahr<br />
1.3 bei Gewerbebetrieben und Nichtwohngebäuden<br />
für Zähler mit einer<br />
Nennleistung bis 10 m³ 134,50 EUR/Jahr<br />
Nennleistung von 20 m³ 165,50 EUR/Jahr<br />
Nennleistung von 30 m³ 202,00 EUR/Jahr<br />
Nennweite von 50 mm 349,50 EUR/Jahr<br />
Nennweite von 80 mm 423,00 EUR/Jahr<br />
Nennweite von 100 mm 533,50 EUR/Jahr<br />
Nennweite von 150 mm 766,50 EUR/Jahr<br />
Der Grundpreis ist auch zu zahlen, wenn im Verbrauchszeitraum<br />
kein Wasser entnommen wird.<br />
Wohneinheiten sind alle Wohnungen ohne Rücksicht auf<br />
die Anzahl der Räume. Gleichwertige Wirtschaftseinheiten<br />
189
sind solche, die hinsichtlich des Wasserverbrauches mit<br />
Wohneinheiten gleichgestellt werden können<br />
(Ladengeschäfte, Werkstätten, Büros, Praxen u.a.)<br />
2. Arbeitspreis<br />
2.1 Der Arbeitspreis beträgt 1,16 EUR/m³<br />
2.2 Bauwasser<br />
Für die Entnahme von Bauwasser werden folgende<br />
Pauschalmengen mit dem<br />
Arbeitspreis von 1,16 EUR/m³ berechnet:<br />
bei Einfamilienhäusern 25 m³<br />
bei Mehrfamilienhäusern<br />
für die erste Wohnung 25 m³<br />
für jede weitere Wohnung 10 m³<br />
3. Bereitstellungspreis für Feuerlöschwasser<br />
Für die Vorhaltung von Feuerlöschwasser für den<br />
Objektschutz aufgrund besonderer Vereinbarungen<br />
wird zusätzlich zum Wasserpreis ein Bereitstellungspreis<br />
in Höhe von 26,60 EUR jährlich je m³ der von der<br />
Stadtwerke Kempen GmbH vorzuhaltenden Stundenhöchstmenge<br />
berechnet.<br />
II. Umsatzsteuer<br />
Die in Abschnitt I. genannten Preise sind Nettopreise.<br />
Daneben wird die jeweilige gesetzliche Umsatzteuer<br />
(Mehrwertsteuer) – zur Zeit 7% - in Rechnung gestellt.<br />
III. Inkrafttreten<br />
Die vorstehenden Tarife treten mit Wirkung ab 1. März 2004<br />
an die Stelle der Tarife ab 1. Januar 2002.<br />
Für die Wasserversorgung gilt die Verordnung über<br />
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser<br />
(AVBWasserV) vom 20.06.1980.<br />
Bekanntmachung<br />
Gemeindewerke Grefrath GmbH<br />
190<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 189<br />
Allgemeine Tarife der Gemeindewerke GmbH für die Versorgung<br />
mit Wasser aus dem Versorgungsnetz (§ 4<br />
AVBWasserV vom 20. Juni 1980; BGBl. Teil I, S. 750)<br />
netto brutto<br />
1. Der Wasserpreis<br />
beträgt 1,70 / m ³ 1,82 /m³<br />
2. Ein Grundpreis wird<br />
nicht erhoben.<br />
3. Für die Entnahme von Wasser<br />
aus bereitgestellten Hydrantenstandrohren<br />
mit Wasserzähler<br />
sind zu entrichten:<br />
a) Benutzermiete 2,50 /Tag 2,67 /Tag<br />
b) Arbeitspreis 1,70 /m³ 1,82 /m³<br />
Die Mindestmiete einschließlichArbeitspreis<br />
beträgt: 30,00 32,10<br />
Vorstehende Tarife gelten seit dem 1. Februar 2004.<br />
Die genannten Bruttopreise beinhalten jeweils die gesetzlich<br />
festgelegte Umsatzsteuer (z.Z. 7 %) und sind auf zwei<br />
Nachkommastellen bzw. auf volle Cent gerundet.<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadtwerke Nettetal GmbH<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 190<br />
Allgemeine Tarife der Stadtwerke Nettetal GmbH für die<br />
Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz (§ 4<br />
AVBWasser V vom 20. Juni 1980; BGBl, Teil I S. 750)<br />
Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus einem<br />
a) Grundpreis für die Bereitstellung der Anlagen und einem<br />
b) Arbeitspreis für das abgenommene Wasser<br />
a) Grundpreis Euro/Monat Euro/Monat<br />
netto brutto<br />
1) für die erste Wohnund<br />
gleichwertige<br />
Wirtschaftseinheit 6,14 6,57<br />
2) für jede weitere Wohnund<br />
gleichwertige<br />
Wirtschaftseinheit 3,07 3,28<br />
3) bei Gewerbebetrieben und<br />
Nichtwohngebäuden für<br />
Zähler mit einer<br />
Nennleistung<br />
5 cbm / Qn 2,5 6,14 6,57<br />
10 cbm / Qn 6 17,55 18,78<br />
20 cbm / Qn 10 24,07 25,75<br />
30 cbm / Qn 15 43,72 46,78<br />
Nennweite<br />
50 mm / Qn 15 43,72 46,78<br />
80 mm / Qn 40 70,10 75,01<br />
100 mm / Qn 60 87,74 93,88<br />
150 mm / Qn 150 203,70 217,96<br />
4) für Verbundzähler mit einer<br />
Nennweite<br />
50 mm / Qn 15V 37,58 40,21<br />
80 mm / Qn 40V 63,96 68,44<br />
100 mm / Qn 60 V 81,60 87,31<br />
150 mm / Qn 150 V 197,56 211,39<br />
Der Grundpreis ist auch zu zahlen, wenn im Abrechnungszeitraum<br />
kein Wasser entnommen wird.<br />
b) Arbeitspreis Euro/m³ Euro/m³<br />
netto brutto<br />
Der Arbeitspreis beträgt 1,28 1,37<br />
Für die Entnahme von Wasser aus bereitgestellten Hydrantenstandrohren<br />
mit Wasserzähler sind zu zahlen:<br />
Euro/Tag Euro/Tag<br />
a) Benutzungsmiete netto brutto<br />
Die Benutzungsmiete<br />
lautet 1,02 1,09<br />
b)Arbeitspreis für das Euro/m³ Euro/m³<br />
abgenommene netto brutto<br />
Wasser<br />
Der Arbeitspreis<br />
lautet 1,28 1,37
Vorstehende Tarife gelten seit dem 01. Februar 2004.<br />
Die genannten Bruttopreise beinhalten jeweils die gesetzlich<br />
festgelegte Umsatzsteuer (z.Z. 7%) und sind auf zwei<br />
Nachkommastellen bzw. auf volle Cent gerundet.<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 190<br />
Bekanntmachung<br />
des Geologischen Dienstes NRW<br />
Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW<br />
Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen in Krefeld -<br />
ein Landesbetrieb im Geschäftsbereich des Ministeriums<br />
für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW - wird Arbeiten<br />
für die geowissenschaftliche Landesaufnahme durchführen.<br />
Zeitraum März - November 2004<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
Stadt /<br />
Gemeinde <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
Topographische 4603 Nettetal, 4702 Elmpt,<br />
Karte 4703 Schwalmtal, 4704 <strong>Viersen</strong>,<br />
1 : 25 000 Blatt 4802 Wassenberg, 4803 Wegberg<br />
Die mit den Untersuchungen Beauftragten sind auf Grund<br />
des § 2 des Lagerstättengesetzes vom 04.12.1934 (RGBl.<br />
S. 1223) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl. S. 469)<br />
auch ohne vorherige Anmeldung berechtigt zum Betreten von<br />
Grundstücken, zur Vornahme von Untersuchungsarbeiten<br />
sowie zum Zutritt zu Erdaufschlüssen wie Aufgrabungen,<br />
Abgrabungen und Streichbrüchen. Sie legitimieren sind<br />
hierbei durch Dienstausweise.<br />
Diese geologische Bestandsaufnahme des Untergrundes<br />
ist Teil landesweiter Untersuchungen. Die gewonnenen<br />
Daten werden ausgewertet und in die Fachinformationssysteme<br />
Geologische Karte, Hydrogeologische Karte und<br />
Rohstoffgeologische Karte eingearbeitet. Sie stehen als<br />
Grundlageninformation für zukünftige Planungen zur Verfügung<br />
und geben Auskunft über den Aufbau, die Zusammensetzung,<br />
die Eigenschaften und das Verhalten des Untergrundes.<br />
Im Rahmen der Kartierarbeiten sind kleine Handbohrungen<br />
notwendig. In Ausnahmefällen müssen Sondierbohrungen<br />
bis zu 30 m Tiefe durchgeführt werden. Wenn Privatgrundstücke<br />
für diese Sonderbohrungen in Anspruch genommen<br />
werden sollen, werden die Eigentümer rechtzeitig<br />
informiert. Dabei wird auf privatwirtschaftliche Belange und<br />
die derzeitige Nutzung der Grundstücke Rücksicht genommen.<br />
Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende<br />
Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen<br />
ersetzt.<br />
Es wird gebeten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des<br />
Geologischen Dienstes NRW bei der Erledigung ihrer Arbeiten<br />
im Dienste der Allgemeinheit zu unterstützen.<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 191<br />
Aufgebotsverfahren<br />
Kraftloserklärungen<br />
Aufgrund unseres Aufgebotes vom 10.12.2003 sind an dem<br />
von der Sparkasse Krefeld ausgestellten Sparkassenbuch<br />
Nr. 101808830 - alt<br />
Nr. 3101808834 - neu<br />
keine Rechte geltend gemacht worden.<br />
Gemäß § 16 der Sparkassenverordnung vom 15.12.1995<br />
werden die Sparurkunden hierdurch für kraftlos erklärt.<br />
Krefeld, 10. März 2004<br />
Einwohner am 29. Februar 2004<br />
Sparkasse Krefeld<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 191<br />
(Eigene Fortschreibung der Angaben des Landesamtes für<br />
Datenverarbeitung und Statistik NW vom 30. Juni 2003)<br />
insgesamt männlich weiblich<br />
Brüggen 16.068 7.977 8.091<br />
Grefrath 16.066 7.873 8.193<br />
Kempen 36.352 17.750 18.602<br />
Nettetal 42.534 20.844 21.690<br />
Niederkrüchten 15.310 7.457 7.853<br />
Schwalmtal 19.386 9.504 9.882<br />
Tönisvorst 30.454 14.795 15.659<br />
<strong>Viersen</strong> 76.858 37.066 39.792<br />
Willich 51.596 25.358 26.238<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> 304.624 148.624 156.000<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 191<br />
191
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Herausgeber: Der Landrat des <strong>Kreis</strong>es<br />
<strong>Viersen</strong> - Hauptamt, Rathausmarkt 3,<br />
41747 <strong>Viersen</strong>, Tel. (02162) 39 - 1043<br />
E-Mail: <strong>Amtsblatt</strong>@kreis-viersen.de<br />
Erscheinungsweise: Alle 14 Tage<br />
Topographisches Landeskartenwerk:<br />
Vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung<br />
des Landrats des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />
- Katasteramt -<br />
Bezug: Inklusive Versandkosten<br />
Jahresabonnement: 31,20 EUR<br />
Einzelabgabe: 0,80 EUR<br />
zahlbar im voraus nach Erhalt der Rechnung<br />
(Zu bestellen beim Herausgeber)<br />
Kündigung: Nur zum Jahresende, sie muß bis<br />
zum 31. Oktober beim Herausgeber vorliegen.<br />
Verantwortlich für den Inhalt: Landrat<br />
Dr. Hans-Christian Vollert<br />
Druck: Hausdruckerei <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Viersen</strong><br />
192<br />
KREIS<br />
VIERSEN<br />
Inhaltsverzeichnis des <strong>Amtsblatt</strong>es Nr. 8 vom 25. März 2004<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> - Der Landrat- Postfach 100 762 - 41707 <strong>Viersen</strong><br />
Postvertriebsstück - F 5565 B - Gebühr bezahlt<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong>: Fischerprüfung 2004 .............................................................................................................................................. 171<br />
Grefrath: Melderegisterauskünfte .................................................................................................................................................... 171<br />
Kempen: Öffentliche Zustellung ...................................................................................................................................................... 172<br />
Nettetal: Aufstellung 145. Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Le-225 "Gestüt Seehof" .................................. 172<br />
Melderegisterauskünfte .................................................................................................................................................................. 172<br />
Tagesordnung Ratssitzung ............................................................................................................................................................ 173<br />
Schwalmtal: Melderegisterauskünfte .............................................................................................................................................. 173<br />
Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 174<br />
Auslegung Bebauungsplan Wa/8, 5. Änderung "Im Kamp" .......................................................................................................... 174<br />
Auslegung Bebauungsplan Wa/18, 7. Änderung "Cleeracker" .................................................................................................... 175<br />
Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 175<br />
Tönisvorst: Planfeststellungsverfahren Geh- und Radweges entlang der K 13 .......................................................................... 175<br />
Abwasserbetrieb Tönisvorst; Jahresabschluss .......................................................................................................................... 176<br />
Aufforderung Einreichung von Wahlvorschlägen ......................................................................................................................... 177<br />
Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 179<br />
Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 180<br />
70. Änderung Flächennutzungsplan Tö-62 "Erholungsgebiet Am Wasserturm" .......................................................................... 180<br />
Aufstellung Bebauungsplan Tö-62 "ErholungsgebietAm Wasserturm" ........................................................................................ 181<br />
Neuaufstellung des Flächennutzungsplan für das Stadtgebiet .................................................................................................... 181<br />
Antrag auf Planfeststellung "Ausbau Verkehrslandeplatz Mönchengladbach" ........................................................................... 182<br />
<strong>Viersen</strong>: Einladung Ratssitzung ....................................................................................................................................................... 182<br />
Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung ............................................................................................................................... 813<br />
Städtebauliche Planung für den Bereich "Festhallenumfeld" ........................................................................................................ 183<br />
Willich: Haushaltssatzung für Haushaltsjahr 2004 .......................................................................................................................... 185<br />
Sonstige Bekanntmachungen:<br />
Sparkassenzweckverband Stadt Krefeld/<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong>; Änderung Satzung ................................................................. 187<br />
Jagdgenossenschaft Kempen-Hüls; Jagdpachtverteilungsplan .......................................................................................... 187<br />
Jagdgenossenschaft Kempen-Tönisberg; Genossenschaftsversammlung ...................................................................... 188<br />
Jagdgenossenschaft Niederkrüchten; Haushaltssatzung................................................................................................... 188<br />
Jagdgenossenschaft Niederkrüchten; Jahresrechnung ..................................................................................................... 188<br />
Jagdgenossenschaft Alt-<strong>Viersen</strong>; Haushaltssatzung .......................................................................................................... 189<br />
Stadtwerke Kempen GmbH; Neufestsetzung des Allgemeinen Wassertarifs ....................................................................... 189<br />
Gemeindewerke Grefrath GmbH; Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Wasser .......................................................... 190<br />
Stadtwerke Nettetal GmbH; Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Wasser ...................................................................... 190<br />
Geologischer Dienst NRW; Kartierungen .................................................................................................................................. 191<br />
Sparkasse Krefeld; Kraftloserklärung ....................................................................................................................................... 191<br />
Einwohnerzahler am 29. Februar 2004 ................................................................................................................................... 191