15.02.2013 Aufrufe

Amtsblatt Kreis Viersen

Amtsblatt Kreis Viersen

Amtsblatt Kreis Viersen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bekanntmachung<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />

Fischerprüfung 2004<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

Verkündungsorgan für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst,<br />

<strong>Viersen</strong>, Willich und die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal<br />

60. Jahrgang <strong>Viersen</strong>, 25. März 2004 Nummer 8<br />

Vor dem Prüfungsausschuss der unteren Fischereibehörde<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> findet am 18./19.06.04 gemäß § 31<br />

des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(Landesfischereigesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom<br />

22.Juni 1994 i. V. m. der Verordnung über die Fischerprüfung<br />

vom 26.11.1997, in der zurzeit geltenden Fassung, eine<br />

Fischerprüfung statt. Ort der Prüfung ist Nettetal-<br />

Kaldenkirchen. Anträge auf Zulassung zu der Prüfung sollen<br />

spätestens bis zum 20.05.04 bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung –<br />

untere Fischereibehörde – in 41747 <strong>Viersen</strong>, Rathausmarkt<br />

3, eingereicht werden.<br />

Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00<br />

erhoben. Personen, für die nach dem BGB ein Betreuer<br />

bestellt ist, dürfen zur Prüfung nicht zugelassen werden;<br />

ebenfalls Personen, die das dreizehnte Lebensjahr nicht<br />

vollendet haben. Den Teilnehmern wird nach Anmeldung<br />

der genaue Prüfungstermin und –ort rechtzeitig mitgeteilt.<br />

<strong>Viersen</strong>, den 08.03.04<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Grefrath<br />

Melderegisterauskünfte<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

Der Landrat<br />

als untere Fischereibehörde<br />

Im Auftrag<br />

gez.: Horster<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 171<br />

Gemäß § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 16.09.1997 (GV NRW S. 332/SGV NRW 210)<br />

weist die Gemeinde Grefrath als Meldebehörde auf folgendes<br />

hin:<br />

1. Die Gemeinde Grefrath darf Parteien, Wählergruppen<br />

und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang<br />

mit Parlaments- und Kommunalwahlen<br />

in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten<br />

Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Fami-<br />

liennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen<br />

von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung<br />

das Lebensalter der Betroffenen bestimmend<br />

ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei<br />

nicht mitgeteilt werden (§ 35 Abs. 1 MG NRW).<br />

2. Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden<br />

sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte<br />

nach Maßgabe des Abs. 1 den Antragstellern<br />

und Parteien erteilt werden (§ 35 Abs. 2 MG NRW).<br />

3. Die Gemeinde Grefrath darf Mitgliedern parlamentarischer<br />

und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie<br />

Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft<br />

über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach<br />

deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur Vorund<br />

Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des<br />

Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen<br />

(§ 35 Abs. 3 MG NRW).<br />

4. Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adreßbüchern<br />

darf Adreßbuchverlagen Auskunft über Vorund<br />

Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften<br />

sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben. Die Übermittlung der Daten<br />

ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich<br />

eingewilligt haben (§ 35 Abs. 4 MG NRW).<br />

Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer<br />

Daten nach § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW zu widersprechen.<br />

Dieses Widerspruchsrecht steht den Betroffenen ab der<br />

Vollendung des 15. Lebensjahres zu. Sie bedürfen hierzu<br />

nicht der Einwilligung oder Genehmigung von Personen,<br />

die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugt sind. Der Widerspruch<br />

kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim<br />

Bürgerservice im Rathaus der Gemeinde Grefrath, Rathausplatz<br />

3, 47929 Grefrath, Zimmer 19, oder in der Verwaltungsnebenstelle<br />

im Rathaus Oedt, Johannes-Girmes-Straße<br />

21, Zimmer 1, erhoben werden.<br />

Die Einwilligung nach § 35 Abs. 3 und 4 MG NRW für die<br />

Weitergabe der Daten kann ebenfalls in den vorgenannten<br />

Dienststellen erklärt werden.<br />

Auf das Widerspruchsrecht sowie auf die Erfordernis der<br />

Einwilligung ist bei der Anmeldung sowie mindestens einmal<br />

jährlich durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 35<br />

Abs. 6 MG NRW hinzuweisen.<br />

Grefrath, den 18. März 2004<br />

Gemeinde Grefrath<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Kättner<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 171<br />

171


Bekanntmachung<br />

der Stadt Kempen<br />

Der an Frau Jeanette Kossizin, geb. 14.03.1971, gerichtete<br />

Bescheid über Sozialhilfeleistungen vom 02.03.2004 konnte<br />

nicht zugestellt werden, da der Aufenthalt nicht ermittelt<br />

werden konnte.<br />

Der Bescheid kann bei der Stadtverwaltung Kempen,<br />

Buttermarkt 1, Zimmer 6, 47906 Kempen, eingesehen<br />

werden.<br />

Er gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im <strong>Amtsblatt</strong> des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> als zugestellt.<br />

Kempen, den 05.03.2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Nettetal<br />

172<br />

Stadt Kempen<br />

Der Bürgermeister<br />

Im Auftrag:<br />

gez. Geppert<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 172<br />

über die Aufstellung der 145. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

und des Bebauungsplanes Le-225 „Gestüt<br />

Seehof“ im Stadtteil Leuth<br />

Der Planungsausschuss der Stadt Nettetal hat in seiner<br />

Sitzung am 12.02.2004 die Aufstellung der 145. Änderung<br />

des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes<br />

Le-225 „Gestüt Seehof“ beschlossen.<br />

Das Plangebiet liegt im Norden des Stadtteiles Leuth, zwischen<br />

der Bundesstraße 221 und dem Schroliksee.<br />

Ziel der Planung ist es, auf dem Gelände der Reitsportanlage<br />

Gestüt Seehof die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

zur Errichtung einer Reithalle zu schaffen.<br />

Der Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Lageplan<br />

gekennzeichnet.<br />

Nettetal, den 17.03.2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Nettetal<br />

Im Auftrag<br />

gez. Grühn<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 172<br />

Gemäß § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 16.09.1997 (GV NRW S. 332 / SGV<br />

NRW 210), geändert durch Gesetz vom 03.07.2001 weist<br />

die Stadt Nettetal als Meldebehörde auf folgendes hin:<br />

Die Stadt Nettetal darf Parteien, Wählergruppen und anderen<br />

Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang<br />

mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der<br />

Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister<br />

über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade<br />

und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen,<br />

für deren Zusammensetzung das Lebensalter<br />

der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der<br />

Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden<br />

(§ 35 Abs. 1 MG NRW).<br />

Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden<br />

sowie mit Bürgerentscheiden dürfen den<br />

Antragstellern und den Parteien dieselben Auskünfte<br />

wie vorstehend erteilt werden (§ 35 Abs. 2 MG NRW).<br />

Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer<br />

Daten nach § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW zu widersprechen.<br />

Dieses Widerspruchsrecht steht den Betroffenen<br />

ab der Vollendung des 15. Lebensjahres zu.<br />

Sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung<br />

von Personen, die zu ihrer gesetzlichen<br />

Vertretung befugt sind. Der Widerspruch kann schriftlich<br />

oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgerservice<br />

im Rathaus der Stadt Nettetal, Doerkesplatz 11,<br />

Zimmer 101 oder in den Zweigstellen des Bürgerservices<br />

in allen Stadtteilen erhoben werden.<br />

Ferner darf die Stadt Nettetal Mitgliedern parlamentarischer<br />

und kommunaler Vertretungskörperschaften<br />

sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft<br />

über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach<br />

deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur Vor-


und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des Betroffenen<br />

sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen (§<br />

35 Abs. 3 MG NRW).<br />

Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern<br />

darf Adressbuchverlagen Auskunft über Vor- und<br />

Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift sämtlicher Einwohner<br />

erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben. Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig, sofern<br />

die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben<br />

(§ 35 Abs. 4 MG NRW).<br />

Die Einwilligung nach § 35 Abs. 3 und 4 MG NRW kann<br />

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgerservice<br />

im Rathaus der Stadt Nettetal, Doerkesplatz 11,<br />

Zimmer 101 oder in den Zweigstellen des Bürgerservices<br />

in allen Stadtteilen erklärt werden.<br />

Nettetal, den 05.03.2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Nettetal<br />

Stadt Nettetal<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Ottmann<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 172<br />

Am Dienstag, den 30.03.2004, 18.00 Uhr, findet im Ratssaal<br />

des Rathauses Nettetal, Doerkesplatz 11, 1. Obergeschoss,<br />

die 32. Sitzung des Rates der Stadt Nettetal statt.<br />

Öffentliche Sitzung<br />

1. Bericht über die Durchführung der Beschlüsse<br />

2. Anfragen und Anträge aus den Fraktionen;<br />

a) Antrag der SPD-Fraktion vom 03.03.2004 auf Errichtung<br />

einer „Freiwilligen Agentur“ mit Anlaufstelle<br />

bei der Stadt Nettetal<br />

b) Antrag der FDP-Fraktion vom 27.02.2004 auf Änderung<br />

des Bebauungsplanes „Ortskern Leuth“<br />

nach beiliegender Entwurfsskizze<br />

c) Antrag der FDP-Fraktion vom 01.03.2004 auf<br />

Kontaktierung der nordgriechischen Stadt Serres,<br />

mit dem Ziel einer dauerhaften Partnerschaft<br />

d) Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom<br />

18.03.2004 zum Thema Wehrmachtsausstellung<br />

3. Ausschussumbesetzung<br />

4. Geplante Verlegung von 2 Drogenverkaufstellen aus<br />

dem Innenstadtbereich Venlo in die Grenznähe<br />

5. Zusammenarbeit zwischen der Stadt Nettetal und der<br />

Gemeinde Brüggen bei der Kommunalen Altenfachberatung<br />

6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen<br />

aus besonderem Anlass<br />

hier: Verkaufsoffener Sonntag am 16. Mai 2004<br />

7. Verschiedenes<br />

(einschließlich Mitteilungen der Verwaltung)<br />

Nichtöffentliche Sitzung<br />

8. Bericht über die Durchführung der Beschlüsse<br />

9. Jahresabschluss des Eigenbetriebes NetteAgentur<br />

2003;<br />

hier: Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens<br />

10. Finanzangelegenheiten;<br />

hier: Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu Gunsten<br />

der Baugesellschaft Nettetal AG<br />

11. Abschluss eines städtebaulichen Vertrages im Zusammenhang<br />

mit der 142. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

(<strong>Kreis</strong>feuerwehrkapelle)<br />

12. Verschiedenes<br />

(einschließlich Mitteilungen der Verwaltung)<br />

Zu der öffentlichen Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />

Nettetal, 19. März 2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Schwalmtal<br />

gez. Ottmann<br />

Bürgermeister<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 173<br />

1. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und<br />

anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang<br />

mit Parlaments- und Kommunalwahlen in<br />

den sechs der Wahl vorangegangenen Monaten<br />

Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und<br />

Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von<br />

Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren<br />

Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen<br />

bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten<br />

dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 35<br />

Abs. 1 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(MG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

16. September 1997).<br />

2. Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden<br />

sowie mit Bürgerentscheiden dürfen die<br />

vorstehenden Auskünfte den Antragstellern und<br />

Parteien erteilt werden (§ 35 Abs. 2 MG NW).<br />

Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe<br />

ihrer vorstehenden Daten (§ 35 Abs. 1 und 2 MG NW)<br />

zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht steht den<br />

Betroffenen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

zu; sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder<br />

Genehmigung von Personen, die zu ihrer gesetzlichen<br />

Vertretung befugt. sind.<br />

3. Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer<br />

und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie<br />

Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über<br />

Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach deren<br />

Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur Vor- und<br />

Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des<br />

Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums<br />

umfassen (§ 35 Abs. 3 MG NW).<br />

4. Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten<br />

Adressbüchern darf Adressbuchverlagen Auskunft<br />

über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und<br />

Anschriften sämtlicher Einwohner erteilt werden, die<br />

das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung<br />

der Daten ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor<br />

schriftlich eingewilligt haben. (§ 35 Abs. 4 MG NW).<br />

Auf das Widerspruchsrecht sowie auf das Erfordernis<br />

der Einwilligung wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 MG<br />

173


174<br />

NW öffentlich hingewiesen. Widerspruchsanträge<br />

sowie Einwilligungserklärungen können – spätestens<br />

drei Monate vor dem Ereignis – beim Bürgermeister<br />

der Gemeinde Schwalmtal – Bürgerservice – Rathaus<br />

Waldniel, Markt 20, Zimmer 204/205, 41366<br />

Schwalmtal, abgegeben werden.<br />

Schwalmtal, den 15.01.03<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Schwalmtal<br />

Öffentliche Zustellung<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Lohmanns<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 173<br />

Der Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 2004<br />

vom 16.01.2004 für Herrn Karl Arnold Birk, letzte bekannte<br />

Adresse: Simeonstr. 22, 54290 Trier, wird durch öffentliche<br />

Bekanntmachung zugestellt.<br />

Eine Zustellung auf andere Art kann nicht erfolgen.<br />

Der Bescheid kann im Fachbereich Zentrale Dienste für<br />

Bürger und Verwaltung, Markt 20, 41366 Schwalmtal, Zimmer<br />

312, eingesehen werden.<br />

Der Bescheid gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> als zugestellt.<br />

Schwalmtal, den 15.03.2004<br />

Gemeinde Schwalmtal<br />

Der Bürgermeister<br />

-Zentrale Dienste für Bürger und Verwaltung-<br />

Im Auftrag:<br />

gez.Schweinsberg<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Schwalmtal<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 174<br />

Der Rat der Gemeinde Schwalmtal hat am 23.03.2004 gem.<br />

§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung<br />

Bebauungsplan Wa/8,<br />

5. Änderung "Im Kamp"<br />

der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141)<br />

die erneute Auslegung des Bebauungsplanes Wa/8, 5.<br />

Änderung „Im Kamp“ beschlossen. Zu diesem Bebauungsplan<br />

gehört eine Begründung.<br />

Aufgrund dieser Beschlußfassung erfolgt die erneute<br />

öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes<br />

Wa/8, 5. Änderung „Im Kamp“ mit Begründung in der Zeit<br />

vom<br />

02. April 2004 bis einschließlich 03. Mai 2004<br />

zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Planung, Verkehr<br />

und Umwelt der Gemeinde Schwalmtal, Markt 20, Zimmer<br />

209, während folgender Dienststunden:<br />

montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />

donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr<br />

sowie<br />

freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

Während dieser Zeit können Anregungen zu dem Entwurf<br />

des Bebauungsplanes vorgebracht werden. Nach Ablauf<br />

der Auslegungsfrist wird der Rat der Gemeinde Schwalmtal<br />

über die fristgemäß vorgebrachten Anregungen beschließen.<br />

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll nicht durchgeführt<br />

werden.<br />

Die Abgrenzung des Planentwurfes ergibt sich aus dem<br />

nachstehend abgedruckten Ausschnitt aus der Deutschen<br />

Grundkarte.<br />

Schwalmtal, den 24. März 2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Schwalmtal<br />

In Vertretung:<br />

gez.: Nies<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 174<br />

Der Rat der Gemeinde Schwalmtal hat am 23. März 2004<br />

gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl.


Abgrenzung<br />

Bebauungsplan Wa/18,<br />

7. Änderung<br />

I. S. 2141) die erneute Auslegung des Bebauungsplanes<br />

Wa/18, 7. Änderung „Cleeracker“ beschlossen. Gemäß § 3<br />

Abs. 3 BauGB wird die Dauer der Auslegung auf zwei Wochen<br />

verkürzt. Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Begründung.<br />

Aufgrund dieser Beschlußfassung erfolgt die erneute<br />

öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes<br />

Wa/18, 7. Änderung „Cleeracker“ mit Begründung in der<br />

Zeit<br />

vom 02. April 2004 bis einschließlich 19. April 2004<br />

zu jedermanns Einsicht im Fachbereich Planung, Verkehr<br />

und Umwelt der Gemeinde Schwalmtal, Markt 20, Zimmer<br />

209, während folgender Dienststunden:<br />

montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />

donnerstags von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr<br />

sowie<br />

freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

Während dieser Zeit können Anregungen zu dem Entwurf<br />

des Bebauungsplanes vorgebracht werden. Nach Ablauf<br />

der Auslegungsfrist wird der Rat der Gemeinde Schwalmtal<br />

über die fristgemäß vorgebrachten Anregungen beschließen.<br />

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll nicht<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Abgrenzung des Planentwurfes ergibt sich aus dem<br />

nachstehend abgedruckten Ausschnitt aus der Deutschen<br />

Grundkarte.<br />

Schwalmtal, den 24. März 2004<br />

In Vertretung:<br />

gez.: Nies<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 174<br />

Bekanntmachung<br />

der Gemeinde Schwalmtal<br />

Öffentliche Zustellung<br />

Der Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 2004<br />

vom 16.01.2004 für Firma Euro 2001 Immobilien GmbH,<br />

letzte bekannte Adresse: Kölner Str. 336, 40227 Düsseldorf,<br />

wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.<br />

Eine Zustellung auf andere Art kann nicht erfolgen.<br />

Der Bescheid kann im Fachbereich Zentrale Dienste für<br />

Bürger und Verwaltung, Markt 20, 41366 Schwalmtal, Zimmer<br />

312, eingesehen werden.<br />

Der Bescheid gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> als zugestellt.<br />

Schwalmtal, den 15.03.2004<br />

Gemeinde Schwalmtal<br />

Der Bürgermeister<br />

-Zentrale Dienste für Bürger und Verwaltung-<br />

Im Auftrag:<br />

gez.Schweinsberg<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Tönisvorst<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 175<br />

Planfeststellungsverfahren für den Bau eines kombinierten<br />

Geh- und Radweges entlang der Nordseite der<br />

<strong>Kreis</strong>straße K 13 sowie für den abschnittsweisen Ausbau<br />

der K 13 (geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen)<br />

zwischen der L 475 (Bauanfang: Bau-km 0+000) und der<br />

L 379 (Bauende: Bau-km 2+898,52) einschließlich der<br />

notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und<br />

Anlagen Dritter sowie der ökologischen Kompensations-<br />

175


maßnahmen im Gebiet der Stadt Tönisvorst (Gemarkung<br />

Vorst) in Verbindung mit einer ergänzenden ökologischen<br />

Ersatzmaßnahme im Gebiet der Gemeinde Niederkrüchten<br />

(Gemarkung Niederkrüchten)<br />

hier: Anhörungsverfahren<br />

1. Der Erörterungstermin beginnt am<br />

176<br />

Dienstag, den 23. März 2004<br />

um 10.00 Uhr*<br />

im Rathaus St. Tönis (Ratssaal, 1. OG)<br />

Hochstraße 20 a<br />

47918 Tönisvorst<br />

*Die Erörterung der privaten Einwendungen ist ab 12.00<br />

Uhr vorgesehen .<br />

2. Im Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen<br />

und Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme<br />

am Termin ist jedem, dessen Belange von<br />

dem Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die<br />

Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.<br />

Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche<br />

Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten<br />

der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf<br />

hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten<br />

ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete<br />

Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das<br />

Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung<br />

beendet ist.<br />

3. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder<br />

durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden<br />

nicht erstattet.<br />

4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.<br />

Tönisvorst, der 10. März 2004<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez. Schmitz<br />

Beigeordnete<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 175<br />

Bekanntmachung des<br />

Städtischen Abwasserbetriebes Tönisvorst<br />

Der Rat der Stadt Tönisvorst hat in seiner Sitzung am<br />

17.12.2003 den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002<br />

festgestellt und über die Verwendung des Jahresverlustes<br />

wie folgt beschlossen:<br />

„Der Rat der Stadt stellt den von der Werkleitung mit einer<br />

Bilanzsumme in Höhe von 35.941.040,29 und einem<br />

Jahresverlust in Höhe von 169.540,81 aufgestellten<br />

Jahresabschluss 2002 und den Lagebericht für den<br />

Städtischen Abwasserbetrieb fest.“<br />

„Der Jahresverlust des Städtischen Abwasserbetriebes<br />

Tönisvorst aus dem Wirtschaftsjahr 2002 in Höhe von<br />

169.540,81 wird aus der Allgemeinen Rücklage entnommen.“<br />

Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen hat den<br />

folgenden abschließenden Vermerk erteilt:<br />

Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt<br />

NRW<br />

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.<br />

2002 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treuhandpartner<br />

Jäger, Finken, Welling, Janssen, Steinborn<br />

GmbH (Krefeld) hat am 16.10.2003 folgenden Bestätigungsvermerk<br />

erteilt:<br />

„Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der<br />

Buchführung und den Lagebericht des Städtischen Abwasserbetriebes<br />

Tönisvorst für das Wirtschaftsjahr vom 1.<br />

Januar 2002 - 31. Dezember 2002 geprüft. Die Buchführung<br />

und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht<br />

nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und<br />

den ergänzenden Regelungen der Eigenbetriebsverordnung<br />

NW liegen in der Verantwortung der Werkleitung<br />

des Betriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage<br />

der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über<br />

den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />

und über den Lagebericht abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317<br />

HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die<br />

Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten<br />

und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch<br />

den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht<br />

vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />

erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen<br />

werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit<br />

und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des<br />

Betriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler<br />

berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des<br />

rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie<br />

Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss<br />

und Lagebericht überwiegend auf der Basis von<br />

Stichproben beurteilt.<br />

Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten<br />

Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen<br />

der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung<br />

der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des<br />

Lageberichtes.<br />

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend<br />

sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach<br />

unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss des<br />

Abwasserbetriebes der Stadt Tönisvorst (Bilanzsumme:<br />

35.941.040,29; Jahresverlust: 169.540,81) unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein<br />

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebes.<br />

Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung<br />

von der Lage des Betriebes und stellt die Risiken der<br />

künftigen Entwicklung zutreffend dar.“<br />

Im Auftrag<br />

gez. Knuth (L.S.)<br />

Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit<br />

vom 15.03. bis 18.03.2004<br />

und vom 22.03. bis 24.03.2004


von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr<br />

und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

im Verwaltungsgebäude Hospitalstraße 15, 47918 Tönisvorst-St.<br />

Tönis, Zimmer 111, zur Einsichtnahme aus.<br />

Tönisvorst, den 17.02.2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Tönisvorst<br />

gez. Peters<br />

Kaufm. Werkleiter<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 176<br />

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für<br />

die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt<br />

Tönisvorst am 26. September 2004<br />

Gemäß § 24 Kommunalwahlordnung – KWahlO – vom 31.<br />

August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 16. Juli 1999 (GV NRW. S. 416/SGV. NW.<br />

1112) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.<br />

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden,<br />

die vom Wahlleiter der Stadt Tönisvorst, Bahnstraße<br />

15, 47918 Tönisvorst, Zimmer 31, während der<br />

Dienststunden oder nach vorheriger Vereinbarung<br />

kostenlos abgegeben werden.<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46 b<br />

und 46 d Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes –<br />

KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.<br />

Juni 1998 (GV. NRW. S. 454. ber. S. 509 und 1999 S. 70),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW.<br />

S. 245/SGV. NRW. 1112) und der §§ 25, 26 und 31 sowie §§<br />

75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.<br />

Insbesondere ist zu beachten:<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im<br />

Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),<br />

von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen)<br />

und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern),<br />

von diesen allerdings keine Reserveliste,<br />

eingereicht werden.<br />

1.2 Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe<br />

kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden,<br />

wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine<br />

derartige Versammlung nicht zustande, so kann die<br />

Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung<br />

von Wahlberechtigten aufstellen lassen.<br />

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union (Unionsbürger), die in<br />

Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie Deutsche wählbar.<br />

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen<br />

sind in geheimer Wahl zu wählen.<br />

Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge<br />

der Bewerber der Reserveliste und für die<br />

Bestimmung eines Bewerbers als Ersatzbewerber für<br />

einen anderen Bewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer<br />

am Tage des Zusammentritts der Versammlung im<br />

Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur<br />

gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts<br />

der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung<br />

im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.<br />

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die<br />

Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor<br />

Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die<br />

Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe<br />

der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke<br />

zu wählen.<br />

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe<br />

hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss<br />

einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch<br />

erheben.<br />

Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu<br />

wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.<br />

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die<br />

Vertreterversammlung, über die Einberufung und<br />

Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung<br />

sowie über das Verfahren für die Wahl<br />

des Bewerbers regeln die Parteien und<br />

Wählergruppen durch ihre Satzungen.<br />

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des<br />

Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der<br />

Versammlung, Form der Einladung, Zahl der<br />

erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten<br />

und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem<br />

Wahlvorschlag einzureichen.<br />

Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei<br />

von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem<br />

Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl<br />

des Bewerbers für das Amt des Bürgermeisters und<br />

der Bewerber für die Vertretung in geheimer Abstimmung<br />

erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten<br />

hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf<br />

zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge<br />

der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber<br />

in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die<br />

Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und<br />

der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der<br />

Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das<br />

Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.<br />

1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt<br />

der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht<br />

ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in<br />

der Vertretung des zuständigen <strong>Kreis</strong>es, im Landtag<br />

oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land<br />

im Bundestag vertreten, so kann sie einen<br />

Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist,<br />

dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen<br />

gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein<br />

Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene<br />

organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6<br />

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes<br />

bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß<br />

beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.<br />

Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert<br />

sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter<br />

die Unterlagen eingereicht haben und wo<br />

und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung<br />

der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und<br />

Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht<br />

werden können, hat das Innenministerium<br />

177


178<br />

öffentlich bekannt gemacht (MBl. NRW 2003 S. 1105).<br />

2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters<br />

2.1 Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters<br />

soll nach dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO<br />

eingereicht werden. Er muss enthalten:<br />

- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei<br />

oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht;<br />

andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort<br />

des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;<br />

- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt,<br />

Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie<br />

Staatsangehörigkeit des Bewerbers.<br />

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift<br />

der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson<br />

enthalten.<br />

2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe<br />

muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung<br />

unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei<br />

anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner<br />

des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt<br />

sein.<br />

2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien<br />

und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens<br />

170 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich<br />

und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch<br />

für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung<br />

ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße<br />

Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung<br />

bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist<br />

Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen<br />

Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann<br />

infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger<br />

nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.<br />

2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 170 Wahlberechtigten<br />

unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften<br />

auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zur<br />

KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:<br />

- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter<br />

kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind<br />

die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die<br />

den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern<br />

das Kennwort sowie Familienname,<br />

Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden<br />

Bewerbers anzugeben. Der Wahlleiter hat diese<br />

Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.<br />

- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag<br />

unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt<br />

persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben<br />

der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag<br />

der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners<br />

anzugeben.<br />

- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder<br />

gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde<br />

nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO<br />

beizufügen, dass er im Wahlgebiet wahlberechtigt<br />

ist.<br />

- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag<br />

unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge<br />

unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen<br />

Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung<br />

eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk<br />

und einer Reserveliste bleiben unberührt.<br />

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den<br />

Bewerber ist zulässig, wenn dieser in der Gemeinde<br />

wahlberechtigt ist.<br />

2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:<br />

- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach<br />

dem Muster der Anlage 12 c zur KWahlO; die<br />

Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach<br />

dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO abgegeben<br />

werden. Dabei hat der Bewerber zu versichern, dass<br />

er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder<br />

Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe<br />

der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der<br />

Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe<br />

eines gültigen Wahlvorschlags.<br />

- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster<br />

der Anlage 13 b zur KWahlO; die Bescheinigung kann<br />

auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der<br />

Anlage 11 d zur KWahlO abgegeben werden.<br />

- Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen<br />

eine Ausfertigung der Niederschrift über die<br />

Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur<br />

Aufstellung des Bewerbers (Anlage 9 c zur KWahlO)<br />

mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen<br />

Versicherungen an Eides statt (Anlage 10 c zur<br />

KWahlO).<br />

3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk<br />

3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem<br />

Muster der Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden.<br />

Er muss enthalten:<br />

- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei<br />

oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht;<br />

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch<br />

ein Kennwort gekennzeichnet werden;<br />

- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum,<br />

Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie<br />

Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten<br />

und Angestellten nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG<br />

sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde<br />

oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt,<br />

bei der sie angestellt sind, anzugeben.<br />

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften<br />

der Vertrauensperson und der stellvertretenden<br />

Vertrauensperson enthalten.<br />

3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe<br />

muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung<br />

unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei<br />

anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein<br />

Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag<br />

selbst leisten.<br />

3.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien<br />

und Wählergruppen müssen ferner von mindestens<br />

5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der<br />

Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich<br />

unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge<br />

von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen.


Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem<br />

Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner<br />

bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung<br />

für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es<br />

sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen,<br />

die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten<br />

hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.<br />

3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von<br />

mindestens 5 Wahlberechtigten unterzeichnet sein,<br />

so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern<br />

nach Anlage 14 a zur KWahlO zu erbringen.<br />

Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der<br />

Unterzeichner im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die<br />

Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber<br />

ist zulässig.<br />

3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:<br />

- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach<br />

dem Muster der Anlage 12 a zur KWahlO; die Erklärung<br />

kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem<br />

Muster der Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben<br />

werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung<br />

bis zum Ablauf der Einreichungsfrist<br />

ist Voraussetzung für die Abgabe<br />

eines gültigen Wahlvorschlags.<br />

- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster<br />

der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann<br />

auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der<br />

Anlage 11 a zur KWahlO erteilt werden.<br />

- Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen<br />

eine Ausfertigung der Niederschrift über die<br />

Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur<br />

Aufstellung der Bewerber mit den nach § 17 Abs. 8<br />

KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides<br />

statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine<br />

Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen<br />

an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag<br />

im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr.<br />

1.2 Abs. 8 dieser Bekanntmachung).<br />

- Sofern sich Beamte oder Angestellte nach § 13 Abs.<br />

1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung<br />

über ihr Dienst- oder Angestelltenverhältnis, falls der<br />

Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für<br />

erforderlich hält.<br />

4. Wahlvorschläge für die Reserveliste<br />

4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt<br />

werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten.<br />

Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet<br />

zuständigen Leitung unterzeichnet sein.<br />

4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11<br />

b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:<br />

- den Namen der Partei oder Wählergruppe, die die<br />

Reserveliste einreicht;<br />

- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum,<br />

Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit<br />

der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei<br />

Beamten und Angestellten nach § 13 Abs. 1 und 6<br />

KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde<br />

oder die Gesellschaft, Stiftung<br />

oder Anstalt bei der sie angestellt sind, anzugeben.<br />

Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften<br />

der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson<br />

enthalten.<br />

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass<br />

ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im<br />

übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder<br />

für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber<br />

sein soll.<br />

4.3 Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber<br />

für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der<br />

Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§<br />

16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner<br />

enthalten:<br />

- den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden<br />

Bewerbers;<br />

- den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der<br />

Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende<br />

Bewerber aufgestellt ist.<br />

4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien<br />

und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens<br />

24 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich<br />

unterzeichnet sein.<br />

4.5 Muss die Reserveliste von mindestens 24 Wahlberechtigten<br />

unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften<br />

auf amtlichen Formblättern nach dem Muster<br />

der Anlage 14 b zur KWahlO zu erbringen; bei<br />

Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der<br />

Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung<br />

gilt Nr. 2.4 entsprechend. Die Zustimmungserklärung<br />

der Bewerber ist auf der Reserveliste<br />

nach dem Muster der Anlage 11 b oder einzeln nach<br />

dem Muster der Anlage 12 b zur KWahlO abzugeben.<br />

Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht,<br />

soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk<br />

aufgestellt sind und die Bescheinigung dem<br />

Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.<br />

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und<br />

der Vertretung der Stadt Tönisvorst sind spätestens bis zum<br />

09. August 2004, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim<br />

Wahlleiter der Stadt Tönisvorst, Bahnstraße 15, 47918<br />

Tönisvorst, Zimmer 31, einzureichen.<br />

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig<br />

vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die<br />

die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch<br />

behoben werden können.<br />

Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der<br />

Wahlbezirke vom 09.10.2003 wird hingewiesen.<br />

Tönisvorst, den 04.03.2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Tönisvorst<br />

Öffentliche Zustellung<br />

Der Wahlleiter<br />

gez. Peters<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 177<br />

Der an Herrn Jörg Masuhr, zuletzt Knüwenstraße 37a in<br />

179


58099 Hagen, gerichtete Bescheid über Steuern und<br />

sonstige Abgaben für das Jahr 2004 (vom 27.01.2004)<br />

konnte nicht zugestellt werden, da der Schuldner unbekannt<br />

verzogen ist. Es erfolgt daher die öffentliche Zustellung im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> der Stadt Tönisvorst.<br />

Der Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben kann<br />

beim Amt für Finanzen, Hospitalstraße 15, 47918<br />

Tönisvorst, Zimmer 113 eingesehen werden.<br />

Er gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im <strong>Amtsblatt</strong> der<br />

Stadt Tönisvorst als zugestellt.<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Tönisvorst<br />

Öffentliche Zustellung<br />

180<br />

Der Bürgermeister<br />

Im Auftrag:<br />

gez. Schramm<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 189<br />

Der an die Eheleute Anita und Johannes Joosten, Vorster<br />

Straße 244, 47918 Tönisvorst gerichtete Bescheid über die<br />

Festsetzung und Erhebung von Benutzungsgebühren für<br />

die Entsorgung von Entwässerungseinrichtungen (Kleinkläranlagen<br />

und abflusslose Gruben) vom 16.02.2004<br />

konnte nicht zugestellt werden, da der Schuldner unter der<br />

angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.<br />

Es erfolgt daher die öffentliche Zustellung im <strong>Amtsblatt</strong> der<br />

Stadt Tönisvorst.<br />

Der Bescheid über die Festsetzung und Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

für die Entsorgung von Entwässerungseinrichtungen<br />

(Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)<br />

kann beim Amt für Tiefbau- und Grünflächenplanung St.<br />

Töniser Straße 8, 47918 Tönisvorst, Zimmer 5 eingesehen<br />

werden.<br />

Er gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im <strong>Amtsblatt</strong> der<br />

Stadt Tönisvorst als zugestellt.<br />

Der Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Tönisvorst<br />

Im Auftrag:<br />

gez. Schmetz<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 180<br />

70. Änderung des Flächennutzungsplanes für<br />

ein Teilge-biet im Stadtteil St. Tönis (Bereich<br />

des Bebauungsplanes<br />

Tö-62 „Erholungsgebiet Am Wasserturm“)<br />

hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung<br />

der öffentlichen Planauslegung<br />

Der Planungsausschuss der Stadt Tönisvorst<br />

hat in seiner Sitzung am 12.02.2004 gemäß § 2 Abs. 1 in<br />

Verbindung mit Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) den<br />

Aufstellungs-beschluss zur 70. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes, mit dem sich aus dem nachstehenden<br />

Kartenausschnitt ergebenden Geltungsbereich,<br />

gefasst und beschlossen, auf der Grundlage des<br />

zugestimmten Entwurfes, die öffentliche Planauslegung<br />

gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 27. August 1997, in der zur Zeit gültigen Fassung,<br />

durchzuführen.<br />

Ein wesentliches Ziel der Stadt Tönisvorst ist die Weiterentwicklung<br />

der Grünordnung vor allem im westlichen Teil<br />

von St. Tönis zwischen dem Wasserturm und der Ortslage<br />

in Höhe der <strong>Viersen</strong>er Straße unter Einbeziehung der bereits<br />

realisierten Teilbereiche nahe des Schulzentrums<br />

Corneliusfeld. Weiterhin sollen der unter Denkmalschutz<br />

stehende Wasserturm sowie das Pumpen- und<br />

Maschinenhaus im Bestand gesichert und entsprechende<br />

Nutzungen planungsrechtlich vorgesehen werden.<br />

Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom<br />

19. März 2004 bis einschl. 20. April 2004<br />

im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Straße 8, Zimmer<br />

15 - 17, während der Dienststunden statt.<br />

Dienststunden sind:<br />

montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

Während der angegebenen Zeit kann der Entwurf der 70.<br />

Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. Erläuterungsbericht<br />

eingesehen und erörtert sowie Anregungen<br />

schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift erklärt werden<br />

beim Planungsamt der Stadt Tönisvorst im Verwaltungsgebäude<br />

Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 15 - 17.<br />

Über fristgerecht mitgeteilte Anregungen entscheidet der<br />

Planungsausschuss bzw. Rat der Stadt Tönisvorst.<br />

Tönisvorst, den 09.03.2004<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung:<br />

gez. Schmitz<br />

Beigeordnete<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 180


Bekanntmachung<br />

der Stadt Tönisvorst<br />

Aufstellung des Bebauungsplanes Tö-62<br />

„Erholungsgebiet Am Wasserturm“ im<br />

Stadtteil St. Tönis;<br />

hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung<br />

der öffentlichen Planaus-legung<br />

Der Planungsausschuss der Stadt Tönisvorst<br />

hat in seiner Sitzung am 12.02.2004<br />

den Aufstellungsbeschluss für den<br />

Bebauungsplan Tö-62 „Erholungsgebiet<br />

Am Wasserturm“ gefasst, dem Entwurf des<br />

Bebauungsplanes Tö-62 zuge-stimmt und<br />

die Durchführung der öffentlichen Planauslegung<br />

gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung vom<br />

27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der z.<br />

Zt. geltenden Fassung beschlossen. Der<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

Tö-62 „Erholungsgebiet Am Was-serturm“ ergibt sich aus<br />

dem nachfolgenden Kartenaus-schnitt.<br />

Ein wesentliches Ziel der Stadt Tönisvorst ist die Weiterentwicklung<br />

der Grünordnung vor allem im westlichen Teil von<br />

St. Tönis zwischen dem Wasserturm und der Ortslage in<br />

Höhe der <strong>Viersen</strong>er Straße unter Einbeziehung der bereits<br />

realisierten Teilbereiche nahe des Schulzentrums<br />

Corneliusfeld. Weiterhin sollen der unter Denkmalschutz<br />

stehende Wasserturm sowie das Pumpen- und<br />

Maschinenhaus im Bestand gesichert und entsprechende<br />

Nutzungen planungsrechtlich vorgesehen werden. Der<br />

Bebauungsplan Tö-62 soll für seinen Geltungsbereich den<br />

bis dahin in Teilbereichen gültigen Bebauungsplan Tö-2 C-<br />

D ablösen.<br />

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.<br />

Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom<br />

19. März 2004 bis einschl. 20. April 2004<br />

im Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Straße 8, Zimmer<br />

15 - 17, während der Dienststunden statt.<br />

Dienststunden sind:<br />

montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

Während der angegebenen Zeit kann der Entwurf des<br />

Bebauungsplanes Tö-62 „Erholungsgebiet Am Wasserturm“<br />

einschl. Begründung eingesehen und erörtert sowie<br />

Anregungen schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift<br />

erklärt werden beim Planungsamt der Stadt Tönisvorst im<br />

Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 15 -<br />

17. Über fristgerecht mitgeteilte Anregungen entscheidet<br />

der Planungsausschuss bzw. Rat der Stadt Tönisvorst.<br />

Tönisvorst, den 09.03.2004<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez. Schmitz<br />

Beigeordnete<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Tönisvorst<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 181<br />

Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das<br />

Stadtgebiet der Stadt Tönisvorst,<br />

hier: Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung<br />

Der Planungsausschuss der Stadt Tönisvorst hat in seiner<br />

Sitzung am 19.11.2003 die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes<br />

für das gesamte Stadtgebiet der Stadt<br />

Tönisvorst beschlossen.<br />

In seiner Sitzung am 12.02.2003 hat er dem Entwurf zugestimmt<br />

und beschlossen, auf der Grundlage dieses Entwurfes,<br />

die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1<br />

des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom<br />

27.August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der z. Zt. geltenden<br />

Fassung durchzuführen.<br />

Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes belegt<br />

die Stadt Tönisvorst ihre räumlichen Leitvorstellungen und<br />

Ziele für die Stadtentwicklung und zwar hinsichtlich der<br />

baulichen, grünordnerischen, sozialen, wirtschaftlichen und<br />

kulturellen Entwicklung unter städtebaulichen Gesichtspunkten.<br />

Die Ziele und Zwecke der Planung und ihre voraussichtlichen<br />

Auswirkungen werden im Rahmen einer öffentlichen<br />

Bürgerversammlung am<br />

Donnerstag, den 1. April 2004, um 18.30 Uhr,<br />

im Sitzungssaal des Rathauses St. Tönis,<br />

Hochstraße 20 a<br />

dargelegt und erörtert.<br />

Hierzu sind alle interessierten Bürger eingeladen.<br />

Äußerungen zu der Planung werden während der Versammlung<br />

entgegengenommen.<br />

Darüber hinaus besteht für jedermann Gelegenheit, Anregungen<br />

in der Zeit vom 19. März 2004 bis einschließlich<br />

19. April 2004 beim städtischen Planungsamt im<br />

181


Verwaltungsgebäude Vorst, St. Töniser Str. 8, Zimmer 15 -<br />

17, während der Dienststunden vorzubringen und sich<br />

mündlich zur Niederschrift oder schriftlich dazu zu äußern.<br />

Dienststunden sind:<br />

Montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und<br />

von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />

donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und<br />

von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

Mit Ablauf des 19. April 2004 ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />

im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes<br />

der Stadt Tönisvorst abgeschlossen.<br />

Tönisvorst, den 08.03.2004<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Bezirksregierung Düsseldorf<br />

Dezernat 59<br />

Fischerstraße 2<br />

40474 Düsseldorf<br />

An die Einwohnerinnen und Einwohner<br />

182<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung:<br />

gez. Schmitz<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 181<br />

Luftverkehr;<br />

Antrag auf Planfeststellung gemäß § 8 Luftverkehrsgesetz<br />

(LuftVG) zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach<br />

Die Flughafengesellschaft Mönchengladbach GmbH hat bei<br />

mir den Ausbau des Verkehrslandeplatzes (VLP) Mönchengladbach<br />

mit einer neuen Start- und Landebahn von 2.320<br />

m Länge zuzüglich jeweils 60 m befestigter Freifläche vor<br />

Bahnbeginn und einer Bahnbreite von 45 m beantragt.<br />

Diese Bahn soll nördlich der vorhandenen 1.200 m langen<br />

Start- und Landebahn errichtet werden. Hierfür ist gemäß<br />

§§ 8 ff. Luftverkehrsgesetz - LuftVG - ein Planfeststellungsverfahren<br />

erforderlich.<br />

Gemäß § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW)<br />

werde ich jedem, dessen Belange durch das Vorhaben<br />

berührt werden können, die Möglichkeit geben, Einsicht in<br />

die Antragsunterlagen zu nehmen und Anregungen und<br />

Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.<br />

Zu diesem Zweck werden die Antragsunterlagen vom 26.<br />

März 2004 bis zum 26. April 2004 im Verwaltungsgebäude<br />

Vorst, St. Töniser Straße 8, Zimmer 15 - 17, während der<br />

Dienststunden<br />

montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

sowie freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr.<br />

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.<br />

Anregungen und Bedenken können bis zum 25. Mai 2004<br />

vorgebracht werden. Nach Fristablauf eingehende Anregungen<br />

und Bedenken können nicht mehr berücksichtigt<br />

werden.<br />

Sollten Sie beabsichtigen, Anregungen und Bedenken<br />

geltend zu machen, bitte ich um die Beachtung folgender<br />

Hinweise:<br />

1. Sie können Ihre Äußerung sowohl schriftlich einreichen<br />

als auch mündlich zur Niederschrift erklären.<br />

2. Ihre Anregungen und Bedenken richten Sie bitte an<br />

die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 59,<br />

Postfach 300865, 40408 Düsseldorf. Sie können sich<br />

statt dessen auch an die auslegende Gemeinde<br />

wenden, in deren Räumen diese Auslegung der<br />

Antragsunterlagen erfolgt.<br />

3. Sollten Sie eine schriftliche Äußerung abgeben<br />

wollen, bitte ich zu beachten, dass sie nur berücksichtigt<br />

werden kann, wenn Sie Ihren Vor- und Nachnamen<br />

sowie Ihre Anschrift in lesbarer Form enthält.<br />

4. Bei einer Vielzahl von Anregungen und Bedenken wird<br />

es mir ggf. nicht möglich sein, die Eingaben individuell<br />

zu beantworten oder Eingabebestätigungen zu<br />

verschicken. Dennoch wird jede fristgerecht eingehende<br />

Äußerung bei der Entscheidungsfindung<br />

angemessen berücksichtigt werden.<br />

5. Für den Fall des Vorbringens gleichförmiger Eingaben<br />

wird auf § 17 VwVfG NRW ausdrücklich hingewiesen<br />

(Notwendigkeit der Benennung eines Vertreters für<br />

den Fall von über 50 gleichförmigen Eingaben).<br />

6. Meine Entscheidung wird zu gegebener Zeit öffentlich<br />

bekannt gemacht. Außerdem wird sie nach ortsüblicher<br />

Bekanntmachung in den Räumen der Gemeinden,<br />

in den sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich<br />

zu jedermanns Einsicht ausgelegt.<br />

7. Eventuelle Kosten, die Ihnen bei der Einsichtnahme<br />

in die Antragsunterlagen und/oder bei der<br />

Geltendmachung von Anregungen und Bedenken<br />

entstehen, können nicht erstattet werden.<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

Bezirksregierung Düsseldorf<br />

-Dezernat 59-<br />

Im Auftrag<br />

gez.:<br />

Radl<br />

E I N L A D U N G<br />

Sitzung: Rat der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

Sitzungstag: 30.03.2004<br />

Sitzungsort: Sitzungssaal im Forum<br />

Beginn: 18.00 Uhr<br />

Öffentliche Sitzung:<br />

1. Bestimmung eines Schriftführers<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 182<br />

2. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche<br />

Sitzung des Rates am 17.02.2004


3. Abschluss der Jahresrechnung 2003<br />

4. Erlass der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung<br />

der Stadt <strong>Viersen</strong> für das Haushaltsjahr 2004<br />

5. Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem<br />

Anlass vom 10.05.2000<br />

hier: Dritte Änderungsverordnung<br />

6. Zwölfte Änderungssatzung zur Marktsatzung<br />

7. Erhöhung der Eintrittspreise für das Internationale<br />

Jazz-Festival 2004<br />

8. Einführung eines Jugendabonnements<br />

9. Erlass der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe<br />

der Stadt <strong>Viersen</strong> - Friedhofssatzung -<br />

10. Erlass der Neunten Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung<br />

der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

11. Annahme von Spielgeräten der Firma Lappset/<strong>Viersen</strong><br />

12. Flächennutzungsplan <strong>Viersen</strong> (FNP), 62. Änderung<br />

(Bereich Theodor-Heuss-Platz/Löhstraße)<br />

- Beschluss der 62. Änderung -<br />

13. Erlass der Veränderungssperre Nr. 78 „Hauptstraße/<br />

Sparkassenvorplatz“ in <strong>Viersen</strong><br />

14. Flächennutzungsplan <strong>Viersen</strong> (FNP), 60. Änderung<br />

(Bereich Grefrather Straße/Heerbahn) in <strong>Viersen</strong>-<br />

Süchteln<br />

- Beschluss der 60. Änderung -<br />

15. Bebauungsplan Nr. 385 „Grefrather Straße/Heerbahn“<br />

in <strong>Viersen</strong>-Süchteln<br />

- Beschluss als Satzung -<br />

16. Anfragen<br />

17. Verschiedenes<br />

Nichtöffentliche Sitzung:<br />

I. Genehmigung der Niederschrift über die nichtöffentliche<br />

Sitzung des Rates am 17.02.2004<br />

II. Verleihung von Stadtplaketten<br />

III. Verschiedenes<br />

IV. Mitteilungen aus der nichtöffentlichen Sitzung an Dritte<br />

<strong>Viersen</strong>, den 17.03.2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

gez. Marina Hammes<br />

Bürgermeisterin<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 182<br />

Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt<br />

<strong>Viersen</strong> vom 24.02.2004<br />

Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-machung<br />

vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766),<br />

hat der Rat der Stadt <strong>Viersen</strong> in seiner Sitzung am<br />

17.02.2004 folgende Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung<br />

der Stadt <strong>Viersen</strong> beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Die Hauptsatzung der Stadt <strong>Viersen</strong> vom 14.12.1994, zuletzt<br />

geändert durch Satzung vom 25.10.2001, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Zahl der Beigeordneten wird auf 3 festgelegt.“<br />

Artikel II<br />

Diese Änderungssatzung tritt am 09. September 2004 in<br />

Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die vom Rat der Stadt <strong>Viersen</strong> am 17.02.2004 beschlossene<br />

Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung der<br />

Stadt <strong>Viersen</strong> wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 und 5 der<br />

Gemeindeordnung in Verbindung mit § 4 der Bekanntmachungsverordnung<br />

und § 16 der Hauptsatzung der Stadt<br />

<strong>Viersen</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />

Hinweis:<br />

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann<br />

gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer<br />

Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr<br />

geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

durchgeführt,<br />

2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />

bekannt gemacht worden,<br />

3. die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher<br />

beanstandet<br />

oder<br />

4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />

Stadt <strong>Viersen</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />

die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Viersen</strong>, den 24.02.2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

gez. M. H a m m e s<br />

Bürgermeisterin<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 183<br />

Städtebauliche Planung für den Bereich „Festhallenumfeld“<br />

(Bebauungspläne Nr. 190, 191, 192, 193, 194 und<br />

Flächennutzungsplan <strong>Viersen</strong>, 64. Änderung) in <strong>Viersen</strong><br />

183


Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung<br />

am 03.02.2004 die folgenden Beschlüsse gefasst:<br />

„Der Bau- und Planungsausschuss beschließt<br />

a) die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1<br />

BauGB auf der Grundlage des vorgestellten Plankonzeptes<br />

in Form einer Informationsveranstaltung und<br />

durch Aushang der Planunterlagen.<br />

184<br />

Das Plangebiet liegt im <strong>Viersen</strong>er Zentrum und erstreckt<br />

sich zwischen Wilhelmstraße im Norden,<br />

Hauptstraße im Osten, Heierstraße im Süden und<br />

Remigiusstraße im Westen.<br />

b) die Aufstellung der 64. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

(FNP) <strong>Viersen</strong><br />

Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung <strong>Viersen</strong>.<br />

Begrenzt wird der Bereich durch die Wilhelmstraße<br />

und Heimbachstraße im Norden, die Hauptstraße<br />

im Osten, die Heierstraße im Süden und die<br />

Remigiusstraße und die Straße Am Kloster im Westen.<br />

Die genaue Abgrenzung des Bereiches ist im Plan<br />

eindeutig dargestellt und aus dem beigefügten Kartenausschnitt<br />

ersichtlich.<br />

bb) die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1<br />

BauGB für das FNP-Änderungsverfahren in Form einer<br />

Informationsveranstaltung und durch Aushang der<br />

Planunterlagen für 2 Wochen nach vorheriger Bekanntmachung.<br />

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.<br />

NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254) in Verbindung mit<br />

§§ 2, 3 und 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141,<br />

ber. BGBl. 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

23.07.2002 (BGBl. I S. 2850).“<br />

Die vom Bau- und Planungsausschuss am 03.02.2004<br />

gefassten Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Die Ziele und Zwecke der Planung werden im Rahmen einer<br />

öffentlichen Versammlung und durch Planaushang dargestellt.<br />

Mit der Planung wird im Wesentlichen die städtebauliche<br />

Zielsetzung verfolgt, das Festhallenumfeld durch bauliche<br />

Ergänzungen mit entsprechenden Nutzungen attraktiver zu<br />

gestalten und eine verbesserte Anbindung an die Hauptgeschäftszone<br />

herzustellen.<br />

Alle interessierten Bürger sind eingeladen zu einem Informations-<br />

und Diskussionsabend<br />

am Dienstag, dem 20. 4. 2004, 20.00 Uhr,<br />

im kleinen Saal der Festhalle,<br />

Hermann-Hülser-Platz, <strong>Viersen</strong>.<br />

Weitere Informationsmöglichkeiten über die vorgesehene<br />

Planung bestehen in der Zeit<br />

vom 19. 4. 2004 bis einschließlich 3. 5. 2004


im Fachbereich 60 - Stadtplanung - Bahnhofstraße 23, <strong>Viersen</strong>,<br />

3. Obergeschoss, und zwar<br />

montags bis freitags<br />

vormittags von 7.45 bis 12.45 Uhr<br />

montags bis donnerstags<br />

nachmittags von 13.15 bis 17.00 Uhr.<br />

<strong>Viersen</strong>, den 3. 4. 2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Willich<br />

Die Bürgermeisterin<br />

i.V.<br />

gez. B e c k e r<br />

Techn.- Beigeordneter<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 183<br />

Haushaltssatzung der Stadt Willich für das Haushaltsjahr<br />

2004<br />

Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV NW Seite 666), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 29.04.2003 (GV NW Seite 254), hat der Rat der<br />

Stadt Willich mit Beschluss vom 18.12.2003 folgende<br />

Haushaltssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004, der die für<br />

die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich<br />

eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und<br />

notwendigen Verpflichtungs-ermächtigungen enthält, wird<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in der Einnahme auf 97.841.085<br />

in der Ausgabe auf 97.841.085<br />

im Vermögenshaushalt<br />

in der Einnahme auf 20.742.379<br />

in der Ausgabe auf 20.742.379<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im<br />

Haushaltsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben im<br />

Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen)<br />

erforderlich ist, wird auf<br />

§ 3<br />

0,- festgesetzt.<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der<br />

zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren<br />

erforderlich ist, wird auf<br />

3.406.400,- festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr<br />

2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch<br />

genommen werden dürfen, wird auf 7.200.000<br />

festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das<br />

Haushaltsjahr 2004 sind wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(Grundsteuer A) 190 v. H.<br />

1.2 für die Grundstücke(Grundsteuer B) 380 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer (Gewerbeertrag) 410 v. H.<br />

entf.<br />

§ 6<br />

Haushaltssicherungskonzept<br />

§ 7<br />

Deckungsvermerke<br />

Der Verwaltungs- und Vermögenshaushalt ist in fachausschussbezogene<br />

Budgets gegliedert, die auf der Grundlage<br />

des § 16 GemHVO aufgabenorientiert gebildet sind.<br />

Mit Ausnahme der in sich geschlossenen Gebührenhaushalte<br />

und der Sonderbudgets „Asylbewerber“ und „Wirtschaftliche<br />

Jugendhilfe“ werden sie als freie Budgets<br />

eingerichtet. Der im Haushaltsplan festgeschriebene<br />

Zuschussbedarf bzw. Überschuss ist einzuhalten. Ansätze<br />

eines Sonderbudgets können zulasten eines freien Budgets<br />

verstärkt werden. Eine Ansatzverringerung zugunsten<br />

anderer Budgets ist nicht möglich.<br />

Alle Ausgabeansätze der Einzelbudgets im Verwaltungshaushalt<br />

werden gem. § 18 GemHVO für gegenseitig<br />

deckungsfähig erklärt, mit Ausnahme<br />

der HHSt. 1.000.6600.9 - Verfügungsmittel des<br />

Bürgermeisters und<br />

der HHSt. 1.910.4700.1 - Deckungsreserve für<br />

Personalausgaben.<br />

der inneren Verrechnungen (Gruppierungen 1580, 1583,<br />

1690, 1692, 2700, 2750, 6310, 6515, 6790, 6792, 6800,<br />

und 6850)<br />

Budget- und geschäftsbereichsübergreifend sind folgende<br />

Ausgabeansätze gegenseitig deckungsfähig:<br />

• Personalausgaben<br />

• Bauunterhaltung (Gruppierungen 5020, 5021 und 5022)<br />

• Kosten der Fortbildung (Gruppierung 5621)<br />

• Kosten der elektronischen Datenverarbeitung<br />

(Gruppierung 6310)<br />

• Geschäftsausgaben (Gruppierung 6510)<br />

• Bewirtschaftung der Gebäude (Gruppierung 5430)<br />

• Dienstleistungen GBW (Gruppierungen 5100, 5850,<br />

5860, 5861 und 5862)<br />

Eine Inanspruchnahme der budget- und geschäftsbereichsübergreifenden<br />

Ausgabeansätze zur allgemeinen<br />

Budgetdeckung bedarf der Einzelgenehmigung des<br />

Kämmerers (Team Haushalt).<br />

Die Ausgaben der Gruppierungsziffern 5202 und 6201 des<br />

Einzelplanes 2 im Verwaltungshaushalt werden für einseitig<br />

185


deckungsfähig erklärt zugunsten der Gruppierungsziffer<br />

9350 des Einzelplanes 2 - Beschaffung von beweglichen<br />

Sachen des Anlagevermögens - im Vermögenshaushalt.<br />

Die Haushaltsstellen des Vermögenshaushalts<br />

• 1.910.9700.9 – Tilgung von Krediten (Bund)<br />

• 1.910.9710.6 – Tilgung von Krediten (Land)<br />

• 1.910.9770.0 – Tilgung von Kreditmitteln, ordentl.<br />

Tilgung<br />

• 1.910.9780.7 – Tilgung von Krediten zur Umschuldung<br />

• 1.910.9781.5 – Außerordentliche Tilgung<br />

werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />

Alle Haushaltsstellen des Vermögenshaushaltes mit der<br />

Gliederung 700, 701, 702. 703 und 704 (Abwasserbeseitigung)<br />

werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />

Strassen- und Kanalbau gelten je Projekt als Gesamtmaßnahme<br />

und werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />

Die bisher praktizierte gegenseitige Deckungsfähigkeit aller<br />

Kanalbaumaßnahmen wird ausgeschlossen.<br />

186<br />

§ 8<br />

Zweckbindung von Einnahmen<br />

Alle Einnahmen der Einzelbudgets des Verwaltungshaushaltes<br />

sind zweckgebunden für alle Ausgaben des<br />

Budgets mit Ausnahme der zweckgebundenen Zuschüsse<br />

und Zuweisungen, die nur für den in der Bewilligung<br />

genannten Zweck verwendet werden dürfen.<br />

Für die Inanspruchnahme von Mehreinnahmen ist grundsätzlich<br />

die Zustimmung des Teams Haushalt erforderlich.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Leistung von Mehrausgaben in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit Mehreinnahmen erfolgt,<br />

z.B. bei:<br />

• Ersatz für Schadensfälle und Regressansprüche<br />

• Einnahmen aus Veranstaltungen<br />

• Benutzungsgebühren<br />

• Ersatz von Telefon-, Porto u.ä. Sachkosten<br />

• Einnahmen aus dem Verkauf von Badeartikeln<br />

• Kostenerstattungen für Ersatzvornahmen<br />

• Erstattungen der Geschäftsbereiche und Betriebe im<br />

Budget 0799<br />

• Dienstleistungen Gemeinschaftsbetriebe Willich im<br />

Budget 0502<br />

Im Vermögenshaushalt sind die Einnahmen bei der Haushaltsstelle<br />

1.700.3502.0 – Kostenersatz für die Verlegung<br />

von zusätzlichen Kanalhausanschlüssen - zweckgebunden<br />

für Ausgaben bei der Haushaltsstelle 1.700.9502.2 –<br />

Verlegung von zusätzlichen Kanalhausanschlüssen -.<br />

§ 9<br />

Übertragbarkeit<br />

Alle Ausgabeansätze der freien Budgets des Verwaltungshaushaltes<br />

dürfen bis zu einer Höhe von 60 % übertragen<br />

werden. In folgenden Sonderfällen ist eine Übertragung von<br />

Haushaltsmitteln zu 100 % generell zulässig:<br />

• konkrete Verpflichtungserklärungen (Aufträge)<br />

• Gruppierungsziffern 5202/6201 im Budget Schulen<br />

• eigenbewirtschaftete Haushaltsstellen der Kindertageseinrichtungen<br />

und Jugendfreizeitheime<br />

• Fortbildungsansätze<br />

Vom Team Haushalt anerkannte Mehreinnahmen (Einzelfallentscheidung)<br />

der freien Budgets des Verwaltungshaus-<br />

haltes können in das nächste Haushaltsjahr übertragen<br />

werden.<br />

Der Haushaltsausgleich darf durch diese Maßnahmen<br />

grundsätzlich nicht gefährdet werden.<br />

Die Verfügungsmittel des Bürgermeisters (1.000.6600.9)<br />

und die Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger<br />

Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)<br />

bleiben von dieser Regelung unberührt.<br />

§ 10<br />

Über- und außerplanmäßige Ausgaben<br />

Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Verwaltungsund<br />

Vermögenshaushalt gelten im Sinne des § 82 Gemeindeordnung<br />

als nicht erheblich,<br />

• wenn die Ausgabe den Betrag von 5.000 nicht<br />

übersteigt oder<br />

• wenn sie im Budget desselben Geschäftsbereichs und<br />

Fachausschusses gedeckt werden.<br />

Bei außerplanmäßigen Ausgaben gilt dies nur dann, wenn<br />

keine neue Maßnahme mit wesentlicher Bedeutung<br />

begonnen wird, deren grundsätzliche Durchführung der Rat<br />

noch nicht beschlossen hat.<br />

Bis zu einem Betrag von 5.000 ist für die Genehmigung<br />

die Geschäftsbereichsleitung zuständig, falls eine Deckung<br />

im selben Geschäftsbereich und Fachausschuss erfolgt.<br />

Bei einer geschäftsbereichs- oder fachausschussübergreifenden<br />

Deckung entscheidet der Kämmerer.<br />

Über den Betrag von 5.000 hinaus ist die vorherige<br />

Zustimmung des Fachausschusses und die Genehmigung<br />

zur Leistung der Ausgabe durch den Kämmerer erforderlich.<br />

Bei erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben<br />

ist die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen. Bei<br />

einer Veränderung der Leistungen des Geschäftsbereichs<br />

ist zuvor die Zustimmung des Fachausschusses bzw. der<br />

Fachausschüsse erforderlich.<br />

Alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind im<br />

Rahmen des Rechenschaftsberichtes dem Rat bekannt zu<br />

geben.<br />

§ 11<br />

Zuweisungen<br />

Ausgabeansätze für Maßnahmen des Verwaltungs- und<br />

Vermögenshaushaltes, die anteilig durch Zuweisungen<br />

finanziert werden, dürfen erst nach Eingang des Bewilligungsbescheides<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Sofern der Bewilligungsbescheid eine erhebliche Streckung<br />

der Einnahmen vorsieht, dürfen die Ausgaben nur in<br />

Abhängigkeit von den tatsächlichen Einnahmen realisiert<br />

werden (Quotierung).<br />

Im Einzelfall kann der Haupt- und Finanzausschuss<br />

Abweichungen zu dieser Regelung beschließen.<br />

§ 12<br />

Stellenplan<br />

Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellenvermerke „künftig<br />

wegfallend“ (kw) oder „künftig umzuwandeln“ (ku) haben<br />

nachstehende Rechtsfolgen:<br />

1. Kw-Vermerk<br />

1.1 Ist ein an einer Planstelle angebrachter Kw-Vermerk


mit einem Termin versehen, entfällt die Stelle zu dem<br />

angegebenen Zeitpunkt.<br />

1.2 Ist ein Termin nicht angegeben, entfällt die Planstelle<br />

mit dem Freiwerden der Stelle.<br />

2. Ku-Vermerk<br />

2.1 Ist eine Planstelle mit einem Ku-Vermerk unter Angabe<br />

des künftigen Stellenwertes versehen, ändert sich die<br />

Bewertung mit dem Zeitpunkt des Freiwerdens der<br />

Stelle auf diesen Stellenwert.<br />

2.2 Fehlt bei einer mit einem Ku-Vermerk versehenen<br />

Stelle die Angabe des künftigen Stellenwertes, ist der<br />

Stellenwert nach Freiwerden der Stelle neu festzusetzen.<br />

2. BEKANNTMACHUNG DER HAUSHALTSSATZUNG<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr<br />

2004 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 79<br />

Abs. 5 GO NW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />

in <strong>Viersen</strong> mit Schreiben vom 05.02.04<br />

angezeigt worden.<br />

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und seinen Anlagen<br />

liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 29.03.04 bis<br />

einschließlich 06.04.04 im Verwaltungsgebäude Schloss<br />

Neersen (Vorwerk I), Hauptstraße 6, Zimmer 101, innerhalb<br />

der folgenden Dienststunden öffentlich aus:<br />

montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und<br />

zusätzlich<br />

mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />

Hinweis:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit<br />

dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige<br />

fehlt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />

bekanntgemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher<br />

beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />

Gemeinde vorher gerügt worden und dabei die<br />

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />

worden, die den Mangel ergibt.<br />

Willich, den 16.03.04<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Heyes<br />

Abl. Krs.Vie. 2004, S. 185<br />

Bekanntmachung des<br />

Sparkassenzweckverbandes Stadt Krefeld/<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

Änderung der Satzung für die Sparkasse Krefeld<br />

§ 7<br />

Der Verwaltungsrat kann ein stellvertretendes Mitglied des<br />

Vorstandes bestellen.<br />

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 SpkG genehmige ich die von der<br />

Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes<br />

Stadt Krefeld/<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> in der Sitzung am 10. Juli 2003<br />

beschlossene Änderung der Satzung für die Sparkasse<br />

Krefeld zum 01. April 2004.<br />

Im Auftrag<br />

Engel<br />

AZ: SK 20-02-1-1 (Krefeld) IV C 2<br />

Düsseldorf, den 02.03.2004<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die nachstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf<br />

hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahren und Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung gegen die nachstehende<br />

Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer<br />

Verkündigung gegenüber dem Sparkassenzweckverband<br />

Stadt Krefeld/<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> und gegenüber der Sparkasse<br />

Krefeld nicht mehr geltend gemacht werden kann.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden ist,<br />

c) der Verbandsvorsteher den Beschluss der Verbandsversammlung<br />

vorher beanstandet hat,<br />

d) der Form- und Verfahrensmangel gegenüber dem<br />

Sparkassenzweckverband Stadt Krefeld/<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

oder der Sparkasse Krefeld gegenüber vorher gerügt<br />

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />

Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.<br />

Krefeld, den 17. März 2004<br />

gez. Pützhofen<br />

Vorsitzender der Verbandsversammlung<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 186<br />

Bekanntmachung<br />

der Jagdgenossenschaft Kempen-Hüls<br />

des Jagdpachtverteilungsplanes für das Geschäftsjahr<br />

2004/2005 (01.04.2004 bis 31.03.2005) der Jagdgenossenschaft<br />

des gemeinschaft- lichen Jagdbezirkes<br />

Kempen-Hüls.<br />

Der Jagdpachtverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2004/<br />

2005 liegt mit dem Jagdkataster der Jagdgenossenschaft<br />

Kempen-Hüls vom 26. März 2004 ab an sieben<br />

Arbeitstagen während der Dienststunden im Rathaus in<br />

Kempen, Buttermarkt 1, Zimmer 120/121, öffentlich aus.<br />

Der Jagdpachtverteilungsplan wird entsprechend § 16 der<br />

Satzung der Genossenschaft öffentlich bekanntgemacht.<br />

Widersprüche gegen die Jagd-pachtverteilung können nur<br />

187


innerhalb der Bekanntmachungsfrist berück-sichtigt<br />

werden.<br />

Kempen, den 16. März 2004<br />

188<br />

gez. Hensel<br />

Vorsitzender des<br />

Jagdvorstandes<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 187<br />

Bekanntmachung<br />

der Jagdgenossenschaft Kempen-<br />

Tönisberg<br />

Hiermit lade ich die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen<br />

Jagdbezirkes Kempen-Tönisberg zu einer<br />

öffentlichen Genossenschaftsversammlung ein.<br />

Sie findet statt am 20. April 2004 um 20.00 Uhr in der<br />

Gaststätte Sitterz-Hütter, Bergstraße 10, 47906 Kempen-<br />

Tönisberg.<br />

TAGESORDNUNG:<br />

1. Mitteilungen und Anfragen<br />

2. Billigung der Niederschrift der Genossenschaftsversammlung<br />

vom 13. März 2003<br />

3. Geschäftsbericht 2003<br />

4. Bericht über die Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr<br />

2003<br />

5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes<br />

für das Geschäftsjahr 2003<br />

6. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und<br />

den Haushaltsplan 2004<br />

7. Wahl von 2 Rechnungsprüfern und deren Vertretern<br />

8. Verlängerung der Pachtverträge für die Jagdbezirke I<br />

und II ab dem 1. 4. 2006 für weitere 9 Jahre<br />

9. Verschiedenes<br />

Ich weise darauf hin, daß nach den Bestimmungen der<br />

Satzung der Jagdgenossenschaft vom 28. Mai 1980, zuletzt<br />

geändert durch Satzung vom 28. März 1985<br />

a) besondere Einladungen an die Jagdgenossen nicht<br />

ergehen,<br />

b) die Jagdgenossenschaftsversammlung ohne Rücksicht<br />

auf die Zahl der anwesenden Jagdgenossen<br />

beschlußfähig ist,<br />

c) jeder Jagdgenosse sich durch eine volljährige und<br />

geschäftsfähige Person unter Vorlage einer schriftlichen<br />

Vollmacht vertreten lassen kann. Der bevollmächtigte<br />

Vertreter darf höchstens fünf Jagdgenossen<br />

vertreten.<br />

Kempen, den 19. März 2004<br />

gez. Hensel<br />

Vorsitzender des<br />

Jagdvorstandes<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 188<br />

Bekanntmachung der<br />

der Jagdgenossenschaft Niederkrüchten<br />

Haushaltssatzung für das Geschäftsjahr 2004/2005<br />

Augrund des § 14 der Satzung der Jagdgenossenschaft<br />

Niederkrüchten vom 31. Juli 1980 zuletzt geändert am 12.<br />

März 2001 hat die Genossenschaftsversammlung der<br />

Jagdgenossenschaft Niederkrüchten am 1. März 2004<br />

folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2004/2005 wird<br />

im Vermögenshaushalt<br />

in der Einnahme auf 4.050,00 Euro<br />

in der Ausgabe auf 4.050,00 Euro<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in der Einnahme auf 39.450,00 Euro<br />

in der Ausgabe auf 39.450,00 Euro<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite werden nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Kassenkredite werden nicht beansprucht.<br />

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Geschäftsjahr<br />

2002/2003 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Sie enthält<br />

keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Haushaltsplan<br />

liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 26. März bis 5.<br />

April 2004 während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung<br />

Niederkrüchten, Rathaus Elmpt, Zimmer 16,<br />

öffentlich aus.<br />

Niederkrüchten, den 17. März 2004<br />

gez. Michiels<br />

Jagdvorsteher<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S, 187<br />

Bekanntmachung<br />

der Jagdgenossenschaft Niederkrüchten<br />

über den Beschluss der Jahresrechnung 2002/2003 und<br />

die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr<br />

2002/2003<br />

I.<br />

Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318) hat die Genossenschaftsversammlung<br />

der Jagdgenossenschaft Niederkrüchten<br />

am Montag, dem 1. März 2004, die am 9. Februar<br />

2004 von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung für


das Geschäftsjahr 2002/2003 beschlossen:<br />

Die Jahresrechnung hat folgendes Ergebnis:<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

Gesamteinnahmen 54.285,71 EUR<br />

Gesamtausgaben 54.285,71 EUR<br />

Vermögenshaushalt<br />

Gesamteinnahmen 18.348,08 EUR<br />

Gesamtausgaben 18.348,08 EUR<br />

Dem Vorstand und der Geschäftsführung wurde für das<br />

Geschäftsjahr 2002/2003 Entlastung erteilt.<br />

II.<br />

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Die Jahresrechnung liegt in der Zeit vom 26. März bis 5.<br />

April 2004 im Rathaus in Niederkrüchten-Elmpt,<br />

Laurentiusstraße 19, Zimmer 16, während der Dienststunden<br />

öffentlich aus.<br />

Niederkrüchten, den 17. März 2003<br />

gez. Michiels<br />

Jagdvorsteher<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 188<br />

Bekanntmachung<br />

der Jagdgenossenschaft Alt-<strong>Viersen</strong><br />

Haushaltssatzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks<br />

Alt-<strong>Viersen</strong> für das Geschäftsjahr 2004/2005<br />

1. Haushaltssatzung<br />

Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318/STV. NW. 792) hat<br />

die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />

des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Alt-<strong>Viersen</strong> am<br />

03.03.2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2004/2005 wird in<br />

der<br />

Einnahme auf 48.407,87 EUR<br />

Ausgabe auf 48.407,87 EUR<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kredite werden nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Kassenkredite werden nicht beansprucht.<br />

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich<br />

bekanntgemacht. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen<br />

Teile.<br />

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme öffentlich aus in<br />

der Zeit vom 13.04. 2004 bis zum 27.04.2004<br />

beim Vorsitzenden Hermann Kamps,<br />

Gladbacher Straße 349,<br />

41748 <strong>Viersen</strong><br />

beim Geschäftsführer Paul Jennen, Rochusstraße 1,<br />

41751 <strong>Viersen</strong><br />

<strong>Viersen</strong>, den 03. März 2004<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadtwerke Kempen GmbH<br />

geh. Hermann Kamps<br />

Vorsitzender<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 189<br />

Neufestsetzung des Allgemeinen Wassertarifes ab<br />

01.03.2004<br />

Gemäß Beschluss des Aufsichtsrates der Stadtwerke<br />

Kempen GmbH vom 17.02.2004 gibt die Stadtwerke<br />

Kempen GmbH im Folgenden ihre Allgemeinen Tarife und<br />

Preise für die Wasserversorgung bekannt. In den<br />

Arbeitspreis ist das vom Land NRW beschlossene Wasserentnahmeentgelt<br />

(WasEG) vom 22.01.2004, gültig ab<br />

01.02.2004, enthalten.<br />

Es erfolgt eine Anhebung des Wasser-Arbeitspreises der<br />

Stadtwerke Kempen GmbH in Höhe von 4,0 ct/m³ ab dem<br />

01.03.2004.<br />

Die Verrechnungspreise werden nicht geändert.<br />

I. Wassertarif<br />

Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis<br />

für die Bereitstellung der Anlagen sowie dem Arbeitspreis<br />

für das abgenommene Wasser<br />

1. Der Grundpreis beträgt:<br />

1.1 für die erste Wohn- oder gleichwertige<br />

Wirtschaftseinheit<br />

bzw. pro Versorgungsvertrag 73,50 EUR/Jahr<br />

1.2 für jede weitere Wohn- oder gleichwertige<br />

Wirtschaftseinheit 42,50 EUR/Jahr<br />

1.3 bei Gewerbebetrieben und Nichtwohngebäuden<br />

für Zähler mit einer<br />

Nennleistung bis 10 m³ 134,50 EUR/Jahr<br />

Nennleistung von 20 m³ 165,50 EUR/Jahr<br />

Nennleistung von 30 m³ 202,00 EUR/Jahr<br />

Nennweite von 50 mm 349,50 EUR/Jahr<br />

Nennweite von 80 mm 423,00 EUR/Jahr<br />

Nennweite von 100 mm 533,50 EUR/Jahr<br />

Nennweite von 150 mm 766,50 EUR/Jahr<br />

Der Grundpreis ist auch zu zahlen, wenn im Verbrauchszeitraum<br />

kein Wasser entnommen wird.<br />

Wohneinheiten sind alle Wohnungen ohne Rücksicht auf<br />

die Anzahl der Räume. Gleichwertige Wirtschaftseinheiten<br />

189


sind solche, die hinsichtlich des Wasserverbrauches mit<br />

Wohneinheiten gleichgestellt werden können<br />

(Ladengeschäfte, Werkstätten, Büros, Praxen u.a.)<br />

2. Arbeitspreis<br />

2.1 Der Arbeitspreis beträgt 1,16 EUR/m³<br />

2.2 Bauwasser<br />

Für die Entnahme von Bauwasser werden folgende<br />

Pauschalmengen mit dem<br />

Arbeitspreis von 1,16 EUR/m³ berechnet:<br />

bei Einfamilienhäusern 25 m³<br />

bei Mehrfamilienhäusern<br />

für die erste Wohnung 25 m³<br />

für jede weitere Wohnung 10 m³<br />

3. Bereitstellungspreis für Feuerlöschwasser<br />

Für die Vorhaltung von Feuerlöschwasser für den<br />

Objektschutz aufgrund besonderer Vereinbarungen<br />

wird zusätzlich zum Wasserpreis ein Bereitstellungspreis<br />

in Höhe von 26,60 EUR jährlich je m³ der von der<br />

Stadtwerke Kempen GmbH vorzuhaltenden Stundenhöchstmenge<br />

berechnet.<br />

II. Umsatzsteuer<br />

Die in Abschnitt I. genannten Preise sind Nettopreise.<br />

Daneben wird die jeweilige gesetzliche Umsatzteuer<br />

(Mehrwertsteuer) – zur Zeit 7% - in Rechnung gestellt.<br />

III. Inkrafttreten<br />

Die vorstehenden Tarife treten mit Wirkung ab 1. März 2004<br />

an die Stelle der Tarife ab 1. Januar 2002.<br />

Für die Wasserversorgung gilt die Verordnung über<br />

Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser<br />

(AVBWasserV) vom 20.06.1980.<br />

Bekanntmachung<br />

Gemeindewerke Grefrath GmbH<br />

190<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 189<br />

Allgemeine Tarife der Gemeindewerke GmbH für die Versorgung<br />

mit Wasser aus dem Versorgungsnetz (§ 4<br />

AVBWasserV vom 20. Juni 1980; BGBl. Teil I, S. 750)<br />

netto brutto<br />

1. Der Wasserpreis<br />

beträgt 1,70 / m ³ 1,82 /m³<br />

2. Ein Grundpreis wird<br />

nicht erhoben.<br />

3. Für die Entnahme von Wasser<br />

aus bereitgestellten Hydrantenstandrohren<br />

mit Wasserzähler<br />

sind zu entrichten:<br />

a) Benutzermiete 2,50 /Tag 2,67 /Tag<br />

b) Arbeitspreis 1,70 /m³ 1,82 /m³<br />

Die Mindestmiete einschließlichArbeitspreis<br />

beträgt: 30,00 32,10<br />

Vorstehende Tarife gelten seit dem 1. Februar 2004.<br />

Die genannten Bruttopreise beinhalten jeweils die gesetzlich<br />

festgelegte Umsatzsteuer (z.Z. 7 %) und sind auf zwei<br />

Nachkommastellen bzw. auf volle Cent gerundet.<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadtwerke Nettetal GmbH<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 190<br />

Allgemeine Tarife der Stadtwerke Nettetal GmbH für die<br />

Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz (§ 4<br />

AVBWasser V vom 20. Juni 1980; BGBl, Teil I S. 750)<br />

Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus einem<br />

a) Grundpreis für die Bereitstellung der Anlagen und einem<br />

b) Arbeitspreis für das abgenommene Wasser<br />

a) Grundpreis Euro/Monat Euro/Monat<br />

netto brutto<br />

1) für die erste Wohnund<br />

gleichwertige<br />

Wirtschaftseinheit 6,14 6,57<br />

2) für jede weitere Wohnund<br />

gleichwertige<br />

Wirtschaftseinheit 3,07 3,28<br />

3) bei Gewerbebetrieben und<br />

Nichtwohngebäuden für<br />

Zähler mit einer<br />

Nennleistung<br />

5 cbm / Qn 2,5 6,14 6,57<br />

10 cbm / Qn 6 17,55 18,78<br />

20 cbm / Qn 10 24,07 25,75<br />

30 cbm / Qn 15 43,72 46,78<br />

Nennweite<br />

50 mm / Qn 15 43,72 46,78<br />

80 mm / Qn 40 70,10 75,01<br />

100 mm / Qn 60 87,74 93,88<br />

150 mm / Qn 150 203,70 217,96<br />

4) für Verbundzähler mit einer<br />

Nennweite<br />

50 mm / Qn 15V 37,58 40,21<br />

80 mm / Qn 40V 63,96 68,44<br />

100 mm / Qn 60 V 81,60 87,31<br />

150 mm / Qn 150 V 197,56 211,39<br />

Der Grundpreis ist auch zu zahlen, wenn im Abrechnungszeitraum<br />

kein Wasser entnommen wird.<br />

b) Arbeitspreis Euro/m³ Euro/m³<br />

netto brutto<br />

Der Arbeitspreis beträgt 1,28 1,37<br />

Für die Entnahme von Wasser aus bereitgestellten Hydrantenstandrohren<br />

mit Wasserzähler sind zu zahlen:<br />

Euro/Tag Euro/Tag<br />

a) Benutzungsmiete netto brutto<br />

Die Benutzungsmiete<br />

lautet 1,02 1,09<br />

b)Arbeitspreis für das Euro/m³ Euro/m³<br />

abgenommene netto brutto<br />

Wasser<br />

Der Arbeitspreis<br />

lautet 1,28 1,37


Vorstehende Tarife gelten seit dem 01. Februar 2004.<br />

Die genannten Bruttopreise beinhalten jeweils die gesetzlich<br />

festgelegte Umsatzsteuer (z.Z. 7%) und sind auf zwei<br />

Nachkommastellen bzw. auf volle Cent gerundet.<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 190<br />

Bekanntmachung<br />

des Geologischen Dienstes NRW<br />

Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW<br />

Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen in Krefeld -<br />

ein Landesbetrieb im Geschäftsbereich des Ministeriums<br />

für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW - wird Arbeiten<br />

für die geowissenschaftliche Landesaufnahme durchführen.<br />

Zeitraum März - November 2004<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

Stadt /<br />

Gemeinde <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

Topographische 4603 Nettetal, 4702 Elmpt,<br />

Karte 4703 Schwalmtal, 4704 <strong>Viersen</strong>,<br />

1 : 25 000 Blatt 4802 Wassenberg, 4803 Wegberg<br />

Die mit den Untersuchungen Beauftragten sind auf Grund<br />

des § 2 des Lagerstättengesetzes vom 04.12.1934 (RGBl.<br />

S. 1223) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl. S. 469)<br />

auch ohne vorherige Anmeldung berechtigt zum Betreten von<br />

Grundstücken, zur Vornahme von Untersuchungsarbeiten<br />

sowie zum Zutritt zu Erdaufschlüssen wie Aufgrabungen,<br />

Abgrabungen und Streichbrüchen. Sie legitimieren sind<br />

hierbei durch Dienstausweise.<br />

Diese geologische Bestandsaufnahme des Untergrundes<br />

ist Teil landesweiter Untersuchungen. Die gewonnenen<br />

Daten werden ausgewertet und in die Fachinformationssysteme<br />

Geologische Karte, Hydrogeologische Karte und<br />

Rohstoffgeologische Karte eingearbeitet. Sie stehen als<br />

Grundlageninformation für zukünftige Planungen zur Verfügung<br />

und geben Auskunft über den Aufbau, die Zusammensetzung,<br />

die Eigenschaften und das Verhalten des Untergrundes.<br />

Im Rahmen der Kartierarbeiten sind kleine Handbohrungen<br />

notwendig. In Ausnahmefällen müssen Sondierbohrungen<br />

bis zu 30 m Tiefe durchgeführt werden. Wenn Privatgrundstücke<br />

für diese Sonderbohrungen in Anspruch genommen<br />

werden sollen, werden die Eigentümer rechtzeitig<br />

informiert. Dabei wird auf privatwirtschaftliche Belange und<br />

die derzeitige Nutzung der Grundstücke Rücksicht genommen.<br />

Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende<br />

Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen<br />

ersetzt.<br />

Es wird gebeten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des<br />

Geologischen Dienstes NRW bei der Erledigung ihrer Arbeiten<br />

im Dienste der Allgemeinheit zu unterstützen.<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 191<br />

Aufgebotsverfahren<br />

Kraftloserklärungen<br />

Aufgrund unseres Aufgebotes vom 10.12.2003 sind an dem<br />

von der Sparkasse Krefeld ausgestellten Sparkassenbuch<br />

Nr. 101808830 - alt<br />

Nr. 3101808834 - neu<br />

keine Rechte geltend gemacht worden.<br />

Gemäß § 16 der Sparkassenverordnung vom 15.12.1995<br />

werden die Sparurkunden hierdurch für kraftlos erklärt.<br />

Krefeld, 10. März 2004<br />

Einwohner am 29. Februar 2004<br />

Sparkasse Krefeld<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 191<br />

(Eigene Fortschreibung der Angaben des Landesamtes für<br />

Datenverarbeitung und Statistik NW vom 30. Juni 2003)<br />

insgesamt männlich weiblich<br />

Brüggen 16.068 7.977 8.091<br />

Grefrath 16.066 7.873 8.193<br />

Kempen 36.352 17.750 18.602<br />

Nettetal 42.534 20.844 21.690<br />

Niederkrüchten 15.310 7.457 7.853<br />

Schwalmtal 19.386 9.504 9.882<br />

Tönisvorst 30.454 14.795 15.659<br />

<strong>Viersen</strong> 76.858 37.066 39.792<br />

Willich 51.596 25.358 26.238<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> 304.624 148.624 156.000<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 191<br />

191


<strong>Amtsblatt</strong><br />

Herausgeber: Der Landrat des <strong>Kreis</strong>es<br />

<strong>Viersen</strong> - Hauptamt, Rathausmarkt 3,<br />

41747 <strong>Viersen</strong>, Tel. (02162) 39 - 1043<br />

E-Mail: <strong>Amtsblatt</strong>@kreis-viersen.de<br />

Erscheinungsweise: Alle 14 Tage<br />

Topographisches Landeskartenwerk:<br />

Vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung<br />

des Landrats des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />

- Katasteramt -<br />

Bezug: Inklusive Versandkosten<br />

Jahresabonnement: 31,20 EUR<br />

Einzelabgabe: 0,80 EUR<br />

zahlbar im voraus nach Erhalt der Rechnung<br />

(Zu bestellen beim Herausgeber)<br />

Kündigung: Nur zum Jahresende, sie muß bis<br />

zum 31. Oktober beim Herausgeber vorliegen.<br />

Verantwortlich für den Inhalt: Landrat<br />

Dr. Hans-Christian Vollert<br />

Druck: Hausdruckerei <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Viersen</strong><br />

192<br />

KREIS<br />

VIERSEN<br />

Inhaltsverzeichnis des <strong>Amtsblatt</strong>es Nr. 8 vom 25. März 2004<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> - Der Landrat- Postfach 100 762 - 41707 <strong>Viersen</strong><br />

Postvertriebsstück - F 5565 B - Gebühr bezahlt<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong>: Fischerprüfung 2004 .............................................................................................................................................. 171<br />

Grefrath: Melderegisterauskünfte .................................................................................................................................................... 171<br />

Kempen: Öffentliche Zustellung ...................................................................................................................................................... 172<br />

Nettetal: Aufstellung 145. Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Le-225 "Gestüt Seehof" .................................. 172<br />

Melderegisterauskünfte .................................................................................................................................................................. 172<br />

Tagesordnung Ratssitzung ............................................................................................................................................................ 173<br />

Schwalmtal: Melderegisterauskünfte .............................................................................................................................................. 173<br />

Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 174<br />

Auslegung Bebauungsplan Wa/8, 5. Änderung "Im Kamp" .......................................................................................................... 174<br />

Auslegung Bebauungsplan Wa/18, 7. Änderung "Cleeracker" .................................................................................................... 175<br />

Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 175<br />

Tönisvorst: Planfeststellungsverfahren Geh- und Radweges entlang der K 13 .......................................................................... 175<br />

Abwasserbetrieb Tönisvorst; Jahresabschluss .......................................................................................................................... 176<br />

Aufforderung Einreichung von Wahlvorschlägen ......................................................................................................................... 177<br />

Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 179<br />

Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 180<br />

70. Änderung Flächennutzungsplan Tö-62 "Erholungsgebiet Am Wasserturm" .......................................................................... 180<br />

Aufstellung Bebauungsplan Tö-62 "ErholungsgebietAm Wasserturm" ........................................................................................ 181<br />

Neuaufstellung des Flächennutzungsplan für das Stadtgebiet .................................................................................................... 181<br />

Antrag auf Planfeststellung "Ausbau Verkehrslandeplatz Mönchengladbach" ........................................................................... 182<br />

<strong>Viersen</strong>: Einladung Ratssitzung ....................................................................................................................................................... 182<br />

Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung ............................................................................................................................... 813<br />

Städtebauliche Planung für den Bereich "Festhallenumfeld" ........................................................................................................ 183<br />

Willich: Haushaltssatzung für Haushaltsjahr 2004 .......................................................................................................................... 185<br />

Sonstige Bekanntmachungen:<br />

Sparkassenzweckverband Stadt Krefeld/<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong>; Änderung Satzung ................................................................. 187<br />

Jagdgenossenschaft Kempen-Hüls; Jagdpachtverteilungsplan .......................................................................................... 187<br />

Jagdgenossenschaft Kempen-Tönisberg; Genossenschaftsversammlung ...................................................................... 188<br />

Jagdgenossenschaft Niederkrüchten; Haushaltssatzung................................................................................................... 188<br />

Jagdgenossenschaft Niederkrüchten; Jahresrechnung ..................................................................................................... 188<br />

Jagdgenossenschaft Alt-<strong>Viersen</strong>; Haushaltssatzung .......................................................................................................... 189<br />

Stadtwerke Kempen GmbH; Neufestsetzung des Allgemeinen Wassertarifs ....................................................................... 189<br />

Gemeindewerke Grefrath GmbH; Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Wasser .......................................................... 190<br />

Stadtwerke Nettetal GmbH; Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Wasser ...................................................................... 190<br />

Geologischer Dienst NRW; Kartierungen .................................................................................................................................. 191<br />

Sparkasse Krefeld; Kraftloserklärung ....................................................................................................................................... 191<br />

Einwohnerzahler am 29. Februar 2004 ................................................................................................................................... 191

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!